Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2017 - IX ZR 3/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR3.16.0
bei uns veröffentlicht am14.09.2017
vorgehend
Landgericht Hanau, 1 O 1262/13, 09.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 3/16
Verkündet am:
14. September 2017
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler.
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
ECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR3.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2010 am 11. Januar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. (nachfolgend: Schuldner), welcher unter anderem ein Busunternehmen betrieb. Die Beklagte war die Steuerberaterin des Schuldners.
2
Nachdem am 9. August 2007 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt worden war, stellte das zuständige Finanzamt am 13. November 2007 wegen Steuerrückständen in Höhe von 32.520,23 € einen erneuten Insolvenzantrag. In Kenntnis dieser Umstände überwies die Beklagte am 14. Dezember 2007 einen Betrag von 10.000 € auf die Steuerschulden des Schuldners an das Finanzamt. Diesen Betrag hatte sie zwei Tage zuvor aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem Konto des Schuldners auf ihr eigenes Geschäftskonto eingezogen. Im März 2008 und Mai 2008 erbrachte der Schuldner nach dem Klägervortrag in zwei weiteren Fällen Zahlungen in Höhe von 3.000 € und 15.500 € an die Beklagte, die von ihr an das Finanzamt weitergeleitet wurden. Die Einzelheiten dieser Zahlungen sind streitig. Daraufhin erklärte das Finanzamt das Insolvenzverfahren in der Hauptsache für erledigt.
3
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 28.500 € gerichteten Klage in Höhe von 10.000 € stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch zu. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung lägen nicht vor. Zwar sei der Schuldner am 9. August 2007 zahlungsunfähig gewesen. Seine Zahlungsfähigkeit sei zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Überweisungen jedoch wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 und 2008, welche einen Gewinn in Höhe von 40.614,59 € im Jahr 2007 und in Höhe von 47.892,94 € im Jahr 2008 aufwiesen. Diese Jahresüberschüsse hätten es dem Schuldner ermöglicht, seine Verbindlichkeiten gegenüber den zum Zahlungszeitpunkt vorhandenen Gläubigern, dem Finanzamt und einer Krankenkasse, vollständig zu begleichen, ohne die Liquidität für die Berichtigung künftiger Verbindlichkeiten aufzubrauchen. Überdies spreche die Tatsache, dass der Beklagten ein Einzug in Höhe von 10.000 € vom Konto des Schuldners möglich gewesen sei, gegen das Vorliegen von auf das Bestehen weiterer Verbindlichkeiten des Schuldners hindeutenden Kontopfändungen.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die subjektiven Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendbaren, bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung können nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.
7
1. Das gilt zunächst für den von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen.
8
a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 8; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 7). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen , aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 11 ff; vom 24. März 2016, aaO).
9
b) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht zunächst mit Recht angenommen, dass der Schuldner am 9. August 2007, dem Zeitpunkt der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, zahlungsunfähig war und um seine Zahlungsunfähigkeit wusste. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts, zum anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, der Genehmigung des Lastschrifteinzugs seitens des Schuldners, sei dessen Zahlungsunfähigkeit behoben. Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesamtwürdigung darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZInsO 2016, 448 Rn. 10; vom 24. März 2016, aaO Rn. 9). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Sie verstößt gegen maßgebliche Erfahrungssätze und lässt Beweisanzeichen unbeachtet.
10
aa) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 11; vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZInsO 2016, 2474 Rn. 25). Für eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nicht nur die vereinbarten Zahlungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner muss zumindest auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016, aaO mwN). Die Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeit- punkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; vom 24. März 2016, aaO Rn. 11).
11
bb) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Für die Annahme, der gewerblich tätige Schuldner habe seine Zahlungen im Allgemeinen gegenüber sämtlichen Gläubigern wieder aufgenommen, reicht es nicht aus, dass der Schuldner die dem Insolvenzantrag vom 13. November 2007 zugrunde liegende Hauptforderung gegenüber dem Finanzamt im Wege der Teilzahlung beglichen hat.
12
(1) Bereits gegenüber dem antragstellenden Gläubiger verblieben nach den streitgegenständlichen Zahlungen fällige Forderungen. Die Beklagte hat insoweit auch keine die Fälligkeit der Gesamtforderung aufschiebende Stundungsabrede in Form einer zwischen dem Schuldner und dem Finanzamt geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung vorgetragen. Einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2008 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über die noch ausstehende Restsumme nur angeregt wurde. Zum Zeitpunkt der ersten Teilzahlung im Dezember 2007 kann auch nicht von einer nur tatsächlichen Stundung der Gesamtforderung ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZInsO 2008, 378 Rn. 22 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 34). Dies verbietet schon der vom Finanzamt gestellte Insolvenzantrag. Vielmehr deutet die Tatsache, dass der Schuldner das Finanzamt mittels Teilzahlung zur Rücknahme des In- solvenzantrags bewegen wollte, darauf hin, dass er zur Berichtigung der gesamten fälligen Steuerschulden nicht in der Lage war.
13
(2) Die von dem Berufungsgericht angeführten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2007 und 2008 rechtfertigen im Streitfall keine abweichende Beurteilung. Das Berufungsgericht nimmt insoweit nur eine eingeschränkte Würdigung vor, indem es das darin enthaltene vorläufige Ergebnis in Höhe von 40.614,59 € für das Jahr 2007 und in Höhe von 47.892,94 € für das Jahr 2008 nicht in einen Gesamtzusammenhang stellt, sondern ausschließlich von den ausgewiesenen Gewinnen auf eine wiederhergestellte Zahlungsfähigkeit des Schuldners schließt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass am 9. August 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt und bereits am 13. November 2007 ein weiterer Insolvenzantrag gestellt wurde. Angesichts dieser angespannten wirtschaftlichen Ausgangslage, welche durch das in der betriebswirtschaftlichen Auswertung ausgewiesene negative Ergebnis von - 10.694,51 € im letzten Quartal des Jahres 2007 noch verschärft wurde, widerspricht es Denkgesetzen und Erfahrungssätzen, den Beweis einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Genehmigung der Lastschriftbuchung im Dezember 2007 allein aufgrund eines vorläufigen Jahresergebnisses von 40.614,59 € als geführt anzusehen. Hinzu tritt die Tatsache, dass den durch die Beklagten vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen, welche sich in der Wiedergabe der Jahresergebnisse und der Ergebnisse des jeweils letzten Quartals erschöpfen, nur eine geringe Aussagekraft zukommt. Sie sind für sich betrachtet bereits nicht geeignet, die sich aus dem tatsächlichen Zahlungsverhalten des Schuldners ergebenden Beweisanzeichen zu entkräften.
14
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint hat, ist rechtlich nicht tragfähig.
15
a) Die zum Zeitpunkt der Lastschriftgenehmigung fortdauernde Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war nicht nur diesem, sondern auch der Beklagten als seiner Steuerberaterin bekannt.
16
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Beklagte, dass am 9. August 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgelehnt worden war. Den ihr obliegenden Beweis, später davon ausgegangen zu sein, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen, hat die Beklagte nicht geführt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 14).
17
Grundsätzlich muss die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei zwischenzeitlich behoben, von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen „Gesinnungswandel“ getragen sein (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 39). Auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls ist demnach zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, ZInsO 2011, 1115 Rn. 15; vom 6. Dezember 2012, aaO mwN).
18
bb) Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht als bewiesen gelten. Weder die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Teilzahlungen auf die fällige Gesamtforderung des Finanzamts noch der aufgrund hinreichender Kontodeckung mögliche Einzug der weiterzuleitenden 10.000 € von dem Konto des Schuldners legen den Schluss nahe, dass dieser seine Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und seine Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte.
19
Die als Steuerberaterin für den Schuldner tätige Beklagte wusste, dass bereits eine Begleichung der Gesamtforderung des Finanzamts, das mit seinem Insolvenzantrag einen erheblichen Zahlungsdruck auf den Schuldner ausgeübt hatte, im Dezember 2007 nicht möglich war. Sie musste daher davon ausgehen , dass der Schuldner auch die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 15; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 11 mwN; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 15), nicht bedienen konnte. Hierbei entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO mwN). Diese Umstände waren, wie den erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das angefochtene Urteil sich bezieht , zu entnehmen ist, der Beklagten bewusst. Im Rahmen der informatorischen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten vor dem Landgericht räumte dieser sogar ein, als Zahlungsmittler tätig geworden zu sein, um eine Vollstreckung in das Kontoguthaben des Schuldners zu verhindern.
20
b) Der Beklagten war demnach auch das Bestreben des Schuldners bekannt , das Finanzamt durch ihre Einbindung in den Zahlungsprozess zum Nachteil der anderen Gläubiger bevorzugt zu befriedigen.
21
aa) Grundsätzlich kann aus der Kenntnis der (fortdauernden) Zahlungsunfähigkeit nicht in jedem Fall auf die Kenntnis des Zahlungsmittlers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zahlungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZInsO 2013, 384 Rn. 31 ff; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 30). Nimmt der Leistungsmittler jedoch im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teil, kann aus dieser Mitwirkung eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes abgeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO Rn. 30 ff).
22
bb) Die Mitwirkung der Beklagten erschöpfte sich nicht allein in der Erledigung von Zahlungseingängen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schuldner hatte sie sich bereit erklärt, mindestens einen Betrag in Höhe von 10.000 € einzuziehen und weisungsgemäß an das Finanzamt weiterzuleiten. Die Beklagte hat damit bei der Befriedigung des Finanzamts eine eigene maßgebliche Rolle übernommen und hierbei Sonderinteressen zumindest des Schuldners verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO Rn. 32). Der Beklagten war hierbei bekannt, dass die Zahlungen nicht zur Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Gläubigers verwendet oder ein solches Sicherungsrecht abgelöst werden sollte. Vielmehr sollten die Überweisungen der bevorzugten Befriedi- gung des Finanzamts, welches durch den Insolvenzantrag vom 13. November 2007 einen erheblichen Zahlungsdruck ausübte, dienen. Um dieses Ziel zu erreichen und gleichzeitig andere Gläubiger an einer Vollstreckung in das Kontoguthaben des Schuldners zu hindern, beschlossen die Beklagte und der Schuldner, die Zahlungen über ein Konto der Beklagten zu leisten. Aus diesen Umständen lässt sich eine unmittelbare Einbindung der Beklagten in die vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung ableiten.

III.


23
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Beklagten als Zahlungsmittlerin sind erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 13 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZInsO 2013, 384 Rn. 14 ff).
24
1. Die an das Finanzamt geleisteten Zahlungen haben infolge des Vermögensabflusses bei dem Schuldner eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZInsO 2011, 782 Rn. 8; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN). Der Schuldner hat sich zum Nachteil seiner Gläubiger finanzieller Mittel entäußert, indem er die in der Revisionsinstanz zu unterstellende Einziehung der drei Raten in Höhe von insgesamt 28.500 € durch die Beklagte genehmigte. Der vor der Weiterleitung der Gelder an das Finanzamt noch bestehende Herausgabeanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist keine gleichwertige Gegenleistung für die abgeflossenen Zahlungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 17; Kayser, Festschrift Kübler, 2015, S. 321, 324 mwN).
25
2. Die für § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung des Schuldners ist ebenfalls anzunehmen.
26
a) Bei einer Zahlung im Einziehungsermächtigungsverfahren liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, ZInsO 2010, 2089 Rn. 21; vom 25. April 2013, aaO Rn. 20 mwN). Hiermit ist von einer zumindest fingierten Genehmigungserklärung (Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF) des Schuldners auszugehen. Sollten die im März 2008 und Mai 2008 geleisteten Mittel nicht durch Lastschrifteinzug , sondern durch Überweisungen oder Bareinzahlungen auf das Konto der Beklagten gelangt sein, läge hierin ebenfalls eine Rechtshandlung des Schuldners.
27
b) Der die im März und Mai 2008 geleisteten Zahlungen betreffende, von der Beklagten bestrittene Klägervortrag ist hinreichend konkret und wurde ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Auf einen nur zur Ausforschung gestellten Beweisantritt des Klägers wird sich das Berufungsgericht nicht stützen können.

28
aa) Grundsätzlich muss eine Partei lediglich die zu beweisende erhebliche Tatsache und das Beweismittel bestimmt bezeichnen; mehr darf nicht gefordert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJWRR 2015, 829 Rn. 11 mwN). Insoweit darf es einer Partei nicht verwehrt werden , eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich nur vermuteter Tatsachen zu verlangen, über die sie selbst kein zulässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann.
29
bb) Ein unzulässiges prozessuales Vorgehen, das gegeben sein kann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 13; MünchKomm -ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 284 Rn. 79; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 284 Rn. 18), liegt nicht vor. Die Annahme, der Kläger habe willkürlich , das heißt ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte, die Wiederholung des bereits im Dezember 2007 zwischen Beklagter und Schuldner abgestimmten Zahlungsflusses behauptet, kommt unter Berücksichtigung des zum Ausschluss möglicher weiterer Gläubiger gezielten Vorgehens des Schuldners und der Beklagten und deren - wenn auch später widerrufenen - Eingeständnisses in der Klageerwiderung, bezüglich der weiteren Zahlungen genauso verfahren zu sein, nicht in Betracht.

IV.


30
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
31
1. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Insoweit kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden, weil die Insolvenzanfechtung bereits nach dem unstreitigen Tatsachenstoff gerechtfertigt ist. Das Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen enthält hinsichtlich der im Dezember 2007 geleisteten Zahlung in Höhe von 10.000 € keine streitigen Behauptungen, die entscheidungserheblich werden können. Es besteht auch keine Veranlassung, den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben.
32
2. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht selbst abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen zu der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers getroffen, der Schuldner habe der Beklagten im März und Mai 2008 Beträge in Höhe von 3.000 € und 15.500 € überlassen, welche diese sodann als in die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung eingebundene Zahlungsmittlerin auf das Steuerkonto des Schuldners eingezahlt habe.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 O 1262/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2015 - 3 U 98/14 -

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2017 - IX ZR 3/16 zitiert 16 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 235/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 235/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Aug. 2009 - IX ZR 159/06

bei uns veröffentlicht am 13.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 159/06 Verkündet am: 13. August 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2007 - IX ZR 121/06

bei uns veröffentlicht am 29.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/06 Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2010 - IX ZR 178/09

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 178/09 Verkündet am: 30. September 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 S

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2011 - IX ZR 166/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 166/08 Verkündet am: 17. März 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Der An

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - IX ZR 11/12

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/12 Verkündet am: 24. Januar 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10

bei uns veröffentlicht am 19.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 9/10 Verkündet am: 19. Mai 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2011 - IX ZR 58/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/10 Verkündet am: 20. Januar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 131

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2012 - IX ZR 74/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 74/11 Verkündet am: 26. April 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Ein.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - IX ZR 65/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/15 Verkündet am: 17. November 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - IX ZR 242/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 242/13 Verkündet am: 24. März 2016 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2016 - IX ZR 109/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 109/15 Verkündet am: 25. Februar 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - IX ZR 84/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2013 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - IX ZR 95/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR95/14 Verkündet am: 7. Mai 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Werden S

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - IX ZR 195/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR195/14 vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. April 2

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - IX ZR 180/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR180/12 Verkündet am: 12. Februar 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2017 - IX ZR 3/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2022 - IX ZR 148/19

bei uns veröffentlicht am 12.11.2023

In dem Urteil vom 10. Februar 2022 bezieht sich der Bundesgerichtshof zunächst auf die veränderte Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) eingeführt wurde und nach der die tatbestandlichen Anforderungen f&uum

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2019 - IX ZR 238/18

bei uns veröffentlicht am 21.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/18 Verkündet am: 21. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:211119UIXZR238.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2019 - IX ZR 7/18

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/18 Verkündet am: 28. März 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:280319UIXZR7.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2019 - IX ZR 258/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 258/18 Verkündet am: 18. Juli 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 aF

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10 m.w.N.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 13 m.w.N., z.V.b. in BGHZ). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; vgl. Fischer NZI 2008, 588, 593; Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, 605; Ganter WM 2009, 1441, 1443). Soweit frühere Entscheidungen des Senats anders verstanden werden könnten, wird daran nicht festgehalten.
7
a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner , dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender , in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 11 ff, jeweils mwN).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Ein solcher Vorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 14; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 17). So liegt der Fall auch hier.
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Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteili- gungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14). In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz , wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10. Januar 2013, aaO; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, WM 2014, 170 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 15; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 22).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 29. September 2006 am 1. Januar 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N.                       GmbH & Co.                 KG, einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form eines geschlossenen Immobilienfonds (fortan: Schuldnerin). Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war die Errichtung und Unterhaltung von Wohn- und Geschäftshäusern im Bereich des sozialen Wohnungsbaus in Berlin. Das Geschäftsmodell der Schuldnerin beruhte darauf, dass die Differenz zwischen den durch die Mieten erzielbaren Einnahmen und den höheren Kosten durch Fördermittel des Landes Berlin ausgeglichen wurde. Die Grundförderung war für 15 Jahre fest zugesagt, eine Anschlussförderung für weitere 15 Jahre in Aussicht gestellt. Am 4. Februar 2003 beschloss der Berliner Senat, aus Gründen der Haushaltskonsolidierung keine Anschlussförderung zu gewähren. Hierüber und über eingeleitete Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Insolvenz informierte die Schuldnerin mit Schreiben vom 15. September 2003 die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: die Beklagte), bei der die Schuldnerin im Jahr 1990 Finanzierungsdarlehen aufgenommen hatte. Im Mai 2005 übersandte die Schuldnerin der Beklagten ihren Geschäftsbericht für das Jahr 2003, in dem auf den Ablauf der Förderung zum 28. Februar 2007 und darauf hingewiesen wurde, dass ohne öffentliche Förderung in absehbarer Zeit danach die Insolvenz kaum zu vermeiden sei. Ein entsprechender Hinweis erfolgte erneut im Geschäftsbericht für das Jahr 2004, den die Schuldnerin der Beklagten im November 2005 übersandte. Durch Urteil vom 11. Mai 2006 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, wie schon zuvor das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Berliner Senats über die Einstellung der Förderung.

2

Am 16. Juni 2006 zog die Beklagte im Lastschriftverfahren fällige Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 231.886,28 € von einem Konto der Schuldnerin bei einer anderen Bank ein. Am 7. September 2006 übersandte die Schuldnerin der Beklagten ein von einem externen Unternehmen am 22. August 2006 erstelltes Sanierungskonzept. Daraus ergab sich, dass im Jahr 2007 mit Einnahmen von 1.133.000 € und Ausgaben von 2.455.000 € zu rechnen war. Die in dem Konzept vorgeschlagene Sondertilgung von Darlehen durch Nachzahlungen der Gesellschafter lehnten diese in der Gesellschafterversammlung vom 15. September 2006 ab.

3

Der Kläger begehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Erstattung des im Juni 2006 eingezogenen Betrags von 231.886,28 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Seine Klage hat beim Landgericht mit Ausnahme der Anwaltskosten Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.

5

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Lastschriftzahlungen seien nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es könne offen bleiben, ob die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte einen solchen Vorsatz der Schuldnerin gekannt habe. Wegen der Einstellung der öffentlichen Förderung zum 28. Februar 2007 habe der Schuldnerin zwar Zahlungsunfähigkeit gedroht. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass die Beklagte Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungswillen der Schuldnerin gehabt habe. Zugunsten der Beklagten greife die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wonach von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei einem mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs beauftragten Kreditinstitut wegen seiner Verpflichtung zur Ausführung von Zahlungsaufträgen nur dann ausgegangen werden könne, wenn das Kreditinstitut im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden sei und deshalb nicht als reine Zahlstelle fungiere. An einem solchen kollusiven Zusammenwirken fehle es hier. Zum Zeitpunkt der Lastschriftbuchungen am 16. Juni 2006 habe die Beklagte auch nicht davon ausgehen müssen, dass sich die drohende Zahlungsunfähigkeit zwingend realisieren müsse. Erst am 15. September 2006, als die Gesellschafter das Sanierungskonzept abgelehnt hätten, habe festgestanden, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr habe abgewendet werden können. Für die Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin könne es im Übrigen nicht allein auf die Kenntnis vom künftigen Wegfall der Fördergelder ankommen. Maßgeblich sei vielmehr darauf abzustellen, ob es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten, fälligen Ansprüchen gegeben habe. Ziehe die Bank fällige Beträge von einem Konto des Schuldners mit offener Kreditlinie ein, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für ein Zusammenwirken mit dem Schuldner zum Nachteil der Gläubiger.

II.

6

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht gekannt, beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf Rechtsfehlern.

7

1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Zahlungsunfähigkeit drohte und die Beklagte davon wusste. Dann musste es auch davon ausgehen, dass die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Lastschriftzahlungen kannte und die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO deshalb anzuwenden war. Denn wenn ein Schuldner, wie es hier der Fall war, unternehmerisch tätig ist, muss stets damit gerechnet werden, dass weitere Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern existieren oder entstehen, die nicht in gleichem Maß bedient werden können (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 12).

8

Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Ist der Vermutungstatbestand gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis. Er muss darlegen und beweisen, dass er nichts von einem Benachteiligungsvorsatz wusste (BGH, Urteil vom 15. März 2012, aaO Rn. 14). Dies schließt nicht aus, dass der Tatrichter aufgrund der gesamten Umstände die Überzeugung gewinnt, dass dem Anfechtungsgegner der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. Er muss bei dieser Würdigung aber die in der gesetzlichen Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck kommende starke indizielle Bedeutung der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners angemessen berücksichtigen.

9

2. Das Berufungsurteil lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Berufungsgericht davon überzeugt war, dass die Beklagte keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte. Sofern das Berufungsgericht zu einer solchen Überzeugung gekommen sein sollte, beruhte dies aber auf einem Rechtsfehler.

10

Die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesamtwürdigung beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 15 mwN). Ein solcher Verstoß liegt jedoch vor. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Würdigung maßgeblich auf die Erfahrungssätze gestützt, die nach der Rechtsprechung des Senats für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners gegenüber Leistungsmittlern wie der das Konto des Schuldners führenden Bank gelten. In solchen Fällen kann eine Kenntnis der Bank von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners regelmäßig nicht angenommen werden, sofern sich die Bank auf ihre Funktion als Zahlstelle beschränkt und nicht im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teilnimmt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 30 ff). Diese Erfahrungssätze sind hier nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht als Leistungsmittlerin bei der Ausführung eines ihr von der Schuldnerin erteilten Zahlungsauftrags tätig geworden ist, sondern als Gläubigerin von einer Ermächtigung der Schuldnerin Gebrauch gemacht hat, eine eigene Forderung von einem Konto der Schuldnerin bei einer anderen Bank einzuziehen.

III.

11

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen, weil das Landgericht den geltend gemachten Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO mit Recht bejaht hat.

12

1. Anfechtbar nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Als Rechtshandlung der Schuldnerin kommt bei einem Lastschrifteinzug im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens die Genehmigung der Lastschriftbuchung durch die Schuldnerin in Betracht. Bei einer Zahlung im Abbuchungsauftragsverfahren handelte die Schuldnerin durch Erteilung dieses Auftrags.

13

2. Der für die Beurteilung der Anfechtbarkeit maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach dem Eintritt der rechtlichen Wirkungen der Zahlungen (§ 140 Abs. 1 InsO). Wirksam wurden die Lastschriftbuchungen frühestens am 16. Juni 2006, dem Tag der Buchung (im Falle eines Abbuchungsauftrags mit sofortiger Einlösung, vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - IX ZR 184/10, WM 2013, 315 Rn. 8) und spätestens mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF (bei einer Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren ohne vorherige ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der Schuldnerin; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 23 mwN); letzteres dürfte etwa Mitte August 2006 der Fall gewesen sein. Der Zeitpunkt liegt jedenfalls innerhalb des Anfechtungszeitraums von zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag.

14

3. Die Lastschriftzahlungen haben die übrigen Gläubiger der Schuldnerin wegen des damit verbundenen Vermögensabflusses objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO). Ohne Belang ist, ob es bereits gegenwärtig weitere Gläubiger mit ungedeckten Forderungen gab oder die Schuldnerin zunächst noch alle Gläubiger mit fälligen Forderungen befriedigen konnte. Denn im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, durch das spätere Hinzutreten weiterer Umstände begründete Gläubigerbenachteiligung (etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 19, 22). Solche Umstände liegen in der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem regelmäßig Gläubigeransprüche nicht vollständig befriedigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20).

15

4. Die Schuldnerin handelte mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Hierfür genügt es, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als mutmaßliche Folge seiner Handlung erkennt und billigt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats stellt nicht nur die bereits eingetretene, sondern auch die lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie von diesem zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkannt worden ist. Denn der Schuldner muss in diesem Fall damit rechnen, dass er nicht sämtliche Gläubiger befriedigen können wird. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 9 mwN).

16

Im Streitfall war der Schuldnerin in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen Mitte Juni und Mitte August 2006 klar, dass die öffentliche Förderung, von der ihre Zahlungsfähigkeit abhing, mit Ablauf des Monats Februar 2007 endete. Damit wusste sie auch, dass sie ab März 2007 schon jetzt bestehende, aber noch nicht fällige Zahlungspflichten, etwa aus Darlehen, nicht mehr vollständig erfüllen konnte, mithin dass ihr die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO drohte. In einem solchen Fall handelt der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 31 mwN). Solche Umstände gab es zu dem Zeitpunkt, als die Lastschrifteinzüge wirksam wurden - spätestens Mitte August 2006 -, nicht. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei Auslaufen der öffentlichen Förderung konnte nur vermieden werden, wenn die dann sicher zu erwartende Unterdeckung durch Zuführung neuen Kapitals oder durch eine deutliche Verringerung der Verbindlichkeiten, etwa durch einen teilweisen Forderungsverzicht der Hauptgläubiger, beseitigt werden konnte. Hierfür gab es keine konkreten Anhaltspunkte. Erst am 22. August 2006 wurde von dem damit beauftragten Unternehmen ein Sanierungskonzept vorgelegt. Auch danach war aber völlig offen, ob es zu der in dem Konzept vorausgesetzten Kapitalzufuhr durch Nachzahlungen der Gesellschafter kommen würde. Die Abwendbarkeit der Zahlungsunfähigkeit lag weiterhin nicht nahe.

17

Der Sanierungsversuch auf der Grundlage des Konzepts vom 22. August 2006 erfüllte im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung die drohende Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren kann. Ist die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs, kann dies dafür sprechen, dass sich der Schuldner von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen hat leiten lassen. Es muss dann aber zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges Sanierungskonzept vorgelegen haben, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt wurde und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Weder lag das Sanierungskonzept zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen bereits vor noch war mit seiner Umsetzung begonnen, und im Hinblick auf die erforderliche, aber sehr fragliche Mitwirkung der Gesellschafter bot das Konzept auch keine ausreichende Erfolgsaussicht.

18

5. Die Beklagte kannte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Diese Kenntnis ist hier gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, wusste die Beklagte, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte. Bereits im Jahr 2003 hatte die Schuldnerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten über den Beschluss des Berliner Senats informiert, nach dem keine Anschlussförderung gewährt werden würde. Aus den im Mai und November 2005 übersandten Geschäftsberichten der Schuldnerin für die Jahre 2003 und 2004 war der Beklagten bekannt, dass die öffentliche Förderung des Unternehmens der Schuldnerin mit Ablauf des Monats Februar 2007 endete und die Insolvenz in absehbarer Zeit danach kaum zu vermeiden war. Ob sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Lastschrifteinzüge bereits von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2006 erfahren hatte, durch das die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Berliner Senats über die Beendigung der Förderung bestätigt worden war, kann dahinstehen. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Beklagten überhaupt die gerichtliche Anfechtung dieses Beschlusses bekannt war; dann hatte sie auch keinen Grund, vor der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung am rechtlichen Bestand des angefochtenen Beschlusses zu zweifeln. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt von einem konkreten Sanierungsplan wusste. Selbst wenn sie aber bereits Kenntnis von dem am 22. August 2006 erstellten Sanierungskonzept gehabt hätte, stellte dies ihr Wissen von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht in Frage, weil die Durchführbarkeit der Sanierung nach dem Konzept von Nachzahlungen der Gesellschafter abhängig war, mit denen im Hinblick auf die strukturelle Unwirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells ohne staatliche Subventionen nicht gerechnet werden konnte. Im Blick auf die unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin wusste die Beklagte auch, dass die Schuldnerin zumindest in der Zukunft weitere Gläubiger haben würde, die durch die Lastschrifteinzüge benachteiligt wurden.

19

Die danach zu vermutende Kenntnis der Beklagten vom Vorsatz der Schuldnerin kann nicht aufgrund der Gesamtumstände als widerlegt betrachtet werden. Insbesondere erlaubt der Umstand, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen noch uneingeschränkt zahlungsfähig war und erst zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aufgrund des Wegfalls der öffentlichen Förderung zahlungsunfähig zu werden drohte, keine andere Beurteilung. In einem solchen Fall kann die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Schuldner auch weiterhin bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit alle Gläubiger befriedigen kann. Es liegt aber auf der Hand, dass der Schuldner danach die dann fälligen Forderungen nicht mehr vollständig erfüllen kann. Dass der Schuldner diese später eintretende Gläubigerbenachteiligung zum Zeitpunkt seiner Leistung an den Anfechtungsgegner nicht in Kauf nimmt, kann der Anfechtungsgegner nur dann annehmen, wenn ihm Umstände bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass in der verbleibenden Zeit entweder die Zahlungsunfähigkeit abgewendet oder auf andere Weise eine Gläubigerbenachteiligung vermieden werden kann, etwa durch die rechtzeitige Einstellung des Geschäftsbetriebs unter Befriedigung aller Gläubiger. Liegt der Zeitpunkt, zu dem der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht, noch in weiter Ferne, mögen an die Darlegung und den Nachweis solcher Umstände geringere Anforderungen zu stellen sein. Im Streitfall aber gab es für die Beklagte keinen Grund anzunehmen, die Schuldnerin gehe davon aus, trotz der an die Beklagte geleisteten Zahlungen auch künftig sämtliche Gläubiger befriedigen zu können. Sie wusste, dass die öffentliche Förderung, die eine kostendeckende Geschäftstätigkeit der Schuldnerin erst ermöglichte, auslief. Es blieben bis zu diesem Zeitpunkt nur noch rund acht Monate, und konkrete Maßnahmen für eine erfolgversprechende Sanierung hatte ihr die Schuldnerin ebenso wenig mitgeteilt wie Pläne, den Geschäftsbetrieb rechtzeitig vor dem Ende der Förderungsdauer zu beenden.

Kayser                      Gehrlein                               Grupp

              Möhring                        Schoppmeyer

7
a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner , dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender , in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 11 ff, jeweils mwN).
25
(3) Die Feststellung, die Schuldnerin habe schon vor der im Jahr 2005 mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung ihre Zahlungen eingestellt und sei deshalb, was dem Beklagten bekannt gewesen sei, zahlungsunfähig gewesen, wirkt fort, bis die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat. Für eine solche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nicht nur die vereinbarten Zahlungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner muss zumindest auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 36; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 11 mwN). Die Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat der Anfechtungsgegner als derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 33; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 27; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; vom 24. März 2016, aaO). Hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen.
24
a) Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) konnte nur beseitigt werden, indem die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnahm. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter - wie hier - für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33 mwN).
7
a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner , dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender , in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 11 ff, jeweils mwN).
15
Ebenso aa) wie eine der Rechtshandlung nachfolgende Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist eine zuvor gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners unschädlich, falls er im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht mehr "bösgläubig" ist (BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 13). Jedoch muss die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel" getragen sein (BGH, aaO Rn. 15). Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der die unwiderlegliche Vermutung nach § 130 Abs. 2 InsO begründenden Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr hat der Tatrichter als zweiten Schritt aufgrund aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (BGH, aaO Rn. 17).
24
a) Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) konnte nur beseitigt werden, indem die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnahm. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter - wie hier - für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33 mwN).
7
a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner , dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender , in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 11 ff, jeweils mwN).
21
b) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig, ist der Leistungsmittler an dem Zahlungsvorgang nur in dieser technischen Funktion als Zahlstelle beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen. Sofern sich hingegen die Mitwirkung des Anfechtungsgegners nicht in der Erledigung von Zahlungsvorgängen erschöpft, sondern er über die allgemein geschuldeten Dienstleistungen einer Zahlstelle hinaus im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teilnimmt, kann aus dieser Mitwirkung in Verbindung mit der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 49a). In dieser Weise könnte der Streitfall gelagert sein.
31
Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt , denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen.
30
(1) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zahlungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 31 ff; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 49a). Ist der Leistungsmittler in dieser Funktion gesetzlich verpflichtet, von dem Schuldner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen, kann vielmehr eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 22 ff; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30 ff).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

15
b) In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO; insoweit fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen.
21
b) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig, ist der Leistungsmittler an dem Zahlungsvorgang nur in dieser technischen Funktion als Zahlstelle beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen. Sofern sich hingegen die Mitwirkung des Anfechtungsgegners nicht in der Erledigung von Zahlungsvorgängen erschöpft, sondern er über die allgemein geschuldeten Dienstleistungen einer Zahlstelle hinaus im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teilnimmt, kann aus dieser Mitwirkung in Verbindung mit der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 49a). In dieser Weise könnte der Streitfall gelagert sein.
31
Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt , denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen.
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Eine aa) Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 350; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZInsO 2008, 1322 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 37 mwN). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Drit- ten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 9; vom 16. Oktober 2008, aaO).
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1. Zutreffend gehen Land- und Oberlandesgericht davon aus, dass nach § 129 Abs. 1 InsO jede Anfechtung eine Rechtshandlung voraussetzt, welche die späteren Insolvenzgläubiger benachteiligt. Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung tritt ein, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Dies kann geschehen durch eine Verringerung des Aktivvermögens oder durch eine Vermehrung der Passiva (BGH, Urteil vom 11. No- http://www.juris.de/jportal/portal/t/4yuk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR286600994BJNE015001160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - vember 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 78 f; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 80 f; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18).
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Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteili- gungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14). In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz , wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10. Januar 2013, aaO; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, WM 2014, 170 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 15; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 22).

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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(1) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zahlungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 31 ff; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 49a). Ist der Leistungsmittler in dieser Funktion gesetzlich verpflichtet, von dem Schuldner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen, kann vielmehr eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 22 ff; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30 ff).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Entgegen der Auffassung der Revision folgt nicht aus der in § 184 Abs. 1 BGB angeordneten Rückwirkung, dass die Kenntnis bereits zum Zeitpunkt der Belastungsbuchung vorliegen muss. Der Zeitpunkt der Rechtshandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung (s.o. unter III 1) in Anwendung von § 140 Abs. 1 InsO erst der Zeitpunkt der Genehmigung. Hieraus folgt zugleich, dass die Vorschrift des § 184 BGB in diesem Zusammenhang keine Bedeutung erlangen kann. Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung abzustellen ist (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16), betrifft allein die Auslegung von § 142 InsO, nicht aber die für den Zeitpunkt der Rechtshandlung im Sinne der Anfechtungsvorschriften maßgebliche Vorschrift des § 140 InsO (vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 5 B).
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aa) Zum Beweisantritt muss die Partei die zu beweisende erhebliche Tatsache und das Beweismittel bestimmt bezeichnen. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Mehr darf nicht gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250). Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich unter Bezug auf die Vernehmung des Maklers und ihres früheren Geschäftsführers als Zeugen sowie ihres amtierenden Geschäftsführers als Partei behauptet, bei zutreffender Beratung wäre ihr möglich gewesen, mit dem Käufer eine Zahlung nebst Lastenübergang bis Ende des Jahres 2006 zu vereinbaren. Dieses Vorbringen hat sie unter Beanstandung der erstinstanzlichen Verfahrensweise im Berufungsrechtszug wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie unter Bezug auf die Beweismittel geltend gemacht, wegen der bereits im zweiten Quartal des Jahres 2006 mit der Käuferin geführten Verkaufsverhandlungen wäre es möglich gewesen, Zahlung und Lastenübergang bis zum Jahresende sicherzustellen. Die Zahlung des Kaufpreises sei nur deshalb nicht vor Jahresende vereinbart worden, weil ihr etwaige Steuernachteile unbekannt gewesen seien.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.