Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. März 2016 - 12 Sa 689/15

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2016:0308.12SA689.15.00
bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Tenor

1.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Dezember 2014 - 5 Ca 2471/14 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.129,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen.

2.              Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.


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Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. März 2016 - 12 Sa 689/15

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. März 2016 - 12 Sa 689/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. März 2016 - 12 Sa 689/15 zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 17 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18a Verjährung


Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. März 2010 - 4 Sa 782/09 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen auf den Betrag iHv. 471,36 Euro seit dem 13. Dezember 2008 und auf den Betrag iHv. 235,68 Euro seit dem 1. April 2009 zu zahlen sind.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung das Ruhegehalts des Klägers und dabei über die Berücksichtigung der von ihm zuletzt geleisteten Altersteilzeit.

2

Der 1947 geborene Kläger war vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2008 leistete er Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. Die Arbeitsphase endete am 31. Mai 2005. Hieran schloss sich die Freistellungsphase bis zum 31. Mai 2008 an. Seit dem 1. Juni 2008 erhält der Kläger von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

3

Die der Betriebsrente des Klägers zugrunde liegende Versorgungsordnung vom 24. November 1981 (im Folgenden: VO 1981) bestimmt auszugsweise:

        

„Die Firmen

        

L GmbH KG, E

        

…       

        

(nachfolgend ‚Firma’ genannt) sagen ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Sie werden von der Firma allein aus eigenen Mitteln erbracht. Bei der Höhe der Versorgung hat sich die Firma davon leiten lassen, daß die gesetzliche Rentenversicherung jedem Arbeitnehmer eine Grundsicherung ermöglicht. Die betriebliche Altersversorgung ergänzt diese Grundsicherung in dem nachfolgend beschriebenen Umfang.

        

…       

                 
        

II. Leistungen

        

1.    

Diese Versorgungszusage umfaßt folgende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend ‚Firmenrenten’ genannt):

                 

Ruhegeld als

                          

Altersrente oder

                          

vorzeitige Altersrente oder

                          

Invalidenrente

                 

sowie 

                          

Witwenrente.

        

2.    

Ein Anspruch auf Firmenrente wird erworben, wenn die Wartezeit (III) abgelaufen ist und die für die jeweilige Leistung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen (V, VI) erfüllt sind. Wer einen Anspruch auf Firmenrente erworben hat, wird ‚Anspruchsberechtigter’ genannt.

                 
        

III. Wartezeit

        

Die Wartezeit ist abgelaufen, wenn der Anwärter eine anrechenbare Dienstzeit (IX 1) von fünf Jahren zurückgelegt und das 30. Lebensjahr vollendet hat.

                 
        

IV. Feste Altersgrenze

        

Die feste Altersgrenze ist bei Männern mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Frauen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.

                 
        

V. Anspruchsvoraussetzungen für Ruhegeld

        

1.    

Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet.

        

2.    

Den Anspruch auf vorzeitige Altersrente erwirbt der Anwärter, der vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1248 RVO, 25 AVG, 48 RKG) in Anspruch nimmt. Dies ist durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachzuweisen.

        

…       

        
                          
        

VII. Höhe des Ruhegeldes

        

1.    

a)    

Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus zwei gesondert festzusetzenden Beträgen, und zwar aus der Teilrente (A) für die bis zum 31.12.1980 zurückgelegte Dienstzeit zzgl. der Teilrente (B) für die nach dem 31.12.1980 zurückgelegte Dienstzeit.

                 

b)    

Zur Ermittlung der Teilrente (A) wird zunächst eine theoretische Altersrente festgestellt, indem entsprechend der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1975 für jedes bis zur Altersgrenze erreichbare rentenfähige Dienstjahr 1 %, insgesamt jedoch höchstens 25 % ... des rentenfähigen Arbeitsverdienstes auf der Basis zum 31.12.1980 angesetzt wird. Von dieser theoretischen Altersrente beträgt die zum 31.12.1980 erdiente Teilrente (A) den Teil, der analog § 2 Abs. 1 des ‚Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung’ dem Verhältnis der bis zum 31.12.1980 zurückgelegten Dienstzeit zu der bis zur Altersgrenze erreichbaren Dienstzeit entspricht. Die so ermittelte Teilrente (A) wird in DM festgeschrieben und bleibt bis zur Altersgrenze unverändert.

                 

c)    

Die Teilrente (B) beträgt für jedes nach dem 31.12.1980 zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 4) 0,4 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes (X).

                 

…       

        
        

2.    

a)    

Die Bemessungsgrundlage für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente (V 2) … ist die ‚erreichbare’ Altersrente, die sich gemäß Ziffer 1 aus der DM-festgeschriebenen Teilrente (A) zuzüglich der sich unter Hinzurechnung der noch bis zur Altersgrenze fehlenden Dienstjahre ergebenden Teilrente (B) ermittelt.

                 

b)    

Die vorzeitige Altersrente beträgt den Teil der erreichbaren Altersrente, der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2) zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren (IX 3) entspricht.

                 

…       

        
                                   
        

IX. Dienstzeit

        

1.    

a)    

Die anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, während der seit dem letzten Diensteintritt ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma bestanden hat. Gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstzeiten bleiben unberührt.

                 

…       

        
                                   
        

X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst

        

1.    

Feststellungsmonat für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte volle Kalendermonat während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1).

        

2.    

a)    

Bei einem Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das vertraglich vereinbarte monatliche Grundgehalt ohne Zusatzleistungen wie z. B. Tantiemen, vermögenswirksame Leistungen und Provisionen. Überstundenentgelte und Überstundenzuschläge zählen ebenfalls nicht zum rentenfähigen Arbeitsverdienst.

                 

b)    

Bei einem Lohnempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem vereinbarten Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. Ist die tarifliche Arbeitszeit je Woche festgelegt, so gilt das 4 1/3-fache hiervon als tarifliche monatliche Arbeitszeit.

        

3.    

a)    

War der Anwärter während seiner anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) entspricht. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Kalendermonat, höchstens 100 %.

                 

b)    

Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht vollendeter Kalendermonat am Anfang und am Ende der anrechenbaren Dienstzeit unberücksichtigt. Von der anrechenbaren Dienstzeit werden nur die letzten 120 vollen Kalendermonate berücksichtigt.

        

4.    

Der rentenfähige Arbeitsverdienst darf 50 % der im Feststellungsmonat geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (§ 1385 Abs. 2 RVO, § 112 Abs. 2 AVG) nicht übersteigen.

        

…“    

4

Am 7. April 1992 wurde ein Nachtrag 1 zu den Versorgungsordnungen vom 24. November 1981 der L GmbH KG E verfasst. Dieser lautet auszugsweise:

        

„Aufgrund von Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ergänzungen bzw. Klarstellungen in den Versorgungsordnungen notwendig geworden. Mit Wirkung vom 01.01.1992 gilt:

        

1.    

Bei den Anspruchsvoraussetzungen für Ruhegeld wird auf die Bestimmungen des AVG (Angestelltenversicherungsgesetz), der RVO (Reichsversicherungsordnung) und des RKG (Reichsknappschaftsgesetz) Bezug genommen. Diese Bestimmungen sind zum Teil in das sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) überführt worden. Insoweit gelten jetzt bei den Anspruchsvoraussetzungen die entsprechenden Bestimmungen des SGB VI.

        

...“   

        
5

Seit dem 1. Juni 2008 gewährt die Beklagte dem Kläger eine vorzeitige Altersrente gemäß II 1 VO 1981 iHv. 270,63 Euro brutto monatlich. Bei deren Berechnung hat die Beklagte einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 70 vH in den letzten 120 Kalendermonaten vor Rentenbeginn nach X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981 zugrunde gelegt, den sie wie folgt ermittelt hat:

        

4 Jahre Vollzeit 100 %

= 400 %

        

6 Jahre Altersteilzeit 50 %

= 300 %

        

Gesamt

= 700 %

        

: 10 Jahre (= 120 Kalendermonate)

= 70 % Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum.

6

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass ohne Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit die vorzeitige Altersrente des Klägers 386,61 Euro brutto monatlich betragen würde.

7

Mit seiner der Beklagten am 12. Dezember 2008 zugestellten Klage und der am 31. März 2009 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich gezahlten und der ohne Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung errechneten vorzeitigen Altersrente iHv. 115,98 Euro brutto monatlich für die Monate Juni 2008 bis Februar 2009 verlangt.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Regelung in X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981 sei unwirksam, weil sie eine unzulässige Diskriminierung wegen der Altersteilzeitbeschäftigung bewirke und nicht den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entspreche. Soweit die Versorgungsordnung das Ziel verfolge, den zuletzt erreichten Lebensstandard zu sichern, müsse beachtet werden, dass die Vergütung eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit aufgrund der Aufstockungsleistungen höher sei als die Vergütung eines „normalen“ Teilzeitbeschäftigen. Dies berücksichtige die vor Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes geschaffene Versorgungsordnung nicht.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 695,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 12. Dezember 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 347,94 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 31. März 2009 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage in Höhe eines monatlichen Differenzbetrages von 78,56 Euro brutto - unter Zugrundelegung eines über die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ermittelten Beschäftigungsgrades - stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der zuerkannten Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Berechnung und Zahlung der vorzeitigen Altersrente ohne Berücksichtigung des in X 3 VO 1981 bezeichneten Beschäftigungsgrades. Die Regelung in X 3 VO 1981 erfasst Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht. Sie findet deshalb bei der Berechnung der vorzeitigen Altersrente des Klägers keine Anwendung.

13

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2009 einen Anspruch auf Zahlung einer um mindestens 78,56 Euro brutto monatlich höheren vorzeitigen Altersrente. Die vorzeitige Altersrente des Klägers errechnet sich nach VII iVm. IX und X 1, 2 und ggf. 4 VO 1981. Danach sind für die Berechnung der Altersrente die rentenfähigen Dienstjahre und der rentenfähige Arbeitsverdienst maßgeblich. Für den Kläger als Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das vertraglich vereinbarte Grundgehalt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses (X 1 und 2 Buchst. a VO 1981), dh. im Mai 2008. Zwar ist bei Teilzeitbeschäftigten nach X 3 VO 1981 der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit entspricht (X 3 Buchst. a Satz 1 VO 1981), wobei von der anrechenbaren Dienstzeit nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigt werden (X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981). Diese Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte findet auf Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses leisten, keine Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der VO 1981.

14

1. Die VO 1981 stellt eine Gesamtzusage dar. Sie enthält von der Beklagten vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen und „typisierte Willenserklärungen“, die nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung und der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48). Die Auslegung einer Gesamtzusage durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 22 f., AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 7; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17).

15

2. Die Auslegung der VO 1981 nach diesen Kriterien ergibt, dass die für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer getroffene Regelung in X 3 VO 1981 auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit keine Anwendung findet. Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen und dem sich daraus ergebenden Regelungszweck der VO 1981.

16

a) Der Wortlaut von X 3 VO 1981 ist nicht eindeutig. Die Bestimmung trifft keine ausdrückliche Regelung für Altersteilzeitbeschäftigte. Sie erwähnt nur die Teilzeitbeschäftigung. Allerdings differenziert die Vorschrift auch nicht nach verschiedenen Formen der Teilzeitbeschäftigung. Daher kann die Regelung nach ihrem Wortlaut auch die Altersteilzeitbeschäftigung erfassen, da diese ebenfalls eine Form von Teilzeitbeschäftigung darstellt.

17

b) Aus Sinn und Zweck der Regelung in X 3 VO 1981 ergibt sich jedoch, dass sie Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht erfasst. Die Regelung bezweckt erkennbar, den zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsverdienst bestimmten Lebensstandard des Versorgungsempfängers zu gewährleisten. Da der durch die Höhe des Arbeitsentgeltes geprägte Lebensstandard bei einem Teilzeitbeschäftigten aufgrund der pro rata temporis berechneten Vergütung geringer ist als bei einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, soll auch die durch die Teilzeitbeschäftigung erdiente Altersversorgung entsprechend geringer sein. Dieser Regelungszweck ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen der VO 1981. Dem widerspräche es, Beschäftigte in Altersteilzeit in die Regelung des X 3 VO 1981 einzubeziehen.

18

aa) Die Ermittlung des rentenfähigen Verdienstes in der VO 1981 erfolgt zunächst ohne Bezug zur individuellen Arbeitszeit auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses.

19

X 1 VO 1981 bestimmt den für die Ermittlung des rentenfähigen Verdienstes maßgeblichen Feststellungsmonat. Dies ist der letzte volle Kalendermonat der anrechenbaren Dienstzeit nach IX VO 1981, dh. der letzte Kalendermonat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anschließend definiert X 2 VO 1981 den rentenfähigen Arbeitsverdienst. Dabei unterscheidet X 2 VO 1981 zwischen Gehaltsempfängern (X 2 Buchst. a VO 1981) und Lohnempfängern (X 2 Buchst. b VO 1981). Bei Gehaltsempfängern ist rentenfähiger Arbeitsverdienst nach X 2 Buchst. a VO 1981 das vertraglich vereinbarte Grundgehalt ohne Zusatzleistungen wie Tantiemen, vermögenswirksame Leistungen, Provisionen, Überstundenentgelte und Überstundenzuschläge. Bei Lohnempfängern ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem vereinbarten Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. X 2 Buchst. b Satz 2 VO 1981 regelt den Fall, dass tariflich keine monatliche, sondern eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist. Die Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes in X 2 VO 1981 knüpft daher an die Vollzeitbeschäftigung an. Eine ausgeübte Teilzeitbeschäftigung ist dabei unbeachtlich. Durch die Zugrundelegung des Grundgehalts sowie der Stundengrundvergütung und die Ausklammerung anderer - unstetiger - Vergütungsbestandteile wird deutlich, dass als rentenfähiger Arbeitsverdienst das Monatseinkommen maßgeblich sein soll, das dem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne Vorliegen besonderer Umstände regelmäßig und stetig zufließt und das ihm zum Bestreiten seines Lebensunterhalts dauerhaft zur Verfügung steht. Durch dieses Einkommen wird im Allgemeinen der Lebensstandard des Arbeitnehmers geprägt. Aufgrund der in X 1 und X 2 VO 1981 angeordneten Berechnung soll die von der Beklagten zugesagte Altersrente dazu beitragen, diesen Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten.

20

bb) Die Sondervorschrift für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes für Teilzeitbeschäftigte in X 3 VO 1981 dient ebenfalls dazu, den zuletzt erreichten Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern.

21

(1) Bei Arbeitnehmern, die zeitweise oder dauerhaft Teilzeitarbeit geleistet haben, sieht X 3 Buchst. a VO 1981 vor, dass der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend ist, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit nach IX 1 VO 1981 entspricht. Dabei ist Beschäftigungsgrad das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Regelarbeitszeit im Kalendermonat. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teilzeitbeschäftigter nur einen Vergütungsanspruch pro rata temporis hat und dass der durch seinen Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard daher geringer ist als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Nur dieser geringere Lebensstandard soll durch die Altersrente gesichert werden. Die Regelung in X 3 VO 1981 dient dazu, entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur tariflichen Vollarbeitszeit den rentenfähigen Arbeitsverdienst zu ermitteln. Sie geht erkennbar von einem proportionalen Verhältnis zwischen Arbeitszeit und rentenfähigem Arbeitsverdienst aus.

22

(2) Für Arbeitnehmer, die während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten teilweise vollzeitbeschäftigt und teilweise teilzeitbeschäftigt oder in wechselndem Umfang teilzeitbeschäftigt waren, bestimmt X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981, dass bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung legt die VO 1981 für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen repräsentativen Zeitraum fest. Eine solche Regelung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, zulässig (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). Es ist grundsätzlich nicht sachwidrig, auf den Beschäftigungsumfang während der letzten zehn Jahre des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Dies ist ein Zeitraum, in dem sich der durch den Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard verfestigt. Dieser soll durch die Altersrente gesichert werden.

23

cc) Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, dass eine Altersteilzeitbeschäftigung nicht unter X 3 VO 1981 fällt. Der durch das Arbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von Altersteilzeitbeschäftigten ist ein anderer als der von „normalen“ Teilzeitbeschäftigten. „Normale“ Teilzeitbeschäftigte erhalten idR eine anteilige Vergütung in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit und der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, dh. dem „Beschäftigungsgrad“ iSd. VO 1981, entspricht. Demgegenüber erhalten Altersteilzeitbeschäftigte ein höheres Arbeitsentgelt. Durch die gesetzlichen Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG und ggf. zusätzliche tarifliche und einzelvertragliche Aufstockungsleistungen, die weder mit einer Tantieme noch mit vermögenswirksamen Leistungen, Provisionen, Überstundenentgelten oder Überstundenzuschlägen iSv. X 2 Buchst. a VO 1981 vergleichbar sind, wird ein deutlich höherer monatlicher Verdienst während der Altersteilzeit erzielt und für den Lebensstandard prägend, als dies bei einem anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Fall ist. Die in der Versorgungsordnung vorausgesetzte Proportionalität zwischen dem Beschäftigungsumfang und dem regelmäßigen, den Lebensstandard prägenden Verdienst ist für die Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit leisten, nicht gegeben. Ihr Einkommen spiegelt den Umfang der Arbeitszeit nicht in demselben Maße wider, wie dies bei anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Fall ist. Die Gruppe der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer weicht demnach von der Gruppe der anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer hinsichtlich der aus dieser Beschäftigung erzielten Vergütung erheblich ab. Die Vergütung dieser Arbeitnehmergruppe ist der von Vollzeitarbeitnehmern ähnlicher als der von Teilzeitbeschäftigten. Sie werden daher nach Sinn und Zweck der Regelung von X 3 VO 1981 nicht erfasst.

24

c) Für diese Auslegung spricht auch, dass es bei der Schaffung der Versorgungsordnung im Jahre 1981 und auch bei ihrer Überarbeitung im Jahre 1992 noch keine gesetzlich geregelte Altersteilzeitarbeit gab. Die Verfasser der VO 1981 kannten zwar das „normale“ Teilzeitarbeitsverhältnis, das sich dadurch auszeichnet, dass der erzielte Verdienst typischerweise im Vergleich zu dem Verdienst in einem Vollzeitarbeitsverhältnis dem Verhältnis der individuell erbrachten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Davon weicht das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) ab. Es verpflichtet den Arbeitgeber, aufgrund sog. Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG eine Vergütung zu zahlen, bei der die Arbeitszeit und der daraus erzielte Verdienst in keinem proportionalen Verhältnis mehr zur Vollzeitarbeit und dem Vollzeitverdienst stehen. Da die Versorgungsordnung nach Einführung der gesetzlichen Altersteilzeit im Jahre 1996 nicht geändert wurde, ist davon auszugehen, dass für Altersteilzeitbeschäftigte aufgrund der Besonderheiten ihrer Beschäftigung und Vergütung keine Sonderregelungen gelten, sondern sich ihr rentenfähiger Arbeitsverdienst nach der Grundregelung in X 1 und 2 VO 1981 bestimmen soll.

25

3. Demnach errechnet sich die vorzeitige Altersrente des zuletzt in Altersteilzeit beschäftigten Klägers ohne Berücksichtigung des in X 3 VO 1981 bestimmten Beschäftigungsgrades und damit ausgehend von einem Vollzeitverdienst im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, dh. im Mai 2008. Danach ergibt sich auf Grundlage des von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten Rechenwerks eine um 115,98 Euro monatlich höhere vorzeitige Altersrente und damit ein monatlicher Rentenbetrag iHv. 386,61 Euro brutto. Da sich der Kläger gegen die einen monatlichen Differenzbetrag von 78,56 Euro brutto übersteigende Klageabweisung des Landesarbeitsgerichts nicht gewandt hat, steht ihm jedenfalls der vom Landesarbeitsgericht zuerkannte monatliche Differenzbetrag iHv. 78,56 Euro brutto für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2009 zu.

26

II. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie zu Unrecht zur Zinszahlung bereits jeweils vom Tag der Zustellung der Klage und der Klageerweiterung an und nicht erst ab dem jeweiligen Folgetag verurteilt wurde.

27

Die Pflicht zur Verzinsung beginnt bei Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit(BAG 15. September 2009 - 9 AZR 645/08 - Rn. 60, NZA-RR 2010, 271). Vorliegend wurde die Klage der Beklagten am 12. Dezember 2008 und die Klageerweiterrung am 31. März 2009 zugestellt. Zinsbeginn ist danach für die mit der Klage verfolgten Beträge der 13. Dezember 2008 und für die mit der Klageerweiterung verfolgten Beträge der 1. April 2009. In diesem Umfang war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederherzustellen.

28

III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    Schepers    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2013 - 14 Sa 1619/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Nachtzuschlägen und Schichtzulagen für die Zeit von Mai 2011 bis August 2012 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Express-Luftfracht befördert, seit dem 1. September 1987 auf Grundlage des mit ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 20. August 1987 und der Zusatzvereinbarung vom 30. Juni 1988 als „Handler“ in der Betriebsstätte am Flughafen Frankfurt am Main beschäftigt. Eine Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit enthalten weder der Vertrag noch die Zusatzvereinbarung.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der von der Beklagten mit dem Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 6. Februar 2004 (MTV) Anwendung. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

§ 7 Zeitzuschläge

        

1.    

Die Mehrarbeitszuschläge werden monatlich akkumuliert und wie folgt vergütet

                 

für die 1. bis 15. Mehrarbeitsstunde im Monat

25 %   

                 

ab 16. bis 20. Mehrarbeitsstunde im Monat

50 %   

                 

für Arbeit an Sonntagen

125 % 

                 

für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

125 % 

                 

für Nachtarbeit

33 %   

                                   
                 

für Arbeit am Heiligabend oder Silvester ab 12.00 Uhr

125 % 

        

2.    

Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

        

3.    

Der Berechnung der Zeitzuschläge ist die tatsächliche Vergütung zugrunde zu legen.“

4

Im Betrieb bestand darüber hinaus eine Betriebsvereinbarung Schichtarbeit vom 25. August 1993 (BV Schichtarbeit), die zum 15. Mai 1997 gekündigt wurde, ohne dass es zum Neuabschluss kam. Diese lautet auszugsweise:

        

„10.   

SCHICHT-/ERSCHWERNISZULAGEN

                 

Arbeitnehmer, die nicht zu den unter Punkt 2a.) definierten mitbestimmungsfreien Arbeitszeiten arbeiten, erhalten wie folgt eine Schicht-/Erschwerniszulage:

                 

a.)     

…       

                 

b.)     

SCHICHT/NACHTARBEIT

                          

Mitarbeiter, deren Arbeitsbeginn zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr liegt, und/oder die an Wochenenden eingeteilt werden, erhalten pauschal eine Erschwerniszulage in Höhe von 150,- DM brutto pro Monat.

                 

c.)     

…“    

5

Der Kläger wurde seit dem 1. Juli 1988 in der Abteilung GTS eingesetzt, in der Import-Zollabfertigungen durchgeführt werden. Sendungen, bei denen die für die Abfertigung notwendigen Daten nicht vorab bekannt gegeben worden waren, wurden dabei nach ihrem Eintreffen in der Nachtschicht („post-flight“) abgewickelt; die anderen Sendungen bereits vorher („pre-flight“). Für diese „post-flight“ Abfertigung führte die Beklagte im Jahr 2000 eine sog. Dauernachtschicht ein, in der sie Mitarbeiter beschäftigte, die freiwillig ausschließlich in der Nachtschicht tätig werden wollten. Dazu gehörte auch der Kläger.

6

Im Februar 2002 bat der Kläger die Beklagte darum, seine Arbeitszeit ab dem 1. Juni 2002 von 40 auf 32 Wochenstunden zu verringern und die Arbeitszeit von montags bis donnerstags möglichst auf 8 bis 10 Stunden in der Nacht (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) zu verteilen, um einen zusammenhängenden Freizeitblock von Freitag bis Sonntag zu haben. Die Beklagte berief sich hiergegen auf betriebliche Gründe und strebte hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit eine höhere Flexibilität an. In einem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren (- 15 Ca 3249/02 -) zur Durchsetzung der von ihm gewünschten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 4. Dezember 2002 folgenden Vergleich:

        

„1.     

Die Arbeitszeit des Klägers wird ab 01.01.2003 auf 32 Wochenstunden verringert; der Lohn reduziert sich entsprechend.

        

2.    

Die tägliche Arbeitszeit variiert je nach betrieblichen Bedürfnissen zwischen 8 und 10 Stunden; die tägliche Mindestarbeitszeit liegt bei 8 Stunden.

        

3.    

Der Kläger verbleibt im Dauernachtdienst und verpflichtet sich, im Rahmen des Schichtdienstes auf Anforderung der Beklagten und in Absprache mit den vorgesetzten Managern seine Arbeitskraft in der jeweils geltenden Schichteinteilung zur Verfügung zu stellen.

        

4.    

Der Schichtplan soll nach Möglichkeit und vorbehaltlich der jeweiligen Zustimmung des Betriebsrates so erfolgen, dass Freizeitblöcke nicht durch einzelne Arbeitstage unterbrochen werden.

        

5.    

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

        

6.    

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“

7

Der Kläger wurde dementsprechend in der Dauernachtschicht eingesetzt und erhielt Nachtarbeitszuschläge und die Schichtzulage. Ab Juni/Juli 2010 wurde der Flughafen Köln/Bonn im Zuge einer Kapazitätsverlagerung zum Hauptumschlagplatz der Beklagten. Seit diesem Zeitpunkt wird am Flughafen Frankfurt am Main keine „post-flight“ Abfertigung mehr durchgeführt. Die Beklagte löste daraufhin die Dauernachtschicht in der Abteilung GTS auf und setzte den Kläger und die anderen dort beschäftigten Mitarbeiter in der „pre-flight“ Abfertigung im (Tages-)Schichtdienst ein. Bis Ende 2010 leistete die Beklagte Ausgleichszahlungen für entgangene Zuschläge, bis einschließlich Dezember 2011 erhielt der Kläger die monatliche Schichtzulage von 76,69 Euro brutto. Mit Schreiben vom 29. November 2011 verlangte er von der Beklagten unter Hinweis auf die aus seiner Sicht nicht vertragsgemäße Beschäftigung die Zahlung von Zeitzuschlägen in näher bezifferter Höhe. Seit Januar 2012 setzt die Beklagte den Kläger zu festen Arbeitszeiten montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr ein und zahlt ihm keine Schichtzulage mehr.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich in dem Prozessvergleich verpflichtet, ihn dauerhaft in der Nachtschicht einzusetzen. Soweit sie dies nicht getan habe, schulde sie ihm die entgangenen Schichtzulagen und Nachtarbeitszuschläge unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

9

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.921,61 Euro brutto nebst Zinsen in näher bestimmter gestaffelter Höhe zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, im Vergleich sei hinsichtlich der Beschäftigung in der Nachtschicht lediglich der damalige Status quo beschrieben worden, ohne eine Änderung der Vertragslage vorzunehmen. Die Lage der Arbeitszeit sei nur insoweit Gegenstand des Verfahrens nach § 8 TzBfG gewesen, als der Kläger eine Verteilung auf vier aufeinanderfolgende Tage habe erreichen wollen. Die Änderung der zeitlichen Lage seiner Arbeitszeit wegen des Wegfalls der Nachtschicht habe die Grenzen billigen Ermessens gewahrt. Jedenfalls habe ihr gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG das Recht zugestanden, die Lage der Arbeitszeit des Klägers einseitig zu ändern.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht insoweit zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen und Schichtzulagen aus § 615 BGB iVm. § 7 MTV, Ziff. 10 BV Schichtarbeit. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

13

I. Die Klage ist mit den noch anhängigen Anträgen unbegründet. Ansprüche auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen und Schichtzulagen wegen Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 BGB) sind nicht entstanden. Der Kläger hatte keinen vertraglichen Anspruch auf eine Beschäftigung in der Dauernachtschicht (zu 1.). Die Beklagte durfte ihn in Ausübung ihres Direktionsrechts außerhalb der Nachtschicht einsetzen. Die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 GewO, § 315 BGB) hat sie dabei gewahrt (zu 2.).

14

1. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine dauerhafte Beschäftigung in der Nachtschicht. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus Ziff. 3 des Prozessvergleichs vom 4. Dezember 2002.

15

a) Die Beklagte ist weder aus dem Arbeitsvertrag vom 20. August 1987 noch aus der Zusatzvereinbarung vom 30. Juni 1988 verpflichtet, den Kläger dauerhaft in der Nachtschicht zu beschäftigen. Beide Vereinbarungen enthalten keine Regelung zur Lage der Arbeitszeit. Nach dem Vortrag der Parteien bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine im Zusammenhang mit der „freiwilligen“ Übernahme der Dauernachtschicht im Jahr 2000 erfolgten ausdrücklichen oder konkludenten Beschränkung des Direktionsrechts. Auch die langjährige Beschäftigung in der Dauernachtschicht führt für sich genommen nicht zu einer entsprechenden Konkretisierung des Arbeitsvertrags. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt hierfür nicht. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (st. Rspr., vgl. zB BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN). Solche Umstände hat der Kläger nicht behauptet.

16

b) Ein Anspruch auf Einsatz in der Dauernachtschicht ergibt sich nicht aus Ziff. 3 des Prozessvergleichs vom 4. Dezember 2002.

17

aa) Der gerichtliche Vergleich beinhaltet nichttypische, individuelle Regelungen, die auf die konkrete Arbeitssituation des Klägers im Jahre 2002 zugeschnitten waren. Der Senat kann offen lassen, ob die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines solchen Prozessvergleichs durch das Landesarbeitsgericht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so zB BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 102, 103; 9. Oktober 1996 - 5 AZR 246/95 - zu 4 der Gründe) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (so zB BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 55; 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 112, 50; vgl. zum Streitstand GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 22). Das Berufungsurteil hält auch einer solchermaßen eingeschränkten Überprüfung nicht stand.

18

(1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Parteien hätten sich im Prozessvergleich verbindlich mit vertragsändernder Wirkung auf die Beschäftigung des Klägers in der Dauernachtschicht geeinigt. Es hat dies unter anderem damit begründet, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in einem verfahrensbeendenden Vergleich hinter dem Ergebnis zurückbleibe, welches sich bei einem Obsiegen mit seinem Antrag nach § 8 TzBfG ergeben hätte, nämlich einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf der Vertragsebene.

19

(2) Diese Annahme verstößt gegen allgemeine Erfahrungssätze über das Zustandekommen von Prozessvergleichen; auf sie durfte die Auslegung bei der gegebenen Sachlage nicht gestützt werden. Gemäß § 779 BGB gehört zum Wesen des Vergleichs das gegenseitige Nachgeben der Parteien bei einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis (Abs. 1) oder die Verwirklichung eines Anspruchs (Abs. 2). Dabei gibt es nach aller Erfahrung gerade im bestehenden Arbeitsverhältnis vielfältige Motive, von einer ursprünglich eingenommenen Rechtsposition im Vergleichswege abzurücken. Diese können rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur sein, aber auch im Bestreben nach einer möglichst harmonischen Fortsetzung des Vertragsverhältnisses begründet sein oder schlicht der als notwendig erkannten Gesichtswahrung des Vertragspartners dienen. Selbst bei (vermeintlich) klarer Rechtslage scheidet daher ein (teilweises) Nachgeben trotz möglichem Obsiegen im Verfahren keinesfalls aus. Wieso das in einem Prozess über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG anders sein sollte, begründet das Landesarbeitsgericht nicht. Ebenso wenig benennt es Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der von ihm gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit in jedem Fall obsiegt hätte. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Dezember 2002 oder aus dem Vortrag der Parteien im vorliegenden Verfahren ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme.

20

bb) Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es indes gemäß § 563 Abs. 3 ZPO nicht. Der Senat kann vielmehr die Auslegung des Vergleichs selbst vornehmen, da der für die Auslegung maßgebliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 29; 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 11, BAGE 145, 107). Diese führt zu dem Ergebnis, dass Ziff. 3 des Prozessvergleichs die Beschäftigung in der Nachtschicht nicht auf vertraglicher Ebene konstitutiv festlegt.

21

(1) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. zB BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 57 mwN).

22

(2) Der Wortlaut des Prozessvergleichs spricht deutlich gegen die Annahme, dass Ziff. 3 des Vergleichs konstitutiv wirken sollte. Nach Ziff. 1 des Vergleichs „wird“ die Arbeitszeit des Klägers von Vollzeit auf 32 Wochenstunden bei entsprechender Entgeltreduzierung ab dem 1. Januar 2003 verringert. Diese Regelung schafft zukunftsgerichtet eine neue Vertragslage; dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Gleiches gilt für Ziff. 2 des Vergleichs, in der mit der Formulierung „die tägliche Mindestarbeitszeit liegt bei 8 Stunden“ erstmals die Mindestdauer der einzelnen Schicht vertraglich normiert wird. Demgegenüber heißt es in Ziff. 3, der Kläger „verbleibt im Dauernachtdienst“. Verbleiben kann in diesem Zusammenhang nur iSv. „bleiben“, also „eine Lage nicht verändern, etwas nicht verändern, in seinem augenblicklichen Zustand verharren“, verstanden werden (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichworte „verbleiben“ und „bleiben“). In dieser Formulierung kommt der Wille der Parteien zur Fortführung bereits bestehender Rechtspflichten zum Ausdruck, nicht jedoch der Entschluss, eine neue (Rechts-)Lage herbeizuführen. Der Wortlaut schließt zwar nicht aus, dass mit der getroffenen Regelung eine bestehende tatsächliche Situation, die fortgeführt wird, auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt werden soll. Hierfür bedarf es jedoch deutlicher Anhaltspunkte, die den Schluss auf einen solchen Willen zulassen. Daran fehlt es.

23

(3) Für dieses Verständnis spricht des Weiteren der Umstand, dass in Ziff. 3 eine gegenüber Ziff. 1 und Ziff. 2 des Vergleichs abweichende Formulierung verwendet wurde. Hierfür hätte kein Anlass bestanden, wenn auch mit Ziff. 3 eine konstitutive vertragsändernde Regelung hätte getroffen werden sollen. Der zweite Halbsatz der Ziff. 3, wonach der Kläger sich verpflichtet, im Rahmen der jeweils geltenden Schichteinteilung zu arbeiten, bestärkt entgegen der Auffassung der Revision diesen Befund. Auch dieser Satzteil beschreibt lediglich die für das Arbeitsverhältnis geltende Rechtslage. Die Verknüpfung beider Satzteile durch die Konjunktion „und“ stellt beide Aussagen in einen einheitlichen inhaltlichen Kontext, und zwar den der Beschreibung des tatsächlichen und rechtlichen Ist-Zustands.

24

(4) Aus der Vorgeschichte des Vergleichs und den Umständen seines Zustandekommens ergeben sich keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte, die auf ein anderes gemeinsames Verständnis der Parteien schließen ließen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag des Klägers keine Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit vorsah. Im Jahre 2000 hat sich der Kläger dann auf entsprechende Anfrage der Beklagten freiwillig bereit erklärt, in der Dauernachtschicht tätig zu werden, ohne dass er dies etwa zum Anlass genommen hätte, von der Beklagten die vertragliche Festschreibung eines solchen Einsatzes zu verlangen. Der Einsatz in der Dauernachtschicht stand - wie die Beklagte mehrfach unwidersprochen vorgetragen hat - zwischen den Parteien auch nicht im Streit, als der Kläger im Jahre 2002 seinen Antrag nach § 8 TzBfG stellte. Deshalb bestand auch kein Grund, dies in dem Vergleich festzuschreiben.

25

(5) Der Arbeitnehmer, der einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG stellt, hat ein Wahlrecht, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit(§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen (§ 106 Satz 1 GewO), oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Der Arbeitnehmer hat es also schon bei der Antragstellung in der Hand, ob er die Frage der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit überhaupt aufwirft und wenn ja, in welchem Umfang er insoweit eine Vertragsänderung (und damit eine Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers) anstrebt. Zwar ist häufig die Interessenlage auf eine bestimmte konkrete Verteilung gerichtet, zwingend ist dies aber nicht. Gleiches gilt später, also zB im Rahmen der Einigungsverhandlungen nach § 8 Abs. 3 TzBfG oder auch in einem vom Arbeitnehmer eingeleiteten Gerichtsverfahren. Auch wenn er dort zusätzlich zur Verringerung der Arbeitszeit die Festlegung einer bestimmten Arbeitszeitverteilung begehrt, ist er frei, im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung hiervon ganz oder teilweise wieder Abstand zu nehmen. § 8 TzBfG gibt zwar einen Anspruch auf die vertragliche Festlegung einer Verteilung der reduzierten Arbeitszeit, erzwingt eine solche jedoch nicht.

26

(6) Die Interessenlage beider am Vergleichsschluss beteiligten Parteien spricht hier gegen die Annahme einer Festschreibung der Beschäftigung des Klägers in der Dauernachtschicht. Dafür, dass die Beklagte eine solche Beschränkung ihres Direktionsrechts unabhängig von späteren wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen im Bereich der Zollabfertigung vereinbaren wollte, sind keine Gründe vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auf Seiten des Klägers mag zwar ein Interesse daran bestanden haben, weiterhin in Nachtschicht zu arbeiten. Hierfür spricht, dass er sich im Jahr 2000 freiwillig zur Verfügung gestellt hat und die Dauernachtschicht ersichtlich finanzielle Vorteile bot. Daraus lässt sich aber noch nicht ohne Weiteres ableiten, dass er seinen vertraglichen Beschäftigungsanspruch dauerhaft - ggf. mit entsprechenden Folgen für die Sozialauswahl im Fall einer Kündigung (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 49 mwN, BAGE 123, 1) - hierauf begrenzen und sich ausschließlich den mit der Nachtschichtarbeit verbundenen Belastungen (vgl. dazu zB BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -) aussetzen wollte. Vor diesem Hintergrund spiegelt der geschlossene gerichtliche Vergleich in der hier gefundenen Auslegung einen angemessenen Ausgleich beider Interessen wider.

27

2. Die Beklagte war befugt, den Kläger ab Juli 2010 außerhalb der Dauernachtschicht einzusetzen. Sie hat hierdurch die Grenzen des Direktionsrechts iSv. § 106 Satz 1 GewO nicht überschritten.

28

a) Der angeordnete Einsatz des Klägers außerhalb der Dauernachtschicht ist nicht an § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG zu messen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Arbeitgeber dieses Recht auch dann zusteht, wenn eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit erst im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt oder ob der Anwendungsbereich der Norm auf die unmittelbar in § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG und § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG angesprochenen Fallgestaltungen beschränkt ist. Jedenfalls greift es nur dann ein, wenn die zu ändernde Verteilung der Arbeitszeit infolge eines Verlangens des Arbeitnehmers einvernehmlich mit vertragsändernder Wirkung festgelegt wurde (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 26 f.). An einer solchen vertraglichen Festlegung der ausschließlichen Beschäftigung in der Dauernachtschicht fehlt es jedoch, wie unter 1. dargelegt.

29

b) Grundlage und Maßstab für den von der Beklagten angeordneten Einsatz des Klägers außerhalb der Dauernachtschicht ist deshalb das arbeitgeberseitige Direktionsrecht (§ 106 Satz 1 GewO). Die Beklagte hat bei dessen Ausübung billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) gewahrt. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen.

30

aa) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Fehlt es an einer solchen Festlegung der Lage der Arbeitszeit, ergibt sich der Umfang der arbeitgeberseitigen Weisungsrechte aus § 106 GewO. Die Weisung des Arbeitgebers unterliegt dann einer Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 Abs. 3 BGB(BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 20 [zur Bestimmung des Arbeitsortes]).

31

bb) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB)verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 40 mwN).

32

cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Ermessensausübung der Beklagten, wie auch das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 TzBfG zu Recht angenommen hat, nicht zu beanstanden. Der Grund für die Streichung der Dauernachtschicht und die daraus folgende neue zeitliche Lage der Arbeitszeit des Klägers beruht auf einer Kapazitätsverlagerung vom Flughafen Frankfurt am Main zum Flughafen Köln/Bonn. Damit bestand kein Bedarf mehr, die „post-flight“ Abfertigung am Standort Frankfurt am Main in der Nachtschicht durchzuführen und die Beklagte entschloss sich zur Abschaffung der Dauernachtschicht. Dieser unternehmerischen Entscheidung kommt besonderes Gewicht zu (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 f.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Beschäftigung des Klägers in der Dauernachtschicht auch bei Umsetzung des unternehmerischen Konzepts möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht hinreichend konkret benannt. Dem betrieblichen Interesse der Beklagten, keine Schichtart aufrechterhalten zu müssen, für die es kein betriebliches Bedürfnis gibt, steht auf Seiten des Klägers (alleine) das Interesse gegenüber, weiterhin die mit der Nachtschichtarbeit verbundenen Zuschläge und Zulagen zu verdienen. Darüber hinausgehende Umstände oder schutzwürdige Belange hat er nicht aufgezeigt. Dabei ist zu beachten, dass die streitgegenständlichen Zuschläge und Zulagen besondere Erschwernisse durch Nacht- und Schichtarbeit ausgleichen sollen und diese Erschwernisse mit dem Wegfall der Nachtschicht ebenfalls entfallen. Insgesamt gesehen überwiegen daher erkennbar die Interessen der Beklagten an der vorgenommenen Weisung.

33

II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Thiel    

        

    Schumann    

                 

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 - 11 Sa 450/08 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Februar 2008 - 1 Ca 2482/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über die Ablösung der bisherigen Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch Einräumung eines Preisnachlasses bei Strom-, Gas- und Fernwärmebezug vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 (im Folgenden: BV 76) zu gewähren.

2

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1997 zunächst als juristischer Mitarbeiter, zuletzt als Leiter des Rechtsbereichs und Prokurist bei der Beklagten tätig. Seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht er von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

3

Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der BV 76 wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.

4

In der BV 76 heißt es ua.:

        

„…    

        

Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit verbundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von Belegschaftsmitgliedern wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr verwenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß.

        

Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst:

        

§ 1

        

(1) Belegschaftsmitglieder der S AG, die im Versorgungsgebiet der S AG wohnen, erhalten nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem verbleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsberechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen.

        

Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an Belegschaftsmitglieder gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Bezug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heizzwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Hauseigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen die Kosten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht.

        

…       

        

(2)     

Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der S AG wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. …

        

(3)     

Ausscheidende Belegschaftsmitglieder, die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen Zeitraum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird. …

        

(4)     

Anspruchsberechtigte Belegschaftsmitglieder, die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag von 100,-- DM. …

        

§ 2

        

Ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder mit Versorgungsansprüchen gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen.

        

Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von Altersruhegeld oder Tod aus den Diensten der S AG ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit entfällt, wenn Belegschaftsmitglieder wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der S AG (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. später das Altersruhegeld beziehen. Für Witwen, die nicht selbst Belegschaftsmitglieder waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung.

        

…       

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

…“    

5

Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):

        

„Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einvernehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen:

        

•       

BV vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage

        

•       

BV vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energieerstattung

        

•       

BV vom 29.09.1993 über die Zahlung von Leistungszulagen an Angestellte

        

Die Betriebspartner verpflichten sich, sofort Verhandlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatzgewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen.

        

Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom 29.09.2000 der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.“

6

Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor:

        

㤠1

        

1.    

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM/511,-- €.

                 

…       

        

2.    

Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der S AG wohnen und Kunden der S AG sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die S-Verbrauchsabrechnung auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromverbräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke.

        

3.    

Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der S AG wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten, wenn sie beantragen, von der S AG versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energieversorgungsunternehmen - unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 - ebenfalls erstattet.

                 

…       

        

4.    

Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeitraumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. …

        

§ 2

        

1.    

Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die Versorgungsansprüche gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind - gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,-- DM/358,-- €.

                 

Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind.

        

…       

        
        

3.    

Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Stromkostenerstattung letztmalig - wie für aktiv Beschäftigte - bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- DM/511,-- € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,-- DM/358,-- €.

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

§ 4

        

Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 100,-- DM/51,-- €. …

        

§ 7

        

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme ungültig.

        

…       

        

§ 8

        

Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

        

…“    

7

Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001“ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:

        

„Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkostenerstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchsabrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden.

        

Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der BV ‚Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird.

        

Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der S AG ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeitenkomponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.“

8

In der Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der BV ‚Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 51,00 € (§ 4 der BV ‚Stromerstattung’) besteht.

        

§ 2     

        

Zahlungsmodalitäten

        

1.    

Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches Weihnachtsgeld, das wie folgt gezahlt wird:

                 

Bei einem Anspruch gem. § 2 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das Weihnachtsgeld

                 

200,00 € im Jahr 2007

                 

125,00 € im Jahr 2008 und

                 

75,00 € im Jahr 2009.

                 

Bei einem Anspruch gem. § 4 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 51,00 € gezahlt.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Schlussbestimmungen

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009.

        

…“    

9

Der Kläger, der nach seinem Ausscheiden zunächst Leistungen nach der BV 76 bezogen hatte, erhielt in der Zeit von 2001 bis 2006 den gekürzten Erstattungsbetrag nach Maßgabe der BV 2001 iHv. jährlich 358,00 Euro. Seit dem Jahr 2007 erhält er keine Erstattung der Energiekosten mehr. Seitdem zahlte die Beklagte an ihn das in der BV 2006 vorgesehene Weihnachtsgeld.

10

Mit seiner am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2000 weiterhin die Energiekostenerstattung auf der Grundlage der BV 76 zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 76 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 76 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Für die Betriebsrentner habe es sich bei den Leistungen aufgrund der BV 76 um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen seien nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass diese Grundsätze gewahrt seien.

11

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2000 weiterhin eine Energiekostenerstattung nach der BV 76 zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne Ansprüche nicht mehr auf die BV 76 stützen. Diese sei durch die BV 2001 abgelöst und letztere sei durch die Vereinbarung 2006 aufgehoben worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erfasse auch die Betriebsrentner. Des ungeachtet sei der Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei den Leistungen aufgrund der BV 76 habe es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt, weshalb die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen keine Anwendung fänden.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit seit dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76.

16

A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Ansprüche auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme nach der BV 76 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

17

Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 76 anspruchsberechtigt ist.

18

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76. Die BV 2001, die eine Änderung der Leistungen vorsieht, berührt die Ansprüche des Klägers ebenso wenig wie die Vereinbarung 2006 und die BV 2006, welche die Ansprüche auf Energiekostenerstattung beseitigt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 76 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den bei Abschluss der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

19

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 653/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekostenerstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.

20

1. Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

2. Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 76 ergebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 76 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.

22

a) Die für Betriebsrentner mit der BV 76 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

23

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93).

24

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der BV 76, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

26

(1) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 76 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

27

(2) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

28

Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Anspruch auf Energiekostenerstattung nach § 1 (1) Abs. 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 BV 76 nur besteht, wenn der Betriebsrentner im Versorgungsgebiet der Beklagten seinen Wohnsitz genommen hat und einen auf seinen Namen oder den Namen des Ehegatten lautenden Zähler oder eine entsprechende Messeinrichtung besitzt und dass nach § 3 BV 76 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die BV 76 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 (2) BV 76 vor, dass auch Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen und die sonstigen Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung erfüllen, nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung nach Abs. 1 erhalten. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.

29

(3) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass mit der BV 76 die vormalige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktionsergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 (1) Abs. 1, § 1 (2) BV 76 die Leistung nicht nur den aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die von ihr auch mit Gas und Strom versorgt wurden, sondern auch denjenigen, die außerhalb ihres Versorgungsgebietes wohnten oder die Fernwärme von anderen Versorgungsunternehmen bezogen, die der allgemeinen Versorgung dienen(zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl. BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46).

30

(4) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).

31

b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die zunächst durch die BV 2001 vorgenommene Einschränkung und die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.

32

aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155).

33

bb) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 76 könnten nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.

34

II. Sollte den Betriebspartnern - wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

35

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1)können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht (BAG 16. März 1956 - GS 1/55 - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO).

36

2. Hiernach hat sich der auf der BV 76 beruhende Anspruch des Klägers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 76 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der BV 76 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 - 11 Sa 1410/10 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2010 - 7 Ca 908/10 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Ruhestandszuwendung.

2

Die Klägerin ist am 4. Dezember 1946 geboren. Sie war vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Oktober 2007 bei der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 5.244,00 Euro brutto beschäftigt. Seit dem 1. November 2009 bezieht die Klägerin vorgezogene gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente.

3

Bei der Beklagten galt seit dem 1. Juli 1977 eine Betriebsvereinbarung, die ua. die Zahlung einer „Ruhestandszuwendung bei Pensionseintritt“ vorsah. Diese betrug nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren ein Monatsverdienst, von 20 Jahren zwei und von 30 Jahren drei Monatsverdienste.

4

Seit Mitte 1985 wendet die Beklagte auf ihre Mitarbeiter eine vom Vorstand der Thyssen Handelsunion AG erlassene Richtlinie „Ruhestandszuwendung für Belegschaftsmitglieder der Thyssen Handelsunion AG“ (im Folgenden: Richtlinie) an. Diese lautet auszugsweise:

        

„Mit Wirkung vom 01. Juli 1985 wird die bisherige Regelung des sogenannten Treuegeldes bei Eintritt in den Ruhestand für Mitarbeiter der Thyssen Handelsunion AG mit Anspruch auf Leistungen nach der Werkspensionsordnung wie folgt geändert:

        

1.    

Höhe der Ruhestandszuwendung

                 

Die Ruhestandszuwendung beträgt

        
                 

nach 15 vollendeten Dienstjahren das

1,5 fache eines Monatsbezuges

                 

nach 16 vollendeten Dienstjahren das

1,6 fache eines Monatsbezuges

                 

etc.   

        
                 

nach 30 vollendeten Dienstjahren das

3,0 fache eines Monatsbezuges (max.)

                 

Als Dienstjahre gelten anrechnungsfähige Dienstzeiten im Sinne des § 4 Ziffer 1 - 3 der Pensionsordnung vom 13.05.1985 mit der Maßgabe, daß nur vollständig zurückgelegte Dienstjahre zur Anrechnung gelangen. Als Monatsbezug gilt die arbeitsvertraglich zuletzt gezahlte Bruttomonatsvergütung. …

        

2.    

Anrechnung anderweitiger Leistungen

                 

Die Ruhestandszuwendung wird den Mitarbeitern der Thyssen Handelsunion AG bei Eintritt in den Ruhestand, d.h. mit Bezug einer Alters- oder unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Wird eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend zuerkannt für einen Zeitraum, in dem gleichzeitig Lohn- bzw. Gehaltszahlungen, z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, geleistet worden sind, werden die Lohn- bzw. Gehaltszahlungen ab Beginn der Rentenleistungen mit der Ruhestandszuwendung verrechnet.

        

3.    

Übergangsregelung

                 

Mitarbeiter, die am 01. Juli 1985 mindestens 10 Dienstjahre im Sinne der Ziffer 1 dieser Richtlinie zurückgelegt haben und vor Vollendung von 15 Dienstjahren in den Ruhestand treten, erhalten die Ruhestandszuwendung nach der bisherigen Regelung (1 Monatsbezug).“

5

Die Beklagte zahlte der Klägerin eine Ruhestandszuwendung in Höhe von 12.173,74 Euro. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 teilte sie der Klägerin mit, dass sie diese wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente gekürzt habe.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine ungekürzte Ruhestandszuwendung für 25 vollendete Dienstjahre iHv. 13.110,00 Euro zu. Bei der Zuwendung handele es sich nicht um betriebliche Altersversorgung. Jedenfalls sehe die Richtlinie eine Kürzungsmöglichkeit bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden nicht vor. Anknüpfungspunkt für die Zahlung sei der Eintritt in den Ruhestand und nicht das Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag dürfe nicht vorgenommen werden.

7

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 936,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie in die Revision gelangt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Ruhestandszuwendung. Bei der Ruhestandszuwendung handelt es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte war berechtigt, die Ruhestandszuwendung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Den sich danach ergebenden Anspruch iHv. 12.144,36 Euro hat die Beklagte erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

11

I. Die Klägerin hat nach §§ 1b, 6 BetrAVG iVm. der Richtlinie einen Anspruch auf Zahlung einer Ruhestandszuwendung.

12

1. Die Ruhestandszuwendung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Sonderzahlung, sondern eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und unterfällt als solche den Bestimmungen des BetrAVG.

13

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 23; 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - aaO; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131; 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51). Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt.

14

b) Danach ist die Ruhestandszuwendung eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Es handelt sich um eine aus Anlass des Arbeitsverhältnisses versprochene Leistung, die nach Wortlaut, Zweck und Systematik der Richtlinie der Versorgung im Alter und bei Invalidität dienen soll. Nach Ziff. 2 der Richtlinie wird die Gewährung der Zuwendung durch die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Ereignisse Alter und Invalidität ausgelöst. Die Zuwendung dient der Versorgung des Arbeitnehmers bei Eintritt in den Ruhestand. Dies zeigt schon die in der Präambel der Richtlinie enthaltene Regelung, nach der nur Mitarbeiter bezugsberechtigt sind, die einen Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente nach der Werkspensionsordnung haben. Die Höhe der Zuwendung ist auch geeignet, den Lebensstandard des Arbeitnehmers bei Eintritt des Versorgungsfalls zumindest vorübergehend zu verbessern. Dass die Ruhestandszuwendung von den Beschäftigten der Beklagten allgemein als „Treuegeld“ bezeichnet wird, ist unerheblich. Ob eine in Aussicht gestellte Leistung dem Betriebsrentengesetz und der hierzu entwickelten Rechtsprechung unterfällt, hängt nicht von ihrer Bezeichnung ab (BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B I der Gründe, BAGE 90, 120; 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51). Entscheidend ist allein, ob die Leistung - wie vorliegend - die Begriffsmerkmale des § 1 BetrAVG erfüllt.

15

2. Die Klägerin ist am 31. Oktober 2007 nach § 1b Abs. 1, § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Ruhestandszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden, da ihr Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls am 1. November 2009 geendet hat und die Zusage auf Gewährung der Ruhestandszuwendung im Zeitpunkt des Ausscheidens länger als zehn Jahre bestand.

16

3. Die Klägerin konnte die Zahlung der Ruhestandszuwendung nach § 6 BetrAVG am 1. November 2009 verlangen, da sie seit diesem Zeitpunkt vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt.

17

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Ruhestandszuwendung. Vielmehr war die Beklagte berechtigt, die Ruhestandszuwendung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Richtlinie, aber aus den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Den sich daraus ergebenden Anspruch hat die Beklagte erfüllt.

18

1. Die Richtlinie enthält keine Bestimmungen darüber, wie die Ruhestandszuwendung bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme vor der Regelaltersgrenze (§ 6 BetrAVG) nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls zu berechnen ist. Dies ergibt die Auslegung.

19

a) Die Auslegung der Richtlinie als einseitig vom Vorstand der Thyssen Handelsunion AG aufgestelltem und von der Beklagten auf ihre Mitarbeiter angewendetem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 627/09 - Rn. 18; 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33).

20

b) Danach regelt Ziff. 1 der Richtlinie lediglich die Höhe der Zuwendung, die von dem Arbeitnehmer beansprucht werden kann, der mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet, nicht jedoch die Höhe der Zuwendung bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden.

21

aa) Dies zeigt schon der Wortlaut der Richtlinie. Nach Ziff. 2 wird die Ruhestandszuwendung „den Mitarbeitern“ bei Eintritt in den Ruhestand gewährt. Die Regelung geht ersichtlich davon aus, dass der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Unternehmen verblieben ist. Auch die Präambel der Richtlinie („… bei Eintritt in den Ruhestand für Mitarbeiter …“) sowie ihre Überschrift („… für Belegschaftsmitglieder“) bestätigen dies.

22

bb) Der Regelungszusammenhang spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Der in Ziff. 2 Satz 2 der Richtlinie vorgesehenen Verrechnungsbestimmung bei Invalidität liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Arbeitnehmer erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls Invalidität aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Beklagte soll, wenn die „Erwerbsunfähigkeitsrente“ rückwirkend zuerkannt wird und über diesen Zeitpunkt hinaus noch Gehaltszahlungen erfolgt sind, befugt sein, diese mit der Ruhestandszuwendung zu verrechnen. Auch die Übergangsbestimmung in Ziff. 3 der Richtlinie stellt darauf ab, dass der Mitarbeiter noch vor der Vollendung von 15 Dienstjahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in den Ruhestand tritt.

23

2. Mangels anderweitiger Regelung in der Versorgungszusage war die Beklagte berechtigt, die Ruhestandszuwendung der Klägerin nach den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu berechnen. Dies führt im Streitfall dazu, dass die fiktive, für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze zugesagte Ruhestandszuwendung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt werden darf. Darüber hinaus ist die Beklagte berechtigt, einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung vorzunehmen.

24

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergibt sich im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

25

Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit nicht bis zum Zeitpunkt der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des der Versorgungszusage zugrunde liegenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34; 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 26 mwN).

26

Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der in der Versorgungszusage bestimmten festen Altersgrenze oder - bei Fehlen einer solchen - bis zu der Regelaltersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in das Verhältnis gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 35; 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 27 mwN).

27

Für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist dabei zunächst nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Der Berechnung der fiktiven Vollrente sind entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze oder - bei Fehlen derselben - ab der Regelaltersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ggf. der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung bestimmten festen Altersgrenze oder, wenn die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsieht, bis zur Regelaltersgrenze (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26).

28

b) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Zusage laufender Rentenleistungen, sondern auch für Versorgungszusagen, die einmalige Kapitalzahlungen vorsehen (bislang offengelassen von BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 27; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 c der Gründe).

29

Der Eingriff in das der Versorgungszusage zugrunde liegende Äquivalenzverhältnis durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Erreichen der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze tritt unabhängig davon ein, welche Art von Leistung im Versorgungsfall zugesagt ist. Er liegt darin, dass der Arbeitnehmer die nach der Versorgungszusage vorausgesetzte Betriebstreue bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nicht erbracht hat. Die Anwendung des in § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck kommenden Quotierungsprinzips ist - bei Fehlen einer anderweitigen, in der Versorgungszusage enthaltenen Regelung - daher auch bei Versorgungszusagen geboten, die die Gewährung einer Kapitalleistung vorsehen. Durch die zeitratierliche Berechnung wird der Umfang der zugesagten Kapitalleistung an die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit angepasst, ohne dass in die Struktur der Altersversorgung eingegriffen wird (Höfer BetrAVG Stand März 2013 § 2 Rn. 3073).

30

Darüber hinaus verschiebt sich das der Versorgungszusage zugrunde liegende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auch durch die frühere Auszahlung der Kapitalzuwendung. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer die Leistung erhält, ist höher und der Arbeitgeber muss diese früher als mit der Versorgungszusage versprochen erbringen. Dass der „Störfaktor“ der längeren Bezugsdauer bei einmaligen Leistungen - anders als bei laufenden Betriebsrenten - keine Rolle spielt, steht einer Anwendung der vom Senat entwickelten Grundsätze nicht entgegen. Denn die Störung des Äquivalenzverhältnisses unter dem Aspekt der früheren Inanspruchnahme wirkt sich bei einer Kapitalleistung stärker aus als bei dem Bezug einer monatlichen Rente. Der Arbeitgeber muss das geschuldete Versorgungskapital im Zeitpunkt des vorgezogenen Rentenbeginns (§ 6 BetrAVG)insgesamt früher als vereinbart zur Verfügung stellen. Bis zur Regelaltersgrenze kann er mit diesem Betrag keinerlei Zinserträge mehr erzielen. Der für ihn nachteilige Zinseffekt ist damit höher als bei laufenden Betriebsrenten, bei denen das versprochene Versorgungsvolumen ratierlich gezahlt wird. Als Reaktion auf diese Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses kann auch in einer Versorgungsordnung, die Kapitalleistungen vorsieht, für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen werden, der neben der höheren Erlebenswahrscheinlichkeit auch den entstehenden Zinsverlust berücksichtigt (so auch Höfer BetrAVG Stand März 2013 § 6 Rn. 4237; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 6 Rn. 129 f.). Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, so gelangt die vom Senat gefundene „Auffangregelung“ des sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags zur Anwendung, sofern die Wertungen der Versorgungsordnung dem nicht entgegenstehen.

31

c) Danach war die Ruhestandszuwendung der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. November 2009 nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen.

32

aa) Die Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, da die Richtlinie keine andere Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorsieht. Der Richtlinie lässt sich weder entnehmen, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Kürzung gänzlich unterbleiben soll, noch dass eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung vorzunehmen ist. Die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden(vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 37; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 215/94 - zu B II der Gründe; 12. März 1985 - 3 AZR 450/82 - zu II 3 b der Gründe). Hieran fehlt es vorliegend.

33

bb) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG richtet sich der Wert der für die Klägerin aufrechterhaltenen Versorgungsanwartschaft nach dem Verhältnis der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn ihrer Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

34

(1) Die Klägerin, die vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, hätte die Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Nach Ziff. 1 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie hätte der Klägerin bei einem Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres (4. Dezember 2011) nach 29 vollendeten Dienstjahren (1. Oktober 1982 bis 30. September 2011) daher eine fiktive Ruhestandszuwendung in Höhe des 2,9-fachen eines Monatsbezugs zugestanden. Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG ist bei der Ermittlung der fiktiven Zuwendung das zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin von ihr erzielte Bruttomonatseinkommen zugrunde zu legen. Dieses belief sich auf 5.244,00 Euro, so dass die fiktive Ruhestandszuwendung 15.207,60 Euro beträgt (2,9 x 5.244,00 Euro).

35

(2) Die fiktive Vollleistung iHv. 15.207,60 Euro ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zum 31. Oktober 2007 im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Oktober 2007 (301 Kalendermonate) zur Zeit der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit vom 1. Oktober 1982 bis zum 4. Dezember 2011 (350 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1982 bis 30. November 2011) zeitratierlich zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 13.078,54 Euro (15.207,60 Euro x 301 : 350).

36

cc) Dieser Betrag ist um den sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Ruhegehaltszuwendung zu kürzen.

37

(1) Die Richtlinie sieht Abschläge bei vorgezogener Auszahlung der Zuwendung zwar nicht ausdrücklich vor, schließt diese aber auch nicht aus. Ziff. 2 der Richtlinie lässt sich nicht entnehmen, dass auch bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Zuwendung in der sich aus Ziff. 1 der Richtlinie ergebenden Höhe gezahlt wird. Der Wille des Versorgungsschuldners, auch bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersversorgungsleistung in voller Höhe zu erbringen, muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 6 Rn. 55). Hieran fehlt es. Der Einwand der Klägerin, dass nach Ziff. 2 der Richtlinie die Ruhestandszuwendung bei Bezug einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente in ungekürzter Höhe gezahlt werden müsse, verfängt nicht. Denn eine Störung des Äquivalenzverhältnisses durch die vorgezogene Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersversorgungsleistung nach § 6 BetrAVG kann nur bei der Altersrente auftreten.

38

(2) Der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag errechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl der vollen Kalendermonate vom Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Oktober 1982 bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente am 1. November 2009 (325 volle Kalendermonate: 1. Oktober 1982 bis 31. Oktober 2009) zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1982 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 4. Dezember 2011 (350 volle Kalendermonate: 1. Oktober 1982 bis 30. November 2011). In diesem Verhältnis ist die ermittelte Anwartschaft auf Ruhestandszuwendung iHv. 13.078,54 Euro zu mindern. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 12.144,36 Euro brutto (13.078,54 x 325 : 350). Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, da sie der Klägerin eine Ruhestandszuwendung iHv. 12.173,74 Euro gezahlt hat.

39

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Silke Nötzel    

        

    Blömeke     

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 - 11 Sa 1410/10 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2010 - 7 Ca 908/10 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Ruhestandszuwendung.

2

Die Klägerin ist am 4. Dezember 1946 geboren. Sie war vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Oktober 2007 bei der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 5.244,00 Euro brutto beschäftigt. Seit dem 1. November 2009 bezieht die Klägerin vorgezogene gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente.

3

Bei der Beklagten galt seit dem 1. Juli 1977 eine Betriebsvereinbarung, die ua. die Zahlung einer „Ruhestandszuwendung bei Pensionseintritt“ vorsah. Diese betrug nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren ein Monatsverdienst, von 20 Jahren zwei und von 30 Jahren drei Monatsverdienste.

4

Seit Mitte 1985 wendet die Beklagte auf ihre Mitarbeiter eine vom Vorstand der Thyssen Handelsunion AG erlassene Richtlinie „Ruhestandszuwendung für Belegschaftsmitglieder der Thyssen Handelsunion AG“ (im Folgenden: Richtlinie) an. Diese lautet auszugsweise:

        

„Mit Wirkung vom 01. Juli 1985 wird die bisherige Regelung des sogenannten Treuegeldes bei Eintritt in den Ruhestand für Mitarbeiter der Thyssen Handelsunion AG mit Anspruch auf Leistungen nach der Werkspensionsordnung wie folgt geändert:

        

1.    

Höhe der Ruhestandszuwendung

                 

Die Ruhestandszuwendung beträgt

        
                 

nach 15 vollendeten Dienstjahren das

1,5 fache eines Monatsbezuges

                 

nach 16 vollendeten Dienstjahren das

1,6 fache eines Monatsbezuges

                 

etc.   

        
                 

nach 30 vollendeten Dienstjahren das

3,0 fache eines Monatsbezuges (max.)

                 

Als Dienstjahre gelten anrechnungsfähige Dienstzeiten im Sinne des § 4 Ziffer 1 - 3 der Pensionsordnung vom 13.05.1985 mit der Maßgabe, daß nur vollständig zurückgelegte Dienstjahre zur Anrechnung gelangen. Als Monatsbezug gilt die arbeitsvertraglich zuletzt gezahlte Bruttomonatsvergütung. …

        

2.    

Anrechnung anderweitiger Leistungen

                 

Die Ruhestandszuwendung wird den Mitarbeitern der Thyssen Handelsunion AG bei Eintritt in den Ruhestand, d.h. mit Bezug einer Alters- oder unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Wird eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend zuerkannt für einen Zeitraum, in dem gleichzeitig Lohn- bzw. Gehaltszahlungen, z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, geleistet worden sind, werden die Lohn- bzw. Gehaltszahlungen ab Beginn der Rentenleistungen mit der Ruhestandszuwendung verrechnet.

        

3.    

Übergangsregelung

                 

Mitarbeiter, die am 01. Juli 1985 mindestens 10 Dienstjahre im Sinne der Ziffer 1 dieser Richtlinie zurückgelegt haben und vor Vollendung von 15 Dienstjahren in den Ruhestand treten, erhalten die Ruhestandszuwendung nach der bisherigen Regelung (1 Monatsbezug).“

5

Die Beklagte zahlte der Klägerin eine Ruhestandszuwendung in Höhe von 12.173,74 Euro. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 teilte sie der Klägerin mit, dass sie diese wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente gekürzt habe.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine ungekürzte Ruhestandszuwendung für 25 vollendete Dienstjahre iHv. 13.110,00 Euro zu. Bei der Zuwendung handele es sich nicht um betriebliche Altersversorgung. Jedenfalls sehe die Richtlinie eine Kürzungsmöglichkeit bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden nicht vor. Anknüpfungspunkt für die Zahlung sei der Eintritt in den Ruhestand und nicht das Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag dürfe nicht vorgenommen werden.

7

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 936,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie in die Revision gelangt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Ruhestandszuwendung. Bei der Ruhestandszuwendung handelt es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte war berechtigt, die Ruhestandszuwendung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Den sich danach ergebenden Anspruch iHv. 12.144,36 Euro hat die Beklagte erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

11

I. Die Klägerin hat nach §§ 1b, 6 BetrAVG iVm. der Richtlinie einen Anspruch auf Zahlung einer Ruhestandszuwendung.

12

1. Die Ruhestandszuwendung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Sonderzahlung, sondern eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und unterfällt als solche den Bestimmungen des BetrAVG.

13

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 23; 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - aaO; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131; 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51). Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt.

14

b) Danach ist die Ruhestandszuwendung eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Es handelt sich um eine aus Anlass des Arbeitsverhältnisses versprochene Leistung, die nach Wortlaut, Zweck und Systematik der Richtlinie der Versorgung im Alter und bei Invalidität dienen soll. Nach Ziff. 2 der Richtlinie wird die Gewährung der Zuwendung durch die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Ereignisse Alter und Invalidität ausgelöst. Die Zuwendung dient der Versorgung des Arbeitnehmers bei Eintritt in den Ruhestand. Dies zeigt schon die in der Präambel der Richtlinie enthaltene Regelung, nach der nur Mitarbeiter bezugsberechtigt sind, die einen Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente nach der Werkspensionsordnung haben. Die Höhe der Zuwendung ist auch geeignet, den Lebensstandard des Arbeitnehmers bei Eintritt des Versorgungsfalls zumindest vorübergehend zu verbessern. Dass die Ruhestandszuwendung von den Beschäftigten der Beklagten allgemein als „Treuegeld“ bezeichnet wird, ist unerheblich. Ob eine in Aussicht gestellte Leistung dem Betriebsrentengesetz und der hierzu entwickelten Rechtsprechung unterfällt, hängt nicht von ihrer Bezeichnung ab (BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B I der Gründe, BAGE 90, 120; 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51). Entscheidend ist allein, ob die Leistung - wie vorliegend - die Begriffsmerkmale des § 1 BetrAVG erfüllt.

15

2. Die Klägerin ist am 31. Oktober 2007 nach § 1b Abs. 1, § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Ruhestandszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden, da ihr Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls am 1. November 2009 geendet hat und die Zusage auf Gewährung der Ruhestandszuwendung im Zeitpunkt des Ausscheidens länger als zehn Jahre bestand.

16

3. Die Klägerin konnte die Zahlung der Ruhestandszuwendung nach § 6 BetrAVG am 1. November 2009 verlangen, da sie seit diesem Zeitpunkt vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt.

17

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Ruhestandszuwendung. Vielmehr war die Beklagte berechtigt, die Ruhestandszuwendung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Richtlinie, aber aus den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Den sich daraus ergebenden Anspruch hat die Beklagte erfüllt.

18

1. Die Richtlinie enthält keine Bestimmungen darüber, wie die Ruhestandszuwendung bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme vor der Regelaltersgrenze (§ 6 BetrAVG) nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls zu berechnen ist. Dies ergibt die Auslegung.

19

a) Die Auslegung der Richtlinie als einseitig vom Vorstand der Thyssen Handelsunion AG aufgestelltem und von der Beklagten auf ihre Mitarbeiter angewendetem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 627/09 - Rn. 18; 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33).

20

b) Danach regelt Ziff. 1 der Richtlinie lediglich die Höhe der Zuwendung, die von dem Arbeitnehmer beansprucht werden kann, der mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet, nicht jedoch die Höhe der Zuwendung bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden.

21

aa) Dies zeigt schon der Wortlaut der Richtlinie. Nach Ziff. 2 wird die Ruhestandszuwendung „den Mitarbeitern“ bei Eintritt in den Ruhestand gewährt. Die Regelung geht ersichtlich davon aus, dass der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Unternehmen verblieben ist. Auch die Präambel der Richtlinie („… bei Eintritt in den Ruhestand für Mitarbeiter …“) sowie ihre Überschrift („… für Belegschaftsmitglieder“) bestätigen dies.

22

bb) Der Regelungszusammenhang spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Der in Ziff. 2 Satz 2 der Richtlinie vorgesehenen Verrechnungsbestimmung bei Invalidität liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Arbeitnehmer erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls Invalidität aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Beklagte soll, wenn die „Erwerbsunfähigkeitsrente“ rückwirkend zuerkannt wird und über diesen Zeitpunkt hinaus noch Gehaltszahlungen erfolgt sind, befugt sein, diese mit der Ruhestandszuwendung zu verrechnen. Auch die Übergangsbestimmung in Ziff. 3 der Richtlinie stellt darauf ab, dass der Mitarbeiter noch vor der Vollendung von 15 Dienstjahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in den Ruhestand tritt.

23

2. Mangels anderweitiger Regelung in der Versorgungszusage war die Beklagte berechtigt, die Ruhestandszuwendung der Klägerin nach den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu berechnen. Dies führt im Streitfall dazu, dass die fiktive, für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze zugesagte Ruhestandszuwendung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt werden darf. Darüber hinaus ist die Beklagte berechtigt, einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung vorzunehmen.

24

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergibt sich im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

25

Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit nicht bis zum Zeitpunkt der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des der Versorgungszusage zugrunde liegenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34; 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 26 mwN).

26

Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der in der Versorgungszusage bestimmten festen Altersgrenze oder - bei Fehlen einer solchen - bis zu der Regelaltersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in das Verhältnis gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 35; 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 27 mwN).

27

Für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist dabei zunächst nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Der Berechnung der fiktiven Vollrente sind entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze oder - bei Fehlen derselben - ab der Regelaltersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ggf. der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung bestimmten festen Altersgrenze oder, wenn die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsieht, bis zur Regelaltersgrenze (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26).

28

b) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Zusage laufender Rentenleistungen, sondern auch für Versorgungszusagen, die einmalige Kapitalzahlungen vorsehen (bislang offengelassen von BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 27; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 c der Gründe).

29

Der Eingriff in das der Versorgungszusage zugrunde liegende Äquivalenzverhältnis durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Erreichen der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze tritt unabhängig davon ein, welche Art von Leistung im Versorgungsfall zugesagt ist. Er liegt darin, dass der Arbeitnehmer die nach der Versorgungszusage vorausgesetzte Betriebstreue bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nicht erbracht hat. Die Anwendung des in § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck kommenden Quotierungsprinzips ist - bei Fehlen einer anderweitigen, in der Versorgungszusage enthaltenen Regelung - daher auch bei Versorgungszusagen geboten, die die Gewährung einer Kapitalleistung vorsehen. Durch die zeitratierliche Berechnung wird der Umfang der zugesagten Kapitalleistung an die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit angepasst, ohne dass in die Struktur der Altersversorgung eingegriffen wird (Höfer BetrAVG Stand März 2013 § 2 Rn. 3073).

30

Darüber hinaus verschiebt sich das der Versorgungszusage zugrunde liegende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auch durch die frühere Auszahlung der Kapitalzuwendung. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer die Leistung erhält, ist höher und der Arbeitgeber muss diese früher als mit der Versorgungszusage versprochen erbringen. Dass der „Störfaktor“ der längeren Bezugsdauer bei einmaligen Leistungen - anders als bei laufenden Betriebsrenten - keine Rolle spielt, steht einer Anwendung der vom Senat entwickelten Grundsätze nicht entgegen. Denn die Störung des Äquivalenzverhältnisses unter dem Aspekt der früheren Inanspruchnahme wirkt sich bei einer Kapitalleistung stärker aus als bei dem Bezug einer monatlichen Rente. Der Arbeitgeber muss das geschuldete Versorgungskapital im Zeitpunkt des vorgezogenen Rentenbeginns (§ 6 BetrAVG)insgesamt früher als vereinbart zur Verfügung stellen. Bis zur Regelaltersgrenze kann er mit diesem Betrag keinerlei Zinserträge mehr erzielen. Der für ihn nachteilige Zinseffekt ist damit höher als bei laufenden Betriebsrenten, bei denen das versprochene Versorgungsvolumen ratierlich gezahlt wird. Als Reaktion auf diese Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses kann auch in einer Versorgungsordnung, die Kapitalleistungen vorsieht, für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen werden, der neben der höheren Erlebenswahrscheinlichkeit auch den entstehenden Zinsverlust berücksichtigt (so auch Höfer BetrAVG Stand März 2013 § 6 Rn. 4237; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 6 Rn. 129 f.). Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, so gelangt die vom Senat gefundene „Auffangregelung“ des sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags zur Anwendung, sofern die Wertungen der Versorgungsordnung dem nicht entgegenstehen.

31

c) Danach war die Ruhestandszuwendung der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. November 2009 nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen.

32

aa) Die Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, da die Richtlinie keine andere Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorsieht. Der Richtlinie lässt sich weder entnehmen, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Kürzung gänzlich unterbleiben soll, noch dass eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung vorzunehmen ist. Die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden(vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 37; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 215/94 - zu B II der Gründe; 12. März 1985 - 3 AZR 450/82 - zu II 3 b der Gründe). Hieran fehlt es vorliegend.

33

bb) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG richtet sich der Wert der für die Klägerin aufrechterhaltenen Versorgungsanwartschaft nach dem Verhältnis der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn ihrer Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

34

(1) Die Klägerin, die vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, hätte die Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Nach Ziff. 1 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie hätte der Klägerin bei einem Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres (4. Dezember 2011) nach 29 vollendeten Dienstjahren (1. Oktober 1982 bis 30. September 2011) daher eine fiktive Ruhestandszuwendung in Höhe des 2,9-fachen eines Monatsbezugs zugestanden. Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG ist bei der Ermittlung der fiktiven Zuwendung das zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin von ihr erzielte Bruttomonatseinkommen zugrunde zu legen. Dieses belief sich auf 5.244,00 Euro, so dass die fiktive Ruhestandszuwendung 15.207,60 Euro beträgt (2,9 x 5.244,00 Euro).

35

(2) Die fiktive Vollleistung iHv. 15.207,60 Euro ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zum 31. Oktober 2007 im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Oktober 2007 (301 Kalendermonate) zur Zeit der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit vom 1. Oktober 1982 bis zum 4. Dezember 2011 (350 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1982 bis 30. November 2011) zeitratierlich zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 13.078,54 Euro (15.207,60 Euro x 301 : 350).

36

cc) Dieser Betrag ist um den sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Ruhegehaltszuwendung zu kürzen.

37

(1) Die Richtlinie sieht Abschläge bei vorgezogener Auszahlung der Zuwendung zwar nicht ausdrücklich vor, schließt diese aber auch nicht aus. Ziff. 2 der Richtlinie lässt sich nicht entnehmen, dass auch bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Zuwendung in der sich aus Ziff. 1 der Richtlinie ergebenden Höhe gezahlt wird. Der Wille des Versorgungsschuldners, auch bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersversorgungsleistung in voller Höhe zu erbringen, muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 6 Rn. 55). Hieran fehlt es. Der Einwand der Klägerin, dass nach Ziff. 2 der Richtlinie die Ruhestandszuwendung bei Bezug einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente in ungekürzter Höhe gezahlt werden müsse, verfängt nicht. Denn eine Störung des Äquivalenzverhältnisses durch die vorgezogene Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersversorgungsleistung nach § 6 BetrAVG kann nur bei der Altersrente auftreten.

38

(2) Der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag errechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl der vollen Kalendermonate vom Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Oktober 1982 bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente am 1. November 2009 (325 volle Kalendermonate: 1. Oktober 1982 bis 31. Oktober 2009) zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1982 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 4. Dezember 2011 (350 volle Kalendermonate: 1. Oktober 1982 bis 30. November 2011). In diesem Verhältnis ist die ermittelte Anwartschaft auf Ruhestandszuwendung iHv. 13.078,54 Euro zu mindern. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 12.144,36 Euro brutto (13.078,54 x 325 : 350). Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, da sie der Klägerin eine Ruhestandszuwendung iHv. 12.173,74 Euro gezahlt hat.

39

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Silke Nötzel    

        

    Blömeke     

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2009 - 14/3 Sa 1401/08 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der am 9. Juni 1952 geborene Kläger war vom 1. August 1967 bis zum 30. Juni 1970 als Auszubildender für den Lehrberuf des Bankkaufmanns bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landeskreditkasse zu Kassel, Niederlassung der Hessischen Landesbank - Girozentrale -, tätig. Ab dem 1. Juli 1970 wurde er in ein Angestelltenverhältnis bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen. Mit Wirkung zum 1. Juni 1969 meldete die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel (im Folgenden: ZVK) an.

3

In der „Betriebsordnung“ der Hessischen Landesbank - Girozentrale - Frankfurt (Main) vom 1. September 1969 (im Folgenden: Betriebsordnung 1969) heißt es unter III 1 d:

        

„Die zusätzliche Altersversorgung richtet sich nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale - in ihrer jeweiligen Fassung.“

4

Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers galt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale -“ vom 30. Dezember 1957 (im Folgenden: BV 1957). Diese lautet auszugsweise:

        

„Der Vorstand und der Betriebsrat der Hessischen Landesbank - Girozentrale - haben in Ausführung des Vorbehaltes in Ziffer III 1 d der Betriebsordnung der Anstalt die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

        

§ 1

        

Umfang und Anteil an den Versorgungsleistungen

        

(1) Die Hessische Landesbank - Girozentrale - übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren.

        

(2) Die Versorgung umfaßt die Leistungen aus:

        

a)    

der sozialen Rentenversicherung

        

b)    

der Zusatzversicherung bei der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt, einer Zusatzversorgungskasse oder einer ähnlichen Einrichtung und

        

c)    

die Rentenleistungen nach dieser Vereinbarung.

        

(3) Die Anstalt leistet zu dieser Versorgung außer ihrem gesetzlichen Anteil zur sozialen Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der folgenden Bestimmungen.

        

…       

        

§ 2

        

Voraussetzung für die Gewährung von

        

Versorgungsleistungen

        

(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren. …

        

…       

                 
                 
        

§ 3

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

(1) Die sicherzustellenden Versorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Dienstalter und dem zuletzt bezogenen tariflichen Jahreseinkommen einschließlich der Zulagen, jedoch ohne die Sozialzulagen und die Zulagen laut § 13 Ziffer 3 des Tarifvertrages. …

        

(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % des nach Abs. 1 maßgeblichen Jahreseinkommens festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom Zeitpunkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs

                 

in den darauf folgenden 15 Jahren

auf je 2 %

                 

und in den restlichen Dienstjahren

auf je 1 %

        

bis auf höchstens 75 % des Jahreseinkommens nach Abs. 1.

        

…       

        

(4) Die Anstalt gewährt eine Rente in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der sozialen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt.

        

…“    

5

In der „Ergänzung der Betriebsordnung der Hessischen Landesbank - Girozentrale -“ von August 1970 heißt es:

        

„Die Betriebsordnung der Hessischen Landesbank - Girozentrale - nach dem Stand vom 1. September 1969 ist wie folgt zu berichtigen bzw. zu ergänzen:

        

1.    

Auf Seite 1 der Betriebsordnung muß es zum Schluß jetzt lauten:

                 

(Stand vom 1. Juni 1970).

        

2.    

Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe d wird um den folgenden Satz ergänzt:

                 

‚Die Betriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht für die bei der Zusatzversorgungskasse Kassel versicherten Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die ZVK eingetreten sind.’

        

…“    

        
6

Mit Hausmitteilung - 16/76 - vom 9. März 1976 informierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Betriebsangehörigen, so auch den Kläger, darüber, dass die BV 1957 neu gefasst wurde. Die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976“ (im Folgenden: DV 1976) lautet auszugsweise:

        

„Der Vorstand und der Gesamtpersonalrat der Hessischen Landesbank - Girozentrale - haben die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

        

§ 1

        

Umfang und Anteil an den Gesamtversorgungsleistungen

        

(1) Die Bank übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu gewähren.

        

(2) Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus:

        

a)    

den Leistungen der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung

        

b)    

den Leistungen der Zusatzversicherung der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung und

        

c)    

den Versorgungsleistungen der Bank nach dieser Vereinbarung.

        

(3) Die Bank leistet außer ihrem gesetzlichen Anteil zur sozialen Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß Absatz (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der Bestimmungen der Absätze (4) und (5).

        

(4) Die Bank übernimmt für Betriebsangehörige, die länger als 20 Jahre bei der Bank oder einer Rechtsvorgängerin angestellt sind, die Beiträge zur Zusatzversicherung vom 1.1.1958 an in voller Höhe. …

        

…       

                 
        

§ 2

        

Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen

        

(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. …

        

…       

        

§ 3

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

(1) Die Gesamtversorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Abs. (2)) und den ruhegehaltfähigen Bezügen. …

        

(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % der nach Absatz (1) maßgeblichen Bezüge festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom Zeitpunkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs

                 

in den darauffolgenden 15 Jahren auf je 2 % und

                 

in den restlichen Dienstjahren auf je 1 %

        

bis auf höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz (1).

        

(3) Die Bank gewährt Versorgungsleistungen in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung und der Zusatzversicherung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt. …

        

…       

        

§ 11

        

Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).

        

(2) Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die über die in dieser Vereinbarung geregelten hinausgehen, bleiben unberührt.

        

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.

        

(4) Die Vereinbarung in der vorstehenden Fassung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 an in Kraft.

        

…“    

7

In einem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus einer Synopse heißt es ua.:

        

alt   

neu     

        

Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank, - Girozentrale -

Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 26. August 1975

        

Der Vorstand und der Betriebsrat der Hessischen Landesbank - Girozentrale - haben in Ausführung des Vorbehaltes in Ziffer III 1 d der Betriebsordnung der Anstalt die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

Der Vorstand und der Gesamtpersonalrat der Hessischen Landesbank - Girozentrale - haben die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

…       

        

…       

        
        

§ 12

§ 11

        

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

…       

...     

                 

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.

                 

(4) Die Vereinbarung in der vorstehenden Fassung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 an in Kraft.

                          
        

§ 13

        
        

Die vorstehenden Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung finden auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.

e n t f ä l l t ,  d a  b e r e i t s  g e r e g e l t  i n  § 11 A b s a t z ( 3 )

                 

(eingefügt durch Vereinbarung vom 27.2.1970)

        
                 

…       

        

Frankfurt/M., den 30.12.1957

Frankfurt/M., den 26. August 1975“

8

Die BV 1957 in der Fassung der DV 1976 wurde durch die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976, zuletzt geändert mit Nachtrag vom 5. Oktober 1987“ (im Folgenden: DV 1987) erneut geändert. Die DV 1987 enthält in § 11 die folgende Regelung:

        

„Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).

        

…       

        

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.

        

Für die bei der Zusatzversorgungskasse Kassel versicherten Mitarbeiter übernimmt die Bank die Umlagen vom 1. Januar 1986 an in voller Höhe.

        

…“    

9

Über diese Neufassung der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 durch die DV 1987 wurde die Belegschaft, so auch der Kläger, mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 3. Februar 1988 (Hausmitteilung Nr. 6/88) in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„Nach dem in § 11 Abs. (3) eingefügten Unterabsatz werden die Umlagen zur Zusatzversorgungskasse Kassel für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 01.01.1986 an in voller Höhe von der Bank getragen, sofern sie nach dem 31.12.1966 in die Dienste der Bank getreten sind. Auf diese Mitarbeiter findet weder die alte noch die neue Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Es dürfte sich zur Verbesserung der späteren Altersversorgung (Eigenvorsorge) empfehlen, eine Lebensversicherung abzuschließen und die ersparten ‚Arbeitnehmeranteile’ zur Prämienzahlung zu verwenden.“

10

Die Beklagte gewährt zwölf Mitarbeitern, die nach dem 31. Dezember 1966 als Pflichtversicherte in die ZVK eingetreten sind, Leistungen nach der BV 1957. Diese Mitarbeiter wurden vor dem 1. Januar 1967 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt.

11

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei Eintritt des Versorgungsfalls gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 zu haben. Die BV 1957 sei nicht durch eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1970 abgelöst worden. Eine Betriebsvereinbarung vom 27. Februar 1970 gebe es nicht. Die BV 1957 sei weder durch die DV 1976 noch durch die DV 1987 wirksam abgelöst worden. Die in § 11 Abs. 3 DV 1976 und DV 1987 getroffene Regelung bewirke einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Anwartschaften. Die alleinige Versorgung über die ZVK führe auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung nicht annähernd zu einer Rente, die der in der BV 1957 vorgesehenen Gesamtversorgung entspreche. Im Übrigen enthielten § 11 Abs. 1 DV 1976 und DV 1987 Besitzstandsregelungen, wonach diejenigen Mitarbeiter, die Rechte aus der BV 1957 erworben hätten, diese Rechte auch behielten. Zu diesen Mitarbeitern gehöre auch er. Zudem habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den zwölf Mitarbeitern, die ebenso wie er erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden und dennoch Versorgungsleistungen nach der BV 1957 erhielten. Auch ihm gegenüber sei ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, eine Versorgung nach der BV 1957 zu erhalten. Er habe vor seiner Einstellung vom damaligen Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten die ausdrückliche Bestätigung erhalten, Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung zu haben.

12

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Alters oder voller Erwerbsminderung eine Versorgung in Höhe der Differenz zwischen den dann von ihm bezogenen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse einerseits und 75 % des ihm vor dem Ausscheiden zuletzt zustehenden Tarifgehalts andererseits zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 beanspruchen, da er erst nach dem 31. Dezember 1966 eingestellt worden und als Pflichtversicherter in die ZVK eingetreten sei. Die BV 1957 sei bereits durch die Betriebsvereinbarung vom 27. Februar 1970 um den aus der Synopse ersichtlichen § 13 ergänzt worden. Entsprechende Regelungen befänden sich in § 11 Abs. 3 der DV 1976 und der DV 1987. Hierdurch sei der Kläger wirksam aus dem Anwendungsbereich der BV 1957 ausgeschlossen worden. Die Neuregelungen führten nicht zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in Anwartschaften des Klägers. Im Jahr 1970 habe der Kläger noch keine Anwartschaften auf Versorgung nach der BV 1957 gehabt. Im Übrigen sei seinerzeit bei der ZVK ein beamtenähnliches Gesamtversorgungssystem nach dem Bruttogehaltsprinzip eingeführt worden, das der beamtenähnlichen Gesamtversorgungsregelung der Bank im Hinblick auf die Versorgungszusage (maximal 75 %) mit entsprechenden Steigerungswerten gleichwertig sei. Dieses neue - ebenfalls beamtenähnliche - ZVK-Gesamtversorgungssystem habe sich nicht mehr in die beamtenähnliche dreigliedrige Gesamtversorgungsregelung der BV 1957 integrieren lassen. Die Herausnahme der ZVK-Versicherten aus der BV 1957 sei daher sachlich begründet gewesen. Die rückwirkende Stichtagsregelung (31. Dezember 1966) sei durch die vorangegangene Rückwirkung der neuen ZVK-Satzung und die spätere Veröffentlichung im Hessischen Staatsanzeiger (25. März 1968) bedingt. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. In der Personalabteilung in Kassel sei die Versorgungsregelung in der Vergangenheit stets dahin ausgelegt und gehandhabt worden, dass diejenigen Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 1966 eingestellt wurden, einen Versorgungsanspruch nach der BV 1957 hatten. Auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur ZVK sei nicht abgestellt worden. Diese Praxis sei im Jahr 2005 festgestellt und einer rechtlichen Überprüfung unterzogen worden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei diese bislang rechtsirrtümlich geübte Praxis für alle Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 eingestellt wurden, beibehalten worden, da die tatsächliche Handhabung stets kommuniziert worden sei und Mitarbeitern, die vor dem 1. Januar 1967 eingestellt, aber erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, Rentenberechnungen und auch Unverfallbarkeitsbescheinigungen auf der Basis der BV 1957 erteilt worden seien. Der Kläger sei mit diesen Mitarbeitern schon deshalb nicht vergleichbar, weil er erst nach dem 31. Dezember 1966 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten sei.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie nach einer Beweiserhebung durch Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, vermag der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

16

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

17

I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt der Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ eine Versorgung nach der BV 1957 zu zahlen.

18

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 610).

19

2. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt der Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ eine Betriebsrente nach der BV 1957 zu zahlen.

20

Zwar hat der Kläger zuletzt ausdrücklich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Alters oder voller Erwerbsminderung eine Versorgung in Höhe der Differenz zwischen den dann von ihm bezogenen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse einerseits und 75 % des ihm vor dem Ausscheiden zuletzt zustehenden Tarifgehalts andererseits zu zahlen. Ein Festhalten an diesem Wortlaut des Antrags würde jedoch nicht der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprechen. Der Klageantrag unterstellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers entweder bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer gesetzlichen Rente und der Zusatzversorgung (vgl. § 1 Abs. 2 BV 1957) oder bis zum Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 BV 1957) fortbesteht. Sollte der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheiden, müsste er sich nach § 2 BetrAVG eine Quotelung der fiktiven Vollrente entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls gefallen lassen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet, wäre der Klageantrag demnach entweder wegen fehlenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO)unzulässig, zumindest wäre er jedoch - derzeit - unbegründet. Dem Kläger kommt es jedoch erkennbar auf die Feststellung an, dass er von der Beklagten bei Eintritt der genannten Versorgungsfälle Leistungen nach der BV 1957 verlangen kann. In diesem Sinne ist der Antrag zu verstehen.

21

II. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zulässig.

22

1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BB 2012, 2630). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Versorgung nach bestimmten Regeln, nämlich den Regelungen der BV 1957, schuldet.

23

2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach der BV 1957 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BB 2012, 2630).

24

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

25

B. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begründet ist. Zwar ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Kläger durch eine nachfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarung wirksam von Leistungen nach der BV 1957 ausgeschlossen wurde. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

26

I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Kläger einen Anspruch auf Versorgung nach der BV 1957 nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen kann. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Gleichbehandlung mit denjenigen Beschäftigten verlangen, die zwar - ebenso wie er - erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, jedoch - anders als er - vor dem 1. Januar 1967 eingestellt wurden. Die Differenzierung der Beklagten nach dem Datum des Eintritts bei ihrer Rechtsvorgängerin ist sachlich gerechtfertigt.

27

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 23; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 56 mwN, BAGE 133, 158).

28

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln. Er greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb ist ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ zu verneinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund gewährten Vergünstigungen weiter gewährt. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen. Dabei muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleichbehandeln (BAG 23. Januar 2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 43, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 40 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 24; 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 114, 286).

29

b) Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen erbracht, verlangt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere Gruppe behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 26). Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 27; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 13, BAGE 137, 339).

30

c) Sind die Gründe für die unterschiedliche Behandlung den Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres erkennbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese offenzulegen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass beurteilt werden kann, ob die Ungleichbehandlung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient der materiellen Gerechtigkeit. Seine Verletzung hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber die Gründe der von ihm vorgenommenen Differenzierung dem Arbeitnehmer - vorprozessual - mitgeteilt hat, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 28 mwN).

31

d) Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne Weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck sachlich nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 29; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 45, BAGE 125, 133).

32

2. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Beschäftigten, die zwar - ebenso wie er - erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, die jedoch - anders als er - vor dem 1. Januar 1967 eingestellt wurden. Die Differenzierung nach dem Beginn der Betriebszugehörigkeit dient einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen. Mit dem Anknüpfen an den Eintritt in das Unternehmen bis zum 31. Dezember 1966 hat die Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes ihre von § 11 Abs. 3 DV 1976 und DV 1987 abweichende, zunächst rechtsirrtümlich geübte Praxis fortgesetzt, denjenigen Mitarbeitern, die zwar erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, jedoch vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getreten waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Regelungen der BV 1957 zu gewähren. Darin liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung.

33

a) Das Landesarbeitsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin eine Praxis dahin bestand, den Arbeitnehmern, die zwar erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, die jedoch vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getreten waren, eine Altersversorgung nach den Regelungen der BV 1957 zu gewähren. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

34

aa) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Beweiswürdigung kann durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist nur, ob es den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob diese Würdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 28, NZA 2013, 199; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 51, AP TzBfG § 21 Nr. 9 = EzA TzBfG § 17 Nr. 14; 18. Januar 2007 - 2 AZR 759/05 - Rn. 28, PatR 2008, 34).

35

Zudem ist der Tatrichter bei einem auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei in der Beurteilung, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Er stellt die den Indizien zukommenden Wahrscheinlichkeitsgrade und somit die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fest. Dabei unterliegt er - abgesehen von den allgemeinen Beweisverwertungsverboten - keinen rechtlichen Einschränkungen für die Berücksichtigung von Tatsachen, die eine häufigere Wahrscheinlichkeit für die eigentlich zu beweisende Haupttatsache aufweisen und damit eine Indizwirkung entfalten können (BGH 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 - zu II 1 b cc (3) (3.1) der Gründe, NJW 2004, 3423).

36

bb) Danach hält die Würdigung des Berufungsgerichts, bei der Beklagten habe eine Praxis dahin bestanden, auch denjenigen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 zu gewähren, die zwar erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, die jedoch vor dem 1. Januar 1967 von ihrer Rechtsvorgängerin eingestellt wurden, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze begründet, dass nach seiner Überzeugung bei der Beklagten diese Praxis bestand.

37

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf die Aussagen der Zeugen W und We gestützt. Diese hatten bekundet, die Beklagte habe bei der Abgrenzung des Personenkreises, der im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung nach „altem Recht“ behandelt wurde, darauf abgestellt, ob die Mitarbeiter vor oder ab dem 1. Januar 1967 in das Unternehmen ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten waren. Zudem hat es die Aussage des Zeugen W berücksichtigt, auf der Grundlage der von der Beklagten gehandhabten Praxis seien entsprechende Rückstellungen gebildet worden, um die Ansprüche dieser Mitarbeiter abzusichern, und eine Rückerstattung der Eigenanteile an den an die ZVK geleisteten Beiträgen an die Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten waren, sei nicht erfolgt.

38

(2) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers konnte das Landesarbeitsgericht seine Würdigung, bei der Beklagten habe eine entsprechende Praxis bestanden, auf die Aussage des Zeugen W stützen, obgleich die Beklagte sich diese Aussage nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hatte. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, zumindest hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2001, 2177; 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - zu II 3 b der Gründe, NJW 1991, 1541).

39

Die Aussage des Zeugen W wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil dieser Zeuge erst seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten tätig ist. Die Aussage des Zeugen W konnte vom Landesarbeitsgericht - ohne Verstoß gegen Denkgesetze - so verstanden werden, dass dieser als Leiter der Abteilung Vergütung und Versorgung mit der betrieblichen Praxis der Beklagten vertraut war, wonach es für die Abgrenzung des Personenkreises, der im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung nach „altem Recht“ behandelt wurde, darauf ankam, ob der Mitarbeiter vor dem 1. Januar 1967 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten war.

40

Das Landesarbeitsgericht hat zudem die Bildung von Rückstellungen und die unterbliebene Rückerstattung der Eigenanteile an den an die ZVK abgeführten Beiträgen an die Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten waren, rechtsfehlerfrei als Indiztatsache verwertet und daraus geschlossen, dass den vor dem 1. Januar 1967 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellten Mitarbeitern Versorgung nach der BV 1957 gewährt wurde.

41

b) Die Entscheidung der Beklagten, die von den Vorgaben der DV 1976 und DV 1987 abweichende Praxis fortzusetzen und den zwölf Mitarbeitern, die zwar - ebenso wie der Kläger - erst nach dem 31. Dezember 1966 in die ZVK eingetreten, jedoch vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getreten waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 zu gewähren, ist sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin hatten gegenüber diesen Mitarbeitern einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach diese bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach der BV 1957 erhalten würden. Die Entscheidung der Beklagten, dieses Vertrauen nicht zu enttäuschen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

42

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte in ihrem an die Belegschaft gerichteten Schreiben vom 3. Februar 1988 (Hausmitteilung Nr. 6/88) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem durch die DV 1987 in § 11 Abs. 3 BV 1957 in der Fassung der DV 1976 eingeführten Unterabs. 2 die Umlagen zur ZVK für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 1. Januar 1986 an in voller Höhe von der Bank getragen werden, sofern die Mitarbeiter nach dem 31. Dezember 1966 in die Dienste der Bank getreten waren. Auf diese Mitarbeiter finde weder die alte noch die neue Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Es empfehle sich zur Verbesserung der späteren Altersversorgung (Eigenvorsorge), eine Lebensversicherung abzuschließen und die ersparten „Arbeitnehmeranteile“ zur Prämienzahlung zu verwenden. Aus diesem Hinweis konnten die Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten waren, schließen, dass die in § 11 Abs. 3 Unterabs. 1 DV 1987 getroffene Regelung dahin zu verstehen war, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts in die ZVK, sondern auf den des Beginns der Beschäftigung ankommen sollte und sie deshalb - obgleich sie erst nach dem 31. Dezember 1966 in die ZVK eingetreten waren - nicht zu dem nach § 11 Abs. 3 DV 1987 von einer Versorgung nach der BV 1957 ausgeschlossenen Personenkreis zählten. Bereits hierdurch hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten diesen Mitarbeitern gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass sich ihre Altersversorgung nach der BV 1957 richten werde.

43

Darüber hinaus hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für sieben der zwölf Mitarbeiter Betriebsrentenberechnungen auf der Grundlage der BV 1957 vorgenommen und mit einzelnen dieser vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getretenen Mitarbeitern Altersteilzeitarbeitsverträge auf der Basis eines Versorgungsanspruchs nach der BV 1957 abgeschlossen. Auch dadurch hat die Beklagte das Vertrauen darauf begründet, dass Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1967 begonnen hat, eine Versorgung nach der BV 1957 erhalten.

44

Diese Umstände rechtfertigten den Entschluss der Beklagten, den zwölf vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getretenen Mitarbeitern weiterhin Versorgung nach der BV 1957 zu gewähren.

45

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Wahl des Stichtags „Eintritt vor dem 1. Januar 1967“ nicht zu beanstanden. Die Beklage hat diesen Stichtag nicht willkürlich gewählt. Der Stichtag ergab sich vielmehr aus den in § 11 Abs. 3 DV 1976 und DV 1987 getroffenen Regelungen, die von der Beklagten rechtsirrtümlich dahin verstanden und praktiziert wurden, dass es nicht auf den Eintritt in die ZVK bis zum 31. Dezember 1966 ankam, sondern dass der Eintritt bei ihrer Rechtsvorgängerin bis zum 31. Dezember 1966 maßgeblich sein sollte.

46

d) Danach kann der Kläger Gleichbehandlung mit den zwölf vor dem 1. Januar 1967 eingestellten Arbeitnehmern nicht verlangen. Er ist erst nach dem 31. Dezember 1966 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten. Zudem haben weder die Rechtsvorgängerin der Beklagten noch die Beklagte selbst ihm gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass er im Versorgungsfall Leistungen nach der BV 1957 erhalten werde.

47

Das Landesarbeitsgericht hat die beim Einstellungsgespräch abgegebene Erklärung des Personalleiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kläger habe Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung, dahin ausgelegt, dass damit lediglich auf die bestehende betriebliche Altersversorgung hingewiesen wurde, die sich zum damaligen Zeitpunkt nach den Bestimmungen der BV 1957 richtete. Diese Auslegung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen. Aufgrund dieser rein informatorischen Mitteilung konnte er nicht darauf vertrauen, dass sich an den Versorgungsgrundsätzen bis zu seinem Jahrzehnte später liegenden Ruhestand nichts ändern würde. Zudem konnte der Kläger der Hausmitteilung Nr. 6/88 der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 3. Februar 1988 mit der Information zu § 11 Abs. 3 DV 1987 entnehmen, dass es für Ansprüche aus der BV 1957 auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Unternehmen bis zum Stichtag 31. Dezember 1966 ankommen sollte. Anders als gegenüber den zwölf Mitarbeitern, mit denen der Kläger Gleichbehandlung verlangt, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger gegenüber durch diese Information gerade keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, er werde im Versorgungsfall Leistungen nach der BV 1957 erhalten; der Kläger musste diese Information vielmehr so verstehen, dass er wegen seines Einstellungsdatums nach dem 31. Dezember 1966 Leistungen nach der BV 1957 nicht würde beanspruchen können.

48

II. Die Versorgung des Klägers könnte sich jedoch möglicherweise deshalb nach der BV 1957 richten, weil der Kläger durch eine der BV 1957 nachfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht wirksam von der Anwendung der BV 1957 ausgenommen wurde. Ob dies der Fall ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

49

1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Ablösung der BV 1957 durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aus dem Jahr 1970 oder durch die DV 1976 sei gegenüber dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, da der Kläger zu den jeweiligen Ablösungszeitpunkten noch keine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 erworben habe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sollte der Kläger zum Ablösungszeitpunkt bereits Anwartschaften nach der BV 1957 erworben haben, wäre die Ablösung nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit möglich. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaften kommt es nicht an.

50

a) Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 99, 75).

51

Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BB 2012, 2630).

52

Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die nach der abzulösenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Senats der erdiente Besitzstand nur „nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG“ zu ermitteln(BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 46)bzw. der erdiente Teilbetrag „entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG“ zu berechnen. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

53

b) Das dreistufige Prüfungsschema ist auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1957 durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aus dem Jahr 1970 oder durch die DV 1976 maßgeblich.

54

Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht jedoch einer Überprüfung der in Betracht kommenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas nicht entgegen. Die Prüfungsmaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 17. April 1985 nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte in den Jahren 1970 und 1976 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema anzuwenden (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 71, 372).

55

c) Danach dürfte die Ablösung der BV 1957 zwar ohne Weiteres möglich gewesen sein, wenn sie durch eine im Jahr 1970 geschaffene Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgt sein sollte. Im Jahr 1970 hatte der Kläger noch keine Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 erworben.

56

Nach § 2 Abs. 1 BV 1957 entsteht der Anspruch auf Versorgung erst nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von zehn Jahren. Dabei ist die Vollendung des 20. Lebensjahres eine leistungsausschließende Wartezeit (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354; 7. Juli 1977 - 3 AZR 572/76 - zu 1 b der Gründe, BAGE 29, 234) für die Aufnahme in das Versorgungswerk. Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung konnten danach erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres entstehen. Der am 9. Juni 1952 geborene Kläger hat das 20. Lebensjahr erst am 9. Juni 1972 und damit nach dem Jahr 1970 vollendet.

57

Sollte die Ablösung erst durch die DV 1976 erfolgt sein, hätte der Kläger hingegen Anwartschaften aus der BV 1957 erworben. In diese konnte durch die DV 1976 nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und des zur Konkretisierung dieser Grundsätze entwickelten Drei-Stufen-Schemas eingegriffen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

58

2. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Ablösung der BV 1957 im Jahr 1970 oder im Jahr 1976 vorgenommen wurde, in welche Besitzstände des Klägers eingegriffen wurde und ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten hierfür die nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Eingriffsgründe hatte. Das Landesarbeitsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und eine entsprechende Würdigung vorzunehmen haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    G. Kanzleiter    

        

    Möller    

                 

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. August 2013 - 10 Sa 1224/11 - teilweise aufgehoben soweit es die Hilfsanträge der Klägerin auf Feststellung, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 seit dem 1. März 2010 zusteht, sowie auf Zahlung iHv. monatlich 405,39 Euro brutto seit dem 1. März 2013 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, der Klägerin eine Altersrente nach der Versorgungsordnung der K AG in der Fassung vom 1. Januar 1976 (im Folgenden VO 1976) zu gewähren.

2

Die am 7. Januar 1949 geborene Klägerin war in der Zeit vom 12. Oktober 1978 bis zum 7. Januar 2006 als Gardinennäherin bei der K AG bzw. der K Warenhaus AG beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag der Klägerin vom 12. Oktober 1978 betrug ihre Vergütung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.349,00 DM monatlich.

3

Die K AG hatte ihren Arbeitnehmern im Wege einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 1976 zugesagt. Die VO 1976 lautet auszugsweise:

        

㤠1

        

Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen

        

1.    

Firmenrenten

                 

a)    

Altersrente

                 

…       

        
        

…       

        
        

§ 2

        

Wartezeit

        

1.    

Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, daß der Betriebsangehörige eine anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit (§ 9) von mindestens 18 Jahren erreicht hat (Wartezeit).

        

…       

        
        

§ 3

        

Altersrente

        

1.    

Altersrente erhält ein Betriebsangehöriger, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet.

        

…       

        
        

§ 7

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

Die Firmenrente beträgt

                 

18 %   

des rentenfähigen Einkommens (§ 8) zuzüglich

                 

1 %     

des rentenfähigen Einkommens für jedes nach Erfüllung der Wartezeit (§ 2) geleistete volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9)

                          

bis zum Höchstbetrag von

                 

30 %   

des rentenfähigen Einkommens.

        

…       

                 
                                   
        

§ 8

        

Rentenfähiges Einkommen

        

1.    

Als rentenfähiges Einkommen gilt das von dem Betriebsangehörigen im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatliche Bruttoentgelt.

                 

...     

        

2.    

Als rentenfähiges Einkommen kommt höchstens ein Betrag von DM 4.000,00 brutto monatlich in Betracht.

                                   
        

§ 9

        

Anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit

        

1.    

Die anrechnungsfähige Firmenzughörigkeit umfaßt den Zeitraum, in dem der Betriebsangehörige ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den Diensten der Firma gestanden hat. …“

4

Die K AG schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 7. Juni 1982 eine Betriebsvereinbarung zur Ablösung der VO 1976 (im Folgenden BV 1982). Sie enthält ua. folgende Regelungen:

        

I. Neue Versorgungsordnung

        

Die K Aktiengesellschaft und der Gesamtbetriebsrat der K Aktiengesellschaft vereinbaren hiermit, die Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976 durch eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßte Versorgungsordnung mit Wirkung vom 1. April 1982 zu ersetzen.

        

Die neue Versorgungsordnung ist das Ergebnis verantwortungsbewußter Zusammenarbeit der Verhandlungspartner. Sie berücksichtigt das in den letzten Jahren durch Gesetz und Rechtsprechung weiterentwickelte Recht der betrieblichen Altersversorgung und tritt mit Wirkung vom 1. April 1982 in der als Anlage beigefügten Fassung in Kraft. Sie ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

        

...     

        

III. Übergangsregelung

        

Für die bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung (VO neu) bestehenden Versorgungsanwartschaften nach der Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976 (VO alt) gilt folgende Besitzstandsregelung:

        

...     

        
        

2.    

Für Mitarbeiter, die bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 Absatz 1 BetrAVG erfüllen, wird der Besitzstand wie folgt geregelt:

                 

…       

        

3.    

Für Mitarbeiter, die bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG noch nicht erfüllt haben, gilt folgende Übergangsregelung:

                          
                 

a)    

Für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31. März 1982 werden die Bestimmungen der VO alt zugrunde gelegt mit der Maßgabe, daß für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9 VO alt) 1 % des rentenfähigen Einkommens zugrunde gelegt wird.

                          

Das rentenfähige Einkommen wird entsprechend § 8 VO alt ermittelt auf der Basis des im Durchschnitt der letzten 24 Monatevor dem Änderungsstichtag 1. April 1982 vom Mitarbeiter bezogenen Bruttoentgelts, bei kürzerer Firmenzugehörigkeit nach dem Durchschnitt seit Eintritt in die Firma.*)

                 

b)    

Die VO neu wird für anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeitszeiten zugrunde gelegt, soweit sie nicht bereits gemäß Buchstabe a berücksichtigt sind.

                 

c)    

Ergibt sich bei Anwendung der VO neu für die gesamte Zeit der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit ein höherer Anspruch als nach den Buchstaben a und b, so wird der Anspruch nach VO neu gewährt.

        

4.    

§ 9 Ziffer 6 VO neu sowie Anlage 2 zur VO neu gelten nicht für diejenigen Mitarbeiter, denen bereits nach der VO alt eine Versorgung zugesagt war, d. h., die absolute Obergrenze von 70 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles gilt nicht.“

5

Die als Anhang der BV 1982 beigefügte Versorgungsordnung in der Fassung vom 1. April 1982 (im Folgenden VO 1982) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

㤠1

        

Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen

        

1.    

Firmenrenten

                 

a)    

Altersrente

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 3

        

Wartezeit

        

1.    

Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, daß der Mitarbeiter eine anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit (§ 11) von mindestens 18 Jahren erreicht hat (Wartezeit).

        

...     

        
        

§ 4

        

Altersrente

        

1.    

Altersrente erhält ein Mitarbeiter, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet.

        

2.    

Altersrente erhält ein Mitarbeiter auch dann, wenn er vor Erreichen dieser Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet und daran anschließend ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. …

        

…       

        
        

§ 9

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

Die Höhe der Firmenrente richtet sich nach der Zahl der anrechnungsfähigen Jahre der Firmenzugehörigkeit (§ 11) und der Versorgungsgruppe, der der Mitarbeiter bei Einritt des Versorgungsfalles angehört. Die Anzahlt der Jahre multipliziert mit dem entsprechenden Versorgungsbetrag ergibt die monatliche Versorgungsleistung.

        

2.    

Maßgebend für die Einstufung des Mitarbeiters in eine Versorgungsgruppe ist das Verhältnis des rentenfähigen Einkommens (§ 10) des versorgungsberechtigten Mitarbeiters zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bei Eintritt des Versorgungsfalles. Die Eingruppierung erfolgt nach dem Versorgungsplan, der als Anlage 1 dieser Versorgungsordnung beigefügt ist.

        

…       

        
        

6.    

Die Gesamtversorgung aus Firmenrente und Sozialversicherungsrente … darf die absolute Obergrenze von 70 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts (§ 10) der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht überschreiten.

        

…       

        
        

10.     

Die Versorgungsleistungen werden auf volle Deutsche Mark gerundet.

        

§ 10

        

Rentenfähiges Einkommen

        

1.    

Als rentenfähiges Einkommen gilt das von dem Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatliche Bruttoentgelt einschließlich Warenprämien und Provisionen.

        

…       

        
        

§ 11

        

Anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit

        

1.    

Die anrechnungsfähige Firmenzughörigkeit umfaßt den Zeitraum, in dem der Mitarbeiter bis einschließlich des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den Diensten der Firma gestanden hat, höchstens jedoch 40 Jahre.

        

…       

        
        

§ 18

        

Schlußbestimmungen

        

1.    

Diese Versorgungsordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft. Sie ersetzt die Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976.“

6

Am 18. Dezember 2002 schloss die K Warenhaus AG mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersversorgung (im Folgenden GBV 2002). Durch die GBV 2002 wurden die Versorgungsanwartschaften auf laufende Rentenleistungen in Kapitalabfindungen umgewandelt. Die GBV 2002 enthält ua. folgende Regelungen:

        

Präambel

        

Die Unternehmen der K-Gruppe sehen in Anbetracht der aus den demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. … Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen … an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … zur Auszahlung gelangen.

        

…       

        

Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungsregelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden. …

        

Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Versorgungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der V Pensionskasse AG gemäß dem … Leistungsplan finanziert werden. …

        

Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen Versorgungsplan 2002 ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenleistungen über die V Pensionskasse AG finanziert.

        

…       

        

1.    

Inkrafttreten

                 

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Regelung für die Leistungen aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die V Pensionskasse AG … und der Versorgungsplan 2002 …, die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Das bestehende Altersversorgungswerk der K Warenhaus AG tritt mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vorgesehen ist. …

        

2.    

Geltungsbereich

        

2.1     

Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter

                 

Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen, richten sich nach den Ziffern 3 ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4.

        

...     

        
        

2.4     

Rentennahe Mitarbeiter

                 

Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weitergeltung des für sie anzuwendenden Versorgungswerkes ergeben hätten. …

                 

…       

        

3.    

Übergangsregelungen

                 

…       

        

3.1     

Mitarbeiter der K Warenhaus AG mit Versorgungsansprüchen nach der Versorgungsordnung, die bis zum 07.06.1982 die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit gem. § 1 Absatz 1 BetrAVG erfüllt hatten.

        

3.1.1 

Für die bis zum 31.03.1982 abgeleistete Dienstzeit erhalten die Mitarbeiter einen dynamischen Besitzstand nach der Übergangsregelung III. Ziffer 2. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.06.1982, sofern das rentenfähige Einkommen zum 31.12.2002 die Höchstgrenze von EUR 2.045,17 noch nicht erreicht hat.

                 

Hat das rentenfähige Einkommen zum 31.12.2002 die Höchstgrenze von EUR 2.045,17 bereits erreicht, so erhält der Mitarbeiter einen statischen Besitzstand.

        

…       

        
        

3.2     

Mitarbeiter der K Warenhaus AG mit Versorgungsansprüchen nach der Versorgungsordnung 1982, die vor dem 07.06.1982 eingetreten sind und nicht unter Ziffer 3.1 fallen:

        

3.2.1 

Für die bis zum 31.03.1982 abgeleistete Dienstzeit haben die Mitarbeiter den erworbenen statischen Besitzstand nach der Übergangsregelung III. Ziffer 3. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.06.1982. Der sich hieraus ergebende Pensionsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert).

        

3.2.1.1

Der Besitzstand für die Beschäftigungszeiten zwischen dem 01.04.1982 und dem 31.12.2002 nach dem Gruppenversorgungsplan wird entsprechend Ziffer 3.1.1.3 ermittelt. Dabei wird die Versorgungsgruppe per 31.12.2002 zugrunde gelegt. Die erreichte Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Eintritt bis zum 31.12.2002 abzüglich der bereits unter Ziffer 3.2.1 berücksichtigten ganzen Dienstjahre. Die erreichbare Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Eintritt bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres abzüglich der bereits unter Ziffer 3.2.1 berücksichtigten vollen Dienstjahre.

                 

…       

                 

Der so ermittelte zeitanteilige Pensionsanspruch wird zum Neuordnungsstichtag 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert).

        

3.2.1.2

Bei Eintritt eines Versorgungsfalles wird die Summe der nach den Ziffern 3.2.1 und 3.2.1.1 ermittelten Kapitalbeträge verglichen mit dem Besitzstand, der sich auf Basis des Gruppenversorgungsplans (Übergangsregelung zur Versorgungsordnung 1982 III. Ziffer 3. c)) unter Berücksichtigung der Dienstzeit ab Eintritt bis zum 31.12.2002 als Kapitalbetrag ergeben hätte.

                 

…       

                 

Der höhere der Kapitalbeträge bestimmt als Beitrag zum 31.12.2002 im Sinn der neuen Kapitalversorgung gemäß Ziffer 7. eine Anwartschaft auf Versorgungskapital. …

        

…       

        
        

3.2.1.4

Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen ist der Anspruch aus Ziffer 3.2.1.2. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter Leistungen von der V Pensionskasse AG aus den für ihn gezahlten Beiträgen …

        

3.3     

Mitarbeiter der K Warenhaus AG mit Versorgungsansprüchen nach der Versorgungsordnung, die nach dem 31.03.1982 eingetreten sind:

        

…       

        
        

7.    

Leistungsplan für die Kapitalversorgung

        

…“    

        
7

Die Klägerin war am 31. Dezember 2002 in die Versorgungsgruppe 4 nach dem Versorgungsplan zur VO 1982 eingestuft. Für diese Versorgungsgruppe ist ein Versorgungsbetrag pro Dienstjahr iHv. 8,25 DM vorgesehen.

8

Über das Vermögen der K Warenhaus AG wurde im September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

9

Die Klägerin bezieht seit dem 1. März 2010 eine Altersrente. Der K Mitarbeitertrust e. V. zahlte in der Folgezeit eine Kapitalversorgung nach der GBV 2002 iHv. 14.178,34 Euro brutto an die Klägerin.

10

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, ihr eine monatliche Altersrente nach der VO 1976 zu gewähren. Die VO 1976 sei nicht wirksam von der VO 1982 abgelöst worden. Aufgrund ihres Charakters als Gesamtzusage habe keine Möglichkeit bestanden, die VO 1976 durch eine Betriebsvereinbarung abzulösen. Zumindest greife die VO 1982 sowohl in die nach der VO 1976 erdiente Dynamik als auch in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse ein. Gründe hierfür lägen nicht vor. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse verhältnismäßig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ablösung sei sowohl die gesamtwirtschaftliche als auch die wirtschaftliche Lage der K AG gut gewesen. Soweit der Beklagte im Verfahren eine gutachtliche Stellungnahme „zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage der K AKTIENGESELLSCHAFT ESSEN vor dem Hintergrund einer zum 1. April 1982 durch Betriebsvereinbarung geänderten Versorgungsordnung“ der B Aktiengesellschaft (im Folgenden B AG) vom 25. Juli 2001 vorgelegt habe, ergebe sich daraus nichts anderes. Die in der gutachtlichen Stellungnahme angegebenen Zahlen hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten.

11

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihr ein Anspruch auf eine laufende Betriebsrentenleistung zusteht und ihr Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form einer laufenden Betriebsrentenleistung unmittelbar aus der Versorgungsordnung nach dem Stand vom 1. Januar 1976 folgt,

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie monatlich jeweils zum 1. eines Monats 438,70 Euro zu zahlen, beginnend mit dem 10. November 2012.

12

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die VO 1976 sei durch die VO 1982 wirksam abgelöst worden. Die Betriebsparteien hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 1982 darauf vertrauen dürfen, ohne Weiteres auch Gesamtzusagen durch Betriebsvereinbarung ablösen zu können. Die Wirksamkeit der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 richte sich nicht nach dem Drei-Stufen-Modell, da dieses erst in der nachfolgenden Zeit entwickelt worden sei. Zumindest liege weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Der durch die VO 1982 erfolgte Eingriff in die Zuwächse sei gerechtfertigt. Der Beklagte hat dazu die gutachtliche Stellungnahme der B AG im Verfahren vorgelegt, wonach die K AG in den Jahren 1978 bis 1985 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt haben soll. Damit lägen sogar triftige Gründe vor; zumindest sei der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Bei einer Fortgeltung der VO 1976 wäre die Versorgungslast der K AG bis 1990 überproportional gestiegen; die erforderlichen Rückstellungen hätten sich in weniger als zehn Jahren verdoppelt. Dies ergebe sich aus einer - vom Beklagten vorgelegten - versicherungsmathematischen Prognose der D Aktiengesellschaft vom 7. September 1981. Durch die VO 1982 seien diese Belastungen abgemildert worden. Jedenfalls habe die Klägerin ihr Recht, die Unwirksamkeit der Ablösung geltend zu machen, verwirkt.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag zu 1. sowie den Antrag zu 2. iHv. monatlich 405,39 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. März 2013 nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 ab dem 1. März 2010 zusteht und der Beklagte daher verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2013 monatlich 405,39 Euro brutto zu zahlen. Dies führt zur (teilweisen) Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 ZPO).

15

A. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich mit den tragenden Gründen des Landesarbeitsgerichts ausreichend auseinander.

16

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 15 mwN). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16 mwN). Hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzulässig (vgl. BAG 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14 mwN).

17

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.

18

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stünde kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 1976 zu, da diese wirksam durch die VO 1982 abgelöst worden sei. Die Betriebsparteien hätten im Zeitpunkt der Ablösung auf die damalige Rechtsprechung vertrauen dürfen, wonach eine Betriebsvereinbarung ein rechtlich geeignetes Mittel zur Ablösung einer Gesamtzusage sei. Die Ablösung sei auch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wirksam. Die VO 1982 greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse sei aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt. Ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme der B AG habe die K AG in den Jahren 1978 bis 1982 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Die von dem Beklagten eingereichte versicherungsmathematische Prognose der D Aktiengesellschaft belege zudem eine überproportionale Erhöhung der erforderlichen Rückstellungen bis 1990. Überdies seien seit Inkrafttreten der VO 1976 zahlreiche Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingetreten. Auch die sich aus der VO 1982 ergebenden Ansprüche der Klägerin müsse der Beklagte nicht monatlich fortlaufend, sondern nur als einmalige Kapitalleistung gewähren. Die Umstellung der Versorgungsanwartschaften auf eine Kapitalversorgung durch die GBV 2002 sei wirksam.

19

2. Die Revision greift die tragende Begründung des Berufungsurteils an.

20

a) Die Klägerin macht geltend, die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 sei unwirksam. Das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht nur von einem Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse ausgegangen. Die VO 1982 greife auch in die erdiente Dynamik ein. Da für diesen Eingriff keine triftigen Gründe vorlägen, hätte die Klage bereits aus diesem Grund nicht vollständig abgewiesen werden dürfen. Zudem habe das Landesarbeitsgericht die Rechtfertigung des Eingriffs in die künftigen Zuwächse zu Unrecht auf die gutachtliche Stellungnahme der B AG gestützt. Das darin enthaltene Zahlenwerk habe sie mit Nichtwissen bestritten. Das Landesarbeitsgericht habe daher gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen und § 286 ZPO verletzt, indem es streitigen Sachvortrag als unstreitig zugrunde gelegt habe.

21

b) Diese Revisionsangriffe sind - im Fall ihrer Berechtigung - geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass sich die Revisionsbegründung nicht mit der Frage der Wirksamkeit der Ablösung der VO 1982 durch die GBV 2002 auseinandersetzt. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung über die auf die Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 gerichteten Klageanträge nicht auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Begründungen gestützt. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, nach der der Klägerin wegen der wirksamen Ablösung durch die GBV 2002 auch keine monatliche Altersrente nach der VO 1982 zustehe, setzt vielmehr die wirksame Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 voraus.

22

B. Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision noch zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht abschließend entschieden werden, ob der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 seit dem 1. März 2010 zusteht und der Beklagte daher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2013 monatlich 405,39 Euro brutto zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage als unbegründet abzuweisen ist, wenn die VO 1976 wirksam von der VO 1982 abgelöst wurde. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann die Wirksamkeit dieser Ablösung allerdings nicht abschließend beurteilt werden.

23

I. Die Klage ist zulässig.

24

1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Danach möchte die Klägerin mit dem Antrag erkennbar festgestellt wissen, dass ihr gegen den Beklagten seit Eintritt des Versorgungsfalls iSd. § 6 BetrAVG, mithin seit dem 1. März 2010 dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 zusteht.

25

2. Mit diesem Inhalt sind die Anträge insgesamt zulässig.

26

a) Die Voraussetzungen des § 256 ZPO für den Feststellungsantrag sind gegeben.

27

aa) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis sowie - wie vorliegend - auf bestimmte Ansprüche beschränken (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 676/12 - Rn. 25).

28

bb) Soweit der Antrag zu 1. die Zeit ab dem 1. März 2013 betrifft, bedarf er als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Soweit der Antrag zu 1. den Zeitraum März 2010 bis einschließlich Februar 2013 betrifft, hat die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, ihm stehe bei einer Verurteilung zur Gewährung einer Altersrente an die Klägerin ein Rückforderungsanspruch wegen der Zahlung der Kapitalversorgung durch den K Mitarbeitertrust e. V. zu. Da die Klägerin die erhaltene Kapitalversorgung bereits auf - etwaige - Ansprüche auf Zahlung rückständiger Altersrente für die Monate März 2010 bis Februar 2013 angerechnet hat, hat sie im Hinblick auf ein mögliches Rückforderungsbegehren des Beklagten ein Interesse an der Feststellung, dass ihr dem Grunde nach auch für diese Monate ein Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 1976 zusteht.

29

b) Der Klageantrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird(vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 13 mwN).

30

II. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Hierzu fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision noch zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden.

31

1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 nicht bereits deshalb besteht, weil die VO 1976 als Gesamtzusage nicht durch die BV 1982, deren Bestandteil die VO 1982 war, abgelöst werden konnte. Entgegen der Annahme der Klägerin war die VO 1976 betriebsvereinbarungsoffen.

32

a) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs (vgl. etwa BAG 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht länger fest.

33

b) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wurde auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Die Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln erfasst alle Regelungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die Ausgestaltung der geltenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird. Sagt der Arbeitgeber einer Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern erkennbar auch Betriebsvereinbarungen (in diesem Sinne bereits bei der dynamischen Inbezugnahme von Unterstützungskassenrichtlinien BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 43 mwN).

34

2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist.

35

a) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 24 mwN).

36

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das dreistufige Prüfungsschema auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 maßgeblich.

37

Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht einer Überprüfung der VO 1982 nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas jedoch nicht entgegen. Die Prüfungsmaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem genannten Urteil des Senats nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte im Jahr 1982 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema daher anzuwenden (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 26; 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 54 mwN, BAGE 144, 160).

38

c) Der Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas steht auch nicht entgegen, dass die Anwartschaft der Klägerin im Zeitpunkt der Ablösung der VO 1976 am 1. April 1982 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung noch nicht unverfallbar war.

39

Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen durch eine Betriebsvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 52, BAGE 144, 160). Dass die Höhe des im Zeitpunkt der Ablösung erdienten Besitzstandes entsprechend § 2 BetrAVG zu berechnen ist, ändert hieran nichts. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Berechnungsmethode.

40

3. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die VO 1982 greife nicht in den erdienten Teilbetrag ein (zur Berechnung des erdienten Teilbetrags vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 31), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder hat die Klägerin einen solchen Eingriff geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Nach III Nr. 3 Buchst. a BV 1982 werden für Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) noch nicht erfüllt hatten, für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31. März 1982 die Bestimmungen der VO 1976 mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9 VO alt) 1 % des rentenfähigen Einkommens zugrunde gelegt wird. Die VO 1982 wird demgegenüber nach III Nr. 3 Buchst. b BV 1982 nur für Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem 1. April 1982 zugrunde gelegt, sofern sich nicht bei Anwendung der VO 1982 für die gesamte anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit ein höherer Betrag als die nach III Nr. 3 Buchst. a und b BV 1982 ermittelten Beträge ergibt (III Nr. 3 Buchst. c BV 1982). III Nr. 3 Buchst. a BV 1982 stellt damit für die Klägerin sicher, dass ihr jedenfalls der nach der VO 1976 erdiente Teilbetrag zusteht.

41

4. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision scheidet auch ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen.

42

a) Die erdiente Dynamik baut auf dem erdienten Teilbetrag auf. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt bei der erdienten Dynamik allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN). Die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zeitanteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreift(vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 32).

43

b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist ein Eingriff in die erdiente Dynamik allerdings nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Beschäftigung bei der K AG ein Entgelt von mehr als 4.000,00 DM und damit schon zu diesem Zeitpunkt das nach § 8 Nr. 2 VO 1976 höchstmögliche rentenfähige Einkommen erzielt hat. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts sind wegen Widersprüchlichkeit für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend.

44

aa) Zwar ist das tatsächliche Vorbringen einer Partei in erster Linie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen (§ 314 ZPO). Vom Geltungsbereich des § 314 ZPO werden allerdings auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind. Dazu gehört auch die Frage, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 498/02 - zu B I 1 der Gründe). Die Beweiskraft des Tatbestands und damit seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen aber, wenn die Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen(BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 16 mwN).

45

bb) Danach ist die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, wonach es „unstreitig“ sei, dass die Klägerin bereits bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der K AG mehr als 4.000,00 DM verdient habe, für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Der Inhalt des vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Arbeitsvertrags der Klägerin vom 12. Oktober 1978 widerspricht der diesbezüglichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts. Danach belief sich das Bruttomonatsgehalt der - als Gardinennäherin eingestellten - Klägerin zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr 1978 lediglich auf 1.349,00 DM.

46

cc) Ein Eingriff in die erdiente Dynamik scheidet aber deshalb aus, weil eine der Klägerin nach der VO 1982 zustehende Altersrente nicht geringer sein kann als die zum Ablösungsstichtag nach der VO 1976 erdiente Dynamik.

47

(1) Die nach der VO 1976 erdiente Dynamik könnte - bei Zugrundelegung eines höchstmöglichen rentenfähigen Einkommens der Klägerin nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VO 1976 zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der K Warenhaus AG von 4.000,00 DM brutto monatlich und einer Berechnung der zum Ablösungsstichtag 31. März 1982 erdienten Dynamik entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden aF) - höchstens 61,06 Euro betragen. Die fiktive Vollrente der Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres am 7. Januar 2014 beliefe sich in diesem Fall nach § 7 Nr. 1 VO 1976 auf 30 % von 4.000,00 DM, mithin auf 1.200,00 DM (613,55 Euro). Infolge der zeitanteiligen Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG aF im Verhältnis der am 31. März 1982 tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit der Klägerin von (aufgerundet) 42 vollen Monaten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 7. Januar 2014 erreichbaren Beschäftigungszeit von 422 vollen Monaten würde sich eine bereits erdiente Dynamik iHv. 61,06 Euro ergeben.

48

(2) Eine der Klägerin ab dem 1. März 2010 nach der VO 1982 zu gewährende Altersrente würde hierin nicht eingreifen. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Altersrente für die gesamte Zeit der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit der Klägerin zur K AG gemäß III Nr. 3 Buchst. c BV 1982 nach den Bestimmungen der VO 1982 richten würde oder ob eine Berechnung nach III Nr. 3 Buchst. a und b BV 1982 zu erfolgen hätte. Auch wenn zur Berechnung der Altersrente der Klägerin ausschließlich die Bestimmungen der VO 1982 zugrunde gelegt werden würden, schiede ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus.

49

(a) Die Berechnung der Altersrente der Klägerin nach der VO 1982 richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts.

50

Die Klägerin ist zum 7. Januar 2006 vorzeitig, dh. vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der K Warenhaus AG ausgeschieden und hat die Altersrente ab dem 1. März 2010 und damit vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch genommen. Die VO 1982 enthält keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Die Bestimmung in § 4 Nr. 2 VO 1982 erfasst diesen Fall nicht. Sie betrifft - wie die Formulierung „daran anschließend“ zeigt - nur die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers.

51

(b) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ist zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zunächst in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt(§ 2 Abs. 5 BetrAVG) zu ermitteln. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist sodann zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ggf. der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung bestimmten festen Altersgrenze oder, wenn die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsieht, bis zur Regelaltersgrenze (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 27, BAGE 145, 314; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26).

52

(c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass eine nach der VO 1982 berechnete Altersrente der Klägerin ab dem 1. März 2010 einen Betrag iHv. 61,06 Euro nicht unterschreiten würde.

53

Zwar lässt sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen die der Klägerin ab dem 1. März 2010 nach der VO 1982 zustehende Altersrente nicht berechnen. Das Landesarbeitsgericht hat bislang weder Feststellungen dazu getroffen, wie hoch das rentenfähige Einkommen der Klägerin nach § 10 VO 1982 zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der K Warenhaus AG war, noch dazu, in welche Versorgungsgruppe des Versorgungsplans zur VO 1982 die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eingestuft war. Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man unterstellen würde, die Klägerin sei bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur in die - niedrigste - Versorgungsgruppe 1 des Versorgungsplans zur VO 1982 mit einem Versorgungsbetrag pro Dienstjahr von 6,00 DM eingestuft gewesen, ergäbe sich immer noch eine die erdiente Dynamik übersteigende Altersrente ab dem 1. März 2010 iHv. monatlich 75,00 Euro.

54

(aa) Die fiktive Vollrente der Klägerin beliefe sich in diesem Fall bei einer möglichen anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit nach § 11 Nr. 1 VO 1982 vom 12. Oktober 1978 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am 7. April 2014 von (aufgerundet) 35,5 Jahren und einem Versorgungsbetrag pro Dienstjahr von 6,00 DM auf 213,00 DM, mithin auf 108,91 Euro. Bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach der VO 1982 ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung die nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Altersgrenze zugrunde zu legen. Aus § 4 Nr. 1 und § 11 Nr. 1 VO 1982 ergibt sich nichts anderes. Zwar beziehen sich diese Bestimmungen ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr. Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente ist allerdings die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz einzubeziehen mit der Folge, dass die in der VO 1982 genannte Altersgrenze 65 schrittweise ansteigt. Die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres in § 4 Nr. 1, § 11 Nr. 1 VO 1982 stellt - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - lediglich eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar(vgl. ausführlich dazu BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259).

55

(bb) Diese fiktive Vollrente ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 12. Oktober 1978 bis zum 7. Januar 2006 von (aufgerundet) 328 Monaten zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 7. April 2014 möglichen Firmenzugehörigkeit von (abgerundet) 425 Monaten zu kürzen. Dies ergäbe einen Betrag iHv. 84,05 Euro. Da die VO 1982 keine versicherungsmathematischen Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 1. März 2010 vorsieht, diese aber auch nicht ausschließt, wäre ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen. Dementsprechend wäre der Betrag von 84,05 Euro im Verhältnis der Dauer der möglichen Firmenzugehörigkeit der Klägerin bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente am 1. März 2010 - aufgerundet 377 Monate - zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung am 7. April 2014 - abgerundet 425 Monate - und damit auf 74,56 Euro zu kürzen. Damit ergäbe sich nach § 9 Nr. 10 VO 1982 eine Altersrente von 75,00 Euro.

56

5. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit es angenommen hat, der in der VO 1982 liegende Eingriff in die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwächse sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift durch.

57

a) Art. 103 Abs. 1 GG sichert - iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip - den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dies gebietet ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachangemessen ist, um den in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernissen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln gehört, dass das Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung entscheidet. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - zu III 1 a der Gründe; BAG 13. November 2007 - 3 AZN 449/07 - Rn. 18).

58

b) Gemessen daran hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat seine Annahme, der in der VO 1982 liegende Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, unter anderem darauf gestützt, dass die K AG nach der gutachtlichen Stellungnahme der B AG in den Jahren 1978 bis 1985 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt habe. Damit hat das Landesarbeitsgericht den Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt, obwohl die Klägerin das in ihr angegebene Zahlenwerk zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hatte, und damit im Ergebnis streitiges Vorbringen als unstreitig behandelt. Dies rügt die Revision zu Recht.

59

aa) Bei der gutachtlichen Stellungnahme der B AG handelt es sich um ein Privatgutachten, welches als Parteivortrag zu werten ist und dem in Bezug auf die Richtigkeit der darin enthaltenen inhaltlichen Angaben nicht unmittelbar die Kraft eines Beweismittels iSd. §§ 355 ff. ZPO zukommt (vgl. auch BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (a) der Gründe, BAGE 99, 75; BGH 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07 - Rn. 22). Die gutachtliche Stellungnahme begründet - für sich genommen - nach § 416 ZPO lediglich Beweis dafür, dass die beauftragten Wirtschaftsprüfer die im Gutachten enthaltenen Erklärungen auch abgegeben haben, nicht aber, dass die zugrunde gelegten Zahlen auch zutreffend sind.

60

bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin auch befugt, das in der gutachtlichen Stellungnahme enthaltene Zahlenwerk - soweit es sich auf die K AG bezieht - mit Nichtwissen zu bestreiten. Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin gewesen sind. Sie ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Dass auch der Beklagte an der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 nicht beteiligt war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ausreichender Eingriffsgründe. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und entspricht dem Zweck der Insolvenzsicherung. Der Versorgungsempfänger soll dadurch, dass er seinen früheren Arbeitgeber nicht mehr in Anspruch nehmen kann, sondern sich an den Beklagten halten muss, keine Nachteile erleiden. Dem Beklagten kann die ihm obliegende Beweislast nicht dadurch genommen werden, dass - entgegen der gesetzlichen Konzeption - dem Versorgungsberechtigten die Möglichkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen versagt wird. Soweit es für den Beklagten - trotz der Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen - schwierig sein sollte, den Sachverhalt aufzuklären und geeigneten Beweis anzubieten, hat die damit verbundenen Risiken nach der gesetzlichen Konzeption die Solidargemeinschaft der Arbeitgeber zu tragen (ausführlich dazu BAG 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 4 e der Gründe).

61

cc) Bei dem in der gutachtlichen Stellungnahme angegebenen Zahlenwerk betreffend die K AG handelt es sich auch nicht um offenkundige Tatsachen iSd. § 291 ZPO. Zwar findet auf testierte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschlüsse die Bestimmung des § 291 ZPO Anwendung. Die der gutachtlichen Stellungnahme der B AG zugrunde gelegten Jahresabschlüsse der K AG aus den Jahren 1978 bis 1982 sind indes nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger besteht erst seit dem 1. Januar 1986 (vgl. § 325 HGB in der bis zum 29. Juli 1994 geltenden Fassung).

62

III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit diese mit der Revision angegriffen wurde (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO.

63

1. Sachlich-proportionale Gründe für die Ablösung der VO 1976 liegen - entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht schon allein deshalb vor, weil „seit Inkraftsetzung der VO 1976 zahlreiche Änderungen durch die Rechtsprechung eingetreten waren“. Weder hat das Landesarbeitsgericht Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang diese „Änderungen“ Auswirkungen auf das Versorgungswerk der VO 1976 hatten, noch hat der Beklagte dazu Vortrag gehalten.

64

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 1976 scheidet - unterstellt die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 wäre unwirksam - auch nicht deshalb aus, weil die VO 1976 zumindest durch die GBV 2002 wirksam abgelöst worden wäre. Die GBV 2002 hat die VO 1976 - bei einer Weitergeltung für die Klägerin - nicht abgelöst.

65

a) Die GBV 2002 regelt die Umwandlung von bis zum 31. Dezember 2002 nach der VO 1976 erworbenen Anwartschaften nicht. Sie setzt nach ihrer Nr. 1 nur „das bestehende Versorgungswerk“ außer Kraft und damit nach den erkennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien lediglich die VO 1982. Dies zeigen auch die in Nr. 3 GBV 2002 enthaltenen Übergangsregelungen. Arbeitnehmer, deren Versorgungsansprüche sich bis zum 31. Dezember 2002 ausschließlich nach der VO 1976 bestimmen, werden hiervon nicht erfasst. Die Regelungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.2 GBV 2002 betreffen nur diejenigen Mitarbeiter, die unter die Übergangsbestimmungen in III Nr. 2 und Nr. 3 BV 1982 fallen und deren Versorgungsansprüche sich damit zumindest für die Zeit ab dem 1. April 1982 nach der VO 1982 richten.

66

b) Eine ergänzende Auslegung der GBV 2002 scheidet aus. Selbst wenn man annehmen würde, dass die GBV 2002 bei einer Weitergeltung der VO 1976 für nach dem 31. März 1982 erworbene Anwartschaften eine planwidrige Regelungslücke aufweisen würde, käme eine ergänzende Auslegung der GBV 2002 nicht in Betracht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.

67

aa) Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 35 mwN).

68

bb) Danach ist eine ergänzende Auslegung der GBV 2002 nicht möglich. Es lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, welche Regelungen die Betriebsparteien für Mitarbeiter getroffen hätten, die bis zum 31. Dezember 2002 Versorgungsanwartschaften ausschließlich nach der VO 1976 erworben haben. Da die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der VO 1976 typischerweise höher ist als die nach der VO 1982, kann bereits nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien auch diese Versorgungsanwartschaften in eine Kapitalversorgung umgewandelt hätten. Auch bei einer etwaigen Umwandlung hätten sie möglicherweise - angesichts der Höhe der Kapitalleistung - für diese Personengruppe besondere Regelungen zur Auszahlung der Kapitalversorgung oder zur Berechnung des für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 von der K Warenhaus AG zu erbringenden Versorgungsaufwands für die Pensionskassenrente getroffen.

69

3. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin ihr Recht, die Unwirksamkeit der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 zum 1. April 1982 geltend zu machen, schließlich nicht nach § 242 BGB verwirkt.

70

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz. Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 62 mwN).

71

b) Im Streitfall ist jedenfalls das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht erfüllt. Das Zeitmoment kann frühestens mit der Entstehung bzw. Fälligkeit eines Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgelöst werden. Nach ständiger Rechtsprechung scheidet eine Verwirkung von vornherein aus, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht. Das Zeitmoment beginnt daher nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 42). Deshalb war die Klägerin nicht verpflichtet, den Inhalt ihrer Versorgungsansprüche noch vor Eintritt eines Versorgungsfalls gerichtlich klären zu lassen.

72

IV. Da auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 wirksam war, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:

73

1. Soweit es angenommen hat, die VO 1982 greife in die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwächse ein, fehlt es bislang an den für eine solche Annahme erforderlichen Feststellungen. Dies wird das Landesarbeitsgericht erforderlichenfalls nachzuholen haben. Zu diesem Zweck ist daher ggf. die Höhe einer von der Klägerin ab dem 1. März 2010 vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente nach der VO 1976 und nach der VO 1982 zu ermitteln. Dabei sind die Übergangsbestimmungen in III Nr. 3 BV 1982 zu beachten.

74

2. Bei der Prüfung, ob die VO 1976 durch die VO 1982 wirksam abgelöst wurde, wird das Landesarbeitsgericht zudem zu berücksichtigen haben, dass ein etwaiger Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe auch dann gerechtfertigt wäre, wenn triftige Gründe vorliegen, die sogar einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigten könnten. Ein triftiger Grund ist gegeben, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks langfristig nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, sodass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Dabei können die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Grundsätze, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen(BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 37 mwN). Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - aaO). Liegt eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung vor, rechtfertigen diese für sich genommen eine Umgestaltung der Versorgungsregelungen, soweit sie - wie vorliegend - weiterhin den Aufbau nicht unerheblicher Anwartschaften ermöglichen.

75

Bei der Prüfung, ob der Beklagte ggf. triftige Gründe für einen Eingriff dargelegt hat, weil die K AG langfristig nur eine unzureichende Eigenkapitalrendite erzielte, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die angemessene Eigenkapitalverzinsung grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 2 % besteht; der Basiszins entspricht - anders als in der gutachtlichen Stellungnahme der B AG angenommen - nicht der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere, sondern der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27).

76

Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Würdigung ggf. zu berücksichtigen haben, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass die K AG nach den Angaben des Beklagten in den Jahren vor 1982 keine Verluste erzielt hat. Die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers ist bereits dann beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei einer langfristig ungenügenden Eigenkapitalverzinsung besteht die Gefahr, dass die Ertragskraft des Unternehmens auf Dauer nicht ausreicht, um die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren zu können. Entscheidend ist, ob zum Ablösezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine dahin gehende Prognose vorgelegen haben. Anders als im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehen, muss sich diese grundsätzlich auf einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum beziehen.

77

3. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangen, der Vortrag des Beklagten rechtfertige das Vorliegen triftiger Gründe nicht, wird es ggf. erneut zu prüfen haben, ob zumindest sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe vorliegen. Unter sachlich-proportionalen Gründen sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese müssen nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36 mwN).

78

Darüber hinaus wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein müssen. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37 mwN).

79

4. Sollte das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangen, der Vortrag des Beklagten rechtfertige die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982, wird es zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin das Zahlenwerk in der gutachtlichen Stellungnahme der B AG mit Nichtwissen bestritten hat. Es wird daher zu beachten haben, dass es über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung und darauf bezogene tatrichterliche Würdigung entscheiden darf.

80

C. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Lohre    

        

    Brunke    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2012 - 6 Sa 251/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Werkspension der Klägerin.

2

Die am 4. Mai 1949 geborene Klägerin war ab dem 1. Mai 1963 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Diese gewährte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die „D Pensionskasse GmbH“, eine Unterstützungskasse (im Folgenden: D Unterstützungskasse), durchgeführt wurden. Trägerunternehmen der D Unterstützungskasse war ua. die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Klägerin wurden die „Richtlinien der D-Pensionskasse Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vom 20. Juli 1976 (im Folgenden: Richtlinien 1976) überlassen. Die Richtlinien 1976 lauteten auszugsweise:

        

„1. Leistungsempfänger sind Betriebsangehörige und ehemalige Betriebsangehörige der Firmen …, nachfolgend Trägergesellschaften genannt, oder deren Angehörige (Witwen und Waisen). Die Werkspension sowie die Unterstützung in besonderen Notfällen werden in Höhe der nachfolgenden Leistungspläne neben einer etwaigen gesetzlichen Sozialversicherungsrente gewährt.

        

2. Die Werkspension und die Unterstützung in besonderen Notfällen stellen freiwillige Leistungen dar, auf die weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch erworben werden kann. ...

        

3. Die Werkspension wird gewährt:

        

a)    

an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten.

        

b)    

an weibliche Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten.

        

c)    

an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbeschädigten des 62. Lebensjahres, in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten.

        

…       

        
        

4. a) 

Die Werkspension beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10 % des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt wie folgt:

                 

nach  

6     

Dienstjahren

10,5 %

des    

Monatseinkommens

                 

…       

                                   
                 

„       

35    

„ u. mehr Dienstj.

30 %   

„       

„       

                 

Es werden höchstens 35 Dienstjahre angerechnet.

        

b)    

Im Falle der Ziffer 3 c) wird für jedes volle vorgezogene Pensionsjahr ein Abschlag von 4 % des sich ergebenden Pensionsbetrages vorgenommen. Angebrochene Jahre werden zeitanteilig mit 1/12 je vollem Monat in den Zeitabschlag einbezogen.

        

…       

        
        

5.    

Monatseinkommen ist:

        

a)    

Bei gewerblichen Betriebsangehörigen, …, der monatliche Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor Pensionsbeginn …

        

…       

        
        

d)    

Bei der Errechnung des Pensionsbetrages ist das Brutto-Monatseinkommen gemäß Ziffer 5 a) bis 5 c) nur bis zum Höchstbetrag von DM 2.000,- zu berücksichtigen.“

3

Die Richtlinien 1976 wurden zum 1. Januar 1980 durch die „Richtlinien der D-Pensionskasse Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vom 12. Dezember 1979 (im Folgenden: Richtlinien 1979) abgeändert. Diese waren - ebenso wie die Richtlinien 1976 - von den Betriebsräten der Trägergesellschaften und der D Unterstützungskasse unterzeichnet. In den Richtlinien 1979 heißt es ua.:

        

„3. Die Werkspension wird gewährt an Betriebsangehörige nach Ziffer 1,

        

a)      

die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten;

        

b)    

die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben;

        

…       

        
        

4. a) 

die Werkspension beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10 % des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze:

                 

nach   

6       

Dienstjahren

10,5 %

des     

Monatseinkommens

        
                 

…       

                                                     
                 

„       

35    

„ und mehr Dienstj.

30 %   

„       

„       

        
        

b)    

Im Falle der Ziffer 3b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4a) ergebenden Pensionsbetrag vorgenommen.

                 

Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der Werkspensionszahlungen maßgebend.

                 

Die Abschläge betragen

                 

für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6 %

                 

für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5 %,

                 

für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5 %,

                 

für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4 %,

                 

für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 3 %.

                 

Bei einem angebrochenen Jahr beträgt der zeitanteilige Abschlag für jeden fehlenden vollen Monat 1/12 des betreffenden Jahresabschlags.

        

c)    

Ist ein Betriebsangehöriger vor der Pensionierung mit einem Gleichstellungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 4 BetrAVG aus den Diensten der Trägergesellschaften ausgeschieden und weist er durch Vorlage des Rentenbescheides eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nach, daß er vor Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, so sind die in Ziffer 4b) bezeichneten Abschläge auch von seiner Werkspension vorzunehmen.

        

…       

        
        

11.     

Diese Richtlinien werden wirksam ab 1. 1. 1980, d. h. sie gelten für alle nach dem 31.12.1979 eintretenden Pensionierungsfälle. Die Richtlinien vom 20.7.76 verlieren damit ihre Wirksamkeit.“

4

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege des Betriebsübergangs zum 1. Januar 1985 auf die SP GmbH über, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die SP GmbH teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 1985 mit:

        

„...   

        

Der am 1. Januar 1985 erfolgte Betriebsübergang hat dazu geführt, daß alle Arbeitnehmer, die von der D-Pensionskasse GmbH vor dem 1. Januar 1980 eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten hatten, nicht mehr von dieser Pensionskasse versorgt werden können. SP hat sich deshalb entschlossen, diesen Mitarbeitern unmittelbare Versorgungszusagen zu erteilen und ihnen einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen einzuräumen. Diese Versorgungszusage richtet sich inhaltlich nach den bisherigen Versorgungsregeln der D-Unterstützungskasse. Der zuletzt maßgebliche Leistungsplan vom 12. Dezember 1979 kann bei der Personalabteilung eingesehen werden.

        

...“   

5

Die SP GmbH schloss am 12. Dezember 1989 mit ihrem Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien der SP GmbH“ (im Folgenden: BV 1989). Die BV 1989 lautet auszugsweise:

        

„1.     

Leistungsempfänger sind Betriebsangehörige und ehemalige Betriebsangehörige der SP GmbH (nachfolgend - Trägergesellschaft -), die bei deren Rechtsvorgängerin, der D AG vor dem 1. Januar 1980 eingetreten sind, sowie deren Angehörige (Witwen, Witwer und Waisen). Die Werkspension wird in Höhe des nachfolgenden Leistungsplanes gewährt.

        

…       

        
        

3.    

Die Werkspension wird gewährt an Betriebsangehörigen nach Ziffer 1,

                 

a)    

die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten;

                 

b)    

die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des Rentenbescheides eines deutschen Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. …

                 

…       

        

4. a) 

Die Werkspension beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10 % des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze:

                 

nach   

6       

Dienstjahren

10,5 %

des     

Monatseinkommens

        
                 

…       

                                                     
                 

„       

35    

„ und mehr Dienstj.

30 %   

„       

„       

        
                 

Es werden höchstens 35 Dienstjahre angerechnet.

        

b)    

im Falle der Ziffer 3b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4a) ergebenden Pensionierungsbetrag vorgenommen.

                 

Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der Werkspensionszahlungen maßgebend.

                 

Die Abschläge betragen

                 

für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6,0 %

                 

für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5 %

                 

für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,0 %

                 

für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4,0 %

                 

für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 3 %.

                 

Bei einem angebrochenen Jahr beträgt der zeitanteilige Abschlag für jeden fehlenden vollen Monat 1/12 des betreffenden Jahresabschlags.

        

c)    

Ist ein Betriebsangehöriger vor der Pensionierung mit einem Gleichstellungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 4 BetrAVG aus den Diensten der Trägergesellschaft ausgeschieden und weist er durch Vorlage des Rentenbescheides eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nach, daß er vor Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, so sind die in Ziffer 4b) bezeichneten Abschläge auch von seiner Werkspension vorzunehmen.

        

…       

        
        

11.     

Diese Richtlinien sind wirksam ab 1. Januar 1990 und lösen die Richtlinien der D-Pensionskasse GmbH ab.

        

…“    

        
6

Die Klägerin schied zum 31. Januar 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Seit dem 1. Januar 2011 bezieht sie eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine Werkspension iHv. 185,79 Euro brutto monatlich. Aus der der Klägerin übersandten Berechnung der Beklagten vom 16. Dezember 2010 ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Werkspension die BV 1989 zugrunde gelegt hat, von einem pensionsfähigen Monatseinkommen iHv. 1.022,58 Euro ausgegangen ist, dass sie die fiktive, bei einer Beschäftigungszeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Werkspension im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Dienstjahren gekürzt und von dem sich ergebenden Betrag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Werkspension einen Abschlag iHv. 18,17 % vorgenommen hat.

7

Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Werkspension iHv. 306,77 Euro brutto monatlich begehrt. Sie hat geltend gemacht, ihre Werkspension berechne sich weder nach den Richtlinien 1979 noch nach der BV 1989. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung hätten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten lediglich Pensionsrichtlinien in Form von Gesamtzusagen bestanden. Sie habe daher einen Anspruch auf eine Werkspension nach den Richtlinien von 1963 (im Folgenden: Richtlinien 1963). Zumindest stehe ihr eine Werkspension auf der Grundlage der Richtlinien 1976 zu. Diese seien weder durch die Richtlinien 1979 noch durch die BV 1989 wirksam abgelöst worden. Für sie verbleibe es deshalb bei der festen Altersgrenze von 60 Jahren. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht berechtigt, die Werkspension wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen, da sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die maximal mögliche Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren bereits erreicht habe. Die Quotierung der Werkspension bewirke zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Jedenfalls habe die Beklagte in der Vergangenheit bei der Berechnung der Werkspension vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer keine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgenommen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 846,86 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen und

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab August 2011, zahlbar jeweils zum Ultimo eines Monats, eine monatliche Betriebsrente über freiwillig gezahlte 185,79 Euro hinaus von weiteren 120,98 Euro, insgesamt mithin von 306,77 Euro zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

13

Der Antrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21 mwN).

14

B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer 185,79 Euro übersteigenden monatlichen Werkspension. Daher schuldet die Beklagte der Klägerin auch nicht die Zahlung rückständiger Werkspension für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 iHv. 846,86 Euro brutto. Die Versorgungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte richten sich nach der BV 1989. Die Beklagte hat die Werkspension der Klägerin nach der BV 1989 zutreffend berechnet.

15

I. Die Versorgungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestimmen sich nach der BV 1989. Die für den Anspruch der Klägerin auf Werkspension zunächst maßgeblichen Richtlinien 1976 wurden zum 1. Januar 1980 wirksam durch die Richtlinien 1979 abgelöst. Diese wurden ihrerseits zum 1. Januar 1990 wirksam durch die BV 1989 abgelöst.

16

1. Für den Versorgungsanspruch der Klägerin waren entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zunächst nicht die Richtlinien 1963, sondern die Richtlinien 1976 maßgeblich. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin nicht Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Richtlinien aus dem Jahr 1963 zugesagt hatte.

17

a) Die Klägerin hat behauptet, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung sei die betriebliche Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Richtlinien 1963 geregelt gewesen, bei denen es sich um eine Gesamtzusage gehandelt habe. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet.

18

b) Die Revision hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht hätte ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen, dass es ihren Vortrag zu den Richtlinien 1963 für unsubstantiiert halte, bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen. Es war nicht verpflichtet, auf die Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags hinzuweisen. Die Beklagte hatte bereits in der Berufungserwiderung geltend gemacht, dass der Vortrag der Klägerin zu einer etwaigen Gesamtzusage nicht hinreichend substantiiert sei. Eines weiteren Hinweises durch das Landesarbeitsgericht bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht ist nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine Partei bereits darauf hingewiesen hat, dass nötiges Vorbringen fehlt (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 47 mwN).

19

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 1979 zum 1. Januar 1980 wirksam abgelöst.

20

a) Der Klägerin waren von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinien der D Unterstützungskasse zugesagt worden.

21

Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Anspruch der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien der D Unterstützungskasse auf einer Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung oder einer betrieblichen Übung beruht. Dies kann jedoch dahinstehen. Unabhängig davon, in welcher Art und Weise das individualvertragliche Versorgungsversprechen gegenüber der Klägerin begründet wurde, hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten seine Abänderung vorbehalten. Wird - wie hier - die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt und werden damit - zumindest konkludent - die Richtlinien der Unterstützungskasse in Bezug genommen, müssen die Arbeitnehmer schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung durch eine neue Versorgungsordnung rechnen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen einer Unterstützungskasse nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligt (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37, BAGE 133, 181; 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 24, BAGE 123, 307; 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu I 1 a der Gründe mwN). Dementsprechend bestimmten sich die der Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien der D Unterstützungskasse.

22

b) Die Richtlinien 1976 wurden durch die Richtlinien 1979 wirksam abgelöst. Die in den Richtlinien 1979 getroffene Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand.

23

aa) Der Abänderbarkeit von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse sind durch das Betriebsrentengesetz und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats dieselben Grenzen gesetzt, wie sie für die Ablösung von bzw. durch Betriebsvereinbarungen gelten. Eine Versorgungszusage, nach der ein Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse erhalten soll, ist in der Anwartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt, dass die in Bezug genommene Versorgungsrichtlinie durch diejenigen verschlechtert wird, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt aufgrund der Jeweiligkeitsklausel zwar im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Der Arbeitnehmer kann allerdings grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse können daher durch neue Versorgungsrichtlinien nur in den Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden (ausführlich dazu BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 51 f., BAGE 133, 181).

24

bb) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - aaO).

25

cc) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist das dreistufige Prüfungsschema grundsätzlich auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 1979 maßgeblich.

26

Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht einer Überprüfung der Richtlinien 1979 nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas jedoch nicht entgegen. Die Prüfungsmaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 17. April 1985 nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte in den Jahren 1979/1980 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema daher anzuwenden (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 54 mwN, BAGE 144, 160).

27

dd) Das die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit konkretisierende dreistufige Prüfungsschema gilt nur für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen von zugesagten Versorgungsleistungen lässt es sich nicht ohne Weiteres übertragen. Derartige Verschlechterungen von Versorgungsrechten sind deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. etwa für Eingriffe in laufende Leistungen und die Änderung von Anpassungsregelungen: BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38 ff., BAGE 138, 197; für die Einführung von Ausschlusstatbeständen bei einer Hinterbliebenenversorgung: 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe; für die Umstellung von Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung: 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 75, BAGE 141, 259).

28

ee) Danach halten die Richtlinien 1979 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand.

29

(1) Durch die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 wurde zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften der Klägerin nach den Richtlinien 1976 eingegriffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt allerdings weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Vielmehr greift die Bestimmung in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 lediglich in künftige und damit noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse der Klägerin ein. Dieser Eingriff ist durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt.

30

(a) Die Richtlinien 1979 greifen weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik der Klägerin ein.

31

(aa) Der erdiente Teilbetrag ist nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen(st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (1) der Gründe, BAGE 49, 57). Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet werden würde. Er verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Ablösungsstichtag) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht bleiben(vgl. nur BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49). Zur Berechnung des erdienten Teilbetrags ist in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit.

32

Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN). Die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich in diesem Fall entsprechend den für den erdienten Teilbetrag geltenden Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreift.

33

(bb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich zwar die Höhe des von der Klägerin nach den Richtlinien 1976 erdienten Teilbetrags nicht berechnen. Die Parteien haben keinen Vortrag zur Höhe des nach Nr. 5 Buchst. a oder Buchst. b der Richtlinien 1976 pensionsfähigen Monatseinkommens der Klägerin am 31. Dezember 1979 gehalten. Dies ist allerdings unschädlich. Nach Nr. 5 Buchst. d der Richtlinien 1976 wäre höchstens ein Monatseinkommen iHv. 2.000,00 DM (= 1.022,58 Euro) pensionsfähig. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werden würde, dass sie bereits am 31. Dezember 1979 - und nicht erst zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Januar 2001 - ein diesen Höchstbetrag überschreitendes Monatseinkommen erzielt hätte, könnte sich der erdiente Teilbetrag nach den Richtlinien 1976 bei einer möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres von mehr als 35 Dienstjahren (vom 1. Mai 1963 bis zum 4. Mai 2009) und einer sich danach ergebenden fiktiven Vollrente iHv. 306,77 Euro (= 30 % von 1.022,58 Euro) infolge der zeitanteiligen Kürzung im Verhältnis der am 31. Januar 1979 tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit der Klägerin zu der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit allenfalls auf 111,13 Euro belaufen. Dieser Betrag entspräche auch der auf der Grundlage der Richtlinien 1976 bereits erdienten Dynamik der Klägerin.

34

(cc) Die Richtlinien 1979 führen weder zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik der Klägerin. Eine der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 nach den Richtlinien 1979 gewährte Werkspension hätte sich - wie von der Beklagten auch auf der Grundlage der BV 1989 errechnet - auf 185,79 Euro belaufen.

35

(aaa) Die zum 31. Januar 2001 vorzeitig, dh. vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedene Klägerin hat die Werkspension ab dem 1. Januar 2011 nach § 6 BetrAVG vorgezogen und damit vor der in Nr. 3 Buchst. a der Richtlinien 1979 bestimmten festen Altersgrenze von 65 Jahren in Anspruch genommen.

36

(bbb) Die Richtlinien 1979 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Die Bestimmung in Nr. 4 Buchst. a der Richtlinien 1979 erfasst diesen Fall nicht. Sie bezieht sich ersichtlich nur auf die Berechnung der in Nr. 3 Buchst. a und b der Richtlinien 1979 vorgesehenen Werkspension. Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 regelt - wie sich aus der Formulierung „in den Diensten der Trägergesellschaft“ ergibt - allerdings nur die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Werkspension eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers. Aus Nr. 4 Buchst. c der Richtlinien 1979 ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich an, dass auch bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein versicherungsmathematischer Abschlag nach Nr. 4 Buchst. b der Richtlinien 1979 vorzunehmen ist.

37

(ccc) Damit hätte sich die Berechnung der Werkspension der Klägerin nach den Richtlinien 1979 nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts gerichtet.

38

Danach ist zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zunächst in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt(§ 2 Abs. 5 BetrAVG) zu ermitteln. Dies ist nicht die im Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist sodann zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 27, BAGE 145, 314; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 33 ff.).

39

(ddd) Danach errechnet sich nach den Richtlinien 1979 eine Werkspension der Klägerin iHv. 185,79 Euro.

40

Die fiktive Vollrente der am 4. Mai 1949 geborenen Klägerin hätte sich bei einer möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von mehr als 35 Dienstjahren (vom 1. Mai 1963 bis zum 4. Mai 2014) nach Nr. 4 Buchst. a der Richtlinien 1979 auf 306,77 Euro belaufen (= 30 % von 1.022,58 Euro). Die fiktive Vollrente wäre in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 1. Mai 1963 bis zum 31. Januar 2001 zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 4. Mai 2014 möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Dies ergäbe einen Betrag iHv. 227,04 Euro. Abzüglich des nach Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 vorzunehmenden versicherungsmathematischen Abschlags iHv. 18,17 % errechnet sich eine monatliche Werkspension der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 iHv. 185,79 Euro.

41

(b) Die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 greift allerdings in künftige, dienstzeitabhängige Zuwächse der Klägerin ein.

42

(aa) Der Klägerin hätte nach Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1976 iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ab dem 1. Januar 2011 eine Werkspension iHv. 251,71 Euro zugestanden. Die fiktive, bei Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbare Vollrente der Klägerin nach Nr. 4 Buchst. a der Richtlinien 1976 iHv. 306,77 Euro (30 % von 1.022,58 Euro) wäre zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze von 60 Lebensjahren am 4. Mai 2009 zu kürzen gewesen. Dies hätte einen Betrag iHv. 251,71 Euro ergeben.

43

(bb) Da die Klägerin nach den Richtlinien 1979 nur eine Werkspension iHv. 185,79 Euro erhalten hätte, führt die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 zu einem Eingriff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse. Dieser Eingriff ist jedoch durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt.

44

(aaa) Durch die Regelung in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 verlängerte sich zwar die Dauer der Beschäftigungszeit, die von den versorgungsberechtigten Arbeitnehmerinnen zu erbringen war, um die zugesagte Werkspension in voller Höhe zu erhalten. Mit der Bestimmung wurden jedoch die bislang in Nr. 3 Buchst. a und b der Richtlinien 1976 vorgesehenen unterschiedlichen festen Altersgrenzen für Männer und Frauen zum 1. Januar 1980 vereinheitlicht. Dies war aus rechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt. Durch die Vereinheitlichung der Altersgrenzen wurde die Entgeltgleichheit von Mann und Frau nach Art. 119 EWG-Vertrag verwirklicht. Art. 119 EWG-Vertrag untersagte jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergab. Demnach verstieß auch die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters als Voraussetzung für die Eröffnung eines Rentenanspruchs im Rahmen eines betrieblichen Systems gegen Art. 119 EWG-Vertrag, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entsprach(vgl. EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; BAG 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 24; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 34 mwN). Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen durfte durch eine Anhebung der festen Altersgrenze auch für Frauen auf das 65. Lebensjahr beseitigt werden. Entgegen der Ansicht der Revision bestand keine Verpflichtung, die Ungleichbehandlung durch ein Absenken der festen Altersgrenze für Männer auf das 60. Lebensjahr zu beenden.

45

(bbb) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren „Barber“ (17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der EuGH in dem Verfahren „Barber“ die unmittelbare Wirkung des Art. 119 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 beschränkt. Damit wurde indes nur das Vertrauen der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der geschlechtsspezifischen Altersgrenzen geschützt. Die gleichheitswidrig begünstigten Frauen konnten hingegen nicht auf deren Fortbestand vertrauen.

46

(ccc) Entgegen der Ansicht der Klägerin mussten die Richtlinien 1979 auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Berechnung der Werkspension für Frauen nach Rentenstämmen in der Weise vorsehen, dass für die Zeit bis zur Ablösung der Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 1979 am 1. Januar 1980 die feste Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr und für die Zeit danach auf das 65. Lebensjahr bestimmt wurde. Eine solche Berechnung hätte als Bestandsschutz- und Übergangsregelung allenfalls für rentennahe Jahrgänge geboten sein können, die auf die Anhebung der Altersgrenze und eine dadurch entstehende Versorgungslücke nicht mehr reagieren konnten. Hierzu gehörte die Klägerin nicht. Die Klägerin hatte ausreichend Zeit, sich auf die Änderung der Richtlinien einzustellen und entsprechende Vorsorge zu treffen. Zudem musste sie mit Änderungen rechnen, die der Beseitigung von sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen dienen.

47

(2) Soweit die Regelungen über den versicherungsmathematischen Abschlag in Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 zu einer weiteren Verschlechterung der Versorgungsrechte der Klägerin führen, ist dies ebenfalls gerechtfertigt. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften, sodass das vom Senat entwickelte Drei-Stufen-Modell keine Anwendung findet. Der mit der Einführung versicherungsmathematischer Abschläge auch für Frauen nach Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 verbundene Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin ist jedoch an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Danach sind die Bestimmungen in Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 nicht zu beanstanden.

48

Durch die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr ergab sich erstmals auch für diese die Möglichkeit, die Werkspension nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch zu nehmen. Die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente führt allerdings zu einer Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Die Betriebsrente wird mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen, in Anspruch genommen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN). Auf diese Störung im Äquivalenzverhältnis durften die Richtlinien 1979 mit der Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags auch für Frauen reagieren. Dabei musste für den Fall der vorgezogen in Anspruch genommenen Werkspension einer Arbeitnehmerin weder auf einen versicherungsmathematischen Abschlag verzichtet noch ein geringerer Abschlag als für die Männer vorgesehen werden. Andernfalls wäre es zu einem erneuten Verstoß gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWG-Vertrag gekommen(vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 530/06 - Rn. 20). Die Regeln für die Berechnung der nach § 6 BetrAVG von Frauen vorgezogen in Anspruch genommenen Werkspension konnten in den Richtlinien 1979 vielmehr in den Grenzen der Billigkeit neu gestaltet werden(vgl. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 358/01 - Leitsatz und unter II 1 der Gründe, BAGE 101, 163). Diese Grenzen wurden vorliegend eingehalten. Nach Nr. 4 Buchst. b Satz 1 der Richtlinien 1979 beläuft sich der versicherungsmathematische Abschlag für das erste bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr auf 6 %. Für die weiteren, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlenden Jahre reduziert er sich sukzessive auf 3 %. Da ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente nach der Rechtsprechung des Senats noch zulässig ist (vgl. etwa BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 38; 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu VI der Gründe), begegnen die Bestimmungen in Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 insoweit keinen Bedenken.

49

3. Die Richtlinien 1979 wurden zum 1. Januar 1990 durch die BV 1989 wirksam abgelöst.

50

a) Die Richtlinien 1979 waren grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung ablösbar. Die Richtlinien 1979 waren betriebsvereinbarungsoffen.

51

aa) Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine Gesamtzusage, eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung oder eine betriebliche Übung zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat (vgl. schon BAG Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 c der Gründe, BAGE 53, 42). Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich - auch ohne ausdrückliche Formulierung - aus den Gesamtumständen, zB aus dem Hinweis ergeben, dass die Leistungen auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhen. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 47 mwN; 15. Februar 2011 - 3 AZR 248/09 - Rn. 34 mwN).

52

bb) Danach waren die Richtlinien 1979 betriebsvereinbarungsoffen. Sie galten einheitlich für alle versorgungsberechtigten Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten und waren in Abstimmung mit den Betriebsräten der Trägerunternehmen der D Unterstützungskasse erlassen worden. Die Richtlinien 1979 waren nicht nur von der D Unterstützungskasse, sondern auch von den Betriebsräten der Trägergesellschaften unterzeichnet. Aufgrund dessen war für die von den Richtlinien 1979 erfassten Arbeitnehmer erkennbar, dass diese durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden konnten.

53

b) Durch den Betriebsübergang auf die SP GmbH zum 1. Januar 1985 hat sich daran nichts geändert.

54

Die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Klägerin bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien der Unterstützungskasse zu gewähren, ist durch den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die SP GmbH übergegangen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt bei einem Betriebsübergang der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wird - wie im Streiffall - bei einem Betriebsübergang die Unterstützungskasse vom Betriebsveräußerer nicht auf den Betriebserwerber übertragen, ist es dem Betriebsnachfolger in der Regel nicht möglich, die Leistungen über die Unterstützungskasse zu erbringen. Er haftet daher auf Erfüllung der Versorgungszusage mit seinem eigenen Vermögen (vgl. BAG 8. November 1988 - 3 AZR 85/87 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 60, 118; 15. März 1979 - 3 AZR 859/77 - zu 2 c der Gründe). Dementsprechend hat die SP GmbH die bereits bestehende Versorgungszusage der Klägerin hinsichtlich des vor dem Betriebsübergang bereits bestehenden Durchführungswegs geändert. Da die SP GmbH kein Trägerunternehmen der D Unterstützungskasse war, sollte die betriebliche Altersversorgung nunmehr unmittelbar über sie durchgeführt werden. Im Übrigen sollte sich der Inhalt der Versorgungszusage jedoch weiterhin nach den - betriebsvereinbarungsoffenen - Richtlinien 1979 der Unterstützungskasse bestimmen.

55

c) Die Ablösung der Richtlinien 1979 durch die BV 1989 verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

56

aa) Ist eine arbeitsvertragliche Regelung - wie hier - betriebsvereinbarungsoffen, so bedeutet dies nur, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Regelungsmittel ist. Ist dies der Fall, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Regelung wirksam ist. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit ermöglicht den Betriebsparteien nicht, schrankenlos in durch Vertrag begründete Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben Inhaltskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. etwa BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 24).

57

bb) Im Streitfall werden die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.

58

Die für die Berechnung der Werkspension der Klägerin maßgeblichen Bestimmungen der BV 1989 sind mit den Regelungen in den Richtlinien 1979 identisch. Daher scheidet ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch die BV 1989 aus. Die ursprünglich individualvertraglich begründeten Versorgungsansprüche der Klägerin wurden durch die BV 1989 nur auf eine kollektiv-rechtliche Grundlage gestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. in diesem Sinne bereits BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 - Rn. 38 f.).

59

II. Die Beklagte hat die Werkspension der Klägerin nach der BV 1989 entgegen der Ansicht der Klägerin zutreffend ermittelt. Die Berechnung der Werkspension der vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägerin richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Danach steht der Klägerin nach der BV 1989 eine Werkspension iHv. 185,79 Euro monatlich zu.

60

1. Die BV 1989 enthält - ebenso wie die insoweit inhaltsgleichen Richtlinien 1979 - für die Ermittlung der vorgezogen vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Regelungen. Daher richtet sich die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Werkspension der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedenen Klägerin nach den vom Senat entwickelten allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Dass die Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens bei der Beklagten bereits den Höchstsatz der monatlichen Werkspension von 30 % des Höchstbetrags nach Nr. 4 Buchst. a BV 1989 erreicht hatte, steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung regelt lediglich, wie hoch die Werkspension desjenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Eintritt eines in der BV 1989 geregelten Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet und legt damit nicht fest, ab welcher Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daher nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 44; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26). Demnach beläuft sich die Werkspension der Klägerin nach der BV 1989 - ebenso wie nach den insoweit inhaltsgleichen Richtlinien 1979 - auf 185,79 Euro monatlich.

61

2. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich nicht auf eine entgegenstehende betriebliche Übung der Beklagten berufen kann, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer keine Kürzung der fiktiven Vollrente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG erfolgte, sondern die Werkspension auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Dienstjahre nach Nr. 4 Buchst. a BV 1989 ermittelt wurde.

62

a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70 mwN). Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN). Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 37, BAGE 118, 211). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt die klagende Partei als Anspruchsstellerin (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70 mwN).

63

b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung dahin entstanden ist, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und der BV 1989 vorzunehmen.

64

Der Vortrag der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, ob die von ihr behauptete Berechnungsweise der Beklagten auch in den Fällen vorgenommen wurde, in denen vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer die Werkspension vorgezogen in Anspruch nahmen. Selbst wenn die Beklagte - was sie bestreitet - auch die vorgezogen in Anspruch genommene Werkspension der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG, sondern auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Dienstjahre nach Nr. 4 Buchst. a BV 1989 ermittelt haben sollte, ergibt sich hieraus noch nicht, dass die Beklagte dadurch bewusst von den Bestimmungen der BV 1989 und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts abweichen und damit überobligatorische Leistungen erbringen wollte.

65

c) Auf die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge kam es nach alledem nicht mehr an.

66

3. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bewirkt entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.

67

a) Die Klägerin kann sich, soweit sie einen Verstoß von § 2 Abs. 1 BetrAVG gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters rügt, nicht auf das AGG berufen. Soweit das Betriebsrentengesetz Regelungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG genannten Merkmalen haben können, sind diese nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG(BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 20, BAGE 138, 346).

68

b) Auch aus dem Unionsrecht kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. § 2 Abs. 1 BetrAVG verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt und in den Regelungen nach Art. 1, Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16; im Folgenden: Rahmenrichtlinie) konkretisiert ist. Die für die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft maßgebliche gesetzliche Regelung kann zwar dazu führen, dass Personen, die ihre Betriebszugehörigkeit in einem jüngeren Lebensalter zurückgelegt haben, gegenüber Personen benachteiligt werden, die die gleiche Betriebszugehörigkeit in höherem Lebensalter erbracht haben. Die darin liegende Ungleichbehandlung bewirkt jedoch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Denn § 2 Abs. 1 BetrAVG liegt ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel zugrunde und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich(Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie). Dies hat der Senat sowohl in den Entscheidungen vom 19. Juli 2011 (- 3 AZR 571/09 - Rn. 21 ff. und - 3 AZR 434/09 - Rn. 20 ff., BAGE 138, 346) als auch in der Entscheidung vom 11. Dezember 2012 (- 3 AZR 634/10 - Rn. 25 ff.) ausführlich begründet. Hieran hält der Senat weiterhin fest und sieht, da die Revision hierzu keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, von einer erneuten Darlegung der hierfür entscheidenden Erwägungen ab.

69

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Möller    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Januar 2008 - 9 Sa 310/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Versorgungsansprüche des Klägers weiterhin nach der Versorgungsordnung der Versorgungskasse MBB(VO MBB - VO 1974) vom 11. Februar 1974 richten.

2

Der am 2. Dezember 1944 geborene Kläger war seit dem 3. April 1967 bei der M AG und deren Rechtsnachfolgerinnen, der MBB GmbH(im Folgenden: MBB), der D AG (im Folgenden: D) sowie der Beklagten im Werk M beschäftigt. Als Stichtag seiner Betriebszugehörigkeit wurde der 3. April 1965 vereinbart.

3

MBB errichtete - als zunächst einziges Trägerunternehmen - die Versorgungskasse der MBB GmbH e.V.(im Folgenden: VK MBB). Später kamen zwei weitere Trägerunternehmen hinzu.

4

Nach ihrer Satzung vom 28. August 1974 in den Fassungen vom 19. November 1975(im Folgenden: Satzung 1975), 11. Dezember 1989 (im Folgenden: Satzung 1989) sowie vom 29. April 2003 (im Folgenden: Satzung 2003) ist ausschließlicher Zweck der VK MBB die freiwillige Gewährung von Renten an Arbeitnehmer der Trägerunternehmen sowie an deren Angehörige (Begünstigte) „nach Maßgabe einer Versorgungsordnung in der jeweils gültigen Fassung“ (§ 2 Nr. 1 Satzung 1975) bzw. „nach den von der VK MBB aufgestellten oder übernommenen Leistungsrichtlinien in deren jeweils gültigen Fassungen“ (§ 2 Abs. 2 Satzungen 1989 und 2003).

5

Die Satzung 1975 enthält unter § 2 Nr. 4 folgende - inhaltsgleich in § 2 Abs. 4 der Satzungen 1989 und 2003 übernommene - Regelung:

        

„Den Rentenempfängern steht kein Rechtsanspruch zu. Sämtliche Renten werden freiwillig gezahlt. Sie können jederzeit widerrufen werden, wenn es wegen der Vermögenslage des Vereins notwendig wird.

        

Jeder Rentenempfänger hat folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

        

‚Es ist mir bekannt, daß alle Renten der Versorgungskasse freiwillig gewährt werden und jederzeit widerrufen werden können. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlung erwächst mir weder ein Anspruch gegen die Versorgungskasse noch gegen die Firma MBB GmbH.’

        

Im übrigen gilt das ‚Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung’.“

6

Ausweislich § 3 Nr. 2 der Satzung 1975 hatte die VK MBB als vormalige Einzelunterstützungskasse 36 Mitglieder, von denen die eine Hälfte von der Geschäftsführung, die andere Hälfte vom Gesamtbetriebsrat der MBB bestellt wurde. Nach § 4 Abs. 2 der Satzungen 1989 und 2003 stehen jedem der drei Trägerunternehmen für jeweils 4.000 Arbeitnehmer zwei Mitglieder in der Mitgliederversammlung, in jedem Falle aber mindestens zwei Mitglieder zu. Die auf ein Trägerunternehmen entfallende Zahl der Mitglieder wird nach § 4 Abs. 3 der Satzungen 1989 und 2003 jeweils zur Hälfte von dessen Geschäftsleitung, zur anderen Hälfte von dessen Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat bestellt. Der drei-(§ 6 Nr. 1 der Satzung 1975) bzw. vierköpfige (§ 7 Abs. 1 der Satzungen 1989 und 2003) Vorstand wurde/wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7

Nach sämtlichen Fassungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung über die „Erstellung und Änderung der Versorgungsordnung“(§ 11 Nr. 3 der Satzung 1975) bzw. „die Leistungsrichtlinien“ (§ 11 Abs. 2 der Satzungen 1989 und 2003),wobei nach § 11 Nr. 6 der Satzung 1975 eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichte, während nach § 10 Abs. 5 der Satzungen 1989 und 2003 eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller erschienenen oder vertretenen Mitglieder erforderlich ist.

8

Vor jeder Änderung der Versorgungsordnung und der laufenden Renten ist die Geschäftsführung der MBB(§ 15 Nr. 4 der Satzung 1975) bzw. sind die Geschäftsführungen der MBB und der D A GmbH (§ 18 Abs. 4 der Satzungen 1989 und 2003) zu hören. Kostenwirksame Änderungen erfordern deren Zustimmung. Nach § 15 Abs. 2 der Satzungen 1989 und 2003 bedürfen zudem „die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Einführung, Änderung oder Übernahme von Leistungsrichtlinien … zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller Trägerunternehmen“.

9

Die MBB Versorgungsordnung vom 11. Februar 1974 in der Fassung vom 19. November 1975 (im Folgenden: VO 1974) regelt ausweislich ihrer Präambel „die betrieblichen Versorgungsleistungen der Kassenbegünstigten …, denen gemäß Satzung Versorgung zu gewähren ist“. Die VO 1974 enthält in § 15 folgende, mit „Vorbehalt“ überschriebene Regelung:

        

„Die VK MBB behält sich vor, die Versorgungsordnung zu ändern und die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die bei Einrichtung des Versorgungswerkes maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so wesentlich verändern, daß ihr die Aufrechterhaltung der Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange der Begünstigten nicht mehr zugemutet werden kann.“

10

Nach § 6 VO 1974 richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen bei allen Leistungsarten nach der anrechenbaren Dienstzeit(§ 4) und dem versorgungsfähigen Einkommen (§ 5). Die Mitarbeiterrente beträgt je nach anrechenbarer Dienstzeit von maximal 30 Dienstjahren - gemäß einer sog. gespaltenen Rentenformel - einen bestimmten Vom-Hundert-Satz (20 bzw. 40 %) des versorgungsfähigen Einkommens. Als solches wird nach § 5 Nr. 1 VO 1974 das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitsentgelt der letzten zwölf bzw. - falls für den Arbeitnehmer günstiger - 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt.

11

Der D-Konzern wuchs auf 19 Unternehmen an, in denen im Wesentlichen fünf verschiedene Versorgungswerke galten, welche - neben weiteren „Detailunterschieden“ - abweichende Leistungsniveaus vorsahen und teils endgehaltsabhängig, teils endgehaltsunabhängig ausgestaltet waren. Bei der D selbst galten drei verschiedene Versorgungswerke.

12

Von 1992 bis 1996 baute die D - ua. durch intensive Ausnutzung von Frühpensionierungen - ihr Personal von ca. 20.000 auf ca. 11.000 Arbeitnehmer ab.

13

Auf Antrag der D erkannte der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit(im Folgenden: BfA) mit Bescheid vom 1. März 1994 an, dass sich die Unternehmen der Luft-, Raumfahrt- und Ausrüstungsindustrie in einer wirtschaftlichen Strukturkrise befänden. Demgemäß wurde Strukturkurzarbeitergeld gemäß § 63 Abs. 4 AFG bewilligt. Zudem wurde die D für die Jahre 1993 bis 1996 von der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG befreit, nachdem sie durch Vorlage von Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen hatte, dass in den Fällen der Frühpensionierungen eine Erstattung des Arbeitslosengeldes eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte.

14

Mit Datum vom 27. Oktober 1995 richtete der Vorstand der D ein Informationsschreiben an alle Arbeitnehmer. Darin heißt es:

        

„Betriebliche Altersversorgung

        

Der Vorstand der D hat am 5.12.1994 den Plan gefaßt, die betriebliche Altersversorgung im D-Konzern neu zu regeln. Damit war das Ziel verbunden, die unterschiedlichen Versorgungssysteme innerhalb des Konzerns zu vereinheitlichen sowie die Höhe der Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anzupassen. Im Vordergrund stand und steht dabei insbesondere die Überlegung, das neue einheitliche Rentensystem so auszugestalten, daß es langfristig finanzierbar ist.

        

Deshalb hat der Vorstand beschlossen, die bestehenden Versorgungswerke innerhalb des D-Konzerns für Aktive und Neueintritte zum 31.12.1995 zu schließen. Entsprechende Erklärungen haben wir gegenüber den Betriebsräten abgegeben.

        

Die Schließung des Versorgungswerkes hat folgende Auswirkungen:

        

Für die aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.1995 in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, kommt die bisher gültige Versorgungsregelung auch nach dem 31.12.1995 weiter zur Anwendung; allerdings für die Zeit ab 1.1.1996 vorbehaltlich des Ergebnisses der Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Neuregelung.

        

Das Unternehmen wird auch nach dem 31.12.1995 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagen und gewähren. Die bis 31.12.1995 erdienten Anwartschaften - unverfallbare (i. d. R. nach 10 Dienstjahren und Alter 35) sowie verfallbare - bleiben aufrechterhalten; die Berechnung und damit Höhe dieser Anwartschaft wird Gegenstand der Verhandlungen mit den Betriebsräten sein.

        

Für Austritte ab 1.1.1996 bis zum Abschluß einer Neuregelung (Übergangszeit) gilt ausschließlich die bisherige Versorgungsordnung. Bei der Anwendung der bisherigen Versorgungsordnung bleibt es außerdem in den Fällen, in denen Aufhebungsverträge, insbesondere Frühpensionierungen, bis zum Abschluß der Neuregelung vereinbart werden, auch wenn der Austritt danach erfolgt.

        

Auch bei Eintritt des Versorgungsfalles (z. B. bei Austritt mit Alter 63 und Bezug der vollen gesetzlichen Altersrente oder bei Invalidität) in der Übergangszeit gilt uneingeschränkt die bisherige Versorgungsregelung.

        

Bei Neueintritten ab 1.1.1996 werden Leistungen nicht mehr nach der bisherigen Versorgungsregelung, sondern nach der künftigen Neuregelung zugesagt.“

15

Mit(Rück-)Wirkung zum 1. Januar 1998 regelte die D die betriebliche Altersversorgung im Konzern neu. Dazu wurde eine „Versorgungsordnung im Konzern D“ (im Folgenden: BV VO 1997) nebst „Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung der Versorgungsordnung“ (im Folgenden: BV Besitzstand) inhaltsgleich am 30. November 1998 als Gesamtbetriebsvereinbarung sowie am 9. Dezember 1998 als Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen. Der Kläger gehörte seinerzeit dem Gesamtbetriebsrat der D an.

16

In der Vorbemerkung der BV VO 1997 heißt es auszugsweise:

        

„Die einzelnen Konzernunternehmen der D (…) gewähren auf der Grundlage dieser Versorgungsordnung (VO 1997) ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (…) betriebliche Versorgungsleistungen.

        

Das einzelne D-Unternehmen räumt seinen Mitarbeitern auf die Versorgungsleistungen nach der VO 1997 einen Rechtsanspruch ein (unmittelbare Versorgungszusage i. S. von § 1 Abs. 1 BetrAVG), soweit es sich nicht um Zusagen in Betrieben im Geltungsbereich der Versorgungskasse der MBB GmbH e. V. handelt. Im Geltungsbereich der Versorgungskasse erteilt das D-Unternehmen eine Versorgungszusage auf entsprechende Leistungen der Versorgungskasse (Unterstützungskassen-Versorgungszusage i. S. von § 1 Abs. 4 BetrAVG).

        

…“   

17

Eine „Protokollnotiz zur Vorbemerkung der Versorgungsordnung im Konzern D“ lautet:

        

„Die Trägerunternehmen der Versorgungskasse der MBB GmbH e. V. und ihre Betriebsräte werden nach Abschluß der Betriebsvereinbarungen über die VO 1997 in der Mitgliederversammlung der Versorgungskasse entsprechende Beschlüsse fassen.“

18

Nach § 7 Abs. 1 BV VO 1997 richtet sich die „Höhe der Versorgungsleistung bei allen Leistungsarten nach den rentenfähigen Dienstjahren (§ 5 Abs. 3) und dem rentenfähigen Einkommen“, wobei als letzteres nach § 6 Abs. 1 BV VO 1997 „das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt, das der Mitarbeiter innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens bezogen hat“, gilt. Nach § 7 Abs. 2 BV VO 1997 wird die „D-Rente“ nach folgender Formel ermittelt:

        

rentenfähiges Einkommen x Renteneckwert x rentenfähige Dienstjahre

        

-----------------------------------------------------

        

Beitragsbemessungsgrenze

19

Übersteigt das rentenfähige Einkommen die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, wird nach § 7 Abs. 2 BV VO 1997 der übersteigende Teil zweifach gerechnet(gespaltene Rentenformel). Zum sog. „Renteneckwert“ bestimmt § 7 Abs. 6 BV VO 1997 ua.:

        

„Das Unternehmen wird den Renteneckwert alle drei Jahre, erstmals zum 01.01.2001 überprüfen. Unabdingbare Voraussetzung für eine Erhöhung des Renteneckwerts ist, daß das Unternehmen im Hinblick auf die längerfristige Ertragssituation in der Lage ist, die sich aus der Anhebung der Altersversorgung ergebenden finanziellen Mehrbelastungen durch die erforderliche Bildung von Rückstellungen und Anpassungsverpflichtungen nach § 16 BetrAVG zu tragen.

        

In die Überprüfung des Renteneckwerts werden die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Nettoverdienste der aktiven Mitarbeiter, der Versorgungsgrade sowie für die Altersversorgung bedeutsame Entwicklungen einbezogen.“

20

In der BV Besitzstand heißt es auszugsweise:

        

„A)     

Ablösung bisheriger Versorgungsregelungen

                 

Durch die Einführung der VO 1997 mit dieser Besitzstands- und Übergangsregelung werden die in der Anlage aufgeführten Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung mit Wirkung zum 1. Januar 1998 abgelöst. …

        

B)       

Besitzstand

                 

Für Mitarbeiter, die am 1. Januar 1998 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Dasa-Unternehmen stehen und deren Hinterbliebene gilt folgende Besitzstandsregelung:

                 

1.       

Besonderer Besitzstand für rentennahe Jahrgänge

                          

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eintreten, sowie unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsfalls für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.1943 geboren sind, gelten die bisher für den jeweiligen Mitarbeiter maßgebenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (Altregelung) uneingeschränkt weiter, wenn sich dadurch höhere Leistungen als nach der VO 1997 ergeben.

                 

2.       

Allgemeiner Besitzstand

                          

Für Versorgungsfälle, die nicht unter den besonderen Besitzstand nach Ziffer 1 fallen, gilt folgendes, wenn sich dadurch höhere Leistungen als nach der VO 1997 ergeben:

                          

a)       

Erdienter Teilanspruch

                                   

Die nach der Altregelung bis zum 31. Dezember 1997 mit der für die betriebliche Altersversorgung anerkannten Dienstzeit (…) erreichte Anwartschaft wird als erdienter Teilanspruch aufrechterhalten.

                                   

Stammt der Teilanspruch aus einer Altregelung mit entgeltabhängiger Dynamik (z.B. Versorgungsordnung MBB), so wird er an die nach der Altregelung maßgebliche Entwicklung des versorgungs-/ruhegeldfähigen Einkommens angepaßt.

                                   

…       

                          

b)       

Individueller jährlicher Steigerungsbetrag

                                   

Ergibt sich nach den Verhältnissen am 31. Dezember 1997 eine Differenz zwischen der nach der Altregelung im Alter 65 erreichbaren Altersrente und dem erdienten Teilanspruch, so wird für die anrechenbaren/anrechnungsfähigen Dienstjahre, die am 31. Dezember 1997 zum Ausgleich der Differenz gefehlt haben (Restdienstjahre), ein individueller jährlicher Steigerungsbetrag ermittelt. …

                                   

Der individuelle jährliche Steigerungsbetrag wird entsprechend der Anpassung des Renteneckwertes fortgeschrieben.

                                   

…       

                          

c)       

Mindestanhebung des Besitzstandes

                                   

Soweit der Teilanspruch nach a) und der individuelle Steigerungsbetrag nach b) entsprechend der Anpassung des Renteneckwertes fortgeschrieben werden, gilt folgendes:

                                   

…       

                          

Der Mitarbeiter erhält eine D-Rente als Summe aus dem Teilanspruch gem. a) und den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aufgelaufenen Steigerungsbeträgen gem. b), unter Berücksichtigung der Mindestanhebung nach c), nach den Bestimmungen der VO 1997.

                          

…       

        

3.       

Unterstützungskasse

                 

Für Mitarbeiter mit einer Zusage auf Leistungen der Versorgungskasse der MBB GmbH e. V. (Kassenbegünstigung) wird der Besitzstand nach Ziffer 1 oder 2 in Form der Kassenbegünstigung aufrechterhalten.“

21

Die Mitgliederversammlung der VK MBB beschloss die Geltung der BV VO 1997 nebst der BV Besitzstand als neue Leistungsrichtlinien(im Folgenden: LR 1997) rückwirkend zum 1. Januar 1998.

22

Am 26. Februar 2004 schlossen die D und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat eine „Konzernbetriebsvereinbarung P3 - Persönlicher Pensions Plan zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung“ sowie eine „Konzernbetriebsvereinbarung zur Überleitung in den P- Persönlicher Pensions Plan“. Auch der Inhalt dieser beiden Konzernbetriebsvereinbarungen (im Folgenden insgesamt: P3) wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 10 Abs. 7 der Satzung 2003 als neue Leistungsrichtlinien(im Folgenden: LR 2003) der VK MBB übernommen.

23

Mit Schreiben vom 27. November 2003 teilte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D dem Kläger mit, seine monatliche betriebliche Versorgungsleistung werde bei Eintritt des Versorgungsfalls am 31. Dezember 2007 nach Maßgabe der VO 1974 1.786,00 Euro, nach dem P3 hingegen nur 1.482,38 Euro betragen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 trat der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand; seit dem 1. Januar 2008 erhält er eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 1.595,43 Euro.

24

Er hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche berechneten sich weiterhin nach der VO 1974. Die ihm auf vertraglicher Ebene erteilte Versorgungszusage sei nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen und schon deshalb weder durch die BV VO 1997 noch durch den P3 wirksam abgelöst worden. Daran ändere die Wahl einer Unterstützungskasse als Durchführungsweg nichts. Eine organschaftliche Mitbestimmung sei in der VK MBB nicht wirksam vorgesehen. Es fehle an der erforderlichen Parität, da die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach den Satzungen 1989 und 2003 mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden müssten. Im Übrigen lägen keine sachlich-proportionalen Gründe für den auf der dritten Stufe erfolgten Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse vor. Der Eingriff sei weder durch ein Vereinheitlichungsinteresse noch aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Ein Vereinheitlichungsinteresse auf Konzernebene sei nicht anzuerkennen, ein Vereinheitlichungsinteresse auf Unternehmensebene nicht dargetan. Im Übrigen gebe es keine Parallelzuständigkeit von Konzern- und Gesamtbetriebsrat. Die Richtigkeit der von der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation in den Jahren 1993 bis 1995 vorgetragenen Zahlen werde bestritten. Jedenfalls bleibe völlig offen, inwieweit die Verschlechterung der Versorgungsordnung das wirtschaftliche Ergebnis der Beklagten verbessert hätte.

25

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass bei der Berechnung seiner Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung die Versorgungsordnung der Versorgungskasse MBB (VO MBB) vom 11. Februar 1974 zugrunde zu legen ist.

26

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die VO 1974 sei - auch für den Kläger - durch die BV VO 1997 und diese nachfolgend durch den P3 abgelöst worden. Sie habe dem Kläger keine Direktzusage erteilt, sondern sich des mittelbaren Durchführungswegs einer Unterstützungskasse bedient. Nach der Satzung der VK MBB hätte ein einseitiger Widerruf erklärt werden können; demzufolge habe sie eine Ablösung der VO 1974 erst recht durch eine Betriebsvereinbarung herbeiführen können. Im Übrigen sei die dem Kläger erteilte Versorgungszusage angesichts der paritätischen Besetzung der Mitgliederversammlung der VK MBB und der Schaffung der VO 1974 gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Das Modell der organschaftlichen Mitbestimmung hätte vom Betriebsrat jederzeit in das zweistufige Modell abgeändert werden können. Der Konzernbetriebsrat sei für die BV VO 1997 zuständig gewesen. Die inhaltsgleichen Gesamtbetriebsvereinbarungen seien nur vorsorglich geschlossen worden. Für den - unstreitig - nur auf der dritten Besitzstandsstufe erfolgten Eingriff hätten sachlich-proportionale Gründe vorgelegen. Zum einen habe ein Vereinheitlichungsinteresse sowohl auf Konzern- als auch auf Unternehmensebene bestanden. Durch die Vereinheitlichung der Altersversorgung habe die Verwaltung der Versorgungswerke vereinfacht, damit der Kostenaufwand reduziert und der Wechsel von Arbeitnehmern zwischen den Konzernunternehmen erleichtert werden sollen. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht habe sich die Konzernleitung für eine endgehaltsunabhängige Regelung entschieden. Innerhalb des Unternehmens habe ein ähnliches Vereinheitlichungsinteresse bestanden. Angesichts der Entwicklung der Jahre 1993 bis 1995 hätten auch wirtschaftliche Eingriffsgründe vorgelegen. Das Unternehmensergebnis habe 1993 bei minus 987 Millionen DM, 1994 bei minus 546 Millionen DM und 1995 sogar bei minus 4,8 Milliarden DM gelegen. Der P3 habe den aus der BV VO 1997 folgenden Dotierungsrahmen nicht gekürzt, sondern konstant gehalten oder sogar leicht verbessert. Auch für den Kläger hätten sich keine weiteren Verschlechterungen ergeben.

27

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich nicht mehr nach der VO 1974. Dem Kläger wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der in der VK MBB jeweils gültigen Versorgungsrichtlinien zugesagt. Die VO 1974 ist durch die LR 1997 mit dem Inhalt der BV VO 1997 nebst BV Besitzstand abgelöst worden. Die Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats bzw. der Gesamtbetriebsräte wurden gewahrt. Für den Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse bestanden die erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe. Im Rahmen des gestellten Antrags bedarf es keiner Entscheidung, ob die LR 1997 mit dem Inhalt der BV VO 1997 und BV Besitzstand ihrerseits durch die LR 2003 mit dem Inhalt des P3 abgelöst wurden.

29

A. Die Klage ist zulässig.

30

I. Der Klageantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht um die Feststellung, auf welcher Rechtsgrundlage das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis der Parteien abzuwickeln ist(vgl. BAG 3. September 1991 - 3 AZR 369/90 - zu A der Gründe, BAGE 68, 248; 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - zu A I der Gründe, BAGE 104, 1; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu A der Gründe, BAGE 105, 212; 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 16, BAGE 125, 11). Auf den Vorrang der Leistungsklage - zumal teilweise für die Zukunft nach den §§ 257 ff. ZPO - kann der Kläger nicht verwiesen werden, da der Feststellungsantrag geeignet ist, den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu beseitigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - aaO; 29. Januar 2008 - 3 AZR 42/06 - Rn. 20, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 14).

31

II. Der Klageantrag ist - entgegen dem Einwand der Beklagten - hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Der Kläger will erkennbar die Pflicht der beklagten Arbeitgeberin zur Berechnung seiner Versorgungsansprüche nach Maßgabe der VO 1974 festgestellt wissen.

32

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich nicht mehr nach der VO 1974. Diese ist in Umsetzung der BV VO 1997 nebst der BV Besitzstand durch die LR 1997 abgelöst worden. Im Rahmen des gestellten Antrags bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die LR 1997 ihrerseits wirksam durch die LR 2003 abgelöst wurden.

33

I. Dem Kläger waren vertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsrichtlinien der VK MBB zugesagt worden.

34

1. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der vertraglichen Zusage um eine Gesamtzusage handelt oder ob der Versorgungsanspruch des Klägers auf eine betriebliche Übung zurückgeht. Beide Rechtsinstitute unterscheiden sich nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vertragstheorie(vgl. nur 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4) im Wesentlichen nur dadurch, dass es bei einer Gesamtzusage einer ausdrücklichen Erklärung an die Belegschaft oder einen Teil von ihr bedarf (vgl. 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 105, 212). Das Landesarbeitsgericht hat eingangs seiner Entscheidungsgründe festgestellt, dass die Satzung der VK MBB und die VO 1974 „in den Unternehmen bekannt gemacht“ wurden. Zumindest ist nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien davon auszugehen, dass sich MBB an die VO 1974 gehalten hat. Damit liegt jedenfalls das für eine betriebliche Übung erforderliche gleichförmige und wiederholte Verhalten des Arbeitgebers vor, dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis gestaltet und das - im Betriebsrentenrecht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG - geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt(vgl. nur BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 19, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79). Dies war der Fall.

35

2. Dem Kläger waren Versorgungsleistungen nach den jeweils gültigen Satzungen und Leistungsrichtlinien der VK MBB zugesagt worden.

36

a) Bei der VK MBB handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, und damit um eine Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 BetrAVG.

37

b) Werden Satzung und Richtlinien einer Unterstützungskasse -  ausdrücklich oder stillschweigend - in Bezug genommen, müssen die Arbeitnehmer schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen einer Unterstützungskasse nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligt(vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu I 1 a der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 24, BAGE 123, 307). Es kommt hinzu, dass die Satzung der VK MBB in all ihren Fassungen ausdrücklich auf die „Versorgungsordnung in der jeweils gültigen Fassung“ (§ 2 Nr. 1 der Satzung 1975) bzw. auf die „von der VK MBB aufgestellten oder übernommenen Leistungsrichtlinien in deren jeweils gültigen Fassungen“ (§ 2 Abs. 2 der Satzungen 1989 und 2003)verweist.

38

3. Es kann dahinstehen, ob die dynamische Bezugnahme auf die Leistungsrichtlinien der VK MBB, soweit es um die LR 1997 geht, überhaupt einer Kontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt; die Bezugnahme auf die Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung begegnet im Hinblick auf die §§ 305 ff. BGB keinen Bedenken.

39

a) Auch mündliche oder durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB(vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 13, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10). Diese unterliegen nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 der Inhaltskontrolle entsprechend den §§ 305 ff. BGB.

40

b) Bei der dynamischen Bezugnahme auf die Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB.

41

Arbeitnehmer, denen eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt wird, müssen aufgrund des typischen Ausschlusses eines Rechtsanspruchs(vgl. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG iVm. § 2 Nr. 4 Satzung 1975),der in der ständigen - vom Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligten - Rechtsprechung des Senats dahin verstanden wird, dass der Versorgungsanspruch unter dem Vorbehalt eines Widerrufs aus sachlichem Grund steht (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu I 1 a der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34),stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen (vgl. BAG 15. November 2005 - 3 AZR 481/04 - Rn. 14, DB 2006, 1016).

42

c) Die dynamische Bezugnahme ist zudem weder wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2, § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

43

Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht - insbesondere im Betriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsschluss noch nicht absehbar ist, welchen Inhalt das andere Regelungswerk haben wird, ist unerheblich. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reicht es aus, wenn - wie hier - die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind(vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 25 mwN).

44

Die Verweisungsklausel unterliegt nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle, da sie nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthält. Der Regelungsgehalt der Bezugnahmeklausel beschränkt sich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt der Versorgungszusage wird nahezu ausschließlich durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts bestimmt. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Abweichung von Rechtsvorschriften nicht aus der Verweisungsklausel selbst ergeben (vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 23, für die Bezugnahme auf Arbeitsvertrags-Richtlinien einer kirchlich diakonischen Einrichtung). Die Beklagte hat sich als Verwenderin der in der Versorgungszusage enthaltenen Verweisungsklausel auch nicht das Recht vorbehalten, deren Inhalt einseitig abzuändern; vielmehr kann sich eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage ohne Zustimmung des Klägers nur durch eine Änderung der in Bezug genommenen Regelungen ergeben (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 33, NZA 2009, 1275).

45

4. Die Leistungsrichtlinien der VK MBB unterliegen selbst nicht der Vertragskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die Leistungsrichtlinien sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern setzen lediglich die in den Betriebsvereinbarungen getroffenen Regelungen um.

46

5. Angesichts der - wirksamen - dynamischen Bezugnahme auf die Leistungsrichtlinien der VK MBB in ihrer jeweils gültigen Fassung kommt es nicht darauf an, ob die dem Kläger vertraglich erteilte Versorgungszusage „betriebsvereinbarungsoffen“ war. Das Problem „ungleichgewichtiger Rechtsquellen“(vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B III 3 b bb (1) der Gründe, BAGE 106, 301) stellt sich nicht.

47

II. Es bestehen keine betriebsverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ablösung der VO 1974 durch die LR 1997. Die Änderung der Richtlinien beruhte auf der BV VO 1997 nebst BV Besitzstand, deren Regelungen durch die LR 1997 umgesetzt wurden.

48

1. Es kann dahinstehen, ob nach der Satzung 1989 die sog. organschaftliche Lösung(vgl. grundlegend BAG 13. Juli 1978 - 3 ABR 108/77 - BAGE 31, 11 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau) wirksam vereinbart worden ist. Der Kläger bezweifelt dies unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Parität. Zudem handele es sich bei der VK MBB inzwischen um eine konzerngebundene Gruppenunterstützungskasse. Jedenfalls konnten die Beteiligten - zumindest einvernehmlich - jederzeit und auch nur vorübergehend zum gesetzlichen Normalfall der zweistufigen Lösung zurückkehren, ohne dass der (Gesamt-)Betriebsrat oder der Arbeitgeber seine Vertreter aus der Mitgliederversammlung der VK MBB hätte abziehen müssen. Unschädlich wäre es auch, falls beide Verfahren - zunächst das zweistufige und anschließend das organschaftliche - durchlaufen worden wären. Hier jedenfalls haben sich Arbeitgeber und Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat über die geänderten Leistungsrichtlinien tatsächlich in den Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen „verständigt“.

49

2. Ebenso kann offenbleiben, ob nach § 50 BetrVG der Gesamt- oder - wofür alles spricht - nach § 58 BetrVG der Konzernbetriebsrat mitzubestimmen hatte. Denn die BV VO 1997 nebst der dazugehörigen Besitzstands- und Übergangsregelung wurde sowohl als Gesamt- als auch als Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers geht es damit nicht um eine Parallelzuständigkeit. Die Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen sind mit identischem Inhalt lediglich deshalb abgeschlossen worden, um „den sicheren Weg [zu] gehen“(vgl. Reinecke AuR 2004, 328, 335). Indem sämtliche in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen derselben Neuregelung zugestimmt haben, ist den Mitbestimmungsrechten - sei es nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG - in jedem Fall Genüge getan.

50

III. Die Ablösung der VO 1974 durch die LR 1997, mit denen die BV VO 1997 nebst BV Besitzstand umgesetzt wurde, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Der D standen die für einen Eingriff auf der dritten Stufe erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe zur Seite.

51

1. Der Abänderbarkeit von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse sind durch das BetrAVG und die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Senats dieselben engen Grenzen gesetzt, wie sie für die Ablösung von bzw. durch Betriebsvereinbarungen gelten(so der Hinweis bei BAG 10. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 31, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9). Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse können durch neue Versorgungsrichtlinien nur in den Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden.

52

a) Eine Versorgungszusage, wonach ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten soll, ist in der Anwartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt, dass die in Bezug genommene Versorgungsrichtlinie durch diejenigen verschlechtert wird, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Zu Lasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt aufgrund der Jeweiligkeitsklausel im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne Zutun des einzelnen Arbeitnehmers geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Die Position des begünstigten Arbeitnehmers ist hier dieselbe wie bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung. Auch dort kann ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende Betriebsvereinbarung zustande kommen(vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76). Allerdings kann der Arbeitnehmer - hier wie dort - grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, mit Hilfe einer dynamischen Verweisung auf die Richtlinien einer Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, können deshalb nicht weitergehen als die Möglichkeiten der Betriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder Abänderungsvereinbarungen. Deshalb müssen die aufgrund einer derartigen Zusage erdienten Besitzstände der bisher Begünstigten gegenüber einer Neufassung der Leistungsrichtlinien ebenso geschützt werden, wie gegenüber einer ablösenden Betriebsvereinbarung.

53

b) Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung lässt der Senat Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden(17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310). Das Gewicht des Eingriffsgrundes muss also der Stärke des Besitzstandes entsprechen. Dabei unterscheidet der Senat zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen: Je nachdem, ob die Neuregelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen, eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (vgl. 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 105; 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53).

54

2. Die LR 1997 greifen - bezogen auf den Ablösungszeitpunkt - lediglich in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse ein. Davon geht im Übrigen der Kläger mit dem Landesarbeitsgericht in der Revisionsbegründung auch ausdrücklich aus.

55

3. Die Anwendung des unbestimmten Rechtsgriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist in erster Linie Sache des Berufungsgerichts(vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - zu II 3 der Gründe, BAGE 100, 105). Das Revisionsgericht kann die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts bei unbestimmten Rechtsbegriffen nur beschränkt überprüfen. Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn bei der Unterordnung des - bindend iSd. § 559 Abs. 2 ZPO - festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder wenn bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist(vgl. GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73 Rn. 9).

56

a) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, für den Eingriff auf der dritten Stufe lägen sachlich-proportionale Gründe vor. Bereits das Interesse an einer Vereinheitlichung der im Wesentlichen fünf verschiedenen Versorgungswerke in den seinerzeit 19 Unternehmen des D-Konzerns, die sich in den Leistungsniveaus, mehreren „Detailfragen“ und der Endgehaltsabhängigkeit unterschieden, sei als sachlicher Grund anzuerkennen. Jedenfalls zu berücksichtigen sei das Interesse an einer Vereinheitlichung der immerhin noch drei verschiedenen Versorgungswerke im Unternehmen der D. Der vorgenommene Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Verringerung des Versorgungsanspruchs des Klägers um maximal 190,57 Euro monatlich stehe nach dem Vortrag der Beklagten die von Verlusten gekennzeichnete finanzielle Situation der D in den Jahren 1993(minus 987 Millionen DM), 1994 (minus 546 Millionen DM) und 1995 (minus 4,8 Milliarden DM) sowie der Personalabbau von ca. 20.000 Arbeitnehmern in 1992 auf ca. 11.000 Arbeitnehmer in 1996 unter intensiver Ausnutzung von „Frühpensionierungen“ gegenüber. Die Verluste von 1993 bis 1995, insbesondere der enorme von 1995, hätten eine Reaktion der D erforderlich gemacht, um der wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung entgegenzuwirken. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar und nicht willkürlich, dass die D neben dem Personalabbau auch bei der betrieblichen Altersversorgung einen Eingriff in die künftigen Zuwächse vorgenommen habe. Zudem stelle die Mitwirkung der Betriebsräte an der Neuregelung ein starkes Indiz für deren Notwendigkeit und Ausgewogenheit dar.

57

b) Der Kläger rügt hier zum einen, dass ein Interesse an der Vereinheitlichung verschiedener Versorgungswerke auf Konzernebene nicht als sachlicher Grund anzuerkennen und auf Unternehmensebene im Streitfall nicht erkennbar sei. Deshalb habe die Frage nach der zuständigen Arbeitnehmervertretung nicht offenbleiben dürfen. Zum anderen habe das Landesarbeitsgericht einfach „die einseitig von der Beklagten vorgetragenen Zahlen zur finanziellen Situation der D[aus den Jahren 1993, 1994 und 1995] unterstellt, obwohl diese ausdrücklich mit Schriftsatz vom 27.11.2007 bestritten“ worden seien.

58

c) Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der mit der Neuregelung verbundene Eingriff in die noch zu erdienenden Zuwächse gerechtfertigt ist.

59

Es kann offenbleiben, ob und inwieweit auch nichtwirtschaftliche Gründe - wie zB das von der Beklagten angeführte Vereinheitlichungsinteresse - einen verschlechternden Eingriff in künftige Zuwächse durch den Übergang zu einem besser kalkulierbaren System mit geringerem Versorgungsaufwand rechtfertigen können(vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34 zum Übergang von einem Gesamtversorgungs- auf ein Festbetragssystem unter Verringerung des Versorgungsaufwandes). Das Landesarbeitsgericht hat - im Ergebnis - zutreffend angenommen, dass der D auch hinreichende wirtschaftliche Gründe für die verschlechternde Neuregelung zur Seite standen.

60

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats können sachlich-proportionale Gründe auf einer wirtschaftlich ungünstigen Lage des Versorgungsschuldners beruhen(vgl. 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (1) der Gründe, BAGE 99, 75).

61

Dabei müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. So ist eine langfristige Substanzgefährdung, etwa bei dauerhaft unzureichender Eigenkapitalverzinsung, nicht erforderlich(vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B III 2 d aa der Gründe mwN, BAGE 98, 354). Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (1) der Gründe, BAGE 99, 75; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43).

62

Zwar reicht regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzulegen. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und plausibel sein(vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (c) der Gründe, BAGE 99, 75). Allerdings liegen sachlich-proportionale Gründe, welche die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen, bereits dann vor, wenn ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen hat, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu Sanierungszwecken sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (a) der Gründe, aaO).

63

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist von dem Vorliegen sachlicher Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse auszugehen. Die D musste in den Jahren 1992 bis 1996 in erheblichem Umfang Personal abbauen(von ca. 20.000 auf ca. 11.000 Arbeitnehmer) - auch durch intensive Ausnutzung von „Frühpensionierungen“ -. Das wirtschaftliche Umfeld stellte sich seinerzeit als äußerst schwierig dar. Unbestritten litt die Luftfahrtindustrie unter den Verlusten der Luftfahrtgesellschaften. Vor diesem Hintergrund anerkannte der Präsident der BfA auf Initiative und Antrag der D mit Bescheid vom 1. März 1994, dass sich die Unternehmen der Luft-, Raumfahrt- und Ausrüstungsindustrie in einer wirtschaftlichen Strukturkrise befänden; es wurde Strukturkurzarbeitergeld gemäß § 63 Abs. 4 AFG bewilligt. Zudem wurde die D für die Jahre 1993 bis 1996 von der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG befreit, nachdem sie durch Gutachten eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens belegt hatte, dass in den Fällen der Frühpensionierungen eine Erstattung des Arbeitslosengeldes etc. eine unzumutbare Belastung des Unternehmens bedeutet hätte.

64

Nach § 63 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AFG in seinen vom 29. September 1990 bis 31. März 1997 gültigen - gleichlautenden - Fassungen vom 23. September 1990 und 26. Juli 1994 wurde „Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse aufweist“. Nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG in den vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1997 gültigen - gleichlautenden - Fassungen vom 18. Dezember 1992, 26. Juli 1994 und 15. Dezember 1995 entfiel die Pflicht zur vierteljährlichen Erstattung des an über 58-jährige Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslosengeldes an die BfA, wenn der Arbeitgeber darlegte und nachwies, dass „die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären“. Insoweit war zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.

65

Dies alles lässt den Schluss zu, dass insgesamt einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung entgegengewirkt werden musste.

66

(3) Auch das Merkmal der „Proportionalität“ ist erfüllt, wonach auch noch nicht erdiente Zuwächse nur insoweit eingeschränkt werden dürfen, als dies mit den angeführten sachlichen Gründen kompatibel ist(vgl. Griebeling EWiR 2002, 693 f.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Dotierungsrahmen zur Anpassung des Versorgungsniveaus an die damalige und künftige Leistungsfähigkeit der D zu Lasten der dritten Besitzstandsstufe in einem zur Zielerreichung nicht erforderlichen Umfang gekürzt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verschlechterungen insgesamt innerhalb der durch ihren Anlass vorgegebenen Grenzen blieben und deshalb verhältnismäßig sind.

67

(a) Die nach dem - in den entscheidenden Teilen unbestrittenen - Vortrag der Beklagten zugrunde zu legende strukturelle wirtschaftliche Problemlage stellte eine Änderung der Sachlage dar, die bei grundsätzlichem Festhalten am Versorgungsziel - auch für Neueintritte - eine besser kalkulierbare Lösung und damit verbundene moderate Reduzierung der Versorgungslasten nahelegte(vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43).

68

(b) Der Proportionalität steht nicht entgegen, dass das Ziel der Kosteneinsparung in den LR 1997, mit denen die BV VO 1997 nebst der BV Besitzstand umgesetzt wurden, nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Zum einen hat die D bereits mit dem Informationsschreiben vom 27. Oktober 1995 ua. auf das Ziel hingewiesen, „die Höhe der Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anzupassen“. Im Vordergrund habe dabei insbesondere die Überlegung gestanden, „das neue einheitliche Rentensystem so auszugestalten, daß es langfristig finanzierbar ist“. Zum anderen hat in den Regelungen der BV VO 1997 der „Einsparungs-“ oder besser „Planbarkeitsaspekt“ hinreichend deutlich Ausdruck gefunden(vgl. hierzu BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43). Steigende Löhne und Gehälter sollten in Zukunft ersichtlich nicht mehr automatisch, sondern nur noch dann zu einem Anstieg der Versorgungslasten führen, wenn dies mit den wirtschaftlichen Ergebnissen vereinbar war. Dafür wurden eine neue Rentenformel und insbesondere das Instrument des sog. Renteneckwerts (vgl. § 7 BV VO 1997)eingeführt.

69

(c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bedurfte es auch keines näheren Vortrags der Beklagten dazu, wie genau die wirtschaftliche Lage der D durch die BV VO 1997 gegenüber der VO 1974 verbessert wurde. In einer Phase struktureller Schwierigkeiten stand der Aspekt der künftigen besseren Kalkulierbarkeit im Vordergrund. Die Neuregelung war geeignet, dazu einen Beitrag zu leisten, ohne dass es auf die genaue Höhe etwaiger prognostizierter Einsparungen ankam. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. April 1986(- 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397) zwar ausgeführt, dass der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssten und pauschale und unbezifferte Kostenargumente eine solche Prüfung nicht zuließen. Hieraus kann der Kläger allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. In dieser Entscheidung ging es - anders als im entschiedenen Fall - um eine vom Arbeitgeber vorgesehene Leistungskürzung, die dieser mit den Belastungen begründet hatte, die infolge der in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Regelungen des Betriebsrentengesetzes entstanden waren.

70

(d) Vorliegend bestehen auch ohne konkrete Aufschlüsselung des „Einsparungspotentials“ keine vernünftigen Zweifel daran, dass der mit der Neuregelung verbundene Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe „kompatibel“ war mit dem Bestreben der D, ihren strukturellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen und weiterhin sämtliche Arbeitnehmer in die betriebliche Altersversorgung einbeziehen zu können.

71

Dabei ist zunächst zu beachten, dass die dritte Besitzstandsstufe nicht vollständig beseitigt wurde. Die LR 1997, mit denen die BV VO 1997 und die BV Besitzstand umgesetzt wurden, erhalten nicht nur die nach der jeweiligen Altregelung bis zum 31. Dezember 1997 erreichte Anwartschaft als erdienten Teilanspruch nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG aufrecht(1. Stufe) und lassen diesen an der Dynamik der Bemessungsgrundlagen teilhaben (2. Stufe), sondern garantieren über Abschnitt B) 2. b) einen höheren Betrag. Ergibt sich nämlich nach den Verhältnissen am 31. Dezember 1997 eine Differenz zwischen der nach der Altregelung im Alter 65 erreichbaren Altersrente und dem erdienten Teilanspruch, wird nach Abschnitt B) 2. b) ein individueller jährlicher Steigerungsbetrag ermittelt, entsprechend der Anpassung des Renteneckwerts fortgeschrieben und unter Berücksichtigung einer Mindestanhebung nach Abschnitt B) 2. c) gemeinsam mit dem „erdienten Teilanspruch“ nach Abschnitt B) 2. a) als „D-Rente“ gezahlt.

72

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung die rentennahen Jahrgänge besonders schont. Nach Abschnitt B) 1. BV Besitzstand gelten nämlich für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eintreten, sowie unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsfalls für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, die bisher für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen Altregelungen uneingeschränkt weiter, wenn sich dadurch höhere Leistungen als nach der VO 1997 ergeben.

73

Es kommt hinzu, dass es nach der Rechtsprechung des Senats ein Anzeichen sowohl für ein Bedürfnis für die Änderung als auch für die Ausgewogenheit der Neuregelung sein kann, wenn ihr der Betriebs- oder Personalrat - hier: sowohl der Konzernbetriebsrat als auch die Gesamtbetriebsräte - zugestimmt hat(vgl. 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 66, 39; 7. Juli 1992 - 3 AZR 522/91 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 71, 1; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (a) der Gründe, BAGE 99, 75).

74

IV. Die Eingriffe in die Versorgungszusage des Klägers halten auch einer konkreten „Billigkeitskontrolle“ stand. Bei einer solchen Kontrolle geht es um die Frage, ob eine ablösende Versorgungsregelung wegen einer außergewöhnlichen, so erkennbar nicht gewollten Härte im Einzelfall teleologisch zu reduzieren ist(vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43 für eine ablösende Betriebsvereinbarung).

75

Dafür, dass hier ein solcher Sonderfall vorliegt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger macht selbst nicht geltend, nunmehr unzureichend versorgt zu sein (vgl. BAG 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - zu III der Gründe, BAGE 66, 39).

        

    Reinecke    

        

    Schlewing    

        

    Suckow    

        

        

        

    Perreng    

        

    Bialojahn    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2013 - 17 Sa 85/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten.

2

Der am 11. März 1960 geborene Kläger ist seit dem 1. März 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden: NWS AG). Bei dieser galt zuletzt die „Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG, für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige“ vom 12. Dezember 1997 (im Folgenden: BV 1997). Diese bestimmt:

        

VERSORGUNGSORDNUNG

        

Die Nw S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsangehörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der Gesellschaft eine zusätzliche

        

Alters-, Invaliditäts-

        

und Hinterbliebenenversorgung

        

in folgendem Umfang:

                 
        

§ 1     

        

Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs

        

1.    

Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsangehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

        

…       

        
        

§ 2   

        

Versorgungsleistungen

        

Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen haben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Ziffer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

                 

Alters- und Invaliditätsversorgung

(§§ 3, 4),

                 

Hinterbliebenenversorgung

(§ 5).

                          
        

§ 3     

        

Alters- und Invaliditätsversorgung

        

1.      

Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige erhält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt.

        

2.      

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt:

                 

a)    

auf Wunsch der NWS oder des Betriebsangehörigen, wenn der Betriebsangehörige

                          

-     

das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder

                          

-     

vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt

                          

oder  

                 

b)      

wenn der Betriebsangehörige infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Dienstpflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der Lage ist, andere gleichwertige Leistungen zu erbringen.

                          

Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der Vorstand aufgrund des Zeugnisses eines Vertragsarztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung bezieht.

        

3.    

Das Ruhegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfallen, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbliebenenversorgung gemäß § 5 an.

                          
        

§ 4     

        

Höhe und Berechnung des Ruhegeldes

        

1.    

a)    

Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 monatlich 15 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %.

                 

b)    

Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente maßgebende Zugangsfaktor wird für das NWS-Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben.

                 

c)      

Die Gesamtversorgung (Sozialversicherungsrenten, Versorgungsleistungen auf früheren Tätigkeiten und NWS-Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversicherungsrente dabei immer mit dem Rentenzugangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz:

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des Betriebsangehörigen für Zeiten beruht, in denen er wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze nicht beitragspflichtig war;

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeiträgen beruht;

                          

-       

Erhöhung oder Verminderung der Sozialversicherungsrente als Folge eines Versorgungsausgleichs anläßlich einer Ehescheidung;

                          

-     

Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz.

                          

Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen.

                 

d)    

An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist:

                          

Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3,--/Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Dienstjahren DM 4,--/Dienstjahr.

                                   
        

2.    

Der Festsetzung des ruhegeldberechtigten Einkommens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. außertarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs-, Leistungs- und Familienzulagen.

                 

Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz.

                 

...     

                          
        

§ 5     

        

Hinterbliebenenversorgung

        

1.    

Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt.

        

…“    

3

Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wurden durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellschaften des E-Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf diese Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E K AG, die eine 100%-ige Tochter der Beklagten war. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war bis zum 30. April 2014 „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern“. Im E-Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Zwischen der E K AG - als beherrschter Gesellschaft - und der Beklagten - als herrschender Gesellschaft - bestand bis zum 30. April 2014 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die E K AG wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 18. März 2014 im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister eingetragen.

4

Die E AG erstellte im Jahr 2003 unter dem Namen „TOP FIT“ ein „Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm“, dessen Ziel die konzernweite Einsparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen.

5

Die E K AG kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. In anderen konzernangehörigen Gesellschaften gingen die Arbeitgeber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E K AG, und die bei diesen bestehenden (Gesamt-)Betriebsräte die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden: BV Neuordnung). Diese lautet auszugsweise:

        

„Präambel

        

Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/02.10.2003 sind die operativen NWS-Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E-Gesellschaften verschmolzen worden. ...

        

Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhandlungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.

        

Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs-Programms Top-Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen.

        

Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:

        

A.    

Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen Ruhegeldordnungen (RO)

        

…       

        
        

9.    

Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der Nw S AG für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige

        

9.1     

Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

        

9.2     

Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

        

9.2.1 

Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.

                 

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigten. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

                 

Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungsprozentsatz‘) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

        

9.2.2 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistungen dar:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.

                 

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar.

                 

Bei Inanspruchnahme von Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinterbliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung gezahlt.

                 

Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben genannten Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übernommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 berechnete Betrag für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt.

                 

Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem Behinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %.

                 

Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

        

9.2.3 

Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt ermittelt:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

        

…       

        
        

B.    

Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen

        

1.    

Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen

                 

Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung.

        

2.    

Höchstbegrenzung

                 

Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten hätte.

        

3.    

Rentennahe Jahrgänge

                 

Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004.

                          
        

C.      

Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter

        

…       

        
                          
        

E.    

In-Kraft-Treten und Kündigungsfrist

                 

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.“

6

Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die E Support GmbH dem Kläger seinen auf der Grundlage der BV Neuordnung festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz mit 18,28 % mit.

7

Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, folgende „Erklärung Zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004“ ab:

        

„Es wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die ‚Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet ist.

        

Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.“

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgungsansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich-proportionalen Gründen für einen Eingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sachlich-proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie im Jahr 2003 im Rahmen des „TOP FIT“-Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E-Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E-Aktie sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss gefasst worden, das „TOP FIT“-Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den Betriebsräten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jährlich ausgehandelt worden. Schon wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen ihr und der E K AG komme es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen sei.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

A. Die Klage ist zulässig.

14

I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger „bei Eintritt des Versorgungsfalls“ ein Ruhegeld nach der BV 1997 zu zahlen. § 3 der BV 1997 setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall „Alter“ oder der der „Invalidität“ eingetreten ist, so dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist.

15

II. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig.

16

1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach richten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entsprechende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt.

17

2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200). Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV 1997 zu zahlen.

18

3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

19

B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der vom Kläger nach der BV 1997 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259).

22

2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).

23

II. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich.

24

III. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.

25

1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ein. Der Endgehaltsbezug der Versorgungszusage nach der BV 1997 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25).

26

2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich „anerkannt“, „dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zusteht“. Sie hat zudem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36). Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht.

27

IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gelegenheit zu geben, weiter vorzutragen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

28

1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend.

29

2. Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen.

30

a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.

31

b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292).

32

c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der E K AG - von der Führungsgesellschaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen“ ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist.

33

3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der „Sachlichkeit“ mit dem der „Proportionalität“ folge, dass es auf das Verhältnis zwischen den „sachlichen Gründen“ und der konkreten Maßnahme, bezogen auf die Schwere des Eingriffs und die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu einem überschießenden Eingriff in das betriebliche Versorgungssystem komme. Hierzu habe er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einzelnen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Dies habe die Beklagte verabsäumt. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

34

a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN).

35

b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt.

36

aa) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe).

37

bb) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum.

38

cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41).

39

4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachlich-proportionalen Gründe und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Becker    

        

    Schultz    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Januar 2008 - 9 Sa 310/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Versorgungsansprüche des Klägers weiterhin nach der Versorgungsordnung der Versorgungskasse MBB(VO MBB - VO 1974) vom 11. Februar 1974 richten.

2

Der am 2. Dezember 1944 geborene Kläger war seit dem 3. April 1967 bei der M AG und deren Rechtsnachfolgerinnen, der MBB GmbH(im Folgenden: MBB), der D AG (im Folgenden: D) sowie der Beklagten im Werk M beschäftigt. Als Stichtag seiner Betriebszugehörigkeit wurde der 3. April 1965 vereinbart.

3

MBB errichtete - als zunächst einziges Trägerunternehmen - die Versorgungskasse der MBB GmbH e.V.(im Folgenden: VK MBB). Später kamen zwei weitere Trägerunternehmen hinzu.

4

Nach ihrer Satzung vom 28. August 1974 in den Fassungen vom 19. November 1975(im Folgenden: Satzung 1975), 11. Dezember 1989 (im Folgenden: Satzung 1989) sowie vom 29. April 2003 (im Folgenden: Satzung 2003) ist ausschließlicher Zweck der VK MBB die freiwillige Gewährung von Renten an Arbeitnehmer der Trägerunternehmen sowie an deren Angehörige (Begünstigte) „nach Maßgabe einer Versorgungsordnung in der jeweils gültigen Fassung“ (§ 2 Nr. 1 Satzung 1975) bzw. „nach den von der VK MBB aufgestellten oder übernommenen Leistungsrichtlinien in deren jeweils gültigen Fassungen“ (§ 2 Abs. 2 Satzungen 1989 und 2003).

5

Die Satzung 1975 enthält unter § 2 Nr. 4 folgende - inhaltsgleich in § 2 Abs. 4 der Satzungen 1989 und 2003 übernommene - Regelung:

        

„Den Rentenempfängern steht kein Rechtsanspruch zu. Sämtliche Renten werden freiwillig gezahlt. Sie können jederzeit widerrufen werden, wenn es wegen der Vermögenslage des Vereins notwendig wird.

        

Jeder Rentenempfänger hat folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

        

‚Es ist mir bekannt, daß alle Renten der Versorgungskasse freiwillig gewährt werden und jederzeit widerrufen werden können. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlung erwächst mir weder ein Anspruch gegen die Versorgungskasse noch gegen die Firma MBB GmbH.’

        

Im übrigen gilt das ‚Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung’.“

6

Ausweislich § 3 Nr. 2 der Satzung 1975 hatte die VK MBB als vormalige Einzelunterstützungskasse 36 Mitglieder, von denen die eine Hälfte von der Geschäftsführung, die andere Hälfte vom Gesamtbetriebsrat der MBB bestellt wurde. Nach § 4 Abs. 2 der Satzungen 1989 und 2003 stehen jedem der drei Trägerunternehmen für jeweils 4.000 Arbeitnehmer zwei Mitglieder in der Mitgliederversammlung, in jedem Falle aber mindestens zwei Mitglieder zu. Die auf ein Trägerunternehmen entfallende Zahl der Mitglieder wird nach § 4 Abs. 3 der Satzungen 1989 und 2003 jeweils zur Hälfte von dessen Geschäftsleitung, zur anderen Hälfte von dessen Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat bestellt. Der drei-(§ 6 Nr. 1 der Satzung 1975) bzw. vierköpfige (§ 7 Abs. 1 der Satzungen 1989 und 2003) Vorstand wurde/wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7

Nach sämtlichen Fassungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung über die „Erstellung und Änderung der Versorgungsordnung“(§ 11 Nr. 3 der Satzung 1975) bzw. „die Leistungsrichtlinien“ (§ 11 Abs. 2 der Satzungen 1989 und 2003),wobei nach § 11 Nr. 6 der Satzung 1975 eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichte, während nach § 10 Abs. 5 der Satzungen 1989 und 2003 eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller erschienenen oder vertretenen Mitglieder erforderlich ist.

8

Vor jeder Änderung der Versorgungsordnung und der laufenden Renten ist die Geschäftsführung der MBB(§ 15 Nr. 4 der Satzung 1975) bzw. sind die Geschäftsführungen der MBB und der D A GmbH (§ 18 Abs. 4 der Satzungen 1989 und 2003) zu hören. Kostenwirksame Änderungen erfordern deren Zustimmung. Nach § 15 Abs. 2 der Satzungen 1989 und 2003 bedürfen zudem „die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Einführung, Änderung oder Übernahme von Leistungsrichtlinien … zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller Trägerunternehmen“.

9

Die MBB Versorgungsordnung vom 11. Februar 1974 in der Fassung vom 19. November 1975 (im Folgenden: VO 1974) regelt ausweislich ihrer Präambel „die betrieblichen Versorgungsleistungen der Kassenbegünstigten …, denen gemäß Satzung Versorgung zu gewähren ist“. Die VO 1974 enthält in § 15 folgende, mit „Vorbehalt“ überschriebene Regelung:

        

„Die VK MBB behält sich vor, die Versorgungsordnung zu ändern und die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die bei Einrichtung des Versorgungswerkes maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so wesentlich verändern, daß ihr die Aufrechterhaltung der Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange der Begünstigten nicht mehr zugemutet werden kann.“

10

Nach § 6 VO 1974 richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen bei allen Leistungsarten nach der anrechenbaren Dienstzeit(§ 4) und dem versorgungsfähigen Einkommen (§ 5). Die Mitarbeiterrente beträgt je nach anrechenbarer Dienstzeit von maximal 30 Dienstjahren - gemäß einer sog. gespaltenen Rentenformel - einen bestimmten Vom-Hundert-Satz (20 bzw. 40 %) des versorgungsfähigen Einkommens. Als solches wird nach § 5 Nr. 1 VO 1974 das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitsentgelt der letzten zwölf bzw. - falls für den Arbeitnehmer günstiger - 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt.

11

Der D-Konzern wuchs auf 19 Unternehmen an, in denen im Wesentlichen fünf verschiedene Versorgungswerke galten, welche - neben weiteren „Detailunterschieden“ - abweichende Leistungsniveaus vorsahen und teils endgehaltsabhängig, teils endgehaltsunabhängig ausgestaltet waren. Bei der D selbst galten drei verschiedene Versorgungswerke.

12

Von 1992 bis 1996 baute die D - ua. durch intensive Ausnutzung von Frühpensionierungen - ihr Personal von ca. 20.000 auf ca. 11.000 Arbeitnehmer ab.

13

Auf Antrag der D erkannte der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit(im Folgenden: BfA) mit Bescheid vom 1. März 1994 an, dass sich die Unternehmen der Luft-, Raumfahrt- und Ausrüstungsindustrie in einer wirtschaftlichen Strukturkrise befänden. Demgemäß wurde Strukturkurzarbeitergeld gemäß § 63 Abs. 4 AFG bewilligt. Zudem wurde die D für die Jahre 1993 bis 1996 von der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG befreit, nachdem sie durch Vorlage von Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen hatte, dass in den Fällen der Frühpensionierungen eine Erstattung des Arbeitslosengeldes eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte.

14

Mit Datum vom 27. Oktober 1995 richtete der Vorstand der D ein Informationsschreiben an alle Arbeitnehmer. Darin heißt es:

        

„Betriebliche Altersversorgung

        

Der Vorstand der D hat am 5.12.1994 den Plan gefaßt, die betriebliche Altersversorgung im D-Konzern neu zu regeln. Damit war das Ziel verbunden, die unterschiedlichen Versorgungssysteme innerhalb des Konzerns zu vereinheitlichen sowie die Höhe der Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anzupassen. Im Vordergrund stand und steht dabei insbesondere die Überlegung, das neue einheitliche Rentensystem so auszugestalten, daß es langfristig finanzierbar ist.

        

Deshalb hat der Vorstand beschlossen, die bestehenden Versorgungswerke innerhalb des D-Konzerns für Aktive und Neueintritte zum 31.12.1995 zu schließen. Entsprechende Erklärungen haben wir gegenüber den Betriebsräten abgegeben.

        

Die Schließung des Versorgungswerkes hat folgende Auswirkungen:

        

Für die aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.1995 in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, kommt die bisher gültige Versorgungsregelung auch nach dem 31.12.1995 weiter zur Anwendung; allerdings für die Zeit ab 1.1.1996 vorbehaltlich des Ergebnisses der Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Neuregelung.

        

Das Unternehmen wird auch nach dem 31.12.1995 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagen und gewähren. Die bis 31.12.1995 erdienten Anwartschaften - unverfallbare (i. d. R. nach 10 Dienstjahren und Alter 35) sowie verfallbare - bleiben aufrechterhalten; die Berechnung und damit Höhe dieser Anwartschaft wird Gegenstand der Verhandlungen mit den Betriebsräten sein.

        

Für Austritte ab 1.1.1996 bis zum Abschluß einer Neuregelung (Übergangszeit) gilt ausschließlich die bisherige Versorgungsordnung. Bei der Anwendung der bisherigen Versorgungsordnung bleibt es außerdem in den Fällen, in denen Aufhebungsverträge, insbesondere Frühpensionierungen, bis zum Abschluß der Neuregelung vereinbart werden, auch wenn der Austritt danach erfolgt.

        

Auch bei Eintritt des Versorgungsfalles (z. B. bei Austritt mit Alter 63 und Bezug der vollen gesetzlichen Altersrente oder bei Invalidität) in der Übergangszeit gilt uneingeschränkt die bisherige Versorgungsregelung.

        

Bei Neueintritten ab 1.1.1996 werden Leistungen nicht mehr nach der bisherigen Versorgungsregelung, sondern nach der künftigen Neuregelung zugesagt.“

15

Mit(Rück-)Wirkung zum 1. Januar 1998 regelte die D die betriebliche Altersversorgung im Konzern neu. Dazu wurde eine „Versorgungsordnung im Konzern D“ (im Folgenden: BV VO 1997) nebst „Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung der Versorgungsordnung“ (im Folgenden: BV Besitzstand) inhaltsgleich am 30. November 1998 als Gesamtbetriebsvereinbarung sowie am 9. Dezember 1998 als Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen. Der Kläger gehörte seinerzeit dem Gesamtbetriebsrat der D an.

16

In der Vorbemerkung der BV VO 1997 heißt es auszugsweise:

        

„Die einzelnen Konzernunternehmen der D (…) gewähren auf der Grundlage dieser Versorgungsordnung (VO 1997) ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (…) betriebliche Versorgungsleistungen.

        

Das einzelne D-Unternehmen räumt seinen Mitarbeitern auf die Versorgungsleistungen nach der VO 1997 einen Rechtsanspruch ein (unmittelbare Versorgungszusage i. S. von § 1 Abs. 1 BetrAVG), soweit es sich nicht um Zusagen in Betrieben im Geltungsbereich der Versorgungskasse der MBB GmbH e. V. handelt. Im Geltungsbereich der Versorgungskasse erteilt das D-Unternehmen eine Versorgungszusage auf entsprechende Leistungen der Versorgungskasse (Unterstützungskassen-Versorgungszusage i. S. von § 1 Abs. 4 BetrAVG).

        

…“   

17

Eine „Protokollnotiz zur Vorbemerkung der Versorgungsordnung im Konzern D“ lautet:

        

„Die Trägerunternehmen der Versorgungskasse der MBB GmbH e. V. und ihre Betriebsräte werden nach Abschluß der Betriebsvereinbarungen über die VO 1997 in der Mitgliederversammlung der Versorgungskasse entsprechende Beschlüsse fassen.“

18

Nach § 7 Abs. 1 BV VO 1997 richtet sich die „Höhe der Versorgungsleistung bei allen Leistungsarten nach den rentenfähigen Dienstjahren (§ 5 Abs. 3) und dem rentenfähigen Einkommen“, wobei als letzteres nach § 6 Abs. 1 BV VO 1997 „das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt, das der Mitarbeiter innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens bezogen hat“, gilt. Nach § 7 Abs. 2 BV VO 1997 wird die „D-Rente“ nach folgender Formel ermittelt:

        

rentenfähiges Einkommen x Renteneckwert x rentenfähige Dienstjahre

        

-----------------------------------------------------

        

Beitragsbemessungsgrenze

19

Übersteigt das rentenfähige Einkommen die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, wird nach § 7 Abs. 2 BV VO 1997 der übersteigende Teil zweifach gerechnet(gespaltene Rentenformel). Zum sog. „Renteneckwert“ bestimmt § 7 Abs. 6 BV VO 1997 ua.:

        

„Das Unternehmen wird den Renteneckwert alle drei Jahre, erstmals zum 01.01.2001 überprüfen. Unabdingbare Voraussetzung für eine Erhöhung des Renteneckwerts ist, daß das Unternehmen im Hinblick auf die längerfristige Ertragssituation in der Lage ist, die sich aus der Anhebung der Altersversorgung ergebenden finanziellen Mehrbelastungen durch die erforderliche Bildung von Rückstellungen und Anpassungsverpflichtungen nach § 16 BetrAVG zu tragen.

        

In die Überprüfung des Renteneckwerts werden die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Nettoverdienste der aktiven Mitarbeiter, der Versorgungsgrade sowie für die Altersversorgung bedeutsame Entwicklungen einbezogen.“

20

In der BV Besitzstand heißt es auszugsweise:

        

„A)     

Ablösung bisheriger Versorgungsregelungen

                 

Durch die Einführung der VO 1997 mit dieser Besitzstands- und Übergangsregelung werden die in der Anlage aufgeführten Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung mit Wirkung zum 1. Januar 1998 abgelöst. …

        

B)       

Besitzstand

                 

Für Mitarbeiter, die am 1. Januar 1998 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Dasa-Unternehmen stehen und deren Hinterbliebene gilt folgende Besitzstandsregelung:

                 

1.       

Besonderer Besitzstand für rentennahe Jahrgänge

                          

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eintreten, sowie unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsfalls für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.1943 geboren sind, gelten die bisher für den jeweiligen Mitarbeiter maßgebenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (Altregelung) uneingeschränkt weiter, wenn sich dadurch höhere Leistungen als nach der VO 1997 ergeben.

                 

2.       

Allgemeiner Besitzstand

                          

Für Versorgungsfälle, die nicht unter den besonderen Besitzstand nach Ziffer 1 fallen, gilt folgendes, wenn sich dadurch höhere Leistungen als nach der VO 1997 ergeben:

                          

a)       

Erdienter Teilanspruch

                                   

Die nach der Altregelung bis zum 31. Dezember 1997 mit der für die betriebliche Altersversorgung anerkannten Dienstzeit (…) erreichte Anwartschaft wird als erdienter Teilanspruch aufrechterhalten.

                                   

Stammt der Teilanspruch aus einer Altregelung mit entgeltabhängiger Dynamik (z.B. Versorgungsordnung MBB), so wird er an die nach der Altregelung maßgebliche Entwicklung des versorgungs-/ruhegeldfähigen Einkommens angepaßt.

                                   

…       

                          

b)       

Individueller jährlicher Steigerungsbetrag

                                   

Ergibt sich nach den Verhältnissen am 31. Dezember 1997 eine Differenz zwischen der nach der Altregelung im Alter 65 erreichbaren Altersrente und dem erdienten Teilanspruch, so wird für die anrechenbaren/anrechnungsfähigen Dienstjahre, die am 31. Dezember 1997 zum Ausgleich der Differenz gefehlt haben (Restdienstjahre), ein individueller jährlicher Steigerungsbetrag ermittelt. …

                                   

Der individuelle jährliche Steigerungsbetrag wird entsprechend der Anpassung des Renteneckwertes fortgeschrieben.

                                   

…       

                          

c)       

Mindestanhebung des Besitzstandes

                                   

Soweit der Teilanspruch nach a) und der individuelle Steigerungsbetrag nach b) entsprechend der Anpassung des Renteneckwertes fortgeschrieben werden, gilt folgendes:

                                   

…       

                          

Der Mitarbeiter erhält eine D-Rente als Summe aus dem Teilanspruch gem. a) und den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aufgelaufenen Steigerungsbeträgen gem. b), unter Berücksichtigung der Mindestanhebung nach c), nach den Bestimmungen der VO 1997.

                          

…       

        

3.       

Unterstützungskasse

                 

Für Mitarbeiter mit einer Zusage auf Leistungen der Versorgungskasse der MBB GmbH e. V. (Kassenbegünstigung) wird der Besitzstand nach Ziffer 1 oder 2 in Form der Kassenbegünstigung aufrechterhalten.“

21

Die Mitgliederversammlung der VK MBB beschloss die Geltung der BV VO 1997 nebst der BV Besitzstand als neue Leistungsrichtlinien(im Folgenden: LR 1997) rückwirkend zum 1. Januar 1998.

22

Am 26. Februar 2004 schlossen die D und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat eine „Konzernbetriebsvereinbarung P3 - Persönlicher Pensions Plan zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung“ sowie eine „Konzernbetriebsvereinbarung zur Überleitung in den P- Persönlicher Pensions Plan“. Auch der Inhalt dieser beiden Konzernbetriebsvereinbarungen (im Folgenden insgesamt: P3) wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 10 Abs. 7 der Satzung 2003 als neue Leistungsrichtlinien(im Folgenden: LR 2003) der VK MBB übernommen.

23

Mit Schreiben vom 27. November 2003 teilte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D dem Kläger mit, seine monatliche betriebliche Versorgungsleistung werde bei Eintritt des Versorgungsfalls am 31. Dezember 2007 nach Maßgabe der VO 1974 1.786,00 Euro, nach dem P3 hingegen nur 1.482,38 Euro betragen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 trat der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand; seit dem 1. Januar 2008 erhält er eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 1.595,43 Euro.

24

Er hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche berechneten sich weiterhin nach der VO 1974. Die ihm auf vertraglicher Ebene erteilte Versorgungszusage sei nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen und schon deshalb weder durch die BV VO 1997 noch durch den P3 wirksam abgelöst worden. Daran ändere die Wahl einer Unterstützungskasse als Durchführungsweg nichts. Eine organschaftliche Mitbestimmung sei in der VK MBB nicht wirksam vorgesehen. Es fehle an der erforderlichen Parität, da die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach den Satzungen 1989 und 2003 mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden müssten. Im Übrigen lägen keine sachlich-proportionalen Gründe für den auf der dritten Stufe erfolgten Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse vor. Der Eingriff sei weder durch ein Vereinheitlichungsinteresse noch aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Ein Vereinheitlichungsinteresse auf Konzernebene sei nicht anzuerkennen, ein Vereinheitlichungsinteresse auf Unternehmensebene nicht dargetan. Im Übrigen gebe es keine Parallelzuständigkeit von Konzern- und Gesamtbetriebsrat. Die Richtigkeit der von der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation in den Jahren 1993 bis 1995 vorgetragenen Zahlen werde bestritten. Jedenfalls bleibe völlig offen, inwieweit die Verschlechterung der Versorgungsordnung das wirtschaftliche Ergebnis der Beklagten verbessert hätte.

25

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass bei der Berechnung seiner Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung die Versorgungsordnung der Versorgungskasse MBB (VO MBB) vom 11. Februar 1974 zugrunde zu legen ist.

26

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die VO 1974 sei - auch für den Kläger - durch die BV VO 1997 und diese nachfolgend durch den P3 abgelöst worden. Sie habe dem Kläger keine Direktzusage erteilt, sondern sich des mittelbaren Durchführungswegs einer Unterstützungskasse bedient. Nach der Satzung der VK MBB hätte ein einseitiger Widerruf erklärt werden können; demzufolge habe sie eine Ablösung der VO 1974 erst recht durch eine Betriebsvereinbarung herbeiführen können. Im Übrigen sei die dem Kläger erteilte Versorgungszusage angesichts der paritätischen Besetzung der Mitgliederversammlung der VK MBB und der Schaffung der VO 1974 gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Das Modell der organschaftlichen Mitbestimmung hätte vom Betriebsrat jederzeit in das zweistufige Modell abgeändert werden können. Der Konzernbetriebsrat sei für die BV VO 1997 zuständig gewesen. Die inhaltsgleichen Gesamtbetriebsvereinbarungen seien nur vorsorglich geschlossen worden. Für den - unstreitig - nur auf der dritten Besitzstandsstufe erfolgten Eingriff hätten sachlich-proportionale Gründe vorgelegen. Zum einen habe ein Vereinheitlichungsinteresse sowohl auf Konzern- als auch auf Unternehmensebene bestanden. Durch die Vereinheitlichung der Altersversorgung habe die Verwaltung der Versorgungswerke vereinfacht, damit der Kostenaufwand reduziert und der Wechsel von Arbeitnehmern zwischen den Konzernunternehmen erleichtert werden sollen. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht habe sich die Konzernleitung für eine endgehaltsunabhängige Regelung entschieden. Innerhalb des Unternehmens habe ein ähnliches Vereinheitlichungsinteresse bestanden. Angesichts der Entwicklung der Jahre 1993 bis 1995 hätten auch wirtschaftliche Eingriffsgründe vorgelegen. Das Unternehmensergebnis habe 1993 bei minus 987 Millionen DM, 1994 bei minus 546 Millionen DM und 1995 sogar bei minus 4,8 Milliarden DM gelegen. Der P3 habe den aus der BV VO 1997 folgenden Dotierungsrahmen nicht gekürzt, sondern konstant gehalten oder sogar leicht verbessert. Auch für den Kläger hätten sich keine weiteren Verschlechterungen ergeben.

27

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich nicht mehr nach der VO 1974. Dem Kläger wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der in der VK MBB jeweils gültigen Versorgungsrichtlinien zugesagt. Die VO 1974 ist durch die LR 1997 mit dem Inhalt der BV VO 1997 nebst BV Besitzstand abgelöst worden. Die Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats bzw. der Gesamtbetriebsräte wurden gewahrt. Für den Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse bestanden die erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe. Im Rahmen des gestellten Antrags bedarf es keiner Entscheidung, ob die LR 1997 mit dem Inhalt der BV VO 1997 und BV Besitzstand ihrerseits durch die LR 2003 mit dem Inhalt des P3 abgelöst wurden.

29

A. Die Klage ist zulässig.

30

I. Der Klageantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht um die Feststellung, auf welcher Rechtsgrundlage das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis der Parteien abzuwickeln ist(vgl. BAG 3. September 1991 - 3 AZR 369/90 - zu A der Gründe, BAGE 68, 248; 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - zu A I der Gründe, BAGE 104, 1; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu A der Gründe, BAGE 105, 212; 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 16, BAGE 125, 11). Auf den Vorrang der Leistungsklage - zumal teilweise für die Zukunft nach den §§ 257 ff. ZPO - kann der Kläger nicht verwiesen werden, da der Feststellungsantrag geeignet ist, den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu beseitigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - aaO; 29. Januar 2008 - 3 AZR 42/06 - Rn. 20, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 14).

31

II. Der Klageantrag ist - entgegen dem Einwand der Beklagten - hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Der Kläger will erkennbar die Pflicht der beklagten Arbeitgeberin zur Berechnung seiner Versorgungsansprüche nach Maßgabe der VO 1974 festgestellt wissen.

32

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich nicht mehr nach der VO 1974. Diese ist in Umsetzung der BV VO 1997 nebst der BV Besitzstand durch die LR 1997 abgelöst worden. Im Rahmen des gestellten Antrags bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die LR 1997 ihrerseits wirksam durch die LR 2003 abgelöst wurden.

33

I. Dem Kläger waren vertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsrichtlinien der VK MBB zugesagt worden.

34

1. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der vertraglichen Zusage um eine Gesamtzusage handelt oder ob der Versorgungsanspruch des Klägers auf eine betriebliche Übung zurückgeht. Beide Rechtsinstitute unterscheiden sich nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vertragstheorie(vgl. nur 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4) im Wesentlichen nur dadurch, dass es bei einer Gesamtzusage einer ausdrücklichen Erklärung an die Belegschaft oder einen Teil von ihr bedarf (vgl. 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 105, 212). Das Landesarbeitsgericht hat eingangs seiner Entscheidungsgründe festgestellt, dass die Satzung der VK MBB und die VO 1974 „in den Unternehmen bekannt gemacht“ wurden. Zumindest ist nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien davon auszugehen, dass sich MBB an die VO 1974 gehalten hat. Damit liegt jedenfalls das für eine betriebliche Übung erforderliche gleichförmige und wiederholte Verhalten des Arbeitgebers vor, dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis gestaltet und das - im Betriebsrentenrecht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG - geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt(vgl. nur BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 19, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79). Dies war der Fall.

35

2. Dem Kläger waren Versorgungsleistungen nach den jeweils gültigen Satzungen und Leistungsrichtlinien der VK MBB zugesagt worden.

36

a) Bei der VK MBB handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, und damit um eine Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 BetrAVG.

37

b) Werden Satzung und Richtlinien einer Unterstützungskasse -  ausdrücklich oder stillschweigend - in Bezug genommen, müssen die Arbeitnehmer schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen einer Unterstützungskasse nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligt(vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu I 1 a der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 24, BAGE 123, 307). Es kommt hinzu, dass die Satzung der VK MBB in all ihren Fassungen ausdrücklich auf die „Versorgungsordnung in der jeweils gültigen Fassung“ (§ 2 Nr. 1 der Satzung 1975) bzw. auf die „von der VK MBB aufgestellten oder übernommenen Leistungsrichtlinien in deren jeweils gültigen Fassungen“ (§ 2 Abs. 2 der Satzungen 1989 und 2003)verweist.

38

3. Es kann dahinstehen, ob die dynamische Bezugnahme auf die Leistungsrichtlinien der VK MBB, soweit es um die LR 1997 geht, überhaupt einer Kontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt; die Bezugnahme auf die Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung begegnet im Hinblick auf die §§ 305 ff. BGB keinen Bedenken.

39

a) Auch mündliche oder durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB(vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 13, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10). Diese unterliegen nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 der Inhaltskontrolle entsprechend den §§ 305 ff. BGB.

40

b) Bei der dynamischen Bezugnahme auf die Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB.

41

Arbeitnehmer, denen eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt wird, müssen aufgrund des typischen Ausschlusses eines Rechtsanspruchs(vgl. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG iVm. § 2 Nr. 4 Satzung 1975),der in der ständigen - vom Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligten - Rechtsprechung des Senats dahin verstanden wird, dass der Versorgungsanspruch unter dem Vorbehalt eines Widerrufs aus sachlichem Grund steht (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu I 1 a der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34),stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen (vgl. BAG 15. November 2005 - 3 AZR 481/04 - Rn. 14, DB 2006, 1016).

42

c) Die dynamische Bezugnahme ist zudem weder wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2, § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

43

Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht - insbesondere im Betriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsschluss noch nicht absehbar ist, welchen Inhalt das andere Regelungswerk haben wird, ist unerheblich. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reicht es aus, wenn - wie hier - die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind(vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 25 mwN).

44

Die Verweisungsklausel unterliegt nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle, da sie nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthält. Der Regelungsgehalt der Bezugnahmeklausel beschränkt sich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt der Versorgungszusage wird nahezu ausschließlich durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts bestimmt. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Abweichung von Rechtsvorschriften nicht aus der Verweisungsklausel selbst ergeben (vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 23, für die Bezugnahme auf Arbeitsvertrags-Richtlinien einer kirchlich diakonischen Einrichtung). Die Beklagte hat sich als Verwenderin der in der Versorgungszusage enthaltenen Verweisungsklausel auch nicht das Recht vorbehalten, deren Inhalt einseitig abzuändern; vielmehr kann sich eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage ohne Zustimmung des Klägers nur durch eine Änderung der in Bezug genommenen Regelungen ergeben (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 33, NZA 2009, 1275).

45

4. Die Leistungsrichtlinien der VK MBB unterliegen selbst nicht der Vertragskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die Leistungsrichtlinien sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern setzen lediglich die in den Betriebsvereinbarungen getroffenen Regelungen um.

46

5. Angesichts der - wirksamen - dynamischen Bezugnahme auf die Leistungsrichtlinien der VK MBB in ihrer jeweils gültigen Fassung kommt es nicht darauf an, ob die dem Kläger vertraglich erteilte Versorgungszusage „betriebsvereinbarungsoffen“ war. Das Problem „ungleichgewichtiger Rechtsquellen“(vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B III 3 b bb (1) der Gründe, BAGE 106, 301) stellt sich nicht.

47

II. Es bestehen keine betriebsverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ablösung der VO 1974 durch die LR 1997. Die Änderung der Richtlinien beruhte auf der BV VO 1997 nebst BV Besitzstand, deren Regelungen durch die LR 1997 umgesetzt wurden.

48

1. Es kann dahinstehen, ob nach der Satzung 1989 die sog. organschaftliche Lösung(vgl. grundlegend BAG 13. Juli 1978 - 3 ABR 108/77 - BAGE 31, 11 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau) wirksam vereinbart worden ist. Der Kläger bezweifelt dies unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Parität. Zudem handele es sich bei der VK MBB inzwischen um eine konzerngebundene Gruppenunterstützungskasse. Jedenfalls konnten die Beteiligten - zumindest einvernehmlich - jederzeit und auch nur vorübergehend zum gesetzlichen Normalfall der zweistufigen Lösung zurückkehren, ohne dass der (Gesamt-)Betriebsrat oder der Arbeitgeber seine Vertreter aus der Mitgliederversammlung der VK MBB hätte abziehen müssen. Unschädlich wäre es auch, falls beide Verfahren - zunächst das zweistufige und anschließend das organschaftliche - durchlaufen worden wären. Hier jedenfalls haben sich Arbeitgeber und Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat über die geänderten Leistungsrichtlinien tatsächlich in den Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen „verständigt“.

49

2. Ebenso kann offenbleiben, ob nach § 50 BetrVG der Gesamt- oder - wofür alles spricht - nach § 58 BetrVG der Konzernbetriebsrat mitzubestimmen hatte. Denn die BV VO 1997 nebst der dazugehörigen Besitzstands- und Übergangsregelung wurde sowohl als Gesamt- als auch als Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers geht es damit nicht um eine Parallelzuständigkeit. Die Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen sind mit identischem Inhalt lediglich deshalb abgeschlossen worden, um „den sicheren Weg [zu] gehen“(vgl. Reinecke AuR 2004, 328, 335). Indem sämtliche in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen derselben Neuregelung zugestimmt haben, ist den Mitbestimmungsrechten - sei es nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG - in jedem Fall Genüge getan.

50

III. Die Ablösung der VO 1974 durch die LR 1997, mit denen die BV VO 1997 nebst BV Besitzstand umgesetzt wurde, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Der D standen die für einen Eingriff auf der dritten Stufe erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe zur Seite.

51

1. Der Abänderbarkeit von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse sind durch das BetrAVG und die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Senats dieselben engen Grenzen gesetzt, wie sie für die Ablösung von bzw. durch Betriebsvereinbarungen gelten(so der Hinweis bei BAG 10. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 31, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9). Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse können durch neue Versorgungsrichtlinien nur in den Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden.

52

a) Eine Versorgungszusage, wonach ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten soll, ist in der Anwartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt, dass die in Bezug genommene Versorgungsrichtlinie durch diejenigen verschlechtert wird, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Zu Lasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt aufgrund der Jeweiligkeitsklausel im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne Zutun des einzelnen Arbeitnehmers geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Die Position des begünstigten Arbeitnehmers ist hier dieselbe wie bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung. Auch dort kann ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende Betriebsvereinbarung zustande kommen(vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76). Allerdings kann der Arbeitnehmer - hier wie dort - grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, mit Hilfe einer dynamischen Verweisung auf die Richtlinien einer Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, können deshalb nicht weitergehen als die Möglichkeiten der Betriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder Abänderungsvereinbarungen. Deshalb müssen die aufgrund einer derartigen Zusage erdienten Besitzstände der bisher Begünstigten gegenüber einer Neufassung der Leistungsrichtlinien ebenso geschützt werden, wie gegenüber einer ablösenden Betriebsvereinbarung.

53

b) Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung lässt der Senat Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden(17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310). Das Gewicht des Eingriffsgrundes muss also der Stärke des Besitzstandes entsprechen. Dabei unterscheidet der Senat zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen: Je nachdem, ob die Neuregelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen, eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (vgl. 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 105; 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53).

54

2. Die LR 1997 greifen - bezogen auf den Ablösungszeitpunkt - lediglich in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse ein. Davon geht im Übrigen der Kläger mit dem Landesarbeitsgericht in der Revisionsbegründung auch ausdrücklich aus.

55

3. Die Anwendung des unbestimmten Rechtsgriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist in erster Linie Sache des Berufungsgerichts(vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - zu II 3 der Gründe, BAGE 100, 105). Das Revisionsgericht kann die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts bei unbestimmten Rechtsbegriffen nur beschränkt überprüfen. Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn bei der Unterordnung des - bindend iSd. § 559 Abs. 2 ZPO - festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder wenn bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist(vgl. GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73 Rn. 9).

56

a) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, für den Eingriff auf der dritten Stufe lägen sachlich-proportionale Gründe vor. Bereits das Interesse an einer Vereinheitlichung der im Wesentlichen fünf verschiedenen Versorgungswerke in den seinerzeit 19 Unternehmen des D-Konzerns, die sich in den Leistungsniveaus, mehreren „Detailfragen“ und der Endgehaltsabhängigkeit unterschieden, sei als sachlicher Grund anzuerkennen. Jedenfalls zu berücksichtigen sei das Interesse an einer Vereinheitlichung der immerhin noch drei verschiedenen Versorgungswerke im Unternehmen der D. Der vorgenommene Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Verringerung des Versorgungsanspruchs des Klägers um maximal 190,57 Euro monatlich stehe nach dem Vortrag der Beklagten die von Verlusten gekennzeichnete finanzielle Situation der D in den Jahren 1993(minus 987 Millionen DM), 1994 (minus 546 Millionen DM) und 1995 (minus 4,8 Milliarden DM) sowie der Personalabbau von ca. 20.000 Arbeitnehmern in 1992 auf ca. 11.000 Arbeitnehmer in 1996 unter intensiver Ausnutzung von „Frühpensionierungen“ gegenüber. Die Verluste von 1993 bis 1995, insbesondere der enorme von 1995, hätten eine Reaktion der D erforderlich gemacht, um der wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung entgegenzuwirken. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar und nicht willkürlich, dass die D neben dem Personalabbau auch bei der betrieblichen Altersversorgung einen Eingriff in die künftigen Zuwächse vorgenommen habe. Zudem stelle die Mitwirkung der Betriebsräte an der Neuregelung ein starkes Indiz für deren Notwendigkeit und Ausgewogenheit dar.

57

b) Der Kläger rügt hier zum einen, dass ein Interesse an der Vereinheitlichung verschiedener Versorgungswerke auf Konzernebene nicht als sachlicher Grund anzuerkennen und auf Unternehmensebene im Streitfall nicht erkennbar sei. Deshalb habe die Frage nach der zuständigen Arbeitnehmervertretung nicht offenbleiben dürfen. Zum anderen habe das Landesarbeitsgericht einfach „die einseitig von der Beklagten vorgetragenen Zahlen zur finanziellen Situation der D[aus den Jahren 1993, 1994 und 1995] unterstellt, obwohl diese ausdrücklich mit Schriftsatz vom 27.11.2007 bestritten“ worden seien.

58

c) Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der mit der Neuregelung verbundene Eingriff in die noch zu erdienenden Zuwächse gerechtfertigt ist.

59

Es kann offenbleiben, ob und inwieweit auch nichtwirtschaftliche Gründe - wie zB das von der Beklagten angeführte Vereinheitlichungsinteresse - einen verschlechternden Eingriff in künftige Zuwächse durch den Übergang zu einem besser kalkulierbaren System mit geringerem Versorgungsaufwand rechtfertigen können(vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34 zum Übergang von einem Gesamtversorgungs- auf ein Festbetragssystem unter Verringerung des Versorgungsaufwandes). Das Landesarbeitsgericht hat - im Ergebnis - zutreffend angenommen, dass der D auch hinreichende wirtschaftliche Gründe für die verschlechternde Neuregelung zur Seite standen.

60

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats können sachlich-proportionale Gründe auf einer wirtschaftlich ungünstigen Lage des Versorgungsschuldners beruhen(vgl. 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (1) der Gründe, BAGE 99, 75).

61

Dabei müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. So ist eine langfristige Substanzgefährdung, etwa bei dauerhaft unzureichender Eigenkapitalverzinsung, nicht erforderlich(vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B III 2 d aa der Gründe mwN, BAGE 98, 354). Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (1) der Gründe, BAGE 99, 75; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43).

62

Zwar reicht regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzulegen. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und plausibel sein(vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (c) der Gründe, BAGE 99, 75). Allerdings liegen sachlich-proportionale Gründe, welche die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen, bereits dann vor, wenn ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen hat, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu Sanierungszwecken sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (a) der Gründe, aaO).

63

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist von dem Vorliegen sachlicher Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse auszugehen. Die D musste in den Jahren 1992 bis 1996 in erheblichem Umfang Personal abbauen(von ca. 20.000 auf ca. 11.000 Arbeitnehmer) - auch durch intensive Ausnutzung von „Frühpensionierungen“ -. Das wirtschaftliche Umfeld stellte sich seinerzeit als äußerst schwierig dar. Unbestritten litt die Luftfahrtindustrie unter den Verlusten der Luftfahrtgesellschaften. Vor diesem Hintergrund anerkannte der Präsident der BfA auf Initiative und Antrag der D mit Bescheid vom 1. März 1994, dass sich die Unternehmen der Luft-, Raumfahrt- und Ausrüstungsindustrie in einer wirtschaftlichen Strukturkrise befänden; es wurde Strukturkurzarbeitergeld gemäß § 63 Abs. 4 AFG bewilligt. Zudem wurde die D für die Jahre 1993 bis 1996 von der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG befreit, nachdem sie durch Gutachten eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens belegt hatte, dass in den Fällen der Frühpensionierungen eine Erstattung des Arbeitslosengeldes etc. eine unzumutbare Belastung des Unternehmens bedeutet hätte.

64

Nach § 63 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AFG in seinen vom 29. September 1990 bis 31. März 1997 gültigen - gleichlautenden - Fassungen vom 23. September 1990 und 26. Juli 1994 wurde „Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse aufweist“. Nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG in den vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1997 gültigen - gleichlautenden - Fassungen vom 18. Dezember 1992, 26. Juli 1994 und 15. Dezember 1995 entfiel die Pflicht zur vierteljährlichen Erstattung des an über 58-jährige Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslosengeldes an die BfA, wenn der Arbeitgeber darlegte und nachwies, dass „die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären“. Insoweit war zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.

65

Dies alles lässt den Schluss zu, dass insgesamt einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung entgegengewirkt werden musste.

66

(3) Auch das Merkmal der „Proportionalität“ ist erfüllt, wonach auch noch nicht erdiente Zuwächse nur insoweit eingeschränkt werden dürfen, als dies mit den angeführten sachlichen Gründen kompatibel ist(vgl. Griebeling EWiR 2002, 693 f.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Dotierungsrahmen zur Anpassung des Versorgungsniveaus an die damalige und künftige Leistungsfähigkeit der D zu Lasten der dritten Besitzstandsstufe in einem zur Zielerreichung nicht erforderlichen Umfang gekürzt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verschlechterungen insgesamt innerhalb der durch ihren Anlass vorgegebenen Grenzen blieben und deshalb verhältnismäßig sind.

67

(a) Die nach dem - in den entscheidenden Teilen unbestrittenen - Vortrag der Beklagten zugrunde zu legende strukturelle wirtschaftliche Problemlage stellte eine Änderung der Sachlage dar, die bei grundsätzlichem Festhalten am Versorgungsziel - auch für Neueintritte - eine besser kalkulierbare Lösung und damit verbundene moderate Reduzierung der Versorgungslasten nahelegte(vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43).

68

(b) Der Proportionalität steht nicht entgegen, dass das Ziel der Kosteneinsparung in den LR 1997, mit denen die BV VO 1997 nebst der BV Besitzstand umgesetzt wurden, nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Zum einen hat die D bereits mit dem Informationsschreiben vom 27. Oktober 1995 ua. auf das Ziel hingewiesen, „die Höhe der Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anzupassen“. Im Vordergrund habe dabei insbesondere die Überlegung gestanden, „das neue einheitliche Rentensystem so auszugestalten, daß es langfristig finanzierbar ist“. Zum anderen hat in den Regelungen der BV VO 1997 der „Einsparungs-“ oder besser „Planbarkeitsaspekt“ hinreichend deutlich Ausdruck gefunden(vgl. hierzu BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43). Steigende Löhne und Gehälter sollten in Zukunft ersichtlich nicht mehr automatisch, sondern nur noch dann zu einem Anstieg der Versorgungslasten führen, wenn dies mit den wirtschaftlichen Ergebnissen vereinbar war. Dafür wurden eine neue Rentenformel und insbesondere das Instrument des sog. Renteneckwerts (vgl. § 7 BV VO 1997)eingeführt.

69

(c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bedurfte es auch keines näheren Vortrags der Beklagten dazu, wie genau die wirtschaftliche Lage der D durch die BV VO 1997 gegenüber der VO 1974 verbessert wurde. In einer Phase struktureller Schwierigkeiten stand der Aspekt der künftigen besseren Kalkulierbarkeit im Vordergrund. Die Neuregelung war geeignet, dazu einen Beitrag zu leisten, ohne dass es auf die genaue Höhe etwaiger prognostizierter Einsparungen ankam. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. April 1986(- 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397) zwar ausgeführt, dass der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssten und pauschale und unbezifferte Kostenargumente eine solche Prüfung nicht zuließen. Hieraus kann der Kläger allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. In dieser Entscheidung ging es - anders als im entschiedenen Fall - um eine vom Arbeitgeber vorgesehene Leistungskürzung, die dieser mit den Belastungen begründet hatte, die infolge der in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Regelungen des Betriebsrentengesetzes entstanden waren.

70

(d) Vorliegend bestehen auch ohne konkrete Aufschlüsselung des „Einsparungspotentials“ keine vernünftigen Zweifel daran, dass der mit der Neuregelung verbundene Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe „kompatibel“ war mit dem Bestreben der D, ihren strukturellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen und weiterhin sämtliche Arbeitnehmer in die betriebliche Altersversorgung einbeziehen zu können.

71

Dabei ist zunächst zu beachten, dass die dritte Besitzstandsstufe nicht vollständig beseitigt wurde. Die LR 1997, mit denen die BV VO 1997 und die BV Besitzstand umgesetzt wurden, erhalten nicht nur die nach der jeweiligen Altregelung bis zum 31. Dezember 1997 erreichte Anwartschaft als erdienten Teilanspruch nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG aufrecht(1. Stufe) und lassen diesen an der Dynamik der Bemessungsgrundlagen teilhaben (2. Stufe), sondern garantieren über Abschnitt B) 2. b) einen höheren Betrag. Ergibt sich nämlich nach den Verhältnissen am 31. Dezember 1997 eine Differenz zwischen der nach der Altregelung im Alter 65 erreichbaren Altersrente und dem erdienten Teilanspruch, wird nach Abschnitt B) 2. b) ein individueller jährlicher Steigerungsbetrag ermittelt, entsprechend der Anpassung des Renteneckwerts fortgeschrieben und unter Berücksichtigung einer Mindestanhebung nach Abschnitt B) 2. c) gemeinsam mit dem „erdienten Teilanspruch“ nach Abschnitt B) 2. a) als „D-Rente“ gezahlt.

72

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung die rentennahen Jahrgänge besonders schont. Nach Abschnitt B) 1. BV Besitzstand gelten nämlich für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eintreten, sowie unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsfalls für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, die bisher für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen Altregelungen uneingeschränkt weiter, wenn sich dadurch höhere Leistungen als nach der VO 1997 ergeben.

73

Es kommt hinzu, dass es nach der Rechtsprechung des Senats ein Anzeichen sowohl für ein Bedürfnis für die Änderung als auch für die Ausgewogenheit der Neuregelung sein kann, wenn ihr der Betriebs- oder Personalrat - hier: sowohl der Konzernbetriebsrat als auch die Gesamtbetriebsräte - zugestimmt hat(vgl. 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 66, 39; 7. Juli 1992 - 3 AZR 522/91 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 71, 1; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (a) der Gründe, BAGE 99, 75).

74

IV. Die Eingriffe in die Versorgungszusage des Klägers halten auch einer konkreten „Billigkeitskontrolle“ stand. Bei einer solchen Kontrolle geht es um die Frage, ob eine ablösende Versorgungsregelung wegen einer außergewöhnlichen, so erkennbar nicht gewollten Härte im Einzelfall teleologisch zu reduzieren ist(vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43 für eine ablösende Betriebsvereinbarung).

75

Dafür, dass hier ein solcher Sonderfall vorliegt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger macht selbst nicht geltend, nunmehr unzureichend versorgt zu sein (vgl. BAG 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - zu III der Gründe, BAGE 66, 39).

        

    Reinecke    

        

    Schlewing    

        

    Suckow    

        

        

        

    Perreng    

        

    Bialojahn    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

2

Der im Dezember 1956 geborene Kläger nahm am 1. Juli 1982 eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 28. Juni 1982 heißt es ua.:

        

„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.

        

…       

        

Die Vertragsparteien erkennen die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen’, die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an.“

3

In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

        

§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        
4

Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstützungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es:

        

§ 1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. …

        

§ 2 Begünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). …

        

…       

        
        

§ 4 Bemessungsentgelt

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige Zeiten

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(3)     

Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht.

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        
5

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den Beitritt eines Kassenmitgliedes werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“

6

Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 ua. um folgende Bestimmung ergänzt:

        

§ 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.

        

…       

        
        

(3)     

Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unterstützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt.

        

…“    

        
7

Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

8

In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es ua.:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, auf ver.di über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

9

Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

10

In einer „Information“ der Beklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle ver.di-Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

11

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di.

        

Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten.

        

Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007.

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

12

Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 12. Dezember 2007 bestimmt ua.:

        

„Mit Inkrafttreten der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten werden folgende Regelungen außer Kraft gesetzt:

        

…       

        

5. AAB ÖTV

        

§ 1 Geltungsbereich, § 2 Arbeitsvertrag, § 3 Probezeit, § 4 Beschäftigungszeit, § 7 Fort- und Weiterbildung, …“

13

Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

        

§ 20 Betriebliche Altersversorgung

        

ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“

14

Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

        

Präambel

        

Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegenüber denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriegewerkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung.

        

…       

        
        

§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte

        

(1)     

Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von ver.di keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95.

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände)

        

(1)     

Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand).

                 

Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88.

        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt.

        

…“    

        
15

Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB.

        

In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungsorganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.

16

Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

17

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 im Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 420.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 415.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro.

18

Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

19

Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und ua. für alle Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich iHv. 5 vH vorsah. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

20

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.

21

Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden für den Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe keine hinreichenden Gründe. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Der Rückschluss von sinkenden Mitgliederzahlen auf sinkende Beitragszahlungen sei unzutreffend. Das Verhältnis von Eingriff und beabsichtigter Einsparung sei unangemessen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk widerspräche der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

22

Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

23

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, sondern für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

hilfsweise,

1. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 7. Februar 2008 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

äußerst hilfsweise,

2. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 31. Dezember 2007 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist.

24

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

26

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

27

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

28

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger mit dem Hauptantrag die generelle Unwirksamkeit der Ablösung und damit festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen. Die beiden Hilfsanträge dienen der zeitlichen Begrenzung der Ablösung auf die Zeit ab dem 7. Februar 2008 (Hilfsantrag zu 1.) und ab dem 1. Januar 2008 (Hilfsantrag zu 2.).

29

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19).

30

2. Danach begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass sich seine Ruhegeldansprüche weiterhin nach den Unterstützungsrichtlinien 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung der UR 88 richten.

31

Mit dem Hauptantrag will der Kläger festgestellt wissen, dass die von der Beklagten behauptete Ablösung der bislang für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblichen UR 88 durch die GBV 2008 nicht wirksam ist und sich deshalb seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 88 richten. Dem Einleitungssatz des Hauptantrags, mit dem festgestellt werden soll, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung richten, kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu.

32

3. Mit den beiden Hilfsanträgen schränkt der Kläger sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren in zeitlicher Hinsicht ein. Mit dem ersten Hilfsantrag möchte er festgestellt wissen, dass sich seine Versorgungsansprüche erst ab dem 7. Februar 2008, dem Tag der Verlautbarung der GBV 2008, nach der GBV 2008 richten. Für den Fall, dass auch dieser Antrag unbegründet sein sollte, begehrt der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Feststellung, dass die GBV 2008 für seine Versorgungsansprüche jedenfalls erst ab dem 1. Januar 2008 maßgeblich ist. Beide Hilfsanträge dienen dem Ziel, den in der GBV 2008 auf den 1. März 2007 bestimmten Ablösestichtag auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich auf den 7. Februar 2008, zumindest aber auf den 1. Januar 2008 hinauszuschieben.

33

II. Mit diesem Inhalt sind die Feststellungsanträge zulässig.

34

1. Die Klageanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet, sowie im Rahmen der Hilfsanträge darüber, ob die GBV 2008 jedenfalls erst ab dem 7. Februar 2008 bzw. dem 1. Januar 2008 gilt.

35

2. Die Feststellungsanträge weisen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259).

36

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

37

B. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche ab dem 1. März 2007 nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden.

38

I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt.

39

1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

40

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

41

b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet, weshalb es für die Änderung der Versorgungsbedingungen entgegen der Auffassung des Klägers keiner Störung der Geschäftsgrundlage bedarf. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).

42

2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.). Die fehlende Schriftlichkeit des Widerrufs wird vom Kläger nicht gerügt.

43

II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

44

1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

45

a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

46

aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

47

bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64; vgl. auch BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).

48

Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

49

cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

50

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

51

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 40; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73).

52

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74).

53

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

54

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181).

55

b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72).

56

c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

57

aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.). Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

58

bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen geht der Kläger mittlerweile selbst davon aus, dass die GBV 2008 nicht in die erdiente Dynamik eingreift. Auf seinen insoweit anderslautenden erstinstanzlichen Vortrag ist er nicht mehr zurückgekommen.

59

cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

(1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte habe die für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse erforderlichen Gründe nachvollziehbar dargelegt. Die Prognose, ihre Einnahmen würden sich bis zum Jahr 2009 um jährlich 3 vH verringern und bis zum Jahr 2025 werde es zu einem weiteren linearen Einnahmerückgang um jährlich 2 vH kommen, sei nicht zu beanstanden. Dieser Prognose lägen nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Da sich die Beklagte zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziere, sei es gerechtfertigt, für die Prognose ihrer Gesamteinnahmen auf die auf der Grundlage der Zahlen aus der Vergangenheit zu prognostizierenden Mitgliedsbeiträge und damit auf die künftige Entwicklung des Mitgliederbestandes abzustellen. Insoweit habe der Kläger selbst vorgetragen, die Mitgliederzahlen der Beklagten seien von 2001 bis 2002 um 5,72 vH, von 2002 bis 2003 um 4,6 vH und von 2003 bis 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Diese Entwicklung habe der Zeuge D bestätigt. Nach dessen Bekundungen seien die Beitragseinnahmen der Beklagten vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2004 um insgesamt 9,23 vH zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose der Beklagten, es werde im Jahr 2005 zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen um ca. 3 vH kommen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die Annahme der Beklagten, ihre Einnahmen würden sich auch in den Folgejahren bis zum Jahr 2009 um mehr als 3 vH jährlich verringern. Insoweit habe der Zeuge K nachvollziehbar bekundet, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Letztlich sei vor dem Hintergrund der Zahlen aus der Vergangenheit auch die Grundannahme der Beklagten, ihre Mitgliedseinnahmen würden sich in der weiteren Zukunft jährlich um 2 vH reduzieren, schlüssig und nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. Die Vorgaben der Budgetierungsrichtlinie, wonach nur 50 bzw. 51 vH der Einnahmen für Personalkosten verwandt werden dürften, müssten auch dann hingenommen werden, wenn diese in den vergangenen Jahren nicht eingehalten wurden.

61

(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

62

(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten.

63

(b) Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht.

64

Der Kläger rügt, der Beklagten seien bei ihrer Prognose der Mitglieder- und Beitragsentwicklung erhebliche Fehler unterlaufen. Die Annahme, es werde bis zum Jahr 2025 zu einem linearen Mitgliederrückgang um jährlich 2 vH kommen, sei eine bloße Fiktion. Zudem dürfe nur auf die aktiven Arbeitnehmer als Vollbeitragszahler abgestellt werden. Im Übrigen sei der Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 im Vergleich zum zugrunde liegenden Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 zu lang. Die künftige Mitglieder- und Beitragsentwicklung hätte deshalb durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen K durch das Landesarbeitsgericht. Der Zeuge K habe sich nur zu den Ausgaben und nicht zu den Einnahmen der Beklagten geäußert.

65

Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten sachliche Gründe für den Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 bereits aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern würden. Auf den genauen prozentualen Umfang, in dem sich die Mitgliederzahlen und die Beitragseinnahmen und damit auch die Gesamteinnahmen der Beklagten entwickeln würden, kommt es nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitglieder- und Beitragsentwicklung bedurfte es deshalb nicht.

66

(aa) Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rückläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zurück. Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH, allerdings stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an. Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demselben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte.

67

(bb) Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro, allerdings verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gingen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf 414.044.390,00 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 2008 stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im Jahr 2009 auf 415.594.444,00 Euro an. Jedoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen.

68

(cc) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der Beklagten zu prognostizieren war. Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines nicht unwesentlichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb war weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitgliederentwicklung erforderlich noch die Aussage des Zeugen K für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang.

69

(dd) Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe gehabt, steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der der Prognose zugrunde liegende Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 im Verhältnis zum Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 sehr kurz ist. Zum einen wurde die Beklagte erst im März 2001 gegründet und verfügte deshalb erst seit diesem Zeitpunkt über Zahlenwerk zu ihren Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen; des ungeachtet hatten bereits die Gründungsgewerkschaften in den Jahren seit 1991 einen erheblichen Rückgang der Mitgliederzahlen von 4.316.909 im Jahr 1991 (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1992 S. 733) auf 2.806.496 Mitglieder bei Gründung der Beklagten im März 2001 zu verzeichnen. Zum anderen hat die Entwicklung des Mitgliederbestandes und der Beitragseinnahmen in der Zeit von 2005 bis 2010 die auf der Grundlage des Betrachtungszeitraums von 2001 bis 2004 erstellte Prognose der Beklagten im Wesentlichen bestätigt.

70

(ee) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit dem zu erwartenden Rückgang ihrer Einnahmen nachvollziehbar sachliche Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte ihrer Prognose sämtliche Beitragseinnahmen und nicht nur die Beitragseinnahmen zugrunde gelegt hat, die von den aktiven Arbeitnehmern als Vollbeitragszahlern geleistet wurden. Die Einnahmesituation der Beklagten, die sich zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, wird durch die Mitgliedsbeiträge sämtlicher Mitglieder und nicht nur der Mitglieder bestimmt, die einen vollen Beitrag zahlen. Deshalb durfte die Beklagte sämtliche Beitragseinnahmen berücksichtigen.

71

2. Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

72

a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

73

aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

74

bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

75

Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Medien auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

76

(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

77

(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrages 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt. Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde entsprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94).

78

(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 95). Es ist weiter zu beachten, dass die ehemaligen DAG-Beschäftigten keine Versorgung nach der UR 88 erhalten haben, weil die DAG als nicht DGB-Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. und eine Ablösung der UR 88 deshalb nicht möglich war.

79

(c) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat.

80

(d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der Beklagten künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Dieser bestand darin, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war.

81

(e) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die Beklagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde.

82

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37).

83

Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass sie für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich deshalb das Risiko, von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen zu werden, nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung dennoch befürchten musste, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG einstehen zu müssen, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vorgebracht. Sein Vorbringen beschränkt sich auf reine Vermutungen.

84

(f) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das von der Beklagten angeführte Kriterium der Ausfinanzierung rechtfertige es nicht, die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG vollständig von der Ablösung auszunehmen, da auch die Verpflichtungen der Unterstützungskasse gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien teilweise rückgedeckt und damit teilweise ausfinanziert gewesen seien, gebietet auch dies keine andere Bewertung. Die Mitarbeiter der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien verlieren infolge der Ablösung der für sie geltenden Versorgungsordnung durch die GBV 2008 ihre Versorgungsanwartschaften nicht vollständig, sondern nur teilweise. Die GBV 2008 führt weder zu einem Eingriff auf der ersten noch zu einem Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe, sondern kann allenfalls zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen. Damit bleiben den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik ungeschmälert erhalten. Sie können nach der GBV 2008 auch weiterhin Zuwächse - wenn auch in geringerem Umfang - erwerben.

85

(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

86

Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Nr. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Nr. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.

87

b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.

88

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.

89

Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten.

90

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.

91

aa) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Nr. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

92

bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

93

cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

94

III. Da die UR 88 bereits zum 1. März 2007 durch die GBV 2008 wirksam abgelöst wurden, sind die auf spätere Ablösungszeitpunkte, namentlich den 7. Februar 2008 und den 31. Dezember 2007 gerichteten Hilfsanträge des Klägers ebenfalls unbegründet.

95

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Hormel    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2013 - 17 Sa 85/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten.

2

Der am 11. März 1960 geborene Kläger ist seit dem 1. März 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden: NWS AG). Bei dieser galt zuletzt die „Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG, für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige“ vom 12. Dezember 1997 (im Folgenden: BV 1997). Diese bestimmt:

        

VERSORGUNGSORDNUNG

        

Die Nw S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsangehörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der Gesellschaft eine zusätzliche

        

Alters-, Invaliditäts-

        

und Hinterbliebenenversorgung

        

in folgendem Umfang:

                 
        

§ 1     

        

Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs

        

1.    

Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsangehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

        

…       

        
        

§ 2   

        

Versorgungsleistungen

        

Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen haben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Ziffer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

                 

Alters- und Invaliditätsversorgung

(§§ 3, 4),

                 

Hinterbliebenenversorgung

(§ 5).

                          
        

§ 3     

        

Alters- und Invaliditätsversorgung

        

1.      

Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige erhält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt.

        

2.      

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt:

                 

a)    

auf Wunsch der NWS oder des Betriebsangehörigen, wenn der Betriebsangehörige

                          

-     

das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder

                          

-     

vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt

                          

oder  

                 

b)      

wenn der Betriebsangehörige infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Dienstpflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der Lage ist, andere gleichwertige Leistungen zu erbringen.

                          

Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der Vorstand aufgrund des Zeugnisses eines Vertragsarztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung bezieht.

        

3.    

Das Ruhegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfallen, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbliebenenversorgung gemäß § 5 an.

                          
        

§ 4     

        

Höhe und Berechnung des Ruhegeldes

        

1.    

a)    

Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 monatlich 15 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %.

                 

b)    

Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente maßgebende Zugangsfaktor wird für das NWS-Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben.

                 

c)      

Die Gesamtversorgung (Sozialversicherungsrenten, Versorgungsleistungen auf früheren Tätigkeiten und NWS-Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversicherungsrente dabei immer mit dem Rentenzugangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz:

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des Betriebsangehörigen für Zeiten beruht, in denen er wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze nicht beitragspflichtig war;

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeiträgen beruht;

                          

-       

Erhöhung oder Verminderung der Sozialversicherungsrente als Folge eines Versorgungsausgleichs anläßlich einer Ehescheidung;

                          

-     

Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz.

                          

Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen.

                 

d)    

An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist:

                          

Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3,--/Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Dienstjahren DM 4,--/Dienstjahr.

                                   
        

2.    

Der Festsetzung des ruhegeldberechtigten Einkommens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. außertarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs-, Leistungs- und Familienzulagen.

                 

Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz.

                 

...     

                          
        

§ 5     

        

Hinterbliebenenversorgung

        

1.    

Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt.

        

…“    

3

Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wurden durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellschaften des E-Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf diese Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E K AG, die eine 100%-ige Tochter der Beklagten war. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war bis zum 30. April 2014 „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern“. Im E-Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Zwischen der E K AG - als beherrschter Gesellschaft - und der Beklagten - als herrschender Gesellschaft - bestand bis zum 30. April 2014 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die E K AG wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 18. März 2014 im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister eingetragen.

4

Die E AG erstellte im Jahr 2003 unter dem Namen „TOP FIT“ ein „Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm“, dessen Ziel die konzernweite Einsparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen.

5

Die E K AG kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. In anderen konzernangehörigen Gesellschaften gingen die Arbeitgeber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E K AG, und die bei diesen bestehenden (Gesamt-)Betriebsräte die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden: BV Neuordnung). Diese lautet auszugsweise:

        

„Präambel

        

Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/02.10.2003 sind die operativen NWS-Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E-Gesellschaften verschmolzen worden. ...

        

Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhandlungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.

        

Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs-Programms Top-Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen.

        

Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:

        

A.    

Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen Ruhegeldordnungen (RO)

        

…       

        
        

9.    

Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der Nw S AG für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige

        

9.1     

Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

        

9.2     

Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

        

9.2.1 

Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.

                 

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigten. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

                 

Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungsprozentsatz‘) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

        

9.2.2 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistungen dar:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.

                 

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar.

                 

Bei Inanspruchnahme von Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinterbliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung gezahlt.

                 

Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben genannten Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übernommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 berechnete Betrag für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt.

                 

Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem Behinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %.

                 

Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

        

9.2.3 

Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt ermittelt:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

        

…       

        
        

B.    

Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen

        

1.    

Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen

                 

Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung.

        

2.    

Höchstbegrenzung

                 

Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten hätte.

        

3.    

Rentennahe Jahrgänge

                 

Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004.

                          
        

C.      

Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter

        

…       

        
                          
        

E.    

In-Kraft-Treten und Kündigungsfrist

                 

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.“

6

Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die E Support GmbH dem Kläger seinen auf der Grundlage der BV Neuordnung festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz mit 18,28 % mit.

7

Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, folgende „Erklärung Zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004“ ab:

        

„Es wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die ‚Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet ist.

        

Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.“

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgungsansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich-proportionalen Gründen für einen Eingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sachlich-proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie im Jahr 2003 im Rahmen des „TOP FIT“-Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E-Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E-Aktie sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss gefasst worden, das „TOP FIT“-Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den Betriebsräten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jährlich ausgehandelt worden. Schon wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen ihr und der E K AG komme es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen sei.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

A. Die Klage ist zulässig.

14

I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger „bei Eintritt des Versorgungsfalls“ ein Ruhegeld nach der BV 1997 zu zahlen. § 3 der BV 1997 setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall „Alter“ oder der der „Invalidität“ eingetreten ist, so dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist.

15

II. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig.

16

1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach richten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entsprechende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt.

17

2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200). Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV 1997 zu zahlen.

18

3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

19

B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der vom Kläger nach der BV 1997 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259).

22

2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).

23

II. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich.

24

III. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.

25

1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ein. Der Endgehaltsbezug der Versorgungszusage nach der BV 1997 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25).

26

2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich „anerkannt“, „dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zusteht“. Sie hat zudem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36). Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht.

27

IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gelegenheit zu geben, weiter vorzutragen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

28

1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend.

29

2. Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen.

30

a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.

31

b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292).

32

c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der E K AG - von der Führungsgesellschaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen“ ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist.

33

3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der „Sachlichkeit“ mit dem der „Proportionalität“ folge, dass es auf das Verhältnis zwischen den „sachlichen Gründen“ und der konkreten Maßnahme, bezogen auf die Schwere des Eingriffs und die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu einem überschießenden Eingriff in das betriebliche Versorgungssystem komme. Hierzu habe er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einzelnen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Dies habe die Beklagte verabsäumt. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

34

a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN).

35

b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt.

36

aa) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe).

37

bb) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum.

38

cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41).

39

4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachlich-proportionalen Gründe und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Becker    

        

    Schultz    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

2

Der im Dezember 1956 geborene Kläger nahm am 1. Juli 1982 eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 28. Juni 1982 heißt es ua.:

        

„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen.

        

…       

        

Die Vertragsparteien erkennen die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen’, die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an.“

3

In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

        

§ 6 Zusätzliche Altersversorgung

        

(1)     

Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*

        

…“    

        
4

Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstützungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es:

        

§ 1 Leistungen, Geltungsbereich

        

…       

        
        

(3)     

Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. …

        

§ 2 Begünstigte

        

…       

        
        

(4)     

Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). …

        

…       

        
        

§ 4 Bemessungsentgelt

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. …

        

…       

                 
        

§ 5 Versorgungsfähige Zeiten

        

(1)     

Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3)     

Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4)     

Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

…       

        
        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

…       

        
        

§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden

        

…       

        
        

(3)     

Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht.

        

…       

        
        

§ 30 Finanzierung

        

(1)     

Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

        

(2)     

Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.

        

…“    

        
5

Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

Durch den Beitritt eines Kassenmitgliedes werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“

6

Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 ua. um folgende Bestimmung ergänzt:

        

§ 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen

        

(1)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.

        

…       

        
        

(3)     

Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unterstützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt.

        

…“    

        
7

Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:

        

§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen          

        

1.    

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortgeführt.

        

2.    

Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“

8

In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es ua.:

        

„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, auf ver.di über.

        

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

        

Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.

        

…       

        

Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“

9

Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.

        

Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.

        

Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.

        

Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.

        

Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.

        

Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“

10

In einer „Information“ der Beklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es:

        

„…,     

        

die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.

        

Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle ver.di-Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.

        

Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.

        

Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.

        

…“    

11

In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.

        

Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.

        

Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben.

        

Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di.

        

Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.

        

…       

        

Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.

        

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten.

        

Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007.

        

Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.

        

…“    

12

Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 12. Dezember 2007 bestimmt ua.:

        

„Mit Inkrafttreten der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten werden folgende Regelungen außer Kraft gesetzt:

        

…       

        

5. AAB ÖTV

        

§ 1 Geltungsbereich, § 2 Arbeitsvertrag, § 3 Probezeit, § 4 Beschäftigungszeit, § 7 Fort- und Weiterbildung, …“

13

Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

        

§ 20 Betriebliche Altersversorgung

        

ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“

14

Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

        

Präambel

        

Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist.

        

Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.

        

Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

        

…       

        

§ 2 Widerruf und Ablösung

        

(1)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.

        

(2)     

Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützungskasse überführt.

        

(3)     

Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegenüber denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren.

        

(4)     

Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen1.

        

(5)     

Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt.

        

(6)     

Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.

                          
        

1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriegewerkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.

                 
        

§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung.

        

…       

        
        

§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte

        

(1)     

Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von ver.di keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

        

(2)     

Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95.

        

…       

        
        

§ 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände)

        

(1)     

Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.

                 

…       

        

(2)     

Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand).

                 

Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.

        

(3)     

Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.

                 

Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.

                 

Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.

        

…       

        
                          
        

…       

        
        

3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88.

        

§ 7 Versorgungsleistung

        

(1)     

Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen.

        

(2)     

Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt.

        

…“    

        
15

Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

        

„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.

        

Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB.

        

In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.

        

Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungsorganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.

        

Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.

        

Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen.

        

Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt.

        

Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.

16

Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

17

Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 im Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 420.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 415.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro.

18

Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

19

Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und ua. für alle Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich iHv. 5 vH vorsah. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

20

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.

21

Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden für den Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe keine hinreichenden Gründe. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Der Rückschluss von sinkenden Mitgliederzahlen auf sinkende Beitragszahlungen sei unzutreffend. Das Verhältnis von Eingriff und beabsichtigter Einsparung sei unangemessen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk widerspräche der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

22

Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

23

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, sondern für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

hilfsweise,

1. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 7. Februar 2008 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

äußerst hilfsweise,

2. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 31. Dezember 2007 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist.

24

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

26

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

27

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

28

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger mit dem Hauptantrag die generelle Unwirksamkeit der Ablösung und damit festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen. Die beiden Hilfsanträge dienen der zeitlichen Begrenzung der Ablösung auf die Zeit ab dem 7. Februar 2008 (Hilfsantrag zu 1.) und ab dem 1. Januar 2008 (Hilfsantrag zu 2.).

29

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19).

30

2. Danach begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass sich seine Ruhegeldansprüche weiterhin nach den Unterstützungsrichtlinien 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung der UR 88 richten.

31

Mit dem Hauptantrag will der Kläger festgestellt wissen, dass die von der Beklagten behauptete Ablösung der bislang für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblichen UR 88 durch die GBV 2008 nicht wirksam ist und sich deshalb seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 88 richten. Dem Einleitungssatz des Hauptantrags, mit dem festgestellt werden soll, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung richten, kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu.

32

3. Mit den beiden Hilfsanträgen schränkt der Kläger sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren in zeitlicher Hinsicht ein. Mit dem ersten Hilfsantrag möchte er festgestellt wissen, dass sich seine Versorgungsansprüche erst ab dem 7. Februar 2008, dem Tag der Verlautbarung der GBV 2008, nach der GBV 2008 richten. Für den Fall, dass auch dieser Antrag unbegründet sein sollte, begehrt der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Feststellung, dass die GBV 2008 für seine Versorgungsansprüche jedenfalls erst ab dem 1. Januar 2008 maßgeblich ist. Beide Hilfsanträge dienen dem Ziel, den in der GBV 2008 auf den 1. März 2007 bestimmten Ablösestichtag auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich auf den 7. Februar 2008, zumindest aber auf den 1. Januar 2008 hinauszuschieben.

33

II. Mit diesem Inhalt sind die Feststellungsanträge zulässig.

34

1. Die Klageanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet, sowie im Rahmen der Hilfsanträge darüber, ob die GBV 2008 jedenfalls erst ab dem 7. Februar 2008 bzw. dem 1. Januar 2008 gilt.

35

2. Die Feststellungsanträge weisen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259).

36

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

37

B. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche ab dem 1. März 2007 nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden.

38

I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt.

39

1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

40

a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1982 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

41

b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet, weshalb es für die Änderung der Versorgungsbedingungen entgegen der Auffassung des Klägers keiner Störung der Geschäftsgrundlage bedarf. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).

42

2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.). Die fehlende Schriftlichkeit des Widerrufs wird vom Kläger nicht gerügt.

43

II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

44

1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

45

a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

46

aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

47

bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64; vgl. auch BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).

48

Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

49

cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

50

Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

51

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 40; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73).

52

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74).

53

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

54

Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181).

55

b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72).

56

c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

57

aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen(vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.). Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

58

bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen geht der Kläger mittlerweile selbst davon aus, dass die GBV 2008 nicht in die erdiente Dynamik eingreift. Auf seinen insoweit anderslautenden erstinstanzlichen Vortrag ist er nicht mehr zurückgekommen.

59

cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

(1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte habe die für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse erforderlichen Gründe nachvollziehbar dargelegt. Die Prognose, ihre Einnahmen würden sich bis zum Jahr 2009 um jährlich 3 vH verringern und bis zum Jahr 2025 werde es zu einem weiteren linearen Einnahmerückgang um jährlich 2 vH kommen, sei nicht zu beanstanden. Dieser Prognose lägen nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Da sich die Beklagte zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziere, sei es gerechtfertigt, für die Prognose ihrer Gesamteinnahmen auf die auf der Grundlage der Zahlen aus der Vergangenheit zu prognostizierenden Mitgliedsbeiträge und damit auf die künftige Entwicklung des Mitgliederbestandes abzustellen. Insoweit habe der Kläger selbst vorgetragen, die Mitgliederzahlen der Beklagten seien von 2001 bis 2002 um 5,72 vH, von 2002 bis 2003 um 4,6 vH und von 2003 bis 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Diese Entwicklung habe der Zeuge D bestätigt. Nach dessen Bekundungen seien die Beitragseinnahmen der Beklagten vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2004 um insgesamt 9,23 vH zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose der Beklagten, es werde im Jahr 2005 zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen um ca. 3 vH kommen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die Annahme der Beklagten, ihre Einnahmen würden sich auch in den Folgejahren bis zum Jahr 2009 um mehr als 3 vH jährlich verringern. Insoweit habe der Zeuge K nachvollziehbar bekundet, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Letztlich sei vor dem Hintergrund der Zahlen aus der Vergangenheit auch die Grundannahme der Beklagten, ihre Mitgliedseinnahmen würden sich in der weiteren Zukunft jährlich um 2 vH reduzieren, schlüssig und nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. Die Vorgaben der Budgetierungsrichtlinie, wonach nur 50 bzw. 51 vH der Einnahmen für Personalkosten verwandt werden dürften, müssten auch dann hingenommen werden, wenn diese in den vergangenen Jahren nicht eingehalten wurden.

61

(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

62

(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten.

63

(b) Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht.

64

Der Kläger rügt, der Beklagten seien bei ihrer Prognose der Mitglieder- und Beitragsentwicklung erhebliche Fehler unterlaufen. Die Annahme, es werde bis zum Jahr 2025 zu einem linearen Mitgliederrückgang um jährlich 2 vH kommen, sei eine bloße Fiktion. Zudem dürfe nur auf die aktiven Arbeitnehmer als Vollbeitragszahler abgestellt werden. Im Übrigen sei der Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 im Vergleich zum zugrunde liegenden Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 zu lang. Die künftige Mitglieder- und Beitragsentwicklung hätte deshalb durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen K durch das Landesarbeitsgericht. Der Zeuge K habe sich nur zu den Ausgaben und nicht zu den Einnahmen der Beklagten geäußert.

65

Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten sachliche Gründe für den Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 bereits aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern würden. Auf den genauen prozentualen Umfang, in dem sich die Mitgliederzahlen und die Beitragseinnahmen und damit auch die Gesamteinnahmen der Beklagten entwickeln würden, kommt es nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitglieder- und Beitragsentwicklung bedurfte es deshalb nicht.

66

(aa) Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rückläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zurück. Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH, allerdings stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an. Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demselben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte.

67

(bb) Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro, allerdings verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gingen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf 414.044.390,00 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 2008 stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im Jahr 2009 auf 415.594.444,00 Euro an. Jedoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen.

68

(cc) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der Beklagten zu prognostizieren war. Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines nicht unwesentlichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb war weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitgliederentwicklung erforderlich noch die Aussage des Zeugen K für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang.

69

(dd) Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe gehabt, steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der der Prognose zugrunde liegende Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 im Verhältnis zum Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 sehr kurz ist. Zum einen wurde die Beklagte erst im März 2001 gegründet und verfügte deshalb erst seit diesem Zeitpunkt über Zahlenwerk zu ihren Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen; des ungeachtet hatten bereits die Gründungsgewerkschaften in den Jahren seit 1991 einen erheblichen Rückgang der Mitgliederzahlen von 4.316.909 im Jahr 1991 (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1992 S. 733) auf 2.806.496 Mitglieder bei Gründung der Beklagten im März 2001 zu verzeichnen. Zum anderen hat die Entwicklung des Mitgliederbestandes und der Beitragseinnahmen in der Zeit von 2005 bis 2010 die auf der Grundlage des Betrachtungszeitraums von 2001 bis 2004 erstellte Prognose der Beklagten im Wesentlichen bestätigt.

70

(ee) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit dem zu erwartenden Rückgang ihrer Einnahmen nachvollziehbar sachliche Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte ihrer Prognose sämtliche Beitragseinnahmen und nicht nur die Beitragseinnahmen zugrunde gelegt hat, die von den aktiven Arbeitnehmern als Vollbeitragszahlern geleistet wurden. Die Einnahmesituation der Beklagten, die sich zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, wird durch die Mitgliedsbeiträge sämtlicher Mitglieder und nicht nur der Mitglieder bestimmt, die einen vollen Beitrag zahlen. Deshalb durfte die Beklagte sämtliche Beitragseinnahmen berücksichtigen.

71

2. Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.

72

a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

73

aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

74

bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

75

Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Medien auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

76

(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

77

(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrages 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt. Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde entsprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94).

78

(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 95). Es ist weiter zu beachten, dass die ehemaligen DAG-Beschäftigten keine Versorgung nach der UR 88 erhalten haben, weil die DAG als nicht DGB-Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. und eine Ablösung der UR 88 deshalb nicht möglich war.

79

(c) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat.

80

(d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der Beklagten künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Dieser bestand darin, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war.

81

(e) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die Beklagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde.

82

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37).

83

Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass sie für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich deshalb das Risiko, von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen zu werden, nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung dennoch befürchten musste, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG einstehen zu müssen, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vorgebracht. Sein Vorbringen beschränkt sich auf reine Vermutungen.

84

(f) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das von der Beklagten angeführte Kriterium der Ausfinanzierung rechtfertige es nicht, die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG vollständig von der Ablösung auszunehmen, da auch die Verpflichtungen der Unterstützungskasse gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien teilweise rückgedeckt und damit teilweise ausfinanziert gewesen seien, gebietet auch dies keine andere Bewertung. Die Mitarbeiter der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien verlieren infolge der Ablösung der für sie geltenden Versorgungsordnung durch die GBV 2008 ihre Versorgungsanwartschaften nicht vollständig, sondern nur teilweise. Die GBV 2008 führt weder zu einem Eingriff auf der ersten noch zu einem Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe, sondern kann allenfalls zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen. Damit bleiben den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik ungeschmälert erhalten. Sie können nach der GBV 2008 auch weiterhin Zuwächse - wenn auch in geringerem Umfang - erwerben.

85

(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

86

Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Nr. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Nr. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.

87

b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.

88

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.

89

Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten.

90

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.

91

aa) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Nr. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

92

bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

93

cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

94

III. Da die UR 88 bereits zum 1. März 2007 durch die GBV 2008 wirksam abgelöst wurden, sind die auf spätere Ablösungszeitpunkte, namentlich den 7. Februar 2008 und den 31. Dezember 2007 gerichteten Hilfsanträge des Klägers ebenfalls unbegründet.

95

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Hormel    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2013 - 17 Sa 85/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten.

2

Der am 11. März 1960 geborene Kläger ist seit dem 1. März 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden: NWS AG). Bei dieser galt zuletzt die „Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG, für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige“ vom 12. Dezember 1997 (im Folgenden: BV 1997). Diese bestimmt:

        

VERSORGUNGSORDNUNG

        

Die Nw S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsangehörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der Gesellschaft eine zusätzliche

        

Alters-, Invaliditäts-

        

und Hinterbliebenenversorgung

        

in folgendem Umfang:

                 
        

§ 1     

        

Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs

        

1.    

Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsangehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

        

…       

        
        

§ 2   

        

Versorgungsleistungen

        

Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen haben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Ziffer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:

                 

Alters- und Invaliditätsversorgung

(§§ 3, 4),

                 

Hinterbliebenenversorgung

(§ 5).

                          
        

§ 3     

        

Alters- und Invaliditätsversorgung

        

1.      

Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige erhält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt.

        

2.      

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt:

                 

a)    

auf Wunsch der NWS oder des Betriebsangehörigen, wenn der Betriebsangehörige

                          

-     

das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder

                          

-     

vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt

                          

oder  

                 

b)      

wenn der Betriebsangehörige infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Dienstpflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der Lage ist, andere gleichwertige Leistungen zu erbringen.

                          

Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der Vorstand aufgrund des Zeugnisses eines Vertragsarztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung bezieht.

        

3.    

Das Ruhegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfallen, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbliebenenversorgung gemäß § 5 an.

                          
        

§ 4     

        

Höhe und Berechnung des Ruhegeldes

        

1.    

a)    

Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 monatlich 15 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %.

                 

b)    

Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente maßgebende Zugangsfaktor wird für das NWS-Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben.

                 

c)      

Die Gesamtversorgung (Sozialversicherungsrenten, Versorgungsleistungen auf früheren Tätigkeiten und NWS-Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversicherungsrente dabei immer mit dem Rentenzugangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz:

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des Betriebsangehörigen für Zeiten beruht, in denen er wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze nicht beitragspflichtig war;

                          

-     

der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeiträgen beruht;

                          

-       

Erhöhung oder Verminderung der Sozialversicherungsrente als Folge eines Versorgungsausgleichs anläßlich einer Ehescheidung;

                          

-     

Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz.

                          

Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen.

                 

d)    

An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist:

                          

Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3,--/Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Dienstjahren DM 4,--/Dienstjahr.

                                   
        

2.    

Der Festsetzung des ruhegeldberechtigten Einkommens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. außertarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs-, Leistungs- und Familienzulagen.

                 

Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz.

                 

...     

                          
        

§ 5     

        

Hinterbliebenenversorgung

        

1.    

Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt.

        

…“    

3

Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wurden durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellschaften des E-Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf diese Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E K AG, die eine 100%-ige Tochter der Beklagten war. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war bis zum 30. April 2014 „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern“. Im E-Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Zwischen der E K AG - als beherrschter Gesellschaft - und der Beklagten - als herrschender Gesellschaft - bestand bis zum 30. April 2014 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die E K AG wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 18. März 2014 im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister eingetragen.

4

Die E AG erstellte im Jahr 2003 unter dem Namen „TOP FIT“ ein „Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm“, dessen Ziel die konzernweite Einsparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen.

5

Die E K AG kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. In anderen konzernangehörigen Gesellschaften gingen die Arbeitgeber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E K AG, und die bei diesen bestehenden (Gesamt-)Betriebsräte die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden: BV Neuordnung). Diese lautet auszugsweise:

        

„Präambel

        

Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/02.10.2003 sind die operativen NWS-Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E-Gesellschaften verschmolzen worden. ...

        

Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhandlungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.

        

Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs-Programms Top-Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen.

        

Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:

        

A.    

Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen Ruhegeldordnungen (RO)

        

…       

        
        

9.    

Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der Nw S AG für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige

        

9.1     

Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

        

9.2     

Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

        

9.2.1 

Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.

                 

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigten. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

                 

Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungsprozentsatz‘) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

        

9.2.2 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistungen dar:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.

                 

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar.

                 

Bei Inanspruchnahme von Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinterbliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung gezahlt.

                 

Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben genannten Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übernommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 berechnete Betrag für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt.

                 

Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem Behinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %.

                 

Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

        

9.2.3 

Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt ermittelt:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

        

…       

        
        

B.    

Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen

        

1.    

Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen

                 

Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung.

        

2.    

Höchstbegrenzung

                 

Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten hätte.

        

3.    

Rentennahe Jahrgänge

                 

Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004.

                          
        

C.      

Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter

        

…       

        
                          
        

E.    

In-Kraft-Treten und Kündigungsfrist

                 

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.“

6

Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die E Support GmbH dem Kläger seinen auf der Grundlage der BV Neuordnung festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz mit 18,28 % mit.

7

Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, folgende „Erklärung Zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004“ ab:

        

„Es wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die ‚Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet ist.

        

Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.“

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgungsansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich-proportionalen Gründen für einen Eingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sachlich-proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie im Jahr 2003 im Rahmen des „TOP FIT“-Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E-Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E-Aktie sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss gefasst worden, das „TOP FIT“-Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den Betriebsräten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jährlich ausgehandelt worden. Schon wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen ihr und der E K AG komme es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen sei.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

A. Die Klage ist zulässig.

14

I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger „bei Eintritt des Versorgungsfalls“ ein Ruhegeld nach der BV 1997 zu zahlen. § 3 der BV 1997 setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall „Alter“ oder der der „Invalidität“ eingetreten ist, so dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist.

15

II. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig.

16

1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach richten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entsprechende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt.

17

2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200). Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV 1997 zu zahlen.

18

3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

19

B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der vom Kläger nach der BV 1997 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259).

22

2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).

23

II. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich.

24

III. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.

25

1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ein. Der Endgehaltsbezug der Versorgungszusage nach der BV 1997 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25).

26

2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich „anerkannt“, „dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zusteht“. Sie hat zudem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36). Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht.

27

IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gelegenheit zu geben, weiter vorzutragen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

28

1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend.

29

2. Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen.

30

a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.

31

b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292).

32

c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der E K AG - von der Führungsgesellschaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen“ ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist.

33

3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der „Sachlichkeit“ mit dem der „Proportionalität“ folge, dass es auf das Verhältnis zwischen den „sachlichen Gründen“ und der konkreten Maßnahme, bezogen auf die Schwere des Eingriffs und die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu einem überschießenden Eingriff in das betriebliche Versorgungssystem komme. Hierzu habe er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einzelnen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Dies habe die Beklagte verabsäumt. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

34

a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN).

35

b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt.

36

aa) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe).

37

bb) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum.

38

cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41).

39

4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachlich-proportionalen Gründe und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Becker    

        

    Schultz    

                 

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 956/08 - wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin zu 1. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 956/08 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie mit dem Feststellungsantrag eine Entscheidung auch für den Zeitraum begehrt, in dem sie selbst Altersrente, vorgezogenes Ruhegeld oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht (§ 13 Abs. 7 Satz 2 VTV 98).

Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin zu 1. unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 956/08 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15. Mai 2008 - 1 Ca 105/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 27.770,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30. November 2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin zu 1. ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.276,81 Euro zusteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 1. zu 1/36, der ursprünglich mitverklagte Kläger zu 2. zu 1/9 und die Beklagte zu 31/36 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in erster und zweiter Instanz haben die Beklagte zu 97/100 und die Klägerin zu 1. selbst zu 3/100 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster und zweiter Instanz hat der ursprünglich mitverklagte Kläger zu 2. zu 1/9, die Klägerin zu 1. zu 1/36 und die Beklagte selbst zu 31/36 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des ursprünglich mitverklagten Klägers zu 2. hat dieser selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1. zu 3/100 und die Beklagte zu 97/100 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1. (künftig: Klägerin) und die Beklagte streiten in der Revision noch über die Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin.

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 14. April 2005 verstorbenen H R. Dieser war seit dem 14. Juli 1980 als leitender Redakteur bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1985 ebenfalls bei der Beklagten tätig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung erzielte sie eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.844,23 Euro brutto.

3

Der Arbeitsvertrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vom 27. Juni 1980 enthält ua. folgende Regelungen:

        

„…    

        

§ 2

        

Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der DW in seiner jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 7

        

Die DW gewährt - unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen - Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Versorgungstarifvertrages vom 1.8.1966 in der jeweils maßgebenden Fassung. Dem Arbeitnehmer werden gemäß § 4 des Versorgungstarifvertrages _ Jahre und _ Monate auf die Wartezeit angerechnet.

        

…“    

4

Der in § 7 des Arbeitsvertrages erwähnte Versorgungstarifvertrag war am 31. Januar 1969 rückwirkend zum 1. August 1966 als Haustarifvertrag abgeschlossen worden. Später kam es zum Abschluss weiterer, auch die Versorgung betreffender Tarifverträge. Ua. wurde am 30. Juni 1981 ein Haustarifvertrag abgeschlossen, der jedoch zum 31. März 1993 gekündigt wurde. Am 11. Februar 1998 schloss die Beklagte mit der IG Medien, der Deutschen Angestelltengewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband e.V. und der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden einen neuen Versorgungstarifvertrag (künftig: VTV 1998). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

„Der zum 31.03.1993 gekündigte Versorgungstarifvertrag vom 30.06.1981 wird rückwirkend zum 01.04.1993 in Kraft gesetzt. Er erhält unter Einbeziehung des ab 01.11.1994 geltenden Tarifvertrages vom 23.02.1995 nachstehende Neufassung.

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Versorgungstarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der Deutschen Welle, die von ihr vor dem 01. April 1993 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eingestellt worden sind und bei Eintritt des Versorgungsfalles im unbefristeten Arbeitsverhältnis außerhalb der arbeitsvertraglichen Probezeit stehen, soweit Abs. 2 bis 4 keine abweichende Regelung vorsieht.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Versorgungsberechtigte

        

(1)     

Die Deutsche Welle gewährt ihren im § 1 genannten Arbeitnehmern Versorgungsleistungen aufgrund dieses Versorgungstarifvertrages.

        

…       

        
                          
        

§ 3     

        

Versorgungsleistungen

        

(1)     

Versorgungsleistungen sind

                 

a)    

Altersrente (Regelaltersrente, sonstige Altersrente),

                 

…       

        
                 

e)    

Witwen- und Witwerrente,

                 

…       

        
        

§ 5     

        

Anrechnungsfähige Dienstzeit

        

(1)     

Anrechnungsfähige Dienstzeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer … in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der DW verbracht hat … Ausgenommen bleiben Zeiten, für die der Arbeitnehmer weder Gehalt noch Krankenbezüge zu beanspruchen hat, wenn solche Zeiten zusammenhängend einen Monat übersteigen. In gleicher Weise werden Dienstzeiten bei anderen Rundfunkanstalten der ARD einschließlich RIAS, DeutschlandRadio und ZDF oder deren Gemeinschaftseinrichtungen angerechnet, sofern sie unmittelbar vor der Einstellung bei der DW lagen.

        

(2)     

Sonstige Berufszeiten werden bis zu insgesamt 4 Jahren angerechnet, wenn sie … in einem Arbeitsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis) unmittelbar vor dem Eintritt bei der Deutschen Welle verbracht worden sind und eine Tätigkeit zum Inhalt hatten, welche der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Zeitpunkt seiner Einstellung bei der DW im wesentlichen gleichartig war. …

        

§ 7     

        

Ruhegeldfähige Vergütung

        

(1)     

Ruhegeldfähige Vergütung ist das monatliche Grundgehalt vor Eintritt des Versorgungsfalles auf der Basis eines Vollzeitbeschäftigten oder - falls für den Berechtigten günstiger - das höchste monatliche Grundgehalt - bzw. soweit zur Grundvergütung noch ein zusätzliches 1 1/3-Gehalt gezahlt wurde, das 13 1/3 Zwölftel des höchsten monatlichen Grundgehaltes -, das während der letzten 10 Dienstjahre vor Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 1 Jahr ununterbrochen von der Deutschen Welle gezahlt worden ist.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Höhe der Rentenansprüche

        

Die Höhe des Anspruchs auf Altersrente und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt nach Erfüllung der Wartezeit 40 v.H. der ruhegeldfähigen Vergütung (§ 7). Der Anspruch steigt mit jedem über die Erfüllung der Wartezeit hinausgehenden Dienstjahr um 1,25 v.H. und mit jedem weiteren vollen Kalendermonat um 0,104 v.H. der ruhegeldfähigen Vergütung bis zu einem Höchstsatz von 60 v.H.

        

…       

        

§ 13   

        

Witwen- und Witwerrente

        

(1)     

Der überlebende Ehegatte des Berechtigten erhält, wenn die Ehe bis zum Tode des Berechtigten bestanden hat, eine Witwen- oder Witwerrente, falls der Berechtigte im Zeitpunkt seines Todes Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten hat oder zu beanspruchen gehabt hätte.

        

…       

        
        

(3)     

Witwen- und Witwerrente betragen 60 % der Altersrente oder der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

        

…       

        
        

(7)     

Solange der überlebende Ehegatte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der DW Vergütung bezieht, besteht ein Anspruch auf 25 v.H. der Witwen-/Witwerrente.

                 

Liegen die Voraussetzungen sowohl auf Zahlung der Altersrente, vorgezogenem Ruhegeld oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als auch von Witwen- bzw. Witwerrente vor, so werden dem überlebenden Ehegatten seine erworbenen Versorgungsleistungen gewährt. Daneben erhält er Witwen- oder Witwerrente gemäß Satz 1.

        

…       

        

§ 17   

        

Anrechnungen

        

(1)     

Hat der Berechtigte Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist diese Rente einschließlich der darin enthaltenen Beitragszuschüsse auf die Leistung nach diesem Vertrag anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen ist dabei der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beiträgen sowie auf Höherversicherungsbeiträgen basiert, an denen sich die Deutsche Welle oder ein früherer Arbeitgeber nicht beteiligt hat.

        

…       

        
        

§ 29   

        

Schluß- und Übergangsbestimmungen

        

(1)     

Dieser Versorgungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.1981 in Kraft. Er tritt an die Stelle der Versorgungsordnung vom 31.01.1969 in der Fassung vom 26.07.1972.

                 

…       

                 

III.   

                 

Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 11. Februar 1998 in Kraft; dies gilt für Abschnitt II dieses Tarifvertrages, soweit die ab 11. Februar 1998 geltende Neufassung des Versorgungstarifvertrages vom 30.06.1981 Änderungen gegenüber seiner bis zum 10. Februar 1998 geltenden Fassung enthält.“

5

Bereits am 24. März 1997 hatten mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, darunter auch die Beklagte, mit der IG Medien, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband e.V. und der Deutschen Orchestervereinigung e.V. mit Wirkung zum 1. März 1997 einen weiteren Versorgungstarifvertrag (künftig: VTV ARD 1997) abgeschlossen. Hinsichtlich des Geltungsbereichs enthält er folgende Regelung:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem Manteltarifvertrag eine Versorgungszusage beanspruchen können (nachfolgend: versorgungsfähiges Arbeitsverhältnis) und

        

...     

        

bei der Deutschen Welle nach dem 31.03.1993

        

…       

        

eingestellt worden sind.“

6

Der bei der Beklagten gültige Manteltarifvertrag (künftig: MTV) bestimmt ua.:

        

„810   

Ausschlußfristen

        

811     

Ansprüche auf Zahlung von Familienzuschlag, Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschlag, Zeitzuschlägen, Kostenerstattung, Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung, Reisekostenerstattung, Zehrgeld, Essengeldzuschuß sind innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens drei Monate nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen.

                 

Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 12 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen; dies gilt auch für Ansprüche der Rundfunkanstalten. Bei Schadenersatzansprüchen beginnt die Ausschlußfrist in dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

        

…“    

        
7

Zum 1. März 2001 trat der Ehemann der Klägerin in den Ruhestand. Er erhielt bis zu seinem Tod im April 2005 von der Beklagten eine Betriebsrente nach dem VTV 1998 in Höhe von zuletzt 2.177,85 Euro. Wäre seine Betriebsrente nach dem VTV ARD 1997 berechnet worden, hätte sich für ihn eine Betriebsrente von lediglich 810,41 Euro ergeben. Die Witwenrente beträgt nach § 5 Abs. 4 VTV ARD 1997 60 % der Altersrente des Berechtigten. Eine Kürzung oder Anrechnung für den Fall, dass die Witwe oder der Witwer eigenes Erwerbseinkommen bezieht, sieht dieser Tarifvertrag nicht vor.

8

Die Beklagte zahlt an die Klägerin seit August 2005 eine Witwenrente von 319,20 Euro monatlich. Aufgrund einer Neuberechnung geht die Beklagte davon aus, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zuletzt nicht die tatsächlich gezahlte Betriebsrente in Höhe von 2.177,85 Euro monatlich, sondern nur eine Betriebsrente von 2.128,02 Euro monatlich zustand. Davon legte sie zur Berechnung der Witwenrente 60 % zugrunde und kürzte den sich so ergebenden Betrag wegen des eigenen bei der Beklagten erzielten Einkommens der Klägerin auf 25 %.

9

Hiergegen hat sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe die volle Witwenrente zu. Maßgeblich für die Versorgungsansprüche ihres Ehemannes sei nicht der VTV 1998, sondern der Versorgungstarifvertrag vom 31. Januar 1969. Zudem verstoße die Kürzungsregelung in § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1998 gegen den Gleichheitssatz. Das ergebe sich ua. daraus, dass eine Kürzung der Witwenrente nur stattfinde, wenn die Witwe in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe, nicht jedoch, wenn Einkünfte von einem anderen Arbeitgeber bezogen würden. Der Versorgungstarifvertrag sehe eine Kürzung der Witwenrente nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auch während der Rentenzeit vor. Bei der Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente sei außerdem nicht die neu berechnete Rente ihres verstorbenen Ehemannes, sondern die diesem tatsächlich von der Beklagten gezahlte Rente zugrunde zu legen. Ihre Ansprüche seien nicht aufgrund der Ausschlussfrist in Nr. 811 MTV verfallen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr eine Witwenrente in Höhe von insgesamt 1.306,71 Euro monatlich zu zahlen. Für den Zeitraum von August 2005 bis Dezember 2007 ergebe sich ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 28.637,79 Euro.

10

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Witwenrente in Höhe von 28.637,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2007 nachzuzahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.306,71 Euro zusteht.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Sie hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche der Klägerin richteten sich nach dem VTV 1998. Die Kürzungsregelung in § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1998 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin habe bei richtiger Berechnung zuletzt eine Betriebsrente von 2.128,02 Euro zugestanden. Dieser Betrag sei für die Ermittlung der Witwenrente maßgeblich. Die Nachzahlungsansprüche seien teilweise nach Nr. 811 MTV verfallen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007 einen Nachzahlungsbetrag iHv. 17.875,37 Euro nebst Zinsen zugesprochen sowie festgestellt, dass der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Witwenrente iHv. 1.276,81 Euro zusteht. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre KIageanträge, soweit sie abgewiesen wurden, weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Beide Parteien begehren die Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, während diejenige der Beklagten erfolglos bleibt.

15

A. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie mit dem Feststellungsantrag eine Entscheidung über die Höhe ihrer Witwenrente auch für die Zeit ihres eigenen Ruhestands begehrt. Hierin liegt eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung. Die Frage, wie sich die Hinterbliebenenansprüche der Klägerin für die Zeit ihres Ruhestands errechnen, war nicht Gegenstand des beim Landesarbeitsgericht gestellten Feststellungsantrags.

16

I. In der Revisionsinstanz können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob das Berufungsgericht über das Klagebegehren rechtsfehlerfrei entschieden hat. Dabei unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Eine Klageerweiterung ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich, da sie in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, die vom Revisionsgericht nicht getroffen werden können (st. Rspr., vgl. etwa BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe mwN, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Das Anbringen eines weiteren Streitgegenstandes stellt eine Klageerweiterung dar oder steht ihr zumindest gleich (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 16 mwN, BAGE 130, 202).

17

II. Indem die Klägerin in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, der Feststellungsantrag erstrecke sich auch auf ihre Hinterbliebenenansprüche für die Zeit ihres eigenen Ruhestands, hat sie die Klage erweitert. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, es sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, welche Ansprüche sich ergeben, wenn die Klägerin selbst Empfängerin einer Altersversorgung wird. Die Klägerin hat zwar in den Tatsacheninstanzen darauf hingewiesen, die von ihr angegriffene Anrechnungsregelung entfalte auch Wirkung, sobald sie - die Klägerin - in Ruhestand trete. Die Klägerin hat es jedoch bei diesem die Rechtslage beschreibenden Hinweis belassen. Ihre Ausführungen sind nicht so zu verstehen, dass sie auch eine gerichtliche Klärung der daraus zu ziehenden Folgerungen für die Höhe ihrer Betriebsrente begehrt hätte. Die Klägerin hat in ihrem Sachvortrag die Auswirkungen der Anrechnungsregelung in § 13 Abs. 7 VTV 1998 bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung weder näher beschrieben noch daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Versorgungsleistung gezogen.

18

III. Da der Feststellungsantrag in den Vorinstanzen die Zeit des eigenen Ruhestands der Klägerin nicht erfasst hat, ist eine entsprechende zeitliche Begrenzung im Tenor des Feststellungsanspruchs zu Recht unterblieben. Soweit sich in der Zukunft aufgrund der Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse die Zahlungspflicht der Beklagten ändert, entfällt die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs. Die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft sind dann überschritten (vgl. BGH 14. Juli 1995 - V ZR 171/94 - zu II 3 der Gründe, NJW 1995, 2993).

19

B. Die Revision der Klägerin ist, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. Die Revision der Beklagten ist hingegen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht hinsichtlich der geltend gemachten Witwenrente für die Zeit vor November 2006 für unbegründet gehalten. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind diese Ansprüche nicht nach Nr. 811 MTV verfallen. Das Landesarbeitsgericht ist hingegen zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin eine monatliche Witwenrente iHv. 1.276,81 Euro beanspruchen kann. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten gezahlten Betrages von 319,20 Euro monatlich errechnet sich für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007 ein Zahlungsanspruch iHv. 27.770,69 Euro. Insoweit ist dem Zahlungsantrag unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben. Ab Januar 2008 hat die Beklagte der Klägerin monatlich 1.276,81 Euro zu zahlen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen dahingehenden Feststellungsausspruch getroffen.

20

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Im Streitfall betrifft der Feststellungsantrag ein Rechtsverhältnis, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung in der von ihr geltend gemachten Höhe zu zahlen. Da die Beklagte diese Pflicht leugnet, hat die Klägerin auch ein Feststellungsinteresse. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Der Klägerin stand ein Wahlrecht zu (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu A der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3).

21

II. Die Klage ist hinsichtlich der verlangten Nachzahlung für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007 iHv. 27.770,69 Euro und hinsichtlich der begehrten Feststellung einer monatlichen Witwenrente ab dem 1. Januar 2008 iHv. 1.276,81 Euro begründet. Im Übrigen haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

22

Der Witwenrentenanspruch der Klägerin richtet sich nach dem VTV 1998. Der Berechnung ist das dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zuletzt zustehende Ruhegeld in Höhe von 2.128,02 Euro zugrunde zu legen. Soweit § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1998 eine Kürzung der Witwenrente deshalb vorsieht, weil die Klägerin Einkünfte aus einer Tätigkeit für die Beklagte erzielt, verstößt dies gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf eine ungekürzte Witwenrente. Die für die Zeit vor dem 1. November 2006 geltend gemachten Ansprüche sind nicht nach Nr. 811 MTV verfallen.

23

1. Das Landesarbeitsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Ruhegeldansprüche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und damit auch die Hinterbliebenenversorgung nicht nach dem am 31. Januar 1969 abgeschlossenen, mit Wirkung ab dem 1. August 1966 in Kraft getretenen Versorgungstarifvertrag richten, sondern nach dem VTV 1998. Dies ergibt sich aus § 7 des Arbeitsvertrages des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Danach wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Versorgungstarifvertrages vom 1. August 1966 in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Da der VTV 1998 aufgrund § 29 Abs. 1 an die Stelle des Tarifvertrages vom 31. Januar 1969 getreten ist, ist diese Regelung für die Versorgungsansprüche maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet auch der VTV ARD 1997 keine Anwendung, da der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht nach dem 31. März 1993 bei der Beklagten eingetreten ist und daher nach § 1 dieses Tarifvertrages nicht dessen persönlichen Geltungsbereich unterfällt.

24

2. Der Klägerin steht gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 3 VTV 1998 eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes zum Zeitpunkt seines Todes zu. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Witwenrente nach § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1998 auf 25 % zu kürzen, weil die Klägerin Vergütung von der Beklagten bezieht. Die Kürzungsregelung verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb unwirksam. Die Klägerin hat daher Anspruch auf eine ungekürzte Witwenrente.

25

a) Die Tarifvertragsparteien sind jedenfalls mittelbar an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden(dazu ausführlich: BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II der Gründe, BAGE 111, 8; vgl. auch 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129). Eine Tarifnorm verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifparteien haben danach eine Einschätzungsprärogative, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Rechtsfolgen geht, sowie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (vgl. etwa BAG 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - zu II 5 a der Gründe, AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, BAGE 133, 33). Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25 mwN, aaO).

26

b) § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1998 hält danach einer Überprüfung anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht stand. Die Tarifvertragsparteien durften nicht anordnen, dass lediglich Arbeitseinkommen, das die Witwe von der Beklagten erhält, nicht hingegen anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen zu einer Kürzung der Witwenrente führt. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien - kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, deren Hinterbliebene Einkommen von der Beklagten beziehen, gegenüber Arbeitnehmern, deren Hinterbliebene Einkommen von anderen Arbeitgebern erzielen, rechtfertigen könnte. Diese Ungleichbehandlung kann nach dem Rechtsgedanken aus § 328 BGB auch der Hinterbliebene geltend machen(vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 52, BAGE 129, 105).

27

aa) Die Ungleichbehandlung ist nicht deshalb zulässig, weil die Beklagte als eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 des Deutsche-Welle-Gesetzes [in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005, BGBl. I S. 90]) aus Zuschüssen des Bundeshaushalts finanziert wird (§ 45 Deutsche-Welle-Gesetz) und deshalb eine Privilegierung der von ihr selbst geleisteten Vergütungszahlungen angebracht wäre.

28

(1) Allerdings hat es der Senat bisher sowohl bezogen auf die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (30. Oktober 1980 - 3 AZR 1177/78 - zu I 2 a der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt - Zusatzversorgung Nr. 5) als auch hinsichtlich der Versorgung der Angestellten des Landes Berlin (16. Februar 1978 - 3 AZR 624/76 - zu I 2 a der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 178 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 71) für zulässig gehalten, Kürzungen von Ruhegeldleistungen vorzunehmen, wenn in einer Person mehrere Versorgungsansprüche oder ein Versorgungsanspruch mit einem Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst zusammentreffen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, wenn die Versorgungsordnung eine Anrechnung nur bei Einkommen aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst vorsehe, während die Versorgung ungeschmälert bleibe, wenn der Versorgungsberechtigte Arbeitseinkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis erziele(BAG 30. Oktober 1980 - 3 AZR 1177/78 - zu I 2 der Gründe, aaO). Ebenso hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder angenommen, es sei zulässig, dass die Versorgungsrente eines Versorgungsberechtigten ruht, solange er Einkünfte aus öffentlichen Mitteln bezieht. Die Beschränkung auf derartige Einkünfte verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die VBL-Satzung folge dem Herkunftsprinzip und lehne sich mit ihren Ruhensbestimmungen eng an die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts an. Dort rechtfertige sich die vorgesehene Leistungsminderung aus der Eigenart des Alimentationsanspruchs. Der Alimentationsverpflichtung werde genügt, wenn die Alimentierung aus irgendeiner Kasse der öffentlichen Hand komme und sei es als Vergütung für die Leistung des Berechtigten (vgl. BGH 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 11).

29

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine Anlehnung an das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip mit einer unterschiedlichen Anrechnung von Einkünften je nach deren Quelle im Betriebsrentenrecht weiterhin möglich ist und die bisherigen Grundsätze noch Geltung beanspruchen können. Bedenken könnten insbesondere deshalb bestehen, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von § 18 BetrAVG in der früheren Fassung(15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C II der Gründe, BVerfGE 98, 365) die rechtliche Übereinstimmung zwischen den Rechtsverhältnissen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und solchen in der Privatwirtschaft und die Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlich geregelten Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst betont hat. Jedenfalls können Grundsätze, die auf dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip beruhen, Unterschiede bei der Versorgung von Arbeitnehmern allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich die Versorgungsordnung insgesamt an den Strukturprinzipien des Beamtenversorgungsrechts orientiert.

30

(2) Eine solche Orientierung ist beim VTV 1998 nicht gegeben. Das wird schon daraus deutlich, dass die Altersrente - unter Anrechnung der gesetzlichen Rente - maximal 60 vH der ruhegeldfähigen Vergütung, also des monatlichen Grundgehalts vor Eintritt des Versorgungsfalles, erreicht (§ 7 Abs. 1, §§ 8, 17 Abs. 1 Satz 1 VTV 1998). Die Beamtenversorgung ist deutlich höher. Diese beläuft sich bei Bundesbeamten auf 71,75 vH der Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).

31

Auch bei der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern stellt der VTV 1998 nicht darauf ab, ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst zurückgelegt ist. Auch dies entspricht nicht beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen. Während nach dem Beamtenversorgungsrecht alle Beamtenverhältnisse unabhängig vom Dienstherrn gleich zu behandeln sind (vgl. zB § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und auch Tätigkeiten im Arbeitsverhältnis für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ruhegehaltsfähig sein können (§ 10 BeamtVG), ist nach § 5 Abs. 1 VTV 1998 grundsätzlich nur eine Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eine anrechnungsfähige Dienstzeit(§ 5 Abs. 1 VTV 1998). Sonstige Dienstzeiten können nach dem Tarifvertrag - auch wenn sie in einem Beamtenverhältnis verbracht wurden - nur dann angerechnet werden, wenn sie mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Deutschen Welle vergleichbar sind und dieser Tätigkeit unmittelbar vorangingen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VTV 1998).

32

bb) Die Regelung lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil sich durch den Bezug von Entgeltleistungen der Beklagten der Absicherungsbedarf bei den Hinterbliebenen, die von § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1998 erfasst sind, verringert.

33

Der Zweck der Hinterbliebenenrente besteht darin, den Arbeitnehmer von der Sorge um die Erfüllung des Versorgungsbedarfs seiner Angehörigen nach seinem Ableben zu entlasten (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 77 mit Nachweisen, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 26 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14). Deshalb kann durch die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge einem geringeren Versorgungsbedarf Rechnung getragen werden, soweit dadurch keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung eintritt (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 30 ff., AP BetrAVG § 5 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 35; BGH 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122 und 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 - NVwZ-RR 2010, 689). Die Kürzungsregelung in § 13 Abs. 7 Satz 1 VTV 1998 stellt aber nicht auf das den Versorgungsbedarf mindernde anderweitige Einkommen als solches ab, sondern auf die Quelle des Einkommens. Das ist kein einleuchtendes Unterscheidungskriterium. Auch Einkommen bei einem anderen Arbeitgeber verringert den Versorgungsbedarf und enthebt den Arbeitnehmer der Sorge um die Versorgung seiner Hinterbliebenen.

34

cc) Die Regelung dient auch nicht der Begrenzung eines Versorgungsrisikos.

35

Versorgungsregelungen können allerdings den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale begrenzen. Dies liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nahe, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken in sich birgt. Das rechtfertigt aber nicht jede beliebige Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung. Vielmehr muss ein ausreichender Zusammenhang mit einleuchtenden Risikoerwägungen bestehen (vgl. BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa und bb der Gründe, BAGE 115, 317). Die in der Versorgungsordnung getroffene Unterscheidung knüpft jedoch nicht daran an, dass der Arbeitgeber etwa mit größerer Wahrscheinlichkeit oder länger in Anspruch genommen wird und sich dagegen schützen will. Mit derartigen Risikogesichtspunkten hat die getroffene Regelung nichts zu tun.

36

c) Die Klägerin hat danach Anspruch auf Berechnung ihrer Betriebsrente ohne Anwendung der unwirksamen Anrechnungsregelung in § 13 Abs. 7 VTV 1998.

37

Verstößt eine tarifliche Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, haben die unzulässigerweise ausgeschlossenen Personen dann Anspruch auf die vorenthaltene Vergünstigung, wenn entweder die Tarifvertragsparteien nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen können oder wenn anzunehmen ist, dass sie bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätten (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Da die Tarifvertragsparteien nur der kleinen Gruppe von Personen, die als Hinterbliebene Einkommen von der Beklagten beziehen, die ungekürzte Witwenrente vorenthalten haben, nicht jedoch der großen Gruppe von Hinterbliebenen, die anderweitig Einkommen beziehen, ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis des Gleichheitsverstoßes auf die Kürzungsregelung verzichtet hätten.

38

3. Der Klägerin steht eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.276,81 Euro zu. Das ergibt für August 2005 bis Dezember 2007 einen rückständigen Betrag von 27.770,69 Euro.

39

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bei der Berechnung der Witwenrente die monatliche Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 2.128,02 Euro zugrunde zu legen und nicht in Höhe von 2.177,85 Euro. Nach dem VTV 1998 kommt es für die Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht auf die dem früheren Arbeitnehmer der Beklagten tatsächlich gezahlte Altersrente an, sondern auf die diesem zustehende Altersrente. Dies ist nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien vor dem Landesarbeitsgericht der Betrag von 2.128,02 Euro. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum ihrem verstorbenen Ehemann eine höhere Betriebsrente zugestanden haben soll.

40

4. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht für die Zeit vor dem 1. November 2006 aufgrund der Ausschlussfristen in Nr. 811 MTV verfallen. Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung finden (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 28, BAGE 123, 82; überholt dagegen BAG 19. April 1983 - 3 AZR 4/81 - zu II der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 6 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 6). Hier gilt nichts anderes.

41

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

42

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    H. Kappus    

                 

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.