Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - XII ZB 550/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB550.15.0
bei uns veröffentlicht am16.11.2016
vorgehend
Amtsgericht Köln, 315 F 3/15, 22.04.2015
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 93/15, 16.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 550/15
vom
16. November 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung
zur Auskunftserteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom
22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 und vom 14. Februar 2007
- XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711).
BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - OLG Köln
AG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB550.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats, als Senat für Familiensachen, des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die getrennt lebenden Beteiligten, aus deren Ehe drei Kinder hervorgegangen sind, streiten um Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt.
2
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31. Dezember 2014 sowie über sein Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehörigen Steuerbescheiden, das Einkommen insbesondere durch detaillierte Gehaltsabrechnungen, das Renteneinkommen insbesondere durch Rentenbescheide und -abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrechnungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insbesondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen, Umsatzsteuererklärungen und -bescheide.
3
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4
Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf "bis zu 600 €" festzusetzende Beschwerdewert erreiche den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert nicht. Zur Begründung werde auf die Darlegungen im Beschluss vom 16. Oktober 2015 im Parallelverfahren 25 UF 106/15 Bezug genommen, dessen Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren gälten. In dem in Bezug genommenen Beschluss wird ausgeführt, dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 € nicht gebunden sei. Maßgeblich für den Wert sei nicht der von der Antragstellerin voraussichtlich beabsichtigte Zahlungsantrag, sondern das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die vom Antragsgegner aufgrund der angefochtenen Entscheidung verlangte Auskunft sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antragsgegner in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere keinen Zeitaufwand, der zu einer 600 € übersteigenden Beschwer führe. Im Übrigen sei der Antragsgegner zur Erstellung von Steuererklärungen, Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden.
6
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
7
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält die angefochtene Entscheidung die nach § 69 Abs. 2 FamFG zwingend erforderliche Begründung. Die angefochtene Entscheidung stellt den Sachverhalt ausreichend und klar dar, wobei sogar die vom Antragsgegner allein im Parallelverfahren 25 UF 106/15 erhobenen Einwände gegen die in beiden Verfahren ausdrücklich angekündigte beabsichtigte Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands wiedergegeben werden. Damit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang, so dass das Ziel der Begründungspflicht - die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen - im vorliegenden Einzelfall erreicht wird. Eine Aufhebung der Entscheidung wegen mangelnder Begründung ist daher nicht geboten (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01 - NJW-RR 2004, 1576 mwN).
8
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 jeweils mwN).
9
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
10
c) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor.
11
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerdegericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ausweislich der vorgelegten Mitteilungen des Steuerberaters allein für die Erstellung der Steuererklärungen für 2012, 2013 und 2014 ein Honorar von jeweils ca. 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer anfalle, muss dies schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Antragsgegner zu einer Erstellung von Steuererklärungen nicht verpflichtet worden ist.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein erhöhter Kostenaufwand auch nicht aus der Verpflichtung zur Vermögensauskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots hergeleitet werden. Die entsprechenden Saldenmitteilungen zum 31. Dezember 2014 übermitteln die Banken grundsätzlich - für die jeweiligen Steuererklärungen - ohne gesonderte Kosten.
13
cc) Soweit der Antragsgegner Eigentümer bzw. Miteigentümer von sieben Immobilien ist, ist er zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte nur insoweit verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige nicht (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 7 f.; Senatsurteil BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683). Die für die wertbildenden Merkmale der Immobilien erforderlichen Informationen kann der Antragsgegner - bei einem Erwerb 2012 und 2013 - den ihm vorliegenden Unterlagen entnehmen.
14
dd) Die erforderlichen Angaben und Belege über seine Mieteinkünfte, die mit den Mieteinkünften verbundenen Ausgaben, seine Kapitaleinkünfte und die Finanzierungskosten für seine Immobilien kann der Antragsgegner unmittelbar seinen Unterlagen entnehmen. Warum er hierfür auf die Mitwirkung eines Steuerberaters angewiesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht.
15
ee) Der eigene Zeitaufwand des auskunftspflichtigen Antragsgegners kann für die hier relevante Zeit maximal mit 21 € pro Stunde bewertet werden (zu § 22 JVEG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN). Dass danach ein Gesamtaufwand von über 600 € entstünde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
16
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht schließlich auch nicht versäumt, selbst über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden.
17
Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat indessen - wie hier - kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).
18
Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen , wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
19
Beim Auskunftsanspruch zur Geltendmachung von Unterhalt fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel auseinander. Während der Streitwert mit einem nach §§ 112 Nr. 1, 113 FamFG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Unterhaltsanspruchs zu bemessen ist, richtet sich die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Daher kann aus der Streitwertfestsetzung für den Auskunftsanspruch nichts für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Antragsgegners entnommen wer- den. Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das Amtsgericht sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts von 1.000 € davon ausgegangen , die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 22.04.2015 - 315 F 3/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2015 - 25 UF 93/15 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en
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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 258/01 Verkündet am:
25. Mai 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 15. März 2001 verkündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt mit seiner Klage von dem Beklagten, einem Tierarzt, Schadensersatz, weil der Beklagte ihn beim Kauf des Hengstes "D. " fehlerhaft beraten habe. Nachdem der Kläger das Tier zunächst anderweitig hatte untersuchen lassen, stellte er es am 4. Juni 1998 dem Beklagten in dessen
tierärztlicher Praxis zur Untersuchung vor. Das Pferd zeigte eine Gangunreinheit. Über die Untersuchung erstellte der Beklagte ein Protokoll. Nach der Untersuchung fand ein Telefongespräch zwischen den Parteien statt, über dessen Inhalt sie streiten. Der Kläger stützt seine Klage darauf, daß der Beklagte den ihm erteilten Auftrag, dem Kläger auf der Grundlage einer zuvor vorzunehmenden Untersuchung mitzuteilen, ob Bedenken gegen den Erwerb des Tieres zum Zwecke des Springsports bestünden, schuldhaft fehlerhaft durchgeführt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer im Berufungsurteil auf 26.322,-- DM festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt und gleichzeitig Streitwertbeschwerde erhoben hatte, ist durch Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs der Wert der Beschwer des Beklagten auf mehr als 60.000,-- DM festgesetzt worden.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsverfahren unterlag dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
Die Rüge der Revision, das gänzliche Fehlen eines Tatbestands verletze § 543 Abs. 2 ZPO a.F., greift danach durch.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 f.; BGH, Urt. v. 01.02.1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). Einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Aufzuheben ist eine solche Entscheidung auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand entbehrlich erschien, weil es sein Urteil mangels Überschreitung der Beschwersumme von 60.000,-- DM für nicht revisibel hielt. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121; Urt. v. 25.04.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039, jeweils m.w.N.).
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich kein ausreichendes Bild von dem Sachund Streitstand gewinnen, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dem Kläger stehe schon deshalb kein Schadensersatzanspruch
zu, weil er wegen der entgangenen Nutzung des Pferdes keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten habe. Ersatz der Untersuchungs- und Behandlungskosten für das Pferd könne der Kläger deshalb nicht beanspruchen, weil dem Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorwerfbar sei. Der Beklagte habe für die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses nicht einstehen wollen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, daß es für den Beklagten voraussehbar gewesen sei, daß der im Untersuchungsbericht diagnostizierte Befund zu den ein halbes Jahr später eingetretenen Folgen habe führen können. Der Kläger habe angesichts des Umstands, daß das Pferd noch ein halbes Jahr habe eingesetzt werden können, nähere Umstände darlegen müssen, die den Schluß zuließen, daß die eingetretene Verschlechterung für den Beklagten vorhersehbar gewesen sei.
Aus diesen Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, was der Kläger dem Beklagten im einzelnen als schuldhafte Pflichtverletzung anlastet, und damit auch nicht, ob das Berufungsgericht diesen Vortrag der gebotenen Prüfung unterzogen hat; eine revisionsrechtliche Kontrolle erweist sich daher als nicht möglich. Es läßt sich dem Urteil schon nicht entnehmen, worin die nach dem Vertrag geschuldete Leistung des Beklagten bestanden haben soll. Die gebotene Auslegung des schriftlichen Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage hat das Berufungsgericht unterlassen. Mangels eines Urteilstatbestands kann auch seine Annahme, trotz des Inhalts des schriftlichen Untersuchungsvertrags habe der Beklagte für die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses nicht einstehen wollen, rechtlich nicht beurteilt werden; die Gründe, insbesondere die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht zu einer vom Wortlaut des Vertrags abweichenden Interpretation veranlaßt haben, sind der Entscheidung nicht in einer Weise zu entnehmen, die eine Überprüfung ermöglichen würde. Das gilt auch für die rechtlichen Maßstäbe, die
hierbei zugrunde zu legen sind. Insoweit kann schon nicht geprüft werden, welchen rechtlichen Vorschriften - auch zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - die Vereinbarung der Parteien unterliegt. Untersuchungs- und Gutachtenaufträge über den Zustand und Wert einer Sache oder eines Tieres sind grundsätzlich als Werkvertrag einzuordnen (BGHZ 127, 378, 384). In Betracht kommt jedoch auch ein - zu anderen rechtlichen Maßstäben führender - Dienstvertrag. Ob hier ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt, läßt sich mangels Wiedergabe des Sach- und Streitstandes nicht beurteilen. Die fehlenden Angaben lassen sich auch der in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht entnehmen. Schließlich ist eine Beurteilung der Frage nicht möglich, welcher Maßstab hinsichtlich eines eventuellen Verschuldens des Beklagten nach den Vereinbarungen der Parteien anzulegen ist.
II. Das Berufungsgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird zunächst den Vertragsinhalt zu klären haben, insbesondere , zu welchem Zweck nach der Vereinbarung der Parteien der Kläger dem Beklagten das Pferd vorgeführt hat. Wollte der Kläger sich Gewißheit darüber verschaffen, ob er das Pferd trotz des bestehenden Gesundheitsrisikos kaufen sollte, so könnte eine Pflichtverletzung des Beklagten schon dann zu bejahen sein, wenn er keine diesbezüglichen Bedenken geäußert hat, ohne daß es auf die Vorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung ankommt. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, nach der erkennbaren Unregelmäßigkeit im Gang des Pferdes habe nur ein Kauf mit Vereinbarung einer Probezeit bzw. eines Rückgaberechts empfohlen werden können. Dies könnte dafür sprechen, daß es auch nach dem Verständnis des Beklagten zu seinen Vertragspflichten gehört hätte, dies dem Kläger mitzuteilen.
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers verneint hat, weil ein ersatzfähiger Vermögensschaden nicht vorliege, und soweit es damit auf den eingeklagten Schadensbetrag von 10.000,-- DM eingegangen ist, hat es jedenfalls die in der Klageschrift (GA 12) gegebene Hilfsbegründung nicht berücksichtigt. Falls ein Schadensersatzanspruch besteht, wird auch dies nachzuholen sein.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN).
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b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
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b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN).
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Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes bestimmter Vermögensgegenstände verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes entsprechend. Bei der Bestimmung der für die Wertermittlung anfallenden Kosten ist allerdings zu beachten, dass der auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist (BGHZ 84, 31, 32; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 736, 737; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1379 Rdn. 11). Zwar ist es dem Auskunftspflichtigen zuzugestehen, zur Klärung von Einzelfragen Auskünfte einzuholen oder sachkundige Hilfskräfte einzuschalten , wenn er den Wert der Vermögensgegenstände anderenfalls nicht sachgerecht ermitteln kann. Dadurch anfallende Kosten gehören zu den Kosten der Wertermittlung und erhöhen ggf. den Wert des Beschwerdegegenstandes (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe aaO S. 737; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1379 Rdn. 25; zur Einschaltung sachkundiger Dritter bei der Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 127, 131 f.).

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

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b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.