Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 Sa 622/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0417.3SA622.11.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2012

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 - 3 Ca 769/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 957,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat April 2011 Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, abgeschlossen zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 vom 24.09.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Mai 1993 in der Seniorenresidenz F. in M. beschäftigt. Sie wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (D. Sozialdienste gGmbH, W.) mit Arbeitsvertrag vom 28. April 1993/4. Mai 1993 (Bl. 277 bis 280 d.A.) als "Krankenpflegehelferin" eingestellt. Zur Vergütung wurde in § 5 des vorgenannten Arbeitsvertrags folgendes vereinbart:

3

"§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

4

Vergütungsgruppe/-Stufe KR II /2

DM 1.959,78

Ortszuschlag

DM 760,20

Allgemeine Zulage

DM 146,15

Freiwillige Sonderzulage

DM 90,00

        

DM 2.956,13

5

Die Vergütung ist jeweils für den Kalendermonat zu berechnen.

6

Spätestens zum Letzten eines Monats erhält der Arbeitnehmer den auszuzahlenden Betrag per Verrechnungsscheck oder per Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer frühzeitig bekanntzugebendes Konto. Der Anspruch auf Vergütung ist nicht übertragbar.

7

Wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert, ohne dass er in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert worden ist, hat er dies unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen."

8

Am 24. September 2004 wurde zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di ein Manteltarifvertrag (MTV) mit den Anlagen A und B (Bl. 218 bis 244 d.A.) und ein Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (Bl. 215 bis 217 d.A.) abgeschlossen, deren Geltungsbereich auf die in der Anlage A zum MTV aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften, darunter die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nach zwischenzeitlicher Umfirmierung in "Pro Seniore Gesundheitsdienste gGmbH", W.), erstreckt wurde. Der vorgenannte Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 enthält u.a. folgende Regelungen:

9

"(…)

10

§ 12...Eingruppierung

11

1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

12

(…)

13

§ 12 a...Bestandteile der Vergütung

14

1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage.

15

2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

16

§ 12 b...Grundvergütung

17

1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe.

18

2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können angerechnet werden.

19

3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

20

4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

21

(…)

22

§ 25...Ausschlussfristen

23

1. Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

24

2. Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen.

25

(…)

26

§ 27...In-Kraft-Treten, Laufzeit

27

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2004 in Kraft.

28

2. Die in §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 01. Januar 2005 in Kraft.

29

(…)"

30

Die Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

31

"Anlage B

32

zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004

33

Pflegepersonal

34

Begriffsbestimmungen

35

Vorbemerkungen

36

Nr.1 Die Bezeichnungen

umfassen auch

Pflegehelferinnen

Pflegehelfer

Krankenpflegehelferinnen

Krankenpflegehelfer

Krankenschwestern

Krankenpfleger

Kinderkrankenschwestern

Kinderkrankenpfleger

Altenpflegehelferinnen

Altenpflegehelfer

Altenpflegerinnen

Altenpfleger

Wohnbereichsleitungen

Stationsleitungen

37

(…)

38

Nr. 4 Krankenpflegehelferinnen die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben, sind als Altenpflegehelferinnen eingruppiert.

39

(…)

40

Vergütungsgruppe Ap I

41

Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

42

Vergütungsgruppe Ap II

43

Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

44

Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, mit entsprechender Tätigkeit.

45

Vergütungsgruppe Ap III

46

Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1

47

Vergütungsgruppe Ap IV

48

Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

49

Altenpflegehelferinnen nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

50

(…)"

51

Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Ihr Arbeitsverhältnis ging durch einen Betriebsübergang zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte über. Die Beklagte zahlte an die bei ihr in Teilzeit (im Umfang von 85,02 % einer Vollzeitkraft) beschäftigten Klägerin ab dem 1. Januar 2008 eine Grundvergütung in Höhe von 1.149,31 EUR, einen Ortszuschlag in Höhe von 488,78 EUR, eine allgemeine Zulage in Höhe von 77,32 EUR und eine freiwillige Sonderzulage in Höhe von 39,12 EUR; im Übrigen wird auf die Verdienstabrechnungen für die Monate Januar 2008 (Bl. 85 d.A.) und Juni 2011 (Bl. 86 d.A.) verwiesen.

52

Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 8. Dezember 2008 (Bl. 6, 7 d.A.), das an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichtet ist, machte die Klägerin für die Zeit ab Mai 2005 Vergütungsansprüche geltend und führte hierzu u. a. folgendes aus:

53

"(…)

54

Frau A. ist seit Mai 1993 als Krankenpflegehelferin/Altenpflegehelferin bei Ihnen beschäftigt. Sie zahlen ihr Vergütung nach Entgeltgruppe AP II Stufe 6.

55

Im Mai 2005 ist sie jedoch in Vergütungsgruppe AP II Stufe 7 aufgerückt. Im Januar 2007 erfolgte nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe AP III Stufe 7. Im Mai 2007 rückte Frau A. dann in Stufe 8 der Vergütungsgruppe AP III auf.

56

Die jeweiligen Differenzen zu der von Ihnen nach wie vor gezahlten Vergütung nach AP II Stufe 6 stehen noch aus.

57

Ich fordere Sie auf, diese umgehend nachzuzahlen und Frau A. ab sofort Vergütung nach AP III Stufe 8 zu zahlen.

58

(…)"

59

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 (Bl. 8 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr Schreiben vom 8. Dezember 2008 zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche an ihre Personalabteilung weitergeleitet habe und um Fristverlängerung zur Beantwortung des Schreibens bis zum 9. Januar 2009 bitte. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 (Bl. 9, 10 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin bzw. ihrer gewerkschaftlichen Vertreterin folgendes mit:

60

"Sehr geehrte Frau J.,

61

in der obigen Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihr Schreiben vom 08.12.2008.

62

Ihr Mitglied ist derzeit nicht in Vergütungsgruppe AP II, Stufe 6 eingruppiert. Es handelt sich beim Manteltarifvertrag und dessen Anlagen um eine neue eigenständige Vergütungsordnung. Damit sind die Eingruppierungsvoraussetzungen zum 01.01.2005 für Mitarbeiter zu prüfen. Für Ihr Mitglied bedeutet dies, dass im Zeitraum Januar 2005 bis April 2005 eine Vergütung auf der Grundlage AP I, Stufe 6 geschuldet wäre, sofern man von einer Anwendbarkeit des Tarifvertrages ausgeht. Im Zeitraum ergibt sich jedoch keine Differenz zum derzeit gezahlten Gehalt.

63

Für den Zeitraum Mai 2005 bis April 2007 würde Ihr Mitglied in Vergütungsgruppe AP I, Stufe 7 einzugruppieren sein. Für diesen Zeitraum würde sich kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung ergeben.

64

Das Gleiche gilt für den Zeitraum Mai 2007 bis Oktober 2008 (AP I, Stufe 8).

65

Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II, Stufe 8 wäre aufgrund der Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung frühestens ab November 2008 überhaupt möglich, sofern eine entsprechende Bewährung nachgewiesen werden kann. Erst ab diesem Zeitraum würde sich erstmals eine Differenz zu Gunsten Ihres Mitglieds in Höhe von 52,44 EUR ergeben.

66

Die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche weisen wir daher als unbegründet zurück.

67

Wir bieten Ihrem Mitglied jedoch an, bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages die Differenz in Höhe von 52,44 EUR für den Zeitraum November und Dezember 2008 zu zahlen. Dieses Angebot erfolgt ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht."

68

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2009 machte die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2010 (Bl. 34, 35 d.A.) erneut (Differenz-)Vergütungsansprüche geltend; wegen der Einzelheiten wird auf das Geltendmachungsschreiben vom 19. November 2010 verwiesen.

69

In den Jahren 2005 bis 2010 wies die Klägerin folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten auf:

70

2005: 40 Kalendertage

71

2006: 204 Kalendertage

72

2007: 167 Kalendertage

73

2008: 95 Kalendertage

74

2009: 63 Kalendertage

75

2010: 87 Kalendertage

76

Dabei befand sich die Klägerin in der Zeit vom 2. August 2006 bis 10. Juni 2007 an insgesamt 313 Kalendertagen außerhalb der Lohnfortzahlung. Weiterhin befand sich die Klägerin auch in der Zeit vom 28. Februar bis 31. März 2008 (33 Kalendertage), in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 2010 (28 Kalendertage) und in der Zeit vom 11. bis 27. Juli 2011 (17 Kalendertage) jeweils außerhalb der Lohnfortzahlung.

77

Mit ihrer am 21. April 2011 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage hat die Klägerin unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP IV Stufe 9 Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 in Höhe von insgesamt 8.394,60 EUR brutto geltend gemacht und für die Zeit ab April 2011 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP IV Stufe 9 zu zahlen.

78

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 seien Krankenpflegehelferinnen, die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben würden, als Altenpflegehelferinnen eingruppiert. Im Hinblick darauf, dass sie nach ihrem Arbeitsvertrag als Krankenpflegehelferin eingestellt worden sei und sie bei der Beklagten die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin ausübe, sei sie auch als Altenpflegehelferin einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten. Der Einwand der Beklagten, dass sie bereits deshalb keine Altenpflegehelferin sei, weil ihr die staatliche Erlaubnis fehle, sei unzutreffend. Die Beklagte habe selbst erklärt, dass lediglich, aber auch immerhin die Vergütungsgruppe AP II als Pflegehelferin nach entsprechender Bewährung in Frage käme. In die Vergütungsgruppe AP II gehöre originär ohne Bewährungsaufstieg die Altenpflegehelferin. Die Pflegehelferin könne in diese Vergütungsgruppe nach dreijähriger Bewährung aufsteigen. Wenn die dortigen Tätigkeiten einer staatlichen Erlaubnis bedürften, wäre ein Aufstieg einer Helferin in diese Vergütungsgruppe schlichtweg ungesetzlich. Der Bewährungsaufstieg zeige auch, dass die Tätigkeiten einer Pflegehelferin und einer Altenpflegehelferin grundsätzlich vergleichbar seien und die fehlende Ausbildung durch Berufserfahrung ersetzt werde. Im Manteltarifvertrag existiere keine Regelung dazu, dass die Bewährungszeit durch Arbeitsunfähigkeitszeiten unterbrochen oder sich entsprechend verlängern würde. Der Arbeitnehmer sei während der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte. Ihm dürften durch eine unverschuldete Krankheit keine Nachteile entstehen. Deshalb seien die krankheitsbedingten Fehlzeiten bei Ermittlung des Bewährungsaufstiegs mit einzurechnen. Eine Verrechnung von übertariflichen Zulagen mit Tariflohnerhöhungen sei nur dann möglich, wenn das vertraglich vorgesehen sei.

79

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

80

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.394,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat April 2011 ihr Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP IV, Stufe 9 zu zahlen.

81

Die Beklagte hat beantragt,

82

die Klage abzuweisen.

83

Sie hat erwidert, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe AP II, AP III bzw. AP IV. Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Eingruppierungsvorschriften ergebe sich der Regelungswille der Tarifparteien, dass mit Altenpflegehelfern eine entsprechende Qualifikationsbezeichnung gemeint sei. Nach den gesetzlichen Regelungen zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe und der Krankenpflegehilfe sei hierfür eine mindestens einjährige Ausbildung nebst entsprechender Prüfung erforderlich. Mangels entsprechender Qualifikation und staatlicher Erlaubnis könne sich die Klägerin weder auf eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin noch auf die einer Krankenpflegehelferin berufen, so dass lediglich die Vergütungsgruppe AP II als Pflegehelferin nach entsprechender Bewährung in Betracht komme. Die Klägerin habe die Bewährungszeit während des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Manteltarifvertrags nicht erfüllt. Aufgrund des erheblichen Umfangs ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten habe sich die Klägerin den auftretenden Anforderungen einer Hilfskraft nicht gewachsen gezeigt, so dass der Bewährungsaufstieg gehemmt sei und die Fehlzeiten nachgeholt werden müssten. Der Arbeitnehmer könne sich in einer Vergütungsgruppe nicht bewähren, wenn er tatsächlich die geforderte Arbeitsleistung nicht erbringe. Mithin seien die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nicht erfüllt. Im Übrigen sei sie zur Verrechnung der im streitgegenständlichen Zeitraum bezogenen freiwilligen Sonderzulage in Höhe von 39,12 EUR brutto berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich auf den Tariflohn anrechnen. Mangels anderweitiger Vereinbarung sei von einer automatischen Aufsaugung der übertariflichen Zulage für den Fall einer Erhöhung des Tariflohns auszugehen, so dass die von ihr freiwillig geleistete übertarifliche Sonderzulage entsprechend bei der Berechnung in Ansatz zu bringen sei. Im Übrigen sei auch die VWL-Zulage Bestandteil des Gehalts. Weiterhin habe die Klägerin die Ausschlussfrist weder bezüglich der Stufe noch hinsichtlich der Vergütungsgruppe gewahrt. Das an ihre Rechtsvorgängerin gerichtete Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2008 habe keine die Ausschlussfrist wahrende Wirkung. Die in dem Geltendmachungsschreiben reklamierte Vergütungsgruppe AP III bzw. AP IV sei für die Klägerin mangels entsprechender Ausbildung gar nicht erreichbar. Die Geltendmachung nicht fälliger Ansprüche habe keine fristwahrende Wirkung für erst später fällig werdende oder gar nicht erreichbare Ansprüche.

84

Mit Urteil vom 14. September 2011 - 3 Ca 769/11 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin weder in die Vergütungsgruppe III noch in die Vergütungsgruppe IV der Anlage B zum Manteltarifvertrag einzugruppieren sei. Soweit die Klägerin die begehrte Eingruppierung auf die Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage B zum Manteltarifvertrag gestützt habe, genüge allein die Bezeichnung als Krankenpflegehelferin im Arbeitsvertrag nicht. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich die Tätigkeiten einer Altenpflegehelferin ausübe. Im Übrigen fordere die Anlage B zum Manteltarifvertrag hinsichtlich der Vergütungsgruppen II Fallgruppe 1, III sowie IV eine entsprechende Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit entsprechender staatlicher Prüfung. Mangels entsprechender Berufsausbildung nebst Abschluss sei eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppen III sowie IV nicht möglich. Inwieweit die Klägerin in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 einzugruppieren sei, könne vorliegend nicht überprüft werden, weil sowohl die Klageschrift als auch das Geltendmachungsschreiben vom 8. Dezember 2008 von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II Stufe 6 ausgehe.

85

Gegen das ihr am 7. Oktober 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Januar 2012 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

86

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nur noch insoweit weiter, als sie für die Zeit von November 2008 bis März 2011 unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 Stufe 8 (November 2008 bis April 2009) bzw. Stufe 9 (Mai 2009 bis März 2011) die sich hiernach ergebende Differenzvergütung in Höhe von 2.131,94 EUR brutto geltend macht und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ab dem Monat April 2011 Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag zu zahlen.

87

Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe die jetzt noch weiterverfolgten streitgegenständlichen Ansprüche ohne ausreichende Begründung abgewiesen. Allein der Hinweis darauf, dass in der Klageschrift und dem ihr zugrundeliegenden Geltendmachungsscheiben bereits von einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe II Stufe 6 ausgegangen worden sei, genüge insoweit nicht. Das Arbeitsgericht hätte den Sachverhalt insoweit weiter aufklären und ihr hierzu einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO mit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag erteilen müssen. In ihrem Geltendmachungsschreiben vom 08. Dezember 2008 sei versehentlich die Angabe enthalten, dass sie Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 6 erhalte, was dann entsprechend in die Klageschrift übernommen worden sei. Aus den Anlagen zur Klageschrift ergebe sich bereits, dass die Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz die behauptete Eingruppierung als unzutreffend angesehen habe. Zugleich ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2009, dass sich auch dann Entgeltdifferenzen zu ihren Gunsten ergeben würden, wenn man bei Inkrafttreten des Manteltarifvertrages am 1. Januar 2005 von einer Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe AP I ausgehe. Entsprechend den Ausführungen der Beklagten in diesem Schreiben sei sie im Hinblick auf ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten damit einverstanden, dass erst ab November 2008 von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 auszugehen sei. Unter Zugrundelegung des ihr danach zustehenden Grundgehalts in Höhe von monatlich 1.202,03 EUR brutto (Vergütungsgruppe II Stufe 8 = 1.413,82 EUR x 85,02 % = 1.202,03 EUR) ergebe sich nach Abzug des monatlich von der Beklagten abgerechneten Grundgehalts in Höhe von 1.149,31 EUR eine monatliche Differenz von 52,72 EUR brutto, so dass sich für die Zeit von November 2008 bis April 2009 ein Differenzbetrag von 316,32 EUR brutto errechne. Für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 stehe ihr das Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe II Stufe 9 in Höhe von 1.228,25 EUR zu (1.444,66 EUR brutto x 85,02 % = 1.228,25 EUR). Abzüglich des monatlich abgerechneten Grundgehalts in Höhe von 1.149,31 EUR brutto ergebe sich eine monatliche Differenz in Höhe von 78,94 EUR brutto, so dass sich für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 ein Differenzbetrag von 1.815,62 EUR brutto errechne. Die sich hiernach ergebende Gesamtsumme für die Zeit von November 2008 bis März 2011 in Höhe von 2.131,94 EUR brutto entspreche der niedrigsten Eingruppierung, die aufgrund der anzuwendenden tariflichen Bestimmungen überhaupt möglich sei. Da diese Summe als Minus auch in dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) enthalten gewesen sei, hätte das Arbeitsgericht ihrer Klage jedenfalls in Höhe dieses Betrages stattgeben müssen. Dementsprechend hätte das Arbeitsgericht auch die jetzt noch begehrte und entsprechend angepasste Feststellung vornehmen müssen.

88

Die Klägerin beantragt,

89

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. September 2011 - 3 Ca 769/11 - teilweise abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.131,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2011 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem Monat April 2011 Entgelt nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004, abgeschlossen zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 vom 24. September 2004 zu zahlen.

90

Die Beklagte beantragt,

91

die Berufung zurückzuweisen.

92

Sie erwidert, die Klägerin habe sich in Anbetracht ihrer erheblichen Fehlzeiten in der Vergütungsgruppe AP I nicht bewährt. In Zeiten, in denen keine Arbeitsleistungen etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erbracht würden, könnten keine Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden, die im Rahmen der Bewährung honoriert werden sollten. Wer nicht arbeite, könne sich nicht bewähren. Dementsprechend könne die Klägerin keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II geltend machen, so dass sich unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP I keine Differenz zu ihren Gunsten ergeben würde. Unabhängig von der Frage der Bewährung habe die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für den Monat Februar 2010 mangels Lohnfortzahlungspflicht keinen Anspruch auf restliche Vergütung. Rechtsfehlerhaft habe die Klägerin zudem nicht berücksichtigt, dass die freiwillige Sonderzulage in Höhe von monatlich 39,12 EUR auf etwaige tarifliche Vergütungsansprüche anzurechnen sei. Erhöhe sich die tarifliche Vergütung, entspreche die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringere. Weiterhin seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche weitgehend verfallen. Ein außergerichtliches Geltendmachungsschreiben, welches an den Vorbetreiber wegen Ansprüchen nach Betriebsübergang geschickt werde, habe keine die Ausschlussfrist wahrende Wirkung.

93

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

94

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

95

A. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

96

Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung also in Frage gestellt und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (BGH 22. März 2004 - II ZR 415/02 - Rn. 4, BGHReport 2004, 974; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - Rn. 14, NZA 2005, 597). Die bloße Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt eine zulässige Klageänderung die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus.

97

Die vorgenannte Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klägerin mit ihrer Berufung den erstinstanzlich erhobenen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 in Höhe von 8.394,60 EUR brutto (Leistungsantrag zu 1) teilweise in Höhe von 2.131,94 EUR brutto für die Zeit vom November 2008 bis März 2011 weiterverfolgt. Sie hat in der Berufungsbegründung gerügt, das Arbeitsgericht hätte der Klage zumindest in Höhe des nunmehr weiterverfolgten Klageanspruchs, der im Klageantrag zu 1) als "Minus" enthalten sei, stattgeben müssen. Hierzu hat sie vorgetragen, dass sich nach den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen auch dann die mit der Berufung weiterverfolgten Differenzvergütungsansprüche ergeben würden, wenn man von einer Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe AP I bei Inkrafttreten des Manteltarifvertrages ausgehe und gemäß dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2009 einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 erst ab November 2008 annehme. Die Klägerin war prozessual nicht gehindert, den teilweise weiterverfolgten Zahlungsanspruch darauf zu stützen, dass auch bei Zugrundelegung der ihrer Ansicht nach niedrigstmöglichen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 bzw. 9 noch die sich danach ergebenden Differenzbeträge für die Monate November 2008 bis März 2011 verblieben, die vom erstinstanzlich streitgegenständlichen Zeitraum mit umfasst sind. Die gerichtliche Geltendmachung eines bezifferten Zahlungsanspruchs beinhaltet immer die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Zivilrichter deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn.. 16 und 22, NZA-RR 2008, 189). Die Berufung ist mithin aufgrund des teilweise weiterverfolgten Zahlungsanspruchs zulässig, der den Beschwerdewert gem. § 64 Abs. 2 Buchtst. b ArbGG überschreitet.

98

B. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

99

Der im Berufungsverfahren teilweise weiterverfolgte Zahlungsantrag zu 1), mit dem die Klägerin für die Zeit von November 2008 bis März 2011 nur noch einen Differenzvergütungsanspruch in Höhe von 2.131,94 EUR brutto auf der der Grundlage einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 bzw. 9 geltend macht, ist in Höhe von 957,64 EUR brutto begründet.

100

Die Klägerin ist ab November 2008 nach § 12 Nr. 1 MTV i.V.m. der Anlage B in die Vergütungsgruppe AP II eingruppiert. Gemäß § 12 b MTV steht ihr die entsprechende tarifliche Grundvergütung der Stufe 8 ab November 2008 und der Stufe 9 ab Mai 2009 zu. Auf die daraus folgende Erhöhung der tariflichen Grundvergütung der Klägerin ist allerdings die von der Beklagte gezahlte übertarifliche Sonderzulage in Höhe von monatlich 39,12 EUR brutto anzurechnen. Im Übrigen besteht kein Differenzvergütungsanspruch für den Monat Februar 2010, weil sich die Klägerin in diesem Monat aufgrund fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unstreitig außerhalb der Lohnfortzahlung befunden hat.

101

Der Feststellungsantrag zu 2), der im Berufungsverfahren nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 (ab dem Monat April 2011) zum Gegenstand hat, ist zulässig und begründet.

102

I. Die Klägerin hat für die Zeit von November 2008 bis März 2011 aufgrund ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 einen tariflichen Anspruch auf Zahlung einer Differenzgrundvergütung in Höhe von insgesamt 957,64 EUR brutto.

103

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 Anwendung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als tarifvertragsschließende Partei beim Abschluss des Tarifvertrages von der Konzernmuttergesellschaft wirksam vertreten worden (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 4 AZR 391/07 - Rn. 12, AP TVG § 1 Nr. 50). Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2004 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Danach galt der Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte selbst nicht tarifgebunden ist, sind die Rechtsnormen des Tarifvertrages gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund des zum 1. Januar 2008 erfolgten Betriebsübergangs Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden.

104

2. Die Klägerin ist nach § 12 Nr. 1 MTV i.V.m. der Anlage B ab November 2008 in die Vergütungsgruppe AP II eingruppiert, weil sie sich vorher drei Jahre lang in der Vergütungsgruppe AP I bewährt hat. Die von der Beklagten angeführten Fehlzeiten der Klägerin stehen jedenfalls ihrem Bewährungsaufstieg ab November 2008 nicht entgegen.

105

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 124/07 - Rn. 20, NZA-RR 2009, 311) kann die von der Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 vorausgesetzte dreijährige Bewährung in der Vergütungsgruppe AP I nur durch Tätigkeiten erfüllt werden, während derer der Arbeitnehmer entsprechend eingruppiert war, was die Geltung der betreffenden Eingruppierungsbestimmungen, also die Geltung der Vergütungsregelungen des Manteltarifvertrages, voraussetzt. Nach § 27 Nr. 2 MTV sind die vergütungsrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrags mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Klägerin übt die Tätigkeit einer Pflegehelferin nach Vergütungsgruppe AP I seit dem 1. Januar 2005 aus. Die für die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 erforderliche dreijährige Bewährung in ihrer vorgenannten Tätigkeit hat die Klägerin jedenfalls im November 2008 erfolgreich zurückgelegt, so dass sie gem. § 12 b Nr. 4 MTV vom Beginn dieses Monats an die Grundvergütung der Vergütungsgruppe AP II beanspruchen kann.

106

Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe gewachsen gezeigt hat. Der Angestellte muss keine herausragenden Leistungen erbringen. Es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit "genügt den Anforderungen" zu bewerten wäre (BAG 2. Juli 2008 - 4 AZR 391/07 - Rn. 21, AP TVG § 1 Nr. 50). Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die von der Klägerin geleistete Arbeit in irgendeiner Weise zu beanstanden war, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich in ihrer - unbeanstandeten - Tätigkeit in diesem Sinne bewährt hat.

107

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten sprechen die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin nicht gegen die Annahme einer tariflichen Bewährung.

108

Arbeitsunfähigkeitszeiten, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die zurückzulegende Bewährungszeit.

109

Soweit sich die Klägerin in der Zeit vom 2. August 2006 bis 10. Juni 2007 an insgesamt 313 Kalendertagen außerhalb der Lohnfortzahlung befunden hat, führt dies zu keiner Unterbrechung der Bewährungszeit mit der Folge eines Verlustes der zuvor zurückgelegten Bewährungszeiten. Abweichend von den im Tarifwerk des öffentlichen Diensts getroffenen Regelungen (vgl. z.B. § 23 a BAT) wird im Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 bzw. seiner Anlage B nicht verlangt, dass die Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein muss. Ob der längere Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungspflicht (313 Kalendertage) auf die Bewährungszeit anzurechnen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren die von ihr beanspruchte Differenzvergütung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 nicht mehr bereits ab Januar 2008, sondern unter Nichtanrechnung dieses Zeitraums (von mehr als 10 und weniger als 11 Monaten) erst ab November 2008 geltend. Zwar hat sich die Klägerin bei Nichtanrechnung des vorgenannten Zeitraums auf die dreijährige Bewährungszeit innerhalb des dann bis November 2008 verlängerten Bewährungszeitraums erneut vom 28. Februar bis 31. März 2008 an 33 Kalendertagen außerhalb der Lohnfortzahlung befunden. Dieser kürzere Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch von etwa einem Monat steht aber einem Bewährungsaufstieg der Klägerin spätestens ab November 2008 nicht entgegen.

110

Anders als im öffentlichen Dienst haben die Tarifvertragsparteien keine Regelungen dazu getroffen, ob und unter welchen Voraussetzungen Zeiten ohne Arbeitsleistung nicht auf die festgelegte Bewährungszeit anzurechnen sein sollen, obwohl die Eingruppierungsbestimmungen mehrjährige Bewährungszeiten vorsehen, in denen mit Fehlzeiten, ggf. auch ohne Vergütungsanspruch, üblicherweise gerechnet werden muss. Trotz der - in einzelnen Punkten erkennbaren - Anlehnung an den BAT, der zu den Auswirkungen bestimmter Unterbrechungszeiten auf die zu absolvierende Bewährungszeit detaillierte Bestimmungen (§ 23 a BAT) enthält, sind im Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 derartige Differenzierungen nicht vorgenommen worden. Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien an einer differenzierenden Regelung kein Interesse hatten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2009 - 15 Sa 2260/08 - Rn. 32, PflR 2009, 339). Mangels abweichender Regelungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die festgelegte Bewährungszeit bei Zeiten ohne Arbeitsleistung entsprechend verlängern oder diese gar unterbrochen werden soll. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien danach differenzieren wollten, ob für den betreffenden Zeitraum ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht oder ggf. ein Krankengeldzuschuss nach § 17 MTV zu leisten ist, mit dem der Arbeitnehmer für die Dauer des zu zahlenden Krankengeldzuschusses finanziell so gestellt werden soll, wie wenn der Lohnanspruch weiter aufrechterhalten würde. Vielmehr ist in Anbetracht des Fehlens jeglicher Regelung, ob und ggf. inwieweit bestimmte Zeiten ohne Arbeitsleistung auf die festgelegte Bewährungszeit nicht anzurechnen sein sollen, davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien es für ausreichend erachtet haben, dass bei einem mehrjährigen Bewährungszeitraum - wie hier - noch genügend Zeiten verbleiben, um die Arbeitsleistung des betreffenden Arbeitnehmers in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen sinnvoll beurteilen zu können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2009 - 15 Sa 2260/08 - Rn. 31 und 32, PflR 2009, 339). Jedenfalls steht der Umstand, dass sich die Klägerin innerhalb der ggf. bis November 2008 verlängerten Bewährungszeit etwa einen Monat (28. Februar bis 31. März 2008) außerhalb der Lohnfortzahlung befunden hat, ihrem Bewährungsaufstieg spätestens ab November 2008 nicht entgegen.

111

3. Aufgrund ihrer spätestens im November 2008 erfolgten Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Fallgruppe 2 hat die Klägerin gemäß § 12 b Nr. 4 MTV von Beginn des Monats November 2008 an Anspruch auf die entsprechende Grundvergütung der Stufe, in der sie sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand. Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 1993 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als einer Tochtergesellschaft der Pro Seniore AG beschäftigt, so dass sie sich gemäß § 12 b MTV ab Mai 2007 in der Stufe 8 und ab Mai 2009 in der Endstufe 9 befand. Im streitgegenständlichen Zeitraum (Leistungsantrag zu 1) kann die Klägerin daher von November 2008 bis April 2009 Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 und für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 beanspruchen. Nach der einschlägigen Vergütungstabelle ergibt sich für die in Teilzeit (85,02 %) beschäftigte Klägerin gemäß ihrer Berechnung in der Zeit von November 2008 bis April 2009 eine Grundvergütung in Höhe von 1.202,03 EUR brutto und für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 in Höhe von 1.228,25 EUR brutto.

112

4. Auf die hiernach eingetretene Erhöhung der tariflichen Grundvergütung ist allerdings die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlte übertarifliche Sonderzulage in Höhe von monatlich 39,12 EUR brutto anzurechnen.

113

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben in § 5 des Arbeitsvertrags vom 28. April 1993/4. Mai 1993 vereinbart, dass sich die Vergütung aus der betreffenden Grundvergütung der Vergütungsgruppe/-stufe des damals einschlägigen Tarifvertrags, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage und einer "freiwilligen Sonderzulage" in Höhe von 90,00 DM zusammensetzt. Die vereinbarte "freiwillige Sonderzulage", die nach der Euro-Einführung und Umrechnung entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin 39,12 EUR brutto beträgt (90,00 DM ./. 1,95583 x 85,02 % = 39,12 EUR brutto), ist ausweislich der Verdienstabrechnungen unter dieser Bezeichnung von der Beklagten an die Klägerin gezahlt worden. Diese übertarifliche Zulage wurde nicht als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt und ist daher auf die Tariferhöhung infolge der Höhergruppierung der Klägerin anzurechnen (vgl. hierzu BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 24, [juris]).

114

a) Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrundeliegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Anderenfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet worden ist. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariflohnerhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Der Anrechnungsvorbehalt ist dementsprechend bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der übertarifliche Vergütungsbestandteil als freiwillig oder anrechenbar bezeichnet worden ist. Es reicht aus, dass das Gesamtentgelt übertariflich ist. Der in diesem enthaltene übertarifliche Vergütungsbestandteil hängt von der Höhe des Tarifentgelts ab und ist deshalb variabel. Er entspricht in seiner rechtlichen Bedeutung weder einer anrechenbaren noch einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage. Will der Arbeitnehmer geltend machen, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt setze sich in Wahrheit aus dem Tarifentgelt und einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage zusammen, hat er tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine solche Vereinbarung erlauben. Anderenfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 50; BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 12, NZA 2009, 49). Danach gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass eine Tariflohnerhöhung zu einer entsprechenden Verringerung übertariflicher Lohnbestandteile führt. Dies gilt auch dann, wenn die Tariflohnerhöhung auf einer Höhergruppierung beruht (BAG 01. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22, [juris]). Der übertarifliche Lohnbestandteil verringert sich damit bei Tariflohnerhöhungen mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung automatisch um den Betrag der Tariflohnerhöhung. Dies gilt auch dann, wenn das Tarifgehalt von vornherein höher ist, als der Arbeitgeber zunächst annahm und er dann aufgrund besserer Einsicht oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in der Gehaltsabrechnung für das Tarifgehalt einen höheren Betrag ausweisen muss; auch dann verringert sich der übertarifliche Bestandteil des Gehalts automatisch (BAG 01. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 23, [juris]; BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - RdNr. 15 und 16, [juris]).

115

b) Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 28. April 1993/4. Mai 1993 ergibt sich nicht, dass die aufgeführte "freiwillige Sonderzulage" als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt wurde. Die Zulage wurde als "freiwillige Sonderzulage" ohne besonderen Leistungszweck vereinbart und gezahlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zulage aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede anrechnungsfest sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass weder ein besonderer Leistungszweck noch ein Ausschluss der Anrechenbarkeit vereinbart wurde, ist vorliegend eine Anrechnung möglich. Hierfür ist unerheblich, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum noch keine ausdrückliche Anrechnung erklärt hatte, sondern die Zulage als "freiwillige Sonderzulage" neben der Grundvergütung in den Verdienstabrechnungen ausgewiesen hat. Das Bundesarbeitsgericht ist zuletzt in seiner Entscheidung vom 17. November 2011 (- 5 AZR 409/10 - Rn. 24, [juris]) ohne weiteres davon ausgegangen, dass auch in einem solchen Fall (Zahlung einer als "freiwillige Zulage" versprochenen Leistung, die laut Verdienstabrechnung neben der tariflichen Vergütung als "besondere Zulage" ausgewiesen war) eine Anrechnung erfolgt, wenn - wie hier - die gezahlte übertarifliche Leistung nicht als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt wurde.

116

c) Ein solcher Anrechnungsvorbehalt, der sich aus einer Auslegung der übertariflichen Zulage als im Falle von Tariflohnerhöhungen ohne weiteres anrechenbarer Lohnbestandteil ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 19 ff., NZA 2009, 49) auch dann zulässig, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt; insbesondere sind derartige Klauseln hinreichend transparent und als solche nicht unangemessen benachteiligend. Danach kann der Arbeitgeber eine übertarifliche Zulage mangels anderweitiger Abrede bei Tariflohnerhöhungen - auch rückwirkend - verrechnen.

117

d) Mithin ist die im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich gezahlte übertarifliche Zulage in Höhe von 39,12 EUR brutto in Abzug zu bringen. Danach errechnet sich für die Zeit von November 2008 bis April 2009 ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 13,60 EUR brutto (1.202,03 EUR brutto - 1.149,31 EUR brutto Grundvergütung - 39,12 EUR brutto anrechenbare Zulage = 13,60 EUR brutto), so dass sich für diese sechs Monate ein Anspruch in Höhe von 81,60 EUR brutto ergibt. Für die Zeit von Mai 2009 bis März 2011 errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 39,82 EUR brutto (1.228,25 EUR brutto - 1.149,31 EUR brutto Grundvergütung - 39,12 EUR brutto freiwillige Sonderzulage). Allerdings besteht für den Monat Februar 2010 kein (Differenz-)Vergütungsanspruch, weil aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in diesem Monat unstreitig keine Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr bestand. Für die danach noch verbleibenden 22 Monate (Mai 2009 bis Januar 2010 und März 2010 bis März 2011) ergibt sich ein Differenzanspruch in Höhe von 876,04 EUR brutto. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist mithin insgesamt ein Differenzanspruch in Höhe von 957,64 EUR brutto entstanden.

118

5. Hingegen ist der in den Abrechnungen ausgewiesene Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen aufgrund des besonderen Leistungszwecks nicht in Abzug zu bringen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2009 - 15 Sa 2260/09 - Rn. 35, PflR 2009, 339; LAG Baden-Württemberg - 11 Sa 136/06 - Rn. 161, [juris]).

119

6. Der hiernach verbleibende Klageanspruch in Höhe von 957,64 EUR brutto ist nicht aufgrund der in § 25 MTV festgelegten Ausschlussfristen ganz oder teilweise verfallen.

120

Nach § 25 Nr. 1 MTV müssen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für den gleichen Tatbestand reicht nach § 25 Nr. 2 MTV die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um "die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen."

121

Die Klägerin hat mit ihrem Geltendmachungsschreiben vom 8. Dezember 2008 die vorgenannten Ausschlussfristen gewahrt.

122

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist unerheblich, dass das Schreiben vom 8. Dezember 2008 versehentlich an ihre Rechtsvorgängerin gerichtet war. Das Schreiben, mit dem die Klägerin erkennbar Ansprüche gegenüber der für sie zuständigen Arbeitgeberin geltend machen wollte, ist nämlich trotz dieser falschen Bezeichnung zutreffend an die Beklagte weitergeleitet (gemäß ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2008) und von ihr mit Schreiben vom 7. Januar 2009 auch beantwortet worden.

123

b) In ihrem Geltendmachungsschreiben vom 8. Dezember 2008 ist die Klägerin davon ausgegangen, dass die ihr gezahlte Vergütung der Höhe nach der Entgeltgruppe AP II Stufe 6 entspricht. Sodann hat sie geltend gemacht, dass sie im Mai 2005 in die Stufe 7 dieser Vergütungsgruppe aufgerückt sei und sich bereits daraus die für den betreffenden Zeitraum geltend gemachten Differenzbeträge ergeben würden. Zwar ist sie davon ausgegangen, dass sie als Kranken-/Alten-pflegehelferin im Januar 2007 nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe AP III höherzugruppieren sei. Sie hat sich aber ausdrücklich auch darauf berufen, dass sie im Mai 2007 in die Stufe 8 der von ihr zugrunde gelegten Vergütungsgruppe AP III aufgerückt sei. Aus dem Schreiben geht hinreichend deutlich hervor, dass die Klägerin nicht nur Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP III, sondern - zumindest - auch die Differenzen geltend macht, die sich - ausgehend von der Vergütungsgruppe AP II Stufe 6 - entsprechend ihrer Beschäftigungszeit seit 1. Mai 1993 aus der jeweils höheren Stufe ergeben. In diesem Sinne hat auch die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2008 verstanden und mit ihrem Schreiben vom 7. Januar 2009 erwidert, dass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 aufgrund der Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung frühestens ab November 2008 überhaupt möglich sei, sofern eine entsprechende Bewährung nachgewiesen werden könne. Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin in der Zeit von Mai 2005 bis April 2007 in die Vergütungsgruppe AP I Stufe 7 und für die Zeit von Mai 2007 bis Oktober 2008 in die Vergütungsgruppe AP I Stufe 8 einzugruppieren sei, wonach sich keine Differenzansprüche ergeben würden. Für die Zeit ab November 2008 ist die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass sich bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 bei entsprechender Bewährung eine Differenz in Höhe von 52,44 EUR brutto (unter Zugrundelegung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 85 %: 1.413,82 EUR x 85 % = 1.201,75 EUR - 1.149,31 EUR = 52,44 EUR) ergeben würde.

124

Im Hinblick darauf, dass die Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen und die Klägerin ausdrücklich auch die jeweils höhere Stufe geltend gemacht hat, ist unschädlich, dass sie sich für die Zeit ab Januar 2007 auf einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe AP II (Fallgruppe 1) in die Vergütungsgruppe AP III berufen hat. Die Geltendmachung der Differenzvergütung nach der Vergütungsgruppe AP III Stufe 8 umfasst auch die der Klägerin zustehende Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 8, auch wenn die Klägerin als im Vergleich zur Altenpflegehelferin (Fallgruppe 1) geringer qualifizierte Pflegehelferin nur unter die Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe AP II fällt. In diesem Sinn hat auch die Beklagte das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2008 verstanden und dementsprechend zu einer Eingruppierung in die niedrigere Vergütungsgruppe AP II Stufe 8 (Fallgruppe 2) ausdrücklich Stellung genommen.

125

Indem die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2008 ausdrücklich geltend gemacht hat, dass sie im Hinblick auf ihre Beschäftigung seit 1. Mai 1993 im Mai 2005 in die Stufe 7 und im Mai 2007 in die Stufe 8 aufgerückt sei, gab es für die Beklagte auch keinen Anlass, darüber zu zweifeln, ob die Klägerin ab Mai 2009 ihre Vergütung nach der Stufe 9 verlangt, zumal die Parteien ausweislich ihrer Korrespondenz übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass nach je zwei Beschäftigungsjahren die Einstufung nach der nächsthöheren Stufe erfolgt (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg 08. Juni 2010 - 3 Sa 93/10 - Rn. 67, PflR 2011, 511).

126

Die mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 erfolgte Geltendmachung der fälligen (Differenz-)Vergütung für den Monat November 2008 reicht nach § 25 Nr. 2 MTV aus, um die Ausschlussfristen auch für die später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche zu wahren. Dazu gehören auch die Differenzbeträge, die sich mit dem bloßen Ablauf der entsprechenden Beschäftigungszeit aus der nächsthöheren Stufe 9 ab Mai 2009 ergeben.

127

II. Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig und begründet.

128

1. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Antragsbeschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) stellt keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar. Der Feststellungsantrag zu 2) ist bei der hier vorliegenden Konstellation nicht anders zu behandeln als der auf Zahlung einer bestimmten Summe gerichtete Zahlungsantrag zu 1), in dem der Antrag auf Zahlung einer geringeren Summe auch unter dem Gesichtspunkt von § 308 ZPO regelmäßig enthalten und auch ohne ausdrücklichen Hilfsantrag vom Gericht zu bescheiden ist (vgl. BAG 06. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 22, NZA-RR 2008, 189). Das ergibt die Antragsauslegung unter Berücksichtigung des zum Ausdruck kommenden Begehrens der Klägerin. Die Beklagte wird in ihrer Verteidigung dadurch nicht erkennbar beeinflusst, weil sie auch zu einer möglichen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP II Stellung nehmen musste und dies auch in Bezug auf beide Fallgruppen getan hat. Die Klägerin hat bereits in dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 08. Dezember 2008 geltend gemacht, dass sie im Mai 2005 in die höhere Stufe 7 der Vergütungsgruppe AP II aufgerückt sei und sich bereits daraus Differenzen ergeben würden. Weiterhin hat sie in ihrem Schriftsatz vom 06. Juli 2011 ausgeführt, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten immerhin die Vergütungsgruppe AP II als Pflegehelferin nach entsprechender Bewährung in Frage käme. Das Begehren der Klägerin ist auf eine höhere tarifliche Vergütung gerichtet, die sich sowohl aus einer höheren Vergütungsgruppe als auch einer höheren Stufe ergeben kann. Hiernach umfasst das Klagebegehren auch aus Sicht der Beklagten eine mögliche

129

- höhere - Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9. Dementsprechend hat sich die Beklagte erstinstanzlich auch hiermit auseinandergesetzt und bestritten, dass die Klägerin sich in der Vergütungsgruppe AP I drei Jahre bewährt und einen Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe AP II habe. Eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO ist auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung (BGH 19. März 2004 - V ZR 104/03 - Rn. 23 ff., BGHZ 158, 295).

130

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Berufungsantrag zu 2) nicht um eine Beschränkung des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags zu 2) i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern um eine Klageänderung durch Einführung eines anderen (neuen) Streitgegenstands handelt, ist diese jedenfalls gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen, ohne der Änderung zu widersprechen, so dass ihre Einwilligung in die Änderung der Klage gemäß § 267 ZPO anzunehmen ist. Unabhängig davon ist auch die Sachdienlichkeit der vorgenommenen Klageänderung in der Berufungsinstanz zu bejahen. In Anbetracht des weiterverfolgten Zahlungsantrags zu 1) kann der geänderte Feststellungsantrag zu 2) auf diejenigen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zulegen hat.

131

Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) folgt daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe AP II beanspruchen kann. Im Termin vom 17. April 2012 hat die Klägerin klargestellt, dass es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage handele, mit der die Vergütung nach Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 begehrt werde, ohne dass daneben eine gesonderte Feststellung der von ihr zugrunde gelegten Fallgruppe beantragt werde.

132

2. Der hiernach zulässige Feststellungsantrag ist auch begründet.

133

Gemäß den obigen Ausführungen ist die Klägerin ab dem Monat April 2011 in die Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 einzugruppieren, so dass die Beklagte zur Zahlung der sich hiernach ergebenden Vergütung verpflichtet ist.

134

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Kostenverteilung ist die in § 42 Abs. 4 S. 1 2. Halbs. GKG enthaltene Kostenprivilegierung nicht zu berücksichtigen (Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Februar 2011 - 8 Ta 39/11 - [juris]). Bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien mit ihren Anträgen obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Dabei ist unerheblich, dass der auf die rückständigen Beträge gerichtete Zahlungsantrag zu 1) beim Streitwert unberücksichtigt bleibt. Dementsprechend sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nach Maßgabe des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuteilen.

135

Die Berufung wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Berufungskammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob und inwieweit Arbeitsunfähigkeitszeiten einer tariflichen Bewährung entgegenstehen und die aus einer Höhergruppierung folgende Tariflohnerhöhung auf eine bereits gezahlte freiwillige Sonderzulage anzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 Sa 622/11

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 Sa 622/11

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 Sa 622/11 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung


Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 Sa 622/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 Sa 622/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2004 - V ZR 104/03

bei uns veröffentlicht am 19.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/03 Verkündet am: 19. März 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 5 AZR 409/10

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 2010 - 8 Sa 451/09 - aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 Sa 622/11.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - 2 Sa 384/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.05.2014 - 2 Ca 186/14 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff

Referenzen

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 2010 - 8 Sa 451/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen.

2

Die Klägerin ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 4. März 2003 regelt ua.:

        

㤠1

        

…       

        

Die Angestellte wird als Altenpflegerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30,0 Stunden angestellt.

        

…       

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis richtet sich in Anlehnung nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich der Firma jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung, soweit in diesem Anstellungsvertrag in den §§ 3 und 4 nichts anderes geregelt ist.

        

§ 3

        

Die tarifliche Weihnachtszuwendung wird der Höhe nach auf 50 % der Bruttovergütung gem. § 4 dieses Anstellungsvertrages begrenzt.

        

Beihilfen und Unterstützungen gem. § 40 BAT werden nicht gewährt.

        

Die Angestellte erhält im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Ein hierüber hinausgehender Krankengeldzuschuß wird nicht gewährt.

        

Arbeitsbefreiung gem. § 52 Abs. 1 - 4 BAT und § 616 BGB wird abbedungen. Die Urlaubsvergütung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt. Die Regelung des § 47 Abs. 2 BAT findet keine Anwendung.

        

Der Ausschluß der ordentlichen Kündbarkeit gem. § 53 BAT entfällt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich vielmehr nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

        

Die Dauer des Erholungsurlaubes beträgt 26 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche. Ein Zusatzurlaub gem. § 49 BAT wird nicht gewährt.

        

§ 4

        

Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe BAT KR IV Stufe 1 eingruppiert. Nach einer Bewährungszeit von zwei Jahren erfolgt eine Eingruppierung nach Stufe 2. Eine Weitergruppierung ist nur bis zur 5. Stufe nach Maßgabe der Bestimmungen des BAT möglich.

        

Die Gewährung eines Ortszuschlages nach § 29 BAT erfolgt nur nach Maßgabe der Stufe 1, unabhängig von Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen.

        

Für Angestellte im Pflegedienst wird eine Geriatriezulage nach Anlage 1 b zum BAT, Protokollerklärung Nr. 1, nicht gewährt.

        

Die Mitarbeiterin wird bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe der Satzung zusätzlich versichert. Sie ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Beitrag zu zahlen.“

3

§ 1 des Zusatz-Arbeitsvertrags vom 22. Mai 2003 lautet:

        

„Frau P erhält mit Wirkung vom 01. März 2003 eine freiwillige Zulage in Höhe von 88,14 €.“

4

§ 1 des Zusatz-Arbeitsvertrags vom 28. Januar 2004 lautet:

        

„Mit Wirkung vom 01. März 2004 beträgt die durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von Frau P 20,8 Stunden. Die zusätzlichen Stunden sind befristet bis 01.03.2006. Die Erhöhung der vereinbarten Wochenarbeitszeit erfolgt ohne Lohnausgleich.

        

Der Arbeitgeber bietet im Gegenzug bei Unterzeichnung der zu ändernden Arbeitsverträge einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigung für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 01.03.2006.“

5

§ 1 des Zusatz-Arbeitsvertrags vom 12. Januar 2006 lautet:

        

„Ab dem 01. März 2006 beträgt die durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden statt bisher 38,5 Stunden, daraus ergibt sich für Frau P eine durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 20,78 Stunden.

        

Die Erhöhung der vereinbarten Wochenarbeitszeit erfolgt ohne Lohnausgleich.

        

Gleichzeitig wird der bisher vertraglich vereinbarte Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmerin auf Dauer um 2 Tage pro Kalenderjahr erhöht. Im Übrigen bleiben die Regelungen aus § 3 des Arbeitsvertrags unberührt.

        

Der Arbeitgeber bietet im Gegenzug bei Unterzeichnung der zu ändernden Arbeitsverträge einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigung für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 29.02.2008.“

6

Nach I. 1. a) der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA vom 31. März 2008 wurden die Tabellenentgelte des TVöD (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe) ab 1. Januar 2008 um 50,00 Euro sowie anschließend um 3,1 % erhöht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber standen, der Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Niedersachsen war, und die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 fielen, betrug 2008 39 Stunden.

7

Die Beklagte zahlte an die Klägerin 2008 weiterhin eine Vergütung auf der Grundlage der VergGr. KR V Stufe 3 BAT nebst Ortszuschlag und allgemeiner Zulage nach dem 35. Vergütungstarifvertrag zum BAT, Stand 1. Mai 2004.

8

Mit der Klage hat die Klägerin Tarifentgelterhöhungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2008 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag verweise dynamisch auf den TVöD und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Hiernach sei am 1. Oktober 2005 die VergGr. KR V BAT in die Entgeltgruppe KR 7a TVöD übergeleitet worden. Die anschließende Einstufung richte sich nach dem Vergleichsentgelt, woraus sich ab 1. Oktober 2005 die Zwischenstufe 3 - 4 und ab 1. Oktober 2007 die Entgeltstufe 4 ergebe. Dieses Entgelt sei ab 1. Januar 2008 entsprechend den tariflichen Bestimmungen zu erhöhen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.488,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der TVöD sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die Ersetzungsklausel in § 2 des Vertrags finde keine Anwendung auf die Vergütungsregelung. Der Arbeitsvertrag enthalte eine eigenständige, vom BAT abweichende Vergütungsvereinbarung.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Klage begründet ist. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 4. März 2003 eine dynamische Vergütung vereinbart. Nach § 4 des Vertrags wurde die Klägerin in die VergGr. KR IV Stufe 1 BAT eingruppiert. Diese Vereinbarung enthält nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kleine dynamische Bezugnahme. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung knüpften die Parteien die Vergütung pauschal an die für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalteten sie dynamisch. Dass die Parteien in § 4 Abs. 1 des Vertrags zugleich einen vom Lebensalter der Klägerin unabhängigen Stufenaufstieg maximal bis zur fünften Stufe und in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags hinsichtlich des Ortszuschlags in Abweichung von § 29B Abs. 2 BAT unabhängig vom Familienstand und den Unterhaltspflichten eine Leistung nur nach Maßgabe der Stufe 1 vereinbart haben, steht der Annahme der Vereinbarung einer Dynamik nicht entgegen, sondern bestätigt diese, weil so das Maß der Dynamik begrenzt wurde.

14

II. Die Vergütung der Klägerin richtet sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD und dem TVÜ-VKA.

15

1. Dies folgt aus der allgemeinen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags. Werden in der vertraglichen Bezugnahmeklausel ausdrücklich auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge genannt, sind jedenfalls die im Wege der Tarifsukzession folgenden Tarifverträge erfasst (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 24 ff. mwN, BAGE 130, 286; 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 38). Der BAT in der für die Kommunen und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt (§ 2 TVÜ-VKA), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder).

16

2. Der „Ersetzung“ des BAT durch nachfolgende Tarifverträge steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich das Arbeitsverhältnis nach § 2 des Arbeitsvertrags „in Anlehnung“ nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags(BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richten sollte. Die vereinbarte „Anlehnung“ an die dort genannten Tarifverträge stellt keine Einschränkung dar, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet (vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 der Gründe, BAGE 103, 338; 17. November 2010 - 4 AZR 127/09 - Rn. 38, NZA 2011, 457; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 - Rn. 12).

17

3. Ebenso wenig steht der „Ersetzung“ des BAT durch nachfolgende Tarifverträge entgegen, dass nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags „die für den Bereich der Firma jeweils geltenden Tarifverträge“ nur insoweit Anwendung finden, wie in diesem Anstellungsvertrag in den §§ 3 und 4 „nichts anderes geregelt“ ist. Diese in § 2 Satz 2 enthaltene Einschränkung bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nicht auf Satz 1. Doch selbst wenn zugunsten der Beklagten eine Erstreckung auf die Ersetzungsregel in § 2 Satz 1 anzunehmen wäre, enthielte die in § 4 des Vertrags niedergelegte dynamische Vergütungsklausel für den Fall einer Tarifsukzession gerade keine - von § 2 Satz 1 abweichende - Regelung, insbesondere schließt § 4 des Vertrags die Geltung eines nachfolgenden Tarifvertrags nicht aus.

18

4. Dass die Parteien in § 4 des Arbeitsvertrags eine Berücksichtigung der Lebensaltersstufen nur bis zur fünften Stufe nach Maßgabe der Bestimmungen des BAT und eine Beschränkung des Ortszuschlags vereinbarten, ist bei der Überleitung zu berücksichtigen.

19

5. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu der Feststellung gelangt, dass nach dem Arbeitsvertrag der TVöD-VKA und nicht der TV-L an die Stelle des BAT getreten ist. Hiergegen hat die Revision keine Rügen erhoben.

20

III. Die Besonderheiten des vertraglichen Regelungsplans führen jedoch nur zur eingeschränkten Anwendung des TVöD und des TVÜ-VKA.

21

1. Ohne Auswirkungen bleiben die vertraglichen Abweichungen noch hinsichtlich der Bestimmung der neuen Entgeltgruppe. Die Klägerin ist insoweit zutreffend von der neuen Entgeltgruppe KR 7a TVöD ausgegangen, denn sie wurde vor dem 1. Oktober 2005 von der VergGr. KR IV BAT in die VergGr. KR V BAT höhergruppiert.

22

2. Die vertraglichen Sonderregelungen wirken sich jedoch auf die Bestimmung des Vergleichsentgelts zum 1. Oktober 2005 aus, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Klägerin ihrer Klageforderung die zutreffende Entgeltstufe zugrunde gelegt hat. Die Bestimmung der Entgeltstufen richtet sich nach dem Vergleichsentgelt gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 TVÜ-VKA. Die Parteien haben jedoch keine tarifliche Vergütung für eine Arbeitsleistung nach dem tariflich bestimmten Umfang der Arbeitszeit vereinbart. Nach § 1 der Zusatzvereinbarung vom 28. Januar 2004 sollte die Arbeitszeit der Klägerin vom 1. März 2004 bis zum 1. März 2006 20,8 Wochenstunden betragen. Diese Veränderung der Arbeitszeit sollte ohne Lohnausgleich erfolgen. Der Sache nach vereinbarten die Parteien damit eine Lohnsenkung, weil die Klägerin für das - anteilige - Tarifentgelt mehr Arbeitsstunden zu leisten hatte als bei Zugrundelegung der tariflichen Regelarbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob und wie die Parteien die vereinbarte Lohnsenkung und die Arbeitszeitregelung umgesetzt haben. Eine vertragliche Abweichung stünde aber einer Ermittlung des Vergleichsentgelts zum 1. Oktober 2005 nach den tariflichen Grundlagen entgegen (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 29, ZTR 2011, 150). Das Landesarbeitsgericht wird nach Ermittlung des am 1. Oktober 2005 geltenden Umfangs der Entgeltminderung und der individuellen Arbeitszeitregelung feststellen müssen, ob sich mit dem so bestimmten Vergleichsentgelt die beanspruchte Entgeltzwischenstufe 3 - 4 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA mit einem Aufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA in die nächsthöhere Entgeltstufe 4 am 1. Oktober 2007 begründen lässt.

23

3. Dieses noch zu beziffernde Entgelt erhöhte sich für Vollzeitbeschäftigte nach der Tarifeinigung vom 31. März 2008 ab 1. Januar 2008 um 50,00 Euro und um weitere 3,1 %. Jedoch legten die Parteien mit der Zusatzvereinbarung vom 12. Januar 2006 ab dem 1. März 2006 unbefristet eine durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden und eine individuelle Arbeitszeit der Klägerin von 20,78 Stunden fest. Galt diese Vereinbarung im Klagezeitraum fort, ist das monatliche Entgelt der Klägerin entsprechend dem Verhältnis von 20,78 zu 40 Wochenstunden zu berechnen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 20, 29, ZTR 2011, 564 ).

24

4. Letztlich wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die der Klägerin mit dem Zusatzarbeitsvertrag vom 22. Mai 2003 als „freiwillige Zulage“ versprochene und laut Verdienstabrechnung noch im Juni 2008 neben der BAT-Vergütung als „besondere Zulage“ gewährte Leistung als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt wurde oder auf die Tariferhöhungen anzurechnen ist (vgl. BAG 27. August 2008 -  5 AZR 820/07  - BAGE 127, 319; 1. März 2006 -  5 AZR 540/05  - mwN, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 15 ff., BAGE 118, 211).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Feldmeier    

        

    Christen    

        

        

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 104/03 Verkündet am:
19. März 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 264 Nr. 2 und 3; 529 Abs. 1 Nr. 1; 531 Abs. 2 Satz 1; 533

a) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen
Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch
das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil
sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich
aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.

b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen
Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben
, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März
2004, V ZR 257/03).

c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes
Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts
aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkennbar
übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden
Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar
2004, III ZR 147/03).

d) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise
des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß
gegeben hätten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).

e) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in
erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits
der Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt
waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus.

f) Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als
Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung.

g) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten
Klageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag festgestellten
Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozeßstoff zurückgreifen
; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die
in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, bestehen
Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen
berechtigt und verpflichtet.
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 14. Juni 1990 gestattete die Gemeinde G. G. dem Kläger die Nutzung eines in ihrem Besitz befindlichen Hotelgrundstücks, das im Jahr 1950 in Volkseigentum übergeführt und der Gemeinde im Jahr 1989 von dem damaligen Rechtsträger, dem Amt für nationale Sicherheit, überlassen worden war. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1990 verkaufte die Gemeinde das Grundstück an den Kläger. Zu dessen Eintragung in das Grundbuch kam es in der Folgezeit nicht.
Bis zum Jahr 1994 ließen der Kläger und die von ihm gegründete „S. und K. GmbH“ Renovierungsarbeiten an dem Hotelgrundstück durchführen, die nach Art und Umfang zwischen den Parteien streitig sind.
Seit 1992 verlangte die Beklagte unter Hinweis auf ihren Eigentumserwerb nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags die Herausgabe des Grundstücks. Dem kam der Kläger im Februar 1995 im Hinblick auf ein von der Beklagten erwirktes Räumungsurteil nach.
Wegen der von dem Kläger mit 338.600 DM bezifferten renovierungsbedingten Aufwendungen erließ das Amtsgericht Potsdam am 11. März 1996 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte. Diese legte hiergegen am 19. März 1996 Einspruch ein. Im Juni 1997 trat die „S. und K. GmbH“ sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.
Erstinstanzlich hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen , der Kläger habe am 30. März 1997 sämtliche Forderungen aus der Klage an ihn abgetreten. Gleichwohl hat das Landgericht über die von dem Kläger behaupteten Renovierungsarbeiten, die hierdurch bedingte Wertsteigerung des Grundstücks und – wegen einer von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung – über die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 hat die Sparkasse Mittleres Erzgebirge eine mit „Abtretungserklärung“ überschriebene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Prozeßbevollmächtigten vom 30. März 1997 mit der Bitte um rechtliche Prüfung zu den Gerichtsakten gereicht. Hiervon sind die Prozeßbeteiligten nicht unterrichtet worden. Ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift vom 5. April 2002 hat das Landgericht „mit Rücksicht auf die Zitatstelle in Thomas/Putzo, § 265 Rdn. 13, die verlesen wurde, auf eine etwaige Notwendigkeit der Umstellung des Klageantrages mit Rücksicht auf die Abtretung der Ansprüche des Klägers an Rechtsanwalt H. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, das Gericht möge über diese Frage entscheiden. Das Landgericht hat sodann den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen der erfolgten Abtretung nicht mehr aktivlegitimiert sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit der Maßgabe, daß Zahlung an Rechtsanwalt H. zu leisten ist. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die Abtretungserklärung vom 30. März 1997 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Forderung, sondern auf die Summe, welche die Beklagte nach einer etwaigen Verurteilung an den Kläger zahlen werde. Hierüber habe bei Abschluß der Vereinbarung Einvernehmen zwischen den Beteiligten bestanden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei wegen der von dem Landgericht festgestellten Abtretung nicht mehr Inhaber eines eventuellen Verwendungsersatzanspruchs gegen die Beklagte. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten könnten, bestünden nicht. Die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptungen des Klägers zu dem Inhalt der am 30. März 1997 geschlossenen Abtretungsvereinbarung seien nicht zu berücksichtigen. Der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung an den Abtretungsempfänger sei unzulässig, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs getroffen habe.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

II.


Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet ist (1.). Soweit es die Zulässigkeit des Hilfsantrags verneint hat, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden (2.).
1. Mit seinem Hauptantrag macht der Kläger einen eigenen Verwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte geltend. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der §§ 994, 996 BGB erfüllt sind; der
Anspruch scheitert nämlich bereits an der fehlenden Sachlegitimation des Klägers. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß der Kläger den Klageanspruch nach Eintritt der Rechtshängigkeit an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hat (a). An diese Feststellung war das Berufungsgericht nach der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO anwendbaren Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 gebunden, weil keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestanden (b). Auf der Grundlage dieser gemäß § 559 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz verbindlichen Feststellung ist es dem Kläger verwehrt, Leistung an sich selbst zu verlangen (c).

a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die von dem Eingangsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen.
aa) Die damit angeordnete Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S. 100) erstreckt sich auch auf sogenannte Rechtstatsachen. Den tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (Senat , BGHZ 135, 92, 95; Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1589, 1590; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 2). Hierher gehört der den Abschluß eines Abtretungsvertrags gemäß § 398 BGB umschreibende Begriff der Abtretung jedenfalls dann, wenn er, wie hier, von einem Rechtsanwalt verwendet wird (Senat, Urt. v. 2. Februar 1990, V ZR 245/88, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3).

bb) Festgestellt sind nicht nur solche Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, daß sie wahr oder nicht wahr sind. Eine derartige Beschränkung des tatsächlichen Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts wäre nicht sachgerecht, weil das erstinstanzliche Urteil regelmäßig auch auf nicht beweisbedürftigen, insbesondere unstreitigen Tatsachen beruht. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung deshalb auch solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, sei es, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO) oder – wie die von dem Kläger behauptete Abtretung - unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben (MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 529 Rdn. 5). Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des in § 559 Abs. 2 ZPO verwendeten Begriffs der von dem Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 8; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 20; Zöller/Gummer, aaO, § 559 Rdn. 11; für § 561 Abs. 2 ZPO a.F.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 561 Rdn. 31), die wegen der in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Bezugnahme in dem Berufungsurteil auch die von dem erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen umfassen.

b) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der von dem Landgericht festgestellten Abtretung des Klageanspruchs, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt
erforderlich gemacht hätten, lagen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. aa) Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BT-Drs. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Dies gilt insbesondere dann, wenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt (Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Umdruck S. 6) oder wenn es Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 5). Einen derartigen Verfahrensfehler stellt es nicht dar, daß das Landgericht den Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 unberücksichtigt gelassen und seine Entscheidung allein auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 1998 behauptete Abtretung gestützt hat. Da die von der Sparkasse Mittleres Erzgebirge zu den Gerichtsakten gereichte Vertragsurkunde erstinstanzlich von keiner der Parteien in Bezug genommen worden war, handelte es sich nicht um Parteivortrag, den das Landgericht seiner Entscheidung hätte zugrunde legen dürfen. Hieraus folgt zugleich, daß die mit der Berufung erhobene Rüge, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf der von den Parteien nicht vorgetragenen Abtretungserklärung, sachlich unzutreffend ist. Sie wird von der Revision auch nicht aufrecht erhalten.
bb) Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, weil ihre Geltendmachung in erster Instanz we-
gen eines von dem Gericht zu vertretenden Umstands (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) oder sonst ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 19; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Schnauder, JuS 2002, 162; Crückeberg, MDR 2003, 10). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 ebensowenig erfüllt wie im Hinblick auf die von ihm im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aufgestellte Behauptung, eine Abtretung der Klageforderung hätten die Beteiligten nicht gewollt.
(1) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d. h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes (Grunsky, NJW 2002, 800; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1903) Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten , die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem Eingangsgericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 20; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 17) und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03, Umdruck S. 8). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung über den ursprünglichen (Haupt-)Antrag ebenso wie das Landgericht auf die von dem Kläger in erster Instanz behauptete Abtretung der Klageforderung gestützt hat. Neues Vorbringen zu diesem bereits dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Gesichtspunkt war dem Kläger daher verwehrt.
(2) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des Eingangsgerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 23; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 18). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die ihm obliegende Hinweispflicht jedoch nicht verletzt. Zwar konnte der Kläger aus dem Umstand, daß das Landgericht trotz der bereits vorgetragenen Abtretung Beweis zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs erhoben hat, schließen, daß es auf diesen Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommen werde. Er hatte daher zunächst keinen konkreten Anlaß, zu der Frage der Abtretung weiter vorzutragen oder sein Vorbringen in dem Sinn richtig zu stellen , daß tatsächlich keine Abtretung vereinbart worden sei. Dies änderte sich jedoch, nachdem das Landgericht auf die Bedeutung der Abtretung für die Fassung des Klageantrags hingewiesen hatte. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung verlesene Kommentarstelle mußte dem anwaltlich vertretenen Kläger bewußt gewesen sein, daß seine auf Zahlung an sich selbst gerichtete Klage wegen der von ihm vorgetragenen Abtretung des Klageanspruchs keinen Erfolg haben konnte, wenn das Landgericht mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Abtretungsempfänger für erforderlich hielt. Selbst wenn der Kläger, wie von der Revision behauptet, davon ausgegangen sein sollte, das Landgericht habe in dieser Frage noch keine abschließende Position eingenommen, hätte er jedenfalls mit der Möglichkeit einer Klageabweisung rechnen müssen. Damit wäre es aus Sicht des Klägers nicht nur geboten gewesen , den Klageantrag – wie in der Berufungsinstanz geschehen – zumindest hilfsweise auf Zahlung an den Abtretungsempfänger umzustellen. Darüber
hinaus hätte auch Anlaß bestanden, im Rahmen des ursprünglichen Klageantrags zu der Frage der Abtretung ergänzend Stellung zu nehmen. Daß dies dem Kläger in erster Instanz, sei es auch nach Einräumung einer von ihm zu beantragenden Schriftsatzfrist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), nicht möglich gewesen wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von sich aus mußte das Landgericht jedenfalls nicht auf einen weiteren Sachvortrag des Klägers hinwirken, da dessen Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten hatte und keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, sein Vortrag zu der erfolgten Abtretung könne ergänzungs- oder korrekturbedürftig sein.
(3) Hat der Kläger damit diejenigen tatsächlichen Umstände, die nach seiner Auffassung der Annahme einer Abtretung der Klageforderung entgegenstehen , in erster Instanz nicht vorgebracht, obwohl ihm diese Umstände und deren Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, beruht die unterlassene Geltendmachung auf Nachlässigkeit; das schließt eine Berücksichtigung dieser Umstände in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak /Ball, aaO, § 531 Rdn. 19; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 18 f.; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1904). Das Berufungsgericht mußte deshalb der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, er und sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter hätten keine Abtretung der Klageforderung vereinbaren wollen, ebensowenig nachgehen wie der Frage, ob die schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 30. März 1997 nur die von dem Kläger aufgrund eines obsiegenden Urteils erlangten Geldmittel erfaßt.


c) Auf der Grundlage der von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten Abtretung hat das Berufungsgericht einen in der Person des Klägers bestehenden Verwendungsersatzanspruch zu Recht verneint. Zwar hat die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung des Klageanspruchs keinen Einfluß auf dessen prozessuale Geltendmachung (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Rechtsvorgänger behält daher weiter seine Prozeßführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen weiterführen (Prozeßstandschaft ). Aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage muß der Kläger jedoch grundsätzlich Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangen. Weigert er sich, wie hier, so muß die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden. Diese Grundsätze, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, VI ZR 221/80, WM 1982, 1313; Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207; Urt. v. 20. November 1996, XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 83; Zöller/Greger, aaO, § 265 Rdn. 6a; Musielak/Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 265 Rdn. 17; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 13; a.A. die sogenannte Irrelevanztheorie: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 102 IV 2, S. 585; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 28. Aufl., § 87 III 3, S. 354) entsprechen , stellt auch die Revision nicht in Frage.
Auch war der Kläger nicht etwa deshalb zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen befugt, weil ihm der Abtretungsempfänger eine Einziehungsermächtigung erteilt hätte (vgl. BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, aaO). Eine entsprechende Behauptung hat der Kläger in
erster Instanz nicht aufgestellt. Sie läßt sich auch seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz, soweit es überhaupt zu berücksichtigen ist, nicht entnehmen. Wäre die Klageforderung, wie nunmehr von dem Kläger vorgetragen, nicht abgetreten worden, hätte keinerlei Anlaß zu der Erteilung einer Einziehungsermächtigung bestanden.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der erstmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen Verwendungsersatzanspruch seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend macht, sei unzulässig, weil er entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen waren. Eine mit der Berufung vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger stellt nämlich unabhängig davon, ob sie unbedingt erfolgt oder, wie hier, von dem Mißerfolg des auf Leistung an den Kläger selbst gerichteten Hauptantrags abhängig ist, keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar.

a) § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3). Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere, wenn bei gleich bleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird (Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 263 Rdn. 1 f.). Wie eine Klageänderung zu behandeln ist der Fall einer nachträglichen (Eventual -)Klagenhäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BGH, Urt. v. 29. April 1981, VIII ZR 157/80, WM 1981, 423, 427; Urt. v. 10. Januar 1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Urt. v. 26. Mai 1986, II ZR 237/85,
NJW-RR 1987, 58; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 263 Rdn. 21; Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 263 Rdn. 4) und der deshalb auch von § 533 ZPO erfaßt wird (MünchKommZPO /Rimmelspacher, aaO, § 533 Rdn. 10; Musielak/Ball, aaO, § 533 Rdn. 6).

b) Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die, wie die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger, den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt (für eine Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO: BGH, Urt. v. 3. Juni 1987, IVb ZR 68/86, FamRZ 1987, 926, 928; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; Musielak /Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Zöller/Greger, aaO, § 264 Rdn. 3b; für eine Anwendung von § 264 Nr. 3 ZPO: Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 42; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO, § 101 I 3), ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung (MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4). Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 264 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4), sondern auch für § 533 ZPO (a.A. Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3, die jedenfalls § 533 Nr. 2 ZPO anwenden wollen), weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist.

c) Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gem. § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozeßökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll (MünchKomm-ZPO/Lüke,
aaO, § 264 Rdn. 1). Kann das Berufungsgericht auf der Grundlage des bereits in erster Instanz angefallenen Prozeßstoffs eine abschließende Entscheidung über den modifizierten Klageantrag treffen, widerspräche es den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, würde man die Parteien, gestützt auf § 533 ZPO, auf einen neuen Rechtsstreit verweisen, in dem das erstinstanzliche Verfahren wiederholt werden müßte und das Berufungsgericht erneut mit der Sache befaßt werden könnte. Nach früherem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO) war eine derart unökonomische Verfahrensgestaltung ausgeschlossen , weil § 264 ZPO in der Berufungsinstanz Anwendung fand (BGHZ 85, 140, 143; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 5) und in den von der Vorschrift geregelten Fällen eine Antragsänderung unabhängig von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen ermöglichte. Für das reformierte Berufungsverfahren etwas anderes anzunehmen, hätte im Vergleich zu dem früheren Recht eine verstärkte Belastung der Gerichte und eine verzögerte Erledigung der Streitsachen zur Folge. Damit würde das Ziel der Zivilprozeßreform, die Effizienz innerhalb der Ziviljustiz zu steigern (BT-Drs. 14/4722, S. 1), offensichtlich verfehlt.

d) § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren nicht entgegen (§ 525 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
aa) Mit den in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit wollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 263 ZPO) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zweitinstanzlichen Klageänderung übernehmen (BT-Drs. 14/4722, S. 102). Auf das Vorliegen dieser Vorausset-
zungen kam es jedoch auch bislang nicht an, wenn es sich um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelte (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO). Daß der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Annahme, derartige Modifizierungen des Klageantrags sollten nach neuem Recht nur noch unter den in § 533 Nr. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig sein, ist auch deshalb fernliegend, weil diese Antragsänderungen in aller Regel als sachdienlich anzusehen sind (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 2), § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte.
bb) Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO gebieten es ebenfalls nicht, Antragsänderungen gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in der Berufungsinstanz als Klageänderungen anzusehen.
(1) § 533 Nr. 2 ZPO bringt die geänderte Funktion des Berufungsverfahrens zum Ausdruck, die keine vollständige zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet , sondern in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient (BT-Drs. 14/4722, S. 64, 102). Für diesen Berufungszweck ist es unerheblich, ob das erstinstanzliche Gericht subjektiv fehlerhaft gehandelt und entschieden hat, was nicht der Fall ist, wenn seine Entscheidung gemessen an dem in erster Instanz gestellten Klageantrag - wie hier - zutreffend ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das erstinstanzliche Urteil objektiv fehlerhaft ist, was nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu beurteilen ist (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 513 Rdn. 7; Rimmelspacher , NJW 2002, 1897). Damit kann sich die Korrekturbedürftigkeit des mit der Berufung angefochtenen Urteils auch aus einer im Berufungsverfahren
erfolgten Modifizierung des Klageantrags ergeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, mit der Umstellung des Klageantrags einer Veränderung der materiellen Rechtslage Rechnung getragen wird, an deren sachgerechter Beurteilung das erstinstanzliche Gericht wegen des in erster Instanz gestellten Klageantrags gehindert war.
(2) Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 533 Nr. 2 ZPO verhindern , daß im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff in das Berufungsverfahren eingeführt wird (BT-Drs. 14/4722, S. 102). In den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO ist das aber schon deswegen nicht zu befürchten , weil die Vorschrift insoweit voraussetzt, daß der - bereits in erster Instanz dargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Sollen zu dessen Ergänzung neue Tatsachen vorgetragen werden, ist dies nur in den durch § 531 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen zulässig. Damit ist sichergestellt, daß der von dem Berufungsgericht zu beurteilende Prozeßstoff im wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt.
(3) Schließlich soll durch die Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO vermieden werden, daß das Berufungsgericht eine Klageänderung bei Vorliegen der in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen zwar zulassen müßte, an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die geänderte Klage aber gehindert sein könnte, weil es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu der ursprünglichen Klage festgestellten Tatsachen zugrunde legen darf (BTDrs. 14/4722, S. 102). Diese Gefahr, die den Gesetzgeber zu einer über die frühere Rechtslage hinausgehenden Beschränkung der Zulässigkeit zweitinstanzlicher Klageänderungen bewogen hat, besteht bei einer Antragsänderung
gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht. Vielmehr kann das Berufungsgericht bei der Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf den gesamten in erster Instanz angefallenen Prozeßstoff zurückgreifen.
(a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 (V ZR 257/03) ausgeführt hat, gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozeßstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (Umdruck S. 14). Im Gegensatz zum Revisionsrecht (§ 559 Abs. 1 ZPO) enthalten die gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren keine das berücksichtigungsfähige Parteivorbringen beschränkende Bestimmung. Eine Verengung des zweitinstanzlichen Prozeßstoffs auf das aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtliche Parteivorbringen ergibt sich auch nicht aus § 314 ZPO, weil dem Urteilstatbestand im Hinblick auf schriftsätzlich angekündigtes Parteivorbringen keine negative Beweiskraft zukommt (Umdruck S. 17 f. m.w.N.). Unabhängig hiervon kann der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils den der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Prozeßstoff auch deshalb nicht begrenzen, weil das Berufungsverfahren nicht nur, wie das Revisionsverfahren, der Rechtsfehlerkontrolle, sondern gemäß § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auch der Kontrolle und Korrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen dient (BT-Drucks. 14/4722, S. 64; Hannich /Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 1, 7, 12 f.). Dies setzt voraus, daß das Berufungsgericht schriftsätzlich angekündigtes entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen darf, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet oder übersehen worden ist und das deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (Barth, NJW 2002, 1702, 1703). Die in § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Funktion der Berufung würde eine den berücksichtigungsfähigen Prozeßstoff begrenzende Wirkung des
erstinstanzlichen Urteils also selbst dann ausschließen, wenn man im übrigen mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH, Urt. v. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89, juris) an der negativen Beweiskraft des Urteilstatbestands ohne Einschränkungen festhielte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis ohne Bedeutung, so daß es weder einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG) noch an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 RsprEinhG) bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 zu § 132 GVG; GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 357 zu § 2 RsprEinhG).
(b) Bei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 35; Ball, ZGS 2002, 146, 149) für die Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, dann bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten.

III.


Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und inwieweit die Voraussetzungen eines von dem Kläger an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetretenen Verwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 994, 996 BGB erfüllt sind und in welchem Umfang ein solcher Anspruch gegebenenfalls durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen ist. Durch die Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Fest-
stellungen nachzuholen. Dabei kann es die Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme verwerten, soweit nicht deren Wiederholung nach den von der Rechtsprechung zu §§ 398, 402 ZPO entwickelten Grundsätzen geboten ist (vgl. Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, Umdruck S. 10 m.w.N.).
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.