Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juli 2016 - 5 Sa 7/16

bei uns veröffentlicht am05.07.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 09.12.2015 - 14 Ca 640/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche Funktionsstufen dem Kläger nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) zustehen.

2

Der am 19.11.1983 geborene Kläger ist seit dem 11.07.2005 bei der Beklagten als Fachassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-BA und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger erhält die Vergütung der Tätigkeitsebene V des TV-BA.

3

Nachdem der Kläger zunächst im Bereich des SGB III eingesetzt war, ist er seit dem 01.01.2007 mit Aufgaben nach dem SGB II befasst. Zum 01.01.2012 wechselte er in die neu errichtete Geschäftsstelle T., die zum Jobcenter Vorpommern-G. Süd gehört, das wiederum eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Kreises Vorpommern-G. ist. Dort übertrug ihm die Beklagte zu jeweils 50 % seiner Arbeitszeit den Außendienst im Bereich SGB II und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Im Außendienst ist der Kläger damit befasst, im Auftrag der Leistungsabteilung die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller vor Ort zu überprüfen (eheähnliche Gemeinschaften, Wohnsituation, Bedarf einmaliger Hilfen etc.) und hierüber ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist hingegen eine Innendiensttätigkeit, bei der der Kläger Verwarn- und Bußgeldbescheide bis zu einem Betrag von € 1.000,- ausstellt. Hierbei sind telefonische und persönliche Rücksprachen mit Kunden zu führen. Beide Aufgabengebiete können tarifvertraglich zur Zahlung der Funktionsstufe 1 führen. Da der Kläger die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, erhält er insgesamt einmal die Funktionsstufe 1, die sich monatlich auf € 56,06 brutto beläuft.

4

Mit Schreiben vom 09.05.2014 forderte der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf den 13. Änderungstarifvertrag zum TV-BA die Zahlung einer zweiten Funktionsstufe 1. Nach diesem Änderungstarifvertrag, in Kraft getretenen zum 01.01.2014, kann der "Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II" zweimal die Funktionsstufe 1 erhalten, zum einen für die Bearbeitung von Leistungsanträgen zum Lebensunterhalt im Rechtskreis des SGB II und zum anderen für die individuelle Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben im persönlichen Kundenkontakt. Der Kläger berief sich darauf, ebenfalls persönlichen Kundenkontakt zu haben, und verwies auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für seine Tätigkeit als Fachassistent Ordnungswidrigkeiten eine zweite Funktionsstufe 1 zu zahlen. Zum einen bearbeite er Leistungsanträge, was ein erstes Mal die Funktionsstufe 1 auslöse. Zum anderen habe er persönlichen Kundenkontakt, was eine zweite Funktionsstufe 1 nach sich ziehe. Er müsse sämtliche Gesichtspunkte der Antragsbearbeitung erfassen und berücksichtigen.

6

Der Kläger hat beantragt

7

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2014 eine weitere Funktionsstufe 1 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe nur einmal die Funktionsstufe 1 zu. Der Kläger übe nicht die Tätigkeit eines Fachassistenten Leistungsgewährung aus, sondern die Tätigkeiten eines Fachassistenten Außendienst sowie eines Fachassistenten Ordnungswidrigkeiten. Für das erstgenannte Aufgabengebiet richte sich die Eingruppierung und die Funktionsstufe nach der Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II. Für die Eingruppierung des zweiten Aufgabengebietes sei die Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB III maßgeblich, nachdem das entsprechende Merkmal im Rechtskreis SGB II im Rahmen der Vereinfachung des Tarifrechts weggefallen sei. Diese beiden Tätigkeiten seien für die Eingruppierung maßgebend, nicht aber die Tätigkeit eines Fachassistenten Leistungsgewährung. Eine solche Tätigkeit habe die Beklagte dem Kläger nicht übertragen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II eingruppiert sei und deshalb keinen Anspruch auf die für diesen Dienstposten ausgebrachten Funktionsstufen habe. Er erfülle nicht das entsprechende Tätigkeitsprofil. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, da es den Tarifvertragsparteien unbenommen sei, für unterschiedliche Tätigkeiten unterschiedliche Vergütungen vorzusehen.

10

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Tätigkeitsmerkmale des Fachassistenten Leistungsgewährung SGB II nicht erfülle. Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten müsse auch er die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und die Folgen fehlerhafter Angaben prüfen. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht die Reichweite des Gleichbehandlungsgebots verkannt.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 09.12.2015 - 14 Ca 640/14 - abzuändern und

13

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2014 eine zweite Funktionsstufe 1 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Tätigkeit des Klägers lasse sich nicht ansatzweise unter das Tätigkeits- und Kompetenzprofil des Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II subsumieren. Ebenso wenig sei es zu beanstanden, dass der Tarifvertrag unterschiedliche Funktionsstufen vorsehe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an.

19

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine zweite Funktionsstufe 1 nach dem TV-BA in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrages vom 20.02.2014, gültig ab 01.01.2014, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Die einschlägigen Regelungen des Tarifvertrages lauten wie folgt:

20

"…

21

§ 14
Eingruppierung

22

(1) 1Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. 2Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. 4Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).

23

24

§ 20
Funktionsstufen

25

(1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.

26

(2) 1Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine – geschäftspolitisch zugewiesene – besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. 2Dabei wird zwischen tätigkeitsspezifischen und tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 unterschieden. 3Die Voraussetzungen, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 und für tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen in Anlage 2 dieses Tarifvertrages festgelegt. 4Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen werden nach den Kriterien „Komplexität der Aufgabe“, „Grad der Verantwortung“ und „Geschäftspolitische Setzung“ unterschieden.

27

28

(4) 1Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 3) festgelegt. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. 3Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

29

Protokollerklärung zu Absatz 4:

30

1Sofern im Einzelfall die Übertragung einer Mischtätigkeit erforderlich ist, werden die Funktionsstufen für die Tätigkeit gezahlt, die auch für die Eingruppierung maßgebend ist. 2Eine tätigkeitsübergreifende Kumulation von Funktionsstufen ist nicht zulässig. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn beide übertragenen Tätigkeiten derselben Tätigkeitsebene zugeordnet sind; sofern in diesen Fällen für beide Tätigkeiten Funktionsstufen in unterschiedlicher Höhe zustehen, ist jeweils nur die höhere Funktionsstufe zu zahlen.

31

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z. B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Absatz 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.

32

33

Anlage 1.1 – Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit

34

35

Zuordnungstabelle einschließlich tätigkeits-/dienstpostenspezifischer Kriterien für die Funktionsstufen in den Agenturen für Arbeit

Tätigkeitsebene,
Tätigkeitsgruppe,
Tätigkeits- und
Kompetenzprofile

(ggf.) Tätigkeit
(Dienstposten lt.
Fach- und
Organisationskonzept)

Kriterium für
Übertragung
und Widerruf
– allgemein

Funktions-
stufe 1

Funktions-
stufe 2

Tätigkeitsebene V

                                   

Fachassistenzebene

                                   

       

                                   

43. Fachassistent/-in Leistungsgewährung/Recht

43.1 Fachassistent/-in für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Operativen Service

Komplexität der Aufgabe

Ordnungs-
widrigkeitenrecht

./.     

       

                                   

36

37

Anlage 1.10 – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II
(gemeinsame Einrichtungen)

38

Zuordnung von Tätigkeiten zu Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) und TuK zu Tätigkeitsebenen einschließlich tätigkeits-/dienstpostenspezifischer Festlegungen von Funktionsstufen

39

Vorbemerkungen zu unterschiedlichen TuK-Systematiken:

40

41

2. Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen.

42

Ergänzend hierzu stehen die nachstehend aufgeführten Dienstposten zur Verfügung.

43

44

Zuordnungstabelle einschließlich tätigkeits-/dienstpostenspezifischer Kriterien für die Funktionsstufen im Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen – gE)

Tätigkeitsebene,
Tätigkeitsgruppe,
Tätigkeits- und
Kompetenzprofile

(ggf.)
Tätigkeit
(Dienstposten
lt. Fach-
und
Organisations-
konzept)

Kriterium für
Übertragung
und Widerruf
– allgemein

Funktionsstufe 1

Funktions-
stufe

Tätigkeitsebene V

                                   

Fachassistenzebene

                                   

       

                                   

18. Fachassistent/-in Leistungsgewährung im Bereich SGB II

        

Komplexität der Aufgabe

Bearbeitung von Leistungs-anträgen zum Lebensunterhalt im Rechtskreis SGB II

./.     

        

Komplexität der Aufgabe

Individuelle Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben im persönlichen Kundenkontakt

./.     

19. Fachassistent/-in im Außendienst im Bereich SGB II

        

Komplexität der Aufgabe

Erledigung von Prüfungsaufgaben und Sachverhaltsaufklärung mit unmittelbarem Kundenkontakt

./.     

       

                                   

45

Das Tätigkeits- und Kompetenzprofil für den Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II lautet wie folgt:

46

Fachassistent/in Leistungsgewährung im Bereich SGB II           

47

Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten
- Antragsannahme, -bearbeitung, Entscheidung und Zahlbarmachung passiver Leistungen nach SGB II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (insb. Fortzahlungsanträge)
- Beratung zu passiven Leistungen nach SGB II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad
- Zusammenarbeit mit Dritten (v. a. anderen Leistungsträgern)
- Bestandsarbeiten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (z. B. Datenabgleich nach § 52 SGB II, Anrechnung von Nebeneinkommen)

48

Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung
- Fachangestellte/r für Arbeitsförderung oder vergleichbare Qualifikation
- oder vergleichbares Profil

49

Fachlich-methodische Anforderungen
- Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren im Aufgabengebiet
- Grundkenntnisse bzw. fundierte Kenntnisse** der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet (einschl. der angrenzenden Rechtsgebiete)
- Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation
- Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen
** je nach Organisationsmodell

50

Kompetenzanforderungen
- Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+)
- Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (+), Teamfähigkeit (+)
- Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)

51

Das Tuk für den Fachassistenten im Außendienst im Bereich SGB II hat den folgenden Wortlaut:

52

Fachassistent/in im Außendienst im Bereich SGB II           

53

Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten
- Überprüfen in Fällen von Verdacht auf Leistungsmissbrauch
- Klärung der Anspruchsvoraussetzungen durch Sachverhaltsaufklärung vor Ort auf Anweisung
- Zusammenarbeit mit anderen Stellen (z. B. Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Sozialversicherungsträger)

54

Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung
- Fachangestellte/r für Arbeitsförderung oder vergleichbare Qualifikation
- oder vergleichbares Profil

55

Fachlich-methodische Anforderungen
- Grundkenntnisse der relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtskreis SGB II und angrenzender Rechtsgebiete (einschl. der relevanten Abschnitte des SGB III)
- Grundkenntnisse im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht
- Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen

56

Kompetenzanforderungen
- Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+)
- Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (+), Teamfähigkeit (+)
- Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)

57

Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Davon hängt wiederum ab, welche tätigkeitsspezifischen Funktionsstufen der Arbeitnehmer erreichen kann (§ 20 Abs. 2 TV-BA). Die dem Fachassistenten Leistungsgewährung zugeordneten Funktionsstufen finden ausschließlich auf diesen Anwendung, nicht aber auf andere Tätigkeits- und Kompetenzprofile.

58

Da der Kläger schon nicht das Tätigkeits- und Kompetenzprofil für den Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen der diesem TuK zugeordneten Funktionsstufen vorliegen. Der Kläger nimmt weder Leistungsanträge entgegen noch bearbeitet er sie noch entscheidet er über die Zahlbarmachung von Leistungen. Er beruft sich zwar darauf, die Anforderungen dieses TuK zu erfüllen, hat aber keinerlei Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Rückschluss zulassen. Insbesondere hat er keine Leistungsanträge von Kunden des Jobcenters vorgelegt, die er selbst bearbeitet und über die er selbst entschieden hat. Der Kläger gewährt keine Leistungen. Vielmehr prüft er im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit nach, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen, über die andere Fachassistenten zu entscheiden haben. Im Rahmen der Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat er ebenso wenig über Leistungen zu entscheiden, sondern nur über die Sanktionierung eines Fehlverhaltens der Antragsteller. Er mag für seine Aufgaben die gleichen oder vergleichbare Kenntnisse wie ein Fachassistent Leistungsgewährung benötigen. Das allein genügt aber nicht, da die Fachkenntnisse nur einer von mehreren Bausteinen eines Tätigkeits- und Kompetenzprofils sind. Ein anderer, ebenso maßgeblicher Baustein sind die Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten.

59

Die Tarifvertragsparteien haben nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, indem sie bei dem Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II zweimal die Funktionsstufe 1 vorgesehen haben, während sie bei dem Fachassistenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nur eine Funktionsstufe 1 ausgebracht haben. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

60

Eine Tarifnorm verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, eine Einschätzungsprärogative sowie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (BAG, Urteil vom 04. August 2015 - 3 AZR 508/13 - Rn. 32, juris). Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14, juris = NZA 2014, 669). Das hängt unter anderem von dem Zweck der tarifvertraglichen Leistung ab (BAG, Urteil vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 29, juris = ZTR 2010, 583). Die Tarifvertragsparteien dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des Allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen (BAG, Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 281/10 - Rn. 21, juris; BAG, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, juris = NZA 2010, 521).

61

Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Weiterhin können typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie namentlich koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32, juris = NZA 2015, 1388; BAG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32, juris = NZA-RR 2012, 530). Legen die Tarifvertragsparteien die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage fest, steht es ihnen grundsätzlich frei, typisierend zu bestimmen, welche Erschwernisse sie in welcher Weise ausgleichen (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 6 AZR 768/14 - Rn. 16, juris = ZTR 2016, 197).

62

Nach diesen Maßstäben ist es zulässig, den Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II finanziell etwas besser zu stellen als den Fachassistenten für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Komplexität der Aufgaben (§ 20 Abs. 2 Satz 4 TV-BA) unterschiedlich eingeschätzt. Die Komplexität der Aufgabe des Fachassistenten Leistungsgewährung haben sie zum einen aus der Bearbeitung von Leistungsanträgen zum Lebensunterhalt und zum anderen aus dem persönlichen Kundenkontakt hergeleitet. Zu Kundenkontakten kommt es zwar auch bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten. Diese Kundenkontakte haben jedoch nicht zwangsläufig den gleichen Umfang und die gleiche Intensität wie bei dem Fachassistenten Leistungsgewährung. Der Kundenkontakt kann sich je nach Arbeitsaufgabe unterschiedlich auf den Mitarbeiter auswirken und unterschiedliche Belastungen mit sich bringen. Unterschiedliche Belastungen können es wiederum erforderlich machen, finanzielle Anreize zu setzen, um Mitarbeiter für diese Aufgabe zu gewinnen. Die Arbeitsplätze eines Fachassistenten Leistungsgewährung und eines Fachassistenten Ordnungswidrigkeiten sind gerade nicht in jeder Hinsicht gleich. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Vergütung erscheint deshalb unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht von vornherein zweifelhaft oder unverständlich. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Höhe des Unterschiedsbetrages, der lediglich eine Funktionsstufe (derzeit rund € 56,-) ausmacht. Je geringfügiger der finanzielle Unterschied ist, desto geringere Anforderungen sind an eine Rechtfertigung der Unterscheidung zu stellen. Da es sich nur um eine Funktionsstufe handelt, genügen bereits kleinere Unterschiede in der Komplexität der Aufgaben an den jeweiligen Arbeitsplätzen, um eine Ungleichbehandlung nicht ungerecht erscheinen zu lassen. Unter Berücksichtigung einer typisierenden, pauschalierenden Betrachtung reichen für die Zuerkennung einer zweiten Funktionsstufe schon minimale Unterschiede beim Umfang der anzuwendenden Rechtsvorschrift, bei dem vorhandenen Entscheidungsspielraum, bei der Intensität des Publikumsverkehrs, bei den Fallzahlen etc. Die Tarifvertragsparteien haben ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Gegenteilige Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt.

63

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juli 2016 - 5 Sa 7/16

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juli 2016 - 5 Sa 7/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juli 2016 - 5 Sa 7/16 zitiert 6 §§.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 52 Automatisierter Datenabgleich


(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,1.ob und in welcher Höhe

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2009 - 26 Sa 1729/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,

1.
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
2.
ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
3.
ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
4.
ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
5.
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
6.
ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.
Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.

(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:

1.
Name und Vorname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Anschrift,
4.
Versicherungsnummer.

(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.

(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Januar 2013 - 4 Sa 426/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen, sowie über Schadensersatzansprüche.

2

Die im Mai 1956 geborene Klägerin war vom 1. Dezember 1983 bis zum 15. Februar 1988 bei dem Evangelischen Krankenhaus W (im Folgenden Ev. Krankenhaus) als Ärztin beschäftigt. Das Ev. Krankenhaus war der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (im Folgenden KZVK) als Träger der Zusatzversorgung angeschlossen.

3

Die KZVK setzt in den Leistungsbestimmungen ihrer Satzung die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes um. Die Satzung der KZVK vom 21. Dezember 1966/4. Januar 1967 idF der 14. Änderung der Satzung vom 28. April 1983 (im Folgenden KZVK-S 1983) regelte ua.:

        

㤠16

        

Versicherungspflicht

        

Der Versicherungspflicht unterliegt, vorbehaltlich der §§ 17 und 18, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitnehmer,

        

a) der das 17. Lebensjahr vollendet hat …

        

…       

        

§ 17

        

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

        

…     

        

(5)    

Von der Versicherungspflicht befreit wird auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitnehmer,

        

a)    

solange er auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung oder freiwillig Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG ist …

        

…     

        

Ein befreiter Arbeitnehmer kann, auch wenn er das Arbeitsverhältnis wechselt, nicht mehr versichert werden, solange die in den Buchstaben a bis c angeführten Befreiungsgründe vorliegen.“

4

Die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a KZVK-S 1983 entsprach im Wesentlichen § 6 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 idF des 14. Änderungs-TV vom 16. September 1981 (im Folgenden Versorgungs-TV 1981).

5

Die Klägerin war während ihrer Beschäftigung bei dem Ev. Krankenhaus aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes idF vom 1. Juli 1979 (im Folgenden AVG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit. Auf ihren Antrag wurde sie ab dem 1. Dezember 1983 nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a KZVK-S 1983 von der Versicherungspflicht bei der KZVK befreit.

6

Zum 1. Januar 1985 wurde § 6 Abs. 4 Versorgungs-TV 1981 durch den 15. Änderungs-TV vom 21. Februar 1984 zum Versorgungs-TV (im Folgenden Versorgungs-TV 1985) neu gefasst. Die bis dahin in der Regelung vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) entfielen. Gleichzeitig wurde eine „Übergangsvorschrift gem. § 2 des 15. Änderungs-TV vom 21.2.1984“ in den Versorgungs-TV 1985 eingeführt. Diese lautete:

        

„Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1984 aufgrund des § 6 … Abs. 4 Buchst. a) oder c) Versorgungs-TV in der bis dahin geltenden Fassung nicht zu versichern waren, sind weiterhin nicht zu versichern, wenn sie dies spätestens bis zum 30. Juni 1985 schriftlich bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Die vom Arbeitgeber auszusprechende Befreiung von der Pflicht zur Versicherung ist endgültig.“

7

Entsprechend den Änderungen im Versorgungs-TV 1985 wurde auch § 17 Abs. 5 KZVK-S 1983 neu gefasst. Die bislang in § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a KZVK-S 1983 vorgesehene Möglichkeit für Arbeitnehmer, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iSd. § 7 Abs. 2 AVG waren, eine Befreiung von der Zusatzversorgung der KZVK zu beantragen, entfiel. Gleichzeitig wurde in der ab dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung der Satzung der KZVK (im Folgenden KZVK-S 1985) folgende Regelung aufgenommen:

        

㤠81

        

Altversicherte

        

…       

        

(6)    

Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1984 … auf Grund § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a oder c in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht pflichtversichert waren, unterliegen weiterhin nicht der Versicherungspflicht, wenn sie dies bis spätestens 30. Juni 1985 schriftlich bei der Kasse beantragen. Die von der Kasse auszusprechende Befreiung von der Versicherungspflicht ist endgültig.

        

…“    

8

Die KZVK befreite die Klägerin auf ihren Antrag vom 18. Dezember 1984 mit Schreiben vom 5. März 1985 auch über den 1. Januar 1985 hinaus von der Versicherungspflicht.

9

Seit dem 15. Februar 1988 ist die Klägerin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin - der Stadt Bielefeld - als Ärztin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag vom 28. Januar 1988. Seit Dezember 1988 liegt dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. November 1988 zugrunde. Beide Arbeitsverträge der Klägerin enthalten die folgende Bestimmung:

        

㤠6

        

Der Arzt wird nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 04.11.1966 in der jeweils geltenden Fassung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusätzlich versichert.

        

…“    

10

Der zum 1. Januar 1988 in Kraft getretene Versorgungs-TV vom 4. November 1966 idF des 18. Änderungs-TV vom 12. November 1987 (im Folgenden Versorgungs-TV 1988) bestimmt auszugsweise:

        

㤠5

        

Pflicht zur Versicherung bei der VBL

        

Der Arbeitnehmer ist bei der VBL nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn

        

a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat,

        

…     

        

§ 6

        

Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

        

…       

        

(2) Nicht zu versichern ist ferner ein Arbeitnehmer, der

        

…       

        

f)      

aufgrund Tarifvertrages oder aufgrund der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden ist …

        

§ 10

        

Überleitung der Versicherung

        

(1) Der Arbeitnehmer, der bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert ist, von der die Versicherung zur VBL übergeleitet wird, ist verpflichtet, die Überleitung der Versicherung zur VBL zu beantragen, es sei denn, daß bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung besteht oder daß auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der VBL entstünde. …“

11

Die Satzung der VBL idF der 22. Satzungsänderung vom 14. Dezember 1987 (im Folgenden VBL-S) sieht in § 28 Abs. 2 Buchst. f ua. vor, dass ein Arbeitnehmer nicht versichert werden kann, wenn er aufgrund der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, von der Versicherungspflicht befreit worden ist. Die VBL und die KZVK haben ein solches Überleitungsabkommen abgeschlossen.

12

Die Klägerin füllte anlässlich ihrer Einstellung unter dem 30. Januar 1988 ein Formular „Erklärung von Ärzten zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung und Antrag auf Gewährung des Zuschusses zu den Beiträgen zur öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (Ärzteversorgung)“ aus und reichte es bei der Stadt Bielefeld ein. Darin gab sie ua. an, dass sie seit dem 1. Dezember 1983 von der Rentenversicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 AVG zugunsten der Ärzteversorgung befreit und bei der VBL oder bei einer anderen Zusatzversorgungskasse vor Eintritt bei der Stadt Bielefeld noch nicht versichert war.

13

Die Stadt Bielefeld und die Beklagte, die zunächst Beteiligte der VBL waren, meldeten die Klägerin nicht bei der VBL an.

14

Zum 1. Januar 2001 trat der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in Kraft. Nach § 2 Abs. 1 ATV sind die Beschäftigten grundsätzlich bei der VBL zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen können. Von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL sind gemäß § 2 Abs. 3 ATV die von der Anlage 2 erfassten Beschäftigten ausgenommen. Hierzu gehören nach Anlage 2 Ziff. 3 ATV ua. Beschäftigte, die aufgrund der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind.

15

Die Beklagte führt die Zusatzversorgung für ihre Beschäftigten seit dem 1. Januar 2006 über die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe (im Folgenden KVW) durch.

16

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Stadt Bielefeld sowie nachfolgend die Beklagte seien nach § 6 ihres Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen, sie ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der VBL zu versichern. § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 habe dem nicht entgegengestanden. Die Regelung sei - ebenso wie § 28 Abs. 2 Buchst. f VBL-S - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Die Bestimmungen bewirkten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses nicht von der Versicherungspflicht befreit waren. Die Beklagte müsse ihr daher eine Versorgung verschaffen, die sie erhalten würde, wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der VBL versichert gewesen wäre. Jedenfalls hätte die Stadt Bielefeld sie nach Eingang ihres Formulars vom 30. Januar 1988 darüber informieren müssen, dass sie nicht bei der VBL versichert werden könne. Sie habe nicht gewusst, dass ihre Befreiung von der Versicherungspflicht bei der KZVK auch zu einem Ausschluss von der Versicherungspflicht bei der VBL führe. Bei entsprechender Information über ihre Versicherungsfreiheit hätte sie mit der Stadt Bielefeld über eine anderweitige Zusatzversorgung verhandelt oder zumindest die Bezuschussung einer alternativen Altersversorgung gefordert.

17

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Versorgung zu verschaffen, die ihr zustünde, wenn sie seit dem 15. Februar 1988 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend ihrer jeweiligen Vergütung versichert worden wäre,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz in Höhe der seit 15. Februar 1988 ersparten Arbeitgeberbeiträge abzüglich der im gleichen Zeitraum etwaig zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung zu leisten.

18

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des dort allein streitgegenständlichen Hauptantrags abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Hilfsantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

20

Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen.

21

I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Leistungen zu verschaffen, die sie bei Eintritt eines Versorgungsfalls erhalten würde, wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der VBL versichert und ihre Versicherung zum 1. Januar 2006 von der KVW übernommen worden wäre.

22

1. Der Hauptantrag ist zulässig.

23

a) Die von der Klägerin zum Hauptantrag gegebene Begründung lässt erkennen, dass die Beklagte mit dem Hauptantrag verpflichtet werden soll, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen, die sie erhalten würde, wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Zusatzversorgungskasse versichert worden wäre. Die Beklagte führt die Zusatzversorgung ihrer Beschäftigten seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr über die VBL, sondern über die KVW durch. Der Antrag richtet sich daher - abweichend von seinem Wortlaut - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Leistungen zu verschaffen, die ihr bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach den Satzungsbestimmungen der KVW zustünden, wenn sie seit dem 15. Februar 1988 bei der VBL versichert und ihre Versicherung zum 1. Januar 2006 von der KVW übernommen worden wäre.

24

b) In dieser Fassung ist der Hauptantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend sind Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse geltenden Regeln zulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 493/10 - Rn. 18 mwN).

25

c) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 493/10 - Rn. 17 mwN). Da die Beklagte eine Verschaffungspflicht leugnet, steht der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.

26

2. Der Hauptantrag ist unbegründet.

27

a) Die von der Klägerin begehrte Verschaffungspflicht der Beklagten ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

28

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Verschaffungspflicht). Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer(vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26 mwN). Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden(vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN).

29

bb) Danach steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Verschaffung der mit dem Hauptantrag begehrten Versorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin waren nicht verpflichtet, die Klägerin bei der VBL zu versichern.

30

(1) Nach § 6 ihres jeweiligen Arbeitsvertrags war die Klägerin lediglich „nach Maßgabe“ des Versorgungs-TV in seiner jeweils geltenden Fassung bei der VBL zu versichern. Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 bestand danach keine Versicherungspflicht für die Klägerin bei der VBL. Denn die Klägerin war aufgrund der Satzung der KZVK - einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hatte - von der Pflicht zur Versicherung befreit worden. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1984 erfolgte die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgung auf Antrag der Klägerin durch die KZVK auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a KZVK-S 1983. Nach Wegfall dieses Befreiungstatbestands zum 1. Januar 1985 war der Klägerin durch § 81 Abs. 6 KZVK-S 1985 die Möglichkeit eingeräumt worden, sich auf Antrag auch über den 31. Dezember 1984 hinaus weiterhin von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hiervon hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Auf ihren Antrag vom 18. Dezember 1984 wurde sie von der KZVK nach § 81 Abs. 6 KZVK-S 1985 über den 1. Januar 1985 hinaus von der Pflicht zur Versicherung befreit. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL nach § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 vor. Die Bestimmung erfordert - anders als von der Revision angenommen - nicht, dass eine Versicherung des Arbeitnehmers hätte übergeleitet werden können. Da die Regelung gerade eine frühere Befreiung von der Zusatzversicherungspflicht voraussetzt, ist ein solches Erfordernis bereits denklogisch ausgeschlossen.

31

(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist die in § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 geregelte Ausnahme von der Versicherungspflicht für diejenigen Arbeitnehmer, die sich trotz grundsätzlicher Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1985 für die Beibehaltung ihrer bereits zuvor bestehenden Befreiung von derselben entschieden haben, auch wirksam. Die Bestimmung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

32

(a) Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden(dazu ausführlich BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II der Gründe, BAGE 111, 8). Eine Tarifnorm verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, eine Einschätzungsprärogative sowie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 55 mwN).

33

(b) Danach bewirkt § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern.

34

(aa) § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 schließt diejenigen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL aus, die - wie die Klägerin - aufgrund eines eigenen Willensentschlusses von einer nur ihnen zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sich trotz der zum 1. Januar 1985 auch für sie geltenden Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung weiter von dieser befreien zu lassen.

35

(aaa) Durch den 15. Änderungs-TV vom 21. Februar 1984 zum Versorgungs-TV wurden zum 1. Januar 1985 die bis dahin in § 6 Abs. 4 Versorgungs-TV 1981 enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgung abgeschafft. Damit bestand seit diesem Zeitpunkt auch für die von dieser Regelung erfassten Arbeitnehmer grundsätzlich eine Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgung. Hierzu gehörten auch diejenigen Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 AVG von der Rentenversicherungspflicht befreit waren. Nach der „Übergangsvorschrift gem. § 2 des 15. Änderungs-TV vom 21.2.1984“ im Versorgungs-TV 1985 waren die bis zum 31. Dezember 1984 bereits befreiten Arbeitnehmer weiterhin nicht zu versichern, wenn sie dies bis zum 30. Juni 1985 schriftlich beantragten; machten die Arbeitnehmer von diesem Antragsrecht Gebrauch, war die Befreiung von der Pflicht zur Versicherung endgültig. Für die KZVK wurden diese tariflichen Regelungen durch § 81 Abs. 6 KZVK-S 1985 umgesetzt. Aufgrund dieser Bestimmungen erhielten die im Sinne einer Versicherungsfreiheit bereits bislang privilegierten Arbeitnehmer das Recht, sich trotz an sich bestehender Versicherungspflicht abschließend gegen diese zu entscheiden. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 beruht damit auf einer von den Arbeitnehmern selbst getroffenen Entscheidung.

36

(bbb) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision begegnet § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 nicht deshalb Bedenken, weil er Arbeitnehmer von einer Versicherung bei der VBL ausschließt, die zuvor durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung von der Pflicht zur Zusatzversicherung befreit wurden. Die Regelung erfasst nur Zusatzversorgungseinrichtungen, mit denen die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat. Damit haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass die durch Überleitungsabkommen verbundenen Zusatzversorgungskassen den Arbeitnehmern bei einem Wechsel des Arbeitgebers und einem dadurch bedingten Wechsel der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung eine einheitliche Versorgung gewähren.

37

Die Zusatzversorgungseinrichtungen, die ein Überleitungsabkommen geschlossen haben, müssen die Versicherung eines von einer Zusatzversorgungskasse zu einer anderen Einrichtung wechselnden Arbeitnehmers übernehmen und weiterführen. Sie gilt damit als Versicherung der annehmenden Kasse. Dementsprechend waren bis zur Ablösung des Gesamtversorgungssystems der VBL zum 1. Januar 2001 nach ihren bis dahin geltenden Satzungsbestimmungen die bei der vorherigen Zusatzversorgungskasse und damit im früheren Arbeitsverhältnis erbrachten Beschäftigungszeiten als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen. Im Rahmen des seit dieser Zeit geltenden sog. Punktemodells ist das für den Beschäftigten gebildete Versorgungskonto, auf dem die jeweils zum Ende eines Kalenderjahres festgestellten Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, fortzuführen. Um die Einheitlichkeit der Versorgung zu gewährleisten, sind die Arbeitnehmer, die zuvor bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert waren, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, nach § 10 Versorgungs-TV 1988 grundsätzlich verpflichtet, die Überleitung ihrer dortigen Versicherung zur VBL zu beantragen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL auszunehmen, wenn sie sich bei einer durch Überleitungsabkommen verbundenen Zusatzversorgungskasse gegen die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung entschieden haben.

38

(bb) Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - unter § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 fallen, werden durch die Regelung daher nicht gegenüber einer vergleichbaren Gruppe von Arbeitnehmern ungerechtfertigt benachteiligt.

39

Arbeitnehmer, die nach den tariflichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen nie von der Versicherungspflicht bei der VBL und den mit ihr durch Überleitungsabkommen verbundenen Zusatzversorgungskassen ausgenommen waren, sind bereits deshalb nicht mit den von § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 erfassten Arbeitnehmern vergleichbar, weil sie keine bewusste Entscheidung gegen die Teilnahme an dem nach den VBL-Grundsätzen geregelten Zusatzversorgungssystem getroffen haben. Arbeitnehmer, die sich bei Abschaffung der Ausnahme von der Zusatzversorgungspflicht aufgrund der Versicherung in einem Altersversorgungssystem nach § 7 Abs. 2 AVG zum 1. Januar 1985 gegen eine weitere Befreiung von der Zusatzversorgung entschieden haben, sind wegen der unterschiedlich getroffenen Entscheidungen nicht vergleichbar. Auch gegenüber Arbeitnehmern, die nach dem 1. Januar 1985 erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet haben, das einer Versicherungspflicht bei der VBL oder einer mit ihr durch Überleitungsabkommen verbundenen Zusatzversorgungskasse unterlag, und deshalb auch dann versicherungspflichtig sind, wenn sie ggf. schon länger einem berufsständischen Versorgungswerk iSd. § 7 Abs. 2 AVG angehörten, liegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung vor. Diese Arbeitnehmer haben ebenfalls keine Entscheidung gegen eine Versicherungspflicht im System der verbundenen Zusatzversorgungskassen getroffen und hatten auch keine solche Möglichkeit.

40

(3) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision verstößt § 28 Abs. 2 Buchst. f VBL-S damit ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da Grundlage dieser Satzungsregelung die inhaltsgleiche Bestimmung in § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 ist, ist für die hier interessierende Differenzierung in der Satzung die dahinterstehende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien maßgeblich (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 57, BVerfGK 13, 455). Diese ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

41

(4) Auch mit dem Inkrafttreten des ATV zum 1. Januar 2001 änderte sich an der Versicherungsfreiheit der Klägerin bei der VBL nichts. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Verweisung in § 6 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 20. November 1988 ab dem 1. Januar 2001 auf den ATV bezog.

42

Nach der Anlage 2 Ziff. 3 ATV sind ua. Beschäftigte, die aufgrund der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, weiterhin nicht zu versichern. Die Regelung schließt - wie bereits § 6 Abs. 2 Buchst. f Versorgungs-TV 1988 - in zulässiger Weise diejenigen Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung aus, die sich aufgrund einer eigenen, in ihrem Willen liegende Entscheidung gegen eine Versicherungspflicht im System der verbundenen Zusatzversorgungskassen ausgesprochen haben.

43

b) Der Klägerin steht der begehrte Verschaffungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.

44

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Stadt Bielefeld die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss ihres Arbeitsvertrags darüber hätte informieren müssen, dass sie nicht bei der VBL versichert ist. Selbst wenn dies zugunsten der Klägerin angenommen würde, kann die Klägerin von der Beklagten keine Verschaffung der mit dem Hauptantrag begehrten Zusatzversorgung verlangen. Bei einem Verstoß gegen etwaige Hinweis- oder Informationspflichten hätte die Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 280, 249 BGB lediglich einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie von der Beklagten auf die versorgungsrechtliche Rechtslage und damit den Ausschluss von der Versicherungspflicht hingewiesen worden wäre(vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - zu I der Gründe). Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die mit dem Hauptantrag begehrte Versorgung zu verschaffen, ergibt sich hieraus nicht.

45

II. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der Beträge zu zahlen, die die Beklagte bei einer Versicherung der Klägerin seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls für die Zusatzversorgung hätte aufwenden müssen.

46

1. Der Hilfsantrag ist - in der gebotenen Auslegung - zulässig.

47

a) Aus der sprachlichen Fassung des Antrags ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Antrag eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in Höhe der Kosten feststellen lassen will, die die Beklagte wegen der Versicherungsfreiheit der Klägerin in der Zusatzversorgung erspart hat. Die Klägerin begehrt damit die Zahlung einer Summe, die sich aus den Beträgen ergibt, die die Beklagte hätte aufwenden müssen, wenn die Klägerin seit dem 15. Februar 1988 bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls zunächst bei der VBL und nachfolgend - seit dem 1. Januar 2006 - bei der KVW versichert gewesen wäre. Der begehrte Schadensersatz umfasst in seiner Höhe damit zumindest die bei einer Versicherungspflicht der Klägerin monatlich an die VBL bzw. - seit dem 1. Januar 2006 - die KVW zu zahlenden Umlagen abzüglich der in diesem Fall von der Klägerin zu tragenden Eigenanteile.

48

b) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten und damit eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung bestreitet, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist noch nicht beendet, sodass der von der Klägerin geltend gemachte Betrag der Höhe nach noch nicht feststeht.

49

2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte oder die Stadt Bielefeld in Zusammenhang mit dem Ausschluss der Klägerin von der Versicherungspflicht bei der VBL gegenüber der Klägerin Informationspflichten verletzt haben. Auch wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, ist die von ihr geltend gemachte Schadensersatzforderung unschlüssig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch eine etwaige Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Stadt Bielefeld bzw. der Beklagten ein Schaden in der mit dem Hilfsantrag begehrten Höhe entstanden ist. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Stadt Bielefeld oder die Beklagte im Rahmen entsprechender Verhandlungen mit der Klägerin freiwillig bereit erklärt hätten, der Klägerin die Beträge auszuzahlen, die sie im Fall ihrer Versicherungspflicht ab dem 15. Februar 1988 für die Zusatzversorgung der Klägerin hätten aufwenden müssen. Der Vortrag der Klägerin, ihr früherer Arbeitgeber, das Ev. Krankenhaus, habe aufgrund der Befreiung von der Zusatzversorgungspflicht eine zusätzliche Altersversorgung mitfinanziert, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sich die Stadt Bielefeld oder die Beklagte nach dem seit dem 1. Januar 1985 nicht mehr nur optionalen, sondern endgültigen Ausschluss der Klägerin von der Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung entsprechend verhalten hätten.

50

III. Nach alledem kam es auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an.

51

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    H. Trunsch    

        

    Möller    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2012 - 16 Sa 297/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Nachtzuschlags für die Zeiträume November 2009 bis Februar 2010 und November 2010 bis Oktober 2011.

2

Der Kläger war zunächst seit dem 1. September 2001 bei der T Dienstleistungsgesellschaft mbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte über. Die Beklagte erbringt logistische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Einzelhandelsfilialen mit Waren. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden die Tarifverträge für den Berliner Einzelhandel Anwendung.

3

§ 8 des Manteltarifvertrags für den Berliner Einzelhandel vom 6. Juli 1994 (MTV) idF der 7. Änderungsvereinbarung vom 4. September 2008, gültig ab 1. Januar 2007, und idF des Ergänzungstarifvertrags vom 20. Juli 2011, in Kraft ab 1. Juli 2011, lautet wie folgt:

„Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Spätöffnungsarbeit

1. Nachtarbeit ist die in der Nachtzeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten aus Anlass der Spätöffnung beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags ab 20:10 Uhr. *)

2. Sonntagsarbeit ...

3. Feiertagsarbeit ...

4. Spätöffnungsarbeit (siehe § 6 Ziff. 3b und Ziffer 5) ist die Arbeit, die von Montag bis Freitag in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr und an Samstagen in der Zeit ab 15:00 Uhr an geleistet wird (Fassung gültig bis 30.06.2008).

Fassung gültig ab 01.07.2008: Spätöffnungsarbeit (siehe § 6 Ziff. 3b und 5) ist die Arbeit, die von Montag bis Samstag in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr geleistet wird.

5. Für Arbeit nach Ziff. 1 - 4 sind zum Entgelt folgende Zuschläge zu gewähren:

a)    

Nachtarbeit

50 %   

        
        

jedoch im Rahmen

                 
        

von Schichtarbeit

20 %   

        

b)    

Sonntagsarbeit

120 % 

        

c)    

Feiertagsarbeit

150 % 

        

d)    

Spätöffnung

20 %   

Zeitgutschrift (Ziffer 6 ist zu beachten)

6. Beschäftigte, die während der Spätöffnung eingesetzt werden, erhalten für diese Zeit eine Zeitgutschrift in Höhe von 20 %, die grundsätzlich in Form von Freizeit zu gewähren ist. Bestehende Zeitguthaben können in Ausnahmefällen einvernehmlich in Geld abgegolten werden.

Ausgenommen von Zeitgutschriften gem. Ziff. 5d) sind die vier Samstage vor Weihnachten.

7. Für berufsübliche Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (z. B. Nachtwächter/innen, Pförtner/innen, Monteure/innen in Notdienstbetrieben) ist kein Zuschlag zu zahlen.

Diese Arbeitnehmer/innen erhalten in jeder Woche (7 Tage) in der Regel zwei freie Tage. Die Verteilung der freien Tage hat so zu erfolgen, dass mindestens zwei freie Tage im Monat auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen.

8. Auf Wunsch oder mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/in soll eine Abgeltung der geleisteten Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, einschließlich der Zuschläge, durch Freizeit innerhalb der auf die Mehrarbeitsleistung folgenden zwei Wochen gewährt werden. Im Monat Dezember erfolgte Mehrarbeitsleistungen können bis Ende Januar abgegolten werden.

9. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere Zuschlag gewährt.

10. Arbeitszeit- und Zuschlagsregelungen jeder Art im Arbeitsgesetzbuch und in den Tarifverträgen, die vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen wurden, werden durch die vorstehenden Regelungen der §§ 6 bis 8 ersetzt und finden keine Anwendung mehr.

_______

*) § 6 Ziff. 3b ist zu beachten“

4

Der Kläger wurde im Logistikzentrum Pankow im wöchentlichen Wechsel in der Früh- und Spätschicht eingesetzt. Grundsätzlich begann die Frühschicht um 06:00 Uhr und endete um 14:45 Uhr. Die Spätschicht begann grundsätzlich um 14:45 Uhr und endete um 23:30 Uhr. Bisweilen gab es gegenüber dem Schichtsystem einen abweichenden früheren Beginn bzw. ein späteres Ende der Arbeitszeit. Soweit der Kläger während der Schichten Nachtarbeit iSd. MTV leistete, zahlte ihm die Beklagte einen Zuschlag in Höhe von 20 % gemäß § 8 Ziff. 5 Buchst. a Alt. 2 MTV.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit sei mit einem tariflichen Zuschlag von 50 % zu vergüten. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei es unverständlich, bei der Doppelbelastung durch Nacht- und Schichtarbeit einen geringeren Zuschlag zu gewähren. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Fielen zwei Erschwernisse zusammen, könne dies nicht dazu führen, dass sich der Zuschlag, der zumindest für eine Erschwernis gezahlt werde, vermindere. Dies sei mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin nicht zu vereinbaren. Vielmehr liege darin eine deutliche Benachteiligung derjenigen Arbeitnehmer, die neben der Erschwernis der regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen Nachtarbeit zusätzlich der Erschwernis der Wechselschichtarbeit ausgesetzt seien. Ein sachlicher Grund hierfür bestehe nicht. Die von der tariflichen Regelung in unzulässiger Weise ausgeklammerten Personen hätten deshalb einen Anspruch auf die Vergünstigung, die bestehen würde, wenn der Normgeber dem Gleichheitssatz Rechnung getragen hätte.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.218,35 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Anspruch auf einen Nachtzuschlag von 50 %. Der Kläger leiste Nachtarbeit in Schichtarbeit, wofür § 8 MTV nur einen Zuschlag von 20 % vorsehe. Gegen den Gleichheitssatz werde nicht verstoßen, die Differenzierung halte sich in dem durch die Tarifautonomie eingeräumten Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Die Tarifvertragsparteien hätten im Sinne einer typisierenden Betrachtung annehmen dürfen, dass die übergroße Mehrheit der Einzelhandelsbeschäftigten, die in Schichten arbeiten, keine reine Nachtarbeit abzuleisten haben und die im Einzelhandel vorherrschenden Früh- und Spätschichten für den einzelnen Mitarbeiter in medizinischer Hinsicht weniger belastend seien und zu erheblich weniger sozialen Einschränkungen führten als bei reiner Nachtarbeit. Im Übrigen werde die Schichtarbeit überwiegend tagsüber geleistet und reiche nur teilweise in die Nachtzeit im tariflichen Sinne hinein.

8

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in dem vollen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Die zulässige Revision ist unbegründet. Dem Kläger stehen für die streitgegenständlichen Zeiträume keine weiter gehenden Nachtzuschläge zu. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

10

1. Der Kläger macht keinen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG geltend(vgl. dazu zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 -; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 -). Der Kläger ist auch kein Nachtarbeitnehmer iSd. Arbeitszeitgesetzes (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr; Nachtarbeit liegt nur vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Dies war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in den vom Kläger abgeleisteten Schichten nicht der Fall. Dies gilt selbst dann, wenn er gelegentlich einen früheren Arbeitsbeginn oder ein späteres Arbeitsende hatte, da er weder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht noch an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG).

11

2. Nach § 8 Ziff. 5 Buchst. a MTV steht ihm für die geleisteten Nachtarbeitsstunden ein Zuschlag von (nur) 20 % zu. Diesen Zuschlag hat die Beklagte geleistet.

12

Der Kläger hat zwar in den Zeiten ab 20:00 Uhr bzw. vor 06:00 Uhr Nachtarbeit im tariflichen Sinn geleistet, aber dies ist im Rahmen von Schichtarbeit erfolgt (vgl. zum Begriff der Schichtarbeit: zuletzt BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 354/11 - Rn. 10). Der Kläger war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in Wechselschicht tätig, wobei sich Früh- und Spätschicht wochenweise abgewechselt haben. In diesem Fall steht ihm für geleistete Nachtarbeitsstunden gemäß § 8 Ziff. 5 Buchst. a MTV nur ein Zuschlag von 20 %, nicht aber von 50 % zu. Der Kläger hat auch nicht mehr an der in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung festgehalten, § 8 Ziff. 5 Buchst. a MTV sei so auszulegen, dass im Fall von Nachtarbeit während einer Schicht immer mindestens ein Zuschlag von 50 % gezahlt werden müsse. Eine solche Auslegung wäre auch weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik der Tarifregelung vereinbar.

13

3. In der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Differenzierung zwischen Nachtarbeit im Allgemeinen und Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit, die zu einem geringeren Zuschlag führt, liegt unter den branchentypischen Bedingungen im Geltungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

14

a) Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien als Normgeber bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar grundrechtsgebunden sind. Aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte haben sie aber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten(BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 14, BAGE 128, 219; zuletzt zB 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21). Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie gewährt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1038/08 - Rn. 21). Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, aaO; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, BAGE 124, 284). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21 mwN).

15

Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 138, 332).

16

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen überschreitet die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung deren Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die branchentypischen Bedingungen nicht.

17

aa) Nach § 8 Ziff. 1 MTV ist Nachtarbeit im Tarifsinn die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit; bei Zuendebedienen und ähnlichen Tagesabschlussarbeiten beginnt die Nachtzeit ab 20:10 Uhr. Nach der tariflichen Regelung beginnt damit die Nachtzeit drei Stunden früher als nach den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des ArbZG. Gleichzeitig gewährt § 8 Ziff. 5 MTV bereits ab der ersten Stunde der Nachtarbeit grundsätzlich einen Ausgleich in Form eines 50%igen Zuschlags zum Entgelt, wobei nach § 8 Ziff. 8 MTV die - unter Arbeitsschutzgesichtspunkten vorzugswürdige - Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht. Wird die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit geleistet, beträgt der Zuschlag hingegen lediglich 20 %. Insoweit behandeln die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer, die Nachtarbeit im tariflichen und/oder gesetzlichen Sinne leisten, differenziert danach, in welchem Kontext die Nachtarbeit geleistet wird. Während Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit lediglich mit 20 % zusätzlich vergütet wird, besteht sowohl bei gelegentlich anfallender Nachtarbeit, ohne dass dies in einem bestimmten Schichtplan vorgesehen ist, als auch im Fall dauerhafter Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen ein Zuschlagsanspruch in Höhe von 50 %. Keinen Zuschlag erhalten nach § 8 Ziff. 7 MTV Arbeitnehmer/innen, bei denen die Nachtarbeit berufsüblich ist. Nicht unterschieden wird nach dem Tarifvertrag zwischen den Stunden, die lediglich tariflich als Nachtarbeit gelten und den Nachtarbeitsstunden iSd. ArbZG. Ebenso wenig setzt der Anspruch auf die entsprechenden Nachtzuschläge voraus, dass es sich beim Arbeitnehmer um einen Nachtarbeitnehmer iSd. § 2 Abs. 5 ArbZG handelt.

18

bb) Die Annahme der Tarifvertragsparteien, dass für die Differenzierung zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb von Schichtarbeit im Geltungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels ein sachlicher Grund besteht, überschreitet deren Spielraum nicht. Insbesondere haben sie dabei keine gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit (§ 6 Abs. 1 ArbZG; vgl. zum Begriff ErfK/Wank 14. Aufl. § 6 ArbZG Rn. 4) verkannt.

19

(1) Nachtarbeit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (vgl. dazu BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 85, 191; Neumann/Biebl ArbZG 16. Aufl. § 6 Rn. 4). Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird, wie sich ua. aus einer Expertise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 24. Februar 2012 ergibt. Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in umso größerem Umfang sie geleistet wird. Entsprechende Gestaltungsempfehlungen für Arbeitszeitmodelle setzen hier an (vgl. dazu zB Schliemann ArbZG 2. Aufl. § 6 Rn. 14). Dies gilt unabhängig davon, dass typabhängig die Anpassung an Nachtarbeit von Mensch zu Mensch unterschiedlich gut erfolgt (P. Knauth in Triebig/Kentner/Schiele Arbeitsmedizin 3. Aufl. S. 554 ff.; vgl. insgesamt dazu Habich Sicherheits- und Gesundheitsschutz durch die Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit und die Rolle des Betriebsrates, Diss. 2004 S. 3 ff., Gestaltungsempfehlungen S. 184 ff.).

20

Für Schichtarbeit gilt das nicht gleichermaßen; insbesondere bringen normale Schichtwechsel zwischen Früh- und Spätschicht nicht dieselben Gefahren mit sich wie der Wechsel zu und von Nachtarbeit (Neumann/Biebl ArbZG § 6 Rn. 5; kritisch Habich aaO S. 16 mwN auch zur gegenteiligen Auffassung). Davon geht auch das ArbZG aus, das die Nachtzeit erst ab 23:00 Uhr und damit nach dem üblichen Ende der Arbeit in 2-Schicht-Systemen beginnen lässt.

21

(2) Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten leistet die übergroße Mehrheit der im Einzelhandel Beschäftigten (einschließlich des Logistikbereichs) keine reinen Nachtschichten, auch wenn sie im Schichtdienst arbeiten. Dies erklärt sich im Verkauf schon aus den typischen Ladenöffnungszeiten, die weit überwiegend nicht in der Nachtzeit liegen. Auch für die anderen Bereiche, die unter die Geltung der Tarifverträge des Einzelhandels fallen, ist weder erkennbar noch vom Kläger dargelegt, dass typischerweise Nachtarbeiten in größerem Umfang oder gar ausschließlich geleistet werden. Dies ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Unternehmen der Beklagten ebenso nicht der Fall.

22

Vor diesem Hintergrund durften die Tarifvertragsparteien berücksichtigen, dass sich Arbeitnehmer, die nach einem Schichtplan tätig sind, auf diesen einstellen können. Damit werden die sozialen Folgen („soziale Desynchronisation“, vgl. die genannte Expertise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin), die mit jeder Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Mehrheit der Arbeitnehmer und damit außerhalb des üblichen Tagesablaufs verbunden sind, gemindert (kritisch hierzu Wolfhard Kothe FS Buschmann S. 76 ff.). Gleichzeitig reduziert und begrenzt der Einsatz in Wechselschichtsystemen die Anzahl ggf. anfallender Nachtschichten oder Arbeitsstunden in der tariflichen oder gesetzlichen Nachtzeit.

23

Deshalb überschreitet die Annahme, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt, durch die Heranziehung zur Nachtarbeit höher belastet wird, den Spielraum der Tarifvertragsparteien nicht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine unregelmäßige und ungeplante Heranziehung in sehr viel höherem Maße in das Familienleben und Freizeitverhalten des Betroffenen eingreift.

24

(3) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2003 (- 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe) nicht tragend eine Regelung des ab 1. Januar 2000 geltenden Manteltarifvertrags des bayerischen Einzelhandels (MTV Bayern) unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG als problematisch angesehen hatte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Besonderheit der dortigen Tarifregelung lag darin, dass sich der Zuschlag nach dem Verständnis des Senats auch beim Zusammentreffen von Wechselschichtarbeit und gelegentlicher Nachtarbeit vermindert hätte und im Übrigen dieser Zuschlag noch geringer war als ein „spätöffnungsbedingter“ Zuschlag für die Zeit ab 18:30 Uhr bzw. samstags ab 14:00 Uhr. Der Senat hat deshalb angenommen, § 8 Ziff. 6 MTV Bayern regle Fälle, „in denen die Erschwernisse der Wechselschicht mit Nachtarbeit gerade wegen der Erschwernis der Wechselschicht mit einem Zuschlag ausgeglichen werden sollen, nicht dagegen die bloße Erschwernis der Nachtarbeit“. Er hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, die Zuschläge für Nacht- und Wechselschichtarbeit stünden grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und eine automatische Verdrängung finde nicht statt. Die Ausgangssituation unterscheidet sich damit deutlich von der vorliegenden Tariflage.

25

II. Der Kläger hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Frese    

        

    Großmann    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2009 - 26 Sa 1729/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf die tariflichen Aufstockungsbeträge für das Altersteilzeitentgelt anzurechnen sind.

2

Die Parteien führen ihr Arbeitsverhältnis seit Januar 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase endete am 30. Juni 2009. Die Freistellungsphase soll am 31. Dezember 2011 enden. Die Parteien sind originär und durch vertragliche Bezugnahme an die Tarifverträge der Deutschen Post AG gebunden.

3

Der Tarifvertrag Nr. 37d über die Altersteilzeit bei der Deutschen Post AG lautete in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 2. April 1998 (TV ATZ aF) auszugsweise:

        

§ 5 Altersteilzeitentgelt, Aufstockung         

        

(1)     

Während der Altersteilzeit wird das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt auf 89 v. H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts unter Zugrundelegung der vor Beginn der Altersteilzeit arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit i. S. des Altersteilzeitgesetzes (Bemessungsgrundlage) aufgestockt (Aufstockungsbetrag).

        

(2)     

Grundlage für die Bemessungsgrundlage ist

                 

-       

das Monatsgrundentgelt in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 ETV-DP AG aus der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist

                 

-       

das Urlaubsgeld gem. § 7 ETV-DP AG

                 

-       

das 13. Monatsgehalt gem. § 8 ETV-DP AG

                 

-       

die vermögenswirksamen Leistungen

                 

-       

für Arbeitnehmer, die unter § 30 Abs. 1 ETV-DP AG fallen, die Besitzstandszulage Lohn gem. Anhang 1 Teil A ETV-DP AG

                 

-       

für Arbeitnehmer, die unter § 30 Abs. 2 ETV-DP AG fallen, die Besitzstandszulage Vergütung gem. Anhang 2 Teil A ETV-DP AG

                 

Ergibt sich für den Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung während der Altersteilzeitarbeit ein Zahlbetrag eines variablen Entgelts gem. Anhang 1 Teil A Abs. 12 bzw. Anhang 2 Teil A Abs. 11 ETV-DP AG, wird dieser Zahlbetrag neben dem Altersteilzeitentgelt und dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

        

(3)     

Steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Zuschläge für Überzeitarbeit werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

                 

Die unregelmäßigen Entgeltbestandteile werden entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt.“

4

Der Senat entschied mit Urteil vom 21. November 2006 (- 9 AZR 623/05 - Rn. 16 ff.), dass Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit unregelmäßige Entgeltbestandteile iSv. § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ aF seien. Sie seien deshalb zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt iSv. § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ aF zu gewähren. Die Beklagte hatte die Zuschläge damals in den monatlichen Entgeltabrechnungen als gesonderte Vergütungsbestandteile ausgewiesen. Sie hatte das effektive Nettoentgelt jedoch nicht erhöht, sondern den Aufstockungsbetrag gekürzt. In der Entscheidung vom 21. November 2006 wies der Senat ua. darauf hin, dass eine Auslegung des TV ATZ aF iSd. der Beklagten zu einem Verstoß der tariflichen Regelungen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG führe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gewollt hätten (- 9 AZR 623/05 - Rn. 19).

5

Die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di schlossen am 27. Dezember 2006 den Tarifvertrag Nr. 132, durch den der TV ATZ geändert wurde. Sie vereinbarten dort, dass § 5 Abs. 3 des TV ATZ aF mit Wirkung vom 1. Januar 2007 neu gefasst werde. § 5 Abs. 3 lautet in der geänderten Fassung des Tarifvertrags Nr. 132(TV ATZ):

        

„Die Besitzstandszulage Zulagen/Zuschläge sowie die Zulagen und Zuschläge für tatsächlich erbrachte zulagen- und zuschlagsberechtigte Arbeiten werden nach den tarifvertraglichen Regelungen des ETV-DP AG im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung gezahlt und auf den Aufstockungsbetrag angerechnet.“

6

§ 38 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18. Juni 2003 (MTV-DP AG) bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

7

Der Kläger leistete von Januar bis Mai 2007 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Beklagte wies hierfür in den Abrechnungen Zuschläge von insgesamt 470,66 Euro brutto aus und leistete die Zuschläge. Sie rechnete die Zuschläge auf die nach § 5 Abs. 1 TV ATZ zu zahlenden Aufstockungsbeträge an.

8

Der Kläger machte mit Schreiben vom 26. Juni 2007 Ansprüche auf Auszahlung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge für Januar bis Mai 2007 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte wies unter dem 29. Juni 2007 darauf hin, dass die Auszahlung der Zuschläge in den einzelnen Bezügemitteilungen nachzuvollziehen sei.

9

Der Kläger meint, § 5 Abs. 3 TV ATZ sei nichtig, weil er gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der TV ATZ enthalte auch ohne die Anrechnungsregelung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung. Er bleibe in seinen übrigen Bestandteilen wirksam.

10

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 470,66 Euro brutto nebst Zinsen aus dem Nettobetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Anrechnung sei schon deshalb nicht gleichheitswidrig, weil keine Arbeitnehmergruppen unterschiedlich behandelt würden. Die Anrechnungsregelung treffe jeden Altersteilzeitarbeitnehmer, wenn er zuschlagspflichtige Leistungen erbringe. Die Anrechnung sei jedenfalls eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Entfernterer Leistungszweck des Aufstockungsbetrags sei es, ältere Arbeitnehmer zum Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen zu bewegen. Näherer Leistungszweck sei es, den bisherigen Lebensstandard des Altersteilzeitarbeitnehmers in etwa abzusichern. Entscheidend sei allein, ob der nähere Zweck die Ungleichbehandlung rechtfertige. Mit Blick auf die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien und nach gebotener Abwägung der Grundrechtspositionen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG sei es nicht zu beanstanden, zur Sicherung des Lebensstandards einen einheitlich errechneten Betrag für jeden Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Selbst bei einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz müsse den Tarifvertragsparteien aufgegeben werden, innerhalb angemessener Frist eine Neuregelung zu treffen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 470,66 Euro nebst Zinsen. Der Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ. Für die Anrechnung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge auf die monatlich geleisteten Aufstockungsbeträge besteht keine Rechtsgrundlage. Die Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV ATZ ist nichtig, weil sie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

14

A. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ Anspruch auf Zahlung restlicher Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt 470,66 Euro für Januar bis Mai 2007.

15

I. Die Beklagte war nach § 5 Abs. 1 TV ATZ verpflichtet, das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt des Klägers für Januar bis Mai 2007 auf 89 % des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts(Bemessungsgrundlage) aufzustocken. Die Grundlage der Bemessung ist in § 5 Abs. 2 TV ATZ geregelt. Der Kläger leistete in den Monaten Januar bis Mai 2007 nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) zuschlagspflichtige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Gesamtwert von 470,66 Euro. Die Beklagte zahlte die Zuschläge für diese Monate an den Kläger. Sie rechnete den Wert der Zuschläge jedoch zu Unrecht auf die monatlichen Aufstockungsbeträge an. Da diese rechtswidrige Berechnung den Anspruch auf Altersteilzeitentgelt nicht mindert, steht dem Kläger noch restliche Altersteilzeitvergütung von 470,66 Euro zu.

16

II. Die Beklagte war nicht berechtigt, auf die Aufstockungsbeträge aus § 5 Abs. 1 TV ATZ die Zuschläge für Januar bis Mai 2007 von insgesamt 470,66 Euro anzurechnen. Dieses Vorgehen entspricht § 5 Abs. 3 TV ATZ. Die tarifliche Anrechnungsbestimmung verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist nach § 134 Alt. 1 BGB nichtig.

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1. Nach § 5 Abs. 3 TV ATZ in der zum 1. Januar 2007 geänderten Fassung haben Arbeitnehmer in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf Zahlung der Zuschläge nach § 15 des Entgelttarifvertrags für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG(ETV-DP AG).

18

a) Die Zuschläge werden nach § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Danach ist die Höhe des Aufstockungsbetrags unabhängig von den jeweiligen Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Zahlung von Zuschlägen zu ermitteln. § 5 Abs. 3 TV ATZ bestimmt in der Folge jedoch, dass die nach dem ETV-DP AG gezahlten Zuschläge auf den Aufstockungsbetrag angerechnet werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass die Zuschläge nicht neben den nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ zu zahlenden Aufstockungsbeträgen zu leisten sind. Ein Teil der Aufstockungsbeträge wird durch die gezahlten Zuschläge ersetzt. Ansprüche auf Aufstockungsleistungen aus § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ werden im Ergebnis in Höhe der Zuschläge gekürzt.

19

b) Angesichts der eindeutigen Formulierung in § 5 Abs. 3 TV ATZ und der Tarifgeschichte des vorangegangenen Senatsurteils vom 21. November 2006 (- 9 AZR 623/05 - Rn. 13 ff.) kommt eine andere Auslegung der Anrechnungsbestimmung nicht in Betracht. Die verfassungskonforme Auslegung einer Tarifnorm ist nur möglich, soweit der im Wortsinn zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien sie zulässt. Sie scheidet aus, wenn sie dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien widerspräche (vgl. zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu D I der Gründe, BVerfGE 93, 37; zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion Senat 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 29, EzA BUrlG § 13 Nr. 59).

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2. Die von § 5 Abs. 3 TV ATZ vorgesehene Anrechnung der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf die Aufstockungsbeträge verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifbestimmung ist nichtig.

21

a) Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind oder sie dessen Grundsätze nur mittelbar beachten müssen(für eine lediglich mittelbare Grundrechtsbindung durch die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte zB BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26; offengelassen von der st. Senatsrspr., vgl. nur 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 43 mwN). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung bedeutungslos (vgl. Senat 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - aaO mwN).

22

b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normgebung tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen(st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34; Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103). Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zu der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2 BvL 2/08 - [Pendlerpauschale] Rn. 56, BVerfGE 122, 210; 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 - Rn. 23, BVerfGE 115, 381).

23

aa) Die gerichtliche Kontrolle wird durch die von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie begrenzt. Den Tarifvertragsparteien kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit der tatsächliche Regelungsbedarf und insbesondere die betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen zu beurteilen sind. Sie haben bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung einen Beurteilungsspielraum (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (vgl. für die st. Rspr. Senat 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 44; BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26, jeweils mwN). Es genügt regelmäßig, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - aaO mwN).

24

bb) Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 71, 39; BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25 mwN, EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34). Entsprechendes gilt, wenn Gruppen von Normadressaten gleichbehandelt werden, obwohl zwischen ihnen erhebliche Unterschiede bestehen.

25

c) Gemessen daran ist § 5 Abs. 3 TV ATZ gleichheitswidrig. Durch die Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV ATZ wird eine Gruppe von Normadressaten ohne sachlichen Grund mit einer nicht vergleichbaren anderen Gruppe gleichbehandelt. Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, die während der Arbeitsphase Anspruch auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem ETV-DP AG haben, werden durch die Anrechnung der Zuschlagszahlungen auf die Aufstockungsbeträge mit der Gruppe von Altersteilzeitarbeitnehmern gleichbehandelt, die keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten versehen (vgl. Senat 21. November 2006 - 9 AZR 623/05 - Rn. 19). Zwischen den beiden Gruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die es nicht rechtfertigen, dass beiden Gruppen in der Summe dieselbe Altersteilzeitvergütung zusteht. Die Anrechnung der geleisteten Zuschläge auf die Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 3 TV ATZ verringert sach- und gleichheitswidrig das mit bestimmten Erschwernissen erarbeitete Entgelt der zuschlagsberechtigten Altersteilzeitarbeitnehmer.

26

aa) Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase, die zuschlagspflichtige Tätigkeiten ausüben, erhalten im Ergebnis denselben auf 89 % des Nettoentgelts aufgestockten Betrag wie nicht zuschlagsberechtigte Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase (§ 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ). Die beiden Arbeitnehmergruppen werden durch § 5 Abs. 3 TV ATZ hinsichtlich der Aufstockung auf 89 % des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts(§ 5 Abs. 1 TV ATZ) ohne sachliche Rechtfertigung gleichbehandelt. Die Zuschläge werden bei der Berechnung des Entgelts zunächst berücksichtigt, dann aber auf die Aufstockungsbeträge angerechnet. Die besondere Erschwernis der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird damit im Zahlbetrag des Altersteilzeitentgelts nicht abgebildet.

27

bb) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Gruppenbildung nicht deshalb aus, weil Arbeitnehmer in einem Monat zu der Gruppe der Zuschlagsberechtigten und in einem anderen Monat zu der Gruppe der nicht Zuschlagsberechtigten gehören können. Wer Normadressat ist, richtet sich nach den in der Regelung festgelegten Kriterien. Die Aufstockungsleistungen sind monatlich zu zahlende Beträge. Entscheidend ist, ob bestimmte Arbeitnehmer nach der tariflichen Vorschrift innerhalb des monatlichen Abrechnungszeitraums gleichheitswidrig behandelt werden.

28

cc) Für die Anrechnung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge auf die Aufstockungsbeträge besteht kein sachlicher Grund. Die Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV ATZ ist willkürlich(vgl. zu § 5 Abs. 3 TV ATZ aF Senat 21. November 2006 - 9 AZR 623/05 - Rn. 19). Der Umstand, dass die Gruppe der betroffenen Altersteilzeitarbeitnehmer anders als die Gruppe der nicht zuschlagsberechtigten Altersteilzeitarbeitnehmer Ansprüche auf Zuschläge gegen die Beklagte hat, ist kein Grund, das Altersteilzeitentgelt dieser Gruppe auf dasselbe Niveau wie das der Gruppe der nicht zuschlagsberechtigten Altersteilzeitarbeitnehmer zu senken.

29

(1) Eine Gleichbehandlung der beiden Gruppen, deren Verhältnis von dem wesentlichen Unterschied der erschwerten Arbeit der einen Gruppe gekennzeichnet ist, ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Grund aus dem Leistungszweck ergibt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, den Zweck der tariflichen Leistung in Ausübung ihrer von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht zu bestimmen. Der Leistungszweck ist der ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln. Auf den Leistungszweck kann mithilfe der Anspruchsvoraussetzungen, der Ausschluss- oder Kürzungstatbestände geschlossen werden (vgl. nur BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32 mwN, AP TzBfG § 4 Nr. 21; 15. Juli 2004 - 6 AZR 25/03 - zu II 6 a der Gründe).

30

(2) Der sich aus der Auslegung von § 5 TV ATZ ergebende Zweck der Sicherung des ungefähren Lebensstandards der Altersteilzeitarbeitnehmer führt nicht dazu, dass es sachlich gerechtfertigt ist, das Altersteilzeitentgelt der zuschlagsberechtigten Altersteilzeitarbeitnehmer in Höhe der Altersteilzeitvergütung der nicht zuschlagsberechtigten Altersteilzeitarbeitnehmer zu „kappen“.

31

(a) Auf die tariflichen Aufstockungsleistungen werden Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge angerechnet. Mit den Zuschlägen werden jedoch andere Zwecke verfolgt als mit den Aufstockungsbeträgen, die durch die Anrechnung gekürzt werden. Die von § 15 ETV-DP AG begründeten Ansprüche auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden gezahlt, weil der Arbeitnehmer die Arbeit unter erschwerten Umständen leisten muss. Zuschlagsberechtigte Arbeitnehmer erhalten eine zusätzliche Vergütung als Ausgleich für die sozialen und gesundheitlichen Erschwernisse aufgrund von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die in § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ geregelten Aufstockungsbeträge gleichen im Unterschied dazu Verdienstverluste aus, die ein Arbeitnehmer erleidet, weil er seine Arbeitszeit durch Altersteilzeit reduziert. Mit den Aufstockungsbeträgen soll der Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiv gemacht und zugleich in etwa der bisherige Lebensstandard gesichert werden. Die Aufstockungsbeträge orientieren sich aus diesem Grund nicht allein an dem Verdienst, den der Altersteilzeitarbeitnehmer ohne Verringerung der Arbeitszeit hätte beanspruchen können (vgl. zum Zweck von Aufstockungsleistungen Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 52 mwN, BAGE 118, 1).

32

(b) Der Bedarf eines Altersteilzeitarbeitnehmers, den Verdienst trotz der verringerten Arbeitszeit in etwa aufrechtzuerhalten, verringert sich nicht deswegen, weil ihm ein finanzieller Ausgleich für die unter erschwerten Bedingungen erbrachte Arbeitsleistung zusteht. Die Zuschläge für die Arbeit unter erschwerten Bedingungen sollen allein die damit verbundenen Nachteile ausgleichen und nicht die Verdienstverluste aufgrund der Arbeitszeitverringerung kompensieren. Zuschlagsberechtigte Altersteilzeitarbeitnehmer erzielen insgesamt eine höhere Vergütung als Arbeitnehmer, die keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten ausüben. Zuschlagsberechtigte Arbeitnehmer richten ihren Lebensstandard an dem höheren Verdienst aus. Dieser Umstand ist für die Tarifvertragsparteien typisiert betrachtet erkennbar und in der zuschlagsberechtigten Arbeitnehmergruppe nicht auf besondere Fälle beschränkt (vgl. zu der zulässigen typisierenden und generalisierenden Gruppenbildung durch die Tarifvertragsparteien BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 28).

33

d) Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die in § 5 Abs. 3 TV ATZ geregelte Anrechnung der Zuschläge auf die Aufstockungsbeträge nicht durch eine Budgetvorgabe für die Finanzierung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen gerechtfertigt werden kann. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien nur einen bestimmten finanziellen Rahmen für Aufstockungsbeträge zur Verfügung stellen wollen, dürfen sie diese Mittel nicht unter Berufung auf ihren Gestaltungsspielraum willkürlich verteilen. Sie müssen die Schutzpflichten beachten, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben. Die Tarifvertragsparteien dürfen ihre Verhandlungspositionen nicht erweitern, indem sie Art. 3 Abs. 1 GG verletzen(vgl. BAG 15. Juli 2004 - 6 AZR 25/03 - zu II 6 c bb der Gründe).

34

3. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt nach § 134 Alt. 1 BGB zur Nichtigkeit der tariflichen Anrechnungsnorm für Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. § 134 BGB gilt nicht nur für Individualverträge, sondern auch für Tarifverträge(Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 31, AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 33 = EzA SGB IX § 81 Nr. 18). Die übrigen Bestimmungen des TV ATZ bleiben wirksam. Das trifft insbesondere auf § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ zu, aber auch auf die Regelung in § 5 Abs. 3 TV ATZ, soweit darin auf die Zahlung der Zuschläge nach dem ETV-DP AG verwiesen wird. § 5 Abs. 3 TV ATZ schränkt die Anwendung des ETV-DP AG nicht ein, sondern trifft lediglich eine deklaratorische Verweisungsregelung.

35

a) Verstößt eine Tarifnorm gegen höherrangiges Recht oder überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenze der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis, ist die Norm nichtig. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für gleichheitswidrige Tarifverträge (vgl. 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 25, 42 f.; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 19, 35 f., AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13). Verstöße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lösen bei Tarifverträgen und Gesetzen dieselben Rechtsfolgen aus. Soweit den tariflichen Normgebern ein Regelungsspielraum verbleibt, haben die Gerichte für Arbeitssachen ihn zu respektieren (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 36, aaO).

36

b) Die Arbeitsgerichte dürfen im Unterschied zu der Rechtslage bei formellen Gesetzen iSv. Art. 100 Abs. 1 GG darüber entscheiden, ob eine Tarifnorm im jeweiligen Streitfall nichtig ist. Die Entscheidung bindet außerhalb des Geltungsbereichs von § 9 TVG nur die Parteien, zwischen denen die Rechtskraft bezogen auf den konkreten prozessualen Streitgegenstand wirkt.

37

c) Der Lösungsweg einer Unvereinbarkeitserklärung ist den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich verschlossen (vgl. ErfK/Schmidt 10. Aufl. Art. 3 GG Rn. 56; aA Wiedemann/Wiedemann TVG 7. Aufl. Einl. Rn. 248). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der festgestellten Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt verfassungsgemäß umzugestalten(vgl. 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2 BvL 2/08 - [Pendlerpauschale] Rn. 88, BVerfGE 122, 210). Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 iVm. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Eine Unvereinbarkeitserklärung setzt regelmäßig voraus, dass dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 - Rn. 33, BVerfGE 115, 381). Die Arbeitsgerichte dürfen den Tarifvertragsparteien demgegenüber keine bestimmten Normierungspflichten auferlegen (vgl. BAG 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 137).

38

d) Der Senat kann offenlassen, ob bei einer gleichheitswidrigen Tarifnorm in bestimmten Sachverhaltsgestaltungen eine befristete Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits in Betracht kommt, um den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zu einer tariflichen Neuregelung zu geben (vgl. dazu ErfK/Schmidt Art. 3 GG Rn. 59 mwN zu der Kontroverse). Der Gleichheitssatz kann im Streitfall auch unter Berücksichtigung der von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nur gewahrt werden, wenn es im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Nichtigkeit der in § 5 Abs. 3 TV ATZ getroffenen Anrechnungsregelung bleibt.

39

aa) Die gleichheitswidrig ausgeklammerten Personen haben Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 43 mwN). Für den streitigen Zeitraum von Januar bis Mai 2007 besteht für die Tarifvertragsparteien keine andere dem Gleichheitssatz genügende Möglichkeit, als an die zuschlagsberechtigten Altersteilzeitarbeitnehmer die ungekürzten Aufstockungsbeträge zu leisten, die sich aus § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ ergeben.

40

(1) Tarifnormen unterliegen als Rechtsnormen den rechtsstaatlichen Grenzen der Rückwirkung. Wie bei Gesetzen kommt die rückwirkende Änderung eines Tarifvertrags in Betracht. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tariflicher Regelungen ist aber durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen beschränkt. Es gelten die gleichen Regeln, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen aus Art. 20 Abs. 3 GG ableitet(vgl. nur Senat 17. Juli 2007 - 9 AZR 1089/06 - Rn. 24 mwN, EzTöD 600 TV-V § 14 Zusatzurlaub Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 1; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 678/02 - zu A II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 31).

41

(2) Eine Änderung der Regelungen in § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ für den Zeitraum von Januar bis Mai 2007 gegenüber nicht zuschlagsberechtigten Altersteilzeitarbeitnehmern, die ungekürzte Aufstockungsbeträge erhielten, führte zu einer echten Rückwirkung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ließe eine rückwirkende Kürzung nur zu, wenn diese Arbeitnehmer schon im streitgegenständlichen Zeitraum mit einer Änderung des Tarifvertrags hätten rechnen müssen. Das trifft nicht zu. Die Tarifvertragsparteien kündigten damals keine Änderung des Tarifvertrags hinsichtlich der Aufstockungsleistungen an.

42

bb) Die Tarifvertragsparteien vereinbarten die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Anrechnungsbestimmung in § 5 Abs. 3 TV ATZ erst nach der Senatsentscheidung vom 21. November 2006 (- 9 AZR 623/05 -). Sie trafen bis heute keine Neuregelung, obwohl sie aufgrund des genannten Senatsurteils damit rechnen mussten, dass die seit 1. Januar 2007 geltende Fassung des § 5 Abs. 3 TV ATZ Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass die Beklagte sich um eine Neuregelung bemüht hätte. Der Rechtsfolge der Nichtigkeit der Anrechnungsvorschrift in § 5 Abs. 3 TV ATZ steht daher auch nicht entgegen, dass die unterbleibende Anrechnung den Kostenrahmen für die Beklagte erweitert. Vertrauensschutz kommt der Beklagten aus denselben Gründen nicht zu.

43

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleibt die Nichtigkeit einzelner Tarifnormen regelmäßig auf die zu beanstandenden Regelungen beschränkt. § 139 BGB ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle in sich geschlossene Regelung enthält. Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (vgl. zB BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 125, 169). Auch ohne die von § 5 Abs. 3 TV ATZ vorgesehene Anrechnung enthalten der TV ATZ und insbesondere § 5 TV ATZ sinnvolle und in sich geschlossene Regelungen. Die Teilnichtigkeit lässt keine Tariflücke entstehen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ.

44

III. Der Kläger machte die streitgegenständlichen Ansprüche mit Schreiben vom 26. Juni 2007 innerhalb der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist des § 38 Abs. 1 MTV-DP AG geltend. Er verlangte zwar die Auszahlung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge für die Monate Januar bis Mai 2007. Für die Beklagte war aber erkennbar, dass es dem Kläger darum ging, eine Altersteilzeitvergütung zu erlangen, die sowohl die ungekürzten Aufstockungsbeträge als auch die Zuschläge umfasste.

45

IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

46

B. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Gallner    

        

        

        

    Pfelzer    

        

    Neumann    

                 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2010 - 1 Sa 12/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des vormaligen Klägers.

2

Der 1947 geborene und am 19. April 2009 verstorbene vormalige Kläger war vom 1. April 1970 bis zum 31. August 1997 beim Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Arbeitsvertrag vom 10./12. Dezember 1973, dessen § 7 lautet:

        

„Der NDR gewährt Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des NDR, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des NDR das 55. Lebensjahr - bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr - noch nicht vollendet haben.“

3

Beim Beklagten gilt die tarifvertragliche Versorgungsvereinbarung des Norddeutschen Rundfunks vom 13. März 1997 (im Folgenden: VV 1997), die in ihrer damaligen Fassung ua. bestimmte:

        

㤠5

        

Höhe der Rente

        

(1)     

Die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente beträgt nach Ablauf der Wartezeit 35/100 des ruhegeldfähigen Einkommens. Sie erhöht sich nach dem vollendeten 10. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100, nach dem vollendeten 15. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1,5/100 und nach dem vollendeten 25. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100 bis zur Höchstgrenze von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens.

        

…       

        
        

§ 6

        

Altersrente

        

(1)     

Die/der Berechtigte erhält Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Altersrente wird erstmalig für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die/der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet und aus dem Dienst des NDR ausscheidet.

        

(2)     

Die/der Berechtigte erhält auf Antrag vorgezogene Altersrente, wenn sie/er vor Erreichen der Regelaltersrente durch Vorlage eines Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweist, daß sie/er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht und sie/er aus dem Dienst des NDR ausscheidet.

                 

…       

        

§ 7

        

Rente wegen Berufsunfähigkeit

        

(1)     

Berufsunfähigkeitsrente erhält die/der Berechtigte, die/der berufsunfähig ist. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit der/des Berechtigten infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen der körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit einer körperlich und geistig gesunden Arbeitnehmerin/eines körperlich und geistig gesunden Arbeitnehmers von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Eine durch Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit gilt ab Beginn des 7. Monats als Berufsunfähigkeit.

        

…       

        
        

(5)     

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erlischt

                 

a)    

sobald die Berufsunfähigkeit endet,

                 

…       

        
                 

c)    

sobald die/der Berechtigte Altersrente nach § 6 erhält,

                 

d)    

mit Ablauf des Monats, in dem die/der Berechtigte stirbt. …

        

§ 14

        

Anrechnung

        

(1)     

Bei Eintritt des Rentenfalls werden auf die Renten angerechnet:

                 

a)    

Renten aus der Sozialversicherung …

        

§ 15

        

Obergrenze der Nettogesamtversorgung

        

(1)     

Die Versorgungsleistungen nach dieser Versorgungsvereinbarung dürfen unter Berücksichtigung der Beschäftigungsjahre folgende Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten:

                 

Die Obergrenze der Nettogesamtversorgung beträgt bis einschließlich 20 Beschäftigungsjahre 80/100, bei mehr als 20 bis einschließlich 25 Beschäftigungsjahren 85/100 und bei mehr als 25 Beschäftigungsjahren 90/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens. Bei der Berechnung dieser Beschäftigungsjahre bleiben Zeiten, die nach § 4 Absatz 4 Buchstabe f) angerechnet wurden, unberücksichtigt.

                 

…       

        
        

(4)     

Gesamtversorgungsbezüge sind folgende monatliche Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen:

                 

-       

Leistungen, die der NDR aufgrund seiner Versorgungsvereinbarung erbringt.

                 

-       

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich der Berücksichtigung von Ausfall-, Ersatz, Zurechnungs- und Nachversicherungszeiten) unter Einschluß des Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner.

                 

…       

        

§ 16

        

Besitzstandsregelung

        

Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Versorgungsbezüge erhalten und für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren ruhegeldfähige Dienstzeit gemäß § 4 vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat, gilt § 15 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Zeiten, die nach § 4 Absatz 4 Buchstabe f) angerechnet wurden, bleiben bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt.

        

…       

        
        

(2)     

Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Versorgungsbezüge erhalten und bei denen die Obergrenze von 100/100 des Nettovergleichseinkommens überschritten ist, wird die Steigerung der NDR-Altersrente so lange ausgesetzt, bis die Nettogesamtversorgung die Obergrenze von 100/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht mehr überschreitet.

        

…“    

        
4

Durch den „Tarifvertrag zur Änderung der Versorgungsvereinbarung vom 13. März 1997 in der Fassung vom 12. September 2005“ wurde § 7 VV 1997(im Folgenden: § 7 VV 1997 nF) mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 neu gefasst und lautet nunmehr auszugsweise:

        

㤠7

        

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie Übergangshilfe

        

(1)     

Teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit erhält, wer gemäß § 240 SGB VI eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, wer voll bzw. teilweise erwerbsgemindert ist, ehe sie/er Anspruch auf Altersrente hat.

                 

Die/der Berechtigte hat den Nachweis durch Vorlage des Rentenbescheides des Rentenversicherungsträgers zu führen.

        

…       

        
        

(4)     

Der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit, teilweise und volle Erwerbsminderungsrente erlischt

                 

a)    

sobald die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle Erwerbsminderung endet oder eine befristet gewährte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung endet,

                 

b)    

sobald die/der Berechtigte Altersrente nach § 6 erhält,

                 

c)    

mit Ablauf des Monats, in dem die/der Berechtigte stirbt. …

                 

Die sich einer Rente nach § 7 anschließende Altersrente nach § 6 entspricht der zuvor gezahlten Rente nach § 7, wenn der Berechnung der NDR-Rente nach § 7 eine volle Erwerbsminderungsrente bzw. eine Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde lag.

                 

Lag der Berechnung der NDR-Rente nach § 7 als anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente, eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente zugrunde, dann erfolgt eine Neuberechnung der Altersrente nach § 6 entsprechend den Regelungen der Versorgungsvereinbarung zum Stichtag des Beginns der Altersrente. …

        

(5)     

Für die Berechnung der teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit und der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente gelten die Vorschriften dieser Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Berechnung bzw. einer Neuberechnung nach Absatz 4.

        

…“    

        
5

Der vormalige Kläger bezog vom 1. September 1997 bis zum 30. Juni 2007 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit iHv. zuletzt 1.006,31 Euro brutto monatlich. Von dem Beklagten erhielt er in dieser Zeit monatliche Versorgungsleistungen iHv. zuletzt 1.944,57 Euro brutto.

6

Im März 2007 beantragte der vormalige Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ihm durch Bescheid vom 14. Juni 2007 ab dem 1. Juli 2007 iHv. monatlich 1.531,49 Euro brutto gewährt wurde. Daraufhin berechnete der Beklagte die Versorgungsleistung ab dem 1. Juli 2007 neu und zahlte dem vormaligen Kläger seitdem eine monatliche Altersrente iHv. 1.106,50 Euro brutto.

7

Gegen die Neuberechnung hat sich der vormalige Kläger mit seiner Klage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Versorgungsleistung bei Beginn der vorgezogenen Altersrente neu zu berechnen. Die Bestimmung in § 7 Abs. 4 VV 1997 nF, die eine Neuberechnung der Versorgung nur dann vorsehe, wenn zuvor eine Berufsunfähigkeitsrente, eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde, nicht hingegen, wenn zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wurde, verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Außerdem verstoße die Neuregelung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, da die Neuberechnung dazu führe, dass die Regelung zur Besitzstandswahrung in § 16 Abs. 2 VV 1997 im Gegensatz zu denjenigen Versorgungsempfängern, bei denen keine Neuberechnung der Rente erfolge, keine Anwendung mehr finde. Er habe daher Anspruch auf Zahlung der Altersrente in Höhe der zuvor gezahlten Berufsunfähigkeitsrente.

8

Der vormalige Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Rente des Klägers auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Versorgungsvereinbarung vom 13. März 1997 in der ab dem 1. Dezember 2006 maßgeblichen Fassung zum 1. Juli 2007 neu zu berechnen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger eine Rente auf der Grundlage der Versorgungsvereinbarung vom 13. März 1997 in der ab dem 1. Dezember 2006 maßgeblichen Fassung unter Berücksichtigung der Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 sowie des Urteils des BAG vom 20. Februar 2001 (- 3 AZR 25/00 -) ohne Neuberechnung nach § 7 Versorgungsvereinbarung vom 13. März 1997 über den 1. Juli 2007 hinaus gewähren muss.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung im März 2009 ist der vormalige Kläger am 19. April 2009 verstorben. Der Rechtsstreit wurde nach Eintritt der Erben des vormaligen Klägers (Klägerinnen zu 1. und 3. und Kläger zu 2., im Folgenden: Kläger) von diesen fortgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger, mit der sie die mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Feststellung der Zahlungspflicht des Beklagten auf die Zeit bis zum Tod des vormaligen Klägers am 19. April 2009 beschränkt hatten, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger die zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

12

I. Die Klage ist zulässig.

13

1. Die Kläger wollen festgestellt wissen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Versorgungsbezüge des vormaligen Klägers zum 1. Juli 2007, dem Beginn des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, neu zu berechnen, sondern dass die Versorgungsleistungen in der zuletzt für Juni 2007 gezahlten Höhe bis zum Tod des vormaligen Klägers am 19. April 2009 weiterzugewähren waren. Die weiteren im Klageantrag zu 2 genannten Angaben (Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 und Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 25/00 -) haben insoweit keine eigenständige Bedeutung. Das Ziel des Antrags zu 2 ist erkennbar, die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, dass dieser die vor dem 1. Juli 2007 gewährten Versorgungsleistungen trotz des Eintritts des neuen Versorgungsfalles des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente nach § 6 Abs. 2 VV 1997, in gleicher Höhe weitergewähren muss.

14

2. Die so verstandenen Klageanträge betreffen ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und sind von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

15

Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 29, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). So verhält es sich hier. Die Feststellungsanträge betreffen die Berechtigung zur Neuberechnung der Versorgungsleistung nach Eintritt des neuen Versorgungsfalles und damit den Umfang der Zahlungspflicht des Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, haben die Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte - hier die Frage der Berechtigung des Beklagten, die Versorgungsleistung des vormaligen Klägers zum 1. Juli 2007 neu zu berechnen - zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11).

16

II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte war nach § 7 Abs. 4 Unterabs. 3 VV 1997 nF berechtigt, die Rente des vormaligen Klägers zum 1. Juli 2007 neu zu berechnen. Er war nicht verpflichtet, über den 1. Juli 2007 hinaus bis zum Tod des vormaligen Klägers am 19. April 2009 die Versorgungsleistung in der bis zum 30. Juni 2007 geleisteten Höhe weiter zu gewähren. § 7 Abs. 4 Unterabs. 3 VV 1997 nF ist rechtswirksam, insbesondere verstößt die Regelung weder gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch haben die Tarifvertragsparteien die Grundsätze des Vertrauensschutzes bei der Schaffung der Neuregelung des § 7 VV 1997 nF mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 missachtet.

17

1. Der Beklagte war berechtigt, die Versorgungsleistungen des vormaligen Klägers zum 1. Juli 2007 auf der Grundlage des auf das Versorgungsverhältnis aufgrund der Bezugnahme in § 7 des Arbeitsvertrags vom 10./12. Dezember 1973 anwendbaren § 7 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 VV 1997 nF iVm. § 6 VV 1997 neu zu berechnen.

18

a) Nach § 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b VV 1997 nF erlischt der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, sobald der Berechtigte Altersrente nach § 6 VV 1997 erhält. Lag der Berechnung der NDR-Rente als anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente zugrunde, erfolgt nach § 7 Abs. 4 Unterabs. 3 VV 1997 nF eine Neuberechnung der Altersrente nach § 6 VV 1997 entsprechend den Regelungen der Versorgungsvereinbarung zum Stichtag des Beginns der Altersrente.

19

b) Danach hatte zum 1. Juli 2007 eine Neuberechnung der Versorgungsleistungen des vormaligen Klägers zu erfolgen. Er bezog bis zum 30. Juni 2007 vom Beklagten Versorgungsleistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Anspruch hierauf ist zum 1. Juli 2007 nach § 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b VV 1997 nF erloschen. Ab diesem Tag hatte der vormalige Kläger Anspruch auf vorgezogene Altersrente nach § 6 Abs. 2 VV 1997, da er seitdem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und damit ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente iSv. § 6 Abs. 2 VV 1997 bezog. Da der Berechnung der bis zum 30. Juni 2007 gewährten NDR-Rente eine Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde lag, hatte eine Neuberechnung der Altersrente zu erfolgen.

20

2. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Unterabs. 3 VV 1997 nF zur Neuberechnung der Altersrente beim vorherigen Bezug einer gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit verstößt nicht gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung der von dieser Regelung betroffenen Versorgungsempfänger gegenüber Versorgungsempfängern, die vor der Altersrente eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben und bei denen nach § 7 Abs. 4 Unterabs. 2 VV 1997 nF keine Neuberechnung der Versorgungsleistung erfolgt, ist sachlich gerechtfertigt.

21

a) Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - an den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden(dazu ausführlich BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II der Gründe, BAGE 111, 8; vgl. auch 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129). Eine Tarifnorm verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben danach eine Einschätzungsprärogative, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, sowie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu klären, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des Allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, BAGE 133, 33). Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25 mwN, aaO; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 27 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 15).

22

b) § 7 Abs. 4 Unterabs. 3 VV 1997 nF hält danach einer Prüfung am Maßstab des Allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG stand. Da die betriebliche Altersversorgung nach der VV 1997 als Gesamtversorgungssystem ausgestaltet ist, bei dem die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung ua. von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängt, durften die Tarifvertragsparteien bestimmen, dass beim Übergang von einer gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu einer Altersrente eine Neuberechnung der Versorgungsleistungen zu erfolgen hat, obwohl sie eine Neuberechnung der Versorgungsleistungen bei einer vorangegangenen gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen haben. Der sachliche Grund für die Differenzierung besteht darin, der unterschiedlichen Höhe der anzurechnenden gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit, teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und teilweiser Erwerbsminderung einerseits und der Rente wegen voller Erwerbsminderung und Erwerbsunfähigkeit andererseits Rechnung zu tragen.

23

aa) Nach § 5 Abs. 1 VV 1997 hängt die Höhe der Betriebsrente von der Dauer der Beschäftigung beim Beklagten und dem ruhegeldfähigen Einkommen ab. Auf die Rente werden nach § 14 Abs. 1 Buchst. a VV 1997 Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet. Die Höhe der gesetzlichen Rente beeinflusst daher die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt ua. vom Rentenartfaktor gemäß § 67 SGB VI ab. Dieser bestimmt nach § 63 Abs. 4 SGB VI das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente. Das Sicherungsziel der Altersrente ist ein voller Einkommensersatz. Zugleich ist das volle Sicherungsziel der Altersrente der Maßstab, an dem die Sicherungsziele der anderen Rentenarten gemessen werden (vgl. etwa Ruland in GK-SGB VI Stand August 2012 § 67 Rn. 8). Mit dem Rentenartfaktor 1,0 wird das vollständige Sicherungsziel ausgedrückt, während darunter liegende Rentenartfaktoren keinen vollständigen Ausgleich des Erwerbseinkommens beabsichtigen.

24

§ 67 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sah ua. vor, dass der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte bei Renten wegen Alters 1,0, bei Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667 und bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0 beträgt. § 67 SGB VI in seiner ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bestimmt, dass der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte bei Renten wegen Alters 1,0, bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 und bei Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 beträgt.

25

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, da sie jeweils mit dem Rentenartfaktor 1,0 versehen sind, das Ziel, den durch die Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung eingetretenen Einkommensverlust vollständig auszugleichen. Demgegenüber tragen der Rentenartfaktor von 0,6667 bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rentenartfaktor von 0,5 bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dem Umstand Rechnung, dass diese Rentenbezieher mit ihrem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einsatzfähig und in der Lage sind, Einkommen zu erzielen (§ 43 Abs. 1 SGB VI), weshalb keine vollständige Absicherung des Einkommensverlustes vorgesehen ist.

26

bb) An dieser Unterscheidung haben sich die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung des § 7 VV 1997 nF ausgerichtet. Sie haben in § 7 Abs. 4 VV 1997 nF eine Neuberechnung der Versorgungsleistung bei Eintritt des Versorgungsfalles Altersrente nach § 6 VV 1997 nur in den Fallgestaltungen vorgesehen, in denen zuvor eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wurde, deren Sicherungsziel hinter dem vollen Sicherungsziel der Altersrente zurückbleibt, weil absehbar ist, dass die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Rentenartfaktors 1,0 höher ausfallen wird als die zuvor von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Rente wegen Berufsunfähigkeit(Rentenartfaktor 0,6667) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 0,5). Durch den Bezug der Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert sich typischerweise die bei der Ermittlung der Rente nach § 6 VV 1997 iVm. § 14 VV 1997 anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ihrer Höhe nach. Anders verhält es sich bei Versorgungsempfängern, die vor der Rente wegen Alters eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung bezogen haben. Diese Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind bereits mit dem Rentenartfaktor von 1,0 errechnet, so dass keine wesentliche Veränderung der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalles Alter zu erwarten steht. Dies rechtfertigt es, zu Beginn des Bezugs der Altersrente eine Neuberechnung der Versorgungsleistungen anzuordnen, wenn zuvor eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bezogen wurde, jedoch von einer Neuberechnung abzusehen, wenn der Versorgungsempfänger zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erhalten hat.

27

3. Für den vorliegenden Rechtsstreit kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Kläger zutrifft, dass die Neuberechnung der Altersrente nach § 7 Abs. 4 Unterabs. 3, § 6 VV 1997 nF zur Folge hat, dass der dem vormaligen Kläger im Wege der Besitzstandswahrung nach § 16 VV 1997 während der Dauer des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente gewährte Überschreitungsbetrag in Wegfall gerät, was bei Versorgungsempfängern, deren Altersrente nach dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung nicht neu berechnet wird, nach Auffassung der Kläger nicht der Fall ist. Sollte dies zutreffen und hierin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz iSv. Art. 3 Abs. 1 GG liegen, führte dies nicht dazu, dass die Regelung in § 7 Abs. 4 Unterabs. 3 VV 1997 nF über die Neuberechnung der Altersrente insgesamt nichtig wäre und dem vormaligen Kläger die Rente in der bis zum 30. Juni 2007 geleisteten Höhe weiterzuzahlen gewesen wäre. Es bestünde allenfalls ein Anspruch darauf, dass der Überschreitungsbetrag bei der Neuberechnung der Altersrente berücksichtigt wird. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klage ist ausschließlich auf Weitergewährung der Rente in der bis zum 30. Juni 2007 geleisteten Höhe ohne Neuberechnung gerichtet.

28

4. Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gebieten es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, die Neuberechnung der Versorgungsleistung des vormaligen Klägers zu Beginn des Bezugs der vorgezogenen Altersrente auszuschließen. Die Tarifvertragsparteien haben dem vormaligen Kläger durch die Neuregelung des § 7 VV 1997 nF mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 keine Rechtsposition entzogen, die er zuvor innegehabt hatte. Auch nach der früheren Fassung des § 7 VV 1997 hätte zum 1. Juli 2007 eine Neuberechnung der Altersrente erfolgen müssen.

29

a) Nach § 7 Abs. 5 Buchst. c VV 1997 aF erlosch der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ua., sobald der Berechtigte Altersrente nach § 6 VV 1997 erhielt. Weitere Regelungen für den Übergang vom Versorgungsfall „Berufsunfähigkeit“ zum Versorgungsfall „Alter“ waren in § 7 VV 1997 aF nicht enthalten, insbesondere gab es keine § 7 Abs. 4 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 VV 1997 nF entsprechenden Regelungen. Folglich war bei Eintritt des neuen Versorgungsfalles Alter die Altersrente nach § 6 Abs. 2 VV 1997(neu) zu berechnen.

30

b) An dieser Rechtslage hat die Regelung in § 7 Abs. 4 VV 1997 nF für den vormaligen Kläger nichts geändert. Nach § 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b VV 1997 nF erlischt der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, wenn der Berechtigte Altersrente nach § 6 VV 1997 erhält. § 7 Abs. 4 Unterabs. 3 VV 1997 nF bestimmt für die Versorgungsempfänger, die eine NDR-Rente nach § 7 VV 1997 beziehen und deren Berechnung als anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente, eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente zugrunde liegt, eine Neuberechnung der Altersrente nach § 6 VV 1997 entsprechend den Regelungen der Versorgungsvereinbarung zum Stichtag des Beginns der Altersrente.

31

III. Die Kläger haben die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Schepers    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juli 2013 - 4 Sa 166/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf ein höheres Bruttoentgelt gegen die Beklagte zu 1. und eine weitere Abfindungszahlung gegen die Beklagte zu 2.

2

Die Klägerin war seit August 1988 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb S-Straße in M gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt.

3

Zu Beginn des Jahres 2012 gab die Beklagte zu 2. die geplante Schließung dieses Betriebs bekannt. In den nachfolgenden Verhandlungen zwischen ihr sowie dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) hatte die Beklagte zu 2. als „Kompensation“ für einen Verzicht auf Betriebsschließung eine Aufhebung des manteltariflichen Sonderkündigungsschutzes sowie die Aufstellung einer Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG verlangt und den Tarifvertragsabschluss von der Zustimmung von mindestens 90 vH der betroffenen Arbeitnehmer zum Verhandlungsergebnis abhängig gemacht. Die IG Metall hatte ihrerseits zusätzliche Leistungen für ihre Mitglieder gefordert.

4

Eine vollständige Betriebsschließung konnte, nachdem die Verhandlungsergebnisse auf einer Mitgliederversammlung der IG Metall am 22. März 2012 mitgeteilt worden waren, abgewendet werden. Von den bisher bei der Beklagten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmern sollten 2.000 in vier Folgegesellschaften weiterbeschäftigt und weiteren 1.600 ein Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten werden.

5

Am 4. April 2012 schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. regelte:

        

„PRÄAMBEL

        

(1)     

Infolge der Restrukturierungsmaßnahmen, die im Interessenausgleich vom 04.04.2012 beschrieben sind, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile, die für die Beschäftigten entstehen, abzumildern.

        

(2)     

Dieser Tarifvertrag soll die Bedingungen dafür schaffen, dass durch die Schaffung einer Auffangstruktur die von Entlassung bedrohten Beschäftigten der N GmbH & Co. KG bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden.

                 

Zu diesem Zweck soll die Transfergesellschaft der S AG mit der Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) gem. § 216b SGB III beauftragt werden. Den von der Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten soll nach Maßgabe dieses Tarifvertrages der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

        

§ 1

        

GELTUNGSBEREICH

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den Betrieb der Firma N GmbH & Co. KG in M.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betriebes S-Str. in M, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen.

                 

…       

        
                                   
                                   
        

§ 2

        

EINRICHTUNG EINER BEE

        

Die N GmbH & Co. KG in M beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der S AG mit der Einrichtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten.

        

...     

        

§ 4

        

KOOPERATIONSVEREINBARUNG MIT DER TG

        

Zentrale Aufgabe der Transfergesellschaften ist es, die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten in neue, nach Inhalt, Qualifikationsanforderung und Einkommen möglichst gleichwertige Arbeitsverhältnisse zu vermitteln und dabei im Interesse der zu fordernden Nachhaltigkeit nach Möglichkeit prekäre Arbeitsverhältnisse zu vermeiden. …

        

§ 5

        

MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE

        

Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der N GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der N gesellschaft mbH beinhaltet.

        

Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind:

        

(1)     

Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten

        

(2)     

ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5-Tagearbeitswoche

        

(3)     

Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.

        

…       

        
        

In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7).

        

...     

        

§ 7

        

ABFINDUNG

        

(1)     

Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt  in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung:

                 

a.    

Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die N GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung (Basis 12 Monatsgehälter).

        

…       

        
        

e.    

Beschäftigte, die zwischen dem 01.04.2010 und vor 01.04.2011 … eingetreten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung.

        

(2)     

Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt EUR 110.000,00, … .

        

(3)     

…       

        

(4)     

Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig.

        

…       

        
        

(7)     

Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen.

        

§ 8

        

TARIFSCHIEDSSTELLE

        

Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Beisitzern/-innen (Arbeitgeberin/Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tarifschiedsstelle. …“

6

Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“, der ua. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:

        

„Der Betriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als

        

- Anlage 7

        

bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG anerkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übernehmen. …“

7

Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der wie folgt lautet:

        

㤠1

        

GELTUNGSBEREICH

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den Betrieb S-Str. der Firma N GmbH & Co. KG in M.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen.

                 

(3)     

Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE).

        

§ 2

        

ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.

        

§ 3

        

ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unternehmenseintritts. Für diese Beschäftigten gilt ein Höchstbetrag von EUR 120.000,00.

        

§ 4

        

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

        

Die Regelungen des Transfer- und Sozialtarifvertrages gelten im Übrigen entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Tarifschiedsstelle nach § 8 und die Patronatserklärung nach § 10.“

8

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV), der ua. folgenden Inhalt hat:

        

„Dreiseitiger Vertrag

        

zwischen

        

Frau … (Arbeitnehmer/in)

        

und     

        

N GmbH & Co. KG (NSN)

        

       

        

sowie 

        

N gesellschaft mbH
(NSN TG)

        

       

        

Präambel

        

1.    

Am 04.04.2012 wurden ein Transfer- und Sozialtarifvertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der Arbeitnehmer/-in bekannt. Dem/der Arbeitnehmer/-in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeitsplatz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsverhältnis bei NSN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbeitnehmer/-in ein befristetes Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

        

2.    

Die NSN TG wird für den Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld im Sinne des § 111 SGB III beantragen.

        

3.    

Die NSN TG bildet eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) im Sinne des § 111 SGB III. Sie trägt die Bezeichnung beE NSN Mch.

        

4.    

Durch die Bildung der beE sollen Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung die Vermittlungschancen auf dem externen Arbeitsmarkt erhöhen.

        

Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:

                 
                 

Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN

        

1.    

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/-in und NSN bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/-in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über.

        

2.    

Abfindungszahlung

                 

2.1.   

Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des

                          

Transfer- und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer- und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

                          

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EUR 120.000,00.

                          

Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig.

                          

…       

        

...     

        
                          
        

Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG

        

1.    

Vertragsdauer

                 

Der/die Arbeitnehmer/-in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäftigungsanspruch entfällt.

        

...     

        
        

4.    

Monatliche Vergütung

                 

Der/die Arbeitnehmer/-in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen BruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf.

                 

Der/die Arbeitnehmer/-in, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - monatlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens.

        

...     

        
        

Abschnitt C: Allgemeine Regelungen

        

…       

        
        

5.    

Bedingung

                 

Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/in spätestens am 13.04.2012 bis 12.00 Uhr vorliegt.“

9

Nach fristgerechter Annahme des Antrags durch die Klägerin ist diese seit dem 1. Mai 2012 bei der Beklagten zu 1. im Rahmen des „Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrags“ beschäftigt.

10

In der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 17. Januar 2013 war die Klägerin Mitglied der IG Metall. Das nach § 5 Abs. 3 TS-TV zu zahlende Entgelt berechnete die Beklagte zu 1., indem sie zusätzlich zum erhaltenen Kurzarbeitergeld ein Bruttoentgelt leistete, das insgesamt zu einer Nettolohnsumme führte, die die Klägerin erhalten hätte, wenn keine Kurzarbeit angeordnet worden wäre und sie einen Anspruch auf 70 vH ihres Bruttomonatsentgelts iSv. B. 4. Satz 2 DV gehabt hätte.

11

Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro brutto sowie eine monatliche Bruttovergütung auf der Basis von 80 vH des maßgebenden Bruttomonatsentgelts nach den Regelungen des ETS-TV begehrt.

12

Am 14. Dezember 2012 entschied die von der IG Metall angerufene Tarifschiedsstelle durch Schiedsspruch nach § 8 TS-TV, dass deren Anträge, sowohl der TS-TV als auch der ETS-TV enthielten „eine Regelung, die Beschäftigten auch für die Zeit des Bezuges von KuG eine Bruttomonatsvergütung“ iHv. 70 vH (TS-TV) und von 80 vH (ETS-TV) „des 13,5-fachen des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch 12“ zusage, zurückgewiesen werden.

13

Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse als zwischenzeitliches Gewerkschaftsmitglied wie Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. behandelt werden, die am 23. März 2012 Mitglied der IG Metall gewesen seien. Die Bevorzugung von „Alt-Mitgliedern“ der IG Metall verletze ihre negative Koalitionsfreiheit. Durch die Regelungen sei ein inadäquater Druck zum Beitritt in die Gewerkschaft entstanden. Die Differenzierungsklausel schränke nicht nur ihre Vertragsfreiheit ein, sondern verletze die Rechte und Interessen der Außenseiter. Die Stichtagsregelung im ETS-TV sei unzulässig. Für sie gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Der ETS-TV verkürze zudem das für einen Sozialplan bestehende Verteilungsvolumen in unzulässiger Weise. Der im Interessenausgleich vom 4. April 2012 enthaltene Sozialplan verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Formulierung „für alle … abschließend übernehmen“ zeige, dass es nicht zu einer Differenzierung kommen sollte. Aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung habe sie auch einen Anspruch auf eine „Anpassung nach oben“. Jedenfalls könne sie von der Beklagten zu 1. ein höheres Bruttomonatsentgelt beanspruchen, eine Nettolohnvereinbarung sei im dreiseitigen Vertrag nicht vorgesehen.

14

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 89.809,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 49.624,08 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen.

        

2.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen.

        

3.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen.

        

4.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen.

        

5.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.630,44 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen.

        

6.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 7.434,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.617,50 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen.

        

7.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen.

        

8.    

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an sie Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

        

9.    

Festzustellen, dass die Beklagte zu 1. für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis längstens zum 30. April 2014 verpflichtet ist, die monatliche Vergütung nach Abschnitt B. 4. des unter dem Datum des 4. April 2012 geschlossenen Vertrages auf der Basis eines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts iHv. 6.265,80 Euro hilfsweise 5.474,70 Euro brutto zu berechnen und Leistungen der Agentur für Arbeit erst aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag anzurechnen sind.

        

10.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen.

        

11.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.116,13 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen.

        

12.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.116,13 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen.

        

13.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.122,46 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen.

        

14.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 10.238,97 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 5.003,81 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen.

        

15.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.118,24 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen.

15

Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf die höheren Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die durch die beiden Tarifverträge vorgenommene Differenzierung sei genauso zulässig wie die Wahl des Stichtags. Die Berechnung des geleisteten Zuschusses sei zutreffend. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.

16

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie hat weder gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto nach A. 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV noch gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf BeE-Einkommen von monatlich 80 vH ihres Bruttomonatseinkommens nach B. 4. Abs. 2 iVm. § 2 Satz 1 ETS-TV oder nach B. 4. Abs. 1 DV iVm. § 5 Abs. 2 Nr. 3 TS-TV einen Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 vH ihres vormaligen, nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens.

18

A. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit sich die Klägerin für ihr Begehren in der Revisionsinstanz gegenüber der Beklagten zu 2. erstmals auf Ansprüche aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit stützt, handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz neuen Streitgegenstand (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09 - Rn. 15 mwN) und in der Folge um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 527/11 - Rn. 38; 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 55).

19

B. Die Klagen sind unbegründet.

20

I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit abgelehnt hat.

21

1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat(BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 28, 16. Dezember 1970 - 4 AZR 98/70 - BAGE 23, 146; BGH 29. November 1990
I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe mwN).

22

2. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 2. nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Sie hat sich lediglich auf den dreiseitigen Vertrag und nur in diesem Zusammenhang auf Unwirksamkeit der tariflichen Stichtagsregelung berufen. Indem das Landesarbeitsgericht einen möglichen Anspruch der Klägerin aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Dieser Verfahrensverstoß kann nicht durch eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz geheilt werden. Eine solche ist unzulässig (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 13; 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 23, BAGE 127, 329; BGH 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Rn. 24, BGHZ 168, 179).

23

3. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09 - Rn. 12; BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe) auszuschließen.

24

II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

25

1. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in A. 2.1. DV keine weitere Abfindung verlangen. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Sie wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags“ gemäß A. 2.1. Abs. 2 DV erfasst, weil sie zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war. Die Regelung des ETS-TV verstößt weder gegen die negative Koalitionsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

26

a) Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV( zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21   mwN), nach der lediglich die Beschäftigten, die am Stichtag, dem 23. März 2012, 12:00 Uhr, Mitglieder der Gewerkschaft IG Metall waren, eine weitere Abfindungszahlung erhalten, werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt(s. zu dieser Auslegung bereits BAG 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.). Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall iSe. Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft. Damit differenzieren die Tarifverträge zwischen zwei Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern.

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dabei nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und „Unorganisierten“ oder „Außenseitern“ andererseits unterschieden, sondern zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 21; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 27, 30) und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann(BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 23; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 25, BAGE 130, 43). Es handelt sich daher nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., aaO).

28

b) Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Im Übrigen wäre ein von der Klägerin aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltend gemachter Anspruch im Entscheidungsfall unbegründet.

29

aa) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

30

(1) Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz idR verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu anderen unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ( zum Prüfungsmaßstab ausf. BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06   ua. - Rn. 73 ff.,   BVerfGE 133, 377; 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 1 BvR 2464/07 - Rn. 78,   BVerfGE 126, 400; BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 148, 139; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 138, 332; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 129, 93; vgl. zu den Maßstäben weiterhin BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22   mwN; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, BAGE 124, 284).

31

(2) Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 15 mwN; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 31 mwN, BAGE 140, 291).

32

(3) Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung (vgl. auch BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32, BAGE 140, 291; 17. Dezember 2009- 6 AZR 665/08 - Rn. 19 mwN). Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen.Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (st. Rspr., BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 mwN, BAGE 147, 33; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32, aaO; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, BAGE 128, 219). Weiterhin können auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie namentlich koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - aaO; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 c aa der Gründe, BAGE 111, 8; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - zu I 2 g der Gründe, BAGE 95, 277, jew. mwN; s. auch Deinert RdA 2014, 129, 134; Kocher NZA 2009, 119, 121; Leydecker AuR 2006, 11, 14; Seiwerth RdA 2014, 358, 362 f.).

33

bb) Die Tarifvertragsparteien sind daher innerhalb der Grenzen ihrer Regelungsmacht bei der Bestimmung der Voraussetzungen und der Festlegung der Höhe von Leistungen zur Abmilderung von wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen anlässlich einer Betriebsänderung weitgehend frei (für eine Jahressonderzahlung BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 31; vgl. zur Entgelthöhe ua. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 34 mwN; 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/09 - Rn. 25).

34

(1) Tarifvertragliche Ansprüche differenzierend festzulegen, entspricht ihrer Regelungsmacht. Dabei sind Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der Zeit“ mit ihren notwendigen Pauschalierungen aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich - ungeachtet der damit verbundenen Härten - zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26 mwN; für Sonderzahlungen etwa BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 16 ff.; zu Stichtagsregelungen hinsichtlich einer erforderlichen Gewerkschaftsmitgliedschaft BAG 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 22). Die Tarifvertragsparteien dürfen dabei generalisieren und typisieren (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 903/11 - Rn. 19; 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - Rn. 62, BAGE 106, 374; allgemein BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39). Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist dabei unvermeidbar (vgl. auch BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 a der Gründe, BVerfGE 117, 272; BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 43, BAGE 140, 83).

35

(2) Die Tarifparteien können auch eine Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren. Dieser kann ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, wenn er nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es einen sachlichen Grund für ihn gibt (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 22; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 31; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 46 ff., BAGE 130, 43).

36

Bei Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt umfasst der den Tarifvertragsparteien zustehende Gestaltungsspielraum dabei auch die Entscheidung, welchen Zeitraum sie für die an den tatsächlich eintretenden Nachteilen orientierte Ausgestaltung der Leistungen wählen (für betriebliche Sozialpläne BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23). Ihnen steht es frei, je nach Art der Betriebsänderung und Art der dadurch entstehenden Nachteile unterschiedliche Leistungen zu vereinbaren und dabei etwa neben einmaligen Abfindungszahlungen auch andere Leistungen - zB laufende Überbrückungsgelder - vorzusehen (vgl. zu solchen Leistungen BAG 18. Dezember 1990 - 1 ABR 15/90 - BAGE 66, 328; bei Sozialplänen BAG 13. Februar 1975 - 3 AZR 24/74 -; Fitting BetrVG 28. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 141).

37

cc) Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Den Tarifvertragsparteien des TS-TV und des ETS-TV war es nicht verwehrt, für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits am 23. März 2012 (12.00 Uhr) Mitglied in der tarifschließenden IG Metall gewesen waren, eine im Verhältnis zum TS-TV jeweils um 10.000,00 Euro brutto höhere Abfindungszahlung vorzusehen.

38

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG(BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 -; unter Aufgabe von 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 32; s. auch bereits 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 123, BAGE 130, 43). Mit der Stichtagsregelung werden nicht - in unzulässiger Weise - die Voraussetzungen für eine unmittelbare Tarifgebundenheit relativiert (Franzen RdA 2008, 304, 306 f.). Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV wird „lediglich“ der personelle Geltungsbereich und damit eine tatbestandliche Voraussetzung für eine einmalige tarifliche Leistung anlässlich eines Ereignisses festgelegt, der Betriebsänderung bei der Beklagten zu 2. im Betrieb in M.

39

(2) Durch die beiden Tarifverträge wollten die Tarifvertragsparteien diejenigen wirtschaftlichen und sozialen Nachteile verringern oder ggf. vermeiden, die sich für ihre Mitglieder infolge der im Interessenausgleich vom 4. April 2012 beschriebenen Restrukturierungsmaßnahmen ergeben (Präambel Abs. 1 TS-TV), und die Arbeitnehmer bei der beruflichen Neuorientierung unterstützen (Präambel Abs. 2 TS-TV). Auf Grund dieser zukunftsgerichteten Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion (zu diesem Zweck bei betrieblichen Sozialplänen s. nur BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23 mwN; 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 33, BAGE 144, 378) stellen Abfindungszahlungen kein zusätzliches Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Dienste dar. Sie sollen vielmehr die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlusts möglichst ausgleichen oder doch zumindest mildern (für Sozialpläne BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 31,   BAGE 138, 107; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 23, BAGE 131, 61).

40

(3) Die Tarifvertragsparteien konnten neben den Abfindungszahlungen nach § 7 TS-TV, die sich zwischen zwei Bruttomonatsgehältern und maximal 110.000,00 Euro brutto bewegen, eine weitere zusätzliche Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, die schon im Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen und jedenfalls bis zu dem Tag, an dem sie ein Ergebnis über den TS-TV und den ETS-TV erzielt hatten, Mitglied der IG Metall waren.

41

(a) Die vereinbarte Stichtagsregelung orientiert sich an der geplanten Betriebsänderung als einmaligem Vorgang und den damit verbundenen Überbrückungsleistungen. Im Hinblick auf den tariflichen Regelungsgegenstand war es nicht sachlich ungerechtfertigt, für den persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV einen Stichtag zu vereinbaren (§ 1 Abs. 2 ETS-TV), nach dem sich der Kreis der betroffenen Arbeitnehmer bestimmen sollte. Die Tarifvertragsparteien konnten unter Berücksichtigung der koalitionsspezifischen Interessen der IG Metall, die der Aufhebung eines bestehenden tariflichen Sonderkündigungsschutzes für bereits bei ihr organisierte Arbeitnehmer zustimmen sollte, die tariflich vorgesehenen „Ergänzungsleistungen“ nach §§ 2, 3 ETS-TV auf die Mitglieder beschränken, die am 23. März 2012 (12.00 Uhr) bereits der Gewerkschaft beigetreten waren und nicht erst, nachdem die Tarifverhandlungsergebnisse feststanden.

42

(b) Ohne eine solche Stichtagsregelung ließe sich zudem der Regelungszweck, allein einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von Mitgliedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen zu vermitteln, nicht erreichen. Der Anspruch auf eine Abfindungszahlung entstand nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und 2 TS-TV erst „mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrags (Zustimmung zum Eintritt in die beE)“, der nach C. 5. DV allerdings bis zum 13. April 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Es wäre dann nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS-TV bei den ergänzenden Leistungen bestimmt werden soll (zu diesem Aspekt bei Stichtagsregelungen in betrieblichen Sozialplänen BAG 24. Januar 1996 - 10 AZR 155/95 - Rn. 44; s. auch Franzen RdA 2008, 304, 306 f.: Stichtagsregelungen als „Kompromiss zwischen gegenläufigen Gewerkschafts- und Arbeitgeberinteressen“).

43

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand für die Tarifvertragsparteien keine rechtliche Pflicht, die „Ergänzung zur Höhe der Abfindung“ nach § 3 ETS-TV nur für die Mitglieder vorzusehen, deren tariflicher Sonderkündigungsschutz in Wegfall geraten sollte.

44

Die Ergebnisse von Tarifvertragsverhandlungen, die von widerstreitenden Interessen bestimmt sind, stellen regelmäßig einen Kompromiss dar (BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 24, BAGE 118, 159: „Kennzeichen des Tarifvertrages“; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - zu I 2 g der Gründe, BAGE 95, 277; Dieterich FS Schaub 1998, S. 120, 129 ). Eine rechtliche Verpflichtung, etwaige „Kompensationen“ im Zusammenhang mit nachteiligen Regelungen nur für einen Teil der Mitglieder zu vereinbaren, besteht im Rahmen von Tarifvertragsverhandlungen als kollektiv ausgeübter Privatautonomie nicht. Maßgebend ist grundsätzlich nur, ob das gefundene Tarifergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Im Übrigen sind die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie frei (s. oben B II 1 b aa (2)).

45

c) Mit der unterschiedlich geregelten Höhe der Abfindungsleistungen und der „Überbrückungsgelder“ durch den TS-TV und den ETS-TV wird entgegen der Auffassung der Klägerin kein „unerträglicher Druck“ zum Gewerkschaftsbeitritt erzeugt. Ein von tariflichen Regelungen ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt einer Koalition ist unerheblich (BVerfG 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 66, BVerfGE 116, 202) und lässt sich zudem ohne Weiteres durch die Gestaltung der individualvertraglichen Regelungen gänzlich minimieren (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 25). Deshalb fehlt es auch an einem Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit, unabhängig davon, ob eine solche negative Freiheit in Art. 9 Abs. 3 GG oder in Art. 2 Abs. 1 GG begründet ist(dazu BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 35 mwN, BAGE 130, 43; s. auch Deinert RdA 2014, 129, 133 ff. mwN).

46

aa) Ohne eine gesonderte Rechtsgrundlage besteht für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer kein Anspruch auf Anwendung von Tarifnormen auf ihr Arbeitsverhältnis, also auf eine „Gleichbehandlung“ mit tarifgebundenen Arbeitnehmern (s. dazu nur BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 54 mwN, BAGE 130, 43; sowie 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231 ; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 210 ; 20. Juli 1960 - 4 AZR 199/59 - ). Die individuelle Vertragsfreiheit gibt allerdings sowohl dem Arbeitgeber als auch jedem Arbeitnehmer die rechtliche Möglichkeit, die Anwendbarkeit eines ganzen Tarifvertrags zu vereinbaren oder von einer vertraglichen Einbeziehung von Tarifrecht abzusehen. Ihnen steht es überdies grundsätzlich frei, tariflich vorgesehene Leistungen - etwa wie im Entscheidungsfall die begehrte weitere Abfindung - individualvertraglich zu vereinbaren (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 54, aaO).

47

bb) Die negative Koalitionsfreiheit wird insbesondere nicht durch die nach § 1 Nr. 2 ETS-TV vorgenommene Gruppenbildung zwischen verschiedenen Gewerkschaftsmitgliedern verletzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die tarifliche Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für Rechtsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG von Verfassungs und von Gesetzes wegen(§ 3 Abs. 1 TVG)ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt ist (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322). Die unmittelbare und zwingende Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter ist danach ausgeschlossen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231).

48

cc) Die hier vorliegende „Binnendifferenzierung“ zwischen Gewerkschaftsmitgliedern schränkt weiterhin weder die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. Außenseiter ein. Ihnen bleibt es unbenommen, ihre vertraglichen Beziehungen frei zu gestalten und durchzuführen. Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern wie hier der Klägerin auswirkt, beruht dies vorliegend nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrags, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung der Arbeitsvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 57, BAGE 130, 43; ebenso Deinert RdA 2014, 129, 131). Von einer solchen Regelung geht gegenüber den sog. Außenseitern kein „höherer Druck“ aus, als derjenige, der sich stets ergibt, wenn die individualvertraglichen Vereinbarungen hinter denjenigen Regelungen zurückbleiben, die durch einen Tarifvertrag für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien geregelt werden.

49

dd) Die Unzulässigkeit einer Tarifnorm kann sich nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus der Vertragspraxis der Individualvertragsparteien ergeben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 57, BAGE 130, 43). Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1861; ähnlich Giesen NZA 2004, 1317, 1317 f.; Jacobs FS Bauer 2010, S. 488 f.; Franzen RdA 2008, 193, 199; Lobinger/Hartmann RdA 2010, 235, 239; s. auch Deinert RdA 2014, 129, 134, unter Hinweis auf die „Verhandlungsmacht des Individuums“; sowie Ulber/Strauß DB 2008, 1970, 1974). Im anderen Fall würde es von der individuellen Arbeitsvertragsgestaltung abhängen, ob eine ansonsten zulässige Regelung in einem Tarifvertrag, durch die das Grundrecht auf koalitionsgemäße Betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GG ausgeübt wird, unwirksam ist. Den Tarifvertragsparteien wäre es unter Hinweis auf individualvertragliche Abreden verwehrt, abweichende, günstigere Inhaltsnormen für die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder zu vereinbaren oder - in im Übrigen sachlich gerechtfertigten Fallgestaltungen (dazu oben B II 1 b) - zwischen ihren Mitgliedern zu differenzieren.

50

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin müssen Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 TVG nicht geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen Regelung über Arbeitsbedingungen zu treten, daher angemessene und ausgewogene Regelungen für seinen Geltungsbereich enthalten und Rücksicht auf die Interessen von Außenseitern nehmen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 (- 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; s. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231; dazu krit. Schubert ZTR 2011, 579, 581; Ulber/Strauß EzA GG Art. 9 Nr. 104; anders wohl Waltermann Arbeitsrecht 17. Aufl. Rn. 546; sowie Kalb jM 2015, 107, 111). Insoweit handelte es sich um nicht tragende und nicht entscheidungserhebliche Erwägungen. Sie standen zur tragenden Begründung in einem rechtlichen Alternativverhältnis. An ihnen hält der Senat im Übrigen unter Hinweis auf die Begründung in seinem Urteil vom 7. Juli 2010 (- 4 AZR 549/08 - Rn. 63 ff. mwN, BAGE 135, 80) - klarstellend - nicht mehr fest.

51

aa) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, dem von der staatlichen Rechtssetzung ausgesparten Raum des Arbeitslebens im Einzelnen durch Tarifverträge autonom zu regeln. Bei dieser Zweckverfolgung durch den Abschluss von Tarifverträgen sollen die Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein. Mit dem Tarifvertragsgesetz hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für ein gesetzlich gesichertes tarifvertragliches Regelungsverfahren in Ausgestaltung der verfassungsrechtlich abgesicherten Tarifautonomie geschaffen. Die Tarifvertragsparteien regeln auf dessen Grundlage (privat-)autonom, mit welchen tarifpolitischen Forderungen (dazu BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 99 BAGE 122, 134 ) sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen wollen und letztlich vereinbaren. Anders als § 3 Abs. 2 und Abs. 3 TVG für betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Rechtsnormen eines Tarifvertrags enthält das Tarifvertragsgesetz grundsätzlich keine gesetzlichen Vorgaben, die auf eine bestimmte inhaltliche Ordnung des Tarifvertragssystems iSe. einheitlichen Regelung der Inhalts-, Abschluss- und Beendigungsnormen im jeweiligen Betrieb ausgerichtet sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 65, BAGE 135, 80).

52

bb) Ebenso wenig besteht eine Regelungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien in dem von der Klägerin angeführten Sinne. Dem steht schon die auf die Mitglieder beschränkte Regelungsmacht entgegen. Sie beschränkt die Ordnungsfunktion eines Tarifvertrags durch § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf ihre Mitglieder. Die in erster Linie als Freiheitsgrundrecht strukturierte Koalitionsfreiheit überlässt es den tariffähigen Koalitionen, in Ausübung ihrer kollektiven Regelungsmacht durch Tarifverträge mit Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG die Rechtsverhältnisse für ihre Mitglieder zu regeln(BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80).

53

e) Die Verweisungen in dem dreiseitigen Vertrag unter A. 2.1. auf den TS-TV und den ETS-TV (zu den Maßstäben der Auslegung von AGB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283) führen zu keinem anderen Ergebnis. Rechtsfolge dieser Verweisungsklauseln ist allein, die Anwendbarkeit der Tarifnormen im Arbeitsverhältnis mit den dort vorhandenen Voraussetzungen herbeizuführen. Die Vereinbarung unter A. 2.1. Abs. 2 DV nennt ausdrücklich die Bestimmungen über den Geltungsbereich des ETS-TV (§ 1 Abs. 2 ETS-TV) als eine Voraussetzung für eine zusätzliche Abfindungszahlung nach § 3 ETS-TV an. Sie substituiert schon deshalb nicht die weitere Anspruchsvoraussetzung einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag (vgl. auch BAG 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 23; s. auch 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 27, BAGE 130, 43), die bei der Klägerin, die erst im Monat Juli 2012 Mitglied der IG Metall wurde, nicht vorliegt.

54

2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (ausf. zu dessen Inhalt BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139) stützen. Die vertraglichen Vereinbarungen nach A. 2.1. Abs. 1 DV sind nicht an dessen Maßstab zu überprüfen.

55

a) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht bei jeder Form privatautonomen Handelns. Werden Rechte und Pflichten für ein Arbeitsverhältnis zwar privatautonom, aber unter den Bedingungen eines strukturellen Gleichgewichts vereinbart, bleibt der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verschlossen (ausf. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 148, 139).

56

b) Nach diesen Maßstäben unterliegen die differenzierenden arbeitsvertraglichen Regelungen unter A. 2.1. Abs. 1 und Abs. 2 DV als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der Abfindungs- und Mindestbedingungsregelungen des TS-TV und des ETS-TV durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im TS-TV und im ETS-TV genannten Bestimmungen über die Abfindungszahlung.

57

aa) Nach den Tarifregelungen des TS-TV und des ETS-TV hat die Beklagte zu 2., die selbst an beide Tarifverträge gebunden ist, in einem Antrag auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrags (§ 145 BGB)einen Abfindungsanspruch nach den Bestimmungen des § 7 TS-TV und nach § 3 ETS-TV aufzunehmen, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ihr(§ 5 Abs. 1 TS-TV)verbunden ist. § 5 Abs. 3 TS-TV sieht - ebenso wie § 7 Abs. 7 TS-TV - vor, dass „in dem dreiseitigen Vertrag … der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7)“ wird. Gleiches gilt für die weitere Abfindung nach § 3 ETS-TV gemäß § 4 Abs. 1 ETS-TV, der eine entsprechende Anwendung der Regelungen des TS-TV bestimmt.

58

bb) Damit ist das Vertragsangebot der Beklagten zu 2. (A. DV) auf eine Umsetzung der beiden Tarifverträge - TS-TV und ETS-TV - gerichtet. Diesen - hinsichtlich der Abfindung differenzierenden - tariflichen Regelungen kommt, da sie nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind (oben B II 1 a bis c), jedenfalls im Rahmen einer vertraglichen Umsetzung durch die an sie gebundene Beklagte zu 2. (§ 3 Abs. 1 TVG) die Vermutung der Angemessenheit zu. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., 24 ff., BAGE 148, 139; s. auch 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 23) liegen deshalb hier nicht vor.

59

3. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf den von der Beklagten zu 2. und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat vereinbarten „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012 stützen. Dabei kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, die Betriebsparteien hätten durch Nr. 5 des Interessenausgleichs („Sozialplan“) die Regelungen des TS-TV als eigenen Sozialplan übernommen. Die ausschließlich erfolgte Einbeziehung des TS-TV und nicht zugleich des ETS-TV in die betriebliche Vereinbarung verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Deshalb kann offenbleiben, ob bei dessen Verletzung - wie die Klägerin meint - sich überhaupt ein Anspruch auf eine erhöhte Abfindungszahlung im Wege einer „Anpassung nach oben“ ergeben könnte (vgl. etwa BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 23 ff., 42, BAGE 125, 366; 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe mwN, BAGE 108, 147).

60

a) Sozialpläne unterliegen wie andere Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG), vereinbar sind. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden(st. Rspr., etwa BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 20, BAGE 144, 378; 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 20, BAGE 138, 107; 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 10 f.).

61

Nach § 75 Abs. 1 BetrVG können die Betriebsparteien daher auch bei der Festlegung von Leistungen in einem Sozialplan Arbeitnehmern nicht deswegen eine höhere Abfindung zuerkennen, weil diese Mitglied einer Gewerkschaft sind. Ein solches Vorgehen verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein sog. Außenseiter könnte in einem solchen Falle ggf. die gleiche Behandlung verlangen, wie sie den Gewerkschaftsmitgliedern bei der Bemessung der Leistungen zukommt (vgl. BAG 12. Februar 1985 - 1 AZR 40/84 -).

62

b) Die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat haben aber mit der alleinigen Übernahme der Regelungen des TS-TV nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG verstoßen.

63

aa) Die in den „Interessenausgleich“ übernommenen Regelungen sehen - in Anwendung des persönlichen Geltungsbereichs nach § 1 Nr. 2 TS-TV - Leistungen für alle Beschäftigten vor, sofern sie, wie die Klägerin, die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld erfüllen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15), beachtet.

64

bb) Mit ihrem Hinweis, es wäre keine Ungleichbehandlung eingetreten, wenn der Betriebsrat seine ihm nach „§§ 111 ff. BetrVG obliegende Aufgabe selbst wahrgenommen“ hätte, verkennt die Revision das grundsätzlich mögliche „Nebeneinander“ von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten.

65

(1) Den Tarifvertragsparteien fehlt auch in Betrieben mit einem Betriebsrat nicht die Kompetenz zur Schaffung von Regelungen, die inhaltlich denen eines möglichen Sozialplans nach § 112 BetrVG entsprechen. Diese Materie ist nicht ausschließlich den Betriebsparteien vorbehalten. Die §§ 111 ff. BetrVG hindern den einvernehmlichen Abschluss eines Haustarifvertrags zum Ausgleich der mit einer konkreten Betriebsänderung verbundenen Nachteile nicht (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 81 ff., BAGE 122, 134). Ein Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt, der ohne Weiteres nur für die bei der tarifschließenden Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer des Betriebs gilt, und ein für alle betroffenen Arbeitnehmer des Betriebs unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit geltender Sozialplan der Betriebsparteien können prinzipiell nebeneinander bestehen. Die Tarifvertragsparteien sind zudem nicht darauf beschränkt, nur Regelungen zu treffen, die auch wirksamer Inhalt eines betrieblichen Sozialplans nach § 112 BetrVG sein könnten(BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 798/05 - Rn. 30, BAGE 120, 281).

66

(2) Ebenso wie die Annahme einer Sperrwirkung eines betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplans gegenüber dem Tarifvertrag systemfremd ist, weil sich aus dem BetrVG keine Einschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ergibt (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 798/06 - Rn. 30, BAGE 120, 281), ist auch die Auffassung der Klägerin unzutreffend, die Betriebsparteien seien zur inhaltsgleichen Übernahme aller tariflichen Regelungen verpflichtet, die Inhalt von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt anlässlich einer Betriebsänderung geworden sind. Dem steht bereits entgegen, dass den Betriebsparteien angesichts der Vielfalt ausgleichsfähiger und ausgleichsbedürftiger Nachteile ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. nur BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 472/09 - Rn. 17).

67

cc) Es ist schließlich nicht erkennbar, dass sich für nicht in einer Gewerkschaft organisierte Arbeitnehmer mittelbar ein Nachteil dadurch ergeben hat, dass aufgrund des Tarifvertragsabschlusses des ETS-TV für den betrieblichen Sozialplan keine oder erheblich geringere Mittel vorhanden gewesen wären, es also zu einer „Aufzehrung“ der zur Verfügung stehenden Mittel durch die beiden Tarifverträge gekommen wäre. Alle Arbeitnehmer haben nach dem Vorbringen der Parteien einen Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 110.000,00 Euro brutto und ein „beE-Monatsentgelt“ iHv. 70 vH des bisherigen Bruttomonatseinkommens für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu 1. Zudem ist eine etwaige Ungleichbehandlung von sog. Außenseitern und Gewerkschaftsmitgliedern in einer auf die Bildung von Zwangsorganisationen verzichtenden Tarifvertragsordnung immanent (Fischinger Anm. zu AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan mwN). Eine Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien scheidet deshalb nicht aus (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 85, BAGE 122, 134).

68

dd) Soweit die Revision schließlich anführt, der bei der Beklagten zu 2. bestehende Betriebsrat habe „anstatt einen Interessenausgleich und Sozialplan selbst zu verhandeln“, der IG Metall ein „Mandat erteilt“, handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Vortrag, der sich zudem auf eine pauschale und nicht durch nähere Tatsachen gestützte Behauptung beschränkt. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat gesetzlich noch nicht einmal verpflichtet gewesen ist, überhaupt eine Sozialplanregelung zu vereinbaren.

69

4. Die Klägerin kann sich für ihren Anspruch schließlich nicht auf § 3 Abs. 2 TVG stützen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS-TV wirksam. Deshalb kann dahinstehen, ob die Auffassung der Klägerin, im Falle der Unwirksamkeit dieser Regelung sei der TS-TV insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSd. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch die Klägerin erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte.

70

5. Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG bedurfte es nicht. Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt sich um eine andere als diejenige nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43).

71

III. Der Klägerin steht auch gegen die - nicht tarifgebundene - Beklagte zu 1. weder einen Anspruch auf weitere Leistungen nach B. 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 ETS-TV noch auf Zahlung eines Bruttomonatsentgelts iHv. 70 vH des nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 TS-TV ermittelten Bruttomonatseinkommens zu.

72

1. Die Klägerin hat auf Grund der Regelung in B. 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach Maßgabe des § 2 Satz 1 ETS-TV (Ergänzung der Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart(oben B II 1 a bis c). Deshalb kann die Klägerin auch auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Verweisung in B. 4. Abs. 2 DV nicht die in § 2 ETS-TV vorgesehene Leistung verlangen.

73

Bei dem „beE-Monatsentgelt“ handelt es sich um eine Überbrückungsleistung anlässlich einer Betriebsänderung sowie der damit verbundenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2., die lediglich auf die Dauer des bestehenden Transferarbeitsverhältnisses verteilt ist, und nicht um ein Entgelt (s. auch B II 1 b cc (2)). Entgegen der Auffassung der Revision greift daher die „Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse“ nach § 2 ETS-TV nicht differenzierend in das arbeitsvertragliche Synallagma ein. In dem mit der Beklagten zu 1. begründeten befristeten Transferarbeitsverhältnis (§ 5 TS-TV)ist „Kurzarbeit Null angeordnet“ (B. 1. Abs. 2 DV) und der Beschäftigungsanspruch entfallen. Es ist gerade keine (produktive) Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) -
Rn. 21).

74

2. Die Klägerin kann sich für einen Anspruch auf eine erhöhte Zahlung nach § 2 Satz 1 ETS-TV nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dessen Anwendungsbereich ist auch bezogen auf die tarifungebundene Beklagte zu 1. nicht eröffnet. Die Regelungen in B. 4. Abs. 1 und Abs. 2 DV unterliegen als tarifvertraglich vorgesehene notwendige Umsetzung von zwischen tariffähigen Vertragspartnern vereinbarten Regelungen nicht der Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (zu den Grundsätzen ausf. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 148, 139; sowie oben B II 2 a).

75

a)  Der von der Beklagten zu 1. der Klägerin in Umsetzung der beiden Tarifverträge angebotene und von ihr angenommene Arbeitsvertrag (nach Abschnitt B. des Dreiseitigen Vertrags) dient vor allem der rechtlich erforderlichen Umsetzung der im TS-TV unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 festgelegten „Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse“ sowie der in § 2 ETS-TV vorgesehenen Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse. Hierfür ist nach § 5 Abs. 1 TS-TV - der vermittelt über § 4 Satz 1 ETS-TV auch für die dort geregelten Ergänzungsleistungen gilt - der Abschluss eines dreiseitigen Vertrags des jeweiligen Arbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber - der Beklagten zu 2. - zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Transfergesellschaft - der Beklagten zu 1. - zur Begründung eines sich unmittelbar anschließenden Transferarbeitsverhältnisses (Teil B. DV) vorgesehen. Die Transfergesellschaft war nach § 2 TS-TV von der Beklagten zu 1. als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) auf „Basis einer mit der IG Metall abgestimmten Kooperationsvereinbarung“ (§ 4 Abs. 2 TS-TV), deren wesentliche Bestandteile zudem in § 4 Abs. 3 TS-TV geregelt sind, zu errichten. Die Begründung eines Transferarbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. als Träger der Transfermaßnahme und damit einem „Dritten“ entsprechend § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB III(idF vom 20. Dezember 2011, in Kraft getreten am 1. April 2012, BGBl. I 2011, 2854; s. auch BT-Drucks. 15/1515, S. 91) schafft die betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld (s. auch Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit Teil C Stand Juni 2013 S. 217 f.).

76

b) Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben des TS-TV und des ETS-TV hinsichtlich der Ausgestaltung der Transferarbeitsverhältnisse handelt es sich bei den differenzierenden Vergütungsregelungen B. 4. DV um eine Umsetzung von verbindlichen tariflichen Vorgaben der zwischen der Beklagten zu 2. und der IG Metall vereinbarten Transfer- und Sozialtarifverträge. Dabei ist unbeachtlich, dass die weitere Durchführung der Transferarbeitsverhältnisse allein durch die Beklagte zu 1. ohne zwingende rechtliche Beteiligung der IG Metall als Organisation erfolgt ist (vgl. auch BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 35, 45, mwN, BAGE 148, 139).

77

3. Soweit sich die Klägerin weiterhin für ihren Anspruch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG sowie auf eine Geltung der Regelungen nach § 3 Abs. 2 TVG stützt, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen(unter B II 3 und 4). Zudem übersieht die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte zu 1. an die beiden Tarifverträge nicht gebunden ist, weshalb eine Geltung der Regelungen nach § 3 Abs. 2 TVG auch deshalb ausscheiden würde.

78

4. Der Klägerin kann von der Beklagten zu 1. auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B. 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV(„13,5 fache des bisherigen Bruttomonatsgehalts dividiert durch 12“) beanspruchen. Das ergibt die Auslegung der im Formulararbeitsvertrag enthaltenen vertraglichen Regelung (zu den Maßstäben der Auslegung BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283).

79

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Parteien in B. 4. Abs. 1 Satz 2 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 vH der nach B. 4. Abs. 1 Satz 2 DV maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Zwar spricht die vertragliche Bestimmung von einem „BruttoMonatsEinkommen“. Dieses ist aber „gemäß § Abs. 3 des Transfers- und Sozialtarifvertrags“ zu zahlen, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ und gerade nicht von einem Bruttomonatseinkommen - insbesondere dem bisherigen der Klägerin - handelt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt dabei hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll(„erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags … - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - … monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens). Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS-TV zusammensetzt.

80

b) Die Klägerin kann sich nicht auf die Unklarheitenregelung des § 305c BGB stützen. Auf diese kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 224/10 - Rn. 22; 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36 mwN). Derartige Zweifel bestehen, wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht. Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht(BAG 10. Dezember 2008 -  10 AZR 1/08  -
Rn. 15 ).

81

c) Die Beklagte zu 1. hat in rechtsfehlerfreier Anwendung von § 5 Abs. 3 TS-TV das der Klägerin zustehende Bruttomonatseinkommen berechnet.

82

Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannte Begründung des Spruchs der tariflichen Schiedsstelle vom 14. Dezember 2012. Deshalb kann es dahinstehen, ob dem Schiedsstellenspruch eine rechtliche Bindungswirkung nach § 108 Abs. 4 ArbGG iVm. § 9 TVG zukommt(so Düwell/Lipke/ Voßkühler ArbGG 3. Aufl. § 108 Rn. 28; GMP/ Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 108 Rn. 29 f.; GK-ArbGG/ Mikosch ArbGG Stand 2013 § 108 Rn. 18; Schwab/Weth/ Zimmerling ArbGG 4. Aufl. § 108 Rn. 23; alle unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 1960 - 1 AZR 268/57 - zu 1 b der Gründe; aA Däubler/Reinecke TVG 3. Aufl. § 9 Rn. 33; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 9 Rn. 49 f.).

83

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

Eylert

        

Rinck 

        

Treber

        
                 

Hannig

        

Kriegelsteiner

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2009 - 15 Sa 1366/08 E - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers und in diesem Zusammenhang in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nach § 41 Nr. 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) auf den Kläger, der als Klinischer Chemiker bei dem beklagten Land beschäftigt ist, anzuwenden sind.

2

Der Kläger ist nach Abschluss seines Universitätsstudiums als Diplom-Chemiker und nachfolgender Promotion seit dem 18. Oktober 1982 als „wissenschaftlicher Angestellter (Diplom-Chemiker)“ am Institut für K (nachfolgend: Institut) der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) beschäftigt. In § 2 des mit dem beklagten Land am 18. Oktober 1982 geschlossenen Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis … nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“ bestimmt. 1985 erlangte der Kläger die Anerkennung als „Klinischer Chemiker“. Die hierfür erforderliche Weiterbildungszeit beträgt fünf Jahre, wovon mindestens vier Jahre in einem der Krankenversorgung dienenden klinisch-chemischen Laboratorium abgeleistet werden müssen. Nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin“ der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e.V. (DGKL) erfordert der Zugang zur Weiterbildung die ärztliche Approbation oder - ua. - „den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Chemie (Diplomhauptprüfung)“. Der Kläger wurde zum 1. April 1991 in die Stelle eines „Oberassistenten eingewiesen“ und nach wie vor nach der VergGr. Ib BAT vergütet. Im Jahre 2005 wurde er zum außerplanmäßigen Professor ernannt.

3

Das Institut der MHH wird von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin geleitet. Nach dem Abschnitt B, Nr. 16 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer idF vom 25. Juni 2010 (MWBO) beträgt die Weiterbildungszeit zum Erwerb der Facharztbezeichnung „Laboratoriumsmedizin“ 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte, von der zwölf Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin sowie jeweils sechs Monate in einem mikrobiologischen Labor, in einem infektionsserologischen Labor und in einem immunhämatologischen Labor verbracht werden müssen. Dem entsprechende Festlegungen enthält der Abschnitt B, Nr. 15 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 27. November 2004 (WBO).

4

Der Kläger sowie ein weiterer Klinischer Chemiker, Prof. Dr. L, übernehmen regelmäßig Vertretungsfunktionen für den leitenden Arzt (Chefarzt). Im Institut der MHH sind noch weitere Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Assistenzärzte in der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin sowie Klinische Chemiker und angehende Klinische Chemiker beschäftigt. Dabei werden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Klinische Chemiker und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin in gleicher Weise eingesetzt.

5

Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2006 nach der VergGr. Ib BAT vergütet worden. Zum 1. November 2006 wurde er vom beklagten Land entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) in die Entgeltgruppe 14, Stufe 5+ TV-L übergeleitet und erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zunächst ein monatliches Entgelt von 4.539,57 Euro brutto. Die bei dem beklagten Land beschäftigten Ärztinnen und Ärzte werden nach den Entgeltbestimmungen des zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) vergütet.

6

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 machte der Kläger Entgeltansprüche in Höhe des Differenzbetrages zwischen der ihm gezahlten Vergütung und einem Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 des TV-Ärzte/TdL geltend. Das beklagte Land lehnte ab, weil der Kläger nicht approbierter Arzt und deshalb der TV-Ärzte/TdL für ihn nicht einschlägig sei.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage hilfsweise auch auf eine Vergütung in Anwendung der Entgeltregelungen für Ärzte im TV-L nach Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, äußerst hilfsweise Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 gemäß § 41 Nr. 7 TV-L erweitert. Diese letztgenannten Anträge sind allein noch Gegenstand der Revision.

8

Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, er sei überwiegend in der Patientenversorgung tätig und aufgrund seiner Tätigkeit wie ein Oberarzt zu vergüten. Die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin seien ihm unterstellt und ihnen gegenüber sei er weisungsbefugt, weshalb seine Position der eines Oberarztes vergleichbar sei. Jedenfalls könne er mindestens die im TV-L vorgesehene Vergütung eines Facharztes beanspruchen. Die tariflichen Entgeltbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte seien insoweit lückenhaft. Die durch den TV-L eingetretene tarifliche Entgeltdifferenzierung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Seine Tätigkeit als Klinischer Chemiker unterscheide sich nicht von derjenigen der im Institut beschäftigten Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Klinische Chemiker und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durchliefen eine identische Fachausbildung. Das in den jeweiligen Universitätsstudiengängen erworbene Wissen sei sowohl für einen Klinischen Chemiker als auch für einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Deshalb sei auch die Approbation des Facharztes für die Tätigkeit nicht mehr maßgebend. Fachärzte für Laboratoriumsmedizin könnten aufgrund ihrer Spezialausbildung und der damit verbundenen Tätigkeit aus fachlichen Gründen nicht mehr im diagnostischen oder therapeutischen Bereich eingesetzt werden. Der Verstoß des beklagten Landes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich daraus, dass es für die nicht tarifgebundenen Fachärzte für Laboratoriumsmedizin den TV-Ärzte/TdL anwende, davon aber die Klinischen Chemiker ausschließe.

9

Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision von Bedeutung, in der Sache beantragt:

        

1.    

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. November 2009 rückständige Differenzvergütung in Höhe von 79.240,62 Euro brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.520,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 2.260,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 2.343,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 29. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 1.819,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 30. November 2009 hinaus Vergütung nach § 41 Nr. 7 TV-L entsprechend der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.

        

3.    

Hilfsweise:

                 

a)    

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 30.796,62 Euro brutto (für den Zeitraum November 2006 bis November 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.920,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 960,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 1.003,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 27. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 551,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009 zu bezahlen.

                 

b)    

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung auch über den 30. November 2009 hinaus nach § 41 Nr. 7 TV-L entsprechend der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.

10

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des Klägers sei zutreffend nach den für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen geltenden tariflichen Regelungen des TV-L und nicht nach den Entgeltregelungen für Ärzte bewertet worden, da der Kläger kein approbierter Arzt sei. Die ungleiche Vergütung von Laboratoriumsmedizinern und Klinischen Chemikern sei sachlich gerechtfertigt. Ärzte hätten eine Ausbildung durchlaufen, die die unmittelbare Behandlung von Patienten zum Ziel habe. Sie dürften auch Patienten behandeln. Ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin kenne zudem aus seiner Tätigkeit als approbierter Arzt in der Patientenversorgung im Unterschied zum Chemiker den Alltag der Arbeitsabläufe in einer Klinik. Der Kläger berücksichtige zudem nicht die weiteren Unterschiede bei den Beschäftigungsbedingungen. Die Tätigkeitsmerkmale eines Oberarztes erfülle der Kläger im Übrigen auch unabhängig vom Fehlen der Approbation nicht.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche nur noch hinsichtlich eines Entgelts nach den Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gemäß § 41 Nr. 7 TV-L weiter. Weiterhin hat er in der Revisionsinstanz für die Monate Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 sein Feststellungsbegehren auf eine Leistungsklage erweitert. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet. Die erst in der Revisionsinstanz vorgenommene Erweiterung des Zahlungsantrages für den Zeitraum von Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 ist unzulässig. Im Übrigen haben die Vorinstanzen die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

13

I. Bei dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.

14

1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2; 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 - zu II der Gründe, BAGE 40, 355; 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - zu B III der Gründe, BAGE 50, 85). Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - aaO).

15

Als Klageänderung ist auch der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anzusehen (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 132, 268; 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Klageänderungen und Klageerweiterungen können in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der neue Antrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - aaO; 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - aaO). Erforderlich ist aber, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 24, AP ZPO § 253 Nr. 48).

16

2. Nach diesen Maßstäben ist die Klageänderung unzulässig. Um einen Fall einer ausnahmsweise zulässigen Klageänderung handelt es sich hier nicht. Neben dem Erfordernis weiterer Feststellungen zur Entgelthöhe in den betreffenden Monaten würde dem beklagten Land ua. die Möglichkeit entzogen, etwaige Einwendungen und Einreden gegen den nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entstandenen Entgeltanspruch vorzubringen.

17

II. Die in der Berufungsinstanz gestellten Haupt- und Hilfsanträge, soweit sie hinsichtlich der begehrten Vergütung nach § 41 Nr. 7 TV-L in der Revisionsinstanz noch angefallen sind, sind insgesamt unbegründet.

18

Dabei kann dahinstehen, ob die Leistungsanträge schon deshalb unbegründet sind, weil der Kläger die von ihm begehrten Entgeltdifferenzen in Bezug auf die Entgelte nach § 41 Nr. 7 TV-L nicht schlüssig dargetan hat. Er hat im gesamten Rechtsstreit die beanspruchten Beträge stets nur in Anwendung der Tarifentgelte nach dem TV-Ärzte/TdL berechnet und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, dass sich seine Anträge „auf die Tarifgruppen Ä3 hilfsweise Ä2 sowohl des TV-Ärzte als auch des TV-L § 41 Nr. 7 beziehen“, ohne allerdings die sich aus dem TV-L ergebenden Entgeltansprüche auch nur im Ansatz näher darzulegen oder beziffert in seine Klageanträge aufzunehmen. Ebenso muss der Senat nicht entscheiden, ob die tariflichen Ausschlussfristen hinsichtlich einer Vergütung in Anwendung des § 41 Nr. 7 TV-L umfassend gewahrt sind(vgl. dazu BAG 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 32 ff., EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 47).

19

Auch wenn der Senat weiterhin zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeregelung erfasse auch den TV-L als einen neben dem TV-Ärzte/TdL den BAT ersetzenden Tarifvertrag (offengelassen in BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 33 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21), kann der Kläger weder eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-L noch nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L beanspruchen.

20

1. Die Hauptanträge sind unbegründet. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Vergütungsregelungen für Ärzte nach § 41 Nr. 7 TV-L für die Tätigkeit des Klägers, der kein Arzt ist iSd. tariflichen Bestimmungen, die wiederum an die gesetzlichen Regelungen der BÄO anknüpfen (st. Rspr., s. nur BAG 14. April 1999 - 4 AZR 215/98 - zu 5 b der Gründe mwN, BAGE 91, 177), überhaupt maßgebend sind. Selbst wenn man zu seinen Gunsten von der Anwendbarkeit des § 41 Nr. 7 TV-L im Falle eines Klinischen Chemikers ausginge, übte der Kläger entgegen seiner Auffassung keine einem Oberarzt entsprechende Tätigkeit aus, weil ihm nicht für einen Funktions- oder Teilbereich die alleinige(medizinische) Verantwortung übertragen worden ist.

21

a) Die maßgebenden Tarifnormen des § 41 TV-L lauten:

        

§ 41. Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

        

…       

        

Nr. 7. Zu § 12 - Eingruppierung -

        

§ 12 gilt in folgender Fassung:

        

‚§ 12 Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

Entgelt-gruppe

Bezeichnung

        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.’“

22

b) Die Hauptanträge zu 1) und zu 2) sind danach schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-L nicht erfüllt. Es fehlt bereits nach seinem eigenen Vortrag an der vom Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten (medizinischen) „Verantwortung“ für einen Teil- und Funktionsbereich.

23

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zum wortgleichen Tätigkeitsmerkmal des TV-Ärzte/TdL, die vorliegend heranzuziehen ist, ist das hier allein in Betracht kommende Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-L nur dann erfüllt, wenn dem Beschäftigten ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht auch hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 (Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit) tätig sind. Dem Beschäftigten muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L unterstellt sein.

24

Ferner ist es regelmäßig erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt beim Beschäftigten liegt (vgl. dazu im Einzelnen BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 ff., BAGE 132, 365; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 38 mwN, NZA-RR 2011, 304 zur wortgleichen Tarifbestimmung des TV-Ärzte/TdL). Die Verantwortung für den jeweiligen Teil- oder Funktionsbereich betrifft nicht lediglich einzelne zu erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Vielmehr geht es um eine auf einen arbeitsteilig organisierten Bereich bezogene Leitungs- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne kann daher nicht bei mehreren Ärzten liegen, ohne dass es hier auf eine Unterscheidung von Teil- oder Funktionsbereichen der Klinik oder der Abteilung ankommt. Das ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien gewählten bestimmten Artikel „die“, mit dem eine einheitliche Verantwortung bezeichnet ist, die innerhalb des zugewiesenen Bereichs einheitlich und allein wahrzunehmen ist. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb der organisatorischen Einheit ist deshalb regelmäßig nicht ausreichend für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-L. Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn es um eine echte Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) geht (zu § 12 TV-Ärzte/TdL BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 52, aaO).

25

bb) Der Kläger hat nicht substanziiert dargetan, dass ihm die „ungeteilte Verantwortung“ für einen Teilbereich im Tarifsinne übertragen worden ist. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung hinsichtlich eines ungeteilten Aufsichts- und - teilweise eingeschränkten - Weisungsrechts gegenüber den anderen im Institut beschäftigten Klinischen Chemikern, namentlich gegenüber dem weiteren „Oberassistenten“, dem Klinischen Chemiker Prof. Dr. L. Der Annahme einer für eine Eingruppierung als Oberarzt wesentlichen ungeteilten Weisungsbefugnis steht die eigene Behauptung des Klägers durchgreifend entgegen, er sei „neben dem weiteren Oberassistenten ... und unter dem Chefarzt … eingestuft“. Eine Gleichordnung des Klägers mit diesem weiteren Klinischen Chemiker schließt die tariflich erforderliche alleinige Verantwortung für den von ihm in Anspruch genommenen Bereich des Instituts aus.

26

2. Unbegründet sind ebenfalls die hilfsweise gestellten Anträge. Die Vergütungsregelungen der Entgeltgruppe Ä 2 nach § 41 Nr. 7 TV-L sind auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Eine tarifvertragliche Lückenfüllung in dem vom Kläger angestrebten Sinne scheidet aus. Der erstrebte Vergütungsanspruch lässt sich auch weder auf einen Gleichheitsverstoß der Tarifvertragsparteien (Art. 3 Abs. 1 GG) noch auf Art. 157 AEUV oder auf Art. 12 Abs. 1 GG stützen. Auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht.

27

a) § 41 Nr. 7 TV-L findet nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Die Regelung findet ausschließlich Anwendung auf Ärztinnen und Ärzte, das sind approbierte Ärztinnen und Ärzte im Sinne der BÄO. Der Kläger ist Diplom-Chemiker und kein approbierter Arzt.

28

b) Ein Entgeltanspruch in der begehrten Höhe folgt entgegen der Auffassung des Klägers in den Tatsacheninstanzen auch nicht im Wege einer tarifvertraglichen Lückenfüllung, wonach die Entgeltgruppe Ä 2 TV-L auch auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Gegen eine Tariflücke bei der Eingruppierung von Klinischen Chemikern spricht vorliegend bereits der Umstand, dass die Tätigkeit des Klägers mangels spezieller Eingruppierungsregelungen einem in der allgemeinen tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden kann (vgl. dazu BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Hieraus ergab sich vorliegend eine Eingruppierung in der VergGr. Ib BAT, der eine Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TV-L folgte.

29

Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Tariflücke ausgehen wollte, würde es sich jedenfalls um eine bewusste Tariflücke handeln, deren Schließung den Gerichten verwehrt ist (dazu BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 23, AP BAT § 23b Nr. 6; 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Der Geltungsbereich des § 41 TV-L ist nach dessen Nr. 1(Zu § 1 - Geltungsbereich -)auf Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Zahnärztinnen und Zahnärzte begrenzt. Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 TV-L idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 TV-L bestimmt, dass die Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken auch für Ärztinnen und Ärzte gelten, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, wozu nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 41 Nr. 1 Abs. 1 TV-L auch Labore gerechnet werden. Da die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages auch die Labore in Universitätskliniken berücksichtigt haben, kann eine unbewusste Regelungslücke für die weiteren dort beschäftigten Arbeitnehmergruppen nicht angenommen werden. Eine solche macht die Revision auch nicht mehr geltend.

30

c) Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus einem von ihm geltend gemachten Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die differenzierten tariflichen Vergütungsregelungen für Fachärztinnen und -ärzte nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L einerseits und für Klinische Chemiker wie den Kläger nach der Entgeltgruppe 14 TV-L andererseits stellen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung keinen Gleichheitsverstoß dar.

31

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 37, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21, BAGE 129, 93 ). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ( BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2012, 97; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - aaO).

32

Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Rechtsprechung, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind sehr enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19 mwN, AP TVÜ § 4 Nr. 1; vgl. auch BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365). Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr., BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, BAGE 128, 219; 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - zu I 3 a der Gründe, AP BAT § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92). Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (vgl. etwa BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2012, 97; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - zu II 5 a der Gründe, AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, BAGE 133, 33). Weiterhin können auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu II 3 c ee der Gründe, BAGE 111, 8; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - zu I 2 g der Gründe, BAGE 95, 277; jew. mwN). Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19, 24, aaO).

33

bb) Den Tarifvertragsparteien des TV-L war es nach den dargestellten Maßstäben nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, Naturwissenschaftler mit einer Weiterbildung zum Klinischen Chemiker, die in einem ärztlichen Servicebereich in der Patientenversorgung beschäftigt sind, nicht in die Entgeltbestimmungen der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L einzubeziehen, sondern es hinsichtlich dieses Personenkreises bei den allgemeinen Regelungen der Entgeltgruppen zu belassen.

34

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei der Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen die Maßstäbe des Gleichheitssatzes allerdings nicht auf die individuellen Beschäftigungsbedingungen im Institut der MHH im Einzelnen an. Bei dem TV-L handelt es sich um einen Tarifvertrag mit einem bundesweiten Geltungsbereich, der nach § 1 Abs. 1 TV-L alle Arbeitsverhältnisse erfasst, die mit einem Arbeitgeber bestehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist. Maßgebend sind diejenigen tatsächlichen Gegebenheiten, von denen die Tarifvertragsparteien typischerweise ausgehen konnten. Insofern kommt es entgegen dem Vortrag des Klägers nicht maßgebend darauf an, wie sich im konkreten Einzelfall bei dem beklagten Land der Einsatz von „Laborchemikern“ sowie Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin gestaltet, wie es der Kläger meint. Infolgedessen sind auch die Rügen der Revision, die sich auf die Würdigung der konkreten Tätigkeit der im Institut beschäftigten Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durch das Landesarbeitsgericht beziehen, unerheblich.

35

(2) Bei der Beurteilung anhand der dargestellten Maßstäbe ist weiter zu berücksichtigen, dass sich bereits die arbeitsvertraglichen Bedingungen der Klinischen Chemiker einerseits sowie von Fachärztinnen und Fachärzten (§ 41 TV-L) andererseits nicht unerheblich unterscheiden. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Klägers bei dem vorzunehmenden Vergleich nicht nur auf die Höhe der Tabellenentgelte abgestellt werden.

36

(a) Das betrifft zunächst die im TV-L geregelten Vergütungen. Bei der Überprüfung anhand des Gleichheitssatzes können nicht allein die unterschiedlichen Tabellenentgelte für die Entgeltgruppe 14 TV-L und der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L in ihrer absoluten Höhe verglichen werden. Die Revision übersieht, dass für die beiden Beschäftigtengruppen unterschiedliche Wochenarbeitszeiten und differenzierende Bestimmungen hinsichtlich der Jahressonderzahlung bestehen. Während sich für Klinische Chemiker an Universitätskliniken die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchst. b bb TV-L auf 38,5 Stunden beläuft, beträgt sie für Fachärztinnen und Fachärzte nach § 41 Nr. 3(Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -) TV-L 42 Stunden. Für diese Beschäftigtengruppe besteht nach § 41 Nr. 15(Zu § 20 - Jahressonderzahlungen -)TV-L ferner kein Anspruch auf die den sonstigen Beschäftigten zustehende Jahressonderzahlung in Höhe von 35 vH des monatlichen Entgelts im Referenzzeitraum (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TV-L). Dies führt insgesamt lediglich zu einem durchschnittlichen monatlichen Entgeltunterschied von geringfügig mehr als zehn vH.

37

(b) Die Tarifvertragsparteien haben zudem auch hinsichtlich weiterer Arbeitsbedingungen zwischen Ärztinnen und Ärzten einerseits und Klinischen Chemikern andererseits unterschieden. Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken treffen weitere arbeitsvertragliche Pflichten nach § 3 Abs. 9 und Abs. 10 TV-L idF des § 41 Nr. 2(Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -). Sie können zur Mitwirkung bei einer Nebentätigkeit verpflichtet werden, und sie sind - was bei Fachärzten für Laboratoriumsmedizin allerdings vorliegend wohl zu vernachlässigen ist - arbeitsvertraglich zum Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern verpflichtet. Schließlich, und wieder von grundsätzlich größerer Bedeutung, können sie nach § 3 Abs. 12 Satz 2 TV-L idF des § 41 Nr. 2(Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -) verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen.

38

(3) Darüber hinaus konnten die Tarifvertragsparteien die unterschiedliche Aus- und Weiterbildung bei der von ihnen vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich der Entgelthöhe berücksichtigen.

39

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Dies kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten können. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen (BAG 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 - mwN zur Rspr., ZTR 1989, 110; zur Berücksichtigung von bestimmten Ausbildungen bei der tariflichen Bewertung von Tätigkeiten s. auch 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 28).

40

(b) Ärztinnen und Ärzte müssen eine gegenüber Diplom-Chemikern längere, nämlich sechs Studienjahre andauernde universitäre Ausbildung absolvieren (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002, vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405, idF vom 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515; s. auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO).

41

Klinische Chemiker verfügen entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht über die „gleiche Ausbildung“ wie Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Zwar dauert die Fortbildung in beiden Weiterbildungen jeweils fünf Jahre. Der Kläger übersieht aber, dass die Weiterbildung im Gebiet „Laboratoriumsmedizin“ anders strukturiert ist. Nach Abschnitt B, Nr. 16 MWBO wird zwingend eine zwölfmonatige Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin vorausgesetzt, während dies bei der Weiterbildung zum Klinischen Chemiker kein Erfordernis ist. Die Ausbildung von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin ist entgegen der Rüge der Revision stärker am ärztlichen Beruf orientiert als diejenige eines Klinischen Chemikers, was sich schon aus den einschlägigen Weiterbildungsordnungen ergibt. Den engen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit zeigt die Definition des Gebiets „Laboratoriumsmedizin“ nach Abschnitt B, Nr. 16 MWBO:

        

„Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.“

42

Zwar beinhaltet auch die Klinische Chemie nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin“ der DGKL „die Deutung dieser [auf Grundlage von Laboruntersuchungen gewonnener] Ergebnisse hinsichtlich Gesundheit und Krankheit“. Der Klinische Chemiker muss aber lediglich „die Befähigung zur Ausführung der klinisch-chemischen Untersuchungen zur Früherkennung, Diagnostik und Therapiekontrolle von Krankheiten besitzen“ und „den Bezug zwischen den Ergebnissen klinisch-chemischer sowie pathobiochemischer Untersuchungen und medizinischen Fragestellungen herstellen können“. Der Bezug zur ärztlichen Tätigkeit und den dort vermittelten Fähigkeiten ist nach diesen Anforderungen wesentlich schwächer ausgeprägt als bei der Weiterbildung „Laboratoriumsmedizin“. Zu den Aufgaben des Klinischen Chemikers gehört nicht die Überwachung eines Krankheitsverlaufs, die Prognoseabschätzung, die Bewertung therapeutischer Maßnahmen und namentlich die Erstellung „daraus resultierender ärztlicher Befunde“. Hier ist die Tätigkeit der Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin ärztlich geprägt. Der Klinische Chemiker muss demgegenüber nur in der Lage sein, den „Bezug“ zu medizinischen Fragestellungen herstellen zu können.

43

(c) Schließlich sind allein Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin aufgrund der Erteilung der Approbation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO)befugt, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 2 Abs. 1 BÄO)und können daher in einem Universitätsklinikum, auch wenn sie in ärztlichen Servicebereichen eingesetzt werden, grundsätzlich andere Tätigkeiten gegenüber Patienten ausüben, zu denen ein Klinischer Chemiker nicht befugt ist, wie etwa die Entnahme von Blutproben oder die Gewinnung anderer Körperflüssigkeiten. Auf diesen Umstand hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.

44

In diesem Zusammenhang ist weiterhin die allein für Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin bestehende Weiterbildungsbefugnis für Ärzte zu berücksichtigen (vgl. auch Laufs in: Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts 4. Aufl. § 11 Rn. 38), die Klinischen Chemikern gegenüber diesem Personenkreis nicht zukommt. Nach Abschnitt A § 5 Abs. 1 Satz 1 MWBO wird die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt unter der verantwortlichen Leitung der von der Landesärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Diese Befugnis wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MWBO ua. nur erteilt, wenn der Arzt die Bezeichnung eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin führt. Zudem kann die Befugnis zur Weiterbildung, die persönlich zu leiten ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 MWBO), grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung erteilt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 3 MWBO). Dies betrifft nicht nur die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung auf dem Gebiet der „Laboratoriumsmedizin“. Die Laboratoriumsmedizin ist auch fakultativer Inhalt in anderen Facharztausbildungen (vgl. Abschnitt B der MWBO, Nr. 17 Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie; Nr. 32 Gebiet Transfusionsmedizin) und Zusatz-Weiterbildungen (Abschnitt C der MWBO, Labordiagnostik - fachgebunden -). Hierzu sind Klinische Chemiker mangels Weiterbildungsberechtigung nicht berechtigt.

45

(4) Nach alledem lassen die Unterschiede in den arbeitsvertraglichen Bedingungen, der Aus- und Weiterbildung, die bei den Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin im großen Umfang an der ärztlichen Tätigkeit orientiert sind, sowie die allein ihnen zustehende Befugnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung Arzt und deren Weiterbildungsbefugnis aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Bewertung von Tätigkeiten und bei der Entgeltfindung keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen. Bei der erforderlichen typisierenden Regelung konnten sie für die Gruppe der Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin, die iSd. § 1 Abs. 1 TV-L idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 TV-L in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, ebenfalls die für die anderen Fachärztinnen und Fachärzte geltenden Entgeltregelungen als maßgebend vereinbaren und die dort tätigen Klinischen Chemiker ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz mit einer anderen, nicht vor den Landesärztekammern erworbenen Weiterbildung(dazu BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 340/09 - Rn. 16 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 36), hierin nicht mit einbeziehen.

46

Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Beschäftigtengruppen vergleichbar eingesetzt sein sollten, weil - wie es der Kläger anführt - die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin im Institut keine Tätigkeiten ausüben, die von denen des Klägers abweichen. Bei der Schaffung einer - in Bezug auf die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zudem neuen - Entgeltordnung in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise aufgrund genereller Annahmen typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit im Einzelnen gerecht werden zu können. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass es zu „Randunschärfen“ kommen kann (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21, AP TVÜ § 4 Nr. 1; s. auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455).

47

Deshalb haben die Tarifvertragsparteien auch nicht, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 665/08 - Rn. 24, AP TVÜ § 4 Nr. 1)meint, in einem identischen Vergütungssystem Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten ausüben, vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt. Sie sind aufgrund der unterschiedlichen Aus- und Weiterbildung und der Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um unterschiedlich bewertbare Tätigkeiten handelt.

48

(5) Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Umstand, die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin erhielten, obwohl der Kläger ihnen gegenüber „in einem weiten Umfang weisungsbefugt“ sei, ein höheres Entgelt, weshalb seine Tätigkeit vom „Sozialprestige … als geringerwertig empfunden werden“ müsse. Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als die ihm unterstellten Beschäftigten, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein Abstandsgebot (BAG 29. Juni 2011 - 5 AZR 186/10 - Rn. 32; 9. Juni 2010 - 5 AZR 696/09 - Rn. 31, NZA 2011, 109).

49

d) Die Hilfsanträge sind auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 157 Abs. 1 AEUV begründet. Diese Regelung kann vorliegend weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung, wie die Revision es meint, herangezogen werden.

50

aa) Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt - wie die Vorgängernormen Art. 141 EG und Art. 119 EG-Vertrag - den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sicher. Den Anforderungen von Art. 157 Abs. 1 AEUV müssen auch die von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Regelungen genügen(EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne] Rn. 18, Slg. 1976, 455; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 11, Slg. 1991, I-297; 18. November 2004 - C-284/02 - [Sass] Rn. 25 mwN, Slg. 2004, I-11143).

51

bb) Eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts durch die unterschiedlichen Vergütungsregelungen des TV-L für Klinische Chemiker einerseits sowie Fachärztinnen und Fachärzte andererseits kommt im Streitfall nicht in Betracht. Davon geht auch der Kläger aus.

52

cc) Eine entsprechende Anwendung des Art. 157 AEUV auf die vorliegende Fallgestaltung scheidet aus.

53

Art. 157 AEUV bezweckt ebenso wenig wie die §§ 1, 7 AGG oder zuvor § 612 Abs. 3 BGB, einen allgemeinen Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ im Arbeitsverhältnis sicher zu stellen. Spezifisch verboten ist eine nach dem Geschlecht unterschiedliche Vergütung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (statt vieler ErfK/Schlachter 12. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 14; Krebber in Calliess/Ruffert EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 33 mwN in Fn. 110; Langenfeld in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union Stand Oktober 2011 Art. 157 AEUV Rn. 45; MünchKommBGB/Thüsing 5. Aufl. § 8 AGG Rn. 45; zu § 612 Abs. 3 BGB als den Art. 141 EG umsetzende Norm BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Von daher fehlt es im Regelungsplan des Art. 157 AEUV bereits an einer Lücke, auf die sich der Kläger beruft.

54

Weiterhin können die Diskriminierungsverbote des Rechts der Europäischen Union nach der maßgebenden Rechtsprechung des EuGH nicht in entsprechender Anwendung über die dort genannten und abschließend aufgezählten Gründe ausgedehnt werden (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Navas] Rn. 56, Slg. 2006, I-6467; gegen eine Erweiterung der Bedeutung des Art. 119 EG-Vertrag auf andere Benachteiligungsumstände auch 17. Februar 1998 - C-249/96 - [Grant] Rn. 47, Slg. 1998, I-621; folgerichtig anders aufgrund der erweiterten Diskriminierungsmerkmale in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000: 1. April 2008 - C-267/06 - [Tadao Maruko] Rn. 66, Slg. 2008, I-1757), weshalb es keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob eine unterschiedliche Vergütung der beiden Beschäftigtengruppen nach dem TV-L anhand der Maßstäbe im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Mai 1999 (- C-309/97 - [Wiener Gebietskrankenkasse] Slg. 1999, I-2865) gerechtfertigt wäre.

55

e) Die Entgeltregelung des TV-L verletzt den Kläger entgegen der Auffassung der Revision nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit(zum Inhalt der Berufsfreiheit ausf. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). Zwar ist es im Einzelfall möglich, dass durch eine Entgeltgestaltung in die Berufsfreiheit eingegriffen werden kann (vgl. BAG 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - zu B III 3 b der Gründe, BAGE 98, 175). Vorliegend fehlt es aber bereits an einem Eingriff durch den TV-L in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers. Der Kläger kann nach wie vor bei dem beklagten Land in seiner bisherigen Position und mit unveränderten Befugnissen als Klinischer Chemiker tätig sein. Seine materiellen Arbeitsbedingungen sind durch die Überleitung in den TV-L grundsätzlich nicht verschlechtert worden. Er ist ebenso wie alle anderen Beschäftigten der VergGr. Ib BAT - mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - nach § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 14 TV-L übergeleitet worden. Geändert haben sich demgegenüber die materiellen Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte. Dieser Umstand begründet allerdings keinen unmittelbaren oder mittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Ihm ist die Ausübung seines Berufes zu den gleichen Bedingungen wie bisher möglich. Die neue tarifliche Bewertung der Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten ist im Verhältnis zum Kläger nicht an Art. 12 Abs. 1 GG zu überprüfen, sondern, wie geschehen, unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes.

56

f) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Verstoß des beklagten Landes liegt schon deshalb nicht vor, weil die von ihm vorgenommene Gruppenbildung - die Anwendung des TV-Ärzte/TdL einerseits auf approbierte Ärzte und der Bestimmungen des TV-L andererseits auf die nicht vom persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL erfassten Beschäftigten - nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

57

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (s. nur BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39). Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser auch durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, NZA 2011, 1426).

58

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Gruppenbildung des beklagten Landes nicht zu beanstanden.

59

(1) Das beklagte Land wendet nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die bei ihm beschäftigten Ärzte den TV-Ärzte/TdL entsprechend des dort beschriebenen persönlichen Geltungsbereichs an. Das entspricht auch der Festlegung der Tarifzuständigkeit nach der Satzung des Marburger Bundes, Landesverband Niedersachsen. Zu „Zweck und Aufgaben“ gehören nach § 2 der Satzung die „Interessen der angestellten und beamteten Ärzte“. Für die übrigen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht vom personellen Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL erfasst werden und bei denen es auch an der Tarifzuständigkeit des Marburger Bundes fehlt (zur erforderlichen Tarifzuständigkeit BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 322), kommt der TV-L mit dem in § 1 festgelegten personellen Geltungsbereich zur Anwendung. Zu diesem Beschäftigtenkreis gehört auch der Kläger. Es handelt sich folglich insoweit nicht um eine eigene Gestaltung des beklagten Landes, sondern um einen Vollzug der beiden Tarifverträge anhand des in ihnen festgelegten personellen Geltungsbereichs.

60

(2) Anhaltspunkte, wonach sich diese vom beklagten Land vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Beschäftigtengruppen als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen sollte, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein anderes Ergebnis aus dem Umstand, dass das beklagte Land mit der Tarifanwendung eine Gleichstellung der tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen bei ihm Beschäftigten erreichen will. Eine beabsichtigte „Gleichstellung“ durch Anwendung von Tarifverträgen nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt vorliegend allenfalls dazu, dass das beklagte Land die Tarifverträge nach Maßgabe ihres personellen Geltungsbereichs auf die bei ihm tätigen Arbeitnehmer anzuwenden hat. So verfährt das beklagte Land.

61

(3) Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land unabhängig von den jeweiligen tariflichen Geltungsbereichen eine „betriebsspezifische Gruppenbildung“ hinsichtlich einer Tarifanwendung dahingehend vorgenommen hätte, „‚vergleichbare‘ Arbeitnehmer“ sollten nach jeweils denselben tariflichen Entgeltgruppen vergütet werden, wie der Kläger es meint. Für eine solche von dem beklagten Land vorgenommene Gruppenbildung fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Ihr steht auch die bereits genannte, anderslautende Feststellung des Landesarbeitsgerichts entgegen.

62

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Hardebusch    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Juli 2014 - 1 Sa 855/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Geriatriezulage für das Erbringen ambulanter Pflege zusteht.

2

Die Klägerin ist als Pflegefachkraft im Bereich des ambulanten Pflegedienstes bei der Beklagten tätig. Sie erbringt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege an Patienten mit geriatrischer Erkrankungssymptomatik. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die für die Beklagte geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Dazu gehört der Entgeltrahmentarifvertrag vom 17. Dezember 2013 (ERTV), der ua. folgende Regelungen enthält:

        

§ 2   

Entgeltbestandteile

        

(1)     

Das Entgelt setzt sich zusammen aus:

                 

-       

Tabellenentgelt …

                 

sowie bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen:

                 

…       

        
                 

-       

Funktionszulage (§ 16)

                 

…       

        
        

§ 16   

Funktionszulagen

        

(1)     

Für die Übernahme nachfolgender zusätzlicher Funktionen im Sinne der bisherigen Definition wird eine monatliche tarifliche Funktionszulage gezahlt:

                 

…       

                 
                 

-       

Pflegezulage oder Zulage

        
                          

‚beschützende Bereiche‘

€ 50,00

        

(2)     

Die Zulage nach Abs. 1 wird bei Teilzeitkräften zeitanteilig gewährt.“

3

Inhaltlich gleichlautende Regelungen enthielten § 16 des seit 1. Juni 2012 geltenden ERTV idF vom 9. August 2012 und des seit 1. Januar 2011 geltenden ERTV idF vom 21. Dezember 2010 sowie § 15 des seit 1. Dezember 2009 geltenden ERTV vom 1. Dezember 2009.

4

Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts wandte die Beklagte den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) an, bevor sie Haustarifverträge abschloss. In der Protokollerklärung Nr. 1 des Abschn. A der Vergütungsordnungen des BAT für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT [künftig Protokollerklärung Nr. 1]) hieß es:

        

„(1)   

Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

                 

a)    

an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten …, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder in Infektionsstationen untergebracht sind,

                 

b)    

Kranken in abgeschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

                 

c)    

Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

                 

d)    

gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

                 

e)    

Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

                 

f)    

an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

                 

g)    

Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

                 

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.“

5

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe eine zeitanteilige Pflegezulage nach § 16 ERTV zu. Sie begehrt die Zahlung der anteiligen Pflegezulage in rechnerisch unstreitiger Höhe für die Zeit seit dem 1. Oktober 2010.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 16 ERTV enthalte eine Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem BAT. Anderenfalls hätten die Tarifvertragsparteien einfach die Protokollerklärung Nr. 1 übernehmen können. Darum könne der Verweis in § 16 ERTV auf die „bisherige Definition“ nur für Begriffe gelten, die schon vorher identisch in der Protokollerklärung Nr. 1 aufgeführt gewesen seien. Das sei bei der Pflegezulage nicht der Fall. Diese sei daher dann zu zahlen, wenn zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege geleistet werde, sofern darin wie bei der Pflege geriatrisch pflegebedürftiger Patienten eine zusätzliche Erschwernis liege, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Pflege ambulant oder stationär erfolge.

7

Die Klägerin hat - nach mehreren Klageerweiterungen - in den Tatsacheninstanzen zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 941,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab März 2014 monatlich fortlaufend eine Pflegezulage gemäß § 16 Abs. 1 Spiegelstrich 6 des Entgeltrahmentarifvertrags zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz (BRK Körperschaft des öffentlichen Rechts), Volkartstraße 83, 80636 München und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstraße 64, 80336 München zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Tarifvertragsparteien hätten durch den Verweis auf die „bisherige Definition“ dokumentiert, dass trotz der begrifflichen Zusammenfassung durch die Begriffe „Pflegezulage“ bzw. „Zulage für beschützende Bereiche“ eine qualitative Änderung nicht habe eintreten sollen. Voraussetzung der Zulage im Bereich der geriatrischen Pflege sei deshalb aufgrund der früheren Regelung in der Protokollerklärung Nr. 1 das Erbringen der Pflegeleistung in Abteilungen oder Stationen.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren inhaltlich unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. § 16 ERTV gewährt keinen Anspruch auf die Pflegezulage für die ambulante Grund- und Behandlungspflege an Patienten mit geriatrischer Erkrankungssymptomatik. Die Differenzierung zwischen ambulanten und stationären Pflegeleistungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

11

1. Der Einleitungssatz des § 16 Abs. 1 ERTV bestimmt, dass für die Übernahme der nachstehend aufgeführten zusätzlichen Funktionen nur dann eine monatliche Tarifzulage gezahlt wird, wenn es sich um Funktionen „im Sinne der bisherigen Definition“ handelt. Die Tarifvertragsparteien haben damit unmissverständlich und unzweideutig ihren Willen niedergelegt, an den Anspruchsvoraussetzungen der im bisherigen Tarifrecht geregelten Zulagen, die in § 16 ERTV zusammengefasst werden, uneingeschränkt festzuhalten. Entgegen der Annahme der Klägerin bezieht sich diese Klarstellung nicht nur auf Begriffe, die in den Vorgängerregelungen identisch verwendet worden sind. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr von jeder eigenen, neuen Definition der Anspruchsvoraussetzungen abgesehen und dies durch den Einleitungssatz des § 16 Abs. 1 ERTV dokumentiert.

12

2. Die Pflegezulage und die Zulage „beschützende Bereiche“ sind gemäß § 16 Abs. 1 ERTV darum nur zu zahlen, wenn die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 erfüllt sind. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. In Betracht kommen insoweit allein Buchst. c und Buchst. d der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1. Die Klägerin pflegt jedoch unstreitig nicht zeitlich überwiegend Gelähmte oder an multipler Sklerose Erkrankte. Die Grund- und Behandlungspflege (zu den Anforderungen an eine solche Pflege BAG 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - zu II 3 a der Gründe) an Patienten mit geriatrischer Erkrankungssymptomatik erbringt sie nicht in geriatrischen Abteilungen und Stationen, sondern ambulant. Das genügt zur Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen nicht. Grund- und Behandlungspflege wird nur dann iSd. Protokollerklärung Nr. 1 und damit auch iSd. § 16 Abs. 1 ERTV bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen erbracht, wenn die Pflege in einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit erfolgt, der alte Patienten zugeordnet sind, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird(BAG 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - zu II 5 der Gründe). Das ist unstreitig bei der Tätigkeit der Klägerin nicht der Fall, weil diese ihre Tätigkeit ambulant verrichtet.

13

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Verwendung der Begriffe „Pflegezulage“ bzw. „Zulage ‚beschützende Bereiche’“ in § 16 ERTV nicht zu einer Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Zulage auf ambulante Pflegekräfte. Im Gegenteil bestätigt die Verwendung des Begriffs „Pflegezulage“, dass diese Zulage bei ambulanter Pflege nicht zu zahlen ist.

14

Allerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sich dieser Begriff in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 nicht findet. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch offenkundig zur Vereinfachung mit der Bezeichnung „Pflegezulage“ an die im Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise übliche Umschreibung der von der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 geregelten Zulage als „Pflegezulage“ angeknüpft (vgl. nur BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - BAGE 122, 22; 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 -; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO BL Stand Oktober 2003 Anl. 1b A, B - Pflegepersonal Erl. 85; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Februar 2003 Anlage 1b zum BAT (Bund/TdL/VKA) B 3.2 [Pflegepersonal nach Abschn. A] S. 113). Bereits dadurch, dass sie diese in Fachkreisen allgemein übliche Formulierung verwendet haben, haben sie deutlich gemacht, dass sie den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht ausdehnen, sondern an den tariflichen Voraussetzungen dieser Zulage uneingeschränkt festhalten wollten. In diesem Zusammenhang wäre die zusätzliche Klarstellung im Einleitungssatz des § 16 Abs. 1 ERTV noch nicht einmal erforderlich gewesen. In Abgrenzung zu dem von ihnen ebenfalls verwendeten Begriff der „beschützenden Bereiche“, mit dem nach allgemeinem Sprachgebrauch die geschlossene Unterbringung gemeint ist, verweisen die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff der „Pflegezulage“ auf die Anspruchsvoraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c bis Buchst. g und mit der Zulage „beschützende Bereiche“ auf die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b.

15

4. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Tarifvertragsparteien unter Überschreitung ihres Gestaltungsspielraums in § 16 Abs. 1 ERTV gleichheitswidrig zwischen der Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen von Krankenhäusern und Heimen auf der einen und der ambulanten geriatrischen Pflege auf der anderen Seite differenziert hätten. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig liegt eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen der ambulanten Pflege gelähmter bzw. an multipler Sklerose leidender Patienten einerseits und ambulanter geriatrischer Pflege andererseits vor.

16

a) Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Lohnfindung grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Dabei kommt ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum sowie in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 41). Legen sie die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage fest, steht es ihnen grundsätzlich frei, typisierend zu bestimmen, welche Erschwernisse sie in welcher Weise ausgleichen wollen (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22; 6. November 1996 - 10 AZR 214/96 - zu II 3 der Gründe).

17

b) Diesen Gestaltungsspielraum haben die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht überschritten.

18

aa) Die Zulagen nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und damit die Pflegezulage nach § 16 Abs. 1 ERTV sind Erschwerniszulagen, die die besondere Belastung durch die Pflege bestimmter Patientengruppen ausgleichen sollen(BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 23). Die Geriatriezulage dient dem Ausgleich der besonderen Erschwernisse, die bei der Pflege alter und kranker Menschen in geriatrischen Abteilungen und Stationen entstehen. Durch altersbedingte Funktionseinschränkungen kann eine Erkrankung zu akuter Gefährdung führen. Es besteht eine Neigung zur Multimorbidität, aus der sich ein besonderer rehabilitativer, somatopsychischer und psychosozialer Handlungsbedarf ergibt. Diese Behandlungsbedürftigkeit trifft zusammen mit den besonderen Bedingungen, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schaffen (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - Rn. 39, BAGE 122, 22).

19

bb) Die Tarifvertragsparteien haben offenkundig unter Anlegung eines typisierenden Vergleichsmaßstabs eine vergleichbare Belastung der Pflegekräfte bei ambulanter Grund- und Behandlungspflege an Patienten mit geriatrischer Erkrankungssymptomatik verneint. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass und warum diese Einschätzung fehlerhaft sein soll.

20

cc) Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsbegründung behauptet, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Pflege von gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten komplizierter oder anstrengender sein solle als die Pflege von geriatrisch pflegebedürftigen Personen, belegt sie diese Behauptung nicht näher. Die Erschwernis bei der Pflege von gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten ergibt sich daraus, dass diese Patienten körperlich stark eingeschränkt sind und bei der Pflege deshalb nicht oder schlecht aktiv mithelfen können (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - Rn. 39, BAGE 122, 22). Es liegt auf der Hand, dass die ambulante Pflege von gelähmten oder an multipler Sklerose leidenden Patienten wegen der daraus entstehenden besonderen körperlichen Belastung, die anders als bei der Pflege in Krankenhäusern und Heimen oft noch nicht einmal durch die Unterstützung von Kollegen gemindert werden kann, eine Zulage auch bei ambulantem Erbringen der Pflegeleistung rechtfertigt.

21

5. Gegen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht liege nicht vor, erhebt die Revision keine Rügen. Eine solche Verletzung ist auch nicht erkennbar (zu den Voraussetzungen einer Verletzung dieses Grundsatzes vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48).

22

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz    

        

    Lauth    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)