Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Sept. 2014 - 10 Sa 493/14
Tenor
ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.03.2014, 2 Ca 1479/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich).
3Der Kläger ist am 19.04.1960 geboren. Er stand seit dem 01.05.2002 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Vereinigten Königreich von Y und X. Er wurde zuletzt als Heizungsmonteur in der C in Münster beschäftigt. Grundlage war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 08.07.2002 (Anlage 1, Bl. 5 ff. d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass auch der TV SozSich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Dieser Tarifvertrag sieht u.a. Ansprüche der Arbeitnehmer auf Überbrückungsbeihilfe (§ 4) vor. Nach einer Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Beklagten zu 1 vom 03.09.1971 (V 7 – 81.57/10) stellte die Beklagte zu 1 die Entsendestaaten von allen finanziellen Verpflichtungen frei, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben. Nach den tariflichen Regelungen sind Ansprüche von den Arbeitnehmern gemäß § 7 Abs. 2 TV SozSich an das zuständige Amt für Verteidigungslasten der Beklagten zu 1 zu richten. Soweit es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und den Stationierungsstreitkräften kommt, sind Aktiv- und Passivprozesse für die Stationierungsstreitkräfte im Wege einer Prozessstandschaft gemäß Art 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Beklagten zu 1 zu führen.
4Mit Schreiben vom 17.05.2011 wurde der Kläger darüber informiert, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege des Teilbetriebsübergangs wegen der Ausgliederung des Gebäudemanagements (Facility Management) auf die Beklagte zu 2 übergehen werde (Anlage 2, Bl. 9 ff. d.A.). Mit Wirkung zum 08.08.2011 ging das Arbeitsverhältnis sodann im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zu 2 über.
5Der Kläger übte auch in der Folgezeit seine früheren Tätigkeiten auf dem Gelände der C in Münster aus. Inwiefern sich im Rahmen seiner Tätigkeit durch andere Strukturen und Verantwortlichkeiten Veränderungen ergaben und inwiefern der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit mit Mitarbeitern der Stationierungsstreitkräfte zusammenarbeitete, ist zwischen den Parteien streitig.
6Mit Schreiben vom 04.07.2012 (Anlage 3, Bl. 16 d.A.) teilte das Britische Verteidigungsministerium seine Absicht mit, die C zum 31.12.2012 zu schließen. Endgültig wurde der Standort zum 31.12.2013 geschlossen.
7Mit Schreiben vom 29.10.2012 kündigte die Beklagte zu 2 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2013 (Anlage A 4, Bl. 18 d.A.). Der Kläger und die Beklagte zu 2 verständigten sich vor dem Arbeitsgericht Münster, Az. 2 Ca 2183/12 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2013 gegen Zahlung einer Abfindung von 13.000,- €.
8Am 20.03.2013 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1, vertreten durch den Kreis Soest die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe (Anlage A 6, Bl. 21 d.A.). Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 21.05.2013 zurückgewiesen (Bl. 22 d.A.).
9Mit seiner am 09.08.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der TV SozSich habe auf sein Arbeitsverhältnis auch nach dem Betriebsübergang Anwendung gefunden, da er nicht durch andere Tarifverträge verdrängt worden sei. Die Änderung des Charakters des Arbeitgebers habe keinen Einfluss auf die Fortgeltung.
10Zudem sei er auch nach dem Teilbetriebsübergang im Sinne der Tarifvorschrift bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt gewesen. Die Beklagte zu 2 habe ausschließlich das Facility Management für die M Stationierungsstreitkräfte übernommen. Die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht verändert. Da er mit Mitarbeitern der Stationierungsstreitkräfte zusammen gearbeitet habe, sei ein Gemeinschaftsbetrieb begründet worden. Für die Geltung des TV SozSich sei die Frage, ob der übergegangene Betriebsteil den Charakter einer militärischen Einheit erhalten habe, nicht relevant.
11Auch die Voraussetzungen des § 2 TV SozSich seien gegeben. Die Kündigung des Klägers sei mittelbare Folge der Schließung des Standortes Münster.
12Die Beklagte zu 1 sei nach wie vor selbst aus dem Tarifvertrag verpflichtet, denn sie habe den Tarifvertrag in eigenem Namen abgeschlossen und nur sich selbst aus diesem Tarifvertrag verpflichtet. Entsprechend sei der Antrag auf Überbrückungsgeld gemäß § 7 TV SozSich beim zuständigen Amt für Verteidigungslasten zu stellen.
13Die Beklagte zu 2 sei daneben aus dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger verpflichtet, in den die tariflichen Ansprüche des TV SozSich eingeflossen seien.
14Im Innenverhältnis sei die Beklagte zu 1 jedoch verpflichtet, die Beklagte zu 2 von Ansprüchen des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe freizustellen. Das Feststellungsinteresse für den Antrag festzustellen, dass die Beklagte zu 1 die Beklagten zu 2 von Ansprüchen freizustellen habe, liege darin, dass die Beklagte nicht in gleichem Maße solvent sei wie die Beklagte zu 1. Es sei zu befürchten, dass die Summe der zu leistenden Überbrückungsbeihilfen, ihre Mittel übersteigen werde.
15Die Überbrückungsbeihilfe belaufe sich für die Zeit von April 2013 bis November 2013 auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 632,97 €. Für die Zeit ab Dezember 2013 sei eine monatliche Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 575,28 € zu zahlen.
16Der Kläger hat beantragt,
171.) die Beklagten zu verurteilen, ihm Überbrückungshilfe nach dem TVSozSich in Höhe von 6.214,32 € netto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 632,97 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07.,01.08., 01.09., 01.10., 01.11., und 01.12.2013 sowie aus je 575,28 € seit dem 01.01. und 01.02.2014 zu zahlen.
182.) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 zu zahlen.
193.) festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, die Beklagte zu 2 von den Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte zu 2 auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 freizustellen.
20Die Beklagten haben beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte zu 1 hat die Ansicht vertreten, sie sei aus dem TV SozSich nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Arbeitgeber des Klägers sei das Vereinigte Königreich von Y und X gewesen. Die Beklagte zu 1 sei lediglich verpflichtet, den Entsendestaat der Stationierungsstreitkräfte von den finanziellen Belastungen aus den Ansprüchen nach dem TV SozSich freizustellen.
23Zudem seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen des TVSozSich nicht erfüllt. Bereits die Überschrift vor der Bezeichnung der tarifschließenden Parteien liefere einen deutlichen Hinweis auf den Geltungsbereich des Vertrags. Es handele sich um einen Tarifvertrag zur Absicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften. Schon nach diesem eindeutigen Wortlaut scheide eine Anwendung des TV SozSich auf den Kläger aus. Dieser sei nicht mehr bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Der Kläger habe zudem vom Entsendestaat keine Kündigung aufgrund der Schließung der Dienststelle M erhalten. Seit dem Betriebsübergang vom 08.08.2011 habe kein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und den M Stationierungsstreitkräften mehr bestanden. Daher könne in der Kündigung durch die Beklagte zu 2 keinesfalls eine Entlassung aus militärischen Gründen gesehen werden. Die Beklagte zu 2 habe wegen eines Wegfalls der Aufgaben und nicht aus militärischen Gründen gekündigt.
24Auch die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die Tatbestandsvoraussetzungen des TV SozSich seien nicht erfüllt. Unter den Geltungsbereich fielen gemäß §§ 1 TVSozSich und 1 TV AL II nur Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften. Bei den Arbeitnehmern der Beklagten zu 2 handele es sich nicht um Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften, sondern um Arbeitnehmer eines privaten Dritten. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die tarifschließenden Parteien darüber hinaus weitere Personenkreise, insbesondere Arbeitnehmer von privaten Dritten begünstigen wollten, nachdem diese bei den Streitkräften längst ausgeschieden seien. Der Kläger sei auch nicht gemäß § 2 des Tarifvertrags wegen einer Verringerung der Truppenstärke oder infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten entlassen worden. Der Kläger sei vielmehr von der Beklagten zu 2 wegen eines Auftragsrückgangs entlassen wurde. Soweit dem Kläger gleichwohl Ansprüche aus dem TV SozSich zustünden, richteten diese sich gegen die Beklagte zu 1 und nicht gegen die Beklagte zu 2. Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsbeihilfe sei an das zuständige Amt für Verteidigungslasten zu stellen. Eine zu zahlende Überbrückungsbeihilfe werde auch nicht an die Streitkräfte weiterbelastet. Der Beklagte zu 2 könnten aber durch den Betriebsübergang keine weitergehenden Verpflichtungen erwachsen, als sie für die M Streitkräfte vor dem Betriebsübergang bestanden hätten.
25Durch Urteil vom 06.03.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. Schon die Voraussetzungen des § 2 TV SozSich seien nicht gegeben, da der Kläger nicht infolge der Verringerung der Truppenstärke infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung einer Dienststelle oder Einheit entlassen worden sei. Durch den Betriebsübergang habe die von der Beklagten zu 2 übernommene Einheit ihren Charakter als militärische Einheit verloren. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass ein Freistellungsanspruch im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1 bestehe, fehle ihm schon das Feststellungsinteresse. Ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen anderen Parteien sei nicht erkennbar.
26Das Urteil ist dem Kläger am 26.03.2014 zugestellt worden. Er hat am 10.04.2014 Berufung eingelegt und diese am 22.05.2014 begründet.
27Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus. Soweit die Beklagte zu 1 argumentiere, ihre Verpflichtungen aus dem TV SozSich seien mit dem Betriebsübergang erloschen, während die Beklagte zu 2 argumentiere, zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs habe keine Verpflichtung des Vertragsarbeitgebers bestanden, widerspreche dies dem Sinn und Zweck des § 613a BGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, das Abschneiden von Ansprüchen anlässlich eines Betriebsübergangs zu verhindern und die Ansprüche der Arbeitnehmer zu wahren. Komme das Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte zu 1 aufgrund des Betriebsübergangs von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, so treffe die Verpflichtung die Beklagte zu 2 als Vertragsarbeitgeberin.
28Da die Beklagte zu 2 nach wie vor ausschließlich das Facility Management für die M Stationierungsstreitkräfte betraue, seien die Arbeitnehmer, die durch den Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 übergegangen seien, unverändert Zivilbeschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften. Die betriebliche Organisation habe sich durch den Teilbetriebsübergang nicht geändert. Nach der Ausgliederung sei in einem Gemeinschaftsbetrieb weiter gearbeitet worden. Zudem sei hervorzuheben, dass die Tarifverträge und das NATO-Truppenstatut nicht von Zivilbeschäftigten des Entsendestaates, sondern von Zivilbeschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften sprächen. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen. So solle gerade die streitige Überbrückungsbeihilfe dazu dienen, Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Kasernen und ähnlichem ausgeübt haben, wieder in den normalen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dieser Schutzzweck sei durch den Betriebsübergang nicht beseitigt worden, denn der Kläger sei mit unveränderten Aufgaben bei den M Stationierungsstreitkräften tätig.
29Der Kläger habe daher auch als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Weitergeltung des Tarifvertrages scheiterten nicht daran, dass der neue Arbeitgeber ein privatrechtliches Unternehmen sei. Auch die Voraussetzungen des § 2 TV SozSich seien erfüllt. Die Kündigung des Klägers sei zumindest mittelbare Folge der Schließung des Standortes M.
30Der Kläger erfülle auch die Anspruchsvoraussetzung einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften. Er sei auch nach dem Betriebsübergang noch bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt worden. Aber selbst wenn man das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit den Streitkräften voraussetze, sei dies vorliegend unschädlich. Es sei gerade Sinn und Zweck des § 613a BGB, für die normative und materielle Weitergeltung des Tarifvertrages zu sorgen. Typischerweise verweise ein Haustarifvertrag auf einen konkreten namentlich genannten Arbeitgeber, so dass der Wortlaut eines Haustarifvertrags nach einem Betriebsteilübergang nicht mehr passe. Nichtsdestotrotz sorge § 613a BGB über diesen Wortlaut hinaus dafür, dass der Tarifvertrag auch im übergegangenen Arbeitsverhältnis weiter die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis regele. Vorliegend bedeute dies, dass als anrechenbare Beschäftigungszeit auch die Zeit nach dem Betriebsübergang zu berücksichtigen sei. Würde man demgegenüber den Wortlaut auch nach einem Betriebsübergang als entscheidend ansehen, könnte entgegen den Vorgaben der europäischen Richtlinie die Rechtsfolge des § 613a BGB ausgehebelt werde. Auch im Hinblick auf die Kündigungsfrist sei trotz des Wortlauts von § 44 Ziff. 1 TV AL II die Beschäftigungszeit nach dem Betriebsübergang zu berücksichtigen gewesen. Auch der Abfindungsanspruch nach § 7 Ziffer 2 des Tarifvertrags über Rationalisierungs- Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz TV) sei auf der Grundlage der verlängerten Beschäftigungszeit berechnet worden.
31Der Höhe nach belaufe sich die Überbrückungsbeihilfe seit dem 01.05.2014 auf 426,45 €.
32Der Kläger beantragt,
33das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.03.2014, 2 Ca 1479/13 abzuändern und
341.) die Beklagten zu verurteilen, ihm Überbrückungshilfe nach dem TVSozSich in Höhe von 9.497,13 € netto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 632,97 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07.,01.08., 01.09., 01.10., 01.11., und 01.12.2013, aus je 575,28 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2014 sowie aus je 426,45 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2014 zu zahlen.
352.) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 zu zahlen.
363.) festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, die Beklagte zu 2 von den Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte zu 2 auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 freizustellen.
37Die Beklagten beantragen,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Die Beklagte zu 1 wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und führt ergänzend aus. Schuldner der Ansprüche auf Überbrückungsleistungen seien nach dem tariflichen Regelungswerk die Entsendestaaten als Arbeitgeber. Die Beklagte zu 1 handele für diese nur gemäß Art. 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 bestünden jedenfalls nach dem Teilbetriebsübergang vom 08.08.2011 nicht mehr. Die Beklagte zu 1 habe sich nicht gegenüber der Beklagten zu 2 verpflichtet, Leistungen aus dem Tarifvertrag zu erbringen. Der Kläger habe nach seiner Kündigung auch lediglich die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen und mit dieser eine Abfindung von 13.000,- € ausgehandelt. Die Beklagte zu 1 sei nicht beteiligt worden. Der Kläger sei in diesem Verfahren daher richtigerweise selbst der Auffassung gewesen, dass die Beklagte zu 1 nicht für Ansprüche aus den Tarifverträgen für die Mitarbeiter bei den Stationierungsstreitkräften hafte. Zudem seien die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Zahlung von Übergangsgeld nicht erfüllt.
40Die Beklagte zu 2 wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und führt ergänzend aus. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten zu 2 übernommene betriebliche Einheit durch die Ausgliederung ihren Charakter als militärische Einheit verloren habe. Auch seien die Voraussetzungen des § 2 TV SozSich nicht erfüllt. Der Kläger sei weder aufgrund der Verringerung der Truppenstärke noch infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder -einheiten entlassen worden. Der Kläger sei auch nach dem Betriebsübergang nicht mehr bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Die gewählte Formulierung „bei den Stationierungsstreitkräften“ bedeute nichts anderes, als dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Stationierungsstreitkraft bestehen muss. Die Ausführungen des Klägers überdehnten den Anwendungsbereich des Tarifvertrags vollständig. Hiernach würden sämtliche Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber tätig seien, der regelmäßig Leistungen für die M Streitkräfte erbringe, unter den Tarifvertrag fallen. Eine solche weitgehende Auslegung sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen. Die Überbrückungsbeihilfe sollte den Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte den Übergang in den Arbeitsmarkt erleichtern. Der Anspruch sei aber nicht auf alle Arbeitnehmer auszudehnen, die in Kasernen o.ä. ihre Arbeit ausgeübt hätten. Zudem kämen Ansprüche gemäß § 4 Ziffer 5 TV SozSich erst nach einer zehnjährigen Beschäftigungszeit in Betracht. Dabei seien Zeiten bei privaten Unternehmen nicht zu berücksichtigen. Nur für eng begrenzte Ausnahmen lasse § 8 TV AL II eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zu. Daraus lasse sich schließen, dass die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei dort nicht genannten privaten Dritten nicht in Betracht komme.
41Wegen des umfangreichen weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe
43A.
44Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.
45I.
46Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG. Der Kläger hat seine Berufung gegen das am 26.03.2014 zugestellte Urteil auch form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 10.04.2014 eingelegt. Die Berufung wurde auch gemäß §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 S.1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG innerhalb der Frist von zwei Monaten form- und fristgerecht am 22.05.2014 begründet.
47II.
48Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
491.)
50Dies gilt zunächst, insofern der Kläger gegenüber den Beklagten die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe im Wege eines bezifferten Zahlungsantrags geltend gemacht hat.
51a)
52Hinsichtlich dieses Zahlungsantrags hat der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz erweitert. Er hat für weitere Monate Überbrückungsbeihilfe geltend gemacht. Diese Klageänderung begegnet aber keinen prozessrechtlichen Bedenken. Sie ist sachdienlich im Sinne von § 533 Ziff.1 ZPO. Die Klageänderung kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.
53b)
54Verschiedene von den Parteien ausführlich diskutierte Fragestellungen können für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen. So kann die Frage dahinstehen, ob ein Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte überhaupt noch Ansprüche aus dem TV SozSich herleiten kann, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des (Teil-)Betriebsübergangs auf einen privaten Arbeitgeber übergegangen ist. Dahinstehen kann auch die Frage, ob in diesem Fall der neue Arbeitgeber oder die Beklagte zu 1 Schuldner eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe ist. Dahinstehen kann schließlich auch die Frage, ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich erfüllt.
55c)
56Die Klage ist schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nicht erfüllt. Gemäß § 4 Ziff. 5 TV SozSich setzt ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe eine nachzuweisende Beschäftigungszeit nach § 8 TV AL II von mindestens 10 Jahren voraus. Anrechenbare Beschäftigungszeit ist gemäß § 8 Ziff. 1 TV AL II die bei den Stationierungsstreitkräften zurückgelegte Zeit. Der Kläger stand lediglich in der Zeit vom 01.05.2002 bis zum 08.08.2011 in einem Arbeitsverhältnis zum Vereinigten Königreich von Y und X. Damit erreichte er keine Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren im Sinne von § 4 Ziff. 5 TV SozSich in Verbindung mit § 8 Ziff. 1 TV AL II. Denn nachzuweisende Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifvorschriften ist nur die Zeit, in der der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zum Entsendestaat stand, nicht aber die Zeit, in der er in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2 stand.
57aa)
58Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
59(1)
60Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 18.02.2014 – 3 AZR 833/12 – juris; BAG 26.03.2013 – 3 AZR 68/11 – juris).
61(2)
62Schon die Wortlautauslegung von § 8 Ziff. 1 TV AL II ergibt, dass als anrechenbare Beschäftigungszeit nur die Zeit zu berücksichtigen ist, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stationierungsstreitkraft, d.h. einem Entsendestaat verbracht wurde. Wer „bei“ einem bestimmten Arbeitgeber arbeitet, steht regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber. Wer dagegen von einem privaten Arbeitgeber angestellt ist und im Zuge seiner Tätigkeiten in Kasernen der Stationierungsstreitkräfte arbeitet, arbeitet nicht bei den Stationierungsstreitkräften, sondern bei einem privaten Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Zuge seiner Tätigkeiten eng mit Mitarbeitern der Stationierungsstreitkräfte zusammenarbeitet.
63Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Wortlaut noch eindeutiger wäre, wenn im Tarifvertrag nicht von der Zeit „bei den Stationierungsstreitkräften“, sondern von der Zeit „des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entsendestaat“ gesprochen würde.
64Dies ändert aber nichts daran, dass schon nach der Wortlautauslegung nur die Zeiten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zum Entsendestaat als anrechenbare Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sind.
65(3)
66Über den reinen Wortlaut des § 8 Ziff. 1 TV AL II hinaus ergibt sich dieses Auslegungsergebnis aber jedenfalls unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs.
67In § 8 Ziff. 3 TV AL II werden anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten geregelt. Dabei wird auch auf die Regelung der § 8 Ziff. 1 TV AL II Bezug genommen. In diesem Zusammenhang wird auf ein „Beschäftigungsverhältnis bei den Stationierungsstreitkraften“ nach Ziffer 1 verwiesen. Dies zeigt, dass der Tarifvertrag das Tatbestandsmerkmal „bei den Stationierungsstreitkräften“ gleichsetzt mit dem Begriff des „Beschäftigungsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften“. Dies wiederum bedeutet, dass eine Tätigkeit „bei den Stationierungsstreitkräften“ im Tarifsinne ein Vertragsverhältnis zu den Stationierungsstreitkräften voraussetzt.
68Überdies ist im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, dass auch das tarifliche Regelungswerk zur Überbrückungsbeihilfe im TV SozSich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers zu dem Entsendestaat voraussetzt. Denn die Ausgestaltung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe trägt völkerrechtlichen Absprachen zwischen der Beklagten zu 1 und den Entsendestaaten Rechnung. Die Überbrückungsbeihilfe ist eine Arbeitgeberleistung (BAG 25.07.1996 – 6 AZR 670/95 – juris). Nach den völkerrechtlichen Absprachen zwischen der Beklagten zu 1 und den Entsendestaaten – speziell nach der Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Beklagten zu 1 vom 03.09.1971 (V 7 – 81.57/10) - stellt die Beklagte zu 1 jedoch die Entsendestaaten von allen finanziellen Verpflichtungen frei, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben. Dem trägt der TV SozSich schon insofern Rechnung, als nach seinem § 7 die Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten geltend zu machen sind. Vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Absprachen erklärt sich, dass die Beklagte zu 1 die jeweiligen Entsendestaaten von den ihnen aus dem Tarifvertrag erwachsenen Belastungen durch die Zahlung von Überbrückungsbeihilfen freistellt. Es sind aber keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, aus denen die Beklagte zu 1 auch einen privaten Dritten von den Belastungen der Überbrückungsbeihilfe freistellen sollte. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer in Kasernen o.ä. tätig ist, liefert keinen nachvollziehbaren Grund dafür, ihm Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Entscheidend ist, dass er in einem Arbeitsverhältnis zu dem Entsendestaat steht.
69Es kann dahinstehen, ob hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nur solange bestehen können, wie ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Entsendestaat besteht.
70Jedenfalls können nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen nur Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zum Entsendestaat bestand, zur anrechenbaren Beschäftigungszeit nach § 4 Ziff. 5 TV SozSich bzw. § 8 Ziff. 1 TV AL II gezählt werden. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb die Beklagte zu 1 einem Mitarbeiter, der zunächst für kurze Zeit bei den Stationierungsstreitkräften später aber dann für lange Zeit bei einem privaten Arbeitgeber tätig war, eine auf mehrere Jahre angelegte Überbrückungsbeihilfe zahlen sollte.
71Im Übrigen führt auch nur das Abstellen auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Entsendestaat zu einem praktikablen Ergebnis. Der Zeitraum des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist für die Betroffenen leicht feststellbar. Dagegen kann die Frage, wann ein Arbeitnehmer im Tatsächlichen bei, d.h. in der räumlichen Nähe zu den Stationierungsstreitkräften, gearbeitet hat, oftmals nur schwer feststellbar sein.
72bb)
73Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den Grundgedanken der Regelung des § 613a BGB sowie zu den Regelungen der Europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (RL 2001/23 EG).
74Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Auch soweit die Rechte und Pflichten durch Regelungen eines Tarifvertrags geregelt sind, gelten sie fort, soweit sie nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch die Regelungen eines anderen Tarifvertrags ersetzt werden. Sie werden in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Arbeitnehmer transformiert (BAG 22.04.2009 – 4 AZR 100/08 – NZA 2010, 41 ff.).
75Die Tatsache, dass die Regelungen eines Tarifvertrags nach einem Betriebsübergang fortgelten, bedingt aber nicht zwingend, dass beim Betriebserwerber alle die einen tarifvertraglichen Anspruch begründenden Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind (LAG Hamm 01.08.2013 – 8 Sa 215/13 – juris).
76Vorliegend ist die tarifvertragliche Tatbestandsvoraussetzung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften durch den Betriebsübergang in Wegfall geraten. Der Kläger wurde ab dem 08.08.2011 nicht mehr bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt.
77Dem steht auch der Hinweis des Klägers auf mögliche Gestaltungen bei Haustarifverträgen nicht entgegen. Es mag richtig sein, dass wenn bei Haustarifverträgen tatbestandlich auf eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bezug genommen wird, die Beschäftigungszeit beim Erwerber zumeist anzurechnen sein wird.
78Hier liegt aber kein von den Stationierungsstreitkräften geschlossener Haustarifvertrag vor. Vielmehr wurde der TV SozSich durch die Beklagte zu 1 geschlossen. Der Tarifvertrag nimmt hinsichtlich der Beschäftigungszeit nicht auf die tarifschließende Partei, sondern auf einen Dritten Bezug.
79In diesem Fall bestehen auch unter Beachtung der Schutzgedanken des § 613a BGB keine Bedenken, den Tarifvertrag nach seinem Wortlaut sowie seinem erkennbaren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs anzuwenden. Dem Kläger wurden im Zuge des Betriebsübergangs keine bestehenden Rechte entzogen. Er verfügte am 08.08.2011 nicht über die tatbestandlichen persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe. Er war noch keine zehn Jahre bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Wäre er zu dieser Zeit von dem Entsendestaat entlassen worden, hätte ihm unabhängig vom Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zugestanden. Denn das Arbeitsverhältnis hätte vor Vollendung einer anrechenbaren Beschäftigungszeit von zehn Jahren geendet. Dem Kläger wurde daher im Zuge des Teilbetriebsübergangs kein Recht entzogen.
80Da der Kläger auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2 am 31.03.2013 die persönliche Voraussetzungen für den Bezug einer Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 5 TV SozSich in Verbindung mit § 8 Ziff. 1 TV AL II nicht erfüllte, ist seine Zahlungsklage sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1 als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 abzuweisen.
812.)
82Die Klage ist auch abzuweisen, insofern der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zu zahlen..
83a)
84Die Klage ist insofern schon unzulässig.
85aa)
86Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein Feststellungsinteresse ist in der Regel nicht gegeben, soweit die Klage auf die Feststellung einzelner Vorfragen für einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Grundsätzlich ist in diesem Fall der Leistungsklage der Vorrang vor einer Feststellungsklage einzuräumen. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 05.06.2003 – 6 AZR 277/02 – AP Nr. 81 zu § 256 ZPO 1977).
87bb)
88Nach diesen Grundsätzen besteht für die Feststellungsklage zu Ziffer 2 kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Soweit die Feststellungsklage sich auf die Zeiträume bezieht, die durch den Zahlungsantrag zu Ziffer 1 abgedeckt sind, ist sie subsidiär zur Leistungsklage. Soweit die Feststellungsklage die Zukunft betrifft, ist sie nicht geeignet, den Streit der Parteien insgesamt zu beseitigen. Denn bei einem Obsiegen des Klägers mit dem Feststellungsantrag steht weder fest, in welcher monatlichen Höhe die Beklagten in der Zukunft Überbrückungsbeihilfe zu zahlen haben noch für welchen Zeitraum die Überbrückungsbeihilfe zu zahlen ist.
89b)
90Wäre die Feststellungsklage zu 2 zulässig, so wäre sie jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keine Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe gegenüber den Beklagten.
913.)
92Auch soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet sei, die Beklagte zu 2 von den Ansprüchen des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe freizustellen, ist die Klage abzuweisen.
93a)
94Auch die Feststellungsklage zu Ziffer 3 ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob eine Feststellungsklage sich stets auf eine Rechtsbeziehung des Klägers zu einer beklagten Partei beziehen muss (so Zöller/Greger, 30. Aufl., § 256 ZPO Rdz. 3b) oder ob es auch Fallkonstellationen geben kann, in denen eine klagende Partei auch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen Dritten verlangen kann (so BGH 16.06.1993 - VIII ZR 222/92 – NJW 1993, 2539 ff.). Selbst wenn man die Möglichkeit einer solchen Drittfeststellungsklage grundsätzlich für gegeben erachtet, so hat der Kläger vorliegend ein Feststellungsinteresse nicht dargetan. Der auch in der Berufungsinstanz lediglich wiederholte pauschale Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1 solventer sei als die Beklagte zu 2 kann ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht begründen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, auf Grund welcher konkreten Umstände er auch nur befürchten müsste, im Falle eines obsiegenden Urteils gegen die Beklagte zu 2 mit seiner Forderung auszufallen.
95b)
96Wäre die Feststellungsklage zu Ziffer 3 zulässig, wäre sie als unbegründet abzuweisen. Da schon kein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 besteht, ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 von einem Anspruch freizustellen hat.
97Nach alledem ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
98B.
99Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
100C.
101Die Revision ist zuzulassen. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung hängt vorliegend von der Rechtsfrage ab, ob Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich auch dann noch bestehen können, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf einen privaten Arbeitgeber übergegangen ist und ob Beschäftigungszeiten bei diesem privaten Arbeitgeber als anrechenbare Beschäftigungszeiten im Sinne von § 4 Ziff. 5 TV SozSich bzw. § 8 Ziff. 1 TV AL II anzusehen sind. Diese Rechtfrage hat schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, da auf die Beklagte zu 2 eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter der Stationierungsstreitkräfte übergegangen ist. Die Rechtsfrage ist bislang vom Bundesarbeitsgericht nicht entschieden worden.
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Sept. 2014 - 10 Sa 493/14
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Sept. 2014 - 10 Sa 493/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. März 2012 - 8 Sa 783/11 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, wie ein für die Bemessung der dem Kläger zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung maßgeblicher Rentenfestbetrag - sog. garantierte Rente - zu ermitteln ist.
- 2
-
Der am 28. Januar 1955 geborene Kläger wurde zum 1. März 1974 bei der Stadt München als Arbeiter eingestellt. Er war bei den Stadtwerken, einem Eigenbetrieb der Stadt München, tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers vom 1. März 1974 finden auf sein Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen sowie die für den Bereich der Stadtverwaltung München jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolge der Umwandlung des Eigenbetriebs Ende September 1998 auf die Beklagte über.
- 3
-
Für die betriebliche Altersversorgung der bis zum 31. Dezember 1977 bei der Stadt München eingestellten Beschäftigten war die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München (im Folgenden: TV A 21) maßgebend. Diese lautete in der ab dem 1. Juli 1985 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
-
„§ 17
Ruhegeldsätze
Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jedes weiteren Dienstjahres um je 1 1/2 %, höchstens bis 80 % des versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 20
Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen
Auf das Ruhegeld werden angerechnet:
1.
die Renten aus allen Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem Prozentsatz der Hälfte ihres Betrages, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht.
Sie dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Kürzungsgrenzen nicht übersteigen:
a)
bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit
80 %
b)
bei Arbeitern mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren
80 %
20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren
85 %
und 30 Jahren und mehr
90 %
ihres versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 21
Freilassung von Rententeilen,
schätzungsweise Anrechnung
1.
Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.
Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.
2.
Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.“
- 4
-
Durch die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 74 (im Folgenden: TV C 74) wurde der TV A 21 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert. Die §§ 17, 20 und 21 TV A 21 lauteten seitdem wie folgt:
-
„§ 17
Ruhegeldsätze
Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden weiteren Dienstjahres um je 1,25 % bis zum Höchstsatz von 75 % des versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 20
Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen
Auf das Ruhegeld werden angerechnet:
1.
die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für ArbeiterInnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem vollen Betrag, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht.
Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:
a)
bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit
75 %
b)
bei Arbeitern
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren
75 %
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren
80 %
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr
86 %
ihres versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 21
Freilassung von Rententeilen,
schätzungsweise Anrechnung
1.
Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.
Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde.
Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.
Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben ebenso wie Rentenminderungen wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen unberücksichtigt.
2.
Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.
Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fiktive Anrechnung solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländische Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt oder kein Anspruch besteht.
…“
- 5
-
Am 19. Mai 1999 schloss die Stadt München mit der ÖTV die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 (im Folgenden: TV C 79), durch die der TV A 21 in §§ 17, 20 und 21 ab dem 1. Juni 1999 auszugsweise folgende Fassung (im Folgenden: TV A 21/1999) erhielt:
-
„§ 17
Ruhegeldsätze
Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden weiteren Dienstjahres um je 1,25 %, höchstens bis 75 % des versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 20
Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen
1.
Auf das Ruhegeld werden angerechnet:
Die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für ArbeiterInnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden.
Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:
a)
bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit
75 %
b)
bei Arbeitern
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren
75 %
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren
80 %
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr
86 %
ihres versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 21
Freilassung von Rententeilen, schätzungsweise Anrechnung
1.
Für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ein Anteil von jeweils 0,04 % von der Rentenanrechnung frei.
Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.
Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde.
Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.
Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben ebenso wie Rentenminderungen wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen unberücksichtigt.
2.
Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.
Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fiktive Anrechnung solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländische Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt.
…
§ 23
Ruhensvorschriften
1.
Erzielt ein Ruhegeldempfänger ein Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, so ruht das Ruhegeld insoweit, als das Monatseinkommen zusammen mit dem Ruhegeld nach §§ 17, 18 das versorgungsfähige Einkommen nach §§ 11, 12 übersteigt.
Bei der Anrechnung des Einkommens bleibt ein Betrag in Höhe von 50 % des versorgungsfähigen Einkommens der Lohngruppe 4 Stufe 1 anrechnungsfrei.“
- 6
-
Zum 1. Juli 2005 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München (Versorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 (im Folgenden: VersTV) in Kraft, der auszugsweise folgende Regelungen enthält:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1)
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten … für diejenigen Beschäftigten, für deren Versorgungszusagen am Tag vor Inkrafttreten (§ 41) - Stichtag - die Bestimmungen der ‚Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München‘ in der zuletzt gültigen Fassung Anwendung finden.
…
§ 3
Ablösung der bisherigen Versorgungsregelungen
Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle der bis zum Stichtag anzuwendenden Regelungen der ‚Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München‘ in der jeweils geltenden Fassung und löst diese ab. Die Versorgung richtet sich ausschließlich nach diesem Tarifvertrag, soweit nicht in den Übergangsregelungen dieses Tarifvertrages ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
…
§ 11
Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente wegen Alters, vorgezogene Betriebsrente wegen Alters, Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, Witwen-/Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente
(1)
Bemessungsgrundlage der Betriebsrente wegen Alters, der vorgezogenen Betriebsrente wegen Alters, der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, der Witwen-/Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente ist der der/dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zustehende Rentenfestbetrag (garantierte Rente).
(2)
Die garantierte Rente wird nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zum 31.12.2004 (Berechnungsstichtag) ermittelt und nach dem Berechnungsstichtag nach Maßgabe des Abs. 5 dynamisiert.
(3)
Die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag ist die Rente, die sich für die Beschäftigte/den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vollendung ihres/seines 63. Lebensjahres (Referenzalter) nach dem am Berechnungsstichtag für ihre/seine Versorgungszusage einschließlich der für die an diesem Berechnungsstichtag maßgeblichen Rechengrößen geltenden Recht individuell ergeben würde. ...
Bei Beschäftigten, die am 31.12.2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag einmalig um eine Entwicklungszulage in Höhe von 50 €. Der Erhöhungsbetrag ist Bestandteil der garantierten Rente.
…
(5)
Die Höhe der zum Berechnungsstichtag ermittelten garantierten Rente wird der/dem Beschäftigten schriftlich mitgeteilt und vom Berechnungsstichtag bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 v.H. ihres Betrages erhöht (Dynamisierung).
…
§ 41
Inkrafttreten
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.“
- 7
-
Das versorgungsfähige Einkommen des Klägers iSd. § 11 TV A 21/1999 belief sich zum 31. Dezember 2004 auf 2.837,00 Euro. Die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde unter Zugrundelegung der am 31. Dezember 2004 maßgebenden Verhältnisse bei Vollendung seines 63. Lebensjahres 1.769,03 Euro betragen.
- 8
-
Die Stadt München, die für die Beklagte die Berechnung der Betriebsrenten durchführt, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2006 mit, seine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 belaufe sich auf 720,79 Euro monatlich.
- 9
-
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro beträgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Freibeträge bei der Sozialversicherungsrente nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 seien nicht nur bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf das Ruhegeld nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 überschritten ist, zu berücksichtigen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Regelungen. Ohne Berücksichtigung der Freibeträge sei die Höchstgrenze altersdiskriminierend.
- 10
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass seine „garantierte Rente“ im Sinne von § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München (Versorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro pro Monat beträgt.
- 11
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 12
-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 13
-
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
- 14
-
I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
- 15
-
1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist der Antrag seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der Höhe der garantierten Rente des Klägers iSd. § 11 Abs. 1 VersTV gerichtet. Aus dem Vorbringen des Klägers und der im Antrag enthaltenen Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 VersTV ergibt sich jedoch, dass der Kläger mit der Klage die Höhe der ihm nach dem Versorgungstarifvertrag zustehenden Versorgungsleistungen klären lassen will. Der Antrag des Klägers ist daher auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen.
- 16
-
2. Mit diesem Inhalt richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.
- 17
-
Nach dieser Norm kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 19 mwN). Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Betriebsrenten nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Die garantierte Rente ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 11 Abs. 2 und Abs. 5 VersTV jährlich am 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen. Der sich danach im Zeitpunkt des Versorgungsfalls ergebende Betrag ist nach § 11 Abs. 1 VersTV Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente.
- 18
-
3. Da über die Höhe der garantierten Rente zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 20).
- 19
-
II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente des Klägers nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen. Die Beklagte hat die garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV zum Berechnungsstichtag des 31. Dezember 2004 nach § 11 Abs. 3 VersTV zutreffend mit 720,79 Euro ermittelt.
- 20
-
1. Nach § 11 Abs. 1 VersTV ist Bemessungsgrundlage für die Betriebsrenten nach dem Versorgungstarifvertrag der dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Versorgungsfalls zustehende Rentenfestbetrag, die sog. garantierte Rente. § 11 Abs. 2 und Abs. 5 VersTV sehen vor, dass die garantierte Rente nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 zu ermitteln und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen ist. Die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV die Rente, die sich für den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres (Referenzalter) nach dem am Berechnungsstichtag für seine Versorgungszusage einschließlich der für die an diesem Berechnungsstichtag maßgeblichen Rechengrößen geltenden Recht individuell ergeben würde. Bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich nach § 11 Abs. 3 Satz 4 VersTV die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag einmalig um eine Entwicklungszulage in Höhe von 50,00 Euro. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 5 VersTV Bestandteil der garantierten Rente.
- 21
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Ausgangspunkt für die Berechnung der garantierten Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV damit zunächst das fiktive Ruhegeld, das sich unter Beachtung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG für den Kläger auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des TV A 21/1999 zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres ergeben würde. Dementsprechend ist die Höhe des fiktiven Ruhegeldes wie folgt zu ermitteln:
- 22
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a) Zunächst ist gemäß § 17 TV A 21/1999 der Ruhegeldsatz zu berechnen, den der Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres unter Berücksichtigung der bis dahin zurückgelegten Dienstjahre erreichen würde. Nach § 17 TV A 21/1999 beträgt das Ruhegeld nach zehn Dienstjahren 50 %; mit dem Beginn jedes weiteren Dienstjahres erhöht sich der Ruhegeldsatz um je 1,25 % bis auf höchstens 75 % des versorgungsfähigen Einkommens. Soweit für die Höhe des Ruhegeldes nach § 17 TV A 21/1999 das versorgungsfähige Einkommen des Klägers zugrunde zu legen ist, bestimmt sich dieses nach den am 31. Dezember 2004 maßgeblichen Verhältnissen. Etwaige spätere Steigerungen seines Einkommens sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV unerheblich.
- 23
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b) Auf das so ermittelte Ruhegeld ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 iVm. § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV diejenige Sozialversicherungsrente anzurechnen, die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, wobei nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ein Anteil von jeweils 0,04 % für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfrei bleibt. Die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebende - fiktive - Sozialversicherungsrente ist somit für jeden bis zu diesem Zeitpunkt im städtischen Dienst verbrachten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,04 % zu mindern. Der verbleibende Betrag ist nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld „anzurechnen“, dh. in Abzug zu bringen. Der sich danach ergebende Betrag ist das zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres zustehende - fiktive - Ruhegeld.
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c) Dieses Ruhegeld darf die nach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a oder b TV A 21/1999 maßgebliche Höchstgrenze (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht überschreiten. Ist dies der Fall, ist das Ruhegeld entsprechend zu kürzen. Für die Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist, sind das nach der Anrechnung gemäß § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ermittelte - fiktive - Ruhegeld sowie die auf diesen Zeitpunkt hochgerechnete Sozialversicherungsrente zusammenzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hierbei die Sozialversicherungsrente nicht um den anrechnungsfreien Anteil nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 zu kürzen, sondern vollständig zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN).
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bb) Danach ist im Rahmen der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 überschritten ist, die Sozialversicherungsrente in vollem Umfang und nicht gekürzt um den nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 anrechnungsfreien Anteil zu berücksichtigen.
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(1) Der Wortlaut der Tarifnorm ist allerdings nicht eindeutig.
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Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bleibt ein Anteil von 0,04 % der Sozialversicherungsrente für jeden im städtischen Dienst verbrachten Beitragsmonat „von der Rentenanrechnung frei“. Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, dass die Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungobergrenze überschritten ist, nicht zur Anwendung gelangen soll. Eine „Anrechnung“ von Renten sieht lediglich § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 vor. § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 schreibt demgegenüber keine Anrechnung vor, sondern legt Gesamtversorgungsobergrenzen fest. Für deren Einhaltung sind das nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld und „die Renten“ zusammenzurechnen.
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Allerdings ist die gesamte Bestimmung des § 20 TV A 21/1999 mit „Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen“ überschrieben. Typischerweise geben Überschriften den Inhalt und Zweck einer Vorschrift schlagwortartig wieder. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Regelung über den anrechnungsfreien Teil der Sozialversicherungsrente in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 im Rahmen aller in § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 vorgesehenen Rechenschritte und damit auch bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten wird, zu berücksichtigen sein soll. Die Bestimmungen in § 23 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 TV A 21/1999 zeigen zudem, dass die Tarifvertragsparteien in ihrer Begrifflichkeit nicht konsequent zwischen der „Anrechnung“ einer Leistung auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld und der „Zusammenrechnung“ des ermittelten Ruhegeldes mit sonstigen Leistungen zur Prüfung der Einhaltung von Höchstgrenzen unterschieden haben.
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(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang führt ebenfalls nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis.
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(a) § 21 TV A 21/1999 steht als eigenständige Vorschrift hinter § 20 TV A 21/1999. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass sein gesamter Regelungsinhalt bei den einzelnen in § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 bestimmten Schritten zur Berechnung des Ruhegeldes Anwendung finden soll. Dafür könnten auch die bereits vor der Einfügung von § 21 Nr. 1 Satz 1 zum 1. Juni 1999 im TV A 21 enthaltenen Regelungen in § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 TV A 21/1999 sprechen. Die Regelungen in § 21 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999, wonach bei der Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Anteil freibleibt, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt, und in § 21 Nr. 1 Satz 3 TV A 21/1999, wonach dies bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil gilt, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde, knüpfen ebenfalls an den Begriff der „Anrechnung“ an, beziehen sich jedoch - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 BetrAVG - erkennbar auch auf die Prüfung der Gesamtversorgungsobergrenzen nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Die Vorgaben des § 5 Abs. 2 BetrAVG gelten nicht nur für die „Anrechnung“ der gesetzlichen Rente auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch für die Berücksichtigung der gesetzlichen Rente bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag(vgl. § 5 Abs. 1 BetrAVG). Zwar kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in Tarifverträgen von § 5 BetrAVG abgewichen werden; angesichts der Systematik sowie der Überschrift von § 20 TV A 21/1999 bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifparteien damit teilweise vom Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 BetrAVG abweichen und die gesetzlichen Renten im Rahmen der Gesamtversorgungsobergrenze in einem weitergehenden Umfang berücksichtigen wollten.
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Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Tarifvertragsparteien auch die Bestimmung über die Freilassung von Rententeilen in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf alle Rechenschritte zur Ermittlung der Höhe des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 beziehen wollten. Denn im Gegensatz zu § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 TV A 21/1999 weichen die Tarifparteien mit der Freilassung von Rententeilen in Satz 1 der Bestimmung gerade von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ab, nach dem die Sozialversicherungsrente, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruht, vollumfänglich angerechnet und im Rahmen einer Gesamtversorgungsobergrenze berücksichtigt werden kann.
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(b) Auch § 21 Nr. 1 Satz 4 und Satz 5 TV A 21/1999 lassen keinen eindeutigen Schluss auf die Reichweite von Satz 1 der Norm zu.
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Nach § 21 Nr. 1 Satz 4 TV A 21/1999 bleiben Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB(Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) beruhen, unberücksichtigt. Die Bestimmung war bereits im TV A 21 in der Fassung vom 1. Juli 1985 enthalten. Sie ist ersichtlich an den für die Beamtenversorgung maßgeblichen § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der - damals geltenden - Fassung vom 25. Juli 1984 (aF) angelehnt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG aF werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen einer in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstgrenze gezahlt; Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben dabei unberücksichtigt. Sowohl die Anlehnung an § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG aF, als auch die Wortwahl(„bleiben unberücksichtigt“) und die systematische Stellung der Tarifnorm zeigen, dass § 21 Nr. 1 Satz 4 TV A 21/1999 nicht nur bei der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten wird, zur Anwendung gelangen soll. Gleiches gilt für § 21 Nr. 1 Satz 5 TV A 21/1999. Auch hier haben die Tarifparteien durch Wortwahl und Systematik zum Ausdruck gebracht, dass Rentenminderungen wegen vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, wegen Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres und wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen bei allen Schritten zur Berechnung des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 außer Betracht bleiben sollen. Allerdings könnte gerade die unterschiedliche Wortwahl in diesen beiden Bestimmungen („bleiben unberücksichtigt“) und in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 dafür sprechen, dass sich die Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente für die im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonate nur auf die Ermittlung des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 und nicht auch auf die Prüfung der Überschreitung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 beziehen sollte.
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(c) Auf das Gegenteil deuten allerdings die Formulierungen in § 21 Nr. 2 TV A 21/1999 hin. Danach erfolgt die Anrechnung von Renten aus der Rentenversicherung so lange schätzungsweise, wie Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen; ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat eine ausländische Rente zu erwarten, erfolgt ebenfalls eine fiktive Anrechnung, solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt oder nachgewiesen wird, dass diese Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt. § 21 Nr. 2 TV A 21/1999 soll sicherstellen, dass eine Berechnung des Ruhegeldes auch dann vorgenommen werden kann, wenn und solange die für die Berechnung des Ruhegeldes erforderlichen Unterlagen der Rentenversicherungsträger noch nicht vorliegen. Diese Zielrichtung greift gleichermaßen bei der Anrechnung der zu schätzenden Rente auf das Ruhegeld wie bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist. Sowohl Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen daher dafür, dass diese Bestimmungen trotz ihrer sprachlichen Fassung nicht nur bei der Rentenanrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 zur Anwendung gelangen.
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(3) Aus dem auch aus der Entstehungsgeschichte folgenden Sinn und Zweck der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung nur für die Anrechnung der Renten nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 gilt, nicht hingegen für die Berücksichtigung der gesetzlichen Renten bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999.
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Grund für die Änderung des § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21 idF vom 1. Januar 1998 und für die Einfügung von § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 war erkennbar der Umstand, dass die durch den TV C 74 zum 1. Januar 1998 eingeführte Vollanrechnung der während der Beschäftigungszeit bei der Stadt München erworbenen gesetzlichen Renten zur Folge hatte, dass Arbeitnehmer, die eine verhältnismäßig lange Zeit ihres Berufslebens in städtischen Diensten verbracht hatten, eine prozentual höhere Anrechnung hinnehmen mussten als solche mit kürzeren Beschäftigungszeiten bei der Stadt München (vgl. dazu bereits BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 24). Mit der durch den TV C 79 zum 1. Juni 1999 eingefügten Anrechnungsregelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21 sollten diese langjährig Beschäftigten einen Ausgleich erhalten. Gleichzeitig wurde, um das Tarifziel einer weitestgehenden Kostenneutralität zu wahren, die Höhe des Ruhegeldes bei Mitarbeitern mit geringerer städtischer Dienstzeit abgesenkt, indem in § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 die vollständige Anrechnung der auch bei anderen Arbeitgebern erworbenen Sozialversicherungsrente auf das Ruhegeld angeordnet wurde(vgl. dazu bereits BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 24). Mit der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 sollte demnach die Betriebstreue der langjährig Beschäftigten dadurch belohnt werden, dass ihr nach § 17 TV A 21/1999 erdientes Ruhegeld durch die während der Beschäftigungszeit bei der Stadt erworbene Sozialversicherungsrente nur geringer gekürzt wird, indem ein bestimmter Teil der bei der Stadt erworbenen Sozialversicherungsrente von der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld ausgenommen wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der anrechnungsfreien Anteile der Sozialversicherungsrente auch im Rahmen der Höchstgrenzen in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 hätte demgegenüber dazu geführt, dass für diese Arbeitnehmer das durch die Gesamtversorgungsobergrenzen festgelegte Versorgungsniveau angehoben worden wäre. Dies war von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht beabsichtigt. Ein derartiges Regelungsziel hätte der erst kurze Zeit zuvor zum 1. Januar 1998 vereinbarten Reduzierung der Gesamtversorgungsobergrenzen für alle Beschäftigten in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21 widersprochen.
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(4) Diese Auslegung führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten und zweckorientierten Regelung. Der TV A 21/1999 sieht eine Gesamtversorgung vor. Eine solche Versorgung zielt darauf ab, den vom Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsleben erreichten Lebensstandard in einem bestimmten Umfang auch im Ruhestand zu erhalten. Mit Hilfe von Gesamtversorgungsobergrenzen wird dabei der Umfang der Versorgung festgelegt, die den Betriebsrentnern letztlich verbleiben soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalls zu bestreiten (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 556/09 - Rn. 25). Der durch die Gesamtversorgungsobergrenze erfolgten Festlegung des maximalen Versorgungsniveaus für alle Beschäftigten widerspräche es, wenn bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten ist, die anrechnungsfreien Anteile der Sozialversicherungsrente nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 unberücksichtigt blieben. Dies hätte zur Folge, dass die in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 für alle Beschäftigten nach der Dauer ihrer versorgungsfähigen Dienstzeit einheitlich festgelegten Gesamtversorgungsobergrenzen je nach Höhe der anrechnungsfreien Anteile der gesetzlichen Rente überschritten werden und damit keine einheitlichen, das höchstmögliche Versorgungsniveau aller Betriebsrentner bestimmenden Grenzen mehr gelten würden.
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d) Entgegen der Ansicht des Klägers bewirkt die vollständige Berücksichtigung der auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 weder eine unmittelbare Diskriminierung noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG.
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aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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bb) Da die in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 vorgesehene Begrenzung der mit dem Ruhegeld und der Sozialversicherungsrente erzielten Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus.
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cc) Es kann dahinstehen, ob Personen eines bestimmten Alters von der dem Anschein nach neutralen Berechnungsregel des § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 in besonderer Weise benachteiligt werden können. Selbst wenn hiervon zugunsten des Klägers auszugehen sein sollte, läge keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters vor. Die Regelung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG aus.
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(1) § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.
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(a) Durch die Festlegung von Gesamtversorgungsobergrenzen soll das Risiko des Arbeitgebers begrenzt werden, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), die durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen. In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, I-1569; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 21).
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(b) Die Begrenzung des Risikos des Arbeitgebers, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, stellt ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG dar. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert(BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 22; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74, BAGE 134, 89).
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(2) Das von der Versorgungsordnung eingesetzte Mittel, die mit Ruhegeld und Sozialversicherungsrente erzielte Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens zu begrenzen, ist angemessen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 5 BetrAVG die Festsetzung von Gesamtversorgungsobergrenzen ausdrücklich als ein Mittel zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung anerkannt. Die durch § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ggf. erfolgende Kürzung des Ruhegeldes beeinträchtigt die Interessen der betroffenen Beschäftigten nur unwesentlich. Die Vorschrift legt lediglich Höchstgrenzen fest. Diese greifen erst dann, wenn der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Umfang der Gesamtversorgung, der den Betriebsrentnern zur Verfügung stehen soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalls zu bestreiten, überschritten wird.
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(3) Die Regelung in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ist auch erforderlich, weil nur durch die Begrenzung der mit Ruhegeld und Sozialversicherungsrente erzielten Gesamtversorgung auf eine bestimmte Obergrenze des versorgungsfähigen Einkommens die vom Arbeitgeber höchstens zu erbringenden Versorgungsleistungen hinreichend sicher kalkulierbar sind.
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2. Danach beträgt die garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 720,79 Euro.
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Bei einem versorgungsfähigen Einkommen des Klägers iSd. § 11 TV A 21/1999 iHv. 2.837,00 Euro und einer bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbaren versorgungsfähigen Dienstzeit des Klägers - gerechnet nach § 13 Nr. 1 TV A 21/1999 ab dem 21. Lebensjahr - von 42 Jahren (28. Januar 1976 bis 28. Januar 2018), errechnet sich bei einem Ruhegeldsatz iHv. 75 % ein Ruhegeld nach § 17 TV A 21/1999 iHv. 2.127,75 Euro. Hierauf ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 die um die anrechnungsfreien Anteile nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 gekürzte fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers in Abzug zu bringen. Die auf die Vollendung des 63. Lebensjahres hochgerechnete Sozialversicherungsrente des Klägers beläuft sich unstreitig auf 1.769,03 Euro. Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bleibt hiervon ein Anteil von jeweils 0,04 % für jeden „im städtischen Dienst“ zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Rentenanrechnung frei. Da die Bestimmung die Betriebstreue der Arbeitnehmer honorieren soll, sind nicht nur die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Stadt München, sondern auch die Beschäftigungszeiten bei der Beklagten zu berücksichtigen. Die möglichen Beitragsmonate des Klägers bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres (vom 1. März 1974 bis zum 31. Januar 2018) betragen somit insgesamt 527 Monate. Dementsprechend ist die fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers um 21,08 % (= 527 x 0,04 %), dh. um 372,91 Euro zu mindern, so dass sich eine auf das Ruhegeld anrechenbare Sozialversicherungsrente iHv. 1.396,12 Euro ergibt (1.769,03 - 372,91 Euro). Damit beläuft sich das - fiktive - Ruhegeld des Klägers nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf 731,63 Euro(2.127,75 - 1.396,12 Euro).
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Dieser Betrag übersteigt allerdings zusammen mit der fiktiven Sozialversicherungsrente iHv. 1.769,03 Euro die für den Kläger nach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TV A 21/1999 geltende Höchstgrenze von 86 % seines versorgungsfähigen Einkommens, dh. 2.439,82 Euro (86 % von 2.837,00 Euro), um 60,84 Euro (731,63 Euro + 1.769,03 Euro = 2.500,66 Euro). Um diesen Betrag ist deshalb das Ruhegeld des Klägers zu kürzen, so dass sich eine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 iHv. 670,79 Euro ergibt. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist dieser Betrag nach § 11 Abs. 3 Satz 4 VersTV um eine Entwicklungszulage iHv. 50,00 Euro zu erhöhen. Damit beträgt die garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 720,79 Euro.
- 51
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Gräfl
Spinner
Ahrendt
Blömeke
H. Frehse
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2010 - 9 Sa 428/10 - wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Gas- und Stromkosten iHv. 25 vH freizustellen.
- 2
-
Der im Dezember 1948 geborene Kläger war seit dem 1. März 1976 bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (im Folgenden: WSW AG) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen; daneben fanden die für die Angestellten des Arbeitgebers geltenden sonstigen Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen Anwendung.
-
Am 26. September 1975 hatte der damalige Vorstand der WSW AG eine allgemeine Regelung zu einem Werkstarif für Energieleistungen erlassen. Diese Vorstandsverfügung bestimmte auszugsweise:
-
„Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 vom 26.9.1975
Betrifft : Werkstarif
0
Bezugsberechtigte
00
Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt:
000
vollbeschäftigten Betriebsangehörigen,
001
ehemaligen Betriebsangehörigen,
002
Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des Witwenstandes,
…
1
Voraussetzungen für die Gewährung des Werkstarifs sind:
10
der eigene Haushalt,
11
die ununterbrochene Beschäftigungszeit bei den WSW / BEV bzw. - vor dem 1.4.1948 - den Städt. Werken Wuppertal der
110
Betriebsangehörigen von mindestens 6 Monaten,
111
ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5 Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung,
12
der Bestand der Ehe während der aktiven Betriebszugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes.
…
3
Wohnen außerhalb des Versorgungsbereichs der WSW
Bezugsberechtigte, die nicht im Versorgungsbereich der WSW wohnen, erhalten - sofern ihr Verbrauch an elektrischer Energie und Gas von ihrem Versorgungsunternehmen im Währungsgebiet der Deutschen Mark zu einem höheren Preis abgerechnet wird, als er nach dem Werkstarif zur Verrechnung kommen würde - den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihnen bezahlten Rechnungsbetrag und dem nach dem Werkstarif zu verrechnenden Betrag erstattet.
…
5
Tarife
Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf.
6
Besitzstand
Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet.
7
Kündigung
Der Anspruch auf Werkstarif kann - auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen - unter Aufheben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.
8
Die Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 (alte Fassung) wird am 31.12.1975 ungültig.“
-
Ab dem 1. Januar 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Dieser bestimmt in § 2 Abs. 1:
-
„Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren.“
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Im Jahr 2007 wurden die mit der Erstellung zentraler Dienstleistungen befassten Organisationseinheiten der WSW AG abgespalten und im Wege der Aufnahme nach §§ 123 ff. UmwG auf die Beklagte übertragen. Diese ist weder Erzeuger noch Lieferant von Strom und Gas. Im Zuge der zum 1. Januar 2007 erfolgten Umwandlung wies die WSW AG den Kläger darauf hin, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergehen und diese in seinen Arbeitsvertrag eintreten werde.
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Im Zuge der Umstrukturierung der WSW AG schlossen die WSW AG und die der WSW-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte zählt, einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der WSW Unternehmensgruppe vom 10. November 2006 (im Folgenden: TV-SR). Dieser bestimmt ua.:
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„Präambel
Die Wuppertaler Stadtwerke AG, ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wuppertal befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der WSW-Unternehmensgruppe abgeschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages nachstehend nicht abweichend festgelegt wird.
(2) Der § 4 I dieses Tarifvertrages gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III.
(3) Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien.
§ 2
Definitionen
(1) Der Begriff ‚WSW-Unternehmensgruppe’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen:
WSW Holding GmbH (Arbeitstitel),
WSW Verkehr GmbH (Arbeitstitel),
Wuppertaler Stadtwerke AG und die
WSW Netz GmbH.
(2) ‚Stichtag’ im Sinne dieses Tarifvertrages ist:
für die WSW Holding GmbH und die WSW Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen.
für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt.
(3) Der Begriff ‚heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die
am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe stehen werden und
am Vortag des oben genannten Stichtages in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG standen.
Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen.
§ 3
Tarifbindung
(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe führen die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG am Vortag des Stichtages geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des Tarifvertrages ‚Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des TV-V bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (WSW AG)’ - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit.
(2) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren.
§ 4
Kündigungsschutz
(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 unzulässig. Ausnahmsweise ist der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jedoch auch innerhalb des Zeitraums bis zum 31.12.2020 zulässig, wenn sich die jeweilige betriebliche Geschäftsgrundlage (durch z. B. drohenden Verlust von Leistungen, Genehmigungen oder Aufträgen) so ändert, dass das jeweilige Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe zu Maßnahmen greifen muss, die es zur Anzeige gemäß § 17 I KSchG verpflichtet.
…
§ 5
Materielle Sicherung
(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen.
(2) Die zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt.
§ 6
Immaterielle Sicherung
Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke.
§ 7
Betriebsvereinbarungen
(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG geltenden Betriebsvereinbarungen ein.
…
§ 8
Zusatzversorgung
Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 TV-V, auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllen.“
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Am 24. September 2007 beschlossen der Vorstand der WSW AG und die Geschäftsführungen der Beklagten und der WSW mobil GmbH, dass künftig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der WSW-Unternehmensgruppe angestellt werden, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 1. Oktober 2007 ihr Arbeitsverhältnis beenden und anschließend in den Ruhestand wechseln, Energierabatte iHv. 15 vH erhalten, wenn die Energie von der WSW AG bezogen wird.
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Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und befindet sich seit dem 1. Januar 2009 im Ruhestand. Bis zum 31. Dezember 2008 gewährte ihm die Beklagte einen Energiekostenrabatt iHv. 25 vH; seit dem 1. Januar 2009 erhält er nur noch einen Rabatt iHv. 15 vH.
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Gegen diese Absenkung des Energiekostenrabatts hat sich der Kläger gewandt und von der Beklagten weiterhin die Freistellung von den abgerechneten Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH begehrt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund betrieblicher Übung ein Energiekostenrabatt für Strom und Gas iHv. 25 vH zu. Der Entstehung einer betrieblichen Übung stehe das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT und des § 2 Abs. 1 Satz 2 TV-V nicht entgegen. Bei der Vereinbarung des Personalrabatts handele es sich nicht um eine Nebenabrede. Die Zusage übertariflicher Sonderleistungen gehöre zu den vertraglichen Hauptpflichten. Im Übrigen stelle sich die Berufung der Beklagten auf die fehlende Schriftform als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Vorstandsverfügung vom 26. September 1975 stehe der Begründung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nicht entgegen. Diese Verfügung sei ihm nicht bekannt. Im Übrigen sei ihm gegenüber ein Widerruf nicht erklärt worden. Schließlich stehe ihm der Anspruch auch aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR zu.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von Forderungen der Wuppertaler Stadtwerke AG freizustellen, soweit diese vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2009 mehr als 75 % der gemessenen Energiekosten (Gas und Strom) gegenüber ihm abgerechnet hat;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihn auf Lebenszeit, nach seinem Tod seine Witwe auf Lebenszeit, in Höhe von 25 % von den Kosten der Energielieferung (Gas und Strom) durch die WSW AG oder einen Nachfolge-Versorgungsbetrieb freizustellen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Energiepreisvergünstigung von 25 % entsprechend den bisherigen Bedingungen bei der Energielieferung durch die WSW AG zu gewähren.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht mit den Hauptanträgen entsprochen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn auf Lebenszeit und ggf. nach seinem Tod seine Witwe auf deren Lebenszeit - jedenfalls für die Dauer ihres Witwenstands - von den Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH der anfallenden Kosten freistellt.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Die Hauptanträge bedürfen der Auslegung.
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a) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 TV-Ärzte/VKA § 16 Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2003, 1919).
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b) Mit den Hauptanträgen begehrt der Kläger trotz der Formulierung als (unbezifferte) Leistungsanträge die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2009 (Hauptantrag zu 1) und für die Zeit ab dem 1. November 2009 bis zu seinem Tod sowie ggf. für die Dauer des Witwenstands seiner Ehefrau (Hauptantrag zu 2) freizustellen. Dieses Verständnis seiner Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
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2. In dieser Auslegung sind die Hauptanträge zulässig.
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a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14).
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b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von den Forderungen der WSW AG oder eines Nachfolge-Versorgungsunternehmens aus dem Bezug von Strom und Gas iHv. 25 vH der tatsächlich angefallenen Kosten in der Zeit ab dem 1. Januar 2009 freizustellen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Freistellungsverpflichtung leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11). Dies ist hier der Fall.
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II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 2 TV-SR Anspruch auf die begehrte Freistellung von den Kosten für Strom und Gas. Bis zum 1. Januar 2007 gewährte die WSW AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten allen Arbeitnehmern, die in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zu ihr standen, auch für die Dauer des Ruhestands und darüber hinaus nach ihrem Tod deren Witwen einen Energiekostenrabatt iHv. 25 vH der gemessenen Verbrauchskosten für Strom und Gas. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung iSv. § 5 Abs. 2 TV-SR. Nach dieser Tarifbestimmung ist es unerheblich, ob auf deren Gewährung in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch bestanden hat. Entscheidend ist allein die tatsächliche Gewährung. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine betriebliche Übung auf die Gewährung eines Energiekostenrabatts entstanden ist.
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1. Der TV-SR ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. Nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 10. Februar 1976 finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die für Angestellte des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge Anwendung. Hierzu zählt auch der TV-SR. Dieser gilt nach § 2 Abs. 1 TV-SR für die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört.
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2. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfasst auch den von der WSW AG an ihre Mitarbeiter und Betriebsrentner gewährten Energiekostenrabatt als betriebliche Sozialleistung. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
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a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291).
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b) Danach erfasst § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens seit 1975 tatsächlich gewährten Energiekostenrabatt, ohne dass es darauf ankäme, ob hierauf ein Rechtsanspruch, etwa in Gestalt einer betrieblichen Übung, bestanden hat.
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aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Danach werden die von der WSW AG zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe, somit auch im Unternehmen der Beklagten, fortgeführt.
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Bei dem Energiekostenrabatt handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung. Diese soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR „heutigen“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Beklagten weitergewährt werden. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV-SR sind heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag(§ 2 Abs. 2 TV-SR), dem 1. Januar 2007, in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe stehen und am Vortrag des Stichtags, dem 31. Dezember 2006, in einem Arbeitsverhältnis mit der WSW AG gestanden haben. Diese Arbeitnehmer sollen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR den Energiekostenrabatt auch weiterhin erhalten. Davon zu unterscheiden sind diejenigen Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe eintreten. Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der WSW-Unternehmensgruppe weiter gewährt. Die „heutigen“ Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der WSW AG nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den „heutigen“ Arbeitnehmern auch dann weiterzugewähren, wenn sie in den Ruhestand treten.
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Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die Weitergewährung der betrieblichen Sozialleistung nicht darauf an, ob hierauf ein Rechtsanspruch bestand. Mit der Formulierung „gewährte betriebliche Sozialleistungen“ haben die Tarifvertragsparteien allein darauf abgestellt, dass die Sozialleistung von der WSW AG tatsächlich erbracht wurde.
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bb) Für diese Auslegung sprechen auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und ihr Sinn und Zweck.
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Der TV-SR dient nach seiner Präambel der Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge der grundlegenden Umstrukturierung der WSW AG und der damit verbundenen Schaffung der WSW-Unternehmensgruppe. Diese Sicherung soll nach § 4 TV-SR den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz gewährleisten und nach § 5 Abs. 1 TV-SR die Sicherung des Arbeitsentgelts einschließlich der Eingruppierung und Einstufung umfassen. Durch § 5 Abs. 2 TV-SR sollen die gewährten betrieblichen Sozialleistungen gesichert werden und mit § 6 TV-SR werden die bisherigen Tätigkeitsbereiche, Arbeitsinhalte und Arbeitsorte weitgehend gegen Veränderungen geschützt. Schließlich enthält § 8 TV-SR Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung. Die tarifliche Regelung bezweckt damit, wie sich etwa aus § 6 TV-SR ergibt, eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer. Diesen sollten ihre bisherigen (Rechts-)Positionen und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen erhalten bleiben und durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Zu diesen tatsächlich gewährten Leistungen gehört auch der Energiekostenrabatt, der auch im Ruhestand weitergewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei den gewährten betrieblichen Sozialleistungen zwischen Leistungen an aktive Arbeitnehmer und an Versorgungsempfänger unterschieden haben, sind nicht ersichtlich. Ob auf den Energiekostenrabatt bereits gegenüber der WSW AG ein Rechtsanspruch - ggf. aus betrieblicher Übung - bestand, ist daher ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beklagte selbst weder Gas noch Strom produziert oder liefert.
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c) Der Kläger kann daher von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch während seines Ruhestands, nach seinem Tod seine Witwe für die Dauer des Witwenstands, Freistellung von den anfallenden Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH verlangen. Er stand am 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe. Am Vortrag dieses Stichtags war er Arbeitnehmer der WSW AG. Somit erfüllt er die tariflichen Voraussetzungen für die Weitergewährung des Energiekostenrabatts in der bisherigen Höhe.
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III. Der Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, denn er ist erkennbar nur für den Fall der Abweisung der Hauptanträge gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.
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IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
Lohre
C. Reiter
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
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den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.