Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - XII ZB 33/13

bei uns veröffentlicht am02.09.2015
vorgehend
Amtsgericht Siegen, 15 F 123/12, 19.07.2012
Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 184/12, 20.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 33/13
vom
2. September 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2
VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Anrechte bei
dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: "VBLklassik" und
"VBLextra"), von denen nur eines geringwertig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - OLG Hamm
AG Siegen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger
, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die im November 1989 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Februar 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Januar 2012 verschiedene Versorgungsanrechte erlangt.
3
Die 1966 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 14,9507 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 7,4754 Entgeltpunkten erworben. Daneben hat sie Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt, und zwar ein Anrecht aus der Pflichtversicherung "VBLklassik" mit einem Ehezeitanteil von 33,14 Versorgungspunkten und ein Anrecht aus der freiwilligen Versicherung "VBLextra" mit einem Ehezeitanteil von 8,11 Versorgungspunkten. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2; im Folgenden: VBL) hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert für das Anrecht "VBLklassik" mit 15,78 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.619,89 € und den Ausgleichswert für das Anrecht "VBLextra" mit 4,62 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.771,96 € zu bestimmen.
4
Der 1965 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 32,3628 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 16,1814 Entgeltpunkten erworben. Daneben hat er betriebliche Anrechte bei der Pensionskasse D. erlangt , die sich aus einer Grundversicherung und zwei Zusatzversicherungen zusammensetzen. Für das Anrecht aus der Grundversicherung hat der Versorgungsträger als Ausgleichswert einen Kapitalwert von 13.457 €, für die Anrechte aus den beiden Zusatzversicherungen "Entgeltumwandlung" und "Riesterzulagen" Kapitalwerte von 245,50 € bzw. 87,51 € vorgeschlagen.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt hat. Ebenfalls hat es angeordnet, dass das von der Ehefrau bei der VBL erworbene Anrecht "VBLklassik" und das von dem Ehemann bei der Pensionskasse D. erworbene Anrecht aus der Grundversicherung entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Daneben hat das Amtsgericht bestimmt, dass ein Ausgleich der beiden Zusatzversicherungen des Ehemannes bei der Pensionskasse D. wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet. Zu dem von der Ehefrau erworbenen Anrecht "VBLextra" verhält sich die amtsgerichtliche Entscheidung weder in der Beschlussformel noch in den Gründen.
6
Auf die Beschwerden der Ehefrau und der VBL hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ergänzt, dass ein Ausgleich des Anrechts "VBLextra" nicht stattfindet. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er einen Ausgleich dieses Anrechts zu seinen Gunsten erreichen möchte.

B.

7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

8
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass beide Erstbeschwerden auch im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis zulässig sind. In Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich die Beschwerdeberechtigung der am Verfahren materiell beteiligten Versorgungsträger und der Ehegatten grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Eine Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist.
9
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht versehentlich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist, zumal sich wegen der Ungewissheit zukünftiger Versicherungsverläufe regelmäßig nicht feststellen lässt, ob sich die Nichteinbeziehung des Anrechts im konkreten Fall wirtschaftlich zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12 und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
10
Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn - wie hier - für das in der Ausgangsentscheidung übergangene Anrecht die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG in Rede steht (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 24. November 2014 - 9 UF 262/14 - juris Rn. 5). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.). Gleiches muss auch dann gelten, wenn das Gericht der Ausgangsentscheidung ein Anrecht übersieht und sich daher von vornherein der Frage verschließt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 18 VersAusglG in Bezug auf das übergangene Anrecht vorliegen.
11
b) Auch eine Beschwerdeberechtigung der - in Bezug auf das vom Amtsgericht übergangene Anrecht "VBLextra" ausgleichspflichtigen - Ehefrau ist zu bejahen.
12
Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat einen Rechtsanspruch darauf, dass sein gerechtfertigtes Begehren, den Versorgungsausgleich wegen eines von ihm erworbenen Bagatellanrechts nach § 18 VersAusglG auszuschließen, durch eine Beschlussfassung nach § 224 Abs. 3 FamFG formell beschieden wird (Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 224 Rn. 9). Denn mit diesem Ausspruch steht ausdrücklich und bindend fest, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht etwa die Möglichkeit offen bleibt, in einem späte- ren Verfahren wegen dieses geringwertigen Anrechts schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend zu machen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 435; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 11). Zwar können auch die vom Gericht in der Ausgangsentscheidung versehentlich übergangenen Anrechte, die als ausgleichsreife Anrechte an sich dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen wären, nach der Rechtsprechung des Senats nicht Gegenstand von späteren Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG sein (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24 ff.). Insoweit liegt die Beschwer des ausgleichspflichtigen Ehegatten allerdings schon in der Gefahr einer abweichenden Beurteilung dieser Rechtslage durch ein später mit schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen befasstes Gericht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293).
13
c) Freilich könnte im vorliegenden Fall wegen des Verbots der Verschlechterung im Beschwerdeverfahren auf das Rechtsmittel der Ehefrau keine interne Teilung des von ihr erworbenen Anrechts "VBLextra" angeordnet werden. Diese Beschränkung gilt demgegenüber für das Rechtsmittel der VBL nicht.

II.

14
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache das Folgende ausgeführt:
15
Das von der Ehefrau erworbene Anrecht "VBLextra" falle wegen seines angegebenen Barwerts von weniger als 3.150 € unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Auch der Halbteilungsgrundsatz gebiete kei- ne Abweichung von der Regel des § 18 VersAusglG. Denn die Anrechte aus der Pflichtversicherung "VBLklassik" und der freiwilligen zusätzlichen Versicherung "VBLextra" seien nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Unter diese Regelung fielen nur solche Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprächen. Diese Voraussetzungen seien bei den von der Ehefrau erworbenen Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht gegeben. Die Betriebsrenten aus der "VBLklassik" würden nach § 39 VBLS jährlich um 1 % erhöht. Entsprechende Anpassungsregeln fehlten bei der "VBLextra". Vielmehr könne hier auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Berücksichtigung der Beteiligung an den Bewertungsreserven ein Gewinnzuschlag von bis zu 20 % der ermittelten Betriebsrente gezahlt werden. Dementsprechend müssten die der Ehefrau im Rentenfall zustehenden Leistungen aus beiden Versorgungen getrennt berechnet werden. Der Auffassung, dass der Halbteilungsgrundsatz im Fall des Zusammentreffens der Versorgungen "VBLklassik" und "VBLextra" maßgeblich sei und eine Anwendung des § 18 VersAusglG ausschließe, könne nicht gefolgt werden. Denn unzweifelhaft beruhten diese Anrechte auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und würden getrennt voneinander verwaltet. Gerade der Gesichtspunkt des zusätzlichen Verwaltungsaufwands sei für den Gesetzgeber aber der Anlass gewesen, die Regelung des § 18 VersAusglG zur Entlastung der Versorgungsträger einzuführen.
16
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
17
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Anrecht "VBLextra" im Versorgungsausgleich ein gesondert zu beurteilendes Anrecht darstellt.
18
Die Anrechte "VBLklassik" und "VBLextra" beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Das Anrecht "VBLklassik" wird durch eine Pflichtversiche- rung auf der Grundlage der §§ 26 ff. VBLS erworben. Rechtsgrundlage des Anrechts "VBLextra" als eine Durchführungsform der freiwilligen Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 ATV; § 54 VBLS) ist demgegenüber ein Versicherungsvertrag, für den Allgemeine Versicherungsbedingungen ("AVBextra") gelten. Die dem Anrecht "VBLklassik" zugrunde liegende Pflichtversicherung wird - in dem für die Ehefrau maßgeblichen Abrechnungsverband West - im Umlageverfahren (modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren ) finanziert. Dabei zahlt der Arbeitgeber an den Versorgungsträger eine vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Beschäftigten abhängige Umlage (derzeit 7,86 %), wovon der Beschäftigte einen Eigenanteil (derzeit 1,41 %) zu tragen hat; daneben hat der Arbeitgeber ein Sanierungsgeld aufzubringen. Die Finanzierung der Versicherung "VBLextra" erfolgt demgegenüber vollständig im Kapitaldeckungsverfahren, bei dem die Beiträge, Vermögenserträge und sonstigen Einnahmen einem Deckungsstock zugeführt werden (§ 22 AVBextra02). Die Versicherungsbeiträge werden durch den Beschäftigten als Versicherungsnehmer aufgebracht, für den insoweit die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Altersvorsorgeförderung besteht. Die aus der Pflichtversicherung "VBLklassik" gezahlten Renten unterliegen nach § 39 VBLS einer einprozentigen jährlichen Steigerung. Renten aus dem Anrecht "VBLextra" werden demgegenüber durch einen nicht garantierten Gewinnzuschlag von bis zu zwanzig Prozent (vgl. § 8 AVBextra02) angepasst.
19
Auch wenn die freiwillige Versicherung "VBLextra" in Anlehnung an das Punktemodell der Pflichtversicherung "VBLklassik" durchgeführt wird, folgt aus den Unterschieden in den Rechtsgrundlagen, den Finanzierungsverfahren und den anderen wertbildenden Faktoren, dass die Anrechte "VBLklassik" und "VBLextra" im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu behandeln sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31 zur Behandlung der aus mehreren Bausteinen zusammengesetzten Altersversorgung der Volkswagen AG).
20
b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet angenommen, dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht "VBLextra" mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.771,96 € die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet und daher ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG darstellt.
21
Unzweifelhaft ist ferner, dass die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG im vorliegenden Fall nicht durch § 18 Abs. 1 VersAusglG gesperrt wird (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 19 ff. und vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.). Denn unabhängig davon, dass die beiden Anrechte "VBLklassik" und "VBLextra" schon wegen der bereits aufgezeigten strukturellen Unterschiede in den Finanzierungsverfahren und bei der Anpassung der laufenden Leistungen nicht im Sinne von §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG vergleichbar sind (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 839, 840; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 836; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 18 Rn. 5), setzt die Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG begrifflich voraus, dass die miteinander zu vergleichenden Anrechte wechselseitig von beiden Ehegatten erworben wurden und nicht - wie hier - nur aufseiten des einen Ehegatten vorhanden sind.
22
c) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen , Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 8).
23
aa) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen.
24
Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Wick FS Hahne S. 419, 432). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 21,

32).

25
Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht aus- geglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 22 f.).
26
Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Teile oder Bausteine eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, kann es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten sein, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und den Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine in die Abwägung einzubeziehen. Denn der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet sein, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Versorgungsfall einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 28).
27
bb) Gemessen daran sind die vom Beschwerdegericht im Rahmen der Ermessensausübung angestellten Erwägungen zwar nicht in jeder Hinsicht bedenkenfrei. Seine Entscheidung, bezüglich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts "VBLextra" von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen , hat im Ergebnis aber Bestand.
28
(1) Bei der Ermessensentscheidung war grundsätzlich zu berücksichtigen , dass es sich bei den Anrechten "VBLklassik" und "VBLextra" bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Bestandteile einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau handelt; hieran ändert auch die vom Beschwerdegericht besonders herausgestellte Ungleichartigkeit der beiden Anrechte nichts.
29
(2) Handelt es sich bei mehreren Bestandteilen der bei einem Versorgungsträger bestehenden Versorgung um eine wirtschaftliche Einheit, wird das Ermessen des Gerichts im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht von vornherein dahingehend eingeschränkt, den Halbteilungsgrundsatz in jedem Fall in den Vordergrund zu stellen. Es können trotz wirtschaftlicher Einheit rechtfertigende Gründe dafür vorliegen, einen einzelnen und für sich genommen geringwertigen Versorgungsbestandteil vom Wertausgleich auszunehmen.
30
(a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass durch den Ausgleich des Anrechts "VBLextra" beim Versorgungsträger auch dann noch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, wenn zugunsten des Berechtigten gleichzeitig das Anrecht "VBLklassik" ausgeglichen werden muss. Die in der freiwilligen Versicherung "VBLextra" erworbenen Anrechte können, obwohl auch ihnen das Punktemodell der VBL zugrunde liegt, nicht mit den Anrechten aus der Pflichtversicherung "VBLklassik" verrechnet werden. Die beiden Anrechte sind notwendigerweise auf getrennten Konten zu verwalten, zumal der Versicherte in der freiwilligen Versicherung "VBLextra" bestimmte Leistungen abwählen kann (vgl. § 3 Abs. 2 AVBextra02). Im Versorgungsfall müssen die Leistungen aus den beiden Anrechten, insbesondere auch wegen der unterschiedlichen Anpassungsregelungen, getrennt voneinan- der berechnet werden; bei der Versicherung "VBLextra" kann durch den Versorgungsempfänger zudem eine Einmalkapitalauszahlung verlangt werden (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 9 AVBextra02).
31
(b) Andererseits hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG seine durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31). Von der Möglichkeit des § 13 VersAusglG hat die VBL Gebrauch gemacht, indem sie unabhängig von der Höhe des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts feste Teilungskosten in Höhe von 250 € erhebt.
32
(3) Spielt der Teilungsaufwand aufseiten des Versorgungsträgers keine entscheidende Rolle mehr, ist stattdessen im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31). Dies kann im vorliegenden Fall - mit dem Beschwerdegericht - verneint werden.
33
Die von der VBL erhobenen und anteilig in Höhe von 125 € auf die Ehefrau entfallenden Teilungskosten würden das Anrecht aus der freiwilligen Versicherung "VBLextra" auf Grundlage des korrespondierenden Kapitalwertes um rund 6,5 % schmälern. Ob hierin bereits eine unverhältnismäßige Entwertung des Anrechts durch Teilungskosten zu sehen ist, welche schon für sich genommen eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz zulasten des Ehemannes rechtfertigen könnte, mag zweifelhaft erscheinen, braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall besteht die zusätzliche Besonderheit, dass bei der ebenfalls aus mehreren Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der Pensionskasse D. zwei geringwertige Versorgungsbestandteile in Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG - insoweit bereits rechtskräftig - zulasten der Ehefrau vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sind. Steht dem geringfügigen Anrecht des einen Ehegatten ein ungleichartiges, aber ebenfalls geringfügiges Anrecht auf der Gegenseite bei einem anderen Versorgungsträger gegenüber, kommt der Ausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG für beide Anrechte in Betracht, wenn es unbillig wäre, nur eines der beiden Anrechte auszuschließen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 426; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2010, 979, 981; OLG Frankfurt Beschluss vom 17. Januar 2011 - 5 UF 278/10 - juris Rn. 5). Zwar ist das von der Ehefrau erworbene Anrecht "VBLextra" etwas werthaltiger als die Summe der beiden von dem Ehemann bei der Pensionskasse D. erworbenen und vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Zusatzversicherungen "Entgeltumwandlung" und "Riesterrente". In der Gesamtschau wird der Gesetzeszweck des § 18 VersAusglG jedoch noch nicht verfehlt, wenn auch eine Teilung des Anrechts "VBLextra" zulasten der - einkommensschwächeren - Ehefrau unterbleibt.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 19.07.2012 - 15 F 123/12 -
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - XII ZB 33/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - XII ZB 33/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer
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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich


(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers


Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Referenzen - Urteile

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 310/13 vom 10. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 18, 31 a) Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2017 - XII ZB 697/13

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - XII ZB 140/16

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - XII ZB 323/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit

Referenzen

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

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Ein Versorgungsträger ist im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. Seine Rechtsstellung ist aber nicht nur unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - XII ZB 62/07 - FamRZ 2008, 678 m.w.N.). Ein Versorgungsträger ist grundsätzlich auch dann in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953; OLG Koblenz FamRZ 1985, 1266 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 1009; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 560; 2001, 1305 (LS); OLG Celle FamRZ 1997, 760; MünchKomm/Finger ZPO 3. Aufl. § 621 e Rdn. 14; Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [2006] Kap. V Rdn. 594.1; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 621 e Rdn. 25; Johannsen/Henrich/ Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 621 e Rdn. 9 a; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 53 b Rdn. 67; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 1986, 368, 371). Auch in diesen Fällen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953). So wäre hier durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ein finanzieller Nachteil für das NLBV gegeben, wenn es durch das angestrebte Quasi-Splitting infolge der Kürzung der Versorgung des Ehemanns (§ 57 BeamtenVG) und der stattdessen gegenüber der DRV Bund bestehenden Erstattungspflicht für an die Ehefrau zu erbringenden Leistungen (§ 225 Abs. 1 SGB VI) faktisch ein günstigeres "Risiko" übernehmen könnte. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 1996 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482). Insoweit korrespondiert die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers , gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versor- gungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 16/96
vom
19. Januar 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55
Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des
Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB
794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).
BGH, Beschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - OLG München
AG Fürstenfeldbruck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 4.000 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 24. Februar 1968 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 10. November 1982 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller ) wurde mit Verbundurteil vom 18. Mai 1983 die Ehe geschieden, (inso-
weit rechtskräftig seit 15. Juli 1983) und unter anderem der Versorgungsausgleich geregelt. Bezogen auf die Ehezeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Oktober 1982 (§ 1587 Abs. 2 BGB) hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der damaligen Auskünfte auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3, im folgenden BfA) in Höhe von monatlich 66,70 DM und auf seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt in Höhe von 80,50 DM festgestellt und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in der Weise geregelt, daß es gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe des hälftigen Wertunterschieds, nämlich monatlich 6,90 DM, auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es nicht berücksichtigt , daß der Ehemann seit 20. Oktober 1970 in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn übergewechselt ist und dort eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben hat. Es hat dementsprechend die Deutsche Bundesbahn nicht am Verfahren beteiligt und ihr die Entscheidung auch nicht zugestellt. Nachdem das Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1, im folgenden BEV) - als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn u.a. in bezug auf beamtenversorgungsrechtliche Fragen einschließlich des Versorgungsausgleichs - anläßlich einer Anfrage des Ehemannes zur Höhe seiner Versorgungsanwartschaften Kenntnis von der Existenz des Scheidungsurteils erhalten hatte, wurde ihm dieses auf entsprechende Bitte am 29. März 1995 zugestellt. Das BEV hat daraufhin am 12. April 1995 Beschwerde eingelegt und beantragt , über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage neuer Auskünfte unter Einbeziehung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat für die Ehegatten bei den Versorgungsträgern neue Auskünfte erhoben. Danach hat der Ehemann in der Ehezeit bei der Bahnversicherungsanstalt gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 80,17 DM und bei dem BEV unter Berücksichtigung von Ruhensvorschriften eine Anwartschaft auf Ruhegehalt von monatlich 615,09 DM erworben , die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der BfA (einschließlich Kindererziehungszeiten) von monatlich 120,61 DM. Das Oberlandesgericht hat in Abweichung von der Berechnung der Beamtenversorgung des BEV, die auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zur Anwendung der Ruhensvorschriften beruht, für den Ehemann eine monatliche Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von 603,53 DM für die Ehezeit zugrunde gelegt und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in der Weise geregelt, daß es in Höhe des hälftigen Wertunterschieds der beiderseits erworbenen Versorgungsanrechte [(603,53 DM + 80,17 DM - 120,61 DM) : 2 =] 281,55 DM monatliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes begründet hat. Dagegen richten sich die zugelassenen Beschwerden des BEV und des Ehemannes. Während das BEV eine Entscheidung nach den bisherigen Berechnungsgrundsätzen des Senats zu § 55 BeamtVG anstrebt, will der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen, weil er die Beschwerde des BEV für unzulässig hält.

II.

Die weitere Beschwerde des BEV ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist unbegründet. 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des BEV gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 1983 als zulässig angesehen. Zwar beginnt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist gemäß § 516 Halbs. 2 i.V.m. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung zu laufen. Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die beschwerte Partei oder ein am Verfahren Beteiligter zum Verhandlungstermin nicht geladen und in ihm nicht vertreten war und auch sonst keinen Anlaß hatte, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - FamRZ 1995, 800; vom 2. März 1988 - IV ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827; vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 8). Das war hier der Fall. Denn die Rechtsvorgängerin des BEV, die Deutsche Bundesbahn, war seinerzeit nicht am amtsgerichtlichen Verfahren beteiligt worden. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist das BEV als Träger der Beamtenversorgung durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, auch beschwert. Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich immer dann, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, der nicht nur vorliegt, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder
gutgeschrieben, sondern auch, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Ausgleich einbezogen werden. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs läßt sich regelmäßig nicht feststellen, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zum Nachteil eines Versorgungsträgers auswirkt (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl. § 621 e Rdn. 9 m.N.). 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vom Amtsgericht seinerzeit nicht berücksichtigte Beamtenversorgung in den Ausgleich einbezogen. Zwar ist dem Ehemann nicht vorzuwerfen, daß er diese Versorgung, die den Hauptteil seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausmacht, verschwiegen habe; er hat sie vielmehr ordnungsgemäß im Auskunftsformular angegeben. Daß das Amtsgericht die Höhe dieser Versorgung nicht ermittelt und sie nicht in den Ausgleich einbezogen hat, rechtfertigt es aber nicht, die Entscheidung aufrechtzuerhalten. Denn es gibt keinen allgemeinen Vertrauensschutz für die Beibehaltung fehlerhafter, nicht rechtskräftiger Entscheidungen. Dessen ungeachtet müßte der Ehemann die Einbeziehung seiner Beamtenversorgung auch dann hinnehmen, wenn die fehlerhafte Entscheidung rechtskräftig geworden wäre und später im Rahmen des § 10 a VAHRG abgeändert würde. 3. Im übrigen kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehenbleiben. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils
der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist von der Beamtenversorgung abzusetzen. Deren Ehezeitanteil ist anschließend durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1986, 563, 564 und ständig). Der BEV hat in seiner Auskunft, die diesen Grundsätzen folgt, die in den Ausgleich einzustellende gekürzte ehezeitliche Beamtenversorgung mit 615,09 DM mitgeteilt. Sie errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Ehemannes zum Ehezeitende in Höhe von 2.443,41 DM, die bei einer erreichbaren Gesamtzeit von 47,35 Jahren bis zur Altersgrenze und einem dementsprechenden Ruhegehaltssatz von 75 % ein Ruhegehalt von 1.832,56 DM monatlich ergeben. Hinzugerechnet wurde die Sonderzuwendung mit 1/12 dieses Ruhegehalts (152,71 DM), so daß das BEV von einem Ruhegehalt von 1.985,27 DM ausgegangen ist. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe beläuft sich
für die Monate Januar bis November auf 2.077,53 DM; für den Monat Dezember wurde sie verdoppelt auf 4.155,06 DM. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt hat der Ehemann monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 286,86 DM erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt (ohne Sonderzuwendung) und der gesetzlichen Rente übersteigt in den Monaten Januar bis November die maßgebliche Höchstgrenze von 2.077,53 DM um 41,89 DM. Bei einer Verdoppelung der Höchstgrenze und des Ruhegehalts im Monat Dezember ergab sich kein weiterer Ruhensbetrag. Der durch die gesetzliche Rente verursachte, auf das Gesamtjahr bezogene durchschnittliche Ruhensbetrag wurde mit (41,89 DM x 11/12 =) 38,40 DM ermittelt. Hieraus hat das BEV den ehezeitlich verursachten Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten errechnet (hier: 38,40 DM x 2,6618/9,5239 = 10,73 DM). Es ist danach zu einem gekürzten Ruhegehalt von (1.985,27 DM - 10,73 DM =) 1.974,54 DM gelangt. Quotiert auf die Ehezeit nach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zur Gesamtdienstzeit (14,75 / 47,35) hat es die ehezeitlich gekürzte Beamtenversorgung mit 615,09 DM angegeben. 4. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1996, 740 abgedruckt ist, sieht darin eine einseitige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu Lasten des Beamten, weil die vor der Ehe erworbene Rente unberücksichtigt bleibe. Das könne insbesondere bei aufeinanderfolgenden Ehen, bei denen in der ersten nur die gesetzliche Rente, in der zweiten nur die Beamtenversorgung erworben worden sei, zu einer über die Halbteilung hinausgehenden Belastung des Beamten führen. Statt dessen sei sicherzustellen, daß der Zeit vor der Ehe ein angemessener Teil der Versorgungen zugeordnet werde. Das könne in ähnlicher Weise wie bei betrieblichen Gesamtversorgungen und limitierten Betriebsrenten erreicht werden, bei denen von der hochge-
rechneten Gesamtversorgung zuerst der nicht in die Versorgungszeit fallende Teil der Grundversorgung abgezogen, danach das Ergebnis im Zeit/Zeitverhältnis aufgeteilt und von dem Rest der in die Betriebszeit fallende Ehezeitanteil der Grundversorgung abgezogen werde. Dabei sei im Rahmen des § 55 BeamtVG die unsichere Hochrechnung der gesetzlichen Rente nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht berechnet danach zunächst wie bisher die fiktive ungekürzte Altersversorgung und den s ich aus § 55 BeamtVG ergebenden vollen Kürzungsbetrag. In einer zweiten Stufe erfolgt der Abzug des nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzungsbetrags von der fiktiven Altersversorgung. Dazu wird zunächst aus den entsprechenden Entgeltpunkten mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes die nicht in die Dienstzeit fallende gesetzliche Rente ermittelt (hier aus den Zeiten bis 31. August 1963 und vom 16. Februar bis 9. Oktober 1964 insgesamt 3,3199 Entgeltpunkte x 30,12 aktueller Rentenwert = 100 DM gesetzliche Rente). Sodann wird der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzungsbetrag durch Aufteilung des vollen Kürzungsbetrags im Verhältnis dieses Rentenanteils zur Gesamtrente festgestellt (38,40 DM x 100 DM/286,86 DM = 13,39 DM). Dieser Kürzungsbetrag wird von der fiktiven Altersversorgung abgezogen (1.985,27 DM - 13,39 DM = 1.971,88 DM). Das Ergebnis wird in einer dritten Stufe zeitratierlich nach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zu der Gesamtdienstzeit aufgeteilt (1.971,88 DM x 14,75/47,35 = 614,26 DM). In der vierten Stufe wird der auf die Ehezeit entfallende Kürzungsbetrag ermittelt (38,40 DM x 80,17 DM/ 286,86 DM = 10,73 DM) und von der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversorgung abgezogen (614,26 DM - 10,73 DM = 603,53 DM). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht beim Ehemann eine gesetzliche Rentenanwartschaft von 80,17 DM und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 603,53 DM
(jeweils monatlich und ehezeitbezogen) in den Ausgleich eingestellt und zu Lasten der Beamtenversorgung für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von 281,55 DM begründet. 5. Dem vermag der Senat nur teilweise zuzustimmen. Er hält nach erneuter Prüfung im Grundansatz an der bisherigen Methode zur Berechnung der auszugleichenden gekürzten Beamtenversorgung fest. In Abweichung von dem im Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 (aaO S. 1006 ff.) vertretenen Standpunkt erachtet er es jedoch für geboten, den letzten Schritt der bisher angewandten Berechnungsweise zu modifizieren: Nach der bisherigen Methode wurde der eheanteilige Kürzungsbetrag von der vollen ungekürzten Altersversorgung abgezogen und erst der Restbetrag gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verhältnis der in die Ehe fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit aufgeteilt. Das führt im Ergebnis zu einer doppelten Quotierung des eheanteiligen Kürzungsbetrages und damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, zu einer einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils der Beamtenversorgung (vgl. auch Hoppenz FamRZ 1983, 466). Dieses Ergebnis wird vermieden, wenn zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermittelt und dann hiervon der eheanteilige Kürzungsbetrag abgesetzt wird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 81 "Berechnungsalternative" ). Die systematische Stellung des § 1587 a Abs. 6 BGB als erster Rechenschritt vor der Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ("..., so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen auszugehen." ) wiegt angesichts des § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB, der nur eine sinngemäße Anwendung für den Fall des Zusammentreffens von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung vorschreibt, nicht so schwer, als daß diese
übermäßige Verminderung in Kauf genommen werden müßte. Der Senat hält daher insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest. Im übrigen vermag er jedoch dem Oberlandesgericht nicht zu folgen. Insbesondere bleibt der Grundansatz maßgebend, daß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB die Berücksichtigung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht vorschreibt, soweit die konkurrierende gesetzliche Rente vor der Ehezeit erworben wurde. Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung, für den die gesetzliche Rente insoweit die Alimentationsaufgabe übernimmt, ist nur beachtlich , soweit es auf Rentenanwartschaften beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege des Splittings zu beteiligen ist (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 361). Diese Berechnungsweise führt zu einem ausgewogenen Ausgleich zwischen den Ehegatten und gewährleistet, daß der Berechtigte nur die ehezeitlich bedingte Kürzung mittragen muß, der Verpflichtete aber andererseits die Auswirkungen seiner vorehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft auf seine Beamtenversorgung allein zu tragen hat (Johannsen/Henrich/Hahne aaO; Staudinger/Rehme BGB 1998 § 1587 a Rdn. 505). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1982 (aaO) auch den Gesichtspunkt einer eventuellen Mehrbelastung in den Sonderfällen zweier aufeinanderfolgender Ehen, in denen in erster Ehe nur eine gesetzliche Rente, in zweiter Ehe nur eine Beamtenversorgung erworben wurde, geprüft, und bei erheblichen Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB verwiesen. Eine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen und limitierte Betriebsrenten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 ff. und - XII ZB
161/88 - FamRZ 1991, 1421 ff., und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88 ff.), mit denen das Oberlandesgericht in seiner zweiten Berechnungsstufe den Vorwegabzug der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzung begründen will, ist im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht veranlaßt. Während bei betrieblichen Gesamtversorgungen darauf zu achten ist, ob die Zeit, während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgung einbezogenen gesetzlichen Rente erworben worden sind, mit der für die Gesamtversorgung maßgebenden Zeit übereinstimmt, wovon bei betrieblichen Gesamtversorgungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO 1416, 1419), hebt § 55 BeamtVG nicht auf Doppelversorgungszeiten ab, sondern begrenzt ohne weitere Unterscheidung die Höchstversorgung nach der eines "Nur-Beamten". Daher besteht auch keine Notwendigkeit, den Kürzungsbetrag bestimmten Zeiten des Versorgungserwerbs zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO 361) bzw. die nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzung mit Hilfe der nicht in die Dienstzeit fallenden Rente zu eliminieren. Eine solche, von der bisherigen Handhabung erheblich abweichende Berechnungsweise würde die ohnehin nicht einfache Ermittlung der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversorgung im übrigen unnötig erschweren. Die bisherige Methode des Senats ist von der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend akzeptiert worden und hat sich auch in der Praxis der Versorgungsträger durchgesetzt (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 488 f., 505). Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ - GSZ - 85, 64, 66; ebenso BGHZ 87, 150, 155 und BGHZ 125, 218, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vorder-
grund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenen Rechtsentwicklung. Ein Abgehen von dieser Kontinuität kann nur ausnahmsweise bei zwingenden oder deutlich überwiegenden Gründen hingenommen werden. Solche sind hier - mit Ausnahme des oben erwähnten Punktes - schon deshalb nicht ersichtlich, weil es sich, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt, lediglich um geringfügige Abweichungen der Versorgungshöhe handelt. Darüber hinaus ist auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität bei den auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs zur Entscheidung anstehenden Massenfällen von entscheidender Bedeutung. 6. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher nicht bestehenbleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu entscheiden. Die am 9. August 1995 erteilte Auskunft des BEV über die Beamtenversorgung des Ehemannes berücksichtigt nicht die Regelungen des Art. 4 des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. I 2229) und des Art. 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I 590). Danach wird - nunmehr zeitlich unbefristet - seit 1994 die Sonderzuwendung nicht mehr wie bisher in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für Dezember gewährt, sondern ist hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und wird jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt (Übergangsregelung § 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Diese verringerte Sonderzuwendung wirkt sich auch auf die Berechnung der gekürzten Beamtenversorgung aus und kann zu einer weiteren Verringerung der ehezeitlichen Beamtenversorgung führen. Die für die Ehefrau am 1. September 1995 erteilte Auskunft der BfA berücksichtigt noch nicht die durch
das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 2998 f.) geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben wurde. Geändert hat sich ferner die Bewertung von Ausbildungszeiten. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

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Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

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bb) Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung , ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung.
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bb) Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge (FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 14). Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung. Allerdings ist das Verhältnis des § 18 Abs. 1 zu § 18 Abs. 2 VersAusglG in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

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Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

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Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

31
Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

31
Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.