Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2013 - 2 Sa 423/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0502.2SA423.12.0A
bei uns veröffentlicht am02.05.2013

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

2

Die Klägerin war nach dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) seit 1. Februar 1998 (mit Unterbrechungen) bei der Firma A. beschäftigt. Der zuletzt zwischen der Klägerin und der Firma A. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) hat auszugsweise folgenden Inhalt:

3

"Erneuerung des Arbeitsvertrag vom 04.01.1999 und 15.05.2002

        

zwischen

        

A. , A-Straße, A-Stadt

(im folgenden Arbeitgeber)

        

und     

        

Frau S. C.

C-Straße

C-Stadt

        

(im folgenden Arbeitnehmer)

4

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

5

Die Arbeitnehmerin wird mit Wirkung vom 01.02.98 als Lagerarbeiterin eingestellt.
Sie wird im Normalfall in der Filiale C-Stadt eingesetzt.
Der Arbeitgeber behält sich vor, der Mitarbeiterin im Bedarfsfalle auch andere Arbeiten zu übertragen und sie an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.
Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1.

6

§ 2 Kündigung

7

Für die Kündigung gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis zum Wochenende ohne Angaben von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.

8

§ 3 Arbeitszeit

9

In der Regelarbeitszeit von Montag bis Samstag beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich, 8 Stunden täglich. Die Arbeitszeiten richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und können wöchentlich variieren, je nach Auftragslage.
Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, auf Anforderung Mehrarbeit zu leisten.
Für jeden Mitarbeiter wird ein Zeitkonto geführt, auf dem Unterschiede zwischen Normalarbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit festgehalten werden. Die Entlohnung orientiert sich, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, an der Normalarbeitszeit.

10

Mehrstunden, welche die Normalarbeitszeit überschreiten, werden im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten.

11

Sollten die auftragsschwachen Zeiten nicht durch die Plusstunden des Zeitkontos aufgefangen werden können, so behält sich die Firma vor, Kurzarbeit durchzuführen. Für diesen Fall erklärt sich die Mitarbeiterin damit einverstanden, dass ihre Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung das Gehalt entsprechend reduziert wird.

12

§ 4 Arbeitsentgelt

13

Die Arbeitnehmerin erhält einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.600 ausgezahlt bis spätestens zum 5. Werktag des darauffolgenden Monats.
(…)"

14

Mit Schreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) kündigte die Firma A. das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012. Im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) heißt es:

15

"Sehr geehrte Frau C.,

        

hiermit kündigen wir das mit Ihnen eingegangene Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.01.2012.

        

Die Kündigung erfolgt saison-/witterungsbedingt.

        

Ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen erfolgt bis spätestens 01. Juni 2012.

        

(…)"   

16

Gegen diese Kündigung hat die Klägerin keine Kündigungsschutzklage erhoben.

17

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wittlich - Insolvenzgericht - vom 1. Februar 2012 - 7a IN 142/11 - (Bl. 26 - 28 d. A.) wurde über das Vermögen der Firma A. am 1. Februar 2012 um 12.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Bl. 4 d. A.) mit, dass "aufgrund der derzeitigen Unternehmenssituation keine Neu- bzw. Wiedereinstellungen erfolgen können". Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2012 (Bl. 5, 6 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr gegenüber bis spätestens 25. März 2012 schriftlich zu bestätigen, dass sie bis spätestens zum 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses wieder eingestellt werde. Dem kam der Beklagte nicht nach.

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei als Insolvenzverwalter an die von ihrer Arbeitgeberin gemachte Wiedereinstellungszusage gebunden. § 103 InsO finde schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der einseitigen Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag handele. Im Übrigen habe der Beklagte auch Beschäftigungsbedarf. Für die Tätigkeit, die von ihr durchgeführt worden sei, habe der Beklagte Mitarbeiter eingestellt. Allein im Vertrauen auf die ihr bis zum 1. Juni 2012 garantierte Wiedereinstellung habe sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Der Beklagte könne der Wiedereinstellungszusage nicht unter Hinweis auf § 103 InsO entgehen.

19

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

20

den Beklagten zu verurteilen, sie bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen.

21

Der Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er hat erwidert, die Parteien hätten tatsächlich vor Anfertigung des Kündigungsschreibens vom 31. August 2011 vereinbart, dass eine Wiedereinstellung erfolgen solle. Allerdings hätten die Parteien nicht vorhersehen können, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin sodann das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Aufgrund dessen mache er als Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO von seinem Recht Gebrauch, die Nichterfüllung hinsichtlich der Wiedereinstellungsvereinbarung zu wählen.

24

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, "die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen". Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte an die Wiedereinstellungszusage der Insolvenzschuldnerin als deren Rechtsnachfolger gebunden sei. Die Wahl des Indikativs ("Ihre Wiedereinstellung" … erfolgt"), die Festlegung auf den 1. Juni 2012 als spätesten Termin und der Hinweis auf die gleich bleibenden arbeitsrechtlichen Konditionen würden zeigen, dass die Insolvenzschuldnerin die Wiedereinstellung der Klägerin nicht von äußeren Faktoren, wie etwa einer guten Auftragslage, habe abhängig machen wollen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei der Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO einseitig ablehnen könnte. Es sei nicht ersichtlich, worin die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht der Klägerin bestanden haben solle. Auch wenn man darauf abstelle, dass die Insolvenzschuldnerin der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsverhältnis unterbreitet habe und durch die Annahme von Seiten der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, liege zwar ein synallagmatischer Vertrag vor. § 103 InsO fände aber auch dann keine Anwendung, weil Arbeitsverträge den spezielleren Regelungen des § 113 InsO unterfallen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - (Bl. 36 - 38 d. A.) verwiesen.

25

Gegen das ihm am 13. September 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. September 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

26

Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klageantrag nicht vollstreckbar sei. Der Klageantrag habe auch erkennbar einen völlig anderen Inhalt gehabt, als das Arbeitsgericht austituliert habe. Zudem sei der Klageantrag auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, weil ein rückwirkender Vertragsschluss ausscheide. Nach dem Klageantrag solle er zu einer "Weiterbeschäftigung" verurteilt werden, was rechtlich zwingend voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Klägerin habe nicht etwa auf die Begründung bzw. Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses geklagt, sondern auf Weiterbeschäftigung. Ein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag setze rechtlich zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, wozu nichts vorgetragen sei. Mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung könne kein Wiedereinstellungsverlangen verfolgt werden. Darüber hinaus sei eine Wiedereinstellungserklärung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend auszulegen, dass eine Wiedereinstellung nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Auftragsbestandes erfolge. Von einer unbedingt und unabhängig von dem Bestehen der betrieblichen Situation gegebenen Wiedereinstellungsverpflichtung könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass die Kündigung saison-/witterungsbedingt erfolge, sei für die Klägerin klar erkennbar gewesen, dass auch eine Wiedereinstellung nur dann in Betracht komme, wenn ein entsprechender Beschäftigungsbedarf im darauffolgenden Jahr bestehe, was nicht der Fall sei. Saison- und/oder witterungsbedingte Umstände seien gerade solche, die sich auf die betrieblichen Beschäftigungsmöglichkeiten gravierend auswirken würden. Erst recht sei dies der Fall, wenn wie hier über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet werde, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er schließlich von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO Gebrauch machen können. Das Arbeitsgericht habe unzutreffend nicht zwischen dem Abschluss eines Arbeitsvertrages einerseits und einer Vereinbarung über eine mögliche Wiedereinstellung andererseits differenziert. Die Gemeinschuldnerin habe der Klägerin kein Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsvertrages unterbreitet. Richtig sei vielmehr, dass die Gemeinschuldnerin mit der Kündigung vom 31. August 2011 das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012 bestandskräftig beendet habe und die Parteien eine eventuelle Wiedereinstellung bis spätestens 1. Juni 2012 vorgesehen hätten, zu der es jedoch gerade nicht gekommen sei. Der Gemeinschuldnerin sei es gerade darauf angekommen, mit der Klägerin nicht sofort wieder in ein Vertragsverhältnis einzutreten, sondern zunächst in einem "vertragsfreien Zustand" zu stehen. Erst wenn die betrieblichen Begebenheiten dies ermöglicht hätten, hätte das neue Arbeitsverhältnis begründet werden sollen. Damit würden auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass Arbeitsverträge den speziellen Regelungen des § 113 InsO unterfallen würden und noch nicht angetretene Dienstverhältnisse nicht dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterlägen, ins Leere gehen. Er habe daher zu Recht von seinem Wahlrecht als Insolvenzverwalter auf Nichterfüllung Gebrauch gemacht. Selbst wenn § 103 InsO keine Anwendung finden würde, wäre eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung nach Insolvenzeröffnung ausgeschlossen, weil der geltend gemachte Anspruch mit dem zu schätzenden Wert zur Insolvenztabelle anzumelden sei (§ 45 InsO). Nach dem System der Insolvenzordnung solle die Insolvenzmasse nicht durch Masseverbindlichkeiten belastet werden, die allein auf eine Rechtshandlung des Schuldners zurückgingen und für welche nicht ausnahmsweise das Gesetz eine Sonderregelung getroffen habe. Eine solche Sonderregelung kenne die Insolvenzordnung ausschließlich in § 108 InsO, dessen Tatbestand aufgrund der vor Insolvenzeröffnung erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sei.

27

Der Beklagte beantragt,

28

das am 15. August 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 464/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

29

Die Klägerin beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie erwidert, es sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erforderlich, dass der Antrag und der daraus resultierende Urteilstenor Art der Tätigkeit, Arbeitsumfang, Vergütung und die weiteren Arbeitsbedingungen enthalte. Der Beklage könne sie im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts mit näher genannten Aufgaben betrauen, die er selbst am ehesten kenne und bezeichnen könne. Soweit der Beklagte meine, dass bereits rein sprachlich keine Weiterbeschäftigung vorliegen könne, werde selbst in der Rechtsprechung und Literatur zwischen Weiterbeschäftigung und Wiedereinstellung nicht einheitlich differenziert. Das Bundesarbeitsgericht spreche selbst in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1997 von einem Anspruch auf "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" - also von Weiterbeschäftigung -, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Disposition getroffen habe und ihm die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei. In den Leitsätzen derselben Entscheidung spreche das Bundesarbeitsgericht allerdings von einem Anspruch auf Wiedereinstellung. Da jedoch keine Erläuterung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten vorgenommen werde, sei davon auszugehen, dass selbst das Bundesarbeitsgericht zwei verschiedene Begriffe für ein und dieselbe Sache verwende. Neben diesen rein sprachlichen Ungenauigkeiten erfasse der Weiterbeschäftigungsantrag inzident allerdings auch den Wiedereinstellungsantrag. Auch hier gelte, dass das Urteil auszulegen sei. Es sei auch nichts "anderes" entschieden worden, als im Termin beantragt worden sei. Der Antrag im Termin sei auf die Wiedereinstellungszusage gestützt gewesen, die eine Aufnahme der Beschäftigung "bis spätestens 1. Juni 2012" vorgesehen habe. Bei der Wiedereinstellungszusage handele es sich um eine atypische Willenserklärung, die einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung einräume, und nicht um einen gegenseitigen Vertrag. Auch wenn man die Wiedereinstellungszusage als Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsverhältnisses verstehen würde, hätte sie dieses Angebot bereits im August 2011 oder jedenfalls mit Schreiben vom 24. Februar 2012 angenommen. Ein rückwirkender Vertragsschluss liege daher nicht vor. Die im Kündigungsschreiben abgegebene Wiedereinstellungszusage bilde die Anspruchsgrundlage für den Antrag auf Weiterbeschäftigung. Sie sei außerdem Rechtsgrundlage für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2012. Aus der Wiedereinstellungszusage ergebe sich, dass die Parteien auch die witterungsbedingten Umstände berücksichtigt hätten. Eine Arbeitsaufnahme sei daher auch vor dem 1. Juni 2012 als möglich vereinbart gewesen. Zugleich werde damit aber klar zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet der äußeren Umstände, die nach der Wiedereinstellungszusage nur bis zum 30. Mai eine Rolle spielen sollten, sie jedenfalls ab dem 1. Juni 2012 wieder eingestellt werden sollte. Mit keinem Wort beinhalte die Wiedereinstellungszusage, dass auch nach dem 1. Juni 2012 eine Einstellung nur dann erfolge, wenn es die betrieblichen Möglichkeiten und der Auftragsbestand zuließen. Eine Wiedereinstellungszusage werde verbindlich abgegeben, damit für beide Seiten Rechtssicherheit bestehe. Würde eine Wiedereinstellungszusage immer gedanklich mit dem Hintergrund verknüpft, dass sie nur Wirkung entfalten solle, wenn auch Beschäftigungsbedarf bestehe, wäre sie sowohl rechtlich als auch tatsächlich ohne Bedeutung. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens spiele bei der Wiedereinstellungszusage keine Rolle. Die Wiedereinstellungszusage beziehe sich allenfalls auf die Witterung, die aber nur bis zum 30. Mai 2012 Auswirkungen auf die Wiedereinstellung haben sollte. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Insolvenzverwalter nicht von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO habe Gebrauch machen können, weil es sich bei der Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag handele. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Forderung i.S.v. § 45 InsO, weil diese Vorschrift nur für Insolvenzforderungen gelte. Sie sei jedoch nicht Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 38 InsO. Ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung unterfalle als unvertretbare Handlung nicht dem Begriff der Insolvenzforderung. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens trete der Insolvenzverwalter anstatt des Schuldners in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Folglich widerspreche auch eine Leistungsklage auf Wiedereinstellung nicht dem System der Insolvenzordnung. Der Beklagte sei als Verpflichteter aus der Wiedereinstellungszusage in Anspruch zu nehmen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

34

Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

35

Der Klageantrag ist - entgegen dem Wortlaut - als Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den bisherigen Bedingungen (gemäß Arbeitsvertrag vom 15. April 2011) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig.

36

1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung.

37

a) Der Klageantrag ist seinem Wortlaut nach auf eine tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichtet, auf die im Streitfall bereits mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Anspruch besteht.

38

Ein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (BAG 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - Rn. 31, EzA BGB § 620 Nr. 182; BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 29, AiB 2002, 637; BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - Rn. 35, NZA 2003, 1271; vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 12). Deshalb kann mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung kein Wiedereinstellungsverlangen verfolgt werden. Hierzu ist Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zu erheben; die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 894 ZPO.

39

Die Insolvenzschuldnerin hat der Klägerin im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 mitgeteilt, dass die Kündigung "saison-/witterungsbedingt" erfolge, und gleichzeitig erklärt, dass ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen bis spätestens 1. Juni 2012 erfolge. Hieraus lässt sich kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags herleiten, durch dessen Annahme die Klägerin unmittelbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bewirken könnte, zumal bei Kündigungsausspruch der genaue Zeitpunkt einer Wiedereinstellung ("spätestens 1. Juni 2012") durch Neuabschluss des zum 31. Januar 2012 gekündigten Arbeitsvertrags noch nicht feststand. Vielmehr handelt es sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) um eine (übliche) Wiedereinstellungszusage (anlässlich einer saison- bzw. witterungsbedingten Kündigung), die nach (konkludenter) Annahme durch die Klägerin (§ 151 Satz 1 BGB) nicht unmittelbar zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich zu einer vertraglich begründeten Wiedereinstellungspflicht führt (vgl. hierzu auch BAG 26. April 2006 - 7 AZR 190/05 - AP BGB § 611 Wiedereinstellung Nr. 1). Bei der Wiedereinstellungszusage handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, der den Arbeitgeber schuldrechtlich zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers verpflichtet. Ein daraus resultierender Wiedereinstellungsanspruch ist durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 28, AiB 2002, 637). Im Hinblick darauf, dass - vor Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung (§ 894 ZPO) - kein Arbeitsverhältnis der Parteien besteht, ist ein Antrag auf Weiterbeschäftigung unbegründet.

40

b) Der Klageantrag ist aber nach der Klagebegründung nicht als Weiterbeschäftigungsantrag, sondern als Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags auszulegen.

41

Die Klägerin hat mir ihrer Klage vom 28. März 2012 nach der Klagebegründung den von ihr bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 12. März 2012 geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch aus der ihr im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 gemachten Wiedereinstellungszusage weiterverfolgt. Das Rechtsschutzziel ist nach der Begründung der Klage eindeutig darauf gerichtet, dass sie vom Beklagten aufgrund der Wiedereinstellungszusage bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen wieder eingestellt wird. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Klageantrag dem Wortlaut nach die Verurteilung des Beklagten erstrebt, sie "bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen". Sinn und Zweck dieses Antrags der Klägerin ist es aber, den mit Schreiben vom 12. März 2012 geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch aus der Wiedereinstellungszusage, d.h. die Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen ab 1. Juni 2012, klageweise durchzusetzen. Die Klägerin hat mit der Begründung ihrer Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Wiedereinstellung durch Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen bis spätestens 1. Juni 2012 erstrebt und sie diesen Klageanspruch ausschließlich auf die ihr im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 garantierte Wiedereinstellung bis zum 1. Juni 2012 stützt. Aufgrund des eindeutig feststehenden Prozessziels ist es ohne Belang, dass der Klageantrag dem Wortlaut nach auf tatsächliche Weiterbeschäftigung und nicht auf Wiedereinstellung durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gerichtet ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 83). Der Antrag der Klägerin ist daher - entgegen dem Wortlaut - nicht als Weiterbeschäftigungsantrag, sondern als Antrag zur Verurteilung des Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (gemäß Arbeitsvertrag vom 15. April 2011) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 auszulegen (vgl. hierzu BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 30, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130). Auf Nachfrage hat die Klägerin im Termin vom 21. Februar 2013 auch ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag in diesem Sinne zu verstehen sei.

42

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten bedurfte es zur Anpassung des auslegungsfähigen Klageantrags an das Klagebegehren keiner Anschlussberufung.

43

Ein Anschluss an die Berufung ist zwar erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will; die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine solche den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung (BGH 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 13 und 18, NJW 2008, 1953).

44

Vorliegend hat die Klägerin im Termin vom 21. Februar 2013 ihre Klage aber nicht geändert i.S.v. §§ 533, 263 ZPO, sondern lediglich klargestellt, dass ihr Klagebegehren gemäß der Klagebegründung als Wiedereinstellungsantrag im Sinne eines Antrags auf Abgabe der zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Willenserklärung auszulegen ist. Eine solche Konkretisierung des in erster Instanz gestellten Klageantrags ist zulässig, ohne dass es hierzu einer Anschlussberufung bedarf, weil hierdurch das Rechtsschutzziel weder erweitert noch geändert wird (vgl. hierzu auch BGH 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - Rn. 4 und 11 ff., NJW 1983, 2200; BGH 25. April 1991 - I ZR 134/90 - NJW 1991, 3029, zu II 2 der Gründe). Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Klägerin erstinstanzlich den Antrag nur auf eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis gestützt hätte (vgl. hierzu BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - Rn. 34, AP BGB § 613a Nr. 315) und erst im Berufungsverfahren ein auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtetes Wiedereinstellungsbegehren verfolgen würde. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat erstinstanzlich keine Beschäftigung in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis verlangt, sondern einen Anspruch auf Wiedereinstellung in einem neu zu begründenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht.

45

3. Der im oben dargestellten Sinne auszulegende Klageantrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist zulässig.

46

Aufgrund der vorzunehmenden Auslegung ergibt sich hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrags. Die Klägerin begehrt ihre Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen, die in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 niedergelegt sind. Aus dem Klageantrag, der Klagebegründung und dem vorgerichtlichen Schreiben vom 12. März 2012 ergibt sich, dass die erstrebte Wiedereinstellung zum 1. Juni 2012 als spätester Zeitpunkt der zugesagten Wiedereinstellung erfolgen soll.

47

4. Die Klage ist auch dann nicht unzulässig, wenn es sich bei dem erhobenen Anspruch aus der Wiedereinstellungszusage um eine Insolvenzforderung handelt.

48

Zwar ist die auf eine Leistung des Insolvenzverwalters gerichtete Klage unzulässig, wenn der Arbeitnehmer lediglich von einer Insolvenzforderung i.S.v. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO ausgeht, weil er einen solchen Anspruch nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen kann und diesen gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 174 InsO anmelden muss. Beruft sich der Arbeitnehmer dagegen auf eine Masseverbindlichkeit, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 17, ZIP 2013, 1033).

49

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Leistungsklage zulässig. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass es sich bei dem Klageanspruch nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um einen gegen den Insolvenzverwalter durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung handele.

50

II. Die Klage ist aber unbegründet.

51

Die Klägerin kann Ansprüche aus der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Wiedereinstellungszusage nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen (§§ 38, 108 Abs. 3, 87, 174 ff. InsO). Danach kann die Klägerin den mit ihrer Leistungsklage begehrten Abschluss eines Arbeitsvertrags vom Beklagten nicht verlangen.

52

1. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Durch die Formulierung "Fortbestehen" wird deutlich, dass hiervon nicht Arbeitsverhältnisse betroffen sein können, die vor dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts bereits beendet waren. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fingiert keine Arbeitgeberstellung für bereits beendete Arbeitsverhältnisse. Dementsprechend regelt § 108 Abs. 3 InsO, dass Ansprüche aus Dienstverhältnissen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitnehmer nur als Insolvenzgläubiger gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können (BAG 23. Juni 2004 - 10 AZR 495/03 - Rn. 19, NZA 2004, 1392; BGH 2. Juni 2005 - IX ZR 221/03 - Rn. 15, NZI 2005, 628).

53

Im Streitfall ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der Klägerin nicht angegriffene Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 31. August 2011 rechtswirksam zum 31. Januar 2012 beendet worden (§§ 4 Satz 1, 7 KSchG). Im Zeitpunkt der am 1. Februar 2012 um 12.00 Uhr erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Beschluss des Amtsgerichts Wittlich - Insolvenzgericht - vom 1. Februar 2012 - 7a IN 142/11 -, Bl. 26 - 28 d. A.) war das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits beendet, so dass sie Ansprüche aus der Zeit davor nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen kann.

54

2. Die Klägerin ist Insolvenzgläubigerin. Bei dem Klageanspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags handelt es sich um eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO.

55

Der Begriff des Insolvenzgläubigers wird in § 38 InsO definiert. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

56

a) Der Klageanspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ist auf die von der Insolvenzschuldnerin im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 abgegebene Wiedereinstellungszusage gestützt, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2012 eine entsprechende Wiedereinstellungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin begründet hat. Mithin war der Rechtsgrund für die Entstehung des Klageanspruchs bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt. Aus § 41 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass die bei Insolvenzeröffnung noch nicht eingetretene Fälligkeit des Wiedereinstellungsanspruchs seiner Einordnung als Insolvenzforderung nicht entgegensteht.

57

b) Der Klageanspruch ist ein Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO.

58

Der Vermögenswert eines Anspruchs auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrags liegt - wie bei einem Vorvertrag - in dem erstrebten Leistungsaustausch, d.h. hier in der Erzielung eines entsprechenden Arbeitseinkommens. Ein solcher Anspruch kann auf der Grundlage des § 894 ZPO zu dem begehrten Vertragsschluss führen. Damit geht es nicht etwa um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu berücksichtigen wäre, sondern um ein Vermögensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners betreffen kann. Denn im Falle der Nichterfüllung des erzwungenen Vertragsschlusses könnte die Klägerin Schadensersatz verlangen (vgl. BGH 18. April 2002 - IX ZR 161/01 - Rn. 16, NJW-RR 2002, 1198).

59

Zwar hat der Wiedereinstellungsanspruch als solcher keinen zur Insolvenztabelle anmeldbaren Inhalt, weil er auf einen Leistungsaustausch und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt (vgl. hierzu BGH 17. März 2003 - II ZR 45/06 - Rn. 18, NJW-RR 2008, 846). Über die weitere Behandlung eines solchen Anspruchs in der Insolvenz besagt dies jedoch nichts. Erst recht folgt daraus nicht etwa, dass alle Ansprüche auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, mit ihrem Hauptinhalt gegen den Insolvenzverwalter durchzusetzen seien (vgl. BGH 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02 - Rn. 29, NJW 2003, 3060).

60

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, braucht der Insolvenzverwalter einen gegen den Schuldner gerichteten Anspruch auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrags nur als Insolvenzforderung zu berücksichtigen; analog § 103 InsO steht es dem Insolvenzverwalter jedoch frei, die Kontrahierungspflicht des Schuldners an dessen Stelle zu erfüllen, wenn Abschluss und Durchführung des Vertrags im Interesse der Masse liegen (Kreft Insolvenzordnung 5. Aufl. § 103 Rn. 6). Lehnt der Insolvenzverwalter die vom Insolvenzschuldner zugesagte Wiedereinstellung ab, kann der Anspruchsberechtigte allenfalls eine Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger geltend machen, also entsprechend § 103 Abs. 2 InsO statt des Leistungsaustauschs eine einseitige Schadensersatzforderung zur Tabelle anmelden (vgl. BGH 17. März 2008 - II ZR 45/06 - Rn. 18, NJW-RR 2008, 846).

61

Eine vom Insolvenzschuldner abgegebene Wiedereinstellungszusage wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der §§ 103 ff. InsO gegen die Insolvenzmasse (vgl. BGH 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - Rn. 18, NJW-RR 2004, 1050). Aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 InsO ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter nur in die bei Insolvenzeröffnung bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt und die Arbeitnehmer Ansprüche aus der Zeit davor nur als Insolvenzgläubiger geltend machen können. Mithin kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch nicht im Wege der Leistungsklage gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichtlich durchsetzen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

63

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2013 - 2 Sa 423/12

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2013 - 2 Sa 423/12

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Mai 2013 - 2 Sa 423/12 zitiert 31 §§.

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(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhä

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(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Ve

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Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündig

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(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2010 - 9 Sa 5/10 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Kläger die Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte begehrt (Antrag Ziff. 1), im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen bzw. mit dieser fortzusetzen ist und ob die Beklagte dem Kläger Arbeitsvergütung zahlen muss.

2

Seit 1. September 2006 stand der Kläger aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. August 2006 in einem Arbeitsverhältnis zur A GmbH (künftig: A). Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 6,92 Euro zuzüglich Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge. Außerdem hatten die Parteien am 1. Juli 2007 einen „Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag“ geschlossen, der sich auf die Tätigkeit als „Objektverantwortlicher“ bezog.

3

Ausweislich dieses Zusatzvertrages waren die „Aufgaben und Befugnisse des Objektverantwortlichen“ wie folgt geregelt:

        

„4.     

Aufgabenbereich und Befugnisse des Objektverantwortlichen

        

-       

Der Objektverantwortliche hat die Aufgabe, den täglichen Dienst in seinem Verantwortungsbereich entsprechend der operativen Lage vorzubereiten und die Dienstdurchführung durch Erstellung der Dienstpläne, Lageeinweisungen, Vorbereitung spezieller Einsatzaufgaben und gegebenenfalls notwendige Kontrollmaßnahmen zu organisieren.

        

-       

Er informiert den Bereichsleiter Security/Objektschutz über alle besonderen Vorkommnisse während des Dienstgeschehens, insbesondere über solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Weisungen, Wünschen oder weiteren Anmerkungen des Kunden stehen sowie über solche, die in Richtung der Sicherheitsmitarbeiter eine besondere disziplinarische oder fachliche Aufmerksamkeit erforderlich machen.

        

-       

Der Objektverantwortliche legt dem Bereichsleiter Security/Objektschutz die Dienst- und Urlaubsplanung monatlich vor und überwacht den 100%igen Besetzungsgrad aller Dienste in seinem Verantwortungsbereich.

        

-       

Der Objektverantwortliche meldet personelle sowie materielle Probleme bei deren Entstehung dem Bereichsleiter Security/Objektschutz und bereitet Lösungsvorschläge vor.

        

-       

Der Objektverantwortliche hält dienstlich notwendige geleistete Stunden, zum Beispiel aus durch den Kunden veranlassten Sonderdiensten, in einer gesonderten Tabelle nach und stellt diese sowie anderes zur Erfassung der Stundenleistung der Mitarbeiter fortlaufend geführtes Material dem Bereichsleiter Security/Objektschutz zur Verfügung.

        

-       

Der Objektverantwortliche organisiert die Erfassung aller für die Aufgabenerfüllung notwendigen Meldungen, insbesondere in einem Wachbuch, und stellt diese sicher.

        

-       

Verstöße gegen die Dienstanweisung oder eigene Weisungen meldet er dem Bereichsleiter Security/Objektschutz mündlich bzw. fernmündlich und auf dessen Anforderung schriftlich, so dass dieser hierdurch in zu ergreifenden disziplinarischen bzw. fachlichen Maßnahmen unterstützt wird.

        

-       

Der Objektverantwortliche kontrolliert fortlaufend das Arbeitsmaterial sowie für dieses vorgesehene Matrialaus- und rückgabelisten und meldet defektes oder abhanden gekommenes Material unmittelbar dem Bereichsleiter Security/Objektschutz.

        

-       

Notwendige Verbrauchsmittel fordert er rechtzeitig an.“

4

Die Firma F, die in W und B Logistikzentren bzw. Lagerhallen unterhält, hatte mit A Überwachungsverträge für fünf Objekte geschlossen. Die A hatte den Objektschutz, Personenkontrollen, den Pfortendienst sowie Streifengänge durchzuführen. Für diese fünf Objekte setzte A insgesamt 28 Arbeitnehmer als Wachleute ein, von denen fünf als Objektverantwortliche beschäftigt wurden.

5

Der Kläger war zuletzt mit sechs Kollegen im Objekt „F I“ tätig.

6

Zur Durchführung von Personenkontrollen mittels sog. Scanner waren im Wachlokal PC, Drucker und Faxgerät vorhanden, derer sich A bediente.

7

Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 kündigte A das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen „aufgrund der Aufgabe sämtlicher Bewachungsobjekte in W und Umgebung“ zum 31. März 2009. Der Kläger ging gegen diese Kündigung nicht gerichtlich vor.

8

Nach Beendigung der jeweiligen Überwachungsverträge zwischen A und der Firma F übernahm die Beklagte die Überwachung der entsprechenden Objekte. Im Zuge dessen bot sie Arbeitnehmern von A den Abschluss neuer Arbeitsverträge an, wobei streitig ist, ob allen Arbeitnehmern oder nur einigen solche Angebote unterbreitet wurden. Auch der Kläger erhielt vor dem 1. April 2009 ein entsprechendes Angebot, das einen Stundenlohn von 6,89 Euro brutto beinhaltete. Der Kläger lehnte dieses ab.

9

Die Beklagte verrichtete ihre Dienstleistungen seit dem 1. April 2009 - wie zuvor bereits A - im Schichtbetrieb mit unveränderter Schichtdauer. Zur Verwaltung und Dokumentation bedient sich die Beklagte im Wachlokal ua. des vorhandenen Kopierers und des Telefaxgerätes. Von den zuvor bei A beschäftigten 28 Arbeitnehmern sind nunmehr mindestens zehn bei der Beklagten tätig. Von diesen Arbeitnehmern war allein Frau Al zuvor Objektverantwortliche. Unter den von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern sind vier der insgesamt sieben von A im Objekt „F I“ tätigen Arbeitnehmer. Der ehemalige Objektverantwortliche für dieses Objekt wird von der Beklagten nicht beschäftigt.

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 ließ der Kläger die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten auffordern, das Arbeitsverhältnis „zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages bei der Firma A vom 15.08.2006 und des Zusatzvertrages vom 01.07.2007 [Beginn 01.09.2006] zu den dortigen Bedingungen ab dem 01.04.2009 fortzusetzen“, weil ein Betriebsübergang zwischen der Beklagten und A stattgefunden habe. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Mai 2009 ab.

11

Der Kläger behauptet, der sukzessiven Übernahme der Bewachungstätigkeiten durch die Beklagte müsse eine Absprache zwischen A und der Beklagten zugrunde liegen, weil eine Neuausschreibung der Aufträge durch F nicht stattgefunden habe. Alle zuvor bei A beschäftigten Arbeitnehmer hätten Angebote von der Beklagten zu deutlich schlechteren Arbeitsbedingungen erhalten. Die Beklagte beschäftige jetzt 14 ehemalige A-Arbeitnehmer. Durch die von der Beklagten unterbreiteten schlechteren Arbeitsbedingungen habe sie verhindert, dass noch mehr Arbeitnehmer Arbeitsverträge mit ihr abgeschlossen hätten. Deshalb könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, einen wesentlichen Teil des Personals von A nicht übernommen zu haben. Vielmehr müsse bei einem Betriebsübergang der Wille der Beklagten genügen, den wesentlichen Teil der Arbeitnehmer zu übernehmen. Jedenfalls liege ein Betriebsteilübergang vor, weil die Beklagte von den sieben im selben Objekt wie der Kläger tätigen Arbeitnehmern vier Arbeitnehmer beschäftige. Auch setze die Beklagte - wie zuvor A - PC, Drucker und Faxgeräte ein, was auch identitätsprägend sei.

12

Weiter meint der Kläger, die Beklagte sei ihm für den Zeitraum 1. April bis 31. Juli 2009 zur Zahlung von Arbeitsvergütung abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.

13

Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der A GmbH, S, mit Wirkung zum 1. April 2009 auf die Beklagte übergegangen ist,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. August 2006 und Zusatzvertrages zum Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2007 zwischen ihm und der A GmbH seit dem 1. April 2009 zu beschäftigen und zu diesem Zeitpunkt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.439,36 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene 88,11 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.439,36 Euro ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 176,04 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit für Mai 2009 gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen,

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen,

        

7.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.670,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

15

Sie behauptet, vertragliche Absprachen hätten allein zwischen ihr und der Firma F in der Weise bestanden, dass sie nach Auslaufen des A-Auftrages den Überwachungsauftrag erhalten habe. Die Vertragsbedingungen zwischen den einzelnen Arbeitnehmern und A seien ihr nicht bekannt gewesen. Überwiegend seien Personen eingestellt worden, die von sich aus zu ihr gekommen seien. Insgesamt beschäftige sie nur zehn ehemalige A-Mitarbeiter, also nach Zahl- und Sachkunde keinen wesentlichen Teil des früheren Personals von A. Der überwiegende Teil der Überwachungsarbeit werde mit Mitarbeitern verrichtet, welche nicht zuvor bei A beschäftigt gewesen seien. Die angewandte Arbeitsorganisation (Schichtbetrieb, Schichtdauer) werde durch die Firma F in den Auftragsunterlagen vorgegeben. Weitreichende Veränderungen seien dadurch eingetreten, dass die Beklagte umfangreiche optische Überwachungsanlagen in den jeweiligen Objekten verbaut habe, welche sie nun zur Überwachung einsetze. Auch habe sie die für ihre Tätigkeit erforderlichen PC´s neu angeschafft.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit A mit Wirkung zum 1. April 2009 auf die Beklagte übergegangen ist,

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass zwischen den Parteien vom 1. April 2009 bis zum 2. September 2011 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat

                 

und     

                 

vorsorglich

                 

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit A bereits vor dem 1. April 2009 auf die Beklagte übergegangen ist

                 

sowie 

                 

höchst hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung zur Wiedereinstellung des Klägers bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs abzugeben,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.439,36 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene 88,11 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.439,36 Euro ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 176,04 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit für Mai 2009 gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen,

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.670,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen.

17

Die Beklagte hat einer möglicherweise vorliegenden Klageerweiterung in der Revisionsinstanz nicht zugestimmt und im Übrigen die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision des Klägers ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Ihm stehen mangels Vorliegens eines Betriebsübergangs von A auf die Beklagte gegen diese keine Ansprüche zu.

19

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

20

Der Feststellungsantrag könne deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger die Kündigung seines vormaligen Arbeitgebers nicht angegriffen habe. Die Kündigung gelte gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam, so dass ab 1. April 2009 kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Auch der (ursprüngliche) Antrag Ziff. 2 habe keinen Erfolg, da der Kläger keinen Wiedereinstellungsanspruch habe. Ein solcher setze einen Betriebsübergang voraus, an dem es aber fehle. Keinen ausreichenden Sachvortrag habe der Kläger zur behaupteten Übernahme von Überwachungsverträgen von A durch die Beklagte gehalten. Zwar könne bei Betrieben, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität vorliegen, wenn nicht nur die betreffende Tätigkeit weitergeführt, sondern auch ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen werde. Jedoch sei dazu auch auf die Struktur und Eigenart des Betriebs bzw. Betriebsteils abzustellen, um den nach Zahl und Sachkunde maßgeblichen Teil der Belegschaft zu bestimmen, der übernommen werden müsse, damit die wirtschaftliche Einheit als gewahrt anzusehen sei. Bei der vom Kläger behaupteten Weiterbeschäftigung von insgesamt 14 Arbeitnehmern, von denen nur eine Arbeitnehmerin Objektverantwortliche gewesen sei, fehle es an der Übernahme eines nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft. Nur die Objektverantwortliche habe über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die Aufgaben der nachgeordneten Wachkräfte seien nur einfache, schnell anlernbare Tätigkeiten gewesen. Selbst wenn es sich bei dem Objekt, in welchem der Kläger eingesetzt gewesen sei, um einen Betriebsteil gehandelt haben sollte, liege bei der Weiterbeschäftigung von vier von sieben Arbeitnehmern keine Übernahme eines nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft vor, da der Objektverantwortliche dieses Objekts nicht übernommen worden sei. Darauf, ob die Beklagte zur Herbeiführung eines Betriebsübergangs die Gesamtheit der Arbeitnehmer habe übernehmen wollen, komme es nicht an, sondern darauf, ob ein solcher tatsächlich stattgefunden habe.

21

B. Die Revision des Klägers ist nur teilweise zulässig.

22

I. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft, nachdem sie durch Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 zugelassen worden ist. Sie ist auch gemäß § 74 Abs. 1, § 72a Abs. 6 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden.

23

II. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung in Bezug auf seinen Feststellungsantrag (ursprünglicher Antrag Ziffer 1) richtet. Insoweit fehlt es an einer Revisionsbegründung.

24

1. Dieser vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsantrag ist als ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem der Bestand eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten festgestellt werden soll, auszulegen. Zwar soll nach dem Wortlaut festgestellt werden, dass das mit A begründete Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist. Jedoch geht es dem Kläger ausweislich der Klagebegründung nicht um die bloße Feststellung eines anspruchsbegründenden Elements, sondern um die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. Daher ist der Antrag dahin gehend auszulegen, dass in erster Linie der Fortbestand des ursprünglich mit A bestehenden Arbeitsverhältnisses ab 1. April 2009 mit der Beklagten geklärt werden soll (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - AP BGB § 613a Nr. 339).

25

2. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten. Hat das Revisionsgericht über mehrere selbständige Teilbegehren entschieden, hinsichtlich derer jeweils ein Teilurteil hätte ergehen dürfen, muss die Revision für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden. Fehlt es hinsichtlich eines Streitgegenstandes an einer Begründung, ist die Revision insoweit unzulässig. Ein einheitlicher Revisionsangriff genügt nur dann, wenn die Entscheidung über den nicht eigens behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14).

26

3. Der Kläger setzt sich in seiner Revisionsbegründung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts nur insoweit ausreichend auseinander, als dieses einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers verneint hat. Keine Ausführungen enthält die Revisionsbegründung jedoch zur Berufungszurückweisung in Bezug auf den Feststellungsantrag. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu gesondert ausgeführt, dass die von der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers (A) ausgesprochene Kündigung vom 25. Februar 2009 mangels Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam gilt. Der Feststellungsantrag könne daher keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2009 geendet habe. Insoweit durfte eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil in der Revisionsbegründung nicht unterbleiben. Bei dem Feststellungsantrag handelte es sich nämlich um einen anderen Streitgegenstand als bei den übrigen Klageanträgen.

27

4. Die vom Kläger in der Revisionsverhandlung „hilfsweise“ und „vorsorglich“ gestellten Feststellungsanträge erweisen sich als unzulässig. Wurde bezüglich des Hauptantrags keine zulässige Revision eingelegt, so führt die Unzulässigkeit der Revision zur Unzulässigkeit von für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags erstmals im Revisionsverfahren gestellten Hilfsanträgen.

28

III. Im Übrigen ist die Revision zulässig.

29

1. Der Klageantrag (ursprünglicher Antrag Ziff. 2), mit dem der Kläger dem Wortlaut nach die Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. August 2006 und des Zusatzvertrages vom 1. Juli 2007 zwischen ihm und A seit dem 1. April 2009 zu beschäftigen und zu diesem Zeitpunkt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden, bedarf der Auslegung.

30

Der Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte übergegangen bzw. die Beklagte müsse das mit A begründete Arbeitsverhältnis fortsetzen. Dazu hat der Kläger das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2009 vorgelegt, mit dem er ausdrücklich von der Beklagten verlangt hat, das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen der mit A getroffenen Vereinbarungen „fortzusetzen“. Sinn und Zweck des klägerischen Antrags ist es daher, sein Fortsetzungsverlangen, dh. sein im Schreiben vom 11. Mai 2009 niedergelegtes Angebot, klageweise durchzusetzen. Dafür spricht auch, dass der Kläger die Beschäftigung „seit dem 1. April 2009“ erstrebt, was schon naturgesetzlich nicht möglich ist. Daraus wird deutlich, dass es ihm letztlich um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt geht. Auch das zweite Element des Antrags - Anmeldung bei der gesetzlichen Sozialversicherung - spricht für diese Annahme. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass es nach seiner Vorstellung einer Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf. Der Antrag ist daher - entgegen seinem Wortlaut - nicht als Beschäftigungsantrag, sondern als Antrag zur Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit A auszulegen. Im Übrigen hat der Kläger dies auch durch das „höchst hilfsweise“ Stellen eines entsprechenden Antrags in der Revisionsverhandlung klargestellt, nachdem er seinen ursprünglichen Antrag auf Beschäftigung und Anmeldung bei der gesetzlichen Sozialversicherung nicht mehr gestellt hatte.

31

2. Insoweit genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO), weil sich der Kläger mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts insoweit auseinandergesetzt hat, als dieses einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Wiedereinstellung deshalb verneint hatte, weil kein Betriebsübergang von A auf die Beklagte stattgefunden habe.

32

3. Das Bestehen der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche hängt zwingend vom Erfolg seiner Klage auf Wiedereinstellung ab. Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage wegen Fehlens eines solchen Wiedereinstellungsanspruches abgewiesen. Deshalb genügen die Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbegründung zur Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils bezüglich dessen Ausführungen zum Betriebsübergang und zum Wiedereinstellungsanspruch für eine ordnungsgemäße Begründung der Revision auch hinsichtlich der Leistungsklage.

33

C. Soweit die Revision des Klägers zulässig ist, ist sie nicht begründet.

34

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen.

35

I. Der Klageantrag auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist er hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Im Wege der Auslegung des Antrags ergibt sich hinreichend der Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages. Für die Auslegung ist auch auf das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2009 abzustellen. Aus diesem ergibt sich, dass der Vertrag zu den Bedingungen und Besitzständen zustande kommen soll, die gemäß Arbeitsvertrag vom 15. August 2006 und Zusatzvertrag vom 1. Juli 2007 in dem ab dem 1. September 2006 begründeten und zum 31. März 2009 beendeten Arbeitsverhältnis mit A gegolten haben. Aus dem Schreiben und dem „höchst hilfsweisen“ Antrag in der Revisionsverhandlung ergibt sich in für die Auslegung des Antrags relevanter Weise auch, dass der Kläger den Abschluss des Arbeitsvertrages rückwirkend zum Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs am 1. April 2009 begehrt.

36

II. Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe einer auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung durch die Beklagte. Die Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruches gegen die Beklagte liegen nicht vor.

37

1. Ein Wiedereinstellungsanspruch, der seine Grundlage in § 611 BGB iVm. § 242 BGB findet(vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80), setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, gemäß § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergeht. Der Wiedereinstellungsanspruch richtet sich, wenn es während des Laufens der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang kommt, gegen den Betriebserwerber. Gleiches gilt, wenn während des Laufs der Kündigungsfrist der Betriebsübergang zwar beschlossen, aber noch nicht vollzogen ist. In diesem Falle entsteht noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung, der ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegen den Erwerber gerichtet ist(vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - aaO).

38

2. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte hat nicht stattgefunden.

39

a) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111).

40

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111). Der bloße Verlust eines Auftrages an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen keinen Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar (EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145; BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP BGB § 613a Nr. 370 = EzA KSchG § 17 Nr. 20). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] Slg. 2003, I-14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - AP BGB § 613a Nr. 389 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 120). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Slg. 2005, I-11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49). Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (st. Rspr., vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64). Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53).

41

Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 -).

42

Maßgebliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit durch den neuen Inhaber. Daher genügt die bloße Fortführungsmöglichkeit nicht; entscheidend ist die tatsächliche Fortführung (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - AP BGB § 613a Nr. 343).

43

b) Nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln trägt der Arbeitnehmer, der den Wiedereinstellungsanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchbegründenden Tatsachen, zu denen auch das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs gehört (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98).

44

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zutreffend verneint. Die notwendigerweise vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt weder einen Übergang eines Betriebsteils von A auf die Beklagte noch den Übergang des ganzen Betriebs. Die Durchführung der Bewachung aller fünf Objekte der Firma F in W und Umgebung, einschließlich des Objekts „F I“, durch die Beklagte seit dem 1. April 2009 stellt eine bloße Auftragsnachfolge dar.

45

aa) Der Abschluss eines Bewachungsvertrages zwischen der Firma F und der Beklagten stellt selbst dann keinen Betriebs(teil-)übergang dar, wenn der der Beklagten erteilte Auftrag inhaltlich identisch zu dem zuvor A erteilten Auftrag sein sollte, was im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten und unbestritten gebliebenen umfangreichen Einbauten von optischen Überwachungseinrichtungen zweifelhaft sein könnte. Zwar kann auch die Übernahme von Kunden- und Lieferantenbeziehungen einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang im Zusammenspiel mit weiteren Umständen begründen (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 803/06 - AP BGB § 613a Nr. 326 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 75). Die bloße Auftragsnachfolge stellt aber weder einen Betriebsübergang iSv. § 613a BGB noch den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG dar(vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98).

46

Der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrages ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit ist noch keine wirtschaftliche Einheit (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74). Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag der für die Existenz des Betriebs unentbehrliche einzige Auftrag des Betriebs ist (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP BGB § 613a Nr. 370 = EzA KSchG § 17 Nr. 20). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt danach neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Allein der Umstand, dass die vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen ähnlich sind, erlaubt es nicht anzunehmen, der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit liege vor (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6; 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Francisca Sánchez Hidalgo und Horst Ziemann] Slg. 1998, I-8237 = EzA BGB § 613a Nr. 172). Der Grad der Ähnlichkeit der erbrachten Dienstleistungen erlangt als Kriterium, welches für die Annahme eines Betriebsübergangs spricht allerdings dann Bedeutung, wenn die Art und Weise der Tätigkeit von den Auftragnehmern beeinflusst werden kann, also Ausdruck der von den Auftragnehmern geschaffenen Arbeitsorganisation ist und die durchgeführte Tätigkeit nicht maßgeblich auf den Vorgaben des Auftrages beruht, dh. sie sich im Wesentlichen als die aufgrund des Dienstleistungsvertrages geschuldete Tätigkeit darstellt (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98).

47

Unbehelflich ist zunächst der Vortrag des Klägers, die Beklagte sei „in die Aufträge eingetreten, ohne jegliche Neuausschreibung“. Die Firma F konnte als privates Unternehmen jederzeit Bewachungsaufträge anhand der von ihr für maßgeblich erachteten Kriterien vergeben. Dass die Beklagte - ebenso wie die vorherige Auftragnehmerin A - im Schichtbetrieb mit gleicher Schichtdauer wie bei A dieselben Objekte der Firma F, insbesondere auch das Objekt „F I“, bewacht, kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände einen Betriebsübergang nicht begründen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten beruht dies auf dem von der Firma F erteilten Auftrag, nicht aber auch einer eigenen Organisationsentscheidung der Beklagten. Daher kann letztlich dahinstehen, ob bzw. inwieweit eine erhebliche Änderung der Arbeitsorganisation dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag in größerem Umfang optische Überwachungsanlagen in den Objekten der Firma F verbaut hat und diese zur Erfüllung des Überwachungsauftrages einsetzt.

48

bb) Die Vergabe des Bewachungsauftrages bzw. der Bewachungsaufträge für das Objekt F „F I“ bzw. für alle fünf Objekte der Firma F im Raum W und B ging auch nicht mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität von A auf die Beklagte einher.

49

Das Vorbringen des Klägers lässt zunächst nicht den Schluss zu, dass die weiter genutzten materiellen Betriebsmittel (Wachlokal, PC, Drucker, Telefaxgeräte) identitätsprägend sind.

50

Zwar steht allein der Umstand, dass diese Betriebsmittel nicht der Vorgängerin - A - gehört hatten, sondern von der Firma F der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden, der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Denn im Falle einer Auftragsneuvergabe ist die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (vgl. oben). Jedoch handelt es sich bei den von der Beklagten weiterhin genutzten sächlichen Betriebsmitteln nicht um wesentliche, die Identität der Einheit prägende Betriebsmittel.

51

Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe dann wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74). Den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs bilden sächliche Betriebsmittel aber nicht schon dann, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Das Landesarbeitsgericht hat daher den weiterhin genutzten Betriebsmitteln zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen, da diese bloße Hilfsmittel zur Erbringung der eigentlichen Bewachungsleistungen sind. Die Nutzung eines Wachlokals mag im Hinblick auf die Bewachung der Objekte der Firma F im Schichtbetrieb notwendig sein, jedoch dient ein Wachlokal nicht unmittelbar der Sicherung und Bewachung des zu überwachenden Objekts. Das Wachlokal hat als Hilfsmittel allein dienende Funktion. Dies gilt auch für die im Wachlokal vorgehaltene Ausrüstung. Diese Geräte dienen als Hilfsmittel insbesondere der Dokumentation der eigentlichen Überwachungstätigkeit, prägen aber nicht deren Charakter. So werden die ein- bzw. ausfahrenden Fahrzeuge kontrolliert und anschließend wird mittels der Hilfsmittel eine Dokumentation erstellt. Die Wachleute laufen Streifen, kontrollieren die in die Objekte eintretenden bzw. die diese verlassenden Personen. Prägend für diese Tätigkeit ist dabei die Achtsamkeit der Wachleute an der Pforte, im Objekt bzw. auf Streifengängen und deren Bereitschaft bzw. Fähigkeit, im Bedarfsfalle einzugreifen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass außerhalb des reinen Pfortendienstes, dh. außerhalb des Wachlokals, überhaupt Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die zuvor von A genutzt wurden und nunmehr auch von der Beklagten eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Streifengänge. Bei den vom Kläger als sächliche Betriebsmittel genannten Geräten handelt es sich allein um solche, die stationär im Wachlokal vorgehalten werden. Die Tätigkeit dort macht aber ohnehin nur einen Teil der im Rahmen des Auftrages zu verrichtenden Tätigkeiten aus. Nach dem vom Kläger unbestrittenen Vortrag sind optische Überwachungseinrichtungen - unabhängig davon, dass es sich hierbei auch um Hilfsmittel handelt - erst von der Beklagten im Objekt verbaut worden, dh., diese waren noch nicht zur Zeit der Auftragsdurchführung durch A vorhanden und wurden daher auch nicht vom Kläger und dessen Kollegen genutzt.

52

Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die Gesamtheit der von A im Objekt „F I“ eingesetzten Mitarbeiter habe eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, dh. einen Betriebsteil, gebildet und die Beklagte beschäftige jetzt insgesamt nicht nur zehn, sondern 14 zuvor von A eingesetzte Mitarbeiter, lässt sich eine Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht feststellen.

53

Zwar kann in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in solchen Fällen dann anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, welches sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - AP BGB § 613a Nr. 389 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 120). In Branchen, die durch einen objektbezogenen Personaleinsatz mit untergeordneter Bedeutung von sächlichen Betriebsmitteln geprägt sind, genügt dies, um die Identität der wirtschaftlichen Einheit fortzuführen. Von der Struktur des Betriebs oder Betriebsteils hängt es dann ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613a BGB auszulösen. Werden Arbeitnehmer mit einer geringeren Qualifikation beschäftigt, muss eine größere Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können, als wenn der Betrieb stärker durch Spezialwissen und Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt ist. Dann kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (st. Rspr., vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt (vgl. Hartmann EuZA 2011, 329, 335).

54

Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die Beschäftigung von vier der sieben zuvor im Objekt „F I“ von A eingesetzten Wachleuten noch die Beschäftigung von 14 von zuvor insgesamt 28 beschäftigten Arbeitnehmern auf die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit schließen lässt. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit der Wachleute um eine einfache, leicht erlernbare Tätigkeit handelt und der zuvor im Objekt „F I“ beschäftigte Objektverantwortliche nicht für die Beklagte tätig ist bzw. bezogen auf alle Objekte nur eine Arbeitnehmerin zuvor als Objektverantwortliche tätig war.

55

Die Frage, welchen Anteil der Belegschaft der neue Auftragnehmer beschäftigen muss, damit bei gering qualifizierten Tätigkeiten von der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals gesprochen werden kann, war bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats. Dieser hat bei Reinigungsarbeiten die Beschäftigung von 60 % (vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 37) oder von zwei Dritteln von zuvor beim alten Auftragnehmer beschäftigten Reinigungskräften nicht als ausreichend angesehen, um eine Identitätswahrung anzunehmen (vgl. BAG 19. März 1998 - 8 AZR 737/96 - Rn. 24). Bei der Neuvergabe eines Bewachungsauftrages wurde die Schwelle zur Identitätswahrung bei einem Anteil von etwa 61 % (22 von 36) weiterbeschäftigten einfachen Wachleuten als nicht überschritten betrachtet (vgl. BAG 14. Mai 1998 - 8 AZR 418/96 - NZA 1999, 483). Bei einfachen Tätigkeiten im Rahmen eines Hol- und Bringdienstes reichte die Weiterbeschäftigung von 75 % der ehemaligen Beschäftigten nicht aus, um die Übernahme der Hauptbelegschaft und das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu bejahen, zumal keine Bewahrung der früheren Arbeitsorganisation damit einherging (vgl. BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 676/97 - AP BGB § 613a Nr. 187 = EzA BGB § 613a Nr. 174). Der Senat hat es bei Reinigungsarbeiten hingegen für eine Identitätswahrung genügen lassen, dass etwas über 85 % der früheren Arbeitnehmer in ihren angestammten Funktionen und die einzige Vorarbeiterin weiterbeschäftigt wurden (vgl. BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303 = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159). Dies zeigt, dass die Kriterien Zahl und Sachkunde des weiterbeschäftigten Personals nicht beziehungslos nebeneinanderstehen, sondern sich wechselseitig beeinflussen. Die Beschäftigung von vier von sieben, dh., von etwa 57 % der im Objekt „F I“ eingesetzten Wachleute, ist daher kein Anknüpfungspunkt, um von einer Identitätswahrung auszugehen. Die Tätigkeit der „einfachen“ Wachleute stellt nur geringe Qualifikationsanforderungen, die innerhalb einer kurzen Anlernzeit erworben werden können. Auch der Kläger behauptet nichts Gegenteiliges. Dass die Objektverantwortlichen angesichts ihrer Aufgaben - sie melden zum Beispiel Probleme dem Bereichsleiter und bereiten selbst Lösungsvorschläge vor, organisieren alle für die Aufgabenerfüllung notwendigen Meldungen oder melden Verstöße gegen Dienstanweisungen oder eigene Anweisungen an den Bereichsleiter - innerhalb der Belegschaft und der geschaffenen Organisationsstruktur wesentliches Erfahrungswissen repräsentieren, kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Gleichwohl liegt keine Identitätswahrung vor, weil kein Objektverantwortlicher von der Beklagten beschäftigt wird, der zuvor für das Objekt „F I“ verantwortlich war, also der nach Zahl und Sachkunde wesentliche Teil der Belegschaft bzgl. des Objekts gerade nicht weiterbesteht. A hatte zur Erfüllung der von der Firma F übertragenen Aufgaben eine Organisationsstruktur geschaffen, die für jedes Objekt einen Objektverantwortlichen mit besonderen Aufgaben vorsah. Bezogen auf das Objekt „F I“, hat sich die Beklagte durch die bloße Beschäftigung von vier Wachleuten jedoch diese betriebliche Organisation nicht zu eigen gemacht. Dh., die Beklagte profitiert nicht von der Weiternutzung einer von A geschaffenen Betriebsorganisation (vgl. auch Generalanwältin Trstenjak Schlussanträge 26. Oktober 2010 EuGH - C-463/09 - [CLECE] Rn. 68; Hartmann EuZA 2011, 329, 336 f.). Gleiches gilt auch, wenn alle fünf Objekte als Bezugsobjekt für die Frage des Betriebsteilübergangs gewählt werden. In diesem Fall arbeiten selbst nach dem Vortrag des Klägers nur 50 % (14 von 28) aller zuvor bei A Beschäftigen bei der Beklagten, wobei nur eine Objektverantwortliche, also 20 % der qualifizierteren Mitarbeiter nun ihre Tätigkeit bei der Beklagten verrichtet. Es kann angesichts dieser Zahlenverhältnisse nicht davon gesprochen werden, die Beklagte habe das identitätsprägende „Gerüst“ der Belegschaft deshalb übernommen. A hatte zur Bewachung von fünf Objekten eine Struktur geschaffen, die für jedes Objekt einen mit besonderen Aufgaben betreuten Objektverantwortlichen und insgesamt weitere 23 Wachleute vorsah. Diese Betriebsorganisation wird nicht weitergenutzt, wenn lediglich 14 Wachleute (50 % aller Arbeitnehmer) und nur eine einzige Objektverantwortliche (20 % des qualifizierten Personals) zur Überwachung derselben fünf Objekte durch den neuen Auftragnehmer beschäftigt werden. Die geschaffene Organisation des Bewachungsbetriebs für fünf Objekte lässt sich mit diesen Mitarbeitern nicht aufrechterhalten.

56

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch nicht zu einem anderen Ergebnis, dass er und andere Arbeitnehmer von der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages erhalten hatten, das sie nicht angenommen haben. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht diesen Umstand bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht berücksichtigt.

57

Zwar hatte der Europäische Gerichtshof in seinem noch zur Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 ergangenen Urteil vom 14. April 1994 (- C-392/92 - [Christel Schmidt] Slg. 1994, I-1311 = AP BGB § 613a Nr. 106 = EzA BGB § 613a Nr. 114) einen Betriebsübergang in einem Fall angenommen, in dem die einzige Arbeitnehmerin vom neu beauftragten Unternehmen ein erfolgloses Angebot zur Weiterbeschäftigung erhalten hatte. Jedoch hat der EuGH, beginnend mit seinem Urteil vom 11. März 1997 (- C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145), diese Rechtsprechung modifiziert. Der EuGH stellt bei einer Auftragsnachfolge nunmehr bei betriebsmittelarmen Betrieben auf die tatsächliche Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals (vgl. Lorenz ZIP 1997, 531, 533), dh. auf die tatsächliche Identitätswahrung ab (vgl. zuletzt EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6). Auch nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001, welche an die Stelle der Richtlinie 77/187/EWG getreten ist, „gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“. Die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG stellt damit selbst auf das Erfordernis einer Identitätswahrung ab (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74; Dreher in Bernsau/Dreher/Hauck Betriebsübergang 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 90). Kommt es nicht zur Weiterbeschäftigung des für die Identitätswahrung relevanten Anteils der Arbeitnehmer, so nutzt der Auftragsnachfolger gerade nicht die vom alten Auftragnehmer in der personellen Verbundenheit geschaffene Organisationsstruktur (vgl. auch Generalanwältin Trstenjak Schlussanträge 26. Oktober 2010 EuGH - C-463/09 - [CLECE] Rn. 68; Hartmann EuZA 2011, 329, 336). Die Identitätswahrung ist dann gerade misslungen. Wird das Angebot, mit derselben Tätigkeit wie zuvor zum Nachfolger zu wechseln, von den Beschäftigten des Vorgängers - oder einer identitätswahrenden Anzahl von ihnen - abgelehnt, liegt kein Betriebsübergang vor (vgl. Schlachter FS Däubler S. 180, 186; Moll RdA 1999, 233, 238; Müller-Glöge NZA 1999, 449, 453: bloße Einstellungsangebote reichen nicht aus). Die fehlende Bereitschaft des relevanten Anteils der Beschäftigten, die Arbeitsbedingungen beim Nachfolger zu akzeptieren, bringt zwar somit auch die verbliebenen, gegebenenfalls selbst wechselbereiten Arbeitnehmer um die Chance eines Betriebsübergangs, jedoch ist dies gerade die Konsequenz des Erfordernisses der Identitätswahrung. Eine richterliche Kontrolle, die die Entscheidung der wechselunwilligen Belegschaftsmitglieder im Interesse ihrer Kollegen an das Vorliegen „sachlicher Gründe“ bindet, findet ebenso wenig statt (vgl. Schlachter FS Däubler aaO) wie eine richterliche Kontrolle der vom Nachfolger angebotenen Arbeitsbedingungen. Der Nachfolger bzw. der relevante Anteil der Beschäftigten haben es insoweit „in der Hand“, einen Betriebsübergang herbeizuführen oder nicht. Damit wird aber § 613a BGB nicht umgangen, sondern seine Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite treten nicht ein. Ebenso wie es dem Übernehmer freisteht, ob er materielle und/oder immaterielle Betriebsmittel des Veräußerers übernimmt und damit einen Betriebsübergang auslöst, steht es dem Auftragsnachfolger frei, ob er die nach Zahl und Sachkunde für eine Identitätswahrung „kritische Masse“ der Belegschaft des früheren Auftragnehmers durch Abschluss von Arbeitsverträgen willentlich weiterbeschäftigt oder nicht (vgl. BAG 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154). Genauso ist es Sache der einzelnen Arbeitnehmer, ob sie mit dem Auftrags- oder Funktionsnachfolger Arbeitsverträge schließen. Weder § 613a BGB noch die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG sehen eine von der Tatbestandsvoraussetzung der Identitätswahrung losgelöste, unbedingte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des bisherigen Personals vor. Vielmehr kann sich der neue Auftragnehmer gerade entscheiden, ob er unter Inkaufnahme der Rechtsfolgen des § 613a BGB eine mit dem Personal verknüpfte Betriebsorganisation weiternutzt und hieraus Vorteile zieht oder hierauf verzichtet(vgl. Generalanwältin Trstenjak Schlussanträge 26. Oktober 2010 EuGH - C-463/09 - [CLECE] Rn. 65).

58

Daher geht auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Senats vom 19. März 2009 (- 8 AZR 722/07 - BAGE 130, 90 = AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 108) fehl, wonach ein Erlassvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, der abgeschlossen wird, um die zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen. § 613a BGB findet im Streitfalle schlicht keine Anwendung. Wird in Fällen, in denen es für einen Betriebsübergang auf die Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft ankommt, die „kritische Masse“ nicht überschritten, so fehlt jeder Ansatzpunkt, der die Anwendung der weitreichenden Rechtsfolgen des § 613a BGB rechtfertigen könnte(vgl. ErfK/Preis 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 39; Moll RdA 1999, 233, 238).

59

III. Mangels eines Wiedereinstellungsanspruches des Klägers und damit wegen des Nichtzustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des ihm entgangenen Entgelts im Zeitraum April bis Juli 2009, so dass auch seine Zahlungsklage unbegründet ist.

60

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Brückmann    

        

    Dr. Hermann    

                 

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

13
Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen, muss er eine Anschlussberufung einlegen (OLG München OLGR 1997, 191, 192; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721; Ahrens in Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch – Berufung im Zivilprozess, Teil XIII Rdn. 43; Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 333; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen , 6. Aufl., Rdn. 367). Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder – wie hier – einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (BGHZ 4, 229, 234; Urt. v. 13. Okt. 1954, VI ZR 49/54, LM ZPO § 521 Nr. 4; Urt. v. 24. November 1977, VII ZR 160/76, ZZP 91 [1978], 314, 316).

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2011 - 5 Sa 2740/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Vergütung für sog. Mehrarbeit in der Zeit von März bis Mai 2009 und im August 2009. Er leistete die Arbeit ohne Entgeltausgleich vor Eröffnung der Insolvenz der Schuldnerin aufgrund einer Sanierungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien.

2

Der Kläger war seit 1985 bei der Schuldnerin, der Hugo Rossmann Apparatebau GmbH, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des Tarifgebiets I der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Anwendung.

3

Der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. und die Gewerkschaft IG Metall vereinbarten am 13. Dezember 2007 für die Schuldnerin eine „Betriebliche Sonderregelung gem. Tarifvertrag zu betrieblichen Sonderregelungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I und II, vom 18.05.2002 in der Fassung vom 09.05.2007“ (SR). Die SR sollte nach der einleitenden Formulierung dazu dienen, eine aktuelle Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit der Schuldnerin abzuwenden und ihre Arbeitsplätze zu sichern. Die SR lautet auszugsweise:

        

㤠2 Entgelte

        

…       

        
        

2.    

…       

                 

Die in Ziffern 2.1.3 und 2.1.5 des Lohntarifvertrages sowie in Ziffern 4.1.3 und 4.1.5 des Gehaltstarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, jeweils vom 9. Mai 2007, vorgesehenen Pauschal- und Einmalbeträge entfallen ersatzlos.

        

…       

        

§ 4 Wöchentliche Arbeitszeit

        

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit bleibt unverändert. Je nach Auftragslage können bis zu 4 Stunden wöchentlich ohne Entgeltausgleich mehr gearbeitet werden. Ankündigungsfrist, Lage, Beginn und Ende sowie Verteilung der Arbeitszeiten regeln die Betriebsparteien. Die ohne Entgeltausgleich mehr gearbeiteten Stunden sind für jeden Beschäftigten gesondert zu erfassen und zu dokumentieren.

        

…       

        

§ 6 Beschäftigungssicherung

        

3Scheiden Mitarbeiter während der Laufzeit dieser betrieblichen Sonderregelung aufgrund betriebsbedingter Beendigungskündigungen aus, wird die nach § 4 dieser betrieblichen Sonderregelung mehr geleistete Arbeitszeit für die letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden monetär vergütet. ...

        

…       

        

§ 9 Schlussbestimmungen

        

…       

        
        

6.    

Verliert diese betriebliche Sonderregelung ihre Wirkung, weil sie vor Ablauf des 31.12.2010 von einer Seite aus wichtigem Grund gekündigt worden ist, sind die in dieser tariflichen Sonderregelung getroffenen Regelungen … zu der wöchentlichen Mehrarbeit ohne Entgeltausgleich (nach § 4) von Anfang an wirkungslos.

                 

…       

                 

Die nach § 4 geleistete Mehrarbeit ohne Entgeltausgleich ist ebenfalls zum Ende des auf die Kündigung dieser Vereinbarung folgenden Monats fällig.“

4

Der Kläger leistete von März bis Mai 2009 und im August 2009 zusätzliche Arbeitsstunden iSv. § 4 Satz 2 SR, für die er im Fall der Vergütungspflicht 934,46 Euro hätte beanspruchen können. Im März 2009 handelte es sich um 17,5 Stunden (14 Arbeitstage vom 2. bis 5. März 2009, 16. bis 19. März 2009, 23. bis 26. März 2009 sowie am 30. und 31. März 2009 x 1,25 Stunden = 17,5 Stunden à 15,93 Euro brutto = 278,78 Euro brutto). Im April 2009 fielen 18,75 Stunden sog. Mehrarbeit an (15 Arbeitstage am 1. und 2. April 2009, 6. und 7. April 2009, vom 14. bis 16. April 2009, 20. bis 23. April 2009 und 27. bis 30. April 2009 x 1,25 Stunden = 18,75 Stunden à 15,93 Euro brutto = 298,69 Euro brutto). Auf Mai 2009 entfiel sog. Mehrarbeit von 14,94 Stunden (18 Arbeitstage vom 4. bis 8. Mai 2009, 11. bis 15. Mai 2009, 18. bis 20. Mai 2009 und 25. bis 29. Mai 2009 x 0,83 Stunden = 14,94 Stunden à 15,93 Euro brutto = 237,99 Euro brutto). Im August 2009 leistete der Kläger über die tarifliche Arbeitszeit hinaus 7,47 Stunden (neun Arbeitstage vom 19. bis 21. August 2009, 24. bis 28. August 2009 und am 31. August 2009 x 0,83 Stunden = 7,47 Stunden à 15,93 Euro brutto = 119,00 Euro brutto). Mehrarbeit in diesem Sinn war die Arbeitszeit, die nach dem Arbeitszeitkonto des Klägers täglich sieben Stunden oder wöchentlich 35 Stunden überschritt.

5

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 28. November 2009 mit dem 28. Februar 2010. Die Beklagte begründete die Kündigung mit betriebsbedingten Gründen.

6

Der Kläger hat die auf § 6 Satz 3 SR gestützten Ansprüche auf sog. Mehrarbeitsvergütung für Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO gehalten. Die Ansprüche auf Vergütung der zunächst unentgeltlich geleisteten Sanierungsstunden seien erst mit Wirksamwerden der Kündigung der Beklagten entstanden. Es handle sich nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 6 Satz 3 SR um Ansprüche, die „für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ erfüllt werden müssten. Das synallagmatische Verhältnis von Arbeit und Vergütung sei durch die SR aufgehoben worden. Die Entgeltpflicht sei durch einen begrenzten Kündigungsschutz ersetzt und durch die Ersatzleistung nach § 6 Satz 3 SR abgesichert worden. Die Tarifbestimmung sei in dieser Auslegung nicht unwirksam nach § 119 InsO. Sie setze die Rechtsfolgen des § 108 Abs. 3 InsO nicht außer Kraft. Vielmehr sei der Tatbestand dieser Norm nicht erfüllt. Die Vergütungsansprüche seien erst nach Insolvenzeröffnung entstanden.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus der Masse 934,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Dezember 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die erhobenen Ansprüche seien Insolvenzforderungen iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. Es komme nicht darauf an, ob § 4 Satz 2 SR einen durch eine betriebsbedingte Beendigungskündigung auflösend bedingten Forderungserlass enthalte oder aber die Fälligkeit der Vergütungsforderung aufschiebe. Entscheidend sei nach dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO allein, dass der Kläger die den Ansprüchen zugrunde liegende sog. Mehrarbeit vor Insolvenzeröffnung geleistet habe. Die Arbeitsleistung komme der Masse deshalb nicht zugute. Die zusätzliche Arbeit und der Kündigungsschutz stünden nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Würde § 6 Satz 3 SR iSd. Verständnisses des Klägers ausgelegt, wäre die Bestimmung nach § 119 InsO unwirksam.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, die Klage aber für unbegründet gehalten. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

11

A. Die Klage ist zulässig.

12

I. Die nach § 260 ZPO objektiv gehäuften Anträge sind hinreichend bestimmt.

13

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klage einen bestimmten Antrag enthalten und den Lebenssachverhalt erkennen lassen, aus dem der geltend gemachte Anspruch folgen soll. Fehlen diese Angaben, steht der Umfang der Rechtskraft des erstrebten Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht fest.

14

2. Dem genügt das Klagevorbringen, obwohl der Kläger zwar die Tage, nicht aber die einzelnen Arbeitsstunden, für die er sog. Mehrarbeitsvergütung beansprucht, dargelegt hat. Das Problem stellt sich, obwohl die Stundenzahlen festgestellt und zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Prozessvoraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche sind für März bis Mai und August 2009 jedoch abschließend geltend gemacht und nach Tagen konkretisiert. Die Reichweite der Rechtskraft des angestrebten Urteils unterliegt daher hinsichtlich der einzelnen Klagegründe keinem Zweifel (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 42, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2; 13. Dezember 2001 - 6 AZR 127/00 - zu B I 1 a der Gründe, EzBAT BAT SR 2l II Nr. 2 Nr. 10; 4. Mai 1994 - 4 AZR 445/93 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 1 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 5).

15

3. Die Klage ist zudem wegen der Saldierung der Ansprüche auf einem Arbeitszeitkonto des Klägers ausreichend bestimmt. Wird die Klage dahin verstanden, dass sie auf den Ausgleich des aus dem Arbeitszeitkonto ermittelten monatlichen Guthabens gerichtet ist, brauchten die Arbeitsstunden nicht näher bezeichnet zu werden (vgl. BAG 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 253 Nr. 22; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 596/99 - zu I der Gründe, BAGE 96, 189).

16

II. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klage auch dann nicht unzulässig, wenn es sich bei den erhobenen Ansprüchen um Insolvenzforderungen handelt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

17

1. Geht der Arbeitnehmer nicht von einer Masseverbindlichkeit, sondern lediglich von einer Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO aus, ist die auf eine Leistung des Insolvenzverwalters gerichtete Klage unzulässig. Der Arbeitnehmer kann diese Ansprüche nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 174 InsO anmelden(vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 13, BAGE 118, 115). Beruft sich der Arbeitnehmer dagegen auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit iSv. § 55 InsO, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt(vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 14, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 15, BAGE 117, 1).

18

2. Der Kläger hat die Ansprüche auf sog. Mehrarbeitsvergütung stets für Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 InsO gehalten. Die Leistungsklage ist deswegen statthaft und zulässig. Die Frage, ob es sich tatsächlich um Masseverbindlichkeiten handelt, stellt sich erst bei der Prüfung, ob die Klage in der Sache Erfolg hat.

19

B. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf sog. Mehrarbeitsvergütung sind keine Masseverbindlichkeiten iSv. § 53 iVm. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Sie sind Insolvenzforderungen iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO.

20

I. Bei der sog. Mehrarbeit, die vergütet werden soll, handelt es sich nicht um Mehrarbeit im engeren Sinn. Mit Mehrarbeit wird die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebene Höchstarbeitszeit überschritten. Der Kläger macht der Sache nach Vergütung für Überarbeit geltend, die die tarifliche Arbeitszeit von 35 Wochenstunden überstieg.

21

II. Die erhobenen Ansprüche sind keine Masseverbindlichkeiten.

22

1. Das Landesarbeitsgericht hat sich zu Recht nicht mehr mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Forderungen Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind. Das rügt der Kläger auch nicht, obwohl er sich in erster Instanz auf diese Regelung gestützt hat.

23

a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. Von dieser Vorschrift werden insbesondere Arbeitsverhältnisse erfasst, die der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung begründet, handelt es sich demgegenüber auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung nicht um Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO(vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 16, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 16, BAGE 117, 1).

24

b) Hier scheidet ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht von der beklagten Insolvenzverwalterin begründet, sondern bestand zwischen dem Kläger und der Schuldnerin seit 1985. Der Bestand des Vertragsverhältnisses blieb durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO unberührt.

25

2. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch keine Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.

26

a) Danach sind Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.

27

aa) § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO unterfallen alle Entgeltansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung erwachsen, und alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen die Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB). Fallen die Zeitabschnitte in die Zeit nach Insolvenzeröffnung, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 18, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1).

28

bb) Die Regelung der Insolvenzforderungen in §§ 38, 108 Abs. 3 InsO beruht auf dem in § 1 Satz 1 InsO ausgedrückten Ziel des Insolvenzverfahrens, alle Gläubiger des Schuldners im Regelfall gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Regelung der Masseverbindlichkeiten in §§ 53, 55 InsO hat im Unterschied dazu Ausnahmecharakter. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO bringt mit dem Wort „für“ zum Ausdruck, dass es bei den nach § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigenden Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen nicht allein auf die vereinbarte Leistungszeit, sondern auf die Zwecksetzung ankommt. Es genügt nicht, dass die Verbindlichkeiten „in der Zeit“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 19, BAGE 124, 150; 18. Oktober 2006 - 2 AZR 563/05 - Rn. 25, BAGE 120, 27).

29

cc) Um einen Anspruch als Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO oder als Masseforderung iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO einordnen zu können, ist entscheidend, ob die Forderung eine Leistung mit Entgeltcharakter zum Gegenstand hat. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO und seinem Zusammenhang mit § 108 Abs. 3 InsO. Grundsätzlich können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistungen stehen, als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden. Ihre vorweg vorzunehmende Berichtigung ist eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen ist. Entscheidend ist, ob Entgelt im weitesten Sinn für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet wird (vgl. nur BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 12, EzA-SD 2013 Nr. 4, 12; 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150; Henssen jurisPR-ArbR 33/2008 Anm. 1 zu C).

30

b) Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche keine Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Das folgt schon daraus, dass die Forderungen weder synallagmatisch mit Arbeitsleistungen nach Insolvenzeröffnung verknüpfte Ansprüche auf Arbeitsentgelt noch sonstige Ansprüche sind, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 18, 20, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1). Nur diese beiden Anspruchsgruppen unterfallen der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.

31

aa) Die Revision räumt selbst ein, dass ein Vergütungsanspruch aus § 6 Satz 3 SR ohne sog. Mehrarbeit iSv. § 4 Satz 2 SR nicht entstehen konnte. Sie nimmt jedoch an, das ursprüngliche Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeit und Vergütung sei durch die SR aufgehoben und umgestaltet worden. Die Entgeltpflicht sei durch einen begrenzten Kündigungsschutz ersetzt und durch die Ersatzleistung des § 6 Satz 3 SR gesichert worden.

32

bb) Der Kläger geht also zu Recht nicht davon aus, die Ansprüche knüpften an den reinen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Insolvenzeröffnung hinaus an. Er erkennt vielmehr, dass eine Wechselbeziehung von geleisteter Arbeit und Arbeitsentgelt besteht. Diese Auslegung trifft nach dem klaren Wortlaut und Zusammenhang von § 4 Satz 2 und § 6 Satz 3 SR zu. Sie wird entscheidend von dem Zweck der Entgeltsicherung durch die Rückfallklausel in § 6 Satz 3 SR gestützt. Die Rückfallregelung soll die Entgelteinbuße des Arbeitnehmers aufheben, wenn das Ziel des Arbeitsplatzerhalts im Rahmen des Sanierungsprozesses nicht erreicht werden kann und eine betriebsbedingte Kündigung wirksam wird (vgl. Bayreuther ZIP 2008, 573, 578 f.).

33

(1) Bei der SR handelt es sich um einen (Sanierungs-)Tarifvertrag.

34

(a) Nicht jede schriftliche Vereinbarung zwischen tariffähigen Parteien (§ 2 Abs. 1 TVG), die dem Schriftformerfordernis in § 1 Abs. 2 TVG, § 126 BGB entspricht, ist ein Tarifvertrag iSd. Tarifvertragsgesetzes. Als Tarifvertrag ist nur ein zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern geschlossener schriftlicher Vertrag anzusehen. Er muss - abgesehen von schuldrechtlichen Vereinbarungen - dazu dienen, Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen festzulegen sowie tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Inhaltsnormen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar zu begründen. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung als Tarifvertrag benannt ist (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 24 mwN, EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 48).

35

(b) Danach ist die SR ein Tarifvertrag. Sie wurde schriftformgerecht von tariffähigen Parteien iSv. § 2 Abs. 1 TVG geschlossen, dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. sowie der IG Metall. Mit der SR wurden Rechtsnormen zur Regelung der Rechte und Pflichten im Verhältnis der Schuldnerin als damaliger Arbeitgeberin und der bei ihr beschäftigten tarifunterworfenen Arbeitnehmer geschaffen. Das ergibt sich aus der Auslegung der SR. Sie regelt in §§ 2 und 3 ua. Erhöhungen und Streichungen von tariflichen Entgeltbestandteilen. § 4 Satz 2 SR lässt sog. Mehrarbeit von vier Stunden über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus ohne Entgeltausgleich zu. § 6 Satz 3 SR enthält eine Rückfallklausel für den Fall gescheiterter Sanierungsbemühungen. Nach dieser Bestimmung wird die zunächst ohne Entgeltausgleich geleistete sog. Mehrarbeitszeit iSv. § 4 SR für die letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden vergütet, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit der SR aufgrund betriebsbedingter Beendigungskündigung ausscheidet.

36

(2) Die erhobenen Vergütungsansprüche stehen nach § 6 Satz 3 SR in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis mit der in den Monaten März bis Mai und August 2009 geleisteten Überarbeit.

37

(a) Der Kläger verneint allerdings ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem Argument, § 4 Satz 2 SR sehe vor, dass die sog. Mehrarbeit ohne Entgeltausgleich geleistet werde. Werde eine betriebsbedingte Kündigung wirksam, sichere der erst dann entstandene Vergütungsanspruch das Entgeltinteresse anstelle des weggefallenen besonderen Kündigungsschutzes. Der Kläger sieht aber selbst, dass die erhobenen Forderungen Vergütungsansprüche sind, die im Ausgangspunkt auf geleisteter Arbeit beruhen. Die Entgeltansprüche sind trotz der weiteren Voraussetzung einer wirksam gewordenen betriebsbedingten Kündigung nicht von dem Erfordernis geleisteter Überarbeit gelöst. Damit besteht eine zumindest teilweise synallagmatische Verknüpfung von Arbeit und Entgelt. Die Forderungen gehören demnach - wie anderes laufendes Arbeitsentgelt und Jahressonderzahlungen mit Arbeitsleistungs- oder Betriebstreueaspekt - zu den Ansprüchen mit Entgeltcharakter (vgl. schon BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 441/78 - zu B II 2 a der Gründe, AP KO § 59 Nr. 10 = EzA KO § 59 Nr. 9; Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 55 InsO Rn. 67 ). Sie sind keine Ansprüche, die an den bloßen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, wie das zB für Gratifikationsansprüche, die nur an Stichtage gebunden sind, und Urlaubsabgeltungsforderungen anzunehmen ist (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20 mwN, BAGE 124, 150; 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - zu A II 2 a bb der Gründe, BAGE 105, 345).

38

(b) Die Argumentation der Revision lässt zudem außer Acht, dass nach dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO und seinem systematischen Zusammenhang mit § 108 Abs. 3 InsO grundsätzlich nur solche Leistungsansprüche mit Entgeltcharakter als Masseforderungen anzuerkennen sind, die in einem zumindest partiellen Gegenseitigkeitsverhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung stehen(vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150). § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt die vom Kläger für die streitgegenständlichen Rückfallforderungen abgelehnte jedenfalls teilweise synallagmatische Verknüpfung von Arbeit und Entgelt gerade voraus.

39

cc) Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit spricht entscheidend dagegen, die geltend gemachten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO einzuordnen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

40

(1) Das Erfordernis des zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnisses von Arbeit und Entgelt dient dazu, den Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO zu verwirklichen.

41

(a) Der Zweck der Bevorrechtigung besteht darin, dass derjenige, der seine vertragsgemäßen Leistungen nach Insolvenzeröffnung zugunsten der Masse weiter erbringt, die vollen Rechte auf die Gegenleistungen behalten soll (vgl. Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 55 InsO Rn. 46). Die Ausnahme vorweg zu berichtigender Vergütungsforderungen als Masseverbindlichkeiten ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Verbindlichkeiten Gegenleistungen für Arbeitsleistungen sind, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen sind (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150). Ansprüche mit Entgeltcharakter entstehen im insolvenzrechtlichen Sinn mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1).

42

(b) Die Ansprüche auf Überarbeitsvergütung entstanden hier in diesem insolvenzrechtlichen Sinn in den Monaten März bis Mai und August 2009, die vor Insolvenzeröffnung am 1. September 2009 lagen. Kommen der Masse die Arbeitsleistungen, wie im Streitfall, nicht zugute, weil sie vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, handelt es sich um einfache Insolvenzforderungen, dh. um Ansprüche auf Arbeitsentgelt „für“ die Zeit vor Insolvenzeröffnung iSv. § 108 Abs. 3 InsO. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Entgeltansprüche aufschiebend bedingt waren, wie es die Beklagte noch in den Vorinstanzen angenommen hat, oder aber aufgrund von § 6 Satz 3 SR ein durch das Wirksamwerden der betriebsbedingten Beendigungskündigung auflösend bedingter Erlass der Forderung zustande kam, wovon der Kläger ausgeht(vgl. zu der Unterscheidung BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 21 ff., BAGE 117, 1).

43

(2) Eine andere Einordnung der Forderungen benachteiligte die Gesamtheit der anderen Gläubiger und verletzte den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Arbeitnehmer generell gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden. Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten soll begrenzt werden (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485/80, 2 BvR 486/80 - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 65, 182; BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 23, BAGE 118, 115).

44

(a) Besonders deutlich wird der Ausnahmecharakter von Masseverbindlichkeiten in der Blockaltersteilzeit. Obwohl der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen für die spätere Freistellungsphase vorleistet, sind die in der Fälligkeit aufgeschobenen - zumeist hälftigen - Vergütungsansprüche nur dann Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, wenn die Arbeitsleistung der Masse noch zugutekommt (vgl. etwa BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 19, AP ATG § 3 Nr. 19; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 3 der Gründe, NZA 2005, 527; Froehner NZA 2012, 1405, 1406 mwN). Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die (Gegen-)Leistung der Vergütung verlangen kann (st. Rspr., vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 20, aaO; 23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 114, 13; 23. Februar 2005 - 10 AZR 672/03 - zu II 1 der Gründe, DB 2005, 1227; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 112, 214; BGH 6. Dezember 2007 - IX ZR 284/03 - Rn. 10 f., NZA 2008, 306). Beim kontinuierlichen Teilzeitmodell der Altersteilzeit, in dem noch nach Insolvenzeröffnung Arbeit geleistet wird, erlangt der Arbeitnehmer dagegen Masseforderungen iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Die Arbeitsleistung kommt der Masse zugute (vgl. BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 3 der Gründe, NZA 2005, 527; Berscheid jurisPR-InsR 18/2005 Anm. 3 zu C).

45

(b) Für eine Rückfallklausel für den Fall des Scheiterns von Sanierungsbemühungen, wie sie in § 6 Satz 3 SR enthalten ist, gilt nichts anderes als für Arbeit, die in der Blockaltersteilzeit vor Insolvenzeröffnung geleistet wurde. Da diese Auslegung der Rückfallklausel in § 6 Satz 3 SR nicht von § 108 Abs. 3 InsO abweicht, findet § 119 InsO keine Anwendung(vgl. BAG 23. Februar 2005 - 10 AZR 600/03 - zu II 4 der Gründe, AP InsO § 108 Nr. 1 = EzA InsO § 55 Nr. 7).

46

(3) Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 19. Januar 2006 (- 6 AZR 529/04 - Rn. 14 ff., BAGE 117, 1). Dort sind Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO für Vergütungsansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeit bejaht worden, auf die die Klägerin nach gescheiterten Sanierungsbemühungen Anspruch hatte.

47

(a) Die dortige Klägerin hatte eine zeitweilige Verringerung ihrer Arbeitszeit und eine damit verbundene Entgelteinbuße akzeptiert, um zur Sanierung des Betriebs beizutragen. Der Verzicht sollte nur bis zu dem Zeitpunkt wirken, in dem die Sanierungsbemühungen scheiterten. Bei Konkurs, Schließung des Betriebs oder betriebsbedingter Kündigung sollte die Klägerin für die zwölf Monate vor ihrem Ausscheiden hinsichtlich ihrer monatlichen Vergütung so gestellt werden, wie sie ohne die Teilzeitvereinbarung gestanden hätte (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 22, BAGE 117, 1).

48

(b) Die Klägerin machte in der herangezogenen Entscheidung jedoch anders als im Streitfall keine Vergütungsansprüche für Arbeit geltend, die vor Insolvenzeröffnung geleistet worden oder ausgefallen war. Die Insolvenz war am 1. März 2003 eröffnet worden. Die Klägerin verlangte Differenzvergütung für die Monate März bis Juni 2003 (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 4 f., BAGE 117, 1). Der Senat hat auch in dieser Entscheidung betont, die Entgeltansprüche entstünden mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen sei. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass diese Zeitabschnitte in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fielen (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, aaO).

49

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Augat    

                 

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 161/01
Verkündet am:
18. April 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem
auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Fläche
stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle
angemeldet werden kann.
GesO § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55
Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; SachenRBerG § 82
Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache
des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden
Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse
für die Beseitigungskosten.
GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 38, 55
Abs. 1 Nr. 1
Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröffnung
der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die
Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend gemacht
werden.
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 161/01 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in Brandenburg, auf dem die LPG "T. K." (nachfolgend: LPG) gemäû Baugenehmigung aus dem Jahre 1964 eine Scheune errichtete. Wegen unterlassener Instandhaltungsmaûnahmen ist diese nicht mehr nutzbar, sondern abriûreif. Am 1. November 1995 wurde über das Vermögen der LPG die Gesamtvollstreckung eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Nachdem die Klägerin von ihm 1998 den Ankauf der zur Scheune gehörenden Fläche oder die Beseitigung des Gebäudes verlangt hatte, erklärte der Beklagte die Freigabe der Scheune aus der Gesamtvollstreckungsmasse mit der Begründung , sie sei nicht verwertbar.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung eines Andienungsrechts gemäû § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG gegen die Masse, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten, die Klägerin von den "Abriûkosten im Zusammenhang mit dem... Gebäude ... freizustellen", und äuûerst hilfsweise die Feststellung eines Andienungsrechts nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts (abgedruckt in ZInsO 2001, 558 f) richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ansprüche aus § 82 SachenRBerG stünden der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu, weil er die Scheune wirksam freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei auch in der Insolvenz juristischer Personen zulässig. Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes stünden der Freigabe unabhängig davon nicht entgegen, daû die Ansprüche aus dem Eigentum herzuleiten seien. Der Anspruch der Klägerin sei ferner weder gemäû § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO durch eine Vormerkung sicherbar , noch begründe er ein Aus- oder Absonderungsrecht.

II.


Demgegenüber rügt die Revision: Die Klageansprüche seien auf die Berichtigung von Masseverbindlichkeiten gerichtet. Sie trügen dinglichen Charakter und hätten gegen jedermann absolute Geltung.
Eine Freigabe sei in der Insolvenz einer juristischen Person nicht zulässig. Im übrigen könnten nur Vermögensgegenstände der Gesamtvollstrekkungsmasse freigegeben werden, nicht aber Verpflichtungen. Die Stellung des bereinigungsrechtlichen Anspruchstellers entspreche derjenigen einer Polizeibehörde , die vom jeweiligen Eigentümer die Beseitigung eines störenden Zustandes verlangen könne, ohne hieran durch eine Freigabe gehindert zu werden. Auf der Seite des Anspruchsgegners dagegen stelle der Ankauf des Grundstücks zum Bodenwert keinen wirtschaftlichen Nachteil dar. Eine Freigabe benachteilige die Klägerin in einer gegen Art. 3 und Art. 14 GG verstoûenden Weise.

III.


Die eingeklagten Ansprüche stellen lediglich Gesamtvollstreckungsforderungen dar, die in der Gesamtvollstreckung nur nach Maûgabe der § 5 Nr. 3, §§ 11, 14 GesO verfolgt werden können (vgl. § 12 KO, § 87 InsO). Eine Leistung aus der Gesamtvollstreckungsmasse - insbesondere gemäû § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO - kann die Klägerin nicht verlangen, ohne daû es insoweit entscheidend auf die vom Beklagten erklärte Freigabe ankäme.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SachenRBerG regelt dieses Gesetz unter anderem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder baulichen Anlagen entstanden ist. Im vorliegenden Falle gehen die Parteien davon aus, daû die Scheune auf dem Grundstück der Klägerin im Eigentum der LPG steht.
Als regelmäûige Folge sieht § 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SachenRBerG ein Wahlrecht des Nutzers - hier der LPG - dahingehend vor, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will. Ist dagegen das Interesse des Grundstückseigentümers an der Bewirtschaftung seines Grundstücks höher zu bewerten als das Interesse des Nutzers an der Sicherung seiner früheren Investition, so ist der Eigentümer nach § 81 SachenRBerG berechtigt, das Gebäude oder die bauliche Anlage anzukaufen.
Demgegenüber regelt § 82 SachenRBerG den Fall, daû das Gebäude oder die bauliche Anlage des Nutzers nicht mehr nutzbar ist oder benutzt wird, sondern alsbald abzubrechen ist.

a) Unter dieser Voraussetzung hat der Eigentümer dem Nutzer gemäû § 82 Abs. 3 SachenRBerG befristet die Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage auf seine - des Nutzers - Kosten zu beseitigen. Auch insoweit steht dem Eigentümer, je nach der Wahl des Nutzers, ein - verjährbarer (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG) - Anspruch zu (vgl. MünchKommBGB /Grüneberg, 3. Aufl. SachenRBerG § 82 Rn. 2, 4). Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin hier mit ihrem ersten Hilfsantrag.


b) Wird die Anlage nicht fristgerecht beseitigt, kann der Grundstückseigentümer gemäû § 82 Abs. 1 SachenRBerG vom Nutzer entweder den Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz (Nr. 1) oder den Erwerb der Fläche verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde (Nr. 2). Beide zur Wahl gestellten Ansprüche setzen voraus, daû die Unbenutzbarkeit oder Abbruchreife auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer beruht. Das macht die Klägerin im vorliegenden Fall mit ihrem Hauptantrag geltend.

c) Nur äuûerst hilfsweise stützt die Klägerin sich darauf, daû die Aufgabe der Nutzung und die Erforderlichkeit des Abbruchs auf anderen Gründen als unterlassener Instandhaltung beruhen, insbesondere auf Veränderungen, die nach 1990 eingetreten sind. Unter dieser Voraussetzung kann der Grundstückseigentümer nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG den Erwerb der Fläche lediglich gegen eine Entschädigung verlangen.
2. Alle hier eingeklagten Ansprüche stellen Vermögensrechte dar, die in der Gesamtvollstreckung mindestens mit ihrem Geldwert (vgl. § 69 KO, § 45 InsO) zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet werden könnten.

a) Forderungen, die auf Befreiung von einer vermögensrechtlichen Verbindlichkeit gerichtet sind, können nach allgemeiner Ansicht in der Insolvenz berücksichtigt werden, weil sie auf Leistung eines Vermögenswerts aus der Insolvenzmasse abzielen (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 23; Hess/Weis, InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 23 f; MünchKomm-InsO/Ehricke § 38 Rn. 63; vgl. BAG WM 1975, 1190, 1191). Allerdings ist es zweifelhaft, ob der von der Klägerin
hier hilfsweise erhobene "Freistellungsanspruch" (s.o. 1 a) im Kern auf die Befreiung von einer eigenen Zahlungspflicht gegenüber einem Dritten gerichtet ist. Denn die Klägerin legt nicht dar, daû sie eine solche Verpflichtung gegenüber einem bestimmten Dritten bereits eingegangen ist oder einzugehen beabsichtigt. Statt dessen kommt in Betracht, daû die Klägerin sinngemäû unmitte lbar auf Abbruch des Gebäudes durch den Beklagten oder auf die Feststellung seiner Pflicht zur Kostentragung für den Fall anträgt, daû die Klägerin aus eigenen Mitteln den Abbruch bewerkstelligt (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ). Solche Ansprüche wären aber ebenfalls darauf gerichtet, Vermögenslasten von der Klägerin auf die Gesamtvollstreckungsmasse abzuwälzen. Sofern der Beklagte zum Abbruch des Gebäudes verurteilt werden sollte, handelte es sich um eine vertretbare Handlung, die gemäû § 887 Abs. 2 ZPO in eine Geldschuld umgewandelt werden kann; derartige Ansprüche stellen - da sie bereits vor Insolvenzeröffnung bestanden - Insolvenzforderungen dar (Heidelberger Kommentar/Eickmann, InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 6; Nerlich /Römermann/Andres, InsO § 38 Rn. 11; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22; Hess/Weis aaO Rn. 22; Petersen NJW 1992, 1202, 1205; T. Stoll ZIP 1992, 1437, 1441; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 34). Soweit endlich eine Pflicht des Beklagten festgestellt werden sollte, die - noch nicht bezifferbaren - Abbruchkosten aus der Masse zu erstatten, hätte dies unmittelbar einen Zahlungsanspruch der Klägerin zum Inhalt.

b) Die von der Klägerin mit ihrem Haupt- und dem zweiten Hilfsantrag verfolgten Andienungsrechte (s.o. 1 b und c) stellen ebenfalls Vermögensansprüche dar. Die Klägerin verfolgt damit das einseitige gesetzliche Recht auf Abschluû eines Grundstückskaufvertrages zu einem bestimmbaren Preis mit dem Beklagten, das zunächst durch notarielle Vermittlung (§§ 87 ff
SachenRBerG) durchgesetzt werden kann. Der Vermögenswert eines solchen Anspruchs liegt - wie bei einem Vorvertrag - in dem erstrebten Leistungsaustausch , auch wenn die Klägerin hier wirtschaftlich weniger an dem vom Beklagten zu zahlenden Kaufpreis interessiert sein mag als an der Abwälzung der Abbruchkosten auf den Beklagten. Ein solcher Anspruch kann auf der Grundlage des § 894 ZPO zu dem begehrten Vertragsschluû mit dem Beklagten führen. Damit geht es nicht etwa um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu berücksichtigen wäre, sondern um ein Vermögensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners betreffen kann. Denn im Falle der Nichterfüllung des erzwungenen Vertragsschlusses könnte die Klägerin Schadensersatz gemäû § 326 oder § 283 BGB a.F. verlangen.
3. Gegen die Gesamtvollstreckungsmasse wären die von der Klägerin erhobenen Vermögensansprüche nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend zu machen. Diese sind aber durchgehend nicht erfüllt.

a) Insbesondere fordert die Klägerin nicht die Erstattung notwendiger Ausgaben, "die durch den Abschluû oder die Erfüllung von Verträgen" entstanden sind. Darunter sind - wie in § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO - die in § 9 GesO genannten gegenseitigen Verträge zu verstehen, die zur Zeit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung beiderseits noch nicht voll erfüllt waren und die Verfahrenseröffnung entweder ohne weiteres überdauern (§ 9 Abs. 2 und 3 GesO), oder deren Erfüllung der Verwalter wählt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GesO).
Darum geht es bei den von der Klägerin geltend gemachten "Andienungsrechten" nicht. Beide beruhen auf einseitigen gesetzlichen Ansprüchen gegen den Gesamtvollstreckungsschuldner. Diese mögen zwar inhaltlich auf den Abschluû eines Vertrages gerichtet sein, sind aber selbst nicht vertraglicher Natur. Nicht einmal im Falle eines mit dem Schuldner zustande gekommenen Vorvertrages wäre irgendein Verwalter verpflichtet, Erfüllung zu wählen. Der Beklagte hat zudem eine Erfüllung abgelehnt.

b) Die eingeklagten Ansprüche betreffen ferner nicht notwendige Ausgaben , "die durch die Verwaltung" entstanden sind (vgl. zu diesem Begriff § 58 Nr. 2 und § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Beklagte hat die Ansprüche nicht durch eigene Handlungen begründet. Es ist auch nicht dargetan, daû er sie durch pflichtwidrige Unterlassungen ausgelöst hätte: Soweit vorgetragen, befand sich die Scheune schon bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung in einem abbruchreifen Zustand. Die Klägerin - welche die Darlegungslast für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Gesamtvollstrekkungsmasse trägt - hat insoweit nur behauptet, die Gesamtvollstreckungsschuldnerin habe die Scheune "noch nach der Wende ... genutzt". Hingegen hat sie nicht vorgetragen, daû sich die Scheune bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung am 1. November 1995 nicht schon in einem abbruchreifen Zustand befunden hätte. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, daû der Beklagte nicht während der Zeit seiner Verwaltung diesen Zustand durch unterlassene Instandhaltung wesentlich mitverursacht hat.
aa) Der Umstand allein, daû der Insolvenzverwalter eine Sache des Gesamtvollstreckungsschuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet gemäû § 13 GesO
keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten. Die Besitzergreifung i.S.v. § 8 Abs. 2 GesO dient zunächst nur - im allseitigen Interesse - der Sicherstellung (vgl. BGHZ 130, 38, 49). Der Verwalter hat sodann die Zugehörigkeit der vorgefundenen Gegenstände zur Gesamtvollstrekkungsmasse und deren Tauglichkeit zur Gläubigerbefriedigung zu prüfen. Damit integriert er die Gegenstände ebenfalls noch nicht ohne weiteres endgültig in die Masse. Eine umfassende insolvenzrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand derartiger Sachen - über insolvenzbeständige vertragliche Erhaltungspflichten der Masse oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl. dazu Senatsurt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1399 f) hinaus - begründet ein solches vorbereitendes Verhalten nicht: Der Verwalter hat zwar möglicherweise künftige Gefahren für oder durch die in seinem Besitz befindlichen Sachen abzuwenden, nicht aber allein kraft seines Besitzes entsprechende Pflichtverletzungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung für die von ihm verwaltete Masse auszugleichen. Allenfalls wenn der Verwalter als Ergebnis seiner Prüfung die fraglichen Sachen für die Masse nutzt oder verwertet , könnte er durch sein Verhalten möglicherweise eine Haftung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO auslösen. Dazu ist es hier, soweit dargetan, nicht gekommen. Daû der Beklagte vor der Freigabe eine Verkaufsmöglichkeit geprüft haben mag, genügt nicht.
Für den störenden Zustand, den ein Mieter auf dem Grundstück eines Vermieters herbeigeführt und pflichtwidrig nicht wieder beseitigt hat, hat der Senat bereits entschieden, daû die Kosten zur Herstellung des ordnungsmäû igen Zustands jedenfalls dann keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Konkurseröffnung beendet war (Senatsurt. v. 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, WM 2001, 1574, 1576, z.V.b. in BGHZ). Der im Mietvertrag
vereinbarte Anspruch des Vermieters auf Erstattung der durch die Abholung der Mietsache entstandenen Kosten bleibt auch dann eine einfache Konkursforderung , wenn der Mietvertrag erst nach der Konkurseröffnung durch Kündigung beendet und die Mietsache in der Folgezeit abgeholt worden ist; denn derartige Kosten waren - aufschiebend bedingt - schon von Anfang an im Mietvertrag enthalten und hätten den Gemeinschuldner in gleicher Weise getroffen (BGHZ 72, 263, 265 f). Für die Verunreinigung eines Pachtgrundstücks hat der erkennende Senat weitergehend entschieden, daû der vertragliche Wiederherstellungsanspruch des Verpächters nur eine Vergleichsforderung gemäû § 36 Abs. 2 VerglO - hier also entsprechend der Gesamtvollstreckungsforderung - begründet, soweit die nachteilige Veränderung der Pachtsache bei der Eröffnung des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war. Für den Fall, daû danach der Vergleichsverwalter den Pachtvertrag fortsetzt, ist die vertragliche Herstellungspflicht bei Ende des Pachtvertrages aufzuteilen; vergleichsrechtlich bevorzugt ist nur die Wiederherstellung derjenigen nachteiligen Veränderungen , die nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens eingetreten sind (BGHZ 125, 270, 272 ff). Auch im Konkurs eines Wohnungseigentümers stellen vor Konkurseröffnung begründete und fällig gewordene Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen regelmäûig bloûe Konkursforderungen dar (Senatsurt. v. 10. März 1994 - IX ZR 98/93, WM 1994, 1183, 1184 f).
bb) Endlich begründet der Umstand keine Masseschuld, daû der Verwalter den auf Vornahme einer vertretbaren Handlung des Schuldners gerichteten Anspruch nicht erfüllt, der als solcher lediglich eine Insolvenzforderung darstellt (vgl. Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22 a.E.).

c) An dieser Rechtslage ändert es nichts, daû die dem Eigentümer durch § 82 SachenRBerG eingeräumten Ansprüche - im Hinblick auf § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes - dinglichen Ursprungs sein mögen. Die Gegenmeinung (Purps/Schumann NotBZ 2000, 219, 222 f) verkennt, daû über die insolvenzrechtliche Wirkung eines Rechts vorwiegend nicht dessen Rechtsgrund, sondern dessen Inhalt entscheidet.
aa) Insbesondere wurzeln Zahlungsansprüche nach § 987 ff oder § 904 Satz 2 BGB zwar im Eigentum; dennoch werden sie in der Insolvenz des Schuldners wie gewöhnliche Geldforderungen behandelt, wenn sie schon vor der Verfahrenseröffnung erwachsen sind (Jaeger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 1; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 73; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 32).
Soweit das Verlangen der Klägerin auf die Beeinträchtigung ihres Eigentums am bebauten Grundstück gestützt werden könnte, soll hier nicht eine künftige Gefahr vorbeugend abgewehrt werden. Vielmehr soll die Eigentumsstörung darin liegen, daû die LPG auf dem jetzt der Klägerin gehörenden Grundstück bauliche Anlagen errichtet und in rechtswidriger Weise dort belassen hat. Dadurch mag die LPG persönlich Störerin geworden sein. Wenn der Klägerin deswegen durch § 82 SachenRBerG ein Wiederherstellungsanspruch zuerkannt und vorliegend eingeklagt wird, entspricht dieser im Ergebnis der aus § 1004 Abs. 1 BGB abgeleiteten Pflicht zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen , störenden Zustandes (vgl. hierzu BGHZ 40, 18, 20 f; 110, 313, 315; 135, 235, 238 f m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 17. September 1954 - V ZR 35/54, LM § 1004 BGB Nr. 14 Bl. 3). Ein solcher Anspruch ist - insoweit vergleichbar einem Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) - auf Vornahme einer
vertretbaren Handlung oder auf Ersatz der Herstellungskosten in Geld gerichtet (s.o. 2 a). Er stellt eine Gesamtvollstreckungsforderung dar (vgl. Jaeger /Henckel aaO Rn. 16 Abs. 2; MünchKomm-InsO/Hefermehl § 55 Rn. 63; differenzierend auch Stürner, in Festschrift für Merz, 1992, S. 563, 571 ff). Dafür gilt nichts anderes als für die mietrechtliche Räumungspflicht (s.o. b aa). Soweit demgegenüber pauschal die Ansicht vertreten wird, ein Beseitigungsanspruch gemäû § 1004 BGB könne nie eine Insolvenzforderung sein (MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 45; Kübler/Prütting/Holzer aaO Rn. 17; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 3 KO Anm. 2 d; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckung und Konkurs 12. Aufl. Bd. II Rn. 11.5; nur im Begründungsansatz , nicht aber im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg ZIP 1991, 393, 394 f), beruht dies auf einer zu engen Sicht der möglichen Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Ferner ist die von der Klägerin verfolgte Andienung des Grundstücks (s.o. 2 b) nur ein anderes vermögensrechtliches Mittel zur Beseitigung der Störung.
bb) § 82 SachenRBerG verdinglicht die durch diese Vorschrift eingeräumten Rechte nicht in weitergehendem Maûe. Die sich daraus ergebenden, hier fraglichen Ansprüche richten sich gegen den Nutzer als solchen, also ohne dinglichen Bezug zu seinem privaten Vermögen. Der Gesetzgeber hat die dem Nutzer auferlegte Beseitigung der von ihm geschaffenen Bauruine zutreffend mit "den Rechtsfolgen nach Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrages (vgl. BGHZ 104, 6, 11)" verglichen (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5912 S. 162). In dessen Insolvenz genieût ein solcher Beseitigungsanspruch keine Besserstellung (s.o. b). Soweit der Gesetzgeber (aaO) alternativ einen Vergleich mit dem - vertragslosen - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erwogen hat, stellen auch
daraus etwa abzuleitende Ansprüche gemäû § 987 ff BGB unter den vorliegenden Umständen nur Gesamtvollstreckungsforderungen dar (s.o. aa).
Insbesondere kommt den Ansprüchen aus § 82 SachenRBerG inhaltlich keine Aus- oder Absonderungskraft i.S.v. § 12 GesO in der Gesamtvollstrekkung des Nutzers zu (a.M. LG Dessau NotBZ 2000, 29, 30 im Anschluû an Vossius, SachenRBerG 2. Aufl. § 14 Rn. 34; Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/ Hügel, Kommentar zum SachenRBerG § 14 Rn. 5). Die Aussonderung ist darauf gerichtet, einen dem Gesamtvollstreckungsschuldner nicht gehörenden Gegenstand aus dessen Gesamtvollstreckungsmasse auszuscheiden (vgl. § 43 Abs. 1 KO, § 47 Satz 1 InsO). Darum geht es hier nicht. Vielmehr sind Hauptund zweiter Hilfsantrag der Klägerin rechtlich darauf gerichtet, ein eigenes Grundstück der Klägerin - gegen Bezahlung - in die Gesamtvollstreckungsmasse zu übertragen. Ihr erster Hilfsantrag führt zum wirtschaftlichen Kern ihres Begehrens, nämlich ganz oder wenigstens teilweise von den Kosten des Abbruchs der Bauruine entlastet zu werden. Vom Beklagten verlangt sie im Ergebnis die Bezahlung von Geld. Ein Anspruch auf Herausgabe einzelner, bestimmter Vermögensgegenstände als der Masse nicht gehörend wird damit nicht geltend gemacht.
Aus gleichartigen Gründen scheidet ein Absonderungsrecht aus. Dieses ist darauf gerichtet, die vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Vermögensgegenständen des Schuldners zu erlangen (vgl. §§ 47, 48 KO, §§ 49, 50 InsO). Die Klägerin will sich hier aber gerade nicht aus der von der Beklagten errichteten Scheune befriedigen. Andere Vermögensgegenstände der Masse sind ihr nicht konkret verhaftet.
cc) Endlich kann sich die Klägerin nicht auf einen "vormerkungsähnlichen" Schutz i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 GesO berufen (a.M. Purps/Schumann VIZ 1999, 385, 390). Die eingeklagten Ansprüche sind nicht in einem Grundbuch vorgemerkt. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, welche Forderung der Klägerin auf ein Grundstück gerade der LPG (vgl. § 883 Abs. 1 BGB) gesichert werden könnte. Im Gegenteil will die Klägerin der Masse ein Grundstück übertragen, nicht ein solches von ihr erhalten. Allein der Umstand, daû § 111 Abs. 1 SachenRBerG einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb am betroffenen Grundstück der Klägerin in begrenztem Umfange einschränkt, verstärkt die Ansprüche des Eigentümers in der Insolvenz des Nutzers nicht in weitergehendem Umfange.

d) Die Gesamtvollstreckungsforderung der Klägerin wurde ferner nicht dadurch zu einem Anspruch gegen die Gesamtvollstreckungsmasse verstärkt, daû die Klägerin sie erst 1998 - und damit nach der Verfahrenseröffnung - geltend gemacht hat. Vielmehr entscheidet über die Frage, ob die Ansprüche aus § 82 SachenRBerG die Gesamtvollstreckungsmasse verpflichten oder nur Gesamtvollstreckungsforderungen darstellen, der Zeitpunkt, in dem sich die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vollständig verwirklicht haben. Dieser allgemeine Grundsatz (vgl. BFH NJW 1978, 559 f; ZIP 1983, 1120; 1987, 119, 120; 1994, 1286 f; NJW 1995, S. 80 Nr. 29 Leitsatz 2; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 30, 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 3 Rn. 11; Kilger/K. Schmidt, aaO Anm. 4; Heidelberger Kommentar/Eickmann, aaO § 38 Rn. 10; Nerlich /Römermann/ Andres, aaO § 38 Rn. 13; Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 10; Breutigam in Breutigam /Blersch/Goetsch, InsO § 38 Rn. 15 und § 55 Rn. 18, 20; Kilger, in Festschrift für Merz, 1992, S. 253, 272 f) gilt auch für zivilrechtliche Ansprüche auf
Beseitigung in sich abgeschlossener Störungen (s.o. c). Zwar mag die Eigentumsstörung bis zu ihrer Beseitigung fortdauern und Unterlassungsansprüche - insbesondere hinsichtlich künftiger Nutzung - auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 a.E., insoweit nicht in BGHZ 112, 1 abgedr.). Der Insolvenzverwalter, der lediglich nach Maûgabe des § 8 Abs. 2 GesO das gesamte pfändbare Schuldnervermögen in Besitz nimmt, hält allein damit aber nicht den von der Scheune der LPG auf dem Grundstück der Klägerin ausgehenden störenden Zustand aufrecht; er wird auch noch nicht zum Handlungsstörer (s.o. b aa).
Im vorliegenden Falle war die Bauruine, soweit dargetan (s.o. 2 b), schon vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung abbruchreif. Die Forderungen der Klägerin aus § 82 SachenRBerG konnten mit Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes , also am 1. Oktober 1994, entstehen (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG in der Fassung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997, BGBl. I S. 1823; so zuvor schon MünchKomm-BGB/Grüneberg, aaO Rn. 12). Auf den Verjährungsbeginn, der früher streitig war (vgl. Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/Tropf, aaO § 82 Rn. 19; Vossius, aaO § 82 Rn. 20 einerseits; Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 82 Rn. 11 andererseits), kommt es insoweit nicht entscheidend an.
Wann der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend macht, ist für dessen insolvenzrechtliche Wirkungen grundsätzlich unerheblich. Verschärft sich der störende Zustand nach der Verfahrenseröffnung nicht aufgrund von Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Verwalters, bleibt der Beseitigungsanspruch eine bloûe Gesamtvollstreckungsforderung (s.o. b aa und bb).

aa) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daû die anteilmäûige Verpflichtung eines Gemeinschuldners zur Zahlung einer Umlage auf alle Wohnungseigentümer, die zur Deckung des gerade durch diesen Gemeinschuldner eingetretenen konkursbedingten Ausfalls erhoben wird, dann Massekosten i.S.v. § 58 Nr. 2 KO begründen soll, wenn die Wohnungseigentümer -Gemeinschaft dies nach der Konkurseröffnung beschlieût (BGHZ 108, 44, 49 f). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, die es in das Ermessen einzelner Konkursgläubiger stellt, ihre Forderungen wirtschaftlich wenigstens teilweise gegenüber allen anderen gleichartigen Gläubigern nachträglich zu verstärken , braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage, ob die §§ 54, 55 InsO dafür noch eine Grundlage böten. Denn die freie Entscheidung eines einzelnen Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsgläubigers, seinen Anspruch geltend zu machen oder nicht, ist nicht mit einem gesetzlich geregelten Umlageverfahren (vgl. §§ 28, 16 Abs. 2 WEG) zu vergleichen, das formal neue Ansprüche schaffen soll.
bb) Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht (ZIP 1999, 538, 540; zustimmend Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 50) die Ansicht vertreten, allein der Zeitpunkt des Erlasses einer Ordnungsverfügung entscheide über die Einstufung einer Ordnungspflicht als Gesamtvollstreckungs- oder Masseverbindlichkeit. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gesamtvollstreckungsverwalter sei wegen seines Besitzes an der störenden Sache richtiger Empfänger einer Ordnungsverfügung. Die Befugnis zum Erlaû der Beseitigungsverfügung bestehe "mithin unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand, ob die Gemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde oder genommen werden konnte und zu welchem Zweck der [Verwalter] den Besitz ausübt"; sie
unterliege "daher nicht den für Gesamtvollstreckungsforderungen geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung". Für die hier maûgebliche Anwendung des Gesamtvollstreckungsrechts gibt das allein auf öffentlichrechtliche Erwägungen gestützte Urteil nichts her. Auf die aus insolvenzrechtlicher Sicht zutreffenden Bedenken von W. Lüke (in Kölner Schrift für Insolvenzrecht , 2. Aufl., S. 859, 875 f), Henckel (in Aktuelle Probleme des Insolvenzrechts , Köln 2000, S. 97, 109 f) und Häsemeyer (in Festschrift für Uhlenbruck, 2000, S. 97, 101 f und 108 ff) gegen das Urteil kommt es somit nicht an.

e) An der dargestellten Rechtslage ändert - entgegen der Ansicht der Klägerin - der Umstand nichts, daû der Beklagte das Vermögen einer juristischen Person zu verwalten hat. Inwieweit er deswegen auch Liquidationsaufgaben auszuüben hat, kann offenbleiben. Jedenfalls rechtfertigt eine solche zusätzliche Obliegenheit es nicht, eine nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Gesamtvollstreckungsforderung zum Anspruch gegen die Gesamtvollstreckungsmasse zu verstärken (vgl. Senatsurt. v. 28. März 1996 - IX ZR 72/95, ZIP 1996, 842, 844; v. 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, aaO S. 1576). Die gegenteilige Ansicht würde das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger in der Insolvenz ungerechtfertigt durchbrechen.

f) Auf die vom Beklagten erklärte Freigabe der Scheune aus dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (vgl. dazu auch OLG Naumburg ZIP 2000, 976 f m. zust. Anm. v. Mitlehner; OLG Rostock ZInsO 2000, 604 ff; LG Neubrandenburg NotBZ 1999, 221) kommt es nach alledem nicht entscheidend an. Rechtlich hatte sie im vorliegenden Zusammenhang nur die Bedeutung, den gemäû § 8 Abs. 2 GesO allgemein begründeten, sichernden Besitz (s.o. b aa) aufzugeben , ohne daû dies unmittelbare Einwirkung auf die eingeklagten Ansprüche
gehabt hätte. Deshalb ist die von den Parteien vor allem problematisierte Rechtsfrage unerheblich, inwieweit Verwalter eine zuvor etwa wirksam begründete Masseverbindlichkeit durch eine Freigabe beseitigen oder einschränken könnten. Ebenso kann es offenbleiben, ob die Freigabe möglicherweise auf den Bestand einer Gesamtvollstreckungsforderung der Klägerin einwirken könnte; denn eine solche ist hier nicht Streitgegenstand.
4. Die dargestellte Rechtsfolge verstöût - entgegen der Auffassung der Klägerin - weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG. Die Klägerin hat in der Gesamtvollstreckung dieselben Rechte wie alle anderen Gläubiger mit gleichartigen Forderungen (s.o. 2). Wenn sie dabei allenfalls mit einer Quote befriedigt werden kann, liegt das allein an der Unzulänglichkeit des
Vermögens ihrer Schuldnerin. Die Verfassung gewährleistet der Klägerin keinen Vorrang gegenüber anderen Gläubigern wie z.B. Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern oder dem Steuerfiskus (vgl. § 17 GesO).
Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft Kayser
18
c) Übt ein abfindungsberechtigter Aktionär das ihm in den hier interessierenden Fällen kraft Gesetzes zustehende Optionsrecht gemäß § 305 Abs. 1 AktG gegenüber dem herrschenden Unternehmen aus, so wird dadurch normalerweise unmittelbar dessen Erwerbsverpflichtung hinsichtlich der Aktien gegen Zahlung der angemessenen, gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Abfindung als "Gegenleistung" ausgelöst (vgl. BGHZ 167, 299, 306 Tz. 18). Mit diesem Inhalt kann das Abfindungsrecht im Konkurs des herrschenden Unternehmens freilich nicht geltend gemacht werden, weil es auf einen Leistungsaustausch und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt (vgl.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 119/02
Verkündet am:
10. Juli 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
KO §§ 3, 17, 26, 43, 59

a) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der nicht dinglich abgesichert und inhaltlich
nicht auf eine Aussonderung gerichtet ist, bindet den Konkursverwalter nicht,
wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht die Konkursmasse verpflichtet.

b) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17 bis
28 KO gegen die Konkursmasse.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2003- IX ZR 119/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der WGS G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: WGS oder Gemeinschuldnerin). Diese kaufte von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 15. Juni 1992 ein in S. gelegenes Grundstück. Dieser Vertrag enthält in Abschnitt III. eine nachbarrechtliche Vereinbarung, deren § 1 Abs. 2 unter anderem wie folgt lautet :
"Der Käufer verpflichtet sich, ... 2.2 ggf. d.h., wenn doch nur die Nutzung durch einen gastronomischen Betrieb zustandekommt, dem Betreiber keine Parkplätze zu vermieten.
2.3 Der Käufer hat vorstehende Verpflichtungen an einen eventuellen Rechtsnachfolger verbindlich weiterzugeben." Der Kaufpreis wurde bezahlt, die WGS ist Eigentümerin des Grundstücks geworden. Am 31. Oktober 1997 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger vermietete das Objekt einschließlich der vier Stellplätze mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 zum Betrieb einer Gaststätte mit Tanzlokal. Da für eine solche Nutzung eine Baugenehmigung erforderlich war, verlangte die Baubehörde den Nachweis von fünf Stellplätzen. Die mitvermieteten Plätze wurden wegen der im notariellen Vertrag vom 15. Juni 1992 enthaltenen Vereinbarung nicht anerkannt. Die Beklagte weigerte sich unter Berufung auf den notariellen Vertrag, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken.
Der Kläger, der das Objekt inzwischen anderweitig vermietet hat, verlangt die Feststellung, daß der Beklagten kein Anspruch gegen ihn zustehe, es zu unterlassen, die zum Objekt gehörenden Parkplätze an einen gastronomischen Betrieb mit zu vermieten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Beklagten kein entsprechender Unterlassungsanspruch im Sinne einer Konkursforderung , einer Masseschuld oder eines Aussonderungsrechts zustehe. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage , weil die Beklagte sich eines Unterlassungsanspruchs berühme, was ein rechtliches Interesse des Klägers an der Klärung des streitig gewordenen Rechtsverhältnisses begründe. Ein solches Interesse sei selbst dann zu bejahen , wenn der jetzige Mieter die Stellplätze nicht in Anspruch nehme; denn die zwischen den Parteien streitige Frage könne für die zukünftige Nutzung des Objekts jederzeit wieder Bedeutung gewinnen.
Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

II.

1. Das Berufungsgericht sieht den Hauptantrag der Klage als gerechtfertigt an und hat zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger habe sich nicht durch eine konkludent vorgenommene Ausübung eines Wahlrechts nach § 17 KO an die nachbarrechtlich vereinbarte Nutzungsart gebunden; denn die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil der schuldrechtliche Kaufvertrag bereits bei Konkurseröffnung vollständig erfüllt gewesen sei.
Ansprüche auf Unterlassung seien keine Konkursforderungen und könnten daher nicht zur Tabelle angemeldet werden. Ob der Konkursverwalter zur Unterlassung verpflichtet sei, müsse daher haftungsrechtlich aus dem Rechtsverhältnis abgeleitet werden, dem die Nebenpflicht entspringe. Lasten
und Beschränkungen des Massegegenstandes seien vom Konkursverwalter zu beachten. Der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei weder dinglich gesichert noch schütze er ein absolutes Recht. Er beruhe allein auf einer mit der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung und könne daher den Insolvenzverwalter nicht binden. Werde der Unterlassungsanspruch verletzt, entstehe ein Schadensersatzanspruch, der am Konkursrisiko der Gläubigergemeinschaft teilnehme. Diese Sicht sei auch interessegerecht, weil der Beklagten, wenn die Gemeinschuldnerin das Grundstück vorkonkurslich veräußert und dabei die Unterlassungsverpflichtung nicht weitergegeben hätte, nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Konkursquote zugestanden hätte.
2. Demgegenüber rügt die Revision: Es liege keine vollständige Erfüllung im Sinn des § 17 KO vor; denn die hier fragliche Unterlassungspflicht sei bestehen geblieben. Ob sie eine Haupt- oder Nebenpflicht darstelle, sei unerheblich. Ein Unterlassungsanspruch könne Aussonderungscharakter haben. Er richte sich gegen den Kläger, der gemäß § 6 KO Rechtsnachfolger der Gemeinschuldnerin und als solcher an den notariellen Kaufvertrag gebunden sei. Es bestehe eine massebezogene Zustandshaftung.
3. Damit dringt die Revision nicht durch.
Die Beklagte verlangt aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinschuldnerin , daß der klagende Konkursverwalter ein Grundstück, das als Eigentum der Gemeinschuldnerin in die Konkursmasse gefallen ist, nicht in einer bestimmten Weise nutzt. Für eine solche Einschränkung des aus dem Eigentum folgenden Nutzungsrechts besteht gegenüber dem Kläger, der die Konkursmasse im Interesse der Gesamtheit aller Gläubiger verwaltet, keine Rechtsgrundlage.

a) Der vertragliche Unterlassungsanspruch der Beklagten ist nicht - insbesondere nicht durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) - dinglich verfestigt.

b) Der von der Beklagten erhobene Anspruch ist ferner nicht auf eine Aussonderung aus der Konkursmasse (§ 43 KO) gerichtet. Der vertragliche Anspruch hat inhaltlich nicht die Feststellung zum Ziel, daß das Grundstück als solches ganz oder in realen Teilen oder ein Recht daran nicht der Konkursmasse zustehe. Die Beklagte macht auch nicht geltend, der Kläger maße sich eine Nutzung an, die rechtlich allein ihr gebühre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 27, § 10 Rn. 21; Stürner ZZP 94 [1981], 263, 306 f; zu verallgemeinernd Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 43 KO Rn. 1). Vielmehr richtet sich die Klage gegen die uneingeschränkte Ausübung einer Rechtsmacht, die an sich aus dem Eigentum folgt, nämlich - neben dem Recht zur Verwertung der Sachsubstanz - des Nutzungsrechts. Das fällt nicht unter § 43 KO.

c) Der Vertrag, auf den die Beklagte hier ihren Unterlassungsanspruch stützt, wirkt auch nicht gegenüber der Konkursmasse. Insbesondere unterlag er nicht einem Erfüllungswahlrecht des Klägers gemäß § 17 KO, weil die Beklagte vollständig vorgeleistet hatte: Sie hatte das Eigentum am Grundstück uneingeschränkt an die GmbH übertragen. Ob diese ihrerseits noch Hauptpflichten aus dem Vertrage zu erfüllen hatte - d.h. insbesondere, ob die hier fragliche Unterlassungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Eigentumsübertragung stand -, ist danach unerheblich.
aa) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17-28 KO gegen die Konkursmasse (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 6
Rn. 148). Diese Vorschriften sind nicht abdingbar. § 53 VerglO und § 119 InsO legen das ausdrücklich fest, aber auch für den unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 17 ff KO - von Lösungsklauseln für den Konkursfall abgesehen - ist dies anerkannt (vgl. RGZ 56, 245, 247; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 213).
Die §§ 17-28 KO bezwecken grundsätzlich eine abschließende Regelung vertraglicher Schmälerungen der Konkursmasse. Für die §§ 18-24 KO ergibt sich dies mittelbar aus § 25 KO, der aufgrund des Verständnisses des Gesetzgebers erlassen wurde, daß etwa abweichende Regelungen ausdrücklich eröffnet werden müssen. Die Begründung zu § 20 des Regierungsentwurfs der Konkursordnung von 1877 drückt dies wie folgt aus: "Die Vorschriften, welche die §§ 16-19 des Entwurfs [§§ 18-22 KO in der geltenden Fassung] für die dort bezeichneten Arten zweiseitiger Verträge treffen, derogieren den ihnen zuwiderlaufenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts" (Hahn, Die gesammten Materialien zur Konkursordnung, 1881, im folgenden: Mot.KO, S. 100).
Für diejenigen Verträge, die - wie der hier fragliche - unter § 17 KO fallen könnten, gilt nichts anderes, soweit daraus Ansprüche gegen das Vermögen des Gemeinschuldners abgeleitet werden sollen. Dieses Grundverständnis des Entwurfs zur Konkursordnung kommt in der Systematik der getroffenen Regelungen deutlich zum Ausdruck. Der zweite Titel der Konkursordnung sollte erklärtermaßen die Frage lösen, "ob und inwieweit ein solches Rechtsverhältnis [ein vom Gemeinschuldner rechtsgültig eingegangener Vertrag], wenn es vor der Eröffnung des Verfahrens noch nicht erfüllt war, nach derselben in der vertragsmäßigen Weise noch erfüllt werden kann oder muß". Diese Frage wurde dahin beantwortet, daß § 15 des Entwurfs [jetzt: § 17 KO] "für die Erfüllung zweiseitiger Verträge des Gemeinschuldners die Regel auf[stellt] und... in § 20 [jetzt: § 25 KO] das Verhältnis derselben zu den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts fest[setzt]" (Mot.KO S. 83). Danach bestimmt "§ 21 [jetzt: § 26 KO]... die Folgen ..., welche eine Einwirkung des Konkursverfahrens auf zweiseitige sowohl, als auf einseitige Verträge nach sich zieht." Eine ausdrückliche Regelung des abschließenden Charakters der §§ 17, 26 KO wurde für entbehrlich gehalten, weil sich "diese Folgerungen... bei einer Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien der Konkursordnung ... von selbst" ergeben (Mot.KO S. 84).
Von dieser Sonderregelung erfaßt werden insbesondere auch diejenigen gegenseitig verpflichtenden Verträge, bei denen der Vertragspartner des späteren Gemeinschuldners - wie im vorliegenden Fall - seine Leistung vor Konkurseröffnung schon vollständig erbracht hat, während diejenige des Gemeinschuldners noch aussteht. In diesem Falle bleibt zwar der Gemeinschuldner persönlich zur Erbringung etwa noch ausstehender Gegenleistungen grundsätzlich verpflichtet. Gegenüber seinem der Gläubigergesamtheit haftenden Vermögen kann aber der insoweit forderungsberechtigte Vertragspartner seinen Anspruch auf noch ausstehende Gegenleistungen allenfalls als Konkursforderung geltend machen (RGZ 63, 230, 231; Mot.KO S. 108; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 4; vgl. MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 60). Solche Ansprüche werden grundsätzlich schon nach § 3 KO mit der Konkurseröffnung zu Konkursforderungen. Eine Verpflichtung der Konkursmasse hieraus soll stets ausscheiden (Mot.KO S. 87).
bb) Diesem Verständnis des Regelungsgehalts der §§ 17 ff KO stehen frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.
In dem in BGHZ 24, 15 ff abgedruckten Urteil hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwar entschieden, daß der Konkursverwalter regelmäßig an eine vom Gemeinschuldner getroffene Schiedsabrede gebunden bleibt. Die-
ses Ergebnis hat er pauschal mit dem Satz begründet, daß der Konkursverwalter grundsätzlich die Rechtslage übernehmen müsse, die bei Eröffnung des Verfahrens bestehe (aaO S. 18). In dem zugrundeliegenden Fall war es aber der Konkursverwalter seinerseits, der einen vermeintlichen vertraglichen Anspruch für die Konkursmasse geltend machte, insoweit also konkludent die Vertragserfüllung gewählt hatte. Zudem ging es allein um die prozessuale Durchsetzung der eingeklagten Forderung - vor einem ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht -, nicht um deren materiell-rechtliche Umgestaltung. Schiedsabreden selbst fallen, wie das Urteil zutreffend bemerkt (aaO S. 18), weder unter § 17 KO noch unter § 23 KO.
In späteren Urteilen ist als tragende Erwägung - genauer - ausgesprochen , daß der Konkursverwalter grundsätzlich für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte geltend machen kann als dem Gemeinschuldner zustehen würden (BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f; 106, 169, 175; vgl. auch BGHZ 113, 98, 105 f; Jaeger/Henckel, aaO § 6 Rn. 147). Auch in dem Fall, über den der erkennende Senat durch Urteil vom 17. Dezember 1998 (IX ZR 151/98, WM 1999, 229 ff) entschieden hat, war es der Konkursverwalter, der eine Forderung für die Masse einklagte; dieser konnte der Werkbesteller erfolgreich mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegentreten (Urteil, aaO S. 230 f; vgl. auch § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO).
Mit der Umgestaltung vertraglicher Ansprüche gegen die Konkursmasse, die § 26 KO anordnet, befassen sich alle vorgenannten Erkenntnisse nicht. Die §§ 17 ff KO erweitern einerseits nicht vertragliche Rechte des Gemeinschuldners; sie halten aber umgekehrt vertragliche Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen von dessen konkursbefangenem Vermögen fern. Von dieser Unterscheidung zwischen vertraglichen Pflichten und Rechten des Gemein-
schuldners ging nach der amtlichen Begründung zur Konkursordnung (Mot.KO S. 85 f) auch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 17 KO aus.

d) Der Umstand, daß der hier fragliche vertragliche Anspruch auf eine Unterlassung gerichtet ist, führt für sich allein nicht zu einer Verpflichtung der Konkursmasse. Ob und inwieweit Unterlassungsansprüche gegen den Gemeinschuldner statt dessen oder zusätzlich die Konkursmasse verpflichten, hängt nicht vom Inhalt dieses Anspruchs, sondern von dessen konkursrechtlicher Qualität ab: Ist der Anspruch nicht gegenständlich auf eine Aussonderung aus der Konkursmasse gerichtet (siehe oben b), entscheidet über seine konkursrechtliche Wirkung, inwieweit sich die Rechtsgrundlage des Anspruchs gerade auch auf die Konkursmasse erstreckt.
Dies gilt im Ansatz unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch im Einzelfall vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Die amtliche Begründung zum zweiten Titel der Konkursordnung (Mot.KO S. 84; vgl. auch S. 85 zu § 15) spricht die Gleichbehandlung ausdrücklich für höchstpersönliche Verpflichtungen des Gemeinschuldners aus: Dieser bleibe zwar zu deren Erfüllung selbst verpflichtet; gegen dessen Konkursmasse könnten aber aus der Nichterfüllung lediglich Konkursforderungen abgeleitet werden.
aa) Teilweise wird in der Literatur allerdings pauschal die Meinung geäußert , Unterlassungsansprüche begründeten keine Konkursforderungen und könnten deshalb nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden (Hess, KO 6. Aufl. § 3 Rn. 9; Jaeger Anm. in JW 1932, 380; ferner MünchKommInsO /Ehricke, § 38 Rn. 38; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 18; Uhlenbruck , InsO 12. Aufl. § 38 Rn. 22; Gottwald/Klopp/Kluth, InsolvenzrechtsHandbuch 2. Aufl. § 19 Rn. 10). Dies trifft aber nur in dem Sinne zu, daß Un-
terlassungsansprüche als solche keinen zur Konkurstabelle anmeldbaren Inhalt haben. Schon über die weitere Behandlung derartiger Ansprüche im Konkurs besagt dies jedoch nichts. Erst recht folgt daraus nicht etwa, daß alle Unterlassungsansprüche , die nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden können, mit ihrem Hauptinhalt gegen die Konkursmasse durchzusetzen seien.
bb) Nach Ansicht des Senats spricht allerdings viel dafür, daß ein etwaiger Vermögenswert von Unterlassungsansprüchen - mindestens aber das Nichterfüllungsinteresse eines vertraglichen Unterlassungsgläubigers - eine Konkursforderung begründet, wenn diese Pflicht nicht die Insolvenzmasse bindet (vgl. H. Lehmann ZZP 38 [1909], 68, 103, 110 f; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 59 Rn. 4). Die amtliche Begründung zu § 17 KO [§ 15 des Entwurfs] spricht für Forderungen auf Leistung einer Handlung allgemein aus, daß der Gläubiger "nur sein Interesse in Geld liquidieren [kann]; denn jeder obligatorische Anspruch verwandelt sich bei der schließlichen Vollstreckung in eine Geldforderung" (Mot.KO S. 85; vgl. auch MünchKomm-InsO/Lwowski/Bitter, § 45 Rn. 8 f; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 45 Rn. 2 a.E.). Strafen aus älteren Zuwiderhandlungen des Gemeinschuldners gegen Unterlassungspflichten können - vorbehaltlich des § 63 Nr. 3 KO - anerkanntermaßen zu Konkursforderungen i.S.v. § 3 KO führen (Kilger/K. Schmidt, aaO § 3 KO Anm. 2 f; ferner Heidelberger Kommentar zur InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 38 Rn. 7).
Letztlich braucht die Frage hier nicht allgemein und abschließend entschieden zu werden. Denn sogar dann, wenn die Beklagte wegen vermögensrechtlicher Nachteile aufgrund der Unverbindlichkeit der Unterlassungspflicht im Konkurs des Schuldners nicht aus der Konkursmasse zu entschädigen wäre, beruhte das allein darauf, daß sie nicht dessen Vermögen konkursbeständig mit dieser Pflicht belastet hat (s.o.a). Indem sie gegenüber dem klagenden Kon-
kursverwalter auf der Einhaltung der vertraglichen Unterlassungspflicht besteht, versucht sie im Ergebnis, der Konkursmasse wieder einen Teil des umfassenden dinglichen Nutzungsrechts zu entziehen, welches das Eigentum am Grund- stück verschafft. Gerade eine - auch nur teilweise - Rückgewähr von Gegenständen , die vertraglich in das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen des Gemeinschuldners vorgeleistet wurden, soll § 26 Satz 1 KO ausschließen. Für vom Gemeinschuldner zu erbringende Gegenleistungen, die nicht auf Geldzahlungen gerichtet sind, führt die Begründung zum Entwurf der Konkursordnung aus, das Konkursrecht "verwandelt gesetzlich ohne Zuthun des Schuldners jede Forderung aus ein- wie aus zweiseitigen Verträgen in eine Geldforderung , - und sollte dies bei einer Obligation auf ein Thun nicht möglich sein, dann entzieht diese, wie schon gedacht, sich überhaupt der Anwendung des § 15 [jetzt: § 17 KO]" (S. 104 f; vgl. auch S. 106, 107). Sie bleibt also insgesamt außerhalb des Konkursverfahrens.
cc) Abweichendes ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung. Diese hat sich mit dem rechtlichen Schicksal vertraglicher Unterlassungsansprüche im Konkurs bisher, soweit erkennbar, nicht befaßt. Das Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 (IX ZR 493/00, ZIP 2001, 2142, 2143 f) betrifft einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 3, 13 Abs. 6 UWG gegen einen Konkursverwalter , der zu Wettbewerbszwecken irreführende Angaben über Verträge gemacht hatte, welche der Gemeinschuldner schon vor Konkurseröffnung rechtswirksam auf einen Erwerber übertragen hatte. Durch sein Verhalten machte der Konkursverwalter gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO die Konkursmasse schadensersatzpflichtig.
Wiederholt haben sich der Bundesgerichtshof (Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 f) und das Reichsgericht (RGZ 45, 374,
375; 89, 114, 115; 132, 362, 363; vgl. auch RGZ 134, 377, 378 f) mit patent- rechtlichen Unterlassungsansprüchen befaßt und dafür ausgesprochen, daß der Konkurs über das Vermögen des angeblichen Patentverletzers einen auf Unterlassung gerichteten Prozeß unterbreche oder daß der Konkursverwalter das Verfahren wieder aufnehmen könne. Dies liegt - angesichts des mindestens aussonderungsähnlichen Charakters einer solchen Klage (siehe oben b; vgl. K. Schmidt ZZP 90 [1977], 38, 49 ff) aus einem absolut geschützten Recht - nahe. Entsprechendes trifft für das Urteil RGZ 45, 170, 171 f zu, das auf der Grundlage des früheren gemeinen deutschen Rechts eine konkursbedingte Prozeßunterbrechung für einen Unterlassungsanspruch aussprach, der nach heutiger Rechtsauffassung auf die Verletzung eines absolut geschützten Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB) durch den Gemeinschuldner zu stützen und wegen des späteren Verhaltens des Konkursverwalters gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO auch gegen die Konkursmasse zu richten war.
Das Kammergericht (NZI 2000, 238, 239) hat einen Beschluß bestätigt, durch den einem Schuldner ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot (§ 890 ZPO) auferlegt wurde. Hierbei hat es den Umstand, daß über das Vermögen des Schuldners während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ein Konkursverfahren eröffnet wurde, für unerheblich gehalten. Dies folgte ohne weiteres aus der Erwägung, daß sich der zu vollstreckende Titel gegen den Schuldner persönlich richtete und schon deshalb nicht unmittelbar gegen dessen Konkursmasse zu vollstrecken war.

Dafür, daß eine vom Gemeinschuldner vertraglich begründete Unterlassungspflicht allein wegen dieses Inhalts dessen Konkursmasse verpflichten könnte, ergibt sich aus alledem nichts.
Kreft Kirchhof Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Raebel ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft Bergmann

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

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c) Übt ein abfindungsberechtigter Aktionär das ihm in den hier interessierenden Fällen kraft Gesetzes zustehende Optionsrecht gemäß § 305 Abs. 1 AktG gegenüber dem herrschenden Unternehmen aus, so wird dadurch normalerweise unmittelbar dessen Erwerbsverpflichtung hinsichtlich der Aktien gegen Zahlung der angemessenen, gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Abfindung als "Gegenleistung" ausgelöst (vgl. BGHZ 167, 299, 306 Tz. 18). Mit diesem Inhalt kann das Abfindungsrecht im Konkurs des herrschenden Unternehmens freilich nicht geltend gemacht werden, weil es auf einen Leistungsaustausch und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt (vgl.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.