Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - IX ZR 259/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:240316UIXZR259.13.0
bei uns veröffentlicht am24.03.2016
vorgehend
Landgericht Kleve, 2 O 259/11, 22.02.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 41/12, 25.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 259/13
Verkündet am:
24. März 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die
Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an
BGHZ 103, 30).
Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung
, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert
den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten.
ECLI:DE:BGH:2016:240316UIXZR259.13.0

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grundstückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später infolge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläubiger zu Fremdgrundschulden werden.
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13 - OLG Düsseldorf LG Kleve
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Februar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage - soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 13. Oktober 2011 bereits entschieden worden ist - als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann (fortan auch Übergeber) waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Die zum Hof gehörenden Grundstücke waren mit Grundschulden belastet, die der Sicherung im Jahr 2001 teilweise noch nicht zurückgezahlter Darlehen dienten.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 2001 übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann den Hof auf ihren Sohn (fortan: Schuldner). In dem Vertrag behielten sie sich das Recht zum Rücktritt unter anderem für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vor. Der Rückübertragungsanspruch wurde durch eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert. Der Schuldner tilgte in der Folgezeit die Darlehen, welche den der Auflassungsvormerkung im Range vorgehenden Grundschulden zugrunde lagen.
2
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann den Rücktritt von dem Übergabevertrag und verlangten von dem Beklagten die Rückübertragung des Grundstücks und die Abtretung der Rückgewähransprüche und der Grundschulden. Über das Ob und das Wie der Eigentumsrückübertragung entwickelte sich zwischen den Übergebern auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite eine mehrjährige Korrespondenz. Der Beklagte erreichte in der Zwischenzeit bei der Sicherungsnehmerin, dass diese auf die Grundschulden verzichtete. Dieser Verzicht wurde am 11. Oktober 2010 in das Grundbuch eingetragen.
3
Nach der Rückübertragung der Grundstücke am 2. April 2012 an die Klägerin aufgrund des im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten ergangenen Teilanerkenntnisurteils verlangt diese von dem Beklagten noch die Übertragung der im Klageantrag bezeichneten, vor der Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragenen Grundschulden. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den Ansprüchen der Klägerin auf Übertragung der Grundschulden handele es sich um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe für den Beklagten nur die Rechte begründet, die auch dem Schuldner zugestanden hätten. Dieser habe sich nach der Ablösung der gesicherten Forderungen zwar Eigentümergrundschulden verschaffen, diese oder die zuvor bestehenden Fremdgrundschulden aber nicht ohne Zustimmung der Klägerin revalutieren dürfen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des notariellen Übergabevertrages vom 29. Juni 2001. Deswegen sei der Sicherungswert der nicht mehr valutierten Grundschulden aus dem Vermögen des Schuldners und somit auch aus der Insolvenzmasse ausgeschieden. Sowohl die Rückgewähransprüche als auch die durch den Verzicht der Grundschuldgläubigerin entstandenen Eigentümergrundschulden stellten keine der Insolvenzmasse zuzuweisenden verwertbaren Vermögenspositionen mehr dar. Eine Zwangsvollstreckung aus den Eigentümergrundschulden in das eigene Grundstück sei ausgeschlossen gewesen (§ 1197 Abs. 1 BGB). Bei dieser Sachlage habe die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Kosten der Klägerin nur eine Buchposition erworben, als das Eigentum an dem belaste- ten Grundstück in Erfüllung des vormerkungsgesicherten Übereignungsanspruchs am 2. April 2012 auf die Klägerin übergegangen sei und sich die Eigentümergrundschulden in Fremdgrundschulden verwandelt hätten.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Masse sei infolge des Entstehens von Eigentümergrundschulden und später von Fremdgrundschulden ungerechtfertigt bereichert worden, beruht auf Rechtsfehlern. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
7
1. Allerdings ist die Ansicht des Berufungsgerichts richtig und wird von den Parteien auch nicht angegriffen, dass die Grundschulden im Laufe des Insolvenzverfahrens zunächst als Eigentümer- und zuletzt als Fremdgrundschulden in die Masse gefallen sind.
8
a) Bei den Grundschulden handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsurteils um Sicherungsgrundschulden, welche die Ansprüche der Grundschuldgläubigerin auf Rückzahlung von Darlehen absicherten. Ein Grundstückseigentümer , der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung , auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden (BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2109, insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt; vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 7). Soweit den Übergebern daher aus den Sicherungsverträgen nach Wegfall des Sicherungszwecks Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden gegen die Grundschuldinhaberin zustanden, haben sie diese in dem Übergabevertrag vom 29. Januar 2001 an den Schuldner abgetreten (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986, aaO S. 2110).
9
b) Die durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Rückgewähransprüche des Schuldners waren zwar gepfändet worden, so dass gemäß § 804 Abs. 1 ZPO, § 282 AO ein Pfandrecht der Pfändungsgläubiger an den Rückgewähransprüchen begründet worden ist, soweit diese Ansprüche bestanden. Durch die Pfändung der Rückgewähransprüche ist jedoch kein Pfandrecht an den Grundschulden selbst begründet worden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 277/88, BGHZ 108, 237, 241 f). Der nur schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden hinderte die Grundschuldgläubigerin als Drittschuldnerin nicht, über die ihr zustehenden Grundschulden zu verfügen. Mit ihrem Verzicht auf die Grundschulden nach § 1192 Abs. 1, § 1168 Abs. 1 und 2 BGB hat sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht. Dadurch sind Eigentümergrundschulden entstanden, die so nach § 35 Abs. 1 InsO in die Masse gefallen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989, aaO S. 246).
10
c) Mit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch im April 2012 und damit mit ihrem Eigentumserwerbwurden die Eigentümergrundschulden zu Fremdgrundschulden und entfalteten deren volle Wirkungen einschließlich Vollstreckbarkeit und Verzinslichkeit. Die durch den Verwalter handelnde Masse hatte dadurch die Möglichkeit , die Grundschulden als Berechtigte mit voller Wirkung an einen Dritten abzutreten, ohne dass es etwa auf dessen Gutgläubigkeit (§ 892 BGB) ankäme (BGH, Urteil vom 16. Mai 1975 - V ZR 24/74, BGHZ 64, 316, 320 f).

11
2. Doch hat die Masse die Grundschulden nicht auf sonstige Weise auf Kosten der Klägerin erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB).
12
a) Der Eingriffskondiktion nach dieser Vorschrift unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil ("etwas"), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers ("auf dessen Kosten") erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, BGHZ 194, 136 Rn. 27). Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Bereicherungshaftung "in sonstiger Weise" ist dabei die Verletzung einer solchen Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Eine Bereicherungshaftung "in sonstiger Weise" setzt nur ein, wenn der erlangte Vermögensvorteil dem Zuweisungsgehalt des verletzten Rechtsguts widerspricht. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich über die Eingriffskondiktion setzt die Beeinträchtigung einer schützenswerten und vermögensrechtlich nutzbaren Rechtsposition voraus. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion unterliegt demnach ein solcher vermögensrechtlicher Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte. Die bloße Beeinträchtigung einer Verwertungschance hat die Sanktion der bereicherungsrechtlichen Ausgleichspflicht nicht zur Folge. Die geschützte Rechtsposition muss es dem Gläubiger vielmehr gewährleisten, dass ohne seine Zustimmung ihre Nutzung durch Dritte zu unterbleiben hat. Vom Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts im bereicherungsrechtlichen Sinne werden bloße Erwerbs- und Gewinnchancen nicht erfasst, mögen sie auch - wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - mit einem deliktisch geschützten Rechtsgut verbunden sein (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f).
13
b) Es trifft bereits die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, dass sich die Rechtsposition des Beklagten aufgrund der Umwandlung der Eigentümergrundschulden in Fremdgrundschulden infolge des Übergangs des Eigentums am Grundstück auf die Klägerin verbessert hätte. Die Eigentümergrundschuld umschließt grundsätzlich alle Rechte, die eine Fremdgrundschuld gewährt, insbesondere das Recht, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu erlangen (§§ 1196, 1191, 1192 BGB). Der Eigentümer kann die Eigentümergrundschuld als Grundschuld oder unter Umwandlung in eine Hypothek (§ 1198 BGB) auf Dritte übertragen oder sonst darüber verfügen, zum Beispiel sie verpfänden oder einem nachstehenden Gläubiger das Vorrecht vor ihr einräumen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1975 - V ZR 24/74, BGHZ 64, 316, 318). Dem steht § 1197 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Allerdings kann nach dieser Vorschrift der Eigentümer als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. Dies bedeutet, dass erst die Umwandlung in eine Fremdgrundschuld die Möglichkeit der Vollstreckung in das belastete Grundstück eröffnet. Hierin offenbart sich aber kein inhaltlicher Unterschied zwischen Eigentümer- und Fremdgrundschuld. § 1197 Abs. 1 BGB enthält lediglich eine persönliche Beschränkung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung des Eigentümers als des Inhabers der Grundschuld; ihm fehlt die verfahrensrechtliche Befugnis, selbst die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Er ist aber nicht gehindert, schon bei Bestellung der Eigentümergrundschuld (oder auch später) den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1975, aaO S. 318 f).
14
Darüber hinaus hinderte § 1197 Abs. 1 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vorliegend den Beklagten nicht, als Insolvenzverwalter aus den Eigentümergrundschulden die Zwangsvollstreckung in das schuldnerische Grundstück zu betreiben. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass § 1197 Abs. 1 BGB nicht für die Pfandgläubiger gilt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, BGHZ 103, 30, 36 f). Zur Begründung hat er ausgeführt, schon der Wortlaut des § 1197 Abs. 1 BGB spreche dafür, dass es sich nur um eine für den Eigentümer als Grundschuldgläubiger persönlich geltende Beschränkung handele. Das entspreche auch der dinglichen Rechtslage und den in Betracht kommenden Interessen. Die Eigentümergrundschuld gewähre grundsätzlich dieselben Rechte wie eine Fremdgrundschuld; die Beschränkung des § 1197 Abs. 1 BGB sei demjenigen, der gleichzeitig Grundstückseigentümer und Inhaber der Grundschuld ist, als rein persönliche Beschränkung auferlegt, um die Ausschaltung nachrangiger Gläubiger zu verhindern , die in der Zwangsversteigerung mit ihren Rechten ausfallen könnten. Danach aber bestehe kein rechtfertigender Grund dafür, die Vorschrift des § 1197 Abs. 1 BGB auch auf den Pfändungsgläubiger anzuwenden, weil die Interessenlage in diesem Fall anders sei. Der Pfändungsgläubiger vollstrecke zu seiner eigenen Befriedigung, nicht zu einem - im Hinblick auf nachrangige Gläubiger nicht gerechtfertigten - Vorteil des Eigentümers (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1987, aaO S. 37 f).
15
Nichts Anderes gilt für den Insolvenzverwalter, dem gegenüber die Beschränkung des § 1197 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht wirkt. Die Insolvenz ist ein Verfahren der (Gesamt-)Vollstreckung. Jede einzelne Verwertungshandlung des Verwalters stellt somit eine Vollstreckungsmaßnahme dar; dabei kann der Verwalter nicht anders behandelt werden als ein Gläubiger in der Einzelvollstreckung. Dies wird auch in Literatur ganz einhellig so gesehen (Staudinger/ Wolfsteiner, BGB, 2015, § 1197 Rn. 6; jurisPK-BGB/Reischl, 7. Aufl., § 1197 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1197 Rn. 8; Bamberger/ Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 1197, Rn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1197 Rn. 2; Krause in Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB, 4. Aufl., § 1197 Rn. 4; Jaeger/Henckel, InsO, § 49 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 49 Rn. 63; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 114 Rn. 22).
16
c) Die Masse hat weder die durch den Verzicht der Grundschuldinhaberin entstandenen Eigentümergrundschulden noch die durch den Eigentumserwerb der Klägerin entstandenen Fremdgrundschulden auf Kosten der Klägerin erlangt. Denn die streitgegenständlichen Grundschulden waren ihr nicht durch die Rechtsordnung zu ihrer ausschließlichen Verfügung und Verwertung zugewiesen.
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aa) Die Klägerin hatte auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner. Das Berufungsurteil entnimmt dem Regelungszusammenhang des Übergabevertrages - eine ausdrückliche Regelung fehlt -, dass der Schuldner die Grundschulden nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Darlehen nicht ohne Zustimmung der Übergeber habe revalutieren, über sie habe nicht verfügen dürfen, und wohl weiter, dass nach Ausübung des Rücktrittsrechts ein Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner auf Übertragung der auf ihn übergegangenen Grundschulden bestanden habe. Ob diese Auslegung des Vertrages zutrifft, kann dahin stehen. Jedenfalls räumten diese schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin keine Rechtsposition ein, die nach dem Willen der Rechtsordnung ihr zu ihrer ausschließlichen Verfügung und Verwertung zugewiesen war.
18
bb) Die Klägerin war nicht Inhaberin der Grundschulden und hatte auch kein sachenrechtlich geschütztes Recht an ihnen. Das Berufungsgericht hat mit Recht gesehen, dass die etwa bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin auf Nichtvalutierung und Übertragung der Grundschulden aus dem Übergabevertrag nicht durch eine Vormerkung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 883 BGB gesichert waren. Nach § 106 InsO ist der Insolvenzverwalter verpflichtet , den vorgemerkten Anspruch gegenüber dem Vormerkungsberechtigten zu erfüllen, wie es außerhalb des Insolvenzverfahrens der Schuldner tun müsste. Er hat mithin für Rechnung der Insolvenzmasse alle Handlungen vorzunehmen , die zum Eintritt der geschuldeten Rechtsänderung erforderlich sind. Bei einer Auflassungsvormerkung muss der Insolvenzverwalter dem Vormerkungsberechtigten deswegen das Eigentum an dem Grundstück verschaffen, also die Auflassung erklären (§ 873 Abs. 1, § 925 BGB) und die Eintragung bewilligen (§ 19 GBO). Allerdings muss der Insolvenzverwalter den Anspruch des Vormerkungsgläubigers nur soweit erfüllen, wie er tatsächlich durch die Vormerkung gesichert ist (BGH, Beschluss vom 22. September 1994 - V ZR 236/93, NJW 1994, 3231; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 106 Rn. 28). Deswegen kann die Klägerin, für die nach dem eindeutigen Wortlaut der Vormerkung zur Sicherung ihres "Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums" aus dem Übergabevertrag vom 29. Juni 2001 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist, zwar die Verschaffung des Eigentums verlangen, nicht aber eine im Übergabevertrag möglicherweise zugesagte Übertragung der bereits vor der Eintragung der Vormerkung vorhanden gewesenen Grundschulden.
19
cc) Vielmehr sind die Grundschulden zunächst als Eigentümergrundschulden in die Masse gefallen und nach Übergang des Eigentums auf die Klägerin als Fremdgrundschulden in der Masse verblieben. Deswegen konnte die Klägerin trotz ihrer etwa bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Schuldner einen Zugriff der Gläubiger des Schuldners auf die Grundschulden nicht verhindern. Ohne das Insolvenzverfahren hätten Gläubiger des Schuldners - wie tatsächlich auch geschehen - die Rückgewähransprüche des Schuldners, aber auch die in seiner Person entstandenen Eigentümer- und Fremdgrundschulden pfänden können. Was für die Einzelvollstreckung gilt, muss auch für die Gesamtvollstreckung gelten. Dinglich waren die Grundschulden der Masse und somit den Gläubigern zugewiesen.
20
(1) Dem stehen die etwa bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Masse nicht entgegen. Denn bei diesen handelt es sich um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, welche die Klägerin nach § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann. Sowohl der vom Berufungsgericht angenommene, mit dem Übergabevertrag entstandene Anspruch, die Grundschulden nicht zu revalutieren und nicht über sie zu verfügen, als auch der aufschiebend bedingt erst mit der Rücktrittserklärung der Übergeber etwa entstandene Anspruch auf Übertragung der Eigentümer - und Fremdgrundschulden (§ 158 Abs. 1 BGB, § 42 InsO) waren bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermögensansprüche der Klägerin gegen den Schuldner (§ 38 InsO). Denn dieschuldrechtliche Grundlage beider Ansprüche lag schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Übergabevertrag (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3; vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NZI 2014, 310 Rn. 10), auch wenn der eine Anspruch erst mit Erklärung des Rücktritts durch die Übergeber entstanden ist. Denn auch aufschiebend bedingte Forde- rungen sind Insolvenzforderungen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10, NZI 2011, 404 Rn. 12).
21
Der Annahme einer Insolvenzforderung steht nicht entgegen, dass es zum Teil um Unterlassungsansprüche ging. Nicht alle Unterlassungsansprüche sind höchstpersönlich. Hier knüpfen die schuldrechtliche Unterlassungsansprüche daran an, dass der Schuldner mit dem Gegenstand - dem Rückgewähranspruch , der Grundschuld - eine Handlung vornehmen kann, deren Folgen nach dem Willen des Gläubigers nicht eintreten sollen. Die Übergeber haben die Unterlassungsabreden mit dem Schuldner getroffen, weil dieser als künftiger Rechtsträger Verfügungsmacht erhalten sollte. Deswegen beziehen sich die Unterlassungsansprüche nicht auf eine höchstpersönliche Pflicht und sind in der Insolvenz des Schuldners Insolvenzforderungen, weil die Rückgewähransprüche und die Grundschulden in die Masse gefallen sind (vgl. Berger, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen, S. 128 f).
22
Das bedeutet aber nicht, dass der Insolvenzverwalter an das Verfügungsverbot gebunden wäre. Vielmehr kann er die Grundschulden verwerten, ohne befürchten zu müssen, dass daraus als Masseverbindlichkeiten zu berichtigende Schadensersatzforderungen erwüchsen oder Bereicherungsansprüche entstünden. Wie ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch, so ist auch der Unterlassungsanspruch nach § 137 Satz 2 BGB nur nach insolvenzrechtlichen Regeln durchsetzbar, berechtigt also nur zur anteiligen Befriedigung (Berger, aaO, S. 129).
23
(2) Aus dem vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2011 (IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277) ergibt sich nichts Anderes. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob der Zessionar, dem der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr der Grundschuld abgetreten worden ist, in der Insolvenz des Zedenten ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat. Der Senat hat ausgeführt, der Sicherungswert einer bestellten Grundschuld sei trotz Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Vermögen und der Insolvenzmasse des Zedenten nicht endgültig ausgeschieden, solange der Sicherungsnehmer allein oder im Einvernehmen mit dem Zedenten als Sicherungsgeber selbst oder dem Insolvenzverwalter über dessen Vermögen, etwa zur Besicherung eines Massekredits, die Grundschuld revalutieren könne, ohne dadurch den Inhalt des Rückgewähranspruchs zu verändern. Dieser Sicherungswert könne der Masse gemäß § 91 Abs. 1 InsO nicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Begründung eines Absonderungsrechts mit Vollendung des Rechtserwerbs an dem abgetretenen Rückgewähranspruch entzogen werden. Erst wenn die Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Zessionars nicht oder nicht mehr in Betracht komme, sei für diesen das Recht auf abgesonderte Befriedigung begründet (BGH, aaO Rn. 9).
24
So liegt der Fall hier nicht. Der Sicherungswert der Grundschulden ist infolge des Verzichts auf die Grundschulden durch die Grundschuldgläubigerin in die Masse gefallen und nach Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Klägerin nicht wieder aus der Masse ausgeschieden. Der Beklagte konnte über die Grundschulden verfügen, ohne dass es der Mitwirkung der Klägerin bedurft hätte. Diese hatte aufgrund des Übergabevertrags keine gesicherte Rechtsposition erlangt, mit der sie Dritte von der Verwertung der Grundschulden hätte ausschließen können.

III.


25
Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Danach war die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird. Das Verbot einer reformatio in peius steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55, BGHZ 23, 36, 50; vom 18. März 1999 - I ZR 33/97, WAP 1999, 918, 920 mwN). Wer gegen eine Prozessabweisung mit einem Rechtsmittel vorgeht, will eine Sachentscheidung. Er muss deswegen in Kauf nehmen, dass dies zu seinen Lasten ausgeht (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 528 Rn. 32).
26
Ein etwa bestehender Anspruch der Klägerin gegen die Masse auf Übertragung der Grundschulden aus dem Übergabevertrag unterliegt der Durchsetzungssperre des § 87 InsO; die Leistungsklage gegen den Beklagten wäre insoweit unzulässig. Doch macht die Klägerin mit ihrer Klage keine Insolvenz-, sondern eine Masseforderung oder einen Anspruch aus § 106 InsO geltend. Die Klage ist danach zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig zu wie ein Anspruch aus § 106 InsO.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 O 259/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2013 - I-9 U 41/12 -

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(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Insolvenzordnung - InsO | § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Insolvenzordnung - InsO | § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs


(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot


Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Insolvenzordnung - InsO | § 106 Vormerkung


(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1168 Verzicht auf die Hypothek


(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer. (2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§

Zivilprozessordnung - ZPO | § 804 Pfändungspfandrecht


(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pf

Insolvenzordnung - InsO | § 42 Auflösend bedingte Forderungen


Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1196 Eigentümergrundschuld


(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden. (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erfor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld


(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Besch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1198 Zulässige Umwandlungen


Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 282 Wirkung der Pfändung


(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. (2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne

Referenzen - Urteile

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 47/12 Verkündet am: 19. April 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1191

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - IX ZB 57/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - IX ZR 259/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/13 Verkündet am: 24. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1197 Abs. 1
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 224/17 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs.

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Referenzen

(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.

(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.

(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

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a) Ist eine Grundschuld als Kreditsicherheit bestellt worden, kann der Sicherungsgeber von dem Sicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen deren Rückgewähr verlangen. Wann und in welcher Form die Rückgewähr erfolgen muss, ergibt sich aus der Auslegung des Sicherungsvertrags. Regelmäßig ist der Anspruch durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt; auch vor Bedingungseintritt kann er abgetreten werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 1976 - V ZR 5/75, NJW 1977, 247; BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 12; Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2110, insoweit in BGHZ 97, 280 ff. nicht abgedruckt).

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil („etwas“), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers („auf dessen Kosten“) erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f. - Forschungskosten, mwN; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 Rn. 40 - gewinn.de, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Nach dem Erlöschen der Hauptlizenz des Hauptlizenznehmers und dem Rückfall des Nutzungsrechts an den Hauptlizenzgeber greift der fortbestehende Erfüllungsanspruch des Hauptlizenznehmers gegen den Unterlizenznehmer in den Zuweisungsgehalt des nunmehr wieder dem Hauptlizenzgeber zur alleinigen Verwertung zugewiesenen Nutzungsrechts ein. Für diesen Eingriff gibt es im unmittelbaren Verhältnis des Hauptlizenzgebers zum Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen des Hauptlizenzvertrages keinen rechtlichen Grund. Der Hauptlizenznehmer ist dem Hauptlizenzgeber daher zur Herausgabe des Erlangten, also zur Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren, verpflichtet. Soweit der Hauptlizenznehmer die Lizenzforderung eingezogen hat, hat er die vom Unterlizenznehmer gezahlten Lizenzgebühren als dasjenige, was er im Sinne des § 818 Abs. 1 Fall 2 BGB auf Grund des erlangten Rechts erworben hat, herauszugeben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 818 Rn. 15).

(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.

(2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).

(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.

(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

3
1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob Voraussetzung für die Entstehung einer Insolvenzforderung die Kenntnis des Gläubigers von dem seinem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhalt und die rechtliche Bewertung desselben ist und ob von einer Insolvenzforderung erst ausgegangen werden kann, wenn der Sozialversicherungsträger einen Beitragsbescheid erlassen hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403, 404; Holzer in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, Stand 8/06, § 38 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 38 Rn. 16; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 38 Rn. 26). Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Entsprechend geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass für die Frage, ob Steuerforderungen Insolvenzforderungen sind, entscheidend ist, ob die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Auf die Frage, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden ist, kommt es dagegen nicht an (BFH ZIP 2008, 1780 Rn. 17 mwN).
10
aa) Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine Insolvenzforderung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3 mwN).
12
Die von der Klägerin geltend gemachte Nachforderung von Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2007 ist Teil der von der Beklagten für das Jahr 2007 - also für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung (29. April 2008) - geschuldeten Miete. Gemäß §§ 38, 108 Abs. 3 InsO handelt es sich deshalb um eine Insolvenzforderung. Dem steht nicht entgegen, dass die Betriebskostenabrechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war. Zwar kann eine Nachforderung erst mit der Abrechnung abschließend beziffert werden und muss der Vermieter die Abrechnung binnen Jahresfrist seit Ablauf des Abrechnungszeitraums erstellen, weil er sonst gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mit einer Nachforderung ausgeschlossen ist, sofern nicht die verspätete Abrechnung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Diese Umstände stehen der Ein- ordnung der Nachforderung als (einfache) Insolvenzforderung und ihrer Anmeldung zur Tabelle jedoch nicht entgegen. Denn auch nicht fällige oder auflösend oder aufschiebend bedingte Ansprüche können zur Tabelle angemeldet werden (zu aufschiebend bedingten Ansprüchen Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 38 Rn. 33; FK-InsO/Schumacher, 6. Aufl., § 38 Rn. 25). Soweit der Geldbetrag einer Forderung noch nicht bestimmt ist, ist er zu schätzen (§ 45 InsO).

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 142/10
Verkündet am:
10. November 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld kann
nur dann ein Recht auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Abtretenden begründen, wenn eine Revalutierung der Grundschuld
ohne Zustimmung des Abtretungsempfängers nicht oder nicht mehr in Betracht
kommt.
BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10 - OLG Celle
LG Stade
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Schuldner, über dessen Vermögen am 29. Dezember 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nahm im Jahre 1999 bei der Klägerin ein Darlehen von 400.000 DM auf. Dieses Darlehen wurde im März 2000 durch eine zweitrangige Grundschuld der Klägerin an dem Grundbesitz des Schuldners und seiner Ehefrau besichert. Bereits zuvor hatten der Schuldner und seine Ehefrau zur weiteren Sicherung des Darlehens an die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückgewähr der erstrangigen Grundschuld abgetreten.
2
Als der Schuldner seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkam, beantragte die Klägerin im Jahre 2004 die Zwangsversteigerung des verpfändeten Grundbesitzes. Die Klägerin teilte der erstrangigen Gläubigerin die Abtretung des ihr Recht betreffenden Rückgewähranspruchs mit. Die erstrangige Gläubigerin stimmte der an ihr Einverständnis gebundenen Abtretung des Anspruchs im Februar 2005 zu und trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Von dem im Versteigerungstermin vom 22. November 2006 erzielten Barerlös erhielt die Klägerin nach Abzug der Verfahrenskosten 3.310 €, die erstrangige Gläubigerin 138.078,81 €. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche kehrte diese Gläubigerin den Überschuss von 43.766,30 € an die Beklagte als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aus. Den Überschussanteil aus dem hälftigen Miteigentum des Schuldners abzüglich der Feststellungs- und Verwertungspauschalen in Höhe von noch 19.913,67 € verlangt die Klägerin, die ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren mit 216.721,50 € angemeldet hat, von der Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse heraus. Diese erhebt vorsorglich die Einrede der Insolvenzanfechtung, weil der Rückgewähranspruch erst in anfechtungserheblicher Zeit werthaltig geworden sei.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Klägerin, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet. Nach dem festgestellten Sachverhältnis lässt sich nicht ausschließen, dass die Masse auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert und gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist. Da ausreichende Feststellungen zu diesem Punkt fehlen, ist der Senat an einer Endentscheidung gehindert.

I.


5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2010, 1976 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Erwerb des abgetretenen Rückgewähranspruchs sei erst mit seiner künftigen Entstehung vollendet. Vorher erlange der Zessionar auch keine gesicherte Rechtsposition, die von § 91 Abs. 1 InsO verschont werde. Der Bundesgerichtshof habe allerdings früher angenommen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei durch Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt (Urteil vom 5. November 1976 - V ZR 5/75, NJW 1977, 247 f). Nach den Grundsätzen seines Urteils vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 ff) müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Abtretungsempfänger des Rückgewähranspruchs keine gesicherte Rechtsposition erlange und sein Rechtserwerb deshalb nicht insolvenzfest sei. Nach der weiten Zweckerklärung für die erstrangige Grundschuld und dem Umfang , in dem die sicherungsvertraglichen Ansprüche des Schuldners und seiner Ehefrau an die Klägerin abgetreten worden seien, hätte diese es nicht verhindern können, wenn die nur noch teilvalutierte Grundschuld der erstrangigen Gläubigerin zur Sicherung weiterer gegenwärtiger oder künftiger Verbindlichkeiten des Schuldners und seiner Ehefrau genutzt worden wäre. Es komme nicht darauf an, ob ein solcher Fall tatsächlich eingetreten sei.
6
Der dingliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers gemäß § 1192 Abs. 1, § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB helfe der Klägerin ebenfalls nicht weiter, weil das Eigentum am Grundstück und die erstrangige Grundschuld vor dem Zuschlag nicht in einer Person zusammengefallen gewesen seien.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht vollen Umfanges stand. Es mag zwar sein, dass die Beklagte gegen die Sicherungsabtretung des hälftigen Rückgewähranspruchs, aus welcher die Klägerin ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gegen die Insolvenzmasse hergeleitet hat, mit Recht die Beschränkung des § 91 Abs. 1 InsO einwendet. Die hierfür maßgebenden Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aber nicht vollständig erfasst und festgestellt.
8
1. Der abgetretene Rückgewähranspruch war hier nicht bei der an erster Rangstelle eingetragenen Grundschuld vorgemerkt. Die Fragen, ob eine solche Vormerkung wirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03, BGHZ 160, 168, 174), und weiter, ob an den Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. März 2006 (aaO) zum gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundpfandgläubigers im Hinblick auf § 1179 BGB uneingeschränkt festzuhalten ist, stellen sich deshalb in dieser Rechtssache nicht.
9
2. Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrundeliegt. Diese Einwendung des Insolvenzverwalters fußt mithin nicht auf einer Verfügungsbeschränkung, sondern verfolgt ein gesetzliches Erwerbsverbot zugunsten der Insolvenzmasse. Das Erwerbsverbot kann noch eingreifen, obwohl der Verfügungstatbestand bereits abgeschlossen ist, solange sich der Rechtserwerb nicht vollendet hat. Das gilt namentlich bei der Abtretung eines künftigen oder aufschiebend bedingten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 144; vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 27; vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, BGHZ 181, 362 Rn. 12 f; vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, ZIP 2010, 335 Rn. 17 f). In zweckentsprechender Abgrenzung schont das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch solche Erwerbsanwärter, die an dem Erwerbsgegenstand bereits eine gesicherte Rechtsstellung erlangt haben (BGH, Urteil vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 11; vom 14. Januar 2010, aaO Rn. 20). Der Sicherungswert einer bestellten Grundschuld ist trotz Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Vermögen und der Insolvenzmasse des Sicherungsgebers nicht endgültig ausgeschieden, solange der Sicherungsnehmer allein oder im Einvernehmen mit dem Sicherungsgeber selbst oder dem Insolvenzverwalter über dessen Vermögen, etwa zur Besicherung eines Massekredits , die Grundschuld revalutieren kann, ohne dadurch den Inhalt des Rückgewähranspruchs zu verändern. Dieser Sicherungswert kann der Masse gemäß § 91 Abs. 1 InsO nicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Begründung eines Absonderungsrechts mit Vollendung des Rechtserwerbs an dem abgetretenen Rückgewähranspruch entzogen werden.
10
Soweit nach dem Urteil des V. Zivilsenats vom 5. November 1976 (aaO) für die Wirkung von § 15 KO etwas anderes galt, ist dies nach der neueren Rechtsprechung zur Auslegung von § 91 Abs. 1 InsO überholt. Der V. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er an der Rechtsauffassung seines Urteils vom 5. November 1976 nicht festhalte, soweit sie der hier vertretenen Auslegung von § 91 Abs. 1 InsO entgegenstehen sollte.
11
Das vom Berufungsgericht herangezogene Senatsurteil vom 9. März 2006 (aaO Rn. 20) hat nicht näher ausführen müssen, wann eine Sicherungsgrundschuld nach Abtretung des Rückgewähranspruchs an einen Dritten von den Beteiligten des Sicherungsvertrages revalutiert werden kann. Wer einen vertragsabhängigen Einzelanspruch abtritt, kann über das Vertragsverhältnis uneingeschränkt verfügen, solange der abgetretene Anspruch nicht entstanden ist. Das gilt sowohl bei künftigen Ansprüchen als auch bei solchen, deren Entstehung gleich dem Anspruch auf Miete oder Dienstlohn noch von einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung abhängt (BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 17/89, BGHZ 111, 84, 92 ff). Damit nicht zu vereinbaren ist die Ansicht, nicht nur die bedingte Abtretung eines Anspruchs, sondern auch die uneingeschränkte Abtretung eines bedingten Anspruchs sei unterschiedslos insolvenzfest (zum Rückgewähranspruch vgl. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 2001, § 91 Rn. 26; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 91 Rn. 25 und HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl., § 91 Rn. 9 aE; anders Jaeger/Windel, InsO, § 91 Rn. 58). Davon hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. März 2006 (aaO Rn. 20) gelöst. Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Denn die Bedingung gegen den Drittschuldner des abgetretenen Anspruchs tritt durch die Insolvenz des Zedenten nicht ein. Die Vorschriften der §§ 42, 191 InsO betreffen nur Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner.
12
3. Eine gesicherte Rechtsposition, die dem Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO standhält, erlangt der Abtretungsempfänger dann, wenn die Verfügungsfreiheit des Schuldners über das zugrundeliegende Vertragsverhältnis gehindert wird. Das ist der Fall, wenn ein abgetretener Anspruch bereits entstanden und lediglich in seiner Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig, nach allgemeinem Sprachgebrauch also "betagt" ist, wie etwa die Raten eines Finanzierungsleasing (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 371 ff; vom 28. März 1990, aaO). Dieses Verfügungshindernis ähnelt dem in den §§ 876, 877, 1071, 1276 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, wonach ein belastetes Recht nur mit Zustimmung desjenigen, der das belastende Recht inne hat, aufgehoben oder geändert werden kann. Der Rückgewähranspruch ist hingegen nicht lediglich betagt, sondern aufschiebend bedingt (BGH, Urteil vom 5. November 1976, aaO; vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, WM 1986, 763, 765 unter I. 1. b am Ende). Der Abtretungsempfänger des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld ist deshalb in seiner Rechtsposition gegenüber dem Schuldner erst dann gesichert, wenn der abgetretene Anspruch durch Wegfall des Sicherungszwecks entstanden war (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 aaO unter I. 2.), als das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO eingreifen konnte. Auf eine gesicherte Durchsetzbarkeit des Rückgewähranspruchs gegen den Sicherungsnehmer und Rückgewährschuldner kommt es nicht an. Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass der Gläubiger einer rückzugewährenden Grundschuld über sein Recht frei verfügen kann (BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 277/88, BGHZ 108, 237, 246) und das Ergebnis einer etwaigen Grundstückszwangsversteigerung offen ist.
13
a) Eine insolvenzfeste Rechtsposition für den Abtretungsempfänger des Rückgewähranspruchs besteht, wenn eine Grundschuld nur eine bestimmte Verbindlichkeit sichert und diese vor Insolvenzeröffnung vollständig getilgt ist. Denn die Revalutierung der Grundschuld würde unter dieser Voraussetzung zu einer Änderung des bisherigen Sicherungsvertrages führen müssen, welcher der Abtretungsempfänger als Gläubiger des bedingungsfrei entstandenen Rückgewähranspruchs, der dadurch beeinträchtigt würde, nicht zuzustimmen braucht (BGH, Urteil vom 25. März 1986 aaO Seite 767 unter I. 3. d; ähnlich Kessler, NJW 2007, 3466, 3467 f).
14
b) Bei weitem Sicherungszweck kann eine Grundschuld demgegenüber schon dadurch revalutiert werden, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit schöpft oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den Sicherungsgeber erwirbt, sofern sie als künftige Verbindlichkeiten von vornherein in die Zweckbestimmung der Grundschuldsicherung einbezogen sind. Der Abtretungsempfänger ist bei weitem Sicherungszweck einer Grundschuld dieser Schwäche seines Rückgewähranspruchs ausgesetzt, dem trotz seiner Entstehung noch die auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung der Grundschuld durch Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer anhaftet. Diese Schwäche des Rückgewähranspruchs ließe sich selbst dadurch nicht überwinden, dass der Anspruch bei der Grundschuld vorgemerkt würde. Denn die Revalutierung wäre dann keine den vorgemerkten Anspruch vereitelnde oder beeinträchtigende Verfügung, die insoweit nach § 883 Abs. 2 BGB unwirksam sein könnte, sondern Folge der Bedingung.
15
c) Im Schrifttum ist im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. März 2006 (vgl. Kessler, aaO S. 3468) und das Berufungsurteil (vgl. Siegmann, WuB VI A. InsO § 91 1.11) darauf hingewiesen worden, die Revalutierung einer Grundschuld sei ungeachtet eines weiten Sicherungszweckes dann nicht mehr möglich , wenn die Geschäftsbeziehung des Schuldners mit dem grundpfandgesicherten Gläubiger beendet sei, wie es hier spätestens nach Einleitung der Zwangsversteigerung des belasteten Grundbesitzes in Betracht komme. Das trifft im typischen Fall zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 aaO Seite 765 unter I. 2.).
16
Wenn sich aus der Auslegung des Sicherungsvertrages nichts anderes ergibt, entsteht ein Anspruch auf Rückgewähr eines entsprechenden Teils einer Grundschuld schon dann, wenn die gesicherte Forderung nur zum Teil getilgt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die nachträgliche Übersicherung als endgültig erweist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 252/80, NJW 1984, 169, 171 unter II. 4.). Im Zweifel ist dann davon auszugehen, dass der Sicherungszweck entfallen ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88, NJW-RR 1990, 455; vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 246; vom 13. Januar 1994 - IX ZR 79/93, BGHZ 124, 380, 385; vgl. auch Urteil vom 25. März 1986, aaO). Es kann jedoch auch etwas anderes vereinbart sein. Ist infolge vollständiger Tilgung der Anlassverbindlichkeiten der Rückgewähranspruch entstanden, kann er durch sicherungsvertraglich vorbehaltene Revalutierung wieder in einen aufschiebend bedingten Anspruch zurückverwandelt werden, der erneut von dieser Bedingung frei wird, wenn auch die Revalutierungsverbindlichkeiten getilgt sind. Die Revalutierung als auflösende Rechtsbedingung vernichtet das entstandene Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO aus dem abgetretenen Rückgewähranspruch entsprechend § 158 Abs. 2 BGB. Der wieder aufschiebend bedingte Rückgewähranspruch gewährt nach § 91 Abs. 1 InsO kein Absonderungsrecht mehr, wenn diese Rechtsbedingung erst nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des abtretenden Sicherungsgebers eintritt.
17
d) Nach der formularmäßigen Zweckbestimmung vom 13. September 1999 für die erstrangige Grundschuld am Grundbesitz des Schuldners und seiner Ehefrau diente das bestellte Recht zur weiteren Sicherung der Bank aus diesem Kreditverhältnis sowie aus etwaigen anderen, auch künftigen Kreditverhältnissen. Nach Kündigung des gewährten Kredits kann sich die ursprünglich nicht eng gefasste Sicherungsvereinbarung nach zweckentsprechender Auslegung auf die bestehende Restschuld konzentriert haben, sofern die Gewährung neuen Kredits oder die Abtretung entsprechender Forderungen gegen den Schuldner an die erstrangige Grundschuldgläubigerin hier nicht mehr in Frage kamen. Davon ist auch die Beklagte ausgegangen (Seite 6 Mitte der Berufungsbegründung ). Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getrof- fen. Dies ist im zweiten Berufungsdurchgang nachzuholen. Die Parteien haben dabei, nachdem die Bedeutung dieses Punktes klargestellt ist, Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag.
18
4. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch nach den §§ 129, 130, 143 InsO gegen ein mögliches Absonderungsrecht der Klägerin ist nach den bisherigen Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen. Der Zeitpunkt der Zwangsversteigerung und der Entstehung des Anspruchs auf den Erlös sind dafür jedoch ohne Belang. Anfechtungsrechtlich wirksam geworden nach § 140 Abs. 1 InsO ist die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld in dem Zeitpunkt, in dem der Abtretungsempfänger gegenüber dem Abtretenden eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, der Anspruch mithin ohne aufschiebende Rechtsbedingung entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 14; für die Anwendung von § 140 Abs. 3 InsO demgegenüber Jaeger/Henckel, InsO, § 140 Rn. 16).
Sollte dies, wie im Regelfall, spätestens mit dem Beitritt der Rückgewährschuldnerin zum Zwangsversteigerungsverfahren eingetreten sein, wäre zu prüfen , ob der Beitritt vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum lag.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 07.01.2010 - 3 O 102/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.07.2010 - 3 U 23/10 -

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.