Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - XII ZB 438/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB438.16.0
bei uns veröffentlicht am25.01.2017
vorgehend
Amtsgericht Bonn, 36 XVII 239/15, 27.06.2016
Landgericht Bonn, 4 T 317/16, 22.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 438/16
vom
25. Januar 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter
schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4
Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2
FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. Juli 2016
- XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 und vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15 - FamRZ
2015, 2162).
b) Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss
das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen,
dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen
kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
c) Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht,
die der Betroffene nicht benannt hat.
d) Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens genügenden, aktuell
bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng
verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann
sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (im
Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 386/12 - FamRZ 2013,
115).
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - LG Bonn
AG Bonn
ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB438.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die im Jahre 1931 geborene Betroffene erteilte der Beteiligten zu 2 am 1. Oktober 2009 eine umfassende Vorsorgevollmacht, die sie mehrfach durch erneute Unterschriftsleistung, zuletzt am 4. Oktober 2013, bestätigte. Außerdem errichtete sie zeitgleich und ebenfalls wiederholt durch ihre Unterschrift bestätigt eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung, in denen sie die Beteiligte zu 2 als die Person benannte, die sie betreuen bzw. begleiten solle.
2
Unter Vorlage dieser Dokumente regte die Hausärztin der Betroffenen im März 2015 beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an. Um die Belange der Betroffenen habe sich bisher die Beteiligte zu 2 als deren Freundin gekümmert, die auch als Betreuerin vorgeschlagen werde. Unter Verweis auf die Vorsorgevollmacht lehnte das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung zunächst ab.
3
Im August 2015 hat sich der Ehemann der Betroffenen an das Amtsgericht gewandt, einen von der Betroffenen unterzeichneten, auf den 11. August 2015 datierenden Vollmachtwiderruf vorgelegt und finanzielle Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beteiligten zu 2 für die Betroffene behauptet. Das Amtsgericht hat die Betroffene in Anwesenheit der ihr zuvor bestellten Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) persönlich angehört und dann den Beteiligten zu 3, einen Rechtsanwalt, zum Betreuer für den Aufgabenkreis „Geltendmachung von Rechten gegenüber der (…) Bevollmächtigten“ bestellt.
4
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig verworfen hat, weilsie nicht beschwerdebefugt sei. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, jedenfalls als Vertrauensperson der Betroffenen beschwerdebefugt zu sein.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
6
1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hat die Beteiligte zu 2 die Beschwerde nicht namens der Betroffenen, sondern im eigenen Namen eingelegt. Weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG ergibt sich jedoch eine eigene Beschwerdeberechtigung eines Vorsorgebevollmächtigten gegen die Einrichtung einer (Kontroll-)Betreuung (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 14 ff.).
7
2. Gleichwohl hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht geprüft, ob sich das Recht der Beteiligten zu 2 zur Beschwerde im eigenen Namen aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ergibt, obwohl hierzu aufgrund des Akteninhalts Anlass bestand.
8
a) Die Beteiligte zu 2 ist im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt worden. Ihre Hinzuziehung, die hier konkludent durch das Übersenden von Schriftstücken , die Ladung zum ersten Anhörungstermin und die Bezeichnung im Beschlussrubrum erfolgte (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - FamRZ 2017, 50 Rn. 14 mwN), beruhte auf ihrer Stellung als Bevollmächtigte, derentwegen sie gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sog. Muss-Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG war.
9
b) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Beteiligung einer Person nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FamFG - also als Betreuer oder Bevollmächtigter , sofern der Aufgabenkreis betroffen ist - in Betreuungsverfahren nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 8 und vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15 - FamRZ 2015, 2162 Rn. 5).
10
aa) Allerdings erfolgt die Beteiligung einheitlich und nicht aufgespalten in verschiedene Funktionen. Soweit eine Person bereits Muss-Beteiligter ist, kommt ihre zusätzliche - dann doppelte - Hinzuziehung nach § 7 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht, weil die Hinzuziehung nur für weitere Personen, nicht aber für dieselbe Person in einer weiteren Beteiligtenrolle vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt ). Für den Betreuer oder den Bevollmächtigten, dessen Aufgabenkreis von dem Verfahren betroffen ist, hat das Amtsgericht daher keine Veranlassung zu der Prüfung, ob eine Hinzuziehung auch als Angehöriger oder Vertrauensperson im Sinne des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG geboten ist. Im erstinstanzlichen Verfahren besteht im Übrigen kein praktisches Bedürfnis für eine solche Differenzierung nach Beteiligtenrollen.
11
bb) Anders verhält es sich hinsichtlich der Beschwerdebefugnis. Denn für deren Umfang ist aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 303 Abs. 2 und 4 FamFG die Art der Beteiligung von Bedeutung. Betreuer und Bevollmächtigter als Muss-Beteiligte können nur namens des Betroffenen wirksam Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG), wohingegen § 303 Abs. 2 FamFG bestimmten Angehörigen sowie einer Vertrauensperson das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen im Interesse des Betroffenen eröffnet. Während der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG verfahrensfähige Betroffene die von Betreuer oder Bevollmächtigtem in seinem Namen eingelegte Beschwerde jederzeit selbst zurücknehmen kann, ist das von einem der in § 303 Abs. 2 FamFG aufgeführten Kann-Beteiligten eingelegte Rechtsmittel in seinem Fortbestand unabhängig vom Willen des Betroffenen.
12
Dabei stellt die letztgenannte Regelung ihrem Wortlaut nach - und angesichts dessen, dass eine doppelte Hinzuziehung nicht vorgesehen ist, auch folgerichtig - lediglich auf die Beteiligung als solche, nicht aber darauf ab, dass die aufgeführten Kann-Beteiligten in eben dieser Funktion im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Maßgebend ist insoweit allein, ob es sich tatsächlich um einen der in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufgezählten Angehörigen oder eine Person des Vertrauens im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt.
13
cc) Legt der Betreuer oder - wie hier - der Bevollmächtigte entgegen § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht daher vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt). Entsprechende Anhaltspunkte können sich nicht nur aus Beschwerdeschrift und -begründung, sondern aus dem gesamten Akteninhalt ergeben. Nachdem es gemäß § 65 Abs. 1 FamFG nicht zwingend einer Beschwerdebegründung bedarf, kann der Beschwerdeführer derartige Gesichtspunkte zudem in einer Stellungnahme auf den Hinweis darlegen, den das Beschwerdegericht vor der Verwerfungsentscheidung zu erteilen hat (vgl. zur Hinweispflicht etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 6 und vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 7 f.).
14
c) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Beteiligte zu 2 auch Person des Vertrauens im Sinne der §§ 303 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist.
15
aa) Als solche kommt - anders als nach §§ 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG bei Unterbringungssachen (zur Ausnahme bei Kindern un- ter 14 Jahren vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 386/12 - FamRZ 2013, 115 Rn. 13 ff.) und nach §§ 418 Abs. 3 Nr. 2, 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bei Freiheitsentziehungssachen - auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat.
16
(1) Diese Frage ist allerdings streitig.
17
Nach einer Auffassung setzt die Hinzuziehung als Vertrauensperson über den Gesetzeswortlaut des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG hinaus die Benennung durch den Betroffenen voraus (LG Koblenz BeckRS 2011, 01804; AG Frankfurt am Main FamRZ 2012, 1411, 1412; Fröschle BtPrax 2009, 155, 158; Jox in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 21 f.; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 23; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 274 Rn. 11; Prütting/ Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 274 Rn. 45; wohl auch Bahrenfuss/Brosey FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 6 und § 274 Rn. 13; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17).
18
Demgegenüber wird auch vertreten, es bedürfe keiner solchen Benennung durch den Betroffenen (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. August 2016] § 274 Rn. 12; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 16; SchulteBunert /Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 274 Rn. 12 f.; Sonnenfeld in Bienwald /Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 274 FamFG Rn. 25; wohl auch HK-BUR/Bauer [Stand: August 2016] §§ 315, 7 FamFG Rn. 47).
19
(2) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
20
Für sie spricht eindeutig der Wortlaut der Bestimmung, die im Unterschied zu den für Unterbringungs- bzw. Freiheitsentziehungssachen geltenden §§ 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 2, 418 Abs. 3 Nr. 2, 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG gerade nicht darauf abstellt, dass die Person des Vertrauens vom Betroffenen benannt ist. Zwar ist richtig, dass die Uneinheitlichkeit der Regelungen für Betreuungssachen einerseits und für Unterbringungs- bzw. Freiheitsentziehungssachen andererseits in den Gesetzesmaterialien nicht begründet wird (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 264 ff., 273, 291) und für sie auch keine überzeugenden sachlichen Gründe ersichtlich sind (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 315 FamFG Rn. 15; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 315 Rn. 8). Die insoweit engere Fassung der §§ 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 2, 418 Abs. 3 Nr. 2, 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG dürfte allein darauf zurückzuführen sein, dass die Formulierung aus der Vorgängervorschrift des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FGG übernommen wurde. Dies kann jedoch nicht dazu führen , den Anwendungsbereich der §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG entgegen ihrem klaren Wortlaut einzuschränken, zumal der Gesetzgeber insoweit nicht an das Vorbild des § 68 a Satz 4 FGG angeknüpft hat, nach dem das Gericht im Betreuungsverfahren auf Verlangen des Betroffenen bestimmte Personen anhören sollte.
21
In die gleiche Richtung weisen die Gesetzesmaterialien. Nach diesen soll eine Beteiligung von Verwandten gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise auch gegen den Willen des Betroffenen in Betracht kommen, wenn sein subjektiver Wille seinen objektiven Interessen zuwider liefe und keine erheblichen Gründe gegen die Hinzuziehung des Verwandten sprechen (BTDrucks. 16/6308 S. 265 f.). Für die Beteiligung einer Vertrauensperson, die ebenso wie die eines Angehörigen nur im Interesse des Betroffenen erfolgen kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 266), lässt sich den Materialien nichts Abweichendes entnehmen. Wenn jedoch die Hinzuziehung auch gegen den Willen des Betroffenen möglich ist, kann eine Benennung durch ihn nicht zwingende Voraussetzung für die Stellung als Vertrauensperson sein.
22
Zudem würde es Sinn und Zweck des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG widersprechen , durch das Erfordernis einer - wie auch immer gearteten - Benennung den Betroffenen, die zu einer solchen nicht (mehr) in der Lage sind, die Hinzuziehung einer Vertrauensperson generell zu verwehren (vgl. SchulteBunert /Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 274 Rn. 13; so aber ausdrücklich AG Frankfurt am Main FamRZ 2012, 1411, 1412; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 23). Denn die Bestimmung will zum einen die altruistische Beteiligung von Personen ermöglichen, die dem Betroffenen aufgrund Verwandtschafts- oder Vertrauensverhältnisses besonders nahe stehen, um den Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren bestmöglich gerecht zu werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265 f.; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 13). Gerade bei einem Betroffenen, der zur Kommunikation nicht mehr in der Lage ist, können Vertrauenspersonen aus seinem sozialen Umfeld wie zum Beispiel Lebensgefährten oder enge Freunde viel zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich bestehender Hilfsmöglichkeiten sowie etwa nach § 1901 Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Wünsche des Betroffenen beitragen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 15). Zum anderen soll die Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen, dass die Hinzuziehung bestimmter Personen auch deshalb geboten sein kann, weil sie ein vom Betreuungsverfahren berührtes schützenswertes ideelles Interesse haben (BT-Drucks. 16/6308 S. 265). Beide Gesetzeszwecke beanspruchen bei Verfahren mit Betroffenen, die zur Benennung einer Vertrauensperson nicht mehr in der Lage sind, mindestens ebenso Geltung wie bei anderen Betroffenen.
23
Eine einschränkende Auslegung der §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist auch nicht mit Blick auf verfahrensökonomische Gründe gerechtfertigt. Insbesondere steht nicht zu befürchten, dass jeder Dritte durch die bloße Behauptung, Vertrauensperson zu sein, die Beteiligung und dann auch die Beschwerdeberechtigung erlangen könnte (so aber offensichtlich AG Frankfurt am Main FamRZ 2012, 1411, 1412). Denn die Hinzuziehung als Vertrauensperson erfordert ebenso die positive Feststellung eines Vertrauensverhältnisses wie die Bejahung der Beschwerdeberechtigung in Fällen der Doppelfunktionalität. Angesichts der Vielzahl möglicher Erkenntnisquellen erscheint es schließlich möglich, in geeigneten Fällen auch ohne eine Benennung durch den Betroffenen zur Überzeugung vom Bestehen eines solchen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Betroffenen und einem Dritten zu gelangen (a.A. Fröschle BtPrax 2009, 155, 158).
24
bb) Von einem §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG genügenden , aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 266) und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 386/12 - FamRZ 2013, 115 Rn. 16; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 274 FamFG Rn. 25). Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen.
25
cc) Nach diesen Maßgaben erscheint es jedenfalls denkbar, die Beteiligte zu 2 als Person des Vertrauens im Sinne der §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG anzusehen, obwohl die Betroffene sie für das vorliegende Verfahren nicht als solche benannt hat. Die Beteiligte zu 2 hatte in einem Schreiben an die Hausärztin der Betroffenen davon berichtet, die Betroffene - ihre „lang- jährige mütterliche Freundin“ - seit April 2013 intensiv zu betreuen, und die ent- sprechenden Unterstützungsmaßnahmen detailliert geschildert. In einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz hatte sie die Beziehung zur Betroffenen als eng und vertrauensvoll beschrieben. Der Bericht der Verfahrenspflegerin vom 12. Januar 2016 über ein Gespräch mit der Betroffenen belegt diese Ein- schätzung. Zudem ist die Beteiligte zu 2 in der Vorsorgevollmacht als Vertrauensperson bezeichnet.
26
Das Landgericht hätte mithin im Rahmen seiner die Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffenden Amtsermittlungspflicht der Frage nachgehen müssen , ob die Beteiligte zu 2 nicht nur Bevollmächtigte, sondern auch Vertrauensperson der Betroffenen ist, und hierzu ggf. auch die Betroffene anhören müssen.
27
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen:
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 125/15 vom 9. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2, 3 Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - XII ZB 117/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB117/14 vom 5. November 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 4 Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - XII ZB 125/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 125/14 vom 22. Oktober 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 76 Abs. 1, 274 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 114 Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligt
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - XII ZB 438/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2019 - XII ZB 357/19

bei uns veröffentlicht am 11.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 357/19 vom 11. Dezember 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - XII ZB 156/19

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Referenzen

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 und vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 mwN; BGHZ 162, 137, 138 f. = NJW 2005, 1430).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 und vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 mwN; BGHZ 162, 137, 138 f. = NJW 2005, 1430).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

14
(a) Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11). Vorliegend hat das Amtsgericht ausdrücklich das Erscheinen des Amtsvormunds als Beteiligter angeordnet und das Jugendamt im Termin auch in dieser Rolle - und damit nicht "nur" nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG - angehört. Ebenso wenig hat es sich auf die Ladung und die Anhörung des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter des Kindes beschränkt. Dass das Beschwerdegericht darin die Hinzuziehung als Beteiligter im Sinne von § 7 FamFG erblickt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 305/16
vom
11. Januar 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung
kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers
gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch
lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen
Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang
des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - LG Mainz
AG Mainz
ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB305.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Für die Betroffene besteht seit 1998 eine rechtliche Betreuung. Zum Betreuer ist ihr Bruder, der Beteiligte zu 2, für die Aufgabenkreise Vermögenssorge , Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise bestellt.
2
Die Betroffene und ihr Bruder sind Vorerben nach ihrer 1998 verstorbenen Mutter. Der Bruder ist als Testamentsvollstrecker eingesetzt und als sol- cher von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem bebauten Grundstück.
3
Durch Beschlüsse vom 3. Juni 2011 und vom 13. September 2012 bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beteiligten zu 3 zum Ergänzungsbetreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis "Vereinbarung bezüglich der Kostenübernahme des behindertengerechten Umbaus und der Wärme- dämmung am Hausgrundstück (…) im Eigentum der Erbengemeinschaft beste- hend aus dem Betreuer und der Betreuten".
4
Durch weiteren Beschluss vom 20. Juni 2015 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers erweitert um die "Wahrung der Rechte der Betroffenen als Vorerbin der am 17. Februar 1998 verstorbenen G. gegenüber dem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker in Person des Betreuers und Mitvorerben". Dagegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht, wiederum durch den Rechtspfleger, nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat den Beschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur Entscheidung durch den Richter an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihrer Verfahrenspflegerin.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerden sind auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 10 ff. mwN) und auch im Übrigen zu- lässig. Insbesondere steht auch der Verfahrenspflegerin ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 3 FamFG).
6
2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht in seiner in FamRZ 2016, 2031 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, der angefochtene Beschluss sowie der Nichtabhilfebeschluss seien vom funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden. Das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2015 nicht nur den Aufgabenbereich des Ergänzungsbetreuers erweitert, sondern insoweit vor allem dem Betreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB die Vertretung entzogen. Zwar habe es die Entziehung der Vertretung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Insoweit genüge jedoch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den entsprechenden Aufgabenkreis und ihre Bekanntgabe an den Betreuer. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei ausdrücklich auf §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 2 BGB gestützt worden, woraus sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergebe, dass für den konkret bestimmten Aufgabenkreis allein der Ergänzungsbetreuer zuständig sein solle. Weiter sei entscheidend, dass die Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB durch eine Einschränkung des Aufgabenkreises des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB geschehe. Verrichtungen nach § 1908 d BGB seien aber ausdrücklich dem Richter vorbehalten, wenn sie - wie hier - nicht nur eine Betreuung für die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten gemäß § 1896 Abs. 3 BGB beträfen. Dieser Richtervorbehalt sei auch nicht durch § 1 der Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 aufgehoben worden. Die Entscheidung des Rechtspflegers sei mithin gemäß § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam und deshalb aufzuheben. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für ein Rechtsmittelverfahren.
8
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
aa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings von der Zulässigkeit der vom Beteiligten zu 2 im eigenen Namen erhobenen Erstbeschwerde ausgegangen. Zwar hat der Senat entschieden, dass dem Betreuer gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zusteht. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nämlich nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5). Nichts anderes kann gelten, wenn neben dem Betreuer gemäß § 1899 Abs. 4 BGB ein Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer bestellt wird.
10
Als Bruder der Betroffenen war der Beteiligte zu 2 jedoch zugleich Angehöriger im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, so dass ihm das Recht zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse der Betroffenen zustand, sofern er im ersten Rechtszug beteiligt worden war. In seiner Eigenschaft als Betreuer war der Bruder Verfahrensbeteiligter gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (sog. "Muss-Beteiligter"), soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist. Entsprechend ist er vom Amtsgericht auch beteiligt worden. Da das Verfahrensrecht eine Doppelbeteiligung derselben Person in gespaltener Funktion nicht vorsieht, wirkt die Verfahrensbeteiligung als Betreuer zugleich im Sinne einer sog. "Kann-Beteiligung" als Angehöriger gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, ohne dass es insoweit einer gesonderten, weiteren Hinzuziehung be- durfte. Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei Vertrauenspersonen, die nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als "KannBeteiligte" hinzugezogen werden können, für die Beschwerdebefugnis im eigenen Namen einer gesonderten Prüfung der Vertrauensbeziehung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6). Denn die Angehörigeneigenschaft als Bruder der Betroffenen steht unzweifelhaft fest.
11
bb) Weiter zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dassfür einen Betreuten trotz des in § 1897 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatzes der Einzelbetreuung dann mehrere Betreuer bestellt werden können, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei können gemäß § 1899 Abs. 4 BGB mehrere Betreuer auch in der Weise bestellt werden, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist (sog. Verhinderungs - oder Ergänzungsbetreuer). Die Verhinderung kann auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 17). Eine Verhinderung aus Rechtsgründen ist unter anderem gegeben, wenn der Hauptbetreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, etwa aus Gründen des § 181 BGB oder der §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1795 BGB, oder wenn das Gericht ihm die Vertretungsmacht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 BGB entzieht (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 18).
12
Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Betreuungsrechts (MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1899 Rn. 9; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 28) und steht ebenso wie die Bestellung des Hauptbetreuers unter den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ist auch sie dem Richter vorbehalten (Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 56; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 84; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 8 (7)). Geht es wie hier nicht um die erstmalige Bestellung des Ergänzungsbetreuers , sondern um die Erweiterung seines Aufgabenkreises (§ 1908 d Abs. 3 BGB), ist auch dies gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.
13
cc) Von der Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers abzugrenzen ist die Bestellung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 30 und vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 - FamRZ 2015, 2163 Rn. 14 mwN). Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist der Rechtspfleger gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 RPflG zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff., 22). Ein solcher Fall der Kontrollbetreuung liegt hier jedoch nicht vor, da es nicht um die Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber einem Bevollmächtigten geht, sondern um die ergänzende Betreuung in Angelegenheiten, in denen der Hauptbetreuer verhindert ist.
14
dd) Allerdings sind die Landesregierungen durch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ermächtigt worden, die Richtervorbehalte unter anderem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB und von § 278 Abs. 5 und § 283 FamFG betreffen. Hiervon hat das Land RheinlandPfalz durch die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. 2008 S. 81) im Umfang der Ermächtigung Gebrauch gemacht.
15
ee) Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB unterfällt grundsätzlich denjenigen Geschäften, für die der Richtervorbehalt durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG aufgehoben werden kann.
16
(1) Das ergibt sich zwar noch nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG. Denn von der Ermächtigung zur Aufhebung von Richtervorbehalten ausgenommen sind Geschäfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RPflG, soweit sie - unter anderem - die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB betreffen. Dies kann sich dem Wortlaut nach auch auf die Anordnung und Aufhebung einer Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuung sowie die Festlegung deren Aufgabenkreise beziehen.
17
(2) Entscheidende Bedeutung kommt hier aber der historischen Auslegung anhand des im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers zu. Die Einfügung der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG in das Gesetz geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zurück, mit der ausdrücklich die Vorstellung verbunden war, aufgrund entsprechender Regelung falle die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB in die alleinige Zuständigkeit des Rechtspflegers (BT-Drucks. 15/4874 S. 27 f.). Dem lag das Gesamtkonzept zugrunde, die Auswahl und Bestellung des Betreuers durch landesrechtliche Rechtsverordnung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers übergeben zu lassen und dem Richter nur die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung und Erweiterung des Aufgabenkreises und die Aufhebung der Betreuung vorzubehalten (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Zur Begründung wurde angeführt, es bedürfe bei der Ergänzungsbetreuerbestellung keiner vorherigen Entscheidung des Richters mehr, da die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung und den Zuschnitt des Aufgabenkreises nicht berührt werde (BT-Drucks. 15/4874 S. 28). Damit übereinstimmend wird auch im Schrifttum einhellig davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB dem Rechtspfleger übertragen werden kann (Sonnenfeld FamRZ 2005, 941, 945; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 19 RPflG Rn. 2; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 19 Rn. 6; HK-BUR/Bauer/ Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 3a; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 897). Davon wird auch in anderen Bundesländern Gebrauch gemacht; etwa hat der Freistaat Bayern den Richtervorbehalt gezielt für die Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB und für die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB aufgehoben (Verordnung vom 15. März 2006, GVBl. S. 170).
18
ff) Die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob die Aufhebung des Richtervorbehalts durch die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG beruhende Rechtsverordnung auch Fälle umfasst, in denen dem Hauptbetreuer ein Teil seines bisherigen Aufgabenkreises durch die Bestellung des Ergänzungsbetreuers entzogen wird, ist zu bejahen.
19
Nach der Intention des Gesetzes sollte der Richtervorbehalt unter anderem für die Auswahl, Bestellung und Entlassung des Betreuers aufgehoben werden können (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Als dessen Unterfall kann die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers verstanden werden, soweit dadurch ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen zweiten Betreuer verlagert wird, ohne den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreis insgesamt zu erweitern oder zu beschränken. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für sich genommen nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt dann die angeordnete Betreuung und den zuvor angeordneten Aufgabenkreis in seinem Gesamtumfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche der Betreuer in einzelnen Angelegenheiten. Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des Hauptbetreuers ; in allem Übrigen bleibt dieser für den Aufgabenkreis zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 241/12 - juris Rn. 3 mwN). Bei derartiger Zuständigkeitsverlagerung bleibt die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung des Aufgabenkreises in ihrer Gesamtheit unberührt.
20
So liegt der Fall auch hier, da dem Ergänzungsbetreuer nur solche Aufgaben durch den Rechtspflegerbeschluss übertragen worden sind, welche zuvor vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge, der dem Hauptbetreuer bereits übertragen war, erfasst waren. Dass der Hauptbetreuer für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte aus diesem Aufgabenkreis aus rechtlichen Gründen verhindert war, ändert daran nichts.
21
gg) Unerheblich ist dabei, dass - worauf sich das Landgericht stützt - mit der Aufgabenerweiterung des Ergänzungsbetreuers zugleich eine Teilentziehung der Vertretungsmacht des Hauptbetreuers verbunden war, wie es zwar nicht in der Beschlussformel des Amtsgerichts ausgesprochen worden ist, aber als Begründungselement der Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt.
22
Denn auch hierfür wäre der Rechtspfleger funktionell zuständig, da die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß § 1796 BGB von vornherein nicht unter diejenigen in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Entscheidungen fällt, für die in § 15 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ein Richtervorbehalt angeordnet ist (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
23
Zwar wird in Teilen der Literatur vertreten, dass die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB gleichzeitig eine teilweise Entlassung des Betreuers oder Beschränkung seines Aufgabenkreises bedeute und unter diesem Gesichtspunkt dem Richter vorbehalten sei (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 15 Rn. 17; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 10; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1908 i Rn. 88; BtKomm/Dodegge Teil J Rn. 2, 38; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18; a.A. Arnold/ Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
24
Diese Erwägungen stehen der Auffassung des Senats aber nicht entgegen , soweit der gesetzmäßige Richtervorbehalt für die teilweise Entlassung des Hauptbetreuers unter ausschnittsweiser Verlagerung seines Aufgabenkreises auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer aufgrund einer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ergangenen Rechtsverordnung ohnehin aufgehoben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18), wie dies für das Land Rheinland-Pfalz geschehen ist. Denn jedenfalls wäre eine solche Beschränkung des Aufgabenkreises keine Maßnahme nach § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB, die nicht von der Verordnungsermächtigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG erfasst wäre.
25
hh) Der Richtervorbehalt kommt somit nur zum Tragen, wenn der Gesamtumfang des Aufgabenkreises der Betreuungsanordnung erweitert oder reduziert wird. Das ist hier nicht der Fall, da nur Aufgaben aus dem Aufgabenkreis des Hauptbetreuers in den Wirkungskreis des Verhinderungs- bzw. Ergänzungsbetreuers verlagert worden sind.
26
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, über die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme in der Sache zu entscheiden.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 20.06.2015 - 6 XVII 606/97 -
LG Mainz, Entscheidung vom 18.05.2016 - 8 T 83/16 -
8
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Bevollmächtigte berechtigt, die Rechtsbeschwerde im eigenen Namen einzulegen. Dies folgt zwar entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde weder aus § 303 Abs. 4 FamFG, der lediglich die Befugnis des Bevollmächtigten zur Einlegung im Namen des Betroffenen regelt, noch aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung eigener Rechte im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 Rn. 9 mwN). Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aber aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil die Bevollmächtigte als Tochter der Betroffenen zu dem von dieser Vorschrift genannten Personenkreis gehört, in den vorhergehenden Rechtszügen beteiligt worden ist und die Rechtsbeschwerde jedenfalls auch im Interesse der Betroffenen eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 6 ff. mwN).
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2 FamFG zulässig. Insbesondere ist die Bevollmächtigte als Tochter der Betroffenen , die im ersten Rechtszug beteiligt worden ist, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 ff.).

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 305/16
vom
11. Januar 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung
kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers
gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch
lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen
Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang
des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - LG Mainz
AG Mainz
ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB305.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Für die Betroffene besteht seit 1998 eine rechtliche Betreuung. Zum Betreuer ist ihr Bruder, der Beteiligte zu 2, für die Aufgabenkreise Vermögenssorge , Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise bestellt.
2
Die Betroffene und ihr Bruder sind Vorerben nach ihrer 1998 verstorbenen Mutter. Der Bruder ist als Testamentsvollstrecker eingesetzt und als sol- cher von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem bebauten Grundstück.
3
Durch Beschlüsse vom 3. Juni 2011 und vom 13. September 2012 bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beteiligten zu 3 zum Ergänzungsbetreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis "Vereinbarung bezüglich der Kostenübernahme des behindertengerechten Umbaus und der Wärme- dämmung am Hausgrundstück (…) im Eigentum der Erbengemeinschaft beste- hend aus dem Betreuer und der Betreuten".
4
Durch weiteren Beschluss vom 20. Juni 2015 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers erweitert um die "Wahrung der Rechte der Betroffenen als Vorerbin der am 17. Februar 1998 verstorbenen G. gegenüber dem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker in Person des Betreuers und Mitvorerben". Dagegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht, wiederum durch den Rechtspfleger, nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat den Beschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur Entscheidung durch den Richter an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihrer Verfahrenspflegerin.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerden sind auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 10 ff. mwN) und auch im Übrigen zu- lässig. Insbesondere steht auch der Verfahrenspflegerin ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 3 FamFG).
6
2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht in seiner in FamRZ 2016, 2031 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, der angefochtene Beschluss sowie der Nichtabhilfebeschluss seien vom funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden. Das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2015 nicht nur den Aufgabenbereich des Ergänzungsbetreuers erweitert, sondern insoweit vor allem dem Betreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB die Vertretung entzogen. Zwar habe es die Entziehung der Vertretung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Insoweit genüge jedoch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den entsprechenden Aufgabenkreis und ihre Bekanntgabe an den Betreuer. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei ausdrücklich auf §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 2 BGB gestützt worden, woraus sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergebe, dass für den konkret bestimmten Aufgabenkreis allein der Ergänzungsbetreuer zuständig sein solle. Weiter sei entscheidend, dass die Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB durch eine Einschränkung des Aufgabenkreises des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB geschehe. Verrichtungen nach § 1908 d BGB seien aber ausdrücklich dem Richter vorbehalten, wenn sie - wie hier - nicht nur eine Betreuung für die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten gemäß § 1896 Abs. 3 BGB beträfen. Dieser Richtervorbehalt sei auch nicht durch § 1 der Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 aufgehoben worden. Die Entscheidung des Rechtspflegers sei mithin gemäß § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam und deshalb aufzuheben. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für ein Rechtsmittelverfahren.
8
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
aa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings von der Zulässigkeit der vom Beteiligten zu 2 im eigenen Namen erhobenen Erstbeschwerde ausgegangen. Zwar hat der Senat entschieden, dass dem Betreuer gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zusteht. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nämlich nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5). Nichts anderes kann gelten, wenn neben dem Betreuer gemäß § 1899 Abs. 4 BGB ein Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer bestellt wird.
10
Als Bruder der Betroffenen war der Beteiligte zu 2 jedoch zugleich Angehöriger im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, so dass ihm das Recht zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse der Betroffenen zustand, sofern er im ersten Rechtszug beteiligt worden war. In seiner Eigenschaft als Betreuer war der Bruder Verfahrensbeteiligter gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (sog. "Muss-Beteiligter"), soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist. Entsprechend ist er vom Amtsgericht auch beteiligt worden. Da das Verfahrensrecht eine Doppelbeteiligung derselben Person in gespaltener Funktion nicht vorsieht, wirkt die Verfahrensbeteiligung als Betreuer zugleich im Sinne einer sog. "Kann-Beteiligung" als Angehöriger gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, ohne dass es insoweit einer gesonderten, weiteren Hinzuziehung be- durfte. Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei Vertrauenspersonen, die nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als "KannBeteiligte" hinzugezogen werden können, für die Beschwerdebefugnis im eigenen Namen einer gesonderten Prüfung der Vertrauensbeziehung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6). Denn die Angehörigeneigenschaft als Bruder der Betroffenen steht unzweifelhaft fest.
11
bb) Weiter zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dassfür einen Betreuten trotz des in § 1897 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatzes der Einzelbetreuung dann mehrere Betreuer bestellt werden können, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei können gemäß § 1899 Abs. 4 BGB mehrere Betreuer auch in der Weise bestellt werden, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist (sog. Verhinderungs - oder Ergänzungsbetreuer). Die Verhinderung kann auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 17). Eine Verhinderung aus Rechtsgründen ist unter anderem gegeben, wenn der Hauptbetreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, etwa aus Gründen des § 181 BGB oder der §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1795 BGB, oder wenn das Gericht ihm die Vertretungsmacht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 BGB entzieht (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 18).
12
Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Betreuungsrechts (MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1899 Rn. 9; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 28) und steht ebenso wie die Bestellung des Hauptbetreuers unter den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ist auch sie dem Richter vorbehalten (Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 56; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 84; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 8 (7)). Geht es wie hier nicht um die erstmalige Bestellung des Ergänzungsbetreuers , sondern um die Erweiterung seines Aufgabenkreises (§ 1908 d Abs. 3 BGB), ist auch dies gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.
13
cc) Von der Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers abzugrenzen ist die Bestellung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 30 und vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 - FamRZ 2015, 2163 Rn. 14 mwN). Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist der Rechtspfleger gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 RPflG zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff., 22). Ein solcher Fall der Kontrollbetreuung liegt hier jedoch nicht vor, da es nicht um die Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber einem Bevollmächtigten geht, sondern um die ergänzende Betreuung in Angelegenheiten, in denen der Hauptbetreuer verhindert ist.
14
dd) Allerdings sind die Landesregierungen durch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ermächtigt worden, die Richtervorbehalte unter anderem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB und von § 278 Abs. 5 und § 283 FamFG betreffen. Hiervon hat das Land RheinlandPfalz durch die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. 2008 S. 81) im Umfang der Ermächtigung Gebrauch gemacht.
15
ee) Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB unterfällt grundsätzlich denjenigen Geschäften, für die der Richtervorbehalt durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG aufgehoben werden kann.
16
(1) Das ergibt sich zwar noch nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG. Denn von der Ermächtigung zur Aufhebung von Richtervorbehalten ausgenommen sind Geschäfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RPflG, soweit sie - unter anderem - die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB betreffen. Dies kann sich dem Wortlaut nach auch auf die Anordnung und Aufhebung einer Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuung sowie die Festlegung deren Aufgabenkreise beziehen.
17
(2) Entscheidende Bedeutung kommt hier aber der historischen Auslegung anhand des im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers zu. Die Einfügung der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG in das Gesetz geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zurück, mit der ausdrücklich die Vorstellung verbunden war, aufgrund entsprechender Regelung falle die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB in die alleinige Zuständigkeit des Rechtspflegers (BT-Drucks. 15/4874 S. 27 f.). Dem lag das Gesamtkonzept zugrunde, die Auswahl und Bestellung des Betreuers durch landesrechtliche Rechtsverordnung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers übergeben zu lassen und dem Richter nur die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung und Erweiterung des Aufgabenkreises und die Aufhebung der Betreuung vorzubehalten (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Zur Begründung wurde angeführt, es bedürfe bei der Ergänzungsbetreuerbestellung keiner vorherigen Entscheidung des Richters mehr, da die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung und den Zuschnitt des Aufgabenkreises nicht berührt werde (BT-Drucks. 15/4874 S. 28). Damit übereinstimmend wird auch im Schrifttum einhellig davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB dem Rechtspfleger übertragen werden kann (Sonnenfeld FamRZ 2005, 941, 945; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 19 RPflG Rn. 2; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 19 Rn. 6; HK-BUR/Bauer/ Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 3a; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 897). Davon wird auch in anderen Bundesländern Gebrauch gemacht; etwa hat der Freistaat Bayern den Richtervorbehalt gezielt für die Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB und für die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB aufgehoben (Verordnung vom 15. März 2006, GVBl. S. 170).
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ff) Die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob die Aufhebung des Richtervorbehalts durch die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG beruhende Rechtsverordnung auch Fälle umfasst, in denen dem Hauptbetreuer ein Teil seines bisherigen Aufgabenkreises durch die Bestellung des Ergänzungsbetreuers entzogen wird, ist zu bejahen.
19
Nach der Intention des Gesetzes sollte der Richtervorbehalt unter anderem für die Auswahl, Bestellung und Entlassung des Betreuers aufgehoben werden können (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Als dessen Unterfall kann die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers verstanden werden, soweit dadurch ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen zweiten Betreuer verlagert wird, ohne den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreis insgesamt zu erweitern oder zu beschränken. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für sich genommen nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt dann die angeordnete Betreuung und den zuvor angeordneten Aufgabenkreis in seinem Gesamtumfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche der Betreuer in einzelnen Angelegenheiten. Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des Hauptbetreuers ; in allem Übrigen bleibt dieser für den Aufgabenkreis zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 241/12 - juris Rn. 3 mwN). Bei derartiger Zuständigkeitsverlagerung bleibt die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung des Aufgabenkreises in ihrer Gesamtheit unberührt.
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So liegt der Fall auch hier, da dem Ergänzungsbetreuer nur solche Aufgaben durch den Rechtspflegerbeschluss übertragen worden sind, welche zuvor vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge, der dem Hauptbetreuer bereits übertragen war, erfasst waren. Dass der Hauptbetreuer für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte aus diesem Aufgabenkreis aus rechtlichen Gründen verhindert war, ändert daran nichts.
21
gg) Unerheblich ist dabei, dass - worauf sich das Landgericht stützt - mit der Aufgabenerweiterung des Ergänzungsbetreuers zugleich eine Teilentziehung der Vertretungsmacht des Hauptbetreuers verbunden war, wie es zwar nicht in der Beschlussformel des Amtsgerichts ausgesprochen worden ist, aber als Begründungselement der Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt.
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Denn auch hierfür wäre der Rechtspfleger funktionell zuständig, da die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß § 1796 BGB von vornherein nicht unter diejenigen in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Entscheidungen fällt, für die in § 15 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ein Richtervorbehalt angeordnet ist (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
23
Zwar wird in Teilen der Literatur vertreten, dass die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB gleichzeitig eine teilweise Entlassung des Betreuers oder Beschränkung seines Aufgabenkreises bedeute und unter diesem Gesichtspunkt dem Richter vorbehalten sei (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 15 Rn. 17; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 10; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1908 i Rn. 88; BtKomm/Dodegge Teil J Rn. 2, 38; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18; a.A. Arnold/ Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
24
Diese Erwägungen stehen der Auffassung des Senats aber nicht entgegen , soweit der gesetzmäßige Richtervorbehalt für die teilweise Entlassung des Hauptbetreuers unter ausschnittsweiser Verlagerung seines Aufgabenkreises auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer aufgrund einer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ergangenen Rechtsverordnung ohnehin aufgehoben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18), wie dies für das Land Rheinland-Pfalz geschehen ist. Denn jedenfalls wäre eine solche Beschränkung des Aufgabenkreises keine Maßnahme nach § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB, die nicht von der Verordnungsermächtigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG erfasst wäre.
25
hh) Der Richtervorbehalt kommt somit nur zum Tragen, wenn der Gesamtumfang des Aufgabenkreises der Betreuungsanordnung erweitert oder reduziert wird. Das ist hier nicht der Fall, da nur Aufgaben aus dem Aufgabenkreis des Hauptbetreuers in den Wirkungskreis des Verhinderungs- bzw. Ergänzungsbetreuers verlagert worden sind.
26
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, über die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme in der Sache zu entscheiden.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 20.06.2015 - 6 XVII 606/97 -
LG Mainz, Entscheidung vom 18.05.2016 - 8 T 83/16 -

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 305/16
vom
11. Januar 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung
kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers
gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch
lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen
Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang
des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - LG Mainz
AG Mainz
ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB305.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Für die Betroffene besteht seit 1998 eine rechtliche Betreuung. Zum Betreuer ist ihr Bruder, der Beteiligte zu 2, für die Aufgabenkreise Vermögenssorge , Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise bestellt.
2
Die Betroffene und ihr Bruder sind Vorerben nach ihrer 1998 verstorbenen Mutter. Der Bruder ist als Testamentsvollstrecker eingesetzt und als sol- cher von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem bebauten Grundstück.
3
Durch Beschlüsse vom 3. Juni 2011 und vom 13. September 2012 bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beteiligten zu 3 zum Ergänzungsbetreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis "Vereinbarung bezüglich der Kostenübernahme des behindertengerechten Umbaus und der Wärme- dämmung am Hausgrundstück (…) im Eigentum der Erbengemeinschaft beste- hend aus dem Betreuer und der Betreuten".
4
Durch weiteren Beschluss vom 20. Juni 2015 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers erweitert um die "Wahrung der Rechte der Betroffenen als Vorerbin der am 17. Februar 1998 verstorbenen G. gegenüber dem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker in Person des Betreuers und Mitvorerben". Dagegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht, wiederum durch den Rechtspfleger, nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat den Beschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur Entscheidung durch den Richter an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihrer Verfahrenspflegerin.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerden sind auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 10 ff. mwN) und auch im Übrigen zu- lässig. Insbesondere steht auch der Verfahrenspflegerin ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 3 FamFG).
6
2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht in seiner in FamRZ 2016, 2031 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, der angefochtene Beschluss sowie der Nichtabhilfebeschluss seien vom funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden. Das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2015 nicht nur den Aufgabenbereich des Ergänzungsbetreuers erweitert, sondern insoweit vor allem dem Betreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB die Vertretung entzogen. Zwar habe es die Entziehung der Vertretung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Insoweit genüge jedoch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den entsprechenden Aufgabenkreis und ihre Bekanntgabe an den Betreuer. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei ausdrücklich auf §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 2 BGB gestützt worden, woraus sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergebe, dass für den konkret bestimmten Aufgabenkreis allein der Ergänzungsbetreuer zuständig sein solle. Weiter sei entscheidend, dass die Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB durch eine Einschränkung des Aufgabenkreises des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB geschehe. Verrichtungen nach § 1908 d BGB seien aber ausdrücklich dem Richter vorbehalten, wenn sie - wie hier - nicht nur eine Betreuung für die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten gemäß § 1896 Abs. 3 BGB beträfen. Dieser Richtervorbehalt sei auch nicht durch § 1 der Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 aufgehoben worden. Die Entscheidung des Rechtspflegers sei mithin gemäß § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam und deshalb aufzuheben. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für ein Rechtsmittelverfahren.
8
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
aa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings von der Zulässigkeit der vom Beteiligten zu 2 im eigenen Namen erhobenen Erstbeschwerde ausgegangen. Zwar hat der Senat entschieden, dass dem Betreuer gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zusteht. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nämlich nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5). Nichts anderes kann gelten, wenn neben dem Betreuer gemäß § 1899 Abs. 4 BGB ein Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer bestellt wird.
10
Als Bruder der Betroffenen war der Beteiligte zu 2 jedoch zugleich Angehöriger im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, so dass ihm das Recht zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse der Betroffenen zustand, sofern er im ersten Rechtszug beteiligt worden war. In seiner Eigenschaft als Betreuer war der Bruder Verfahrensbeteiligter gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (sog. "Muss-Beteiligter"), soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist. Entsprechend ist er vom Amtsgericht auch beteiligt worden. Da das Verfahrensrecht eine Doppelbeteiligung derselben Person in gespaltener Funktion nicht vorsieht, wirkt die Verfahrensbeteiligung als Betreuer zugleich im Sinne einer sog. "Kann-Beteiligung" als Angehöriger gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, ohne dass es insoweit einer gesonderten, weiteren Hinzuziehung be- durfte. Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei Vertrauenspersonen, die nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als "KannBeteiligte" hinzugezogen werden können, für die Beschwerdebefugnis im eigenen Namen einer gesonderten Prüfung der Vertrauensbeziehung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6). Denn die Angehörigeneigenschaft als Bruder der Betroffenen steht unzweifelhaft fest.
11
bb) Weiter zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dassfür einen Betreuten trotz des in § 1897 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatzes der Einzelbetreuung dann mehrere Betreuer bestellt werden können, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei können gemäß § 1899 Abs. 4 BGB mehrere Betreuer auch in der Weise bestellt werden, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist (sog. Verhinderungs - oder Ergänzungsbetreuer). Die Verhinderung kann auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 17). Eine Verhinderung aus Rechtsgründen ist unter anderem gegeben, wenn der Hauptbetreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, etwa aus Gründen des § 181 BGB oder der §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1795 BGB, oder wenn das Gericht ihm die Vertretungsmacht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 BGB entzieht (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 18).
12
Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Betreuungsrechts (MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1899 Rn. 9; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 28) und steht ebenso wie die Bestellung des Hauptbetreuers unter den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ist auch sie dem Richter vorbehalten (Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 56; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 84; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 8 (7)). Geht es wie hier nicht um die erstmalige Bestellung des Ergänzungsbetreuers , sondern um die Erweiterung seines Aufgabenkreises (§ 1908 d Abs. 3 BGB), ist auch dies gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.
13
cc) Von der Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers abzugrenzen ist die Bestellung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 30 und vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 - FamRZ 2015, 2163 Rn. 14 mwN). Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist der Rechtspfleger gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 RPflG zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff., 22). Ein solcher Fall der Kontrollbetreuung liegt hier jedoch nicht vor, da es nicht um die Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber einem Bevollmächtigten geht, sondern um die ergänzende Betreuung in Angelegenheiten, in denen der Hauptbetreuer verhindert ist.
14
dd) Allerdings sind die Landesregierungen durch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ermächtigt worden, die Richtervorbehalte unter anderem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB und von § 278 Abs. 5 und § 283 FamFG betreffen. Hiervon hat das Land RheinlandPfalz durch die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. 2008 S. 81) im Umfang der Ermächtigung Gebrauch gemacht.
15
ee) Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB unterfällt grundsätzlich denjenigen Geschäften, für die der Richtervorbehalt durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG aufgehoben werden kann.
16
(1) Das ergibt sich zwar noch nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG. Denn von der Ermächtigung zur Aufhebung von Richtervorbehalten ausgenommen sind Geschäfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RPflG, soweit sie - unter anderem - die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB betreffen. Dies kann sich dem Wortlaut nach auch auf die Anordnung und Aufhebung einer Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuung sowie die Festlegung deren Aufgabenkreise beziehen.
17
(2) Entscheidende Bedeutung kommt hier aber der historischen Auslegung anhand des im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers zu. Die Einfügung der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG in das Gesetz geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zurück, mit der ausdrücklich die Vorstellung verbunden war, aufgrund entsprechender Regelung falle die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB in die alleinige Zuständigkeit des Rechtspflegers (BT-Drucks. 15/4874 S. 27 f.). Dem lag das Gesamtkonzept zugrunde, die Auswahl und Bestellung des Betreuers durch landesrechtliche Rechtsverordnung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers übergeben zu lassen und dem Richter nur die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung und Erweiterung des Aufgabenkreises und die Aufhebung der Betreuung vorzubehalten (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Zur Begründung wurde angeführt, es bedürfe bei der Ergänzungsbetreuerbestellung keiner vorherigen Entscheidung des Richters mehr, da die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung und den Zuschnitt des Aufgabenkreises nicht berührt werde (BT-Drucks. 15/4874 S. 28). Damit übereinstimmend wird auch im Schrifttum einhellig davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB dem Rechtspfleger übertragen werden kann (Sonnenfeld FamRZ 2005, 941, 945; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 19 RPflG Rn. 2; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 19 Rn. 6; HK-BUR/Bauer/ Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 3a; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 897). Davon wird auch in anderen Bundesländern Gebrauch gemacht; etwa hat der Freistaat Bayern den Richtervorbehalt gezielt für die Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB und für die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB aufgehoben (Verordnung vom 15. März 2006, GVBl. S. 170).
18
ff) Die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob die Aufhebung des Richtervorbehalts durch die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG beruhende Rechtsverordnung auch Fälle umfasst, in denen dem Hauptbetreuer ein Teil seines bisherigen Aufgabenkreises durch die Bestellung des Ergänzungsbetreuers entzogen wird, ist zu bejahen.
19
Nach der Intention des Gesetzes sollte der Richtervorbehalt unter anderem für die Auswahl, Bestellung und Entlassung des Betreuers aufgehoben werden können (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Als dessen Unterfall kann die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers verstanden werden, soweit dadurch ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen zweiten Betreuer verlagert wird, ohne den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreis insgesamt zu erweitern oder zu beschränken. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für sich genommen nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt dann die angeordnete Betreuung und den zuvor angeordneten Aufgabenkreis in seinem Gesamtumfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche der Betreuer in einzelnen Angelegenheiten. Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des Hauptbetreuers ; in allem Übrigen bleibt dieser für den Aufgabenkreis zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 241/12 - juris Rn. 3 mwN). Bei derartiger Zuständigkeitsverlagerung bleibt die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung des Aufgabenkreises in ihrer Gesamtheit unberührt.
20
So liegt der Fall auch hier, da dem Ergänzungsbetreuer nur solche Aufgaben durch den Rechtspflegerbeschluss übertragen worden sind, welche zuvor vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge, der dem Hauptbetreuer bereits übertragen war, erfasst waren. Dass der Hauptbetreuer für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte aus diesem Aufgabenkreis aus rechtlichen Gründen verhindert war, ändert daran nichts.
21
gg) Unerheblich ist dabei, dass - worauf sich das Landgericht stützt - mit der Aufgabenerweiterung des Ergänzungsbetreuers zugleich eine Teilentziehung der Vertretungsmacht des Hauptbetreuers verbunden war, wie es zwar nicht in der Beschlussformel des Amtsgerichts ausgesprochen worden ist, aber als Begründungselement der Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt.
22
Denn auch hierfür wäre der Rechtspfleger funktionell zuständig, da die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß § 1796 BGB von vornherein nicht unter diejenigen in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Entscheidungen fällt, für die in § 15 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ein Richtervorbehalt angeordnet ist (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
23
Zwar wird in Teilen der Literatur vertreten, dass die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB gleichzeitig eine teilweise Entlassung des Betreuers oder Beschränkung seines Aufgabenkreises bedeute und unter diesem Gesichtspunkt dem Richter vorbehalten sei (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 15 Rn. 17; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 10; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1908 i Rn. 88; BtKomm/Dodegge Teil J Rn. 2, 38; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18; a.A. Arnold/ Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
24
Diese Erwägungen stehen der Auffassung des Senats aber nicht entgegen , soweit der gesetzmäßige Richtervorbehalt für die teilweise Entlassung des Hauptbetreuers unter ausschnittsweiser Verlagerung seines Aufgabenkreises auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer aufgrund einer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ergangenen Rechtsverordnung ohnehin aufgehoben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18), wie dies für das Land Rheinland-Pfalz geschehen ist. Denn jedenfalls wäre eine solche Beschränkung des Aufgabenkreises keine Maßnahme nach § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB, die nicht von der Verordnungsermächtigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG erfasst wäre.
25
hh) Der Richtervorbehalt kommt somit nur zum Tragen, wenn der Gesamtumfang des Aufgabenkreises der Betreuungsanordnung erweitert oder reduziert wird. Das ist hier nicht der Fall, da nur Aufgaben aus dem Aufgabenkreis des Hauptbetreuers in den Wirkungskreis des Verhinderungs- bzw. Ergänzungsbetreuers verlagert worden sind.
26
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, über die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme in der Sache zu entscheiden.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 20.06.2015 - 6 XVII 606/97 -
LG Mainz, Entscheidung vom 18.05.2016 - 8 T 83/16 -

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

6
a) Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Norm gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf , dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Landgericht angenommenen Fristversäumung) zu äußern (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882 Rn. 7 mwN) und ggf. auch einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3.
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

13
bb) Zwar hat das betroffene Kind, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, seine Großmutter nicht ausdrücklich als Person seines Vertrauens benannt. Dadurch wird jedoch im vorliegenden Fall ihre Beschwerdebefugnis nicht in Frage gestellt.

(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3.
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3.
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

13
(1) Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift beschrieben, wer in Betreuungsverfahren als Beteiligter nach § 7 Abs. 3 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf seinen Antrag hinzugezogen werden kann. § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG konkretisiert zwar den Kreis der Personen, die im Betreuungsverfahren trotz Fehlens einer eigenen Rechtsbetroffenheit beteiligt werden können, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes ideelles Interesse haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265), und trägt so - wie § 1897 Abs. 5 BGB als materiellrechtliche Norm im Zusammenhang mit der Betreuerauswahl - Art. 6 GG Rechnung (Keidel/Busse FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 15; MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 31). Die Kann-Beteiligung von Verwandten und Vertrauenspersonen des Betroffenen zielt aber nicht darauf ab, diesen Beteiligten im Betreuungsverfahren die Wahrnehmung eigener materiellrechtlicher Rechtspositionen zu ermöglichen. Vielmehr erfolgt sie im Interesse des Betroffenen, zu dessen Wohl sie eine umfassende Sachaufklärung sowie die Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen und sonstigen besonderen Näheverhältnisse verfahrensrechtlich sicherstellen soll (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 15). Sie ist altruistisch angelegt, um zu vermeiden, dass etwa Verwandte ohne ein Betroffensein in eigenen Rechten auch dann Einfluss auf das Verfahren nehmen können, wenn dies den Interessen des Betroffenen zuwiderläuft (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265).

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

13
bb) Zwar hat das betroffene Kind, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, seine Großmutter nicht ausdrücklich als Person seines Vertrauens benannt. Dadurch wird jedoch im vorliegenden Fall ihre Beschwerdebefugnis nicht in Frage gestellt.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.