Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2014 - X ZR 94/12

bei uns veröffentlicht am25.03.2014
vorgehend
Landgericht Aachen, 8 O 467/10, 22.07.2011
Oberlandesgericht Köln, 13 U 165/11, 27.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 9 4 / 1 2 Verkündet am:
25. März 2014
Beširović
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv
die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen
lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des
Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung
gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven
Seite des Tatbestands kann jedoch in der Regel erst dann erfolgen, wenn
sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente
objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden
Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck
zu bringen.

b) Bei der objektiven Gesamtwürdigung der Umstände kann insbesondere zu
berücksichtigen sein, dass ein Schenker, der dem Beschenkten durch eine
umfassende Vollmacht die Möglichkeit gegeben hat, in seinem Namen in allen
ihn betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls
auch tief in seine Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, zu
denen er selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, einen schonenden Gebrauch
von den sich hieraus ergebenden rechtlichen Befugnissen unter
bestmöglicher Wahrung seiner personellen Autonomie erwarten darf.
BGH, Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12 - OLG Köln
LG Aachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die
Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 27. Juni 2012 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung.
2
Die Mutter des Beklagten übertrug diesem das Grundstück im Jahr 2004 zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge. Der Beklagte räumte seiner Mutter im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses ein. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte die Mutter dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.
3
Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Be- handlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Am 15. September 2009 sollte die Mutter nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses in eine Kurzzeitpflege entlassen werden, da wegen fehlender familiärer Unterstützung eine Versorgung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden konnte. Stattdessen wurde die Mutter in eine vom Beklagten ausgesuchte Pflegeeinrichtung aufgenommen. Mit dieser Einrichtung hatte der Beklagte bereits am 1. September 2009 einen unbefristeten Heimvertrag für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung abgeschlossen und am darauf folgenden Tag den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter gekündigt sowie eine Kürzung der Abschlagszahlungen gegenüber den Stadtwerken veranlasst.
4
Am 25. September 2009 widerrief die Mutter des Beklagten die diesem erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Zugleich kündigte sie den vom Beklagten abgeschlossenen Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege , bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst.
5
Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für seine Mutter teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den von der Mutter bevollmächtigten Rechtsanwalt darauf hin, dass dessen Bevollmächtigung im Hinblick auf deren kognitive Defizite möglicherweise unwirksam sei, und forderte ihn auf, keine Korrespondenz mit dem Pflegeheim hinter dem Rücken des Beklagten zu führen.
6
Die Mutter des Beklagten wurde während ihres Krankenhausaufenthalts und in der Folge mehrfach in Bezug auf ihre geistigen Fähigkeiten und ihre Pflegebedürftigkeit begutachtet. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Medizinischen Dienstes der … (im Folgenden: MDK) vom 7. September 2009 stufte sie in Pflegestufe I ein und stellte zu ihrer geistigen Leistungsfähigkeit fest, dass "eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, eine geistige Behinderung oder psychische Erkrankung" sowie "inhaltliche Denkstörungen" vorlägen. Sie sei zeitlich und situativ desorientiert, überschätze ihre Fähigkeiten und sei in der Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Als pflegebegründende Diagnosen wurden eine "nicht näher bezeichnete Demenz" und "Senilität" angegeben. Mangels einer Pflegeperson wurde eine vollstationäre Pflege für notwendig erachtet.
7
In dem Bericht der Betreuungsstelle der Stadt W. an das Betreuungsgericht vom 5. Oktober 2009 wurden erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz wie bei einer beginnenden Demenz festgestellt, wobei der Gutachter empfahl, den Umfang dieser Einschränkungen noch durch ein fachärztliches Gutachten konkretisieren zu lassen.
8
Im Dezember 2009 bestellte das Betreuungsgericht den Ehemann einer Nichte der Mutter als vorläufigen Betreuer, nachdem ein vom Gericht eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 6. Dezember 2009 der Mutter einerseits zwar die Fähigkeit zu einer freien Willensbildung, andererseits aber auch eine beginnende dementielle Entwicklung und eine daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit in einigen Lebensbereichen bescheinigt hatte. Eine Fortführung der Betreuung lehnte das Betreuungsgericht im März 2010 ab, da die Mutter ihrem bis dahin vorläufigen Betreuer im Februar 2010 eine notarielle Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte und diese vom Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens für wirksam erachtet wurde.
9
Die Mutter des Beklagten erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2010 den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Zur Begründung gab sie an dass der Beklagte mit dem Abschluss eines Pflegevertrags auf unbestimmte Zeit gegen ihren Willen die ihm erteilte Vollmacht missbraucht und zudem im Betreuungsverfahren und gegenüber Dritten geäußert habe, sie sei nicht mehr zu einer eigenen Willensbildung in der Lage. Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des
10
Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
I. Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
13
Eine zum Widerruf der Schenkung berechtigende schwere Verfehlung des Beklagten, die objektiv ein schwerwiegendes Fehlverhalten und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraussetze, könne weder in Bezug auf das Verhalten des Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der Einlieferung seiner Mutter ins Krankenhaus noch hinsichtlich seines Verhaltens nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch seine Mutter am 25. September 2009 angenommen werden.
14
Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass seine Mutter nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in der Lage sein würde, in ihr Haus zurückzukehren und dort alleine zu leben. So sei nach dem Entlassungsbericht eine weitere Versorgung der Patientin im häuslichen Bereich aufgrund fehlender familiärer Unterstützung nicht möglich gewesen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des MDK vom 7. September 2009 habe eine voll-stationäre Pflege aufgrund der demenzbedingten Fähigkeitsstörung der Mutter für notwendig erachtet. Beziehe man vor diesem Hintergrund ein, dass die Mutter ausweislich ihres Schreibens vom 25. September 2009 offenbar selber davon ausgegangen sei, noch nicht unmittelbar nach Hause zurückkehren zu können, sondern ihrerseits die Umwandlung des Pflegeverhältnisses in ein Kurzzeit-Pflegeverhältnis angestrebt habe, könne der Abschluss des Pflegevertrags nicht als Verfehlung des Beklagten gegenüber seiner Mutter, sondern nur als eine in der damaligen Situation gebotene Maßnahme angesehen werden. Im Übrigen hätten sowohl der Pflegevertrag als auch die sonstigen Maßnahmen des Beklagten, wie die Kündigung des Hausnotrufs , des Telefonanschlusses und die Anpassung des Energiebezugsvertrags der Mutter, jederzeit wieder rückgängig oder einer gegebenenfalls geänderten Situation angepasst werden können. Schließlich habe der Beklagte durch die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim auch keine persönlichen oder finanziellen Vorteile gehabt. Er sei weder von - bereits zuvor nicht erbrachten und aufgrund der räumlichen Entfernung auch nicht ohne weiteres möglichen - persönlichen Pflegeleistungen befreit worden, noch habe er Aufwendungen erspart. Er habe im Gegenteil damit rechnen müssen, für die Kosten des Heimaufenthalts in Anspruch genommen zu werden.
15
Was den Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht angehe, habe der Beklagte nach dem Gutachten des MKD vom September 2009 annehmen dürfen, dass seine Mutter möglicherweise geschäftsunfähig und somit der Widerruf der Vollmacht unwirksam gewesen sei. Inwieweit dem - medizinisch nicht ausgebildeten - Beklagten ein Gespräch mit seiner Mutter bessere Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Geschäftsfähigkeit hätte verschaffen können, sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Beklagten plausibel geschilderten Motivation seien die vom Beklagten ausgesprochenen Besuchsverbote nicht ausreichend, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von einem undankbaren Verhalten des Beklagten auszugehen. Zwar liege es in der Regel im Interesse eines älteren Menschen, auch im Heim die gewohnten Kontakte zu Nachbarn und Angehörigen aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die erheblichen familiären Konflikte könne dem Beklagten jedoch nicht widerlegt werden, dass er mit der ersichtlich vorläufigen Anordnung an die Leitung des Pflegeheims den Zweck verfolgt habe, seiner Mutter eine möglichst ungestörte Eingewöhnung zu ermöglichen. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, der Beklagte habe versucht, eine anwaltliche Vertretung seiner Mutter zu verhindern. Der damalige Bevollmächtigte des Beklagten habe in sei- nem Schreiben vom 19. Oktober 2009 den späteren Prozessbevollmächtigten seiner Mutter lediglich untersagt, "hinter dem Rücken" seines Mandanten und damit ohne Absprache mit dem Beklagten Korrespondenz mit dem Pflegeheim zu führen. Da der Beklagte sich als für seine Mutter nach wie vor bevollmächtigten Betreuer habe ansehen dürfen, könne auch diese Anordnung nicht als sicheres Anzeichen für eine Haltung der Undankbarkeit gegenüber seiner Mutter angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte sich insoweit auch aufgrund des anwaltlichen Rates seines damaligen Bevollmächtigten zu einer solchen Anordnung habe berechtigt sehen können. Das Schreiben des Beklagten an das Heim verhalte sich nicht zu einer Beratung der Mutter durch einen Rechtsanwalt und beschränke das Kontaktverbot auf bestimmte Familienmitglieder und Nachbarn. Schließlich könne dem Beklagten nicht angelastet werden , dass er seine Mutter in einem Schreiben an die Klägerin zu 1 als dement bezeichnet habe. Bei richtigem Verständnis handle es sich hierbei nicht um eine herabsetzende Äußerung gegenüber der Mutter. Vielmehr sei die Mutter gegenüber der Adressatin des Schreibens - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe - damit lediglich als hilfsbedürftige Person beschrieben worden.
16
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).
18
1. Das Berufungsgericht ist zwar rechtlich zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Widerruf einer Schenkung nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraussetzt, sondern es ferner erforderlich ist, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 11). Sie sind daraufhin zu untersuchen , ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies gilt vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist.
19
2. Dem hieraus resultierenden Erfordernis, auch das persönliche Verhältnis in die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511; NJW-RR 2013, 618 Rn. 12). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht stand.
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Denn das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten, das seine Mutter als Ausdruck groben Undanks angesehen hat, nicht in seiner Gesamtheit erfasst und gewürdigt. Vielmehr hat es lediglich aus dem Blickwinkel des Beklagten geprüft, ob die von ihm in Bezug auf seine Mutter getroffenen Maßnahmen sachlich geboten und rechtlich zulässig waren oder vom Beklagten für zulässig gehalten werden durften, und ihnen das einen Widerruf der Schenkung rechtfertigende Gewicht abgesprochen.
21
So hat das Berufungsgericht die Frage, ob nicht bereits der Abschluss des Heimvertrags und die Kündigung des häuslichen Telefonanschlusses und des Notrufs der Mutter, eine schwere Verfehlung des Beklagten darstellen können, mit dem bloßen Hinweis auf die im Gutachten des MDK festgestellte Erforderlichkeit einer voll-stationären Pflege und auf den späteren Antrag der Mutter auf Kurzzeitpflege verneint und im Übrigen darauf verwiesen, dass diese Maßnahmen nicht endgültiger Natur, sondern jederzeit wieder rückgängig zu machen waren.
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Ebenso hat das Berufungsgericht das Verhalten und die Anordnungen des Beklagten nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch die Mutter nicht als schwere Verfehlung seitens des Beklagten angesehen, da der Beklagte - gestützt auf die Feststellungen des MDK im Gutachten vom September 2009 - von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht habe ausgehen dürfen, und nicht ersichtlich sei, inwieweit dem medizinisch nicht vorgebildeten Beklagten ein - nach Auffassung des Landgerichts gebotenes - Gespräch mit seiner Mutter bessere Erkenntnisse hinsichtlich deren Geschäftsfähigkeit hätte verschaffen können.
23
Diese Erwägungen zeigen, dass das Berufungsgericht den Klagevortrag der Mutter nicht in seinem Kern erfasst und gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob der Beklagte nach dem Vortrag der Mutter durch sein Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Schenkerin hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme die Mutter erwarten durfte, hat sich das Beru- fungsgericht nicht erkennbar gestellt. Es hat vielmehr hauptsächlich auf die subjektive Seite abgestellt und geprüft, wie die Motive des Beklagten für sein Handeln zu bewerten sind, ohne die insoweit vorgelagerte Frage zu klären, was die Mutter als Schenkerin an Dankbarkeit hätte erwarten dürfen. Zwar kann der Tatrichter ein grob undankbares Verhalten gegenüber dem Schenker sowohl mangels objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassender Umstände als auch deshalb verneinen, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann aber in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen. Ausgangspunkt für die danach zunächst vorzunehmende objektive Gesamtwürdigung der Umstände ist hier vor allem das Vertrauen der Mutter, das sie dem Beklagten entgegenbrachte, indem sie ihm die General- und Betreuungsvollmacht erteilte und ihm damit die Möglichkeit gab, in ihrem Namen in allen sie betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls auch tief in ihre Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, sofern sie zu diesen Entscheidungen selbst nicht mehr in der Lage sein sollte.
24
Diesen Ausgangspunkt nimmt das Berufungsurteil nicht hinreichend in den Blick. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass den Beklagten aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht und der damit gerade bei einem Verlust der Geschäftsfähigkeit verbundenen weitreichenden Befugnisse gegenüber seiner Mutter eine besondere persönliche Verantwortung traf, die über die generelle im Eltern-Kind-Verhältnis geltende Pflicht zu Beistand und gegenseitiger Rücksicht (§ 1618a BGB) hinausging und es gebot, dass der Beklagte die personelle Autonomie seiner Mutter respektierte und ihren Willen so weit wie möglich beachtete.
25
Hinsichtlich des Heimvertrags und der Kündigung des häuslichen Notrufs sowie des Telefonanschlusses kommt es weniger darauf an, ob diese Maß- nahmen ohne nennenswerten Aufwand rückgängig zu machen waren, als vielmehr darauf, ob die bis dahin allein lebende Mutter nicht hätte erwarten dürfen, dass der Beklagte das persönliche Gespräch mit ihr suche, bevor er derartige erheblich in ihre bisherige Lebensführung eingreifende Maßnahmen traf, zumal zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte auf der Grundlage seiner General- und Betreuungsvollmacht vorgenommen hat, weder abschließende medizinische noch psychiatrische Befunde über den gesundheitlichen und geistigen Zustand der Mutter vorlagen. So sind sowohl das Gutachten des MDK als auch das Schreiben der Mutter mit dem Antrag auf Kurzzeitpflege , auf die das Berufungsgericht seine Bewertung gestützt hat, erst erstellt worden, nachdem der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte im vermeintlichen Interesse seiner Mutter bereits abgeschlossen hatte.
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Auch in Bezug auf das Verhalten des Beklagten nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch die Mutter stellt sich unabhängig davon , ob der Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund der Feststellungen des MDK in seinem Gutachten vom September 2009 von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht hätte ausgehen dürfen, im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die dem Beklagten aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht gegenüber seiner Mutter zukam, die Frage, ob ein von Dankbarkeit geprägtes Verhalten nicht ein persönliches Gespräch mit der Mutter verlangt hätte, um mit ihr ihre Vorstellungen über die weitere Pflege und Betreuung zu erörtern und gegebenenfalls eine einverständliche Lösung zu finden.
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Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, warum ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat oder ob es hierfür etwa berechtigte Gründe gegeben hat. Damit hat es einen für die vorzunehmende Gesamtwürdigung wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Jedenfalls kann das Unterbleiben eines solchen Gesprächs nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit ein solches Gespräch dem medizinisch nicht ausgebildeten Beklagten bessere Erkenntnisse hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit seiner Mutter hätte verschaffen können. Die besondere Verantwortung, die der Beklagte für seine Mutter hatte, erlaubt es nicht, dass das Verhalten des Beklagten ausschließlich nach dem formalen Aspekt beurteilt wird, ob er von der Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht ausgehen durfte. Spätestens nachdem die Mutter am 25. September 2009 die Generalvollmacht des Beklagten widerrufen, den Langzeitpflegevertrag gekündigt und eine Kurzzeitpflege bis zur Organisation der häuslichen Pflege beantragt hatte, musste dem Beklagten deutlich werden, dass seine Mutter einerseits eine dauerhafte Unterbringung in dem von ihm ausgesuchten Pflegeheim ablehnte, sie sich andererseits aber auch durchaus bewusst war, dass sie in gewissem Umfang Pflege und Betreuung benötigte. Dennoch und obwohl eine fachärztliche Beurteilung der Fähigkeiten oder Einschränkungen der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, hat der Beklagte auf dem Fortbestehen der Vollmacht und damit seiner ausschließlichen Bevollmächtigung bestanden und auf deren Grundlage Anweisungen gegenüber der Heimleitung und dem Bevollmächtigten der Mutter getroffen, die erkennbar dem Willen der Mutter zuwiderliefen. Unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit durfte die Mutter als Schenkerin erwarten, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt wurde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen wurden.
28
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände widersprach es nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter des Beklagten , wenn der Beklagte trotz der Unsicherheiten in Bezug auf die geistigen Fähigkeiten und die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter weiterhin auf der Grundlage einer in ihrem Bestand unsicheren Generalvollmacht Maßnahmen traf, die in erheblichem Maße in die Lebensführung seiner Mutter eingriffen.
29
Es ist daher nicht ausgeschlossen, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung des Beklagten zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die die Schenkerin erwarten konnte.
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III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage, ob die Mutter des Beklagten die Schenkung wirksam widerrufen hat, erneut zu prüfen haben wird.
Meier-Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 22.07.2011 - 8 O 467/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2012 - 13 U 165/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2014 - X ZR 94/12

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Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn der Beschenkte objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere begangen hat.
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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru
Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2014 - X ZR 94/12 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht


Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2014 - X ZR 94/12 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
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Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker gegenüber
bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks
schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschenkten entscheiden.
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LG Hagen
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vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 27. März 1998 verkündete Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm insoweit aufgehoben, wie die Berufung des Klägers gegen das am 14. November 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen nicht zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Ihm gehörten verschiedene Grundstücke. Räumlichkeiten der aufstehenden Gebäude waren vermietet. Auf einem der Grundstücke unterhält der Kläger einen Saunabetrieb.
Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1988 übertrug der Kläger den Beklagten , mit denen er zeitweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bildete , seinen gesamten Grundbesitz; die Beklagten übernahmen eingetragene Belastungen und räumten dem Kläger ein Wohnrecht sowie ein Nutzungsrecht an den Räumen und Grundstücksteilen ein, in bzw. auf denen der Kläger die Sauna betreibt. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, dem Kläger auf Lebenszeit eine durch Wertsicherungsklausel an die Mieteinnahmen aus den überlassenen Grundstücken gekoppelte monatliche Rente zu zahlen und den Grundbesitz zu Lebzeiten des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern und zu belasten. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung sollten die Beklagten eine Reallast zugunsten des Klägers bestellen.
Durch notarielle Urkunde vom 22. Oktober 1991 hoben die Parteien die in Ansehung der versprochenen Rente vereinbarte Wertsicherungsklausel auf und vereinbarten eine unveränderliche Rente von 3.333,33 DM monatlich.
Zahlungen auf die Rentenverpflichtung erhielt der Kläger nur sporadisch. Ihm hingegebene Schecks legte er im Hinblick auf finanzielle Engpässe der Beklagten zunächst zur Einlösung nicht vor.
Es kam dann zu erheblichen Differenzen zwischen den Parteien. Im Februar 1992 gelang es dem Kläger nicht, einen Scheck in Höhe von 3.333,33 DM einzulösen. Durch anwaltliches Schreiben vom 26. April 1993 ließ er die Beklagten unter Fristsetzung auffordern, den Rentenrückstand, den er mit 173.333,16 DM errechnete, sowie weitere erhebliche Beträge zu zahlen. Die Beklagten lehnten die Erfüllung ab und untersagten dem Kläger die Nut-
zung von Garagen und Stellplätzen vor dem Grundstück, auf dem der Kläger die Sauna betreibt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 1993 erklärte der Kläger den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Rückgabe des Grundbesitzes. Später wiederholte der Kläger den Widerruf.
Mit seiner Klage hat der Kläger Rechnungslegung hinsichtlich der Grundstücksnutzungen und Herausgabe des Grundbesitzes Zug um Zug gegen Zahlung eines in Anbetracht der tatsächlichen Rentenzahlungen der Beklagten nach Abzug der Nutzungen verbleibenden Betrages verlangt. Hilfsweise hat er die nach seiner Berechnung ausstehende Summe an geschuldeten Rentenleistungen eingeklagt. Ferner hat er Feststellung begehrt, daß er berechtigt sei, eine bestimmte Ferienwohnung auf Lebenszeit unentgeltlich selbst oder durch Überlassung an Dritte zu nutzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat wegen des die Ferienwohnung betreffenden Feststellungsantrages die Berufung zurückgewiesen; den im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruch hat es zugesprochen; im Umfange des Herausgabe- und des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten, daß die Berufung auch insoweit zurückgewiesen wird, wie dies bislang nicht geschehen ist. Der Kläger ist diesem Begehren entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagten sei Folge einer gemischten Schenkung des Klägers gewesen, bei welcher der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwogen habe. Diese maßgeblich auf tatrichterlicher Würdigung des Geschehens im Jahre 1988 beruhende Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Übertragungsvertrag von 1988 und der die Wertsicherungsklausel betreffenden notariellen Vereinbarung aus dem Jahre 1991 entnommen, die vereinbarte Rentenzahlungspflicht habe jedenfalls seit der abändernden Vereinbarung vom 22. Oktober 1991 unabhängig von der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit der den Beklagten überlassenen Mietobjekte bestanden.
Diese tatrichterliche Vertragsauslegung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint insoweit zwar, das Berufungsgericht habe die am 28. November 1994 erfolgte Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Kläger nicht berücksichtigen dürfen, weil dieser Umstand den Parteien weder am 7. Juni 1988 noch am 22. Oktober 1991 bekannt gewesen sei. Die deshalb erhobene Rüge einer Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze ist jedoch unberechtigt. Denn das Berufungsgericht hat den erst nachträglich ent-
standenen Umstand nicht zur Vertragsauslegung herangezogen; auf die Prozeßkostenhilfegewährung an den Kläger hat es nur im Zusammenhang mit der Frage abgestellt, seit wann der Kläger aufgrund seiner eigenen finanziellen Situation der Erfüllung der Rentenzahlung durch die Beklagten spätestens bedurft habe und seit wann die Beklagten sich dessen spätestens bewußt gewesen seien.
3. Dem Begehren des Klägers nach Rechnungslegung über die seit dem 1. Juli 1988 aus dem übertragenen Grundbesitz gezogenen Nutzungen hat das Berufungsgericht entsprochen, weil der erfolgte Widerruf der Schenkung berechtigt sei. Es könne dahinstehen, ob die anderen vom Kläger zur Rechtfertigung seines Schenkungswiderrufs geltend gemachten Gründe ausreichten. Jedenfalls stelle der Umstand, daß sich die Beklagten mit der Erfüllung der durch Vertrag vom 7. Juni 1988 übernommenen Rentenverpflichtungen in erheblichem Umfang im Rückstand befunden hätten, ein grob undankbares Verhalten dar, das der Kläger zum Anlaß eines Widerrufs habe nehmen dürfen. Nicht einmal der im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 28. November 1994 ergangene Beschluß, in dem ausgeführt gewesen sei, daß der Kläger die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf schlüssig dargelegt habe und die Beklagten nach seinen Angaben sein laufendes Einkommen durch gewichtige Eingriffe in seine Rechte geschmälert hätten, habe die Beklagten veranlaßt , ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger pflichtgemäß nachzukommen; sie hätten ihr unzureichendes Zahlungsverhalten fortgesetzt; die letzte Zahlung datiere vom Mai 1996. Angesichts des Umfanges der unterlassenen Zahlungen liege mithin objektiv wie in persönlicher Hinsicht eine schwere Verfehlung der Beklagten vor, die eine Einstellung zum Ausdruck bringe, die deutlich einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lasse.

Die Revision hält dem entgegen, wenn der Beschenkte mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerate, die er dem Schenker gegenüber eingegangen sei, könne nicht ohne weiteres auf einen Mangel an Dankbarkeit im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geschlossen werden, weil die Erfüllung solcher Pflichten nicht allein von entsprechender Bereitschaft des Beschenkten , sondern auch von anderen Umständen, wie etwa der Ertragsfähigkeit der schenkweise überlassenen Gegenstände, der Berechtigung, über sie zu verfügen, oder der sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschenkten abhänge. Außerdem habe das Berufungsgericht Tatsachenvortrag der Beklagten außer acht gelassen, wonach die Zahlungsrückstände tatsächlich durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt gewesen seien.
Diese Rügen führen im Umfang seiner Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

a) § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184). Jedenfalls eine solche Gesinnung hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Sie kann sich auch in einer hartnäckigen Weigerung des Beschenkten zeigen, einen Anspruch, den sich der Schenker bei der Schenkung vorbehalten hat, später zu erfüllen (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993,
1577, 1578). So hat der Bundesgerichtshof bei Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren, einen Widerruf wegen groben Undanks für möglich gehalten (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urt. v. 30.03.1984 - V ZR 241/82; Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183). Diese Beispiele ändern jedoch nichts daran, daß die einem Verhalten eines Beschenkten zugrundeliegende Gesinnung nur jeweils fallbezogen beurteilt werden kann; es kommt insbesondere auf die Begleitumstände und die Beweggründe an, die den Beschenkten im konkreten Fall zu dem zum Anlaß des Widerrufs gemachten Verhalten geführt haben. Auch das kommt in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Ausdruck. So hat er bei einem Antrag des Beschenkten, den Schenker zu entmündigen, für wesentlich gehalten, ob dieser Antrag grundlos gestellt wurde und der Beschenkte sich dessen bewußt war (BGH, Urt. v. 11.01.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790); im Urteil vom 5. Februar 1993 (aaO, S. 1578) hat er auf naheliegende eigennützige Interessen hingewiesen ; im Falle einer Anzeige des Schenkers bei Polizei/Arbeitgeber hat er für entscheidungserheblich gehalten, ob der Beschenkte damit lediglich allgemeine , zum Beispiel staatsbürgerliche Rechte habe verfolgen wollen (Urt. v. 28.09.1990 - V ZR 109/89, NJW 1991, 830). Auch in Fällen einer vertragswidrigen Erfüllungsverweigerung ist deshalb eine umfassende Würdigung aller Tatumstände geboten, die Rückschlüsse auf die Gesinnung des Verpflichteten erlauben. Dies gilt im besonderen Maße, wenn eine Zahlungspflicht zu erfüllen war, weil gerade deren Nichterfüllung andere Gründe als Undankbarkeit haben kann; sie kann vor allem dadurch veranlaßt sein, daß dem Beschenkten die zur Erfüllung erforderlichen finanziellen Mittel fehlten oder es ihm angesichts sei-
ner sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht zumutbar erscheinen durfte, vorhandene Mittel zur Begleichung der gegenüber dem Schenker bestehenden Schuld zu verwenden.
Wenn es - wie hier - um die Erfüllung einer anläßlich der Schenkung von Grundbesitz übernommenen Zahlungspflicht geht, ist deshalb zu klären, ob und inwieweit die geschuldete Zahlung aus den Erträgen des geschenkten Gegenstandes oder durch seinen Einsatz, etwa seine Belastung oder Verwertung durch den Beschenkten, möglich gewesen wäre sowie ob und inwieweit aus sonstigen Einkünften und Vermögensgegenständen des Beschenkten die Zahlungen hätten aufgebracht werden können. Wenn und soweit sich nicht feststellen läßt, daß der Beschenkte leistungsfähig war, kann seine Nichtleistung ohne weiteres allein auf wirtschaftlichem Unvermögen beruhen, was dann auch eine hartnäckige Erfüllungsverweigerung erklären würde, ohne den Schluß auf groben Undank dem Schenker gegenüber zuzulassen. Die Annahme groben Undanks kann aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Beschenkten so beschränkt ist, daß er nicht allen bestehenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen und die notwendigen Bedürfnisse nicht befriedigen kann. In einem solchen Fall wird der Schenker, insbesondere wenn er - wie hier - eine wesentliche Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt hat, zwar erwarten können, daß seine Ansprüche bevorzugt bedient werden. Es sind aber auch Umstände denkbar, angesichts derer es vertretbar sein und gegebenenfalls nicht als Ausdruck von Undankbarkeit gelten kann, wenn ein Beschenkter seine finanziell beschränkten Möglichkeiten erst einmal dazu nutzt, beispielsweise dem Unterhaltsanspruch von Kindern gerecht zu werden.
Der Tatrichter darf deshalb die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden. Da nach anerkannten Grundsätzen den Schenker als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für groben Undank und damit auch für die Umstände trifft, aus denen diese Voraussetzung des § 530 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann (BGH, Urt. v. 14.12.1992 - II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m.w.N.), hat grundsätzlich der Schenker für die Beibringung und - bei Bestreiten - den Nachweis von Tatsachen zu sorgen, die ergeben, daß dem Beschenkten nach seiner wirtschaftlichen Situation zuzumuten war, die gegenüber dem Schenker übernommene Schuld zu befriedigen. Da die für die Leistungsfähigkeit des Beschenkten maßgeblichen Vorgänge sich ganz oder teilweise in dessen Wahrnehmungsbereich abspielen, kann allerdings auch den Beschenkten eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen. Unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.N.), kann deshalb zunächst der Beschenkte verpflichtet sein, zu ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Tatsachen vorzutragen, von denen der Schenker keine Kenntnis haben und zu denen er sich deshalb nur nach entsprechendem Vortrag des Beschenkten erklären kann.

b) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat schon den Umstand, daß sich die Beklagten in erheblichem Umfang mit der Zahlung der versprochenen Rente im Rückstand befanden, für ausreichend erachtet. Über
die Leistungsfähigkeit der Beklagten verhält sich das angefochtene Urteil dagegen nicht.
Es ist nicht einmal festgestellt, ob aus den geschenkten Mietobjekten tatsächlich Erträge geflossen sind sowie inwieweit sie zur Zahlung der versprochenen Rente ausgereicht hätten. Der Hinweis auf die reinen Mieteinnahmen, die im Jahre 1988 offenbar 120.000,-- DM betrugen und die das Berufungsgericht als Bemessungsgrundlage für die ursprünglich vereinbarte Rente angesehen hat, vermag diese Feststellungen nicht zu ersetzen, weil Mieteinnahmen erfahrungsgemäß durch Kosten gemindert werden, die von dem Eigentümer /Vermieter aufgebracht werden müssen, um diese Mieteinnahmen weiterhin erzielen zu können, und die deshalb auch vorrangig aus den Mieteinnahmen zu begleichen sind. Mangels ausreichender anderer Feststellungen ist deshalb in der Revisionsinstanz von dem in dem angefochtenen Urteil auch mitgeteilten Vorbringen der Beklagten auszugehen, die überlassenen Mietobjekte hätten einen Gewinn nicht hergegeben, der eine vollständige oder eine über die tatsächlichen Leistungen der Beklagten hinausgehende Erfüllung der Rentenverpflichtung erlaubt hätte.
Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht mit sonstigen Einkünften oder Vermögensgegenständen der Beklagten befaßt, obwohl es festgestellt hat, daß es nach den getroffenen Vereinbarungen auf die Ertragsfähigkeit der übertragenen Mietobjekte nicht (allein) ankommt. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich gemeint, die Beklagten seien gegebenenfalls v erpflichtet gewesen, unter Einsatz ihres persönlichen Vermögens die geschuldete Rentenzahlung an den Kläger zu gewährleisten. Feststellungen, ob und inwieweit weitere Rentenzahlungen den Beklagten mit Hilfe ihres Arbeitseinkommens, sonstigen
Einkünften und anderem Vermögen als den überlassenen Mietobjekten tatsächlich möglich gewesen wären, hat das Berufungsgericht aber ebenfalls nicht getroffen. Der Senat hat deshalb auch insoweit für die revisionsrechtliche Überprüfung das Gegenteil zu unterstellen.
Unter diesen Umständen kann auch eine Bedürftigkeit des Klägers, wie sie sich aus dem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom 28. November 1994 ergeben mag, der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht entgegenstehen. Gerade wenn der Schenker wegen eigener Bedürftigkeit ganz oder teilweise auf die vom Beschenkten zugesagten Geldbeträge angewiesen ist, kann und muß sich zwar die von Dankbarkeit geprägte Rücksichtnahme bewähren, die der Schenker erwarten kann und an die § 530 Abs. 1 BGB anknüpft (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Dies kann besondere, ansonsten nicht zu erwartende Anstrengungen und Bemühungen des Beschenkten notwendig machen, die dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht trotz bescheidener eigener wirtschaftlicher Verhältnisse soweit wie irgend möglich zu erfüllen. Auch das Fehlen hinreichender Bemühungen kann aber nicht ohne Kenntnis der die Leistungsfähigkeit des Beschenkten betreffenden Umstände festgestellt werden.

c) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sie werden sich darauf zu beziehen haben, ob und was die Beklagten aus den übertragenen Mietobjekten an tatsächlichen Überschüssen erlangten, und zwar unabhängig von steuerlich möglichen Absetzungen, weil es über ein steuerlich relevantes Ergebnis hinaus die tatsächlich erzielten Überschüsse sind, die zur Erfüllung vertraglicher Pflichten verwendet werden können. Ferner werden das
Arbeitseinkommen der Beklagten, ihre sonstigen Einnahmen seit dem 1. Juli 1988, aber auch neben den Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt ihre Ausgaben beispielsweise für Kredite und deren Notwendigkeit zu berücksichtigen sein. Schließlich werden auch sonstige Vermögensgegenstände der Beklagten nicht außer acht bleiben können, weil deren Beleihung oder Veräußerung , mit deren Hilfe eine vollständige oder teilweise Finanzierung der elterlichen Rente eventuell möglich gewesen wäre, anders als bei dem seitens des Klägers überlassenen Grundbesitz nicht von der Zustimmung des Klägers abhängig war. Auch solche verwertbaren Vermögensgegenstände waren bei den Beklagten offenbar vorhanden. Das Berufungsgericht erwähnt selbst eine von den Beklagten 1993 zum Kaufpreis von 103.433,42 DM erworbene Ferienwohnung. Insbesondere solches anderweitige Vermögen der Beklagten läßt es nicht ausgeschlossen sein, daß nach gehöriger Feststellung der maßgeblichen Tatsachen sich eine Leistungsfähigkeit der Beklagten ergibt, die es ihnen erlaubt hätte, die übernommene Pflicht zur Zahlung einer Rente an den Kläger in einem die tatsächlichen Leistungen übersteigenden Umfange zu erfüllen. Sollte sich eine solche Leistungsfähigkeit der Beklagten herausstellen, muß eine Gesamtbewertung des Geschehens ergeben, ob die Nichtleistung Ausdruck für einen nicht mehr hinnehmbaren Mangel an Dankbarkeit war, die der Kläger als Schenker von den Beklagten als Beschenkten erwarten konnte. Zu diesem Geschehen gehört auch, daß der Kläger einerseits - wie das Unterlassen der Einlösung erhaltener Schecks belegt - jedenfalls zeitweise bereit war, auf finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten Rücksicht zu nehmen, andererseits trotz der nachträglich bestellten Grundschulden oder Hypotheken im Rang vorgehenden Reallast zu seinen Gunsten der von den Beklagten gewünschten weiteren Belastung des überlassenen Grundbesitzes nicht zugestimmt hat.

d) Der dem Senat angefallene Rechtsstreit ist nicht bereits deshalb im Sinne des Begehrens der Beklagten abschließend entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten hätten verkannt, daß es auf die Ertragsfähigkeit der ihnen übertragenen Mietobjekte nicht (allein) angekommen sei. Zu Unrecht leitet die Revision daraus ab, der Zahlungsrückstand der Beklagten sei nur durch Fahrlässigkeit und damit durch ein Verhalten bedingt, das für die Annahme groben Undanks nicht ausreiche.
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien - von der Revision unbeanstandet - angenommen , daß eine Abhängigkeit der Rentenzahlungsverpflichtung von einem entsprechenden Überschuß bei der Vermietung des geschenkten Grundbesitzes nicht habe bestehen sollen; das sei eindeutig gewesen und habe sich auch den Beklagten bei verständiger Betrachtung aufdrängen müssen. Die Beklagten haben sich danach trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände entsprechendem Wissen verschlossen. Sobald sich eine Erkenntnis aufgrund bekannter Tatsachen aufdrängt, ist aber das für bedingten Vorsatz erforderliche Bewußtsein als gegeben anzusehen (BGHZ 133, 246, 250 f. m.w.N.). Auch der Senat bewertet das Verschließen der Augen vor sich aufdrängenden Überlegungen als bedingten Vorsatz (Sen.Urt. v. 27.04.1995 - X ZR 60/93, NJW-RR 1995, 656). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beklagten
mithin wie Beschenkte zu behandeln, die sich bewußt waren, die übernommene Zahlungspflicht notfalls auch unter Einsatz nicht geschenkten Vermögens erfüllen zu müssen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob unbewußtes, bloß fahrlässiges Verhalten schlechthin die Annahme groben Undanks ausschließe , kann demnach dahinstehen.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 270/02 Verkündet am:
11. Oktober 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. MeierBeck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Sie macht mit ihrer Klage Rückforderungsansprüche nach dem Widerruf von Schenkungen geltend. Der Beklagte war im Jahre 1977 von seinen Eltern unter Entziehung des Pflichtteils enterbt worden, nachdem er wegen einer gegen seine Eltern gerichteten Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

2
Nach dem Tod des Vaters übertrug die Klägerin im Jahre 2002 dem Beklagten das Eigentum an zwei Grundstücken und ihren Miteigentumsanteil an einem Wohnungseigentum. Sie behielt sich daran lebenslangen Nießbrauch vor. Außerdem gab die Klägerin dem Beklagten in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 20.000,-- DM; 3.000,-- DM hat der Beklagte an die Klägerin zurückgezahlt.
3
Seit dem Jahre 2000 kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten einerseits und seinen Schwestern und deren Familien andererseits. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2000 erklärte die Klägerin den Widerruf der Schenkung des Grundbesitzes sowie die "Kündigung der Darlehen" in Höhe von restlichen 17.000,-- DM. Als Grund für den Widerruf der Schenkung führte sie einen Vorfall an, der sich im November 2000 ereignet hatte. Der Beklagte öffnete an diesem Tag die Garage des Anwesens, in dem sich die von seiner Mutter bewohnte Eigentumswohnung befindet. Er hatte zu der Garage keinen Schlüssel. Es befanden sich dort Geräte, die nach einer von der Klägerin unterschriebenen Liste zusammen mit den Grundstücken dem Beklagten übertragen werden sollten.
4
In der mündlichen Verhandlung erster Instanz sprach die Klägerin erneut den Widerruf der Schenkungen aus und stützte diesen nunmehr auf zwei weitere Vorfälle im Gerichtsgebäude und im Café "J. ".
5
Nach Darstellung der Klägerin sollen sich diese wie folgt zugetragen haben :
6
Vor dem Termin am 25. Juli 2001 habe der Beklagte auf dem Gerichtsflur geäußert: "Da drüben steht sie, die verlogene Saubrut. Da steht sie, die alte Hexe." Außerdem habe der Beklagte seinen kleinen Sohn aufgefordert, der Klägerin ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen.
7
Vor dem Gerichtstermin am 27. August 2001 habe der Beklagte im Café "J. " die Klägerin als Lügnerin bezeichnet und ihr Prügel angedroht.
8
Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Übergabe des Grundbesitzes nicht unentgeltlich erfolgt sei, da er Grundpfandrechte übernommen und sich die Übergabe auf den künftigen Pflichtteilsanspruch habe anrechnen lassen. Außerdem habe er jahrelang Arbeitsleistungen in Haus und Garten erbracht. Die Beträge von jeweils 10.000,-- DM, insgesamt 20.000,-- DM, seien ihm geschenkt worden. Zu den Vorfällen, auf die die Klägerin den Schenkungswiderruf gestützt hat, hat der Beklagte behauptet, es habe sich um Auseinandersetzungen mit der Familie seiner Schwester gehandelt; er sei von seinem Schwager provoziert worden und habe sich gegen Schwester und Schwager zur Wehr gesetzt.
9
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
10
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
12
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe dem Beklagten sowohl die Grundstücke als auch den Geldbetrag geschenkt. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
13
Ein Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks nach § 530 BGB a.F. durch die Klägerin sei berechtigt gewesen. Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB a.F. setze objektiv ein gewisses Maß an Schwere der Verfehlung voraus und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen lasse. Dieser rechtliche Ausgangspunkt trifft zu. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 145, 35, 38 m.w.N.).
14
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die nachgewiesenen Vorfälle , nämlich die Handlungsweise des Beklagten im November 2000 in der Garage sowie das fortgesetzte schwer beleidigende Verhalten im Verlaufe des Prozesses, auf das sich die Klägerin als Widerrufsgrund berufen könne, nachdem sie eine entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 abgegeben habe, rechtfertigten einen Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks. Der grobe Undank müsse sich nicht in nur einer einzigen Verfehlung äußern, sondern könne sich auch aus mehreren - für sich allein eventuell nicht ausreichenden - Teilakten ergeben, die in ihrer Gesamtheit von einer grob undankbaren Gesinnung zeugten. Damit hat das Beru- fungsgericht die beiden Vorfälle am 25. Juli 2001 und am 27. August 2001 in seine Würdigung einbezogen.
15
Ob ein Verhalten einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit zum Ausdruck bringt, der als grober Undank gegenüber dem Schenker anzusehen ist, unterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen , ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff des groben Undanks zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten erheblichen Prozessstoff übergangen hat (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Die Feststellung, ob grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker gegeben ist, verlangt eine Prüfung aller Umstände des Falls (Sen., aaO, 1624; BGHZ 91, 273, 278, st. Rspr.). Dies setzt voraus, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff erschöpfend gewürdigt hat und allen zulässigen Beweisanträgen nachgegangen ist. Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen.
16
Zu dem Verhalten vor dem ersten Termin beim Landgericht H. am 25. Juli 2001 hat das Berufungsgericht ausgeführt, die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte auf dem Flur des Landgerichts H. die Klägerin - neben seiner Schwester und deren Ehemann - als "Saubrut" bezeichnet habe und dass er seinen kleinen Sohn aufgefordert habe, der "alten Hexe" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen. In dieser unbeherrschten Handlungsweise sei das "schwerwiegendste und deutlichste" Fehlverhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu sehen, mit dem er seine undankbare Gesinnung und Missachtung gezeigt habe und auch objektiv in unerträglicher Weise seinen Undank zum Ausdruck gebracht habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die Beleidigung selbst unmittelbar vernommen habe oder ob sie den Sachverhalt lediglich durch die in Hörweite befindlichen Zeugen erfahren habe. Mit der Bezeichnung "alte Hexe" sei, jedenfalls nach dem Empfängerhorizont der Klägerin, diese gemeint gewesen. Der Beklagte habe gewusst, dass er seine Mutter mit der Aufforderung an seinen Sohn, der "alten Hexe" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen, besonders tief und nachhaltig treffen werde, gleichgültig ob sie diese Worte selbst habe hören können oder nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse sich die Klägerin nicht bereits deswegen, weil sie in Begleitung ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes zum Gericht gegangen sei, deren eventuelle Beleidigungen zurechnen lassen.
17
Zu dem Vorfall am 27. August 2001 im Café "J. " hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte in dem öffentlichen Lokal gegenüber seinem Schwager, an dessen Tisch auch die Klägerin gesessen habe, verbal so aggressiv und laut geworden sei, dass Außenstehende darauf aufmerksam geworden seien. Zwar könne allein eine - auch heftige - Auseinandersetzung zwischen Familienangehörigen, in die der Schenker miteinbezogen werde, nicht als eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker angesehen werden. Allerdings sei der Vorfall im Café "J. " weit über eine Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und seinem Schwager bzw. seiner Schwester hinausgegangen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beklagte von seinem Schwager provoziert worden sei, verbleibe es bei der Aussage der Zeugin M. , dass der Beklagte am Tisch der Klägerin laut geschrieen habe. Der Beklagte habe gesagt, dass er sie "bis an die E. runterprügeln" würde. Für einen unbeteiligten Außenstehenden habe sich zwar nicht ergeben, wer damit gemeint gewesen sei. Selbst wenn der Beklagte jedoch damit seine Schwester oder seinen Schwager gemeint haben sollte, habe er durch seine Verhaltensweise in beleidigender Weise zumindest auch seiner Mutter gegenüber Nicht- und Missachtung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er im Verlaufe dieser Auseinandersetzung öffentlich an einem Tisch, der mit mehreren Personen besetzt gewesen sei, einer der Klägerin nahestehenden Person Prügel angedroht habe.

18
Zu beiden Vorfällen hat das Berufungsgericht die Zeugin … L. nicht gehört. Es hat offen gelassen, ob der entsprechende Beweisantrag des Beklagten rechtzeitig gestellt worden ist. Auf das vorliegende Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das vor dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozessrecht anzuwenden. Danach ist jedenfalls für die Revisionsinstanz ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Vortrag des Beklagten zu den beiden Vorfällen am 25. Juli 2001 und 27. August 2001 nicht verspätet gewesen ist.
19
Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt dann aber entsprechen müssen. Wie dargelegt und vom Berufungsgericht auch im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen, ist die Frage, ob der Schenker aufgrund des Verhaltens des Beschenkten berechtigt ist, eine Schenkung zu widerrufen, anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Um sich ein Bild von dem zu würdigenden Sachverhalt zu machen, musste das Berufungsgericht dazu alle angebotenen Zeugen hören. An die Zurückweisung eines Beweisantrags sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag die Überzeugung des Gerichts hätte erschüttern können (BVerfG NJW 1993, 254, 255). Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme gewürdigt und sich im Einzelnen beispielsweise mit der Aussage der Zeugen S. und M. auseinandergesetzt. Hätte es auch die Zeug in … L. vernommen, so ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ihre Schilderung geeignet gewesen wäre, die der übrigen Zeugen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, und damit die hier allein maßgebliche tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls hätte beeinflussen können. Das Beweisangebot des Beklagten beschränkte sich nicht auf die vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Behauptungen, sondern bezog sich auf den gesamten Vortrag des Beklagten zu den beiden Vorfällen. Wenn das Berufungsgericht diesen gestützt auf eine Würdigung von Zeugenaussagen bewertet hat, so bedurfte es als Grundlage für diese Bewertung einer Erhebung aller zulässigen Beweismittel. Bei der Bewertung, ob grober Undank des Beschenkten vorliegt, ist der Tatrichter weitgehend frei und das Ergebnis seiner Würdigung ist der revisionsrechtlichen Überprüfung weitgehend entzogen. Dies setzt aber voraus, dass der Tatrichter sich durch Erhebung aller zulässigen Beweismittel ein vollständiges Bild von dem zu beurteilenden Sachverhalt gemacht hat.
20
Das Berufungsgericht wird daher die Vernehmung der Zeugin … L. nachzuholen haben und sodann erneut in tatrichterlicher Würdigung zu prüfen haben, ob der ausgesprochene Schenkungswiderruf berechtigt war.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.11.2001 - 2 O 104/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2002 - 1 U 267/01 -
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Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196). Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhalts- punkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, NJW 1999, 1623, 1624).

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 3/03 Verkündet am:
14. Dezember 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Nichte der Klägerin zu 2, die gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, der Beklagten mit notariellem Vertrag vom

31. März 1992 eine Eigentumswohnung übertrug. Im Vertrag wurde ein "Kaufpreis" von 53.000,-- DM vereinbart, der im wesentlichen durch Übernahme von Grundpfandrechten und diesen zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu zahlen war. Ferner verpflichtete sich die Beklagte u.a., den Klägern auf Lebenszeit eine wertgesicherte Monatsrente von 400,-- DM zu zahlen; diese Verpflichtung wurde durch eine Reallast gesichert.
Vor Abschluß des notariellen Vertrages hatten die Parteien privatschriftlich vereinbart, daß die Wohnung "nicht an Fremde verkauft" werden dürfe.
Nach einem Familienstreit entzweiten sich die Parteien.
Mit Schreiben des mit dem folgenden Verkauf befaßten Notars vom 19. Dezember 1995 teilte die Beklagte den Klägern mit, sie wolle die Wohnung aus finanziellen Gründen verkaufen. Sie bot den Klägern die Zahlung von 75.000,-- DM gegen Verzicht auf die Zahlung der vereinbarten Rente und Löschung der Reallast im Grundbuch an. Ehe noch die Kläger widersprachen, veräußerte die Beklagte eine Woche später die Wohnung mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1995.
Die Kläger widerriefen daraufhin die von ihnen als Schenkung angesehene Zuwendung der Eigentumswohnung wegen groben Undanks.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens zum Wert der Eigentumswohnung der auf Zahlung von 137.000,-- DM gerichteten Klage in Höhe von 81.479,34 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Übertragung der Eigentumswohnung liege eine gemischte Schenkung zugrunde. Das greift die Revision ohne Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Leistung der Kläger und Gegenleistung der Beklagten stünden objektiv in einem auffallenden Mißverhältnis. Der Verkehrswert der Wohnung habe 300.000,-- DM betragen, dem Gegenleistungen im Wert von 175.110,-- DM gegenübergestanden hätten (53.000,-- DM "Kaufpreis", 25.000,-- DM für gleichfalls übernommene Beerdigungs - und Grabpflegekosten, 10.000,-- DM für Arbeitsleistungen (Malerarbeiten ) des Ehemannes der Beklagten und 87.110,-- DM Barwert des Rentenanspruchs der Kläger). Den Parteien sei - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - auch bewußt gewesen, daß die Gegenleistung nicht den vollen Wert der

Wohnung abgedeckt habe und ein überschießender - nicht summenmäßig feststehender - Teil Schenkung gewesen sei.
2. Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen hat, ein auffallendes , grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung lasse auf die Einigkeit der Vertragspartner über die teilweise Unentgeltlichkeit schließen. Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (BGHZ 82, 274, 281, BGH, Urt. v. 6.3.1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754, 755) beträfen gemischte Schenkungen im Rahmen insbesondere von Pflichtteilsergänzungsansprüchen und seien auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art schwerlich übertragbar. Darauf kommt es indessen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht den von der Revision beanstandeten Rechtssatz zwar angeführt hat, seine Überzeugung davon, daß sich die Parteien über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen seien, aber rechtsfehlerfrei auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme gestützt hat.
3. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nicht die objektiven Werte, sondern die subjektiven Vorstellungen der Parteien nicht nur dafür maßgeblich seien, ob überhaupt (teilweise) eine Schenkung gewollt gewesen sei, sondern auch dafür, wie hoch der Schenkungsanteil habe sein sollen. Abgesehen davon, daß dies die Frage, ob überhaupt eine (gemischte ) Schenkung vorliegt, nicht berührt, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , wenn sich das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Feststellung des Schenkungsanteils am objektiven Wertverhältnis orientiert hat, nachdem es gleichfalls und unbeanstandet festgestellt hat, daß sich die Parteien hierzu kei-

ne konkreten Vorstellungen gemacht haben. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage eines dazu eingeholten Sachverständigengutachtens den abgezinsten Barwert der Rentenverpflichtung ermittelt und dem Wert der Eigentumswohnung gegenübergestellt; die Abzinsung dient der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Schenkung und ist daher entgegen der Auffassung der Revision sachlich geboten.
II. Dagegen hält die Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks bejaht hat.
1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der grobe Undank liege in dem Weiterverkauf der Wohnung ohne Rücksprache mit den Klägern. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Kläger ihr die Wohnung überlassen hätten, um sie im Familienbesitz zu halten. Die Beklagte hätte vor einer Veräußerung der Wohnung diesen Wunsch der Kläger berücksichtigen und hierüber mit ihnen sprechen müssen, um ihnen so die Gelegenheit zu geben, die Wohnung eventuell zurückzukaufen. Dies gelte selbst dann, wenn die Wohnung, wie die Beklagte behaupte, sich nicht vollständig selbst getragen habe, wobei sich jedoch allenfalls eine geringe Differenz ergebe. Eine Veräußerung der Wohnung ohne Rücksprache mit den Klägern zum Zwecke der Kapitalisierung des Wohnungswertes einschließlich des Schenkungsanteils allein zum eigenen Vorteil sei daher grob undankbar.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß wirtschaftliche Zwänge, die den Beschenkten zu seiner Verhaltensweise zwängen, die

Bejahung von grobem Undank ausschließen könnten. Die Beklagte habe dargelegt , daß die monatlichen Kosten der Wohnung (einschließlich der an die Kläger zu zahlenden Rente) 1.427,21 DM bzw. seit Ende 1995 1.466,41 DM betragen hätten, während die Bruttomiete 1.328,30 DM betragen habe, so daß sich ein monatliches Minus von 98,91 DM bzw. 138,11 DM ergeben habe, das für eine vierköpfige Familie mit einem Netto-Durchschnittseinkommen von 2.235,22 DM nicht tragbar gewesen sei. Habe demzufolge die Beklagte die Wohnung nicht mehr halten können, folge aus dem Verkauf keineswegs automatisch eine undankbare Gesinnung. Das Berufungsgericht stelle im übrigen zu geringe Anforderungen an die Erfüllung der Rechtsbegriffe "grober Undank" und "schwere Verfehlung".
3. Die Rüge hat im Ergebnis Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Widerruf einer Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus, sondern erfordert auch, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (s. statt aller nur BGHZ 145, 35, 38). Zu dieser subjektiven Voraussetzung für die Herausgabeverpflichtung des Beschenkten hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Zwar trifft die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Zwangslage der Beklagten verkannt, die Begründung des Berufungsgerichts nicht unmittelbar. Denn dieses hat die Undankbarkeit der Beklagten nicht aus dem Verkauf als solchem, sondern aus der unterlassenen Rück-

sprache mit den Klägern hergeleitet, zu der ihre wirtschaftliche Situation die Beklagte durchaus nicht zwang. Wenn sich jedoch, was die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen, die Beklagte zumindest subjektiv in einer wirtschaftlichen Zwangslage befand, die es ihr wirtschaftlich untragbar erscheinen ließ, die Eigentumswohnung zu halten, versteht es sich andererseits auch nicht von selbst, daß die Veräußerung ohne Rücksprache mit den Klägern Ausdruck einer undankbaren Einstellung der Beklagten diesen gegenüber war. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer Veräußerung der Wohnung zum Zwecke der Kapitalisierung des Wohnungswertes einschließlich des Schenkungsanteils allein zum eigenen Vorteil spricht, läßt es unberücksichtigt, daß sich die Beklagte wirtschaftlich allein selbst geschädigt hat, indem sie sich der (teilweise) geschenkten Wohnung deutlich unter Wert begeben hat, während den Klägern der durch die Reallast gesicherte Rentenanspruch erhalten blieb. Jedenfalls aus der - zu unterstellenden - subjektiven Sicht der Beklagten konnte in der gegebenen Situation eine Rücksprache mit den Klägern wirtschaftlich nur den Sinn haben, diese zu weiteren finanziellen Leistungen zu veranlassen, wie sie das Berufungsgericht mit der Möglichkeit eines Rückkaufs selbst anspricht. Eine andere Möglichkeit wäre ein (teil- oder zeitweiser) Verzicht der Kläger auf die Rentenzahlung gewesen, der die Beklagte und ihre Familie finanziell entlastet hätte. Wenn die Beklagte es angesichts der entstandenen Zwistigkeiten zwischen den Parteien unterlassen hat, mit einem solchen Ansinnen an die Kläger heranzutreten, muß dies nicht notwendigerweise auf eine undankbare Einstellung gegenüber den Klägern hindeuten. Vielmehr ist es möglich, daß die Beklagte weniger aus Undankbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Klägern, denn aus Unbeholfenheit und Scham die Veräußerung ohne Rücksprache mit den Klägern in die Wege geleitet hat.

In diesem Fall lägen die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf nicht vor.
III. Der Rechtsstreit ist daher zur erneuten Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dieser Prüfung wird das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Parteien, einschließlich der Angaben, die die Beklagte bei ihrer persönlichen Anhörung gemacht hat, in die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des groben Undanks einzubeziehen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.