Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 133/08

bei uns veröffentlicht am02.02.2011
vorgehend
Amtsgericht Bochum, 62 F 337/04, 15.02.2006
Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 78/06, 03.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 133/08
vom
2. Februar 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 g, 1587 h Nr. 1; BeamtVG § 69 e

a) Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte
gemäß § 69 e BeamtVG unterfällt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

b) Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach
§ 1587 g BGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung
zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (Aufgabe
der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007
- XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. mwN).

c) Der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten wie auch des Ausgleichspflichtigen
im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB bestimmt sich nach der jeweiligen
Lebensstellung vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu
bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - OLG Hamm
AG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (geboren am 13. Juni 1939) und der Antragsgegner (geboren am 19. November 1935) schlossen am 31. Juli 1959 die Ehe, aus der ein im Jahr 1965 geborener Sohn hervorgegangen ist. Auf den am 25. August 1997 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 15. Dezember 1999 rechtskräftig geschieden. In der Ehezeit (1. Juli 1959 bis 31. Juli 1997, § 1587 Abs. 2 BGB aF) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Weiter war der Antragsgegner vom 1. August 1977 an bis zu seiner Pensionierung am 1. August 2000 als Oberstudienrat im Ersatzschuldienst an den Schulen der späteren R-GmbH tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwarb er ein sich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richtendes Versorgungsanrecht gegenüber der R-GmbH. Die Antragstellerin ist ausgebildete Schneiderin, ging jedoch seit der Geburt ihres Sohnes keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
3
Mitte 1990 zog die Antragstellerin aus der Ehewohnung aus. Während der gesamten Trennungszeit zahlte der Antragsgegner Unterhalt an die Antragstellerin , nach den Angaben des Antragsgegners zuletzt in Höhe von rund 2.400 DM monatlich. Im Scheidungsverfahren einigten sich die Beteiligten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - im Vergleichswege auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 2.700 DM. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass mit der Pensionierung des Antragsgegners eine Neuberechnung des vereinbarten Unterhaltsbetrags vorzunehmen sei.
4
Auf die Beschwerde gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich stellte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2000 fest, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Der Antragsgegner hatte gegenüber dem Oberlandesgericht seine gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht angegeben.
5
Die Antragstellerin, die den Antragsgegner zuletzt mit Schreiben vom 1. Juli 2004 aufgefordert hat, Auskunft über die Höhe seiner Versorgung zu erteilen , begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. Juli 2004. Seit diesem Zeitpunkt bezieht die gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Antragstellerin eine Altersrente der gesetzli- chen Rentenversicherung in Höhe von rund 150 € brutto bzw. - nach Abzug des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung - von rund 140 € netto monatlich, deren ehezeitlicher Anteil 97,02 € beträgt. Daneben erhält sie vom Antragsgegner Unterhaltsleistungen, von Juli 2004 bis April 2006 monatlich 1.030,91 € und ab Mai 2006 monatlich 850 €.
6
Der Antragsgegner bezieht seit dem 1. Dezember 2000 eine Regelaltersrente von der Knappschaft (Ehezeitanteil: 108,74 €), die sich für die Zeit bis zum 30. Juni 2005 einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung auf monatlich 394,22 €, ab dem 1. Juli 2005 auf monatlich 392,56 € und ab dem 1. Juli 2007 auf monatlich 394,55 € belief. Daneben bezieht er seit dem 1. August 2000 eine Rente von der R-GmbH, die mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 nach Abzug der Knappschaftsrente auf 5.181,09 DM festgesetzt wurde und sich in der Höhe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen richtet. Der Antragsgegner ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und unterliegt mit seinem gesamten Renteneinkommen der Beitragspflicht. Zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts betrug der Beitragssatz 14,1 % zuzüglich 0,9 % in der Kranken- und 0,85 % in der Pflegeversicherung.
7
Seit 2002 ist der Antragsgegner wieder verheiratet, seine Ehefrau bezieht eine gesetzliche Rente von rund 1.400 € brutto monatlich.
8
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsgegner verurteilt, ab dem 1. Juli 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 1.526,83 € zu bezahlen und in dieser Höhe einer Abtretung seines Anspruchs auf Betriebsrente gegen die R-GmbH ab dem 1. März 2006 zuzustimmen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin neben rückständigen Beträgen eine laufende Ausgleichsrente von monatlich 1.456,85 € für Januar bis November eines jeden Jahres und für Dezember jeweils 1.790,31 € zu zahlen sowie seine Versorgungsansprüche gegenüber der R-GmbH in entsprechender Höhe abzutreten.
9
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der dieser die Herabsetzung der von ihm geschuldeten Ausgleichsrente auf monatlich 850 € begehrt.

B.

10
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist vollumfänglich zulässig.
11
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG und gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht nur beschränkt zugelassen. Zwar hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolge im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB. Die Frage nach der Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB betrifft indes keinen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340).

C.

13
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

14
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Fälligkeitsvoraussetzungen des Anspruchs aus § 1587 g BGB lägen vor, weil auch die Antragstellerin seit dem 1. Juli 2004 eine Regelaltersrente beziehe. Bei der Ermittlung der Höhe der - vorbehaltlich einer Kürzung nach Billigkeit gemäß § 1587 h BGB - geschuldeten Ausgleichsrente sei auf den vom Antragsgegner tatsächlich bezogenen Höchstruhegehaltssatz abzustellen. Die Gründe, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs dazu führten, stets lediglich von einem Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % auszugehen, hätten für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Bedeutung. Die Entwicklung der Versorgung des Antragsgegners, wie sie durch § 69 e BeamtVG und die Verringerung der Sonderzuwendungen eingetreten sei und weiterhin eintrete, könne berücksichtigt werden, indem auf die konkrete Höhe der dem Ehemann jeweils zufließenden Beträge abgestellt werde.
15
Weiter seien im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Anrechnungsvorschriften (§ 55 BeamtVG) zu berücksichtigen. Zwar habe die Antragstellerin im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht an den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners partizipiert, da dieser sie verschwiegen habe. Jedoch sei im formalisierten Ausgleichsverfahren kein Raum für eine Differenzierung danach, aus welchen Gründen der Berechtigte nicht an der anzurechnenden Versorgung teilhabe. Außerdem sei eine Nachholung im Rahmen eines Verfahrens nach § 10 a VAHRG möglich.
16
Ausgehend von diesen Erwägungen sei die geschuldete Rente dergestalt zu berechnen, dass die dem Antragsgegner gewährten Bruttorentenbeträge der R-GmbH zunächst um den im Hinblick auf seine neue Ehe gewährten Familienzuschlag zu bereinigen seien. Von diesem Betrag sei der ehezeitliche Anteil zu ermitteln. Anschließend sei der gemäß § 55 BeamtVG anzurechnende Betrag der gesetzlichen Rente abzuziehen, allerdings lediglich mit dem ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag.
17
Der errechnete Ausgleichsanspruch sei nicht gemäß §§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB zu beschränken. Eine Beschränkung unter dem Aspekt einer langen Trennungszeit komme aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe keine wirtschaftlich selbständige Stellung erworben, sondern sei von den Unterhaltszahlungen des Antragsgegners abhängig geblieben. Dieser habe sie nicht nachhaltig auf die Aufnahme einer Tätigkeit verwiesen, die nachgewiesene einmalige Aufforderung mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 genüge nicht. Das Vertrauen der Antragstellerin auf die Teilhabe auch an den in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten des Antragsgegners habe seine Grundlage auch darin gefunden, dass bis zum Frühjahr 1996 noch eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehelichen Lebens bestanden habe.
18
Auch eine Kürzung gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB sei nicht vorzunehmen. Zwar würden auf Seiten des Ehemanns die Bezüge von der R-GmbH als Bemessungsgrundlage für die (vollen) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Auch unterliege die Rente im Grundsatz einer vollen ein- kommensteuerlichen Belastung. Dennoch sei für eine Anwendung des § 1587 h BGB kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet sei und auf Seiten des Berechtigten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben seien. Danach komme hier eine Kürzung nicht in Betracht.
19
So stehe im Zeitraum Juli bis Dezember 2004 bei Zahlung der Ausgleichsrente einem verbleibenden Nettoeinkommen des Antragsgegners von rund 1.400 € ein solches der Antragstellerin von rund 1.500 € gegenüber. Dieses Einkommen ergebe sich auf Seiten des Ehemannes aus seinem Bruttoeinkommen abzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und abzüglich der geschuldeten Ausgleichsrente. Ebenso seien die ungedeckten krankheitsbedingten Mehraufwendungen des Antragsgegners in Höhe von rund 125 € zu berücksichtigen. Hingegen sei von nennenswerten steuerlichen Belastungen des Antragsgegners, die zu einer weiteren Herabsetzung des verfügbaren Einkommens führen könnten, nicht auszugehen. Zum einen sei er in der Lage, die volle Ausgleichsrente über § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG geltend zu machen. Zum anderen sei er mit seinen übrigen Einkünften keiner erheblichen Steuerlast ausgesetzt, wie der Steuerbescheid für das Jahr 2004 erkennen lasse. Schließlich seien Ersparnisse infolge der Führung eines gemeinsamen Haushalts mit der neuen Ehefrau in Höhe von monatlich 150 € zu berücksichtigen.
20
Mit einem Betrag von 1.400 € werde der angemessene Unterhalt des Antragsgegners deutlich unterschritten. Denn dieser betrage nicht weniger als 1.900 € monatlich. Maßgeblich für die Bemessung des angemessenen Unterhalts des Antragsgegners sei der Zeitraum ab Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Demnach seien von der Bruttorente die Ansprüche der neuen Ehefrau auf Familienunterhalt, die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern abzuziehen.
21
Demgegenüber bemesse sich der angemessene Unterhalt der Antragstellerin , für dessen Bemessung es ebenfalls auf die Verhältnisse bei Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ankomme, auf ca. 1.400 € netto monatlich. Für die Bemessung sei auf den Unterhalt abzustellen, den der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt der Antragstellerin geschuldet habe. In Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes belaufe sich der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB daher auf 1.345 € (Unterhaltsanspruch ) zuzüglich der eigenen Renteneinkünfte der Antragstellerin und somit auf rund 1.500 € brutto bzw. 1.400 € netto.
22
Obwohl die Antragstellerin demnach nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs über ein Einkommen verfüge, welches ihren angemessenen Unterhalt um 100 € übersteige, sei eine unbillige Härte nicht gegeben. Zwischen den beiderseitigen Einkommensverhältnissen bestehe eine Differenz von lediglich rund 100 €. Diese sei im Verhältnis zu den beiderseitigen Einkommen geringfügig und erreiche nicht das Ausmaß eines groben Ungleichgewichts. Ebenso wenig begründe sie evident günstigere wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten der Antragstellerin.
23
Auch für die weiteren Zeiträume komme eine Kürzung der Ausgleichsrente nicht in Betracht.
24
Die ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin gezahlten monatlichen Beträge seien nicht auf die geschuldete Ausgleichsrente anzurechnen. Da die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt seien, hätten sie keine Erfüllungswirkung gehabt.

II.

25
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
26
Auf den vorliegenden Fall ist gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG das bis August 2009 geltende materielle Recht des Versorgungsausgleichs anzuwenden. Auf dieser Grundlage ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen , dass die Antragstellerin nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte des nach § 1587 g Abs. 2 BGB ermittelten ehezeitanteiligen Monatsbetrags der von der R-GmbH an den Antragsgegner entrichteten Versorgung beanspruchen kann. Im Vorverfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich war das Anrecht des Antragsgegners gegenüber der R-GmbH insgesamt nicht ausgeglichen worden, insbesondere hatte das Oberlandesgericht damals nicht von der - im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden (Wick Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 214) - Möglichkeit des § 3 b VAHRG Gebrauch gemacht. Folglich war vorliegend das gesamte Anrecht des Antragsgegners bei der R-GmbH gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich auszugleichen. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil seit Juli 2004 beide Parteien Versorgungsleistungen erhalten.
27
Die Berechnung der - vorbehaltlich der Anwendung der Billigkeitsklausel gemäß § 1587 h BGB - geschuldeten Ausgleichsrente ist indes nicht in vollem Umfang frei von Rechtsfehlern.
28
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings zunächst die an den Antragsgegner gezahlten Rentenbeträge der R-GmbH um den Familienzuschlag bereinigt. Dieser ist vorliegend - worauf das Beschwerdegericht zutreffend verweist - allein der neuen Ehe des Antragsgegners zuzuordnen, weshalb die Antragstellerin nicht über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich davon profitieren kann.
29
Zwar ist der Familienzuschlag nicht stets alleine der neuen Ehe vorbehalten , sondern wird gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG iVm § 50 BeamtVG auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 53). Obwohl der Antragsgegner im streitgegenständlichen Zeitraum noch Unterhaltsleistungen erbrachte , kann der Familienzuschlag dennoch nicht teilweise der geschiedenen Ehe zugeordnet werden. Denn der Antragsgegner schuldete im fraglichen Zeitraum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, welcher in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten entfallen lässt. Eine gemäß § 1587 g BGB geschuldete Versorgungsrente begründet indes keinen Anspruch auf den Familienzuschlag des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 50 BeamtVG Ziff. 50.1.2; vgl. außerdem zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich BVerwG NJW 1987, 1567; Schütz/Maiwald/Brockhaus Beamtenrecht § 50 BeamtVG Rn. 13). Ein (auch) der geschiedenen Ehe des Antragsgegners zuzuordnender Anspruch auf Familienzuschlag bestünde daher nur, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin über die geschuldete Ausgleichsrente hinaus noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wäre (vgl. BVerwG NJW 1987, 1567) und wenn diese Unterhaltspflicht mindestens die Höhe des Bruttobetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen würde (vgl. BVerwG NJW 1992, 1251, 1252; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 446, 448; Schütz/Maiwald/Brockhaus aaO § 50 BeamtVG Rn. 13). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
30
2. Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die degressiv ausgestalteten Bestandteile der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsgegners dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterstellt.
31
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist der Ruhegehaltssatz nachhaltig abgesenkt worden. Der Versorgungshöchstsatz soll schrittweise von 75 % auf 71,5 % ermäßigt werden. Regelungstechnisch geschieht dies dadurch, dass im Rahmen der nächsten sieben Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 der bisherige Ruhegehaltssatz von 75 % stufenweise durch Multiplikation mit einem Anpassungsfaktor vermindert wird, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird, § 69 e BeamtVG. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht. Die Ruhegehälter werden bei ab dem Jahr 2003 erfolgenden Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang. Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 mwN).
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a) Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt in vollem Umfang dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
33
Allerdings unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der degressive Versorgungsteil nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich , vielmehr ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 7 ff. mwN).
34
Ob der degressive Versorgungsteil demgegenüber schuldrechtlich auszugleichen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 9 mwN; bejahend indes Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 279 zum abschmelzenden Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS).
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Der Senat schließt sich nunmehr der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, welche eine Berücksichtigung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befürwortet (OLG Hamm FamRZ 2008, 898, 899; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1024; OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 43; Bundesministerium der Justiz FamRZ 2002, 804, 805; Glockner FamRZ 2006, 625, 626; vgl. auch Wick aaO Rn. 107, 335 c, 341b; aA OLG Koblenz OLGR 2008, 503, 504).
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Der degressive Versorgungsteil ist Bestandteil der nach § 1587 BGB auszugleichenden Versorgungsanrechte. Berücksichtigte man diesen nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Teil der Versorgung auch nicht im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, würde dies zu Lasten des Ausgleichsberechtigten gegen den in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 iVm § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz verstoßen. Auf der anderen Seite ist mit einer Berücksichtigung des Abschmelzungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen verbunden. Denn die Beteiligung des Ausgleichsberechtigten an der Versorgung des Ausgleichspflichtigen richtet sich gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB nach der jeweiligen Höhe der Versor- gungsleistung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 279). Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Versorgung des Pflichtigen in die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nur in einer Höhe einfließt, in der sie von diesem tatsächlich bezogen wird. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ist auch nicht in Ansehung weiterer Absenkungen des Ruhegehaltssatzes zu befürchten, welche zeitlich nach der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erwarten sind. Denn nach der Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG werden lediglich künftige Zuwächse abgeflacht, während eine Kürzung der tatsächlich bezogenen Bezüge nicht vorgesehen ist (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 mwN). Im Übrigen kann weiteren Absenkungen gegebenenfalls durch Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 BGB iVm § 1587 d Abs. 2 BGB aF bzw. § 227 Abs. 1 FamFG iVm § 48 Abs. 1 FamFG Rechnung getragen werden.
37
Einer Berücksichtigung des Abflachungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stehen - anders als im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 11 und vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261) - auch keine Bewertungsprobleme entgegen. Da im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die jeweils gezahlten Nominalbeträge saldiert werden, ist eine Bewertung der auszugleichenden Anrechte grundsätzlich entbehrlich (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rn. 13; Wick aaO Rn. 312, 334).
38
b) Nicht zu beanstanden ist die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung der Ausgleichsrente unter Berücksichtigung des degressiven Teils der Versorgung. Das Oberlandesgericht hat zutreffend zunächst den dem Antragsgegner in Anwendung des § 69 e BeamtVG zustehenden Bruttobetrag der Versorgung ermittelt und sodann den ehezeitlichen Anteil dieses Betrages errechnet.
39
3. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht die Sonderzuwendung in der dem Antragsgegner jeweils konkret zufließenden Höhe berücksichtigt (vgl. OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424).
40
4. Weiter hat das Oberlandesgericht zu Recht auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des Ehemannes den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG angerechnet.
41
Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 g Abs. 2 iVm § 1587 a Abs. 6 BGB auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 mwN).
42
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Anrechnung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrags vorliegend zu Recht erfolgt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich infolge eines Versäumnisses des Antragsgegners nicht berücksichtigt wurden. Hierbei kann offen bleiben , ob die Antragstellerin im Rahmen eines gesonderten Verfahrens nach § 10 a VAHRG noch an der Knappschaftsrente des Antragsgegners beteiligt werden kann oder ob eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungs- ausgleichs an der Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 10 a Abs. 2 VAHRG scheitern würde. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär, weshalb etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mittelbar mit Hilfe des schuldrechtlichen Ausgleichs korrigiert werden können (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 25 und vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305; Johannsen/Henrich/Holzwarth Eherecht 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 11).
43
Auch der seitens des Oberlandesgerichts eingeschlagene Rechenweg entspricht der Rechtsprechung des Senats. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zutreffend nur den ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag gemäß § 55 BeamtVG vom Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der R-GmbH abgezogen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 mwN).
44
5. Jedoch hat das Oberlandesgericht zu Unrecht - wenn auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - bei der Berechnung der Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB die vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt gelassen.
45
a) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung war für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - grundsätzlich von den BruttoBeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfielen , blieben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561 f.; aA OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 87; OLG Hamm FamRZ 1992, 694; 1987, 290, 291; Glockner/Uebelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993 Rn. 196; Soergel/ Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13).
46
Eine Anwendung dieser Grundsätze konnte indes zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Hat, wie im vorliegenden Fall, der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die auszugleichende Versorgung den vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, so wird er auch für den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Umgekehrt behält der Ausgleichsberechtigte, wenn er - wie hier - beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und mit diesen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Ausgleichsrente grundsätzlich in ungeschmälerter Höhe, weil er davon regelmäßig keine zusätzlichen Aufwendungen für seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente dennoch ohne Berücksichtigung der auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ermittelt, finanziert der Ausgleichspflichtige damit über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte und damit im Grunde auch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ausgleichsverpflichteten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem Ausgleichsberechtigten gebührt (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1983, 1984 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561).
47
Diesem infolge des Systems der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintretenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz konnte nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nur ausnahmsweise durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden, soweit sich im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergaben (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 50 mwN; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f.; vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).
48
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
49
Die Anwendung der Härteklauseln konnte nicht verhindern, dass in einer Vielzahl von Fällen der Halbteilungsgrundsatz verletzt wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 und vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983; OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 86). Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hatten beide Ehegatten nicht in gleicher Weise an der auszugleichenden Versorgung teil, vielmehr stand dem Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein geringerer Teil des Ehezeitanteils der Versorgung zur Verfügung als dem Ausgleichsberechtigten. Die Anwendung der Billigkeitsklauseln des Versorgungsausgleichs führte nur in einem kleinen Teil der Fälle zu befriedigenden Lösungen, da sie als Ausnahmeregelung nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 21 mwN).
50
Demgegenüber wird eine Sichtweise, welche die vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, dem Anliegen des Versorgungsausgleichs gerecht, einer Halbteilung der auszugleichenden Anwartschaften möglichst nahe zu kommen (OLG Hamm FamRZ 1992, 694; Glockner/Uebelhack aaO Rn. 196; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13).
51
Auch der Vergleich mit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, bei welchem stets die Bruttorente maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561), vermag nicht zu überzeugen. Gerade in Ansehung der aufgezeigten Problematik besteht ein wesentlicher Unterschied in den Auswirkungen beider Durchführungsarten. Denn im Zuge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs werden - anders als im Falle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - auf den Berechtigten Anrechte übertragen, der Berechtigte wird originär Inhaber der Ansprüche gegen den Versorgungsträger. Entsprechend hat der Berechtigte selbst aus den entsprechenden Versorgungsbezügen die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die aufgezeigte Problematik stellt sich folglich im Falle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht (OLG Hamm FamRZ 1992, 694, 695; 1987, 290, 291). Einer Sichtweise, die diesem Unterschied zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechnung trägt, steht auch nicht entgegen, dass § 1587 g Abs. 2 Satz 1 auf § 1587 a BGB verweist (so aber OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 677, 678). Denn § 1587 a BGB gilt nur entsprechend, also nur sinngemäß und nicht notwendig in allen Bestandteilen dieser umfangreichen Norm (Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264).
52
Dass - beispielsweise bei einer freiwilligen Mitgliedschaft des Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung - Fälle möglich sind, in denen der Ausgleichsberechtigte aus der ihm zufließenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562), kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein. Dabei kann offen bleiben, auf welche Weise dieser Problematik begegnet werden kann - ob etwa die seitens des Berechtigten zusätzlich zu zahlenden Beiträge bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigten sind. Denn dass im Einzelfall unbillige Ergebnisse möglich sind, rechtfertigt es nicht, an einer Auffassung festzuhalten, die in einer überwiegenden Zahl der Fälle Verstöße gegen den Halbteilungsgrundsatz zur Folge hat.
53
Dieser Wertung entspricht im Übrigen das seit dem 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht, nach dem bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind (§ 20 VersAusglG). Vor diesem Hintergrund können auch Berechnungsschwierigkeiten bei teilweisem Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG ein Festhalten am Bruttoprinzip nicht rechtfertigen (anders noch Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561). Bei der Berechnung kann die in § 20 VersAusglG vorgesehene Methode der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge auf § 1587 g BGB Anwendung finden. Nach dieser Berechnungsmethode ist zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und von diesem die schuldrechtliche (Brutto-) Ausgleichsrente zu ermitteln. Erst in einem letzten Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO § 20 VersAusglG Rn. 33). Auf diese Weise erfordert die Berechnung der Ausgleichsrente lediglich einen zusätzlichen Rechenschritt , während die bisher geltenden Grundsätze zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB beibehalten werden können. Unlösbare Bemessungsprobleme entstehen nicht.

III.

54
Dass das Oberlandesgericht einen Härtegrund nach § 1587 h BGB verneint hat, hält demgegenüber der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
55
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 27 mwN).
56
1. Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die lange Trennungszeit der Parteien nicht zum Anlass genommen hat, die Ausgleichsrente wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen.
57
a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, kann in Fällen, in denen die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute während einer langen Trennungszeit nicht mehr bestanden hat, nach der Senatsrechtsprechung eine Korrektur des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten angezeigt sein. Für die Zeit, in der die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versor- gungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 mwN).
58
Der Umstand der langen Trennung kann dabei nicht nur im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sein, sondern dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 1587 h Nr. 1 BGB. Denn zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. Der öffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalls anzulegen (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 30 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rn. 1, 10; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 9).
59
b) Allerdings hat der Umstand einer langen Trennungszeit nicht zwingend eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zur Folge. Zum einen verbietet sich im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine schematische Betrachtungsweise , vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters des § 1587 h Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 mwN). Zum anderen führt nicht jede längere Trennung zu einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft. Leistet etwa der Ausgleichspflichtige während der gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen, die das wesentliche Einkommen des Ausgleichsberechtigten darstellen, so kann dies zur Folge haben, dass sich die Eheleute nicht wirtschaftlich verselbstständigen.
Ist infolge der Unterhaltszahlungen auf Seiten des Berechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entstanden, auch an den während der Trennungszeit erworbenen Anrechten des Pflichtigen teilzuhaben, kann es geboten sein, den Berechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs an den vom Pflichtigen in der Trennungszeit erworbenen Anrechten ungekürzt teilhaben zu lassen (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 mwN).
60
c) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht mit vertretbarer Argumentation eine Herabsetzung der Ausgleichsrente infolge der Dauer der Trennungszeit abgelehnt.
61
Zwar lebten die Beteiligten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 25. August 1997 ca. sieben Jahre getrennt. Zudem war die bislang ausschließlich den Haushalt führende Antragstellerin im Zeitpunkt der Trennung 51 Jahre alt, so dass nach längerem Getrenntleben grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit der Antragsstellerin bestand (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 mwN).
62
Jedoch hat die Antragstellerin während der gesamten Trennungszeit ihren Lebensbedarf im Wesentlichen aus Unterhaltsleistungen des Antragsgegners bestritten. Entsprechend kam es auch nicht zu einer wirtschaftlichen Verselbständigung der Beteiligten und damit auch nicht zu einem Wegfall der Legitimation für den ungekürzten Versorgungsausgleich. Das Oberlandesgericht hat ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf Teilhabe an den vom Antragsgegner in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten mit vertretbaren Erwägungen bejaht. Nach seinen Feststellungen bestand bis zum Frühjahr 1996 noch eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehelichen Lebens. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragstellerin die stetigen Unterhaltsleistungen des Antragsgegners dahingehend werten, dass dieser die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen werde. Ob die Antragstellerin dennoch mit Hilfe von Fortbildungsmaßnahmen versuchte , im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen, ist dementsprechend entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Weiter hat das Oberlandesgericht dem Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nachweislich einmal mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hat, vertretbar keine maßgebende Bedeutung beigemessen. Nachdem der Antragsgegner im weiteren Verlauf der Trennung nicht mehr auf diese Aufforderung zurückgekommen ist, sondern stets freiwillig Unterhalt leistete, konnte bei der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen entstehen.
63
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war eine Kürzung der Ausgleichsrente auch nicht deshalb veranlasst, weil die Antragstellerin es unterlassen hat, einen Teil der ihr zugeflossenen Unterhaltsleistungen zur Begründung eigener Rentenanwartschaften zu verwenden. Für eine Anwendung des § 1587 h Nr. 2 BGB ist bereits deshalb kein Raum, weil diese Norm voraussetzt , dass der Berechtigte zielgerichtet im Hinblick auf den späteren Versorgungsausgleich und zum Nachteil des sodann Ausgleichspflichtigen gehandelt hat (Senatsbeschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710 mwN). Im Übrigen hat der Antragsgegner den von ihm geleisteten Unterhalt oder einen Teil davon nicht als Altersvorsorgeunterhalt deklariert. Ebenso wenig hat der geleistete Unterhalt eine Höhe erreicht, angesichts der es sich für die Antragstellerin aufdrängen musste, einen Teil des Unterhalts für Zwecke der Altersvorsorge zu verwenden.
64
3. Auch eine Herabsetzung der Ausgleichsrente infolge wirtschaftlicher Unangemessenheit ist hier nicht angezeigt.
65
a) Der Härtegrund des § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Vielmehr findet nach dieser Vorschrift nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 32 f. mwN und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 18 mwN).
66
b) Die Höhe des angemessenen Unterhalts bzw. Bedarfs auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen. Vielmehr ist nach der Intention des § 1587 h Nr. 1 BGB dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft weiterentwickelt haben. Daher ist für die Bemessung auf die konkreten Verhältnisse bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 34 mwN).
67
Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen. Denn die Grundlagen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind bereits mit der Scheidung gelegt worden. Daher sind die Lebensverhältnisse des Berechtigten unter anderem auch von der Erwartung beeinflusst, mit Eintritt der Voraussetzungen des § 1587 g BGB eine schuldrechtliche Rente beanspruchen zu können. Umgekehrt lässt die künftige Ausgleichspflicht die Lebensverhältnisse des Ausgleichspflichtigen nicht unberührt.
68
c) Etwas anderes kann dann gelten, wenn etwa durch später hinzugetretene Umstände, z.B. eine Erbschaft auf Seiten des Berechtigten oder neu entstandene vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten des Pflichtigen, erhebliche Diskrepanzen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten entstehen. Diese können beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Herabsetzung begründen.
69
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
70
aa) Insbesondere kann der Antragsgegner nicht seine Wiederverheiratung anführen. Abgesehen davon, dass die heutige Ehefrau des Antragsgegners über eigenes Einkommen verfügt, ist sie jedenfalls gegenüber der Antragstellerin unter dem Aspekt der langen Ehedauer nachrangig (vgl. § 1582 Abs. 1 BGB aF bzw. § 1609 Nr. 2 BGB nF). Im Zeitpunkt der Trennung waren die Beteiligten 31 Jahre miteinander verheiratet, die Scheidung der Ehe, die zudem seit der Geburt des Kindes als sogenannte Hausfrauenehe ausgestaltet war, erfolgte Jahre später. Im Unterschied zur Rechtsprechung des Senats im Unterhaltsrecht kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Rang der Unterhaltspflicht gegenüber der heutigen Ehefrau an. Denn anders als im Unterhaltsrecht geht es beim Versorgungsausgleich um die Aufteilung gemeinsam erwirtschafteter Vermögenswerte, die auf die Ehezeit beschränkt sind. Deshalb darf der Versorgungsausgleich durch spätere Unterhaltspflichten allenfalls in Ausnahmefällen in Frage gestellt werden.
71
bb) Das nach Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehende Verhältnis der beiderseitigen Einkommen wird dadurch ausgeglichener gestaltet , dass die Ausgleichsrente - wie oben ausgeführt - nach dem Nettobetrag der Versorgung zu berechnen ist. Verbleibende geringfügige Differenzen, wie sie etwa aus steuerrechtlichen Gründen entstehen können, begründen schließlich noch keine unbillige Härte im Sinne von § 1587 h Nr. 1 BGB.

IV.

72
Hingegen ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die für die Vergangenheit zu entrichtende Ausgleichsrente nicht um die monatlichen Zahlungen gekürzt hat, die der Antragsgegner ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin geleistet hat.
73
1. Dem Oberlandesgericht ist insofern zuzustimmen, als es den monatlichen Zahlungen keine Erfüllungswirkung in Ansehung der Ausgleichsrente hat zukommen lassen. Dies folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Zahlungen lediglich unter Vorbehalt erbracht hat. Denn auch Zahlungen unter Vorbehalt bewirken im Allgemeinen die Erfüllung der Schuld (Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265). Jedoch hat der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag die Zahlungen auf den titulierten Unterhalt erbracht. Die Zahlungen sind also ausweislich der Tilgungsbestimmung des Antragsgegners nicht auf die Versorgungsrente gemäß § 1587 g BGB erfolgt.
74
2. Dies hat indes nicht zur Folge, dass die unter Vorbehalt erbrachten Unterhaltsleistungen unberücksichtigt bleiben können.
75
Nach ständiger Rechtsprechung kommt, soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rente bewilligt wird, ein auf Treu und Glauben beruhender Anspruch auf Erstattung eines Teils der Rentennachzahlung in Betracht. Dieser Erstattungsanspruch besteht unabhängig von dem Erfolg einer etwaigen Abänderungsklage, weil nicht der bereits geleistete Unterhalt, sondern ein Teil der Rentennachzahlung zu erstatten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN).
76
Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen.
77
Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bzw. nur in verminderter Höhe besteht (OLG Celle FamRZ 1982, 501, 503; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 5; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 h Rn. 11). Hat der Ausgleichspflichtige nach Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dennoch Unterhalt gezahlt, kann er in Ansehung der Ausgleichsrente zuviel geleisteten Unterhalt nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Ist der Unterhalt tituliert, kann allerdings nicht ohne weiteres kondiziert werden, vielmehr ist der Wegfall bzw. die Verringerung der Unterhaltspflicht im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480).
78
Hat ein gemäß § 1587 g BGB Ausgleichspflichtiger Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbracht, erscheint es indes regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach erfolgreicher Abänderungsklage realisieren kann. Der Ausgleichspflichtige müsste in diesem Fall zunächst die rückständige Ausgleichsrente in voller Höhe leisten, obwohl er keine Gewissheit hätte, seine Ansprüche auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Unterhalts später auch durchsetzen zu können. Insbesondere hätte der Ausgleichspflichtige das volle Vollstreckungsrisiko zu tragen. Auf diese Weise bestünde die Gefahr, dass der Ausgleichspflichtige insoweit, als die Zahlung der Ausgleichsrente die Unterhaltspflicht entfallen lässt, im Ergebnis doppelt belastet wird, während der Ausgleichsberechtigte doppelte Leistungen erhält.
79
Diesem treuwidrigen Ergebnis gilt es dergestalt entgegenzuwirken, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN). Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zuviel geleisteten Unterhalts dem Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587 g BGB den dolo-agit-Einwand entgegenhalten (so OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30; Staudinger/Rehme aaO § 1587 h Rn. 11).
80
3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Anrechnung der seit 1. Juli 2004 erbrachten Unterhaltsleistungen unterlassen.

D.

81
Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Eine Berechnung der geschuldeten Ausgleichsrente unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Das Oberlandesgericht hat keine umfassenden Feststellungen zur jeweiligen Höhe der Beitragssätze in sämtlichen streitgegenständlichen Zeiträumen getroffen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

E.

82
Für das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin:
83
Die unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge geschuldete Ausgleichsrente wird dergestalt zu berechnen sein, dass von der seitens des Oberlandesgerichts ermittelten Bruttoausgleichsrente die auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, welche unter Heranziehung der jeweiligen Beitragssätze zu ermitteln sind (zur Berechnung vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 89; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO § 20 VersAusglG Rn. 33). Unberücksichtigt bleiben kann dabei der Zuschuss, den der Antragsgegner auf die Krankenversicherungsbeiträge von Seiten der Bundesknappschaft erhält. Denn der Zuschuss bezieht sich gemäß § 249 a SGB V lediglich auf die aus der Knappschaftsrente zu entrichtenden Beiträge, nicht hingegen auf die Beiträge aus der auszugleichenden Versorgung gegenüber der R-GmbH. Hahne RinBGH Weber-Monecke Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 15.02.2006 - 62 F 337/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2008 - 3 UF 78/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 133/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 133/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 133/08 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

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(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwend

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 48 Abänderung und Wiederaufnahme


(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingele

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger


(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 ei

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 227 Sonstige Abänderungen


(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden. (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind d

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2003 - XII ZB 30/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 30/03 vom 26. November 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Deze

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2005 - XII ZR 294/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 294/02 Verkündet am: 8. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 85/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 85/03 vom 14. März 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG §§ 14 Abs. 1, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes v. 20. Dezember 2001 (BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2005 - XII ZB 191/01

bei uns veröffentlicht am 10.08.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 191/01 vom 10. August 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1 Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleich

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 5/05

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5/05 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrech

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2004 - XII ZB 179/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/03 vom 15. Dezember 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG §§ 14, 55; VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001 Zur Ruhensberechnung einer Bea

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2006 - XII ZB 2/02

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 78/07 vom 14. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränk

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2000 - XII ZB 73/98

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 73/98 vom 16. August 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer im schuldrechtlichen Vers

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2008 - XII ZB 217/04

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/04 vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 h Nr. 1 a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 486/15 vom 19. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 3 Satz 1 a) Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schul

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Referenzen

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2.
Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
c)
Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4.
Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.

(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.

(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.

(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

8
Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl. I 403) auf die Beamtenversorgung. Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung hat im Jahr 2003 begonnen und soll sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4 BeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht. Die Ruhegehälter werden bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang. Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufge- zehrt wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261).

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

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Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl. I 403) auf die Beamtenversorgung. Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung hat im Jahr 2003 begonnen und soll sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4 BeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht. Die Ruhegehälter werden bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang. Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufge- zehrt wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 30/03
vom
26. November 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2;
BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)

a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG
durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchstruhegehaltssatz
von 71,75 % maßgeblich.

b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein,
so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich
-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - OLG München
AG Landsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. VØzina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November 2001, nicht 532,45 Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 31. Oktober 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. September 1956) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 15. Februar 1964) am 11. Dezember 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdirektion München (BFD; weiterer Beteiligter zu 2), im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB
für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi- "! # cherung in Höhe von monatlich 532,45 November 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1987 bis 30. November 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BFD unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 2.155 DM und der Antragsgegnerin - ebenfalls bei der BFD - in Höhe von monatlich 72,24 DM (Mindestversorgung) ausgegangen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BFD geltend gemacht, während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG dürfe die Herabsetzung des Höchstruhegehaltssatzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (§ 14 Abs. 1 BeamtVG n.F.) noch nicht berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BFD, mit der sie weiterhin die Anwendung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von 75 % erstrebt. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 932 f. veröffentlicht ist, hat entgegen der Auffassung der BFD für die Ermittlung der
Anwartschaften des Antragstellers zu Recht § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) angewendet, nachdem diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin spielen die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 keine Rolle, da nach der Auskunft der BFD insoweit eine Mindestversorgung zugrunde gelegt wurde (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Die BFD bestreitet nicht, daß die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, macht jedoch geltend, die Änderungen nach dem Versorgungsgesetz 2001 hätten gleichwohl nicht berücksichtigt werden dürfen. Es sei vielmehr von dem Betrag auszugehen, der sich ohne die Rechtsänderung ergäbe. Die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 6 BeamtVG seien bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG kein geltendes Recht. Auch faktisch bewirke die Verminderung des Ruhegehaltssatzes während der Übergangsphase von voraussichtlich 2003 bis 2010 keine Änderung der Versorgungsbezüge. Das Ruhegehalt würde in diesem Zeitraum weder gekürzt noch abgeschmolzen. Durch die "vorgezogene" Berücksichtigung der im Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthaltenen Maßnahmen über die Absenkung des Ruhegehalts werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Der Ausgleichsberechtigte müsse sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen. Dies könne nur dann vermieden werden, wenn entgegen den gesetzlichen Vorschriften bei der Kürzung der Anpassungsfaktor bei der Dynamisierung außer Betracht bliebe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Antragsteller und Antragsgegnerin wer- den die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs.1 BRRG) im Jahre 2021 bzw. 2029 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42) eintreten. Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung , so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung hat der Antragsteller - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - auszugleichen. 2. Daß das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, vermag - ebenso wie ein Versorgungsfall, der während der Übergangszeit eintritt - zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
a) Erklärtes Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl I, 403) auf die Beamtenversorgung (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 1). Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung soll im
Jahr 2003 beginnen und sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang ) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4 BeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 60). Die Ruhegehälter werden bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang (zu den Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 im einzelnen vgl. etwa Bergner, FamRZ 2002, 1229 ff.; Pechstein , ZBR 2002, 1 ff.; Battis/Kersten, PersR 2002, 91 ff.; Lümmen/Grunefeld, ZTR 2002, 210 ff. und 264 ff.). Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird.
b) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung der Auffassung an, daß dieser degressive Versorgungsteil nicht dem öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 568 f. - zum Ausgleich nach Art. 2 § 2 I des 2. HStruktG ; vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 - FamRZ 1988, 1251, 1252 f. und vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 278 f. jeweils zum Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS a.F.; vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381 - zur Anpassung einer wegen des Ausgleichsbetrages nach § 97 d Abs. 2/§ 97 c Abs. 2 VBLS a.F. geschuldeten Ausgleichsrente; vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 116/89 -
FamRZ 1991, 177, 178 - zum Ausgleichsbetrag nach § 95 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002, FamRZ 2002, 804, 805; Deisenhofer , FamRZ 2002, 288; Bergner aaO 1233, 1234). Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewertungsvorschriften zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versorgungsanrechte. Der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG gehört zweifelsohne zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die für derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist jedoch auf diesen degressiven Teil nicht anwendbar. Denn sie geht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweise der allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus; dieses wird bewertet und sodann nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch die Begründung ebenfalls dynamischer Rentenanwartschaften ausgeglichen. Für einen degressiven Teil eines Versorgungsanrechts stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB keine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für die regulären Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nicht aber für solche Teile der Versorgungen, die im Laufe der Zeit aufgezehrt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO 568). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, sind die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587 a Abs. 2 BGB allerdings nicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des § 1587 a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über
den Bereich des § 1587 a Abs. 2 BGB hinaus. Indessen kann der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG auch nicht unter § 1587 a Abs. 5 BGB eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 2 bis 4 des § 1587 a BGB enthaltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein die nur begrenzte Abschmelzungs-/Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG entgegen , da § 4 der Barwertverordnung für Versorgungen, die nicht lebenslang, sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält. Diese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO). An der Möglichkeit, letztere zuverlässig zu ermitteln, fehlt es hier aber. Die Dauer der Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge nach § 69 e BeamtVG läßt sich im vorhinein weder feststellen noch auch nur verläßlich absehen. Denn die Übergangsphase wird durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht nach Jahren bestimmt, sondern hängt von der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge ab. Wann die einzelnen Anpassungen erfolgen werden, ist bei der gegenwärtigen Unsicherheit im Rentenbereich nicht voraussehbar. Damit fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des Abflachungsbetrages (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 568 f. und vom 12. September 1988 aaO 1252 f.).
c) Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 569; vom 26. Oktober 1989 aaO 279; vom 19. Dezember 1989 aaO 381 f.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 1587 a Rdn. 41; Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002 aaO 805; Bergner aaO 1234; Deisenhofer aaO 288), braucht vorliegend nicht entschieden werden, nachdem die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben sind.
d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesen Fällen auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor, weil der Ausgleichsberechtigte sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen müßte. Zwar ist der BFD zuzugeben, daß die Gesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucks. 14/7064, S. 42 - zu Nr. 48 Abs. 3) vorsieht, daß die Maßnahmen nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung als Verminderung gelten, da sie sich als Faktor bei der Berechnung der Versorgungsanpassung darstellen; sie seien daher bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages im Rahmen von § 57 Abs. 2 Satz 3 und § 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu berücksichtigen. Indessen führt dies nicht zu den von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleichsrechnungen mit oder ohne Anpassungsfaktor. Vielmehr wäre neben dem Anpassungsfaktor jeweils der entsprechend verminderte Höchstversorgungssatz (vgl. dazu die Tabelle BT-Drucks. 14/7064 aaO) zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e
SGB VI. Indessen kann dieser strukturell bedingten Ungleichgewichtung nicht dadurch begegnet werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen wird. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so in Erg. auch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt , in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig , der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht lassen sich diese Berechnungen auch nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend
beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags ergibt sich durch die Berücksichtigung des für die jährliche Sonderzuwendung geltenden Bemessungsfaktors (West) für 2003 (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) von 84,29 %.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 73/98
vom
16. August 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b
Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung, die der (ausgleichspflichtige
) frühere Betriebsangehörige seit dem Jahre 1993 - aufgrund vorzeitiger Pensionierung
im Alter von 56 Jahren - als vorgezogene "Alterspension" von der ESSO AG
bezieht.
BGH, Beschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 -OLG Koblenz
AG Westerburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 1998 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: 6.766 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch. 1. Die am 20. Februar 1937 geborene Antragstellerin und der am 19. Februar 1937 geborene Antragsgegner hatten am 20. Februar 1959 die Ehe geschlossen. Auf den der Antragstellerin (damals Antragsgegnerin) am 12. Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners (damals Antragsteller) hatte das Amtsgericht - Familiengericht - durch Urteil vom 17. Dezember 1981 die Ehe der Parteien geschieden und - nach Abtrennung
des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - durch Beschluß vom 19. Juli 1983 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften der Antragstellerin bei der Firma J. GmbH & Co. KG (die später nicht unverfallbar wurden,) und des Antragsgegners bei der Firma ESSO Chemie GmbH (später: ESSO AG) hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. 2. Mit der Behauptung, der Antragsgegner sei bereits im "Vorruhestand", und sie selbst werde am 1. März 1997 nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Altersruhestand gehen, hat die Antragstellerin Ende 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften durch Beschluß vom 4. Dezember 1997 dem Antragsgegner aufgegeben, aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Firma ESSO AG ab dem 1. März 1997 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 563,86 DM zu zahlen. Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er geltend gemacht: Das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Beschluß Teile seiner Betriebsrente zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich herangezogen, die nicht in der Ehezeit verdient worden seien. Während nämlich in dem Erstverfahren im Beschluß vom 19. Juli 1983 seine ehezeitanteilige Betriebsrentenanwartschaft bezogen auf den Eintritt in den Regel-Altersruhestand am 28. Februar 2002 und mit monatlich 957,20 DM berechnet worden sei, lege der angefochtene Beschluß eine Betriebsrente von monatlich 1.774 DM zugrunde, die er nach seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. April 1993 nach Vollendung des 56. Lebens-
jahres derzeit beziehe. Die betriebliche Altersversorgung bei der ESSO AG sei aber als Gesamtversorgung ausgestaltet, und die betriebliche Altersversorgung sei um so höher, je geringer die gesetzliche Rente sei. Seine Betriebsrente sei unter anderem deshalb so hoch, weil er seit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zunächst noch für 32 Monate Arbeitslosengeld bezogen und in dieser Zeit nur geringe Rentenversicherungsbeiträge sowie anschließend für 15 Monate bis zum Beginn der gesetzlichen Rente am 1. März 1997 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr habe zahlen können. Seine gesetzlichen Rentenanwartschaften seien jedoch im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer Berechnung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres ausgeglichen worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Begehren weiter verfolgt, seine dem Ausgleich zugrunde gelegte Betriebsrente unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65., hilfsweise des 60. Lebensjahres (anstelle des 56. Lebensjahres ) zu bewerten und den darüber hinausgehenden Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht bejaht; auch die weitere Beschwerde zieht das nicht in Zweifel.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beziehen sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner seit dem 1. März 1997 - jeweils nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar in Anwendung der zu jener Zeit (noch) geltenden Vorschriften des § 39 SGB VI (Antragstellerin) - Altersrente für Frauen - bzw. des § 38 SGB VI (Antragsgegner) - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - (inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben, Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998). Wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, erhält der Antragsgegner außerdem seit dem 1. April 1993 eine betriebliche "Alterspension", nachdem er ein Angebot der ESSO AG vom Januar 1993 "zur vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung" angenommen hatte, nach welchem "in Einzelfällen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung ... Mitarbeitern Angebote zur vorzeitigen Pensionierung" unterbreitet wurden unter folgenden Voraussetzungen: - Mindestalter zum Zeitpunkt der Pensionierung 55 Jahre - Mindestdienstzeit zum Zeitpunkt der Pensionierung 10 Jahre - Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme der medizinischen Abteilung - Genehmigung durch den Vorstand der ESSO AG - Zustimmung zur Pensionierung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots. Die Pension wurde "laut ESSO-Pensionsplan (1987) auf der Grundlage der bis zur Pensionierung zurückgelegten pensionsfähigen Dienstzeit" ermittelt
mit der Maßgabe, daß "eine Kürzung für den vorzeitigen Zahlungsbeginn entfällt". Die Alterspension belief sich ab 1. April 1993 auf monatlich 1.635 DM brutto und wurde ab 1. Juli 1996 um eine "Teuerungszulage Pensionäre" von monatlich 139 DM auf monatlich 1.774 DM erhöht. In dieser Höhe wurde sie auch über den 1. März 1997 hinaus unverändert weitergezahlt. Zusätzlich zu der Pension erhielt der Antragsgegner in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum frühestmöglichen Einsatz des Altersruhegeldes der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusatzpension, die für die Zeit bis zum 30. November 1995 im Hinblick auf die Möglichkeit zum gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld gekürzt war.
Beide Parteien haben hiernach seit dem 1. März 1997 im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB eine Versorgung erlangt (vgl. hierzu Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8 und 7). Da die Antragstellerin neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über weitere Versorgungsanrechte verfügt, so daß die auszugleichende Versorgung des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der ESSO AG ihre Versorgung "übersteigt", hat sie nach § 1587 g Abs. 1 BGB Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte "des jeweils übersteigenden Betrages" (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 98, 390, 392, 393).
2. Dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen dabei, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragsgegners auf die betriebliche Altersversorgung. Hingegen sind die Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes nicht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 = FamRZ 1993, 304, 305). Soweit sich bei den gesetzlichen Rentenanrechten nach Durchführung des öf-
fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - etwa infolge des vorzeitigen Bezuges des Altersruhegeldes - wesentliche Veränderungen ergeben haben sollten, sind diese gegebenenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG geltend zu machen.
3. Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. In Anwendung dieser Regelung hat das Oberlandesgericht die der Antragstellerin zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente rechtlich zutreffend nach dem Bruttobetrag der maßgeblichen Altersversorgung des Antragsgegners bemessen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 = FamRZ 1994, 560) und darüber hinaus eine Umrechnung dieser Altersversorgung mit Hilfe der Barwertverordnung abgelehnt. Eine solche Umrechnung hätte hier zur Folge , daß bei dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners der Halbteilungsgrundsatz zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antragstellerin verletzt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 = FamRZ 1997, 285, 287 unter 5 m.w.N.).
4. Soweit sich die Höhe einer Versorgung nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geändert hat, ist dies nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere zwischenzeitlich eingetretene Ä nderungen, durch welche ein Anrecht an die wirtschaftliche Lage, das heißt an die Einkommens- und Preisentwicklung, angepaßt worden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 17). In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht nur den auf Gehaltserhöhungen beruhenden Anstieg der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von monatlich 957,50 DM im Jahre 1981 bis auf monatlich 1.635 DM im April 1993,
sondern auch die Anhebung der Alterspension auf monatlich 1.774 DM zum 1. Juli 1996 in die Ermittlung der Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306 m.N.).
5. a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB (in entsprechender Anwendung gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB) auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228, 229; und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306). In diesem Fall ist das Zeit-Zeit-Verhältnis vielmehr gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB nach dem Anteil zu bemessen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht (Senatsbeschlüsse aaO).
Aus diesem Grund scheidet im vorliegenden Fall eine Berechnung des Zeit-Zeit-Verhältnisses unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - als des üblichen Pensionsalters nach Nr. 2.12 des Pensionsplans 1987 der ESSO AG - entgegen dem Hauptbegehren der weiteren Beschwerde von vorneherein aus.

b) Aber auch das Hilfsbegehren der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum 60. Lebensjahr ist nicht begründet.
Zwar sieht der Pensionsplan 1987 der ESSO AG unter Nr. 3.3.1 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Der Antragsgegner ist jedoch aufgrund der erwähnten Sonderregelung zur "vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung", die insoweit eine Ä nderung der Nr. 3.3.1 des Pensionsplans enthielt, bereits mit Vollendung des 56. Lebensjahres zum 1. April 1993 in den vorzeitigen Ruhestand getreten.
Die weitere Beschwerde hält diesen Zeitpunkt nicht für den im Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB. Dieser Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden.
aa) Die Betriebszugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit für ein Unternehmen (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. § 1 Rdn. 142, 150; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl. § 1587 a Anm. 4.4.3 S. 144). Hierzu haben sich in der Vergangenheit unterschiedliche Zeitmodelle herausgebildet.
Am 1. Mai 1984 trat als Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I 601) das Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz ) in Kraft, mit dem der Gesetzgeber älteren Arbeitnehmern einen (neuen) Weg eröffnen wollte, um vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Das Gesetz, das bis zum 31. Dezember 1988 befristet war (und danach gemäß § 14 nur noch insoweit Anwendung fand, als die Voraussetzungen vor diesem Zeitpunkt vorlagen) sah vor, daß Arbeitgeber, die einem älteren aus dem Er-
werbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn ein Vorruhestandsgeld von mindestens 65 % des früheren Bruttoarbeitsentgelts zahlten, hierzu (und zu den entsprechenden Arbeitgeberanteilen an den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) einen Zuschuß der Bundesanstalt für Arbeit von grundsätzlich 35 % erhielten, wenn - etwa - auf dem freigewordenen Arbeitsplatz ein arbeitsloser Arbeitnehmer beschäftigt wurde (§ 2). Die mögliche Höchstdauer des Vorruhestandes im Sinne des Gesetzes belief sich auf den Zeitraum vom 58. bis zum 65. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes; vgl. Andresen, Frühpensionierung, Rdn. 1 und 2; Pröbsting, VorruhestandsG 1984, S. 8), da der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen des Arbeitgebers nur für Empfänger von Ruhestandsgeld gewährt werden konnte, die - unter anderem - das 58. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. auch Andresen/ Barton/Kuhn/Schenke, Vorruhestand, 59er-Regelung, Altersteilzeit und flexible Altersgrenze in der betrieblichen Praxis, 4 Rdn. 12). Als Vorruhestandsgeld galt eine Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben bis zum Zeitpunkt des vollständigen Eintritts in den Ruhestand erhielt. Dabei wurde der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand durch die Inanspruchnahme der Leistungen fixiert, die von der gesetzlichen Rentenversicherung als Altersruhegelder oder von anderen Alterssicherungssystemen als den Altersruhegeldern vergleichbare Leistungen gewährt wurden (vgl. Andresen/Barton/Kuhn/Schenke aaO 8 Rdn. 12 und 18; Pröbsting aaO S. 1-3, 9).
Vor dem Inkrafttreten des Vorruhestandsgesetzes hatte sich bereits in den 70-iger Jahren das sogenannte 59er-Modell entwickelt, das auf der Möglichkeit aufbaute, die gesetzliche Altersrente im Fall der Arbeitslosigkeit unter besonderen Voraussetzungen schon ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zu
beziehen (§ 38 SGB VI). Das 59er-Modell ermöglichte dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis mit 59 Jahren durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung zu beenden, um sich anschließend arbeitslos zu melden und mit 60 Jahren die Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Seit dem erstmaligen Auftreten dieser Regelung wurden im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung betriebliche Frühpensionierungsregelungen - in Anpassung an die jeweiligen Bedürfnisse in den einzelnen Unternehmen und Betrieben - weiter entwickelt, die in der Folgezeit eine umfangreiche Gestaltungs- und Anwendungsvielfalt erreichten (vgl. Andresen, Frühpensionierung Rdn. 235 ff.). Dabei werden in Abgrenzung zu den Vereinbarungen aufgrund des ehemaligen Vorruhestandsgesetzes für derartige anderweitige betriebliche Regelungen Bezeichnungen verwendet wie Frühpensionierung, vorzeitiger Ruhestand, Frühruhestand oder vorzeitiges Ausscheiden (Andresen aaO Rdn. 226). Die Altersgrenzen betrieblicher Frühpensionierungsregelungen wurden seit den 70er Jahren zunehmend gesenkt, wobei einer der wesentlichen Gründe darin lag, daß die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Mitarbeiter deutlich verlängert wurde (nach § 106 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juni 1987, BGBl. I 1542 ab 1. Juli 1987 auf höchstens 32 Monate nach Vollendung des 54. Lebensjahres). Zu Beginn der 90er Jahre lag das niedrigste in der betrieblichen Praxis häufig festzustellende Frühpensionierungsalter bei 55 Jahren; noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. Andresen aaO Rdn. 247).
Die Durchführung der Frühpensionierung erfolgte im Einzelfall durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung. Am gebräuchlichsten war der Abschluß eines Aufhebungsvertrages (vgl. Andresen aaO Rdn. 245), in dem die Einzelheiten der getroffenen Regelung niedergelegt wurden. Inhaltlich kamen als
Leistungen einer Betriebsrente im Fall der Frühpensionierung Abfindungszahlungen , Zusatzleistungen, Rentenverlustausgleiche und sonstige Zuschüsse, aber auch ein Verzicht auf Kürzungen der Betriebsrente insgesamt in Betracht. So verzichteten Unternehmen, die über betriebliche Versorgungswerke verfügten , häufig auf eine ratierliche Berechnung im Sinne der §§ 1 und 2 BetrAVG und berechneten die Rente entweder nach den bis zum Ausscheiden zurückgelegten Dienstjahren, oder aber sie gewährten sie in gleicher Höhe, wie sie sich bei Weiterbeschäftigung bis zum 60., 63. oder 65. Lebensjahr ergeben hätte (vgl. Andresen aaO Rdn. 250 bis 255).
Eine solche Regelung liegt ersichtlich der Vereinbarung der ESSO AG mit dem Antragsgegner über seinen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach Vollendung des 56. Lebensjahres zugrunde.
bb) Für den Fall der Inanspruchnahme von Vorruhestandsbezügen besteht keine Einigkeit darüber, ob schon mit dem Eintritt in den Vorruhestand das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis - und damit die Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB - beendet wurde. Zum einen wird von einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen mit der Folge, daß bei der Berechnung des Ehezeitanteils die Bestimmung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB heranzuziehen sei (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993, Rdn. 106; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 233 mit Hinweis auf die Empfehlungen des 8. DFGT FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer sei mit dem Eintritt in den Vorruhestand aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, und die versorgungsausgleichsrechtliche Berechnung des Ehezeitanteils richte sich demgemäß nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
Buchst. b BGB (Borth Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 309).
Die Frage braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsgegner ist, wie vorstehend dargelegt, nicht nach Maßgabe des Vorruhestandsgesetzes (nach Vollendung erst des 58. Lebensjahres) in den Vorruhestand mit später anschließendem Altersruhestand getreten, und er hat auch von der ESSO AG kein Vorruhestandsgeld erhalten, an das sich später ein Altersruhegeld angeschlossen hätte. Er ist vielmehr zum 1. April 1993 vorzeitig in den (endgültigen) Altersruhestand getreten, das heißt frühpensioniert worden, und bezieht seither ununterbrochen "Alterspension" von der ESSO AG nach denselben Berechnungsgrundlagen, nach denen die Betriebsrente auch bei späterem Ruhestandsbeginn (etwa gemäß Pensionsplan 1987 der ESSO AG nach Vollendung des 60. oder des 65. Lebensjahres) ermittelt worden wäre. Unter diesen Umständen ist das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners bei der ESSO AG und damit seine Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bei dem Unternehmen mit dem 31. März 1993 beendet worden. Das Oberlandesgericht hat demgemäß den Ehezeitanteil der Betriebsrente zu Recht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum 31. März 1993 berechnet.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, besteht entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht lediglich ein Unterschied in der "Benennung" der verschiedenen Ruhestandsregelungen. Der Vorruhestand nach dem Vorruhestandsgesetz und die vorzeitige (endgültige) Pensionierung haben vielmehr teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen.
cc) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens ferner geltend, in die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners seien die Zeiten vom 1. April 1993 bis zur endgültigen Pensionierung Ende Februar 1997 als sogenannte vertraglich gleichgestellte Zeiten gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB einzurechnen. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß sie zu Unrecht eine "vorläufige" Pensionierung des Antragsgegners annimmt, würde selbst eine Vereinbarung über eine Vorruhestandsregelung nach dem Vorruhestandsgesetz nicht dazu führen, daß der Zeitraum des Vorruhestands als - vertraglich - gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zu behandeln wäre (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 234 a.E.).
dd) Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, die vorzeitige Pensionierung des Antragsgegners, die auf dessen eigener Entscheidung und seiner Vereinbarung mit der ESSO AG beruhe, habe dem betrieblichen Versorgungsanrecht bei Ehezeitende nicht innegewohnt und müsse deshalb bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit außer Betracht gelassen werden, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Der Senat hat sich bereits in dem schon erwähnten Beschluß vom 7. Februar 1990 (BGHZ 110, 224, 228 f.) mit der Frage befaßt, ob und in welcher Weise eine nach Ehezeit eingetretene Veränderung der - ursprünglich vorgesehenen - Betriebszugehörigkeit bei der Wertermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist. Er hat dort grundsätzlich entschieden, daß einer solchen nachehelichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Wertermittlung nach dem Maßstab des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB vorzunehmen ist, wenn die Betriebszugehörigkeit vor dem Erreichen der vorgesehenen festen Altersgrenze - etwa durch Ausscheiden aus dem Betrieb - vorzeitig beendet worden ist (vgl.
hierzu auch BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 230; Staudinger/Rehme BGB 13. Bearb. § 1587 a Rdn. 308). Damit ist zugleich entschieden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwicklung der Betriebszugehörigkeit des Ausgleichsverpflichteten teilhat. Hieran ist festzuhalten.
ee) Das Oberlandesgericht hat nach alledem in dem angefochtenen Beschluß zutreffend eine ehezeitanteilige Betriebsrente des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.132,06 DM (Gesamtbetriebsrente: 1.774 DM; Gesamtbetriebszugehörigkeit : 409 Monate, vom 1. März 1959 bis 31. März 1993; Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit: 261 Monate, 1. März 1959 bis 30. November 1980) ermittelt, von der der Antragstellerin die Hälfte als schuldrechtliche
Ausgleichsrente zusteht. Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung von einem Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit von 260 Monaten ausgegangen war, hat das Oberlandesgericht zu Recht nach dem Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers den vom Amtsgericht errechneten Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 563,86 DM (statt 566,03 DM) bestätigt.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 179/03
vom
15. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001
Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens
von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001, nicht 337,35 €, sondern 381 € beträgt. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 16. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Februar 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. März 1945) am 29. September 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 440,51 €, bezogen auf den 31. August 2001, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 337,35 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 878,81 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 164,49 €, bezogen auf den 31. August 2001, sowie der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 248,41 €, bezogen auf den 31. August 2001, und beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 120,18 € ausgegangen. Dabei ergibt sich nach der Auskunft des LBV für die Antragstellerin kein Kürzungsbetrag nach § 55 BeamtVG, während das LBV für den Antragsgegner die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in der Weise durchgeführt hat, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wurde. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010, die Antragstellerin 2022 erreichen. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Bei beiden Parteien treffen vorliegend ehezeitliche Versorgungsanrechte nach dem BeamtVG mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen. Das Oberlandesgericht beruft sich für die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG auf die vom Senat entwickelten Grundsätze und übernimmt die Berechnungen des LBV, wonach sich für die Antragstellerin ein Kürzungsbetrag nicht ergibt, während für den Antragsgegner die Ruhensberechnung in der Weise durchgeführt wird, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil
der Beamtenversorgung der ungekürzte Ehezeitanteil der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte abgezogen wird. Dies hält hinsichtlich der Berechnung für den Antragsgegner rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist vom Ehezeitanteil der Beamtenversorgung abzusetzen, der durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 ff. m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze errechnet sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des Antragsgegners zum Ehezeitende in Höhe von 3.299,34 € und dem vom LBV ermittelten erreichbaren Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % ein Ruhegehalt von 2.367,28 €. Hinzuzurechnen ist die Sonderzu-
wendung in Höhe von 5,33 % dieses Ruhegehalts (126,18 €), so daß sich insgesamt ein Ruhegehalt von 2.493,46 € ergibt. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.661,91 € (3.522,25 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehaltssatz = 2.527,21 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwendung 134,70 €). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 96,33 €. Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 96,33 € x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 59,84 €. Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023,66 € - 59,84 € = 963,82 € verbleibt. 3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstr echtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
25
Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein solcher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich übertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist deswegen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich subsidiär (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung nach § 10 a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305).

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 179/03
vom
15. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001
Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens
von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001, nicht 337,35 €, sondern 381 € beträgt. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 16. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Februar 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. März 1945) am 29. September 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 440,51 €, bezogen auf den 31. August 2001, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 337,35 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 878,81 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 164,49 €, bezogen auf den 31. August 2001, sowie der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 248,41 €, bezogen auf den 31. August 2001, und beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 120,18 € ausgegangen. Dabei ergibt sich nach der Auskunft des LBV für die Antragstellerin kein Kürzungsbetrag nach § 55 BeamtVG, während das LBV für den Antragsgegner die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in der Weise durchgeführt hat, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wurde. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010, die Antragstellerin 2022 erreichen. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Bei beiden Parteien treffen vorliegend ehezeitliche Versorgungsanrechte nach dem BeamtVG mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen. Das Oberlandesgericht beruft sich für die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG auf die vom Senat entwickelten Grundsätze und übernimmt die Berechnungen des LBV, wonach sich für die Antragstellerin ein Kürzungsbetrag nicht ergibt, während für den Antragsgegner die Ruhensberechnung in der Weise durchgeführt wird, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil
der Beamtenversorgung der ungekürzte Ehezeitanteil der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte abgezogen wird. Dies hält hinsichtlich der Berechnung für den Antragsgegner rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist vom Ehezeitanteil der Beamtenversorgung abzusetzen, der durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 ff. m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze errechnet sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des Antragsgegners zum Ehezeitende in Höhe von 3.299,34 € und dem vom LBV ermittelten erreichbaren Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % ein Ruhegehalt von 2.367,28 €. Hinzuzurechnen ist die Sonderzu-
wendung in Höhe von 5,33 % dieses Ruhegehalts (126,18 €), so daß sich insgesamt ein Ruhegehalt von 2.493,46 € ergibt. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.661,91 € (3.522,25 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehaltssatz = 2.527,21 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwendung 134,70 €). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 96,33 €. Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 96,33 € x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 59,84 €. Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023,66 € - 59,84 € = 963,82 € verbleibt. 3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstr echtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
20
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden , dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/01
vom
10. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende
Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung
der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem
sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine
Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB
Rechnung getragen werden.
BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2001 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben haben: - der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (P. ) in Höhe von - umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM, - die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H. in Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von 602,79 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2 =) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 = 849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in Höhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-
geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem 1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen - der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober 2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM, - der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM. Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesgericht den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt , an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli 2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober 2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001 bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet. Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz, die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September 2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag angerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln , dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen ) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Methode vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über
die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzurechnende , weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Betriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuelle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdynamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch
die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ 156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffentlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für
einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005 und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsrentenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine beiden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-
träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig; weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt seien bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere, wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB; § 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag herangezogen , den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finanziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehefrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB) nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Ausgleichsrente berücksichtigt hat. 2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für die Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Oktober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte,
ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November 1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten sei. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen , ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann, wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs darstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schreibens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom
2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2 ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert - schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als notwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999 erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
20
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden , dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/01
vom
10. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende
Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung
der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem
sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine
Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB
Rechnung getragen werden.
BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2001 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben haben: - der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (P. ) in Höhe von - umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM, - die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H. in Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von 602,79 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2 =) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 = 849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in Höhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-
geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem 1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen - der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober 2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM, - der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM. Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesgericht den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt , an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli 2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober 2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001 bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet. Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz, die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September 2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag angerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln , dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen ) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Methode vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über
die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzurechnende , weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Betriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuelle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdynamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch
die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ 156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffentlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für
einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005 und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsrentenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine beiden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-
träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig; weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt seien bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere, wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB; § 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag herangezogen , den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finanziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehefrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB) nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Ausgleichsrente berücksichtigt hat. 2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für die Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Oktober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte,
ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November 1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten sei. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen , ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann, wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs darstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schreibens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom
2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2 ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert - schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als notwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999 erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).
20
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden , dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/01
vom
10. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende
Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung
der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem
sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine
Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB
Rechnung getragen werden.
BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2001 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben haben: - der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (P. ) in Höhe von - umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM, - die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H. in Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von 602,79 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2 =) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 = 849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in Höhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-
geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem 1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen - der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober 2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM, - der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM. Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesgericht den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt , an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli 2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober 2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001 bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet. Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz, die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September 2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag angerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln , dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen ) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Methode vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über
die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzurechnende , weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Betriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuelle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdynamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch
die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ 156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffentlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für
einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005 und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsrentenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine beiden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-
träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig; weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt seien bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere, wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB; § 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag herangezogen , den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finanziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehefrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB) nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Ausgleichsrente berücksichtigt hat. 2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für die Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Oktober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte,
ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November 1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten sei. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen , ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann, wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs darstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schreibens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom
2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2 ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert - schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als notwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999 erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
20
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden , dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

50
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 2/02
vom
29. März 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1

a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im
Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen
Verhältnisse beider Ehegatten.

b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit
(hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein
schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen
Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben.
BGH, Beschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.945 €.

Gründe:


I.

1
Der am 10. Januar 1942 geborene Antragsteller und die am 11. September 1944 geborene Antragsgegnerin haben am 26. April 1963 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das Jüngste 1966 geboren wurde. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14. September 1999 zugestellt; das am 11. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Die Parteien hatten sich im Jahre 1982 (nicht: 1980) getrennt. Die Antragsgegnerin war damals mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Während der gesamten Trennungszeit hatte der Antragssteller aufgrund außergerichtlicher Vereinbarungen der Parteien Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt, zuletzt in Höhe von monatlich 1.000 DM (511 €). Die Antragsgegnerin ist gelernte technische Zeichnerin, war jedoch seit 1964 nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt; sie ist in der Ehezeit lediglich unregelmäßig geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Im Rahmen des Scheidungsverbundes haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.075 DM (549,64 €) geeinigt.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien während der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit: der Antragsteller bei der Bahnversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, fortan: DRV KBS; weitere Beteiligte zu 2) gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 157,60 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 3) Anrechte auf eine Beamtenversorgung in Höhe von 3.059,48 DM, die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, fortan: DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) Anwartschaften in Höhe von 185,77 DM.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV KBS auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 1.515,66 DM (774,94 €), bezogen auf den 31. August 1999, übertragen werden sollten. Dem Begehren des Antragstellers, den Versorgungsausgleich nur beschränkt durchzuführen, hat es nicht entsprochen.
5
Auf die Beschwerde der DRV Bund, der DRV KBS und des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 872,67 DM (446,19 €), bezogen auf den 30. Juni 1992, begründet werden. Wegen der langen Trennungszeit der Parteien ist das Oberlandesgericht vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende ausgegangen und hat bei den weiteren Beteiligten zu 1-3 entsprechende Auskünfte eingeholt. Danach hat der Antragsteller während der fiktiven Ehezeit (1. April 1963 bis 30. Juni 1992) bei der DRV KBS Anwartschaften auf eine Altersrente von 135,24 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.778,25 DM erworben, die Antragsgegnerin bei der DRV Bund monatliche gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 168,17 DM.
6
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel eines ungekürzten Versorgungsausgleichs weiter.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht, das die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 EheRG zu Recht verneint hat, hat eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die uneingeschränkte Durchführung des Wertausgleichs zugunsten der Antragsgegnerin führe wegen der langen Trennungszeit und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zu einem grob unbilligen Ergebnis. Das jüngste Kind der Parteien sei 1985 volljährig geworden. Der damals 51 Jahre alten Antragsgegnerin sei es noch möglich gewesen , innerhalb der dann noch 14 Jahre währenden Trennungszeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben und zumindest teilweise eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Es sei unbillig, dem Antragsteller nun entgegenzuhalten , er habe über Jahre hinweg ohne hinreichenden Grund Trennungsunterhalt gezahlt, und ihm über diese wirtschaftliche Belastung hinaus auch noch die hälftige Kürzung seiner Versorgungsanwartschaften zuzumuten. Dem zwischenzeitlich pensionierten Antragsteller bliebe in diesem Fall nicht einmal der angemessene Selbstbehalt. Auch sei er entsprechend seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen, den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin sicherzustellen. Über diesen hätte die Antragsgegnerin nur aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit verfügen können. Da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes zumindest eine Halbtagstätigkeit habe ausüben können, erscheine es angemessen , für den Versorgungsausgleich die Zeit von 1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weshalb vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende auszugehen sei.
9
2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben.
11
a) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, eine lange Trennungszeit der Parteien könne Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu überprüfen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Umstände könnten auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft wegen ungewöhnlich kurzer Ehedauer nicht entstanden (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden sei (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 f.; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 f. und vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053). In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2005 aaO S. 2053; vom 19. Mai 2004 aaO S. 1182 und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 303). Hat eine Versorgungsgemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein (h.M., vgl. OLG Köln Beschluss vom 10. Juli 2003 - 21 UF 251/02 - veröffentlicht bei juris; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 f. und 1998, 682, 683; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163, 164; OLG Hamm FamRZ 2000, 160, 161; KG FamRZ 1997, 31 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1323 f.; OLG München FamRZ 1985, 79 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c BGB Rdn. 23; Staudinger/Rehme BGB 2003 § 1587 c Rdn. 44; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 255; a.A. Erk/Deisenhofer FamRZ 2003, 134, 136).
12
b) Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass § 1587 BGB den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen , insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1183; BT-Drucks. 7/4361, S. 36). Allerdings erfordert § 1587 c Nr. 1 BGB für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1239). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 30; Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 c Rdn. 19, 25).
13
c) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht.
14
aa) Die Parteien lebten zwar bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (14. September 1999) von insgesamt 36 Ehejahren ca. 17 Jahre - und damit nahezu die Hälfte der Ehezeit - voneinander getrennt. Zudem weist das Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, bei längerem Getrenntleben bestehe auch für einen bislang ausschließlich den Haushalt führenden Ehegatten im Alter von 51 Jahren grundsätzlich noch eine Erwerbsobliegenheit (Senatsurteil BGHZ 109, 211 ff. = FamRZ 1990, 283, 286), um seine Altersversorgung zumindest teilweise selbst aufzubauen. Der Antragsteller hat allerdings während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, die das wesentliche Einkommen der Antragsgegnerin darstellten. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Oktober 1999, somit nach Zustellung des Scheidungsantrags , hat er die Antragsgegnerin darauf verwiesen, sie hätte zumindest seit der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so eigene Versorgungsanrechte erwerben müssen. Mit den widerspruchslosen Zahlungen während der langen Trennungszeit hat der Antragsteller aber nicht nur unterhalts-rechtlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Zeitpunkt für eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hinausschiebt (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 853; OLG Hamm FamRZ 1995, 1580; Eschenbruch/Mittendorf Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 6267; Erman /Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1361 Rdn. 23; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 260; Wendl/Staudigl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 25; Johannsen/Henrich/Büttner aaO § 1361 BGB Rdn. 26; Staudinger/Hübner aaO 2000 § 1361 Rdn. 187; Palandt /Brudermüller aaO § 1361 Rdn. 13; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 391; vgl. für den nachehelichen Unterhalt Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 498). Er hat zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Antragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dabei unerheblich, dass der Antragsteller den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin nicht sicherstellen konnte. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes ist vielmehr entscheidend, dass sich die Antragsgegnerin erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen verließ, davon im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritt und gerade auch deswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Seine Legitimation findet der ungekürzte Versorgungsausgleich letztlich in dem Umstand, dass sich die Parteien während der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbständigt haben. Es ist deshalb nicht grob unbillig, sondern vielmehr geboten, die Antragsgegnerin an den vom Antragsteller erworbenen Anrechten auf Altersversorgung ungekürzt teilhaben zu lassen.
15
bb) Dass dem Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wie das Oberlandesgericht meint, kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei indessen nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 283; Palandt/Brudermüller aaO § 1587 c Rdn. 21; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB Rdn. 19). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 aaO S. 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO S. 259; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 7). Entsprechende Umstände sind vorliegend aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
16
cc) Schließlich lässt sich dem ungekürzten Versorgungsausgleich nicht entgegengehalten, der Antragsteller habe andernfalls zur Vermeidung finanzieller Nachteile erst nach einer Verurteilung Trennungsunterhalt zahlen dürfen oder bald möglichst Scheidungsantrag stellen müssen, was dem aus Art. 6 GG folgenden Gebot der Eheerhaltung zuwiderlaufe (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1324). Um das schutzwürdige Vertrauen der Antragsgegnerin zu erschüttern, wäre es nicht erforderlich gewesen, einen zeitnahen Scheidungsantrag zu stellen oder die Unterhaltszahlungen sofort einzustellen. Es hätte im Interesse einer wirtschaftlichen Verselbständigung und Entflechtung der Eheleute während der langen Trennungszeit genügt, auf eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin zu drängen.
17
dd) Im Übrigen würde es rechtlichen Bedenken begegnen, zur Kürzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau nach § 1587 c Nr. 1 BGB das Ehezeitende fiktiv auf den 30. Juni 1992 vorzuverlegen. Die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Um einen bestimmten Teil der Ehezeit im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, sind deshalb grundsätzlich die auf die auszuschließende (Trennungs-)Zeit entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen (Wick aaO Rdn. 255). Nicht zulässig ist es, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen.
18
3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist. Die Höhe des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegeldes des bereits bei dem Bundeseisenbahnvermögen im Versorgungsbezug stehenden Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) zu ermitteln. Im Übrigen konnten die vom Amtsgericht - Familiengericht - für die gesamte Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999) eingeholten Auskünfte der DRV KBS vom 16. Dezember 1999 und der DRV Bund vom 19. April 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403) nicht berücksichtigen. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger geregelt werden kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 11.08.2000 - 512 F 1964/99 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 29.11.2001 - 2 UF 264/00 -
50
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 2/02
vom
29. März 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1

a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im
Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen
Verhältnisse beider Ehegatten.

b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit
(hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein
schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen
Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben.
BGH, Beschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.945 €.

Gründe:


I.

1
Der am 10. Januar 1942 geborene Antragsteller und die am 11. September 1944 geborene Antragsgegnerin haben am 26. April 1963 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das Jüngste 1966 geboren wurde. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14. September 1999 zugestellt; das am 11. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
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Die Parteien hatten sich im Jahre 1982 (nicht: 1980) getrennt. Die Antragsgegnerin war damals mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Während der gesamten Trennungszeit hatte der Antragssteller aufgrund außergerichtlicher Vereinbarungen der Parteien Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt, zuletzt in Höhe von monatlich 1.000 DM (511 €). Die Antragsgegnerin ist gelernte technische Zeichnerin, war jedoch seit 1964 nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt; sie ist in der Ehezeit lediglich unregelmäßig geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Im Rahmen des Scheidungsverbundes haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.075 DM (549,64 €) geeinigt.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien während der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit: der Antragsteller bei der Bahnversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, fortan: DRV KBS; weitere Beteiligte zu 2) gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 157,60 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 3) Anrechte auf eine Beamtenversorgung in Höhe von 3.059,48 DM, die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, fortan: DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) Anwartschaften in Höhe von 185,77 DM.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV KBS auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 1.515,66 DM (774,94 €), bezogen auf den 31. August 1999, übertragen werden sollten. Dem Begehren des Antragstellers, den Versorgungsausgleich nur beschränkt durchzuführen, hat es nicht entsprochen.
5
Auf die Beschwerde der DRV Bund, der DRV KBS und des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 872,67 DM (446,19 €), bezogen auf den 30. Juni 1992, begründet werden. Wegen der langen Trennungszeit der Parteien ist das Oberlandesgericht vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende ausgegangen und hat bei den weiteren Beteiligten zu 1-3 entsprechende Auskünfte eingeholt. Danach hat der Antragsteller während der fiktiven Ehezeit (1. April 1963 bis 30. Juni 1992) bei der DRV KBS Anwartschaften auf eine Altersrente von 135,24 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.778,25 DM erworben, die Antragsgegnerin bei der DRV Bund monatliche gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 168,17 DM.
6
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel eines ungekürzten Versorgungsausgleichs weiter.

II.

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Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Das Oberlandesgericht, das die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 EheRG zu Recht verneint hat, hat eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die uneingeschränkte Durchführung des Wertausgleichs zugunsten der Antragsgegnerin führe wegen der langen Trennungszeit und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zu einem grob unbilligen Ergebnis. Das jüngste Kind der Parteien sei 1985 volljährig geworden. Der damals 51 Jahre alten Antragsgegnerin sei es noch möglich gewesen , innerhalb der dann noch 14 Jahre währenden Trennungszeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben und zumindest teilweise eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Es sei unbillig, dem Antragsteller nun entgegenzuhalten , er habe über Jahre hinweg ohne hinreichenden Grund Trennungsunterhalt gezahlt, und ihm über diese wirtschaftliche Belastung hinaus auch noch die hälftige Kürzung seiner Versorgungsanwartschaften zuzumuten. Dem zwischenzeitlich pensionierten Antragsteller bliebe in diesem Fall nicht einmal der angemessene Selbstbehalt. Auch sei er entsprechend seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen, den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin sicherzustellen. Über diesen hätte die Antragsgegnerin nur aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit verfügen können. Da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes zumindest eine Halbtagstätigkeit habe ausüben können, erscheine es angemessen , für den Versorgungsausgleich die Zeit von 1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weshalb vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende auszugehen sei.
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2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben.
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a) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, eine lange Trennungszeit der Parteien könne Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu überprüfen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Umstände könnten auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft wegen ungewöhnlich kurzer Ehedauer nicht entstanden (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden sei (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 f.; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 f. und vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053). In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2005 aaO S. 2053; vom 19. Mai 2004 aaO S. 1182 und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 303). Hat eine Versorgungsgemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein (h.M., vgl. OLG Köln Beschluss vom 10. Juli 2003 - 21 UF 251/02 - veröffentlicht bei juris; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 f. und 1998, 682, 683; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163, 164; OLG Hamm FamRZ 2000, 160, 161; KG FamRZ 1997, 31 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1323 f.; OLG München FamRZ 1985, 79 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c BGB Rdn. 23; Staudinger/Rehme BGB 2003 § 1587 c Rdn. 44; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 255; a.A. Erk/Deisenhofer FamRZ 2003, 134, 136).
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b) Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass § 1587 BGB den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen , insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1183; BT-Drucks. 7/4361, S. 36). Allerdings erfordert § 1587 c Nr. 1 BGB für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1239). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 30; Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 c Rdn. 19, 25).
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c) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht.
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aa) Die Parteien lebten zwar bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (14. September 1999) von insgesamt 36 Ehejahren ca. 17 Jahre - und damit nahezu die Hälfte der Ehezeit - voneinander getrennt. Zudem weist das Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, bei längerem Getrenntleben bestehe auch für einen bislang ausschließlich den Haushalt führenden Ehegatten im Alter von 51 Jahren grundsätzlich noch eine Erwerbsobliegenheit (Senatsurteil BGHZ 109, 211 ff. = FamRZ 1990, 283, 286), um seine Altersversorgung zumindest teilweise selbst aufzubauen. Der Antragsteller hat allerdings während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, die das wesentliche Einkommen der Antragsgegnerin darstellten. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Oktober 1999, somit nach Zustellung des Scheidungsantrags , hat er die Antragsgegnerin darauf verwiesen, sie hätte zumindest seit der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so eigene Versorgungsanrechte erwerben müssen. Mit den widerspruchslosen Zahlungen während der langen Trennungszeit hat der Antragsteller aber nicht nur unterhalts-rechtlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Zeitpunkt für eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hinausschiebt (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 853; OLG Hamm FamRZ 1995, 1580; Eschenbruch/Mittendorf Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 6267; Erman /Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1361 Rdn. 23; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 260; Wendl/Staudigl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 25; Johannsen/Henrich/Büttner aaO § 1361 BGB Rdn. 26; Staudinger/Hübner aaO 2000 § 1361 Rdn. 187; Palandt /Brudermüller aaO § 1361 Rdn. 13; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 391; vgl. für den nachehelichen Unterhalt Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 498). Er hat zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Antragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dabei unerheblich, dass der Antragsteller den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin nicht sicherstellen konnte. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes ist vielmehr entscheidend, dass sich die Antragsgegnerin erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen verließ, davon im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritt und gerade auch deswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Seine Legitimation findet der ungekürzte Versorgungsausgleich letztlich in dem Umstand, dass sich die Parteien während der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbständigt haben. Es ist deshalb nicht grob unbillig, sondern vielmehr geboten, die Antragsgegnerin an den vom Antragsteller erworbenen Anrechten auf Altersversorgung ungekürzt teilhaben zu lassen.
15
bb) Dass dem Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wie das Oberlandesgericht meint, kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei indessen nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 283; Palandt/Brudermüller aaO § 1587 c Rdn. 21; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB Rdn. 19). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 aaO S. 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO S. 259; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 7). Entsprechende Umstände sind vorliegend aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
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cc) Schließlich lässt sich dem ungekürzten Versorgungsausgleich nicht entgegengehalten, der Antragsteller habe andernfalls zur Vermeidung finanzieller Nachteile erst nach einer Verurteilung Trennungsunterhalt zahlen dürfen oder bald möglichst Scheidungsantrag stellen müssen, was dem aus Art. 6 GG folgenden Gebot der Eheerhaltung zuwiderlaufe (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1324). Um das schutzwürdige Vertrauen der Antragsgegnerin zu erschüttern, wäre es nicht erforderlich gewesen, einen zeitnahen Scheidungsantrag zu stellen oder die Unterhaltszahlungen sofort einzustellen. Es hätte im Interesse einer wirtschaftlichen Verselbständigung und Entflechtung der Eheleute während der langen Trennungszeit genügt, auf eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin zu drängen.
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dd) Im Übrigen würde es rechtlichen Bedenken begegnen, zur Kürzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau nach § 1587 c Nr. 1 BGB das Ehezeitende fiktiv auf den 30. Juni 1992 vorzuverlegen. Die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Um einen bestimmten Teil der Ehezeit im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, sind deshalb grundsätzlich die auf die auszuschließende (Trennungs-)Zeit entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen (Wick aaO Rdn. 255). Nicht zulässig ist es, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen.
18
3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist. Die Höhe des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegeldes des bereits bei dem Bundeseisenbahnvermögen im Versorgungsbezug stehenden Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) zu ermitteln. Im Übrigen konnten die vom Amtsgericht - Familiengericht - für die gesamte Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999) eingeholten Auskünfte der DRV KBS vom 16. Dezember 1999 und der DRV Bund vom 19. April 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403) nicht berücksichtigen. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger geregelt werden kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 11.08.2000 - 512 F 1964/99 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 29.11.2001 - 2 UF 264/00 -
50
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).
20
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden , dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).
50
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 294/02 Verkündet am:
8. Juni 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs
des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist
hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage
nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988
- IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).
BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklären. Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines zuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger Beamtenpension , während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November 2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von monatlich 1.350 DM nicht übersteige.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FF 2003, 67 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage sei unzulässig, weil der Kläger sein Begehren nicht auf Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch, sondern auf Änderungen der für die B estimmung von künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebenden wirtschaftlichen Verhältnisse stütze. Das Erlöschen des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt könne zwar als materiell-rechtlicher Einwand grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Eine isolierte Änderung scheide hier aber deswegen aus, weil ein Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts Auswirkungen auf die Berechnung des Elementarunterhalts habe und deswegen einen unselbständigen Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs bilde. Soweit sich die Bedürftigkeit der Beklagten durch den Bezug eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenanteils vermindere, könne die Änderung entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Vergangenheit nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs bilde auch die im Versorgungsausgleich erworbene Rentenanwartschaft des Unterhaltsberechtigten ein Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe und sei deswegen schon bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB zu berücksichtigen. Deswegen lasse sich die frühere Auffassung, wonach der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenanteil wirtschaftlich einer Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichstehe, nicht mehr vertreten. Mit dem Rentenbezug sei vielmehr eine vollständige Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erforderlich. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Für die Abgrenzung zwischen der Rechtsschutzmöglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift abzustellen. Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstrekkung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen
Einwendungen unzulässig (geworden) ist (Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 145; Johannsen/Henrich /Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 6; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2440 und 2450; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. VI. Kap. Rdn. 619; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5323). Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig aus (Wendl/Thalmann aaO Rdn. 146; Johannsen /Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 13; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2447; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 481). Deswegen hat der Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungsklage , sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht (BGH Urteil vom 15. April 1977 - IV ZR 125/76 - FamRZ 1977, 461, 462; Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 f.). 2. In welcher Form ein - wie hier - nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten prozeßrechtlich zu berücksichtigen ist, hat der Senat in der Vergangenheit allerdings nicht einheitlich beantwortet.
a) Ursprünglich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs später erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruchs führt, und daß dieser Wegfall mit
der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht werden kann. Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit d er Abänderungsklage geltend gemacht werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO, 1157). Allerdings hatte der Senat zunächst offen gelassen, ob die Umstände, die an sich eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen können, daneben nicht nur zur Rechtsverteidigung gegen eine Abänderungsklage des Unterhaltsgläubigers (so schon Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 261), sondern - im Sinne einer Wahlmöglichkeit - auch zur Begründung einer eigenen Abänderungsklage dienen können. Für die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 767 ZPO habe das allerdings keine Auswirkungen , wenn der zu beurteilende Sachverhalt in der Vergangenheit liege. Dann scheide eine Abänderung wegen der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO von vornherein aus. Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck für eine derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht bestimmt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO).
b) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unterhaltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner ausschließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159). Ein erst nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, der auf der Übertragung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich beruht, lasse sich nicht nur entweder dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO
oder demjenigen des § 767 ZPO zuordnen. Er habe vielmehr eine doppelte Bedeutung. Einerseits beziehe der Berechtigte eine Rente aufgrund eigenen Rechts, das vom Versorgungsschicksal seines geschiedenen Ehegatten losgelöst ist. Wie jedes andere Einkommen, das der Berechtigte erzielt, mindere der Rentenbezug unterhaltsrechtlich seine Bedürftigkeit. Damit liege eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, die dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO zuzuordnen sei. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente beziehe, die nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, durch die etwa gleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetze (so auch schon Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO). Die sich hieraus ergebende Einwendung müsse der Schuldner dem Gläubiger stets entgegensetzen können, und zwar, soweit eine Abänderung gemäß § 323 ZPO wegen der Zeitschranke des Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich sei, jedenfalls gemäß § 767 ZPO. Soweit sich aus der Ambivalenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsabwehrklage ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vergleiche Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). 3. Diese Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht. Bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen führt die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO - auch für Ansprüche aus der Vergangenheit - immer dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn die Änderung zugleich auch Auswirkungen auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten hat. Denn § 767 ZPO erlaubt dem Gericht lediglich, die Vollstreckung auf der Grundlage des im Ausgangsurteil rechtskräftig festgestellten Unterhaltsbedarfs für unzulässig zu erklären. Erhöhen die vom Unterhaltsschuldner vorgebrachten Gründe aber - im Gegenzug - auch den Unter-
haltsbedarf des Berechtigten, wie dieses insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Differenz- bzw. Additionsmethode regelmäßig der Fall ist, trägt die bloße Anrechnung der eingetretenen Änderungen der materiellen Rechtslage nicht hinreichend Rechnung. Dann bedarf es einer vollständigen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs, die - unter Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Urteils - nur im Wege der Abänderungsklage möglich ist.
a) Das gilt jedenfalls für den Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt durch den eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Denn der Vorsorgeunterhalt ist nur ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187), der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur Höhe auf die Bemessung des geschuldeten Elementarunterhalts auswirkt (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 477 ff. m.w.N.). Fällt also der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt wegen des Rentenbeginns weg, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Elementarunterhalt, was nur im Wege der Abänderungsklage und nicht mittels einer Vollstreckungsgegenklage erreicht werden kann.
b) Gleiches gilt aber auch für die weiteren Auswirkungen durch den Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse selbst dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Ar-
beitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.). Mit Beginn des Rentenanspruchs des Unterhaltsberechtigten ergibt sich mithin eine vollständig neue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung, die einer Anpassung des laufenden Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entspricht. Eine bloße Anrechnung von Rentenleistungen auf den zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf würde dem nicht gerecht. Der Rentenbeginn wirkt sich deswegen nicht lediglich als ein der Erfüllung wirtschaftlich gleich kommender Vorgang aus und kann deswegen eine Anrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr rechtfertigen (so auch Graba aaO Rdn. 156 ff., 482 f.; FA-FamR/Gerhardt Kap. VI Rdn. 625 a; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). Die durch den Rentenbezug der Unterhaltsberechtigten gebotene Anpassung des Unterhaltsanspruchs an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse hat somit nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift stets im Wege der Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO zu erfolgen. 4. Die Beschränkung des Rechtsschutzes in solchen Fällen auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO führt auch dann nicht zu un-
tragbaren Ergebnissen, wenn der Unterhaltsberechtigte (etwa wegen einer verzögerten Rentenberechnung) Rentennachzahlungen für Zeiträume erhält, in denen er schon den ungekürzten Unterhalt bezogen hat. Denn dann ist der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der nachträglich bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die Unterhaltsschuld mindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272 f.). Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung gezahlten Unterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951). Darauf, ob der frühere Unterhaltstitel als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen durch eine Vollstrekkungsabwehrklage nach § 767 ZPO überhaupt entfallen kann, kommt es mithin nicht an. Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.). Das gilt erst recht, wenn der Unterhaltsgläubiger schon Rente bezieht und in Kenntnis dessen weiterhin die ungeschmälerten titulierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der wegen § 323 Abs. 3 ZPO zunächst fortdauernden Rechtskraft des früheren Unterhaltstitels; denn es geht dabei nicht um eine Abänderung der früheren Entscheidung als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der Rentennachzahlung betroffen. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es also nicht darauf an, ob der Bezug der Rente und die Nachzahlung für den entspre-
chenden Unterhaltszeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsanspruch dem Beklagten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier mit Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.). 5. Weil der Kläger sein auf den Rentenbezug der Beklagten gestütztes Begehren auf Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse - trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken gegen die gewählte Klageart - allein im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht hat und dieser ausdrückliche Antrag deshalb
auch keinen Raum für eine Umdeutung in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zuläßt, haben die Instanzgerichte die Klage zu Recht als unzulässig angesehen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 294/02 Verkündet am:
8. Juni 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs
des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist
hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage
nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988
- IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).
BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklären. Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines zuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger Beamtenpension , während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November 2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von monatlich 1.350 DM nicht übersteige.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FF 2003, 67 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage sei unzulässig, weil der Kläger sein Begehren nicht auf Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch, sondern auf Änderungen der für die B estimmung von künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebenden wirtschaftlichen Verhältnisse stütze. Das Erlöschen des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt könne zwar als materiell-rechtlicher Einwand grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Eine isolierte Änderung scheide hier aber deswegen aus, weil ein Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts Auswirkungen auf die Berechnung des Elementarunterhalts habe und deswegen einen unselbständigen Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs bilde. Soweit sich die Bedürftigkeit der Beklagten durch den Bezug eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenanteils vermindere, könne die Änderung entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Vergangenheit nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs bilde auch die im Versorgungsausgleich erworbene Rentenanwartschaft des Unterhaltsberechtigten ein Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe und sei deswegen schon bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB zu berücksichtigen. Deswegen lasse sich die frühere Auffassung, wonach der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenanteil wirtschaftlich einer Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichstehe, nicht mehr vertreten. Mit dem Rentenbezug sei vielmehr eine vollständige Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erforderlich. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Für die Abgrenzung zwischen der Rechtsschutzmöglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift abzustellen. Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstrekkung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen
Einwendungen unzulässig (geworden) ist (Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 145; Johannsen/Henrich /Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 6; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2440 und 2450; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. VI. Kap. Rdn. 619; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5323). Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig aus (Wendl/Thalmann aaO Rdn. 146; Johannsen /Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 13; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2447; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 481). Deswegen hat der Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungsklage , sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht (BGH Urteil vom 15. April 1977 - IV ZR 125/76 - FamRZ 1977, 461, 462; Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 f.). 2. In welcher Form ein - wie hier - nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten prozeßrechtlich zu berücksichtigen ist, hat der Senat in der Vergangenheit allerdings nicht einheitlich beantwortet.
a) Ursprünglich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs später erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruchs führt, und daß dieser Wegfall mit
der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht werden kann. Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit d er Abänderungsklage geltend gemacht werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO, 1157). Allerdings hatte der Senat zunächst offen gelassen, ob die Umstände, die an sich eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen können, daneben nicht nur zur Rechtsverteidigung gegen eine Abänderungsklage des Unterhaltsgläubigers (so schon Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 261), sondern - im Sinne einer Wahlmöglichkeit - auch zur Begründung einer eigenen Abänderungsklage dienen können. Für die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 767 ZPO habe das allerdings keine Auswirkungen , wenn der zu beurteilende Sachverhalt in der Vergangenheit liege. Dann scheide eine Abänderung wegen der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO von vornherein aus. Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck für eine derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht bestimmt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO).
b) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unterhaltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner ausschließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159). Ein erst nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, der auf der Übertragung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich beruht, lasse sich nicht nur entweder dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO
oder demjenigen des § 767 ZPO zuordnen. Er habe vielmehr eine doppelte Bedeutung. Einerseits beziehe der Berechtigte eine Rente aufgrund eigenen Rechts, das vom Versorgungsschicksal seines geschiedenen Ehegatten losgelöst ist. Wie jedes andere Einkommen, das der Berechtigte erzielt, mindere der Rentenbezug unterhaltsrechtlich seine Bedürftigkeit. Damit liege eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, die dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO zuzuordnen sei. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente beziehe, die nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, durch die etwa gleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetze (so auch schon Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO). Die sich hieraus ergebende Einwendung müsse der Schuldner dem Gläubiger stets entgegensetzen können, und zwar, soweit eine Abänderung gemäß § 323 ZPO wegen der Zeitschranke des Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich sei, jedenfalls gemäß § 767 ZPO. Soweit sich aus der Ambivalenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsabwehrklage ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vergleiche Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). 3. Diese Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht. Bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen führt die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO - auch für Ansprüche aus der Vergangenheit - immer dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn die Änderung zugleich auch Auswirkungen auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten hat. Denn § 767 ZPO erlaubt dem Gericht lediglich, die Vollstreckung auf der Grundlage des im Ausgangsurteil rechtskräftig festgestellten Unterhaltsbedarfs für unzulässig zu erklären. Erhöhen die vom Unterhaltsschuldner vorgebrachten Gründe aber - im Gegenzug - auch den Unter-
haltsbedarf des Berechtigten, wie dieses insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Differenz- bzw. Additionsmethode regelmäßig der Fall ist, trägt die bloße Anrechnung der eingetretenen Änderungen der materiellen Rechtslage nicht hinreichend Rechnung. Dann bedarf es einer vollständigen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs, die - unter Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Urteils - nur im Wege der Abänderungsklage möglich ist.
a) Das gilt jedenfalls für den Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt durch den eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Denn der Vorsorgeunterhalt ist nur ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187), der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur Höhe auf die Bemessung des geschuldeten Elementarunterhalts auswirkt (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 477 ff. m.w.N.). Fällt also der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt wegen des Rentenbeginns weg, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Elementarunterhalt, was nur im Wege der Abänderungsklage und nicht mittels einer Vollstreckungsgegenklage erreicht werden kann.
b) Gleiches gilt aber auch für die weiteren Auswirkungen durch den Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse selbst dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Ar-
beitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.). Mit Beginn des Rentenanspruchs des Unterhaltsberechtigten ergibt sich mithin eine vollständig neue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung, die einer Anpassung des laufenden Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entspricht. Eine bloße Anrechnung von Rentenleistungen auf den zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf würde dem nicht gerecht. Der Rentenbeginn wirkt sich deswegen nicht lediglich als ein der Erfüllung wirtschaftlich gleich kommender Vorgang aus und kann deswegen eine Anrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr rechtfertigen (so auch Graba aaO Rdn. 156 ff., 482 f.; FA-FamR/Gerhardt Kap. VI Rdn. 625 a; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). Die durch den Rentenbezug der Unterhaltsberechtigten gebotene Anpassung des Unterhaltsanspruchs an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse hat somit nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift stets im Wege der Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO zu erfolgen. 4. Die Beschränkung des Rechtsschutzes in solchen Fällen auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO führt auch dann nicht zu un-
tragbaren Ergebnissen, wenn der Unterhaltsberechtigte (etwa wegen einer verzögerten Rentenberechnung) Rentennachzahlungen für Zeiträume erhält, in denen er schon den ungekürzten Unterhalt bezogen hat. Denn dann ist der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der nachträglich bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die Unterhaltsschuld mindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272 f.). Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung gezahlten Unterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951). Darauf, ob der frühere Unterhaltstitel als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen durch eine Vollstrekkungsabwehrklage nach § 767 ZPO überhaupt entfallen kann, kommt es mithin nicht an. Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.). Das gilt erst recht, wenn der Unterhaltsgläubiger schon Rente bezieht und in Kenntnis dessen weiterhin die ungeschmälerten titulierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der wegen § 323 Abs. 3 ZPO zunächst fortdauernden Rechtskraft des früheren Unterhaltstitels; denn es geht dabei nicht um eine Abänderung der früheren Entscheidung als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der Rentennachzahlung betroffen. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es also nicht darauf an, ob der Bezug der Rente und die Nachzahlung für den entspre-
chenden Unterhaltszeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsanspruch dem Beklagten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier mit Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.). 5. Weil der Kläger sein auf den Rentenbezug der Beklagten gestütztes Begehren auf Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse - trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken gegen die gewählte Klageart - allein im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht hat und dieser ausdrückliche Antrag deshalb
auch keinen Raum für eine Umdeutung in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zuläßt, haben die Instanzgerichte die Klage zu Recht als unzulässig angesehen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.