Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2012 - XII ZB 323/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute. In der vorliegenden Scheidungssache ist der Antragsgegner in der Folgesache zum Güterrecht durch Teilbeschluss des Amtsgerichts zur Auskunft über schenkweise oder unentgeltliche Zuwendungen an seine Eltern in der Zeit von März 1998 bis März 2008 verpflichtet worden. In einem späteren Beschluss hat das Amtsgericht den Beschwerdewert auf 500 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
- 2
- Die nach §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung besteht nicht, weil die von ihr aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich geklärt sind.
- 3
- 1. Dass das Oberlandesgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 61 Abs. 1 FamFG nicht mit über 600 € veranschlagt hat, beruht auf zulässiger tatrichterlicher Würdigung und steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht die Bewertung schon wegen der Beschränkung auf Zuwendungen des Antragsgegners an seine Eltern auch in Anbetracht des Zeitraums von zehn Jahren nicht der Lebenserfahrung. Der aus § 21 JVEG entnommene Stundensatz von 12 € ist jedenfalls nicht zu niedrig veranschlagt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 Rn. 18 und vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110). Ein höherer Stundensatz kann nur eingreifen, wenn ein Verdienstausfall konkret dargetan ist (Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 mwN), was hier nicht der Fall ist.
- 4
- 2. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zu Recht als unwirksam angesehen worden. Denn über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 61 Rn. 36 mwN; zu § 511 Abs. 4 ZPO vgl. BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 14).
- 5
- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Urteil , das keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Zulassung der Berufung enthält, die Zulassung nur dann im Wege eines Berichtigungsbeschlusses wirksam nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - FamRZ 2004, 1278 und vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10 - NJW-RR 2011, 1430; BGHZ 78, 22 = NJW 1980,
2813).
- 6
- Zwar kann die Berufungszulassung - auch vom Rechtsmittelgericht - noch nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht etwa aufgrund eines von ihm festgesetzten höheren Streitwerts ersichtlich davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 und vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964; BGH Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218, 219 und Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07 - WuM 2008, 614). Daran fehlt es aber, wenn aus dem angefochtenen Beschluss nicht zu erkennen ist, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat (BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974).
- 7
- b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Von der Rechtsbeschwerde wird nicht dargetan, dass der angefochtene Beschluss die Beschwerde nur versehentlich nicht zugelassen hat. Allein aus der nachfolgenden Korrektur durch das Amtsgericht und ohne entsprechende Anhaltspunkte im angefochtenen Beschluss kann dies noch nicht geschlossen werden. Abgesehen von der mangelnden Aussagekraft des Streitwerts für den Wert des Beschwerdegegenstandes (vgl. BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 14 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 15) hat das Amtsgericht den Streitwert nicht im angefochtenen, sondern erst in seinem nachträglichen Beschluss festgesetzt. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die gesetzliche Regelung nunmehr in § 61 FamFG enthalten ist, ein Zulassungsgrund nicht hergeleitet werden, weil damit offensichtlich keine inhaltliche Änderung verbunden war. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
AG Erlangen, Entscheidung vom 17.01.2011 - 2 F 331/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.05.2011 - 11 UF 336/11 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2012 - XII ZB 323/11
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2012 - XII ZB 323/11
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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2012 - XII ZB 323/11 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im vorliegenden Verfahren wechselseitig Auskunft und eidesstattliche Versicherung zum jeweiligen Endvermögen verlangt. Der Beklagte, der seinerseits Auskunft erteilt und auf ein entsprechendes Teilurteil des Amtsgerichts deren Richtigkeit eidesstattlich versichert hat, hat - widerklagend - beantragt, die Klägerin zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Auf das Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis August 2009 geltende Prozessrecht Anwendung.
- 3
- 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige, und hat die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig gehalten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes sei nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Es hat den Zeitaufwand für die Klägerin zur Überprüfung ihrer Angaben auf zehn Stunden geschätzt und zur Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung auf weitere fünf Stunden. Den Stundensatz hat das Berufungsgericht § 20 JVEG entnommen. Dass der Klägerin ein Verdienstausfall entstehe, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Berufungsgericht hat demnach den Zeitaufwand mit insgesamt 45 € veranschlagt und daraus zusammen mit Fahrtkosten (12 €) und - unterstellten - Anwaltskosten (370,80 €) einen Wert von rund 430 € errechnet. Wenn die Klägerin die eidesstattliche Versicherung hingegen verweigern und sich gegen die Vollstreckungsfähigkeit des Titels wenden wollte, würden ihr - alternativ - Kosten von maximal 520 € entstehen.
- 4
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
- 5
- Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der erforderlichen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss befindet sich jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
- 6
- Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGH - GSZ - BGHZ 128, 85, 87). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Ergebnis richtig angewendet.
- 7
- a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluss nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050) ab. In jenem Fall entstand dem Auskunftspflichtigen aufgrund der von ihm geschuldeten umfangreichen Auskunft ein Verdienstausfall. Ein solcher ist hier jedoch nicht dargetan. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Überprüfung der bereits gemachten Angaben durch die Klägerin den - vom Berufungsgericht großzügig bemessenen - Zeitaufwand von zehn Stunden erfordert, hat die Klägerin jedenfalls nach den nicht rechtsfehlerhaften Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass ihr daraus ein Verdienstausfall entstehe. Vielmehr kann die Klägerin die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft unschwer in der Freizeit leisten. Dies erfordert weder eine zeitweise Schließung der von ihr betriebenen Arztpraxis noch eine Vertretung durch einen Kollegen. Ähnliches gilt für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung. Dass sich ein Termin nicht außerhalb der gewöhnlichen Sprechzeiten der Klägerin vereinbaren ließe, ist nicht dargetan, so dass auch insoweit ein Verdienstausfall nicht ersichtlich ist.
- 8
- Dass das Berufungsgericht für einen Verdienstausfall einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin für erforderlich gehalten hat, verletzt demnach entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör.
- 9
- Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der Bundesgerichtshof bejaht hat (vgl. auch § 21 JVEG). Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (vgl. auch BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274).
- 10
- b) Auch aus der Höhe der - vom Berufungsgericht unterstellten - Anwaltskosten kann ein höherer Wert nicht hergeleitet werden. Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, in welcher Höhe der Gebührenstreitwert zu bemessen ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedarf es einer erneuten anwaltlichen Beratung oder einer anwaltlichen Begleitung regelmäßig nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 - juris). Dass das Berufungsgericht der Klägerin "das Recht" zugebilligt hat, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen, bindet den Senat als Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war, nicht. Besondere Fragen, die der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft hätten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (zur ausnahmsweise erforderli- chen Einschaltung eines Anwalts vgl. BGH Beschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466).
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 28.04.2008 - 30 F 254/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.02.2009 - 15 UF 144/08 -
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Höhe von 733,35 DM (374,96 €) in Anspruch genommen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 30. Juni 2003 die Zulassung der Berufung angeregt. Mit Urteil vom 26. September 2003 hat das Amtsgericht der Klage nur in Höhe von 31,83 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat gemäß § 313 a ZPO von der Darlegung des Tatbestandes abgesehen und die Begründung der Nebenentscheidungen u.a. auf § 713 ZPO gestützt. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2003 zugestellt worden. Mit einem am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gemäß § 321 a ZPO die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Darüber hinaus hat er den Richter am Amtsgericht wegen Befangenheit abgelehnt und erklärt, daß er beide Anträge zurücknehmen werde, wenn die Berufung durch eine Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO zugelassen werde. Mit Beschluß vom 10. November2003 hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Am 19. November 2003 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. Januar 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Kläger am 3. Februar 2004 zugestellt worden. Er hat am 2. März 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt, am 5. März 2004 Prozeßkostenhilfe beantragt und darum gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden.
II.
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. 1. Der angefochtene Beschluß ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als das Beschwerdegericht angenommen hat, die Berufungsfrist hätte auch dann am 29. September 2003 zu laufen begonnen, wenn von einem Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts im Sinne des § 319 ZPO auszugehen wäre. Das Beschwerdegericht verkennt, daß von dem Grundsatz, wonach die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluß hat, eine Ausnahme u.a. auch dann gilt, wenn die Partei erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel aus-drücklich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03 - BGH-Report 2004, 286). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier gegeben, da die Berufung nicht im Urteil, sondern erst mit dem nachfolgenden Beschluß zugelassen worden ist. 2. Der angefochtene Beschluß beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Das Beschwerdegericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Die Zulassung der Berufung in dem Beschluß vom 10. November 2003 ist nämlich unwirksam. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil zu treffen. Das ist hier nicht geschehen. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels kann zwar gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das Rechtsmittel im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung. Dies ist für die Frage der Revisionszulassung geklärt (vgl. u.a. BGHZ 78, 22 m.w.N.), inzwischen auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - BGH-Report 2004, 477, 478) und bedarf für den gleichgelagerten Fall der Zulassung der Berufung (vgl. LG Mainz, NJW-RR 2002, 1654) keiner gesonderten höchstrichterlichen Entscheidung. 3. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 10. November 2003 ist kein Beschluß im Sinne von § 319 ZPO. Abgesehen davon, daß er weder als Berichtigungsbeschluß bezeichnet ist noch in dem Beschluß von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils oder von einer Berichtigung die Rede ist, fehlt es auch
an den Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts ist nämlich nicht offensichtlich unrichtig. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, daß das Gericht die Berufung seinerzeit nicht zulassen wollte. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 313 a ZPO und die u.a. auf § 713 ZPO gestützten Nebenentscheidungen machen deutlich, daß das Gericht davon ausging, gegen dieses Urteil sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bleibt die nachträglich durch Beschluß erfolgte Zulassung der Berufung ohne Wirkung.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger begehrt Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, der sich am 18. November 2008 in Kassel ereignete, als sein Pkw beim Abbiegen nach links aus streitiger Ursache mit einer von der Beklagten zu 1 geführten Straßenbahn der Beklagten zu 2 kollidierte. Die Kaskoversicherung erstattete den Fahrzeugschaden von 5.328 € unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 150 €. Mit der Klage hat der Kläger den Restbetrag von 150 €, Nutzungsausfall in Höhe von 650 €, pauschale Unkosten von 25 €, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten, die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung sowie ein Schmerzensgeld von 200 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der zuerkannte Betrag von 671,04 € setzt sich aus folgenden Positionen zusammen : 150 € Selbstbeteiligung, 325 € Nutzungsausfall, 12,50 € anteilige Unkostenpauschale , 100 € Schmerzensgeld sowie 83,54 € anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht, denn die noch im Streit befindlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten seien als Nebenforderungen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO).
- 3
- 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen , denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 € nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die mit der Klage verlangten vorgerichtlichen Kosten der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber der Kaskoversicherung des Klägers bei der Ermittlung des Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen.
- 4
- a) Allerdings sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4). Das ist vorliegend hinsichtlich der durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstandenen Anwaltskosten ursprünglich der Fall gewesen. Der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Umfang der Beschwer beurteilt sich indessen nicht nach dem Streitwert in erster Instanz, sondern nach dem Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 13). Demgemäß ist bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten der Wert seiner Beschwer nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).
- 5
- b) Soweit die Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts zum Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt worden sind, handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, denn diese Kosten betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn. 5 mwN). Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung des Klägers hat das Amtsgericht verneint. Da es die Klage wegen dieses Anspruchs abgewiesen hat, sind die Beklagten insoweit nicht beschwert. Mithin bleibt der Wert dieser Forderung bei der Berechnung des für die Berufung maßgeblichen Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unberücksichtigt.
- 6
- 3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung darüber hätte nachholen müssen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.
- 7
- a) Das Amtsgericht hat über die Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich entschieden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung bedeutet grundsätzlich Nichtzulassung der Berufung (vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher , 3. Aufl., § 511 Rn. 86; Zöller/Heßler, aaO Rn. 39). Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses allerdings dann nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich sein (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, VersR 2004, 1625). Dass dies hier der Fall sei, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
- 8
- b) Nur wenn das erstinstanzliche Gericht deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es aufgrund seiner Streitwertfestsetzung eine Beschwer von mehr als 600 € angenommen hat, muss das Berufungsgericht, sofern es diesen Wert für nicht erreicht hält, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands für die Berufung der Beklagten nicht abweichend von der Wertbemessung des Amtsgerichts festgesetzt. Dass der Wert des Beschwerdegegenstands unterhalb des erstinstanzlichen Gegenstandswerts liegt und 600 € nicht übersteigt, beruht vielmehr allein darauf, dass das Amtsgericht die Klage teil- weise abgewiesen hat. Den für die Berechnung des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigenden Wert der zuerkannten Ansprüche hat das Amtsgericht ebenso wie das Berufungsgericht mit weniger als 600 € bemessen.
- 9
- 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 24.06.2010 - 434 C 2371/09 -
LG Kassel, Entscheidung vom 15.10.2010 - 1 S 281/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien streiten um den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich.
- 2
- Vor der Heirat hatten die Parteien einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen , in dem u.a. bei einer Auflösung der Ehe durch Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin auf den Fall der kindeserziehungsbedingten Bedürftigkeit beschränkt und der Höhe nach begrenzt wurden.
- 3
- Auf die von der Antragsgegnerin erhobene Stufenklage wurde der Antragsteller durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - dazu verurteilt, http://www.juris.de/jportal/portal/t/10mb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=13&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258600008BJNE011801160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - „… der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Privatvermögens am 25.08.2008 durch Vorlage eines detaillierten und geordneten Verzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva, sowie der Antragsgegnerin die entsprechenden Belege vorzulegen.“
- 4
- Gegen das Teilurteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf nicht mehr als 500 € festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen.
- 5
- Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, der Wert der Beschwer übersteige 500 Euro. Jedenfalls habe das Oberlandesgericht die Zulassung der Berufung nachholen müssen, da das Amtsgericht von einer höheren Beschwer des Antragstellers ausgegangen sei und daher keinen Anlass gehabt habe, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.
II.
- 6
- Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7).
- 7
- Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
- 8
- 1. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182 = NJW 2003, 65, 66 f.). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943, 1945). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943, 1946). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- 9
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab- zustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.). Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN).
- 10
- b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Dass das Berufungsgericht von einem Stundensatz von höchstens 12 € (§§ 20, 21 JVEG) und einem maximalen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden für die Fertigung der notwendigen Auskünfte ausgegangen ist, hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermessens, das vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 5 mwN).
- 11
- c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht insoweit auch nicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Antragsteller hält auf der Grundlage seiner eigenen Ausführungen zum Umfang seiner unternehmerischen Tätigkeit einen Stundensatz von 17 € für angemessen. Da der vom Berufungsgericht angesetzte zeitliche Aufwand für die Fertigung der Auskünfte von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, errechnet sich auch in diesem Fall ein Wert der Beschwer, der weniger als 600 € beträgt.
- 12
- d) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht gelassen. Solche Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090 Rn. 7; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Hierzu hat der Antragsteller keinen substantiierten Vortrag gehalten.
- 13
- 2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943, 1945). Eine solche Divergenz in Form einer Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich hier nicht.
- 14
- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt (Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 Rn. 18; BGH Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Rn. 12 und Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07 - WuM 2008, 614 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - juris). Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht getroffen, obwohl das Amtsgericht ersichtlich von der Zulässigkeit einer Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist, wie sich aus der Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung entnehmen lässt.
- 15
- Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stand jedoch einer Verwerfung der Berufung nicht entgegen, weil die fehlende Prüfung der Zulassung durch die Instanzgerichte im vorliegenden Fall unerheblich ist. Eine Zulassung der Berufung wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 Rn. 21).
- 16
- b) Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die unterlegene Partei durch das Urteil nicht mit mehr als 600 € beschwert ist.
- 17
- Keiner dieser Zulassungsgründe ist vorliegend erfüllt. Das Amtsgericht weicht in seiner Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Senats zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen ab noch wird der Antragsteller durch das Urteil in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
- 18
- aa) Wie der Senat in der Vergangenheit mehrfach dargelegt hat (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 ff.; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.; vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 ff. und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 ff.), muss der Tatrichter bei einem Ehevertrag, der eine vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichende Vereinbarung enthält und der der vorrangigen richterlichen Wirksamkeitskontrolle Stand hält (grundlegend hierzu Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446), im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht (§ 242 BGB), wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446; vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 32 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 15). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 33).
- 19
- bb) Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin den Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Hinblick auf das Privatvermögen des Antragstellers nicht vereinbart hätte, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- vertrags bekannt gewesen wäre, welche familiären Verhältnisse entstehen und welchen privaten Zugewinn der Antragsteller tatsächlich in Zukunft erzielen würde. Diese Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats. Im Übrigen hat das Amtsgericht einen Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin zu Recht bejaht, weil die Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Rahmen der vorzunehmenden Ausübungskontrolle von Bedeutung sind.
- 20
- Eine Berufungszulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war daher nicht veranlasst.
- 21
- cc) Schließlich wird der Antragsteller durch das amtsgerichtliche Urteil auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
- 22
- Zwar geht das Amtsgericht in seiner Entscheidung auf den Vortrag des Antragstellers nicht ein, die Antragsgegnerin habe von der Geburt der Kinder an über ein Kindermädchen und eine Haushaltshilfe verfügt und daher ihrer Tätigkeit als Grundschullehrerin nachgehen können. Dieses Vorbringen war jedoch für den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB nicht entscheidungserheblich. Das Amtsgericht hat für die Prüfung, ob es dem Antragsteller nach § 242 BGB versagt ist, sich auf den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu berufen, maßgeblich darauf abgestellt, dass die Parteien im Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben, um das Unternehmen, das der Antragsteller übernehmen sollte, im Fall einer möglichen späteren Scheidung nicht zu gefährden. Das Amtsgericht geht damit erkennbar davon aus, dass die Parteien die Möglichkeit eines erheblichen Zuwachses im Privatvermögen des Antragstellers bei Abschluss des Ehevertrags nicht bedacht haben und sieht darin den entscheidenden Grund, weshalb sich der Antragsteller nunmehr nicht auf den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs hinsichtlich seines Privatvermögens berufen könne. Bei diesem vom Amtsgericht gewählten Begründungsansatz kommt dem Umstand, ob die Antragsgegnerin während der Ehezeit ihrer Tätigkeit als Grundschullehrerin hätte nachgehen und eigenes Einkommen erzielen können, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 16.04.2010 - 1 F 311/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.08.2010 - 7 UF 652/10 -
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.