Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:210716UIXZR252.15.0
bei uns veröffentlicht am21.07.2016
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 9 O 108/14, 24.02.2015
Oberlandesgericht Stuttgart, 12 U 41/15, 17.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 252/15
Verkündet am:
21. Juli 2016
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung
für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen
keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten
für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem
Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu
Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:210716UIXZR252.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war von Februar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes (fortan: Land). Er beabsichtigte, das Land 45,01 v.H. der Aktien der börsennotierten E. AG (fortan: E. ) von der F. S.A. (fortan: F) erwerben zu lassen. Im November 2010 ließ der Kläger den mit ihm befreundeten Dr. N. , der zu diesem Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der M. AG, der deutschen Tochtergesellschaft der M. & Co. LLC, war, bei der Beklagten zu 1 anfragen, ob diese bereit sei, das Land "bei einer Transaktion mit E. / F auf der anderen Seite" zu vertreten. Der Beklagte zu 2 ist Partner der Beklagten zu 1; er erklärte am 25. November 2010 gegenüber Dr. N. , dass die Beklagte zu 1 das Mandat übernehmen werde.
2
Am 26. November 2010 führten der Kläger, der Beklagte zu 2, Dr. N. und P. , zu dieser Zeit Präsident des conseil d’administration (Verwaltungsrat) der E. , eine Telefonkonferenz durch. Sie vereinbarten, dass der Kläger am 6. Dezember 2010, 9.00 Uhr, der F ein Angebot machen werde, die Aktien der E. von der F zu übernehmen, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Übrigen unbedingt sein sollte.
3
Die Beklagte zu 1 prüfte im Folgenden unter anderem, ob das Land die Aktien der E. ohne eine vorherige Befassung des Landtages von erwerben könne. Dabei verfasste einer der Partner der Beklagten zu 1 am 29. November 2010 eine fünfseitige Stellungnahme, in der er darauf hinwies, dass nach Art. 81 der Landesverfassung (fortan: LV) der Finanzminister nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses die Zustimmung für über- und außerplanmäßige Ausgaben erteilen dürfe. Die Beklagten suchten noch am 29. November 2010 zudem nach alternativen Lösungen.
4
Am 30. November 2010 erstellte der Haushaltsreferent im Staatsministerium des Landes einen zweiseitigen Vermerk zu der fiktiven Vorgabe, unter welchen Voraussetzungen das Land Aktien der D. AG erwerben könne. Diesen Vermerk leitete Dr. N. am selben Tag um 8:53 Uhr an den Beklagten zu 2 mit dem Bemerken "Wir haben die Lösung" weiter und fragte an, ob die Beklagte zu 1 eine "legal opinion" erstellen könne. Es folgte ein Austausch von E-Mails und Telefonaten. Mit Mail vom 30. November 2010, 14:52 Uhr teilte der Beklagte zu 2 Dr. N. mit, "unsere Verfassungsrechtler haben den telefonisch besprochenen Weg abgesegnet. Wir lösen das über Art. 81 LV, das heißt die Zustimmung des Finanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, wir kön- nen am 6.12. ohne Bedingungen (außer Fusionskontrolle) abschließen." Am 1. Dezember 2010 abends trafen sich der Kläger und der Beklagte zu 2. Am 2. Dezember 2010 schloss die Beklagte zu 1 mit dem Land und mit der vom Land erworbenen N. GmbH gleichlautende Mandats- und Vergütungsvereinbarungen über anwaltliche Beratungsleistungen.
5
Am 5. Dezember 2010 zwischen 23 und 24 Uhr informierte der Kläger in Anwesenheit des Beklagten zu 2 den Finanzminister des Landes über den geplanten Kauf der Aktien der E. und die erforderliche Zustimmungserklärung nach Art. 81 LV. Dieser unterzeichnete die Zustimmungserklärung nach Art. 81 LV unter dem 6. Dezember 2010. Am 6. Dezember 2010 stimmte das Kabinett des Landes dem Erwerb der Aktien der E. zu. Am selben Tag schloss die vom Land zu diesem Zweck erworbene N. GmbH mit der die Aktien haltende Tochtergesellschaft der F den Aktienkaufvertrag. Das Land übernahm eine Garantie für die Verpflichtungen der N. GmbH aus diesem Kaufvertrag. Am 15. Dezember 2010 genehmigte der Landtag den erforderlichen Nachtragshaushalt. Nach Genehmigung durch die Kartellbehörde wurde der Kauf am 17. Februar 2011 vollzogen.
6
Im August 2011 legte der Kläger sein Landtagsmandat nieder und nahm eine Tätigkeit für die M. KGaA auf. Dieses Dienstverhältnis endete im November 2011. Der Staatsgerichtshof für das Land stellte mit Urteil vom 6. Oktober 2011 fest, dass die Landesregierung das Recht des Landtags aus Art. 79 LV verletzt habe, weil sie es unterlassen habe, für die im Aktienkaufvertrag zwischen F und N. GmbH enthaltene Garantieübernahme des Landes die vorherige Ermächtigung des Landtages einzuholen. Auf Art. 81 LV habe sich die Regierung nicht stützen können. Der Landtag richtete im Dezember 2011 einen Untersuchungsausschuss ein. Im Juli 2012 leitete die Staatsanwaltschaft S. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue ein, das die Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte.
7
Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten ihn falsch beraten. Insbesondere hätten sie nicht hinreichend über die Risiken im Zusammenhang mit dem Notbewilligungsrecht gemäß Art. 81 LV belehrt. Weiter hätten die Beklagten auf §§ 7, 65 LHO hinweisen und die Wertermittlung prüfen müssen. Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden, für den die Beklagten einzustehen hätten, weil der mit dem Land abgeschlossene Anwaltsvertrag Schutzwirkung für Dritte entfalte. Der Schaden bestehe insbesondere in den Prozesskosten für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie in Vermögenseinbußen aufgrund der Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der M. KGaA.
8
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm alle Schäden zu ersetzen, die er durch die Verletzung des Beratungsvertrags betreffend den Erwerb des E. -Aktienpakets erlitten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers komme nur unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht. Der Anwaltsvertrag baue auf dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt auf und sei vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Daher erlaube ein Anwaltsvertrag nur in seltenen Fällen eine unmittelbar schadensersatzauslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten.
11
Eine ausdrückliche Abrede über die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags sei nicht getroffen worden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht dazu, dass der Kläger in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 einbezogen sei. Es fehle bereits an einer ausreichenden Leistungsnähe des Klägers. Dies richte sich letztlich danach, ob ein spezifischer Risikozusammenhang zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und den Interessen des Dritten bestehe. Eine mittelbare Betroffenheit reiche nicht aus.
12
Eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Ministerpräsidenten sei keine typische Begleiterscheinung einer unzutreffenden rechtlichen Beratung des Landes. § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gelte nicht für den Ministerpräsidenten. Aus Art. 57 LV folgten keine Schadensersatzansprüche. § 1 des Ministergesetzes (MinG) begründe keine Fürsorgepflicht des Landes. Die Kosten der Rechtsverteidigung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens stellten lediglich mittelbare Folgen dar. Sie gingen nicht über die allgemeine Gefahr hinaus, die regelmäßig für jeden Bürger oder Beamten bestehe.
13
Art. 81 LV betreffe nur den Finanzminister, nicht den Kläger als Ministerpräsidenten. Ein Hinweis auf §§ 7, 65 Landeshaushaltsordnung (LHO) sei entbehrlich gewesen, weil der Inhalt dieser Normen dem Kläger bekannt gewesen sei. Eine Parallele zu den Fällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Geschäftsführers oder Gesellschafters könne nicht gezogen werden. Ebensowenig sei der Fall mit dem Drittschutz bei der Gutachterhaftung zu vergleichen; die Beklagte zu 1 habe kein Gutachten erstattet, sondern beraten. Der Kläger habe die Leistungen nicht als Dritter, sondern als Vertreter des Landes entgegengenommen.

II.


14
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
15
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine ausdrückliche Regelung über eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1 und dem Land geschlossenen Anwaltsvertrags verneint.
16
2. Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
17
a) Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrags ergibt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 Rn. 26 mwN). Hierzu müssen nach ständiger Rechtsprechung fol- gende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechtsanwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrags haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (jüngst etwa BGH, aaO mwN).
18
Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, ZIP 2010, 124 Rn. 10 f). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6 mwN). Diesen Maßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand.
19
b) Der zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 geschlossene Anwaltsvertrag hat keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers, weil es sowohl an einem ausreichenden Näheverhältnis als auch an einem schutzwürdigen Interesse des Landes fehlt, den Kläger in den Schutzbereich des Beratungsvertrags einzubeziehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine generelle Haftung des Anwalts für Vermögensschäden von Vertretungsorganen des vom Anwalt beratenen Mandanten, die auf die rechtliche Beratung zurückzuführen sind, mit dem engen Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht vereinbar ist. Vielmehr setzt dies voraus, dass nach dem Inhalt des abgeschlossenen Beratungsvertrags der Mandant die Beratung auch deshalb sich vertraglich ausbedungen hat, um dem Vertretungsorgan eigene Schadensersatzansprüche zu verschaffen. Daher müssen, wenn Dritte in die Schutzwirkungen eines Vertrags einbezogen werden sollen, diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger muss an deren Schutz ein besonderes Interesse haben und Inhalt und Zweck des Vertrags müssen erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 25 mwN; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 Rn. 11 mwN).
20
aa) Das erforderliche Näheverhältnis liegt nur vor, wenn die Leistung des Rechtsanwalts bestimmte Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigen kann (D. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 10 Rn. 10). Entscheidend für eine Ersatzpflicht hinsichtlich von Vermögensschäden des Dritten ist, ob die vom Anwalt zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dem Dritten Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln. Der Auftraggeber muss ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben (Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht , 4. Aufl. § 5 Rn. 18). Inwieweit dieses Näheverhältnis besteht , hängt entscheidend von Ausprägung und Inhalt des anwaltlichen Beratungsvertrags ab. Hierzu lassen sich bei anwaltlichen oder steuerlichen Beratungsleistungen insbesondere zwei Fallgruppen unterscheiden.
21
(1) Kennzeichnend für die eine Fallgruppe ist, dass die vom Anwalt oder Steuerberater zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dass ein Dritter die Beratungsleistung als Grundlage für Dispositionen über sein eigenes Vermögen verwenden oder auf ihrer Grundlage dem Dritten ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll. Hierzu zählt etwa die Haftung des Beraters gegenüber Gesellschaftern der von ihm beratenen Gesellschaft, weil die Gesellschafter durch Vermögensdispositionen Schäden erleiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1982 - IVa ZR 309/80, WM 1983, 35 - verdeckte Gewinnausschüttung; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139 - verdeckte Sacheinlage; vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, ZIP 2000, 72 - Sacheinlage statt Bareinlage; vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 - stille Beteiligung; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 - verdeckte Sacheinlage; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 24, 44 - unerkannte Insolvenz der Gesellschaft; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 - steuerliche Optimierung ), weiter die Haftung bei vom Mandanten erstrebten Vermögenszuwendungen an den Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965, 1955 - entgangener Erbteil; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75, NJW 1977, 2073 - entgangenes Miteigentum; vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51 - Verringerung des Erbteils; vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504 - Verlust des Gesellschaftsanteils) oder auch bei zugunsten des Dritten zu sichernden Vermögenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200 - Versorgungsansprüche der Ehefrau; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, ZIP 2010, 124 - Erhaltung zedierter Forderung) oder zum Vermögensstand des Dritten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, ZIP 1985, 1495 - Haftung nach § 25 HGB). Der eine Teil dieser Fälle zeichnet sich dadurch aus, dass der Mandant einen Vermögenszuwachs beim Dritten erstrebt. Den übrigen Fällen ist gemeinsam, dass die Beratungsleistung in erster Linie oder jedenfalls in gleichem Maße wie gegenüber dem Mandanten dazu dient, dem Dritten selbstbestimmte Einwirkungen auf sein eigenes Vermögen zu ermöglichen, sei es, dass er Rechte erwerben soll, sei es, dass Verluste vermieden werden.
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(2) Demgegenüber besteht die Besonderheit der anderen Fallgruppe darin , dass die Leistung des Anwalts nach objektivem Empfängerhorizont (auch) dazu bestimmt ist, dass der Dritte konkret feststehende Handlungsgebote, die ihn persönlich - neben dem Mandanten oder allein - treffen, einhalten und so eine - regelmäßig neben die des Mandanten tretende - persönliche Haftung vermeiden kann. Daher ergibt sich bei einer steuerlichen Beratung der GmbH eine Leistungsnähe zugunsten des Geschäftsführers aus § 34 Abs. 1 AO, wonach er kraft gesetzlicher Anordnung die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen hat, und aus § 69 AO, wonach der Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen persönlich neben der Gesellschaft für deren Steuerschulden haftet (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 7, 10).
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In vergleichbarer Art und Weise gilt dies, wenn der Auftrag auf ein Gutachten zur Insolvenzreife der GmbH gerichtet ist. Ein solches Gutachten hat gerade eine Frage zum Gegenstand, bei der nur für den Geschäftsführer eine gesetzliche Handlungspflicht besteht (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 28); missachtet der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht , drohen ihm persönlich Haftungsfolgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG aF oder aus § 64 Satz 1 und 3 GmbHG, § 64 Abs. 2 GmbHG aF (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 29). In dieser Fallgruppe ist den Handlungspflichten des Dritten und den beim Dritten eintretenden Haftungsfolgen, die die drittschützende Wirkung begründen, gemeinsam, dass sie im Fremdinteresse angeordnet sind, nicht aber im Interesse des Mandanten. §§ 34, 69 AO verschaffen dem Finanzamt einen weiteren Steuerschuldner; die Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung dient dem Interesse der Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, BGHZ 187, 60 Rn. 14; vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, NJW 2011, 2427 Rn. 20 mwN). Dabei tritt die den Dritten treffende (Außen-) Haftung gesamtschuldnerisch oder jedenfalls in einer der Gesamtschuld vergleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Zwar regelt § 64 Satz 1 GmbHG formal nur eine Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Jedoch handelt es sich dabei - anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - materiell um eine Haftung im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger, um die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft zu erhalten und eine zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGH, Urteil vom 15. März 2011, aaO).
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bb) Mit diesen Fallgestaltungen ist der Streitfall nicht vergleichbar. Ein zwischen Mandant und Anwalt geschlossener Beratungsvertrag hat im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, soweit Gegenstand des Anwaltsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten ist und für den Vertreter die Gefahr besteht, auf der Grundlage der anwaltlichen Beratung seinerseits seine gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten zu verletzen. Die Leistungen des Anwalts weisen in einem solchen Fall weder ein besonderes Näheverhältnis zu den Pflichten des Vertreters auf, noch hat der Mandant - ohne besondere Anhaltspunkte - ein eigenes Interesse an der Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich dieses Anwaltsvertrags. Der Schutz des Vertreters vor vermögensrechtlichen Nachteilen, die sich aus dem - begründeten oder unbegrün- deten - Verdacht einer Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten ergeben können, obliegt vielmehr regelmäßig dem Vertreter selbst.
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(1) Zunächst dient die vom Anwalt zu erbringende Leistung in diesen Fällen nach dem Inhalt des Vertrags entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont weder eigenen vermögensrechtlichen Dispositionen des Vertreters noch soll sie den Vertreter vor einer Haftung gegenüber Außenstehenden aufgrund eigener Handlungspflichten des Vertreters bewahren, die im Interesse Außenstehender liegen. Die Beratung erfolgt in solchen Fällen vielmehr typischerweise zur Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten.
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(a) Es entspricht feststehender Rechtsprechung, dass eine drittschützende Wirkung ausscheidet, wenn die vertraglich geschuldete Leistung weder für Vermögensdispositionen des Dritten noch zum Schutz des Vermögens des Dritten dient, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten. Dies hat der Bundesgerichtshof etwa für ein Gutachten entschieden, das nicht als Entscheidungsgrundlage für Vermögensdispositionen, sondern allein der Vorbereitung eines behördlichen Vorgehens dient. Dritte, die von den behördlichen Maßnahmen betroffen werden, sind nicht in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags einbezogen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, WM 2001, 1428, 1430). In ähnlicher Weise hat ein Vertrag zwischen einem Versicherer und einem Gutachter, mit dem die Voraussetzungen für eine Geldleistungspflicht des Versicherers geklärt werden sollen, keine Schutzwirkungen für den Versicherungsnehmer. Ein Schutz des Dritten käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage für Dispositionen auch des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf das Gutachten solche Dispositionen getroffen hat. Für einen darüber hinausgehenden Schutz des Dritten ist ein Be- darf nicht zu erkennen (BGH, Urteil vom 17. September 2002 - X ZR 237/01, NJW 2002, 3625 unter 2.b.). In gleicher Weise fehlen einem Vertrag, mit dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG beauftragt, Schutzwirkungen für Dritte. Insbesondere ist kein objektives Interesse einer Behörde erkennbar, bei der Einschaltung anderer Personen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben denjenigen , die damit in Berührung kommen, Haftungsmöglichkeiten gegenüber diesen Dritten zu verschaffen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 24).
27
(b) Diese Wertungen treffen auch auf das Handeln des Vertreters aufgrund einer dem Mandanten vom Anwalt oder Steuerberater erteilten Beratung zu. Auch hier dient die Beratung der Vorbereitung der Entscheidung des Mandanten. Dies gilt sowohl für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch für die formalen Anforderungen. Soweit der Vertreter die dem Mandanten erteilte Beratung seinem Handeln für den Mandanten zugrunde legt, hat die Beratungsleistung des Anwalts nur reflexartige Haftungsauswirkungen auf das Vermögen des Vertreters. Denn der Dritte handelt nicht für sich selbst, sondern als - organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher - Vertreter für den Mandanten; erst dieses Vertreterhandeln führt zu Haftungsfolgen beim Dritten, sofern dieser seine Pflichten gegenüber dem Mandanten verletzt oder - ausnahmsweise - eine Eigenhaftung des Vertreters besteht.
28
Die Gefahr einer Binnenhaftung des Dritten als Vertreter gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig kein Näheverhältnis, das zu einer Schutzwirkung des Beratungsvertrags zugunsten des den Mandanten vertretenden Dritten führen könn- te. Dass der Vertreter auf der Grundlage der dem Mandaten erteilten Beratung handelt, reicht für das erforderliche Näheverhältnis nicht aus, weil und soweit die Beratung auf Vermögensdispositionen des Mandanten zielt und für eine Binnenhaftung des Vertreters stets ein eigener Pflichtverstoß des Vertreters hinzutreten muss; der Vertreter muss also zumindest fahrlässig verkannt haben, dass die anwaltliche Beratung pflichtwidrig war. Dass eine pflichtgemäße Beratung hinsichtlich der vom Mandanten beabsichtigten eigenen Vermögensdispositionen die Gefahr einer Binnenhaftung des Vertreters verringert, ist nur Reflexwirkung der Beratung.
29
Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den vom Senat entschiedenen Fällen, in denen die Beratung sich auf Handlungsgebote des Vertreters bezog, die im Interesse Außenstehender liegen, und hieraus die Gefahr einer - neben die Haftung des Mandanten tretenden - Außenhaftung des Vertreters gegenüber Außenstehenden entstand. In welchen Fällen dies für die Gefahr einer Eigenhaftung des Vertreters im Außenverhältnis im allgemeinen anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen; der Kläger zeigt weder auf, dass eine solche Gefahr bestand, noch macht er darauf beruhende Schäden geltend.
30
(2) Es fehlt auch an einem Einbeziehungsinteresse des Mandanten. Der Vertreter handelt für den Mandanten und hat dabei die gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten einzuhalten. Aus Sicht des Mandanten besteht für diese Fälle im Allgemeinen kein besonderes Bedürfnis, seinen Vertreter für aufgrund der Gefahr einer Binnenhaftung entstehende Vermögensschäden durch eigene Haftungsansprüche gegen den Berater zu schützen. Hierfür sprechen verschiedene Gründe.
31
(a) Die Haftung des Vertreters aufgrund von Pflichtverletzungen besteht zugunsten des Mandanten. Sie setzt einen Schadenseintritt beim Mandanten voraus und steht - sofern die anwaltliche Beratung des Mandanten ebenfalls pflichtwidrig war - neben der Haftung des Beraters. Erleidet der Mandant aufgrund dieser Pflichtverletzungen einen Schaden, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und des Beraters gegenüber dem Mandanten in Betracht (vgl. zur Gesamtschuld mehrerer Schädiger aus vertraglichen Verpflichtungen BGH, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 230). Ist dies der Fall, ergibt sich zwischen dem Vertreter und dem Anwalt ein Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB, der es ermöglicht, die Haftung entsprechend der Verantwortungsanteile zwischen Vertreter und Anwalt zu verteilen. Schon deshalb besteht im Regelfall kein Interesse des Mandanten, auf seine Kosten einem von mehreren ihm haftenden Schuldnern zusätzlich einen eigenen Anspruch gegen andere Schuldner zu verschaffen. Im Gegenteil entstünde dadurch die Gefahr eines Haftungswettlaufs zwischen Mandant und Vertreter , sofern die Ansprüche gegen den Berater wirtschaftlich nicht genügen, um den gesamten durch die anwaltliche Pflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursachten Schaden des Mandanten und des Vertreters abzudecken. Dies gilt umso mehr, als die beim Mandanten und beim Vertreter eintretenden Schäden - wie die vom Kläger im Streitfall behaupteten Schäden zeigen - nicht deckungsgleich sein müssen.
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(b) Hat der Mandant Rechtsrat zu einer bestimmen Angelegenheit eingeholt , führt schon dieser Rechtsrat zu einer Verbesserung der Position des Vertreters. Befolgt der Dritte als Vertreter des Mandanten den dem Mandanten erteilten Rat, mindert dies das Haftungsrisiko des Vertreters. Der dem Mandanten erteilte Rat kann sogar ein Verschulden des Vertreters ausschließen, sofern auf der Grundlage des Rats ein unverschuldeter Rechtsirrtum beim Vertreter be- stand (vgl. etwa zur Entlastung eines Vorstands BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 16, 18; vom 28. April 2015 - II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 28; allgemein zum unverschuldeten Rechtsirrtum BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, BGHZ 201, 91 Rn. 23).
33
(c) Die Interessen von Mandant und Vertreter an Maßstab und Inhalt der Beratung sind nicht notwendig deckungsgleich. Die Interessen des Mandanten, der für einen Gegenstand um rechtliche Beratung nachsucht, zielen vor allem auf eine rechtlich erfolgreiche Vertretung in der jeweiligen Sache; die Interessen des Vertreters richten sich hingegen darauf, vor einer möglichen Binnenhaftung gegenüber dem Mandanten geschützt zu werden. Sofern der Beratungsvertrag auch drittschützende Wirkung zugunsten des Dritten für Pflichtverletzungen haben sollte, die der Dritte gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begeht, befände sich der Berater mithin in einem latenten Interessenkonflikt. Die darin liegende Gegenläufigkeit der Interessen spricht gegen den Drittschutz (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, WM 1990, 1554, 1555).
34
(d) Es kommt hinzu, dass im Regelfall keine besonderen Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines Vertreters für dessen jeweiliges rechtsgeschäftliches Handeln in Vertretung des Mandanten bestehen. Vielmehr ist es in den Vertretungsfällen gerade anders: Hier hat der Mandant ein Interesse daran, vor Fehlern und Pflichtverletzungen des Vertreters geschützt zu werden. Handelt für den Mandanten ein Vertreter, hat im konkreten Vertretungsfall nicht der Mandant die Vermögensinteressen des ihn vertretenden Dritten zu schützen, sondern der Dritte die Vermögensinteressen des Mandanten. Vorbehaltlich besonderer Schutzpflichten aufgrund des der Vertretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen Mandant und Vertreter, gewährt der Mandant dem Vertreter schon dadurch ausreichenden Schutz, dass es dem Vertreter gestattet ist, auch für die Angelegenheiten, die der Vertreter für den Mandanten zu besorgen hat, Beratungsverträge für den Mandanten auf dessen Kosten abzuschließen und auf diese Weise für rechtssicheres Verhalten zu sorgen. Zu einem Schutz des Vertreters auch durch Schadensersatzansprüche gegen den Berater ist der Mandant im Allgemeinen nicht verpflichtet.
35
Beauftragt der Mandant einen Berater, hat der Mandant in allen Fällen, in denen ein Vertreter für ihn handelt, ein vorrangiges Interesse an einer doppelten und voneinander unabhängigen Kontrolle, ob die beabsichtigten Maßnahmen in seinem Interesse sind. Sind sowohl der Vertreter als auch der Berater des Mandanten verpflichtet, das Interesse des Mandanten zu schützen, ist der Mandant daran interessiert, dass der Vertreter sich für die ihn aus seinem Rechtsverhältnis zum Mandanten treffenden Pflichten nicht allein auf das Beratungsergebnis verlässt. Hierzu kann der Vertreter aber geneigt sein, wenn bei jeder Beratung des Mandanten der dem Mandanten erteilte Rechtsrat zugleich Schutzwirkung zugunsten des Dritten hat. Denn in diesem Fall hätte der Vertreter - obwohl er seinen Pflichten nicht schon dadurch genügt, dass er den Rat befolgt - stets einen seinen Schaden abdeckenden Ersatzanspruch gegen den Berater. Es ist aber - ohne Besonderheiten des Falles - nicht Aufgabe des Mandanten, seinem Vertreter eine Beratung hinsichtlich der Pflichten zu besorgen , die den Vertreter selbst treffen. Vielmehr ist es umgekehrt gerade das Interesse des Mandanten, der sich zu einer bestimmten Angelegenheit Rechtsrat einholt, eine Prüfung dieser Angelegenheit nicht nur durch den Rechtsanwalt zu erhalten, sondern auch den Vertreter zu einer eigenständigen Prüfung anzuhalten.
36
(e) Sollte der Mandant gleichwohl auch in den Fällen, die nicht die Einhaltung von Handlungsgeboten des Vertreters und die Gefahr einer Außenhaftung des Vertreters neben dem Mandanten betreffen, eine Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Beratungsvertrags wünschen, steht ihm frei, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Gleiches gilt für den Vertreter, wenn auch er für die Folgen möglicher Pflichtverletzungen gegenüber dem Mandanten eine vertragliche Haftung eines Beraters wünscht. Der Abschluss eines eigenen Beratungsvertrags ist für den Vertreter bei möglichen Interessenkonflikten zwingend. Er ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision - auch im Übrigen zumutbar.
37
(3) Der Streitfall weist keine von den typischen Vertretungsfällen abweichenden Besonderheiten auf.
38
(a) Der zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 geschlossene Anwaltsvertrag diente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, das Land hinsichtlich des geplanten und später umgesetzten Kaufs von 45,01 v.H. der E. -Aktien aus dem Bestand der F zu beraten. Gegenstand dieser Beratung war unstreitig die Frage, ob für die mit diesem Kauf verbundenen Ausgaben des Landes eine Zustimmung des Finanzministers nach Art. 81 LV ausreichend oder eine vorherige Befassung des Landtages erforderlich war. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers zugrunde legt, dass Gegenstand des Anwaltsvertrags weiter eine Beratung zu den rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung der zu erwerbenden Aktien, insbesondere eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Anteilserwerbs, eine Prüfung des wichtigen Landesinteresses nach §§ 7, 65 LHO und des nach der Landeshaushaltsordnung und der Landesverfassung einzuhaltenden Verfahrens beim Vertragsabschluss gewesen sein sollte, betraf diese Bera- tung die Entscheidung des Landes. Das Beratungsergebnis sollte einen rechtmäßigen und rechtssicheren Weg zeigen, die E. -Aktien für das Land zu erwerben. Handlungsgebote, die dem Kläger im Interesse Außenstehender oblagen , und deren Verletzung die Gefahr einer Außenhaftung des Klägers mit sich brachten, bestanden nicht. Dass der Kläger - weil er gemäß Art. 50 LV das Land nach außen vertrat und als Ministerpräsident die Verantwortung für Entscheidungen trug, die in seine Richtlinienkompetenz gemäß Art. 49 LV fielen - nach seiner Behauptung auf der Grundlage des Beratungsergebnisses für das Land handelte, genügt für sich genommen nicht, damit Schutzwirkungen des Anwaltsvertrags zugunsten des Klägers entstehen. Besondere Bestimmungen, die ein Interesse des Landes an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Beratungsvertrags für Verletzungen von Pflichten begründen könnten , die der Kläger in Ausübung seines Amtes als Ministerpräsident bei dem Erwerb der E. -Aktien begehen könnte, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
39
(b) Entgegen der Revision kam der Kläger nicht deshalb bestimmungsgemäß mit den dem Land zu erbringenden Beratungsleistungen der Beklagten in Berührung, weil die Entscheidung über den Aktienkaufvertrag insoweit als ein Risikogeschäft anzusehen wäre, als das rechtsgeschäftliche Handeln das Risiko eines Vermögensverlustes für das Land enthielt. Die von der Revision auf dieser Grundlage geltend gemachte Gefahr einer Haftung des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB oder aufgrund von § 48 BeamtStG betrifft nur die Binnenhaftung des Klägers als Vertreter des Landes. Sie käme nur in Betracht, wenn der Kläger ihn selbst treffende Pflichten gegenüber dem Land verletzt hätte und dabei entweder zumindest grob fahrlässig (§ 48 Satz 1 BeamtStG) oder bedingt vorsätzlich (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB) gehandelt hätte. Solche Gefahren begründen kein Näheverhältnis des Vertreters zu der vom Anwalt gegenüber dem Mandanten erbrachten Beratungsleistung.
40
Auch ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus § 48 BeamtStG noch aus der Möglichkeit der Ministeranklage nach Art. 57 Abs. 1 LV oder der Gefahr für den Kläger, wegen der Entscheidung strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt zu werden oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB gegenüber dem Land zu haften, Schutzpflichten oder ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Sämtliche dieser Bestimmungen setzen voraus, dass der Kläger ihn selbst treffende Pflichten verletzt hat, die - wie in den Fällen einer Vertretung des Mandanten üblich - in erster Linie im Interesse und zum Schutz des Vertretenen bestehen. Daraus folgt regelmäßig kein Schutzinteresse des Mandanten an einer Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags. Im Gegenteil begrenzen bereits die vom Kläger im Streitfall geltend gemachten Normen die Haftung des handelnden Vertreters zu seinem Schutz. § 48 BeamtStG und Art. 57 Abs. 1 LV setzen als Schuldform mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus, eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB sogar bedingten Vorsatz. Dass das Land bei einer derart beschränkten Binnenhaftung des Vertreters gleichwohl ein Interesse gehabt hat, dem Kläger auch bei grob fahrlässigem oder sogar bedingt vorsätzlichem Verhalten einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 als dem Land vertraglich zur Beratung verpflichteten Rechtsanwalt zu verschaffen, ist - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden hat - nicht ersichtlich.
41
Ebenso wenig begründen §§ 1, 14 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (fortan: MinG) ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Nach § 1 MinG stehen die Mitglieder der Regierung zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. § 14 MinG regelt die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen. Beides führt - entgegen der Revision - zu keinen Schutzpflichten des Landes für vermögensrechtliche Schäden einzelner Regierungsmitglieder , die diesen aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Land entstehen (können

).


42
(c) Der Streitfall ist - entgegen der Ansicht der Revision - mit den vom Senat entschiedenen Fällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 7, 10; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 28) nicht vergleichbar. Dort ging es um die Einhaltung von Handlungspflichten des Dritten und die beim Dritten eintretenden Haftungsfolgen, die im Fremdinteresse angeordnet sind, nicht aber im Interesse des Mandanten; die den Geschäftsführer treffende Haftung trat in einer jedenfalls der Gesamtschuld vergleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Im Streitfall bestanden keine Handlungspflichten des Klägers zum Erwerb der Aktien und steht lediglich die Gefahr einer Binnenhaftung des Klägers gegenüber dem von ihm vertretenen Land im Raum.
43
cc) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, eine Leistungsnähe folge aus dem erforderlichen Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, begründet dies keine Haftung der Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Gegenstand des Beratungsvertrags waren nach der Behauptung des Klägers die für die Entscheidung des Landes über den Kauf der E. -Aktien relevanten Aspekte. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter reicht aber nicht weiter als die dem Berater gegenüber seiner eigentlichen Ver- tragspartei obliegenden Beratungs-, Warn- und Hinweispflichten (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 27). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beratungsvertrag auch Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand hatte. Vermögenseinbußen, die der Vertreter unabhängig von einer von ihm selbst möglicherweise begangenen haftungsbegründenden Pflichtverletzung erleidet, fallen von vornherein nicht unter den Schutzbereich eines Beratungsvertrags, der allein vermögensrechtliche Entscheidungen des Mandanten betrifft. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist daher für sich genommen nicht geeignet, Schutzwirkungen eines auf die vermögensrechtliche Entscheidung des Mandanten gerichteten Beratungsvertrags zugunsten des Vertreters zu begründen.
44
3. Sonstige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten kommen - wie das Berufungsgericht von der Revision nicht angegriffen angenommen hat - nicht in Betracht.
Kayser Vill Lohmann
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2015 - 9 O 108/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2015 - 12 U 41/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15

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Vertragsrecht: Keine Schutzwirkung eines mit dem Land geschlossenen Anwaltsvertrages

25.08.2016

Ist Gegenstand des Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen.
Allgemeines
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Insolvenzordnung - InsO | § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit


(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahl

Abgabenordnung - AO 1977 | § 69 Haftung der Vertreter


Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt

Handelsgesetzbuch - HGB | § 25


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Kreditwesengesetz - KredWG | § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen


(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deut

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 204/09 Verkündet am: 15. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 237/01 Verkündet am: 17. September 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 328

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2009 - III ZR 277/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 277/08 Verkündet am: 7. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 328;

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 250/02 Verkündet am: 20. April 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGB § 328 a

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 64/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/12 Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; GmbHG aF § 6

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2003 - IX ZR 62/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/02 Verkündet am: 13. Februar 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 328 a) Wer

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2010 - II ZR 78/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 78/09 Verkündet am: 20. September 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - IX ZR 56/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/15 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1,

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2015 - II ZR 63/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 63/14 Verkündet am: 28. April 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2014 - VIII ZR 103/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL VIII ZR 103/13 Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2014 - III ZR 156/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 156/13 Verkündet am: 24. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 328,
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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2023 - IX ZR 56/22

bei uns veröffentlicht am 03.11.2023

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2023 stellt eine erneute Ausweitung der Haftung von Beratern dar. So müssen Geschäftsführer, sowie leitende Mitglieder der Überwachungsorgane auf ihre Pflichten bei einem möglichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Feb. 2018 - 15 U 2276/17 Rae

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.06.2017, Az. 81 O 629/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und

Referenzen

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

26
a) Soweit der zwischen Steuerberater und Mandant geschlossene Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen über eine mögliche Einbeziehung Dritter enthält, bedarf es der maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrages, um eine Schutzwirkung zugunsten eines nicht am Vertragsschluss Beteiligten feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 14; D. Fischer, aaO § 10 Rn. 16). Lässt sich aus dem Willen der Vertragspartner eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich der Vertragsleistung des Beraters ableiten, kann der einbezogene Dritte im Fall der Schädigung einen eigenen Ersatzanspruch als sekundären vertraglichen Anspruch gegen den Berater geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4; vom 14. Juni 2012, aaO). Um die Haftung des Beraters nicht unbegrenzt auszudehnen, ist jedoch erforderlich, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Steuerberaters als Schutzpflichtiger bestimmungsgemäß in Berührung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 6). Zu dieser Voraussetzung der Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 ff; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 Rn. 11). Des Weiteren muss, um das Haftungsrisiko berechenbar halten zu können, die Einbeziehung Dritter dem schutzpflichtigen Steuerberater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 25). Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 6; vom 7. März 2013, aaO Rn. 25; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung , 5. Aufl. Rn. 437).
10
a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen se- kundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648). Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (Zugehör, aaO Rn. 1647).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 250/02 Verkündet am:
20. April 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja

a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages,
der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen
sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen
Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens
, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen
der Auftragserteilung.

b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung
eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht
bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn
der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte
oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung
von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der
Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
BGH, Urt. v. 20. April 2004 - X ZR 250/02 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 30. Oktober 2002 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten, der sich als Sachverständiger mit der Bewertung von Grundstücken befaßt, auf Schadensersatz wegen der unrichtigen Wertangabe für ein Grundstück in Anspruch.
Der Beklagte erstellte im Auftrag der E. Gesellschaft mbH (nachfolgend E. ) ein Gutachten vom 2. Ap ril 1994, in dem er den Verkehrswert eines im Eigentum der N. e.G. stehenden Grundstücks in E. -F. mit gerundet 11.700.000,-- DM bewertete. Davon entfielen seiner Bewertung zufolge rund 8.170.000,-- DM auf das ca. 27.500 m² große Grundstück und 3.560.000,-- DM auf die auf dem Grundstück errichteten Gebäude. In dem Gutachten ist unter "Allgemeine Angaben" vermerkt:
"Zweck: Das Wertgutachten wird für Planungs- und Finanzierungszwecke benötigt."
Ferner wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, daß das Gutachten nur für den Auftraggeber und für den angegebenen Zweck bestimmt sei. Unter Ziffer 5.1 des Gutachtens ist ausgeführt, der Bodenwert sei anhand des mutmaßlichen Ertragswertes ermittelt worden. Eine Wertbestimmung an Hand von Vergleichswerten sei nicht möglich gewesen, weil die hierfür erforderlichen fünf direkt vergleichbaren Grundstücke nicht existierten.
Nach der Erstellung des Gutachtens wurde zugunsten der E. an zweiter Rangstelle eine Grundschuld über 10 Mio. DM eingetragen. In der Folgezeit vertrieb die E. in Form von Obligationsscheinen eine Anleihe im
Gesamtnennbetrag von 10 Mio. DM mit der Bezeichnung E. …WERT. In ihrem Emissionsprospekt warb die E. damit, die Anleihe sei durch bei einem Notar zu hinterlegende Grundpfandrechte gesichert. Die von den Zeichnern der Anleihe auf ein Treuhandkonto zu überweisenden Beträge sollten vom Treuhänder nach der Bestätigung eines "Gremiums", daß die hinterlegten Sicherheiten werthaltig seien, wie folgt an die E. ausgezahlt werden: 10 % zur mündelsicheren Anlage, 10 % für Verwaltungs- und Vertriebskosten und 80 % auf ein E. -Konto zur Investition in Grundstücks- und Bauprojekte im Europäischen Wirtschaftsraum. Der Kläger erwarb Obligationsscheine mit einem Nennwert von insgesamt 30.000,-- DM. Da die E. keine Bankerlaubnis hatte, untersagte das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen den Verkauf der Anleihen. Die E. verpflichtete sich deshalb dem Kläger gegenüber, das eingezahlte Kapital nebst vereinbarter 9 % Zinsen zurückzuzahlen. Am vereinbarten Fälligkeitstag erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von 3.257,62 DM von dem Treuhänder. Weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht. Im Januar 1996 stellte die E. einen Vergleichsantrag, der unter gleichzeitiger Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens abgelehnt wurde. Auch über das Vermögen der Grundstückseigentümerin wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 29.100,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem der Kläger am 5. Januar 2000 von dem Treuhänder auf die Hauptsache der Klageforderung einen weiteren Betrag von 7.000,-- DM erhalten hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten verneint, weil der Kläger nicht in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Wertgutachtens einbezogen sei. Der Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das Gutachten nach seinem Zweck erkennbar Dritten, insbesondere den letztlich geschädigten Anlegern, vorgelegt werden sollte. Bei den geschädigten Anlegern handele es sich nicht um einen abgrenzbaren Personenkreis. Allein auf Grund der in dem Gutachten selbst enthaltenen Angabe, dieses werde für "Planungs- und Finanzierungszwecke" benötigt, folge nicht bereits die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrages, weil es nicht auf die Sicht des Dritten, sondern auf den Willen der Vertragsparteien ankomme. Die Behauptung des insoweit beweisbelasteten Klägers, der übereinstimmende Wille der Parteien sei dahin gegangen, das Gutachten Anlegern vorzulegen, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zweifelhaft erscheine darüber hinaus auch, ob bei einer Vielzahl von Anlegern noch von einer Überschaubarkeit der in den Schutzbereich einbezogenen Personen gesprochen werden könne. Das Gutachten sei zur Werbung für ein Anlagemodell gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern verwendet worden, denen eine dingliche Sicherheit an dem von dem Beklagten bewerteten Grundstück, das nicht im Eigentum der E. gestanden habe, nicht habe eingeräumt werden sollen. Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es sei
nicht vorgetragen, daß sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit seines Gutachtens im Zeitpunkt seiner Erstattung hätten aufdrängen müssen.
II. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger sei nicht in die Schutzwirkungen des Gutachtenauftrags derE. an den Beklagten einbezogen.

a) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes Wertgutachten erstattet, nach § 635 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist. Anspruchsberechtigt sind der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (Senat, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514, 515). Diese Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ihr liegt zugrunde, daß der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, daß bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Das hat zur Folge, daß einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht.
Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Der Bundesge-
richtshof hat einen solchen Willen bisher dann angenommen, wenn eine Person , die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urt. v. 18.10.1988 - XI ZR 12/88, NJW-RR 1989, 696; Urt. v. 11.10.1988 - XI ZR 1/88, DB 1989, 101, 102; Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759; Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 127/84, NJW-RR 1986, 1307; Urt. v. 23.01.1985 - IVa ZR 66/83, JZ 1985, 951, 952; ebenso Müssig, NJW 1989, 1697, 1698 ff.; Lang, WM 1988, 1001, 1004 ff.; ablehnend Ebke/Scheel, WM 1991, 389, 392; Schmitz, DB 1989, 1909). Auf diese Weise haften Personen, die über eine besondere , vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (Senat, BGHZ 145, 187, 197; BGHZ 127, 378, 380 f.). Dabei ist entscheidend, ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrages damit rechnen mußte, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urt. v. 23.01.1985 - IVa ZR 66/83, WM 1985, 450, 452).
Darüber hinaus ist anerkannt, daß auch solche Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nach den für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Grundsätzen jedenfalls dann nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner haften, sondern auch Dritten für die Richtigkeit ihres Gutachtens einstehen müssen, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrundezulegenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfaßt (Senat, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514, 516; Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2001, § 328 Rdn.
139). Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt werden und dienen soll, erfaßt grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten; ein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien mit dem Ziel einer Täuschung des Dritten ist treuwidrig und daher unbeachtlich. Auch davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

b) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Kläger sei in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Gutachtens nicht einbezogen, tragen, wie die Revision zu Recht geltend macht, seine bisherigen Feststellungen diesen Schluß nicht. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen.
aa) Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., BGH, Urt. v. 03.04.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099, m.w.N.). Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung. Bei der Würdigung dieser Umstände kann dem Umstand Bedeutung zukommen, daß der Inhalt des Gutachtens in einem Widerspruch zu dem Vorbringen des Gutachters steht.
bb) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe der Angabe in dem Gutachten des Beklagten, dieses sei "zu Planungs- und Finanzierungszwecken" erstellt worden, keine hinreichende Beachtung geschenkt. Denn die Angabe kann einen Hinweis enthalten, wie der Gutachter den ihm erteilten Auftrag verstanden hat und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er bei der Erstattung des Gutachtens damit gerechnet hat, das Gutachten werde Dritten vorgelegt und von diesen einer Entscheidung über Vermögensdispositionen zugrundegelegt.
Allerdings kann entgegen der Auffassung der Revision aus der Zweckangabe im Gutachten des Beklagten allein nicht bereits darauf geschlossen werden , daß das Gutachten dazu bestimmt sein sollte, Dritten vorgelegt zu werden. Denn die Angabe, das Gutachten sei für "Planungs- und Finanzierungszwecke" bestimmt, ist als solche nicht eindeutig. Sie läßt einerseits den Schluß zu, das Gutachten sei nach dem Inhalt des Gutachtenauftrags lediglich zur Vorbereitung einer betriebsinternen Prüfung und Entscheidung des Auftraggebers beispielsweise über den Ankauf des Grundstücks oder die Möglichkeit der Finanzierung des Ankaufs und damit für interne Zwecke bestimmt. Anderseits kann die Formulierung auch in dem Sinne verstanden werden, daß das Gutachten dazu dienen sollte, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Finanzierungsgeschäft, bei dem das Grundstück als Sicherheit dienen sollte, potentiellen Kreditgebern, vorgelegt zu werden, um diese von der Werthaltigkeit des zu beleihenden Grundstücks zu überzeugen. Welches Verständnis der Angabe, das Gutachten sei zu "Planungs- und Finanzierungszwecken" bestimmt, beizumessen ist, kann daher nur unter Heranziehung der sonstigen bei Auftragsvergabe vorliegenden oder sich aus dem Gutachten selbst ergebenden Umstände ermittelt werden.
cc) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere den Inhalt des vom Beklagten erstatteten Gutachtens nicht hinreichend berücksichtigt.
Das Gutachten gibt den Grundstückswert nicht unter Berücksichtigung der geplanten, sondern der zur Zeit der Begutachtung vorhandenen Bebauung wieder. Kosten für den bei einer Neubebauung erforderlichen Abriß der bestehenden Gebäude werden nicht in Ansatz gebracht; statt dessen gehen diese mit einem Wert von ca. 3,5 Mio. DM in den gutachterlich ermittelten Gesamtwert ein. Weiter enthält das Gutachten keine Angaben zu Art und Umfang der geplanten Bebauung. Unter "Bemerkungen" ist zudem in dem Gutachten ausgeführt , daß das Ertragswertverfahren gewählt wurde, weil die für das Vergleichswertverfahren benötigten fünf Vergleichsgrundstücke nicht existierten.
Indem das Gutachten das Grundstück zur Zeit der Begutachtung bewertet , entspricht es typischerweise einem Wertgutachten, wie es Verhandlungen mit Kreditgebern über die Finanzierung des Ankaufs eines Grundstücks zugrunde gelegt wird. Damit spricht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Gutachten nach seiner Zweckangabe nicht nur Planungs-, sondern auch Finanzierungszwecken dienen sollte, vieles dafür, daß der Beklagte nicht nur ausweislich der Zweckangabe in seinem Gutachten, sondern auch ausweislich dessen Inhalts mit einer Verwendung des Gutachtens bei Verhandlungen über ein Kreditgeschäft gerechnet hat oder hat rechnen müssen, bei dem der Grundstückswert als Sicherheit dienen sollte.
Zwar ist der Gutachtenauftrag nach dem Vortrag des Beklagten ihm gegenüber damit begründet worden, die E. stehe mit der Grundstückseigentümerin wegen des Erwerbs des Grundstücks in Verhandlungen und plane - im Falle des Kaufs - die gesamte Fläche mit Wohn- und Geschäftshäusern zu
bebauen; dafür benötige sie Aufschluß darüber, welche Erträge das Grundstück nach Umsetzung dieser Pläne erbringen könne; zu der Zweckangabe in dem Gutachten sei es gekommen, weil der erhöhte Grundstückswert nach der Nutzungsänderung vorausschauend habe ermittelt werden sollen; das Gutachten habe eine planerische Grundlage für die Nutzungsänderung und das weitere Vorgehen der E. sein sollen. Diesen Sachvortrag hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung im wesentlichen zugrunde gelegt. Dabei hat es jedoch nicht berücksichtigt, daß der Inhalt des vom Beklagten erstellten Gutachtens - wie dargelegt - in Widerspruch zu seinem prozessualen Vorbringen steht.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls mit welchen Erwägungen es die genannten Umstände bei der Feststellung des Inhalts des von der E. erteilten Gutachtenauftrags berücksichtigt hat. Die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags kann auf der Grundlage, von der für das Revisionsverfahren auszugehen ist, daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.

c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen im Ergebnis richtig, weil es durch die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags zu einer für einen Gutachter nicht zumutbaren Ausweitung der Haftung gegenüber Dritten kommen würde.
aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen , daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kreis der von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfaßten Personen nicht uferlos ausgeweitet werden darf (Senat, Urt. v. 13.11.1997, NJW 1998, 1059, 1062; BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1760).
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155). Diese Rechtsprechung hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunächst nur dann einbezogen, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner beschränkten , sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbesondere dann angenommen worden, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit privatrechtlichem Einschlag, das heißt etwa ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches Verhältnis , bestand (BGHZ 5, 378, 384; 51, 91, 96). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, daß diesem Interesse Rechnung getragen werden sollte , und wenn die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht zu begründen (BGHZ 138, 257, 261). Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden (vgl. dazu: Senat, Urt. v. 26.06.2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1388) Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGHZ 138, 257, 262). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der einbezo-
genen Dritten ist in allen diesen Fällen das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluß zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern (BGHZ 51, 91, 96; 138, 257, 262). Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGHZ 51, 91, 96; vgl. auch: Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2001, § 328 Rdn. 105; Soergel /Hadding, BGB, 12. Aufl., Anh. § 328, Rdn. 17; MünchKomm/Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 109).
Einer solchen Beschränkung des Kreises der in den Vertrag einbezogenen Dritten bedarf es dagegen nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Ausweitung des Haftungsrisikos nicht eintritt (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 1062; BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356; kritisch dazu: Grunewald, AcP 187 (1987), 185, 192).
Eine Ausweitung des Haftungsrisikos tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn das Gutachten vereinbarungsgemäß Finanzierungszwecken dient und für den Gutachter damit erkennbar ist, daß es zu diesem Zweck auch Dritten vorgelegt wird. Kommen in diesen Fällen mehrere Darlehensgeber in Betracht, ist der Kreis der in den Schutzbereich einbezogen Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb nicht auf einen Darlehensgeber beschränkt, und es besteht kein rechtliches Hindernis, alle Darlehensgeber in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags einzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 - III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944). Ebenso verhält es sich bei komplexeren Darlehens- oder Finanzierungsvorgängen, bei denen im Rahmen einer einheitlichen Finanzierungsmaßnahme ein Teil des Darlehens nur gegen weitere Sicherheiten gewährt wird (Senat, Urt. v.
13.11.1997 - X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 1062 - zur Frage, ob neben einer kreditgebenden Bank auch ein Bürge in den Schutzbereich eines Gutachtervertrages einbezogen werden kann). Darauf, ob dem Schuldner die Person, die in den Schutzbereich einbezogen werden soll, bekannt ist, kommt es nicht an (Senat, Urt. v. 13.11.1997, aaO). Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommen von daher nicht nur ein oder mehrere Kreditinstitute, sondern auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von Krediten verwenden werde, für die der Wert des Grundstücks als Sicherheit dienen soll.
Nichts anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Gutachten nicht zur Erlangung eines üblichen Darlehens verwendet, sondern eine Anleihe auflegt, um sich das benötigte Kapital bei mehreren Investoren zu beschaffen. In diesem Fall erhöht sich das Haftungsrisiko des Gutachters nicht. Sein Risiko bleibt vielmehr gleich und wird durch den von ihm in seinem Gutachten festgestellten Wert des Grundstücks begrenzt. Denn der Gutachter, der weiß, daß sein Gutachten einer kreditgebenden Bank zum Nachweis von Sicherheiten vorgelegt wird, muß damit rechnen, daß eine Beleihung des bewerteten Grundstücks bis zu der banküblichen Beleihungsgrenze vorgenommen wird. Er geht damit das Risiko ein, bis zu dieser Grenze in Haftung genommen zu werden, wenn sein Gutachten einen höheren als den tatsächlichen Wert angibt. Tritt an die Stelle eines Kreditgebers eine Vielzahl von Anlegern, wird das Haftungsrisiko lediglich auf diese aufgeteilt (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356 - zur Ausweitung des Kreises der einbezogenen Dritten von einem Kaufinteressenten auf eine Käufergruppe; zustimmend Canaris, ZHR 163 (1999), 206, 209, 235 ff.). Dies gilt jedenfalls, solange der Auftraggeber das
Gutachten lediglich für die Erlangung von Kredit in einer Höhe verwendet, die durch den im Gutachten festgestellten Betrag gedeckt ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags einbezogenen Dritten findet hingegen dort eine Grenze, wo der Auftraggeber das Gutachten in einer Weise verwendet , mit der ein redlicher Gutachter nicht mehr rechnen muß. Das kann dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber von dem Gutachten einen rechtswidrigen, insbesondere betrügerischen Gebrauch macht, um Kredit in einem Umfang zu erlangen, der durch die gutachterliche Bewertung nicht mehr gedeckt ist, und dadurch ein Schaden entsteht, der in seiner Summe über das hinausgeht, womit der Gutachter rechnen mußte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.
2. Das angefochtene Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB mit der Begründung verneint hat, es fehle an der Darlegung, daß der Beklagte bei der Erstattung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos gehandelt habe; es sei nicht vorgetragen worden, daß sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der Wertangaben im Zeitpunkt der Erstattung seines Gutachtens hätten aufdrängen müssen. Denn die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den eigenen Sachvortrag des Beklagten, den sich der Kläger zu eigen gemacht hat, bei seiner Beurteilung außer acht gelassen hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für die Haftung eines Gutachters wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten, daß der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Daß der Sachverständige ein falsches Gutachten erstellt hat, reicht dazu, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu
Recht angenommen hat, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß sich der Sachverständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens oder den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muß (BGH, Urt. v. 20.05.2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826; Urt. v. 24.09.1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282, 3283, jeweils m.w.N.). Ob das Verhalten eines Gutachters als in diesem Sinne sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände des Falles in erforderlichem Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BGH, Urt. v. 25.03.2003 - VI ZR 175/02, VersR 2003, 653, 654; Urt. v. 10.07.2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432; Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 107/90, VersR 1991, 597).

b) Der Beklagte will seinem eigenen Vorbringen, das sich der Kläger zu eigen gemacht hat, zufolge den Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der durch die E. nach dem geplanten Erwerb des Grundstücks in Aussicht genommenen Nutzungsänderung durch Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern ermittelt und in dem Gutachten ausgewiesen haben. Das Gutachten weist demgegenüber aus, daß Gegenstand des Wertgutachtens das Grundstück nebst Erschließung und aufstehenden Gebäuden im Zeitpunkt der Begutachtung war und der Wert des Grundstücks in diesem Zustand nach dem mutmaßlichen Ertrag ermittelt worden ist, weil für die Wertermittlung nach Vergleichswerten fünf direkt vergleichbare Grundstücke erforderlich seien und nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ein Hinweis darauf, daß die Wertermittlung auf der Grundlage einer beabsichtigten Bebauung des Grundstücks mit Wohn-
und Geschäftshäusern erfolgt sei, findet sich in dem Gutachten nicht. Bei dieser Sachlage kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe nicht dargelegt, daß der Beklagte das Gutachten leichtfertig und zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz abgegeben habe.
III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der dem Beklagten erkennbare Inhalt des Gutachtenauftrags anhand der Gesamtumstände unter Einbeziehung der Zweckangabe und des Inhalts des Gutachtens und unter Heranziehung seines eigenen Vorbringens zu den Umständen der Auftragserteilung festzustellen sein. Dabei kann auch der im Berufungsurteil dahingestellt gebliebenen Frage Bedeutung zukommen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der in dem Gutachten ausgewiesene Wert des Grundstücks von dessen Wert zum Zeitpunkt der Begutachtung abgewichen ist, das Gutachten also objektiv falsch war.
Das Berufungsgericht wird bei der Beantwortung der Frage, ob die Anleger in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstattung des Gutachtens einbezogen sind, weiter zu berücksichtigen haben, daß der in dem Gutachten enthaltene Hinweis, dieses sei "nur für den Auftraggeber bestimmt" - entgegen der Auffassung des Beklagten - allein nicht geeignet ist, eine Einbeziehung der Anleger zu verneinen. Denn bei diesem Hinweis handelt es sich nur um einen Gesichtspunkt, der bei der nach dem oben Gesagten erforderlichen Gesamtbetrachtung des Inhalts des Gutachtens, der Umstände der Auftragserteilung und des Vortrags des Gutachters zu berücksichtigen ist. Weiter wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eine Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich nicht deswegen ausscheidet, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Verkauf der Anleihe wegen des Fehlens einer Bankerlaubnis verboten hat. Denn das Verbot berührt nicht die Bedeutung, die das Gutachten des
Beklagten für die Vermögensdisposition der Anleger gehabt hat und bleibt ohne Einfluß auf das Haftungsrisiko des Gutachters.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, zwar grundsätzlich der Kläger, der den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch nimmt, dafür darlegungs - und beweispflichtig ist, daß er als Dritter in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen ist. Das Berufungsgericht wird aber auch zu berücksichtigen haben, daß dem Anspruchsteller Beweiserleichterungen zugutekommen können. Muß eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozeßgegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem Prozeßgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozeßordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158; BGH, Urt. v. 19.04.1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 ZPO Rdn. 34 ff.). Kommt die Partei dieser sekundären Darlegungspflicht nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozeßgegners als zugestanden.
Bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wird es auch darauf ankommen , ob und in welchem Umfang das umstrittene Wertgutachten falsch war, insbesondere darauf, ob es nicht den tatsächlichen Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Begutachtung, sondern den Wert ausgewiesen hat, den das Grundstück nach Durchführung der von der E. beabsichtigten Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern gehabt hätte. Da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, wird dies im erneuten Berufungsverfahren unter gegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag der Parteien
nachzuholen sein. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist auch insoweit nicht möglich.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird weiter zu beachten sein, daß nicht nur derjenige sittenwidrig handelt, der die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch derjenige, der sich einer solchen Kenntnis bewußt verschließt (BGH, Urt. v. 27.01.1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2291). Auch in diesem Zusammenhang könnte es Bedeutung gewinnen , wenn sich bei der erneuten Verhandlung der Sache ergeben sollte, daß das umstrittene Gutachten nicht den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgewiesen hat, sondern für den Fall des Erwerbs und der Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern entsprechend der von der E. dem Beklagten mitgeteilten Planung, und daß der vom Gutachter ermittelte Wert des Grundstücks in dem vom Kläger behaupteten Umfang von seinem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch den Beklagten erheblich abweicht.
Bei der Bemessung eines dem Kläger gegebenenfalls entstandenen Schadens wird zu beachten sein, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber lediglich für die Richtigkeit seines Gutachtens, das heißt dafür einzustehen hat, daß das Grundstück tatsächlich den von ihm angegebenen Wert hat. Schäden, die dem Kläger dadurch entstanden sind, daß sich Gewinnerwartungen nicht realisiert haben, welche die E. dem Kläger versprochen hatte, sind
demgegenüber nicht adäquat kausal auf seine gutachterliche Tätigkeit zurückzuführen. Soweit der Kläger Zahlungen des Treuhänders erhalten hat, dürfen diese - im Verhältnis zum Beklagten - somit nur auf die Hauptforderung, nicht aber auf die von der E. vertraglich geschuldeten Zinsen angerechnet werden.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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a) Ein Dritter kann dann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17; vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, ZInsO 2011, 2274 Rn. 6). Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 260 f; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 18).
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In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrags Dritte auch einbezogen worden, wenn diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll, beziehungsweise die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 172 f; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 62/02
Verkündet am:
13. Februar 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wer einen anderen allein auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung hinweist, haftet ihm bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen
Steuervorteil und nicht für einen ausgebliebenen Unternehmenserfolg.

b) In den Schutzbereich von (vor-)vertraglichen Pflichten zur richtigen Darstellung
der Vorteile und Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung werden in der Regel
nachträglich auch Dritte einbezogen, sobald der Hinweisgeber erfährt, daß sie
in Abstimmung mit dem Erstinteressenten möglicherweise an seiner Stelle in
das Anlagevorhaben eintreten werden. Solchen Dritten gegenüber kann der
Hinweisgeber auch für Fehler und Versäumnisse aus der Unterrichtung des
Erstinteressenten haften, die für die Entschlußbildung der Dritten fortwirken.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser
und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten (vormalige Beklagte zu 2) wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2002 einschließlich des Kostenpunktes insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil dieser Beklagten ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Ehemann der Klägerin zu 1, Dr. K. , gründete 1992 zusammen mit der S. GmbH die SI. GmbH (im folgenden : SI. GmbH oder Inhaberin), an welcher sich die Kläger noch im Gründungsjahr mit stillen Einlagen von 700.000 DM und 200.000 DM beteiligten. Beide Gesellschaften kamen nach längeren Verhandlungen zustande, die Dr. K. mit dem Geschäftsführer der Beklagten und der Geschäftsführung der S. GmbH geführt hatte. Die Beklagte, eine Steuerberatungsgesell-
schaft, besorgte vor und während dieser Verhandlungen auch die Buchhaltung der S. GmbH.
Die Kläger erreichten mit ihren stillen Beteiligungen die für 1992 angestrebten steuerlichen Verluste durch Anlaufkosten der SI. GmbH nur zu einem geringen Teil. Die kaufmännischen Ziele der Unternehmung erfüllten sich gleichfalls nicht. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der SI. GmbH wurde 1995 mangels Masse abgelehnt.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen unrichtiger Darstellung des Steuersachverhaltes verurteilt, den Klägern ihre verlorenen stillen Einlagen zu ersetzen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Die Verurteilung der Beklagten kann mit den bisherigen Feststellungen des Berufungsurteils nicht bestehen bleiben.

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin zu 1, Dr. K. , nach den von der Beklagten durch ihren Geschäftsführer im Zuge der Gründungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen davon habe ausgehen dürfen, eine stille Beteiligung an der SI. GmbH werde noch im Beteiligungsjahr zu steuerlichen Verlusten in Höhe der erörterten Einlage von
900.000 DM führen. Ohne die Aussicht auf diese Steuervorteile wäre es zu der stillen Gesellschaft der Kläger mit der SI. GmbH nicht gekommen. Nach Annahme des Berufungsgerichts haftet die Beklagte deshalb den Klägern aus einem mit Dr. K. eingegangenen Auskunftsvertrag auch wegen des Verlusts der stillen Einlagen. Die Kläger seien als Dritte in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen worden. Die Beklagte habe seit September 1992 gewußt, daß sich anstelle von Dr. K. womöglich die Kläger in gleicher Form und Höhe an der SI. GmbH beteiligen würden, so daß sich ihre Steuerauskunft gegenüber Dr. K. auf die Anlageentscheidung der Kläger habe auswirken können. Die Unrichtigkeit der Steuerauskunft ergebe sich aus der abweichenden Beurteilung des Finanzamtes, welche auch die Beklagte nicht mehr angreife. Darauf, daß die vermeintlichen Steuervorteile der Kläger nicht Ursache für den Verlust ihres stillen Beteiligungskapitals gewesen seien, komme es rechtlich nicht an.

II.


Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Begrenzung der Rechtsberaterhaftung nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht hinreichend beachtet habe. Dabei kann offen bleiben, ob im Streitfall zwischen Dr. K. und der Beklagten durch schlüssiges Verhalten ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu allgemein Zugehör NJW 2000, 1601, 1606 m.w.N.). Die Beklagte hat durch ihren Geschäftsführer, der für sie handelte und Dr. K. persönlich bekannt war, im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dabei die Eingehung der stillen Gesellschaft zwischen den Klägern und der Inhaberin erheblich beeinflußt, so daß zumindest ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu den Klägern bestanden
hat (vgl. jetzt § 311 Abs. 3 BGB). Denn sie hat mit ihren Erklärungen den Beweggrund für die Anlageentscheidung in der Vorstellung der Kläger geschaffen.
1. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch für das Vertragsrecht und für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, daß eine Pflichtverletzung nur zum Ersatz der Schäden führen kann, deren Vermeidung die verletzte Pflicht bezweckt. Bei Kapitalanlagen folgt daraus, daß jemand, der nicht Partner des Anlagegeschäfts ist und dem Anlageinteressenten nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes Aufklärung schuldet, im Falle eines Fehlers lediglich für die Risiken einzustehen braucht, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeblich war (vgl. BGHZ 116, 209, 213; BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983; v. 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, WM 2001, 297, 298; v. 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441). Zur Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten durch die Beklagte über die Steuerfragen hinaus hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nichts festgestellt. Der Ersatz des verlorenen Anlagekapitals kann dann von den Klägern auf der Grundlage der revisionsrechtlichen Beurteilung (§ 559 ZPO) nicht verlangt werden.
Wenn das Berufungsgericht es für die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der verlorenen stillen Beteiligungen hat genügen lassen, daß die Kläger von der Darstellung des Steuersachverhaltes durch die Beklagte bewogen worden sind, die stille Gesellschaft mit der SI. GmbH einzugehen, so steht dies, ebenso wie die Auffassung der Revisionserwiderung, in Widerspruch zu der eingangs angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die
Haftung bei inhaltlich beschränkter Anlageberatung. Im Falle eines Auskunftsvertrages oder einer vorvertraglichen Hinweispflicht gilt nichts anderes. Denn es kommt in der durch Beschränkung des Pflichtenkreises gekennzeichneten Fallgruppe nicht darauf an, daß erwartete Steuervorteile durch Verlustzuweisungen und das allgemeine Beteiligungswagnis in der Anlageentscheidung zusammengeflossen sind. Vielmehr ist entscheidend, daß der Steuervorteil und der wirtschaftliche Anlageerfolg unabhängig voneinander erreicht oder verfehlt wurden. Jeder Schaden muß daher hier der haftungsbegründenden Pflichtverletzung getrennt zugerechnet werden.
Von diesen Grundsätzen abzugehen bietet der Streitfall keinen Anlaß. Eine andere Betrachtung vermöchte vorliegend um so weniger einzuleuchten, als gerade infolge des Zusammenbruchs der SI. GmbH das steuerliche Ergebnis des Jahres 1992, auf welches die Kläger nach der Darstellung der Beklagten vertrauen durften, sich im Wege von Verlustrückträgen aus den Jahren 1993/94 (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG a.F.) unter Umständen doch noch erreichen lassen könnte.
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein Steuerberater ist allerdings ebenso wie ein Rechtsanwalt verpflichtet, trotz eingeschränkten Mandates auch vor anderweitigen Gefahren, die ihm bekannt oder offenkundig sind, zu warnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewußt ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 374/97, WM 1998, 2246, 2247, zur Anwaltshaftung; ähnlich BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 422/99, z.V.b., zur Notarhaftung). Diese erweiterte Warnpflicht kann auch auf die (vor-) vertragliche Haftung für steuerliche Hinweise eines Rechtsberaters zu Anlagevorhaben übertragen werden.

Die Kläger haben in den Vorinstanzen die Beklagte auch mit der Behauptung in Anspruch genommen, ihr Geschäftsführer habe in Kenntnis unrealistischer Erwartungen über die Entwicklung der SI. GmbH gehandelt. Im Kern geht es darum, daß der Geschäftsführer der Beklagten und damit die Beklagte selbst nicht nur falsche Erwartungen über die Marktchancen der SI. GmbH geteilt, sondern einen wesentlichen Wissensvorsprung vor Dr. K. und den Klägern über die mangelnde technisch-wirtschaftliche Leistungskraft des Dienstvertragspartners S. GmbH besessen haben soll. Solche Gelegenheitserkenntnisse hätte die Beklagte auch als bloße steuerliche Hinweisgeberin Dr. K. und den Klägern nicht vorenthalten dürfen, wenn ihr sich Rückwirkungen davon auf das Beteiligungsinteresse an der SI. GmbH aufdrängen mußten.
Das Berufungsgericht hat diesen streitigen Sachvortrag der Kläger, anders als das Landgericht, bisher nur unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Haftung des Geschäftsführers der Beklagten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gewürdigt und diese verneint. Seine knappen Ausführungen dazu genügen für die Annahme einer Vertragsverletzung nicht.

III.


Die Sache ist im gegenwärtigen Stand entgegen der Ansicht der Revision nicht zugunsten der Beklagten spruchreif.
1. Die Verletzung einer vertraglichen Warnpflicht (II. 2.) durch die Beklagte kann derzeit nicht verneint werden, weil die Feststellungen des Berufungsge-
richts in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht ausreichen. Rechtsgründe stehen nicht entgegen. Soll die erweiterterte Warnpflicht durch den Steuerberater über nichtsteuerliche Risiken einer Anlage gerade dazu dienen, einen unwissenden Interessenten vor einem drohenden kaufmännischen Mißerfolg zu schützen, kommt eine Haftungsbegrenzung des Steuerberaters auf die ausgebliebenen Steuervorteile der Anlage nicht mehr in Betracht.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Aufklärungspflichten der Beklagten aus ihrem Rechtsverhältnis mit Dr. K. Schutzwirkung zugunsten der Kläger entfalteten. Diese Drittbezogenheit beschränkt sich bei Übernahme einer wirtschaftlichen Beratung oder einer erweiterten Warnpflicht der Beklagten im Rahmen der Darstellung des Steuersachverhaltes auch nicht auf die erteilten steuerlichen Hinweise. Für die Klägerin zu 1 ist das schon infolge der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann eindeutig (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050 f).
Unerheblich ist, ob eine Schutzwirkung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und Dr. K. zugunsten der Kläger von Anfang an bestand. Auch das Berufungsgericht hat eine solche Erstreckung erst vom September 1992 an bejaht, als die Kläger, wie die Beklagte wußte, als Übernehmer einer stillen Beteiligung an der SI. GmbH anstelle des Dr. K. in Betracht kamen. Ein vollständiger Vertragsbeitritt der Kläger, den die Revision verneinen möchte, war nicht erforderlich, um sie nachträglich in die vertragliche Haftung bei Verletzung anlegerschützender Aufklärungspflichten durch die Beklagte einzubeziehen (vgl. Zugehör, aaO 1603).
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß eine solche nachträgliche Schutzerstreckung dann hätte problematisch sein können, wenn dadurch das Haf-
tungsrisiko der Beklagten vervielfältigt worden wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Haftungsrisiko der Beklagten hat sich durch den Eintritt der Kläger in das Anlagevorhaben anstelle von Dr. K. nach Art und Höhe nicht verändert. Anders als die Revision meint, haftet die Beklagte den Klägern gegenüber auch nicht nur für solche Fehler und Versäumnisse, die ihr erst für die Zeit nach der Schutzerstreckung vorzuwerfen sind. Das mag grundsätzlich so sein, liegt hier aber anders. Denn die Beklagte war auch verpflichtet, in der Zeit vor Schutzerstreckung von ihr bereits gegenüber Dr. K. pflichtwidrig hervorgerufene oder aufrecht erhaltene Fehlvorstellungen, die fortwirkten, nach Erstrekkung zum Schutz der Kläger jederzeit durch weitere Aufklärung auszuräumen.

IV.


Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 ZPO). Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte vertragliche Warnpflichten verletzt hat, wird sich das Berufungsgericht mit den Feststellungen des Landgerichts (vgl. LGU 10 f) auseinandersetzen müssen. Sollten diese Feststellungen zutreffen, so können der Beklagten die Beteiligungsverluste der Kläger auch aus anderem Grund haftungsrechtlich nicht angelastet werden. Denn die Beklagte hätte dann keine erweiterte Warnpflicht zu der technisch -wirtschaftlichen Leistungskraft des Dienstvertragspartners S. GmbH verletzt, weil Dr. K. im Rahmen der Vorgespräche in alle maßgebenden Umstände eingeweiht worden sein soll. Dem ist jedoch die Berufung der Kläger (Berufungsbegründung S. 25 ff = GA IV 896 ff) in erheblicher Weise entgegengetreten. Es ist danach nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte hinsichtlich der nach dem Klägervorbringen noch nicht ausgereiften technischen Fähigkeiten der S. GmbH, die für die geplante Chipkartenproduktion der SI.
GmbH eingesetzt werden sollten, über einen entscheidenden Wis- sensvorsprung verfügte. Zu klären ist demnach, ob ein solcher technischer Entwicklungsrückstand bei der S. GmbH tatsächlich vorlag, ob nur die Beklagte davon wußte, Dr. K. und die Kläger aber nicht, ob die Kläger in Kenntnis des erhöhten Wagnisses von den stillen Beteiligungen an der SI. GmbH abgesehen hätten, die erwarteten Steuervorteile insoweit also nicht der ausschließliche Beweggrund geblieben wären, und ob die Beklagte nach den Umständen ihren etwaigen Wissensvorsprung zumindest fahrlässig verschwiegen hat.
Kirchhof Ganter Raebel
Kayser Bergmann
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a) Soweit der zwischen Steuerberater und Mandant geschlossene Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen über eine mögliche Einbeziehung Dritter enthält, bedarf es der maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrages, um eine Schutzwirkung zugunsten eines nicht am Vertragsschluss Beteiligten feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 14; D. Fischer, aaO § 10 Rn. 16). Lässt sich aus dem Willen der Vertragspartner eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich der Vertragsleistung des Beraters ableiten, kann der einbezogene Dritte im Fall der Schädigung einen eigenen Ersatzanspruch als sekundären vertraglichen Anspruch gegen den Berater geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4; vom 14. Juni 2012, aaO). Um die Haftung des Beraters nicht unbegrenzt auszudehnen, ist jedoch erforderlich, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Steuerberaters als Schutzpflichtiger bestimmungsgemäß in Berührung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 6). Zu dieser Voraussetzung der Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 ff; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 Rn. 11). Des Weiteren muss, um das Haftungsrisiko berechenbar halten zu können, die Einbeziehung Dritter dem schutzpflichtigen Steuerberater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 25). Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 6; vom 7. März 2013, aaO Rn. 25; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung , 5. Aufl. Rn. 437).
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a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen se- kundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648). Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (Zugehör, aaO Rn. 1647).

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

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b) Der steuerliche Berater einer GmbH schuldet für einen Schaden des Geschäftsführers aus einem Haftungsbescheid des Finanzamts keinen Ersatz, wenn ihm dieser Haftungsschaden nach allgemeinen Grundsätzen nicht zuzurechnen ist. Dieses Kriterium ist jedoch nicht geeignet, um die drittschützende Wirkung bestimmter Vertragspflichten festzustellen, die den steuerlichen Berater einer GmbH treffen können. Die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur steuerlichen Beratung seiner Anstellungs-GmbH ergibt sich vielmehr aus § 34 Abs. 1 AO. Der Geschäftsführer hat die von ihren Beratern vorbereiteten Steuererklärungen der GmbH zu unterzeichnen und zu verantworten. Den Geschäftsführer trifft persönlich auch die Mitwirkungspflicht der GmbH gemäß § 90 AO, für deren Erfüllung er typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater angewiesen ist, welche die GmbH beauftragt hat. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründen ein spezifisches steuerliches Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer nach den §§ 69, 191, 219 AO ausgesetzt ist und welches bei entsprechender Einschaltung der Berater der GmbH auf deren Tätigkeit zurückgehen kann.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

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Verletzt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft schuldhaft diese Überwachungspflicht , sind seine Mitglieder zum Schadensersatz verpflichtet. Das ergibt sich allerdings nicht schon aus der allgemeinen Schadensersatznorm des § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 116 Satz 1 AktG. Die Ersatzpflicht folgt vielmehr aus § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, auf den § 116 AktG ebenfalls verweist. Denn durch den Verstoß des Vorstands gegen das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG wie durch die Verletzung der entsprechenden Überwachungspflicht des Aufsichtsrats entsteht nach der Rechtsprechung des Senats im Regelfall kein Schaden der Gesellschaft i.S. des § 93 Abs. 2 AktG. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden i.S. der §§ 249 ff. BGB (Habersack/Schürnbrand, WM 2005, 957, 959; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rn. 4). Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren , was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt. Diesen Drittschaden stellt das Gesetz - geleitet von dem Ziel, die Gesamtheit der Gläubiger der Aktiengesellschaft durch Wahrung von Neutralität bei der Bewirkung von Zahlungen in der Krise vor Schäden in Gestalt einer Verminderung ihrer Quote durch masseschmälernde Leistungen zu schützen - in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG einem Schaden der Gesellschaft gleich (Mertens/Cahn in Kölner Komm.z.AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 134; MünchKommAktG/Spindler, 3. Aufl., § 93 Rn. 192 f.; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 93 Rn. 22). Damit in Übereinstimmung spricht der Senat im Zusammenhang mit § 64 Satz 1 GmbHG, § 130a Abs. 2 HGB von einem "Ersatzanspruch eigener Art" (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 für § 64 Abs. 2 GmbHG aF und Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006, Rn. 7 für § 130a Abs. 3 HGB aF). Ansätzen im Schrifttum, eine schadensrechtliche Gesamtsaldierung vorzunehmen (K. Schmidt, ZHR 168 [2004], 637, 650 ff.; ders. in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 64 Rn. 8 ff.; Altmeppen/Wilhelm, NJW 1999, 673, 678 ff.; Altmeppen, ZIP 2001, 2201, 2205 ff.), ist er nicht gefolgt.
20
In Abgrenzung zu der Haftung wegen Konkurs- bzw. Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG aF handelt es sich bei § 64 Abs. 2 GmbHG aF nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen "Ersatzanspruch eigener Art" (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 291/06, ZIP 2008, 1026 Rn. 6; Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, ZIP 2010, 1988 Rn. 14 - DOBERLUG). Der Sinn und Zweck des in § 64 Abs. 2 GmbHG aF normierten Zahlungsverbots besteht darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGH, Urteil vom 25. Januar 2010 - II ZR 258/08, ZIP 2010, 470 Rn. 10 m.w.N.). Demgegenüber dient § 64 Abs. 1 GmbHG aF nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Das Verbot der Konkurs- bzw. Insolvenzverschleppung hat auch den Zweck, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds aus dem Geschäftsverkehr zu entfernen, bevor sie durch den Abschluss weiterer Rechtsgeschäfte, die sie nicht erfüllen können, neu hinzutretende Gläubiger schädigen. Gerade dieser von der Zielrichtung des § 64 Abs. 2 GmbHG aF zu unterscheidende Schutzzweck rechtfertigt den den Neugläubigern zugebilligten Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 237/01 Verkündet am:
17. September 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Unter dem Gesichtspunkt einer dem Auftraggeber gegenüber einem Dritten obliegenden
Personensorge- oder Fürsorgepflicht kommt die Einbeziehung eines durch
einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die Schutzwirkungen eines zwischen
dem Versicherer und einem von diesem herangezogenen Gutachter geschlossenen
Vertrages nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsvertrag und das in dessen
Rahmen eingeholte Gutachten Rechtsgüter des Versicherten berühren, deren Wahrung
und Schutz dieser von seinem Vertragspartner in besonderem Maße erwarten
darf.
BGH, Urt. v. 17. September 2002 - X ZR 237/01 - OLG Koblenz
LG Trier
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 28. November 2001 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. März 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Ehemann der Klägerin, der bei der ... Versicherungs AG eine Unfallzusatzversicherung zur Lebensversicherung, eine Privat-Unfallversicherung und eine Pkw-Insassenunfallversicherung abgeschlossen hatte, erlitt 1962 einen Arbeitsunfall und im November 1995 einen Verkehrsunfall. Infolge des Verkehrsunfalls wurde er im Dezember 1995 vom Beklagten operiert; am 18. Dezember 1995 verstarb er an Herz-Kreislauf-Versagen. Die Versicherung forderte nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin beim Beklagten einen Todesfallbericht an, den der Beklagte am 22. Januar 1996 abgab, in dem er den Tod des Ehemanns der Klägerin im wesentlichen auf den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1962 zurückführte und angab, daß die damals erlittene Halswirbelsäulen -Verletzung mit Pseudarthrose an dem Tod des Ehemanns der Klägerin zu 75 % mitgewirkt habe.
Die Versicherung rechnete die Leistungen aus den Versicherungen zunächst auf der Grundlage der Angaben des Beklagten im Todesfallbericht mit einer Quote von 25 % ab. Die Klägerin nahm die Versicherung daraufhin in einem Vorprozeß vor dem Landgericht T. auf Zahlung einer Quote von 75 % aus der Privat-Unfallversicherung in Anspruch, da der Arbeitsunfall nur zu 25 % am Tod ihres Ehemanns mitgewirkt habe. In diesem Verfahren wurde ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. vom 19. Mai 1998 eingeholt, demzufolge kein Zweifel bestehen könne, daß der entscheidende Faktor für die zum Tode führende Erkrankung nach dem Verkehrsunfall vom November 1995 in der hochgradigen Instabilität der Halswirbelsäule zwischen dem ersten und zweiten Wirbelkörper gewesen sei, die ebenso sicher nicht durch den Unfall bedingt, sondern wesentlich älter sei, nicht notwendig aber auf dem Arbeitsunfall von 1962 beruhe. Das Landgericht sah die Angaben des Beklagten im Todesfallbericht vom 22. Januar 1996 durch dieses Gutachten bestätigt und wies die Klage ab; das Urteil ist rechtskräftig. In einem von der Klägerin ge-
führten weiteren Prozeß vor dem Sozialgericht T. wurde der Beklagte zum Sachverständigen bestellt und erstattete dort ein Gutachten, in dem er nach Auswertung der über den Arbeitsunfall und danach erstellten Krankenunterlagen des Ehemanns der Klägerin zu dem Ergebnis kam, der Ehemann der Klägerin habe 1962 wahrscheinlich eine Densfraktur erlitten, die nicht durch knöcherne Durchbauung, sondern durch bindegewebige Umwachsung (Pseudarthrose ) und ligamentäre Hypertrophie (Pannusbildung) abgeheilt sei, so daß es eines schweren Traumas bedurft habe, um diese feste Verbindung zum Zerreißen zu bringen; die Gesundheitsstörungen, die die Operation im Dezember 1995 erforderlich gemacht hätten, seien im wesentlichen auf den Unfall von 1995 zurückzuführen.
Die Versicherung leistete nach dem vor dem Landgericht T. geführten Rechtsstreit keine weiteren Zahlungen aus der Privat-Unfallversicherung. Dagegen hob die Versicherung die Leistungen aus der Unfall-Zusatzversicherung aufgrund der Annahmeerklärung der Klägerin vom 13. September 1999 auf insgesamt 50 % an. Aufgrund der Unfall-Entschädigungserklärung der Klägerin vom 12. Januar 2000 leistete die Versicherung ferner über die bereits gezahlten 25 % hinaus einen weiteren Betrag von 15.000,-- DM aus der InsassenUnfallversicherung.
Mit der im August 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe bei der Erstellung des Todesfallberichts vom 22. November 1996 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Der Tod ihres Ehemanns sei zu wenigstens 80 % auf den Unfall vom 20. November 1995 und allenfalls zu 20 % auf den Arbeitsunfall von 1962 zurückzuführen. Aufgrund des grob fahrlässig erstellten Todesfallberichts seien ihr insgesamt Versicherungsleistungen in Höhe von 38.518,20 DM entgangen. Der Beklagte schulde
ihr in dieser Höhe Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, 38.518,20 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 6. Oktober 2000 zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil der Beklagte wegen fahrlässig fehlerhafter Äußerungen im Todesfallbericht vom 22. November 1996 aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte auf Schadensersatz für die der Klägerin entgangenen Versicherungsleistungen hafte. Es hat dazu ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der sogenannte Todesfallbericht , den der Beklagte für die ... Versicherung erstellt habe, ein Gutachten, das Schadensersatzansprüche auslösen könne, wenn es fahrlässig fehlerhaft erstattet worden sei. In den Schutzbereich des Gutachtenvertrages der Versicherung mit dem Beklagten sei die Klägerin einbezogen, weil für den Beklagten ersichtlich gewesen sei, daß die Versicherung um seine Bewertung der Todesursache gebeten hatte, um entsprechend mit dem durch die Versicherung Begünstigten abzurechnen. Der Rechtsverkehr bringe der gutachterli-
chen Äußerung eines leitenden Arztes das für die Einbeziehung der Klägerin in die Schutzwirkungen des Gutachtenvertrages erforderliche Vertrauen entgegen. Die Bezeichnung des Gutachtens als "Todesfallbericht" stehe dem nicht entgegen. Die äußeren Umstände des vom Beklagten abgegebenen Gutachtens legten zwar - auch für Dritte - die Annahme nahe, daß der Arzt seine Stellungnahme nur auf Grund seines Untersuchungsergebnisses, seiner Kenntnis des Behandlungsverlaufs und der ihm vorliegenden Unterlagen abgebe. Sowohl für die Versicherung wie für den Versicherungsnehmer, der mit dem ausgefüllten Bericht konfrontiert werde, liege auf der Hand, daß der Arzt keine weiteren Unterlagen hinzuziehe. Das hindere aber nicht, Dritte in die Schutzwirkung des Vertrages einzubeziehen.
Das Gutachten des Beklagten hat das Berufungsgericht für fehlerhaft gehalten, weil die Bewertung, daß der Tod des Ehemanns der Klägerin zu 75 % auf den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1962 zurückzuführen sei, nur hätte abgegeben werden können, wenn der Beklagte die ärztlichen Unterlagen über den Unfall im Jahre 1962 und die Behandlungsunterlagen der darauf folgenden Jahre beigezogen hätte. Dann wäre möglicherweise die Bewertung gerechtfertigt gewesen, daß die alten Unfallfolgen überwiegend todesursächlich gewesen seien. Statt dessen habe der Beklagte, der nichts Näheres über die Verletzungen bei dem Unfall im Jahr 1962 habe wissen können, diese Einschätzung ohne jede Einschränkung abgegeben. Richtigerweise hätte diese Frage entweder offengelassen oder eine einschränkende Antwort in dem Sinne gegeben werden müssen, daß die Bewertung nicht auf einer näheren Kenntnis des alten Unfalls und seiner Folgen fuße. Zwar wüßten die Versicherung wie der Versicherungsnehmer , daß der Arzt, der gutachtliche Äußerungen im Rahmen eines "Todesfallberichts" abgebe, keine Unterlagen speziell für den Bericht beiziehe. Der Adressat des Gutachtens müsse aber bei einer derart uneingeschränkten
Äußerung, wie sie der Beklagte abgegeben habe, annehmen, die Bewertung des Arztes ergebe sich zweifelsfrei aus dem Untersuchungsbefund, wobei die Befunde aus dem Jahre 1962 und eine Anamnese der Krankengeschichte dieses Ergebnis nicht in Zweifel ziehen werde. Wie das spätere Gutachten des Beklagten vom 1. Februar 1990 zeige, sei das Gegenteil der Fall.
Hierdurch sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Klägerin von der Versicherung voll abgefunden worden wäre, wenn der Beklagte in dem Todesfallbericht deutlich gemacht hätte, daß der Verursachungsanteil des alten Unfalls am Tod des Ehemanns der Klägerin offen sei. Die Versicherung hätte nämlich, nachdem der Tod in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall und der hierdurch erforderlichen Operation eingetreten war, die Beweislast dafür gehabt, daß und in welchem Umfang die Vorerkrankung an den Folgen des Unfalls mitgewirkt habe. Sie hätte die Klägerin voll abgefunden, wenn die Vorerkrankung zu weniger als 25 % ursächlich für die Unfallfolge gewesen sei (§ 8 AUB). Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, in dem Vorprozeß vor dem Landgericht T. sei der Gutachter Prof. Dr. V. ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß nur 25 % der Unfallfolgen auf das Geschehen vom 21. November 1995 zurückzuführen seien. Es könne dahinstehen, ob das Gutachten überzeugend begründet sei. Immerhin halte es auch dieser Gutachter nicht für beweisbar, daß der Unfall aus dem Jahre 1962 noch ursächlich für den Tod gewesen sei. Wenn der Beklagte den Tod nicht überwiegend auf den Unfall von 1962 zurückgeführt hätte, wäre es zu diesem Klageverfahren gar nicht gekommen.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen der Versicherung und dem beklagten Arzt ein Auskunftsvertrag geschlossen worden sei, in dessen Schutzwirkungen die Klägerin als Erbin des Versicherungsnehmers einbezogen sei. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der Beklagte ein objektiv fehlerhaftes Gutachten abgegeben habe und der mit der Klage geltend gemachte Schaden durch das objektiv fehlerhafte Gutachten des Beklagten verursacht worden sei. Die dagegen erhobenen Rügen greifen durch und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts.

a) Nach ständiger Rechtsprechung gibt es unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte eine Berufshaftung für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, also für Berufsgruppen, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, wenn deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen, wie dies bei einer Bilanz oder einem Sachverständigengutachten der Fall ist, die nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen bestimmt sind (BGHZ 133, 168; Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115). Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch bei einem von einem Arzt für eine Versicherung erstatteten Gutachten oder einer der Versicherung von einem Arzt erteilten Auskunft vorliegen. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt die Revision keine Rügen.

b) Der Beklagte haftet nicht schon deshalb nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte dem Grunde nach auf Ersatz der geltend gemachten Schäden, weil - wie die Revisionsbeklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - der Todesfallbericht als Gutachten von einer Versicherung eingeholt worden ist und diese - für den Beklagten erkennbar - in diesem Zusammenhang auch die Vermögensinteressen ihres Versicherungsnehmers hätte wahrnehmen müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Einbeziehung des Versicherungsnehmers in den Schutzbereich des zwischen der Versicherung und einem von ihr herangezogenen Gutachter geschlossenen Vertrags in Betracht kommt, wenn der Versicherungsvertrag und das zur Vorbereitung von Entscheidungen in dessen Rahmen eingeholte Gutachten Rechtsgüter des Versicherten berühren, deren Wahrung und Schutz er von seinem Vertragspartner in besonderem Maße erwarten darf; eine generelle Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei der Einholung von Gutachten zur Vorbereitung der eigenen Regulierungsentscheidung, die schon als solche zur Einbeziehung des Versicherten in den Schutzbereich des Vertrages führen könnte, besteht nicht.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine solche Pflicht allerdings dann bestehen, wenn dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem davon betroffenen Dritten eine Personensorge- oder Fürsorgepflicht obliegt (Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115), während die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die Vertragsparteien oder staatliche Stellen im Rahmen ihrer Entscheidungen treffen, in diesem Zusammenhang nicht genügen. Eine in diesem Sinne gesteigerte Pflicht erscheint auch im Rahmen von Versicherungsverhältnissen etwa dann denkbar, wenn diese - wie möglicherweise bei einer Krankenversicherung - wesentliche Lebensgrundlagen des Versicherten berühren, dessen Leben und Gesundheit von der Eintrittsbereit-
schaft des Versicherers für eine Behandlung abhängen können. Auf Versicherungen , die wie im Falle der Klägerin lediglich eine Geldzahlung betreffen, lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen. Hier kommt ein Schutz des Dritten allenfalls dann in Betracht, wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage für Dispositionen auch des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf das Gutachten solche Dispositionen getroffen hat. Für einen darüber hinausgehenden Schutz des Dritten ist ein Bedarf nicht zu erkennen. Damit scheidet insoweit die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte schon deshalb aus, weil dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut allein dazu dient, einen anderweitig nicht oder jedenfalls nicht angemessen gewährleisteten Schutz des Dritten zu eröffnen.

c) Ob die von der Revision gerügte Annahme des Berufungsgerichts zutrifft , der Todesfallbericht des Beklagten habe nach Inhalt und Form bei Verwendung gegenüber Dritten Anlaß zu einem Vertrauen in das Vorliegen einer abschließenden Bewertung der Todesursachen und deren Richtigkeit geboten, bedarf hier ebensowenig einer abschließenden Erörterung wie die weitere Frage , ob das Berufungsgericht die objektive Fehlerhaftigkeit des Gutachtens festgestellt hat und welche Folgen sich ergäben, wenn der Bericht die Ursache objektiv richtig beurteilen sollte. Denn jedenfalls fehlt es - wie die Revision mit Recht rügt - an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten und dem mit der Klage geltend gemachten Schaden.
Es ist anerkannt, daß für die Schadenszurechnung im allgemeinen und bei Schadensersatzansprüchen aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte neben der Kausalität der schadensstiftenden Handlung im Sinne logischnaturwissenschaftlicher Kausalität auch die rechtliche Zurechnung des Scha-
dens zur schadensstiftenden Handlung unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz erforderlich ist, wobei solche Schadensverläufe unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512 m.w.N.). Eine solche Zurechnung scheidet im Falle objektiv unrichtiger Gutachten aus, wenn der in die Schutzwirkung eines Gutachten- oder Auskunftsvertrages einbezogene Dritte die Unrichtigkeit des Gutachtens erkennt oder ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hegt und seine Dispositionen unabhängig von Inhalt und Ergebnis des Gutachtens trifft (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, aaO).
Im Streitfall hat die Klägerin die - von ihr behauptete - Unrichtigkeit des Todesfallberichts des Beklagten erkannt und ihre Dispositionen unabhängig von Inhalt und Ergebnis des Todesfallberichts des Beklagten getroffen.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß die Klägerin in dem von ihr vor dem Sozialgericht T. geführten Prozeß, in dem der Beklagte sein vom Todesfallbericht abweichendes Gutachten abgegeben hat, trotz der im Todesfallbericht getroffenen Feststellungen zur Ursächlichkeit der Vorschädigung , die ein solches Vorgehen als sinnlos hätte erscheinen lassen müssen, weitergehende Leistungen eingeklagt hat. Des weiteren hat die Klägerin die Versicherung in dem vor dem Landgericht T. geführten Prozeß, in dem der Sachverständige Prof. Dr. V. sein den Todesfallbericht des Beklagten bestätigendes Gutachten abgegeben hat, auf Leistungen in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden hätten, wenn sie auf die Richtigkeit des Todesfallberichts des Beklagten vertraut hätte oder dessen Richtigkeit bei ihren Dispositionen ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Daß die Klägerin ihre Dispositionen ohne Rücksicht auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit aller dieser Gutachten
getroffen hat, ergibt sich schließlich aus dem Umstand, daß sie kein Rechtsmittel gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts T. eingelegt hat, sondern bezüglich der beiden von diesem Urteil nicht betroffenen Unfallversicherungen Abfindungsvereinbarungen mit der Versicherung über - gemessen am Todesfallbericht des Beklagten - erhöhte Versicherungsleistungen geschlossen hat. Daraus folgt, daß der mit der Klage geltend gemachte Schaden dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann, weil die Klägerin ihre Dispositionen nicht auf der Grundlage des ihrer Ansicht nach fehlerhaften Todesfallberichts getroffen hat, sondern unabhängig von ihm und aus freiem Entschluß nach dem zum Anlaß der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den durch den Todesfallbericht in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat, ohne die von ihr auf der Grundlage der Behauptung, der Todesfallbericht des Beklagten sei fehlerhaft, geltend gemachten Ansprüche abschließend gerichtlich durchzusetzen.
Auf Grund dieses unstreitigen Verhaltens der Klägerin nach der Erstellung des Todesfallsberichts und seiner von der Klägerin bereits damals behaupteten Fehlerhaftigkeit steht fest, daß es an der Zurechenbarkeit des geltend gemachten Schadens zu der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Todesfallberichts des Beklagten fehlt.
3. Da die die Haftung des Beklagten ausschließenden Umstände festgestellt und unstreitig sind, da ferner die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) von der Klägerin nicht dargelegt worden sind und die Parteien im Revisionsverfahren darauf auch nicht mehr zurückgekommen sind, kann der Senat abschließend entscheiden, so daß das Berufungsurteil auf die Revision aufzuheben und die Berufung ge-
gen das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit den Kostenfolgen aus §§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen Tochterunternehmen.

(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.

(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.

(5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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Demgegenüber ist kein objektives Interesse der Behörde erkennbar, bei der Einschaltung anderer Personen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben denjenigen, die damit in Berührung kommen, Haftungsmöglichkeiten gegenüber diesen Dritten zu verschaffen. Die von den mit der Durchführung der Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betrauten Wirtschaftsprüfern erstellten Gutachten haben - anders als etwa Wertgutachten, die der Verkäufer einer Immobilie zur Stärkung seiner Verhandlungsposition gegenüber potentiellen Erwerbern einholt - nicht den Zweck, im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Bundesanstalt Vertrauen zu bilden, um die Stellung der Anstalt zu verbessern. Auch ein sonstiges Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der Entschädigungseinrichtungen in den Schutzbereich der mit Wirtschaftsprüfern geschlossenen Verträge besteht nicht. Ein solches wäre allerdings in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde hierdurch eigene Haftungsrisiken verlagern oder mindern könnte. Ebenso wäre ein Einbeziehungsinteresse der Bundesanstalt unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit gegenüber der Klägerin denkbar, wenn die Betrauung der Beklagten mit der der Bundesanstalt obliegenden Prüfung ohne die Einbeziehung zur Folge gehabt hätte, dass eine an sich bestehende Möglichkeit der Klägerin entfallen wäre, bei einer fehlerhaften Erstellung des Prüfgutachtens Schadensersatz zu erhalten. Beides ist jedoch nicht der Fall.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

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d) Die Beklagten zu 1 und 2 trifft auch ein Verschulden. Die Beklagten können sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, die Rechtslage falsch eingeschätzt und die Unwirksamkeit der Festsetzung der Sacheinlage nicht erkannt zu haben. Ein Organmitglied muss wie jeder Schuldner für einen Rechtsirrtum einstehen, wenn er schuldhaft gehandelt hat. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind strenge Maßstäbe anzulegen. Ein Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 303; Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, ZIP 1994, 1350, 1351; Urteil vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014; Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, WM 2006, 2011 Rn. 19; Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 13; Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, ZIP 2010, 1335 Rn. 3). Dabei trifft grundsätzlich den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94, BGHZ 131, 346, 353; Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, ZIP 2010, 1335 Rn. 3).
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3. Nicht frei von Rechtsfehlern ist das Berufungsurteil jedoch hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten. Von einem Verschulden ist bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung grundsätzlich auszugehen. Mangelnde Fähigkeiten und Kenntnisse, die dem verlangten Standard nicht genügen, stellen keinen Entschuldigungsgrund dar. Das gilt erst recht für einen Rechtsirrtum. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft kann sich nur ausnahmsweise wegen eines Rechtsirrtums entlasten, wenn es sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 18). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei angewandt.
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a) An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Wohnraummietrecht strenge Anforderungen zu stellen; es besteht kein Grund, im Rahmen von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu Gunsten des Mieters einen milderen Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882 Rn. 19; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 27 ff. mwN). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt regelmäßig nur vor, wenn der Schuldner die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteile vom 11. April 2012 - XII ZR 48/10, WuM 2012, 323 Rn. 31; vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 19; vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012 unter II 3 d; vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 139/77, NJW 1978, 2148 unter I 3, insoweit in BGHZ 72, 147 nicht abgedruckt; vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50, NJW 1951, 398; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 12). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und mit einer späteren Änderung derselben nicht zu rechnen brauchte.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

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b) Der steuerliche Berater einer GmbH schuldet für einen Schaden des Geschäftsführers aus einem Haftungsbescheid des Finanzamts keinen Ersatz, wenn ihm dieser Haftungsschaden nach allgemeinen Grundsätzen nicht zuzurechnen ist. Dieses Kriterium ist jedoch nicht geeignet, um die drittschützende Wirkung bestimmter Vertragspflichten festzustellen, die den steuerlichen Berater einer GmbH treffen können. Die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur steuerlichen Beratung seiner Anstellungs-GmbH ergibt sich vielmehr aus § 34 Abs. 1 AO. Der Geschäftsführer hat die von ihren Beratern vorbereiteten Steuererklärungen der GmbH zu unterzeichnen und zu verantworten. Den Geschäftsführer trifft persönlich auch die Mitwirkungspflicht der GmbH gemäß § 90 AO, für deren Erfüllung er typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater angewiesen ist, welche die GmbH beauftragt hat. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründen ein spezifisches steuerliches Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer nach den §§ 69, 191, 219 AO ausgesetzt ist und welches bei entsprechender Einschaltung der Berater der GmbH auf deren Tätigkeit zurückgehen kann.
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a) Ein Dritter kann dann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17; vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, ZInsO 2011, 2274 Rn. 6). Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 260 f; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 18).