Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2016 - XII ZB 264/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB264.13.0
bei uns veröffentlicht am21.09.2016
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 403 F 3350/10, 30.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 264/13
vom
21. September 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein
von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich
durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung
der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998
und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697).
BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - OLG Frankfurt am
Main
AG Frankfurt am
Main
ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB264.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.489 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Der 1940 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin heirateten am 1. März 1968. Der Scheidungsantrag wurde am 3. Juli 1997 zugestellt.
3
In der gesetzlichen Ehezeit (§ 3 VersAusglG) vom 1. März 1968 bis zum 30. Juni 1997 haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund und daneben weitere Versorgungsanrechte erworben. Der Antragsteller, der früher als Flugingenieur beschäftigt war, hat in der Ehezeit zusätzlich ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und im Wege einer tarifvertraglichen Direktzusage ein betriebliches Anrecht bei der Lufthansa AG erlangt. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit zusätzlich ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden und ein Anrecht aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der A. Lebensversicherungs -AG erworben.
4
Die Ehe der Beteiligten wurde am 16. Juli 1998 rechtskräftig geschieden, nachdem zuvor die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und im Hinblick auf einen die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers betreffenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ausgesetzt worden war. Nachdem das Verfahren zum Versorgungsausgleich zunächst wieder aufgenommen worden war, wurde wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der seinerzeit geltenden Barwert-Verordnung und wegen laufender Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine neue Berechnung der Versorgung für das Cockpitpersonal der Lufthansa AG im Juli 2002 mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Jahr 2003 trat der Antragsteller in den Bezug von Alterseinkünften ein. Er beantragte - außergerichtlich von einem Rentensachverständigen beraten - bei der VBL eine Abfindung seiner Rente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung (§ 59 VBL-S a.F.), was die VBL zunächst unter Hinweis auf das anhängige Versorgungsausgleichsverfahren verweigerte. Nachdem die Lufthansa AG längere Zeit keine neuen Versorgungsauskünfte zum Verfahren erteilt hatte, verfügte der Familienrichter im Dezember 2004 das Weglegen der Akte, wonach der Kostenbeamte den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL mitteilte, dass das Verfahren "wegen Nichtbetreibung erledigt" sei.
5
Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme brachten die beteiligten Eheleute das Verfahren im August 2008 erneut zum Ruhen, um eine Entscheidung nach dem reformierten Versorgungsausgleichsrecht zu ermöglichen. Nach dem Inkrafttreten der Reformgesetze zum Versorgungsausgleich am 1. September 2009 hat das Amtsgericht von den Versorgungsträgern aktualisierte Versorgungsauskünfte eingeholt. Die VBL hat mitgeteilt, dass das Anrecht des Antragstellers erloschen sei, weil sie die Mitteilung des Familiengerichts vom Dezember 2004 über die Erledigung des Verfahrens zum Anlass genommen habe, den Versicherungsanspruch des Antragstellers antragsgemäß durch Kapitalzahlung abzufinden. Im Übrigen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30. November 2012 den Versorgungsausgleich entsprechend den jeweils von den Versorgungsträgern unterbreiteten Teilungsvorschlägen geregelt. Das von dem Antragsteller erworbene ehezeitliche Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund hat es mit einem Ausgleichswert von 22,9744 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 128.303,89 €) intern geteilt. Im Wege interner Teilung hat es zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der Lufthansa AG zugunsten der Antragsgegnerin ein auf den 31. Mai 1997 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 105.419,57 € begründet. Die von der Antragsgegnerin in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hat das Amtsgericht ebenfalls intern geteilt, und zwar das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 5,5758 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 31.138,87 €), das Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der ZVK mit einem Ausgleichswert von 22,70 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 10.811,21 €) und das Anrecht aus der privaten Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG mit einem Ausgleichswert von 3.539,55 €.
6
Gegen diese Entscheidung haben sich beide Eheleute mit der Beschwerde gewendet. Mit ihren Rechtsmitteln haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin eine Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG zu ihren Gunsten reklamiert; der Antragsteller hat zudem die Bewertung seines betrieblichen Anrechts bei der Lufthansa AG beanstandet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat es die angefochtene Entscheidung wegen der Teilung der von der Antragsgegnerin erlangten Versorgungsanrechte abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich wegen der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte bei der ZVK und bei der A. Lebensversicherungs -AG nicht stattfindet; darüber hinaus hat es den Ausgleichswert für das von der Antragsgegnerin erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,5758 Entgeltpunkten auf 3,0678 Entgeltpunkte herabgesetzt.
7
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers , der in erster Linie einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
9
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
10
Die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers bei der DRV Bund und bei der Lufthansa AG seien in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang intern zu teilen. Soweit der Antragsteller während einer Beschäftigungslosigkeit in den Jahren 1995 bis 1997 freiwillige Zahlungen auf seine betriebliche Altersvorsorge bei der Lufthansa AG geleistet habe, seien diese Beiträge ohne weiteres in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie in der Ehezeit geleistet und für Zeiten in der Ehezeit entrichtet worden seien. Der Antragsteller berufe sich auch zu Unrecht darauf, dass wegen des bereits seit mehr als fünfzehn Jahren laufenden Rentenbezuges eine Kürzung des Ausgleichsbetrages erfolgen müsse. Auch wenn man unterstellte, dass sein Anrecht bei der Lufthansa AG kapitalgedeckt finanziert sei, könne der laufende Rentenbezug nicht als eine im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende nachträgliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG angesehen werden. Der Kapitalverzehr müsse daher im Ergebnis zu Lasten der Ausgleichspflichtigen gehen. Da die Antragsgegnerin an den bereits geleisteten Rentenzahlungen auch nicht anderweitig - etwa durch Unterhaltszahlungen - profitiert habe, sei auch keine Korrektur über § 27 VersAusglG veranlasst.
11
Das vormalige Anrecht des Antragstellers bei der VBL sei nicht auszugleichen , weil es nachträglich durch Auszahlung des Versorgungskapitals erloschen und ein nicht mehr vorhandenes Anrecht einer Teilung nicht mehr zugänglich sei. Allerdings sei es für die Antragsgegnerin grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG, wenn die nachträgliche Einwirkung des Antragstellers auf seine in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei der VBL im Versorgungsausgleich keine Berücksichtigung fände. Diese habe sich als ein treuwidriges Fehlverhalten dargestellt, weil die durch die Empfehlungen des Rentenberaters veranlasste Ausübung des satzungsmäßigen Abfindungsrechts und die Auszahlung des Kapitalbetrages zielgerichtet während des laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgt seien. Der Antragsteller habe keine beachtenswerten Gründe für die Geltendmachung seines Abfindungsrechts geltend machen können , weil er der Antragsgegnerin nicht entgegenhalten könne, den erhaltenen Kapitalbetrag für den Lebensunterhalt seiner neuen Familie und für Investitionen in sein Haus in Chile verwendet zu haben. Ein entscheidender Umstand sei zudem, dass zwischen den beteiligten Eheleuten aufgrund ihres im Jahre 1991 geschlossenen Ehevertrags Gütertrennung vereinbart gewesen sei und der Abfindungsbetrag daher auch nicht güterrechtlich auszugleichen gewesen wäre.
Da der Antragsgegnerin beim Fortbestehen des Versorgungsanrechts bei der VBL im Versorgungsausgleich ein Ausgleichswert als Barwert in Höhe von 28.356,99 € zugeflossen wäre, entspreche es der Billigkeit, in diesem Umfang einen Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen. Auf Basis der Kapitalwerte habe insoweit ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der ZVK und der A. Lebensversicherungs-AG erworbenen Anrechte insgesamt zu unterbleiben; der Ausgleichswert des zugunsten des Antragstellers zu übertragenden Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung sei anteilig zu kürzen.
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Dies sei auch mit Rücksicht auf die Einwendungen des Antragstellers zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht unbillig. Es liege keine phasenverschobene Ehe vor. Der Antragsteller könne keinen Vertrauensschutz wegen der Mitteilung des Kostenbeamten beim Amtsgericht vom Dezember 2004 über die Erledigung des Verfahrens wegen dessen Nichtbetreibung in Anspruch nehmen. Selbst wenn er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich anwaltlich nicht vertreten gewesen sein sollte, hätte es ihm freigestanden, einen Anwalt wegen der bedeutsamen Frage nach der Beendigung des Versorgungsausgleichsverfahrens zu konsultieren. Auch aus der angeblich für den Antragsteller nachteiligen Vermögensauseinandersetzung der Eheleute könne nichts für die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG hergeleitet werden. Diese Auseinandersetzung sei im Einvernehmen der Beteiligten erfolgt. Es sei für die Durchführung des Versorgungsausgleichs daher ohne Bedeutung, ob dabei eine exakt hälftige Aufteilung des Vermögens und der Schulden erfolgt sei. Gleiches gelte für die Frage, wie sich die jeweiligen Vermögenswerte auf beiden Seiten nach der Aufteilung weiterentwickelt hätten. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass er unter Berücksichtigung seiner Krankheitskosten und seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau auf seine vollständigen Alterseinkünfte dringend angewiesen sei. Der insoweit darlegungspflichtige Antragsteller habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine vorhandenen Belastungen vorzutragen. Demgegenüber seien seine Angaben zur Entwicklung seines Einkommens, seines Vermögens und den daraus zu erzielenden Erträgen unzureichend.
13
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
14
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bewertung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der Lufthansa AG, dessen Ausgleichswert das Beschwerdegericht - unter Berücksichtigung ersichtlich angemessener Teilungskosten - mit 105.419,57 € festgestellt hat.
15
Allerdings stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit der - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Rechtsprechung des Senats zur Teilung laufender Betriebsrenten aus kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten Anrechten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - zur Veröffentlichung bestimmt). Es ist zwar richtig, dass die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren eines betrieblichen Anrechts in der Leistungsphase keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Veränderungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellen. Ist der Barwert der von dem Ausgleichspflichtigen erlangten Versorgung - durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen - bei laufendem Versorgungsbezug seit dem Ende der Ehezeit abgesunken, kann gleichwohl nur noch das geteilt werden, was im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden ist, weil der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger ansonsten nicht aufwandsneutral durchzuführen wäre. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht zulässig, das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht zur Wahrung der Aufwandsneutralität beim Versor- gungsträger über den Abzug des Ausgleichswerts und der Teilungskosten hinaus mit dem Abzug weiterer Wertanteile nur deshalb zu belasten, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 44, 52).
16
Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich die Bewertung desAnrechts durch das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Die Lufthansa AG hat den Barwert der Versorgung ausweislich ihrer Auskunft vom 21. Oktober 2010 in der Weise ermittelt, dass sie den Jahresbetrag der ehezeitanteiligen Betriebsrente des Antragstellers (18.192,24 €) mit einem Barwertfaktor (11,606) vervielfältigt hat, der in Abhängigkeit vom versicherungsmathematischen Lebensalter des Antragstellers im Zeitpunkt der Erstellung der Auskunft (70,0 Jahre) bestimmt worden ist. Damit ist bereits dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der versicherungsmathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller seit dem Eintritt in die Leistungsphase mit jedem Monat des Rentenbezuges laufend abgenommen hat. Im Übrigen hat der Versorgungsträger mitgeteilt, dass die Betriebsrente des Antragstellers im Falle eines Ausgleichs - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - unabhängig von der Wahl des Barwertfaktors stets um den gleichen monatlichen Kürzungsbetrag gemindert werden wird, nämlich um die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Teils der Betriebsrente.
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b) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Anwendung von § 27 VersAusglG lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
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aa) Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).
19
bb) Es entspricht dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten , der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24).
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In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen , in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Ge- meinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 17 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).
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cc) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass der volle Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Versorgungsanrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbillig widerspräche, nachdem der Antragsteller sein Anrecht bei der VBL durch Ausübung des Kapitalwahlrechts und nach erfolgter Auszahlung des Abfindungsbetrags dem Versorgungsausgleich entzogen hat und ein güterrechtlicher Ausgleich schon wegen der zwischen den Eheleuten ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung ausgeschlossen war.
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(1) Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensunterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug - wie hier - nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22). Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Ausgleich des Vermögenswerts in einem anderen - insbesondere dem güterrechtlichen - Ausgleichssystem nicht stattfinden konnte. Eine Störung der Teilhabegerechtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine Berücksichtigung des Vermögenswerts im Zugewinnausgleich aus Rechtsgründen - etwa wegen ehevertraglich vereinbarter Gütertrennung oder wegen einer bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zum Güterrecht - ausscheidet, sondern auch dann, wenn ein Ausgleich im Zugewinnausgleich rein faktisch an den Besonderheiten der Vermögensentwicklung in der Ehe scheitert (vgl. Kemper NZFam 2014, 343, 347).
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(2) Das dem Versorgungsausgleich entzogene Versorgungsanrecht kann auch noch nach seiner Kapitalisierung - entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung - weiterhin für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehegatte, der in einer solchen Konstellation den Wert seines Versorgungsanrechts jedem Ausgleich entzieht, zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 16 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 23).
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Ob Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich das Verlangen nach einer ungeschmälerten Teilhabe im Versorgungsausgleich trotz vorheriger Einwirkung auf das eigene Versorgungsanrecht ausnahmsweise nicht dem Verdikt der Treuwidrigkeit ausgesetzt sieht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Denn billigenswerte Gründe für die Kapitalisierung des von dem Antragsteller erworbenen Anrechts bei der VBL, die sich im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung auch gegenüber dem Gedanken der Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit durchsetzen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Verantwortung und in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Würdigung gelangt, dass die Kapitalisierung des bei der VBL bestehenden Rentenanrechts zielgerichtet zu dem Zweck erfolgte, eine Teilhabe der Antragsgegnerin an diesem Anrecht über den Versorgungsausgleich auszuschließen. Schon weil der Antragsteller nach den getroffenen Feststellungen die Kapitalabfindung bei der VBL bereits im Jahr 2003 beantragt hat, kann dieser Würdigung durch das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht entgegengehalten werden, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Mitteilung des Kostenbeamten vom Dezember 2004 über die angebliche Erledigung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens aus Sicht des Antragstellers abgeschlossen gewesen sei.
25
dd) In Fällen der Entziehung eines Versorgungsanrechts gebietet grundsätzlich schon die Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 24).
26
Auch bei einer Entziehung von Versorgungsanrechten ist allerdings von einer Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der Gegenanrechte dann abzusehen, wenn hierdurch ein Ausgleichsergebnis herbeigeführt würde, das in umgekehrter Richtung selbst gemäß § 27 VersAusglG zugunsten des bezüglich der Gegenanrechte ausgleichsberechtigten Ehegatten korrigiert werden müsste. Oder anders gewendet: Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte kommt auch mit dem Ziel der Wiederherstellung der Halbteilung nicht in Betracht, wenn und soweit die schematische Halbteilung aller Versorgungsanrechte unter Einbeziehung des entzogenen Versorgungsanrechts ihrerseits zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG geführt hätte.
27
Auch insoweit begegnen die Erwägungen des Beschwerdegerichts keinen rechtlichen Bedenken.
28
(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt kein Fall der sogenannten phasenverschobenen Ehe vor. Von einer phasenverschobenen Ehe wird im Falle eines erheblichen Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten unter anderem dann gesprochen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, den der lebensjüngere Ehegatte während der Ehezeit erwirtschaftet hat, nicht auf dessen höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern darauf beruht, dass sein bereits im Rentenbezug stehender lebensälterer Ehegatte wegen seines Alters - und damit nicht ehebedingt - im letzten Teil der Ehezeit keine Versorgungsanrechte mehr hinzuerworben hat (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 565). In diesen Fällen kann der Ausgleich von solchen Versorgungsanrechten, die der lebensjüngere Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehezeit erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit unter Umständen grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 16 und vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 14 mwN).
29
So liegen die Dinge hier aber offensichtlich nicht. Selbst wenn der lebensältere Antragsteller nach dem Antritt seines unbezahlten Übergangsurlaubs am 1. August 1993 bis zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1997 geringere Versorgungsanwartschaften als die Antragsgegnerin erworben haben sollte, würde sich dies im Versorgungsausgleich allenfalls zu Lasten der Antragsgegnerin auswirken.
30
(2) Ohne Erfolg richtet sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen und dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechenden wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 11 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 21 mwN). Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der insoweit feststellungsbelastete Antragsteller das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt und nachgewiesen hat.
31
(a) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs werden dem Antragsteller nach Aktenlage - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Modifikationen beim Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte - aus seiner gesetzlichen Rente und seiner Betriebsrente voraussichtlich Bruttoalterseinkünfte in einer monatlichen Höhe von deutlich mehr als 2.000 € verbleiben. Bei diesen Einkommensverhältnissen kann auch unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und dem vom Antragsteller geltend gemachten - allerdings bestrittenen und nicht nachgewiesenen - krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht festgestellt werden, dass der angemessene oder gar der notwendige Unterhalt des Antragstellers nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gefährdet wäre.
32
Bei dieser Betrachtung kommt es auf einen möglichen Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau des seit dem Jahr 2005 in kinderloser Ehe wiederverheirateten Antragstellers nicht an. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (früher: § 1587 h BGB) schon dann in Betracht gezogen, wenn durch den Ausgleich der nach seinen Lebensverhältnissen angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 65 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 33 mwN). Ob diese von unterhaltsrechtlichen Elementen geprägten Grundsätze auch auf Fälle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (Wertausgleich bei der Scheidung) anwendbar sind, in denen über den Scheidungsausspruch vorab rechtskräftig entschieden worden ist und der zwischenzeitlich wiederverheiratete Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Renteneinkünfte bezieht (vgl. auch Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 25), braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden. Denn unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall unterhaltsrechtlich vorrangig (§ 1609 Nr. 2 BGB) sein dürfte, ist die wesentlich lebensjüngere neue Ehefrau des Antragstellers in einem erwerbsfähigen Alter und kann deshalb grundsätzlich auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres eigenen Unterhalts verwiesen werden.
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(b) Auch die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers nur pauschal und unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht abgehandelt habe, greift nicht durch. Der Antragsteller hat zwar behauptet, dass er überschuldet sei. Indessen ist sein diesbezüglicher Vortrag sowohl zu seinen Vermögenswerten als auch zu seinen Schulden teilweise lückenhaft und nicht belegt. Der Antragsteller ist unstreitig Eigentümer eines selbstgenutzten Hausgrundstücks in H., zweier vermieteter Eigentumswohnungen in F.-N. und W.-N. sowie verschiedener Immobilien in Chile. Er hat für sein Hausgrundstück in H. einen Wert von 180.000 € und für seine Wohnung in F.-N. einen Wert von 50.000 € behauptet ; seine Immobilien in Chile seien angeblich "wertlos". Zum Wert der Wohnung in W.-N. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Auch die von dem Antragsteller behaupteten und von der Antragsgegnerin bestrittenen Gesamtverbindlichkeiten von 280.000 € sind - jedenfalls in dieser Höhe - weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. Im Übrigen gehen sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung ersichtlich davon aus, dass ein etwaiges Vermögensgefälle zwischen den Eheleuten zum jetzigen Zeitpunkt zumindest zu einem Teil auch auf unangepassten wirtschaftlichen Dispositionen des Antragstellers mit den Mitteln beruht, die ihm aus der Veräußerung der drei gemeinsamen Immobilien in der Schweiz und in Deutschland im Rahmen der ehelichen Vermögensauseinandersetzung und aus der Kapitalisierung des Rentenanrechts bei der VBL zugeflossen sind.
34
ee) Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die im Rahmen des § 27 VersAusglG zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz der Verschiedenartigkeit der in die Abwägung einbezogenen Versorgungen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) auf einen nominalen Vergleich der Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützt. Eine Verpflichtung des Gerichts, Feststellungen zu sonstigen wertbildenden Faktoren der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. § 47 Abs. 6 VersAusglG), besteht nur dann, wenn ihm Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 ff.). Dies ist nicht der Fall; insoweit greift auch die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an.
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.11.2012 - 403 F 3350/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2013 - 5 UF 8/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2016 - XII ZB 264/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2016 - XII ZB 264/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2016 - XII ZB 264/13 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

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Referenzen

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

42
(3) Gleichwohl kann das Anrecht - entgegen der zweitgenannten Auffassung - jedenfalls dann nicht mehr ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.
Berichtigt durch Beschluss
vom 21. September 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 84/13
vom
24. August 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden
betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit
eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775).

b) Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen
durch Artt. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen
aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1
Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen
Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell
zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV)
bleibt außer Betracht.
BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - OLG Köln
AG Brühl
ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB84.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussrechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.020 €

Gründe:


I.

1
Der 1939 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 15. Mai 1987. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 13. November 2006. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2007 wurde die Ehe - insoweit rechtskräftig - geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.
2
Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1987 bis zum 31. Oktober 2006 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Daneben hat der Ehemann aufgrund einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage ein betriebliches Anrecht bei der G. AG (Beteiligte zu 2) erworben, welches auf Zahlung einer laufenden Rente gerichtet ist. Die G. AG hat im Januar 2012 eine erste Versorgungsauskunft erteilt, in der sie den Barwert des Ehezeitanteils der laufenden Rente zum Ende der Ehezeit mit 104.888,67 € angegeben und einen Ausgleichswert von 52.444,34 € berechnet hat. In dieser Versorgungsauskunft hat die G. AG darauf hingewiesen, dass sich der Wert des betrieblichen Anrechts seit dem Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 aufgrund der an den Ehemann laufend erbrachten Rentenleistungen deutlich verringert habe. Die G. AG hat die externe Teilung verlangt und vorgeschlagen, den Ausgleichswert nicht bezogen auf das Ende der Ehezeit, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Teilung zu ermitteln.
3
Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt und den Ausgleich wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei der G. AG dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 bezogenes Anrecht in Höhe von 52.444,34 € bei der Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 3) begründet wird. Ferner hat es die G. AG verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
4
Gegen die Entscheidung zur externen Teilung haben sich beide Eheleute und die G. AG mit der Beschwerde gewendet. Der Ehemann und die G. AG haben beanstandet, dass eine auf das Ehezeitende bezogene Ermittlung des Ausgleichswerts den "Kapitalverzehr" unberücksichtigt lasse, den der Renten- bezug des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Folge habe. Die Ehefrau hat eine Verzinsung des Ausgleichswerts und die Begründung von Anrechten „in einer von ihr zu wählende Zielversorgung, hilfsweise in der Deutschen Rentenversicherung Bund“ (Beteiligte zu 1) begehrt. Das Oberlandesgericht hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine neue Versorgungsauskunft der G. AG eingeholt , die im Oktober 2012 erteilt worden ist und als Bewertungsstichtag den 31. Dezember 2012 zugrunde legt. Darin wird der Barwert des Ehezeitanteils der Versorgung mit 87.257,28 € beziffert und einen Ausgleichswert von 43.628,64 € vorgeschlagen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Ehemanns und der G. AG hat es die angefochtene Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der G. AG zugunsten der Ehefrau ein auf den 31. Dezember 2012 bezogenes Versorgungsanrecht in Höhe von 43.628,64 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet und die G. AG verpflichtet wird, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau. Die Ehefrau ist der Auffassung, dass der "Werteverzehr" des Anrechts durch nachehezeitlichen Rentenbezug keine auf den Ehezeitanteil des Anrechts zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstelle und zu ihren Gunsten deshalb (mindestens) ein Anrecht mit dem vom Amtsgericht zuerkannten Ausgleichswert zu begründen sei. Die G. AG hat sich der Rechtsbeschwerde der Ehefrau angeschlossen. Die G. AG macht mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde geltend, dass nicht mehr auf den vom Oberlandesgericht gewählten Bewertungsstichtag am 31. Dezember 2012 abgestellt werden könne, weil die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hinausgeschoben worden sei und der "Werte- verzehr" im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den zwischenzeitlich fortlaufenden Rentenbezug des Ehemanns weiter fortschreite. Sie schlägt daher eine "offene" Tenorierung des Wertausgleichs vor.

II.

6
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist schon deshalb das seit dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden , weil in diesem Verfahren bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug keine Endentscheidung ergangen ist (Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG).

III.

7
Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
8
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 1578 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
9
Der laufende nachehezeitliche Bezug einer Rente durch den Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung stelle eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar. Die fortlaufende Zahlung der Rente aus der kapitalbezogenen betrieblichen Altersversorgung führe auch unter Berücksichtigung des gegenläufigen Zuwachses um den Rechnungszins zu einem korrespondierenden Kapitalverzehr. Es liege daher auf der Hand, dass der fortlaufende Rentenbezug durch den Ausgleichspflichtigen den Eintritt einer tatsächlichen Veränderung nach Ehezeitende bewirke. Diese Veränderung sei auch ehebezogen. Sie folge zwangsläufig aus den bereits in der Ehezeit gegebenen individuellen Verhältnissen der Beteiligten. In Anbetracht des Alters des Ehemanns sei es nicht nur zu erwarten gewesen, dass dieser mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2004 von der G. AG Versorgungsleistungen erhalten und sich deswegen der mit dem Ausgleichswert korrespondierende Kapitalwert seines Anrechts schon bei Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 vermindern würde, sondern auch der Kapitalverzehr durch die Rentenzahlung über das Ehezeitende hinaus sei schon in der Ehezeit angelegt gewesen. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sei für solche nachehezeitlichen Veränderungen eröffnet, auf welche die unmittelbar Beteiligten - insbesondere der Ausgleichspflichtige - keinen Einfluss genommen hätten. Dieser nachehezeitlichen Veränderung sei dadurch Rechnung zu tragen , dass lediglich der zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich ermittelte Restkapitalwert unter Beibehaltung des Halbteilungsgrundsatzes zu teilen sei. Der gleiche Gedanke liege der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach ein Versorgungsausgleich bei einer fondsgebundenen Versorgung nicht mehr in Betracht komme, wenn das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben durch einen nachehezeitlichen Wertverlust auf Null gesunken sei. Diese Rechtsprechung sei auf den Fall des Wertverzehrs durch fortlaufende Rentenzahlung uneingeschränkt übertragbar, denn weder im Falle des Wertverlustes einer fondsbasierten Versorgung noch im Fall des Wertverzehrs einer kapitalgedeckten Versorgung könne von einer Mitverantwortung des Ausgleichspflichtigen für die Verminderung des Ausgleichswerts nach dem Ende der Ehezeit ausgegangen werden.
10
Die Teilung einer deckungskapitalbezogenen Versorgung, aus der bereits Leistungen erbracht würden, dürfe nicht zu einer "Überschreitung des Deckungskapitals" zu Lasten des Versorgungsträgers führen. Dem Versorgungsträger könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass er vertragsgemäß die zum Kapitalverzehr führenden Rentenzahlungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbracht habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Aufzehrung der Versorgung durch nachehezeitliche Rentenzahlung unter dem Gesichtspunkt des Halbteilungsgrundsatzes schlechterdings niemals zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten auswirken dürfe. Denn gerade weil der Werteverzehr eine berücksichtigungsfähige nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstelle, gelange der Halbteilungsgrundsatz bezogen auf das zum abweichenden Stichtag angesammelte Kapital zur Anwendung. Es seien für das Gericht genügend verfahrensrechtliche Möglichkeiten vorhanden, um möglichen Manipulationsversuchen des Ausgleichspflichtigen , insbesondere in Bezug auf die Verfahrensdauer, begegnen zu können.
11
Beim Rechtsfolgenausspruch sei grundsätzlich auf den Tag der Entscheidung abzustellen. Ein abstrakt formulierter Tenor erscheine in Anbetracht der sich aus einer solchen Tenorierung möglicherweise ergebenden Beeinträchtigungen bei der Vollstreckung nicht angängig. Bei der Ermittlung des mit dem Ausgleichswert korrespondierenden Kapitalwerts bezogen auf den 31. Dezember 2012 sei auch die dem Werteverzehr durch laufende Rentenzahlung gegenläufige Entwicklung durch Verzinsung des jeweiligen Kapitalstandes in der Höhe des Rechnungszinses von 5,17 % berücksichtigt.
12
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
a) Allerdings ist das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht des Ehemanns bei der G. AG im Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
14
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellen die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase allerdings keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.
15
(1) § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren - und nicht erst in einem Abänderungsverfahren - berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind. Daraus folgt aber zugleich, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sein können, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 29 f.).
16
(2) Das schließt zwar nicht aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht - wie hier das betriebliche Anrecht des Antragsgegners - nicht dem Katalog des § 32 VersAusglG unterfällt oder die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist. Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das Ehezeitende bezogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht. Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehezeitende , sondern realisieren - im Gegenteil - das erworbene Anrecht; durch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der Ehezeitanteil nicht entwertet , er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei Ehezeitende noch innewohnte. Auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handelt es sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Veränderung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsversprechens. Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung des Anrechts (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 33 ff.).
17
bb) Das hier verfahrensgegenständliche betriebliche Anrecht ist nicht im Rahmen eines - im engeren Sinne - kapitalgedeckten Versorgungssystems erworben worden, sondern es handelt sich um eine rückstellungsfinanzierte Direktzusage. Damit stellt sich schon im Ausgangspunkt die Frage nach einem (vermeintlichen) "Verzehr" des Deckungskapitals bei einer in der Leistungsphase befindlichen kapitalgedeckten Versorgung nicht (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff.). Unabhängig davon kann auch ein rückstellungsfinanziertes Anrecht, dessen Wert als Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG und damit als versicherungsmathematischer Barwert angegeben ist, nicht mehr ohne weiteres ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.
18
(1) Wie der Senat bereits grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff.), käme es andernfalls zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers. Dieser muss aus dem erst noch auszugleichenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, während gesetzliche Erstattungs - oder Ausgleichsmechanismen außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu belegen , wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar.
19
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge , die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich. Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang zu erbringen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste. Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 46 f.). Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet; ein Verstoß gegen das gesetzliche Leis- tungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 47 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25).
20
Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermehrung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquivalenz nach der Begründung des Leistungsversprechens stören. Schon für die in §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien hat der Senat entschieden, dass den Trägern der ergänzenden Altersversorgung über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzlichen Leistungspflichten und Risiken aufgebürdet werden dürfen, durch die das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 2014, 1259, 1261 ff.). Damit ist der Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht einer betrieblichen Altersversorgung vergleichbar (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 49). Zwar gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; eine verfassungsrechtlich tragfähige Legitimation dafür, einemprivaten Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist, vermag der Senat demgegenüber aber nicht zu erkennen (vgl. auch Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 64 ff.).
21
(2) Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 71; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306 f.). Denn die Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts für den Versorgungsträger nicht kostenneutral durchgeführt werden kann, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht vertragsgemäße Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt, hängt nicht mit der Finanzierungsform des Anrechts, sondern damit zusammen, dass der Wert des Anrechts als stichtagsbezogener versicherungsmathematischer Barwert angegeben ist (vgl. Glockner/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73). Ist der Barwert der Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein geringerer Erfüllungsaufwand zu erwarten und bei einem rückstellungsfinanzierten Anrecht nur noch dieser durch - entsprechend geringere - Pensionsrückstellungen abgebildet.
22
b) Die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts ist grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 55). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die externe Teilung kapitalgedeckter oder - wie hier - rückstellungsfinanzierter Anrechte übertragen.
23
aa) Allerdings hat der Senat ausgesprochen, dass der laufenden Auszahlung einer Rente aus dem auszugleichenden Anrecht bei der externen Teilung durch den Verzicht auf die Verzinsung des Ausgleichswertes Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25). Im Anschluss daran entspricht es einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis, bei laufenden Renten das ungekürzte Anrecht mit dem zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswert extern auszugleichen und es im Gegenzug mit dem Ausschluss der nachehezeitlichen Aufzinsung bewenden zu lassen (vgl. etwa OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2016 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 33; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791; OLG Hamm FamRZ 2013, 1905; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717, 1718; vgl. auch Schwamb FamRB 2016, 240, 241 f.).
24
bb) Diese Verfahrensweise vermag allerdings eine (vollständige) Aufwandsneutralität des Versorgungsausgleichs nicht zu gewährleisten, weil die nachehezeitliche Weitergewährung der Rente aus dem ungekürzten Anrecht regelmäßig zu einer "Überzahlung" führt, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Ersparnisse infolge des Verzichts auf die nachehezeitliche Aufzinsung des auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswerts nicht aufgewogen wird. Dies verdeutlicht auch der vorliegende Fall. Nach den vom Versorgungsträger vorgelegten Berechnungen müsste die Versorgung des Ehemanns um monatlich 307,80 € gekürzt werden, wenn das in der Ehezeit erlangte Anrecht hälftig geteilt werden würde. Legt man den vom Versorgungsträger mit einem Rechnungszins von 5,17 % zum Ehezeitende am 31. Oktober 2006 ermittelten Ausgleichswert von 52.444,34 € zugrunde, würde er sich durch den Verzicht auf die Aufzinsung des Ausgleichswerts rechnerisch Zinsen in monatlicher Höhe von 225,95 € ersparen. Wertdifferenzen in solchen Größenordnungen mögen im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen hingenommen werden können, wenn sich der zeitliche Abstand zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich in einem gewöhnlichen Rahmen hält, zumal sich der Versorgungsträger durch diese Verfahrensweise den Aufwand der Neuerteilung einer Versorgungsauskunft zu einem entscheidungsnahen Bewertungsstichtag erspart. Liegt dagegen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung durch das Familiengericht ein längerer Zeitraum und macht der Versorgungsträger schon mit seiner ersten, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Versorgungsauskunft geltend, dass sich der versicherungsmathematische Barwert des Anrechts bei laufendem Rentenbezug zwischenzeitlich deutlich vermindert habe, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht - wie im vorliegenden Fall das Beschwerdegericht - den restlichen Barwert des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt neu ermitteln lässt.
25
c) Demnach begegnet es im Ausgangspunkt keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht den Ausgleichswert des von dem Ehemann bei der G. AG erworbenen Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Restbarwert ableiten wollte. Gleichwohl kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sie in einem anderen wesentlichen Punkt der rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
26
aa) Liegt der zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt aktualisierte Barwert unter dem Barwert zum Ehezeitende, kann nur noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen werden. Das wird dem Halbteilungsgrundsatz gerecht, wenn sich die vom Ausgleichspflichtigen aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ausgewirkt haben. Hat die ausgleichsberechtigte Person demgegenüber seit dem Ende der Ehezeit von den (ungekürzten) Versorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht profitiert, kann der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich des im Entscheidungszeitpunkt noch vor- handenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden. In diesem Fall sind die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).
27
bb) Die Ehefrau hat in der Ehezeit Gegenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 2,4177 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.815,41 € erworben. Das Beschwerdegericht hat nicht erwogen, dieses Anrecht ganz oder teilweise nach § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen, woran es insbesondere nicht durch eine (vermeintliche) Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zu den gesetzlichen Rentenanrechten gehindert gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Ehefrau in unterhaltsrechtlicher Hinsicht zugutegekommen ist, dass der Ehemann seit dem Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 die ihm von der G. AG zugesagte betriebliche Altersversorgung in ungekürzter Höhe bezieht.

IV.

28
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, weil noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren sind noch die folgenden Hinweise veranlasst :
29
1. Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner (erneuten) Beschlussfassung liegt.
30
a) Bei der Neuberechnung des Ausgleichswerts werden grundsätzlich alle für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Größen auf den gewählten entscheidungsnahen Bewertungsstichtag mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen zu beziehen sein. Dies gilt nicht nur für die biometrischen Rechnungsgrundlagen, sondern bei rückstellungsfinanzierten Versorgungen folgerichtig auch für den angewendeten Rechnungszins. Die Teilungsordnung der G. AG sieht in Ziffer B. II. c) grundsätzlich die Heranziehung der bilanziellen Rechnungsgrundlagen nach dem Handelsgesetzbuch und damit die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB (BilMoG-Zins) vor. Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts des künftigen Erfüllungsaufwands aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung verwendet (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 - juris Rn.17 ff.).
31
b) Durch Artikel 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) sind die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für Altersversorgungsverpflichtungen geändert und ist der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für die Diskontierung von Altersversorgungsverpflichtungen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt worden (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 6 a RückAbzinsV). Mit dieser Maßnahme sollen die negativen Auswirkungen der aktuellen Niedrigzinsphase auf die Attraktivität der Direktzusagen von Betriebsrenten spürbar abgemildert werden (vgl. BT-Drucks. 18/7584 S. 149). Die Ausweitung des Betrachtungszeitraums für die Bildung des Durchschnittszinssatzes kann für die Bewertung von rückstellungsfinanzierten Anrechten im Versorgungsausgleich indessen nicht berücksichtigt werden, so dass die von der Deutschen Bundesbank weiterhin veröffentlichten Abzinsungszinssätze für den Siebenjahreszeitraum (vgl. § 6 RückAbzinsV) auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung maßgeblich bleiben (vgl. Kirchmeier FamRZ 2016, 956, 958; wohl auch Budinger /Wrobel NZFam 2016, 420; aA Scholer FamRZ 2016, 1250, 1251).
32
aa) Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben führt zu einer nicht unerheblichen Erhöhung des aktuellen handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors für Pensionsrückstellungen (am 30. Juli 2016: 4,14 % beim zehnjährigen Glättungszeitraum gegenüber 3,47 % beim bisherigen siebenjährigen Glättungszeitraum ) und dazu, dass die Abzinsungssätze deutlich langsamer auf ein stichtagsbezogen niedriges Marktniveau fallen.
33
bb) Der vom Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ursprünglich gewählte Siebenjahreszeitraum beruht auf einer langfristigen Zinsbeobachtung seit dem Jahr 1960 (vgl. Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2136). Durch die Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinses sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein hinreichender Glättungseffekt erzeugt werden, der die nicht durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmen verursachten Ertragsschwankungen beseitigt und deshalb zu einer realitätsgerechten Bewertung der Pensionsverpflichtung führt (vgl. BTDrucks. 16/10067 S. 54). Es ist auch mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden Beurteilung abweichen wollte. Die Neuregelung dient im Interesse der bilanzierenden Unternehmen allein der Abmilderung der Niedrigzinsphase und nicht dazu, das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip oder die Fähigkeit der Unternehmen einzuschränken , die von ihnen eingegangenen Pensionsverpflichtungen erfüllen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/7584 S. 149). Aus diesem Grunde darf das bilanzierende Unternehmen solche Erträge, die ihm aus dem geringeren Ansatz der Pensionsrückstellungen aufgrund der Ausweitung des Betrachtungszeitraums nach der Neufassung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB entstehen (sog. Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB), gemäß § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB nicht ausschütten, so dass die jeweilige Entlastung beim Pensionsrückstellungsaufwand das Unternehmen nicht verlassen soll. Damit hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für die Ermittlung eines angemessenen Finanzbedarfs für die Pensionsverpflichtungen die bisherige Durchschnittsbildung über sieben Jahre weiterhin für realitätsgerecht und angemessen hält (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2016, 420).
34
cc) Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsträger , der die mit der Absenkung des Rechnungszinses unter den - für ihn handelsbilanziell zulässigen - BilMoG-Zinssatz verbundenen Mehrbelastungen bei der externen Teilung nicht tragen will, die externe Teilung als Ausgleichsform nicht wählen muss (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 46).
35
2. Der Senat verkennt nicht, dass eine inhaltliche Abweichung von der - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes vorliegt, wenn das Gericht den Ausgleichswert des Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Restbarwert ableitet, um der Belastung des Versorgungsträgers durch den laufenden nachehezeitlichen Bezug der Versorgung aus dem ungekürzten Anrecht Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 56). Diese Verfahrensweise hat gleichwohl nicht zur Folge, dass dadurch der Bezug zum Ende der Ehezeit vollständig aufgegeben wird. Deshalb bleibt es in Fällen der externen Teilung dabei , dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung weiterhin auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21). Dadurch kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ende der Ehezeit zugutekommen, was bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung grundsätzlich durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gewährleistet wird, wenn - wie bei laufendem Bezug einer Rente aus der Ausgangsversorgung - der in die Zielversorgung einzuzahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen ist.
36
Auch im Übrigen ist der Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs aufrechtzuerhalten (vgl. Borth FamRZ 2016, 764, 766). Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sind nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit.
37
3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Beschwerdegerichts , wonach die von dem Versorgungsträger angestrebte "offene Tenorierung" aus Rechtsgründen nicht in Frage kommt.
38
a) Gemäß § 222 Abs. 3 FamFG setzt das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest. Die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages soll Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 517; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 39; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 222 Rn. 11; Norpoth NZFam 2014, 673, 674; vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 95). Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen.
39
b) Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 und Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f.).
40
Gemessen daran verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz bei der externen Teilung eine offene Tenorierung, welche für die betragsmäßige Festlegung des als Kapitalbetrag festzusetzenden Ausgleichswerts eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordert. Denn diese wäre für die Vollstreckungsorgane selbst dann nicht ohne weiteres möglich, wenn sich die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen aus dem Titel selbst ergeben würden; damit bliebe es letztlich dem Versorgungsträger überlassen, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags festzulegen.
41
4. Die Zurückverweisung der Sache gibt der Antragsgegnerin zugleich Gelegenheit zur Klarstellung, ob die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung ausgewählt werden soll, und zum Nachweis der erforderlichen Zustimmung des Rentenversicherungsträgers (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 19). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 14.05.2012 - 31 F 308/06 VA -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 -
BESCHLUSS
XII ZB 84/13
vom
21. September 2016
in der Familiensache


ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB84.13.0
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 24. August 2016 wird wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass in das Rubrum
als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die "Rechtsanwälte
Dr. " und nicht die "Rechtsanwälte
Dr. " aufzunehmen sind.

Dose Klinkhammer Schilling
Botur Guhling

Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 14.05.2012 - 31 F 308/06 VA -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 -

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

13
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

14
Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).
24
aa) Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der - wie hier die Ehefrau - Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

17
In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen , in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).
24
aa) Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der - wie hier die Ehefrau - Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).
17
In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen , in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).
14
Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).
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In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen , in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen , in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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aa) Zwar kann, wie der Senat entschieden hat, der Ausgleich von Versorgungsanrechten , die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten , die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
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Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, kann der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten , die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand , dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183). So liegen die Dinge auch hier: Zwar hat der Ehemann nach der Trennung der Parteien noch für die Dauer von rund 1 ½ Jahren Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Bis zur Trennung hatte die Ehefrau jedoch aufgrund ihres geringeren Einkommens niedrigere Versorgungsanwartschaften begründet.
21
aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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a) Der Härtegrund des § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Vielmehr findet nach dieser Vorschrift nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 32 f. mwN und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 18 mwN).
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Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8).

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.