Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12

bei uns veröffentlicht am17.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte wurde in dem am 22. Dezember 1997 eröffneten Anschlusskonkursverfahren als Verwalter über das Vermögen der D.                     GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. In diesem Verfahren zahlte er mit Ermächtigung des Konkursgerichts im Jahre 1999 umgerechnet 366.832,14 € an die Gläubiger eines Sozialplans aus. Die für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehende Masse betrug 585.184,84 €.

2

Mit Beschluss vom 23. September 2004 beauftragte das Konkursgericht die Klägerin als Sonderkonkursverwalterin mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten. Am 30. Januar 2006 ermächtigte es sie zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Masse. In einem Vorprozess erstritt die Klägerin gegen den Beklagten wegen der pflichtwidrigen Auszahlung von mehr als einem Drittel der zur Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden Masse an die Gläubiger eines Konkurssozialplans eine Verurteilung zum Schadensersatz in Höhe von 59.079,89 €. Dieses Urteil ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch den Bundesgerichtshof am 23. September 2010 (IX ZR 122/08) rechtskräftig geworden.

3

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 entließ das Konkursgericht den Beklagten aus dem Amt und bestellte die Klägerin zur neuen Konkursverwalterin. Wegen im Vorprozess noch nicht geltend gemachter weiterer Schadensersatzansprüche erklärte der Beklagte am 25. November 2008 gegenüber der Klägerin, dass er bis drei Monate nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichte, sofern die geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt seien.

4

Gestützt auf die Ansicht, der Beklagte habe die gesamte für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse an die Sozialplangläubiger ausgekehrt, hat die Klägerin den Beklagten mit der am 21. Dezember 2010 erhobenen Klage auf Zahlung weiterer 185.474,87 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Verurteilung auf 112.690,64 € nebst Zinsen herabgesetzt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 82 KO bejaht, weil er gegen § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 in Verbindung mit §§ 170, 61 KO verstoßen habe, indem er schuldhaft die Drittelgrenze des § 4 Satz 2 Sozialplangesetz überschritten habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Teilungsmasse entgegen der vom Bundesgerichtshof im Vorprozess mit Beschluss vom 23. September 2010 gebilligten Berechnungsweise nach Maßgabe des § 2 der Vergütungsverordnung zu berechnen sei. Die Ermächtigung des Gerichts zur Auszahlung entlaste ihn nicht. Sie führe dazu, dass die Zahlungen von den Empfängern nicht rückforderbar gewesen seien, weil sie mit Rechtsgrund erfolgt seien.

7

Allerdings sei der Anspruch nach Abzug des im Vorprozess bereits ausgeurteilten Betrages nur in Höhe von 112.690,64 € gegeben. Die Klägerin habe gegen die vom Berufungsgericht im Vorprozess festgestellte Teilungsmasse in Höhe von 585.184,84 € nichts mit Substanz vorgetragen. Verjährung sei nicht eingetreten. Das Landgericht habe es zutreffend für entscheidend gehalten, dass die Beklagte zunächst nur mit der Prüfung der Ansprüche beauftragt worden sei. Die Verjährungsfrist habe erst ab dem Zeitpunkt laufen können, zu dem die Klägerin zur Durchsetzung der Ansprüche ermächtigt worden sei.

II.

8

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 82 KO hat das Berufungsgericht zwar zutreffend bejaht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts auf die Einrede der Verjährung verjährt war oder nicht.

9

1. Schon zur Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Konkursverwalter und Mitglieder eines Gläubigerausschusses innerhalb der Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjähren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, ZInsO 2008, 750 Rn. 9 mwN). Nach Änderung der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) und das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ist auf die Verjährung der gegen den Konkursverwalter gerichteten Schadensersatzansprüche gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die allgemeine Regelung der §§ 195, 199 BGB anzuwenden (vgl. BGH, aaO Rn. 8 ff; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 62 Rn. 1 f). Grundsätzlich gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

10

2. Die danach maßgebliche Frist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres, in welchem die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Sonderverwalterin Kenntnis von dem durch den Beklagten verursachten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schaden erlangt hat.

11

a) Es kommt auf die Kenntnis des Sonderverwalters an. Bei der Anwendung der §§ 195, 199 BGB im Insolvenzverfahren wie auch im früheren Konkursverfahren ist zu beachten, dass eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkurs- oder Insolvenzverwalters (§ 82 KO/§ 60 InsO) hervorgerufene Schmälerung der Masse einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden bildet, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzmasse auszugleichen ist. Dieser Schaden ist der Gemeinschaft zugewiesen und unterliegt dem Verwaltungs- und Verwertungsrecht des Konkursverwalters. Er kann deshalb nicht von einem einzelnen Masse- oder Konkursgläubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden (BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 mwN; vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 13; ebenso für den nach jetzigem Recht gemäß § 92 InsO zu verfolgenden Gemeinschaftsschaden: vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZInsO 2007, 326 Rn. 1; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 92 Rn. 44; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 60 Rn. 42; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 60 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 116; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 60 Rn. 120; Pape/Sietz in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 1544 ff). Aufgrund dieser Durchsetzungssperre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 280; vom 22. April 2004, aaO S. 28 f; vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 13; ebenso auf der Grundlage des § 62 Satz 1 InsO und des § 199 BGB: Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 62 Rn. 2a; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, aaO § 62 Rn. 4; Pape in Pape/Uhländer, aaO § 62 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, aaO § 62 Rn. 6; Spliedt in Pape/Graeber, aaO Teil 3 Rn. 1440).

12

b) Allerdings war die Klägerin durch den Beschluss vom 23. September 2004 nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten beauftragt worden. Der Beschluss kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er neben der Prüfung auch die Geltendmachung des Anspruchs umfasste. Der Sonderinsolvenzverwalter ist aufgrund der Beschränkung auf die ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben nicht befugt, Schadensersatzansprüche gegen den noch amtierenden Konkurs- oder Insolvenzverwalter geltend zu machen, wenn ihn das Insolvenzgericht lediglich mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen beauftragt hat. Das Recht zur gerichtlichen Durchsetzung, bei dem es sich um einen Ausschnitt aus der dem Verwalter übertragenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse handelt (vgl. HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 37; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 80 Rn. 51; Uhlenbruck, aaO § 80 Rn. 104), steht ihm nur zu, wenn ihm auch das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche übertragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99). Reichen die Befugnisse des Sonderverwalters nicht aus, um die ihm übertragene Aufgabe vollständig zu erfüllen, kann er jederzeit eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses des Gerichts beantragen. Eine bloß klarstellende Funktion kommt diesem Beschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, weil ungeachtet der Bestellung des Sonderverwalters der amtierende Verwalter im Amt bleibt und ein Eingriff in dessen umfassende Befugnisse, der mit der Übertragung des Prozessführungsrechts für einen bestimmten abgegrenzten Bereich auf einen Sonderverwalter verbunden ist, stets einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gerichts bedarf. Andernfalls könnten bei jeder Übertragung bestimmter gegenständlich begrenzter Aufgaben auf einen Sonderverwalter Unklarheiten darüber entstehen, welche Reichweite die Übertragung hat und ob weitergehende Rechtshandlungen gedeckt sind, die möglicherweise zur Erfüllung der Aufgabe gehören. Die Klägerin war also aus Rechtsgründen gehindert, den Anspruch einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.

13

c) Grundsätzlich läuft die Verjährung dann, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, ihren Eintritt zu verhindern. Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen tragfähiger Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50 oben). Den rechtlichen Besonderheiten des Konkursverfahrens, insbesondere der Befugnisse des Sonderverwalters, sowie den Interessen der Gläubigergemeinschaft einerseits, des Konkursverwalters andererseits wird die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Kenntnis des Sonderverwalters unabhängig von der Reichweite der ihm verliehenen Befugnisse jedoch am besten gerecht.

14

aa) Der nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragte Sonderverwalter ist verpflichtet, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger zeitnah von den Ergebnissen seiner Untersuchungen zu unterrichten, gegebenenfalls auch in Form von Zwischenberichten, und zu gegebener Zeit eine Klage gegen den Konkursverwalter anzuregen.

15

bb) Die Gläubiger können sodann entscheiden, ob sie den Anspruch gegen den Konkursverwalter verfolgen wollen; zu diesem Zweck können sie eine Erweiterung der Befugnisse des Sonderverwalters auf die Prozessführung beantragen. Die Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderverwalters (vgl. § 195 BGB) wird in aller Regel ausreichen, um sowohl einen Beschluss der Gläubiger als auch einen Beschluss des Konkursgerichts herbeizuführen. Sollte der Sonderverwalter seine Amtspflicht, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterrichten, verletzen, macht er sich seinerseits den Konkursgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig.

16

cc) Eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an einen nachträglich zu fassenden Beschluss des Konkursgerichts über eine Erweiterung der Befugnisse des Sonderverwalters auf die Durchsetzung des Anspruchs führt insbesondere dann zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die Gläubiger (zunächst) beschließen, den Anspruch nicht geltend zu machen, und der Sonderverwalter also (zunächst) nicht tätig wird. In einem solchen Fall würde der Verjährungsbeginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden, was der Rechtssicherheit abträglich und dem betroffenen Konkursverwalter, der weiterhin befürchten müsste, in Anspruch genommen zu werden, nicht zumutbar wäre.

17

3. Im Streitfall hätte die Klägerin die Klage nicht rechtzeitig erhoben, wenn sie schon im Jahre 2004 von der pflichtwidrigen Verwendung von mehr als einem Drittel der Konkursmasse für die Befriedigung der Sozialplangläubiger alt Kenntnis gehabt hätte. Der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses am 25. November 2008 wäre dann ins Leere gegangen, weil die Schadensersatzansprüche der Masse wegen Verletzung des § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs schon zum Jahresende 2007 verjährt gewesen wäre. Darauf, dass die Klägerin erst mit Beschluss vom 30. Januar 2006 zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Beklagten ermächtigt worden ist, kommt es nicht an. Hätte die Klägerin dagegen erst nach Ende des Jahres 2004 von der pflichtwidrigen Verteilung der Konkursmasse durch den Beklagten etwas erfahren, bliebe es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts.

III.

18

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

19

Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die Klägerin noch vor dem Ablauf des Jahres 2004 von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, die den hier geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten begründen. Es wird sich hierzu insbesondere mit dem Schreiben der Klägerin an das Konkursgericht vom 10. Dezember 2004 und der Frage, ob die in diesem Schreiben als gegeben angesehenen Schadensersatzansprüche schon den Gegenstand der vorliegenden Klage betreffen oder ob es sich insoweit um andere mutmaßliche Ansprüche handelt, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden sind, auseinanderzusetzen haben.

Kayser                       Lohmann                        Pape

               Grupp                          Möhring

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

9
Unter a) der Geltung der Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Konkursverwalter und Mitglieder eines Gläubigerausschusses innerhalb der Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjähren (BGHZ 93, 278, 286; 159, 25, 28 f betreffend den Konkursverwalter ; 126, 138, 144 betreffend den Vergleichsverwalter und die Mitglieder eines Gläubigerbeirats nach § 44 VerglO). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der Insolvenzrechtsordnung aufgegriffen, indem er für die Haftung des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses durch § 62 Satz 1, § 71 Satz 2 InsO a.F. in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 BGB a.F. eine an die Kenntnis der Verletzten geknüpfte dreijährige Verjährungsfrist angeordnet hat (MünchKomm-InsO/ Brandes, 1. Aufl. § 62 Rn. 1).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 128/03
Verkündet am:
22. April 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KO § 82
Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor
Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen.
BGB §§ 852 Abs. 1 a.F., 199 Abs. 1 n.F.
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungsschadens
beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der
Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt
wird.
BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 13. Zivilsenat, vom 16. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der verklag te Konkursverwalter ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil er die Konkursanfechtung der Verrechnung einer von einem Dritten auf ein Konto des Gemeinschuldners geleisteten Zahlung mit einem Debetsaldo unterlassen habe. Das Konkursverfahren ist noch nicht beendet.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen als unbegründet a bgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die K lage als unzulässig abgewiesen wird.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässi g. Die Klägerin könne als einzelne Konkursgläubigerin noch während des laufenden Konkursverfahrens ihren vermeintlichen Quotenschaden wegen schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse geltend machen. Die Klage sei jedoch nicht gerechtfertigt.

II.


Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung i nsofern nicht stand, als die Klage schon unzulässig ist.
1. Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursve rwalters die Masse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemeinschaft der (Alt-)Gläubiger zur Last fällt (BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190; 138, 211, 214) und durch Zahlung in die Konkursmasse auszugleichen ist (BGHZ 126, 181, 190). Grundsätzlich ist anerkannt, daß ein derartiger Gemeinschaftsschaden nicht durch einen einzelnen der davon betroffenen Masseoder Konkursgläubiger eingeklagt werden kann. Dies wäre mit dem Grundsatz
der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren. Das der Gemeinschaft zugewiesene Verwaltungs- und Verwertungsrecht steht dem Konkursverwalter zu, so daß es durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter ausgeübt werden muß (RGZ 78, 186, 188; 89, 237, 240; 142, 184, 188; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1784; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323; OLG München ZIP 1987, 656, 657; ebenso Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 82 Rn. 11: Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 4; Gerhardt EWiR 1987, 703, 704).
Verkürzt der Konkursverwalter pflichtwidrig die Masse, wir d dadurch regelmäßig zugleich die Dividende (Quote) eines jeden Konkursgläubigers geschmälert. Der Gemeinschaftsschaden führt mithin auch zu Quotenschäden. Dabei handelt es sich um Einzelschäden. Die Ansprüche der Gläubiger auf Ersatz dieser Schäden und der Anspruch auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens sind unterschiedliche Ansprüche (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 aaO S. 1784). Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens steht jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Konkursgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Konkursgläubiger als solcher zu (BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198).
2. Eine andere Frage ist jedoch, wer Quotenschäden gel tend machen darf, solange das Konkursverfahren noch andauert.

a) In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerich tshof ausgesprochen , ohne dem näher nachzugehen, daß das Schicksal der einzelnen Ansprüche auf Ersatz der Quotenschäden und dasjenige des Anspruchs auf
Ersatz des Gemeinschaftsschadens "miteinander verknüpft sein mag" (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 aaO S. 1784).

b) Später hat er einem Gläubiger zugebilligt, selbst einen Einzelschaden geltend zu machen, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und der Masse beruhte (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 aaO S. 324). Damals ging es jedoch um den Individualschaden eines Quotengläubigers.

c) Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einem einzel nen (Neu-)Gläubiger, der eine Forderung gegen eine GmbH nach dem Zeitpunkt erworben hatte, zu dem der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auch das Recht zugebilligt, seinen - nicht auf den Quotenschaden begrenzten - Schaden während des noch laufenden Konkursverfahrens geltend zu machen, soweit der Geschäftsführer einer Schuldner-GmbH wegen Konkursverschleppung (§ 64 GmbHG) in Anspruch genommen wurde (BGHZ 126, 181, 201); dem Konkursverwalter hat er dieses Recht versagt (BGHZ 138, 211, 214).
Hinsichtlich der Altgläubiger hat der Bundesgerichtshof indessen anerkannt , daß diese durch eine Konkursverschleppung regelmäßig einen einheitlichen Quotenverringerungsschaden und insofern einen Gesamtschaden erleiden , der nur von einem Konkursverwalter (neuer Konkursverwalter oder Sonderverwalter ) geltend gemacht werden kann (BGHZ 138, 211, 214, 217).
3. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Quo tenverringerungsschaden geltend, der Teil eines Gesamtschadens ist. Durch die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung ist die Quote der Klägerin in gleicher Weise geschmälert worden wie die aller anderen Gläubiger.


a) Die Rechtszuständigkeit des Konkursverwalters, die Quoten schäden einheitlich geltend zu machen, wird auch dann berührt, wenn einer dieser Quotenschäden von einem einzelnen Konkursgläubiger im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht wird (a.A. Oepen ZIP 2000, 526, 532 f). Wenn diesem die Befugnis zugestanden würde, die Ersatzpflicht wegen seines Quotenschadens gerichtlich feststellen zu lassen, wäre gleichwohl im Interesse der anderen Konkursgläubiger, denen ebenfalls Quotenschäden entstanden sind, ein Verwalter zu bestellen, der den Gemeinschaftsschaden geltend zu machen hätte. Dadurch entstünde die Gefahr divergierender Entscheidungen. Es könnte die Ersatzpflicht wegen eines einzelnen Quotenschadens festgestellt, die Klage des Konkursverwalters auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens jedoch abgewiesen werden oder umgekehrt.

b) Wenn der einzelne Konkursgläubiger gehindert ist, w ährend des Konkursverfahrens den Konkursverwalter in Anspruch zu nehmen, hat er dadurch keine nennenswerten Nachteile.
Unzutreffend ist insbesondere die Ansicht des Berufungsger ichts, der einzelne Konkursgläubiger habe ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, schon während des laufenden Konkursverfahrens die Ersatzpflicht des Konkursverwalters feststellen zu lassen, weil der Beginn der Verjährung des gegenüber dem Konkursverwalter geltend zu machenden Schadensersatzanspruchs nicht eindeutig geklärt sei. Da der einzelne Konkursgläubiger während des laufenden Verfahrens nicht befugt ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen, beginnt für den Konkursgläubiger die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses,
mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird (vgl. BGHZ 93, 278, 286; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 15 b; Kilger/K. Schmidt, aaO § 82 Anm. 5). Erst jetzt fällt die Befugnis zur Geltendmachung der einzelnen Quotenschäden - falls diese nicht schon während des Konkursverfahrens reguliert wurden - an einen jeden der Gläubiger.
Für einen Sonderverwalter oder einen anstelle des ersa tzpflichtigen Verwalters neu bestellten Verwalter beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nicht bereits mit dessen Bestellung, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem der neu bestellte Verwalter von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHZ 113, 262, 280). Diese Kenntnis muß er nicht schon bei Übernahme des Amtes haben. Vielmehr obliegt ihm zunächst die Prüfung, ob der andere Verwalter sich überhaupt schadensersatzpflichtig gemacht hat. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, kann und muß der neue Verwalter oder der Sonderverwalter die Verjährungsfrist unterbrechen oder sonstige Maßnahmen treffen, um einem Ablauf entgegenzuwirken. Für das neue Verjährungsrecht (§ 199 Abs. 1, 3 BGB n.F.; Art. 229 § 6 EGBGB) gilt entsprechendes.
4. Diese Auffassung entspricht § 92 InsO, ohne daß Anhal tspunkte dafür erkennbar wären, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung zur Verwalterhaftung insoweit grundlegend neue Anschauungen entwickelt hätte.
Die Kommission für Insolvenzrecht hat dazu in ihrer Begrü ndung zu Leitsatz 3.2.8.1 ausgeführt, der Ausschluß der Verfolgung eines Gemeinschaftsschadens durch einzelne Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens gelte auch für den Anteil am Gemeinschaftsschaden (Quotenschaden).
Die einheitliche Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter diene dem Zweck, die Insolvenzmasse im Interesse der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zu ergänzen; zugleich erleichtere sie die Insolvenzabwicklung, weil an die Stelle der Einzelrechtsverfolgung die "gebündelte" Geltendmachung zugunsten der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit trete (vgl. hierzu auch Gerhardt ZInsO 2000, 574, 577).
Der Gesetzgeber ist dem gefolgt. Zur Geltendmachung ei nes Gemeinschaftsschadens (Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO) ist nur ein Sonderverwalter oder ein neu bestellter Verwalter berechtigt. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger auch ihren Quotenschaden nicht durchsetzen; ihnen fehlt die Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis (MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 92 Rn. 4; Wittkowski, in: Nerlich/Römermann, InsO § 92 Rn. 5, 16; Bork, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 f; Gerhardt aaO). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nicht schon mit dem Zeitpunkt, in dem einzelne Insolvenzgläubiger von der Masseschädigung - und damit von dem Gesamtschaden, möglicherweise auch von ihrem Quotenschaden - Kenntnis erhalten, nicht einmal mit der Bestellung des Sonderverwalters oder des neuen Verwalters, sondern erst, wenn in dessen Person die Verjährungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 62 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 62 Rn. 2).
5. Nach dem Recht der Konkursordnung wie auch nach dem d er Insolvenzordnung ist ungeklärt, ob hinsichtlich des Verjährungsbeginns eine Ausnahme dann anzuerkennen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im klaren waren, aber keiner von ih-
nen eine Sonderverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat. In diesem Fall könnte das Interesse des ersatzpflichtigen Verwalters überwiegen, daß die Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs nicht länger als nötig aufgeschoben wird. Da ein solcher Fall hier nicht in Rede steht, braucht der Senat hierzu nicht Stellung zu nehmen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 242/04
Verkündet am:
16. September 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist auf die üblichen
Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn
sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken
noch gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu beurteilenden
Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat
BGHZ 145, 16).
BGH, Urt. v. 16. September 2005 - V ZR 242/04 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung
auf der Grundlage der bis zum 9. September 2005 eingereichten Schriftsätze
der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. September 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte unterhält auf Grundstücken der Klägerin in D. eine Hochspannungsleitung, die auf Grund eines Gestattungsvertrags vom 25. September 1970 durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert ist. Im Jahr 1994 rüstete die Beklagte die Leitung mit einem Lichtwellenleiterluftkabel (LWL-Kabel) nach. Das LWL-Kabel wurde 1996 ohne Wissen der Klägerin, und ohne dass dies äußerlich erkennbar wurde, zu zwei Dritteln an einen Telekommunikationsanbieter vermietet, der das Kabel seitdem zu kommerzieller Telekommunikation nutzt. Das verbleibende Drittel des Kabels nutzt die Beklagte für betriebsinterne Kommunikation. Das teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Anfrage am 25. März 2003 mit.
Mit der am 21. Mai 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 856,41 € nebst Zinsen beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Amtsgerichts erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält den Anspruch für begründet. Die Beklagte sei als Inhaberin des Leitungsrechts Betreiberin der Telekommunikationslinie im Sinne von § 57 TKG a. F. Sie habe die Leitung durch ihre teilweise Vermietung an das sie jetzt mitnutzende Telekommunikationsunternehmen auch vermarktet. Ob der Anspruch 1998 verjährt sei oder der allgemeinen regelmäßigen Verjährung unterlegen habe, könne offen bleiben. Die Beklagte dürfe sich jedenfalls auf die Verjährung nicht berufen. Sie habe zwar die von der Klägerin begehrte Auskunft zeitnah erteilt. Sie sei aber verpflichtet gewesen, die Klägerin über die Nutzungsänderung zu informieren. Die in § 57 TKG a. F. bestimmte Duldungspflicht zu Lasten des Eigentümers sei verfassungsrechtlich nur mit dem in § 57 TKG a. F. auch vorgesehenen Ausgleichsanspruch zu rechtfertigen. Verjährte dieser unabhängig von der Kenntnis des Grundstückseigentümers in zwei Jahren von seinem Entstehen an, liefe er leer, weil der Eigentümer das Entstehen des Anspruchs regelmäßig nicht erkennen könne. Ihm sei auch nicht zuzumuten, sich regelmäßig nach einer etwaigen Nutzungsände-
rung zu erkundigen. Er müsse darüber vielmehr von dem Inhaber des Leitungsrechts informiert werden. Das sei hier nicht geschehen. Der Anspruch sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Das Entgelt für die Einräumung von Nutzungsrechten für oberirdische Telekommunikation betrage zwischen 5 und 15 €/lfd. m und sei hier auf 3,50 €/lfd. m zu schätzen. Dieses Entgelt sei auf 2,55 €/lfd. m zu reduzieren, weil das Grundstück der Klägerin bereits mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten belastet sei.

II.


Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin steht der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. gegen die Beklagte zu. Dieser ist nicht verjährt und auch in der zuerkannten Höhe gerechtfertigt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Klägerin (auch) die Beklagte auf Zahlung des nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. geschuldeten Ausgleichs in Anspruch nehmen kann.

a) § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. bestimmt zwar nicht ausdrücklich, wer dem Grundstückseigentümer den Ausgleich schuldet. Für diesen Anspruch gilt aber nichts anderes als für den Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F. (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1803). Den Ausgleich schuldet in einem wie im anderen Fall der Betreiber der Telekommunikationslinie. Das ist derjenige, der die Funktionsherrschaft über die Telekommunikationslinien , also die Leitungen (vgl. § 3 Nr. 20 TKG a.F.), hat (Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rdn. 4). Funktionsherrschaft über die
LWL-Kabel hat aber nicht allein das Telekommunikationsunternehmen, das mittels des Kabels Telekommunikation betreibt, sondern auch und sogar in erster Linie das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Leitungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a. F. die Telekommunikationslinien verlegen lässt und selbst oder durch Vermietung vermarktet (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). Das wird hier auch darin deutlich, dass das LWL-Kabel nur zu zwei Dritteln für Telekommunikationszwecke genutzt wird und im Übrigen weiterhin der Betriebstelekommunikation der Beklagten dient.

b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nicht schon mit der Umrüstung der vorhandene Anlage für Telekommunikationszwecke oder der Vermietung von Leitungen zu solchen Zwecken, sondern erst entsteht, wenn die Leitungen tatsächlich für Telekommunikation genutzt werden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). Denn dieser Umstand ändert nichts an der Funktionsherrschaft des Energieversorgungsunternehmens und an seiner Eigenschaft als Betreiber der Telekommunikationslinie. Es ist neben dem Telekommunikationsunternehmen berechtigt, die erweiterte Duldungspflicht von dem Grundstückseigentümer einzufordern (Senat, BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33) und deshalb neben dem Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, den für die in der erweiterten Duldungspflicht liegende Beschränkung des Grundstückseigentums vorgesehenen Ausgleich zu zahlen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).
2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Ausgleichanspruch vor dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. von damals 30 Jahren oder in der besonderen Verjährungsfrist des § 58 TKG a. F. von damals 2 Jahren verjährt. Diese Frage hat der Senat im zweiten Sinne entschieden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1803).
b) Diese Verjährungsfrist war hier nicht abgelaufen.
aa) Die Verjährungsfrist von 2 Jahren begann allerdings nach § 58 TKG a. F. mit der Entstehung des Anspruchs. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Mieterin der Beklagten die Nutzung der Leitung zu Telekommunikationszwecken aufnahm. Das geschah 1996. Dieser Verjährungsbeginn ist aber nur bei den Ansprüchen des Grundstückseigentümers auf Schadensersatz vertretbar, deren Entstehen der Grundstückseigentümer im Allgemeinen wahrnehmen kann. Bei den hier zu beurteilenden Ausgleichsansprüchen führt dieser Verjährungsbeginn typischerweise dazu, dass der Ausgleichsanspruch verjährt ist, bevor der Grundstückseigentümer bemerken kann, dass ihm ein Anspruch überhaupt zusteht. Dafür, die Verjährungsfrist dennoch beginnen zu lassen, kann es im Einzelfall tragfähige Gründe geben. Solche Gründe sind für die Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach § 57 TKG a. F. weder angeführt worden noch ersichtlich.
bb) Die danach gebotene (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804 f.) verfassungskonform zu modifizierende Anwendung der Vorschrift führt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu der Annahme einer Pflicht des Energieversorgungsunternehmens, dem Grundstückseigentümer die Aufnahme einer Nutzung von Leitungen und Anlagen zu Tele-
kommunikationszwecken mitzuteilen, bei deren Verletzung sich das Energieversorgungsunternehmen auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen dürfe. § 58 TKG a. F. ist vielmehr in Anlehnung an § 852 Abs. 1 BGB a. F. und § 199 BGB einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass die Verjährungsfrist nicht schon mit dem Entstehen des Anspruchs, sondern erst zu laufen beginnt, wenn der Grundstückseigentümer Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1805).
cc) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Anspruch ist zwar schon 1996 entstanden. Kenntnis hiervon hat die Klägerin aber erst seit dem 25. März 2003. Das Entstehen des Anspruchs war der Klägerin auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Sie hätte zwar zu einem früheren Zeitpunkt bei der Beklagten wegen einer Nutzungsänderung nachfragen können. Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer Nachfrage aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Grundstückseigentümers als unverständlich erscheinen lassen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). Dazu genügt – entgegen der Auffassung der Revision – nicht, dass die Grundstückseigentümer im Regelfall im Jahre 1997 von der Liberalisierung des Telekommunikationswesens und von der Ausgleichspflicht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. Kenntnis erlangt haben mögen. Welche konkreten Umstände der Klägerin Veranlassung hätten geben sollen, bei ihr wegen einer Nutzung der Leitung zu Telekommunikationszwecken nachzufragen, hat die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl die Klägerin die Unzumutbarkeit ständiger Nachfragen geltend gemacht und unter Vorlage eines Gutachtens eine entsprechende Anwendung von § 199 BGB für sach-
gerecht gehalten hatte. Mit der am 21. Mai 2003 erhobenen Klage ist die Verjährung deshalb rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt worden.
4. Unbegründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Bemessung des Anspruchs.

a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass sich der Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nach der üblichen Vergütung für die Verlegung von Versorgungsleitungen richtet, soweit sich noch kein Marktpreis für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gebildet hat (Senat, BGHZ 145, 16, 34 f.). Richtig ist auch, dass das Berufungsgericht den Ausgleich nicht auf der Grundlage der üblichen Entgelte für die Einräumung von Versorgungsleitungen ermittelt hat, obwohl es zu Beginn seiner Prüfung ausführt, ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten für Telekommunikationszwecke habe sich nicht gebildet, weshalb auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen zurückzugreifen sei. Das verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg.

b) Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen , wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat. Diese Maßstäbe betreffen einen anderen Markt und können als marktfernerer Ersatz für die Bemessung des Ausgleichs für die Nutzung von Grundstücken zu Telekommunikationszwecken erst heran gezogen werden, wenn die Verhältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben. Nur so kann si-
chergestellt werden, dass die aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. folgende Einbuße des Eigentümers auch möglichst marktgerecht ausgeglichen wird (BVerfG, WM 2005, 855, 856 f.). Eine solche Schätzung ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier aber möglich und von dem Berufungsgericht auch vorgenommen worden. Darin unterscheidet sich der vorliegende von dem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2002, 769), in welchem eine solche Schätzung gerade nicht möglich und deshalb auf die Entgelte für die Einräumung von Versorgungsleitungen zurückzugreifen war. Lassen die festgestellten Marktverhältnisse aber eine Schätzung des Ausgleichs für die Einräumung von Nutzungsrechten für (oberirdische) Telekommunikation zu, scheidet ein Rückgriff auf den marktferneren und deshalb nur hilfsweise heranzuziehenden üblichen Preis für die Verlegung von Versorgungsleitungen aus. Auf den Vortrag der Beklagten hierzu kommt es deshalb nicht an.

c) Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zwar auf die Preise für Versorgungsleitungen Bezug genommen, seiner Schätzung aber in der Sache zutreffend die marktnäheren Preise zugrunde gelegt, die für die Einräumung oberirdischer Telekommunikationsleitungen gezahlt werden. Diese betragen nach dem Vortrag der Klägerin zwischen 5 € und 15 € je laufendem Meter. Das hat die Beklagte nicht bestritten; sie hat nur die von dem Berufungsgericht geteilte Ansicht vertreten, hieraus lasse sich ein (bestimmter) Marktpreis nicht ableiten. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Ausgleichs, wie geboten (Senat, BGHZ 145, 16, 35), berücksichtigt, dass der Grundstückseigentümer bei einer nachträglich erweiterten Nutzung vorhandener, anderen Zwecken
dienender Leitungen zu Telekommunikationszwecken bereits ein Entgelt für die Einräumung des vorhandenen Leitungsrechts, das auch eine Nutzung zu betriebsinterner Kommunikation einschließt, entrichtet hat. Es hat seiner Berechnung dazu ein Entgelt von 3,50 €/lfd. m zugrunde gelegt, das unterhalb der niedrigsten Entgelte liegt, die nach seinen Feststellungen für die Neureinräumung von Telekommunikationsnutzungsrechten gezahlt werden. Dieses Entgelt hat es zusätzlich auf 2,55 €/lfd. m reduziert, weil die erweiterte Nutzung das Haftungsrisiko des Grundstückseigentümers nicht vergrößere und ihn in der Nutzung seines Grundstücks nicht zusätzlich beeinträchtige. Das entspricht im Ergebnis den von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen und sachlich als Vergleichsmaßstab tauglichen Preisen für die zusätzliche Nutzung einer Hochspannungsleitung für Telekommunikationszwecke in dem Angebot der Stadtwerke B. für eine Nachrüstung und dem Vertrag der Stadtwerke L. mit dem Landwirtschaftsverband für die zusätzliche Nutzung einer neu zu errichtenden Hochspannungsleitung und ist nicht zu beanstanden.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.