Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2012 - XII ZB 588/11

bei uns veröffentlicht am31.10.2012
vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 177 F 2737/10, 20.01.2011
Kammergericht, 3 UF 63/11, 12.10.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 588/11
vom
31. Oktober 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu
beteiligender betrieblicher oder privater Versorgungsträger wird durch eine
gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt
, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen
Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle
Mehrbelastung ankommt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 und vom 25. November 1981
- IV b ZB 616/80 - FamRZ 1982, 155, 156).
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 25. März 2008 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die am 16. September 2000 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Es hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommen. Während der Ehezeit (1. September 2000 bis 29. Februar 2008, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann unter anderem eine betriebliche Altersversorgung bei der Robert Bosch GmbH mit einem Kapitalwert von 3.698,41 €. Bezüglich dieses Anrechts hat das Familiengericht angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Bosch Pensionsfonds AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 924,61 € übertragen werde.
2
Hiergegen hat die Bosch Pensionsfonds AG Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass nicht sie, sondern die Robert Bosch GmbH Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts sei, der Ausgleichswert nicht 924,61 €, sondern 1.849,21 € betrage und das Anrecht nicht intern, sondern extern zu teilen sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben, im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Robert Bosch GmbH zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.849,21 € bezogen auf den 29. Februar 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg begründet und angeordnet, dass die Robert Bosch GmbH an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg einen Betrag von 1.849,21 € zu zahlen habe. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

3
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
5
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Das auszugleichende Anwartschaftsrecht bestehe nicht bei der Beschwerdeführerin , sondern bei der Robert Bosch GmbH. Demzufolge könne nur eine dortige Rentenanwartschaft ausgeglichen werden. Der Wert der Anwartschaft belaufe sich auf 3.698,41 €, so dass der Ausgleichswert nach dem Halbteilungsgrundsatz 1.849,21 € betrage. Auf Verlangen des Versorgungsträgers sei das Anrecht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern zu teilen, da der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreite (§ 17 VersAusglG). Vom Ausgleich des Anrechts sei auch nicht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen. Zweck der Vorschrift sei es vor allem, dem zuständigen Versorgungträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entstünde ; außerdem solle die Bildung von Splitterversorgungen vermieden werden. Diese Belange der Verwaltungseffizienz seien gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Hier sei das Interesse der Ehefrau an einer Teilhabe an der Anwartschaft förderungswürdiger als das Interesse des Ehemanns an einem ungeschmälerten Bezug dieses Anrechts. Der Ehemann habe dem Ausgleich des Anrechts im ersten Rechtszug auch nicht widersprochen und gegen die Entscheidung des Familiengerichts keine Beschwerde eingelegt.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerdestand. Das Oberlandesgericht hat die externe Teilung des Anrechts zu Recht angeordnet.
8
a) Auf die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG durfte das Oberlandesgericht den Ausgleich des unter der Bezeichnung "BVP Firmenbeiträge" erworbenen Anrechts auch zu Lasten des Ehemannes abändern und eine Zahlungspflicht der Robert Bosch GmbH begründen.
9
Nach ständiger Rechtsprechung wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/88 - FamRZ 1990, 1099 und vom 25. November 1981 - IVb ZB 616/80 - FamRZ 1982, 155, 156). Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen betrieblichen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851) und privaten Versorgungsträger (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 72 f.; Holzer/Netzer FamFG § 59 Rn. 20).
10
Greift der Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich an, so bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand. Besteht das auszugleichende Anrecht nicht bei dem im Beschluss genannten Versorgungsträger, so ist auf seine Beschwerde hin nicht nur die zum Ausgleich des Anrechts getroffene Anordnung aufzuheben, sondern derjenige Versorgungträger in der Beschwerdeinstanz neu zu beteiligen, bei dem das Anrecht tatsächlich besteht (vgl. § 219 Nr. 2 FamFG), und über den Ausgleich des Anrechts insgesamt neu zu entscheiden.
11
b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Ehemann in Gestalt der "BVP Firmenbeiträge" erworbene betriebliche Altersversorgung dem Versorgungsausgleich unterfällt, obgleich sie in der Leistungsphase nicht auf eine Rentenzahlung, sondern auf eine Kapitalleistung gerichtet ist. Gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Bei der Altersversorgung "BVP Firmenbeiträge" handelt es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, so dass es - anders als nach der bis zum 1. September 2009 geltenden Rechtslage (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - XII ZB 177/03 - FamRZ 2005, 1463) - unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 16).
12
c) Mit seiner Entscheidung, den geringen Ausgleichswert aus der Versorgung "BVP Firmenbeiträge" auszugleichen, hat das Oberlandesgericht auch das ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumte tatrichterliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
13
aa) § 18 Abs. 2 VersAusglG bestimmt, dass einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden sollen. Das bedeutet, dass geringwertige Anrechte nur dann auszugleichen sind, wenn nach gerichtlichem Ermessen besondere Gründe hierfür sprechen. Welche konkreten Erwägungen in die Ermessensausübung einzustellen sind, lässt das Gesetz offen.
14
Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 19; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60), will die in § 18 VersAusglG enthaltene Regelung eine Antwort auf solche Fallkonstellationen geben, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Die Regelung will insbesondere vermeiden, dass dem zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters - wie es dem gesetzlichen Leitbild der internen Teilung entspricht - ein gemessen am geringen Ausgleichswert unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Nach dem Gesetzeszweck sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen.
15
Bei dieser Abwägung darf der Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) nicht außer Betracht bleiben; dieser ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen des Versorgungsausgleichs stets zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Kann die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang.
16
bb) Gemessen daran hat das Oberlandesgericht sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt die Ermessensausübung einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie kann nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen , dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 21 mwN).
17
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht seine Ermessenserwägungen letztlich tragend darauf gestützt, dass die - bei der externen Teilung von vornherein nur in geringerem Maße vorliegenden - Belange der Verwaltungseffizienz hinter dem als förderungswürdig zu erachtenden Interesse der Ehefrau an der Erlangung des - wenn auch nur geringwertigen - Anrechts zurücktreten.
Das entspricht der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 22), wonach die Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externen Teilung für sich genommen regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleichs wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu rechtfertigen vermag. Auch wird durch die angeordnete Teilung kein unwirtschaftliches Kleinstanrecht begründet.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 20.01.2011 - 177 F 2737/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 UF 63/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2012 - XII ZB 588/11

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller
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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen


Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 2 Auszugleichende Anrechte


(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamt

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten


Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgren

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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

7
a) Nach § 48 Abs. 1 VersAusglG ist in Verfahren über den Versorgungsausgleich , die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Die Regelung entspricht insoweit Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, der ebenfalls von einer grundsätzlichen Fortgeltung des vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts für die bis dahin eingeleiteten Verfahren ausgeht. Abweichend von diesem Grundsatz ist nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG und Art. 111 Abs. 3 und 4 FGG-RG das ab dem 1. September 2009 geltende neue materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt oder das Ruhen angeordnet war.
10
2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gilt dies hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen - wie hier - auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber nach neuem Recht zu beurteilen ist.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 599/10
vom
7. März 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers ist sein
rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs
maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende
Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden ist (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ
1981, 132).

b) Bei der Kürzung des Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen wegen eines
von ihm nach Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen, vorzeitigen Altersruhegeldes
handelt es sich nicht um eine auf die Ehezeit zurückwirkende und damit
zu berücksichtigende Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.
BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - OLG Stuttgart
AG Esslingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 17. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.410 €

Gründe:

I.

1
Die im Juni 1991 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund des im September 2009 zugestellten Scheidungsantrags am 11. Februar 2010 geschieden. Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2010 bei der weiteren Beteiligten , der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden: Beteiligte) ein vorgezogenes Altersruhegeld. Unter Berücksichtigung des für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes anfallenden Abschlags beläuft sich der für die Ehezeit maßgebliche Ausgleichswert nach den Auskünften der Beteiligten auf 492,80 €. Ohne diesen Abschlag beträgt der zugunsten der Antragsgegnerin zu übertragende Wert 536,23 €.
2
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich bezogen auf die Altersversorgung des Antragstellers bei der Beteiligten auf der Grundlage der den Abschlag für das vorgezogene Altersruhegeld berücksichtigenden Auskunft durchgeführt und somit der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 492,80 € monatlich, bezogen auf den 31. August 2009, übertragen. Die von der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
4
Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist das ab 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht, also das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FamFG) sowie das Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 - Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG), anwendbar, weil das Versorgungsausgleichsverfahren nach dem 1. September 2009 abgetrennt worden ist.
5
1. Die bezogen auf das bei der Beteiligten bestehende Versorgungsanrecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft; die Beteiligte ist zudem beschwerdebefugt.
6
a) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1 FamFG; das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auch wenn dies im Tenor nicht deutlich wird, hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde allerdings nur hinsichtlich der Bewertung des bei der Beteiligten bestehenden Anrechtes zugelassen. Das folgt aus der Begründung der Entscheidung , wonach das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich insoweit zugelassen hat, als es aufgrund der Neuregelung des § 5 Abs. 2 VersAusglG abweichend von der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Senats entschieden hat. Damit ist allein die Frage angesprochen, ob der Umstand, dass der Antragsteller ein vorgezogenes Altersruhegeld bezieht und deshalb einen Abschlag auf sein Anrecht hinzunehmen hat, bei der Bewertung seines Versorgungsanrechtes zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen ist. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die bei der Beteiligten bestehende Versorgung. Eine solche Beschränkung der Zulassung ist zulässig, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die früher notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 8 und vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 6).
7
b) Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt. Der Beschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin (erst) bei antragsgemäßer Entscheidung ihren Angaben zufolge "versicherungsmathematisch belastet wird".
8
Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Beschwer eines Sozialversicherungsträgers nicht entscheidend ist, ob die übertragenen oder zu begründenden Anwartschaften vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden sind. Die gegenteilige Auffassung stelle allein auf die finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ab und lasse das rechtliche Interesse der zu beteiligenden Sozialversicherungsträger an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133; s. auch Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984, 985).
9
Zwar handelt es sich bei der Rechtsbeschwerdeführerin nicht um einen Sozialversicherungsträger und auch nicht um den Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung (s. dazu Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853), sondern um eine berufsständische Versorgungsanstalt des öffentlichen Rechts. Diese nimmt für die Altersversorgung der bei ihr Versicherten jedoch eine vergleichbare Stellung wie die vorgenannten Versorgungsträger ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ferner zählt der Gesetzgeber sie zu den Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG, auf die er die Anpassungen nach Rechtskraft (§ 32 ff. VersAusglG, bislang §§ 4 bis 10 VAHRG) und Abänderungen des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 225, 226 FamFG; bislang § 10 a VAHRG) beschränkt hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 42 und 72).
10
Im Übrigen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen, wie sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall tatsächlich für den Versorgungsträgers auswirken wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12).
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
12
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Hinsichtlich der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage sei im Fall vorzeitigen Rentenbeginns § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB so auszulegen, dass die Veränderung des Zugangsfaktors bei der Berechnung des Ehezeitanteils außer Betracht bleibe, wenn die Zeit vorzeitigen Rentenbezugs so wie hier außerhalb der Ehezeit liege. Dieser differenzierten Betrachtungsweise zum alten Recht stehe nun der Wortlaut des § 5 Abs. 2 VersAusglG entgegen. Danach seien rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten, zu berücksichtigen. Bei dem Absenken der Versorgung durch vorgezogenen Altersruhegeldbezug handele es sich um eine tatsächliche Veränderung, die die Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitzutragen hätte. Sie müsse daher auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs mitgetragen werden, da andernfalls der Grundsatz der Halbteilung verletzt würde. Dies könnte lediglich in Extremfällen mit Schädigungsabsicht anders zu beurteilen sein, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorlägen.
13
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
14
aa) Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Dabei überträgt das Familiengericht grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils gemäß § 39 Abs. 1 VersAusglG dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Diese unmittelbare Bewertung ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkte oder Leistungszahlen bestimmend ist.
15
Schließlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen.
16
bb) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist das in der Ehezeit tatsächlich erworbene Anrecht des Antragstellers. Der Abschlag, der dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch genommen hat, bleibt dagegen unberücksichtigt.
17
(1) Die Ermittlung der im Streit stehenden, berufsständischen Anwartschaft des Antragstellers unterliegt - wie die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 43 Abs. 1 VersAusglG - der unmittelbaren Bewertung nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.
18
Während sich die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert richten (§§ 63, 66, 68 SGB VI), bemessen sich die bei der Beteiligten bestehenden Anrechte nach Leistungszahlen und Punktewerten (§ 28 der Satzung der Beteiligten). Der Senat hat bereits im Jahr 2005 (also noch zum alten Recht) entschieden, dass wegen dieser strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen den jeweiligen Syste- men die bei der Beteiligten erworbenen Versorgungsanrechte nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455).
19
Danach ist im vorliegenden Fall für die Bewertung der Anwartschaft die in der Ehezeit vom Versorgungsausgleichsverpflichteten erworbene Summe der Jahresleistungszahlen von 1.334,58 % maßgeblich, was ausweislich der Versorgungsauskunft der Beteiligten vom 8. April 2010 unter Berücksichtigung des zum Ehezeitende geltenden "Punktwertes" von 80,36 € einer Anwartschaft während der Ehezeit von 1.072,47 €, und damit einem Ausgleichswert von 536,23 € entspricht.
20
(2) Die Berücksichtigung eines Abschlags für das nach der Ehezeit in Anspruch genommene vorzeitige Altersruhegeld kommt nicht in Betracht.
21
(a) Unter Berücksichtigung dieses Abschlags beliefe sich der für die Ehezeit maßgebliche Ausgleichswert nach der Versorgungsauskunft der Beteiligten auf den - von den Instanzgerichten ihrer Entscheidung zugrunde gelegten - Betrag von 492,80 €. Die Höhe des Abschlags beruht darauf, dass der Antragsteller 27 Monate vor der regulären Altersgrenze in Ruhestand gegangen ist, weshalb für jeden dieser Monate gemäß § 29 Abs. 5 der Satzung ein Abschlag von 0,3 %, insgesamt also 8,10 % vorzunehmen war.
22
(b) Schon nach altem Recht schloss § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des Abschlags aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zugangsfaktor sah gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von "0,003 niedriger als 1,0" vor. Die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, die nunmehr von § 109 Abs. 6 SGB XI fortgeschrieben wird, hat der Senat im Wesentlichen bestätigt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457). Nur für die Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat, hat der Senat hiervon Ausnahmen zugelassen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457).
23
Ferner hat der Senat entschieden, dass § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach das gesetzliche Rentenanrecht aus der ungekürzten Altersrente zu bewerten sei, Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips sei, das ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gelte (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 14; s. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, habe zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und müsse daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 15).
24
(c) Diese Maßstäbe gelten entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch für das neue Recht.
25
(aa) Dies ergibt sich bereits aus § 109 Abs. 3 SGB VI, der nach dem oben Gesagten auf die von der Beteiligten gewährten Versorgungsanrechte entsprechend anzuwenden ist. Danach errechnen sich die gemäß § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (s. auch MünchKomm-BGB/Weber 5. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 23 f.; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn. 484 und Norpoth in Erman BGB 13. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 10).
26
(bb) Dem steht § 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Dessen Satz 1 besagt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Nach Satz 2 sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen.
27
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem nach Ende der Ehezeit aufgenommenen Bezug eines vorzeitigen Altersruhegeldes und der damit einhergehenden Reduzierung der ursprünglichen Rentenanwartschaft weder um eine rechtliche noch um eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.
28
Die Norm eröffnet die Möglichkeit, nachehezeitliche Veränderungen auch bereits bis zur letzten Tatsachenentscheidung im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 23). Nicht zu berücksichtigen sind danach jedoch nachehezeitliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Eine Berücksichtigung solcher individueller, nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 28). Demgemäß ist in der Gesetzesbegründung zum Gesetz über den Versorgungsausgleich ausdrücklich ausgeführt, dass bei einer nach Ehezeit getroffenen Entscheidung für den vorzeitigen Ruhestand die Abschläge schon deshalb außer Betracht bleiben müssten, weil insoweit der Bezug zur Ehezeit fehle (BT-Drucks. 16/10144 S. 80 zu § 41 VersAusglG).
29
Soweit das Beschwerdegericht meint, bei dem Abschlag handele es sich um eine tatsächliche Veränderung, die die Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand des Antragstellers mitzutragen gehabt hätte, verkennt es, dass sie in diesem Fall auch an der Rentenzahlung partizipiert hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 15).
30
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erfordert es auch der Halbteilungsgrundsatz nicht, den auf einer individuellen nachehezeitlichen Entscheidung des Antragstellers beruhenden Versorgungsabschlag zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Umstand, dass dem Antragsteller nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen.
31
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden kann. Zwar ergibt sich aus der Versorgungsauskunft der Beteiligten vom 8. April 2010, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, neben der von den Instanzgerichten in Bezug genommen Berechnung des ehezeitanteiligen vorgezogenen Altersruhegeldes nach § 29 Abs. 5 der Satzung auch die Berechnung des Ausgleichswertes aufgrund der ungekürzten Versorgung. Jedoch ist weder festgestellt noch aus der Akte ersichtlich, welche Fassung der Satzung die Instanzgerichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben. Wie der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden hat (Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.), ist es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG jedoch geboten , im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 15.07.2010 - 2 F 891/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2010 - 17 UF 222/10 -

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 177/03
vom
8. Juni 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine
Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Dies
gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht
zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt
hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß
vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664).
Der Umstand, daß die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben
, führt zu keinem anderen Ergebnis.
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2005 - XII ZB 177/03 - OLG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.328 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich. Die am 15. Mai 1987 geschlossene Ehe der Parteien, die durch notarielle Vereinbarung vom 22. August 2000 u.a. Gütertrennung vereinbart und auf etwa entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet hatten, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 7. Oktober 2000 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 20. Juli 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Oktober 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Mai 1987 bis 30. September 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 14. Mai 1956 geborene Ehefrau in Höhe von 257,44 DM und der am 21. März 1960 geborene Ehemann in Höhe von 1.145,44 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2000. Der Ehemann hat in der Ehezeit außerdem bei seinem Arbeitgeber, der R. B. GmbH (im folgenden: GmbH), eine unverfallbare Anwartschaft auf ein Versorgungskapital in Höhe von 161.978,00 DM = 82.818,00 € erworben (Basiskonto). Nach den maßgebenden betrieblichen Regelungen stellt die GmbH für Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, jährliche Beiträge zum Basiskonto bereit. Aus diesem Beitrag ergibt sich durch Multiplikation mit einem Altersfaktor ein Versorgungsbaustein. Die Auszahlung der Versorgung erfolgt bei einem Versorgungsguthaben von bis zu 90.000 DM als "Einmalkapital", d.h. als einmalige Zahlung, bei einem höheren Versorgungsguthaben in Raten. Die GmbH behält sich vor, das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses 240.000 DM übersteigt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von (1.145,44 - 257,44 = 888,00 : 2 =) 444 DM, monatlich und bezogen auf den 30. September 2000, übertragen hat. Eine Einbeziehung der Anwartschaft bei der GmbH in den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, auch die bei der GmbH begründete Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der Anwartschaft des Ehemannes bei der GmbH um eine betriebliche Altersversorgung , die, weil sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sei, nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden könne. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts stehe nicht fest, in welcher Form das Versorgungskapital - ob als Kapital oder als Rente - ausgezahlt werde. Insoweit sei kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen zu erkennen, in denen für den Arbeitnehmer eine Kapitallebensversicherung oder eine Direktversicherung auf Kapitalbasis mit Rentenwahlrecht abgeschlossen werde; derartige Anwartschaften seien auch dann in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, wenn sie auf einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung beruhten und das Wahlrecht noch nicht ausgeübt sei. Da das Versorgungsguthaben des Ehemannes unterhalb der Grenze von 240.000 DM liege, erfolge seine Auszahlung als Kapital in Raten; es werde also nicht verrentet. Die Anwartschaft auf dieses Guthaben sei mithin einer Kapitallebensversicherung vergleichbar und unterliege nicht dem Versorgungsausgleich. 2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
a) Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes bei der GmbH zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. für die bei der GmbH begründeten Anrechte auf Versorgungskapital bereits OLG Bamberg FamRZ 2001, 997 und OLG Stuttgart FamRZ 2001, 998). Die Anwartschaft ist auf eine - in Raten zahlbare - Kapitalleistung gerichtet. Ein Anrecht auf Kapitalleistungen fällt aber grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist
und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 386, 395 f.). Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB 887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153). Der Umstand, daß der Arbeitgeber möglicherweise später von seiner Befugnis, das Anrecht zu verrenten, Gebrauch macht, falls das bis dahin angesammelte Versorgungskapital 240.000 DM übersteigt, steht nicht entgegen. Bis zum Ende der Ehezeit hat der Arbeitgeber dieses Recht nicht ausgeübt. Eine spätere Ausübung des Verrentungsrechts ändert an dem Charakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende nichts; sie führt insbesondere nicht dazu, das Anrecht nachträglich doch noch dem System des Versorgungsausgleichs zu unterwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, beitragsorientierte Versorgungen unterfielen, auch soweit sie als Kapitalleistungen ausgezahlt würden , dem Versorgungsausgleich, teilt der Senat diese Meinung nicht. Sie übersieht , daß die §§ 1587, 1587 a BGB - auch nach der teilweisen Neuregelung durch das Altersvermögensgesetz (vom 26. Juni 2001 BGBl. I S. 3610) - unverändert nur Rentenleistungen als versorgungsausgleichspflichtig ansehen und das Gesetz derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung stellt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 26; zum Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 aaO).
b) Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß die Parteien Gütertrennung mit der Folge vereinbart haben, daß ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet und damit auch ein Ausgleich des Anrechts auf das Versorgungskapital nicht möglich ist. Zwar mag es nicht voll befriedigend
erscheinen, die Frage, ob und in welcher Weise ein Ausgleich der Anwartschaft auf das Versorgungskapital stattfindet, unter formaler Anknüpfung an die primär vereinbarte Form der Leistung zu beantworten. Die Rechtsstellung des Ehegatten des Inhabers einer Versorgungsanwartschaft weist, wie der Senat dargelegt hat, je nachdem, ob ein Ausgleich nach Maßgabe des Güterrechts oder aber ein Versorgungsausgleich stattfindet, erhebliche Unterschiede auf. Diese Unterschiede sind jedoch in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtlichen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs andererseits begründet und müssen hingenommen werden (Senatsbeschluß vom 9. November 1983 aaO). Dies gilt auch und gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Zugewinnausgleich und damit auch eine Ausgleichung von Anrechten auf Kapitalleistungen nicht in Betracht kommt, weil die Parteien den Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen haben. Hier beruht der Nachteil, der mit der Zuordnung des Anrechts zum Zugewinnausgleich einhergeht und dieses ausgleichsfrei stellt, auf der Willensentschließung der Parteien, die vor dem Abschluß ihrer güterrechtlichen Vereinbarung vom beurkundenden Notar über die Rechtsfolgen belehrt und - im vorliegenden Fall - bei der Vorbereitung dieser Vereinbarung sogar anwaltlich beraten worden sind. Ob der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhält oder mit Willensmängeln behaftet ist, kann dahinstehen. Etwaige
Mängel könnten nämlich allenfalls auf den güterrechtlichen Ausgleich der Parteien von Einfluß sein, nicht aber dazu führen, daß der hier allein zur Entscheidung stehende Versorgungsausgleich (auch) auf das Anrecht des Ehemannes auf das Altersvorsorgekapital erstreckt wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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aa) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Lediglich Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge -Zertifizierungsgesetzes sind unabhängig von der Leistungsform im Versorgungsausgleich auszugleichen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde erstreckt sich diese Ausnahmeregelung weder auf private Kapitallebensversicherungen noch auf private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts. Auch nach den übrigen Vorschriften des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen neuen Rechts zum Versorgungsausgleich ist eine Einbeziehung des durch Ausübung des Kapitalwahlrechts entstandenen Anspruchs in den Versorgungsausgleich nicht gerechtfertigt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.