Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Feb. 2011 - 10 Sa 529/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0210.10SA529.10.0A
bei uns veröffentlicht am10.02.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27. Juli 2010, Az.: 5 Ca 367/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

2

Der am … 1948 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1963 Arbeitnehmer der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Am 01.08.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.08.2011 (Bl. 11-17 d.A.). Die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers wurde auf 17,5 Stunden reduziert und im Blockmodell geleistet. Die Arbeitsphase war in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2009; die Freistellungsphase begann am 01.05.2009 und soll bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 dauern. Im vorformulierten Vertrag ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt:

3

„Zwischen […] wird auf der Grundlage des Tarifvertrages zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004 (TV BA), des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Fassung vom 31.03.2000 (TV BB) und des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Fassung vom 23.11.2004 (TV ATZ) folgender Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen:

4

§ 10 - Abfindung

5

Herr C. erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes (soweit kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit - also ein Störfall - eintritt) eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 EURO x 24 Monaten, entspricht 5.521,92 EURO.
…“

6

Im Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) vom 31.03.2000 heißt es auszugsweise:

7

§ 6 Abfindung

8

Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.

9

Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen.

10

Der Betrag beträgt 450,00 DM (230,08 EUR)/ Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.
…“

11

Der Kläger wurde auf seinen Antrag mit Bescheid vom 15.01.2009 rückwirkend zum 01.02.2008 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. Er kann deshalb mit Vollendung seines 63. Lebensjahres ab 01.09.2011 eine gesetzliche Altersrente ohne Abschläge beanspruchen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.01.2010 mit, sein Anspruch auf die Abfindung sei entfallen, weil aufgrund seiner Anerkennung als Schwerbehinderter keine Rentennachteile eintreten.

12

Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung erhob der Kläger am 26.02.2010 eine Feststellungsklage und führte aus, es sei ihm nicht zumutbar, bis zum 01.09.2011 zu warten, um anschließend Leistungsklage zu erheben. Wenn ihm die Beklagte keine Abfindung zugesagt hätte, hätte er keinen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Er habe seiner Ehefrau versprochen, die Abfindung für eine Kreuzfahrt zu verwenden. Niemals hätte er der Reduzierung seines Vollzeit-Nettolohns von € 2.236,00 auf ein Teilzeitnettoentgelt von € 1.984,00 zugestimmt, wenn am Ende nicht wenigstens die ausgerechnete Abfindung als „Belohnung“ für den Einkommensverlust gestanden hätte.

13

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

14

festzustellen, dass er seinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 nach § 10 des Arbeitsvertrages für verblockte Altersteilzeit vom 01.08.2006 nicht deshalb verliert, weil er mit Wirkung vom 01.02.2008 vom Amt für Soziale Angelegenheiten Koblenz als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden ist und deshalb mit Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente ohne Abschlag beantragen könnte.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2010 der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger verliere seinen Abfindungsanspruch nicht deshalb, weil er mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag beantragen könne. § 10 des Altersteilzeitvertrages enthalte die konstitutive Zusage einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 am Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Vertragsklausel enthalte widersprüchliche Formulierungen. Einerseits solle der Kläger "eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung" erhalten. Diese Formulierung könne so verstanden werden, dass kein vertraglicher Abfindungsanspruch begründet werden solle, wenn gemäß § 6 TV BB kein tariflicher Anspruch bestehe. Für diese Auslegung spreche auch die Aufnahme der Berechnungsformel aus § 6 TV BB in die Vertragsklausel. Andererseits sei die Höhe der Abfindung genau beziffert worden. Den bezifferten Anspruch stelle die Klausel ausschließlich unter die Bedingung, dass kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit eintrete. Einen Hinweis darauf, dass auch bei anderen Fallgestaltungen keine Abfindung zur Auszahlung komme, enthalte die Klausel nicht. Daneben spreche auch die Verwendung des unbestimmten Artikels („eine“ nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung) für eine konstitutive Regelung. Bei einer deklaratorischen Verweisung wäre die Verwendung des bestimmten Artikels zu erwarten gewesen. § 6 TV BB enthalte keine Auswahlmöglichkeiten, sondern nur eine einzige Berechnungsformel. Es könne dahinstehen, ob schon die Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu einer Auslegung der Vertragsklausel im Sinne des Klägers führe. Da sich eine solche Auslegung zumindest vertreten lasse, sei der Anwendungsbereich des § 305 c Abs. 2 BGB eröffnet. Demgemäß sei der für den Kläger günstigeren Auslegung der Vorrang zu geben, derzufolge § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages konstitutiv einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 begründe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 9 des Urteils vom 27.07.2010 (= Bl. 74-76 d.A.) verwiesen.

18

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 07.09.2010 zugestellt worden. Sie hat mit am 30.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 05.11.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

19

Sie ist der Ansicht, der Kläger könne aufgrund der Regelung in § 6 TV BB bei seinem Ausscheiden keine Abfindung beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts enthalte § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf § 6 TV BB. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Feststellung getroffen, dass zwei Auslegungen der Regelung in § 10 des Vertrages rechtlich vertretbar seien. Bei der Verweisung auf § 6 TV BB handele es sich gewissermaßen um eine „Rechtsgrundverweisung“. Eine Abfindung solle nur dann gezahlt werden, wenn dies in § 6 TV BB „vorgesehen“ sei. Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Abfindung nach § 6 TV BB vorgesehen sei, lasse keine zwei Antworten zu. Die verwendete Rechenformel sei sogar klarstellend in die Vertragsklausel aufgenommen worden. Die Abfindung aus § 6 TV BB diene ausschließlich dazu, den Nachteil von Rentenabschlägen auszugleichen, der beim schwerbehinderten Kläger nicht eintrete. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.11.2010 (Bl. 97-103 d. A.) Bezug genommen.

20

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.07.2010, Az.: 5 Ca 367/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 03.12.2010 (Bl. 120 -123 d.A.) und seines Schriftsatzes vom 27.12.2010 (Bl. 124-125 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die offensichtlich unglücklich formulierte Klausel in § 10 des Altersteilzeitvertrages lasse mehrere Interpretationen zu. Die Zweifel bei der Auslegung gingen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Im Vertrag fehle eine klare und für jedermann verständliche Formulierung, dass er keine Abfindung erhalten soll, wenn er infolge Schwerbehinderung eine Rente ohne Abschläge beziehen könne. Es sei nicht einsehbar, dass die Beklagte wirtschaftlich von seiner Schwerbehinderung profitiere. Im Übrigen werde er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Wäre er nicht schwerbehindert, erhielte er die Abfindung bei seinem Ausscheiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 12.10.2010 (Az.: C-499/08) sei eine Vereinbarung jedenfalls dann diskriminierend, wenn einem Arbeitnehmer eine Abfindung vorenthalten werde, weil er eine ungekürzte Rente in Anspruch nehmen könne. Wenn er nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten von seinem Recht Gebrauch mache, sich einen neuen Job zu suchen, könne er nicht auf eine Abfindung zurückgreifen. Die Altersteilzeitregelung dürfe nicht so verstanden werden, dass er sich nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nicht um eine neue Arbeit bemühen wolle, um seine berufliche Laufbahn fortzusetzen.

25

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

27

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger bei Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 31.08.2011 eine Abfindung in Höhe von € 5.521,92 brutto zu zahlen. Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

28

1. Prozessuale Bedenken gegen eine Sachentscheidung bestehen nicht. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Auf Klagen, mit denen eine Partei eine künftige Leistung begehrt, ist der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage nicht anwendbar. Gegenüber Klagen nach §§ 257 bis 259 ZPO ist ein Feststellungsantrag nicht subsidiär; der Kläger kann zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung frei wählen (vgl. BAG Urteil vom 21.09.2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 19 - Juris; BAG Urteil vom 20.01.2004 - 9 AZR 43/03 - Rn. 35 - AP Nr. 65 zu § 242 Betriebliche Übung; jeweils m.w.N.).

29

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 eine Abfindung in Höhe von € 5.521,92 brutto zu zahlen, obwohl er nach Vollendung seines 63. Lebensjahres ab dem 01.09.2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag beanspruchen kann. Der Kläger konnte zwischen einer Klage nach § 257 ZPO und einer Feststellungsklage wählen. Da die Beklagte den Anspruch bestreitet, besteht die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum kalendermäßig bestimmten Fälligkeitszeitpunkt.

30

2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach Vollendung seines 63. Lebensjahres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 brutto.

31

Ein Abfindungsanspruch folgt nicht aus § 6 TV BB. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt Mitglied der Industriegewerkschaft Metall ist, was er nicht vorgetragen hat. Die erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers zu den Intensionen der IG Metall zum Abschluss des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz sind unerheblich. Die tarifliche Abfindung wäre nach § 6 TV BB mit null Euro zu bemessen. Nach § 6 Abs. 2 TV BB errechnet sich die Abfindung aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen. Im vorliegenden Fall liegen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 und dem Zeitpunkt, an dem der Kläger eine ungeminderte Rente beanspruchen kann, null Monate. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er erleidet bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren keine materiellen Nachteile durch - dauerhafte - Rentenabschläge in Höhe von 7,2 Prozent (24 Monate x 0,3 Prozent für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs). Dies hat den völligen Wegfall des tariflichen Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung zur Folge.

32

3. Der Kläger hat keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Abfindung erworben. Bei der Auslegung des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger auch dann eine Abfindung zusteht, wenn er bei seinem Ausscheiden mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente ohne Abschläge beanspruchen kann. Die Parteien haben in § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 01.08.2006 keine vertragliche Grundlage für die Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 brutto - unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen - geschaffen.

33

Aus Sicht der Berufungskammer sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger über die in § 6 TV BB geregelte Abfindung hinaus, eine übertarifliche Abfindung gewähren wollte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte das Vertragsmuster „Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit“ für eine Vielzahl von Altersteilzeitarbeitsverträgen entworfen und zum Zwecke des Vertragsabschlusses lediglich mit den für den Kläger einschlägigen Daten ergänzt hat.

34

Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 24 - NZA 2010, 170, m.w.N.).

35

Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger weder ausdrücklich noch konkludent zugesagt, eine Abfindung zu zahlen, die nicht in § 6 TV BB vorgesehen ist.

36

Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Altersteilzeitarbeitsvertrages. Ausweislich der Präambel haben die Parteien den Vertrag auf der Grundlage mehrerer Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie, nämlich des Tarifvertrages zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004 (TV BA), des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Fassung vom 31.03.2000 (TV BB) und des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Fassung vom 23.11.2004 (TV ATZ) geschlossen. § 6 TV BB sieht - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall keine Abfindung vor.

37

§ 10 des Altersteilzeitvertrages enthält nur einen deklaratorischen Hinweis auf die Regelungen des § 6 TV BB. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Wortlaut des § 10 eindeutig. § 305 c Abs. 2 BGB greift deshalb nicht. Die Norm kommt dann zur Anwendung, wenn die Auslegung einer einzelnen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Die objektive Auslegung führt vorliegend nicht zu einem mehrdeutigen, sondern zu einem klaren Ergebnis. Nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden bleiben keine ernsthaften Zweifel mehr. § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages nimmt ausdrücklich Bezug auf § 6 TV BB. Das Bezugnahmeobjekt ist ausdrücklich gekennzeichnet. In § 10 heißt es ausdrücklich: „Herr C. erhält […] eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung.“ Aus dieser Formulierung folgt, dass dem Kläger am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt werden soll, die der tariflichen Regelung in § 6 TV BB entspricht. Der Kläger musste davon ausgehen, dass ihm die Beklagte nur die Leistungen gewähren wollte, zu denen sie tarifvertraglich verpflichtet war, zumal in der Präambel des Vertrages die maßgebenden Tarifverträge ausdrücklich aufgeführt worden sind.

38

Zwar erschöpft sich die Vertragsklausel nicht nur darin, dass sich die Beklagte zur Zahlung der „nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung“ verpflichtet hat; sie enthält vielmehr auch die Berechnung „in Höhe von 230,08 EURO x 24 Monaten, entspricht 5.521,92 EURO.“ Aus dieser Berechnung kann ohne Verletzung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB jedoch nicht gefolgert werden, die Beklagte habe dem Kläger die „nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung“ unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen zugestanden. Die Beklagte hat den in § 6 TV BB geregelten Betrag von € 230,08 pro Monat mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (am 30.08.2013) liegen. Dies sind 24 Monate, so dass sich ein Betrag von € 5.521,92 errechnet. Wenn die Beklagte die tarifvertragliche Rechenformel in § 10 des Altersteilzeitvertrages aufgenommen hat, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm die Beklagte auch dann eine Abfindung gewähren will, wenn er keine Rentenabschläge hinzunehmen hat.

39

4. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es keine unzulässige Diskriminierung wegen seiner Behinderung oder seines Alters dar, dass er nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 31.08.2011 von der Beklagten keine Abfindung beanspruchen kann.

40

Die Abfindung dient im vorliegenden Fall dazu, den Nachteil abzumildern, den nichtbehinderte Menschen des Geburtsjahrgangs des Klägers bei einem Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres hinnehmen müssen. Der schwerbehinderte Kläger erleidet - wie bereits ausgeführt - keine Rentennachteile, weil sich seine gesetzliche Altersrente nicht um Abschläge von 7,2 Prozent vermindert.

41

Wenn der Kläger darauf hinweist, er habe seit 1963 beanstandungsfrei für die Beklagte „geschuftet“, verkennt er, dass die Abfindung nach § 6 TV BB bzw. § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleistete (und bezahlte) Arbeit darstellt, sondern die Nachteile mildern soll, die Arbeitnehmern dadurch entstehen, dass sie bereits vor dem Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Derartige Nachteile hat der Kläger nicht. Seine Ausführungen, zum „Überleben der Verrentung“ und den wirtschaftlichen Vorteilen für seine Erben, liegen neben der Sache. Der Ausschluss einer Abfindung wegen der Möglichkeit des Bezugs einer ungeminderten Altersrente ist nicht deshalb unwirksam, weil niemand vorhersehen kann, wann der Rentner stirbt (und aus Sicht des Klägers bei einem frühen Tod eine Abfindung vorteilhafter wäre als eine Rente ohne Abschläge). Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen der Zwecksetzung ihrer Abfindungsregelung typisieren und an die Berechtigung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente anknüpfen, ohne im Einzelfall eine Günstigkeitsprognose anstellen zu müssen. Die Ausführungen des Klägers beruhen im Übrigen auch auf einer Verkennung der rentenversicherungsrechtlichen Auswirkungen von Rentenabschlägen. Die Rentenabschläge von 7,2 Prozent, die nichtbehinderte Menschen bei einem Renteneintritt mit 63 statt mit 65 hinzunehmen haben, mindern nicht nur die Altersrente des Arbeitnehmers (und zwar lebenslang), sondern auch die Hinterbliebenenrente. Eine ausreichende Versorgung des Klägers durch die gesetzliche Altersrente ist im Altersteilzeitverhältnis der Parteien dadurch gewährleistet, dass die Beklagte, obwohl der Kläger seit dem 01.01.2007 nur noch 50 Prozent seiner bisherigen Arbeitszeit tätig ist, 95 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge zahlt. Eine nennenswerte Renteneinbuße als Folge der halbierten Arbeitszeit hat der Kläger nicht.

42

Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.10.2010 (Az.: C-499/08) rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage. Die zitierte Entscheidung zu einer dänischen Entlassungsabfindung in der Rechtssache Andersen ist nicht einschlägig. Der dortige Kläger war bei seiner Entlassung 63 Jahre alt; er wollte nicht in den Ruhestand treten, sondern seine berufliche Laufbahn weiterverfolgen. Die Entlassungsabfindung wurde ihm mit der Begründung abgelehnt, dass er eine Altersrente aus einem betrieblichen Rentensystem beziehen könne. Die Abfindung hatte das Ziel, Arbeitnehmern, die über eine lange Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber verfügen, den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Abfindung nach § 6 TV BB hat eindeutig nicht das Ziel, den Übergang in eine neue Beschäftigung zu überbrücken. Der Kläger wollte bei Vertragsschluss am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in den Ruhestand treten, auch wenn er nach Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH - in wenig überzeugender Weise - nunmehr behauptet, er würde sich nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nicht nur „rein theoretisch“, einen „neuen Job“ suchen wollen. Nach § 1 Abs. 1 AltTZG soll durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 01.08.2006 Gebrauch gemacht. Sein Sinneswandel, sich nunmehr doch „dem Trend entsprechend“ um eine neue Arbeit zu bemühen, anstatt eine abschlagfreie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, ist unbeachtlich.

43

5. Der Kläger hat die Altersteilzeitvereinbarung vom 01.08.2006 nicht angefochten. Obwohl sein prozessualer Vortrag letztlich darauf hinausläuft, dass er sich am Altersteilzeitvertrag nicht (mehr) festhalten lassen will, wenn ihm keine Abfindung gewährt wird, hat der Kläger eine Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB nicht abgeben. Sein erstinstanzlicher Vortrag er hätte „niemals“ einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, wenn ihm die Beklagte keine Abfindung als „Belohnung“ für die Reduzierung seines Vollzeitnetto zugesagt hätte, stellt keine Anfechtungserklärung dar. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer so bestätigt. Der behauptete Irrtum wäre auch unbeachtlich. Das Motiv des Klägers für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages, die Abfindung für eine Kreuzfahrt mit seiner Ehefrau zu verwenden, könnte eine Anfechtung nicht begründen. Ohne dass es darauf ankäme, nimmt die Berufungskammer dem Kläger auch nicht ab, dass er den Altersteilzeitvertrag ausschließlich wegen der erwarteten Abfindung von € 5.521,92 geschlossen hat, und sich keine weiteren Vorteile aus der Vereinbarung versprach.

III.

44

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

45

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Der Rechtssache ist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Feb. 2011 - 10 Sa 529/10

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Feb. 2011 - 10 Sa 529/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Feb. 2011 - 10 Sa 529/10 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 143 Anfechtungserklärung


(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung


Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Sept. 2010 - 9 AZR 515/09

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Juni 2009 - 3 Sa 135/09 - aufgehoben.
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bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2015 - 10 Ca 3711/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Juni 2009 - 3 Sa 135/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Anteile am Automatentronc einer Spielbank zustehen.

2

Der am 1947 geborene Kläger steht in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Freistaat. Dieser setzte den Kläger bis Ende März 2008 in der Spielbank G als Angestellten der Automatenaufsicht vollzeitig an zehn Monaten im Jahr ein. Die Monate März und September eines jeden Jahres waren für den Kläger arbeitsfrei.

3

In einem vom 21. Januar 2004 datierenden Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien unter § 1 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des „Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken vom 01.01.2003 - in der jeweils geltenden Fassung -“ (TV ATZ) die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. März 2004 im Blockmodell. Nach § 3 Satz 1 des Änderungsvertrags erhält der Kläger für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergütung und Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des TV ATZ. Die Arbeitsphase, in welcher der Kläger - wie zuvor - in den Monaten März und September arbeitsfrei haben sollte, legten die Parteien in § 2 des Änderungsvertrags auf den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. März 2008 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2012 fest, höchstens jedoch so lange, wie Zeit- und Wertguthaben aus der Arbeitsphase zur Verfügung stehen. Aufgrund der arbeitsfreien Monate März und September sollte die Berechnungsgrundlage für das Gehalt während der Altersteilzeit 10/12 eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers sein.

4

Der TV ATZ idF vom 21. Februar 2003 (TV ATZ aF) bestimmte auszugsweise Folgendes:

        

„§ 4   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet (= Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend freigestellt wird (= Freistellungsphase).

                          
        

§ 5     

        

Altersteilzeitvergütung

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Vergütung nach den §§ 4 und 5 GTV, die für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, sowie den Auf-stockungsbetrag... Abweichend von Satz 1 gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen folgende Sonderregelungen:

                 

…       

                 

2.    

Kleidergeld …

                          

Das Kleidergeld wird entsprechend der tatsäch-lichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig für die Arbeitsphase ausgezahlt; in der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Kleidergeld.

                 

3.    

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit …

                          

Die Zuschläge werden in der Arbeitsphase entsprechend den tatsächlich geleisteten zuschlagsbegünstigten Stunden ausgezahlt.

                          

…       

                 

4.    

Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 GTV
Die Erfolgsanteile werden in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung in voller Höhe ausgezahlt.

                 

…       

        
                 

6.    

Fehlgeldentschädigung …

                          

Die Fehlgeldentschädigung wird in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in voller Höhe ausgezahlt; in der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Fehlgeldentschädigung.

        

…       

                 
        

(4)     

Tarifliche Vergütungsänderungen wirken sich auch in der Freistellungsphase auf die Altersteilzeitvergütung aus.

                          
                 

...     

                          
                 

§ 8     

        

Sonderregelung Erfolgsanteile

        

In der Arbeitsphase werden abweichend von § 5 die Erfolgsanteile beziehungsweise die den Erfolgsanteilen entsprechende Lohnfortzahlung der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für die Ermittlung des Erfolgsanteilwerts nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 GTV im Umfang eines entsprechend vollbeschäftigten Arbeitnehmers berücksichtigt.

        

In der Freistellungsphase werden die Erfolgsanteile der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit bei Ermittlung des Erfolgsanteilwerts außer Acht gelassen.

        

…       

        

§ 12   

        

Ende des Arbeitsverhältnisses

        

…       

        

(3)     

Endet bei einem Arbeitnehmer das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der gemäß § 5 erhaltenen Altersteilzeitvergütung und der Vergütung für den Zeitraum der Arbeitsleistung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. …“

5

Der mit Wirkung zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene „Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken“ vom 19. Oktober 2006 (GTV) sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

„§ 3   

        

Gruppeneinteilung

        

(1)     

Die Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken werden in folgende Tätigkeitsgruppen eingeteilt:

                 

A)    

Spieltechnisches Personal

                          

…       

        
                          

7.    

Automatenaufsicht

                          

…       

        
                          

7.2     

Leiter der Automatenaufsicht

                                   

…       

                          

7.3     

Automatenaufsicht

                                   

…       

                                            
        

§ 4     

        

Vergütung des spieltechnischen Personals

        

(1)     

Die spieltechnischen Arbeitnehmer erhalten als monatliche Vergütung

                 

1.    

ein Festgehalt ...

                 

…       

        
                 

5.    

Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 1 beziehungsweise 2,

                 

…       

        
                 
        

§ 9     

        

Besondere Leistungen für das spieltechnische Personal

        

...     

        

(2)     

Erfolgsanteile für die spieltechnischen Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschn. A Nr. 7 …

                 

1.    

Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschn. A Nr. 7.2 und 7.3 erhalten zur Förderung ihrer Leistungsbereitschaft monatlich je einen Erfolgsanteil. ...“

6

Während der Arbeitsphase zahlte der beklagte Freistaat an den Kläger auf der Grundlage des in § 9 Abs. 2 GTV geregelten Verteilungsschlüssels einen monatlichen um die Hälfte gekürzten Erfolgsanteil aus dem Tronc, in dem sich die Trinkgelder der Gäste befinden. Dies waren im Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. März 2008 folgende Bruttobeträge in Euro:

        

        

2004   

2005   

2006   

2007   

2008   

        

Januar

        

877,85

721,60

753,10

767,74

        

Februar

        

759,14

766,37

758,05

767,91

        

März   

956,99

940,43

749,48

743,46

654,46

        

April 

875,83

909,48

783,38

706,41

        
        

Mai     

902,00

949,35

691,16

726,29

        
        

Juni   

895,56

824,48

746,38

729,46

        
        

Juli   

932,73

941,07

775,72

706,88

        
        

August

954,83

790,81

794,85

844,48

        
        

September

948,97

712,27

807,88

867,31

        
        

Oktober

947,83

821,89

712,69

785,54

        
        

November

805,18

698,21

715,16

672,09

        
        

Dezember

862,73

640,36

781,49

809,76

        
7

Seit Beginn der Freistellungsphase am 1. April 2008 rechnet der beklagte Freistaat die Erfolgsanteile des Klägers aufgrund des jeweils aktuellen monatlichen Troncaufkommens ab und zahlt diese an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2009 waren dies folgende Bruttobeträge in Euro:

        

        

2008   

2009   

        

Januar

        

877,95

        

Februar

        

759,14

        

März   

        

940,43

        

April 

624,63

814,17

        

Mai     

602,60

        
        

Juni   

626,49

        
        

Juli   

630,16

        
        

August

620,78

        
        

September

605,88

        
        

Oktober

797,14

        
        

November

805,18

        
        

Dezember

862,73

        
8

Unter dem 24. Juli 2009 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Änderungstarifvertrag zum TV ATZ (ÄndTV ATZ). Mit diesem hoben sie die Regelung des § 8 TV ATZ auf und gaben § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ folgende Fassung:

        

„Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GTV

        

Für die jeweilige kalendermonatliche Ermittlung des Wertes eines Erfolgsanteils sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase wird das Troncaufkommen des jeweils aktuellen Kalendermonats zu Grunde gelegt.“

9

Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, er habe während der Freistellungsphase Anspruch auf Auszahlung eines Erfolgsanteils in Höhe von 50 % des auf ihn entfallenden Troncaufkommens aus den jeweiligen Bezugsmonaten der Arbeitsphase. Durch seine Arbeitsleistung habe er zum Volumen des Tronc beigetragen. Dass die in der Arbeitsphase erarbeiteten Erfolgsanteile im Sinne eines Wertguthabens zeitversetzt in der Freistellungsphase an den Altersteilzeitarbeitnehmer zur Auszahlung kommen müssten, ergebe sich ua. aus der Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ aF.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den beklagten Freistaat zu verurteilen, an ihn einen Bruttobetrag in Höhe von 1.942,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen,

        

2.    

den beklagten Freistaat zu verurteilen, an ihn einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 133,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2009 zu zahlen,

                 

und     

        

3.    

festzustellen, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an ihn eine Erfolgsvergütung für den Monat Mai 2009 in Höhe von 909,48 Euro brutto, für den Monat Juni 2009 in Höhe von 949,35 Euro brutto, für den Monat Juli 2009 in Höhe von 824,48 Euro brutto, für den Monat August 2009 in Höhe von 941,07 Euro brutto, für den Monat September 2009 in Höhe von 790,81 Euro brutto, für den Monat Oktober 2009 in Höhe von 712,27 Euro brutto, für den Monat November 2009 in Höhe von 821,89 Euro brutto, für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 698,21 Euro brutto, für den Monat Januar 2010 in Höhe von 640,36 Euro brutto, für den Monat Februar 2010 in Höhe von 721,60 Euro brutto, für den Monat März 2010 in Höhe von 766,37 Euro brutto, für den Monat April 2010 in Höhe von 749,48 Euro brutto, für den Monat Mai 2010 in Höhe von 783,38 Euro brutto, für den Monat Juni 2010 in Höhe von 691,16 Euro brutto, für den Monat Juli 2010 in Höhe von 746,38 Euro brutto, für den Monat August 2010 in Höhe von 775,72 Euro brutto, für den Monat September 2010 in Höhe von 794,85 Euro brutto fällig zum 10. Oktober 2010, für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 807,88 Euro brutto fällig zum 10. November 2010, für den Monat November 2010 in Höhe von 712,69 Euro brutto fällig zum 10. Dezember 2010, für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 715,16 Euro brutto fällig zum 10. Januar 2011, für den Monat Januar 2011 in Höhe von 781,49 Euro brutto fällig zum 10. Februar 2011, für den Monat Februar 2011 in Höhe von 753,10 Euro brutto fällig zum 10. März 2011, für den Monat März 2011 in Höhe von 758,05 Euro brutto fällig zum 10. April 2011, für den Monat April 2011 in Höhe von 743,46 Euro brutto fällig zum 10. Mai 2011, für den Monat Mai 2011 in Höhe von 706,41 Euro brutto fällig zum 10. Juni 2011, für den Monat Juni 2011 in Höhe von 726,29 Euro brutto fällig zum 10. Juli 2011, für den Monat Juli 2011 in Höhe von 729,46 Euro brutto fällig zum 10. August 2011, für den Monat August 2011 in Höhe von 706,88 Euro brutto fällig zum 10. September 2011, für den Monat September 2011 in Höhe von 844,48 Euro brutto fällig zum 10. Oktober 2011, für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 867,31 Euro brutto fällig zum 10. November 2011, für den Monat November 2011 in Höhe von 785,54 Euro brutto fällig zum 10. Dezember 2011, für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 672,09 Euro brutto fällig zum 10. Januar 2012, für den Monat Januar 2012 in Höhe von 809,76 Euro brutto fällig zum 10. Februar 2012, für den Monat Februar 2012 in Höhe von 767,74 Euro brutto fällig zum 10. März 2012, für den Monat März 2012 in Höhe von 767,91 Euro brutto fällig zum 10. April 2012 und für den Monat April 2012 in Höhe von 654,46 Euro brutto fällig zum 10. Mai 2012 zu zahlen.

11

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die monatliche Vergütung einschließlich der erfolgsabhängigen Teile entspreche während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Der Arbeitnehmer in Altersteilzeit sei weiterhin Angehöriger der Spielbank und nehme daher am jeweiligen Unternehmenserfolg teil. Zudem sei es nicht möglich, den in der Arbeitsphase gebildeten Tronc an Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase auszuzahlen, da der Tronc in jedem Monat nach dem tarifvertraglichen Schlüssel unter den troncberechtigten Arbeitnehmern aufgeteilt werde. Schließlich stelle § 8 Abs. 2 TV ATZ aF auf die Erfolgsanteile des aktuellen Monats ab.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

14

A. Die Klage ist zulässig.

15

I. Das für den Feststellungsantrag zu 3. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Höhe der ihm zustehenden Erfolgsanteile durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.

16

II. Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (vgl. Senat 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 256 Nr. 59) steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen.

17

1. Soweit der Kläger die Differenzbeträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum Schluss der Revisionsverhandlung geltend macht, folgt dies aus den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht zur Einschränkung des Vorrangs der Leistungsklage entwickelt hat. Der Vorrang dient dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen (vgl. Senat 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - zu III 1 der Gründe, BAGE 114, 80). Deshalb ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 19, BAGE 129, 72).

18

Diese Erfordernisse sind gewahrt. Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Höhe der Gewinnanteile in der Freistellungsphase, nicht über die Ausgestaltung der Leistungspflicht.

19

2. Soweit der Kläger die zukünftig fällig werdende Erfolgsvergütung geltend macht, gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage ohnehin nicht. Auf Klagen, mit denen eine Partei eine künftige Leistung begehrt, ist der Grundsatz nicht anwendbar (vgl. Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - zu A I der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5). Gegenüber Klagen nach § 257 ZPO ist ein Feststellungsantrag nicht subsidiär(BAG 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 98, 76); die klagende Partei kann zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung frei wählen (vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 952/94 - zu A 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bühnen Nr. 1).

20

B. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, den Regelungen des TV ATZ sei nicht zu entnehmen, dass die Vergütungsansprüche in der Freistellungsphase den Vergütungsansprüchen in der Arbeitsphase entsprächen. § 5 Abs. 4 TV ATZ idF vom 21. Februar 2003 (aF) belege, dass sich die Höhe der Erfolgsanteile am Volumen des Tronc im Auszahlungsmonat orientiere. Schließlich stehe dem Klagebegehren entgegen, dass der beklagte Freistaat den Tronc in der Vergangenheit zu einem Teil unter den troncberechtigten Arbeitnehmern verteilt und im Übrigen an die Staatskasse abgeführt habe.

21

Mit dieser Begründung durften die Anträge des Klägers nicht abgewiesen werden. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden; denn es bedarf noch tatsächlicher Feststellungen.

22

I. Unter Zugrundelegung des bis zum 24. Juli 2009 geltenden und für die streitigen Ansprüche maßgeblichen Tarifstands war der Freistaat verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008 über die gezahlten Erfolgsanteile hinaus einen Bruttobetrag in Höhe von 1.942,06 Euro zu zahlen, § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF iVm. §§ 4 und 5 GTV. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der ursprünglich bestehende Zahlungsanspruch durch die Regelungen des Änderungstarifvertrags vom 24. Juli 2009 entfallen ist.

23

1. Die tarifvertragliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF fand kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, § 1 des Änderungsvertrags vom 21. Januar 2004.

24

2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF erhält der Arbeitnehmer für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Vergütung nach den §§ 4 und 5 GTV, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, sowie den Aufstockungsbetrag. Nach der in Bezug genommenen Bestimmung des § 4 GTV erhalten die spieltechnischen Arbeitnehmer, zu denen der Kläger als Angestellter der Automatenaufsicht gemäß § 3 Abs. 1 Abschn. A Nr. 7 gehört, als monatliche Vergütung neben einem Festgehalt, § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 GTV, Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 GTV. Danach entsprechen die gekürzten Erfolgsanteile in der Freistellungsphase der Höhe nach den gekürzten Erfolgsanteilen, die der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erhalten hat. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm.

25

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauch-baren Regelung führt (Senat 13. April 2010 - 9 AZR 271/09 - Rn. 19; 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 23, AP TVöD § 46 Nr. 1; 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 28; 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, BAGE 129, 131).

26

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze gewährt § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase befinden, Anspruch auf den in der Arbeitsphase von dem Arbeitgeber nicht ausgezahlten Teil der Erfolgsanteile.

27

aa) Der Tarifwortlaut ist für die Auslegung unergiebig. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF orientiert die Vergütung der Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis an der Vergütung für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dabei erhalten sie den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ aF die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, im Falle des teilzeitbeschäftigten Klägers vermindert um den Faktor 2/12. Ob sich der tarifvertragliche Terminus „Vergütung für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer“ lediglich auf die Tätigkeit - so die Revision - oder darüber hinaus auf den Verdienstzeitraum bezieht, lässt sich der Tarifbestimmung nicht entnehmen.

28

bb) Der systematische Zusammenhang, in den die Tarifnorm eingebettet ist, spricht deutlich für die Sichtweise der Revision.

29

§ 5 TV ATZ aF etabliert für die in § 4 Abs. 1 GTV genannten Vergütungsbestandteile ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF formuliert die Regel, der zufolge der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, dh. sowohl für die Arbeitsphase als auch für die Freistellungsphase, eine Vergütung erhalten soll, die dem Maß der gekürzten Arbeitszeit entspricht. Diese umfasst nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 5 GTV auch die Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 GTV. § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ aF enthält abweichend von der Regel „Sonderregelungen“ für das Kleidergeld, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, die Fehlgeldentschädigung und die Erfolgsanteile für nichtspieltechnische Arbeitnehmer. Diese erhalten die Erfolgsanteile in der Arbeitsphase nicht entsprechend ihrer verringerten, sondern entsprechend ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in voller Höhe ausgezahlt, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ aF. Der Bestimmung lässt sich im Gegenschluss entnehmen, dass die Erfolgsanteile der übrigen Arbeitnehmer, also auch solche der spieltechnischen Arbeitnehmer, nicht voll in der Arbeitsphase, sondern gesplittet zu einer Hälfte in der Arbeitsphase und zur anderen Hälfte zeitversetzt in der Freistellungsphase ausgekehrt werden.

30

Für die Auslegung der Revision spricht ferner die Tarifbestimmung des § 5 Abs. 4 TV ATZ aF. Danach wirken sich tarifliche Vergütungsänderungen auch in der Freistellungsphase auf die Altersteilzeitvergütung aus. Wäre die Bezugnahme auf „entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF nicht nur tätigkeits-, sondern darüber hinaus, wie der beklagte Freistaat meint, zeitbezogen, wäre § 5 Abs. 4 TV ATZ aF überflüssig, da sich tarifliche Änderungen auf den Kläger allein aufgrund seiner - auch zeitlichen - Gleichstellung mit den weiterhin tätigen Arbeitnehmern auswirkten. Dass die Tarifvertragsparteien mit § 5 Abs. 4 TV ATZ aF eine Regelung ohne Regelungsgehalt schaffen wollten, ist unwahrscheinlich.

31

In dieselbe Richtung deutet § 12 TV ATZ aF. Danach hat ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der gemäß § 5 TV ATZ aF enthaltenen Altersteilzeitvergütung und der Vergütung für den Zeitraum der Arbeitsleistung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, wenn bei ihm das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Beginn der Freistellungsphase, erhält der Arbeitnehmer danach den einbehaltenen Teil der Erfolgsanteile ausgezahlt. Eine rückläufige Entwicklung des Tronc wirkte sich bei ihm im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis zu Ende führt, nicht aus. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Erfolgsanteile vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer der Höhe nach anders bemessen wollten als die der übrigen Altersteilzeitarbeitnehmer.

32

Die Regelung des § 8 TV ATZ aF steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Mit dieser Berechnungsregelung stellen die Tarifvertragsparteien sicher, dass die Höhe des Erfolgsanteils unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs der Altersteilzeitarbeitnehmer berechnet wird. Gleichzeitig gibt die Tarifvorschrift einen deutlichen Hinweis auf das von dem Kläger angeführte Spiegelbildmodell. Denn in der Arbeitsphase berechnet sich der Erfolgsanteil eines jeden troncberechtigten Mitarbeiters unter Einschluss der Altersteilzeit-arbeitnehmer allein nach der in der Arbeitsphase geleisteten Arbeitszeit. Die Auszahlung an den Altersteilzeitarbeitnehmer erfolgt jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF gekürzt. Der Arbeitgeber behält demnach einen Teil des von dem Altersteilzeitarbeitnehmer verdienten Erfolgsanteils ein. Ohne diese Regelung wäre der Altersteilzeitarbeitnehmer bei der Berechnung des Erfolgsanteils, der zum einen von dem Umfang des Tronc, zum anderen von der Anzahl der troncberechtigten Arbeitnehmern abhängt, in der Arbeitsphase lediglich mit der - reduzierten - durchschnittlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Denn nach § 4 Abs. 1 TV ATZ aF beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, wobei die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit so verteilt wird, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet(Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend freigestellt wird (Freistellungsphase), § 4 Abs. 2 TV ATZ aF. Zählte man den in der Arbeitsphase vollzeitig tätigen Arbeitnehmer lediglich mit der verringerten, weil auf die Gesamtdauer entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit, hätte dies zur Folge, dass der Divisor, die Anzahl der troncberechtigten Arbeitnehmer, bei gleichbleibendem Dividend, dem Wert des Tronc, kleiner wäre und der Erfolgsanteil, der auf die weiterhin tätigen Arbeitnehmer entfiele, zulasten des Altersteilzeitarbeitnehmers größer wäre. Umgekehrt verhält es sich in der Freistellungsphase. Ohne die Regelung in § 8 Abs. 2 TV ATZ aF würde der Altersteilzeitarbeitnehmer, obwohl er keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, bei der Anzahl der troncberechtigten Arbeitnehmer mitgerechnet. Ersetzt der Arbeitgeber den in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmer durch einen anderen Mitarbeiter, steigt der Divisor und verringert sich der jedem Arbeitnehmer zustehende Erfolgsanteil.

33

cc) Diese Auslegung deckt sich zudem mit den Grundsätzen, die der Senat zur zeitversetzten Auszahlung des in der Arbeitsphase verdienten Arbeitsentgelts entwickelt hat.

34

Der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hat - vorbehaltlich abweichender Regelungen - in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung grundsätzlich nur Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung (vgl. Senat 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 - Rn. 32, AP ATG § 4 Nr. 3). Er erarbeitet in der Arbeitsphase ein Guthaben, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen soll (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16, BAGE 116, 86). Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (vgl. Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214).

35

Diese Grundsätze greifen auch hier. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer, obwohl er in der Arbeitsphase in unverminderter Arbeitszeit arbeitet, den Erfolgsanteil nur in der Höhe, die sich auf der Basis der verringerten durchschnittlichen Arbeitszeit ergibt. Er spart für die Freistellungsphase den anderen hälftigen Teil des Erfolgsanteils an. Dieser soll ihm in der Freistellungsphase zeitversetzt, also der des ersten Monats der Arbeitsphase im ersten Monat der Freistellungsphase etc., ausgezahlt werden.

36

dd) Schließlich verlangen Sinn und Zweck der Vergütungsregelung, die Erfolgsanteile von Altersteilzeitarbeitnehmern an den in der Arbeitsphase erzielten Arbeitserfolg zu knüpfen.

37

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 GTV erhalten spieltechnische Arbeitnehmer zur Förderung ihrer Leistungsbereitschaft monatlich je einen Erfolgsanteil. Während die kontinuierliche Ausschüttung des Tronc bei einem Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis gewährleistet, dass er am Erfolg seiner Arbeit partizipiert, führte die von dem beklagten Freistaat befürwortete Auslegung bei Altersteilzeitarbeitnehmern zu einer teilweisen Abkopplung des Erfolgsanteils von der Arbeitsleistung. Denn in der Arbeitsphase erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer lediglich die Hälfte des von ihm verdienten Anteils. Die zweite Hälfte käme ihm, folgte man der Argumentation des beklagten Freistaats, weder in der Arbeits- noch in der Freistellungsphase zugute. Zwar erhielte der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase einen Erfolgsanteil, aber dessen Höhe hinge nicht von seiner, sondern von der Arbeitsleistung Dritter, nämlich der Arbeitsleistung der weiterhin tätigen Mitarbeiter, ab. Der Zweck der Mitarbeiterbeteiligung, die Motivation zu einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung, liefe zu einem Teil ins Leere. Ein solcher Rege-lungswille der Tarifvertragsparteien kommt in der Bestimmung nicht zum Ausdruck.

38

3. Der Umstand, dass der Tronc in der Zeit der Arbeitsphase abweichend von den tariflichen Bestimmungen monatsweise ausgeschüttet worden ist, lässt entgegen der Ansicht des Freistaats den Zahlungsanspruch des Klägers nicht entfallen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die § 275 Abs. 1 BGB den Ausschluss der Leistungspflicht knüpft, liegen nicht vor. Die begehrte Leistung ist dem beklagten Freistaat nicht unmöglich.

39

Vom Troncaufkommen ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verwendung des Tronc der Spielbanken in Bayern vom 19. Dezember 1995 (GVBl. Bayern 1995, 913; im Folgenden: TroncVO) der Betrag, der sich nach Leistung einer angemessenen Vergütung einschließlich der vom Arbeitgeber für die Spielbankbediensteten zu erbringenden Arbeitgeberleistungen als Überschuss errechnet, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abzuführen. Als angemessen gilt die Vergütung, die in den Tarifverträgen zwischen dem beklagten Freistaat und den Gewerkschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung festgesetzt ist, § 2 Abs. 2 TroncVO. § 2 Abs. 1 TroncVO stellt nicht auf die Entstehung, sondern auf die Erfüllung der Verbindlichkeit ab. Da der Erfolgs-anteil nach § 5 TV ATZ aF iVm. §§ 4, 9 Abs. 2 GTV auch in der Freistellungs-phase zur tarifvertraglich geregelten Vergütung der Altersteilzeitarbeitnehmer gehört, ist der beklagte Freistaat berechtigt, den dem Kläger zustehenden Erfolgsanteil, dessen Höhe sich nach dem Troncumfang in der Arbeitsphase bemisst, aus dem laufenden Tronc zu entnehmen. Bei rückläufiger Entwicklung der Trinkgelder liegt der in der Freistellungsphase an den Kläger auszu-kehrende Erfolgsanteil zwar über dem der übrigen Arbeitnehmer; nichtsdestotrotz bleibt er eine tarifvertraglich bestimmte Vergütung, um die der Arbeitgeber den Tronc vor der Abführung an den Staatshaushalt mindern darf. Im Übrigen stellen sich vergleichbare Probleme, wenn der Tronc nicht ausreicht, um aus ihm sämtliche Vergütungen zu bestreiten. Auch in diesem Fall ist die Haftung des Arbeitgebers nicht auf den Troncinhalt beschränkt; vielmehr muss er die Verpflichtungen, die er durch den Abschluss von Arbeitsverträgen eingegangen ist, aus anderen Mitteln erfüllen.

40

II. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien unter dem 24. Juli 2009 einen Änderungstarifvertrag geschlossen haben, ist eine Normtatsache, die nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterfällt. Derartige Normtatsachen sind nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen(vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 38 ff., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch des Klägers infolge der Neufassung des § 5 durch den ÄndTV ATZ untergegangen ist. Dies wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben.

41

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ nF wird für die jeweilige kalendermonatliche Ermittlung des Werts eines dem Altersteilzeitarbeitnehmer zustehenden Erfolgsanteils sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase das Troncaufkommen des jeweils aktuellen Kalendermonats zugrunde gelegt. Fände diese Regelung rückwirkend auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008 Anwendung, wäre der Klageantrag zu 1. unbegründet. Der beklagte Freistaat hätte die dem Kläger zustehenden Ansprüche erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Höhe der Erfolgsanteile richtete sich im Falle der Rückwirkung ausschließlich nach dem Troncumfang in der Freistellungsphase. Diese Berechnung legte der beklagte Freistaat seinen Zahlungen an den Kläger im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008 zugrunde.

42

2. Die Rückwirkung hängt von zwei Voraussetzungen ab, die der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu prüfen vermag.

43

a) Eine Rückwirkung zulasten des Klägers kommt nur in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien für das Inkrafttreten der Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ aF einen Zeitpunkt bestimmt haben, der vor dem 31. Okto-ber 2008 liegt. Diese Normtatsache wird das Landesarbeitsgericht, gegebenen-falls durch Einsichtnahme in die Originalurkunde des ÄndTV ATZ, aufzuklären haben.

44

b) Sollten die Tarifvertragsparteien ein Inkrafttreten des ÄndTV ATZ für einen vor dem 31. Oktober 2008 liegenden Zeitraum bestimmt haben, wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob die Rückwirkung rechtswirksam ist.

45

aa) Im Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 29, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 50 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46). Danach löst ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ab (vgl. BAG 20. März 2002 - 10 AZR 501/01 - zu II 2 c cc (1) der Gründe, BAGE 100, 377). Die Zulässigkeit der autonomen Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Tarifvertrags ergibt sich aus der den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Norm-setzungsbefugnis, die auch das Recht umfasst, die zeitliche Geltung der von ihnen geschaffenen Normen zu bestimmen(BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 68, BAGE 119, 1). Tarifvertragliche Regelungen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131). Die Tarifvertragsparteien können deshalb grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben (vgl. BAG 6. Juni 2007 -  4 AZR 382/06  - Rn. 18, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15).

46

Soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien allerdings die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind (vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 20, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, BAGE 119, 374). Die den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Normsetzungsbefugnis umfasst die rückwirkende Inkraftsetzung von verschlechternden Bedingungen nur insoweit, als sie nicht den rechts-staatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen(vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 69, BAGE 119, 1). Dabei ist das Vertrauen in den Bestand des tariflichen Anspruchs unabhängig davon schutzwürdig, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt oder ob dessen Anwendung - wie im Streitfall - vertraglich vereinbart ist (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, aaO).

47

Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend beseitigen (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, BAGE 119, 374). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 28, aaO). Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 67, BAGE 119, 1). Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131). Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien den - zukünftigen - Anspruch zu Ungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 40, BAGE 108, 176).

48

bb) Das Landesarbeitsgericht wird für den Fall, dass eine Rückwirkung vorliegt, aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Tarifvertragsparteien die ursprünglichen Tarifregelungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 8 TV ATZ aF in dem jetzt geltenden Sinne ändern würden.

49

III. Der Senat kann aus den vorgenannten Gründen auch über die mit den Anträgen zu 2. und 3. erhobenen Ansprüche nicht abschließend entscheiden. Wie der Klageantrag zu 1. hängen diese, jedenfalls für den Zeitraum bis zum Abschluss des ÄndTV ATZ, von der Frage ab, ob die Tarifvertragsparteien § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ aF rückwirkend änderten und der Kläger auf den Fortbestand seiner Ansprüche vertrauen durfte.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Benrath    

        

        

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.