Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 302/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:130917UIVZR302.16.0
bei uns veröffentlicht am13.09.2017
vorgehend
Landgericht Heidelberg, 2 O 280/15, 15.03.2016
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 84/16, 06.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 302/16 Verkündet am:
13. September 2017
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BBR 2003 Ziff. 6.1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk
In der Forderungsausfallversicherung verstößt die Klausel "Inhalt und Umfang der
versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der
Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages" (hier: Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003) gegen
das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit durch eine berufliche
Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen.
BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
ECLI:DE:BGH:2017:130917UIVZR302.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2017

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend. Der Ehemann der Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2004 eine um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung. Vereinbart waren "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (im Folgenden: AHB 2003) sowie "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht KLASSIK" (im Folgenden: BBR 2003). In letzteren heißt es unter anderem: "1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, … 6. Mitversicherung von Forderungsausfällen 6.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, daß eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der PrivatHaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche , denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. …"
2
In § 7 AHB 2003 heißt es: "1. … Die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- rungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungs- nehmer zu; … … 3. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden."
3
Die Beklagte änderte mit Wirkung zum 27. September 2012 die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung KLASSIKGARANT (im Folgenden: BBR 2011) heißt es unter Ziffer 8.8 zur Forderungsausfalldeckung unter anderem: (1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung …
b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der PrivatHaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. …"
4
Weiter ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB 2011) unter Ziffer 27.2 bestimmt : "Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. …" sowie unter Ziff. 28: "Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig."
5
Mit Schreiben vom 27. August 2012 garantierte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin, dass die Änderung der Bedingungen nur mit Leistungserweiterungen verbunden sei. Soweit frühere Versicherungsbedingungen bessere Regelungen enthalten haben sollten, gälten diese weiter.
6
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. April 2013 wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen einen Schuldner in Höhe von 45.000 € zuzüglich Zinsen und außergerichtlichen Kosten zugesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass der Schuldner der Klägerin die Zahlung aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung schuldet. Diesem Prozess lag ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Schuldner wegen eines verbotenen Einlagengeschäftes anlässlich einer Kapitalanlage aus den Jahren 2008/2009 zugrunde. Die Klägerin erhielt im Wege der Zwangsvollstreckung und durch Zahlung des Schuldners 4.665,06 €. Sie nahm den Schuldner in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg wegen eines erneuten verbotenen Einlagegeschäfts auf Zahlung von 30.000 € in Anspruch. Am 27. Februar 2014 schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Schuldner unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 17. April 2013 verpflichtete, an die Klägerin einen Betrag von 70.000 € zu zahlen. Hierauf erbrachte der Schuldner nur teilweise Zahlungen. Die Beklagte verweigerte auch auf außergerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben, die unter anderem im Namen der Klägerin erfolgt waren, eine Eintrittspflicht. Sie beruft sich neben der feh- lenden Aktivlegitimation der Klägerin darauf, die streitgegenständliche Forderung sei wegen der beruflichen Tätigkeit des Schuldners nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Der Ehemann der Klägerin trat am 29. Dezember 2015 seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
7
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 62.132,12 €, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Erstattungaußergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2016, 511, abgedruckt ist, hat die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin offengelassen , da der geltend gemachte Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Das gelte unabhängig davon, ob die Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 2011 oder diejenigen aus 2003 zugrunde gelegt würden. Die 2011 veröffentlichten Versicherungsbedingungen seien eindeutig, weil in Ziff. 8.8 Abs. 1 Buchstabe b ausdrücklich solche Schäden von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen seien, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht habe. Etwas anderes gelte im Ergebnis auch nicht für die Bedingungen des Jahres 2003. Durch die Formulierung, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem De- ckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richteten , werde erkennbar, dass für die Forderungsausfallversicherung kein eigener Katalog aus Leistungsbeschreibungen und -ausschlüssen gelte, sondern die Regelungen zur Haftpflichtversicherung übertragen werden sollten. Der verständige Versicherungsnehmer werde keinen Zweifel daran haben können, dass es insoweit nicht auf seine Person oder die des Mitversicherten, sondern auf die des Schädigers ankomme. Eine Übertragung auf die Forderungsausfallversicherung sei erkennbar nur in der Weise möglich, dass der Anspruchsgegner gedanklich an die Stelledes Versicherungsnehmers gesetzt werde. Die Bedingungen seien auch weder intransparent noch überraschend. Die Bezeichnung als "Privathaftpflicht Klassik mit Forderungsausfallversicherung" habe im Übrigen bereits einen Hinweis darauf geben müssen, dass sowohl im Haftpflicht- als auch im Forderungsausfallbereich lediglich solche Schäden gedeckt werden sollten, die vom Schädiger - dem Versicherungsnehmer oder seinem Anspruchsgegner - im privaten Bereich verursacht worden seien.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch unabhängig davon nicht zu, ob die BBR 2011 oder die BBR 2003 Vertragsbestandteil seien. Zutreffend - und auch von der Revision nicht angegriffen - legt das Berufungsgericht zwar zugrunde, dass der Klägerin kein Anspruch gemäß Ziff. 8.8 BBR 2011 zusteht. Dort ist geregelt, dass im Rahmen der Forderungsausfallversicherung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung finden, die für den Versicherungsnehmer gelten. Entsprechend wird ausdrücklich bestimmt, dass insbesondere kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schädiger den Schaden - wie hier - im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es aber bei den BBR 2003, die sich die Beklagte - anders als von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - auf der Grundlage ihres Schreibens vom 27. August 2012 entgegenhalten lassen muss, anders. Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 bestimmt bezüglich der Mitversicherung von Forderungsausfällen lediglich, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten.
12
2. Die hier verwendete Klausel in Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen (anders Fortmann, jurisPR-VersR 11/2016 Anm. 1).
13
a) Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, r+s 2017, 259 Rn. 15). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 30 m.w.N.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen , ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, VersR 2016, 41 Rn. 38 m.w.N.). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind hierbei so auszulegen , wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 17 m.w.N.).
14
Hiervon ausgehend wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel in Ziff. 6.1 BBR 2003 orientieren. Diese verweist ihn darauf, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung auch für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich sodann nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung. Diesem allgemeinen Verweis auf die Regelungen der Privathaftpflichtversicherung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne eindeutige Klarstellung nicht entnehmen, dass es nicht auf sein eigenes Verhalten oder des der Versicherten, sondern - entgegen den sonstigen Regelungen in der Privathaftpflichtversicherung - auf das Verhalten des schädigenden Dritten ankommen soll. Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich eine derartige spiegelbildliche Anwendung der Bedingungen der Haftpflichtversicherung in der Forderungsausfallversicherung nicht mit der gebotenen Klarheit. Die Beklagte weist den Versicherungsnehmer an keiner Stelle darauf hin, dass bei der Übertragung der Regelungen aus der Privathaftpflichtversicherung in die Forderungsausfallversicherung der Schuldner als Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers zu setzen ist. Eine derart unmissverständliche Regelung ist ohne weiteres möglich, wie sich nicht nur Ziff. 8.8 Abs. 1 der von der Beklagten verwendeten BBR 2011, sondern auch Ziff. 8.1.2 der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 13. April 2011 (u.a. abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. S. 1532) entnehmen lässt.
15
An einer derartigen Klarstellung fehlt es hier. Zwar begründet es keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - IV ZR 260/12, VersR 2013, 709 Rn. 15 m.w.N.). Darum geht es hier aber nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Wortlaut, Systematik und für ihn erkennbarem Sinnzusammenhang nicht entnehmen, dass Schadenszufügungen infolge einer beruflichen Tätigkeit des Schädigers in der Forderungsausfallversicherung nicht versichert sein sollen.
16
Anders als das Berufungsgericht meint, behält Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 einen eigenständigen Anwendungsbereich auch dann, wenn für In- halt und Umfang des Versicherungsschutzes nicht auf die Person des Schädigers, sondern auf die des Versicherungsnehmers abgestellt wird. So kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einem Dritten geschädigt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Schädigungshandlung durch den Dritten im Rahmen von dessen privater oder beruflicher Tätigkeit geschehen ist. Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck einer Privathaftpflichtversicherung besteht gerade darin, ihn vor Schädigungen im Rahmen seiner privaten Tätigkeit, sei es als Schädiger, sei es als Geschädigter , zu schützen. Will die Beklagte demgegenüber darauf abstellen , ob der Schädiger im Rahmen seiner privaten oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, muss sie dies unmissverständlich in ihren Bedingungen formulieren. Daran fehlt es hier.
17
b) Eine derartige Klarstellung ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus der Regelung in Satz 3 von Ziff. 6.1 BBR 2003, wonach Versicherungsschutz darüber hinaus für Schadensersatzansprüche besteht, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. Die Formulierung "darüber hinaus" könnte vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer zwar dahin verstanden werden, dass der Versicherungsschutz lediglich auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung erweitert werden soll und damit eine Abweichung von § 4 II Ziff. 1 AHB 2003 vereinbart wird, der im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsansprüche aller Personen ausschließt, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Im Übrigen bliebe es hinsichtlich Inhalt und Umfang des versicherten Schadensersatzanspruchs bei den sonstigen dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen. Möglich ist aber auch ein weitergehendes Verständnis des Begriffs "darüber hinaus". Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könnte diesen auf den unmittelbar vorangegangenen Satz 2 beziehen , wonach sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten. Auf dieser Grundlage dürfte er davon ausgehen , dass es bei Vorsatz des Schädigers gerade nicht auf die sonstigen Voraussetzungen des Deckungsumfangs ankommen soll (so etwa OLG Celle VersR 2009, 1257, 1259; anders OLG Stuttgart VersR 2013, 96, 97 f.). Auf dieser Grundlage erweist sich Ziff. 6.1 Satz 3 BBR 2003 jedenfalls als unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB und kann daher nicht seinerseits zur Auslegung von Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 herangezogen werden. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteile vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, r+s 2017, 421 Rn. 12; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364 m.w.N.).
18
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Senat zur Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Klausel auch nicht in seinem Beschluss vom 13. Februar 2013 (IV ZR 260/12, VersR 2013, 709) geäußert. Die dort maßgebliche Klausel in Abschnitt IV Nr. 9 BBR lautete unter anderem (aaO Rn. 4): "1. … Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. … 2. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden ) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. …"
19
Der Senat hat hierzu entschieden, Abschn. IV Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR regele zwar allgemein, dass sich Inhalt und Umfang der Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richteten. Gleichzeitig hat er aber klargestellt, dass Abschn. IV Nr. 9 Abs. 2 BBR keine pauschale Verweisung, sondern eine Umschreibung des Haftpflichtschadens gerade für den geregelten Fall der Forderungsausfallversicherung enthalte und insoweit eine Sonderregelung zu Abschn. IV Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR darstelle. Hieraus könne der verständige Versicherungsnehmer ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Forderungsausfallversicherung nur Personen- und Sachschäden mit den daraus resultierenden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögensschäden versichert seien (aaO Rn. 13). An einer derart eindeutigen Klarstellung hinsichtlich des Ein- oder Ausschlusses des Versicherungsschutzes bei Schäden infolge beruflicher Tätigkeit des Schädigers fehlt es hier demgegenüber. Namentlich findet sich bei der Regelung über die Forderungsausfallversicherung der Hinweis auf eine entsprechende Anwendung der Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung gerade nicht.
20
Nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist ferner diejenige, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 269/14, VersR 2016, 41) zugrunde lag. Dort war zwar - ähnlich wir hier in Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 - bestimmt, dass sich der Umfang versicherter Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richtet. In dem unmittelbar anschließenden Satz war aber noch zusätzlich bestimmt, der Versicherungsschutz werde in der Weise geboten, dass das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages bestehe (aaO Rn. 1, 17). An einer derart klarstellenden Regelung, die den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf verweist, dass es für den Umfang des Versicherungsschutzes in der Forderungsausfallversicherung auf die Person des Schädigers unter Anwendung der Regelungen aus der Privathaftpflichtversicherung ankommt, die an sich für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person gelten, fehlt es in den hier zu beurteilenden Bedingungen.
21
III. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert ist. Nach § 7 Ziff. 1 Satz 2 AHB 2003 steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Gemäß § 7 Ziff. 3 AHB 2003 können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. In Ziffer 27.2 AHB 2011 ist ebenfalls bestimmt, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Nach Ziff. 28 AHB 2011 darf ein Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten werden. Allerdings ist eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
22
Das Berufungsgericht wird auf dieser Grundlage und des Schreibens der Beklagten vom 27. August 2012 zu klären haben, ob sich diese auf das Abtretungsverbot berufen kann. Hierbei wird insbesondere in Rechnung zu stellen sein, dass es in Ausnahmefällen treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer gegenüber dem Mitversicherten auf dessen fehlende Aktivlegitimation beruft (vgl. OLG Frankfurt VersR 2013, 617 f.; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489, 1490; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. Ziff. 27 AHB Rn. 4). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn der Versicherer im Zuge der außergerichtlichen Anspruchsanmeldung, die jedenfalls auch seitens des Mitversicherten erfolgt ist, nicht auf dessen fehlende Aktivlegitimation hinweist, sondern sich ausschließlich auf andere Ablehnungsgründe beruft. Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht namentlich den Schriftwechsel der Parteien in den Jahren 2013 und 2015 zu berücksichtigen haben. Weiter wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Klägerin gegebenenfalls als geschädigte Dritte im Sinne von Ziffer 28 Satz 2 AHB 2011 anzusehen ist (vgl. zum Begriff des geschädigten Dritten zuletzt Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 304/13, BGHZ 209, 373 Rn. 19 f.; vom 5. April 2017 - IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 15.03.2016- 2 O 280/15 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.09.2016- 12 U 84/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 302/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 302/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 302/16 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 302/16 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 302/16 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03

bei uns veröffentlicht am 23.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 130/03 Verkündet am: 23. Juni 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ AGBG §§ 5, 9 C

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2013 - IV ZR 260/12

bei uns veröffentlicht am 13.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 260/12 vom 13. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - IV ZR 360/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 360/15 Verkündet am: 5. April 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AVB D&O-

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2017 - IV ZR 91/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 1. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2016 - IV ZR 304/13

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 304/13 Verkündet am: 13. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 108 Abs. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - IV ZR 269/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR269/14 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Besondere Bedingungen und Risi
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 302/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2019 - III ZR 38/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 38/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2019 - IV ZR 73/18

bei uns veröffentlicht am 22.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 73/18 Verkündet am: 22. Mai 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG

BGH IV ZR 23/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg - 1. Zivilkammer - vom 3. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung in Höhe von 3.780 € nebs

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2018 - IV ZR 104/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/17 Verkündet am: 4. April 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reisea

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 1. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherverband, nimmt den Beklagten, einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Verträgen über Berufsunfähigkeitsversicherungen in Anspruch, die als Leistungsversprechen die Zahlung einer Rente sowie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit vorsehen. Die Klausel lautet:

"Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis."

2

Auf die Bitte eines Versicherungsinteressenten unterbreitete der Beklagte diesem zwei verschiedene Vertragsangebote. Im "Angebot Nr. 1" bot er ihm den Abschluss eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu einem Jahresbeitrag von 1.593,58 € an. Nach § 3 Abs. 1 der maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (im Folgenden: SBU) gilt als versicherter Beruf die berufliche Tätigkeit, die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt wurde. Das "Angebot Nr. 2" zu einem Jahresbeitrag von 1.127,16 € enthielt zusätzlich die hier streitgegenständliche Klausel. Zum Abschluss des Vertrages kam es in der Folgezeit nicht. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 31. August 2011 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Der Kläger hält die Klausel sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam.

3

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Vermeidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, die streitgegenständliche oder mit dieser inhaltgleiche Bestimmungen in Verträgen über Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet, die Verwendung der gerügten Klausel zu unterlassen. Er habe diese verwendet, indem er sie im Rahmen der Vertragsanbahnung gegenüber einem möglichen Vertragspartner angeboten habe. Bei der Klausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB. Sie sei für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Jedenfalls gegenüber dem Versicherungsinteressenten sei sie "gestellt" im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe die Klausel in die Vertragsverhandlungen eingebracht, ohne dass deren Inhalt verhandlungsfähig gewesen sei. Die Klausel sei unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verstoße. Dieses sei von dem Verwender vorformulierter Bedingungen auch im Bereich von Leistungsbeschreibungen ausnahmslos zu beachten, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB.

6

Die Klausel halte ferner einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB nicht stand. Sie unterliege dieser, weil sie nicht zu dem Bereich gehöre, der gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB hiervon ausgeschlossen sei. Die Klausel sei inhaltlich unangemessen, weil sie eine Gefährdung des Vertragszwecks darstelle. Das versicherte Risiko werde durch die Klausel auf ein derart geringes Minimum reduziert, dass ein praktisch relevanter Bereich für den Versicherungsnehmer, der mit einem Vertrag der vorliegenden Art für den Fall gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen Ausgleich für den damit verbundenen Verdienstausfall anstrebe, nicht verbleibe. Schließlich sei die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.

7

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

8

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass die von dem Beklagten verwendete Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Es handelt sich nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die der Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen gestellt hat. Ein individuelles Aushandeln der Vertragsklausel im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt nicht vor.

9

Charakteristisch für Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die Einseitigkeit ihrer Auferlegung sowie der Umstand, dass der andere Vertragsteil, der mit einer solchen Regelung konfrontiert wird, auf ihre Ausgestaltung gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann. An dem hierin durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es dagegen, wenn sich deren Einbeziehung als das Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 18). Zwar kann eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Dazu genügt es aber nicht, dass der andere Vertragsteil lediglich die Wahl zwischen bestimmten, von der anderen Seite vorgegebenen Formularalternativen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass er, wenn er schon auf die inhaltliche Gestaltung des vorgeschlagenen Formulartextes keinen Einfluss nehmen konnte, in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 16/95, VersR 1996, 485 unter I 2 a; BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 aaO; vom 1. Dezember 2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 Rn. 26; vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066 unter II 2 b, c; vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503 unter II 2 a).

10

Hiervon ausgehend hat der Senat entschieden, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn Formulare für den Vertragspartner des Verwenders zwar Wahlmöglichkeiten vorsehen, diesen aber ein vorformulierter Vorschlag hinzugefügt ist, der durch die Gestaltung des Formulars im Vordergrund steht und die anderen Wahlmöglichkeiten überlagert (Senatsurteil vom 7. Februar 1996 aaO für die Gestaltung von Laufzeitklauseln in Versicherungsverträgen; ferner Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 219/93, r+s 1994, 363 unter 2 für den vorgedruckten Text "Versicherungsdauer 10 Jahre"). Demgegenüber liegt keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, wenn ein Vertragsformular eine offene Stelle hinsichtlich der Vertragslaufzeit enthält, die vom Vertragspartner des Verwenders nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung auszufüllen ist, ohne dass vom Verwender vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt werden (BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 135/95 aaO unter II 2 b, c).

11

Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der hier streitigen Klausel von einer einseitig durch den Beklagten gestellten Bedingung ausgegangen ist. Er hat dem Versicherungsinteressenten auf dessen Anfrage hin lediglich zwei verschiedene Angebote unterbreitet. Während das Angebot Nr. 1 auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung einen Jahresbeitrag von 1.593,58 € vorsah, enthielt das Angebot Nr. 2 bei einem Jahresbeitrag von 1.127,16 € zusätzlich die hier streitgegenständliche Klausel. Die bloße Wahlmöglichkeit des Versicherungsnehmers zwischen zwei vom Versicherer entworfenen Klauseln mit unterschiedlichem Inhalt und verschiedener Preisgestaltung führt indessen nicht dazu, dass bei der Auswahl einer dieser Klauseln durch den Versicherungsnehmer von einem individuellen Aushandeln ausgegangen werden könnte. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts war der Inhalt der Klauseln nicht verhandlungsfähig. Abweichendes ergibt sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten Angeboten nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Versicherungsinteressent die Möglichkeit gehabt hätte, auf die inhaltliche Ausgestaltung dieser Angebote Einfluss zu nehmen oder weitere Alternativvorschläge vorzulegen und diese effektiv in die Verhandlungen einzubringen.

12

Ein Aushandeln im Einzelnen setzt voraus, dass der Verwender den Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 25). Die Darlegungslast für ein individuelles Aushandeln trifft den Verwender (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl. § 305 Rn. 23). Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Hinweis der Revision, es sei davon auszugehen, dass der seinerzeitige Versicherungsinteressent auf den Gehalt der Klausel hätte einwirken können, wenn er dies verlangt hätte, genügt hierfür nicht. Insbesondere war für den Versicherungsinteressenten, als der Beklagte ihm die beiden Angebote unterbreitete, in keiner Weise ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich - wie die Revision geltend macht - um Extrempositionen handelte und seitens des Beklagten zwischen diesen beiden noch Verhandlungsspielraum bestand. Für einen durchschnittlichen Versicherungsinteressenten war nicht erkennbar, dass der Beklagte bereit gewesen wäre, einen Vertrag zu einer anderen Prämie oder einem anderen Prozentsatz einer näher festgelegten Berufsunfähigkeit abzuschließen.

13

2. Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob die angegriffene Klausel nicht schon wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist. Ihre Unwirksamkeit könnte sich aus einer Gefährdung des Vertragszwecks ergeben. Versichert wird in ihr lediglich eine sitzende Tätigkeit von mindestens 90 %. Die Klausel löst sich damit von einer klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung, sichert vielmehr lediglich das Risiko einer modifizierten Erwerbsunfähigkeit ab. Dies ist indessen nicht Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die gerade der Absicherung der konkreten beruflich geprägten Lebensstellung dient.

14

3. Im Ergebnis muss dies jedoch nicht entschieden werden. Die Klausel verstößt nämlich jedenfalls - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

15

a) Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Klausel das grundsätzlich der Inhaltskontrolle entzogene Preis-/Leistungsverhältnis betrifft. Aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich, dass sich die Transparenzkontrolle auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckt (Senatsurteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 Rn. 35; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251 Rn. 13). Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Geschäfts- (hier: Versicherungs-)bedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 4. März 2015 - IV ZR 128/14, VersR 2015, 571 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 29).

16

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hiernach eine Intransparenz der streitgegenständlichen Klausel bejaht. Nach der eigenen Auffassung des Beklagten wird für die Berufsunfähigkeit in dieser Klausel auf einen fingierten Beruf abgestellt. Der Versicherungsnehmer soll hiernach nur dann berufsunfähig sein, wenn er den fingierten Beruf nicht ausüben kann, weil ihm eine Tätigkeit, die zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei auszuüben ist, nicht mehr möglich ist. Damit löst sich der Beklagte in dieser Klausel von dem Berufsbild in § 3 Abs. 1 SBU sowie in § 172 Abs. 2 VVG, indem nicht mehr - wie sonst bei Berufsunfähigkeitsversicherungen allgemein üblich - auf den tatsächlich zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ist, sondern auf einen fingierten Beruf, der mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers nichts zu tun haben muss. Diese Abweichung vom allgemeinen Verständnis des versicherten Berufs erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsinteressenten bei der Entscheidung über die Auswahl der beiden ihm unterbreiteten Angebote nicht hinreichend. Insbesondere wird ihm nicht mit der erforderlichen Klarheit die Gefahr einer Versicherungslücke verdeutlicht, die entsteht, wenn er eine nicht sitzende oder zu weniger als 90 % sitzende Tätigkeit nicht mehr, eine zu mindestens 90 % sitzende Tätigkeit indessen weiter ausüben könnte.

17

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 193/15, VersR 2017, 90 Rn. 17). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die eingetretene Berufsunfähigkeit mit der von ihm zuletzt konkret ausgeübten Berufstätigkeit in Verbindung bringen, so wie sie "in gesunden Tagen" ausgestaltet war (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, MDR 2017, 151 Rn. 23). In diesem Verständnis wird er durch § 3 Abs. 1 der hier vereinbarten SBU bestärkt. Von der bloßen Unfähigkeit der Berufsausübung in einem fiktiven Beruf wird er demgegenüber nicht ausgehen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll für ihn erkennbar das Risiko abdecken, das für ihn infolge eines Einnahmeverlusts entsteht, wenn er seinem tatsächlich zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 25). Will der Beklagte dieses für den Versicherungsnehmer essentielle Interesse der Absicherung der Berufsunfähigkeit im zuletzt konkret ausgeübten Beruf nicht oder nicht vollständig übernehmen, so muss er dies dem Versicherungsinteressenten in unmissverständlicher Weise deutlich machen.

18

Dies ist durch die hier streitgegenständliche Klausel nicht geschehen. In dieser wird in ihrem ersten Satz zunächst entsprechend der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 1 SBU darauf abgestellt, als versicherter Beruf gelte die vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Das wird durch den zweiten Halbsatz indessen dahin eingeschränkt, dies gelte lediglich mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. In welchem Verhältnis diese beiden Satzteile zueinander stehen, wird dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend verdeutlicht. Dies geschieht auch nicht durch den weiteren Satz, wonach im Falle einer Leistungsprüfung die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis erfolgt. Es bleibt gerade unklar, welches die Basis für die Prüfung von Ansprüchen aus der Versicherung sein soll. So wird sich dem Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres erschließen, dass er - wie der Beklagte selbst vorbringt - einen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung haben kann, wenn ihm aus gesundheitlichen Gründen eine mindestens 90 %ige Schreibtischtätigkeit nicht mehr möglich ist, er eine derartige aber gar nicht ausübt, und infolgedessen in seinem bisherigen konkret ausgeübten Beruf weder berufsunfähig ist noch entsprechende Einkommensverluste hinzunehmen hat.

19

Wollte der Beklagte überhaupt nicht mehr auf die konkret vom Versicherungsnehmer im Zeitpunkt seiner Erkrankung ausgeübte Tätigkeit abstellen, sondern auf einen rein fingierten Beruf einer zu 90 % sitzend ausgeübten Schreibtischtätigkeit, so hätte er dies deutlicher herausstellen und insbesondere klarstellen müssen, dass durch diese Klausel von der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 1 SBU abgewichen wird. In der Sache will der Beklagte hier - worauf auch die Revision ausdrücklich hinweist - keinen konkret ausgeübten Beruf mehr versichern, sondern eine abstrakte Schreibtischtätigkeit mit einem bestimmten Prozentanteil. Insofern handelt es sich nicht mehr um eine klassische Berufsunfähigkeits-, sondern um eine mit bestimmten Modifikationen ausgestaltete Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel, da es sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer - ungeachtet der oben angesprochenen Frage, ob eine solche Regelung auch auf inhaltliche Bedenken stößt - jedenfalls nicht mit der für das Transparenzgebot erforderlichen Deutlichkeit erschließt (vgl. zur Hinweispflicht des Versicherers bei Erwerbsunfähigkeitsklauseln Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 172 Rn. 126).

Mayen      

        

Felsch      

        

Harsdorf-Gebhardt

        

Dr. Karczewski      

        

Dr. Götz      

        

15
Soweit der Kläger darauf verweist, die Bestimmungen in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR hätten übersichtlicher gestaltet werden können, wenn schon in Abs. 1 Satz 1 klargestellt worden wäre, dass die Beklagte nur für einen Sach- oder Personenschaden in der Forderungsausfallversicherung Ersatz verspricht, mag dies zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die hier getroffene Regelung in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR intransparent wäre. Darauf, ob Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können, kommt es für die Beurteilung nicht an (Senatsurteil vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 Rn. 26 m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherungsnehmer) Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung geltend, die der Versicherungsnehmer bei der Beklagten im Jahre 2006 abgeschlossen hatte.

2

Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) zugrunde, in denen die Beklagte unter anderem Versicherungsschutz für den Fall verspricht, dass eine versicherte Reise aufgrund bestimmter, in § 7 Satz 1 AVB aufgezählter Ereignisse - unter anderem wegen unerwarteter schwerer Erkrankung einer versicherten Person - nicht angetreten werden kann. Die maßgeblichen Klauseln lauten auszugsweise:

"§ 3 Was ist eine versicherte Reise?

1. Als versicherte Reise gelten sowohl Pauschalreisen wie auch einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z.B. nur Flug, ein gebuchtes Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung). Eine Reise liegt nicht vor, wenn es sich um eine beruflich oder dienstlich veranlasste Reise handelt. Dazu zählen insbesondere der Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen.

...

§ 5 Wann erstattet der... [Versicherer] die Stornokosten einer Reise?

Können Sie eine Reise aus einem der unter § 7 genannten Gründen nicht antreten, übernehmen wir die Stornokosten, die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung bezahlen müssen.

..."

3

Der Versicherungsnehmer war Aktionär/Partner der H.      AG (im Folgenden: H-AG), einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, die Ferienanlagen betreibt und nach einem Punkte- und Reservierungssystem ihren Partnern zu Urlaubszwecken zur Verfügung stellt.

4

Grundlage des Erwerbs der Mitgliedschaft bei der H-AG sind neben deren Statuten die Allgemeinen Bestimmungen Mitgliedschaft. Nach diesen erhält der Partner je Aktie eine jährliche Gutschrift an Wohnpunkten, die das Anrecht vermitteln, nach einem vorgegebenen Punktesystem Urlaub in den jeweils verfügbaren Ferienanlagen der H-AG zu verbringen. Der Partner ist vertraglich verpflichtet, pro Ferienrecht/Aktie einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich vom Verwaltungsrat festgesetzt wird und sich an den Kosten der Verwaltung orientiert.

5

Eine vom Versicherungsnehmer für den Zeitraum 10. bis 24. September 2014 gebuchte Nutzung einer Ferienwohnung der H-AG stornierte er im August 2014, wodurch auf seinem Punktekonto ein Verlust von 119 Punkten entstand. Für die Stornierung stellte die H-AG dem Versicherungsnehmer zudem eine Bearbeitungsgebühr von 100 CHF in Rechnung.

6

Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei der infolge einer Erkrankung des Versicherungsnehmers stornierten Reservierung der Ferienwohnung um eine versicherte Reise handelt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin einen Ausgleich für die Belastung des Punktekontos und die Erstattung der Bearbeitungsgebühr, wobei sie den geltend gemachten Zahlungsanspruch mit 679,89 € beziffert und behauptet, ein Wohnpunkt habe einen Wert von 6,05 CHF.

7

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Dieses hat eine versicherte Reise verneint. Allein in Betracht komme eine "Mietleistung" im Sinne von § 3 AVB. Diese setze einen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB voraus, an dem es fehle. Die H-AG sei in Bezug auf die Ferienanlagen nicht Anbieter von individuellen Mietleistungen, sondern räume ihren Aktionären Nutzungsrechte gemäß deren Guthaben an Wohnpunkten ein. Hierbei handele es sich um ein langfristiges, wenn auch zeitlich begrenztes Wohnrecht als Folge des Erwerbs einer eigentümerähnlichen Stellung, also ein Nutzungsrecht im Rahmen eines Time-Sharing-Modells.

10

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB für die Buchung der Ferienwohnung durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich Versicherungsschutz zu gewähren. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten gehen.

12

1. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364 m.w.N.; vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 c; BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68 f. m.w.N.).

13

2. § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB weist nach der gebotenen Auslegung eine solche Mehrdeutigkeit auf, die nicht beseitigt werden kann.

14

a) Im Ausgangspunkt richtig gesehen hat das Berufungsgericht allerdings, dass der in der Klausel verwendete Begriff "Mietleistungen" so zu verstehen ist, dass er nur Nutzungsüberlassungen aufgrund eines Mietvertrages im Sinne der §§ 535 ff. BGB erfasst.

15

aa) Zwar sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.).

16

Dieser Grundsatz erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteile vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, r+s 2003, 362 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b aa).

17

bb) Der in der Klausel verwendete Begriff "Mietleistungen" gehört der Rechtssprache an, ohne dass er auch nur in einem Randbereich daneben einem hiervon abweichenden allgemeinen Sprachverständnis zuzuordnen ist. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der hier vereinbarten Reiserücktrittsversicherung erkennt, dass der in diesem Begriff enthaltene Wortbestandteil der "Miete" auf rechtliche Kategorien verweist und in Abgrenzung zu anderen Vertragstypen die vorübergehende Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt voraussetzt.

18

Auf die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung - wie hier - trifft das zu, wenn ihr ein Gebrauchsüberlassungsvertrag unmittelbar mit dem Eigentümer zugrunde liegt (OLG München ZMR 1993, 524; LG Ravensburg ZMR 1993, 224, 225; LG Düsseldorf ZMR 1990, 379; MünchKomm-BGB/Tonner, 6. Aufl. § 651a Rn. 28; ders., NJW 1981, 1921, 1925; Staudinger/Staudinger, BGB [2016] § 651a Rn. 32; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79, BGHZ 77, 116, 121 f.), allerdings schon dann nicht mehr, wenn der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränkt, die Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Ein derartiger Vertrag ist Werkvertrag (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 279; Staudinger aaO Rn. 33), auf den jedoch die Bestimmungen des Reisevertragsrechts entsprechende Anwendung finden (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308 Rn. 25; vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161 ff.; anders Staudinger aaO Rn. 33 f.). Er unterfällt auch nicht dem in § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB verwendeten Begriff der "Pauschalreise".

19

b) Durch die Aufnahme des Klammerzusatzes in § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB, in dem unter anderem eine Ferienwohnung beispielhaft genannt wird, ist die Regelung unklar geworden.

20

aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann einerseits den Klammerzusatz so verstehen, dass die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung vom Begriff der versicherten Reise erfasst wird, gleichviel auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Andererseits kann der Klammerzusatz aber auch so verstanden werden, dass die Buchung einer Ferienwohnung nur dann in den Versicherungsschutz einbezogen ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag ein miet- oder reiserechtliches Gepräge aufweist. Insgesamt lassen sich beide Auslegungen vertreten.

21

bb) Verbleibende Zweifel über die richtige Auslegung der Klausel werden auch nicht dadurch beseitigt, dass neben Pauschalreisen nur "einzeln gebuchte" Transport- oder Mietleistungen als versicherte Reise gelten sollen. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem Erfordernis der Einzelbuchung einer Mietleistung nicht entnehmen, dass die Klausel an die Einräumung eines konkreten Nutzungsrechts in Bezug auf ein individualisiertes Objekt sowie eine Entgeltleistung als Gegenleistung gerade für dieses Nutzungsrecht anknüpft. Er wird vielmehr bei der Frage, welche Voraussetzungen eine einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistung erfüllen muss, um als versicherte Reise zu gelten, zusätzlich den Begriff der "Pauschalreise" in den Blick nehmen und erkennen, dass dieser eine Gesamtheit von Reiseleistungen verlangt, an der es bei den daneben aufgeführten versicherten Leistungsarten fehlen kann. In dieser Abgrenzung der Leistungsarten erschöpft sich zugleich die Bedeutung, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Merkmal "einzeln gebucht" für die Frage des Deckungsumfangs der Reiserücktrittsversicherung beimessen wird.

22

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch keine Klarheit aus der Möglichkeit gewinnen, den Verfall von Wohnpunkten und damit den geminderten Ertrag der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der H-AG mit einer gesonderten Punkteversicherung abzusichern. Derartige versicherungswirtschaftliche Überlegungen, die sich aus dem Bedingungswortlaut unmittelbar nicht erschließen, sind für die Auslegung der konkreten Klausel nicht maßgeblich (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 19 m.w.N.).

23

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 561 ZPO).

24

Anders als die Revisionserwiderung meint, setzen Stornokosten im Sinne von § 5 AVB, deren Übernahme die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles verspricht, weder die Erbringung einer Geldleistung aufgrund der Buchung oder Reservierung noch die Rückabwicklung eines Vertrages über eine konkrete Reiseleistung voraus. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

25

1. Deren Wortlaut kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass die Beklagte die Kosten übernimmt, die er vertraglich auf Grund seiner Buchung oder Reservierung bezahlen muss. Dass die versprochenen Versicherungsleistungen dabei ausschließlich an die Zahlung von Geld anknüpften, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Verb "bezahlen" nicht. Vielmehr wird er aus dem ihm erkennbaren Sinn der Reiserücktrittsversicherung ableiten, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers darauf bezieht, für eine konkrete Vermögenseinbuße aufzukommen, die dem Versicherungsnehmer wegen des Nichtantritts einer Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses entsteht. Als derartige Vermögenseinbuße sieht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht nur Geldleistungen, sondern auch sonstige Vermögensnachteile - wie den Verlust von Wohnpunkten bei einem hier in Rede stehenden Punkte- und Reservierungssystem - an.

26

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig, dass Versicherungsschutz nur bestehen soll, wenn bereits aufgrund der Buchung oder Reservierung Kosten anfallen. Ein derartiges Kongruenzerfordernis lässt sich der Klausel, die lediglich auf "Stornokosten" und damit auf Vermögenseinbußen des Versicherungsnehmers wegen Nichtantritts der versicherten Reise abstellt, nicht entnehmen.

27

2. Schließlich kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Bedingungswerk auch nicht entnehmen, dass der Begriff "Stornokosten" die Rückabwicklung eines Vertrages über eine konkrete Reiseleistung voraussetzt, an der es vorliegend mit Blick auf die fortbestehende Beteiligung des Versicherungsnehmers an der H-AG fehlen könnte. Allein der Umstand, dass der Stornierung einer nach § 3 Nr. 1 AVB versicherten Reise in der Mehrzahl der Fälle ein Rücktritt von einem Reise-, Miet- oder Werkvertrag zugrunde liegen wird, rechtfertigt es nicht, begrifflich nur rückabgewickelte Verträge als vom Versicherungsschutz umfasst anzusehen. Hinzu tritt, dass die unverzügliche Stornierung der Reise in § 14 Satz 8 Nr. 1 AVB als Obliegenheit ausgestaltet ist, deren Verletzung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers haben soll. In Anbetracht dessen erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erst recht nicht, dass sich schon das Leistungsversprechen des Versicherers auf Verträge beschränkt, die durch eine Gestaltungserklärung in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sind.

28

IV. Da sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang weder mit der von der Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin, der Stornierung der Buchung habe eine unerwartete schwere Erkrankung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 7 Nr. 1 AVB zugrunde gelegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 227/09, r+s 2012, 135 Rn. 3 ff.), noch mit der Anspruchshöhe befasst hat, ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Mayen     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Dr. Karczewski     

       

Dr. Götz     

       

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 130/03 Verkündet am:
23. Juni 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGBG §§ 5, 9 Cl; AUB 94 § 2 IV
Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer
Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer
Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallvers icherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) der Beklagten zugrunde liegen.
Er behauptet, er sei am 1. Oktober 1996 von einer Leiter gefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Dabei habe er einen Gehirnschaden davongetragen, der epileptische Anfälle verursache, die allein zu einer 55%igen Invalidität führten, sowie einen Hörschaden erlitten. Die Beklagte hat nach einem im Dezember 1997 eingeholten ersten HNO-ärztlichen Gutachten vorläufig eine 10%ige Invalidität wegen des Hörschadens zugrunde gelegt und einen Vorschuß von 12.000 DM

gezahlt. Auf der Grundlage einer von ihr 1999 veranlaßten neurologischen und weiteren HNO-ärztlichen Begutachtung hat sie sodann eine unfallbedingte Invalidität überhaupt bestritten. Soweit der Kläger an psychisch bedingten Beschwerden leide, beruft sie sich auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94, der lautet: "Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: … IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht sind." Der Kläger verlangt wegen Hirnleistungsstörungen u nd Hörschäden eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 132.000 DM. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er das Zahlungsbegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen wegen des Leitersturzes keine In validitätsleistungen aus der Unfallversicherung zu.
I. Das Berufungsgericht (r+s 2003, 470) hat festge stellt, der Kläger habe zwar über die Zeugenaussage seines Sohnes nachgewiesen, daß sich der Unfall, so wie von ihm behauptet, zugetragen habe. Er habe

aber nicht nachweisen können, daß eine versicherte Invalidität im Sinne des § 7 Abs. 1 AUB 94 eingetreten sei.
Auf die vom ohrenärztlichen Sachverständigen anger egte psychiatrische Beurteilung, ob der vom Kläger berichtete Schwindel neurotischer Natur ohne faßbares organisches Korrelat sei, es sich also um einen psychogenen Schwindel handele, komme es wegen § 2 IV AUB 94 nicht an. Diese Klausel halte einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand.
Sie verstoße nicht infolge von Intransparenz gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Bei unbefangener Lesart erfasse diese Klausel nur Gesundheitsbeeinträchtigungen , die ausschließlich auf einem seelisch bedingten Ursachenzusammenhang , nicht aber auf einer unfallbedingten organischen Schädigung beruhten. Dieses Verständnis werde von den systematischen und wertenden Erwägungen, die bereits bei den Leistungsausschlüssen in §§ 2 Abs. 3 lit. b und 10 Abs. 5 AUB 61 eine Rolle gespielt hätten, bestätigt. Schwierigkeiten bei der Feststellung der Ursachen für psychisch empfundene Beschwerden führten nicht zur Intransparenz.
Der Leistungsausschluß gefährde auch nicht den Ver tragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Dieser sei über § 1 AUB 94 nicht durch einen umfassenden, tariflich nur schwer kalkulierbaren Schutz bei jedweder gesundheitsrelevanten Schädigung, sondern in erster Linie dadurch gekennzeichnet, körperliche Beeinträchtigungen zu versichern.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

II. Die Revision nimmt hin, daß der Kläger nicht a n einer unfallbedingten organisch-körperlichen Störung bzw. einer psychischen Erkrankung als Manifestation einer solchen Schädigung leidet. Sie wendet sich nur gegen die Wirksamkeit des Leistungsausschlusses in § 2 IV AUB 94. Dabei macht sie sich im wesentlichen die Ausführungen von Schwintowski (NVersZ 2002, 395 ff., Anm. zu OLG Jena VersR 2002, 1019 f. = NVersZ 2002, 402 f.) zu eigen, der die Klausel für intransparent hält. Die Klausel gefährde zudem den Vertragszweck, was zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers führe (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG - jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und sei eindeutig unklar (§ 5 AGBG - jetzt § 305c Abs. 2 BGB).
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. De r in § 2 IV AUB 94 festgelegte Leistungsausschluß hält einer Bedingungskontrolle stand. Die Klausel ist wirksam.
1. a) Vor der Bedingungskontrolle ist die Klausel zunächst auszulegen , um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 b). Dem folgt an sich auch das Berufungsgericht, wenn es - allerdings innerhalb der Transparenzprüfung - eine nähere Festlegung des Verständnisses der Klausel vornimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-

rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

b) Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:
Ausgehend vom Wortlaut wird der Versicherungsnehme r erkennen, daß die AUB 94 zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfallfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagen (§§ 1, 7 I 1 AUB 94; vgl. Knappmann, NVersZ 2002, 1, 4). Bei Durchsicht des in § 2 AUB 94 enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" wird er sodann gewahr, daß diese allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gelten soll, vielmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen Verletzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen (IV) nicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfaßt Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches erfolgen , als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2; OLG Koblenz VersR 2001, 1550 f.; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 40).
Damit werden ihm auch die für den Versicherungssch utz vorausgesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ursachen deutlich. Fehlt es an körperlichen Traumata oder kann die

krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen (Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 108). Anders dagegen soll - wie schon das Berufungsgericht zutreffend sieht - Versicherungsschutz bestehen, wenn er durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert (Knappmann , aaO S. 4). Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen dann nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß erfaßt. Diese Auslegung beruht nicht etwa, wie die Verständnisbetrachtung des Berufungsgerichts nahelegen könnte, auf systematischen und wertenden Erwägungen zur Vorgängerklausel in den AUB 61, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern allein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).
2. Die Bestimmung des § 2 IV AUB 94 ist nach diese r Auslegung nicht unklar im Sinne von § 5 AGBG und hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.

a) Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94 - NJW 1997, 3434 unter 1 b). Das ist nach dem zuvor gewon-

nenen Auslegungsergebnis nicht der Fall. Aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers bleiben keine Zweifel, daß alle durch psychische Reaktionen hervorgerufenen Schäden ausgeschlossen werden sollen ; daß er keine Leistungen vom Versicherer erhalten soll, wenn und soweit sich psychische Reaktionen auf seinen Zustand nach dem Unfall auswirken, ist eindeutig und unmißverständlich (Knappmann, aaO S. 4). Für § 5 AGBG ist danach kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993, 657 unter II 2).
Anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen , wenn sie darauf verweist, daß die Begriffe "krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen" im wesentlichen aus Unsicherheiten bestünden, sie deswegen für einen Risikoausschluß besonders ungeeignet und Klauseln mit derart mehrdeutigen Begriffen gemäß § 5 AGBG unwirksam seien. Das läuft - worauf auch der Hinweis auf BGHZ 147, 354, 361 mit der dort behandelten Transparenzprüfung hindeutet - in der Sache darauf hinaus, die Unklarheitenregel als ein Mittel verdeckter Inhaltskontrolle einzusetzen. Ein solcher Ansatz ist jedoch überholt und nicht mehr zu rechtfertigen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 8). Unklarheitenregelung und Inhaltskontrolle unterliegen eigenen spezifischen Prüfungskriterien und dürfen so nicht miteinander vermischt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision zeigt auch di e jüngere Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht, daß diese Klausel unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. OLG Köln VersR 2000, 1489 f.; OLG Frankfurt OLGR 2000, 27 ff. - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. September 2000 - IV ZR 194/99; OLG Oldenburg r+s 2004, 34 f. mit Nichtzulassungsbeschluß des Senats vom 26. März 2003 - IV ZR

342/02; LG Landshut ZfS 1998, 23). Wie selbst die Revision zugesteht, sollen darin (bloß) Schwierigkeiten bei der "rechtlichen Handhabung" der Klausel zum Ausdruck kommen. Das betrifft jedoch keine verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Sinne von nicht behebbaren Zweifeln für die Unterscheidung zwischen physisch ausgelösten versicherten und nichtversicherten psychogenen Gesundheitsschäden. Etwaige Schwierigkeiten bei den im Einzelfall insoweit zu treffenden Feststellungen lassen eine im übrigen klare Abgrenzungsregelung ohnehin nicht unklar werden.
Die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG wird nach al ledem durch die in der Klausel festgeschriebene Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz nicht betroffen.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß § 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB) eine Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG nicht hindert, weil die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das schon in § 1 AUB 94 i.V. mit § 7 AUB 94 gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich beschränkt, indem sie aus dem Kreis der versicherten, also an sich entschädigungspflichtigen unfallbedingten Gesundheitsschäden, die krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen ausschließt. Solche leistungsbeschränkenden Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (BGHZ 141, 137, 140 ff.; 142, 103, 109 ff.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 1 und 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 1). Gegen diese Beurteilung wendet sich auch die Revisionserwiderung nicht.

aa) Die Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheit sschäden gefährdet den Vertragszweck nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung , sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
Das ist hier nicht der Fall. Der zugesagte Unfallv ersicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 III AUB 94) bleibt von dieser Klausel für alle Gesundheitsschäden - also einschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Beschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Es trifft daher schon nicht zu, daß - wie die Revision meint - bei Wirksamkeit des § 2 IV AUB 94 für seelische Unfallfolgen aller Art zumeist ein Leistungsausschluß zugunsten des Versicherers gegeben wäre. Für den gesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift dieser Ausschluß nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversicherungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt.
bb) Der Ausschluß der psychischen Reaktionen benac hteiligt den Versicherungsnehmer auch im übrigen nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AGBG). Mit dem Ausschluß knüpft die bedingungsgemäße Ent-

schädigung von Unfallschäden an objektiv erfaßbare Vorgänge an. Das trägt dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und an einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand ergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung. Andererseits liegen eine zügige Regulierung und günstige Prämien auch im Interesse des Versicherungsnehmers (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 1998, 886 f.; Grimm, aaO § 2 Rdn. 103, 108). Eine möglichst reibungslose , kostengünstige Vertragsabwicklung wäre bei der Einbeziehung von psychogenen Schäden so nicht mehr gewährleistet. Denn diese Schäden hängen stark auch von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers ab, und als Auslöser kommt praktisch jedwedes Geschehen in der Außenwelt in Betracht. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß zur Feststellung solcher zu entschädigender unfallbedingter Folgen regelmäßig langwierige, gegebenenfalls stationäre Untersuchungen erforderlich werden, um einigermaßen verläßliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion vorliegt und diese dann auch auf dem Unfall beruht. Die von der Revision gezogene Parallele zum Haftungsrecht, bei dem auch der Schädiger grundsätzlich sogar für psychische Fehlverarbeitungen als Folge eines Unfalls einzustehen habe (vgl. nur BGHZ 132, 341 ff.; 137, 142 ff.), überzeugt nicht. Denn es ist gerade das erkennbare Ziel dieser Regelung , den schadensersatzrechtlichen Problemen zu entgehen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 886 f.). Die Forderung, aus Billigkeitserwägungen Unfallversicherungsschutz im Umfang der deliktischen Schadensersatzpflicht anzuerkennen, findet ihre Grenzen in der Vertragsgestaltung. Der angebotene und vom Versicherungsnehmer genommene, in den AUB klar und unmißverständlich umschriebene Versicherungsschutz (so

bereits Senatsurteil vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - NJW 1972, 1233 unter II) steht darüber hinausgehenden Leistungswünschen entgegen.
cc) § 2 IV AUB 94 genügt auch den Anforderungen de s sich aus § 9 AGBG ergebenden Transparenzgebotes. Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Insbesondere führt sie ihm ausreichend klar und verständlich vor Augen, was er zu erwarten hat (vgl. BGHZ 141, 137, 143). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 362 und ständig). Diesen Erfordernissen wird § 2 IV AUB 94 gerecht.
Die von der Revision vermißte klare Grenzziehung z wischen physischen und psychischen Reaktionen stellt das nicht in Frage. Es mag sein, daß es im Rahmen der sogenannten Leib-Seele-Diskussion unterschiedliche medizinische, psychologische und philosophische Ansätze gibt, krankhafte Störungen diesen Bereichen zuzuordnen, der Begriff "psychische Reaktionen" in Abgrenzung zu physischen deswegen nicht leicht auszufüllen ist, der danach fragende Versicherungsnehmer vom Agenten im Beratungsgespräch nicht stets eine trennscharfe Antwort erhalten wird und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine abstrakte Unterscheidung bei den denkbaren Fallgestaltungen nicht immer

möglich ist. Dadurch wird der Ausschluß aber nicht intransparent. Entgegen Schwintowski (aaO S. 396) fehlt der Klausel damit nicht ein halbwegs klarer und justiziabler Begriffskern. Diese Erwägungen betreffen vielmehr - vergleichbar der Prüfung gemäß § 5 AGBG - die Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen und die Frage, zu wessen Lasten es geht, wenn insoweit etwas nach den derzeit gegebenen Erkenntnismöglichkeiten offenbleibt. Einem potentiellen Versicherungsnehmer wird mit dieser Formulierung jedoch deutlich vor Augen geführt , daß er nur für physisch vermittelte Gesundheitsschäden Unfallschutz erhält. Er kann damit erkennen, daß er durch den Unfall körperlich /organisch betroffen sein muß, wodurch seine Beschwerden, wegen derer er sich auf bedingungsgemäße Invalidität beruft, hervorgerufen werden. Dieser Klauselinhalt ist transparent. Er wird durch die nach den allgemeinen Regeln bestehende Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten nicht intransparent.
Der Nachweis unfallbedingter Invalidität obliegt d em Versicherungsnehmer , wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166 und vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m.w.N.). Dagegen steht es zur Beweislast des Versicherers, will er sich auf den Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 94 berufen (vgl. BGHZ 131, 15 ff., 21; Grimm, aaO Rdn. 109). Danach muß der Versicherer beweisen , daß und vor allem in welchem Umfang psychische Reaktionen den krankhaften Zustand hervorgerufen haben (Knappmann, aaO S. 4;

derselbe VersR 2002, 1230, Anm. zu OLG Jena aaO). Die sich in Fällen sogenannter Mitursächlichkeit bei den Unfallfolgen möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten ändern an dieser die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigenden Beweislastverteilung nichts; nicht zu klärende Unklarheiten über Beitrag und Gewicht etwaiger psychischer Reaktionen gehen zu Lasten des Versicherers (Knappmann, aaO S. 4).
Die in § 2 IV AUB 94 verwendeten Begriffe hindern einen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß jedenfalls nicht daran zu erkennen, was ihn erwartet, und machen den Ausschlußtatbestand auch nicht injustiziabel. Probleme können im Einzelfall bei der Feststellung der Wirkungszusammenhänge und der Anwendung des Feststellungsergebnisses auf den vorgegebenen rechtlichen Rahmen entstehen. Das gehört aber zur üblichen forensischen Praxis. Schwierigkeiten dieser Art kann durch eine ausgiebige sachverständige Unterstützung und eine ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten begegnet werden. Der Versicherungsnehmer wird damit auch nicht unter Transparenzgesichtspunkten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Nachteile und Belastungen, die mit der den gewählten Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlußklausel verbunden sind, werden ihm, soweit dies nach den Umständen möglich ist, deutlich gemacht. Der von der Revision geforderten Benennung und Konkretisierung einzelner Arten von psychischen Reaktionen (vgl. Schwintowski, aaO S. 396 f.) bedarf es dafür gerade nicht. Unabhängig davon, inwieweit eine umfängliche Auflistung psychischer Vorgänge detailliert überhaupt möglich ist, wäre das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel (vgl. vorstehend unter III. 1.), diesen Risikobereich überhaupt auszuklammern , damit schwerlich zu erreichen. Dem Transparenzgebot wird ge-

nügt, wenn der Versicherungsnehmer diese Zielsetzung und den danach bestehenden Umfang der angebotenen Versicherung erkennt. Das ist bei § 2 IV AUB 94 - wie ausgeführt - der Fall.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
15
Soweit der Kläger darauf verweist, die Bestimmungen in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR hätten übersichtlicher gestaltet werden können, wenn schon in Abs. 1 Satz 1 klargestellt worden wäre, dass die Beklagte nur für einen Sach- oder Personenschaden in der Forderungsausfallversicherung Ersatz verspricht, mag dies zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die hier getroffene Regelung in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR intransparent wäre. Darauf, ob Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können, kommt es für die Beurteilung nicht an (Senatsurteil vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 Rn. 26 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR269/14 Verkündet am:
28. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
(hier BBR-PHV Nr. 1.1.2);
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der
Privat-Haftpflichtversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a);
1. Nehmen Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Privaten
Haftpflichtversicherung die Gefahren eines "ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns"
neben den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) und einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art vom Versicherungsschutz aus, so
setzt dies ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von
den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen
bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Der
Versicherer ist nicht schon dann leistungsfrei, wenn lediglich die schadenstiftende
Handlung ungewöhnlich und gefährlich ist (Fortführung des Senatsurteils vom
9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.).
2. Die Voraussetzungen der nachfolgenden Klausel aus den Besonderen Bedingungen
und Risikobeschreibungen zur Forderungsausfallversicherung (hier BBR AusfV
Teil I Nr. 4 a)
"Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen rechtskräftig
gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid,
gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles
Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht,
dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in
sein gesamtes Vermögen unterwirft. …"
sind auch erfüllt, wenn der Schädiger insolvent und die Schadensersatzforderung
des Versicherungsnehmers zur Insolvenztabelle festgestellt ist.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen
Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom
28. Oktober 2015

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gehaltenen Forderungsausfallversicherung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (PHV Standard-Plus, im Folgenden: BBR PHV) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der Privat-Haftpflichtversicherung (Basis-Plus-Deckung, im Folgenden : BBR AusfV) zugrunde. Letztere lauten auszugsweise: "Teil I 1. Was ist versichert? Versichert ist der Versicherungsnehmer für den Fall, daß ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz wird in der Weise geboten, daß das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht. Versicherungsschutz besteht des weiteren auch, wenn
a) der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. … 4. Unter welchen weiteren Voraussetzungen wird geleistet ? Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind:
a) Der Versicherungsnehmer muß gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, daß sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. …"
2
In Nr. 7 der vereinbarten AHB heißt es auszugsweise: "7. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, 7.1.1 die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. …"
3
In den BBR PHV ist unter anderem geregelt: "1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. 1.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 1.1.1 den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes ), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art 1.1.2 oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns. …"
4
Im Übrigen enthalten auch die BBR PHV unter Nr. 10 Bestimmungen zur Forderungsausfallversicherung, die den oben zitierten Klauseln der BBR AusfV entsprechen.
5
Am 22. September 2010 wurde der Kläger auf dem Weg zur Arbeit von einer Person, der ihm hinter einer Hausecke aufgelauert hatte (im Folgenden: Schädiger), angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger leidet seither unter psychischen Folgen dieser Tat. Nachdem über das Vermögen des Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte der Insolvenzverwalter am 16. Februar 2011 die Schmerzensgeld- forderung des Klägers in Höhe von 15.000 € rechtskräftig zur Insolvenz- tabelle fest. Der Kläger erhielt bisher keine Zahlung aus der Insolvenzmasse.
6
Er meint, die Beklagte müsse ihm 15.000 € Schmerzensgeld aus der Forderungsausfallversicherung ersetzen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, da der Angriff des Schädigers ein nach Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht versichertes "ungewöhnliches und gefährliches Tun" gewesen sei. Zudem liege kein vollstreckbarer Titel gegen den Schädiger im Sinne von Nr. 10.1.4 BBR PHV bzw. Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV vor.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger die begehrte Leistung aus der Forderungsausfallversicherung zu. Infolge des vorsätzlichen Angriffs des Schädigers habe er Anspruch auf Schmerzensgeld , so dass ein Haftpflichtschaden während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung entstanden sei. Für den Deckungsumfang sei die im Versicherungsvertrag vereinbarte Haftpflichtdeckung entscheidend, da nach Nr. 10.1.1 BBR PHV fingiert werde, zugunsten des Schädigers bestehe eine Privat-Haftpflichtversicherung im gleichen Umfang. Nr. 1.1.2 BBR PHV, wonach die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem ungewöhnlichen und gefährlichen Tun nicht versichert ist, führe nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer bei einer der Tat des Schädigers vergleichbaren Handlung nicht versichert wäre, denn das schadensstiftende Geschehen selbst stelle kein solches ungewöhnliches und gefährliches Tun dar. Der Ausschluss setze vielmehr ein auf längere Dauer angelegtes Verhalten voraus, welches einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen schaffe. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Wortes "Tun". Vom Versicherungsschutz seien nur solche Bereiche ausgenommen , denen sich der Versicherungsnehmer über eine gewisse Dauer widme.
10
Soweit der Schädiger vorsätzlich gehandelt habe, gehe die Klausel in Nr. 10.1.1 Satz 4 BBR PHV (entspricht Teil I Nr. 1 Satz 4 Buchst. a BBR AusfV) dem Leistungsausschluss in Nr. 7.1.1 AHB vor.
11
Die Eintragung einer Schadensersatzforderung in die Insolvenztabelle wirke gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies für die Eintrittspflicht des Versicherers nicht ebenso ausreichen solle, wie die in Nr. 10.1.4 BBR PHV (entspricht Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV) exemplarisch im Klammerzusatz aufgezählten anderen Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid und gerichtlicher Vergleich).
12
II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
13
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsausfallversicherung zu.
14
1. Gemäß Teil I Nr. 1 Satz 1 BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 1 BBR PHV) besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass ein vom Versicherungsnehmer wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
15
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unstreitig wurde der Kläger in versicherter Zeit von dem Schädiger verletzt, weshalb ihm ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, den er infolge der Insolvenz des Schädigers bisher nicht durchsetzen konnte.
16
2. Bei dem vom Kläger erlittenen Schaden handelt es sich um einen versicherten Haftpflichtschaden.
17
a) Teil I Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 2 und 3 BBR PHV) bestimmt, der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richte sich in der Weise nach dem Deckungs- umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsvertrages, dass das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages bestehe. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte eintrittspflichtig ist, weil - sieht man von der vorsätzlichen Schadenszufügung ab - auch der Kläger Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen könnte, wenn er selbst eine schadenstiftende Handlung verübt hätte, wie sie ihm widerfahren ist.
18
b) In Nr. 1.1 AHB verspricht die Beklagte Deckungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos unter anderem für den Fall, dass (wie hier der Schädiger) der Versicherungsnehmer wegen eines in versicherter Zeit eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personenschaden zur Folge hatte, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
19
Das versicherte Risiko wird dabei in Nr. 1 BBR PHV näher beschrieben. Danach ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes versichert. Nr. 1.1 BBR PHV nimmt zudem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (Nr. 1.1.1 BBR PHV) oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) vom Versicherungsschutz aus.
20
Entgegen der Auffassung der Revision führen diese Risikoeinschränkungen nicht dazu, dass der Kläger, hätte er die Schädigung begangen , keinen Versicherungsschutz beanspruchen könnte.

21
aa) Die Revision meint, vorsätzliche Angriffe auf Dritte zählten schon nicht zu den versicherten Gefahren, die täglich auf den Versicherungsnehmer zukommen könnten. Der Versicherungsnehmer werde die "Zumutung", er laufe täglich Gefahr, schwere Straftaten zu begehen, entrüstet zurückweisen und den in Nr. 1 BBR PHV beschriebenen Bereich der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mithin nicht dahin verstehen, dass auch solche Straftaten darunter fielen.
22
Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13). Daran hält der Senat fest, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis der Klausel es ankommt, hat abgesehen von den aus den negativen Risikobeschreibungen ersichtlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens eine Begrenzung des Versicherungsschutzes enthalten soll, zumal ihm keine Maßstäbe dafür an die Hand gegeben werden, Gefahren des täglichen Lebens von anderen, nicht alltäglichen Gefahren zu unterscheiden. Er wird das Leistungsversprechen mithin als Allgefahrenversicherung verstehen, von der nur die in den Be- sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen eigens genannten Gefahrbereiche ausgenommen sein sollen.
23
bb) Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte, hätte der Kläger den schadenstiftenden Angriff verübt, infolge der Nichtversicherung der Gefahren eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) leistungsfrei wäre.
24
Das ergibt die Auslegung von Nr. 1.1.2 BBR PHV.
25
(1) Der Senat hat mit Urteil vom 9. November 2011 (IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.) zu der Klausel eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages "Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes , Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, …" (A. I. BBR 08/01) entschieden und näher begründet, ihre Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit des Versicherers seien nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die schädigende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstelle. Erforderlich sei, dass diese Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten geschehe, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" sei. Aus dem Vergleich des Begriffs der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" mit den übrigen im selben Satzeinschub (in A. I. BBR) enthaltenen Ausnahmen folge, dass mit der "Beschäftigung" nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbereich gemeint sei, mithin eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkrete schadenstiftende Handlung vorausgesetzt werde. Mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauere, sondern auf eine längere Dauer angelegt sei und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bilde. "Beschäftigung" ziele im Übrigen auch dem Wortsinne nach auf etwas, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwende.
26
(2) Anders als die Revision meint, lässt sich das im Ergebnis auf die hier in Rede stehende Formulierung eines ungewöhnlichen und gefährlichen "Tuns" übertragen mit der Folge, dass auch der in Nr. 1.1.2 BBR PHV geregelte Ausschluss nicht schon dann eingreift, wenn sich lediglich die schadenstiftende Handlung als ungewöhnlich und gefährlich erweist.
27
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die im vorgenannten Senatsurteil vom 9. November 2011 auf den Klauselwortlaut ("Beschäftigung" ) gestützte, ergänzende Erwägung bei der hier verwendeten Formulierung ("Tun") nicht greift, denn der neutrale Begriff des "Tuns" bringt das Erfordernis der Dauerhaftigkeit für sich genommen nicht ausreichend zum Ausdruck, sondern ließe sich auch auf eine einmalige Handlung beziehen. Entscheidend bleibt aber der - dem Versicherungsnehmer erkennbare - systematische Zusammenhang, in den der Risikoausschluss in Nr. 1 BBR PHV gestellt ist. Aus der Gegenüberstellung des zunächst weit gefassten Risikos der Gefahren des täglichen Lebens mit den einschränkenden negativen Risikobeschreibungen, mag sie hier auch nicht in einem Satzeinschub, sondern in Untergliederungspunkten der Nr. 1 BBR PHV erfolgen, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer doch, dass mit dem ungewöhnlichen und gefährlichen Tun im Sinne von Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht eine einzelne Handlung, sondern - ebenso wie bei den übrigen negativen Risikobeschreibungen der voranstehenden Nr. 1.1.1 BBR PHV - ein auf längere Dauer angelegter, von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbarer Bereich besonderer Gefahrenlagen angesprochen ist.
28
Bei einem anderen Klauselverständnis wäre der versprochene Versicherungsschutz weitgehend entwertet; käme es lediglich darauf an, ob die schadenstiftende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich einzustufen wäre, so ließe sich ihre Gefährlichkeit im Versicherungsfall regelmäßig dadurch belegen, dass sie zu einem Schaden geführt hat. Der Versicherungsschutz entfiele mithin schon dann, wenn die schädigende Handlung als ungewöhnlich einzustufen wäre. Der juristisch nicht vorgebildete durchschnittliche Versicherungsnehmer, dem die Bedingungen keine Anhaltspunkte dafür geben, was ein ungewöhnliches Tun ausmacht, müsste befürchten, den Versicherungsschutz in einer Vielzahl von Fällen zu verlieren. Er wird angesichts der im Grundsatz versprochenen Allgefahrendeckung nicht annehmen, dass er eine so weitgehende Einschränkung des Leistungsversprechens erfährt.
29
c) Der für die Haftpflichtversicherung in Nr. 7.1.1 AHB geregelte Deckungsausschluss für vorsätzliche Herbeiführung des Schadens findet in der Forderungsausfallversicherung keine Anwendung, wie sich aus Teil I Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 4 Buchst. a BBR PHV) ergibt.
30
3. Anders als die Revision meint, scheitert die Forderungsausfalldeckung nicht daran, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers lediglich mittels Feststellung zur Insolvenztabelle (§ 178 InsO) tituliert ist.
31
a) Allerdings setzt Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV) voraus, dass der Versicherungsnehmer gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel erwirkt haben muss, der in einem Klammerzusatz "(Urteil, Vollstreckungsbescheid , gerichtlicher Vergleich)" näher erläutert ist. Den aufgezählten Vollstreckungstiteln ausdrücklich gleichgestellt ist lediglich ein notarielles Schuldanerkenntnis mitqualifizierter Unterwerfungsklausel.
32
b) Die Auslegung der Klausel ergibt jedoch, dass auch die widerspruchslose Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den vorgenannten Anforderungen genügt.
33
aa) Das folgt allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Klausel, denn ihm kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen ausreichend deutlichen Hinweis darauf entnehmen, dass die im Klammerzusatz zur Erläuterung des Begriffs "vollstreckbarer Titel" aufgezählten Vollstreckungstitel lediglich Regelbeispiele sein sollen. Vielmehr erweckt der Klauselwortlaut für sich genommen den Anschein einer abschließenden Aufzählung, weil er keine Zusätze, wie etwa "z.B." oder "u.a." enthält.
34
bb) Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck dahin verstehen, dass auch die Feststellung seines Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 1 InsO dem Erfordernis der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw.
der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV, einen vollstreckbaren Titel erwirkt zu haben, genügt.
35
(1) Der Versicherungsnehmer wird den Regelungen in Nr. 4 BBR AusfV und in Nr. 10.1.4 BBR PHV entnehmen, dass der Versicherer die Ausfalldeckung erst dann leisten will, wenn der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Möglichkeiten, den begehrten Schadensersatz direkt vom Schädiger zu erhalten, ausgeschöpft hat. Deshalb fordern Nr. 4 Buchst. b BBR AusfV und Nr. 10.1.4 Buchst. b BBR PHV gleichlautend, der Versicherungsnehmer müsse den Fehlschlag oder die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger nachweisen. Daraus wird der Versicherungsnehmer folgern, es komme für die Ausfalldeckung entscheidend darauf an, dass er zunächst erfolglos versucht, seinen Schadensersatz im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, falls diese nicht von vorn herein aussichtslos erscheint. Das Erfordernis, einen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger zu erwirken, wird der Versicherungsnehmer als Voraussetzung dieser Zwangsvollstreckung verstehen. Ihm erschließt sich aber nicht, dass mit der Aufzählung im Klammerzusatz der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV die Ausfalldeckung gerade im Fall der Insolvenz des Schädigers, bei der der Ausfall der Schadensersatzforderung besonders wahrscheinlich ist, ausgeschlossen werden soll.
36
(2) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers eröffnet, kann der Geschädigte gegen ihn weder einen Haftpflichtprozess noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (weiter)betreiben (vgl. §§ 86, 89 InsO, 240 ZPO). Auch einen Vergleich kann er nicht mit dem Schuldner abschließen, weil die Befugnis, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). Stattdessen ist er darauf verwiesen, seine Schadensersatzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden, wobei der Eintrag für eine festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wirkt (§ 178 Abs. 3 InsO). Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann ein Gläubiger, dessen Forderung festgestellt ist, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO), wenn die Forderung im Prüfungstermin vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
37
(3) Vor diesem Hintergrund wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass er im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers mit der Eintragung seiner Forderung in die Insolvenztabelle die von Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV geforderten Bemühungen, seinen Anspruch auf rechtlichem Wege durchzusetzen, erfüllt und insbesondere einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat.
38
Bei einem anderen Verständnis der Klausel käme der Aufzählung dreier Vollstreckungstitel im Klammerzusatz anstelle einer vermeintlich verbraucherfreundlichen Erläuterung des Begriffes "vollstreckbarer Titel" in Wahrheit die Funktion eines Ausschlusses der Ausfallversicherungsleistung in Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu. Das Versicherteninteresse bei Risikoausschlussklauseln geht in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. (Senatsurteile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20). Dem könnte die hier in Rede stehende Aufzählung, die keinerlei Hinweis darauf gibt, dass mit ihr eine weit reichende Einschränkung des Leistungsversprechens verbunden sein soll bei einem abweichenden Verständnis, nicht genügen.
39
(4) Der Versicherungsnehmer kann anhand des Bedingungstextes auch kein schützenswertes Interesse des Versicherers erkennen, der Eintragung in die Insolvenztabelle die Anerkennung als Vollstreckungstitel zu versagen. Auch die Revision zeigt ein solches Interesse des Versicherers nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Anerkennung der Insolvenztabelleneintragung als Vollstreckungstitel für die Forderungsausfallversicherung ein erhöhtes Risiko falscher Titulierung von Ansprüchen einhergeht. Zwar handelt es sich bei der Eintragung in die Insolvenztabelle um keine gerichtliche Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers, dies ist aber auch bei einem gerichtlichen Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis des Schädigers nicht der Fall, die nach der Bedingungslage genügen sollen.
Mayen Felsch Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 27.06.2013- 2 O 206/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2014- 10 U 927/13 -
19
c) Die herrschende Meinung nimmt demgegenüber zutreffend an, auch ein Unternehmen sei als Versicherungsnehmerin einer D&OVersicherung in Innenhaftungsfällen geschädigter Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2, so dass ein in Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregeltes Verbot, den Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag vor seiner endgültigen Feststellung abzutreten, der Abtretung an die geschädigte Versicherungsnehmerin nicht entgegenstehe (Baumann, r+s 2011, 229, 230 ff.; Koch, r+s 2009, 133, 135 f.; Lange, r+s 2011, 185, 187; Langheid, NJW 2007, 3745, 3746; Römer/Langheid/Langheid, VVG 4. Aufl. § 108 Rn. 20; Langheid, VersR 2009, 1043; Langheid/Goergen, VersPrax 2007, 161, 166; Klimke, r+s 2014, 105, 114; Schwintowski/ Brömmelmeyer/Retter, VVG 2. Aufl. § 100 Rn. 33a; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 108 Rn. 33; Staudinger/Richters, DB 2013, 2725, 2726; Terno, SpV 2014, 2, 5 ff.; Dreher/Thomas, ZGR 2009, 31, 41 ff.; Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. Ziff. 10 AVB-AVG Rn. 2).
24
In der Haftpflichtversicherung ist es allgemein anerkannt, dass der am Versicherungsvertrag nicht beteiligte, geschädigte Dritte ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90 unter 2 b; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485 Rn. 2; Langheid in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. § 100 Rn. 54; Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 100 Rn. 21; Armbrüster , r+s 2010, 441, 447; Felsch, r+s 2010, 265, 275; R. Johannsen, r+s 1997, 309, 313; Piontek, Haftpflichtversicherung 2016 § 1 Rn. 15 und § 3 Rn. 47). Dies hat der Senat in dem erstgenannten Urteil ungeachtet des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips auch für die vorweggenommene Deckungsklage in einem Fall ausgesprochen, in dem wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren zu gehen drohte. Als Grund dafür, dem Haftpflichtgläubiger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Deckungsschutzes zuzubilligen, hat der Senat die Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, wie sie in den §§ 108 Abs. 1, 110 VVG sowie §§ 156 Abs. 1, 157 VVG a.F. zum Ausdruck gekommen ist, angeführt. Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz des Geschädigten; durch sie soll gewährleistet werden, dass die Versicherungsentschädigung ihm zugutekommt (Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90unter 2 b).