Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - XII ZB 291/15

bei uns veröffentlicht am23.09.2015
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 25 T 393/15, 17.06.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB291/15
vom
23. September 2015
in der Unterbringungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2015 wird abgelehnt.

Gründe:

1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Betroffenen hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Satz 1 ZPO). Durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Fortdauer seiner öffentlich-rechtlichen Unterbringung um weitere zwei Jahre zu Recht zurückgewiesen und dabei zutreffend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PsychKG NRW angenommen.
2
Die weitere Unterbringung ist auch in Anbetracht des Umstands, dass der Betroffene bereits seit dem Jahr 1995 wegen Fremdgefährdung öffentlichrechtlich untergebracht ist, verhältnismäßig. Nach den tatrichterlichen Feststellungen geht von dem Betroffenen nach wie vor die akute und damit hochgradige Gefahr für Leben, Leib sowie sexuelle Selbstbestimmung und mithin höchstrangige Rechtsgüter anderer aus. Er hat vor Strafhaft und Unterbringung schwerste Gewalt- und Sexualdelikte begangen und dabei eine hohe Rückfall- frequenz an den Tag gelegt. Diese Taten hatten keinerlei Beziehungsbezug, sondern trafen willkürlich ausgesuchte, ihm gänzlich fremde Opfer. Der Betroffene hat weiterhin Gewaltphantasien sowie sexuell sadistische Phantasien. Außerhalb des geschlossenen Bereichs würde sich seine - insbesondere sexuelle - Gewaltbereitschaft steigern und es wäre jederzeit damit zu rechnen, dass er Gewalttaten, insbesondere sexuelle Gewalttaten, ausführt. Bei Anlegung des rechtlichen Maßstabs, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung oder Sicherungsverwahrung entwickelt hat (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 15 ff. und vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - juris Rn. 33 ff. mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 14. März 2014 - 2 BvR 2168/13 - juris Rn. 11 f. mwN), ist die Fortdauer der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung - auch unter Berücksichtigung des aufgrund der Dauer der bereits verstrichenen Unterbringungszeit ganz erheblichen Gewichts des Freiheitsanspruchs des Betroffenen - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verhältnismäßig. Auch der hier nachhaltige Einfluss des Freiheitsanspruchs führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ist, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 18 mwN). Angesichts der vom Betroffenen in Freiheit ausgehenden hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bleibt vorliegend die Fortdauer seiner Unterbringung als einzige Entscheidungsalternative.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2015 - 98 XIV 2304 L -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - 25 T 393/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - XII ZB 291/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - XII ZB 291/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - XII ZB 291/15 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - XII ZB 291/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - XII ZB 291/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Nov. 2014 - 2 BvR 713/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Gründe 1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse, mit denen die Fortdauer seiner Unterbringung in

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Nov. 2014 - 2 BvR 2774/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 - 1 Ws 183/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - XII ZB 291/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - XII ZB 505/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 505/18 vom 19. Dezember 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PsychKHG BW § 13 Abs. 3 Eine Gefahrenlage ist im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW als gegenwärtig

Referenzen

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Gründe

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse, mit denen die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.

I.

2

1. Am 10. Mai 2004 verurteilte das Landgericht Frankfurt (Oder) den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Durch das Landgericht Berlin wurde er am 13. Januar 2005 wegen fahrlässigen Vollrauschs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, unter Einbeziehung einer Strafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Schließlich verurteilte ihn das Landgericht Berlin am 13. März 2006 wegen besonders schwerer Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Zugleich ordnete das erkennende Gericht in allen Fällen jeweils die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.

3

2. Seit dem 9. August 2004 wurde zunächst die Maßregelanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2004 vollstreckt. Nach Unterbrechung der weiteren Vollstreckung dieser Maßregel wird seit dem 21. August 2006 die Maßregelanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2006 vollstreckt.

4

3. Mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. November 2011 wurde die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem externen Gutachten des Sachverständigen O. vom 17. Juli 2009 und den Stellungnahmen der Klinik ergebe, an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen leide. Ohne eine nachhaltige Deliktaufarbeitung bestehe ein erhebliches Rückfallrisiko für die Begehung erneuter schwerwiegender (Sexual-)Straftaten. Die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers sei mangelhaft. Nachdem ein Verlegungswunsch nach Berlin nicht habe realisiert werden können, habe er sich zurückgezogen. Die bundesweite Suche nach anderen Einrichtungen habe er abgelehnt, da er in Brandenburg familiär gebunden sei. Er habe sich teilweise für Therapien interessiert, für die kriminaltherapeutisch keine Indikation vorgelegen habe. Die Teilnahme an einer Deliktgruppe habe er abgelehnt, weil sie ihn zu sehr belaste. Die Klinik könne ihm kein spezifisches und gefährlichkeitsreduzierendes Angebot mehr machen. Die Sicherung und das Angebot unterstützender Maßnahmen stünden gegenwärtig im Vordergrund.

5

4. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde. Da es laut der Klinik keine Therapiemöglichkeiten gebe, sei er aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu entlassen. Maßregelvollzug nur zur Sicherung bei mangelnden Heilungsaussichten sei nur im Rahmen der Sicherungsverwahrung zulässig. Eine bundesweite Verlegung habe er nicht generell abgelehnt, sondern lediglich eine solche nach Bayern. Die Deliktgruppe habe ihn so stark belastet, weil es eine Pädophil-Sexualstraftätergruppe gewesen sei. Er sei selbst als Kind sexuell missbraucht worden und habe die Berichte der Mitpatienten auch wegen der gerade erfolgten Geburt seiner Tochter nicht ertragen, zumal es Spannungen mit dem Leiter der Gruppe gegeben habe. Ansonsten sei er sehr wohl therapiebereit, so dass das fehlende Erarbeiten gefährlichkeitsrelevanter Fortschritte ihm nicht zur Last gelegt werden könne.

6

5. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 26. Januar 2012. Das Rechtsmittel habe aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung keinen Erfolg. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts sei die Unterbringung weiterhin verhältnismäßig, da das Ausmaß der drohenden Rechtsgutverletzungen gravierend sei. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89 -, NStZ 1990, S. 122 f.) führte das Oberlandesgericht ferner aus, auf "etwaige fehlende Heilungsaussichten" komme es dabei nicht an.

II.

7

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Er sei nicht krank im Sinne des § 63 StGB. Vielmehr sei - wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L. vom 13. Juni 2008 ergebe - viel eher vom Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB auszugehen. Bei der Beurteilung der Krankheit des Beschwerdeführers sei keine Individualbegutachtung vorgenommen worden. Die Prognoseentscheidung beruhe in erster Linie auf Statistiken. Zudem sei bei mangelnden Heilungsaussichten die Fortdauer der Unterbringung unzulässig. Es liege eine Sicherungsverwahrung vor, obwohl deren Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Unterbringung verstoße - auch wegen ihrer Überlänge - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem stelle der Umstand, dass die Richter des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts mit den verurteilenden Richtern des Anlassdelikts aus dem Jahr 2004 personenidentisch seien, wegen der nicht auszuschließenden Befangenheit einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar.

III.

8

Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. In den angegriffenen Beschlüssen sei nachvollziehbar dargelegt, warum die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit habe. Die Prognoseentscheidung lasse einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die Fortdauer der Unterbringung sei vorliegend angesichts der drohenden gravierenden Rechtsgutverletzungen verhältnismäßig. Dem stünden die geringen Aussichten auf absehbare Behandlungserfolge nicht entgegen. Diese seien zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, jedoch komme nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dem Verblassen des Besserungszwecks bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur begrenzte Bedeutung zu (Verweis auf BVerfGE 70, 297 <316>). Vorliegend sei eine Besserung bereits nicht ausgeschlossen, denn die eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten beruhten maßgeblich auf der fehlenden Krankheitseinsicht und der mangelnden Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers. Es bestehe nach wie vor die Perspektive, durch Heilungsfortschritte im Zuge einer vom Beschwerdeführer aktiv angenommenen Therapie zu einer Entlassung zu kommen.

9

Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Vollstreckungshefte und Verfahrensakten bei der Entscheidung vor.

IV.

10

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da der Beschwerdeführer weder in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG noch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.

11

1. Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG liegt nicht vor.

12

a) aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

13

bb) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 29, 312 <316>; 35, 185 <190>; 45, 187 <223>; stRspr). Zu diesen Gründen zählt die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nach den Regeln des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Den gesetzlich geregelten Einzeltatbeständen kommt dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion zu, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußerste Grenze zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>; 75, 329 <341>; 126, 170 <195>; 130, 372 <391>). Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).

14

cc) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).

15

dd) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).

16

Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein.

17

Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Abzuheben ist auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>).

18

ee) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs insoweit immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Bei lang andauernden Unterbringungen gemäß § 63 StGB folgt die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgebots nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber für diese Maßregel eine absolute zeitliche Höchstgrenze ihrer Vollstreckung nicht vorgesehen hat. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>; BVerfGK 2, 55 <61>).

19

ff) Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten zu treffen ist, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 <219>; 70, 297 <315>; BVerfGK 2, 55 <60 f.>).

20

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Beschlüsse im Ergebnis hinreichend Rechnung.

21

aa) Die Gerichte haben ihre mit den Ausgangsentscheidungen übereinstimmende Annahme, der Beschwerdeführer leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit antisozialen und narzisstischen Zügen, die das Ausmaß einer anderen schweren seelischen Abartigkeit habe, insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen O. vom 17. Juli 2009 und die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 5. September 2011 gestützt. Die Bewertungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 13. Juni 2008, der zwar ebenfalls vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgeht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aber bezweifelt, und aus denen der Beschwerdeführer ableitet, dass er nicht krank sei, haben sie sich hingegen nicht zu eigen gemacht.

22

Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Aufgabe der Gerichte ist es, die Aussagen der Sachverständigen selbstständig zu beurteilen (vgl. BVerfGE 70, 297 <310>). Das Oberlandesgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2012 umfänglich und nachvollziehbar dargelegt, warum es im Ergebnis den Ausführungen des Sachverständigen O. folgt. Die gegen eine Verwertbarkeit seines Gutachtens vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, bei ihm sei keine Individualbegutachtung vorgenommen worden, erschließt sich nicht. Das 92-seitige Gutachten des Sachverständigen setzt sich intensiv mit der Person des Beschwerdeführers, seinen eigenen Angaben, dem Verlauf der Unterbringung und den sonstigen die Person des Beschwerdeführers betreffenden Umständen auseinander und beruht unter anderem auf mehreren Explorationsgesprächen des Gutachters mit dem Beschwerdeführer.

23

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Gefahrenprognose auch nicht in erster Linie auf von seiner Person unabhängigen Statistiken. Der Sachverständige O. hat seine Prognose aus den biographischen Daten des Beschwerdeführers, den ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen, Gutachten und Stellungnahmen zum Unterbringungsverlauf sowie der Auswertung der von ihm erhobenen Testunterlagen abgeleitet. Das Landgericht weist in seinem angegriffenen Beschluss vom 3. November 2011 ausdrücklich darauf hin, dass bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die Maßregelvollzugseinrichtung neben der Anwendung anerkannter Prognoseinstrumente die Persönlichkeit des Betroffenen, seine delinquente Vorgeschichte und der bisherige Behandlungsverlauf berücksichtigt wurden. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung der angegriffenen Beschlüsse, bei dem Beschwerdeführer bestehe ein hohes Risiko der erneuten Begehung von den Anlassdelikten vergleichbaren Straftaten, nicht zu beanstanden. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten ist dadurch hinreichend Rechnung getragen.

24

cc) Es ist auch nicht erkennbar, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wurde. Das Oberlandesgericht verweist auf das Gewicht der drohenden Rechtsgutverletzung im Falle weiterer Sexualstraftaten des Beschwerdeführers und den für den Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung geltenden Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn auf dieser Grundlage in den angegriffenen Beschlüssen trotz einer im Entscheidungszeitpunkt mehr als siebenjährigen Dauer der Unterbringung davon ausgegangen wird, dass das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit nicht überwiegt.

25

dd) Dem steht auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht entgegen, die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sei wegen mangelnder Heilungsaussichten unzulässig.

26

(1) Zwar kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <318>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41). Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob der Hinweis des Oberlandesgerichts im angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2012, bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers komme es auf fehlende Heilungsaussichten nicht an, verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt. Insoweit ist zu beachten, dass die Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemäß § 72 StGB grundsätzlich nebeneinander angeordnet werden können, voneinander zu unterscheiden sind. Sie stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, sondern unterscheiden sich qualitativ. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 <63>). Ob daher auch bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer einer Unterbringung gemäß § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedürfte gesonderter Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43).

27

(2) Vorliegend kann diese Frage aber offen bleiben, da die Gerichte nicht gehalten waren, davon auszugehen, dass aufgrund fehlender weiterer Behandlungsmöglichkeiten keine Besserungsaussichten für den Beschwerdeführer mehr bestehen. Das Landgericht stellt in seinem angegriffenen Beschluss, dessen Begründung das Oberlandesgericht in Bezug nimmt, zwar fest, dass der Beschwerdeführer keine Therapiefortschritte gemacht hat, führt dies aber nicht auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten, sondern auf eine mangelnde Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers zurück und verweist auf die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 5. September 2011. Dort wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Scheitern eines Versuchs der Verlegung in eine Maßregelvollzugseinrichtung in Berlin weitgehend zurückgezogen habe. Die Teilnahme an einer Deliktgruppe habe er ebenso abgelehnt wie das Angebot, bundesweit nach Verlegungsmöglichkeiten zu suchen. Für von ihm angesprochene Therapiemöglichkeiten habe teilweise kriminaltherapeutisch keine Indikation bestanden. Dem Beschwerdeführer könnten keine spezifischen und gefährlichkeitsreduzierenden Behandlungsangebote mehr gemacht werden, so dass seine Sicherung und das Angebot allgemein unterstützender und tagesstrukturierender Maßnahmen im Vordergrund stünden. Auch der Sachverständige O. hat in seinem Gutachten vom 17. Juli 2009 die therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer zwar als schwierig beschrieben, ist aber nicht davon ausgegangen, dass für ihn keine Behandlungsmöglichkeiten mehr bestehen, sondern hat konkrete Therapievorschläge gemacht (Bl. 90 f. des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Landgerichts, dass die mangelnde Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers der Nutzung verbleibender Behandlungsmöglichkeiten entgegensteht, nicht zu beanstanden. Konnte im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeiten gefahrenreduzierender Behandlung des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft sind, bedurfte es keiner Entscheidung, ob das Fehlen jeglicher Besserungsaussicht der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB entgegensteht. Soweit Möglichkeiten der Behandlung des Untergebrachten verbleiben, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41).

28

2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das er sich der Sache nach unter Hinweis auf den Grundsatz des fairen Verfahrens beruft, verletzt. Zur Garantie des gesetzlichen Richters gehört die Gewähr, nicht vor einem Richter zu stehen, dem es an der gebotenen Neutralität mangelt (vgl. BVerfGE 89, 28 <36>). Dort, wo von vornherein Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters wegen seiner Vorbefassung angebracht sind, hat der Gesetzgeber in § 23 StPO zwingende Gründe für seinen Ausschluss formuliert. Der Katalog dieser Ausschließungsgründe ist als abschließend anzusehen (vgl. BVerfGK 9, 282 <285>). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen des § 24 StPO liegen nicht vor.

29

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

30

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 - 1 Ws 183/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts D.

Gründe

A.

1

Die mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

2

1. a) Das Landgericht Neuruppin verurteilte den bereits zuvor mehrfach einschlägig in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. April 1994 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.

3

Der Beschwerdeführer hatte zwei zur Tatzeit 10- beziehungsweise 11-jährige Jungen mehrfach unter Androhung von Gewalt gegenüber deren Eltern oder Versprechungen dazu veranlasst, sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers und die Anfertigung von Fotos ihrer Geschlechtsteile zu dulden.

4

b) Das sachverständig beratene Landgericht Neuruppin ging von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 21 StGB zur Tatzeit aus. Die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, die sich primär durch eine Störung der Bindungsfähigkeit und eine intellektuelle Retardierung entwickelt habe und durch dissoziale, paranoide und querulatorische Züge sowie eine psychosexuelle Beeinträchtigung begleitet werde, erfülle die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage gewesen, nach einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Von ihm seien infolge seines Zustandes auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, da er in seinen sexuellen Vorstellungen und Wünschen auf 9- bis 13-jährige Kinder fixiert sei und sich jeder Therapiemöglichkeit verweigere.

5

c) Nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Juli 1998 im Maßregelvollzug, derzeit im A. Fachklinikum B.

6

2. Nachdem das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 16. März 2011 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte, erging ein erneuter Fortdauerbeschluss nach der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2012. Der Beschluss wurde am 16. August 2012 zur Zustellung an die Beteiligten abgesandt und am 17. August 2012 zugestellt. Zur Begründung seiner Fortdauerentscheidung führte das Landgericht aus:

7

Die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.

8

a) aa) Die behandelnden Ärzte hätten im Rahmen ihrer Stellungnahme die Ausgangsdiagnosen einer leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD 10 F 70.1), die Beobachtung und Behandlung erfordere, sowie einer homosexuellen Pädophilie (ICD 10 F 65.4) bestätigt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner bekannten Frustrationsintoleranz auf verschiedenen Stationen untergebracht werden müssen. Er verweigere nach wie vor die Teilnahme an sämtlichen Therapien, insbesondere einer Kriminaltherapie, und bringe zudem deutlich zum Ausdruck, dass er, soweit er die Gelegenheit dazu erhalte, wieder den Kontakt zu Kindern suchen werde.

9

bb) Der Beschwerdeführer sei im Berichtszeitraum auch durch einen externen Gutachter, den die behandelnde Klinik gemäß § 37 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz - BbgPsychKG) beauftragt habe, untersucht worden. In seinem Gutachten sei dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht vermindert schuldfähig gewesen sei. Er habe dem Handlungsimpuls Widerstand entgegensetzen können, es jedoch nicht gewollt. Prognostisch seien Straftaten allerdings nur zu vermeiden, wenn der Beschwerdeführer lebenslang triebdämpfende Medikamente einnehme oder eine chirurgische Kastration vornehmen lasse. Da der Beschwerdeführer beides ablehne, sei er für Kinder weiterhin gefährlich.

10

cc) Die behandelnde Klinik vertrete demgegenüber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Bedürfnisse aufzuschieben, so dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert sei.

11

b) aa) Soweit das Gutachten nach § 37 BbgPsychKG - unter Bestätigung der Diagnosen - zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, könne diese Auffassung keine Berücksichtigung finden, weil das Landgericht die rechtliche Würdigung des Tatgerichts, dass die Störung die Anwendung der §§ 20, 21 StGB rechtfertige, hinnehmen müsse. Insoweit verbiete die materielle Rechtskraft des Urteils eine andere Bewertung. Vor diesem Hintergrund habe es auch nicht der mündlichen Anhörung des Sachverständigen und einer Auseinandersetzung mit seinen lediglich in diesem Punkt von den Ärzten abweichenden Ansichten bedurft.

12

bb) Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht zur therapeutischen Aufarbeitung seiner devianten sexuellen Entwicklung sowie der durch ihn begangenen Straftaten bereit. Aufgrund des unveränderten Therapiestandes sei daher von einem hohen Rückfallrisiko bezüglich sexueller Übergriffe auf Kinder und mithin von der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit auszugehen, so dass die Fortdauer der Unterbringung unabdingbar sei. Diese sei trotz ihrer bereits langen Dauer angesichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes auch nicht unverhältnismäßig.

13

3. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 1. November 2012 als unbegründet.

14

a) aa) Eine positive Kriminalprognose, wie sie § 67d Abs. 2 StGB fordere, habe das Landgericht Potsdam dem Beschwerdeführer mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf die Bezug genommen werde, nicht gestellt. Es habe seine Entscheidung dabei auf die Stellungnahme der behandelnden Klinik stützen dürfen, da diese eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage schaffe. In Ansehung der von dem Beschwerdeführer begangenen gravierenden Straftaten erweise sich die Dauer der bisherigen Unterbringung zudem als verhältnismäßig.

15

bb) (1) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aus dem Gutachten des externen Sachverständigen ergebe sich, dass das Landgericht Neuruppin bei seiner Verurteilung zu Unrecht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen sei und die Voraussetzungen des § 63 StGB damit von Anfang an nicht vorgelegen hätten, sei dies im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Das Landgericht habe es zu Recht abgelehnt, die Maßregel nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. Auf den Fall, dass bereits die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf einer Fehldiagnose beruhe, also eine Fehleinweisung vorliege, sei die Vorschrift nicht anwendbar.

16

(2) Einer mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen habe es daher nicht bedurft. Die Vorschriften der § 463 Abs. 4 Satz 4, § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO, die eine Anhörung des externen Sachverständigen vorsähen, seien unmittelbar nur auf vom Gericht veranlasste Begutachtungen anwendbar. Von der behandelnden Klinik aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in Auftrag gegebene Gutachten zögen allenfalls eine Anhörungspflicht nach sich, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf ein solches Gutachten stütze. Vorliegend habe das Landgericht sich jedoch aus den dargestellten Gründen nicht auf das Gutachten des externen Sachverständigen gestützt.

17

b) Der Beschluss des Landgerichts unterliege auch nicht wegen einer Überschreitung der Jahresfrist des § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB der Aufhebung.

18

Im Zeitpunkt der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2012 sei die Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen gewesen. Das spätere Versäumnis des Landgerichts, die angefochtene Entscheidung erst über fünf Monate nach Ablauf der Jahresfrist abzufassen und zuzustellen, sei nicht geeignet, die Aufhebung des Beschlusses zu begründen. Eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lasse, sei der Sachbehandlung durch das Landgericht nicht zu entnehmen, zumal die Fristüberschreitung als relativ mäßig anzusehen sei und die Situation des Beschwerdeführers sich seit März 2012 nicht entscheidend verändert habe.

19

4. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 12. April 2013 angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2013 verworfen.

II.

20

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

21

Für das Verfahren der Überprüfung der Unterbringung gelte das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, welches insbesondere die Pflicht zur Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen begründe, soweit es um Prognoseentscheidungen gehe, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stünden. Insoweit sei die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen umso dringender notwendig, wenn - wie vorliegend - nicht nur die Frage der aktuellen Gefährlichkeit des Untergebrachten einzuschätzen, sondern sogar die Frage nach einer möglichen Fehleinweisung zu klären sei. Da die Gerichte - obwohl zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fehleinweisung vorgelegen hätten - auf die mündliche Anhörung des durch die Klinik beauftragten externen Sachverständigen verzichtet hätten, sei ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu bejahen.

III.

22

1. a) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es die Überschreitung der Prüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB gebilligt habe, würden den von der Schutzfunktion dieser Obliegenheit für das Freiheitsrecht geprägten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht (aa). Darüber hinaus unterlägen die Darlegungen zur Begründung des Absehens von einer mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen im Hinblick auf die umfassende Pflicht zur Sachaufklärung Bedenken (bb).

23

aa) Die im Hinblick auf die fünfmonatige Überschreitung der Prüffrist des § 67e Abs. 2 StGB durch das Oberlandesgericht getätigten Ausführungen trügen weder der besonderen grundrechtssichernden Funktion der Prüffrist als solcher hinreichend Rechnung noch gingen sie näher auf den Gehalt der spezifischen Ursache für die Verzögerung und deren beträchtliche Dauer ein.

24

bb) Darüber hinaus habe es weiterer Aufklärung bedurft, ob der externe Sachverständige seine Aussagen zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nur auf den Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten bezogen oder ihnen Gültigkeit auch für die jetzige Einschätzung des Zustandes des Beschwerdeführers habe zugestehen wollen. Auf diese Frage sei das Oberlandesgericht indes nicht eingegangen, sondern habe das Gutachten bereits aus rechtlichen Gründen als irrelevant angesehen. Infolgedessen habe es aber eine umfassende Würdigung des Gutachtens in seinem möglichen Einfluss auf die aktuell zu treffende Bewertung nicht vorgenommen. Dies lege eine Verkürzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf umfassende Sachaufklärung nahe.

25

b) Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hat von einer Stellungnahme abgesehen.

26

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten A130d Js 894/93 der Staatsanwaltschaft Neuruppin vorgelegen.

B.

27

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer lang andauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

28

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 sowie der diesem zugrunde liegende Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 6. März 2012 nicht mehr die aktuelle Grundlage der Vollstreckung bilden, sondern prozessual überholt sind. Denn die angegriffene Entscheidung war - in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 6. März 2012 - Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

II.

29

Der angegriffene Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil er den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügt. Weder weist der Beschluss die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe auf (1), noch kann ihm entnommen werden, dass die Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB hinreichend gerechtfertigt ist (2).

30

1. a) aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

31

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).

32

bb) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).

33

cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hier bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).

34

dd) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs wächst auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 <73>).

35

Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 12 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 42). Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 12 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).

36

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).

37

b) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>; 5, 67 <68>). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die eine Überschreitung der Frist zur Folge hat, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>). Die Missachtung der Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung kann aber gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, wenn sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>; 109, 133 <163>). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

38

2. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

39

a) Das Oberlandesgericht hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen in dem nach § 37 BbgPsychKG erstellten Gutachten vom 31. Oktober 2011, wonach eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 21 StGB bereits bei Begehung der dem Ausgangsurteil zugrundeliegenden Delikte nicht bestanden habe und daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB höchst fraglich sei, gleichwohl aber eine hohe Rückfallgefahr für den Anlassdelikten vergleichbare sexuelle Übergriffe bestehe, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zwar ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, in Fällen einer "rechtlichen Fehleinweisung" sei für eine Erledigterklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB kein Raum, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (aa). Bei der Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB hätte das Gericht sich aber im Rahmen der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung der Sicherungsbelange der Allgemeinheit und des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers mit den Ausführungen des Sachverständigen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers befassen müssen. Da es dies nicht getan hat, fehlt der angegriffenen Entscheidung die verfassungsrechtlich erforderliche Begründungstiefe (bb).

40

aa) Gemäß § 67d Abs. 6 StGB ist die weitere Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist diese Vorschrift selbst für den Fall, dass entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten gemäß § 37 BbgPsychKG die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt nicht vermindert war und daher eine "rechtliche Fehleinweisung" vorlag, vorliegend nicht anwendbar. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

41

(1) Mit der Einführung des § 67d Abs. 6 StGB wollte der Gesetzgeber der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung Rechnung tragen, dass sich bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung des § 63 StGB die Unterbringung erledigt und nicht weiter vollstreckt werden darf. Die Frage, ob möglicherweise die Unterbringungsdiagnose fehlerhaft war, stelle sich demgegenüber im Erledigungsverfahren nicht. Das Gericht habe sich in diesem Verfahren nur mit der Frage zu befassen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein schuldausschließender oder -vermindernder Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB besteht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 2. April 2004, BTDrucks 15/2887, S. 14).

42

(2) Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es von Verfassungs wegen - auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des Freiheitsgrundrechts - nicht zu beanstanden ist, dass § 67d Abs. 6 StGB in Fällen ausschließlich fehlerhafter Rechtsanwendung in einem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnenden Urteil keine Anwendung findet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1486/06 -, juris, Rn. 3). Bei der rechtlichen Zuordnung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB handele es sich um einen juristischen Subsumtionsvorgang, der der Rechtskraft fähig sei, und für den als solchen keine Wiederaufnahmemöglichkeit bestehe. Es sei fernliegend anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz der Rechtskraftproblematik eine zur bisherigen Praxis gegenteilige Behandlung rechtsfehlerhafter Einweisungen gleichsam nebenher habe mitregeln wollen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1486/06 -, juris, Rn. 4).

43

Demgemäß ist vorliegend, selbst wenn - wovon der Sachverständige in seinem Gutachten gemäß § 37 BbgPsychKG auszugehen scheint - eine rechtliche Fehleinweisung vorläge, für eine Erledigterklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB kein Raum.

44

bb) Das Oberlandesgericht hätte sich aber mit den Ausführungen des Sachverständigen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB befassen müssen.

45

Aufgrund der Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in diese Prüfung (integrative Betrachtung) hatte das Oberlandesgericht in einer Gesamtwürdigung die vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fortdauerentscheidung ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Fortdauer der Unterbringung verbundenen Eingriffs in sein Freiheitsrecht ins Verhältnis zu setzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers bereits mehr als 14 Jahre andauerte und demgemäß die Strafobergrenze der begangenen und nach Darstellung des Gerichts künftig zu erwartenden Delikte von zehn Jahren Freiheitsstrafe überschritten war. Angesichts dieser langen Dauer der Unterbringung und des daraus resultierenden Gewichts des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers war das Oberlandesgericht verpflichtet, in einer der gesteigerten gerichtlichen Kontrolldichte Rechnung tragenden Weise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers zu bestimmen und auf dieser Grundlage eine Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers mit den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen.

46

Dabei kann die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Lage ist, das Unrecht künftiger Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht außer Betracht bleiben. Demgemäß hätte es einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten gemäß § 37 BbgPsychKG vom 31. Oktober 2011 bedurft. Insbesondere hätte das Oberlandesgericht sich mit der Frage befassen müssen, ob die Behauptung des Sachverständigen, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht anzunehmen, lediglich auf den Zeitpunkt der Begehung der Ausgangsdelikte oder auch auf den Zeitpunkt der Fortdauerentscheidung zu beziehen ist. Gegebenenfalls hätte es insoweit weiterer Sachaufklärung bedurft. Sodann wäre zu klären gewesen, welche Konsequenzen sich hieraus für die Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten und die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung ergeben. Soweit das Gericht seine Entscheidung lediglich auf die Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung hätte stützen wollen, hätte es zumindest nachvollziehbar begründen müssen, warum die entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers außer Betracht bleiben können. Zu all diesen Fragen verhält sich das Oberlandesgericht nicht. Damit wird es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung seiner Entscheidung im Rahmen des § 67d Abs. 2 StGB nicht gerecht.

47

b) Auch die Billigung der bis zur Zustellung des Fortdauerbeschlusses mehr als fünfmonatigen Überschreitung der Prüfungsfrist des § 67e StGB im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Gründe, die das Gericht für die Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB anführt, sind nicht geeignet, die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen, und sprechen dafür, dass die Missachtung dieser Frist auf einer Fehlhaltung gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers beruht.

48

aa) Soweit das Oberlandesgericht geltend macht, im Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers und der mündlichen Beschlussfassung am 6. März 2012 sei die Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen gewesen, lässt das Gericht außer Acht, dass die rechtzeitige Abfassung der schriftlichen Beschlussgründe für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Mit dem Betreiben des Verfahrens bis zur Entscheidungsreife und der mündlichen Entscheidung ist die Frist des § 67e Abs. 2 StGB nicht gewahrt, da erst mit der Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO in Lauf gesetzt wird. Mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG macht es keinen Unterschied, ob die Beschlussfassung als solche oder die Mitteilung der Beschlussgründe verspätet erfolgt, weil der Untergebrachte sich in beiden Fällen - bei andauernder Freiheitsentziehung - nicht in der Lage sieht, über seine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines möglicherweise verletzten Freiheitsanspruchs zu entscheiden.

49

bb) Soweit das Oberlandesgericht ausführt, dass die über fünfmonatige Fristüberschreitung noch "relativ mäßig" sei, ist dies vor dem Hintergrund, dass die gesamte Prüffrist lediglich ein Jahr beträgt, nicht nachvollziehbar.

50

cc) Schließlich kann auch die Feststellung, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit Ablauf der Prüffrist im März 2012 nicht entscheidend geändert habe, die Fristüberschreitung nicht rechtfertigen. Durch die Frist soll gerade eine fortlaufende und regelmäßige Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen gesichert werden. Eine rückwirkende Betrachtung des Überschreitungszeitraums ist nicht geeignet, ein Kontrolldefizit auszugleichen.

III.

51

Es ist daher festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Er ist jedoch nicht aufzuheben, da er durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 12. April 2013 und die Beschwerdeentscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2013 mittlerweile prozessual überholt ist.

52

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

53

Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Martin D. (vgl. BVerfGE 105, 1 <17> m.w.N.).