BGH VIII ZR 244/14

bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. August 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein als Freiflächenanlage erbautes Solarkraftwerk, das aus etwa 20.000 einzelnen Fotovoltaikmodulen besteht.

2

Sie nimmt die beklagte Stromnetzbetreiberin auf Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der für die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung maßgebliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2009 vor oder nach dem Stichtag des 31. Dezember 2011 lag.

3

Die Klägerin ließ die Fotovoltaikmodule am 23. Dezember 2011 von einem Drittunternehmen in einer Lagerhalle einzeln auf ein provisorisches Gestell setzen. Hierbei wurden die Stecker der beiden Anschlusskabel mit einer Glühlampe verbunden und diese durch das auf die Module einfallende Sonnenlicht zum Leuchten gebracht (sog. "Glühlampentest") und die Module anschließend wieder verpackt.

4

Mehrere Monate später, von Anfang April bis Mitte Juni 2012, verbaute die Klägerin die Module auf einem anderen, hierfür bestimmten, Grundstück. Seit Juni 2012 speist die Klägerin den in ihrem Solarkraftwerk produzierten Strom in das Netz der Beklagten ein.

5

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung der Differenzsumme zwischen der ihrer Ansicht nach geschuldeten gesetzlichen Mindestvergütung in Höhe von 21,11 Cent/kWh und der von der Beklagten geleisteten Vergütung in Höhe von 17,94 Cent/kWh, insgesamt 28.791,77 €, für den Abrechnungszeitraum vom 11. Juni bis 31. Dezember 2012. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, EnWZ 2015, 43) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Klägerin könne ihren Vergütungsanspruch nicht auf § 16 Abs. 1, § 32 EEG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (EEG 2009), § 66 Abs. 1 EEG in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung (EEG 2012) stützen. Denn die Anlagen seien nach der bis 31. Dezember 2011 geltenden Definition des Begriffs "Inbetriebnahme" nicht vor dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden.

9

"Anlage" sei bei der Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie das einzelne Modul. Das ergebe sich aus Wortlaut, Begründung und Systematik des EEG 2009. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 sei der Anlagenbegriff weit auszulegen. Der Gesetzgeber habe sich bei der Prägung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 von einem aus dem allgemeinen Sprachgebrauch abgeleiteten technisch-baulichen Verständnis leiten lassen, dem die Gesamtheit aller nach einem technischen Plan erforderlichen Bestandteile zugrunde liege. Aus Wortlaut ("Einrichtung zur Erzeugung von Strom") und Begründung ergebe sich außerdem, dass nur die zur Stromerzeugung benötigten Bauteile und Einrichtungen erfasst werden sollten. Diese Auslegung werde bestätigt durch die Verwendung eines vergütungsrechtlichen Anlagenbegriffs in § 19 EEG 2009, mit dem mehrere Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu einer Anlage "ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung" zusammengefasst würden. Danach sei im vorliegenden Fall jedes Modul des Solarkraftwerks als "Anlage" im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu behandeln. Es enthalte nicht nur die stromerzeugende Einheit (den Generator), sondern auch die technischen und baulichen Bestandteile (die Halbleiterschichten und Anschlüsse), die zur Erzeugung von Strom erforderlich seien. Der weite Anlagenbegriff beziehe sich auf die Einbeziehung weiterer technischer Bauteile über den Generator hinaus, nicht jedoch auf die Zusammenfassung mehrerer Einzelanlagen zu einer Gesamtanlage.

10

Die Klägerin habe die Solarmodule jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen. Zwar habe eine Inbetriebnahme des Generators bei den Modulen am 23. Dezember 2011 stattgefunden. Es habe aber bis zum 31. Dezember 2011 keine technische Betriebsbereitschaft der Anlagen bestanden. Denn dafür reiche es nicht aus, dass mit den Modulen überhaupt Strom erzeugt werden könne. Der Betreiber müsse vielmehr das seinerseits Erforderliche getan haben, um damit erzeugten Strom dauerhaft ins Netz einspeisen zu können. Dafür sei es nicht ausreichend, die noch in einer Halle auf einer Fläche, die nicht dem zukünftigen Aufstellungs- und Netzanschlussort entspreche, eingelagerten Module provisorisch Strom erzeugen zu lassen. Zwar sei der Wortlaut von § 3 Nr. 5 EEG 2009 nicht eindeutig. Er lasse sowohl die Auslegung zu, dass die technische Betriebsbereitschaft vorliege, wenn die Anlage überhaupt Strom erzeugen könne, der in ein Netz eingespeist werden könnte, als auch das Verständnis, dass die Anlage - im Sinne der stromerzeugenden Einheit - zur Stromerzeugung in der geplanten Weise in der Lage sei. Aus der Begründung zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 und zu der Vorgängervorschrift im EEG 2004 ergäben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von einer Betriebsbereitschaft zur dauerhaften Einspeisung ausgegangen sei. In der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 werde für die Inbetriebnahme auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Betriebsbereitschaft des Generators tatsächlich zur Abnahme angeboten werde.

11

Schließlich entspreche die Forderung nach einem zur bestimmungsgemäßen Einspeisung bereiten Zustand der Anlage auch dem Sinn des EEG. Das EEG wolle Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Gewährung von Mindestvergütungen ermöglichen. Die Herstellung der Betriebsbereitschaft und die Inbetriebnahme seien kein Selbstzweck. Sie seien die Grundlage für die Einspeisung von Strom in das Netz, mit der die Vergütungspflicht beginne, und damit mehr als ein Funktionstest. Die Forderung, eine Anlage an das Netz anzuschließen und den Strom zu vergüten, setze voraus, dass die Anlage dazu auch in der Lage sei. Solange die Anlage nicht in der Lage sei, Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen, sei der Betreiber im Hinblick auf eine bestimmte Vergütungshöhe nicht schutzwürdig; denn er wäre nicht in der Lage, sich diese Vergütung zu verdienen. Andernfalls könnten bei einem Abstellen auf die Funktionsfähigkeit nur des Moduls ohne bestehende Voraussetzungen für seinen geplanten Einsatz Module mit "eingefrorenen" Vergütungssätzen erzeugt werden, die zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt erst eingesetzt würden. Nach diesen Grundsätzen habe keine wirkliche Betriebsbereitschaft der Solarmodule vorgelegen.

12

Um bestimmungemäß und dauerhaft Strom in das Netz liefern zu können, hätten die Module noch - anders als in den Sachverhalten, die dem Hinweis der Clearingstelle EEG vom 25. Juni 2010 und dem vom Oberlandesgericht Naumburg (REE 2014, 173) entschiedenen Fall zugrunde gelegen hätten - auf die gemietete Fläche verbracht und dort aufgestellt werden müssen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe den Entscheidungen der Clearingstelle vertrauen dürfen. Ein Hinweis oder eine Entscheidung der Clearingstelle EEG könne ohne entsprechende gesetzliche Anordnung keine weitergehende Vertrauensgrundlage schaffen als eine vorhandene Rechtsprechung.

II.

13

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung besteht nicht, weil das von ihr betriebene Solarkraftwerk erst im Juni 2012 und somit nicht vor dem 31. Dezember 2011 als dem maßgeblichen Stichtag für die erhöhte Mindestvergütung in Betrieb genommen worden ist. Auf den "Glühlampentest", den die Klägerin rund ein halbes Jahr vor Errichtung des Solarkraftwerkes im Dezember 2011 an den Einzelmodulen durchgeführt hat, kommt es im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der vergütungspflichtigen Anlage schon deshalb nicht an, weil nach dem Anlagenbegriff des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) nicht das einzelne Modul, sondern das unter Verwendung von etwa 20.000 Modulen errichtete Solarkraftwerk als Anlage anzusehen ist.

14

1. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung gemäß § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 32 Abs. 1 EEG 2009 für den von ihrem Solarkraftwerk produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom geltend. Diese Vergütungsvorschriften sind gemäß § 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) nur anwendbar, wenn die betreffende Anlage vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.

15

2. Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die später in das Solarkraftwerk verbauten Fotovoltaikmodule nicht 20.000 Einzelanlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 dar, sondern erst das im Jahr 2012 errichtete Solarkraftwerk ist die Anlage im Sinne dieser Vorschrift.

16

a) Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist eine Anlage "jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas". Dabei ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 zur Bestimmung der Anlage "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen" abzustellen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38).

17

aa) Der Gesetzgeber hat mit dem EEG 2009 in bewusster Abänderung der unter dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) bestehenden Rechtslage einen weiten Anlagenbegriff eingeführt und sich gezielt von dem engen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 gelöst, der noch "jede selbständige technische Einrichtung" als Anlage bewertete (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 35 ff). Schon nach dem gewöhnlichen, vom Gesetzgeber für maßgeblich erachteten Sprachgebrauch (BT-Drucks. 16/8148, S. 39), also nach allgemeinem Verständnis, handelt es sich bei den Einzelmodulen, die die Klägerin erst im Frühjahr 2012 auf dem dafür vorgesehenen Grundstück zu dem geplanten Solarkraftwerk hat zusammenbauen lassen, nicht um 20.000 Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie, sondern um bloße Komponenten der Anlage "Solarkraftwerk".

18

bb) Nach der gesetzgeberischen Intention ist Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 22; BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bezieht somit in den Anlagenbegriff nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebundenen, technisch und baulich notwendigen Installationen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 23). Der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf das von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch geforderte und zu Auslegungsschwierigkeiten führende Merkmal der "technischen Selbständigkeit" die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nun als größere Einheit ("Gesamtheit") definiert wissen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 36), so dass auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abzustellen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO).

19

cc) Der Anlagenbegriff erschöpft sich mithin nicht in einer rein technisch-baulichen Betrachtung derjenigen Einrichtungen, ohne die kein Strom produziert werden könnte. Vielmehr ist auch einzubeziehen, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 34, 36 f.). Daher ist über die technisch-baulichen Mindestvoraussetzungen hinaus maßgeblich, ob die der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50) nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (BT-Drucks. 16/8148, S. 39) als eine Anlage darstellen.

20

b) Angesichts der dargelegten Intention des Gesetzgebers des EEG 2009 ist es verfehlt, bereits das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmtes Solarmodul als Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen. Darauf, dass das einzelne Modul alle erforderlichen Einrichtungen (Halbleiterschichten und Anschlüsse) enthält, um selbständig Strom aus Erneuerbaren Energien zu erzeugen, kommt es nach der gebotenen konzeptionellen Betrachtungsweise nicht an. Unzutreffend ist daher die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, die in gleicher Weise in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Naumburg, ZNER 2015, 149, 150 und ZNER 2013, 527, 528; OLG Schleswig, ZNER 2012, 281), von der Literatur (Säcker/Schumacher, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 3 EEG 2012 Rn. 28; Eckardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 3 Rn. 19; Reshöft/Reshöft, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 3 Rn. 27; BeckOK-EEG/von Oppen, Stand April 2015, § 3 Nr. 1 EEG 2012 Rn. 8; Weißenborn in Böhmer/Weißenborn, Erneuerbare Energien - Perspektiven für die Stromerzeugung, 2. Aufl., S. 372; Taplan/Baumgartner, NZBau 2015, 405, 406; Macht, ZNER 2014, 106, 107 f.; Schumacher, ZUR 2012, 17, 18) und auch von der Clearingstelle (vgl. Hinweis der Clearingstelle EEG vom 15. Juni 2011 - Az. 2011/11, Rn. 7 ff., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-11_Hinweis.pdf) vertreten wird.

21

c) Das Berufungsgericht hat zwar richtig gesehen, dass dem EEG 2009 ein weiter Anlagenbegriff zugrunde liegt. Es wendet diesen aber nicht konsequent an, sondern bleibt letztlich dem wesentlich engeren Anlagenbegriff des EEG 2004 verhaftet, bei dem der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/2864, S. 45) und ausgehend von der bei § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch maßgeblichen Einzelbetrachtung von der Anlageneigenschaft des einzelnen Solarmoduls ausgegangen ist.

22

Insbesondere hat das Berufungsgericht verkannt, dass das einzelne Solarmodul einer Fotovoltaikanlage oder eines Solarkraftwerks noch nicht alle Einrichtungen umfasst, die nach dem geplanten Produktionsprozess vorgesehen und damit bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des betriebstechnischen Konzepts Teil der Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden sowie technisch und baulich notwendigen Einrichtungen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 23 ff., 40).

23

Denn bei einem aus mehreren Modulen bestehenden Solarkraftwerk sollen nach dem betriebstechnischen Konzept sämtliche Module zur Stromgewinnung zusammenwirken. Zudem gehören auch die Befestigungs- oder Montageeinrichtungen, auf denen die Module angebracht werden, zur Gesamtheit der funktional zum Zweck der geplanten wirtschaftlichen Stromerzeugung zusammenwirkenden technischen und baulichen Einrichtungen.

24

Bei Montageeinrichtungen für Solarmodule handelt es sich zwar nicht - wie etwa bei Türmen von Windenergieanlagen oder Staumauern - um für die Stromerzeugung zwingend erforderliche Komponenten (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38), da die Solarmodule auch Strom produzieren könnten, wenn sie nicht auf einem Bauwerk oder einer Freiflächenanlage montiert, sondern auf dem Boden lediglich "abgelegt" würden. Die Montageeinrichtungen sind aber für die geplante effektive Stromgewinnung gleichwohl von erheblicher Bedeutung und deshalb gerade nicht bloße Infrastruktureinrichtungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/8148, aaO) nicht zur Anlage zählen. So ist etwa eine möglichst vorteilhafte Ausrichtung der einzelnen Module zur Sonneneinstrahlung für die Effektivität der Stromgewinnung ein wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts.

25

d) Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass im Gesetzentwurf zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 ausgeführt wird, für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme sei unerheblich, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt werde (BT-Drucks. 16/8148, S. 39). Denn hieraus lässt sich nicht ableiten, dass bei der von der Klägerin gewählten Konzeption jedes dabei verwendete Fotovoltaikmodul eine gesonderte Anlage darstellte. Die genannten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien beziehen sich lediglich auf die Legaldefinition der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) und nicht auf den hiervon zu unterscheidenden Anlagenbegriff nach § 3 Nr. 1 EGG 2009. Auch mittelbare Rückschlüsse auf die Anforderungen an eine Anlage lassen sich hieraus nicht ziehen. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Inbetriebnahme einer Anlage zu bejahen ist, hängt von der logisch vorrangigen Fragestellung ab, ob und inwieweit eine Installation als Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu werten ist. Bevor eine Inbetriebnahme erfolgen kann, muss zunächst feststehen, welche Anlage in Betrieb gesetzt werden soll. Nicht die Inbetriebnahme hat also Einfluss auf das Vorliegen einer Anlage, vielmehr wirkt sich umgekehrt der Anlagenbegriff mittelbar auf die nachrangige Frage aus, ab welchem Zeitpunkt von einer Inbetriebnahme auszugehen ist.

26

e) Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch die Neufassung der Legaldefinition der Inbetriebnahme einer Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2012), die durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) bewirkt worden ist und die nun erstmals ausdrücklich eine feste Montage der Anlage an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und die dauerhafte Installation mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör zur Voraussetzung der Inbetriebnahme macht, für die Auslegung des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ohne Belang. Hinzu kommt, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2009 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, WM 2015, 134 Rn. 41 mwN; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, juris Rn. 21), weil hierzu letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen ist (vgl. BVerfGE 135, 1, 15 mwN).

27

Aus den gleichen Gründen ist - anders als die Revision meint - die allein die Frage der Inbetriebnahme regelnde Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 20 EEG 2012 in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung für die Auslegung des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ohne Bedeutung.

28

3. Hieran gemessen waren die einzelnen Solarmodule der Klägerin vor dem 31. Dezember 2011 keine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. Nach dem betriebstechnischen Konzept der Klägerin - wie es ab Mitte Juni 2012 auch verwirklicht wurde - war eine aus einer Vielzahl von Modulen bestehende Freiflächenanlage vorgesehen. Diese Module wurden vor dem 31. Dezember 2011 nicht in einer Weise montiert, die ein funktionales Zusammenwirken aller in den (Strom-)Produktionsprozess eingebundenen Module und Montageeinrichtungen ermöglicht hätte. Die Module wurden nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich in einer Lagerhalle auf provisorische Gestelle gelegt, nicht aber auf der Vorhabenfläche mit den der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen (Ständer und Befestigungselemente zum permanenten Gebrauch) ortsfest verbunden.

Dr. Milger                        Dr. Hessel                           Dr. Schneider

                   Dr. Fetzer                         Dr. Bünger

Urteilsbesprechung zu BGH VIII ZR 244/14

Urteilsbesprechungen zu BGH VIII ZR 244/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG
BGH VIII ZR 244/14 zitiert 1 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Referenzen - Urteile

BGH VIII ZR 244/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

BGH VIII ZR 244/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2013 - VIII ZR 262/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 262/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2014 wird zurückgew

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - VIII ZR 110/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 110/14 Verkündet am: 4. März 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren BGH VIII ZR 244/14.

Landgericht Köln Urteil, 27. Juli 2016 - 16 O 275/13

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention trägt die  Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

Referenzen

35
(b) Anders als § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 stellte § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch auf eine Einzelbetrachtung ("jede selbständige technische Einrichtung" ) ab (OLG Düsseldorf, aaO S. 56). Der Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wonach "sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen" als Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen waren (BT-Drucks. 15/2327, S. 21), diente hierbei der Klarstellung, welche einzelnen Einheiten einer modularen Gesamtanlage nach diesem eng gefassten Anlagenbegriff für sich genommen als selbständige Anlagen zu werten waren. Sofern mehrere solche selbständige Anlagen mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, galten sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage.
41
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass das EEG eine Bilanzierung noch an anderer Stelle kenne; so werde aus dem Erdgasnetz entnomme- nes Gas wie Rohbiogas behandelt, wenn in äquivalenter Menge aufbereitetes Biogas eingespeist werde. Die von der Revision angeführte Vorschrift ("§ 27c EEG 2009") ist indes eine Bestimmung des EEG 2012, die im Streitfall nicht anwendbar ist (§ 66 Abs. 10 EEG 2012). Auch die von der Revision genannten Bestimmungen über die Direktvermarktung sind solche des EEG 2012 (§§ 33a ff. EEG 2012). Daraus lässt sich zugunsten des Klägers nichts herleiten. Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2009 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 37), war es nicht das Ziel des EEG 2012, den KWK- und Nawaro-Bonus auszudehnen. Vielmehr sollte das komplexe Bonus/Malus-Vergütungssystem des EEG 2009 zurückgeschnitten werden (Schneider in Schneider/Theobald, aaO, § 21 Rn. 88). So fiel der Nawaro-Bonus weg (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 63, 70, 91, 101; BT-Drucks. 17/6247, S. 30); der KWK-Bonus wurde ebenfalls gestrichen und in die Grundvergütung integriert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 70 f., 97; BT-Drucks. 17/6247, aaO).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008.

2

Die Klägerin ist die für den Betrieb der Übertragungsnetze regelverantwortliche Netzbetreiberin. Die Beklagte gehört zu einem Konzernverbund und betreibt an zwei Standorten Braunkohle-Tagebaue sowie in deren unmittelbarer Nähe drei Braunkohle-Kraftwerke und ein eigenes Stromverteilernetz. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Belastungsausgleich für Stromlieferungen in Anspruch, die deren Rechtsvorgängerin, die ebenfalls zum Konzern gehörende M.                     Vertriebs GmbH (im Folgenden: Vertriebs-GmbH) im oben genannten Zeitraum an andere juristisch selbständige Konzerngesellschaften und an Dritte erbracht hat.

3

Die Beklagte hatte im Jahr 1994 ihre drei Braunkohle-Kraftwerke an die ebenfalls zu ihrem Konzernverbund gehörende M.               GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) veräußert, um sich Kapital zur Sanierung der Tagebaubetriebe zu verschaffen. Ein Rückkauf der Anlagen war zum 31. Dezember 2008 vorgesehen und wurde zu diesem Zeitpunkt auch vollzogen. Mit der M.                    Betriebs GmbH (im Folgenden: Betriebs-GmbH) wurde ein Dienstleistungsunternehmen geschaffen, das bis zum 31. Dezember 2008 den Betrieb der Kraftwerke sicherstellte, während der Vertrieb des von der KG produzierten Stroms der Vertriebs-GmbH übertragen wurde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gingen die Verbindlichkeiten sowohl der Vertriebs-GmbH als auch der Betriebs-GmbH wegen der Verschmelzung der Unternehmen auf die Beklagte über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

4

Wesentliche Grundlage der Tätigkeit der Vertriebs-GmbH waren zwei Vertragsverhältnisse. Zwischen der KG - laut Vertragseingang "als Eigentümerin und Betreiberin der Kraftwerke" - und der Vertriebs-GmbH wurde am 1. Juli 1995 ein Vertrag über die vollständige Abnahme des von der KG netto erzeugten Stroms bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Die im Vertrag vorgesehenen Preisbestimmungen führten für die Vertriebs-GmbH zu einem deutlich über den Marktpreisen liegenden Einkaufspreis. Die Haftung der KG für Einschränkungen oder bei Unmöglichkeit der Energielieferungen wurde ausgeschlossen.

5

Ferner hatte die Vertriebs-GmbH den ursprünglich zwischen der Betriebs-GmbH und der Beklagten geschlossenen Energielieferungsvertrag vom 1. Juli 1994 übernommen. Danach verpflichtete sich die Vertriebs-GmbH, gegen ein teilweise nicht kostendeckendes Entgelt den Großteil des ihrerseits von der KG bezogenen Stroms an die Beklagte zum Betrieb der Tagebaue zu liefern. Die restlichen Teilmengen des von der KG gelieferten Stroms wurden von der Vertriebs-GmbH an weitere konzernverbundene Unternehmen sowie an Dritte verkauft, zu einem geringen Teil auch zu Marktpreisen.

6

Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen oder Dritte in dem Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, RdE 2014, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Klägerin habe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH einen Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG 2006 sowie einen Anspruch auf Bescheinigung der vorgenannten Endabrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer beziehungsweise einen vereidigten Buchprüfer im Sinne von § 14a Abs. 7 EEG 2006.

10

Die Vertriebs-GmbH sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichtetes Elektrizitätsunternehmen gewesen; dabei seien als der "an Letztverbraucher gelieferte" Strom sowohl der an außerhalb des Konzernverbunds stehende Dritte gelieferte Strom als auch solche Strommengen zu berücksichtigen, welche die Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen, darunter die Beklagte als Betreiberin der Tagebaue, geliefert habe.

11

Vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 seien zwar diejenigen Strommengen ausgenommen, die nicht an andere abgegeben, sondern vom Letztverbraucher selbst erzeugt und selbst verbraucht würden (sog. "Eigenstrom"). Diese Bereichsausnahme sei für den von der Beklagten verbrauchten Strom aber nicht einschlägig, da die Beklagte bei der nach dem Wortlaut gebotenen formalen Betrachtungsweise den Strom nicht selbst erzeugt, sondern von der Vertriebs-GmbH geliefert erhalten habe.

12

Soweit die Beklagte geltend mache, dass die bisher in der Rechtsprechung ausschließlich angewandte formale Betrachtungsweise in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich eine vorübergehende Änderung der Unternehmensstruktur durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen erfolgt sei und die verbundenen Unternehmen wegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfungen gleichwohl als Einheit zu betrachten seien, zu unbilligen Ergebnissen führe, möge es sich dabei zwar um gewichtige Aspekte handeln, die eine andere gesetzliche Regelung rechtfertigen könnten. Sie hätten jedoch letztlich gerade nicht zu einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber geführt; ein entsprechender Rechtsetzungswille sei auch im Wege der Auslegung nicht erkennbar.

13

Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 EEG 2004 biete keine Anhaltspunkte für eine "erweiterte" Bereichsausnahme, wie sie von der Klägerin [richtig: Beklagten] hier geltend gemacht werde und für die in der Literatur zum Teil der Begriff des "industriellen Eigenverbrauchs" verwendet werde. Eine solche Privilegierung des "industriellen Eigenverbrauchs" sei auch im Rahmen der Neuregelungen des EEG vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfen worden. Nach der Systematik und dem Zweck der Regelungen zum Belastungsausgleich sei zudem davon auszugehen, dass grundsätzlich möglichst alle Stromlieferungen einbezogen werden sollten (sog. Gemeinlastprinzip), um die Belastungen für den einzelnen Stromkunden so gering wie möglich zu halten. Auch gehe ein Anreiz zur Energieeinsparung und zur Reduzierung der klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung nur von einer Verteuerung des Stroms bei allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus. Ausnahmen von der EEG-Umlage für die Industrie sollten nur über eine behördliche Entscheidung im Einzelfall (in dem Verfahren nach § 16 EEG 2004 bzw. §§ 40 ff. EEG 2009 bzw. §§ 40 ff. EEG 2012) individuell zuerkannt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die formale Betrachtungsweise der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 bestünden nicht.

14

Den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Erteilung von Bescheinigungen stehe der inzwischen eingetretene Zeitablauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Die in § 14 EEG 2004 und § 14a EEG 2006 geregelten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen. Den vorgenannten Ansprüchen stehe auch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Eine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Grundlagen für die hier geltend gemachten Ansprüche habe jedenfalls bis zu einer Mitteilung der Beklagten vom 1. Februar 2011 nicht bestanden, da die Klägerin keine Kenntnis über die nicht in ihr Netz eingespeisten Strommengen, welche die Vertriebs-GmbH über ein eigenes Netz an Letztverbraucher geliefert habe, hätte haben können. Eine Pflicht zur Nachforschung ohne konkrete Anhaltspunkte habe nicht bestanden. Einer Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche stehe ebenfalls entgegen, dass die Klägerin keine Kenntnisse über solche in den Belastungsausgleich einzubeziehenden Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH gehabt habe.

15

Der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung stünden auch beihilferechtliche Aspekte nicht entgegen. Die Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV habe nach dem Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Dem Eröffnungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, dass die Kommission die hier betroffenen Regelungen, insbesondere § 14 Abs. 3 EEG 2004, § 14a Abs. 5 und Abs. 7 EEG 2006, von vornherein als rechtswidrig bewerte, woraus sich eine vorläufige Unanwendbarkeit dieser Normen ergeben könnte. Die Kommission habe auch keine ausdrückliche vorläufige Aussetzung der Anwendbarkeit des EEG 2004 angeordnet. Im Zentrum der Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit stünden zwei Regelungen, die individuelle Ausnahmen vom Gemeinlastprinzip (§§ 40 ff. EEG 2012) beträfen. Diese Regelungen seien für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Aus einzelnen rechtlichen Ausführungen der Kommission sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Regelungssystemen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ergäben sich auch keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das im EEG 2004 geregelte System des Belastungsausgleichs insgesamt eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstelle. Aus den vorgenannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht vor.

II.

16

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

17

Der Klägerin steht der von ihr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 31) beziehungsweise aus § 14a Abs. 5, 7 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2006) zu.

18

1. Nach § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen sowie die Endabrechnungen vorzulegen und diese auf entsprechendes Verlangen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Wie das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend angenommen hat, lieferte die Vertriebs-GmbH - als Rechtsvorgängerin der Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften Strom an Letztverbraucher und war daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dies gilt auch für Strom, den sie an mit ihr verbundene Unternehmen - wie die Beklagte als damalige Betreiberin der Tagebaue - lieferte. Das sogenannte Eigenstromprivileg, wonach Strom, der von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem Belastungsausgleich gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise §§ 14, 14a EEG 2006 unterfällt, kommt der Beklagten nicht zugute.

19

a) Wie der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, aaO Rn. 23 ff.) entschieden hat, werden von dem in § 14 Abs. 3 EEG 2004 geregelten Belastungsausgleich auch Strommengen erfasst, die - wie vorliegend - von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Von dem Belastungsausgleich sind als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 24, 30). Eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass Lieferungen an juristisch selbständige Personen im Konzernverbund vom Belastungsausgleich ausgenommen sind, kommt nicht in Betracht. Dem steht insbesondere das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung entgegen (dazu eingehend Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f.).

20

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei der KG, die den Strom erzeugt hat, ebenso wie bei der Vertriebs-GmbH, die den Strom bezogen hat, sowie bei den Letztverbrauchern, an die der Strom von der Vertriebs-GmbH weiterveräußert worden ist, um juristisch selbständige Personen handelt. Eine Ausnahme von dieser durch die gesetzliche Regelung vorgegebenen formalen Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten, wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen - wie die Revision hier geltend macht - im konkreten Konzernverbund wirtschaftlich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten sind, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise "unselbständigen Teilbetrieben" vergleichbar wären und die - die anderen Gesellschaften beherrschende - Beklagte deren gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob ein Missbrauch oder eine Wettbewerbsverzerrung bei Konstellationen wie der hier im Konzern der Beklagten vorgenommenen "Umorganisation" auszuschließen sind, denn hierauf stellt die gesetzliche Regelung nicht ab.

21

c) Vergeblich beruft sich die Revision für die von ihr befürwortete weite Auslegung des Eigenstrom-Privilegs nach dem EEG 2004 auf die spätere Einschränkung in § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634; im Folgenden: EEG 2012). Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2004 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37), sind mit der von der Revision herangezogenen Norm lediglich die räumlichen Voraussetzungen für eine vom Belastungsausgleich ausgenommene Eigenversorgung enger gefasst worden, während auch der Gesetzgeber des EEG 2012 an der formalen Betrachtungsweise festgehalten hat, dass der Strom durch dieselbe juristische Person erzeugt und verbraucht werden muss (BT-Drucks. 17/6071, S. 83 linke Spalte).

22

3. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Einbeziehung von Stromlieferungen zwischen wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verflochtenen, aber juristisch selbständigen Unternehmen in den Belastungsausgleich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

23

a) Die von der Revision als gleichheitswidrig gerügte Ungleichbehandlung rechtlich unselbständiger Teilbetriebe - die keine Stromlieferung im Sinne des § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise des § 14 Abs. 3 EEG 2006 an andere Teile des einheitlichen Unternehmens vornehmen und daher nicht dem Belastungsausgleich unterliegen - gegenüber selbständigen konzernangehörigen Gesellschaften entspricht vielmehr der jeweils bewusst - mit Blick auf hierdurch zu erzielende Vorteile - gewählten Rechtsform. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die hier vorgenommene (teils nur vorübergehende) Aufspaltung des Konzerns und die Gründung rechtlich selbständiger Konzerneinheiten bewusst und mit der Zielsetzung erfolgt seien, als vorteilhaft bewertete Rechtswirkungen für die Erhaltung des Tagebaubetriebes (Kapitalzufluss und Auslagerung "fremder" wirtschaftlicher Risiken), für die Akquise von Investoren (Schaffung der KG als risikoärmeres Anlageobjekt) oder für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erzeugen.

24

Eine Differenzierung, die an die von den Betroffenen selbst gewählten Rechtsformen anknüpft, ist aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln, jedoch grundsätzlich zulässig. Dieser Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167; jeweils mwN). Dies ist hier indes nicht der Fall.

25

Dass der Gesetzgeber an die formale Personenidentität angeknüpft und davon abgesehen hat, eine Bereichsausnahme für die Stromlieferung durch rechtlich selbständige (juristische) Personen an andere, rechtlich selbständige konzernangehörige Gesellschaften zu normieren, wird sowohl durch das gesetzgeberische Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und unweltgefährdenden Energieerzeugung als auch durch die weitere Zielsetzung einer gleichmäßigen, möglichst verursachergerechten Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 37; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f., 30 mwN) gerechtfertigt.

26

Darüber hinaus darf der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 29). Schon aus diesem Grund durfte der Gesetzgeber davon absehen, zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unterscheiden, und stattdessen ausschließlich auf formale Kriterien - hier die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten - abstellen.

27

b) Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Antragsfristen für eine nachträgliche Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) und die fehlende Verlängerung dieser Fristen in Bezug auf die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre 2004 bis 2008 (vgl. § 66 Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 [BGBl. 2010 I 1170]; hierzu BT-Drucks. 17/1604, S. 17) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn - was hier nicht entschieden werden muss - der Gesetzgeber insoweit seinen weiten Entscheidungsspielraum überschritten haben sollte, wäre allenfalls die fehlende Erstreckung der Übergangsregelung auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt, nicht aber die grundsätzliche Verpflichtung der Vertriebs-GmbH zur Teilnahme am Belastungsausgleich als verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zu qualifizieren.

28

3. Schließlich entfällt, anders als die Revision annimmt, der Auskunftsanspruch nicht deshalb, weil der sich nach Auskunftserteilung gegebenenfalls errechnende Anspruch auf Abnahme und Vergütung einer entsprechenden Menge an Strom (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) nicht mehr erfüllt werden könnte (zum Wegfall eines Auskunftsanspruchs bei fehlendem Hauptanspruch vgl. MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., § 259 Rn. 16 mwN). Es trifft nicht zu, dass die Abnahme einer entsprechenden Menge Strom nunmehr unmöglich sei. Zwar ist der damals konkret - physikalisch - zu liefernde Strom heute nicht mehr vorhanden. Auch damals wäre jedoch lediglich eine dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiber in das Netz eingespeisten Strom entsprechende Strommenge geliefert worden. Dies ist auch heute noch möglich (OLG Celle, CuR 2014, 89, 96). Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass jedenfalls Sekundäransprüche wegen der Verletzung der Abnahme- und Vergütungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

29

4. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Auskunftsanspruch weder verjährt noch verwirkt.

30

a) Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt der Auskunftsanspruch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis gehört im Streitfall, anders als die Revision annimmt, nicht nur die Kenntnis von der Existenz der Tagebaue, der Kraftwerke und des Arealnetzes, sondern auch die Kenntnis von der Existenz der Vertriebs-GmbH und den Lieferbeziehungen zwischen den konzernangehörigen Gesellschaften. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Klägerin diese Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zeigt die Revision nicht auf, insbesondere keine vom Berufungsgericht übergangenen Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und der entsprechenden Lieferbeziehungen, die der Klägerin Anlass zu weiteren Nachforschungen über die Aufspaltung der Beklagten in selbständige Gesellschaften, etwa durch Einsichtnahme in das Handelsregister, hätten geben können. Aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keinen Meldebogen zur Erfassung der Lieferungen übersandt hat, ergeben sich - entgegen der Auffassung der Revision - gerade keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin anzulastende grob fahrlässige Unkenntnis von den jetzt geltend gemachten Ansprüchen. Denn zu einer Übersendung von Meldebögen hätte die Klägerin erst in dem Zeitpunkt Anlass gehabt, in dem sie Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und entsprechende Lieferbeziehungen zu anderen rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns erhalten hätte.

31

b) Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es - entgegen der Auffassung der Revision - an jeglichen Anknüpfungspunkten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Verjährung ergibt, hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass die Klägerin seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit hat verstreichen lassen. In jedem Fall aber sind zu einem Zeitmoment hinzutretende zusätzliche Umstände, durch die die Klägerin bei der Beklagten oder der Vertriebs-GmbH schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt hätte, bestehende Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, oder durch die sich das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich darstellen würde, weder vorgetragen noch ersichtlich.

32

5. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu der Frage einzuholen, ob der Belastungsausgleich nach dem EEG 2004 eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe darstellt. Ebenso wenig steht dem auf § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 gestützten Auskunftsanspruch der Klägerin entgegen, dass es den deutschen Gerichten wegen eines Durchführungsverbotes nach § 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV untersagt wäre, diese Normen anzuwenden.

33

a) Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan). Für die hier streitentscheidenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof nicht, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV; jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellen.

34

Denn der hierin geregelte Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie auch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch begründen für die einzig möglichen Empfänger einer Beihilfe - die Anlagenbetreiber und die Adressaten der Regelung in § 16 EEG 2004 - keinen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV. Der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 dient allein dazu, die in § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14 Abs. 3 EEG 2006 vorgesehene Weitergabe und Vergütung des seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien vorzubereiten. Das System der bundesweiten Ausgleichsregelung gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise § 14 EEG 2006 gewährt keine Vorteile, sondern regelt lediglich die Finanzierung der Einspeisevergütung durch entgeltliche Weitergabe der eingespeisten erneuerbaren Energie an die privaten Betreiber der vorgelagerten Stromnetze und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die jeweils zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind. Eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV ist in einem solchen Finanzierungsmechanismus - wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist - daher nicht zu sehen (EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C-379/98, Slg. 2001, I-2159 Rn. 58 ff., 66 - PreussenElektra; vom 19. Dezember 2013 - C-262/12, RIW 2014, 295 Rn. 34 ff. - Vent De Colère; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 16-20).

35

b) Das von der Kommission am 18. Dezember 2013 eröffnete förmliche Beihilfeprüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hat - entgegen der Auffassung der Revision - keine Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn dieses Prüfungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die darin als "neue Beihilfen" bezeichneten Fördermaßnahmen, die nach dem EEG 2012 ab 1. Januar 2012 gewährt werden.

36

Eine Nichtanwendung der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV käme deshalb nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um staatliche Beihilfen handeln würde, was - mangels eines förmlichen Prüfungsverfahrens der Kommission hierzu - wiederum der Entscheidung des jeweiligen nationalen Gerichts unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 34 f. - Deutsche Lufthansa). Wie bereits ausgeführt, ist dies jedoch zu verneinen.

Dr. Milger                     Dr. Achilles                                    Dr. Bünger

                   Kosziol                           Dr. Schoppmeyer