Finanzgericht Hamburg Urteil, 03. Juli 2018 - 3 K 236/17

bei uns veröffentlicht am03.07.2018

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der umbaute Raum zwischen einem Flachdach und einer darunter eingezogenen, nicht begehbaren Sichtschutzdecke bei der Ermittlung des Einheitswertes eines Gebäudes vollständig oder nur zu einem Drittel in die Berechnung des Gebäudewertes einzubeziehen ist.

2

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des an dem in der X-Straße ... in Hamburg-1 belegenen Grundstück bestellten Erbbaurechts.

3

In 2016 errichtete die A GmbH auf diesem Grundstück ein Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelt es sich um einen Flachdachbau mit einem Erd- und einem Obergeschoss, das sich nur über eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckt. Im gesamten Gebäude sind unterhalb des Flachdaches bzw. der Erdgeschossdecke zum Zwecke des Sichtschutzes abgehängte Decken eingezogen. Auf die Querschnittsbauzeichnungen wird verwiesen, Anlage K 10.

4

In der am 06.01.2017 beim Beklagten eingereichten Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes für das bebaute Grundstück auf den 01.01.2017 gab die Klägerin den umbauten Raum mit 6.107 cbm an. Dabei berechnete sie den Zwischenraum zwischen der abgehängten Decke und dem Dach im Obergeschoss sowie dem Dach des Erdgeschosses in dem Teil, über den sich das Obergeschoss nicht erstreckt, nur mit einem Drittel des Rauminhaltes. Auf die diesbezügliche Berechnung der Klägerin wird Bezug genommen.

5

Mit Einheitswertbescheid vom 13.03.2017 führte der Beklagte für die wirtschaftliche Einheit eine Wertfortschreibung auf den 01.01.2017 durch und stellte den Einheitswert auf 339.446 € fest. Dabei legte er im Rahmen der Ermittlung des Gebäudesachwertes von 806.058 DM einen umbauten Raum von 6.547 cbm zugrunde und führte zur Begründung aus, dass die Drittel-Berechnung für nicht ausgebauten Dachraum nicht anzuwenden sei, da es sich um ein Flachdachgebäude handele. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind.

6

Hiergegen legte die Klägerin am 22.03.2017 Einspruch ein mit der Begründung, dass sich ein Flachdach hinsichtlich der Konstruktion und Funktion der Abhangdecke nicht von einem Pultdach unterscheide und insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) nur ein Drittel der Kubatur oberhalb der Abhangdecke anzusetzen sei. Diese Regelung ergänze die Vorgaben der DIN 277 (Ausgabe von November 1950; im Folgenden: DIN 277), die sich nicht auf eine bestimmte Dachform bezögen. Die inzwischen gängigen abgehängten Decken seien, ebenso wie Flachbauten, bei Entstehung der DIN 277 noch weitgehend unüblich gewesen. Die beispielhafte zeichnerische Interpretation in den BewRGr sei nicht Bestandteil der DIN 277.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.09.2017 stellte der Beklagte den Einheitswert unter Zugrundelegung eines Gebäudewertes von 741.492 DM aus anderen Gründen niedriger auf 315.569 € (617.200 DM) fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Nach den Zeichnungen gemäß Anlage 12 der BewRGr zu § 85 des Bewertungsgesetzes (BewG) sei bei allen Bauformen der Teil des umbauten Raums mit einem Drittel anzurechnen, bei welchem an mindestens einer Seite das geneigte Dach an den oberen Deckenabschluss des Gebäudes anschließe. Bei allen anderen Bauformen werde der Raum, der oberhalb der Geschossdecke von senkrechten Seitenwänden begrenzt werde, voll dem umbauten Raum zugerechnet. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude werde der über der abgehängten Decke befindliche Raum nicht seitlich von Dachflächen begrenzt. Oberhalb der abgehängten Decke existiere kein umbauter Raum, der zugleich von den Außenflächen des Daches und einer in der Höhe der Unterkante des Daches beginnenden unteren Begrenzungsfläche umgrenzt werde. Nach den Festlegungen der Zeichnungen in den Nr. 1.2, 1.131 und 1.132 DIN 277 sei daher auch dieser Raum bei der Ermittlung des umbauten Raumes voll anzusetzen.

8

Die Klägerin hat am 12.10.2017 Klage erhoben und trägt vor:

9

Unzweifelhaft werde der nicht ausgebaute Dachraum nach DIN 277 lediglich mit einem Drittel des Raumvolumens angesetzt.

10

Seit Mitte der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts seien Einzelhandelsgebäude mit Flachdach und abgehängten Decken üblich geworden, bei denen die Dachkonstruktion ganz oder teilweise und die Abhangdecken vollständig unterhalb der Dachtraufe lägen. Derartige Gebäude seien bei Erstellung der DIN 277 und auch bei Erlass des BewG in 1964 noch unbekannt gewesen.

11

Nach Abschn. 37 BewRGr zu § 85 BewG seien nicht ausgebaute Dachräume mit einem Drittel ihres Rauminhaltes zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die Decke über dem obersten Vollgeschoss nicht begehbar sei wie z. B. bei einer unterhalb des Daches aufgehängten Staubdecke. Dabei stehe der Begriff "Staubdecke" zweifellos auch für Sicht-, Schall- oder Feuerschutzdecken o. Ä. Abgehängte Sichtschutzdecken dienten dazu, die im Dachbereich verlaufenden Versorgungsleitungen und die optisch wenig ansprechende Dachuntersicht sowie ggf. die Dachkonstruktion abzudecken. Der genannte Abschnitt der BewRGr sei für die Finanzverwaltung bindend. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht.

12

Die Dachform spiele weder nach dem Wortlaut der DIN 277 noch nach dem der BewRGr eine Rolle. Die vom Richtliniengeber in den BewRGr erstellte, lediglich beispielhafte zeichnerische Interpretation der DIN 277 sei von der DIN nicht vorgegeben. Der DIN-Normenausschuss habe bestätigt, dass dort von einer zeichnerischen Darstellung von Gebäudeschnitten in der DIN 277 nichts bekannt sei (...). Da es, wie dargelegt, damals noch keine Flachdächer für großflächige Gebäude gegeben habe, habe der Richtliniengeber diese Dachform in den Zeichnungen nicht umgesetzt. Nichtsdestotrotz hätten auch Gebäude mit Flachdächern eine Dachkonstruktion, einen Dachraum und ggf. einen nicht ausgebauten Dachraum i. S. der DIN 277.

13

Die von der Drittelregelung auch nach Auffassung der Finanzverwaltung erfassten Pultdächer hätten nur eine - mehr oder weniger geneigte - Dachfläche, aber je nach Gestaltung der Dachkonstruktion drei bis vier senkrechte Wandflächen; damit bestehe kein Unterschied zu Flachdächern.

14

Die im Rahmen des BewG fehlende Darstellung des Flachdaches sei eine gesetzliche Lücke, die im Wege Analogie zu schließen sei.

15

Die Klägerin beantragt,
den Einheitswertbescheid vom 13.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2017 dahingehend zu ändern, dass der umbaute Raum bei der Ermittlung des Gebäudewertes mit 6.107 cbm angesetzt und der Einheitswert entsprechend niedriger festgestellt wird.

16

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte trägt vor, dass der Zwischenraum zwischen der abgehängten Decke und einem Flachdach schon kein eigenständiges Dachgeschoss sei. Denn maßgeblich für die untere Geschossbegrenzung sei die Dachtraufe, die regelmäßig die Abgrenzung zwischen oberstem Vollgeschoss und Dachgeschoss markiere. Vorliegend befinde sich die Dachtraufe jedoch in Höhe des Daches selbst, also oberhalb des Zwischenraums.

18

Dies ergebe sich aus den Zeichnungen unter Tz. 1.131, 1.132, 1.133, 1.134, 1.2, 1.35 und 1.36 in Anlage 12 zu Abschn. 37 BewRGr. Diese Zeichnungen seien, entgegen der Auffassung der Klägerin, durchaus der DIN 277 entnommen und außerdem Teil der BewRGr, deren Bindungswirkung als normkonkretisierende und typisierende Verwaltungsvorschriften sich mithin auf diese Zeichnungen erstrecke.

19

Anders als von der Klägerin behauptet, seien Flachdächer zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung und der hierzu erstellten Vorschriften durchaus bereits bekannt gewesen, wie sich aus Anlage 13 zu Abschn. 38 BewRGr ergebe. Auch in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts seien zahlreiche und auch großflächige Gebäude mit Flachdach errichtet worden, beispielsweise das heutige Bundesfinanzministerium.

20

Selbst wenn man dem Zwischenraum zwischen abgehängter Decke und Flachdach rechtsirrig die Qualität eines eigenständigen Geschosses zuspräche, sei die Drittelregelung gemäß Tz. 1.2 der Anlage 12 zu Abschn. 37 BewRGr nicht anwendbar.

21

Denn hierfür seien sowohl die Einordnung als Dach- statt als Vollgeschoss als auch die Dachform maßgeblich. Dies ergebe sich aus den vorgenannten, in der Anlage enthaltenen Zeichnungen, in denen ausschließlich abgeschrägte Dächer den fraglichen Raum nach oben hin begrenzten. Zudem sei in der zweiten Zeichnung in Tz. 1.134 eine Durchschnittsformel hinterlegt, die das durch das abgeschrägte Dach verminderte Raumvolumen wiedergebe, nämlich:

h = 

h1 + h2

22

Bei einem Flachdach existiere jedoch kein verringertes Raumvolumen, weshalb weder die Durchschnittsformel noch die typisierende Drittelregelung Anwendung finden könnten.

23

Schließlich habe auch der BFH den nicht ausgebauten Dachraum als den Zwischenraum zwischen dem geneigten Dach eines Gebäudes und den als Deckenabschluss vorhandenen abgehängten Decken definiert (Urteil vom 04.02.2010 II R 1/09). An einem geneigten Dach fehle es vorliegend indes.

24

Nichts anderes ergebe sich aus der "Staubdeckenregelung" in Abschn. 37 Abs. 1 Satz 4 BewRGr, die das Bestehen eines Dachgeschosses voraussetze und über die Dachform nichts aussage. Dort werde lediglich klargestellt, dass die Begehbarkeit eines Dachgeschosses nicht erforderlich sei.

25

Nachdem der Senat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.12.2017 zunächst dem Einzelrichter übertragen hatte, hat die Einzelrichterin am 11.06.2018 die Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat beschlossen.

26

Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 08.01.2018 und der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2018 wird Bezug genommen.

27

Dem Gericht hat ein Band Einheitswertakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

29

Der angefochtene Einheitswertbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat den umbauten Raum oberhalb der eingezogenen Sichtschutzdecke bei der Feststellung des Einheitswertes zu Recht voll und nicht lediglich zu einem Drittel in die Berechnung des Gebäudewertes einbezogen.

30

1. a) Das BVerfG hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung mit Beschluss vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 u. a., NJW 2018, 1451) zwar für mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt, gleichzeitig aber die Fortgeltung der diesbezüglichen Regelungen bis zum Ergehen einer Neuregelung, längstens bis zum 31.12.2019, angeordnet. Da eine derartige Neureglung noch nicht ergangen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften im Streitfall anwendbar und führen, soweit sie Eingang in die angefochtene Feststellung des Einheitswertes gefunden haben, nicht zu dessen Rechtswidrigkeit.

31

b) Bei der Ermittlung des Grundstückswerts im Sachwertverfahren ist vom Bodenwert (§ 84 BewG), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88 BewG) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG) auszugehen (§ 83 Satz 1 BewG). Dieser Ausgangswert ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 83 Satz 2, § 90 Abs. 1 BewG). Für die Ermittlung des Gebäudewerts ist dabei zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen (§ 85 Satz 1 BewG). Dieser Wert ist dann nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.1964) umzurechnen (§ 85 Satz 2 BewG). Der so errechnete Gebäudenormalherstellungswert ist Grundlage zur Findung des Gebäudesachwerts unter Berücksichtigung der §§ 86, 87 BewG, der nach Maßgabe des § 88 BewG in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden kann (§ 85 Sätze 3 und 4 BewG; vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 12.06.2002 II R 15/99, BFH/NV 2002, 1282).

32

c) Angesichts der Tatsache, dass das BewG keine weiteren Vorgaben zur Ermittlung des Gebäudewerts enthält, hat die Bundesregierung am 19.09.1966 mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage des Art. 108 Abs. 6 GG in der damaligen Fassung die BewRGr erlassen, welche das Bewertungsrecht betreffende Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung behandeln und primär der einheitlichen Anwendung des Bewertungsrechts durch die Finanzbehörden dienen.

33

Gemäß Abschn. 36 Abs. 1 BewRGr wird zur Ermittlung des Gebäudewertes zunächst der Gebäudenormalherstellungswert berechnet, wobei die Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zugrunde gelegt werden. Diese Herstellungskosten ergeben sich durch die Vervielfachung der Anzahl der nach Abschn. 37 BewRGr zu ermittelnden Kubikmeter des umbauten Raumes mit einem durchschnittlichen Preis für einen Kubikmeter umbauten Raum (vgl. Abschn. 38 BewRGr).

34

Nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 1 BewRGr ist der umbaute Raum nach DIN 277 zu berechnen. Nach Satz 2 der Vorschrift werden Vollgeschosse, Keller und ausgebaute Dachgeschosse mit dem vollen Rauminhalt angesetzt. Nicht ausgebaute Dachräume werden mit einem Drittel ihres Rauminhalts berücksichtigt (Satz 3). Das gilt auch dann, wenn die Decke über dem obersten Vollgeschoss nicht begehbar ist (z. B. bei unterhalb des Daches aufgehängten Staubdecken, Satz 4). Wegen der Einzelheiten nimmt Satz 5 der Regelung auf die Zeichnungen der Anlage 12 Bezug.

35

d) Die von Abschn. 37 Abs. 1 Satz 1 BewRGr in Bezug genommene DIN 277 für die Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und ausgeführte Hochbauten enthält in Abschn. 1.2 die Regelung, dass mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des nicht ausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den Flächen nach Abschn. 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Daches. Abschn. 1.131 der DIN 277 bezieht sich (bei nichtausgebautem Dachgeschoss) auf die Oberflächen der Fußböden über den obersten Vollgeschossen, Abschn. 1.132 (bei ausgebautem Dachgeschoss) auf die Außenflächen der umschließenden Wände und Decken.

36

e) Die Finanzgerichte sind zwar an die Wertungen in Abschn. 37 Abs. 1 BewRGr nicht gebunden, weil Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sind (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 GG) und Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, Erlasse, Verfügungen) nur die nachgeordneten Verwaltungsdienststellen binden (BFH-Urteil vom 13.12.2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583). Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht allerdings als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise in dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteil vom 23.04.2015 V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106). Damit wird der Bedeutung Rechnung getragen, die derartige Regelungen, wie hier die BewRGr, für die Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung, die Rechtssicherheit und die Praktikabilität des Bewertungsverfahrens zukommt (BFH-Urteil vom 04.02.2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244). Diese Bindung der Gerichte an typisierende oder pauschalierende Verwaltungsvorschriften gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 46/09, BStBl II 2011, 696, für AfA-Tabellen).

37

f) In Abschn. 37 Abs. 1 BewRGr hat die Verwaltung eine die Berechnung des umbauten Raumes betreffende Typisierung vorgenommen, welche nach dem Grad der Raumnutzbarkeit differenziert und weder sachfremd ist noch den ohnehin nur kursorischen Vorgaben in §§ 85 ff. BewG widerspricht (BFH-Urteil vom 04.02.2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244). Nach Abschn. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BewRGr ist zwischen ausgebauten und nicht ausgebauten Dachräumen zu differenzieren. Dabei setzt ein "ausgebauter Dachraum" - wie sich aus der Aufzählung in Satz 2 ergibt - Ausbaumaßnahmen in einem Umfang voraus, welche die Nutzung des Dachgeschossraumes nach Art eines Vollgeschosses oder Kellers ermöglichen. Nur diejenigen Dachgeschossräume sind also vollständig in die Ermittlung des umbauten Raumes einzubeziehen, die gerade durch ihren Ausbau mit Blick auf die Nutzbarkeit den ansonsten voll anzusetzenden Vollgeschoss- und Kellerräumen gleichstehen, während nicht ausgebaute Dachgeschosse wegen ihrer den vorgenannten Räumlichkeiten nicht vergleichbaren Nutzbarkeit nur vermindert einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 04.02.2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244).

38

2. Im Streitfall hat der Beklagte den umbauten Raum zwischen der eingezogenen Sichtschutzdecke und dem Flachdach zu Recht in voller Höhe und nicht lediglich mit einem Drittel berücksichtigt.

39

a) Die Klägerin kann sich nicht auf die Selbstbindung der Verwaltung gemäß Abschn. 37 BewRGr i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG berufen, weil ein Flachdachgebäude nicht unter die begünstigende Drittelregelung fällt. Der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach ist kein nicht ausgebautes Dachgeschoss i. S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr.

40

aa) Nach den die DIN 277 interpretierenden Zeichnungen in der Anlage 12 zu Abschn. 37 BewRGr sind Räume oberhalb eingehängter Decken bei Flachdachgebäuden nicht von der Drittelregelung umfasst. Zwar ist danach nicht nur das nicht ausgebaute Dachgeschoss bei einem Gebäude mit einem Satteldach begünstigt (vgl. erste Zeichnung zu Ziff. 1.131), sondern auch das nicht ausgebaute Dachgeschoss bei einem Gebäude mit Pultdach, das auf der höheren Dachseite nicht von der Außenfläche des Daches, sondern von der Seitenwand des Gebäudes begrenzt wird (vgl. Zeichnung zu Ziff. 1.2; zur Anwendung der Drittelregelung auf ein Pultdachgebäude s. auch BFH-Urteil vom 04.02.2010 II R 1/09, BStBl II 2010, 1244). Nicht enthalten in der Anlage 12 ist jedoch eine entsprechende Zeichnung für ein Flachdachgebäude.

41

bb) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die Anwendung der Drittelregelung auf abgehängte Decken in Flachdachbauten unmittelbar aus der in Abschn. 37 Abs. 1 Satz 1 BewRGr in Bezug genommenen DIN 277 ergebe und die Zeichnungen in der Anlage 12 zu Abschn. 37 BewRGr lediglich beispielhaften Charakter hätten.

42

Zum einen lässt die Formulierung in Abschn. 37 Abs. 1 Satz 5 BewRGr ("Im Einzelnen vergleiche die Zeichnungen der Anlage 12") keinen Raum für die Annahme, es solle lediglich auf Bespiele Bezug genommen werden. Dies widerspräche auch dem Zweck der BewRGr, Zweifels- und Auslegungsfragen bei der Bewertung weitestgehend zu beseitigen.

43

Zum anderen ergibt sich die Anwendung der Drittelregelung auf die Räume oberhalb von in Flachdachbauten eingezogenen Sichtschutzdecken entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unmittelbar aus der DIN 277. Denn nach Ziff. 1.2 i. V. m. 1.131 der DIN 277 wird der umbaute Raum des nicht ausgebauten Dachraumes nach unten begrenzt durch die Oberflächen der Fußböden über den obersten Vollgeschossen. Daher kann das darüber liegende Dachgeschoss nicht wiederum ein Vollgeschoss sein, sondern muss im Unterschied dazu durch mindestens eine geneigte Dachfläche gekennzeichnet sein.

44

Ein Dachgeschoss ist ein Obergeschoss im Dachraum eines Hauses. Ein Flachdachgebäude verfügt jedoch nicht über einen gesonderten Dachraum; das oberste Geschoss ist kein Dach-, sondern ein Vollgeschoss. Nur bei (zumindest einseitig) geneigten Dächern kann es ein durch die Unterkante der Dachschräge(n) (Dachtraufe) definierbares Dachgeschoss geben und die Drittelregelung zur Anwendung kommen.

45

Die Einziehung einer abgehängten Decke in ein Flachdachgebäude führt ebenso wenig zur Entstehung eines eigenen (Dach-) Geschosses, wie - was unzweifelhaft sein dürfte - die Einziehung einer abgehängten Decke in ein unteres Vollgeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes zur Entstehung eines weiteren (Voll-) Geschosses führt.

46

Eine die Privilegierung abgehängter Dachräume unterhalb eines Flachdaches begründende Verwaltungsvorschrift, auf deren gleichmäßige Anwendung sich die Klägerin berufen könnte, existiert mithin nicht (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.06.2016 4 K 2198/10, EFG 2016, 1682).

47

c) Zwar ist der Senat nicht an die normkonkretisierende Regelung in Abschn. 37 BewRGr gebunden und wäre an einer erweiternden Auslegung dieser Bestimmungen bzw. an einer Herleitung der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz nicht gehindert (vgl. zur Bindung der Gerichte an die Auslegung durch die Verwaltung (nur) bei Ermessensrichtlinien BFH-Urteil vom 15.06.2016 III R 8/15, BStBl II 2017, 25; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 93).

48

Die Einbeziehung von Flachdachbauten in die Drittelregelung ist jedoch nach dem Sinn und Zweck des § 85 BewG (i. V. m. Abschn. 37 BewRGr) nicht geboten. Wie dargelegt, sind nicht ausgebaute Dachgeschosse wegen ihrer verminderten Nutzbarkeit geringer zu bewerten als ausgebaute Dach- und als Vollgeschosse. Die Einziehung einer abgehängten Decke mindert den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses aber nicht und führt nicht zur Schaffung eines separat zu bewertenden Dachgeschosses. Wollte man dies anders beurteilen, wäre nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Einfügung einer abgehängten Decke in das einzige oder oberste Geschoss eines Flachdachbaus unterhalb des Flachdaches die Bewertung ändern sollte, während die Einziehung einer abgehängten Decke in das Erdgeschoss in einem mehrgeschossigen Flachdachgebäude (unterhalb der Geschossdecke) unzweifelhaft keinen Einfluss auf die Bewertung dieses Geschosses hat. Denn dafür, dass der Rauminhalt zwischen einer abgehängten und der darüber befindlichen Decke grundsätzlich, d. h. bei sämtlichen Vollgeschossen, geringer zu bewerten wäre, geben weder das Gesetz noch die BewRGr einen Anhaltspunkt.

49

Deutlich wird dies an der von der Klägerin eingereichten Querschnittszeichnung des streitgegenständlichen Gebäudes (...): Der Rauminhalt oberhalb der abgehängten Decke im Erdgeschoss soll nach Auffassung der Klägerin nur in dem Bereich mit einem Drittel bewertet werden, in dem es kein Obergeschoss gibt. Unterhalb des Obergeschosses soll dieser Raum hingegen voll eingerechnet werden, obwohl im Hinblick auf Nutzbarkeit und Wert kein Unterschied ersichtlich ist. Die Anwendung der Drittelregelung auf den umbauten Raum zwischen einem Flachdach und einer abgehängten Decke führte somit gerade zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung, statt sie zu vermeiden.

II.

50

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

51

2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. In welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 85 BewG Eingang findet, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden und hat erhebliche praktische Auswirkungen.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 03. Juli 2018 - 3 K 236/17

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine sog. Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die einen Windpark bestehend aus vie

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Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

Der Wert der Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.

Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).

(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.

(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von 85 bis 50 Prozent des Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.

Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).

(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie ist in einem Prozentsatz des Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszugehen.

(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.

(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig Prozent der Lebensdauer ergibt. Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.

(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem tatsächlichen Alter errechnete Prozentsatz entsprechend zu mindern.

Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.

(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.

(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.

(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.

Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Januar 2014  16 K 164/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der GmbH eine Schlachterei und setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale in X ab. Daneben betreibt sie Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service, einen Mittagstisch und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an. Gesellschafter (zu je 1/2) und Geschäftsführer der Klägerin sind A und B.

2

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung stellte der Außenprüfer fest, dass die Klägerin keine Aufzeichnungen über unentgeltliche Wertabgaben für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Familien geführt hatte. Der Prüfer erhöhte die dem Regelsteuersatz und die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Warenentnahmen entsprechend der Anzahl der Familienmitglieder und dem Alter der zugehörigen Kinder auf der Grundlage der in der amtlichen Richtsatzsammlung für eine Fleischerei vorgesehenen Pauschbeträge. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte den Feststellungen des Prüfers für die Streitjahre (2007 bis 2010) in geänderten Umsatzsteuerbescheiden.

3

Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, das FA sei zwar gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) zur Schätzung befugt gewesen, weil die Klägerin keine Aufzeichnungen über Entnahmen aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke geführt habe. Das FA habe aber die Werte der Richtsatzsammlung nicht unverändert anwenden dürfen. Die Klägerin habe überprüfbar dargelegt, dass ihre eigenen Leistungsbezüge zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger gewesen seien, als die vom FA im Wege der Schätzung angenommene Bemessungsgrundlage der Leistungsentnahmen zum Regelsteuersatz. Auch habe die Klägerin in den Streitjahren nur äußerst geringe, dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze ausgeführt. Derartige Umsätze machten z.B. für 2010 weniger als 2 % des Gesamtumsatzes der Klägerin aus. Die unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung führe zu einem Verstoß gegen § 162 Abs. 1 AO. Denn die Klägerin habe dargelegt, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz in den Streitjahren niedriger gewesen sein müssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergebe. Nicht dargetan habe die Klägerin demgegenüber, dass die Sachentnahmen insgesamt pro Jahr geringer gewesen seien, als es die Richtsatzsammlung aufzeige. Deshalb sei es sachgerecht den Jahreswert der Sachentnahmen durch die Gesellschafter/Geschäftsführer insgesamt weiter nach den Werten der Richtsatzsammlung anzusetzen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Jahresgesamtwert der Sachentnahmen bei der Klägerin geringer ausgefallen sei, als bei anderen Fleischereibetrieben.

4

Hiergegen richtet sich das FA mit der Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Das FG-Urteil verletze § 3 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG) i.V.m. § 162 AO. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben dienten der Vereinfachung und ließen keine Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu. Auch widerspreche es den Denkgesetzen, aus den Umsätzen der Klägerin gegenüber Dritten Schlussfolgerungen über den Umfang der Wertabgaben zum Regelsteuersatz herzuleiten.

5

Das FA beantragt sinngemäß,
die Entscheidung des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer 2007 auf ./. … €, die Umsatzsteuer 2008 auf … €, die Umsatzsteuer 2009 auf … € und die Umsatzsteuer 2010 auf … € festzusetzen.

7

Das FG habe zu Recht eine Kostendeckelung vorgenommen, denn es könnten nicht mehr Waren zum Regelsteuersatz entnommen werden als eingekauft worden seien. Die Begrenzung der Entnahmen zum Regelsteuersatz durch den Wareneinkauf zum Regelsteuersatz stelle keine individuelle Anpassung dar, sondern diene einer gerechteren und zutreffenden Besteuerung.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Schätzung des FG ist rechtmäßig. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig.

9

1. Die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 162 AO sind erfüllt. Die Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG getrennt nach Steuersätzen vorzunehmen. Bei Steuerpflichtigen, die --wie die Klägerin-- ihren Aufzeichnungspflichten nicht nachkommen, sind die Sachentnahmen nach § 162 AO zu schätzen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).

10

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Schätzung des FG (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171). Anders als bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen (§ 102 FGO) ist die Schätzung des FA im Klageverfahren in vollem Umfang nachprüfbar (BFH-Urteil in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171). Das FG ist auch nicht an die vom FA gewählte Schätzungsmethode gebunden, weil es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO eine eigene, selbständige Schätzungsbefugnis besitzt.

11

3. Die Schätzung des FG gehört ebenso wie die Auswahl der Schätzungsmethode zu den tatsächlichen Feststellungen des FG (BFH-Urteile vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460). Da die Schätzung des FG zulässig ist, verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und weder gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, noch gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 26. Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777; vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483).

12

a) Das FG hat durch seine von der amtlichen Richtsatzsammlung abweichende Schätzung nicht die Selbstbindung der Verwaltung verletzt. Zwar besteht, anders als bei norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften, die für die Gerichte nicht bindend sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61; vom 24. September 2013 VI R 48/12, BFH/NV 2014, 341; vom 31. Juli 2008 V R 21/06, BFHE 222, 143, BStBl II 2014, 344), im Bereich des Ermessens, der Billigkeit, der Typisierung und der Pauschalierung als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes eine Selbstbindung der Verwaltung, die grundsätzlich auch von den Gerichten zu beachten ist (BFH-Urteile vom 10. November 2011 V R 35/10, juris; vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754; vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097; vom 4. Februar 2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244; vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966). Mangels besserer Anhaltspunkte ist deshalb grundsätzlich von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen und Pauschalen auszugehen (BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).

13

b) Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aber alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und plausibel sein (z.B. BFH-Urteile in BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460; vom 24. Juni 2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, Rz 23, m.w.N.).

14

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG davon ausgeht, unentgeltliche Wertabgaben i.S. des § 3 Abs. 1b UStG könnten --wenn nicht besondere Anhaltspunkte ein anderes Ergebnis möglich erscheinen lassen-- nicht höher sein als der Wareneinkauf zum Regelsteuersatz. Da die Schätzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlung nach dieser Gesamtwürdigung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde, entfällt die Bindungswirkung der Richtsatzsammlung (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 2009 VI B 66/09, BFH/NV 2010, 884, zu Pauschbeträgen für Auslandsdienstreisen).

15

4. Die mit dem über den Tenor des FG-Urteils hinausgehenden Antrag der Klägerin gestellte Anschlussrevision ist unzulässig.

16

Dass die Klägerin im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 nicht ausdrücklich Anschlussrevision eingelegt hat, ist unschädlich, weil jede Erklärung ausreicht, die den Willen des Anschlussrevisionsklägers zum Ausdruck bringt, ebenfalls eine Änderung des angefochtenen Urteils zu erreichen (BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684). Hierzu reicht aus, dass die Klägerin mehr als die Zurückweisung der Revision beantragt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1994 IX R 6/91, BFHE 174, 4, BStBl II 1994, 599). Die Anschlussfrist ist aber nur innerhalb der Frist des § 155 FGO, § 554 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, und damit nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zulässig (BFH-Beschluss vom 16. Juli 2014 III S 1/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1759). Da die am 26. August 2014 beim BFH eingegangene Revisionsbegründung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. September 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, ist die mit dem am 13. Oktober 2014 beim BFH eingegangenen Antrag eingelegte Anschlussrevision verfristet.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und 2, § 136 FGO.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine sog. Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die einen Windpark bestehend aus vier Windkraftanlagen (WKA) betreibt. Der Windpark wurde Ende 2001 in Betrieb genommen. Von den bis 2001 angefallenen Herstellungskosten der Gesamtanlage in Höhe von 12.468.135,15 DM entfielen 171.017,14 DM auf die Zuwegung und ein Betrag von 452.813,74 DM auf die Verkabelung. Im Jahr 2002 entstanden weitere nachträgliche Herstellungskosten. Die Klägerin buchte sämtliche Kosten für die Erstellung des Windparks auf einem Konto "technische Anlage" und schrieb die Anlage auf 16 Jahre degressiv ab.

2

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass der Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern mit teilweise unterschiedlicher Nutzungsdauer bestehe. Es sei von folgenden Wirtschaftsgütern auszugehen:

3

                                                                                                                                   

Art  Nutzungsdauer
Zuwegung unbeweglich 19 Jahre
Windparkverkabelung  beweglich   25 Jahre
WKA mit Fundament  beweglich 16 Jahre
Kompakttrafostation  beweglich 16 Jahre
Umspannwerk (Übergabestation) beweglich 16 Jahre
4

Davon ausgehend erließ das FA geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 bis 2004 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004.

5

Mit ihrer dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichteten Klage wendete sich die Klägerin gegen die Herabsetzung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die Verkabelung sowie für die Zuwegung, jeweils bedingt durch den Ansatz einer von der WKA abweichenden Nutzungsdauer von 25 bzw. 19 Jahren. Auch diese Wirtschaftsgüter stellten zusammen mit der WKA ein einheitliches Wirtschaftsgut dar und seien deshalb einheitlich auf 16 Jahre abzuschreiben. Der daran anknüpfende bezifferte Klageantrag, der auf der von der Klägerin eingereichten Berechnung vom 29. September 2009 beruht, basiert auf dem Ansatz einer linearen AfA für die Zuwegung und einer degressiven AfA für die Verkabelung jeweils ausgehend von einer 16jährigen Nutzungsdauer. Mit diesem Begehren hatte die Klage Erfolg.

6

Im Wesentlichen führte das Finanzgericht (FG) aus: Zwar bildeten die Verkabelung und die Zuwegung mit der WKA kein einheitliches Wirtschaftsgut. Jedoch sei die Nutzungsdauer der Zuwegung und der Verkabelung der Nutzungsdauer der WKA anzupassen, da die Zuwegung und die Verkabelung mit Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren für die WKA wirtschaftlich verbraucht seien.

7

Die Verkabelung und die Zuwegung seien eigenständige Wirtschaftsgüter, da sie unabhängig voneinander weder unvollständig erschienen noch einander ein negatives Gepräge gäben. Die einzelnen Anlagen seien auch in dem Kaufvertrag gesondert ausgewiesen worden und daher individualisierbar. Ihnen komme deshalb ein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Der selbständigen Bewertbarkeit stehe nicht entgegen, dass die Wirtschaftsgüter miteinander verbunden und nicht eigenständig nutzbar seien. Darüber hinaus habe gerade die Verkabelung eine übergeordnete Sonderfunktion, da sie mehrere WKA untereinander verbinde und daher nicht auf die einzelne WKA bezogen werden könne.

8

Die Nutzungsdauer der Zuwegung und der Verkabelung sei jedoch der Nutzungsdauer der WKA anzupassen. Beide Wirtschaftsgüter seien mit Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die WKA von 16 Jahren zwar nicht technisch, aber wirtschaftlich verbraucht. Sie seien nämlich auf die derzeitige besondere Anlage zugeschnitten. Ausgehend von der schnell fortschreitenden technischen Entwicklung sei die Verkabelung für eine nachfolgende WKA-Generation (sog. "repowering") nicht mehr nutzbar. Es sei davon auszugehen, dass zukünftige WKA deutlich leistungsstärker seien und eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung oder Verwertung der Verkabelung daher ausscheide. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verkabelung sei mithin der Nutzungsdauer der WKA anzupassen.

9

Gleiches gelte für die Zuwegung. Auch diese sei anlagenspezifisch erstellt worden. Sie sei ebenfalls bei einem "repowering" zurückzubauen, da die neue Anlage auf Grund der zu erwartenden technischen Änderungen nicht an derselben Stelle errichtet werden könnte.

10

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Mit der Anpassung der Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung an die Nutzungsdauer der WKA werde im Ergebnis die zuvor festgestellte Selbständigkeit der Wirtschaftsgüter wieder zurückgenommen. Das FG differenziere nicht genügend zwischen wirtschaftlicher und technischer Nutzungsdauer. Vielmehr mache es die wirtschaftliche Nutzungsdauer abhängig von der technischen Nutzungsdauer eines anderen im Funktions- und Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsguts. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts werde aber im Ausgangspunkt durch die technische Nutzungsdauer bestimmt. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer bilde die Ausnahme. Eine solche sei nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung oder Verwertung des Wirtschaftsguts endgültig entfallen sei. Für eine solche Annahme reiche der prognostizierte Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts, hier der WKA, nicht. Die von dem FG herangezogenen Umstände seien gegenwärtig noch nicht greifbar. Das Betriebskonzept der Klägerin sehe zudem eine über die Abschreibungsdauer der WKA hinausgehende Betriebslaufzeit von 20 Jahren vor. Auch seien die Wegerechte für 25 Jahre vereinbart worden. Eine Verkürzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer komme daher erst in dem Zeitpunkt in Betracht, in dem feststehe, dass die Verkabelung und die Zuwegung für eine geplante neue Anlage nicht verwendet werden können. Diesem Umstand sei jedoch über eine Teilwertabschreibung oder eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung Rechnung zu tragen.

11

Der Senat hat das Verfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen IV R 52/10 geführt.

12

Das FA beantragt (sinngemäß), die Vorentscheidung wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 bis 2004 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Sie nimmt Bezug auf die Vorentscheidung und hebt ergänzend hervor, dass die Zuwegung und die Verkabelung auf die vorhandene WKA zugeschnitten seien und beide angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung keiner weiteren Verwendung bei einer WKA der kommenden Generation zugeführt werden könnten. Zutreffend habe das FG daher die Nutzungsdauer der Zuwegung und der Verkabelung in Anlehnung an die in den amtlichen AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer einer WKA auf 16 Jahre geschätzt.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

16

Im Ergebnis zutreffend hat das FG den Windpark nicht als einheitliches Wirtschaftsgut beurteilt und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung auf 16 Jahre geschätzt.

17

1. Die WKA mit Fundament und dem Kompakttransformator einschließlich der (Niederspannungs-)Verkabelung zwischen der Gondel und dem Steuerschrank und von dort bis zum Kompakttransformator (interne Verkabelung) einerseits und die (Mittelspannungs-)Verkabelung zwischen den Kompakttransformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers (externe Verkabelung) zusammen mit der Übergabestation andererseits stellen jeweils (zusammengesetzte) eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Daneben ist die Zuwegung als weiteres eigenständiges Wirtschaftsgut zu sehen.

18

a) Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung in § 252 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs, der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in der Steuerbilanz zu beachten ist, sind die Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) einzeln anzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359). Wirtschaftsgut ist nach ständiger Rechtsprechung jeder greifbare betriebliche Vorteil, für den der Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden würde (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, unter C.II. der Gründe, m.w.N.). Es muss sich um einen Gegenstand handeln, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut in einem eigenen, selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und entsprechend in Erscheinung treten (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl 2008, 960, unter II.1.c der Gründe, zum Baumbestand als Wirtschaftsgut).

19

Wird eine bewegliche Sache mit einer oder mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden oder --wie im Streitfall-- zu einer Anlage zusammengestellt, so ist zu entscheiden, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen jeweils noch um selbständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur um unselbständige Teile des anderen (verbundenen) Wirtschaftsguts. Ausschlaggebend dabei ist, ob die eingefügten oder die zusammengestellten Gegenstände weiterhin ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Entscheidend für dieses Kriterium wiederum sind neben dem gemeinsamen Zweck insbesondere der Grad der Festigkeit einer vorgenommenen Verbindung, der Zeitraum, auf den eine Verbindung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild. Ist Letzteres dadurch bestimmt, dass die Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig erscheinen oder gar ein Gegenstand ohne den/die anderen ein negatives Gepräge hat, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 30/00, BFHE 196, 442, BStBl II 2001, 842, m.w.N.).

20

Eine Verbindung, die eine fortbestehende selbständige Bewertbarkeit ausschließt, ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung oder "Verzahnung" in der Weise verflochten sind, dass durch die Abtrennung eines der Teile entweder für den zu beurteilenden einzelnen Gegenstand oder für das Wirtschaftsgut, aus dem er herausgetrennt wurde, die Nutzbarkeit für den Betrieb verloren geht (BFH-Urteil vom 21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789, m.w.N.). In einen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügte Wirtschaftsgüter sind demnach als technisch aufeinander abgestimmt anzusehen, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre naturwissenschaftlichen oder technischen Eigenschaften auf einen gemeinsamen Einsatz angelegt sind. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn einem Gegenstand ohne einen anderen bzw. ohne andere Gegenstände schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt (BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 III R 20/97, BFHE 192, 191, BStBl II 2001, 365). Eine bloße Abgestimmtheit aufgrund bestimmter, branchentypischer Fertigungsnormen genügt für eine technische Abgestimmtheit nicht (BFH-Urteil vom 7. September 2000 III R 71/97, BFHE 193, 192, BStBl II 2001, 41). Ebenso wenig genügt für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsguts, dass mehrere Gegenstände einem einheitlichen Zweck dienen. Diese "Zweckeinheit" ist lediglich ein Indiz dafür, dass eine Zusammenfassung der betreffenden Gegenstände in Betracht kommen kann.

21

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Windpark nicht um ein Wirtschaftsgut im Sinne einer nicht teilbaren Einheit, sondern um mehrere selbständige Wirtschaftsgüter (ebenso Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 310; Schmidt/ Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 7 Rz 107; Abele, Betriebs-Berater --BB-- 2009, 2420, Wischott/Krohn/Nogens, Deutsches Steuerrecht 2009, 1737; Urbahns, Steuern und Bilanzen --StuB-- 2009, 869). Als selbständige Wirtschaftsgüter sind die vier WKA mit Fundament sowie interner Verkabelung einschließlich des jeweiligen Kompakttransformators, die externe Verkabelung einschließlich der Übergabestation und die Zuwegung anzusehen (ebenso Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010  1 K 2037/07, BB 2011, 946, unter Bezugnahme auf die Rechtsansicht der Finanzverwaltung).

22

aa) Die einzelnen WKA mit Fundament einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung sind zwar aus verschiedenen Gegenständen zusammengesetzt. Diese sind aber technisch aufeinander abgestimmt und können nach der Montage nur zusammen genutzt werden, so dass es an einer selbständigen Nutzungsfähigkeit der einzelnen Teile fehlt. Die einzelnen Bauteile sind auch hinreichend fest und auf Dauer verbunden. Sie können nur in ihrer technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen betrieblichen Einsatz, die Einspeisung des mit Hilfe der Windenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz, erfüllen und stehen daher in einem einheitlichen selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Der von den Rotorblättern angetriebene Generator erzeugt Niederspannungsstrom, der mittels Niederspannungsverkabelung über den entsprechenden Steuerschrank (Niederspannungsverteiler) zu den jeweiligen Kompakttransformatoren geleitet wird. Um den Niederspannungsstrom in das Stromnetz eines Energieversorgers (Stromnetz) einspeisen zu können, bedarf es der Transformation des Niederspannungsstroms in Hochspannungsstrom. Diese technisch notwendige Transformation erfüllt der den einzelnen WKA jeweils zugeordnete Kompakttransformator. Darüber hinaus dient der Transformator der betriebsnotwendigen Stromversorgung der elektronischen Bauteile der WKA (z.B. Ausrichtung der Rotorblätter per Fernsteuerung, u.a.). Mit dem Anschluss (der Verkabelung) des Kompakttransformators an die WKA verliert dieser daher nach der Verkehrsanschauung als technisch notwendiger Bestandteil der Stromerzeugungsanlage seine Selbständigkeit und wird unselbständiger Teil des erweiterten einheitlichen Wirtschaftsguts WKA. Daraus folgt zugleich, dass auch das Niederspannungskabel, das den Kompakttransformator mit der WKA verbindet, dem Wirtschaftsgut WKA zuzuordnen ist. Auch nach dem äußeren Erscheinungsbild erscheinen die verbundenen Teile unvollständig und erhalten ohne die anderen Teile eine negative Eigenart. Insoweit sind die einzelnen WKA einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung vergleichbar mit einer Satellitenempfangsanlage, deren einzelne Komponenten (Satelliten-Empfänger [Antennen], Verstärker- und Verteileranlagen sowie Verbindungskabel und einzelne Abnahmedosen je Wohnung) der BFH nach deren Zusammenfügung ebenfalls als einheitliches Wirtschaftsgut beurteilt hat (BFH-Urteil in BFHE 192, 191, BStBl II 2001, 365).

23

Der vorliegenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Erstellung der Verkabelung zwischen dem Steuerschrank am Fußturm und den Kompakttransformatoren sowie die Errichtung der einzelnen Kompakttransformatoren und des Fundaments nicht zusammen mit der Herstellung der WKA in Auftrag gegeben worden sind. Aus den verschiedenen Anschaffungs-/Herstellungsvorgängen folgt lediglich, dass die einzelnen Bauteile zunächst im Rahmen der jeweiligen Aufträge selbständige Wirtschaftsgüter waren. Dieser Umstand hat für die hier zu beurteilende Frage, ob die Selbständigkeit der Wirtschaftsgüter auch nach der Zusammenfügung mit anderen Wirtschaftsgütern erhalten bleibt, keinerlei Relevanz.

24

Eine darüber hinausgehende Aufteilung der WKA in weitere Komponenten, wie dies wohl nach dem Komponentenansatz nach den International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards möglich wäre (Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 29. Mai 2009 IDW RH HFA 1.016, IDW-Fachnachrichten 2009, 362, dazu Willeke, StuB 2009, 679), ist nicht geboten. Diese Standards haben für die steuerliche Gewinnermittlung keine Bedeutung (vgl. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 105, m.w.N) und sind deshalb nicht geeignet, den für den steuerlichen Wirtschaftsgutbegriff maßgeblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang durch einen Komponentenansatz zu ersetzen.

25

bb) Daneben stellt die externe Verkabelung in Verbindung mit der Übergabestation ein weiteres selbständiges Wirtschaftsgut dar. Die externe Verkabelung unterscheidet sich deutlich von der internen Verkabelung. Bei Letzterer handelt es sich, wie dargelegt, um eine Niederspannungsleitung, während die externe Verkabelung aus einer Mittelspannungsleitung besteht. Die externe Verkabelung verbindet im Wege einer Ringschaltung die einzelnen Kompakttransformatoren nebst angeschlossener WKA und leitet den umgewandelten Starkstrom über die Übergabestation an das Stromnetz weiter. Die externe Verkabelung steht damit im Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit allen vier WKA, die --wie ebenfalls dargelegt-- jeweils selbständige Wirtschaftsgüter sind. Sie stellt zwar eine technische Verbindung zwischen den einzelnen Wirtschaftsgütern WKA dar, ohne diese aber nach dem äußeren Erscheinungsbild zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut Windpark zu verbinden. Ebenso wenig lässt sich die externe Verkabelung nebst Übergabestation nur einer der vier WKA zuordnen. Die externe Verkabelung nebst Übergabestation tritt damit auch äußerlich erkennbar als selbständiges Wirtschaftsgut in Erscheinung; externe Verkabelung und Übergabestation bilden ein einheitliches selbständiges Wirtschaftsgut. Nur über die Übergabestation ist es möglich, den transformierten Starkstrom in das Stromnetz einzuspeisen. Angesichts dieser engen technischen Verknüpfung gelten für die Beurteilung als einheitliches Wirtschaftsgut dieselben Grundsätze wie für das einheitliche Wirtschaftsgut WKA und Kompakttransformator.

26

cc) Schließlich ist auch die Zuwegung als selbständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Die Zuwegung ist nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich. Zudem steht sie in einem eigenen, selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang und tritt auch entsprechend in Erscheinung.

27

2. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).

28

a) Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbständige Wirtschaftsgut folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann (BFH-Urteil vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655, unter 1.c; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter II.2.c). Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt (ebenso Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7 Rz 103, "Hauptteil").

29

b) Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. "Betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteile vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, und vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59, jeweils m.w.N.).

30

c) Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht (BFH-Urteil in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59). Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1977 III R 58/75, BFHE 124, 172, BStBl II 1978, 164, und in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, jeweils m.w.N.).

31

d) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, und in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59).

32

e) Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559, und BFH-Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000). Gleichwohl sind die AfA-Tabellen von den Steuergerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000).

33

f) Nach der im ersten Streitjahr 2001 geltenden AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für WKA 16 Jahre (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532, Ziffer 3.1.5) und für die Hofbefestigungen mit Packlage 19 Jahre (Ziffer 2.1.1). Nach der vorrangig anzuwendenden branchengebundenen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Energie- und Wasserversorgung" (BMF-Schreiben vom 24. Januar 1995, BStBl I 1995, 144) beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Transformatoren, Transformatorenhäuser, Umformeranlagen jeweils 20 Jahre (Ziffern 1.2.16 bis 1.2.18) und für die Hochspannungskabel bis 20 kV (Ziffer 1.2.8.3) sowie Niederspannungskabel (Ziffer 1.2.9.2) jeweils 25 Jahre.

34

3. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zu Recht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung auf 16 Jahre geschätzt.

35

a) Nach den Feststellungen des FG ist nicht eindeutig erkennbar, ob es dem Wirtschaftsgut "Verkabelung" nur die externe oder auch die interne Verkabelung oder Teile von Letzterer zugeordnet hat. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt regelmäßig einen materiell-rechtlichen Mangel dar, der grundsätzlich --auch ohne Rüge-- zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670, m.w.N.). Eine Aufhebung kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da sich die Entscheidung des FG aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 126 Abs. 4 FGO).

36

b) Ausgehend von den AfA-Tabellen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die WKA mit Fundament einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung 16 Jahre, da das einheitliche Wirtschaftsgut maßgeblich von der WKA geprägt wird. Zwischen den Beteiligten steht die 16jährige Nutzungsdauer für die WKA nebst Fundament auch nicht in Streit. Gleiches gilt für den Kompakttransformator, der zwar zu Unrecht als selbständiges Wirtschaftsgut eingestuft worden ist, dessen Nutzungsdauer die Beteiligten aber übereinstimmend mit 16 Jahren geschätzt haben. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das FG daher die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der internen Verkabelung auf 16 Jahre geschätzt.

37

c) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die externe Verkabelung in Verbindung mit der Übergabestation beträgt nach der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Energie- und Wasserversorgung" (BStBl I 1995, 144) 20 Jahre (Ziffer 1.2.18, Umformeranlagen). Denn dieses zusammengesetzte Wirtschaftsgut wird nach außen erkennbar maßgeblich von der Übergabestation geprägt. Das FA hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Übergabestation (Umspannwerk) in Übereinstimmung mit der Klägerin auf 16 Jahre geschätzt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese übereinstimmende Schätzung, obwohl sie von der amtlichen AfA-Tabelle abweicht, auf fehlerhaften Annahmen beruht und deshalb zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Bereits davon ausgehend hat das FG die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der externen Verkabelung zutreffend auf 16 Jahre geschätzt.

38

d) Darüber hinaus ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der externen Verkabelung (nebst Übergabestation) und der Zuwegung in Abweichung von den amtlichen AfA-Tabellen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertverzehrs auf 16 Jahre geschätzt hat.

39

Im Rahmen der ihm obliegenden Schätzungsbefugnis hat das FG zunächst berücksichtigt, dass sowohl die Zuwegung, was die Tragfähigkeit und die räumliche Lage angeht, als auch die externe Verkabelung, Letztere insbesondere im Hinblick auf den Leitungsquerschnitt, ausschließlich auf die streitgegenständlichen WKA zugeschnitten sind. Diese Feststellung ist für den Senat mangels substantiierter Verfahrensrügen bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Sodann hat das FG prognostiziert, dass künftige WKA-Generationen, die der streitgegenständlichen WKA nachfolgen werden, angesichts der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung gänzlich andere technische und bauliche Spezifikationen aufweisen werden. Ausgehend von diesen Prämissen hat das FG sodann unterstellt, dass die derzeitige Verkabelung und auch die Zuwegung im Fall einer Neuerrichtung des Windparks (sog. "repowering") nach Ablauf der 16jährigen Nutzungsdauer der WKA nicht mehr weiter genutzt werden können und damit wirtschaftlich mit dem Ablauf der Nutzungsdauer der WKA ebenfalls verbraucht sein werden.

40

Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der dem FG obliegenden Schätzungsbefugnis und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

41

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sich das FG an der in den AfA-Tabellen ausgewiesenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts, hier der WKA, orientiert. Darin liegt keine unzulässige Vermengung der nach der AfA-Tabelle ermittelten Nutzungsdauer des einen Wirtschaftsguts (WKA) mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts (Verkabelung und Zuwegung). Die Schätzung berücksichtigt lediglich, dass die Wirtschaftsgüter einem gemeinsamen Zweck dienen. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass es sich bei der externen Verkabelung und der Zuwegung um eigenständige Wirtschaftsgüter handelt. Denn ungeachtet der Eigenständigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter kann nicht außer Betracht bleiben, dass sie nach der nicht zu beanstandenden Prognose des FG im Falle eines zukünftigen "repowering" jedenfalls an diesem Standort keiner Verwendung mehr zugeführt werden können.

42

Dem FA ist zuzugeben, dass die technische Nutzungsdauer der externen Verkabelung und der Zuwegung ausgehend von den AfA-Tabellen nach 16 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Darauf kommt es indes nicht an, wenn, wie vorliegend, die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist. Die Umstände, die zu einer kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer führen, sind auch greifbar im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59). Es ist nicht ersichtlich und vom FA auch nicht vorgetragen worden, dass die Verkabelung oder die Zuwegung nach Ablauf der Nutzungsdauer der WKA möglicherweise für Dritte anderweitig nutzbar sein könnten und insoweit ein erheblicher Verkaufswert zu erwarten ist.

43

Für den wirtschaftlichen Verbrauch der externen Verkabelung und der Zuwegung zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der WKA sprechen zudem auch die genehmigungsrechtlichen Besonderheiten. Die WKA bedurften bis zum 30. Juni 2005 einer Baugenehmigung gemäß §§ 29 ff. des Baugesetzbuchs und ab dem 1. Juli 2005 einer Betriebsgenehmigung gemäß §§ 4 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Beide Genehmigungen sind anlagenbezogen und erlöschen grundsätzlich mit der Entfernung der Anlage. Ob unter Berücksichtigung der zukünftigen bau- und immissionsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung zur Errichtung bzw. zum Betrieb einer WKA an demselben Standort ("repowering") erneut erteilt werden wird, kann in dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Nutzungsdauer der externen Verkabelung und der Zuwegung zu schätzen ist (Bilanzstichtag im Jahr der Anschaffung/Herstellung) nicht beurteilt werden. Kann eine hinreichend sichere Prognose für ein "repowering" am Standort der WKA nicht getroffen werden, hält es der Senat daher für geboten, die Nutzungsdauer für die externe Verkabelung und die Zuwegung ungeachtet der Frage, ob beide den technischen Anforderungen einer zukünftigen WKA-Generation überhaupt genügen könnten, in Anlehnung an die Nutzungsdauer der WKA zu bestimmen.

44

Das FA setzt sich zudem in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, wenn es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung in Anlehnung an das Betriebskonzept der Klägerin, welches eine 20jährige Nutzung der WKA vorsieht, und/oder an das vereinbarte Wegerecht von 25 Jahren auf eine tatsächlich längere Laufzeit der WKA abstellen will. Das FA hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der WKA ausschließlich unter Heranziehung der AfA-Tabelle mit 16 Jahren angesetzt. Zu Recht hat es bei der Bemessung der Nutzungsdauer weder auf das Betriebskonzept der Klägerin noch auf die Dauer der Vereinbarung des Wegerechts abgestellt. Es ist nicht ersichtlich und von dem FA auch nicht vorgetragen worden, welche objektiv nachprüfbaren Umstände dem Betriebskonzept oder dem Nutzungsvertrag zu Grunde liegen, die eine Abweichung von den AfA-Tabellen rechtfertigen könnten. Insoweit muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass derjenige, der eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen hat (BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 29/96, BFH/NV 1997, 288, und vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041; Urteile des FG Köln vom 27. November 2007  8 K 3037/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 836, und des Niedersächsischen FG vom 29. Januar 2009  10 K 333/07, juris). Der danach zutreffende Ansatz einer 16jährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der WKA muss dann aber gleichermaßen gelten, soweit es darauf für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung ankommt.

45

Ebenso wenig ist dem FA dahin zu folgen, dass eine von der AfA-Tabelle abweichende kürzere Nutzungsdauer erst in dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Betriebseinstellung der WKA bevorsteht. Insoweit verkennt das FA, dass die Festlegung der Nutzungsdauer auf einer Schätzung und damit einer Prognoseentscheidung beruht, die auf den im Zeitpunkt des AfA-Beginns bekannten Tatsachen beruht. Es ist jeder Schätzung immanent, dass sie von den später eintretenden tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann.

46

4. Die Sache ist spruchreif. Über die Abschreibungsmethode besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Ausgehend von ihrem Klagebegehren hat die Klägerin für die Zuwegung AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) geltend gemacht. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zuwegung im Streitfall eine Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes darstellt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. Juni 1971 III R 18/70, BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673, und vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20), für die auch eine AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorgenommen werden könnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Unter Änderung des Einheitswertbescheides auf den 1.1.2005 vom 12.3.2009 und des Grundsteuermessbescheides auf den 1.1.2005 vom 12.3.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2010 werden der Einheitswert auf den 1.1.2005 und der Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2005 in der Weise festgestellt bzw. festgesetzt, dass der Abschlag wegen übergroßer überbauter Fläche für die Bauteile Nr. 23-32 von 8 % auf 12 % erhöht wird und der Wert der Außenanlagen mit 1.058.359 DM bemessen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 67 % und dem Beklagten zu 33 % auferlegt.

Die Berechnung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrags werden dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2014  4 K 2166/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in mehreren Filialen einen Einzelhandel mit Waren verschiedener Art. Gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung 2000 --BpO-- (BStBl I 2000, 368, zuletzt geändert BStBl I 2011, 710) war der Betrieb des Klägers zum 1. Januar 2004 als Kleinbetrieb, zum 1. Januar 2007 als Mittelbetrieb, zum 1. Januar 2010 als Großbetrieb und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 wieder als Mittelbetrieb eingestuft.

3

Für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 sowie für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) beim Kläger Außenprüfungen durch, die zu keinen nennenswerten Beanstandungen führten. Am 22. Januar 2013 ordnete das FA eine weitere Außenprüfung an, die sich auf die Feststellung der Einkünfte sowie die Gewerbesteuer für die Jahre 2008 bis 2011 erstrecken sollte. Auf den Einspruch des Klägers hin erließ das FA am 20. Februar 2013 eine neue Prüfungsanordnung, in der es den Prüfungszeitraum auf drei Jahre (2008 bis 2010) begrenzte. In einer Anlage zur Prüfungsanordnung forderte das FA den Kläger auf, die elektronischen Daten seines Warenwirtschaftssystems, des Kassensystems und seiner Erlöse zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach, gleichwohl hielt er an seinem Einspruch fest.

4

Mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 2013 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass es sich bei der Anordnung einer routinemäßigen Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) um eine Ermessenentscheidung handele, die mit der Angabe der Rechtsgrundlage hinreichend begründet sei. Dies gelte auch im Falle einer Anschlussprüfung, die nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2011 VIII R 8/09 (BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395) weder ein zu erwartendes Mehrergebnis noch relevante Prüfungsfeststellungen in den vorangegangenen Prüfungen voraussetze. Da die Anordnung einer Außenprüfung einen erheblichen Eingriff in die Sphäre des Steuerpflichtigen darstelle, dürfe das Auswahlermessen des FA nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen oder sich als willkürlich oder schikanös darstellen. Das sei jedoch unstreitig nicht der Fall. Das FA habe sich auch durch den Wechsel der Größenklasse vom Groß- zum Mittelbetrieb zum 1. Januar 2013 zur Prüfung veranlasst gesehen.

5

Der Kläger erhob daraufhin Klage. Während des Klageverfahrens übersandte das FA dem Finanzgericht (FG) Auszüge aus ihm vorliegenden Kontrollmaterial. Auf einen rechtlichen Hinweis des FG, dass zweifelhaft sei, ob die Prüfungsanordnung vom 20. Februar 2013 ausreichend begründet sei, erließ das FA während des Klageverfahrens am 13. März 2014 eine neue Prüfungsanordnung, die wiederum auf § 193 Abs. 1 AO gestützt war. Sie ergehe aufgrund einer Ermessensentscheidung, bei der das Kontrollmaterial von ausschlaggebender Bedeutung sei, da es den Schluss zulasse, dass im Prüfungszeitraum nicht alle Geschäftsvorfälle zutreffend erfasst worden seien. Es sei daher notwendig, eine zweite Anschlussprüfung durchzuführen, obgleich die letzte Betriebsprüfung nicht zu nennenswerten Beanstandungen geführt habe.

6

Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 879 veröffentlichten Urteil vom 27. März 2014  4 K 2166/13 gab das FG der Klage statt und hob die Prüfungsanordnung vom 13. März 2014 auf. Zur Begründung führte es aus, das Kontrollmaterial indiziere zumindest für das Jahr 2008 einen Prüfungsbedarf. Die Prüfungsanordnung leide aber an einem Begründungsmangel i.S. des § 121 Abs. 1 AO, da sie keine sachgerechte Ermessensausübung erkennen lasse. Es sei nicht auszuschließen, dass zumindest eine Plausibilitätsprüfung durch Abgleich des Kontrollmaterials mit der bereits vorgelegten elektronischen Buchführung möglich und die Prüfungsanordnung daher unverhältnismäßig sei. Zudem sei nicht auszuschließen, dass der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat gegen den Kläger bestehe und daher mit der Prüfungsanordnung § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3 AO, der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sowie die aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung zu beachtenden Vorgaben des § 10 BpO unterlaufen werden sollten.

7

Gegen das Urteil wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts.

8

Das FA beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das FG-Urteil und verweist hinsichtlich der Begründungspflicht für Prüfungsanordnungen auf das BFH-Urteil vom 16. November 1989 IV R 29/89 (BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272). Das dem FA vorliegende Kontrollmaterial und die Angebote, zu denen keine Rechnungen vorlägen, erlaubten nicht den Schluss, dass Geschäftsvorfälle nicht zutreffend erfasst worden seien.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

12

A. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfungsanordnung vom 13. März 2014.

13

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.2.d; vom 15. Mai 2013 VI R 28/12, BFHE 241, 200, BStBl II 2013, 737, Rz 11; vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 20 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp-- § 102 FGO Rz 63; Schallmoser in HHSp, § 68 FGO Rz 16).

14

B. Die Prüfungsanordnung vom 13. März 2014 ist rechtmäßig.

15

Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach § 102 FGO nur darauf zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks (§ 5 AO) fehlerfrei ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395, Rz 20). Die Prüfungsanordnung vom 13. März 2014 entspricht diesen Vorgaben. Das FA hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet (dazu 1.) und frei von Ermessensfehlern entschieden (dazu 2.).

16

1. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht überschritten.

17

a) Eine Außenprüfung ist nach § 193 Abs. 1 AO u.a. zulässig bei Steuerpflichtigen, die --wie der Kläger-- einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Weitere Anforderungen enthält die Norm nicht; es handelt sich um eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung. Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, unter 2.a und 2.h; in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395, Rz 21, 25; vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12, BFHE 250, 1, Rz 20; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2014 III B 8/14, BFH/NV 2014, 1880, Rz 10, jeweils m.w.N.). Weder der Abgabenordnung noch der Betriebsprüfungsordnung ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen.

18

b) Der Prüfungsanordnung stand § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht entgegen.

19

Nach dieser Vorschrift ist eine Außenprüfung bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO bezeichneten Steuerpflichtigen zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Demgegenüber enthält § 193 Abs. 1 AO keinen Vorrang der Prüfung an Amtsstelle. Betriebe i.S. dieser Vorschrift unterliegen kraft Gesetzes der Außenprüfung und sind daher verpflichtet, die damit verbundenen Eingriffe zu dulden (BFH-Urteil in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2011 VIII B 246/09, BFH/NV 2011, 748; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1880, Rz 12). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die steuererheblichen Verhältnisse der dort genannten Steuerpflichtigen, zu denen auch der Kläger zählt, "durchweg" nur durch Außenprüfungen genau überprüft werden könnten (BTDrucks 6/1982, S. 161). Dabei wird nicht zwischen erstmaligen Prüfungen und Anschlussprüfungen unterschieden.

20

c) Für die Anordnung einer Außenprüfung ist unerheblich, ob --was für den Senat nicht ersichtlich ist-- hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (BFH-Urteile vom 4. November 1987 II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113; vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227, unter II.2.b; s.a. BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2010 IV B 46/09, BFH/NV 2011, 634; anderer Ansicht Drüen, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, Band 38, S. 219, 232).

21

2. Das FA hat von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

22

a) Die Anordnung der zweiten Anschlussprüfung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.

23

Die BpO bewirkt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Selbstbindung der Finanzverwaltung bei der Anordnung von Außenprüfungen (BFH-Urteile vom 19. August 1998 XI R 37/97, BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7, unter II.1.; vom 23. Februar 2005 XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218, unter II.4.a; Klein/ Rüsken, AO, 12. Aufl., § 194 Rz 18 f.; s.a. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2009 VIII B 114/08, BFH/NV 2009, 887). Es handelt sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, so dass ihre Auslegung sich nicht nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäben richtet, sondern danach, wie die Verwaltung sie versteht und verstanden wissen will. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 887; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. September 2012 VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 21).

24

aa) Nach der BpO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 4 Abs. 1 BpO). Bei Großbetrieben und bestimmten anderen Unternehmen soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BpO). Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht; Anschlussprüfungen sind zulässig (§ 4 Abs. 3 BpO). Dabei ist grundsätzlich die Größenklasse (§ 3 BpO) maßgebend, in die der Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeordnet ist (§ 4 Abs. 4 BpO).

25

bb) Der Betrieb des Klägers war danach bei Erlass der streitgegenständlichen Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft, so dass er nicht schon nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO der Anschlussprüfung unterlag. Die BpO lässt jedoch Anschlussprüfungen auch bei Mittelbetrieben ausdrücklich zu und macht sie auch nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BpO). Im Übrigen wird im sog. Rationalisierungserlass die Bedeutung der Unvorhersehbarkeit der Außenprüfung hervorgehoben (abgedruckt bei Schallmoser in HHSp, Vor §§ 193 bis 203 AO Rz 107, unter 3.1). Diese Unvorhersehbarkeit spricht somit aus Sicht der Verwaltung gegen eine Bindung von Außenprüfungen an einen bestimmten Turnus oder einen Anspruch auf prüfungsfreie Jahre.

26

b) Andere Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

27

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, für eine steuerliche Belastungsgleichheit zu sorgen und diese auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges zu gewährleisten (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, 665). Die Herstellung der steuerlichen Lastengleichheit spricht für eine möglichst lückenlose Prüfung; die Verwaltung kann daher grundsätzlich alle Veranlagungszeiträume durch eine Außenprüfung kontrollieren (BFH-Urteile in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784, Rz 21). Da eine umfassende Prüfung der unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Steuerpflichtigen nicht realisierbar ist, kann sich die Finanzbehörde zumindest die prophylaktische Wirkung nutzbar machen, die in der Unberechenbarkeit eines prüfungsfreien Zeitraums zwischen den turnusmäßigen Prüfungen liegt (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 887). Daher ist bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs. 1 AO für die Berücksichtigung eines Individualinteresses auf Verschonung von den durch eine Außenprüfung ausgelösten Belastungen vorbehaltlich des Übermaß- sowie des Willkür- und Schikaneverbots grundsätzlich kein Raum (z.B. BFH-Urteil in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, Rz 21 f.).

28

aa) Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung des Klägers (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

29

bb) Der Kläger wurde durch die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung auch nicht in ermessensfehlerhafter Weise übermäßig belastet.

30

Ob ein Ermessensfehler gegeben ist, beurteilt sich grundsätzlich nach Begründung der Prüfungsanordnung durch das FA (BFH-Urteil in BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272, unter 2.). Da die Anordnung einer Prüfung grundsätzlich ermessensgerecht ist, wenn sie nicht gegen das Übermaß-, das Willkür- oder das Schikaneverbot verstößt, bedarf sie indessen regelmäßig keiner über die Angabe der gesetzlichen Grundlage --hier § 193 Abs. 1 AO-- hinausgehenden Begründung. Dies gilt nicht nur für die erste Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb (BFH-Beschluss vom 19. November 2009 IV B 62/09, BFH/NV 2010, 595), sondern auch --wie hier-- für die zweite Anschlussprüfung.

31

Der Kläger wurde durch die Prüfungsanordnung nicht übermäßig belastet. Denn das Unternehmen des Klägers war, worauf sich das FA auch berufen hat, zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 4 Abs. 4 BpO) als Mittelbetrieb eingestuft, aber zuvor --zum 1. Januar 2010 und damit innerhalb des vorgesehenen Prüfungszeitraums-- als Großbetrieb eingeordnet. Dabei handelt es sich um ein Kriterium, das es als ermessensfehlerfrei erscheinen lässt, den Prüfungsabstand kürzer als bei anderen Mittelbetrieben zu bemessen.

32

Gegen eine übermäßige Belastung des Klägers spricht zudem das dem FA vorliegende Kontrollmaterial, das vom FG --für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)-- dahin gewürdigt wurde, dass es einen Prüfungsbedarf indiziere.

33

Der Senat braucht insoweit nicht zu entscheiden, ob das FA durch die erstmalige Bezugnahme auf das Kontrollmaterial in der Prüfungsanordnung vom 13. März 2014 seine vorherigen Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzte (§ 102 Satz 2 FGO) oder ob es dadurch unzulässig Ermessenserwägungen erstmals anstellte, die Ermessensgründe auswechselte oder vollständig nachholte (BFH-Urteile in BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.2.d; vom 24. April 2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz 49). Denn Umstände, die für oder gegen einen Verstoß gegen das Übermaß-, Willkür- oder Schikaneverbot sprechen, sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich aus der Begründung der Prüfungsanordnung ergeben (BFH-Urteil in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395).

34

cc) Dahinstehen kann, welche Folgen eine nach den vorstehenden Grundsätzen nicht gebotene, aber fehlerhafte oder sonst unzureichende Begründung hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272).

35

3. Nachdem die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, ist über die Verfahrensrüge nicht mehr zu entscheiden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Juni 2015 III R 37/14, BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55, Rz 21, m.w.N.).

36

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gesetz ist jede Rechtsnorm.

Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).