Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10

bei uns veröffentlicht am28.06.2012
vorgehend
Landgericht Hildesheim, 10 O 174/08, 30.06.2009
Oberlandesgericht Celle, 5 U 123/09, 28.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 219/10 Verkündet am:
28. Juni 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bucht die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift
zurück, die der Schuldner bereits vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots genehmigt hatte, so kann
der betroffene Gläubiger aus der Insolvenzmasse keine nochmalige Zahlung verlangen. Den überhöhten Forderungsausweis
gegenüber seiner Bank nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung hat der Schuldner nicht auf Kosten des
Gläubigers erlangt. Diesem bleibt es überlassen, gegenüber seiner Bank die fehlerhafte Kontenberichtigung rückgängig
zu machen (im Anschluss an BGHZ 186, 242 Rn. 30).
Der Rückgabeanspruch des Leasinggebers ist auch dann nur eine Insolvenzforderung, wenn der Schuldner oder der
starke vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund gerichtlicher Ermächtigung während des Verfahrens zur Eröffnung der
Insolvenz über das Vermögen des Leasingnehmers Leasinggut zur Fortführung des Schuldnerunternehmens eingesetzt
haben. Dasselbe gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Rückgabepflicht.

a) Setzen der Schuldner oder ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter über sein Vermögen bisher geleaste Gegenstände
aufgrund insolvenzgerichtlicher Ermächtigung bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zur Fortführung
des Schuldnerunternehmens ein, so hat der Eigentümer zu beweisen, dass nach Rückerhalt festgestellte Schäden
während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des vormaligen Leasingnehmers einen Entschädigungsanspruch für den dadurch erlittenen
Wertverlust gegen die Insolvenzmasse erhebt.

b) Der Nutzer ist verpflichtet, zu Beginn des durch die Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründeten Nutzungsverhältnisses
den Zustand des weiter genutzten vormaligen Leasinggutes festzuhalten.

c) Verletzt der insolvenzgerichtlich ermächtigte Nutzer seine Pflicht, den Zustand der genutzten Sachen festzuhalten, ist
dem durch eine Beweiserleichterung zugunsten des Eigentümers Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer in diesem
Fall bestreitet, dass Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2012 durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Oktober 2010 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die R. GmbH hatte bei der Klägerin zahlreiche Kraftfahrzeuge geleast. Am 5. Februar 2008 zog die Klägerin für 176 Verträge im Einzugsermächtigungsverfahren Leasingraten von zusammen 268.085,64 € durch Lastschrift von einem Bankkonto der Leasingnehmerin ein. Am 28. Februar 2008 erfuhr die Klägerin von Zahlungsschwierigkeiten der Leasingnehmerin und kündigte sämtliche Verträge fristlos. Am 5. März 2008 beantragte die Leasingnehmerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht erlegte ihr noch am selben Tag ein allgemeines Verfügungsverbot auf, bestellte den späteren Beklagten zum (starken) vorläufigen Insolvenzverwalter , beauftragte ihn mit der Fortführung des Unternehmens und ordnete neben einem Vollstreckungsverbot an, dass bewegliche Sachen und Forderungen , an denen bei Verfahrenseröffnung ein Absonderungsrecht bestehe oder deren Aussonderung verlangt werden könne, von der Gläubigerin nicht verwertet oder eingezogen, sondern zur Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin eingesetzt werden durften, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung waren.
2
Der Beklagte widersprach als vorläufiger Insolvenzverwalter den Lastschriftbuchungen vom 5. Februar 2008, die der Klägerin infolgedessen am 17. März 2008 rückbelastet wurden. In dieser Zeit korrespondierte der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Klägerin außerdem wegen der Bedingungen einer weiteren Nutzung von 37 Sattelzugmaschinen des bisher geleasten Fahrzeugbestandes während des Eröffnungsverfahrens. Die Klägerin erklärte sich schließlich mit der angebotenen Nutzungsentschädigung von zwei Dritteln der vertraglichen Leasingraten einverstanden und verlangte die Rückgabe der Fahrzeuge nach Nutzungsende mit allen Papieren und Schlüsseln an ihre Gebrauchtwagenzentrale in Hildesheim.
3
Am 1. Mai 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leasingnehmerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt, welcher sogleich die Masseunzulänglichkeit anzeigte. Die Klägerin ließ ab Mitte Mai 2008 durch ein beauftragtes Unternehmen zum Preise von 12.395 € netto die vom vorläufigen Insolvenzverwalter weiter genutzten Zugmaschinen sicher stellen, da eine Rückgabe bis dahin unterblieben war. Nach dem Rückerhalt stellte die Klägerin Schäden an den Zugmaschinen fest, die sie mit 121.610 € bezifferte und auf die Nutzung durch den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter zurückführte.
4
Wegen der genannten Lastschriftrückbuchung, der Sicherstellungskosten und der behaupteten Schäden an den vom vorläufigen Insolvenzverwalter weiter genutzten 37 Sattelzugmaschinen nimmt die Klägerin die Insolvenzmasse ihrer vormaligen Leasingnehmerin als Massegläubigerin in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Teil- und Schlussurteil insgesamt abgewiesen. Auf entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt , dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der vormaligen Leasingnehmerin eine Masseforderung von 402.090,64 € zustehe. Hiergegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision des beklagten Insolvenzverwalters.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Zurückweisung der klägerischen Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil, durch das die Klage wegen der Rückbuchung der eingezogenen Leasingraten und der aufgewendeten Sicherstellungskosten von 12.395 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Sachverhalt zu dem Ersatzanspruch der Klägerin für die nach Rückerhalt festgestellten Fahrzeugschäden weiter aufzuklären.

I.


6
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Masse wegen Rückbuchung der Lastschriften.
7
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Erstattung der zurückgebuchten Leasingraten gegen die Masse gemäß § 826 BGB zuerkannt. Die Insolvenzschuldnerin habe diese Lastschriften bereits durch schlüssiges Verhalten genehmigt gehabt, als der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen widersprach. Zur Anfechtung sei der Beklagte nicht befugt gewesen , weil es sich um kongruente Bardeckungen nach den §§ 130, 142 InsO gehandelt habe. Für den Tatbestand der Vorsatzanfechtung sei nichts dargetan. Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
8
2. Nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Leasingnehmerin schon vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots am 5. März 2008 den Lastschrifteinzug der Leasingraten vom 5. Februar 2008 durch schlüssiges Verhalten genehmigt hatte, so dass der Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters wirkungslos bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41). Im unternehmerischen Geschäftsverkehr darf die Schuldnerbank eine schlüssige Genehmigung regelmäßig wiederkehrender Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen eines Kunden bereits nach Ablauf von zwei Wochen annehmen. Das gilt nicht nur für Sozialversicherungsbeiträge oder andere Zahlungen, die typischerweise auf einer von dem Schuldner selbst abgegebenen Anmeldung beruhen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 15). Denn auch beim Lastschrifteinzug namhafter monatlicher Geschäftsraummieten oder Leasingraten - wie hier - wird von Firmenkunden im Bankverkehr mit einer kurzfristigen Überprüfung der Buchungen gerechnet (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 215/10, ZInsO 2011, 1980 Rn. 17; - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 15 f).
9
Mit diesem objektiven Tatbestand hat das Berufungsgericht jedoch noch nicht die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Klägerin festgestellt, derentwegen es die Masse zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet hat. Die vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch in seinem Urteil vom 10. Juni 2008 (XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 17, 19) bei schuldrechtlich grundlosem Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften bejahte Erfüllung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes , auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt, obwohl ein solcher Anspruch bei insolvenzrechtlich unberechtigtem Widerspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters auch weiterhin in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 27).
10
Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Voraussetzungen für Lastschriftgenehmigungen durch schlüssiges Verhalten von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im März 2008, als der vorläufige Insolvenzverwalter dem Einzug der Klägerin widersprach, noch nicht hinreichend geklärt waren. Nach der seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung brauchte der vorläufige Insolvenzverwalter daher nicht damit zu rechnen, durch seinen Widerspruch die Wirkungen eines bereits abgeschlossenen Erklärungstatbestandes zu stören. Das Berufungsgericht hat trotz seiner Annahme eines aus § 826 BGB folgenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Masse einen Schä- digungsvorsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters gar nicht geprüft und festgestellt. Hierfür fehlte auch die tatsächliche Grundlage.
11
Auf die in einer Anzahl von Leasingverträgen enthaltene Klausel, nach Ablauf von zehn Tagen zum Widerspruch gegen den Lastschrifteinzug der Leasingraten nicht mehr berechtigt zu sein, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Standpunkt vertreten, diese Klausel sei nach den §§ 307, 308 Nr. 5 BGB unwirksam, was auch das landgerichtliche Teilurteil angenommen hat und wofür einiges spricht. Das genügt, um insoweit den Schädigungsvorsatz und die Sittenwidrigkeit des Vorgehens zu verneinen, ohne dass es einer abschließenden Prüfung der Klauselwirksamkeit bedarf. Damit kann die auf § 826 BGB gestützte Feststellung einer Masseschuld gegen den Beklagten insgesamt nicht aufrechterhalten bleiben.
12
3. Diese Feststellung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Eine Zahlungspflicht der Masse nach § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 InsO aufgrund der vom vorläufigen Insolvenzverwalter bewirkten Rückbuchung der Lastschriften kommt nicht in Betracht. In dieser Rückbuchung lag keine wirksame Verfügung über das Bankguthaben der Klägerin. Die Schuldnerin hat hierdurch keine Forderung gegen ihre Bank zurückerlangt, sondern lediglich eine Buchposition (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, aaO Rn. 30; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, aaO Rn. 20).
13
Diese Buchposition ist nicht durch Genehmigung der Klägerin zum Forderungserwerb erstarkt. Die auf Zahlung, hilfsweise auf Feststellung einer Zahlungspflicht gerichtete Klage enthält keine Erklärung gegenüber der ersten Zahlstelle, auf die es für die Abwicklung des Lastschriftverkehrs entscheidend ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 115/10, WM 2011, 2130 Rn. 12).
14
Es liegt auch nicht nahe, dass die Klägerin trotz der Widerspruchsklausel in einem Teil ihrer Verträge mit der Unwirksamkeit der Rückbuchungen überhaupt gerechnet hat. Die Buchposition, welche die Masse gegen die Schuldnerbank erlangt hat, beruht nicht auf einer Leistung der Klägerin. Sie geht auch nicht auf deren Kosten. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. Juli 2010 (aaO) dargelegt, die infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank könne nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden. Der Gläubiger kann in diesem Fall von seiner Bank girovertraglich weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verlangen. Die Gläubigerbank ist verpflichtet , die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen. Daran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
15
Die Frage, ob die Klägerin nach den §§ 130, 143 InsO zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr der wirksam eingezogenen Leasingraten verpflichtet sein kann, ist für den Streitgegenstand nicht entscheidungserheblich. Eine entsprechende Widerklage ist nicht erhoben worden.

II.


16
Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Masse für die von ihr aufgewendeten Sicherstellungskosten von netto 12.395 €.
17
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in diesem Punkt einen Anspruch gegen die Masse zuerkannt, weil der Beklagte zur Herausgabe der zunächst weiter genutzten 37 Sattelzugmaschinen auf seine Kosten verpflichtet gewesen sei. Die Rückgabeansprüche aus § 985 BGB oder § 546 BGB seien Bringschulden des Verpflichteten. Der Beklagte sei als Leasingnehmer der Klägerin anzusehen, weil er mit ihr über die Weiternutzung der Sattelzugmaschinen verhandelt, aber keine abweichende Vereinbarung über die Abholung der Fahrzeuge erzielt habe. Die Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter die Verträge der Insolvenzschuldnerin fortgeführt oder neue Verträge mit der Klägerin geschlossen hat, ist als nicht entscheidungserheblich offengeblieben. Das hält rechtlicher Prüfung insgesamt nicht stand.
18
2. Mit seinem schuldrechtlichen Ansatz hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die Rechtsgrundlage für die Weiternutzung der 37 Sattelzugmaschinen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter verkannt. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung inhaltlich § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zugrundegelegt , ohne hierbei die vom Insolvenzgericht erteilte Ermächtigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 InsO in Betracht zu ziehen. Diese Ermächtigung war zwar unwirksam, weil sie sich in einer formularmäßigen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpfte, ohne sich mit der betriebswesentlichen Bedeutung des weiteren Einsatzes bestimmter geleaster Fahrzeuge auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 23; vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11, WM 2012, 706 Rn. 10). Der vorläufige Insolvenzverwalter und die Klägerin durften aber gleichwohl, jedenfalls vor dem Bekanntwerden des Senatsurteils vom 3. Dezember 2009 (aaO), auf die Wirksamkeit dieser Ermächtigung vertrauen (aaO Rn. 25). Die Verhandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Klägerin bezweckten daher keine Neubegründung der von der Klägerin nach unstreitigem Sachverhalt gegenüber der Schuldnerin gekündigten Leasingverträge, sondern nur eine Übereinkunft über die Höhe der gesetzlich zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung unter teilweiser Einbeziehung des Wertverlustausgleichs nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsätze 2 und 3 in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 169 Satz 2 InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Zuge dieser Verhandlungen trotz Drängens der Klägerin die Rückgabe der von ihm weiter genutzten 37 Zugmaschinen nicht als eigene Verpflichtung übernommen. Eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO war von daher nicht entstanden.
19
Aber auch nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt hier nichts anderes. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf das Senatsurteil vom 18. April 2002 (IX ZR 161/01, BGHZ 150, 305, 312). Der Senat hat sich dort auf das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6. November 1978 bezogen (VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f). Der mietvertraglich vereinbarte Anspruch des Vermieters auf Erstattung der ihm durch die Abholung der Mietsache entstandenen Kosten sollte danach auch dann eine einfache Konkursforderung bleiben, wenn der Mietvertrag erst nach Konkurseröffnung durch Kündigung beendet und die Mietsache danach abgeholt worden ist. Dieser Grundsatz ist auf die Auslegung von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zu übertragen. Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Leasinggebers in der Zeit einer Betriebsfortführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter sind im Regelfall die Leasingraten. An deren Stelle tritt im Sonderfall einer Ermächtigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 InsO die im Weiteren bestimmte Nutzungsausfallentschädigung und der Ausgleich von Wertverlust. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Leasinggutes war aufschiebend bedingt von Anfang an in den Verträgen enthalten und hätte hier die Insolvenzschuldnerin in gleicher Weise getroffen. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten für die unterbliebene Rückführung ihrer Sattelzugmaschinen war keine Gegenleistung der in die Masse geflossenen Vorteile des Einsatzes dieser Fahrzeuge zum Zwecke der Betriebsfortführung. Es handelte sich vielmehr um Abwicklungskosten der von der Klägerin beendeten Leasingverträge. Eine allgemeine insolvenzrechtliche Verpflichtung der Masse, die Abholungskosten des Aussonderungsgutes zu tragen, besteht im Gegensatz zu den entsprechenden Verpflichtungen des Schuldners aus § 546 BGB, die nur Insolvenzforderungen begründen, nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, BGHZ 148, 252, 255 f; vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NZI 2007, 287 Rn. 11; MünchKommInsO /Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 463; HK-InsO/Lohmann, 6. Aufl., § 47 Rn. 30).

III.


20
Die Feststellung einer Ersatzpflicht der Masse für die von der Klägerin unwidersprochen behaupteten Gebrauchsschäden an den vom vorläufigen Insolvenzverwalter weiter genutzten 37 Sattelzugmaschinen in Höhe von 121.610 € kann mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Tatsachen nicht aufrechterhalten bleiben. Der Rechtsstreit ist in diesem Punkt noch nicht zur Endentscheidung reif.
21
1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Masse in Anwendung von § 546a Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB festgestellt. Der Beklagte dürfe sich nicht darauf berufen, dass die Schäden gleich welcher Art nicht im Zeitraum seiner Nutzung entstanden seien. Die Klägerin trage zwar nach allgemeinen Regeln die Beweislast dafür, dass die Schäden während der Nutzungszeit des vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden seien. Eine entsprechende Beweissicherung sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, weil der vorläufige Insolvenzverwalter die Fahrzeuge direkt von der bisherigen Leasingnehmerin übernommen habe und der Klägerin die Standorte der Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen seien. Deshalb sei hier der vorläufige Insolvenzverwalter verpflichtet gewesen, den Zustand der Fahrzeuge begutachten zu lassen, als er sie übernommen habe. Zumindest habe er der Klägerin diese Möglichkeit einräumen müssen, dies jedoch unterlassen. Dagegen wendet sich die Revision teilweise zu Recht mit Sach- und Verfahrensrügen.
22
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die weitere Nutzung von 37 Sattelzugmaschinen der Klägerin durch den vorläufigen Insolvenzverwalter als Fall der Nichtrückgabe von Leasinggut nach Beendigung des Rechtsverhältnisses gewertet. Die Vorschrift des § 546a Abs. 1 BGB lässt keine Masseforderung entstehen, wenn das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 InsO ermächtigt, geleastes Anlagevermögen für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens einzusetzen. Diese hoheitliche, das Eigentum des Leasinggebers verfassungskonform beschränkende Ermächtigung (vgl. BVerfGK, WM 2012, 900, 901 f) begründet ein besonderes privatrechtliches Nutzungsverhältnis zwischen dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ansonsten dem Schuldner, und dem in Anspruch genommenen Leasinggeber. Aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis kann der herangezogene Eigentümer von dem Begünstigten Ersatz des gewöhnlichen Wertverlustes durch laufende Zahlungen fordern, solange ihm noch keine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 InsO zusteht. Darin erschöpft sich aber der gesetzliche Wertersatzanspruch nicht. Dieser gewährt als Kapitalentschädigung auch einen Ersatz für übermäßige , vom betrieblichen Zweck her nicht gedeckte Nutzungen, für Verbrauch, Beschädigung oder Zerstörung der kraft insolvenzgerichtlicher Ermächtigung weiter genutzten Sachen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11, WM 2012, 706 Rn. 22 f).
23
Erfasst werden von dem Entschädigungsanspruch also auch die hier geltend gemachten Ansprüche wegen Beschädigung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter genutzten Fahrzeuge, die mit der ausgehandelten Entschädigung für den Wertverlust des gewöhnlichen Gebrauchs noch nicht abgegolten sind. Bei diesem Anspruch handelt es sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vormaligen Leasingnehmerin um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO (BGH, Urteil vom 8. März 2012, aaO Rn. 26 f). Die Klägerin kann in dieser Hinsicht auch nicht deshalb schlechter stehen, weil die Ermächtigung des Insolvenzgerichts mangels individuellkonkreter Anordnung unwirksam ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 24 f; vom 8. März 2012, aaO Rn. 10). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist das Berufungsurteil somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
24
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass bereits bestehende Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Beschädigung der geleasten Fahrzeuge gegen die Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen bloße Insolvenzforderungen wären, welche die ausgesprochene Feststellung einer Masseschuld nicht rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001, aaO S. 256 f). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht ferner davon aus- gegangen, dem Eigentümer oder Vermieter obliege der Beweis, dass ein nach Rückgabe der Mietsache festgestellter Schaden während des Mietgebrauchs, also im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters, entstanden sei, was auch für andere Nutzungsverhältnisse gilt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 279, 289 zum Kfz-Leasing; vom 18. Mai 1994 - XII ZR 188/92, BGHZ 126, 124, 127 ff; vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94, BGHZ 131, 95, 103 f; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381, 382 unter II. 1.; vom 10. November 2004 - XII ZR 71/01, NJW-RR 2005, 235 unter II. 1.).
25
Hier hat die Klägerin nach diesem Grundsatz die streitige Tatsache zu beweisen, dass die schadensursächlichen Handlungen von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu vertreten sind, weil der Schadensersatzanspruch nur dadurch den geltend gemachten Rang einer Masseschuld erhält. Jedoch sind beweisrechtlich die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich durch das aufgrund insolvenzgerichtlicher Ermächtigung hoheitlich begründete Nutzungsverhältnis zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Klägerin ergeben.
26
In ähnlicher Lage hat der Bundesgerichtshof dem Eigentümer einer Mietwohnung gegenüber der Ordnungsbehörde eine Beweiserleichterung zugebilligt , die den vormaligen Mieter in die zuvor von ihm gemietete Wohnung wieder eingewiesen hatte, welche schließlich unter Hinterlassung von Schäden geräumt wurde, wobei streitig war, ob die Schäden dem Mietgebrauch oder der öffentlichen Nutzung der Einweisungszeit zuzurechnen waren. Grundlage dieser Beweiserleichterung war die vom Bundesgerichtshof bejahte Obhutspflicht der Behörde, den ordnungsmäßigen Gebrauch der Wohnung durch die eingewiesenen Personen zu überwachen. Zu dieser Überwachung gehöre es, den Zustand der hoheitlich in Anspruch genommenen Wohnung bei der Wiederein- weisung bisheriger Mieter festzuhalten, vergleichbar den Feststellungen, wie sie bei Beginn eines Mietverhältnisses getroffen werden und sich der Eigentümer üblicherweise vom Mieter schriftlich bestätigen lässt (BGH, Urteil vom 9. November 1995 - III ZR 226/94, NJW 1996, 315, 317 unter II. 2.). Diese Erwägungen können auf Nutzungsverhältnisse, die durch insolvenzgerichtliche Ermächtigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 InsO zustande kommen , trotz der bestehenden Unterschiede im Kern entsprechend angewendet werden. Mangels eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses zwischen dem in Anspruch genommenen Eigentümer und dem lediglich zur Weiternutzung ermächtigenden Insolvenzgericht ist dieses mit keiner Obhutspflicht belastet , den ordnungsmäßigen Gebrauch des von ihm ermächtigten Nutzers zu überwachen. Diese Obhutspflicht trifft vielmehr den von der Ermächtigung des Insolvenzgerichts begünstigten Nutzer selbst. Sie unterscheidet sich während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses nicht von den Schutzpflichten eines Mieters oder Leasingnehmers, übermäßige Abnutzung und Schäden des gebrauchten Gutes zu vermeiden und bei einer Schadenszufügung durch außenstehende Dritte womöglich Beweise zu sichern. Zu Beginn des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses befindet sich der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 InsO hoheitlich ermächtigte Nutzer aber in einer verstärkten Pflichtenstellung. Während der Eigentümer beim Abschluss eines Mietoder Leasingvertrags es in der Hand hat, die in seinem Beweisinteresse nützlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zustand der Miet- oder Leasingsachen bei Gebrauchsüberlassung festzuhalten, hängt es zu Beginn des insolvenzgerichtlich begründeten Nutzungsverhältnisses von der Entscheidung des ermächtigten Nutzers ab, ob er dem hoheitlich in Anspruch genommenen Eigentümer zumutbare Gelegenheit zur Feststellung des Zustands der weiter genutzten vormaligen Miet- oder Leasingsache einräumt. Andererseits vertraut auch der Eigentümer in diesen Fällen seine Sachen nicht zwecks Einnahmeerzielung im Rahmen der Vertragsfreiheit einem Nutzer an, sondern es wird ihm hoheitlich im öffentlichen Interesse ein Nutzer aufgedrängt.
27
Wem als Nutzer durch eine solche hoheitliche Inanspruchnahme ein Sondervorteil eingeräumt wird, den trifft, anders als einen Mieter oder Leasingnehmer , im Interesse des in seinem Recht beschränkten Eigentümers selbst eine Feststellungslast, den Zustand der vormaligen Miet- oder Leasingsachen bei Beginn des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses festzuhalten. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen, wobei es sich allerdings zu seinem eigenen rechtlichen Ansatz in Widerspruch gesetzt hat.
28
Bei einem rechtsgeschäftlich begründeten oder verlängerten Nutzungsverhältnis zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Klägerin, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, hätte die Grundlage für beweisrechtliche Folgerungen, die es gezogen hat, gefehlt. Denn die Klägerin hätte es dann im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit in der Hand gehabt, wie im Normalfall einer Vermietung oder eines Leasing die Wahrung ihres Beweisinteresses zu sichern. Nur die insolvenzgerichtliche Ermächtigung gab dem vorläufigen Insolvenzverwalter die rechtliche und tatsächliche Macht, sich über dieses Interesse hinwegzusetzen.
29
Im Ergebnis verfehlt sind jedoch die beweisrechtlichen Folgen, die das Berufungsgericht aus den Feststellungsschwierigkeiten gezogen hat, in welche die Klägerin geraten ist. Zwar hat der Beklagte sich das Verhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters als Insolvenzverwalter zurechnen zu lassen. Das führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr, wie vom Berufungsgericht angenommen, unwiderleglich zugunsten der Klägerin vermutet würde, die Beschädigungen an den weiter genutzten 37 Sattelzugmaschinen seien während dieses hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses zu dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter eingetreten. Für eine solche, von der Klägerin verfochtene Vermutung fehlt jede gesetzliche Stütze im materiellen Recht oder im Prozessrecht. Selbst eine Umkehr der Beweislast tritt unter den gegebenen Verhältnissen wie bei jeder Beweisvereitelung nicht ohne weiteres ein. Vielmehr kann und muss der Klägerin lediglich eine Beweiserleichterung für den ihr obliegenden Nachweis der Schadensverursachung gewährt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1995, aaO).
30
Aufgrund dieser Beweiserleichterung ist das pauschale Vorbringen der Klägerin aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Juli 2009 und der dortige Beweisantritt vorbehaltlich der fehlenden ladungsfähigen Anschrift des benannten Zeugen zunächst ausreichend. Der Beklagte hat sich unter Protest gegen die Beweislast in seinem Schriftsatz vom 1. März 2010 auf die über ihn zu ladenden, namentlich nicht benannten Lkw-Fahrer bezogen zum Beweis seiner Gegenbehauptung, die streitgegenständlichen Schäden wären nicht erst während der hoheitlich begründeten Weiternutzung der 37 Sattelzugmaschinen durch ihn als vorläufigen Insolvenzverwalter eingetreten. Auf diese Zeugen kann sich zum umgekehrten Beweisthema auch die Klägerin beziehen. Erst nach Durchführung der Beweisaufnahme wird sich beurteilen lassen, inwieweit bei der Beweiswürdigung die nach dem Verhalten des vorläufigen Insolvenz- verwalters der Klägerin gebührende Beweiserleichterung zu ihren Gunsten wirkt und ein nicht voll erbrachter Beweis danach als geführt anzusehen ist.
Vill Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 30.06.2009 - 10 O 174/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.10.2010 - 5 U 123/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Insolvenzordnung - InsO | § 142 Bargeschäft


(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe


(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

Insolvenzordnung - InsO | § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung


Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vo

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - XI ZR 328/09

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 328/09 Verkündet am: 27. September 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - XI ZR 215/10

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 215/10 Verkündet am: 27. September 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - IX ZR 115/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 684 Satz 2, §

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - IX ZR 161/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/01 Verkündet am: 18. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GesO § 11, KO § 3 Abs. 1, InsO § 38; Sac

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2011 - IX ZR 58/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - IX ZR 7/09

bei uns veröffentlicht am 03.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/09 Verkündet am: 3. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2004 - XII ZR 71/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 71/01 Verkündet am: 10. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 283/07 Verkündet am: 10. Juni 2008 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 184 Abs. 1 AGB-Banken N

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2012 - IX ZR 78/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/11 Verkündet am: 8. März 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 236/07 Verkündet am: 20. Juli 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/09 Verkündet am: 20. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - B 12 KR 2/15 R

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Sept. 2016 - IX ZR 52/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 52/15 Verkündet am: 8. September 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 S

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - IX ZR 258/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 258/12 Verkündet am: 29. Januar 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 N

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - IX ZR 130/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR130/13 vom 26. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 140 Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datu

Referenzen

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

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6. Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen im Jahr 2004 ist jedoch im Deckungsverhältnis weiterhin die Genehmigungstheorie zugrunde zu legen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher für erheblich gehalten, ob die Schuldnerin die zunächst unberechtigte Belastung ihres Kontos nachträglich genehmigt hat. Wäre eine solche Genehmigung zeitlich vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 8. Juli 2004 erfolgt, wäre der vom Kläger einen Tag später erklärte Widerspruch wirkungslos. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, hält revisionsrechtlicher Prüfung allerdings nicht stand.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Bank bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen vom Konto eines Verbrauchers in der Regel spätestens dann, wenn dieser bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden (BGH, Urteil vom 3. Mai 2011, aaO Rn. 12). Wie lang die Überlegungsfrist unternehmerisch tätiger Schuldner zu bemessen ist, ist bislang offen geblieben. Für diese ist es verkehrsüblich, dass sie Lastschriften , die typischerweise auf einer von ihnen selbst abgefassten sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung beruhen, mit einer Überlegungsfrist von allen- falls vierzehn Tagen widersprechen. Ein solcher typischer Vorgang wird für die Schuldnerbank durch die Person des Gläubigers, die Spanne der Einziehungsbeträge und die regelmäßig wiederkehrenden Einziehungstermine erkennbar. Lässt der Schuldner diese Frist in Kenntnis der Abbuchung verstreichen, kann die Bank davon ausgehen, dass Einwendungen nicht mehr erhoben werden sollen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Lastschrifteinzug auf der Anmeldung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 28f Abs. 3 SGB IV beruht.
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Eine konkludente Genehmigung kommt - wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs , der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann aufseiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gilt jedenfalls, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird, da dann die Zahlstelle damit rechnen kann, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11).
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a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeit rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits für den Kontoinhaber erkennbar auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20, vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11, XI ZR 155/09, juris Rn. 11 und XI ZR 362/09, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13).
17
(b) Mit seiner am 4. November 2004 begründeten neuen Rechtsprechung ist der IX. Zivilsenat (BGHZ 161, 49 ff.; IX ZR 82/03, ZinsO 2005, 40 und IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227; bestätigt durch Urteile vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093 Tz. 9, vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2247 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9) von dieser ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abgewichen , wie er selbst eingeräumt hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2251 Tz. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen). Der IX. Zivilsenat wendet die Genehmigungstheorie nunmehr schematisch bereits nach Beantragung des Insolvenzverfahrens an und kommt so zu dem Ergebnis, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter einem Lastschrifteinzug bei noch nicht erfolgter Genehmigung des Schuldners selbst dann widersprechen kann, wenn der Widerspruch durch den Schuldner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) des Gläubigers oder der beteiligten Banken darstellen würde. Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats tritt der (vorläufige) Insolvenzverwalter in diesem Punkt nicht in die "Fußstapfen" des Schuldners (vgl. dazu Haas, in: Aktuelle insolvenzrechtliche Probleme der Kreditwirtschaft, Anlegerschutz bei strukturierten Produkten, Bankrechtstag 2007, S. 3, 10 ff.), so dass er während des Schwebezustandes nahezu ohne Einschränkung widersprechen kann. Deswegen versagt das Korrektiv des § 826 BGB der Genehmigungstheorie im beantragten Insolvenzverfahren.
27
Auf Grund eines unberechtigten Widerspruchs kommt auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger in Betracht. Hatte der Schuldner zuvor bereits die Lastschrift genehmigt (ausdrücklich, konkludent oder über die Fiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F., die der Schuldner gegen sich gelten lassen muss), tangiert dieser eine gefestigte Rechtsposition des Gläubigers, so dass § 826 BGB eingreifen kann. Hatte der Schuldner noch nicht genehmigt, als der unberechtigte Widerspruch erfolgte, hindert dieser den Schuldner auch nicht an einer nachträglichen Genehmigung, so dass der Schuldner immer noch wirksam erfüllen kann.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

15
a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeit rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits für den Kontoinhaber erkennbar auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20, vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11, XI ZR 155/09, juris Rn. 11 und XI ZR 362/09, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13).
12
bb) Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis des Gläubigers , über das Konto des Schuldners zu verfügen. Sie gestattet ihm lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des Lastschrifteinzugs (BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 11; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 10; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 6; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, NZI 2010, 938 Rn. 18). An der Einlösung der Lastschrift, die ausschließlich das Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Schuldnerbank betrifft, ist der Gläubiger nicht beteiligt. Die Genehmigung, welche der Schuldner nach § 684 Satz 2 BGB auszusprechen hat, hat zur Folge, dass die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 31; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, aaO). Adressat der Genehmigung ist damit die Schuldnerbank. Dieser ist die Genehmigungserklärung vom 20. März 2008 nicht zugeleitet worden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

23
Diesen c) Anforderungen wurde der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26. Juli 2007 nicht gerecht. Er ordnete auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin lediglich abstrakt durch Wiedergabe eines Teiles des Gesetzestextes des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO die dort vorgesehenen Maßnahmen an, ohne sich mit dem hier vorliegenden Fall und den Voraussetzungen der Anordnung erkennbar auseinanderzusetzen. Der Vollzug des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO sollte offenbar dem vorläufigen Insolvenzverwalter überlassen werden, in dessen alleinige Verantwortung also die Beurteilung der Voraussetzungen delegiert wurde. Die Anordnung war deshalb unzulässig und unwirksam.
10
2. Die von dem Amtsgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO gegenüber der Klägerin als Vermieterin getroffene Anordnung war zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unwirksam, weil es sich dabei um eine formularmäßige Pauschalanordnung handelt, die unter bloßer Wiedergabe des Gesetzestextes auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichtet (BGH, aaO, Rn. 16 ff). Da die Anordnung von der Klägerin aber nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden konnte, darf sie sich ihrerseits darauf stützen, soweit sie - wie vorliegend - Ausgleichsansprüche begehrt (BGH, aaO Rn. 24 f).

Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 161/01
Verkündet am:
18. April 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem
auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Fläche
stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle
angemeldet werden kann.
GesO § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55
Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; SachenRBerG § 82
Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache
des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden
Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse
für die Beseitigungskosten.
GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 38, 55
Abs. 1 Nr. 1
Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröffnung
der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die
Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend gemacht
werden.
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 161/01 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in Brandenburg, auf dem die LPG "T. K." (nachfolgend: LPG) gemäû Baugenehmigung aus dem Jahre 1964 eine Scheune errichtete. Wegen unterlassener Instandhaltungsmaûnahmen ist diese nicht mehr nutzbar, sondern abriûreif. Am 1. November 1995 wurde über das Vermögen der LPG die Gesamtvollstreckung eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Nachdem die Klägerin von ihm 1998 den Ankauf der zur Scheune gehörenden Fläche oder die Beseitigung des Gebäudes verlangt hatte, erklärte der Beklagte die Freigabe der Scheune aus der Gesamtvollstreckungsmasse mit der Begründung , sie sei nicht verwertbar.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung eines Andienungsrechts gemäû § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG gegen die Masse, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten, die Klägerin von den "Abriûkosten im Zusammenhang mit dem... Gebäude ... freizustellen", und äuûerst hilfsweise die Feststellung eines Andienungsrechts nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts (abgedruckt in ZInsO 2001, 558 f) richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ansprüche aus § 82 SachenRBerG stünden der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu, weil er die Scheune wirksam freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei auch in der Insolvenz juristischer Personen zulässig. Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes stünden der Freigabe unabhängig davon nicht entgegen, daû die Ansprüche aus dem Eigentum herzuleiten seien. Der Anspruch der Klägerin sei ferner weder gemäû § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO durch eine Vormerkung sicherbar , noch begründe er ein Aus- oder Absonderungsrecht.

II.


Demgegenüber rügt die Revision: Die Klageansprüche seien auf die Berichtigung von Masseverbindlichkeiten gerichtet. Sie trügen dinglichen Charakter und hätten gegen jedermann absolute Geltung.
Eine Freigabe sei in der Insolvenz einer juristischen Person nicht zulässig. Im übrigen könnten nur Vermögensgegenstände der Gesamtvollstrekkungsmasse freigegeben werden, nicht aber Verpflichtungen. Die Stellung des bereinigungsrechtlichen Anspruchstellers entspreche derjenigen einer Polizeibehörde , die vom jeweiligen Eigentümer die Beseitigung eines störenden Zustandes verlangen könne, ohne hieran durch eine Freigabe gehindert zu werden. Auf der Seite des Anspruchsgegners dagegen stelle der Ankauf des Grundstücks zum Bodenwert keinen wirtschaftlichen Nachteil dar. Eine Freigabe benachteilige die Klägerin in einer gegen Art. 3 und Art. 14 GG verstoûenden Weise.

III.


Die eingeklagten Ansprüche stellen lediglich Gesamtvollstreckungsforderungen dar, die in der Gesamtvollstreckung nur nach Maûgabe der § 5 Nr. 3, §§ 11, 14 GesO verfolgt werden können (vgl. § 12 KO, § 87 InsO). Eine Leistung aus der Gesamtvollstreckungsmasse - insbesondere gemäû § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO - kann die Klägerin nicht verlangen, ohne daû es insoweit entscheidend auf die vom Beklagten erklärte Freigabe ankäme.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SachenRBerG regelt dieses Gesetz unter anderem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder baulichen Anlagen entstanden ist. Im vorliegenden Falle gehen die Parteien davon aus, daû die Scheune auf dem Grundstück der Klägerin im Eigentum der LPG steht.
Als regelmäûige Folge sieht § 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SachenRBerG ein Wahlrecht des Nutzers - hier der LPG - dahingehend vor, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will. Ist dagegen das Interesse des Grundstückseigentümers an der Bewirtschaftung seines Grundstücks höher zu bewerten als das Interesse des Nutzers an der Sicherung seiner früheren Investition, so ist der Eigentümer nach § 81 SachenRBerG berechtigt, das Gebäude oder die bauliche Anlage anzukaufen.
Demgegenüber regelt § 82 SachenRBerG den Fall, daû das Gebäude oder die bauliche Anlage des Nutzers nicht mehr nutzbar ist oder benutzt wird, sondern alsbald abzubrechen ist.

a) Unter dieser Voraussetzung hat der Eigentümer dem Nutzer gemäû § 82 Abs. 3 SachenRBerG befristet die Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage auf seine - des Nutzers - Kosten zu beseitigen. Auch insoweit steht dem Eigentümer, je nach der Wahl des Nutzers, ein - verjährbarer (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG) - Anspruch zu (vgl. MünchKommBGB /Grüneberg, 3. Aufl. SachenRBerG § 82 Rn. 2, 4). Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin hier mit ihrem ersten Hilfsantrag.


b) Wird die Anlage nicht fristgerecht beseitigt, kann der Grundstückseigentümer gemäû § 82 Abs. 1 SachenRBerG vom Nutzer entweder den Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz (Nr. 1) oder den Erwerb der Fläche verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde (Nr. 2). Beide zur Wahl gestellten Ansprüche setzen voraus, daû die Unbenutzbarkeit oder Abbruchreife auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer beruht. Das macht die Klägerin im vorliegenden Fall mit ihrem Hauptantrag geltend.

c) Nur äuûerst hilfsweise stützt die Klägerin sich darauf, daû die Aufgabe der Nutzung und die Erforderlichkeit des Abbruchs auf anderen Gründen als unterlassener Instandhaltung beruhen, insbesondere auf Veränderungen, die nach 1990 eingetreten sind. Unter dieser Voraussetzung kann der Grundstückseigentümer nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG den Erwerb der Fläche lediglich gegen eine Entschädigung verlangen.
2. Alle hier eingeklagten Ansprüche stellen Vermögensrechte dar, die in der Gesamtvollstreckung mindestens mit ihrem Geldwert (vgl. § 69 KO, § 45 InsO) zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet werden könnten.

a) Forderungen, die auf Befreiung von einer vermögensrechtlichen Verbindlichkeit gerichtet sind, können nach allgemeiner Ansicht in der Insolvenz berücksichtigt werden, weil sie auf Leistung eines Vermögenswerts aus der Insolvenzmasse abzielen (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 23; Hess/Weis, InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 23 f; MünchKomm-InsO/Ehricke § 38 Rn. 63; vgl. BAG WM 1975, 1190, 1191). Allerdings ist es zweifelhaft, ob der von der Klägerin
hier hilfsweise erhobene "Freistellungsanspruch" (s.o. 1 a) im Kern auf die Befreiung von einer eigenen Zahlungspflicht gegenüber einem Dritten gerichtet ist. Denn die Klägerin legt nicht dar, daû sie eine solche Verpflichtung gegenüber einem bestimmten Dritten bereits eingegangen ist oder einzugehen beabsichtigt. Statt dessen kommt in Betracht, daû die Klägerin sinngemäû unmitte lbar auf Abbruch des Gebäudes durch den Beklagten oder auf die Feststellung seiner Pflicht zur Kostentragung für den Fall anträgt, daû die Klägerin aus eigenen Mitteln den Abbruch bewerkstelligt (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ). Solche Ansprüche wären aber ebenfalls darauf gerichtet, Vermögenslasten von der Klägerin auf die Gesamtvollstreckungsmasse abzuwälzen. Sofern der Beklagte zum Abbruch des Gebäudes verurteilt werden sollte, handelte es sich um eine vertretbare Handlung, die gemäû § 887 Abs. 2 ZPO in eine Geldschuld umgewandelt werden kann; derartige Ansprüche stellen - da sie bereits vor Insolvenzeröffnung bestanden - Insolvenzforderungen dar (Heidelberger Kommentar/Eickmann, InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 6; Nerlich /Römermann/Andres, InsO § 38 Rn. 11; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22; Hess/Weis aaO Rn. 22; Petersen NJW 1992, 1202, 1205; T. Stoll ZIP 1992, 1437, 1441; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 34). Soweit endlich eine Pflicht des Beklagten festgestellt werden sollte, die - noch nicht bezifferbaren - Abbruchkosten aus der Masse zu erstatten, hätte dies unmittelbar einen Zahlungsanspruch der Klägerin zum Inhalt.

b) Die von der Klägerin mit ihrem Haupt- und dem zweiten Hilfsantrag verfolgten Andienungsrechte (s.o. 1 b und c) stellen ebenfalls Vermögensansprüche dar. Die Klägerin verfolgt damit das einseitige gesetzliche Recht auf Abschluû eines Grundstückskaufvertrages zu einem bestimmbaren Preis mit dem Beklagten, das zunächst durch notarielle Vermittlung (§§ 87 ff
SachenRBerG) durchgesetzt werden kann. Der Vermögenswert eines solchen Anspruchs liegt - wie bei einem Vorvertrag - in dem erstrebten Leistungsaustausch , auch wenn die Klägerin hier wirtschaftlich weniger an dem vom Beklagten zu zahlenden Kaufpreis interessiert sein mag als an der Abwälzung der Abbruchkosten auf den Beklagten. Ein solcher Anspruch kann auf der Grundlage des § 894 ZPO zu dem begehrten Vertragsschluû mit dem Beklagten führen. Damit geht es nicht etwa um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu berücksichtigen wäre, sondern um ein Vermögensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners betreffen kann. Denn im Falle der Nichterfüllung des erzwungenen Vertragsschlusses könnte die Klägerin Schadensersatz gemäû § 326 oder § 283 BGB a.F. verlangen.
3. Gegen die Gesamtvollstreckungsmasse wären die von der Klägerin erhobenen Vermögensansprüche nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend zu machen. Diese sind aber durchgehend nicht erfüllt.

a) Insbesondere fordert die Klägerin nicht die Erstattung notwendiger Ausgaben, "die durch den Abschluû oder die Erfüllung von Verträgen" entstanden sind. Darunter sind - wie in § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO - die in § 9 GesO genannten gegenseitigen Verträge zu verstehen, die zur Zeit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung beiderseits noch nicht voll erfüllt waren und die Verfahrenseröffnung entweder ohne weiteres überdauern (§ 9 Abs. 2 und 3 GesO), oder deren Erfüllung der Verwalter wählt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GesO).
Darum geht es bei den von der Klägerin geltend gemachten "Andienungsrechten" nicht. Beide beruhen auf einseitigen gesetzlichen Ansprüchen gegen den Gesamtvollstreckungsschuldner. Diese mögen zwar inhaltlich auf den Abschluû eines Vertrages gerichtet sein, sind aber selbst nicht vertraglicher Natur. Nicht einmal im Falle eines mit dem Schuldner zustande gekommenen Vorvertrages wäre irgendein Verwalter verpflichtet, Erfüllung zu wählen. Der Beklagte hat zudem eine Erfüllung abgelehnt.

b) Die eingeklagten Ansprüche betreffen ferner nicht notwendige Ausgaben , "die durch die Verwaltung" entstanden sind (vgl. zu diesem Begriff § 58 Nr. 2 und § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Beklagte hat die Ansprüche nicht durch eigene Handlungen begründet. Es ist auch nicht dargetan, daû er sie durch pflichtwidrige Unterlassungen ausgelöst hätte: Soweit vorgetragen, befand sich die Scheune schon bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung in einem abbruchreifen Zustand. Die Klägerin - welche die Darlegungslast für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Gesamtvollstrekkungsmasse trägt - hat insoweit nur behauptet, die Gesamtvollstreckungsschuldnerin habe die Scheune "noch nach der Wende ... genutzt". Hingegen hat sie nicht vorgetragen, daû sich die Scheune bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung am 1. November 1995 nicht schon in einem abbruchreifen Zustand befunden hätte. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, daû der Beklagte nicht während der Zeit seiner Verwaltung diesen Zustand durch unterlassene Instandhaltung wesentlich mitverursacht hat.
aa) Der Umstand allein, daû der Insolvenzverwalter eine Sache des Gesamtvollstreckungsschuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet gemäû § 13 GesO
keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten. Die Besitzergreifung i.S.v. § 8 Abs. 2 GesO dient zunächst nur - im allseitigen Interesse - der Sicherstellung (vgl. BGHZ 130, 38, 49). Der Verwalter hat sodann die Zugehörigkeit der vorgefundenen Gegenstände zur Gesamtvollstrekkungsmasse und deren Tauglichkeit zur Gläubigerbefriedigung zu prüfen. Damit integriert er die Gegenstände ebenfalls noch nicht ohne weiteres endgültig in die Masse. Eine umfassende insolvenzrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand derartiger Sachen - über insolvenzbeständige vertragliche Erhaltungspflichten der Masse oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl. dazu Senatsurt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1399 f) hinaus - begründet ein solches vorbereitendes Verhalten nicht: Der Verwalter hat zwar möglicherweise künftige Gefahren für oder durch die in seinem Besitz befindlichen Sachen abzuwenden, nicht aber allein kraft seines Besitzes entsprechende Pflichtverletzungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung für die von ihm verwaltete Masse auszugleichen. Allenfalls wenn der Verwalter als Ergebnis seiner Prüfung die fraglichen Sachen für die Masse nutzt oder verwertet , könnte er durch sein Verhalten möglicherweise eine Haftung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO auslösen. Dazu ist es hier, soweit dargetan, nicht gekommen. Daû der Beklagte vor der Freigabe eine Verkaufsmöglichkeit geprüft haben mag, genügt nicht.
Für den störenden Zustand, den ein Mieter auf dem Grundstück eines Vermieters herbeigeführt und pflichtwidrig nicht wieder beseitigt hat, hat der Senat bereits entschieden, daû die Kosten zur Herstellung des ordnungsmäû igen Zustands jedenfalls dann keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Konkurseröffnung beendet war (Senatsurt. v. 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, WM 2001, 1574, 1576, z.V.b. in BGHZ). Der im Mietvertrag
vereinbarte Anspruch des Vermieters auf Erstattung der durch die Abholung der Mietsache entstandenen Kosten bleibt auch dann eine einfache Konkursforderung , wenn der Mietvertrag erst nach der Konkurseröffnung durch Kündigung beendet und die Mietsache in der Folgezeit abgeholt worden ist; denn derartige Kosten waren - aufschiebend bedingt - schon von Anfang an im Mietvertrag enthalten und hätten den Gemeinschuldner in gleicher Weise getroffen (BGHZ 72, 263, 265 f). Für die Verunreinigung eines Pachtgrundstücks hat der erkennende Senat weitergehend entschieden, daû der vertragliche Wiederherstellungsanspruch des Verpächters nur eine Vergleichsforderung gemäû § 36 Abs. 2 VerglO - hier also entsprechend der Gesamtvollstreckungsforderung - begründet, soweit die nachteilige Veränderung der Pachtsache bei der Eröffnung des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war. Für den Fall, daû danach der Vergleichsverwalter den Pachtvertrag fortsetzt, ist die vertragliche Herstellungspflicht bei Ende des Pachtvertrages aufzuteilen; vergleichsrechtlich bevorzugt ist nur die Wiederherstellung derjenigen nachteiligen Veränderungen , die nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens eingetreten sind (BGHZ 125, 270, 272 ff). Auch im Konkurs eines Wohnungseigentümers stellen vor Konkurseröffnung begründete und fällig gewordene Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen regelmäûig bloûe Konkursforderungen dar (Senatsurt. v. 10. März 1994 - IX ZR 98/93, WM 1994, 1183, 1184 f).
bb) Endlich begründet der Umstand keine Masseschuld, daû der Verwalter den auf Vornahme einer vertretbaren Handlung des Schuldners gerichteten Anspruch nicht erfüllt, der als solcher lediglich eine Insolvenzforderung darstellt (vgl. Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22 a.E.).

c) An dieser Rechtslage ändert es nichts, daû die dem Eigentümer durch § 82 SachenRBerG eingeräumten Ansprüche - im Hinblick auf § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes - dinglichen Ursprungs sein mögen. Die Gegenmeinung (Purps/Schumann NotBZ 2000, 219, 222 f) verkennt, daû über die insolvenzrechtliche Wirkung eines Rechts vorwiegend nicht dessen Rechtsgrund, sondern dessen Inhalt entscheidet.
aa) Insbesondere wurzeln Zahlungsansprüche nach § 987 ff oder § 904 Satz 2 BGB zwar im Eigentum; dennoch werden sie in der Insolvenz des Schuldners wie gewöhnliche Geldforderungen behandelt, wenn sie schon vor der Verfahrenseröffnung erwachsen sind (Jaeger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 1; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 73; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 32).
Soweit das Verlangen der Klägerin auf die Beeinträchtigung ihres Eigentums am bebauten Grundstück gestützt werden könnte, soll hier nicht eine künftige Gefahr vorbeugend abgewehrt werden. Vielmehr soll die Eigentumsstörung darin liegen, daû die LPG auf dem jetzt der Klägerin gehörenden Grundstück bauliche Anlagen errichtet und in rechtswidriger Weise dort belassen hat. Dadurch mag die LPG persönlich Störerin geworden sein. Wenn der Klägerin deswegen durch § 82 SachenRBerG ein Wiederherstellungsanspruch zuerkannt und vorliegend eingeklagt wird, entspricht dieser im Ergebnis der aus § 1004 Abs. 1 BGB abgeleiteten Pflicht zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen , störenden Zustandes (vgl. hierzu BGHZ 40, 18, 20 f; 110, 313, 315; 135, 235, 238 f m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 17. September 1954 - V ZR 35/54, LM § 1004 BGB Nr. 14 Bl. 3). Ein solcher Anspruch ist - insoweit vergleichbar einem Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) - auf Vornahme einer
vertretbaren Handlung oder auf Ersatz der Herstellungskosten in Geld gerichtet (s.o. 2 a). Er stellt eine Gesamtvollstreckungsforderung dar (vgl. Jaeger /Henckel aaO Rn. 16 Abs. 2; MünchKomm-InsO/Hefermehl § 55 Rn. 63; differenzierend auch Stürner, in Festschrift für Merz, 1992, S. 563, 571 ff). Dafür gilt nichts anderes als für die mietrechtliche Räumungspflicht (s.o. b aa). Soweit demgegenüber pauschal die Ansicht vertreten wird, ein Beseitigungsanspruch gemäû § 1004 BGB könne nie eine Insolvenzforderung sein (MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 45; Kübler/Prütting/Holzer aaO Rn. 17; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 3 KO Anm. 2 d; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckung und Konkurs 12. Aufl. Bd. II Rn. 11.5; nur im Begründungsansatz , nicht aber im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg ZIP 1991, 393, 394 f), beruht dies auf einer zu engen Sicht der möglichen Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Ferner ist die von der Klägerin verfolgte Andienung des Grundstücks (s.o. 2 b) nur ein anderes vermögensrechtliches Mittel zur Beseitigung der Störung.
bb) § 82 SachenRBerG verdinglicht die durch diese Vorschrift eingeräumten Rechte nicht in weitergehendem Maûe. Die sich daraus ergebenden, hier fraglichen Ansprüche richten sich gegen den Nutzer als solchen, also ohne dinglichen Bezug zu seinem privaten Vermögen. Der Gesetzgeber hat die dem Nutzer auferlegte Beseitigung der von ihm geschaffenen Bauruine zutreffend mit "den Rechtsfolgen nach Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrages (vgl. BGHZ 104, 6, 11)" verglichen (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5912 S. 162). In dessen Insolvenz genieût ein solcher Beseitigungsanspruch keine Besserstellung (s.o. b). Soweit der Gesetzgeber (aaO) alternativ einen Vergleich mit dem - vertragslosen - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erwogen hat, stellen auch
daraus etwa abzuleitende Ansprüche gemäû § 987 ff BGB unter den vorliegenden Umständen nur Gesamtvollstreckungsforderungen dar (s.o. aa).
Insbesondere kommt den Ansprüchen aus § 82 SachenRBerG inhaltlich keine Aus- oder Absonderungskraft i.S.v. § 12 GesO in der Gesamtvollstrekkung des Nutzers zu (a.M. LG Dessau NotBZ 2000, 29, 30 im Anschluû an Vossius, SachenRBerG 2. Aufl. § 14 Rn. 34; Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/ Hügel, Kommentar zum SachenRBerG § 14 Rn. 5). Die Aussonderung ist darauf gerichtet, einen dem Gesamtvollstreckungsschuldner nicht gehörenden Gegenstand aus dessen Gesamtvollstreckungsmasse auszuscheiden (vgl. § 43 Abs. 1 KO, § 47 Satz 1 InsO). Darum geht es hier nicht. Vielmehr sind Hauptund zweiter Hilfsantrag der Klägerin rechtlich darauf gerichtet, ein eigenes Grundstück der Klägerin - gegen Bezahlung - in die Gesamtvollstreckungsmasse zu übertragen. Ihr erster Hilfsantrag führt zum wirtschaftlichen Kern ihres Begehrens, nämlich ganz oder wenigstens teilweise von den Kosten des Abbruchs der Bauruine entlastet zu werden. Vom Beklagten verlangt sie im Ergebnis die Bezahlung von Geld. Ein Anspruch auf Herausgabe einzelner, bestimmter Vermögensgegenstände als der Masse nicht gehörend wird damit nicht geltend gemacht.
Aus gleichartigen Gründen scheidet ein Absonderungsrecht aus. Dieses ist darauf gerichtet, die vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Vermögensgegenständen des Schuldners zu erlangen (vgl. §§ 47, 48 KO, §§ 49, 50 InsO). Die Klägerin will sich hier aber gerade nicht aus der von der Beklagten errichteten Scheune befriedigen. Andere Vermögensgegenstände der Masse sind ihr nicht konkret verhaftet.
cc) Endlich kann sich die Klägerin nicht auf einen "vormerkungsähnlichen" Schutz i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 GesO berufen (a.M. Purps/Schumann VIZ 1999, 385, 390). Die eingeklagten Ansprüche sind nicht in einem Grundbuch vorgemerkt. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, welche Forderung der Klägerin auf ein Grundstück gerade der LPG (vgl. § 883 Abs. 1 BGB) gesichert werden könnte. Im Gegenteil will die Klägerin der Masse ein Grundstück übertragen, nicht ein solches von ihr erhalten. Allein der Umstand, daû § 111 Abs. 1 SachenRBerG einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb am betroffenen Grundstück der Klägerin in begrenztem Umfange einschränkt, verstärkt die Ansprüche des Eigentümers in der Insolvenz des Nutzers nicht in weitergehendem Umfange.

d) Die Gesamtvollstreckungsforderung der Klägerin wurde ferner nicht dadurch zu einem Anspruch gegen die Gesamtvollstreckungsmasse verstärkt, daû die Klägerin sie erst 1998 - und damit nach der Verfahrenseröffnung - geltend gemacht hat. Vielmehr entscheidet über die Frage, ob die Ansprüche aus § 82 SachenRBerG die Gesamtvollstreckungsmasse verpflichten oder nur Gesamtvollstreckungsforderungen darstellen, der Zeitpunkt, in dem sich die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vollständig verwirklicht haben. Dieser allgemeine Grundsatz (vgl. BFH NJW 1978, 559 f; ZIP 1983, 1120; 1987, 119, 120; 1994, 1286 f; NJW 1995, S. 80 Nr. 29 Leitsatz 2; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 30, 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 3 Rn. 11; Kilger/K. Schmidt, aaO Anm. 4; Heidelberger Kommentar/Eickmann, aaO § 38 Rn. 10; Nerlich /Römermann/ Andres, aaO § 38 Rn. 13; Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 10; Breutigam in Breutigam /Blersch/Goetsch, InsO § 38 Rn. 15 und § 55 Rn. 18, 20; Kilger, in Festschrift für Merz, 1992, S. 253, 272 f) gilt auch für zivilrechtliche Ansprüche auf
Beseitigung in sich abgeschlossener Störungen (s.o. c). Zwar mag die Eigentumsstörung bis zu ihrer Beseitigung fortdauern und Unterlassungsansprüche - insbesondere hinsichtlich künftiger Nutzung - auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 a.E., insoweit nicht in BGHZ 112, 1 abgedr.). Der Insolvenzverwalter, der lediglich nach Maûgabe des § 8 Abs. 2 GesO das gesamte pfändbare Schuldnervermögen in Besitz nimmt, hält allein damit aber nicht den von der Scheune der LPG auf dem Grundstück der Klägerin ausgehenden störenden Zustand aufrecht; er wird auch noch nicht zum Handlungsstörer (s.o. b aa).
Im vorliegenden Falle war die Bauruine, soweit dargetan (s.o. 2 b), schon vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung abbruchreif. Die Forderungen der Klägerin aus § 82 SachenRBerG konnten mit Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes , also am 1. Oktober 1994, entstehen (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG in der Fassung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997, BGBl. I S. 1823; so zuvor schon MünchKomm-BGB/Grüneberg, aaO Rn. 12). Auf den Verjährungsbeginn, der früher streitig war (vgl. Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/Tropf, aaO § 82 Rn. 19; Vossius, aaO § 82 Rn. 20 einerseits; Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 82 Rn. 11 andererseits), kommt es insoweit nicht entscheidend an.
Wann der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend macht, ist für dessen insolvenzrechtliche Wirkungen grundsätzlich unerheblich. Verschärft sich der störende Zustand nach der Verfahrenseröffnung nicht aufgrund von Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Verwalters, bleibt der Beseitigungsanspruch eine bloûe Gesamtvollstreckungsforderung (s.o. b aa und bb).

aa) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daû die anteilmäûige Verpflichtung eines Gemeinschuldners zur Zahlung einer Umlage auf alle Wohnungseigentümer, die zur Deckung des gerade durch diesen Gemeinschuldner eingetretenen konkursbedingten Ausfalls erhoben wird, dann Massekosten i.S.v. § 58 Nr. 2 KO begründen soll, wenn die Wohnungseigentümer -Gemeinschaft dies nach der Konkurseröffnung beschlieût (BGHZ 108, 44, 49 f). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, die es in das Ermessen einzelner Konkursgläubiger stellt, ihre Forderungen wirtschaftlich wenigstens teilweise gegenüber allen anderen gleichartigen Gläubigern nachträglich zu verstärken , braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage, ob die §§ 54, 55 InsO dafür noch eine Grundlage böten. Denn die freie Entscheidung eines einzelnen Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsgläubigers, seinen Anspruch geltend zu machen oder nicht, ist nicht mit einem gesetzlich geregelten Umlageverfahren (vgl. §§ 28, 16 Abs. 2 WEG) zu vergleichen, das formal neue Ansprüche schaffen soll.
bb) Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht (ZIP 1999, 538, 540; zustimmend Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 50) die Ansicht vertreten, allein der Zeitpunkt des Erlasses einer Ordnungsverfügung entscheide über die Einstufung einer Ordnungspflicht als Gesamtvollstreckungs- oder Masseverbindlichkeit. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gesamtvollstreckungsverwalter sei wegen seines Besitzes an der störenden Sache richtiger Empfänger einer Ordnungsverfügung. Die Befugnis zum Erlaû der Beseitigungsverfügung bestehe "mithin unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand, ob die Gemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde oder genommen werden konnte und zu welchem Zweck der [Verwalter] den Besitz ausübt"; sie
unterliege "daher nicht den für Gesamtvollstreckungsforderungen geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung". Für die hier maûgebliche Anwendung des Gesamtvollstreckungsrechts gibt das allein auf öffentlichrechtliche Erwägungen gestützte Urteil nichts her. Auf die aus insolvenzrechtlicher Sicht zutreffenden Bedenken von W. Lüke (in Kölner Schrift für Insolvenzrecht , 2. Aufl., S. 859, 875 f), Henckel (in Aktuelle Probleme des Insolvenzrechts , Köln 2000, S. 97, 109 f) und Häsemeyer (in Festschrift für Uhlenbruck, 2000, S. 97, 101 f und 108 ff) gegen das Urteil kommt es somit nicht an.

e) An der dargestellten Rechtslage ändert - entgegen der Ansicht der Klägerin - der Umstand nichts, daû der Beklagte das Vermögen einer juristischen Person zu verwalten hat. Inwieweit er deswegen auch Liquidationsaufgaben auszuüben hat, kann offenbleiben. Jedenfalls rechtfertigt eine solche zusätzliche Obliegenheit es nicht, eine nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Gesamtvollstreckungsforderung zum Anspruch gegen die Gesamtvollstreckungsmasse zu verstärken (vgl. Senatsurt. v. 28. März 1996 - IX ZR 72/95, ZIP 1996, 842, 844; v. 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, aaO S. 1576). Die gegenteilige Ansicht würde das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger in der Insolvenz ungerechtfertigt durchbrechen.

f) Auf die vom Beklagten erklärte Freigabe der Scheune aus dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (vgl. dazu auch OLG Naumburg ZIP 2000, 976 f m. zust. Anm. v. Mitlehner; OLG Rostock ZInsO 2000, 604 ff; LG Neubrandenburg NotBZ 1999, 221) kommt es nach alledem nicht entscheidend an. Rechtlich hatte sie im vorliegenden Zusammenhang nur die Bedeutung, den gemäû § 8 Abs. 2 GesO allgemein begründeten, sichernden Besitz (s.o. b aa) aufzugeben , ohne daû dies unmittelbare Einwirkung auf die eingeklagten Ansprüche
gehabt hätte. Deshalb ist die von den Parteien vor allem problematisierte Rechtsfrage unerheblich, inwieweit Verwalter eine zuvor etwa wirksam begründete Masseverbindlichkeit durch eine Freigabe beseitigen oder einschränken könnten. Ebenso kann es offenbleiben, ob die Freigabe möglicherweise auf den Bestand einer Gesamtvollstreckungsforderung der Klägerin einwirken könnte; denn eine solche ist hier nicht Streitgegenstand.
4. Die dargestellte Rechtsfolge verstöût - entgegen der Auffassung der Klägerin - weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG. Die Klägerin hat in der Gesamtvollstreckung dieselben Rechte wie alle anderen Gläubiger mit gleichartigen Forderungen (s.o. 2). Wenn sie dabei allenfalls mit einer Quote befriedigt werden kann, liegt das allein an der Unzulänglichkeit des
Vermögens ihrer Schuldnerin. Die Verfassung gewährleistet der Klägerin keinen Vorrang gegenüber anderen Gläubigern wie z.B. Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern oder dem Steuerfiskus (vgl. § 17 GesO).
Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft Kayser

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

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2. Die von dem Amtsgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO gegenüber der Klägerin als Vermieterin getroffene Anordnung war zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unwirksam, weil es sich dabei um eine formularmäßige Pauschalanordnung handelt, die unter bloßer Wiedergabe des Gesetzestextes auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichtet (BGH, aaO, Rn. 16 ff). Da die Anordnung von der Klägerin aber nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden konnte, darf sie sich ihrerseits darauf stützen, soweit sie - wie vorliegend - Ausgleichsansprüche begehrt (BGH, aaO Rn. 24 f).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

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Diesen c) Anforderungen wurde der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26. Juli 2007 nicht gerecht. Er ordnete auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin lediglich abstrakt durch Wiedergabe eines Teiles des Gesetzestextes des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO die dort vorgesehenen Maßnahmen an, ohne sich mit dem hier vorliegenden Fall und den Voraussetzungen der Anordnung erkennbar auseinanderzusetzen. Der Vollzug des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO sollte offenbar dem vorläufigen Insolvenzverwalter überlassen werden, in dessen alleinige Verantwortung also die Beurteilung der Voraussetzungen delegiert wurde. Die Anordnung war deshalb unzulässig und unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 71/01 Verkündet am:
10. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2 (= § 536 a.F.), 536 Abs. 1 (= § 537 Abs. 1 a.F.), 538
(= § 548 a.F.), 543 Abs. 1, 2 (= § 542 a.F.)
Der Mieter ist nicht nach § 543 BGB542 BGB a.F.) zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs
(hier durch einen Wasserschaden) selbst zu vertreten hat. Ist die Schadensursache
zwischen den Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß
sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Sind sämtliche Ursachen, die in den
Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt, trägt der
Mieter die Beweislast dafür, daß er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.
BGH, Urteil vom 10. November 2004 - XII ZR 71/01 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und denRichter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um rückständigen Mietzins für die Zeit von Juni bis Juli 1997 sowie von November 1997 bis Dezember 1999 und um die Feststellung , daß ihr Mietverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vorzeitig beendet wurde. Mit Vertrag vom 6. November 1993 mietete die Beklagte von den Klägern Gewerberäume zum Betrieb einer Arztpraxis für die Dauer von zehn Jahren. Nachdem schon im Jahre 1995 ein Wasserschaden aufgetreten war, kam es am 6. Juli 1997 zu einem erneuten Wasserschaden in den Mieträumen der Beklagten und anderen Räumen des Gewerbeobjekts. Dadurch entstanden in den
Mieträumen erhebliche optische Beeinträchtigungen sowie Schimmelbildungen mit unangenehmem Geruch. Die Parteien streiten um die Ursache des Wasserschadens. Während die Beklagte behauptet, das Wasser sei von außen in ihre Mieträume eingedrungen , behaupten die Kläger, als Schadensursache komme nur ein Wasseraustritt in den Mieträumen der Beklagten in Betracht. Die Beklagte hat die Miete für die Zeit ab dem Schadensereignis gemindert und das Mietverhältnis nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung fristlos zum 31. Oktober 1997 gekündigt sowie die Mietsache geräumt. Das Landgericht hat die auf rückständigen Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Oberlandesgericht meint, den Klägern stehe kein Anspruch auf rückständigen Mietzins für die Zeit von Juni bis Juli 1997 sowie ab November 1997 zu. Auch ihr Antrag auf Feststellung des weiter fortbestehenden Mietverhältnisses sei wegen der wirksamen fristlosen Kündigung der Beklagten zum 31. Oktober 1997 unbegründet. Nach dem Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens lasse sich nicht feststellen, daß die Schadensursache im Be-
reich der von der Beklagten gemieteten Räumlichkeiten gelegen habe. Vielmehr habe der Sachverständige ausgeführt, daß die Ursache der Durchfeuchtungen nicht mehr nachvollziehbar sei. Zwar habe der Sachverständige einen Wasseraustritt am Rohrleitungsschacht nicht bestätigen können. Allerdings seien weitere Schadensursachen außerhalb der Mieträume der Beklagten denkbar, insbesondere Schäden an den am Schadenstag nicht untersuchten Leitungen sowie Wasserüberläufe in den Räumen anderer Mieter. Einer weiteren Beweiserhebung bedürfe es nicht, weil sich die Beweisaufnahme des Landgerichts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf jegliche Ursachen des Wasserschadens bezogen habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte ergänzend den von den Klägern angebotenen weiteren Beweis zu den Behauptungen erheben müssen, die Schadensursache könne nur dem Verantwortungsbereich der Mieterin entstammen. 1. Allerdings trägt der Mieter gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses nur dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er die Zerstörung der Mietsache nicht zu vertreten hat, wenn die vermieteten Räume unstreitig infolge des Mietgebrauchs zerstört worden sind (BGHZ 66, 349, 351 f.). Ist hingegen streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muß der Vermieter ausräumen (BGHZ 126, 124, 127 f.). Ist also - wie hier - streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters ha-
ben, muß der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen, die aus seinem Gefahrenbereich herrühren können. Erst dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muß der Mieter beweisen, daß die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96 - NJW 1998, 595; vom 18. Mai 1994 - XII ZR 188/92 - NJW 1994, 2019, 2020 = BGHZ 126, 124, 127 f. und vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881). 2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen , daß die Kläger als Vermieter zunächst sämtliche Schadensursachen aus ihrem Gefahrenbereich ausschließen müssen. Zu Recht hat es insoweit auch das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens für unergiebig beurteilt, weil die Ursache der Durchfeuchtungen im Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen nicht mehr nachvollziehbar war. Das Berufungsgericht hat es aber versäumt, die von den Klägern für den Ausschluß einer Schadensursache aus ihrem Gefahrenbereich angebotenen weiteren Beweise zu erheben. Insbesondere haben die Kläger vorgetragen, daß noch am Schadenstag selbst alle Leitungen im Haus durch die fachkundigen Zeugen S., K. und O. untersucht worden seien, wobei keine Schadensursache festgestellt wurde. Wäre dieser Vortrag bewiesen, stünde jedenfalls fest, daß der Wasserschaden nicht auf einen Wasserrohrbruch zurückzuführen war. Zusätzlich haben die Kläger auch eine weitere in ihrem Verantwortungsbereich liegende Schadensursache, nämlich Wasseraustritte bei anderen Mietern im Haus, ebenfalls unter Beweisantritt geleugnet. Dem steht nicht der unstreitige Sachverhalt des angefochtenen Urteils entgegen, wonach es auch in anderen Räumen des Gewerbeobjekts zu Wasserschäden gekommen ist. Denn nach dem Vortrag der Kläger ist das Wasser aus den Mieträumen der Beklagten ausgetreten und hat dadurch die anderen Räume in Mitleidenschaft gezogen.
Weiter hatten die Kläger ihre Behauptung, zwischen dem Schadensereignis und der späteren Untersuchung am 30. September 1997 seien keinerlei Installationen oder Reparaturen durchgeführt worden, in das Zeugnis des Hausverwalters gestellt. Auch dieses könnte einer Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters entgegenstehen. Letztlich haben die Kläger ebenfalls unter Beweisantritt behauptet, daß alle Abwasserstränge, die mit der Praxis der Beklagten in Berührung kommen, am 30. September 1997 eingehend überprüft wurden und weder daran, noch an der Trockenbauwand, in der sich die Klappe des Revisionsschachts befinde, Wasseraustrittsspuren feststellbar gewesen seien. Diese Behauptung ist gerade deswegen von besonderer Bedeutung, weil die Beklagte ebenfalls unter Beweisantritt behauptet hatte, das Wasser sei über die Klappe des Revisionsschachts in ihre Mieträume eingedrungen. Nach den von den Klägern unter Beweis gestellten Behauptungen wäre jede denkbare Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich der Vermieter ausgeschlossen. Wären diese Beweise erbracht, stünde fest, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich der Beklagten als Mieterin entstammt. Dann würde nach der Rechtsprechung des Senats ihr der Beweis obliegen, daß die Feuchtigkeitsschäden nicht aus ihrem Verantwortungsbereich stammen. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils ist dieser Beweis bislang ebenfalls noch nicht erbracht. Insbesondere folgt dies auch nicht aus dem Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens, weil der gerichtliche Sachverständige wegen des erheblichen Zeitablaufs keine konkrete Schadensursache mehr feststellen konnte.
Deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast die weiteren angebotenen Beweise erheben müssen.
Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose