Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - I ZR 181/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:040216UIZR181.14.0
bei uns veröffentlicht am04.02.2016
vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 1 HKO 663/13, 01.10.2013
Oberlandesgericht München, 6 U 4594/13, 03.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 181/14 Verkündet am:
4. Februar 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Energieeffizienzklasse
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1062/2010 Art. 4 Buchst. c

a) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung
im Sinne von § 3a UWG dar.

b) Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells
muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene
Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn
die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich
nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung
angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die
Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14 - OLG München
LG Ingolstadt
ECLI:DE:BGH:2016:040216UIZR181.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt einen Internetshop, in dem sie unter anderem Fernsehgeräte anbietet. Im April 2012 bewarb sie dort ein Fernsehgerät Samsung UE 46 D 5700 zum Preis von 719 €. Unmittelbar unterhalb der Abbildung des beworbenen Fernsehgeräts befand sich ein elektronischer Verweis (Link) mit der Bezeichnung "Details zur Energieeffizienz". Auf einer durch Anklicken des Links zu öffnenden Seite fanden sich dann detaillierte Informationen zu dem Fernsehgerät, darunter auch zu seiner Energieeffizienzklasse.
2
Nach Ansicht des Klägers, eines in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherschutzverbands, hätte die Beklagte die Angabe zur Energieeffizienzklasse des beworbenen Geräts bereits auf der Startseite gemäß Anlage K1 machen müssen, auf der sich das Angebot der Beklagten befand und die wie nachstehend wiedergegeben gestaltet war:
3
Der Kläger hat die Werbung der Beklagten deshalb als gesetz- und damit auch wettbewerbswidrig angesehen und - soweit für die Revision von Belang - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Fernsehgeräte im Onlineshop www. wie in der Anlage K1 abgebildet mit preisbezogenen Informationen zu bewerben, ohne in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der preisbezogenen Information die Energieeffizienzklasse anzugeben.
4
Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG (in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 10. Dezember 2015 gegolten hat; im Weiteren: UWG aF) in Verbindung mit Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (im Weiteren: Delegierte Verordnung) gestützten Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt und damit zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
6
Die beanstandete Werbung der Beklagten habe dem für Händler nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung bestehenden Erfordernis entsprochen , bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie - oder preisbezogenen Informationen dessen Energieeffizienzklasse anzugeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in der Entscheidung "Ving Sverige" (Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 59) die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin ausgelegt, dass es genügen könne, nur bestimmte Merkmale anzugeben, die ein Produkt kennzeichneten , wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Webseite verweise, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 der Richtlinie fänden und der Verbraucher unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts in die Lage versetzt werde, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt würden. Nach diesem Maßstab reiche der Link "Details zur Energieeffizienz" bei den im Streitfall gegebenen Umständen der Aufforderung zum Kauf, den Besonderheiten des Mediums In- ternet und den damit zusammenhängenden Gewohnheiten der von der Internetwerbung der Beklagten angesprochenen, im Internet aktiv agierenden Verbraucher für die Erfüllung der in Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung geregelten Informationspflichten des Händlers aus.
7
Die unterschiedliche Sprachregelung in Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung einerseits und in Art. 4 Buchst. b dieser Verordnung andererseits, wonach der Händler sicherstellen müsse, dass Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten würden, bei der nicht davon auszugehen sei, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sehe , bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen seien, stehe dem nicht entgegen, da es insoweit um unterschiedliche Sachverhalte gehe. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung folge ebenfalls nichts Gegenteiliges, da die Notwendigkeit, dem Link nachzugehen, für den Verbraucher keine wesentliche Erschwernis bedeute.
8
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger mit der Revision weiterverfolgten Unterlassungsantrag zutreffend abgewiesen.
9
1. Das Berufungsgericht hat den in der Revisionsinstanz noch in Rede stehenden Unterlassungsantrag zu Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig angesehen. Es hat dabei die in ihm enthaltene Wendung "in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit" unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Prozess mit Recht dahin ausgelegt, dass ein solcher räumlicher Zusammenhang danach nur dann besteht, wenn die Angabe der Energieeffizienzklasse auf derselben Internetseite erfolgt wie die preisbezogene Werbung. Ferner hat es zutreffend berücksich- tigt, dass der Antrag sich durch seine Bezugnahme auf die Anlage K1 an der konkreten Verletzungshandlung orientiert.
10
2. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN).
11
a) In der Zeit zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten Werbung im April 2012 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 4. Februar 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung und verdeutlicht durch den Wegfall der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 UWG zudem, dass es sich bei § 3a UWG um eine eigenständige Regelung außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Niebel /Jauch, BB 2016, 259, 261).
12
b) Die gemäß Art. 9 Unterabs. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung seit dem 30. März 2012 geltende Bestimmung des Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung ist nachfolgend - anders als die Bestimmung des Art. 4 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. dazu im Einzelnen unten unter II 4 e) - nicht geändert worden.
13
3. Die nach Ansicht des Klägers bei der beanstandeten Werbung der Beklagten verletzte Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung, nach der der Händler sicherzustellen hat, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffene Regelung soll gewährleisten , dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklasse des Fernsehgerätemodells informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie es anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (zu entsprechenden Regelungen der PkwEnergieverbrauchskennzeichnungsverordnung [Pkw-EnVKV] vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen).
14
4. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, die beanstandete Werbung der Beklagten habe dem nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung für Händler bestehenden Erfordernis entsprochen, bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernsehgerätemodells musste in der beanstandeten Werbung nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügte es, dass die Energieeffizienzklasse auf der Internetseite angegeben war, die sich nach Anklicken des unmittelbar unterhalb der preisbezogenen Werbung befindlichen Links mit der Bezeichnung "Details zurEnergieeffizienz" öffnete.
15
a) Dem Wortlaut von Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernsehgerätemodells auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung anzugeben ist. Der in der dortigen Wendung "bei jeglicher Werbung" gebrauchte Begriff "bei" bedeutet - anders als die Revision meint - nicht klar und eindeutig, dass die Energieeffizienzklasse am Ort der Werbung angegeben werden muss. Der Begriff "bei" kann, da er keine eindeutig örtliche Konnotation aufweist, zwanglos im Sinne von "anlässlich" oder auch "im Zusammenhang mit" verstanden werden. Wenn es dem Verordnungsgeber - wie die Revision geltend macht - darum gegangen wäre, dass sich die Angabe im unmittelbaren Umfeld der Preisangabe befindet, hätte es näher gelegen, für die Zuordnung statt des Begriffs "bei" eine in dieser Hinsicht eindeutige Formulierung zu wählen. Danach spricht der Wortlaut der Vorschrift eher gegen die vom Kläger für richtig gehaltene Sichtweise als für diese.
16
b) Der Regelungszusammenhang des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung mit Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung spricht - anders als die Revision meint - ebenfalls nicht für die Annahme, die Energieeffizienzklasse eines im Internet beworbenen Fernsehgerätemodells müsse auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden.
17
Nach Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung müssen Händler sicherstellen , dass alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett, das unter anderem die Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts enthalten muss (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der Delegierten Verordnung), deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen.
18
Die Revision macht insoweit geltend, bei dieser Vertriebsform werde in höchstmöglicher Weise gewährleistet, dass der Verbraucher die Energieeffizienzklasse tatsächlich wahrnehme und sie ihm nicht nur - sofern er ein entsprechendes Interesse entwickle - in irgendeiner anderen Form verfügbar gemacht werde. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Effizienzklasse demgegenüber bei der von der Beklagten gewählten Vertriebsform nicht bei der Werbung mit preisbezogenen Informationen selbst zu finden, sondern nur auf einer damit verlinkten Internetseite zum Abruf bereitzuhalten sein sollte.
19
Die Revision lässt bei diesen Ausführungen unberücksichtigt, dass Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung den Fall der Ausstellung von Fernsehgeräten in einer stationären Verkaufsstelle betrifft, bei dem der Verbraucher das Geschäft des Händlers aufsucht und seinen Kaufentschluss anhand der dort aufgestellten Geräte fasst. Dementsprechend sind die Informationen in diesem Fall deutlich sichtbar unmittelbar an den Geräten anzubringen. Beim Fernverkauf und insbesondere beim Vertrieb der Geräte über das Internet besteht keine solche Informationsmöglichkeit. Dementsprechend hat der Unionsgesetzgeber insoweit in Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnung eine eigenständige Regelung getroffen.
20
c) Der Zweck der Delegierten Verordnung erfordert es gleichfalls nicht, Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Energieeffizienzklasse eines im Internet beworbenen Fernsehgerätemodells auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden muss.
21
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass es dem Verordnungsgeber beim Erlass der Delegierten Verordnung nach deren Erwägungsgrund 3 nicht allein um die Information der Verbraucher, sondern auch darum gegangen ist, diese zur Anschaffung energieeffizienter Fernsehgeräte zu bewegen.
22
Entgegen der Ansicht der Revision muss die Energieeffizienzklasse eines Fernsehgerätemodells aber nicht auf derselben Internetseite wie die Werbung angegeben werden, um diesen Zweck zu erreichen. Vielmehr kann dieser Zweck auch dadurch erreicht werden, dass die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach dem Anklicken eines Links öffnet, der sich auf derselben Internetseite wie das beworbene Fernsehgerät befindet (aA LG Köln, MMR 2014, 393, 394; Schneidewindt, MMR 2014, 395, 396 f.). Jedenfalls genügt es insoweit, wenn dieser Link in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist (vgl. Wüstenberg, WRP 2015, 832, 842 f.).
23
Die beanstandete Werbung erfüllt diese Voraussetzungen. Der Link ist auf derselben Internetseite unmittelbar unterhalb der preisbezogenen Werbung angebracht und durch die Bezeichnung „Details zur Energieeffizienz“ eindeutig als elektronischer Verweis auf nähere Angaben zur Energieeffizienz zu erkennen.
24
d) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann es zulässig sein, wenn bei einer Werbung im Internet für den Kauf von Produkten wesentliche Informationen zum Produkt nicht auf der die Produktwerbung enthaltenden Internetseite, sondern auf einer gesonderten Internetseite gegeben werden, auf die mit einem Link verwiesen wird (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 59 - Ving Sverige). Das spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Annahme, dass die sich aus Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ergebende Verpflichtung, bei der Internetwerbung für Fernsehgerätemodelle die Energieeffizienzklasse anzugeben , gleichfalls dadurch erfüllt werden kann, dass auf eine andere Internetseite verwiesen wird, die diese Angabe enthält. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einer Internetwerbung hinsichtlich vom Gesetz geforderter und für den Verbraucher wesentlicher Angaben grundsätzlich auf eine andere Internetseite verwiesen werden (zu den durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben wie Versandkosten und Umsatzsteuer vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 31 und 34 = WRP 2008, 98 - Versandkosten; zu den nach § 4 HWG erforderlichen Pflichtangaben vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12, GRUR 2014, 94 Rn. 18 = WRP 2014, 65 - Pflichtangaben im Internet).
25
e) Die Delegierte Verordnung ist mit Wirkung vom 6. Juni 2014 um Regelungen ergänzt worden, die im Ergebnis dazu führen, dass dann, wenn ein Fernsehgerät über das Internet zum Verkauf angeboten wird, die Energieeffizienzklasse in aller Regel auf derselben Internetseite wie der Preis des Fernsehgeräts anzugeben ist. Dies lässt darauf schließen, dass es zuvor noch keine entsprechende Verpflichtung gab und die bereits seit dem 30. März 2012 geltende Bestimmung des Art. 4 Buchst. a dieser Verordnung daher nicht dahin auszulegen ist, dass die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernsehgerätemodells auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden muss.
26
Die Delegierte Verordnung ist durch Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet mit Wirkung vom 6. Juni 2014 geändert worden. Für Fernsehgerätemodelle, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden, müssen die Lieferanten den Händlern nun - über das bereits bisher geforderte gedruckte Etikett (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung) und das gedruckte Produktdatenblatt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung) hinaus - ein elektronisches Etikett (Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung) und ein elektronisches Produktdatenblatt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Delegierten Verordnung) bereit- stellen. Das elektronische Etikett muss die Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts enthalten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 Buchst. a Ziffer III, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 der Delegierten Verordnung).
27
Werden Fernsehgeräte über das Internet zum Verkauf angeboten und wurde ein elektronisches Etikett bereitgestellt, müssen die Händler das - die Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts enthaltende - Etikett auf dem Bildschirm in der Nähe des Produktpreises darstellen (Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung). Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden (Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 2 Satz 3 der Delegierten Verordnung ), wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein und der Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts enthalten muss (Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung).
28
Diese Regelungen führen im Ergebnis dazu, dass dann, wenn ein ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebrachtes Fernsehgerät über das Internet zum Verkauf angeboten wird und für dieses Fernsehgerätemodell (wie erforderlich) ein elektronisches Etikett bereitgestellt wurde, die Energieeffizienzklasse auf dem Bildschirm in der Nähe des Produktpreises erscheint, weil dort entweder das die Energieeffizienzklasse enthaltende Etikett oder der die Energieeffizienzklasse enthaltende Pfeil darzustellen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Verpflichtung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung bestand. Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ist daher nicht dahin auszulegen, dass beim Angebot eines Fernsehgeräts über das Internet die Energieeffizienzklasse auf derselben Internetseite wie der Preis des Fernsehgeräts anzugeben ist.
29
5. Da keine vernünftigen Zweifel an der vorstehend unter II 4 vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711 = NVwZ 2011, 1506 Rn. 31 - Boxus).
30
III. Nach allem hat das Berufungsgericht den vom Kläger mit der Revision weiterverfolgten Unterlassungsanspruch zu Recht als unbegründet angesehen. Das Rechtsmittel des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 206/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 206/17 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - I ZR 229/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 229/16 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR229.16.0 Der I

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - I ZR 4/17

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 4/17 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR4.17.0 Der I.

Referenzen

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

31
3. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG stützt, ist die Klage nur erfolgreich, wenn die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Rn. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 38 = WRP 2009, 1001 - Internet -Videorecorder I; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.8a).

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

11
1. Nach dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG nF enthalten, und die neue Bestimmung ist um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert. Deshalb besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

16
b) Das Berufungsgericht hat die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen (ebenso OLG Oldenburg GRUR-RR 2007, 83, 84 = WRP 2007, 96; OLG Köln WRP 2007, 680, 682; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.131a; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 113; Link in Ullmann, jurisPKUWG , 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 209; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann aaO § 4 Rdn. 11.84; Goldmann, WRP 2007, 38, 41). Die Angabe der entsprechenden Verbrauchs- bzw. Emissionswerte soll gemäß Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen , die durch die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in das deutsche Recht umgesetzt wurde, sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Die in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV enthaltene Regelung dient daher nicht etwa allein dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz. Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, berücksichtigt sie nicht genügend, dass der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs für dessen laufende Betriebskosten und damit auch für den Wiederverkaufswert von maßgeblicher Bedeutung ist. Dementsprechend ist die Kenntnis der Verbrauchswerte, deren Vermittlung die Regelung der § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV dient, für die Kaufentscheidung der Werbeadressaten von Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass die Kraftfahrzeugsteuer in absehbarer Zeit nicht mehr nach dem Hubraum der Fahrzeugmotoren, sondern nach der Menge der CO2-Emissionen bemessen werden soll, gilt dasselbe auch für die in dieser Hinsicht zu machende Angabe. Überdies schützt die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und - dem folgend - auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht etwa allein die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers, sondern - wie sich aus Art. 2 lit. e der Richtlinie ergibt - ohne Beschränkung auf diesen Bereich schlechthin seine Fähigkeit, geschäftliche Entscheidungen auf informierter Grundlage zu treffen. Dementsprechend kann die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nicht mit der Begründung verneint werden, diese Handlung beeinträchtige lediglich ideelle - etwa auf dem Gebiet des Umweltschutzes liegende - Interessen des Verbrauchers.
22
bb) Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs - in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller - macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

31
c) Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1996 – I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 – Münzangebot ; Urt. v. 5.10.2005 – VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Tz. 15). Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären (vgl. BGH NJW 2006, 211 Tz. 15). Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (vgl. zu § 312c BGB BGH NJW 2006, 211 Tz. 16; a.A. MünchKomm.UWG/Ernst, UWG Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV Rdn. 37).

(1) Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
2.
die Bezeichnung des Arzneimittels,
3.
die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
4.
die Anwendungsgebiete,
5.
die Gegenanzeigen,
6.
die Nebenwirkungen,
7.
Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
7a.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".
Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ...(spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung".

(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.

(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.

(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.

(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.

(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.

(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.

18
(3) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass es den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 HWG genügt, wenn eine Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können (vgl. Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 4 Rn. 139; Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 103; v. Czettritz, PharmR 2004, 22; Reese, PharmR 2004, 269; Dierks/Backmann, PharmR 2011, 257, 260; für Werbung gegenüber Fachkreisen ebenso KG, PharmR 2004, 23, 24; Mand in Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 2. Aufl., § 4 HWG Rn. 60; aA Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 69; Ernst, PharmR 1998, 195, 199; Riegger, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 20). Dies kann dadurch geschehen, dass der elektronische Verweis unmittelbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zur einer Internetseite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflichtangaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden können. Enthält die Internetseite dagegen noch weitere Inhalte, ist das Unmittelbarkeitskriterium nur dann erfüllt, wenn der elektronische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflichtangaben befinden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)