Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10

bei uns veröffentlicht am19.07.2012
vorgehend
Landgericht Potsdam, 2 O 120/05, 20.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 70/10 Verkündet am:
19. Juli 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
M2Trade

a) Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Lizenznehmer
eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages
ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe von BGH, Urteil
vom 15. April 1958 - I ZR 31/57, BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin
).

b) Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum
Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer
ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung
von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund
eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen
(hier: Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs) - erlischt
(Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06,
BGHZ 180, 344 - Reifen Progressiv).

c) Beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den
Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB
auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs
auf ausstehende Lizenzzahlungen.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Software entwickelt und vertreibt. Sie ist aufgrund eines Kooperationsvertrages vom 16. November 1999 Mitglied der O. GmbH; dabei handelt es sich um einen Unternehmensverbund , der unter anderem das Ziel verfolgt, gemeinsame SoftwareEntwicklungen zu betreiben und die Vermarktung von Software-Produkten zu verbessern.
2
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Product & Service Berlin-Brandenburg GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin ist eine Tochtergesellschaft der M. AG, die über ihre Tochtergesellschaften bundesweit Bau- und Sanitärprodukte vertrieb.
3
Die Klägerin behauptet, sie habe die Computerprogramme „lNFAS“ und „INTEGRA“ entwickelt und für die Unternehmen der M. -Gruppe zu den Pro- grammen „M2Trade“ und „4GL“ weiterentwickelt. Sie habe mit der M. Product & Service NetCom GmbH (M. NetCom) einen mündlichen Nutzungsvertrag über diese Software geschlossen. Dieses Unternehmen sei dafür verantwortlich gewesen, Software an die Unternehmen der M. -Gruppe weiterzulizenzieren und die erforderlichen Wartungsleistungen zu erbringen. Die M. NetCom habe die Programme an die M. Product & Service eCom GmbH (M. eCom) lizenziert. Dieses Unternehmen habe im Rahmen des M. -Konzerns als Abrechnungsstelle für sämtliche EDV-Dienstleistungen des Konzerns und seiner Tochterunternehmen fungiert. Die M. eCom habe die Software an die Tochterunternehmen der M. AG - und so auch an die Schuldnerin - weiterlizenziert.
4
Die Klägerin hat der M. NetCom, nachdem sie von ihr seit Februar 2002 keine Zahlungen mehr erhalten hatte, mit Schreiben vom 5. Juni 2002 die Kündigung sämtlicher Miet-, Lizenz- und Wartungsverträge zum 30. Juni 2002 erklärt.
5
Über das Vermögen der Gesellschaften der M. -Gruppe - darunter die M. NetCom, die M. eCom und die Schuldnerin - wurde am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. NetCom wurde am 25. September 2003 wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes eingestellt.
6
Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der M. NetCom seien nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der M. NetCom an den Computerprogrammen „M2Trade“ und „4GL“ an sie zurückgefallen , sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte an diesen Programmen einschließlich des der Schuldnerin im Wege der Unterlizenz eingeräumten Nutzungsrechts. Der Beklagte habe die Programme daher seit dem 1. Juli 2002 unbefugt genutzt und damit das daran bestehende Urheberrecht verletzt.
7
Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Unterlassung der Nutzung der Computerprogramme (Klageantrag zu 1), Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und Löschung von Kopien der Software (Klageantrag zu 2) sowie - im Wege der Stufenklage - auf Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung (Klageantrag zu 3a), eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft (Klageantrag zu 3b) und Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren (Klageantrag zu 3c) in Anspruch genommen.
8
Nachdem der Beklagte über Umfang und Dauer der Programmnutzung Auskunft erteilt und mitgeteilt hatte, er habe keine Vervielfältigungsstücke oder Kopien der Software in Besitz, hat die Klägerin die Klageanträge zu 1, 2 und 3a in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Klageantrag zu 3c beziffert. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
9
Die Klägerin hat zuletzt - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1 (Unterlassung) und 2 (Vernichtung und Löschung ) in der Hauptsache erledigt hat. Darüber hinaus hat sie beantragt,den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 45.900 € nebst Zinsen zu verurteilen.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die begehrte Feststellung der Erledigung nicht beanspruchen, weil die ursprünglichen Klageanträge auf Unterlassung der Nutzung der Programme sowie auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken und Löschung von Kopien der Software zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen seien. Auch der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren sei nicht begründet. Zwar habe der Klägerin ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht zugestanden. Der Beklagte habe dieses Recht jedoch nicht widerrechtlich verletzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
12
Der Klägerin stünden durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte an den Computerprogrammen zu. Bei der Software „M2Trade“ und „4GL“ handele es sich um urheberrechtlich schutzfähige Werke im Sinne von § 69a Abs. 3 UrhG. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass diese Programme mit den Programmen „INFAS“ und „INTEGRA“ identisch seien. Der Klägerin stünden an diesen Programmen ausschließliche Nutzungsrechte zu, die ihr im Falle der unberechtigten Verbreitung der Programme durch Dritte Ansprüche aus §§ 97, 17 UrhG vermittelten.
13
Der Beklagte habe das Verbreitungsrecht, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche herleite, nicht widerrechtlich verletzt. Zwar sei die Lizenzkette von der Klägerin über die M. NetCom und die M. eCom zum Beklagten durch die Kündigung der Klägerin gegenüber der M. NetCom unterbrochen. Die Kündigung sei wirksam, weil die M. NetCom seit Februar 2002 keine Lizenzgebühren mehr gezahlt habe und daher zum Zeitpunkt der Kündigung am 5. Juni 2002 mit den Zahlungen mehr als zwei Monate im Verzug gewesen sei (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Kündigung wirke wie ein Rückruf gemäß § 41 UrhG. Die Unterbrechung der Lizenzkette führe jedoch nicht dazu, dass der Beklagte das durch Vertrag der M. eCom mit der Schuldnerin begründete Nutzungsrecht an der Software verloren habe. Der Bundesgerichtshof habe in der Sache „Reifen Progressiv“ entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableite, nicht erlösche, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung erlösche.
14
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin zuletzt gestellten, auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und des Vernichtungsanspruchs (§ 69f Abs. 1 UrhG) sowie auf Zahlung von Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) gerichteten Anträge jedenfalls deshalb nicht begründet sind, weil der Beklagte zur Nutzung der Computerprogramme „M2Trade“ und „4GL“ berechtigt war und das daran bestehende Urheberrecht daher nicht widerrechtlich verletzt hat.
15
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei Inhaberin eines Nutzungsrechts an den nach § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen „M2Trade“ und „4GL“. Dieses Nutzungsrecht sei von der Klägerin über die M. NetCom und die M. eCom an die Schuldnerin weiterlizenziert worden. Die Klägerin habe den Lizenzvertrag mit der M. NetCom wirksam gekündigt. Die Revision hat gegen diese Beurteilung keine Rügen erhoben. Sie lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen und ist daher der rechtlichen Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen.
16
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Kündigung des zwischen der Klägerin und der M. NetCom ge- schlossenen Lizenzvertrages durch die Klägerin wie ein Rückruf gemäß § 41 UrhG gewirkt hat und das der M. NetCom eingeräumte Nutzungsrecht mit Wirksamwerden der Kündigung und Beendigung des Lizenzvertrages bei der M. NetCom entfallen und an die Klägerin zurückgefallen ist (vgl. § 41 Abs. 5 UrhG).
17
a) Im Urheberrecht herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass im Verhältnis zwischen Urheber (Lizenzgeber) und Verwerter (Lizenznehmer) mit dem Wegfall des Lizenzvertrages auch das eingeräumte Nutzungsrecht an den Urheber zurückfällt, ohne dass es einer gesonderten Rückübertragung bedürfte (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 391; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § 28 UrhG Rn. 99 f.; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 31 UrhG Rn. 3; ders., Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rn. 385; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 31 Rn. 32; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 18 f.; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 49 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 31 UrhG Rn. 18; Spautz in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 31 Rn. 14; Götting, Festschrift für Gerhard Schricker, 1995, S. 53, 70 f.; Lettl, Urheberrecht, § 5 Rn. 16 f.; Loewenheim/J.B. Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts , 2. Aufl., § 26 Rn. 3; ferner Kreuzer/Reber ebd. § 95 Rn. 96; a.A. etwa Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 591). Dies wird teilweise damit begründet, dass im Urheberrecht das Abstraktionsprinzip generell keine Geltung beanspruche, das Verfügungsgeschäft vielmehr kausal vom Verpflichtungsgeschäft abhängig sei (vgl. etwa Schricker/Loewenheim in Schricker/ Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 100; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/ Schiwy aaO § 31 UrhG Rn. 3). Teilweise wird zwar von der grundsätzlichen Geltung des Abstraktionsprinzips ausgegangen, im Hinblick auf den Übertragungszweckgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) jedoch angenommen, dass die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel unter der auflösenden Bedingung eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts stehe (vgl. Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 6. Aufl., S. 225; ferner Ulmer aaO S. 391; Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 237; Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 602).
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In der Rechtsprechung ist die Frage in der Vergangenheit nicht einheitlich behandelt worden. So ist der Senat für den Wahrnehmungsvertrag als selbstverständlich davon ausgegangen, dass mit der Beendigung des Vertrages das eingeräumte Recht automatisch an den Urheber zurückfällt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1966 - Ib ZR 30/64, GRUR 1966, 567, 569 - GELU; Urteil vom 21. Januar 1982 - I ZR 182/79, GRUR 1982, 308, 309 - Kunsthändler; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR 2002, 335, 336 f.). Dagegen hat der Senat in einer älteren Entscheidung, in der die Weiterübertragung eines Wiederverfilmungsrechts in Rede stand, den automatischen Rückfall des Nutzungsrechts nach Beendigung des Verpflichtungsgeschäfts verneint (BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin ; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1981 - I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 371 - Allwetterbad; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 446 - Musikverleger IV).
19
b) Der Senat schließt sich nunmehr der heute ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass das dem Lizenznehmer vom Urheber eingeräumte Nutzungsrecht im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an ihn zurückfällt. Dies entspricht nicht nur der Regelung, die das Urheberrechtsgesetz für den Fall des Rückrufs des Nutzungsrechts (§ 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5 UrhG) getroffen hat, sondern auch der als exemplarisch anzusehenden Regelung des § 9 Abs. 1 VerlG, die für den Verlagsvertrag ausdrücklich bestimmt, dass das Verlagsrecht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt. Damit wird zum einen dem das Urhebervertragsrecht beherrschenden Übertragungszweckgedanken Rechnung getragen, dem zufolge der Urheber im Zweifel Rechte nur in dem Umfang einräumt, der für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Zum anderen entspricht die stärkere kausale Verknüpfung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft der für das Urheber- und generell für das Immaterialgüterrecht geltenden Besonderheit, dass der Inhalt des Rechts, auf das sich die Verfügung bezieht, im Hinblick auf die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten und das Fehlen vorgeformter gesetzlicher Typen erst durch den schuldrechtlichen Vertrag seine nähere Bestimmung und Ausformung erfährt (Ulmer aaO S. 391; Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 231 f., 237).
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Im Übrigen wird auch im gewerblichen Rechtsschutz - ungeachtet der auch dort geführten Diskussion um die Geltung des Abstraktionsprinzips (vgl. etwa Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 41 I 1; Götting, Gewerblicher Rechtsschutz , 9. Aufl., § 27 Rn. 3) - stets davon ausgegangen, dass das dem Lizenznehmer eingeräumte Recht mit der Beendigung des Lizenzvertrags an den Lizenzgeber zurückfällt und dementsprechend die Fortsetzung der Benutzung eine Schutzrechtsverletzung darstellt (vgl. zum Patentrecht Osterrieth, Patentrecht , 4. Aufl., Rn. 404; ferner Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Aufl., § 15 Rn. 203 f.; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 15 Rn. 102; für das Markenrecht Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 30 Rn. 72; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 30 Rn. 33; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 50 f.; E.-I. v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 30 MarkenG Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 - BOSS-Club).
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3. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Unterbrechung der Lizenzkette habe nicht dazu geführt, dass der Beklagte das durch Vertrag der M. eCom mit der Schuldnerin begründete Nutzungsrecht an der Software verloren habe. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, diese Beurteilung sei rechtlich unhaltbar und insbesondere mit der Senatsentscheidung „Reifen Progressiv“ unvereinbar.
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a) Der Gesetzgeber hat die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, bewusst nicht selbst beantwortet, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überlassen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 16). Der Senat hat in der Entscheidung „Reifen Progressiv“ (Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344) für den Fall, dass der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr eingeräumt hat, entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht , das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, nicht erlischt, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.
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b) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Sukzessionsschutzes und unter Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen des Hauptlizenzgebers und des Unterlizenznehmers erscheint es auch in den Fällen, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt, in aller Regel angemessen und interessengerecht, dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt (vgl. Schricker/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 41 UrhG Rn. 24; J. Scholz, GRUR 2009, 1107, 1111; Reber, ZUM 2009, 855, 856 f.; Dieselhorst, CR 2010, 69, 71 und 74; Musiol, FD-GewRS 2009, 290122; Haedicke, ZGE 2011, 377, 395 f.; aA Adolphsen/Tabrizi, GRUR 2011, 384, 389). Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er gegen diese Beurteilung keine Bedenken hat.
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aa) Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem , dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt (§ 33 Satz 2 Fall 1 UrhG, § 30 Abs. 5 Fall 1 MarkenG, § 31 Abs. 5 Fall 1 GeschmMG, § 15 Abs. 3 Fall 1 PatG, § 22 Abs. 3 Fall 1 GebrMG; vgl. zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 ff. - Verankerungsteil ). Im Urheberrecht ist darüber hinaus bestimmt, dass das abgeleitete Nutzungsrecht bestehen bleibt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet (§ 33 Satz 2 Fall 2 UrhG). Das lässt darauf schließen, dass auch das Erlöschen eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte führen muss (BGHZ 180, 344 Rn. 19 - Reifen Progressiv ). Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. IV/270; S. 56; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 33 UrhG Rn. 1).
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bb) Das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand seines Rechts überwiegt auch in den Fällen das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Erlöschen dieses Rechts, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen - wie hier aufgrund einer wirksamen Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs - erlischt.
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(1) Entgegen der Ansicht der Revision führt der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Denn beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen. Ein solcher Bereicherungsanspruch bestünde auch im Falle einer Insolvenz des Hauptlizenznehmers, wenn der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO zwar die Nichterfüllung des Hauptlizenzvertrages , aber die Erfüllung des Unterlizenzvertrages wählt. Eine derartige Verbindlichkeit aus einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung der Masse wäre nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit, die gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen ist.
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Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil („etwas“), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers („auf dessen Kosten“) erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f. - Forschungskosten, mwN; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 Rn. 40 - gewinn.de, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Nach dem Erlöschen der Hauptlizenz des Hauptlizenznehmers und dem Rückfall des Nutzungsrechts an den Hauptlizenzgeber greift der fortbestehende Erfüllungsanspruch des Hauptlizenznehmers gegen den Unterlizenznehmer in den Zuweisungsgehalt des nunmehr wieder dem Hauptlizenzgeber zur alleinigen Verwertung zugewiesenen Nutzungsrechts ein. Für diesen Eingriff gibt es im unmittelbaren Verhältnis des Hauptlizenzgebers zum Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen des Hauptlizenzvertrages keinen rechtlichen Grund. Der Hauptlizenznehmer ist dem Hauptlizenzgeber daher zur Herausgabe des Erlangten, also zur Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren, verpflichtet. Soweit der Hauptlizenznehmer die Lizenzforderung eingezogen hat, hat er die vom Unterlizenznehmer gezahlten Lizenzgebühren als dasjenige, was er im Sinne des § 818 Abs. 1 Fall 2 BGB auf Grund des erlangten Rechts erworben hat, herauszugeben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 818 Rn. 15).
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(2) Ein Unterlizenznehmer, der fortlaufend Lizenzgebühren zu entrichten hat, wie dies etwa bei einer miet- oder pachtvertragsähnlichen Softwareüberlassung der Fall ist, hat allerdings ein schwächeres Interesse am Fortbestand seiner Lizenz als ein Unterlizenznehmer, der die Lizenzgebühren bereits vollständig gezahlt hat, weil er beispielsweise bei einer kaufvertragsähnlichen Softwareüberlassung das Recht zur zeitlich unbeschränkten Nutzung der Soft- ware gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr erworben hat. Der Unterlizenznehmer , der laufende Lizenzgebühren zu leisten hat, kann sich bei einem vorzeitigen Wegfall seines Nutzungsrechts gegenüber dem Anspruch seines Lizenzgebers auf Zahlung von Lizenzgebühren auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen und seine Zahlungen einstellen. Dagegen trägt der Unterlizenznehmer , der die Lizenzgebühren bereits vollständig beglichen hat, das Risiko , gegenüber seinem Lizenzgeber einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der Lizenzgebühr wegen vorzeitigen Wegfalls seines Nutzungsrechts nicht durchsetzen zu können.
29
(3) Es kommt für die Frage des Fortbestehens der Unterlizenz beim Erlöschen der Hauptlizenz im Blick auf die betroffenen Interessen des Hauptlizenzgebers einerseits und des Unterlizenznehmers andererseits nicht entscheidend darauf an, ob die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) oder aus anderen Gründen, die nicht in der Sphäre des Unterlizenznehmers liegen - wie hier infolge einer wirksamen Kündigung des Hauptlizenzvertrages durch den Hauptlizenzgeber wegen Zahlungsverzugs des Hauptlizenznehmers - erlischt (vgl. Reber, ZUM 2009, 855, 856).
30
(4) Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt, dass das Interesse des Unterlizenznehmers am Fortbestand seines Nutzungsrechts das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall dieses Nutzungsrechts in aller Regel überwiegt. Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann (s. oben Rn. 27 f.). Das Vertrauen des Unterlizenznehmers in den Fortbestand seines Rechts verdient demgegenüber größeren Schutz. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Auch wenn er bei einem Fortfall seines Nutzungsrechts die weitere Zahlung von Lizenzgebühren unter Berufung auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags einstellen dürfte, erlitte er durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Das Erlöschen des Nutzungsrechts könnte sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist. Es wäre daher auch unter Berücksichtigung der Interessen des Hauptlizenzgebers unbillig, wenn der Unterlizenznehmer mit dem Erlöschen der Hauptlizenz seine Unterlizenz verlöre (vgl. BGHZ 180, 344 Rn. 16 - Reifen Progressiv).
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c) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Landgericht Erfurt in einem anderen Rechtsstreit die Klage der M. NetCom gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. eCom auf Abtretung von deren Lizenzansprüchen gegen den Beklagten rechtskräftig abgewiesen hat. Das Landgericht Erfurt hat seine - vor dem Senatsurteil „Reifen Progressiv“ ergangene - Entscheidung damit begründet, dass mit der Kündigung durch die Klägerin die abgeleiteten Nutzungsrechte der M. NetCom, der M. eCom und des Beklagten an die Klägerin heimgefallen seien und daher allein die Klägerin anspruchsberechtigt sei. Die M. NetCom hatte dem Beklagten in jenem Rechtstreit den Streit verkündet, der daraufhin der M. eCom beigetreten war.
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aa) Es kann offenbleiben, ob es wegen dieses Urteils des Landgerichts Erfurt - wie das Berufungsgericht angenommen hat - Schwierigkeiten bereitet, den Interessen der Klägerin durch eine Abtretung von Lizenzansprüchen an die Klägerin Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass die Durchsetzung der an den Hauptlizenzgeber abzutretenden Lizenzansprüche des Hauptlizenznehmers gegen den Unterlizenznehmer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls Schwierigkeiten bereitet, kann für die Beantwortung der Frage des Fortbestands von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz nicht von Bedeutung sein.
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bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte könne sich gegenüber der Klägerin nicht auf das Fortbestehen seines Nutzungsrechts berufen , weil die Rechtsansicht des Landgerichts Erfurt, mit der Kündigung durch die Klägerin sei auch das Nutzungsrecht des Beklagten an die Klägerin zurückgefallen , zugunsten der Klägerin bindend sei. Dem Beklagten ist zwar im Verfahren vor dem Landgericht Erfurt der Streit verkündet worden. Die Klägerin war jedoch nicht Partei dieses Rechtsstreits. Der Beklagte ist daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht gemäß §§ 74, 68 ZPO daran gehindert, sich gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, das Landgericht Erfurt habe den Rechtsstreit unrichtig entschieden. Eine Drittwirkung der Streitverkündung zugunsten der am Rechtsstreit beim Landgericht Erfurt unbeteiligten Klägerin, kommt entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
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4. Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe den zwischen der Klägerin und der M. NetCom geschlossenen Hauptlizenzvertrag rechtsfehlerhaft nicht ergänzend dahin ausgelegt, dass die M. NetCom nicht befugt gewesen sei, die Hauptlizenz überdauernde Unterlizenzen einzuräumen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Lizenzverträge zwischen der Klägerin und der M. NetCom sowie der M. NetCom und der M. eCom nur mündlich abgeschlossen worden. Es ist weder vom Be- rufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen, welchen Inhalt diese Lizenzverträge hatten. Es gibt daher keine hinreichende Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung. Allein der Umstand, dass einer Konzerngesellschaft eine Konzernlizenz mit dem Recht der Unterlizenzierung an konzernabhängige Unternehmen eingeräumt worden ist, lässt nicht darauf schließen, dass den konzernabhängigen Unternehmen nur Unterlizenzen eingeräumt werden konnten, die bei einem Wegfall der Hauptlizenz gleichfalls erlöschen (aA J. Scholz, GRUR 2009, 1107, 1110).
35
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die abgeleiteten Nutzungsrechte der Schuldnerin aufgrund der zwischen der M. eCom und der Schuldnerin getroffenen Vereinbarungen vom Bestand des Nutzungsrechts der M. eCom abhängig waren. Die einzige Vertragsunterlage, die das Verhältnis zwischen der M. eCom und der Schuldnerin betrifft, nämlich die Vereinbarung zum „Projekt 4GL“ vom 1./22. November 2001, enthält keinerlei Vorbehalte hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte für den Fall, dass die M. eCom ihr Nutzungsrecht verliert. Der (nicht unterschriebene) „Rahmenvertrag EDV-Leistungen“ regelt nur, dass die Nichtzahlung der Entgelte durch die Schuldnerin zur Kündigung des Vertrages berechtigt und zum Erlöschen des Nutzungsrechts führt.
36
III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.07.2006 - 2 O 120/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2010 - 6 U 76/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10

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4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10.

Urheberrecht: Zur Folge des Erlöschens einer Hauptlizenz für die Unterlizenz

16.08.2012

Unterlizenz erlischt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Hauptlizenz erlischt-BGH vom 19.07.12-Az:I ZR 70/10-Rechtsanwalt für Urheberrecht

4. Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Internetrechts

11.01.2012

Rechtsanwalt für Internetrecht IT-Recht - Urheberrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 zitiert 26 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters


(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 17 Verbreitungsrecht


(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Insolvenzordnung - InsO | § 53 Massegläubiger


Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69a Gegenstand des Schutzes


(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Com

Markengesetz - MarkenG | § 30 Lizenzen


(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung


(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die

Patentgesetz - PatG | § 15


(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte


(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräum

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung


(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten


Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 28 Vererbung des Urheberrechts


(1) Das Urheberrecht ist vererblich. (2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69f Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen


(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzu

Gesetz über das Verlagsrecht - VerlG | § 9


(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. (2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte di

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 22


(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 könne

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2005 - I ZR 312/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 312/02 Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja gewinn.de BGB § 82

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 153/06 Verkündet am: 26. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 24/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - IX ZR 259/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/13 Verkündet am: 24. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1197 Abs. 1

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Juni 2014 - 19 U 17/14

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor I.  Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 9/13 - gemäß § 522 Abs. 2  ZPO als unbegründet zurückzuweise

Referenzen

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen.

(3) Auf technische Programmschutzmechanismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

26
b) Die Beklagten können ein Recht zur Benutzung des Zeichens "BOSS" mit beliebigem Schriftzug auch nicht daraus ableiten, daß sie das schriftzuggebundene Zeichen aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags nutzen durften. Nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags, von dessen Abschluß und wirksamer Kündigung das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist (vgl. hierzu unter II 3a), kann der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nicht entgegenhalten, während der Laufzeit des Lizenzvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1963 - Ib ZR 180/61, GRUR 1963, 485, 487 f. - Micky-MausOrangen ; Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rdn. 61). Entsprechend kann sich der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber auch nicht darauf berufen, er hätte bei Benutzung dieses oder eines ähnlichen Zeichens ohne Abschluß des Lizenzvertrags selbst ein Kennzeichenrecht erwerben können. Die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenzvertrags ist insoweit nicht besser als diejenige eines Dritten, der erstmals ein mit der lizenzierten Marke identisches oder ähnliches Zeichen benutzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 153/06 Verkündet am:
26. März 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Reifen Progressiv
Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht
ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund
eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Programmierer. Er hat behauptet, alleiniger Urheber des für Reifenhändler bestimmten Computerprogramms „Reifen Progressiv“ zu sein, an dessen Erstellung er jedenfalls maßgeblich beteiligt gewesen ist. Die A.
GmbH das besaß ausschließliche Nutzungsrecht an diesem Programm einschließlich der Berechtigung, es zu verändern und weiterzuentwickeln. Sie räumte der Beklagten, einer Reifenhändlerin, mit Vertrag vom 24. September 1997 gegen einmalige Zahlung eines bestimmten Betrages
ein einfaches Nutzungsrecht an der Software ein und schloss mit ihr am 31. Oktober 1997 einen Programmwartungsvertrag, in dem sie sich verpflichtete , der Beklagten gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr die jeweils neueste Version des Programms zur Verfügung zu stellen. Nachdem die A. GmbH ihren Geschäftsbetrieb im September 2001 eingestellt und später Insolvenzantrag gestellt hatte, erklärte der Kläger gegenüber der A. GmbH mit Schreiben vom 22. Juli 2003 gemäß § 41 UrhG den Rückruf des dieser eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts.
2
Die A. GmbH hatte im Jahre 2001 die P. AG dem mit Vertrieb des Computerprogramms betraut. Das Berufungsgericht hat der P. AG in einem Vorprozess die Verwendung des Programms mit der Begründung untersagt, der Kläger sei zumindest dessen Miturheber und habe einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die P. AG nicht zugestimmt.
3
Der Kläger ist der Auffassung, mit dem wirksamen Rückruf des ausschließlichen Nutzungsrechts der A. GmbH sei auch das einfache Nutzungsrecht der Beklagten erloschen, so dass diese das Programm seitdem unbefugt nutze. Zudem verwende die Beklagte eine ohne seine Zustimmung durch die P. AG veränderte Version des Programms und verletze auch dadurch sein Urheberrecht. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages in Anspruch.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln GRUR-RR 2006, 357). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2007, 33). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG begründet. Die Beklagte habe ein Urheberrecht des Klägers nicht dadurch verletzt, dass sie das Programm nach dem Rückruf weiter genutzt habe; das Nutzungsrecht der Beklagten sei infolge des Rückrufs nicht erloschen. Veränderungen des Programms und seiner Versionen bei der Beklagten hätten gleichfalls nicht zu einer Verletzung von Urheberrechten des Klägers geführt. Zu den Auswirkungen des Rückrufs auf das Nutzungsrecht der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt:
6
Das einfache Nutzungsrecht der Beklagten am Programm sei selbst dann nicht erloschen, wenn - was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden könne - der Kläger dessen alleiniger Urheber sei und das ausschließliche Nutzungsrecht der A. GmbH wirksam zurückgerufen habe. Nach § 41 Abs. 5 UrhG erlösche das ausschließliche Nutzungsrecht, das der Urheber einem Anderen eingeräumt habe, mit Wirksamwerden des Rückrufs. Das Schicksal der Nutzungsrechte, die dieser Andere seinerseits Dritten eingeräumt habe, sei in § 41 UrhG nicht geregelt. Grundsätzlich sei zwar anzunehmen, dass bei einem Rechtsverlust des Lizenzgebers auch die Rechte des Lizenznehmers untergingen und ohne weiteres an den Urheber zurückfielen. Bei einem Rückruf wegen Nichtausübung des Nutzungsrechts werde diese Lösung jedoch den Interessen der Beteiligten nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, die vom Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts in ordnungsgemäßer Ausübung dieses Rechts verliehenen einfachen Nutzungsrechte nur deshalb entfallen zu lassen, weil er nicht weitere einfache Nutzungsrechte vergeben habe. Aus der Sicht des einfachen Lizenznehmers wäre dies nicht plausibel zu begründen. Dem Interesse des Urhebers sei bereits dadurch genügt, dass er infolge des Rück- rufs die ausschließlichen Nutzungsrechte wieder selbst anstelle des untätigen vormaligen Inhabers verwerten könne.
7
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 Abs. 1 UrhG) bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) sind nicht begründet, weil die Beklagte ein Urheberecht des Klägers nicht verletzt hat.
8
1. Die Beklagte hat ein Urheberrecht des Klägers nicht dadurch verletzt, dass sie das Computerprogramm nach dem Rückruf des Nutzungsrechts der A. GmbH durch den Kläger weiter genutzt hat. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass der Kläger alleiniger Urheber des Computerprogramms ist und das ausschließliche Nutzungsrecht der A. GmbH wirksam nach § 41 UrhG zurückgerufen hat. Davon ist auch für die Revisionsinstanz auszugehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass mit dem Wirksamwerden dieses Rückrufs zwar das ausschließliche Nutzungsrecht der A. GmbH, nicht aber das einfache Nutzungsrecht der Beklagten erloschen wäre, so dass die Beklagte auch nach dem Rückruf zur Nutzung des Programms berechtigt war.
9
a) Die Frage, ob beim Erlöschen eines vom Urheberrecht (dem „Mutterrecht“ ) abgespaltenen ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechts (des „Tochterrechts“) die davon abgeleiteten ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte (die „Enkelrechte“) gleichfalls erlöschen oder bestehen bleiben, ist umstritten. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, mit der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155) eingefügten Regelung des § 33 Satz 2 UrhG bestimmt, dass die von ihm eingeräumten ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben. Dem Vorschlag des sogenannten Professorenentwurfs, darüber hinaus in § 33 Satz 3 UrhG zu regeln, dass im Übrigen die Nutzungsrechte erlöschen, wenn das Recht, aufgrund dessen sie eingeräumt worden sind, wegfällt (GRUR 2000, 765, 766 und 775), hat der Gesetzgeber nicht entsprochen. Die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, solle nicht präjudiziert werden, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überlassen bleiben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6433, S. 16). In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden zu dieser Frage gegensätzliche Auffassungen vertreten:
10
aa) Nach einer Ansicht erlöschen mit dem Tochterrecht auch die Enkelrechte (OLG München in Schulze RzU OLGZ 248, 1, 3 ff. m. Anm. W. Nordemann ; OLG München FuR 1983, 605, 606 ff.; OLG Hamburg GRUR Int. 1998, 431, 435; GRUR 2002, 335, 336 f., dazu zustimmend Wandtke, EWiR 2001, 645 f.; LG Hamburg ZUM 1999, 858, 60, dazu zustimmend Schricker, EWiR 1999, 275 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 33 Rdn. 10, § 35 Rdn. 16, § 41 Rdn. 37; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 8; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 10. Aufl., § 31 UrhG Rdn. 34, § 41 UrhG Rdn. 40; Möhring/Nicolini/ Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 35 Rdn. 6; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 33 UrhG Rdn. 16, § 35 Rdn. 11; Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG Rdn. 27; J.B. Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 26 Rdn. 31; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., § 16 Rdn. 556; Scheuermann, Urheber- und vertragsrechtliche Probleme der Videoauswertung von Filmen [1990], S. 160 ff.; Lößl, Rechtsnachfolge in Verlagsverträge [1997], S. 173 ff.; W. Nordemann, GRUR 1970, 174 ff.; Platho, FuR 1984, 135, 138; vgl. auch OLG Stuttgart FuR 1983, 393, 397; Wandtke/Grunert in Wandtke/ http://www.juris.de/jportal/portal/t/cfb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007102377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 7 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht , 3. Aufl., S. 467 f.; vgl. weiter zum Patentrecht RGZ 142, 168, 170 f.; Ullmann in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 15 Rdn. 107, m.w.N.). Diese Auffassung stützt sich vor allem auf folgende Erwägungen:
11
(1) Der das Urheberrecht beherrschende und dem Urheberschutz dienende Zweckbindungsgedanke gebiete es, dass mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht auch die abgeleiteten Nutzungsrechte an den Urheber zurückfielen. Nach diesem allgemein anerkannten Rechtsgedanken, der in der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck komme, hätten die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt werde. Hieraus folge, dass der Urheber nicht mehr Rechte vergebe, als es dem Zweck des schuldrechtlichen Geschäfts entspreche, und dass bei einem Fortfall des schuldrechtlichen Geschäfts und Erlöschen der vergebenen Rechte auch die von diesen Rechten abgeleiteten Nutzungsrechte an den Urheber zurückfielen (OLG Hamburg GRUR 2002, 335, 336 f.).
12
Ein Fortbestehen der abgeleiteten Nutzungsrechte würde - so wird geltend gemacht - die Rechte des Urhebers gegenüber den Rechten der Nutzungsberechtigten schwächen. So müsste der Urheber, der dem Lizenznehmer wegen Nichtzahlung der Lizenzgebühren gekündigt und dessen ausschließliches Lizenzrecht zum Erlöschen gebracht hätte, es hinnehmen, dass der Sublizenznehmer sein Werk weiter nutzte und der Lizenznehmer hierfür Lizenzgebühren erhielte; ihm bliebe nur die Möglichkeit, den Lizenznehmer auf Beendigung des Lizenzvertrages mit dem Sublizenznehmer, auf Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag oder auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Er habe jedoch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, mit dem Sublizenznehmer gegebenenfalls selbst einen neuen Lizenzvertrag zu schließen (Schricker, Ver- lagsrecht aaO). Zudem könnte der Urheber, der trotz des Rückfalls des ausschließlichen Nutzungsrechts den Fortbestand eines einfachen Nutzungsrechts zu dulden hätte, einem Dritten nur ein mit dem einfachen Nutzungsrecht belastetes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen. Dies würde seine Möglichkeiten zur Verwertung seines Werkes wesentlich einschränken (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO).
13
(2) Ferner folge aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben könne, als er selbst besitze, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gebe, dass mit der Berechtigung des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts auch die Berechtigung des Inhabers des abgeleiteten Nutzungsrechts ende. Da das Enkelrecht nur eine Teilbefugnis aus dem Tochterrecht sei, erlösche es gemeinsam mit diesem. Der Erwerber des Enkelrechts werde in seinem Glauben an das Fortbestehen des Tochterrechts nicht geschützt (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO; Schricker, Verlagsrecht aaO; J.B. Nordemann in Loewenheim aaO; Schack aaO).
14
(3) Der Sublizenznehmer werde durch einen Rückfall seiner Nutzungsrechte an den Urheber nicht unzumutbar benachteiligt. Da der Lizenzvertrag des Sublizenznehmers mit dem Lizenzgeber trotz des Entfallens des Lizenzrechts bestehen bleibe, könne der Sublizenznehmer dem Anspruch des Lizenzgebers auf Zahlung von Lizenzgebühren die Einrede des nichterfüllten Vertrags entgegenhalten und vom Lizenzgeber gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen. Darüber hinaus sei es dem Sublizenznehmer unbenommen , sich durch Vereinbarungen mit dem Lizenzgeber oder dem Urheber gegen die Folgen eines vorzeitigen Fortfalls seines Lizenzrechts abzusichern (Möhring/Nicolini/Spautz aaO; Schricker, Verlagsrecht aaO; J.B. Nordemann in Loewenheim aaO). Schließlich sei es möglich, den Sublizenznehmer durch vertragliche Regelungen zwischen dem Urheber und dem Lizenzgeber zu schützen (vgl. Schricker, Verlagsrecht aaO; Ulmer aaO; zur Vertragsgestaltung J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 31 UrhG Rdn. 36 ff.; Wente/ Herle, GRUR 1997, 96, 99 ff.); beispielsweise könne vereinbart werden, dass bei einer Beendigung des Nutzungsrechts erster Stufe das Nutzungsrecht zweiter Stufe fortbestehe (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1985 - I ZR 89/83, ZUM 1986, 278 - Alexis Sorbas, und § 2 Abs. 5 lit. c Halbsatz 2 des zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller in der IG Medien und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. vereinbarten Normvertrags für den Abschluss von Verlagsverträgen vom 19. Oktober 1978 in der ab 1. April 1999 gültigen Fassung, wonach der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge vom Erlöschen des Verlagsrechts unberührt bleibt) oder der Urheber verpflichtet sei, dem Lizenznehmer die Nutzung zu den bisherigen Bedingungen für die vereinbarte Laufzeit zu gestatten (so § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Deutschen Hochschulverband vereinbarten Musterverträge für wissenschaftliche Verlagswerke in der Fassung des Jahres 2000).
15
bb) Nach anderer Ansicht bleiben jedenfalls bei einem vorzeitigen Fortfall des früheren Nutzungsrechts die späteren Nutzungsrechte bestehen. So soll zumindest bei einer außerordentlichen Beendigung des der Bestellung des Nutzungsrechts erster Stufe zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags - etwa durch einvernehmliche Aufhebung oder durch einseitige Lossagung in Form von Kündigung, Rücktritt oder Rückruf - und einem damit einhergehenden vorzeitigen Wegfall des Nutzungsrechts erster Stufe - sei es durch Erlöschen, Rückfall oder Rückeinräumung - das Nutzungsrecht zweiter Stufe bestehen bleiben (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 35 UrhG Rdn. 4; ders., Handbuch des Urheberrechts , 2. Aufl. Rdn. 418; ders. in Haberstumpf/Hintermeier, Einführung in das Verlagsrecht [1985], § 22 IV 2 d; ders. in FS Hubmann [1985], S. 127, 140 ff.; Sieger, FuR 1983, 580, 585 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103, 110 ff.; Beck, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen [1961], S. 82 ff.; v. Hase, Der Musikverlagsvertrag [1961], S. 44 ff.; Karow, Die Rechtsstellung des Subverlegers im Musikverlagswesen [1970], S. 82 ff.; Lange, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen [1979], S. 92 ff.; Wohlfahrt, Das Taschenbuchrecht [1991], S. 147 ff.; vgl. auch Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 35 UrhG Rdn. 9).
16
Diese Ansicht stützt sich vor allem auf die Interessenlage, die einen Schutz des Sublizenznehmers gebiete. Der Sublizenznehmer werde durch ein vorzeitiges Erlöschen seines Nutzungsrechts regelmäßig empfindlich getroffen, weil er das Recht nicht bis zum vorgesehenen Ablauf der Nutzungsfrist verwerten könne. Er könne daher möglicherweise nicht einmal die Aufwendungen ausgleichen, die er für den Erwerb und zur Vorbereitung der Verwertung des Nutzungsrechts gehabt habe. Der Sublizenznehmer könne zudem die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Urheber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Es wäre unbillig, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht zu verantworten habe und auf die er sich nicht einstellen könne, sein Nutzungsrecht verlöre und erhebliche wirtschaftliche Nachteile erlitte.
17
b) Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des wirksamen Rückrufs eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG teilt der Senat die auch vom Berufungsgericht vertretene zuletzt genannte Ansicht, dass die vom ausschließlichen Nutzungsrecht abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte nicht an den Urheber zurückfallen (ebenso Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 41 UrhG Rdn. 7; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 41 UrhG Rdn. 17; a.A. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 41 Rdn. 37; J.B. Nordemann in Fromm/ Nordemann aaO § 41 UrhG Rdn. 40; Wandtke in Wandtke/Bullinger aaO § 41 UrhG Rdn. 28; Schack aaO § 16 Rdn. 556; vgl. zur Entscheidung des Berufungsgerichts auch die ablehnenden Anmerkungen von Scherenberg, CR 2007, 8 ff. und Haupt, jurisPR-WettbR 12/2006, Anm. 6).
18
aa) Mit dem Gedanken der Zweckbindung der Nutzungsrechtseinräumung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 189/95, GRUR 1998, 680, 682 - Comic-Übersetzungen, m.w.N.) lässt sich zwar begründen, weshalb das Erlöschen des zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten geschlossenen Verpflichtungsgeschäfts zu einem Rückfall des auf dessen Grundlage eingeräumten Nutzungsrechts führt. Daraus ist aber nicht ohne weiteres zu schließen , dass zugleich die vom ersten Nutzungsberechtigten eingeräumten weiteren Nutzungsrechte an den Urheber zurückfallen. Die Einräumung dieser weiteren Nutzungsrechte hat ihre Grundlage nicht in der zwischen dem Urheber und dem ersten Nutzungsberechtigten, sondern in einer zwischen diesem und dem zweiten Nutzungsberechtigten geschlossenen Vereinbarung. Das Erlöschen des ersten Verpflichtungsgeschäfts hat grundsätzlich nicht das Erlöschen dieser weiteren Vereinbarung zur Folge.
19
bb) Aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben kann, als er selbst besitzt, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt, lässt sich gleichfalls nicht herleiten, dass mit der Berechtigung des Inhabers eines Nutzungsrechts auch die Berechtigung des Inhabers eines davon abgeleiteten Nutzungsrechts endet. Vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und des Erlöschens des Nutzungsrechts an ist zwar der bis dahin Nutzungsberechtigte nicht mehr berechtigt, weitere Nutzungsrechte einzuräumen, und auch ein gutgläubiger Dritter nicht imstande, ein Nutzungsrecht von ihm zu erwerben. Dies steht jedoch der Annahme nicht entgegen, dass der spätere Wegfall der Berechtigung des Verfügenden die Wirksamkeit seiner früheren Verfügungen unberührt lässt und die wirksam eingeräumten Enkelrechte rechtlich selbständig und vom Fortbestand des Tochterrechts unabhängig sind (vgl. Sieger aaO; Beck aaO S. 86 f.; v. Hase aaO S. 45; Karow aaO S. 85; Lange aaO S. 96). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen , dass die Regelung des § 33 Satz 2 UrhG, wonach die ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, erkennen lässt, dass der Verlust eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte führen muss.
20
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen , dass im Streitfall die Nutzungsrechtsüberlassung Dauerleistungscharakter hat und der Lizenzgeber nach dem Erlöschen seines Nutzungsrechts nicht mehr die Rechtsmacht hat, seinem Lizenznehmer das Nutzungsrecht weiterhin zu vermitteln (vgl. W. Nordemann, GRUR 1970, 174, 175). Das einfache Nutzungsrecht hat - wie auch das ausschließliche Nutzungsrecht - keinen schuldrechtlichen , sondern dinglichen Charakter (Schricker/Schricker, Urheberrecht, vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 49 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht daher nicht während der Dauer des Lizenzverhältnisses fortwährend in seinem Bestand vermitteln, vielmehr ist das Enkelrecht nach seiner Abspaltung vom Tochterrecht von dessen Fortbestand unabhängig (vgl. Wohlfahrt aaO S. 151).
21
cc) Bei der gebotenen Abwägung der - oben unter II 1 a dargestellten - Interessen des Urhebers einerseits und des Sublizenznehmers andererseits ist im Falle eines - hier gegebenen - Rückrufs von Nutzungsrechten nach § 41 UrhG die dieser Bestimmung zugrunde liegende Wertung zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 UrhG regelt zwar allein, dass mit dem Wirksam- werden eines Rückrufs das zurückgerufene Nutzungsrecht erlischt; ob die aus dem zurückgerufenen Nutzungsrecht abgeleiteten Nutzungsrechte erlöschen oder fortbestehen, ist in § 41 UrhG dagegen nicht ausdrücklich bestimmt. Die dieser Regelung zu entnehmende gesetzliche Wertung spricht jedoch dafür, dass beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts wegen Nichtausübung die davon abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte bestehen bleiben.
22
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen, wenn dieses von seinem Inhaber nicht oder nur unzureichend ausgeübt wird und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Da die Bestimmung nicht zwischen ausschließlichen Nutzungsrechten erster oder späterer Stufe unterscheidet, kommt es nicht darauf an, ob der Urheber selbst das ausschließliche Nutzungsrecht vergeben oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts seinerseits das ausschließliche Nutzungsrecht als ein Recht zweiter oder späterer Stufe eingeräumt hat. Der Urheber kann den Rückruf daher auch gegenüber dem Inhaber eines abgeleiteten ausschließlichen Nutzungsrechts erklären. Mit dem Wirksamwerden des Rückrufs fällt ein solches ausschließliches Nutzungsrecht weiterer Stufe unmittelbar an den Urheber zurück (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO § 41 UrhG Rdn. 11 m.w.N.).
23
Gegenstand des Rückrufs kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung allerdings stets nur ein ausschließliches Nutzungsrecht sein. Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG dient dem ideellen Interesse des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 60) und seinem materiellen Interesse an dessen Verwertung (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO § 41 UrhG Rdn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht, die § 41 UrhG allein dem Urheberper- sönlichkeitsrecht zuordnet). Ein einfaches Nutzungsrecht versperrt dem Urheber nicht eine anderweitige Nutzung und steht daher einer Verwertung und einem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO § 41 UrhG Rdn. 11 m.w.N.).
24
Der Urheber wird beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts demnach nicht übermäßig in einer Nutzung seines Rechts beeinträchtigt , wenn die vom ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte fortbestehen. Diese hindern ihn nicht daran, aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben. Da er der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG), muss er es hinnehmen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist.
25
2. Die Revision macht weiterhin geltend, die Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers dadurch verletzt, dass sie bearbeitete bzw. umgearbeitete Versionen der Software „Reifen Progressiv“ benutze, ohne dass diesen Bearbeitungen bzw. Umarbeitungen eine auf den Kläger als Berechtigten zurückzuführende Legitimationskette zugrunde liege. Die Vorinstanzen hätten den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen, dass in der Zeit von September 2001 bis Juli 2003 nicht die A. GmbH, sondern die hierzu auf keinen Fall befugte P. AG Änderungen an der Software bei der Beklagten vorgenommen habe. Damit hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg.
26
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht sich zur Begründung seiner Annahme, die Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers auch nicht infolge von Veränderungen des Programms und seiner Versionen verletzt, bezogen hat, hat den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag des Klägers auf den Seiten 28 und 29 seines Schriftsatzes vom 11. Oktober 2005 nicht unberücksichtigt gelassen. Die Ausführungen, die der Kläger in diesem Schriftsatz - nach seiner dortigen Darstellung lediglich „colorandi causa“ - zu Veränderungen des Quellcodes durch „die Beklagte“ gemacht hat, betreffen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erkennbar nicht die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, sondern die P. AG, gegen die der Kläger in einem Vorprozess ein Unterlassungsurteil erstritten und anschließend wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet hatte. Mit den vom Kläger in diesem Schriftsatz behaupteten Veränderungen am Quellcode, die der Zeuge N. im Auftrag „der Beklagten“ - also der P. AG - bei dem Unternehmen Reifen S. bis einschließlich September 2003 vorgenommen haben soll, hat die Beklagte demnach bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nichts zu tun.
27
III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 28 O 349/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2006 - 6 U 224/05 -

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt danach jeder vermögensrechtliche Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 121 - Forschungskosten, mwN).

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)