Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - XII ZB 140/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB140.16.0
bei uns veröffentlicht am07.12.2016
vorgehend
Amtsgericht Dortmund, 111 F 1159/11, 17.06.2015
Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 139/15, 10.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 140/16
vom
7. Dezember 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine
unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei
einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im
Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 -
FamRZ 2015, 2125 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013,
612).
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 140/16 - OLG Hamm
AG Dortmund
ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB140.16.0

Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.100 €

Gründe:

I.

1
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs strebt die Beteiligte zu 4 den Ausgleich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2 an.
2
Die im Juli 1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im April 2011 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2011 haben die Eheleute u.a. folgende Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsteller hat bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Beteiligte zu 4; im Folgenden: KZVK) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 181,6 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 106,55 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 41.578,21 € zu bestimmen. Die An- tragsgegnerin hat bei der KZVK ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,49 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,53 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.165,11 € zu bestimmen. Daneben hat die Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2; im Folgenden: VBL) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,46 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,37 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.795,71 € zu bestimmen.
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser Anrechte dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten bei der KZVK erworbenen Anrechte intern geteilt hat. Weiter hat es angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL nicht stattfindet. Die gegen den Nichtausgleich des Anrechts bei der VBL gerichtete Beschwerde der KZVK hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der KZVK, mit der sie einen Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL erreichen möchte.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die KZVK sei durch die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL nicht in eigenen Rechten betroffen. Die Entscheidung greife insoweit nicht in die Rechtsstellung der KZVK ein, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollziehe und das Versorgungsverhältnis zwischen diesem Versorgungsträger und dem bei ihm Versicherten nicht berühre. Daher fehle es an einer Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in eigenen Rechten. Dass die KZVK durch die - möglicherweise unzutreffende - Entscheidung des Amtsgerichts, das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL vom Versorgungsausgleich auszunehmen, in irgendeiner Weise tangiert sein könnte, sei nicht erkennbar.
6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis der KZVK unzulässig war.
7
Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 8 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
8
Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 21 mwN). Daran anknüpfend hat der Senat entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 10 mwN und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.).
9
Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor, wenn - wie hier - kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehendes Anrecht auswirken könnte.
10
Zwar korrespondiert mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, grundsätzlich ein Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertaus- gleichs (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12). Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12). Daher kann sich der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft.
Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2015 - 111 F 1159/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2016 - II-5 UF 139/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - XII ZB 140/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - XII ZB 140/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

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bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

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Referenzen

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

10
Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn - wie hier - für das in der Ausgangsentscheidung übergangene Anrecht die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG in Rede steht (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 24. November 2014 - 9 UF 262/14 - juris Rn. 5). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.). Gleiches muss auch dann gelten, wenn das Gericht der Ausgangsentscheidung ein Anrecht übersieht und sich daher von vornherein der Frage verschließt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 18 VersAusglG in Bezug auf das übergangene Anrecht vorliegen.
12
Ein Versorgungsträger ist im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. Seine Rechtsstellung ist aber nicht nur unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - XII ZB 62/07 - FamRZ 2008, 678 m.w.N.). Ein Versorgungsträger ist grundsätzlich auch dann in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953; OLG Koblenz FamRZ 1985, 1266 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 1009; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 560; 2001, 1305 (LS); OLG Celle FamRZ 1997, 760; MünchKomm/Finger ZPO 3. Aufl. § 621 e Rdn. 14; Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [2006] Kap. V Rdn. 594.1; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 621 e Rdn. 25; Johannsen/Henrich/ Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 621 e Rdn. 9 a; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 53 b Rdn. 67; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 1986, 368, 371). Auch in diesen Fällen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953). So wäre hier durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ein finanzieller Nachteil für das NLBV gegeben, wenn es durch das angestrebte Quasi-Splitting infolge der Kürzung der Versorgung des Ehemanns (§ 57 BeamtenVG) und der stattdessen gegenüber der DRV Bund bestehenden Erstattungspflicht für an die Ehefrau zu erbringenden Leistungen (§ 225 Abs. 1 SGB VI) faktisch ein günstigeres "Risiko" übernehmen könnte. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 1996 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482). Insoweit korrespondiert die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers , gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versor- gungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.