Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2016 - IX ZR 153/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:090616UIXZR153.15.0
bei uns veröffentlicht am09.06.2016
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 2 O 214/13, 29.11.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 1/14, 29.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 153/15
Verkündet am:
9. Juni 2016
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Bereich der Insolvenzanfechtung richtet sich die Beurteilung, ob die Veräußerung
eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder seine zusätzliche dingliche
Belastung eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, nur dann nach dem bei einer
freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erzielenden Erlös, wenn der Insolvenzverwalter
zu einer freihändigen Veräußerung rechtlich in der Lage ist. Fehlt dem
Insolvenzverwalter die Befugnis zu einer freihändigen Veräußerung, weil der für den
Eintritt der Gläubigerbenachteiligung maßgebliche Zeitpunkt vor der Verfahrenseröffnung
liegt oder einer freihändigen Verwertung die von einem dinglichen Gläubiger
betriebene Zwangsvollstreckung entgegensteht, ist der in einer Zwangsversteigerung
zu erwartende Erlös maßgeblich.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2016:090616UIXZR153.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 22. Juni 2011 über das Vermögen des R. (nachfolgend: Schuldner) am 31. Oktober 2011 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Der Schuldner war Eigentümer eines in W. gelegenen Gebäudegrundstücks , das er mit der Beklagten, seiner Ehefrau, bewohnte. Nach ihrem bestrittenen Vortrag hatte die Beklagte dem Schuldner in mehreren Teilbeträgen ein Darlehen über insgesamt 60.000 € gewährt. Durch notarielle Urkun- de vom 29. Oktober 2010 bewilligte der Schuldner der Beklagten, mit der er seinerzeit verlobt war, zur Sicherung des Darlehens die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 60.000 €, die am 9. November 2010 in Abteilung III an Rangstelle 12 in das Grundbuch eingetragen wurde. Als vorrangige Belastungen waren eine Grundschuld über 115.000 € für die I. aG sowie drei Grundschulden für die K. eG von zusammen 120.000 €, die am 28. November 2011 nur noch über 75.444,18 € valutierten, eingetragen.
3
Das Finanzamt W. beantragte wegen Abgaberückständen des Schuldners in Höhe von 92.661,05 € am 4. April 2011 die Zwangsversteigerung des Anwesens. Diesem Verfahren trat die Beklagte am 20. August 2012 bei. In der Zwangsversteigerung ersteigerte die Beklagte das Gebäudegrundstück , dessen Verkehrswert das Amtsgericht auf 210.000 € festgesetzt hatte, am 11. März 2013 für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 142.000 €. Die vorrangigen Grundschulden blieben bestehen. Der Teilungsplan des Amtsgerichts vom 11. Juni 2013 sieht vor, dass der Beklagten aus der Teilungsmasse ein Betrag in Höhe von 60.000 € zugeteilt wird.
4
Gegen diese Zuteilung richtet sich der Widerspruch des Klägers, den er mit vorliegender Klage verfolgt. Das Oberlandesgericht hat dem Begehren nach Abweisung der Klage durch das Landgericht stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7
Die Bestellung der Sicherungshypothek sei als entgeltlicher Vertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten als seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden späteren Ehefrau und damit einer ihm nahestehenden Person (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO) gemäß § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar. Eine Gläubigerbenachteiligung scheide nicht wegen einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks aus. Der Wert des Grundstücks bemesse sich im Bereich der Insolvenzanfechtung nach dem Verkehrswert und nicht dem Versteigerungserlös , weil der Insolvenzverwalter das Grundstück auch freihändig veräußern könne. Es sei nicht entscheidend, ob ihm dies im Einzelfall gelinge, weil es alleine auf die Berechtigung zur freihändigen Veräußerung ankomme. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass in einer Insolvenz in keinem Fall Gegenstände von dem Insolvenzverwalter freihändig zum Verkehrswert verwertet werden könnten, sei nicht ersichtlich.
8
Im Blick auf die nach § 133 Abs. 2 InsO erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung sei auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) und damit auf den der Eintragung der Sicherungshypothek am 9. November 2010 abzustellen. Für diesen Zeitpunkt sei der Verkehrswert ausweislich des Zwangsversteigerungsverfahrens mit 210.000 € zu bemessen. Zum 28. November 2010 hätten die gegenüber der Sicherungshypothek der Beklagten vorrangigen Belastungen mit 190.444,18 € valutiert und damit (mindestens ) rund 20.000 € unterhalb des Verkehrswerts gelegen. Sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis der Beklagten würden gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO gesetzlich vermutet.

II.

9
Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Streitfall der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 2 InsO in Betracht kommt. Danach ist ein von dem Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO) geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den die Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, WM 2010, 1659 Rn. 9).
11
a) Die Beklagte gehört gemäß § 138 Abs. 1 InsO zu den dem Schuldner nahestehenden Personen. Der Ehegatte des Schuldners ist nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine nahestehende Person, auch wenn die Ehe - wie hier - erst nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung geschlossen wurde (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 138 Rn. 3; MünchKommInsO /Gehrlein, 3. Aufl., § 138 Rn. 5). Überdies ist die Beklagte gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nahestehende Person einzustufen, weil sie zum Zeitpunkt der Grundpfandrechtsbestellung als angefochtener Rechthandlung (vgl. Uhlenbruck /Hirte, aaO § 138 Rn. 12) mit dem Schuldner aufgrund einer nichteheli- chen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft lebte (vgl. HKInsO /Thole, 8. Aufl., § 138 Rn. 9).
12
b) Zwischen dem Schuldner und der Beklagten wurde ein entgeltlicher Vertrag vereinbart.
13
aa) Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen. Hierfür genügt jeder auf einer Willensübereinstimmung beruhende Erwerbsvorgang (Jaeger/Henckel, InsO, § 133 Rn. 59; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 133 Rn. 93). Erfasst werden nicht nur schuldrechtliche Verträge (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, WM 2010, 1659 Rn. 9), sondern auch sachenrechtliche Abkommen wie Grundstücksübertragungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1982 - VIII ZR 42/81, ZIP 1982, 856, 857) und die Gewährung von Hypothekenbestellungen (RGZ 6, 85; 29, 297, 299 f; MünchKomm-InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 40; Jaeger/Henckel, InsO, § 133 Rn. 59). Die einvernehmliche Einräumung der Sicherungshypothek durch den Schuldner zugunsten der Beklagten bildet mithin einen Vertrag.
14
bb) In Abgrenzung zu § 134 InsO (Schmidt/Ganter/Weinland, aaO § 133 Rn. 94; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 133 Rn. 184; Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 522) sind Verträge als entgeltlich anzusehen , wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Zuwendung der ihm nahestehenden Person gegenübersteht und beide rechtlich voneinander abhängen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 26). Diesen Anforderungen ist genügt.
15
Auch reine Erfüllungsgeschäfte werden auf der Grundlage des weiten Vertragsbegriffs zu den entgeltlichen Verträgen gerechnet. Bei ihnen besteht das Entgelt in der Befreiung von der Schuld (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, BGHZ 112, 136, 138; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 47). Bedeutet die Erfüllung einer Verbindlichkeit eine entgeltliche Leistung, hat das ebenfalls für ihre Sicherung zu gelten (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990, aaO). Darum äußert sich in der nachträglichen Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit eine entgeltliche Leistung (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990, aaO S. 138 f; vom 22. Juli2004 - IX ZR 183/03, WM 2004, 1837, 1838; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 10). Folglich ist die Hypothekenbestellung, die der Sicherung des nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt zuvor erwachsenen Darlehensrückzahlungsanspruchs diente, als entgeltlich einzustufen (BGH, Urteil vom 18. März 2010, aaO Rn. 11).
16
c) Die nachträgliche Gewährung einer Sicherung für die Darlehensforderung der Beklagten kann grundsätzlich eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung auslösen.
17
aa) Unmittelbar ist eine Benachteiligung, die ohne Hinzukommen späterer Umstände schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung selbst eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist derjenige der Vollendung der Rechtshandlung (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 9; vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 48). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen , die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Erhält der Schuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung, liegt keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 aaO Rn. 11).

18
bb) Für die Gewährung der Sicherungshypothek erhielt der Schuldner nicht unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung (BGH, aaO Rn. 12). Vielmehr bezweckte die Sicherungshypothek die nachträgliche Besicherung der Darlehensforderung der Beklagten. Die darin liegende inkongruente Besicherung, auf welche die Beklagte keinen Anspruch hatte, kann grundsätzlich eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung hervorrufen, weil der Besicherung keine Gegenleistung zugunsten des Schuldners gegenüberstand (MünchKomm-InsO/ Kayser, aaO § 129 Rn. 114; § 133 Rn. 44; Uhlenbruck/Hirte/Ede, 14. Aufl., § 129 Rn. 247; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 22; HK-InsO/ Thole, aaO § 129 Rn. 59; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166 f).
19
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich im Insolvenzanfechtungsrecht die Bewertung, ob die Übertragung eines dinglich belasteten Grundstücks oder seine zusätzliche dinglichen Belastung eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) auslöst, nicht in jedem Fall nach dem durch eine freihändige Veräußerung zu erzielenden Erlös. Ist der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 2 InsO einschlägig, der eine vor Verfahrenseröffnung verwirklichte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraussetzt, beurteilt sich mangels einer Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung nach dem bei einer Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös.
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a) In Ansehung der Gläubigeranfechtung ist geklärt, dass die Übertragung eines dinglich belasteten Grundstücks ebenso wie seine zusätzliche dingliche Belastung nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 1 Abs. 1 AnfG) zeitigt, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7).
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Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach §§ 1 ff AnfG soll Gegenstände , welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder erschließen und die durch die Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch Rückgewähr wieder ermöglichen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f). Wäre die angefochtene Übertragung oder Belastung eines Grundstücks unterblieben, hätte der Gläubiger dessen Zwangsversteigerung betreiben können (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO). Die hierbei erzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt danach nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO; vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367 Rn. 21; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, WM 2007, 1377 Rn. 15; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 19; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 203/06, WM 2010, 274 Rn. 12).
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b) Im Bereich der Insolvenzanfechtung kann bei der Beurteilung einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) anstelle des Versteigerungserlö- ses nur dann auf den höheren Erlös einer freihändigen Verwertung abgestellt werden, wenn der Insolvenzverwalter zu einer solchen Veräußerung rechtlich in der Lage ist.
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aa) Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es gemäß § 1 Satz 1 InsO, durch bestmögliche Verwertung des Vermögens des Schuldners dieGläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, WM 2011, 367 Rn. 15). In der Insolvenzordnung ist die freihändige Verwertung eines belasteten Grundstücks nicht geregelt. Gemäß § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Gleiches gilt für den Insolvenzverwalter, der gemäß § 165 InsO die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines zur Masse gehörenden unbeweglichen Gegenstandes verlangen kann. Der Verwalter ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung - anders als der die Anfechtung (§§ 1 ff AnfG) betreibende Gläubiger oder ein Absonderungsgläubiger - auch zur freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts berechtigt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, aaO; vom 17. Februar 2011 - IX ZR 83/10, WM 2011, 561 Rn. 8 mwN). Infolge der Verwertungsalternativen einer freihändigen Veräußerung oder einer Zwangsversteigerung scheidet eine Gläubigerbenachteiligung nur aus, wenn ein die Belastungen übersteigender Erlös weder im Wege einer Zwangsversteigerung noch einer freihändigen Veräußerung erhoben werden kann (OLG Brandenburg, NZI 2009, 318, 319; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 152b; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 72; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 117; Schäfer in Kummer/ Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., B 353; Pape/Uhländer/ Bornheimer, InsO, 2013, § 129 Rn. 97; Lind in Cranshaw/Paulus/Michel, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 19; aA Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 70; GrafSchlicker /Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 26 Fn. 95; bisher offengelassen BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, NZI 2012, 514 Rn. 5).
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bb) Wird die Übertragung eines nicht wertausschöpfend belasteten Grundstücks mit Erfolg angefochten, weil nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Tatbestandes eine unmittelbare oder mittelbare Gläubigerbenachteiligung vorliegt, kann der Insolvenzverwalter Rückauflassung an die Masse verlangen, um das Grundstück sodann im Wege einer freihändigen Veräußerung zu versilbern und den Erlös der Masse zuzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1982 - VIII ZR 42/81, ZIP 1982, 856, 857; vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788 f; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 56; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 31). Im Falle der anfechtbaren Begründung oder Übertragung eines Grundpfandrechts kann der Verwalter entweder die Einwilligung in die Löschung der Belastung (§ 1183 BGB) oder, um ein Aufrücken nachrangiger Belastungen zu vermeiden, die Übertragung des Grundpfandrechts an die Masse beanspruchen (MünchKomm/InsO-Kirchhof, aaO, § 143 Rn. 44). Anschließend ist der Verwalter in der Lage, durch eine Veräußerung den Verkehrswert des von anfechtbaren Belastungen freien Grundstücks zu erwirtschaften.
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3. Bedarf es der Prüfung, ob vor Verfahrenseröffnung durch die Übertragung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder seine zusätzliche dingliche Belastung eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 2 InsO) eingetreten ist, kann mangels einer zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters nur der in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu erwartende Erlös zugrunde gelegt werden. Bei dieser Sachlage kann der Würdigung des Berufungsgerichts, das ausgehend von dem vermeintlichen Verkehrswert des Grundstücks mangels einer wertausschöpfenden Belastung eine Gläubigerbenachteiligung befürwortet hat, nicht beigetreten werden.
26
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt einer unmittelbaren Benachteiligung ist grundsätzlich die Vollendung der anfechtbaren Rechtshandlung (BGH, Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 242 f; vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 9). Dies wäre hier der Zeitpunkt der am 9. November 2010 bewirkten Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch. Anstelle der Eintragung könnte gemäß § 140 Abs. 2 InsO der vorgelagerte Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein, falls die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt waren, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden war und die Beklagte den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hatte (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 22).
27
b) Der Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek am 9. November 2010 lag lange vor der am 31. Oktober 2011 im Zuge der Verfahrenseröffnung erfolgten Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter. Mangels einer im Eintragungszeitpunkt tatsächlich eröffneten freihändigen Verwertungsmöglichkeit kann bei der Prüfung einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) nicht der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde gelegt werden. Vielmehr richtet sich die Beurteilung nach dem im Eintragungszeitpunkt zu erwartenden Versteigerungserlös.
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aa) Zum Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch - gleiches gilt für den vorgelagerten Zeitpunkt des Eintragungsantrags - war noch kein Insolvenzverwalter ernannt, der zu einer freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks berechtigt gewesen wäre. Gläubiger, deren Gesamtinteressen der Insolvenzverwalter erst nach Verfahrenseröffnung verantwortet, hätten im maßgeblichen Zeitpunkt Befriedigung aus dem Grundstück nur auf der Grundlage der §§ 1 ff AnfG im Wege der Zwangsversteigerung erlangen können. Durch die Anfechtung soll für den Gläubiger die Zugriffslage wiederhergestellt werden, welche ohne die Rechtshandlung des Schuldners bestanden hätte (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87, BGHZ 104, 355, 357; vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f). Die Rückgewähr hat in der Weise zu erfolgen, dass der Anfechtungsgegner dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 803 ff ZPO in das anfechtbar verkürzte Vermögensgut uneingeschränkt ermöglicht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 322). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung realisierbaren Verkehrswert hätten die Gläubiger nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert ein Grundstück hatte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7). Demgemäß ist lediglich die den Gläubigern vor Verfahrenseröffnung zugängliche Verwertungsmöglichkeit einer Zwangsversteigerung zu berücksichtigen (vgl. Kayser/Heidenfelder, ZIP 2016, 447, 450), von deren Ergebnis abhängt, ob bei Eintragung der Sicherungshypothek eine wertausschöpfende Belastung vorlag.
29
bb) Wegen des im Insolvenzanfechtungsrecht geltenden Verbots einer hypothetischen Betrachtungsweise kann der Verkehrswert des Grundstücks nicht aus der Erwägung für maßgeblich erklärt werden, dass ein bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek bestellter Insolvenzverwalter zu einer freihändigen Veräußerung befugt gewesen wäre.
30
(1) Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 17). Da in dem für den Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek kein Insolvenzverwalter eingesetzt war, konnte eine freihändige Veräußerung des Grundstücks zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung tatsächlich nicht erzwungen werden. Eine Gläubigerbenachteiligung kann nicht auf den bloß gedachten Verlauf gestützt werden, dass einem seinerzeit bereits ernannten Insolvenzverwalter eine freihändige Veräußerung des Grundstücks möglich gewesen wäre. Da durch eine freihändige Veräußerung die Zugriffslage des Insolvenzverwalters im Vergleich zu vollstreckenden Gläubigern verbessert wird (Kreft, KTS 2012, 405, 414), muss sie im maßgeblichen Zeitpunkt wirklich und effektiv Platz greifen. Überdies würde eine hypothetische Betrachtung gerade im Streitfall nicht ohne weiteres zu einer freihändigen Veräußerungsbefugnis führen, weil selbst bei einer früheren Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht feststünde, ob ein Verwalter im Blick auf eine von sonstigen Grundpfandrechtsgläubigern im Insolvenzverfahren zulässigerweise betriebene Zwangsversteigerung (§ 49 InsO, vgl. hierzu nachfolgend unter III. 1.) überhaupt eine freihändige Veräußerung hätte durchsetzen können.
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(2) Ebenso ist der weitere hypothetische Umstand ohne Bedeutung, dass der Schuldner selbst nach Eintragung der Sicherungshypothek bis zur Verfahrenseröffnung zu einer freihändigen Veräußerung des Gebäudegrundstücks zum Zwecke der Befriedigung seiner Gläubiger berechtigt gewesen wäre. Im Rahmen der Gläubigeranfechtung wie auch des Insolvenzverfahrens suchen die Gläubiger aus eigenem Recht Befriedigung ihrer Forderungen, weil der Schuldner zu einer freiwilligen Begleichung seiner Verbindlichkeiten nicht fähig oder willens ist. Soweit der Insolvenzverwalter Bestandteile der Masse freihändig verwertet, geschieht dies in Wahrnehmung der Belange der Gläubiger. Deswegen können auch vor Verfahrenseröffnung nur die den Gläubigern eröffneten Befugnisse maßgebend sein, die sich auf eine Verwertung des Schuldnervermögens im Wege der Zwangsvollstreckung beschränken.
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cc) Da entgeltliche Verträge zwischen nahestehenden Personen (§ 133 Abs. 2 InsO) ihr besonderes, eine Anfechtung rechtfertigendes Gepräge erst durch eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erfahren, muss dieses Erfordernis strikt beachtet werden. Eine nur mittelbare Gläubigerbenachteiligung füllt den Tatbestand nicht aus (Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 133 Rn. 192; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 133 Rn. 34; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 133 Rn. 37). Darum können eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung tragende nachträgliche Wertsteigerungen, auch wenn sie auf günstigeren Verwertungsmöglichkeiten eines Insolvenzverwalters beruhen, nicht in Ansatz gebracht werden.
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(1) Entgeltliche Verträge zwischen nahestehenden Personen (§ 133 Abs. 2 InsO) gelten nur dann für eine Insolvenzanfechtung als hinreichend verdächtig , wenn das Tatbestandsmerkmal einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung hinzutritt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 160; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 112). Nur unter dieser Voraussetzung werden entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen als besonders gefährlich erachtet (Thole , Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 521 f). Schon der historische Gesetzgeber hat für die Anfechtung von entgeltlichen Verträgen mit Verwandten den "Nachweis" verlangt, "dass der Vertrag zur Zeit seines Abschlusses und durch den Abschluss eine Benachteiligung der Gläubiger in sich enthalten habe" (Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, Besonderer Abdruck der amtlichen Vorlage für den Reichstag , 1875, S. 1422). Der Grund der Anfechtung liegt in der fehlenden Wertäquivalenz des Leistungsaustauschs (Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 21, 26), die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schuldner in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt mehr weggibt, als er an Gegenwert erhält (Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 326). Darum kommt die in § 133 Abs. 2 InsO statuierte Beweiserleichterung lediglich in Fällen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung zur Anwendung (Thole, aaO S. 522; Pape/ Uhländer/Bornheimer, InsO, 2013, § 133 Rn. 41).
34
(2) Bei der Übertragung eines Grundstücks sind durch die allgemeine Marktlage bedingte Wertsteigerungen, die seit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, nur dann in die Prüfung einer Gläubigerbenachteiligung einzubeziehen, wenn sich der Anfechtungstatbestand mit einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung begnügt (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 152 b; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 48). Entfällt eine wertausschöpfende Belastung, weil nachträglich ein höherer Zwangsversteigerungserlös zu erwarten oder eine der Belastungen entfallen ist (vgl. HKInsO /Thole, aaO), kommt eine Anfechtung in Betracht, sofern nach dem maßgeblichen Tatbestand eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367 Rn. 27; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 208). An einer unmittelbaren Benachteiligung fehlt es, falls ein Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung eines Grundpfandrechts unter Anlegung des in einem Zwangsversteigerungsverfahren realisierbaren Erlöses wertausschöpfend belastet war, jedoch ein über die dinglichen Belastungen hinausgehender Marktpreis erst infolge der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der dadurch bedingten Möglichkeit einer freihändigen Veräußerung erwirkt werden kann. Diese Würdigung beruht auf der Erkenntnis, dass eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingreift, wenn der Insolvenzverwalter durch freihändige Veräußerung Massebestandteile günstiger als die vorher auf eine Zwangsversteigerung beschränkten Gläubiger verwerten kann (vgl. Henckel in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung , 2. Aufl., S. 817 f, Rn. 9, S. 818 Rn. 13; Gundlach/Frenzel/ Schmidt, NZI 2002, 20, 21; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 137).
35
(3) Setzt der Anfechtungstatbestand - wie hier § 133 Abs. 2 InsO - eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus, sind später eintretende Umstände unbeachtlich (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 44; Schmidt/ Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 133 Rn. 96). Folgerichtig bleiben nachträgliche Werterhöhungen, worauf sie auch beruhen mögen, gänzlich außer Ansatz (Jaeger/Henckel, InsO, § 133 Rn. 65). Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, dass dem Vertrag zur Zeit seines Abschlusses eine Benachteiligung der Gläubiger innewohnte (vgl. Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, Besonderer Abdruck der amtlichen Vorlage für den Reichstag, 1875, S. 1422).
36
c) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich lediglich mit dem Verkehrswert des zugunsten der Beklagten belasteten Grundstücks befasst hat, kann mithin eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt werden. Vielmehr scheidet eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung aus, wenn im Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek (§ 140 Abs. 1 InsO) oder im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 140 Abs. 2 InsO) vor dem Hintergrund der bereits beste- henden dinglichen Belastungen des Grundstücks mit Rücksicht auf den in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu erwartenden Verwertungserlös eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorlag.

III.


37
Die Klärung der Frage, ob in Anwendung des § 133 Abs. 2 InsO der bei einer Zwangsversteigerung oder der bei einer freihändigen Veräußerung erreichbare Grundstückserlös für die Beurteilung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ausschlaggebend ist, kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht deshalb unterbleiben, weil jedenfalls eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vorliegt und darum ohne weiteres eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO durchgreift.
38
1. Allerdings würde die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 BGB nicht an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung scheitern.
39
a) Abweichend von § 133 Abs. 2 InsO genügt im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 19; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 14). Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH, Urteil vom 26. April 2012, Rn. 22; vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 29).
40
b) Da nach dem Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, kann dahinstehen, ob das Grundstück des Schuldners im Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek unter Berücksichtigung des zu erwartenden Versteigerungserlöses wertausschöpfend belastet war. Jedenfalls ist bis Schluss der mündlichen Verhandlung eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten, weil auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Zwangsversteigerung eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks nicht gegeben ist.
41
aa) Bei der Bewertung, ob sich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ereignet hat, ist der Versteigerungserlös zugrunde zu legen, weil der Kläger die Zwangsversteigerung des zur Masse gehörenden Grundstücks duldete und folglich an einer freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks gehindert war.
42
(1) Ein absonderungsberechtigter dinglicher Gläubiger kann gemäß § 49 InsO die Zwangsversteigerung eines Massegrundstücks auch betreiben, wenn die Beschlagnahme zur Zeit der Verfahrenseröffnung noch nicht wirksam geworden ist. Zwar setzt die Zwangsversteigerung voraus, dass ein vollstreckbarer Titel gegen den Insolvenzverwalter vorliegt. Jedoch kann auf Antrag des Gläubigers ein gegen den Insolvenzschuldner erwirkter Titel auf den Verwalter umgeschrieben (§ 727 ZPO) und ihm zugestellt (§ 750 Abs. 1, 2 ZPO) werden (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1325; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 49 Rn. 49; Schmidt/Sinz, InsO, 19. Aufl., § 165 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., Rn. 147, 165 vor §§ 49-52; Eckardt, Grundpfandrechte im Insolvenzverfahren, 14. Aufl., Rn. 12, 266 ff; Zeuner NJW 2007, 2952, 2955 f). Sind Gläubiger gemäß § 49 InsO zu einer Zwangsversteigerung des Grundstücks berechtigt, ist dem Insolvenzverwalter eine freihändige Veräußerung verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, WM 2011, 367 Rn. 15; Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 83/10, WM 2011, 561 Rn. 8; vom 30. April 2015 - IX ZR 301/13, WM 2015, 1067 Rn. 11; vom 3. März 2016 - IX ZR 119/15, WM 2016, 617 Rn. 25; Eckardt, aaO Rn. 227).
43
(2) Betreibt ein absonderungsberechtigter Gläubiger die Zwangsversteigerung , kann auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Erlös abgestellt werden, wenn der Insolvenzverwalter gemäß § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZVG unter Berufung darauf, dass durch die Versteigerung eine angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde, die Einstellung der Zwangsversteigerung erwirkt und zu einer freihändigen Veräußerung schreitet. Die Regelung will den technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens zum Zwecke einer möglichst günstigen Verwertung erhalten (BT-Drucks. 12/2443, S. 79) und eine Versteigerung zur Unzeit verhindern (BT-Drucks., aaO S. 176 zu § 187 InsO-E). Zentrales Erfordernis für die Anwendung der Vorschrift bilden konkrete Anhaltspunkte, denen zufolge der Verwalter durch eine alsbaldige freihändige Veräußerung sowohl im Interesse der Absonderungsgläubiger als auch der Gläubigergesamtheit einen wesentlich höheren Veräußerungserlös als im Zwangsversteigerungsverfahren erzielen kann (BT-Drucks., aaO; LG Düsseldorf, KTS 1956, 62 f; LG Ulm, ZIP 1980, 477; Löhnig/Bauch, ZVG, 2010, § 30d Rn. 8; Hk-ZVG/Noethen, 3. Aufl., § 30d Rn. 6; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl., § 30d Rn. 16; Depré/Popp, ZVG, 2014, § 30d Rn. 11; MünchKomm-InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 165 Rn. 98 f; Eckardt, aaO Rn. 291; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 30d Anm. 2.3 d). Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZVG eingreifen, weil der Kläger davon abgesehen hat, einen Einstellungsantrag zu stellen. Nimmt der Insolvenzverwalter die rechtliche Möglichkeit, einer Zwangsversteigerung durch absonderungsberechtigte Gläubiger zu begegnen , nicht wahr, bemisst sich eine Gläubigerbenachteiligung notwendigerweise nach dem konkreten Versteigerungserlös.
44
bb) Gleichwohl hat sich im Streitfall eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung verwirklicht, weil der erzielte Versteigerungserlös die im Verhältnis zur Beklagten vorrangigen Grundpfandrechte einschließlich der Zwangsversteigerungskosten nicht nur abdeckt, sondern um einen Betrag von 60.000 € übersteigt. Dieser mit der Klage geltend gemachte Mehrbetrag wäre der Masse zugutegekommen , wenn sich die zugunsten der Beklagten bestellte Sicherungshypothek als anfechtbar erweist. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Erstgerichts ohne Bedeutung, ob ein an dem Grundstück nicht grundpfandrechtlich gesicherter Dritter ein entsprechendes Gebot abgegeben hätte, weil der tatsächliche und nicht ein gedachter Geschehensablauf maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 17 mwN).
45
2. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung sind allerdings die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO bislang nicht festgestellt.

IV.


46
Auf die begründete Revision ist das angefochtene Urteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben, ob, falls ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorliegt, im Blick auf dessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten das Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit oder das Beweisanzeichen der Inkongruenz eingreift. Im Blick auf Kenntnisse der Beklagten von der finanziellen Lage des Schuldners könnte ihre Nähe zu dem Schuldner indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 205/11, WM 2012, 2343 Rn. 7). Sofern die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht durchgreifen, wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des § 133 Abs. 2 InsO Feststellungen darüber zu treffen haben , welcher Erlös bei der Versteigerung des Anwesens des Schuldners entweder im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 140 Abs. 2 InsO) oder im Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek (§ 140 Abs. 1 InsO) zu erwarten war. Für diese Klärung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797; vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.11.2013 - 2 O 214/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2015 - I-12 U 1/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2016 - IX ZR 153/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 77/15 Verkündet am: 4. Februar 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 134; GG Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - IX ZR 185/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/13 Verkündet am: 28. Januar 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1;

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - IX ZR 84/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2013 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - IX ZR 301/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR301/13 Verkündet am: 30. April 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 867 Abs. 1; BG

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2016 - IX ZR 153/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2019 - IX ZR 238/18

bei uns veröffentlicht am 21.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/18 Verkündet am: 21. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:211119UIXZR238.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135 A

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2019 - IX ZR 258/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 258/18 Verkündet am: 18. Juli 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 aF

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2019 - IX ZR 259/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/18 Verkündet am: 18. Juli 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:180719UIXZR259.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Referenzen

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn

1.
im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht,
2.
das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird,
3.
durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder
4.
in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.

(2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen.

(3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und daß die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind.

(4) Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist. Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu.*%

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

9
Die 1. Voraussetzungen des anfechtungsbegründenden Tatbestandes (§ 133 Abs. 2 Satz 1 InsO) sind gegeben. Der Schuldner hat den - entgeltlichen - Vertrag vom 5. Januar 2004 mit der Beklagten, einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO, innerhalb des geschützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eröffnungsantrag (§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO) geschlossen. Der Vertrag hat die Gläubiger des Schuldners unmittelbar benachteiligt. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vereinbarte Regelung der Vermögensauseinandersetzung und deren dinglicher Vollzug haben insgesamt deren Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert (vgl. BGHZ 128, 184, 187 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG; 154, 190, 196; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 44; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 43 f). Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen. Auch von der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass unter ihn nicht nur schuldrechtliche Verträge, sondern auch güterrechtliche Vereinbarungen zu subsumieren sind (ebenso Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 59; MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 133 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 25). Der Ausführungsvertrag ist als einheitliches Vertragswerk gläubigerbenachteiligend und somit anfechtbar (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 43).

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

9
Die 1. Voraussetzungen des anfechtungsbegründenden Tatbestandes (§ 133 Abs. 2 Satz 1 InsO) sind gegeben. Der Schuldner hat den - entgeltlichen - Vertrag vom 5. Januar 2004 mit der Beklagten, einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO, innerhalb des geschützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eröffnungsantrag (§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO) geschlossen. Der Vertrag hat die Gläubiger des Schuldners unmittelbar benachteiligt. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vereinbarte Regelung der Vermögensauseinandersetzung und deren dinglicher Vollzug haben insgesamt deren Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert (vgl. BGHZ 128, 184, 187 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG; 154, 190, 196; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 44; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 43 f). Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen. Auch von der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass unter ihn nicht nur schuldrechtliche Verträge, sondern auch güterrechtliche Vereinbarungen zu subsumieren sind (ebenso Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 59; MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 133 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 25). Der Ausführungsvertrag ist als einheitliches Vertragswerk gläubigerbenachteiligend und somit anfechtbar (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 43).

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

26
aa) Durch die Abtretung vom 24. Dezember 1999 hatte der Schuldner mit einer nahestehenden Person - seiner Ehefrau - einen entgeltlichen Vertrag während des von § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO geschützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eingang des Eröffnungsantrags am 29. November 2000 geschlossen. Wenn sich der Schuldner durch die Abtretung von Ruhegehaltsansprüchen von seiner Unterhaltsschuld gegenüber der Beklagten befreit hat, ist auch die Voraussetzung der Entgeltlichkeit erfüllt. Denn als entgeltlich sind Verträge anzusehen, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Zuwendung - etwa die Befreiung von einer Verbindlichkeit - der ihm nahe stehenden Person gegenübersteht und beide rechtlich voneinander abhängen (HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 26).
47
a) Da es sich bei der Schuldnerin um eine GmbH handelt, ist der zu mehr als ein Viertel an ihrem Kapital beteiligte Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO als nahestehende Person anzusehen. Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, NZI 2010, 738 Rn. 9). Auch reine Erfüllungsgeschäfte werden zu den entgeltlichen Verträgen gerechnet. Bei ihnen besteht das Entgelt in der Befreiung von der Schuld (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, BGHZ 112, 136, 138; Urteil vom 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 183/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche
Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als
unentgeltliche Verfügung anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 112, 136).
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi? und Vill

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Juli 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2001 er öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (künftig auch: Schuldnerin). Die Beklagte gewährte der Schuldnerin mit Vertrag vom 30. Juli 1998 ein Darlehen über 1,9 Mio. DM zur Finanzierung eines Grundstückskaufs in Rostock. Zur Sicherheit bestellte die Schuldnerin der Beklagten eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 10 Mio. DM. Außerdem gewährte die Beklagte der Schuldnerin und einem Mitgesellschafter zur Finanzierung eines Hotelprojektes ein Darlehen, das mit Grundschulden über insgesamt 20 Mio. DM gesichert wurde.
Durch Vertrag vom 2. August 1999 räumte die Beklagte d er Schuldnerin einen weiteren Kredit in Höhe von 1.933.000 DM ein, der der Finanzierung des
Neubaus eines Gebäudes auf einem Grundstück der Schuldnerin im B. -Weg 4a in Rostock dienen sollte. Anläßlich dieses Kreditvertrages wurde ebenfalls am 2. August 1999 zwischen der Schuldnerin und der Beklagten eine Globalabtretung aller der Schuldnerin gegenwärtig und künftig zustehenden Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf der noch zu erstellenden Stadtvilla im B. -Weg 4a bzw. der daraus zu bildenden Wohnungs- und Teileigentumsrechte vereinbart. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung sollten die abgetretenen Forderungen der Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin dienen. Dieses Darlehen wurde in der Folgezeit nicht valutiert, das geplante Wohngebäude nicht errichtet.
Am 18. Dezember 2000 verkaufte die Schuldnerin die u nbebauten Grundstücke B. -Weg 4 und 4a. Die Auflassungsvormerkung wurde für die Käuferin am 25. Januar 2001 im Grundbuch eingetragen. Am 22. Februar 2001 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am selben Tag kündigte die Beklagte der Schuldnerin die Kredite. Zu diesem Zeitpunkt bestand für das Hotelprojekt ein Sollsaldo von 5.564.551,48 DM, für das Darlehen vom 30. Juli 1998 ein Sollsaldo von 1.032.285,57 DM.
Am 15. Mai 2001 vereinbarte der Kläger mit der Käuf erin einen Nachtrag zu dem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2000. Die Käuferin zahlte am 6. Juni 2001 als Kaufpreis 372.000 DM auf ein Treuhandkonto des Klägers, weitere 35.000 DM auf ein Treuhandkonto des Notars. Zwischen den Parteien ist unstreitig , daß dem Kläger hieraus 9 % gemäß § 170 Abs. 1, § 171 InsO als Feststellungs- und Verwertungspauschale zustehen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß er nicht verpflichtet ist, den überschießenden Betrag an die Beklagte auszuzahlen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos
geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kaufpreisforder ung sei von der Schuldnerin im Wege der Globalzession wirksam an die Beklagte abgetreten worden. Die Globalzession sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchsetzbar. Da zugunsten der Käuferin am 25. Januar 2001 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden sei, könne sie gemäß § 106 Abs. 1 InsO Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dem Kläger habe deshalb ein Wahlrecht nach § 103 InsO nicht zugestanden. Mit der Nachtragsvereinbarung vom 15. Mai 2001 habe der Kläger keine neue Verbindlichkeit begründet, sondern den alten Kaufvertrag lediglich modifiziert.
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht ange griffen. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II.


Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die vom Klä ger erklärte Anfechtung greife nicht durch. Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit stelle keine nach § 134 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung dar.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rückübertragung d er zedierten Forderung zu. Eine Zweckverfehlung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB liege nicht vor.
Diese Ausführungen greift die Revision an:
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 3 2 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO, deren Übertragung auf § 134 InsO allerdings nahe liege , könnten Kreditgeschäft und Sicherungsabrede nicht als einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden. Die Sicherheit sei ein selbständiger forderungsverstärkender Vermögenswert; werde sie für eine Forderung gewährt, die in der Krise des Unternehmens bereits wertlos sei, und ermögliche sie dadurch eine Befriedigung, fließe dem Gläubiger ein neuer Vermögensvorteil zu. Deshalb dürfe die Gewährung der Sicherheit nur als entgeltlich angesehen werden, wenn für sie eine selbständige werthaltige Gegenleistung vereinbart werde. Die Gewährung der Sicherheit im Streitfall sei hiernach als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
Jedenfalls habe der Kläger einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, weil der Zweck der weiteren Darlehensauszahlung verfehlt worden sei.

III.


Das Berufungsurteil ist auch insoweit zutreffend, als es vo n der Revision angegriffen wird.
1. Die vom Kläger nach § 134 InsO erklärte Anfechtung der Globalabtretung vom 2. August 1999 greift nicht durch. Die Globalabtretung war keine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an die Beklagte.

a) In seiner grundlegenden Entscheidung vom 12. Juli 19 90 (BGHZ 112, 136) hat der Senat aus der Entstehungsgeschichte des § 32 Nr. 1 KO aufgezeigt , daß die Sicherung einer entgeltlich begründeten eigenen Verbindlichkeit stets als entgeltlich anzusehen ist. Wie bereits das Reichsgericht hat er es entgegen einer schon damals in der Literatur vertretenen Auffassung abgelehnt, die Sicherungsabrede von der zugrundeliegenden Verbindlichkeit zu trennen.

b) In § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO ist - abweichend vom Wortl aut des § 32 Nr. 1 KO - nicht von unentgeltlichen Verfügungen, sondern von unentgeltlichen Übertragungen die Rede. Inhaltlich bedeutet dies jedoch keinen Unterschied. Der Senat hat deshalb die Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO übertragen. Auch nach dieser Bestimmung ist die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGHZ 137, 267, 282; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, ZIP 1998, 247, 248; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932, 935).

c) Diese Rechtsprechung hat Zustimmung gefunden (Kuhn/U hlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 Rn. 3a, 5; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32 Rn. 4; Hess/
Binz/Wienberg, GesO § 10 Rn. 97; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 10 Rn. 72; Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 10 Rn. 110, 111; Gerhardt, EWiR 1990, 919). Auch für § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG a.F., der wie § 32 Nr. 1 KO von unentgeltlichen Verfügungen spricht, wird diese Auffassung vertreten (Huber, AnfG 8. Aufl. § 3 Anm. III 6; 9. Aufl. § 4 Rn. 26).

d) Für § 134 InsO kann nichts anderes gelten. Er weicht zwar im Wortlaut von den genannten früheren Normen ab, indem er - wie § 4 AnfG n.F. - eine unentgeltliche Leistung des Schuldners für anfechtbar erklärt. Eine sachliche Änderung ist mit diesem Wortlaut aber nicht bezweckt. Vie lmehr sollte die geltende Rechtsauffassung bestätigt und deutlich gemacht werden, daß der Tatbestand nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engeren materiellrechtlichen Sinn erfaßt, sondern auch andere, verfügungsähnliche Einwirkungen auf ein subjektives Recht zu Lasten des haftenden Schuldnervermögens (BTDrucks. 12/2443, 160 f. zu § 149 RegE InsO; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 134 Rn. 3; Henckel, in Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 840 Rn. 55).
Der Senat hält deshalb auch für § 134 InsO im Hinbli ck auf die Entstehungsgeschichte und den in den Motiven zur Konkursordnung niedergelegten Gesetzeszweck daran fest, daß - unabhängig von sonstigen allgemeinen Definitionen der Entgeltlichkeit - die Bestellung einer Sicherheit für die eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ist.
Das entspricht der herrschenden Meinung (vgl. etwa HK-I nsO/Kreft, aaO § 134 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 31; Kübler/Prütting/ Paulus, InsO § 134 Rn. 21).
Von anderer Seite wird dagegen weiterhin eine unen tgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO für gegeben erachtet, wenn nicht auch die konkrete Sicherungsabrede entgeltlich getroffen wurde (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 25 ff; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 180). Dies sei regelmäßig der Fall, wenn die Stellung der Sicherheit vor oder bei Abschluß des Kreditgeschäfts selbst vereinbart wurde. Dagegen fehle die Entgeltlichkeit regelmäßig bei der nachträglichen Besicherung einer noch unkündbaren Forderung gegen den Schuldner. Bei einer gekündigten oder kündbaren Forderung könne dagegen das "Stehenlassen" (Stundung; Vereinbarung der Nichtgeltendmachung) im Einzelfall ein ausgleichender Gegenwert für die Besicherung sein, wenn der Gläubiger zu dieser Zeit noch die Rückzahlung habe erlangen können. Dem hat sich die Revision angeschlossen.
Dieser Auffassung kann auch jetzt aus den dargelegten Grü nden nicht gefolgt werden. Sie würde außerdem zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Auch wenn die Gewährung einer Sicherheit von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird, ist der Wert dieser Gegenleistung objektiv häufig kaum bewertbar. Als mögliche Gegenleistungen werden etwa die Stundung oder die Vereinbarung des (vorübergehenden) Nichtgeltendmachens genannt (MünchKomm -InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 29). Welchen Wert eine derartige "Gegenleistung" im Zeitpunkt der Sicherheitsleistung und ihres nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Wirksamwerdens hat, ist kaum zu erfassen, eine Entgeltlichkeit der Gegenleistung also nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit für die Beteiligten feststellbar (so schon BGHZ 58, 240, 244; 112, 136, 139).
Darüber hinaus gebietet der Schutzzweck des § 134 InsO in solchen Fällen keine Anfechtung. Erwirbt der Gläubiger eine Sicherheit, die er nicht, nicht in
der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat und die deshalb inkongruent ist, ist diese Rechtshandlung unter den Voraussetzungen des § 131 InsO anfechtbar. Die Erweiterung des Begriffs der Unentgeltlichkeit in § 134 InsO in dem gewünschten Sinne würde regelmäßig alle inkongruent geleisteten Sicherheiten erfassen und damit die Möglichkeit ihrer Anfechtbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht deutlich ausdehnen. Dies würde die Abgrenzung der Anfechtungswürdigkeit eines Verhaltens nach § 131 InsO unterlaufen. Die Gewährung einer Sicherheit, auch wenn sie kongruent ist, kann ferner insbesondere nach § 130 und § 133 InsO anfechtbar sein. Mit diesen Vorschriften wird der Gesamtheit der Gläubiger des Schuldners ausreichend Schutz vor der Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers gewährt.
2. Die von der Revision als unbefriedigend angesehenen Fälle, in denen die Sicherheit in der Krise des Schuldners gewährt wird, wenn die Forderung selbst für den Gläubiger bereits wertlos ist, finden nach § 130 InsO, insbesondere aber nach §§ 131, 133 InsO eine befriedigende Lösung.
Diese Vorschriften sind vom Landgericht und Berufungsgeri cht im vorliegenden Fall nicht geprüft worden. Sie greifen im Ergebnis nicht durch, weil der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan hat.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der A nfechtung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht der 2. August 1999, an dem die Urkunde über die Globalabtretung unterzeichnet wurde. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung vielmehr in dem Zeitpunkt als vorgenommen , in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Bei mehraktigen Rechtshandlungen treten diese erst mit dem letzten zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Teilakt ein (BGHZ 99, 274, 286; 113, 393, 394; BGH, Urt. v.
23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, ZIP 2003, 2307, 2309; v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, WM 2004, 517, 518; v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 670; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 7). Bei Vorausabtretungen kommt es deshalb darauf an, wann die abgetretene Forderung entsteht (BGHZ 30, 238, 239; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; st. Rechtspr.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, aaO).
Der Anspruch der Schuldnerin aus dem Kaufvertrag ist mit dessen Abschluß am 18. Dezember 2000 entstanden. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es deshalb auch für die Anfechtung an. Er liegt 2 Monate und 4 Tage vor dem Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit in der kritischen Zeit des § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat allerdings weder vorgetragen und unter Beweis gestellt , daß die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war, noch daß die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit kannte. Deshalb können die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht festgestellt werden.

b) Die Sicherungsabtretung war, soweit sie bereits fr üher ausgereichte Darlehen besichern sollte, inkongruent. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt voraus, daß dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß diese die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Der Gläubiger hat diese Kenntnis, wenn er weiß, daß der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 322; HKInsO /Kreft, aaO § 131 Rn. 21).

Entsprechende Feststellungen sind nicht entbehrlich; de nn die Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kann nicht allein wegen der Inkongruenz der Sicherheit angenommen werden. Nur wenn dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt ist, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligung sein (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 319, 322 f).
Der Umstand, daß der Gläubiger im maßgeblichen Zeitp unkt wußte, daß sich die Schuldnerin in einer finanziell beengten Lage befand, ist vom Kläger zu beweisen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 323; HK-Inso/Kreft, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 63). Dieser hat hierzu nichts vorgetragen.

c) Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kann ebenfall s nicht festgestellt werden. Auch hierzu fehlt jeder Vortrag.
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückabtretung der Forderung wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB zu.

a) Ein Bereicherungsanspruch nach dieser Bestimmung (con dictio ob rem) erfordert eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über einen später nicht mehr erreichbaren Zweck; diese darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung erreichen. Haben die Beteiligten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln (BGHZ 44, 321, 323; BGH, Urt. v. 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, WM 1992, 1674; v.
22. Juni 2001 - V ZR 128/00, WM 2001, 1909, 1911; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. § 812 Rn. 86; MünchKomm-BGB/Lieb BGB 4. Aufl. § 812 Rn. 200 ff).
Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Lei stung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, daß er diese Zweckbestimmung billigt (BGHZ 44, 321; BGH, Urt. v. 19. Januar 1973 - V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613; MünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 201). Die Erwartung des Leistenden darf danach nicht lediglich dessen Motiv sein. Voraussetzung ist vielmehr das Zustandekommen einer Willenseinigung zwischen den Parteien, daß der Empfänger die Leistung nur im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erhält (MünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 200 f).

b) Die Globalabtretung vom 2. August 1999 sichert schon ihrem Wortlaut nach nicht nur den künftigen Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom selben Tage, sondern auch bereits bestehende Ansprüche der Beklagten. Die vom Kläger behauptete gemeinsame Erwartung der Parteien, es werde zur Durchführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück B. -Weg 4a und damit zur Valutierung des Darlehensvertrages vom 2. August 1999 kommen, wird von der Beklagten bestritten. Eine solche Zweckbestimmung außerhalb vertraglicher Bindung läßt sich den Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß eine solche gemeinsame Erwartung außerhalb der geschlossenen Vereinbarungen begründet worden sein könnte, sind nicht vorgetragen. Der Kredit durfte gemäß Ziffer 6.2 des Darlehensvertrages erst in Anspruch genommen werden, wenn die Globalzession vorgenommen war. Diese war damit vertragliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Darlehens und Grundlage des Vertragsvollzugs. Daß umgekehrt die Globalzession den von den Parteien gemeinsam gewollten Zweck verfolgte, den Darlehens-
vertrag auch tatsächlich zu vollziehen, läßt sich demgegenüber nicht feststellen. Der Darlehensvertrag war ein Bauzwischenkredit in Form eines Höchstbetragsdarlehens ; der Kredit sollte auf einem Girokonto zur Verfügung gestellt werden. Ob und in welcher Höhe die Schuldnerin das Darlehen in Anspruch nahm, stand in ihrem Belieben. Nach Ziffer 3 des Vertrages durften außerdem beide Parteien den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Globalabtretung über die Herstellung der Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen vom 2. August 1999 hinaus die tatsächliche Valutierung des Darlehens zur Zweckbestimmung hatte. Es ist schon nicht dargetan oder ersichtlich, daß die Schuldnerin eine solche Bestimmung für die Beklagte erkennbar gemacht hätte. Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, daß auch die Beklagte für den Fall, daß das Darlehen nicht (voll) valutiert werden sollte, den Zweck der Globalabtretung als entfallen ansehen wollte; mit ihr wollte sie sich gerade auch für bereits früher entstandene Forderungen weitere Sicherheiten verschaffen.
Jedenfalls ist alles, was zwischen den Parteien vereinba rt wurde, Gegenstand vertraglicher Abreden. Darüber hinausgehende Absprachen oder Zweckbindungen sind nicht dargetan. Damit fehlt es an der erforderlichen außervertraglichen gemeinsamen Zweckbestimmung.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft Kreft Ganter Richter am Bundesgerichtshof Neškovi? ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft Vill

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

19
a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs- versteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).
12
Soweit es für die weitere Prüfung der Anfechtungstatbestände nach Zurückverweisung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Wert des vom Schuldner verkauften Grundbesitzes ankommt, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dabei der am 22. Januar 2003 voraussichtlich erzielbare Zwangsversteigerungserlös, nicht der allgemeine Verkehrswert, maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 590 Rn. 21; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, ZIP 2009, 1285, 1286 Rn. 19 f). Dem trägt das vom Landgericht eingeholte Bewertungsgutachten , dem auch das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht erkennbar Rechnung.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

15
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt ein Verwertungsverbot hier auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Berufungsgericht hat allein die wertausschöpfende Belastung des Grundstücks im Blick gehabt, die dazu führe, dass ausschließlich die an die vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gebundene Grundpfandgläubigerin von einer Verwertung des Miteigentumsanteils profitieren würde. Diese Sicht greift jedoch zu kurz. Neben der Grundpfandgläubigerin haben weitere Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Aufgabe des Beklagten ist es, durch bestmögliche Verwertung des Vermögens der Schuldnerin die (ungesicherten) Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Wenn die Grundpfandgläubigerin die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung betreibt (vgl. § 49 InsO), ist dies zwar nicht möglich. Auch eine vom Verwalter selbst beantragte Zwangsversteigerung des Grundstücks (§ 165 InsO, §§ 172 ff ZVG) würde kaum zu einem Überschuss führen, den der Verwalter zur Masse ziehen könnte. Der Verwalter ist jedoch - anders als die Grundpfandgläubigerin - auch zur freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts berechtigt (vgl. BGHZ 47, 181, 183 zu § 47 KO; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305 zur GesO; MünchKomm -InsO/Ganter, 2. Aufl. Vor §§ 49-52 Rn. 99a; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. § 49 Rn. 30; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 49 Rn. 23). Weil bei der freihändigen Veräußerung oft ein höherer Kaufpreis erzielt wird, kann der Verwalter sich mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger darauf verständigen , dass er, der Verwalter, diese gegen Zahlung eines vereinbarten Kostenbeitrags zugunsten der Masse betreibt. Dieser Beitrag kommt der Gemeinschaft der (ungesicherten) Insolvenzgläubiger zugute. Der Verwalter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur im Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers tätig, sondern zieht - seinen Aufgaben und seinem Amt entsprechend - den trotz der Belastungen noch zu realisierenden Wert des Grundstücks zur Masse. Nicht die Grundpfandgläubigerin , sondern der Verwalter für die Gesamtheit der Gläubiger greift damit auf das Grundstück zu.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

8
a) In der Insolvenzordnung ist die freihändige Verwertung eines belasteten Grundstücks nicht geregelt. Gemäß § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Gleiches gilt für den Insolvenzverwalter , der gemäß § 165 InsO die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines zur Masse gehörenden unbeweglichen Gegenstandes verlangen kann. Trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung kann der Insolvenzverwalter - anders als der Absonderungsgläubiger - ein belastetes Grundstück jedoch auch durch freihändigen Verkauf verwerten (BGH, Urteil vom 10. März 1967 - V ZR 72/64, BGHZ 47, 181, 183 zu § 47 KO; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, Rn. 15, z.V.b.; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 99 a; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. § 49 Rn. 30; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 49 Rn. 23). Wie anschließend ein etwaiger Ausfall des absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigers zu berechnen ist, ergibt sich aus der Insolvenzordnung nicht.
5
b) Bei dieser Sachlage scheidet auf der Grundlage der unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners aus. Danach gingen die Beklagten von einer umfassenden, insolvenzfesten Sicherung ihrer Forderungen aus. Die im Zuge der beiden Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten gelangten zu Grundstückswerten von - bezogen auf das Jahr 2001 - 227.000 € und von - bezogen auf das Jahr 2005 - 236.000 €. Selbst unter Berücksichtigung eines hälftigen Abschlags im Zwangsversteigerungsverfahren konnten die Beklagten nach Einschätzung des Berufungsgerichts jederzeit von einer vollwertigen Sicherheit ausgehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist - zumal der Kläger von jeder näheren Darlegung zum Inhalt der Darlehensverträge abgesehen hat - unter zulassungsrelevanten Aspekten nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob im Insolvenzverfahren im Unterschied zur Gläubigeranfechtung nicht nur der in der Zwangsversteigerung , sondern der bei einer freihändigen Veräußerung erzielbare Wert zu berücksichtigen ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 152b; HK-InsO/Kreft, InsO, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 103a).

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

19
a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs- versteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

14
cc) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung der Revision der Kläger, diese hätten ohne eine insolvenzfeste Übertragung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Endmieterin auf sie durch die Anweisung zur Direktzahlung vom 15. Oktober 2007 nur die Möglichkeit gehabt, das Mietverhältnis mit der Schuldnerin wegen der offenen Mieten aus Juli und Oktober 2007 fristlos zu kündigen und damit die Krise der Schuldnerin noch zu verschärfen, ist im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheb- lich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; HK-InsO/ Kreft, aaO § 129 Rn. 66; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 181; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 123). Dass die Kündigung ohne die Anweisung zur Direktzahlung tatsächlich erfolgt wäre, konnte das Berufungsgericht ohnehin nicht feststellen. Die Kläger hätten mit der Kündigung die Mietgarantie verloren.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die B.          Hausbau GmbH (fortan: Schuldnerin) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die ihr Fenster und Türen auf der Grundlage derer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte. Seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten; Ratenzahlungsvereinbarungen hielt die Schuldnerin nicht ein; versprochene Sicherheiten erbrachte sie nicht. Im Februar 2011 vereinbarte sie bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von 97.983,76 € mit der Beklagten und ihren Auftraggebern, den Bauherren S.     und Sch.   /A.   , dass diese den Kaufpreis für die von der Schuldnerin einzubauenden Fenster und Türen direkt an die Beklagte zahlen sollten und die Beklagte diese Werkteile sodann an die Baustellen ausliefern sollte. Die Zahlungen erfolgten absprachegemäß am 29. März 2011 über 19.756,13 € (Sch.   /A.   ) und 13.982,39 € (S.     ). Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte die Beklagte die bestellten Fenster und Türen aus.

2

Am 12. April 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Durch Beschluss vom 6. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehle. Die Vermögenslage der Schuldnerin sei durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte nicht zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert worden. Teile der Werklohnansprüche der Schuldnerin in Höhe der tatsächlichen Zahlung der jeweiligen Bauherren für die Fenster an die Beklagte seien entweder durch Teilkündigung oder durch Abtretung deren Vermögen entzogen worden. Diese Teile der Werklohnansprüche hätten jedoch bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bereits zuvor keinen tatsächlichen Wert mehr gehabt. Denn ohne die Beschaffung der Fenster bei der Beklagten hätte die Schuldnerin weder die Voraussetzungen der Fälligkeit der achten Werklohnrate herbeiführen noch die übernommene Herstellungspflicht erfüllen können. Die Beklagte sei nach dem Liefervertrag nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Zahlungsrückstände der Schuldnerin seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Lieferung der Fenster vor Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte erbracht hätte. Daraus folge, dass die Zahlungen der Bauherren nicht auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin hätten angerechnet werden sollen, die unabhängig von Leistungen begründet worden seien, welche die Beklagte zu erbringen gehabt habe.

II.

5

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil sie die Werklohnforderungen der Schuldnerin in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht haben.

6

1. Der Insolvenzanfechtung sind nach § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 12).

7

Keine Gläubigerbenachteiligung tritt hingegen ein, wenn sich die Rechtshandlungen auf Gegenstände beziehen, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich wertlos sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 108). Die Weggabe von - aus welchen Gründen auch immer - völlig wertlosen Gegenständen aus dem Schuldnervermögen vermindert dieses nicht, weil eine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf solche Gegenstände zum Zwecke der Verwertung auch vor der Weggabe nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - VIII ZR 245/80, ZIP 1981, 1229, 1230; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, NZI 2004, 253, 254). Dies gilt auch, wenn ein Schuldner über eine wirtschaftlich wertlose Forderung verfügt.

8

2. Durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung der Schuldnerin erfolgt und dadurch deren Werklohnforderungen nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.

9

a) Zwischen der Schuldnerin und den Bauherren bestanden wirksame, ungekündigte Werkverträge. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verträge im Februar 2011 durch dreiseitige Vereinbarungen der Schuldnerin, der Beklagten und der jeweiligen Bauherren dahin ergänzt, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen für die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    diese Bauherren eine Direktzahlung in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Darin hat das Landgericht eine konkludente Teilkündigung des Werkvertrages gesehen, das Berufungsgericht hat eine solche Teilkündigung zumindest für möglich angesehen. Das ist nicht richtig.

10

Der Besteller kann zwar den Bauvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besondere Begründung kündigen (§ 649 BGB, § 8 Abs. 1 VOB/B), muss allerdings dann dem Unternehmer grundsätzlich den noch ausstehenden Werklohn in voller Höhe zahlen. Doch kann aus dem Verhalten der Bauherren im Streitfall schon nicht sicher auf den Umfang einer etwaigen Kündigung geschlossen werden. Eine auf die Lieferung der Fenster- und Türelemente beschränkte Teilkündigung dürfte nicht zulässig sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 649 Rn. 13). Aber auch im Übrigen besteht kein Anlass, dass die Bauherren sich der Gefahr aussetzen wollten, unter Umständen zwei Vertragspartnern verpflichtet zu sein. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Bauherren durch die Teilkündigung etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Schuldnerin gefährden wollten. Dass ihnen im Februar 2011 ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite gestanden hätte, die Schuldnerin sich etwa mit ihren Werkvertragsleistungen in Verzug befunden hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Zudem spricht der vom Landgericht festgestellte Wortlaut der Vereinbarung einer Direktzahlung der Bauherren an die Beklagte dagegen, dass sie den Bauvertrag gekündigt haben. Denn unter einer Direktzahlung wird die Zahlung eines Drittschuldners auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger verstanden. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Verhaltens der Beklagten. Ebenso wenig können aus entsprechenden Gründen die vom Landgericht festgestellten dreiseitigen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die Schuldnerin ihren - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der achten Werklohnraten an die Beklagte abgetreten hätte.

11

Vielmehr haben sich die Bauherren im Februar 2011 bereit erklärt, auf Weisung der Schuldnerin deren noch offene Werklohnforderungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises für die Türen und Fenster vor Fälligkeit durch Direktzahlung an die Beklagte zu erfüllen und durch diese Zahlungen einerseits die gegen sie gerichteten Werklohnforderungen und andererseits die Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB). Hieraus folgt, dass die Bauherren durch die Zahlungen an die Beklagte eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin getilgt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, NZI 2012, 805 Rn. 12).

12

b) Hierdurch sind die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden.

13

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Werklohnteilforderungen, welche die Schuldnerin durch die Direktzahlung verloren hat, wirtschaftlich nicht wertlos. Denn infolge der dreiseitigen Änderungsvereinbarungen im Februar 2011 sind die Werklohnforderungen der Schuldnerin werthaltig geworden, weil die Bauherren unter Verzicht auf die Fälligkeit durch die Zahlung an die Beklagte auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin leisten wollten und tatsächlich auch geleistet und somit die Forderungen der Schuldnerin insoweit zum Erlöschen gebracht haben. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte ohne die Direktzahlungen der Bauherren die Auslieferung der Türen und Fenster verweigern können, sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheblich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14). Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung der Beklagten zu Lasten ihrer anderen Gläubiger volle Deckung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2011, aaO Rn. 15).

14

bb) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte an den Werklohnforderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren ein insolvenzfestes Aus- oder Absonderungsrecht besessen und sie sich aufgrund dieses Rechts befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 12; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 8) oder die Schuldnerin diese Rechte durch Zahlung abgelöst hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, NZI 2009, 379 Rn. 13). Der Beklagten stand gegenüber der Schuldnerin in Höhe ihrer Kaufpreisforderungen bezogen auf die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht zu. Zwar haben die Schuldnerin und die Beklagte in den Lieferverträgen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart; die Schuldnerin durfte deswegen die Türen und Fenster in die Bauten ihrer Kunden nur einbauen, sofern sie die daraus erzielten Werklohnforderungen an die Beklagte abtrat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 33). Doch kam dieser Eigentumsvorbehalt schon deswegen nicht zur Wirkung, weil die Beklagte die Türen und Fenster nicht an die Schuldnerin ausgeliefert hat, bevor sie nicht die volle Zahlung des diese Lieferung betreffenden Vorbehaltsguts erhalten hat. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte und die Schuldnerin darüber hinaus wirksam vereinbart haben sollten, dass die Forderungsabtretungen neben dem Kaufpreisanspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung sichern sollten. Denn auch insoweit erfolgten die Zahlungen nicht auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt oder auf eine der Beklagten abgetretene Forderung.

III.

15

Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu, weil die Rechtshandlungen nach keinem der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände anfechtbar sind. Dies konnte der Senat aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.

16

1. Die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente Rechtshandlungen anzusehen.

17

a) Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers allerdings eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie auch hier - an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; vom 20. Januar 2011, aaO). Auch die beiden Werklieferungsverträge, welche die Türen und Fenster für die Bauvorhaben S.       und Sch.     /A.    zum Gegenstand haben und deren Inhalt sich aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 2. September 2010 (S.   ) und vom 18. November 2010 (Sch.  /A.     ) ergibt, begründeten keinen Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises direkt durch die Bauherren.

18

b) Doch haben die Schuldnerin, die Beklagte und die beteiligten Bauherren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der ursprünglichen Verträge vereinbart, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren, weil sie von der Schuldnerin in dieser Weise geschuldet waren, kongruent.

19

Ein Abänderungsvertrag stellt allerdings dann keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, NZI 2013, 888 Rn. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

20

aa) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt.

21

Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, wenn sie die Abänderungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 14). In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen. Hiervon ist der Senat in der angeführten Entscheidung ausgegangen.

22

Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als die Vertragsparteien im Februar 2011 die ergänzenden Vereinbarungen schlossen. Die Schuldnerin hatte auf die Werklieferungsverträge über die Türen und Fenster betreffend die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    weder Zahlungen erbracht noch Leistungen von der Beklagten erhalten. Diese hatte die bestellten Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO). Auch hatten die Abänderungsvereinbarungen Bardeckungen im Sinne von § 142 InsO zum Ziel. Die Schuldnerin sollte für ihre durch die Direktzahlungen der Bauherren bewirkten Leistungen an die Beklagte in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 15 ff) eine gleichwertige Gegenleistung durch die Beklagte in ihr Vermögen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO Rn. 16). Die Beklagte sollte die bestellten Türen und Fenster, deren Wert dem vereinbarten Kaufpreis entsprach, unmittelbar nach den Direktzahlungen auf die Baustellen der Schuldnerin ausliefern.

23

bb) Die nachträglichen Kongruenzvereinbarungen unterfallen auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt haben. Die Werklohnteilforderungen, die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Februar 2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirtschaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die Werklohnteilforderungen erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht unmittelbar.

24

Denn der Anspruch der Schuldnerin gegen die Bauherren auf Zahlung der achten Rate wurde erst fällig nach Einbau der Fenster. Dazu war die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage, weil die Beklagte die bestellten Fenster aufgrund ihres schon aus den ursprünglichen Verträgen bestehenden Zurückbehaltungsrechts nur gegen Vorkasse auszuliefern bereit war. Diese Kaufpreiszahlungen konnte die Schuldnerin nicht erbringen, ohne auf die noch nicht fälligen achten Werklohnraten zurückzugreifen. Die Bauherren waren zu einer vorfälligen Zahlung der achten Rate an die Schuldnerin nicht bereit, weil sie befürchten mussten, das Geld werde nicht an die Vorlieferanten weitergeleitet. Erst durch die dreiseitigen Vereinbarungen haben die Beteiligten diese Blockade auflösen können.

25

cc) Aus ähnlichen Gründen sind die Kongruenzvereinbarungen auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin getroffen worden sind. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 23). Demgegenüber wollte die Schuldnerin durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.

26

2. Ebenso wenig sind die Direktzahlungen der Bauherren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Denn sie stellen sich nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinbarungen aus Februar 2011 als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO über gleichwertige Leistungen dar. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt der Direktzahlungen die Fenster und Türen auf die Baustellen der Schuldnerin ausgeliefert.

27

3. Auch die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte können wegen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.

28

a) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 23 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 Rn. 19; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Entsprechendes gilt bei Bardeckungen, soweit hierbei eine Gläubigerbenachteiligung wenigstens mittelbar eintreten kann. Insbesondere ist derjenige nicht schutzbedürftig, der dem Schuldner einen Vermögensgegenstand zu einem angemessenen Preis, aber in dem Wissen abkauft, dass der Schuldner den Erlös seinen Gläubigern entziehen will. Gerade eine bewusste und erkannte Bevorzugung Einzelner soll zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert werden (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 324 zu § 31 Nr. 1 KO).

29

Dagegen ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; BAG, ZIP 2014, 37 Rn. 69). Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4). Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 133 Rn. 17; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 133 Rn. 58; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 133 Rn. 33a ff; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 42; Ganter, WM 2014, 49, 50 f; Kayser, NJW 2014, 422, 427).

30

b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an die Beklagte durch die Auslieferung der Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Ohne die Direktzahlungen hätte sie die Bauvorhaben nicht fortsetzen können und die berechtigte Aussicht, die achte Werklohnrate oder gar alle noch ausstehenden Raten zu verdienen, verloren.

                 

RiBGH Vill ist im Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben.

                 
                                            

Kayser     

        

Kayser

        

Lohmann

        

Fischer     

        

     Möhring     

        
17
Dem steht schon das Verbot der hypothetischen Betrachtungsweise entgegen , das im Insolvenzanfechtungsrecht generell gilt. Danach ist für nur gedachte Kausalverläufe kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595 Rn. 13).

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

19
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die nach § 129 Abs. 1 InsO für alle Anfechtungstatbestände erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung generell verneint. Es hat nicht danach unterschieden, ob eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist oder ob eine mittelbare ausreicht. Für die vom Berufungsgericht erwogene Anfechtung nach § 134 und § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, für die ebenfalls in Erwägung gezogene Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO ist demgegenüber eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 42 mwN).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 29. September 2006 am 1. Januar 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.                       GmbH & Co.                 KG, einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form eines geschlossenen Immobilienfonds (fortan: Schuldnerin). Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war die Errichtung und Unterhaltung von Wohn- und Geschäftshäusern im Bereich des sozialen Wohnungsbaus in Berlin. Das Geschäftsmodell der Schuldnerin beruhte darauf, dass die Differenz zwischen den durch die Mieten erzielbaren Einnahmen und den höheren Kosten durch Fördermittel des Landes Berlin ausgeglichen wurde. Die Grundförderung war für 15 Jahre fest zugesagt, eine Anschlussförderung für weitere 15 Jahre in Aussicht gestellt. Am 4. Februar 2003 beschloss der Berliner Senat, aus Gründen der Haushaltskonsolidierung keine Anschlussförderung zu gewähren. Hierüber und über eingeleitete Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Insolvenz informierte die Schuldnerin mit Schreiben vom 15. September 2003 die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: die Beklagte), bei der die Schuldnerin im Jahr 1990 Finanzierungsdarlehen aufgenommen hatte. Im Mai 2005 übersandte die Schuldnerin der Beklagten ihren Geschäftsbericht für das Jahr 2003, in dem auf den Ablauf der Förderung zum 28. Februar 2007 und darauf hingewiesen wurde, dass ohne öffentliche Förderung in absehbarer Zeit danach die Insolvenz kaum zu vermeiden sei. Ein entsprechender Hinweis erfolgte erneut im Geschäftsbericht für das Jahr 2004, den die Schuldnerin der Beklagten im November 2005 übersandte. Durch Urteil vom 11. Mai 2006 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, wie schon zuvor das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Berliner Senats über die Einstellung der Förderung.

2

Am 16. Juni 2006 zog die Beklagte im Lastschriftverfahren fällige Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 231.886,28 € von einem Konto der Schuldnerin bei einer anderen Bank ein. Am 7. September 2006 übersandte die Schuldnerin der Beklagten ein von einem externen Unternehmen am 22. August 2006 erstelltes Sanierungskonzept. Daraus ergab sich, dass im Jahr 2007 mit Einnahmen von 1.133.000 € und Ausgaben von 2.455.000 € zu rechnen war. Die in dem Konzept vorgeschlagene Sondertilgung von Darlehen durch Nachzahlungen der Gesellschafter lehnten diese in der Gesellschafterversammlung vom 15. September 2006 ab.

3

Der Kläger begehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Erstattung des im Juni 2006 eingezogenen Betrags von 231.886,28 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Seine Klage hat beim Landgericht mit Ausnahme der Anwaltskosten Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.

5

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Lastschriftzahlungen seien nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es könne offen bleiben, ob die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte einen solchen Vorsatz der Schuldnerin gekannt habe. Wegen der Einstellung der öffentlichen Förderung zum 28. Februar 2007 habe der Schuldnerin zwar Zahlungsunfähigkeit gedroht. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass die Beklagte Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungswillen der Schuldnerin gehabt habe. Zugunsten der Beklagten greife die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wonach von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei einem mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs beauftragten Kreditinstitut wegen seiner Verpflichtung zur Ausführung von Zahlungsaufträgen nur dann ausgegangen werden könne, wenn das Kreditinstitut im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden sei und deshalb nicht als reine Zahlstelle fungiere. An einem solchen kollusiven Zusammenwirken fehle es hier. Zum Zeitpunkt der Lastschriftbuchungen am 16. Juni 2006 habe die Beklagte auch nicht davon ausgehen müssen, dass sich die drohende Zahlungsunfähigkeit zwingend realisieren müsse. Erst am 15. September 2006, als die Gesellschafter das Sanierungskonzept abgelehnt hätten, habe festgestanden, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr habe abgewendet werden können. Für die Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin könne es im Übrigen nicht allein auf die Kenntnis vom künftigen Wegfall der Fördergelder ankommen. Maßgeblich sei vielmehr darauf abzustellen, ob es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten, fälligen Ansprüchen gegeben habe. Ziehe die Bank fällige Beträge von einem Konto des Schuldners mit offener Kreditlinie ein, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für ein Zusammenwirken mit dem Schuldner zum Nachteil der Gläubiger.

II.

6

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht gekannt, beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf Rechtsfehlern.

7

1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Zahlungsunfähigkeit drohte und die Beklagte davon wusste. Dann musste es auch davon ausgehen, dass die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Lastschriftzahlungen kannte und die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO deshalb anzuwenden war. Denn wenn ein Schuldner, wie es hier der Fall war, unternehmerisch tätig ist, muss stets damit gerechnet werden, dass weitere Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern existieren oder entstehen, die nicht in gleichem Maß bedient werden können (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 12).

8

Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Ist der Vermutungstatbestand gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis. Er muss darlegen und beweisen, dass er nichts von einem Benachteiligungsvorsatz wusste (BGH, Urteil vom 15. März 2012, aaO Rn. 14). Dies schließt nicht aus, dass der Tatrichter aufgrund der gesamten Umstände die Überzeugung gewinnt, dass dem Anfechtungsgegner der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. Er muss bei dieser Würdigung aber die in der gesetzlichen Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck kommende starke indizielle Bedeutung der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angemessen berücksichtigen.

9

2. Das Berufungsurteil lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Berufungsgericht davon überzeugt war, dass die Beklagte keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte. Sofern das Berufungsgericht zu einer solchen Überzeugung gekommen sein sollte, beruhte dies aber auf einem Rechtsfehler.

10

Die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesamtwürdigung beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 15 mwN). Ein solcher Verstoß liegt jedoch vor. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Würdigung maßgeblich auf die Erfahrungssätze gestützt, die nach der Rechtsprechung des Senats für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners gegenüber Leistungsmittlern wie der das Konto des Schuldners führenden Bank gelten. In solchen Fällen kann eine Kenntnis der Bank von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners regelmäßig nicht angenommen werden, sofern sich die Bank auf ihre Funktion als Zahlstelle beschränkt und nicht im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teilnimmt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 30 ff). Diese Erfahrungssätze sind hier nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht als Leistungsmittlerin bei der Ausführung eines ihr von der Schuldnerin erteilten Zahlungsauftrags tätig geworden ist, sondern als Gläubigerin von einer Ermächtigung der Schuldnerin Gebrauch gemacht hat, eine eigene Forderung von einem Konto der Schuldnerin bei einer anderen Bank einzuziehen.

III.

11

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen, weil das Landgericht den geltend gemachten Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO mit Recht bejaht hat.

12

1. Anfechtbar nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Als Rechtshandlung der Schuldnerin kommt bei einem Lastschrifteinzug im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens die Genehmigung der Lastschriftbuchung durch die Schuldnerin in Betracht. Bei einer Zahlung im Abbuchungsauftragsverfahren handelte die Schuldnerin durch Erteilung dieses Auftrags.

13

2. Der für die Beurteilung der Anfechtbarkeit maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach dem Eintritt der rechtlichen Wirkungen der Zahlungen (§ 140 Abs. 1 InsO). Wirksam wurden die Lastschriftbuchungen frühestens am 16. Juni 2006, dem Tag der Buchung (im Falle eines Abbuchungsauftrags mit sofortiger Einlösung, vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - IX ZR 184/10, WM 2013, 315 Rn. 8) und spätestens mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF (bei einer Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren ohne vorherige ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der Schuldnerin; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 23 mwN); letzteres dürfte etwa Mitte August 2006 der Fall gewesen sein. Der Zeitpunkt liegt jedenfalls innerhalb des Anfechtungszeitraums von zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag.

14

3. Die Lastschriftzahlungen haben die übrigen Gläubiger der Schuldnerin wegen des damit verbundenen Vermögensabflusses objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO). Ohne Belang ist, ob es bereits gegenwärtig weitere Gläubiger mit ungedeckten Forderungen gab oder die Schuldnerin zunächst noch alle Gläubiger mit fälligen Forderungen befriedigen konnte. Denn im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, durch das spätere Hinzutreten weiterer Umstände begründete Gläubigerbenachteiligung (etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 19, 22). Solche Umstände liegen in der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem regelmäßig Gläubigeransprüche nicht vollständig befriedigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20).

15

4. Die Schuldnerin handelte mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Hierfür genügt es, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als mutmaßliche Folge seiner Handlung erkennt und billigt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats stellt nicht nur die bereits eingetretene, sondern auch die lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie von diesem zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkannt worden ist. Denn der Schuldner muss in diesem Fall damit rechnen, dass er nicht sämtliche Gläubiger befriedigen können wird. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 9 mwN).

16

Im Streitfall war der Schuldnerin in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen Mitte Juni und Mitte August 2006 klar, dass die öffentliche Förderung, von der ihre Zahlungsfähigkeit abhing, mit Ablauf des Monats Februar 2007 endete. Damit wusste sie auch, dass sie ab März 2007 schon jetzt bestehende, aber noch nicht fällige Zahlungspflichten, etwa aus Darlehen, nicht mehr vollständig erfüllen konnte, mithin dass ihr die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO drohte. In einem solchen Fall handelt der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 31 mwN). Solche Umstände gab es zu dem Zeitpunkt, als die Lastschrifteinzüge wirksam wurden - spätestens Mitte August 2006 -, nicht. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei Auslaufen der öffentlichen Förderung konnte nur vermieden werden, wenn die dann sicher zu erwartende Unterdeckung durch Zuführung neuen Kapitals oder durch eine deutliche Verringerung der Verbindlichkeiten, etwa durch einen teilweisen Forderungsverzicht der Hauptgläubiger, beseitigt werden konnte. Hierfür gab es keine konkreten Anhaltspunkte. Erst am 22. August 2006 wurde von dem damit beauftragten Unternehmen ein Sanierungskonzept vorgelegt. Auch danach war aber völlig offen, ob es zu der in dem Konzept vorausgesetzten Kapitalzufuhr durch Nachzahlungen der Gesellschafter kommen würde. Die Abwendbarkeit der Zahlungsunfähigkeit lag weiterhin nicht nahe.

17

Der Sanierungsversuch auf der Grundlage des Konzepts vom 22. August 2006 erfüllte im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung die drohende Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren kann. Ist die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs, kann dies dafür sprechen, dass sich der Schuldner von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen hat leiten lassen. Es muss dann aber zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges Sanierungskonzept vorgelegen haben, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt wurde und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Weder lag das Sanierungskonzept zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen bereits vor noch war mit seiner Umsetzung begonnen, und im Hinblick auf die erforderliche, aber sehr fragliche Mitwirkung der Gesellschafter bot das Konzept auch keine ausreichende Erfolgsaussicht.

18

5. Die Beklagte kannte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Diese Kenntnis ist hier gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, wusste die Beklagte, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte. Bereits im Jahr 2003 hatte die Schuldnerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten über den Beschluss des Berliner Senats informiert, nach dem keine Anschlussförderung gewährt werden würde. Aus den im Mai und November 2005 übersandten Geschäftsberichten der Schuldnerin für die Jahre 2003 und 2004 war der Beklagten bekannt, dass die öffentliche Förderung des Unternehmens der Schuldnerin mit Ablauf des Monats Februar 2007 endete und die Insolvenz in absehbarer Zeit danach kaum zu vermeiden war. Ob sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Lastschrifteinzüge bereits von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2006 erfahren hatte, durch das die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Berliner Senats über die Beendigung der Förderung bestätigt worden war, kann dahinstehen. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Beklagten überhaupt die gerichtliche Anfechtung dieses Beschlusses bekannt war; dann hatte sie auch keinen Grund, vor der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung am rechtlichen Bestand des angefochtenen Beschlusses zu zweifeln. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt von einem konkreten Sanierungsplan wusste. Selbst wenn sie aber bereits Kenntnis von dem am 22. August 2006 erstellten Sanierungskonzept gehabt hätte, stellte dies ihr Wissen von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht in Frage, weil die Durchführbarkeit der Sanierung nach dem Konzept von Nachzahlungen der Gesellschafter abhängig war, mit denen im Hinblick auf die strukturelle Unwirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells ohne staatliche Subventionen nicht gerechnet werden konnte. Im Blick auf die unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin wusste die Beklagte auch, dass die Schuldnerin zumindest in der Zukunft weitere Gläubiger haben würde, die durch die Lastschrifteinzüge benachteiligt wurden.

19

Die danach zu vermutende Kenntnis der Beklagten vom Vorsatz der Schuldnerin kann nicht aufgrund der Gesamtumstände als widerlegt betrachtet werden. Insbesondere erlaubt der Umstand, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen noch uneingeschränkt zahlungsfähig war und erst zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aufgrund des Wegfalls der öffentlichen Förderung zahlungsunfähig zu werden drohte, keine andere Beurteilung. In einem solchen Fall kann die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Schuldner auch weiterhin bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit alle Gläubiger befriedigen kann. Es liegt aber auf der Hand, dass der Schuldner danach die dann fälligen Forderungen nicht mehr vollständig erfüllen kann. Dass der Schuldner diese später eintretende Gläubigerbenachteiligung zum Zeitpunkt seiner Leistung an den Anfechtungsgegner nicht in Kauf nimmt, kann der Anfechtungsgegner nur dann annehmen, wenn ihm Umstände bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass in der verbleibenden Zeit entweder die Zahlungsunfähigkeit abgewendet oder auf andere Weise eine Gläubigerbenachteiligung vermieden werden kann, etwa durch die rechtzeitige Einstellung des Geschäftsbetriebs unter Befriedigung aller Gläubiger. Liegt der Zeitpunkt, zu dem der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht, noch in weiter Ferne, mögen an die Darlegung und den Nachweis solcher Umstände geringere Anforderungen zu stellen sein. Im Streitfall aber gab es für die Beklagte keinen Grund anzunehmen, die Schuldnerin gehe davon aus, trotz der an die Beklagte geleisteten Zahlungen auch künftig sämtliche Gläubiger befriedigen zu können. Sie wusste, dass die öffentliche Förderung, die eine kostendeckende Geschäftstätigkeit der Schuldnerin erst ermöglichte, auslief. Es blieben bis zu diesem Zeitpunkt nur noch rund acht Monate, und konkrete Maßnahmen für eine erfolgversprechende Sanierung hatte ihr die Schuldnerin ebenso wenig mitgeteilt wie Pläne, den Geschäftsbetrieb rechtzeitig vor dem Ende der Förderungsdauer zu beenden.

Kayser                      Gehrlein                               Grupp

              Möhring                        Schoppmeyer

29
(2) Eine abweichende Bewertung ist nicht deswegen veranlasst, weil die Rückgriffsforderung der M. GmbH nachträglich durch die Vereinbarung vom 30. November 2005 in die Rechtsform eines Darlehens gekleidet wurde. Der zunächst aus Auftrag (§§ 670, 662 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 670, §§ 677, 683 Satz 1 BGB) herrührende Anspruch der M. GmbH gegen die Schuldnerin hat damit eine neue Rechtsgrundlage gefunden. Dabei handelt es sich um ein Vereinbarungsdarlehen, bei dem die Parteien übereinkommen, dass eine ursprünglich aus einem anderen Rechtsgrund geschuldete Rückgriffsforderung künftig als Darlehen geschuldet wird. Die Zulässigkeit einer solchen in § 607 Abs. 2 BGB aF ausdrücklich vorgesehenen Übereinkunft ergibt sich aus der Vertragsfreiheit (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 21). Die nachträgliche Begründung des Darlehensvertrages führte nicht dazu, dass der Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt gegen die M. GmbH ein Anspruch auf Gewährung von Darlehensmitteln zustand. Das Vereinbarungsdarlehen hat ebenso keine bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu berücksichtigende mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 253 f) erzeugt, weil auf seiner Grundlage keine Auszahlung von Darlehensmitteln an die Schuldnerin erfolgte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 25/05
vom
14. April 2005
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.564,59 €.

Gründe:


I.


Die Beteiligte zu 2 betreibt als Gläubigerin die Zwangsversteigerung der im Betreff genannten Grundstücke des Schuldners wegen der zu ihren Gunsten in Abteilung III, laufende Nr. 1, eingetragenen Grundschuld über 200.000 DM nebst Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich mit notarieller Urkunde vom 13. April 1995 der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld. Unter dem 18. April 1995 erteilte der Notar der betreibenden Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 23. Dezember 2002 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin schrieb der Notar die gegen den Schuldner erteilte Vollstreckungsklausel im Hinblick auf die Ansprüche aus der Grundschuld auf den Insolvenzverwalter um. Der Titel mit umgeschriebener Klausel wurde dem Insolvenzverwalter am 18. Juli 2003 zugestellt.
Am 25. September 2003 ordnete das Amtsgericht Höxter die Zwangsversteigerung der oben genannten Grundstücke an.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 gab der Insolvenzverwalter die von der Zwangsversteigerung betroffenen Grundstücke aus der Insolvenzmasse frei. Daraufhin wandte der Schuldner ein, daß eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen ihn nicht zulässig sei, da der Titel gegen den Insolvenzverwalter gerichtet sei. Das Amtsgericht hat die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Die Erinnerung des Schuldners ist ebenso zurückgewiesen worden wie die sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens, hilfsweise dessen Einstellung.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Zutreffend, und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Beschlagnahme der Grundstücke zunächst frei von Vollstreckungsmängeln im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG wirksam geworden ist. So lagen insbesondere die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Es entspricht allgemeiner, auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogener Auffassung, daß im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Vollstreckungsverfahren gegen den Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen ist, zu richten ist. Auf ihn ist daher der Titel umzuschreiben, ihm ist er nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellen (OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 220; LG Cottbus, Rechtspfleger 2000, 465; Stöber, NZI 1998, 105, 107; ders., ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26; MünchKomm-InsO/Ganter, § 49 Rdn. 89). So ist vorliegend verfahren worden.
2. Der Senat tritt der Auffassung des Beschwerdegerichts auch insoweit bei, als es nach Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter eine erneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und eine Zustellung an ihn nicht für erforderlich hält.

a) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß die für diese Ansicht in Literatur und Rechtsprechung zum Teil gegebene Begründung, die sich auf eine entsprechende Anwendung des § 26 ZVG stützt (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 221; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 12), Zweifeln begegnet. § 26 ZVG regelt den Fall der Veräußerung des Grundstücks nach dessen Beschlagnahme. Die Norm erklärt den Eigentumswechsel in diesem Fall bei einer Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs aus einem einge-
tragenen Recht für bedeutungslos. Sie ist insoweit vergleichbar mit § 265 ZPO, welche Vorschrift ähnliche Regelungen für die Veräußerung der streitbefangenen Sache im Erkenntnisverfahren enthält. Beide Normen setzen die Veräußerung des betroffenen Rechts, also den Übergang von einer auf eine andere Person, voraus. Daran fehlt es im Falle der Freigabe eines vom Insolvenzverfahren erfaßten Grundstücks durch den Verwalter. Der Verwalter war nicht Eigentümer des Grundstücks, er übte nur als Partei kraft Amtes die Verwaltungs - und Verfügungsrechte des Schuldners aus (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Freigabe von Massegegenständen bewirkt daher nicht die Rückübertragung des materiellen Rechts vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner, sondern der Schuldner, der stets materiell Berechtigter geblieben ist, erhält die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis zurück. Der Bundesgerichtshof hat daher die Anwendung des § 265 ZPO auf den Fall der Freigabe eines Gegenstands aus der Konkursmasse verneint (BGHZ 46, 249; 123, 132, 136). Legt man diese, freilich nicht allgemein geteilte Auffassung (zustimmend z.B. MünchKommZPO /Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 62; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 5 a; ablehnend z.B. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 89; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rdn. 80), zugrunde, so begegnet auch die Anwendung des § 26 ZVG auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation Bedenken und zwar - wegen der strukturellen Unterschiede zum Fall der Veräußerung des beschlagnahmten Grundstücks - auch eine entsprechende Anwendung der Norm.

b) Der Verzicht auf eine erneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und auf eine Zustellung an ihn ist aufgrund anderer Erwägungen gerechtfertigt.
Gerade weil der Schuldner nach Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht dessen Rechtsnachfolger ist, ist eine Umschreibung auf ihn nicht erforderlich. Er war vor der Freigabe Eigentümer und ist es nach der Freigabe geblieben. Für eine Titelumschreibung fehlt es daher an einem Anknüpfungspunkt. § 750 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, tritt in diesem Fall zurück.
Dagegen scheint zu sprechen, daß nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umschreibung des Titels auf den Insolvenzverwalter sowie die Zustellung an ihn für notwendig erachtet wird (siehe oben unter 1) und daß hierfür die den Fall der Rechtsnachfolge regelnde Vorschrift des § 727 ZPO entsprechend herangezogen wird (Stöber, NZI 1998, 105, 108; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 727 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9). Denn in dem Fall, daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), handelt es sich ebensowenig um eine Rechtsnachfolge wie im umgekehrten Fall der Freigabe von Massegegenständen durch den Verwalter (siehe oben). Wird aber auf den einen Fall (Verlust der Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO) § 727 ZPO analog angewendet , so scheint es folgerichtig zu sein - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - die Norm auch auf den anderen Fall (Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis nach Freigabe) analog anzuwenden. Diese Betrachtung greift indes zu kurz.
Es ist nicht generell so, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Titelumschreibung auf den Insolvenzverwalter nötigt. Nur wenn die Voll-
streckung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen soll, bedarf es einer Vollstreckungsklausel gegen den Verwalter (Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 21. Aufl., vor § 704 Rdn. 62). Ist die Beschlagnahme hingegen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits wirksam geworden, wird sie von den Wirkungen der Insolvenz nicht mehr berührt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO). Hierauf weist das Beschwerdegericht zutreffend hin. Das bedeutet, daß eine auf den Schuldner lautende Vollstreckungsklausel nicht umgeschrieben werden muß. Der Insolvenzverwalter tritt zwar wegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte an die Stelle des Schuldners. Gegen ihn müssen aber nicht die bereits gegenüber dem Schuldner erfüllten Vollstreckungsvoraussetzungen wiederholt werden (vgl. Stöber, NZI 1998, 105, 106; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26). Die Notwendigkeit einer Umschreibung auf den Insolvenzverwalter besteht somit nur, wenn die Vollstreckung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wird. Sie beruht dann aber nicht auf dem Gedanken der Rechtsnachfolge, auch wenn § 727 ZPO herangezogen wird, sondern sie beruht darauf, daß allein der Insolvenzverwalter wegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte (§ 80 Abs. 1 InsO) Adressat von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann.
Daraus hat das Beschwerdegericht zutreffend geschlossen, daß auch im umgekehrten Fall des Rückfalls der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner eine gegen den Insolvenzverwalter zuvor eingeleitete Vollstreckung in ihrer Wirkung fortbesteht. Eine Umschreibung des Titels auf den Schuldner ist ebensowenig erforderlich wie eine erneute Zustellung des Titels nunmehr an ihn. Das folgt auch hier nicht aus dem Gedanken der Rechtsnachfolge und daher nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 26 ZVG.
Vielmehr ergibt es sich aus dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommenen Gedanken, daß eine wirksam eingeleitete Vollstreckung von einem Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung zwischen Verwalter und Schuldner, sei es durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sei es durch Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, unberührt bleibt.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Zoll Stresemann

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

15
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt ein Verwertungsverbot hier auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Berufungsgericht hat allein die wertausschöpfende Belastung des Grundstücks im Blick gehabt, die dazu führe, dass ausschließlich die an die vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gebundene Grundpfandgläubigerin von einer Verwertung des Miteigentumsanteils profitieren würde. Diese Sicht greift jedoch zu kurz. Neben der Grundpfandgläubigerin haben weitere Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Aufgabe des Beklagten ist es, durch bestmögliche Verwertung des Vermögens der Schuldnerin die (ungesicherten) Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Wenn die Grundpfandgläubigerin die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung betreibt (vgl. § 49 InsO), ist dies zwar nicht möglich. Auch eine vom Verwalter selbst beantragte Zwangsversteigerung des Grundstücks (§ 165 InsO, §§ 172 ff ZVG) würde kaum zu einem Überschuss führen, den der Verwalter zur Masse ziehen könnte. Der Verwalter ist jedoch - anders als die Grundpfandgläubigerin - auch zur freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts berechtigt (vgl. BGHZ 47, 181, 183 zu § 47 KO; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305 zur GesO; MünchKomm -InsO/Ganter, 2. Aufl. Vor §§ 49-52 Rn. 99a; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. § 49 Rn. 30; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 49 Rn. 23). Weil bei der freihändigen Veräußerung oft ein höherer Kaufpreis erzielt wird, kann der Verwalter sich mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger darauf verständigen , dass er, der Verwalter, diese gegen Zahlung eines vereinbarten Kostenbeitrags zugunsten der Masse betreibt. Dieser Beitrag kommt der Gemeinschaft der (ungesicherten) Insolvenzgläubiger zugute. Der Verwalter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur im Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers tätig, sondern zieht - seinen Aufgaben und seinem Amt entsprechend - den trotz der Belastungen noch zu realisierenden Wert des Grundstücks zur Masse. Nicht die Grundpfandgläubigerin , sondern der Verwalter für die Gesamtheit der Gläubiger greift damit auf das Grundstück zu.
8
a) In der Insolvenzordnung ist die freihändige Verwertung eines belasteten Grundstücks nicht geregelt. Gemäß § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Gleiches gilt für den Insolvenzverwalter , der gemäß § 165 InsO die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines zur Masse gehörenden unbeweglichen Gegenstandes verlangen kann. Trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung kann der Insolvenzverwalter - anders als der Absonderungsgläubiger - ein belastetes Grundstück jedoch auch durch freihändigen Verkauf verwerten (BGH, Urteil vom 10. März 1967 - V ZR 72/64, BGHZ 47, 181, 183 zu § 47 KO; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, Rn. 15, z.V.b.; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 99 a; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. § 49 Rn. 30; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 49 Rn. 23). Wie anschließend ein etwaiger Ausfall des absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigers zu berechnen ist, ergibt sich aus der Insolvenzordnung nicht.
11
b) Der Beklagte missbraucht seine Rechtsstellung auch nicht dadurch, dass er nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auf seiner Sicherungshypothek beharrt und deren Löschung verweigert. Das Bestreben des Insolvenzverwalters, den Miteigentumsanteil des Schuldners freihändig zu veräußern, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die nach der Insolvenzeröffnung anstehende Verwertung des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 159 InsO) lässt zwar unter den gegebenen Umständen keine Befriedigung des Beklagten erwarten, auch nicht teilweise. Die Weigerung des Beklagten, sein Sicherungsrecht aufzugeben, steht aber einer Verwertung rechtlich nicht entgegen, und zwar weder einer Verwertung im Wege der freihändigen Veräußerung noch einer Zwangsversteigerung. Veräußert der Kläger als Insolvenzverwalter den Miteigentumsanteil freihändig (vgl. §§ 159, 160 Abs. 2 Nr. 1, § 164 InsO), bleibt allerdings das Recht des Beklagten bestehen und wird den erzielbaren Kaufpreis mindern. Ein gegenüber der freihändigen lastenfreien Veräußerung geringerer Erlös kann sich auch bei der Zwangsversteigerung der Immobilie ergeben, sei es bei der Versteigerung auf Antrag des F. als Absonderungsberechtigtem, die auch noch während des Insolvenzverfahrens zulässig ist (§ 49 InsO) und zum Erlöschen nachrangiger Grundpfandrechte führt (§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG), sei es bei einer Versteigerung auf Veranlassung des Insolvenzverwalters (§ 165 InsO, §§ 172 ff ZVG). Fällt der Erlös tatsächlich niedriger aus, geht dies in erster Linie zu Lasten des vorrangig gesicherten Gläubigers. Dessen Interessen ist ein nachrangiger Gläubiger nicht verpflichtet. Ein Nachteil für die Insolvenzmasse entsteht nur, wenn ein Kostenbeitrag zu ihren Gunsten vereinbart ist; daneben verschlechtert es die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger, dass die persönliche Forderung des Vorranggläubigers in größerem Umfang bestehen bleibt. Allein diese tatsächlichen Folgen rechtfertigen es jedoch nicht, dem nachrangig gesicherten Gläubiger die Aufgabe seines rechtmäßig erworbenen, absolut wirkenden Sicherungsrechts abzuverlangen. Dass er die dargestellten wirtschaftlichen Folgen in Kauf nimmt, erlaubt nicht den Schluss, die Verweigerung der Löschungsbewilligung diene sachfremden, rechtlich zu missbilligenden Zwecken.
25
aa) Hätte Rechtsanwalt P. den Antrag am 29. November 2010 pflichtgemäß beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingereicht und überwacht , wären die Sicherungshypotheken noch im Dezember 2010 eingetragen worden. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass der Drittschuldnerin hätte sie nicht mehr anfechten können, weil die Eintragung außerhalb der Dreimonatsfrist der §§ 130, 131 InsO erfolgt wäre. Eine Anfechtung nach § 133 InsO wäre wegen einer fehlenden Schuldnerhandlung aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 6). Der Beklagte hätte wegen der Forderung gegen die Drittschuldnerin die abgesonderte Befriedigung aus den belasteten Grundstücken verlangen können (§ 49 InsO). Die Masse hätte sich um denjenigen Betrag erhöht, der bei der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke erzielt worden wäre. Nach der allerdings bestrittenen Behauptung des Klägers hätte es sich um etwa 20.000 € gehandelt, so dass die Forderung der Masse gegen die Drittschuldnerin auch nach Abzug der Kosten vollständig befriedigt worden wäre. Bei der Schlussverteilung hätte dann der vom Kläger errechnete Betrag zusätzlich an die Gläubiger ausgekehrt werden können.

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn

1.
im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht,
2.
das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird,
3.
durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder
4.
in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.

(2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen.

(3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und daß die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind.

(4) Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist. Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu.*%

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn

1.
im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht,
2.
das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird,
3.
durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder
4.
in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.

(2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen.

(3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und daß die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind.

(4) Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist. Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu.*%

17
Dem steht schon das Verbot der hypothetischen Betrachtungsweise entgegen , das im Insolvenzanfechtungsrecht generell gilt. Danach ist für nur gedachte Kausalverläufe kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595 Rn. 13).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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1. Rechtlich fehlerhaft ist bereits die vom Berufungsgericht angenommene Beweislastumkehr gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO. Sie tritt nur dann ein, wenn der Insolvenzverwalter nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO einen entgeltlichen Vertrag zwischen dem Schuldner und einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO anficht, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Dieser Anfechtungstatbestand liegt nicht vor, weil die Schuldnerin keinen entgeltlichen Vertrag mit den Beklagten oder ihrer Sozietät abgeschlossen, sondern eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt hat. Für die hier mithin gegebene Anfechtung einer kongruenten Deckung kommt nur die Beweislastumkehr nach § 130 Abs. 3 InsO in Betracht. Sie kann aber zeitlich für die Zahlung vom 18. Februar 2008 noch nicht eingreifen, sondern erst für die Zahlung vom 12. Juni 2008. Für die bei der älteren Zahlung allein möglichen Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO kann die Nähe des Anfechtungsgegners zum Schuldner nur indizielle Bedeutung haben (vgl. MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 27). Unter diesem beweisrechtlichen Gesichtspunkt ist sie vom Tatrichter nicht geprüft worden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.