Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 07. Dez. 2011 - 1 BvR 2678/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111207.1bvr267810
bei uns veröffentlicht am07.12.2011

Tenor

Die Urteile des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2010 - 5 U 241/10-44 und 5 U 251/10-45 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdeführer auf Unterlassung folgender Äußerungen ab- und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückwies:

- Die Beschwerdeführer gehörten einer Seilschaft für Fördermittelveruntreuung an,

- die Beschwerdeführer beabsichtigten, in Ü. ein neues El Dorado für Geldwäsche entstehen zu lassen,

- das A., deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin zu 1) sei, diene vor allem "der Propaganda und der Veruntreuung großer Mengen von Steuergeldern",

- die B. in Ü., deren Geschäftsführerin ebenfalls die Beschwerdeführerin zu 1) sei, sei "wichtig zur Wäsche von Steuergeldern in einem unübersichtlichen Gewirr von Firmen".

Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, die den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen versagen. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

2

1. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: der Beklagte) erstellte eine Broschüre mit dem Titel "Organisierte Unverantwortlichkeit - Reader zum Filz zwischen Konzernen, staatlicher Kontrolle, Wirtschaftsförderung und Lobbying deutscher Gentechnik". In ihr wendet er sich gegen gentechnisch veränderte Agrarprodukte und berichtet über enge personelle Verflechtungen zwischen staatlichen Aufsichtsbehörden, Agrarindustrie und landwirtschaftlicher Forschung. Die Broschüre ist auch im Internet abrufbar.

3

Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Geschäftsführerin zweier Unternehmen, die sich der Erforschung und Nutzung sogenannter "Grüner Gentechnik" verschrieben haben. Das eine, die Firma "A.", führt in G. (M.) Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen durch. Das andere, die Firma "B.", betreibt in Ü. (S.) weitere Versuchsflächen und einen Schaugarten, in dem neu entwickelte Pflanzen vorgeführt werden.

4

Der Beschwerdeführer zu 2) war von 2002 bis 2006 und von 2008 bis zur Landtagswahl 2011 Abgeordneter im Landtag von S. Er engagiert sich als Vorsitzender des I. e.V. G. für die Verbreitung der "Grünen Gentechnik". Zu den Mitgliedern dieses Vereins zählen auch Wissenschaftler des L.

5

Die Broschüre des Beklagten nennt die Beschwerdeführer im Fließtext an mehreren Stellen namentlich und an zwei Stellen unter Beifügung von Fotos als Teil des von ihm beschriebenen "Filzes". In Bezug auf diese Broschüre begehrten die Beschwerdeführer die Unterlassung folgender oder sinngemäßer zehn Äußerungen:

6

a. Die Beschwerdeführer beabsichtigten "Steuermittel in eine Zentrale für Gentechnikpropaganda und undurchsichtige Firmengeflechte zu verschieben",

7

b. die Beschwerdeführer gehörten einer Seilschaft für Fördermittelveruntreuung an,

8

c. die Beschwerdeführer beabsichtigten, in Ü. ein neues El Dorado für Geldwäsche entstehen zu lassen,

9

d. die Beschwerdeführer seien rücksichtslos und profitorientiert,

10

e. die Beschwerdeführer sackten für ihre dubiosen Firmenkonstrukte umfangreiche Firmen- und Steuergelder ein,

11

f. die Beschwerdeführer seien Angehörige einer Gentechnikmafia,

12

g. das A., deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin zu 1) sei, diene vor allem "der Propaganda und der Veruntreuung großer Mengen von Steuergeldern",

13

h. die B. in Ü., deren Geschäftsführerin ebenfalls die Beschwerdeführerin zu 1) sei, sei "wichtig zur Wäsche von Steuergeldern in einem unübersichtlichen Gewirr von Firmen",

14

i. der Beschwerdeführer zu 2) sei der "Macher aus dem I.-Filz in G.",

15

j. der Beschwerdeführer zu 2) habe Demonstranten "gekauft".

16

2. Das Landgericht Saarbrücken untersagte dem Beklagten, die genannten oder sinngemäße Äußerungen aufzustellen und zu verbreiten. Es führte jeweils zur Begründung an, dass die fraglichen Äußerungen teils Tatsachenbehauptungen beinhalteten, deren Wahrheit vom Beklagten nicht nachgewiesen worden sei, und teils die Grenze zur Schmähkritik überschritten.

17

3. Auf Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht mit den angegriffenen Entscheidungen die Urteile des Landgerichts und wies die Klage ab.

18

Die Bezeichnung des Beschwerdeführers zu 2) als "Macher" sei nicht herabwürdigend. Folglich läge diesbezüglich bereits kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Hinsichtlich der übrigen Äußerungen genieße die Meinungsfreiheit Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer. Einzig der Vorwurf, der Beschwerdeführer zu 2) habe Demonstranten gekauft, sei als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Die übrigen Aussagen stellten sich schwerpunktmäßig als Meinungsäußerungen dar, die aufgrund ihres wertenden Charakters einer Prüfung auf Richtigkeit oder Wahrheit nicht unmittelbar zugänglich seien. Zwar beinhalteten die fraglichen Äußerungen auch tatsächliche Elemente. Diese seien jedoch derart eng mit den wertenden Aussagen verbunden, dass sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden dürften. Andernfalls würde das Grundrecht auf Meinungsfreiheit unzulässig verkürzt. Im Übrigen sei die Richtigkeit einer Reihe solcher verbundener Tatsachenbehauptungen gar nicht in Zweifel gezogen worden. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer weder ihr verantwortliches Mit- und Zusammenwirken bei mehreren Projekten des Einsatzes von Gentechnik in der Agrarwirtschaft noch die vom Beklagten geschilderten Einzelheiten bezüglich Förder- und Forschungsmitteln, die im Zusammenhang mit diesen Projekten geflossen seien, bestritten. Soweit der Beklagte den Beschwerdeführern eine "Veruntreuung großer Mengen von Steuergeldern", eine "Verschiebung von Steuermitteln in undurchsichtige Firmengeflechte" und "Geldwäsche" vorwerfe, sei dies eine Schlussfolgerung aus der Schilderung der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführer und der Praxis bei der Vergabe von Förder- und Forschungsmitteln. Diese qualifiziere er als Verdachtsmomente für eine sachlich nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Steuergeldern. Der juristisch nicht versierte Beklagte habe indes erkennbar nicht die Absicht gehabt, den Beschwerdeführern die Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 261, 266 StGB zu unterstellen.

19

Die genannten Meinungsäußerungen seien zwar fraglos geeignet, die Beschwerdeführer in ihrer beruflichen Ehre zu beeinträchtigen. Sie überschritten indes noch nicht die Grenze zur Schmähkritik. Auch handele es sich weder um Formalbeleidigungen noch um einen Angriff auf die Menschenwürde der Beschwerdeführer.

20

In der Abwägung der Meinungsfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführer genieße erstere hier den Vorrang. Insbesondere Formulierungen wie "Gentechnikmafia" und "Seilschaften bei Fördermittelveruntreuung" seien zwar massive Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre. Die Beschwerdeführer seien jedoch nicht in erster Linie als Privatpersonen sondern als Unternehmer, die in dieser Eigenschaft auch öffentliche Gelder in Anspruch nähmen, betroffen. Deshalb - aber auch weil der Einsatz von Gentechnik in der Agrarwirtschaft von besonderem öffentlichen und gesellschaftspolitischen Interesse sei - müssten die Beschwerdeführer in einer öffentlichen Auseinandersetzung scharfe Kritik hinnehmen. Selbst drastische Vergleiche ("Gentechnikmafia") oder ironisch-sarkastische Formulierungen ("El Dorado für Geldwäsche") seien hier zulässig, um Aufmerksamkeit zu erzielen. Der Beklagte hätte auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit weniger scharfe oder sachlichere Formulierungen wählen müssen. In der Diskussion um ein Thema von öffentlichem Interesse müsse es erlaubt sein, sich derart Gehör zu verschaffen, dass der eigene Standpunkt möglichst wirksam vertreten würde.

21

Die Äußerung, der Beschwerdeführer zu 2) habe Demonstranten "gekauft", sei hingegen eine Tatsachenbehauptung, die dieser nicht bewiesen habe. Der Beweis obliege hier entgegen der generellen Beweislastregel des § 186 StGB ausnahmsweise dem Beschwerdeführer zu 2). Denn der Beklagte nehme berechtigte Interessen des Umwelt- und Verbraucherschutzes wahr. Hierbei sei er auch mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen. Er habe sich nicht nur auf seine eigene unbestrittene Wahrnehmung gestützt, sondern eidesstattliche Versicherungen Dritter vorgelegt, die eine Bezahlung von Demonstranten durch den Beschwerdeführer zu 2) bestätigten.

22

4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

23

a) Bei den Behauptungen des Beklagten, das "A." diene der "Veruntreuung großer Mengen von Steuergeldern" und die Beschwerdeführer beabsichtigten, "weiter Steuermittel in eine Zentrale für Gentechnikpropaganda und undurchsichtige Firmengeflechte zu verschieben" handele es sich um Tatsachenbehauptungen, zumindest aber um Äußerungen mit einem tatsächlichen Kern, die unwahr seien und somit den Tatbestand des § 186 StGB erfüllten. Auch die Behauptung, die Beschwerdeführer sackten als Beteiligte der "B." "für ihre dubiosen Firmenkonstrukte umfangreiche Firmen- und Steuergelder ein", enthalte eine Tatsachenbehauptung, die unzutreffend sei.

24

b) Bei den übrigen Äußerungen handele es sich um unzulässige Schmähkritik. Im Vordergrund stehe nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Beschwerdeführer. Die Begriffe "Veruntreuung großer Mengen von Steuergeldern", "Fördermittelveruntreuung", "Wäsche von Steuergeldern", "neues El Dorado für Gentechnik und Geldwäsche", "rücksichtslos und profitorientiert", "Einsacken umfangreicher Firmen- und Steuergelder für dubiose Firmenkonstrukte" sowie "Machtübernahme der Gentechnikmafia" richteten sich nicht gegen die Gentechnik als solche, sondern gegen die Personen der Beschwerdeführer.

25

c) Mit Blick auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer zu 2) habe Demonstranten "gekauft", läge der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Beweislastumkehr bei § 186 StGB eine unhaltbare Auslegung des Art. 5 Abs. 1 GG zugrunde.

26

5. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Justizbehörde der Regierung des Saarlandes hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

27

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG teilweise zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

28

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG teilweise offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sie Äußerungen zulassen, in denen gegen die Beschwerdeführer der Vorwurf der Geldwäsche und der Veruntreuung von Fördermitteln und Steuergeldern erhoben wird.

29

1. Die Entscheidungen berühren den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer.

30

Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>). Hierzu gehört der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339 <346> m.w.N.). Soweit gerichtliche Entscheidungen persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt (vgl. BVerfGE 114, 339 <346 f.>). Die vier Äußerungen b, c, g, h, die Beschwerdeführer würden Gelder "waschen", Steuer- und Fördergelder veruntreuen und seien Teil eines "El Dorados für Geldwäsche" sind geeignet, das soziale und politische Ansehen der Beschwerdeführer zu schmälern, wie das Oberlandesgericht selbst zutreffend herausstellt. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts berühren daher deren allgemeines Persönlichkeitsrecht.

31

2. Durch die Urteile des Oberlandesgerichts wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer teilweise verletzt. Soweit das Oberlandesgericht die gegenüber den Beschwerdeführern nachteiligen vier Äußerungen b, c, g, h nicht beanstandet, hält sich dies nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

32

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann zivilrechtlich grundsätzlich durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen gemäß § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB durchgesetzt werden. Die Belange der Meinungsfreiheit finden hierbei vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 114, 339 <347>). Diese Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre.

33

Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <13>; stRspr). In Fällen der vorliegenden Art ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen. Doch hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Kriterien entwickelt, die bei der Abwägung maßgeblich sind. Dabei spielt auch der Unterschied zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen eine Rolle. Insbesondere fällt bei Tatsachenbehauptungen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht, der für reine Werturteile irrelevant ist. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 94, 1 <8>). Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>).

34

Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich dem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 94, 1 <8>). Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 241 <248 f.>; 94, 1 <8>).

35

Die Einstufung einer Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung durch die Fachgerichte wird wegen ihrer Bedeutung für den Schutzumfang des Grundrechts sowie für die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft (vgl. BVerfGE 82, 272 <281>; 94, 1 <8 f.>). Es hat dabei allerdings nur die Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den jeweiligen Rechtsstreit, der trotz des grundrechtlichen Einflusses seine Eigenart als Zivil- oder Strafverfahren nicht verliert, selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 94, 1 <9 f.>).

36

b) Die angegriffenen Urteile werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vollumfänglich gerecht. Das Oberlandesgericht geht zwar von den verfassungsrechtlichen Maßstäben aus und legt sie zugrunde. Es setzt sich differenziert mit den zehn angegriffenen Äußerungen auseinander und analysiert sie in Bezug auf ihre Qualifizierung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung, ordnet sie überwiegend als Meinungsäußerungen ein, verneint das Vorliegen von Schmähkritik und wägt schließlich die Meinungsfreiheit des Beklagten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer ab.

37

aa) Hinsichtlich der Äußerungen a, d, e, f, i und j hält sich diese Abwägung im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

38

bb) Zu beanstanden ist demgegenüber die Abwägung hinsichtlich der Äußerungen b, c, g und h.

39

(1) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dabei allerdings, dass das Oberlandesgericht die vier Äußerungen insgesamt als Meinungsäußerungen einordnet. Zutreffend erkennt das Oberlandesgericht, dass die Äußerungen zwar auch tatsächliche Elemente beinhalten, diese jedoch derart eng mit den wertenden Aussagen verbunden sind, dass sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden dürfen.

40

(2) Zutreffend wertet das Oberlandesgericht die beanstandeten Äußerungen auch nicht als Schmähkritik. Zwar mögen die Äußerungen wegen ihrer groben Polemik in einem umgangssprachlichen Sinne als Schmähungen bezeichnet werden. Verfassungsrechtlich jedoch ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>). Dies ist hier nicht ersichtlich. Dem Beklagten geht es um die Auseinandersetzung in Bezug auf ein Sachthema. Ihm geht es darum, auf die aus seiner Sicht bestehenden Gefahren der Gentechnik in der Agrarwirtschaft aufmerksam zu machen. Der Beklagte kritisiert die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Unternehmer, die öffentliche Gelder zur Erforschung und Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen empfangen oder empfangen haben und sich für eine Verbreitung der "Grünen Gentechnik" einsetzen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer im Fließtext der 31-seitigen Broschüre neben anderen erwähnt werden, zwar an mehreren Stellen und mit Fotos, jedoch nicht derart, dass eine Diffamierung ihrer Personen im Vordergrund stünde.

41

(3) Das Oberlandesgericht überschreitet jedoch den fachgerichtlichen Wertungsrahmen, indem es hinsichtlich dieser vier Äußerungen die Meinungsfreiheit überwiegen lässt. Es übersieht dabei, dass die Äußerungen insoweit einen Tatsachenkern haben, auf dessen Erweislichkeit seitens des Äußernden es maßgeblich ankommt.

42

Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Zwar legt das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise dar, dass von einem durchschnittlichen Leser unter "Geldwäsche" und "Veruntreuung" nicht die Verwirkung rechtlich präzise bestimmter Straftatbestände verstanden werden muss. Jedoch entnimmt der Durchschnittsleser diesen Äußerungen zumindest, dass die Mittelverwendung in irgendeiner Weise rechtswidrig, wenn nicht sogar strafbar ist.

43

Indem das Oberlandesgericht der Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts der vier Äußerungen nicht hinreichend nachgegangen ist, hat es verkannt, dass die Beantwortung dieser Frage Einfluss auf den Abwägungsvorgang hat und kam deshalb zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.

44

3. Die Entscheidungen beruhen auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler und sind insoweit aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

45

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG.

46

5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 07. Dez. 2011 - 1 BvR 2678/10

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.