Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2017 - 9 C 1/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:230317U9C1.16.0
bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verjährung des Anspruchs auf Prozesszinsen.

2

Die Beteiligten schlossen 1992 einen städtebaulichen Vertrag, den die Klägerin im Jahr 2002 kündigte. Mit ihrer am 30. Dezember 2004 erhobenen Klage hat sie von der Beklagten die Erstattung von 4 921 403,80 € gefordert. Einen Antrag auf Verzinsung dieses Betrages hat die Klägerin in erster Instanz nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte dennoch verurteilt, an die Klägerin 1 907 834,10 € nebst acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2004 zu zahlen. Im Berufungsverfahren der Beklagten hat die Klägerin, ohne Anschlussberufung einzulegen, mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 beantragt, die Beklagte für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis 30. September 2012 zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs zu verurteilen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Zinsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und den an die Klägerin zu zahlenden Betrag auf 1 202 074,10 € reduziert sowie die Klägerin verurteilt aus einem Betrag von 1 154 809,35 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Zinsanspruchs ausgeführt, die erstmalige Beantragung von Prozesszinsen im Berufungsverfahren sei vorliegend auch ohne eigene (Anschluss-)Berufung der Klägerin zulässig. Da der Anspruch auf Prozesszinsen bereits mit der Rechtshängigkeit entstehe, sei der erstmals am 1. März 2013 geltend gemachte Zinsanspruch jedoch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 verjährt.

3

Mit ihrer vom Senat allein hinsichtlich des Zinsanspruchs für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009 zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die Entstehung der Prozesszinsen setze die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung voraus.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 202 074,10 € sowie aus dem Betrag von 1 154 809,35 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 30. September 2012 zu zahlen.

5

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist unbegründet.

7

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht der Klägerin die umstrittenen (weiteren) Prozesszinsen nicht schon deshalb versagt, weil die Klägerin den Zinsanspruch vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hatte. Zwar verstieß das erstinstanzliche Urteil insoweit gegen § 88 VwGO, als es die Beklagte dennoch zur Zahlung von Zinsen verurteilte. Dieser Verstoß wurde aber auch ohne eigene (Anschluss-)Berufung der Klägerin dadurch geheilt, dass sie im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt, sich damit dessen Urteilsausspruch zu eigen gemacht und ihr Klagebegehren gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO entsprechend erweitert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1990 - V ZR 282/88 - BGHZ 111, 158 <161>, vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 - BGHZ 124, 351 <370> und vom 24. Januar 2013 - I ZR 78/11 - juris Rn. 11); dahinstehen kann, ob dies auch im Fall einer echten Klageänderung in Form einer nachträglichen Klagehäufung gelten würde (dagegen BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 Rn. 12; s.a. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 17).

8

2. Die Klägerin kann den Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen für den noch in Streit stehenden Zeitraum nicht durchsetzen, weil die Beklagte insoweit zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.

9

a) Vorbehaltlich abweichender Regelungen im einschlägigen Fachrecht können, sofern - wie vorliegend - der Umfang der Geldschuld eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, nach dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1973 - 7 C 21.72 - Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 53 ff. und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 46 f. m.w.N.).

10

b) Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen mangels spezieller Regelung grundsätzlich der Verjährung entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Zweck der Verjährung, tatsächliche Umstände, die längere Zeit unangefochten Bestand hatten, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anzuerkennen, hat seine Berechtigung gleichermaßen im Privatrecht wie im öffentlichen Recht. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - DVBl. 2016, 1603 Rn. 35 m.w.N.).

11

Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ist der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterworfen (vgl. Benicke/Grebe, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 291 Rn. 44). Diese Vorschrift ist auch für die Verjährung von Prozesszinsen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren als die sachnächste Regelung heranzuziehen mit der Folge, dass auch dort die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Sie beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

12

c) Die Verjährungsfrist begann danach im vorliegenden Fall mit der Klageerhebung zu laufen.

13

aa) Entstanden ist ein Anspruch gemäß § 199 Abs. 1 BGB, wenn er vom Gläubiger - notfalls gerichtlich - geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188 <191 ff.>; Urteile vom 17. Dezember 1999 - V ZR 448/98 - NJW-RR 2000, 647 <648> und vom 16. April 2013 - II ZR 118/11 - NJW 2013, 2511 Rn. 18; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 199 Rn. 4). Gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB hat der Schuldner eine fällige Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der Gläubiger kann daher den Anspruch auf Prozesszinsen mit der Klageerhebung geltend machen. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ausnahmsweise nur dann, wenn die zu verzinsende Schuld erst nach Rechtshängigkeit fällig wird. Folglich entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen im Regelfall bereits mit der Rechtshängigkeit des zu verzinsenden Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11 - NJW-RR 2013, 825 Rn. 23; hiervon ausgehend auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 - 7 C 21.72 - Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 55; vgl. ferner Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 5 S. 3).

14

bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Prozesszinsen sowohl seinem Grund als auch seiner Höhe nach erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Klageforderung feststeht. Vielmehr kennzeichnet sämtliche abhängigen Nebenleistungen, dass einerseits Bedingung ihrer Entstehung der Bestand des Hauptanspruchs ist (hierzu BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93 - BGHZ 128, 74 <84>), andererseits jedoch aufgrund der nur durch § 217 BGB beschränkten verjährungsrechtlichen Selbständigkeit ihre Verjährung vor derjenigen des Hauptanspruchs - und damit auch vor dessen rechtskräftiger Feststellung - vollendet sein kann (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 124; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 217 Rn. 4; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 217 Rn. 2). Ungeachtet ihrer verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen unterscheiden sich Prozess- und Verzugszinsen insoweit nicht voneinander. Folglich setzt im Anwendungsbereich des § 291 BGB weder die Entstehung noch der Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Prozesszinsen eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der Schuld voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 3).

15

cc) Soweit hingegen der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, durch den sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit erledigt hat, nicht jedoch schon mit der Rechtshängigkeit entsteht (BFH, Urteile vom 29. Juni 1971 - VII K 31/67 - BFHE 103, 28 <31>, vom 26. April 1985 - III R 24/82 - BFHE 143, 408 <409 f.> und vom 29. April 1997 - VII R 91/96 - BFHE 182, 253 <258>; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 4), beruht dies auf dem von § 291 BGB abweichenden Wortlaut, systematischen Aufbau und Zweck dieser Vorschrift.

16

Die Regelung des § 236 AO ist auf die Situation der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zugeschnitten und findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, dass in diesen Fällen die rechtskräftige Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. die rechtskräftige Verpflichtung zu dessen Erlass für das Entstehen des (Rück-) Zahlungsanspruchs konstitutiv ist. Insofern ist es folgerichtig, auch die Entstehung des Nebenanspruchs an die Rechtskraft zu knüpfen und lediglich den Beginn des zu verzinsenden Zeitraums aus Billigkeitsgründen auf den Tag der Rechtshängigkeit vorzuverlegen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1971 - VII K 31/67 - BFHE 103, 28 <29 f.>; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 2). Auf § 291 BGB lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen (a.A. VG Göttingen, Urteil vom 5. August 2009 - 3 A 39/08 - NVwZ-RR 2009, 943 <944>; ihm folgend Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 291 Rn. 26).

17

dd) Abgesehen davon würde die Annahme, der Anspruch entstehe erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 709 ZPO der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen schon vor seiner Entstehung - wenngleich nur vorläufig - für vollstreckbar erklärt würde. Schließlich besteht seitens des Klägers kein Schutzbedürfnis, welches ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Entstehung des Verzinsungsanspruchs auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens rechtfertigen könnte. Die Geltendmachung von Prozesszinsen neben dem Hauptanspruch wirkt nicht streitwerterhöhend (§ 43 Abs. 1 GKG). Der Kläger kann sie daher schon mit der Klageerhebung geltend machen, ohne sich einem zusätzlichen Prozesskostenrisiko auszusetzen.

18

d) War demnach der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen bereits mit der Klageerhebung entstanden, so wurde die Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erstmals durch die gerichtliche Geltendmachung des Zinsanspruchs mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 gehemmt. Die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Zinsansprüche waren folglich verjährt. Nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat das Berufungsgericht die Klage daher insoweit zu Recht abgewiesen.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

11
I. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Landgericht habe der Klägerin unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas zuerkannt, was sie nicht beantragt habe. Der vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klageantrag entspricht dem Antrag, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, auf die die landgerichtliche Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO auch dadurch geheilt worden, dass sich die Klägerin durch ihren Antrag, die Berufung zurückzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 161).

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

18
(1) Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09, ZIP 2010, 2164 Rn. 22 mwN; für § 198 Satz 1 BGB aF: BGH, Urteil vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 21).
23
a) Der Anspruch auf Prozesszinsen entstand nach § 291 Satz 1 BGB mit der Rechtshängigkeit des Anspruchs, die hier gemäß § 261 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung der Klage am 23. Februar 1996 eintrat. Der von dem Berufungsgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 1 BGB aF war in diesem Zeitpunkt bereits fällig, da die Ansprüche des Käufers nach §§ 459 ff. BGB aF spätestens mit der - hier zum 1. Juli 1995 erfolgten - Übergabe der verkaufen Grundstücke entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1960 - V ZR 40/60, BGHZ 34, 32, 34). Da der Anspruch auf Verzinsung der rechtshängigen Forderung nach § 291 Abs. 1 BGB bereits im Jahre 1996 entstanden war, bestimmt sich deren Höhe weiterhin nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2 veröffentlichten, nach dem Stand vom 1. Januar 1962 bereinigten Fassung.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.