Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2014 - X ZR 135/11

bei uns veröffentlicht am06.05.2014
vorgehend
Landgericht Cottbus, 3 O 240/09, 29.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 1 3 5 /11 Verkündet am:
6. Mai 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll,
dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt
, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene
Zuwendung.

b) Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren
sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den
Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin
Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2011 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die während des Verfahrens verstorbene vormalige Beklagte (nachfolgend: die Beklagte ) während der Dauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.
2
Die Parteien lebten ab 2003 zunächst in der Wohnung der Beklagten und von Mitte 2005 bis 2008 in der Wohnung des Klägers in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 €. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Am 9. Mai 2007, kurz vor der geplanten Abreise, veranlasste der Kläger die Teilung des Sparbriefs. Ein neuer Sparbrief über einen Betrag von 25.000 € und für eine Laufzeit bis zum 27. Oktober 2009 wurde auf den Namen des Klägers, ein zweiter mit dem gleichen Inhalt auf die Beklagte ausgestellt und ein Zeichnungsschein von ihr unterschrieben. Am 10. Mai 2007 errichtete der Kläger ein notarielles Testament, in dem er die Beklagte mit einem Vermächtnis von 15.000 € bedachte, verbunden mit der Auflage, ihn orts- und standesüblich zu beerdigen und die Grabstätte in ortsüblicher Weise zu pflegen. Anfang Oktober 2008 zog die Beklagte aus der Wohnung des Klägers aus. Dieser forderte sie nach der Trennung erfolglos auf, den auf ihren Namen lautenden Sparbrief zurückzugeben. Mit der Klage hat er zunächst dessen Herausgabe begehrt und verlangt nunmehr nach Auflösung des Sparbriefs und Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 € zuzüglich Zinsen.
3
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach erneuter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelasse- ne Revision des Klägers, mit der er den Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, es spreche viel dafür, dass es sich bei der Zuwendung des Sparbriefs an die Beklagte um eine Schenkung und nicht um eine unbenannte Zuwendung unter Lebenspartnern handle. Der Kläger habe nach seinen Angaben die Vorstellung gehabt, mit seiner Zuwendung eine Absicherung der Beklagten vorzunehmen, falls ihm auf der bevorstehenden Europareise etwas zustoßen sollte. Danach habe die Zuwendung nicht der Verwirklichung oder Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen und ihm selbst denknotwendig nicht mehr zugutekommen sollen. Sofern man eine Schenkung bejahen wolle, ließen sich jedenfalls die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks (§§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB) nicht feststellen.
6
Auch wenn die Überlassung des Sparbriefs als unbenannte Zuwendung zu werten sein sollte, bestehe kein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB seien nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür sei, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über einen mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden sei. Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis für eine entsprechende konkrete Zweckvereinbarung zwischen den Parteien nicht erbracht. Auch nach der erneuten Ver- nehmung der hierzu vom Landgericht gehörten Bankangestellten sei der genaue Ablauf des Geschehens am 9. Mai 2007 unklar geblieben. Bei der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins seien jedenfalls keine näheren Gespräche über den Zweck der Zuwendung an die Beklagte geführt worden. Auch nach dem Vorbringen des Klägers könne nicht angenommen werden, dass er die Zuwendung des Sparbriefs an die Fortdauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe knüpfen wollen. Nach seiner Vorstellung hätte die Lebensgemeinschaft während der Europareise durch seinen Tod beendet werden können, und für diesen Fall habe er eine Absicherung der Beklagten gewünscht. Der Kläger könne seinen Rückforderungsanspruch auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem eigenen Vortrag des Klägers lasse sich nicht feststellen, dass Geschäftsgrundlage der Zuwendung des Sparbriefs die für die Beklagte erkennbare Erwartung gewesen sei, die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde über die Europareise hinaus dauerhaften Bestand haben. Mit der Zuwendung habe der Kläger vielmehr für eine Absicherung der Beklagten für den Fall seines Todes sorgen wollen. Die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe der Kläger, der bei seiner Anhörung immer wieder betont habe, mit der Beklagten über die Reise hinaus in einer schönen Gemeinschaft gelebt zu haben, erkennbar nicht in seine Überlegungen aufgenommen.
7
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis offen gelassen, ob es sich nach dem Vortrag des Klägers bei der Übertragung des Sparbriefguthabens auf die Beklagte um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelte. Die rechtliche Würdigung ergibt, dass letzteres zutreffend ist.
9
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Schenkung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgelt- lich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Demgegenüber handelt es sich um eine ehebezogene Zuwendung , wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung (BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 16). Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013,138 Rn. 8; Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Für Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die gleichen Grundsätze.
10
b) Mit der Übertragung des Sparbriefs, mit der der Kläger der Beklagten zu seinen Lebzeiten einen beträchtlichen Teil seines damaligen Geldvermögens zugewandt hat, wollte er seine Lebensgefährtin für einen denkbaren Unglücksfall absichern. Der zugewandte Betrag war nicht zur freien Verfügung und nicht zum Verbrauch bestimmt, sondern diente der Vorsorge für den Lebensunterhalt seiner Partnerin, sollte die Lebensgemeinschaft unvorhergesehen durch den Tod des Klägers enden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in einem solchen Fall dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Zuwendende nach seinem Ableben an dem zugewandten Vermögenswert nicht mehr partizipieren könnte. Entscheidend ist vielmehr der auf die Lebensgemeinschaft bezogene Zweck, der zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser verfolgt wird. Dass der Kläger im Streitfall - jedenfalls primär - das Ziel verfolgt hat, die Beklagte für den Fall eines während der unmittelbar bevorste- henden Reise und damit kurzfristig eintretenden Unglücksfalls abzusichern, darf nicht den Blick dafür verstellen, dass der zugewandte Betrag während der bestehenden Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in das Vermögen der Beklagten übergehen und sie damit gerade als seine Lebensgefährtin vor den finanziellen Folgen eines die Lebensgemeinschaft treffenden Schicksalsschlages geschützt werden sollte. Ein solches Verhalten ist Ausdruck einer gegenüber der Partnerin empfundenen Fürsorglichkeit und Verantwortung, die auf Vertrauen und auf einer aus der gelebten Beziehung resultierenden besonderen persönlichen Bindung beruht. Die Zuwendung war somit ein Akt der über den für möglich gehaltenen Tod hinausreichenden Solidarität unter den Lebensgefährten und stärkte deren Bindung aneinander. In diesem Sinne kam der zugewendete Gegenstand der Lebensgemeinschaft und auch dem Kläger selbst im Zusammenleben mit der Beklagten zugute.
11
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage der Zuwendung sei nicht weggefallen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 18, 24; BGHZ 177, 193 Rn. 40, 44 mwN). Ein Ausgleichsanspruch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen sonach in Betracht, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 19).
13
b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zu Unrecht mit der Erwägung verneint, der Kläger, der mit der Zuwendung für eine Absicherung der Beklagten für den Fall seines Todes habe sorgen wollen, habe die Möglichkeit eines Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar nicht in Betracht gezogen. Dass der Zuwendende die Möglichkeit eines Scheiterns der Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht in Betracht zieht, ist gerade typisch für Zuwendungen , die in der Vorstellung einer fortdauernden Lebensgemeinschaft erbracht werden, die erst durch den Tod eines Partners aufgelöst wird. Dementsprechend sollte die Beklagte auch gerade für diesen Fall abgesichert werden.
14
III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind und sich die Klage auf Grundlage der getroffenen Feststellungen als begründet erweist, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden und die Berufung der Beklagten zurückweisen.
15
1. Nach dem im landgerichtlichen Urteil und dem Berufungsurteil wiedergegebenen Vorbringen der Parteien ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zulegen, dass der Kläger mit der Zuwendung der Beklagten - für diese erkennbar - einen Betrag zuwenden wollte, der ihr im Falle seines vorzeitigen Ablebens während der gemeinsamen Reise für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollte. Zwar bezeichnet das Berufungsurteil dies als Vortrag des Klägers. Es nimmt jedoch auch Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 24. September 2007, das sie in einem anderen Verfahren an das Amtsgericht K. gerichtet hat und in dem sie die Absicht ihrer "finanzielle(n) Absicherung durch einen Sparbrief von 25.000 €, sollte (dem Kläger) alleine was zustoßen, damit ich gut abgesichert bin", ausdrücklich bestätigt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht das Klägervorbringen nur deshalb als streitig dargestellt , weil die Beklagte, wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt, weiter vorgetragen hat, sie sei nahezu fassungslos gewesen, als sie in der Bank erfahren habe, dass der Kläger seinen Sparbrief geteilt habe und ihr eine Hälfte zuwenden wolle, und der Kläger habe nach dem Bankbesuch geäußert, er habe ihr das Geld geschenkt, weil "ihr Geld überall drinstecke". Diese behauptete Äußerung des Klägers steht jedoch nicht in Widerspruch zum Zweck der Zuwendung , die Beklagte für einen möglichen Unglücksfall abzusichern, sondern bestätigt vielmehr den Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft der Parteien. Denn für eine solche ist es gerade typisch, dass die Partner nach ihren jeweiligen Möglichkeiten zum Lebensunterhalt beitragen. Dass der Kläger die Zuwendung "Schenkung" genannt hat, besagt nichts gegen ihre rechtliche Qualifikation als gemeinschaftsbezogene Zuwendung.
16
2. Mit dem Scheitern der Lebensgemeinschaft ist die Grundlage für das weitere Behaltendürfen des Sparbriefguthabens durch die Beklagte weggefallen. Der Kläger konnte von dem Vertrag, mit dem er der Beklagten das Sparguthaben übertragen hat, zurücktreten und die Rückgewähr des Geleisteten und gegebenenfalls Ersatz dessen Wertes verlangen (§ 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).
17
a) Der gemeinschaftsbezogene Zweck einer Zuwendung hat allerdings nicht notwendig zur Folge, dass die Zuwendung bei Scheitern der Beziehung auszugleichen ist. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen beglichen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus (BGHZ 177, 193 Rn. 40). Bei der Abwägung, ob und in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (BGHZ 177, 193 Rn. 44; BGH, NJW 2011, 2880 Rn. 23).
18
b) Danach ist im Streitfall eine Rückgewähr geboten. Diente die Zuwendung der Absicherung der Beklagten für den Fall, dass dem Kläger auf der beabsichtigten Reise etwas zustoßen sollte, war sie nicht zur freien Verfügung der Beklagten und insbesondere nicht zum Verbrauch bestimmt, solange der Absicherungsfall nicht eintrat. Demgemäß haben die Parteien auch nach der gemeinsamen Reise es dabei belassen, dass der Betrag von 25.000 € in Form des Sparbriefs fest angelegt war. Der Absicherungszweck galt insoweit fort. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte die Zuwendung bei Fortbestehen der Lebensgemeinschaft bis zum Tod des Klägers der Beklagten weiterhin als Altersvorsorge gedient und bei ihr verbleiben können (vgl. zum Behaltendürfen der Zuwendung beim Tod des Zuwendenden BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 26). Nachdem die Lebensgemeinschaft jedoch nicht bis zum Tod des Klägers angedauert hat, ist nicht nur der Anlass für die Zuwendung, die die Lebensgemeinschaft ausgestalten sollte, weggefallen; die Beklagte konnte nach dem Grund für die Zuwendung auch nicht damit rechnen, diese weiterhin behalten zu dürfen.
19
Die Lebensgemeinschaft hat auch nicht so lange gedauert, dass aus einer langjährigen engen persönlichen Bindung eine moralische Verpflichtung des Klägers hätte resultieren können, der Beklagten den Vermögenswert der Zuwendung auch bei Scheitern der Beziehung zu überlassen. Die Beziehung hat vielmehr nur etwa fünf Jahre gehalten, so dass es unbillig erschiene, der Beklagten den zugewendeten Betrag trotz der Trennung zu belassen und sie auf Kosten des Klägers bereichert aus der gescheiterten Lebensgemeinschaft hervorgehen zu lassen (vgl. MünchKomm./Wellenhofer, 6. Aufl., nach § 1302 Rn. 65). Dies gilt jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass die Zuwendung einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtvermögens des Klägers ausmacht, dem es mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter kaum möglich sein wird, weiteres Vermögen aufzubauen.
20
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck Gröning Schuster
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 29.10.2010 - 3 O 240/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 10 U 6/10 -

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(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

16
Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfolgen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so auch Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.). Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Leistungen des Beklagten zutreffend keinen Schenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
8
Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Entsprechendes gilt für eine Zuwendung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Solche Feststellungen sind jedoch vom Beru- fungsgericht weder getroffen worden, noch zeigt die Revisionserwiderung entsprechenden Vortrag der Klägerin als übergangen auf.

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Groß
Justizangestellte
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in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung
, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen
und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der
ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung
hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb
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dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.
BGH, Urt. v. 28. März 2006 - X ZR 85/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 11. Mai 2004 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


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Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde 1973 geschlossen und 1998 geschieden.
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Im Jahre 1982 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart. Sie waren unter anderem Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks G. in H. , das von ihnen und ihren Kindern gemeinsam bewohnt wurde. Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1986 übertrug der Kläger der Beklagten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Übertragung schenkweise erfolgt ist. Der Kläger , der den Standpunkt vertritt, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, hat diese mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 1997 wegen groben Undanks der Beklagten widerrufen. Er verlangt von der Beklagten die Rückauflassung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Abgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung. Im ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht durch den Einzelrichter das klageabweisende landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Schenkung vorgelegen habe, welche der Kläger aufgrund von Eheverfehlungen der Beklagten wirksam widerrufen habe.
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Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil der Einzelrichter anstelle des Kollegiums entschieden hatte, obwohl ein Einverständnis der Parteien mit der Entscheidung durch den Einzelrichter im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag (BGHZ 147, 397).
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Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt.
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Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nunmehr angenommen, der Kläger habe bereits den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass es sich bei der Übertragung der Grundstückshälfte um eine Schenkung gehandelt habe. Zuwendungen unter Ehegatten seien in der Regel keine Schenkungen. Es handele sich vielmehr nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel um ehebedingte Zuwendungen, denen die Vorstellung oder die Erwartung zugrunde liege, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht würden und hierin ihre Geschäftsgrundlage hätten. Der Umstand, dass in der notariellen Urkunde ausdrücklich von Schenkung die Rede sei, führe nicht zwingend dazu, dass allein hierdurch der Beweis einer Schenkung geführt sei. Zwar komme der Wortwahl in einer Notariatsurkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Rechtsfigur der ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendung in der Rechtsprechung sich erst allmählich Anfang der 1970er Jahre entwickelt habe und auch von den Notaren bei der Beurkundung von Zuwendungen, die ohne direkte Gegenleistung zwischen Ehegatten erfolgt seien, nicht sogleich als eine Alternative zur Schenkung verstanden und umgesetzt worden sei. Nach dieser Rechtsprechung könne allein aus der vom Notar gewählten Bezeichnung des Rechtsgeschäfts und der weiteren Formulierung des Vertrags nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt und vereinbart hätten. Der Bundesgerichtshof habe dies auch in einem Fall so entschieden, in dem die Zuwendung Mitte 1986 erfolgt sei. Lasse sich aber nicht feststellen, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine Schenkung gehandelt habe, so komme es auf die weitere Frage, ob der Kläger deswegen zum Widerruf berechtigt gewesen sei, weil sich die Beklagte ihm gegenüber wegen einer schweren Verfehlung groben Undanks schuldig gemacht habe, nicht mehr an. Einen Anspruch auf Rückabwicklung der ehebedingten Zuwendung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
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II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung , Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48, 52; BGH, Urt. v. 23.04.1997 - XII ZR 20/95, NJW 1997, 2747; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 27.01.1988 - IVb ZR 82/86, FamRZ 1988, 482, 485; Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, NJW 1972, 580). Feststellungen dazu, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr das http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=NJW&B=1981 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=NJW&B=1981&S=2687 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=NJW&B=1981&S=2687&I=2688 - 6 - Vorliegen einer Schenkung verneint, weil sich nicht feststellen lasse, dass es sich um eine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes unabhängig vom Fortbestand der Ehe gehandelt habe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass von einer ehebezogenen Zuwendung nicht zwangsläufig bei jeder Zuwendung unter Ehegatten ausgegangen werden kann, die ohne Gegenleistung erfolgt ist. Es sind vielmehr positive Feststellungen dazu erforderlich, dass die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Voraussetzungen vorgelegen haben, die zu einer Würdigung der Zuwendung als ehebezogene Zuwendung führen. An solchen Feststellungen fehlt es bislang vollständig.
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2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schenkung gewollt war, der Wortwahl in einer notariellen Urkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zukommt, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (BGHZ 138, 49, 53; BGH, Urt. v. 05. 07. 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 10.07.1981 - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2688). Es hat auch zu Recht die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, nach der bei Verträgen aus den 1970er Jahren allein aus der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts als Schenkung nicht mit ausreichender Sicherheit geschlossen werden könne, dass die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt hätten, weil mangels Problembewusstseins von Notaren keine "Zuwendungsverträge" beurkundet worden seien (BGH NJW 1992, 238, 239). Feststellungen dazu, dass dies auch noch im Jahre 1986 einhellige Praxis war, hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen; dafür ergibt sich auch nichts aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (MDR 2002, 97) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.06.1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411). In der letzteren Entscheidung, die eine Mitte 1986 erfolgte Beurkundung betraf, ist vielmehr die tatrichterliche Qualifizierung einer Zuwendung, deren Umstände im übrigen für eine ehebezogene Zuwendung sprachen, als Schenkung nicht beanstandet worden, weil sie maßgeblich auf eine Würdigung der Zeugenaussage des beurkundenden Notars gestützt war, welcher eine schenkungsweise erfolgte Eigentumsübertragung beurkundet hatte und dabei nach seiner Bekundung gerade nicht (mehr) der früheren Praxis gefolgt war, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. Wenn sich das Berufungsgericht demgegenüber mit der Feststellung begnügt, Anhaltspunkte dafür, dass der Notar im Streitfall bewusst der früher herrschenden Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, seien nicht vorgetragen, so läuft das darauf hinaus, der Beurkundung der Zuwendung als Schenkung jede Bedeutung abzusprechen; das steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang.
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3. Im übrigen durfte das Berufungsgericht sich auf fehlenden Vortrag dazu, dass der beurkundende Notar bewusst der früher herrschenden Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, auch deshalb nicht stützen, weil es die Parteien nicht darauf hingewiesen hat, dass die Zuwendung entgegen seinem bisherigen Rechtsstandpunkt auch als ehebezogen qualifiziert werden könne.
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Aus den Akten ergibt sich ein solcher Hinweis nicht. Die Vorinstanzen haben bis zum ersten Revisionsurteil angenommen, dem notariellen Vertrag liege eine Schenkung zugrunde, und haben die Frage geprüft, ob der Kläger berechtigt gewesen sei, diese wegen groben Undanks zu widerrufen. Wann der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts sich geändert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Allerdings ist ausweislich der Sitzungsprotokolle mehrfach die "Sach- und Rechtslage" mit den Parteien erörtert worden. Es ist jedoch nicht angegeben, in welchem Sinne dies geschehen ist. Dies gilt auch für den Termin , in dem die Parteien angehört worden sind. Aus dem Gegenstand der Anhörung ergibt sich zwar, dass es dem Berufungsgericht darauf ankam zu ermitteln , welche Vorstellungen den Parteien dem Vertrag vom 30. September 1986 zugrunde gelegt haben. Allein hieraus konnten die Parteien jedoch nicht entnehmen , dass sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geändert hatte , nachdem bis zu diesem Zeitpunkt stets vom Vorliegen einer Schenkung ausgegangen worden war und der Einzelrichter im ersten Berufungsurteil ausgeführt hatte, das Berufungsgericht könne nicht davon ausgehen, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschende notarielle Praxis gewesen sei, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. Vielmehr hätte es eines unmissverständlichen Hinweises bedurft. Das Gericht muss ausdrücklich darauf hinweisen, wenn es seine rechtliche Beurteilung gegenüber einem früher gegebenen Hinweis oder erst recht gegenüber einer früher getroffenen Entscheidung geändert hat (BVerfG NJW 1996, 3202, NJW 2002, 1334, 1335). Nach § 139 Abs. 4 ZPO kann die Erteilung des erforderlichen Hinweises nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.
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Der Kläger macht geltend, er hätte, wenn er auf den geänderten Rechtsstandpunkt hingewiesen worden wäre, dargelegt, dass die Form der Schenkung im notariellen Vertrag von den Parteien bewusst gewählt worden sei und die Beurkundung der Vereinbarung als Schenkungsvertrag nicht deshalb erfolgt sei, weil es der damaligen Praxis entsprochen habe. Er hätte dafür den beurkundenden Notar als Zeugen benannt. Dieser hätte bestätigt, dass bewusst die Form der Schenkung gewählt worden sei, weil dies dem seinerzeit geäußerten Willen beider Parteien entsprochen habe. Dieser Vortrag wäre auch aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen.
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III. Das Berufungsgericht wird dieses Vorbringen des Klägers und das abweichende Vorbringen der Beklagten zu würdigen und gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme zu klären haben. Es wird sich auf dieser Grundlage erneut die Überzeugung zu bilden haben, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer ehebezogenen Zuwendung vorliegen , und hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.1998 - 313 O 19/98 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 9 U 144/98 -
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2. Der Sache nach ist die vom Erblasser zugunsten der Beklagten erbrachte Leistung als gemeinschaftsbezogene Zuwendung zu qualifizieren. Solche Zuwendungen unter Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind - wenn die Partner nichts Besonderes geregelt haben - nur unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. So kann etwa ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen. Zudem sind nach der geänderten Rechtsprechung des Senats Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus ungerechtfertigter Bereicherung möglich. Aber auch insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Ausgleichspflicht nicht vor.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

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2. Der Sache nach ist die vom Erblasser zugunsten der Beklagten erbrachte Leistung als gemeinschaftsbezogene Zuwendung zu qualifizieren. Solche Zuwendungen unter Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind - wenn die Partner nichts Besonderes geregelt haben - nur unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. So kann etwa ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen. Zudem sind nach der geänderten Rechtsprechung des Senats Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus ungerechtfertigter Bereicherung möglich. Aber auch insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Ausgleichspflicht nicht vor.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)