Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - 2 Sa 384/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:1215.2SA384.14.0A
bei uns veröffentlicht am15.12.2014

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.05.2014 - 2 Ca 186/14 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors des vorbezeichneten Urteils wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Bankkauffrau ab dem 24.01.2014 anzunehmen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Klägerin begann am 01. August 2010 bei der Beklagten ihre Ausbildung zur Bankkauffrau und bestand am 23. Januar 2013 die Abschlussprüfung mit dem Gesamtergebnis "ausreichend" (60 Punkte).

2

Kraft beiderseitiger Tarifbindung fand der TVAöD-AT Anwendung, der in § 16a folgende Regelung enthält:

3

§ 16a Übernahme von Auszubildenden

4

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von 12 Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

5

Protokollerklärung zu § 16a:

6

Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.

7

Im Anschluss an die Ausbildung schlossen die Parteien am 24. Januar 2013 einen "Arbeitsvertrag für im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet Beschäftigte", nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 die Klägerin ab 24. Januar 2013 befristet für zwölf Monate (bis 23. Januar 2014) eingestellt wird. In § 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages heißt es, dass die Befristung "außerhalb von § 16a TVAöD - Allgemeiner Teil -" erfolgt.

8

Die Klägerin war vom 24. bis 31. Januar 2013 in M-Stadt eingesetzt und wurde sodann auf eigenen Wunsch zum 01. Februar 2013 im Tausch mit einer anderen Beschäftigten nach K-Stadt umgesetzt, weil sie keinen eigenen Pkw besaß.

9

Mit ihrer am 03. Februar 2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage hat die Klägerin unter Berufung auf § 16a TVAöD-AT einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme geltend gemacht und hierzu die Verurteilung der Beklagten beantragt, sie über den 23. Januar 2014 hinaus als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen.

10

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. Mai 2014 - 2 Ca 186/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

11

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, sie über den 23. Januar 2014 hinaus als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 28. Mai 2014 - 2 Ca 186/14 - der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

16

Gegen das ihr am 16. Juni 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

17

Sie trägt vor, ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz im Sinne von § 16 a Satz 3 TVAöD sei auch bezogen auf M-Stadt nicht vorhanden gewesen. Im Hinblick darauf, dass im Januar 2013 insgesamt 16 Auszubildende ihr Ausbildungsverhältnis abgeschlossen hätten und davon ein Auszubildender aus personen- bzw. verhaltensbedingten Gründen nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden sei, sei von ihr im Januar 2013 als dem nach § 16a Satz 3 TVAöD maßgebenden Zeitpunkt zu prüfen gewesen, ob ein betrieblicher Bedarf für die Übernahme von insgesamt 15 Auszubildenden vorgelegen habe, der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglichen würde. Im Stellenplan 2013 seien allerdings insgesamt nur 14 nicht besetzte Stellen ausgewiesen gewesen, so dass sie gemäß § 16a Satz 4 TVAöD eine Auswahlentscheidung habe treffen müssen, was sie getan habe. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin das schlechteste Ergebnis aller Abschlussprüfungen dieses Jahrgangs erzielt habe und sich dies bereits während der Ausbildung abgezeichnet habe, sei mit der Klägerin als einzige der 15 Auszubildenden ein Arbeitsvertrag gemäß der Protokollerklärung zu § 16a TVAöD "außerhalb von § 16a" abgeschlossen worden. Sie habe bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13. Mai 2014 unter Beweisantritt vorgetragen, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplans 2013 festgestanden habe, dass die Stelle in M-Stadt mit einer Auszubildenden habe besetzt werden sollen, die im Sommer 2013 ihre Abschlussprüfung mit dem Gesamtergebnis "gut" abgelegt habe. Diese Auszubildende wohne in G-Stadt und habe ein kleines Kind. Eine frühzeitige Einteilung bzw. Zuordnung dieser Auszubildenden sei von ihr auch aus sozialen Gesichtspunkten vorgenommen worden. Die andere Beschäftigte, die der allgemeinen Personalreserve zugeordnet gewesen und im Tausch mit der Klägerin in M-Stadt eingesetzt worden sei, habe die feste Absicht geäußert, ein Studium zu beginnen und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Diese Beschäftigte sei - ebenso wie die Klägerin - somit nur übergangsweise in M-Stadt eingesetzt worden. Die Anzahl der offenen Stellen werde jährlich im Rahmen der Personalplanung und der Stellenplangespräche (August bis Oktober) ermittelt und festgelegt. Zu beachten sei hierbei, dass die Stelle in M-Stadt in dieser Planung nicht berücksichtigt worden sei, da zum Zeitpunkt der Personalplanung noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Mitarbeiterin, die zu diesem Zeitpunkt in M-Stadt eingesetzt gewesen sei, zum Jahresende kündigen werde. Die dann außerplanmäßig frei gewordene Stelle in M-Stadt habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht zwingend besetzt werden müssen. Für diese Zwecke bestehe bei ihr eine Personalreserve. Ihre Personalplanung werde jährlich von August bis Oktober aufgestellt und abgeschlossen. Eine ständig erweiterte Überprüfung freier Stellen quasi "bis zur letzten Sekunde" sei in der Praxis nicht umsetzbar. Eine Übernahme der Klägerin nach § 16a Satz 1 TVAöD für die Dauer von zwölf Monaten hätte sie schon deshalb nicht vorgenommen, weil dem im vorliegenden Einzelfall personen- bzw. verhaltensbedingte Gründe entgegengestanden hätten. Die Klägerin sei während ihrer Ausbildungszeit überwiegend negativ aufgefallen. Die Rückmeldungen der verschiedenen Einsatzstellen seien des Öfteren sehr schlecht gewesen, wobei oft fehlende Eigeninitiative und mangelndes Interesse bemängelt worden seien. Dieser Eindruck sei in den vorgelegten schriftlichen Beurteilungen entsprechend dokumentiert. Bei ihr würden Beurteilungen im Bereich B und C bereits als schlechte Beurteilungen gelten, denen der Ausbildungsleiter in Einzelgesprächen nachgehe, die auch mit der Klägerin geführt worden seien. Daher sei es nur konsequent gewesen, die Klägerin lediglich "außerhalb von § 16a" befristet zu übernehmen, nämlich aus sozialen Gründen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. Mai 2014 - 2 Ca 186/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie erwidert, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei in M-Stadt eine freie Stelle vorhanden, die lediglich unter sozialen Gesichtspunkten für eine Person freigehalten worden sei, die ab Mitte des Jahres 2013 diese Stelle antreten solle. Die sozialen Gesichtspunkte der Beklagten gingen am Tarifvertrag vorbei. Wenn die Stelle zunächst von ihr bzw. dann von jemand anderem besetzt sei, zeige sich, dass diese Stelle frei gewesen sei. Daran ändere auch nichts, wenn sie diese Stelle dann aufgrund fehlender Mobilität tausche. Soweit die Beklagte darauf verwiesen habe, dass des Öfteren schlechtere Rückmeldungen erfolgt seien und sie in ihrer Ausbildung überwiegend negativ aufgefallen sei, möge die Beklagte dies konkretisieren. Allein fehlende Eigeninitiative oder mangelndes Interesse könne dem wohl nicht gerecht werden. Die von ihr vorgelegten Personalentwicklungsbögen würden durchweg eine Gesamtbewertung zwischen dem Bereich A bis B anzeigen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

25

Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist nach der zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehenden Klagebegründung auf die Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtet. Der in diesem Sinne auszulegende Klageantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 TVAöD-AT im Anschluss an ihr bis zum 23. Januar 2014 befristetes Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

I.

26

Der Klageantrag ist - entgegen dem Wortlaut - als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Bankkauffrau ab dem 24. Januar 2014 auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig.

27

1. Der Klageantrag, mit dem die Klägerin dem Wortlaut nach die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, sie über den 23. Januar 2014 hinaus als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen, bedarf der Auslegung.

28

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 03. Februar 2014 nach der Klagebegründung unter Berufung auf § 16a TVAöD-AT einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme geltend gemacht. Sinn und Zweck des Antrags aus der Klageschrift ist es, den von ihr nach der Klagebegründung reklamierten Anspruch auf unbefristete Übernahme im Anschluss an ihr zum 23. Januar 2014 befristetes Arbeitsverhältnis klageweise durchzusetzen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung "über den 23. Januar 2014 hinaus" als Bankkauffrau erstrebt, woraus deutlich wird, dass es ihr letztlich um die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt geht. Das Rechtsschutzziel ist nach der Begründung der Klage eindeutig darauf gerichtet, dass sie von der Beklagten nach Maßgabe der tariflichen Regelung des § 16a TVAöD in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Aufgrund des eindeutig feststehenden Prozessziels ist es ohne Belang, dass der Klageantrag dem Wortlaut nach auf tatsächliche Weiterbeschäftigung und nicht auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gerichtet ist. Der Antrag der Klägerin ist daher - entgegen dem Wortlaut - nicht als Weiterbeschäftigungsantrag, sondern als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau ab dem 24. Januar 2014 auszulegen (vgl. hierzu BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11- Rn. 30, NZA-RR 2013, 179; LAG Rheinland-Pfalz 02. Mai 2013 - 2 Sa 423/12 - Rn. 41, LAGE § 38 InsO Nr. 1). Auf Nachfrage hat die Klägerin im Termin vom 15. Dezember 2014 auch ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag in diesem Sinne zu verstehen sei.

29

2. Zur Anpassung des auslegungsfähigen Klageantrags an das Klagebegehren bedurfte es keiner Anschlussberufung.

30

Ein Anschluss an die Berufung ist zwar erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will; die Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt auch für eine solche den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung (BGH 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 13 und 18, NJW 2008, 1953).

31

Vorliegend hat die Klägerin im Termin vom 15. Dezember 2014 ihre Klage aber nicht geändert i.S.v. §§ 533, 263 ZPO, sondern lediglich klargestellt, dass ihr Klagebegehren gemäß der Klagebegründung im Sinne eines Antrags auf Abgabe der zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erforderlichen Willenserklärung auszulegen ist. Eine solche Konkretisierung des in erster Instanz gestellten Klageantrags ist zulässig, ohne dass es hierzu einer Anschlussberufung bedarf, weil hierdurch das Rechtsschutzziel weder erweitert noch geändert wird (vgl. hierzu auch BGH 01. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - Rn. 4 und 11 ff., NJW 1983, 2200; BGH 25. April 1991 - I ZR 134/90 - NJW 1991, 3029, zu II 2 der Gründe).

32

3. Der im oben dargestellten Sinne auszulegende Klageantrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Klägerin ihre unbefristete Übernahme durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau im Anschluss an ihr befristetes Arbeitsverhältnis ab dem 24. Januar 2014 begehrt.

II.

33

Die Klage ist auch begründet.

34

Die Klägerin hat gemäß § 16a Satz 2 TVAöD-AT einen Anspruch darauf, dass sie im Anschluss an ihr zum 23. Januar 2014 befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von der Beklagten übernommen wird.

35

Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TVAöD-AT Anwendung. Nach § 16a Satz 1 TVAöD-AT werden Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten nach § 16a Satz 2 TVAöD-AT bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss nach § 16a Satz 3 TVAöD-AT zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Die nach dieser tariflichen Regelung bestehenden Voraussetzungen für den Klageanspruch sind erfüllt.

36

1. Zu dem nach der tariflichen Regelung maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Klägerin bestand ein betrieblicher Bedarf und eine freie und besetzbare Stelle, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung der Klägerin auf Dauer ermöglichte.

37

Die Klägerin ist nach ihrer erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung im unmittelbaren Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis im Rahmen des für die Dauer von zwölf Monaten befristeten Arbeitsverhältnisses von der Beklagten ausbildungsadäquat zunächst in M-Stadt und dann im Tausch mit einer anderen Beschäftigten in K-Stadt eingesetzt worden. Die Beklagte hat in Bezug auf den Einsatz der Klägerin in der Geschäftsstelle in M-Stadt selbst mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 vorgetragen, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplans festgestanden habe, dass eine Auszubildende, die im Sommer 2013 auslerne, diese Stelle einnehmen sollte. Danach war bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Klägerin eine freie und besetzbare Stelle in M-Stadt vorhanden, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung der Klägerin auf Dauer ermöglichte. Aufgrund des tariflichen Übernahmeanspruchs der Klägerin durfte die Beklagte die im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Klägerin freie und besetzbare Stelle nicht zugunsten der beabsichtigten Einstellung einer Auszubildenden freihalten, die erst im Sommer 2013 ihre Ausbildung beenden und diese Stelle einnehmen sollte.

38

Auch in ihrer Berufungsbegründung vom 25. Juli 2014 hat die Beklagte darauf verwiesen, dass gemäß dem erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 13. Mai 2014 bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplans für das Jahr 2013 festgestanden habe, dass die Stelle in M-Stadt mit einer Auszubildenden habe besetzt werden sollen, die im Sommer 2013 ihre Abschlussprüfung abgelegt habe. Erstmals mit Schriftsatz vom 27. November 2014 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass die Stelle in M-Stadt im Rahmen der jährlichen Personalplanung und der Stellenplangespräche (August bis Oktober) nicht berücksichtigt worden sei, weil zum Zeitpunkt der Personalplanung noch nicht bekannt gewesen sei, dass die zu diesem Zeitpunkt in M-Stadt eingesetzte Mitarbeiterin zum Jahresende kündigen werde. Im Hinblick darauf, dass ihre Personalplanung jährlich von August bis Oktober aufgestellt und abgeschlossen werde, sei eine ständig erweiterte Überprüfung freier Stellen quasi bis zur letzten Sekunde in der Praxis nicht umsetzbar. Im Termin vom 15. Dezember 2014 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie im Schriftsatz vom 13. Mai 2014 selbst ausgeführt hat, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplanes festgestanden habe, dass eine Auszubildende, die im Sommer 2013 auslerne, die betreffende Stelle in M-Stadt habe einnehmen sollen. Unabhängig davon, dass die Beklagte hierzu im Termin keine nähere Erklärung abgeben konnte, ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nicht der angeführte Abschluss der Personalplanung der Beklagten in der Zeit von August bis Oktober, sondern gemäß der ausdrücklichen tariflichen Regelung in § 16a Satz 3 TVAöD-AT der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1. Jedenfalls zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt war in M-Stadt eine freie und besetzbare Stelle vorhanden, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung der Klägerin auf Dauer ermöglichte. Die Beklagte war nicht berechtigt, aus den von ihr angeführten sozialen Gesichtspunkten diese Stelle für eine andere Auszubildende freizuhalten, die erst ab Mitte des Jahres 2013 dann diese Stelle einnehmen sollte. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin die freie Stelle dann unter Berufung auf ihre fehlende Mobilität getauscht hat.

39

2. Entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten standen einer Übernahme der Klägerin nach § 16a Satz 1 TVAöD-AT auch keine personen- bzw. verhaltensbedingten Gründe entgegen.

40

Die Beklagte hat diesbezüglich lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Klägerin während ihrer Ausbildungszeit angeblich überwiegend negativ aufgefallen sei, die Rückmeldungen der verschiedenen Einsatzstellen des Öfteren sehr schlecht gewesen seien und oft fehlende Eigeninitiative und mangelndes Interesse bemängelt worden seien. Dieser Eindruck werde in den schriftlichen Beurteilungen entsprechend dokumentiert. Die Klägerin hat dem zutreffend entgegengehalten, dass diese Bewertungen der Beklagten nicht hinreichend konkretisiert seien und die von ihr vorgelegten Personalentwicklungsbögen eine positive Bewertung belegen würden. Daraufhin hat die Beklagte lediglich ausgeführt, dass bei ihr Beurteilungen im Bereich B ("Die Anforderungen werden erfüllt.") und C ("Die Anforderungen werden im Allgemeinen erfüllt.") bereits als schlechte Beurteilungen gelten würden. Allein daraus lassen sich jedenfalls keine personen- oder verhaltensbedingte Gründe herleiten, die einer Übernahme der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis entgegenstehen könnten, zumal die von den Parteien vorgelegten Personalentwicklungsbögen überwiegend zumindest die Bewertung im Bereich B bzw. zum Teil sogar auch im Bereich A ("Die Anforderungen werden deutlich übertroffen.") ausweisen. Im Übrigen hat die Beklagte keine konkreten Vorgänge zu schildern vermocht, die einer unbefristeten Übernahme entgegenstehende Gründe in der Person oder im Verhalten der Klägerin belegen könnten.

41

3. Unerheblich ist, dass die befristete Einstellung der Klägerin im Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages "außerhalb von § 16a TVAöD-AT" erfolgt ist.

42

Hierdurch kann die zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien unmittelbar und zwingend geltende tarifliche Regelung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) nicht zuungunsten der Klägerin abbedungen werden (§ 4 Abs. 3 TVG). Maßgeblich ist allein, dass objektiv die tariflichen Voraussetzungen für die Übernahme der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten nach § 16a Satz 1 TVAöD-AT vorlagen.

43

4. Danach hat die Klägerin gemäß § 16a Satz 2 TVAöD-AT einen Anspruch darauf, dass sie im Anschluss an ihr für die Dauer von zwölf Monaten befristetes Arbeitsverhältnis bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Die vorausgesetzte Bewährung der Klägerin liegt vor.

44

Konkrete Umstände, die dem Erfordernis einer entsprechenden Bewährung entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Der Angestellte muss keine herausragenden Leistungen erbringen. Es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit "genügt den Anforderungen" zu bewerten wäre (BAG 02. Juli 2008 - 4 AZR 391/07 - Rn. 21, juris). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von der Klägerin geleistete Arbeit in irgendeiner Weise zu beanstanden war, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich in ihrer - unbeanstandeten - Tätigkeit in diesem Sinne bewährt hat (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 17. April 2012 - 3 Sa 622/11 - Rn. 106, juris).

45

Mithin hat die Klägerin nach § 16a TVAöD-AT einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau ab dem 24. Januar 2014 erworben (vgl. hierzu BAG 17. Juni 1998 - 7 AZR 291/97 - Rn. 14, juris). Die Berufung der Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils im Sinne des entsprechend auszulegenden Klageantrages gefasst wird.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

47

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - 2 Sa 384/14

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c)
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wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2010 - 9 Sa 5/10 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Kläger die Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte begehrt (Antrag Ziff. 1), im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen bzw. mit dieser fortzusetzen ist und ob die Beklagte dem Kläger Arbeitsvergütung zahlen muss.

2

Seit 1. September 2006 stand der Kläger aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. August 2006 in einem Arbeitsverhältnis zur A GmbH (künftig: A). Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 6,92 Euro zuzüglich Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge. Außerdem hatten die Parteien am 1. Juli 2007 einen „Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag“ geschlossen, der sich auf die Tätigkeit als „Objektverantwortlicher“ bezog.

3

Ausweislich dieses Zusatzvertrages waren die „Aufgaben und Befugnisse des Objektverantwortlichen“ wie folgt geregelt:

        

„4.     

Aufgabenbereich und Befugnisse des Objektverantwortlichen

        

-       

Der Objektverantwortliche hat die Aufgabe, den täglichen Dienst in seinem Verantwortungsbereich entsprechend der operativen Lage vorzubereiten und die Dienstdurchführung durch Erstellung der Dienstpläne, Lageeinweisungen, Vorbereitung spezieller Einsatzaufgaben und gegebenenfalls notwendige Kontrollmaßnahmen zu organisieren.

        

-       

Er informiert den Bereichsleiter Security/Objektschutz über alle besonderen Vorkommnisse während des Dienstgeschehens, insbesondere über solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Weisungen, Wünschen oder weiteren Anmerkungen des Kunden stehen sowie über solche, die in Richtung der Sicherheitsmitarbeiter eine besondere disziplinarische oder fachliche Aufmerksamkeit erforderlich machen.

        

-       

Der Objektverantwortliche legt dem Bereichsleiter Security/Objektschutz die Dienst- und Urlaubsplanung monatlich vor und überwacht den 100%igen Besetzungsgrad aller Dienste in seinem Verantwortungsbereich.

        

-       

Der Objektverantwortliche meldet personelle sowie materielle Probleme bei deren Entstehung dem Bereichsleiter Security/Objektschutz und bereitet Lösungsvorschläge vor.

        

-       

Der Objektverantwortliche hält dienstlich notwendige geleistete Stunden, zum Beispiel aus durch den Kunden veranlassten Sonderdiensten, in einer gesonderten Tabelle nach und stellt diese sowie anderes zur Erfassung der Stundenleistung der Mitarbeiter fortlaufend geführtes Material dem Bereichsleiter Security/Objektschutz zur Verfügung.

        

-       

Der Objektverantwortliche organisiert die Erfassung aller für die Aufgabenerfüllung notwendigen Meldungen, insbesondere in einem Wachbuch, und stellt diese sicher.

        

-       

Verstöße gegen die Dienstanweisung oder eigene Weisungen meldet er dem Bereichsleiter Security/Objektschutz mündlich bzw. fernmündlich und auf dessen Anforderung schriftlich, so dass dieser hierdurch in zu ergreifenden disziplinarischen bzw. fachlichen Maßnahmen unterstützt wird.

        

-       

Der Objektverantwortliche kontrolliert fortlaufend das Arbeitsmaterial sowie für dieses vorgesehene Matrialaus- und rückgabelisten und meldet defektes oder abhanden gekommenes Material unmittelbar dem Bereichsleiter Security/Objektschutz.

        

-       

Notwendige Verbrauchsmittel fordert er rechtzeitig an.“

4

Die Firma F, die in W und B Logistikzentren bzw. Lagerhallen unterhält, hatte mit A Überwachungsverträge für fünf Objekte geschlossen. Die A hatte den Objektschutz, Personenkontrollen, den Pfortendienst sowie Streifengänge durchzuführen. Für diese fünf Objekte setzte A insgesamt 28 Arbeitnehmer als Wachleute ein, von denen fünf als Objektverantwortliche beschäftigt wurden.

5

Der Kläger war zuletzt mit sechs Kollegen im Objekt „F I“ tätig.

6

Zur Durchführung von Personenkontrollen mittels sog. Scanner waren im Wachlokal PC, Drucker und Faxgerät vorhanden, derer sich A bediente.

7

Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 kündigte A das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen „aufgrund der Aufgabe sämtlicher Bewachungsobjekte in W und Umgebung“ zum 31. März 2009. Der Kläger ging gegen diese Kündigung nicht gerichtlich vor.

8

Nach Beendigung der jeweiligen Überwachungsverträge zwischen A und der Firma F übernahm die Beklagte die Überwachung der entsprechenden Objekte. Im Zuge dessen bot sie Arbeitnehmern von A den Abschluss neuer Arbeitsverträge an, wobei streitig ist, ob allen Arbeitnehmern oder nur einigen solche Angebote unterbreitet wurden. Auch der Kläger erhielt vor dem 1. April 2009 ein entsprechendes Angebot, das einen Stundenlohn von 6,89 Euro brutto beinhaltete. Der Kläger lehnte dieses ab.

9

Die Beklagte verrichtete ihre Dienstleistungen seit dem 1. April 2009 - wie zuvor bereits A - im Schichtbetrieb mit unveränderter Schichtdauer. Zur Verwaltung und Dokumentation bedient sich die Beklagte im Wachlokal ua. des vorhandenen Kopierers und des Telefaxgerätes. Von den zuvor bei A beschäftigten 28 Arbeitnehmern sind nunmehr mindestens zehn bei der Beklagten tätig. Von diesen Arbeitnehmern war allein Frau Al zuvor Objektverantwortliche. Unter den von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern sind vier der insgesamt sieben von A im Objekt „F I“ tätigen Arbeitnehmer. Der ehemalige Objektverantwortliche für dieses Objekt wird von der Beklagten nicht beschäftigt.

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 ließ der Kläger die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten auffordern, das Arbeitsverhältnis „zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages bei der Firma A vom 15.08.2006 und des Zusatzvertrages vom 01.07.2007 [Beginn 01.09.2006] zu den dortigen Bedingungen ab dem 01.04.2009 fortzusetzen“, weil ein Betriebsübergang zwischen der Beklagten und A stattgefunden habe. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Mai 2009 ab.

11

Der Kläger behauptet, der sukzessiven Übernahme der Bewachungstätigkeiten durch die Beklagte müsse eine Absprache zwischen A und der Beklagten zugrunde liegen, weil eine Neuausschreibung der Aufträge durch F nicht stattgefunden habe. Alle zuvor bei A beschäftigten Arbeitnehmer hätten Angebote von der Beklagten zu deutlich schlechteren Arbeitsbedingungen erhalten. Die Beklagte beschäftige jetzt 14 ehemalige A-Arbeitnehmer. Durch die von der Beklagten unterbreiteten schlechteren Arbeitsbedingungen habe sie verhindert, dass noch mehr Arbeitnehmer Arbeitsverträge mit ihr abgeschlossen hätten. Deshalb könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, einen wesentlichen Teil des Personals von A nicht übernommen zu haben. Vielmehr müsse bei einem Betriebsübergang der Wille der Beklagten genügen, den wesentlichen Teil der Arbeitnehmer zu übernehmen. Jedenfalls liege ein Betriebsteilübergang vor, weil die Beklagte von den sieben im selben Objekt wie der Kläger tätigen Arbeitnehmern vier Arbeitnehmer beschäftige. Auch setze die Beklagte - wie zuvor A - PC, Drucker und Faxgeräte ein, was auch identitätsprägend sei.

12

Weiter meint der Kläger, die Beklagte sei ihm für den Zeitraum 1. April bis 31. Juli 2009 zur Zahlung von Arbeitsvergütung abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.

13

Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der A GmbH, S, mit Wirkung zum 1. April 2009 auf die Beklagte übergegangen ist,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. August 2006 und Zusatzvertrages zum Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2007 zwischen ihm und der A GmbH seit dem 1. April 2009 zu beschäftigen und zu diesem Zeitpunkt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.439,36 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene 88,11 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.439,36 Euro ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 176,04 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit für Mai 2009 gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen,

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen,

        

7.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.670,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

15

Sie behauptet, vertragliche Absprachen hätten allein zwischen ihr und der Firma F in der Weise bestanden, dass sie nach Auslaufen des A-Auftrages den Überwachungsauftrag erhalten habe. Die Vertragsbedingungen zwischen den einzelnen Arbeitnehmern und A seien ihr nicht bekannt gewesen. Überwiegend seien Personen eingestellt worden, die von sich aus zu ihr gekommen seien. Insgesamt beschäftige sie nur zehn ehemalige A-Mitarbeiter, also nach Zahl- und Sachkunde keinen wesentlichen Teil des früheren Personals von A. Der überwiegende Teil der Überwachungsarbeit werde mit Mitarbeitern verrichtet, welche nicht zuvor bei A beschäftigt gewesen seien. Die angewandte Arbeitsorganisation (Schichtbetrieb, Schichtdauer) werde durch die Firma F in den Auftragsunterlagen vorgegeben. Weitreichende Veränderungen seien dadurch eingetreten, dass die Beklagte umfangreiche optische Überwachungsanlagen in den jeweiligen Objekten verbaut habe, welche sie nun zur Überwachung einsetze. Auch habe sie die für ihre Tätigkeit erforderlichen PC´s neu angeschafft.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit A mit Wirkung zum 1. April 2009 auf die Beklagte übergegangen ist,

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass zwischen den Parteien vom 1. April 2009 bis zum 2. September 2011 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat

                 

und     

                 

vorsorglich

                 

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit A bereits vor dem 1. April 2009 auf die Beklagte übergegangen ist

                 

sowie 

                 

höchst hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung zur Wiedereinstellung des Klägers bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs abzugeben,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.439,36 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene 88,11 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.439,36 Euro ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 176,04 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit für Mai 2009 gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen,

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen,

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.670,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 Euro zu zahlen.

17

Die Beklagte hat einer möglicherweise vorliegenden Klageerweiterung in der Revisionsinstanz nicht zugestimmt und im Übrigen die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision des Klägers ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Ihm stehen mangels Vorliegens eines Betriebsübergangs von A auf die Beklagte gegen diese keine Ansprüche zu.

19

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

20

Der Feststellungsantrag könne deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger die Kündigung seines vormaligen Arbeitgebers nicht angegriffen habe. Die Kündigung gelte gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam, so dass ab 1. April 2009 kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Auch der (ursprüngliche) Antrag Ziff. 2 habe keinen Erfolg, da der Kläger keinen Wiedereinstellungsanspruch habe. Ein solcher setze einen Betriebsübergang voraus, an dem es aber fehle. Keinen ausreichenden Sachvortrag habe der Kläger zur behaupteten Übernahme von Überwachungsverträgen von A durch die Beklagte gehalten. Zwar könne bei Betrieben, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität vorliegen, wenn nicht nur die betreffende Tätigkeit weitergeführt, sondern auch ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen werde. Jedoch sei dazu auch auf die Struktur und Eigenart des Betriebs bzw. Betriebsteils abzustellen, um den nach Zahl und Sachkunde maßgeblichen Teil der Belegschaft zu bestimmen, der übernommen werden müsse, damit die wirtschaftliche Einheit als gewahrt anzusehen sei. Bei der vom Kläger behaupteten Weiterbeschäftigung von insgesamt 14 Arbeitnehmern, von denen nur eine Arbeitnehmerin Objektverantwortliche gewesen sei, fehle es an der Übernahme eines nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft. Nur die Objektverantwortliche habe über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die Aufgaben der nachgeordneten Wachkräfte seien nur einfache, schnell anlernbare Tätigkeiten gewesen. Selbst wenn es sich bei dem Objekt, in welchem der Kläger eingesetzt gewesen sei, um einen Betriebsteil gehandelt haben sollte, liege bei der Weiterbeschäftigung von vier von sieben Arbeitnehmern keine Übernahme eines nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft vor, da der Objektverantwortliche dieses Objekts nicht übernommen worden sei. Darauf, ob die Beklagte zur Herbeiführung eines Betriebsübergangs die Gesamtheit der Arbeitnehmer habe übernehmen wollen, komme es nicht an, sondern darauf, ob ein solcher tatsächlich stattgefunden habe.

21

B. Die Revision des Klägers ist nur teilweise zulässig.

22

I. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft, nachdem sie durch Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 zugelassen worden ist. Sie ist auch gemäß § 74 Abs. 1, § 72a Abs. 6 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden.

23

II. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung in Bezug auf seinen Feststellungsantrag (ursprünglicher Antrag Ziffer 1) richtet. Insoweit fehlt es an einer Revisionsbegründung.

24

1. Dieser vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsantrag ist als ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem der Bestand eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten festgestellt werden soll, auszulegen. Zwar soll nach dem Wortlaut festgestellt werden, dass das mit A begründete Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist. Jedoch geht es dem Kläger ausweislich der Klagebegründung nicht um die bloße Feststellung eines anspruchsbegründenden Elements, sondern um die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. Daher ist der Antrag dahin gehend auszulegen, dass in erster Linie der Fortbestand des ursprünglich mit A bestehenden Arbeitsverhältnisses ab 1. April 2009 mit der Beklagten geklärt werden soll (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 2/07 - AP BGB § 613a Nr. 339).

25

2. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten. Hat das Revisionsgericht über mehrere selbständige Teilbegehren entschieden, hinsichtlich derer jeweils ein Teilurteil hätte ergehen dürfen, muss die Revision für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden. Fehlt es hinsichtlich eines Streitgegenstandes an einer Begründung, ist die Revision insoweit unzulässig. Ein einheitlicher Revisionsangriff genügt nur dann, wenn die Entscheidung über den nicht eigens behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14).

26

3. Der Kläger setzt sich in seiner Revisionsbegründung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts nur insoweit ausreichend auseinander, als dieses einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers verneint hat. Keine Ausführungen enthält die Revisionsbegründung jedoch zur Berufungszurückweisung in Bezug auf den Feststellungsantrag. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu gesondert ausgeführt, dass die von der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers (A) ausgesprochene Kündigung vom 25. Februar 2009 mangels Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam gilt. Der Feststellungsantrag könne daher keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2009 geendet habe. Insoweit durfte eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil in der Revisionsbegründung nicht unterbleiben. Bei dem Feststellungsantrag handelte es sich nämlich um einen anderen Streitgegenstand als bei den übrigen Klageanträgen.

27

4. Die vom Kläger in der Revisionsverhandlung „hilfsweise“ und „vorsorglich“ gestellten Feststellungsanträge erweisen sich als unzulässig. Wurde bezüglich des Hauptantrags keine zulässige Revision eingelegt, so führt die Unzulässigkeit der Revision zur Unzulässigkeit von für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags erstmals im Revisionsverfahren gestellten Hilfsanträgen.

28

III. Im Übrigen ist die Revision zulässig.

29

1. Der Klageantrag (ursprünglicher Antrag Ziff. 2), mit dem der Kläger dem Wortlaut nach die Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. August 2006 und des Zusatzvertrages vom 1. Juli 2007 zwischen ihm und A seit dem 1. April 2009 zu beschäftigen und zu diesem Zeitpunkt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden, bedarf der Auslegung.

30

Der Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte übergegangen bzw. die Beklagte müsse das mit A begründete Arbeitsverhältnis fortsetzen. Dazu hat der Kläger das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2009 vorgelegt, mit dem er ausdrücklich von der Beklagten verlangt hat, das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen der mit A getroffenen Vereinbarungen „fortzusetzen“. Sinn und Zweck des klägerischen Antrags ist es daher, sein Fortsetzungsverlangen, dh. sein im Schreiben vom 11. Mai 2009 niedergelegtes Angebot, klageweise durchzusetzen. Dafür spricht auch, dass der Kläger die Beschäftigung „seit dem 1. April 2009“ erstrebt, was schon naturgesetzlich nicht möglich ist. Daraus wird deutlich, dass es ihm letztlich um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt geht. Auch das zweite Element des Antrags - Anmeldung bei der gesetzlichen Sozialversicherung - spricht für diese Annahme. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass es nach seiner Vorstellung einer Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf. Der Antrag ist daher - entgegen seinem Wortlaut - nicht als Beschäftigungsantrag, sondern als Antrag zur Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit A auszulegen. Im Übrigen hat der Kläger dies auch durch das „höchst hilfsweise“ Stellen eines entsprechenden Antrags in der Revisionsverhandlung klargestellt, nachdem er seinen ursprünglichen Antrag auf Beschäftigung und Anmeldung bei der gesetzlichen Sozialversicherung nicht mehr gestellt hatte.

31

2. Insoweit genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO), weil sich der Kläger mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts insoweit auseinandergesetzt hat, als dieses einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Wiedereinstellung deshalb verneint hatte, weil kein Betriebsübergang von A auf die Beklagte stattgefunden habe.

32

3. Das Bestehen der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche hängt zwingend vom Erfolg seiner Klage auf Wiedereinstellung ab. Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage wegen Fehlens eines solchen Wiedereinstellungsanspruches abgewiesen. Deshalb genügen die Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbegründung zur Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils bezüglich dessen Ausführungen zum Betriebsübergang und zum Wiedereinstellungsanspruch für eine ordnungsgemäße Begründung der Revision auch hinsichtlich der Leistungsklage.

33

C. Soweit die Revision des Klägers zulässig ist, ist sie nicht begründet.

34

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen.

35

I. Der Klageantrag auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist er hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Im Wege der Auslegung des Antrags ergibt sich hinreichend der Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages. Für die Auslegung ist auch auf das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2009 abzustellen. Aus diesem ergibt sich, dass der Vertrag zu den Bedingungen und Besitzständen zustande kommen soll, die gemäß Arbeitsvertrag vom 15. August 2006 und Zusatzvertrag vom 1. Juli 2007 in dem ab dem 1. September 2006 begründeten und zum 31. März 2009 beendeten Arbeitsverhältnis mit A gegolten haben. Aus dem Schreiben und dem „höchst hilfsweisen“ Antrag in der Revisionsverhandlung ergibt sich in für die Auslegung des Antrags relevanter Weise auch, dass der Kläger den Abschluss des Arbeitsvertrages rückwirkend zum Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs am 1. April 2009 begehrt.

36

II. Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe einer auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung durch die Beklagte. Die Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruches gegen die Beklagte liegen nicht vor.

37

1. Ein Wiedereinstellungsanspruch, der seine Grundlage in § 611 BGB iVm. § 242 BGB findet(vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80), setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, gemäß § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergeht. Der Wiedereinstellungsanspruch richtet sich, wenn es während des Laufens der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang kommt, gegen den Betriebserwerber. Gleiches gilt, wenn während des Laufs der Kündigungsfrist der Betriebsübergang zwar beschlossen, aber noch nicht vollzogen ist. In diesem Falle entsteht noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung, der ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegen den Erwerber gerichtet ist(vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - aaO).

38

2. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte hat nicht stattgefunden.

39

a) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111).

40

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111). Der bloße Verlust eines Auftrages an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen keinen Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar (EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145; BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP BGB § 613a Nr. 370 = EzA KSchG § 17 Nr. 20). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] Slg. 2003, I-14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - AP BGB § 613a Nr. 389 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 120). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Slg. 2005, I-11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49). Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (st. Rspr., vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64). Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53).

41

Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 -).

42

Maßgebliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit durch den neuen Inhaber. Daher genügt die bloße Fortführungsmöglichkeit nicht; entscheidend ist die tatsächliche Fortführung (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - AP BGB § 613a Nr. 343).

43

b) Nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln trägt der Arbeitnehmer, der den Wiedereinstellungsanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchbegründenden Tatsachen, zu denen auch das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs gehört (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98).

44

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zutreffend verneint. Die notwendigerweise vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt weder einen Übergang eines Betriebsteils von A auf die Beklagte noch den Übergang des ganzen Betriebs. Die Durchführung der Bewachung aller fünf Objekte der Firma F in W und Umgebung, einschließlich des Objekts „F I“, durch die Beklagte seit dem 1. April 2009 stellt eine bloße Auftragsnachfolge dar.

45

aa) Der Abschluss eines Bewachungsvertrages zwischen der Firma F und der Beklagten stellt selbst dann keinen Betriebs(teil-)übergang dar, wenn der der Beklagten erteilte Auftrag inhaltlich identisch zu dem zuvor A erteilten Auftrag sein sollte, was im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten und unbestritten gebliebenen umfangreichen Einbauten von optischen Überwachungseinrichtungen zweifelhaft sein könnte. Zwar kann auch die Übernahme von Kunden- und Lieferantenbeziehungen einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang im Zusammenspiel mit weiteren Umständen begründen (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 803/06 - AP BGB § 613a Nr. 326 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 75). Die bloße Auftragsnachfolge stellt aber weder einen Betriebsübergang iSv. § 613a BGB noch den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG dar(vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98).

46

Der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrages ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit ist noch keine wirtschaftliche Einheit (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74). Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag der für die Existenz des Betriebs unentbehrliche einzige Auftrag des Betriebs ist (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP BGB § 613a Nr. 370 = EzA KSchG § 17 Nr. 20). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt danach neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Allein der Umstand, dass die vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen ähnlich sind, erlaubt es nicht anzunehmen, der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit liege vor (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6; 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Francisca Sánchez Hidalgo und Horst Ziemann] Slg. 1998, I-8237 = EzA BGB § 613a Nr. 172). Der Grad der Ähnlichkeit der erbrachten Dienstleistungen erlangt als Kriterium, welches für die Annahme eines Betriebsübergangs spricht allerdings dann Bedeutung, wenn die Art und Weise der Tätigkeit von den Auftragnehmern beeinflusst werden kann, also Ausdruck der von den Auftragnehmern geschaffenen Arbeitsorganisation ist und die durchgeführte Tätigkeit nicht maßgeblich auf den Vorgaben des Auftrages beruht, dh. sie sich im Wesentlichen als die aufgrund des Dienstleistungsvertrages geschuldete Tätigkeit darstellt (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98).

47

Unbehelflich ist zunächst der Vortrag des Klägers, die Beklagte sei „in die Aufträge eingetreten, ohne jegliche Neuausschreibung“. Die Firma F konnte als privates Unternehmen jederzeit Bewachungsaufträge anhand der von ihr für maßgeblich erachteten Kriterien vergeben. Dass die Beklagte - ebenso wie die vorherige Auftragnehmerin A - im Schichtbetrieb mit gleicher Schichtdauer wie bei A dieselben Objekte der Firma F, insbesondere auch das Objekt „F I“, bewacht, kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände einen Betriebsübergang nicht begründen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten beruht dies auf dem von der Firma F erteilten Auftrag, nicht aber auch einer eigenen Organisationsentscheidung der Beklagten. Daher kann letztlich dahinstehen, ob bzw. inwieweit eine erhebliche Änderung der Arbeitsorganisation dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag in größerem Umfang optische Überwachungsanlagen in den Objekten der Firma F verbaut hat und diese zur Erfüllung des Überwachungsauftrages einsetzt.

48

bb) Die Vergabe des Bewachungsauftrages bzw. der Bewachungsaufträge für das Objekt F „F I“ bzw. für alle fünf Objekte der Firma F im Raum W und B ging auch nicht mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität von A auf die Beklagte einher.

49

Das Vorbringen des Klägers lässt zunächst nicht den Schluss zu, dass die weiter genutzten materiellen Betriebsmittel (Wachlokal, PC, Drucker, Telefaxgeräte) identitätsprägend sind.

50

Zwar steht allein der Umstand, dass diese Betriebsmittel nicht der Vorgängerin - A - gehört hatten, sondern von der Firma F der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden, der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Denn im Falle einer Auftragsneuvergabe ist die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (vgl. oben). Jedoch handelt es sich bei den von der Beklagten weiterhin genutzten sächlichen Betriebsmitteln nicht um wesentliche, die Identität der Einheit prägende Betriebsmittel.

51

Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe dann wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74). Den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs bilden sächliche Betriebsmittel aber nicht schon dann, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Das Landesarbeitsgericht hat daher den weiterhin genutzten Betriebsmitteln zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen, da diese bloße Hilfsmittel zur Erbringung der eigentlichen Bewachungsleistungen sind. Die Nutzung eines Wachlokals mag im Hinblick auf die Bewachung der Objekte der Firma F im Schichtbetrieb notwendig sein, jedoch dient ein Wachlokal nicht unmittelbar der Sicherung und Bewachung des zu überwachenden Objekts. Das Wachlokal hat als Hilfsmittel allein dienende Funktion. Dies gilt auch für die im Wachlokal vorgehaltene Ausrüstung. Diese Geräte dienen als Hilfsmittel insbesondere der Dokumentation der eigentlichen Überwachungstätigkeit, prägen aber nicht deren Charakter. So werden die ein- bzw. ausfahrenden Fahrzeuge kontrolliert und anschließend wird mittels der Hilfsmittel eine Dokumentation erstellt. Die Wachleute laufen Streifen, kontrollieren die in die Objekte eintretenden bzw. die diese verlassenden Personen. Prägend für diese Tätigkeit ist dabei die Achtsamkeit der Wachleute an der Pforte, im Objekt bzw. auf Streifengängen und deren Bereitschaft bzw. Fähigkeit, im Bedarfsfalle einzugreifen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass außerhalb des reinen Pfortendienstes, dh. außerhalb des Wachlokals, überhaupt Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die zuvor von A genutzt wurden und nunmehr auch von der Beklagten eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Streifengänge. Bei den vom Kläger als sächliche Betriebsmittel genannten Geräten handelt es sich allein um solche, die stationär im Wachlokal vorgehalten werden. Die Tätigkeit dort macht aber ohnehin nur einen Teil der im Rahmen des Auftrages zu verrichtenden Tätigkeiten aus. Nach dem vom Kläger unbestrittenen Vortrag sind optische Überwachungseinrichtungen - unabhängig davon, dass es sich hierbei auch um Hilfsmittel handelt - erst von der Beklagten im Objekt verbaut worden, dh., diese waren noch nicht zur Zeit der Auftragsdurchführung durch A vorhanden und wurden daher auch nicht vom Kläger und dessen Kollegen genutzt.

52

Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die Gesamtheit der von A im Objekt „F I“ eingesetzten Mitarbeiter habe eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, dh. einen Betriebsteil, gebildet und die Beklagte beschäftige jetzt insgesamt nicht nur zehn, sondern 14 zuvor von A eingesetzte Mitarbeiter, lässt sich eine Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht feststellen.

53

Zwar kann in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in solchen Fällen dann anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, welches sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - AP BGB § 613a Nr. 389 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 120). In Branchen, die durch einen objektbezogenen Personaleinsatz mit untergeordneter Bedeutung von sächlichen Betriebsmitteln geprägt sind, genügt dies, um die Identität der wirtschaftlichen Einheit fortzuführen. Von der Struktur des Betriebs oder Betriebsteils hängt es dann ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613a BGB auszulösen. Werden Arbeitnehmer mit einer geringeren Qualifikation beschäftigt, muss eine größere Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können, als wenn der Betrieb stärker durch Spezialwissen und Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt ist. Dann kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (st. Rspr., vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt (vgl. Hartmann EuZA 2011, 329, 335).

54

Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die Beschäftigung von vier der sieben zuvor im Objekt „F I“ von A eingesetzten Wachleuten noch die Beschäftigung von 14 von zuvor insgesamt 28 beschäftigten Arbeitnehmern auf die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit schließen lässt. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit der Wachleute um eine einfache, leicht erlernbare Tätigkeit handelt und der zuvor im Objekt „F I“ beschäftigte Objektverantwortliche nicht für die Beklagte tätig ist bzw. bezogen auf alle Objekte nur eine Arbeitnehmerin zuvor als Objektverantwortliche tätig war.

55

Die Frage, welchen Anteil der Belegschaft der neue Auftragnehmer beschäftigen muss, damit bei gering qualifizierten Tätigkeiten von der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals gesprochen werden kann, war bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats. Dieser hat bei Reinigungsarbeiten die Beschäftigung von 60 % (vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 37) oder von zwei Dritteln von zuvor beim alten Auftragnehmer beschäftigten Reinigungskräften nicht als ausreichend angesehen, um eine Identitätswahrung anzunehmen (vgl. BAG 19. März 1998 - 8 AZR 737/96 - Rn. 24). Bei der Neuvergabe eines Bewachungsauftrages wurde die Schwelle zur Identitätswahrung bei einem Anteil von etwa 61 % (22 von 36) weiterbeschäftigten einfachen Wachleuten als nicht überschritten betrachtet (vgl. BAG 14. Mai 1998 - 8 AZR 418/96 - NZA 1999, 483). Bei einfachen Tätigkeiten im Rahmen eines Hol- und Bringdienstes reichte die Weiterbeschäftigung von 75 % der ehemaligen Beschäftigten nicht aus, um die Übernahme der Hauptbelegschaft und das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu bejahen, zumal keine Bewahrung der früheren Arbeitsorganisation damit einherging (vgl. BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 676/97 - AP BGB § 613a Nr. 187 = EzA BGB § 613a Nr. 174). Der Senat hat es bei Reinigungsarbeiten hingegen für eine Identitätswahrung genügen lassen, dass etwas über 85 % der früheren Arbeitnehmer in ihren angestammten Funktionen und die einzige Vorarbeiterin weiterbeschäftigt wurden (vgl. BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303 = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159). Dies zeigt, dass die Kriterien Zahl und Sachkunde des weiterbeschäftigten Personals nicht beziehungslos nebeneinanderstehen, sondern sich wechselseitig beeinflussen. Die Beschäftigung von vier von sieben, dh., von etwa 57 % der im Objekt „F I“ eingesetzten Wachleute, ist daher kein Anknüpfungspunkt, um von einer Identitätswahrung auszugehen. Die Tätigkeit der „einfachen“ Wachleute stellt nur geringe Qualifikationsanforderungen, die innerhalb einer kurzen Anlernzeit erworben werden können. Auch der Kläger behauptet nichts Gegenteiliges. Dass die Objektverantwortlichen angesichts ihrer Aufgaben - sie melden zum Beispiel Probleme dem Bereichsleiter und bereiten selbst Lösungsvorschläge vor, organisieren alle für die Aufgabenerfüllung notwendigen Meldungen oder melden Verstöße gegen Dienstanweisungen oder eigene Anweisungen an den Bereichsleiter - innerhalb der Belegschaft und der geschaffenen Organisationsstruktur wesentliches Erfahrungswissen repräsentieren, kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Gleichwohl liegt keine Identitätswahrung vor, weil kein Objektverantwortlicher von der Beklagten beschäftigt wird, der zuvor für das Objekt „F I“ verantwortlich war, also der nach Zahl und Sachkunde wesentliche Teil der Belegschaft bzgl. des Objekts gerade nicht weiterbesteht. A hatte zur Erfüllung der von der Firma F übertragenen Aufgaben eine Organisationsstruktur geschaffen, die für jedes Objekt einen Objektverantwortlichen mit besonderen Aufgaben vorsah. Bezogen auf das Objekt „F I“, hat sich die Beklagte durch die bloße Beschäftigung von vier Wachleuten jedoch diese betriebliche Organisation nicht zu eigen gemacht. Dh., die Beklagte profitiert nicht von der Weiternutzung einer von A geschaffenen Betriebsorganisation (vgl. auch Generalanwältin Trstenjak Schlussanträge 26. Oktober 2010 EuGH - C-463/09 - [CLECE] Rn. 68; Hartmann EuZA 2011, 329, 336 f.). Gleiches gilt auch, wenn alle fünf Objekte als Bezugsobjekt für die Frage des Betriebsteilübergangs gewählt werden. In diesem Fall arbeiten selbst nach dem Vortrag des Klägers nur 50 % (14 von 28) aller zuvor bei A Beschäftigen bei der Beklagten, wobei nur eine Objektverantwortliche, also 20 % der qualifizierteren Mitarbeiter nun ihre Tätigkeit bei der Beklagten verrichtet. Es kann angesichts dieser Zahlenverhältnisse nicht davon gesprochen werden, die Beklagte habe das identitätsprägende „Gerüst“ der Belegschaft deshalb übernommen. A hatte zur Bewachung von fünf Objekten eine Struktur geschaffen, die für jedes Objekt einen mit besonderen Aufgaben betreuten Objektverantwortlichen und insgesamt weitere 23 Wachleute vorsah. Diese Betriebsorganisation wird nicht weitergenutzt, wenn lediglich 14 Wachleute (50 % aller Arbeitnehmer) und nur eine einzige Objektverantwortliche (20 % des qualifizierten Personals) zur Überwachung derselben fünf Objekte durch den neuen Auftragnehmer beschäftigt werden. Die geschaffene Organisation des Bewachungsbetriebs für fünf Objekte lässt sich mit diesen Mitarbeitern nicht aufrechterhalten.

56

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch nicht zu einem anderen Ergebnis, dass er und andere Arbeitnehmer von der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages erhalten hatten, das sie nicht angenommen haben. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht diesen Umstand bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nicht berücksichtigt.

57

Zwar hatte der Europäische Gerichtshof in seinem noch zur Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 ergangenen Urteil vom 14. April 1994 (- C-392/92 - [Christel Schmidt] Slg. 1994, I-1311 = AP BGB § 613a Nr. 106 = EzA BGB § 613a Nr. 114) einen Betriebsübergang in einem Fall angenommen, in dem die einzige Arbeitnehmerin vom neu beauftragten Unternehmen ein erfolgloses Angebot zur Weiterbeschäftigung erhalten hatte. Jedoch hat der EuGH, beginnend mit seinem Urteil vom 11. März 1997 (- C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145), diese Rechtsprechung modifiziert. Der EuGH stellt bei einer Auftragsnachfolge nunmehr bei betriebsmittelarmen Betrieben auf die tatsächliche Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals (vgl. Lorenz ZIP 1997, 531, 533), dh. auf die tatsächliche Identitätswahrung ab (vgl. zuletzt EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6). Auch nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001, welche an die Stelle der Richtlinie 77/187/EWG getreten ist, „gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“. Die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG stellt damit selbst auf das Erfordernis einer Identitätswahrung ab (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74; Dreher in Bernsau/Dreher/Hauck Betriebsübergang 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 90). Kommt es nicht zur Weiterbeschäftigung des für die Identitätswahrung relevanten Anteils der Arbeitnehmer, so nutzt der Auftragsnachfolger gerade nicht die vom alten Auftragnehmer in der personellen Verbundenheit geschaffene Organisationsstruktur (vgl. auch Generalanwältin Trstenjak Schlussanträge 26. Oktober 2010 EuGH - C-463/09 - [CLECE] Rn. 68; Hartmann EuZA 2011, 329, 336). Die Identitätswahrung ist dann gerade misslungen. Wird das Angebot, mit derselben Tätigkeit wie zuvor zum Nachfolger zu wechseln, von den Beschäftigten des Vorgängers - oder einer identitätswahrenden Anzahl von ihnen - abgelehnt, liegt kein Betriebsübergang vor (vgl. Schlachter FS Däubler S. 180, 186; Moll RdA 1999, 233, 238; Müller-Glöge NZA 1999, 449, 453: bloße Einstellungsangebote reichen nicht aus). Die fehlende Bereitschaft des relevanten Anteils der Beschäftigten, die Arbeitsbedingungen beim Nachfolger zu akzeptieren, bringt zwar somit auch die verbliebenen, gegebenenfalls selbst wechselbereiten Arbeitnehmer um die Chance eines Betriebsübergangs, jedoch ist dies gerade die Konsequenz des Erfordernisses der Identitätswahrung. Eine richterliche Kontrolle, die die Entscheidung der wechselunwilligen Belegschaftsmitglieder im Interesse ihrer Kollegen an das Vorliegen „sachlicher Gründe“ bindet, findet ebenso wenig statt (vgl. Schlachter FS Däubler aaO) wie eine richterliche Kontrolle der vom Nachfolger angebotenen Arbeitsbedingungen. Der Nachfolger bzw. der relevante Anteil der Beschäftigten haben es insoweit „in der Hand“, einen Betriebsübergang herbeizuführen oder nicht. Damit wird aber § 613a BGB nicht umgangen, sondern seine Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite treten nicht ein. Ebenso wie es dem Übernehmer freisteht, ob er materielle und/oder immaterielle Betriebsmittel des Veräußerers übernimmt und damit einen Betriebsübergang auslöst, steht es dem Auftragsnachfolger frei, ob er die nach Zahl und Sachkunde für eine Identitätswahrung „kritische Masse“ der Belegschaft des früheren Auftragnehmers durch Abschluss von Arbeitsverträgen willentlich weiterbeschäftigt oder nicht (vgl. BAG 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154). Genauso ist es Sache der einzelnen Arbeitnehmer, ob sie mit dem Auftrags- oder Funktionsnachfolger Arbeitsverträge schließen. Weder § 613a BGB noch die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG sehen eine von der Tatbestandsvoraussetzung der Identitätswahrung losgelöste, unbedingte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des bisherigen Personals vor. Vielmehr kann sich der neue Auftragnehmer gerade entscheiden, ob er unter Inkaufnahme der Rechtsfolgen des § 613a BGB eine mit dem Personal verknüpfte Betriebsorganisation weiternutzt und hieraus Vorteile zieht oder hierauf verzichtet(vgl. Generalanwältin Trstenjak Schlussanträge 26. Oktober 2010 EuGH - C-463/09 - [CLECE] Rn. 65).

58

Daher geht auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Senats vom 19. März 2009 (- 8 AZR 722/07 - BAGE 130, 90 = AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 108) fehl, wonach ein Erlassvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, der abgeschlossen wird, um die zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen. § 613a BGB findet im Streitfalle schlicht keine Anwendung. Wird in Fällen, in denen es für einen Betriebsübergang auf die Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft ankommt, die „kritische Masse“ nicht überschritten, so fehlt jeder Ansatzpunkt, der die Anwendung der weitreichenden Rechtsfolgen des § 613a BGB rechtfertigen könnte(vgl. ErfK/Preis 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 39; Moll RdA 1999, 233, 238).

59

III. Mangels eines Wiedereinstellungsanspruches des Klägers und damit wegen des Nichtzustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des ihm entgangenen Entgelts im Zeitraum April bis Juli 2009, so dass auch seine Zahlungsklage unbegründet ist.

60

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Brückmann    

        

    Dr. Hermann    

                 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

2

Die Klägerin war nach dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) seit 1. Februar 1998 (mit Unterbrechungen) bei der Firma A. beschäftigt. Der zuletzt zwischen der Klägerin und der Firma A. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) hat auszugsweise folgenden Inhalt:

3

"Erneuerung des Arbeitsvertrag vom 04.01.1999 und 15.05.2002

        

zwischen

        

A. , A-Straße, A-Stadt

(im folgenden Arbeitgeber)

        

und     

        

Frau S. C.

C-Straße

C-Stadt

        

(im folgenden Arbeitnehmer)

4

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

5

Die Arbeitnehmerin wird mit Wirkung vom 01.02.98 als Lagerarbeiterin eingestellt.
Sie wird im Normalfall in der Filiale C-Stadt eingesetzt.
Der Arbeitgeber behält sich vor, der Mitarbeiterin im Bedarfsfalle auch andere Arbeiten zu übertragen und sie an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.
Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1.

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§ 2 Kündigung

7

Für die Kündigung gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis zum Wochenende ohne Angaben von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.

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§ 3 Arbeitszeit

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In der Regelarbeitszeit von Montag bis Samstag beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich, 8 Stunden täglich. Die Arbeitszeiten richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und können wöchentlich variieren, je nach Auftragslage.
Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, auf Anforderung Mehrarbeit zu leisten.
Für jeden Mitarbeiter wird ein Zeitkonto geführt, auf dem Unterschiede zwischen Normalarbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit festgehalten werden. Die Entlohnung orientiert sich, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, an der Normalarbeitszeit.

10

Mehrstunden, welche die Normalarbeitszeit überschreiten, werden im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten.

11

Sollten die auftragsschwachen Zeiten nicht durch die Plusstunden des Zeitkontos aufgefangen werden können, so behält sich die Firma vor, Kurzarbeit durchzuführen. Für diesen Fall erklärt sich die Mitarbeiterin damit einverstanden, dass ihre Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung das Gehalt entsprechend reduziert wird.

12

§ 4 Arbeitsentgelt

13

Die Arbeitnehmerin erhält einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.600 ausgezahlt bis spätestens zum 5. Werktag des darauffolgenden Monats.
(…)"

14

Mit Schreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) kündigte die Firma A. das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012. Im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) heißt es:

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"Sehr geehrte Frau C.,

        

hiermit kündigen wir das mit Ihnen eingegangene Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.01.2012.

        

Die Kündigung erfolgt saison-/witterungsbedingt.

        

Ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen erfolgt bis spätestens 01. Juni 2012.

        

(…)"   

16

Gegen diese Kündigung hat die Klägerin keine Kündigungsschutzklage erhoben.

17

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wittlich - Insolvenzgericht - vom 1. Februar 2012 - 7a IN 142/11 - (Bl. 26 - 28 d. A.) wurde über das Vermögen der Firma A. am 1. Februar 2012 um 12.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Bl. 4 d. A.) mit, dass "aufgrund der derzeitigen Unternehmenssituation keine Neu- bzw. Wiedereinstellungen erfolgen können". Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2012 (Bl. 5, 6 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr gegenüber bis spätestens 25. März 2012 schriftlich zu bestätigen, dass sie bis spätestens zum 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses wieder eingestellt werde. Dem kam der Beklagte nicht nach.

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei als Insolvenzverwalter an die von ihrer Arbeitgeberin gemachte Wiedereinstellungszusage gebunden. § 103 InsO finde schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der einseitigen Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag handele. Im Übrigen habe der Beklagte auch Beschäftigungsbedarf. Für die Tätigkeit, die von ihr durchgeführt worden sei, habe der Beklagte Mitarbeiter eingestellt. Allein im Vertrauen auf die ihr bis zum 1. Juni 2012 garantierte Wiedereinstellung habe sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Der Beklagte könne der Wiedereinstellungszusage nicht unter Hinweis auf § 103 InsO entgehen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, sie bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen.

21

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Er hat erwidert, die Parteien hätten tatsächlich vor Anfertigung des Kündigungsschreibens vom 31. August 2011 vereinbart, dass eine Wiedereinstellung erfolgen solle. Allerdings hätten die Parteien nicht vorhersehen können, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin sodann das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Aufgrund dessen mache er als Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO von seinem Recht Gebrauch, die Nichterfüllung hinsichtlich der Wiedereinstellungsvereinbarung zu wählen.

24

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, "die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen". Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte an die Wiedereinstellungszusage der Insolvenzschuldnerin als deren Rechtsnachfolger gebunden sei. Die Wahl des Indikativs ("Ihre Wiedereinstellung" … erfolgt"), die Festlegung auf den 1. Juni 2012 als spätesten Termin und der Hinweis auf die gleich bleibenden arbeitsrechtlichen Konditionen würden zeigen, dass die Insolvenzschuldnerin die Wiedereinstellung der Klägerin nicht von äußeren Faktoren, wie etwa einer guten Auftragslage, habe abhängig machen wollen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei der Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO einseitig ablehnen könnte. Es sei nicht ersichtlich, worin die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht der Klägerin bestanden haben solle. Auch wenn man darauf abstelle, dass die Insolvenzschuldnerin der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsverhältnis unterbreitet habe und durch die Annahme von Seiten der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, liege zwar ein synallagmatischer Vertrag vor. § 103 InsO fände aber auch dann keine Anwendung, weil Arbeitsverträge den spezielleren Regelungen des § 113 InsO unterfallen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - (Bl. 36 - 38 d. A.) verwiesen.

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Gegen das ihm am 13. September 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. September 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

26

Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klageantrag nicht vollstreckbar sei. Der Klageantrag habe auch erkennbar einen völlig anderen Inhalt gehabt, als das Arbeitsgericht austituliert habe. Zudem sei der Klageantrag auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, weil ein rückwirkender Vertragsschluss ausscheide. Nach dem Klageantrag solle er zu einer "Weiterbeschäftigung" verurteilt werden, was rechtlich zwingend voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Klägerin habe nicht etwa auf die Begründung bzw. Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses geklagt, sondern auf Weiterbeschäftigung. Ein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag setze rechtlich zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, wozu nichts vorgetragen sei. Mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung könne kein Wiedereinstellungsverlangen verfolgt werden. Darüber hinaus sei eine Wiedereinstellungserklärung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend auszulegen, dass eine Wiedereinstellung nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Auftragsbestandes erfolge. Von einer unbedingt und unabhängig von dem Bestehen der betrieblichen Situation gegebenen Wiedereinstellungsverpflichtung könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass die Kündigung saison-/witterungsbedingt erfolge, sei für die Klägerin klar erkennbar gewesen, dass auch eine Wiedereinstellung nur dann in Betracht komme, wenn ein entsprechender Beschäftigungsbedarf im darauffolgenden Jahr bestehe, was nicht der Fall sei. Saison- und/oder witterungsbedingte Umstände seien gerade solche, die sich auf die betrieblichen Beschäftigungsmöglichkeiten gravierend auswirken würden. Erst recht sei dies der Fall, wenn wie hier über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet werde, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er schließlich von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO Gebrauch machen können. Das Arbeitsgericht habe unzutreffend nicht zwischen dem Abschluss eines Arbeitsvertrages einerseits und einer Vereinbarung über eine mögliche Wiedereinstellung andererseits differenziert. Die Gemeinschuldnerin habe der Klägerin kein Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsvertrages unterbreitet. Richtig sei vielmehr, dass die Gemeinschuldnerin mit der Kündigung vom 31. August 2011 das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012 bestandskräftig beendet habe und die Parteien eine eventuelle Wiedereinstellung bis spätestens 1. Juni 2012 vorgesehen hätten, zu der es jedoch gerade nicht gekommen sei. Der Gemeinschuldnerin sei es gerade darauf angekommen, mit der Klägerin nicht sofort wieder in ein Vertragsverhältnis einzutreten, sondern zunächst in einem "vertragsfreien Zustand" zu stehen. Erst wenn die betrieblichen Begebenheiten dies ermöglicht hätten, hätte das neue Arbeitsverhältnis begründet werden sollen. Damit würden auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass Arbeitsverträge den speziellen Regelungen des § 113 InsO unterfallen würden und noch nicht angetretene Dienstverhältnisse nicht dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterlägen, ins Leere gehen. Er habe daher zu Recht von seinem Wahlrecht als Insolvenzverwalter auf Nichterfüllung Gebrauch gemacht. Selbst wenn § 103 InsO keine Anwendung finden würde, wäre eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung nach Insolvenzeröffnung ausgeschlossen, weil der geltend gemachte Anspruch mit dem zu schätzenden Wert zur Insolvenztabelle anzumelden sei (§ 45 InsO). Nach dem System der Insolvenzordnung solle die Insolvenzmasse nicht durch Masseverbindlichkeiten belastet werden, die allein auf eine Rechtshandlung des Schuldners zurückgingen und für welche nicht ausnahmsweise das Gesetz eine Sonderregelung getroffen habe. Eine solche Sonderregelung kenne die Insolvenzordnung ausschließlich in § 108 InsO, dessen Tatbestand aufgrund der vor Insolvenzeröffnung erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das am 15. August 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 464/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie erwidert, es sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erforderlich, dass der Antrag und der daraus resultierende Urteilstenor Art der Tätigkeit, Arbeitsumfang, Vergütung und die weiteren Arbeitsbedingungen enthalte. Der Beklage könne sie im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts mit näher genannten Aufgaben betrauen, die er selbst am ehesten kenne und bezeichnen könne. Soweit der Beklagte meine, dass bereits rein sprachlich keine Weiterbeschäftigung vorliegen könne, werde selbst in der Rechtsprechung und Literatur zwischen Weiterbeschäftigung und Wiedereinstellung nicht einheitlich differenziert. Das Bundesarbeitsgericht spreche selbst in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1997 von einem Anspruch auf "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" - also von Weiterbeschäftigung -, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Disposition getroffen habe und ihm die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei. In den Leitsätzen derselben Entscheidung spreche das Bundesarbeitsgericht allerdings von einem Anspruch auf Wiedereinstellung. Da jedoch keine Erläuterung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten vorgenommen werde, sei davon auszugehen, dass selbst das Bundesarbeitsgericht zwei verschiedene Begriffe für ein und dieselbe Sache verwende. Neben diesen rein sprachlichen Ungenauigkeiten erfasse der Weiterbeschäftigungsantrag inzident allerdings auch den Wiedereinstellungsantrag. Auch hier gelte, dass das Urteil auszulegen sei. Es sei auch nichts "anderes" entschieden worden, als im Termin beantragt worden sei. Der Antrag im Termin sei auf die Wiedereinstellungszusage gestützt gewesen, die eine Aufnahme der Beschäftigung "bis spätestens 1. Juni 2012" vorgesehen habe. Bei der Wiedereinstellungszusage handele es sich um eine atypische Willenserklärung, die einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung einräume, und nicht um einen gegenseitigen Vertrag. Auch wenn man die Wiedereinstellungszusage als Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsverhältnisses verstehen würde, hätte sie dieses Angebot bereits im August 2011 oder jedenfalls mit Schreiben vom 24. Februar 2012 angenommen. Ein rückwirkender Vertragsschluss liege daher nicht vor. Die im Kündigungsschreiben abgegebene Wiedereinstellungszusage bilde die Anspruchsgrundlage für den Antrag auf Weiterbeschäftigung. Sie sei außerdem Rechtsgrundlage für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2012. Aus der Wiedereinstellungszusage ergebe sich, dass die Parteien auch die witterungsbedingten Umstände berücksichtigt hätten. Eine Arbeitsaufnahme sei daher auch vor dem 1. Juni 2012 als möglich vereinbart gewesen. Zugleich werde damit aber klar zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet der äußeren Umstände, die nach der Wiedereinstellungszusage nur bis zum 30. Mai eine Rolle spielen sollten, sie jedenfalls ab dem 1. Juni 2012 wieder eingestellt werden sollte. Mit keinem Wort beinhalte die Wiedereinstellungszusage, dass auch nach dem 1. Juni 2012 eine Einstellung nur dann erfolge, wenn es die betrieblichen Möglichkeiten und der Auftragsbestand zuließen. Eine Wiedereinstellungszusage werde verbindlich abgegeben, damit für beide Seiten Rechtssicherheit bestehe. Würde eine Wiedereinstellungszusage immer gedanklich mit dem Hintergrund verknüpft, dass sie nur Wirkung entfalten solle, wenn auch Beschäftigungsbedarf bestehe, wäre sie sowohl rechtlich als auch tatsächlich ohne Bedeutung. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens spiele bei der Wiedereinstellungszusage keine Rolle. Die Wiedereinstellungszusage beziehe sich allenfalls auf die Witterung, die aber nur bis zum 30. Mai 2012 Auswirkungen auf die Wiedereinstellung haben sollte. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Insolvenzverwalter nicht von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO habe Gebrauch machen können, weil es sich bei der Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag handele. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Forderung i.S.v. § 45 InsO, weil diese Vorschrift nur für Insolvenzforderungen gelte. Sie sei jedoch nicht Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 38 InsO. Ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung unterfalle als unvertretbare Handlung nicht dem Begriff der Insolvenzforderung. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens trete der Insolvenzverwalter anstatt des Schuldners in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Folglich widerspreche auch eine Leistungsklage auf Wiedereinstellung nicht dem System der Insolvenzordnung. Der Beklagte sei als Verpflichteter aus der Wiedereinstellungszusage in Anspruch zu nehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

35

Der Klageantrag ist - entgegen dem Wortlaut - als Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den bisherigen Bedingungen (gemäß Arbeitsvertrag vom 15. April 2011) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig.

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1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung.

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a) Der Klageantrag ist seinem Wortlaut nach auf eine tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichtet, auf die im Streitfall bereits mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Anspruch besteht.

38

Ein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (BAG 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - Rn. 31, EzA BGB § 620 Nr. 182; BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 29, AiB 2002, 637; BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - Rn. 35, NZA 2003, 1271; vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 12). Deshalb kann mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung kein Wiedereinstellungsverlangen verfolgt werden. Hierzu ist Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zu erheben; die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 894 ZPO.

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Die Insolvenzschuldnerin hat der Klägerin im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 mitgeteilt, dass die Kündigung "saison-/witterungsbedingt" erfolge, und gleichzeitig erklärt, dass ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen bis spätestens 1. Juni 2012 erfolge. Hieraus lässt sich kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags herleiten, durch dessen Annahme die Klägerin unmittelbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bewirken könnte, zumal bei Kündigungsausspruch der genaue Zeitpunkt einer Wiedereinstellung ("spätestens 1. Juni 2012") durch Neuabschluss des zum 31. Januar 2012 gekündigten Arbeitsvertrags noch nicht feststand. Vielmehr handelt es sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) um eine (übliche) Wiedereinstellungszusage (anlässlich einer saison- bzw. witterungsbedingten Kündigung), die nach (konkludenter) Annahme durch die Klägerin (§ 151 Satz 1 BGB) nicht unmittelbar zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich zu einer vertraglich begründeten Wiedereinstellungspflicht führt (vgl. hierzu auch BAG 26. April 2006 - 7 AZR 190/05 - AP BGB § 611 Wiedereinstellung Nr. 1). Bei der Wiedereinstellungszusage handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, der den Arbeitgeber schuldrechtlich zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers verpflichtet. Ein daraus resultierender Wiedereinstellungsanspruch ist durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 28, AiB 2002, 637). Im Hinblick darauf, dass - vor Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung (§ 894 ZPO) - kein Arbeitsverhältnis der Parteien besteht, ist ein Antrag auf Weiterbeschäftigung unbegründet.

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b) Der Klageantrag ist aber nach der Klagebegründung nicht als Weiterbeschäftigungsantrag, sondern als Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags auszulegen.

41

Die Klägerin hat mir ihrer Klage vom 28. März 2012 nach der Klagebegründung den von ihr bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 12. März 2012 geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch aus der ihr im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 gemachten Wiedereinstellungszusage weiterverfolgt. Das Rechtsschutzziel ist nach der Begründung der Klage eindeutig darauf gerichtet, dass sie vom Beklagten aufgrund der Wiedereinstellungszusage bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen wieder eingestellt wird. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Klageantrag dem Wortlaut nach die Verurteilung des Beklagten erstrebt, sie "bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen". Sinn und Zweck dieses Antrags der Klägerin ist es aber, den mit Schreiben vom 12. März 2012 geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch aus der Wiedereinstellungszusage, d.h. die Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen ab 1. Juni 2012, klageweise durchzusetzen. Die Klägerin hat mit der Begründung ihrer Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Wiedereinstellung durch Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen bis spätestens 1. Juni 2012 erstrebt und sie diesen Klageanspruch ausschließlich auf die ihr im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 garantierte Wiedereinstellung bis zum 1. Juni 2012 stützt. Aufgrund des eindeutig feststehenden Prozessziels ist es ohne Belang, dass der Klageantrag dem Wortlaut nach auf tatsächliche Weiterbeschäftigung und nicht auf Wiedereinstellung durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gerichtet ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 83). Der Antrag der Klägerin ist daher - entgegen dem Wortlaut - nicht als Weiterbeschäftigungsantrag, sondern als Antrag zur Verurteilung des Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (gemäß Arbeitsvertrag vom 15. April 2011) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 auszulegen (vgl. hierzu BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 30, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130). Auf Nachfrage hat die Klägerin im Termin vom 21. Februar 2013 auch ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag in diesem Sinne zu verstehen sei.

42

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten bedurfte es zur Anpassung des auslegungsfähigen Klageantrags an das Klagebegehren keiner Anschlussberufung.

43

Ein Anschluss an die Berufung ist zwar erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will; die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine solche den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung (BGH 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 13 und 18, NJW 2008, 1953).

44

Vorliegend hat die Klägerin im Termin vom 21. Februar 2013 ihre Klage aber nicht geändert i.S.v. §§ 533, 263 ZPO, sondern lediglich klargestellt, dass ihr Klagebegehren gemäß der Klagebegründung als Wiedereinstellungsantrag im Sinne eines Antrags auf Abgabe der zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Willenserklärung auszulegen ist. Eine solche Konkretisierung des in erster Instanz gestellten Klageantrags ist zulässig, ohne dass es hierzu einer Anschlussberufung bedarf, weil hierdurch das Rechtsschutzziel weder erweitert noch geändert wird (vgl. hierzu auch BGH 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - Rn. 4 und 11 ff., NJW 1983, 2200; BGH 25. April 1991 - I ZR 134/90 - NJW 1991, 3029, zu II 2 der Gründe). Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Klägerin erstinstanzlich den Antrag nur auf eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis gestützt hätte (vgl. hierzu BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - Rn. 34, AP BGB § 613a Nr. 315) und erst im Berufungsverfahren ein auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtetes Wiedereinstellungsbegehren verfolgen würde. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat erstinstanzlich keine Beschäftigung in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis verlangt, sondern einen Anspruch auf Wiedereinstellung in einem neu zu begründenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht.

45

3. Der im oben dargestellten Sinne auszulegende Klageantrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist zulässig.

46

Aufgrund der vorzunehmenden Auslegung ergibt sich hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrags. Die Klägerin begehrt ihre Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen, die in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 niedergelegt sind. Aus dem Klageantrag, der Klagebegründung und dem vorgerichtlichen Schreiben vom 12. März 2012 ergibt sich, dass die erstrebte Wiedereinstellung zum 1. Juni 2012 als spätester Zeitpunkt der zugesagten Wiedereinstellung erfolgen soll.

47

4. Die Klage ist auch dann nicht unzulässig, wenn es sich bei dem erhobenen Anspruch aus der Wiedereinstellungszusage um eine Insolvenzforderung handelt.

48

Zwar ist die auf eine Leistung des Insolvenzverwalters gerichtete Klage unzulässig, wenn der Arbeitnehmer lediglich von einer Insolvenzforderung i.S.v. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO ausgeht, weil er einen solchen Anspruch nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen kann und diesen gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 174 InsO anmelden muss. Beruft sich der Arbeitnehmer dagegen auf eine Masseverbindlichkeit, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 17, ZIP 2013, 1033).

49

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Leistungsklage zulässig. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass es sich bei dem Klageanspruch nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um einen gegen den Insolvenzverwalter durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung handele.

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II. Die Klage ist aber unbegründet.

51

Die Klägerin kann Ansprüche aus der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Wiedereinstellungszusage nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen (§§ 38, 108 Abs. 3, 87, 174 ff. InsO). Danach kann die Klägerin den mit ihrer Leistungsklage begehrten Abschluss eines Arbeitsvertrags vom Beklagten nicht verlangen.

52

1. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Durch die Formulierung "Fortbestehen" wird deutlich, dass hiervon nicht Arbeitsverhältnisse betroffen sein können, die vor dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts bereits beendet waren. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fingiert keine Arbeitgeberstellung für bereits beendete Arbeitsverhältnisse. Dementsprechend regelt § 108 Abs. 3 InsO, dass Ansprüche aus Dienstverhältnissen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitnehmer nur als Insolvenzgläubiger gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können (BAG 23. Juni 2004 - 10 AZR 495/03 - Rn. 19, NZA 2004, 1392; BGH 2. Juni 2005 - IX ZR 221/03 - Rn. 15, NZI 2005, 628).

53

Im Streitfall ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der Klägerin nicht angegriffene Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 31. August 2011 rechtswirksam zum 31. Januar 2012 beendet worden (§§ 4 Satz 1, 7 KSchG). Im Zeitpunkt der am 1. Februar 2012 um 12.00 Uhr erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Beschluss des Amtsgerichts Wittlich - Insolvenzgericht - vom 1. Februar 2012 - 7a IN 142/11 -, Bl. 26 - 28 d. A.) war das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits beendet, so dass sie Ansprüche aus der Zeit davor nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen kann.

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2. Die Klägerin ist Insolvenzgläubigerin. Bei dem Klageanspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags handelt es sich um eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO.

55

Der Begriff des Insolvenzgläubigers wird in § 38 InsO definiert. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

56

a) Der Klageanspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ist auf die von der Insolvenzschuldnerin im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 abgegebene Wiedereinstellungszusage gestützt, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2012 eine entsprechende Wiedereinstellungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin begründet hat. Mithin war der Rechtsgrund für die Entstehung des Klageanspruchs bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt. Aus § 41 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass die bei Insolvenzeröffnung noch nicht eingetretene Fälligkeit des Wiedereinstellungsanspruchs seiner Einordnung als Insolvenzforderung nicht entgegensteht.

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b) Der Klageanspruch ist ein Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO.

58

Der Vermögenswert eines Anspruchs auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrags liegt - wie bei einem Vorvertrag - in dem erstrebten Leistungsaustausch, d.h. hier in der Erzielung eines entsprechenden Arbeitseinkommens. Ein solcher Anspruch kann auf der Grundlage des § 894 ZPO zu dem begehrten Vertragsschluss führen. Damit geht es nicht etwa um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu berücksichtigen wäre, sondern um ein Vermögensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners betreffen kann. Denn im Falle der Nichterfüllung des erzwungenen Vertragsschlusses könnte die Klägerin Schadensersatz verlangen (vgl. BGH 18. April 2002 - IX ZR 161/01 - Rn. 16, NJW-RR 2002, 1198).

59

Zwar hat der Wiedereinstellungsanspruch als solcher keinen zur Insolvenztabelle anmeldbaren Inhalt, weil er auf einen Leistungsaustausch und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt (vgl. hierzu BGH 17. März 2003 - II ZR 45/06 - Rn. 18, NJW-RR 2008, 846). Über die weitere Behandlung eines solchen Anspruchs in der Insolvenz besagt dies jedoch nichts. Erst recht folgt daraus nicht etwa, dass alle Ansprüche auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, mit ihrem Hauptinhalt gegen den Insolvenzverwalter durchzusetzen seien (vgl. BGH 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02 - Rn. 29, NJW 2003, 3060).

60

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, braucht der Insolvenzverwalter einen gegen den Schuldner gerichteten Anspruch auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrags nur als Insolvenzforderung zu berücksichtigen; analog § 103 InsO steht es dem Insolvenzverwalter jedoch frei, die Kontrahierungspflicht des Schuldners an dessen Stelle zu erfüllen, wenn Abschluss und Durchführung des Vertrags im Interesse der Masse liegen (Kreft Insolvenzordnung 5. Aufl. § 103 Rn. 6). Lehnt der Insolvenzverwalter die vom Insolvenzschuldner zugesagte Wiedereinstellung ab, kann der Anspruchsberechtigte allenfalls eine Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger geltend machen, also entsprechend § 103 Abs. 2 InsO statt des Leistungsaustauschs eine einseitige Schadensersatzforderung zur Tabelle anmelden (vgl. BGH 17. März 2008 - II ZR 45/06 - Rn. 18, NJW-RR 2008, 846).

61

Eine vom Insolvenzschuldner abgegebene Wiedereinstellungszusage wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der §§ 103 ff. InsO gegen die Insolvenzmasse (vgl. BGH 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - Rn. 18, NJW-RR 2004, 1050). Aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 InsO ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter nur in die bei Insolvenzeröffnung bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt und die Arbeitnehmer Ansprüche aus der Zeit davor nur als Insolvenzgläubiger geltend machen können. Mithin kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch nicht im Wege der Leistungsklage gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichtlich durchsetzen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

63

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

13
Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen, muss er eine Anschlussberufung einlegen (OLG München OLGR 1997, 191, 192; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721; Ahrens in Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch – Berufung im Zivilprozess, Teil XIII Rdn. 43; Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 333; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen , 6. Aufl., Rdn. 367). Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder – wie hier – einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (BGHZ 4, 229, 234; Urt. v. 13. Okt. 1954, VI ZR 49/54, LM ZPO § 521 Nr. 4; Urt. v. 24. November 1977, VII ZR 160/76, ZZP 91 [1978], 314, 316).

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.


Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 - 3 Ca 769/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 957,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat April 2011 Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, abgeschlossen zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 vom 24.09.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Mai 1993 in der Seniorenresidenz F. in M. beschäftigt. Sie wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (D. Sozialdienste gGmbH, W.) mit Arbeitsvertrag vom 28. April 1993/4. Mai 1993 (Bl. 277 bis 280 d.A.) als "Krankenpflegehelferin" eingestellt. Zur Vergütung wurde in § 5 des vorgenannten Arbeitsvertrags folgendes vereinbart:

3

"§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

4

Vergütungsgruppe/-Stufe KR II /2

DM 1.959,78

Ortszuschlag

DM 760,20

Allgemeine Zulage

DM 146,15

Freiwillige Sonderzulage

DM 90,00

        

DM 2.956,13

5

Die Vergütung ist jeweils für den Kalendermonat zu berechnen.

6

Spätestens zum Letzten eines Monats erhält der Arbeitnehmer den auszuzahlenden Betrag per Verrechnungsscheck oder per Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer frühzeitig bekanntzugebendes Konto. Der Anspruch auf Vergütung ist nicht übertragbar.

7

Wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert, ohne dass er in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert worden ist, hat er dies unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen."

8

Am 24. September 2004 wurde zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di ein Manteltarifvertrag (MTV) mit den Anlagen A und B (Bl. 218 bis 244 d.A.) und ein Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (Bl. 215 bis 217 d.A.) abgeschlossen, deren Geltungsbereich auf die in der Anlage A zum MTV aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften, darunter die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nach zwischenzeitlicher Umfirmierung in "Pro Seniore Gesundheitsdienste gGmbH", W.), erstreckt wurde. Der vorgenannte Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 enthält u.a. folgende Regelungen:

9

"(…)

10

§ 12...Eingruppierung

11

1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

12

(…)

13

§ 12 a...Bestandteile der Vergütung

14

1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage.

15

2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

16

§ 12 b...Grundvergütung

17

1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe.

18

2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können angerechnet werden.

19

3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

20

4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

21

(…)

22

§ 25...Ausschlussfristen

23

1. Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

24

2. Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen.

25

(…)

26

§ 27...In-Kraft-Treten, Laufzeit

27

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2004 in Kraft.

28

2. Die in §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 01. Januar 2005 in Kraft.

29

(…)"

30

Die Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

31

"Anlage B

32

zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004

33

Pflegepersonal

34

Begriffsbestimmungen

35

Vorbemerkungen

36

Nr.1 Die Bezeichnungen

umfassen auch

Pflegehelferinnen

Pflegehelfer

Krankenpflegehelferinnen

Krankenpflegehelfer

Krankenschwestern

Krankenpfleger

Kinderkrankenschwestern

Kinderkrankenpfleger

Altenpflegehelferinnen

Altenpflegehelfer

Altenpflegerinnen

Altenpfleger

Wohnbereichsleitungen

Stationsleitungen

37

(…)

38

Nr. 4 Krankenpflegehelferinnen die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben, sind als Altenpflegehelferinnen eingruppiert.

39

(…)

40

Vergütungsgruppe Ap I

41

Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

42

Vergütungsgruppe Ap II

43

Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

44

Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, mit entsprechender Tätigkeit.

45

Vergütungsgruppe Ap III

46

Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1

47

Vergütungsgruppe Ap IV

48

Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

49

Altenpflegehelferinnen nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

50

(…)"

51

Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Ihr Arbeitsverhältnis ging durch einen Betriebsübergang zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte über. Die Beklagte zahlte an die bei ihr in Teilzeit (im Umfang von 85,02 % einer Vollzeitkraft) beschäftigten Klägerin ab dem 1. Januar 2008 eine Grundvergütung in Höhe von 1.149,31 EUR, einen Ortszuschlag in Höhe von 488,78 EUR, eine allgemeine Zulage in Höhe von 77,32 EUR und eine freiwillige Sonderzulage in Höhe von 39,12 EUR; im Übrigen wird auf die Verdienstabrechnungen für die Monate Januar 2008 (Bl. 85 d.A.) und Juni 2011 (Bl. 86 d.A.) verwiesen.

52

Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 8. Dezember 2008 (Bl. 6, 7 d.A.), das an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichtet ist, machte die Klägerin für die Zeit ab Mai 2005 Vergütungsansprüche geltend und führte hierzu u. a. folgendes aus:

53

"(…)

54

Frau A. ist seit Mai 1993 als Krankenpflegehelferin/Altenpflegehelferin bei Ihnen beschäftigt. Sie zahlen ihr Vergütung nach Entgeltgruppe AP II Stufe 6.

55

Im Mai 2005 ist sie jedoch in Vergütungsgruppe AP II Stufe 7 aufgerückt. Im Januar 2007 erfolgte nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe AP III Stufe 7. Im Mai 2007 rückte Frau A. dann in Stufe 8 der Vergütungsgruppe AP III auf.

56

Die jeweiligen Differenzen zu der von Ihnen nach wie vor gezahlten Vergütung nach AP II Stufe 6 stehen noch aus.

57

Ich fordere Sie auf, diese umgehend nachzuzahlen und Frau A. ab sofort Vergütung nach AP III Stufe 8 zu zahlen.

58

(…)"

59

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 (Bl. 8 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr Schreiben vom 8. Dezember 2008 zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche an ihre Personalabteilung weitergeleitet habe und um Fristverlängerung zur Beantwortung des Schreibens bis zum 9. Januar 2009 bitte. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 (Bl. 9, 10 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin bzw. ihrer gewerkschaftlichen Vertreterin folgendes mit:

60

"Sehr geehrte Frau J.,

61

in der obigen Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihr Schreiben vom 08.12.2008.

62

Ihr Mitglied ist derzeit nicht in Vergütungsgruppe AP II, Stufe 6 eingruppiert. Es handelt sich beim Manteltarifvertrag und dessen Anlagen um eine neue eigenständige Vergütungsordnung. Damit sind die Eingruppierungsvoraussetzungen zum 01.01.2005 für Mitarbeiter zu prüfen. Für Ihr Mitglied bedeutet dies, dass im Zeitraum Januar 2005 bis April 2005 eine Vergütung auf der Grundlage AP I, Stufe 6 geschuldet wäre, sofern man von einer Anwendbarkeit des Tarifvertrages ausgeht. Im Zeitraum ergibt sich jedoch keine Differenz zum derzeit gezahlten Gehalt.

63

Für den Zeitraum Mai 2005 bis April 2007 würde Ihr Mitglied in Vergütungsgruppe AP I, Stufe 7 einzugruppieren sein. Für diesen Zeitraum würde sich kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung ergeben.

64

Das Gleiche gilt für den Zeitraum Mai 2007 bis Oktober 2008 (AP I, Stufe 8).

65

Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II, Stufe 8 wäre aufgrund der Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung frühestens ab November 2008 überhaupt möglich, sofern eine entsprechende Bewährung nachgewiesen werden kann. Erst ab diesem Zeitraum würde sich erstmals eine Differenz zu Gunsten Ihres Mitglieds in Höhe von 52,44 EUR ergeben.

66

Die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche weisen wir daher als unbegründet zurück.

67

Wir bieten Ihrem Mitglied jedoch an, bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages die Differenz in Höhe von 52,44 EUR für den Zeitraum November und Dezember 2008 zu zahlen. Dieses Angebot erfolgt ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht."

68

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2009 machte die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2010 (Bl. 34, 35 d.A.) erneut (Differenz-)Vergütungsansprüche geltend; wegen der Einzelheiten wird auf das Geltendmachungsschreiben vom 19. November 2010 verwiesen.

69

In den Jahren 2005 bis 2010 wies die Klägerin folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten auf:

70

2005: 40 Kalendertage

71

2006: 204 Kalendertage

72

2007: 167 Kalendertage

73

2008: 95 Kalendertage

74

2009: 63 Kalendertage

75

2010: 87 Kalendertage

76

Dabei befand sich die Klägerin in der Zeit vom 2. August 2006 bis 10. Juni 2007 an insgesamt 313 Kalendertagen außerhalb der Lohnfortzahlung. Weiterhin befand sich die Klägerin auch in der Zeit vom 28. Februar bis 31. März 2008 (33 Kalendertage), in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 2010 (28 Kalendertage) und in der Zeit vom 11. bis 27. Juli 2011 (17 Kalendertage) jeweils außerhalb der Lohnfortzahlung.

77

Mit ihrer am 21. April 2011 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage hat die Klägerin unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP IV Stufe 9 Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 in Höhe von insgesamt 8.394,60 EUR brutto geltend gemacht und für die Zeit ab April 2011 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP IV Stufe 9 zu zahlen.

78

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 seien Krankenpflegehelferinnen, die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben würden, als Altenpflegehelferinnen eingruppiert. Im Hinblick darauf, dass sie nach ihrem Arbeitsvertrag als Krankenpflegehelferin eingestellt worden sei und sie bei der Beklagten die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin ausübe, sei sie auch als Altenpflegehelferin einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten. Der Einwand der Beklagten, dass sie bereits deshalb keine Altenpflegehelferin sei, weil ihr die staatliche Erlaubnis fehle, sei unzutreffend. Die Beklagte habe selbst erklärt, dass lediglich, aber auch immerhin die Vergütungsgruppe AP II als Pflegehelferin nach entsprechender Bewährung in Frage käme. In die Vergütungsgruppe AP II gehöre originär ohne Bewährungsaufstieg die Altenpflegehelferin. Die Pflegehelferin könne in diese Vergütungsgruppe nach dreijähriger Bewährung aufsteigen. Wenn die dortigen Tätigkeiten einer staatlichen Erlaubnis bedürften, wäre ein Aufstieg einer Helferin in diese Vergütungsgruppe schlichtweg ungesetzlich. Der Bewährungsaufstieg zeige auch, dass die Tätigkeiten einer Pflegehelferin und einer Altenpflegehelferin grundsätzlich vergleichbar seien und die fehlende Ausbildung durch Berufserfahrung ersetzt werde. Im Manteltarifvertrag existiere keine Regelung dazu, dass die Bewährungszeit durch Arbeitsunfähigkeitszeiten unterbrochen oder sich entsprechend verlängern würde. Der Arbeitnehmer sei während der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte. Ihm dürften durch eine unverschuldete Krankheit keine Nachteile entstehen. Deshalb seien die krankheitsbedingten Fehlzeiten bei Ermittlung des Bewährungsaufstiegs mit einzurechnen. Eine Verrechnung von übertariflichen Zulagen mit Tariflohnerhöhungen sei nur dann möglich, wenn das vertraglich vorgesehen sei.

79

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

80

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.394,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat April 2011 ihr Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP IV, Stufe 9 zu zahlen.

81

Die Beklagte hat beantragt,

82

die Klage abzuweisen.

83

Sie hat erwidert, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe AP II, AP III bzw. AP IV. Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Eingruppierungsvorschriften ergebe sich der Regelungswille der Tarifparteien, dass mit Altenpflegehelfern eine entsprechende Qualifikationsbezeichnung gemeint sei. Nach den gesetzlichen Regelungen zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe und der Krankenpflegehilfe sei hierfür eine mindestens einjährige Ausbildung nebst entsprechender Prüfung erforderlich. Mangels entsprechender Qualifikation und staatlicher Erlaubnis könne sich die Klägerin weder auf eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin noch auf die einer Krankenpflegehelferin berufen, so dass lediglich die Vergütungsgruppe AP II als Pflegehelferin nach entsprechender Bewährung in Betracht komme. Die Klägerin habe die Bewährungszeit während des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Manteltarifvertrags nicht erfüllt. Aufgrund des erheblichen Umfangs ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten habe sich die Klägerin den auftretenden Anforderungen einer Hilfskraft nicht gewachsen gezeigt, so dass der Bewährungsaufstieg gehemmt sei und die Fehlzeiten nachgeholt werden müssten. Der Arbeitnehmer könne sich in einer Vergütungsgruppe nicht bewähren, wenn er tatsächlich die geforderte Arbeitsleistung nicht erbringe. Mithin seien die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nicht erfüllt. Im Übrigen sei sie zur Verrechnung der im streitgegenständlichen Zeitraum bezogenen freiwilligen Sonderzulage in Höhe von 39,12 EUR brutto berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich auf den Tariflohn anrechnen. Mangels anderweitiger Vereinbarung sei von einer automatischen Aufsaugung der übertariflichen Zulage für den Fall einer Erhöhung des Tariflohns auszugehen, so dass die von ihr freiwillig geleistete übertarifliche Sonderzulage entsprechend bei der Berechnung in Ansatz zu bringen sei. Im Übrigen sei auch die VWL-Zulage Bestandteil des Gehalts. Weiterhin habe die Klägerin die Ausschlussfrist weder bezüglich der Stufe noch hinsichtlich der Vergütungsgruppe gewahrt. Das an ihre Rechtsvorgängerin gerichtete Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2008 habe keine die Ausschlussfrist wahrende Wirkung. Die in dem Geltendmachungsschreiben reklamierte Vergütungsgruppe AP III bzw. AP IV sei für die Klägerin mangels entsprechender Ausbildung gar nicht erreichbar. Die Geltendmachung nicht fälliger Ansprüche habe keine fristwahrende Wirkung für erst später fällig werdende oder gar nicht erreichbare Ansprüche.

84

Mit Urteil vom 14. September 2011 - 3 Ca 769/11 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin weder in die Vergütungsgruppe III noch in die Vergütungsgruppe IV der Anlage B zum Manteltarifvertrag einzugruppieren sei. Soweit die Klägerin die begehrte Eingruppierung auf die Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage B zum Manteltarifvertrag gestützt habe, genüge allein die Bezeichnung als Krankenpflegehelferin im Arbeitsvertrag nicht. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich die Tätigkeiten einer Altenpflegehelferin ausübe. Im Übrigen fordere die Anlage B zum Manteltarifvertrag hinsichtlich der Vergütungsgruppen II Fallgruppe 1, III sowie IV eine entsprechende Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit entsprechender staatlicher Prüfung. Mangels entsprechender Berufsausbildung nebst Abschluss sei eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppen III sowie IV nicht möglich. Inwieweit die Klägerin in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 einzugruppieren sei, könne vorliegend nicht überprüft werden, weil sowohl die Klageschrift als auch das Geltendmachungsschreiben vom 8. Dezember 2008 von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II Stufe 6 ausgehe.

85

Gegen das ihr am 7. Oktober 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Januar 2012 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

86

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nur noch insoweit weiter, als sie für die Zeit von November 2008 bis März 2011 unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 Stufe 8 (November 2008 bis April 2009) bzw. Stufe 9 (Mai 2009 bis März 2011) die sich hiernach ergebende Differenzvergütung in Höhe von 2.131,94 EUR brutto geltend macht und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ab dem Monat April 2011 Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag zu zahlen.

87

Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe die jetzt noch weiterverfolgten streitgegenständlichen Ansprüche ohne ausreichende Begründung abgewiesen. Allein der Hinweis darauf, dass in der Klageschrift und dem ihr zugrundeliegenden Geltendmachungsscheiben bereits von einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe II Stufe 6 ausgegangen worden sei, genüge insoweit nicht. Das Arbeitsgericht hätte den Sachverhalt insoweit weiter aufklären und ihr hierzu einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO mit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag erteilen müssen. In ihrem Geltendmachungsschreiben vom 08. Dezember 2008 sei versehentlich die Angabe enthalten, dass sie Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 6 erhalte, was dann entsprechend in die Klageschrift übernommen worden sei. Aus den Anlagen zur Klageschrift ergebe sich bereits, dass die Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz die behauptete Eingruppierung als unzutreffend angesehen habe. Zugleich ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2009, dass sich auch dann Entgeltdifferenzen zu ihren Gunsten ergeben würden, wenn man bei Inkrafttreten des Manteltarifvertrages am 1. Januar 2005 von einer Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe AP I ausgehe. Entsprechend den Ausführungen der Beklagten in diesem Schreiben sei sie im Hinblick auf ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten damit einverstanden, dass erst ab November 2008 von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 auszugehen sei. Unter Zugrundelegung des ihr danach zustehenden Grundgehalts in Höhe von monatlich 1.202,03 EUR brutto (Vergütungsgruppe II Stufe 8 = 1.413,82 EUR x 85,02 % = 1.202,03 EUR) ergebe sich nach Abzug des monatlich von der Beklagten abgerechneten Grundgehalts in Höhe von 1.149,31 EUR eine monatliche Differenz von 52,72 EUR brutto, so dass sich für die Zeit von November 2008 bis April 2009 ein Differenzbetrag von 316,32 EUR brutto errechne. Für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 stehe ihr das Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe II Stufe 9 in Höhe von 1.228,25 EUR zu (1.444,66 EUR brutto x 85,02 % = 1.228,25 EUR). Abzüglich des monatlich abgerechneten Grundgehalts in Höhe von 1.149,31 EUR brutto ergebe sich eine monatliche Differenz in Höhe von 78,94 EUR brutto, so dass sich für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 ein Differenzbetrag von 1.815,62 EUR brutto errechne. Die sich hiernach ergebende Gesamtsumme für die Zeit von November 2008 bis März 2011 in Höhe von 2.131,94 EUR brutto entspreche der niedrigsten Eingruppierung, die aufgrund der anzuwendenden tariflichen Bestimmungen überhaupt möglich sei. Da diese Summe als Minus auch in dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) enthalten gewesen sei, hätte das Arbeitsgericht ihrer Klage jedenfalls in Höhe dieses Betrages stattgeben müssen. Dementsprechend hätte das Arbeitsgericht auch die jetzt noch begehrte und entsprechend angepasste Feststellung vornehmen müssen.

88

Die Klägerin beantragt,

89

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. September 2011 - 3 Ca 769/11 - teilweise abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.131,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2011 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem Monat April 2011 Entgelt nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004, abgeschlossen zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 vom 24. September 2004 zu zahlen.

90

Die Beklagte beantragt,

91

die Berufung zurückzuweisen.

92

Sie erwidert, die Klägerin habe sich in Anbetracht ihrer erheblichen Fehlzeiten in der Vergütungsgruppe AP I nicht bewährt. In Zeiten, in denen keine Arbeitsleistungen etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erbracht würden, könnten keine Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden, die im Rahmen der Bewährung honoriert werden sollten. Wer nicht arbeite, könne sich nicht bewähren. Dementsprechend könne die Klägerin keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II geltend machen, so dass sich unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP I keine Differenz zu ihren Gunsten ergeben würde. Unabhängig von der Frage der Bewährung habe die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für den Monat Februar 2010 mangels Lohnfortzahlungspflicht keinen Anspruch auf restliche Vergütung. Rechtsfehlerhaft habe die Klägerin zudem nicht berücksichtigt, dass die freiwillige Sonderzulage in Höhe von monatlich 39,12 EUR auf etwaige tarifliche Vergütungsansprüche anzurechnen sei. Erhöhe sich die tarifliche Vergütung, entspreche die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringere. Weiterhin seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche weitgehend verfallen. Ein außergerichtliches Geltendmachungsschreiben, welches an den Vorbetreiber wegen Ansprüchen nach Betriebsübergang geschickt werde, habe keine die Ausschlussfrist wahrende Wirkung.

93

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

94

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

95

A. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

96

Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung also in Frage gestellt und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (BGH 22. März 2004 - II ZR 415/02 - Rn. 4, BGHReport 2004, 974; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - Rn. 14, NZA 2005, 597). Die bloße Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt eine zulässige Klageänderung die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus.

97

Die vorgenannte Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klägerin mit ihrer Berufung den erstinstanzlich erhobenen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 in Höhe von 8.394,60 EUR brutto (Leistungsantrag zu 1) teilweise in Höhe von 2.131,94 EUR brutto für die Zeit vom November 2008 bis März 2011 weiterverfolgt. Sie hat in der Berufungsbegründung gerügt, das Arbeitsgericht hätte der Klage zumindest in Höhe des nunmehr weiterverfolgten Klageanspruchs, der im Klageantrag zu 1) als "Minus" enthalten sei, stattgeben müssen. Hierzu hat sie vorgetragen, dass sich nach den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen auch dann die mit der Berufung weiterverfolgten Differenzvergütungsansprüche ergeben würden, wenn man von einer Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe AP I bei Inkrafttreten des Manteltarifvertrages ausgehe und gemäß dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2009 einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 erst ab November 2008 annehme. Die Klägerin war prozessual nicht gehindert, den teilweise weiterverfolgten Zahlungsanspruch darauf zu stützen, dass auch bei Zugrundelegung der ihrer Ansicht nach niedrigstmöglichen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 bzw. 9 noch die sich danach ergebenden Differenzbeträge für die Monate November 2008 bis März 2011 verblieben, die vom erstinstanzlich streitgegenständlichen Zeitraum mit umfasst sind. Die gerichtliche Geltendmachung eines bezifferten Zahlungsanspruchs beinhaltet immer die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Zivilrichter deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn.. 16 und 22, NZA-RR 2008, 189). Die Berufung ist mithin aufgrund des teilweise weiterverfolgten Zahlungsanspruchs zulässig, der den Beschwerdewert gem. § 64 Abs. 2 Buchtst. b ArbGG überschreitet.

98

B. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

99

Der im Berufungsverfahren teilweise weiterverfolgte Zahlungsantrag zu 1), mit dem die Klägerin für die Zeit von November 2008 bis März 2011 nur noch einen Differenzvergütungsanspruch in Höhe von 2.131,94 EUR brutto auf der der Grundlage einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 bzw. 9 geltend macht, ist in Höhe von 957,64 EUR brutto begründet.

100

Die Klägerin ist ab November 2008 nach § 12 Nr. 1 MTV i.V.m. der Anlage B in die Vergütungsgruppe AP II eingruppiert. Gemäß § 12 b MTV steht ihr die entsprechende tarifliche Grundvergütung der Stufe 8 ab November 2008 und der Stufe 9 ab Mai 2009 zu. Auf die daraus folgende Erhöhung der tariflichen Grundvergütung der Klägerin ist allerdings die von der Beklagte gezahlte übertarifliche Sonderzulage in Höhe von monatlich 39,12 EUR brutto anzurechnen. Im Übrigen besteht kein Differenzvergütungsanspruch für den Monat Februar 2010, weil sich die Klägerin in diesem Monat aufgrund fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unstreitig außerhalb der Lohnfortzahlung befunden hat.

101

Der Feststellungsantrag zu 2), der im Berufungsverfahren nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 (ab dem Monat April 2011) zum Gegenstand hat, ist zulässig und begründet.

102

I. Die Klägerin hat für die Zeit von November 2008 bis März 2011 aufgrund ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 einen tariflichen Anspruch auf Zahlung einer Differenzgrundvergütung in Höhe von insgesamt 957,64 EUR brutto.

103

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 Anwendung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als tarifvertragsschließende Partei beim Abschluss des Tarifvertrages von der Konzernmuttergesellschaft wirksam vertreten worden (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 4 AZR 391/07 - Rn. 12, AP TVG § 1 Nr. 50). Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2004 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Danach galt der Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte selbst nicht tarifgebunden ist, sind die Rechtsnormen des Tarifvertrages gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund des zum 1. Januar 2008 erfolgten Betriebsübergangs Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden.

104

2. Die Klägerin ist nach § 12 Nr. 1 MTV i.V.m. der Anlage B ab November 2008 in die Vergütungsgruppe AP II eingruppiert, weil sie sich vorher drei Jahre lang in der Vergütungsgruppe AP I bewährt hat. Die von der Beklagten angeführten Fehlzeiten der Klägerin stehen jedenfalls ihrem Bewährungsaufstieg ab November 2008 nicht entgegen.

105

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 124/07 - Rn. 20, NZA-RR 2009, 311) kann die von der Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 vorausgesetzte dreijährige Bewährung in der Vergütungsgruppe AP I nur durch Tätigkeiten erfüllt werden, während derer der Arbeitnehmer entsprechend eingruppiert war, was die Geltung der betreffenden Eingruppierungsbestimmungen, also die Geltung der Vergütungsregelungen des Manteltarifvertrages, voraussetzt. Nach § 27 Nr. 2 MTV sind die vergütungsrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrags mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Klägerin übt die Tätigkeit einer Pflegehelferin nach Vergütungsgruppe AP I seit dem 1. Januar 2005 aus. Die für die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 erforderliche dreijährige Bewährung in ihrer vorgenannten Tätigkeit hat die Klägerin jedenfalls im November 2008 erfolgreich zurückgelegt, so dass sie gem. § 12 b Nr. 4 MTV vom Beginn dieses Monats an die Grundvergütung der Vergütungsgruppe AP II beanspruchen kann.

106

Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe gewachsen gezeigt hat. Der Angestellte muss keine herausragenden Leistungen erbringen. Es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit "genügt den Anforderungen" zu bewerten wäre (BAG 2. Juli 2008 - 4 AZR 391/07 - Rn. 21, AP TVG § 1 Nr. 50). Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die von der Klägerin geleistete Arbeit in irgendeiner Weise zu beanstanden war, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich in ihrer - unbeanstandeten - Tätigkeit in diesem Sinne bewährt hat.

107

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten sprechen die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin nicht gegen die Annahme einer tariflichen Bewährung.

108

Arbeitsunfähigkeitszeiten, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die zurückzulegende Bewährungszeit.

109

Soweit sich die Klägerin in der Zeit vom 2. August 2006 bis 10. Juni 2007 an insgesamt 313 Kalendertagen außerhalb der Lohnfortzahlung befunden hat, führt dies zu keiner Unterbrechung der Bewährungszeit mit der Folge eines Verlustes der zuvor zurückgelegten Bewährungszeiten. Abweichend von den im Tarifwerk des öffentlichen Diensts getroffenen Regelungen (vgl. z.B. § 23 a BAT) wird im Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 bzw. seiner Anlage B nicht verlangt, dass die Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein muss. Ob der längere Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungspflicht (313 Kalendertage) auf die Bewährungszeit anzurechnen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren die von ihr beanspruchte Differenzvergütung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 nicht mehr bereits ab Januar 2008, sondern unter Nichtanrechnung dieses Zeitraums (von mehr als 10 und weniger als 11 Monaten) erst ab November 2008 geltend. Zwar hat sich die Klägerin bei Nichtanrechnung des vorgenannten Zeitraums auf die dreijährige Bewährungszeit innerhalb des dann bis November 2008 verlängerten Bewährungszeitraums erneut vom 28. Februar bis 31. März 2008 an 33 Kalendertagen außerhalb der Lohnfortzahlung befunden. Dieser kürzere Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch von etwa einem Monat steht aber einem Bewährungsaufstieg der Klägerin spätestens ab November 2008 nicht entgegen.

110

Anders als im öffentlichen Dienst haben die Tarifvertragsparteien keine Regelungen dazu getroffen, ob und unter welchen Voraussetzungen Zeiten ohne Arbeitsleistung nicht auf die festgelegte Bewährungszeit anzurechnen sein sollen, obwohl die Eingruppierungsbestimmungen mehrjährige Bewährungszeiten vorsehen, in denen mit Fehlzeiten, ggf. auch ohne Vergütungsanspruch, üblicherweise gerechnet werden muss. Trotz der - in einzelnen Punkten erkennbaren - Anlehnung an den BAT, der zu den Auswirkungen bestimmter Unterbrechungszeiten auf die zu absolvierende Bewährungszeit detaillierte Bestimmungen (§ 23 a BAT) enthält, sind im Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 derartige Differenzierungen nicht vorgenommen worden. Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien an einer differenzierenden Regelung kein Interesse hatten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2009 - 15 Sa 2260/08 - Rn. 32, PflR 2009, 339). Mangels abweichender Regelungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die festgelegte Bewährungszeit bei Zeiten ohne Arbeitsleistung entsprechend verlängern oder diese gar unterbrochen werden soll. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien danach differenzieren wollten, ob für den betreffenden Zeitraum ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht oder ggf. ein Krankengeldzuschuss nach § 17 MTV zu leisten ist, mit dem der Arbeitnehmer für die Dauer des zu zahlenden Krankengeldzuschusses finanziell so gestellt werden soll, wie wenn der Lohnanspruch weiter aufrechterhalten würde. Vielmehr ist in Anbetracht des Fehlens jeglicher Regelung, ob und ggf. inwieweit bestimmte Zeiten ohne Arbeitsleistung auf die festgelegte Bewährungszeit nicht anzurechnen sein sollen, davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien es für ausreichend erachtet haben, dass bei einem mehrjährigen Bewährungszeitraum - wie hier - noch genügend Zeiten verbleiben, um die Arbeitsleistung des betreffenden Arbeitnehmers in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen sinnvoll beurteilen zu können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2009 - 15 Sa 2260/08 - Rn. 31 und 32, PflR 2009, 339). Jedenfalls steht der Umstand, dass sich die Klägerin innerhalb der ggf. bis November 2008 verlängerten Bewährungszeit etwa einen Monat (28. Februar bis 31. März 2008) außerhalb der Lohnfortzahlung befunden hat, ihrem Bewährungsaufstieg spätestens ab November 2008 nicht entgegen.

111

3. Aufgrund ihrer spätestens im November 2008 erfolgten Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 hat die Klägerin gemäß § 12 b Nr. 4 MTV von Beginn des Monats November 2008 an Anspruch auf die entsprechende Grundvergütung der Stufe, in der sie sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand. Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 1993 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als einer Tochtergesellschaft der Pro Seniore AG beschäftigt, so dass sie sich gemäß § 12 b MTV ab Mai 2007 in der Stufe 8 und ab Mai 2009 in der Endstufe 9 befand. Im streitgegenständlichen Zeitraum (Leistungsantrag zu 1) kann die Klägerin daher von November 2008 bis April 2009 Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 und für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 beanspruchen. Nach der einschlägigen Vergütungstabelle ergibt sich für die in Teilzeit (85,02 %) beschäftigte Klägerin gemäß ihrer Berechnung in der Zeit von November 2008 bis April 2009 eine Grundvergütung in Höhe von 1.202,03 EUR brutto und für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 in Höhe von 1.228,25 EUR brutto.

112

4. Auf die hiernach eingetretene Erhöhung der tariflichen Grundvergütung ist allerdings die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlte übertarifliche Sonderzulage in Höhe von monatlich 39,12 EUR brutto anzurechnen.

113

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben in § 5 des Arbeitsvertrags vom 28. April 1993/4. Mai 1993 vereinbart, dass sich die Vergütung aus der betreffenden Grundvergütung der Vergütungsgruppe/-stufe des damals einschlägigen Tarifvertrags, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage und einer "freiwilligen Sonderzulage" in Höhe von 90,00 DM zusammensetzt. Die vereinbarte "freiwillige Sonderzulage", die nach der Euro-Einführung und Umrechnung entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin 39,12 EUR brutto beträgt (90,00 DM ./. 1,95583 x 85,02 % = 39,12 EUR brutto), ist ausweislich der Verdienstabrechnungen unter dieser Bezeichnung von der Beklagten an die Klägerin gezahlt worden. Diese übertarifliche Zulage wurde nicht als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt und ist daher auf die Tariferhöhung infolge der Höhergruppierung der Klägerin anzurechnen (vgl. hierzu BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 24, [juris]).

114

a) Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrundeliegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Anderenfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet worden ist. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariflohnerhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Der Anrechnungsvorbehalt ist dementsprechend bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der übertarifliche Vergütungsbestandteil als freiwillig oder anrechenbar bezeichnet worden ist. Es reicht aus, dass das Gesamtentgelt übertariflich ist. Der in diesem enthaltene übertarifliche Vergütungsbestandteil hängt von der Höhe des Tarifentgelts ab und ist deshalb variabel. Er entspricht in seiner rechtlichen Bedeutung weder einer anrechenbaren noch einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage. Will der Arbeitnehmer geltend machen, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt setze sich in Wahrheit aus dem Tarifentgelt und einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage zusammen, hat er tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine solche Vereinbarung erlauben. Anderenfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 50; BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 12, NZA 2009, 49). Danach gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass eine Tariflohnerhöhung zu einer entsprechenden Verringerung übertariflicher Lohnbestandteile führt. Dies gilt auch dann, wenn die Tariflohnerhöhung auf einer Höhergruppierung beruht (BAG 01. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22, [juris]). Der übertarifliche Lohnbestandteil verringert sich damit bei Tariflohnerhöhungen mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung automatisch um den Betrag der Tariflohnerhöhung. Dies gilt auch dann, wenn das Tarifgehalt von vornherein höher ist, als der Arbeitgeber zunächst annahm und er dann aufgrund besserer Einsicht oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in der Gehaltsabrechnung für das Tarifgehalt einen höheren Betrag ausweisen muss; auch dann verringert sich der übertarifliche Bestandteil des Gehalts automatisch (BAG 01. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 23, [juris]; BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - RdNr. 15 und 16, [juris]).

115

b) Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 28. April 1993/4. Mai 1993 ergibt sich nicht, dass die aufgeführte "freiwillige Sonderzulage" als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt wurde. Die Zulage wurde als "freiwillige Sonderzulage" ohne besonderen Leistungszweck vereinbart und gezahlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zulage aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede anrechnungsfest sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass weder ein besonderer Leistungszweck noch ein Ausschluss der Anrechenbarkeit vereinbart wurde, ist vorliegend eine Anrechnung möglich. Hierfür ist unerheblich, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum noch keine ausdrückliche Anrechnung erklärt hatte, sondern die Zulage als "freiwillige Sonderzulage" neben der Grundvergütung in den Verdienstabrechnungen ausgewiesen hat. Das Bundesarbeitsgericht ist zuletzt in seiner Entscheidung vom 17. November 2011 (- 5 AZR 409/10 - Rn. 24, [juris]) ohne weiteres davon ausgegangen, dass auch in einem solchen Fall (Zahlung einer als "freiwillige Zulage" versprochenen Leistung, die laut Verdienstabrechnung neben der tariflichen Vergütung als "besondere Zulage" ausgewiesen war) eine Anrechnung erfolgt, wenn - wie hier - die gezahlte übertarifliche Leistung nicht als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt wurde.

116

c) Ein solcher Anrechnungsvorbehalt, der sich aus einer Auslegung der übertariflichen Zulage als im Falle von Tariflohnerhöhungen ohne weiteres anrechenbarer Lohnbestandteil ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 19 ff., NZA 2009, 49) auch dann zulässig, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt; insbesondere sind derartige Klauseln hinreichend transparent und als solche nicht unangemessen benachteiligend. Danach kann der Arbeitgeber eine übertarifliche Zulage mangels anderweitiger Abrede bei Tariflohnerhöhungen - auch rückwirkend - verrechnen.

117

d) Mithin ist die im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich gezahlte übertarifliche Zulage in Höhe von 39,12 EUR brutto in Abzug zu bringen. Danach errechnet sich für die Zeit von November 2008 bis April 2009 ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 13,60 EUR brutto (1.202,03 EUR brutto - 1.149,31 EUR brutto Grundvergütung - 39,12 EUR brutto anrechenbare Zulage = 13,60 EUR brutto), so dass sich für diese sechs Monate ein Anspruch in Höhe von 81,60 EUR brutto ergibt. Für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 39,82 EUR brutto (1.228,25 EUR brutto - 1.149,31 EUR brutto Grundvergütung - 39,12 EUR brutto freiwillige Sonderzulage). Allerdings besteht für den Monat Februar 2010 kein (Differenz-)Vergütungsanspruch, weil aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in diesem Monat unstreitig keine Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr bestand. Für die danach noch verbleibenden 22 Monate (Mai 2009 bis Januar 2010 und März 2010 bis März 2011) ergibt sich ein Differenzanspruch in Höhe von 876,04 EUR brutto. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist mithin insgesamt ein Differenzanspruch in Höhe von 957,64 EUR brutto entstanden.

118

5. Hingegen ist der in den Abrechnungen ausgewiesene Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen aufgrund des besonderen Leistungszwecks nicht in Abzug zu bringen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2009 - 15 Sa 2260/09 - Rn. 35, PflR 2009, 339; LAG Baden-Württemberg - 11 Sa 136/06 - Rn. 161, [juris]).

119

6. Der hiernach verbleibende Klageanspruch in Höhe von 957,64 EUR brutto ist nicht aufgrund der in § 25 MTV festgelegten Ausschlussfristen ganz oder teilweise verfallen.

120

Nach § 25 Nr. 1 MTV müssen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für den gleichen Tatbestand reicht nach § 25 Nr. 2 MTV die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um "die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen."

121

Die Klägerin hat mit ihrem Geltendmachungsschreiben vom 8. Dezember 2008 die vorgenannten Ausschlussfristen gewahrt.

122

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist unerheblich, dass das Schreiben vom 8. Dezember 2008 versehentlich an ihre Rechtsvorgängerin gerichtet war. Das Schreiben, mit dem die Klägerin erkennbar Ansprüche gegenüber der für sie zuständigen Arbeitgeberin geltend machen wollte, ist nämlich trotz dieser falschen Bezeichnung zutreffend an die Beklagte weitergeleitet (gemäß ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2008) und von ihr mit Schreiben vom 7. Januar 2009 auch beantwortet worden.

123

b) In ihrem Geltendmachungsschreiben vom 8. Dezember 2008 ist die Klägerin davon ausgegangen, dass die ihr gezahlte Vergütung der Höhe nach der Entgeltgruppe AP II Stufe 6 entspricht. Sodann hat sie geltend gemacht, dass sie im Mai 2005 in die Stufe 7 dieser Vergütungsgruppe aufgerückt sei und sich bereits daraus die für den betreffenden Zeitraum geltend gemachten Differenzbeträge ergeben würden. Zwar ist sie davon ausgegangen, dass sie als Kranken-/Alten-pflegehelferin im Januar 2007 nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe AP III höherzugruppieren sei. Sie hat sich aber ausdrücklich auch darauf berufen, dass sie im Mai 2007 in die Stufe 8 der von ihr zugrunde gelegten Vergütungsgruppe AP III aufgerückt sei. Aus dem Schreiben geht hinreichend deutlich hervor, dass die Klägerin nicht nur Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP III, sondern - zumindest - auch die Differenzen geltend macht, die sich - ausgehend von der Vergütungsgruppe AP II Stufe 6 - entsprechend ihrer Beschäftigungszeit seit 1. Mai 1993 aus der jeweils höheren Stufe ergeben. In diesem Sinne hat auch die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2008 verstanden und mit ihrem Schreiben vom 7. Januar 2009 erwidert, dass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 aufgrund der Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung frühestens ab November 2008 überhaupt möglich sei, sofern eine entsprechende Bewährung nachgewiesen werden könne. Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin in der Zeit von Mai 2005 bis April 2007 in die Vergütungsgruppe AP I Stufe 7 und für die Zeit von Mai 2007 bis Oktober 2008 in die Vergütungsgruppe AP I Stufe 8 einzugruppieren sei, wonach sich keine Differenzansprüche ergeben würden. Für die Zeit ab November 2008 ist die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass sich bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 bei entsprechender Bewährung eine Differenz in Höhe von 52,44 EUR brutto (unter Zugrundelegung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 85 %: 1.413,82 EUR x 85 % = 1.201,75 EUR - 1.149,31 EUR = 52,44 EUR) ergeben würde.

124

Im Hinblick darauf, dass die Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen und die Klägerin ausdrücklich auch die jeweils höhere Stufe geltend gemacht hat, ist unschädlich, dass sie sich für die Zeit ab Januar 2007 auf einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe AP II (Fallgruppe 1) in die Vergütungsgruppe AP III berufen hat. Die Geltendmachung der Differenzvergütung nach der Vergütungsgruppe AP III Stufe 8 umfasst auch die der Klägerin zustehende Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 8, auch wenn die Klägerin als im Vergleich zur Altenpflegehelferin (Fallgruppe 1) geringer qualifizierte Pflegehelferin nur unter die Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe AP II fällt. In diesem Sinn hat auch die Beklagte das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2008 verstanden und dementsprechend zu einer Eingruppierung in die niedrigere Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 (Fallgruppe 2) ausdrücklich Stellung genommen.

125

Indem die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2008 ausdrücklich geltend gemacht hat, dass sie im Hinblick auf ihre Beschäftigung seit 1. Mai 1993 im Mai 2005 in die Stufe 7 und im Mai 2007 in die Stufe 8 aufgerückt sei, gab es für die Beklagte auch keinen Anlass, darüber zu zweifeln, ob die Klägerin ab Mai 2009 ihre Vergütung nach der Stufe 9 verlangt, zumal die Parteien ausweislich ihrer Korrespondenz übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass nach je zwei Beschäftigungsjahren die Einstufung nach der nächsthöheren Stufe erfolgt (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg 08. Juni 2010 - 3 Sa 93/10 - Rn. 67, PflR 2011, 511).

126

Die mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 erfolgte Geltendmachung der fälligen (Differenz-)Vergütung für den Monat November 2008 reicht nach § 25 Nr. 2 MTV aus, um die Ausschlussfristen auch für die später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche zu wahren. Dazu gehören auch die Differenzbeträge, die sich mit dem bloßen Ablauf der entsprechenden Beschäftigungszeit aus der nächsthöheren Stufe 9 ab Mai 2009 ergeben.

127

II. Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig und begründet.

128

1. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Antragsbeschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) stellt keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar. Der Feststellungsantrag zu 2) ist bei der hier vorliegenden Konstellation nicht anders zu behandeln als der auf Zahlung einer bestimmten Summe gerichtete Zahlungsantrag zu 1), in dem der Antrag auf Zahlung einer geringeren Summe auch unter dem Gesichtspunkt von § 308 ZPO regelmäßig enthalten und auch ohne ausdrücklichen Hilfsantrag vom Gericht zu bescheiden ist (vgl. BAG 06. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 22, NZA-RR 2008, 189). Das ergibt die Antragsauslegung unter Berücksichtigung des zum Ausdruck kommenden Begehrens der Klägerin. Die Beklagte wird in ihrer Verteidigung dadurch nicht erkennbar beeinflusst, weil sie auch zu einer möglichen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stellung nehmen musste und dies auch in Bezug auf beide Fallgruppen getan hat. Die Klägerin hat bereits in dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 08. Dezember 2008 geltend gemacht, dass sie im Mai 2005 in die höhere Stufe 7 der Vergütungsgruppe AP II aufgerückt sei und sich bereits daraus Differenzen ergeben würden. Weiterhin hat sie in ihrem Schriftsatz vom 06. Juli 2011 ausgeführt, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten immerhin die Vergütungsgruppe AP II als Pflegehelferin nach entsprechender Bewährung in Frage käme. Das Begehren der Klägerin ist auf eine höhere tarifliche Vergütung gerichtet, die sich sowohl aus einer höheren Vergütungsgruppe als auch einer höheren Stufe ergeben kann. Hiernach umfasst das Klagebegehren auch aus Sicht der Beklagten eine mögliche

129

- höhere - Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9. Dementsprechend hat sich die Beklagte erstinstanzlich auch hiermit auseinandergesetzt und bestritten, dass die Klägerin sich in der Vergütungsgruppe AP I drei Jahre bewährt und einen Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe AP II habe. Eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO ist auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung (BGH 19. März 2004 - V ZR 104/03 - Rn. 23 ff., BGHZ 158, 295).

130

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Berufungsantrag zu 2) nicht um eine Beschränkung des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags zu 2) i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern um eine Klageänderung durch Einführung eines anderen (neuen) Streitgegenstands handelt, ist diese jedenfalls gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen, ohne der Änderung zu widersprechen, so dass ihre Einwilligung in die Änderung der Klage gemäß § 267 ZPO anzunehmen ist. Unabhängig davon ist auch die Sachdienlichkeit der vorgenommenen Klageänderung in der Berufungsinstanz zu bejahen. In Anbetracht des weiterverfolgten Zahlungsantrags zu 1) kann der geänderte Feststellungsantrag zu 2) auf diejenigen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zulegen hat.

131

Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) folgt daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe AP II beanspruchen kann. Im Termin vom 17. April 2012 hat die Klägerin klargestellt, dass es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage handele, mit der die Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 begehrt werde, ohne dass daneben eine gesonderte Feststellung der von ihr zugrunde gelegten Fallgruppe beantragt werde.

132

2. Der hiernach zulässige Feststellungsantrag ist auch begründet.

133

Gemäß den obigen Ausführungen ist die Klägerin ab dem Monat April 2011 in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 einzugruppieren, so dass die Beklagte zur Zahlung der sich hiernach ergebenden Vergütung verpflichtet ist.

134

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Kostenverteilung ist die in § 42 Abs. 4 S. 1 2. Halbs. GKG enthaltene Kostenprivilegierung nicht zu berücksichtigen (Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Februar 2011 - 8 Ta 39/11 - [juris]). Bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien mit ihren Anträgen obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Dabei ist unerheblich, dass der auf die rückständigen Beträge gerichtete Zahlungsantrag zu 1) beim Streitwert unberücksichtigt bleibt. Dementsprechend sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nach Maßgabe des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuteilen.

135

Die Berufung wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Berufungskammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob und inwieweit Arbeitsunfähigkeitszeiten einer tariflichen Bewährung entgegenstehen und die aus einer Höhergruppierung folgende Tariflohnerhöhung auf eine bereits gezahlte freiwillige Sonderzulage anzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.