Finanzgericht Köln Urteil, 24. Sept. 2015 - 1 K 2893/12
Tenor
Unter Änderung des Abrechnungsbescheides vom 3.11.2011 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17.8.2012 wird festgestellt, dass der Insolvenzschuldnerin für den Monat Januar 2006 ein Vorsteuervergütungsanspruch i. H. v. 44.791,24 € zusteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Am 1.8.2004 wurde durch Beschluss des AG N Az.: 1 über das Vermögen der K & Co. GmbH in L (Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor war er durch Beschluss des AG vom ....5.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit weiterem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.1.2006 ist die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit vom ....5. bis 1.8.2004 wie folgt festgesetzt worden:
3Vergütung |
279.195,23 € |
Auslagen |
750,00 € |
zzgl. 16 % Umsatzsteuer |
44.791,24 € |
Endbetrag |
324.736,47 € |
Mit Datum vom 24.1.2006 hat der Insolvenzverwalter als damals vorläufig bestellter Verwalter über diese Vergütung zzgl. Umsatzsteuer eine Rechnung erteilt. Entsprechend der Entnahmeerlaubnis des AG N ist der o.g. Endbetrag am 26.1.2006 überwiesen worden. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2006 erklärte der Kläger für die Insolvenzschuldnerin einen Vorsteuervergütungsanspruch von insgesamt 45.763,99 €. Darin enthalten war die Vorsteuer aus der o.g. Rechnung i.H.v. 44.791,24 € sowie weitere, zeitlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhaltener Leistungen i.H.v. 972,75 €. Der letztgenannte Betrag wurde der Masse erstattet.
5Über den Teilbetrag von 44.791,24 € erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 23.2.2006 die Aufrechnung des Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs für den Monat Januar 2006 mit Rückständen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (rückständige Lohnsteuer und Nebenabgaben für Zeiträume in 2004 mit Fälligkeit aus 2004). Die entsprechenden Umbuchungen wurden dem Kläger mit Umbuchungsmitteilung vom 21.3.2006 mitgeteilt.
6Auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2006, der der Beklagte am 20.8.2007 zugestimmt hat, weist lediglich Vorsteuern in Höhe von insgesamt 48.357,33 € aus, in denen der o. g. Betrag aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters enthalten ist.
7Mit Schreiben vom 11.10.2011 nahm der Kläger auf die Vorgänge aus 2006 Bezug. Er wies auf das Urteil des BFH vom 2.11.2010 VII R 6/10 hin, mit dem dieser seine Rechtsprechung geändert und sich der Auffassung des BGH im Urteil vom 9.7.2009 IX R 86/08 angeschlossen habe. Seit Bekanntgabe der Entscheidung des BFH vom 2.11.2010, die Anfang des Jahres 2011 erfolgt sei, sei nunmehr eine Anfechtungssituation gegeben, die aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht bestanden habe. Der Kläger erklärte, er fechte nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 130 Abs. 1 Nr. 2 sowie 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO die für den Beklagten entstandene Verrechnungsmöglichkeit an. Er forderte den Beklagten sodann auf, den Betrag in Höhe von 44.791,24 € nebst Zinsen seit dem 21.3.2006 – Tag der Umbuchungsmitteilung – auf das Anderkonto bis zum 31.10.2011 zu zahlen. Dieses Verlangen lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2011 ab, da die Verjährungsfrist für Anfechtungsansprüche aufgrund der Aufrechnungserklärung vom 21.3.2006 mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten sei.
8Nachdem der Kläger mit Antwortschreiben vom 25.10.2011 dargelegt hatte, dass die Verjährungsfrist seiner Meinung nach erst mit dem 31.12.2011 zu laufen beginne und er seine Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung wiederholt hatte, erließ der Beklagte am 3.11.2011 hierüber einen Abrechnungsbescheid.
9Den dagegen – am 16.11.2011 fristgerecht – eingelegten Einspruch begründete der Kläger hinsichtlich der Anfechtung damit, dass § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Unwirksamkeit der vom Beklagten erklärten Aufrechnung führe. Dies bedeute, dass der Zahlungsanspruch aus der Umsatzsteuervoranmeldung nicht durch Aufrechnung erloschen sei. Gemäß §§ 228 ff AO verjähre dieser Zahlungsanspruch in fünf Jahren, d.h. mit Ablauf des 31.12.2011.
10Mit Einspruchsentscheidung vom 17.8.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Bereicherungsanspruch auf Auszahlung des Betrages nach § 195 BGB verjährt sei. Er räumte zwar ein, dass in seiner Aufrechnung eine anfechtbare Rechtshandlung liege, aber nach § 143 Abs. 1 InsO seien die Vorschriften des BGB anzuwenden. Die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB sei abgelaufen.
11Daraufhin hat der Kläger am 20.9.2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin die Unwirksamkeit der vom Beklagten erklärten Aufrechnung geltend macht. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er rechtzeitig die vom Beklagten erklärte Aufrechnung angefochten habe. Zum einen ist er der Auffassung, dass sich die relevante Anfechtungsfrist aus § 228 AO ergebe. Die daraus resultierenden fünf Jahre hätten erst mit Ablauf des 31.12.2011 geendet. Zum anderen sei er auch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nach BGB tätig geworden. Diese Verjährungsfrist beginne erst mit Kenntnis von der Rechtsprechungsänderung des BFH im Urteil vom 2.11.2010. Dies folge aus § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginne, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
12Seit der Schuldrechtsreform sei die Systematik der regelmäßigen Anspruchsverjährung um eine subjektive Komponente erweitert. Die Verjährung beginne daher erst dann, wenn der Anspruch entstanden und dem Anspruchsberechtigten dessen Durchsetzung zugemutet werden könne. Bis zur Entscheidung des BFH vom 2.11.2010 habe der Durchsetzung des Anspruchs die insoweit eindeutige Rechtsprechung des BFH entgegengestanden, die die Geltendmachung der mit der jetzigen Klage verfolgten Anfechtungsansprüche sinnlos gemacht habe. Die Verjährungsfrist beginne frühestens mit Bekanntgabe der Entscheidung des BGH vom 22.10.2009, also im Jahr 2010. Lediglich zwei Fachzeitschriften hätten die Entscheidung im letzten Heft für das Jahr 2009, also unmittelbar vor Weihnachten, veröffentlicht.
13Dass ihm, dem Kläger, eine frühere Geltendmachung seiner Rechte nicht zumutbar gewesen sei, ergebe sich auch aus den Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 IX ZR 348/13 und 17/14. Darin heiße es, dass ausnahmsweise die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschiebe, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermöge. Dies gelte erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegenstehe. In einem solchen Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
14Im Übrigen sei eine Berufung des Beklagten auf eine Anspruchsverjährung treuwidrig. Der Beklagte trete dem Kläger in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber und sei verpflichtet, die staatlichen Gesetze ordnungsgemäß und richtig umzusetzen. Dies sei offensichtlich im Hinblick auf die 2006 erklärte Aufrechnung nicht geschehen.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung des Abrechnungsbescheids vom 3.11.2011 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17.8.2012 im Abrechnungsbescheid einen Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer 2006 i.H.v. 44.791,24 € auszuweisen,
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er ist weiterhin der Ansicht, der Kläger könne aufgrund eingetretener Verjährung keinen Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch mehr geltend machen. Der BGH-Rechtsprechung zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist in speziellen Bereichen, wie z.B. in Amtshaftungssachen, sei zwar zuzustimmen, doch dies reiche nicht aus, vorliegend den Verjährungsbeginn hinauszuschieben.
20Dem Kläger seien vor Ablauf der dreijährigen Frist sowohl der Anspruchsgegner, nämlich der Beklagte, die Erfolgsaussichten seines Klagebegehrens aufgrund der BGH-Entscheidung vom 22.10.2009 bekannt und die Anfechtung der Aufrechnungserklärung vom 23.2.2006 zumutbar gewesen. Versäumnisse des Klägers führten nicht zu einer Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist. Dass die Aufrechnungserklärung vom 23.2.2006 erst mit der geänderten BGH- und BFH-Rechtsprechung in den Jahren 2009/2010 nachträglich unzulässig geworden sei, führe zu keinem anderen Beginn der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Die Rechtslage sei auch nicht unklar gewesen.
21Die BGH-Rechtsprechung zum hinausgeschobenen Verjährungsbeginn betreffe durchweg Ansprüche aus schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen, während hier die Aufrechnung aufgrund seiner – des Beklagten – einseitigen Erklärung erfolgt sei. Wolle man der Ansicht des Klägers folgen, werde das Rechtsbehelfsverfahren nach der AO ausgehöhlt. Aufgrund bekannt gewordener (Muster-) Verfahren bedürfe es nach der Ansicht des Klägers keines Einspruchsverfahrens mehr in eigener Sache. Verwaltungshandeln werde damit nahezu unmöglich. Treuwidriges Verhalten des beklagten Finanzamts liege nicht vor. Die Aufrechnungserklärung sei eine Ermessensentscheidung, die auch ermessensfehlerfrei sei, weil sie der im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegenden BFH-Rechtsprechung entsprochen habe; allein auf diesen Zeitpunkt sei abzustellen.
22Der Senat hat in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9.4.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 9.4.2014 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden ist (§ 200 InsO). Zugleich hat das Insolvenzgericht beschlossen:
23„Hinsichtlich der Steuererstattungsansprüche – insbesondere aus der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters – bezüglich der bis zur Aufhebung des Verfahrens entstehenden bzw. entstandenen Erstattungsansprüche sowie hinsichtlich möglicher Massezuflüsse aus dem Klageverfahren gegen das Finanzamt N vor dem Finanzgericht Köln zu Az.: 1 K 2893/12 wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).“
24Der Senat hat die Beteiligten vom Vorliegen dieses Beschlusses informiert.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist begründet.
27Der Kläger ist als Insolvenzverwalter aufgrund wirksamer Anordnung der Nachtragsverteilung weiterhin zur Prozessführung befugt. Der Beklagte kann gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus der Voranmeldung Januar 2006 nicht mit deren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Lohnsteuerschulden nebst Nebenabgaben aus 2004 aufrechnen.
28I. Der Insolvenzverwalter ist aufgrund des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 9.4.2014 trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin befugt, für die Insolvenzmasse die Unwirksamkeit der vom Beklagten erklärten Aufrechnung geltend zu machen. An der Wirksamkeit der in diesem Beschluss verfügten Nachtragsverteilung hinsichtlich des hier streitigen Vorsteuervergütungsanspruches Januar 2006 zu Gunsten der Insolvenzmasse hat der Senat keine Zweifel.
291. Zwar ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9.4.2014 nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben worden. Ordnet das Insolvenzgericht jedoch eine Nachtragsverteilung an, besteht insoweit der Insolvenzbeschlag unverändert fort (vgl. BGH-Beschluss vom 18.6.2015 IX ZB 86/12, Rn. 9, juris). Ein Insolvenzverwalter kann dann aber, wenn es um einen sog. Aktivprozess geht, einen Rechtsstreit fortführen; der Insolvenzverwalter bleibt weiterhin aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt (Urteil des BFH vom 26.2.2014 I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544 mit weiteren Nachweisen; vgl. BGH-Beschluss vom 18.6.2015 IX ZB 86/12, Rn. 9, juris, m. w. N. ).
302. Da der Kläger letztlich hier die Auszahlung eines Vorsteuererstattungsanspruchs an die Masse begehrt, liegt ein Aktivprozess vor, für dessen Geltendmachung er als Folge einer wirksamen Anordnung der Nachtragsverteilung weiter prozessführungsbefugt ist.
31Wieweit die von der Nachtragsverteilung betroffenen Gegenstände und Forderungen im Beschluss, mit dem die Fortgeltung der Beschlagnahmewirkung angeordnet wird, konkretisiert sein müssen, ist zwar neuerlich in der Rechtsprechung thematisiert worden (vgl. dazu die Urteile des FG Köln vom 6.8.2014 12 K 791/1 -rkr- , EFG 2015, 526 und vom 25.2.2015 3 K 769/11, EFG 2015, 1339, Revision beim BFH anhängig unter Az. VII R 10/15), doch ist jedenfalls die hier im Beschluss des Insolvenzgerichts verwendete Formulierung zur Überzeugung des Senats hinreichend. In ihm ist nämlich die Nachtragsverteilung (u. a.) hinsichtlich möglicher Massezuflüsse aus dem mit zutreffendem Aktenzeichen und Benennung des beklagten Finanzamts konkret bezeichneten vorliegenden Klageverfahrens angeordnet worden. Eine darüber hinausgehende Benennung des Vorsteuererstattungsanspruchs betreffend Januar 2006 ist im Hinblick dessen nicht erforderlich, da sich dieser Anspruch leicht und eindeutig aufgrund der vom Insolvenzgericht verwendeten Formulierung als vom Insolvenzbeschlag erfasst bestimmen lässt.
32II. Die Klage ist auch begründet, da der Beklagte zu Unrecht im Abrechnungsbescheid keinen Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe der Vorsteuer aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewiesen hat. Die vom Beklagten gegen diesen Anspruch erklärte Aufrechnung ist insolvenzrechtlich dem Kläger gegenüber nämlich unbeachtlich.
331. Der Aufrechnung des Beklagten steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung --InsO-- entgegen. Danach ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
34a) Der Beklagten ist nach § 38 InsO Insolvenzgläubiger, denn er hatte zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin aus Lohnsteuer und Nebenabgaben für das Jahr 2004.
35aa) Der Beklagte hat die Möglichkeit der Aufrechnung der eigenen Forderung gegen die der Insolvenzschuldnerin durch eine anfechtbare Rechtshandlung nach §§ 129 ff InsO erhalten. Nach § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten.
36Rechtshandlung in diesem Sinne ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGH-Urteil vom 22.10.2009 IX ZR 147/06, DStR 2010, 1145 und BFH-Urteil vom 02.11.2010, BStBl II 2011, 374). Zu den Rechtshandlungen zählen auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst. Als Rechtshandlung kommt danach jede Handlung in Betracht, die zum (anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt. Das ist hier die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Eröffnung (vgl. BFH-Urteil vom 2.11.2010 VII R 6/10, BStBl II 2011, 374).
37Die Rechtshandlung ist nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzschuldner eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er in der Art oder zu der Zeit nicht zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
38bb) Die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden. Hierdurch hat der Beklagte die Möglichkeit zur Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin erhalten, die er im Sinne des § 131 InsO nicht beanspruchen konnte. Der Beklagte hat einen Zahlungsanspruch erst dadurch erhalten, dass die Insolvenzschuldnerin durch die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Vorsteuervergütungsanspruch erlangt hat, der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
39b) Als Rechtsfolge bestimmt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dass die Aufrechnung „unzulässig“ ist. Zwar ist die vom Beklagten erklärte Aufrechnung nach § 224 der Abgabenordnung ‑-AO -- in Verbindung mit §§ 387 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- wirksam und hat zur Folge, dass der Vorsteuererstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin und der Lohnsteueranspruch des Beklagten erloschen sind. Für die Dauer und für Zwecke des Insolvenzverfahrens besteht der Erstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aber fort. Da sich die Unwirksamkeit der Aufrechnung bereits aus § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergibt, kann sich der Insolvenzverwalter ohne Anfechtung der Rechtshandlung unmittelbar auf die Unwirksamkeit berufen (BFH-Urteil vom 5.5.2015 VII R 37/13 BFHE 249, 418, BStBl II 2015, 856).
402. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter auch innerhalb der Verjährungsfrist zur Durchsetzung seines Anfechtungsrechts gehandelt. Der Beklagte kann sich daher gegenüber dem Einwand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung berufen.
41a) Dabei kann der Senat letztlich dahinstehen lassen, ob bereits die Geltendmachung der insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit der Aufrechnung, die zum Erlass eines Abrechnungsbescheids der Finanzbehörde führt, für die Wahrung der Verjährungsfrist ausreicht, oder ob zu deren Geltendmachung Klage beim Finanzgericht erforderlich ist.
42Denn schon damit, dass der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 11.10.2011 und 25.10.2011 den Vorsteuererstattungsanspruch Januar 2006 wegen Unwirksamkeit der Aufrechnung geltend gemacht und den Beklagten unter Fristsetzung zur Auszahlung aufgefordert hat, hat der Kläger seine Hauptforderung rechtzeitig geltend gemacht. Da zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Steuerrechtsverhältnis seitens einer Finanzbehörde das Verfahren des Abrechnungsbescheids gemäß § 218 AO zwingend vorgesehen ist, ist das Ingangsetzen dieses Verfahrens der Klageerhebung vor einem Zivilgericht für den Fall der Geltendmachung einer Aufrechnung durch einen privaten Insolvenzgläubiger gleichzusetzen. Die vom BGH insoweit geforderte gerichtliche Geltendmachung ist für das Steuerrechtsverhältnis der Situation gleichzusetzen, in der der Insolvenzverwalter auf den Erlass eines Abrechnungsbescheids drängt.
43b) Jedenfalls aber hat der Kläger die dreijährige Verjährungsfrist gewahrt, indem er im Jahr 2012 die vorliegende Klage erhoben hat.
44Der Insolvenzverwalter kann nämlich die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (BFH-Urteil vom 5.5.2015 VII R 37/13 BFHE 249, 418, BStBl II 2015, 856 m. w. N.). Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung --wie im Streitfall-- erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird (BFH-Urteil vom 5.5.2015 VII R 37/13, BFHE 249, 418, BStBl II 2015, 856). § 146 Abs. 1 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um den Fortbestand der Hauptforderung geht, beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Hauptforderung entstanden ist, die durch die Aufrechnung erloschen wäre (BFH-Urteil vom 5.5.2015 VII R 37/13, BFHE 249, 418, BStBl II 2015, 856).
45Nach diesen zutreffenden Grundsätzen kann die Verjährungsfrist frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, beginnen. Dabei ist nämlich nicht auf die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs abzustellen, sondern auf die steuerrechtliche Entstehung, weil anderenfalls die Hauptforderung bereits vor ihrer tatsächlichen Entstehung verjähren könnte, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerspräche (BFH-Urteil vom 5.5.2015 VII R 37/13, BFHE 249, 418, BStBl II 2015, 856).
46Demnach hat hier im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen, da der Vorsteuervergütungsanspruch mit Ablauf des Monats Januar 2006 entstanden war. Die Verjährung wäre dann mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten, doch war der Fristbeginn hier bis zum Schluss des Jahres 2009 oder 2010 gehemmt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), so dass die Verjährungsfrist vorliegend gewahrt ist.
47c) Zwar hatte der Kläger bereits im Jahr 2006 nach der Aufrechnungserklärung des Beklagten Kenntnis sämtlicher seinen Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen, die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Beklagten vor dem Jahre 2009 oder 2010 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2009 oder 2010 hinausgeschoben war.
48aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt nämlich Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH-Urteil vom 28.10.2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 unter II. 2. b) bb) (2) (a) (aa) = juris, Rz. 49, m. w. N.). Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (BGH-Urteil vom 28.10.2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 unter II. 2. b) bb) (2) (a) (cc) = juris, Rz. 52, m. w. N.). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet; jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen. Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH-Urteil vom 28.10.2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 unter II. 2. b) bb) (2) (a) (cc) = juris, Rz. 52, m. w. Nachw.). Dem steht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der von der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. entwickelten Grundsätze nicht entgegen (BGH-Urteil vom 28.10.2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 unter II. 2. b) bb) (2) (a) (dd) = juris, Rz. 53, m. w. N.).
49Entgegen der Annahme des Beklagten ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze des BGH zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (st. Rspr., vgl. nur BGH-Urteil vom 28.10.2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 unter II. 2. b) bb) (2) (b) = juris, Rz. 54, mit umfangreichen Nachw. der Rspr. und der Literatur). Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen des BGH erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH-Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13 BGHZ 203, 115 unter II. 2. b) bb) (2) (b) = juris, Rz. 54, m. w. N). Einer Zumutbarkeit der Klageerhebung insbesondere steht eine ältere, bis dahin ständige Rechtsprechung eines Bundesgerichts bis zu einer Rechtsprechungsänderung entgegen (vergleiche BGH-Urteil vom 28.10.2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 unter II. 2. b) bb) (2) (c) (aa) = juris, Rz. 56 ablehnend z.B. AG Köln, Urteil vom 22.6.2015 142 C 641/14, juris; Wardenbach, BB 2015, 2).
50bb) Der erkennende Senat sieht keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die der Übertragung dieser Rechtsprechungsgrundsätze des BGH zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung bei anspruchsfeindlicher Rechtsprechung auf den Streitfall entgegenstehen. Der Einwand des Beklagten, die Rechtsprechung des BGH beziehe sich nur auf schuldrechtliche Verhältnisse, verfängt nicht. Ob sich der Insolvenzverwalter gegen die Aufrechnung durch einen Privatgläubiger oder durch den Fiskus wendet, kann wegen der Verknüpfung beider Fallgestaltungen in der Frage der Verjährungsfristen nach dem BGB (beim Privatgläubiger direkt anwendbar, beim Fiskus analog) keinen Unterschied machen.
51d) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Eine gerichtliche Geltendmachung der Anfechtung der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO war dem Kläger nicht vor dem Jahr 2009 oder 2010 zumutbar.
52Dabei kann der Senat offen lassen, ob eine solche Rechtsprechungsänderung durch dasjenige Bundesgericht erforderlich ist, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Überprüfung des behaupteten insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots zuständig ist, oder nicht. Denn für die Prüfung eines solchen Verbots im Rahmen eines von der Finanzbehörde erteilten Abrechnungsbescheides ist der BFH zuständiges Bundesgericht. Dieser hat erst mit Urteil vom 2.11.2010 VII R 6/10 seine Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens einer anfechtbaren Rechtshandlung beim Erstattungsanspruch aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters geändert und sich der Auffassung des BGH im Urteil vom 9.7.2009 IX R 86/08 angeschlossen. Dem Kläger wäre dann erst mit Veröffentlichung dieser Rechtsprechungsänderung Ende 2010 frühestens eine Klageerhebung zumutbar gewesen. Da er die vorliegende Klage 2012 erhoben hat, ist für diesen Fall die dreijährige Verjährungsfrist eingehalten.
53Wenn man bei der Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung auch eine Entscheidung eines Bundesgerichts ausreichen lassen würde, die der bisherigen Rechtsprechung des zuständigen Bundesgerichts entgegensteht und letztlich zu deren Aufhebung führt, wäre auf die Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 9.7.2009 IX R 86/08 abzustellen. Darin hat BGH als „sachfremdes Gericht das zur materiell-rechtlichen Entscheidung allein wegen § 17a Abs. 5 GVG berufen war“ (Jäger, juris PR-Steuer R 9/2011, Anm. 5) entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur o.g. Sachverhaltskonstellation entschieden. Dann wäre es dem Kläger zwar bereits ab dem Jahr 2009 zumutbar gewesen, seinen Anspruch durchzusetzen, doch ist auch für diesen Fall durch die Klageerhebung in 2012 die dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
54III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--.
55IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei der Geltendmachung der insolvenzrechtlichen Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO bei Unzumutbarkeit der Klageerhebung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung hat grundsätzliche Bedeutung.
Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Köln Urteil, 24. Sept. 2015 - 1 K 2893/12
Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Köln Urteil, 24. Sept. 2015 - 1 K 2893/12
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Finanzgericht Köln Urteil, 24. Sept. 2015 - 1 K 2893/12 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der R GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 16. Dezember 2002 eröffneten Insolvenzverfahren. Für seine vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter seit dem 11. November 2002 ist vom Amtsgericht im Jahr 2003 eine Vergütung von rund ... € festgesetzt worden. Den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag hat der Kläger für die Schuldnerin als Vorsteuer in der Voranmeldung für das 1. Quartal 2005 angemeldet, in welchem er sein Honorar der Insolvenzmasse entnommen hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Vorsteuerbetrag mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen die Schuldnerin (Umsatzsteuer 2001 sowie Juli bis September 2002) verrechnet und hierüber später den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 16. März 2006 erlassen.
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Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 774 veröffentlichte Urteil abgewiesen, weil es die Aufrechnung für zulässig hält. Es urteilte, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht entgegen, weil die strittige Vorsteuer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Der Aufrechnung stehe aber auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht entgegen, weil das FA die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift erlangt habe.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der im Wesentlichen vorträgt:
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Die Befürchtung des FG, es würde im Insolvenzfall zu einem vollständigen Ausschluss der Aufrechnung von Steuerforderungen kommen, gehe fehl. Es komme nur dann zu einem solchen Ausschluss, wenn die Finanzverwaltung in der Erwartung, die Aufrechnung durchzuführen, nicht schützenswert sei; wann das der Fall sei, regelten die §§ 129 ff. InsO.
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§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO betreffe Fälle, in denen sich Haupt- und Gegenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberständen und deshalb an sich § 94 InsO gelte, also die Aufrechnung noch im eröffneten Insolvenzverfahren erklärt werden könne. Das missbillige der Gesetzgeber jedoch, wenn für den Aufrechnenden bereits absehbar gewesen sei, dass die Hauptforderung demnächst nur noch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden könne. Hier sei der Aufrechnende nicht mehr schützenswert. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, weil die Aufrechnungslage gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar zustande gekommen sei. Zwar sei der Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden, die Aufrechnungslage selbst jedoch erst nach Insolvenzeröffnung infolge der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorzunehmenden Saldierung. Dies sei als anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren, weil es dafür ausreiche, dass es sich um einen Vorgang handele, der rechtliche Wirkung entfalte.
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Weiterhin sei das FA Insolvenzgläubiger, da seine Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hätten und die Aufrechnungslage erst nach der Stellung des Insolvenzantrags begründet worden sei. Dem FA sei diese Tatsache spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen. Allerdings schade anfechtungsrechtlich nur eine Kenntnis, die bereits bei Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung vorgelegen habe. Bei der Rechtshandlung handele es sich hier jedoch um das Gesamtgeschehen, welches zum Entstehen der Aufrechnungslage geführt habe. Die Aufrechnungslage sei zwar bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden, jedoch gelte eine Rechtshandlung nach § 140 InsO erst als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen entstanden, im Streitfall also mit der Saldierung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Die Revision verweist im Übrigen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2009 IX ZR 86/08 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2010, 118), wonach auch das Brauen von Bier infolge der dadurch begründeten Sachhaftung für die Biersteuer eine anfechtbare Rechtshandlung sein könne. Von diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen könne der erkennende Senat nicht abweichen, ohne den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
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Das FA ist dem entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass das vom Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) im Streitfall nicht einschlägig sei, weil es dort nach der Saldierung zu einer Steuerschuld gekommen sei, im Streitfall die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch eine Erstattung bewirkt habe.
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Entscheidend für den Streitfall sei die Frage, ob das Entstehen der Aufrechnungslage entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung beruhe. Eine Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO sei jedoch nur eine vom Willen getragene Betätigung, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen auslösen könne, ohne dass der Wille allerdings auf deren Eintritt gerichtet sein müsse. Die Umsatzsteuer entstehe hingegen wie jede Steuer kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).
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Das FA hat gleichwohl inzwischen den angefochtenen Abrechnungsbescheid aufgehoben und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
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Der Kläger hat sich jedoch der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er beantragt vielmehr, festzustellen, dass der Abrechnungsbescheid des FA vom 16. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen sei.
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Er trägt dazu vor, angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und BGH sei die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Aufrechnung weiterhin klärungsbedürftig. Sie stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auch künftig. Er selbst betreibe ein beim FG anhängiges Klageverfahren (5 K 2230/06) mit rechtlich identischem Streitgegenstand. Dieses Verfahren ruhe lediglich deshalb, weil sich die Beteiligten eine Klärung der Rechtsfrage im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erhofften. Es entspreche deshalb der Prozessökonomie, dieses Verfahren fortzusetzen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
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1. Die Klage ist in Gestalt der vom Kläger jetzt begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom FA aufgehobenen und deshalb erledigten Abrechnungsbescheids gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Es fehlt dem Kläger nicht an dem von dieser Vorschrift verlangten berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
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Ist ein Klageverfahren anhängig geworden und hat es unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand (hier: mündliche Verhandlung des Revisionsgerichts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids) erreicht, so muss bei einer Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage gestellt werden, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (zumal nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 28. April 1967 IV C 163.65, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1967, 1819). Das mutet ihm das Gesetz nur dann zu, wenn er an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts kein bei vernünftigen Erwägungen erkennbares Interesse wirtschaftlicher, ideeller oder auch rein persönlicher Art haben kann (Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, § 22 Rz 16, mit Rspr.nachw.). Ob ein solches Interesse gegeben ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Falles ab. Es kann sich --wie es hier tatsächlich der Fall ist-- u.a. daraus ergeben, dass die Feststellung (zumindest präjudizielle) Bedeutung für einen anderweit von dem Betreffenden geführten Rechtsstreit hat und es ihm erleichtert, seine dort geltend gemachten Rechte durchzusetzen, wie dies seit jeher insbesondere im Falle der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses anerkannt ist, aber auch bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens anzuerkennen ist.
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Es muss sich allerdings stets um ein eigenes Interesse des Klägers handeln. Dieser kann sich auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zum Anwalt der Allgemeinheit aufschwingen, weshalb, anders als der Kläger offenbar meint, die Notwendigkeit einer Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu begründen vermag.
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Der Kläger hat jedoch unwidersprochen geltend gemacht, ein persönliches Interesse an der Klärung der Frage, ob jene Vorschrift bei Entstehen steuerlicher Forderungen unter den Voraussetzungen des § 130 oder § 131 InsO anzuwenden ist, zu haben, weil sich diese Frage auch in einem von ihm gegen das FA betriebenen weiteren Klageverfahren stelle, welches mit Zustimmung des FA gerade im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats in diesem Verfahren zur Ruhe gebracht worden sei. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung in diesem bereits weitgehend geförderten Verfahren nicht abgesprochen werden.
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2. Die Revision des Klägers ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur antragsgemäßen Entscheidung über den Klageantrag (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Abrechnungsbescheid war rechtswidrig, soweit er den Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin als durch Verrechnung mit den gegen sie gerichteten Umsatzsteuerforderungen des FA erloschen ausweist. Der vom FA erklärten Aufrechnung, welche diesem Ausspruch des Bescheids zugrunde liegt, steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
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a) Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der InsO (§§ 129 ff. InsO) im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgläubiger erklärte Aufrechnung in dem Sinne Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserklärung die Rechtswirkung genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der betreffenden Rechtsvorgänge seitens des Insolvenzverwalters überflüssig wird (vgl. Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 96 Rz 45 f.; Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 96 Rz 46; Bork, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 686, 687). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der Möglichkeit der Aufrechnung zugunsten eines späteren Insolvenzgläubigers erfolgt sein muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser Möglichkeit Insolvenzgläubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anhängig gewesen sein muss. Vielmehr schränkt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerade § 94 InsO ein, der grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage während des Insolvenzverfahrens fortbestehen lässt und die Abgabe einer Aufrechnungserklärung während desselben zulässt (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; vgl. auch Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, 2004, S. 725, 737 ff.).
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b) Das FA ist im Streitfall Insolvenzgläubiger; denn es hat gegen die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete (Steuer-)Forderungen, die nicht beglichen worden sind (vgl. § 38 InsO). Fraglich und für die Beurteilung der Streitsache entscheidend ist, ob das FA die Möglichkeit der Aufrechnung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO "durch eine anfechtbare Rechtshandlung" erlangt hat, sofern es --wie hier einstweilen unterstellt werden soll-- unter den in § 130 InsO oder § 131 InsO bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), Schuldner eines Anspruchs desselben, wie im Streitfall des Vergütungsanspruchs der Schuldnerin aufgrund eines Vorsteuerüberhangs, oder Gläubiger von Steuerforderungen gegen den (späteren) Insolvenzschuldner geworden ist. Denn ob das eine oder das andere eingetroffen ist, ist für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ohne Belang. Die Vorschrift nimmt einer Aufrechnungserklärung ihre Wirksamkeit (d.h.: erklärt sie für unzulässig) ungeachtet dessen, ob die anfechtbare Rechtshandlung --wie hier-- die Begründung der Haupt- oder ob sie die Begründung einer Gegenforderung zur Folge hat. Danach zu unterscheiden gäbe weder der Wortlaut noch der eben erläuterte Sinn der Vorschrift irgendeinen Anhaltspunkt. Die anfechtbare Rechtshandlung kann also sowohl eine Vermehrung der Schulden des Insolvenzschuldners als auch eine Verringerung seines Aktivvermögens auslösen (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; MünchKommInso/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rz 100, beide mit zahlr. Nachw.).
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Auf die Frage, ob eine gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung auch dann vorliegt, wenn der zugunsten der Schuldnerin anzurechnenden Vorsteuer positive Umsatzsteuerbeträge in demselben Voranmeldungszeitraum gegenüberstehen und mithin infolge der gemäß § 16 UStG vorzunehmenden Verrechnung ein umsatzsteuerrechtlich selbständiger Vergütungsanspruch des Schuldners nicht entsteht, braucht der erkennende Senat nicht einzugehen (dazu eingehend --diese Frage bejahend-- Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 730 ff.), weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt; der aufgrund anrechenbarer Vorsteuer entstandene Umsatzsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin ist (umsatzsteuerrechtlich) selbständig und zwar in einem anderen Voranmeldungszeitraum entstanden als die Steuerforderungen des FA. Dass bei der Jahressteuerfestsetzung positive Umsatzsteuerforderungen und anrechenbare Vorsteuern ggf. gemäß § 16 UStG zu verrechnen sind, nimmt ihnen in einem solchen Fall insolvenzrechtlich nicht ihre Selbständigkeit, welche aus Voranmeldungen herrührende Umsatzsteueransprüche auch sonst nach Ergehen der Jahressteuerfestsetzung behalten, soweit sie mit ihren Rechtswirkungen nicht völlig in der Jahresteuerfestsetzung aufgehen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. März 2009 VII R 38/08, BFHE 224, 396, BStBl II 2009, 953). Es kann daher unerörtert bleiben, ob im Streitfall bei der Jahresveranlagung 2005 eine Saldierung des strittigen Vorsteuerüberhangs mit positiven Umsatzsteuerbeträgen vorzunehmen war.
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c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193) erkannt, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindere die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen durch einen Vorsteuerüberhang ausgelösten Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners (dort ebenso wie hier: aufgrund der Vorsteuer aus dem Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters), der in "kritischer" Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Entstehungsgrund hat, nicht; denn es fehle in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung, weil die Verpflichtung des Schuldners zur Vergütung der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dessen Bestellung durch das Insolvenzgericht und der von diesem vorgenommenen Festsetzung seiner Vergütung beruhe, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ausführung seiner Leistung zu entrichtende Umsatzsteuer --wie jede Steuer-- kraft Gesetzes entstehe und das Gleiche für die damit korrespondierende Berechtigung des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner) zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gelte.
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Demgegenüber hat der BGH in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 413) darauf hingewiesen, dass Steuertatbestände in der Regel an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten, so wie es auch bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Fall sei, die zum Entstehen einer Steuerforderung des Finanzamts führen. Das ändert aber nach Auffassung des BGH nichts daran, dass die betreffenden (umsatzsteuerpflichtigen) Leistungen, welche zum Entstehen der Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen.
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Der erkennende Senat folgt nach erneuter rechtlicher Prüfung dieser Beurteilung des BGH.
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aa) Der in diesem Zusammenhang entscheidende Begriff "Rechtshandlung" ist in § 129 InsO als Handlung definiert, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt; er bezeichnet also, wie es der Senat in seinem Urteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193 einleitend ausgeführt hat, ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Umsatzsteuer (auch: zu vergütende Umsatzsteuer) entsteht zwar von Gesetzes wegen --sowohl die Steuerschuld des Leistenden wie der Anspruch des Leistungsempfängers auf Anrechnung der im an den Leistenden zu entrichtenden Entgelt enthaltenen sog. Vorsteuer--, das Entstehen von Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer setzt jedoch voraus, dass eine Leistung erbracht wird. Diese Leistungserbringung sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BGH und der auch im Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung als eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO an.
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Eine Leistungserbringung mag zwar kein Rechtsgeschäft sein, aber sie ist eine Rechtshandlung. Dass die (unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO anfechtbare) Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände von dem (späteren) Insolvenzschuldner vorgenommen wird, setzen die §§ 129 und 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig voraus (dazu u.a. MünchKommInsO/Brandes, a.a.O., § 96 Rz 29), wie dass sie unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände (hier insbesondere der späteren gerichtlichen Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund der von diesem erstellten Rechnung sowie ggf. dem Fehlen verrechnungsfähiger positiver Umsatzsteuerbeträge in dem --insolvenzrechtlich-- maßgeblichen Voranmeldungszeitraum) eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müssten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist --die Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden in diesem Zeitraum erbracht--, dass sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.) und dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Wenn es an Letzterem auch im Hinblick auf die Leistungserbringung des vorläufigen Insolvenzverwalters als solcher fehlen mag --der Verpflichtung der Masse zur Zahlung des Entgelts für die der Schuldnerin erbrachten Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters steht gegenüber, dass zugunsten der Insolvenzschuldnerin (mutmaßlich zumindest) gleichwertige Leistungen erbracht worden sind--, fehlt es daran nicht im Hinblick auf die durch die Leistungserbringung und den daraus folgenden Anspruch auf Anrechnung von Vorsteuer ausgelöste Möglichkeit des FA zur Aufrechnung seiner vorinsolvenzlich begründeten Forderungen.
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Die Leistungserbringung zeitigte im Streitfall neben einem Anspruch auf das Leistungsentgelt u.a. das Entstehen einer Aufrechnungslage für das FA. Dadurch sind die übrigen Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Denn durch eine Aufrechnung erhält das FA nach Art einer abgesonderten Befriedigung vollständige Befriedigung für seine verrechneten Forderungen, für die es sonst, weil es sich um Insolvenzforderungen handelt, nur mit einer Befriedigung nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren errechneten Quote rechnen könnte.
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Hat eine (an sich einheitliche) Rechtshandlung in solcher Weise mehrere, abtrennbare Rechtswirkungen, darf deren anfechtungsweise Rückgewähr nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Folgen ausgelöst habe (BGH-Urteil vom 5. April 2001 IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233). Denn Gegenstand der Anfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern angefochten wird eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung ausgelöst wird (BGH-Urteil vom 21. Januar 1999 IX ZR 329/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 1999, 406, mit Schrifttumsnachweisen; vgl. statt aller auch MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 56a). Es ist folglich belanglos, ob die Umsätze, aus denen die betroffenen Vorsteuerbeträge herrühren, im Interesse der Masse liegen und insofern als solche nicht anfechtbar sind. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere durch eine Handlung ausgelöste Rechtswirkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar sind, gibt es nicht (siehe auch Rz 11 des BGH-Urteils in HFR 2010, 413). Das gilt auch für solche Folgen --z.B. eine Aufrechnungslage--, die im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegen als nähere, unanfechtbare Rechtsfolgen, z.B. ein die Aufrechnungslage herbeiführender Vertragsschluss oder --wie hier-- die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).
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Die bei einer durch die Unwirksamkeitsanordnung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wie dargelegt, erübrigten Insolvenzanfechtung zu beanspruchende Rückgewähr der Aufrechnungslage bestünde demgemäß nicht etwa in der Rückabwicklung des durch die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Rechtsverhältnisses, sondern in der Durchsetzung der Steuervergütungsforderung unabhängig von etwaigen Gegenforderungen des FA. Dementsprechend lässt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO völlig unberührt, dass die Vergütungsforderung des Schuldners (gegenüber der Masse) befriedigt werden muss, allerdings (sofern eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt) nicht im Wege der Aufrechnung zur Befriedigung für alte Schulden des Insolvenzschuldners verwendet werden darf (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).
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bb) An den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlt es auch nicht deshalb, weil die gläubigerbenachteiligende Wirkung der durch die Inanspruchnahme von Leistungen seitens der Schuldnerin ausgelösten Aufrechnungslage deshalb in Zweifel gezogen werden müsste, weil es an der erforderlichen Kausalität der Rechtshandlung für die anfechtungsrelevante Rechtsfolge --die Aufrechnungslage-- fehlte. Anfechtbarkeit setzt allerdings einen solchen Kausalzusammenhang voraus (MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 169; FK-Inso/ Dauernheim, § 129 Rz 40). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf die Masse ist jedoch schon dann gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine (nicht hinwegzudenkende) Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt; er setzt nicht voraus, dass ggf. ein weiterer Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch eine anfechtbare Rechtshandlung verursacht ist (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1999 IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246), und er wird durch das Hinzutreten solcher weiteren Umstände auch nicht etwa unterbrochen.
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cc) Schließlich fehlt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht daran, dass das FA --wie diese Vorschrift sinngemäß voraussetzt-- infolge einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangenen Rechtshandlung in den Genuss einer Aufrechnungsmöglichkeit gelangt ist.
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Die als Anknüpfungspunkt der Anfechtung maßgebliche Rechtshandlung, das Erbringen der Leistung, ist im gleichsam natürlichen Sinne vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden. Durch sie ist der Vorsteuervergütungsanspruch zwar noch nicht steuer(verfahrens)rechtlich begründet worden, wohl aber als insolvenzrechtlicher Anspruch. Denn für das insolvenzrechtliche Begründetsein einer Forderung oder eines Anspruchs kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu zusammenfassend Rüsken, ZIP 2007, 2053) nicht auf das Entstehen im steuer(verfahrens)rechtlichen Sinn, sondern auf die Verwirklichung des Lebenssachverhalts an, der die betreffenden steuerrechtlichen Folgen hat. Aber schon die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., 95, m.w.N. aus der Rspr.).
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§ 140 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Denn § 140 Abs. 3 InsO lässt den Eintritt einer solchen Bedingung für die Bestimmung des Zeitpunkts außer Betracht, in dem die Rechtshandlung als vorgenommen anzusehen ist, welcher sonst durch § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt gelegt wird, in dem die Rechtswirkungen der Rechtshandlung eintreten (i.e.: die Aufrechnungslage entsteht). Das gilt nicht nur für Forderungen des Finanzamts, sondern auch für steuerliche Forderungen des Steuerpflichtigen.
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Allerdings wird in der Rechtsprechung des BGH und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 140 Abs. 3 InsO sei unmittelbar nur bei Rechtsgeschäften anwendbar, weil andere Rechtshandlungen nicht bedingt oder befristet sein könnten (BGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 102/03, NJW 2007, 1588; vgl. auch Henckel in Jaeger, a.a.O., § 140 Rz 50). Das trifft freilich nur für eine rechtsgeschäftliche Bedingung zu, nicht aber für vom Gesetz aufgestellte "Bedingungen", unter denen nach vorgenannter Rechtsprechung des Senats Ansprüche der hier strittigen Art stehen. § 140 Abs. 3 InsO ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats in dem hier strittigen Zusammenhang unmittelbar, zumindest aber entsprechend anzuwenden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch die Urteile des BGH in
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NJW 2007, 1588, und vom 14. Juni 2007 IX ZR 56/06, NJW
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2007, 2640).
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§ 140 Abs. 3 InsO verfolgt nämlich das Ziel, Ansprüche als insolvenzfest zu erhalten, obwohl sich der Rechtserwerb erst in kritischer Zeit vollendet hat, wofür dann keine Rechtfertigung besteht, wenn der Anfechtungsgegner vor Beginn jenes "kritischen" Zeitraums noch keine unentziehbare Rechtsposition erlangt hatte (BGH-Urteil in NJW 2007, 2640). Denn § 140 Abs. 1 InsO beruht auf dem Rechtsgedanken, "dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste" (BGH-Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350). Mit der Leistungserbringung wird aber aufgrund der einschlägigen Regelungen des UStG eine gleichsam automatisch ablaufende Ereigniskette in Gang gesetzt (ähnlich wie in den in § 140 Abs. 2 InsO ausdrücklich geregelten Fällen), weil der Insolvenzschuldner gegenüber dem leistenden Unternehmen Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer und gegenüber dem FA auf deren Berücksichtigung als Vorsteuer hat; es hängt also nicht etwa von einer im ungewissen Belieben Dritter stehenden Handlung ab, ob die steuerrechtliche Wirkung der Leistungserbringung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt.
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§ 140 Abs. 1 InsO hat im Gegensatz hierzu sog. mehraktige Rechtshandlungen im Blick, die anfechtbar bleiben sollen, auch wenn der erste Akt noch in "unkritischer" Zeit vorgenommen worden ist (etwa eine Abtretung künftiger Forderungen oder eine Vorausverpfändung sowie eine Pfändung einer künftigen Forderung, welche erst mit deren Entstehen rechtliche Wirkung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO entfalten sollen; vgl. BGH-Urteil vom 20. März 2003 IX ZR 166/02, BFH/NV 2004, Beilage 2, 179). Eine solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).
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dd) Selbst wenn man indes § 140 Abs. 3 InsO nicht anwenden würde, müsste die Klage im Streitfall Erfolg haben, weil die Aufrechnung dann aufgrund des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO --erst recht-- unzulässig wäre. Würde nämlich die insolvenzrechtliche Beachtlichkeit der Aufrechnungslage erst in dem Zeitpunkt angenommen, in dem auch die steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung eingetreten sind, also (ggf. nach Saldierung gemäß § 16 UStG) ein erfüllbarer, aufrechenbarer Anspruch auch steuerverfahrensrechtlich entstanden ist, so bedeutete dies, dass das FA die Vorsteuervergütung erst infolge von Ereignissen schuldig geworden wäre, die das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auslösten, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.
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d) Die Entscheidung hängt nach alledem davon ab, ob das FA im Streitfall die Möglichkeit der Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO erlangt hat oder sich --was freilich nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist-- die Anfechtbarkeit seiner Aufrechnungsmöglichkeit anderweit ergibt. Dazu hat das FG entsprechend seinem Rechtsstandpunkt nichts festgestellt.
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Allerdings ist es auch ohne diesbezügliche Feststellung zwingend und der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO insofern erfüllt, dass der Vergütungsanspruch der Schuldnerin, durch dessen Begründung für das FA eine Aufrechnungsmöglichkeit entstanden ist, nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, welcher nämlich erst zur Bestellung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter geführt hat, die ihrerseits Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen desselben war. Ob --was vorgenannte Vorschrift weiter verlangt-- das FA damals die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte oder bereits von dem Insolvenzantrag erfahren hatte, steht allerdings nicht fest. Mit Recht hat der Kläger zwar bereits in seinem erstinstanzlichen Vortrag darauf hingewiesen, dass das FA eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des Klägers gemäß § 9 Abs. 3 InsO gegen sich gelten lassen müsste und aus dieser hätte erkennen müssen (§ 130 Abs. 2 InsO), dass ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters schreibt § 23 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch nur vor, sofern zugleich Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlassen worden sind. Das ist im Streitfall nicht festgestellt, ebenso wenig, dass die Bestellung des Klägers möglicherweise ungeachtet einer gesetzlichen Verpflichtung öffentlich bekannt gemacht worden ist.
- 40
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Gleichwohl kann der Senat abschließend entscheiden, ohne dass jene Tatsachen vom FG aufgeklärt werden müssten. Denn selbst wenn es, anders als der Kläger meint, im Streitfall an den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO fehlen sollte, lägen doch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung ermöglicht, die er nicht beanspruchen kann, und wenn die betreffende Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
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-
Die hier maßgebliche Rechtshandlung --Erbringung der Leistungen des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter-- ist jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Rechtshandlung hat, wie bereits ausgeführt, dem FA im Weiteren die Möglichkeit einer Aufrechnung und damit einer Befriedigung seiner Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verschafft. Dass ihm diese Aufrechnungsmöglichkeit verschafft wird, konnte das FA nicht i.S. des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber der Schuldnerin beanspruchen, so dass es auch an dieser Voraussetzung des § 131 Abs. 1 InsO nicht fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nämlich § 131 InsO einschlägig (und nicht ein Fall einer sog. kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO gegeben), wenn sich die Aufrechnungsbefugnis nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt (BGH-Urteil vom 9. Februar 2006 IX ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1062; vgl. u.a. auch BGH-Urteil in BGHZ 147, 233). Aus den hier zuerst entstandenen Steuerschulden der Insolvenzschuldnerin ergab sich im Streitfall ein Anspruch auf Begleichung der Steuern durch Zahlung, nicht aber darauf, dem FA eine Aufrechnungsbefugnis (und damit die Möglichkeit der Befriedigung außerhalb der Verteilung im Insolvenzverfahren) zu verschaffen; diese ist erst dadurch entstanden, dass die Schuldnerin einen (insolvenzrechtlich vor Verfahrenseröffnung entstandenen) Vorsteuervergütungsanspruch erlangt hat (vgl. Bork, a.a.O., 689; Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 741, beide mit zahlr. Nachw.).
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
Tatbestand
- 1
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A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mit seiner Revision das Urteil der Vorinstanz im Hinblick auf die Bescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) über Körperschaftsteuer 2008 und Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2008 sowie über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 angefochten. Aus dem unter dem Aktenzeichen I R 59/12 anhängigen Verfahren wurde das Verfahren wegen der Feststellungsbescheide durch Beschluss vom 26. Februar 2014 abgetrennt (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es wird insoweit unter dem hiesigen Aktenzeichen I R 12/14 weitergeführt und ist allein Gegenstand dieser Entscheidung. Gestritten wird unter den Beteiligten hierbei über die bilanziellen Folgen der Einbuchung einer Gesellschafterforderung im Streitjahr 2004.
- 2
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Der Kläger war Insolvenzverwalter in dem am … Juli 2005 eröffneten und am … November 2012 nach vollzogener Schlussverteilung aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH. Unternehmensgegenstand der 1992 errichteten B-GmbH war die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit der Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme einschließlich des An- und Verkaufs von bebauten und unbebauten Grundstücken, der Erarbeitung von wirtschaftlichen Nutzungskonzepten für Entwicklungsgebiete sowie deren Umsetzung und die Übernahme der wirtschaftlichen Betreuung von Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen.
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Die B-GmbH schloss am 16. Oktober 1992 (mit einem Nachtrag vom 1. Januar 1998) eine Kooperationsvereinbarung mit der D-GmbH, die vom Land X mit der Durchführung der vorstehend genannten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betraut worden war. Die B-GmbH sollte die für die Aufgaben der D-GmbH erforderlichen Grundstücke soweit wie möglich auf eigene Rechnung erwerben. Die Planung ging dahin, dass sich die Gesamtkosten der Entwicklungsmaßnahme einschließlich der der B-GmbH zustehenden Vergütung aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis der Grundstücke sowie eventuellen Erlösen aus der Grundstücksbewirtschaftung decken lassen würden. Im Übrigen sollte die B-GmbH die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis bei den Grundstücksgeschäften unter Abzug der ihr entstandenen Kosten an die D-GmbH abführen. Da die Grundstücksgeschäfte und die Grundstücksbewirtschaftung anders als erwartet verliefen, überstiegen die der B-GmbH entstandenen Aufwendungen die Einnahmen. Daher machte die B-GmbH eine Forderung in Höhe von 44.187.069 € gegen die D-GmbH geltend (Aktivierung in den Bilanzen). Da der (Landes-)Rechnungshof in der Folgezeit Bedenken zum Bestand einer Ausgleichsforderung äußerte, bestritt die D-GmbH den Bestand der Forderung. Die von der B-GmbH erhobene Klage wies das Landgericht (LG) … ab (Urteil vom 24. Februar 2004). Die Berufung war aber erfolgreich (Urteil des Berufungsgerichts vom 18. Juli 2006): Dem Grundgehalt der Kooperationsvereinbarung, durch die sich die D-GmbH der Dienste der B-GmbH gegen bloße Kostenerstattung zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben bedient habe, entspreche es, die B-GmbH, die an etwaigen Gewinnen nicht teilnehmen und auch sonst an dem Vertrag nichts verdienen sollte, beim Fehlschlagen dieser gemeinsamen Gewinnerwartung von jeglichen Verlusten freizustellen. Die D-GmbH bekomme dafür die in ihrem Auftrag erworbenen Grundstücke und müsse der B-GmbH sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, der Grundstücksbewirtschaftung und -finanzierung erstatten.
- 4
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Nachdem der Kläger bereits im Oktober 2007 die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen der B-GmbH für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis zum Ende der werbenden Gesellschaft (27. Juli 2005) abgegeben hatte, reichte er im Oktober 2008 beim FA die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für den aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 11 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) geltenden dreijährigen Abwicklungszeitraum der B-GmbH (28. Juli 2005 bis 31. Juli 2008), die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2007 sowie den Zwischenabschluss zum 31. Juli 2008 ein. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004, der am 11. April 2005 aufgestellt worden war, wurden "zum Verkauf bestimmte Grundstücke" in Höhe von 45.840.880 € aktiviert und die gegenüber der D-GmbH geltend gemachten Forderungen in Höhe von 44.187.069 € aufgrund des Urteils des LG wertberichtigt und damit vollständig abgeschrieben. Dies führte zu einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 46.618.630 €. Unter Hinweis auf das Urteil des Berufungsgerichts kam es im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 zu einer vollständigen Wertaufholung der zuvor abgeschriebenen Forderung. Dies ergab zum 31. Dezember 2006 einen Jahresüberschuss in Höhe von 74.691.354 €.
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Das FA folgte den Erklärungen und Abschlüssen und setzte den körperschaftsteuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte des Abwicklungszeitraums vom 28. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2008 (78.162.546 €) zum Ende des Abwicklungszeitraums an, wobei es die aufgelaufenen Verluste (72.353.821 €) unter Anwendung von § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) nur in Höhe von 46.297.528 € berücksichtigte. Darüber hinaus verteilte es den Gewerbeertrag zeitanteilig auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juli 2008, wobei die festgestellten Gewerbeverluste nur nach Maßgabe des § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002 a.F.) abgezogen wurden. Dementsprechend erließ es u.a. am 19. Dezember 2008 den Körperschaftsteuerbescheid 2008 (festgesetzte Steuer: 4.629.752 €), den Bescheid wegen des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 2008 sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2008 (Gewerbesteuermessbetrag: 220.517 €), am 29. Dezember 2008 den Gewerbesteuermessbescheid für 2006 (Gewerbesteuermessbetrag: 559.770 €) und am 5. Januar 2009 den Gewerbesteuermessbescheid für 2007 (Gewerbesteuermessbetrag: 555.320 €). Die aus den Steuerbescheiden resultierenden Steuerforderungen wurden durch Zahlungen der D-GmbH erfüllt.
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Darüber hinaus ergingen am 29. Dezember 2008 der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 (festgestellt: 46.763.079 €) und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 (festgestellt: 45.385.067 €).
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Beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Der Kläger beantragte in 2010, diese Bescheide nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO abzuändern und einen um die Wertberichtigung der Forderungen gegenüber der D-GmbH in Höhe von 44.187.069 € geminderten verbleibenden Verlustvortrag sowie vortragsfähigen Gewerbeverlust festzustellen. Die Wertberichtigung sei, wie sich aus dem nachfolgenden Urteil des Berufungsgerichts ergebe, seinerzeit zu Unrecht erfolgt. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab.
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Die sowohl dagegen als auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 und die Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis 2008 erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, abgedruckt in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 413).
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Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils die Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis 2008 und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 dahingehend abzuändern, dass die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf 0 € und die Körperschaftsteuer ebenfalls auf 0 € festgesetzt werden.
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Bezogen auf das abgetrennte hiesige Revisionsverfahren beantragt er "hilfsweise", das FA zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass ein jeweils um den Betrag von 44.187.069 € geringerer Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer bzw. geringerer vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
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B. I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger ist zur Prozessführung befugt.
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1. Zwar ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH durch Beschluss vom … November 2012 nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben worden. Ein Insolvenzverwalter kann aber, wenn es um einen sog. Aktivprozess geht, einen Rechtsstreit mit Blick auf eine mögliche Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 der Insolvenzordnung --InsO--) für die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöste GmbH auch nach einer Schlussverteilung (§ 196 InsO) und der sich daran anschließenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 InsO) fortführen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10; BFH-Beschluss vom 23. August 1993 V B 135/91, BFH/NV 1994, 186; s.a. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2007 3 K 1407/03 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1344; Klopp/Kluth in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 75 Rz 11; Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer in MünchKomm zur InsO, 3. Aufl., § 196 Rz 4 f., 7). Der Normalfall einer durch die Verfahrensaufhebung zurückerlangten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wird insoweit "aufgehalten" – der Insolvenzverwalter bleibt "weiterhin aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt" (Füchsl/Weishäupl/Kebekus/ Schwarzer in MünchKomm zur InsO, § 196 Rz 7).
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2. Im Streitfall liegt ein sog. Aktivprozess vor. Die aus den --mit den nach der Verfahrenstrennung allein streitgegenständlichen Feststellungsbescheiden in einem engen Zusammenhang stehenden-- Steuerbescheiden (Verfahren I R 59/12, BFHE 246, 27) folgenden Steuerschulden sind bezahlt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlungen durch die D-GmbH erfolgten. Die Zahlungen sind für Rechnung der Gemeinschuldnerin (B-GmbH) beim FA eingegangen und hatten das Erlöschen des entsprechenden Steueranspruchs zur Folge (§ 47 Alternative 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 AO). Ein etwaiger Erstattungsanspruch steht dann nicht dem Leistenden, sondern dem Steuerpflichtigen zu (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).
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II. Die Revision ist aber nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FA hat es zu Recht abgelehnt, den festgestellten verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 sowie den festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass der festgestellte Betrag jeweils um den Betrag von 44.187.069 € (Abschreibung einer Forderung zum 31. Dezember 2004) gemindert wird. Zwar standen dem Änderungsantrag keine formellen Bedenken entgegen. Das gilt sowohl mit Blick auf den Fortbestand der Nebenbestimmung des § 164 Abs. 1 AO in der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2009 als auch den Zugang des Änderungsantrags vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung (s. zu dieser Voraussetzung § 164 Abs. 4 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Änderung dieser Bescheide kommt aber nicht in Betracht, da sie rechtmäßig sind.
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1. Die Bilanz der B-GmbH zum 31. Dezember 2004 ist in Bezug auf die Forderung gegen die D-GmbH (Teilwertabschreibung um 44.187.069 €) nicht fehlerhaft. Denn die (Wieder-)Einbuchung einer Forderung der B-GmbH gegen die D-GmbH zum 31. Dezember 2006 war erfolgswirksam und nicht als ergebnisneutrale Berichtigung eines früheren Bilanzierungsfehlers in der ersten noch offenen Schlussbilanz zu berücksichtigen.
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a) Nach § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 hatte die B-GmbH in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen war. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Hierzu gehört nicht nur der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs, nach dem alle Positionen der Anfangsbilanz eines Geschäftsjahres mit denjenigen zum Ende des vorangegangenen Jahres übereinstimmen müssen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB), sondern auch das mit dem Vorsichtsprinzip verbundene Realisationsprinzip, demzufolge nur hinreichend sichere Ansprüche in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
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b) Entgegen dem Vortrag der Revision war es ausgeschlossen, das zusprechende Urteil des Berufungsgerichts vom 18. Juli 2006 (Erstattungsanspruch gegen die D-GmbH) bereits im Jahresabschluss der B-GmbH zum 31. Dezember 2004 zu berücksichtigen; es war vielmehr in Überstimmung mit der Ansicht des FG in der Bilanz zum 31. Dezember 2006 zu erfassen. Damit liegt ein Bilanzierungsfehler (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002) als Grundlage für einen erfolgsneutralen Ausgleich in 2006 nicht vor.
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aa) Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG 2002 und § 8 Abs. 1 KStG 2002) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (z.B. Senatsurteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991). Dabei können nach ständiger BFH-Rechtsprechung rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 991, m.w.N.).
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bb) Diese Grundsätze werden --wie der Senat schon in seinem Urteil in BFH/NV 2012, 991 (zu der im Entscheidungszeitpunkt noch anhängigen Vorlagefrage) ausgeführt hat-- durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) nicht berührt, und zwar unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob diesem Beschluss auch Aussagen zu Tatsachenfeststellungen entnommen werden können. Denn es geht insoweit nicht um die Berücksichtigung ungeklärter bilanzrechtlicher Fragen, sondern um Grundsätze des Vorsichtsprinzips, deren inhaltliche (bilanzrechtliche) Anforderungen geklärt waren und sind. Demgemäß konnte aus Sicht der Geschäftsführung der B-GmbH auch kein Zweifel darüber bestehen, dass am Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 (bzw. nach Maßgabe des Kenntnisstands an dem Zeitpunkt, an dem die B-GmbH die Bilanz spätestens hätte erstellen müssen, s. BFH-Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; s.a. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669) nur ein hinreichend sicherer Anspruch aktiviert werden durfte, wovon allerdings im Hinblick auf das den Anspruch abweisende LG-Urteil keine Rede sein konnte. Insoweit war vielmehr, was auch das FG entschieden hat, zum 31. Dezember 2004 nur der Ansatz eines Erinnerungspostens zulässig.
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c) Eine Bilanzierung der Forderung in 2004 (als Grundlage der Forderungsabschreibung zum 31. Dezember 2004) war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bestehenden Treuhandvereinbarung ausgeschlossen. Denn ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis zwischen der B-GmbH und der D-GmbH bestand im Streitfall nicht.
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aa) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt ein Treuhandverhältnis nur dann vor, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht des Treuhänders in solchem Umfang zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint (z.B. Senatsurteil vom 24. November 2009 I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.). Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug (z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590). Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers --und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders-- in Bezug auf die Behandlung des Treuguts (Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590). Zudem muss der Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treuguts zu verlangen, wobei die Vereinbarung einer angemessenen Kündigungsfrist unschädlich ist. Die Vereinbarung eines Treuhandentgelts ist keine notwendige Bedingung, kann aber ein Anzeichen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sein. Schließlich kommt bei der Frage nach der Durchführung einer Treuhandvereinbarung der bilanziellen Behandlung des Treuguts indizielle Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.).
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bb) Die Auslegung von Verträgen und deren Würdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Soweit diese den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie daher für den BFH als Revisionsgericht bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), selbst wenn die vorgenommene Wertung nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251).
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cc) Das FG hat auf dieser Grundlage den Inhalt der Kooperationsvereinbarung für das Revisionsverfahren bindend dahin gewürdigt, dass eine steuerrechtlich wirksame Treuhandvereinbarung nicht vorgelegen hat. Es hat dabei insbesondere auf den Inhalt der Vereinbarung abgestellt: Es sei nicht um die Überlassung von Treugut gegangen, sondern um einen Erwerb auf eigene Rechnung durch die B-GmbH, einer anschließenden Besitznahme mit Bewirtschaftung und späteren Herausgabe von Verwertungsüberschüssen an die D-GmbH.
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Darüber hinaus hat das FG zutreffend darauf verwiesen, dass die bilanzielle Behandlung bei der B-GmbH gegen eine solche Vereinbarung gesprochen hat. Denn die B-GmbH hat die Grundstücke --auf der Grundlage eines Erwerbs im eigenen Namen und ohne Hinweis auf ein Treuhandverhältnis-- als eigenes Betriebsvermögen ausgewiesen. Die dadurch ausgelöste (negative) Indizwirkung kann von der Revision nicht mit dem Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. Februar 2001 I R 12/00 (BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468) mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar beruht jene Entscheidung im Wesentlichen auf den erhöhten Anforderungen, die durch die Rechtsprechung an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und der Kapitalgesellschaft im Vergleich zu denen mit fremden Dritten gestellt werden. Entscheidungserheblich war aber die Frage, ob die Indizwirkung auch gilt, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchführung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Insoweit kam es darauf an, ob die unrichtige Verbuchung (laufende Buchführung) nicht auf eine ausdrückliche Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist. Eine Diskrepanz zwischen der Erfassung in der laufenden Buchführung und dem Jahresabschluss besteht im Streitfall aber nicht.
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Nicht zuletzt erbringt das nicht nach steuerrechtlichen Maßgaben ergangene Urteil des Berufungsgerichts vom 18. Juli 2006 auch keinen Beweis über eine Treuhandschaft i.S. des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO im Verhältnis der B-GmbH zur D-GmbH. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen lediglich ausgeführt, dass die Rechtsstellung der B-GmbH "einem nachgeschalteten treuhänderischen Vermögensverwahrer des Landes X" (dies ist die Rechtsposition der D-GmbH im Verhältnis zu ihrem Gesellschafter) "angeglichen" sei. Die Feststellung eines Treuhandverhältnisses zwischen der B-GmbH und der D-GmbH mit bindender Wirkung für einen Finanzprozess liegt darin nicht.
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2. Der Senat kann über die nach § 73 Abs. 1 FGO abgetrennte Revision gegen die Feststellungsbescheide durch Endurteil entscheiden, obschon der Kläger diesen Antrag erklärtermaßen nur "hilfsweise" für den Fall gestellt hat, dass er mit seinem Hauptantrag nicht durchdringt, der Senat über den Hauptantrag aber noch nicht abschließend entschieden, sondern die dort zugrunde liegende Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindeststeuer nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 und nach § 10a Satz 2 GewStG 2002 dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, im Rahmen eines Normenkontrollersuchens vorgelegt hat. Es handelt sich damit zwar um eine objektive Klagehäufung, bei der Haupt- und Hilfsantrag in einem Eventualverhältnis zueinander stehen. Jedoch betreffen die Anträge verschiedene Streitgegenstände mit unterschiedlichen Sachverhalten. Der Hauptantrag geht gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen über Körperschaftsteuer 2008 und Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 und richtet sich in diesem Zusammenhang vor allem gegen den nur beschränkten Abzug des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Der Hilfsantrag zielt hingegen auf die Änderung der hier streitgegenständlichen Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes mit der Begründung, die festgestellten Beträge seien zu vermindern, weil die Verlustermittlung auf einer bilanziellen Fehleinschätzung beruhe. Bei dieser Sachlage bedarf es, anders als in Fällen, in denen Haupt- und Hilfsantrag aufgrund eines einheitlichen Sachverhalts gestellt werden, aber eines Ausspruchs über den Hilfsantrag (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. August 1972 VIII R 21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Tenor
Der Abrechnungsbescheid vom 6. Januar 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob ein Einkommensteuererstattungsanspruch aufgrund eines Nachtragsverteilungsbeschlusses des Insolvenzgerichts noch dem Insolvenzbeschlag unterlegen hat und daher nicht mit befreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner hätte ausgezahlt werden dürfen. Zum anderen bestreitet der Beklagte die Berechtigung der Klägerin als vormalige Insolvenzverwalterin und jetzige Treuhänderin über das Vermögen des Insolvenzschuldners, gegen einen Abrechnungsbescheid vorzugehen, in dem das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Auszahlung an den Insolvenzschuldner festgestellt wird.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts K zum Aktenzeichen 1 war am ...07.2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A (Insolvenzschuldner) eröffnet worden. Zur Treuhänderin über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde die Klägerin bestellt.
4Mit Beschluss vom 05.05.2010 wurde dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt. In dem Beschluss wurde ausgeführt, dass der Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung erlange, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 09.06.2008 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorlägen.
5Die bisherige Treuhänderin, die Klägerin, solle kraft Gesetzes die Aufgaben der Treuhänderin nach §§ 291 Abs. 2, 292 InsO wahrnehmen (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
6Die Laufzeit der Abtretung habe mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am ...07.2008 begonnen und betrage sechs Jahre.
7Mit Beschluss des Amtsgerichts K vom ....06.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners mangels einer zu verteilenden Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). In dem Beschluss heißt es weiter: „Hinsichtlich etwaiger - auf die Dauer des Insolvenzverfahrens entfallender - Steuererstattungsansprüche wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO)“. Weiterhin wurde in dem Beschluss mitgeteilt, dass dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden sei.
8Für den Veranlagungszeitraum 2009 nahm der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom 13.12.2010 eine Zusammenveranlagung des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau vor, wobei in den Erläuterungen zu diesem Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung geschätzt worden seien.
9Dieser Bescheid weist im Abrechnungsteil einen Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 596,10 € aus. Entsprechend dem Verhältnis der Lohnsteuerabzugsbeträge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Eheleute (58,55 % zu 41,45 %) errechnete der Beklagte einen anteiligen Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners, der sich wie folgt zusammensetzte:
10Einkommensteuer 2009 |
= |
188,53 € |
Solidaritätszuschlag 2009 |
= |
60,86 € |
römisch/katholische Kirchensteuer 2009 |
= |
99,62 € |
Steuererstattungsanspruch insgesamt |
= |
349,01 € |
Diesen Gesamterstattungsbetrag zahlte der Beklagte an den Insolvenzschuldner unmittelbar aus und teilte dies der Klägerin am 16.12.2010 mit.
12Mit Schreiben vom 30.12.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Auszahlung des Steuererstattungsbetrages auf das Treuhandkonto auf, da auf Grund der angeordneten Nachtragsverteilung dieser Betrag nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner habe ausgezahlt werden können.
13Mit Schreiben vom 06.01.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass über die Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beträfen, die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO entscheide. Zur Klärung der Frage, ob der Beklagte den Einkommensteuererstattungsanspruch mit schuldbefreiender Wirkung an den Steuerpflichtigen ausgezahlt habe, ergehe daher der in der Anlage beigefügte Abrechnungsbescheid vom 06.01.2011.
14In diesem Abrechnungsbescheid weist der Beklagte den genannten Einkommensteuererstattungsanspruch aus und stellt fest, dass dieser durch Auszahlung an den Steuerpflichtigen erloschen sei. In den Erläuterungen dieses Abrechnungsbescheides führt der Beklagte aus, dass der Nachtragsverteilungsbeschluss des Amtsgerichts nicht hinreichend bestimmt sei, da weder Steuerart noch Zeitraum in diesem Beschluss angegebene seien. Daher habe die Steuererstattung mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Insolvenzschuldner und nicht an die Masse erfolgen können.
15Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.02.2011 als unbegründet zurückwies. Dabei stellte der Beklagte im Wesentlichen darauf ab, dass der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Nachtragsverteilung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, so dass der Beklagte diesem Beschluss nicht habe nachkommen können. Denn wie in einem Pfändungsbeschluss müsse die Anordnung der Nachtragsverteilung über Barmittel, Forderungen oder Vermögensgegenstände so bestimmt bezeichnet sein, dass diese von anderen unterschieden werden könnten und eine Verwechslung ausgeschlossen sei. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet werde, müsse zumindest in Umrissen angegeben werden. Diesen Anforderungen und Erfordernissen entspreche der Beschluss über die Nachtragsverteilung nicht, weil weder Steuerart noch Steuerjahr angegeben seien.
16Mit ihrer hiergegen fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, gemäß § 203 Abs. 1 InsO ordne das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin unter anderem Beträge, die aus der Insolvenzmasse bezahlt seien, an diese zurückflössen. Sinn und Zweck der Nachtragsverteilung sei, dass Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in das Schlussverzeichnis aufgenommen seien, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch befriedigt werden könnten, sofern später zur Masse gehörende Beträge oder Gegenstände frei würden bzw. ermittelt werden könnten. Hierbei stehe die Aufhebung des Verfahrens der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. Diese Vorschrift finde auch im Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung.
17Steuererstattungsansprüche seien vom Insolvenzbeschlag erfasst und zählten damit zur Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO. Da die Insolvenzordnung auch den sogenannten Neuerwerb des Schuldners erfasse, unterfielen dem Insolvenzbeschlag nicht nur Steu-ererstattungsansprüche, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung fällig seien, sondern auch solche, die erst im Laufe des Verfahrens bis zu dessen Aufhebung entstünden. Mit seinen Steuervorauszahlungen erwerbe der Steuerpflichtige eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Steuererstattungsanspruch, der seinerseits wiederum in die Insolvenzmasse falle, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer der ihn begründende Sachverhalt verwirklicht sei. Da der Auszahlungsanspruch jedoch erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes und nach Fertigung der Einkommensteuererklärung fällig werde, komme es im Rahmen der Abwicklung der Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig vor, dass der Auszahlungsanspruch zu einem Zeitpunkt fällig werde, in dem - wie im Streitfall - das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich aufgehoben und in die sogenannte Restschuldbefreiungsphase übergeleitet worden sei. Da der Steuererstattungsanspruch jedoch im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens erwirtschaftet worden sei und damit in die Insolvenzmasse falle, beziehe das Insolvenzgericht diesen Anspruch regelmäßig im Rahmen der sogenannten Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 InsO in die Insolvenzmasse ein, damit der Insolvenzverwalter diesen Betrag auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nachträglich zur Masse anfordern könne, um diese Erstattungsansprüche den Gläubigern nachträglich zukommen zu lassen.
18Dieses von der Insolvenzordnung vorgesehene Verfahren werde seit vielen Jahren auch hinsichtlich der Steuererstattungsansprüche der Insolvenzschuldner praktiziert und sei vom Beklagten bislang nicht beanstandet worden. Auf Grund gleichlautender Nachtragsverteilungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts seien in den letzten Jahren seitens des Beklagten die jeweils in den Zeitraum der Dauer des Insolvenzverfahrens fallenden Steuererstattungsansprüche an die Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ausgezahlt worden. Erst auf Grund einer internen Anweisung der Oberfinanzdirektion aus dem Jahre 2010 stehe der Beklagte auf dem Standpunkt, entsprechende Beschlüsse des Insolvenzgerichts seien nicht mehr zu beachten.
19Soweit der Beklagte im Streitfall geltend mache, dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom ....06.2010 fehle es an der ausreichenden Bestimmtheit, so könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Denn § 35 InsO regele eindeutig, dass das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehöre und das er während dieses Verfahrens erlange, erfasse. Eine Spezifizierung der Steuerart (Einkommen-, Umsatz-, Kfz-Steuer und dergleichen) im Rahmen des Beschlusses über die Anordnung der Nachtragsverteilung erübrige sich damit. Auch sei der Zeitraum eindeutig definiert, auf den sich die Nachtragsverteilung beziehe, nämlich auf die Dauer des Insolvenzverfahrens. Dies bedeute ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bis zur Aufhebung des Verfahrens. Da die Anordnung der Nachtragsverteilung im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses erfolgt sei, sei für den Beklagten ohne weitere Recherche erkennbar gewesen, dass Steuererstattungsansprüche im vorliegenden Fall bis zum ....06.2010 - anteilig - massezugehörig seien. Soweit im Rahmen der Einspruchsentscheidung schließlich auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Vollstreckbarkeit eines Titels zu stellen seien, verwiesen worden sei, ergebe sich hieraus nichts Gegenteiliges. Zur Bestimmung von Umfang und Grenzen der Rechtskraft diene grundsätzlich nicht nur die Urteilsformel gemäß § 322 ZPO, sondern auch Tatbestand und Entscheidungsgründe, wenn der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft abgegrenzt werden solle. Auch zur Bestimmbarkeit im Rahmen der Vollstreckbarkeit der streitigen Nachtragsverteilung ergebe sich aus den §§ 829 bis 835 ZPO keine anderweitige Beurteilung. Gemäß § 829 ZPO müsse die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnet sein, dass feststehe, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sei, die bezeichnete Pfandforderung müsse von anderen unterschieden werden können, die Feststellung ihrer Identität müsse gesichert sein. Der Rechtsgrund der gepfändeten Forderung müsse deshalb in der Regel wenigstens in allgemeinen Umrissen erkennbar sein. Übermäßige Anforderungen seien für die Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden solle, allerdings nicht zu stellen, da der Gläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kenne. Deshalb seien Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Forderung unschädlich, wenn sie nicht Anlass zu Zweifeln geben würden, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bei der Pfändung gemeint sei. Eine Auslegung sei daher möglich.
20Vorliegend bedürfe es für den Beschluss über die Nachtragsverteilung faktisch keiner Auslegung, da der Umfang der Beschlagnahme, nämlich aller Steuererstattungsansprüchen, die während der Dauer des Insolvenzverfahrens entstanden seien, eindeutig definiert sei. Der Zeitraum der Beschlagnahme sei ebenfalls eindeutig bestimmt und für den Beklagten ohne große Anstrengung zu ermitteln (Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bzw. Aufhebung des Verfahrens).
21Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Insolvenzverfahren im Rahmen des Schlussberichts gegenüber dem Insolvenzgericht vom 06.01.2010 darauf hingewiesen worden sei, dass Einkommensteuererstattungen des Insolvenzschuldners der Jahre 2007 und 2008 zur Insolvenzmasse vereinnahmt worden seien. Da es sich vorliegend um ein sogenanntes Verbraucherinsolvenzverfahren handele, könnten anderweitige Steuererstattungsansprüche - etwa aus Umsatz- oder Körperschaftsteuer - erkennbar nicht zur Anwendung kommen. Da die Einkommensteuererstattungsbeträge aus den Einkommensteuerveranlagungen 2007 und 2008 seitens des Beklagten auch zur Masse gezahlt worden seien, sei für den Beklagten somit auf Grund der vorangegangenen Festsetzungen und Auszahlungen sowie aus dem Schlussbericht gegenüber dem Insolvenzgericht erkennbar gewesen, dass sich die Nachtragsverteilung, die durch das Insolvenzgericht am ....06.2010 angeordnet worden sei, nur auf die Einkommensteuererstattungsansprüche 2009 und - anteilig 2010 - des Insolvenzschuldners beziehen könne.
22Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt, unter Aufhebung des Abrechnungsbescheides den Beklagten zu verpflichten, den streitbefangenen Einkommensteuererstattungsanspruch an sie auszuzahlen.
23Sie beantragt nunmehr,
24den Abrechnungsbescheid vom 06.01.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 08.02.2011 aufzuheben,
25sie regt an, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen,
28er regt an, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
29Er steht auf dem Standpunkt, dass der diese Erstattung ablehnende Abrechnungsbescheid bereits deshalb im Ergebnis rechtmäßig sei, weil die formellen Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 AO nicht gegeben seien. Die Auskehrung eines Steuererstattungsanspruchs an die Insolvenzmasse setze nämlich eine an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder wirksam bekanntgegebene Steuerfestsetzung voraus, aus der sich der Erstattungsanspruch ergebe. Denn Grundlage für die Erstattung sei ein Steuerbescheid gemäß § 218 AO. Solange ein solcher wirksamer Steuerbescheid nicht existiere, könne der Insolvenzverwalter alleine aus diesem Grunde eine Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Insolvenzmasse nicht begehren. Diese Grundsätze würden auch in den Fällen der Nachtragsverteilung uneingeschränkt gelten. Denn soweit eine Nachtragsverteilung wirksam angeordnet worden sei, bestehe die Insolvenzbeschlagnahme im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO fort, mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse weiterhin beim früheren Insolvenzverwalter lägen. Er sei deshalb im Bezug auf die betroffenen Gegenstände z.B. befugt, anhängige Prozesse weiter zu führen und erforderlichenfalls neue Prozesse anhängig zu machen. Soweit der Steuerer-stattungsanspruch ihm gegenüber jedoch noch nicht festgesetzt worden sei, habe der Insolvenzverwalter das Recht, einen Antrag auf Steuerfestsetzung zu stellen und - soweit erforderlich - die betreffenden Besteuerungsgrundlagen durch Abgabe einer Steuererklärung mitzuteilen. Sowohl ein Steuerbescheid über die Festsetzung des Erstattungsanspruchs als auch ein Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung seien dem Insolvenzverwalter bekannt zu geben. Da im Streitfall ein Einkommensteuerbescheid für 2009 an die Klägerin nicht bekanntgegeben worden sei und deshalb die formellen Voraussetzungen für eine Erstattung nicht gegeben seien, erweise sich der Tenor des angefochtenen Abrechnungsbescheids bereits aus diesem Grunde als zutreffend.
30Die Klägerin könne den Erstattungsanspruch auch nicht aus dem an den vormaligen Insolvenzschuldner am 13.12.2010 bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheid für 2009 herleiten. Denn dieser Bescheid habe den Regelungsinhalt, dass Erstattungsberechtigter eben nicht die Klägerin, sondern der Insolvenzschuldner persönlich sei. Deshalb sei es auch folgerichtig, dass die Erstattung an den vormaligen Insolvenzschuldner vorgenommen worden sei. Denn die Erstattungsberechtigung folge der formellen Bescheidlage.
31Selbst wenn die Klägerin nunmehr noch den Erlass eines an sie als Treuhänderin gerichteten Einkommensteuerbescheides für 2009 beantragen würde, könnte sie den begehrten Erstattungsanspruch dennoch nicht verlangen. Denn die Erstattung der Einkommensteuer an den Insolvenzschuldner am 16.12.2010 sei - mangels eines im Erstattungszeitpunkt hinreichend bestimmten Nachtragsverteilungsbeschlusses - mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt. Die Wirksamkeit eines Nachtragsverteilungsbeschlusses setze unter anderem eine hinreichende Bestimmtheit des beschlagnahmten Erstattungsanspruchs voraus. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Nachtragsverteilung nicht die Fortdauer des Insolvenzbeschlags für sämtliche Vermögensgegenstände bewirke. Denn nach der Rechtsprechung des BGH werde von der Nachtragsverteilung nicht das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners, sondern nur der Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sich die Nachtragsverteilungsanordnung beziehe, erfasst. Diese beschränkte Beschlagnahmewirkung der Nachtragsverteilung sei deshalb auch nicht mit den umfassenden Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO vergleichbar. Gerade diese Tatsache mache es aber erforderlich, dass der Umfang der Beschlagswirkung durch eine hinreichende Bestimmung des jeweils betroffenen Vermögensgegenstands - wie bei einer Pfändung - ausreichend konkretisiert werde. Wegen der sich insoweit ergebenen Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden rechtlichen Fragestellungen - hinreichende Bestimmtheit des von der Beschlagnahme bzw. von der Vollstreckung erfassten Erstattungsanspruchs - seien die von der Rechtsprechung zu § 46 AO entwickelten Anforderungen entsprechend auf die Nachtragsverteilungsbeschlüsse anzuwenden. So setze die Wirksamkeit einer Pfändung einer angeblichen Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner unter anderem die hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung der Forderung voraus. Die Forderung müsse so bestimmt bezeichnet sein, dass sie identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden könne, und zwar nicht nur seitens des Vollstreckungsgläubigers, des Vollstreckungsschuldners sowie des Drittschuldners, sondern auch durch weitere Gläubiger. Dies erfordere regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrunde liegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben sei. Diesen beschriebenen Anforderungen entsprechend sei von der Rechtsprechung des BFH für die Pfändung von Ansprüchen auf Rückgewähr von Steuern gefordert worden, dass Steuerart und Erstattungsgrund anzugeben seien. Die Voraussetzung der zweifelsfreien Bestimmbarkeit des gepfändeten Anspruchs sei erfüllt, wenn er nach Steuerart und Steuerabschnitt genau bezeichnet sei. Dagegen sei der zu pfändende Anspruch in keinem Fall hinreichend genau bestimmt, wenn der Beschluss weder Angaben zur Steuerart noch zum Steuerabschnitt enthalte. Allgemeine Formulierungen wie "Steuererstattungsansprüche", "Anspruch auf bereits beantragte oder künftige Steuererstattungen" seien nicht ausreichend. Das gleiche gelte, wenn zwar der Steuerabschnitt, nicht jedoch die Steuerart angegeben sei. Denn auch in diesen Fällen fehle es an der zweifelsfreien Bestimmbarkeit des gepfändeten Anspruchs. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden mit Steuerrechtsverhältnissen zusammenhängenden Zahlungsansprüche gegen ein Finanzamt sei daher zur Identifizierung und Abgrenzung eines zu pfändenden Erstattungsanspruchs die Angabe der Steuerart unentbehrlich.
32Ausgehend von diesen Grundsätzen sei der im Streitfall zu beurteilende Nachtragsverteilungsbeschluss des Amtsgerichts K nicht hinreichend bestimmt und entfalte deshalb keinen Insolvenzbeschlag, da er keine Angabe der Steuerart enthalte. Der Beklagte sei daher dazu verpflichtet gewesen, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 13.12.2010 an den vormaligen Insolvenzschuldner bekanntzugeben und den sich daraus ergebenen Erstattungsanspruch an diesen auszukehren. Insbesondere sei der Beklagte auch nicht dazu verpflichtet gewesen, den nicht hinreichend bestimmten Nachtragsverteilungsbeschluss durch Hinzuziehung des Schlussberichts der Klägerin auszulegen. Denn der Umfang der von der Nachtragsverteilung erfassten Ansprüche müsse sich - wie bei einer Pfändungsverfügung - unmittelbar aus dem Beschluss ergeben. Der Adressat eines solchen Beschlusses sei hingegen nicht dazu verpflichtet, durch Beiziehung weiterer Unterlagen den Beschluss selber zu interpretieren und zu ermitteln, was das Amtsgericht bzw. der den Beschluss beantragende Insolvenzverwalter möglicherweise gemeint haben könnte.
33Das Gericht hat die Insolvenzakte des Amtsgericht K zum Aktenzeichen 1 beigezogen. Aus dieser Akte ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Schlussbericht vom 06.01.2010 (Bl. 188 ff.) dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat, dass Einkommensteuererstattungen des Insolvenzschuldners für die Jahre 2007 und 2008 zur Insolvenzmasse vereinnahmt worden sind.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage hat insgesamt Erfolg.
36I. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage zulässig. Insbesondere wird die Klägerin durch den angefochtenen Abrechnungsbescheid in ihren Rechten verletzt, sodass ihre Klagebefugnis im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO gegeben ist. Der hiergegen gerichtete Einwand des Beklagten, wonach der angegriffene Abrechnungsbescheid seinem Tenor nach selbst dann rechtmäßig wäre, wenn der streitbefangene Nachtragsverteilungsbeschluss entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin hinreichend bestimmt wäre, ist nicht durchgreifend.
371. Nach § 218 Abs. 2 AO wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt, den sogenannten Abrechnungsbescheid, entschieden. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, bei dem es sich nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis handelt. Gegenstand des Abrechnungsbescheides ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche. Er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. BFH Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, BStBl. II 2012, 451).
38Besteht Streit über die Verwirklichung bestimmter Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, besteht auch ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids, den die zuständige Finanzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen zu erlassen hat, der vom Finanzamt auf Zahlung in Anspruch genommen wird oder der vom Finanzamt eine Erstattung begehrt. Ein Abrechnungsbescheid ist insbesondere dann zu erlassen, wenn hinsichtlich Steuererstattungsansprüchen als Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Uneinigkeit über ihre Verwirklichung zwischen der Finanzbehörde und dem Erstattungsberechtigten besteht.
39Beansprucht daher z.B. ein Insolvenzverwalter die Zugehörigkeit eines Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse im Wege der Nachtragsverteilung und die Zahlung des entsprechenden Betrages an die Insolvenzmasse, weil dieser, anders als die Finanzbehörde meint, dem Insolvenzbeschlag unterfällt, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines diesen Erstattungsanspruch betreffenden Abrechnungsbescheids vor. Denn auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist (vgl. BFH Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, a.a.O.).
40Grundsätzlich wird durch den Abrechnungsbescheid festgestellt, ob und in welcher Höhe eine bestimmte Zahlungsverpflichtung des Steuerpflichtigen oder des Finanzamts zu einem bestimmten Stichtag verwirklicht, d.h. erloschen ist im Sinne des § 47 AO.
41Inhaltlich ist der Abrechnungsbescheid dabei auf die Feststellung beschränkt, ob der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist. Da mit dem Abrechnungsbescheid über die Frage entschieden wird, ob ein Steueranspruch erloschen ist, muss ihm im Zweifel entnommen werden können, ob und gegebenenfalls wodurch die streitige Zahlungsverpflichtung verwirklicht wurde. Der Steuerpflichtige muss aus dem Abrechnungsbescheid also erkennen können, welche Steuerforderung durch welche Tilgungshandlung erloschen ist bzw. mangels Tilgungshandlung noch besteht. Sind sich Finanzbehörde und Steuerpflichtige zwar einig, dass die Steuerforderung erloschen ist, besteht aber Streit über den Erlöschensgrund, hat die Finanzbehörde den ihrer Meinung nach zutreffenden Erlöschensgrund durch Abrechnungsbescheid festzustellen. (vgl. Koenig/Intemann, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Auflage 2014, § 218 Rn. 39; Klein/Rüsken, Kommentar zur Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 218 Rn. 30).
42Ein Abrechnungsbescheid kommt danach unter anderem in Betracht bei Streit über die befreiende Zahlung an einen Dritten, die Auszahlung an den richtigen Erstattungsberechtigten bzw. hinsichtlich der Frage, ob der Erstattungsanspruch erfüllt worden ist oder nicht (vgl. Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung, Stand März 2010, § 218 Rn. 84 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).
432. Im Streitfall kann die Klägerin geltend machen, durch den angegriffenen Abrechnungsbescheid in ihren Rechten im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO verletzt zu sein, da dieser in seinem Tenor die Aussage und mithin konkrete Feststellung trifft, dass der Einkommensteuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners für den Veranlagungszeitraum 2009 durch Auszahlung an diesen erloschen ist und diese Feststellung auch gegenüber der Klägerin getroffen worden ist und ihr gegenüber Rechtswirkungen entfaltet.
44Soweit der Beklagte demgegenüber eingewandt hat, der Tenor des angegriffenen Abrechnungsbescheids sei auf alle Fälle rechtmäßig, da er nur die Feststellung beinhalte, dass der Klägerin kein Erstattungsanspruch zustehe, so kann sich der Senat dem nicht anschließen.
45Dass der Klägerin sowohl nach ihrer eigenen Rechtsauffassung - die sie inzwischen eingenommen hat - als auch nach der Rechtsmeinung des Beklagten kein Anspruch auf die Auszahlung des Einkommensteuererstattungsbetrages des Insolvenzschuldners für den Veranlagungszeitraum 2009 zusteht, ändert nichts an ihrer Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO. Denn nach dem Rechtsvortrag der Klägerin hat der Nachtragsverteilungsbeschluss zu einer wirksamen Insolvenzbeschlagnahme dieses Erstattungsanspruchs geführt, sodass ein entsprechender Einkommensteuerbescheid nur ihr gegenüber wirksam hätte bekannt gegeben werden können. Da aber ein Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2009 ihr gegenüber nicht bekanntgegeben worden ist, sondern lediglich gegenüber dem Insolvenzschuldner, ohne einen entsprechenden Steuerbescheid gemäß § 218 Abs. 1 AO aber auch ein aus Überzahlungen resultierender Steuererstattungsanspruch nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Koenig/Intemann, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Auflage 2014, § 218 Rn. 10; Klein/Rüsken, Kommentar zur Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 218 Rn. 5), besteht ein solcher Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Erstattungsanspruchs ‑ zumindest derzeit - nicht.
46Nach dem Rechtsvortrag des Beklagten besteht ein solcher Erstattungsanspruch der Klägerin hingegen deshalb nicht, weil wegen der Unbestimmtheit des Nachtragsverteilungsbeschlusses kein wirksamer Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Einkommensteuererstattungsanspruchs des Insolvenzschuldners für den Veranlagungszeitraum 2009 eingetreten ist, sodass der Einkommensteuerbescheid diesem gegenüber wirksam bekanntgegeben worden ist und der hieraus resultierenden Erstattungsbetrag mit schuldbefreiender Wirkung an diesen ausgezahlt werden konnte.
47Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält der Tenor des angegriffenen Abrechnungsbescheides jedoch nicht lediglich die Feststellung, der Klägerin stehe ein solcher Erstattungsanspruch nicht zu. Vielmehr wird im Rahmen dieses Abrechnungsbescheides mit Wirkung für alle Beteiligten, also sowohl für die Finanzbehörde als auch für den Insolvenzschuldner und auch für den Insolvenzverwalter als potentiellen - weiteren - Erstattungsberechtigen festgestellt, dass der betreffende Erstattungsanspruch zum einen durch einen wirksam bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheid die nach § 218 Abs. 1 AO erforderliche formelle Grundlage besitzt und zum anderen durch eine schuldbefreiende Zahlung an den Insolvenzschuldner gemäß § 47 AO erloschen ist.
48Diese Feststellung wäre jedoch bereits im Hinblick darauf, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 im Falle eines durch den Nachtragsverteilungsbeschluss eingetretenen Insolvenzbeschlags an die Klägerin hätte bekanntgegeben werden müssen und mithin ein entsprechender Erstattungsanspruch als formelle Grundlage für seine Geltendmachung noch gar nicht existiert, unzutreffend.
49Der angegriffene Abrechnungsbescheid beschränkt sich daher in seinem Tenor nicht lediglich auf die als solche an sich nicht unzutreffende Feststellung, dass der Klägerin ein solcher Erstattungsanspruch nicht zusteht. Er umfasst vielmehr desweiteren auch die Feststellung des Erlöschensgrundes im Sinne des § 47 AO, nämlich die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs durch Auszahlung an den Insolvenzschuldner. Gerade diese Feststellung im Tenor des Abrechnungsbescheides ist jedoch unzutreffend, wenn der Erstattungsanspruch in den Insolvenzbeschlag gefallen ist und mithin weder der Einkommensteuerbescheid 2009 dem Insolvenzschuldner wirksam bekannt gegeben, noch die Auszahlung des Erstattungsbetrages an ihn mit schuldbefreiender Wirkung vorgenommen werden konnte, also nicht zu einem Erlöschen führen konnte.
50II. Die Klage ist auch begründet. Denn zu Unrecht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Nachtragsverteilungsbeschluss des Amtsgerichts K vom ....06.2010 nicht hinreichend bestimmt gewesen sei und der Einkommensteuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners für den Veranlagungszeitraum 2009 daher nicht dem Insolvenzbeschlag unterlegen habe. Die Feststellung im angegriffenen Abrechnungsbescheid, wonach der streitbefangene Einkommensteuererstattungsanspruch durch Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner erloschen ist, ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
51Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig, da die in seinem Tenor enthaltene Feststellung, dass der Einkommensteuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners für 2009 durch Auszahlung dieses Erstattungsbetrages an ihn verwirklicht worden und mithin erloschen ist im Sinne des § 47 AO, unzutreffend ist. Denn nach §§ 37 Abs. 2, 47 AO erlischt ein Steuererstattungsanspruch nur, wenn die Finanzbehörde das Guthaben dem nach dem materiellen Steuerrecht Erstattungsberechtigten ausgezahlt hat.
52Denn aufgrund des hinreichend bestimmten Nachtragsverteilungsbeschlusses des Amtsgerichts K unterfiel der Erstattungsanspruch dem Insolvenzbeschlag, sodass dieser nicht mit befreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner ausgezahlt werden konnte.
531. Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gem. § 80 der Insolvenzordnung kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des BGH hinsichtlich der Zugehörigkeit von Ansprüchen zur Insolvenzmasse nicht auf den Zeitpunkt der Vollrechtsentstehung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
54Der Rechtsgrund für eine Erstattung der Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen.
55Werden erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprüche des Schuldners ermittelt, die vor oder während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht begründet wurden und somit zur Insolvenzmasse gehörten, können sie Gegenstand einer Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 InsO sein. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO fort, mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim früheren Insolvenzverwalter liegt (vgl. BFH Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, a.a.O.).
562. Im Streitfall hat der Nachtragsverteilungsbeschluss des Amtsgerichts K vom ....06.2010, mit dem hinsichtlich etwaiger - auf die Dauer des Insolvenzverfahrens entfallender - Steuererstattungsansprüche die Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO angeordnet wurde, zu einer Beschlagnahme des Einkommensteuererstattungsanspruchs für das Jahr 2009 nach § 80 Abs. 1 InsO geführt.
57Entgegen der Auffassung des Beklagten, die sich maßgeblich auf die Verwaltungsanweisung im AEAO zu § 251 Nr. 14 stützt, ist dieser Nachtragsverteilungsbeschluss nicht zu unbestimmt und daher nicht unwirksam im Hinblick auf die gegenständliche Erfassung der Steuererstattungsansprüche.
58a) Der Senat geht aus den nachfolgenden Gründen von einer ausreichenden Bestimmtheit derjenigen Steuererstattungsansprüche aus, die durch den Nachtragsverteilungsbeschluss vom ....06.2010 erfasst worden sind.
59aa) So ist es für die zeitliche Konkretisierung ausreichend, dass der Beschluss die „auf die Dauer des Insolvenzverfahrens entfallenden“ Steuererstattungsansprüche der Nachtragsverteilung und damit dem Insolvenzbeschlag unterstellt.
60Damit ist für alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch die Finanzverwaltung aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung (§ 30 InsO) und der Aufhebung (§ 200 InsO) oder Einstellung (§ 215 InsO) des Insolvenzverfahrens ersichtlich geworden, dass es im Streitfall um diejenigen Steuererstattungsansprüche gegangen ist, die während der Dauer des Insolvenzverfahrens zwischen dem...07.2008 und dem ....06.2010 entstanden sind.
61bb) Aber auch in gegenständlicher Hinsicht ist der Nachtragsverteilungsbeschluss des Amtsgerichts K vom ....06.2010 hinreichend bestimmt.
62aaa) Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Bundesfinanzhof die Wirksamkeit der Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs nach § 46 Abs. 6 AO u.a. von der hinreichenden Bestimmtheit der Bezeichnung der zu pfändenden Forderung abhängig macht. Die Forderung muss dabei so bestimmt bezeichnet sein, dass sie identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar nicht nur seitens des Vollstreckungsgläubigers, des Vollstreckungsschuldners sowie des Drittschuldners, sondern auch durch weitere Gläubiger. Dies erfordert nach Auffassung des BFH regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist.
63Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt danach von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind.
64Diesen Anforderungen entsprechend wird für die Pfändung von Ansprüchen auf Rückgewähr von Steuern verlangt, dass Steuerart und Erstattungsgrund angegeben werden. Dabei ist die generelle Bezeichnung der gepfändeten Forderung als „Steuererstattungsansprüche“ nach Auffassung des BFH nichtssagend und unbestimmt (vgl. BFH Urteile vom 01.06.1989 V R 1/84, BStBl. II 1990, 35; vom 01.04.1999 VII R 82/98, BStBl. II 1999, 439; vom 12.07.2001 VII 19, 20/00, BStBl. II 2002, 67).
65Dagegen wird vom BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung eine ausdrückliche Bezeichnung des gepfändeten Steuererstattungsanspruchs nach dem Veranlagungszeitraum nicht verlangt. Der Bundesfinanzhof hält eine solche Angabe vielmehr für entbehrlich.
66bbb) Der Senat hält jedoch diese für die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen geltenden strengen Anforderungen für deren ausreichend bestimmte Bezeichnung im Anwendungsbereich der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilungsbeschlüsse gemäß § 203 Abs. 1 InsO für nicht geboten.
67Der Unterschied zwischen einem insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilungsbeschluss und einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss besteht zunächst einmal darin, dass bei Letzterem der einzelne Gläubiger in seinem eigenen Interesse handelt und daher eigenständig entscheiden kann und muss, welche Ansprüche seines Schuldners er im Einzelnen pfänden möchte. Dagegen obliegt es sowohl dem Insolvenzgericht von Amts wegen als auch dem Insolvenzverwalter kraft seiner Pflichtenstellung, dafür Sorge zu tragen, dass im Interesse der Gläubigergemeinschaft sämtliche denkbaren Ansprüche und Vermögensgegenstände auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch zur Insolvenzmasse gezogen werden. Gerade dieses Handeln im Eigeninteresse gegenüber einem pflichtgebundenen Handeln im Gemeinschaftsinteresse rechtfertigt es, dass der Pfändungsgläubiger im Interesse aller Beteiligter, insbesondere auch gegenüber den übrigen Gläubigern, zu erkennen gibt, welche Steuerforderung er nun im Einzelnen pfänden möchte.
68Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach § 46 Abs. 6 AO die Pfändung eines Steu- ererstattungsanspruchs nur dann wirksam ist, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Pfändungs- und Einziehungsverfügung dieser Anspruch bereits entstanden ist. Da dieser Entstehungszeitpunkt je nach Art der Überzahlung durch Vorauszahlungen oder Steuerabzug und je nach Steuerart durchaus unterschiedlich sein kann, besteht die Notwendigkeit klarzustellen, welcher Steuererstattungsanspruch von der Pfändung erfasst werden soll. Nur auf diesem Wege kann festgestellt werden, ob der betreffende Steuererstattungsanspruch im Zeitpunkt der Pfändung bereits entstanden war, die Pfändung mithin wirksam ist.
69Ein solches Erfordernis besteht im Rahmen des Erlasses eines Nachtragsverteilungsbeschlusses nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 - 3 InsO hingegen nicht. In den Insolvenzbeschlag aufgenommen werden können vielmehr auch zukünftig entstehende Forderungen, soweit in ausreichendem Maße erkennbar ist, dass es sich um Beträge im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 - 3 InsO handelt, die also entweder zurückbehalten wurden, aus der Insolvenzmasse gezahlt wurden und nunmehr - nach Beendigung des Insolvenzverfahrens - an diese zurückfließen oder die als Gegenstände der Masse nachträglich ermittelt worden sind (vgl. Hintzen in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 203 Rn. 12 ff.; Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, 13, Auflage 2010, § 203 Rn. 4 ff.; Schmidt/Jungmann, Kommentar zur InsO, 18. Auflage 2013, § 203 Rn. 3 ff.). Entscheidend ist somit, dass es sich um Vermögensgegenstände handelt, die zur Insolvenzmasse gehören, also nicht zum insolvenzfreien Vermögen und ihren Entstehungsgrund in der Zeit vor oder während des Insolvenzverfahrens haben, und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erst jetzt, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, für eine Verteilung zur Verfügung stehen.
70War dem Insolvenzgericht aber aus dem Schlussbericht der Klägerin vom 06.01.2010 bekannt, dass es für die Vorjahre 2007 und 2008 zu Einkommensteuererstattungen gekommen ist, so bestand für das Insolvenzgericht auch die konkrete Möglichkeit, dass es auch für 2009 zu einer entsprechenden Einkommensteuererstattung kommen würde. Mithin konnte das Insolvenzgericht einen solchen Steuererstattungsanspruch auch unabhängig vom Zeitpunkt seiner konkreten Entstehung in die Nachtragsverteilung mit einbeziehen.
71Berücksichtigt man dabei, dass sowohl das Insolvenzgericht als auch der Insolvenzverwalter in jeder Phase eines Insolvenzverfahrens auf die berechtigten Interessen der Gläubiger angemessen Rücksicht zu nehmen haben, um sich nicht dem Vorwurf der Amtspflichtverletzung (vgl. zu den Aufsichtspflichten des Insolvenzgerichts § 58 InsO) bzw. der Gefahr einer Haftungsinanspruchnahme (vgl. zur Haftung des Insolvenzverwalters § 60 Abs. 1 InsO) gegenüber den Gläubigern aussetzen, so wird erkennbar, dass sowohl das Insolvenzgericht als auch der Insolvenzverwalter im Rahmen der Nachtragsverteilung dafür Sorge tragen müssen, dass alle möglichen und denkbaren Vermögensgegenstände - nach der Terminologie des § 203 Abs. 1 InsO „Beträge“ - , die noch zur Insolvenzmasse zählen, weil sie nicht zum insolvenzfreien Vermögen gehören und vor oder während des Insolvenzverfahrens entstanden sind, im Rahmen der Nachtragsverteilung in den Insolvenzbeschlag einbezogen werden.
72Von daher können weder das Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalter zuwarten, bis ihnen durch Befragen des Insolvenzschuldners, aus den Gesamtumständen oder anderen Erkenntnisquellen bekannt wird, dass der Insolvenzschuldner möglicherweise noch Steuererstattungsansprüche aus der Einkommensteuer oder einer anderen Steuerart zustehen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens eines solchen Steuererstattungsanspruchs ist es vielmehr die Pflicht und die Aufgabe von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter, durch einen frühzeitigen Nachtragsverteilungsbeschluss den Insolvenzbeschlag und damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters - trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens - über alle in Betracht kommenden Steuererstattungsansprüche wieder herzustellen, sodass eine etwaige Steuererstattung zur Insolvenzmasse eingezogen werden kann. Denn ein Zuwarten mit einem entsprechenden Nachtragsverteilungsbeschluss eröffnet dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit durch Abgabe einer Steuererklärung einen wirksamen Steuerbescheid und eine schuldbefreiende Auszahlung eines Steuererstattungsbetrages an sich selbst zu erwirken.
73Obliegt damit dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sämtliche zur Insolvenzmasse gehörenden Steuererstattungsansprüche in den Insolvenzbeschlag mit einbezogen werden, und wäre für diese Einbeziehung die ausdrückliche Benennung der jeweiligen Steuerart im Nachtragsverteilungsbeschluss erforderlich, so müssten Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Pflichtverletzungen und Haftungsinanspruchnahmen vorbeugend bzw. zur Sicherheit im Nachtragsverteilungsbeschluss die Steuererstattungsansprüche aller denkbaren Steuerarten aufführen.
74Da das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der von einem Nachtragsverteilungsbeschluss erfassten Steuererstattungsansprüche keinen Selbstzweck darstellt, sondern den schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls des Rechtsverkehrs allgemein dienen soll, wäre ein solches Erfordernis nur zu rechtfertigen, wenn ansonsten die Finanzverwaltung sich in diesen Fällen regelmäßig der Gefahr aussetzen würde, Steuererstattungen ohne schuldbefreiende Wirkung an den Insolvenzschuldner auszuzahlen und sich um deren Rückerstattung bei diesem mit ungewissem Erfolg bemühen zu müssen.
75Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass anders als die Eröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens, der Nachtragsverteilungsbeschluss nicht öffentlich bekannt gemacht wird, sondern nach § 204 Abs. 2 InsO nur dem Insolvenzverwalter, dem Insolvenzschuldner und, wenn ein Gläubiger die Nachtragsverteilung beantragt hat, diesem Gläubiger zugestellt wird (in welchen Fällen eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, regelt die Insolvenzordnung im Einzelfall, vgl. Schmidt/Stephan, Kommentar zur InsO, 18. Auflage 2013, § 9 Rn. 4; Ganter/Lohmann in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 9 Rn. 7 ff.).
76Selbst wenn daher ein Nachtragsverteilungsbeschluss die Steuererstattungsansprüche einer bestimmten Steuerart aufführt, müsste auch dann noch die Finanzverwaltung durch eigene innerorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass diese Sach- und Rechtslage der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung rechtzeitig bekannt wird, bevor der Erstattungsbetrag ausgezahlt wird.
77Zwar trifft es zu, dass die konkrete Benennung einer Steuererstattung z.B. im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer oder Grunderwerbsteuer im Nachtragsverteilungsbeschluss der Finanzverwaltung eher Veranlassung geben würde, die zuständigen Stellen, die zumeist zentralisiert sind und sich in der Regel nicht beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerschuldners befinden, gezielt zu informieren. Andererseits werden aber auch diese Stellen über die Eröffnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens informiert werden, da sie in der Zwischenzeit gegenüber dem Insolvenzschuldner keine Verwaltungsakte mehr wirksam erlassen können und nach der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nach § 82 InsO auch keine Steuererstattungen mehr mit befreiender Wirkung an diesen erbringen können.
78Sind diese Stellen aber von der Eröffnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens zeitgerecht zu informieren, so muss dies auch für die Mitteilung über einen Nachtragsverteilungsbeschluss gelten, unabhängig davon, ob dieser Beschluss z.B. die Kraftfahrzeugsteuer ausdrücklich anspricht. Gesichtspunkte der Praktikabilität stehen dem nicht entgegen. Denn auch der Finanzverwaltung ist bekannt, dass es der Pflicht sowohl des Insolvenzgerichts als auch des Insolvenzverwalters entspricht, sämtliche zur Insolvenzmasse gehörenden Steuererstattungsansprüche im Interesse der Gläubigergemeinschaft in den Insolvenzbeschlag mit einzubeziehen. Angesichts dieser umfassenden Verpflichtung ist es aber zwangsläufig, dass sich ein Nachtragsverteilungsbeschluss, der sich auf die während der Dauer des Insolvenzverfahrens entfallenden Steuererstattungsansprüche bezieht, die Steuererstattungsansprüche hinsichtlich aller Steuerarten meint. Vielmehr sind keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass insoweit einzelne Steuerarten nicht erfasst sein sollten.
79Der Senat geht somit davon aus, dass es den schutzwürdigen Interessen der Finanzverwaltung nicht zuwiderläuft, wenn diese durch innerorganisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen hat, dass nicht nur die Insolvenzeröffnung und deren Beendigung allen hiervon betroffenen Stellen zur Kenntnis gebracht wird, sondern dass auch ein Nachtragsverteilungsbeschluss in identischer Art und Weise allen beteiligten Behörden bekannt gegeben werden muss. Genauso wie die Finanzverwaltung bei der Insolvenzeröffnung intern klären muss, welche Stellen außer dem Wohnsitzamt zu informieren sind, muss dies auch für die Information bezüglich eines Nachtragsverteilungsbeschlusses gelten. Die Pflicht zur internen Information über den Nachtragsverteilungsbeschluss entspricht insoweit nur spiegelbildlich dem Informationsverhalten anlässlich der Insolvenzeröffnung.
80Abgesehen davon geht es in diesem Fall ja nicht nur um die schuldbefreiende Auszahlung des Steuererstattungsanspruchs, sondern auch um die Frage, ob auch ein wirksamer Bescheid, der die formelle Grundlage im Sinne des § 218 Abs. 1 AO für den Erstattungsanspruch und seine Auszahlung bildet, gegenüber dem Insolvenzschuldner ergehen konnte, oder gegenüber dem Insolvenzverwalter hätte ergehen müssen.
81Dies bedeutet, dass ebenso wie die betreffenden Stellen der Finanzverwaltung, die die Kraftfahrzeugsteuer oder Grunderwerbsteuer oder andere Steuerarten verwalten, während der Dauer des Insolvenzverfahrens keine Steuererstattungen mit befreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner auszahlen können, können sie dies auch nicht im Anschluss an die Beendigung eines Insolvenzverfahrens tun, soweit diese Erstattungsansprüche auf Zeiträume entfallen, die zum Neuerwerb nach § 35 InsO gehören und mit dem Insolvenzbeschlag belegt sein könnten, soweit eine Nachtragsverteilung angeordnet worden ist. Die Finanzverwaltung insgesamt ist in diesen Fällen durch das Insolvenzverfahren als solches bereits hinreichend „sensibilisiert“, sodass man auch nach dessen Beendigung verlangen kann, dass vor der Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen, die in den Insolvenzzeitraum fallen, geklärt wird, ob für diese eine Nachtragsverteilung beschlossen worden ist. Dieses Vorgehen bietet sich schon im Hinblick auf den wirksamen Erlass eines Steuerbescheides an.
82Von dieser Pflicht zur umfassenden Information aller Stellen der Finanzverwaltung über den Nachtragsverteilungsbeschluss würde der Senat die Finanzbehörden nur dann entbunden sehen, wenn im Nachtragsverteilungsbeschluss nur die Steuererstattungsansprüche einer bestimmten Steuerart angesprochen wären. Dann würde sich angesichts dieser sachlichen Einschränkung der Insolvenzbeschlag tatsächlich auf diese Steuerart beschränken und die Information anderer Stellen sich erübrigen.
83b) Der Beklagte kann sich für seine Rechtsauffassung nicht auf einschlägige Entscheidungen der Finanz- und Zivilgerichte berufen.
84So trifft es zwar zu, dass dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014 (8 K 3677/13 E, juris) sowie dem Beschluss des BGH vom 13.02.2014 (IX ZB 23/13, BFH/NV 2014, 1008), Nachtragsverteilungsbeschlüsse zugrundelagen, in denen die Nachtragsverteilung hinsichtlich solcher Steuererstattungsansprüche angeordnet wurde, die der Steuerart und dem Veranlagungszeitraum nach konkretisiert waren. Die Entscheidungen verhielten sich aber zu anderweitigen Problemstellungen - nämlich zum Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs bei Restschuldbefreiung und Ablauf der Abtretungsfrist bzw. zu den steuerlichen Pflichten des Treuhänders bei angeordneter Nachtragsverteilung. Die Entscheidungen enthielten jedoch keine Aussage dazu, in welchem Umfang Steuererstattungsansprüche in einem Nachtragsverteilungsbeschluss gegenständlich und zeitlich näher bezeichnet werden müssen. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich diesen Entscheidungen somit nicht entnehmen, dass ein Nachtragsverteilungsbeschluss, der sich auf Steuererstattungsansprüche bezieht, nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn die Steuerart und der Veranlagungszeitraum benannt werden.
85Demgegenüber ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass sowohl das Finanzgericht Berlin Brandenburg in der Entscheidung vom 16.12.2010 (10 K 15202/09, EFG 2011, 1307) als auch der BFH in der Nachfolgeentscheidung vom 28.02.2012 (VII R 36/11, a.a.O.) einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung hinsichtlich vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Ansprüche auf Steuererstattung als ausreichend bestimmt angesehen haben. Die betreffenden Entscheidungen lassen gerade nicht erkennen, dass insoweit eine konkretisierende Angabe der Steuerart bzw. des Veranlagungszeitraums als erforderlich angesehen wurde. Auch das FG Köln (Urteil vom 06.08.2014, 12 K 791/11) hat eine Bezugnahme des Nachtragsverteilungsbeschlusses auf „eventuelle“ Erstattungsansprüche als ausreichend bestimmt angesehen, da diese Formulierung den Betroffenen die einfache Ermittlung der insoweit relevanten Erstattungsansprüche ermögliche (auch Lissner, BB 2013, 1495, sieht es als selbstverständlich an, dass die Nachtragsverteilung alle in Betracht kommenden Steuererstattungsansprüche erfasst; danach stellt die Benennung „aller“ Steuerarten in dem Beschluss einen übertriebenen „Formalismus“ dar).
86III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dass die Klägerin ursprünglich neben der Aufhebung des Abrechnungsbescheides die Auszahlung des Erstattungsbetrages an sich beantragt hat und dieses Begehren im Verlaufe des Verfahrens nicht weiter verfolgt hat, führt nur zu einem geringfügigen Unterliegen, da die maßgebliche Bedeutung des vorliegenden Verfahrens in der Entscheidung über die Aufhebung des Abrechnungsbescheides liegt.
87IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
88V. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung des BFH zu der Frage vorliegt, welchen Bestimmtheitserfordernissen ein Nachtragsverteilungsbeschluss des Insolvenzgerichts genügen muss, damit von einer wirksamen Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen ausgegangen werden kann.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Tatbestand
- 1
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der R GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 16. Dezember 2002 eröffneten Insolvenzverfahren. Für seine vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter seit dem 11. November 2002 ist vom Amtsgericht im Jahr 2003 eine Vergütung von rund ... € festgesetzt worden. Den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag hat der Kläger für die Schuldnerin als Vorsteuer in der Voranmeldung für das 1. Quartal 2005 angemeldet, in welchem er sein Honorar der Insolvenzmasse entnommen hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Vorsteuerbetrag mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen die Schuldnerin (Umsatzsteuer 2001 sowie Juli bis September 2002) verrechnet und hierüber später den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 16. März 2006 erlassen.
- 2
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Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 774 veröffentlichte Urteil abgewiesen, weil es die Aufrechnung für zulässig hält. Es urteilte, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht entgegen, weil die strittige Vorsteuer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Der Aufrechnung stehe aber auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht entgegen, weil das FA die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift erlangt habe.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der im Wesentlichen vorträgt:
- 4
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Die Befürchtung des FG, es würde im Insolvenzfall zu einem vollständigen Ausschluss der Aufrechnung von Steuerforderungen kommen, gehe fehl. Es komme nur dann zu einem solchen Ausschluss, wenn die Finanzverwaltung in der Erwartung, die Aufrechnung durchzuführen, nicht schützenswert sei; wann das der Fall sei, regelten die §§ 129 ff. InsO.
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§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO betreffe Fälle, in denen sich Haupt- und Gegenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberständen und deshalb an sich § 94 InsO gelte, also die Aufrechnung noch im eröffneten Insolvenzverfahren erklärt werden könne. Das missbillige der Gesetzgeber jedoch, wenn für den Aufrechnenden bereits absehbar gewesen sei, dass die Hauptforderung demnächst nur noch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden könne. Hier sei der Aufrechnende nicht mehr schützenswert. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, weil die Aufrechnungslage gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar zustande gekommen sei. Zwar sei der Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden, die Aufrechnungslage selbst jedoch erst nach Insolvenzeröffnung infolge der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorzunehmenden Saldierung. Dies sei als anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren, weil es dafür ausreiche, dass es sich um einen Vorgang handele, der rechtliche Wirkung entfalte.
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Weiterhin sei das FA Insolvenzgläubiger, da seine Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hätten und die Aufrechnungslage erst nach der Stellung des Insolvenzantrags begründet worden sei. Dem FA sei diese Tatsache spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen. Allerdings schade anfechtungsrechtlich nur eine Kenntnis, die bereits bei Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung vorgelegen habe. Bei der Rechtshandlung handele es sich hier jedoch um das Gesamtgeschehen, welches zum Entstehen der Aufrechnungslage geführt habe. Die Aufrechnungslage sei zwar bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden, jedoch gelte eine Rechtshandlung nach § 140 InsO erst als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen entstanden, im Streitfall also mit der Saldierung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Die Revision verweist im Übrigen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2009 IX ZR 86/08 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2010, 118), wonach auch das Brauen von Bier infolge der dadurch begründeten Sachhaftung für die Biersteuer eine anfechtbare Rechtshandlung sein könne. Von diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen könne der erkennende Senat nicht abweichen, ohne den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
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Das FA ist dem entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass das vom Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) im Streitfall nicht einschlägig sei, weil es dort nach der Saldierung zu einer Steuerschuld gekommen sei, im Streitfall die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch eine Erstattung bewirkt habe.
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Entscheidend für den Streitfall sei die Frage, ob das Entstehen der Aufrechnungslage entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung beruhe. Eine Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO sei jedoch nur eine vom Willen getragene Betätigung, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen auslösen könne, ohne dass der Wille allerdings auf deren Eintritt gerichtet sein müsse. Die Umsatzsteuer entstehe hingegen wie jede Steuer kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).
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Das FA hat gleichwohl inzwischen den angefochtenen Abrechnungsbescheid aufgehoben und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
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Der Kläger hat sich jedoch der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er beantragt vielmehr, festzustellen, dass der Abrechnungsbescheid des FA vom 16. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen sei.
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Er trägt dazu vor, angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und BGH sei die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Aufrechnung weiterhin klärungsbedürftig. Sie stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auch künftig. Er selbst betreibe ein beim FG anhängiges Klageverfahren (5 K 2230/06) mit rechtlich identischem Streitgegenstand. Dieses Verfahren ruhe lediglich deshalb, weil sich die Beteiligten eine Klärung der Rechtsfrage im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erhofften. Es entspreche deshalb der Prozessökonomie, dieses Verfahren fortzusetzen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
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1. Die Klage ist in Gestalt der vom Kläger jetzt begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom FA aufgehobenen und deshalb erledigten Abrechnungsbescheids gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Es fehlt dem Kläger nicht an dem von dieser Vorschrift verlangten berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
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Ist ein Klageverfahren anhängig geworden und hat es unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand (hier: mündliche Verhandlung des Revisionsgerichts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids) erreicht, so muss bei einer Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage gestellt werden, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (zumal nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 28. April 1967 IV C 163.65, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1967, 1819). Das mutet ihm das Gesetz nur dann zu, wenn er an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts kein bei vernünftigen Erwägungen erkennbares Interesse wirtschaftlicher, ideeller oder auch rein persönlicher Art haben kann (Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, § 22 Rz 16, mit Rspr.nachw.). Ob ein solches Interesse gegeben ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Falles ab. Es kann sich --wie es hier tatsächlich der Fall ist-- u.a. daraus ergeben, dass die Feststellung (zumindest präjudizielle) Bedeutung für einen anderweit von dem Betreffenden geführten Rechtsstreit hat und es ihm erleichtert, seine dort geltend gemachten Rechte durchzusetzen, wie dies seit jeher insbesondere im Falle der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses anerkannt ist, aber auch bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens anzuerkennen ist.
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Es muss sich allerdings stets um ein eigenes Interesse des Klägers handeln. Dieser kann sich auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zum Anwalt der Allgemeinheit aufschwingen, weshalb, anders als der Kläger offenbar meint, die Notwendigkeit einer Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu begründen vermag.
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Der Kläger hat jedoch unwidersprochen geltend gemacht, ein persönliches Interesse an der Klärung der Frage, ob jene Vorschrift bei Entstehen steuerlicher Forderungen unter den Voraussetzungen des § 130 oder § 131 InsO anzuwenden ist, zu haben, weil sich diese Frage auch in einem von ihm gegen das FA betriebenen weiteren Klageverfahren stelle, welches mit Zustimmung des FA gerade im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats in diesem Verfahren zur Ruhe gebracht worden sei. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung in diesem bereits weitgehend geförderten Verfahren nicht abgesprochen werden.
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2. Die Revision des Klägers ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur antragsgemäßen Entscheidung über den Klageantrag (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Abrechnungsbescheid war rechtswidrig, soweit er den Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin als durch Verrechnung mit den gegen sie gerichteten Umsatzsteuerforderungen des FA erloschen ausweist. Der vom FA erklärten Aufrechnung, welche diesem Ausspruch des Bescheids zugrunde liegt, steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
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a) Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der InsO (§§ 129 ff. InsO) im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgläubiger erklärte Aufrechnung in dem Sinne Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserklärung die Rechtswirkung genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der betreffenden Rechtsvorgänge seitens des Insolvenzverwalters überflüssig wird (vgl. Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 96 Rz 45 f.; Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 96 Rz 46; Bork, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 686, 687). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der Möglichkeit der Aufrechnung zugunsten eines späteren Insolvenzgläubigers erfolgt sein muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser Möglichkeit Insolvenzgläubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anhängig gewesen sein muss. Vielmehr schränkt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerade § 94 InsO ein, der grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage während des Insolvenzverfahrens fortbestehen lässt und die Abgabe einer Aufrechnungserklärung während desselben zulässt (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; vgl. auch Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, 2004, S. 725, 737 ff.).
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b) Das FA ist im Streitfall Insolvenzgläubiger; denn es hat gegen die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete (Steuer-)Forderungen, die nicht beglichen worden sind (vgl. § 38 InsO). Fraglich und für die Beurteilung der Streitsache entscheidend ist, ob das FA die Möglichkeit der Aufrechnung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO "durch eine anfechtbare Rechtshandlung" erlangt hat, sofern es --wie hier einstweilen unterstellt werden soll-- unter den in § 130 InsO oder § 131 InsO bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), Schuldner eines Anspruchs desselben, wie im Streitfall des Vergütungsanspruchs der Schuldnerin aufgrund eines Vorsteuerüberhangs, oder Gläubiger von Steuerforderungen gegen den (späteren) Insolvenzschuldner geworden ist. Denn ob das eine oder das andere eingetroffen ist, ist für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ohne Belang. Die Vorschrift nimmt einer Aufrechnungserklärung ihre Wirksamkeit (d.h.: erklärt sie für unzulässig) ungeachtet dessen, ob die anfechtbare Rechtshandlung --wie hier-- die Begründung der Haupt- oder ob sie die Begründung einer Gegenforderung zur Folge hat. Danach zu unterscheiden gäbe weder der Wortlaut noch der eben erläuterte Sinn der Vorschrift irgendeinen Anhaltspunkt. Die anfechtbare Rechtshandlung kann also sowohl eine Vermehrung der Schulden des Insolvenzschuldners als auch eine Verringerung seines Aktivvermögens auslösen (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; MünchKommInso/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rz 100, beide mit zahlr. Nachw.).
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Auf die Frage, ob eine gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung auch dann vorliegt, wenn der zugunsten der Schuldnerin anzurechnenden Vorsteuer positive Umsatzsteuerbeträge in demselben Voranmeldungszeitraum gegenüberstehen und mithin infolge der gemäß § 16 UStG vorzunehmenden Verrechnung ein umsatzsteuerrechtlich selbständiger Vergütungsanspruch des Schuldners nicht entsteht, braucht der erkennende Senat nicht einzugehen (dazu eingehend --diese Frage bejahend-- Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 730 ff.), weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt; der aufgrund anrechenbarer Vorsteuer entstandene Umsatzsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin ist (umsatzsteuerrechtlich) selbständig und zwar in einem anderen Voranmeldungszeitraum entstanden als die Steuerforderungen des FA. Dass bei der Jahressteuerfestsetzung positive Umsatzsteuerforderungen und anrechenbare Vorsteuern ggf. gemäß § 16 UStG zu verrechnen sind, nimmt ihnen in einem solchen Fall insolvenzrechtlich nicht ihre Selbständigkeit, welche aus Voranmeldungen herrührende Umsatzsteueransprüche auch sonst nach Ergehen der Jahressteuerfestsetzung behalten, soweit sie mit ihren Rechtswirkungen nicht völlig in der Jahresteuerfestsetzung aufgehen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. März 2009 VII R 38/08, BFHE 224, 396, BStBl II 2009, 953). Es kann daher unerörtert bleiben, ob im Streitfall bei der Jahresveranlagung 2005 eine Saldierung des strittigen Vorsteuerüberhangs mit positiven Umsatzsteuerbeträgen vorzunehmen war.
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c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193) erkannt, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindere die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen durch einen Vorsteuerüberhang ausgelösten Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners (dort ebenso wie hier: aufgrund der Vorsteuer aus dem Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters), der in "kritischer" Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Entstehungsgrund hat, nicht; denn es fehle in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung, weil die Verpflichtung des Schuldners zur Vergütung der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dessen Bestellung durch das Insolvenzgericht und der von diesem vorgenommenen Festsetzung seiner Vergütung beruhe, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ausführung seiner Leistung zu entrichtende Umsatzsteuer --wie jede Steuer-- kraft Gesetzes entstehe und das Gleiche für die damit korrespondierende Berechtigung des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner) zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gelte.
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Demgegenüber hat der BGH in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 413) darauf hingewiesen, dass Steuertatbestände in der Regel an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten, so wie es auch bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Fall sei, die zum Entstehen einer Steuerforderung des Finanzamts führen. Das ändert aber nach Auffassung des BGH nichts daran, dass die betreffenden (umsatzsteuerpflichtigen) Leistungen, welche zum Entstehen der Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen.
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Der erkennende Senat folgt nach erneuter rechtlicher Prüfung dieser Beurteilung des BGH.
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aa) Der in diesem Zusammenhang entscheidende Begriff "Rechtshandlung" ist in § 129 InsO als Handlung definiert, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt; er bezeichnet also, wie es der Senat in seinem Urteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193 einleitend ausgeführt hat, ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Umsatzsteuer (auch: zu vergütende Umsatzsteuer) entsteht zwar von Gesetzes wegen --sowohl die Steuerschuld des Leistenden wie der Anspruch des Leistungsempfängers auf Anrechnung der im an den Leistenden zu entrichtenden Entgelt enthaltenen sog. Vorsteuer--, das Entstehen von Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer setzt jedoch voraus, dass eine Leistung erbracht wird. Diese Leistungserbringung sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BGH und der auch im Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung als eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO an.
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Eine Leistungserbringung mag zwar kein Rechtsgeschäft sein, aber sie ist eine Rechtshandlung. Dass die (unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO anfechtbare) Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände von dem (späteren) Insolvenzschuldner vorgenommen wird, setzen die §§ 129 und 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig voraus (dazu u.a. MünchKommInsO/Brandes, a.a.O., § 96 Rz 29), wie dass sie unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände (hier insbesondere der späteren gerichtlichen Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund der von diesem erstellten Rechnung sowie ggf. dem Fehlen verrechnungsfähiger positiver Umsatzsteuerbeträge in dem --insolvenzrechtlich-- maßgeblichen Voranmeldungszeitraum) eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müssten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist --die Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden in diesem Zeitraum erbracht--, dass sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.) und dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Wenn es an Letzterem auch im Hinblick auf die Leistungserbringung des vorläufigen Insolvenzverwalters als solcher fehlen mag --der Verpflichtung der Masse zur Zahlung des Entgelts für die der Schuldnerin erbrachten Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters steht gegenüber, dass zugunsten der Insolvenzschuldnerin (mutmaßlich zumindest) gleichwertige Leistungen erbracht worden sind--, fehlt es daran nicht im Hinblick auf die durch die Leistungserbringung und den daraus folgenden Anspruch auf Anrechnung von Vorsteuer ausgelöste Möglichkeit des FA zur Aufrechnung seiner vorinsolvenzlich begründeten Forderungen.
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Die Leistungserbringung zeitigte im Streitfall neben einem Anspruch auf das Leistungsentgelt u.a. das Entstehen einer Aufrechnungslage für das FA. Dadurch sind die übrigen Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Denn durch eine Aufrechnung erhält das FA nach Art einer abgesonderten Befriedigung vollständige Befriedigung für seine verrechneten Forderungen, für die es sonst, weil es sich um Insolvenzforderungen handelt, nur mit einer Befriedigung nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren errechneten Quote rechnen könnte.
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Hat eine (an sich einheitliche) Rechtshandlung in solcher Weise mehrere, abtrennbare Rechtswirkungen, darf deren anfechtungsweise Rückgewähr nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Folgen ausgelöst habe (BGH-Urteil vom 5. April 2001 IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233). Denn Gegenstand der Anfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern angefochten wird eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung ausgelöst wird (BGH-Urteil vom 21. Januar 1999 IX ZR 329/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 1999, 406, mit Schrifttumsnachweisen; vgl. statt aller auch MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 56a). Es ist folglich belanglos, ob die Umsätze, aus denen die betroffenen Vorsteuerbeträge herrühren, im Interesse der Masse liegen und insofern als solche nicht anfechtbar sind. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere durch eine Handlung ausgelöste Rechtswirkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar sind, gibt es nicht (siehe auch Rz 11 des BGH-Urteils in HFR 2010, 413). Das gilt auch für solche Folgen --z.B. eine Aufrechnungslage--, die im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegen als nähere, unanfechtbare Rechtsfolgen, z.B. ein die Aufrechnungslage herbeiführender Vertragsschluss oder --wie hier-- die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).
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Die bei einer durch die Unwirksamkeitsanordnung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wie dargelegt, erübrigten Insolvenzanfechtung zu beanspruchende Rückgewähr der Aufrechnungslage bestünde demgemäß nicht etwa in der Rückabwicklung des durch die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Rechtsverhältnisses, sondern in der Durchsetzung der Steuervergütungsforderung unabhängig von etwaigen Gegenforderungen des FA. Dementsprechend lässt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO völlig unberührt, dass die Vergütungsforderung des Schuldners (gegenüber der Masse) befriedigt werden muss, allerdings (sofern eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt) nicht im Wege der Aufrechnung zur Befriedigung für alte Schulden des Insolvenzschuldners verwendet werden darf (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).
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bb) An den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlt es auch nicht deshalb, weil die gläubigerbenachteiligende Wirkung der durch die Inanspruchnahme von Leistungen seitens der Schuldnerin ausgelösten Aufrechnungslage deshalb in Zweifel gezogen werden müsste, weil es an der erforderlichen Kausalität der Rechtshandlung für die anfechtungsrelevante Rechtsfolge --die Aufrechnungslage-- fehlte. Anfechtbarkeit setzt allerdings einen solchen Kausalzusammenhang voraus (MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 169; FK-Inso/ Dauernheim, § 129 Rz 40). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf die Masse ist jedoch schon dann gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine (nicht hinwegzudenkende) Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt; er setzt nicht voraus, dass ggf. ein weiterer Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch eine anfechtbare Rechtshandlung verursacht ist (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1999 IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246), und er wird durch das Hinzutreten solcher weiteren Umstände auch nicht etwa unterbrochen.
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cc) Schließlich fehlt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht daran, dass das FA --wie diese Vorschrift sinngemäß voraussetzt-- infolge einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangenen Rechtshandlung in den Genuss einer Aufrechnungsmöglichkeit gelangt ist.
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Die als Anknüpfungspunkt der Anfechtung maßgebliche Rechtshandlung, das Erbringen der Leistung, ist im gleichsam natürlichen Sinne vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden. Durch sie ist der Vorsteuervergütungsanspruch zwar noch nicht steuer(verfahrens)rechtlich begründet worden, wohl aber als insolvenzrechtlicher Anspruch. Denn für das insolvenzrechtliche Begründetsein einer Forderung oder eines Anspruchs kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu zusammenfassend Rüsken, ZIP 2007, 2053) nicht auf das Entstehen im steuer(verfahrens)rechtlichen Sinn, sondern auf die Verwirklichung des Lebenssachverhalts an, der die betreffenden steuerrechtlichen Folgen hat. Aber schon die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., 95, m.w.N. aus der Rspr.).
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§ 140 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Denn § 140 Abs. 3 InsO lässt den Eintritt einer solchen Bedingung für die Bestimmung des Zeitpunkts außer Betracht, in dem die Rechtshandlung als vorgenommen anzusehen ist, welcher sonst durch § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt gelegt wird, in dem die Rechtswirkungen der Rechtshandlung eintreten (i.e.: die Aufrechnungslage entsteht). Das gilt nicht nur für Forderungen des Finanzamts, sondern auch für steuerliche Forderungen des Steuerpflichtigen.
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Allerdings wird in der Rechtsprechung des BGH und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 140 Abs. 3 InsO sei unmittelbar nur bei Rechtsgeschäften anwendbar, weil andere Rechtshandlungen nicht bedingt oder befristet sein könnten (BGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 102/03, NJW 2007, 1588; vgl. auch Henckel in Jaeger, a.a.O., § 140 Rz 50). Das trifft freilich nur für eine rechtsgeschäftliche Bedingung zu, nicht aber für vom Gesetz aufgestellte "Bedingungen", unter denen nach vorgenannter Rechtsprechung des Senats Ansprüche der hier strittigen Art stehen. § 140 Abs. 3 InsO ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats in dem hier strittigen Zusammenhang unmittelbar, zumindest aber entsprechend anzuwenden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch die Urteile des BGH in
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NJW 2007, 1588, und vom 14. Juni 2007 IX ZR 56/06, NJW
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2007, 2640).
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§ 140 Abs. 3 InsO verfolgt nämlich das Ziel, Ansprüche als insolvenzfest zu erhalten, obwohl sich der Rechtserwerb erst in kritischer Zeit vollendet hat, wofür dann keine Rechtfertigung besteht, wenn der Anfechtungsgegner vor Beginn jenes "kritischen" Zeitraums noch keine unentziehbare Rechtsposition erlangt hatte (BGH-Urteil in NJW 2007, 2640). Denn § 140 Abs. 1 InsO beruht auf dem Rechtsgedanken, "dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste" (BGH-Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350). Mit der Leistungserbringung wird aber aufgrund der einschlägigen Regelungen des UStG eine gleichsam automatisch ablaufende Ereigniskette in Gang gesetzt (ähnlich wie in den in § 140 Abs. 2 InsO ausdrücklich geregelten Fällen), weil der Insolvenzschuldner gegenüber dem leistenden Unternehmen Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer und gegenüber dem FA auf deren Berücksichtigung als Vorsteuer hat; es hängt also nicht etwa von einer im ungewissen Belieben Dritter stehenden Handlung ab, ob die steuerrechtliche Wirkung der Leistungserbringung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt.
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§ 140 Abs. 1 InsO hat im Gegensatz hierzu sog. mehraktige Rechtshandlungen im Blick, die anfechtbar bleiben sollen, auch wenn der erste Akt noch in "unkritischer" Zeit vorgenommen worden ist (etwa eine Abtretung künftiger Forderungen oder eine Vorausverpfändung sowie eine Pfändung einer künftigen Forderung, welche erst mit deren Entstehen rechtliche Wirkung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO entfalten sollen; vgl. BGH-Urteil vom 20. März 2003 IX ZR 166/02, BFH/NV 2004, Beilage 2, 179). Eine solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).
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dd) Selbst wenn man indes § 140 Abs. 3 InsO nicht anwenden würde, müsste die Klage im Streitfall Erfolg haben, weil die Aufrechnung dann aufgrund des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO --erst recht-- unzulässig wäre. Würde nämlich die insolvenzrechtliche Beachtlichkeit der Aufrechnungslage erst in dem Zeitpunkt angenommen, in dem auch die steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung eingetreten sind, also (ggf. nach Saldierung gemäß § 16 UStG) ein erfüllbarer, aufrechenbarer Anspruch auch steuerverfahrensrechtlich entstanden ist, so bedeutete dies, dass das FA die Vorsteuervergütung erst infolge von Ereignissen schuldig geworden wäre, die das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auslösten, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.
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d) Die Entscheidung hängt nach alledem davon ab, ob das FA im Streitfall die Möglichkeit der Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO erlangt hat oder sich --was freilich nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist-- die Anfechtbarkeit seiner Aufrechnungsmöglichkeit anderweit ergibt. Dazu hat das FG entsprechend seinem Rechtsstandpunkt nichts festgestellt.
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Allerdings ist es auch ohne diesbezügliche Feststellung zwingend und der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO insofern erfüllt, dass der Vergütungsanspruch der Schuldnerin, durch dessen Begründung für das FA eine Aufrechnungsmöglichkeit entstanden ist, nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, welcher nämlich erst zur Bestellung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter geführt hat, die ihrerseits Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen desselben war. Ob --was vorgenannte Vorschrift weiter verlangt-- das FA damals die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte oder bereits von dem Insolvenzantrag erfahren hatte, steht allerdings nicht fest. Mit Recht hat der Kläger zwar bereits in seinem erstinstanzlichen Vortrag darauf hingewiesen, dass das FA eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des Klägers gemäß § 9 Abs. 3 InsO gegen sich gelten lassen müsste und aus dieser hätte erkennen müssen (§ 130 Abs. 2 InsO), dass ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters schreibt § 23 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch nur vor, sofern zugleich Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlassen worden sind. Das ist im Streitfall nicht festgestellt, ebenso wenig, dass die Bestellung des Klägers möglicherweise ungeachtet einer gesetzlichen Verpflichtung öffentlich bekannt gemacht worden ist.
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Gleichwohl kann der Senat abschließend entscheiden, ohne dass jene Tatsachen vom FG aufgeklärt werden müssten. Denn selbst wenn es, anders als der Kläger meint, im Streitfall an den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO fehlen sollte, lägen doch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung ermöglicht, die er nicht beanspruchen kann, und wenn die betreffende Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
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Die hier maßgebliche Rechtshandlung --Erbringung der Leistungen des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter-- ist jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Rechtshandlung hat, wie bereits ausgeführt, dem FA im Weiteren die Möglichkeit einer Aufrechnung und damit einer Befriedigung seiner Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verschafft. Dass ihm diese Aufrechnungsmöglichkeit verschafft wird, konnte das FA nicht i.S. des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber der Schuldnerin beanspruchen, so dass es auch an dieser Voraussetzung des § 131 Abs. 1 InsO nicht fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nämlich § 131 InsO einschlägig (und nicht ein Fall einer sog. kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO gegeben), wenn sich die Aufrechnungsbefugnis nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt (BGH-Urteil vom 9. Februar 2006 IX ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1062; vgl. u.a. auch BGH-Urteil in BGHZ 147, 233). Aus den hier zuerst entstandenen Steuerschulden der Insolvenzschuldnerin ergab sich im Streitfall ein Anspruch auf Begleichung der Steuern durch Zahlung, nicht aber darauf, dem FA eine Aufrechnungsbefugnis (und damit die Möglichkeit der Befriedigung außerhalb der Verteilung im Insolvenzverfahren) zu verschaffen; diese ist erst dadurch entstanden, dass die Schuldnerin einen (insolvenzrechtlich vor Verfahrenseröffnung entstandenen) Vorsteuervergütungsanspruch erlangt hat (vgl. Bork, a.a.O., 689; Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 741, beide mit zahlr. Nachw.).
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
- 1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs, - 2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
- 3.
bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats am Fälligkeitstag.
(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Tenor
-
Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Juni 2013 5 K 2/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
I. Am 21. Dezember 2006 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für seine seit dem 2. Oktober 2006 ausgeübte Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2010 eine Vergütung in Höhe von 50.994,03 € zuzüglich 8.159,04 € Umsatzsteuer fest. Die Vergütung wurde im ersten Quartal 2010 aus der Insolvenzmasse dem Kläger gezahlt.
- 2
-
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2010 machte der Kläger für die Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Vorsteuervergütungsanspruch geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verrechnete die Vorsteuer mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005. Hierüber erließ das FA den Abrechnungsbescheid vom 29. Mai 2012. Der Einspruch blieb erfolglos.
- 3
-
Das Finanzgericht (FG) änderte den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2012 dahin, dass der Insolvenzschuldnerin für das erste Quartal 2010 ein Vorsteuervergütungsanspruch in Höhe von 8.159,04 € zusteht. Der Aufrechnung des FA stehe das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, da die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung sei. Die daraus ableitbaren Rechte seien nicht analog § 146 InsO i.V.m. §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt. Denn die Verjährung beginne erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Die Entscheidungsgründe sind in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1000 veröffentlicht.
- 4
-
Mit seiner Revision macht das FA geltend, für den Beginn der Verjährung komme es analog § 146 InsO nicht auf die Aufrechnungserklärung, sondern bereits auf die insolvenzrechtliche Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruchs an, da bereits dies die gläubigerbenachteiligende Wirkung auslöse. Damit sei der Zeitpunkt des Erbringens der Leistungen als vorläufiger Insolvenzverwalter maßgeblich.
- 5
-
Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 1983 VIII ZR 254/81 (BGHZ 86, 349) entgegen, da nach damaliger Rechtslage die Anfechtung gemäß § 41 der Konkursordnung nur innerhalb einer Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig gewesen sei. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfe es weder einer tatsächlichen Anfechtung noch bestehe dieselbe zeitliche Beschränkung wie nach der alten Rechtslage. Der BGH-Beschluss vom 22. September 2010 IX ZB 195/09 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 2160) führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der BGH hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens angenommen, dabei aber maßgeblich auf die Vergütungsvorschriften der Rechtsanwälte bzw. Insolvenzverwalter abgestellt, die im Streitfall keine Rolle spielten.
- 6
-
Der Kläger trägt vor, das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 23. April 2010 beginne. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vorrangigen Verrechnung der Vorsteuerbeträge gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Erst nach dieser Verrechnung könne der Insolvenzverwalter beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerguthaben entstanden sei. Im Übrigen könnten bei einem früheren Verjährungsbeginn die Bearbeitungszeiträume der Insolvenzgerichte dazu führen, dass die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Verjährung festgesetzt bzw. ausgezahlt werde.
Entscheidungsgründe
- 7
-
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und keine Verjährung des Anfechtungsanspruchs eingetreten ist. Damit war der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend dem Tenor der Vorentscheidung zu ändern.
- 8
-
1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die durch das FA erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war. Das FA hat die Möglichkeit, mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005 gegen den Vorsteuervergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem ersten Quartal 2010 aufzurechnen, durch die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlangt. Diese Leistung ist auf Grundlage des Senatsurteils vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren.
- 9
-
Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 28. September 2006 IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158; vom 17. Juli 2008 IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593, jeweils m.w.N.), der sich der Senat anschließt, zur Folge, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen kann. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung der Hauptforderung, d.h. im Streitfall des Vorsteuervergütungsanspruchs, den Aufrechnungseinwand des FA durch die Gegeneinrede des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abwehren kann.
- 10
-
2. Entgegen der Auffassung des FA steht dem im Streitfall keine Verjährung entgegen.
- 11
-
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Hauptforderung, die durch die Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter diese insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 169, 158; in ZIP 2008, 1593). Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung --wie im Streitfall-- erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird (a.A. Kahlert, ZIP 2014, 1749). Auch hier greift die Begründung des BGH, der sich der Senat anschließt, insbesondere der Hinweis auf den Sinn und Zweck, dem Insolvenzverwalter durch den insolvenzrechtlichen Fortbestand der Hauptforderung ausreichend Zeit für die Prüfung der Anfechtbarkeit zu gewähren.
- 12
-
§ 146 Abs. 1 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um den Fortbestand der Hauptforderung geht, kann es nicht schon auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (Erbringung der Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter) bzw. des Entstehens des Anfechtungsrechts im Jahr 2006 ankommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) und ob bzw. in welcher Höhe im Anschluss an die vorrangige Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33) tatsächlich ein Vorsteuervergütungsanspruch entstehen würde.
- 13
-
Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem die Hauptforderung entstanden ist, die durch die Aufrechnung erloschen wäre (BGH-Urteil in ZIP 2008, 1593), d.h. im Streitfall mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist. Dabei ist nicht auf die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs abzustellen, sondern auf die steuerrechtliche Entstehung zum Ablauf des ersten Quartals 2010. Anderenfalls könnte die Hauptforderung bereits vor ihrer tatsächlichen Entstehung verjähren, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerspräche.
- 14
-
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich das FA gegenüber dem Einwand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung berufen. Jedenfalls mit Einreichung der Klage im Januar 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 ff. BGB ist die Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht worden.
- 15
-
3. Aufgrund dieses Ergebnisses kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsfrist tatsächlich bereits mit Ablauf desjenigen Jahrs beginnt, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, oder --wie vom FG angenommen-- erst mit Ablauf desjenigen Jahrs, in dem nachfolgend die Aufrechnung erklärt wird (BGH-Urteil in BGHZ 86, 349 zur alten Rechtslage nach der Konkursordnung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz 860; vgl. auch Brandes/Lohmann in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2013, § 96 Rz 39). In beiden Fällen begänne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010.
- 16
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Ebenso kann offen bleiben, ob die vom BGH geforderte "gerichtliche" Geltendmachung der Hauptforderung im Fall eines steuerlichen Anspruchs in dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu sehen ist und ob die Verjährung unter Berücksichtigung der Grundsätze im BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2160, 2164 gehemmt war.
- 17
-
Schließlich erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die vom FA erklärte Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Anknüpfungspunkte schließen sich § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht gegenseitig aus.
- 18
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
Tenor
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Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Juni 2013 5 K 2/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Tatbestand
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I. Am 21. Dezember 2006 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für seine seit dem 2. Oktober 2006 ausgeübte Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2010 eine Vergütung in Höhe von 50.994,03 € zuzüglich 8.159,04 € Umsatzsteuer fest. Die Vergütung wurde im ersten Quartal 2010 aus der Insolvenzmasse dem Kläger gezahlt.
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In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2010 machte der Kläger für die Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Vorsteuervergütungsanspruch geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verrechnete die Vorsteuer mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005. Hierüber erließ das FA den Abrechnungsbescheid vom 29. Mai 2012. Der Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) änderte den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2012 dahin, dass der Insolvenzschuldnerin für das erste Quartal 2010 ein Vorsteuervergütungsanspruch in Höhe von 8.159,04 € zusteht. Der Aufrechnung des FA stehe das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, da die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung sei. Die daraus ableitbaren Rechte seien nicht analog § 146 InsO i.V.m. §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt. Denn die Verjährung beginne erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Die Entscheidungsgründe sind in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1000 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend, für den Beginn der Verjährung komme es analog § 146 InsO nicht auf die Aufrechnungserklärung, sondern bereits auf die insolvenzrechtliche Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruchs an, da bereits dies die gläubigerbenachteiligende Wirkung auslöse. Damit sei der Zeitpunkt des Erbringens der Leistungen als vorläufiger Insolvenzverwalter maßgeblich.
- 5
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Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 1983 VIII ZR 254/81 (BGHZ 86, 349) entgegen, da nach damaliger Rechtslage die Anfechtung gemäß § 41 der Konkursordnung nur innerhalb einer Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig gewesen sei. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfe es weder einer tatsächlichen Anfechtung noch bestehe dieselbe zeitliche Beschränkung wie nach der alten Rechtslage. Der BGH-Beschluss vom 22. September 2010 IX ZB 195/09 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 2160) führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der BGH hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens angenommen, dabei aber maßgeblich auf die Vergütungsvorschriften der Rechtsanwälte bzw. Insolvenzverwalter abgestellt, die im Streitfall keine Rolle spielten.
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Der Kläger trägt vor, das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 23. April 2010 beginne. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vorrangigen Verrechnung der Vorsteuerbeträge gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Erst nach dieser Verrechnung könne der Insolvenzverwalter beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerguthaben entstanden sei. Im Übrigen könnten bei einem früheren Verjährungsbeginn die Bearbeitungszeiträume der Insolvenzgerichte dazu führen, dass die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Verjährung festgesetzt bzw. ausgezahlt werde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und keine Verjährung des Anfechtungsanspruchs eingetreten ist. Damit war der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend dem Tenor der Vorentscheidung zu ändern.
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1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die durch das FA erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war. Das FA hat die Möglichkeit, mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005 gegen den Vorsteuervergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem ersten Quartal 2010 aufzurechnen, durch die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlangt. Diese Leistung ist auf Grundlage des Senatsurteils vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren.
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Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 28. September 2006 IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158; vom 17. Juli 2008 IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593, jeweils m.w.N.), der sich der Senat anschließt, zur Folge, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen kann. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung der Hauptforderung, d.h. im Streitfall des Vorsteuervergütungsanspruchs, den Aufrechnungseinwand des FA durch die Gegeneinrede des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abwehren kann.
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2. Entgegen der Auffassung des FA steht dem im Streitfall keine Verjährung entgegen.
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§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Hauptforderung, die durch die Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter diese insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 169, 158; in ZIP 2008, 1593). Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung --wie im Streitfall-- erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird (a.A. Kahlert, ZIP 2014, 1749). Auch hier greift die Begründung des BGH, der sich der Senat anschließt, insbesondere der Hinweis auf den Sinn und Zweck, dem Insolvenzverwalter durch den insolvenzrechtlichen Fortbestand der Hauptforderung ausreichend Zeit für die Prüfung der Anfechtbarkeit zu gewähren.
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§ 146 Abs. 1 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um den Fortbestand der Hauptforderung geht, kann es nicht schon auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (Erbringung der Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter) bzw. des Entstehens des Anfechtungsrechts im Jahr 2006 ankommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) und ob bzw. in welcher Höhe im Anschluss an die vorrangige Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33) tatsächlich ein Vorsteuervergütungsanspruch entstehen würde.
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Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem die Hauptforderung entstanden ist, die durch die Aufrechnung erloschen wäre (BGH-Urteil in ZIP 2008, 1593), d.h. im Streitfall mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist. Dabei ist nicht auf die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs abzustellen, sondern auf die steuerrechtliche Entstehung zum Ablauf des ersten Quartals 2010. Anderenfalls könnte die Hauptforderung bereits vor ihrer tatsächlichen Entstehung verjähren, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerspräche.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich das FA gegenüber dem Einwand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung berufen. Jedenfalls mit Einreichung der Klage im Januar 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 ff. BGB ist die Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht worden.
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3. Aufgrund dieses Ergebnisses kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsfrist tatsächlich bereits mit Ablauf desjenigen Jahrs beginnt, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, oder --wie vom FG angenommen-- erst mit Ablauf desjenigen Jahrs, in dem nachfolgend die Aufrechnung erklärt wird (BGH-Urteil in BGHZ 86, 349 zur alten Rechtslage nach der Konkursordnung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz 860; vgl. auch Brandes/Lohmann in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2013, § 96 Rz 39). In beiden Fällen begänne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010.
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Ebenso kann offen bleiben, ob die vom BGH geforderte "gerichtliche" Geltendmachung der Hauptforderung im Fall eines steuerlichen Anspruchs in dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu sehen ist und ob die Verjährung unter Berücksichtigung der Grundsätze im BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2160, 2164 gehemmt war.
- 17
-
Schließlich erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die vom FA erklärte Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Anknüpfungspunkte schließen sich § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht gegenseitig aus.
- 18
-
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
Tenor
-
Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Juni 2013 5 K 2/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
I. Am 21. Dezember 2006 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für seine seit dem 2. Oktober 2006 ausgeübte Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2010 eine Vergütung in Höhe von 50.994,03 € zuzüglich 8.159,04 € Umsatzsteuer fest. Die Vergütung wurde im ersten Quartal 2010 aus der Insolvenzmasse dem Kläger gezahlt.
- 2
-
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2010 machte der Kläger für die Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Vorsteuervergütungsanspruch geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verrechnete die Vorsteuer mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005. Hierüber erließ das FA den Abrechnungsbescheid vom 29. Mai 2012. Der Einspruch blieb erfolglos.
- 3
-
Das Finanzgericht (FG) änderte den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2012 dahin, dass der Insolvenzschuldnerin für das erste Quartal 2010 ein Vorsteuervergütungsanspruch in Höhe von 8.159,04 € zusteht. Der Aufrechnung des FA stehe das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, da die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung sei. Die daraus ableitbaren Rechte seien nicht analog § 146 InsO i.V.m. §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt. Denn die Verjährung beginne erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Die Entscheidungsgründe sind in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1000 veröffentlicht.
- 4
-
Mit seiner Revision macht das FA geltend, für den Beginn der Verjährung komme es analog § 146 InsO nicht auf die Aufrechnungserklärung, sondern bereits auf die insolvenzrechtliche Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruchs an, da bereits dies die gläubigerbenachteiligende Wirkung auslöse. Damit sei der Zeitpunkt des Erbringens der Leistungen als vorläufiger Insolvenzverwalter maßgeblich.
- 5
-
Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 1983 VIII ZR 254/81 (BGHZ 86, 349) entgegen, da nach damaliger Rechtslage die Anfechtung gemäß § 41 der Konkursordnung nur innerhalb einer Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig gewesen sei. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfe es weder einer tatsächlichen Anfechtung noch bestehe dieselbe zeitliche Beschränkung wie nach der alten Rechtslage. Der BGH-Beschluss vom 22. September 2010 IX ZB 195/09 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 2160) führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der BGH hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens angenommen, dabei aber maßgeblich auf die Vergütungsvorschriften der Rechtsanwälte bzw. Insolvenzverwalter abgestellt, die im Streitfall keine Rolle spielten.
- 6
-
Der Kläger trägt vor, das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 23. April 2010 beginne. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vorrangigen Verrechnung der Vorsteuerbeträge gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Erst nach dieser Verrechnung könne der Insolvenzverwalter beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerguthaben entstanden sei. Im Übrigen könnten bei einem früheren Verjährungsbeginn die Bearbeitungszeiträume der Insolvenzgerichte dazu führen, dass die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Verjährung festgesetzt bzw. ausgezahlt werde.
Entscheidungsgründe
- 7
-
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und keine Verjährung des Anfechtungsanspruchs eingetreten ist. Damit war der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend dem Tenor der Vorentscheidung zu ändern.
- 8
-
1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die durch das FA erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war. Das FA hat die Möglichkeit, mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005 gegen den Vorsteuervergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem ersten Quartal 2010 aufzurechnen, durch die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlangt. Diese Leistung ist auf Grundlage des Senatsurteils vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren.
- 9
-
Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 28. September 2006 IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158; vom 17. Juli 2008 IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593, jeweils m.w.N.), der sich der Senat anschließt, zur Folge, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen kann. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung der Hauptforderung, d.h. im Streitfall des Vorsteuervergütungsanspruchs, den Aufrechnungseinwand des FA durch die Gegeneinrede des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abwehren kann.
- 10
-
2. Entgegen der Auffassung des FA steht dem im Streitfall keine Verjährung entgegen.
- 11
-
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Hauptforderung, die durch die Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter diese insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 169, 158; in ZIP 2008, 1593). Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung --wie im Streitfall-- erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird (a.A. Kahlert, ZIP 2014, 1749). Auch hier greift die Begründung des BGH, der sich der Senat anschließt, insbesondere der Hinweis auf den Sinn und Zweck, dem Insolvenzverwalter durch den insolvenzrechtlichen Fortbestand der Hauptforderung ausreichend Zeit für die Prüfung der Anfechtbarkeit zu gewähren.
- 12
-
§ 146 Abs. 1 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um den Fortbestand der Hauptforderung geht, kann es nicht schon auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (Erbringung der Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter) bzw. des Entstehens des Anfechtungsrechts im Jahr 2006 ankommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) und ob bzw. in welcher Höhe im Anschluss an die vorrangige Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33) tatsächlich ein Vorsteuervergütungsanspruch entstehen würde.
- 13
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Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem die Hauptforderung entstanden ist, die durch die Aufrechnung erloschen wäre (BGH-Urteil in ZIP 2008, 1593), d.h. im Streitfall mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist. Dabei ist nicht auf die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs abzustellen, sondern auf die steuerrechtliche Entstehung zum Ablauf des ersten Quartals 2010. Anderenfalls könnte die Hauptforderung bereits vor ihrer tatsächlichen Entstehung verjähren, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerspräche.
- 14
-
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich das FA gegenüber dem Einwand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung berufen. Jedenfalls mit Einreichung der Klage im Januar 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 ff. BGB ist die Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht worden.
- 15
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3. Aufgrund dieses Ergebnisses kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsfrist tatsächlich bereits mit Ablauf desjenigen Jahrs beginnt, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, oder --wie vom FG angenommen-- erst mit Ablauf desjenigen Jahrs, in dem nachfolgend die Aufrechnung erklärt wird (BGH-Urteil in BGHZ 86, 349 zur alten Rechtslage nach der Konkursordnung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz 860; vgl. auch Brandes/Lohmann in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2013, § 96 Rz 39). In beiden Fällen begänne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010.
- 16
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Ebenso kann offen bleiben, ob die vom BGH geforderte "gerichtliche" Geltendmachung der Hauptforderung im Fall eines steuerlichen Anspruchs in dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu sehen ist und ob die Verjährung unter Berücksichtigung der Grundsätze im BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2160, 2164 gehemmt war.
- 17
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Schließlich erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die vom FA erklärte Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Anknüpfungspunkte schließen sich § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht gegenseitig aus.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Tenor
-
Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Juni 2013 5 K 2/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Tatbestand
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I. Am 21. Dezember 2006 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für seine seit dem 2. Oktober 2006 ausgeübte Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2010 eine Vergütung in Höhe von 50.994,03 € zuzüglich 8.159,04 € Umsatzsteuer fest. Die Vergütung wurde im ersten Quartal 2010 aus der Insolvenzmasse dem Kläger gezahlt.
- 2
-
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2010 machte der Kläger für die Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Vorsteuervergütungsanspruch geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verrechnete die Vorsteuer mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005. Hierüber erließ das FA den Abrechnungsbescheid vom 29. Mai 2012. Der Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) änderte den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2012 dahin, dass der Insolvenzschuldnerin für das erste Quartal 2010 ein Vorsteuervergütungsanspruch in Höhe von 8.159,04 € zusteht. Der Aufrechnung des FA stehe das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, da die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung sei. Die daraus ableitbaren Rechte seien nicht analog § 146 InsO i.V.m. §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt. Denn die Verjährung beginne erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Die Entscheidungsgründe sind in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1000 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend, für den Beginn der Verjährung komme es analog § 146 InsO nicht auf die Aufrechnungserklärung, sondern bereits auf die insolvenzrechtliche Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruchs an, da bereits dies die gläubigerbenachteiligende Wirkung auslöse. Damit sei der Zeitpunkt des Erbringens der Leistungen als vorläufiger Insolvenzverwalter maßgeblich.
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Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 1983 VIII ZR 254/81 (BGHZ 86, 349) entgegen, da nach damaliger Rechtslage die Anfechtung gemäß § 41 der Konkursordnung nur innerhalb einer Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig gewesen sei. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfe es weder einer tatsächlichen Anfechtung noch bestehe dieselbe zeitliche Beschränkung wie nach der alten Rechtslage. Der BGH-Beschluss vom 22. September 2010 IX ZB 195/09 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 2160) führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der BGH hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens angenommen, dabei aber maßgeblich auf die Vergütungsvorschriften der Rechtsanwälte bzw. Insolvenzverwalter abgestellt, die im Streitfall keine Rolle spielten.
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Der Kläger trägt vor, das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 23. April 2010 beginne. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vorrangigen Verrechnung der Vorsteuerbeträge gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Erst nach dieser Verrechnung könne der Insolvenzverwalter beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerguthaben entstanden sei. Im Übrigen könnten bei einem früheren Verjährungsbeginn die Bearbeitungszeiträume der Insolvenzgerichte dazu führen, dass die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Verjährung festgesetzt bzw. ausgezahlt werde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und keine Verjährung des Anfechtungsanspruchs eingetreten ist. Damit war der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend dem Tenor der Vorentscheidung zu ändern.
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1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die durch das FA erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war. Das FA hat die Möglichkeit, mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005 gegen den Vorsteuervergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem ersten Quartal 2010 aufzurechnen, durch die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlangt. Diese Leistung ist auf Grundlage des Senatsurteils vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren.
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Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 28. September 2006 IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158; vom 17. Juli 2008 IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593, jeweils m.w.N.), der sich der Senat anschließt, zur Folge, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen kann. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung der Hauptforderung, d.h. im Streitfall des Vorsteuervergütungsanspruchs, den Aufrechnungseinwand des FA durch die Gegeneinrede des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abwehren kann.
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2. Entgegen der Auffassung des FA steht dem im Streitfall keine Verjährung entgegen.
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§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Hauptforderung, die durch die Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter diese insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 169, 158; in ZIP 2008, 1593). Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung --wie im Streitfall-- erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird (a.A. Kahlert, ZIP 2014, 1749). Auch hier greift die Begründung des BGH, der sich der Senat anschließt, insbesondere der Hinweis auf den Sinn und Zweck, dem Insolvenzverwalter durch den insolvenzrechtlichen Fortbestand der Hauptforderung ausreichend Zeit für die Prüfung der Anfechtbarkeit zu gewähren.
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§ 146 Abs. 1 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um den Fortbestand der Hauptforderung geht, kann es nicht schon auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (Erbringung der Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter) bzw. des Entstehens des Anfechtungsrechts im Jahr 2006 ankommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) und ob bzw. in welcher Höhe im Anschluss an die vorrangige Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33) tatsächlich ein Vorsteuervergütungsanspruch entstehen würde.
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Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem die Hauptforderung entstanden ist, die durch die Aufrechnung erloschen wäre (BGH-Urteil in ZIP 2008, 1593), d.h. im Streitfall mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist. Dabei ist nicht auf die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs abzustellen, sondern auf die steuerrechtliche Entstehung zum Ablauf des ersten Quartals 2010. Anderenfalls könnte die Hauptforderung bereits vor ihrer tatsächlichen Entstehung verjähren, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerspräche.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich das FA gegenüber dem Einwand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung berufen. Jedenfalls mit Einreichung der Klage im Januar 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 ff. BGB ist die Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht worden.
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3. Aufgrund dieses Ergebnisses kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsfrist tatsächlich bereits mit Ablauf desjenigen Jahrs beginnt, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, oder --wie vom FG angenommen-- erst mit Ablauf desjenigen Jahrs, in dem nachfolgend die Aufrechnung erklärt wird (BGH-Urteil in BGHZ 86, 349 zur alten Rechtslage nach der Konkursordnung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz 860; vgl. auch Brandes/Lohmann in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2013, § 96 Rz 39). In beiden Fällen begänne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010.
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Ebenso kann offen bleiben, ob die vom BGH geforderte "gerichtliche" Geltendmachung der Hauptforderung im Fall eines steuerlichen Anspruchs in dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu sehen ist und ob die Verjährung unter Berücksichtigung der Grundsätze im BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2160, 2164 gehemmt war.
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Schließlich erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die vom FA erklärte Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Anknüpfungspunkte schließen sich § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht gegenseitig aus.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge.
- 2
- Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
- 3
- Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag ) von 59.526,72 €. Die Beklagte erhob wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je 826,76 € ab dem 15. Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 € mit der ersten, am 15. Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 € am 15. Januar 2009 mit der zweiten Rate.
- 4
- Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800 € und einen Gesamtbetrag von 12.353,04 €. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 €. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 € vor, zahlbar ab dem 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.
- 5
- Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30 €) nebst einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 2.531,83 €, auf. Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 €, der sich aus dem Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 €) und der im Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen (720,34 €) zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 €) sowie des Teilbetrags von 826,76 € betreffend das Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen - insgesamt: 1.015,96 € - erhebt sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
- 6
- Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils- 7
- und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
- 10
- Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht abschnittsweise , sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutie- rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
- 11
- Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung jedoch - soweit ersichtlich - lediglich bei Amts- und Notarhaftungsansprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorliegenden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicherweise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei.
- 12
- Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien.
- 13
- Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb unklar gewesen, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderzusetzen , weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später - nach bereits eingetretener Verjährung - auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
- 15
- 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
- 16
- a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenzahlungen erbrachte, entgegen.
- 17
- aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
- 18
- (1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
- 19
- (2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
- 20
- (3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
- 21
- (4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü- che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
- 22
- bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
- 23
- Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt , so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
- 24
- (1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
- 25
- In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man- gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,
1943).
- 26
- Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor- derung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
- 27
- Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
- 28
- (2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben- kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 29
- (3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
- 30
- Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70 €, die der Kläger mittels der am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
- 31
- b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
- 32
- aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 33
- bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
- 34
- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
- 35
- a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
- 36
- b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
- 37
- aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern - wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) - erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
- 38
- bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
- 39
- (1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
- 40
- (a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
- 41
- (b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
- 42
- (c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
- 43
- (d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
- 44
- (2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
- 45
- Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 - habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGBrechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013,
18225).
- 46
- Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
- 47
- Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
- 48
- (a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
- 49
- (aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
- 50
- (bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
- 51
- Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
- 52
- (cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
- 53
- (dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
- 54
- (b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt , in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
- 55
- (c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
- 56
- (aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
- 57
- Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent- scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
- 58
- In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
- 59
- Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
- 60
- (bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGBrechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der An- spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
- 61
- Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
- 62
- Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach , GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG NürnbergFürth , Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
- 63
- (cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver- fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
- 64
- (dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
- 65
- Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
- 66
- Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeutsame Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach , GWR 2013, 497).
- 67
- (ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
- 68
- (d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar be- reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
III.
- 69
- Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
IV.
- 70
- Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
- 71
- Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 € zu. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 € und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,76 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN).
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge.
- 2
- Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
- 3
- Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag ) von 59.526,72 €. Die Beklagte erhob wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je 826,76 € ab dem 15. Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 € mit der ersten, am 15. Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 € am 15. Januar 2009 mit der zweiten Rate.
- 4
- Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800 € und einen Gesamtbetrag von 12.353,04 €. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 €. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 € vor, zahlbar ab dem 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.
- 5
- Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30 €) nebst einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 2.531,83 €, auf. Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 €, der sich aus dem Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 €) und der im Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen (720,34 €) zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 €) sowie des Teilbetrags von 826,76 € betreffend das Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen - insgesamt: 1.015,96 € - erhebt sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
- 6
- Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils- 7
- und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
- 10
- Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht abschnittsweise , sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutie- rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
- 11
- Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung jedoch - soweit ersichtlich - lediglich bei Amts- und Notarhaftungsansprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorliegenden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicherweise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei.
- 12
- Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien.
- 13
- Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb unklar gewesen, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderzusetzen , weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später - nach bereits eingetretener Verjährung - auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
- 15
- 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
- 16
- a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenzahlungen erbrachte, entgegen.
- 17
- aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
- 18
- (1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
- 19
- (2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
- 20
- (3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
- 21
- (4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü- che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
- 22
- bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
- 23
- Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt , so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
- 24
- (1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
- 25
- In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man- gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,
1943).
- 26
- Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor- derung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
- 27
- Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
- 28
- (2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben- kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 29
- (3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
- 30
- Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70 €, die der Kläger mittels der am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
- 31
- b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
- 32
- aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 33
- bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
- 34
- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
- 35
- a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
- 36
- b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
- 37
- aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern - wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) - erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
- 38
- bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
- 39
- (1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
- 40
- (a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
- 41
- (b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
- 42
- (c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
- 43
- (d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
- 44
- (2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
- 45
- Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 - habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGBrechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013,
18225).
- 46
- Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
- 47
- Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
- 48
- (a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
- 49
- (aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
- 50
- (bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
- 51
- Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
- 52
- (cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
- 53
- (dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
- 54
- (b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt , in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
- 55
- (c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
- 56
- (aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
- 57
- Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent- scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
- 58
- In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
- 59
- Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
- 60
- (bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGBrechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der An- spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
- 61
- Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
- 62
- Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach , GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG NürnbergFürth , Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
- 63
- (cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver- fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
- 64
- (dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
- 65
- Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
- 66
- Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeutsame Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach , GWR 2013, 497).
- 67
- (ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
- 68
- (d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar be- reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
III.
- 69
- Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
IV.
- 70
- Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
- 71
- Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 € zu. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 € und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,76 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN).
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge.
- 2
- Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
- 3
- Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag ) von 59.526,72 €. Die Beklagte erhob wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je 826,76 € ab dem 15. Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 € mit der ersten, am 15. Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 € am 15. Januar 2009 mit der zweiten Rate.
- 4
- Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800 € und einen Gesamtbetrag von 12.353,04 €. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 €. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 € vor, zahlbar ab dem 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.
- 5
- Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30 €) nebst einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 2.531,83 €, auf. Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 €, der sich aus dem Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 €) und der im Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen (720,34 €) zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 €) sowie des Teilbetrags von 826,76 € betreffend das Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen - insgesamt: 1.015,96 € - erhebt sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
- 6
- Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils- 7
- und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
- 10
- Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht abschnittsweise , sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutie- rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
- 11
- Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung jedoch - soweit ersichtlich - lediglich bei Amts- und Notarhaftungsansprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorliegenden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicherweise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei.
- 12
- Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien.
- 13
- Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb unklar gewesen, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderzusetzen , weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später - nach bereits eingetretener Verjährung - auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
- 15
- 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
- 16
- a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenzahlungen erbrachte, entgegen.
- 17
- aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
- 18
- (1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
- 19
- (2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
- 20
- (3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
- 21
- (4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü- che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
- 22
- bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
- 23
- Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt , so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
- 24
- (1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
- 25
- In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man- gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,
1943).
- 26
- Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor- derung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
- 27
- Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
- 28
- (2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben- kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 29
- (3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
- 30
- Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70 €, die der Kläger mittels der am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
- 31
- b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
- 32
- aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 33
- bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
- 34
- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
- 35
- a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
- 36
- b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
- 37
- aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern - wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) - erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
- 38
- bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
- 39
- (1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
- 40
- (a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
- 41
- (b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
- 42
- (c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
- 43
- (d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
- 44
- (2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
- 45
- Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 - habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGBrechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013,
18225).
- 46
- Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
- 47
- Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
- 48
- (a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
- 49
- (aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
- 50
- (bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
- 51
- Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
- 52
- (cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
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- (dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
- 54
- (b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt , in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
- 55
- (c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
- 56
- (aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
- 57
- Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent- scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
- 58
- In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
- 59
- Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
- 60
- (bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGBrechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der An- spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
- 61
- Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
- 62
- Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach , GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG NürnbergFürth , Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
- 63
- (cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver- fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
- 64
- (dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
- 65
- Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
- 66
- Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeutsame Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach , GWR 2013, 497).
- 67
- (ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
- 68
- (d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar be- reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
III.
- 69
- Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
IV.
- 70
- Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
- 71
- Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 € zu. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 € und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,76 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN).
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Bank, auf Rückzahlung einer bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gezahlten Bearbeitungsprovision in Anspruch.
3Die Parteien schlossen am 24.02.2004 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 135.000 Euro mit einer Laufzeit von 517 Monaten und einem vereinbarten Nominalzins von 3,5 % p.a. Der Nennbetrag umfasste einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 130.950 Euro und eine einmalige Bearbeitungsprovision in Höhe von 4.050 Euro. Das Vertragsformular enthielt ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsprovision betragsmäßig ausgewiesen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 13 f d.A. Bezug genommen. Am 19.03.2004 wurde der Darlehensnennbetrag an die Kläger ausgezahlt. Dabei behielt die Beklagte die Bearbeitungsprovision von 4.050,00 Euro ein, sodass die Kläger tatsächlich nur den Nettodarlehensbetrag erhielten. Das Darlehen war in monatlichen Raten von 506,25 Euro zurückzuzahlen und wurde am 30.10.2006 abgelöst.
4Die Kläger sind der Ansicht, die Vereinbarung über die Bearbeitungsprovision sei eine unzulässige Preisnebenabrede und daher unwirksam. Die Beklagte habe die Provision ohne Rechtsgrund erhalten und daher zur Rückzahlung verpflichtet. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Regelverjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen, da erst in diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Rückforderungsklage zumutbar gewesen sei. Ihrer Meinung nach scheitere der von ihnen geltend gemachte Anspruch auch nicht am Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren, da das Darlehen erst 2004 gewährt und erst 2006 abgelöst worden sei. Es seien bisher nur Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden seien.
5Die Kläger haben mit bei Gericht am 29.12.2014 eingegangenen Fax Klage erhoben. Auf die Aufforderung des Gerichtes vom 08.01.2015 wurde der Gerichtskostenvorschuss am 28.01.2015 eingezahlt und die Klage am 23.02.2015 zugestellt.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.050 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, dass die Forderung der Kläger verjährt sei, da der Lauf der absoluten 10-Jahres-Frist bereits mit Entstehung des Rückerstattungsanspruchs am 19.03.2004 begonnen habe.
11Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unbegründet.
14Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten bei Auszahlung des Darlehens einbehaltenen Bearbeitungsprovision in Höhe von 4.050,00 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
15I.
16Zwar ist ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der an die Beklagte geleistete Bearbeitungsprovision entstanden, da es für den Einbehalt der Provision durch die Beklagte an einem rechtlichen Grund fehlte, allerdings ist dieser Anspruch nicht durchsetzbar; ihm steht die Einrede der Verjährung entgegen.
17Die im Vertrag vom 24.02.2004 enthaltene Klausel, wonach die Beklagte gegenüber den Klägern eine Bearbeitungsprovision von 4.050 Euro erheben durfte, ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und scheidet damit als Rechtsgrund für die Beklagte, die Provision einzubehalten aus.
18Bei der angegriffenen Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB, da sie als vorformulierte Vertragsbedingung bei Vertragsschluss einseitig von der Beklagten gestellt wurde. Die Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der rechtlichen Inhaltskontrolle, da Preisnebenabreden, die wie die vorliegende Klausel der Abgeltung des vorvertraglichen Verwaltungsaufwands einer Bank im Rahmen der Darlehensvergabe dienen, von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB erfasst werden. Der Inhaltskontrolle entzogen ist lediglich der Preis der Darlehensvergabe, also der nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins (vgl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. 32 ff.). Diese Preisnebenabrede ist auch wegen der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und unangemessener Benachteiligung gemäss § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam, weil durch die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. 66).
19Dem so entstandenen Rückzahlungsanspruch der Kläger steht die seitens der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede entgegen. Der Anspruch ist verjährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten trat die Verjährung jedoch bereits mit Ablauf des Jahres 2007 ein.
20Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. nur BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35). Dabei ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Eine Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn aber ausnahmsweise dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Es fehlt in diesen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW 2011, 1278 f. m.w.N.)
21Vorliegend ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass den Klägern eine Klageerhebung vor Ablauf der regelmäßigen Verjährung zumutbar war. Den Klägern waren die anspruchsbegründenden Tatsachen 2004 bekannt. Die Bearbeitungsprovision war bereits bei Auszahlung des Darlehens einbehalten worden. Die Rechtsgrundlage für den Einbehalt, die Klausel in dem Vertragsformular vom 24.02.2004 war bekannt und konnte einer rechtlichen Überprüfung auf ihre Wirksamkeit unterzogen werden. Dass die Kläger diese Tatsachen möglicherweise in rechtlicher Hinsicht seinerzeit nicht zutreffend bewerteten ist nach den oben dargestellten Grundsätzen ohne Belang. Damit begann die dreijährige Verjährung nach § 199 BGB am 31.12.2004 zu laufen. Der Verjährungsbeginn wurde auch durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage zu diesem Zeitpunkt nicht hinausgeschoben. Die Diskussion über die Wirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsprovisionen in Banken AGB begann erst mit dem Aufsatz von Nobbe 2008, so dass - wenn überhaupt - erst zu diesem Zeitpunkt eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist für den vorliegenden Anspruch bereits abgelaufen, diese endete am 31.12.2007.
22Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass selbst bei zutreffender rechtlicher Bewertung - Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstosses eine Zumutbarkeit der Klageerhebung nicht vorlag, weil auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des BGH einiges für die Aussichtslosigkeit einer Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsprovision gesprochen habe und daher die Verjährung schon zu diesem Zeitpunkt wegen "anspruchsfeindlicher" ständiger Rechtsprechung hinausgeschoben worden ist.
23Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.10.2014 (BGH NJW 2014, 3713 ff. Rn 54) den Anwendungsbereich des Rechtsprechungsgrundsatzes des Hinausschiebens des Verjährungsbeginnes wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung erweitert und auch auf Fälle der einem Anspruch entgegenstehenden Rechtsprechung ausgedehnt. Da nach Auffassung des BGH vor 2008 die eigene Rechtsprechung von der Wirksamkeit von formularmässigen Bearbeitungsentgelten ausging, sei bereits zu diesem Zeitpunkt eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen.
24Dieser Argumentation vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschliessen. Die von dem BGH vorgenommene Erweiterung der Fälle des hinausgeschobenen Verjährungsbeginnes wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung auch bei anspruchsfeindlicher Rechtsprechung stellt eine unzulässige Rechtsfortbildung dar.
25Festzustellen ist zunächst, dass die gesetzlichen Verjährungsregeln weder die Rechtsfigur der Verjährungshemmung wegen unsicherer, zweifelhafter Rechtlage kennen noch eine Verjährungshemmung wegen entgegenstehender ständiger Rechtsprechung. Beide Fallgruppen werden von dem BGH auch nicht als eine Frage der Verjährungshemmung behandelt sondern als Frage des Verjährungsbeginnes. Es handelt sich um eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in dem der Beginn der Verjährung von der Kenntnis des Gläubigers abhängig ist. Insoweit ist dem Tatbestand dieser Norm als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal neben der Kenntnis die Zumutbarkeit der Klageerhebung hinzugefügt worden. Eine solche Tatbestandsergänzung wäre nach den allgemeinen Regeln zur Analogie zulässig, wenn es eine planwidrige Regelungslücke bei gleichzeitigem Regelungsbedarf gibt. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber das Problem der Zumutbarkeit der Klageerhebung nicht erkannt hat, also eine Planwidrigkeit vorliegt. Tatsächlich hat der Gesetzgeber das Problem nicht im § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verortet sondern in § 206 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, wenn der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Ein Unterfall der höheren Gewalt ist der Stillstand der Rechtspflege. In diesen Fällen kann von dem Gläubiger eine klageweise Geltendmachung seines Anspruches objektiv nicht erwartet werden. Sie ist unzumutbar. Die Frage, ob und wenn ja in welchen Fällen die Zumutbarkeit der Klageerhebung die Verjährung beeinflusst ist demgemäss keine Frage des Verjährungsbeginnes sondern der Hemmung und sie muss sich nicht an § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB messen lassen, sondern an § 206 BGB. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. In der Entwurfsbegründung zum § 206 BGB wird die Fallgruppe der anspruchsfeindlichen Rechtsprechung ausdrücklich erwähnt und ausgeführt, dass die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich, die die Hemmung der Verjährung verneint hat, sachegerecht ist (BT-Drucksache 14/6040 Seite 119 vorletzter Absatz zu § 206 BGB). Der Gesetzgeber hat damit die Frage des Einflusses der Rechtsprechung auf die Zumutbarkeit einer Klageerhebung in § 206 BGB verortet und sie zugleich - entgegen dem BGH - dahingehend beantwortet, dass eine geänderte Rechtsprechung zu keiner Hemmung führt. Ausdrücklich wird einer Entscheidung des BAG zugestimmt, in der ausgeführt wird, dass eine ständige, einen bestimmten Anspruch ablehnende Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung des § 202 BGB a.F. grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (BAG, NJW 1962, 1077 f.) Allerdings schliesst dieses systematische und historische Argument nicht aus, dass auch § 206 BGB weit ausgelegt wird und neben den Fällen der Unzumutbarkeit der Klageerhebung wegen Stillstandes der Rechtspflege als Unterfall der höheren Gewalt auch die Fälle erfasst, dass eine Klage wegen entgegenstehender Rechtsprechung im Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruches aussichtlos ist. Doch ist bei einer solchen Auslegung der Ausnahmecharakter des § 206 BGB zu beachten. Es ist weiter zu beachten, dass § 206 BGB - so auch der BGH (a.a.O. Rn 51) - eine Norm ist, die den Schutz des Schuldners dient. Es ist also unter Berücksichtigung dieser Systematik des Gesetzes eine am Sinn und Zweck der Norm und des Verjährungsrechtes insgesamt orientierte Abwägung vorzunehmen, ob eine Ausdehnung der Verjährungshemmung auf die Fälle der Unzumutbarkeit der Klageergebung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung geboten ist.
26Diese Abwägung führt zur Ablehnung dieses vom BGH vertretenen Rechtsprechungsgrundsatzes der anspruchsfeindlichen ständigen Rechtsprechung. Das Verjährungsrecht soll einerseits dem Gläubiger ausreichend Gelegenheit geben, das Bestehen einer Forderung zu erkennen, die Berechtigung zu prüfen und Beweismittel zu sammeln, andererseits soll der Schuldner vor Nachteilen geschützt werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt, gerade in Hinblick auf eine mit Zeitablauf wachsende Beweisnot. Auch ist das Vertrauen des Schuldners zu schützen, nach Ablauf einer langen Zeit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Er wird in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt und verliert ggfs. Regressansprüche gegen Dritte. Schliesslich dient das Verjährungsrecht der Rechtssicherheit. Das erfordert klare und einfache Regeln. Sie müssen berechenbar und vorhersehbar sein. Unbillige Ergebnisse im Einzelfall sind hinzunehmen (vgl. hierzu insgesamt BT-Drucksache 14/6040 95 f.). Eine Hemmung der Verjährung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung dient alleine dem Gläubigerinteresse, seine im Zeitpunkt der Fälligkeit unbegründeten Ansprüche doch noch bis zur 10 Jahres Grenze des § 199 Abs. 4 BGB erheben zu können. Das Interesse des Schuldners nach drei Jahren vor einer Inanspruchnahme sicher zu sein, wird nicht berücksichtigt. Dieses Ergebnis steht in eklatantem Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Verjährungsrecht und insbesondere der Regelverjährung von drei Jahren (§195 BGB) verfolgten Zweck des Ausgleiches zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen (vgl. hierzu Wardenbach, BB 2015, 2 ff ( 8 f.)). Das Gebot der Rechtssicherheit wird ebenfalls verfehlt. Es bleibt nach dem Urteil des BGH vom 28.10.2014 unklar, wann eine anspruchsfeindliche ständige Rechtsprechung anzunehmen ist. Es stellt sich die Frage, ob es hierbei auf eine bestimmte Dauer einer einheitlichen Rechtsprechung ankommt oder genügt ein Aufsatz oder ein Urteil um eine Anspruchsfeindlichkeit feststellen zu können. Weiter lässt sich fragen, ob die Anspruchsfeindlichkeit von einer intensiven Auseinandersetzung mit einer bestimmten Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur abhängen soll oder genügen apodiktische Feststellungen oder obiter dicta bzw. ist Massstab für eine anspruchsfeindliche Rechtsprechung nur die Rechtsprechung des BGH selbst, mit der Folge dass er den Anwendungsbereich des Rechtsprechungsgrundsatzes unter Umgehung des Gesetzgebers selbst bestimmt oder genügt die Rechtsprechung von allen oder mehreren Oberlandesgerichten oder sogar Instanzgerichten als Kriterium. Solche Unsicherheiten, die auch alle Rechtsanwender berühren, sind gerade im Verjährungsrecht, dessen Regelungen einfach und klar sein sollen, nicht hinzunehmen. Ein weiterer Aspekt, der gegen die Anerkennung einer Verschiebung des Fristbeginnes der Verjährung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung spricht, ist die in die in der Unbestimmtheit dieser Rechtsfigur liegende Gefahr einer willkürlichen Anwendung. Dem BGH ist zuzugestehen, dass er mit seiner Rechtsprechung im konkreten Fall der Bearbeitungsentgelte bemüht war, Ungerechtigkeiten zu vermeiden, die dadurch entstanden, dass wegen der kurzen Regelverjährung nur wenige Verbraucher zu Unrecht erhobene Bearbeitungsentgelte von den Banken hätten zurückverlangen können. Furch das Hinausschieben des Verjährungsbeginnes ist der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich erweitert worden und viele Darlehensnehmer haben bis Ende 2014 die faire Chance erhielten, ihren Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten zu realisieren. Allerdings sind solche lediglich eine bestimmte Personengruppe betreffenden Billigkeitserwägungen nicht geeignet, eine richterliche Rechtsfortbildung über das Gesetz hinaus zu rechtfertigen (BAG, NJW 1962, 1077). Gerade solche unbestimmte Rechtsfortbildungen tragen immer auch die Gefahr des Missbrauches in sich. So wurde die Rechtsfigur der anspruchsfeindlichen ständigen Rechtsprechung im dritten Reich vom Reichsgericht 1934 dazu verwandt, um ein Hinausschieben der Anfechtungsfrist bei der Eheanfechtung von "Mischehen" zu begründen, weil derartige Anfechtungsklagen in der Weimarer Republik keine Aussicht auf Erfolg gehabt hatten und ihre Erhebung daher nicht zumutbar war (RGZ 145, 8-11). Zuletzt steht dieser Rechtsfigur auch der Rechtsstaatsgedanke des Art. 103 GG entgegen. Die Gerichte sind zu jeder Zeit verpflichtet, rechtliches Gehör zu gewähren. Keine Rechtsprechung ist unveränderlich. Eine Änderung der Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage ist nur dann möglich, wenn ein Bürger trotz einer ihm ungünstigen Rechtsprechung das Prozessrisiko in dem Vertrauen auf sich nimmt, dass die Gerichte sich mit seinen Argumenten vorurteilsfrei auseinandersetzen und bereit sind sich immer wieder die Frage zu stellen, ob unter Berücksichtigung dieser Argumente eine Rechtsprechung aufrechterhalten werden kann oder geändert werden muss. Umgekehrt ist der Bürger in einem Rechtsstaat verpflichtet, seine Rechte mit überzeugenden Argumenten durch eine Klageerhebung durchzusetzen und durch das Gewinnen eines Rechtsstreites Rechtsprechung zu ändern. Die Rechtsfigur einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung anzuerkennen, hiesse aber den Zustand einer u.U. fehlerhaften Rechtsprechung zu perpetuiieren. In einem Rechtsstaat, in dem niemand wegen einer gegen eine ständige Rechtsprechung gerichtete Klage persönliche Nachteile befürchten muss, besteht für diese Rechtfigur indes keine Notwendigkeit.
27Dementsprechend kann vorliegend dahinstehen, dass vorliegend die Verjährung auch wegen Ablaufes der Verjährungshöchstfrist aus § 199 Abs. 4 BGB jedenfalls zum 19.03.2014 eingetreten ist. Nach § 199 Abs. 4 BGB beginnt die Verjährungsfrist nicht erst mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung, sondern bereits mit dem Ereignis selbst. Der Anspruch ist i.S.d. § 199 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht werden kann. Fristbeginn war danach hier der 20.03.2004, da der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsprovision erstmals im Zeitpunkt des Einbehalts der Provision bei Auszahlung des Darlehens an die Kläger geltend gemacht werden konnte. Fristende war nach § 188 Abs. 2 BGB damit der 19.03.2014, ohne dass verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen worden wären.
28II.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
30Streitwert: 4050,00 Euro
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
331. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
342. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
39Köln, 22.06.2015AmtsgerichtRichter am Amtsgericht |
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Tatbestand
- 1
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der R GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 16. Dezember 2002 eröffneten Insolvenzverfahren. Für seine vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter seit dem 11. November 2002 ist vom Amtsgericht im Jahr 2003 eine Vergütung von rund ... € festgesetzt worden. Den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag hat der Kläger für die Schuldnerin als Vorsteuer in der Voranmeldung für das 1. Quartal 2005 angemeldet, in welchem er sein Honorar der Insolvenzmasse entnommen hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Vorsteuerbetrag mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen die Schuldnerin (Umsatzsteuer 2001 sowie Juli bis September 2002) verrechnet und hierüber später den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 16. März 2006 erlassen.
- 2
-
Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 774 veröffentlichte Urteil abgewiesen, weil es die Aufrechnung für zulässig hält. Es urteilte, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht entgegen, weil die strittige Vorsteuer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Der Aufrechnung stehe aber auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht entgegen, weil das FA die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift erlangt habe.
- 3
-
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der im Wesentlichen vorträgt:
- 4
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Die Befürchtung des FG, es würde im Insolvenzfall zu einem vollständigen Ausschluss der Aufrechnung von Steuerforderungen kommen, gehe fehl. Es komme nur dann zu einem solchen Ausschluss, wenn die Finanzverwaltung in der Erwartung, die Aufrechnung durchzuführen, nicht schützenswert sei; wann das der Fall sei, regelten die §§ 129 ff. InsO.
- 5
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§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO betreffe Fälle, in denen sich Haupt- und Gegenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberständen und deshalb an sich § 94 InsO gelte, also die Aufrechnung noch im eröffneten Insolvenzverfahren erklärt werden könne. Das missbillige der Gesetzgeber jedoch, wenn für den Aufrechnenden bereits absehbar gewesen sei, dass die Hauptforderung demnächst nur noch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden könne. Hier sei der Aufrechnende nicht mehr schützenswert. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, weil die Aufrechnungslage gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar zustande gekommen sei. Zwar sei der Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden, die Aufrechnungslage selbst jedoch erst nach Insolvenzeröffnung infolge der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorzunehmenden Saldierung. Dies sei als anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren, weil es dafür ausreiche, dass es sich um einen Vorgang handele, der rechtliche Wirkung entfalte.
- 6
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Weiterhin sei das FA Insolvenzgläubiger, da seine Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hätten und die Aufrechnungslage erst nach der Stellung des Insolvenzantrags begründet worden sei. Dem FA sei diese Tatsache spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen. Allerdings schade anfechtungsrechtlich nur eine Kenntnis, die bereits bei Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung vorgelegen habe. Bei der Rechtshandlung handele es sich hier jedoch um das Gesamtgeschehen, welches zum Entstehen der Aufrechnungslage geführt habe. Die Aufrechnungslage sei zwar bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden, jedoch gelte eine Rechtshandlung nach § 140 InsO erst als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen entstanden, im Streitfall also mit der Saldierung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Die Revision verweist im Übrigen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2009 IX ZR 86/08 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2010, 118), wonach auch das Brauen von Bier infolge der dadurch begründeten Sachhaftung für die Biersteuer eine anfechtbare Rechtshandlung sein könne. Von diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen könne der erkennende Senat nicht abweichen, ohne den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
- 8
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Das FA ist dem entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass das vom Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) im Streitfall nicht einschlägig sei, weil es dort nach der Saldierung zu einer Steuerschuld gekommen sei, im Streitfall die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch eine Erstattung bewirkt habe.
- 9
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Entscheidend für den Streitfall sei die Frage, ob das Entstehen der Aufrechnungslage entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung beruhe. Eine Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO sei jedoch nur eine vom Willen getragene Betätigung, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen auslösen könne, ohne dass der Wille allerdings auf deren Eintritt gerichtet sein müsse. Die Umsatzsteuer entstehe hingegen wie jede Steuer kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).
- 10
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Das FA hat gleichwohl inzwischen den angefochtenen Abrechnungsbescheid aufgehoben und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
- 11
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Der Kläger hat sich jedoch der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er beantragt vielmehr, festzustellen, dass der Abrechnungsbescheid des FA vom 16. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen sei.
- 12
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Er trägt dazu vor, angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und BGH sei die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Aufrechnung weiterhin klärungsbedürftig. Sie stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auch künftig. Er selbst betreibe ein beim FG anhängiges Klageverfahren (5 K 2230/06) mit rechtlich identischem Streitgegenstand. Dieses Verfahren ruhe lediglich deshalb, weil sich die Beteiligten eine Klärung der Rechtsfrage im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erhofften. Es entspreche deshalb der Prozessökonomie, dieses Verfahren fortzusetzen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
- 14
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1. Die Klage ist in Gestalt der vom Kläger jetzt begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom FA aufgehobenen und deshalb erledigten Abrechnungsbescheids gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Es fehlt dem Kläger nicht an dem von dieser Vorschrift verlangten berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
- 15
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Ist ein Klageverfahren anhängig geworden und hat es unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand (hier: mündliche Verhandlung des Revisionsgerichts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids) erreicht, so muss bei einer Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage gestellt werden, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (zumal nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 28. April 1967 IV C 163.65, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1967, 1819). Das mutet ihm das Gesetz nur dann zu, wenn er an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts kein bei vernünftigen Erwägungen erkennbares Interesse wirtschaftlicher, ideeller oder auch rein persönlicher Art haben kann (Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, § 22 Rz 16, mit Rspr.nachw.). Ob ein solches Interesse gegeben ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Falles ab. Es kann sich --wie es hier tatsächlich der Fall ist-- u.a. daraus ergeben, dass die Feststellung (zumindest präjudizielle) Bedeutung für einen anderweit von dem Betreffenden geführten Rechtsstreit hat und es ihm erleichtert, seine dort geltend gemachten Rechte durchzusetzen, wie dies seit jeher insbesondere im Falle der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses anerkannt ist, aber auch bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens anzuerkennen ist.
- 16
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Es muss sich allerdings stets um ein eigenes Interesse des Klägers handeln. Dieser kann sich auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zum Anwalt der Allgemeinheit aufschwingen, weshalb, anders als der Kläger offenbar meint, die Notwendigkeit einer Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu begründen vermag.
- 17
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Der Kläger hat jedoch unwidersprochen geltend gemacht, ein persönliches Interesse an der Klärung der Frage, ob jene Vorschrift bei Entstehen steuerlicher Forderungen unter den Voraussetzungen des § 130 oder § 131 InsO anzuwenden ist, zu haben, weil sich diese Frage auch in einem von ihm gegen das FA betriebenen weiteren Klageverfahren stelle, welches mit Zustimmung des FA gerade im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats in diesem Verfahren zur Ruhe gebracht worden sei. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung in diesem bereits weitgehend geförderten Verfahren nicht abgesprochen werden.
- 18
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2. Die Revision des Klägers ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur antragsgemäßen Entscheidung über den Klageantrag (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Abrechnungsbescheid war rechtswidrig, soweit er den Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin als durch Verrechnung mit den gegen sie gerichteten Umsatzsteuerforderungen des FA erloschen ausweist. Der vom FA erklärten Aufrechnung, welche diesem Ausspruch des Bescheids zugrunde liegt, steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
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-
a) Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der InsO (§§ 129 ff. InsO) im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgläubiger erklärte Aufrechnung in dem Sinne Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserklärung die Rechtswirkung genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der betreffenden Rechtsvorgänge seitens des Insolvenzverwalters überflüssig wird (vgl. Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 96 Rz 45 f.; Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 96 Rz 46; Bork, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 686, 687). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der Möglichkeit der Aufrechnung zugunsten eines späteren Insolvenzgläubigers erfolgt sein muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser Möglichkeit Insolvenzgläubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anhängig gewesen sein muss. Vielmehr schränkt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerade § 94 InsO ein, der grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage während des Insolvenzverfahrens fortbestehen lässt und die Abgabe einer Aufrechnungserklärung während desselben zulässt (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; vgl. auch Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, 2004, S. 725, 737 ff.).
- 20
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b) Das FA ist im Streitfall Insolvenzgläubiger; denn es hat gegen die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete (Steuer-)Forderungen, die nicht beglichen worden sind (vgl. § 38 InsO). Fraglich und für die Beurteilung der Streitsache entscheidend ist, ob das FA die Möglichkeit der Aufrechnung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO "durch eine anfechtbare Rechtshandlung" erlangt hat, sofern es --wie hier einstweilen unterstellt werden soll-- unter den in § 130 InsO oder § 131 InsO bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), Schuldner eines Anspruchs desselben, wie im Streitfall des Vergütungsanspruchs der Schuldnerin aufgrund eines Vorsteuerüberhangs, oder Gläubiger von Steuerforderungen gegen den (späteren) Insolvenzschuldner geworden ist. Denn ob das eine oder das andere eingetroffen ist, ist für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ohne Belang. Die Vorschrift nimmt einer Aufrechnungserklärung ihre Wirksamkeit (d.h.: erklärt sie für unzulässig) ungeachtet dessen, ob die anfechtbare Rechtshandlung --wie hier-- die Begründung der Haupt- oder ob sie die Begründung einer Gegenforderung zur Folge hat. Danach zu unterscheiden gäbe weder der Wortlaut noch der eben erläuterte Sinn der Vorschrift irgendeinen Anhaltspunkt. Die anfechtbare Rechtshandlung kann also sowohl eine Vermehrung der Schulden des Insolvenzschuldners als auch eine Verringerung seines Aktivvermögens auslösen (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; MünchKommInso/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rz 100, beide mit zahlr. Nachw.).
- 21
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Auf die Frage, ob eine gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung auch dann vorliegt, wenn der zugunsten der Schuldnerin anzurechnenden Vorsteuer positive Umsatzsteuerbeträge in demselben Voranmeldungszeitraum gegenüberstehen und mithin infolge der gemäß § 16 UStG vorzunehmenden Verrechnung ein umsatzsteuerrechtlich selbständiger Vergütungsanspruch des Schuldners nicht entsteht, braucht der erkennende Senat nicht einzugehen (dazu eingehend --diese Frage bejahend-- Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 730 ff.), weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt; der aufgrund anrechenbarer Vorsteuer entstandene Umsatzsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin ist (umsatzsteuerrechtlich) selbständig und zwar in einem anderen Voranmeldungszeitraum entstanden als die Steuerforderungen des FA. Dass bei der Jahressteuerfestsetzung positive Umsatzsteuerforderungen und anrechenbare Vorsteuern ggf. gemäß § 16 UStG zu verrechnen sind, nimmt ihnen in einem solchen Fall insolvenzrechtlich nicht ihre Selbständigkeit, welche aus Voranmeldungen herrührende Umsatzsteueransprüche auch sonst nach Ergehen der Jahressteuerfestsetzung behalten, soweit sie mit ihren Rechtswirkungen nicht völlig in der Jahresteuerfestsetzung aufgehen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. März 2009 VII R 38/08, BFHE 224, 396, BStBl II 2009, 953). Es kann daher unerörtert bleiben, ob im Streitfall bei der Jahresveranlagung 2005 eine Saldierung des strittigen Vorsteuerüberhangs mit positiven Umsatzsteuerbeträgen vorzunehmen war.
- 22
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c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193) erkannt, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindere die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen durch einen Vorsteuerüberhang ausgelösten Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners (dort ebenso wie hier: aufgrund der Vorsteuer aus dem Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters), der in "kritischer" Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Entstehungsgrund hat, nicht; denn es fehle in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung, weil die Verpflichtung des Schuldners zur Vergütung der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dessen Bestellung durch das Insolvenzgericht und der von diesem vorgenommenen Festsetzung seiner Vergütung beruhe, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ausführung seiner Leistung zu entrichtende Umsatzsteuer --wie jede Steuer-- kraft Gesetzes entstehe und das Gleiche für die damit korrespondierende Berechtigung des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner) zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gelte.
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Demgegenüber hat der BGH in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 413) darauf hingewiesen, dass Steuertatbestände in der Regel an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten, so wie es auch bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Fall sei, die zum Entstehen einer Steuerforderung des Finanzamts führen. Das ändert aber nach Auffassung des BGH nichts daran, dass die betreffenden (umsatzsteuerpflichtigen) Leistungen, welche zum Entstehen der Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen.
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Der erkennende Senat folgt nach erneuter rechtlicher Prüfung dieser Beurteilung des BGH.
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aa) Der in diesem Zusammenhang entscheidende Begriff "Rechtshandlung" ist in § 129 InsO als Handlung definiert, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt; er bezeichnet also, wie es der Senat in seinem Urteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193 einleitend ausgeführt hat, ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Umsatzsteuer (auch: zu vergütende Umsatzsteuer) entsteht zwar von Gesetzes wegen --sowohl die Steuerschuld des Leistenden wie der Anspruch des Leistungsempfängers auf Anrechnung der im an den Leistenden zu entrichtenden Entgelt enthaltenen sog. Vorsteuer--, das Entstehen von Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer setzt jedoch voraus, dass eine Leistung erbracht wird. Diese Leistungserbringung sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BGH und der auch im Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung als eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO an.
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Eine Leistungserbringung mag zwar kein Rechtsgeschäft sein, aber sie ist eine Rechtshandlung. Dass die (unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO anfechtbare) Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände von dem (späteren) Insolvenzschuldner vorgenommen wird, setzen die §§ 129 und 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig voraus (dazu u.a. MünchKommInsO/Brandes, a.a.O., § 96 Rz 29), wie dass sie unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände (hier insbesondere der späteren gerichtlichen Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund der von diesem erstellten Rechnung sowie ggf. dem Fehlen verrechnungsfähiger positiver Umsatzsteuerbeträge in dem --insolvenzrechtlich-- maßgeblichen Voranmeldungszeitraum) eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müssten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist --die Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden in diesem Zeitraum erbracht--, dass sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.) und dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Wenn es an Letzterem auch im Hinblick auf die Leistungserbringung des vorläufigen Insolvenzverwalters als solcher fehlen mag --der Verpflichtung der Masse zur Zahlung des Entgelts für die der Schuldnerin erbrachten Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters steht gegenüber, dass zugunsten der Insolvenzschuldnerin (mutmaßlich zumindest) gleichwertige Leistungen erbracht worden sind--, fehlt es daran nicht im Hinblick auf die durch die Leistungserbringung und den daraus folgenden Anspruch auf Anrechnung von Vorsteuer ausgelöste Möglichkeit des FA zur Aufrechnung seiner vorinsolvenzlich begründeten Forderungen.
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Die Leistungserbringung zeitigte im Streitfall neben einem Anspruch auf das Leistungsentgelt u.a. das Entstehen einer Aufrechnungslage für das FA. Dadurch sind die übrigen Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Denn durch eine Aufrechnung erhält das FA nach Art einer abgesonderten Befriedigung vollständige Befriedigung für seine verrechneten Forderungen, für die es sonst, weil es sich um Insolvenzforderungen handelt, nur mit einer Befriedigung nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren errechneten Quote rechnen könnte.
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Hat eine (an sich einheitliche) Rechtshandlung in solcher Weise mehrere, abtrennbare Rechtswirkungen, darf deren anfechtungsweise Rückgewähr nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Folgen ausgelöst habe (BGH-Urteil vom 5. April 2001 IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233). Denn Gegenstand der Anfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern angefochten wird eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung ausgelöst wird (BGH-Urteil vom 21. Januar 1999 IX ZR 329/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 1999, 406, mit Schrifttumsnachweisen; vgl. statt aller auch MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 56a). Es ist folglich belanglos, ob die Umsätze, aus denen die betroffenen Vorsteuerbeträge herrühren, im Interesse der Masse liegen und insofern als solche nicht anfechtbar sind. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere durch eine Handlung ausgelöste Rechtswirkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar sind, gibt es nicht (siehe auch Rz 11 des BGH-Urteils in HFR 2010, 413). Das gilt auch für solche Folgen --z.B. eine Aufrechnungslage--, die im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegen als nähere, unanfechtbare Rechtsfolgen, z.B. ein die Aufrechnungslage herbeiführender Vertragsschluss oder --wie hier-- die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).
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Die bei einer durch die Unwirksamkeitsanordnung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wie dargelegt, erübrigten Insolvenzanfechtung zu beanspruchende Rückgewähr der Aufrechnungslage bestünde demgemäß nicht etwa in der Rückabwicklung des durch die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Rechtsverhältnisses, sondern in der Durchsetzung der Steuervergütungsforderung unabhängig von etwaigen Gegenforderungen des FA. Dementsprechend lässt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO völlig unberührt, dass die Vergütungsforderung des Schuldners (gegenüber der Masse) befriedigt werden muss, allerdings (sofern eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt) nicht im Wege der Aufrechnung zur Befriedigung für alte Schulden des Insolvenzschuldners verwendet werden darf (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).
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bb) An den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlt es auch nicht deshalb, weil die gläubigerbenachteiligende Wirkung der durch die Inanspruchnahme von Leistungen seitens der Schuldnerin ausgelösten Aufrechnungslage deshalb in Zweifel gezogen werden müsste, weil es an der erforderlichen Kausalität der Rechtshandlung für die anfechtungsrelevante Rechtsfolge --die Aufrechnungslage-- fehlte. Anfechtbarkeit setzt allerdings einen solchen Kausalzusammenhang voraus (MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 169; FK-Inso/ Dauernheim, § 129 Rz 40). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf die Masse ist jedoch schon dann gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine (nicht hinwegzudenkende) Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt; er setzt nicht voraus, dass ggf. ein weiterer Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch eine anfechtbare Rechtshandlung verursacht ist (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1999 IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246), und er wird durch das Hinzutreten solcher weiteren Umstände auch nicht etwa unterbrochen.
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cc) Schließlich fehlt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht daran, dass das FA --wie diese Vorschrift sinngemäß voraussetzt-- infolge einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangenen Rechtshandlung in den Genuss einer Aufrechnungsmöglichkeit gelangt ist.
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Die als Anknüpfungspunkt der Anfechtung maßgebliche Rechtshandlung, das Erbringen der Leistung, ist im gleichsam natürlichen Sinne vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden. Durch sie ist der Vorsteuervergütungsanspruch zwar noch nicht steuer(verfahrens)rechtlich begründet worden, wohl aber als insolvenzrechtlicher Anspruch. Denn für das insolvenzrechtliche Begründetsein einer Forderung oder eines Anspruchs kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu zusammenfassend Rüsken, ZIP 2007, 2053) nicht auf das Entstehen im steuer(verfahrens)rechtlichen Sinn, sondern auf die Verwirklichung des Lebenssachverhalts an, der die betreffenden steuerrechtlichen Folgen hat. Aber schon die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., 95, m.w.N. aus der Rspr.).
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§ 140 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Denn § 140 Abs. 3 InsO lässt den Eintritt einer solchen Bedingung für die Bestimmung des Zeitpunkts außer Betracht, in dem die Rechtshandlung als vorgenommen anzusehen ist, welcher sonst durch § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt gelegt wird, in dem die Rechtswirkungen der Rechtshandlung eintreten (i.e.: die Aufrechnungslage entsteht). Das gilt nicht nur für Forderungen des Finanzamts, sondern auch für steuerliche Forderungen des Steuerpflichtigen.
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Allerdings wird in der Rechtsprechung des BGH und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 140 Abs. 3 InsO sei unmittelbar nur bei Rechtsgeschäften anwendbar, weil andere Rechtshandlungen nicht bedingt oder befristet sein könnten (BGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 102/03, NJW 2007, 1588; vgl. auch Henckel in Jaeger, a.a.O., § 140 Rz 50). Das trifft freilich nur für eine rechtsgeschäftliche Bedingung zu, nicht aber für vom Gesetz aufgestellte "Bedingungen", unter denen nach vorgenannter Rechtsprechung des Senats Ansprüche der hier strittigen Art stehen. § 140 Abs. 3 InsO ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats in dem hier strittigen Zusammenhang unmittelbar, zumindest aber entsprechend anzuwenden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch die Urteile des BGH in
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NJW 2007, 1588, und vom 14. Juni 2007 IX ZR 56/06, NJW
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2007, 2640).
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§ 140 Abs. 3 InsO verfolgt nämlich das Ziel, Ansprüche als insolvenzfest zu erhalten, obwohl sich der Rechtserwerb erst in kritischer Zeit vollendet hat, wofür dann keine Rechtfertigung besteht, wenn der Anfechtungsgegner vor Beginn jenes "kritischen" Zeitraums noch keine unentziehbare Rechtsposition erlangt hatte (BGH-Urteil in NJW 2007, 2640). Denn § 140 Abs. 1 InsO beruht auf dem Rechtsgedanken, "dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste" (BGH-Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350). Mit der Leistungserbringung wird aber aufgrund der einschlägigen Regelungen des UStG eine gleichsam automatisch ablaufende Ereigniskette in Gang gesetzt (ähnlich wie in den in § 140 Abs. 2 InsO ausdrücklich geregelten Fällen), weil der Insolvenzschuldner gegenüber dem leistenden Unternehmen Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer und gegenüber dem FA auf deren Berücksichtigung als Vorsteuer hat; es hängt also nicht etwa von einer im ungewissen Belieben Dritter stehenden Handlung ab, ob die steuerrechtliche Wirkung der Leistungserbringung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt.
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§ 140 Abs. 1 InsO hat im Gegensatz hierzu sog. mehraktige Rechtshandlungen im Blick, die anfechtbar bleiben sollen, auch wenn der erste Akt noch in "unkritischer" Zeit vorgenommen worden ist (etwa eine Abtretung künftiger Forderungen oder eine Vorausverpfändung sowie eine Pfändung einer künftigen Forderung, welche erst mit deren Entstehen rechtliche Wirkung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO entfalten sollen; vgl. BGH-Urteil vom 20. März 2003 IX ZR 166/02, BFH/NV 2004, Beilage 2, 179). Eine solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).
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dd) Selbst wenn man indes § 140 Abs. 3 InsO nicht anwenden würde, müsste die Klage im Streitfall Erfolg haben, weil die Aufrechnung dann aufgrund des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO --erst recht-- unzulässig wäre. Würde nämlich die insolvenzrechtliche Beachtlichkeit der Aufrechnungslage erst in dem Zeitpunkt angenommen, in dem auch die steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung eingetreten sind, also (ggf. nach Saldierung gemäß § 16 UStG) ein erfüllbarer, aufrechenbarer Anspruch auch steuerverfahrensrechtlich entstanden ist, so bedeutete dies, dass das FA die Vorsteuervergütung erst infolge von Ereignissen schuldig geworden wäre, die das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auslösten, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.
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d) Die Entscheidung hängt nach alledem davon ab, ob das FA im Streitfall die Möglichkeit der Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO erlangt hat oder sich --was freilich nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist-- die Anfechtbarkeit seiner Aufrechnungsmöglichkeit anderweit ergibt. Dazu hat das FG entsprechend seinem Rechtsstandpunkt nichts festgestellt.
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Allerdings ist es auch ohne diesbezügliche Feststellung zwingend und der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO insofern erfüllt, dass der Vergütungsanspruch der Schuldnerin, durch dessen Begründung für das FA eine Aufrechnungsmöglichkeit entstanden ist, nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, welcher nämlich erst zur Bestellung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter geführt hat, die ihrerseits Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen desselben war. Ob --was vorgenannte Vorschrift weiter verlangt-- das FA damals die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte oder bereits von dem Insolvenzantrag erfahren hatte, steht allerdings nicht fest. Mit Recht hat der Kläger zwar bereits in seinem erstinstanzlichen Vortrag darauf hingewiesen, dass das FA eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des Klägers gemäß § 9 Abs. 3 InsO gegen sich gelten lassen müsste und aus dieser hätte erkennen müssen (§ 130 Abs. 2 InsO), dass ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters schreibt § 23 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch nur vor, sofern zugleich Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlassen worden sind. Das ist im Streitfall nicht festgestellt, ebenso wenig, dass die Bestellung des Klägers möglicherweise ungeachtet einer gesetzlichen Verpflichtung öffentlich bekannt gemacht worden ist.
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Gleichwohl kann der Senat abschließend entscheiden, ohne dass jene Tatsachen vom FG aufgeklärt werden müssten. Denn selbst wenn es, anders als der Kläger meint, im Streitfall an den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO fehlen sollte, lägen doch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung ermöglicht, die er nicht beanspruchen kann, und wenn die betreffende Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
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Die hier maßgebliche Rechtshandlung --Erbringung der Leistungen des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter-- ist jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Rechtshandlung hat, wie bereits ausgeführt, dem FA im Weiteren die Möglichkeit einer Aufrechnung und damit einer Befriedigung seiner Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verschafft. Dass ihm diese Aufrechnungsmöglichkeit verschafft wird, konnte das FA nicht i.S. des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber der Schuldnerin beanspruchen, so dass es auch an dieser Voraussetzung des § 131 Abs. 1 InsO nicht fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nämlich § 131 InsO einschlägig (und nicht ein Fall einer sog. kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO gegeben), wenn sich die Aufrechnungsbefugnis nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt (BGH-Urteil vom 9. Februar 2006 IX ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1062; vgl. u.a. auch BGH-Urteil in BGHZ 147, 233). Aus den hier zuerst entstandenen Steuerschulden der Insolvenzschuldnerin ergab sich im Streitfall ein Anspruch auf Begleichung der Steuern durch Zahlung, nicht aber darauf, dem FA eine Aufrechnungsbefugnis (und damit die Möglichkeit der Befriedigung außerhalb der Verteilung im Insolvenzverfahren) zu verschaffen; diese ist erst dadurch entstanden, dass die Schuldnerin einen (insolvenzrechtlich vor Verfahrenseröffnung entstandenen) Vorsteuervergütungsanspruch erlangt hat (vgl. Bork, a.a.O., 689; Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 741, beide mit zahlr. Nachw.).
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
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wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.