Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2016 - III ZR 264/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:220916UIIIZR264.15.0
bei uns veröffentlicht am22.09.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 24 O 164/12, 28.02.2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 U 182/13, 22.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 264/15
Verkündet am:
22. September 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; InvG § 31 Abs. 3, § 41 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1

a) Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft
im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten
von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft
- neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens
- eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes
des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

b) Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai
2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118).
BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:220916UIIIZR264.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten (Art. 1, 2a des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013; BGBl. I S. 1981) - Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (InvG; BGBl. I S. 2676). Der Kläger verlangt von der Beklagten nach § 1 UKlaG, die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
2
Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "F. ". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen verwendet sie den "Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen" vom 1. Juli 2011. Dort werden auf Seite 42 folgende "Besondere Vertragsbedingungen“ zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Beklagten wiedergegeben: "§ 8 Kosten 1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 v.H. des Wertes des Sondervermögens , die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an. in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Administrationsgebühr zu berechnen. Mit dieser Administrationsgebühr sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet: … c. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, d. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, … 3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens : ..."
3
Die in § 8 Nr. 1 bis 3 genannten "Kosten" berechnet die Beklagte nach weiteren Bestimmungen, die nicht im Streit stehen, dem Sondervermögen.
4
Nach Ansicht des Klägers verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, soweit sie die Klauseln des § 8 Nr. 2 Satz 1, 3, 1. Halbsatz, Buchstaben c und d in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet.
Er hat beantragt, die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, die Verwendung dieser Klauseln oder einer inhaltsgleichen Bestimmung zu unterlassen. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 238 € nebst Zinsen begehrt.
5
In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

6
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BB 2015, 2319 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klauseln seien nicht wegen Intransparenz unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten gemäß § 8 Nr. 2 Buchst. c und d mit der Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 % des Vermögenswertes abgegolten seien und dem Sondervermögen nicht gesondert berechnet würden.
8
Im Übrigen sei eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Zwar handele es sich nicht um deklaratorische Klauseln, die lediglich Vorgaben des Investmentgesetzes zur Gestaltung der Vertragsbedingungen umsetzten. Sie seien aber als Regelung des Preises für die vertragliche Hauptleistung der Beklagten kontrollfrei. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass der Verwender einer Klausel, mit der er Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse auf den Kunden abwälze, in seine Hauptvergütung einkalkulieren müsse. Eben dies habe die Beklagte getan. Sie sei zu den in den Klauseln genannten Leistungen gesetzlich verpflichtet gewesen. Indes habe sie sich hierfür kein gesondertes Entgelt versprechen lassen , sondern für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,9 % des Vermögenswertes - 1,4 % Verwaltungsvergütung zuzüglich 0,5 % Administrationsgebühr -, und klargestellt, dass die vom Kläger herausgehobenen Leistungen nicht separat belastet werden sollten. Die Aufgliederung der Vergütung in die beiden genannten Bestandteile sei allein den Transparenzanforderungen des § 41 InvG geschuldet gewesen.

II.


9
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 UKlaG, § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu. Die von der Beklagten verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.
10
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klauseln nicht wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, werden von der Revision zu Recht nicht angegriffen.
11
2. Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
12
Diese ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118 Rn. 14; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1356; BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13).
13
a) Vorliegend ist die Inhaltskontrolle nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil sich die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben.
14
aa) Zwar folgt aus § 31 Abs. 3 InvG (vgl. jetzt § 93 Abs. 3 KAGB) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 InvG, dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen belasten darf. Dies hat der Senat vor kurzem mit Urteil vom 19. Mai 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden (aaO Rn. 24 ff). Der Verwender ist aufgrund der investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens befugt , dieses auf der Grundlage einer Klausel zu belasten, die bestimmt, dass die vorgenannten Aufwendungen zulasten des Sondervermögens gehen, die also nicht die Hauptvergütung regelt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 30 ff).
15
bb) Die Zulässigkeit einer solchen Klausel ergibt sich damit sowohl dem Grunde als auch - in Verbindung mit § 670 BGB - der Höhe nach (Belastung des Sondervermögens nur mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen) unmittelbar aus dem Investmentgesetz. Dies gilt indes nicht für eine "Administrationsgebühr" , wie sie in § 8 Nr. 2 der streitgegenständlichen Klausel geregelt ist. Zwar mag sie dem Grunde nach investmentrechtlich zulässig sein (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG betreffend Pauschalgebühren für Vergütungen und Kosten). Das Investmentgesetz enthält jedoch zur Höhe einer derartigen Pauschalgebühr keine Regelungen.
16
b) Die Administrationsgebühr weicht vielmehr sogar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von dem - auf der Ebene des Sondervermögens bestehenden - Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 675, 670 BGB ab (vgl. v. Ammon/Izzo-Wagner aaO; zum Aufwendungsersatzanspruch bei Sondervermögen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 27).
17
Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks (z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357 und vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816, 2818 und vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328, 329 f) erbringt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Vermögensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsfüh- rung sind (z.B. BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228; RGZ 75, 208, 212 f; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 670 Rn. 3; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 670 Rn. 8; Otto, JuS 1984, 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (z.B. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115, 118; RG aaO; Palandt/Sprau, aaO Rn. 2; Erman/Berger aaO Rn. 9). Die Aufwendungen müssen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 19; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3714 f; Palandt/Sprau aaO Rn. 3). Aufwendungen in Geld sind in gleicher Höhe zu ersetzen (BeckOGK/Riesenhuber, BGB, § 670 Rn. 50 [Stand: 1. März 2016]; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 670 Rn. 11).
18
Im Fall der Administrationsgebühr nach § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen erfolgt eine solche Orientierung an der Höhe der konkret entstandenen Aufwendungen nicht. Mit ihr wird vielmehr ein hiervon unabhängiger Betrag vereinbart. Damit weicht die Gebühr von § 670 BGB ab.
19
c) Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unmittelbar der Preis der vertraglichen Hauptleistung geregelt wird (Preisabrede).
20
aa) Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung unterliegt bei Pauschalgebühren im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG (vgl. jetzt § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB), die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdecken ("All-In-Fee"), zwar auch der Gebührenteil, der die Kosten pauschaliert, nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preis- abreden (Rozok in Emde/Dormseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 41 Rn. 43; zu § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB: v. Ammon/Izzo-Wagner in Baur/Tappen, Investmentgesetze, 3. Aufl., § 162 KAGB Rn. 88; Polifke in Weitnauer/Boxberger /Anders, KAGB, 2014, § 162 Rn. 37). Gegen die Aufgliederung einer solchen Pauschalgebühr-Klausel in eine (nur eingeschränkt kontrollfähige) Gebühren - und eine (vollumfänglich kontrollfähige) Kostenkomponente spricht, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten- und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementsprechend würden Preisklauseln immer zumindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB unterliegen, was mit § 307 Abs. 3 BGB unvereinbar wäre (Rozok aaO).
21
bb) Bei der in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimmten Administrationsgebühr handelt es sich indes nicht um eine "All-In-Fee" im vorgenannten Sinne. Denn die Beklagte erhält die Administrationsgebühr zusätzlich zu der in § 8 Nr. 1 bestimmten Verwaltungsvergütung. Angesichts der in § 8 niedergelegten Vergütungs- und Gebührenstruktur können Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als einheitliche pauschale (Haupt-)Vergütung in Höhe von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens verstanden werden (vgl. § 8 Nr. 2 Satz 1: "Daneben erhält die Gesellschaft eine jährliche Administrationsgebühr …"). Ein solcher einheitlicher Vergütungssatz wird in den Besonderen Vertrags- bedingungen an keiner Stelle genannt. Selbst in den geänderten, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 genehmigten Vertragsbedingungen ist in § 8 Absatz 1 Nr. 3 (neu) nicht von einer einheitlichen Vergütung die Rede, sondern von der "Summe der Vergütungen gemäß Nr. 1 und Nr. 2".
22
Die streitgegenständliche Regelung über die Administrationsgebühr ist der Sache nach eine - von einer Preisabrede zu unterscheidende - Kostenpauschale. Denn sie dient im Wesentlichen nicht der Vergütung der Beklagten, sondern dem Ausgleich von Drittvergütungen und Aufwendungen, die von der Beklagten im Hinblick auf das Sondervermögen verauslagt werden. Selbst wenn, worauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer gegenüber dem Landgericht abgegebenen Stellungnahme vom 27. November 2012 hingewiesen hat, davon auszugehen ist, dass die Administrationsgebühr in der Regel einen Sicherheitszuschlag enthält und damit nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine von der Beklagten vereinnahmte, als Verwaltungsvergütung zu qualifizierende Restsumme verbleibt, steht doch der vorgenannte Kostenausgleich im Mittelpunkt dieser Gebühr.
23
d) Die Vereinbarung einer solchen Kostenpauschale unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (vgl. Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz , 2010, § 41 Rn. 30 in Abgrenzung zu einer Vergütungspauschale

).


24
3. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn die streitgegenständlichen Klauseln halten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
25
a) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i.S.v. § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Aus- gleich zuzugestehen (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, juris Rn. 29; vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726 Rn. 24; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 31 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102 Rn. 19).
26
b) Eine solche Benachteiligung liegt nicht vor.
27
aa) Bei der Prüfung, ob die in den Klauseln getroffenen Regelungen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen, ist zu berücksichtigen , dass die Kosten für die in § 8 Nr. 2 Buchst. c und d der Besonderen Vertragsbedingungen genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes das Sondervermögen belasten darf (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118 Rn. 24 ff).
28
Die Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von Klauseln wie der streitgegenständlichen folgt, wie der Senat - nach dem vorliegenden Berufungsurteil - am 19. Mai 2016 entschieden hat (aaO Rn. 30 ff), auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, WM 2015, 295 Rn. 39 und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357; BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 42; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 266).
29
Zwar handelt es sich um Kosten für Tätigkeiten, die der Beklagten gesetzlich auferlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 28 f). Indes sind die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zu berücksichtigen. Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbereich des Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, 5 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. Investmentaktiengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG. Diese Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmittelbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktiengesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das Sondervermögen nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig ist und nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit - wie vorliegend (§ 6 Satz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen, S. 41 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (Nietsch, in Emde/Dornseifer/Dreibusch/Hölscher, InvG, 2013, Vorb §§ 30-39 und §§ 41-45 Rn 29 f mwN; MüKoBGB/Schmidt, 6. Aufl., § 741 Rdn. 50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten (vgl. § 2 Abs. 2 InvG), wäre nach § 748 BGB jeder Anleger (Teilhaber ) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 31).
30
Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB unmittelbar die Anlegergemeinschaft beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als gemeinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kosten auf die das Sondervermögen - für gemeinschaftliche Rechnung und im ausschließlichen Interesse der Anleger (§ 9 Abs. 1 InvG) - verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat in den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzlichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zum einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InvG) liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG zur entsprechenden Belastung des Sondervermögens befugt ist (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 32).
31
bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Anleger folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Administrationsgebühr gemäß § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen um eine Pauschalgebühr handelt.
32
(1) Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass durch die Verwendung einer Pauschale von der Beklagten ein Betrag verlangt werden kann, der unter Umständen die ihr entstandenen tatsächlichen Aufwendungen übersteigt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine Restsumme verbleiben kann, die von der Gesellschaft vereinnahmt wird und im Kontext der in § 41 InvG genannten Kostenarten nur als (weitere) Verwaltungsvergütung qualifiziert werden kann. Es ist indessen nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu ihren Gunsten einen solchen Überschuss regelmäßig generiert.
33
Soweit im Schrifttum in Bezug auf die Vereinbarung einer Kostenpauschale eine Berücksichtigung der § 308 Nr. 7 BGB und § 309 Nr. 5 BGB im Rahmen der Abwägung gemäß § 307 BGB und in diesem Zusammenhang die Zulassung des Gegenbeweises in der entsprechenden Klausel befürwortet wird (Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen aaO), vermag dies nicht zu überzeugen. Die vorgenannten Regelungen sind nicht auf die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zugeschnitten, im Rahmen dessen Gebühren und verschiedene Kostentatbestände in kurzen Intervallen zeitanteilig auf ein in seiner Zusammensetzung wechselndes Kollektiv von Personen umgelegt werden (vgl. im Einzelnen Rozok in Emde/Dormseifer/Dreibus/Hölscher aaO).
34
(2) Dem vorgenannten, aus Sicht des Anlegers nachteiligen möglichen Effekt der Pauschalierung des Betrags steht indes der Vorteil gegenüber, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risiko einer unvorhergesehenen Erhöhung der von der Pauschalgebühr umfassten Kosten trägt (Rozok aaO § 41 Rn. 40).
35
Vorteilhaft ist auch, dass - wie im Fall der Bestreitung von Aufwendungen aus der Verwaltungsgebühr - bei einer Pauschalgebühr dem Interesse der Anleger an der Vorhersehbarkeit der maximalen Kostenbelastung besonders gut Rechnung getragen wird. Dies gilt nicht nur für eine Pauschalgebühr, die sich aus Vergütungen und Aufwendungsersatz zusammensetzt (vgl. Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. November 2012, Seite 4), sondern auch für eine neben einer Verwaltungsvergütung vereinbarte Pauschalgebühr, mit der - wie vorliegend - im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Aufwendungen abgedeckt werden. Denn während bei einer reinen Aufwendungsersatzklausel die Höhe der künftig zu Lasten des Sondervermögens gehenden Kosten offen bleibt, ist im Fall einer festen Pauschalgebühr die maximale Kostenbelastung für den Anleger von vorneherein erkennbar. Letzteres gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln auch hinsichtlich der Gesamtbelastung des Sondervermögens, weil die Klauseln unmittelbar auf die Regelung der - ebenfalls festen - Verwaltungsgebühr in § 8 Nr. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen folgen, so dass mittels einer einfachen Addition die Gesamtbelastung berechnet werden kann (1,9 % des Wertes des Sondervermögens).
36
(3) Unter Abwägung dieser Interessen und Umstände kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Anlegers nicht ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG ausdrücklich von der Zulässigkeit einer Pauschalgebühr ausgeht, die außer den Vergütungen auch die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 InvG umfasst (vgl. Regierungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1553 S. 88). Auch eine solche Gebühr lässt die Höhe ihrer Vergütungs- und Kostenbestandteile nicht erkennen. Die Vergütungs- und Gebührenstruktur in § 8 Nr. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unterscheidet sich von ihr nicht wesentlich, sondern ist angesichts ihrer Aufgliederung nach Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr eher transparenter. Jedenfalls ist in Anbetracht der räumlichen Nähe beider Klauseln in den Vertragsbedingungen für den Anleger ohne weiteres ersichtlich, dass insgesamt eine Belastung mit Vergütungen und den in § 8 Nr. 2 genannten Kosten von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens besteht. Wäre aber eine entsprechende "All-In-Fee" gesetzlich zulässig und damit nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, kann für die streitgegenständlichen Klauseln nichts anderes gelten.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.02.2013 - 2-24 O 164/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2015 - 1 U 182/13 -

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Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 I S.1, II Nr. 1 BGB.
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2016 - III ZR 264/15 zitiert 17 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen


Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 748 Lasten- und Kostentragung


Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 162 Anlagebedingungen


(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich1.das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu den Anlegern eines Publikumssondervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern eines inländischen OGAW-Sonderver

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften


(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. (2) Das Sonder

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - XI ZR 500/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2010 - III ZR 79/09

bei uns veröffentlicht am 04.03.2010

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2009 - XI ZR 78/08

bei uns veröffentlicht am 21.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 78/08 Verkündet am: 21. April 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - III ZR 266/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - III ZR 78/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2000 - XII ZB 58/97

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2016 - III ZR 399/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2016 - III ZR 274/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2015 - XI ZR 174/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 7 4 / 1 3 Verkündet am: 27. Januar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - III ZR 32/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 32/14 Verkündet am: 9. Oktober 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2018 - III ZR 192/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - III ZR 56/17

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Dez. 2016 - 3 U 105/16

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das Urteil de

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - XI ZR 552/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 552/15 Verkündet am: 8. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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1. Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1356; BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13). Vorliegend ist die Inhaltskontrolle daher eingeschränkt, soweit sich die Inhalte der Vertragsbedingungen aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben (vgl. Rozok in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 43 Rn. 18; Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG, 2010, § 43 Rn. 12).
15
Ausgenommen aa) von der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, der an die Stelle des früheren § 8 AGBG getreten ist, freilich solche Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen); nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt , Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (s. etwa Senatsurteile vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46; vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, NJW-RR 1999, 125, 126; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 und vom 23. September 2010 - III ZR 21/10, NJW 2010, 3568, 3569 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 360 f m.w.N.; vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333; vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119; vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256; vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29; vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; vom 10. Juni 1999 - VII ZR 365/98, BGHZ 142, 46, 48 f; vom 16. November 1999 - KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 138 f; vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257, 264 Rn. 16; vom 12. Mai 2010 - I ZR 37/09, BeckRS 2010, 27053 Rn. 11 und vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719, 2720 Rn. 26). Kontrollfrei sind sonach auch Regelungen über Preise für Nebenleistungen oder einzelne Leistungsteile (s. Senatsurteile vom 8. Oktober 1998 aaO S. 127 und vom 18. April 2002 aaO; BGH, Urteil vom 19. November 1991 aaO S. 120) und über die Vergütung zusätzlich angebotener Sonderleistungen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (s. Senatsurteile vom 8. Oktober 1998 aaO m.w.N. und vom 18. April 2002 aaO; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 aaO S. 30; vom 10. Juni 1999 aaO S. 49 f; vom 30. November 2004 aaO S. 191; vom 21. April 2009 aaO m.w.N.; vom 12. Mai 2010 aaO und vom 20. Mai 2010 aaO S. 2721 Rn. 40).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 199/01
Verkündet am:
18. April 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens
, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses
ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen
gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, das im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Dienste des D- und E-Netzes (Telekommunikationsnetze für die mobile Nutzung) vermarktet. Sie bietet den Zugang zum D- und E-Netz an und gibt so ihren Kunden die Möglichkeit, mit Hilfe eines Mobiltelefons Anrufe zu tätigen und entgegenzunehmen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben ihre Kunden für die "Dienstleistungen" der Beklagten grundsätzlich die in der jeweils bei Einreichung des Antrags auf Freischaltung im D- oder E-Netz gültigen Preisliste aufgeführten Entgelte zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere die nutzungsunabhängige Grundgebühr und die laufenden (Telefon-)Gebühren, die durch die Nutzung des Mobiltelefons anfallen. Die bei Klageerhebung gültige Preisliste der Beklagten enthielt unter anderem folgende Gebührenregelung :
"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung Deaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. MwSt.) 33,93 DM (inkl. MwSt.) einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T. (= die Beklagte) -Anschlusses." Der Kläger, der diese Klausel für unwirksam hält, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der genannten Deaktivierungsgebührenregelung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (ZIP 2001, 1963). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Der Kläger ist klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Allerdings ergibt sich dies nicht mehr aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG. An die Stelle dieser Bestimmungen sind die entsprechenden Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I S. 3138, 3173) getreten , wobei nach § 16 Abs. 1 UKlaG am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen sind. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der nunmehr anzuwendende § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG ist inhaltsgleich mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG.
2. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG und § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte die beanstandete Klausel inzwischen dahin geändert hat, daß die Deaktivierungsgebühr entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder T. die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäûig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloûe Absichtserklärung des Verwenders , sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.w.N.). Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.N.).

II.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daû mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluû neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger - wie im vorliegenden Rechtsstreit auch beantragt worden ist - den Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Daher sind Prüfungsmaûstab bei der Inhaltskontrolle der klagegegenständlichen Klauseln sowohl die §§ 8 ff AGBG, die auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - bei Dauerschuldverhältnissen wie hier freilich nur bis zum 31. Dezember 2002 - weiter anzuwenden sind, als auch die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ab-
gelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Gesetzes). Dies wirkt sich indes bei der rechtlichen Beurteilung nicht aus, da die §§ 8 ff AGBG und die §§ 307 ff BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind.

III.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû es sich bei der streitigen Deaktivierungsgebühr nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung handelt.

a) Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB n.F.) entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120 f).

Allerdings führt die bloûe Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, daû die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas miûverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Deaktivierungsklausel nicht entgegen.
aa) Nach Darstellung der Beklagten soll mit der Deaktivierungsgebühr der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Abschaltung des Anschlusses und der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses entsteht. Diese Arbeitsabläufe hat die Beklagte
wie folgt beschrieben: Sortieren und Zuordnen der eingehenden Post; EDVErfassung und Verifizierung der Daten, Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos; Umstellung des Kundenkontos und die Erstellung eines erneut zu prüfenden Kündigungsreports mit anschlieûender Netzabschaltung , worüber eine Benachrichtigung des Kunden erfolge.
bb) Diese Verrichtungen stehen in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die der Beklagten aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Kunden obliegen.
Durch den Abschluû eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags verpflichtet sich das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen , dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen (hier: D- oder E-Netz) Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Mit diesen vertragstypischen (Haupt-)Leistungspflichten , die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur - für die vieles spricht - dienstvertraglicher Natur sind (so etwa, wenn auch ohne nähere Begründung, OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1082, 1083; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1363; eingehend zur Rechtsnatur von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, insbesondere des Mobilfunkvertrags Schöpflin, BB 1997, 106; Graf von Westphalen/Grote/ Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 ff; Eckert, in: Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, 2001, Vierter Teil, Kap. 9, A Rn. 37 ff; Imping, in: Spindler , Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil II, Rn. 12 ff),
haben die nach Darstellung der Beklagten der Deaktivierungsgebühr zuzuordnenden Arbeitsabläufe nichts zu tun.
cc) Darüber hinaus werden mit der Bearbeitung einer Kündigung, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge im Hinblick auf etwaige spätere Beanstandungen von seiten des Kunden dient der Selbstkontrolle; auch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirksam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient ausschlieûlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung des Netzzugangs schlieûlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, daû ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt.
Daû mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile verbunden sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht trifft diesbezüglich keine Feststellungen; auch die Revisionserwiderung bringt insoweit nichts vor.
dd) Zur Rechtfertigung eines Vergütungsanspruchs läût sich auch nicht § 670 BGB heranziehen. Abgesehen davon, daû nach dem klaren Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Entgelt und nicht lediglich der Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, stellen die beschriebenen Arbeitsabläufe keine Geschäfte der Kunden, sondern solche der Beklagten dar. § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

Insgesamt wird daher mit der Deaktivierungsgebühr kein Entgelt für Leistungen verlangt, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen (im Ergebnis ebenso Lindacher, ZIP 2002, 49 f; Eckert aaO Rn. 114).
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die streitige Deaktivierungsgebührenregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).

a) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daû jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstöût deshalb
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

b) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 146, 377 gemeint hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nur für Fälle, in denen der Verwender eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, die zu erbringen er von Gesetzes wegen dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, beruht dies auf einem Miûverständnis dieser Entscheidung. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einer Preisklausel nicht nur dann keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Entgeltpflicht für ein Verhalten vorsieht, mit dem er lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung trägt. Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a). Wenn in der Entscheidung BGHZ 146, 377 offengelassen worden ist, ob eine Preisklausel, mit der eine Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen wegen fehlender Dekkung ein Entgelt fordert, auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstöût, in denen die Bank zu einer entsprechenden Benachrichtigung ihrer Kunden nicht verpflichtet ist (aaO S. 385), so ist der Grund hierfür ersichtlich darin zu sehen,
daû in diesen Fällen regelmäûig ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Kunden vorhanden ist, umgehend von der Nichteinlösung oder Nichtausführung zu erfahren, um gegebenenfalls unverzüglich anderweitige notwendige Dispositionen treffen zu können. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.

c) Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Zwar ist es richtig, daû, wie die Revisionserwiderung ausführt, bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu einem Kunden feststeht, daû es irgendwann einmal zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung und damit zur Anschluûstillegung und zum Anfall der damit einhergehenden Arbeitsabläufe kommen wird. Der Umstand aber, daû die mit der Entgeltklausel abgegoltenen Tätigkeiten typischerweise bei jedem Kunden anfallen - und damit für die Beklagte bei ihrer Preisgestaltung einen notwendigerweise zu berücksichtigenden Kalkulationsbestandteil darstellen -, ändert nichts an dem Befund, daû der Deaktivierungsgebühr keine echte (Gegen -)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht.
bb) Da die Deaktivierungsregelung der Beklagten schon deshalb gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.) verstöût, weil es der Beklagten überhaupt verwehrt ist, für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein gesondertes Entgelt zu verlangen, kommt es auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene - und verneinte - Frage, ob die Höhe der Gebühr in Relation zu den sonst noch anfallenden Gebühren geeignet ist, das Kündigungsverhalten der Kunden der Beklagten zu beeinflussen, nicht an.

3. Ob die Beklagte ihrem Anliegen, Deckung ihrer bei Beendigung eines Vertrags entstehenden Aufwendungen zu erhalten, ohne Verstoû gegen § 10 Nr. 7 b AGBG (§ 308 Nr. 7 b BGB n.F.) durch die Aufnahme einer pauschalierten Aufwendungsersatzklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte Rechnung tragen können, braucht nicht entschieden zu werden. Im Verbandsklageprozeû muû sich die Beklagte daran feshalten lassen, daû der Wortlaut der Klausel und der Gesamtzusammenhang der Gebührenregelungen es nahelegen, sie als "reine" Entgeltabrede zu verstehen, und sie als solche der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke
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1. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN).
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aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 36 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 10, für BGHZ vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln B 53).

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben.

(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger tätigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persönlich.

(4) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach den §§ 199, 221 Absatz 6, §§ 254, 274, 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 284 Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 203 oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des § 197 abgeschlossen werden oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 283 Absatz 1 Wertpapier-Darlehen gewährt werden; hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwiesen.

(5) Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 197 Absatz 1 Satz 1, nach den §§ 200 und 203 oder mit Primebrokern, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Fall der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.

(6) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.

(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilswert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 199/01
Verkündet am:
18. April 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens
, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses
ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen
gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, das im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Dienste des D- und E-Netzes (Telekommunikationsnetze für die mobile Nutzung) vermarktet. Sie bietet den Zugang zum D- und E-Netz an und gibt so ihren Kunden die Möglichkeit, mit Hilfe eines Mobiltelefons Anrufe zu tätigen und entgegenzunehmen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben ihre Kunden für die "Dienstleistungen" der Beklagten grundsätzlich die in der jeweils bei Einreichung des Antrags auf Freischaltung im D- oder E-Netz gültigen Preisliste aufgeführten Entgelte zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere die nutzungsunabhängige Grundgebühr und die laufenden (Telefon-)Gebühren, die durch die Nutzung des Mobiltelefons anfallen. Die bei Klageerhebung gültige Preisliste der Beklagten enthielt unter anderem folgende Gebührenregelung :
"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung Deaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. MwSt.) 33,93 DM (inkl. MwSt.) einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T. (= die Beklagte) -Anschlusses." Der Kläger, der diese Klausel für unwirksam hält, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der genannten Deaktivierungsgebührenregelung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (ZIP 2001, 1963). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Der Kläger ist klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Allerdings ergibt sich dies nicht mehr aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG. An die Stelle dieser Bestimmungen sind die entsprechenden Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I S. 3138, 3173) getreten , wobei nach § 16 Abs. 1 UKlaG am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen sind. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der nunmehr anzuwendende § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG ist inhaltsgleich mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG.
2. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG und § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte die beanstandete Klausel inzwischen dahin geändert hat, daß die Deaktivierungsgebühr entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder T. die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäûig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloûe Absichtserklärung des Verwenders , sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.w.N.). Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.N.).

II.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daû mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluû neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger - wie im vorliegenden Rechtsstreit auch beantragt worden ist - den Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Daher sind Prüfungsmaûstab bei der Inhaltskontrolle der klagegegenständlichen Klauseln sowohl die §§ 8 ff AGBG, die auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - bei Dauerschuldverhältnissen wie hier freilich nur bis zum 31. Dezember 2002 - weiter anzuwenden sind, als auch die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ab-
gelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Gesetzes). Dies wirkt sich indes bei der rechtlichen Beurteilung nicht aus, da die §§ 8 ff AGBG und die §§ 307 ff BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind.

III.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû es sich bei der streitigen Deaktivierungsgebühr nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung handelt.

a) Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB n.F.) entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120 f).

Allerdings führt die bloûe Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, daû die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas miûverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Deaktivierungsklausel nicht entgegen.
aa) Nach Darstellung der Beklagten soll mit der Deaktivierungsgebühr der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Abschaltung des Anschlusses und der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses entsteht. Diese Arbeitsabläufe hat die Beklagte
wie folgt beschrieben: Sortieren und Zuordnen der eingehenden Post; EDVErfassung und Verifizierung der Daten, Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos; Umstellung des Kundenkontos und die Erstellung eines erneut zu prüfenden Kündigungsreports mit anschlieûender Netzabschaltung , worüber eine Benachrichtigung des Kunden erfolge.
bb) Diese Verrichtungen stehen in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die der Beklagten aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Kunden obliegen.
Durch den Abschluû eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags verpflichtet sich das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen , dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen (hier: D- oder E-Netz) Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Mit diesen vertragstypischen (Haupt-)Leistungspflichten , die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur - für die vieles spricht - dienstvertraglicher Natur sind (so etwa, wenn auch ohne nähere Begründung, OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1082, 1083; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1363; eingehend zur Rechtsnatur von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, insbesondere des Mobilfunkvertrags Schöpflin, BB 1997, 106; Graf von Westphalen/Grote/ Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 ff; Eckert, in: Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, 2001, Vierter Teil, Kap. 9, A Rn. 37 ff; Imping, in: Spindler , Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil II, Rn. 12 ff),
haben die nach Darstellung der Beklagten der Deaktivierungsgebühr zuzuordnenden Arbeitsabläufe nichts zu tun.
cc) Darüber hinaus werden mit der Bearbeitung einer Kündigung, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge im Hinblick auf etwaige spätere Beanstandungen von seiten des Kunden dient der Selbstkontrolle; auch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirksam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient ausschlieûlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung des Netzzugangs schlieûlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, daû ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt.
Daû mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile verbunden sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht trifft diesbezüglich keine Feststellungen; auch die Revisionserwiderung bringt insoweit nichts vor.
dd) Zur Rechtfertigung eines Vergütungsanspruchs läût sich auch nicht § 670 BGB heranziehen. Abgesehen davon, daû nach dem klaren Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Entgelt und nicht lediglich der Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, stellen die beschriebenen Arbeitsabläufe keine Geschäfte der Kunden, sondern solche der Beklagten dar. § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

Insgesamt wird daher mit der Deaktivierungsgebühr kein Entgelt für Leistungen verlangt, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen (im Ergebnis ebenso Lindacher, ZIP 2002, 49 f; Eckert aaO Rn. 114).
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die streitige Deaktivierungsgebührenregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).

a) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daû jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstöût deshalb
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

b) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 146, 377 gemeint hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nur für Fälle, in denen der Verwender eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, die zu erbringen er von Gesetzes wegen dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, beruht dies auf einem Miûverständnis dieser Entscheidung. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einer Preisklausel nicht nur dann keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Entgeltpflicht für ein Verhalten vorsieht, mit dem er lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung trägt. Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a). Wenn in der Entscheidung BGHZ 146, 377 offengelassen worden ist, ob eine Preisklausel, mit der eine Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen wegen fehlender Dekkung ein Entgelt fordert, auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstöût, in denen die Bank zu einer entsprechenden Benachrichtigung ihrer Kunden nicht verpflichtet ist (aaO S. 385), so ist der Grund hierfür ersichtlich darin zu sehen,
daû in diesen Fällen regelmäûig ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Kunden vorhanden ist, umgehend von der Nichteinlösung oder Nichtausführung zu erfahren, um gegebenenfalls unverzüglich anderweitige notwendige Dispositionen treffen zu können. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.

c) Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Zwar ist es richtig, daû, wie die Revisionserwiderung ausführt, bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu einem Kunden feststeht, daû es irgendwann einmal zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung und damit zur Anschluûstillegung und zum Anfall der damit einhergehenden Arbeitsabläufe kommen wird. Der Umstand aber, daû die mit der Entgeltklausel abgegoltenen Tätigkeiten typischerweise bei jedem Kunden anfallen - und damit für die Beklagte bei ihrer Preisgestaltung einen notwendigerweise zu berücksichtigenden Kalkulationsbestandteil darstellen -, ändert nichts an dem Befund, daû der Deaktivierungsgebühr keine echte (Gegen -)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht.
bb) Da die Deaktivierungsregelung der Beklagten schon deshalb gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.) verstöût, weil es der Beklagten überhaupt verwehrt ist, für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein gesondertes Entgelt zu verlangen, kommt es auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene - und verneinte - Frage, ob die Höhe der Gebühr in Relation zu den sonst noch anfallenden Gebühren geeignet ist, das Kündigungsverhalten der Kunden der Beklagten zu beeinflussen, nicht an.

3. Ob die Beklagte ihrem Anliegen, Deckung ihrer bei Beendigung eines Vertrags entstehenden Aufwendungen zu erhalten, ohne Verstoû gegen § 10 Nr. 7 b AGBG (§ 308 Nr. 7 b BGB n.F.) durch die Aufnahme einer pauschalierten Aufwendungsersatzklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte Rechnung tragen können, braucht nicht entschieden zu werden. Im Verbandsklageprozeû muû sich die Beklagte daran feshalten lassen, daû der Wortlaut der Klausel und der Gesamtzusammenhang der Gebührenregelungen es nahelegen, sie als "reine" Entgeltabrede zu verstehen, und sie als solche der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 58/97
vom
5. Juli 2000
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2
BGB § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom
12. September 1990

a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28
Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes.

b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrnehmung
der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreuer
, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach
§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.
BGH, Beschluß vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. April 1996 wird zurückgewiesen, soweit es die Vergütung für den Zeitraum 1. Juli bis 15. November 1995 betrifft. Im übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, zurückgegeben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für den inzwischen am 15. November 1995 verstorbenen Betroffenen einen Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins (im folgenden: Verein) zum Betreuer. Der Verein beantragte neben der Erstattung von Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, für die Zeit vom 1. Juli bis 28. November 1995 eine Betreuungsvergütung von 200 DM je Stunde für aufgerundet 63 Stunden, insgesamt 12.600 DM, zahlbar aus dem Vermögen des Betreuten. Das Amtsgericht bewilligte für die Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995, also bis zum Tod des Betreuten, eine
Vergütung von insgesamt 2.808,33 DM, was bei einem errechneten Zeitaufwand von 3370 Minuten (= 56,17 Stunden) einem Stundensatz von 50 DM entspricht. Im übrigen wies es den Antrag zurück. Auf die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Vereins änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts ab und bewilligte für die Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995 eine Vergütung von insgesamt 4.212,75 DM, was einem Stundensatz von 75 DM entspricht. Eine pauschale Aufrundung der Stundenzahl hat es wie das Amtsgericht abgelehnt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Verein sein Begehren weiter. Das Oberlandesgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß veröffentlicht in FamRZ 1997, 767). Es möchte von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Februar 1995 (FamRZ 1995, 692 ff.) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1995 (BtPrax 1995, 183) abweichen, die zwar die "konkreten Personalkosten oder konkreten allgemeinen Verwaltungskosten" des Betreuungsvereins außer acht lassen, aber den Vergütungsanspruch eines Betreuungsvereins nach denselben Maßstäben wie bei einem selbständigen Berufsbetreuer bemessen und in die Berechnung des Stundensatzes allgemeine Kosten einbeziehen, die üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufgewendet werden. Demgegenüber will das vorlegende Oberlandesgericht Bürokosten unberücksichtigt lassen, weil es sie als allgemeine Verwaltungskosten ansieht, die nach seiner Auffassung nach der ausdrücklichen Regelung des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nicht ersetzt werden sollen.

II.

1. Hinsichtlich der Vergütung bis zum Tod des Betroffenen ist die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis bestätigen will, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat - ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - in seine Schätzung des Stundensatzes zwar nicht den allgemeinen Verwaltungskostenaufwand des Betreuungsvereins, wohl aber fiktive Verwaltungskosten einfließen lassen, die üblicherweise in angemessenem Umfang bei der Tätigkeit eines selbständigen Berufsbetreuers anfallen und die es mit ca. 10 DM pro Stunde angenommen hat. Grundlage seiner Schätzung waren im übrigen die vom Betreuungsverein angegebenen Personalkosten für einen angestellten Betreuer in Höhe von jährlich 98.500 DM, jedoch gekürzt um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil diese nach Auffassung des Landgerichts bei einem vergleichbaren selbständigen Berufsbetreuer nicht anfielen. Auf der Basis von 1200 Stunden jährlicher Arbeitszeit hat es - einschließlich der Verwaltungskosten - 75 DM pro Stunde als angemessene Vergütung angenommen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß ein höherer Stundensatz im Ergebnis nicht in Betracht kommt. Anders als das Landgericht läßt es aber fiktive Verwaltungskosten unberücksichtigt und legt seiner Berechnung die Personalkosten von 98.500 DM ohne Abzug des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie eine umsatzerzeugende Jahresarbeitszeit von rund 1340 Stunden zugrunde (98.500 DM : 1340 Stunden = 73,20 DM). Würde es der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO S. 694, 695) folgen und neben den Personalkosten auch fiktive Verwaltungskosten im
üblichen Umfang berücksichtigen, müßte es auf der Grundlage seiner Berechnung zu einem höheren Stundensatz als das Landgericht gelangen. Damit ist, ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage zu § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB, eine Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegeben (vgl. Keidel/ Kunze/Kahl FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.). Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt auch nicht etwa deshalb , weil die Rechtsfrage, die zur Vorlage genötigt hat, durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung ihre Bedeutung verloren hätte (vgl. BGHZ 15, 207 ff.). Zwar ist die Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage der §§ 1836 Abs. 1 und 2, 1908 e Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I 2002 f.) ergangen, die durch das ab 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz (im folgenden: BtÄ ndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert wurden. Die neue Fassung hat indes keine zweifelsfreie Klärung der hier anstehenden Rechtsfrage erbracht (vgl. BGHZ 18, 300 ff.). Auch enthält das Ä nderungsgesetz keine Übergangsvorschriften für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, die sich somit noch nach altem Recht richten. 2. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Versagung der weitergehenden Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen richtet, ist die Vorlage unzulässig. Insoweit hat sich das Oberlandesgericht nicht durch die vorgenannte abweichende Rechtsauffassung an einer Entscheidung gehindert gesehen. Vielmehr hat es insofern die Voraussetzungen für eine Vergütung überhaupt
verneint, weil der Betreuer nicht in Fortführung unaufschiebbarer Geschäfte für den Betroffenen, sondern als Bevollmächtigter der Erben tätig geworden sei, und von einer entsprechenden Teilentscheidung lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesehen. Das vermag die Vorlage jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig, soweit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 FGG erfüllt sind. Nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Gerichts den Verfahrensgegenstand zu erledigen. Sind die Vorlagevoraussetzungen nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teiles des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teiles eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Teilendentscheidung zu erlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58 - NJW 1958, 1540; Jansen FGG 2. Aufl. Rdn. 63 vor § 8), so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichtshofs ist, im Rahmen von § 28 Abs. 3 FGG selbständige andere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (BGH, Beschluß vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84 - NJW 1985, 3070, 3071), hat er über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für die die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist. Hiernach ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, als es um die vom Beschwerdeführer weiterverfolgte Vergütung für die Zeit nach dem 15. November 1995 geht.

III.

Soweit die weitere Beschwerde hiernach der Beurteilung und Entscheidung des Senats unterliegt, erweist sie sich als unbegründet. 1. Nach der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835 ff. BGB wurden Vormundschaften grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedoch konnte das Vormundschaftsgericht dem Vormund eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Mündelvermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte dies rechtfertigten (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Nach Absatz 2 der Vorschrift war eine Vergütung auch ohne diese Voraussetzungen zu bewilligen, wenn jemandem Vormundschaften in größerem Umfang übertragen wurden, so daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen konnte. Der Höhe nach richtete sich diese Vergütung nach der Zeugenentschädigung und konnte - bei Vorliegen außergewöhnlich erschwerter Umstände - auf maximal das 5-fache erhöht werden (Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorschrift). Bei Mittellosigkeit des Mündels richtete sich dieser Anspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift ). Jugendämtern oder Vereinen wurde keine Vergütung bewilligt (Abs. 4 der Vorschrift). Auch erhielten sie Aufwendungsersatz nur bei ausreichendem Mündelvermögen. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich Versicherungskosten wurden ihnen nicht ersetzt (§ 1835 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB). Diese für Vormundschaften über Minderjährige geltenden Regelungen erklärte die Vorschrift des § 1908 i Abs. 1 BGB auch für die rechtliche Betreuung Volljähriger (nach §§ 1896 ff. BGB) für sinngemäß anwendbar, soweit nicht Sonderregelungen getroffen waren. Eine solche, von den Einschränkungen der §§ 1835 Abs. 5 und 1836 Abs. 4 BGB teilweise abweichende Sonderregelung (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 101 und Seitz BtPrax 1992, 82, 84) enthielt
§ 1908 e Abs. 1 BGB. Danach konnte ein Verein, wenn er nicht als solcher (§ 1900 Abs. 1 BGB), sondern einer seiner Mitarbeiter als Vereinsbetreuer bestellt wurde (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verlangen (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB). Allgemeine Verwaltungskosten wurden ihm allerdings nicht ersetzt (Satz 2 der Vorschrift). Dem Vereinsbetreuer selbst stand weder Aufwendungsersatz noch eine Vergütung zu (§ 1908 e Abs. 2 BGB), da er als Mitarbeiter des Vereins von diesem bezahlt und sachlich ausgestattet wird. Der Gesetzgeber hat es deshalb für diese Fälle als folgerichtig angesehen, die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB (bei Betreuten mit ausreichendem Vermögen) anstelle des Vereinsbetreuers dem Verein zukommen zu lassen (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Bei mittellosen Betreuten war dem Verein gemäß § 1836 Abs. 2 BGB aus der Staatskasse eine Vergütung zu bewilligen, die der Höhe nach begrenzt wurde. Die Vergütungsmöglichkeit sollte zugleich Anreiz für den Verein sein, die Mindestanforderungen für die Anerkennung als Betreuungsverein gemäß § 1908 f BGB zu erfüllen, insbesondere ausreichend geeignete Mitarbeiter einzustellen, zu beaufsichtigen und weiter zu bilden (BT-Drucks. aaO S. 101). Wurde dagegen der Verein als solcher gemäß § 1900 Abs. 1 BGB zum Betreuer bestellt, verblieb es bei der Grundregelung der §§ 1835 Abs. 5, 1836 Abs. 4 BGB, daß ihm keine Vergütung und ein Aufwendungsersatz nur insoweit zustand, als das Vermögen des Betreuten ausreichte. 2. Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO S. 693) und ihm folgend das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (aaO) ziehen aus dem Umstand, daß der Verein hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gleichsam an die Stelle des Vereinsbetreuers tritt, den Schluß, daß dem Verein der Vergütungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach so zustehe, wie er dem Vereinsbetreuer selbst
zustünde, wenn er selbständig, also unabhängig vom Verein, tätig gewesen wäre. Für die Höhe der Vergütung sei daher auf die Faktoren abzustellen, nach denen sich die Vergütung eines selbständigen Berufsbetreuers bemesse, also auf die berufliche Qualifikation, übliche Honorare, ferner die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff.) für den (anwaltlichen) Berufsvormund genannten anteiligen Bürokosten und den Zeitaufwand. Dabei komme es allerdings nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers an, zumal der Vereinsbetreuer ohnehin kein eigenes Büro unterhalte, sondern auf die fiktiven Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwendeten. 3. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
a) Bereits der Schluß, daß dem Verein bei Entsendung eines Vereinsbetreuers dieselben Vergütungssätze zustehen müßten, wie wenn dieser als selbständiger Berufsbetreuer mit einem eigenen Büro tätig geworden wäre, ist nicht zwingend. Die Situation eines Vereinsbetreuers ist mit der eines freiberuflich tätigen Berufsbetreuers nicht vergleichbar. Im Unterschied zum selbständigen Berufsbetreuer entstehen dem Vereinsbetreuer in der Regel keine eigenen Bürokosten in Form von Miete, Nebenkosten, Kosten für Reinigungskräfte und sonstiges Hilfspersonal, Anschaffungs- und Wartungskosten von technischen Geräten, Büroeinrichtung und ähnlichem; vielmehr wird sein Raum- und Sachmittelbedarf - wie das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit gleichfalls sieht - vom Verein gedeckt. Daher sind auch die vom Bundesverfassungsgericht (aaO S. 269 ff.) seinerzeit gesetzten Vorgaben für den selbständigen Berufsbetreuer auf den Vereinsbetreuer nicht ohne weiteres übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte einem Rechtsanwalt, dem vom Vormundschaftsgericht in großem Umfange Vormundschaften und Pflegschaften über
mittellose Personen übertragen wurden und der die damit verbundenen Aufgaben nur als Teil seiner Berufsausübung wahrnehmen konnte, in verfassungskonformer Auslegung des § 1835 Abs. 2 und Abs. 3 BGB in der noch vor Einführung des Betreuungsgesetzes geltenden Fassung als Aufwendungen, die aus der Staatskasse zu erstatten seien, auch ein Entgelt für den Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zugebilligt. Denn die damalige, vor der Ä nderung durch das Betreuungsgesetz von 1990 geltende Gesetzesfassung sah bei mittellosen Mündeln keine Vergütung vor, sondern lediglich die Erstattung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 a.F. i.V.m. § 670 BGB, die aus damaliger Sicht den Zeitaufwand und allgemeine Bürokosten nicht umfaßten. Das Bundesverfassungsgericht hielt es hier für geboten, gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Führung von Vormundschaften zu durchbrechen, da der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, nicht Einzelpersonen beruflich in großem Umfang in Anspruch nehmen könne, ohne sie für dieses Sonderopfer angemessen zu entschädigen (aaO S. 271). Diese Ausführungen sind zugeschnitten auf den Fall eines selbständigen Berufsvormundes, der ein eigenes Büro unterhält und dem aus seiner Tätigkeit entsprechende Kosten entstehen. Der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes von 1990 hat diese Vorgaben bei der Ä nderung des § 1836 Abs. 2 BGB umgesetzt und bestimmt, daß in Fällen der Übertragung zahlreicher Vormundschaften eine Vergütung auch dann zu bewilligen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (insbesondere bei Mittellosigkeit des Mündels) nicht vorliegen. Zugleich hat er die Höhe dieser Vergütung entsprechend der Zeugenentschädigung nach oben begrenzt und dazu ausgeführt, daß in diesen Sätzen anteilige Bürokosten und Zeitaufwand bereits abgegolten seien (BT-Drucks. 11/4528 S. 111, 112).

b) Für den Fall der Bestellung eines von einem Betreuungsverein gestellten Betreuers hat der Gesetzgeber demgegenüber eine Sonderregelung getroffen. Er hat zwar in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Vergütungsregelung des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verwiesen. Er hat aber in § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich bestimmt, daß allgemeine Verwaltungskosten nicht ersetzt werden, und dabei nicht zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung unterschieden. Er hat diese Regelung damit begründet, daß sich diese Kosten zum einen nicht auf einzelne Betreuungsfälle umrechnen ließen, zum anderen die Vereine auch Spenden und globale Zuschüsse (aus Landes-, Kommunal- und Kirchenmitteln sowie von Privatpersonen) erhielten , durch die ein Teil ihrer laufenden Kosten abgedeckt werde (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Unter allgemeinen Verwaltungskosten werden generell - auch von den Vertretern der Gegenmeinung - die zur Betreuungsarbeit des Vereins allgemein notwendigen, nicht auf die konkrete Betreuung einzelner Betroffener bezogenen Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Büros (Miete und Nebenkosten , Sach- und Personalkosten für Reinigung, Einrichtung, Anschaffung und Unterhaltung von Telefon-, Kopieranlagen und anderen technischen Geräten, Schreibmittel und ähnliches) verstanden (vgl. Deinert NDV 1992, S. 56, 58). Daß sich § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB, nicht aber auf die Vergütung nach § 1836 BGB beziehen soll (so aber wohl Knittel Betreuungsgesetz 1992 Bd. I § 1908 e IV Rdn. 3 und 8; ihm folgend Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. 1994, § 1908 e Rdn. 7), so daß diese allgemeinen Kosten zwar nicht im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 1 BGB, wohl aber im Rahmen der Vergütung nach § 1836 BGB anteilig erstattungsfähig sein sollen, ist weder dem Wortlaut noch dem aus der Entstehungsgeschichte abzuleitenden Willen des Gesetzgebers zu entnehmen. Zweifel an dieser Auffassung bestehen schon deshalb, weil sich
allgemeine Verwaltungskosten und allgemeine Bürokosten schon begrifflich nicht unterscheiden lassen. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 (aaO S. 693) getroffene Differenzierung dürfte auch in der praktischen Handhabung auf Schwierigkeiten stoßen. Da im übrigen unter Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB, auf den § 1835 BGB verweist, ohnehin nur die konkret im Einzelfall entstehenden und auch nachweisbaren Kosten zu verstehen sind (vgl. MünchKomm/Seiler 3. Aufl. BGB § 670 Rdn. 6; Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 670 Rdn. 2), hätte es des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft, um die allgemeinen Verwaltungskosten aus dem Anwendungsbereich der erstattungsfähigen Aufwendungen herauszunehmen. Satz 2 der Regelung hat daher einen weitergehenden Inhalt, indem er sich auch auf die Vergütung bezieht und klarstellt, daß auch in diesem Rahmen eine Erstattung allgemeiner Verwaltungskosten ausscheidet.
c) Eine andere Auslegung liefe auch dem Schutz des Betreuten zuwider. Denn für ihn macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob er anteilige Verwaltungskosten des Vereins als Aufwendungsersatz oder im Rahmen der Vergütung mitbezahlen muß. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hat. Da die Vereine und die hinter ihnen stehenden Organisationen ihre Verwaltung häufig auch nicht ausschließlich für Betreuungsfälle, sondern für ein breites Spektrum von Aufgaben der Wohlfahrtspflege, sozialen Fürsorge und humanitären Hilfe, zum Teil auch im Ausland, vorhalten, wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Betreuten diese Kosten, die sich haushaltsmäßig nicht trennen lassen, mittragen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Daß der Schutz des betroffenen Betreuten vor einer sachlich nicht gerechtfertigten finanziellen Inanspruchnahme bereits ein grundsätzliches Anlie-
gen des Betreuungsgesetzgebers von 1990 war, hat das Bundesverfassungsgericht im übrigen in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (1 BvR 1904/95 u.a. - FamRZ 2000, 345, 346 -) betont. Es hat ausgeführt, daß zwar die angemessene Vergütung geeignete Personen zur berufsmäßigen Übernahme von Betreuungen motivieren solle, andererseits aber nicht so hoch sein dürfe, daß das Vermögen der Betreuten alsbald aufgezehrt werde oder - bei Mittellosigkeit der Betreuten - die Staatskasse übermäßig belastet werde. Es solle zugleich möglich bleiben, Personen zur ehrenamtlichen Betreuung - nur gegen Aufwendungsersatz - zu gewinnen und zu vermeiden, daß die Betreuten , die sich in schwieriger, oft nicht mehr selbstbestimmter Lage befinden und daher häufig auf alle Konditionen eingehen, nur um die Betreuung sicherzustellen , zum Opfer überhöhten Gewinnstrebens werden. Unter Hinweis auf die Gebührenordnungen anderer Berufe (z.B. Steuerberater, Architekten, Ingenieure , technische Zeichner) hat das Bundesverfassungsgericht die Begrenzung der Stundensätze und die Auswahl der Eckdaten aus der Zeugenentschädigung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835 ff., insbesondere des § 1836 Abs. 2 BGB als angemessene, auch die Interessen der Berufsgruppen der Betreuer hinreichend wahrende Regelung angesehen (aaO S. 347). Die durch das Betreuungsgesetz 1990 getroffene einschränkende Regelung der Berufsbetreuervergütung in § 1836 Abs. 2 BGB ist im übrigen auch nicht ohne Rückwirkung auf die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten geblieben. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise, auch zur Gegenmeinung, bei Bauer/Birk/Rink Heidelberger Kommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht 1994, §§ 1835 bis 1836 a BGB Rdn. 70 ff., 73, 75) hat die Auffassung vertreten, daß die in § 1836 Abs. 2 BGB genannten Stundensätze nach § 2 Abs. 2 ZSEG auch für die Ver-
gütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten bestimmend , jedenfalls aber als Orientierungshilfe heranzuziehen seien. Der Gesetzgeber des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BtÄ ndG BGBl. I 1580) hat mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung diesen Gedanken aufgegriffen. Zwar bestimmt § 1836 Abs. 2 Satz 2 n.F. BGB für die Betreuung vermögender Personen durch Berufsbetreuer keine festen Vergütungssätze, sondern legt nur fest, daß sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte richtet. Jedoch bestimmt sich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bei mittellosen Personen nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (- BVormVG - Art. 2 a des BtÄ ndG vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1586 i.V.m. § 1836 a n.F. BGB), welches Stundensätze von 35 DM bis maximal 60 DM vorschreibt. In der Begründung (BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273, 1275) heißt es dazu, daß diese Vergütungssätze, auch wenn sie unmittelbar nur für die Fälle gelten, in denen der Mündel mittellos und die Vergütung deshalb aus der Staatskasse zu gewähren ist, den Gerichten eine Orientierungshilfe für die Festsetzung der Vergütung eines Berufsvormundes auch in Fällen vermögender Mündel bieten. 4. Damit können die fiktiven Büro- oder Verwaltungskosten eines selbständigen Berufsbetreuers bei der Bemessung der hier beanspruchten Vergütung entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Berücksichtigung finden. Eine Herabsetzung der landgerichtlichen Bemessung aus diesem Grunde scheidet jedoch aus, weil der Senat wegen des hier zu beachtenden Verbotes der Schlechterstellung (vgl. Keidel/Kahl aaO § 19 Rdn. 117 m.N.) an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers gehindert ist. Daß das Landgericht die Vergütung im übrigen auf der
Grundlage des - vom Beschwerdeführer angegebenen - jährlichen Bruttolohns eines Betreuers in Höhe von 98.500 DM bemessen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dieser Berechnungsansatz entsprach nach altem Recht einer verbreiteten Praxis der Instanzgerichte bei der Ausübung ihres Schätzungsermessens analog § 287 ZPO (vgl. BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694 m.w.N.). Ob er sich in allen denkbaren Betreuungsfällen als tauglich erweist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, sind von dem zugrunde gelegten Bruttolohn allerdings die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht abzuziehen, da sie zum Personalaufwand gehören. Zu einer Erhöhung der Vergütung führt das aber nicht. Vielmehr ist die insoweit maßgebliche durchschnittliche jährliche Stundenzahl entsprechend den Erwägungen des Oberlandesgerichts, die ebenfalls auf einem Schätzungsermessen beruhen und die sich der Senat zu eigen macht, abweichend von der Auffassung des Landgerichts nach der umsatzerzeugenden Arbeitszeit mit ca. 1340 bis 1346 Stunden anzusetzen, so daß die zugrunde gelegten Bruttolohnkosten jedenfalls keinen höheren Stundensatz als 75 DM ergeben, die der vom Landgericht angesetzten, fiktive Verwaltungskosten einschließenden Vergütung pro Stunde entsprechen. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine höhere Vergütung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Daß das Landgericht die genaue Höhe des Vermögens des Betroffenen nicht festgestellt hat, ist unerheblich. Denn die Höhe des Vermögens allein rechtfertigt jedenfalls keine höhere Vergütung. Das Vermögen ist nur insoweit maßgebend, als es die Bezahlung der im übrigen als angemessen ermittelten Vergütung ermöglichen muß (BayObLG Rpfl. 1987, 67, 68). Keinesfalls kann es dem Beschwerdeführer - wie er meint - dazu dienen , im Rahmen einer Mischkalkulation Verluste bei mittellosen oder weniger vermögenden Betreuten auszugleichen. Dem Gesetz ist der Gedanke fremd,
daß vermögende Mündel mittelbar für Betreuungen mittelloser Mündel aufkommen müssen (BVerfGE 54, aaO S. 272; siehe auch BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694). Jeder Betreute hat nur die durch seine Betreuung
verursachten Kosten zu zahlen. Eine Erhöhung der Vergütung könnte sich damit allenfalls aus Umfang und Bedeutung der Geschäfte und ihrem Schwierigkeitsgrad ergeben (vgl. MünchKomm/Schwab aaO § 1836 Rdn. 11). Dazu hat der Verband jedoch nichts vorgetragen, so daß seiner weiteren Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden ist. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich

1.
das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu den Anlegern eines Publikumssondervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern eines inländischen OGAW-Sondervermögens bestimmt oder
2.
in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft zu ihren Anlegern oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern einer inländischen OGAW-Investmentaktiengesellschaft bestimmt,
sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien in Textform festzuhalten.

(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des Investmentvermögens sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten der Investmentvermögen, deren Anteile oder Aktien für das Investmentvermögen erworben werden dürfen sowie der Anteil des Investmentvermögens, der höchstens in Anteilen oder Aktien der jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Investmentvermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Investmentvermögens;
2.
wenn die Auswahl der für das Investmentvermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 209 nachzubilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll und dass die in § 206 genannten Grenzen überschritten werden dürfen;
3.
ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen;
4.
unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; ob und unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien beschränkt werden kann sowie die maximale Dauer einer solchen Beschränkung; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann;
5.
in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung des Investmentvermögens und seine Zusammensetzung erstellt und dem Publikum zugänglich gemacht werden;
6.
ob Erträge des Investmentvermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile oder Aktien zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist;
7.
wann und in welcher Weise das Investmentvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;
8.
ob das Investmentvermögen verschiedene Teilinvestmentvermögen umfasst, unter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien an verschiedenen Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, nach welchen Grundsätzen die Teilinvestmentvermögen gebildet und welche Ausstattungsmerkmale ihnen gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit Absatz 4 oder § 117 Absatz 9 für die Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien der Teilinvestmentvermögen;
9.
ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und das Verfahren gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 für die Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien jeder Anteil- oder Aktienklasse;
10.
ob und unter welchen Voraussetzungen das Investmentvermögen in ein anderes Investmentvermögen aufgenommen werden darf und ob und unter welchen Voraussetzungen ein anderes Investmentvermögen aufgenommen werden darf;
11.
nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Investmentvermögen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu leisten sind;
12.
Höhe des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder Aktien oder der Abschlag bei der Rücknahme sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung;
13.
falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird, die Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr zusammensetzt und den Hinweis, ob und welche Kosten dem Investmentvermögen gesondert in Rechnung gestellt werden;
14.
dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen ist, die dem Investmentvermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offenzulegen ist, die dem Investmentvermögen von der Verwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde;
15.
die Voraussetzungen für eine Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft und für einen Wechsel der Verwahrstelle;
16.
falls in den Anlagebedingungen Swing Pricing vereinbart wird, die Art des Swing Pricing (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) sowie unter welchen Voraussetzungen diese Methode angewandt wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

29
(1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 und vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11).
11
b) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31 und vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 mwN). So liegt es hier nicht.
15
Ausgenommen aa) von der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, der an die Stelle des früheren § 8 AGBG getreten ist, freilich solche Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen); nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt , Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (s. etwa Senatsurteile vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46; vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, NJW-RR 1999, 125, 126; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 und vom 23. September 2010 - III ZR 21/10, NJW 2010, 3568, 3569 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 360 f m.w.N.; vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333; vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119; vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256; vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29; vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; vom 10. Juni 1999 - VII ZR 365/98, BGHZ 142, 46, 48 f; vom 16. November 1999 - KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 138 f; vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257, 264 Rn. 16; vom 12. Mai 2010 - I ZR 37/09, BeckRS 2010, 27053 Rn. 11 und vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719, 2720 Rn. 26). Kontrollfrei sind sonach auch Regelungen über Preise für Nebenleistungen oder einzelne Leistungsteile (s. Senatsurteile vom 8. Oktober 1998 aaO S. 127 und vom 18. April 2002 aaO; BGH, Urteil vom 19. November 1991 aaO S. 120) und über die Vergütung zusätzlich angebotener Sonderleistungen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (s. Senatsurteile vom 8. Oktober 1998 aaO m.w.N. und vom 18. April 2002 aaO; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 aaO S. 30; vom 10. Juni 1999 aaO S. 49 f; vom 30. November 2004 aaO S. 191; vom 21. April 2009 aaO m.w.N.; vom 12. Mai 2010 aaO und vom 20. Mai 2010 aaO S. 2721 Rn. 40).
31
Dem vorerwähnten Interesse des Kunden muss die Vorleistungsklausel auch dann Rechnung tragen, wenn der Kunde ein Unternehmer ist. Denn auch einem Unternehmer gegenüber wäre es nicht angemessen, wenn diesem das wesentliche Sicherungs- und Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages vollumfänglich und kompensationslos genommen würde. Dem Verwender einer formularmäßigen Vertragsbestimmung ist es gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - auch bei Verwendung der Klausel gegenüber einem Unternehmer (s. § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) - verwehrt, durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, da hierin eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben läge (s. dazu etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 aaO und 17. September 2009 aaO).
14
1. Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1356; BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13). Vorliegend ist die Inhaltskontrolle daher eingeschränkt, soweit sich die Inhalte der Vertragsbedingungen aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben (vgl. Rozok in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 43 Rn. 18; Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG, 2010, § 43 Rn. 12).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

39
b) Die in dem Preisverzeichnis enthaltene Regelung über ein gesondertes Entgelt für die Übersendung einer Rechnung in Papierform von 1,50 € weicht von den gesetzlichen Regeln ab und ist mit deren Grundgedanken unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht , stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (z.B. Senatsurteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386, 2387; BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f jew. mwN). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat aaO; BGH aaO S. 384 jew. mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 199/01
Verkündet am:
18. April 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens
, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses
ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen
gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, das im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Dienste des D- und E-Netzes (Telekommunikationsnetze für die mobile Nutzung) vermarktet. Sie bietet den Zugang zum D- und E-Netz an und gibt so ihren Kunden die Möglichkeit, mit Hilfe eines Mobiltelefons Anrufe zu tätigen und entgegenzunehmen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben ihre Kunden für die "Dienstleistungen" der Beklagten grundsätzlich die in der jeweils bei Einreichung des Antrags auf Freischaltung im D- oder E-Netz gültigen Preisliste aufgeführten Entgelte zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere die nutzungsunabhängige Grundgebühr und die laufenden (Telefon-)Gebühren, die durch die Nutzung des Mobiltelefons anfallen. Die bei Klageerhebung gültige Preisliste der Beklagten enthielt unter anderem folgende Gebührenregelung :
"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung Deaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. MwSt.) 33,93 DM (inkl. MwSt.) einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T. (= die Beklagte) -Anschlusses." Der Kläger, der diese Klausel für unwirksam hält, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der genannten Deaktivierungsgebührenregelung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (ZIP 2001, 1963). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Der Kläger ist klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Allerdings ergibt sich dies nicht mehr aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG. An die Stelle dieser Bestimmungen sind die entsprechenden Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I S. 3138, 3173) getreten , wobei nach § 16 Abs. 1 UKlaG am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen sind. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der nunmehr anzuwendende § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG ist inhaltsgleich mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG.
2. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG und § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte die beanstandete Klausel inzwischen dahin geändert hat, daß die Deaktivierungsgebühr entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder T. die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäûig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloûe Absichtserklärung des Verwenders , sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.w.N.). Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.N.).

II.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daû mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluû neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger - wie im vorliegenden Rechtsstreit auch beantragt worden ist - den Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Daher sind Prüfungsmaûstab bei der Inhaltskontrolle der klagegegenständlichen Klauseln sowohl die §§ 8 ff AGBG, die auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - bei Dauerschuldverhältnissen wie hier freilich nur bis zum 31. Dezember 2002 - weiter anzuwenden sind, als auch die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ab-
gelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Gesetzes). Dies wirkt sich indes bei der rechtlichen Beurteilung nicht aus, da die §§ 8 ff AGBG und die §§ 307 ff BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind.

III.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû es sich bei der streitigen Deaktivierungsgebühr nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung handelt.

a) Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB n.F.) entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120 f).

Allerdings führt die bloûe Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, daû die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas miûverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Deaktivierungsklausel nicht entgegen.
aa) Nach Darstellung der Beklagten soll mit der Deaktivierungsgebühr der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Abschaltung des Anschlusses und der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses entsteht. Diese Arbeitsabläufe hat die Beklagte
wie folgt beschrieben: Sortieren und Zuordnen der eingehenden Post; EDVErfassung und Verifizierung der Daten, Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos; Umstellung des Kundenkontos und die Erstellung eines erneut zu prüfenden Kündigungsreports mit anschlieûender Netzabschaltung , worüber eine Benachrichtigung des Kunden erfolge.
bb) Diese Verrichtungen stehen in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die der Beklagten aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Kunden obliegen.
Durch den Abschluû eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags verpflichtet sich das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen , dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen (hier: D- oder E-Netz) Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Mit diesen vertragstypischen (Haupt-)Leistungspflichten , die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur - für die vieles spricht - dienstvertraglicher Natur sind (so etwa, wenn auch ohne nähere Begründung, OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1082, 1083; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1363; eingehend zur Rechtsnatur von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, insbesondere des Mobilfunkvertrags Schöpflin, BB 1997, 106; Graf von Westphalen/Grote/ Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 ff; Eckert, in: Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, 2001, Vierter Teil, Kap. 9, A Rn. 37 ff; Imping, in: Spindler , Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil II, Rn. 12 ff),
haben die nach Darstellung der Beklagten der Deaktivierungsgebühr zuzuordnenden Arbeitsabläufe nichts zu tun.
cc) Darüber hinaus werden mit der Bearbeitung einer Kündigung, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge im Hinblick auf etwaige spätere Beanstandungen von seiten des Kunden dient der Selbstkontrolle; auch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirksam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient ausschlieûlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung des Netzzugangs schlieûlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, daû ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt.
Daû mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile verbunden sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht trifft diesbezüglich keine Feststellungen; auch die Revisionserwiderung bringt insoweit nichts vor.
dd) Zur Rechtfertigung eines Vergütungsanspruchs läût sich auch nicht § 670 BGB heranziehen. Abgesehen davon, daû nach dem klaren Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Entgelt und nicht lediglich der Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, stellen die beschriebenen Arbeitsabläufe keine Geschäfte der Kunden, sondern solche der Beklagten dar. § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

Insgesamt wird daher mit der Deaktivierungsgebühr kein Entgelt für Leistungen verlangt, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen (im Ergebnis ebenso Lindacher, ZIP 2002, 49 f; Eckert aaO Rn. 114).
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die streitige Deaktivierungsgebührenregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).

a) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daû jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstöût deshalb
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

b) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 146, 377 gemeint hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nur für Fälle, in denen der Verwender eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, die zu erbringen er von Gesetzes wegen dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, beruht dies auf einem Miûverständnis dieser Entscheidung. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einer Preisklausel nicht nur dann keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Entgeltpflicht für ein Verhalten vorsieht, mit dem er lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung trägt. Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a). Wenn in der Entscheidung BGHZ 146, 377 offengelassen worden ist, ob eine Preisklausel, mit der eine Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen wegen fehlender Dekkung ein Entgelt fordert, auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstöût, in denen die Bank zu einer entsprechenden Benachrichtigung ihrer Kunden nicht verpflichtet ist (aaO S. 385), so ist der Grund hierfür ersichtlich darin zu sehen,
daû in diesen Fällen regelmäûig ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Kunden vorhanden ist, umgehend von der Nichteinlösung oder Nichtausführung zu erfahren, um gegebenenfalls unverzüglich anderweitige notwendige Dispositionen treffen zu können. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.

c) Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Zwar ist es richtig, daû, wie die Revisionserwiderung ausführt, bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu einem Kunden feststeht, daû es irgendwann einmal zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung und damit zur Anschluûstillegung und zum Anfall der damit einhergehenden Arbeitsabläufe kommen wird. Der Umstand aber, daû die mit der Entgeltklausel abgegoltenen Tätigkeiten typischerweise bei jedem Kunden anfallen - und damit für die Beklagte bei ihrer Preisgestaltung einen notwendigerweise zu berücksichtigenden Kalkulationsbestandteil darstellen -, ändert nichts an dem Befund, daû der Deaktivierungsgebühr keine echte (Gegen -)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht.
bb) Da die Deaktivierungsregelung der Beklagten schon deshalb gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.) verstöût, weil es der Beklagten überhaupt verwehrt ist, für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein gesondertes Entgelt zu verlangen, kommt es auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene - und verneinte - Frage, ob die Höhe der Gebühr in Relation zu den sonst noch anfallenden Gebühren geeignet ist, das Kündigungsverhalten der Kunden der Beklagten zu beeinflussen, nicht an.

3. Ob die Beklagte ihrem Anliegen, Deckung ihrer bei Beendigung eines Vertrags entstehenden Aufwendungen zu erhalten, ohne Verstoû gegen § 10 Nr. 7 b AGBG (§ 308 Nr. 7 b BGB n.F.) durch die Aufnahme einer pauschalierten Aufwendungsersatzklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte Rechnung tragen können, braucht nicht entschieden zu werden. Im Verbandsklageprozeû muû sich die Beklagte daran feshalten lassen, daû der Wortlaut der Klausel und der Gesamtzusammenhang der Gebührenregelungen es nahelegen, sie als "reine" Entgeltabrede zu verstehen, und sie als solche der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge- sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier (siehe oben B. II. 2. c) bb) (2)) - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).
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aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 36 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 10, für BGHZ vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln B 53).
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bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelun- gen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Um eine solche Klausel handelt es sich bei Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB der Beklagten (siehe bereits unter II 1 b bb). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, von ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die sie nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu erbringen hätte (vgl. Senat BGHZ 146, 377, 384 f.). Gründe, die die Klausel insoweit gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.