Finanzgericht Münster Urteil, 15. Apr. 2015 - 13 K 2939/12 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Einkommensteuer-Festsetzung 2003 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.
3Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm 1989 gegründeten … ... GmbH (G-GmbH), die das Betreiben von verschiedenen Grillverkaufswagen zum Gegenstand hatte. Er veräußerte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19.08.2003 die Anteile an der G-GmbH an Frau … … (S) und Herrn … … (M), die je 50 % der Anteile erwarben, zu einem Kaufpreis von 250.000,- EUR. Im Rahmen des Einkommensteuer-Bescheids für 2003 vom 25.09.2006 wurde insoweit erklärungsgemäß ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 110.659 EUR erfasst:
4Verkaufserlös |
250.000,00 € |
Stammkapital |
-26.000,00 € |
Veräußerungskosten |
-2.680,69 € |
Veräußerungsgewinn |
221.319,31 € |
Halbeinkünfteverfahren |
½ |
stpfl. Veräußerungsgewinn |
110.659,16 € |
Mit Urteil des Landgerichts C. (LG) vom 01.04.2009 …/06, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Kläger gesamtschuldnerisch mit seinem damaligen Steuerberater verurteilt, S und M unter anderem den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 250.000,- EUR zurück zu zahlen Zug um Zug gegen Rückabtretung der Anteile an der G-GmbH. Ein Anspruch von S und M bestehe im Wege des Schadensersatzes aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2, 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-). Der Kläger habe seine Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem er unrichtige Bilanzen vorgelegt und S und M damit getäuscht habe.
6Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung (Aktenzeichen: …/09) ein. In der vor dem Oberlandesgericht J. (OLG) am 30.09.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen der Kläger und S und M einen Vergleich, nach dem der Kläger an S und M einen Betrag in Höhe von insgesamt 200.000,- EUR zu zahlen hatte. Bei Zahlung von 25.000,- EUR (je 12.500,- EUR an S und M) bis zum 30.10.2010 und von 100.000,- EUR (je 50.000,- EUR an S und M) bis zum 02.05.2011 werde ihm der Restbetrag in Höhe von insgesamt 75.000,- EUR erlassen. S und M traten die Anteile an der G-GmbH nach Punkt 4 des Vergleichs unter der aufschiebenden Bedingung der Vergleichserfüllung an den Kläger ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2010 verwiesen. Der Vergleich wurde erfüllt. Der Kläger zahlte fristgerecht an S und M Beträge in Höhe von insgesamt 125.000,- EUR.
7Die Kläger stellten unter dem 12.01.2011 einen Antrag auf Änderung der Einkommensteuer-Festsetzung für 2003 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, den der Beklagte mit Verfügung vom 14.04.2011 ablehnte. Der Beklagte wies den von den Klägern eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.07.2012 als unbegründet zurück.
8Die Kläger haben am 27.08.2012 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Es liege durch die Rückzahlung des Kaufpreises und die Rückübertragung der GmbH-Anteile aufgrund des gerichtlichen Vergleichs ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Dies mit der Folge, dass im Streitjahr 2003 keine Veräußerung stattgefunden habe und damit auch kein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG entstanden sein könne. Der Kaufvertrag über die GmbH-Anteile sei gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit ex-tunc-Wirkung nichtig, weil er aufgrund eines Verstoßes gegen § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) zustande gekommen sei. Die laut gerichtlichem Vergleich an die Käufer zurückgezahlten Beträge seien Rückzahlungen im Sinne des § 812 BGB. Hiermit erfülle er, der Kläger, keine vertragliche, sondern eine gesetzliche Pflicht aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB. Es handele sich also nicht um ein individualvertragliches Schuldverhältnis und keinesfalls um einen individualvertraglichen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB. Die Interpretation des Beklagten, im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs sei es nicht zu einer Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrags vom 19.08.2003, sondern zu einem Rückkauf der GmbH-Anteile gekommen, sei deshalb offenkundig rechtswidrig. Aber auch bei rechtswidriger Unterstellung des Vorliegens eines Kaufvertrags wäre ein vereinbarter Preis nur dann ein Entgelt im Sinne des § 433 Abs. 2 BGB, wenn Leistung und Gegenleistung zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis stünden. Im Streitfall sei dies aber nicht der Fall. Die Anteile an der G-GmbH seien völlig wertlos gewesen. Nach den allgemeinen Regeln der Anteilsbewertung lasse sich mangels einer Geschäftstätigkeit und aufgrund der Überschuldung und Vermögenslosigkeit der G-GmbH weder ein positiver Vermögenswert noch ein zukunftsbezogener Ertragswert der zurückübertragenen Anteile feststellen. Damit scheide ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB aus. Es handele sich vielmehr um ein aus seinem deliktischen Handeln resultierendes gesetzliches Schuldverhältnis und ein aus dem gerichtlichen Vergleich abgeleitetes und konkretisiertes, selbständiges, individualvertragliches Leistungsaustauschverhältnis im Sinne der §§ 311 Abs. 1, 779 Abs. 1 und 346 BGB.
9Die Kläger tragen im Anschluss an den von dem Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin und nach der Akteneinsichtnahme in die zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Gerichtsakten des LG und OLG ergänzend vor: Soweit auf den Willen des Spruchkörpers des OLG und der Parteien abzustellen sei, so sollte dies durch Einvernahme der Personen erfolgen, die an der Verhandlung am 30.09.2010 teilgenommen hätten, da diese die Motive, Erwägungen und Willenserklärungen der Parteien am besten beschreiben und bestätigen könnten. Seiner Auffassung nach sei dies jedoch entbehrlich, da sich die Situation nach einer Zwischenberatung des 27. Senats des OLG so dargestellt habe, dass ihm von dem Senat erhebliche Risiken deutlich gemacht worden seien, wenn Beweis über die streitgegenständliche und entscheidungserhebliche Umsatzhinzubuchung erhoben würde. Der Senat habe deutlich gemacht, dass diese Hinzubuchung in der Bilanz eine wichtige Indiz-Tatsache für die vorsätzliche Täuschung der Anteilskäufer durch ihn und seinen damaligen Steuerberater angesehen werde. Nach der vom Senat ausgesprochenen Empfehlung zu einem Vergleich über die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises, d.h. je 125.000,- EUR an S und M, sei die Verhandlung dann erneut unterbrochen und beiden Seiten Gelegenheit gegeben worden, sich zur Beratung zu diesem Vorschlag zurück zu ziehen. Die Parteien hätten im Anschluss daran im Wesentlichen nur noch über die Zahlungsmodalitäten verhandelt. Hier sei das Interesse von S und M auf die Zahlung innerhalb eines halben Jahres gerichtet gewesen, während er erst nach dem Verkauf seiner Immobilie habe zahlen wollen, der Zeitpunkt des Verkaufs aber noch völlig ungewiss gewesen sei. Erst als eigentlich der Vergleich von beiden Seiten als schon gescheitert gegenüber dem Senat bezeichnet worden sei, habe er noch einmal persönlich einen Vergleichsabschluss angeregt, weil er aufgrund seines hohen, von dem Senat geschilderten Prozessrisikos an einem Vergleich interessiert gewesen sei. Daraufhin seien die Vergleichsverhandlungen wieder aufgenommen und seien insbesondere nochmals die Zahlungsmodalitäten diskutiert worden. Als Anreiz und Druckmittel für eine fristgerechte Zahlung sei dann schließlich einvernehmlich die Vergleichs-Hauptsumme von bisher insgesamt 250.000,- EUR (2 x 125.000,- EUR) auf 200.000,- EUR (2 x 100.000,- EUR) herabgesetzt und entsprechend protokolliert worden, wobei ihm nachgelassen worden sei, dass ihm bei Zahlung von insgesamt 125.000,- EUR bis zu den festgelegten Terminen der Restbetrag von 75.000,- EUR erlassen werde. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Restzahlung hätten dann auch die Geschäftsanteile zurückübertragen werden sollen. Damit habe der notarielle Kaufvertrag vom 19.08.2003 in vollem Umfang unter Ausgleich der wechselseitigen Ansprüche rückabgewickelt werden sollen. Es stehe seiner Auffassung nach nachweisbar fest, dass er die volle Kaufpreissumme für die Anteile in Höhe von je 125.000,-EUR an S und M gegen Rückgabe der Anteile habe zurückzahlen sollen. Es habe sich demzufolge durch den gerichtlichen Vergleich sowohl in der tatbestandlichen und in der zivilrechtlichen als auch in der ertragsteuerlichen Qualifikation und Interpretation gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil nichts geändert. Das erstinstanzliche Urteil werde – isoliert betrachtet – auch von dem Beklagten als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beurteilt. Änderungen in der Beurteilung hätten sich aber – wie ausgeführt – durch den Vergleich in der Berufungsinstanz nicht ergeben. Er habe im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs nach dem Willen aller am Vergleich beteiligten Richter, Parteien und deren Prozessvertreter den Kaufpreis in voller Höhe zurück zahlen müssen abzüglich eines Nachlasses als Leistungs-Erfüllungs-Prämie für seine schnelle und fristgerechte Zahlung des geschuldeten Rückzahlungsbetrags. S und M hätten im Rahmen des Vergleichs nur auf die weiteren, erstinstanzlich zugesprochenen Schadensersatzansprüche für die Erwerbsnebenkosten in Höhe von jeweils 13.920,19 EUR verzichtet. Dies sei der ausdrücklich erklärte Wille der Parteien auf entsprechendem Vorschlag des 27. Senats des OLG J. bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 30.09.2010 gewesen. S und M sei somit offenkundig der Spatz in der Hand lieber als die Taube auf dem Dach gewesen. Ein Rückkauf sei von keiner Partei und auch nicht von dem den Vergleich vorschlagenden Spruchkörper in Erwägung gezogen worden. Es sei allen Verfahrensbeteiligten einzig und allein um die Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrags vom 19.08.2003 gegangen. Dem Beklagten sei es rechtlich nicht möglich, diese Willensentscheidung durch eine eigene Auslegung des Vergleichs zu ersetzen und damit eigenmächtig zivil- und ertragsteuerlich einen Rückkaufvertrag zu konstruieren.
10Die Kläger beantragen,
11unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 14.04.2011 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2012 das Finanzamt zu verpflichten, die Einkommensteuer 2003 und den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2003 auf 0,- EUR herabzusetzen,
12die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und hierzu klarstellend zu beschließen, den Beklagten zu verpflichten, den von den Klägern eingezahlten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 220,- EUR vom Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse an bis zur Erstattung an die Kläger mit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 139 Abs. 1 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verzinsen,
13hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Bei Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wäre der zuvor verwirklichte Sachverhalt mit Wirkung für die Vergangenheit verändert worden. Es wäre zu einer echten Rückabwicklung gekommen, die auch steuerlich zu berücksichtigen wäre. Es hätte in diesem Fall eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen können. Diese Rechtsfolge trete aber nach dem Vergleich vor dem OLG nicht ein. Weder sei das deliktische Verhalten des Klägers noch die Nichtigkeit des Kaufvertrags festgestellt oder die vollständige Rückabwicklung vereinbart worden. Der Prozessvergleich habe eine Doppelnatur. Er sei sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. In diesem Sinne handele es sich bei dem Vergleich vor dem OLG um einen Rückkauf und nicht um ein gesetzliches Schuldverhältnis.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18Der Senat hat am 15.04.2015 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist unbegründet.
21Die Ablehnungsverfügung vom 14.04.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 31.07.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
22Der Beklagte hat zu Recht die Berichtigung der Einkommensteuer-Festsetzung 2003 und der Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer 2003 abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vorliegen.
23Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Frage, wann ein Sachverhalt im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuerlich zurückwirkt, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Es genügt aber nicht, dass das spätere Ereignis den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die Änderung muss sich auch steuerrechtlich in der Weise auswirken, dass nunmehr der geänderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allein anhand des jeweils einschlägigen materiellen Rechts (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.06.2014 I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497).
24Bei den laufend veranlagten Steuern – wie vorliegend der Einkommensteuer – sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Denn grundsätzlich kann ein Sachverhalt nicht mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden, weil der Steuerpflichtige auf einen entsprechenden Steueranspruch nicht rückwirkend Einfluss nehmen kann. Eine solche Einflussnahme wäre ein unzulässiger Eingriff in öffentlich-rechtliche Verhältnisse (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18.09.1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur insoweit, als die einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen nicht bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt. Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG und – wie im Streitfall – der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 Abs. 1 EStG (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.06.2014 I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497; BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).
25Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Sachverhalts im Zusammenhang mit einem einmaligen, punktuellen Ereignis zu einer rückwirkenden Änderung der steuerlichen Rechtsfolgen führt, unterscheidet die neuere Rechtsprechung des BFH zunächst danach, ob das dem Besteuerungstatbestand zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits vollzogen ist, d.h. die beiderseitigen Vertragspflichten erfüllt sind, oder nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107).
26Für den Fall des noch nicht vollzogenen Rechtsgeschäfts, d.h. dass nach dem Abschluss des Vertrags Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis eintreten und der Erwerber seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung noch nicht erfüllt hat, hat der Große Senat des BFH (Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) für die entsprechende Regelungslage bei einer Betriebsveräußerung nach § 16 EStG entschieden, dass diese Veränderungen materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück zu beziehen seien. Es liege ein Fall des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Dabei sei es auch unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend gewesen seien, denn nur auf diese Weise lasse sich eine sachgerechte (Einmal-)Besteuerung sicherstellen. Zu diesem Zweck sei § 16 Abs. 2 EStG – ebenso wie die parallele Vorschrift des § 17 Abs. 2 EStG für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden – nach der Regelungskonzeption stichtagsbezogen ausgestaltet. Das rechtfertige es, Wertveränderungen des Kaufpreises spezialgesetzlich auf den Veräußerungsstichtag zurückwirken zu lassen und nur den tatsächlich vereinnahmten Kaufpreis zu erfassen (vgl. u.a. auch BFH-Urteil vom 11.05.2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010).
27Auch in dem Fall des bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts hat der BFH die Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO prinzipiell bejaht, allerdings die Änderungsmöglichkeit von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. Tritt eine (bloße) Veränderung des Veräußerungspreises bei einem vollzogenen Rechtsgeschäft ein, wirkt diese Veränderung rückwirkend im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn die Preisänderung aus einem Grund erfolgt, der im Kaufvertrag selbst angelegt ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23.04.2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675; BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539). Erfolgt hingegen bei einem vollzogenen Rechtsgeschäft eine Rückabwicklung, d.h. nicht nur eine Preisänderung, sondern auch eine Rückübertragung des Veräußerungsgegenstands, ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur anwendbar, wenn die Rückabwicklung zum einen aus einem Grund erfolgt, der im Kaufvertrag selbst angelegt ist und das Rechtsgeschäft zum anderen auch tatsächlich und vollständig rückabgewickelt wird. Eine tatsächliche und vollständige Rückabwicklung liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien so stellen, wie sie stünden, wenn der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107; v. Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 175 Rz. 256). Ist dies der Fall, ist die Veräußerungsgeschäft auch steuerrechtlich rückwirkend im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entfallen, so dass es auf der Seite des ursprünglichen Veräußerers nicht (mehr) zu einer Besteuerung des Veräußerungsgeschäfts nach § 17 Abs. 1 EStG kommt. Anderenfalls liegt kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sondern ein neues Rechtsgeschäft, dem keine Rückwirkung beizumessen ist, vor (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424). Denn die Besteuerung, die – wie bei § 17 Abs. 1 EStG – an das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts anknüpft, kann mit steuerlicher Vergangenheitswirkung nur beseitigt werden, wenn auch die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts durch Rückabwicklung tatsächlich wieder beseitigt werden (vgl. u.a. auch BFH-Urteil vom 10.07.1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61; Loose, in Tipke/Kruse § 175 AO Rn. 33; Rüsken, in Klein AO 12. Auflage 2014 § 175 Rz. 62).
28In der Rechtsprechung des BFH ist auch anerkannt, dass ein (gerichtlicher) Vergleich im Zusammenhang mit einem einmaligen, punktuellen Ereignis zu einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führen kann. Dies insbesondere, wenn der Vergleich bei einem vollzogenen Rechtsgeschäft zur Beilegung des Rechtsstreits über die Höhe des Veräußerungspreises dient (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; BFH-Urteil vom 10.02.1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564). Wird im Rahmen des Vergleichs aber nicht nur ein Streit über die Höhe des Veräußerungspreises beigelegt, sondern die Rückabwicklung eines bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts geregelt, liegt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aber nur dann vor, wenn – wie bereits ausgeführt – der Grund für die im Vergleich getroffene Regelung im ursprünglichen Kaufvertrag angelegt ist und zum anderen mit der Regelung im Vergleich die wirtschaftlichen Folgen des Veräußerungsgeschäfts von den Vertragsparteien tatsächlich und vollständig beseitigt werden, d.h. aufgrund des Vergleichs eine tatsächliche und vollständige Rückabwicklung von Leistung und Gegenleistung erfolgt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107). So hat der BFH auch in seinem Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107 zur Anerkennung eines Vergleichs als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeführt: „… Der im Wege des Vergleichs abgeschlossene Rückabwicklungsvertrag ist ebenso ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung, wie es der Eintritt der auflösenden Bedingung gewesen wäre, wenn dieser zwischen den Vertragspartnern unumstritten gewesen wäre. Denn in diesem Vertrag haben die Beteiligten zur Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich Verpflichtungen festgelegt, die sich auch dann hätten ergeben können, wenn die auflösende Bedingung unstreitig eingetreten wäre. Die veräußerten Geschäftsanteile waren zurück zu übertragen und der vereinnahmte Kaufpreis war unabhängig davon zurück zu gewähren, ob sich in der Zwischenzeit der Wert dieser Geschäftsanteile verringert hatte. Es besteht kein vernünftiger Grund, einem solchen Vergleich keine steuerliche Rückwirkung beizumessen und die Vertragspartner zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder der Fortführung eines bereits anhängigen Verfahrens zu zwingen, wenn die Rückabwicklung tatsächlich durchgeführt wird. …“. Fehlt es aber an der Regelung der tatsächlichen und vollständigen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts im Vergleich, liegt kein Fall des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Einkommensteuer-Festsetzung 2003 im Streitfall mangels eines rückwirkenden Ereignisses nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden. Das vollzogene Rechtsgeschäft, die „Veräußerung der Anteile an der G-GmbH“, ist aufgrund der Regelungen in dem vor dem OLG geschlossenen Vergleich nicht rückwirkend im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entfallen, so dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der G-GmbH im Rahmen der Einkommensteuer-Festsetzung 2003 unverändert erfasst bleibt. Zwar hat der Vergleich seinen Anknüpfungspunkt in dem zwischen dem Kläger und S und M abgeschlossenen Kaufvertrag vom 19.08.2003, da die Ansprüche aufgrund des Verschuldens des Klägers bei Vertragsschluss in dem Berufungsverfahren streitig waren. Jedoch haben die Parteien des Vergleichs nicht die wirtschaftlichen Folgen des Veräußerungsgeschäfts, des Kaufvertrags vom 19.08.2003, tatsächlich und vollständig beseitigt. Denn in diesem Fall hätten S und M – wie im erstinstanzlichen Urteil – die vollständige Rückabwicklung des Vertrags, d.h. auch die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 250.000,- EUR, verlangen können. Nur dann hätten sich der Kläger und S und M so gestellt, wie sie stünden, wenn der Kaufvertrag vom 19.08.2003 nicht abgeschlossen worden wäre. Tatsächlich war der Kläger aber nach dem Vergleich nicht verpflichtet, den gesamten Kaufpreis in Höhe von 250.000,- EUR, sondern nur einen Betrag in Höhe von 200.000,- EUR bzw. bei fristgerechter Zahlung zu vereinbarten Terminen nur einen Betrag in Höhe von insgesamt 125.000,- EUR an S und M zurück zu zahlen und hat tatsächlich auch nur einen Betrag in Höhe von insgesamt 125.000,- EUR an S und M zurück gezahlt. Da es – wie ausgeführt – für die Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei einem Rückabwicklungsverhältnis aber gerade auf die tatsächliche und vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit auf die Rückgängigmachung des nach § 17 Abs. 1 EStG besteuerten wirtschaftlichen Ergebnisses ankommt, ist das Motiv für die Festlegung der geringeren Zahlungsverpflichtung im Streitfall unmaßgeblich. Der Senat braucht daher auch den von den Klägern insoweit gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen.
30Durch den Prozessvergleich ist – entgegen der Ausführungen des Klägers – auch eine (neue) vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und S und M geschlossen worden. Denn der vor dem OLG geschlossene Prozessvergleich hat eine sog. Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesserklärung, zum anderen aber auch, soweit er – wie im Streitfall – materiell-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regelt, ein materiell-rechtlicher Vertrag. Rechtsgrundlage der Zahlungsverpflichtungen des Klägers und der Verpflichtung zur Rückübertragung der GmbH-Anteile ist diese, im Prozessvergleich geregelte vertragliche Vereinbarung, und nicht – wie der Kläger vorträgt – ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 812 BGB, § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB. Zivilrechtlich kann es sich bei der im Vergleich getroffenen materiell-rechtlichen Regelung um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB handeln. Insoweit kann – entgegen der Auffassung des Klägers – auch über wertlose GmbH-Anteile ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen werden. Ein zivilrechtlich wirksamer Kaufvertrag erfordert – anders als der Kläger meint – kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Letztendlich kann im Streitfall aber auch dahingestellt bleiben, ob die im Vergleich getroffene materiell-rechtliche Regelung zivilrechtlich als Kaufvertrag oder als Vereinbarung einer („unvollständigen/teilweisen“) Rückabwicklung auszulegen ist. Denn auch ein („unvollständiges/teilweises“) Rückabwicklungsverhältnis kann auf der Veräußererseite – hier bei S und M – eine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424) und auf der Erwerberseite – hier dem Kläger – zu Anschaffungskosten führen. Jedenfalls ist der mit dem Prozessvergleich geschlossenen materiell-rechtlichen Regelung – wie ausgeführt – keine Rückwirkung beizumessen.
31Rein nachrichtlich weist der Senat darauf hin, dass der Kläger seine im Jahr 2010 gezahlten Beträge in Höhe von 125.000,- EUR für die – wie er anführt – wertlosen Anteile an der G-GmbH im Rahmen der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts aus der Auflösung der GmbH gemäß § 17 Abs. 4 EStG mindernd geltend machen kann.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Eine – wie von den Klägern begehrt – Entscheidung über die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses bedarf es im Streitfall nicht, da den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
33Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Münster Urteil, 15. Apr. 2015 - 13 K 2939/12 E
Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Münster Urteil, 15. Apr. 2015 - 13 K 2939/12 E
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Finanzgericht Münster Urteil, 15. Apr. 2015 - 13 K 2939/12 E zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Tatbestand
- 1
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt X-Anlagen. Er vereinbarte im Jahr 2001 mit einem US-amerikanischen Trust, einem Investor sowie weiteren Vertragsparteien ein dem Recht des Staates New York (Vereinigte Staaten von Amerika) unterstehendes Vertragswerk mit dem Ziel einer US-Cross-Border Leasing Transaktion ("US-Lease"). Darin vermietete der Kläger die X-Anlagen für 99 Jahre an den Trust, mietete sie zeitgleich für einen Zeitraum von 29 Jahren zurück und erhielt die entgeltliche Option, nach Ablauf der 29 Jahre die Rechte des Trusts für die verbleibenden 70 Jahre zurück zu erwerben und den US-Lease so zu beenden. Während der Trust mit sämtlichen Mietzahlungen vollständig vorauszahlungspflichtig war, zahlte der Kläger die Rückmiete (einschließlich des Kaufoptionspreises) vereinbarungsgemäß an drei Finanzdienstleister (sog. Erfüllungsübernehmer), die verpflichtet waren, die Zahlungen nach einem Zahlungsplan an den Trust zu entrichten. Für den Fall der Herabstufung der Bonität eines Erfüllungsübernehmers oder eines weiteren Garantiegebers war eine Nachbesicherungspflicht des Klägers vereinbart, an deren Verletzung weitreichende Sekundärrechte des Trusts geknüpft waren.
- 2
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Die sich aus der Transaktion zugunsten des Klägers ergebende Differenz zwischen erhaltenen und geleisteten Zahlungen (sog. Netto-Barwertvorteil) legte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) --entsprechend einer zuvor erteilten verbindlichen Auskunft sowie dem Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 22. April 1999 (Betriebs-Berater 1999, 1429)-- vollumfänglich und ohne Rechnungsabgrenzung den Körperschaftsteuerbescheiden 2001 und 2002 einkommenserhöhend zugrunde, die bestandskräftig wurden.
- 3
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Nachdem sich im Jahr 2008 die Nachbesicherungspflicht aktualisiert hatte, einigten sich die Parteien Anfang 2009 auf die vorzeitige Beendigung des US-Lease. Daraufhin begehrte der Kläger, die ihm im Rahmen der Bemühungen zur Nachbesicherung und der Auflösung des US-Lease entstandenen Aufwendungen --aufgrund derer sich für ihn aus der Gesamttransaktion ein Verlust ergab-- gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzungen 2001 und 2002 zu berücksichtigen. Dem folgte das FA in Bezug auf das Jahr 2002 (Streitjahr) nicht (das Einspruchsverfahren hinsichtlich des Jahrs 2001 ruht).
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Die anschließende Klage blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen im Rahmen der laufenden Veranlagung zu berücksichtigen seien.
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Gegen die Entscheidung des FG, die Revision nicht zuzulassen, wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
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1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts notwendig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alternative 1 FGO). Es fehlt an dem für beide Zulassungsgründe erforderlichen Klärungsbedürfnis (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2014 I B 133/13, BFH/NV 2014, 860).
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a) Der Kläger hat zunächst die Rechtsfrage herausgestellt, ob ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses (bzw. auf den Zeitpunkt der Besteuerung des Netto-Barwertvorteils) einer US-Lease-Transaktion vorliegt, wenn die Transaktion zur Abwendung einer sonst höheren Schadensersatzpflicht vorzeitig beendet wird und dadurch dem Steuerpflichtigen nachträgliche Aufwendungen (in Form eines neu festgesetzten Optionspreises) entstehen, die den ursprünglich besteuerten Netto-Barwertvorteil vollständig aufzehren und sogar zu einem Verlust führen.
- 9
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aa) Die Frage ist indes nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. August 2011 I B 1/11, BFH/NV 2011, 2044; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Wie der Kläger selbst einräumt, entscheidet sich die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, im Anwendungsbereich des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein anhand des jeweils einschlägigen materiellen Rechts (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14).
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bb) Davon ausgehend ergibt sich, dass das FG im Ergebnis zu Recht erkannt hat, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Streitfall mangels rückwirkenden Ereignisses nicht anzuwenden ist. Und die vom Kläger formulierte "Vorfrage", ob "materielles Recht" im Sinne der zitierten BFH-Rechtsprechung auch ein "Rechtssatz" sein könne, den die Finanzverwaltung selbst aufgestellt, ihren verbindlichen Auskünften und der Besteuerung zugrunde gelegt habe, ist mit der bisher hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eindeutig zu verneinen.
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aaa) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass bei den laufend veranlagten Steuern --wie vorliegend der Körperschaftsteuer-- die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen sind, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (BFH-Urteil in BFHE 242, 14; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, soweit nicht die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt; dies ist bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 X B 146/10, BFH/NV 2011, 1831; s. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, sowie --zum Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes-- Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185). Bestimmt sich aber allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, mit anderen Worten, ob eine solche Änderung dazu führt, dass bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897), ist hieraus unmittelbar zu schließen, dass mangels Gesetzeskraft die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Finanzverwaltung nicht geeignet sind, eine steuerliche Rückwirkung und damit eine Durchbrechung der Bestandskraft nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu begründen. Im Streitfall ist --wie auch der Kläger selbst und letztlich auch das FG festhalten-- ein solcher spezieller gesetzlicher Besteuerungstatbestand, dem eine Rückwirkungsanordnung entnommen werden könnte, nicht einschlägig; eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts ist mithin im laufenden Veranlagungszeitraum und nicht rückwirkend zu berücksichtigen.
- 12
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bbb) Auf die weiteren, von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen des FG, insbesondere zu den "Leibrenten-Fällen" im Rahmen des § 16 EStG, kommt es nicht mehr an. Es ist für die (Nicht-)Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch ohne Bedeutung, ob das FA den ursprünglichen Sachverhalt in den Jahren 2001 und 2002 fehlerhaft veranlagt hat, indem es einen einmaligen Leistungsaustausch und kein Dauerrechtsverhältnis angenommen hat. Denn diese Unterscheidung ist für die Frage der Rückwirkung unbeachtlich; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lässt sich nicht zur die Bestandskraft durchbrechenden Korrektur etwaiger früherer Veranlagungsfehler effektuieren.
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b) Dass dieses Ergebnis und die ihr zugrunde liegende höchstrichterliche Rechtsprechung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot verstieße, ist nicht erkennbar. Die vom Kläger gerügte leistungsfähigkeitswidrige Übermaßbesteuerung (Besteuerung "fiktiver Gewinne") ist vielmehr Folge des --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264)-- Prinzips der Abschnittsbesteuerung sowie der eingetretenen Bestandskraft. Hierdurch kann sich ergeben, dass sich die Erfolgswirksamkeit von (laufenden) Geschäftsvorfällen in späteren Veranlagungszeiträumen verändert, ohne dass dies verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Aufgrund derselben Erwägungen besteht auch kein Konflikt mit dem Gebot der Folgerichtigkeit, weil das FA ohne sachlichen Grund vom "System der Sofortbesteuerung" abgerückt sei. Die Nichtanwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist mangels abweichenden materiellen Rechts im Gegenteil gerade folgerichtig. Aus demselben Grund führt auch der vom Kläger herangezogene Vergleich mit § 16 EStG nicht weiter und geht die Rüge einer willkürlichen Gleichbehandlung des Streitfalls mit den "Leibrenten-Fällen" im Rahmen des § 16 EStG fehl.
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c) Nach diesen Darlegungen ergeben sich die von der Beschwerde gewünschten Wirkungen auch nicht aus einer Bindung des FA an den Grundsatz von Treu und Glauben. Mangels spezieller gesetzlicher Besteuerungsgrundlage lässt sich aus der "Sofortbesteuerung" in den Jahren 2001 und 2002 bereits im Ausgangspunkt keine Folgerung für die steuerliche Behandlung späterer Sachverhaltsänderungen ableiten.
- 15
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2. Die Rüge des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von den vom FG selbst zitierten BFH-Entscheidungen sowie dem BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) ab, stellt bereits im Ausgangspunkt keine ordnungsgemäß erhobene Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561). Da alle herangezogenen Divergenzentscheidungen zu demselben Ergebnis kommen wie die angefochtene Entscheidung (keine Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Abweichungen. Es kommt dem Kläger zudem gerade darauf an, dass die Entscheidungssachverhalte nicht vergleichbar sind und von daher eine andere Entscheidung des FG geboten gewesen wäre (unzutreffende Gleichbehandlung). Bei Licht besehen rügt er eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG.
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3. Die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt dazu, dass zum einen die Rüge eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 I B 8/13, BFH/NV 2014, 378) nicht verfängt und zum anderen auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese nur die "überschießende" Begründung des FG und damit nicht die dargelegten, für die Entscheidung erheblichen Punkte betreffen (analog § 126 Abs. 4 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 I B 44/06, BFH/NV 2007, 1191).
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4. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat im Hinblick auf § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger nach § 135 Abs. 2 FGO.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
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die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt X-Anlagen. Er vereinbarte im Jahr 2001 mit einem US-amerikanischen Trust, einem Investor sowie weiteren Vertragsparteien ein dem Recht des Staates New York (Vereinigte Staaten von Amerika) unterstehendes Vertragswerk mit dem Ziel einer US-Cross-Border Leasing Transaktion ("US-Lease"). Darin vermietete der Kläger die X-Anlagen für 99 Jahre an den Trust, mietete sie zeitgleich für einen Zeitraum von 29 Jahren zurück und erhielt die entgeltliche Option, nach Ablauf der 29 Jahre die Rechte des Trusts für die verbleibenden 70 Jahre zurück zu erwerben und den US-Lease so zu beenden. Während der Trust mit sämtlichen Mietzahlungen vollständig vorauszahlungspflichtig war, zahlte der Kläger die Rückmiete (einschließlich des Kaufoptionspreises) vereinbarungsgemäß an drei Finanzdienstleister (sog. Erfüllungsübernehmer), die verpflichtet waren, die Zahlungen nach einem Zahlungsplan an den Trust zu entrichten. Für den Fall der Herabstufung der Bonität eines Erfüllungsübernehmers oder eines weiteren Garantiegebers war eine Nachbesicherungspflicht des Klägers vereinbart, an deren Verletzung weitreichende Sekundärrechte des Trusts geknüpft waren.
- 2
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Die sich aus der Transaktion zugunsten des Klägers ergebende Differenz zwischen erhaltenen und geleisteten Zahlungen (sog. Netto-Barwertvorteil) legte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) --entsprechend einer zuvor erteilten verbindlichen Auskunft sowie dem Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 22. April 1999 (Betriebs-Berater 1999, 1429)-- vollumfänglich und ohne Rechnungsabgrenzung den Körperschaftsteuerbescheiden 2001 und 2002 einkommenserhöhend zugrunde, die bestandskräftig wurden.
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Nachdem sich im Jahr 2008 die Nachbesicherungspflicht aktualisiert hatte, einigten sich die Parteien Anfang 2009 auf die vorzeitige Beendigung des US-Lease. Daraufhin begehrte der Kläger, die ihm im Rahmen der Bemühungen zur Nachbesicherung und der Auflösung des US-Lease entstandenen Aufwendungen --aufgrund derer sich für ihn aus der Gesamttransaktion ein Verlust ergab-- gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzungen 2001 und 2002 zu berücksichtigen. Dem folgte das FA in Bezug auf das Jahr 2002 (Streitjahr) nicht (das Einspruchsverfahren hinsichtlich des Jahrs 2001 ruht).
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Die anschließende Klage blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen im Rahmen der laufenden Veranlagung zu berücksichtigen seien.
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Gegen die Entscheidung des FG, die Revision nicht zuzulassen, wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
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1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts notwendig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alternative 1 FGO). Es fehlt an dem für beide Zulassungsgründe erforderlichen Klärungsbedürfnis (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2014 I B 133/13, BFH/NV 2014, 860).
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a) Der Kläger hat zunächst die Rechtsfrage herausgestellt, ob ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses (bzw. auf den Zeitpunkt der Besteuerung des Netto-Barwertvorteils) einer US-Lease-Transaktion vorliegt, wenn die Transaktion zur Abwendung einer sonst höheren Schadensersatzpflicht vorzeitig beendet wird und dadurch dem Steuerpflichtigen nachträgliche Aufwendungen (in Form eines neu festgesetzten Optionspreises) entstehen, die den ursprünglich besteuerten Netto-Barwertvorteil vollständig aufzehren und sogar zu einem Verlust führen.
- 9
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aa) Die Frage ist indes nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. August 2011 I B 1/11, BFH/NV 2011, 2044; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Wie der Kläger selbst einräumt, entscheidet sich die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, im Anwendungsbereich des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein anhand des jeweils einschlägigen materiellen Rechts (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14).
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bb) Davon ausgehend ergibt sich, dass das FG im Ergebnis zu Recht erkannt hat, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Streitfall mangels rückwirkenden Ereignisses nicht anzuwenden ist. Und die vom Kläger formulierte "Vorfrage", ob "materielles Recht" im Sinne der zitierten BFH-Rechtsprechung auch ein "Rechtssatz" sein könne, den die Finanzverwaltung selbst aufgestellt, ihren verbindlichen Auskünften und der Besteuerung zugrunde gelegt habe, ist mit der bisher hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eindeutig zu verneinen.
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aaa) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass bei den laufend veranlagten Steuern --wie vorliegend der Körperschaftsteuer-- die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen sind, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (BFH-Urteil in BFHE 242, 14; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, soweit nicht die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt; dies ist bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 X B 146/10, BFH/NV 2011, 1831; s. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, sowie --zum Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes-- Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185). Bestimmt sich aber allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, mit anderen Worten, ob eine solche Änderung dazu führt, dass bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897), ist hieraus unmittelbar zu schließen, dass mangels Gesetzeskraft die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Finanzverwaltung nicht geeignet sind, eine steuerliche Rückwirkung und damit eine Durchbrechung der Bestandskraft nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu begründen. Im Streitfall ist --wie auch der Kläger selbst und letztlich auch das FG festhalten-- ein solcher spezieller gesetzlicher Besteuerungstatbestand, dem eine Rückwirkungsanordnung entnommen werden könnte, nicht einschlägig; eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts ist mithin im laufenden Veranlagungszeitraum und nicht rückwirkend zu berücksichtigen.
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bbb) Auf die weiteren, von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen des FG, insbesondere zu den "Leibrenten-Fällen" im Rahmen des § 16 EStG, kommt es nicht mehr an. Es ist für die (Nicht-)Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch ohne Bedeutung, ob das FA den ursprünglichen Sachverhalt in den Jahren 2001 und 2002 fehlerhaft veranlagt hat, indem es einen einmaligen Leistungsaustausch und kein Dauerrechtsverhältnis angenommen hat. Denn diese Unterscheidung ist für die Frage der Rückwirkung unbeachtlich; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lässt sich nicht zur die Bestandskraft durchbrechenden Korrektur etwaiger früherer Veranlagungsfehler effektuieren.
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b) Dass dieses Ergebnis und die ihr zugrunde liegende höchstrichterliche Rechtsprechung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot verstieße, ist nicht erkennbar. Die vom Kläger gerügte leistungsfähigkeitswidrige Übermaßbesteuerung (Besteuerung "fiktiver Gewinne") ist vielmehr Folge des --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264)-- Prinzips der Abschnittsbesteuerung sowie der eingetretenen Bestandskraft. Hierdurch kann sich ergeben, dass sich die Erfolgswirksamkeit von (laufenden) Geschäftsvorfällen in späteren Veranlagungszeiträumen verändert, ohne dass dies verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Aufgrund derselben Erwägungen besteht auch kein Konflikt mit dem Gebot der Folgerichtigkeit, weil das FA ohne sachlichen Grund vom "System der Sofortbesteuerung" abgerückt sei. Die Nichtanwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist mangels abweichenden materiellen Rechts im Gegenteil gerade folgerichtig. Aus demselben Grund führt auch der vom Kläger herangezogene Vergleich mit § 16 EStG nicht weiter und geht die Rüge einer willkürlichen Gleichbehandlung des Streitfalls mit den "Leibrenten-Fällen" im Rahmen des § 16 EStG fehl.
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c) Nach diesen Darlegungen ergeben sich die von der Beschwerde gewünschten Wirkungen auch nicht aus einer Bindung des FA an den Grundsatz von Treu und Glauben. Mangels spezieller gesetzlicher Besteuerungsgrundlage lässt sich aus der "Sofortbesteuerung" in den Jahren 2001 und 2002 bereits im Ausgangspunkt keine Folgerung für die steuerliche Behandlung späterer Sachverhaltsänderungen ableiten.
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2. Die Rüge des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von den vom FG selbst zitierten BFH-Entscheidungen sowie dem BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) ab, stellt bereits im Ausgangspunkt keine ordnungsgemäß erhobene Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561). Da alle herangezogenen Divergenzentscheidungen zu demselben Ergebnis kommen wie die angefochtene Entscheidung (keine Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Abweichungen. Es kommt dem Kläger zudem gerade darauf an, dass die Entscheidungssachverhalte nicht vergleichbar sind und von daher eine andere Entscheidung des FG geboten gewesen wäre (unzutreffende Gleichbehandlung). Bei Licht besehen rügt er eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG.
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3. Die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt dazu, dass zum einen die Rüge eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 I B 8/13, BFH/NV 2014, 378) nicht verfängt und zum anderen auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese nur die "überschießende" Begründung des FG und damit nicht die dargelegten, für die Entscheidung erheblichen Punkte betreffen (analog § 126 Abs. 4 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 I B 44/06, BFH/NV 2007, 1191).
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4. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat im Hinblick auf § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger nach § 135 Abs. 2 FGO.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
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des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
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der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
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die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
Tatbestand
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I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete mit weiteren Gesellschaftern im Jahr 1979 die C GmbH. Seit dem Jahr 1986 hielt er 35 v.H. der Anteile zu Anschaffungskosten von 170.000 DM. Mit Vertrag vom 21. Juni des Streitjahres (2000) veräußerten die Gesellschafter der C GmbH 90 v.H. ihrer Anteile an die A AG. Als Kaufpreis wurden Barzahlungen in Höhe von insgesamt 1.000.000 DM sowie 10.652 Aktien der A AG aus einer Kapitalerhöhung im Wert von 5.000.000 DM vereinbart. Für den Fall, dass die Kapitalerhöhung nicht bis zum 31. März 2001 im Handelsregister eingetragen wäre, verpflichtete sich die A AG, den Kapitalerhöhungsbeschluss rückgängig zu machen und den offenen Kaufpreis in Geld zu zahlen. Ferner verpflichtete sich die A AG, hinsichtlich der erworbenen Geschäftsanteile die Anschaffungskosten der Verkäufer fortzuführen, soweit die Gegenleistung in der Gewährung neuer Anteile bestehe, sowie weiter dazu, die von den Gesellschaftern der C GmbH gewährten Darlehen zurückzuzahlen und dafür Sorge zu tragen, dass die Altgesellschafter aus den gegenüber den finanzierenden Banken abgegebenen Bürgschaften entlassen wurden. Bezogen auf den Kläger entsprechen diese Vereinbarungen dem Verkauf eines Geschäftsanteils zum Nennbetrag von 78.700 DM zu einem Barkaufpreis von 350.000 DM zuzüglich 3.728 neuer Aktien der A AG zu einem angenommenen Gegenwert von 1.750.000 DM.
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Nach dem Vertrag vom 21. Juni 2000 stand die Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2000 der A AG zu, die Neugesellschafter unterlagen Veräußerungsbeschränkungen, bis zum 31. Dezember 2000 durfte über die neuen Aktien in keiner Weise verfügt werden. Danach durften jährlich bis zu 25 v.H. der Aktien veräußert werden. Die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgte in der gleichen Urkunde und war aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Barbetrags des Anteilskaufpreises. Zusätzlich enthielt der Vertrag vom 21. Juni 2000 eine Option auf den Erwerb der verbliebenen 10 v.H. der Geschäftsanteile der C GmbH zugunsten der O AG, an der die A AG beteiligt war.
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Außerhalb der notariellen Vereinbarung verzichteten die Altgesellschafter auf die Verzinsung der an die C GmbH ausgereichten Gesellschafterdarlehen in Höhe von 5,5 v.H. Für den Kläger entsprach dies einem Wert von 17.916,20 DM.
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Am 27. November 2000 übte die O AG ihre Option auf den Erwerb der verbliebenen Anteile an der C GmbH aus. In der Folge kam es am 21. Dezember 2000 zum Abschluss eines Anteilsübertragungsvertrages zwischen der O AG und den Altgesellschaftern; die Altgesellschafter brachten ihre verbliebenen Anteile an der C GmbH in die O AG als Sacheinlage ein und sollten zusammen 2.750 Aktien der O AG erhalten, die nach einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden sollten. Für den Fall, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Übertragung der Aktien nicht bis zum 31. Dezember 2001 möglich sein sollten, verpflichtete sich die O AG, den Übertragenden eine Bankbürgschaft in Höhe von 666.666,67 DM zu übergeben. Die Übertragung der Aktien sollte durch Hinterlegung bzw. Einbuchung der Aktien auf einem Sperrdepot bei der B-Bank oder einer anderen Bank nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgen. Die Abtretung der Anteile an der C GmbH erfolgte ebenfalls im Vertrag vom 21. Dezember 2000. Die Gewinnberechtigung stand ab dem 1. Januar 2000 der O AG zu.
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Die mit der Ausgabe der neuen Aktien an die Altgesellschafter der C GmbH verbundene Kapitalerhöhung bei der A AG wurde am … Februar 2001 im Handelsregister eingetragen. Danach wurde das Grundkapital um weitere 42.608 € auf 13.402.288 € erhöht. Da das Grundkapital der A AG infolge weiterer Kapitalerhöhungen "verwässert" worden war, erhielten die Altgesellschafter der C GmbH (verglichen mit der im Vertrag vom 21. Juni 2000 genannten Zahl) die vierfache Zahl von Aktien, der Kläger also 14.912 Aktien, die am 20. Juni 2001 im Depot des Klägers eingebucht wurden.
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Mit Urkunde vom 25. Juni 2001 brachte die A AG ihre Anteile an der C GmbH in die O AG ein. Als Gegenleistung gewährte die O AG der A AG 500 eigene Aktien, die aus einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden sollten. Im Juni 2001 zeichneten die Altgesellschafter der C GmbH die neuen Aktien der O AG. Die diesbezügliche Kapitalerhöhung um 15.263 € auf 105.263 € wurde am … August 2001 im Handelsregister eingetragen. Unmittelbar danach, jedenfalls ab 9. September 2001, betrieben die Altgesellschafter der C GmbH die Rückübertragung der Anteile an der C GmbH. Die Rückübertragung wurde am 18. Dezember 2001 notariell vereinbart. Danach wurden die Anteile an der C GmbH von der O AG an die Altgesellschafter zurückübertragen, wofür diese eine Barzahlung leisteten sowie ihre Aktien an der A AG und O AG auf die O AG übertrugen. Bezogen auf den Kläger wurde vereinbart, dass die O AG ihre (zwischenzeitlich von der A AG erworbenen) Geschäftsanteile an der C GmbH in Höhe von nominal 78.700 € an den Kläger übertrug, wofür der Kläger 35.000 DM an die O AG zahlte und 14.912 Aktien der A AG auf die O AG übertrug. Ferner trat die O AG ihren (originär vom Kläger erworbenen) Geschäftsanteil in Höhe von nominal 8.800 DM an der C GmbH an den Kläger ab, wofür der Kläger 963 Aktien der O AG auf die O AG übertrug. Diese versicherte, dass der Kläger mit der genannten Zahl von Aktien in das Aktenregister der Gesellschaft eingetragen sei. Diese Aktien sollten in das eigene Aktienregister der O AG eingetragen werden, so dass außerhalb dieses Vertrags keine weiteren Maßnahmen seitens des Klägers erforderlich seien. Ferner versicherte der Kläger, dass er Eigentümer der von ihm übertragenen Aktien der A AG und der O AG sei, dass diese Aktien nicht mit Rechten Dritter belastet seien und dass er über die Aktien frei verfügen könne.
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In ihrem der Körperschaftsteuererklärung 2000 beigefügten Jahresabschluss 2000 bilanzierte die A AG die Anteile an der C GmbH mit 2.709.000 € (5.298.343,40 DM). Auf den vom Kläger erworbenen Anteil von 35 v.H. entfielen danach 1.854.420,10 DM.
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Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus der Veräußerung der Anteile an der C GmbH in Höhe von 205.290 DM. Dabei setzte er als Einnahme lediglich den Barkaufpreis in Höhe von 350.000 DM an, dem er eine anteilige Provision in Höhe von 105.000 DM, Steuerberatungskosten in Höhe von 14.210 DM und anteilige Anschaffungskosten in Höhe von 25.500 DM gegenüberstellte.
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Davon abweichend setzte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 2. April 2002, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, auf 225.095,23 € fest, wobei ein Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 304.631 DM zugrunde gelegt wurde.
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Seit dem 23. Januar 2001 führte das FA durch seine sog. Betriebsnahe Veranlagung (BNV) beim Kläger eine Sachverhaltsaufklärung wegen der Anteilsveräußerung durch. In diesem Zusammenhang bestätigte die A AG mit Schreiben vom 25. November 2002, dass sie die Anschaffungskosten des Klägers für die Anteile an der C GmbH weitergeführt habe. Weiter nahm die A AG in einem Schreiben vom 11. November 2003 an den Kläger zur Bilanzierung der Anteile an der C GmbH bei der A AG Stellung. Die Anschaffungskosten hätten sich wie folgt zusammengesetzt (Beträge in €):
-
21.12.2000
Änderungen
2001
31.12.2001
Korrektur
2002
31.12.2002
Baranteil
511.292
511.292
511.292
Aktienanteil
2.620.392
./. 2.464.806
155.586
./. 27.516
128.070
Nebenkosten
88.625
88.625
88.625
3.220.309
./. 2.464.806
755.503
./. 27.516
727.987
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Die Änderung im Jahr 2001 habe die Ausübung des Wahlrechts zur Buchwertübertragung betroffen, das erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung habe ausgeübt werden dürfen. 2002 sei ein arithmetischer Fehler bei der Berechnung der Anschaffungskosten festgestellt und korrigiert worden. Der Betrag von 2.620.292 € habe dem Kurswert der Aktien der A AG am 21. Juni 2000 entsprochen.
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Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 an das FA W teilte die A AG zu ihrer Körperschaftsteuererklärung 2000 mit, dass in der Steuerbilanz die übertragenen Buchwerte der Verkäufer übernommen worden seien. Das FA W teilte dem beklagten FA mit, dass die A AG die Anteile der C GmbH mit Anschaffungskosten von 2.709.000 € aktiviert habe. Die A AG habe das Wahlrecht für das Jahr 2000 dahingehend ausgeübt, die Anteile zu Anschaffungskosten von 2.709.000 € zu aktivieren. Die Einbringung sei nicht zu Buchwerten, sondern zu Teilwerten erfolgt.
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Ausgehend von den Prüfungsergebnissen der BNV setzte das FA mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 26. August 2003 die Einkommensteuer auf 571.177,45 € herauf. Dabei wurden aus dem Verzicht auf die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen weitere Anschaffungskosten für die Anteile an der C GmbH in Höhe von 17.916 DM und in gleicher Höhe Einnahmen aus den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt. Die von der A AG angesetzten Anschaffungskosten für die Anteile an der C GmbH wurden beim Kläger in Höhe von 2.709.000 € anteilig als Einnahme der Besteuerung nach § 20 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) unterworfen, also in Höhe von 1.854.420 DM. Danach ergab sich ein Gewinn für die an die A AG veräußerten Anteile in Höhe von 1.578.007 DM. Da lt. BNV unklar war, mit welchem Wert die O AG die Anteile an der C GmbH in ihrer Bilanz angesetzt hatte, wurde vom Teilwert ausgegangen, also von 588.705 DM, die anteilig (also in Höhe von 206.046 DM) als Einnahme des Klägers aus Anteilsveräußerung angesehen wurden. Danach ergab sich aus der Veräußerung an die O AG ein Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 175.333 DM. Die Rückübertragung der Aktien an der A AG und O AG im Jahr 2001 wurde als nicht steuerbar betrachtet und insoweit wurden keine Veräußerungsgewinne und -verluste berücksichtigt.
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Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA setzte die Einkommensteuer auf 578.640,27 € herauf. Das FA hielt die Vorschrift des § 20 UmwStG 1995 auf die Veräußerung an die O AG nicht für anwendbar. Vielmehr sei als Gegenleistung der von den Beteiligten angenommene Wert der Anteile an der C GmbH von anteilig 234.666,66 DM anzusetzen, so dass sich der Gewinn aus der Übertragung an die O AG auf 203.959 DM erhöhe.
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Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1695 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als das FA die Übertragung der Anteile an der C GmbH auf die O AG der Besteuerung unterworfen hat. Jedoch habe das FA den Veräußerungsgewinn aus der Übertragung an die A AG zutreffend angesetzt.
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Hiergegen richten sich die Revisionen des FA wie auch die des Klägers.
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Das FA stützt seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien der O AG sei spätestens mit Abschluss des notariellen Vertrags am 21. Dezember 2000 auf den Kläger übergegangen.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger stützt seine Revision darauf, dass das FG hinsichtlich der Übertragung der Anteile an der C GmbH auf die A AG zu Unrecht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG 2000 durch die A AG bereits im Jahr 2000 angenommen habe.
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§ 20 Abs. 1 UmwStG 2000 verlange, dass der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung neue, im Wege der Sacheinlage geschaffene Anteile erhalte, d.h. eine wirksame Kapitalerhöhung in Form einer Sacheinlage. Komme es zur Bewirkung der Einbringung in einem Wirtschaftsjahr und zur Schaffung der neuen Anteile in einem der folgenden Wirtschaftsjahre, sehe das Gesetz keine Fiktion der Sacheinlage auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem übertragenen Unternehmen oder den Unternehmensanteilen vor. Das FG habe entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2000 das Vorliegen einer Sacheinlage bereits zu dem Zeitpunkt angenommen, zu dem der Kläger das wirtschaftliche Eigentum an seinen Anteilen an der C GmbH auf die A AG übertragen habe. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums sei unstrittig im Jahr 2000 erfolgt.
- 22
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Verfahrensfehlerhaft habe es das FG trotz Vortrags des Klägers in rechtsirriger Annahme der Sacheinlage im Wirtschaftsjahr 2000 unterlassen, Auszüge aus dem Betriebsprüfungsbericht der A AG für das Wirtschaftsjahr 2001 dahingehend auszuwerten, mit welchem Wert die A AG die Anteile an der C GmbH im Wirtschaftsjahr 2001 bewertet habe.
- 23
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Der Kläger beantragt,
-
das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2005 dahingehend zu ändern, dass ein Gewinn aus der Übertragung der Anteile an der C GmbH in Höhe von 205.290 DM festgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Weiter beantragt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines seit November 2009 laufenden Einspruchsverfahrens zu seinem Antrag auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres gemäß § 163 AO.
Entscheidungsgründe
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1. Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ein Verfahren über einen Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ist gegenüber dem Festsetzungsbescheid vorgreiflich (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201).
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Bei einer Entscheidung i.S. von § 163 Satz 1 AO handelt es sich um einen Akt der Steuerfestsetzung. Der Verwaltungsakt über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO ist ein Grundlagenbescheid für den Festsetzungsbescheid (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 201, m.w.N.). Zwar bilden die abweichende Festsetzung und die Steuerfestsetzung zwei in getrennten Verfahren ergehende selbständige Verwaltungsakte. Folgt die Billigkeitsmaßnahme der Steuerfestsetzung nach, so muss diese nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO hat daher grundsätzlich rechtlichen Einfluss auf die Entscheidung über die Anfechtung eines Steuerbescheides und ermöglicht die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO. Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; Beschluss vom 26. Februar 1996 V B 81/95, BFH/NV 1996, 571). Bei der Abwägung prozessökonomischer Gesichtspunkte kann eine Rolle spielen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens, das ausgesetzt werden soll, und der des Verfahrens, dessentwegen ausgesetzt werden soll, ein Verhältnis zueinander aufweisen, wie es zwischen Folgebescheid und Grundlagenbescheid gegeben ist. Das Verfahren über einen Folgebescheid ist in der Regel auszusetzen, um den Erlass eines Grundlagenbescheides herbeizuführen. In den Fällen eines Antrags auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ist aber auch zu berücksichtigen, wann der entsprechende Antrag bei dem FA gestellt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 1994 IV B 95/93, BFH/NV 1995, 325) und in welchem Stand sich das Verfahren befindet.
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2. Im Streitfall hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nicht für zweckmäßig, da sich die Erledigung des anhängigen Revisionsverfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern würde (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, unter II.9.). Denn der Einspruch in diesem Verfahren datiert erst vom November 2009. Auch wird die Prüfung der sachlichen Billigkeit erheblich von den materiell-rechtlichen Erwägungen des Senats zu vorliegendem Festsetzungsverfahren beeinflusst (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 2004 V R 18/02, BFHE 207, 381, BStBl II 2005, 227).
-
III.
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Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zutreffend hat das FG den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der C GmbH an die A AG insgesamt dem Streitjahr 2000 zugeordnet.
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1. Das FG hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Die vom Kläger gerügten Aufklärungsmängel betreffen tatsächliche Umstände, die nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Sichtweise des FG unerheblich sind.
- 32
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2. Die Veräußerung der Anteile an der C GmbH an die A AG unterfällt unstreitig § 17 Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung.
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a) Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist dabei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungskosten sind die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlassten Aufwendungen.
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aa) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, in dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693). Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann, also neben dem Gewinnbezugsrecht und der Teilhabe an Wertveränderungen der Anteile alle Verwaltungsrechte einschließlich des Stimmrechts (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140; vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; sowie unten IV.1.).
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bb) Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des --dinglichen-- Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteil in BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693). Der Veräußerungspreis ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf anzusetzen, ob die Veräußerung bedingt oder befristet ist oder ob der Kaufpreis gestundet ist (Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 168; Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 17 EStG Rz 123). Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung des Veräußerungspreises ist grundsätzlich der des Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts (Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 176). Auf den Zufluss des Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an.
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b) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erlangt die übernehmende Gesellschaft dadurch die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 UmwStG 1995), darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Die Obergrenze bildet der Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter (§ 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995). Ein Wahlrecht des Einbringenden besteht nicht.
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Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft ist infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der von der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend ermittelt worden ist (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 111/00, BFH/NV 2002, 628; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536).
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3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG den Veräußerungsgewinn des Klägers auch in Gestalt der Aktien der A AG zutreffend im Streitjahr erfasst.
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a) Das juristische wie --unstreitig-- auch das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen der C GmbH ist im Streitjahr auf die A AG übergegangen.
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b) Veräußerungspreis, d.h. Gegenleistung aus dem Veräußerungsgeschäft sind der Barpreis sowie die auf den Kläger entfallenden neuen Aktien der A AG. Nach allgemeinen Grundsätzen wären diese Aktien ausgehend vom Zeitpunkt des Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts, also dem Zeitpunkt der Übertragung zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien der C GmbH auf die A AG, zu bewerten. Insoweit greift jedoch die Sonderregelung des § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 (vgl. Pott in Dötsch, KStG, § 20 UmwStG --vor SEStEG-- Rz 196, 214).
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Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 gilt als Veräußerungspreis der Wert, mit dem die A AG die Anteile an der C GmbH angesetzt hat.
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Der Anwendungsbereich dieser Bewertungsposition ist im Streitfall gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 eröffnet, indem Kapitalgesellschaftsanteile an der C GmbH in die A AG eingebracht wurden und Letztere wegen der einheitlichen Übertragung von 90 v.H. der Anteile durch alle ursprünglichen Gesellschafter im Vertrag vom 21. Juni 2000 unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte erlangte. Der Kläger erhielt auch Anteile an der A AG. Eingebracht waren die Anteile an der C GmbH bereits mit Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums der A AG daran (vgl. Pott in Dötsch, KStG, § 20 UmwStG --vor SEStEG-- Rz 125, 249; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz 554). Jenseits dessen verlangt § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 auch in der systematischen Zusammenschau mit § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 nicht, dass der Einbringende seinerseits die neuen Anteile an der A AG als der aufnehmenden Gesellschaft im Bewertungszeitpunkt bereits erlangt hat. Erlangt er das Eigentum daran später überhaupt nicht, ist dies als Änderung des Veräußerungspreises gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen. Anders als der Kläger meint, knüpft § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 nur an die Einbringung und den Ansatz der aufnehmenden Kapitalgesellschaft an, nicht aber auch daran an, dass der Einbringende die neuen Anteile bereits erhalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 1995. Diese Regelungen ermöglichen die Gestaltung des Zeitpunkts der Einbringung, knüpfen aber wiederum nicht an die vollzogene Übertragung der neuen Anteile auf den Einbringenden an.
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Der nach § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 maßgebliche tatsächliche Wertansatz der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft knüpft systematisch an die Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 an. Diese Wahlrechtsausübung ist --im Unterschied zum Antragserfordernis nach § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 UmwStG n.F.-- nicht formalisiert. Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen (BFH-Urteil vom 28. Mai 2008 I R 98/06, BFHE 221, 215, BStBl II 2008, 916).
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Insoweit ist die Auslegung des FG, wonach die Wahlrechtsausübung im Streitfall mit dem Bilanzansatz zum 31. Dezember 2000 erfolgte, zumindest vertretbar und bindet den Senat (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Da die A AG angesichts der Erlangung des Eigentums an den Anteilen der C GmbH im Jahr 2000 diese im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2000 aktivieren musste und dies auch getan hat, ohne zu erkennen zu geben, dass der Ansatz nicht verbindlich sein sollte, und auch etwaige Vertragsstörungen nicht zu erwarten waren, konnte das FG nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. dazu Anm. Herlinghaus, EFG 2009, 450, 451) davon ausgehen, mit dem Ansatz im Jahresabschluss sei auch das Wahlrecht ausgeübt (vgl. auch Anm. Herlinghaus, EFG 2007, 474 ff.). Zutreffend hat das FG auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Anfechtung der Wahlrechtsausübung gesehen. Insoweit ist insbesondere die Auslegung des Schreibens vom 9. Dezember 2003 schlüssig; darin wird nicht auf einen Willensmangel hinsichtlich der Wahlrechtsausübung hingewiesen. Die Richtigkeit des Wertansatzes ist nicht zu prüfen.
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IV.
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Auch die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Übertragung der neuen Anteile an der O AG auf den Kläger vor vollständiger Abwicklung des Anteilsübertragungsvertrages vom 21. Dezember 2000 rückgängig gemacht und damit insoweit der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG nicht verwirklicht wurde.
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1. Eine nach § 17 Abs. 1 EStG steuerbare Anteilsveräußerung liegt nicht vor, wenn das Veräußerungsgeschäft endgültig nicht durchgeführt wird. Insoweit gelten die von der Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entwickelten materiell-rechtlichen Grundsätze (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349; vom 19. August 2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107; jeweils m.w.N.). Danach liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung in dem Fall vor, dass der gestundete Kaufpreis für die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wegen einer in einem späteren Veranlagungszeitraum geschlossenen Rücktrittsvereinbarung nicht mehr entrichtet wird. § 17 Abs. 2 EStG erfordert, dass jede nach der Veräußerung eintretende Veränderung beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis oder beim Veräußerungstatbestand so lange und so weit auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen ist, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt. Es ist ohne Bedeutung, ob er seine Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen kann oder sie aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) zu erbringen braucht. Für den Sachverhalt, dass der Kaufpreis noch nicht beglichen und damit der Kaufvertrag noch nicht abgewickelt ist, kommt es auf die Ursache der Störung bei der Vertragsabwicklung nicht an.
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Diese Grundsätze gelten auch für Veräußerungen im Wege des Anteilsaustausches. Besteht dabei das Entgelt für die Übertragung von Anteilen in der Übertragung anderer Anteile, so verlangt die Begleichung dieser Gegenleistung jedenfalls die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an letztgenannten Anteilen.
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Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, m.w.N.) auf einen Erwerber über (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn der Käufer des Anteils
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(1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
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(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie
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(3) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
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Dabei ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend.
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2. Gegenleistung für die Übertragung der Anteile an der C GmbH vom Kläger auf die O AG war lt. Vertrag vom 21. Dezember 2000 die Übertragung von 963 neuen Aktien der O AG durch Hinterlegung bzw. Einbuchung auf einem Sperrdepot bei einer Bank nach Eintragung der Kapitalerhöhung. Sollte diese Übertragung nicht bis zum 31. Dezember 2001 möglich sein, sollte die O AG eine Bankbürgschaft übergeben.
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Nach den finanzgerichtlichen Feststellungen erfolgte keine Hinterlegung; vielmehr kam im Zeitpunkt der vertraglichen Einigung über die Rückabwicklung am 18. Dezember 2001 die alternative Bürgschaftsübergabe noch in Betracht. Die Veräußerung der Anteile an der C GmbH war hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistung juristisch noch nicht vollzogen. Es kann jedoch dahinstehen, ob der vollständigen Begleichung des Kaufpreises im Sinne der oben (unter 1.) genannten Rechtsprechung in Tauschfällen wie dem vorliegenden die Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung im juristischen Sinne --vorliegend die Hinterlegung auf einem Sperrdepot-- gleichsteht oder bereits die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an den als Gegenleistung zu übertragenden Anteilen, selbst wenn dieser nicht die juristische Erfüllung folgt. Denn das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger das wirtschaftliche Eigentum an den gezeichneten neuen Aktien der O AG nicht erlangt hat. Der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist davon abhängig, welche Rechtspositionen bzw. faktischen Einflussnahmemöglichkeiten übergegangen sind. Um dies festzustellen, ist insbesondere der Vertrag vom 21. Dezember 2000 auszulegen. Das FG hat dessen Regelungen so gewürdigt, dass das wirtschaftliche Eigentum nicht übergegangen ist, da zwar das Gewinnbezugsrecht, nicht aber das Stimmrecht auf den Kläger übergegangen sei. Diese finanzgerichtliche Auslegung, wonach angesichts des fehlenden Stimmrechts nicht alle mit dem Anteil (Stammrecht) verbundenen Rechte und Pflichten auf den Kläger übergegangen sind, ist jedenfalls möglich und bindet insoweit den erkennenden Senat (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2003 X R 55/99, BFHE 205, 30, BStBl II 2004, 706). Die maßgebliche Orientierung am Stimmrecht entspricht der Rechtsprechung, die regelmäßig eine Übertragung gerade auch des Stimmrechts --neben dem Gewinnbezugsrecht-- verlangt. Von einer widersprüchlichen, gegen Denkgesetze verstoßenden Würdigung der Gesamtumstände seitens des FG ist nicht auszugehen. Soweit das FA geltend macht, dass die O AG den Erwerb der Anteile an der O AG durch den Kläger alleine nicht hätte verhindern können, indem sie anderweitig über diese nicht hätte verfügen können, konnte das FG vertretbar darauf abstellen, dass die Parteien eben eine bestimmte Art der Übergabe, nämlich die Übertragung auf ein Depotkonto, vereinbart hatten und der Kläger das Eigentum an den Anteilen nicht ohne Mitwirkung der O AG erwerben konnte. Dass die O AG gehalten war, ihr Stimmrecht im Sinne des Klägers auszuüben, verschafft diesem ebenso wenig wirtschaftliche Verfügungsmacht. Schließlich zwingt auch die Regelung im Vertrag vom 18. Dezember 2001, wonach der Kläger versicherte, dass er Eigentümer der von ihm übertragenen Aktien der A AG und der O AG sei, diese Aktien nicht mit Rechten Dritter belastet seien und dass er über die Aktien frei verfügen könne, nicht zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums des Klägers an den Aktien der O AG. Denn hier werden die Aktien der A AG und der O AG, welche jedenfalls unterschiedlichen Übertragungsmodalitäten unterlagen, in einem Zuge genannt, wobei die Versicherung des Klägers sachgerecht u.a. für die Aktien der A AG ist, deren Übertragung endgültig abgewickelt war. Insoweit ist die Auslegung durchaus vertretbar, dass die Aktien der O AG in die Versicherung nur "sicherheitshalber" zur Vermeidung jedweder Abwicklungsprobleme aufgenommen wurden.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.