Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Dez. 2014 - 2 BvR 450/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141208.2bvr045011
bei uns veröffentlicht am08.12.2014

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II 1953, S. 560 ff., Genfer Flüchtlingskonvention, nachfolgend: GFK) gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Gebrauchens unechter Personaldokumente bei der Einreise nach Deutschland.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer verließ im Oktober 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau den Iran, um in Deutschland Asyl zu beantragen. Hierzu flogen beide zunächst von Teheran nach Istanbul und setzten von dort aus die Reise unter Inanspruchnahme einer Schlepperorganisation per Kleinbus und Schlauchboot zur Insel Samos/Griechenland fort, wo der Beschwerdeführer durch die Behörden für etwa zehn Tage in Gewahrsam genommen wurde. Nach seiner Freilassung begab er sich zusammen mit seiner Ehefrau nach Athen, wo sich beide für weitere 40 Tage aufhielten. In dieser Zeit bemühte sich der Beschwerdeführer um eine Möglichkeit zur Weiterreise nach Deutschland.

3

Am 27. November 2009 flog der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau von Athen nach Berlin-Schönefeld. Zum Zweck der Einreise in das Bundesgebiet hatte er in Griechenland für sich und seine Ehefrau gefälschte Personaldokumente - einen angeblich durch die Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Flüchtlingspass sowie eine rumänische Identitätskarte - käuflich erworben. Auf Anraten des Verkäufers zeigte der Beschwerdeführer bei der Einreisekontrolle durch die Bundespolizei die rumänische Identitätskarte vor. Da es sich bei dieser offensichtlich um eine Totalfälschung handelte, wurde der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen. Zu Beginn der Beschuldigtenvernehmung erklärte er, dass er für sich und seine Ehefrau Asyl beantragen wolle. Eine Anordnung der Sicherungshaft zu Zwecken der Zurückschiebung nach Griechenland wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 28. November 2009 abgelehnt, weil der Beschwerdeführer durch das Erstasylbegehren eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung erworben hatte (vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG).

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2. Aufgrund der Umstände seiner Einreise nach Deutschland wurde gegen den Beschwerdeführer Anfang 2010 ein Strafverfahren eingeleitet.

5

a) Durch Strafbefehl vom 25. März 2010 setzte das Amtsgericht Chemnitz eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen à 5,00 Euro wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer fest.

6

b) In der auf den Einspruch des Beschwerdeführers durchgeführten Hauptverhandlung beschränkte das Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf das Urkundsdelikt, sprach den Beschwerdeführer durch angefochtenes Urteil vom 22. Juli 2010 der Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante des Gebrauchens einer unechten Urkunde schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 8,00 Euro. Eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Straffreiheit des Beschwerdeführers gemäß § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK erfolgte nicht.

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c) Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2010 Sprungrevision zum Oberlandesgericht Dresden ein, die er mit Schriftsätzen vom 21. und 22. September 2010 begründete. Hierzu machte er geltend, nach seiner Auffassung erstrecke sich der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf mögliche Begleitdelikte aufenthaltsrechtlicher Straftaten, die tateinheitlich mit diesen begangen worden seien. Im Ergebnis sei er daher freizusprechen.

8

d) Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die Revision mit angefochtenem Beschluss vom 18. Januar 2011 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

9

Unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Dresden führte das Gericht aus, dass Art. 31 Abs. 1 GFK als persönlicher Strafaufhebungsgrund lediglich das Delikt der unrechtmäßigen Einreise erfasse, wohingegen die Strafbarkeit von Begleitdelikten grundsätzlich unberührt bleibe. Insoweit schließe sich der Senat der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 29. März 2010 - 5 StRR(II) 79/10 - an. Es liege nicht im Schutzbereich von Art. 31 Abs. 1 GFK, kriminellem Tun Vorschub zu leisten, wie es bei Gebrauch von falschen Personaldokumenten, die entgeltlich von Schleusern erworben worden seien, der Fall sei. Daher könne auch dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 GFK, insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Einreise in Anbetracht des längeren Aufenthalts in Griechenland und die Unverzüglichkeit der Antragstellung aufgrund der Möglichkeit zur dortigen Stellung eines Asylantrags, vorliegend überhaupt gegeben seien. Auch die Annahme eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB bei der Einreise nach Deutschland und dem Gebrauch der unechten Urkunde komme aus diesem Grund nicht in Betracht.

II.

10

Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG). Er sei verurteilt worden, obschon der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wäre.

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1. Das Amtsgericht Chemnitz habe sich überhaupt nicht mit der Möglichkeit der Straffreiheit auseinandergesetzt; die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts Dresden würden demgegenüber inhaltlich nicht überzeugen.

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a) Dies gelte zunächst für die Annahme, er - der Beschwerdeführer - habe bereits in Griechenland als sicherem Drittstaat um Asyl nachsuchen können. Dies sei abwegig. Die Unzulänglichkeiten des griechischen Asylverfahrens seien seinerzeit bekannt gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass die zuständige Fachgerichtsbarkeit eine Rückführung nach Griechenland ausgesetzt habe. Deutschland sei zum Zeitpunkt seiner Einreise verpflichtet gewesen, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) Gebrauch zu machen, weil Griechenland aufgrund der Finanzkrise nicht mehr in der Lage gewesen sei, die gemeinschaftlichen Mindeststandards für die Aufnahme von Asylbewerbern und die Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren zu gewährleisten.

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b) Auch die Qualifizierung seines Verhaltens als "kriminelles Tun" und der Ausschluss einer Prüfung des § 34 StGB gehe an der tatsächlichen Sachlage und Notsituation eines Flüchtlings vorbei. Es sei bei der Prüfung des Vorliegens der Notstandslage nicht auf die Situation der konkreten Einreise, sondern auf die Lage im Heimatland abzustellen. Es sei ohnehin schon sehr schwierig, überhaupt ein Asylgesuch anzubringen. Die Vorgehensweise in seinem Fall zeige deutlich, dass die Bearbeitung von Asylgesuchen im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Grenzübertritt nicht immer den rechtlichen Vorgaben entspreche. Zudem sei ihm auch ein Einzelfall bekannt, in dem die Kontrolle der Einreise durch einen privaten Sicherheitsdienst erfolgt sei. In dieser Konstellation habe erst die Vorlage des unechten Personaldokuments zur Weiterleitung an die Bundespolizei und zur Möglichkeit, einen Asylantrag anzubringen, geführt.

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c) Von Verfassungs wegen sei es geboten, den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf Begleitdelikte zu erstrecken, die tateinheitlich mit den Einreise- oder Aufenthaltsdelikten verwirklicht würden. Dabei habe eine an den Maßstäben des Völkerrechts orientierte Auslegung zu erfolgen.

15

Hierbei sei auch die Übung der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention zu berücksichtigen. Diese richte sich maßgeblich nach den Vorgaben des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), welcher in einer Stellungnahme vom Mai 2004 von einer Erstreckung auf die Begleitdelikte ausgegangen sei (vgl. hierzu die "Überarbeitete UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung und Reichweite des Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Mai 2004", S. 8 f.). Die Vertragsstaaten seien bei der Schaffung der Genfer Flüchtlingskonvention davon ausgegangen, "dass die Einreise mit gefälschten Papieren selbstverständlich von der Straffreiheit umfasst sein müsse". Gleiches gehe auch aus einer Empfehlung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Situation von Flüchtlingen in Ungarn vom November 2010 hervor.

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2. Hilfsweise sei zumindest eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit von Verfassungs wegen geboten gewesen.

III.

17

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; eine Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unbegründet ist. Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts beruhen nicht auf einer Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG).

18

Auch die Anwendung oder Nichtanwendung eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes auf einen strafrechtlich zu würdigenden Sachverhalt muss sich an Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen (nachfolgend 1.). Zwar haben die staatlichen Gerichte im Falle des Beschwerdeführers die Nichtanwendung von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK zumindest teilweise mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt (nachfolgend 2.). Auf einem hierdurch möglicherweise indizierten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG beruhen die Entscheidungen jedoch nicht, weil die Begründung des Oberlandesgerichts die Nichtanwendung von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK im Ergebnis noch trägt und bereits nach dem Verfassungsbeschwerdevortrag die Anwendung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds auf den konkreten Sachverhalt aus anderen Gründen erkennbar ausscheidet (nachfolgend 3.).

19

1. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Für die Rechtsprechung folgt aus diesem Erfordernis ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie (vgl. BVerfGK 4, 261 <265>; 9, 169 <170>; 14, 12 <15>). Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>), wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 87, 209 <224>; 92, 1 <12>; 126, 170 <197>).

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b) Auch die in den angefochtenen Entscheidungen der Strafgerichte erfolgte Nichtanwendung des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK muss sich an den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen.

21

"Strafbarkeit" im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG bedeutet sowohl die Festlegung des gesetzlichen Tatbestands als auch der Rechtsfolgen, soweit es sich bei diesen um Strafen im Sinne der Auferlegung eines Rechtsnachteils wegen einer schuldhaft begangenen rechtswidrigen Tat handelt. Die Bestimmung des Tatbestands umfasst dabei nicht nur die Regelungen des Allgemeinen Teils und der Tatbestandsmerkmale des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs sowie der Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe (vgl. BVerfGE 104, 92 <108>), sondern auch von Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründen. Daneben sind auch die Art und Weise der Bestrafung sowie die Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolgen in den Garantiegehalt des Art. 103 Abs. 2 GG einbezogen (vgl. BVerfGE 105, 135 <156>). Zusammenfassend gilt das Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie damit umfassend auch für die Strafandrohung (vgl. Degenhart, in: Sachs, GG-Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 103, Rn. 61).

22

Die völkerrechtlich gemäß Art. 31 Abs. 1 GFK begründete Pflicht der Vertragsstaaten zur strafrechtlichen Privilegierung von Flüchtlingen unter bestimmten, vertraglich festgelegten Voraussetzungen ist von dem deutschen Gesetzgeber durch Schaffung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds in § 95 Abs. 5 AufenthG, der auf Art. 31 Abs. 1 GFK verweist, umgesetzt worden (vgl. zur dogmatischen Einordnung als persönlicher Strafaufhebungsgrund: Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Erg. 2012, § 95 AufenthG, Rn. 68; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 95 AufenthG, Rn. 8; Gericke, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2013, § 95 AufenthG, Rn. 118). Durch die unverzügliche Meldung des Flüchtlings bei den Behörden und die Darlegung der Gründe, die seine unrechtmäßige Einreise oder seinen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen, wird zwar weder das bereits verwirklichte Unrecht noch die Verantwortlichkeit des Täters beseitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98 -, juris, Rn. 18, zur inhaltsidentischen Vorgängervorschrift in § 92 Abs. 4 AuslG a.F.). Allerdings entfällt im konkreten Fall das staatliche Strafbedürfnis (vgl. Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1. Aufl. 1996, S. 163). Die Flüchtlingseigenschaft in Kombination mit der den Anforderungen entsprechenden Meldung bei den zuständigen Behörden des Gaststaats führt zur persönlichen Straflosigkeit des Täters (vgl. Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Erg. 2012, § 95 AufenthG, Rn. 68).

23

Damit wirkt der Tatbestand des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK unmittelbar auf die Verknüpfung zwischen Tathandlung und Strafe ein, indem er die Bestrafung trotz Vorliegens einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat aus in der Person des Täters und in seinem Nachtatverhalten liegenden Gründen ausschließt. Eine Verurteilung, die unter Verkennung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des persönlichen Strafaufhebungsgrunds erfolgt, nimmt daher im Ergebnis das Bestehen eines staatlichen Strafbedürfnisses wegen einer Handlung oder Unterlassung an, bei der sich der Gesetzgeber jedoch - in völkervertraglicher Übereinkunft mit anderen Staaten - aufgrund besonderer Umstände in der Person und dem Verhalten des Täters dazu entschieden hat, von der Auferlegung einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion (vgl. BVerfGE 26, 186 <204>) ausnahmsweise abzusehen, weil nach seiner Einschätzung kein Strafzweck im Sinne des ultima ratio-Grundsatzes (vgl. BVerfGE 120, 224 <239 f.>) eine Ahndung als erforderlich erscheinen lässt.

24

2. Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts sind in erster Linie den Fachgerichten überlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in besonderem Maße darauf zu achten, dass Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründen könnten, nach Möglichkeit verhindert werden. Dies kann im Einzelfall eine insoweit umfassende Nachprüfung gebieten (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>; 111, 307 <328>; BVerfGK 9, 198 <201>).

25

Sowohl das Amtsgericht Chemnitz im Urteil vom 22. Juli 2010 als auch das Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 18. Januar 2011 haben die Anwendung von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK auf den Sachverhalt des Beschwerdeführers zumindest mit teilweise rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Während das Amtsgericht den persönlichen Strafaufhebungsgrund gänzlich unerwähnt gelassen hat, ist das Oberlandesgericht pauschal der Erstreckung von dessen Anwendungsbereich auf tateinheitlich verwirklichte Begleitdelikte entgegen getreten und hat ergänzend sowohl die Unmittelbarkeit der Einreise in Anbetracht des längeren Aufenthalts in Griechenland - und damit mittelbar die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - als auch die Unverzüglichkeit der Antragstellung aufgrund der Möglichkeit zur dortigen Stellung eines Asylantrags angezweifelt. Jedenfalls die Zweifel hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (nachfolgend a.) und der Unmittelbarkeit der Einreise (nachfolgend b.) sind unberechtigt.

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a) Der Beschwerdeführer ist am 27. November 2009 als "Flüchtling" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nach Deutschland eingereist und fällt daher unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK. Die inzident formulierte Annahme des Oberlandesgerichts Dresden, der Beschwerdeführer habe seinen Flüchtlingsstatus durch den vorübergehenden Aufenthalt in Griechenland verloren, ist unzutreffend.

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aa) Nach überwiegender Auffassung fallen - gemessen an Kategorien des deutschen Ausländerrechts - unter den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 1 lit. A GFK erstens gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt anerkannte Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, zweitens gemäß § 3 AsylVfG Personen, bei denen das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihnen die in § 60 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, und drittens Asylbewerber (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 AufenthG, Rn. 106, m.w.N.). Dabei ist der Begriff des "Asylbewerbers" im Zusammenhang mit der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs nicht in einem streng verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, der dazu führen würde, dass erst die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei der zuständigen Stelle den Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründet. Vielmehr fallen auch Personen darunter, die sich nach Deutschland begeben haben, um dort bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Asyl nachzusuchen. Eine anderslautende Auslegung des deutschen Rechts - die Personen erst nach der Stellung des förmlichen Asylantrags in den persönlichen Schutzbereich des Abkommens einbezöge - würde den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention jedenfalls während des Zwischenzeitraums bis zum ersten Kontakt mit den staatlichen Stellen lückenhaft ausgestalten und liefe erkennbar dem Sinn und Zweck der Konvention zuwider. Das deutsche Asylverfahrensrecht sieht daher für Personen, die auf dem Luftweg einreisen, das Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG vor. Dieses ermöglicht es dem Flüchtling, sogar noch vor der Einreise einen Asylantrag zu stellen und hierdurch den Status eines Asylbewerbers und die damit verbundene Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG zu erlangen.

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bb) Der Status als Flüchtling wird im konkreten Einzelfall nicht durch den vorherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland in Zweifel gezogen. Griechenland ist als Mitglied der Europäischen Union zwar grundsätzlich ein "sicherer Drittstaat" (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG), so dass ein hierüber nach Deutschland Einreisender im Regelfall weder den Schutz des Art. 16a Abs. 1 GG noch die Eigenschaft als "Flüchtling" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention für sich beanspruchen kann, weil derjenige politisch oder aus sonstigen Gründen Verfolgte, der über einen sicheren Drittstaat einreist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) sichergestellt ist, keines ergänzenden Schutzes durch das deutsche Asylrecht mehr bedarf (vgl. BTDrucks 12/4152, S. 4). Die Möglichkeit, Sicherheit in Gestalt von Asyl im Drittstaat zu erlangen, wird dabei bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstellt (vgl. BTDrucks 12/4152, S. 4). Da durch die Einreise aus einem sicheren Drittstaat zudem die Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, erwirbt der Betroffene auch kein vorläufiges Bleiberecht und hat die Zurückschiebung zu dulden.

29

Allerdings waren zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers über Griechenland im November 2009 die Voraussetzungen einer Zurückschiebung nicht mehr gegeben, da seinerzeit vorübergehend nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass dort die Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention umgesetzt wurden. Dies war einer Überlastung der Einrichtungen sowie der Ausschöpfung der administrativen Kapazitäten aufgrund der durch die Eurokrise bedingten Einsparmaßnahmen geschuldet. Deutschland hat aufgrund dieser strukturellen Defizite des griechischen Asylverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Eintritts- beziehungsweise Übernahmerecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) Gebrauch gemacht und die Asylanträge von Personen, die über Griechenland eingereist waren, in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Griechenland war vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nicht mehr uneingeschränkt als "sicherer Drittstaat" im asylverfahrensrechtlichen Sinne einzuordnen (vgl. dazu BVerfG, Einstweilige Anordnungen der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - juris; vom 23. September 2009 - 2 BvQ 68/09 - juris; vom 5. November 2009 - 2 BvQ 77/09 -, juris; EGMR (GK), M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, juris), so dass der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Frau - trotz seiner Einreise über Griechenland weiterhin als "Flüchtling" im Sinne des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK anzusehen war (vgl. auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 11, zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation).

30

b) Der Beschwerdeführer ist auch "unmittelbar" im Sinne des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK aus einem Gebiet gekommen, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht war. Die - nicht näher konkretisierten - Zweifel des Oberlandesgerichts Dresden an der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals greifen nicht durch.

31

aa) Ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als "Durchgangsland" nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 5 Ss 122/08 -, juris, Rn. 4). Art. 31 Abs. 1 GFK will durch das Tatbestandsmerkmal der "Unmittelbarkeit" lediglich verhindern, dass Flüchtlinge, die sich bereits in einem anderen Staat niedergelassen haben, unter Berufung auf die Genfer Flüchtlingskonvention ungehindert weiterreisen können. Eine Gefährdung dieses Schutzzwecks besteht bei einer bloßen Durchreise hingegen nicht (vgl. umfassend: Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 AufenthG, Rn. 109, m.w.N.).

32

bb) Der Beschwerdeführer hat sich zwar für einen Zeitraum von circa 40 Tagen in Griechenland aufgehalten, in dieser Zeit dort jedoch nicht niedergelassen. Sein Ziel war stets die Weiterreise nach Deutschland. In dem besagten Zeitraum hat er sich seinen Angaben zufolge um eine Weiterreisemöglichkeit dorthin bemüht. Da er Griechenland folglich lediglich als "Durchgangsland" nutzte, erfolgte seine Einreise nach Deutschland auch "unmittelbar".

33

3. Auf dem hierdurch möglicherweise begründeten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG beruhen die angefochtenen Entscheidungen jedoch nicht, weil die Begründung des Oberlandesgerichts die Nichtanwendung von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK jedenfalls im Ergebnis noch trägt und im konkreten Einzelfall selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Anwendung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt aus anderen Rechtsgründen ausscheidet.

34

Die Auslegung von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK hat primär nach völkerrechtlichen Interpretationsgrundsätzen zu erfolgen, die vor dem Hintergrund der deutschen Rechtsordnung "methodisch vertretbar" sein müssen (nachfolgend a.). Eine völkerrechtlich veranlasste Erstreckung der strafbefreienden Wirkung des Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf Begleitdelikte, die tateinheitlich mit einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Straftaten begangen werden, ist nach Auslegung der völkervertraglichen Grundlagen jedenfalls nicht voraussetzungslos geboten. Deren völkerrechtliche Gebotenheit unterstellt, wäre jedenfalls vorauszusetzen, dass eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, vorliegt, welche die Begehung (auch) des Begleitdelikts als geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen lässt, die notstandsähnliche Lage zu beenden (nachfolgend b.). Diese Voraussetzung war im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht erfüllt (nachfolgend c.).

35

a) § 95 Abs. 5 AufenthG verweist mit Art. 31 Abs. 1 GFK auf die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages. Dieser ist aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 1. September 1953 (BGBl II 1953, S. 559) für die deutsche hoheitliche Gewalt bindend (vgl. Nettesheim, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 72. Erg. 2014, Art. 59, Rn. 185) und steht im Rang eines Bundesgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>, jeweils zur EMRK). Da die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, sind die Normen auch unmittelbar anwendbar (self-executing, vgl. BVerwGE 4, 309 <310 f.>; 49, 202 <207>; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, juris, Rn. 14). Im Falle des Art. 31 Abs. 1 GFK wird der Rechtsanwendungsbefehl zudem ergänzend durch § 95 Abs. 5 AufenthG erteilt.

36

Die Rangzuweisung als Bundesgesetz führt über Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass das Völkervertragsrecht durch deutsche Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; BVerfGK 9, 174 <189>). Gleiches gilt für Vorschriften, die wie § 95 Abs. 5 AufenthG auf die Genfer Flüchtlingskonvention verweisen (vgl. Masing, in: Grawert/Schlink/Wahl/Wieland, Offene Staatlichkeit - Festschrift für Ernst-Wolfgang Böckenförde zum 65. Geburtstag, 1995, S. 51 <58 f.>).

37

Die Auslegung dieser Vorschriften hat ausgehend von ihrem Wortlaut im Zusammenhang nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts zu erfolgen (vgl. BVerfGE 4, 157 <168>; 46, 342 <361 f.>). Für die Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention sind daher primär die in Art. 31 und 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985 S. 926 ff., Wiener Vertragsrechtskonvention, nachfolgend: WVRK) zum Ausdruck kommenden Interpretationsgrundsätze maßgeblich. Diese völkervertraglich festgeschriebenen Auslegungsregeln sind dabei zwar nicht unmittelbar auf die Genfer Flüchtlingskonvention zur Anwendung zu bringen, weil die WVRK erst am 27. Januar 1980 in Kraft getreten und auf früher geschlossene Vereinbarungen ratione temporis unanwendbar ist (vgl. Art. 4 WVRK). Da die einschlägigen Auslegungsregeln der Art. 31 und 32 WVRK jedoch bereits bestehendes Völkergewohnheitsrecht inhaltsgleich kodifizieren (vgl.IGH, Oil Platforms, Islamic Republic of Iran v. United States of America, Preliminary Objection, Judgment of 12 December 1996, ICJ Reports 1996, S. 803 <812>; Stein/von Buttlar, Völkerrecht, 13. Aufl. 2012, Rn. 81), kann für die Auslegung früher entstandener Verträge auf dieses zurückgegriffen werden (vgl. Aust, Vienna Convention on the Law of Treaties (1969), in: Wolfrum (ed.), The Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Volume X, S. 709 <712>).

38

b) Ausgehend hiervon spricht - insoweit jedenfalls im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Begründung des Oberlandesgerichts - Überwiegendes gegen eine Erstreckung der strafbefreienden Wirkung des Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf Begleitdelikte, die tateinheitlich mit einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Straftaten begangen werden. Letztlich kann der Umfang einer möglichen Erstreckung vorliegend jedoch offen bleiben, da Voraussetzung einer solchen jedenfalls das Vorliegen einer notstandsähnlichen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit wäre, angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, die die Begehung (auch) eines Begleitdelikts als geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen ließe, die notstandsähnliche Lage zu beenden.

39

aa) Der nach Art. 31 Abs. 2 WVRK und dem hierzu parallelen Völkergewohnheitsrecht zur Auslegung heranzuziehendeWortlaut von Art. 31 Abs. 1 GFK deutet auf eine Beschränkung der strafbefreienden Wirkung auf einreise- oder aufenthaltsrechtliche Delikte im Sinne einer engen Auslegung hin.

40

In den nach Art. 46 GFK verbindlichen englischen und französischen Sprachfassungen, die nach Art. 33 WVRK und dem hierzu parallelen Völkergewohnheitsrecht gleichen Rangs sind, ist nach der grammatikalischen Auslegung die Straffreiheit (lediglich) wegen unrechtmäßiger Einreise oder oder unrechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen("on account of their illegal entry or presence" / "du fait de leur entrée ou de leur séjour irréguliers"). Dies beinhaltet eine Beschränkung auf Delikte, mit denen gegen die speziellen nationalen einreiserechtlichen oder aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen verstoßen wird. Die Vorlage etwa eines unechten Personaldokuments als Verstoß gegen Strafvorschriften anderer Schutzrichtung ist - selbst wenn sie zum Zwecke der Einreise oder des Aufenthalts erfolgt - demzufolge hiervon nach dem Wortlaut grundsätzlich nicht erfasst.

41

bb) Die nach Art. 31 Abs. 1 und 2 WVRK und dem hierzu parallelen Völkergewohnheitsrecht zulässigesystematische Auslegung führt demgegenüber zu keinem eindeutigen Ergebnis. Eine Auslegung des "Zusammenhangs" erfordert nach Art. 31 Abs. 2 WVRK die Berücksichtigung des Vertragswortlauts "samt Präambel und Anlagen".

42

(1) Die Art. 31 Abs. 1 GFK nachfolgenden Vorschriften postulieren zwar einen hohen Schutz für den Flüchtling, der allgemein für eine weite Auslegung der Strafbefreiung spricht. Dass dieser Schutz jedoch nicht schrankenlos gewährt werden soll, sondern aus einer Abwägung zwischen humanitären und staatlichen Interessen erwächst, ist bereits in der Präambel der Genfer Flüchtlingskonvention angelegt, nach der die vertragsschließenden Staaten mit dem Willen handelten, den Flüchtlingen "in möglichst großem Umfange die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu sichern (…), dass sich aus der Gewährung des Asylrechts nicht zumutbare schwere Belastungen für einzelne Länder ergeben können (…), in dem Wunsche, dass alle Staaten in Anerkennung des sozialen und humanitären Charakters des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht stehende tun (…)".

43

(2) Innerhalb des Regelungsgehalts von Art. 31 Abs. 1 GFK deutet systematisch Überwiegendes auf eine enge Auslegung hin. Im letzten Halbsatz werden dem Flüchtling lediglich die Meldung bei der Behörde und die Mitteilung der die "unrechtmäßige Einreise" oder den "unrechtmäßigen Aufenthalt" rechtfertigenden Gründe abverlangt, nicht jedoch die Mitteilung derjenigen Umstände, die die etwaige Begehung von Begleitdelikten erforderlich erscheinen ließen. Dies spricht gegen eine weite Auslegung des Art. 31 Abs. 1 GFK, da anderenfalls nicht plausibel erklärbar wäre, weshalb der Flüchtling allein die den Verstoß gegen einreise- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen rechtfertigenden Umstände darlegen müsste, nicht aber die Rahmenbedingungen, die ihn nach seiner Einschätzung gezwungen haben, sonstige - möglicherweise schwerwiegendere - Verstöße gegen die sonstige Rechtsordnung seines Gaststaats zu begehen.

44

cc) Die nach Art. 31 Abs. 3 WVRK und dem parallelen Völkergewohnheitsrecht ebenfalls auslegungsrelevantespätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien oder spätere Übung, aus der eine bestimmte Auslegung hervorgeht, spricht ebenfalls für eine enge Auslegung von Art. 31 Abs. 1 GFK. Wesentliche Voraussetzung für die Annahme späterer Übereinkunft oder Übung im genannten Sinne sind ein übereinstimmender Wille unter den Vertragsparteien, der in der Übereinkunft oder späterer Staatenpraxis zum Ausdruck kommt und - so er durch ständige Übung begründet wird - von der Überzeugung der Staaten getragen ist, hierzu völkerrechtlich verpflichtet zu sein (opinio juris).

45

(1) Die Stellungnahmen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) oder die Beschlüsse des Exekutiv-Komitees des UNHCR fallen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unter die Alternative der späteren Übereinkunft (so auch: Mananashvili, Möglichkeiten und Grenzen zur völker- und europarechtlichen Durchsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention, 2009, S. 97 ff.). Sie stellen lediglich eine beachtliche Rechtsauffassung zur Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention dar, so dass, wenn diese im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauslegung steht und keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, jedenfalls dann die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage indiziert ist, wenn die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffassung mit dem Wortlaut der betroffenen Norm vereinbar ist.

46

Aus einer abweichenden Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention in Publikationen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge lässt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Verstoß der Fachgerichte gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Beachtung des Völkerrechts folgern, auch nicht in der Ausprägung des Gebots der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Bundesrechts. Es steht den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten frei, zur Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die einschlägigen Publikationen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge heranzuziehen. Wenngleich die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten als ein erstrebenswertes Ziel angesehen werden kann, zu dem das Hochkommissariat wesentlich beiträgt, führt dies nicht dazu, dass es auch eine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht der nationalen Gerichte zur Anwendung der Richtlinien bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts oder des Asylverfahrensrechts gibt (vgl. BVerfGE 52, 391 <404>; BVerfGK 9, 198 <202>).

47

(2) Auch lässt sich keine spätere Übung der Konventionsstaaten feststellen, die zu einem gegenteiligen Ergebnis führt und eine weite Auslegung als geboten erscheinen ließe.

48

Nach einer im Jahr 2003 durchgeführten Untersuchung von Goodwin-Gill erstrecken nur 29 % der untersuchten Konventionsstaaten den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf die Strafbarkeit wegen der Einreise mit gefälschten Personaldokumenten; in weiteren 19 % der Konventionsstaaten soll es ausdrückliche Regelungen geben, die eine dahingehende Straffreiheit vorsehen. In den übrigen untersuchten Staaten findet die Erstreckung nicht statt, sondern wird von einer engen Auslegung des Art. 31 Abs. 1 GFK ausgegangen (vgl. Goodwin-Gill, Article 31 of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees: non-penalization, detention, and protection, in: Feller/Türk u.a. (ed.), Refugee Protection in International Law, 2003, S. 207). Andere Begleitdelikte werden sogar im Regelfall nicht von der Strafbefreiung erfasst.

49

Zwar ist Art. 31 Abs. 3 lit. b) WVRK nicht dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Vertragsstaaten eine einheitliche Praxis vorweisen müssten. Es muss sich allerdings um eine überwiegend "gebilligte Rechtspraxis" handeln (vgl. Masing, in: Grawert/Schlink/Wahl/Wieland, Offene Staatlichkeit - Festschrift für Ernst-Wolfgang Böckenförde zum 65. Geburtstag, 1995, S. 51 <70 f.>). Eine derart konträre Handhabung der Konventionsnorm, wie sie durch Goodwin-Gill festgestellt worden ist, vermag jedoch keine "ständige Übung" darzustellen. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass die Staaten, die den Anwendungsbereich der Strafbefreiung in Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf (einzelne) Begleitdelikte erstrecken, sich hierzu völkervertraglich verpflichtet gefühlt haben. Zur opinio juris dieser Staaten enthält die Untersuchung von Goodwin-Gill keine Anhaltspunkte, so dass die Entscheidung für die weite Auslegung ebenso gut auf die nationale politische Entscheidung zu Gunsten der Gewährung eines höheren Schutzniveaus - als es in der Genfer Flüchtlingskonvention als Mindeststandard gefordert ist - zurückführbar sein kann.

50

dd) Schließlich gebietet auch die nach Art. 31 Abs. 1 WVRK und dem parallelen Völkergewohnheitsrecht maßgeblicheAuslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine zwingende, jedenfalls aber keine voraussetzungslose Erstreckung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds auch auf Begleitdelikte (a.A. Fischer-Lescano/Horst, ZAR 2011, S. 81 <87>).

51

(1) Aus der Präambel der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich das Ziel der Konvention, den Flüchtlingen in Anbetracht ihrer Situation die Ausübung ihrer Rechte zu sichern und ihnen größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen. Diese soll jedoch nicht schrankenlos gewährt werden, sondern aus einer Abwägung zwischen humanitären und staatlichen Interessen erwachsen (vgl. bereits oben III.3.b) bb)).

52

(2) Dies wird auch durch die travaux préparatoires (Art. 32 WVRK und paralleles Völkergewohnheitsrecht) zu Art. 31 Abs. 1 GFK im Ergebnis bestätigt (vgl. Memorandum by the Secretary-General to the Ad Hoc Committee on Statelessness and Related Problems, E/AC.32/2, 3. Januar 1950, S. 46 zu Artikel 24 Absatz 2 des damaligen Konventionsentwurfs: "A refugee whose departure from his country of origin is usually a flight, is rarely in a position to comply with the requirements for legal entry (possession of national passport and visa) into the country of refuge. It would be in keeping with the notion of asylum to exempt from penalties a refugee, escaping from persecution, who after crossing the frontier clandestinely, presents himself as soon as possible to the authorities of the country of asylum and is recognized as a bona fide refugee.").

53

(3) Art. 31 Abs. 1 GFK liegt damit der Gedanke zugrunde, dass einem Flüchtling die Verletzung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn ernur auf diese Weise Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung erlangen kann (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 AufenthG, Rn. 109). Hierdurch will Art. 31 Abs. 1 GFK Flüchtlinge davor bewahren, für ihre Flucht (und damit verbunden die Einreise und den Aufenthalt in einem anderen Land) bestraft zu werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass eine Strafbefreiung jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Schutz vor Verfolgung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des Gaststaats hätte erlangt werden können. Daher erfordert Art. 31 Abs. 1 GFK allgemein eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, angesichts einer bestehenden Verfolgungssituation("escaping from persecution") die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen. Dies müsste über die unstreitig von Art. 31 Abs. 1 GFK erfassten Einreise- und Aufenthaltsdelikte hinaus auch für etwaige Begleitdelikte gelten, sofern diese in den Anwendungsbereich des persönlichen Strafaufhebungsgrunds einbezogen wären. Allein der Wunsch nach unbedingter "Effektivierung des (…) Schutzes von Flüchtlingen" (Fischer-Lescano/Horst, ZAR 2011, S. 81 <87>) kann demgegenüber - auch nach dem Sinn und Zweck der Konvention - nicht zu einer carte blanche für sämtliche deliktischen Handlungen und Unterlassungen des Flüchtlings, die im Zusammenhang mit der Einreise vorgenommen werden, generiert werden.

54

c) Eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, angesichts einer bestehenden Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, ist bei der Ankunft eines Flüchtlings auf dem Luftweg nach dem deutschen Asylverfahrensrecht im Regelfall strukturell ausgeschlossen. Auch die Umstände des konkreten Einzelfalls rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Der Schutz vor Verfolgung hätte auch in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung erlangt werden können.

55

aa) Eine strukturelle Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreise ohne Vorlage des unechten Personaldokuments wäre etwa anzunehmen, wenn das deutsche Asylverfahrensrecht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis - die den Flüchtling zumindest vorübergehend der Verfolgung entzieht - von der Einreise oder sonstigen, innerhalb des Gaststaats vorzunehmenden Verfahrensschritten abhängig machen würde, so dass der Flüchtling sich beim Grenzübertritt in der notstandsähnlichen Lage sieht, entweder von der illegalen Einreise unter Verwendung der unechten Dokumente abzusehen und damit weiterhin der Verfolgung ausgesetzt zu sein oder das Begleitdelikt des Gebrauchmachens unechter Personaldokumente zu begehen, um die Notstandslage zu beenden.

56

Eine derartige Notstandslage besteht jedenfalls für auf dem Luftweg ankommende Flüchtlinge nach dem deutschen Asylverfahrensrecht nicht. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein wirksamer Asylantrag unter anderem bereits dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG); hierunter fallen auch die Schutzgarantien der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlangt der Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens unmittelbar mit der Antragstellung die Gestattung des Aufenthalts im Bundesgebiet. Daher endet die notstandsähnliche Lage spätestens mit der gegenüber dem ersten Hoheitsträger geäußerten Erklärung, in Deutschland Asyl beantragen zu wollen. In Übereinstimmung hiermit bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist - also unerlaubt einreisen müsste -, bereits an der Grenze um Asyl nachzusuchen hat.

57

Für Ausländer, die auf dem Luftweg nach Deutschland gelangen, sieht § 18a AsylVfG das sogenannte Flughafenverfahren vor. Der erste Hoheitsträger, mit dem ein auf diesem Weg einreisender Ausländer konfrontiert wird, ist in der Regel der den Grenzübertritt kontrollierende Beamte der Bundespolizei, welcher gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BPolG der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebiets obliegt. Bei diesem hat der Ausländer bereits die Möglichkeit, Asyl zu beantragen und die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu erlangen. Die Bundespolizei trifft in diesem Fall die Pflicht, den Ausländer unverzüglich an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Einleitung des förmlichen Asylverfahrens weiterzuleiten (vgl. § 18 Abs. 1 AsylVfG). Das Passieren der Grenzkontrolle unter Vorlage eines unechten Personaldokuments ist daher weder zur Beantragung von Asyl noch zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung erforderlich; eine notstandsähnliche Lage, die die Straffreiheit der Begehung eines derartigen Begleitdelikts aufgrund von Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 GFK erfordern würde, liegt nach deutscher Rechtslage in aller Regel nicht vor.

58

Dies findet völkerrechtlichen Rückhalt in der Tatbestandsvoraussetzung der "Unverzüglichkeit" der Meldung in § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK. Der Flüchtling hat hiernach die erste Gelegenheit zu nutzen, um die Gründe darzulegen, welche die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 13). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit im Sinne von § 121 BGB zu verstehen, so dass die Meldung bei der Behörde "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen hat (vgl. Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 95 AufenthG, Rn. 8; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni 1987 - 2 BvR 911/85 -, juris, Rn. 6).

59

bb) Auch die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keine ausnahmsweise andere rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlung.

60

(1) Es war für den Beschwerdeführer am 27. November 2009 nicht zwingend erforderlich, das unechte Identitätsdokument vorzulegen, um eine Aufenthaltsgestattung in Deutschland zu erlangen. Vielmehr hätte er bereits bei dem Beamten der Bundespolizei, den er durch die Vorlage des Dokuments zu täuschen versuchte, um Asyl nachsuchen können, wodurch ein - gegebenenfalls im Wege des Flughafenverfahrens nach § 18a AsylVfG durchzuführendes - Asylverfahren eingeleitet worden wäre. Spätestens dieses Gesuch hätte eine etwaig bestehende notstandsähnliche Fluchtsituation beendet. Auf diese Weise hätte der Beschwerdeführer auch in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung Schutz vor der politischen Verfolgung in seiner Heimat erlangen können (vgl. hierzu: Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 AufenthG, Rn. 109; ebenso im Ergebnis: Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Erg. 2012, § 95 AufenthG, Rn. 68). Aus diesem Grund scheidet auch die Berufung auf § 34 StGB aus.

61

(2) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorträgt, in Einzelfällen werde die Einreisekontrolle durch private Sicherheitsdienste vorgenommen, bei welchen die Beantragung von Asyl nicht möglich sei, so dass der einreisende Flüchtling gezwungen werde, die kontrollierende Person zu täuschen, um überhaupt ins Land zu gelangen und Zugang zu einem Hoheitsträger zu finden, bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass diese Behauptung den Tatsachen entspricht. Der Schutz der Bundesgrenzen ist eine originär hoheitliche Aufgabe, die gemäß § 2 Abs. 1 BPolG alleine der Bundespolizei obliegt. Unbeschadet dessen kann dies jedenfalls im vorliegenden Verfahren dahinstehen, weil der Beschwerdeführer bei seiner Einreise unstreitig durch einen Bundespolizisten und nicht durch einen privaten Sicherheitsdienst kontrolliert wurde.

62

(3) Soweit der Beschwerdeführer schließlich behauptet, die Beantragung von Asyl bereits bei der Einreise sei unzumutbar, da in der Praxis die rechtlichen Vorgaben für die Durchführung des Verfahrens teilweise missachtet würden und er sich hierdurch dem beschleunigten Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG hätte aussetzen müssen, hat sein Vorbringen ebenfalls keine verfassungsrechtliche Relevanz. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 genügt das Flughafenverfahren trotz seines beschleunigten Charakters allen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 94, 166 ff.). Die Ablehnung der Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung nach Griechenland durch das Amtsgericht Zossen mit Beschluss vom 28. November 2009 belegt zudem, dass im konkreten Einzelfall jedenfalls die gerichtlichen Schutzmechanismen in ausreichendem Maße zu Gunsten des Flüchtlings gegriffen haben.

63

cc) Die gerichtlichen Entscheidungen können daher - trotz unzureichender Begründung und teilweise bedenklicher Rechtsanwendung - jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG beruhen. Selbst unter der Annahme, dass die Zweifel des Oberlandesgerichts an der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Unmittelbarkeit der Einreise unter Verstoß gegen das Analogieverbot zustande gekommen wären, fehlt es jedenfalls - auch ausweislich des Verfassungsbeschwerdevortrags - erkennbar an sonstigen Tatbestandsmerkmalen des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK, die eine persönliche Strafaufhebung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten begründen können.

64

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

65

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Dez. 2014 - 2 BvR 450/11

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(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
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ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 14. Oktober 2009 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n .

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tübingen

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Gründe

 
I.
1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 02. September 2008 reiste der Angeklagte mit Hilfe von Schleusern über die … und … in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde hier am 03. September 2008 gegen 4.36 Uhr von der Polizei an der Bundesautobahn Gemarkung …, aufgegriffen. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Reise- oder Aufenthaltsdokumente. Nach seiner nicht widerlegbaren Einlassung sei er zunächst in die … und dann an einen Schleuser, für den sein Vater die Bezahlung aufgebracht habe, mit fünf anderen in einen Lkw gebracht worden, in dem sich sowohl Lebensmittel für die Fahrt als auch Behältnisse für die Notdurft befanden. Er habe während der sechstägigen Fahrt nach Deutschland den Lkw nicht verlassen. Gelegentlich habe der Fahrer angehalten und den Müll weggeworfen. Einen Aufenthalt in einem angrenzenden Land habe er nicht gehabt. Am 05. September 2008 wurde er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt und belehrt. Die formale Asylantragstellung erfolgte am 18. September 2008. Seine Anhörung als Asylbewerber fand am 01. Oktober 2008 in … statt.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen sei der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen. Ihm stehe der Strafausschließungsgrund des Artikel 31 Genfer Flüchtlingskonvention (GK) zu. Seine Einreise nach Deutschland sei unmittelbar im Sinne dieser Bestimmung, da nicht auszuschließen sei, dass er bei seiner Flucht keinen Aufenthalt hatte, der ihm einen Asylantrag in einem anderen sicheren Drittstaat ermöglicht hätte. Unerheblich sei, dass er bei seiner Flucht ein sicheres Drittland lediglich passiert habe. Wie der zeitliche Ablauf zeige, habe er seinen Asylantrag unverzüglich gestellt. Artikel 31 GK sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich der Hilfe eines Schleusers bedient habe. Es sei unerheblich, ob sich der Flüchtling auf illegale Weise einen Zugang über den Luftweg verschaffe oder ob er sich der Hilfe eines Schleusers bediene. Dass sich der Schleuser selbst strafbar mache, könne für die Frage der Bestrafung des Flüchtlings keine Rolle spielen.
2. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Gericht habe die Reichweite des Strafausschließungsgrundes des Artikel 31 GK i. V. m. § 95 Abs. 5 AufenthG verkannt. Eine Anwendbarkeit des Artikel 31 GK komme nicht in Betracht, wenn sich der Einreisende der Hilfe von Schleppern bediene, da er die zur Einreise geltenden Bestimmungen des Einreiselandes gezielt zu umgehen suche.
Der Angeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Freispruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Amtsgericht ist, ohne dies ausdrücklich auszuführen, zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet verwirklicht hat.
Das Asylgrundrecht aus Artikel 16a Abs. 1 GG greift als Rechtfertigungsgrund nicht ein, da die Einreise über …, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, erfolgte (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Hierbei genügt die bloße Durchreise durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen sicheren Drittstaat, um Asylrechtsschutz auszuschließen (OLG Köln NStZ-RR 2004, 24 m.w.N), und zwar auch dann, wenn der Flüchtling sich auf einer verplombten Ladefläche eines LKW befunden hat (BVerwGE 105, 194).
10 
2. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der persönliche Strafausschließungsgrund des Artikel 31 Abs. 1 GK eingreift.
11 
a) Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einreise nach Deutschland aus einem sicheren Drittland (hier … ) … erfolgte. Für diese Ansicht wird zwar angeführt, dass der Ausländer mit Erreichen dieses Staates kein Flüchtling i.S.d. Art. 31 Abs. 1 GK mehr sei (so Senge in Erbs-Kohlhaas, § 95 AufenthG Rn. 67; s. OLG Köln aaO). Dagegen sprechen jedoch der ausdrückliche Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 GK in § 95 Abs. 5 AufenthG sowie der Umstand, dass die seit dem 1. Juli 1993 bestehenden verschärften Möglichkeiten der Zurückweisung von Asylanten nach dem Ausländerrecht die Fortgeltung des Art. 31 Abs. 1 GK für die strafrechtliche Beurteilung unberührt gelassen haben (OLG Köln aaO).
12 
Artikel 31 Abs.1 GK macht die Straffreiheit zunächst davon abhängig, dass der Flüchtling unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht waren. Dies ist auch dann der Fall, wenn er vor der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet das Territorium eines sicheren Drittstaates durchquert, also nur als Durchgangsland berührt hat, solange dort kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorgelegen hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 1998 - 1 Ws 62/98, OLG Düsseldorf StV 2009, 138 f).
13 
Weiter muss sich der Flüchtling unverzüglich bei den Behörden melden und die Gründe darlegen, die die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Er ist gehalten, mit stichhaltigen Gründen darzulegen, dass ein legaler Grenzübertritt für ihn mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit weiterer politischer Verfolgung verbunden gewesen wäre. Wenn sein Reise- oder Fluchtweg über Drittstaaten geführt hat, hat er mitzuteilen, weshalb er sich nicht schon dort vor Verfolgung sicher fühlte oder aus welchem Grund er weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist ist oder sich hat bringen lassen. Handelt es sich dabei um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG oder um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, können die Gründe in aller Regel nicht stichhaltig sein (OLG Köln a.a.O.). In diesem Fall ergeben sich auch gesteigerte Anforderungen in Bezug auf das Merkmal der Unverzüglichkeit in Art. 31 Abs. 1 GK; es bedarf eines besonders zeitnahen Nachsuchens um Asyl. Bei Überschreiten der „grünen“ Grenze hat der Flüchtling bereits gegenüber dem festnehmenden Polizeibeamten zum Ausdruck zu bringen, dass er um Asyl nachsucht (s. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG und BayObLGSt 1998, 172). Allerdings muss eine Verständigung trotz eventueller Sprachbarrieren möglich und der Flüchtling dazu physisch und psychisch in der Lage sein.
14 
b) Diesen Vorgaben genügen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht.
15 
aa) Im Hinblick auf das Merkmal der Unmittelbarkeit wird im Urteil lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte mit Hilfe von Schleusern „über die … und … in die Bundesrepublik Deutschland“ eingereist sei. Er sei „zunächst in die ... und dann an einen Schleuser ... in einen Lkw verbracht worden“. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, wie lange er sich in der … aufgehalten hat. Läge ein längerer Zeitraum zwischen der Einreise in die … und der Ausreise aus der … vor, würde die Annahme naheliegen, dass er nicht unmittelbar aus einem Gebiet kam, in dem Leben oder Freiheit bedroht waren, es sei denn, dass er sich auch in der … in einer entsprechenden Bedrohungssituation befunden hätte, worüber das Urteil aber keine Feststellungen enthält.
16 
Im Urteil wird weiter ausgeführt, der Angeklagte „habe während der sechstägigen Fahrt nach Deutschland den Lkw nicht verlassen“. Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob er wusste, sich in einem sicheren Drittland zu befinden, und ob er dort die Möglichkeit hatte, den Lkw zu verlassen. Es wird auch nicht mitgeteilt, wie lange die Fahrt durch … gedauert hat. Hätte er dort den Lkw verlassen können und sich dort längere Zeit aufgehalten, wäre die Einreise nicht mehr unmittelbar gewesen, da dann ein schuldhaft verzögerter Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat vorgelegen hätte.
17 
bb) Anhand der Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob sich der Angeklagte unverzüglich i.S.d. Art. 31 Abs. 1 GK bei den Behörden gemeldet hat.
18 
Hätte der Angeklagte in … die Möglichkeit zur Asylantragstellung gehabt und hat er hiervon in vorwerfbarer Weise keinen Gebrauch gemacht, wäre das Asylgesuch - erst im Bundesgebiet gestellt - nicht mehr unverzüglich gewesen. Es hätte dargelegt werden müssen, weshalb er sich nicht schon dort vor Verfolgung sicher gefühlt und um Asyl nachgesucht hat. Er hätte insoweit triftige Gründe vortragen müssen.
19 
Auch in Bezug auf das Geschehen nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet sind die Ausführungen nicht vollständig. Insoweit wird lediglich mitgeteilt, der Angeklagte sei am 03. September 2008 gegen 4.36 Uhr von der Polizei aufgegriffen und am 05. September 2008 beim Bundesamt für Migranten und Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt und belehrt worden. Die formale Asylantragstellung sei am 18. September 2008 erfolgt. Es wird nicht mitgeteilt, wann und wem gegenüber er erstmals um Asyl nachsuchte und wieso dies nicht bereits an der Grenze geschehen ist.
III.
20 
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
21 
Nimmt ein Flüchtling Schleuser in Anspruch nimmt, schließt dies die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 1 GK nicht von vornherein aus (ebenso OLG Stuttgart a.a.O., a.A. BayObLG a.a.O, OLG Düsseldorf a.a.O, OLG Köln a.a.O, Senge a.a,O. Rn. 70). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Inanspruchnahme von Schleppern aufgrund der konkreten Bedrohungssituation im Heimatland notwendig ist, um dieses verlassen zu können. Wird der Flüchtling von dem Schleuser in das erste Land gebracht, in dem er vor Verfolgung sicher ist, stehen einer Anwendbarkeit des Artikel 31 Abs. 1 GK keine Bedenken entgegen. Erfolgt die Schleusung über ein „sicheres“ Land (z.B. … ) hinaus in ein weiteres Land (Bundesrepublik Deutschland), kann eine Bestrafung nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GK erfüllt sind. Da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, werden in der Vielzahl der Fälle die Tatbestandsvoraussetzungen der Unmittelbarkeit und der Unverzüglichkeit des Artikel 31 Abs. 1 GK nicht vorliegen. Gleichwohl kann dieser Strafausschließungsgrund in seltenen Fällen auch bei Inanspruchnahme von Schleusern bei einer Einreise auf dem Landweg Anwendung finden. Zwar liegt es nicht im Schutzbereich der Norm, kriminellem Tun Vorschub zu leisten. Dieser Gedanke darf aber nicht so weit führen, dem Flüchtling generell den Schutz von Artikel 31 GK zu verwehren, weil er sich Schleusern anvertraut hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 14. Oktober 2009 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n .

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tübingen

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Gründe

 
I.
1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 02. September 2008 reiste der Angeklagte mit Hilfe von Schleusern über die … und … in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde hier am 03. September 2008 gegen 4.36 Uhr von der Polizei an der Bundesautobahn Gemarkung …, aufgegriffen. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Reise- oder Aufenthaltsdokumente. Nach seiner nicht widerlegbaren Einlassung sei er zunächst in die … und dann an einen Schleuser, für den sein Vater die Bezahlung aufgebracht habe, mit fünf anderen in einen Lkw gebracht worden, in dem sich sowohl Lebensmittel für die Fahrt als auch Behältnisse für die Notdurft befanden. Er habe während der sechstägigen Fahrt nach Deutschland den Lkw nicht verlassen. Gelegentlich habe der Fahrer angehalten und den Müll weggeworfen. Einen Aufenthalt in einem angrenzenden Land habe er nicht gehabt. Am 05. September 2008 wurde er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt und belehrt. Die formale Asylantragstellung erfolgte am 18. September 2008. Seine Anhörung als Asylbewerber fand am 01. Oktober 2008 in … statt.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen sei der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen. Ihm stehe der Strafausschließungsgrund des Artikel 31 Genfer Flüchtlingskonvention (GK) zu. Seine Einreise nach Deutschland sei unmittelbar im Sinne dieser Bestimmung, da nicht auszuschließen sei, dass er bei seiner Flucht keinen Aufenthalt hatte, der ihm einen Asylantrag in einem anderen sicheren Drittstaat ermöglicht hätte. Unerheblich sei, dass er bei seiner Flucht ein sicheres Drittland lediglich passiert habe. Wie der zeitliche Ablauf zeige, habe er seinen Asylantrag unverzüglich gestellt. Artikel 31 GK sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich der Hilfe eines Schleusers bedient habe. Es sei unerheblich, ob sich der Flüchtling auf illegale Weise einen Zugang über den Luftweg verschaffe oder ob er sich der Hilfe eines Schleusers bediene. Dass sich der Schleuser selbst strafbar mache, könne für die Frage der Bestrafung des Flüchtlings keine Rolle spielen.
2. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Gericht habe die Reichweite des Strafausschließungsgrundes des Artikel 31 GK i. V. m. § 95 Abs. 5 AufenthG verkannt. Eine Anwendbarkeit des Artikel 31 GK komme nicht in Betracht, wenn sich der Einreisende der Hilfe von Schleppern bediene, da er die zur Einreise geltenden Bestimmungen des Einreiselandes gezielt zu umgehen suche.
Der Angeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Freispruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Amtsgericht ist, ohne dies ausdrücklich auszuführen, zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet verwirklicht hat.
Das Asylgrundrecht aus Artikel 16a Abs. 1 GG greift als Rechtfertigungsgrund nicht ein, da die Einreise über …, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, erfolgte (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Hierbei genügt die bloße Durchreise durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen sicheren Drittstaat, um Asylrechtsschutz auszuschließen (OLG Köln NStZ-RR 2004, 24 m.w.N), und zwar auch dann, wenn der Flüchtling sich auf einer verplombten Ladefläche eines LKW befunden hat (BVerwGE 105, 194).
10 
2. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der persönliche Strafausschließungsgrund des Artikel 31 Abs. 1 GK eingreift.
11 
a) Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einreise nach Deutschland aus einem sicheren Drittland (hier … ) … erfolgte. Für diese Ansicht wird zwar angeführt, dass der Ausländer mit Erreichen dieses Staates kein Flüchtling i.S.d. Art. 31 Abs. 1 GK mehr sei (so Senge in Erbs-Kohlhaas, § 95 AufenthG Rn. 67; s. OLG Köln aaO). Dagegen sprechen jedoch der ausdrückliche Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 GK in § 95 Abs. 5 AufenthG sowie der Umstand, dass die seit dem 1. Juli 1993 bestehenden verschärften Möglichkeiten der Zurückweisung von Asylanten nach dem Ausländerrecht die Fortgeltung des Art. 31 Abs. 1 GK für die strafrechtliche Beurteilung unberührt gelassen haben (OLG Köln aaO).
12 
Artikel 31 Abs.1 GK macht die Straffreiheit zunächst davon abhängig, dass der Flüchtling unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht waren. Dies ist auch dann der Fall, wenn er vor der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet das Territorium eines sicheren Drittstaates durchquert, also nur als Durchgangsland berührt hat, solange dort kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorgelegen hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 1998 - 1 Ws 62/98, OLG Düsseldorf StV 2009, 138 f).
13 
Weiter muss sich der Flüchtling unverzüglich bei den Behörden melden und die Gründe darlegen, die die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Er ist gehalten, mit stichhaltigen Gründen darzulegen, dass ein legaler Grenzübertritt für ihn mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit weiterer politischer Verfolgung verbunden gewesen wäre. Wenn sein Reise- oder Fluchtweg über Drittstaaten geführt hat, hat er mitzuteilen, weshalb er sich nicht schon dort vor Verfolgung sicher fühlte oder aus welchem Grund er weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist ist oder sich hat bringen lassen. Handelt es sich dabei um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG oder um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, können die Gründe in aller Regel nicht stichhaltig sein (OLG Köln a.a.O.). In diesem Fall ergeben sich auch gesteigerte Anforderungen in Bezug auf das Merkmal der Unverzüglichkeit in Art. 31 Abs. 1 GK; es bedarf eines besonders zeitnahen Nachsuchens um Asyl. Bei Überschreiten der „grünen“ Grenze hat der Flüchtling bereits gegenüber dem festnehmenden Polizeibeamten zum Ausdruck zu bringen, dass er um Asyl nachsucht (s. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG und BayObLGSt 1998, 172). Allerdings muss eine Verständigung trotz eventueller Sprachbarrieren möglich und der Flüchtling dazu physisch und psychisch in der Lage sein.
14 
b) Diesen Vorgaben genügen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht.
15 
aa) Im Hinblick auf das Merkmal der Unmittelbarkeit wird im Urteil lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte mit Hilfe von Schleusern „über die … und … in die Bundesrepublik Deutschland“ eingereist sei. Er sei „zunächst in die ... und dann an einen Schleuser ... in einen Lkw verbracht worden“. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, wie lange er sich in der … aufgehalten hat. Läge ein längerer Zeitraum zwischen der Einreise in die … und der Ausreise aus der … vor, würde die Annahme naheliegen, dass er nicht unmittelbar aus einem Gebiet kam, in dem Leben oder Freiheit bedroht waren, es sei denn, dass er sich auch in der … in einer entsprechenden Bedrohungssituation befunden hätte, worüber das Urteil aber keine Feststellungen enthält.
16 
Im Urteil wird weiter ausgeführt, der Angeklagte „habe während der sechstägigen Fahrt nach Deutschland den Lkw nicht verlassen“. Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob er wusste, sich in einem sicheren Drittland zu befinden, und ob er dort die Möglichkeit hatte, den Lkw zu verlassen. Es wird auch nicht mitgeteilt, wie lange die Fahrt durch … gedauert hat. Hätte er dort den Lkw verlassen können und sich dort längere Zeit aufgehalten, wäre die Einreise nicht mehr unmittelbar gewesen, da dann ein schuldhaft verzögerter Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat vorgelegen hätte.
17 
bb) Anhand der Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob sich der Angeklagte unverzüglich i.S.d. Art. 31 Abs. 1 GK bei den Behörden gemeldet hat.
18 
Hätte der Angeklagte in … die Möglichkeit zur Asylantragstellung gehabt und hat er hiervon in vorwerfbarer Weise keinen Gebrauch gemacht, wäre das Asylgesuch - erst im Bundesgebiet gestellt - nicht mehr unverzüglich gewesen. Es hätte dargelegt werden müssen, weshalb er sich nicht schon dort vor Verfolgung sicher gefühlt und um Asyl nachgesucht hat. Er hätte insoweit triftige Gründe vortragen müssen.
19 
Auch in Bezug auf das Geschehen nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet sind die Ausführungen nicht vollständig. Insoweit wird lediglich mitgeteilt, der Angeklagte sei am 03. September 2008 gegen 4.36 Uhr von der Polizei aufgegriffen und am 05. September 2008 beim Bundesamt für Migranten und Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt und belehrt worden. Die formale Asylantragstellung sei am 18. September 2008 erfolgt. Es wird nicht mitgeteilt, wann und wem gegenüber er erstmals um Asyl nachsuchte und wieso dies nicht bereits an der Grenze geschehen ist.
III.
20 
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
21 
Nimmt ein Flüchtling Schleuser in Anspruch nimmt, schließt dies die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 1 GK nicht von vornherein aus (ebenso OLG Stuttgart a.a.O., a.A. BayObLG a.a.O, OLG Düsseldorf a.a.O, OLG Köln a.a.O, Senge a.a,O. Rn. 70). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Inanspruchnahme von Schleppern aufgrund der konkreten Bedrohungssituation im Heimatland notwendig ist, um dieses verlassen zu können. Wird der Flüchtling von dem Schleuser in das erste Land gebracht, in dem er vor Verfolgung sicher ist, stehen einer Anwendbarkeit des Artikel 31 Abs. 1 GK keine Bedenken entgegen. Erfolgt die Schleusung über ein „sicheres“ Land (z.B. … ) hinaus in ein weiteres Land (Bundesrepublik Deutschland), kann eine Bestrafung nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GK erfüllt sind. Da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, werden in der Vielzahl der Fälle die Tatbestandsvoraussetzungen der Unmittelbarkeit und der Unverzüglichkeit des Artikel 31 Abs. 1 GK nicht vorliegen. Gleichwohl kann dieser Strafausschließungsgrund in seltenen Fällen auch bei Inanspruchnahme von Schleusern bei einer Einreise auf dem Landweg Anwendung finden. Zwar liegt es nicht im Schutzbereich der Norm, kriminellem Tun Vorschub zu leisten. Dieser Gedanke darf aber nicht so weit führen, dem Flüchtling generell den Schutz von Artikel 31 GK zu verwehren, weil er sich Schleusern anvertraut hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfaßt

1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
b)
der Grenzfahndung,
c)
der Abwehr von Gefahren,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 14. Oktober 2009 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n .

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tübingen

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Gründe

 
I.
1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 02. September 2008 reiste der Angeklagte mit Hilfe von Schleusern über die … und … in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde hier am 03. September 2008 gegen 4.36 Uhr von der Polizei an der Bundesautobahn Gemarkung …, aufgegriffen. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Reise- oder Aufenthaltsdokumente. Nach seiner nicht widerlegbaren Einlassung sei er zunächst in die … und dann an einen Schleuser, für den sein Vater die Bezahlung aufgebracht habe, mit fünf anderen in einen Lkw gebracht worden, in dem sich sowohl Lebensmittel für die Fahrt als auch Behältnisse für die Notdurft befanden. Er habe während der sechstägigen Fahrt nach Deutschland den Lkw nicht verlassen. Gelegentlich habe der Fahrer angehalten und den Müll weggeworfen. Einen Aufenthalt in einem angrenzenden Land habe er nicht gehabt. Am 05. September 2008 wurde er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt und belehrt. Die formale Asylantragstellung erfolgte am 18. September 2008. Seine Anhörung als Asylbewerber fand am 01. Oktober 2008 in … statt.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen sei der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen. Ihm stehe der Strafausschließungsgrund des Artikel 31 Genfer Flüchtlingskonvention (GK) zu. Seine Einreise nach Deutschland sei unmittelbar im Sinne dieser Bestimmung, da nicht auszuschließen sei, dass er bei seiner Flucht keinen Aufenthalt hatte, der ihm einen Asylantrag in einem anderen sicheren Drittstaat ermöglicht hätte. Unerheblich sei, dass er bei seiner Flucht ein sicheres Drittland lediglich passiert habe. Wie der zeitliche Ablauf zeige, habe er seinen Asylantrag unverzüglich gestellt. Artikel 31 GK sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich der Hilfe eines Schleusers bedient habe. Es sei unerheblich, ob sich der Flüchtling auf illegale Weise einen Zugang über den Luftweg verschaffe oder ob er sich der Hilfe eines Schleusers bediene. Dass sich der Schleuser selbst strafbar mache, könne für die Frage der Bestrafung des Flüchtlings keine Rolle spielen.
2. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Gericht habe die Reichweite des Strafausschließungsgrundes des Artikel 31 GK i. V. m. § 95 Abs. 5 AufenthG verkannt. Eine Anwendbarkeit des Artikel 31 GK komme nicht in Betracht, wenn sich der Einreisende der Hilfe von Schleppern bediene, da er die zur Einreise geltenden Bestimmungen des Einreiselandes gezielt zu umgehen suche.
Der Angeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Freispruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Amtsgericht ist, ohne dies ausdrücklich auszuführen, zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet verwirklicht hat.
Das Asylgrundrecht aus Artikel 16a Abs. 1 GG greift als Rechtfertigungsgrund nicht ein, da die Einreise über …, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, erfolgte (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Hierbei genügt die bloße Durchreise durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen sicheren Drittstaat, um Asylrechtsschutz auszuschließen (OLG Köln NStZ-RR 2004, 24 m.w.N), und zwar auch dann, wenn der Flüchtling sich auf einer verplombten Ladefläche eines LKW befunden hat (BVerwGE 105, 194).
10 
2. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der persönliche Strafausschließungsgrund des Artikel 31 Abs. 1 GK eingreift.
11 
a) Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einreise nach Deutschland aus einem sicheren Drittland (hier … ) … erfolgte. Für diese Ansicht wird zwar angeführt, dass der Ausländer mit Erreichen dieses Staates kein Flüchtling i.S.d. Art. 31 Abs. 1 GK mehr sei (so Senge in Erbs-Kohlhaas, § 95 AufenthG Rn. 67; s. OLG Köln aaO). Dagegen sprechen jedoch der ausdrückliche Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 GK in § 95 Abs. 5 AufenthG sowie der Umstand, dass die seit dem 1. Juli 1993 bestehenden verschärften Möglichkeiten der Zurückweisung von Asylanten nach dem Ausländerrecht die Fortgeltung des Art. 31 Abs. 1 GK für die strafrechtliche Beurteilung unberührt gelassen haben (OLG Köln aaO).
12 
Artikel 31 Abs.1 GK macht die Straffreiheit zunächst davon abhängig, dass der Flüchtling unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht waren. Dies ist auch dann der Fall, wenn er vor der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet das Territorium eines sicheren Drittstaates durchquert, also nur als Durchgangsland berührt hat, solange dort kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorgelegen hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 1998 - 1 Ws 62/98, OLG Düsseldorf StV 2009, 138 f).
13 
Weiter muss sich der Flüchtling unverzüglich bei den Behörden melden und die Gründe darlegen, die die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Er ist gehalten, mit stichhaltigen Gründen darzulegen, dass ein legaler Grenzübertritt für ihn mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit weiterer politischer Verfolgung verbunden gewesen wäre. Wenn sein Reise- oder Fluchtweg über Drittstaaten geführt hat, hat er mitzuteilen, weshalb er sich nicht schon dort vor Verfolgung sicher fühlte oder aus welchem Grund er weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist ist oder sich hat bringen lassen. Handelt es sich dabei um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG oder um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, können die Gründe in aller Regel nicht stichhaltig sein (OLG Köln a.a.O.). In diesem Fall ergeben sich auch gesteigerte Anforderungen in Bezug auf das Merkmal der Unverzüglichkeit in Art. 31 Abs. 1 GK; es bedarf eines besonders zeitnahen Nachsuchens um Asyl. Bei Überschreiten der „grünen“ Grenze hat der Flüchtling bereits gegenüber dem festnehmenden Polizeibeamten zum Ausdruck zu bringen, dass er um Asyl nachsucht (s. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG und BayObLGSt 1998, 172). Allerdings muss eine Verständigung trotz eventueller Sprachbarrieren möglich und der Flüchtling dazu physisch und psychisch in der Lage sein.
14 
b) Diesen Vorgaben genügen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht.
15 
aa) Im Hinblick auf das Merkmal der Unmittelbarkeit wird im Urteil lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte mit Hilfe von Schleusern „über die … und … in die Bundesrepublik Deutschland“ eingereist sei. Er sei „zunächst in die ... und dann an einen Schleuser ... in einen Lkw verbracht worden“. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, wie lange er sich in der … aufgehalten hat. Läge ein längerer Zeitraum zwischen der Einreise in die … und der Ausreise aus der … vor, würde die Annahme naheliegen, dass er nicht unmittelbar aus einem Gebiet kam, in dem Leben oder Freiheit bedroht waren, es sei denn, dass er sich auch in der … in einer entsprechenden Bedrohungssituation befunden hätte, worüber das Urteil aber keine Feststellungen enthält.
16 
Im Urteil wird weiter ausgeführt, der Angeklagte „habe während der sechstägigen Fahrt nach Deutschland den Lkw nicht verlassen“. Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob er wusste, sich in einem sicheren Drittland zu befinden, und ob er dort die Möglichkeit hatte, den Lkw zu verlassen. Es wird auch nicht mitgeteilt, wie lange die Fahrt durch … gedauert hat. Hätte er dort den Lkw verlassen können und sich dort längere Zeit aufgehalten, wäre die Einreise nicht mehr unmittelbar gewesen, da dann ein schuldhaft verzögerter Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat vorgelegen hätte.
17 
bb) Anhand der Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob sich der Angeklagte unverzüglich i.S.d. Art. 31 Abs. 1 GK bei den Behörden gemeldet hat.
18 
Hätte der Angeklagte in … die Möglichkeit zur Asylantragstellung gehabt und hat er hiervon in vorwerfbarer Weise keinen Gebrauch gemacht, wäre das Asylgesuch - erst im Bundesgebiet gestellt - nicht mehr unverzüglich gewesen. Es hätte dargelegt werden müssen, weshalb er sich nicht schon dort vor Verfolgung sicher gefühlt und um Asyl nachgesucht hat. Er hätte insoweit triftige Gründe vortragen müssen.
19 
Auch in Bezug auf das Geschehen nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet sind die Ausführungen nicht vollständig. Insoweit wird lediglich mitgeteilt, der Angeklagte sei am 03. September 2008 gegen 4.36 Uhr von der Polizei aufgegriffen und am 05. September 2008 beim Bundesamt für Migranten und Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt und belehrt worden. Die formale Asylantragstellung sei am 18. September 2008 erfolgt. Es wird nicht mitgeteilt, wann und wem gegenüber er erstmals um Asyl nachsuchte und wieso dies nicht bereits an der Grenze geschehen ist.
III.
20 
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
21 
Nimmt ein Flüchtling Schleuser in Anspruch nimmt, schließt dies die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 1 GK nicht von vornherein aus (ebenso OLG Stuttgart a.a.O., a.A. BayObLG a.a.O, OLG Düsseldorf a.a.O, OLG Köln a.a.O, Senge a.a,O. Rn. 70). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Inanspruchnahme von Schleppern aufgrund der konkreten Bedrohungssituation im Heimatland notwendig ist, um dieses verlassen zu können. Wird der Flüchtling von dem Schleuser in das erste Land gebracht, in dem er vor Verfolgung sicher ist, stehen einer Anwendbarkeit des Artikel 31 Abs. 1 GK keine Bedenken entgegen. Erfolgt die Schleusung über ein „sicheres“ Land (z.B. … ) hinaus in ein weiteres Land (Bundesrepublik Deutschland), kann eine Bestrafung nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GK erfüllt sind. Da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, werden in der Vielzahl der Fälle die Tatbestandsvoraussetzungen der Unmittelbarkeit und der Unverzüglichkeit des Artikel 31 Abs. 1 GK nicht vorliegen. Gleichwohl kann dieser Strafausschließungsgrund in seltenen Fällen auch bei Inanspruchnahme von Schleusern bei einer Einreise auf dem Landweg Anwendung finden. Zwar liegt es nicht im Schutzbereich der Norm, kriminellem Tun Vorschub zu leisten. Dieser Gedanke darf aber nicht so weit führen, dem Flüchtling generell den Schutz von Artikel 31 GK zu verwehren, weil er sich Schleusern anvertraut hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfaßt

1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
b)
der Grenzfahndung,
c)
der Abwehr von Gefahren,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.