Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 220/08

bei uns veröffentlicht am10.12.2009
vorgehend
Amtsgericht Perleberg, 10 C 277/05, 03.04.2008
Landgericht Neuruppin, 4 S 44/08, 29.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 220/08 Verkündet am:
10. Dezember 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse
nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür
dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte.
Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche
des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08 - LG Neuruppin
AG Perleberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 4. August 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH. In diesem Verfahren zeigte er am 22. Dezember 2003 Masseunzulänglichkeit an. Diese Anzeige wurde am 14. Januar 2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 21. Juli 2004 beantragte er aufgrund einer zugunsten der Masse eingetragenen Grundschuld, die den Anspruch auf Einzahlung des halben Stammkapitals der Schuldnerin sicherte , die Anordnung der Zwangsverwaltung über ein dem Gesellschafter R. E. gehörendes Grundstück, das dieser mit seiner Familie bewohnte. Mit Anordnungsbeschluss vom 23. August 2004 bestellte das Amtsgericht Neuruppin den Kläger zum Zwangsverwalter. Nach vergeblichen Aufforderungen , eine Kostendeckungszusage für eine Gebäude- sowie eine Haus- und Grundbesitzerversicherung abzugeben, nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. September 2004 den Zwangsverwaltungsantrag zurück. Einnahmen aus der Zwangsverwaltung, aus denen der Kläger seinen Vergütungsanspruch hätte befriedigen können, gab es nicht. Der Kläger forderte den Beklagten auf, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu bezahlen. Dieser weigerte sich unter Hinweis auf die bestehende Masseunzulänglichkeit. Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten persönlich Begleichung seines Vergütungs- und Auslagenersatzanspruchs.
2
In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Landgericht abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Ansicht Nach des Berufungsgerichts haftet der Beklagte weder nach §§ 60, 61 InsO noch nach § 826 BGB auf Schadensersatz. Eine Haftung komme insbesondere nicht aus § 61 InsO in Betracht. Diese Vorschrift schütze Massegläubiger, die aufgrund einer Unternehmensfortführung das Vermögen der Masse mehrten oder dieser sonst einen Vorteil verschafften. Es erscheine zweifelhaft, ob die aus der Tätigkeit eines Zwangsverwalters der Masse zuflie- ßenden Vorteile allein ausreichten, um ihn mit Personen gleichzusetzen, die vertragliche Geschäftsbeziehungen mit einem insolventen Unternehmen unterhielten. Der Zwangsverwalter sei aufgrund seiner rechtlichen Stellung nicht mit einem Vertragspartner zu vergleichen. Er erhalte sein Amt durch das Gericht und handele frei von der Einflussnahme der Vollstreckungsbeteiligten. Entscheidend sei, dass er hinsichtlich seiner Vergütung bereits einen hinreichenden gesetzlichen Schutz genieße. Er sei ermächtigt, den Kostenaufwand für seine Vergütung direkt aus den Nutzungen des Grundstücks zu bestreiten. Reichten diese nicht aus, könne er die Einzahlung eines Kostenvorschusses durch den Gläubiger herbeiführen, dem andernfalls die Verfahrenseinstellung drohe. Eines weitergehenden Schutzes durch Rückgriff auf den Insolvenzverwalter persönlich bei erlittenem Ausfallschaden bedürfe es nicht. Soweit es eine Lücke bei der Deckung seines Anspruchs auf Mindestvergütung im Fall der Masseinsuffizienz geben könne, sei dies hinzunehmen.

II.


5
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
6
Obwohl 1. es sich bei dem Zwangsverwaltervergütungsanspruch des Klägers nach Uneinbringlichkeit aus der verwalteten Masse um eine Masseverbindlichkeit handelt (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, ZIP 2004, 1521), scheidet ein Anspruch nach § 61 InsO aus.
7
Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Unanwendbarkeit des § 61 InsO auf den Anspruch des Klägers ausgegangen. Die Vorschrift gewährt Massegläubigern , deren Forderungen durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, die jedoch aus der Masse nicht voll erfüllt werden, einen Ausgleichsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Grundgedanke der Regelung ist es, die Interessen von Massegläubigern zu schützen, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil verschafft haben (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129; BGHZ 161, 236, 239 f). Mit der Vorschrift sollen Unternehmensfortführungen erleichtert werden. Die Bereitschaft , der Masse „Kredit“ zu gewähren, soll dadurch erhöht werden, dass das Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters gemindert wird. Entsprechend diesem Zweck betrifft § 61 InsO in erster Linie die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluss, die Erfüllungswahl bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge und die unterlassene Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich nur auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundäransprüche (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn. 5). Gesetzliche Schuldverhältnisse oder Einstandspflichten der Masse, die nur mittelbar auf einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters beruhen, werden von der Vorschrift nicht erfasst.
8
Die Lage eines auf Antrag des Insolvenzverwalters mit der Zwangsverwaltung eines Grundstücks betrauten Zwangsverwalters ist nicht mit der eines der genannten Massegläubiger gleichzusetzen. Er erwirbt lediglich einen Sekundäranspruch auf Ausgleich seiner Vergütungs- und Auslagenforderung gegen die Insolvenzmasse, wenn er aus dem verwalteten Grundstück keine Einnahmen erzielen kann. Dieser Anspruch ist nur mittelbare Folge der Uneinbringlichkeit seiner Vergütung. Unmittelbar begründet der Insolvenzverwalter durch seinen Antrag auf Zwangsverwaltung keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen die Insolvenzmasse. Dieser ist zunächst nur dem Gericht gegenüber zur sorgfältigen Amtsführung verpflichtet. Vertragliche Beziehungen zwischen der Insolvenzmasse und dem Zwangsverwalter, aufgrund derer dieser Leistungen an die Masse zu erbringen haben könnte, entstehen nicht.
9
2. § 60 InsO begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Vergütungsansprüche des Zwangsverwalters. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegenüber schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung begründet jedoch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, bei Beantragung einer Zwangsverwaltung die Interessen des Zwangsverwalters an der Deckung seines Vergütungs- und Auslagenersatzanspruchs zu berücksichtigen. Der Zwangsverwalter ist nicht Beteiligter des Insolvenzverfahrens. Die Revisionsbegründung führt nichts dazu aus, aufgrund welcher Vorschriften der Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter spezifische Pflichten gegenüber dem Zwangsverwalter obliegen sollen. Der Insolvenzverwalter bedient sich nur eines gesetzlich geregelten gerichtlichen Verfahrens , um Ansprüche der Insolvenzmasse zwangsweise durchzusetzen. In einem solchen Fall trifft den Insolvenzverwalter keine Verpflichtung, das Verfahren nur mit Rücksicht auf die Erfüllbarkeit eventueller Kostenerstattungsansprüche des Gegners zu führen (BGHZ 148, 175, 178 f; 154, 269, 274; 161, 236, 240; BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, ZInsO 2006, 100, 101 Rn. 20; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 74 ff; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 60 Rn. 45; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 28; MünchKommInsO /Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 39; Pape in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung Teil 3 Rn. 13, 71 ff; G. Fischer WM 2004, 2185, 2189). Ebenso wie sich der Insolvenzverwalter im Fall der Prozessführung bei unzulänglicher Masse eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege bedient, dessen Betreiben nur in Ausnahmefällen eine Haftung begründen kann, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz geführt wird (vgl. BGHZ 36, 18, 20 ff; 95, 10, 19 ff; 154, 268, 273), betreibt der Verwalter auch bei einem Antrag auf Zwangsverwaltung nur ein Verfahren, das jedermann zugänglich sein muss. Das durch die Möglichkeit der Vorschussentnahme begrenzte Ausfallrisiko des Zwangsverwalters kann deshalb eine Haftung des Insolvenzverwalters aufgrund der Inanspruchnahme eines derartigen Verfahrens im Fall der Masseunzulänglichkeit nicht rechtfertigen. Folge wäre andernfalls eine unzulässige Beschränkung der vollstreckungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters.
Ganter Raebel Kayser Pape Grupp

Vorinstanzen:
AG Perleberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 10 C 277/05 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.10.2008 - 4 S 44/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 220/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 220/08

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Insolvenzordnung - InsO | § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten


Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wen
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 220/08 zitiert 4 §§.

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 218/03
Verkündet am:
17. Juni 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Zwangsverwalter kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs
auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht, den betreibenden Gläubiger
unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob der Zwangsverwalter zuvor entsprechende
Vorschüsse verlangt hatte.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. September 2003 und der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2003 aufgehoben.
Die Beklagte wird - unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs - verurteilt, an den Kläger 11.642,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2002 (Zugang des Schreibens vom 18. Juli 2002) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Beschluß vom 26. Juni 2000 wurde der Kläger auf An trag der verklagten Gläubigerin zum Zwangsverwalter eines Grundstücks in Bad S.
bestellt. Die Zwangsverwaltung, die zu keinen Ausschüttungen an die Beklagte führte, wurde nach Zwangsversteigerung des Grundstücks am 9. August 2001 aufgehoben.
Der Kläger entnahm mit Zustimmung des Gerichts der verw alteten Masse Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Vergütung und Auslagen des Klägers unter Berücksichtigung der Entnahmen antragsgemäß auf 7.052 DM = 3.605,63 € (für das Jahr 2000) und 8.036,88 € (für die Jahre 2001/2002) fest. Die verwaltete Masse ist erschöpft.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der noch off en stehenden Beträge von insgesamt 11.642,51 € (3.605,63 € und 8.036,88 €) nebst Zinsen in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat bis auf einen geringen Teil des Zi nsanspruchs Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht (dessen Urteil in OLGR Schleswig 200 3, 494 abgedruckt ist) hat ausgeführt, eine Grundlage für den geltend gemachten An-
spruch sei nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien bestehe kein vertragliches Verhältnis. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben. Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97 - BGBl. III/FNA 310-14) und die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters (ZwVerwVO) vom 16. Februar 1970 (BGBl. I 185) enthielten keine Bestimmung , daß der betreibende Gläubiger die Vergütung zu zahlen habe. Allenfalls könne dem Zwangsverwalter entsprechend § 53 GKG nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Tätigkeiten zustehen, die bis zur Klärung , daß keine Einnahmen erwirtschaftet werden könnten, notwendig seien. Diese Vergütung habe der Kläger durch die Entnahmen aus der verwalteten Masse erhalten. Wegen der Vergütung der weiteren Tätigkeiten sei der Zwangsverwalter jedoch auf die Anforderung von Vorschüssen zu verweisen. Es sei ihm unbenommen, ohne Vorschuß untätig zu bleiben. Fordere er einen solchen nicht an, so handele er, was seine Vergütung angehe, auf eigene Gefahr.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Über prüfung nicht stand.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vergütun gsanspruch aus §§ 152a, 153, 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.

a) Die Urteile der Vorinstanzen widersprechen der seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffassung , daß der Zwangsverwalter den betreibenden Gläubiger in Anspruch nehmen kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht (RGZ 43, 62, 63; RG JW 1889, 532; SeuffA 69 [1914], 299; BGH, Urt. v. 10. April 2003 - IX ZR 106/02, WM 2003, 1098, 1099, z.V.b. in BGHZ 154, 387; OLG Marienwerder OLGE 22 [1911], 414; OLG Hamm MDR 1991, 358; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 153 Rn. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwaltung 3. Aufl. Kap. 3 Rn. 103; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 153 Rn. 2 [S. 708]; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 4. Aufl. S. 560; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 153 Rn. 80; Zeller/Stöber, ZVG 17. Aufl. § 153 Anm. 7.4 unter a). An dieser Ansicht ist festzuhalten.

b) Der Anspruch des Zwangsverwalters folgt unmittelbar a us §§ 152a, 153 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG. Diese Vorschriften setzen voraus, daß dem Zwangsverwalter eine Vergütung zusteht. Allein deren Höhe ist durch die Verordnung, zu deren Erlaß § 152a ZVG ermächtigt, zu regeln und sodann vom Gericht festzusetzen (BGHZ 152, 18, 22; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03, ZIP 2004, 971, 972).

c) Aus dem Versteigerungserlös einer etwa neben der Zwa ngsverwaltung betriebenen Zwangsversteigerung kann der Zwangsverwalter keine Befriedigung erlangen, weil beide Verfahren grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Der Zwangsverwalter kann auch den Vollstreckungsschuldner nicht in Anspruch nehmen, weil § 788 ZPO nur dem Gläubiger einen Anspruch gegen
diesen gibt. Ebensowenig kann sich der Zwangsverwalter an die Staatskasse halten (RG SeuffA 69 [1914], 299; zur fehlenden Haftung der Staatskasse gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, ZInsO 2004, 336; zum Sequester vgl. BVerfG ZInsO 2004, 383).

d) Der Anspruch richtet sich vielmehr gegen den betreibe nden Gläubiger. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus § 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.
Nach § 155 Abs. 1 ZVG sind aus den Nutzungen des Grundstü cks die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen , welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Falls die Nutzungen nicht ausreichen , um die Ansprüche sowohl des Zwangsverwalters als auch des betreibenden Gläubigers zu decken, mindert das Recht des Zwangsverwalters, aus den erwirtschafteten Einnahmen vorweg seine Vergütung zu entnehmen, den Betrag, den der betreibende Gläubiger aus der Zwangsvollstreckung erlangt. Wirtschaftlich geht die Vergütung des Zwangsverwalters somit zu Lasten des betreibenden Gläubigers.
Zwar folgt daraus allein noch nicht eine Einstandspflich t des Gläubigers für den Anspruch des Zwangsverwalters, falls die erwirtschafteten Nutzungen nicht einmal diesen decken und für den Gläubiger nichts übrig bleibt. Indes setzt § 155 Abs. 3 ZVG voraus, daß der Zwangsverwalter für Aufwendungen, die aus dem aktuellen Bestand der verwalteten Masse nicht bestritten werden können, von dem betreibenden Gläubiger Vorschüsse verlangen kann. Diese
Vorschüsse leistet der Gläubiger auf eigenes Risiko: Falls kein Verwaltungsüberschuß verbleibt, erhält der Gläubiger keinen Ersatz (Zeller/Stöber, aaO § 155 Anm. 8). Wenn er den erforderlichen Geldbetrag nicht vorschießt, kann das Gericht gemäß § 161 Abs. 3 ZVG die Aufhebung des Verfahrens anordnen. Es kann nach seinem Ermessen auch davon absehen (Zeller/Stöber, aaO § 161 Anm. 4); die Leistung des Vorschusses ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Verfahrensvoraussetzung.

e) Der Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung und A uslagenersatz ist nicht auf den Bestand der verwalteten Masse beschränkt.
Dies ergibt sich aus den bereits erwähnten Vorschriften d er § 155 Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG (dazu oben unter a) sowie aus § 24 Abs. 3 und 4 ZwVerwVO. Der Anspruch des Verwalters auf eine Mindestvergütung (zur Höhe vgl. BGHZ 152, 18 ff) besteht gerade dann, wenn die Zwangsverwaltung keine Nutzungen erbracht hat. Es liegt grundsätzlich im Risikobereich des betreibenden Gläubigers, ob die Zwangsvollstreckung zu einem die Kosten deckenden Erlös führt. Für die Zwangsverwaltung gilt insoweit nichts anderes als für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder in bewegliche Sachen. Wenn die gepfändete Forderung nicht werthaltig ist oder der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Sachen vorfindet, entbindet dies den Gläubiger nicht von der Pflicht zur Zahlung der Vollstreckungskosten.
Aus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO folgt nichts Gegenteiliges. Dan ach ist der Zwangsverwalter zu einer Anzeige an das Gericht verpflichtet, wenn Ausgaben erforderlich werden, die aus den bereits vorhandenen Mitteln oder aus sicheren Einnahmen des laufenden Miet-, Pacht- oder Wirtschaftsabschnitts nicht
erfüllt werden können. Nach Auffassung der Revisionserwiderung liefe diese Vorschrift leer, wenn der Gläubiger auch bei unzulänglichen Einnahmen den Anspruch des Verwalters zu erfüllen hätte. Diese Ansicht ist unzutreffend. Gerade weil der Gläubiger insoweit einstehen muß, trifft den Verwalter die Anzeigepflicht. Der Gläubiger kann es sich aufgrund der erstatteten Anzeige überlegen, ob er den Antrag auf Zwangsverwaltung zurücknimmt (§ 161 Abs. 4 i.V.m. § 29 ZVG) oder unter Ablehnung eines von dem Gericht angeforderten Vorschusses die Verfahrensaufhebung beantragt (§ 161 Abs. 3 ZVG). Damit kann er seine Einstandspflicht für die Kosten des Verfahrens möglicherweise in Grenzen halten. Ganz ausschließen kann er sie aber, wie später noch zu zeigen sein wird (vgl. unten f), in keinem Falle.

f) Der Vergütungsanspruch hängt nicht davon ab, daß der Zwangsverwalter von dem Gläubiger einen entsprechenden Vorschuß verlangt hat. Zum einen räumen § 155 Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG und § 28 Satz 2 ZwVerwVO dem Zwangsverwalter lediglich das Recht ein, Vorschüsse zu verlangen; eine entsprechende Pflicht oder auch nur eine Obliegenheit wird ihm nicht auferlegt. Zum andern kann der betreibende Gläubiger durch die Ablehnung einer Vorschußzahlung nur begrenzt Einfluß auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Vergütung nehmen. Selbst wenn das Gericht daraufhin das Verfahren aufhebt, muß der Gläubiger die bisher angefallene Vergütung bezahlen.

g) Daß der Kläger die Anzeigepflicht aus § 9 Abs. 4 Zw VerwVO verletzt und deshalb die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs zu verantworten habe, ist nicht geltend gemacht.
2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet.


a) Soweit die Revisionserwiderung die Ansicht vertritt, der Kläger könne keine Verfahrenskosten geltend machen, weil ein solcher Anspruch nur der Masse zustehe, damit vom Kläger in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes geltend zu machen gewesen wäre und nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden könne, verkennt sie, daß es sich um Auslagen handelt, deren Erstattung das Vollstreckungsgericht bestandskräftig festgesetzt hat.

b) Im übrigen hat die Beklagte gegen die Höhe des An spruchs keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.

III.


Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 5 62 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil diese zur Endentscheidung reif ist, und der Klage stattgeben.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

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a) Grundsätzlich obliegen dem Konkursverwalter bei Führung eines Prozesses keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozessgegner. Die Konkursordnung begründet keine Verpflichtung des Verwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (BGHZ 148, 175, 179; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, WM 2005, 180, 181, z.V.b. in BGHZ 161, 236). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Verwalter nicht Kläger, sondern Beklagter eines Zivilprozesses ist.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.