Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 2 Sa 246/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0112.2Sa2015.246.00
bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09. April 2015 - 6 Ca 1075/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

2

Der am … 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01. Oktober 1978 bis 30. September 2014 beschäftigt, zuletzt als sog. Regionalverkaufsleiter Pkw/Lkw im Außendienst der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06. Dezember 2001 (Bl. 10 - 13 d. A.).

3

In einem Vorprozess der Parteien ist zwischen ihnen gemäß dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2014 - 6 Ca 1322/13 - gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein Vergleich (Bl. 388 - 390 d. A.) geschlossen worden, der u.a. folgende Regelungen enthält:

4

"1. Es besteht Einvernehmen zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist betriebsbedingt auf Veranlassung der Beklagten wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers aufgrund der Kündigung vom 29.01.2014 mit Ablauf des 30.09.2014 enden wird.

5

2. Der Kläger erhält für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin seine monatliche Vergütung in Höhe von 7.114,00 EUR brutto.

6

3. Für das Jahr 2013 erhält der Kläger die ihm zustehende und im Februar 2014 fällige RVL-Prämie und die variable AT-Vergütung mit dem für 2013 noch zu ermittelnden Gruppenanteil und dem gleichen individuellen Anteil wie im Vorjahr, die im Mai 2014 zur Auszahlung fällig ist.

7

Für 2014 hat der Kläger keinen Anspruch auf variable Vergütung. Der Kläger erhält jedoch das 13. Monatsentgelt, das mit der September-Abrechnung 2014 zeitanteilig (9/12) ausgezahlt wird.
(…)

8

7. Der Kläger scheidet mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente aus; die Betriebsrente wird entsprechend dieser Anwartschaft ab Rentenbeginn, voraussichtlich also dem 01.03.2016 ausgezahlt. Sollte der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt in die Rente eintreten, wird die Betriebsrente entsprechend § 8 Ziff. 2 und 3 der Versorgungsordnung 79 der Beklagten ab diesem Rentenbeginn ausgezahlt werden.
(…)"

9

Seit dem 01. Oktober 2014 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente. Gemäß ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Bl. 63 d. A.) zahlt die Beklagte an den Kläger seit 01. Oktober 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.539,49 EUR brutto, die sie gemäß dem als Anlage beigefügten Rentenberechnungsbogen (Bl. 64 d. A.) wie folgt errechnet hat:

10

"1. Rentenfähiges Einkommen in den letzten 12 Monaten

        

vor dem Rentenbeginn

 101.268,00 €

                 

2. Beitragsbemessungsgrenze (bAV) des Jahres 2013

   69.600,00 €

                 

3. Anrechnungsfähige Dienstjahre

36 Jahre

                 

Eintrittsdatum      01.10.1978           Austrittsdatum      30.09.2014

        

11

anrechnungsfähige Dienstzeit vom 01.10.1978 bis 30.09.2014
(= 36 Jahre)

12

4. Berechnung der Rente

13

0,3 % von 101.268,00 € (= rentenfähiges Einkommen)

        

= 303,80 € x 36 Dienstjahre

 10.936,80 €

+ 27 % x (101.268,00 € - 69.600,00 €)

 8.550,36 €

                 

Jahresrente gesamt

19.487,16 €

14

Nach Abzug der versicherungsmathematischen Abschläge

        

(13 Monate x 0,4 % = 5,20 %) verbleiben

 18.473,83 €

                 

Somit beträgt die monatliche Rente

 1.539,49 €

15

Die C.-Rente wird festgesetzt auf

16

Rente jährlich

= 18.473,88 €

Rente monatlich

= 1.539,49 €"

17

Bei dem von ihr zugrunde gelegten rentenfähigen Einkommen des Klägers in den letzten zwölf Monaten (Oktober 2013 bis September 2014) in Höhe von 101.268,00 EUR hat die Beklagte die mit der Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2014 (Bl. 322, 323 d. A.) gezahlte Außendienstprämie ("AD-Prämie") in Höhe von 10.074,00 EUR brutto nicht mit einbezogen und hinsichtlich der Jahresleistung nur die mit der Abrechnung für den Monat November 2013 (Bl. 318 d. A.) in voller Höhe für das Jahr 2013 gezahlte Jahresleistung von 7.114,00 EUR brutto, nicht aber die mit der Abrechnung für den Monat September 2014 (Bl. 334 d. A.) anteilig für das Jahr 2014 (Januar bis September 2014) gezahlte Jahresleistung in Höhe von 5.336,00 EUR berücksichtigt.

18

Die zwischen der Unternehmensleitung der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 (Bl. 27 d. A.), nach deren Ziffern 1 und 2 die als Anlage beigefügte Versorgungsordnung mit Protokollnotizen aus der Verhandlung vom 19. April 1979 als Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung mit Wirkung zum 01. Juni 1979 in Kraft tritt, enthält in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung vom 01. Juni 1979 (Bl. 375 - 379 d. A.) u. a. folgende Regelungen:

19

"(…)
§ 4 Eintritt des Versorgungsfalles

20

1) Der Versorgungsfall der Altersrente tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Mitarbeiter das 63. Lebensjahr vollendet oder von dem Zeitpunkt ab, von dem an die gesetzliche Rentenversicherung Altersruhegeld zählt, sofern der Mitarbeiter aus den Diensten der MRW ausscheidet.

21

(…)
§ 7 Rentenfähiges Einkommen

22

1) Rentenfähiges Einkommen ist das Brutto-Arbeitseinkommen des Mitarbeiters in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles, soweit es seiner Art nach sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist.

23

(…)
§ 8 Altersrente

24

1) Altersrente wird Mitarbeitern gewährt, die das 63. Lebensjahr vollendet haben und bei MRW ausgeschieden sind.
2) Altersrente wird auch gewährt, wenn Mitarbeiter vor Vollendung des 63. Lebensjahres Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und aus diesem Anlass bei MRW ausgeschieden sind.
3) Nimmt der Mitarbeiter Altersrente nach Ziff. 2) in Anspruch, behält sich MRW vor, die Rente entsprechend verlängerten Laufzeit für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs um 0,4 % zu kürzen.

25

§ 9 Höhe der Altersrente

26

1) Die jährliche Rente beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,3 % des rentenfähigen Einkommens.
2) Für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles liegt, beträgt die jährliche Rente zusätzlich 27 %.

27

(…)
Protokoll-Notizen

28

zur Versorgungsordnung der C., vereinbart in der Sitzung vom 19. April 1979.
Die Parteien der Betriebsvereinbarung sind sich über folgende Regelung einig:

29

(…)
Zu § 7 Ziff. 1):

30

"Für die Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb gilt als Brutto-Arbeitseinkommen die vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens, die sich aus Jahresgehalt und Jahresprämienbasis zusammensetzt, soweit es seiner Art nach sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist."

31

Zu § 8 Ziff. 3):

32

"Ist das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden, verzichtet MWR auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 8 Ziff. 3)."

33

(…)"

34

Unter dem 21. September 1994 wurde zwischen der Unternehmensleitung der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat als "4. Nachtrag zur Versorgungsordnung" (Bl. 430, 431 d. A.) eine Betriebsvereinbarung zur Ergänzung bzw. Änderung der Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 mit auszugsweise folgendem Inhalt abgeschlossen:

35

"4. Nachtrag zur Versorgungsordnung
--------------------------------------------------

36

Aufgrund des RRG 1992, das eine stufenweise Anhebung der vorgezogenen Altersgrenze von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr vorsieht, ist es erforderlich, die Versorgungsordnung entsprechend anzupassen. Die Übergangsregelung, wie sie in § 41 Abs. 2 SGB VI festgelegt wurde, findet auch in der Versorgungsordnung ihren Eingang.

37

Zwischen der Unternehmensleitung der C. und dem Gesamtbetriebsrat wird zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung folgende Betriebsvereinbarung (4. Nachtrag zur Versorgungsordnung) abgeschlossen, die die Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 ergänzt bzw. ändert.

38

1. Anpassung der Altersgrenzen

39

a) § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung

40

Der Versorgungsfall der Altersrente tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet *) oder von dem Zeitpunkt ab, von dem an die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) zahlt, sofern der Mitarbeiter aus den Diensten der MRW ausscheidet.

41

b) § 8 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

42

-- Altersrente wird Mitarbeitern gewährt, die das 65. Lebensjahr *) vollendet haben und bei MRW ausgeschieden sind

43

-- Altersrente wird auch gewährt, wenn Mitarbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres *) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe (Vollrente) erhalten und auch diesem Anlass bei MRW ausgeschieden sind.

44

c) § 19 Ziff. 1 Punkt a) erhält folgende Fassung:

45

Wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Leistungen nach § 8 mit Beginn des Monats fällig, der der Vollendung des 65. Lebensjahres *) folgt, bzw. mit Beginn des Monats von dem an die gesetzliche Rentenversicherung Altersrente in voller Höhe (Vollrente) zahlt.

46

*) Als Übergangsregelung gilt anstelle des 65. Lebensjahres die Altersstaffelung des § 41 Abs. 2 SGB VI.

47

d) Die Protokoll-Notiz zu § 8 Ziff. 3 wird gestrichen.

48

(…)

49

Diese Betriebsvereinbarung tritt in Kraft mit Wirkung vom 01.10.94.

50

Im Übrigen gilt die Betriebsvereinbarung vom 31.05.79 mit ihren Nachträgen Nr. 1 - 3 unverändert fort."

51

Weiterhin vereinbarten die Unternehmensleitung der Beklagten und der Gesamtbetriebsrat unter dem 21. März 2003 einen "5. Nachtrag zur Versorgungsordnung" (Bl. 53 d. A.), in dem es u.a. heißt:

52

"Der Gesamtbetriebsrat und die Unternehmensleitung sind sich einig, dass zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter folgende Klarstellungen bei der Versorgungsordnung vom 31.05.1979 getroffen werden:

53

1. Zu § 7, Ziffer 1:

54

Der bisherige Text des § 7, Ziffer 1, der Versorgungsordnung 1979 wird durch den nachfolgenden Text ersetzt:

55

Das rentenfähige Einkommen im Sinne dieser Versorgungsordnung ist das Brutto-Arbeitseinkommen des jeweiligen Mitarbeiters in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles, wobei die berücksichtigungsfähigen Bestandteile des Brutto-Arbeitseinkommens in der Protokollnotiz zu diesem Nachtrag festgelegt sind.
(…)"

56

Ferner unterzeichneten Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat am gleichen Tag folgende Protokollnotiz zum 5. Nachtrag der Versorgungsordnung (Bl. 54, 55 d. A.):

57

"Der bisherige Text des ersten Absatzes der Protokollnotiz zu § 7 Ziffer 1 entfällt. An seine Stelle tritt nachfolgender erläuternder Text:

58

Zum rentenfähigen Einkommen zählen folgende Bestandteile des Brutto-Arbeitseinkommens:

59

- Von den tariflichen und übertariflichen Bestandteilen des Monatsentgelts:

60

Tarifentgelt
Übertarifliche Zulage
Ausgleichszahlungen für Leistungsentlohnung
Entgeltsockel
Arbeitszeitverkürzungsausgleich / Leistungsentgelt konstant
Leistungsentgelt individuell
Gruppenprämien
Vermögenswirksame Leistungen
Erschwerniszulagen
Feuerwehrprämien
Verdienstsicherung und freiwillige Besitzstände

61

- Von den stellenbezogenen Zulagen des Monatsentgelts:

62

Vorarbeiterzulage
Gruppensprecherprämie
Springerzulage
Bereitschaftsprämie

63

- Von den Arbeitszeitzulagen des Monatsentgelts:

64

Tarifliche Zulagen und Zuschläge mit den entsprechenden freiwilligen Teilen für Schichtarbeit im Sinne des § 4 III MTV Chemie, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Regelmäßige Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge

65

- Von den jährlichen Einmalzahlungen:

66

Jahresleistung
Zusätzliches Urlaubsgeld
Pauschale Einmalzahlungen im Zusammenhang mit Tariferhöhungen
Fortschrittsprämien
Variables Entgelt bei AT-Mitarbeitern

67

Die jährlichen Einmalzahlungen finden bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles nur einmal in voller Höhe Berücksichtigung, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder aus sonstigen Gründen mehrfach oder nicht gewährt werden. Im Falle von Mehrfachgewährungen wird die jeweils höhere Einmalzahlung zur Berechnung herangezogen.

68

- AT-Gehälter

69

Alle zuvor nicht genannten Vergütungsbestandteile gehören nicht zum rentenfähigen Einkommen. Dies sind insbesondere:

70

Verkaufsprämien
Einmalig gewährte leistungs- und erfolgsabhängige Prämien
Unregelmäßige Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge
Jubiläumszahlungen
BVW- bzw. KVP-Prämien
Abfindungs- und Unterstützungszahlungen
Aufwandsentschädigungen
wie z.B. für Umzugskosten, Gebühren, Reisekosten, Fahrgeld usw. Geldwerte Vorteile wie z. B. aus der erlaubten Privatnutzung von Vertrags- und/oder Leasingwagen bzw. sonstigen Geschäfts- bzw. Firmenwagen
Urlaubsabgeltungen
Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit
Kurzarbeitergeld und Aufstockungszahlungen bei Kurzarbeit
Krankengeldzuschüsse
Arbeitgeberzuschüsse zu Direktversicherungen, etc."

71

Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage ist der Kläger erstinstanzlich unter Zugrundelegung des in der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 ausgewiesenen Bruttoarbeitslohns für das Jahr 2013 in Höhe von 111.882,09 EUR (Bl. 50 d. A.) von einem monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 1.856,46 EUR ausgegangen und hat den sich danach ergebenden Differenzbetrag zu der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente in Höhe von jeweils 316,97 EUR brutto für die Monate Oktober und November 2014 geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.856,46 EUR verpflichtet ist.

72

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09. April 2014 - 6 Ca 1075/14 - Bezug genommen.

73

Mit vorgenanntem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

74

Gegen das ihm am 21. Mai 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Klage geändert bzw. erweitert und zuletzt ab Oktober 2014 die Zahlung einer monatlichen Differenz in Höhe von 569,87 EUR brutto verlangt, indem er nunmehr unter Zugrundelegung des mit den Verdienstabrechnungen der letzten zwölf Monate von Oktober 2013 bis September 2014 abgerechneten Einkommens in Höhe von insgesamt 116.678,-- EUR ohne Vornahme eines versicherungsmathematischen Abschlags von einem monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 2.109,36 EUR ausgeht (2.109,36 EUR - 1.539,49 EUR = 569,87 EUR).

75

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die ihm gewährte Verkaufsprämie ebenfalls Bestandteil des Bruttojahreseinkommens, das für die Betriebsrente zu berücksichtigen sei. Aus der von ihm dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich eindeutig, dass alle in den Referenzzeitraum (Jahreseinkommen) fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen seien. Nicht nachvollziehbar sei, warum ansonsten, so das Arbeitsgericht, der Begriff "Jahresprämienbasis völlig unverständlich und sinnlos" sein solle. Im Hinblick darauf, dass unstreitig die variable AT-Vergütung 2013 in Höhe von 9.480,00 EUR Bestandteil des rentenfähigen Jahreseinkommens sei, wäre es im Gegenteil völlig unverständlich und sinnlos, wenn die variable AT-Vergütung bei der Rentenberechnung berücksichtigt würde, nicht dagegen die RVL- bzw. AD-Prämie (Verkaufsprämie). Die Tatsache, dass in der Protokollnotiz der seinerzeitige, später nicht mehr verwendete Begriff der "Jahresprämienbasis" enthalten sei, zeige doch, dass die Versorgungsordnung das Jahreseinkommen so definiere, dass fixe wie auch variable Bezüge, die über das Jahr gezahlt würden, Bestandteil des rentenfähigen Jahreseinkommens seien. Die RVL-Prämie bzw. AD-Prämie (Verkaufsprämie) sei gerade das, was früher als "Jahresprämienbasis" bezeichnet worden sei. Die Berücksichtigung der Verkaufsprämie für das rentenfähige Einkommen sei bei einem Außendienstmitarbeiter verständlich und sinnvoll. Es würde keinen Sinn machen, derartige unmittelbar aus seiner Arbeitstätigkeit resultierenden Vergütungsbestandteile nicht in das für die Rentenberechnung maßgebliche Jahreseinkommen einzubeziehen. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe die Jahresprämienbasis allein dazu gedient, die Mindestjahresprämie für einen Außendienstmitarbeiter festzulegen, die gewissermaßen "gesetzt" und jährlich garantiert gewesen sei, was so auch bis zu seinem Ausscheiden geblieben sei. Die Verkaufsprämie habe immer eine Basisprämie beinhaltet. Dementsprechend sei in dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Intranet der Beklagten zum "Prämiensystem" (Stand 2015) die Basisprämie mit 6.000,00 EUR ausgewiesen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Jahresprämienbasis nie in ein neues Gehaltsfixum überführt bzw. integriert worden. Soweit die Beklagte zwischen 1995 und 1996 das Gehalt angehoben haben sollte, hätte es sich allenfalls um eine allgemeine Entgelterhöhung gehandelt, nicht aber um eine "eingepreiste" Verkaufsprämie. Wenn die bisherige Verkaufsprämie durch eine "neue" Verkaufsprämie habe ersetzt werden sollen, hätte dies mit ihm vereinbart werden müssen. Weder ihm noch anderen Mitarbeitern sei jemals kommuniziert worden, dass die (bisherige) Verkaufsprämie in ein neues Gehaltsfixum integriert worden sei. Im Übrigen hätte der Betriebsrat an der vermeintlichen Änderung der Vergütungsstruktur beteiligt werden müssen. Würde die Verkaufsprämie, die er als Außendienstmitarbeiter der Beklagten jährlich zusätzlich zu seinem Bruttomonatseinkommen erhalten habe, für die Berücksichtigung des rentenfähigen Jahreseinkommens nicht mehr herangezogen werden dürfen, würde dies einen unmittelbaren Eingriff in die unter der Geltung der bisherigen Versorgungsordnung im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten Versorgungsanwartschaften darstellen. Da sich die relevanten Entgeltbestandteile für das rentenfähige Einkommen durch Gehaltsumstrukturierungen und Umbenennungen nicht geändert hätten, lägen keine sachlich-proportionalen Gründe vor, die einen derartigen Eingriff in die Versorgungsordnung zu seinem Nachteil hätten begründen können. Soweit in dem von der Beklagten angeführten 5. Nachtrag zur Versorgungsordnung aus dem Jahr 2003 Regelungen enthalten seien, die zu seinem Nachteil an die Stelle der bisher geltenden Regelungen der Versorgungsordnung treten würden, seien derartige Regelungen für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unbeachtlich, was insbesondere für die Regelung zu den jährlichen Einmalzahlungen gelte. Wenn es sich bei den Protokollnotizen aus dem Jahr 2003 überhaupt um eine Betriebsvereinbarung gehandelt haben sollte, wäre damit jedenfalls eindeutig verschlechternd zu seinem Nachteil in die Versorgungsordnung 1979 eingegriffen worden, weil § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 gerade nicht vorgesehen habe, dass durch Protokollnotizen die berücksichtigungsfähigen Bestandteile des Brutto-Arbeitseinkommens "festgelegt", also normativ geregelt würden. Die Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979, wie sie in der Sitzung vom 19. April 1979 vereinbart worden sei, würde keine Einschränkung des rentenfähigen Einkommens für Außendienstmitarbeiter regeln, sondern habe lediglich eine klarstellende Bedeutung haben sollen. Denn nur die Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb hätten eine "Jahresprämienbasis" gehabt, die garantiert gewesen sei, nicht dagegen die Mitarbeiter in Verwaltung und Produktion. Dagegen finde sich in der Versorgungsordnung 1979 zu § 8 Ziff. 3 die Protokollnotiz, nach der bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen vor Erreichen der Altersgrenze der Arbeitgeber auf die in § 8 Ziff. 3 vorbehaltenen Kürzungsmöglichkeit verzichte. Im Hinblick darauf, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund des geschlossenen Vergleichs einvernehmlich mit Ablauf des 30. September 2014 beendet worden sei, habe die Beklagte auch in diese Rechtsposition nicht mehr einseitig zu seinem Nachteil eingreifen dürfen. Dementsprechend entfielen die von der Beklagten vorgenommenen Abschläge wegen seines vorzeitigen Ausscheidens. Die Versorgungsordnung 1979 habe die Mitarbeiter deutlich günstiger als die gesetzliche Rentenversicherung gestellt, weil diese unabhängig von der Beschäftigungsdauer die Möglichkeit erhalten hätten, bereits mit dem 63. Lebensjahr aus den Diensten der Beklagten auszuscheiden. Ein versicherungsmathematischer Abschlag sei nicht vorgesehen gewesen. Mit dem 4. Nachtrag aus dem Jahr 1994 habe es drei Eingriffe in die bisherige Versorgung gegeben, weil die Altersrente nur noch Mitarbeitern gewährt werden solle, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und bei der Beklagten ausgeschieden seien, die Rente bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres zeitratierlich gekürzt werde und Dienstjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten würden. Es sei ab 1994 keine "potentielle Ausdehnung" (nur) des versicherungsmathematischen Abschlags um einen größeren Personenkreis erfolgt, sondern die generelle Anwendung des versicherungsmathematischen Abschlags bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Damit sei im Jahr 1994 in den versorgungsrechtlichen Besitzstand der Mitarbeiter eingegriffen worden, die zum Zeitpunkt der Änderung bereits eine unverfallbare Anwartschaft auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1979 erworben hätten. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass Gründe der Verhältnismäßigkeit für die im Jahr 1994 erfolgte Änderung sprechen würden bzw. es zwingende, triftige oder sachlich-proportionale Gründe für die Veränderungen durch die Versorgungsordnung 1994 gegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

76

Der Kläger beantragt,

77

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2014 569,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat November 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2014 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Dezember 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Januar 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2015 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Februar 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat März 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat April 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Mai 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Juni 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Juli 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat August 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat September 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Oktober 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat November 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Dezember 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Januar 2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2016 zu zahlen;

78

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Februar 2016 über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1.539,49 EUR hinaus monatlich weitere 569,87 EUR zu zahlen.

79

Die Beklagte beantragt,

80

die Berufung zurückzuweisen.

81

Sie erwidert, das vom Kläger zuletzt zugrunde gelegte Brutto-Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Renteneintritt in Höhe von 116.678,00 EUR bedürfe insoweit der Korrektur, als die anteilige Jahresleistung von 5.336,00 EUR und die AD-Prämie von 10.074,00 EUR in Abzug zu bringen seien, wonach exakt das ihrer Rentenberechnung zugrunde gelegte rentenfähige Einkommen von 101.268,00 EUR verbleibe. Der Kläger habe zu Unrecht bei der Ermittlung seines rentenfähigen Einkommens neben der im November 2013 ausgezahlten Jahresleistung für das Jahr 2013 in Höhe von 7.114,00 EUR auch die im September 2014 anteilig für neun Monate ausgezahlte Jahresleistung für das Jahr 2014 in Höhe von 5.336,00 EUR berücksichtigt. Wie aus der Protokollnotiz zum 5. Nachtrag vom 21. März 2003 hervorgehe, würden Einmalzahlungen, die in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlt würden, nur einmal in voller Höhe Berücksichtigung finden, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrfach gewährt würden. Die in § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 getroffene Regelung, nach der sich das rentenfähige Einkommen nach dem Brutto-Arbeitseinkommen des Mitarbeiters in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bemesse, sei dahingehend auszulegen, dass allein der Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf das Brutto-Arbeitseinkommen maßgeblich sein solle. Für diese Auslegung spreche eindeutig der Sinn und Zweck der betrieblichen Versorgungsregelung. Nach dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag erhalte der Kläger ein Jahresgehalt, das in 13 Teilen ausgezahlt werde. In den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles (Oktober 2013 bis September 2014) habe der Kläger jeden Monat 1/12 seines für das jeweilige Kalenderjahr zugesagten 13. Monatsgehaltes verdient, also 3/12 für Oktober bis Dezember 2013 und 9/12 für Januar bis September 2014 und nicht etwa 21/12 im Sinne der Auffassung des Klägers (12/12 für das Jahr 2013 und weitere 9/12 für Januar bis September 2014). Falls ein Arbeitnehmer nicht wie der Kläger "unterjährig", sondern zum Jahreswechsel ausscheide, erhalte er ebenfalls für die letzten zwölf Monate ein Jahresentgelt von Januar bis Dezember "nur" unter Einschluss des im November ausgezahlten 13. Monatsgehaltes. Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig sei die im Februar 2014 ausgezahlte AD-Prämie in Höhe von 10.074,00 EUR. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, habe sich bis 1995 das regelmäßige Jahreseinkommen eines Außendienstmitarbeiters aus zwölf Monatsgehältern und einer Jahresprämienbasis, bestehend aus Verkaufsprämienbasis, Aktionsprämie und Qualitätsprämie, zusammengesetzt. Ab dem Jahr 1996 sei die Jahresprämienbasis entfallen und vollständig in ein neues Gehaltsfixum, bestehend aus zwölf Monatsgehältern und einer Jahresleistung in Höhe eines weiteren Monatsgehaltes, überführt worden, die als Teile des "Jahresgehaltes" Bestandteile des rentenfähigen Einkommens eines Außendienstmitarbeiters gem. der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 seien. Gemäß der vorgelegten "Historie Entwicklung" (Bl. 252 d. A.), in der für jeden Mitarbeiter das regelmäßige Monatsentgelt sowie die Jahresprämienbasis geführt worden seien, sei das Monatsgehalt bis 1995 12-mal und ab 1996 dann 13-mal ausgezahlt worden. Gleichzeitig sei erkennbar, dass das Monatsgehalt vom Jahr 1995 auf das Jahr 1996 außergewöhnlich stark erhöht worden sei und die Verkaufsprämienbasis, die Aktionsprämie und die Qualitätsprämie entfallen seien. Rechnerisch sei das regelmäßige Jahreseinkommen nicht reduziert, sondern lediglich umstrukturiert worden. Daraus lasse sich erkennen, dass die Höhe des regelmäßigen Jahreseinkommens beibehalten worden sei, indem die bisherige Jahresprämienbasis (bestehend aus Verkaufsprämienbasis, Aktionsprämie und Qualitätsprämie) in die Monatseinkommen überführt und der Auszahlungsfaktor von zwölf auf 13 erhöht worden sei. Zusätzlich sei wie in den Vorjahren im Jahr 1996 eine übliche jährliche Entgeltsteigerung gewährt worden. Bereits nach dem klaren Wortlaut der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 würden lediglich das Jahresgrundgehalt und die Jahresprämienbasis zum rentenfähigen Einkommen zählen, hingegen nicht eventuell ausgezahlte zusätzliche Verkaufsprämien oberhalb der Jahresprämienbasis. Der 5. Nachtrag zur Versorgungsordnung 1979 habe lediglich klarstellend festgehalten, was ohnehin schon gegolten habe, nämlich dass die über die Jahresprämienbasis hinaus gezahlten Prämien nie betriebsrentenfähig gewesen seien und es auch nach ihrer Überführung in die neue Verkaufsprämie nicht hätten sein sollen. Sie habe bei ihren Außendienstmitarbeitern angestrebt, dass zwei Drittel des Jahresentgelts fix und ein Drittel variabel sein sollten. Dabei habe sie sich wegen der Eigenart der Außendiensttätigkeit nicht an dem für die Tarifangestellten geltenden Entgeltbemessungsprinzipien orientiert, sondern dafür gesorgt, dass das Entgelt der Außendienstmitarbeiter mit einem Vertrag als Tarifangestellte über dem als Mindestvergütung garantierten einschlägigen Tarifentgelt gelegen habe. Dazu habe die Jahresprämienbasis gedient, die so bemessen gewesen sei, dass die Mitarbeiter bei 100% Leistungserreichung mit ihren Gesamtbezügen als Außendienstmitarbeiter im Jahresvergleich über dem ihrer Aufgabe korrespondierenden Tarifentgelt liegen würden. Dementsprechend sei diese frühere Jahresprämienbasis in der Protokollnotiz zu § 7 der Versorgungsordnung 1979 als Teil des rentenfähigen Einkommens der Außendienstmitarbeiter enthalten. 1996 habe sie entschieden, sich für Außendienstler im Tarifbereich von dieser Berechnungsweise zu verabschieden, und habe daraufhin das nach dem bisherigen System gezahlte Jahresentgelt verstetigt, also keine Aufteilung mehr in zwei Drittel Jahresgehalt und ein Drittel Jahresprämienbasis, sondern in drei Drittel festes Jahresgehalt und als variablen Teil darüber hinaus die Verkaufsprämie ("RVL- bzw. AD-Prämie"). Zur Berechnung der Verkaufsprämie werde jedes Jahr eine (Verkaufs-)Prämienbasis von ihr festgelegt. Diese Basisprämie sei jedoch anders als die frühere Verkaufsprämienbasis kein garantierter Entgeltbestandteil, sondern der Geldfaktor in der Formel zur Errechnung der jährlichen Verkaufsprämie. Die Prämienbasis sei also nicht Surrogat für die bis 1996 verwendete Jahresprämienbasis, sondern ein Faktor zur Errechnung der 1996 eingeführten Verkaufsprämie. Die "alte" Jahresprämienbasis sei im Jahresgehalt aufgegangen. Der Kläger habe seine Tätigkeit nach der geänderten Zusammensetzung seines Jahresentgelts widerspruchslos fortgesetzt und werde auch nicht etwa erklären können, dass ihm die um 2.200,00 DM höheren monatlichen Entgeltzahlungen ab dem 1996 gegenüber dem Jahr 1995 sowie die Zahlung eines 13. Gehalts in seinen Entgeltabrechnungen überhaupt nicht aufgefallen wären. Jedenfalls habe er spätestens mit dem zuletzt abgeschlossenen AT-Vertrag vom 06. Dezember 2001 einer vertraglichen Fixierung dieser Gehaltszusammensetzung zugestimmt. Bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung am 01. Juni 1979 habe für Angestellte das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung des Rentenreformgesetztes vom 16. Oktober 1972 gegolten. Bei Verabschiedung des 4. Nachtrages zur Versorgungsordnung am 21. September 1994 habe eine veränderte Gesetzeslage bestanden. Das AVG sei zum 01. Januar 1992 durch das SGB VI abgelöst und die Altersgrenze für eine Altersrente für langjährig Versicherte auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben worden, das zugleich gesetzliche Regelaltersgrenze gewesen sei. Nach der damaligen Konzeption hätten die Altersgrenzen weiter in der Weise flexibilisiert werden sollen, dass die Versicherten bis zu drei Jahre vor der für sie jeweils maßgeblichen Altersgrenze eine Altersrente hätten beziehen können. Die durch ein Vorziehen bedingte längere Rentenlaufzeit habe jedoch durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen werden sollen, damit aus einem vorzeitigen Rentenbezug im Vergleich zu anderen kein Vorteil entstehe. Umgesetzt sei dies durch § 77 SGB VI in Form eines Rentenabschlags von 0,3 vom Hundert für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs. Die Betriebsparteien hätten mit dem 4. Nachtrag vom 21. September 1994 diese Gesetzesänderung aufgegriffen und die betreffenden Vorschriften der Versorgungsordnung in der Weise angepasst, dass für den Versorgungsfall der Altersrente an die Stelle des 63. das 65. Lebensjahr getreten sei. Für Beschäftigte der Jahrgänge 1938 bis 1943 sei anstelle des 65. Lebensjahres die Altersstaffelung nach § 41 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 92 gesetzt worden. Weiterhin sei die Protokollnotiz zu § 8 Abs. 3 vom 19. April 1979, die den Verzicht auf diese Kürzungsmöglichkeit enthalten habe, gestrichen worden. Die "potentielle Ausdehnung" des versicherungsmathematischen Abschlags auf einen größeren Personenkreis achte die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere habe sie bei der Anpassung der Altersgrenze aus Vertrauensschutzaspekten die gleiche Jahrgangsstaffel auf ihre Versorgungsordnung angewandt, wie sie der Gesetzgeber im Rahmen des RRG 1992 für die Anhebung der Altersgrenze der Rente für langjährig Versicherte als angemessen erachtet habe. Im Hinblick darauf, dass nun deutlich mehr Beschäftigte als zuvor potentiell die Möglichkeit hätten, eine gesetzliche Rente vor der betrieblichen Altersgrenze von 65 aus eigenem Antrieb vorgezogen in Anspruch zu nehmen, sei auch nachvollziehbar, dass sich die Betriebsparteien im 4. Nachtrag darauf geeinigt hätten, die ehemalige Protokollnotiz zu § 8 Abs. 3 der Versorgungsordnung 1979 zu streichen. Im Übrigen hätten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auch nicht einvernehmlich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet, sondern durch Vergleich in einem Abwicklungsvertrag neben den finanziellen Modalitäten des Ausscheidens geregelt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vorangegangenen betriebsbedingten Kündigung vom 29. Januar 2014 mit Ablauf des 30. September 2014 sein Ende finden würde. Bei einer solchen Gestaltung werde das Arbeitsverhältnis nicht durch den Abwicklungsvertrag selbst, sondern durch die vorangegangene Kündigung und damit gerade nicht einvernehmlich aufgrund einer vertraglichen Regelung beendet. Dementsprechend könne der Kläger aus der früheren Protokollnotiz zu § 8 Ziff. 3 der Versorgungsordnung 1979 ohnehin keine Rechte herleiten.

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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Januar 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kläger seine Klage im Berufungsverfahren dahingehend geändert und erweitert hat, dass er - abweichend von seiner erstinstanzlichen Berechnung der Klageforderung aufgrund des im Kalenderjahr 2013 erzielten Einkommens - unter Zugrundelegung des abgerechneten Einkommens der letzten zwölf Monate von Oktober 2013 bis September 2014 in Höhe von 116.678,00 EUR ohne Vornahme eines versicherungsmathematischen Abzugs von einem monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 2.109,36 EUR (anstelle der erstinstanzlich errechneten Betriebsrente von monatlich 1.856,46 EUR) ausgeht und dementsprechend ab Oktober 2014 die Zahlung einer monatlichen Differenz zur gezahlten Betriebsrente von 1.539,49 EUR in Höhe von nunmehr 569,87 EUR verlangt, handelt es sich um eine nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 533 ZPO zulässige Klageänderung.

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Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen, mit denen der Kläger sowohl für die Vergangenheit als auch gemäß § 258 ZPO für die Zukunft über die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente hinaus den von ihm zuletzt errechneten Differenzanspruch von monatlich 569,87 EUR geltend macht, zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente, die den von der Beklagten monatlich gezahlten Betrag von 1.539,49 EUR übersteigt. Die Beklagte hat den Betriebsrentenanspruch des Klägers nach Maßgabe ihrer Versorgungsordnung zutreffend errechnet. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte zu Recht weder die Verkaufs- bzw. die Außendienstprämie (AD-Prämie) in Höhe von 10.074,00 EUR noch - über die von ihr bereits berücksichtigte Jahresleistung in Höhe eines vollen 13. Monatsgehalts von 7.114,00 EUR hinaus - einen weiteren Betrag in Höhe von 5.336,00 EUR als Jahresleistung in das rentenfähige Einkommen der letzten zwölf Monate mit einbezogen. Weiterhin war die Beklagte nach § 8 der Versorgungsordnung 1979 in der durch den 4. Nachtrag geänderten Fassung zu der von ihr vorgenommen Kürzung der Rente in Höhe der wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers vor dem 65. Lebensjahr abgezogenen versicherungsmathematischen Abschläge (13. Monate x 0,4 % = 5,20 %) berechtigt.

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1. Die Beklagte hat zu Recht die mit der Abrechnung für den Monat Februar 2014 an den Kläger gezahlte Außendienstprämie in Höhe von 10.074,00 EUR nicht in das rentenfähige Einkommen der letzten zwölf Monate mit einbezogen.

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Die Verkaufs- bzw. Außendienstprämie gehört bereits nach der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung vom 01. Juni 1979 in ihrer Ursprungsfassung nicht zum rentenfähigen Einkommen. Der 5. Nachtrag vom 21. März 2003 zur Versorgungsordnung 1979 enthält daher in Bezug auf die Verkaufsprämie lediglich eine Klarstellung und nicht etwa eine Verschlechterung zum Nachteil des Klägers.

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a) Zwar ist in § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 in ihrer Ursprungsfassung festgelegt, dass rentenfähiges Einkommen das Brutto-Arbeitseinkommen des Mitarbeiters in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles ist, soweit es seiner Art nach sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist. Für die Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb, zu denen der Kläger gehört hat, gilt aber nach der zwischen den Betriebsparteien in der Sitzung vom 19. April 1979 vereinbarten Protokollnotiz als Brutto-Arbeitseinkommen die vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens, die sich aus Jahresgehalt und Jahresprämienbasis zusammensetzt, soweit es seiner Art nach sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist. Die Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 legt in ihrer Ziffer 1 fest, dass die als Anlage beigefügte Versorgungsordnung mit den Protokollnotizen aus der Verhandlung vom 19. April 1979 Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist. Als Bestandteil der Betriebsvereinbarung regelt die in der Sitzung vom 19. April 1979 vereinbarte Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung eine Begrenzung des rentenfähigen Einkommens der Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb auf die "vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens", die neben dem Jahresgehalt nur die "Jahresprämienbasis" und damit nicht die darüber hinaus gezahlten Verkaufsprämien erfasst. Das ergibt die Auslegung der Protokollnotiz.

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Protokollnotizen der Betriebsparteien können unterschiedliche Bedeutung haben. Sie können eigenständige normative Regelungen darstellen, können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation der Betriebsvereinbarung oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 02. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 15, NZA-RR 2008, 242). Hier haben die Betriebsparteien mit der Protokollnotiz als Bestandteil der Betriebsvereinbarung eine normative Regelung getroffen, die das in § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 festgelegte rentenfähige Einkommen für die Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb nicht lediglich klarstellt, sondern hinsichtlich der Prämien auf die Jahresprämienbasis begrenzt. Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz "gilt" für die Außendienstmitarbeiter des Vertriebs als Brutto-Arbeitseinkommen im Sinne des § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 nicht deren gesamtes Jahreseinkommen einschließlich aller Prämien, sondern nur dessen "vereinbarte Grundlage", die sich aus Jahresgehalt und "Jahresprämienbasis" zusammensetzt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nicht etwa alle verdienten und gezahlten Verkaufsprämien als leistungsbezogene und variable Vergütung, sondern ausdrücklich nur die "Jahresprämienbasis" als Teil der "vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens" in das für die Berechnung des rentenfähigen Einkommens nach § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 maßgebliche Brutto-Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls einzubeziehen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen und dem hiermit verfolgten Zweck ist damit für die Außendienstmitarbeiter, die anders als die anderen Mitarbeiter das vereinbarte Einkommen durch Erzielung leistungsbezogener variabler Verkaufsprämien zusätzlich steigern können, die Sonderregelung getroffen, nach der ihr rentenfähiges Einkommen auf die vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens begrenzt wird und die über die Jahresprämienbasis hinaus erzielten Prämien unberücksichtigt bleiben sollen. Anderenfalls hätte es einer besonderen Regelung zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 für die Gruppe der Außendienstmitarbeiter nicht bedurft. Eine Ausklammerung bestimmter variabler Vergütungsbestandteile aus dem rentenfähigen Einkommen zur Betriebsrentenberechnung ist auch keinesfalls ungewöhnlich, sondern soll gewährleisten, dass ein Außendienstmitarbeiter im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern die Höhe seiner Betriebsrente nicht durch Erzielung leistungsbezogener variabler Prämien - über die zur Absicherung des Tarifentgelts garantierte Jahresprämienbasis hinaus - im letzten Jahr seiner Tätigkeit zusätzlich steigern kann (vgl. hierzu BAG 29. September 1998 - 3 AZR 87/86 - juris). Entgegen der Ansicht des Klägers steht hierzu nicht etwa in Widerspruch, dass die ebenfalls variable AT-Prämie mit in das rentenfähige Einkommen einzubeziehen ist. Es steht den Betriebsparteien grundsätzlich frei, welche Vergütungsbestandteile sie in die Rentenberechnung einbeziehen. Die Einbeziehung der AT-Prämie führt dazu, dass die Entgeltunterschiede zwischen einem AT-Angestellten und einem Tarifangestellten auch bei der Höhe ihrer Betriebsrente entsprechend abgebildet werden.

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b) Ausgehend von diesem Verständnis der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 gehört die streitige Verkaufs- bzw. Außendienstprämie (AD-Prämie) weder insgesamt noch in Höhe der zu ihrer Berechnung ausgewiesenen "Basisprämie" von 6.000,00 EUR zur "vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens" im Sinne der Protokollnotiz.

91

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass es sich hierbei um eine über die frühere und nunmehr in das feste Jahresgehalt mit einbezogene Jahresprämienbasis hinaus gezahlte (Verkaufs-)Prämie handelt, die als solche nicht in das rentenfähige Einkommen des Klägers als Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb einzubeziehen ist.

92

Die Beklagte hat vorgetragen, die Jahresprämienbasis sei ab dem Jahr 1996 in ein neues Gehaltsfixum, bestehend aus einem erhöhten Fixgehalt und einer Jahresleistung in Höhe eines Monatsgehalts (13 Gehälter) überführt worden. Die über die Jahresprämienbasis hinausgezahlten Prämien seien in eine im Jahr 1996 neu eingeführte Verkaufsprämie überführt worden, deren Basisprämie - anders als die frühere Jahresprämienbasis - nicht garantiert, sondern ein Geldfaktor in der Formel zur Errechnung der jährlichen Verkaufsprämie sei. Die von der Beklagten hierzu im Einzelnen dargestellte Umstrukturierung der vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens und der darüber hinaus gezahlten Verkaufsprämie wird auch durch von ihr vorgelegte "Historie-Entwicklung" (Bl. 146 d. A.) belegt, die die entsprechenden Änderungen von dem bis 1995 zu dem ab 1996 bezogenen Brutto-Arbeitseinkommen des Klägers erkennen lässt. Insbesondere ist darin dokumentiert, dass das monatliche Gehalt des Klägers von 5.218,00 EUR ab 01. Januar 1995 deutlich auf 7.453,00 EUR ab 01. Januar 1996 gestiegen ist und nunmehr nicht 12-, sondern 13-mal gezahlt wurde, während die Prämien auf "0" gesetzt wurden. Sodann ist für das Folgejahr ab 01. Januar 1997 ein Monatsgehalt in Höhe von 7.699,00 EUR ebenfalls mit dem Faktor 13 ohne zusätzliche Prämien ausgewiesen. Dem entspricht die vom Kläger selbst vorgelegte Einkommensmitteilung vom 11. Dezember 1996. Darin heißt es, dass das jährliche Bruttoeinkommen des Klägers mit Wirkung vom 01. Januar 1997 100.087,00 EUR beträgt und dieser Betrag in 13 gleichen Teilen zwölf Monatsgehälter und eine Jahresleistung enthält, also 13 x 7.699,00 EUR (= 100.087,00 EUR) gemäß der "Historie-Entwicklung". In der vorgelegten Einkommensmitteilung vom 11. Dezember 1996 ist unten neben dem Gehalt (96.889,00 EUR plus Gehaltserhöhung von 3.198,00 EUR = 100.087,000 EUR) die Prämie auf "0" gesetzt, was ebenfalls erkennen lässt, dass ab 1996 die Verkaufsprämie nicht mehr als vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens ausgewiesen war. Das angegebene Jahresgehalt aus dem Vorjahr 1996 in Höhe von 96.889,00 EUR, das ab 01. Januar 1997 um 3.198,00 EUR auf 100.087,00 EUR erhöht worden ist, und die auf "0" gesetzte Prämie entsprechen wiederum den Angaben in der "Historie-Entwicklung" (13 x 7.453,00 EUR = 96.889,00 EUR). Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 vorgelegten Einkommensmitteilungen eines anderen Außendienstmitarbeiters aus den Jahren 1994 und 1995 weisen ebenso wie die Einkommensmitteilung des Klägers unten die Rubriken "Gehalt", "Prämie" und "Total" aus und lassen erkennen, dass bis 1995 bei dem betreffenden Außendienstmitarbeiter die "Jahresprämiengrundlage" unten unter der Rubrik "Prämie" neben dem Gehalt aufgeführt war, die dann ab 1996 gemäß dem Vortrag der Beklagten in das entsprechend erhöhte Jahresgehalt überführt und deshalb neben dem (erhöhten) Jahresgehalt auf "0" gesetzt war.

93

Zwar hat der Kläger die von der Beklagten vorgetragene Umstrukturierung der vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens und der darüber hinaus gezahlten Verkaufsprämie bestritten. Die Parteien konnten auch weder den ursprünglichen Arbeitsvertrag des Klägers vom 31. August 1978 noch monatliche Vergütungsabrechnungen aus den 90er Jahren bzw. Einkommensmitteilungen an den Kläger aus der Zeit vor 1996 mehr vorlegen. Nach dem Ergebnis der daraufhin durchgeführten Vernehmung des Zeugen E. ist aber die Darstellung der Beklagten, für die bereits die von ihr vorgelegte "Historie-Entwicklung" gemäß den obigen Ausführungen spricht, glaubhaft bestätigt worden.

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Der Zeuge E., der seiner Aussage nach von 1993 bis 2002 Personalleiter im Vertrieb war, hat bekundet, dass das Jahreseinkommen der Außendienstmitarbeiter bis 1995 zu zwei Drittel fix und zu einem Drittel zwar auf dem Papier variabel, aber tatsächlich ebenfalls fix gewesen sei, zumal mit den drei Dritteln der Tarifanspruch habe erfüllt werden müssen. Bei entsprechendem Verkaufserfolg habe der variable Anteil gesteigert werden können. Sie hätten eine Arbeitsgruppe gebildet, der Mitarbeiter des Außendienstes, der Vorsitzende des Betriebsrats und ein Personalbetreuer für den Außendienst sowie er selbst beteiligt gewesen seien. Sie hätten festgestellt, was tatsächlich an die Außendienstmitarbeiter ausbezahlt worden sei und hätten als Durchschnitt 108 % von den drei Dritteln festgestellt. In der Arbeitsgruppe hätten sie gemeinsam erarbeitet, das eine Drittel, das auf dem Papier variabel, aber in Wahrheit fix gewesen sei, künftig als Festgehalt zu zahlen und in Bezug auf den darüber liegenden Teil von 8 % ein neues Prämiensystem zu schaffen. Das neue Prämiensystem habe so ausgestaltet sein sollen, dass sich die Verkaufserfolge oder -misserfolge auch entsprechend niederschlagen würden. Bei Nichterreichen der Ziele habe man folglich null Prämie, bei Erreichen der Ziele die 8 % und bei Übertreffen der Ziele auch eine weitere Steigerung der Prämie erhalten können. Den angegebenen Wert von 8 % hätten sie dergestalt ermittelt, dass sie zunächst festgestellt hätten, welche Beträge als festes Einkommen (drei Drittel) und welche Beträge darüber hinaus an alle Außendienstmitarbeiter gezahlt worden seien, und dann den sich danach ergebenden Wert von 8 % über die sog. drei Drittel hinaus einem entsprechenden DM-Betrag zugeordnet hätten. Bei diesem DM-Betrag handele es sich um den Durchschnittswert, der über die drei Drittel an alle Außendienstmitarbeiter durchschnittlich gezahlt worden sei. Dabei handele es sich dann um das Volumen, das für das neue Prämiensystem zur Verfügung gestellt worden sei. Bei der zugrunde gelegten Basisprämie handele es sich daher um einen bloßen Rechenfaktor zur Ermittlung der Prämie. Wenn die Ziele nicht erreicht worden seien, sei auch keine Prämie ausgezahlt worden. In Bezug auf die ihm vorgelegte "Historie-Entwicklung" hat der Zeuge erklärt, dass man aus diesem zur Archivierung des damaligen Gehaltsabrechnungssystems gemachten Ausdruck ersehe, dass das eine Drittel in das Gehalt überführt worden sei, das dann 13-mal ausgezahlt worden sei. Zu der vom Kläger vorgelegten Einkommensmitteilung vom 11. Dezember 1996 hat der Zeuge erklärt, dass diese Einkommensmitteilung das Kalenderjahr 1997 und damit das zweite Jahr nach der vorgenommenen Umstellung betreffe. Auf der Einkommensmitteilung sei unten keine feste Prämie mehr angegeben, die vor 1996 jeweils ausgewiesen gewesen sei. Zu der von der Beklagten vorgelegten Einkommensmitteilung eines anderen Außendienstmitarbeiters vom 29. November 1994 hat der Zeuge erklärt, dass unten die feste Prämie angegeben sei, die ein Drittel des Jahresgehalts ausgemacht habe. Bei den Einkommensmitteilungen handele es sich um Serienbriefe. Es könne sein, dass bei den Regionalverkaufsleitern die Serienbriefe etwas anders ausgesehen hätten. Es handele sich aber um standardisierte Einkommensmitteilungen. Auf Nachfrage des Klägers hat der Zeuge erklärt, dass sie zu der von ihm geschilderten Überführung des einen Drittels in das Festgehalt und der neu geschaffenen Prämie keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hätten. Sie hätten aber Ende 1995 gemeinsam mit dem Betriebsrat in einem Vortrag auf der Jahresabschlussveranstaltung für den kompletten Außendienst die Änderungen vorgestellt. Die Umsetzung sei schon deshalb unproblematisch gewesen, weil ja das Fixum deutlich erhöht worden sei. Der Betriebsrat sei damit selbstverständlich einverstanden gewesen. Die Umsetzung sei mit den Einkommensmitteilungen an die Außendienstmitarbeiter erfolgt. Weiterhin hat er auf Nachfrage des Klägers erklärt, dass es zwar noch andere Möglichkeiten gegeben habe, gute Leistungen eines Mitarbeiters zu honorieren. Falls der Mitarbeiter aber die im Prämiensystem gesetzten Ziele nicht erreicht habe, habe innerhalb des Prämiensystems keine Möglichkeit bestanden, ihm eine Prämie zu zahlen.

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Aufgrund dieser glaubhaften Darstellung des Zeugen ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die frühere Jahresprämienbasis in das entsprechend höhere Jahresgehalt als vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens einbezogen worden ist und die danach gezahlten Verkaufs- bzw. Außendienstprämien als leistungsbezogene und variable Vergütung, deren Volumen aus den oberhalb der früheren Jahresprämienbasis gezahlten Prämien resultiert, nicht zur "vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens" gehören und deshalb nach der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 nicht in das rentenfähige Einkommen mit einzubeziehen sind. Der 5. Nachtrag zur Versorgungsordnung 1979 beinhaltet mithin in Bezug auf die Verkaufs- bzw. Außendienstprämie keine Verschlechterung zum Nachteil des Klägers, sondern eine zulässige Klarstellung.

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c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die im Jahr 1996 erfolgte Gehaltsumstrukturierung mit ihm nicht vereinbart worden sei. Der Kläger hat sein ab dem Jahr 1996 durch die Einbeziehung der Jahresprämienbasis deutlich erhöhtes und seitdem in 13 gleichen Teilen ausgezahltes Jahresgehalt widerspruchslos entgegen genommen und als vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens jedenfalls mit dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 06. Dezember 2001 akzeptiert und entsprechend vereinbart. Soweit der Kläger gerügt hat, dass der Betriebsrat bei der von der Beklagten angeführten Gehaltsumstrukturierung nicht beteiligt worden sei, vermag selbst eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates jedenfalls keine individualrechtlichen Ansprüche zu begründen, die zuvor nicht bestanden haben (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - Rn. 47, NZA 2015, 442). Im Hinblick darauf, dass bereits vor der im Jahr 1996 erfolgten Gehaltsumstrukturierung die oberhalb der Jahresprämienbasis gezahlten (Verkauf-)Prämien nicht in das rentenfähige Einkommen mit einzubeziehen waren und die zu berücksichtigende Jahresprämienbasis in das entsprechend erhöhte Jahresgehalt eingeflossen ist, führt die vorgenommene Umstrukturierung zu keiner Verschlechterung des rentenfähigen Einkommens des Klägers. Auch bei Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts Betriebsrats durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen, die die bestehende Vertragsgrundlage übersteigen.

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2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Jahresleistung nur einmal in der Höhe eines vollen 13. Monatsgehalts des Klägers von 7.114,00 EUR in das rentenfähige Einkommen der letzten zwölf Monate einbezogen.

98

Bei der Jahresleistung handelt es sich um ein 13. Monatsgehalt, das vereinbarungsgemäß für ein Jahr gezahlt wird. Der Umstand, dass der Kläger zum 30. September 2014 ausgeschieden ist und in den Referenzzeitraum deshalb sowohl die im November 2013 abgerechnete Jahresleistung in Höhe eines 13. Monatsgehalts von 7.114,00 EUR als auch die aufgrund seines Ausscheidens im September 2014 anteilig abgerechnete Jahresleistung für Januar bis September 2014 in Höhe von 5.336,00 EUR fallen, führt nicht etwa dazu, dass beide Beträge in das rentenfähige Einkommen mit einzubeziehen sind. Maßgeblich ist nicht allein der Abrechnungszeitpunkt, sondern der Bezugszeitraum, für den die Jahresleistung gezahlt wird. Ebenso wie bei einem Mitarbeiter, der zum Jahresende ausscheidet, hat auch der zum 30. September 2014 ausgeschiedene Kläger bezogen auf die letzten zwölf Monate nur einen Anspruch auf eine Jahresleistung in Höhe eines 13. Monatsgehalts, auch wenn in den Referenzzeitraum zufällig die Abrechnung der Jahresleistungen für zwei Kalenderjahre (2013 und anteilig 2014) fällt. Das Jahresgehalt als - gemäß dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 06. Dezember 2001 - vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens im Sinne der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 in ihrer Ursprungsfassung erfasst lediglich ein 13. Gehalt als Jahresleistung, das dementsprechend auch nur in dieser Höhe in das rentenfähige Einkommen einzubeziehen ist. Die in der Protokollnotiz zum 5. Nachtrag vom 21. März 2003 zur Versorgungsordnung 1979 enthaltene Regelung, nach der die Jahresleistung bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls nur einmal in voller Höhe Berücksichtigung findet, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder aus sonstigen Gründen mehrfach gewährt wird, führt mithin zu keiner Verschlechterung zum Nachteil des Klägers, sondern beinhaltet eine bloße Klarstellung.

99

3. Weiterhin war die Beklagte nach § 8 der Versorgungsordnung 1979 in der durch den 4. Nachtrag geänderten Fassung zu der von ihr vorgenommenen Kürzung der Rente in Höhe der wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgezogenen versicherungsmathematischen Abschläge (13. Monate x 0,4 % = 5,20 %) berechtigt.

100

Zwar wird in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung vom 01. Juni 1979 in § 8 auf die Vollendung des 63. Lebensjahres abgestellt, so dass danach kein versicherungsmathematischer Abschlag bei der Berechnung der Altersrente des Klägers vorzunehmen wäre. Die in der Ursprungsfassung festgelegte Altersgrenze von 63 Jahren ist aber mit dem 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung vom 21. September 1994 wirksam auf das 65. Lebensjahr angehoben worden. Auch wenn die Vornahme eines versicherungsmathematischen Abschlags infolge der angehobenen Altersgrenze zu keinem Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers nach der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung führt und deshalb das vom Bundesarbeitsgericht hierfür entwickelte Dreistufenmodell keine Anwendung findet, ist der damit verbundene Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 53, juris). Danach ist der mit der Anhebung der Altersgrenze durch den 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung einhergehende Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers aufgrund des vorzunehmenden versicherungsmathematischen Abschlags gerechtfertigt.

101

Bei dem 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung vom 21. September 1994, der im Original mit den darauf befindlichen Unterschriften im Termin vom 12. Mai 2016 vorgelegt worden ist, handelt es sich um eine zwischen der Unternehmensleitung der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die die Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 durch die darin geregelte Anpassung der Altersgrenzen in der Versorgungsordnung ergänzt bzw. ändert (vgl. Absatz 2 des 4. Nachtrags zur Versorgungsordnung). Im Hinblick darauf, dass § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur eine Ordnungsvorschrift ist und die Bekanntmachung der Betriebsvereinbarung keine konstitutive Wirkung hat (Fitting BetrVG 28. Aufl. § 77 Rn. 25), kann dahinstehen, ob die Betriebsvereinbarung - 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung - durch den vorgelegten Aushang vom 25. November 1994 (Bl. 433 d. A.) an den schwarzen Brettern oder auf andere Weise bekannt gegeben worden war.

102

Wie im ersten Absatz des 4. Nachtrags zur Versorgungsordnung festgehalten ist, haben die Betriebsparteien mit der geregelten Anpassung der Altersgrenzen die Versorgungsordnung aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992, das eine stufenweise Anhebung der vorgezogenen Altersgrenze von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr vorsieht, entsprechend angepasst und dabei auch die in § 41 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung des RRG 1992) festgelegte Übergangsregelung übernommen. Durch das Rentenreformgesetz 1992 wurde die bisherige allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren als "Regelaltersgrenze" festgeschrieben (§ 35 SGB VI in der Fassung des RRG 1992) und die Altersgrenzen für vorzeitige Leistungen schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben (§ 41 SGB VI in der Fassung des RRG 1992). Gleichzeitig wurde für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenleistungen von bis zu drei Jahren vor der erhöhten Altersgrenze (§ 41 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RRG 1992) ein verminderter Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI in der Fassung des RRG 1992) eingeführt, wonach ein Rentenabschlag in Höhe von 0,3 % für jeden angefangenen vorgezogenen Rentenbezugsmonat erfolgt. Entsprechend der mit dem Rentenreformgesetz 1992 erfolgten Anhebung der Altersgrenzen haben die Betriebsparteien mit dem 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung den in § 8 Ziff. 1 der Versorgungsordnung festgelegten Rentenbeginn ebenfalls auf das 65. Lebensjahr verschoben. Der Kläger musste damit rechnen, dass eine Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenzen entsprechende Auswirkungen auch auf die betriebliche Altersversorgung infolge ihrer Ergänzungsfunktion haben kann und durfte nicht etwa darauf vertrauen, dass die in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung festgelegte Altersgrenze von 63 Jahren ungeachtet jeglicher Veränderung der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenzen unverändert bleibt. Die im Zuge der Anhebung der Altersgrenzen durch das Rentenreformgesetz 1992 erfolgte Verlegung des Rentenbeginns auf das vollendete 65. Lebensjahr mit einer der gesetzlichen Regelung entsprechenden Übergangsregelung für sog. rentennahe Jahrgänge ist mit dem allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. hierzu Blomeyer NZA 1991, 449). Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Da selbst ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch zulässig ist (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 48, NZA 2015, 750), ist der in § 8 Abs. 3 der Versorgungsordnung beibehaltene Abschlag von 0,4 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht zu beanstanden.

103

Der Kläger kann sich auch nicht auf die in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung 1979 enthaltene Protokollnotiz zu § 8 Ziff. 3 berufen, nach der die Beklagte auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 8 Ziff. 3 verzichtet, wenn das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden ist. Diese Protokollnotiz ist durch den 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung vom 21. September 1994 wirksam gestrichen worden. Bei dem 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung, die die Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 dahingehend geändert hat, dass die Protokollnotiz zu § 8 Ziffer 3 gestrichen wird. Bei Abschluss des Vergleichs vom 11. Februar 2014 war die betreffende Protokollnotiz seit nahezu 20 Jahren entfallen. Der Kläger musste damit rechnen, dass die in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung enthaltene Protokollnotiz zu § 8 Ziffer 3 im Zuge einer Neuregelung durch Betriebsvereinbarung entfallen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass diese Sonderregelung für den Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei einer zulässigen Anhebung der Altersgrenzen beibehalten wird, ist nicht entstanden.

104

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

105

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 2 Sa 246/15

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 2 Sa 246/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 2 Sa 246/15 zitiert 16 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

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Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des A

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2012 - 6 Sa 251/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 2013 - 3 Sa 84/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 2012 - 3 Ca 5552/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.236,52 Euro brutto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. April 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14,76 Euro brutto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. November 2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Die Beklagte führte im Auftrag der Bundespolizei auf dem Flughafen Köln/Bonn in drei Schichten Sicherheitskontrollen durch. Die Zahl der zu den jeweiligen Tageszeiten eingesetzten Arbeitnehmer war von teilweise kurzfristigen Anforderungen der Bundespolizei abhängig.

3

Der Kläger ist als Flugsicherheitskraft bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sein Bruttostundenlohn betrug bei einem monatlichen Mindestbeschäftigungsumfang von 160 Stunden bis zum 30. Juni 2011 11,81 Euro, vom 1. Juli 2011 bis zum 29. Februar 2012 12,06 Euro und ab dem 1. März 2012 12,36 Euro.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der bis zum 30. September 2010 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV) Anwendung. Dessen § 2 lautet:

        

§ 2   

Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

        

1.    

Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.

        

2.    

Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahrs 260 Stunden.“

5

Im Betrieb der Beklagten beschloss eine Einigungsstelle am 31. Januar 2011 die Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenregelung“ (BV 2011). In dieser ist bestimmt:

        

§ 9 Pausen

        

(1)     

Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt.

        

(2)     

Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden.“

6

Die Lage der gesetzlichen Pause und der zusätzlichen Arbeitsunterbrechung für den jeweiligen Einsatztag wurden erst in der Nacht vor dem Einsatztag von den Disponenten der Beklagten festgelegt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für Zeiten pausenbedingter Arbeitsunterbrechungen sei die Beklagte in Annahmeverzug geraten. Die jeweiligen Pausenanordnungen seien unwirksam. Die Pausen dienten nicht der Erholung. Ihre zeitliche Lage richte sich allein nach dem Passagieraufkommen und lasse die Belange von Arbeitnehmern unberücksichtigt. Auf § 9 BV 2011 könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese Regelung sei betriebsverfassungswidrig.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

        

1.    

1.259,13 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu bezahlen (Breakstunden im September 2010 und 1. August 2011 bis 31. Oktober 2012);

        

2.    

136,02 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu bezahlen (Zuschläge an Sonn- und Feiertagen 1. August 2011 bis 31. Oktober 2012).

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Die Vorinstanzen haben der Klage in dem noch anhängigen Umfang entsprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der auf September 2010 entfallenden Vergütung richtet. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen zu Unrecht entsprochen.

12

I. Die Revision ist hinsichtlich des auf September 2010 entfallenden Betrags von 14,76 Euro nicht ordnungsgemäß begründet und daher unzulässig. Die Begründung der Revision genügt nicht den Anforderungen der § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte geht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, sie sei ihrer Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die verbindliche Mitteilung über den Pausenbeginn nicht nachgekommen, nicht ein.

13

II. Die Revision hat im Übrigen Erfolg. Die Klage ist, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB)für die streitgegenständlichen Arbeitsunterbrechungen. Während der auf der Grundlage von § 9 BV 2011 angeordneten Pausen war die Beklagte zur Beschäftigung des Klägers nicht verpflichtet. Im Übrigen war der Kläger im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen nicht leistungsfähig, für die darüber hinausgehenden Arbeitsunterbrechungen fehlte es an dem erforderlichen Angebot der Arbeitsleistung.

14

1. In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen (BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - Rn. 13). Allerdings sind dabei die gesetzlichen Ruhepausen des § 4 ArbZG zu beachten. Mit der bußgeld- und strafbewehrten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 ArbZG) Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeit mindestens in dem vorgeschriebenen Umfang zu unterbrechen, entbindet die Norm gleichzeitig den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung der Arbeitnehmer anzunehmen, und setzt zudem die Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB).

15

2. Der Kläger hat für die auf der Grundlage von § 9 BV 2011 angeordneten Arbeitsunterbrechungen keinen Vergütungsanspruch. Er hat in diesen Zeiten weder gearbeitet, noch sich zur Arbeit bereithalten müssen, noch war die Beklagte zur Beschäftigung verpflichtet.

16

a) Die von der Einigungsstelle beschlossene Regelung in § 9 BV 2011 über die Lage und Dauer der gesetzlichen Pause sowie einer zusätzlichen Ruhepause ist vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst und wirksam.

17

aa) Nach § 9 Abs. 1 BV 2011 gewährt die Beklagte den von der BV 2011 erfassten Arbeitnehmern die gesetzlichen Ruhepausen in dem dort bestimmten Zeitkorridor. Die Lage der Pausen wird dem Mitarbeiter bei Schichtbeginn mitgeteilt. Absatz 2 erweitert die Anordnungsbefugnis der Beklagten unter den dort bestimmten Voraussetzungen für eine zusätzliche unbezahlte Ruhepause von maximal 30 Minuten pro Schicht.

18

bb) Die Ausgestaltung der Pausenzeiten unterfällt dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

19

(1) Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Dementsprechend betrifft das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit(BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 14).

20

(2) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können die Betriebsparteien die Lage und die Dauer von Pausen innerhalb der Arbeitszeit mit normativer Wirkung für die Betriebsangehörigen festlegen.

21

(a) Der Begriff der Pause ist in der Vorschrift nicht definiert, sondern wird dort vorausgesetzt. Er hat denselben Inhalt wie der Begriff der Ruhepause in § 4 ArbZG und in seiner allgemeinen Bedeutung(BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b dd der Gründe, BAGE 103, 197). Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - Rn. 10; 23. September 1992 - 4 AZR 562/91 - zu I 2 der Gründe; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 9; ErfK/Wank 15. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 1; Schliemann 2. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 6, jeweils mwN). Weil sie keine Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit sind (§ 4 Satz 1 ArbZG), zählen sie nicht zur Arbeitszeit, § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG(BAG 18. November 2009 - 5 AZR 774/08 - Rn. 13) und müssen nicht nach § 611 Abs. 1 BGB vergütet werden(vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 21 mwN, BAGE 137, 366).

22

(b) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst auch die Frage, ob die Arbeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Teilabschnitten, die durch größere Pausenzeiten unterbrochen sind, geleistet wird(BAG 14. März 1989 - 1 ABR 77/87 - zu B II 2 b der Gründe). Hierbei haben die Betriebsparteien die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen, insbesondere zusammenhängenden Gestaltung der arbeitsfreien Zeit mit denen des Arbeitgebers, die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen mit Unterbrechungen festzulegen, zu einem Ausgleich zu bringen.

23

(3) Die in § 9 Abs. 1 BV 2011 getroffene Regelung über die Lage der gesetzlichen Pausen hält sich ebenso im Rahmen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wie die in Absatz 2 ausgestaltete weitere Pause. Die Lage und Dauer der Pausen musste nicht bereits in den Monats- oder Tagesschichtplänen verbindlich festgelegt werden. Der durch § 4 ArbZG bestimmte Rahmen für die gesetzliche Mindestpause wird durch den Einigungsstellenspruch nicht überschritten. Ebenso war die Einigungsstelle befugt, die Lage und Dauer einer weiteren Arbeitsunterbrechung von längstens 30 Minuten zu regeln.

24

cc) Die Pausenregelung in § 9 BV 2011 ist hinreichend bestimmt.

25

Mit dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 BV 2011 verwandten Begriff der „gesetzlichen Ruhepausen“ werden die in § 4 ArbZG festgelegten Mindestruhezeiten bezeichnet. Diese können unter den in § 9 Abs. 2 BV 2011 näher ausgestalteten Voraussetzungen um eine „unbezahlte“ Ruhepause von bis zu 30 Minuten verlängert werden. Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 BV 2011 enthaltene Erfordernis der durchgehenden Gewährung sowie die in Satz 2 bestimmte Mitteilungspflicht gelten für die Gesamtpausenzeit und daher auch für die nach Absatz 2 verlängerte Ruhepause. Für dieses Verständnis spricht, dass bei der Mitteilungspflicht in § 9 Abs. 1 Satz 2 BV 2011 einheitlich auf „die Lage der Ruhepause/n“ abgestellt wird. Auch der Zeitkorridor für die Pausengewährung ist wegen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 BV 2011 enthaltenen Bezugnahme auf § 4 ArbZG eindeutig bestimmt.

26

dd) Die Pausenregelung in § 9 Abs. 1 BV 2011 verstößt nicht deshalb gegen § 4 Satz 1 ArbZG, weil es sich nicht um eine „im Voraus“ feststehende Arbeitsunterbrechung handelt. Eine Festlegung von Lage und Dauer der gesetzlichen Pause vor Beginn der täglichen Arbeitszeit verlangt § 4 Satz 1 ArbZG nicht(BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 47, BAGE 132, 195; ebenso bereits BAG 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - zu II 3 c dd der Gründe, BAGE 107, 78; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 24; Schliemann 2. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 19, jeweils mwN). Dies gilt gleichermaßen für die in § 9 Abs. 2 BV 2011 vorgesehenen zusätzlichen Pausen.

27

(1) Das Arbeitszeitgesetz legt weder einen bestimmten Zeitpunkt, noch - anders als § 11 Abs. 2 JArbSchG - einen bestimmten Zeitrahmen fest, zu dem bzw. innerhalb dessen die Ruhepause gewährt werden muss. Ebenso wenig regelt § 4 Satz 1 ArbZG, wann die Ruhepause im Voraus feststehen muss. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 24) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit, Beginn und Dauer der Ruhepause bereits vor Beginn der täglichen Arbeitszeit festzulegen.

28

(2) Das Erfordernis des im Voraus Feststehens soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einrichten und sie auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann (ErfK/Wank 15. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 4). Die Ruhepause soll nicht durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und „vergessen“ werden (BAG 13. Oktober 2009 9 AZR 139/08 - Rn. 47, BAGE 132, 195). Diesem Zweck genügt es, wenn dem Arbeitnehmer - wie von § 9 Abs. 1 Satz 2 BV 2011 vorgesehen - Beginn und Dauer der Ruhepause zu Beginn der täglichen Arbeitszeit mitgeteilt werden.

29

(3) Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob eine „spontan“ gewährte Ruhepause, in der der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich zur Arbeit bereit halten muss, den gesetzlichen Anforderungen genügt und allein ein Verstoß gegen das Erfordernis des im Voraus Feststehens überhaupt zu einer Vergütungspflicht des Arbeitgebers führt oder die Gewährung (nur) nicht im Voraus feststehender Ruhepausen ebenso wie die Gewährung zu kurzer Ruhepausen (hierzu BAG 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 -) einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn Arbeitnehmer durch die Nichteinhaltung des § 4 Satz 1 ArbZG einen Schaden an der Gesundheit erleiden.

30

ee) Der Einigungsstellenspruch ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen ist. Zwar hat sie die konkrete Lage und Dauer der Pausen im Dienstplan nicht festgelegt. In § 9 BV 2011 wird jedoch ein Verfahren für die Festlegung von Lage und Dauer der Pausen abschließend geregelt. Damit ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in ausreichendem Umfang ausgeübt worden.

31

(1) Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausübung des Mitbestimmungsrechts liegt allerdings nicht vor, wenn dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt eröffnet wird (BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 106, 204). Dieses Erfordernis gilt auch für die aufgrund eines Einigungsstellenspruchs ergangenen betrieblichen Regelungen. Die Einigungsstelle muss bei ihrer Entscheidung das jeweilige Mitbestimmungsrecht entsprechend seinem Normzweck angemessen ausgestalten und die einseitige Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers begrenzen. Eine Regelung, in der das Beteiligungsrecht verkannt oder faktisch ausgeschlossen wird, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BAG 17. Oktober 1989 - 1 ABR 31/87 [B] - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 63, 140).

32

(2) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist bei der Ausgestaltung der Pausenregelung in § 9 BV 2011 wirksam ausgeübt worden.

33

Die Einigungsstelle hat der Beklagten zwar gestattet, innerhalb der Grenzen von § 9 BV 2011 Pausenzeiten anzuordnen, ohne dafür in jedem Einzelfall die Zustimmung des Betriebsrats einholen zu müssen. Das durch § 106 Satz 1 GewO eröffnete Bestimmungsrecht des Arbeitgebers wird durch die Regelung entsprechend dem Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG jedoch in mehrfacher Weise beschränkt. Die Beklagte verfügt über keine beliebige Ausgestaltungsmöglichkeit der täglichen Arbeitszeit. Die Lage der gesetzlichen Ruhepause hält sich in den durch § 4 ArbZG gezogenen Grenzen. In § 9 Abs. 2 BV 2011 werden die über die gesetzliche Mindestpause hinausgehenden Arbeitsunterbrechungen nach Zahl und Dauer begrenzt. Die Beklagte hat keine Möglichkeit, die Pausen in mehrere Zeitabschnitte aufzuteilen. Ihr ist es versagt, die konkrete Lage der Pause erst im Verlauf der Schicht flexibel zu bestimmen. Soweit die Anordnung einer Pause nach § 9 Abs. 2 BV 2011 dazu führt, dass der betroffene Arbeitnehmer an anderen Tagen für eine entsprechend längere Schicht eingeteilt werden muss, damit die monatliche Mindestarbeitszeit erreicht wird, unterliegt diese Maßnahme der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Ausgestaltung des Schichtplans.

34

ff) Ob die Einigungsstelle mit der Pausenregelung in § 9 BV 2011 die Belange der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt hat, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der Einigungsstellenspruch ist von den Betriebsparteien nicht angefochten worden. Eine Kontrolle des Einigungsstellenspruchs auf Ermessensfehler findet nur in einem innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG von Arbeitgeber oder Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren statt.

35

b) Durch die von der Beklagten auf der Grundlage von § 9 BV 2011 angeordneten Arbeitszeitunterbrechungen hat diese die Lage der Arbeitszeit nach § 106 Satz 1 GewO wirksam bestimmt.

36

aa) Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB(BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 26).

37

bb) Die Beklagte ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Durchführung der in § 9 BV 2011 getroffenen Pausenregelung berechtigt und gegenüber ihrem Betriebsrat auch verpflichtet. Wegen der fehlenden Anfechtung des Einigungsstellenspruchs gelten die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer bei der Festlegung der gesetzlichen Ruhepause und der zusätzlichen Arbeitsunterbrechung als gewahrt. Damit entsprechen die von der Beklagten innerhalb des durch § 9 BV 2011 bestimmten Rahmens angeordneten Arbeitsunterbrechungen billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO. Dass deren Festlegung im Einzelfall aus Gründen erfolgt ist, die mangels eines kollektiven Tatbestands nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegen und deshalb von der Einigungsstelle nicht geregelt werden konnten, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht geltend gemacht.

38

3. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beklagte nicht für alle von ihr angeordneten Arbeitsunterbrechungen die sich aus § 9 BV 2011 ergebenden Vorgaben beachtet hat. Ein etwaiges betriebsverfassungswidriges Verhalten der Beklagten führt nicht zu einem Vergütungsanspruch des Klägers aus § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB.

39

a) Im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen war der Kläger in diesen Zeiträumen schon aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig (§ 297 BGB). § 4 Satz 1 ArbZG verpflichtet - bußgeld- und strafbewehrt(§ 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 ArbZG) - den Arbeitgeber, die Arbeit mindestens in dem vorgeschriebenen Umfang zu unterbrechen. Damit entbindet die Norm gleichzeitig den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung anzunehmen und setzt den Arbeitnehmer außerstande, seine Arbeitsleistung zu bewirken.

40

b) Unabhängig davon fehlt es in allen Fällen an dem erforderlichen Angebot der Arbeitsleistung für die genommenen Pausen.

41

aa) Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber zumindest konkludent erklärt hat, er werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich(zuletzt BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22; 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 22).

42

bb) Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger gegen die angeordneten Arbeitsunterbrechungen zumindest protestieren und damit seine Arbeitsleistung für die Zeit der genommenen Pausen wörtlich anbieten müssen.

43

(1) Die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Regelarbeitszeit bestimmt sich unstreitig nach § 2 Nr. 1 MTV und beträgt 160 Stunden monatlich(vgl. BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 236/10 - Rn. 52 und 72, BAGE 138, 148; 22. April 2009 - 5 AZR 629/08 - Rn. 13). In diesem Umfang ist der Kläger - ohne die Arbeitsunterbrechungen - beschäftigt bzw. vergütet worden. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.

44

(2) Soweit die Beklagte durch die Schichteinteilung von der Möglichkeit des § 2 Nr. 2 MTV, den Arbeitnehmer mehr als 160 Stunden monatlich zur Arbeit heranzuziehen, Gebrauch gemacht hat und Arbeitsunterbrechungen nicht wirksam angeordnet haben sollte, hätte der Kläger, der während der angeordneten Zeiten unstreitig weder gearbeitet hat, noch sich zur Arbeit bereit halten musste, seine Arbeitsleistung zumindest wörtlich anbieten müssen. Das ist nicht erfolgt. Der Kläger hat die von der Beklagten festgelegten Ruhe- und Zusatzpausen genommen, ohne bei der jeweiligen Anordnung dagegen zu protestieren. Er hat nicht deutlich gemacht, dass er - unter Beachtung des § 4 ArbZG - an dem betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen als von der Beklagten bestimmten Zeitpunkt einlegen und/oder keine Zusatzpause nehmen möchte.

45

(3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger seine Arbeitsleistung für die seiner Auffassung nach „unwirksamen“ Pausen auch nicht tatsächlich angeboten. Dafür reichen das Erscheinen am Arbeitsplatz und die Arbeitsaufnahme als solche nicht aus (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 20). Denn daraus wird für den Arbeitgeber nicht deutlich, dass der Arbeitnehmer auch dann arbeiten möchte, wenn er tatsächlich nicht arbeitet, sondern die angeordnete Pause nimmt.

46

(4) Ein zumindest wörtliches Angebot der Arbeitsleistung war auch dann nicht entbehrlich, wenn die Beklagte die Arbeitszeitunterbrechungen entgegen § 9 BV 2011 und damit betriebsverfassungswidrig angeordnet hätte.

47

(a) Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 17; 11. Januar 2011 - 1 AZR 310/09 - Rn. 33, jeweils mwN). Dies gilt nicht nur, wenn eine Beteiligung des Betriebsrats gänzlich unterbleibt, sondern auch, wenn der Arbeitgeber gegen die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingenden Vorgaben aus einer Betriebsvereinbarung verstößt.

48

(b) Selbst wenn die Beklagte im Einzelfall bei der Anordnung von Arbeitszeitunterbrechungen die Vorgaben von § 9 BV 2011 nicht beachtet und deshalb Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt hätte, begründet dies alleine keinen Anspruch des Klägers auf Vergütung der davon erfassten Pausen. Ein solcher Anspruch kann sich - da der Kläger in den Pausen weder gearbeitet noch sich zur Arbeit bereitgehalten hat - nur aus § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB ergeben(vgl. BAG 18. September 2002 - 1 AZR 668/01 - zu I 2 der Gründe) und hätte ein entsprechendes Angebot der Arbeitsleistung erfordert, an dem es vorliegend gerade fehlt. Aus diesem Grund ist etwa unerheblich, ob die Beklagte stets der sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 BV 2011 ergebenden Mitteilungspflicht genügt oder sich an die in § 9 Abs. 1 Satz 1 BV 2011 bestimmte Lage der Pausenzeiten gehalten hat. Ebenso kann dahin stehen, ob die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen überhaupt Fallgestaltungen erfasst, in denen der Arbeitgeber eine unwirksame Betriebsvereinbarung durchführt.

        

    Schmidt     

        

    K. Schmidt     

        

    Koch     

        

        

        

    Hann     

        

    D. Wege     

                 

Tenor

I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2013 - 6 Sa 618/12 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen das die Klage hinsichtlich weiterer Bonuszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 iHv. 5.132,00 Euro brutto nebst Zinsen abweisende Urteil des Arbeitsgerichts richtet.

II. Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2013 - 6 Sa 618/12 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die weiter gehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Juni 2012 - 26 Ca 6741/11 - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

III. Das Berufungsurteil wird im Ausspruch zur Hauptsache hinsichtlich des Tenors zu II. berichtigt und hinsichtlich des Entscheidungsausspruchs zu II. und III. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.575,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 138,64 Euro seit dem 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, 1. September 2013 und 1. Oktober 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente iHv. 792,64 Euro brutto zu zahlen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente des Klägers sowie über restliche Bonusansprüche für die Jahre 2007 und 2008.

2

Der im Dezember 1947 geborene Kläger war vom 19. Februar 1973 bis Anfang 1989 bei der S Vertriebsgesellschaft mbH (im Folgenden S) tätig. In der Zeit vom 1. März 1989 bis zum 31. Dezember 2010 war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin - der A GmbH & Co. OHG (im Folgenden A) - beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein Einstellungsschreiben der A vom 20. Februar 1989, in dem es auszugsweise heißt:

        

„…    

        

unter Bezugnahme auf die persönlichen Unterredungen mit Ihnen bestätigen wir Ihnen hiermit, daß Sie ab 1. März 1989 als außertariflicher Angestellter unserer Firma angehören, wobei Ihre Betriebszugehörigkeit zur Firma S  … ab 1.3.1981 mit 50 % angerechnet wird. Über eine 100 %ige Anrechnung Ihrer Betriebszugehörigkeit zur S (ab 19.02.1973) werden wir Ende 1989 endgültig entscheiden. … Es ist Ihnen bekannt, daß die Anrechnungszeit Ihrer S-Betriebszugehörigkeit bei der späteren Ermittlung Ihrer Firmenrente von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist.

        

…       

        

Soweit in diesem Anstellungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Schmelzkäseindustrie in Bayern sowie die für unsere Firma gültigen Betriebs- und Tarifvereinbarungen.

        

…“    

3

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1991 erklärte die A dem Kläger Folgendes:

        

„…    

        

unter Bezugnahme auf unser Einstellungsschreiben vom 20. Februar 1989 teilen wir Ihnen mit, daß wir aufgrund Ihrer bisherigen Leistungen und Ihrer steten Einsatzbereitschaft übereingekommen sind, Ihre Betriebszugehörigkeit zur S 100%ig anzurechnen. Sie können sich demnach als seit dem 19.2.1973 zum Unternehmen zugehörig betrachten.

        

…“    

4

Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand zunächst eine Altersversorgung für die Mitarbeiter auf der Grundlage der von der M GmbH erlassenen Richtlinien. Die Richtlinien der M GmbH vom 1. Oktober 1970 (im Folgenden Richtlinien 1970) sahen ua. die Gewährung einer Altersrente vor, wenn das Dienstverhältnis nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres endete. Die Altersrente betrug nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit 20 % des rentenfähigen Einkommens und erhöhte sich für jedes volle weitere Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr um 2 % sowie vom 26. bis zum 35. Dienstjahr um je 1 %; der Höchstsatz belief sich auf 60 % des rentenfähigen Einkommens. Zudem war die Altersrente um die Hälfte der Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung zu kürzen.

5

Die Richtlinien 1970 wurden zum 1. Juli 1984 durch die Richtlinien der M GmbH (Richtlinien 1984) (im Folgenden Richtlinien 1984) sowie die Übergangsrichtlinie der M GmbH 1984 (im Folgenden Übergangsrichtlinie 1984) ersetzt. In den Richtlinien 1984 heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Begünstigte, Freiwilligkeit

        

1.    

Die M GmbH (nachstehend ‚M‘ genannt) gewährt an regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter der in ihrer Satzung aufgeführten Gesellschaften (nachstehend ‚Unternehmen‘ genannt) die in diesen Richtlinien genannten Leistungen. …

        

…       

        
        

§ 2     

        

Leistungen, Leistungsvoraussetzungen

        

1.    

Die M gewährt satzungsgemäß nach Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen folgende Leistungen:

                          
                          
                 

a)    

Laufende Zuschüsse zur Altersversorgung an frühere Mitarbeiter, wenn das Dienstverhältnis wegen Vollendung des … 65. Lebensjahres (männliche Mitarbeiter) oder wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung endet (Altersrenten),

                 

…       

        
        

§ 3     

        

Anrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen im Unternehmen verbrachten Dienstjahre. Anrechnungsfähig sind höchstens 35 Dienstjahre.

        

2.    

In begründeten Ausnahmefällen kann zugunsten des Mitarbeiters eine abweichende anrechnungsfähige Dienstzeit festgesetzt werden. …

        

…       

        
        

§ 4     

        

Rentenfähiges Einkommen

        

1.    

Als rentenfähiges Einkommen gilt das Einkommen, das der Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles erhalten hat. …

        

2.    

Bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens bleiben außer Ansatz Sonderzuwendungen aller Art wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachts-, Abschluß- und Sondervergütungen, Sozialzulagen, Jubiläumszuwendungen, vermögenswirksame Leistungen. Überstundenvergütungen, Zuschläge für Mehrarbeit, Schichtarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen nur dann zum rentenfähigen Einkommen, wenn sie während der letzten 3 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund eines Schichtplanes oder mit einer der Schichtarbeit vergleichbaren betriebsbedingten Regelmäßigkeit angefallen sind.

        

3.    

Bei Mitarbeitern im Außendienst ist die im Berechnungszeitraum erzielte durchschnittliche Prämie Teil des rentenfähigen Einkommens; jedoch bleiben außerordentliche Prämien wie z. B. Geld- und Sachprämien im Rahmen von Wettbewerben unberücksichtigt.

                          
        

§ 5     

        

Alters- und Invalidenrente

        

1.    

Die Höhe der Alters- und Invalidenrente richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen. Sie wird wie folgt ermittelt:

                 

a)    

Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die Rente 0,4 % des rentenfähigen Einkommens.

                 

b)    

Für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, beträgt die Rente zusätzlich 1,6 % für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr, für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der das Doppelte dieser Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, jedoch nur 1,4 %.

        

2.    

Die so ermittelte M-Rente wird gekürzt, wenn und soweit das Netto-Renteneinkommen aus M-Rente und gesetzlicher Sozialversicherungsrente die Gesamtversorgungsgrenze übersteigt. Diese Gesamtversorgungsgrenze beträgt bei 35 anrechnungsfähigen Dienstjahren 90 % des Nettobetrages des rentenfähigen Monatseinkommens; ...

        

…       

        
        

4.    

Die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende M-Rente wird für jeden Monat, um den der Rentenbezug vor Vollendung des … 63. Lebensjahres (männliche Mitarbeiter) beginnt, um 0,3 %, höchstens jedoch um 10 %, für die Dauer des Rentenbezugs gekürzt. …

        

…       

        
        

§ 8     

        

Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter

        

1.    

Die Höhe der Rente richtet sich auch für Mitarbeiter, die während der anrechnungsfähigen Dienstzeit ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen.

                          
                          
                          
        

2.    

Die in § 5 genannten Steigerungssätze verringern sich jedoch in dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit des Mitarbeiters während der anrechnungsfähigen Dienstzeit zu der Arbeitszeit vollbeschäftigter Mitarbeiter gestanden hat. Bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens wird für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles das rentenfähige Einkommen eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters zugrunde gelegt.

        

…       

        

§ 13   

        

Inkrafttreten

        

1.    

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in Kraft. Für ihre Anwendung gilt folgendes:

                 

a)    

Für Mitarbeiter, die nach dem Inkrafttreten in den Dienst des Unternehmens treten, sind diese Richtlinien in vollem Umfang anzuwenden.

                 

b)    

Für Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten bereits im Dienst des Unternehmens stehen, sind diese Richtlinien insoweit anzuwenden, als sich aus der ‚Übergangsrichtlinie der M GmbH 1984‘ nichts anderes ergibt.

        

2.    

Die Richtlinien der M GmbH vom 1. Oktober 1970 treten mit Ablauf des 30. Juni 1984 außer Kraft, …“

6

Die Übergangsrichtlinie 1984 regelt einen Bestandsschutz für unter der Richtlinie 1970 erworbene Anwartschaften. Sie enthält für ihren Anwendungsbereich folgende Regelungen:

        

„Die Richtlinien der M GmbH … vom 1. Oktober 1970 … sind durch die Richtlinien der M vom 1. Juli 1984 … ersetzt worden. Für diejenigen Mitarbeiter, die am 30.6.1984 bereits bei den in der Satzung der M aufgeführten Gesellschaften … beschäftigt gewesen sind und deren Arbeitsverhältnis am 1.7.1984 fortbesteht, gilt die nachfolgende Übergangsrichtlinie: …“

7

Die A vereinbarte im Jahr 1989 gemeinsam mit dem Betriebsrat eine „Pensionsordnung der A GmbH & Co. OHG 1989“ (im Folgenden PO 1989). Diese bestimmt auszugsweise:

        

§ 1   

        

Begünstigte, Rechtsanspruch

        

(1)     

A … (nachstehend ‘Unternehmen’ genannt) gewährt an regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter die in dieser Pensionsordnung genannten Leistungen. …

        

…       

        
        

§ 2     

        

Leistungen, Leistungsvoraussetzungen

        

(1)     

Das Unternehmen gewährt nach Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen folgende Pensionsleistungen:

                 

a)    

Laufende Zuschüsse zur Altersversorgung an frühere Mitarbeiter, wenn das Dienstverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung endet (Altersrente),

                 

…       

        
        

§ 3     

        

Anrechnungsfähige Dienstzeit

        

(1)     

Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen im Unternehmen verbrachten Dienstjahre. Anrechnungsfähig sind höchstens 35 Dienstjahre. …

        

(2)     

In begründeten Ausnahmefällen kann zugunsten des Mitarbeiters eine abweichende anrechnungsfähige Dienstzeit festgesetzt werden. …

        

…       

        
        

§ 4     

        

Rentenfähiges Einkommen

        

(1)     

Als rentenfähiges Einkommen gilt das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, das der Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles erhalten hat. …

        

(2)     

Bei der Berechnung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts bleiben außer Ansatz Sonderzuwendungen aller Art, wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachts-, Abschluß- und Sondervergütungen, Sozialzulagen, Jubiläumszuwendungen, vermögenswirksame Leistungen. Überstundenvergütungen, Zuschläge für Mehrarbeit, Schichtarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen nur dann zum rentenfähigen Einkommen, wenn sie während der letzten 3 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund eines Schichtplanes oder mit einer der Schichtarbeit vergleichbaren betriebsbedingten Regelmäßigkeit angefallen sind.

        

(3)     

Bei Mitarbeitern im Außendienst ist die im Berechnungszeitraum erzielte durchschnittliche Prämie Teil des rentenfähigen Einkommens; jedoch bleiben außerordentliche Prämien, wie z.B. Geld- und Sachprämien im Rahmen von Wettbewerben, unberücksichtigt.

        

§ 5     

        

Alters- und Invalidenrente

        

(1)     

Die Höhe der Alters- und Invalidenrente richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen. Sie wird wie folgt ermittelt:

                 

a)    

Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die Rente 0,4 % des rentenfähigen Einkommens.

                 

b)    

Für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, beträgt die Rente zusätzlich 1,6 % für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr, für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der das Doppelte dieser Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, jedoch nur 1,4 %.

        

(2)     

Die so ermittelte Firmenrente wird gekürzt, wenn und soweit das Netto-Renteneinkommen aus Firmenrente und gesetzlicher Sozialversicherungsrente die Gesamtversorgungsgrenze übersteigt. Diese Gesamtversorgungsgrenze beträgt bei 35 anrechnungsfähigen Dienstjahren 90 % des Nettobetrages des rentenfähigen Monatseinkommens; …

        

…       

        
        

(4)     

Die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Firmenrente wird für jeden Monat, um den der Rentenbezug vor der Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,3 %, höchstens jedoch um 10 %, für die Dauer des Rentenbezuges gekürzt. …

                          
        

…       

        
        

§ 8     

        

Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter

        

(1)     

Die Höhe der Firmenrente richtet sich auch für Mitarbeiter, die während der anrechnungsfähigen Dienstzeit ganz oder zeitweise teilzeitbeschäftigt waren, bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen.

        

(2)     

Die in § 5 genannten Steigerungssätze verringern sich jedoch in dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit des Mitarbeiters während der anrechnungsfähigen Dienstzeit zu der Arbeitszeit vollbeschäftigter Mitarbeiter gestanden hat. Bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens wird für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles das rentenfähige Einkommen eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters zugrunde gelegt.

        

…       

        
        

§ 11   

        

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

        

(1)     

Diese Pensionsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.

        

(2)     

Für Mitarbeiter des Unternehmens, die am 30. Juni 1984 bereits bei der früheren A GmbH beschäftigt gewesen sind, werden die Leistungen und Bedingungen, die sich aus Anlage 2 zu dieser Pensionsordnung ergeben, in die Pensionsordnung entsprechend übernommen und mit Rechtsanspruch ausgestattet. Soweit sich für diese Mitarbeiter aus Anlage 2 Leistungen und Bedingungen ergeben, die von dieser Pensionsordnung abweichen, hat die entsprechende Anwendung der Anlage 2 Vorrang.

        

…“    

        
8

In der „Anlage 2 zur Pensionsordnung 1989 der A GmbH & Co. OHG“ (im Folgenden Anlage 2 zur PO 1989) sind ebenfalls Bestandsschutzregelungen für vor dem 30. Juni 1984 erworbene Anwartschaften enthalten. Nach ihrem Einleitungssatz gelten die Bestimmungen der Anlage 2 zur PO 1989 für diejenigen Mitarbeiter, die am 30. Juni 1984 bereits bei der früheren A GmbH beschäftigt gewesen sind.

9

Die Beklagte schloss am 31. Januar 2005 mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten einen Haustarifvertrag zur Altersteilzeit (im Folgenden TV ATZ), der zum 1. Januar 2005 in Kraft trat und ua. Folgendes regelt:

        

1. Geltungsbereich

        

Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer … der Firma B GmbH (im folgenden Arbeitgeber), die das 57. Lebensjahr vollendet haben.

        

…       

        

8. Vergütung

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält für die gesamte Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses

                 

-       

das Arbeitsentgelt (Teilzeit-Bruttoentgelt) sowie

                 

-       

eine Aufstockungszahlung.

                 

Beides zusammen ergibt das Altersteilzeit-Arbeitsentgelt.

        

2.1     

Das Arbeitsentgelt (Teilzeit-Bruttoentgelt) beträgt 50 % des monatlichen Vollzeit-Bruttoentgelts.

                 

Hierzu gehören (sofern bisher gezahlt oder in Anspruch genommen):

                 

-       

das Tarifentgelt

                 

-       

übertarifliche Zulage

                 

-       

vermögenswirksame Leistung

                 

-       

1/12 der Weihnachtsgratifikation

                 

-       

1/12 des Urlaubsgeldes

                 

Die Schichtzulage, Samstag-/Sonntagarbeit und Prämien werden nur in der passiven Phase dem Vollzeitbruttoentgelt zugeschlagen.

        

2.2     

Für die Ermittlung gilt:

                 

Für anteilige Prämien und Zahlungen (Freizeitausgleich wird analog bewertet) für Samstag-/Sonntagarbeit und Schichtzulagen wird der monatliche Durchschnitt aus einem Zeitraum von 24 Monaten, der 6 Monate vor Beginn der aktiven Altersteilzeit-Periode endet, berücksichtigt.

        

…       

        
        

5.    

Die tariflichen Änderungen gelten auch während der Freistellungsphase. Tariferhöhungen werden in aktiver und passiver Phase auf das Tarifentgelt gewährt. Individualvertragliche Verrechnungsmöglichkeiten der übertariflichen Zulage bleiben unberührt.

        

…       

        

16. Pensionsordnung(en)

        

Die Bestimmung(en) der Pensionsordnung(en) des Arbeitgebers gelten unverändert für Altersteilzeitbeschäftigte. Die bei Altersteilzeit zu leistenden Aufstockungsbeträge werden für die Ermittlung der Rente gemäß der Pensionsordnung nicht berücksichtigt.“

10

Am 23. Oktober 2006 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG) i.V.m. dem Haustarifvertrag zur Altersteilzeit vom 31.01.2005“ einen Altersteilzeitvertrag (im Folgenden ATZ-Vertrag). Danach sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden. Nach § 3 Abs. 1 ATZ-Vertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers mit dem Beginn der Altersteilzeit die Hälfte der bisherigen tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden, mithin 19 Stunden. Gemäß § 3 Abs. 2 ATZ-Vertrag wurde die Arbeitszeit so verteilt, dass der Kläger in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 „in Vollzeit“ tätig sein sollte („aktive Phase“); anschließend erfolgte in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 eine Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase).

11

Die Beklagte gewährte dem Kläger seit 2004 jährlich einen Bonus, dessen Höhe sowohl von Konzern-, Unternehmens- als auch individuellen Zielen des Klägers abhing. Der Bonus des Klägers belief sich im Jahr 2005 auf 3.719,00 Euro brutto, im Jahr 2006 auf 5.315,00 Euro brutto, im Jahr 2007 auf 2.685,00 Euro brutto und im Jahr 2008 auf 1.217,00 Euro brutto. In den Jahren 2009 und 2010 - der Freistellungsphase der Altersteilzeit - zahlte die Beklagte dem Kläger einen Bonus iHv. monatlich 188,21 Euro.

12

Seit dem 1. Januar 2011 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente. Darüber hinaus gewährt die Beklagte ihm seit August 2012 rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 eine monatliche Altersrente auf Grundlage der PO 1989 iHv. 654,00 Euro brutto. Bei der Berechnung legte sie ein rentenfähiges Einkommen iHv. 5.309,58 Euro sowie einen Teilzeitfaktor iHv. 0,9485 zugrunde.

13

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.609,00 Euro sowie restliche Bonuszahlungen für die Jahre 2007 und 2008.

14

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine Altersrente auf Grundlage der Übergangsrichtlinie 1984 oder jedenfalls der Anlage 2 zur PO 1989 zu gewähren. Daher stehe ihm für die Zeit seiner Betriebszugehörigkeit bis zum 30. Juni 1984 eine Besitzstandsrente nach Maßgabe der Richtlinien 1970 zu. Aufgrund des Schreibens vom 17. Oktober 1991 sei er so zu behandeln, als habe sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bereits seit dem 19. Februar 1973 bestanden. Zumindest berechne sich seine Altersrente nach den Richtlinien 1984. Diese hätten zum Zeitpunkt seines Eintritts bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im März 1989 noch gegolten. Die PO 1989 sei erst im Dezember 1989 zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden. Sein rentenfähiges Einkommen belaufe sich auf 5.942,87 Euro. Bei dessen Ermittlung sei auch ein Bonus iHv. monatlich 376,42 Euro brutto einzubeziehen. Darüber hinaus dürfe bei der Berechnung seiner Betriebsrente kein Teilzeitfaktor angesetzt werden. Bei der Altersteilzeit handele es sich nicht um Teilzeit iSd. Versorgungsordnung.

15

Zudem schulde ihm die Beklagte für die Jahre 2007 und 2008 restliche Bonuszahlungen iHv. 5.132,00 Euro brutto. Nach Nr. 8 TV ATZ müsse ihm die Beklagte auch in der aktiven Phase seiner Altersteilzeit den Bonus gewähren, den er in den Jahren 2005 und 2006 erhalten habe.

16

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Januar 2011 Betriebsrente iHv. 1.609,00 Euro monatlich nebst Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab dem Ersten des Folgemonats, erstmals ab dem 1. Februar 2011 zu zahlen,

                          
        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Bonuszahlungen für 2007 und 2008 iHv. 5.132,00 Euro brutto nebst Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten daraus über dem Basiszinssatz seit 24. Februar 2011 zu zahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Altersrente des Klägers richte sich nach den Bestimmungen der PO 1989. Bei seinem Eintritt in das Unternehmen hätten die Richtlinien der M GmbH nicht mehr gegolten. Bereits im Jahr 1985 habe ihre Rechtsvorgängerin die betriebliche Altersversorgung neu geordnet und das auf Grundlage der Richtlinien bestehende Versorgungswerk zum 30. Juni 1984 geschlossen. Die Anwendung der Richtlinien 1984 sei dem Kläger auch nicht zugesichert worden. Zudem sei sie nicht gehalten, nach der Anlage 2 zur PO 1989 eine Besitzstandsrente zu berechnen. Ein Anspruch auf restliche Bonuszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 stehe dem Kläger nicht zu.

18

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 4.575,12 Euro (138,64 Euro monatlich für die Monate Januar 2011 bis September 2013) nebst Zinsen aus jeweils 138,64 Euro jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2013 sowie ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente iHv. 792,64 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen restlichen Bonus für die Jahre 2007 und 2008 iHv. 5.132,00 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen hat die Revision jedoch Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Altersrente ab Januar 2011 iHv. mehr als 792,64 Euro brutto monatlich nicht abgesprochen werden. Ob und in welchem Umfang dem Kläger über die vom Landesarbeitsgericht bereits rechtskräftig (§ 322 ZPO) ausgeurteilten Beträge hinaus noch ein weiter gehender Anspruch auf Zahlung einer Altersrente ab Januar 2011 zusteht, kann aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

I. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen restlichen Bonus für die Jahre 2007 und 2008 iHv. 5.132,00 Euro brutto zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus Nr. 8 des im ATZ-Vertrag in Bezug genommenen TV ATZ keine Verpflichtung der Beklagten, während der Arbeitsphase der Altersteilzeit einen Bonus zu zahlen, der auf der Basis der in den Jahren vor Beginn der Altersteilzeit gewährten Bonuszahlungen zu berechnen ist. Dies ergibt die Auslegung von Nr. 8 TV ATZ (zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen vgl. etwa BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16).

21

1. Bereits der Wortlaut von Nr. 8 TV ATZ bietet keinen Anhaltspunkt für die vom Kläger begehrte Berechnung der Bonuszahlungen während der aktiven Phase der Altersteilzeit.

22

Nach Nr. 8 Ziff. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses neben einer Aufstockungszahlung ein Arbeitsentgelt, das Teilzeit-Bruttoentgelt. Die Höhe und Zusammensetzung dieses Arbeitsentgelts bestimmt Nr. 8 Ziff. 2.1 TV ATZ. Danach beträgt das Teilzeit-Bruttoentgelt 50 % des monatlichen Vollzeit-Bruttoentgelts. Bestandteile des Entgelts sind dabei - sofern auch schon bislang gezahlt - neben dem Tarifgehalt die übertarifliche Zulage, vermögenswirksame Leistungen, die anteilige Weihnachtsgratifikation sowie das anteilige Urlaubsgeld. Die Schichtzulage sowie Zulagen für Samstags- und Sonntagsarbeit sowie Prämien werden nach Nr. 8 Ziff. 2.1 Satz 3 TV ATZ nur in der Freistellungsphase der Altersteilzeit dem Vollzeitbruttoentgelt „zugeschlagen“. Eine Regelung für die vom Kläger begehrte Berechnung seines Bonus während der Arbeitsphase der Altersteilzeit ergibt sich hieraus nicht.

23

2. Eine solche lässt sich auch nicht Nr. 8 Ziff. 2.2 TV ATZ entnehmen. Die Tarifnorm bezieht sich nach ihrer systematischen Stellung, ihrem einleitenden Halbsatz („Für die Ermittlung gilt:“) und ihrem Inhalt ausschließlich auf Nr. 8 Ziff. 2.1 Satz 3 TV ATZ und damit auf die Berechnung der anteilig während der Freistellungsphase zu zahlenden Prämien und Zulagen für Schicht- sowie Samstags- und Sonntagsarbeit.

24

3. Sinn und Zweck von Nr. 8 Ziff. 2.1 Satz 3 und Ziff. 2.2 TV ATZ bestätigen ebenfalls, dass diese Normen nur die Berechnung des während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu gewährenden Bonus und nicht die Ermittlung der während der Arbeitsphase erworbenen Bonusansprüche betreffen. Mit diesen Regelungen wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss. Das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber in dieser Zeit an ihn auszuzahlen hat, hat er durch seine Tätigkeit während der Arbeitsphase der Altersteilzeit bereits grundsätzlich erarbeitet. Um Nachteile der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase zu vermeiden, sollen daher diejenigen Vergütungsbestandteile, deren Gewährung entweder von der Lage der erbrachten Arbeitsleistung oder deren Erfolg abhängt, auf Grundlage der Leistungen ermittelt werden, die der Arbeitnehmer während eines vor dem Beginn der Altersteilzeit liegenden Referenzzeitraums erhalten hat. Dieser Schutzzweck greift nicht, soweit es um die Gewährung der genannten Entgeltbestandteile während der Arbeitsphase geht. Da nach dem TV ATZ die Altersteilzeit immer im Blockmodell zu leisten ist (vgl. Nr. 2 TV ATZ), sind die Arbeitnehmer während der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses in Vollzeit tätig. In diesem Fall richtet sich die Gewährung ua. der in Nr. 8 Ziff. 2.1 Satz 3 TV ATZ genannten Zulagen und Prämien daher nach der Lage ihrer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung oder deren Erfolg. Entsprechendes gilt für den Bonus, den die Beklagte dem Kläger gezahlt hat.

25

II. Im Übrigen ist die Revision begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Altersrente ab Januar 2011 iHv. mehr als 792,64 Euro brutto monatlich nicht abgesprochen werden. Auf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die weiter gehende Klage auf Zahlung einer höheren Altersrente begründet ist.

26

1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente des Klägers weder die Übergangsrichtlinie 1984 noch die Anlage 2 zur PO 1989 zugrunde legen muss.

27

a) Nach ihren einleitenden Bestimmungen finden die Übergangsrichtlinie 1984 sowie die Anlage 2 zur PO 1989 nur Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 30. Juni 1984 bestand. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Sein Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten begann erst am 1. März 1989.

28

b) Aus dem Einstellungsschreiben vom 20. Februar 1989 sowie aus dem Schreiben vom 17. Oktober 1991 ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass beide Schreiben nur dahin zu verstehen sind, dass damit die Betriebszughörigkeitszeiten des Klägers bei der S anerkannt, nicht jedoch eine frühere Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der A fingiert werden sollte.

29

aa) Die Schreiben vom 20. Februar 1989 und vom 17. Oktober 1991 enthalten atypische und damit individuelle Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Auslegung solcher Willenserklärungen kann der Senat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 30 mwN).

30

bb) Die durch das Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung hält dieser eingeschränkten Überprüfung stand.

31

(1) Das Landesarbeitsgericht hat - unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts nach § 69 Abs. 2 ArbGG - angenommen, den Schreiben lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger in allen Bereichen so habe gestellt werden sollen, als ob sein Arbeitsverhältnis mit der A bereits seit 1973 bestanden habe. Die verwendete Formulierung „Anrechnung einer früheren Betriebszugehörigkeit“ lasse üblicherweise nur darauf schließen, dass die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Dienstjahre anerkannt und daher bei der Berechnung von Ansprüchen oder Fristen Berücksichtigung finden sollten. Eine fingierte Zurückverlagerung des Arbeitsverhältnisses oder eine Vereinbarung früher geltender Regelungen sei damit normalerweise nicht gewollt. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn die Parteien die Folgen einer solchen Fiktion besprochen hätten. Dies habe der Kläger nicht dargelegt.

32

(2) Damit hat das Landesarbeitsgericht weder Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Unschädlich ist, dass sich das Landesarbeitsgericht mit dem im Schreiben vom 17. Oktober 1991 enthaltenen Satz, wonach der Kläger „sich demnach als seit dem 19.2.1973 zum Unternehmen zugehörig betrachten“ könne, im Rahmen seiner Auslegung nicht mehr ausdrücklich befasst hat. Auch eine Berücksichtigung dieser Formulierung würde nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis führen. Wie der Begriff „demnach“ zeigt, wollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Satz lediglich zusammenfassen, was sich aus dem entsprechenden Inhalt ihrer beiden Schreiben bereits ergab. Dieser betraf aber allein die Anrechnung der früheren Beschäftigungszeit des Klägers bei der S.

33

cc) Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargetan, dass ihm eine Gewährung seiner Altersrente nach der Übergangsrichtlinie 1984 anderweitig zugesagt wurde.

34

(1) Der Vortrag des Klägers, die damaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten hätten sich anlässlich der Vertragsverhandlungen bei der Konzernmutter in Paris rückversichert, dass seine Übernahme so abgewickelt werden solle, dass ihm kein Nachteil entstehe und er so behandelt werde, als habe er seit Beginn seiner Tätigkeit bei der S schon zur Rechtsvorgängerin der Beklagten gehört, lässt bereits nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine gegenüber dem Kläger abgegebene Erklärung handelt oder lediglich um die Wiedergabe eines ihm mitgeteilten Gesprächs. Unabhängig hiervon ließe eine entsprechende Erklärung noch nicht den Schluss darauf zu, dass dem Kläger damit konkludent die Anwendung der Übergangsrichtlinie 1984 zugesagt werden sollte. Der Kläger hat nicht behauptet, ihm seien durch den Wechsel von der S zur Rechtsvorgängerin der Beklagten bei seinem früheren Arbeitgeber erworbene Anwartschaften verloren gegangen, sodass es - zur Vermeidung eines Nachteils - erforderlich gewesen wäre, auf die Übergangsrichtlinie 1984 und damit zumindest teilweise auf die Richtlinien 1970 zurückzugreifen.

35

(2) Soweit der Kläger behauptet hat, einer der damaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihm die Richtlinien der M GmbH übergeben, ist bereits nicht ersichtlich, ob sich dies auch auf die Übergangsrichtlinie 1984 bezieht. Selbst wenn der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, konnte der Kläger aus der Übergabe der Übergangsrichtlinie 1984 nicht die - konkludente - rechtsverbindliche Zusage ableiten, ihm solle unabhängig von der sich aus den Vorgaben der Übergangsrichtlinie 1984 ergebenden Rechtslage eine Versorgungsleistung nach deren Bestimmungen gewährt werden.

36

(3) Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang erstmals auf den Inhalt eines Gesprächs mit dem damaligen Geschäftsführer der A am 20. September 2011 beruft, kann dahinstehen, ob sie hieraus für die Anwendung der Übergangsrichtlinie 1984 etwas ableiten will. Hierbei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbeachtlich ist.

37

2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger könne von der Beklagten eine Berechnung seiner Altersrente auf der Grundlage der Richtlinien 1984 deshalb nicht verlangen, weil dieses Versorgungswerk von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Mitte 1984 für neue Beschäftigte geschlossen worden sei, ist allerdings rechtsfehlerhaft. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen diese Begründung nicht. Sie sind wegen Widersprüchlichkeit für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend.

38

a) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Das gilt nicht nur für tatsächliche Umstände, sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Denn unter diesen Voraussetzungen können Tatsachen von den Parteien auch als Erklärungen über Rechtstatsachen in das Verfahren eingeführt werden (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 136, 340). Die Bindungswirkung nach § 559 Abs. 2 ZPO entfällt jedoch, wenn die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen(vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 44). Eine Widersprüchlichkeit kann sich dann ergeben, wenn der im Tatbestand wiedergegebene Sachvortrag und die Feststellungen, die das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen getroffen hat, nicht in Übereinstimmung zu bringen sind (vgl. BAG 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - Rn. 16).

39

b) So liegt der Fall hier.

40

Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Feststellung getroffen, das Versorgungswerk nach den Richtlinien 1984 sei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Mitte 1984 für neue Beschäftigte geschlossen worden. Zwar handelt es sich hierbei um eine Rechtstatsache. Denn die Schließung eines Versorgungswerks ist ein einfacher Rechtsbegriff, der im Bereich des Betriebsrentenrechts geläufig ist. Er bringt zum Ausdruck, dass Beschäftigte, die ab einem bestimmten Zeitpunkt in ein Unternehmen neu eintreten, nicht mehr in ein bislang für die Arbeitnehmer geltendes Versorgungssystem aufgenommen werden.

41

Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, das Versorgungswerk nach den Richtlinien 1984 sei Mitte 1984 geschlossen worden, ist aber für den Senat nicht bindend. Denn sie steht im Widerspruch zu dem vom Landesarbeitsgericht im unstreitigen Tatbestand wiedergegebenen Sachvortrag der Parteien und dem Inhalt der vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Richtlinien 1984. Nach dem vom Landesarbeitsgericht als unstreitig festgehaltenen Sachvortrag im Tatbestand bestand bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Altersversorgung „auf Grundlage der Richtlinien der M GmbH“ und damit - ausweislich des nachfolgenden Verweises - auch auf Basis der Richtlinien 1984. Nach § 13 Nr. 1 Richtlinien 1984 traten diese jedoch erst mit Wirkung zum 1. Juli 1984 und damit zu dem vom Landesarbeitsgericht angenommenen Schließungszeitpunkt „Mitte 1984“ in Kraft.

42

III. Der Rechtsfehler führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich insoweit nicht aus anderen Gründen als - zumindest dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO.

43

1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Altersrente nach den Regelungen der Richtlinien 1984 scheidet nicht bereits deshalb aus, weil der Kläger die Gewährung einer Betriebsrente nach diesen Bestimmungen gemäß § 1 Nr. 1 Satz 1 Richtlinien 1984 nur von der M GmbH verlangen könnte. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der M GmbH ggf. um eine Unterstützungskasse handelt - wofür der in § 1 Nr. 1 Richtlinien 1984 enthaltene Hinweis auf die in der „Satzung aufgeführten Gesellschaften“ sowie der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 1 Nr. 2 Richtlinien 1984 sprechen - oder, wie von der Beklagten bislang behauptet, um die damalige Muttergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sollte es sich um eine Unterstützungskasse handeln, wären den Arbeitnehmern ggf. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über einen in § 1b Abs. 4 BetrAVG genannten Versorgungsträger zugesagt worden. Damit hätte für deren Erfüllung auch der die Versorgung versprechende Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und damit ggf. auch die Beklagte einzustehen.

44

2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Altersrente nach den Bestimmungen der Richtlinien 1984 kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, zumindest zu Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 1. März 1989 habe bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits die PO 1989 gegolten. Zwar ist die PO 1989 zum 1. Januar 1989 in Kraft getreten. Das Landesarbeitsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die PO 1989 bereits vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers von den Betriebsparteien abgeschlossen wurde. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die PO 1989 vereinbart wurde, lässt sich auch nicht dem unstreitigen Parteivorbringen entnehmen. Während nach den Behauptungen der Beklagten die PO 1989 „Anfang 1989“ abgeschlossen worden sein soll, trägt der Kläger vor, sie sei erst im Dezember 1989 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbart worden. Für Letzteres könnte auch der vom Kläger vorgelegte Schriftwechsel zwischen dem Betriebsrat und der Gewerkschaft sprechen. Sollte die PO 1989 erst im Dezember 1989 abgeschlossen worden sein, galt sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 1. März 1989 noch nicht, sondern trat erst rückwirkend in Kraft.

45

3. Dem Kläger kann ein Anspruch auf Zahlung einer Altersrente nach den Vorgaben der Richtlinien 1984 auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass selbst bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Geltung der Richtlinien 1984 zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses diese jedenfalls rückwirkend zum 1. Januar 1989 von der PO 1989 abgelöst wurden.

46

a) Hiergegen spricht allerdings nicht schon der Umstand, dass es sich bei den Richtlinien 1984 nicht um eine Betriebsvereinbarung handelt.

47

Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine ggf. von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien 1984 auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. Dies kann jedoch dahinstehen. Unabhängig davon, ob ein etwaiges individualvertragliches Versorgungsversprechen der Arbeitnehmer auf Grundlage der Richtlinien 1984 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung begründet worden sein sollte, hätte diese sich auch seine Abänderung vorbehalten. Damit hätten die Richtlinien 1984 sowohl durch eine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellte Versorgungsordnung als auch durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden können.

48

aa) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32).

49

bb) Dies gilt auch für die Geltung von Versorgungsregelungen kraft betrieblicher Übung. Auch in diesem Fall ist die Versorgung, die nach einheitlichen Regeln und damit als System erbracht wird, auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt. Damit sind die Versorgungsregelungen von vornherein für die Begünstigten erkennbar einem etwaigen zukünftigen Änderungsbedarf ausgesetzt.

50

cc) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Eine solche Zusage erfasst alle Regelungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die Ausgestaltung der geltenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird. Sagt der Arbeitgeber eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betriebsvereinbarungen (vgl. bereits BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 33).

51

b) Mangels der erforderlichen Feststellungen ist dem Senat allerdings keine Entscheidung darüber möglich, ob eine etwaige Ablösung der Richtlinien 1984 durch die PO 1989 wirksam wäre.

52

aa) Die PO 1989 würde in etwaige Versorgungsrechte des Klägers nach den Richtlinien 1984 eingreifen. Zwar entspricht die Berechnung der Altersrente des Klägers nach der PO 1989 grundsätzlich derjenigen nach den Richtlinien 1984. Allerdings wäre bei einer Berechnung der Altersrente des Klägers nach der PO 1989 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 PO 1989 ein versicherungsmathematischer Abschlag iHv. 7,2 % vorzunehmen, da der Kläger die betriebliche Altersrente ab dem 1. Januar 2011 und damit 24 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hat. Demgegenüber wäre nach § 5 Nr. 4 Satz 1 Richtlinien 1984 kein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, da der Rentenbezug des Klägers erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres im Dezember 2010 begann.

53

bb) Die Neuregelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 PO 1989 über den versicherungsmathematischen Abschlag führte zwar nicht zu einem Eingriff in die Höhe etwaiger Versorgungsanwartschaften des Klägers nach den Richtlinien 1984, sodass das vom Senat hierfür entwickelte Drei-Stufen-Modell keine Anwendung findet(vgl. bereits BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 47). Der mit der Abänderung der Bestimmung über den versicherungsmathematischen Abschlag verbundene Eingriff in etwaige Versorgungsrechte des Klägers nach den Richtlinien 1984 wäre jedoch an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Ob der Eingriff der PO 1989 in etwaige Versorgungsrechte des Klägers nach den Richtlinien 1984 danach gerechtfertigt wäre, kann der Senat mangels Feststellungen nicht entscheiden.

54

IV. Da auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage auf Zahlung einer höheren Altersrente über die vom Landesarbeitsgericht bereits rechtskräftig (§ 322 ZPO) ausgeurteilten Beträge hinaus begründet ist, ist der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:

55

1. Das Landesarbeitsgericht wird ggf. zu prüfen haben, ob bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Richtlinien 1984 für die Arbeitnehmer - entweder kraft Gesamtzusage oder kraft betrieblicher Übung - (noch) galten.

56

a) Dabei wird es zu beachten haben, dass der bislang von der Beklagten zu einer möglichen Schließung dieses Versorgungswerks gehaltene Vortrag nicht schlüssig ist. Die Beklagte hat zwar einerseits behauptet, die betriebliche Altersversorgung über die „Mregelungen“ sei bereits zum 30. Juni 1984 eingestellt worden; andererseits hat sie unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des früheren Leiters des Personalbüros vorgetragen, dass die Richtlinien 1970 zum 30. Juni 1984 nach „§ 13 der neuen Richtlinien“ außer Kraft gesetzt worden seien. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass die Richtlinien 1970 lediglich durch die Richtlinien 1984 abgelöst wurden. Darüber hinaus wird das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung auch zu berücksichtigen haben, dass eine etwaige Entscheidung, das Versorgungswerk nach den Richtlinien der M GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer zu schließen, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch tatsächlich - etwa durch Mitteilung an die Belegschaft oder die neu eintretenden Arbeitnehmer - umgesetzt worden sein muss.

57

b) Das Landesarbeitsgericht wird ggf. auch klären müssen, ob bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Richtlinien 1984 deshalb nicht (mehr) galten, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die PO 1989 abgeschlossen worden war.

58

2. Sollten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Richtlinien 1984 für deren Arbeitnehmer noch gegolten haben, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob diese durch die PO 1989 abgelöst wurden.

59

3. Das Landesarbeitsgericht wird zudem bei der Ermittlung der Höhe der Altersrente des Klägers - unabhängig davon, ob diese nach den Richtlinien 1984 oder nach der PO 1989 zu berechnen ist - Folgendes zu berücksichtigen haben:

60

a) Die dem Kläger gewährten Bonuszahlungen sind bei der Berechnung des rentenfähigen Einkommens nach § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO 1989 nicht einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmungen. Soweit das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung bisher vom Gegenteil ausgegangen ist, steht dies einer abweichenden Beurteilung nicht entgegen. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 37; BGH 21. April 2010 - VIII ZR 6/09 - Rn. 9). Daher ist es unerheblich, dass die Beklagte gegen die Entscheidung keine Revision eingelegt hat.

61

aa) Nach § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO 1989 bleiben bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens Sonderzuwendungen aller Art außer Ansatz. Hierzu gehören auch die Bonuszahlungen, die dem Kläger aufgrund der von der Beklagten gemachten Zielvorgaben gewährt wurden. Zwar wird im allgemeinen Sprachgebrauch unter einer „Zuwendung“ eine „[einmalige] finanzielle Unterstützung“ verstanden (vgl. Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl.). Sowohl die konkrete Verwendung des Begriffs in § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO 1989 als auch der Zusatz „aller Art“ zeigen jedoch, dass der Begriff weit auszulegen ist und damit auch Leistungen erfasst werden sollen, die als Gegenleistung für einen vom Arbeitnehmer erzielten Erfolg gezahlt werden. Der Begriff der Sonderzuwendung ist mit den nachfolgend aufgezählten, nicht berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteilen - darunter auch die Abschlussvergütung - durch die Worte „wie z. B.“ verbunden. Auch diese Leistung ist daher im Sprachgebrauch der Richtlinien 1984 eine Sonderzuwendung. Eine Abschlussvergütung ist typischerweise eine Vergütung, die an einen erfolgreichen „Abschluss“, etwa eines Vertrags oder eines sich aus dem erzielten Umsatz, dem Jahresergebnis oder der Auszahlung einer Dividende ergebenden Jahresabschlusses anknüpft (vgl. zur Bandbreite dieses Begriffs BAG 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 -; 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 -; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 169/99 - BAGE 93, 132; 24. Februar 1999 - 10 AZR 245/98 -; 22. Juni 1983 - 5 AZR 252/81 -). Damit erfasst die Formulierung „Sonderzuwendung“ nicht nur Zahlungen des Arbeitgebers, die dieser freiwillig oder nur bei besonderen Anlässen gewährt. Vielmehr fallen hierunter auch Leistungen, die bei Erreichen eines bestimmten Erfolgs zu zahlen sind, wie der dem Kläger gezahlte Bonus.

62

bb) § 4 Nr. 3 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 3 PO 1989 sprechen ebenfalls für dieses Verständnis. Danach ist bei Mitarbeitern im Außendienst, deren Vergütung sich typischerweise aus einer festen Grundvergütung und aus einem variablen Entgeltbestandteil zusammensetzt, die im Berechnungszeitraum erzielte durchschnittliche Prämie Teil des rentenfähigen Einkommens. Systematisch stellt die Regelung eine Ausnahme zu § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO 1989 dar. Sie ordnet abweichend hiervon für die Gruppe der Außendienstmitarbeiter eine Einbeziehung ihrer Prämien und damit solcher Leistungen in die Berechnung des rentenfähigen Einkommens an, die für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs gewährt werden.

63

cc) Der Auslegung steht nicht entgegen, dass der Kläger den Bonus seit 2004 jedes Jahr und damit regelmäßig - wenn auch in unterschiedlicher Höhe - erhalten hat. Die in § 4 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 PO 1989 aufgeführten Beispiele - wie etwa die Weihnachtsvergütung - zeigen, dass auch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Lediglich die in § 4 Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 1984 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 PO 1989 aufgeführten Leistungen können bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens einzubeziehen sein, wenn sie mit der in der jeweiligen Regelung näher bestimmten Regelmäßigkeit anfallen.

64

dd) Dass die Beklagte den Bonus während der Freistellungsphase des Klägers und damit auch in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls monatlich und nicht nur einmal jährlich ausgezahlt hat, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte war lediglich aufgrund der im ATZ-Vertrag in Bezug genommenen Regelungen in Nr. 8 Ziff. 2.2 iVm. Ziff. 2.1 TV ATZ verpflichtet, während des Zeitraums der Freistellungsphase den Bonus monatlich anteilig auszuzahlen. Die im Tarifvertrag vorgesehene Zahlungsweise ändert an dem Charakter des Bonus als erfolgsabhängiger Vergütung nichts.

65

b) Das Landesarbeitsgericht wird bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens des Klägers ferner zu beachten haben, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erhöhung seines Gehalts entsprechend der Tariferhöhungen zum 1. September 2009 und zum 1. September 2010 zustand. Das Landesarbeitsgericht hat einen entsprechenden Anspruch des Klägers im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Hiergegen hat die Revision keine Rügen erhoben.

66

c) Bei der Berechnung der Altersrente des Klägers wird das Landesarbeitsgericht darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass die Regelungen in § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 PO 1989 auf Mitarbeiter, die - wie der Kläger - ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis geschlossen haben, Anwendung finden. Es wird daher, anders als von ihm angenommen, unter Zugrundelegung der jeweils maßgeblichen Bestimmung den sich danach ergebenden Teilzeitfaktor für den Kläger zu berechnen haben.

67

aa) Es kann offenbleiben, ob die Regelungen in § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 PO 1989 bereits unmittelbar auch Arbeitnehmer erfassen, die sich in Altersteilzeit befunden haben. Jedenfalls folgte eine Anwendung dieser für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Regelungen auch auf Altersteilzeitbeschäftigte aus Nr. 16 TV ATZ. Aus dieser Tarifnorm ergibt sich, dass Altersteilzeitbeschäftigte wie „normale“ Teilzeitbeschäftigte iSd. jeweils maßgeblichen Versorgungsordnung behandelt werden sollen. Mit der Regelung in Nr. 16 Satz 2 TV ATZ, wonach die bei Altersteilzeit zu leistenden Aufstockungsbeträge für die Ermittlung der Rente nicht zu berücksichtigen sind, haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Besonderheiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber dem „normalen“ Teilzeitarbeitsverhältnis keine abweichende Behandlung zur Folge haben sollen. Der durch das Arbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von Altersteilzeitbeschäftigten, der wegen der gesetzlichen und zusätzlichen tariflichen Aufstockungsleistungen ein höherer ist, als der von üblichen Teilzeitbeschäftigten, soll bei der Berechnung der Betriebsrente gerade nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Altersteilzeitbeschäftigten und sonstigen Teilzeitbeschäftigten führen.

68

bb) Da der TV ATZ ausweislich der einleitenden Bestimmungen des ATZ-Vertrags vom 23. Oktober 2006 auch auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand, ist deshalb auch seine Altersrente unter Zugrundelegung von § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 PO 1989 zu ermitteln.

69

d) Bei der Anwendung von § 8 Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 PO 1989 wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass für den Kläger die in § 5 Richtlinien 1984 bzw. § 5 PO 1989 genannten Steigerungssätze nur in dem Umfang zu verringern sind, in dem seine Arbeitszeit während seiner „anrechnungsfähigen Dienstzeit“ zu der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter gestanden hat.

70

aa) Anders als von der Beklagten angenommen, ist für die Berechnung des Teilzeitfaktors nicht auf die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers abzustellen, sondern nur auf seine anrechnungsfähige Dienstzeit. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 8 Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 PO 1989. Die anrechnungsfähige Dienstzeit bestimmt sich nach § 3 Richtlinien 1984 bzw. § 3 PO 1989. Anrechnungsfähig sind danach grundsätzlich die ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen im Unternehmen verbrachten Dienstjahre, höchstens jedoch 35 Dienstjahre. Sowohl die Überschrift als auch die Systematik der Bestimmungen zeigen, dass der Begriff der „anrechnungsfähigen Dienstzeit“ nicht lediglich durch die Vorgaben in § 3 Nr. 1 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 PO 1989, sondern auch durch die Höchstgrenze in Satz 2 der genannten Bestimmungen definiert wird. Hierfür spricht auch die Wirkungsweise des § 8 Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 PO 1989. Die Regelung führt nicht zu einer Verkürzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit, sondern ordnet bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Verringerung der in § 5 genannten Steigerungssätze an. Die „Steigerungssätze“ nach § 5, also die für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr erworbenen prozentualen Anteile am rentenfähigen Einkommen, beziehen sich indes nicht auf die gesamte Beschäftigungszeit der Arbeitnehmer, sondern betreffen nur die anrechnungsfähigen Dienstjahre.

71

bb) Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu beachten haben, dass - entgegen der Ansicht der Beklagten - die anrechnungsfähige Dienstzeit nicht ab dem Eintritt des Versorgungsfalls zurückzurechnen ist. Dies folgt aus § 3 Nr. 1 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 PO 1989. Danach rechnet die anrechnungsfähige Dienstzeit ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sofern nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 1984 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 PO 1989 eine abweichende anrechnungsfähige Dienstzeit festgesetzt wurde.

72

cc) Die anrechnungsfähige Dienstzeit des Klägers umfasst daher wegen der Anerkennung seiner früheren Beschäftigungszeiten bei der S die Zeit vom 19. Februar 1973 bis zum vollendeten 35. Dienstjahr am 18. Februar 2008. Bei der Berechnung des Altersteilzeitfaktors darf dementsprechend nicht die gesamte Dauer der Altersteilzeit des Klägers einbezogen werden, sondern nur die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 18. Februar 2008. Unerheblich ist, dass sich der Kläger in dieser Zeit in der „aktiven Phase“ der Altersteilzeit befunden hat und daher nach § 3 Abs. 2 seines ATZ-Vertrags während dieser Zeit im Umfang seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig war. Da die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers nach § 3 Abs. 1 seines ATZ-Vertrags ab dem 1. Januar 2007 die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, mithin 19 Stunden betrug, war er dennoch ab dem 1. Januar 2007 teilzeitbeschäftigt iSd. § 8 Richtlinien 1984 bzw. § 8 PO 1989. Die Verteilung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf eine Arbeits- und eine Freistellungsphase führt nicht dazu, dass die Arbeitszeit des Klägers während der Dauer der Arbeitsphase der eines Vollzeitbeschäftigten entsprach, während seine Arbeitszeit während der Freistellungsphase „null“ betrug.

73

e) Bei der Berechnung der Altersrente des Klägers wird das Landesarbeitsgericht darüber hinaus zu prüfen haben, ob die sich ergebende Altersrente des Klägers ggf. wegen Überschreitens der Gesamtversorgungsgrenze nach § 5 Nr. 2 Richtlinien 1984 bzw. § 5 Abs. 2 PO 1989 zu kürzen ist. Ferner wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass bei einer Berechnung der Altersrente des Klägers nach den Bestimmungen der PO 1989 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 PO 1989 ein versicherungsmathematischer Abschlag iHv. 7,2 % vorzunehmen wäre. Demgegenüber würde bei einer Berechnung der Altersrente des Klägers nach den Richtlinien 1984 kein versicherungsmathematischer Abschlag erfolgen (vgl. § 5 Nr. 4 Satz 1 Richtlinien 1984).

74

f) Abschließend wird das Landesarbeitsgericht bei seiner Berechnung auch zu berücksichtigen haben, dass von den sich ergebenden Beträgen die für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 von der Beklagten bereits gezahlte Betriebsrente in Abzug zu bringen ist und dass dem Kläger bereits rechtskräftig ein Nachzahlungsbetrag iHv. 138,64 Euro monatlich für den Zeitraum von Januar 2011 bis September 2013 sowie ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente iHv. 792,64 Euro zugesprochen wurde.

75

V. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

76

VI. Nach § 319 Abs. 1 ZPO war das Urteil des Landesarbeitsgerichts durch den Senat als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts wegen hinsichtlich des Zinsausspruchs im Tenor zu II. zu berichtigen (vgl. zur Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 44 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat - wie seine Ausführungen unter II 1 f der Entscheidungsgründe zeigen - dem Kläger die von ihm beantragten Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten uneingeschränkt zugesprochen, jedoch die Höhe des Zinsausspruchs im Tenor unvollständig wiedergegeben.

        

   Zwanziger   

        

   Spinner    

        

   Ahrendt     

        

        

        

   Wischnath    

        

   Brunke     

                 

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2012 - 6 Sa 251/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Werkspension der Klägerin.

2

Die am 4. Mai 1949 geborene Klägerin war ab dem 1. Mai 1963 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Diese gewährte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die „D Pensionskasse GmbH“, eine Unterstützungskasse (im Folgenden: D Unterstützungskasse), durchgeführt wurden. Trägerunternehmen der D Unterstützungskasse war ua. die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Klägerin wurden die „Richtlinien der D-Pensionskasse Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vom 20. Juli 1976 (im Folgenden: Richtlinien 1976) überlassen. Die Richtlinien 1976 lauteten auszugsweise:

        

„1. Leistungsempfänger sind Betriebsangehörige und ehemalige Betriebsangehörige der Firmen …, nachfolgend Trägergesellschaften genannt, oder deren Angehörige (Witwen und Waisen). Die Werkspension sowie die Unterstützung in besonderen Notfällen werden in Höhe der nachfolgenden Leistungspläne neben einer etwaigen gesetzlichen Sozialversicherungsrente gewährt.

        

2. Die Werkspension und die Unterstützung in besonderen Notfällen stellen freiwillige Leistungen dar, auf die weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch erworben werden kann. ...

        

3. Die Werkspension wird gewährt:

        

a)    

an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten.

        

b)    

an weibliche Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten.

        

c)    

an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbeschädigten des 62. Lebensjahres, in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten.

        

…       

        
        

4. a) 

Die Werkspension beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10 % des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt wie folgt:

                 

nach  

6     

Dienstjahren

10,5 %

des    

Monatseinkommens

                 

…       

                                   
                 

„       

35    

„ u. mehr Dienstj.

30 %   

„       

„       

                 

Es werden höchstens 35 Dienstjahre angerechnet.

        

b)    

Im Falle der Ziffer 3 c) wird für jedes volle vorgezogene Pensionsjahr ein Abschlag von 4 % des sich ergebenden Pensionsbetrages vorgenommen. Angebrochene Jahre werden zeitanteilig mit 1/12 je vollem Monat in den Zeitabschlag einbezogen.

        

…       

        
        

5.    

Monatseinkommen ist:

        

a)    

Bei gewerblichen Betriebsangehörigen, …, der monatliche Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor Pensionsbeginn …

        

…       

        
        

d)    

Bei der Errechnung des Pensionsbetrages ist das Brutto-Monatseinkommen gemäß Ziffer 5 a) bis 5 c) nur bis zum Höchstbetrag von DM 2.000,- zu berücksichtigen.“

3

Die Richtlinien 1976 wurden zum 1. Januar 1980 durch die „Richtlinien der D-Pensionskasse Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vom 12. Dezember 1979 (im Folgenden: Richtlinien 1979) abgeändert. Diese waren - ebenso wie die Richtlinien 1976 - von den Betriebsräten der Trägergesellschaften und der D Unterstützungskasse unterzeichnet. In den Richtlinien 1979 heißt es ua.:

        

„3. Die Werkspension wird gewährt an Betriebsangehörige nach Ziffer 1,

        

a)      

die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten;

        

b)    

die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben;

        

…       

        
        

4. a) 

die Werkspension beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10 % des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze:

                 

nach   

6       

Dienstjahren

10,5 %

des     

Monatseinkommens

        
                 

…       

                                                     
                 

„       

35    

„ und mehr Dienstj.

30 %   

„       

„       

        
        

b)    

Im Falle der Ziffer 3b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4a) ergebenden Pensionsbetrag vorgenommen.

                 

Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der Werkspensionszahlungen maßgebend.

                 

Die Abschläge betragen

                 

für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6 %

                 

für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5 %,

                 

für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5 %,

                 

für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4 %,

                 

für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 3 %.

                 

Bei einem angebrochenen Jahr beträgt der zeitanteilige Abschlag für jeden fehlenden vollen Monat 1/12 des betreffenden Jahresabschlags.

        

c)    

Ist ein Betriebsangehöriger vor der Pensionierung mit einem Gleichstellungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 4 BetrAVG aus den Diensten der Trägergesellschaften ausgeschieden und weist er durch Vorlage des Rentenbescheides eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nach, daß er vor Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, so sind die in Ziffer 4b) bezeichneten Abschläge auch von seiner Werkspension vorzunehmen.

        

…       

        
        

11.     

Diese Richtlinien werden wirksam ab 1. 1. 1980, d. h. sie gelten für alle nach dem 31.12.1979 eintretenden Pensionierungsfälle. Die Richtlinien vom 20.7.76 verlieren damit ihre Wirksamkeit.“

4

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege des Betriebsübergangs zum 1. Januar 1985 auf die SP GmbH über, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die SP GmbH teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 1985 mit:

        

„...   

        

Der am 1. Januar 1985 erfolgte Betriebsübergang hat dazu geführt, daß alle Arbeitnehmer, die von der D-Pensionskasse GmbH vor dem 1. Januar 1980 eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten hatten, nicht mehr von dieser Pensionskasse versorgt werden können. SP hat sich deshalb entschlossen, diesen Mitarbeitern unmittelbare Versorgungszusagen zu erteilen und ihnen einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen einzuräumen. Diese Versorgungszusage richtet sich inhaltlich nach den bisherigen Versorgungsregeln der D-Unterstützungskasse. Der zuletzt maßgebliche Leistungsplan vom 12. Dezember 1979 kann bei der Personalabteilung eingesehen werden.

        

...“   

5

Die SP GmbH schloss am 12. Dezember 1989 mit ihrem Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien der SP GmbH“ (im Folgenden: BV 1989). Die BV 1989 lautet auszugsweise:

        

„1.     

Leistungsempfänger sind Betriebsangehörige und ehemalige Betriebsangehörige der SP GmbH (nachfolgend - Trägergesellschaft -), die bei deren Rechtsvorgängerin, der D AG vor dem 1. Januar 1980 eingetreten sind, sowie deren Angehörige (Witwen, Witwer und Waisen). Die Werkspension wird in Höhe des nachfolgenden Leistungsplanes gewährt.

        

…       

        
        

3.    

Die Werkspension wird gewährt an Betriebsangehörigen nach Ziffer 1,

                 

a)    

die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten;

                 

b)    

die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des Rentenbescheides eines deutschen Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. …

                 

…       

        

4. a) 

Die Werkspension beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10 % des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze:

                 

nach   

6       

Dienstjahren

10,5 %

des     

Monatseinkommens

        
                 

…       

                                                     
                 

„       

35    

„ und mehr Dienstj.

30 %   

„       

„       

        
                 

Es werden höchstens 35 Dienstjahre angerechnet.

        

b)    

im Falle der Ziffer 3b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4a) ergebenden Pensionierungsbetrag vorgenommen.

                 

Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der Werkspensionszahlungen maßgebend.

                 

Die Abschläge betragen

                 

für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6,0 %

                 

für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5 %

                 

für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,0 %

                 

für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4,0 %

                 

für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 3 %.

                 

Bei einem angebrochenen Jahr beträgt der zeitanteilige Abschlag für jeden fehlenden vollen Monat 1/12 des betreffenden Jahresabschlags.

        

c)    

Ist ein Betriebsangehöriger vor der Pensionierung mit einem Gleichstellungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 4 BetrAVG aus den Diensten der Trägergesellschaft ausgeschieden und weist er durch Vorlage des Rentenbescheides eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nach, daß er vor Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, so sind die in Ziffer 4b) bezeichneten Abschläge auch von seiner Werkspension vorzunehmen.

        

…       

        
        

11.     

Diese Richtlinien sind wirksam ab 1. Januar 1990 und lösen die Richtlinien der D-Pensionskasse GmbH ab.

        

…“    

        
6

Die Klägerin schied zum 31. Januar 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Seit dem 1. Januar 2011 bezieht sie eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine Werkspension iHv. 185,79 Euro brutto monatlich. Aus der der Klägerin übersandten Berechnung der Beklagten vom 16. Dezember 2010 ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Werkspension die BV 1989 zugrunde gelegt hat, von einem pensionsfähigen Monatseinkommen iHv. 1.022,58 Euro ausgegangen ist, dass sie die fiktive, bei einer Beschäftigungszeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Werkspension im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Dienstjahren gekürzt und von dem sich ergebenden Betrag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Werkspension einen Abschlag iHv. 18,17 % vorgenommen hat.

7

Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Werkspension iHv. 306,77 Euro brutto monatlich begehrt. Sie hat geltend gemacht, ihre Werkspension berechne sich weder nach den Richtlinien 1979 noch nach der BV 1989. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung hätten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten lediglich Pensionsrichtlinien in Form von Gesamtzusagen bestanden. Sie habe daher einen Anspruch auf eine Werkspension nach den Richtlinien von 1963 (im Folgenden: Richtlinien 1963). Zumindest stehe ihr eine Werkspension auf der Grundlage der Richtlinien 1976 zu. Diese seien weder durch die Richtlinien 1979 noch durch die BV 1989 wirksam abgelöst worden. Für sie verbleibe es deshalb bei der festen Altersgrenze von 60 Jahren. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht berechtigt, die Werkspension wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen, da sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die maximal mögliche Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren bereits erreicht habe. Die Quotierung der Werkspension bewirke zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Jedenfalls habe die Beklagte in der Vergangenheit bei der Berechnung der Werkspension vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer keine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgenommen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 846,86 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen und

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab August 2011, zahlbar jeweils zum Ultimo eines Monats, eine monatliche Betriebsrente über freiwillig gezahlte 185,79 Euro hinaus von weiteren 120,98 Euro, insgesamt mithin von 306,77 Euro zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

13

Der Antrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21 mwN).

14

B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer 185,79 Euro übersteigenden monatlichen Werkspension. Daher schuldet die Beklagte der Klägerin auch nicht die Zahlung rückständiger Werkspension für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 iHv. 846,86 Euro brutto. Die Versorgungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte richten sich nach der BV 1989. Die Beklagte hat die Werkspension der Klägerin nach der BV 1989 zutreffend berechnet.

15

I. Die Versorgungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestimmen sich nach der BV 1989. Die für den Anspruch der Klägerin auf Werkspension zunächst maßgeblichen Richtlinien 1976 wurden zum 1. Januar 1980 wirksam durch die Richtlinien 1979 abgelöst. Diese wurden ihrerseits zum 1. Januar 1990 wirksam durch die BV 1989 abgelöst.

16

1. Für den Versorgungsanspruch der Klägerin waren entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zunächst nicht die Richtlinien 1963, sondern die Richtlinien 1976 maßgeblich. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin nicht Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Richtlinien aus dem Jahr 1963 zugesagt hatte.

17

a) Die Klägerin hat behauptet, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung sei die betriebliche Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Richtlinien 1963 geregelt gewesen, bei denen es sich um eine Gesamtzusage gehandelt habe. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet.

18

b) Die Revision hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht hätte ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen, dass es ihren Vortrag zu den Richtlinien 1963 für unsubstantiiert halte, bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen. Es war nicht verpflichtet, auf die Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags hinzuweisen. Die Beklagte hatte bereits in der Berufungserwiderung geltend gemacht, dass der Vortrag der Klägerin zu einer etwaigen Gesamtzusage nicht hinreichend substantiiert sei. Eines weiteren Hinweises durch das Landesarbeitsgericht bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht ist nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine Partei bereits darauf hingewiesen hat, dass nötiges Vorbringen fehlt (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 47 mwN).

19

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 1979 zum 1. Januar 1980 wirksam abgelöst.

20

a) Der Klägerin waren von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinien der D Unterstützungskasse zugesagt worden.

21

Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Anspruch der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien der D Unterstützungskasse auf einer Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung oder einer betrieblichen Übung beruht. Dies kann jedoch dahinstehen. Unabhängig davon, in welcher Art und Weise das individualvertragliche Versorgungsversprechen gegenüber der Klägerin begründet wurde, hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten seine Abänderung vorbehalten. Wird - wie hier - die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt und werden damit - zumindest konkludent - die Richtlinien der Unterstützungskasse in Bezug genommen, müssen die Arbeitnehmer schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung durch eine neue Versorgungsordnung rechnen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen einer Unterstützungskasse nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligt (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37, BAGE 133, 181; 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 24, BAGE 123, 307; 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu I 1 a der Gründe mwN). Dementsprechend bestimmten sich die der Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien der D Unterstützungskasse.

22

b) Die Richtlinien 1976 wurden durch die Richtlinien 1979 wirksam abgelöst. Die in den Richtlinien 1979 getroffene Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand.

23

aa) Der Abänderbarkeit von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse sind durch das Betriebsrentengesetz und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats dieselben Grenzen gesetzt, wie sie für die Ablösung von bzw. durch Betriebsvereinbarungen gelten. Eine Versorgungszusage, nach der ein Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse erhalten soll, ist in der Anwartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt, dass die in Bezug genommene Versorgungsrichtlinie durch diejenigen verschlechtert wird, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt aufgrund der Jeweiligkeitsklausel zwar im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Der Arbeitnehmer kann allerdings grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse können daher durch neue Versorgungsrichtlinien nur in den Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden (ausführlich dazu BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 51 f., BAGE 133, 181).

24

bb) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - aaO).

25

cc) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist das dreistufige Prüfungsschema grundsätzlich auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 1979 maßgeblich.

26

Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht einer Überprüfung der Richtlinien 1979 nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas jedoch nicht entgegen. Die Prüfungsmaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 17. April 1985 nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte in den Jahren 1979/1980 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema daher anzuwenden (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 54 mwN, BAGE 144, 160).

27

dd) Das die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit konkretisierende dreistufige Prüfungsschema gilt nur für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen von zugesagten Versorgungsleistungen lässt es sich nicht ohne Weiteres übertragen. Derartige Verschlechterungen von Versorgungsrechten sind deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. etwa für Eingriffe in laufende Leistungen und die Änderung von Anpassungsregelungen: BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38 ff., BAGE 138, 197; für die Einführung von Ausschlusstatbeständen bei einer Hinterbliebenenversorgung: 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe; für die Umstellung von Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung: 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 75, BAGE 141, 259).

28

ee) Danach halten die Richtlinien 1979 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand.

29

(1) Durch die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 wurde zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften der Klägerin nach den Richtlinien 1976 eingegriffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt allerdings weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Vielmehr greift die Bestimmung in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 lediglich in künftige und damit noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse der Klägerin ein. Dieser Eingriff ist durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt.

30

(a) Die Richtlinien 1979 greifen weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik der Klägerin ein.

31

(aa) Der erdiente Teilbetrag ist nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen(st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (1) der Gründe, BAGE 49, 57). Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet werden würde. Er verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Ablösungsstichtag) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht bleiben(vgl. nur BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49). Zur Berechnung des erdienten Teilbetrags ist in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit.

32

Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN). Die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich in diesem Fall entsprechend den für den erdienten Teilbetrag geltenden Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreift.

33

(bb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich zwar die Höhe des von der Klägerin nach den Richtlinien 1976 erdienten Teilbetrags nicht berechnen. Die Parteien haben keinen Vortrag zur Höhe des nach Nr. 5 Buchst. a oder Buchst. b der Richtlinien 1976 pensionsfähigen Monatseinkommens der Klägerin am 31. Dezember 1979 gehalten. Dies ist allerdings unschädlich. Nach Nr. 5 Buchst. d der Richtlinien 1976 wäre höchstens ein Monatseinkommen iHv. 2.000,00 DM (= 1.022,58 Euro) pensionsfähig. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werden würde, dass sie bereits am 31. Dezember 1979 - und nicht erst zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Januar 2001 - ein diesen Höchstbetrag überschreitendes Monatseinkommen erzielt hätte, könnte sich der erdiente Teilbetrag nach den Richtlinien 1976 bei einer möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres von mehr als 35 Dienstjahren (vom 1. Mai 1963 bis zum 4. Mai 2009) und einer sich danach ergebenden fiktiven Vollrente iHv. 306,77 Euro (= 30 % von 1.022,58 Euro) infolge der zeitanteiligen Kürzung im Verhältnis der am 31. Januar 1979 tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit der Klägerin zu der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit allenfalls auf 111,13 Euro belaufen. Dieser Betrag entspräche auch der auf der Grundlage der Richtlinien 1976 bereits erdienten Dynamik der Klägerin.

34

(cc) Die Richtlinien 1979 führen weder zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik der Klägerin. Eine der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 nach den Richtlinien 1979 gewährte Werkspension hätte sich - wie von der Beklagten auch auf der Grundlage der BV 1989 errechnet - auf 185,79 Euro belaufen.

35

(aaa) Die zum 31. Januar 2001 vorzeitig, dh. vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedene Klägerin hat die Werkspension ab dem 1. Januar 2011 nach § 6 BetrAVG vorgezogen und damit vor der in Nr. 3 Buchst. a der Richtlinien 1979 bestimmten festen Altersgrenze von 65 Jahren in Anspruch genommen.

36

(bbb) Die Richtlinien 1979 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Die Bestimmung in Nr. 4 Buchst. a der Richtlinien 1979 erfasst diesen Fall nicht. Sie bezieht sich ersichtlich nur auf die Berechnung der in Nr. 3 Buchst. a und b der Richtlinien 1979 vorgesehenen Werkspension. Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 regelt - wie sich aus der Formulierung „in den Diensten der Trägergesellschaft“ ergibt - allerdings nur die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Werkspension eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers. Aus Nr. 4 Buchst. c der Richtlinien 1979 ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich an, dass auch bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein versicherungsmathematischer Abschlag nach Nr. 4 Buchst. b der Richtlinien 1979 vorzunehmen ist.

37

(ccc) Damit hätte sich die Berechnung der Werkspension der Klägerin nach den Richtlinien 1979 nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts gerichtet.

38

Danach ist zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zunächst in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt(§ 2 Abs. 5 BetrAVG) zu ermitteln. Dies ist nicht die im Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist sodann zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 27, BAGE 145, 314; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 33 ff.).

39

(ddd) Danach errechnet sich nach den Richtlinien 1979 eine Werkspension der Klägerin iHv. 185,79 Euro.

40

Die fiktive Vollrente der am 4. Mai 1949 geborenen Klägerin hätte sich bei einer möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von mehr als 35 Dienstjahren (vom 1. Mai 1963 bis zum 4. Mai 2014) nach Nr. 4 Buchst. a der Richtlinien 1979 auf 306,77 Euro belaufen (= 30 % von 1.022,58 Euro). Die fiktive Vollrente wäre in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 1. Mai 1963 bis zum 31. Januar 2001 zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 4. Mai 2014 möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Dies ergäbe einen Betrag iHv. 227,04 Euro. Abzüglich des nach Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 vorzunehmenden versicherungsmathematischen Abschlags iHv. 18,17 % errechnet sich eine monatliche Werkspension der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 iHv. 185,79 Euro.

41

(b) Die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 greift allerdings in künftige, dienstzeitabhängige Zuwächse der Klägerin ein.

42

(aa) Der Klägerin hätte nach Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1976 iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ab dem 1. Januar 2011 eine Werkspension iHv. 251,71 Euro zugestanden. Die fiktive, bei Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbare Vollrente der Klägerin nach Nr. 4 Buchst. a der Richtlinien 1976 iHv. 306,77 Euro (30 % von 1.022,58 Euro) wäre zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze von 60 Lebensjahren am 4. Mai 2009 zu kürzen gewesen. Dies hätte einen Betrag iHv. 251,71 Euro ergeben.

43

(bb) Da die Klägerin nach den Richtlinien 1979 nur eine Werkspension iHv. 185,79 Euro erhalten hätte, führt die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 zu einem Eingriff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse. Dieser Eingriff ist jedoch durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt.

44

(aaa) Durch die Regelung in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 verlängerte sich zwar die Dauer der Beschäftigungszeit, die von den versorgungsberechtigten Arbeitnehmerinnen zu erbringen war, um die zugesagte Werkspension in voller Höhe zu erhalten. Mit der Bestimmung wurden jedoch die bislang in Nr. 3 Buchst. a und b der Richtlinien 1976 vorgesehenen unterschiedlichen festen Altersgrenzen für Männer und Frauen zum 1. Januar 1980 vereinheitlicht. Dies war aus rechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt. Durch die Vereinheitlichung der Altersgrenzen wurde die Entgeltgleichheit von Mann und Frau nach Art. 119 EWG-Vertrag verwirklicht. Art. 119 EWG-Vertrag untersagte jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergab. Demnach verstieß auch die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters als Voraussetzung für die Eröffnung eines Rentenanspruchs im Rahmen eines betrieblichen Systems gegen Art. 119 EWG-Vertrag, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entsprach(vgl. EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; BAG 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 24; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 34 mwN). Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen durfte durch eine Anhebung der festen Altersgrenze auch für Frauen auf das 65. Lebensjahr beseitigt werden. Entgegen der Ansicht der Revision bestand keine Verpflichtung, die Ungleichbehandlung durch ein Absenken der festen Altersgrenze für Männer auf das 60. Lebensjahr zu beenden.

45

(bbb) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren „Barber“ (17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der EuGH in dem Verfahren „Barber“ die unmittelbare Wirkung des Art. 119 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 beschränkt. Damit wurde indes nur das Vertrauen der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der geschlechtsspezifischen Altersgrenzen geschützt. Die gleichheitswidrig begünstigten Frauen konnten hingegen nicht auf deren Fortbestand vertrauen.

46

(ccc) Entgegen der Ansicht der Klägerin mussten die Richtlinien 1979 auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Berechnung der Werkspension für Frauen nach Rentenstämmen in der Weise vorsehen, dass für die Zeit bis zur Ablösung der Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 1979 am 1. Januar 1980 die feste Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr und für die Zeit danach auf das 65. Lebensjahr bestimmt wurde. Eine solche Berechnung hätte als Bestandsschutz- und Übergangsregelung allenfalls für rentennahe Jahrgänge geboten sein können, die auf die Anhebung der Altersgrenze und eine dadurch entstehende Versorgungslücke nicht mehr reagieren konnten. Hierzu gehörte die Klägerin nicht. Die Klägerin hatte ausreichend Zeit, sich auf die Änderung der Richtlinien einzustellen und entsprechende Vorsorge zu treffen. Zudem musste sie mit Änderungen rechnen, die der Beseitigung von sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen dienen.

47

(2) Soweit die Regelungen über den versicherungsmathematischen Abschlag in Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 zu einer weiteren Verschlechterung der Versorgungsrechte der Klägerin führen, ist dies ebenfalls gerechtfertigt. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften, sodass das vom Senat entwickelte Drei-Stufen-Modell keine Anwendung findet. Der mit der Einführung versicherungsmathematischer Abschläge auch für Frauen nach Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 verbundene Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin ist jedoch an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Danach sind die Bestimmungen in Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 nicht zu beanstanden.

48

Durch die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr ergab sich erstmals auch für diese die Möglichkeit, die Werkspension nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch zu nehmen. Die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente führt allerdings zu einer Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Die Betriebsrente wird mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen, in Anspruch genommen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN). Auf diese Störung im Äquivalenzverhältnis durften die Richtlinien 1979 mit der Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags auch für Frauen reagieren. Dabei musste für den Fall der vorgezogen in Anspruch genommenen Werkspension einer Arbeitnehmerin weder auf einen versicherungsmathematischen Abschlag verzichtet noch ein geringerer Abschlag als für die Männer vorgesehen werden. Andernfalls wäre es zu einem erneuten Verstoß gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWG-Vertrag gekommen(vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 530/06 - Rn. 20). Die Regeln für die Berechnung der nach § 6 BetrAVG von Frauen vorgezogen in Anspruch genommenen Werkspension konnten in den Richtlinien 1979 vielmehr in den Grenzen der Billigkeit neu gestaltet werden(vgl. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 358/01 - Leitsatz und unter II 1 der Gründe, BAGE 101, 163). Diese Grenzen wurden vorliegend eingehalten. Nach Nr. 4 Buchst. b Satz 1 der Richtlinien 1979 beläuft sich der versicherungsmathematische Abschlag für das erste bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr auf 6 %. Für die weiteren, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlenden Jahre reduziert er sich sukzessive auf 3 %. Da ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente nach der Rechtsprechung des Senats noch zulässig ist (vgl. etwa BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 38; 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu VI der Gründe), begegnen die Bestimmungen in Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 insoweit keinen Bedenken.

49

3. Die Richtlinien 1979 wurden zum 1. Januar 1990 durch die BV 1989 wirksam abgelöst.

50

a) Die Richtlinien 1979 waren grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung ablösbar. Die Richtlinien 1979 waren betriebsvereinbarungsoffen.

51

aa) Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine Gesamtzusage, eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung oder eine betriebliche Übung zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat (vgl. schon BAG Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 c der Gründe, BAGE 53, 42). Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich - auch ohne ausdrückliche Formulierung - aus den Gesamtumständen, zB aus dem Hinweis ergeben, dass die Leistungen auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhen. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 47 mwN; 15. Februar 2011 - 3 AZR 248/09 - Rn. 34 mwN).

52

bb) Danach waren die Richtlinien 1979 betriebsvereinbarungsoffen. Sie galten einheitlich für alle versorgungsberechtigten Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten und waren in Abstimmung mit den Betriebsräten der Trägerunternehmen der D Unterstützungskasse erlassen worden. Die Richtlinien 1979 waren nicht nur von der D Unterstützungskasse, sondern auch von den Betriebsräten der Trägergesellschaften unterzeichnet. Aufgrund dessen war für die von den Richtlinien 1979 erfassten Arbeitnehmer erkennbar, dass diese durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden konnten.

53

b) Durch den Betriebsübergang auf die SP GmbH zum 1. Januar 1985 hat sich daran nichts geändert.

54

Die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Klägerin bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien der Unterstützungskasse zu gewähren, ist durch den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die SP GmbH übergegangen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt bei einem Betriebsübergang der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wird - wie im Streiffall - bei einem Betriebsübergang die Unterstützungskasse vom Betriebsveräußerer nicht auf den Betriebserwerber übertragen, ist es dem Betriebsnachfolger in der Regel nicht möglich, die Leistungen über die Unterstützungskasse zu erbringen. Er haftet daher auf Erfüllung der Versorgungszusage mit seinem eigenen Vermögen (vgl. BAG 8. November 1988 - 3 AZR 85/87 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 60, 118; 15. März 1979 - 3 AZR 859/77 - zu 2 c der Gründe). Dementsprechend hat die SP GmbH die bereits bestehende Versorgungszusage der Klägerin hinsichtlich des vor dem Betriebsübergang bereits bestehenden Durchführungswegs geändert. Da die SP GmbH kein Trägerunternehmen der D Unterstützungskasse war, sollte die betriebliche Altersversorgung nunmehr unmittelbar über sie durchgeführt werden. Im Übrigen sollte sich der Inhalt der Versorgungszusage jedoch weiterhin nach den - betriebsvereinbarungsoffenen - Richtlinien 1979 der Unterstützungskasse bestimmen.

55

c) Die Ablösung der Richtlinien 1979 durch die BV 1989 verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

56

aa) Ist eine arbeitsvertragliche Regelung - wie hier - betriebsvereinbarungsoffen, so bedeutet dies nur, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Regelungsmittel ist. Ist dies der Fall, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Regelung wirksam ist. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit ermöglicht den Betriebsparteien nicht, schrankenlos in durch Vertrag begründete Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben Inhaltskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. etwa BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 24).

57

bb) Im Streitfall werden die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.

58

Die für die Berechnung der Werkspension der Klägerin maßgeblichen Bestimmungen der BV 1989 sind mit den Regelungen in den Richtlinien 1979 identisch. Daher scheidet ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch die BV 1989 aus. Die ursprünglich individualvertraglich begründeten Versorgungsansprüche der Klägerin wurden durch die BV 1989 nur auf eine kollektiv-rechtliche Grundlage gestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. in diesem Sinne bereits BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 - Rn. 38 f.).

59

II. Die Beklagte hat die Werkspension der Klägerin nach der BV 1989 entgegen der Ansicht der Klägerin zutreffend ermittelt. Die Berechnung der Werkspension der vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägerin richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Danach steht der Klägerin nach der BV 1989 eine Werkspension iHv. 185,79 Euro monatlich zu.

60

1. Die BV 1989 enthält - ebenso wie die insoweit inhaltsgleichen Richtlinien 1979 - für die Ermittlung der vorgezogen vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Regelungen. Daher richtet sich die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Werkspension der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedenen Klägerin nach den vom Senat entwickelten allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Dass die Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens bei der Beklagten bereits den Höchstsatz der monatlichen Werkspension von 30 % des Höchstbetrags nach Nr. 4 Buchst. a BV 1989 erreicht hatte, steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung regelt lediglich, wie hoch die Werkspension desjenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Eintritt eines in der BV 1989 geregelten Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet und legt damit nicht fest, ab welcher Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daher nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 44; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26). Demnach beläuft sich die Werkspension der Klägerin nach der BV 1989 - ebenso wie nach den insoweit inhaltsgleichen Richtlinien 1979 - auf 185,79 Euro monatlich.

61

2. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich nicht auf eine entgegenstehende betriebliche Übung der Beklagten berufen kann, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer keine Kürzung der fiktiven Vollrente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG erfolgte, sondern die Werkspension auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Dienstjahre nach Nr. 4 Buchst. a BV 1989 ermittelt wurde.

62

a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70 mwN). Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN). Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 37, BAGE 118, 211). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt die klagende Partei als Anspruchsstellerin (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70 mwN).

63

b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung dahin entstanden ist, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und der BV 1989 vorzunehmen.

64

Der Vortrag der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, ob die von ihr behauptete Berechnungsweise der Beklagten auch in den Fällen vorgenommen wurde, in denen vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer die Werkspension vorgezogen in Anspruch nahmen. Selbst wenn die Beklagte - was sie bestreitet - auch die vorgezogen in Anspruch genommene Werkspension der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG, sondern auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Dienstjahre nach Nr. 4 Buchst. a BV 1989 ermittelt haben sollte, ergibt sich hieraus noch nicht, dass die Beklagte dadurch bewusst von den Bestimmungen der BV 1989 und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts abweichen und damit überobligatorische Leistungen erbringen wollte.

65

c) Auf die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge kam es nach alledem nicht mehr an.

66

3. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bewirkt entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.

67

a) Die Klägerin kann sich, soweit sie einen Verstoß von § 2 Abs. 1 BetrAVG gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters rügt, nicht auf das AGG berufen. Soweit das Betriebsrentengesetz Regelungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG genannten Merkmalen haben können, sind diese nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG(BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 20, BAGE 138, 346).

68

b) Auch aus dem Unionsrecht kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. § 2 Abs. 1 BetrAVG verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt und in den Regelungen nach Art. 1, Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16; im Folgenden: Rahmenrichtlinie) konkretisiert ist. Die für die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft maßgebliche gesetzliche Regelung kann zwar dazu führen, dass Personen, die ihre Betriebszugehörigkeit in einem jüngeren Lebensalter zurückgelegt haben, gegenüber Personen benachteiligt werden, die die gleiche Betriebszugehörigkeit in höherem Lebensalter erbracht haben. Die darin liegende Ungleichbehandlung bewirkt jedoch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Denn § 2 Abs. 1 BetrAVG liegt ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel zugrunde und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich(Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie). Dies hat der Senat sowohl in den Entscheidungen vom 19. Juli 2011 (- 3 AZR 571/09 - Rn. 21 ff. und - 3 AZR 434/09 - Rn. 20 ff., BAGE 138, 346) als auch in der Entscheidung vom 11. Dezember 2012 (- 3 AZR 634/10 - Rn. 25 ff.) ausführlich begründet. Hieran hält der Senat weiterhin fest und sieht, da die Revision hierzu keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, von einer erneuten Darlegung der hierfür entscheidenden Erwägungen ab.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Möller    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.