Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - X ZR 80/11

bei uns veröffentlicht am13.11.2012
vorgehend
Landgericht Schwerin, 4 O 414/08, 19.01.2010
Oberlandesgericht Rostock, 6 U 6/10, 27.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 80/11 Verkündet am:
13. November 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten
knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit
geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an,
die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen
Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles
zu beurteilen.

b) Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann,
können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung
für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu
der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.
BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Mai 2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe seines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. An diesem Grundstück hat der Beklagte der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 28. Februar 2000 und mit Ergänzungsvertrag vom 19. September 2000 ein unentgeltliches unbefristetes Wohnrecht übertragen. Hiervon ausgenommen waren zunächst die vom Beklagten, der selbständiger Malermeister ist, betrieblich genutzten Räume. Der Beklagte verpflichtete sich aber für den Fall, dass die damalige Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien aufgegeben werde, auch diese betrieblich genutzten Räume freizugeben und der Klägerin das Wohnrecht am gesamten Wohnhaus und den Nebengelassen sowie den unbebauten Grundstücksteilen unter Ausschluss des Eigentümers einzuräumen.
2
Die Klägerin war, als der Beklagte sie kennenlernte, als Prostituierte tätig. Als der notarielle Vertrag geschlossen wurde, lebten die Parteien in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie heirateten im Jahre 2005, die Ehe wurde im Jahre 2008 geschieden.
3
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 8. November 2007 den Widerruf der nach seiner Auffassung in der notariellen Vereinbarung vereinbarten Schenkung erklärt. Zur Begründung hat er angegeben, die Klägerin sei ohne sein Wissen und entgegen ihrem 1999 gegebenen Versprechen seit 2001 wieder als Prostituierte tätig gewesen und habe zudem ein ehewidriges Verhältnis unterhalten.
4
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Grundstück mit Einfamilienhaus und Nebengelassen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der notariellen Vereinbarung handele es sich um eine "echte" Schenkung, auf die § 530 BGB anwendbar sei. Ein Grund für den Widerruf der Schenkung sei von dem darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht hinreichend dargetan. Ein ehewidriges Verhältnis mit einem Dritten stelle keine schwere Verfehlung gegen den Schenker dar, wenn es, wie hier, nicht öffentlich geführt werde. Auch dass die Beklagte ihre Tätigkeit als Prostituierte wieder aufgenommen habe, berechtige den Beklagten nicht zum Widerruf der Schenkung. Es könne deswegen dahinstehen, seit wann der Beklagte davon Kenntnis er- langt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Tätigkeit wieder aufgenommen habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte vom Vorleben der Klägerin gewusst habe, als er die Schenkung vollzogen habe, dass er selbst nach seinen eigenen Angaben im Rotlichtmilieu verkehrt habe und dass die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr diskret vorgegangen sei, wenn man den Ausführungen des Beklagten folge, wonach dieser jahrelang nichts davon bemerkt habe.
6
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
7
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte der Klägerin das Wohnrecht schenkungshalber zugewandt hat. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, aus dem Gesamtvortrag des Beklagten ergebe sich, dass er der Klägerin eine unbenannte Zuwendung während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht habe, wie dies auch die Klägerin vorgetragen habe, zeigt sie einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht auf.
8
Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Entsprechendes gilt für eine Zuwendung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Solche Feststellungen sind jedoch vom Beru- fungsgericht weder getroffen worden, noch zeigt die Revisionserwiderung entsprechenden Vortrag der Klägerin als übergangen auf.
9
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe einen ihn zum Widerruf der Schenkung berechtigenden groben Undank der Klägerin nicht dargetan.
10
a) Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen , wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).
11
Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196). Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhalts- punkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, NJW 1999, 1623, 1624).
12
b) Dieser Verpflichtung zu einer insbesondere die näheren Umstände der Schenkung berücksichtigenden Gesamtwürdigung wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht stand.
13
Sie leidet zunächst daran, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin, das der Beklagte als Ausdruck groben Undanks ansieht, nicht in seiner Gesamtheit erfasst, sondern in einzelne Gesichtspunkte zergliedert hat, denen es teils jede Bedeutung, teils das einen Widerruf der Schenkung rechtfertigende Gewicht abgesprochen hat. So hat es die Behauptung des Beklagten , die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrer Prostituiertentätigkeit Steuern hinterzogen, was Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sei, für unerheblich erachtet, weil sich die Straftat nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Allgemeinheit gerichtet habe. Das ehewidrige Verhältnis der Klägerin zu dem Zeugen V. , der nach der Behauptung des Beklagten für die Klägerin eine Wohnung angemietet hat, damit sie dort der Prostitution nachgehen konnte, hat das Berufungsgericht gleichfalls für unerheblich gehalten, da ein Liebesverhältnis mit einem Dritten keine schwere Verfehlung darstelle, zumal wenn es nicht öffentlich geführt werde. Den Umstand selbst, dass die Klägerin während des Zusammenlebens mit dem Beklagten und auch nach der Eheschließung der Prostitution nachging, hat das Berufungsgericht deshalb nicht als schwere Verfehlung gewertet, weil weder ersichtlich sei, dass die Klägerin dies getan habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen, noch ersichtlich sei, dass sein Ansehen hierdurch Schaden genommen habe. Soweit das Berufungsgericht eine Gesamtwürdigung vornimmt, besteht sie ausschließlich in der Zusammenstellung der vermeintlich die Klägerin entlastenden Gesichtspunkte, dass der Beklagte selbst "im Rotlichtmilieu verkehrt" habe, das Vorleben der Klägerin gekannt habe, als er sich ihr zugewandt habe, und die Klägerin schließlich "sehr diskret vorgegangen" sei, als sie die Prostitution wieder aufgenommen habe.
14
Insbesondere die letzteren Erwägungen zeigen zudem, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten in seinem Kern nicht erfasst und nicht gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten durch ihr Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme der Beklagte erwarten durfte, hat sich das Berufungsgericht nicht erkennbar gestellt.
15
c) Ausgangspunkt für die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände zur Beantwortung der Frage, was der Beklagte als Schenker an Dankbarkeit erwarten durfte, ist hier in erster Linie die übereinstimmende Vorstellung der Parteien, die der Schenkung zugrunde lag. Nach dem jedenfalls revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt stimmten die Parteien darin überein, dass die Klägerin die Prostitution aufgeben wollte. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien fand ihren Ausdruck einerseits darin, dass die Klägerin dem Beklagten versprach, nicht mehr als Prostituierte tätig zu sein. Auf der Grundlage dieses Versprechens übertrug der Beklagte andererseits der Klägerin das Wohnrecht, das ihr eine gesicherte neue Lebensgrundlage verschaffen sollte. Darauf sollte sich die Klägerin auch im Falle des Scheiterns ihrer Beziehung zum Beklagten verlassen können. Dazu enthielt der notarielle Vertrag die Regelung, dass das Wohnrecht bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht nur fortbestehen sollte, sondern der Beklagte in diesem Fall auch die von ihm gewerblich genutzten Nebenräume herausgeben und der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht zustehen sollte.
16
Damit erhielt die Klägerin eine Schenkung, durch die zeitlebens, unabhängig vom Fortbestand ihrer Beziehung zum Beklagten, ihr Wohnbedarf gesichert war und die damit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörperte. Für diese Zuwendung gab es keine andere Veranlassung des Beklagten als die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Klägerin werde, wie sie es dem Beklagten zugesagt hatte, die Prostitution aufgeben.
17
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände, die zu der Schenkung geführt haben, widersprach es objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten, wenn sich die Klägerin alsbald nach Abschluss des sie begünstigenden notariellen Vertrages über ihr Versprechen hinwegsetzte und die Prostitution wieder aufnahm. Dies lief nicht nur den im Zeitpunkt der Schenkung gemeinsamen Vorstellungen über die zukünftige Lebensgestaltung entgegen, sondern entzog der für die Schenkung maßgeblichen von dem Versprechen der Klägerin, die Prostitution aufzugeben, geprägten Entscheidung des Beklagten, der Klägerin das Wohnrecht schenkweise zu übertragen, die Grundlage.
18
In diesem Verhalten der Klägerin ist deshalb jedenfalls objektiv eine schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten als Schenker zu sehen. Es liegt nahe, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung der Klägerin zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
19
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage, ob der Beklagte die Schenkung wirksam widerrufen hat, erneut zu prüfen und gegebenenfalls auch aufzuklären haben wird, ob der Widerruf nach § 532 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, was es bisher hat dahinstehen lassen können.
20
IV. Für die erneute Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:
21
1. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob es sich bei der Schenkung um eine Zweckschenkung gehandelt hat. Bei einer Zweckschenkung kommt ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht. Nach dem Vortrag des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch von der Klägerin die Intention des Beklagten gebilligt worden ist, mit der Schenkung dauerhaft stabile Lebensverhältnisse für die Klägerin außerhalb der Prostitution zu schaffen, und dass dieser Zweck der Schenkung verfehlt worden ist. Dabei wird das Berufungsgericht zur berücksichtigen haben, dass desto mehr für eine kausale Verknüpfung zwischen Schenkung und Schenkungszweck spricht, je größer das Interesse des Schenkers an der Zweckerreichung ist (MünchKomm.BGB/Koch, 6. Aufl., § 516 Rn. 29; Prütting/Wegen/Weinreich/Hoppenz, BGB, 7. Aufl., § 516 Rn. 15).
22
2. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin die Herausgabe des Grundstücks verlangen kann, wird der Beklagte nicht mit dem Einwand der Revision durchdringen können, der Klägerin stehe kein Nutzungsrecht am Wintergarten, an der Garage und an den Anbauten über dem Nebenanbau zu. Das Berufungsgericht hat die notariellen Verträge rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sich das Wohnrecht auf das gesamte Grundstück mit Wohnhaus bezogen hat. Ausgenommen hiervon waren nach der notariellen Vereinbarung lediglich zunächst die betrieblich genutzten Räume im Kellergeschoss und das Büro im Obergeschoss, die der Beklagte ebenfalls herauszugeben hatte, wenn die Lebensgemeinschaft und gemeinschaftliche Haushaltsführung aufgegeben wurden. Weitere Ausnahmen von der Übertragung des Wohnrechts an dem gesamten Wohnhaus und dem gesamten Grundstück sieht der notarielle Vertrag nicht vor. Dass bezüglich des Bades und der "ge- meinschaftlichen Einrichtungen" des Hauses ein Mitbenutzungsrecht übertragen wurde, erklärt sich daraus, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Grundstück gemeinsam, der Beklagte auch für betriebliche Zwecke , nutzten. Eine Einschränkung des Wohnrechts der Klägerin stellt dies nicht dar. Vielmehr verpflichtete sich der Beklagte im Falle der Beendigung der gemeinsamen Haushaltsführung der Beklagten das Wohnrecht am gesamten Wohnhaus unter Ausschluss des Eigentümers einzuräumen. Dies ist nach den vorhergehenden Erklärungen nur dahin zu verstehen, dass in diesem Falle der Klägerin das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden zur alleinigen Nutzung zustehen sollte.
Meier-Beck Mühlens Gröning
Grabinski Hoffmann
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 19.01.2010 - 4 O 414/08 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.05.2011 - 6 U 6/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - X ZR 80/11

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Schenkung: Kein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks bei ehewidrigem Verhältnis des Beschenkten

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru
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Gesetz über den Lastenausgleich


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 532 Ausschluss des Widerrufs


Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach

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(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 85/04 Verkündet am:
28. März 2006
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung
, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen
und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der
ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung
hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb
dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben
werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft
dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.
BGH, Urt. v. 28. März 2006 - X ZR 85/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 11. Mai 2004 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde 1973 geschlossen und 1998 geschieden.
2
Im Jahre 1982 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart. Sie waren unter anderem Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks G. in H. , das von ihnen und ihren Kindern gemeinsam bewohnt wurde. Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1986 übertrug der Kläger der Beklagten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Übertragung schenkweise erfolgt ist. Der Kläger , der den Standpunkt vertritt, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, hat diese mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 1997 wegen groben Undanks der Beklagten widerrufen. Er verlangt von der Beklagten die Rückauflassung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Abgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung. Im ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht durch den Einzelrichter das klageabweisende landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Schenkung vorgelegen habe, welche der Kläger aufgrund von Eheverfehlungen der Beklagten wirksam widerrufen habe.
3
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil der Einzelrichter anstelle des Kollegiums entschieden hatte, obwohl ein Einverständnis der Parteien mit der Entscheidung durch den Einzelrichter im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag (BGHZ 147, 397).
4
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt.
5
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


6
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nunmehr angenommen, der Kläger habe bereits den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass es sich bei der Übertragung der Grundstückshälfte um eine Schenkung gehandelt habe. Zuwendungen unter Ehegatten seien in der Regel keine Schenkungen. Es handele sich vielmehr nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel um ehebedingte Zuwendungen, denen die Vorstellung oder die Erwartung zugrunde liege, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht würden und hierin ihre Geschäftsgrundlage hätten. Der Umstand, dass in der notariellen Urkunde ausdrücklich von Schenkung die Rede sei, führe nicht zwingend dazu, dass allein hierdurch der Beweis einer Schenkung geführt sei. Zwar komme der Wortwahl in einer Notariatsurkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Rechtsfigur der ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendung in der Rechtsprechung sich erst allmählich Anfang der 1970er Jahre entwickelt habe und auch von den Notaren bei der Beurkundung von Zuwendungen, die ohne direkte Gegenleistung zwischen Ehegatten erfolgt seien, nicht sogleich als eine Alternative zur Schenkung verstanden und umgesetzt worden sei. Nach dieser Rechtsprechung könne allein aus der vom Notar gewählten Bezeichnung des Rechtsgeschäfts und der weiteren Formulierung des Vertrags nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt und vereinbart hätten. Der Bundesgerichtshof habe dies auch in einem Fall so entschieden, in dem die Zuwendung Mitte 1986 erfolgt sei. Lasse sich aber nicht feststellen, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine Schenkung gehandelt habe, so komme es auf die weitere Frage, ob der Kläger deswegen zum Widerruf berechtigt gewesen sei, weil sich die Beklagte ihm gegenüber wegen einer schweren Verfehlung groben Undanks schuldig gemacht habe, nicht mehr an. Einen Anspruch auf Rückabwicklung der ehebedingten Zuwendung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
8
II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
9
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung , Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48, 52; BGH, Urt. v. 23.04.1997 - XII ZR 20/95, NJW 1997, 2747; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 27.01.1988 - IVb ZR 82/86, FamRZ 1988, 482, 485; Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, NJW 1972, 580). Feststellungen dazu, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr das http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=NJW&B=1981 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=NJW&B=1981&S=2687 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=NJW&B=1981&S=2687&I=2688 - 6 - Vorliegen einer Schenkung verneint, weil sich nicht feststellen lasse, dass es sich um eine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes unabhängig vom Fortbestand der Ehe gehandelt habe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass von einer ehebezogenen Zuwendung nicht zwangsläufig bei jeder Zuwendung unter Ehegatten ausgegangen werden kann, die ohne Gegenleistung erfolgt ist. Es sind vielmehr positive Feststellungen dazu erforderlich, dass die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Voraussetzungen vorgelegen haben, die zu einer Würdigung der Zuwendung als ehebezogene Zuwendung führen. An solchen Feststellungen fehlt es bislang vollständig.
10
2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schenkung gewollt war, der Wortwahl in einer notariellen Urkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zukommt, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (BGHZ 138, 49, 53; BGH, Urt. v. 05. 07. 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 10.07.1981 - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2688). Es hat auch zu Recht die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, nach der bei Verträgen aus den 1970er Jahren allein aus der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts als Schenkung nicht mit ausreichender Sicherheit geschlossen werden könne, dass die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt hätten, weil mangels Problembewusstseins von Notaren keine "Zuwendungsverträge" beurkundet worden seien (BGH NJW 1992, 238, 239). Feststellungen dazu, dass dies auch noch im Jahre 1986 einhellige Praxis war, hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen; dafür ergibt sich auch nichts aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (MDR 2002, 97) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.06.1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411). In der letzteren Entscheidung, die eine Mitte 1986 erfolgte Beurkundung betraf, ist vielmehr die tatrichterliche Qualifizierung einer Zuwendung, deren Umstände im übrigen für eine ehebezogene Zuwendung sprachen, als Schenkung nicht beanstandet worden, weil sie maßgeblich auf eine Würdigung der Zeugenaussage des beurkundenden Notars gestützt war, welcher eine schenkungsweise erfolgte Eigentumsübertragung beurkundet hatte und dabei nach seiner Bekundung gerade nicht (mehr) der früheren Praxis gefolgt war, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. Wenn sich das Berufungsgericht demgegenüber mit der Feststellung begnügt, Anhaltspunkte dafür, dass der Notar im Streitfall bewusst der früher herrschenden Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, seien nicht vorgetragen, so läuft das darauf hinaus, der Beurkundung der Zuwendung als Schenkung jede Bedeutung abzusprechen; das steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang.
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3. Im übrigen durfte das Berufungsgericht sich auf fehlenden Vortrag dazu, dass der beurkundende Notar bewusst der früher herrschenden Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, auch deshalb nicht stützen, weil es die Parteien nicht darauf hingewiesen hat, dass die Zuwendung entgegen seinem bisherigen Rechtsstandpunkt auch als ehebezogen qualifiziert werden könne.
12
Aus den Akten ergibt sich ein solcher Hinweis nicht. Die Vorinstanzen haben bis zum ersten Revisionsurteil angenommen, dem notariellen Vertrag liege eine Schenkung zugrunde, und haben die Frage geprüft, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, diese wegen groben Undanks zu widerrufen. Wann der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts sich geändert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Allerdings ist ausweislich der Sitzungsprotokolle mehrfach die "Sach- und Rechtslage" mit den Parteien erörtert worden. Es ist jedoch nicht angegeben, in welchem Sinne dies geschehen ist. Dies gilt auch für den Termin , in dem die Parteien angehört worden sind. Aus dem Gegenstand der Anhörung ergibt sich zwar, dass es dem Berufungsgericht darauf ankam zu ermitteln , welche Vorstellungen den Parteien dem Vertrag vom 30. September 1986 zugrunde gelegt haben. Allein hieraus konnten die Parteien jedoch nicht entnehmen , dass sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geändert hatte , nachdem bis zu diesem Zeitpunkt stets vom Vorliegen einer Schenkung ausgegangen worden war und der Einzelrichter im ersten Berufungsurteil ausgeführt hatte, das Berufungsgericht könne nicht davon ausgehen, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschende notarielle Praxis gewesen sei, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. Vielmehr hätte es eines unmissverständlichen Hinweises bedurft. Das Gericht muss ausdrücklich darauf hinweisen, wenn es seine rechtliche Beurteilung gegenüber einem früher gegebenen Hinweis oder erst recht gegenüber einer früher getroffenen Entscheidung geändert hat (BVerfG NJW 1996, 3202, NJW 2002, 1334, 1335). Nach § 139 Abs. 4 ZPO kann die Erteilung des erforderlichen Hinweises nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.
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Der Kläger macht geltend, er hätte, wenn er auf den geänderten Rechtsstandpunkt hingewiesen worden wäre, dargelegt, dass die Form der Schenkung im notariellen Vertrag von den Parteien bewusst gewählt worden sei und die Beurkundung der Vereinbarung als Schenkungsvertrag nicht deshalb erfolgt sei, weil es der damaligen Praxis entsprochen habe. Er hätte dafür den beurkundenden Notar als Zeugen benannt. Dieser hätte bestätigt, dass bewusst die Form der Schenkung gewählt worden sei, weil dies dem seinerzeit geäußerten Willen beider Parteien entsprochen habe. Dieser Vortrag wäre auch aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen.
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III. Das Berufungsgericht wird dieses Vorbringen des Klägers und das abweichende Vorbringen der Beklagten zu würdigen und gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme zu klären haben. Es wird sich auf dieser Grundlage erneut die Überzeugung zu bilden haben, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer ehebezogenen Zuwendung vorliegen , und hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.1998 - 313 O 19/98 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 9 U 144/98 -

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 89/98 Verkündet am:
11. Juli 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker gegenüber
bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks
schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschenkten entscheiden.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 89/98 - OLG Hamm
LG Hagen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 27. März 1998 verkündete Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm insoweit aufgehoben, wie die Berufung des Klägers gegen das am 14. November 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen nicht zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Ihm gehörten verschiedene Grundstücke. Räumlichkeiten der aufstehenden Gebäude waren vermietet. Auf einem der Grundstücke unterhält der Kläger einen Saunabetrieb.
Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1988 übertrug der Kläger den Beklagten , mit denen er zeitweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bildete , seinen gesamten Grundbesitz; die Beklagten übernahmen eingetragene Belastungen und räumten dem Kläger ein Wohnrecht sowie ein Nutzungsrecht an den Räumen und Grundstücksteilen ein, in bzw. auf denen der Kläger die Sauna betreibt. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, dem Kläger auf Lebenszeit eine durch Wertsicherungsklausel an die Mieteinnahmen aus den überlassenen Grundstücken gekoppelte monatliche Rente zu zahlen und den Grundbesitz zu Lebzeiten des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern und zu belasten. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung sollten die Beklagten eine Reallast zugunsten des Klägers bestellen.
Durch notarielle Urkunde vom 22. Oktober 1991 hoben die Parteien die in Ansehung der versprochenen Rente vereinbarte Wertsicherungsklausel auf und vereinbarten eine unveränderliche Rente von 3.333,33 DM monatlich.
Zahlungen auf die Rentenverpflichtung erhielt der Kläger nur sporadisch. Ihm hingegebene Schecks legte er im Hinblick auf finanzielle Engpässe der Beklagten zunächst zur Einlösung nicht vor.
Es kam dann zu erheblichen Differenzen zwischen den Parteien. Im Februar 1992 gelang es dem Kläger nicht, einen Scheck in Höhe von 3.333,33 DM einzulösen. Durch anwaltliches Schreiben vom 26. April 1993 ließ er die Beklagten unter Fristsetzung auffordern, den Rentenrückstand, den er mit 173.333,16 DM errechnete, sowie weitere erhebliche Beträge zu zahlen. Die Beklagten lehnten die Erfüllung ab und untersagten dem Kläger die Nut-
zung von Garagen und Stellplätzen vor dem Grundstück, auf dem der Kläger die Sauna betreibt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 1993 erklärte der Kläger den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Rückgabe des Grundbesitzes. Später wiederholte der Kläger den Widerruf.
Mit seiner Klage hat der Kläger Rechnungslegung hinsichtlich der Grundstücksnutzungen und Herausgabe des Grundbesitzes Zug um Zug gegen Zahlung eines in Anbetracht der tatsächlichen Rentenzahlungen der Beklagten nach Abzug der Nutzungen verbleibenden Betrages verlangt. Hilfsweise hat er die nach seiner Berechnung ausstehende Summe an geschuldeten Rentenleistungen eingeklagt. Ferner hat er Feststellung begehrt, daß er berechtigt sei, eine bestimmte Ferienwohnung auf Lebenszeit unentgeltlich selbst oder durch Überlassung an Dritte zu nutzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat wegen des die Ferienwohnung betreffenden Feststellungsantrages die Berufung zurückgewiesen; den im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruch hat es zugesprochen; im Umfange des Herausgabe- und des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten, daß die Berufung auch insoweit zurückgewiesen wird, wie dies bislang nicht geschehen ist. Der Kläger ist diesem Begehren entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagten sei Folge einer gemischten Schenkung des Klägers gewesen, bei welcher der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwogen habe. Diese maßgeblich auf tatrichterlicher Würdigung des Geschehens im Jahre 1988 beruhende Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Übertragungsvertrag von 1988 und der die Wertsicherungsklausel betreffenden notariellen Vereinbarung aus dem Jahre 1991 entnommen, die vereinbarte Rentenzahlungspflicht habe jedenfalls seit der abändernden Vereinbarung vom 22. Oktober 1991 unabhängig von der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit der den Beklagten überlassenen Mietobjekte bestanden.
Diese tatrichterliche Vertragsauslegung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint insoweit zwar, das Berufungsgericht habe die am 28. November 1994 erfolgte Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Kläger nicht berücksichtigen dürfen, weil dieser Umstand den Parteien weder am 7. Juni 1988 noch am 22. Oktober 1991 bekannt gewesen sei. Die deshalb erhobene Rüge einer Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze ist jedoch unberechtigt. Denn das Berufungsgericht hat den erst nachträglich ent-
standenen Umstand nicht zur Vertragsauslegung herangezogen; auf die Prozeßkostenhilfegewährung an den Kläger hat es nur im Zusammenhang mit der Frage abgestellt, seit wann der Kläger aufgrund seiner eigenen finanziellen Situation der Erfüllung der Rentenzahlung durch die Beklagten spätestens bedurft habe und seit wann die Beklagten sich dessen spätestens bewußt gewesen seien.
3. Dem Begehren des Klägers nach Rechnungslegung über die seit dem 1. Juli 1988 aus dem übertragenen Grundbesitz gezogenen Nutzungen hat das Berufungsgericht entsprochen, weil der erfolgte Widerruf der Schenkung berechtigt sei. Es könne dahinstehen, ob die anderen vom Kläger zur Rechtfertigung seines Schenkungswiderrufs geltend gemachten Gründe ausreichten. Jedenfalls stelle der Umstand, daß sich die Beklagten mit der Erfüllung der durch Vertrag vom 7. Juni 1988 übernommenen Rentenverpflichtungen in erheblichem Umfang im Rückstand befunden hätten, ein grob undankbares Verhalten dar, das der Kläger zum Anlaß eines Widerrufs habe nehmen dürfen. Nicht einmal der im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 28. November 1994 ergangene Beschluß, in dem ausgeführt gewesen sei, daß der Kläger die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf schlüssig dargelegt habe und die Beklagten nach seinen Angaben sein laufendes Einkommen durch gewichtige Eingriffe in seine Rechte geschmälert hätten, habe die Beklagten veranlaßt , ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger pflichtgemäß nachzukommen; sie hätten ihr unzureichendes Zahlungsverhalten fortgesetzt; die letzte Zahlung datiere vom Mai 1996. Angesichts des Umfanges der unterlassenen Zahlungen liege mithin objektiv wie in persönlicher Hinsicht eine schwere Verfehlung der Beklagten vor, die eine Einstellung zum Ausdruck bringe, die deutlich einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lasse.

Die Revision hält dem entgegen, wenn der Beschenkte mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerate, die er dem Schenker gegenüber eingegangen sei, könne nicht ohne weiteres auf einen Mangel an Dankbarkeit im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geschlossen werden, weil die Erfüllung solcher Pflichten nicht allein von entsprechender Bereitschaft des Beschenkten , sondern auch von anderen Umständen, wie etwa der Ertragsfähigkeit der schenkweise überlassenen Gegenstände, der Berechtigung, über sie zu verfügen, oder der sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschenkten abhänge. Außerdem habe das Berufungsgericht Tatsachenvortrag der Beklagten außer acht gelassen, wonach die Zahlungsrückstände tatsächlich durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt gewesen seien.
Diese Rügen führen im Umfang seiner Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

a) § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184). Jedenfalls eine solche Gesinnung hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Sie kann sich auch in einer hartnäckigen Weigerung des Beschenkten zeigen, einen Anspruch, den sich der Schenker bei der Schenkung vorbehalten hat, später zu erfüllen (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993,
1577, 1578). So hat der Bundesgerichtshof bei Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren, einen Widerruf wegen groben Undanks für möglich gehalten (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urt. v. 30.03.1984 - V ZR 241/82; Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183). Diese Beispiele ändern jedoch nichts daran, daß die einem Verhalten eines Beschenkten zugrundeliegende Gesinnung nur jeweils fallbezogen beurteilt werden kann; es kommt insbesondere auf die Begleitumstände und die Beweggründe an, die den Beschenkten im konkreten Fall zu dem zum Anlaß des Widerrufs gemachten Verhalten geführt haben. Auch das kommt in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Ausdruck. So hat er bei einem Antrag des Beschenkten, den Schenker zu entmündigen, für wesentlich gehalten, ob dieser Antrag grundlos gestellt wurde und der Beschenkte sich dessen bewußt war (BGH, Urt. v. 11.01.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790); im Urteil vom 5. Februar 1993 (aaO, S. 1578) hat er auf naheliegende eigennützige Interessen hingewiesen ; im Falle einer Anzeige des Schenkers bei Polizei/Arbeitgeber hat er für entscheidungserheblich gehalten, ob der Beschenkte damit lediglich allgemeine , zum Beispiel staatsbürgerliche Rechte habe verfolgen wollen (Urt. v. 28.09.1990 - V ZR 109/89, NJW 1991, 830). Auch in Fällen einer vertragswidrigen Erfüllungsverweigerung ist deshalb eine umfassende Würdigung aller Tatumstände geboten, die Rückschlüsse auf die Gesinnung des Verpflichteten erlauben. Dies gilt im besonderen Maße, wenn eine Zahlungspflicht zu erfüllen war, weil gerade deren Nichterfüllung andere Gründe als Undankbarkeit haben kann; sie kann vor allem dadurch veranlaßt sein, daß dem Beschenkten die zur Erfüllung erforderlichen finanziellen Mittel fehlten oder es ihm angesichts sei-
ner sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht zumutbar erscheinen durfte, vorhandene Mittel zur Begleichung der gegenüber dem Schenker bestehenden Schuld zu verwenden.
Wenn es - wie hier - um die Erfüllung einer anläßlich der Schenkung von Grundbesitz übernommenen Zahlungspflicht geht, ist deshalb zu klären, ob und inwieweit die geschuldete Zahlung aus den Erträgen des geschenkten Gegenstandes oder durch seinen Einsatz, etwa seine Belastung oder Verwertung durch den Beschenkten, möglich gewesen wäre sowie ob und inwieweit aus sonstigen Einkünften und Vermögensgegenständen des Beschenkten die Zahlungen hätten aufgebracht werden können. Wenn und soweit sich nicht feststellen läßt, daß der Beschenkte leistungsfähig war, kann seine Nichtleistung ohne weiteres allein auf wirtschaftlichem Unvermögen beruhen, was dann auch eine hartnäckige Erfüllungsverweigerung erklären würde, ohne den Schluß auf groben Undank dem Schenker gegenüber zuzulassen. Die Annahme groben Undanks kann aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Beschenkten so beschränkt ist, daß er nicht allen bestehenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen und die notwendigen Bedürfnisse nicht befriedigen kann. In einem solchen Fall wird der Schenker, insbesondere wenn er - wie hier - eine wesentliche Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt hat, zwar erwarten können, daß seine Ansprüche bevorzugt bedient werden. Es sind aber auch Umstände denkbar, angesichts derer es vertretbar sein und gegebenenfalls nicht als Ausdruck von Undankbarkeit gelten kann, wenn ein Beschenkter seine finanziell beschränkten Möglichkeiten erst einmal dazu nutzt, beispielsweise dem Unterhaltsanspruch von Kindern gerecht zu werden.
Der Tatrichter darf deshalb die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden. Da nach anerkannten Grundsätzen den Schenker als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für groben Undank und damit auch für die Umstände trifft, aus denen diese Voraussetzung des § 530 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann (BGH, Urt. v. 14.12.1992 - II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m.w.N.), hat grundsätzlich der Schenker für die Beibringung und - bei Bestreiten - den Nachweis von Tatsachen zu sorgen, die ergeben, daß dem Beschenkten nach seiner wirtschaftlichen Situation zuzumuten war, die gegenüber dem Schenker übernommene Schuld zu befriedigen. Da die für die Leistungsfähigkeit des Beschenkten maßgeblichen Vorgänge sich ganz oder teilweise in dessen Wahrnehmungsbereich abspielen, kann allerdings auch den Beschenkten eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen. Unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.N.), kann deshalb zunächst der Beschenkte verpflichtet sein, zu ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Tatsachen vorzutragen, von denen der Schenker keine Kenntnis haben und zu denen er sich deshalb nur nach entsprechendem Vortrag des Beschenkten erklären kann.

b) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat schon den Umstand, daß sich die Beklagten in erheblichem Umfang mit der Zahlung der versprochenen Rente im Rückstand befanden, für ausreichend erachtet. Über
die Leistungsfähigkeit der Beklagten verhält sich das angefochtene Urteil dagegen nicht.
Es ist nicht einmal festgestellt, ob aus den geschenkten Mietobjekten tatsächlich Erträge geflossen sind sowie inwieweit sie zur Zahlung der versprochenen Rente ausgereicht hätten. Der Hinweis auf die reinen Mieteinnahmen, die im Jahre 1988 offenbar 120.000,-- DM betrugen und die das Berufungsgericht als Bemessungsgrundlage für die ursprünglich vereinbarte Rente angesehen hat, vermag diese Feststellungen nicht zu ersetzen, weil Mieteinnahmen erfahrungsgemäß durch Kosten gemindert werden, die von dem Eigentümer /Vermieter aufgebracht werden müssen, um diese Mieteinnahmen weiterhin erzielen zu können, und die deshalb auch vorrangig aus den Mieteinnahmen zu begleichen sind. Mangels ausreichender anderer Feststellungen ist deshalb in der Revisionsinstanz von dem in dem angefochtenen Urteil auch mitgeteilten Vorbringen der Beklagten auszugehen, die überlassenen Mietobjekte hätten einen Gewinn nicht hergegeben, der eine vollständige oder eine über die tatsächlichen Leistungen der Beklagten hinausgehende Erfüllung der Rentenverpflichtung erlaubt hätte.
Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht mit sonstigen Einkünften oder Vermögensgegenständen der Beklagten befaßt, obwohl es festgestellt hat, daß es nach den getroffenen Vereinbarungen auf die Ertragsfähigkeit der übertragenen Mietobjekte nicht (allein) ankommt. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich gemeint, die Beklagten seien gegebenenfalls v erpflichtet gewesen, unter Einsatz ihres persönlichen Vermögens die geschuldete Rentenzahlung an den Kläger zu gewährleisten. Feststellungen, ob und inwieweit weitere Rentenzahlungen den Beklagten mit Hilfe ihres Arbeitseinkommens, sonstigen
Einkünften und anderem Vermögen als den überlassenen Mietobjekten tatsächlich möglich gewesen wären, hat das Berufungsgericht aber ebenfalls nicht getroffen. Der Senat hat deshalb auch insoweit für die revisionsrechtliche Überprüfung das Gegenteil zu unterstellen.
Unter diesen Umständen kann auch eine Bedürftigkeit des Klägers, wie sie sich aus dem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom 28. November 1994 ergeben mag, der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht entgegenstehen. Gerade wenn der Schenker wegen eigener Bedürftigkeit ganz oder teilweise auf die vom Beschenkten zugesagten Geldbeträge angewiesen ist, kann und muß sich zwar die von Dankbarkeit geprägte Rücksichtnahme bewähren, die der Schenker erwarten kann und an die § 530 Abs. 1 BGB anknüpft (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Dies kann besondere, ansonsten nicht zu erwartende Anstrengungen und Bemühungen des Beschenkten notwendig machen, die dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht trotz bescheidener eigener wirtschaftlicher Verhältnisse soweit wie irgend möglich zu erfüllen. Auch das Fehlen hinreichender Bemühungen kann aber nicht ohne Kenntnis der die Leistungsfähigkeit des Beschenkten betreffenden Umstände festgestellt werden.

c) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sie werden sich darauf zu beziehen haben, ob und was die Beklagten aus den übertragenen Mietobjekten an tatsächlichen Überschüssen erlangten, und zwar unabhängig von steuerlich möglichen Absetzungen, weil es über ein steuerlich relevantes Ergebnis hinaus die tatsächlich erzielten Überschüsse sind, die zur Erfüllung vertraglicher Pflichten verwendet werden können. Ferner werden das
Arbeitseinkommen der Beklagten, ihre sonstigen Einnahmen seit dem 1. Juli 1988, aber auch neben den Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt ihre Ausgaben beispielsweise für Kredite und deren Notwendigkeit zu berücksichtigen sein. Schließlich werden auch sonstige Vermögensgegenstände der Beklagten nicht außer acht bleiben können, weil deren Beleihung oder Veräußerung , mit deren Hilfe eine vollständige oder teilweise Finanzierung der elterlichen Rente eventuell möglich gewesen wäre, anders als bei dem seitens des Klägers überlassenen Grundbesitz nicht von der Zustimmung des Klägers abhängig war. Auch solche verwertbaren Vermögensgegenstände waren bei den Beklagten offenbar vorhanden. Das Berufungsgericht erwähnt selbst eine von den Beklagten 1993 zum Kaufpreis von 103.433,42 DM erworbene Ferienwohnung. Insbesondere solches anderweitige Vermögen der Beklagten läßt es nicht ausgeschlossen sein, daß nach gehöriger Feststellung der maßgeblichen Tatsachen sich eine Leistungsfähigkeit der Beklagten ergibt, die es ihnen erlaubt hätte, die übernommene Pflicht zur Zahlung einer Rente an den Kläger in einem die tatsächlichen Leistungen übersteigenden Umfange zu erfüllen. Sollte sich eine solche Leistungsfähigkeit der Beklagten herausstellen, muß eine Gesamtbewertung des Geschehens ergeben, ob die Nichtleistung Ausdruck für einen nicht mehr hinnehmbaren Mangel an Dankbarkeit war, die der Kläger als Schenker von den Beklagten als Beschenkten erwarten konnte. Zu diesem Geschehen gehört auch, daß der Kläger einerseits - wie das Unterlassen der Einlösung erhaltener Schecks belegt - jedenfalls zeitweise bereit war, auf finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten Rücksicht zu nehmen, andererseits trotz der nachträglich bestellten Grundschulden oder Hypotheken im Rang vorgehenden Reallast zu seinen Gunsten der von den Beklagten gewünschten weiteren Belastung des überlassenen Grundbesitzes nicht zugestimmt hat.

d) Der dem Senat angefallene Rechtsstreit ist nicht bereits deshalb im Sinne des Begehrens der Beklagten abschließend entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten hätten verkannt, daß es auf die Ertragsfähigkeit der ihnen übertragenen Mietobjekte nicht (allein) angekommen sei. Zu Unrecht leitet die Revision daraus ab, der Zahlungsrückstand der Beklagten sei nur durch Fahrlässigkeit und damit durch ein Verhalten bedingt, das für die Annahme groben Undanks nicht ausreiche.
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien - von der Revision unbeanstandet - angenommen , daß eine Abhängigkeit der Rentenzahlungsverpflichtung von einem entsprechenden Überschuß bei der Vermietung des geschenkten Grundbesitzes nicht habe bestehen sollen; das sei eindeutig gewesen und habe sich auch den Beklagten bei verständiger Betrachtung aufdrängen müssen. Die Beklagten haben sich danach trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände entsprechendem Wissen verschlossen. Sobald sich eine Erkenntnis aufgrund bekannter Tatsachen aufdrängt, ist aber das für bedingten Vorsatz erforderliche Bewußtsein als gegeben anzusehen (BGHZ 133, 246, 250 f. m.w.N.). Auch der Senat bewertet das Verschließen der Augen vor sich aufdrängenden Überlegungen als bedingten Vorsatz (Sen.Urt. v. 27.04.1995 - X ZR 60/93, NJW-RR 1995, 656). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beklagten
mithin wie Beschenkte zu behandeln, die sich bewußt waren, die übernommene Zahlungspflicht notfalls auch unter Einsatz nicht geschenkten Vermögens erfüllen zu müssen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob unbewußtes, bloß fahrlässiges Verhalten schlechthin die Annahme groben Undanks ausschließe , kann demnach dahinstehen.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 270/02 Verkündet am:
11. Oktober 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. MeierBeck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Sie macht mit ihrer Klage Rückforderungsansprüche nach dem Widerruf von Schenkungen geltend. Der Beklagte war im Jahre 1977 von seinen Eltern unter Entziehung des Pflichtteils enterbt worden, nachdem er wegen einer gegen seine Eltern gerichteten Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

2
Nach dem Tod des Vaters übertrug die Klägerin im Jahre 2002 dem Beklagten das Eigentum an zwei Grundstücken und ihren Miteigentumsanteil an einem Wohnungseigentum. Sie behielt sich daran lebenslangen Nießbrauch vor. Außerdem gab die Klägerin dem Beklagten in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 20.000,-- DM; 3.000,-- DM hat der Beklagte an die Klägerin zurückgezahlt.
3
Seit dem Jahre 2000 kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten einerseits und seinen Schwestern und deren Familien andererseits. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2000 erklärte die Klägerin den Widerruf der Schenkung des Grundbesitzes sowie die "Kündigung der Darlehen" in Höhe von restlichen 17.000,-- DM. Als Grund für den Widerruf der Schenkung führte sie einen Vorfall an, der sich im November 2000 ereignet hatte. Der Beklagte öffnete an diesem Tag die Garage des Anwesens, in dem sich die von seiner Mutter bewohnte Eigentumswohnung befindet. Er hatte zu der Garage keinen Schlüssel. Es befanden sich dort Geräte, die nach einer von der Klägerin unterschriebenen Liste zusammen mit den Grundstücken dem Beklagten übertragen werden sollten.
4
In der mündlichen Verhandlung erster Instanz sprach die Klägerin erneut den Widerruf der Schenkungen aus und stützte diesen nunmehr auf zwei weitere Vorfälle im Gerichtsgebäude und im Café "J. ".
5
Nach Darstellung der Klägerin sollen sich diese wie folgt zugetragen haben :
6
Vor dem Termin am 25. Juli 2001 habe der Beklagte auf dem Gerichtsflur geäußert: "Da drüben steht sie, die verlogene Saubrut. Da steht sie, die alte Hexe." Außerdem habe der Beklagte seinen kleinen Sohn aufgefordert, der Klägerin ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen.
7
Vor dem Gerichtstermin am 27. August 2001 habe der Beklagte im Café "J. " die Klägerin als Lügnerin bezeichnet und ihr Prügel angedroht.
8
Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Übergabe des Grundbesitzes nicht unentgeltlich erfolgt sei, da er Grundpfandrechte übernommen und sich die Übergabe auf den künftigen Pflichtteilsanspruch habe anrechnen lassen. Außerdem habe er jahrelang Arbeitsleistungen in Haus und Garten erbracht. Die Beträge von jeweils 10.000,-- DM, insgesamt 20.000,-- DM, seien ihm geschenkt worden. Zu den Vorfällen, auf die die Klägerin den Schenkungswiderruf gestützt hat, hat der Beklagte behauptet, es habe sich um Auseinandersetzungen mit der Familie seiner Schwester gehandelt; er sei von seinem Schwager provoziert worden und habe sich gegen Schwester und Schwager zur Wehr gesetzt.
9
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
10
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
12
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe dem Beklagten sowohl die Grundstücke als auch den Geldbetrag geschenkt. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
13
Ein Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks nach § 530 BGB a.F. durch die Klägerin sei berechtigt gewesen. Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB a.F. setze objektiv ein gewisses Maß an Schwere der Verfehlung voraus und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen lasse. Dieser rechtliche Ausgangspunkt trifft zu. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 145, 35, 38 m.w.N.).
14
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die nachgewiesenen Vorfälle , nämlich die Handlungsweise des Beklagten im November 2000 in der Garage sowie das fortgesetzte schwer beleidigende Verhalten im Verlaufe des Prozesses, auf das sich die Klägerin als Widerrufsgrund berufen könne, nachdem sie eine entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 abgegeben habe, rechtfertigten einen Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks. Der grobe Undank müsse sich nicht in nur einer einzigen Verfehlung äußern, sondern könne sich auch aus mehreren - für sich allein eventuell nicht ausreichenden - Teilakten ergeben, die in ihrer Gesamtheit von einer grob undankbaren Gesinnung zeugten. Damit hat das Beru- fungsgericht die beiden Vorfälle am 25. Juli 2001 und am 27. August 2001 in seine Würdigung einbezogen.
15
Ob ein Verhalten einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit zum Ausdruck bringt, der als grober Undank gegenüber dem Schenker anzusehen ist, unterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen , ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff des groben Undanks zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten erheblichen Prozessstoff übergangen hat (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Die Feststellung, ob grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker gegeben ist, verlangt eine Prüfung aller Umstände des Falls (Sen., aaO, 1624; BGHZ 91, 273, 278, st. Rspr.). Dies setzt voraus, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff erschöpfend gewürdigt hat und allen zulässigen Beweisanträgen nachgegangen ist. Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen.
16
Zu dem Verhalten vor dem ersten Termin beim Landgericht H. am 25. Juli 2001 hat das Berufungsgericht ausgeführt, die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte auf dem Flur des Landgerichts H. die Klägerin - neben seiner Schwester und deren Ehemann - als "Saubrut" bezeichnet habe und dass er seinen kleinen Sohn aufgefordert habe, der "alten Hexe" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen. In dieser unbeherrschten Handlungsweise sei das "schwerwiegendste und deutlichste" Fehlverhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu sehen, mit dem er seine undankbare Gesinnung und Missachtung gezeigt habe und auch objektiv in unerträglicher Weise seinen Undank zum Ausdruck gebracht habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die Beleidigung selbst unmittelbar vernommen habe oder ob sie den Sachverhalt lediglich durch die in Hörweite befindlichen Zeugen erfahren habe. Mit der Bezeichnung "alte Hexe" sei, jedenfalls nach dem Empfängerhorizont der Klägerin, diese gemeint gewesen. Der Beklagte habe gewusst, dass er seine Mutter mit der Aufforderung an seinen Sohn, der "alten Hexe" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen, besonders tief und nachhaltig treffen werde, gleichgültig ob sie diese Worte selbst habe hören können oder nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse sich die Klägerin nicht bereits deswegen, weil sie in Begleitung ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes zum Gericht gegangen sei, deren eventuelle Beleidigungen zurechnen lassen.
17
Zu dem Vorfall am 27. August 2001 im Café "J. " hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte in dem öffentlichen Lokal gegenüber seinem Schwager, an dessen Tisch auch die Klägerin gesessen habe, verbal so aggressiv und laut geworden sei, dass Außenstehende darauf aufmerksam geworden seien. Zwar könne allein eine - auch heftige - Auseinandersetzung zwischen Familienangehörigen, in die der Schenker miteinbezogen werde, nicht als eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker angesehen werden. Allerdings sei der Vorfall im Café "J. " weit über eine Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und seinem Schwager bzw. seiner Schwester hinausgegangen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beklagte von seinem Schwager provoziert worden sei, verbleibe es bei der Aussage der Zeugin M. , dass der Beklagte am Tisch der Klägerin laut geschrieen habe. Der Beklagte habe gesagt, dass er sie "bis an die E. runterprügeln" würde. Für einen unbeteiligten Außenstehenden habe sich zwar nicht ergeben, wer damit gemeint gewesen sei. Selbst wenn der Beklagte jedoch damit seine Schwester oder seinen Schwager gemeint haben sollte, habe er durch seine Verhaltensweise in beleidigender Weise zumindest auch seiner Mutter gegenüber Nicht- und Missachtung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er im Verlaufe dieser Auseinandersetzung öffentlich an einem Tisch, der mit mehreren Personen besetzt gewesen sei, einer der Klägerin nahestehenden Person Prügel angedroht habe.

18
Zu beiden Vorfällen hat das Berufungsgericht die Zeugin … L. nicht gehört. Es hat offen gelassen, ob der entsprechende Beweisantrag des Beklagten rechtzeitig gestellt worden ist. Auf das vorliegende Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das vor dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozessrecht anzuwenden. Danach ist jedenfalls für die Revisionsinstanz ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Vortrag des Beklagten zu den beiden Vorfällen am 25. Juli 2001 und 27. August 2001 nicht verspätet gewesen ist.
19
Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt dann aber entsprechen müssen. Wie dargelegt und vom Berufungsgericht auch im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen, ist die Frage, ob der Schenker aufgrund des Verhaltens des Beschenkten berechtigt ist, eine Schenkung zu widerrufen, anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Um sich ein Bild von dem zu würdigenden Sachverhalt zu machen, musste das Berufungsgericht dazu alle angebotenen Zeugen hören. An die Zurückweisung eines Beweisantrags sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag die Überzeugung des Gerichts hätte erschüttern können (BVerfG NJW 1993, 254, 255). Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme gewürdigt und sich im Einzelnen beispielsweise mit der Aussage der Zeugen S. und M. auseinandergesetzt. Hätte es auch die Zeug in … L. vernommen, so ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ihre Schilderung geeignet gewesen wäre, die der übrigen Zeugen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, und damit die hier allein maßgebliche tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls hätte beeinflussen können. Das Beweisangebot des Beklagten beschränkte sich nicht auf die vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Behauptungen, sondern bezog sich auf den gesamten Vortrag des Beklagten zu den beiden Vorfällen. Wenn das Berufungsgericht diesen gestützt auf eine Würdigung von Zeugenaussagen bewertet hat, so bedurfte es als Grundlage für diese Bewertung einer Erhebung aller zulässigen Beweismittel. Bei der Bewertung, ob grober Undank des Beschenkten vorliegt, ist der Tatrichter weitgehend frei und das Ergebnis seiner Würdigung ist der revisionsrechtlichen Überprüfung weitgehend entzogen. Dies setzt aber voraus, dass der Tatrichter sich durch Erhebung aller zulässigen Beweismittel ein vollständiges Bild von dem zu beurteilenden Sachverhalt gemacht hat.
20
Das Berufungsgericht wird daher die Vernehmung der Zeugin … L. nachzuholen haben und sodann erneut in tatrichterlicher Würdigung zu prüfen haben, ob der ausgesprochene Schenkungswiderruf berechtigt war.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.11.2001 - 2 O 104/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2002 - 1 U 267/01 -

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 3/03 Verkündet am:
14. Dezember 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Nichte der Klägerin zu 2, die gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, der Beklagten mit notariellem Vertrag vom

31. März 1992 eine Eigentumswohnung übertrug. Im Vertrag wurde ein "Kaufpreis" von 53.000,-- DM vereinbart, der im wesentlichen durch Übernahme von Grundpfandrechten und diesen zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu zahlen war. Ferner verpflichtete sich die Beklagte u.a., den Klägern auf Lebenszeit eine wertgesicherte Monatsrente von 400,-- DM zu zahlen; diese Verpflichtung wurde durch eine Reallast gesichert.
Vor Abschluß des notariellen Vertrages hatten die Parteien privatschriftlich vereinbart, daß die Wohnung "nicht an Fremde verkauft" werden dürfe.
Nach einem Familienstreit entzweiten sich die Parteien.
Mit Schreiben des mit dem folgenden Verkauf befaßten Notars vom 19. Dezember 1995 teilte die Beklagte den Klägern mit, sie wolle die Wohnung aus finanziellen Gründen verkaufen. Sie bot den Klägern die Zahlung von 75.000,-- DM gegen Verzicht auf die Zahlung der vereinbarten Rente und Löschung der Reallast im Grundbuch an. Ehe noch die Kläger widersprachen, veräußerte die Beklagte eine Woche später die Wohnung mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1995.
Die Kläger widerriefen daraufhin die von ihnen als Schenkung angesehene Zuwendung der Eigentumswohnung wegen groben Undanks.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens zum Wert der Eigentumswohnung der auf Zahlung von 137.000,-- DM gerichteten Klage in Höhe von 81.479,34 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Übertragung der Eigentumswohnung liege eine gemischte Schenkung zugrunde. Das greift die Revision ohne Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Leistung der Kläger und Gegenleistung der Beklagten stünden objektiv in einem auffallenden Mißverhältnis. Der Verkehrswert der Wohnung habe 300.000,-- DM betragen, dem Gegenleistungen im Wert von 175.110,-- DM gegenübergestanden hätten (53.000,-- DM "Kaufpreis", 25.000,-- DM für gleichfalls übernommene Beerdigungs - und Grabpflegekosten, 10.000,-- DM für Arbeitsleistungen (Malerarbeiten ) des Ehemannes der Beklagten und 87.110,-- DM Barwert des Rentenanspruchs der Kläger). Den Parteien sei - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - auch bewußt gewesen, daß die Gegenleistung nicht den vollen Wert der

Wohnung abgedeckt habe und ein überschießender - nicht summenmäßig feststehender - Teil Schenkung gewesen sei.
2. Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen hat, ein auffallendes , grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung lasse auf die Einigkeit der Vertragspartner über die teilweise Unentgeltlichkeit schließen. Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (BGHZ 82, 274, 281, BGH, Urt. v. 6.3.1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754, 755) beträfen gemischte Schenkungen im Rahmen insbesondere von Pflichtteilsergänzungsansprüchen und seien auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art schwerlich übertragbar. Darauf kommt es indessen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht den von der Revision beanstandeten Rechtssatz zwar angeführt hat, seine Überzeugung davon, daß sich die Parteien über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen seien, aber rechtsfehlerfrei auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme gestützt hat.
3. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nicht die objektiven Werte, sondern die subjektiven Vorstellungen der Parteien nicht nur dafür maßgeblich seien, ob überhaupt (teilweise) eine Schenkung gewollt gewesen sei, sondern auch dafür, wie hoch der Schenkungsanteil habe sein sollen. Abgesehen davon, daß dies die Frage, ob überhaupt eine (gemischte ) Schenkung vorliegt, nicht berührt, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , wenn sich das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Feststellung des Schenkungsanteils am objektiven Wertverhältnis orientiert hat, nachdem es gleichfalls und unbeanstandet festgestellt hat, daß sich die Parteien hierzu kei-

ne konkreten Vorstellungen gemacht haben. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage eines dazu eingeholten Sachverständigengutachtens den abgezinsten Barwert der Rentenverpflichtung ermittelt und dem Wert der Eigentumswohnung gegenübergestellt; die Abzinsung dient der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Schenkung und ist daher entgegen der Auffassung der Revision sachlich geboten.
II. Dagegen hält die Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks bejaht hat.
1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der grobe Undank liege in dem Weiterverkauf der Wohnung ohne Rücksprache mit den Klägern. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Kläger ihr die Wohnung überlassen hätten, um sie im Familienbesitz zu halten. Die Beklagte hätte vor einer Veräußerung der Wohnung diesen Wunsch der Kläger berücksichtigen und hierüber mit ihnen sprechen müssen, um ihnen so die Gelegenheit zu geben, die Wohnung eventuell zurückzukaufen. Dies gelte selbst dann, wenn die Wohnung, wie die Beklagte behaupte, sich nicht vollständig selbst getragen habe, wobei sich jedoch allenfalls eine geringe Differenz ergebe. Eine Veräußerung der Wohnung ohne Rücksprache mit den Klägern zum Zwecke der Kapitalisierung des Wohnungswertes einschließlich des Schenkungsanteils allein zum eigenen Vorteil sei daher grob undankbar.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß wirtschaftliche Zwänge, die den Beschenkten zu seiner Verhaltensweise zwängen, die

Bejahung von grobem Undank ausschließen könnten. Die Beklagte habe dargelegt , daß die monatlichen Kosten der Wohnung (einschließlich der an die Kläger zu zahlenden Rente) 1.427,21 DM bzw. seit Ende 1995 1.466,41 DM betragen hätten, während die Bruttomiete 1.328,30 DM betragen habe, so daß sich ein monatliches Minus von 98,91 DM bzw. 138,11 DM ergeben habe, das für eine vierköpfige Familie mit einem Netto-Durchschnittseinkommen von 2.235,22 DM nicht tragbar gewesen sei. Habe demzufolge die Beklagte die Wohnung nicht mehr halten können, folge aus dem Verkauf keineswegs automatisch eine undankbare Gesinnung. Das Berufungsgericht stelle im übrigen zu geringe Anforderungen an die Erfüllung der Rechtsbegriffe "grober Undank" und "schwere Verfehlung".
3. Die Rüge hat im Ergebnis Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Widerruf einer Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus, sondern erfordert auch, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (s. statt aller nur BGHZ 145, 35, 38). Zu dieser subjektiven Voraussetzung für die Herausgabeverpflichtung des Beschenkten hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Zwar trifft die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Zwangslage der Beklagten verkannt, die Begründung des Berufungsgerichts nicht unmittelbar. Denn dieses hat die Undankbarkeit der Beklagten nicht aus dem Verkauf als solchem, sondern aus der unterlassenen Rück-

sprache mit den Klägern hergeleitet, zu der ihre wirtschaftliche Situation die Beklagte durchaus nicht zwang. Wenn sich jedoch, was die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen, die Beklagte zumindest subjektiv in einer wirtschaftlichen Zwangslage befand, die es ihr wirtschaftlich untragbar erscheinen ließ, die Eigentumswohnung zu halten, versteht es sich andererseits auch nicht von selbst, daß die Veräußerung ohne Rücksprache mit den Klägern Ausdruck einer undankbaren Einstellung der Beklagten diesen gegenüber war. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer Veräußerung der Wohnung zum Zwecke der Kapitalisierung des Wohnungswertes einschließlich des Schenkungsanteils allein zum eigenen Vorteil spricht, läßt es unberücksichtigt, daß sich die Beklagte wirtschaftlich allein selbst geschädigt hat, indem sie sich der (teilweise) geschenkten Wohnung deutlich unter Wert begeben hat, während den Klägern der durch die Reallast gesicherte Rentenanspruch erhalten blieb. Jedenfalls aus der - zu unterstellenden - subjektiven Sicht der Beklagten konnte in der gegebenen Situation eine Rücksprache mit den Klägern wirtschaftlich nur den Sinn haben, diese zu weiteren finanziellen Leistungen zu veranlassen, wie sie das Berufungsgericht mit der Möglichkeit eines Rückkaufs selbst anspricht. Eine andere Möglichkeit wäre ein (teil- oder zeitweiser) Verzicht der Kläger auf die Rentenzahlung gewesen, der die Beklagte und ihre Familie finanziell entlastet hätte. Wenn die Beklagte es angesichts der entstandenen Zwistigkeiten zwischen den Parteien unterlassen hat, mit einem solchen Ansinnen an die Kläger heranzutreten, muß dies nicht notwendigerweise auf eine undankbare Einstellung gegenüber den Klägern hindeuten. Vielmehr ist es möglich, daß die Beklagte weniger aus Undankbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Klägern, denn aus Unbeholfenheit und Scham die Veräußerung ohne Rücksprache mit den Klägern in die Wege geleitet hat.

In diesem Fall lägen die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf nicht vor.
III. Der Rechtsstreit ist daher zur erneuten Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dieser Prüfung wird das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Parteien, einschließlich der Angaben, die die Beklagte bei ihrer persönlichen Anhörung gemacht hat, in die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des groben Undanks einzubeziehen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.