Bundessozialgericht Beschluss, 05. Nov. 2014 - B 5 RE 5/14 R

bei uns veröffentlicht am05.11.2014

Tenor

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 22.11.2012 hat das SG Köln einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Beschäftigung als Leiterin der Abteilung "Personenschadensmanagement" bei der Beigeladenen zu 1. verneint. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin sei nicht wegen dieser Beschäftigung, sondern aufgrund ihrer selbständigen (nebenberuflichen) Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer (RAK) K. und der Beigeladenen zu 2. Denn die Beschäftigung als Syndikus für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber könne vor dem Hintergrund des Berufsrechts nicht als anwaltliche Tätigkeit qualifiziert werden. Die mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stünden nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 der BRAO normierten Berufsbild eines Rechtsanwaltes. Hierbei sei seine gesetzlich garantierte Unabhängigkeit vom Staat und von den von ihm vertretenen Parteien oder sonstigen Auftraggebern besonders bedeutsam und nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unverzichtbare Voraussetzung, damit Rechtsanwälte durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen könnten. Der Syndikus habe aber aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit und der engen Bindung an seinen Arbeitgeber keine berufliche Unabhängigkeit, die mit der eines externen Rechtsanwaltes vergleichbar wäre, wie auch der EuGH bereits entschieden habe. Demnach entspreche es auch der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Schließlich komme die Unterscheidung zwischen der freien anwaltlichen Berufsausübung und der Tätigkeit als Syndikus auch in den Berufsausübungsregelungen des § 46 BRAO zum Ausdruck. Im Gesetzgebungsverfahren zur aktuellen Fassung dieser Norm hätten sich Bestrebungen, dem Syndikus einzuräumen, auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig zu werden, nicht durchsetzen können. Der Rechtsausschuss habe dies mit der Erwägung verworfen, das von der freien und unreglementierten Selbstbestimmung geprägte Bild des Rechtsanwalts stehe einer Änderung des § 46 BRAO in diesem Sinne entgegen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nicht dazu berufen, den Begriff der anwaltstypischen Tätigkeit vollkommen neu bzw in grundlegender Abweichung vom Berufsrecht zu definieren und eine anwaltliche von einer juristischen Tätigkeit anhand von vier Kriterien abzugrenzen.

2

Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die Sprungrevision zuzulassen und die Zustimmungserklärung der Beklagten vom 27.12.2012 in Kopie beigefügt, die ihr prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift "beglaubigt" hatte. Das SG hat die Sprungrevision zugelassen und darüber belehrt, dass "nunmehr nur noch" Revision eingelegt werden könne; Hinweise zur Revisionsbegründungspflicht und -frist fehlen (Beschluss vom 6.2.2013). Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 15.2.2013 hat die Klägerin am 19.2.2013 gegen das Urteil des SG vom 22.11.2012 unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt und gleichzeitig die Zustimmungserklärung der Beklagten vom 27.12.2012 nochmals in Fotokopie überreicht, die mit demselben Beglaubigungsvermerk ("beglaubigt Rechtsanwalt") und der Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten versehen ist. Am 11.3.2014 hat sie - nach Hinweis des Senats vom 23.1.2014 - die Urschrift der Zustimmungserklärung vorgelegt.

3

Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Rechtsanwälte könnten gemäß § 46 BRAO sowie nach der bisherigen Verwaltungs- und überwiegenden Gerichtspraxis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit ausüben und könnten deshalb gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Die umstrittene Rechtsprechung des EuGH, auf die sich das SG berufe, gelte nur für das EU-Kartellrecht. Auch das BVerfG habe sich zur Rechtsstellung von Anwälten, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig seien, bisher nicht geäußert. Vielmehr habe sich in der Rechtspraxis die "Vier-Kriterien-Theorie" durchgesetzt, die auch hier anzuwenden sei.

4

II. Die (Sprung-)Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG).

5

Denn sie entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 169 S 1 SGG. Dabei lässt der Senat die Streifrage offen, ob schon aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 6.2.2013 auch für das Revisionsgericht bindend (§ 161 Abs 2 S 2 SGG)feststeht, dass die beim SG vorgelegte Zustimmungserklärung der Beklagten der erforderlichen Schriftform genügte (so BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 2/09 R - Juris RdNr 9 insoweit in SozR 4-2500 § 5 Nr 10 nicht abgedruckt; aA BSG Urteile vom 21.8.2008 - B 13 RJ 44/05 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 10, vom 22.4.1998 - B 9 SB 7/97 R - SozR 3-1500 § 161 Nr 13 S 30, vom 12.3.1996 - 1 RK 13/95 - Juris RdNr 13 f und vom 15.12.1993 - 11 RAr 99/92 - SozR 3-4100 § 249c Nr 2; Fichte in Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl 2014, § 161 RdNr 13; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 268; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 161 RdNr 7b). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin die Urschrift der gegnerischen Zustimmungserklärung vom 27.12.2012 - nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 15.2.2013 und Ablauf der Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Halbs 1 SGG) am Montag, den 17.2.2014 - am 11.3.2014 deshalb rechtzeitig vorgelegt hat, weil die Frist zur Einlegung der Sprungrevision noch gar nicht zu laufen begonnen hat, da das SG im Zulassungsbeschluss vom 6.2.2013 die Klägerin iS von § 66 Abs 2 Halbs 2 SGG schriftlich darüber belehrt haben könnte, dass ein (an sich statthafter) Rechtsbehelf (die Berufung, § 143 SGG) nicht gegeben sei(vgl dazu BSG Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 54). Schließlich kann vorliegend auch offenbleiben, ob die Erklärung der Beklagten vom 27.12.2012 inhaltlich den Anforderungen des § 161 Abs 1 S 1, 3, Abs 5 SGG genügt. Denn jedenfalls entspricht die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 164 Abs 2 SGG).

6

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22). Sie haben den Zweck, eine Entlastung des Revisionsgerichts sowie im Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (zB jeweils mwN: Senatsurteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 und BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 7). Im Blick hierauf sind die vom BSG für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die Begründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).

7

Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden (vgl Senatsurteile vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 und vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 11 S 19 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f sowie BSG vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es indessen.

8

Die Klägerin rügt materiell-rechtlich eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Die fehlerhafte Anwendung dieser Norm kann schlüssig nur dadurch gerügt werden, dass die Revisionsführerin zunächst angibt, auf welchen festgestellten Sachverhalt das SG die Vorschrift in welcher Weise angewandt hat. Ohne diese stets notwendigen Angaben ist eine Überprüfung des vorgenommenen Subsumtionsschlusses von vornherein ausgeschlossen. Die Revisionsbegründung schildert ausführlich den beruflichen Werdegang der Klägerin seit dem Jahr 2000 und gibt an, sie sei seit dem 17.1.2000 als zugelassene Rechtsanwältin Mitglied der RAK K. sowie des Beigeladenen zu 2. und arbeite seit dem 10.1.2011 bei der Beigeladenen zu 1. als "Leiterin Personenschadensmanagement", wobei diese Position bzw Funktion sowie die damit verbundenen arbeitsvertraglichen Aufgaben und Befugnisse näher beschrieben werden. Dabei lässt die Revisionsbegründung aber schon offen, ob diese tatsächlichen Angaben der Vorinstanz überhaupt zuzurechnen sind, dh ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das SG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Des Weiteren geht die Klägerin nirgendwo darauf ein, an welcher genauen Stelle sie dem angefochtenen Urteil Feststellungen hinsichtlich der genannten Tatumstände entnehmen möchte. Für das Revisionsgericht sind indes die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das BSG nicht in die Lage versetzt, ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Es ist aber nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

9

Darüber hinaus setzt sich die Klägerin auch nicht in der gebotenen Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Urteil vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 5, 12, 22 und 28). Auch diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die bloße Erwähnung der angegriffenen Entscheidung oder die Behauptung von Defiziten vermögen eine Auseinandersetzung mit dem dort positiv Verlautbarten nicht zu ersetzen.

10

Das SG hat sich eingehend mit den berufsrechtlichen Regelungen der BRAO, insbesondere mit der Entstehungsgeschichte des § 46 BRAO, und dem dort normierten Berufsbild des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin sowie der einschlägigen Rechtsprechung des BGH, des BVerfG und des EuGH beschäftigt und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nach dem einschlägigen Berufsrecht keine anwaltliche Tätigkeit ausübt und deshalb nicht "wegen" dieser Beschäftigung, sondern nur aufgrund ihrer (nebenberuflichen) Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei Mitglied der RAK K. und des Beigeladenen zu 2. sei.

11

Auf diese Gründe des erstinstanzlichen Urteils geht die Klägerin nicht ausreichend ein. Weder setzt sie sich mit der dort herangezogenen berufsrechtlichen Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen (BGH Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517) noch mit der zitierten Entscheidung des 9. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69) auseinander und behauptet zu der herangezogenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG Beschlüsse vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287 und vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163) nur, das BVerfG habe sich zur Rechtsstellung von Anwälten, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig seien, bisher nicht geäußert. Mit Blick auf die vom SG angeführte Entscheidung des EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) bemerkt die Beschwerdebegründung lediglich, dass sie "grundsätzlich nur für das EU-Kartellrecht und das EU-Kartellrechtsverfahren" gelte und vom Brüsseler Berufungsgericht sowie dem obersten Gericht der Niederlande (unter Verletzung von Art 267 AEUV?) in Zweifel gezogen werde. Lediglich ergänzend wird insofern darauf hingewiesen, dass § 184 GVG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Geltung beansprucht(§ 202 S 1 SGG). Schließlich ignoriert die Beschwerdebegründung die vom SG in Bezug genommenen Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks 12/4993), insbesondere den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks 12/7656, S 49 zu Nr 18a), vollständig. Demgegenüber genügt es keinesfalls, auf Merkblätter, Arbeitshilfen oder Arbeitsanweisungen der DRV, Rundschreiben der ABV, Schreiben der BDA, Statistiken und Rechtsauffassungen der RAK K. oder Schätzungen des Deutschen Anwaltsvereins bzw Äußerungen seines Präsidenten hinzuweisen, Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften aufzulisten oder eine Übersicht erstinstanzlicher Entscheidungen vorzulegen, die Befreiungen ausgesprochen hätten. Denn mit der Wiedergabe eigener oder fremder Rechtsansichten geht die Revisionsbegründung gerade nicht auf den Gedankengang des SG ein und gibt nicht zu erkennen, dass sich die Revisionsführerin ausreichend mit der Argumentation im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt hat.

12

Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 05. Nov. 2014 - B 5 RE 5/14 R

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 05. Nov. 2014 - B 5 RE 5/14 R

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Bundessozialgericht Beschluss, 05. Nov. 2014 - B 5 RE 5/14 R zitiert 16 §§.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 164


(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das an

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 161


(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. D

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege


Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

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Bundessozialgericht Beschluss, 05. Nov. 2014 - B 5 RE 5/14 R zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger seit dem 1.4.2007 gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind.

2

Die Kläger erhielten seit dem 30.4.2006 Leistungen der Jugendhilfe und hatten Anspruch auf Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII. Mit Schreiben vom 20.7.2007 begehrten sie von der beklagten Krankenkasse die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung als Pflichtversicherte nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 22.8.2007 fest, dass die Kläger nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig seien, weil sie laufende Leistungen der Jugendhilfe erhielten. Die Widersprüche der Kläger wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 22.11.2007 zurück.

3

Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen mit Urteil vom 10.9.2008 abgewiesen. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V setze voraus, dass kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Die Kläger hätten einen solchen Anspruch, weil sie neben laufenden Leistungen der Jugendhilfe auch Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII erhielten. Der Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII sei vorrangig und schließe die subsidiäre Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V aus. Das SG hat mit Beschluss vom 14.1.2009 auf Antrag der Kläger die Revision zugelassen. Diesem Antrag war eine Kopie des Schreibens der Beklagten vom 9.12.2008 mit deren Zustimmung zur Sprungrevision beigefügt.

4

Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung des Gesetzesentwurfs des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V könne entnommen werden, dass ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII die Versicherungspflicht ausschließe. Nach der Änderung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs habe auf die Gesetzesbegründung nicht mehr zurückgegriffen werden können. § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V stelle klar, welche anderen Absicherungen im Krankheitsfall die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ausschlössen. Weder der laufende Bezug von Leistungen der Jugendhilfe noch § 40 SGB VIII seien hier genannt. § 264 Abs 2 Satz 1 SGB V in der seit 1.4.2007 geltenden Fassung könne zur Auslegung des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V nicht herangezogen werden, weil der Wortlaut beider Vorschriften deutlich voneinander abweiche. Leistungen nach § 40 SGB VIII seien gemäß § 10 Abs 1 SGB VIII gegenüber Leistungen der Krankenkassen nach dem SGB V nachrangig. Würde ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließen, würden Bürger weiterhin dem Risiko ausgesetzt seien, wegen des von ihnen zu leistenden Kostenbeitrags zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen und auch der Krankenhilfe bedürftig zu werden. Auch würden in der Regel über beitragsfinanzierte Versicherungsleistungen erbrachte Kosten auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgewälzt, ohne dass es eine entsprechende Gegenfinanzierung gäbe.

5

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10.9.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22.8.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.11.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Kläger seit dem 1.4.2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und Mitglieder der Beklagten sind.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Kläger ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klagen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte es abgelehnt hat, das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung festzustellen, sind rechtmäßig.

9

1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist sie als Sprungrevision gemäß § 161 Abs 1 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten die Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz gegen das Urteil eines SG zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen worden ist. Das SG hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.1.2009 die Revision nachträglich zugelassen. Es kann offen bleiben, ob es zu Recht die Sprungrevision zugelassen hat, obwohl die gemäß § 161 Abs 1 Satz 2 SGG dem Antrag auf Zulassung beizufügende Zustimmung der Beklagten lediglich in Fotokopie eingereicht worden war (vgl hierzu BSG, Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 8/96, SozR 3-1500 § 161 Nr 11) . Der Senat ist gemäß § 161 Abs 2 Satz 2 SGG an die Zulassung gebunden. Es ist ihm damit auch verwehrt zu prüfen, ob die beim SG vorgelegte Zustimmungserklärung der Beklagten der erforderlichen Schriftform genügte.

10

Nachdem der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Beschluss vom 18.11.1980 (GS 3/79, BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 161 Nr 27) entschieden hatte, dass das Revisionsgericht an einen nachträglichen Beschluss des SG über die Zulassung der Sprungrevision auch bei dessen Fehlerhaftigkeit gebunden ist, jedenfalls soweit eine wirksame Entscheidung ohne schwerste Mängel vorliegt, haben der 1. und 3. Senat des BSG nachträgliche Beschlüsse über die Zulassung der Revision durch das SG als bindend angesehen, obwohl eine formgerechte Zustimmungserklärung nach ihrer Auffassung nicht vorlag, und damit eine eigene Prüfungskompetenz verneint (vgl BSG, Urteil vom 30.1.1985, 1 RA 5/84, SozR 1500 § 161 Nr 31, zu einer dem Antrag nicht beigefügten Zustimmungserklärung, und Beschluss vom 14.6.1995, 3 RK 21/94, USK 95167, zu einer nach damaliger Auffassung nicht der Schriftform entsprechenden Zustimmungserklärung) . Dem schließt sich der Senat an. Er weicht damit nicht von den Entscheidungen der Senate des BSG ab, die auch bei einer nachträglich durch Beschluss vom SG zugelassenen Sprungrevision das Vorliegen einer wirksamen formgerechten Erklärung durch das Revisionsgericht überprüft haben. In allen diesen Entscheidungen war die Frage der Prüfungskompetenz nicht entscheidungserheblich, weil jeweils das Vorliegen einer wirksamen Zustimmungserklärung bejaht wurde (vgl BSG, Urteile vom 15.12.1993, 11 RAr 99/92, SozR 3-4100 § 249c Nr 2, vom 22.4.1998, B 9 SB 7/97 R, SozR 3-1500 § 161 Nr 13, vom 21.8.2008, B 13 RJ 44/05 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 12, sowie vom 6.11.2008, B 1 KR 37/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 15) .

11

2. Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach der allein hier in Betracht kommenden Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verneint.

12

a) Versicherungspflichtig sind seit dem 1.4.2007 gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ( eingefügt mit Wirkung zum 1.4.2007 durch Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst cc idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG - vom 26.3.2007, BGBl I 378) Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 SGB V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 SGB V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört. Nach § 5 Abs 8a SGB V (einfügt durch Art 1 Nr 2 Buchst c des GKV-WSG ebenfalls mit Wirkung zum 1.4.2007) ist nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer nach § 5 Abs 1 Nr 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V familienversichert ist, und wer Empfänger laufender Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des Zwölften Buches oder nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ist.

13

Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für bisher nicht versicherte Personen eingeführt. Nachdem zunächst ab dem 1.1.2005 ein befristetes Beitrittsrecht gemäß § 9 Abs 1 Nr 8 SGB V für Personen bestand, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hatten und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren, dieses jedoch bei einem weiteren Bezug von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder bei Bezug laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter bzw bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ausgeschlossen war (vgl hierzu Urteil des Senats vom 13.6.2007, B 12 KR 29/06 R, SozR 4-2500 § 9 Nr 1) , regelt § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nunmehr eine Einbeziehung von Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder nach der Abgrenzung des Buchst b dieser Vorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Die Versicherungspflicht besteht unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes.

14

b) Eine Versicherungspflicht der Kläger nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V besteht für die Dauer des Bezugs von Leistungen nach dem SGB VIII nicht, weil die Kläger mit ihren Ansprüchen auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben. Schon dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sowie auch aus dem Regelungszusammenhang mit § 5 Abs 8a SGB V und § 264 Abs 2 SGB V ist zu entnehmen, dass als die Versicherungspflicht ausschließende anderweitige Absicherung jedenfalls eine dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Absicherung ausreicht und der Begriff der anderweitigen Absicherung nicht lediglich Absicherungen durch private oder gesetzliche Versicherung oder durch bestimmte öffentlich-rechtliche Träger umfasst. Der Wortlaut fordert gerade keine Versicherung, sondern lediglich eine Absicherung im Krankheitsfall. Damit sind gesetzliche Ansprüche auf Krankenhilfe mit umfasst. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. In mehreren Gesetzen sind Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit geregelt, so zB in § 10 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie nach § 1 des Opferentschädigungsgesetzes iVm § 10 BVG als besonderen Teilen des SGB (vgl § 68 SGB I) , aber auch zB in § 141a des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Die Begründung des Gesetzentwurfs selbst nennt dementsprechend als anderweitige Absicherung eine Vielzahl von Leistungen bei Krankheit. Neben der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII, § 264 SGB V sowie nach § 4 AsylbLG, aber auch neben der hier zu beurteilenden Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII werden ausdrücklich die bereits genannten Ansprüche nach dem BVG und BEG erwähnt (vgl BT-Drucks 16/3100 S 94) . Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V insbesondere auch für den Personenkreis, der bisher kostenlose Leistungen bei Krankheit zB nach den genannten Vorschriften des BVG oder BEG erhielt, eine beitragspflichtige Pflichtversicherung eingeführt werden sollte. Schon hieraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Kläger die anderweitigen die Versicherungspflicht ausschließenden Ansprüche auf Absicherung im Krankheitsfall iS von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, soweit es sich um Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Träger handelt, in § 5 Abs 8a SGB V nicht abschließend aufgezählt sind und nicht nur die dort genannten Ansprüche die Versicherungspflicht ausschließen.

15

Bestätigt wird der Ausschluss der Versicherungspflicht bei Ansprüchen auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII durch die zum 1.4.2007 ebenfalls erfolgte Ergänzung des § 264 Abs 2 und Abs 5 SGB V. Ab 1.4.2007 wird nunmehr, ebenso wie bisher schon die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem 3. bis 9. Kapitel des SGB XII und Empfängern von laufenden Leistungen nach § 2 AsylbLG, auch die Krankenbehandlung von Krankenhilfeempfängern nach dem SGB VIII durch die gesetzlichen Krankenkassen gegen Kostenerstattung übernommen. Diese Regelung stellt die Personen, die wegen des Bezugs laufender Leistungen der Jugendhilfe Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII beziehen, mit Empfängern laufender Leistungen nach dem SGB XII sowie nach § 2 AsylbLG gleich. Einer solchen Gleichstellung hätte es nicht bedurft, wenn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V trotz dem Grunde nach bestehender Ansprüche auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII eintreten und damit Ansprüche auf Krankenhilfe ausschließen würde.

16

Dem abweichenden, die Leistungsempfänger nach dem SGB VIII nicht erwähnenden Wortlaut in § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V im Vergleich zu § 264 Abs 2 SGB V ist entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes zu entnehmen. Er ist folgerichtig, wenn berücksichtigt wird, dass Bezieher von laufenden Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII sowie nach dem AsylbLG grundsätzlich bei fehlender anderweitiger Absicherung einen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall nach § 48 SGB XII bzw § 4 AsylbLG iVm § 264 Abs 2 SGB V haben, während ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII nicht für alle Empfänger von Leistungen nach dem SGB VIII besteht. So setzt die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII stets die Gewährung von in der Regel stationär erbrachten und den Unterhalt umfassenden Leistungen nach den §§ 33 bis 35, § 35a Abs 2 Nr 3 oder 4 SGB VIII (vgl § 40 Satz 1 SGB VIII) bzw nach § 19 oder § 21 SGB VIII (vgl § 19 Abs 3, § 21 Satz 2 SGB VIII) voraus, während andere Leistungen keinen Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII begründen. Soweit die Revision meint, im Laufe des Gesetzgebungsverfahren sei von der in der Gesetzesbegründung erkennbaren Absicht, Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII sowie andere Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Träger als anderweitige Absicherung anzusehen, abgerückt worden zugunsten einer einschränkenden, diese Ansprüche in § 5 Abs 8a SGB V ausdrücklich benennenden Regelung, sind hierfür in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr wurde die Entwurfsfassung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V unverändert übernommen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit ( vgl BT-Drucks 16/4200 S 9, BT-Drucks 16/4247 S 29) wurde in § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V lediglich der Ausschluss nicht mehr auf alle Empfänger von Leistungen nach dem 3. bis 9. Kapitel des SGB XII, sondern nur noch auf diejenigen mit laufenden Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII beschränkt, Regelungen zur Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII jedoch nicht getroffen.

17

Die von der Revision geltend gemachte Subsidiarität der Leistungen der Jugendhilfe nach § 10 Abs 1 SGB VIII spricht ebenfalls nicht für eine einschränkende, die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII ausschließende Auslegung. Da die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ihrerseits subsidiär ist und nur beim Fehlen einer anderweitigen Versicherung oder einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall eingreift, kann die grundsätzlich bestehende Nachrangigkeit der Leistungen der Jugendhilfe ebenso wie die der subsidiären laufenden Leistungen nach dem SGB XII sowie nach § 2 AsylbLG die Subsidiarität der Pflichtversicherung nicht einschränken. Die Jugendhilfeträger tragen damit weiterhin die Kosten der Krankenhilfe. Eine Änderung dieser bisherigen Kostentragungspflicht und die finanzielle Belastung durch die mit Einführung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verbundenen Beitragspflicht hätte einer eigenständigen Regelung bedurft und war auch nicht beabsichtigt. Der Ausschussempfehlung ist zu entnehmen, dass alle Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII weiter durch die Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbracht und die Kosten der Krankenhilfe weiterhin von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden sollten sowie ohne Mehraufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung lediglich die Erbringung von Krankenhilfeleistungen erleichtert werden sollte (vgl im Gesetzesentwurf der Fraktion der CDU und CSU und SPD; vgl BT-Drucks 16/3100 S 167, BT-Drucks 16/4200 S 117, BT-Drucks 16/4247 S 55).

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Soweit die Revision meint, gegen die von der Beklagten und dem SG vorgenommene Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 iVm Abs 8a Satz 2 SGB V spreche, dass Eltern für die Kosten der nach § 40 SGB VIII erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden könnten, scheint dies zum einen eine eher theoretische und jedenfalls praktisch nicht bedeutsame Fallgestaltung. Eine Inanspruchnahme wäre nur möglich, wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern einen Rückgriff überhaupt zulassen und sie außerdem bisher nicht für einen Krankenversicherungsschutz ihres Kindes gesorgt haben. Zum anderen spricht die Erhebung eines Kostenbeitrags nicht gegen die Subsidiarität der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Auch wenn durch die Versicherungspflicht das Risiko vermindert wird, durch die Belastung mit Krankheitskosten bedürftig zu werden, setzt sie eine fehlende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall voraus, hängt jedoch nicht davon ab, ob die Kosten einer solchen anderweitigen Absicherung getragen werden können. Auch für die Versicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sind Beiträge zu zahlen wie auch Bezieher laufender Leistungen nach dem SGB XII mit ihrem Einkommen und ihrem Vermögen zu den Kosten im Krankheitsfall beizutragen haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die gesetzliche Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Kosten einer bestehenden Absicherung im Krankheitsfall auf die Solidargemeinschaft der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten verlagert und die Träger der Jugendhilfe von den Kosten der Leistungen nach § 40 SGB VIII bei bisher nicht Krankenversicherten entlastet werden sollten. Es kann deshalb hier offenbleiben, ob die Kläger oder Dritte zu den Kosten der Krankenhilfe mit Kostenbeiträgen nach dem SGB VIII beizutragen hatten und ob sie dies durch Beitritt zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung hätten vermeiden können.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.