Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - XII ZB 305/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB305.16.0
bei uns veröffentlicht am11.01.2017
vorgehend
Amtsgericht Mainz, 6 XVII 606/97, 20.06.2015
Landgericht Mainz, 8 T 83/16, 18.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 305/16
vom
11. Januar 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung
kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers
gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch
lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen
Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang
des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - LG Mainz
AG Mainz
ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB305.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Für die Betroffene besteht seit 1998 eine rechtliche Betreuung. Zum Betreuer ist ihr Bruder, der Beteiligte zu 2, für die Aufgabenkreise Vermögenssorge , Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise bestellt.
2
Die Betroffene und ihr Bruder sind Vorerben nach ihrer 1998 verstorbenen Mutter. Der Bruder ist als Testamentsvollstrecker eingesetzt und als sol- cher von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem bebauten Grundstück.
3
Durch Beschlüsse vom 3. Juni 2011 und vom 13. September 2012 bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beteiligten zu 3 zum Ergänzungsbetreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis "Vereinbarung bezüglich der Kostenübernahme des behindertengerechten Umbaus und der Wärme- dämmung am Hausgrundstück (…) im Eigentum der Erbengemeinschaft beste- hend aus dem Betreuer und der Betreuten".
4
Durch weiteren Beschluss vom 20. Juni 2015 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers erweitert um die "Wahrung der Rechte der Betroffenen als Vorerbin der am 17. Februar 1998 verstorbenen G. gegenüber dem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker in Person des Betreuers und Mitvorerben". Dagegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht, wiederum durch den Rechtspfleger, nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat den Beschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur Entscheidung durch den Richter an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihrer Verfahrenspflegerin.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerden sind auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 10 ff. mwN) und auch im Übrigen zu- lässig. Insbesondere steht auch der Verfahrenspflegerin ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 3 FamFG).
6
2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht in seiner in FamRZ 2016, 2031 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, der angefochtene Beschluss sowie der Nichtabhilfebeschluss seien vom funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden. Das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2015 nicht nur den Aufgabenbereich des Ergänzungsbetreuers erweitert, sondern insoweit vor allem dem Betreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB die Vertretung entzogen. Zwar habe es die Entziehung der Vertretung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Insoweit genüge jedoch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den entsprechenden Aufgabenkreis und ihre Bekanntgabe an den Betreuer. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei ausdrücklich auf §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 2 BGB gestützt worden, woraus sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergebe, dass für den konkret bestimmten Aufgabenkreis allein der Ergänzungsbetreuer zuständig sein solle. Weiter sei entscheidend, dass die Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB durch eine Einschränkung des Aufgabenkreises des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB geschehe. Verrichtungen nach § 1908 d BGB seien aber ausdrücklich dem Richter vorbehalten, wenn sie - wie hier - nicht nur eine Betreuung für die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten gemäß § 1896 Abs. 3 BGB beträfen. Dieser Richtervorbehalt sei auch nicht durch § 1 der Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 aufgehoben worden. Die Entscheidung des Rechtspflegers sei mithin gemäß § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam und deshalb aufzuheben. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für ein Rechtsmittelverfahren.
8
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
aa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings von der Zulässigkeit der vom Beteiligten zu 2 im eigenen Namen erhobenen Erstbeschwerde ausgegangen. Zwar hat der Senat entschieden, dass dem Betreuer gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zusteht. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nämlich nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5). Nichts anderes kann gelten, wenn neben dem Betreuer gemäß § 1899 Abs. 4 BGB ein Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer bestellt wird.
10
Als Bruder der Betroffenen war der Beteiligte zu 2 jedoch zugleich Angehöriger im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, so dass ihm das Recht zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse der Betroffenen zustand, sofern er im ersten Rechtszug beteiligt worden war. In seiner Eigenschaft als Betreuer war der Bruder Verfahrensbeteiligter gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (sog. "Muss-Beteiligter"), soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist. Entsprechend ist er vom Amtsgericht auch beteiligt worden. Da das Verfahrensrecht eine Doppelbeteiligung derselben Person in gespaltener Funktion nicht vorsieht, wirkt die Verfahrensbeteiligung als Betreuer zugleich im Sinne einer sog. "Kann-Beteiligung" als Angehöriger gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, ohne dass es insoweit einer gesonderten, weiteren Hinzuziehung be- durfte. Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei Vertrauenspersonen, die nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als "KannBeteiligte" hinzugezogen werden können, für die Beschwerdebefugnis im eigenen Namen einer gesonderten Prüfung der Vertrauensbeziehung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6). Denn die Angehörigeneigenschaft als Bruder der Betroffenen steht unzweifelhaft fest.
11
bb) Weiter zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dassfür einen Betreuten trotz des in § 1897 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatzes der Einzelbetreuung dann mehrere Betreuer bestellt werden können, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei können gemäß § 1899 Abs. 4 BGB mehrere Betreuer auch in der Weise bestellt werden, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist (sog. Verhinderungs - oder Ergänzungsbetreuer). Die Verhinderung kann auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 17). Eine Verhinderung aus Rechtsgründen ist unter anderem gegeben, wenn der Hauptbetreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, etwa aus Gründen des § 181 BGB oder der §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1795 BGB, oder wenn das Gericht ihm die Vertretungsmacht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 BGB entzieht (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 18).
12
Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Betreuungsrechts (MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1899 Rn. 9; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 28) und steht ebenso wie die Bestellung des Hauptbetreuers unter den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ist auch sie dem Richter vorbehalten (Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 56; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 84; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 8 (7)). Geht es wie hier nicht um die erstmalige Bestellung des Ergänzungsbetreuers , sondern um die Erweiterung seines Aufgabenkreises (§ 1908 d Abs. 3 BGB), ist auch dies gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.
13
cc) Von der Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers abzugrenzen ist die Bestellung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 30 und vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 - FamRZ 2015, 2163 Rn. 14 mwN). Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist der Rechtspfleger gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 RPflG zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff., 22). Ein solcher Fall der Kontrollbetreuung liegt hier jedoch nicht vor, da es nicht um die Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber einem Bevollmächtigten geht, sondern um die ergänzende Betreuung in Angelegenheiten, in denen der Hauptbetreuer verhindert ist.
14
dd) Allerdings sind die Landesregierungen durch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ermächtigt worden, die Richtervorbehalte unter anderem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB und von § 278 Abs. 5 und § 283 FamFG betreffen. Hiervon hat das Land RheinlandPfalz durch die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. 2008 S. 81) im Umfang der Ermächtigung Gebrauch gemacht.
15
ee) Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB unterfällt grundsätzlich denjenigen Geschäften, für die der Richtervorbehalt durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG aufgehoben werden kann.
16
(1) Das ergibt sich zwar noch nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG. Denn von der Ermächtigung zur Aufhebung von Richtervorbehalten ausgenommen sind Geschäfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RPflG, soweit sie - unter anderem - die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB betreffen. Dies kann sich dem Wortlaut nach auch auf die Anordnung und Aufhebung einer Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuung sowie die Festlegung deren Aufgabenkreise beziehen.
17
(2) Entscheidende Bedeutung kommt hier aber der historischen Auslegung anhand des im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers zu. Die Einfügung der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG in das Gesetz geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zurück, mit der ausdrücklich die Vorstellung verbunden war, aufgrund entsprechender Regelung falle die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB in die alleinige Zuständigkeit des Rechtspflegers (BT-Drucks. 15/4874 S. 27 f.). Dem lag das Gesamtkonzept zugrunde, die Auswahl und Bestellung des Betreuers durch landesrechtliche Rechtsverordnung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers übergeben zu lassen und dem Richter nur die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung und Erweiterung des Aufgabenkreises und die Aufhebung der Betreuung vorzubehalten (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Zur Begründung wurde angeführt, es bedürfe bei der Ergänzungsbetreuerbestellung keiner vorherigen Entscheidung des Richters mehr, da die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung und den Zuschnitt des Aufgabenkreises nicht berührt werde (BT-Drucks. 15/4874 S. 28). Damit übereinstimmend wird auch im Schrifttum einhellig davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB dem Rechtspfleger übertragen werden kann (Sonnenfeld FamRZ 2005, 941, 945; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 19 RPflG Rn. 2; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 19 Rn. 6; HK-BUR/Bauer/ Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 3a; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 897). Davon wird auch in anderen Bundesländern Gebrauch gemacht; etwa hat der Freistaat Bayern den Richtervorbehalt gezielt für die Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB und für die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB aufgehoben (Verordnung vom 15. März 2006, GVBl. S. 170).
18
ff) Die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob die Aufhebung des Richtervorbehalts durch die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG beruhende Rechtsverordnung auch Fälle umfasst, in denen dem Hauptbetreuer ein Teil seines bisherigen Aufgabenkreises durch die Bestellung des Ergänzungsbetreuers entzogen wird, ist zu bejahen.
19
Nach der Intention des Gesetzes sollte der Richtervorbehalt unter anderem für die Auswahl, Bestellung und Entlassung des Betreuers aufgehoben werden können (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Als dessen Unterfall kann die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers verstanden werden, soweit dadurch ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen zweiten Betreuer verlagert wird, ohne den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreis insgesamt zu erweitern oder zu beschränken. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für sich genommen nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt dann die angeordnete Betreuung und den zuvor angeordneten Aufgabenkreis in seinem Gesamtumfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche der Betreuer in einzelnen Angelegenheiten. Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des Hauptbetreuers ; in allem Übrigen bleibt dieser für den Aufgabenkreis zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 241/12 - juris Rn. 3 mwN). Bei derartiger Zuständigkeitsverlagerung bleibt die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung des Aufgabenkreises in ihrer Gesamtheit unberührt.
20
So liegt der Fall auch hier, da dem Ergänzungsbetreuer nur solche Aufgaben durch den Rechtspflegerbeschluss übertragen worden sind, welche zuvor vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge, der dem Hauptbetreuer bereits übertragen war, erfasst waren. Dass der Hauptbetreuer für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte aus diesem Aufgabenkreis aus rechtlichen Gründen verhindert war, ändert daran nichts.
21
gg) Unerheblich ist dabei, dass - worauf sich das Landgericht stützt - mit der Aufgabenerweiterung des Ergänzungsbetreuers zugleich eine Teilentziehung der Vertretungsmacht des Hauptbetreuers verbunden war, wie es zwar nicht in der Beschlussformel des Amtsgerichts ausgesprochen worden ist, aber als Begründungselement der Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt.
22
Denn auch hierfür wäre der Rechtspfleger funktionell zuständig, da die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß § 1796 BGB von vornherein nicht unter diejenigen in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Entscheidungen fällt, für die in § 15 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ein Richtervorbehalt angeordnet ist (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
23
Zwar wird in Teilen der Literatur vertreten, dass die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB gleichzeitig eine teilweise Entlassung des Betreuers oder Beschränkung seines Aufgabenkreises bedeute und unter diesem Gesichtspunkt dem Richter vorbehalten sei (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 15 Rn. 17; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 10; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1908 i Rn. 88; BtKomm/Dodegge Teil J Rn. 2, 38; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18; a.A. Arnold/ Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
24
Diese Erwägungen stehen der Auffassung des Senats aber nicht entgegen , soweit der gesetzmäßige Richtervorbehalt für die teilweise Entlassung des Hauptbetreuers unter ausschnittsweiser Verlagerung seines Aufgabenkreises auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer aufgrund einer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ergangenen Rechtsverordnung ohnehin aufgehoben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18), wie dies für das Land Rheinland-Pfalz geschehen ist. Denn jedenfalls wäre eine solche Beschränkung des Aufgabenkreises keine Maßnahme nach § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB, die nicht von der Verordnungsermächtigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG erfasst wäre.
25
hh) Der Richtervorbehalt kommt somit nur zum Tragen, wenn der Gesamtumfang des Aufgabenkreises der Betreuungsanordnung erweitert oder reduziert wird. Das ist hier nicht der Fall, da nur Aufgaben aus dem Aufgabenkreis des Hauptbetreuers in den Wirkungskreis des Verhinderungs- bzw. Ergänzungsbetreuers verlagert worden sind.
26
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, über die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme in der Sache zu entscheiden.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:
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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
2.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
3.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;
4.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;
6.
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.

(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.

(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.

(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

5
Dem (Kontroll-)Betreuer steht gegen die - hier durch das Beschwerdegericht erfolgte - Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse , sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird (BayObLG Beschluss vom 8. März 2004 - 3Z BR 242/03 - juris Rn. 4 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1244, 1245; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 76 mwN und Keidel/Budde aaO § 303 Rn. 6; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2013] § 303 Rn. 16; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 59 Rn. 17; Haußleiter FamFG § 303 Rn. 4; Prütting/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 38).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

5
Dem (Kontroll-)Betreuer steht gegen die - hier durch das Beschwerdegericht erfolgte - Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse , sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird (BayObLG Beschluss vom 8. März 2004 - 3Z BR 242/03 - juris Rn. 4 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1244, 1245; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 76 mwN und Keidel/Budde aaO § 303 Rn. 6; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2013] § 303 Rn. 16; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 59 Rn. 17; Haußleiter FamFG § 303 Rn. 4; Prütting/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 38).

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;
2.
die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
3.
Verrichtungen auf Grund des § 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
Verrichtungen auf Grund der §§ 1825, 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
5.
(weggefallen)
6.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;
7.
die Entscheidung nach § 1834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
8.
die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;
9.
die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen;
10.
die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.

30
a) Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen , geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 - FamRZ 2015, 2163 Rn. 14 f. mwN).
14
a) Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 142/14 - FamRZ 2014, 1693 Rn. 9).

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;
2.
die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
3.
Verrichtungen auf Grund des § 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
Verrichtungen auf Grund der §§ 1825, 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
5.
(weggefallen)
6.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;
7.
die Entscheidung nach § 1834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
8.
die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;
9.
die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen;
10.
die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
2.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
3.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;
4.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;
6.
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
2.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
3.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;
4.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;
6.
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;
2.
die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
3.
Verrichtungen auf Grund des § 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
Verrichtungen auf Grund der §§ 1825, 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
5.
(weggefallen)
6.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;
7.
die Entscheidung nach § 1834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
8.
die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;
9.
die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen;
10.
die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
2.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
3.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;
4.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;
6.
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

3
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt demgegenüber die angeordnete Betreuung und den hier hinsichtlich der begehrten Änderung des Erbvertrages in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13).

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;
2.
die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
3.
Verrichtungen auf Grund des § 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
Verrichtungen auf Grund der §§ 1825, 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
5.
(weggefallen)
6.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;
7.
die Entscheidung nach § 1834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
8.
die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;
9.
die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen;
10.
die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
2.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
3.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;
4.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;
6.
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.