Finanzgericht Köln Urteil, 31. Aug. 2016 - 10 K 85/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vortragsfähige und laufende Verluste infolge eines sog. schädlichen Beteiligungserwerbs gemäß § 8c Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 10a des Gewerbesteuergesetzes untergehen.
3Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH laut Gründungsvertrag vom ... November 2006 den Handel mit ... im In– und Ausland, die Erbringung sämtlicher hiermit verbundener Dienstleistungen sowie alle Tätigkeiten und Leistungen, die dem Gesellschaftszweck förderlich sind.
4Gesellschafter der GmbH waren seit Gründung Herr A und Frau F mit je einer Stammeinlage i.H.v. 12.500 €.
5Die Bilanz der Klägerin zum 31.12.2011 und 2012 weist jeweils ein positives Eigenkapital aus.
6Mit Notarvertrag vom ... Juni 2012, auf den Bezug genommen wird, wurde das Stammkapital um 37.500 € auf 62.500 € erhöht und die neuen Geschäftsanteile auf den neuen Gesellschafter M (M) übertragen. Es wurden zwei neue Geschäftsanteile à 28.125 EUR und à 9.375 EUR gebildet. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 3. September 2012. Ein Aufgeld wurde nicht gezahlt.
7Im Vorfeld der Kapitalerhöhung hatte eine Besprechung mit Herrn R (R) stattgefunden. R sollte der Klägerin den Direktbezug der Waren vom chinesischen Hersteller vermitteln. Zu diesem Zweck sollte R in verdeckter Form mit 60 % der Anteile bei der Klägerin einsteigen, wozu eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Besprechungsprotokoll vom 28. Mai 2011 (Bl. 101 GA) Bezug genommen.
8Mit Notarvertrag vom ... Juni 2012, verhandelt ebenfalls am ... Juni 2012, schloss der neue Gesellschafter M mit R einen Treuhandvertrag ab. Danach verpflichtete sich M als Treuhänder, den von ihm erworbenen Geschäftsanteil i.H.v. 28.125 EUR (45 % der GmbH–Anteile insgesamt) im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Auftrag des Treugebers R als wirtschaftlicher Eigentümer zu halten. M verpflichtete sich unter anderem, die ihm als Gesellschafter nach außen zustehenden Rechte, insbesondere das Stimmrecht aus der Beteiligung, nur gemäß Weisung des Treugebers auszuüben und das Treuhandverhältnis vertraulich zu behandeln. Nach § 5 des Treuhandvertrags erteilte der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht, das Stimmrecht aus der Beteiligung auszuüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag Bezug genommen.
9Der Beklagte kürzte bei der Veranlagung 2012 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gemäß § 8c KStG bzw. § 10a GewStG die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste. Wegen der Berechnung im Einzelnen, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2014 Bezug genommen.
10Die Klägerin legte unter anderem gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2012 vom 12. November 2013 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2012 vom 21. November 2013, die jeweils über 0 EUR lauteten, Einspruch ein.
11Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2014 als unbegründet zurück.
12Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
13Für die Anwendung der streitigen Vorschriften sei zunächst erforderlich, dass eine Übertragung „an einen Erwerber“ erfolgte. Bei Treuhandverhältnissen seien die Wirtschaftsgüter aber dem Treugeber und nicht dem Treuhänder zuzurechnen. Allerdings gelte auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen als ein Erwerber. Der Beklagte unterstelle, dass Treuhänder und Treugeber stets gleichgerichtete Interessen verfolgten und damit die Kapitalgesellschaft gemeinsam beherrschten. Hierfür gebe es allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Zwar setze eine Treuhandvereinbarung ein gewisses Vertrauensverhältnis voraus. Es gehe jedoch deutlich zu weit, hieraus gar eine Stimmbindungsvereinbarung der Treuhandparteien herzuleiten. Der Treugeber R könne durch die Bildung einer Koalition der Altgesellschafter und des weiteren Neugesellschafters M überstimmt werden. Hiervon sei auch bereits in der Vergangenheit Gebrauch gemacht worden.
14Hinzu komme, dass unabhängig von einem ansonsten schädlichen Beteiligungserwerb ein Verlust abgezogen werden könne, soweit er die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs vorhandenen, im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven nicht übersteige. Hierzu hat die Klägerin ein Gutachten über die Unternehmensbewertung, verfasst von dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater W, vorgelegt. Dieses Gutachten, auf das Bezug genommen wird, kommt zu dem Ergebnis, dass der Ertragswert rund 186.000 € beträgt.
15Von dem ursprünglichen Vorhaben, dass R allein mit 60% einsteige, seien die Beteiligten auf Betreiben der Altgesellschafter abgerückt, um die Machtverhältnisse nicht bei R zu bündeln. Deshalb habe man sich entschlossen, dem für Technik und Entwicklung von Betten akquirierten Mitarbeiter M eine eigene Beteiligung anzubieten.
16Die Klägerin beantragt,
17die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im Körperschaftsteuerbescheid für 2012 und im Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2012 ohne Anwendung des § 8c KStG bzw. § 10a GewStG ermittelt wird,
18hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die vorgenannten Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO zu versehen,
19äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt er aus:
23Die stillen Reserven berechneten sich bei Vorliegen eines positiven Eigenkapitals durch den Unterschiedsbetrag, der sich – bezogen auf das gesamte Unternehmen – durch Gegenüberstellung des gemeinen Werts der Anteile (bezogen auf 100 % des Unternehmens) und dessen Eigenkapital ergebe. Der gemeine Wert werde in diesen Fällen regelmäßig durch eine Unternehmensbewertung ermittelt. Allerdings sehe § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes eine klar geregelte Bewertungsreihenfolge vor. So bestimme Satz 1 für Fälle, in denen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag ein Verkauf unter fremden Dritten stattgefunden habe, den Ansatz dieses Kaufpreises als den gemeinen Wert der Anteile, soweit keine ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse den Kaufpreis beeinflusst haben. Nur wenn ein solcher Verkauf nicht vorliege, sei nach Satz 2 eine Bewertung der Anteile nach den dort aufgestellten Grundsätzen durchzuführen. Im Streitfall liege ein dem Verkauf von Anteilen vergleichbarer Vorgang vor, nämlich eine Kapitalerhöhung. Für die Kapitalerhöhung von 37.500 € sei ein Kaufpreis von 37.500 € gezahlt worden; das fehlende Aufgeld zeige, dass etwaige stille Reserven nicht vorhanden gewesen seien.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig.
26Zwar hat die Klägerin Bescheide angefochten, die über 0 EUR lauten. Dies ist aber wegen § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes zutreffend. Der Senat verweist diesbezüglich auf sein Urteil vom 16.2.2016 – 10 K 2574/15.
27Die Klage ist allerdings unbegründet.
28Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
29Der Beklagte hat im Streitfall zutreffend § 8c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- bzw. § 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- angewandt (dazu unter 2.), deren technische Umsetzung zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Vorschriften sind zumindest nach der Ergänzung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab VZ 2010 verfassungsgemäß (dazu unter 1.). Deshalb war auch nicht dem Hilfsantrag zu entsprechen (dazu unter 3.).
301. § 8c Abs. 1 KStG und § 10a Satz 10 GewStG in der im Streitjahr 2012 geltenden Fassung sind verfassungsgemäß.
31Zwar mag einiges für die Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Vorlagebeschluss vom 4.4.2011 – 2 K 33/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1460, BVerfG-Az.: 2 BvL 6/11) sprechen, dass die Vorschrift in den Veranlagungszeiträumen 2008 und 2009 verfassungswidrig war.
32Der Senat hält die Vorschrift zumindest nach den Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz für noch verfassungskonform (ebenso Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 8c, Rz. 46; wohl auch Hackemann in Mössner/Seeger, KStG, 2. Aufl. 2015, § 8c, Rn. 66). Durch dieses Gesetz ist die Regelung wesentlich entschärft worden. Bisher steuerlich nicht genutzte Verluste werden nach einem schädlichen Beteiligungserwerb nur insoweit entzogen, als das eigene Verlustnutzungspotential der Gesellschaft ausgeschöpft ist. Damit sieht der Senat das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot als gewahrt an. Außerdem ist die Vorschrift seitdem eine zulässige Missbrauchsverhinderungsnorm, durch die der Handel mit Verlustvorträgen typisierend ausgeschlossen werden soll (Frotscher in Frotscher/Drüen, § 8c KStG, Rz. 11).
33Entsprechendes gilt für § 10a Satz 10 GewStG.
342. Der Beklagte hat zu Recht die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG bejaht (Buchst. a) und der Verschonungsregelung in Satz 6 (Stille-Reserven-Klausel) verneint (Buchst. b).
35a) Nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn u. a. mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber oder diesem nahe stehenden Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Als ein Erwerber gilt nach Satz 3 auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Eine Kapitalerhöhung steht nach Satz 4 der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.
36aa) Im Streitfall hat die Kapitalerhöhung zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten geführt.
37bb) Es wurden mehr als 50 % (nämlich 60 %) auf einen Erwerber übertragen. Treuhänder und Treugeber bilden nach Auffassung des Senats eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.
38aaa) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht von einer mehr als 50 %-igen Übertragung auf nur einen Erwerber, nämlich den Treuhänder, ausgegangen werden. Die Kapitalerhöhung wurde erst mit der Eintragung im Handelsregister am ... September 2012 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt existierte jedoch bereits der Treuhandvertrag, wonach M 45 % der Anteile nur treuhänderisch für R hält.
39bbb) Treuhänder und Treugeber bilden jedoch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.
40Das Tatbestandsmerkmal „gleichgerichtete Interessen“ ist nicht gesetzlich definiert. Ob verschiedene Personen gleichgerichtete Interessen haben, ist ein inneres Merkmal, das nur durch äußere Umstände offenbar werden kann. Im Streitfall sprechen folgende Indizien für gleichgerichtete Interessen von Treuhänder und Treugeber (vgl. auch Hackemann, a.a.O., Rn. 306):
41- Ein ganz gewichtiges Indiz ist nach Auffassung des Senats bereits der Abschluss des Treuhandvertrags. Dieser zeigt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien und spricht auch dafür, dass diese in Bezug auf die Gesellschaft dieselben Interessen verfolgen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Treugeber jemanden zum Treuhänder bestellen würde, mit dem ihn nicht dieselben Interessen verbinden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung im Fall einer Treuhandkonstruktion nicht immer einheitlich erfolgen muss (Schauf, GmbHR 2015, 799).
42- Des Weiteren haben Treuhänder und Treugeber die Anteile zeitgleich zu den gleichen Vertragsbedingungen erworben.
43- Zunächst war vorgesehen, dass R alleine die Anteile übernahm. Wenn er dann mit der Einbindung des M einverstanden war, deutet auch dies auf gleichgerichtete Interessen hin.
44b) Die Klägerin verfügte im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht über stille Reserven im Sinne des Satzes 6, so dass die Stille–Reserven–Klausel nicht eingreift.
45aa) In der Literatur ist streitig, ob der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, die stillen Reserven anhand einer Unternehmensbewertung oder anhand des gezahlten Kaufpreises zu ermitteln. Roser (in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 8c, Rz. 150) und Dötsch (in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 8c KStG, Tz. 76h) bejahen ein solches Wahlrecht. Demgegenüber spricht sich Hackemann (a.a.O., Rn. 417) für eine vorrangige Berücksichtigung eines Kaufpreises aus. Dies dürfte im Ergebnis auch der Auffassung von Brandis (in Blümich, § 8c KStG, Rz. 61) entsprechen.
46bb) Der Senat hält die vorrangige Berücksichtigung eines Kaufpreises für zwingend. Diese Rangfolge ergibt sich sowohl aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/15, S. 19) als auch aus § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes -BewG-. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass im Regelfall von dem bezahlten Entgelt auszugehen sei. Die Unternehmensbewertung soll nur dann greifen, wenn sich der Wert nicht aus einem Entgelt herleiten lässt.
47§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG schreibt diese Rangfolge gesetzlich vor.
48Für diese Reihenfolge spricht auch der Vereinfachungsgedanke. Solange ein unter fremden Dritten ausgehandelter Kaufpreis existiert, muss dieser maßgeblich sein, da eine abstrakte Unternehmensbewertung immer mit erheblichen Unwägbarkeiten versehen ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn substantiiert dargelegt wird, dass der Kaufpreis nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat.
49cc) Im Streitfall haben M und R als fremde Dritte die im Rahmen der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Geschäftsanteile zum Nennbetrag erworben. Ihrer Auffassung nach und auch nach Auffassung der bisherigen alleinigen Gesellschafter waren somit keine stillen Reserven vorhanden, die durch ein Aufgeld vergütet werden mussten.
50Zwar trifft die Aussage der Klägerin zu, die in der mündlichen Verhandlung getätigt wurde, dass ein Investor nicht einsteigen würde, wenn er nicht Potential in der Firma sähe. Auf der anderen Seite trifft es allerdings genauso zu, dass ein bisheriger Gesellschafter einen Teil seiner Anteile nicht zum Nennbetrag abgeben würde, wenn stille Reserven vorhanden wären. Die unterschiedliche Interessenlage fremder Dritter spricht dafür, dass ein zwischen diesen ausgehandelter Kaufpreis im Regelfall den tatsächlichen Wert des Unternehmens besser widerspiegelt als eine ggf. Jahre später erfolgende abstrakte Unternehmensbewertung.
513. Der Hilfsantrag auf Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks ist jedenfalls unbegründet.
52Der Senat lässt dahingestellt, ob dieser Antrag nicht bereits mangels Vorverfahrens unzulässig sein könnte.
53Die Voraussetzungen des § 165 der Abgabenordnung liegen nicht vor. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG im Streitjahr 2012 gibt es kein bei einem obersten Bundesgericht oder dem Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren.
544. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
55Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu, ob dem Steuerpflichtigen zur Ermittlung der stillen Reserven ein Wahlrecht (Kaufpreis oder Unternehmensbewertung) zusteht oder ob vorrangig auf einen Kaufpreis abzustellen ist.
Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Köln Urteil, 31. Aug. 2016 - 10 K 85/15
Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Köln Urteil, 31. Aug. 2016 - 10 K 85/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Finanzgericht Köln Urteil, 31. Aug. 2016 - 10 K 85/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1)1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
- 1.
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, - 2.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder - 3.
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
(1a)1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- 1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder - 2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder - 3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind.5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
- 1.
einer Körperschaft unmittelbar oder - 2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
(1)1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
- 1.
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, - 2.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder - 3.
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
(1a)1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- 1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder - 2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder - 3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind.5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
- 1.
einer Körperschaft unmittelbar oder - 2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
(1)1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
- 1.
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, - 2.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder - 3.
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
(1a)1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- 1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder - 2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder - 3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind.5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
- 1.
einer Körperschaft unmittelbar oder - 2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.10.2014 verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 zu erlassen, in dem der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2006 auf ... EUR festgestellt wird und unter Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2007 vom 19.9.2008 und auf den 31.12.2008 vom 1.9.2009 den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.2007 auf ... EUR und zum 31.12.2008 auf ... EUR festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang bestandskräftige Steuerbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG geändert werden können.
3Im Februar 2006 gliederte die G ... GmbH (im Folgenden Muttergesellschaft oder G-GmbH genannt) rückwirkend zum 30.6.2005 ihre Entwicklungsabteilung gemäß § 123 Abs. 3 UmwG auf die Klägerin aus, die in diesem Zuge neu gegründet wurde. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin wurde die G-GmbH. Die Ausgliederung erfolgte gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Eröffnungsbilanz der Klägerin Bezug genommen.
4Das Geschäftsjahr beider Gesellschaften geht vom 1.7. bis zum 30.6.
5Die Klägerin gab die Körperschaftsteuer-Erklärungen nebst Jahresabschlüssen, auf die Bezug genommen wird, wie folgt ab:
6Jahr |
Abgabe |
Jahresüberschuss/-fehlbetrag in EUR |
2006 |
17.1.2008 |
8.104,60 |
2007 |
22.7.2008 |
-211.416,09 |
2008 |
26.6.2009 |
102.934,23 |
Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß, das heißt, er erließ folgende Bescheide, auf die Bezug genommen wird:
8- Für 2006 am 15.4.2008 einen erstmaligen Körperschaftsteuerbescheid. Diesen änderte er mit Bescheid vom 27.8.2008 auf Grund des Verlustrücktrags auf 0,00 EUR. Das steuerliche Einlagekonto wurde auf 0,00 EUR festgestellt.
9- Die Körperschaftsteuer 2007 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19.9.2008 auf 0,00 EUR fest. Mit dem selben Datum erging der Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos über 0,00 EUR und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 über 200.021 EUR.
10- Mit Änderungsbescheid vom 1.9.2009 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 2008 ebenfalls mit 0,00 EUR fest. Das steuerliche Einlagekonto wurde mit 0,00 EUR und der zum 31.12.2008 verbleibende Verlustvortrag auf 99.828 EUR festgestellt.
11Alle Bescheide/Änderungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
12Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 bei der Muttergesellschaft kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die ausgegliederte Entwicklungsabteilung keinen Teilbetrieb darstellte, so dass die Einbringung nicht zu Buchwerten erfolgen konnte. Er nahm eine verdeckte Einlage in Form von Software seitens der Muttergesellschaft in die Klägerin an. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang diskutierte Unternehmenswert i.H.v. 350.000 € wurde letztlich seitens der Muttergesellschaft akzeptiert. Die Anschaffungskosten der Muttergesellschaft bezüglich der Beteiligung an der Klägerin wurden um diese Summe erhöht. Im Körperschaftsteueränderungssteuerbescheid für 2006 der Muttergesellschaft wurde dieser Betrag gewinnerhöhend erfasst. Dieser Bescheid wurde mit Ablauf des 21.8.2014 bestandskräftig.
13Die Klägerin beantragte am 15.9.2014 die Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 2006-2010 nach § 32a Abs. 2 KStG aufgrund der verdeckten Einlage von Software im Rahmen der Ausgliederung. Sie begehrte, die eingelegte Software mit 70.000 € pro Jahr abzuschreiben. Die Nutzungsdauer von fünf Jahren ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
14Der Beklagte lehnte mit Verfügung vom 6.10.2014 eine Änderung der Körperschaftssteuerbescheide 2006-2008 ab, während er die Körperschaftsteuerbescheide 2009 und 2010 antragsgemäß änderte. Zur Begründung führte er aus, dass die Abschreibung der aktivierten Software keinen Teil des Geschäftsvorfalls der verdeckten Einlage darstelle, sondern einen davon getrennten nachfolgenden Geschäftsvorfall. Die im ersten Schritt erfolgsneutral zu aktivierende Software wäre im zweiten Schritt über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die daraus resultierende Einkommensminderung sei keine Folge aus der Korrektur einer bisher unzutreffend einkommenserhöhend erfassten verdeckten Einlage. Vielmehr sei es die reguläre Folge, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter gewinnwirksam abzuschreiben seien.
15Den gegen die Ablehnung eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 2015, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass ein Anwendungsfall des § 32a Abs. 2 KStG ausschließlich in der Korrektur einer bisher unzutreffend erfolgswirksam gebuchten Einlage vorliege.
16Mit Bescheiden vom 2.4.2015 stellte der Beklagte das steuerliche Einlagekonto der Klägerin zum 30.6.2006 bis 2008 auf 350.000 EUR fest.
17Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
18Im Streitfall sei eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide nach § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG möglich. § 32a KStG sei eine formelle Änderungsvorschrift, die eine korrespondierende Besteuerung von Körperschaften und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen verfahrensrechtlich absichern solle. Hinsichtlich des Umfangs der eröffneten verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit sei festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur unmittelbare Folgen aus der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage beim Gesellschafter zu einer Änderung bei der Gesellschaft führen können, sondern dass dies auch bei mittelbaren Folgen (wie einer AfA) der Fall sei. Dies ergebe sich aus dem Umfang des Rechtsfolgenausspruchs.
19Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 2015 Bezug genommen.
20Die Klägerin beantragt,
21den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.10.2014 zu verpflichten, den Gesamtbetrag der Einkünfte in den Körperschaftsteueränderungsbescheiden wie folgt herabzusetzen: für 2006 auf -58.858 EUR, für 2007 auf ‑281.120 EUR und für 2008 auf -30.193 EUR,
22hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.10.2014 zu verpflichten, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 zu erlassen, in dem der verbleibende Verlust zum 31.12.2006 auf 58.901 EUR (11.099 – 70.000) festgestellt wird und unter Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 vom 19.9.2008 und 2008 vom 1.9.2009 den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.2007 auf 340.021 EUR (211.120 + 70.000 + 58.901) und zum 31.12.2008 auf 309.828 EUR (100.193 – 70.000 -340.021) festzustellen;
23hilfsweise die Revision zuzulassen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen,
26hilfsweise, die Revision zuzulassen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
29Die Ablehnung des Beklagten, die bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheide 2006 bis 2008 zu ändern, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, vgl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.
30Der Anspruch der Klägerin auf Änderung ergibt sich aus § 32a Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG-.
311. Der Senat sieht im vorliegenden Fall den hilfsweise gestellten Antrag nicht als Eventualbegehren an, sondern vielmehr als lediglich andere Formulierung desselben Begehrens. Die unterschiedliche Formulierung ist der Tatsache geschuldet, dass bis heute nicht endgültig geklärt ist, welcher Antrag in Fällen des § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 -EStG- zu stellen ist.
322. § 32a KStG ist für die Streitjahre anwendbar. Die Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 eingeführt und ist nach § 34 Abs. 13c KStG anzuwenden, wenn nach dem 18.12.2006 ein Steuerbescheid geändert wird. Dies ist hier der Körperschaftsteuerbescheid für 2006 der G-GmbH, der im Jahr 2012 unter Ansatz einer verdeckten Einlage geändert wurde.
333. Die Änderung der Steuerbescheide der Klägerin scheitert nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -AO- am Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 2 KStG endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids, in dem die verdeckte Einlage bei der Muttergesellschaft berücksichtigt wurde. Die Unanfechtbarkeit des maßgeblichen Steuerbescheids der G-GmbH trat mit Ablauf des 21.8.2014 ein, der Antrag der Klägerin datiert vom 15.9.2014. Mit dem Antrag wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt.
344. Die Klägerin hat zu Recht eine Änderung der Körperschaftsteuerbescheide und nicht der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragt.
35a) Im Streitfall kommt über § 8 Abs. 1 KStG § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 zur Anwendung. Nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG fallen nach Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 am 13.12.2010 erklärte Verluste unter die Neuregelung (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 10d, Rz. 47 unter (3)). Der Senat versteht dies so, dass dies auch für den Fall gilt, dass keine Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs abgegeben wird, sondern zusätzliche Ausgaben geltend gemacht werden, die zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte führen.
36b) Der Regelungsgehalt der neuen Vorschrift ist nahezu undurchschaubar. Es ist sehr problematisch, welcher Bescheide richtigerweise anzufechten ist, wenn der Steuerbescheid auf 0 Euro lautet, der Steuerpflichtige jedoch die Feststellung eines höheren Verlustes begehrt, als der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Für den Rechtsschutzsuchenden kommen in diesem Fall drei Möglichkeiten in Betracht: die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids, des Verlustfeststellungsbescheids oder beider Bescheide. Wenn auch sämtliche verfahrensrechtlichen Lösungen nicht als zufrieden stellend betrachtet werden können (z.B. wegen des Problems der Tenorierung), entspricht lediglich die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids am ehesten der Konzeption des Gesetzgebers. Außerdem spricht für die Anfechtung nur des Körperschaftsteuerbescheids der Gedanke der Rechtssicherheit. In den Fällen, in denen die Steuer zunächst mit einem Betrag von mehr als 0 Euro festgesetzt wird, ist nach der Konzeption des Gesetzgebers stets der Körperschaftsteuerbescheid anzufechten. Hier gestaltet sich die Folgeänderung des Verlustfeststellungsbescheids (bzw. dessen erstmaliger Erlass) über § 10d Abs. 4 S. 4 EStG i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO nach der Änderung des Körperschaftssteuerbescheids als unproblematisch. Würde man in anderen Fällen (Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 Euro) den Verlustfeststellungsbescheid anfechten müssen, würde sich der Rechtsschutz unübersichtlich darstellen. Vor dem Hintergrund eines effektiven Rechtsschutzes scheint es deshalb vorzugswürdig, wenn der Rechtsschutzsuchende in allen Fällen nur den Steuerbescheid anzufechten hat. Der Senat gibt deshalb seine im Urteil vom 26.3.2015 – 10 K 3777/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1212, 1214) vertretene Auffassung auf.
37c) Im Streitfall unterbleibt eine Änderung der Körperschaftsteuerbescheide nur deshalb, weil diese bereits über 0 EUR lauten, so dass nach Satz 5 der Erlass eines erstmaligen bzw. geänderter Verlustfeststellungsbescheide möglich ist.
385. Eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2006 der Klägerin ist nach § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG möglich und geboten.
39a) Das in dieser Vorschrift der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessen („kann“) ist auf Null reduziert, wenn andernfalls die Steuerfestsetzung unrichtig sein würde (Bundesfinanzhof –BFH-, Beschluss vom 29.8.2012 – VIII B 45/12, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 839 unter Rz. 14; Bauschatz in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 32a, Rn. 45; Oellerich in Mössner/Seeger, KStG, 2. Aufl. 2015, § 32a, Rn. 144; Heinemann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 1. Aufl. 2015, § 32a, Rz. 89, 62).
40b) Nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 KStG kann eine Änderung erfolgen, „soweit“ ein Steuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter aufgrund einer verdeckten Einlage geändert wird. Mit dem „soweit“ gibt der Gesetzgeber keine betragsmäßige Begrenzung der Änderung vor; vielmehr ist damit der Sachverhalt gemeint, aufgrund dessen der Bescheid gegenüber dem Gesellschafter geändert wurde (Oellerich, a.a.O., Rn. 157; Heinemann, a.a.O., Rn. 88, 59). Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine formelle Korrespondenz zwischen der Besteuerung beim Gesellschafter und der Gesellschaft herstellen will.
41c) Aus dem Sachverhalt sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur die direkten Folgen zu ziehen, sondern auch die indirekten, wie z.B. (erhöhte) Absetzungen für Abnutzung. Dies gilt unabhängig davon, ob überhaupt und, wenn ja, welche Konsequenzen die Empfängerin der verdeckten Einlage bisher aus dem Sachverhalt gezogen hat.
42d) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, konnte die G-GmbH die Software nicht zum Buchwert in die Klägerin einbringen; vielmehr musste bei ihr gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden mit der Folge der Gewinnrealisierung (zu Einzelheiten s. Kulosa in Schmidt, a.a.O., § 6 Rz. 748).
43e) Für den Streitfall bedeutet dies:
44aa) Für 2006 ist die Einlage der Software bei der Klägerin dem Grunde nach als Wirtschaftsgut zu erfassen und der Höhe nach mit dem Teilwert zu bewerten (Klein/Müller/Döpper in Mössner/Seeger, a.a.O., § 8 Rn. 2143).
45bb) Da es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen, die sich auf 70.000 EUR/Jahr belaufen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
46cc) Für 2007 und 2008 ergeben sich die entsprechenden Folgeänderungen. Grundlage ist ebenfalls § 32a Abs. 2 KStG und nicht, wie die Klägerin meint, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
476. Der Senat hält es für sinnvoll, auch bei wegen § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG richtigerweise gestelltem Antrag auf Änderung der Körperschaftsteuerbescheide den Beklagten nicht zu verpflichten, diese zu ändern, wenn die Bescheide bereits auf 0 EUR lauten, sondern den Beklagten zu verpflichten, entsprechende erstmalige Verlustvortragsfeststellungen vorzunehmen bzw. bereits bestehende Verlustvortragsfeststellungsbescheide zu ändern (in diese Richtung auch BFH, Urteil vom 10.2.2015 – IX R 6/14, Rz. 22, BFH/NV 2015, 812; Hessisches FG, Beschluss vom 29.10.2015 – 4 K 307/15, juris). Ansonsten käme man zu dem kuriosen Ergebnis, dass im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ein Feststellungsurteil erginge, mit dem ein (erhöhter) negativer Gesamtbetrag der Einkünfte festgestellt würde, wogegen § 157 Abs. 2 Halbsatz 1 AO spricht und wofür § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 157 Abs. 2 Halbsatz 2 AO sein dürfte.
48Für diese Tenorierung spricht auch der BFH-Beschluss vom 16.12.2014 – X B 113/14, Rz. 19 (BFH/NV 2015, 510), wonach der Einkommensteuerbescheid und der Verlustvortragsfeststellungsbescheid zumindest partiell denselben Regelungsbereich haben.
497. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
50Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zu, in welchem Umfang § 32a Abs. 2 KStG eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide ermöglicht und welcher Bescheid zu ändern ist, wenn die Körperschaftsteuer bereits 0 EUR beträgt.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
- 1.
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, - 2.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder - 3.
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
(1a)1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- 1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder - 2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder - 3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind.5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
- 1.
einer Körperschaft unmittelbar oder - 2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
(1)1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
- 1.
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, - 2.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder - 3.
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
(1a)1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- 1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder - 2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder - 3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind.5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
- 1.
einer Körperschaft unmittelbar oder - 2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
(1)1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
- 1.
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, - 2.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder - 3.
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
(1a)1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- 1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder - 2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder - 3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind.5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
- 1.
einer Körperschaft unmittelbar oder - 2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
(1)1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
- 1.
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, - 2.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder - 3.
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
(1a)1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- 1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder - 2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder - 3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind.5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1)1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
- 1.
an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, - 2.
an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder - 3.
an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
(1a)1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- 1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder - 2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder - 3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.2Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind.5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.