Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2012 - XI ZR 39/11

bei uns veröffentlicht am03.04.2012
vorgehend
Landgericht München I, 22 O 12551/08, 22.01.2009
Oberlandesgericht München, 19 U 2126/09, 20.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 39/11 Verkündet am:
3. April 2012
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage einer konkludenten Genehmigung bereits gebuchter Einzugsermächtigungslastschriften
bei Zuführung neuer Liquidität durch den Schuldner (Fortführung
der Senatsurteile vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17 und
vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 15).

b) Zum Einwand der Deckungsanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften.
BGH, Urteil vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter
Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil weiter insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 22. Zivilkammer , vom 22. Januar 2009 in Höhe eines Betrages von 3.065,19 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Die weitergehende Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Kostenpunkt wird das Urteil mit Ausnahme der Entscheidung zu den Kosten der beiden Nebenintervenientinnen aufgehoben. Der Kläger hat auch die weiteren außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 2) zu tragen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens - an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Lastschriftbeträgen, die von einem bei der Beklagten geführten Girokonto der Schuldnerin im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens abgebucht worden sind.
2
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Die dem Kontovertrag zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) sahen in Nr. 7 Abs. 1 AGB einen Rechnungsabschluss jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vor. Nach Nr. 7 Abs. 3 AGB galt die Genehmigung einer Lastschriftbuchung spätestens als erteilt , wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten war, Einwendungen gegen diese erhob. Auf diese Genehmigungswirkung war bei Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinzuweisen.
3
Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldnerin zwischen dem 1. November 2007 und dem 7. Januar 2008 unter anderem mit Einzugslastschriften in der noch streitigen Höhe von 238.570,55 €. Sie erstellte einen auf den 31. Dezember 2007 datierten Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 2007, der einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB enthielt. Der von der Beklagten behauptete Zugang dieses Rechnungsabschlusses am 3. Januar 2008 ist streitig.
4
Am 7. Januar 2008 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er zeigte der Beklagten mit Telefax vom 9. Januar 2008 seine Bestellung an und verlangte, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren. In diesem Schreiben lautet es u.a. weiter: "Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.11.2004 (Az.: IX ZR 22/03, abgedruckt in …) bitte ich um eine Aufstellung der noch ungenehmigten Belastungsbuchungen aufgrund von Einzugsermächtigungen." Am 11. Januar 2008 antwortete die Beklagte darauf mit "Fehlanzeige". Am 26. März 2008 verweigerte der Kläger gegenüber der Beklagten seine "Zustimmung zu etwaigen Genehmigungen sämtlicher Lastschriften auf den vorgenannten Konten ab dem 01.11.2007 bis zum 07.01.2008", soweit diese Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgt seien, und bat um Auskehrung des sich ergebenden Guthabens. Am 1. April 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte lehnte es ab, die streitigen Lastschriften zurückzubuchen und ein sich daraus ergebendes Guthaben an den Kläger auszuzahlen.
5
Die Klage auf Zahlung von 241.249,83 € nebst Zinsen ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers, der die Klage in Höhe von 2.679,28 € zurückgenommen hat, ist die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 88.787,53 € nebst Zinsen verurteilt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger mit der Anschlussrevision seinen Zahlungsantrag aufrechterhält, soweit dieser erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Anschlussrevision des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg. Die Rechtsmittel führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in WM 2011, 566 ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt:
8
In Höhe des zugesprochenen Betrages habe der Kläger den streitigen Lastschriftbuchungen wirksam widersprochen, sodass die Beklagte keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB erworben habe. Die zugrunde liegenden Lastschriften seien nicht zuvor nach Nr. 7 Abs. 3 AGB genehmigt worden. Für Lastschriften, die ab dem 1. Januar 2008 gebucht worden seien, habe die Beklagte einen Rechnungsabschluss nicht behauptet. Dem Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 2007 habe der Kläger in seinem Schreiben vom 9. Januar 2008 wirksam widersprochen. Daraus habe sich für die Beklagte erkennbar ergeben, dass der Kläger noch nicht genehmigte Lastschriften nicht mehr habe genehmigen wollen.
9
Einzahlungen oder Überweisungen der Schuldnerin auf das Girokonto belegten keine vorangehende Genehmigung, da ein Zusammenhang mit konkreten Lastschriften nicht ersichtlich sei. Eine rechtzeitige konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin sei allerdings anzunehmen , soweit diesen regelmäßig wiederkehrende, nach Grund und Höhe vergleichbare und in der Vergangenheit bereits genehmigte Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegen hätten und innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist, die in diesen Fällen in Anlehnung an § 121 BGB, § 377 HGB drei Bankarbeitstage betrage, keine Einwendungen erhoben worden seien. Soweit Lastschriften erkennbar auf eigenen Anmeldungen der Schuldnerin beruhten, wie vorliegend Beitragszahlungen zu Sozialversicherungen und Steuerzahlungen, habe die Beklagte im unternehmerischen Verkehr zudem erwarten können, dass die Schuldnerin auch eine erstmalige Lastschrift dieser Art innerhalb von drei Bankarbeitstagen auf ihre Übereinstimmung mit der Anmeldung prüfe.
10
Eine konkludente Genehmigung streitiger Lastschriftbuchungen scheide aus, soweit diese Überlegungsfrist bis zur Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 7. Januar 2008 bzw. bei Zugang des Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 noch nicht abgelaufen sei. Gleiches gelte auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für Belastungsbuchungen , denen verschiedene Rechtsgründe oder einzelfallbezogene Anlässe mit unterschiedlichen Abbuchungsbeträgen zugrunde lägen, wie dies insbesondere bei Reisekosten der Fall sei. Hingegen gewährleiste bei Telefonkosten die Abrechnung nach einem einheitlichen Tarifwerk und aufgrund automatisierter Verbindungsdatenerfassung eine ausreichende Richtigkeitsgarantie, um für die Schuldnerbank erkennbar zu machen, dass Einwendungen gegen entsprechende Lastschriften nur binnen kurzer Überlegungsfrist erhoben würden.
11
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine konkludente Genehmigung einzelner Lastschriften weiterhin sprechen könne, dass der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sichergestellt habe, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, fehle Vortrag der Beklagten. Diese habe zwar für den streitbefangenen Zeitraum Umbuchungen der Schuldnerin von einem Geldmarktkonto auf das Girokonto dargelegt, dabei jedoch keinen Zusammenhang mit Lastschriften aufgezeigt, die nach ihrer Größenordnung oder gemäß einer Absprache Anlass für vorsorgliche Geldumbuchungen der Schuldnerin gewesen sein könnten.

II.

12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
A. Revision der Beklagten
14
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zur konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen ist ungeklärt , ob ein Auszahlungsanspruch des Klägers infolge eines Widerspruchs gegen Lastschriften besteht.
15
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verhindern, indem er entsprechenden Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 32 ff., vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11). Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters bleibt indes wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Schuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11).
16
2. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft eine fingierte Genehmigung nach Nr. 7 Abs. 3 AGB mit der Begründung verneint, bereits das Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 sei als konkludenter Widerspruch gegen die streitigen Lastschriften auszulegen.
17
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Bitte, alle noch nicht genehmigten Lastschriftbuchungen zusammenzustellen, habe der Kläger in schlüssiger Weise deren Genehmigung versagt, verstößt gegen Denkgesetze und ist deswegen revisionsrechtlich überprüfbar. Hätte nämlich der Kläger mit diesem Schreiben bereits sämtlichen Lastschriften widersprechen wollen, hätte es der von ihm erbetenen Aufstellung gerade nicht bedurft. Das hat auch die Beklagte, wie ihre Antwort "Fehlanzeige" erkennen lässt, tatsächlich nicht anders verstanden. Die gleichzeitige Aufforderung, die Konten der Schuldnerin für weitere Lastschriften mit sofortiger Wirkung zu sperren, begründet ebenfalls nur die Erwartung, der Kläger werde sich in vergleichbarer Weise noch dazu äußern , ob er bereits gebuchten Lastschriften die Genehmigung versage und deren Beseitigung fordere (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 35).
18
Der Würdigung des Berufungsgerichts steht überdies der eigene Sachvortrag des Klägers entgegen, an dem er bis zu dem - ihm eine andere Sachverhaltswürdigung nahelegenden - richterlichen Hinweis vom 1. Juli 2009 festgehalten hat. Nach seiner Darstellung wollte er zur Vermeidung von Risiken für das Schuldnervermögen - etwa durch Nichtzahlung von Versicherungsprämien - anhand der von ihm erbetenen Aufstellung zunächst eine Einzelprüfung aller Lastschriftbuchungen vornehmen. Eine solche Einlassung einer Partei be- legt zwar nicht unmittelbar den Inhalt einer vorgerichtlich abgegebenen Erklärung , sie lässt aber - wie hier - Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis im Zeitpunkt der Erklärung zu (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897, vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18 und vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, WM 2009, 861 Rn. 16 mwN).
19
b) Nach dem Vortrag der Beklagten, von dem für die Revision auszugehen ist, hat die Schuldnerin den Rechnungsabschluss vom 31. Dezember 2007 noch im Januar 2008 erhalten. Da der Kläger nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts einen ausdrücklichen Widerspruch erst in seinem Schreiben vom 26. März 2008 erklärt hat, wären für bis dahin ungenehmigte Lastschriften, deren Buchung in das 4. Quartal 2007 fällt, die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB erfüllt, die auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 32 ff.; BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19).
20
3. Auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerhaft angenommen, die Lastschriften seien, soweit der Klage stattgegeben worden ist, nicht zuvor durch schlüssiges Verhalten der Schuldnerin genehmigt worden.
21
Tatrichterliche Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu klären ist aber, ob alle erheblichen Umstände vom Tatrichter umfassend gewürdigt worden sind (Se- natsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 44, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 20 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 15, jeweils mwN). Dieser Überprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht in vollem Umfang stand.
22
a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die kontoführende Bank könne allein der weiteren Nutzung eines Girokontos nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriften und den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 14).
23
b) Weiter hat das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine konkludente Genehmigung der zugunsten der S. und der L. gebuchten streitigen Lastschriften rechtsfehlerfrei nicht bereits darin gesehen, dass es sich um regelmäßige, im Wesentlichen gleich hohe Lastschriften gehandelt hat. Aus der maßgeblichen Sicht der kontoführenden Bank können nämlich wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist grundsätzlich nur dann die berechtigte Erwartung begründen, auch eine neue Belastungsbuchung solle Bestand haben, wenn sich diese innerhalb der Schwankungsbreite bereits zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22, vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 13 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20 sowie BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11). Das trifft nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts für die hier fraglichen Buchungsvorgänge , die ohne erkennbare Regelmäßigkeit anlassbezogen anfielen, nicht zu.
24
c) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der am 4. Januar 2008 gebuchten Lastschrift zugunsten der I. verneint hat, weil die - vom Berufungsgericht mit drei Bankarbeitstagen angenommene - angemessene Überlegungsfrist vor Eingang des Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 nicht verstrichen ist. Unabhängig von dessen Auslegung kannte die Beklagte damit die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Danach kam auch aus ihrer Sicht eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin nicht mehr in Betracht.
25
Der Schuldner kann ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Lastschriftbuchungen weder ausdrücklich noch konkludent genehmigen, da er nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nicht mehr allein verfügen kann (§ 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO). Die Beklagte kann sich auf fehlende Kenntnis von dieser Verfügungsbeschränkung (§ 24 Abs. 1, § 82 InsO) jedenfalls seit deren Mitteilung im Telefax vom 9. Januar 2008 nicht berufen, sodass sie nach diesem Zeitpunkt für Leistungen an Lastschriftgläubiger keinen zulasten des Kontos der Schuldnerin wirkenden Aufwendungsersatzanspruch aufgrund deren - konkludenter - Genehmigung mehr erwerben konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis , 8. Aufl., Rn. 3.728).
26
d) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen hingegen konkludente Genehmigungen der im streitbefangenen Zeitraum zugunsten der B. und der At. gebuchten Lastschriften.
27
Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts , für die ab dem 4. Quartal 2007 regelmäßig wiederkehrenden Abbuchungen fehlten Darlegungen der Beklagten zu früheren Lastschriften in vergleichbarer Höhe. Da nicht Lastschriftbuchungen aus dem gesamten Quartal, sondern nur aus dem Zeitraum zwischen Anfang November 2007 und dem 7. Januar 2008 infrage stehen, reicht es aus, dass aus den betreffenden Buchungsgruppen die jeweils ersten Lastschriften vor dem streitigen Zeitraum eingezogen worden sind. Aus den vom Berufungsgericht für Anfang Oktober 2007 festgestellten Belastungsbuchungen ergibt sich, dass die Schuldnerin damals Lastschriften in vergleichbarer Höhe nicht widersprochen hat.
28
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist nicht erforderlich, dass der erste Lastschrifteinzug auf Grundlage eines Rechnungsabschlusses nach Nr. 7 Abs. 3 AGB genehmigt worden ist. Sogar bei einem Verbraucher, bei dem anders als bei einem Unternehmer die kontoführende Bank nicht ohne weiteres von einer zeitnahen Überprüfung der Kontobewegungen ausgehen kann, ist bei monatlichen, im Wesentlichen gleich hohen und dem Kontoinhaber mitgeteilten Lastschriftbuchungen davon auszugehen, dass mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchungen nicht mehr beanstandet werden (Senat, Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 12). Im hier vorliegenden unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die kontoführende Bank weitergehend damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48 aE, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21 und vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11). Damit kommt die jeweils Anfang Oktober 2007 gebuchte Lastschrift als Grundlage für konkludente Genehmigungen der auf denselben Dauerschuldverhältnissen beruhenden Lastschriften für November und Dezember 2007 in Betracht, soweit sie diese nicht wesentlich über- oder unterschritten hat.
29
e) Unabhängig davon hat das Berufungsgericht zur konkludenten Genehmigung aller Lastschriftbuchungen, für die es dem Kläger einen Auszahlungsanspruch zugesprochen hat, den Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die von der Beklagten dargelegte laufende Überwachung der Kontoführung durch die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum und die ihrer Behauptung nach in diesem Zusammenhang von der Schuldnerin dem Girokonto - zur Sicherstellung weiterer Dispositionen bzw. zur Vermeidung von Kontoüberziehungen - zugeführte Liquidität den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung haben können.
30
aa) Stellt der Schuldner in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch liquiditätsschaffende Maßnahmen ausreichende Kontodeckung für weitere Kontodispositionen sicher, kann ebenso wie bei einer Abstimmung von zukünftigen Kontoverfügungen mit der Bank aus deren Sicht der Schluss gerechtfertigt sein, bereits gebuchte Lastschriften würden Bestand haben, da sich der Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem er diesen seiner Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 16 f.). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt eine konkludente Genehmigung durch Maßnahmen der Liquiditätsschaffung für vorausgegangene Abbuchungen dann nahe, wenn der Kontoinhaber aufgrund einer Absprache mit der kontofüh- renden Bank gehalten war, das betreffende Konto auf Guthabenbasis zu führen (Senatsurteile vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 15).
31
bb) Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten hat die Schuldnerin immer dann, wenn eine Unterdeckung des Geschäftskontos drohte, Überweisungen von einem Geldmarktkonto vorgenommen. Das betrifft sieben sechsstellige Umbuchungen im 4. Quartal 2007 und eine sechsstellige Umbuchung am 7. Januar 2008. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht mit dem Argument, die Umbuchungen hätten nach dem Vortrag der Beklagten in keinem betragsmäßig konkreten Zusammenhang mit künftigen Lastschriften gestanden, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Eines solchen Zusammenhanges bedarf es nämlich für die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Belastungsbuchungen durch nachfolgende liquiditätsschaffende Umbuchungen nicht. Ausreichend ist vielmehr , dass das Schuldnerverhalten aus der objektiven Sicht der beklagten Bank frühere Lastschriften als genehmigt erscheinen lässt, weil der Schuldner gegebenenfalls durch einen Widerspruch eine - teilweise - Kontodeckung hätte sicherstellen können.
32
Durfte die Insolvenzschuldnerin, wie die Revision unter Hinweis auf Vortrag der Beklagten geltend macht, das bei der Beklagten unterhaltene Girokonto nur auf Guthabenbasis führen, dann musste sie die Buchungen täglich überwachen und negative Tagessalden sofort ausgleichen. Jedenfalls in dem hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr kann in einem solchen Fall die von der Schuldnerin veranlasste Zuführung neuer Liquidität aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert besitzen, die Schuldnerin habe bereits alle für sie günstigeren Möglichkeiten, einschließlich des Widerspruchs gegen voran- gehende Lastschriftbuchungen, geprüft und sei folglich mit den gebuchten Lastschriften einverstanden.
33
cc) Danach kann die konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abschließend verneint werden. Ob die Schuldnerin die aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen acht sechsstelligen Umbuchungen im Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 vorgenommen hat, um weitere Kontodispositionen zu ermöglichen , insbesondere weil sie gehalten war, das Konto auf Guthabenbasis zu führen , und dies aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert einer Genehmigung vorausgehender Lastschriften hat, ist vom Berufungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent nicht geklärt worden.
34
B. Die Anschlussrevision des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.
35
1. Entgegen deren Auffassung scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers auf Grundlage einer Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 132 Abs. 2 InsO aus Rechtsgründen aus.
36
a) Der Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO richtet sich nicht gegen die Beklagte als Zahlungsmittlerin im Lastschriftverfahren.
37
aa) Gegner einer Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO ist ein Insolvenzgläubiger , an den der Insolvenzschuldner geleistet hat (BGH, Urteile vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 11). Die Beklagte ist hingegen lediglich als Zahlstelle für die im Einzugsermächtigungsverfahren ausgeführten Lastschriften eingeschaltet worden und hat technisch die entsprechende Zu- wendung an die Gläubiger bewirkt. Die Beklagte war damit Zahlungsmittlerin, die sich darauf beschränkt hat, ihren Verpflichtungen aus dem Giro- bzw. Zahlungsdienstevertrag nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rn. 3.680; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 53).
38
Bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren handelt es sich ebenso wie bei einer Banküberweisung um eine mittelbare Zuwendung des Schuldners, die insolvenzrechtlich zu behandeln ist, als habe die Bank als zwischengeschaltete Leistungsmittlerin an den Schuldner geleistet und dieser seinen Gläubiger befriedigt (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13 und Rn. 44). Insoweit steht die vom Schuldner dem Gläubiger mittelbar gewährte Leistung, sofern sie für diesen als Schuldnerleistung erkennbar ist, anfechtungsrechtlich einer unmittelbaren gleich (BGH, Urteile vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291 ff., vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 288, vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355 f., vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14). Leistungsempfänger und damit Anfechtungsgegner im Lastschrifteinzugsverfahren ist folglich der Gläubiger und nicht die Bank als Leistungsmittler, sodass die Deckungsanfechtung einer Lastschriftgenehmigung - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auf das Rechtsverhältnis zum Lastschriftgläubiger beschränkt ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 f., vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 44 und vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14).
39
bb) Aus der von der Anschlussrevision in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1998 (IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975) ergibt sich nichts anderes. Dort war durch eine Überweisung der Zahlstelle nicht nur eine Leistung der Schuldnerin an den Empfänger bewirkt, sondern zugleich eine Schuld des Empfängers aus einem Kreditverhältnis mit der als Zahlstelle fungierenden Bank getilgt worden. Damit hatte die Zahlstelle ihrerseits durch eine mittelbare Zuwendung einen eigenen anfechtbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Demgegenüber hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall auf ihre Funktion als Zahlstelle beschränkt und deshalb durch die Genehmigung der Lastschriften nur einen dem Zahlungsbetrag entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gegen die Schuldnerin erworben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 289; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 87 f.; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49 f.).
40
b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision findet auf die vorliegenden Zahlungsvorgänge § 132 Abs. 2 InsO keine Anwendung. Die Vorschrift soll als Auffangtatbestand Anfechtungslagen regeln, die nicht bereits von den §§ 130, 131 InsO erfasst sind (Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 132 Rn. 1; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 132 Rn. 5; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Bearb. 11/2008, § 132 Rn. 41; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 132 Rn. 12). Deswegen wird § 132 Abs. 2 InsO von den §§ 130, 131 InsO verdrängt, soweit die Deckungshandlung der Sicherung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers dient (FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl., § 132 Rn. 2; Henckel, Insolvenzanfechtung, § 132 Rn. 6; Uhlenbruck/ Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 87; Lind in Cranshaw/Paulus/ Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, § 132 InsO Rn. 1; LSZ-Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 132 Rn. 2; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49, § 132 Rn. 5 und Rn. 20; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Bearb.
11/2008, § 132 Rn. 8 Rn. 42). Die kontoführende Bank, die sich auf ihre Funktion als Zahlstelle im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren beschränkt, wickelt - wie hier die Beklagte - Leistungen des Insolvenzschuldners an Insolvenzgläubiger ab, die diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar sein können. Sie ist deswegen als Zahlungsmittler auch nach § 132 Abs. 2 InsO keiner Anfechtung ausgesetzt.
41
c) Auf die Frage, ob in den Vorinstanzen ausreichend zu den tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 130, 132 InsO vorgetragen worden ist, und die Verfahrensrüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht hätte andernfalls dem Kläger gemäß § 139 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, kommt es somit nicht an.
42
2. Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Anschlussrevision in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung im vorliegenden Fall für die Annahme einer konkludenten Genehmigung genügen lassen, dass die Schuldnerin in laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig wiederkehrenden oder auf eigenen Anmeldungen beruhenden Lastschriften nicht innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen widersprochen hat.
43
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angemessenen Überlegungsfrist, nach deren Ablauf eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch den Schuldner in Betracht kommt, nicht um einen starren Zeitraum handelt, sondern um eine nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Prüffrist (vgl. Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 84; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191, 192), nach deren Ablauf die kontoführende Bank damit rechnen kann, der Schuldner habe anhand ihm vorliegender Kontoauszüge die Lastschriftbuchungen auf ihre sachliche Richtigkeit kon- trolliert (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13).
44
aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, im konkreten Fall erscheine aus Sicht der Beklagten unter Berücksichtigung der im unternehmerischen Verkehr der Schuldnerin erfolgten Buchungsvorgänge ein Zeitraum von drei Bankarbeitstagen für die Prüfung der streitigen Lastschriften angemessen, ist als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist die von der Anschlussrevision gerügte Bezugnahme des Berufungsgerichts auf § 121 BGB, § 377 HGB nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat nämlich diese Normen nicht unmittelbar angewandt, sondern lediglich auf Wertungen zurückgegriffen, die in anderem Zusammenhang Obliegenheiten zu einer zeitnahen Anspruchsprüfung zeitlich konkretisieren. Nach Nr. 11 Abs. 4 AGB ist ein Kontoinhaber gehalten, Kontoauszüge laufend zu prüfen und Einwendungen unverzüglich geltend zu machen, womit die Klausel nach allgemeinem Verständnis eine bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende allgemeine Obliegenheit des Bankkunden umfasst (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 17; vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 16 Rn. 28 mwN). Die vom Berufungsgericht aus der Perspektive der kontoführenden Bank mit drei Bankarbeitstagen bemessene Prüffrist ist - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - aus revisionsrechtlicher Sicht als Würdigung im Einzelfall nicht unangemessen knapp und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze. Da bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften in vergleichbarer Höhe aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen für die Folgebuchungen erkennbar keine Grundsatzprüfung ihrer sachlichen Berechtigung mehr erforderlich ist, sondern der Schuldner lediglich den Empfänger und gegebenenfalls die sich innerhalb einer bestimmten Größenordnung haltende Höhe des Lastschriftbetrages im Blick haben muss, be- ruht die vom Berufungsgericht für den kaufmännischen Geschäftsverkehr der Schuldnerin im konkreten Fall angenommene Überlegungsfrist nicht auf sachfremden Erwägungen.
45
bb) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist dabei ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin innerhalb dieser Überlegungsfrist die betroffenen Kontobewegungen tatsächlich überprüft hat, da eine kontoführende Bank jedenfalls im hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr aus objektiver Sicht damit rechnen kann, dass Kontobewegungen vom Schuldner zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13).
46
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, Lastschriften , denen von der Schuldnerin selbst angemeldete Forderungen zugrunde gelegen hätten, seien aus Sicht der Beklagten nach Ablauf einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen auch dann als konkludent genehmigt anzusehen , wenn sich diese Lastschriften nicht in derselben Größenordnung wie bereits früher gebuchte bewegten.
47
Beruhen Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe - wie bei den hier betroffenen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerzahlungen - der Schuldner gegenüber der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschriftbuchungen bewegen. Aus objektiver Sicht kann bei vom Schuldner angemeldeten Forderungen nämlich die berechtigte Erwartung bestehen, es bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die materielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen und der Schuldner werde unverzüglich Widerspruch erheben, sofern er feststellen sollte, dass die eingezogenen Beträge oder der Zahlungsempfänger von seiner Anmeldung abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 12; FG Münster, ZIP 2011, 2212, 2213 f.; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191, 192).
48
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfordert in einem solchen Fall die unverzügliche Prüfung allenfalls vierzehn Tage (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 15). Wenn das Tatsachengericht - wie hier - aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände aus Sicht der kontoführenden Bank eine kürzere Frist für ausreichend ansieht, so liegt dem ebenfalls kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze zugrunde.
49
c) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei eine konkludente Genehmigung von Lastschriften für Telekommunikationsleistungen, hier von T. und V. , angenommen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Abbuchungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen , denen die Schuldnerin bereits in der Vergangenheit nicht widersprochen hat. Soweit sich diese Belastungsbuchungen nicht ohnehin innerhalb einer Schwankungsbreite zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschritten haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20 mwN), rechtfertigt die unangegriffene tatrichterliche Feststellung, es handele sich bei Telefonkosten um Beträge, die aus einem einheitlichen Tarifwerk folgten und bei denen aufgrund der automatisierten Erfassungsweise regelmäßig keine detaillierte Einzelprüfung erforderlich sei, aus Sicht der Beklagten die Erwartung, die Schuldnerin werde solchen Buchungen ebenfalls binnen kurzer Überlegungsfrist widersprechen. Dass diese Würdigung durch das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen würde, legt die Anschlussrevision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
50
3. Ohne Erfolg beanstandet die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe eine konkludente Genehmigung regelmäßiger Lastschriften zugunsten der W. angenommen, obwohl in den der Schuldnerin erteilten Kontoauszügen ein Lastschriftgläubiger nicht namentlich angegeben gewesen sei. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war eine entsprechende Zuordnung dieser Lastschriften beiden Parteien im Verfahren unproblematisch möglich. Weshalb diese Zuordnung der Beklagten - oder gar der Schuldnerin - nicht schon zum Buchungszeitpunkt möglich gewesen sein sollte, zeigt die Anschlussrevision nicht auf.
51
4. Keinen Bestand hat das Berufungsurteil auf Grundlage bisher getroffener Feststellungen hingegen zur konkludenten Genehmigung von Lastschriften , die am 2. Januar 2008 gebucht worden sind, da die für deren Prüfung vom Berufungsgericht mit drei Bankarbeitstagen angenommene Frist möglicherweise nicht verstrichen war, bevor die Beklagte Kenntnis von der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts erlangt hat. Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt kann der Insolvenzschuldner nicht mehr allein verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), sodass er ohne Zustimmung des Verwalters Lastschriftbuchungen weder ausdrücklich noch konkludent genehmigen kann. Zwar kann sich die kontoführende Bank auf den Schutz von § 24 Abs. 1, § 82 InsO berufen, solange ihr diese Verfügungsbeschränkung unbekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rn. 3.728). Feststellungen dazu, ob die Beklagte erst durch das Telefax vom 9. Januar 2008 oder zu einem früheren Zeitpunkt von der Verfügungsbeschränkung der Schuldnerin Kenntnis erlangt hat, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Damit ist ungeklärt, ob hinsichtlich der am 2. Januar 2008 ausgeführten Lastschriften die vom Berufungsgericht angesetzte Überlegungsfrist gewahrt worden ist. Im Einzelnen handelt es sich um die Buchungen zugunsten der Al. in Höhe von 416 €, des Ve. in Höhe von 470,34 €, des U. in Höhe von 640 €, der W. in Höhe von 475,05 €, der V. in Höhe von 42,09 €, 57,66 €, 64,46 € und 301,09 € sowie der K. in Höhe von 598,50 €. Deswegen hätte das Berufungsgericht in Höhe eines Gesamtbetrags von 3.065,19 € mit der von ihm gegebenen Begründung die Zahlungsklage nicht abweisen dürfen.
52
5. Die von der Anschlussrevision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob der Kläger eine Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB wegen eines Irrtums über die Rechtslage wirksam angefochten hätte, bedarf keiner Klärung, da das Berufungsurteil nicht auf eine fiktive Genehmigung gestützt ist und deren tatsächliche Voraussetzungen ebenso wie die einer irrtumsbedingten Anfechtung nicht geklärt sind.

III.

53
Das Berufungsurteil ist danach im vorbezeichneten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
54
1. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu den Umständen der Zuführung von Liquidität auf dem Schuldnerkonto erforderlich sind und den Parteien hierzu im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein wird, ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Sie ist deswegen im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
55
Das gilt auch für Lastschriften in einer Gesamthöhe von 3.065,19 €, die das Berufungsgericht auf Grundlage seiner Feststellungen rechtsfehlerhaft als genehmigt angesehen hat. Zwar ist insoweit - wie oben dargestellt - bislang ungeklärt , ob eine der Schuldnerin zukommende angemessene Überlegungsfrist bis zur Kenntniserlangung der Beklagten von der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt verstrichen ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn nach Bareinzahlungen oder - wie hier von der Beklagten vorgetragen - Umbuchungen des Schuldners, um das Konto vereinbarungsgemäß im Guthaben zu führen oder künftige Kontodispositionen zu ermöglichen, eine nachfolgende Prüfung bereits gebuchter Lastschriften nicht zu erwarten ist. Hat nämlich der Schuldner unter Berücksichtigung des konkreten Kontostands aktiv Liquidität zugeführt, kann jedenfalls im unternehmerischen Verkehr die berechtigte Erwartung der Bank begründet sein, er habe bereits vor Bereitstellung frischen Geldes den für ihn vorteilhafteren Widerspruch gegen ältere Buchungen geprüft.
56
2. Im weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, die fehlende Begründung zu der Lastschrift vom 7. Dezember 2007 in Höhe von 463 € zugunsten des F. nachzuholen, die anders als eine gleich hohe, am 6. Dezember 2007 gebuchte und sogleich stornierte Lastschrift nicht von der teilweisen Klagerücknahme erfasst worden ist. Weiter können Unklarheiten bei der Buchung vom 15. November 2006 zugunsten von T. (1.138,37 € oder 1.139,72 €) und bei der Summe der Telekommunikationskosten (6.790,73 € oder 6.791,28 €) ausgeräumt werden.
57
3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Wiechers Ellenberger Grüneberg Maihold Matthias

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.01.2009 - 22 O 12551/08 -
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2010 - 19 U 2126/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2012 - XI ZR 39/11

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

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(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 152/09 Verkündet am: 3. Mai 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, § 684 S

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2007 - IX ZR 217/06

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 217/06 Verkündet am: 25. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Sat

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2011 - XI ZR 158/10

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 158/10 Verkündet am: 8. November 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2011 - XI ZR 171/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 171/09 Verkündet am: 25. Januar 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2011 - XI ZR 261/09

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 261/09 Verkündet am: 22. Februar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - XI ZR 320/09

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/09 Verkündet am: 1. März 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07

bei uns veröffentlicht am 10.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 283/07 Verkündet am: 10. Juni 2008 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 184 Abs. 1 AGB-Banken N

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 236/07 Verkündet am: 20. Juli 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2019 - IX ZR 16/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 16/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Baumarkt InsO § 131

Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - B 12 KR 2/15 R

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - IX ZR 258/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 258/12 Verkündet am: 29. Januar 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 N

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2014 - IX ZR 290/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 290/13 Verkündet am: 23. Oktober 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1, §

Referenzen

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

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(b) Entgegen der Ansicht der Revision bindet Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken auch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Will er einer - erklärten oder fingierten - Genehmigung einer Belastungsbuchung durch den Schuldner nicht zustimmen, so hat er sich wie der Schuldner selbst rechtzeitig gegenüber der Schuldnerbank zu erklären. Anderenfalls muss auch er die Genehmigungsfiktion gegen sich gelten lassen (OLG München ZIP 2006, 2122, 2123; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; LG Freiburg, Urteil vom 10. November 2006 - 2 O 158/06, juris Tz. 31; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren S. 73; Burghardt WM 2006, 1892, 1893 Fn. 12, 1894; Fritsche DZWIR 2005, 265, 273; Jungmann WuB I D 2.-3.07; Knees/Fischer ZinsO 2004, 5, 8; Knees/Kröger ZinsO 2006, 393, 394; Michel/Birkenhauer BP 2007, 554, 556; Nobbe KTS 2007, 397, 407 f.).
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2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
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1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenzschuldner beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält , ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ).
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1. Rechtsfehlerfrei geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10. August 2005 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13).
11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
11
2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen , Umdruck Rn. 11, jeweils mwN). Damit bleibt ein Widerruf des Insolvenzverwalters wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 41).
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a) Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 der Beklagten seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter angezeigt und gleichzeitig erklärt: "Die bei Ihnen geführten Girokonten bitte ich im Hinblick auf die Sicherungsbefugnis mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren und ebenso Daueraufträge, Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen unbezahlt zurückzugeben." Dieses Schreiben enthielt zwar, für sich genommen, keine Genehmigung der schon auf Tageskontoauszügen gebuchten Lastschriften. Es war jedoch geeignet, für die Zukunft die Erwartung zu begründen, der Kläger werde sich noch in vergleichbarer Weise äußern, wenn er deren Beseitigung verlangen , die Genehmigung also versagen wolle.
16
2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Berufungsgerichts , bei der Feststellung des Inhalts des Änderungsvertrags könne der später geschlossene Abfindungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteilig- ten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879).
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(b) Entgegen der Ansicht der Revision bindet Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken auch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Will er einer - erklärten oder fingierten - Genehmigung einer Belastungsbuchung durch den Schuldner nicht zustimmen, so hat er sich wie der Schuldner selbst rechtzeitig gegenüber der Schuldnerbank zu erklären. Anderenfalls muss auch er die Genehmigungsfiktion gegen sich gelten lassen (OLG München ZIP 2006, 2122, 2123; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; LG Freiburg, Urteil vom 10. November 2006 - 2 O 158/06, juris Tz. 31; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren S. 73; Burghardt WM 2006, 1892, 1893 Fn. 12, 1894; Fritsche DZWIR 2005, 265, 273; Jungmann WuB I D 2.-3.07; Knees/Fischer ZinsO 2004, 5, 8; Knees/Kröger ZinsO 2006, 393, 394; Michel/Birkenhauer BP 2007, 554, 556; Nobbe KTS 2007, 397, 407 f.).
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Der c) Kläger hat die Belastungsbuchungen aber infolge Zeitablaufs genehmigt, weil die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt. Im Zuge der auch im Übrigen erzielten Einigung (vgl. Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, ZIP 2010, 1552; v. 20. Juli 2010 - IX ZR 236/07, ZIP 2010, 1556) schließt sich der Senat im Ergebnis der Auffassung des XI. Zivilsenats an, wonach eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute fingierte Genehmigung nicht nur im Rechtsverhältnis zum endgültigen und vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, sondern auch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt.
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2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
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2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Ge- nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
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b) Jedoch schöpft das Berufungsgericht im Weiteren den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
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2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
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2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Ge- nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
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1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenzschuldner beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält , ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ).
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b) Jedoch schöpft das Berufungsgericht im Weiteren den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
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a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, lau- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13).
22
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu etwaigen konkludenten Genehmigungen zu treffen haben. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückverweisung auch zu prüfen haben, ob Lastschriften, die sich im Rahmen der streitgegenständlichen bewegen, bereits zuvor von der Schuldnerin ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin genehmigt worden sind. Dabei weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung im unternehmerischen Verkehr - wie sie hier unstreitig vorhanden war - wiederholt auftretende Schwankungen der Höhe einzelner Lastschriftabbuchungen - wie hier - einer konkludenten Genehmigung nicht entgegenstehen. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht , wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. Dabei trägt die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass die Schuldnerin vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat (Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 13 ff., vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 13 sowie XI ZR 36/10, juris Rn. 20).
13
aa) Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen in Betracht kommt, wenn diese der Erfüllung von Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung dienen. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann nämlich die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 14. April 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11 mwN).
15
b) Jedoch schöpft das Berufungsgericht im Weiteren den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
11
b) Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse sich um eine Reihe gleichbleibender Zahlungen handeln, um eine konkludente Genehmigung annehmen zu können, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, Rn. 13 z.V.b.). Nach dieser Rechtsprechung genügt es, dass sich die Lastschriftbuchung, um deren konkludente Genehmigung es geht, im Rahmen der bereits genehmigten Lastschrifteinzüge bewegt und sich nicht wesentlich von den vorherigen genehmigten Lastschriften unterscheidet. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (BGH,Urteil vom 27. September 2011, aaO). Entsprechendes gilt für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen , um die es vorliegend geht. Betrachtet man unter Be- rücksichtigung dieser Grundsätze die unbestritten gebliebene Aufstellung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26. August 2010, die elf Zahlungen zwischen 590,82 € und 1.009,27 € ausweist, so handelt es sich um Beträge, die innerhalb einer rechtlich unerheblichen Schwankungsbreite liegen. Lässt man den Betrag von 1.009,27 € außer Acht, so liegen die einzelnen Zahlungsbeträge weniger als 300 € auseinander. Schon dies spricht für die Annahme, dass es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, denen der Schuldner nicht widersprochen hat und die sich in einem Bereich halten, der die Annahme einer konkludenten Genehmigung nahelegen kann. Für eine solche Genehmigung spricht ferner, dass die Beträge regelmäßig zum Monatsende in der Zeit zwischen dem 23. und 28. des Monats eingezogen worden sind, so dass sich der Bank der Eindruck periodisch wiederkehrender Beträge in annähernd gleicher Höhe aufdrängen musste.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 227/04 Verkündet am:
15. Dezember 2005
Bürk,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender
Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung
des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat.

b) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende
Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen
im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur
Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie
sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten
und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen.

c) Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung
oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet
hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall
entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen
, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese
Vermutungswirkung nicht.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 43.817,91 € zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Nachdem ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Detmold geschäftsansässigen R. G. (fortan: Schuldner) gestellt hatte, bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Detmold mit Beschluss vom 9. Januar 2001 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter ; zugleich ordnete es an, Verfügungen des Schuldners seien nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der Beschluss wurde am 13. Januar 2001 in der Lippischen Landeszeitung, am 15. Januar 2001 in der Lippischen Rundschau und am 22. Januar 2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold (fortan: Amtsblatt) veröffentlicht. Am 1. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der entsprechende Beschluss wurde am 6. März 2001 in der Lippischen Landeszeitung und am 9. März 2001 im Amtsblatt veröffentlicht.
2
Am 17. Januar 2001 eröffnete der Schuldner ohne Wissen des Klägers ein Girokonto bei der verklagten Bank in Bielefeld, Zweigstelle Stieghorst. In der Zeit vom 18. Januar bis 9. März 2001 verfügte er - teils durch Barabhebungen, teils durch Überweisungsaufträge - über die auf das Konto gelangenden Beträge , ohne dass der Kläger dies wusste. Die Beklagte erbrachte auf diese Weise Leistungen in Höhe von 64.770,28 € an den Schuldner.
3
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel führt - unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zwischen den Verfügungen vor dem Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkung und denen danach unterschieden. Als öffentliche Bekanntmachung hat es ausschließlich die Veröffentlichung im Amtsblatt angesehen. Diese sei am dritten Tage nach der Veröffentlichung wirksam geworden. Wegen der bis zum 24. Januar 2001 (diesen Tag eingeschlossen) erfolgten Verfügungen, die sich auf einen Betrag von 20.932,63 € summierten, komme der Beklagten die Vermutung zugute, dass sie die Verfügungsbeschränkung nicht gekannt habe (§ 82 Satz 2 InsO). Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet. Auch die danach abverfügten Beträge in Höhe von insgesamt 43.817,91 € müsse die Beklagte nicht zurückzahlen. Denn sie habe bewiesen, weder die Verfügungsbeschränkung noch die am 1. März 2001 erfolgte Insolvenzeröffnung gekannt zu haben (§ 82 Satz 1 InsO). Hierbei komme es allein auf den Kenntnisstand der Filiale Stieghorst als der kontoführenden Stelle an.

II.


6
Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Der Urteilsausspruch enthält insoweit keine Einschränkungen. Solche können sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494). Dafür ist jedoch erforderlich, dass sich diesen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, das Berufungsgericht habe die revisionsrechtliche Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2000 - XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person Kenntnisse nach § 82 Satz 1 InsO zuzurechnen seien, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Diese Frage stellt sich hier für die Verfügungen bis zum 24. Januar 2001 und danach in gleicher Weise.

III.


7
Hinsichtlich der Beträge (43.817,91 €), die der Schuldner nach dem 24. Januar 2001 abverfügt hat, ist die Klage derzeit nicht abweisungsreif.
8
1. Bei dem Guthaben auf dem von dem Schuldner bei der Beklagten eingerichteten Konto handelte es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ob die Beklagte dadurch, dass sie die Verfügungen (Barabhebungen und Überweisungsaufträge) des Schuldners ausgeführt hat, von ihren Verpflichtungen aus dem Giroverhältnis freigeworden ist oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, beurteilt sich nach § 82 Satz 1 InsO. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Schuldner mit seinen Verfügungen einer Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zuwidergehandelt hat.
9
a) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, mit der absoluten Wirkung der Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sei der Ausschluss jeglichen Gutglaubensschutzes verbunden (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 23 Rn. 2). Diese Ansicht steht jedoch mit § 24 Abs. 1 InsO im Widerspruch, wonach in einem solchen Fall die §§ 81, 82 InsO entsprechend anwendbar sind. Demgemäß geht die herrschende Meinung zutreffend davon aus, dass die in § 23 InsO vorgeschriebene Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen den - sonst möglichen - gutgläubigen Erwerb einschränken soll (MünchKomm -InsO/Haarmeyer, § 23 Rn. 2; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 23 Rn. 2; Pape in Kübler/Prütting, InsO § 23 Rn. 3; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO § 23 Rn. 8; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 23 Rn. 2; Gerhardt in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 213 Rn. 42; vgl. ferner BGHZ 140, 54, 56 ff., 60).
10
b) Von anderen wird für die Anwendung des § 82 InsO eine wirksame Leistungsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Leistenden vorausgesetzt. Fehle es von vornherein an einer wirksamen Anweisung zur Leistung, könne diese nicht der (künftigen) Masse zugerechnet werden. Das Rückabwicklungsrisiko müsse demgemäß der Bank zur Last fallen (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 22). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Obwohl Überweisungsaufträge Verfügungscharakter haben (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 50 Rn. 35) und Verfügungen des Schuldners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) nicht zugestimmt hat, absolut unwirksam sind, konnte die verklagte Bank, falls sie keine Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung hatte, das kreditorische Konto des Schuldners mit befreiender Wirkung belasten (vgl. Schimansky aaO § 50 Rn. 36; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 5. Aufl. Rn. 3.11). Denn das Giroverhältnis wurde durch die Verfügungsbeschränkung nicht beendet (Schimansky aaO § 50 Rn. 35); es erlischt erst mit der Verfahrenseröffnung (vgl. BGHZ 58, 108, 111; 70, 86, 93; BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483). Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, 1642) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil es Inlandsüberweisungen erst ab dem 1. Januar 2002 erfasst.
11
c) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen gehandelt hat, ist § 82 InsO ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den in der Person des Kunden bestehenden Verfügungsbeschränkungen keine Kenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen Guthaben leisten (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.572). Für Saldierungen nach Maßgabe des weiterhin wirksamen Girovertrages kann dies nicht anders sein, solange § 82 InsO den guten Glauben der Bank - auch in Bezug auf einen nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksamen Überweisungsauftrag - schützt.
12
2. Indes hat im vorliegenden Fall die Beklagte, welche die Darlegungsund Beweislast trifft (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 82 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 11; Lüke in Kübler /Prütting, InsO § 82 Rn. 8; Braun/Kroth, aaO § 82 Rn. 9), bislang nicht nachgewiesen , dass sie zur Zeit der Leistung die Verfügungsbeschränkung ihres Kunden nicht gekannt hat.
13
Insoweit schadet bereits die Kenntnis eines Mitglieds eines Organs einer juristischen Person, auch wenn es mit dem operativen Geschäft an der Basis nicht unmittelbar etwas zu tun hat (BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954; für § 82 InsO zustimmend MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 14; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 82 Rn. 22; Wittkowski in Nerlich /Römermann, § 82 InsO Rn. 19; für Banken ebenso Schimansky aaO § 50 Rn. 17). Das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen (BGHZ 109, 327, 331). Darüber hinaus muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden , rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGHZ 117, 104, 106 f.; 140, 54, 62; MünchKomm-InsO/Ott, aaO; Wittkowski in Nerlich /Römermann, aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 6). Hieraus folgt für eine Bank die Notwendigkeit eines internen Informationsaustauschs (Schimansky aaO). Informationen, die auf der Führungsebene vorhanden sind, müssen - soweit sie für diejenigen bedeutsam sind, welche im direkten Kontakt mit den Kunden für die Bank Rechtsgeschäfte vornehmen - an diese weitergegeben werden; erforderlich ist also ein Informationsfluss von oben nach unten. Umgekehrt müssen Erkenntnisse, die von einzelnen Angestellten gewonnen werden, jedoch auch für andere Mitarbeiter und spätere Geschäftsvorgänge erheblich sind, die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler, filialübergreifender Austausch erforderlich sein (BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM 1989, 1364, 1367; v. 1. Juni 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1369 f.; v. 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, WM 2004, 720, 722). Die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs innerhalb der Bank bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Solche sind wegen des möglichen Zugriffs auf Datenspeicher zumutbar (Lüke in Kübler/Prütting, aaO; Schimansky aaO). Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Bank das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen (LG Dortmund ZIP 1997, 206, 207; MünchKomm-InsO/Ott, aaO; Uhlenbruck, aaO § 82 InsO Rn. 13; Wittkowski in Nerlich/Römermann, aaO; Smid, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 9). Dass sich, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf Eickmann (HK-InsO, 2. Aufl. § 82 Rn. 16) gemeint hat, die Frage der Kenntnis allein nach der Wissenslage der kontofüh- renden Stelle beurteile (diese Auffassung hat Eickmann in der 3. Aufl. aufgegeben ; anders nur noch Hess, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 31), ist danach unzutreffend.
14
Die Beklagte - die selbst davon ausgeht, sie müsse in ihrem Geschäftsbereich die Entwicklung des Wirtschaftslebens unter Einbeziehung von Insolvenzen beobachten - hat mithin darzulegen, welche Organisationsstrukturen sie geschaffen hat, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben. Daran fehlt es bisher. Die Beklagte hat nur vorgetragen, was sie nicht getan hat, etwa dass das Amtsblatt nicht bezogen worden sei. Daher ist für die revisionsrechtliche Beurteilung gemäß der Behauptung des Klägers davon auszugehen, dass Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter der Beklagten von den gegen G. verhängten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis hatten.

IV.


15
Soweit der Kläger die Rückzahlung der bis einschließlich 24. Januar 2001 an den Schuldner erbrachten Leistungen (20.932,63 €) begehrt, bleibt die Revision ohne Erfolg, weil sich die Beklagte auf die Vermutung des § 82 Satz 2 InsO berufen kann. Diese Leistungen hat die Beklagte vor der amtlichen Bekanntmachung erbracht. Dass sie gleichwohl die Verfügungsbeschränkung gekannt habe, hat der Kläger - den insoweit die Beweislast trifft (MünchKommInsO /Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 12) - nicht bewiesen.
16
Das für die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Detmold bestimmte Blatt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO war das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold. Die Vorschrift geht auf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück, der insoweit die Regelung der Konkursordnung beibehalten wollte (BT-Drucks. 12/7302 S. 156). Welches Blatt für die amtlichen Bekanntmachungen eines Gerichts bestimmt ist, richtet sich damit - nicht anders als unter der Geltung des § 76 KO (vgl. hierzu Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 76 Rn. 2) - nach Landesrecht (MünchKommInsO /Ganter, § 9 Rn. 11; Uhlenbruck, aaO § 9 Rn. 3; Prütting in Kübler/Prütting, aaO § 9 Rn. 5b; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 9 Rn. 4; Becker in Nerlich /Römermann, aaO § 9 Rn. 9). Im Frühjahr 2001 waren in NordrheinWestfalen noch die Richtlinien für das Regierungsamtsblatt (RV des Justizministeriums vom 22. Oktober 1999, 1243 - I D. 34, MBl. NRW 1999, 1094 ) in Kraft. Danach galt als Amtsblatt das jeweilige Amtsblatt für den Regierungsbezirk. Demgemäß wurden in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold die Beschlüsse und Anordnungen in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsachen für die Landgerichtsbezirke Bielefeld (zum Regierungsbezirk Detmold gehört auch die kreisfreie Stadt Bielefeld), Detmold und Paderborn veröffentlicht. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.
17
Er macht lediglich geltend, dass das Insolvenzgericht von der durch § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, weitere oder wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Es habe - entsprechend einer zu Beginn des Geschäftsjahres getroffenen Festlegung - die gegen den Schuldner angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch in Lippischen Tageszeitungen bekanntgemacht, und zwar bereits vor der Veröffentlichung im Amtsblatt. Eine Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO stehe derjenigen im Amtsblatt rangmäßig nicht nach, so dass die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO weit früher eingesetzt habe, als vom Berufungsgericht angenommen.
18
Diese Ansicht ist unzutreffend. Fraglich ist bereits, ob die vom Insolvenzgericht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten weiteren Veröffentlichungen in den Tageszeitungen "öffentliche Bekanntmachungen" sind (ablehnend Henckel /Gerhardt, InsO § 9 Rn. 3; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 13 f.; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 31 Rn. 98; ebenso MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 13 für den Fall, dass die weiteren Veröffentlichungen der Regel-Veröffentlichung vorausgehen). Jedenfalls kommt die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO lediglich der dem Regelfall entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 9 Abs. 1 InsO zu (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15 a.E.; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 13; Eickmann in Gottwald, aaO). Da die weiteren Veröffentlichungen nicht dieselbe Aufmerksamkeit des Publikums erwarten lassen wie die Regel-Veröffentlichung im Amtsblatt, haben sie nicht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO (Henckel /Gerhardt, InsO § 9 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 23; Uhlenbruck , aaO § 9 Rn. 5; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 14; FKInsO /Schmerbach, 3. Aufl. § 9 Rn. 17). Wenn sie gleichzeitig mit der RegelVeröffentlichung erfolgen oder dieser nachfolgen, kommt es darauf zwar nicht an, weil die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO bereits durch die RegelVeröffentlichung ausgelöst wird. Erfolgen die weiteren Veröffentlichungen vor der Regel-Veröffentlichung, entsteht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO jedoch erst durch diese. Dann ist es konsequent, den weiteren Veröffentlichungen auch die Vermutungswirkung zu versagen.
19
Ansicht Die des Klägers, es könne nicht angehen, dass niemand Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO trotz erfolgter Veröffentlichung der gerichtlichen Anordnung in einer Tageszeitung beachten müsse, geht fehl. Auch eine der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vorausgehende Veröffentlichung in einer Tageszeitung kann den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber gungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber voraus, dass die Kenntnis von dieser Veröffentlichung bewiesen wird. Die Möglichkeit dieser Beweisführung erschwert mithin die Entkräftung der mit der RegelVeröffentlichung verbundenen Vermutung.

V.


20
Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die bisher fehlenden Feststellungen nachgeholt, insbesondere die zur Unkenntnis der Wissensvertreter angetretenen Beweise erhoben werden.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Vill
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2004 - 31 U 15/04 -
12
Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Lastschriftabbuchungen vom Konto eines Verbrauchers, denen wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen. Wie bei einem Unternehmer ist bei einem Verbraucher für eine konkludente Genehmigung zunächst erforderlich, dass der Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elektronische Kontomitteilung erhalten hat. Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbraucher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Kontomitteilung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen kann. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden.
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2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
20
2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Ge- nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
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Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Lastschriftabbuchungen vom Konto eines Verbrauchers, denen wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen. Wie bei einem Unternehmer ist bei einem Verbraucher für eine konkludente Genehmigung zunächst erforderlich, dass der Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elektronische Kontomitteilung erhalten hat. Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbraucher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Kontomitteilung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen kann. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden.
13
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenzschuldner beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält , ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ).
11
1. Rechtsfehlerfrei geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10. August 2005 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13).
16
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, spricht für eine konkludent erteilte Genehmigung, dass der Kontoinhaber seinen Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung des Kontostandes mit seinem Kreditinstitut abstimmt und danach für die erforderliche Kontodeckung sorgt. In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer angemessenen Prüffrist - aus Sicht der Bank der Schluss gerechtfertigt sein, dass bereits durchgeführte Lastschriftbuchungen Bestand haben, da sich ihr Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität verschaffen würde, indem er den Belastungsbuchungen widerspricht (Senatsurteile vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21). Weiter kann für eine Genehmigung einzelner Lastschriften sprechen, dass der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicherstellt, ohne die die kontoführende Bank diese Lastschriften nicht ausgeführt hätte. Dies kann bei der kontoführenden Bank - wiederum nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen uneingeschränkt erfüllen und die entsprechenden Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24).
13
aa) Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen in Betracht kommt, wenn diese der Erfüllung von Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung dienen. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann nämlich die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 14. April 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11 mwN).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

14
a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfänger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt , dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behandeln , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran vermag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass , von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen.
11
3. Der Tatbestand der Vorsatzanfechtung setzt abweichend von §§ 130, 131 InsO nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner als Insolvenzgläubiger zu betrachten ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14, 17). Vielmehr richtet sich die Vorsatzanfechtung gegen jeden Leistungsempfänger.
35
a) Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 der Beklagten seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter angezeigt und gleichzeitig erklärt: "Die bei Ihnen geführten Girokonten bitte ich im Hinblick auf die Sicherungsbefugnis mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren und ebenso Daueraufträge, Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen unbezahlt zurückzugeben." Dieses Schreiben enthielt zwar, für sich genommen, keine Genehmigung der schon auf Tageskontoauszügen gebuchten Lastschriften. Es war jedoch geeignet, für die Zukunft die Erwartung zu begründen, der Kläger werde sich noch in vergleichbarer Weise äußern, wenn er deren Beseitigung verlangen , die Genehmigung also versagen wolle.
14
a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfänger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt , dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behandeln , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran vermag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass , von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen.
14
Anerkannt ist ferner, dass die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährenden Werte nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen müssen. Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zuwendungen - BGHZ 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; 174, 228, 236 f Rn. 25). Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7). Darum handelt es sich auch hier. Die von der Schuldnerin begebenen Schecks waren mangels Deckung bis zu ihrer Einlösung wertlos. Anders als bei einer Gläubigerbefriedigung aus einer offenen Kreditlinie, bei welcher das Recht zum Abruf des Dispositionskredits schon Vermögensbestandteil des Schuldners ist, während die Valuta direkt von der kontoführenden Bank dem Gläubiger zufließt, besteht zwar für den Schuldner bei Inanspruchnahme eines ungenehmigten Überziehungskredits nur die Chance und Hoffnung, auf diesem Wege an den begünstigten Gläubiger leisten zu können. Die mittelbare Zuwendung kann aber nur infolge und nach Einräumung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Vermögen der Bank herrührende Zahlungsfluss ist deshalb dem Schuldner zuzurechnen (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). In anfechtungsrechtlicher Wertung kann eine solche Direktzahlung grundsätzlich nicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (vgl. dazu BGHZ 155, 75, 81 f). Im Streitfall war der Schuldner der Bank für die Überziehung "gut". Er konnte insofern seine Bonität, die letztlich auch einen Vermögenswert darstellen kann, in die Waagschale werfen; da diese Bonität aus der Sicht der Bank nicht unbeschränkt weitere Überziehungen rechtfertigte, hat der Schuldner sie teilweise zugunsten der Beklagten "verbraucht" und somit auch einen zumindest "potentiellen" Vermögenswert geopfert (vgl. Bitter, Festschrift für Karsten Schmidt S. 123 ff, 127 ff).
35
a) Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 der Beklagten seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter angezeigt und gleichzeitig erklärt: "Die bei Ihnen geführten Girokonten bitte ich im Hinblick auf die Sicherungsbefugnis mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren und ebenso Daueraufträge, Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen unbezahlt zurückzugeben." Dieses Schreiben enthielt zwar, für sich genommen, keine Genehmigung der schon auf Tageskontoauszügen gebuchten Lastschriften. Es war jedoch geeignet, für die Zukunft die Erwartung zu begründen, der Kläger werde sich noch in vergleichbarer Weise äußern, wenn er deren Beseitigung verlangen , die Genehmigung also versagen wolle.
14
a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfänger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt , dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behandeln , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran vermag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass , von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

13
a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, lau- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13).

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

20
2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Ge- nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
13
a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, lau- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13).
11
b) Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse sich um eine Reihe gleichbleibender Zahlungen handeln, um eine konkludente Genehmigung annehmen zu können, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, Rn. 13 z.V.b.). Nach dieser Rechtsprechung genügt es, dass sich die Lastschriftbuchung, um deren konkludente Genehmigung es geht, im Rahmen der bereits genehmigten Lastschrifteinzüge bewegt und sich nicht wesentlich von den vorherigen genehmigten Lastschriften unterscheidet. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (BGH,Urteil vom 27. September 2011, aaO). Entsprechendes gilt für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen , um die es vorliegend geht. Betrachtet man unter Be- rücksichtigung dieser Grundsätze die unbestritten gebliebene Aufstellung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26. August 2010, die elf Zahlungen zwischen 590,82 € und 1.009,27 € ausweist, so handelt es sich um Beträge, die innerhalb einer rechtlich unerheblichen Schwankungsbreite liegen. Lässt man den Betrag von 1.009,27 € außer Acht, so liegen die einzelnen Zahlungsbeträge weniger als 300 € auseinander. Schon dies spricht für die Annahme, dass es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, denen der Schuldner nicht widersprochen hat und die sich in einem Bereich halten, der die Annahme einer konkludenten Genehmigung nahelegen kann. Für eine solche Genehmigung spricht ferner, dass die Beträge regelmäßig zum Monatsende in der Zeit zwischen dem 23. und 28. des Monats eingezogen worden sind, so dass sich der Bank der Eindruck periodisch wiederkehrender Beträge in annähernd gleicher Höhe aufdrängen musste.
15
b) Jedoch schöpft das Berufungsgericht im Weiteren den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 227/04 Verkündet am:
15. Dezember 2005
Bürk,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender
Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung
des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat.

b) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende
Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen
im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur
Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie
sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten
und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen.

c) Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung
oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet
hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall
entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen
, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese
Vermutungswirkung nicht.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 43.817,91 € zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Nachdem ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Detmold geschäftsansässigen R. G. (fortan: Schuldner) gestellt hatte, bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Detmold mit Beschluss vom 9. Januar 2001 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter ; zugleich ordnete es an, Verfügungen des Schuldners seien nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der Beschluss wurde am 13. Januar 2001 in der Lippischen Landeszeitung, am 15. Januar 2001 in der Lippischen Rundschau und am 22. Januar 2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold (fortan: Amtsblatt) veröffentlicht. Am 1. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der entsprechende Beschluss wurde am 6. März 2001 in der Lippischen Landeszeitung und am 9. März 2001 im Amtsblatt veröffentlicht.
2
Am 17. Januar 2001 eröffnete der Schuldner ohne Wissen des Klägers ein Girokonto bei der verklagten Bank in Bielefeld, Zweigstelle Stieghorst. In der Zeit vom 18. Januar bis 9. März 2001 verfügte er - teils durch Barabhebungen, teils durch Überweisungsaufträge - über die auf das Konto gelangenden Beträge , ohne dass der Kläger dies wusste. Die Beklagte erbrachte auf diese Weise Leistungen in Höhe von 64.770,28 € an den Schuldner.
3
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel führt - unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zwischen den Verfügungen vor dem Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkung und denen danach unterschieden. Als öffentliche Bekanntmachung hat es ausschließlich die Veröffentlichung im Amtsblatt angesehen. Diese sei am dritten Tage nach der Veröffentlichung wirksam geworden. Wegen der bis zum 24. Januar 2001 (diesen Tag eingeschlossen) erfolgten Verfügungen, die sich auf einen Betrag von 20.932,63 € summierten, komme der Beklagten die Vermutung zugute, dass sie die Verfügungsbeschränkung nicht gekannt habe (§ 82 Satz 2 InsO). Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet. Auch die danach abverfügten Beträge in Höhe von insgesamt 43.817,91 € müsse die Beklagte nicht zurückzahlen. Denn sie habe bewiesen, weder die Verfügungsbeschränkung noch die am 1. März 2001 erfolgte Insolvenzeröffnung gekannt zu haben (§ 82 Satz 1 InsO). Hierbei komme es allein auf den Kenntnisstand der Filiale Stieghorst als der kontoführenden Stelle an.

II.


6
Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Der Urteilsausspruch enthält insoweit keine Einschränkungen. Solche können sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494). Dafür ist jedoch erforderlich, dass sich diesen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, das Berufungsgericht habe die revisionsrechtliche Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2000 - XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person Kenntnisse nach § 82 Satz 1 InsO zuzurechnen seien, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Diese Frage stellt sich hier für die Verfügungen bis zum 24. Januar 2001 und danach in gleicher Weise.

III.


7
Hinsichtlich der Beträge (43.817,91 €), die der Schuldner nach dem 24. Januar 2001 abverfügt hat, ist die Klage derzeit nicht abweisungsreif.
8
1. Bei dem Guthaben auf dem von dem Schuldner bei der Beklagten eingerichteten Konto handelte es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ob die Beklagte dadurch, dass sie die Verfügungen (Barabhebungen und Überweisungsaufträge) des Schuldners ausgeführt hat, von ihren Verpflichtungen aus dem Giroverhältnis freigeworden ist oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, beurteilt sich nach § 82 Satz 1 InsO. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Schuldner mit seinen Verfügungen einer Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zuwidergehandelt hat.
9
a) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, mit der absoluten Wirkung der Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sei der Ausschluss jeglichen Gutglaubensschutzes verbunden (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 23 Rn. 2). Diese Ansicht steht jedoch mit § 24 Abs. 1 InsO im Widerspruch, wonach in einem solchen Fall die §§ 81, 82 InsO entsprechend anwendbar sind. Demgemäß geht die herrschende Meinung zutreffend davon aus, dass die in § 23 InsO vorgeschriebene Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen den - sonst möglichen - gutgläubigen Erwerb einschränken soll (MünchKomm -InsO/Haarmeyer, § 23 Rn. 2; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 23 Rn. 2; Pape in Kübler/Prütting, InsO § 23 Rn. 3; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO § 23 Rn. 8; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 23 Rn. 2; Gerhardt in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 213 Rn. 42; vgl. ferner BGHZ 140, 54, 56 ff., 60).
10
b) Von anderen wird für die Anwendung des § 82 InsO eine wirksame Leistungsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Leistenden vorausgesetzt. Fehle es von vornherein an einer wirksamen Anweisung zur Leistung, könne diese nicht der (künftigen) Masse zugerechnet werden. Das Rückabwicklungsrisiko müsse demgemäß der Bank zur Last fallen (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 22). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Obwohl Überweisungsaufträge Verfügungscharakter haben (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 50 Rn. 35) und Verfügungen des Schuldners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) nicht zugestimmt hat, absolut unwirksam sind, konnte die verklagte Bank, falls sie keine Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung hatte, das kreditorische Konto des Schuldners mit befreiender Wirkung belasten (vgl. Schimansky aaO § 50 Rn. 36; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 5. Aufl. Rn. 3.11). Denn das Giroverhältnis wurde durch die Verfügungsbeschränkung nicht beendet (Schimansky aaO § 50 Rn. 35); es erlischt erst mit der Verfahrenseröffnung (vgl. BGHZ 58, 108, 111; 70, 86, 93; BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483). Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, 1642) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil es Inlandsüberweisungen erst ab dem 1. Januar 2002 erfasst.
11
c) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen gehandelt hat, ist § 82 InsO ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den in der Person des Kunden bestehenden Verfügungsbeschränkungen keine Kenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen Guthaben leisten (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.572). Für Saldierungen nach Maßgabe des weiterhin wirksamen Girovertrages kann dies nicht anders sein, solange § 82 InsO den guten Glauben der Bank - auch in Bezug auf einen nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksamen Überweisungsauftrag - schützt.
12
2. Indes hat im vorliegenden Fall die Beklagte, welche die Darlegungsund Beweislast trifft (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 82 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 11; Lüke in Kübler /Prütting, InsO § 82 Rn. 8; Braun/Kroth, aaO § 82 Rn. 9), bislang nicht nachgewiesen , dass sie zur Zeit der Leistung die Verfügungsbeschränkung ihres Kunden nicht gekannt hat.
13
Insoweit schadet bereits die Kenntnis eines Mitglieds eines Organs einer juristischen Person, auch wenn es mit dem operativen Geschäft an der Basis nicht unmittelbar etwas zu tun hat (BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954; für § 82 InsO zustimmend MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 14; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 82 Rn. 22; Wittkowski in Nerlich /Römermann, § 82 InsO Rn. 19; für Banken ebenso Schimansky aaO § 50 Rn. 17). Das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen (BGHZ 109, 327, 331). Darüber hinaus muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden , rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGHZ 117, 104, 106 f.; 140, 54, 62; MünchKomm-InsO/Ott, aaO; Wittkowski in Nerlich /Römermann, aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 6). Hieraus folgt für eine Bank die Notwendigkeit eines internen Informationsaustauschs (Schimansky aaO). Informationen, die auf der Führungsebene vorhanden sind, müssen - soweit sie für diejenigen bedeutsam sind, welche im direkten Kontakt mit den Kunden für die Bank Rechtsgeschäfte vornehmen - an diese weitergegeben werden; erforderlich ist also ein Informationsfluss von oben nach unten. Umgekehrt müssen Erkenntnisse, die von einzelnen Angestellten gewonnen werden, jedoch auch für andere Mitarbeiter und spätere Geschäftsvorgänge erheblich sind, die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler, filialübergreifender Austausch erforderlich sein (BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM 1989, 1364, 1367; v. 1. Juni 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1369 f.; v. 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, WM 2004, 720, 722). Die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs innerhalb der Bank bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Solche sind wegen des möglichen Zugriffs auf Datenspeicher zumutbar (Lüke in Kübler/Prütting, aaO; Schimansky aaO). Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Bank das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen (LG Dortmund ZIP 1997, 206, 207; MünchKomm-InsO/Ott, aaO; Uhlenbruck, aaO § 82 InsO Rn. 13; Wittkowski in Nerlich/Römermann, aaO; Smid, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 9). Dass sich, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf Eickmann (HK-InsO, 2. Aufl. § 82 Rn. 16) gemeint hat, die Frage der Kenntnis allein nach der Wissenslage der kontofüh- renden Stelle beurteile (diese Auffassung hat Eickmann in der 3. Aufl. aufgegeben ; anders nur noch Hess, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 31), ist danach unzutreffend.
14
Die Beklagte - die selbst davon ausgeht, sie müsse in ihrem Geschäftsbereich die Entwicklung des Wirtschaftslebens unter Einbeziehung von Insolvenzen beobachten - hat mithin darzulegen, welche Organisationsstrukturen sie geschaffen hat, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben. Daran fehlt es bisher. Die Beklagte hat nur vorgetragen, was sie nicht getan hat, etwa dass das Amtsblatt nicht bezogen worden sei. Daher ist für die revisionsrechtliche Beurteilung gemäß der Behauptung des Klägers davon auszugehen, dass Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter der Beklagten von den gegen G. verhängten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis hatten.

IV.


15
Soweit der Kläger die Rückzahlung der bis einschließlich 24. Januar 2001 an den Schuldner erbrachten Leistungen (20.932,63 €) begehrt, bleibt die Revision ohne Erfolg, weil sich die Beklagte auf die Vermutung des § 82 Satz 2 InsO berufen kann. Diese Leistungen hat die Beklagte vor der amtlichen Bekanntmachung erbracht. Dass sie gleichwohl die Verfügungsbeschränkung gekannt habe, hat der Kläger - den insoweit die Beweislast trifft (MünchKommInsO /Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 12) - nicht bewiesen.
16
Das für die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Detmold bestimmte Blatt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO war das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold. Die Vorschrift geht auf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück, der insoweit die Regelung der Konkursordnung beibehalten wollte (BT-Drucks. 12/7302 S. 156). Welches Blatt für die amtlichen Bekanntmachungen eines Gerichts bestimmt ist, richtet sich damit - nicht anders als unter der Geltung des § 76 KO (vgl. hierzu Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 76 Rn. 2) - nach Landesrecht (MünchKommInsO /Ganter, § 9 Rn. 11; Uhlenbruck, aaO § 9 Rn. 3; Prütting in Kübler/Prütting, aaO § 9 Rn. 5b; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 9 Rn. 4; Becker in Nerlich /Römermann, aaO § 9 Rn. 9). Im Frühjahr 2001 waren in NordrheinWestfalen noch die Richtlinien für das Regierungsamtsblatt (RV des Justizministeriums vom 22. Oktober 1999, 1243 - I D. 34, MBl. NRW 1999, 1094 ) in Kraft. Danach galt als Amtsblatt das jeweilige Amtsblatt für den Regierungsbezirk. Demgemäß wurden in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold die Beschlüsse und Anordnungen in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsachen für die Landgerichtsbezirke Bielefeld (zum Regierungsbezirk Detmold gehört auch die kreisfreie Stadt Bielefeld), Detmold und Paderborn veröffentlicht. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.
17
Er macht lediglich geltend, dass das Insolvenzgericht von der durch § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, weitere oder wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Es habe - entsprechend einer zu Beginn des Geschäftsjahres getroffenen Festlegung - die gegen den Schuldner angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch in Lippischen Tageszeitungen bekanntgemacht, und zwar bereits vor der Veröffentlichung im Amtsblatt. Eine Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO stehe derjenigen im Amtsblatt rangmäßig nicht nach, so dass die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO weit früher eingesetzt habe, als vom Berufungsgericht angenommen.
18
Diese Ansicht ist unzutreffend. Fraglich ist bereits, ob die vom Insolvenzgericht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten weiteren Veröffentlichungen in den Tageszeitungen "öffentliche Bekanntmachungen" sind (ablehnend Henckel /Gerhardt, InsO § 9 Rn. 3; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 13 f.; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 31 Rn. 98; ebenso MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 13 für den Fall, dass die weiteren Veröffentlichungen der Regel-Veröffentlichung vorausgehen). Jedenfalls kommt die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO lediglich der dem Regelfall entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 9 Abs. 1 InsO zu (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15 a.E.; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 13; Eickmann in Gottwald, aaO). Da die weiteren Veröffentlichungen nicht dieselbe Aufmerksamkeit des Publikums erwarten lassen wie die Regel-Veröffentlichung im Amtsblatt, haben sie nicht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO (Henckel /Gerhardt, InsO § 9 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 23; Uhlenbruck , aaO § 9 Rn. 5; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 14; FKInsO /Schmerbach, 3. Aufl. § 9 Rn. 17). Wenn sie gleichzeitig mit der RegelVeröffentlichung erfolgen oder dieser nachfolgen, kommt es darauf zwar nicht an, weil die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO bereits durch die RegelVeröffentlichung ausgelöst wird. Erfolgen die weiteren Veröffentlichungen vor der Regel-Veröffentlichung, entsteht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO jedoch erst durch diese. Dann ist es konsequent, den weiteren Veröffentlichungen auch die Vermutungswirkung zu versagen.
19
Ansicht Die des Klägers, es könne nicht angehen, dass niemand Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO trotz erfolgter Veröffentlichung der gerichtlichen Anordnung in einer Tageszeitung beachten müsse, geht fehl. Auch eine der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vorausgehende Veröffentlichung in einer Tageszeitung kann den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber gungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber voraus, dass die Kenntnis von dieser Veröffentlichung bewiesen wird. Die Möglichkeit dieser Beweisführung erschwert mithin die Entkräftung der mit der RegelVeröffentlichung verbundenen Vermutung.

V.


20
Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die bisher fehlenden Feststellungen nachgeholt, insbesondere die zur Unkenntnis der Wissensvertreter angetretenen Beweise erhoben werden.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Vill
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2004 - 31 U 15/04 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.