Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2014 - 9 K 4424/11

bei uns veröffentlicht am17.10.2014

Tenor

1. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 30. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 152.000 EUR herabgesetzt wird.

2. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 30. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 57.000 EUR herabgesetzt wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden zu 42 % dem Kläger und zu 58 % dem Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten, die dem Beklagten auferlegt worden sind, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung des Vorsteuerabzugs nach §15 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus vier Eingangsrechnungen des Klägers.
Der Kläger ist umsatzsteuerlicher Unternehmer und unterliegt der Regelbesteuerung. Gegenstand seines Unternehmens ist die Vermietung von Maschinen und Industrieanlagen verschiedener Art im Rahmen des Industrieleasings. Konkret bietet er Finanzdienstleistungen an und vermietet oder verleast Wirtschaftsgüter an Unternehmen, in dem er entweder Wirtschaftsgüter kauft und an Dritte verleast, oder indem er im sog. „sale and lease back-Verfahren“ direkt vom Eigentümer kauft und an diesen dann das Wirtschaftsgut verleast.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Juni 2009 für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 stellte die damalige Prüferin fest, dass die vorgelegte Rechnung vom 10. August 2007 (Bl. 4 Rechtsbehelfsakten), ausgestellt von einer „Firma X“, A-Straße 1-3 in Y, über die Veräußerung von 24 xxx zzgl. Zubehör zu einem Nettopreis von 723.500 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (137.465 EUR) nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnung genügte. Die auf der Rechnung ausgewiesene Steuernummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer waren der  Z-GmbH (künftig: Z-GmbH) zuzuordnen. Daher versagte die Prüferin den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung in Höhe von 137.465 EUR.
Aufgrund der Prüfungsfeststellung setzte sich der Kläger mit dem Rechnungsaussteller in Verbindung und erhielt am 15. Juni 2009 von der Z-GmbH eine berichtigte Rechnung mit Rechnungsdatum „10. August 2007“ mit gleichem Inhalt, aber entsprechend geändertem Briefkopf (siehe Bl. 5 Rechtsbehelfsakten). Nunmehr war die Z-GmbH und nicht mehr die Firma X Rechnungsausstellerin. Den Vorsteuerabzug in Höhe von 137.465 EUR aufgrund der berichtigten Rechnung machte der Kläger im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2009 geltend. Am 4. Februar 2010 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 sowie am 21. April 2010 diejenige für 2009 beim Beklagten ein. Hierin berechnete er folgende Umsatzsteuerbeträge:
        
      2008
      2009
auf Lieferungen und sonstige Leistungen
                 
entfallende Umsatzsteuer
 133.997,59 EUR
  90.459,87 EUR
Vorsteuerbeträge
174.623,72 EUR
199.372,56 EUR
Umsatzsteuer
 ./.  40.626,13 EUR
./. 108.912,69 EUR
Diese Erklärungen kamen einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Z-GmbH im Jahr 2010 durch das Finanzamt C stellte sich heraus, dass die Z-GmbH nicht Eigentümerin der veräußerten xxx gewesen war. Des Weiteren wurde bekannt, dass die Z-GmbH die gleichen xxx und auch sonstige Anlagen mehrfach an andere Firmen veräußert hatte. Am 1. Januar 2010 wurde über das Vermögen der Z-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Zusammenhang stellte der Insolvenzverwalter einen Kredit- und Umsatzsteuerbetrug fest.
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 5. Januar 2010 bei der Staatsanwaltschaft C Strafantrag wegen mehrfachen Betrugs und Kreditbetrugs gegen die Beteiligten der Z-GmbH F., G. und H., alle wohnhaft in B, I-Straße 5.
Am 16. Dezember 2010 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuersonderprüfung beim Kläger für die Besteuerungszeiträume und Streitjahre 2008 und 2009 an, in deren Rahmen der Prüfer den Vorsteuerabzug aus folgenden vier Rechnungen beanstandete:
10 
Rechnungsdatum
Nr.     
Rechnungs-Aussteller
Gegenstände
Nettobetrag
USt     
10.08.2007
1...   
Z-GmbH
24 xxx
   723.500 EUR
  137.465 EUR
                          
zzgl. Zubehör
        
        
15.05.2008
2...   
Z-GmbH
10 ...maschinen
  80.000 EUR
  15.200 EUR
15.01.2009
3...   
Z-GmbH
20 ...maschinen
300.000 EUR
  57.000 EUR
                          
Maschine-Nr.4......
        
        
07.05.2008
5...   
K-AG   
Peripherie zum Nitrierofen
800.000 EUR
152.000 EUR
11 
Zu diesen Rechnungen traf der Prüfer folgende Feststellungen:
12 
1. Zu Rechnung vom 10. August 2007, Z-GmbH, 24 xxx
13 
Über das ...center L lag eine Rechnung vom 10. August 2007 von der Firma X an die Z-GmbH vor (Bl. 3 Rechtsbehelfsakten). Der Rechnungsempfänger war durchgestrichen und der Kläger hatte handschriftlich daneben vermerkt „kommt neu auf M Industrie“. Laut aufgebrachtem Buchungsstempel wurde diese Rechnung am 30. August 2007 beim Kläger verbucht. Außerdem fand der Prüfer einen weiterer Rechnungsbeleg vor mit gleichem Inhalt und gleichem Datum, ausgestellt von der Firma X an den Kläger.
14 
Der Kläger bestellte am 17. August 2007 bei der Firma X „24 xxx mit Maschinen ... mit Zubehör fertig und spielfertig installiert und 6 Billardtische, 2 Dartspielautomaten, 3 Airhockeytische, 1 Kickertisch lt. Angebot an Z-GmbH vom 10.08.2007“ (Bl. 6 Rechtsbehelfsakten). Nach dieser Bestellung war die Mieterin, die Z-GmbH, verpflichtet, eine „Mietsonderzahlung im Wege des verkürzten Zahlweges in Höhe von EUR 500.000 zzgl. 19 % MwSt. = brutto EUR 595.000 direkt an [die Firma X] zu leisten…“.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bestellung ergänzend Bezug genommen.
15 
Der Kläger schloss am 17./20. August 2007 als Vermieter mit der Z-GmbH als Mieter einen Mietvertrag in Form eines Finanzierungsleasings über die 24 xxx nebst Zubehör sowie die anderen Gegenstände ab. Darin wurde als „Standort des Miet-objekts: N-Straße 1, L“, als Mietbeginn der „01.09.2007“, als Laufzeit „72 Monate“ sowie als monatliche Miete „6.000 EUR zuzüglich der gesetzlichen USt. 1.140 EUR = 7.140 EUR“ vereinbart. Unter der Rubrik „Sonstige Vereinbarungen“ wurde folgendes geregelt: „Der Mieter überweist per Dauerauftrag die mtl. Miete von 7.140 EUR je am 01. eines Monats eingehend auf Konto 123.., O-Bank in P zu Gunsten von Q - Industrie“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Mietvertrag ergänzend Bezug genommen (Bl. 12 ff. Rechtsbehelfsakten).
16 
Zur Sicherung der Ansprüche des Klägers gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag vom 17. August 2007 fand der Prüfer beim Kläger selbstschuldnerische Bürgschaften von folgenden Personen vor (Bl. 18 bis 21 Rechtsbehelfsakten):
17 
1.    
R     GmbH, W-Straße     6     in     R
        
unterschrieben von F.
2.    
F., E-Straße 8, S
3.    
G., E-Straße 8, S
4.    
H., E-Straße 8, S.
18 
In einer Übernahmebestätigung vom 19. August 2007 (Bl. 9 Rechtsbehelfsakten) bestätigte die Z-GmbH, vertreten durch Frau F., schriftlich die vollständige und mängelfreie Lieferung der 24 xxx sowie der anderen Gegenstände „lt. Angebot an Z-GmbH vom 10.08.2007“ durch die Firma X. Diese Übernahmebestätigung ging beim Kläger per Telefax am 28. August 2007 ein. Der Prüfer fand beim Kläger eine wortgleiche Übernahmebestätigung vor, die beim Kläger laut angebrachtem Vermerk am  21. August 2007 eingegangen sein soll, in der aber die Alternative „der oben genannte Gegenstand wurde vollständig und mängelfrei geliefert“ nicht angekreuzt ist (Bl. 8 Rechtsbehelfsakten).
19 
Der Kläger tätigte am 29. August 2007 eine Überweisung in Höhe von 223.500 EUR und am 17. September 2007 in Höhe von 42.465 EUR an die „Firma X“, Konto-Nr. 222..... Letztere Überweisung enthält noch zusätzlich den Namen „H.“.
20 
Die Mietzahlungen an den Kläger erfolgten vom selben Konto, wobei in den Gutschriften auf dem Konto des Kläger nur der Name „H.“ erwähnt wird.
21 
Die 24 xxx sollten in ein ...center in dem seit sieben Jahren leerstehenden Gebäude N-Straße 1 in L eingebaut werden. Die Bauarbeiten verzögerten sich aufgrund von verwaltungsrechtlichen Bauauflagen erheblich. Die Eröffnung des ..centers konnte folglich erst im Mai 2009 erfolgen. Tatsächlich wurden auch nur 14 xxx eingebaut.
22 
2. Zu Rechnung vom 15. Mai 2008, Z-GmbH, 10 ...maschinen
23 
Der Kläger erwarb im Dezember 2005 von der Firma T u.a. „10 ....“ sowie „10 ....“ zum Preis von 50.000 EUR zuzügl. 16 % USt. Nach der Rechnung vom 1. Dezember 2005 (Bl. 53 der Rechtsbehelfsakten II) wurden die ... sowie die weiteren Gegenstände direkt an die Z-GmbH in Y, A-Straße 1 geliefert.
24 
In der Rechnung vom 15. Mai 2008 berechnete die Z-GmbH dem Kläger „10 ...maschinen Standort: Y, A-Straße 1 incl. Computersystem MT incl. Zubehör ...maschinen, Maschinen-Nr. ....“ zum Preis von 80.000 EUR zuzügl. 19 % USt. (Bl. 42 Rechtsbehelfsakten). Mit gleichem Datum schloss der Kläger über diese zehn ...maschinen einen Mietvertrag im Rahmen einer Sale-and-lease-back-Gestaltung mit der Firma Z-GmbH, auf den wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 43 ff. Rechtsbehelfsakten). Darin wurde als Standort des Mietobjekts „A-Straße 1, Y“, Laufzeit des Mietvertrags „48 Monate“, als Mietbeginn „01.06.2008“ und als monatliche Miete „2.700 EUR zuzüglich gesetzl. USt 513 EUR = 3.213 EUR“ vereinbart.
25 
Zur Sicherung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Mieterin fanden sich selbstschuldnerische Bürgschaften folgender Personen (Bl. 49 bis 52 Rechtsbehelfsakten):
26 
1.    
R…..GmbH,…..W-Straße…..6     in     R
        
unterschrieben von F.,
2.    
F., E-Straße 8, S, unterschrieben von  F.,
3.    
G., E-Straße 8, S
4.    
H., E-Straße 8, S.
27 
3. Zu Rechnung vom 15. Januar 2009, Z-GmbH, 20 ...maschinen
28 
Laut dieser Rechnung (Bl. 56 Rechtsbehelfsakten) übergab die Z-GmbH an den Kläger für das ...center in R W-Straße 6 mit „20 ...maschinen ..., 20 Computersysteme Maschinen ..., ...zubehör, Kücheneinrichtung komplett, Musikanlage“ spielfertig für 300.000 EUR zuzügl. USt.
29 
Mit Mietvertrag vom 5. Dezember/11. Dezember 2008 (Bl. 58 ff. Rechtsbehelfsakten) vermietete der Kläger diese 20 ...maschinen etc. im Rahmen eines Finanzierungsleasing an „U., ...center R“, Wohnanschrift : V-Straße 9 in Ü. Darin wurde als Standort des Mietobjekts “ W-Straße 6 R“, als Laufzeit des Mietvertrags „72 Monate“, als Mietbeginn „01.01.2009“, als monatliche Miete „6.450 EUR zuzügl. gesetzl. USt 1.225,50 EUR = 7.675,50 EUR“ vereinbart. Wegen weiterer Einheiten wird auf den Mietvertrag ergänzend Bezug genommen.
30 
Laut schriftlicher Übernahmebestätigung wurden diese 20 ...maschinen am 5. Dezember 2008 von der Z-GmbH an die Mieterin „vollständig und mängelfrei“ geliefert.
31 
Zur Sicherung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Mieterin fanden sich  selbstschuldnerische Bürgschaften vom 5. Dezember 2008 folgender Personen (Bl. 64 f. Rechtsbehelfsakten) :
32 
1. Z-GmbH, unterschrieben von F.,
2. F., E-Straße 8, S, unterschrieben von  F.,
3. G., E-Straße 8, S.
33 
4. Zu Rechnung vom 7. Mai 2008, K-AG, Nitrierofen
Vor Rechnungsstellung erhielt der Kläger am 22. April 2008 von der K-AG (künftig: K-AG) folgende Angebote:
  a)   
Angebot 444.. über KON 22/... Nitrierofen für 800.000 EUR (Bl. 97 ff. Rechtsbehelfsakten), und
  b)   
Angebot 999.. über MZKA 00/... Mehrzonenkammerautomat  für 400.000 EUR (Bl. 102 ff. Rechtsbehelfsakten).
34 
Der Prüfer fand eine Bestellung des Klägers (Bl. 107 Rechtsbehelfsakten) vor, gerichtet an die K-AG zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, mit folgendem Wortlaut: „Bestellung über : 1 Nitrierofen KON 22/... lt. Angebot Nr.: 444.. mit Sicherungsübereignung an Q - Industrie von zusätzlich 1 Mehrzonenkammerautomat MZKA 00/... lt. Angebot Nr.: 999.. je der K-AG vom 22.04.2008“. Als Kaufpreis ist aufgeführt: 800.000 EUR zuzügl. USt. Auf der Bestellung ist der Text: „zusätzlich 1 Mehrzonenkammerautomat MZKA 00/... lt. Angebot Nr.: 999.. je“ durchgestrichen und handschriftlich vermerkt „Peripherie“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die schriftliche Bestellung ergänzend Bezug genommen.
35 
Unter Bezug auf das Angebot 444.. stellte die K-AG am 7. Mai 2008 dem Kläger für die Lieferung einer „Peripherie zum Nitrierofen“ den Nettobetrag von 800.000 EUR zuzüglich 19 % USt (152.000 EUR) in Rechnung (Bl. 109 Rechtsbehelfsakten). Mit dem Nachtrag zur Rechnung vom 3. Juni 2008 wurde klargestellt, dass es sich bei der Peripherie um Mehrzweckkammerofen-Bestandteile zum Nitrierofen handele.
36 
Bereits am 5. Mai 2008 stellte die K ... GmbH (künftig: K GmbH) der K-AG für „KON 22/... Peripherie zum Nitrierofen“ den Betrag von netto 800.000 EUR zuzügl. 19 % USt in Rechnung (Bl. 96 Rechtsbehelfsakten).
37 
Am 28. Mai bzw. 2. Juni 2008 schloss der Kläger als Vermieter mit der K GmbH als Mieterin einen Mietvertrag in Ausgestaltung eines Finanzierungsleasing ab. Darin wurde als Standort des Mietobjekts „D-Straße 1 in Ä“, als Mietgegenstand „Nitrierofen KON 22/... lt. Angebot 444.. vom 22.04.2008 u. Sicherungsübereignung zusätzlich Peripherie“, als Laufzeit „84 Monate“, als Mietbeginn „01.06.2008“ und als monatliche Miete „18.920 EUR zzgl. gesetzl. USt 3.594,80 EUR = 22.514,80 EUR“ vereinbart. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Bl. 112 Rechtsbehelfsakten) ergänzend Bezug genommen.
38 
Am 2. Juni 2008 bestätigte die Mieterin die vollständige und mängelfreie Lieferung des Nitrierofens und Peripherie von der K-AG (Bl. 111 Rechtsbehelfsakten).
39 
Wegen rückständiger Mietzahlungen erhob der Kläger am 18. November 2008 beim Landgericht Ö Klage gegen die K GmbH. Am 19. Januar 2009 erging gegen die Mieterin ein Versäumnisurteil.
40 
Die Rechtsanwälte AA, BB, CC und DD der Kanzlei EE erstellten am 29. März 2010 ein Gutachten zur Eigentumslage an dem Mehrzonenkammerautomat MZKA mit Nitrierofen und dazu gehörenden Gegenständen, auf das ebenfalls ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 120 ff. Rechtsbehelfsakten). Aus dem Gutachten geht hervor, dass weder die K-AG noch der Kläger Eigentum an der Anlage erworben haben. Die Anlage bzw. Bestandteile der Anlage wurden durch die K GmbH bzw. zwischengeschaltete Firmen mehrfach an Finanzierungs- und Leasinggesellschaften veräußert.
41 
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Kläger den Rechnungsbetrag an die K-AG vollständig bezahlt hat.
42 
Inzwischen wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH eröffnet.
43 
Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 30. März 2011 die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2008 und 2009 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und kürzte die Vorsteuer für 2008 in Höhe von 167.200 EUR und für 2009 in Höhe von 194.465 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.
44 
Gegen diese Änderungsbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 11. April 2011 jeweils Einspruch ein, die mit Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurden.
45 
Mit seiner am 23. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger, die aufgrund der Prüfungsfeststellungen gekürzten Vorsteuerbeträge für die beiden Streitjahre mit folgender Begründung zu gewähren:
46 
1. Zu Rechnung vom 10. August 2007:
47 
Zu Unrecht habe der Beklagte den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung versagt. Ursprünglich habe der Kläger einen Kaufvertrag mit Firma X über den Erwerb von 24 xxx zu einem Preis von 860.965 EUR (brutto) abgeschlossen. Hierbei handele es sich um ein Einzelunternehmen, dessen Inhaber ein Herr H. sei. Diese ... sollten vom Kläger verleast werden an die Z-GmbH, die auch gleichzeitig eine in der Rechnung ausgewiesene Mietsonderzahlung direkt an den Eigentümer geleistet habe. Der Kläger habe parallel zu dem Kauf einen Leasingvertrag über genau diese Gegenstände mit der Z-GmbH abgeschlossen. Die Firma X habe die 24 xxx nebst Zubehör mit Rechnung vom 10. August 2007 zunächst der Z-GmbH (dem künftigen Mieter) in Rechnung gestellt, diese Rechnung aber dem Kläger übersandt. Da der Kläger selbst sofort erkannt habe, dass diese Rechnung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, habe er auf dieser Rechnung handschriftlich den Vermerk notiert: „Kommt auf M Industrie“ und habe bei der Firma X eine neu auf ihn ausgestellte Rechnung angefordert. Am 5. September 2007 habe er die inhaltsgleiche Rechnung der Firma X nun an sein Unternehmen adressiert erhalten. Aus dieser zweiten Rechnung habe der Kläger nunmehr den Vorsteuerabzug im Jahr 2007 und die Berücksichtigung der in der Vorauszahlung des Mieters enthaltenen Abschlagszahlung in Anspruch genommen, habe aber beide Rechnungen in seiner Buchhaltung hintereinander abgeheftet, um ggf. den Gang dieses Vorgangs belegen und nachweisen zu können. Selbstverständlich sei der Vorsteuerabzug nur einmal auf Basis der zweiten, auf den Kläger ausgestellten Rechnung durchgeführt worden.
48 
Der Kläger habe im August 2007 einen Kaufvertrag mit H. geschlossen. Der Kläger habe erst im Jahr 2009 erfahren, dass der Kaufvertrag nicht wie vom Kläger beabsichtigt, mit H., sondern mit der Z-GmbH abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe einen sog. Drittleasingvertrag abschließen wollen, habe aber tatsächlich einen sog. „sale and lease back“-Vertrag geschlossen.
49 
Als der Prüfer im Jahre 2009 bei der für die Jahre 2007 durchgeführten Außenprüfung festgestellt habe, dass auf der Rechnung der Firma X eine unrichtige Umsatzsteueridentifikationsnummer enthalten sei, habe sich bei dieser Gelegenheit herausgestellt, dass in Wirklichkeit die Z-GmbH (also der Mieter) das leistende Unternehmen gewesen sei. Der Prüfer habe dies akzeptiert und deswegen zwar einerseits den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma X versagt, gleichzeitig aber im Jahr 2009 die berichtigte Rechnung der Z-GmbH anerkannt.
50 
Der Kläger weist darauf hin, dass es sich bei der Z-GmbH um ein im Handelsregister des Amtsgerichts C eingetragenes existierendes Unternehmen handele. Die auf Seiten der Z-GmbH Handelnden seien offensichtlich in C in eine Reihe von Straftaten verwickelt und zwischenzeitlich auch verurteilt worden. Das Unternehmen sei inzwischen in Insolvenz. Es soll eine ominöse Mitteilung des Finanzamts C geben, wonach es sich bei den vorliegenden Kaufverträgen um Scheingeschäfte handele, weil nachträglich bekannt geworden sei, dass die für die Z-GmbH Handelnden die xxx nach dem Geschäft mit dem Kläger noch an weitere Parteien zu Finanzierungszwecken übereignet hätten. Das beklagte Finanzamt sei jedoch nicht bereit, dem Kläger diese Kontrollmitteilung auszuhändigen oder näher zu substantiieren.
51 
Richtig sei, dass die Rechnung der Z-GmbH vom 10. August 2007 kein Lieferdatum trage. Das sei aber unschädlich, da es eine Übernahmebestätigung des Mieters gebe, die das Datum 19. August 2007 ausweise. Nach seinem damaligen Kenntnisstand habe sich der Kläger darauf verlassen dürfen, dass sein Mieter (Z-GmbH) kein Interesse daran haben würde, eine unrichtige Übernahmebescheinigung auszustellen. Dem Kläger habe sich daher auch kein Verdacht aufgedrängt, da der Mietvertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Z-GmbH die nicht unerheblichen monatlichen Mietzahlungen tatsächlich geleistet habe. Der Kläger habe, bis er vom späteren Insolvenzverwalter eines Besseren belehrt worden sei, nicht den geringsten Zweifel daran gehabt, dass sich die 24 xxx mit der Übergabebestätigung im ...center der Z-GmbH befänden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Gegenstände nicht existent sein sollten, zumal auch das beklagte Finanzamt selbst davon ausgehe, dass mindestens 14 dieser ... vorhanden gewesen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum bezüglich dieser 14 ... ein Scheingeschäft vorgelegen haben solle. Richtig sei, dass es nur 14 der insgesamt 24 ... tatsächlich gegeben habe, so dass tatsächlich 10 der verkauften ... nicht existent gewesen seien. Hinsichtlich der 14 existenten ... sei originär ein Vorsteuerabzug zu gewähren, da in dieser Größenordnung originär eine Lieferung erfolgt sei. Unschädlich sei, dass zu diesem Zeitpunkt der Einbau noch nicht erfolgt gewesen sei.
52 
Hinsichtlich der Lieferung von 14 anstatt von 24 ... handele es sich um einen Sachmangel in Form einer Zuweniglieferung, der umsatzsteuerlich nicht relevant sei. Die sachenrechtlichen Erwägungen des Beklagten zur „Verschaffung der Verfügungsmacht“ seien rechtlich falsch. Der Kläger habe mit den vorliegenden Verträgen und insbesondere mit der Übergabebescheinigung des Mieters, der gleichzeitig auch Eigentümer gewesen sei, ein originäres Übereignungsangebot vom ursprünglichen Eigentümer der xxx nebst Zubehör i.S.d. § 929 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bekommen. Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 23. Dezember 2011 ergänzend Bezug genommen.
53 
Der Kläger habe mit den kriminellen Machenschaften der Familie G.H.U. nichts zu tun. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft auch nicht gegen den Kläger ermittelt, sondern lediglich gegen die Mitglieder der Familie G.H.U..
54 
Nach dem damaligen subjektiven Kenntnisstand des Klägers habe es sich um ein Dreiecksgeschäft gehandelt, so dass der Kläger der Übergabebestätigung der Z-GmbH ohne weiteres habe vertrauen dürfen. Kein Mieter bestätige im Regelfall das Vorhandensein einer Ware, für die er nachher teuer bezahlen müsse, wenn diese nicht tatsächlich vorhanden sei. An diesem Vertrauenstatbestand habe sich während der gesamten Vertragslaufzeit nichts geändert, da bis zur Insolvenz die Mietraten der Familie G.H.U. regelmäßig bezahlt worden seien. Dem Kläger hätten sich keine Verdachtsmomente aufdrängen müssen, weil nicht die Z-GmbH gezahlt habe, sondern die Zahlung von Herrn H. und dessen Konto veranlasst worden sei. Ein Blick in § 267 BGB hätte gezeigt, dass der Kläger noch nicht einmal berechtigt gewesen wäre, diese Zahlung von H. als Leistung eines Dritten zurückzuweisen. Eine Zahlungsweise, die das BGB ausdrücklich vorsehe, müsse beim Kläger - solange er sein Geld bekomme -  keine Verdachtsmomente erwecken.
55 
Zivilrechtlich sei ein Vertrag zwischen der Z-GmbH und dem Kläger gewollt und durchgeführt worden. Indem die Z-GmbH im Jahre 2009 die streitgegenständliche berichtigte Rechnung zur Verfügung gestellt habe, habe sie zivilrechtlich die zuvor erfolgte Verfügung der „nichtberechtigten“ Firma X genehmigt und sei dadurch zum leistenden Unternehmer geworden. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass die Zahlung des Klägers zunächst an den „Nichtberechtigten“ gegangen sei, da § 816 BGB in diesem Fall einen Herausgabeanspruch gegen den Nichtberechtigten, nicht aber einen neuen Zahlungsanspruch gegen den Vertragspartner gewähre. Vielmehr erlaube § 816 BGB, dass der Berechtigte (hier die Z-GmbH) das Geschäft „an sich ziehe“.
56 
Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger alles in seiner Macht stehende getan habe, um nicht an einem Betrug beteiligt zu werden, sei nicht auf die nachträgliche Sicht des Jahres 2011 abzustellen, sondern auf die damalige Sicht des Klägers und seinem damals möglichen Empfängerhorizont. Nach diesem wäre der Kläger bei nachträglicher Sicht heute noch froh, wenn jedes seiner Geschäfte so reibungslos verlaufen und abgewickelt worden wäre, wie anfangs der hier streitgegenständliche Mietvertrag.
57 
2. Zu Rechnung vom 15. Mai 2008:
58 
Bei diesem Geschäft habe der Kläger die Maschinen gekauft und nicht (nochmals) die ....
59 
Der Beklagte bemängele, dass die Z-GmbH dem Kläger keine Verfügungsmacht an den ...maschinen verschafft und eine tatsächliche Übergabe nicht stattgefunden habe. Es sollten angeblich keine Übergabeprotokolle vorliegen und der Kläger hätte sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nicht überzeugt, ob die 10 ...maschinen tatsächlich existierten. Tatsächlich habe es sich aber um einen offenen „sale and lease back“-Vertrag gehandelt. Bei diesem Verfahren liege es im Wesen des Vertrags, dass eine Übergabe gerade nicht stattfinde, weil Verkäufer und Leasingnehmer personenidentisch seien. Die Übergabe werde bei jedem „sale and lease back“ durch den Leasingvertrag surrogiert, was sachenrechtlich seit Inkrafttreten des BGB möglich und wirksam sei. Die Übergabebescheinigung liege in dem auf der Rechnung angebrachten Vermerk „frei von Rechten Dritter“.
60 
Die 10 ...maschinen seien jederzeit körperlich vorhanden gewesen.
61 
Es sei zwar richtig, dass ein „sale and lease back“-Geschäft und eine Sicherungsübereignung nach außen nahezu identisch in Erscheinung träten. Deswegen sei dem Parteiwillen besondere Beachtung zu schenken. Der Kläger habe keine Darlehensvereinbarung geschlossen, sondern einen Leasingvertrag mit dem Verkäufer. Dies sei das originäre Geschäftsmodell des Klägers.
62 
Eine umsatzsteuerliche Lieferung sei erfolgt. Der Leasingvertrag sehe ein Andienungsrecht vor. Daher stehe es ausschließlich im Belieben des Klägers, ob das Eigentum am Leasinggegenstand zu einem späteren Zeitpunkt auf den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfalle oder nicht. Daher sei es fernliegend, dass dieser wirtschaftlicher Eigentümer der Leasinggegenstände geblieben sei. Soweit der Kläger als Leasinggeber bei Ablauf des Leasingvertrags ein günstigeres Angebot zur Verwertung der Leasinggegenstände habe, sei er berechtigt, dem Leasingnehmer die Leasinggegenstände zu entziehen, sein Andienungsrecht nicht auszuüben und die Gegenstände anderweitig zu verwerten. Eine stärkere Form der wirtschaftlichen Zuordnung sei nicht denkbar.
63 
Flankiert werde diese Betrachtung durch das Verbot in den allgemeinen Leasingbedingungen, den Leasinggegenstand unterzuvermieten. Das Leasinggeschäft sei strikt zweiseitig ausgestaltet und die wirtschaftliche Verwertung des Leasingguts durch den Leasingnehmer in Form einer Weitervermietung gerade ausgeschlossen.
64 
Zudem sei geregelt, dass bei Nichtausübung des Andienungsrechts der Leasinggegenstand nach Ende der Grundmietzeit an den Vermieter zurückzugeben sei.
65 
3. Zu Rechnung vom 15. Januar 2009
66 
Bei dieser Rechnung sei die Rechtslage eindeutig. Der Kläger sei am 5. Dezember 2008 tatsächlich vor Ort gewesen und habe sich die 20 ...maschinen angeschaut. Es liege ein reines Finanzierungsleasing vor.
67 
Der Vertrag sei mündlich an dem Tag geschlossen worden, an dem auch die Rechnung ausgestellt worden sei: am 15. Januar 2009. Die xxx hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits in R befunden und seien deswegen spielfertig übergeben worden.
68 
Die Behauptung des Beklagten, die formellen Anforderungen an eine Rechnung seien nicht erfüllt und es liege keine Übergabebescheinigung vor, sei schlicht falsch. Es liege eine Übernahmebestätigung von Frau U. vom 5. Dezember 2008 vor. Diese Übernahmebestätigung richte sich an den Kläger und bestätige ihm, dass die Mieterin körperlich den Leasinggegenstand, d.h. die 20 ... erhalten habe. In dem Rechnungsvermerk „Wir übergeben spielfertig“ liege das Übereignungsangebot gemäß § 929 Satz 1 BGB. Die dazu erforderliche Übergabe sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Vertragsschluss erfolgt. Damit habe sachenrechtlich eine Übergabe stattgefunden. Zivilrechtlich könnten die sachenrechtliche Einigung und die Übergabe zeitlich auseinander fallen. Die Übernahmebescheinigung vom 5. Dezember 2008 bestätige nicht die Übernahme der Anlage von der Z-GmbH  an den Kläger, sondern an dessen Mieterin. Mit der streitgegenständlichen Rechnung finde nunmehr als letzter Akt der Übereignung nur noch die Einigung i.S.d. § 929 Satz 1 BGB statt.
69 
4. Zu Rechnung vom 7. Mai 2008
70 
Bei dieser Rechnung bestehe die Besonderheit, dass der Kläger auch nach eigener Meinung bei nachträglicher Sicht definitiv nicht Eigentümer der gekauften Gegenstände geworden sei. Der Kläger habe aber nicht einen Tag lang im Verdacht gestanden, an den Machenschaften der für die K-AG Handelnden beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr sei der Kläger auch hier geschädigt worden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge habe er alles Erforderliche getan, um im Vorfeld abzuklären, dass das Geschäft auf seiner Seite ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Angebotsnummer auf dem Angebot 444.. stimme mit der Angebotsnummer auf der Rechnung überein. Dass in der Rechnung zusätzlich zum Nitrierofen die Peripherie zum Nitrierofen erwähnt werde, sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Rechnung auch ausdrücklich auf das Angebot beziehe. Der Kläger greife nicht an, dass er im Hinblick auf den Nitrierofen keine Verfügungsmacht habe erhalten können. Der Kläger verwahre sich aber gegen die Unterstellung, er habe nicht alles getan, was von ihm vernünftigerweise hätte erwartet werden können.
71 
Dass die K-AG weder am Mehrzonenkammerautomat noch an den sonstigen Gegenständen Verfügungsmacht gehabt habe, gehe aus dem nach Eintritt der Insolvenz vorgelegten Gutachten hervor. Der Kläger sei aber schlicht betrogen worden. Der den Kläger belastende Betrug durch seine Vertragspartner habe gerade darin gelegen, dass keine wirksame Lieferung habe erfolgen können.
72 
Der Betrug sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Woraus der Kläger das vorher hätte erkennen können, erschließe sich aus der Einspruchsentscheidung nicht. Die vermeintlichen „Vorfälle“ im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge bestätigten die Situation des Klägers. Das Angebot vom 22. April 2008 beziehe sich ausdrücklich auf den Nitrierofen KOM 22/... mit einem Gesamtwert von 800.000 EUR. Auf genau denselben Gegenstand beziehe sich der vom Kläger mit der K GmbH abgeschlossene Mietvertrag Nr. 0088/... Soweit dieser Vertrag Streichungen enthalte, stelle genau diese Streichung den richtigen Zusammenhang her, da der Mehrzonenkammerautomat habe gerade nicht vermietet werden sollen. Gerade weil diese Streichung erfolgt sei, stimmten Rechnung und Mietvertrag überein. Die Grundannahme des Beklagten, der Verkaufsgegenstand sei die Peripherie zum Nitrierofen, sei schlicht falsch. Es gebe die behauptete Abweichung von Angebot und Bestellung einfach nicht.
73 
Der Kläger habe die Anlage vor Abschluss des Vertrags ausführlich besichtigt und dies durch Vorlage von Lichtbildern nachgewiesen (Bl. 255 ff. der Rechtsbehelfsakten I).
74 
Der Kläger beantragt,
die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009, jeweils vom 30. März 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 aufzuheben.
75 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
76 
Zur Begründung trägt er Folgendes vor:
77 
1. Zu Rechnung vom 10. August 2007:
78 
Die ursprüngliche Rechnung vom 10. August 2007, die erst im Jahr 2009 berichtigt worden sei, sei von der Prüferin nicht anerkannt worden. Bei der ersten Außenprüfung seien lediglich die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 geprüft worden. Für das Jahr 2007 habe die Rechnung nicht akzeptiert werden können, weil die angegebenen Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht richtig gewesen sei. Die Berichtigung in 2009 habe für die Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2007 keine Bedeutung gehabt. Die Außenprüferin habe daher keine Feststellung dazu getroffen, ob die berichtigte Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtige.
79 
Die Anerkennung der streitgegenständlichen berichtigten Rechnung scheitere schon daran, dass die Z-GmbH nicht berechtigt gewesen sei, die Rechnung zu berichtigen. Die Berichtigung einer Rechnung könne nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden. Da Rechnungsaussteller aber die Firma X gewesen sei, habe auch die nur berichtigen können. Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt worden sei (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), könne die Berichtigung durch den leistenden Unternehmer selbst erfolgen. Für diese Konstellation gebe es jedoch im Streitfall keine Anhaltspunkte.
80 
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Z-GmbH der Firma X einen solchen Auftrag zur Rechnungsstellung erteilt hätte, hätte die Z-GmbH leistender Unternehmer gewesen sein müssen. Leistender Unternehmer sei aber tatsächlich die Firma X gewesen. Das ergebe sich zum einen aus den vorgelegten Unterlagen (ursprüngliche Rechnung, Bestellung vom 17. August 2007, Übernahmebestätigung vom 19. August 2007, Leasingvertrag, Leasingantrag) sowie dem Umstand, dass der Kaufpreis nicht auf das Konto der Z-GmbH, sondern auf das auf den Rechnungen der Firma X angegebene Konto von H. geflossen sei. Zum anderen trage der Kläger in der Klagebegründung selbst vor, der Kaufvertrag sei mit der Firma X geschlossen worden und die Mietsonderzahlung habe die Z-GmbH direkt an den Eigentümer geleistet. Auf die zivilrechtlichen Überlegungen, die Firma X habe als Nichtberechtigte mit späterer Genehmigung der angeblich berechtigten Z-GmbH das Eigentum übertragen, komme es daher nicht an. Da es keine vom leistenden Unternehmer erteilte Rechnung gebe, sei der Vorsteuerabzug zu versagen.
81 
Lediglich hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht im Besitz einer nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellten Rechnung sei und schon deshalb der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trage die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen. Die Z-GmbH sei nicht leistender Unternehmer gewesen, daher liege keine Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer vor.
82 
Eine Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sie keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthalte. Zwar könne eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, daher könnten grundsätzlich Angaben in einem Lieferschein ausreichen. Zum einen handele es sich aber bei der Übernahmebestätigung vom 19. August 2007 um eine Übernahmebestätigung der Z-GmbH und nicht um ein Dokument der Firma X. Gehe man davon aus, dass die Z-GmbH leistender Unternehmer sei, mache die Übernahmebestätigung überhaupt keinen Sinn. Zum anderen sei der Hinweis auf den Lieferschein in der Rechnung erforderlich. Das Datum der Übernahmebestätigung liege zeitlich nach dem Rechnungsdatum. Somit werde über eine noch nicht ausgeführte Lieferung abgerechnet. Auch dies wäre auf einer Rechnung kenntlich zu machen.
83 
Die Z-GmbH sei nicht zum Ausweis der Steuer berechtigt gewesen, da sie die Leistung nicht ausgeführt habe. Sie schulde die ausgewiesene Steuer aber nach § 14 c Abs. 2 UStG. Insoweit sei ein Vorsteuerabzug jedoch nicht zulässig.
84 
Hinsichtlich der zehn offensichtlich nicht existierenden ... könne keine Leistung vorgelegen haben. Leistung bedeute die Verschaffung der Verfügungsmacht. Der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden solle, müsse zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht physisch existent sein. An einem nicht existierenden Gegenstand könne keine Verfügungsmacht verschafft werden. Bei der Zuwenig-Lieferung handele es sich auch nicht um einen umsatzsteuerlich irrelevanten Sachmangel. Der Kläger sei vielmehr zur Berichtigung verpflichtet.
85 
Der gute Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sei nicht geschützt.
86 
2. Zu Rechnung vom 15. Mai 2008:
87 
Auffällig sei, dass auf dieser Rechnung eine vierstellige Rechnungsnummer angegeben sei (2...), während auf den übrigen von der Z-GmbH stammenden Rechnungen achtstellige mit den Rechnungsdaten übereinstimmende Rechnungsnummern verwendet worden seien. Auf dieser Rechnung fehle die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche Angabe zum Leistungszeitpunkt.
88 
Zur umsatzsteuerlichen Würdigung des „sale and lease back“ sei stets zu prüfen, ob die Verfügungsmacht an dem Leasingobjekt tatsächlich auf den Leasinggeber übertragen worden sei, da nur dann von einer Lieferung auszugehen sei. Komme der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums auf den Leasinggeber lediglich eine Sicherungsfunktion zu, stelle dies keine Lieferung im Sinne des UStG dar.
89 
Die Interessenlage der Beteiligten bei der Übertragung der 10 xxx sei derjenigen bei einer Sicherungsübereignung vergleichbar, denn die Verfügungsmacht sei nicht von der Z-GmbH auf den Kläger übergegangen. Auch bei der Sicherungsübereignung komme es weder zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer noch zu einer Rücklieferung des Sicherungsguts nach Fortfall des Sicherungszwecks.
90 
Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung zwischen der Z-GmbH und dem Kläger bestehe in der Hingabe eines Darlehens des Klägers und einer Sicherung durch das zivilrechtliche Eigentum an den ...maschinen. Der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums habe daher lediglich eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion.
91 
Auch bei vereinbartem Andienungsrecht liege im Streitfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine Lieferung i.S.d. § 3 UStG vor.  Die Z-GmbH habe die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung nie angemeldet und abgeführt.
92 
3. Zu Rechnung vom 15. Januar 2009:
93 
Die fehlende Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung könne nicht durch eine Übergabebescheinigung der Mieterin ersetzt werden. Zudem seien die übergebenen Gegenstände nicht identisch mit den in Rechnung gestellten Gegenständen.
94 
Im Mietvertrag sei unter Ziff. 6 geregelt, dass die Mieterin U. ein Darlehen der nicht an dem Mietvertrag beteiligten Z-GmbH erhalte. Kaufvertrag und Mietvertrag bildeten wirtschaftlich eine Einheit, da der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Diese Konstellation sei nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt unter Berücksichtigung des Näheverhältnisses zwischen U. und der Z-GmbH ebenfalls als Finanzierungsgeschäft einzustufen, da die Z-GmbH die Sicherheiten stelle.
95 
4. Zu Rechnung vom 7. Mai 2008:
96 
Auch auf dieser Rechnung fehlten die für den Vorsteuerabzug unabdingbaren Angaben des Leistungszeitpunktes. Diese müsse eine eindeutige und leicht nachprüfbare  Feststellung der Leistung ermöglichen. Ziehe man das Angebot, auf das in der Rechnung Bezug genommen werde, hinzu, so sei im Angebot ein Nitrierofen als Leistungsgegen-stand bezeichnet, in der Rechnung hingegen lediglich die Peripherie zum Nitrierofen. Aus dem Nachtrag zur Rechnung und auch aus dem Gutachten der Rechtsanwälte werde deutlich, dass Peripherie und Nitrierofen eben nicht ein und derselbe Gegenstand seien, auch wenn in Rechnung und Angebot jeweils die Bezeichnung KON 22/... verwendet werde.
97 
Laut Mietvertrag zwischen dem Kläger und der K GmbH mietete die K GmbH den Nitrierofen und die sicherungsübereignete Peripherie. Daraus folge, dass selbst die Vertragspartner zwischen Nitrierofen und Peripherie unterschieden hätten. Aus Angebot, Rechnung und Nachtrag ergäbe sich daher keine eindeutige Bezeichnung des Leistungsgegenstandes.
98 
Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten könne der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden.
99 
Zudem fehle es an einer Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG. Die K-AG habe dem Kläger keine Verfügungsmacht an dem Nitrierofen verschafft. Es sei bereits zweifelhaft, ob die K-AG überhaupt Verfügungsmacht an dem Nitrierofen gehabt habe. Dieser habe sich in einem Gebäude der K GmbH in Ä befunden und habe den Machtbereich der K GmbH nicht verlassen. Eine faktische Zugriffsmöglichkeit der K-AG habe nicht bestanden. Die K-AG habe auch nicht den Willen gehabt, dem Kläger die Verfügungsmacht an dem Ofen zu verschaffen.  Eine körperliche Übertragung des Besitzes auf den Kläger habe nicht stattgefunden. Die angebliche Übergabe von der K-AG an die K GmbH, die dem Kläger durch den Mietvertrag mittelbaren Besitz habe vermitteln sollen, reiche für die Übertragung der Substanz nicht aus. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass zumindest die Identitätsnummer des Nitrierofens überprüft und diese Prüfung dokumentiert werde. Nach dem vorgelegten Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass auf dem Ofen im Frühjahr 2008 die Bezeichnung KON 22/... angebracht gewesen sei. Zumindest eine Dokumentation könne von einem Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise erwartet werden, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht in einen Betrug einbezogen sei.
100 
Am 11. Oktober 2013 ist die Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin des Senats ausführlich erörtert worden.
101 
Das Gericht hat von der Staatsanwaltschaft JJ die Zeugenvernehmung des Klägers im Strafverfahren gegen Verantwortliche der K Gruppe beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
102 
I. Die Klage ist zulässig und insoweit begründet, als der Kläger den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen vom 7. Mai 2008 der K-AG in Höhe von 152.000 EUR und vom 15. Januar 2009 der Z-GmbH in Höhe von 57.000 EUR begehrt.
103 
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen, wenn die Steuer im Sinne der § 14, 14a UStG gesondert in Rechnung gestellt worden ist.
104 
Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
105 
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Gegenstand das Unternehmen des Liefernden tatsächlich verlassen hat und in den Unternehmensbereich des Empfängers eingegangen ist. Mit der nach § 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung muss mithin über eine tatsächlich ausgeführte Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgerechnet worden sein.
106 
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug — sei es in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder einen sonstigen Betrug — einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einem vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn aufgrund substantiierter Tatsachen oder Umstände feststeht, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, über die betrügerischen Machenschaften seiner Geschäftspartner Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. April 2007, V R 48/04, Bundessteuerblatt -BStBl- 2009 II 315).
107 
2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Z-GmbH vom 15. Januar 2009 in Höhe von 57.000 EUR zu.
108 
Der Beklagte hat aus formalen Gründen zu Unrecht den Vorsteuerabzug versagt, weil angeblich in der ausgestellten Rechnung nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe hingewiesen werde. Der Beklagte weist aber zugleich und zurecht darauf hin, dass diese formalen Anforderungen an die Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG und damit auch die Angabe des Leistungsdatums nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG vor dem Hintergrund angewandt werden müssen, welchen Zweck sie verfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verfolgen diese Pflichtangaben das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Deshalb müssen die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, unter ll.3.b, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6. April 2006 V B 22/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2006, 1023, unter ll.2.a).
109 
Im Streitfall handelt es sich zivilrechtlich um ein Finanzierungsleasing. Der Kläger ist unstreitig am 5. Dezember 2008 tatsächlich vor Ort in R W-Straße 6 gewesen und hat sich die ...maschinen angeschaut. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15. Januar 2009 und damit auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung haben sich die Vertragsgegenstände bereits an diesem Ort in R befunden.
110 
Vor dem Hintergrund dieses unstreitigen Sachverhalts ist der Vermerk auf der Rechnung „wir übergeben spielfertig“ nur dahin zu verstehen, dass die Übergabe der Gegenstände spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung bereits erfolgt ist.
111 
3. Auch aus der Rechnung vom 7. Mai 2008 der K-AG steht dem Kläger im Streitjahr 2008 ein Vorsteuerabzug in Höhe von 152.000 EUR zu, der jedoch in späteren Jahren zu berichtigen sein wird.
112 
a) Die Rechnung enthält die gemäß § 14 Abs. 4 UStG notwendigen Angaben. Der Kaufvertrag ist zwischen dem Kläger und der K-AG durch Annahme des Angebots vom 22. April 2008 zu Stande gekommen, so dass der Lieferant und der Aussteller der Rechnung identisch und mit vollständiger Anschrift bezeichnet sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
113 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Leistungsgegenstand in der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG) in Zusammenhang mit dem Angebot hinreichend bestimmt und bezeichnet. Die erforderlichen Angaben können nach § 31 Abs. 3 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) auch in anderen Unterlagen enthalten sein. In der Rechnung vom 7. Mai 2008 wird auf das Angebot vom 22. April 2008 („lt. Angebot Nr. 444..“) ausdrücklich Bezug genommen. Das Angebot vom 22. April 2008 bezeichnet ausdrücklich den Nitrierofen KOM 22/... mit einem Gesamtwert von 800.000 EUR und enthält eine genaue Beschreibung dieses Gegenstands. Auf genau denselben Gegenstand bezieht sich auch der vom Kläger mit der K GmbH abgeschlossene Mietvertrag Nr. 0088/... Soweit dieser Mietvertrag und auch die schriftliche Bestellung (Bl. 107 der Rechtsbehelfsakten) handschriftliche Streichungen enthalten, ändert dies nichts an der hinreichenden Bestimmung des Leistungsgegenstands, denn gestrichen wurde jeweils der Mehrzonenkammerautomat („lt. Angebot Nr.: 999..“). Da insgesamt zwei Angebote abgegeben wurden, nämlich das Angebot Nr. 444.. hinsichtlich des Nitrierofens über 800.000 EUR und das Angebot Nr. 999.. über den Mehrzonenkammerautomat über 400.000 EUR, auf der Bestellung aber das Angebot Nr. 999.. über den Mehrzonenkammerautomat über 400.000 EUR gestrichen worden ist, hat der Kläger nur den Nitrierofen samt Peripherie zum Preis von 800.000 netto bestellt. Wenn nun die Rechnung vom 7. Mai 2008 konkret auf das Angebot Nr. 444.. hinsichtlich des Nitrierofens über 800.000 EUR Bezug nimmt, und den Leistungsgegenstand konkret mit der Nr. KON 22/... bezeichnet, so ist trotz der wörtlichen Bezeichnung „Peripherie zum Nitrierofen“ hinreichend deutlich, dass der Kläger den Nitrierofen Nr. KON 22/... samt Peripherie zum Preis von 800.000 EUR netto erworben hat  und dieser Gegenstand in Rechnung gestellt wird. Aus den genannten Gesamtumständen ergibt sich nach Ansicht des Senats hinreichend genau die konkrete Bestimmung des Leistungsgegenstands.
114 
Der Kläger hat die Anlage vor Abschluss des Vertrags ausführlich besichtigt und dies durch Vorlage von Lichtbildern nachgewiesen (Bl. 255 ff. der Rechtsbehelfsakten I).
115 
Auch die übrigen in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 UStG vorgesehenen Angaben sind enthalten, insbesondere wird der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts auf der schriftlichen Bestellung des Klägers angegeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 UStG).
116 
b) Es liegt eine ordnungsgemäße Lieferung vor, auch wenn der Kläger nicht Eigentümer des Nitrierofens geworden ist.
117 
Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankomme (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285 Rdnr. 7; vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317 Rdnr. 32; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag erforderlich (BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203 m.w.N.).
118 
Im Streitfall ist der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt, da der Leistungsgegenstand am 2. Juni 2008 an die K GmbH geliefert worden ist. Die Übergabe erfolgte in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung mittelbaren Besitzes, die dazu diente, dem Kläger Substanz, Wert und Ertrag an dem tatsächlich vorhandenen Nitrierofen samt Peripherie zuzuwenden. Damit liegt ein auf die Lieferung dieser Gegenstände gerichtetes Rechtsverhältnis vor, dessen Vollzug grundsätzlich zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG führt. Es handelt sich um einen sog. Finanzierungsleasingvertrag.
119 
Für die Lieferung des Nitrierofens samt Peripherie kommt es nicht darauf an, ob die K GmbH und/oder der Kläger zivilrechtliche Eigentümer an den gelieferten Gegenständen geworden sind. Denn als Lieferung gilt umsatzsteuerrechtlich jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankommt. Dies trifft im Streitfall zu. Dementsprechend können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung z.B. durch einen Dieb geliefert werden, ohne dass dem § 935 BGB entgegensteht (BFH- Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203).
120 
c) Dem Vorsteuerabzug des Klägers aus der Rechnung vom 7. Mai 2008 im Streitjahr 2008 steht auch nicht entgegen, dass er Opfer eines Betrugssystems geworden ist.  Die im Streitfall vorliegende Konstellation führt nach Auffassung des erkennenden Senats dazu, dass dem gutgläubigen Empfänger einer Rechnung der Vorsteuerabzug so lange zusteht, bis für ihn objektiv erkennbar war, dass er in ein Betrugssystem eingebunden war.
121 
aa) Im Streitfall ist der erkennende Senat aufgrund des unstreitigen Vortrags des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger selbst in den Betrug der sog. K-Gruppe nicht einbezogen war und gutgläubig davon ausging, die Verfügungsmacht über einen funktionierenden Nitrierofen, den er zuvor besichtigt hat, erhalten zu haben und auch Eigentümer daran geworden zu sein.
122 
Weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus den vorliegenden Akten haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bei Erhalt der Rechnung im Mai 2008 wusste oder wissen musste, dass er in ein betrügerisches System einbezogen war. Auch das Verhalten des Klägers spricht gegen eine solche Kenntnis. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bei Kenntnis von der betrügerischen Absicht jedenfalls nicht den vollen Betrag von 952.000,- EUR (brutto) an die K-AG bezahlt hätte.
123 
bb) Im Streitfall ist der Kläger zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 7. Mai 2008 berechtigt, da er im Streitjahr weder wusste noch wissen konnte, dass er in einen Betrug einbezogen war.
124 
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn dem Unternehmer nach den Beweisregeln des nationalen Rechts der Nachweis gelingt, dass an ihn tatsächlich eine Leistung ausgeführt worden ist (z.B. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, RNr. 31-33; Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, RNr. 37, LVK-56, C-643/11, EU:C:2013:55, RNr. 57).
125 
Da im Streitfall dem Kläger durch die Lieferung an die K GmbH die Verfügungsmacht an dem Nitrierofen verschafft worden ist, ist ihm als Leistungsempfänger im Hinblick auf die bestehenden Berichtigungsvorschriften der Vorsteuerabzug so lange zu belassen, bis für ihn objektiv erkennbar war, dass er in ein Betrugssystem eingebunden war und nicht Eigentümer geworden ist.
126 
Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich kein Grund für eine Benachteiligung des Unternehmers, der gutgläubig auf die Angaben des Leistungserbringers vertraut hat. Im Falle einer ausgeführten Leistung setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG eine "ausgeführte" Leistung voraus. Kann der Unternehmer nicht nachweisen, dass an ihn tatsächlich eine Leistung erbracht wurde, so entfällt der Vorsteuerabzug ohne dass es auf einen guten Glauben oder Vertrauensschutz ankommt (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V S 1/14 (PKH), BFH/NV 2014, 917 mit weiteren Nachweisen; EuGH Urteil Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, RNr. 31-33). Kann er dagegen nachweisen, dass er tatsächlich eine Leistung erhalten hat, so darf der Vorsteuerabzug nur versagt werden, wenn die Finanzbehörden nachweisen können, dass der Leistungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der Rechnungsaussteller einen Betrug begeht. Im Streitfall kann der Kläger die Lieferung des Nitrierofens - wie vereinbart - direkt an die K GmbH durch die schriftliche Übernahmebestätigung (Bl. 111 der Rechtsbehelfsakten) nachweisen.
127 
Es kommt für den Vorsteuerabzug daher darauf an, dass die Finanzbehörde nachweisen kann, dass der Kläger als Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der Rechnungsaussteller einen Betrug begeht. Es ist für den Senat kein vernünftiger Grund ersichtlich, in diesem Fall auf die Nachweisführung durch die Finanzbehörden zu verzichten. Einen solchen konkreten Nachweis hat der Beklagte nicht erbracht.
128 
Der Senat weist darauf hin, dass die Berichtigungsvorschriften des UStG eine Korrektur der abgezogenen Vorsteuer in dem Zeitpunkt vorschreiben, in dem klar ist, dass ein Betrug vorliegt. Damit wird der gutgläubige Rechnungsempfänger nicht mit den Zinsen belastet, die für die Zeit zwischen ursprünglichem Vorsteuerabzug und Aufdeckung des Betrugs entstehen.
129 
Der Vorsteuerabzug ist jedenfalls nicht im Besteuerungszeitraum 2008 zu berichtigen, weil in diesem Streitjahr der Kläger noch keine Kenntnis davon hatte, dass er in ein Betrugssystem eingebunden war.
130 
II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Aus den Rechnungen der Z-GmbH vom 10. August 2007 (berichtigt im Jahr 2009) und vom 15. Mai 2008 ist der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
131 
1. Ein Vorsteuerabzug in Höhe von 137.465 EUR aus der Rechnung der Z-GmbH vom 10. August 2007, die im Jahr 2009 - ohne nähere Datumsangabe - berichtigt worden ist, scheidet aus, weil die Z-GmbH nicht leistender Unternehmer war und nur 14 xxx tatsächlich geliefert worden sind.
132 
a) Ausweislich der schriftlichen Bestellung vom 17. August 2007 (Bl. 5 der Rechtsbehelfsakten) hat der Kläger beim Unternehmer H., unter der Firma Firma X, 24 xxx mit Zubehör sowie die anderen dort aufgeführten Gegenstände zum Kaufpreis von 723.500 EUR netto zuzüglich 19 % USt (137.465 EUR)  bestellt. Einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 265.965 EUR hat der Kläger im August und September 2007 auf ein Konto des H. überwiesen. Daher geht der Senat davon aus, dass der zivilrechtliche Vertrag zwischen dem Kläger und H. geschlossen worden ist. Diesen Vertragsschluss betätigt der Kläger auch, denn er trägt vor, er habe im August 2007 einen Kaufvertrag mit H. geschlossen.
133 
Für den weiteren Vortrag des Klägers, dass er erst im Jahr 2009 erfahren haben will, dass er den Kaufvertrag aber tatsächlich nicht mit H., sondern mit der Z-GmbH abgeschlossen habe, hat der Senat keine Anhaltspunkte. Der Kläger bleibt den Nachweis dafür schuldig, wie es tatsächlich zu einem Vertragsschluss mit der Z-GmbH gekommen sein soll und der Kläger einen sog. Drittleasingvertrag abschließen wollte, aber tatsächlich einen sog. sale-and-lease-back-Vertrag abgeschlossen haben will. Für den Senat ist daher nicht erkennbar, wie ein solcher Vertrag rechtlich zustande gekommen sein soll. Durch die Vorlage einer berichtigten Rechnung im Jahr 2009 durch die Z-GmbH wird nicht die Verfügung eines Nichtberechtigten genehmigt. Die Verfügung eines Nichtberechtigten liegt auf der sachenrechtlichen Ebene und erklärt nicht, wie ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Z-GmbH zustande gekommen sein soll.
134 
Nachdem H. unter der Firma Firma X zivilrechtlicher Vertragspartner des Klägers geworden ist und nicht die Z-GmbH, ist er auch leistender Unternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der Z-GmbH scheidet daher aus.
135 
b) Zudem wurden von den 24 verkauften xxx tatsächlich nur 14 ... geliefert und eingebaut. Daher hat der leistende Unternehmer H. dem Kläger die Verfügungsmacht nur an diesen existenten 14 ... tatsächlich verschafft.
136 
Eine Lieferung liegt nach § 3 Abs. 1 UStG vor, wenn ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (jetzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) in nationales Recht um. Sie erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 06. Februar 2003 - C-185/01 - Auto Lease Holland BV, RNr. 32 und EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 7). Maßgeblich ist, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden soll, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent ist. An einem nicht existenten Gegenstand kann keine Verfügungsmacht verschafft werden. Die Beweislast hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige (Urteil des Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg vom 27. September 2010 – 9 K 321/07, EFG 2011,1108).
137 
Im vorliegenden Fall konnte insoweit, als keine xxx vorhanden und an den Kläger übergeben worden sind, auch keine Verfügungsmacht verschafft werden. Da nur 14 xxx geliefert worden sind und zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht nachweislich auch nur 14 ... physisch existent waren, liegt jedenfalls für weitere zehn ... keine wirksame Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor.
138 
c) Im Rechnungsdokument fehlt auch die nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG erforderliche Angabe über den Zeitpunkt der Lieferung.
139 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist u. a. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer im Besitz einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ist. Dies bedeutet, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthalten und die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllen muss. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind in der Rechnung auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände anzugeben. Die Bezeichnung der Leistung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
140 
Der Leistungszeitpunkt ergibt sich auch nicht aus weiteren Unterlagen. Damit liegen auch die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 14 Abs. 4 UStG nicht vor. Daher ist der Vorsteuerabzug auch aus formellen Gründen zu versagen.
141 
2. Dem Kläger steht auch aus der Rechnung der Z-GmbH vom 15. Mai 2008 kein Vorsteuerabzug zu.
142 
Bei diesem Geschäft handelt es sich zivilrechtlich um einen sog. sale and lease back- Vertrag zwischen dem Kläger und der Z-GmbH, bei dem umsatzsteuerlich aber keine Lieferung vorliegt und folglich auch kein Vorsteuerabzug gewährt werden kann.
143 
a) Beim sale and lease back wird das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen. Dieser vermietet den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) und ist sich mit ihm einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt.
144 
Zivilrechtlich wird das sale and lease back-Verfahren ebenso behandelt wie das Finanzierungsleasing, bei dem der Leasinggeber das Eigentum an dem Leasinggegenstand von einem Dritten erwirbt und ihn an den Leasingnehmer vermietet. D.h. auch beim sale and lease back erwirbt der Käufer (Leasinggeber) das zivilrechtliche Eigentum an dem Leasinggegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH-, vom 29. November 1989 VIII ZR 323/88, BGHZ 109, 250).
145 
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Gestaltung richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dieses ergibt sich aus dem von den Vertragspartnern nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen normalen, d.h. störungsfreien Ablauf des Leasinggeschäftes. Eine für alle Erscheinungsformen des Leasing einheitliche Beurteilung ist dabei nicht möglich, weil sich beim Leasinggeschäft Elemente mehrerer zivilrechtlicher Vertragstypen (insbesondere Miet-, Kauf- und Darlehensvertrag) in unterschiedlicher Gewichtung miteinander verbinden können. Die Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet werden (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727; m.w.N.).
146 
b) Im Streitfall hat die Z-GmbH dem Kläger zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht an den zehn streitgegenständlichen ...maschinen verschafft. Im Hinblick auf den Leasinggegenstand liegt daher keine Lieferung vor. Vielmehr handelt es sich um ein einheitliches Geschäft, das umsatzsteuerrechtlich als Kreditgewährung des Käufers (Leasinggebers) an den Verkäufer (Leasingnehmer) zu beurteilen ist.
147 
Die Z-GmbH als Mieter und Verkäufer hat nach dem sale and lease back-Vertrag und den dort vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gefahr des zufälligen Untergangs der zehn ...maschinen zu tragen (Pkt. IV Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen  Teil A, Seite 6 des Mietvertrags vom 15. Mai 2008). Zudem haben die Leasingvertragspartner bereits im Mietvertrag vereinbart, dass nach Ablauf der Laufzeit von 48 Monaten die Z-GmbH als Mieter verpflichtet ist, den Leasinggegenstand zu einem bereits vereinbarten kalkulierten Restwert von 8.000 EUR zzgl. USt zurück zu kaufen. Damit sind Substanz, Wert und Ertrag der xxx jedenfalls nicht von der Z-GmbH auf den Kläger übergegangen, sondern entweder bereits aufgrund des Vertrags vom Dezember 2005 zwischen Kläger und Firma T von diesem Unternehmen auf den Kläger übergegangen und dort verblieben oder aber bei der Z-GmbH verblieben. Die Übertragung des Eigentums von der Z-GmbH an den Kläger hat daher wie bei einer Sicherungsübereignung nur Sicherungsfunktion (siehe BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727 und Martin in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, Loseblatt, Stand März 2012, § 3 Rz. 99).
148 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FGO. Nachdem der Kläger im Umfang von ca. 58 % obsiegt hat und zu ca. 42 % unterlegen ist, hat er 42 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
149 
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Sinn und Zweck der Voll-streckbarkeit von Kostenentscheidungen ist es, den siegreichen Beteiligten vor kosten-mäßiger Benachteiligung für die Dauer des Revisionsverfahrens zu schützen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 VI R 248/69, BFHE 101, 478, BStBl II 1971, 426). Davon ausgehend ist § 708 Nr. 10 ZPO "sinngemäß" auf Urteile des Finanzgerichts anwendbar, da auch gegen Urteile des Finanzgerichts nur die Revision statthaft ist (§ 115 FGO). Insoweit sind die Urteile der Finanzgerichte den Berufungsurteilen der Land- und Oberlandesgerichte vergleichbar. Das Interesse des Beklagten ist unabhängig von der Anwendung der alten oder neuen Version des § 708 Nr. 10 ZPO dadurch gewahrt, dass er aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 711 Satz 1 ZPO durch einfache Erklärung die Vollstreckung abwenden darf. Einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bedarf es nicht, wenn nicht der Kostengläubiger (Kläger) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 26. Februar 1991 4 K 23/90 (EFG 1991, 338), auf das wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird.
150 
V. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Gründe

 
102 
I. Die Klage ist zulässig und insoweit begründet, als der Kläger den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen vom 7. Mai 2008 der K-AG in Höhe von 152.000 EUR und vom 15. Januar 2009 der Z-GmbH in Höhe von 57.000 EUR begehrt.
103 
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen, wenn die Steuer im Sinne der § 14, 14a UStG gesondert in Rechnung gestellt worden ist.
104 
Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
105 
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Gegenstand das Unternehmen des Liefernden tatsächlich verlassen hat und in den Unternehmensbereich des Empfängers eingegangen ist. Mit der nach § 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung muss mithin über eine tatsächlich ausgeführte Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgerechnet worden sein.
106 
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug — sei es in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder einen sonstigen Betrug — einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einem vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn aufgrund substantiierter Tatsachen oder Umstände feststeht, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, über die betrügerischen Machenschaften seiner Geschäftspartner Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. April 2007, V R 48/04, Bundessteuerblatt -BStBl- 2009 II 315).
107 
2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Z-GmbH vom 15. Januar 2009 in Höhe von 57.000 EUR zu.
108 
Der Beklagte hat aus formalen Gründen zu Unrecht den Vorsteuerabzug versagt, weil angeblich in der ausgestellten Rechnung nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe hingewiesen werde. Der Beklagte weist aber zugleich und zurecht darauf hin, dass diese formalen Anforderungen an die Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG und damit auch die Angabe des Leistungsdatums nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG vor dem Hintergrund angewandt werden müssen, welchen Zweck sie verfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verfolgen diese Pflichtangaben das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Deshalb müssen die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, unter ll.3.b, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6. April 2006 V B 22/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2006, 1023, unter ll.2.a).
109 
Im Streitfall handelt es sich zivilrechtlich um ein Finanzierungsleasing. Der Kläger ist unstreitig am 5. Dezember 2008 tatsächlich vor Ort in R W-Straße 6 gewesen und hat sich die ...maschinen angeschaut. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15. Januar 2009 und damit auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung haben sich die Vertragsgegenstände bereits an diesem Ort in R befunden.
110 
Vor dem Hintergrund dieses unstreitigen Sachverhalts ist der Vermerk auf der Rechnung „wir übergeben spielfertig“ nur dahin zu verstehen, dass die Übergabe der Gegenstände spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung bereits erfolgt ist.
111 
3. Auch aus der Rechnung vom 7. Mai 2008 der K-AG steht dem Kläger im Streitjahr 2008 ein Vorsteuerabzug in Höhe von 152.000 EUR zu, der jedoch in späteren Jahren zu berichtigen sein wird.
112 
a) Die Rechnung enthält die gemäß § 14 Abs. 4 UStG notwendigen Angaben. Der Kaufvertrag ist zwischen dem Kläger und der K-AG durch Annahme des Angebots vom 22. April 2008 zu Stande gekommen, so dass der Lieferant und der Aussteller der Rechnung identisch und mit vollständiger Anschrift bezeichnet sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
113 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Leistungsgegenstand in der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG) in Zusammenhang mit dem Angebot hinreichend bestimmt und bezeichnet. Die erforderlichen Angaben können nach § 31 Abs. 3 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) auch in anderen Unterlagen enthalten sein. In der Rechnung vom 7. Mai 2008 wird auf das Angebot vom 22. April 2008 („lt. Angebot Nr. 444..“) ausdrücklich Bezug genommen. Das Angebot vom 22. April 2008 bezeichnet ausdrücklich den Nitrierofen KOM 22/... mit einem Gesamtwert von 800.000 EUR und enthält eine genaue Beschreibung dieses Gegenstands. Auf genau denselben Gegenstand bezieht sich auch der vom Kläger mit der K GmbH abgeschlossene Mietvertrag Nr. 0088/... Soweit dieser Mietvertrag und auch die schriftliche Bestellung (Bl. 107 der Rechtsbehelfsakten) handschriftliche Streichungen enthalten, ändert dies nichts an der hinreichenden Bestimmung des Leistungsgegenstands, denn gestrichen wurde jeweils der Mehrzonenkammerautomat („lt. Angebot Nr.: 999..“). Da insgesamt zwei Angebote abgegeben wurden, nämlich das Angebot Nr. 444.. hinsichtlich des Nitrierofens über 800.000 EUR und das Angebot Nr. 999.. über den Mehrzonenkammerautomat über 400.000 EUR, auf der Bestellung aber das Angebot Nr. 999.. über den Mehrzonenkammerautomat über 400.000 EUR gestrichen worden ist, hat der Kläger nur den Nitrierofen samt Peripherie zum Preis von 800.000 netto bestellt. Wenn nun die Rechnung vom 7. Mai 2008 konkret auf das Angebot Nr. 444.. hinsichtlich des Nitrierofens über 800.000 EUR Bezug nimmt, und den Leistungsgegenstand konkret mit der Nr. KON 22/... bezeichnet, so ist trotz der wörtlichen Bezeichnung „Peripherie zum Nitrierofen“ hinreichend deutlich, dass der Kläger den Nitrierofen Nr. KON 22/... samt Peripherie zum Preis von 800.000 EUR netto erworben hat  und dieser Gegenstand in Rechnung gestellt wird. Aus den genannten Gesamtumständen ergibt sich nach Ansicht des Senats hinreichend genau die konkrete Bestimmung des Leistungsgegenstands.
114 
Der Kläger hat die Anlage vor Abschluss des Vertrags ausführlich besichtigt und dies durch Vorlage von Lichtbildern nachgewiesen (Bl. 255 ff. der Rechtsbehelfsakten I).
115 
Auch die übrigen in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 UStG vorgesehenen Angaben sind enthalten, insbesondere wird der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts auf der schriftlichen Bestellung des Klägers angegeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 UStG).
116 
b) Es liegt eine ordnungsgemäße Lieferung vor, auch wenn der Kläger nicht Eigentümer des Nitrierofens geworden ist.
117 
Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankomme (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285 Rdnr. 7; vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317 Rdnr. 32; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag erforderlich (BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203 m.w.N.).
118 
Im Streitfall ist der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt, da der Leistungsgegenstand am 2. Juni 2008 an die K GmbH geliefert worden ist. Die Übergabe erfolgte in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung mittelbaren Besitzes, die dazu diente, dem Kläger Substanz, Wert und Ertrag an dem tatsächlich vorhandenen Nitrierofen samt Peripherie zuzuwenden. Damit liegt ein auf die Lieferung dieser Gegenstände gerichtetes Rechtsverhältnis vor, dessen Vollzug grundsätzlich zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG führt. Es handelt sich um einen sog. Finanzierungsleasingvertrag.
119 
Für die Lieferung des Nitrierofens samt Peripherie kommt es nicht darauf an, ob die K GmbH und/oder der Kläger zivilrechtliche Eigentümer an den gelieferten Gegenständen geworden sind. Denn als Lieferung gilt umsatzsteuerrechtlich jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankommt. Dies trifft im Streitfall zu. Dementsprechend können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung z.B. durch einen Dieb geliefert werden, ohne dass dem § 935 BGB entgegensteht (BFH- Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203).
120 
c) Dem Vorsteuerabzug des Klägers aus der Rechnung vom 7. Mai 2008 im Streitjahr 2008 steht auch nicht entgegen, dass er Opfer eines Betrugssystems geworden ist.  Die im Streitfall vorliegende Konstellation führt nach Auffassung des erkennenden Senats dazu, dass dem gutgläubigen Empfänger einer Rechnung der Vorsteuerabzug so lange zusteht, bis für ihn objektiv erkennbar war, dass er in ein Betrugssystem eingebunden war.
121 
aa) Im Streitfall ist der erkennende Senat aufgrund des unstreitigen Vortrags des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger selbst in den Betrug der sog. K-Gruppe nicht einbezogen war und gutgläubig davon ausging, die Verfügungsmacht über einen funktionierenden Nitrierofen, den er zuvor besichtigt hat, erhalten zu haben und auch Eigentümer daran geworden zu sein.
122 
Weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus den vorliegenden Akten haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bei Erhalt der Rechnung im Mai 2008 wusste oder wissen musste, dass er in ein betrügerisches System einbezogen war. Auch das Verhalten des Klägers spricht gegen eine solche Kenntnis. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bei Kenntnis von der betrügerischen Absicht jedenfalls nicht den vollen Betrag von 952.000,- EUR (brutto) an die K-AG bezahlt hätte.
123 
bb) Im Streitfall ist der Kläger zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 7. Mai 2008 berechtigt, da er im Streitjahr weder wusste noch wissen konnte, dass er in einen Betrug einbezogen war.
124 
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn dem Unternehmer nach den Beweisregeln des nationalen Rechts der Nachweis gelingt, dass an ihn tatsächlich eine Leistung ausgeführt worden ist (z.B. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, RNr. 31-33; Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, RNr. 37, LVK-56, C-643/11, EU:C:2013:55, RNr. 57).
125 
Da im Streitfall dem Kläger durch die Lieferung an die K GmbH die Verfügungsmacht an dem Nitrierofen verschafft worden ist, ist ihm als Leistungsempfänger im Hinblick auf die bestehenden Berichtigungsvorschriften der Vorsteuerabzug so lange zu belassen, bis für ihn objektiv erkennbar war, dass er in ein Betrugssystem eingebunden war und nicht Eigentümer geworden ist.
126 
Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich kein Grund für eine Benachteiligung des Unternehmers, der gutgläubig auf die Angaben des Leistungserbringers vertraut hat. Im Falle einer ausgeführten Leistung setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG eine "ausgeführte" Leistung voraus. Kann der Unternehmer nicht nachweisen, dass an ihn tatsächlich eine Leistung erbracht wurde, so entfällt der Vorsteuerabzug ohne dass es auf einen guten Glauben oder Vertrauensschutz ankommt (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V S 1/14 (PKH), BFH/NV 2014, 917 mit weiteren Nachweisen; EuGH Urteil Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, RNr. 31-33). Kann er dagegen nachweisen, dass er tatsächlich eine Leistung erhalten hat, so darf der Vorsteuerabzug nur versagt werden, wenn die Finanzbehörden nachweisen können, dass der Leistungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der Rechnungsaussteller einen Betrug begeht. Im Streitfall kann der Kläger die Lieferung des Nitrierofens - wie vereinbart - direkt an die K GmbH durch die schriftliche Übernahmebestätigung (Bl. 111 der Rechtsbehelfsakten) nachweisen.
127 
Es kommt für den Vorsteuerabzug daher darauf an, dass die Finanzbehörde nachweisen kann, dass der Kläger als Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der Rechnungsaussteller einen Betrug begeht. Es ist für den Senat kein vernünftiger Grund ersichtlich, in diesem Fall auf die Nachweisführung durch die Finanzbehörden zu verzichten. Einen solchen konkreten Nachweis hat der Beklagte nicht erbracht.
128 
Der Senat weist darauf hin, dass die Berichtigungsvorschriften des UStG eine Korrektur der abgezogenen Vorsteuer in dem Zeitpunkt vorschreiben, in dem klar ist, dass ein Betrug vorliegt. Damit wird der gutgläubige Rechnungsempfänger nicht mit den Zinsen belastet, die für die Zeit zwischen ursprünglichem Vorsteuerabzug und Aufdeckung des Betrugs entstehen.
129 
Der Vorsteuerabzug ist jedenfalls nicht im Besteuerungszeitraum 2008 zu berichtigen, weil in diesem Streitjahr der Kläger noch keine Kenntnis davon hatte, dass er in ein Betrugssystem eingebunden war.
130 
II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Aus den Rechnungen der Z-GmbH vom 10. August 2007 (berichtigt im Jahr 2009) und vom 15. Mai 2008 ist der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
131 
1. Ein Vorsteuerabzug in Höhe von 137.465 EUR aus der Rechnung der Z-GmbH vom 10. August 2007, die im Jahr 2009 - ohne nähere Datumsangabe - berichtigt worden ist, scheidet aus, weil die Z-GmbH nicht leistender Unternehmer war und nur 14 xxx tatsächlich geliefert worden sind.
132 
a) Ausweislich der schriftlichen Bestellung vom 17. August 2007 (Bl. 5 der Rechtsbehelfsakten) hat der Kläger beim Unternehmer H., unter der Firma Firma X, 24 xxx mit Zubehör sowie die anderen dort aufgeführten Gegenstände zum Kaufpreis von 723.500 EUR netto zuzüglich 19 % USt (137.465 EUR)  bestellt. Einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 265.965 EUR hat der Kläger im August und September 2007 auf ein Konto des H. überwiesen. Daher geht der Senat davon aus, dass der zivilrechtliche Vertrag zwischen dem Kläger und H. geschlossen worden ist. Diesen Vertragsschluss betätigt der Kläger auch, denn er trägt vor, er habe im August 2007 einen Kaufvertrag mit H. geschlossen.
133 
Für den weiteren Vortrag des Klägers, dass er erst im Jahr 2009 erfahren haben will, dass er den Kaufvertrag aber tatsächlich nicht mit H., sondern mit der Z-GmbH abgeschlossen habe, hat der Senat keine Anhaltspunkte. Der Kläger bleibt den Nachweis dafür schuldig, wie es tatsächlich zu einem Vertragsschluss mit der Z-GmbH gekommen sein soll und der Kläger einen sog. Drittleasingvertrag abschließen wollte, aber tatsächlich einen sog. sale-and-lease-back-Vertrag abgeschlossen haben will. Für den Senat ist daher nicht erkennbar, wie ein solcher Vertrag rechtlich zustande gekommen sein soll. Durch die Vorlage einer berichtigten Rechnung im Jahr 2009 durch die Z-GmbH wird nicht die Verfügung eines Nichtberechtigten genehmigt. Die Verfügung eines Nichtberechtigten liegt auf der sachenrechtlichen Ebene und erklärt nicht, wie ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Z-GmbH zustande gekommen sein soll.
134 
Nachdem H. unter der Firma Firma X zivilrechtlicher Vertragspartner des Klägers geworden ist und nicht die Z-GmbH, ist er auch leistender Unternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der Z-GmbH scheidet daher aus.
135 
b) Zudem wurden von den 24 verkauften xxx tatsächlich nur 14 ... geliefert und eingebaut. Daher hat der leistende Unternehmer H. dem Kläger die Verfügungsmacht nur an diesen existenten 14 ... tatsächlich verschafft.
136 
Eine Lieferung liegt nach § 3 Abs. 1 UStG vor, wenn ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (jetzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) in nationales Recht um. Sie erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 06. Februar 2003 - C-185/01 - Auto Lease Holland BV, RNr. 32 und EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 7). Maßgeblich ist, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden soll, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent ist. An einem nicht existenten Gegenstand kann keine Verfügungsmacht verschafft werden. Die Beweislast hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige (Urteil des Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg vom 27. September 2010 – 9 K 321/07, EFG 2011,1108).
137 
Im vorliegenden Fall konnte insoweit, als keine xxx vorhanden und an den Kläger übergeben worden sind, auch keine Verfügungsmacht verschafft werden. Da nur 14 xxx geliefert worden sind und zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht nachweislich auch nur 14 ... physisch existent waren, liegt jedenfalls für weitere zehn ... keine wirksame Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor.
138 
c) Im Rechnungsdokument fehlt auch die nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG erforderliche Angabe über den Zeitpunkt der Lieferung.
139 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist u. a. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer im Besitz einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ist. Dies bedeutet, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthalten und die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllen muss. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind in der Rechnung auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände anzugeben. Die Bezeichnung der Leistung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
140 
Der Leistungszeitpunkt ergibt sich auch nicht aus weiteren Unterlagen. Damit liegen auch die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 14 Abs. 4 UStG nicht vor. Daher ist der Vorsteuerabzug auch aus formellen Gründen zu versagen.
141 
2. Dem Kläger steht auch aus der Rechnung der Z-GmbH vom 15. Mai 2008 kein Vorsteuerabzug zu.
142 
Bei diesem Geschäft handelt es sich zivilrechtlich um einen sog. sale and lease back- Vertrag zwischen dem Kläger und der Z-GmbH, bei dem umsatzsteuerlich aber keine Lieferung vorliegt und folglich auch kein Vorsteuerabzug gewährt werden kann.
143 
a) Beim sale and lease back wird das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen. Dieser vermietet den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) und ist sich mit ihm einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt.
144 
Zivilrechtlich wird das sale and lease back-Verfahren ebenso behandelt wie das Finanzierungsleasing, bei dem der Leasinggeber das Eigentum an dem Leasinggegenstand von einem Dritten erwirbt und ihn an den Leasingnehmer vermietet. D.h. auch beim sale and lease back erwirbt der Käufer (Leasinggeber) das zivilrechtliche Eigentum an dem Leasinggegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH-, vom 29. November 1989 VIII ZR 323/88, BGHZ 109, 250).
145 
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Gestaltung richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dieses ergibt sich aus dem von den Vertragspartnern nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen normalen, d.h. störungsfreien Ablauf des Leasinggeschäftes. Eine für alle Erscheinungsformen des Leasing einheitliche Beurteilung ist dabei nicht möglich, weil sich beim Leasinggeschäft Elemente mehrerer zivilrechtlicher Vertragstypen (insbesondere Miet-, Kauf- und Darlehensvertrag) in unterschiedlicher Gewichtung miteinander verbinden können. Die Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet werden (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727; m.w.N.).
146 
b) Im Streitfall hat die Z-GmbH dem Kläger zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht an den zehn streitgegenständlichen ...maschinen verschafft. Im Hinblick auf den Leasinggegenstand liegt daher keine Lieferung vor. Vielmehr handelt es sich um ein einheitliches Geschäft, das umsatzsteuerrechtlich als Kreditgewährung des Käufers (Leasinggebers) an den Verkäufer (Leasingnehmer) zu beurteilen ist.
147 
Die Z-GmbH als Mieter und Verkäufer hat nach dem sale and lease back-Vertrag und den dort vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gefahr des zufälligen Untergangs der zehn ...maschinen zu tragen (Pkt. IV Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen  Teil A, Seite 6 des Mietvertrags vom 15. Mai 2008). Zudem haben die Leasingvertragspartner bereits im Mietvertrag vereinbart, dass nach Ablauf der Laufzeit von 48 Monaten die Z-GmbH als Mieter verpflichtet ist, den Leasinggegenstand zu einem bereits vereinbarten kalkulierten Restwert von 8.000 EUR zzgl. USt zurück zu kaufen. Damit sind Substanz, Wert und Ertrag der xxx jedenfalls nicht von der Z-GmbH auf den Kläger übergegangen, sondern entweder bereits aufgrund des Vertrags vom Dezember 2005 zwischen Kläger und Firma T von diesem Unternehmen auf den Kläger übergegangen und dort verblieben oder aber bei der Z-GmbH verblieben. Die Übertragung des Eigentums von der Z-GmbH an den Kläger hat daher wie bei einer Sicherungsübereignung nur Sicherungsfunktion (siehe BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727 und Martin in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, Loseblatt, Stand März 2012, § 3 Rz. 99).
148 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FGO. Nachdem der Kläger im Umfang von ca. 58 % obsiegt hat und zu ca. 42 % unterlegen ist, hat er 42 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
149 
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Sinn und Zweck der Voll-streckbarkeit von Kostenentscheidungen ist es, den siegreichen Beteiligten vor kosten-mäßiger Benachteiligung für die Dauer des Revisionsverfahrens zu schützen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 VI R 248/69, BFHE 101, 478, BStBl II 1971, 426). Davon ausgehend ist § 708 Nr. 10 ZPO "sinngemäß" auf Urteile des Finanzgerichts anwendbar, da auch gegen Urteile des Finanzgerichts nur die Revision statthaft ist (§ 115 FGO). Insoweit sind die Urteile der Finanzgerichte den Berufungsurteilen der Land- und Oberlandesgerichte vergleichbar. Das Interesse des Beklagten ist unabhängig von der Anwendung der alten oder neuen Version des § 708 Nr. 10 ZPO dadurch gewahrt, dass er aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 711 Satz 1 ZPO durch einfache Erklärung die Vollstreckung abwenden darf. Einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bedarf es nicht, wenn nicht der Kostengläubiger (Kläger) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 26. Februar 1991 4 K 23/90 (EFG 1991, 338), auf das wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird.
150 
V. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2014 - 9 K 4424/11

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2014 - 9 K 4424/11

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2014 - 9 K 4424/11 zitiert 22 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen


(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem ander

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,

Referenzen - Urteile

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2014 - 9 K 4424/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2014 - 9 K 4424/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Sept. 2011 - V R 43/10

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ursprünglich eine Kommanditgesellschaft, die 1996 in eine GmbH umgewandelt wurde, ist im Leasinggeschäft t

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2010 - 9 K 321/07

bei uns veröffentlicht am 27.09.2010

Tenor 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 wird der Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 27. Oktober 2006 (St.-Nr.) dahin geändert, dass die Umsatzsteuer um ... DM (... EUR) gemindert und auf ... DM (... EUR) festgesetzt wir

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ursprünglich eine Kommanditgesellschaft, die 1996 in eine GmbH umgewandelt wurde, ist im Leasinggeschäft tätig. Seit 1993 kaufte die Klägerin Maschinensysteme (B-Systeme), die jeweils mit eigenen Identifikationsnummern (Ident-Nrn.) versehen waren, von der K-KG und verleaste diese an die F-KG.

2

Dabei trat die Klägerin jeweils aufgrund von Eintrittsvereinbarungen in zwischen der K-KG und der F-KG bestehende Kaufverträge über die B-Systeme in der Weise ein, dass sie die B-Systeme von der K-KG erwarb und diese aufgrund eines eigenständigen Leasingvertrages an die F-KG verleaste. Ihre Forderungen aus den Leasingverträgen trat die Klägerin unter gleichzeitiger Sicherungsübereignung der B-Systeme an Banken ab, die der Klägerin Darlehen für die Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der B-Systeme von der K-KG gewährten.

3

Entsprechend diesem Geschäftsmodell erwarb die Klägerin am 27. Januar 2000 fünf B-Systeme von der K-KG und verleaste sie an die F-KG. Ein Mitarbeiter der Klägerin nahm die B-Systeme in einer Lagerhalle der F-KG in Augenschein, prüfte die Ident-Nrn. der B-Systeme, fotografierte sie und bestätigte die körperliche Übernahme durch die Klägerin und die Übergabe an die F-KG. Die Klägerin wollte hierdurch die Erlangung des unmittelbaren Besitzes und des Eigentums an den B-Systemen sicherstellen. Die Klägerin nahm aus dem Erwerb der B-Systeme den Vorsteuerabzug in Anspruch.

4

Über einen Zeitraum von mehreren Jahren hatte die F-KG mit mehreren Leasinggesellschaften, wie der Klägerin, insgesamt über 3 000 Leasingverträge über B-Systeme abgeschlossen, von denen aber nur ca. 300 tatsächlich vorhanden waren. Wie sich im Februar 2000 herausstellte, waren die K-KG und die F-KG Teil eines Betrugssystems, bei dem die einzelnen B-Systeme mehrfach an Leasinggesellschaften verkauft und von diesen verleast wurden. Die Kaufpreise, die die K-KG von den Leasinggesellschaften vereinnahmte, verwendete die F-KG für die Leasingzahlungen. Die Geschäftsführer der F-KG wurden verhaftet und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

5

Nach der Verhaftung der beiden Geschäftsführer der F-KG ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Klägerin wie den anderen gutgläubigen Leasinggesellschaften vorgespiegelt worden sei, dass die verkauften B-Systeme in der angegebenen Anzahl vorhanden gewesen seien. Die an den B-Systemen jeweils angebrachten Ident-Nrn. seien aber abgeschraubt und durch andere ersetzt worden, um die vorhandenen Geräte mehrfach zu verkaufen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei die Verschaffung der Verfügungsmacht. Vorsteuerabzug und Verfügungsmacht könnten nicht gutgläubig erlangt werden. Beides komme beim Bezug nicht vorhandener Gegenstände nicht in Betracht. Es sei auch nicht mehrfach Eigentum am selben System nacheinander erworben worden. Dass die Klägerin als vermeintliche Eigentümerin Leasingraten erhalten habe und bei der Abnahme zu Sicherungszwecken Fotografien der B-Systeme und Ident-Nrn. habe anfertigen lassen, sei unerheblich.

6

Am 8. März 2001 erließ das FA einen Umsatzsteueränderungsbescheid Januar 2000 und versagte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der fünf B-Systeme. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Noch während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 21. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 2000, nach dem der Klägerin gleichfalls kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der fünf B-Systeme zustand. Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

7

Nach Änderung des Bescheides in mehreren nicht streitgegenständlichen Punkten (Umsatzsteuerbescheid vom 27. Oktober 2006) wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 unter Anwendung von § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung als unbegründet zurück.

8

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1108 veröffentlichten Urteil statt. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen vom 27. Januar 2000 berechtigt, da die B-Systeme an diesem Tag an die Klägerin geliefert worden seien. Die K-KG habe die fünf B-Systeme durch die Übergabe an einen Mitarbeiter der Klägerin, R, am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Maßgeblich sei, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden solle, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent sei. Dieser Nachweis sei aufgrund der körperlichen Übernahme der B-Systeme erfolgt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an R seien die fünf B-Systeme tatsächlich physisch vorhanden gewesen. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe sich vor Ort vergewissert, dass die B-Systeme vorhanden gewesen seien und die System- und Ident-Nrn. mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmten. Die K-KG habe auch Verfügungsmacht an den B-Systemen zum Zeitpunkt der Übergabe gehabt. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften B-Systemen erlangt habe, könne offenbleiben. In beiden Fällen habe die K-KG die Verfügungsmacht über die B-Systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin übertragen, da unerheblich sei, ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise oder auf rechtswidrige Weise durch Diebstahl oder Unterschlagung erlangt werde. Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben habe, könne offenbleiben. Durch die Übergabe habe die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die B-Systeme erlangt. Im Streitfall habe die Klägerin die B-Systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie habe ferner die Möglichkeit gehabt, die B-Systeme der K-KG nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit habe der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der B-Systeme, d.h. deren Wert, zugestanden. Der Vorsteuerabzug sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die K-KG die Absicht gehabt habe, die B-Systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der K-KG abweichenden inneren Willen habe die Klägerin nicht erkennen können, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen habe, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Nach dem äußeren Erscheinungsbild habe die K-KG als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den B-Systemen unbedingt und endgültig verschaffen wollen.

9

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Klägerin habe keine Verfügungsmacht an den Gegenständen erlangt und sei daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, die Gegenstände zu verleasen, da diese bereits zuvor an Dritte veräußert worden seien. Die Zahlungen des bösgläubigen Leasingnehmers hätten nur dazu gedient, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Die Klägerin habe nicht Substanz und Wert der Gegenstände erhalten, die bei einer abweichenden Beurteilung allen getäuschten Erwerbern zustehen müssten. Die Absicht zur Weiterveräußerung der am 27. Januar 2000 "übereigneten" Gegenstände habe sich nur aufgrund der Aufdeckung des Betrugssystems nicht verwirklicht. Es liege zumindest eine Rückgängigmachung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) vor, da der Klägerin aufgrund des Betrugs ein Anspruch auf Rückforderung des Kaufpreises zugestanden habe und sie aufgrund der betrügerischen Weiterveräußerungsabsicht keine Wahlmöglichkeit außer der Rückgängigmachung gehabt habe.

10

Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Bundesfinanzhof (BFH) sei an die tatsächliche Würdigung des FG hinsichtlich des Vorliegens einer Lieferung gebunden. Es liege keine Rückgängigmachung nach § 17 UStG vor.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin ist aus der Lieferung der fünf B-Systeme zum Vorsteuerabzug berechtigt.

14

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unionsrechtlich ist der Steuerpflichtige gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) befugt, "die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen" abzuziehen, "die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden", "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden".

15

Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um, wonach es für die Lieferung auf "die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen", ankommt.

16

Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankomme (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285 Rdnr. 7; vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317 Rdnr. 32; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag erforderlich (BFH-Urteil vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, unter II.2.a, m.w.N.).

17

2. Im Streitfall ist das FG nach Maßgabe der EuGH- und BFH-Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus den am 27. Januar 2000 erbrachten Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da die K-KG an diesem Tag die fünf B-Systeme an die Klägerin geliefert hat.

18

a) Der Klägerin sind am 27. Januar 2000 fünf Gegenstände (B-Systeme) in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung mittelbaren Besitzes übergeben worden, die dazu diente, der Klägerin Substanz, Wert und Ertrag an tatsächlich vorhandenen Gegenständen, wie sich aus der Prüfung durch R ergab, zuzuwenden. Damit liegt ein auf die Lieferung dieser Gegenstände gerichtetes Rechtsverhältnis vor, dessen Vollzug grundsätzlich zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG führt.

19

Für die Lieferung der fünf B-Systeme an die Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die K-KG zivilrechtlicher Eigentümer der fünf B-Systeme war oder es sich um Geräte handelte, die im Eigentum einer anderen Leasinggesellschaft oder im Sicherungseigentum der diese Leasinggesellschaft finanzierenden Bank standen. Denn als Lieferung gilt umsatzsteuerrechtlich jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankommt (s. oben II.1.). Dies trifft auf die Übertragung der B-Systeme von der F-KG auf die Klägerin zu.

20

Dementsprechend können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung z.B. durch einen Dieb geliefert werden, ohne dass dem § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegensteht (BFH-Urteil vom 26. September 1963 V 49/61, Umsatzsteuer-Rundschau 1965, 233; ebenso Slapio in Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 53 Rz 182; Flückiger in Plückebaum/ Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 3 Abs. 1 Rz 134; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 10. Aufl. 2011, § 3 Rz 52; Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 UStG Rz 71, und Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 632). Dass der Diebstahl von Waren für sich demgegenüber nicht unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" fällt (EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-435/03, British American Tobacco International, Slg. 2005, I-7077 Rdnrn. 32 ff.), ist für die Beurteilung, ob bei einem Verkauf durch den Dieb eine Lieferung vorliegt, unerheblich. Dementsprechend steht auch im Streitfall die mehrfache Unterschlagung der Leasinggegenstände durch die beiden KGs einer jeweils neuen Lieferung der unterschlagenen Gegenstände nicht entgegen.

21

b) Für das Vorliegen einer Lieferung spricht --ohne dass dabei eine Bindung an die zivilrechtliche Beurteilung vorliegt--, dass der Bundesgerichtshof (BGH) für die vorliegende Fallgestaltung davon ausgeht, dass die von der K-KG getäuschten Leasinggesellschaften, zu denen auch die Klägerin gehörte, unter bestimmten Voraussetzungen das Eigentum an den B-Systemen auf kreditgebende Banken zur Sicherheit zivilrechtlich wirksam übertragen konnten.

22

Da sich die Leasinggegenstände bei der Übertragung auf die Klägerin bereits im Besitz der F-KG befanden, kommt nach dieser BGH-Rechtsprechung ein zivilrechtlicher Eigentumserwerb vom Berechtigten nach § 929 Satz 2 BGB --nicht aber auch nach Satz 1 dieser Vorschrift-- in Betracht (BGH-Urteil vom 10. November 2004 VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (1)). Trotz der auch vom FG für den Streitfall festgestellten mehrfachen Übereignung von Leasinggegenständen durch die K-KG konnte ein derartiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 2 BGB im Hinblick auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen, wenn zwischen der F-KG und der K-KG ein Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der K-KG bestand (BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (2)). Fehlt es an einem derartigen Besitzmittlungsverhältnis, kommt demgegenüber ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 BGB nicht in Betracht. Denn hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin mit dem vermeintlichen Eigentümer (K-KG) auf den Eigentumsübergang einigte, sie aber nur mit der F-KG als unmittelbarem Besitzer durch Abschluss der Leasingverträge ein Besitzmittlungsverhältnis begründete (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (3) und (4)).

23

c) Einer Lieferung durch die K-KG steht auch nicht entgegen, dass diese die ggf. vorhandene, aber jedenfalls der Klägerin nicht offengelegte Absicht hatte, die der Klägerin am 27. Januar 2000 übertragenen Gegenstände durch weitere Übereignungen an andere Leasinggesellschaften zu unterschlagen. Denn die Absicht einer späteren Unterschlagung ist für die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Lieferung maßgebliche Beurteilung unerheblich.

24

d) Nicht entscheidungserheblich ist im Streitfall schließlich, ob eine Lieferung an die Klägerin zu verneinen wäre, wenn die Klägerin --und nicht eine andere Leasinggesellschaft-- bereits im Zeitpunkt der Lieferung am 27. Januar 2000 zivilrechtlicher Eigentümer der fünf B-Systeme gewesen sein sollte. Es würde sich dann zwar die Frage stellen, ob ein Dieb nicht nur allgemein, sondern auch an den Eigentümer, den er bestohlen hat, liefern kann. Hierauf kommt es jedoch nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht an, da sich aus diesen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die am 27. Januar 2000 gelieferten B-Systeme unter anderen Ident-Nrn. an die Klägerin --und ohne weitere zwischenzeitliche Übereignung an andere Leasinggesellschaften-- verkauft worden waren.

25

3. Die weiteren Einwendungen des FA greifen nicht durch, insbesondere steht § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht dem Vorsteuerabzug der Klägerin entgegen.

26

Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Rückgängigmachung einer Lieferung führt nur zu einer nachträglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs und setzt voraus, dass der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Abnehmer den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurückgibt (BFH-Urteil vom 12. November 2008 XI R 46/07, BFHE 223, 515, BStBl II 2009, 558, unter II.3.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft nicht beseitigt worden.

27

Im Übrigen scheitert die Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG auch daran, dass --wenn eine Rückgängigmachung vorläge-- die nach dieser Vorschrift vorgesehene Berichtigung im Fall eines bereits entrichteten Entgelts erst mit der Rückzahlung des Entgelts eingreift (BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BFH/NV 2011, 383, Leitsatz 2), an der es im Streitfall fehlt. Darüber hinaus betrifft das vom FA für seine Auffassung angeführte Senatsurteil vom 17. Dezember 1981 V R 75/77 (BFHE 135, 115, BStBl II 1982, 233) den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall einer Rückgabe des gelieferten Gegenstands.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ursprünglich eine Kommanditgesellschaft, die 1996 in eine GmbH umgewandelt wurde, ist im Leasinggeschäft tätig. Seit 1993 kaufte die Klägerin Maschinensysteme (B-Systeme), die jeweils mit eigenen Identifikationsnummern (Ident-Nrn.) versehen waren, von der K-KG und verleaste diese an die F-KG.

2

Dabei trat die Klägerin jeweils aufgrund von Eintrittsvereinbarungen in zwischen der K-KG und der F-KG bestehende Kaufverträge über die B-Systeme in der Weise ein, dass sie die B-Systeme von der K-KG erwarb und diese aufgrund eines eigenständigen Leasingvertrages an die F-KG verleaste. Ihre Forderungen aus den Leasingverträgen trat die Klägerin unter gleichzeitiger Sicherungsübereignung der B-Systeme an Banken ab, die der Klägerin Darlehen für die Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der B-Systeme von der K-KG gewährten.

3

Entsprechend diesem Geschäftsmodell erwarb die Klägerin am 27. Januar 2000 fünf B-Systeme von der K-KG und verleaste sie an die F-KG. Ein Mitarbeiter der Klägerin nahm die B-Systeme in einer Lagerhalle der F-KG in Augenschein, prüfte die Ident-Nrn. der B-Systeme, fotografierte sie und bestätigte die körperliche Übernahme durch die Klägerin und die Übergabe an die F-KG. Die Klägerin wollte hierdurch die Erlangung des unmittelbaren Besitzes und des Eigentums an den B-Systemen sicherstellen. Die Klägerin nahm aus dem Erwerb der B-Systeme den Vorsteuerabzug in Anspruch.

4

Über einen Zeitraum von mehreren Jahren hatte die F-KG mit mehreren Leasinggesellschaften, wie der Klägerin, insgesamt über 3 000 Leasingverträge über B-Systeme abgeschlossen, von denen aber nur ca. 300 tatsächlich vorhanden waren. Wie sich im Februar 2000 herausstellte, waren die K-KG und die F-KG Teil eines Betrugssystems, bei dem die einzelnen B-Systeme mehrfach an Leasinggesellschaften verkauft und von diesen verleast wurden. Die Kaufpreise, die die K-KG von den Leasinggesellschaften vereinnahmte, verwendete die F-KG für die Leasingzahlungen. Die Geschäftsführer der F-KG wurden verhaftet und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

5

Nach der Verhaftung der beiden Geschäftsführer der F-KG ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Klägerin wie den anderen gutgläubigen Leasinggesellschaften vorgespiegelt worden sei, dass die verkauften B-Systeme in der angegebenen Anzahl vorhanden gewesen seien. Die an den B-Systemen jeweils angebrachten Ident-Nrn. seien aber abgeschraubt und durch andere ersetzt worden, um die vorhandenen Geräte mehrfach zu verkaufen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei die Verschaffung der Verfügungsmacht. Vorsteuerabzug und Verfügungsmacht könnten nicht gutgläubig erlangt werden. Beides komme beim Bezug nicht vorhandener Gegenstände nicht in Betracht. Es sei auch nicht mehrfach Eigentum am selben System nacheinander erworben worden. Dass die Klägerin als vermeintliche Eigentümerin Leasingraten erhalten habe und bei der Abnahme zu Sicherungszwecken Fotografien der B-Systeme und Ident-Nrn. habe anfertigen lassen, sei unerheblich.

6

Am 8. März 2001 erließ das FA einen Umsatzsteueränderungsbescheid Januar 2000 und versagte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der fünf B-Systeme. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Noch während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 21. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 2000, nach dem der Klägerin gleichfalls kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der fünf B-Systeme zustand. Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

7

Nach Änderung des Bescheides in mehreren nicht streitgegenständlichen Punkten (Umsatzsteuerbescheid vom 27. Oktober 2006) wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 unter Anwendung von § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung als unbegründet zurück.

8

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1108 veröffentlichten Urteil statt. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen vom 27. Januar 2000 berechtigt, da die B-Systeme an diesem Tag an die Klägerin geliefert worden seien. Die K-KG habe die fünf B-Systeme durch die Übergabe an einen Mitarbeiter der Klägerin, R, am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Maßgeblich sei, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden solle, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent sei. Dieser Nachweis sei aufgrund der körperlichen Übernahme der B-Systeme erfolgt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an R seien die fünf B-Systeme tatsächlich physisch vorhanden gewesen. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe sich vor Ort vergewissert, dass die B-Systeme vorhanden gewesen seien und die System- und Ident-Nrn. mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmten. Die K-KG habe auch Verfügungsmacht an den B-Systemen zum Zeitpunkt der Übergabe gehabt. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften B-Systemen erlangt habe, könne offenbleiben. In beiden Fällen habe die K-KG die Verfügungsmacht über die B-Systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin übertragen, da unerheblich sei, ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise oder auf rechtswidrige Weise durch Diebstahl oder Unterschlagung erlangt werde. Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben habe, könne offenbleiben. Durch die Übergabe habe die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die B-Systeme erlangt. Im Streitfall habe die Klägerin die B-Systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie habe ferner die Möglichkeit gehabt, die B-Systeme der K-KG nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit habe der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der B-Systeme, d.h. deren Wert, zugestanden. Der Vorsteuerabzug sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die K-KG die Absicht gehabt habe, die B-Systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der K-KG abweichenden inneren Willen habe die Klägerin nicht erkennen können, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen habe, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Nach dem äußeren Erscheinungsbild habe die K-KG als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den B-Systemen unbedingt und endgültig verschaffen wollen.

9

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Klägerin habe keine Verfügungsmacht an den Gegenständen erlangt und sei daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, die Gegenstände zu verleasen, da diese bereits zuvor an Dritte veräußert worden seien. Die Zahlungen des bösgläubigen Leasingnehmers hätten nur dazu gedient, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Die Klägerin habe nicht Substanz und Wert der Gegenstände erhalten, die bei einer abweichenden Beurteilung allen getäuschten Erwerbern zustehen müssten. Die Absicht zur Weiterveräußerung der am 27. Januar 2000 "übereigneten" Gegenstände habe sich nur aufgrund der Aufdeckung des Betrugssystems nicht verwirklicht. Es liege zumindest eine Rückgängigmachung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) vor, da der Klägerin aufgrund des Betrugs ein Anspruch auf Rückforderung des Kaufpreises zugestanden habe und sie aufgrund der betrügerischen Weiterveräußerungsabsicht keine Wahlmöglichkeit außer der Rückgängigmachung gehabt habe.

10

Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Bundesfinanzhof (BFH) sei an die tatsächliche Würdigung des FG hinsichtlich des Vorliegens einer Lieferung gebunden. Es liege keine Rückgängigmachung nach § 17 UStG vor.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin ist aus der Lieferung der fünf B-Systeme zum Vorsteuerabzug berechtigt.

14

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unionsrechtlich ist der Steuerpflichtige gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) befugt, "die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen" abzuziehen, "die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden", "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden".

15

Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um, wonach es für die Lieferung auf "die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen", ankommt.

16

Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankomme (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285 Rdnr. 7; vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317 Rdnr. 32; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag erforderlich (BFH-Urteil vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, unter II.2.a, m.w.N.).

17

2. Im Streitfall ist das FG nach Maßgabe der EuGH- und BFH-Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus den am 27. Januar 2000 erbrachten Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da die K-KG an diesem Tag die fünf B-Systeme an die Klägerin geliefert hat.

18

a) Der Klägerin sind am 27. Januar 2000 fünf Gegenstände (B-Systeme) in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung mittelbaren Besitzes übergeben worden, die dazu diente, der Klägerin Substanz, Wert und Ertrag an tatsächlich vorhandenen Gegenständen, wie sich aus der Prüfung durch R ergab, zuzuwenden. Damit liegt ein auf die Lieferung dieser Gegenstände gerichtetes Rechtsverhältnis vor, dessen Vollzug grundsätzlich zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG führt.

19

Für die Lieferung der fünf B-Systeme an die Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die K-KG zivilrechtlicher Eigentümer der fünf B-Systeme war oder es sich um Geräte handelte, die im Eigentum einer anderen Leasinggesellschaft oder im Sicherungseigentum der diese Leasinggesellschaft finanzierenden Bank standen. Denn als Lieferung gilt umsatzsteuerrechtlich jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankommt (s. oben II.1.). Dies trifft auf die Übertragung der B-Systeme von der F-KG auf die Klägerin zu.

20

Dementsprechend können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung z.B. durch einen Dieb geliefert werden, ohne dass dem § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegensteht (BFH-Urteil vom 26. September 1963 V 49/61, Umsatzsteuer-Rundschau 1965, 233; ebenso Slapio in Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 53 Rz 182; Flückiger in Plückebaum/ Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 3 Abs. 1 Rz 134; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 10. Aufl. 2011, § 3 Rz 52; Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 UStG Rz 71, und Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 632). Dass der Diebstahl von Waren für sich demgegenüber nicht unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" fällt (EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-435/03, British American Tobacco International, Slg. 2005, I-7077 Rdnrn. 32 ff.), ist für die Beurteilung, ob bei einem Verkauf durch den Dieb eine Lieferung vorliegt, unerheblich. Dementsprechend steht auch im Streitfall die mehrfache Unterschlagung der Leasinggegenstände durch die beiden KGs einer jeweils neuen Lieferung der unterschlagenen Gegenstände nicht entgegen.

21

b) Für das Vorliegen einer Lieferung spricht --ohne dass dabei eine Bindung an die zivilrechtliche Beurteilung vorliegt--, dass der Bundesgerichtshof (BGH) für die vorliegende Fallgestaltung davon ausgeht, dass die von der K-KG getäuschten Leasinggesellschaften, zu denen auch die Klägerin gehörte, unter bestimmten Voraussetzungen das Eigentum an den B-Systemen auf kreditgebende Banken zur Sicherheit zivilrechtlich wirksam übertragen konnten.

22

Da sich die Leasinggegenstände bei der Übertragung auf die Klägerin bereits im Besitz der F-KG befanden, kommt nach dieser BGH-Rechtsprechung ein zivilrechtlicher Eigentumserwerb vom Berechtigten nach § 929 Satz 2 BGB --nicht aber auch nach Satz 1 dieser Vorschrift-- in Betracht (BGH-Urteil vom 10. November 2004 VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (1)). Trotz der auch vom FG für den Streitfall festgestellten mehrfachen Übereignung von Leasinggegenständen durch die K-KG konnte ein derartiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 2 BGB im Hinblick auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen, wenn zwischen der F-KG und der K-KG ein Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der K-KG bestand (BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (2)). Fehlt es an einem derartigen Besitzmittlungsverhältnis, kommt demgegenüber ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 BGB nicht in Betracht. Denn hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin mit dem vermeintlichen Eigentümer (K-KG) auf den Eigentumsübergang einigte, sie aber nur mit der F-KG als unmittelbarem Besitzer durch Abschluss der Leasingverträge ein Besitzmittlungsverhältnis begründete (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (3) und (4)).

23

c) Einer Lieferung durch die K-KG steht auch nicht entgegen, dass diese die ggf. vorhandene, aber jedenfalls der Klägerin nicht offengelegte Absicht hatte, die der Klägerin am 27. Januar 2000 übertragenen Gegenstände durch weitere Übereignungen an andere Leasinggesellschaften zu unterschlagen. Denn die Absicht einer späteren Unterschlagung ist für die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Lieferung maßgebliche Beurteilung unerheblich.

24

d) Nicht entscheidungserheblich ist im Streitfall schließlich, ob eine Lieferung an die Klägerin zu verneinen wäre, wenn die Klägerin --und nicht eine andere Leasinggesellschaft-- bereits im Zeitpunkt der Lieferung am 27. Januar 2000 zivilrechtlicher Eigentümer der fünf B-Systeme gewesen sein sollte. Es würde sich dann zwar die Frage stellen, ob ein Dieb nicht nur allgemein, sondern auch an den Eigentümer, den er bestohlen hat, liefern kann. Hierauf kommt es jedoch nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht an, da sich aus diesen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die am 27. Januar 2000 gelieferten B-Systeme unter anderen Ident-Nrn. an die Klägerin --und ohne weitere zwischenzeitliche Übereignung an andere Leasinggesellschaften-- verkauft worden waren.

25

3. Die weiteren Einwendungen des FA greifen nicht durch, insbesondere steht § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht dem Vorsteuerabzug der Klägerin entgegen.

26

Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Rückgängigmachung einer Lieferung führt nur zu einer nachträglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs und setzt voraus, dass der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Abnehmer den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurückgibt (BFH-Urteil vom 12. November 2008 XI R 46/07, BFHE 223, 515, BStBl II 2009, 558, unter II.3.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft nicht beseitigt worden.

27

Im Übrigen scheitert die Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG auch daran, dass --wenn eine Rückgängigmachung vorläge-- die nach dieser Vorschrift vorgesehene Berichtigung im Fall eines bereits entrichteten Entgelts erst mit der Rückzahlung des Entgelts eingreift (BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BFH/NV 2011, 383, Leitsatz 2), an der es im Streitfall fehlt. Darüber hinaus betrifft das vom FA für seine Auffassung angeführte Senatsurteil vom 17. Dezember 1981 V R 75/77 (BFHE 135, 115, BStBl II 1982, 233) den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall einer Rückgabe des gelieferten Gegenstands.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 wird der Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 27. Oktober 2006 (St.-Nr.) dahin geändert, dass die Umsatzsteuer um ... DM (... EUR) gemindert und auf ... DM (... EUR) festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob fünf Lieferungen von ...geräten der X GmbH & CoKG ( X ) an die Klägerin tatsächlich erfolgt sind.
I.
Die Klägerin ist unter anderem im Leasinggeschäft tätig. Seit 1993 unterhielt sie, damals noch als Y GmbH & Co. KG firmierend, Geschäftsbeziehungen zur Z-Gruppe. Im Juli 1996 wurde die Klägerin in ihre heutige Rechtsform umgewandelt. Von der X erwarb die Klägerin ....systeme, jeweils bestehend aus einer W-Versorgungseinheit mit Ident-Nummer und einer ...einheit mit System-Nummer (nachfolgend insgesamt: ...systeme ), die sie anschließend an andere Gesellschaften der Z-Gruppe verleaste. Insgesamt hat die Klägerin ...systeme im Wert von ca. ... Mio. DM (... EUR) von der X angeschafft. Die Z-Gruppe hatte insgesamt ca. 3.500 Leasingverträge über ...systeme geschlossen. Tatsächlich existierten aber nur rund 270 ...systeme.
Am 27. Januar 2000 hat die Klägerin von der X fünf ...systeme erworben. Mit fünf Rechnungen vom selben Tag rechnete die X gegenüber der Klägerin über die Lieferung von fünf ...systemen bestehend jeweils aus den W-Versorgungseinheiten mit den Ident-Nummern …001 bis …005 und den ...einheiten mit den System-Nummern....001 bis....005 ab. Der Kaufpreis betrug pro ...system ... DM, insgesamt daher ... DM (... EUR) netto. In den Rechnungen war Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM (... EUR) gesondert ausgewiesen (Gerichtsakten, Bl. 40-44).
Die Übergabe der fünf ...systeme erfolgte am 27. Januar 2000 in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin - Herr R. ( R ) - die ...systeme am Übergabeort persönlich in Augenschein nahm. Sie wurden ihm vor Ort von einem Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG im Auftrag der X übergeben. Er verglich dabei die auf den Typenschildern der einzelnen ...systeme befindlichen Ident- und System-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern. Bei der Übergabe fertigte er ferner Fotos aller Geräte und der auf den jeweiligen ...systemen befindlichen Typenschilder an, um die physische Übergabe zu dokumentieren (Rechtsbehelfsakten, Bl. 50). Nach Prüfung bestätigte R die Übereinstimmung und die körperliche Übernahme unter Angabe des Datums und seines Namenszeichens (Gerichtsakten, Bl. 87). Diese Art der Übergabe erfolgte seit dem Jahr 1997 vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Forderungen aus den Leasingverträgen über Banken refinanzierte. Im Rahmen der Refinanzierungsverträge wurden die Leasinggegenstände zur Sicherheit an die refinanzierende Bank übereignet. Nach Auskunft der Rechtsanwälte der Klägerin im Rahmen der Refinanzierungsberatung sei die persönliche Abnahme infolge des dadurch erlangten unmittelbaren Besitzes die sicherste Möglichkeit gewesen, selbst Eigentum zu erlangen.
Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zog die Klägerin als Vorsteuer ab. Am gleichen Tag verleaste die Klägerin die Geräte an die Z-GmbH & Co. KG im Rahmen von fünf Leasingverträgen. Die Z-GmbH & Co. KG als Leasingnehmer bestätigte jeweils den Erhalt der ...systeme in einwandfreiem Zustand (Gerichtsakten, Bl. 50-59) und übermittelte der Klägerin Versicherungsbestätigungen für die ...systeme (Gerichtsakten, Bl. 60-64).
II.
Im Februar 2000 wurde aufgedeckt, dass die X und die Z-Gruppe in betrügerischer Absicht nicht existierende ...systeme an unbeteiligte Leasingfirmen verkauft und durch Gesellschaften aus der Z-Gruppe zurückgeleast hatten. Nach Aufdeckung der Z-Aktivitäten fand am 03. März 2000 zwischen den Beteiligten eine Besprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferungen vom 27. Januar 2000 statt, in welcher die Situation umfassend erläutert wurde. Dabei erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, bei der Übergabe der jeweiligen ...systeme sei ab dem Jahr 1997 ein Mitarbeiter der Klägerin vor Ort gewesen, an den das jeweilige körperlich vorhandene ...system übereignet worden sei. Der Mitarbeiter habe die Geräte auch fotografiert. Ferner habe Z in der Vergangenheit als Leasingnehmer auch stets die Leasingraten pünktlich bezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 03. März 2000 verwiesen (Unterlagenakte, Trennlasche „AV über Besprechung am 3.3.2000“).
In der vom Insolvenzverwalter am 28. März 2000 erstellten Bestandsliste über die Vermögensgegenstände der Z-GmbH & Co. KG finden sich die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer....005 (Rechtsbehelfsakten, Bl. 60 und 61).
III.
Der Beklagte bat die Oberfinanzdirektion um Stellungnahme, welche diese am 27. April 2000 abgab. In der Stellungnahme wird die Gewährung des Vorsteuerabzugs abgelehnt. Die Verschaffung der Verfügungsmacht sei Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug. Eine gutgläubige Erlangung des Vorsteuerabzugs sowie der Verfügungsmacht sei dem Steuerrecht unbekannt. Sie scheide insbesondere in Bezug auf nicht vorhandene Gegenstände aus. Damit werde auch verhindert, dass mehrfach Eigentum am selben System nacheinander erworben werde. Dass die Klägerin als vermeintlicher Eigentümer die Leasingraten erhalte, sich branchenübliche Schriftstücke erstellen und bei der Abnahme zu Sicherungszwecken Fotografien der Gegenstände und System-Nummern anfertigten lasse, stehe dem nicht entgegen (Unterlagenakte, Trennlasche „Antwort OFD“).
In einem Situationsbericht des für die Aufarbeitung der Z-Aktivitäten zuständigen Finanzamts C – Steuerfahndungsstelle – vom 06. Juni 2000 wurde der bisherige Stand der Ermittlungen hinsichtlich der Klägerin dargestellt. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen sei zwischen der X und der Klägerin über die Lieferung von ...systemen abgerechnet worden. Die ...systeme sollten anschließend an die Z GmbH, später Z-GmbH & Co. KG verleast werden. Die Klägerin sei hinsichtlich der Lieferung getäuscht bzw. betrogen worden. Den gutgläubigen Leasinggesellschaften sei vorgespiegelt worden, die verkauften ...systeme seien tatsächlich existent. Die an den ...systemen angebrachten Systemnummern seien abgeschraubt und durch andere gerade zu kontrollierende Systemnummern ersetzt worden. Im Ergebnis seien so die vorhandenen Geräte mehrfach verkauft worden. Den Leasinggesellschaften sei nicht bekannt gewesen, dass hinter X und den Leasingnehmern aus der Z-Gruppe die gleichen Personen stünden.
IV.
10 
Am 08. März 2001 änderte der Beklagte die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2000 ab und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung ohne Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs aus den fünf Rechnungen auf ... DM (... EUR) fest. Gegen die Änderung legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 erließ der Beklagte am 21. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 2000, in dem der erklärte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der X ebenfalls nicht gewährt und die Umsatzsteuer 2000 auf ... DM (... EUR) festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf das Vorbringen in Bezug auf den Einspruch gegen die Festsetzung der Vorauszahlung Januar 2000. Das Einspruchsverfahren ruhte sodann, um den Ausgang anderer Verfahren im Zusammenhang mit der Z-Gruppe abzuwarten. Im April 2004 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, da bislang keine Rechtsprechung in anderen Verfahren bekannt geworden war. Der Umsatzsteuerbescheid wurde am 27. Oktober 2006 aufgrund einer Außenprüfung in weiteren nicht streitgegenständlichen Punkten geändert und die Umsatzsteuer auf ... DM (... EUR) erhöht. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 als unbegründet zurück. Den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 legte der Beklagte dabei nicht als eigenständigen Einspruch, sondern als Bekräftigung des Einspruchs gegen die Festsetzung der Vorauszahlung aus, da der Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 gemäß § 365 Abs. 3 S. 1 AO an die Stelle des Vorauszahlungsbescheides getreten sei.
11 
Die Klägerin hat am 29. Mai 2007 Klage erhoben. Mit der Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Die Lieferungen seien tatsächlich erfolgt. Sie habe insbesondere die Verfügungsmacht an den fünf streitgegenständlichen ...systemen erlangt und diese mittels der Leasingverträge auch genutzt. Sie habe die streitgegenständlichen ...systeme durch R vor Ort körperlich abgenommen. Im Zuge der Abnahme seien an R auch die W-Briefe übergeben worden, welche technische Daten und die Ident-Nummern der Geräte enthielten. Dass eine Verschaffung der Verfügungsmacht vorliege, zeige sich ferner daran, dass sie (die Klägerin) auch aus zivilrechtlicher Sicht gutgläubig Eigentum an den ...systemen erworben habe.
12 
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 den Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 27. Oktober 2006 (St.-Nr.) dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um ... DM (... EUR) gemindert und auf ... DM (... EUR) festgesetzt wird.
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, im Streitfall könne der Klägerin keine Verfügungsmacht verschafft worden sein, da die gehandelten ...systeme gar nicht vorhanden waren. Selbst wenn die Verfügungsmacht am 27. Januar 2000 verschafft worden sei, so hätte sie diese Verfügungsmacht im Besteuerungszeitraum 2000 wieder verloren. Damit wäre ein zunächst gewährter Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum wieder zu berichtigen.
15 
Im Verfahren fand am 30. März 2010 ein Termin zur Erörterung der Streit- und Rechtslage statt. Bei dem Termin war auch R anwesend, der die körperliche Abnahme der streitgegenständlichen ...systeme durchgeführt hat. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (vgl. Gerichtsakten, Bl. 93-95).
16 
Im Erörterungstermin äußerte der Berichterstatter zudem Zweifel an dem Lieferwillen von X. Daraufhin trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 ergänzend vor, dass der Lieferwille vorliege. Dies ergebe sich zum Einen aus den vorgelegten Rechnungen der X. Zum Anderen sei zwischen der X und der Klägerin bereits am 19. Mai 1993 eine Rückkaufvereinbarung geschlossen worden, in welcher die Klägerin als Eigentümerin der von der X erworbenen Leasinggegenstände ausdrücklich bezeichnet sei und die X sich auf erstes Anfordern der Klägerin zum Rückkauf der Leasinggegenstände verpflichte. Die Vereinbarung gelte ausdrücklich auch für die Zukunft (Gerichtsakten, Bl. 107 und 108).
17 
Dem Streitfall liegen neben den Gerichtsakten jeweils ein Band Zwischenakten - Umsatzsteuerakten -, „Unterlagen zu Z“ und Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer zugrunde.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den fünf Rechnungen vom 27. Januar 2000 zu. Die ...systeme wurden an diesem Tag an die Klägerin geliefert, da die X der Klägerin durch die Übergabe die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft hat. Der Vorsteuerabzug ist nicht im Jahr 2000 zu berichtigen.
I.
19 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Januar 2000 geltenden Fassung (UStG ) kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob eine Lieferung der X an die Klägerin vorliegt. Die übrigen Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
20 
1. Die X hat die fünf ...systeme durch die Übergabe an den Mitarbeiter R am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Eine Lieferung liegt nach § 3 Abs. 1 UStG vor, wenn ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (jetzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) in nationales Recht um. Sie erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 06. Februar 2003 - C-185/01 - Auto Lease Holland BV, RNr. 32 und EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 7). Maßgeblich ist, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden soll, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent ist. An einem nicht existenten Gegenstand kann keine Verfügungsmacht verschafft werden. Die Beweislast hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige. Im vorliegenden Fall ist dieser Nachweis aufgrund der unstreitig erfolgten körperlichen Übernahme der ...systeme erfolgt. Zum Zeitpunkt der Übergabe an R waren die fünf ...systeme tatsächlich physisch existent. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an. Die Übertragung konkretisierte sich zum Zeitpunkt der Übergabe auf die vor Ort besichtigten ...systeme. Der Mitarbeiter der Klägerin R konnte sich dort persönlich von deren Existenz überzeugen. Er hat sich nach der Darstellung der Klägerin vor Ort vergewissert, dass die ...systeme vorhanden sind und die System- und Ident-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmen. Der Beklagte hat dieser Schilderung zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
21 
Die X hat der Klägerin auch die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft.
22 
a. Im Streitfall hatte die X die Verfügungsmacht an den ...systemen zum Zeitpunkt der Übergabe inne. Verfügungsmacht ist die rein faktische Befähigung, wie ein Eigentümer mit einem Gegenstand umzugehen. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder - was wahrscheinlicher ist - durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften ...systemen - erlangt hat, kann der Senat offenlassen. In beiden Fällen hatte die X die Verfügungsmacht über die ...systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin. Ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise (z.B. durch Rechtsgeschäft oder Produktion) oder auf rechtswidrige Weise (z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung) erlangt wurde, ist unerheblich (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138). Deshalb können nach einhelliger Meinung auch Diebesgut oder Hehlerware vom Dieb bzw. Hehler an Dritte geliefert werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. September 1963 - V 49/61 - UR 1965, 233; Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1954 - IX A 32/54 - EFG 1955, 89; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 632; Markert in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG - Stand 02/1999, § 3 RNr. 23; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 71 und Leonard in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 3 RNr. 52, in diese Richtung auch EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 - C-435/03 - British American Tobacco International Ltd., RNr. 39 und 40).
23 
b. Die X hat die Verfügungsmacht an den streitgegenständlichen ...systemen auch auf die Klägerin übertragen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur (vgl. Bülow in: Vogel/Schwarz, UStG - Stand 04/2009 - § 3 RNr. 41; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 70). Er trifft zwar regelmäßig mit der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung zusammen, ist aber von diesem innerstaatlichen Rechtsvorgang unabhängig (vgl. EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 8). Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben hat, kann daher offenbleiben. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich eine Position verschafft, die einem Eigentümer vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Leistende dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwendet (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 595). Die X hat der Klägerin sowohl Substanz, Wert als auch den Ertrag der fünf ...systeme durch die Übergabe am 27. Januar 2000 zugewendet. An diesem Tag wurden die ...systeme an den für die Klägerin handelnden R körperlich von einem für die X handelnden Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG übergeben. Die Übertragung der Substanz setzt hierbei voraus, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, auf den körperlichen Gegenstand als solchen zuzugreifen. Dieses Merkmal entspricht inhaltlich dem Besitz im bürgerlichen Recht. Durch die Übergabe an R, der im Auftrag der Klägerin handelte, erlangte die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die ...systeme. Die Übertragung des Wertes setzt voraus, dass der Abnehmer sich den im Gegenstand verkörperten Geldwert nutzbar machen, ihn insbesondere wirtschaftlich verwerten kann. Die wirtschaftliche Verwertung kann dabei insbesondere durch Verkauf oder die Verwendung als Sicherheit erfolgen. Im Streitfall hat die Klägerin die ...systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie hatte ferner die Möglichkeit, die ...systeme aufgrund der Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993 der X nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit stand der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der ...systeme, d.h. deren Wert, zu. Der Ertrag eines Gegenstandes wird übertragen, wenn dem Abnehmer die Früchte aus der laufenden Nutzung des Gegenstandes zustehen. Dieses Merkmal ist im Streitfall durch die Erzielung der Leasingeinnahmen erfüllt. Es ist ausreichend, dass der Abnehmer die Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen hat. Ob die Einnahmen tatsächlich erzielt werden oder - wie im Streitfall - durch die Insolvenz des Schuldners ganz oder teilweise ausfallen, wirkt sich auf die Lieferung nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass Substanz, Wert oder Ertrag für eine gewisse Zeit beim Abnehmer verbleiben. Ist die Verfügungsmacht verschafft worden, so ist die Lieferung erfolgt. Verliert der Unternehmer die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand wieder (z.B. durch Untergang, Diebstahl oder Weiterlieferung), so hat dies - abgesehen von den Fällen der Rückabwicklung - keinen Einfluss auf die erfolgte Lieferung.
24 
c. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die X die Absicht hatte, die ...systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der X abweichenden inneren Willen konnte die Klägerin nicht erkennen, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen hat, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Im Hinblick auf die Ziele des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, ist auf die objektive Natur der betreffenden Umsätze abzustellen. Unvereinbar mit diesen Zielen wäre es, die Qualifikation eines Umsatzes als Lieferung von den Absichten eines am Umsatz Beteiligten, vom Steuerpflichten verschiedenen Dritten, abhängig zu machen, sofern der Steuerpflichtige diese Absichten weder kannte noch kennen konnte (vgl. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 46 und vom 06. Juli 2006 - C-439/04 - Axel Kittel - RNr. 43). Im Interesse der Rechtssicherheit des umsatzsteuerlichen Rechtsverkehrs kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Wirtschaftsteilnehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne den Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteil vom 06. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Axel Kittel - RNr. 51 und vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 55). Diesem Maßstab hat die Klägerin im Streitfall genügt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der X wollte diese als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den ...systemen unbedingt und endgültig verschaffen. Dafür spricht neben den vorgelegten Rechnungen und Leasingverträgen, in denen die X durchweg als Lieferant bezeichnet wird, auch die Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993. Darin wird ausdrücklich auf die Eigentümerposition der Klägerin hingewiesen. Ferner verpflichtete sich die X, auf Anforderung der Klägerin die ...systeme zurückzukaufen. Diese Formulierung macht nur dann Sinn, wenn die X zuvor ...systeme an die Klägerin geliefert hat. Die X hat ferner die W-Briefe für die einzelnen ...systeme ausgestellt. Auch nach den Feststellungen der Steuerfahndung war den Leasinggesellschaften - somit auch der Klägerin - nicht bekannt, dass hinter X und der Z-Gruppe die gleichen Personen standen. Ihnen war vorgespiegelt worden, die Geräte seien tatsächlich existent. Schließlich hat sich die Klägerin durch ihren Mitarbeiter R von der tatsächlichen Existenz der gelieferten ...systeme überzeugt und diese auch körperlich abgenommen. Das Z-Betrugssystem wurde erst im Februar 2000, also nach Lieferung der ...systeme, aufgedeckt. Weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht Teil eines Betruges sind, können der Klägerin nicht zugemutet werden.
25 
2. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht nach § 17 UStG zu berichtigen. Keiner der dort aufgeführten Tatbestände ist im Streitfall einschlägig. Die Lieferung wurde nicht durch den Verlust der Verfügungsmacht der Klägerin oder die Veräußerung an weitere Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. Eine Lieferung wird rückgängig gemacht, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der ursprünglichen Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurück gibt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Schlosser-Zeuner in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 17 RNr. 48). Das erfordert, dass die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand zurück übertragen wird (Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 17 RNr. 160). Die Klägerin hat die ...systeme nicht in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes in diesem Sinne zurück gegeben. Denn sie hat die Verfügungsmacht nicht auf die X zurück übertragen. Teile von zwei ...systemen, die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer ...005 wurden am 28. März 2000 bei der Leasingnehmerin Z-GmbH & Co. KG aufgefunden. Hinsichtlich der verbleibenden ...systeme und Teile ist davon auszugehen, dass diese nach der Übergabe am 27. Januar 2000 mit neuen System- und Ident-Nummern versehen wurden und entweder an weitere Erwerber veräußert oder mit neuen System- bzw. Ident-Nummern noch im Bestand der Z-GmbH & Co. KG vorhanden waren. In allen Fällen wurde die Verfügungsmacht nicht der X zurück gegeben. Die Rückgabe setzt begrifflich ein Mitwirken der Klägerin an der Rückverschaffung der Verfügungsmacht voraus. Durch die Neuauszeichnung mit anderen System- bzw. Ident-Nummern und die Veräußerung an weitere Abnehmer seitens der X hat die Klägerin ihre Verfügungsmacht an den ...systemen zwar wieder verloren. Allerdings hatte die Klägerin nicht den Willen, der X die Verfügungsmacht über die ...systeme zurück zu geben. Vielmehr wurde der Klägerin die Verfügungsmacht gegen ihren Willen entzogen. In einem unfreiwilligen Verlust der Verfügungsmacht liegt keine Übertragung.
II.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO ).
III.
27 
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
IV.
28 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den fünf Rechnungen vom 27. Januar 2000 zu. Die ...systeme wurden an diesem Tag an die Klägerin geliefert, da die X der Klägerin durch die Übergabe die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft hat. Der Vorsteuerabzug ist nicht im Jahr 2000 zu berichtigen.
I.
19 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Januar 2000 geltenden Fassung (UStG ) kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob eine Lieferung der X an die Klägerin vorliegt. Die übrigen Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
20 
1. Die X hat die fünf ...systeme durch die Übergabe an den Mitarbeiter R am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Eine Lieferung liegt nach § 3 Abs. 1 UStG vor, wenn ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (jetzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) in nationales Recht um. Sie erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 06. Februar 2003 - C-185/01 - Auto Lease Holland BV, RNr. 32 und EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 7). Maßgeblich ist, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden soll, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent ist. An einem nicht existenten Gegenstand kann keine Verfügungsmacht verschafft werden. Die Beweislast hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige. Im vorliegenden Fall ist dieser Nachweis aufgrund der unstreitig erfolgten körperlichen Übernahme der ...systeme erfolgt. Zum Zeitpunkt der Übergabe an R waren die fünf ...systeme tatsächlich physisch existent. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an. Die Übertragung konkretisierte sich zum Zeitpunkt der Übergabe auf die vor Ort besichtigten ...systeme. Der Mitarbeiter der Klägerin R konnte sich dort persönlich von deren Existenz überzeugen. Er hat sich nach der Darstellung der Klägerin vor Ort vergewissert, dass die ...systeme vorhanden sind und die System- und Ident-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmen. Der Beklagte hat dieser Schilderung zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
21 
Die X hat der Klägerin auch die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft.
22 
a. Im Streitfall hatte die X die Verfügungsmacht an den ...systemen zum Zeitpunkt der Übergabe inne. Verfügungsmacht ist die rein faktische Befähigung, wie ein Eigentümer mit einem Gegenstand umzugehen. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder - was wahrscheinlicher ist - durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften ...systemen - erlangt hat, kann der Senat offenlassen. In beiden Fällen hatte die X die Verfügungsmacht über die ...systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin. Ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise (z.B. durch Rechtsgeschäft oder Produktion) oder auf rechtswidrige Weise (z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung) erlangt wurde, ist unerheblich (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138). Deshalb können nach einhelliger Meinung auch Diebesgut oder Hehlerware vom Dieb bzw. Hehler an Dritte geliefert werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. September 1963 - V 49/61 - UR 1965, 233; Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1954 - IX A 32/54 - EFG 1955, 89; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 632; Markert in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG - Stand 02/1999, § 3 RNr. 23; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 71 und Leonard in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 3 RNr. 52, in diese Richtung auch EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 - C-435/03 - British American Tobacco International Ltd., RNr. 39 und 40).
23 
b. Die X hat die Verfügungsmacht an den streitgegenständlichen ...systemen auch auf die Klägerin übertragen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur (vgl. Bülow in: Vogel/Schwarz, UStG - Stand 04/2009 - § 3 RNr. 41; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 70). Er trifft zwar regelmäßig mit der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung zusammen, ist aber von diesem innerstaatlichen Rechtsvorgang unabhängig (vgl. EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 8). Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben hat, kann daher offenbleiben. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich eine Position verschafft, die einem Eigentümer vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Leistende dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwendet (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 595). Die X hat der Klägerin sowohl Substanz, Wert als auch den Ertrag der fünf ...systeme durch die Übergabe am 27. Januar 2000 zugewendet. An diesem Tag wurden die ...systeme an den für die Klägerin handelnden R körperlich von einem für die X handelnden Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG übergeben. Die Übertragung der Substanz setzt hierbei voraus, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, auf den körperlichen Gegenstand als solchen zuzugreifen. Dieses Merkmal entspricht inhaltlich dem Besitz im bürgerlichen Recht. Durch die Übergabe an R, der im Auftrag der Klägerin handelte, erlangte die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die ...systeme. Die Übertragung des Wertes setzt voraus, dass der Abnehmer sich den im Gegenstand verkörperten Geldwert nutzbar machen, ihn insbesondere wirtschaftlich verwerten kann. Die wirtschaftliche Verwertung kann dabei insbesondere durch Verkauf oder die Verwendung als Sicherheit erfolgen. Im Streitfall hat die Klägerin die ...systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie hatte ferner die Möglichkeit, die ...systeme aufgrund der Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993 der X nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit stand der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der ...systeme, d.h. deren Wert, zu. Der Ertrag eines Gegenstandes wird übertragen, wenn dem Abnehmer die Früchte aus der laufenden Nutzung des Gegenstandes zustehen. Dieses Merkmal ist im Streitfall durch die Erzielung der Leasingeinnahmen erfüllt. Es ist ausreichend, dass der Abnehmer die Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen hat. Ob die Einnahmen tatsächlich erzielt werden oder - wie im Streitfall - durch die Insolvenz des Schuldners ganz oder teilweise ausfallen, wirkt sich auf die Lieferung nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass Substanz, Wert oder Ertrag für eine gewisse Zeit beim Abnehmer verbleiben. Ist die Verfügungsmacht verschafft worden, so ist die Lieferung erfolgt. Verliert der Unternehmer die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand wieder (z.B. durch Untergang, Diebstahl oder Weiterlieferung), so hat dies - abgesehen von den Fällen der Rückabwicklung - keinen Einfluss auf die erfolgte Lieferung.
24 
c. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die X die Absicht hatte, die ...systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der X abweichenden inneren Willen konnte die Klägerin nicht erkennen, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen hat, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Im Hinblick auf die Ziele des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, ist auf die objektive Natur der betreffenden Umsätze abzustellen. Unvereinbar mit diesen Zielen wäre es, die Qualifikation eines Umsatzes als Lieferung von den Absichten eines am Umsatz Beteiligten, vom Steuerpflichten verschiedenen Dritten, abhängig zu machen, sofern der Steuerpflichtige diese Absichten weder kannte noch kennen konnte (vgl. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 46 und vom 06. Juli 2006 - C-439/04 - Axel Kittel - RNr. 43). Im Interesse der Rechtssicherheit des umsatzsteuerlichen Rechtsverkehrs kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Wirtschaftsteilnehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne den Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteil vom 06. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Axel Kittel - RNr. 51 und vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 55). Diesem Maßstab hat die Klägerin im Streitfall genügt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der X wollte diese als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den ...systemen unbedingt und endgültig verschaffen. Dafür spricht neben den vorgelegten Rechnungen und Leasingverträgen, in denen die X durchweg als Lieferant bezeichnet wird, auch die Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993. Darin wird ausdrücklich auf die Eigentümerposition der Klägerin hingewiesen. Ferner verpflichtete sich die X, auf Anforderung der Klägerin die ...systeme zurückzukaufen. Diese Formulierung macht nur dann Sinn, wenn die X zuvor ...systeme an die Klägerin geliefert hat. Die X hat ferner die W-Briefe für die einzelnen ...systeme ausgestellt. Auch nach den Feststellungen der Steuerfahndung war den Leasinggesellschaften - somit auch der Klägerin - nicht bekannt, dass hinter X und der Z-Gruppe die gleichen Personen standen. Ihnen war vorgespiegelt worden, die Geräte seien tatsächlich existent. Schließlich hat sich die Klägerin durch ihren Mitarbeiter R von der tatsächlichen Existenz der gelieferten ...systeme überzeugt und diese auch körperlich abgenommen. Das Z-Betrugssystem wurde erst im Februar 2000, also nach Lieferung der ...systeme, aufgedeckt. Weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht Teil eines Betruges sind, können der Klägerin nicht zugemutet werden.
25 
2. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht nach § 17 UStG zu berichtigen. Keiner der dort aufgeführten Tatbestände ist im Streitfall einschlägig. Die Lieferung wurde nicht durch den Verlust der Verfügungsmacht der Klägerin oder die Veräußerung an weitere Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. Eine Lieferung wird rückgängig gemacht, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der ursprünglichen Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurück gibt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Schlosser-Zeuner in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 17 RNr. 48). Das erfordert, dass die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand zurück übertragen wird (Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 17 RNr. 160). Die Klägerin hat die ...systeme nicht in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes in diesem Sinne zurück gegeben. Denn sie hat die Verfügungsmacht nicht auf die X zurück übertragen. Teile von zwei ...systemen, die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer ...005 wurden am 28. März 2000 bei der Leasingnehmerin Z-GmbH & Co. KG aufgefunden. Hinsichtlich der verbleibenden ...systeme und Teile ist davon auszugehen, dass diese nach der Übergabe am 27. Januar 2000 mit neuen System- und Ident-Nummern versehen wurden und entweder an weitere Erwerber veräußert oder mit neuen System- bzw. Ident-Nummern noch im Bestand der Z-GmbH & Co. KG vorhanden waren. In allen Fällen wurde die Verfügungsmacht nicht der X zurück gegeben. Die Rückgabe setzt begrifflich ein Mitwirken der Klägerin an der Rückverschaffung der Verfügungsmacht voraus. Durch die Neuauszeichnung mit anderen System- bzw. Ident-Nummern und die Veräußerung an weitere Abnehmer seitens der X hat die Klägerin ihre Verfügungsmacht an den ...systemen zwar wieder verloren. Allerdings hatte die Klägerin nicht den Willen, der X die Verfügungsmacht über die ...systeme zurück zu geben. Vielmehr wurde der Klägerin die Verfügungsmacht gegen ihren Willen entzogen. In einem unfreiwilligen Verlust der Verfügungsmacht liegt keine Übertragung.
II.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO ).
III.
27 
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
IV.
28 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ursprünglich eine Kommanditgesellschaft, die 1996 in eine GmbH umgewandelt wurde, ist im Leasinggeschäft tätig. Seit 1993 kaufte die Klägerin Maschinensysteme (B-Systeme), die jeweils mit eigenen Identifikationsnummern (Ident-Nrn.) versehen waren, von der K-KG und verleaste diese an die F-KG.

2

Dabei trat die Klägerin jeweils aufgrund von Eintrittsvereinbarungen in zwischen der K-KG und der F-KG bestehende Kaufverträge über die B-Systeme in der Weise ein, dass sie die B-Systeme von der K-KG erwarb und diese aufgrund eines eigenständigen Leasingvertrages an die F-KG verleaste. Ihre Forderungen aus den Leasingverträgen trat die Klägerin unter gleichzeitiger Sicherungsübereignung der B-Systeme an Banken ab, die der Klägerin Darlehen für die Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der B-Systeme von der K-KG gewährten.

3

Entsprechend diesem Geschäftsmodell erwarb die Klägerin am 27. Januar 2000 fünf B-Systeme von der K-KG und verleaste sie an die F-KG. Ein Mitarbeiter der Klägerin nahm die B-Systeme in einer Lagerhalle der F-KG in Augenschein, prüfte die Ident-Nrn. der B-Systeme, fotografierte sie und bestätigte die körperliche Übernahme durch die Klägerin und die Übergabe an die F-KG. Die Klägerin wollte hierdurch die Erlangung des unmittelbaren Besitzes und des Eigentums an den B-Systemen sicherstellen. Die Klägerin nahm aus dem Erwerb der B-Systeme den Vorsteuerabzug in Anspruch.

4

Über einen Zeitraum von mehreren Jahren hatte die F-KG mit mehreren Leasinggesellschaften, wie der Klägerin, insgesamt über 3 000 Leasingverträge über B-Systeme abgeschlossen, von denen aber nur ca. 300 tatsächlich vorhanden waren. Wie sich im Februar 2000 herausstellte, waren die K-KG und die F-KG Teil eines Betrugssystems, bei dem die einzelnen B-Systeme mehrfach an Leasinggesellschaften verkauft und von diesen verleast wurden. Die Kaufpreise, die die K-KG von den Leasinggesellschaften vereinnahmte, verwendete die F-KG für die Leasingzahlungen. Die Geschäftsführer der F-KG wurden verhaftet und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

5

Nach der Verhaftung der beiden Geschäftsführer der F-KG ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Klägerin wie den anderen gutgläubigen Leasinggesellschaften vorgespiegelt worden sei, dass die verkauften B-Systeme in der angegebenen Anzahl vorhanden gewesen seien. Die an den B-Systemen jeweils angebrachten Ident-Nrn. seien aber abgeschraubt und durch andere ersetzt worden, um die vorhandenen Geräte mehrfach zu verkaufen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei die Verschaffung der Verfügungsmacht. Vorsteuerabzug und Verfügungsmacht könnten nicht gutgläubig erlangt werden. Beides komme beim Bezug nicht vorhandener Gegenstände nicht in Betracht. Es sei auch nicht mehrfach Eigentum am selben System nacheinander erworben worden. Dass die Klägerin als vermeintliche Eigentümerin Leasingraten erhalten habe und bei der Abnahme zu Sicherungszwecken Fotografien der B-Systeme und Ident-Nrn. habe anfertigen lassen, sei unerheblich.

6

Am 8. März 2001 erließ das FA einen Umsatzsteueränderungsbescheid Januar 2000 und versagte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der fünf B-Systeme. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Noch während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 21. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 2000, nach dem der Klägerin gleichfalls kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der fünf B-Systeme zustand. Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

7

Nach Änderung des Bescheides in mehreren nicht streitgegenständlichen Punkten (Umsatzsteuerbescheid vom 27. Oktober 2006) wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 unter Anwendung von § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung als unbegründet zurück.

8

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1108 veröffentlichten Urteil statt. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen vom 27. Januar 2000 berechtigt, da die B-Systeme an diesem Tag an die Klägerin geliefert worden seien. Die K-KG habe die fünf B-Systeme durch die Übergabe an einen Mitarbeiter der Klägerin, R, am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Maßgeblich sei, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden solle, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent sei. Dieser Nachweis sei aufgrund der körperlichen Übernahme der B-Systeme erfolgt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an R seien die fünf B-Systeme tatsächlich physisch vorhanden gewesen. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe sich vor Ort vergewissert, dass die B-Systeme vorhanden gewesen seien und die System- und Ident-Nrn. mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmten. Die K-KG habe auch Verfügungsmacht an den B-Systemen zum Zeitpunkt der Übergabe gehabt. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften B-Systemen erlangt habe, könne offenbleiben. In beiden Fällen habe die K-KG die Verfügungsmacht über die B-Systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin übertragen, da unerheblich sei, ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise oder auf rechtswidrige Weise durch Diebstahl oder Unterschlagung erlangt werde. Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben habe, könne offenbleiben. Durch die Übergabe habe die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die B-Systeme erlangt. Im Streitfall habe die Klägerin die B-Systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie habe ferner die Möglichkeit gehabt, die B-Systeme der K-KG nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit habe der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der B-Systeme, d.h. deren Wert, zugestanden. Der Vorsteuerabzug sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die K-KG die Absicht gehabt habe, die B-Systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der K-KG abweichenden inneren Willen habe die Klägerin nicht erkennen können, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen habe, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Nach dem äußeren Erscheinungsbild habe die K-KG als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den B-Systemen unbedingt und endgültig verschaffen wollen.

9

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Klägerin habe keine Verfügungsmacht an den Gegenständen erlangt und sei daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, die Gegenstände zu verleasen, da diese bereits zuvor an Dritte veräußert worden seien. Die Zahlungen des bösgläubigen Leasingnehmers hätten nur dazu gedient, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Die Klägerin habe nicht Substanz und Wert der Gegenstände erhalten, die bei einer abweichenden Beurteilung allen getäuschten Erwerbern zustehen müssten. Die Absicht zur Weiterveräußerung der am 27. Januar 2000 "übereigneten" Gegenstände habe sich nur aufgrund der Aufdeckung des Betrugssystems nicht verwirklicht. Es liege zumindest eine Rückgängigmachung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) vor, da der Klägerin aufgrund des Betrugs ein Anspruch auf Rückforderung des Kaufpreises zugestanden habe und sie aufgrund der betrügerischen Weiterveräußerungsabsicht keine Wahlmöglichkeit außer der Rückgängigmachung gehabt habe.

10

Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Bundesfinanzhof (BFH) sei an die tatsächliche Würdigung des FG hinsichtlich des Vorliegens einer Lieferung gebunden. Es liege keine Rückgängigmachung nach § 17 UStG vor.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin ist aus der Lieferung der fünf B-Systeme zum Vorsteuerabzug berechtigt.

14

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unionsrechtlich ist der Steuerpflichtige gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) befugt, "die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen" abzuziehen, "die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden", "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden".

15

Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um, wonach es für die Lieferung auf "die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen", ankommt.

16

Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankomme (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285 Rdnr. 7; vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317 Rdnr. 32; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag erforderlich (BFH-Urteil vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, unter II.2.a, m.w.N.).

17

2. Im Streitfall ist das FG nach Maßgabe der EuGH- und BFH-Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus den am 27. Januar 2000 erbrachten Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da die K-KG an diesem Tag die fünf B-Systeme an die Klägerin geliefert hat.

18

a) Der Klägerin sind am 27. Januar 2000 fünf Gegenstände (B-Systeme) in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung mittelbaren Besitzes übergeben worden, die dazu diente, der Klägerin Substanz, Wert und Ertrag an tatsächlich vorhandenen Gegenständen, wie sich aus der Prüfung durch R ergab, zuzuwenden. Damit liegt ein auf die Lieferung dieser Gegenstände gerichtetes Rechtsverhältnis vor, dessen Vollzug grundsätzlich zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG führt.

19

Für die Lieferung der fünf B-Systeme an die Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die K-KG zivilrechtlicher Eigentümer der fünf B-Systeme war oder es sich um Geräte handelte, die im Eigentum einer anderen Leasinggesellschaft oder im Sicherungseigentum der diese Leasinggesellschaft finanzierenden Bank standen. Denn als Lieferung gilt umsatzsteuerrechtlich jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankommt (s. oben II.1.). Dies trifft auf die Übertragung der B-Systeme von der F-KG auf die Klägerin zu.

20

Dementsprechend können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung z.B. durch einen Dieb geliefert werden, ohne dass dem § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegensteht (BFH-Urteil vom 26. September 1963 V 49/61, Umsatzsteuer-Rundschau 1965, 233; ebenso Slapio in Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 53 Rz 182; Flückiger in Plückebaum/ Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 3 Abs. 1 Rz 134; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 10. Aufl. 2011, § 3 Rz 52; Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 UStG Rz 71, und Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 632). Dass der Diebstahl von Waren für sich demgegenüber nicht unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" fällt (EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-435/03, British American Tobacco International, Slg. 2005, I-7077 Rdnrn. 32 ff.), ist für die Beurteilung, ob bei einem Verkauf durch den Dieb eine Lieferung vorliegt, unerheblich. Dementsprechend steht auch im Streitfall die mehrfache Unterschlagung der Leasinggegenstände durch die beiden KGs einer jeweils neuen Lieferung der unterschlagenen Gegenstände nicht entgegen.

21

b) Für das Vorliegen einer Lieferung spricht --ohne dass dabei eine Bindung an die zivilrechtliche Beurteilung vorliegt--, dass der Bundesgerichtshof (BGH) für die vorliegende Fallgestaltung davon ausgeht, dass die von der K-KG getäuschten Leasinggesellschaften, zu denen auch die Klägerin gehörte, unter bestimmten Voraussetzungen das Eigentum an den B-Systemen auf kreditgebende Banken zur Sicherheit zivilrechtlich wirksam übertragen konnten.

22

Da sich die Leasinggegenstände bei der Übertragung auf die Klägerin bereits im Besitz der F-KG befanden, kommt nach dieser BGH-Rechtsprechung ein zivilrechtlicher Eigentumserwerb vom Berechtigten nach § 929 Satz 2 BGB --nicht aber auch nach Satz 1 dieser Vorschrift-- in Betracht (BGH-Urteil vom 10. November 2004 VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (1)). Trotz der auch vom FG für den Streitfall festgestellten mehrfachen Übereignung von Leasinggegenständen durch die K-KG konnte ein derartiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 2 BGB im Hinblick auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen, wenn zwischen der F-KG und der K-KG ein Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der K-KG bestand (BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (2)). Fehlt es an einem derartigen Besitzmittlungsverhältnis, kommt demgegenüber ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 BGB nicht in Betracht. Denn hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin mit dem vermeintlichen Eigentümer (K-KG) auf den Eigentumsübergang einigte, sie aber nur mit der F-KG als unmittelbarem Besitzer durch Abschluss der Leasingverträge ein Besitzmittlungsverhältnis begründete (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (3) und (4)).

23

c) Einer Lieferung durch die K-KG steht auch nicht entgegen, dass diese die ggf. vorhandene, aber jedenfalls der Klägerin nicht offengelegte Absicht hatte, die der Klägerin am 27. Januar 2000 übertragenen Gegenstände durch weitere Übereignungen an andere Leasinggesellschaften zu unterschlagen. Denn die Absicht einer späteren Unterschlagung ist für die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Lieferung maßgebliche Beurteilung unerheblich.

24

d) Nicht entscheidungserheblich ist im Streitfall schließlich, ob eine Lieferung an die Klägerin zu verneinen wäre, wenn die Klägerin --und nicht eine andere Leasinggesellschaft-- bereits im Zeitpunkt der Lieferung am 27. Januar 2000 zivilrechtlicher Eigentümer der fünf B-Systeme gewesen sein sollte. Es würde sich dann zwar die Frage stellen, ob ein Dieb nicht nur allgemein, sondern auch an den Eigentümer, den er bestohlen hat, liefern kann. Hierauf kommt es jedoch nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht an, da sich aus diesen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die am 27. Januar 2000 gelieferten B-Systeme unter anderen Ident-Nrn. an die Klägerin --und ohne weitere zwischenzeitliche Übereignung an andere Leasinggesellschaften-- verkauft worden waren.

25

3. Die weiteren Einwendungen des FA greifen nicht durch, insbesondere steht § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht dem Vorsteuerabzug der Klägerin entgegen.

26

Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Rückgängigmachung einer Lieferung führt nur zu einer nachträglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs und setzt voraus, dass der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Abnehmer den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurückgibt (BFH-Urteil vom 12. November 2008 XI R 46/07, BFHE 223, 515, BStBl II 2009, 558, unter II.3.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft nicht beseitigt worden.

27

Im Übrigen scheitert die Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG auch daran, dass --wenn eine Rückgängigmachung vorläge-- die nach dieser Vorschrift vorgesehene Berichtigung im Fall eines bereits entrichteten Entgelts erst mit der Rückzahlung des Entgelts eingreift (BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BFH/NV 2011, 383, Leitsatz 2), an der es im Streitfall fehlt. Darüber hinaus betrifft das vom FA für seine Auffassung angeführte Senatsurteil vom 17. Dezember 1981 V R 75/77 (BFHE 135, 115, BStBl II 1982, 233) den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall einer Rückgabe des gelieferten Gegenstands.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ursprünglich eine Kommanditgesellschaft, die 1996 in eine GmbH umgewandelt wurde, ist im Leasinggeschäft tätig. Seit 1993 kaufte die Klägerin Maschinensysteme (B-Systeme), die jeweils mit eigenen Identifikationsnummern (Ident-Nrn.) versehen waren, von der K-KG und verleaste diese an die F-KG.

2

Dabei trat die Klägerin jeweils aufgrund von Eintrittsvereinbarungen in zwischen der K-KG und der F-KG bestehende Kaufverträge über die B-Systeme in der Weise ein, dass sie die B-Systeme von der K-KG erwarb und diese aufgrund eines eigenständigen Leasingvertrages an die F-KG verleaste. Ihre Forderungen aus den Leasingverträgen trat die Klägerin unter gleichzeitiger Sicherungsübereignung der B-Systeme an Banken ab, die der Klägerin Darlehen für die Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der B-Systeme von der K-KG gewährten.

3

Entsprechend diesem Geschäftsmodell erwarb die Klägerin am 27. Januar 2000 fünf B-Systeme von der K-KG und verleaste sie an die F-KG. Ein Mitarbeiter der Klägerin nahm die B-Systeme in einer Lagerhalle der F-KG in Augenschein, prüfte die Ident-Nrn. der B-Systeme, fotografierte sie und bestätigte die körperliche Übernahme durch die Klägerin und die Übergabe an die F-KG. Die Klägerin wollte hierdurch die Erlangung des unmittelbaren Besitzes und des Eigentums an den B-Systemen sicherstellen. Die Klägerin nahm aus dem Erwerb der B-Systeme den Vorsteuerabzug in Anspruch.

4

Über einen Zeitraum von mehreren Jahren hatte die F-KG mit mehreren Leasinggesellschaften, wie der Klägerin, insgesamt über 3 000 Leasingverträge über B-Systeme abgeschlossen, von denen aber nur ca. 300 tatsächlich vorhanden waren. Wie sich im Februar 2000 herausstellte, waren die K-KG und die F-KG Teil eines Betrugssystems, bei dem die einzelnen B-Systeme mehrfach an Leasinggesellschaften verkauft und von diesen verleast wurden. Die Kaufpreise, die die K-KG von den Leasinggesellschaften vereinnahmte, verwendete die F-KG für die Leasingzahlungen. Die Geschäftsführer der F-KG wurden verhaftet und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

5

Nach der Verhaftung der beiden Geschäftsführer der F-KG ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Klägerin wie den anderen gutgläubigen Leasinggesellschaften vorgespiegelt worden sei, dass die verkauften B-Systeme in der angegebenen Anzahl vorhanden gewesen seien. Die an den B-Systemen jeweils angebrachten Ident-Nrn. seien aber abgeschraubt und durch andere ersetzt worden, um die vorhandenen Geräte mehrfach zu verkaufen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei die Verschaffung der Verfügungsmacht. Vorsteuerabzug und Verfügungsmacht könnten nicht gutgläubig erlangt werden. Beides komme beim Bezug nicht vorhandener Gegenstände nicht in Betracht. Es sei auch nicht mehrfach Eigentum am selben System nacheinander erworben worden. Dass die Klägerin als vermeintliche Eigentümerin Leasingraten erhalten habe und bei der Abnahme zu Sicherungszwecken Fotografien der B-Systeme und Ident-Nrn. habe anfertigen lassen, sei unerheblich.

6

Am 8. März 2001 erließ das FA einen Umsatzsteueränderungsbescheid Januar 2000 und versagte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der fünf B-Systeme. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Noch während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 21. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 2000, nach dem der Klägerin gleichfalls kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der fünf B-Systeme zustand. Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

7

Nach Änderung des Bescheides in mehreren nicht streitgegenständlichen Punkten (Umsatzsteuerbescheid vom 27. Oktober 2006) wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 unter Anwendung von § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung als unbegründet zurück.

8

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1108 veröffentlichten Urteil statt. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen vom 27. Januar 2000 berechtigt, da die B-Systeme an diesem Tag an die Klägerin geliefert worden seien. Die K-KG habe die fünf B-Systeme durch die Übergabe an einen Mitarbeiter der Klägerin, R, am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Maßgeblich sei, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden solle, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent sei. Dieser Nachweis sei aufgrund der körperlichen Übernahme der B-Systeme erfolgt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an R seien die fünf B-Systeme tatsächlich physisch vorhanden gewesen. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe sich vor Ort vergewissert, dass die B-Systeme vorhanden gewesen seien und die System- und Ident-Nrn. mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmten. Die K-KG habe auch Verfügungsmacht an den B-Systemen zum Zeitpunkt der Übergabe gehabt. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften B-Systemen erlangt habe, könne offenbleiben. In beiden Fällen habe die K-KG die Verfügungsmacht über die B-Systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin übertragen, da unerheblich sei, ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise oder auf rechtswidrige Weise durch Diebstahl oder Unterschlagung erlangt werde. Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben habe, könne offenbleiben. Durch die Übergabe habe die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die B-Systeme erlangt. Im Streitfall habe die Klägerin die B-Systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie habe ferner die Möglichkeit gehabt, die B-Systeme der K-KG nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit habe der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der B-Systeme, d.h. deren Wert, zugestanden. Der Vorsteuerabzug sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die K-KG die Absicht gehabt habe, die B-Systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der K-KG abweichenden inneren Willen habe die Klägerin nicht erkennen können, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen habe, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Nach dem äußeren Erscheinungsbild habe die K-KG als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den B-Systemen unbedingt und endgültig verschaffen wollen.

9

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Klägerin habe keine Verfügungsmacht an den Gegenständen erlangt und sei daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, die Gegenstände zu verleasen, da diese bereits zuvor an Dritte veräußert worden seien. Die Zahlungen des bösgläubigen Leasingnehmers hätten nur dazu gedient, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Die Klägerin habe nicht Substanz und Wert der Gegenstände erhalten, die bei einer abweichenden Beurteilung allen getäuschten Erwerbern zustehen müssten. Die Absicht zur Weiterveräußerung der am 27. Januar 2000 "übereigneten" Gegenstände habe sich nur aufgrund der Aufdeckung des Betrugssystems nicht verwirklicht. Es liege zumindest eine Rückgängigmachung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) vor, da der Klägerin aufgrund des Betrugs ein Anspruch auf Rückforderung des Kaufpreises zugestanden habe und sie aufgrund der betrügerischen Weiterveräußerungsabsicht keine Wahlmöglichkeit außer der Rückgängigmachung gehabt habe.

10

Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Bundesfinanzhof (BFH) sei an die tatsächliche Würdigung des FG hinsichtlich des Vorliegens einer Lieferung gebunden. Es liege keine Rückgängigmachung nach § 17 UStG vor.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin ist aus der Lieferung der fünf B-Systeme zum Vorsteuerabzug berechtigt.

14

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unionsrechtlich ist der Steuerpflichtige gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) befugt, "die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen" abzuziehen, "die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden", "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden".

15

Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um, wonach es für die Lieferung auf "die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen", ankommt.

16

Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankomme (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285 Rdnr. 7; vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317 Rdnr. 32; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag erforderlich (BFH-Urteil vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, unter II.2.a, m.w.N.).

17

2. Im Streitfall ist das FG nach Maßgabe der EuGH- und BFH-Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus den am 27. Januar 2000 erbrachten Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da die K-KG an diesem Tag die fünf B-Systeme an die Klägerin geliefert hat.

18

a) Der Klägerin sind am 27. Januar 2000 fünf Gegenstände (B-Systeme) in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung mittelbaren Besitzes übergeben worden, die dazu diente, der Klägerin Substanz, Wert und Ertrag an tatsächlich vorhandenen Gegenständen, wie sich aus der Prüfung durch R ergab, zuzuwenden. Damit liegt ein auf die Lieferung dieser Gegenstände gerichtetes Rechtsverhältnis vor, dessen Vollzug grundsätzlich zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG führt.

19

Für die Lieferung der fünf B-Systeme an die Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die K-KG zivilrechtlicher Eigentümer der fünf B-Systeme war oder es sich um Geräte handelte, die im Eigentum einer anderen Leasinggesellschaft oder im Sicherungseigentum der diese Leasinggesellschaft finanzierenden Bank standen. Denn als Lieferung gilt umsatzsteuerrechtlich jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankommt (s. oben II.1.). Dies trifft auf die Übertragung der B-Systeme von der F-KG auf die Klägerin zu.

20

Dementsprechend können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung z.B. durch einen Dieb geliefert werden, ohne dass dem § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegensteht (BFH-Urteil vom 26. September 1963 V 49/61, Umsatzsteuer-Rundschau 1965, 233; ebenso Slapio in Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 53 Rz 182; Flückiger in Plückebaum/ Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 3 Abs. 1 Rz 134; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 10. Aufl. 2011, § 3 Rz 52; Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 UStG Rz 71, und Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 632). Dass der Diebstahl von Waren für sich demgegenüber nicht unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" fällt (EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-435/03, British American Tobacco International, Slg. 2005, I-7077 Rdnrn. 32 ff.), ist für die Beurteilung, ob bei einem Verkauf durch den Dieb eine Lieferung vorliegt, unerheblich. Dementsprechend steht auch im Streitfall die mehrfache Unterschlagung der Leasinggegenstände durch die beiden KGs einer jeweils neuen Lieferung der unterschlagenen Gegenstände nicht entgegen.

21

b) Für das Vorliegen einer Lieferung spricht --ohne dass dabei eine Bindung an die zivilrechtliche Beurteilung vorliegt--, dass der Bundesgerichtshof (BGH) für die vorliegende Fallgestaltung davon ausgeht, dass die von der K-KG getäuschten Leasinggesellschaften, zu denen auch die Klägerin gehörte, unter bestimmten Voraussetzungen das Eigentum an den B-Systemen auf kreditgebende Banken zur Sicherheit zivilrechtlich wirksam übertragen konnten.

22

Da sich die Leasinggegenstände bei der Übertragung auf die Klägerin bereits im Besitz der F-KG befanden, kommt nach dieser BGH-Rechtsprechung ein zivilrechtlicher Eigentumserwerb vom Berechtigten nach § 929 Satz 2 BGB --nicht aber auch nach Satz 1 dieser Vorschrift-- in Betracht (BGH-Urteil vom 10. November 2004 VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (1)). Trotz der auch vom FG für den Streitfall festgestellten mehrfachen Übereignung von Leasinggegenständen durch die K-KG konnte ein derartiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 2 BGB im Hinblick auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen, wenn zwischen der F-KG und der K-KG ein Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der K-KG bestand (BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (2)). Fehlt es an einem derartigen Besitzmittlungsverhältnis, kommt demgegenüber ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 BGB nicht in Betracht. Denn hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin mit dem vermeintlichen Eigentümer (K-KG) auf den Eigentumsübergang einigte, sie aber nur mit der F-KG als unmittelbarem Besitzer durch Abschluss der Leasingverträge ein Besitzmittlungsverhältnis begründete (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (3) und (4)).

23

c) Einer Lieferung durch die K-KG steht auch nicht entgegen, dass diese die ggf. vorhandene, aber jedenfalls der Klägerin nicht offengelegte Absicht hatte, die der Klägerin am 27. Januar 2000 übertragenen Gegenstände durch weitere Übereignungen an andere Leasinggesellschaften zu unterschlagen. Denn die Absicht einer späteren Unterschlagung ist für die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Lieferung maßgebliche Beurteilung unerheblich.

24

d) Nicht entscheidungserheblich ist im Streitfall schließlich, ob eine Lieferung an die Klägerin zu verneinen wäre, wenn die Klägerin --und nicht eine andere Leasinggesellschaft-- bereits im Zeitpunkt der Lieferung am 27. Januar 2000 zivilrechtlicher Eigentümer der fünf B-Systeme gewesen sein sollte. Es würde sich dann zwar die Frage stellen, ob ein Dieb nicht nur allgemein, sondern auch an den Eigentümer, den er bestohlen hat, liefern kann. Hierauf kommt es jedoch nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht an, da sich aus diesen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die am 27. Januar 2000 gelieferten B-Systeme unter anderen Ident-Nrn. an die Klägerin --und ohne weitere zwischenzeitliche Übereignung an andere Leasinggesellschaften-- verkauft worden waren.

25

3. Die weiteren Einwendungen des FA greifen nicht durch, insbesondere steht § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht dem Vorsteuerabzug der Klägerin entgegen.

26

Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Rückgängigmachung einer Lieferung führt nur zu einer nachträglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs und setzt voraus, dass der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Abnehmer den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurückgibt (BFH-Urteil vom 12. November 2008 XI R 46/07, BFHE 223, 515, BStBl II 2009, 558, unter II.3.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft nicht beseitigt worden.

27

Im Übrigen scheitert die Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG auch daran, dass --wenn eine Rückgängigmachung vorläge-- die nach dieser Vorschrift vorgesehene Berichtigung im Fall eines bereits entrichteten Entgelts erst mit der Rückzahlung des Entgelts eingreift (BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BFH/NV 2011, 383, Leitsatz 2), an der es im Streitfall fehlt. Darüber hinaus betrifft das vom FA für seine Auffassung angeführte Senatsurteil vom 17. Dezember 1981 V R 75/77 (BFHE 135, 115, BStBl II 1982, 233) den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall einer Rückgabe des gelieferten Gegenstands.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 wird der Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 27. Oktober 2006 (St.-Nr.) dahin geändert, dass die Umsatzsteuer um ... DM (... EUR) gemindert und auf ... DM (... EUR) festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob fünf Lieferungen von ...geräten der X GmbH & CoKG ( X ) an die Klägerin tatsächlich erfolgt sind.
I.
Die Klägerin ist unter anderem im Leasinggeschäft tätig. Seit 1993 unterhielt sie, damals noch als Y GmbH & Co. KG firmierend, Geschäftsbeziehungen zur Z-Gruppe. Im Juli 1996 wurde die Klägerin in ihre heutige Rechtsform umgewandelt. Von der X erwarb die Klägerin ....systeme, jeweils bestehend aus einer W-Versorgungseinheit mit Ident-Nummer und einer ...einheit mit System-Nummer (nachfolgend insgesamt: ...systeme ), die sie anschließend an andere Gesellschaften der Z-Gruppe verleaste. Insgesamt hat die Klägerin ...systeme im Wert von ca. ... Mio. DM (... EUR) von der X angeschafft. Die Z-Gruppe hatte insgesamt ca. 3.500 Leasingverträge über ...systeme geschlossen. Tatsächlich existierten aber nur rund 270 ...systeme.
Am 27. Januar 2000 hat die Klägerin von der X fünf ...systeme erworben. Mit fünf Rechnungen vom selben Tag rechnete die X gegenüber der Klägerin über die Lieferung von fünf ...systemen bestehend jeweils aus den W-Versorgungseinheiten mit den Ident-Nummern …001 bis …005 und den ...einheiten mit den System-Nummern....001 bis....005 ab. Der Kaufpreis betrug pro ...system ... DM, insgesamt daher ... DM (... EUR) netto. In den Rechnungen war Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM (... EUR) gesondert ausgewiesen (Gerichtsakten, Bl. 40-44).
Die Übergabe der fünf ...systeme erfolgte am 27. Januar 2000 in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin - Herr R. ( R ) - die ...systeme am Übergabeort persönlich in Augenschein nahm. Sie wurden ihm vor Ort von einem Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG im Auftrag der X übergeben. Er verglich dabei die auf den Typenschildern der einzelnen ...systeme befindlichen Ident- und System-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern. Bei der Übergabe fertigte er ferner Fotos aller Geräte und der auf den jeweiligen ...systemen befindlichen Typenschilder an, um die physische Übergabe zu dokumentieren (Rechtsbehelfsakten, Bl. 50). Nach Prüfung bestätigte R die Übereinstimmung und die körperliche Übernahme unter Angabe des Datums und seines Namenszeichens (Gerichtsakten, Bl. 87). Diese Art der Übergabe erfolgte seit dem Jahr 1997 vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Forderungen aus den Leasingverträgen über Banken refinanzierte. Im Rahmen der Refinanzierungsverträge wurden die Leasinggegenstände zur Sicherheit an die refinanzierende Bank übereignet. Nach Auskunft der Rechtsanwälte der Klägerin im Rahmen der Refinanzierungsberatung sei die persönliche Abnahme infolge des dadurch erlangten unmittelbaren Besitzes die sicherste Möglichkeit gewesen, selbst Eigentum zu erlangen.
Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zog die Klägerin als Vorsteuer ab. Am gleichen Tag verleaste die Klägerin die Geräte an die Z-GmbH & Co. KG im Rahmen von fünf Leasingverträgen. Die Z-GmbH & Co. KG als Leasingnehmer bestätigte jeweils den Erhalt der ...systeme in einwandfreiem Zustand (Gerichtsakten, Bl. 50-59) und übermittelte der Klägerin Versicherungsbestätigungen für die ...systeme (Gerichtsakten, Bl. 60-64).
II.
Im Februar 2000 wurde aufgedeckt, dass die X und die Z-Gruppe in betrügerischer Absicht nicht existierende ...systeme an unbeteiligte Leasingfirmen verkauft und durch Gesellschaften aus der Z-Gruppe zurückgeleast hatten. Nach Aufdeckung der Z-Aktivitäten fand am 03. März 2000 zwischen den Beteiligten eine Besprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferungen vom 27. Januar 2000 statt, in welcher die Situation umfassend erläutert wurde. Dabei erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, bei der Übergabe der jeweiligen ...systeme sei ab dem Jahr 1997 ein Mitarbeiter der Klägerin vor Ort gewesen, an den das jeweilige körperlich vorhandene ...system übereignet worden sei. Der Mitarbeiter habe die Geräte auch fotografiert. Ferner habe Z in der Vergangenheit als Leasingnehmer auch stets die Leasingraten pünktlich bezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 03. März 2000 verwiesen (Unterlagenakte, Trennlasche „AV über Besprechung am 3.3.2000“).
In der vom Insolvenzverwalter am 28. März 2000 erstellten Bestandsliste über die Vermögensgegenstände der Z-GmbH & Co. KG finden sich die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer....005 (Rechtsbehelfsakten, Bl. 60 und 61).
III.
Der Beklagte bat die Oberfinanzdirektion um Stellungnahme, welche diese am 27. April 2000 abgab. In der Stellungnahme wird die Gewährung des Vorsteuerabzugs abgelehnt. Die Verschaffung der Verfügungsmacht sei Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug. Eine gutgläubige Erlangung des Vorsteuerabzugs sowie der Verfügungsmacht sei dem Steuerrecht unbekannt. Sie scheide insbesondere in Bezug auf nicht vorhandene Gegenstände aus. Damit werde auch verhindert, dass mehrfach Eigentum am selben System nacheinander erworben werde. Dass die Klägerin als vermeintlicher Eigentümer die Leasingraten erhalte, sich branchenübliche Schriftstücke erstellen und bei der Abnahme zu Sicherungszwecken Fotografien der Gegenstände und System-Nummern anfertigten lasse, stehe dem nicht entgegen (Unterlagenakte, Trennlasche „Antwort OFD“).
In einem Situationsbericht des für die Aufarbeitung der Z-Aktivitäten zuständigen Finanzamts C – Steuerfahndungsstelle – vom 06. Juni 2000 wurde der bisherige Stand der Ermittlungen hinsichtlich der Klägerin dargestellt. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen sei zwischen der X und der Klägerin über die Lieferung von ...systemen abgerechnet worden. Die ...systeme sollten anschließend an die Z GmbH, später Z-GmbH & Co. KG verleast werden. Die Klägerin sei hinsichtlich der Lieferung getäuscht bzw. betrogen worden. Den gutgläubigen Leasinggesellschaften sei vorgespiegelt worden, die verkauften ...systeme seien tatsächlich existent. Die an den ...systemen angebrachten Systemnummern seien abgeschraubt und durch andere gerade zu kontrollierende Systemnummern ersetzt worden. Im Ergebnis seien so die vorhandenen Geräte mehrfach verkauft worden. Den Leasinggesellschaften sei nicht bekannt gewesen, dass hinter X und den Leasingnehmern aus der Z-Gruppe die gleichen Personen stünden.
IV.
10 
Am 08. März 2001 änderte der Beklagte die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2000 ab und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung ohne Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs aus den fünf Rechnungen auf ... DM (... EUR) fest. Gegen die Änderung legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 erließ der Beklagte am 21. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 2000, in dem der erklärte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der X ebenfalls nicht gewährt und die Umsatzsteuer 2000 auf ... DM (... EUR) festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf das Vorbringen in Bezug auf den Einspruch gegen die Festsetzung der Vorauszahlung Januar 2000. Das Einspruchsverfahren ruhte sodann, um den Ausgang anderer Verfahren im Zusammenhang mit der Z-Gruppe abzuwarten. Im April 2004 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, da bislang keine Rechtsprechung in anderen Verfahren bekannt geworden war. Der Umsatzsteuerbescheid wurde am 27. Oktober 2006 aufgrund einer Außenprüfung in weiteren nicht streitgegenständlichen Punkten geändert und die Umsatzsteuer auf ... DM (... EUR) erhöht. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 als unbegründet zurück. Den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 legte der Beklagte dabei nicht als eigenständigen Einspruch, sondern als Bekräftigung des Einspruchs gegen die Festsetzung der Vorauszahlung aus, da der Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 gemäß § 365 Abs. 3 S. 1 AO an die Stelle des Vorauszahlungsbescheides getreten sei.
11 
Die Klägerin hat am 29. Mai 2007 Klage erhoben. Mit der Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Die Lieferungen seien tatsächlich erfolgt. Sie habe insbesondere die Verfügungsmacht an den fünf streitgegenständlichen ...systemen erlangt und diese mittels der Leasingverträge auch genutzt. Sie habe die streitgegenständlichen ...systeme durch R vor Ort körperlich abgenommen. Im Zuge der Abnahme seien an R auch die W-Briefe übergeben worden, welche technische Daten und die Ident-Nummern der Geräte enthielten. Dass eine Verschaffung der Verfügungsmacht vorliege, zeige sich ferner daran, dass sie (die Klägerin) auch aus zivilrechtlicher Sicht gutgläubig Eigentum an den ...systemen erworben habe.
12 
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 den Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 27. Oktober 2006 (St.-Nr.) dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um ... DM (... EUR) gemindert und auf ... DM (... EUR) festgesetzt wird.
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, im Streitfall könne der Klägerin keine Verfügungsmacht verschafft worden sein, da die gehandelten ...systeme gar nicht vorhanden waren. Selbst wenn die Verfügungsmacht am 27. Januar 2000 verschafft worden sei, so hätte sie diese Verfügungsmacht im Besteuerungszeitraum 2000 wieder verloren. Damit wäre ein zunächst gewährter Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum wieder zu berichtigen.
15 
Im Verfahren fand am 30. März 2010 ein Termin zur Erörterung der Streit- und Rechtslage statt. Bei dem Termin war auch R anwesend, der die körperliche Abnahme der streitgegenständlichen ...systeme durchgeführt hat. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (vgl. Gerichtsakten, Bl. 93-95).
16 
Im Erörterungstermin äußerte der Berichterstatter zudem Zweifel an dem Lieferwillen von X. Daraufhin trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 ergänzend vor, dass der Lieferwille vorliege. Dies ergebe sich zum Einen aus den vorgelegten Rechnungen der X. Zum Anderen sei zwischen der X und der Klägerin bereits am 19. Mai 1993 eine Rückkaufvereinbarung geschlossen worden, in welcher die Klägerin als Eigentümerin der von der X erworbenen Leasinggegenstände ausdrücklich bezeichnet sei und die X sich auf erstes Anfordern der Klägerin zum Rückkauf der Leasinggegenstände verpflichte. Die Vereinbarung gelte ausdrücklich auch für die Zukunft (Gerichtsakten, Bl. 107 und 108).
17 
Dem Streitfall liegen neben den Gerichtsakten jeweils ein Band Zwischenakten - Umsatzsteuerakten -, „Unterlagen zu Z“ und Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer zugrunde.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den fünf Rechnungen vom 27. Januar 2000 zu. Die ...systeme wurden an diesem Tag an die Klägerin geliefert, da die X der Klägerin durch die Übergabe die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft hat. Der Vorsteuerabzug ist nicht im Jahr 2000 zu berichtigen.
I.
19 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Januar 2000 geltenden Fassung (UStG ) kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob eine Lieferung der X an die Klägerin vorliegt. Die übrigen Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
20 
1. Die X hat die fünf ...systeme durch die Übergabe an den Mitarbeiter R am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Eine Lieferung liegt nach § 3 Abs. 1 UStG vor, wenn ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (jetzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) in nationales Recht um. Sie erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 06. Februar 2003 - C-185/01 - Auto Lease Holland BV, RNr. 32 und EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 7). Maßgeblich ist, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden soll, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent ist. An einem nicht existenten Gegenstand kann keine Verfügungsmacht verschafft werden. Die Beweislast hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige. Im vorliegenden Fall ist dieser Nachweis aufgrund der unstreitig erfolgten körperlichen Übernahme der ...systeme erfolgt. Zum Zeitpunkt der Übergabe an R waren die fünf ...systeme tatsächlich physisch existent. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an. Die Übertragung konkretisierte sich zum Zeitpunkt der Übergabe auf die vor Ort besichtigten ...systeme. Der Mitarbeiter der Klägerin R konnte sich dort persönlich von deren Existenz überzeugen. Er hat sich nach der Darstellung der Klägerin vor Ort vergewissert, dass die ...systeme vorhanden sind und die System- und Ident-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmen. Der Beklagte hat dieser Schilderung zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
21 
Die X hat der Klägerin auch die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft.
22 
a. Im Streitfall hatte die X die Verfügungsmacht an den ...systemen zum Zeitpunkt der Übergabe inne. Verfügungsmacht ist die rein faktische Befähigung, wie ein Eigentümer mit einem Gegenstand umzugehen. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder - was wahrscheinlicher ist - durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften ...systemen - erlangt hat, kann der Senat offenlassen. In beiden Fällen hatte die X die Verfügungsmacht über die ...systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin. Ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise (z.B. durch Rechtsgeschäft oder Produktion) oder auf rechtswidrige Weise (z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung) erlangt wurde, ist unerheblich (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138). Deshalb können nach einhelliger Meinung auch Diebesgut oder Hehlerware vom Dieb bzw. Hehler an Dritte geliefert werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. September 1963 - V 49/61 - UR 1965, 233; Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1954 - IX A 32/54 - EFG 1955, 89; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 632; Markert in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG - Stand 02/1999, § 3 RNr. 23; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 71 und Leonard in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 3 RNr. 52, in diese Richtung auch EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 - C-435/03 - British American Tobacco International Ltd., RNr. 39 und 40).
23 
b. Die X hat die Verfügungsmacht an den streitgegenständlichen ...systemen auch auf die Klägerin übertragen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur (vgl. Bülow in: Vogel/Schwarz, UStG - Stand 04/2009 - § 3 RNr. 41; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 70). Er trifft zwar regelmäßig mit der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung zusammen, ist aber von diesem innerstaatlichen Rechtsvorgang unabhängig (vgl. EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 8). Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben hat, kann daher offenbleiben. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich eine Position verschafft, die einem Eigentümer vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Leistende dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwendet (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 595). Die X hat der Klägerin sowohl Substanz, Wert als auch den Ertrag der fünf ...systeme durch die Übergabe am 27. Januar 2000 zugewendet. An diesem Tag wurden die ...systeme an den für die Klägerin handelnden R körperlich von einem für die X handelnden Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG übergeben. Die Übertragung der Substanz setzt hierbei voraus, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, auf den körperlichen Gegenstand als solchen zuzugreifen. Dieses Merkmal entspricht inhaltlich dem Besitz im bürgerlichen Recht. Durch die Übergabe an R, der im Auftrag der Klägerin handelte, erlangte die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die ...systeme. Die Übertragung des Wertes setzt voraus, dass der Abnehmer sich den im Gegenstand verkörperten Geldwert nutzbar machen, ihn insbesondere wirtschaftlich verwerten kann. Die wirtschaftliche Verwertung kann dabei insbesondere durch Verkauf oder die Verwendung als Sicherheit erfolgen. Im Streitfall hat die Klägerin die ...systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie hatte ferner die Möglichkeit, die ...systeme aufgrund der Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993 der X nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit stand der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der ...systeme, d.h. deren Wert, zu. Der Ertrag eines Gegenstandes wird übertragen, wenn dem Abnehmer die Früchte aus der laufenden Nutzung des Gegenstandes zustehen. Dieses Merkmal ist im Streitfall durch die Erzielung der Leasingeinnahmen erfüllt. Es ist ausreichend, dass der Abnehmer die Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen hat. Ob die Einnahmen tatsächlich erzielt werden oder - wie im Streitfall - durch die Insolvenz des Schuldners ganz oder teilweise ausfallen, wirkt sich auf die Lieferung nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass Substanz, Wert oder Ertrag für eine gewisse Zeit beim Abnehmer verbleiben. Ist die Verfügungsmacht verschafft worden, so ist die Lieferung erfolgt. Verliert der Unternehmer die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand wieder (z.B. durch Untergang, Diebstahl oder Weiterlieferung), so hat dies - abgesehen von den Fällen der Rückabwicklung - keinen Einfluss auf die erfolgte Lieferung.
24 
c. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die X die Absicht hatte, die ...systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der X abweichenden inneren Willen konnte die Klägerin nicht erkennen, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen hat, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Im Hinblick auf die Ziele des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, ist auf die objektive Natur der betreffenden Umsätze abzustellen. Unvereinbar mit diesen Zielen wäre es, die Qualifikation eines Umsatzes als Lieferung von den Absichten eines am Umsatz Beteiligten, vom Steuerpflichten verschiedenen Dritten, abhängig zu machen, sofern der Steuerpflichtige diese Absichten weder kannte noch kennen konnte (vgl. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 46 und vom 06. Juli 2006 - C-439/04 - Axel Kittel - RNr. 43). Im Interesse der Rechtssicherheit des umsatzsteuerlichen Rechtsverkehrs kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Wirtschaftsteilnehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne den Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteil vom 06. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Axel Kittel - RNr. 51 und vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 55). Diesem Maßstab hat die Klägerin im Streitfall genügt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der X wollte diese als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den ...systemen unbedingt und endgültig verschaffen. Dafür spricht neben den vorgelegten Rechnungen und Leasingverträgen, in denen die X durchweg als Lieferant bezeichnet wird, auch die Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993. Darin wird ausdrücklich auf die Eigentümerposition der Klägerin hingewiesen. Ferner verpflichtete sich die X, auf Anforderung der Klägerin die ...systeme zurückzukaufen. Diese Formulierung macht nur dann Sinn, wenn die X zuvor ...systeme an die Klägerin geliefert hat. Die X hat ferner die W-Briefe für die einzelnen ...systeme ausgestellt. Auch nach den Feststellungen der Steuerfahndung war den Leasinggesellschaften - somit auch der Klägerin - nicht bekannt, dass hinter X und der Z-Gruppe die gleichen Personen standen. Ihnen war vorgespiegelt worden, die Geräte seien tatsächlich existent. Schließlich hat sich die Klägerin durch ihren Mitarbeiter R von der tatsächlichen Existenz der gelieferten ...systeme überzeugt und diese auch körperlich abgenommen. Das Z-Betrugssystem wurde erst im Februar 2000, also nach Lieferung der ...systeme, aufgedeckt. Weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht Teil eines Betruges sind, können der Klägerin nicht zugemutet werden.
25 
2. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht nach § 17 UStG zu berichtigen. Keiner der dort aufgeführten Tatbestände ist im Streitfall einschlägig. Die Lieferung wurde nicht durch den Verlust der Verfügungsmacht der Klägerin oder die Veräußerung an weitere Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. Eine Lieferung wird rückgängig gemacht, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der ursprünglichen Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurück gibt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Schlosser-Zeuner in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 17 RNr. 48). Das erfordert, dass die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand zurück übertragen wird (Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 17 RNr. 160). Die Klägerin hat die ...systeme nicht in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes in diesem Sinne zurück gegeben. Denn sie hat die Verfügungsmacht nicht auf die X zurück übertragen. Teile von zwei ...systemen, die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer ...005 wurden am 28. März 2000 bei der Leasingnehmerin Z-GmbH & Co. KG aufgefunden. Hinsichtlich der verbleibenden ...systeme und Teile ist davon auszugehen, dass diese nach der Übergabe am 27. Januar 2000 mit neuen System- und Ident-Nummern versehen wurden und entweder an weitere Erwerber veräußert oder mit neuen System- bzw. Ident-Nummern noch im Bestand der Z-GmbH & Co. KG vorhanden waren. In allen Fällen wurde die Verfügungsmacht nicht der X zurück gegeben. Die Rückgabe setzt begrifflich ein Mitwirken der Klägerin an der Rückverschaffung der Verfügungsmacht voraus. Durch die Neuauszeichnung mit anderen System- bzw. Ident-Nummern und die Veräußerung an weitere Abnehmer seitens der X hat die Klägerin ihre Verfügungsmacht an den ...systemen zwar wieder verloren. Allerdings hatte die Klägerin nicht den Willen, der X die Verfügungsmacht über die ...systeme zurück zu geben. Vielmehr wurde der Klägerin die Verfügungsmacht gegen ihren Willen entzogen. In einem unfreiwilligen Verlust der Verfügungsmacht liegt keine Übertragung.
II.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO ).
III.
27 
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
IV.
28 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den fünf Rechnungen vom 27. Januar 2000 zu. Die ...systeme wurden an diesem Tag an die Klägerin geliefert, da die X der Klägerin durch die Übergabe die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft hat. Der Vorsteuerabzug ist nicht im Jahr 2000 zu berichtigen.
I.
19 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Januar 2000 geltenden Fassung (UStG ) kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob eine Lieferung der X an die Klägerin vorliegt. Die übrigen Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
20 
1. Die X hat die fünf ...systeme durch die Übergabe an den Mitarbeiter R am 27. Januar 2000 an die Klägerin geliefert. Eine Lieferung liegt nach § 3 Abs. 1 UStG vor, wenn ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (jetzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) in nationales Recht um. Sie erfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 06. Februar 2003 - C-185/01 - Auto Lease Holland BV, RNr. 32 und EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 7). Maßgeblich ist, dass der Gegenstand, an dem die Verfügungsmacht verschafft werden soll, zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich physisch existent ist. An einem nicht existenten Gegenstand kann keine Verfügungsmacht verschafft werden. Die Beweislast hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige. Im vorliegenden Fall ist dieser Nachweis aufgrund der unstreitig erfolgten körperlichen Übernahme der ...systeme erfolgt. Zum Zeitpunkt der Übergabe an R waren die fünf ...systeme tatsächlich physisch existent. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an. Die Übertragung konkretisierte sich zum Zeitpunkt der Übergabe auf die vor Ort besichtigten ...systeme. Der Mitarbeiter der Klägerin R konnte sich dort persönlich von deren Existenz überzeugen. Er hat sich nach der Darstellung der Klägerin vor Ort vergewissert, dass die ...systeme vorhanden sind und die System- und Ident-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern übereinstimmen. Der Beklagte hat dieser Schilderung zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
21 
Die X hat der Klägerin auch die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft.
22 
a. Im Streitfall hatte die X die Verfügungsmacht an den ...systemen zum Zeitpunkt der Übergabe inne. Verfügungsmacht ist die rein faktische Befähigung, wie ein Eigentümer mit einem Gegenstand umzugehen. Ob sie diese durch tatsächliche Produktion oder - was wahrscheinlicher ist - durch Anbringung neuer Typenschilder auf anderweitig bereits verkauften ...systemen - erlangt hat, kann der Senat offenlassen. In beiden Fällen hatte die X die Verfügungsmacht über die ...systeme zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin. Ob die Verfügungsmacht auf rechtmäßige Weise (z.B. durch Rechtsgeschäft oder Produktion) oder auf rechtswidrige Weise (z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung) erlangt wurde, ist unerheblich (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138). Deshalb können nach einhelliger Meinung auch Diebesgut oder Hehlerware vom Dieb bzw. Hehler an Dritte geliefert werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. September 1963 - V 49/61 - UR 1965, 233; Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1954 - IX A 32/54 - EFG 1955, 89; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 632; Markert in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG - Stand 02/1999, § 3 RNr. 23; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch Band I, § 54 RNr. 647; Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG - Stand 10/1996 - § 3 Abs. 1 RNr. 138; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 71 und Leonard in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 3 RNr. 52, in diese Richtung auch EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 - C-435/03 - British American Tobacco International Ltd., RNr. 39 und 40).
23 
b. Die X hat die Verfügungsmacht an den streitgegenständlichen ...systemen auch auf die Klägerin übertragen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur (vgl. Bülow in: Vogel/Schwarz, UStG - Stand 04/2009 - § 3 RNr. 41; Martin in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 3 RNr. 70). Er trifft zwar regelmäßig mit der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung zusammen, ist aber von diesem innerstaatlichen Rechtsvorgang unabhängig (vgl. EuGH-Urteil vom 08. Februar 1990 - C-320/88 - Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, RNr. 8). Ob die Klägerin auch gutgläubig Eigentum erworben hat, kann daher offenbleiben. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich eine Position verschafft, die einem Eigentümer vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Leistende dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwendet (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG - Stand 03/2001 - § 3 Anm. 595). Die X hat der Klägerin sowohl Substanz, Wert als auch den Ertrag der fünf ...systeme durch die Übergabe am 27. Januar 2000 zugewendet. An diesem Tag wurden die ...systeme an den für die Klägerin handelnden R körperlich von einem für die X handelnden Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG übergeben. Die Übertragung der Substanz setzt hierbei voraus, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, auf den körperlichen Gegenstand als solchen zuzugreifen. Dieses Merkmal entspricht inhaltlich dem Besitz im bürgerlichen Recht. Durch die Übergabe an R, der im Auftrag der Klägerin handelte, erlangte die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf die ...systeme. Die Übertragung des Wertes setzt voraus, dass der Abnehmer sich den im Gegenstand verkörperten Geldwert nutzbar machen, ihn insbesondere wirtschaftlich verwerten kann. Die wirtschaftliche Verwertung kann dabei insbesondere durch Verkauf oder die Verwendung als Sicherheit erfolgen. Im Streitfall hat die Klägerin die ...systeme zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten aus der Forfaitierung der Leasingforderungen verwertet. Sie hatte ferner die Möglichkeit, die ...systeme aufgrund der Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993 der X nach Ablauf der Leasingverträge zum Rückkauf anzudienen. Damit stand der Klägerin auch der Erlös aus der späteren Verwertung der ...systeme, d.h. deren Wert, zu. Der Ertrag eines Gegenstandes wird übertragen, wenn dem Abnehmer die Früchte aus der laufenden Nutzung des Gegenstandes zustehen. Dieses Merkmal ist im Streitfall durch die Erzielung der Leasingeinnahmen erfüllt. Es ist ausreichend, dass der Abnehmer die Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen hat. Ob die Einnahmen tatsächlich erzielt werden oder - wie im Streitfall - durch die Insolvenz des Schuldners ganz oder teilweise ausfallen, wirkt sich auf die Lieferung nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass Substanz, Wert oder Ertrag für eine gewisse Zeit beim Abnehmer verbleiben. Ist die Verfügungsmacht verschafft worden, so ist die Lieferung erfolgt. Verliert der Unternehmer die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand wieder (z.B. durch Untergang, Diebstahl oder Weiterlieferung), so hat dies - abgesehen von den Fällen der Rückabwicklung - keinen Einfluss auf die erfolgte Lieferung.
24 
c. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die X die Absicht hatte, die ...systeme nachfolgend an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d.h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf die Klägerin übertragen wollte. Diesen vom äußeren Handeln der X abweichenden inneren Willen konnte die Klägerin nicht erkennen, obwohl sie alle vernünftigerweise von ihr zu erwartenden Maßnahmen getroffen hat, um eine Einbeziehung in einen Betrug zu vermeiden. Im Hinblick auf die Ziele des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, ist auf die objektive Natur der betreffenden Umsätze abzustellen. Unvereinbar mit diesen Zielen wäre es, die Qualifikation eines Umsatzes als Lieferung von den Absichten eines am Umsatz Beteiligten, vom Steuerpflichten verschiedenen Dritten, abhängig zu machen, sofern der Steuerpflichtige diese Absichten weder kannte noch kennen konnte (vgl. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 46 und vom 06. Juli 2006 - C-439/04 - Axel Kittel - RNr. 43). Im Interesse der Rechtssicherheit des umsatzsteuerlichen Rechtsverkehrs kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Wirtschaftsteilnehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne den Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteil vom 06. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Axel Kittel - RNr. 51 und vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen Ltd. u.a. - RNr. 55). Diesem Maßstab hat die Klägerin im Streitfall genügt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der X wollte diese als Lieferer der Klägerin die Verfügungsmacht an den ...systemen unbedingt und endgültig verschaffen. Dafür spricht neben den vorgelegten Rechnungen und Leasingverträgen, in denen die X durchweg als Lieferant bezeichnet wird, auch die Rückkaufvereinbarung vom 19. Mai 1993. Darin wird ausdrücklich auf die Eigentümerposition der Klägerin hingewiesen. Ferner verpflichtete sich die X, auf Anforderung der Klägerin die ...systeme zurückzukaufen. Diese Formulierung macht nur dann Sinn, wenn die X zuvor ...systeme an die Klägerin geliefert hat. Die X hat ferner die W-Briefe für die einzelnen ...systeme ausgestellt. Auch nach den Feststellungen der Steuerfahndung war den Leasinggesellschaften - somit auch der Klägerin - nicht bekannt, dass hinter X und der Z-Gruppe die gleichen Personen standen. Ihnen war vorgespiegelt worden, die Geräte seien tatsächlich existent. Schließlich hat sich die Klägerin durch ihren Mitarbeiter R von der tatsächlichen Existenz der gelieferten ...systeme überzeugt und diese auch körperlich abgenommen. Das Z-Betrugssystem wurde erst im Februar 2000, also nach Lieferung der ...systeme, aufgedeckt. Weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht Teil eines Betruges sind, können der Klägerin nicht zugemutet werden.
25 
2. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht nach § 17 UStG zu berichtigen. Keiner der dort aufgeführten Tatbestände ist im Streitfall einschlägig. Die Lieferung wurde nicht durch den Verlust der Verfügungsmacht der Klägerin oder die Veräußerung an weitere Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. Eine Lieferung wird rückgängig gemacht, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der ursprünglichen Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurück gibt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2008 - XI R 46/07 - BStBl. II 2009, 558; Schlosser-Zeuner in: Bunjes/Geist, UStG - 9. Auflage 2009, § 17 RNr. 48). Das erfordert, dass die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand zurück übertragen wird (Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG - Stand 09/2009 - § 17 RNr. 160). Die Klägerin hat die ...systeme nicht in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes in diesem Sinne zurück gegeben. Denn sie hat die Verfügungsmacht nicht auf die X zurück übertragen. Teile von zwei ...systemen, die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer ...005 wurden am 28. März 2000 bei der Leasingnehmerin Z-GmbH & Co. KG aufgefunden. Hinsichtlich der verbleibenden ...systeme und Teile ist davon auszugehen, dass diese nach der Übergabe am 27. Januar 2000 mit neuen System- und Ident-Nummern versehen wurden und entweder an weitere Erwerber veräußert oder mit neuen System- bzw. Ident-Nummern noch im Bestand der Z-GmbH & Co. KG vorhanden waren. In allen Fällen wurde die Verfügungsmacht nicht der X zurück gegeben. Die Rückgabe setzt begrifflich ein Mitwirken der Klägerin an der Rückverschaffung der Verfügungsmacht voraus. Durch die Neuauszeichnung mit anderen System- bzw. Ident-Nummern und die Veräußerung an weitere Abnehmer seitens der X hat die Klägerin ihre Verfügungsmacht an den ...systemen zwar wieder verloren. Allerdings hatte die Klägerin nicht den Willen, der X die Verfügungsmacht über die ...systeme zurück zu geben. Vielmehr wurde der Klägerin die Verfügungsmacht gegen ihren Willen entzogen. In einem unfreiwilligen Verlust der Verfügungsmacht liegt keine Übertragung.
II.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO ).
III.
27 
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
IV.
28 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.