Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - VIII ZR 110/14

bei uns veröffentlicht am04.03.2015
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 10 O 175/11, 23.02.2012
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 61/12, 13.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 110/14 Verkündet am:
4. März 2015
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 27 Abs. 4 Nr. 2, 3, § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3
Für den in einer Biomasseanlage in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis
nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten
eigenverbrauchten Strom gewährt das EEG 2009 dem Anlagenbetreiber weder
einen Anspruch auf einen Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) noch
auf einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus).
BGH, Urteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2012 in Höhe von 2.048,35 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2012 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des Klägers das vorgenannte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 2.048,35 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2012 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung bleibt zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Die Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger speist seit dem 22. Januar 2004 Strom aus Biogas in das Netz der Beklagten als der örtlichen Netzbetreiberin ein. Die Einspeisung erfolgt abzüglich des Eigenverbrauchs (Überschusseinspeisung). Am 22./25. Januar 2004 und am 6./16. Juni 2007 vereinbarten die Parteien im Rahmen von Verträgen über die Stromeinspeisung in das Netz der Beklagten unter Nr. 4 Abs. 1: "Die Vergütung der in das Netz […] eingespeisten Energie erfolgt ent- sprechend den Vorschriften des EEG und dem dort vorgesehenen Min- destentgelt…"
2
Ein Teil des Stroms wird aus Kraft-Wärme-Kopplung sowie auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugt.
3
Der Kläger hat im Wege der Teilklage eine restliche Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von 5.001 € (brutto) nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Teilklage stattgegeben.
4
Hiergegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt, mit der er seine Teilklage auf 20.001 € (brutto) nebst Zinsen erweitert hat. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Vergütungshöhe hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis in Höhe von 14.983,31 € (netto) erklärt. Das Berufungsgerichthat die Berufung der Beklagten dem Teilanerkenntnis entsprechend zurückgewiesen. Dem Kläger hat das Berufungsgericht auf seine Anschlussberufung - unter deren Zurückweisung im Übrigen - weitere 10.780,79 € netto nebst Zinsen zugesprochen.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine restliche Teilklageforderung (4.219,21 € nebst Zinsen) weiter.
6
Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch darum, ob der Kläger einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus) sowie einen Bonus für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird (KWK-Bonus), auch für seinen nicht in das Netz der Beklagten eingespeisten Eigenverbrauch beanspruchen kann.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat nur hinsichtlich eines Teils der Umsatzsteuer Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

8
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung , ausgeführt:
9
Die Beklagte habe ein Teilanerkenntnis in Höhe von 14.983,31 € netto erklärt. Erstinstanzlich seien dem Kläger 5.001 € zugesprochen worden; dies entspreche 4.202,52 € netto. Darüber hinaus habe die Beklagte also einen wei- tergehenden Anspruch des Klägers in Höhe von 10.780,79 € netto anerkannt (14.983,31 € abzüglich 4.202,52 €). Über das Teilanerkenntnis hinaus könne der Kläger keine weiteren Zahlungen beanspruchen.
10
Maßgeblich seien die Vorschriften des EEG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (EEG 2009). Die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung (EEG 2012) habe nach der Überleitungsvorschrift des § 66 EEG 2012 für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Rückwirkung. Die Vorschriften des EEG 2004 könnten nicht mehr herangezogen werden, weil es zum 31. Dezember 2008 durch das EEG 2009 ersetzt worden sei.
11
Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung ergebe sich nach der Berechnung des Sachverständigen zwar ein Restanspruch des Klägers von 49.231,31 €. Jedoch sei diese Berechnungsweise der Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu Grunde zu legen.
12
Hinsichtlich des KWK-Bonus sei nur noch die Frage im Streit, welche Auswirkungen es habe, dass der Kläger keine Voll-, sondern eine Überschusseinspeisung vornehme. Während er den KWK-Bonus anhand der insgesamt erzeugten Strommenge - dem in das Netz eingespeisten sowie dem eigenverbrauchten Strom - berechnen wolle, stelle die Beklagte auf den eingespeisten Strom ab.
13
Der Sachverständige habe erläutert, dass die Berechnungsweise des Klägers üblicher Praxis und dem "gelebten" Verständnis der Anlagenbetreiber entspreche. Andersartige Berechnungen im Sinne der Beklagten und im Sinne eines Proportionalitätsprinzips nach der VDN-Verfahrensbeschreibung seien in der Praxis weniger bekannt.
14
Für die Auffassung des Klägers scheine zunächst zu sprechen, dass die Vergütungsregelung des EEG 2009 durch ein kompliziertes Bonus/MalusSystem gekennzeichnet sei. So gewähre das EEG 2009 Boni, wenn Strom auf eine vom Gesetzgeber gewünschte und daher förderfähige Art erzeugt werde. Daher scheine es zunächst keine Rolle zu spielen, ob der solchermaßen erzeugte Strom in das Netz eingespeist oder gleich vor Ort vom Anlagebetreiber selbst verbraucht werde, weil jeweils das gesetzgeberische Ziel, einen anderweitigen Bezug und damit auch eine anderweitige Stromerzeugung zu vermeiden , erreicht werde.
15
Allerdings nenne § 1 EEG 2009 als gleichrangigen Gesetzeszweck darüber hinaus die Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever- sorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte. Es sei nicht zu verkennen, dass es eine vergütungsrechtliche und damit wirtschaftliche Frage sei, ob und in welcher Höhe für eingespeisten Strom ein KWK-Bonus zu entrichten sei. Der Sinn und Zweck des KWK- und auch des Nawaro-Bonus, bei dem sich hinsichtlich der Überschusseinspeisung die gleichen Fragen stellten, spreche also für eine Berechnungsweise im Sinne der Beklagten.
16
Auszugehen sei davon, dass der Kläger nicht die Gesamtmenge des Stroms, sondern nur eine geringere Teilmenge in Kraft-Wärme-Kopplung beziehungsweise unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt habe. Hätte er also keinen Strom eigenverbraucht, sondern die gesamte von ihm erzeugte Strommenge in das Netz eingespeist, könnte er den KWK-Bonus nur anteilig für diejenige Stromteilmenge verlangen, die in Kraft-Wärme-Kopplung beziehungsweise unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt worden sei. Nichts anderes könne gelten, wenn der Kläger den von ihm erzeugten Strom nicht insgesamt in das Netz der Beklagten einspeise, sondern anteilig selbst verbrauche. Ein Leistungsbestimmungsrecht des Klägers dergestalt, dass er nur solchen Strom verbrauche, der nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei, den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom hingegen in das Netz einspeise, bestehe nicht, weil beide Strommengen (KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom) tatsächlich physikalisch nicht zu unterscheiden seien. Der Zweck des KWK-Bonus im EEG 2009 sei die Prämierung eines bestimmten physikalischen Produktionsergebnisses. Ein entsprechender Bonus sei dem Anlagenbetreiber nur zu zahlen, wenn feststehe, dass der Strom in KraftWärme -Kopplung erzeugt worden sei.
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Die Berechnungsweise des Klägers erscheine auch wertungsmäßig nicht gerechtfertigt, weil er so seinen - für ihn günstigen - selbst erzeugten Strom anteilig zum Betrieb seiner Eigenanlage nutzen könnte, also keinen externen Strom beziehen müsste, gleichzeitig aber den KWK-Bonus in voller Höhe einfordern könnte. Dies hätte wirtschaftlich betrachtet für ihn einen doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zur Folge.
18
Sei - wie hier - eine Aussonderung des KWK-Stroms tatsächlich nicht möglich, weil ein physikalisch nicht trennbares Gemisch aus KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom vorliege, könne der Kläger den KWK-Bonus nur für denjenigen Anteil an diesem Gemisch verlangen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des KWK-Bonus erfülle. Der KWK-Bonus sei also nicht auf die insgesamt erzeugte Strommenge, sondern nur auf den Anteil des tatsächlich in das Netz eingespeisten Stroms auszuzahlen.
19
Entsprechend habe die Beklagte den KWK-Bonus berechnet. Die rechnerische Ermittlung der Vergütungshöhe habe der Kläger nicht angegriffen, sondern sich nur gegen die rechtlichen Voraussetzungen gewandt.
20
Beim Nawaro-Bonus handele es sich um eine Zusatzvergütung für Strom, der aus nachwachsenden Rohstoffen produziert werde. Auch hinsichtlich der Berechnung des Nawaro-Bonus habe der Sachverständige ausgeführt, dass seiner Auffassung nach nicht auf den eingespeisten Strom, sondern auf den insgesamt erzeugten Strom abzustellen sei. Auch hier sei davon auszugehen , dass aufgrund physikalischer Unmöglichkeit kein Leistungsbestimmungsrecht des Klägers bestehe, der Beklagten denjenigen Strom anzudienen, der unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt worden sei. Der Kläger könne also den Nawaro-Bonus nur für eine Teilstrommenge verlangen. Insoweit sei auf die Ausführungen zum KWK-Bonus zu verweisen.
21
Im Übrigen habe die Aufteilung der bonusfähigen Strommenge entgegen der Ansicht des Klägers der Systematik der Grundvergütung zu folgen. Mit der Beklagten sei davon auszugehen, dass der unter Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugte Strom entsprechend dem im Rahmen der Grundvergütung ermittelten Verhältnis auf die einzelnen Vergütungssätze aufzuteilen sei. Für diese Auffassung sprächen Wortlaut und Systematik des § 27 EEG 2009. Gemäß Absatz 4 erhöhe sich nämlich die Vergütung für Strom nach Absatz 1 dieser Vorschrift, welcher die Höhe der Grundvergütung regele. Die Ermittlung unterschiedlicher Bemessungsleistungen für die Grund- und die Bonusvergütung lasse sich nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang bringen.
22
Auch im Zusammenhang mit dem Nawaro-Bonus habe der Kläger die rechnerische Ermittlung der Vergütungshöhe nicht angegriffen. Danach sei für das Jahr 2009 eine Nettovergütung von 14.938,31 € offen. Dies entspreche dem Teilanerkenntnis der Beklagten.

II.

23
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - mit Ausnahme eines Teils der Umsatzsteuer, den der Kläger noch beanspruchen kann - stand.
24
Unter den Parteien besteht kein Streit, dass der Kläger eine Grundvergütung nur für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom aus Biomasse verlangen kann, nicht hingegen für den Eigenverbrauch. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Kläger für Eigenverbrauch von Strom aus Biomasse auch keine Zusatzvergütung in Gestalt eines KWK- oder NawaroBonus zusteht.
25
1. Die entgegenstehende Auffassung der Revision findet bereits im Vertragsinhalt keine Stütze. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Vertragserklärungen der Parteien erstreckt sich der Vergütungsanspruch des Klägers auf den "eingespeisten" Strom. Dies ist nicht auf die Grundvergütung zu beschränken, sondern schließt Bonuszahlungen ein, denn der weite Begriff der "Vergütung" umfasst sowohl die Grundvergütung als auch Zusatzvergütungen.
26
2. Die Vereinbarung der Parteien, die Vergütung des Klägers sei "entsprechend den Vorschriften des EEG und dem dort vorgesehenen Mindestentgelt" vorzunehmen, bietet ebenfalls keine Grundlage für die Gewährung eines KWK- und Nawaro-Bonus für nicht in das Netz der Beklagten eingespeisten, sondern vom Kläger verbrauchten Strom.
27
Die gesetzliche Regelung, von der vertraglich gemäß § 4 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) nicht zu Lasten des Anlagen- und des Netzbetreibers abgewichen werden darf, wird im Streitfall von der Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2009 bestimmt. Sie ist ihrem Wortlaut nach zwar nicht in jeder Hinsicht eindeutig, die Gewährung eines KWK- und Nawaro-Bonus auch für den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers wäre jedoch mit der Systematik des EEG 2009 und dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck nicht zu vereinbaren.
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a) Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse ist im EEG 2009 in § 27 geregelt und setzt sich aus einer Grundvergütung und darauf aufbauenden Vergütungserhöhungen (Boni) zusammen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 27). Bei Biomasseanlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen), ist die Übergangsbestimmung des § 66 EEG 2009 zu beachten, wonach grundsätzlich das Vergütungsrecht des EEG 2004 und gegebenenfalls des EEG 2000 anzuwenden ist, soweit § 66 EEG 2009 keine abweichende Regelung trifft (vgl. Walter in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 104 ff.; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 19 Rn. 72; Salje, EEG, 5. Aufl., § 66 EEG Rn. 17).
29
aa) Im EEG 2009 ist der Anspruch auf Gewährung eines KWK-Bonus zwar in § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 in Verbindung mit der Anlage 3 zum EEG 2009 geregelt. Für die Altanlage des Klägers ist jedoch § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 maßgeblich. Danach erhöht sich die Vergütung für Strom aus sonstigen , das heißt aus bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb gegangenen und KWK-Strom erzeugenden Biomasseanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt). Nach dieser Regelung kann der KWK-Bonus auch für Strom aus bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb gegangenen Anlagen geltend gemacht werden. Diese Bestimmung schließt Anlagen ein, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des EEG 2004 am 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind (vgl. Walter in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 26 Rn. 106; Schomerus/Ohms in Frenz/Müggenborg, EEG, 2010, § 66 Rn. 26).
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bb) Der Anspruch auf Gewährung eines Nawaro-Bonus ist im EEG 2009 in § 27 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zum EEG 2009 geregelt. Für Biomasseanlagen, die schon vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ergibt sich aus der fehlenden Auflistung der Anlage 2 in der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EEG 2009, dass zur Erlangung des Nawaro-Bonus die Vorgaben der Anlage 2 zum EEG 2009 - mit den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 vorgesehenen Einschränkungen - zu beachten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 77; siehe auch Salje, aaO, § 66 Rn. 18; Schomerus/Ohms in Frenz/Müggenborg, aaO, § 66 Rn. 21 ff.; Walter in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 26 Rn. 107).
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b) Einige Gesetzesformulierungen könnten nahelegen, dass nicht nur der eingespeiste, sondern der "erzeugte" Strom bonusfähig ist. So knüpft die für den KWK-Bonus maßgebliche Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nicht an den eingespeisten Strom, sondern an denjenigen Strom an, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 in Biomasseanlagen "erzeugt" worden ist. Entsprechendes gilt für den Nawaro-Bonus. § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, der über die Verweisung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 anwendbar ist, stellt darauf ab, dass der bonusfähige Strom aus nachwachsenden Rohstoffen "erzeugt" wird. Des Weiteren bestimmt die Anlage 2 unter Abschnitt I Nr. 3 Satz 1, der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 2009 im Streitfall Anwendung findet, dass der Anspruch auf den Nawaro-Bonus ausschließlich für den Anteil des Stroms besteht, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle "erzeugt" worden ist.
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c) Ein an den erzeugten Strom als Bemessungsgrundlage der Bonusvergütung anknüpfendes Verständnis greift jedoch zu kurz. Sowohl die Regelungssystematik als auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass dies mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren ist.
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aa) Der Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2009 liegt nach der Gesetzesbegründung die Wertentscheidung zugrunde, dass es bei bestehenden Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (BT-Drucks. 16/8148, S. 76). Bereits das EEG 2004 gewährte den Anlagenbetreibern keinen Anspruch auf Grundoder Zusatzvergütung für nicht eingespeisten Strom. § 5 Abs. 1 EEG 2004 sah vor, dass der Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Einen Anspruch auf Zusatzvergütung für Strom aus Biomasse räumte das EEG 2004 sowohl für den Nawaro-Bonus (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004) als auch als für den KWK-Bonus (§ 8 Abs. 3 EEG 2004) nicht isoliert von der Grundvergütung (§ 8 Abs. 1 EEG 2004) ein, sondern nur als Zuschlag auf die gesetzliche Mindestvergütung. Diese Verknüpfung liegt auch der Rechtsprechung des Senats zum EEG 2004 zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 9). Für eine zusätzliche Privilegierung des Eigenverbrauchs hat der Gesetzgeber des EEG 2009 keinen Grund gesehen.
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bb) Eine Privilegierung des eigenverbrauchten Stroms aus Biomasse sieht das EEG 2009 auch für solche Anlagen nicht vor, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden und uneingeschränkt der Vergütungsregelung des § 27 EEG 2009 unterfallen. Eine Besserstellung des Stroms aus Biomasseanlagen , dessen Vergütung am Maßstab von Übergangsvorschriften zu messen ist, ist auch von daher nicht gerechtfertigt.
35
(1) In § 16 EEG 2009 wurde zwar der Zusatz gestrichen, dass ein Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit aber nicht verbunden. Auch das EEG 2009 begrenzt den Vergütungsanspruch im Wesentlichen auf den Strom, der in das Netz eingespeist wird (BT-Drucks. 16/8148, S. 78). Die Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien setzt auch unter Geltung des EEG 2009 grundsätzlich voraus, dass nur derjenige Strom zu vergüten ist, der physikalisch (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EEG 2009) oder kaufmännisch-bilanziell über das Netz eines Dritten (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 EEG 2009) eingespeist worden ist (vgl. BTDrucks. 16/8148, S. 52). Das EEG 2009 gewährt, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nur ausnahmsweise für Strom aus Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie einen Anspruch auf eine (verringerte) Vergütung für eigenverbrauchten Strom (§ 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 33 Abs. 2 EEG 2009; vgl. dazu BT-Drucks. 16/8148, S. 61). Auch nach dem Votum der Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung vom 30. März 2012 (Az. 2011/2/2, Rn. 19, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung. pdf) besteht ein Vergütungsanspruch nach § 16 EEG 2009 grundsätzlich nur für Überschussstrom, nämlich für diejenige Strommenge, die (physisch oder bilanziell ) in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
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(2) Einen gegenüber der Grundvergütung selbständigen Anspruch auf einen KWK- und Nawaro-Bonus gewährt das EEG 2009 nicht. § 27 Abs. 4 EEG 2009, der die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 8 EEG 2004 zusammenfasst (BT-Drucks. 16/8148, S. 56), sieht Bonusvergütungen nur kumulativ zu der in § 27 Abs. 1 EEG 2009 geregelten Grundvergütung vor. § 27 Abs. 4 EEG 2009 knüpft zwar an den "erzeugten" Strom an. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies jedoch keine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung einer Bonusvergütung. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, bestimmt § 27 Abs. 4 EEG 2009 nämlich, dass sich die Vergütungen für "Strom nach Abs. 1" erhöhen. Bonusfähig ist danach (nur) Strom, für den ein Anspruch auf eine Grundvergütung besteht (Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 27, 149). Das entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach eine Bonusvergütung eine zusätzlich gewährte Leistung ist, sondern auch der Gesetzesbegründung. Danach sollten Betreiber von Biomasseanlagen die Möglichkeit erhalten, Boni "zusätzlich zur Grundvergütung in Anspruch nehmen zu können" (BT-Drucks. 16/8148, S. 52).
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(3) § 1 Abs. 1 EEG 2009 bietet als allgemeine und in sich teilweise gegenläufige Gesetzeszielbestimmung entgegen der Ansicht der Revision keine Grundlage für die Gewährung einer Zusatzvergütung für Eigenverbrauch des aus Biomasse erzeugten Stroms. Nach dieser Bestimmung ist es Zweck des Gesetzes, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
38
Die Revision meint, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Boni schon deshalb zu, weil ein Anlagenbetreiber sich umweltschonend verhalte , indem er selbst gewonnene Energie einsetze und Zukauf von Fremdstrom vermeide. Auch dies greift zu kurz. Zwar wird auf diese Weise eine Stromerzeugung aus konventionellen Energiequellen verdrängt. Jedoch ist die isoliert auf diesen Gesichtspunkt abstellende Sichtweise des Klägers weder Gesetz geworden noch fordert der Gesetzeszweck eine von der Grundvergütung losgelöste Bonusvergütung. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, besteht der - ausdrücklich normierte - Zweck des Gesetzes auch darin, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 36). Der Gesetzgeber hatte dabei auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zu einer erhöhten Förderung entsteht, aber nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 19, sowie VIII ZR 301/12, juris Rn. 19). Für Strom aus Biomasse sieht die Gesetzesbegründung dies ausdrücklich vor (BT-Drucks. 16/8148, S. 55). Ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Mitnahmeeffekt entstünde aber bei Gewährung eines KWK- beziehungsweise Nawaro-Bonus auf den Eigenverbrauch, weil der Anlagenbetreiber diesen Strom unter Vermeidung von Bezugskosten nicht anderweitig einkaufen müsste und so einen Zusatzgewinn durch eine Bonusvergütung erzielte. Ein solcherart privilegierter Eigenverbrauch hätte bei den Letztverbrauchern eine belastende Erhöhung der Bezugskosten zur Folge.
39
(4) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einerGrundvergütung - wie hier - nicht erfüllt, kann somit auch der darauf aufbauende KWK- bzw.
Nawaro-Bonus nicht beansprucht werden. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 (VIII ZR 194/12, aaO Rn. 27) den Nawaro-Bonus als Zusatzvergütung angesehen. Diese Sichtweise wird im Schrifttum geteilt (Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO; Salje, aaO, § 27 Rn. 118; Schäferhoff in Reshöft, EEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 63; Walter in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 16 Rn. 6; BeckOKEEG /Walter, Stand: 1. Mai 2014, § 27 Rn. 17). Die Gegenauffassung der Revision findet im Schrifttum keine Stütze; die angeführte Fundstelle (Schneider in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 21 Rn. 90 f.) betrifft die hier streitige Frage nicht.
40
3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt dem EEG 2009 für eigenverbrauchten Strom aus Biomasse kein "Modell der Bilanzierung" zugrunde. Gesetzeswortlaut und -systematik bieten hierfür ebenso wenig Anhalt wie die Gesetzesmaterialien. § 8 Abs. 2 EEG 2009, den die Revision in diesem Zusammenhang heranziehen will, sieht lediglich eine ergänzende Verpflichtung der Netzbetreiber für den Fall vor, dass die Anlage nicht unmittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, sondern an ein Arealnetz angeschlossen wird, und Strom kaufmännisch-bilanziell durchgeleitet wird (vgl. BTDrucks. 16/8148, S. 43 f.). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Die in § 8 Abs. 2 EEG 2009 geregelte Bilanzierung betrifft nur (in ein Arealnetz) eingespeisten Strom, nicht aber den Eigenverbrauch des erzeugten, aber nicht eingespeisten Stroms. Entsprechendes gilt für den von der Revision herangezogenen Begriff des Bilanzkreises (§ 3 Nr. 10a EnWG). Dies lässt einen weitergehenden Willen des Gesetzgebers zur Privilegierung des Eigenverbrauchs von Strom aus Biomasse nicht erkennen.
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Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass das EEG eine Bilanzierung noch an anderer Stelle kenne; so werde aus dem Erdgasnetz entnomme- nes Gas wie Rohbiogas behandelt, wenn in äquivalenter Menge aufbereitetes Biogas eingespeist werde. Die von der Revision angeführte Vorschrift ("§ 27c EEG 2009") ist indes eine Bestimmung des EEG 2012, die im Streitfall nicht anwendbar ist (§ 66 Abs. 10 EEG 2012). Auch die von der Revision genannten Bestimmungen über die Direktvermarktung sind solche des EEG 2012 (§§ 33a ff. EEG 2012). Daraus lässt sich zugunsten des Klägers nichts herleiten. Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2009 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 37), war es nicht das Ziel des EEG 2012, den KWK- und Nawaro-Bonus auszudehnen. Vielmehr sollte das komplexe Bonus/Malus-Vergütungssystem des EEG 2009 zurückgeschnitten werden (Schneider in Schneider/Theobald, aaO, § 21 Rn. 88). So fiel der Nawaro-Bonus weg (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 63, 70, 91, 101; BT-Drucks. 17/6247, S. 30); der KWK-Bonus wurde ebenfalls gestrichen und in die Grundvergütung integriert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 70 f., 97; BT-Drucks. 17/6247, aaO).
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4. Zugunsten des Klägers wirkt sich auch nicht aus, dass er nur einen Teil des Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung und aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugt, der im Übrigen erzeugte und eingespeiste Strom aber nicht förderfähig ist. Die eingespeisten (förderfähigen und nicht förderfähigen) Strommengen lassen sich physikalisch nicht trennen. Ein von der Revision geltend gemachtes Wahl- oder Leistungsbestimmungsrecht des Klägers, (fiktiv) nur förderfähigen Strom aus Biomasse einzuspeisen, den nicht förderfähigen Strom hingegen dem Eigenverbrauch vorzubehalten, findet keine Stütze im Gesetz.
43
5. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Sachverständige keine Tatsachen ermittelt, die die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in Frage stellen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Mit Rücksicht auf die entgegenstehende Gesetzeslage sind die von der Revision angeführten Äußerungen des Sachverständigen ohne Bedeutung, dass bestimmte Anlagenbetreiber in ihrem (interessengeleiteten ) "gelebten Alltag" Zusatzvergütungen auch für den Eigenverbrauch von Strom aus Biomasse in Anspruch nähmen. Die rechtliche Beurteilung dessen hat das Berufungsgericht zutreffend nicht dem Sachverständigen überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, NJW-RR 2005, 669 unter III 2 a).
44
6. Danach steht dem Kläger eine Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von 14.983,31 € netto zu. Zuzüglich der darin nicht enthaltenen Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3, § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EEG 2009) in Höhe von 2.846,83 €, die das Berufungsgericht versehentlich nicht in den Blick genommen hat, kann der Kläger insgesamt 17.830,14 € verlangen.
45
Nachdem ihm das Landgericht 5.001 € (einschließlich Umsatzsteuer) und das Berufungsgericht weitere 10.780,79 € (ohne Umsatzsteuer) zuerkannt haben (insgesamt 15.781,79 €), stehen dem Kläger darüber hinaus 2.048,35 € nebst Zinsen zu.

III.

46
Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil danach teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf und sie daher zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der Teilklage in Höhe von weiteren 2.048,35 € nebst Zinsen stattzugeben. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2012 - 10 O 175/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2014 - 2 U 61/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - VIII ZR 110/14

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Energierecht: Zum Anspruch auf Vergütung bei Kraft-Wärme-Kopplung

09.04.2015

Für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom, besteht kein Anspruch auf einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe.
Allgemeines
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung sel
Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - VIII ZR 110/14 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung sel

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BGH VIII ZR 244/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2015 - VIII ZR 255/14

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Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2014 aufgehoben sowie das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts St

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 325/13 Verkündet am:
4. März 2015
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 3
Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 (KraftWärme
-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist nur dann zu zahlen, wenn
die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem
31. Dezember 2008 in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum
EEG 2009 betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen bereits vor
diesem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, ist - auch
im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten Vergrößerung dieser Strommenge -
nur ein begrenzter Kraft-Wärme-Kopplungsbonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3
EEG 2009 zu entrichten.
BGH, Urteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger erzeugt seit 2001 Strom aus Biogas, den er in das Netz der Beklagten einspeist. Die bei der Stromproduktion entstehende Abwärme nutzt er teilweise im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung.
2
Der Kläger erweiterte seine ursprünglich aus einem Blockheizkraftwerk, einem Fermenter und einem Gärrestebehälter bestehende Biomasseanlage bis zum Jahr 2007 schrittweise um mehrere Fermenter und um zwei zusätzliche Blockheizkraftwerke. Seit 2002 beheizte er mit einem Teil der bei der Stromproduktion anfallenden Wärme zwei Wohnhäuser und Stallungen. Im Jahr 2009 errichtete er einen weiteren Maststall, der ebenfalls mit der erzeugten Abwärme beheizt wurde. 2011 nahm er ein viertes, mit den vorhandenen Fermentern und dem Gärrestebehälter verbundenes Blockheizkraftwerk in Betrieb. Zugleich installierte er einen Wärmetauscher für das neue Blockheizkraftwerk und eine Gärresteaufbereitungsanlage, die große Teile der Abwärme aller Blockheizkraftwerke verbraucht.
3
Die Beklagte zahlte den KWK-Bonus in Höhe von 3,0 Cent/kWh nur für einen Teil des im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (Januar 2010 bis Juni 2011) in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms. In der Revisionsinstanz steht zwischen den Parteien nur noch in Streit, ob der Kläger einen weiteren KWK-Bonus in Höhe von 93.865,19 € nebst Zinsen verlangen kann. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, REE 2014, 24 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
6
Die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung eines weiteren KWK-Bonus sei begründet. Dem Kläger stehe über den bereits gezahlten KWK-Bonus hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ergebe sich zwar ein Anspruch auf Zahlung eines KWK-Bonus, jedoch nur in dem von der Beklagten bereits vergüteten Umfang.
7
Sei - wie hier - § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 anwendbar, bleibe entgegen der Ansicht des Klägers für eine kumulative Anwendung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 kein Raum. Beide Regelungen schlössen sich vielmehr aus. Nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers werde die "unbegrenzte" Vergütung nach Satz 1 nur "für Biomasseanlagen [gezahlt], die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung […] betrieben werden" (BT-Drucks. 16/8148, S. 77). Es komme mithin nicht darauf an, ob bestimmte (größere) Strommengen erst ab dem 1. Januar 2009 in KraftWärme -Kopplung produziert worden seien, sondern allein darauf, ob die Anlage nach dem 31. Dezember 2008 erstmals Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt habe. Demgegenüber gelte Satz 3 nach seinem Wortlaut "für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen", was sinnvoll nur auf solche Anlagen bezogen werden könne, die eben nicht erstmals nach dem 31. Dezember 2008, sondern - in welchem Ausmaß auch immer - schon davor Strom in Kraft-WärmeKopplung produziert hätten. Selbst wenn in diesem Fall bei bereits vorhandenen Wärmenetzen Erweiterungen für Anlagenbetreiber wirtschaftlich uninteressant seien, lasse sich hieraus für die Intention des Gesetzgebers und die Auslegung der Norm nichts Durchgreifendes herleiten. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Spielraum zu, auf welche Weise er ein als förderungswürdig erachtetes Verhalten unterstützen wolle. Dafür, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten haben könnte, gebe es keine Anhaltspunkte.

II.

8
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
9
1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) erhöht sich die Vergütung für Strom aus Biomasseanlagen , der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift zutreffend dahin ausgelegt, dass der darin geregelte KWK-Bonus nur dann zu zahlen ist, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in KraftWärme -Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 (im Folgenden: Anlage 3) betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen - wie in der Anlage des Klägers - bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-WärmeKopplung erzeugt worden ist, ist nur ein auf die Leistung von 500 Kilowatt begrenzter KWK-Bonus nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu entrichten, den der Kläger bereits erhalten hat.
10
2. Entgegen der Auffassung der Revision genügt es für die Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 nicht, dass die Anlage des Klägers aufgrund einer Anlagenerweiterung nach dem Stichtag eine größere Strommenge in Kraft-Wärme-Kopplung produziert hat als zuvor. Vielmehr ist der KWK-Bonus für Strom aus Anlagen, die - wie die Anlage des Klägers - schon vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 produziert haben, ausschließlich nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu vergüten, wie das Berufungsgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit einer in der Literatur verbreiteten Auffassung (Reshöft/Reshöft, EEG, 3. Aufl., § 66 Rn. 25 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., § 66 Rn. 22 ff.; v. Hesler in Gabler/Metzenthin, EEG - Der Praxiskommentar, Stand Oktober 2012, § 27 Rn. 244 ff.; Benzin in Gabler/ Metzenthin, aaO, § 66 Rn. 27 f.; Rostankowski/Vollprecht, in Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 170; vgl. ferner Weißenborn, REE 2014, 27 f.) angenommen hat.
11
a) Im Gegensatz dazu vertritt die Clearingstelle EEG (Votum vom 30. Oktober 2013 - Az. 2013/56, Rn. 49 ff., abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2013/56) allerdings die Auffassung, dass sich die Anwendungsbereiche von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 EEG 2009 in Bezug auf dieselbe Biomasseanlage nicht notwendig ausschlössen. Für die Abgrenzung sei vielmehr auf die jeweils vor und nach dem Stichtag in KraftWärme -Kopplung erzeugten Strommengen abzustellen. Ein Anspruch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 könne deshalb auch dann geltend gemacht werden, wenn in der jeweiligen Biomasseanlage bereits vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt und die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Stichtag ausgeweitet worden sei. Für den im Vergleich zusätzlichen Stromanteil gelte § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009. Für den bereits zuvor in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stromanteil bestehe daneben bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ein Anspruch auf den KWK-Bonus. Diese "strommengenbezogene" Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 EEG 2009 wird auch von einem Teil des Schrifttums befürwortet (Reshöft/Schäferhoff, aaO, Anlage 3 Rn. 82; Rostankowski/ Vollprecht, aaO, Anlage 3 Rn. 109 ff.; Loibl in Maslaton/Loibl u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 90; Walter in Maslaton/Loibl u.a. [Hrsg.], aaO, § 26 Rn. 106; Vollprecht, IR 2014, 12 f.).
12
b) Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie die vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecke sprechen indes für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung.
13
aa) Bereits dem Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 lassensich - entgegen der Auffassung der Revision - Hinweise darauf entnehmen, dass Satz 1 der Vorschrift nur für solche Anlagen Geltung beansprucht, in denen erstmalig nach dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wird, während Strom aus sonstigen Anlagen ausschließlich unter Satz 3 der Vorschrift fällt.
14
(1) Zwar ist die Formulierung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009, wonach ein KWK-Bonus für "Strom aus Biomasseanlagen, der […] erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung […] erzeugt worden ist", gewährt werde, insoweit missverständlich , als sie eine Vergütungsregelung für Strom trifft, der zu einem bestimmten Zeitpunkt "erstmals" in bestimmter Weise erzeugt worden sei. Da der jeweils vergütete Strom nur einmal erzeugt werden kann, kann nicht auf die "erstmalige" Erzeugung genau dieses Stroms als Unterscheidungskriterium abgestellt werden. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser (missglückten ) Formulierung aber nicht der Schluss, dass unter "Strom" die jeweiligen Strommengen zu verstehen seien, die vor und nach dem Stichtag in KraftWärme -Kopplung erzeugt worden seien und dass bei einer Ausweitung der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge für den insoweit "gesteigerten" Anteil der Bonus nach Satz 1 und im Übrigen (also in dem Umfang, in dem schon vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei) der Bonus nach Satz 3 zu gewähren wäre. Ebenso wenig lässt sich aus dem in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 3 EEG 2009 enthaltenen Zusatz "nach Maßgabe der Anlage 3" etwas dafür herleiten, dass eine Abgrenzung nach Strommengen zu erfolgen hätte, je nachdem, inwieweit eine Anlage schon vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hat oder dieser Anteil nach dem Stichtag ausgeweitet worden ist.
15
(2) Im Gegenteil spricht die Formulierung in Satz 3 ("sonstige Anlagen") dafür, dass sich die in Satz 1 und Satz 3 geregelten Anspruchsgrundlagen in Bezug auf dieselbe Biomasseanlage gegenseitig ausschließen. Denn gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 besteht für "Strom aus sonstigen Biomasseanlagen , der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3" erzeugt worden ist, lediglich ein begrenzter Anspruch auf den KWK-Bonus. Nach dieser Formulierung liegt entweder eine Anlage im Sinne des Satzes 1 oder eine "sonstige" Anlage im Sinne des Satzes 3 vor, so dass dieselbe Anlage nicht gleichzeitig von Satz 1 und Satz 3 erfasst werden kann (Salje, aaO Rn. 23; Reshöft/Reshöft, aaO Rn. 26). Die von der Revision befürwortete, auf einzelne in derselben Anlage erzeugten Strommengen abhebende Auslegung lässt sich hiermit nicht in Einklang bringen.
16
bb) Nach der Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 soll der Bonus in Höhe von 3,0 Cent pro Kilowattstunde für in KraftWärme -Kopplung erzeugten Strom aus Biomasseanlagen gezahlt werden, "die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben werden" (BT-Drucks. 16/8148, S. 77). Der Gesetzgeber ging somit davon aus, dass Biomasseanlagen, die bereits zuvor in KraftWärme -Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben wurden, unabhängig vom Umfang der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung nicht von der Vorschrift erfasst werden sollten. Das steht im Einklang mit der Annahme des Gesetzgebers , dass es für bestehende Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 76).
17
Dieser Schluss wird durch das weitere Gesetzgebungsverfahren bekräftigt. Infolge der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Natur- schutz und Reaktorsicherheit vom 4. Juni 2008 hat der Gesetzgeber zusätzlich die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 eingefügt und den KWKBonus "nunmehr für Altanlagen, wenn diese die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen", bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt gewährt (BT-Drucks. 16/9477, S. 29 f.). Im Umkehrschluss ging der Gesetzgeber davon aus, dass die bereits im ursprünglichen Entwurf enthaltene Anspruchsgrundlage in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 solche Bestandsanlagen nicht erfasste.
18
cc) Aus dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/8148, S. 77) genannten Ziel, eine stärkere sinnvolle Wärmenutzung auch bei Altanlagen zu fördern, kann die Revision nichts für ihre Auffassung herleiten.
19
(1) Der Gesetzgeber ging einerseits davon aus, dass Altanlagen regelmäßig keiner erhöhten Förderung bedürften, weil sie bereits zuvor wirtschaftlich betrieben werden könnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76). Andererseits wollte der Gesetzgeber die sinnvolle Wärmenutzung durch Kraft-Wärme-Kopplung auch bei Altanlagen durch gezielte Anreize fördern (BT-Drucks. 16/8148, S. 77). Dabei sollten kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 17, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 17). Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 19, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 52).
20
(2) Diesen vom Gesetzgeber verfolgten Zielen entspricht es, einen KWKBonus für Strom aus Bestandsanlagen, die bereits vor dem Stichtag in Kraft- Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben worden sind, ausschließlich gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu gewähren.
21
Denn zum einen setzt die in der vorgenannten Norm angeordnete Berechnung des KWK-Bonus nach dem Verhältnis der Gesamtleistung der Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 zur Leistungsgrenze von 500 Kilowatt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 11 ff., und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 11 f.) Anreize, auch die Effizienz einer bereits vor dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Biomasseanlage durch Erschließung zusätzlicher Wärmesenken zu erhöhen und hiermit im Verhältnis zur Gesamtmenge des erzeugten Stroms den Anteil, der in Kraft-WärmeKopplung produziert wird, zu vergrößern. Da in diesem Fall der - den bonusfähigen Anteil an in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugtem Strom begrenzende - Quotient aus der Bemessungsgrenze von 500 Kilowatt und der Gesamtleistung der Biomasseanlage gleich bleibt, führt eine solche effizientere Nutzung der erzeugten Abwärme zu einem insgesamt höheren KWK-Bonus. Dem Gesetzgeber steht es bei der Schaffung solcher Anreize frei, anstelle der höchstmöglichen Förderung mit Blick auf die von den Verbrauchern zu tragenden Gesamtkosten nur einen Teil der Investitionskosten in neue Wärmenutzungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 18, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 18; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 30).
22
Zum anderen hat die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 vorgeschriebene Berechnung des KWK-Bonus im Einklang mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten geringeren Förderung großer Anlagen zur Konsequenz, dass sich der Anspruch auf einen KWK-Bonus für Bestandsanlagen verringert, die nach dem Stichtag - etwa durch das Anschließen eines weiteren Fermenters oder eines neuen Blockheizkraftwerks - vergrößert werden. Denn je mehr Strom in einer solchen Bestandsanlage erzeugt wird, desto geringer ist der gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, § 18 Abs. 1, Abs. 2 EEG 2009 durch den Quotienten aus der Leistungsgrenze von 500 Kilowatt und der Bemessungsleistung der gesamten Anlage determinierte Anteil an dem insgesamt in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom, für den der KWK-Bonus geltend gemacht werden kann. Diese im Hinblick auf den KWK-Bonus negativen Folgen einer Anlagenerweiterung lassen sich - wiederum entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, die KraftWärme -Kopplung auszuweiten - nur dadurch auffangen oder abmildern, dass gleichzeitig mit der Erhöhung der Strommenge auch die Wärmenutzung erweitert und die Gesamtanlage damit gleichzeitig effizienter wird.
23
(3) Demgegenüber widerspricht die von der Revision befürwortete, "strommengenbezogene" Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 EEG 2009 und die hiermit verbundene Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auf Anlagen, die vor und nach dem Stichtag unverändert in Kraft-WärmeKopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 betrieben werden, dem Förderzweck des EEG 2009. Hiermit käme dem in Satz 3 begründeten KWKBonus ausschließlich eine nachträgliche Subventionierungswirkung für bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2009 getätigte Investitionen zu. Die Norm würde dagegen - den Intentionen des Gesetzgebers zuwider - keine Anreizwirkungen für eine Verbesserung von solchen Anlagen durch eine Ausweitung der KraftWärme -Kopplung entfalten.
24
c) Schließlich steht der von der Revision vertretenen, "strommengenbezogenen" Auslegung entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in mehrere Teile aufgeteilt würde, von denen ein Teil als "Neuanlage" unbegrenzt und ein Teil als "Altanlage" nur begrenzt gefördert würde. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.). Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhöhen (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 20, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 20; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 27 ff.).
25
d) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung von Altanlagen, die bereits vor dem Stichtag in KraftWärme -Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben wurden, und Anlagen, die einen derartigen Betrieb erstmals danach aufgenommen haben, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
26
Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich , das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21). Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten. Soweit die Revision geltend macht, es sei unter keinem Gesichts- punkt sachlich zu rechtfertigen, dass der unbeschränkte KWK-Bonus des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 solchen Anlagebetreibern vorbehalten bliebe, die vor dem Stichtag keinerlei Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hätten, verkennt sie die vom Gesetzgeber intendierte Anreizwirkung. Die weitere Annahme der Revision, der Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 bestehe darin, auch für Bestandsanlagen durch einen unbegrenzten KWK-Bonus einen Anreiz für den Aufbau einer sinnvollen Wärmenutzung zu setzen, findet in den Gesetzesmaterialien - wie bereits dargelegt - keine Stütze. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2012 - 4 O 2955/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.10.2013 - 5 U 143/12 -
9
1. Zutreffend und von der Klägerin unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich aus § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 auch im Wege der Auslegung kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des KWK-Zuschlags ergibt. Der Wortlaut der in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 enthaltenen Übergangsregelung ist eindeutig. Gemäß dieser Vorschrift sind die Vergütungssätze des § 8 EEG 2004 zwar auch auf Biomasseanlagen anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, allerdings nur soweit die Betriebsaufnahme nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 ergibt sich, dass sich für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, die Mindestvergütung (nur) nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EEG 2004 erhöht, während die übrigen in § 8 EEG 2004 genannten Erhöhungen der Mindestvergütung nicht zur Anwendung kommen. Den Gesetzesmaterialien ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber bewusst für die vorstehend genannte Lösung entschieden und eine Erstreckung des KWK-Zuschlags auf alle Altanlagen nicht beabsichtigt hat. Die Übergangsregelungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EEG 2004 finden sich - als Nr. 2 und 3 - bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Januar 2004 (BR-Drucks. 15/04, S. 20; BT-Drucks. 15/2539, S. 5) und dem gleich lautenden Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 13. Januar 2004 (BT-Drucks. 15/2327, S. 10). In der Begründung dieser Gesetzentwürfe wird hierzu (bei der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004) ausgeführt, dass es (nur) der Erstreckung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2004 auf alle Biomasse-Altanlagen bedürfe, weil sich die Marktsituation dahin entwickelt habe, dass auch bestehende Biomasseanlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten, wenn ausschließlich Pflanzenmaterial - mithin nachwachsende Rohstoffe - und Gülle zum Einsatz kämen, da auf dem Markt keine ausreichenden Mengen an energiereichen Kofermenten verfügbar seien oder sein würden (BT-Drucks. 15/2327, S. 29 f., 42). Speziell im Hinblick auf kleine Biogasanlagen sei verschärfend zu berücksichtigen, dass die seit dem 30. April 2003 anzuwendende Verordnung EG Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (sog. Hygiene-Verordnung, ABl. EG Nr. L 273 S. 1) die Betreiber landwirtschaftlicher Biogasanlagen vielfach dazu zwinge, kostenträchtige Änderungen an den Anlagen und ihrem Betrieb vorzunehmen, indem sie bislang nicht bestehende Anforderungen an die Technik, die Überwachung und den Umgang mit Reststoffen aufstelle, so dass eine Erstreckung des Bonus auf bereits bestehende Anlagen gerechtfertigt sei (BT-Drucks. 15/2327, S. 29).
19
cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.
19
cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

37
Ebenso wenig kann § 19 Abs. 2 EEG 2014 sonst etwas zum Fälligkeitszeitpunkt der in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge entnommen werden. Weder ist der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 EEG 2014 etwas zum Verständnis des Fälligkeitsdatums im bisherigen Recht zu entnehmen noch klingt darin ein Bestreben an, das bisherige Recht in diesem Sinne mit Anspruch auf Verbindlichkeit authentisch interpretieren zu wollen (BTDrucks. 18/1304, S. 126), ganz abgesehen davon, dass einer etwaigen verbindlichen Auslegung durch einen nachfolgenden Gesetzgeber auch gewisse Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 16/03 Verkündet am:
16. Dezember 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die
Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers
nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller
gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.

a) Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in
dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom
13. September 2001 – VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).

b) Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen
die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß
einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen
werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches
Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen
ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen
Rahmen liegt.
Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform
des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung
zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt
ist.
Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind,
welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und
ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht,
sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen
ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das
Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03 – OLG Jena
LG Erfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die beklagte Stadt W. Honoraransprüche aus einem einvernehmlich aufgehobenen Architektenvertrag geltend. Die Beklagte lobte im Jahr 1995 einen Architektenwettbewerb für den Umbau, die Sanierung und Erweiterung der W.-Halle aus, den die Kläger gewannen. Ihre Planung war darauf gerichtet, die W.-Halle weitgehend zu erhalten. Die Kläger unterzeichneten am 18. Februar 1997 einen schriftlichen Architektenvertrag und begannen mit den Planungsarbeiten; die Beklagte unter-
zeichnete den Vertrag am 20. Mai 1997. In der Vertragsurkunde ist unter 7.1.3. für die Honorarermittlung bestimmt: "Das Objekt besteht aus: 1. Umbau und Sanierung W.-Halle 2. Neubauten … zu Honorarzonen und Umbauzuschlag siehe § 9. 26“ 9.26 lautet: "Vereinbarung zu Honorarzone, Hebesatz, Umbauzuschlag, Nebenkostenpauschale (1) Honorarzone (HZ), Hebesatz und Umbauzuschlag (ZU) (a) Umbau und Sanierung W.-Halle: HZ = IV + 25 %, ZU = 26 % (ausgenommen für Leistungsphase 9) (b) Neubauten: HZ = III + 50 % (c) Freianlagen: HZ IV, Mindestsatz (…) (2) Nebenkostenpauschale: Als Pauschale für sämtliche Nebenkosten nach § 7 HOAI werden 9 % des Honorars vereinbart …“ Im Verlauf der Bauarbeiten ergab sich im Sommer 1997, daß anders als erwartet die Bausubstanz der W.-Halle nicht erhalten werden konnte. Die W.Halle wurde vollständig abgerissen. Die Beklagte verlangte von den Klägern,
baubegleitend einen Neubau zu planen. Dies lehnten die Kläger als unseriös ab. Die Parteien hoben einverständlich den Vertrag auf. Die Kläger haben ein Honorar für erbrachte Leistungen in Höhe von 2.684.598,32 DM netto und für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 2.887.962,33 DM abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 1.412.873,00 DM errechnet. Unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten haben die Kläger mit der Klage 3.014.143,90 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der erbrachten Leistungen in vollem Umfang und hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen teilweise, insgesamt in Höhe von 1.928.369,90 DM (= 985.959,87 €), stattgegeben. Die Berufung der Kläger hatte nur hinsichtlich der Zinsen Erfolg; die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angegriffenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht führt unter Einbeziehung der landgerichtlichen Gründe aus, den Klägern stehe ein Honoraranspruch nach § 649 Satz 2 BGB zu. Bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung aus einem wichtigen Grund, den der Architekt nicht zu vertreten habe, entfalle der Anspruch auf das volle Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen grundsätzlich nicht. Ein wichtiger, von den Klägern zu vertretender Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Die Kläger treffe kein Verschulden an der Vertragsbeendigung. Der Abriß der W.-Halle sei nicht auf Betreiben der Kläger durchgeführt worden. Der erst nach Vertragsschluß erkannte schlechte Zustand der Halle habe eine Neuerrichtung notwendig und die bisherigen Planungen hinfällig gemacht. Durch den Abriß sei eine neue Planungssituation entstanden, so daß es den Klägern nicht vorzuwerfen sei, daß sie sich geweigert hätten, ihre Planung "ex tempore“ anzupassen und weiter baubegleitend mitzuplanen. Es bedürfe keiner besonderen Vereinbarung, um einen Honoraranspruch des Architekten nach § 649 Satz 2 BGB zu begründen. 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Kläger ist nicht § 649 Satz 2 BGB. Die Kläger haben lediglich einen Anspruch gemäß § 645 Abs. 1 BGB auf Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen. Ob die Beklagte darüber hinaus für nicht erbrachte Leistungen haftet (§ 645 Abs. 2 BGB), kann nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden.
a) Das von den Klägern geschuldete Werk ist aufgrund eines Mangels der Bausubstanz der W.-Halle unausführbar geworden. Dadurch sind die Kläger von ihrer Leistungspflicht freigeworden (§ 275 BGB). Die Rechtsfolgen für den Anspruch auf die Gegenleistung bestimmen sich nach § 645 BGB.
Daran ändert die nachträglich geschlossene Aufhebungsvereinbarung der Parteien nichts. Sie enthält keine Regelung über den Vergütungsanspruch der Kläger. Dieser richtet sich danach, welche Rechte die Kläger zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung geltend machen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 113/71, BauR 1973, 319, 320). Daher kann die Vertragsaufhebung nicht zu einer Anwendung des § 649 Satz 2 BGB führen.
b) Der Unternehmer kann gemäß § 645 Abs. 1 BGB einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes untergegangen , verschlechtert oder unausführbar geworden ist. Eine weitergehende Haftung des Bestellers setzt ein Verschulden des Bestellers voraus (§ 645 Abs. 2 BGB). Die Bausubstanz der W.-Halle ist wie ein von der Beklagten gelieferter Stoff im Sinne des § 645 Abs. 1 BGB zu behandeln. Der Begriff "Stoff“ umfaßt alle Gegenstände, aus denen, an denen oder mit deren Hilfe das Werk herzustellen ist (BGH, Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14, 20). Der Besteller, der einen solchen Gegenstand liefert, trägt ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden die Verantwortung dafür, daß dieser Stoff zur Herstellung des Werkes tauglich ist (BGH, Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14, 19 f.). Das von den Klägern geschuldete Werk, die Sanierung der W.-Halle, war an der vorhandenen Bausubstanz auszuführen. Die Bausubstanz war mangelhaft. Dem Vertrag lag die Vorstellung der Parteien zugrunde, daß der Zustand der W.-Halle ihre Erhaltung und Sanierung zulassen würde. Diese Beschaffenheit wies die W.-Halle nicht auf.

c) Daß die Bausubstanz bereits bei Vertragsschluß mangelhaft war, steht der Anwendung des § 645 BGB nicht entgegen. Die Unmöglichkeit, eine Planung umzusetzen, führt nicht zur Nichtigkeit des Werkvertrags nach § 306 BGB (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 17/99, BauR 2001, 785, 788 = NZBau 2001, 761 = ZfBR 2001, 310). Fällt die Unmöglichkeit in den Verantwortungsbereich des Unternehmers, haftet dieser nach den §§ 633 ff. BGB, die als Sonderregelung grundsätzlich die Anwendbarkeit der §§ 306, 307 BGB ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 17/99, aaO.). Beruht die Unausführbarkeit des Werks auf einem Mangel des von dem Besteller gelieferten Stoffes, ist es sachgerecht, daß dieser nach § 645 BGB haftet. Der Besteller ist der Gefahr für das Werk, die sich aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Stoff ergibt und die zur Unausführbarkeit des Werks geführt hat, näher als der Unternehmer (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 17/96, BGHZ 136, 303, 308). Für die Bewertung der Interessenlage der Parteien ist es unerheblich, ob der Stoff bereits bei Vertragsschluß unerkannt mangelhaft war oder erst nachträglich geworden ist.
d) Es ist unerheblich, daß die Kläger sich geweigert haben, einen Neubau zu planen. Die Planung und Durchführung einer Neuerrichtung schuldeten die Kläger nicht. Die Kläger haben es in dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag übernommen, den von ihnen im Rahmen des Wettbewerbs eingereichten Entwurf zu verwirklichen, der die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz vorsah. Die Honorarvereinbarung der Parteien ist auf die Planung und Durchführung eines Umbaus abgestimmt. Ein Neubau ist ein anderes Werk als ein Umbau. Unerheblich ist es, daß sich der Anteil der zu erhaltenden Bausubstanz nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist,
während der Ausführung des Werks bereits erheblich verringert hatte und die Kläger ihre Planung insoweit angepaßt hatten. Maßgeblich für die Bestimmung der vereinbarten Leistungspflicht der Kläger sind die übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien beim Vertragsschluß. Zu diesem Zeitpunkt haben die Parteien nicht damit gerechnet, daß ein vollständiger Abriß der W.-Halle erforderlich werden würde.
e) Der Architektenvertrag enthält keine von § 645 BGB abweichende Risikoverteilung.
f) Ob die Kläger einen Anspruch auf Vergütung auch für die von ihnen nicht erbrachten Leistungen haben, läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Eine über § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB hinausgehende Haftung setzt ein Verschulden des Bestellers voraus (§ 645 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben.

II.

1. Das Berufungsgericht hält die Honorarvereinbarung auch insoweit für wirksam, als diese eine Vergütung vorsieht, die über die Mindestsätze der HOAI hinausgeht. Die Kläger hätten den Vertrag am 18. Februar 1997 unterschrieben und sofort mit den Arbeiten begonnen. Es erscheine angesichts des Zeitdrucks, unter dem die Baumaßnahme gestanden habe, als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn die Beklagte den Klägern die mangelnde Schriftform bis zu ihrer eigenen Unterschrift vorhalte, auf welche die Kläger keinen Einfluß gehabt hätten. 2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Die Honorarvereinbarung und die Vereinbarung über die Nebenkosten in dem schriftlichen Vertrag vom 18. Februar/20. Mai 1997 sind nicht gemäß § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 HOAI unwirksam, denn sie sind bei Auftragserteilung getroffen worden. Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI ist der Vertragsschluß (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84, BauR 1985, 582, 583 = ZfBR 1985, 222). Die Parteien haben den Vertrag schriftlich am 18. Februar/20. Mai 1997 geschlossen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Parteien schon zuvor einen Vertrag geschlossen hätten. Daß die Kläger mit den Arbeiten begonnen haben, bevor der Vertrag für die Beklagte unterschrieben worden ist, erlaubt nicht, einen früheren Vertragsschluß anzunehmen. Sie haben damit lediglich den besonderen Beschleunigungsinteressen der Beklagten Rechnung getragen.

III.

1. Das Berufungsgericht hält den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Juli 2002 für verspätet. Es hat sich deshalb mit den dort vorgebrachten Einwänden der Beklagten gegen das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten und gegen die auf dieser Grundlage zuerkannte Höhe des Honorars nicht auseinandergesetzt. Es führt aus, die fristgemäße Berufungsbegründung vom 13. Mai 2002 rechtfertige für sich alleine nicht eine Abänderung des angefochtenen Urteils. Diese Begründung sei nicht hinreichend substantiiert. Der Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 30. Juli 2002 sei als eine weitere Berufungsbegründung anzusehen, die außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden sei. Dieser ergänzende Vortrag könne gemäß §§ 520 Abs. 3 Nr. 2-4, 530 ZPO nicht berücksichtigt werden. Es komme nicht
darauf an, ob der Rechtsstreit durch die Zulassung des Vorbringens in dem Schriftsatz vom 30. Juli 2002 verzögert werde. 2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte sich mit den Einwänden der Beklagten in dem Schriftsatz vom 30. Juli 2002 auseinandersetzen müssen.
a) Der Schriftsatz enthält rechtliche Überlegungen, deren Behandlung das Berufungsgericht ohnehin nicht aus Präklusionsgründen verweigern durfte. Dies gilt insbesondere für die Rechtsfragen, welche Kosten anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, ob die Berechnungen zutreffend sind und ob sie den Grundlagen der HOAI entsprechen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.
b) Soweit sich der Schriftsatz auf Tatsachen bezieht, die bereits in der ersten Instanz vorgetragen worden sind, kommt eine Präklusion ebenfalls nicht in Betracht. Dies betrifft insbesondere den Vortrag, der sich mit dem Inhalt des in erster Instanz vorgelegten Privatgutachtens deckt. Das in erster Instanz vorgelegte Privatgutachten war bereits substantiierter Parteivortrag, den das Gericht hätte zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00, NJW-RR 2002, 166, 167 = BGHReport 2002, 153; Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77, 78).
c) Auch soweit der Schriftsatz neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält, durfte das Berufungsgericht ihn nicht zurückweisen ohne zu prüfen und darzulegen, ob eine Verzögerung des Rechtsstreits drohte.
Die Auslegung der §§ 520 Abs. 3, 530 ZPO, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist rechtsfehlerhaft. Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde. Für Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die entgegen §§ 520 und 521 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, erklärt § 530 ZPO § 296 Abs. 1 und 4 ZPO für entsprechend anwendbar. Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind verspätet vorgebrachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die in einer Präklusion liegende Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn diese der Abwehr pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen dient (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85, BVerfGE 75, 302 = NJW 1987, 2733, 2735). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen bestehen auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 unverändert fort. Das Berufungsgericht durfte nicht über die Präklusionsbestimmungen des § 530 ZPO hinaus das Vorbringen mit der Begründung zurückweisen, es liege eine weitere Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vor.

IV.

1. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, dessen Ausführungen es stillschweigend folgt, der Auffassung, der Umbauzuschlag sei auf das Honorar für den gesamten Altbau (Bauteil 1) zu beziehen. Dies folge daraus, daß die
Honorarabrechnung nach der HOAI einheitlich für ein Objekt zu erfolgen habe. Liege eine Baumaßnahme vor, die insgesamt eine Trennung nicht zulasse, weil wesentliche Umbauteile mit Neubauten untrennbar verbunden seien, liege insgesamt ein Umbau vor. Eine Trennung in diesem Sinne könne innerhalb des Bauteils 1 "Altbau" nicht vorgenommen werden. 2. Dies ist rechtsfehlerhaft.
a) Die Parteien haben eine Vereinbarung über den Umbauzuschlag getroffen. Ob dieser Zuschlag sich auf das Honorar für den gesamten Bauteil 1 beziehen sollte, oder nur auf die Teile des Gebäudes, bei denen vorhandene Bausubstanz tatsächlich verarbeitet worden ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Das Berufungsgericht hat den Vertrag insoweit nicht ausgelegt. Dies wird es nachzuholen haben.
b) Die HOAI regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399, 401 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926, 1927 = NZBau 2001, 690 = ZfBR 2002, 59). Sie kann bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen nur insofern von Bedeutung sein, als im Zweifel anzunehmen ist, daß die Parteien eine zulässige Honorarvereinbarung treffen wollten. Ob das von der Beklagten behauptete Verständnis der Vereinbarung des Umbauzuschlags zu einem preisrechtlich nicht zulässigen Honorar geführt hätte, kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden.

V.

1. Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen , es gehe nicht um ein einheitliches Bauwerk, sondern um mehrere getrennte Bauwerke. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, eine Zusammenfassung der Bauteile 2 bis 4, wie sie von den Parteien vorgenommen worden sei, entspreche nicht den Regelungen der HOAI; es handele sich jeweils um einzelne Gebäude im Sinne des § 22 HOAI. Der Bauteil 3 (Seminarpavillon) könne unabhängig vom Bauteil 1 (Altbau) genutzt werden; er sei funktional und konstruktiv selbständig. Bauteil 2 (Verwaltungsgebäude) und Bauteil 4 (Tiefgarage ) seien getrennte Gebäude; die Tiefgarage diene primär den Besuchern der W.-Halle und den Besuchern des Seminargebäudes und sei daher funktionell selbständig. Aus dem Architektenvertrag lasse sich nicht herleiten, daß die Parteien eine andere Objekteinteilung vereinbart hätten; im übrigen bestünden gegen eine von § 22 HOAI abweichende Vereinbarung Bedenken, weil die von der HOAI vorgegebenen Mindestsätze unterschritten werden könnten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der vom Landgericht herangezogene Sachverständige den Einwänden der Beklagten hinreichend nachgegangen und zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt. Der entgegengesetzte Vortrag der Beklagten sei insoweit auch in der Berufungsinstanz unsubstantiiert geblieben. 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Parteien haben vereinbart, daß der Bauteil 1 als ein Gebäude und die Bauteile 2, 3 und 4 als ein weiteres Gebäude abgerechnet werden sollten (a). Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob diese Vereinbarung wirksam ist. Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich nicht beurteilen, ob die Vereinbarung preisrechtlich zulässig ist (b).

a) Die Parteien haben in dem Architektenvertrag unter der Überschrift Honorarermittlung festgelegt, das Objekt bestehe aus „1. Umbau u. Sanierung W.-Halle“ und „2. Neubauten“. In der dem Vertrag als Anlage 3 beigefügten vorläufigen Honorarberechnung sind die Bauteile 2, 3 und 4 als ein Gebäude abgerechnet. Dies läßt nur die Auslegung zu, daß bei der Honorarberechnung der Bauteil 1 als ein Gebäude und die Bauteile 2, 3 und 4 als ein weiteres Gebäude behandelt werden sollten. Dieses Verständnis der Honorarvereinbarung haben auch die Parteien ihren Berechnungen übereinstimmend zugrunde gelegt.
b) Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob die von den Parteien vereinbarte Regelung zu einem Honorar führt, das sich in dem preisrechtlich zulässigen Rahmen hält. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Honorarvereinbarung sei unwirksam, weil sie von § 22 HOAI abweiche, ist rechtsfehlerhaft. § 22 HOAI enthält keine Regelung über die Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen. Gemäß § 4 Abs. 2 HOAI können die Mindestsätze der HOAI grundsätzlich nicht unterschritten werden. Das bedeutet, daß eine Honorarvereinbarung dann unzulässig ist, wenn sie zu einem Honorar führt, das das von der HOAI vorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarvereinbarung an den nach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren, kann die Zulässigkeit der Honorarvereinbarung nicht isoliert für einen einzelnen Abrechnungsfaktor festgestellt werden. Die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung kann nur bei ihrer vollständigen Anwendung beurteilt werden. Das Berufungsgericht wird zu ermitteln haben, welches Honorar sich nach den von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar niedriger ist als das Mindesthonorar.

c) Bei der Ermittlung des Mindesthonorars wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die bisherigen Feststellungen nicht die Beurteilung tragen, daß die einzelnen Bauteile verschiedene Gebäude im Sinne des § 22 Abs.1 HOAI und daher getrennt abzurechnen sind. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – VII ZR 461/00, BauR 2002, 817). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe insbesondere auch prüfen müssen, welche Bedeutung der so genannte Verbindungsgang zwischen den Bauteilen 1 und 3 für die funktionelle Zuordnung der Bauteile hat. Dressler Thode Haß Wiebel Kuffer

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.