Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Juli 2014 - 2 Sa 425/13
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.05.2014 - 2 Sa 425/13 - wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und um Annahmeverzugsansprüche.
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Der 1952 geborene, verheiratete Kläger war seit 01. August 1967 bei der Beklagten gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 3.390,65 EUR beschäftigt und Mitglied des Personalrats.
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Er war zuständig für die Verwaltung und Bedienung der von der Beklagten als Ordnungsbehörde geführten Gebührenkasse und der hierzu in seinem Büro befindlichen Registrierkasse. Neben dem Kläger, der ca. 90 % der Bedienungsvorgänge durchführte, bedienten gelegentlich auch die Beschäftigten W. A., M. Sch. und C. P. die Kasse. Neben dieser Gebührenkasse gibt es im Haus der Beklagten noch zwei weitere Kassen und eine Zentralkasse, bei der die Einnahmen der einzelnen Gebührenkassen einmal wöchentlich abgerechnet werden.
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Bei der durch den Kläger geführten Registrierkasse besteht die Möglichkeit, durch das Drücken entsprechender Bedienertasten (insgesamt vier Bedienertasten) zwischen dem Kassenpersonal zu unterscheiden. Dies wurde jedoch nicht praktiziert. Vielmehr war die vom Kläger bediente Taste 1 (Bediener 1) permanent eingestellt und wurde bei der Bedienung der Kasse durch einen anderen Mitarbeiter nicht gewechselt, so dass alle Buchungen unter der Bedienernummer 1 erfolgten. Die Kasse bietet die Funktion, die Uhrzeit der Buchung auszuweisen und über jeden Vorgang einen Kassenbon mit einer fortlaufenden Nummer zu drucken. Insgesamt enthält die Kasse zwei Rollen. Während die eine Rolle jeweils als Kassenbon abgerissen werden kann - sog. Kassenrolle -, verbleibt die andere Rolle - die sog. Journalrolle - innerhalb der Kasse. Die Kasse bietet die Möglichkeit, einen X1-Bericht zu erstellen und auszudrucken. Dabei handelt es sich um einen Wochenbericht (bzw. einen Bericht über den Zeitraum seit Erstellen des letzten X1-Berichts). Er enthält alle Buchungen der jeweiligen Woche und wurde durch den Kläger regelmäßig donnerstags erstellt und zur Abrechnung bei der Zentralkasse verwendet. Ein X1-Bericht besteht aus zwei Teilen. Zunächst werden in ihm die Einnahmen unter verschiedenen Sachgruppen, z. B. Passamt, Gewerbeamt, aufgelistet ("Gruppenbericht"). Sodann enthält der X1-Bericht am Ende des Berichts einen "Finanzbericht", der eine Addition der Einnahmen und eventuelle Rücknahmebuchungen ausweist. Ferner kann ein Z1-Bericht erstellt werden. Dieser enthält eine dem X1-Bericht entsprechende Einnahmesumme und hat zusätzlich die Funktion, dass die Daten wieder zurückgesetzt werden, also die fortlaufende Nummer wieder bei "1" beginnt. Der Wochenspeicher der Kasse wird durch die Erstellung des Z1-Berichts gelöscht.
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Die Uhrzeit der Kasse lässt sich verändern, was zur Umstellung von Sommerzeit auf Winterzeit auch regelmäßig erfolgte. Bei ordnungsgemäßer Bedienung der Kasse wird die Umstellung auf der Journal- bzw. Kassenrolle ausgedruckt.
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Um eine Buchung bei der Registrierkasse überhaupt vornehmen zu können, muss der Kasseneinsatz zunächst mit dem Bargeld aus dem Tresor, welcher sich im Büro von Frau Sch. befindet, entnommen werden. Hierzu muss der Mitarbeiter den Tresor mit einem Schlüssel öffnen, welcher wiederum im Büro des Mitarbeiters A. in einem Aktenordner aufbewahrt wird, und eine Zahlenkombination an zwei Drehkreuzen eingegeben. Sodann muss der Kasseneinsatz in die Kasse eingesetzt werden. Erst dann kann die Kasse eingeschaltet werden. Der Zugang zum Büro des Klägers und der darin befindlichen Gebührenkasse haben alle 13 Mitarbeiter mit einem Gruppenschlüssel und daneben die beiden Hausmeister, die beiden Administratoren, der Bürgermeister sowie der büroleitende Beamte Herr N. jeweils mit einem Generalschlüssel. Zugang zu dem Zimmer, in welchem sich der Tresor befindet, und Kenntnis der Tresorzahlenkombination haben zudem jedenfalls neben dem Kläger die Mitarbeiter B., Sch., A. und N. Weitere Zugangsberechtigungen oder -fähigkeiten sind zwischen den Parteien streitig. Mit der Bedienung der Kasse vertraut sind die Mitarbeiter B., Z., B., K., S., P., A., Sch. und N.. Bei der Beklagten gibt es ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem, welches der Kläger auch benutzte, indem er sich am Zeiterfassungsterminal zu Beginn seines Arbeitstages anmeldete. Ob und inwieweit die Uhrzeiten des Zeiterfassungssystems und der Kasse übereinstimmen oder auseinanderliegen ist zwischen den Parteien streitig. Es existieren Zeiterfassungsberichte, die die Arbeitszeiten der einzelnen Mitarbeiter tagesbezogen wiedergeben.
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Am 28. Juli 2011 rechnete der Kläger die Kasse ab und füllte eine neue Journal-rolle ein. Die von ihm aus der Kasse entnommene Journalrolle wurde entsorgt. Aus der Zeit vor dem 28. Juli 2011 liegen keine weiteren Journalrollen mehr vor, weil auch diese jeweils entsorgt worden waren. In der Zeit vom 01. bis 22. August 2011 befand sich der Kläger im Urlaub.
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Anlässlich eines Auszahlungsantrags durch eine Bewohnerin der Verbandsgemeinde, Frau K. K., fielen Differenzen bei den Kassenbeständen auf. Im Einzelnen ereignete sich der "Vorfall K." wie folgt: Unter dem 06. Mai 2011 zahlte diese einen Betrag von 600,00 EUR bei dem Mitarbeiter A. als vorläufige Gestattungsgebühr zur Führung einer Gaststätte ein, worüber sie auch einen Einzahlungsbeleg erhielt. Am 12. Mai 2011 erfolgte bei der Beklagten die wöchentliche Abrechnung der Registrierkasse für den Zeitraum 05. Mai 2011 bis 11. Mai 2011. Unter Buchungspunkt 5 "Gaststätten" wurde dabei ein Gesamtbetrag als Einnahme von nur 254,00 EUR verbucht. Eine Einnahme von 600,00 EUR war in dem bei der Beklagten hinterlegten Wochenbericht nicht nachweisbar, auch enthielten die (daraufhin von der Beklagten überprüften) nachfolgenden Wochenberichte diese Einnahme nicht. Dies fiel auf, als Frau K. nach Aufgabe ihres Gaststättenvorhabens am 23. August 2011 bei der Beklagten den eingezahlten Betrag zurückbegehrte. Der Kläger wurde hierüber von seiner Kollegin M. Sch. am 19. September 2011 in Kenntnis gesetzt und gab die Anweisung, den Betrag an Frau K. dennoch zurückzuzahlen, da sie ihn jedenfalls laut Quittung eingezahlt habe. Zudem fertigte der Kläger unter dem 21. September 2011 (Bl. 158, 159 d.A.) einen schriftlichen Vermerk, den er an seine Kollegen Sch., A. und P. weiterleitete. Hierin benennt er seine eigenen Arbeitszeiten unter Verweis auf das Zeiterfassungssystem bezüglich des 06. Mai 2011 (Tag der Einzahlung durch Frau K.). Er führt darin aus, dass es aufgrund des "ungeklärten Vorfalles" in Zukunft unerlässlich sein werde, "den Journalstreifen länger aufzubewahren" und eine Zuordnung der Bedienertasten zu verwenden. Außerdem weist er als "Kassenverwalter" darauf hin, dass er die Kasse seit vielen Jahren zuverlässig führe.
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Der Bürgermeister der Beklagten wies unter dem 23. September 2011 den Kassenleiter Kl. sowie den Leiter der Finanzabteilung W. zu weiteren Aufklärungen an. Alle vier Mitarbeiter der Gebührenkasse (der Kläger, Herr A., Herr P. und Frau Sch.), Herr W., Herr Kl. sowie der Büroleiter Herr N. wurden unter dem 26. September 2011 zu einem Gespräch mit dem Bürgermeister gebeten. Inhalt dieses Gespräches war, dass bislang keine Erklärungen für die Differenzen gefunden werden konnten und der Verdacht der Manipulation bestünde. Der Kläger gab nochmals an, ebenfalls keine Erklärung für die Fehlbestände zu haben.
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Am 27. September 2011 ordnete der Bürgermeister eine Überprüfung gleichartiger Buchungsvorgänge (Einzahlungen höherer Barbeträge mit Abgleich der folgenden Abrechnung gegenüber der Zentralkasse) an sowie eine Überprüfung der Kasse durch die Lieferfirma, welche am 06. Oktober 2011 ohne Hinweis auf eine technische Fehlfunktion stattfand.
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Die hausinterne Prüfung ergab, dass am 25. August 2011, am 01. September 2011, am 08. September 2011 sowie am 15. September 2011 jeweils Rückbuchungen vorgenommen wurden, was anhand der Journalrolle der Kasse für die Beklagte erkennbar wurde. Der Vorgang der Rückbuchungen erfolgte, wie es sich anhand der Dokumentation der noch in der Kasse befindlichen Journalrolle erkennen ließ, dergestalt, dass zunächst eine (ordnungsgemäße) Abrechnung der Zahlungen der Woche vorgenommen wurde. Sodann wurden in verschiedenen Warengruppen Rückbuchungen vorgenommen. Danach wurde eine neue Wochenabrechnung (X1-Bericht) gefertigt, die einen gegenüber der ursprünglichen Wochenabrechnung reduzierten Einnahmebestand aufwies. So erhielt die Beklagte anhand der Journalrolle folgendes Ergebnis:
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Für den 25. August 2011 wurde nach den auf der Journalrolle ausgewiesenen Vorgängen ein erster X1-Bericht erstellt mit Angabe der Uhrzeit 07:05 und Einnahmen in Höhe von 727,69 EUR, sodann folgten Rücknahmen von insgesamt 350,00 EUR (2 x 100,00 EUR und 3 x 50,00 EUR unter Zuordnung verschiedener Warengruppen) um 07:06 Uhr, danach ein neuer X1-Bericht unter Angabe der Uhrzeit 07:07 sowie der (nach den Rücknahmen entsprechend reduzierten) Einnahmesumme von 377,69 EUR und dann ein Z1-Bericht um 07:17 Uhr mit der entsprechenden Einnahmesumme von 377,69 EUR.
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Für den 01. September 2011 weist die Journalrolle einen ersten X1-Bericht mit Einnahmen von 699,33 EUR um 07:11 Uhr, Rückbuchungen von insgesamt 360,00 EUR (in verschiedenen Warengruppen) um 07:11 Uhr, einen neuen X1-Bericht um 07:12 Uhr mit der (nach den Rücknahmen verbleibenden) Einnahmensumme von 339,33 EUR und einen Z1-Bericht um 07:18 Uhr mit gleicher Einnahmensumme aus.
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Für den 08. September 2011 ergibt die Journalrolle einen ersten X1-Bericht um 07:07 Uhr mit Einnahmen von 1.156,10 EUR, Rückbuchungen von insgesamt 550,00 EUR (in verschiedenen Warengruppen) um 07:08 Uhr, einen neuen X 1-Bericht um 07:09 Uhr mit der (nach den Rücknahmen verbleibenden) Einnahmensumme von 606,10 EUR und einen Z1-Bericht um 07:14 Uhr mit gleicher Einnahmenhöhe.
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Schließlich ist auf der Journalrolle für den 15. September 2011 um 7.05 Uhr ein erster X1-Bericht mit Einnahmen von 642,65 EUR, Rücknahmen von insgesamt 250,00 EUR (in verschiedenen Warengruppen) um 07:06 Uhr, ein neuer X1-Bericht um 07:07 Uhr mit der (nach den Rücknahmen verbleibenden) Einnahmensumme von 392,65 EUR und ein Z1-Bericht um 07:13 Uhr in gleicher Höhe ausgewiesen.
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Bei den vorgenannten Uhrzeiten handelt es sich um die auf der Journalrolle ausgedruckten Zeiten. Wegen der besseren Übersichtlichkeit der auf der Journalrolle abgebildeten verschiedenen Berichte wird auf die Anlagen 3 bis 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Dezember 2011 (Bl. 48 bis 51 d. A.) Bezug genommen.
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An den vorgenannten Tagen (25. August 2011, 01. September 2011, 08. September 2011, 15. September 2011) fanden ebenfalls die Wochenabrechnungen mit der Zentralkasse statt, welche jeweils der Kläger persönlich stets gegen 08:30 Uhr vorgenommen hat. Hierzu legte der Kläger X1-Berichte an der Zentralkasse vor. So wie auch sonst regelmäßig gehandhabt, entfernte und entsorgte der Kläger zuvor den mit dem X1- und Z1-Bericht jeweils im unteren Teil ausgedruckten "Finanzbericht". Sodann klebte er den verbleibenden vorderen Teil des X1-Berichts (Gruppenbericht) in das Kassenbuch ein. An der Hauptkasse legte der Kläger das Kassenbuch mit dem eingeklebten Teil des X1-Berichts vor, den Z1-Bericht und das Bargeld. Die Hauptkasse nahm das Bargeld entgegen und quittierte die Annahme mit einem Kürzel und einem Buchungszeichen auf dem im Kassenbuch eingeklebten X1-Bericht. Der Z1-Bericht verblieb bei der Zentralkasse. Der Kläger führte etwa 95 % aller Wochenabrechnungen durch. Dabei erstellte er die Berichte regelmäßig vor 07:30 Uhr, was außerhalb der zu vergütenden Arbeitszeit liegt. Eine Prüfung des Falles K. anhand der Journalrolle konnte die Beklagte nicht vornehmen, da die in der Kasse befindliche Rolle nur die Buchungsvorgänge ab dem 28. Juli 2011 enthielt und alle anderen Journalrollen aus den vorangegangenen Zeiträumen entsorgt wurden, zumindest teilweise durch den Kläger. Wegen der an den Tagen der Rückbuchungen durch das Arbeitszeiterfassungssystem registrierten Arbeitszeiten des Klägers und der betreffenden anderen Mitarbeiter wird auf die von der Beklagten als Anlagen 7 ff. zum Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 (Bl. 52 ff.) und im Anlagenkonvolut B 42 zum Schriftsatz vom 08. August 2012 (Bl. 240 ff. d. A.) vorgelegten Mitarbeiterjournale verwiesen. Mit dieser Zeiterfassung geht grundsätzlich auch die Vergütung der Angestellten einher. Dienstbeginn ist allerdings erst um 07:30 Uhr, während vorher geleistete Anwesenheitszeit nicht vergütet wird; dies gilt nicht für die Hausmeister, die EDV-Administratoren und jedenfalls auch nicht für den Büroleiter Herrn N.. Nach der Zeiterfassung war Dienstbeginn des Klägers an den fraglichen Tagen am 25. August 2011 um 07:04 Uhr, am 01. September 2011 um 07:09 Uhr, am 08. September 2011 um 07:06 Uhr und am 15. September 2011 um 07:04 Uhr.
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Am 06. Oktober 2011 rief Herr N. gegen 14.30 Uhr den Kläger zu Hause an und vereinbarte mit ihm unter Verweis auf "Unerklärbarkeiten wegen der Kasse" einen Gesprächstermin für den Folgetag um 9.00 Uhr. Das persönliche Gespräch fand dann wie vereinbart am 07. Oktober 2011 statt, an dem neben dem Kläger und Herrn N. auch der Bürgermeister der Beklagten teilnahm. Über dieses Gespräch fertigte Herr N. einen Aktenvermerk (Anlage 28 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Dezember 2011 = Bl. 98, 99 d. A.) an, dessen Inhalte unstreitig Gegenstand des Gespräches waren; wegen des darin dargestellten Gesprächsverlaufs/-inhalts wird auf den Aktenvermerk verwiesen. Die weiteren Einzelheiten bezüglich des Telefonates vom 06. Oktober 2011 und des daraufhin am 07. Oktober 2011 erfolgten Gespräches sind zwischen den Parteien streitig.
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Am 11. Oktober 2011 überreichte die Beklagte dem Personalrat ein Anhörungsschreiben betreffend die von ihr beabsichtigte außerordentliche Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses, auf das Bezug genommen wird (Anlage 29 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Dezember 2011, Bl. 100 ff.). Dem Anhörungsschreiben war der Vermerk des Herrn N. vom 10. Oktober 2011 bezüglich des Gespräches mit dem Kläger vom 07. Oktober 2011, die Journalrollenabschnitte vom 25. August, 01. September, 08. September und 15. September 2011, der Jahresbericht vom 06. Oktober 2011 sowie der Aktenvermerk über die Erstattung einer Strafanzeige vom 10. Oktober 2011 beigefügt. Der Personalrat erteilte am 12. Oktober 2011 seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers (Anlage 30 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Dezember 2011 = Bl. 114 d. A.).
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Sodann kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 (Bl. 4 d. A.) das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aufgrund des Verdachts, dass er Gelder der Gebührenkasse/Ordnungsbehörde widerrechtlich entnommen habe. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2011, beim Arbeitsgericht Trier am 17. Oktober 2011 eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben und seine Weiterbeschäftigung begehrt.
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Mit Schreiben vom 08. November 2011 teilte die Beklagte dem Personalrat mit, dass sie einen weiteren Vorfall als nachträglich festgestellten Kündigungsgrund heranziehen wolle, und bat den Personalrat hierzu um dessen Zustimmung, die dieser erteilte; im Übrigen wird auf das Anhörungsschreiben vom 08. November 2011 nebst der Rückantwort des Personalrats vom 09. November 2011 (Anlage 34 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Dezember 2011 = Bl. 118, 119 d. A.) verwiesen.
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Nach der von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung u.a. Annahmeverzugsansprüche sowie einen Auskunftsanspruch geltend gemacht.
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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 04. Oktober 2013 - 4 Ca 1340/11 - (Seiten 12 bis 18) Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 12.10.2011 sein Ende gefunden hat,
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die Beklagte zu verurteilen, ihn als Angestellten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.017,66 EUR brutto abzüglich übergegangener Ansprüche aus Kranken-, Übergangs- und Arbeitslosengeld in Höhe von 25.505,22 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 2.026,68 EUR brutto seit dem 01.11.2011 sowie für einen weiteren Betrag in Höhe von jeweils monatlich 3.390,65 EUR brutto, erstmalig seit dem 01.12.2011, fortan ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats, sowie für einen weiteren Betrag in Höhe von jeweils 2.712,52 EUR brutto ab dem 01.12.2011 und 01.12.2012, sowie für einen weiteren Betrag in Höhe von 487,49 EUR brutto ab dem 01.01.2012, zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja in welcher Höhe die Eigenschadenversicherung für die behaupteten Rückbuchungen in Anspruch genommen wurde und ob und wenn ja in welcher Höhe eine Regulierung des Schadens erfolgt ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. August 2012, das Sachverständigengutachten vom 12. Februar 2013 und das Sitzungsprotokoll vom 4. September 2013 verwiesen.
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Mit seinem Urteil vom 04. Oktober 2013 - 4 Ca 1340/11 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die von der Beklagten ausgesprochene Verdachtskündigung wirksam sei. Die Beklagte habe hinreichend objektive Tatsachen aufgezeigt, die den Verdacht begründeten, der Kläger habe an den vier Tagen (25. August, 01. September, 07. September und 15. September 2011) die Rückbuchungen zulasten der Beklagten durchgeführt. Soweit der Kläger bestritten habe, dass Fehlbeträge in der Kasse überhaupt entstanden seien, habe er jedenfalls die Existenz der Rückbuchungen im Sinne eines Buchungsvorgangs nicht in Abrede gestellt. Inwieweit es trotz der Rückbuchungen nicht zu Fehlbeständen gekommen sein solle, erschließe sich der Kammer nicht und sei darüber hinaus unerheblich. Denn die Rückbuchungen hätten jedenfalls dazu geführt, dass vor der Abrechnung mit der Hauptkasse ein niedrigerer als der den tatsächlichen Einnahmen entsprechende Betrag im X1-Bericht als Einnahmensumme ausgewiesen gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht etwa vorgetragen, tatsächlich habe er bei der Hauptkasse den Betrag abgegeben, der dem ersten X1-Bericht mit der höheren Einnahmesumme entsprochen habe, so dass es nicht zu einem Fehlbestand gekommen wäre. Der Kläger habe nach Einsichtnahme der durch das Gericht angeforderten und ihm zur Verfügung gestellten Originale weder eine Fälschung der Kopien behauptet noch in sonstiger Weise dargelegt, inwiefern Rücknahmebuchungen tatsächlich nicht erfolgt sein sollten. Für die in Form der Rückbuchungen erfolgten Manipulationen falle der Tatverdacht gerade auf den Kläger. Der Kläger habe unstreitig an den fraglichen Tagen die Abrechnungen mit den X1- und Z1-Berichten an der Zentralkasse vorgenommen, wobei jeweils derjenige Einnahmebetrag, der sich nach Durchführung der Rückbuchung ergeben habe, in den Berichten ausgewiesen sei. Dazu habe der Kläger jeweils den Finanzbericht des X1-Berichts abgeschnitten, ihn entsorgt und dann den Gruppenbericht in das Kassenbuch eingeklebt. Zu den von der Kasse angegebenen Uhrzeiten der erfolgten Rückbuchungen sei der Kläger laut Zeiterfassungssystem die einzige Person gewesen, die in allen vier Fällen anwesend gewesen sei. Lediglich an einem der Zeitpunkte laut Kassenuhr sei Herr N. nach Angaben des Zeiterfassungssystems ebenfalls im Hause gewesen. Da sich die Kasse im Büro des Klägers befunden habe, hätte er eine andere Person bemerkt, die zu der von der Kasse als Rückbuchungszeit angegebenen Uhrzeit die Kasse bedient hätte. Der Kläger habe unstreitig selbst die "neuen" X1-Berichte ausgedruckt, die er später zur Abrechnung mit der Hauptkasse verwandt habe, was laut den Uhrzeitangaben der Kasse an den Tattagen nur eine bzw. zwei Minuten später geschehen sei. Zwar habe der Kläger die Richtigkeit der von der Kasse angegebenen Uhrzeiten bestritten und vorgetragen, der Täter könne die Rückbuchungsuhrzeit gezielt so in die Kasse eingegeben haben, dass er in Tatverdacht stünde. Das Bestehen dieser Möglichkeit habe das eingeholte Sachverständigengutachten in einem angesichts der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung ausreichenden Maße widerlegt. Der Gutachter habe ausgeführt, eine spätere Unterdrückung der Zeitangabe in der Kasse sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich. Auch die Änderung der Uhrzeit in der Kasse werde mit einer laufenden Nummer versehen und daher stets dokumentiert. Der Gutachter habe zudem klar festgestellt, dass zum Zeitraum Juli/August 2011 keine Uhrzeitumstellung in der Kasse dokumentiert sei. Für jede der durch den Kläger angesprochenen technischen Manipulationsmöglichkeiten habe der Gutachter angegeben, dass diese durch ihn zwar nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. Er sei aber bei seiner Aussage geblieben, dass er die Möglichkeit der Unterdrückung für unwahrscheinlich halte. Danach seien die von der Kasse angegebenen Uhrzeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht manipuliert worden. Selbst wenn die Rückbuchungsuhrzeit so manipuliert worden wäre, dass sie gezielt in die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr fiele, dann hätte es dem Dritten gelingen müssen, in allen vier Fällen die fiktive Uhrzeit genau so zu legen, dass sie in die Anwesenheit des Klägers und vor die Erstellung des (neuen) X1-Berichts durch diesen gefallen sei. Der etwa in der Nacht in der Behörde befindliche Täter hätte abschätzen müssen, wann genau der Kläger am Folgetag den X1-Bericht erstelle. Denn hätte auch nur eine Rücknahmeuhrzeit versehentlich nach der Erstellung des X1-Berichts durch den Kläger gelegen, wären dem Dritten sowohl Tatbegehung als auch Schuldzuschiebung misslungen. Zudem hätte er darauf achten müssen, dass die Rückbuchung zeitlich unmittelbar vor dem Erstellen des X1-Berichts durch den Kläger gelegen habe. Wie dies einer dritten Person in vier Fällen gelingen sollte, bleibe der Kammer ein Rätsel. Hinzu komme, dass die Rückbuchung im Finanzbericht des zweiten X1-Bons erkennbar gewesen sei. Beim Abschneiden des Finanzberichts hätte dem Kläger der Titel "Rücknahme" und der Minusbetrag auffallen müssen. Dies könne man möglicherweise einmal übersehen, ein viermaliges Übersehen in Folge sei allerdings zumindest sehr unwahrscheinlich. Betrachte man das Bild der Journalrolle und die Aneinanderreihung der einzelnen Berichte, so falle auf, dass sich die Rücknahmebuchungen vom Druckbild und Layout her deutlich von den die üblichen und übrigen Buchungen wiedergebenden Abschnitten unterschieden. Ebenso erhielten die Rückbuchungen auf dem Bon eine gewisse Auffälligkeit dadurch, dass sie runde Beträge aufwiesen und ein Minuszeichen vor sie gesetzt sei. Es sei auch nicht verständlich, weswegen der Kläger regelmäßig den Finanzbericht abgetrennt und entsorgt habe. Seine hierzu vorgetragenen Argumente würden nicht einleuchten. Schließlich habe der Kläger selbst angegeben, dass er in 90 % aller Fälle die Kasse bedient habe. Daher hätte ihm auch betragsmäßig eine Differenz Einnahme-Buchungen auffallen müssen, da es sich bei den vier streitgegenständlichen Fällen um erhebliche Anteile der Gesamteinnahmen gehandelt habe. Im Übrigen könne auch die im Streitfall erfolgte Erhebung der Anklage im Strafverfahren eine den Verdacht verstärkende Tatsache darstellen. Entlastende Momente zur Ausräumung bzw. Erschütterung des Verdachts seien nicht gegeben. Keine Abschwächung des Verdachts ergebe sich aus dem vom Kläger als entlastendes Moment vorgetragenen Argument, dass innerhalb der einen Minute, die als Zeitspanne zwischen seinem Einloggen und der Rückbuchung gelegen habe, eine Tatbegehung gar nicht möglich sei. Die Beklagte habe substantiiert vorgetragen, dass die Zeitangabe der Zeiterfassung und der Registrierkasse leicht voneinander abgewichen seien, so dass ein größeres Zeitfenster als eine Minute zur Ermöglichung der Tat zur Verfügung gestanden habe. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass ihm ein Abweichen der Zeiten aufgefallen wäre, sei dies nicht von vornherein wahrscheinlich, weil ein Mitarbeiter die beiden Uhrzeiten am Einloggterminal und an der Kasse nie gemeinsam im Blick habe und ein Abweichen zwischen den beiden Systemen von wenigen Minuten keinesfalls zwingend aufgefallen sein müsste. Auch die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten, die er als regelmäßigen Arbeitstagsbeginn mit einer Dauer von acht bis zehn Minuten geschildert habe, ergäben kein anderes Bild, weil in der Aufzählung zahlreiche Vorgänge enthalten seien, welche vor einer etwaigen Manipulation nicht zwingend zu erledigen seien. Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, dass ein potentieller Täter sich nicht im Zeiterfassungssystem angemeldet hätte, sei darauf zu verweisen, dass der Kläger die potentielle andere Person, ob eingeloggt oder nicht, aufgrund des Standorts der Kasse in seinem Büro höchstwahrscheinlich bemerkt hätte. Ein entlastender Umstand könne auch nicht aus einem etwaigen Organisationsverschulden der Beklagten in Bezug auf ihre Buchführung abgeleitet werden. Falls die Beklagte verwaltungsrechtliche Vorgaben verletzt haben sollte, bilde ein solcher Pflichtverstoß keine Legitimation für jegliche Rückbuchungen und damit ein von der Organisation und Buchführung völlig unabhängiges, eigenständiges und massives Fehlverhalten. Auch daraus, ob der Kläger anlässlich eines Festes in seinem Büro nachts Licht brennen gesehen habe, lasse sich nichts ableiten. Aus den von den Parteien vorgetragenen Begleitumständen ließen sich vielmehr eher weitere Indizien ableiten, die den Verdacht zusätzlich verstärkten. Insofern sei der unstreitige Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, wonach er stets in den frühen Morgenstunden vor Hinzutreffen der anderen Mitarbeiter die Wochenabrechnungen erstellt habe, was eher den Verdacht verstärke, dass er unbeobachtet habe handeln wollen. Die Anhörung des Klägers sei rechtmäßig erfolgt. Dem Kläger seien im Rahmen des Gesprächs am 07. Oktober 2011 unstreitig die Abrechnungen der fraglichen Tage gezeigt worden. Mit der Vorlage dieser Berichte habe er einen konkreten, zeitlich eingrenzbaren Sachverhalt zur Stellungnahme erhalten. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass der im Aktenvermerk enthaltene Geschehensablauf richtig sei. Zudem sei bei der Bewertung des Anhörungsgespräches zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mehrere Tage im Vorfeld des Gespräches Kenntnis darüber gehabt habe, dass sich Unstimmigkeiten bei den Abrechnungen und Buchungen ergeben hätten und Zahlungseingänge zulasten der Beklagten nicht ordnungsgemäß verbucht worden seien bzw. dass sich jedenfalls dieser Verdacht gestellt habe. Von daher seien der Gesamtsachverhalt und der Inhalt des Vorwurfs dem Kläger bereits bekannt gewesen. Auch wenn dem Kläger vor der Anhörung die X1-Berichte nicht vorgelegen hätten, seien sie ihm bei der Anhörung aber zumindest auf den Tisch gelegt worden. Der Kläger habe auch nicht arglos in das Gespräch am 07. Oktober 2011 gegangen sein können. Dies werde belegt durch das vom Kläger selbst unter dem 21. September 2011 gefertigte Schreiben, welches nicht von allen Kassenmitarbeitern unterzeichnet worden sei, weil zwei von ihnen aufgrund einer von ihnen empfundenen zu starken Entlastungsanzeige des Klägers dieses nicht gebilligt hätten. Danach habe der Kläger erkannt, dass er grundsätzlich in den Kreis derer falle, die für die Fehlbuchungen verantwortlich sein könnten. In diesem Zusammenhang sei auch das Telefonat vom 06. Oktober 2011 zu bewerten, bei dem der Kläger bereits gewusst habe, dass die Differenzen der Buchungen arbeitgeberseitig festgestellt und bereits Ermittlungen durchgeführt worden seien. Vor der eigentlichen Anhörung müsse im Rahmen der Einladung zur Anhörung nicht quasi ein Vorverfahren liegen, welches seinerseits erhöhten formellen Ansprüchen entsprechen müsse. Es sei daher auch unerheblich, ob im Telefonat der rechtstechnische Begriff "Anhörung" gefallen sei. Die Beklagte habe auch den Anforderungen an die Anhörung nach dem vom Kläger zitierten Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg entsprochen. Das Thema des Gespräches sei mitgeteilt worden. Der Kläger hätte die Gelegenheit gehabt, einen Anwalt mitzubringen. Gerade als Personalratsmitglied werde er die Bedeutung eines derartigen Gespräches erkannt haben. Auch habe er im Vorfeld Zeit gehabt, über die Gestaltung und Begleitung eines evtl. anstehenden Anhörungsgesprächs zu reflektieren. Im Hinblick darauf, dass das von Herrn N. gefertigte Gesprächsprotokoll unstreitig sei, habe es der erneuten Vernehmung nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte den Sachverhalt vor Ausspruch der Kündigung genügend ermittelt. Auch die Anhörung des Personalrats sei nicht zu beanstanden. Ein Verzerren des Sachverhalts, ein In-die-Irre-führen oder auch nur ein Weglassen entlastender Umstände sei nicht erkennbar. Vielmehr sei der Sachverhalt im Anhörungsschreiben sehr umfassend und detailliert mitgeteilt worden. Die erforderliche Zustimmung habe der Personalrat erteilt. Im Übrigen erweise sich die außerordentliche Kündigung nicht als unverhältnismäßig, insbesondere habe es keiner vorherigen Abmahnung bedurft. Aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien auch der Weiterbeschäftigungsantrag und der Zahlungsantrag unbegründet. Der Auskunftsantrag sei bereits unzulässig.
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Gegen das am 04. Oktober 2013 verkündete und dem Kläger am gleichen Tag zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. Oktober 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 04. Dezember 2013 eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, eine Verdachtskündigung sei unzulässig, wenn wie hier keine Fehlbeträge ermittelt werden könnten, weil der Arbeitgeber selbst keinerlei Buchführung vorweisen könne. Denn der Arbeitgeber habe damit selbst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass eine Tatkündigung unmöglich werde. Wenn der Erfolgseintritt der vermuteten Tathandlung nicht nachweisbar sei, sei es dem Arbeitgeber verwehrt, sich hinsichtlich des Verdachts einer strafbaren Handlung und des Erfolgs dieser Handlung auf die Wahrscheinlichkeitsprognose einer Verdachtskündigung zu berufen. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber durch das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Buchführung selbst dafür sorgen, dass eine Verdachtskündigung zulässig werde und er gerade keine Tatkündigung mehr aussprechen müsse. Weder habe die Beklagte einen Nachweis dafür, dass er selbst Geld aus der Kasse entnommen habe, noch habe sie einen Nachweis dafür, dass überhaupt Fehlbeträge in der Kasse aufgetreten seien. Das Vorliegen eines Erfolges der vermuteten Handlung müsse anhand objektiver Tatsachen festgestellt werden, was hier gerade nicht der Fall sei. Das Arbeitsgericht habe die Frage, ob ein Schaden eingetreten sei, zu Unrecht als unerheblich angesehen. Falls das gesamte durch ihn eingenommene Geld auch bei der Hauptkasse tatsächlich abgeliefert und gebucht worden sei, bestünde schon kein Verdacht gegen ihn. Auf die Frage, warum auf den Abrechnungen Rückbuchungen erfolgt seien, käme es dann überhaupt nicht an. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei sein Entlastungsvorbringen, dass die Manipulationen auch zu einer anderen Uhrzeit erfolgt sein könnten, durch das Gutachten nicht widerlegt worden. Im Hinblick darauf, dass zahlreiche Dritte Zugang zu Tresor und Kasse gehabt hätten, bestünden keine Anhaltspunkte, die ihn verdächtiger als jeden anderen mit Zugriff zur Kasse gemacht hätten. Das Arbeitsgericht habe die von ihm aufgezeigten Unklarheiten, Lücken und Fehler im Gutachten bei seiner Entscheidungsfindung nicht hinreichend berücksichtigt. Es spreche nicht für, sondern gegen die Glaubhaftigkeit des Gutachtens, dass der Gutachter selbst einräume, es sei nicht gänzlich auszuschließen, dass eine andere Person noch über eine andere Idee oder einen anderen Weg eine Manipulationsmöglichkeit finden könne. Damit habe der Gutachter letztlich nur bestätigt, dass er keine abschließende Bewertung vornehmen könne und andere Dritte auch andere Möglichkeiten zur Manipulierung der Kasse finden könnten. Selbst mit den naheliegenden Manipulationsmöglichkeiten nach dem im Internet frei verfügbaren Kassenhandbuch habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Wie der Gutachter zu seiner Einstufung als "unwahrscheinlich" komme, habe er in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern können. Im Übrigen habe der Gutachter auch eine weitere Tatbegehungsvariante nicht ausschließen können, nämlich dass die Belege insgesamt neu gedruckt worden seien. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Belege mittels Manipulation der Kasse nachträglich vollständig neu gedruckt worden seien. Ausweislich des von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten des Gutachters R. vom 22. April 2014 (Bl. 2019 - 2029 d. A.) biete die PC-Software der Kasse die Möglichkeit, den Kassenzustand auf dem Rechner zu speichern und einzelne Programmteile oder das gesamte Kassenprogramm auf den PC herunterzuladen, zu verändern oder zu sichern. Ferner biete das Programm die Möglichkeit, Zeit und Datum des PCs auf die Kasse zu übertragen, ohne dass diese Änderung auf der Journalrolle quittiert werde, wofür eine Dauer von 30 bis 60 Sekunden ausreichend sei. Weder bedürfe es zu dieser Manipulation vertiefter Programmierkenntnisse noch hochspezialisierter Software. Die erforderlichen Komponenten, d.h. ein Laptop, ein Kabel und die im Internet käufliche Software seien für jedermann zugänglich und ermöglichten diese Manipulation. Weiterhin gehe aus dem von ihm vorgelegten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen R. vom 29. Mai 2014 (Bl. 2117 - 2122 d. A.) hervor, dass auch die von ihm im Schriftsatz vom 20. Mai 2014 im Einzelnen dargelegte Art und Weise der Tatbegehung durch einen Dritten technisch möglich sei. Der Sachverständige bestätige, dass ein vollständiges Klonen der Daten der Kasse und eine Übertragung auf eine andere Kasse mittels der PC-Software möglich sei. Er bestätige außerdem, dass eine nachträgliche Überprüfung, an welcher Kasse die Buchungen durchgeführt worden seien, bei Mitführung der geklonten Bonrolle nicht möglich sei. Der von ihm in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2014 geschilderte Tatablauf, auf den verwiesen wird, sei daher möglich. Entgegen der Ansicht der Beklagten würden auch die von ihr vorgelegten Bonrollen und Wochenabrechnungen daher nicht für seine Täterschaft sprechen, weil sie mittels Software auch von Dritten hätten hergestellt werden können. Diese von ihm in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2014 geschilderte Tatbegehung ermögliche dem Täter mit geringem Aufwand eine Manipulierung der Kasse. Er müsse lediglich die Belege austauschen und das Geld entnehmen, das auf seinem Schreibtisch bereit liege. Gegebenenfalls hätte der Täter zu seiner Absicherung auch noch die Kassenrolle austauschen und die Daten auf seine Kasse übertragen müssen. Die Übertragung der Daten dauere nur wenige Sekunden, auch der Austausch der Kassenrolle nehme für einen darin geübten Mitarbeiter höchstens eine halbe Minute in Anspruch. Besondere PC-Kenntnisse seien für die Durchführung der Manipulation nicht erforderlich. Allein mit den Bordmitteln der Software, die für knapp acht Dollar im Internet erworben werden könne, sei diese Tatbegehung möglich. Weiterhin hätte das Geld auch bei der Hauptkasse entnommen und die Belege dort nachgedruckt worden sein können. Die auf den Belegen angebrachte Paraphe der Hauptkasse sei nicht fälschungssicher und könne leicht nachgeahmt werden. Weiterhin sei das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden, ohne den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Bei der Beauftragung des Gutachters seien seine verfahrensmäßigen Rechte verletzt worden. Hätte das Arbeitsgericht rechtliches Gehör gewährt, wären dem Gutachter nicht die Auszüge aus der Strafakte vorgelegt worden, sondern ein vom Gericht erfasster und festgestellter Sachverhalt. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass die Rückbuchungen für ihn aufgrund der vom Gericht hervorgehobenen drucktechnischen Gestaltung hätten erkennbar sein müssen, sei das Gericht offenbar fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der angeführte Abschnitt mit "Rückbuchungen" automatisch mit einem X1-Bericht ausgedruckt werde. Im Hinblick darauf, dass lediglich der Finanzbericht selbst ausgedruckt worden sei, während er den Rückbuchungsbericht auf der in der Kasse befindlichen Journalrolle nicht zu Gesicht bekommen habe, komme es auf dessen drucktechnische Gestaltung nicht an. In Bezug auf die von ihm angeführten entlastenden Momente habe das Arbeitsgericht trotz seines Bestreitens die von der Beklagten behauptete Zeitabweichung als wahr unterstellt. Er habe klar gesagt, dass er beim täglichen Umgang mit der Kasse keinerlei Zeitabweichung bemerkt habe. Eine Zeitabweichung von drei Minuten bzw. 2:50 Minuten liege in einer Größenordnung, die beim Abgleich mit der Uhr der Zeiterfassung und der täglich verwandten Uhren auf Mobilfunkgeräten und Armbanduhren auffalle. Zwar habe er keine abschließende Erklärung, wie die Manipulationen durchgeführt worden seien. Er habe im Laufe des Verfahrens aber mehrere Ansatzpunkte vorgebracht, wie die Manipulationen aus seiner Sicht erfolgt sein könnten. Die vom Arbeitsgericht beurteilte Möglichkeit, dass ein Dritter morgens nach der Inbetriebnahme der Kasse durch ihn während seiner kurzen Abwesenheit im Haus die Kasse manipuliert habe, sei nur eine denkbare und auch wohl nur unwahrscheinliche Variante. Das Arbeitsgericht habe sich jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zeitabweichung auf diese Tatausführung gestützt und daraus einen belastenden Schluss gezogen. Auch bei der Frage der Entlastung durch die Anmeldung im Zeiterfassungssystem habe das Arbeitsgericht aufgrund der angestellten Spekulation, dass er eine andere Person im Gebäude höchstwahrscheinlich bemerkt hätte, keinen Beweis über die Frage der Anwesenheitszeiten erhoben und seinen entlastenden Vortrag nicht berücksichtigt. Auch aus der Tatsache, dass zahlreiche weitere Personen Zugang zum Tresor und zur Kasse gehabt hätten, habe das Arbeitsgericht zu Unrecht keine entlastenden Momente hergeleitet. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass ein Organisationsverschulden der Beklagten als völlig eigenständiger Sachverhalt zu betrachten sei. Die Regeln zur Haushaltsführung seien gerade dazu geschaffen, die Kassenführung transparent und nachprüfbar zu gestalten und würden die handelnden Personen auch vor dem Verdacht von Straftaten schützen, indem eine Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter verlangt sei. Bei Beachtung der maßgeblichen Vorschriften wäre es zu der jetzigen Situation überhaupt nicht gekommen. Aufgrund der fehlerhaften Kassenorganisation habe auch überhaupt nicht festgestellt werden können, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. Eine Rückbuchung sei für sich genommen nicht gesetzeswidrig. Falls das Geld trotz der Rückbuchungen in der Hauptkasse vorhanden sein sollte, liege keine strafbare Handlung vor. Im Übrigen könne auch kein Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Rückbuchungen und seinem frühen Erscheinen am Arbeitsplatz gezogen werden, weil er immer früh an seinem Arbeitsplatz gewesen sei und zahlreiche ordnungsgemäße Abrechnungen zu diesen Zeiten entstanden seien. Weiterhin habe die Beklagte die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen vor Kündigungsausspruch unterlassen. An erster Stelle hätte die Beklagte klären müssen, ob überhaupt ein Schaden eingetreten sei. Darüber hinaus hätte sie eine Videoüberwachung durchführen können. Zudem wären auch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der eingenommenen Beträge und der Kasse sowie der Abrechnungen und Belege an der Hauptkasse möglich gewesen. Seine Anhörung sei fehlerhaft erfolgt. Er habe die Belege und Bons der streitgegenständlichen Tage im Rahmen seiner Anhörung nicht begutachten können. Der büroleitende Beamte habe diese Bons lediglich in einem Aktenvorgang dabei gehabt und sie vor ihm auf den Tisch geknallt. Es sei jedoch keine gemeinsame Durchsicht im Einzelnen erfolgt. Hinsichtlich des Telefonates vom 06. Oktober 2011 hätte ihm zumindest das Thema des Gesprächs mitgeteilt werden müssen, um ihm die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines Mitglieds des Personalrats zu ermöglichen. Er habe seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt, dass das Gespräch so kurz gewesen sei, dass aufgrund der bloßen Dauer und der Abfolge der Sätze das Thema des anstehenden Gespräches nicht habe mitgeteilt werden können. Auch wenn er ein Rechtfertigungsbedürfnis im Hinblick auf den Fall K. gesehen habe, habe er jedoch nicht erkannt, dass er für weitere Fehlbuchungen verantwortlich gemacht werden würde. Die fehlerhafte Einladung zur "Anhörung" und seine fehlerhafte "Anhörung" selbst führe zur Unwirksamkeit der Verdachtskündigung. Die Personalratsanhörung sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Unter anderem hätten dem Personalrat auch die Anwesenheitszeiten der anderen Mitarbeiter und der weiteren von ihm benannten Personen mit Zugriff auf Tresor und Kasse abschließend aufgeführt und auch die Zeitabweichung der Uhrzeitsysteme mitgeteilt werden müssen. Im Übrigen sei der Personalrat auch deshalb nicht vollständig informiert worden, weil er lediglich zu Rückbuchungen in Höhe von 1.510,00 EUR angehört worden sei, obwohl die Kündigung tatsächlich nicht allein darauf, sondern auf dem Tatvorwurf der Entnahme von Geldern in einem weitaus höheren Betrag von rund 185.000,00 EUR basiere.
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Im Termin vom 08. Mai 2014 hat der Kläger erklärt, dass er keinen Antrag stelle. Daraufhin ist seine Berufung auf Antrag der Beklagten mit dem im Termin vom 08. Mai 2014 verkündeten Versäumnisurteil kostenpflichtig zurückgewiesen worden.
- 36
Gegen das ihm am 13. Mai 2014 zugestellte Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Mai 2014 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Einspruch eingelegt.
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Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - 2 Sa 425/13 - vom 08. Mai 2014 aufzuheben,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04. Oktober 2013 - 4 Ca 1340/11 - abzuändern und
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festzustellen dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 12. Oktober 2011 sein Ende gefunden hat,
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die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages als Angestellten weiter zu beschäftigen,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.017,66 EUR brutto abzüglich übergegangener Ansprüche aus Kranken-, Übergangs- und Arbeitslosengeld in Höhe von 25.505,22 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 2.026,68 EUR brutto seit dem 01. November 2011 sowie für einen weiteren Betrag in Höhe von jeweils monatlich 3.390,65 EUR brutto, erstmalig seit dem 01. Dezember 2011, fortan ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats, sowie für einen weiteren Betrag in Höhe von jeweils 2.712,52 EUR brutto ab dem 01. Dezember 2011 und 01. Dezember 2012, sowie für einen weiteren Betrag in Höhe von 487,49 EUR brutto ab dem 01. Januar 2012, zu zahlen.
- 43
Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Mai 2014 - 2 Sa 425/13 - aufrechtzuerhalten.
- 45
Sie erwidert, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger die vorliegenden Abrechnungen bei der Hauptkasse manipuliert habe. Alleine die Manipulation rechtfertige die Verdachtskündigung. Unabhängig davon, dass ihr auch ein Schaden entstanden sei, sei sie der Ansicht, dass die vorgeworfene Manipulation der Abrechnungsunterlagen an sich ausreiche, die hier in Rede stehende Verdachtskündigung zu begründen. Sie habe festgestellt, dass die manipulierten Abrechnungen der streitgegenständlichen Kasse mit dem Kassenbestand der Hauptkasse übereinstimmten. Dies bedeute, dass sich die zu Unrecht gebuchten Rücknahmen nicht bei der Hauptkasse wiederfinden würden. Insoweit sei ihr auch ein erheblicher Schaden entstanden. Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf laute demnach, die Abrechnungen manipuliert zu haben, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Aufgrund der gefälschten Abrechnungen habe sich kein offensichtlicher Fehlbestand in der Hauptkasse ergeben. Auch die Aufsichtsbehörden hätten aufgrund der perfiden Manipulation die fehlenden Beträge erst bei entsprechender Nachprüfung feststellen können. Sie halte die Ausflucht des Klägers, dass ein Dritter das Kassensystem manipuliert habe und er dann in allen vier Fällen - ohne dies zu merken - die entsprechenden Beweise vernichtet habe, für eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der ständige Vortrag zur angeblichen Manipulierbarkeit der Kasse gehe weithin ins Leere. Aufgrund der sichergestellten kompletten Kassenrolle seien die Rückbuchungen des Klägers belegt. Das Sachverständigengutachten habe die Einwendungen des Klägers umfassend als falsch entlarvt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Manipulation ausgeschlossen wäre. Natürlich gebe es für alle technischen Geräte, die mittels einer Software/Hardware-Steuerung bedient würden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Manipulation. Im vorliegenden Fall sei aber gerade aufgrund der Umstände eine Manipulation zulasten des Klägers auszuschließen. Alle Umstände und Tatsachen würden dafür sprechen, dass die Manipulationen gemäß dem aufgeführten Druckdatum durchgeführt worden seien. Die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger die Rückbuchungen hätte erkennen müssen, sei nicht zu beanstanden. Der für die Kasse hauptverantwortlich gewesene Kläger habe nicht erklären können, wie er die in den ausgedruckten X1-Berichten ausgewiesenen Rückbuchungen habe übersehen können. Auch die Feststellung, dass eine Abweichung von wenigen Minuten zwischen dem Zeiterfassungssystem und der Kasse vorgelegen habe und von keinem Mitarbeiter als unrichtig festgestellt worden sei, entspreche dem normalen Geschehensablauf in einer Behörde. Sie habe die Zeitabweichung von knapp drei Minuten festgestellt und vorgetragen. Alle Indizien würden auf eine Manipulation durch den Kläger hindeuten. Neben der zeitlichen Abfolge und der Lage der Tatzeit sei das auch der Umstand, dass der Kläger unstreitig über 90 % der Kassenvorgänge selbständig durchgeführt habe. Erschwerend komme hinzu, dass er die Kassenberichte an der Hauptkasse abgeliefert habe, so dass kein Zweifel daran entstehen könne, dass er gerade aufgrund der zeitlichen Reihenfolge zwischen Manipulation und Ausdrucken des korrigierten Berichts den Täter hätte sehen müssen. Trotz intensiver Ermittlungen habe gegenüber irgendeiner dritten Person nach Aufarbeitung der wesentlichen Tatsachen nicht einmal ein Anfangsverdacht bestanden. Bei der Würdigung der Gesamtumstände sei auch zu berücksichtigen, dass die Abrechnungen durch den Kläger immer dann erfolgt seien, wenn niemand anderes zugegen gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass sich erst im Laufe der Ermittlungen herausgestellt habe, dass es zu einer bewussten Manipulation gekommen sei, hätten zu diesem Zeitpunkt keine Überwachungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden können, weil die Problematik insgesamt bekannt gewesen sei. Sie habe zusammen mit der Staatsanwaltschaft alles getan, um den Sachverhalt so gut wie möglich aufzuklären. Auch die Anhörung des Klägers sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Herr N. habe dem Kläger deutlich zu verstehen gegeben, um was es bei dem Gespräch gehen solle. In formeller Hinsicht sei eine besondere Einladung unter Nennung des Kündigungssachverhalts nicht erforderlich. Eine Mitteilung an den Personalrat bezüglich der Zeitabweichungen im System zum damaligen Zeitpunkt sei weder erforderlich noch möglich gewesen. Weiterhin halte sie den Vortrag des Klägers für abwegig und widerlegt, dass zum einen Datum und Uhrzeit bei der Kasse geändert worden seien als auch dass ein Dritter im Vorhinein die Daten der Kasse geklont und nachträglich Belege ausgedruckt haben solle. Auch der vom Kläger vorgebrachte alternative Tatablauf erscheine abwegig.
- 46
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZO).
- 48
Gegen das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Mai 2014 hat der Kläger form- sowie fristgerecht Einspruch eingelegt. Soweit er mit seinem Einspruch den Auskunftsantrag zu 4. nicht mehr weiterverfolgt hat, ist das Versäumnisurteil vom 08. Mai 2014 rechtskräftig. Im Übrigen ist der Prozess aufgrund des zulässigen Einspruchs des Klägers in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden (§§ 539 Abs. 3 i.V.m. 342 ZPO).
- 49
Die Berufung des Klägers hat mit den zuletzt weiterverfolgten Klageanträgen (Kündigungsschutzantrag zu 1., Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. und Zahlungsantrag zu 3.) in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit diesen Anträgen zu Recht abgewiesen. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 12. Oktober 2011 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos beendet.
I.
- 50
Die fristlose Kündigung vom 12. Oktober 2011 ist als Verdachtskündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam.
- 51
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16 und 17, NZA 2013, 137 m.w.N.) kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliches Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Vielmehr muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen. Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
- 52
2. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Verdachtskündigung sind im Streitfall erfüllt.
- 53
a) Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts besteht im Streitfall der dringende Verdacht, dass der Kläger am 25. August, 01. September, 07. September und 15. September 2011 die Rückbuchungen zum Nachteil der Beklagten vorgenommen und sich damit die entsprechenden Geldbeträge zugeeignet hat.
- 54
aa) Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Manipulationen in Form der Rückbuchungen stattgefunden haben.
- 55
Die Beklagte hat Kopien der sichergestellten Journalrolle vorgelegt, welche die Rückbuchungen an den streitgegenständlichen Tagen ausweisen. Gemäß der Feststellung des Arbeitsgerichts hat auch der Kläger nach Einsichtnahme der Originale nicht behauptet, dass die vorgelegten Kopien mit den vom Arbeitsgericht angeforderten Originalen nicht übereinstimmten. Der Kläger hat nicht die Existenz der Rückbuchungen in Abrede gestellt, sondern unter Berufung auf die von ihm angeführten Tatbegehungsvarianten und Manipulations-/Fälschungsmöglichkeiten geltend gemacht, dass die Rückbuchungen nicht von ihm, sondern von einer anderen Person durchgeführt worden seien.
- 56
Für die auf der sichergestellten Journalrolle der Kasse ausgewiesenen Rückbuchungen an den betreffenden vier Tagen gibt es unstreitig keinen Grund, der eine Auszahlung der rückgebuchten Beträge aus der Kasse rechtfertigen könnte. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass es eine begründete Veranlassung zur Vornahme dieser Rückbuchungen gegeben haben könnte. Die dokumentierten Rückbuchungen können danach nur deshalb erfolgt sein, damit der jeweilige Betrag aus der Kasse rechtswidrig entnommen werden kann. Auf die Frage, ob und inwieweit sich bei einem Vergleich sämtlicher Einnahmen mit dem Kassenbestand ein Fehlbestand feststellen lässt, kommt es im Streitfall nicht an. Maßgeblich ist allein, dass in vier Fällen nicht gerechtfertigte Rückbuchungen dokumentiert sind, die bereits für sich den Rückschluss auf eine rechtswidrige Zueignung der entsprechenden Beträge zulassen, ohne dass es für die streitgegenständliche Verdachtskündigung eines weitergehenden Nachweises bedarf, ob bei der Beklagten im (Gesamt-)Ergebnis ein Fehlbetrag und damit ein Schaden entstanden ist.
- 57
Weiterhin ist unerheblich, ob und ggf. inwieweit die Beklagte rechtliche Vorgaben zur Buchführung verletzt haben sollte. Ein etwaiges Organisationsverschulden der Beklagten ändert nichts daran, dass kein Mitarbeiter ohne berechtigten Anlass Rückbuchungen vornehmen darf. Insbesondere wird auch die Möglichkeit einer Verdachtskündigung hierdurch im Streitfall nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr können die gerügten Organisationsmängel bzw. unzureichende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen vorliegend allenfalls dazu führen, dass hierdurch bedingte Beweisschwierigkeiten zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gehen.
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bb) Im Streitfall lassen bereits die unstreitigen objektiven Umstände, die die Beklagte als Indizien zur Begründung ihres schwerwiegenden Verdachts angeführt hat, mit großer Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass gerade der Kläger - und nicht etwa ein anderer Mitarbeiter bzw. ein unbekannter Dritter - die ihm vorgeworfene Tat im Wege der vorgenommen Rückbuchungen am 25. August, 01. September, 07. September und 15. September 2011 begangen hat.
- 59
(1) Der Kläger war für die von ihm geführte Kasse hauptverantwortlich und hat unstreitig ca. 90 Prozent der Bedienungsvorgänge durchgeführt. Er hat unstreitig an den fraglichen vier Tagen selbst die Abrechnungen gemacht und diese zusammen mit dem abgerechneten Geldbetrag jeweils um 8.30 Uhr bei der Hauptkasse vorgelegt. Dabei hat er bei allen Abrechnungen den Finanzbericht, der die Rückbuchungen ausweist, selbst von dem ausgedruckten X1- bzw. Z1-Bericht abgeschnitten und vernichtet. Die von der Beklagten vorgelegten X1-Berichte aus dem Kassenbuch des Klägers weisen an den streitgegenständlichen Tagen jeweils den Einnahmebetrag aus, der sich nach den auf der sichergestellten Journalrolle dokumentierten Rückbuchungen ergibt. Obwohl die vergütungspflichtige Arbeitszeit erst ab 7.30 Uhr beginnt, hat der Kläger die von ihm getätigten Abrechnungen jeweils in der Zeit davor vorgenommen, zu der regelmäßig noch keine anderen Mitarbeiter anwesend waren. Der Kläger war an allen vier Tagen jeweils zu den Uhrzeiten im Hause, zu denen nach der sichergestellten Journalrolle die Rückbuchungen stattgefunden haben. Nach den von der Beklagten vorgelegten Mitarbeiterjournalen hat er als einzige Person in allen vier Fällen jeweils kurz zuvor seine Arbeit begonnen. Danach sprechen alle objektiven Umstände dafür, dass gerade der Kläger und nicht etwa eine andere Person die dokumentierten Rückbuchungen vorgenommen hat.
- 60
(2) Bei Zugrundelegung der auf der Journalrolle dokumentierten Uhrzeiten der Rückbuchungen erscheint eine Tatbegehung durch eine andere Person als ausgeschlossen:
- 61
Nach den vorgelegten Mitarbeiterjournalen hat der Kläger das Zeiterfassungs-system zur Arbeitsaufnahme am 25. August 2011 um 7.04 Uhr, am 01. September 2011 um 7.09 Uhr, am 08. September 2011 um 7.06 Uhr und am 15. September 2011 um 7.04 Uhr bedient. Der erste X1-Bericht (vor der dann nachfolgenden Rückbuchung) ist nach der auf der Journalrolle angegebenen Uhrzeit am 25. August 2011 um 7.05 Uhr, am 01. September 2011 um 7.11 Uhr, am 08. September 2011 um 7.07 Uhr und am 15. September 2011 um 7.05 Uhr erstellt worden. Mithin ist an allen vier Tagen, an denen der Kläger nach seinem eigenen Vortrag die Abrechnung jeweils vorgenommen hat, kurze Zeit nach dem Dienstbeginn des Klägers auch der erste X1-Bericht mit der nachfolgenden Rückbuchung nach den auf der Journalrolle dokumentierten Vorgängen erfolgt.
- 62
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem im Mitarbeiterjournal dokumentierten Dienstbeginn und dem auf der Journalrolle dokumentierten Beginn der Berichtserstellung. Im Hinblick darauf, dass die Uhrzeit des Zeiterfassungssystems nicht mit derjenigen der Kasse abgestimmt war, besagt der zeitliche Abstand von einer bzw. zwei Minuten nicht, dass die Erstellung des ersten X1-Berichts durch den Kläger nach seinem jeweils im Zeiterfassungssystem dokumentierten Dienstbeginn zeitlich nicht möglich war. Insbesondere musste dem Kläger auch nicht notwendigerweise aufgefallen sein, dass zwischen beiden Systemen eine Zeitdifferenz besteht, weil sich das vom Kläger bediente Einloggterminal im Eingangsbereich befindet und damit eine nur geringfügige zeitliche Abweichung der Kassenuhr bei der späteren Bedienung der Kasse nicht ohne weiteres auffällt. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Tätigkeiten, die nach seinem Vortrag mit einer Gesamtdauer von acht bis zehn Minuten übliche Schritte vor dem Ausdrucken des X1-Berichts gewesen sein sollen, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass in der Aufzählung des Klägers eine Reihe von Vorgängen enthalten sind, die nicht notwendigerweise vor einer Erstellung des X1-Berichts erledigt werden müssen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger ohne die zwingend vorab zu erledigenden Vorgänge nur kurze Zeit zur Erstellung des ersten X1-Berichts benötigt und die Uhrzeiten des Zeiterfassungssystems und der Kassenuhr nicht aufeinander abgestimmt waren, widersprechen die auf der Journalrolle dokumentierten Vorgänge in zeitlicher Hinsicht nicht dem jeweils auf dem Mitarbeiterjournal ausgewiesenen Dienstbeginn des Klägers. Vielmehr spricht im Gegenteil der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Dienstbeginn des Klägers und dem auf der Journalrolle dokumentierten Ablauf dafür, dass gerade der Kläger die Rückbuchungen vorgenommen hat, zumal er an allen vier Tagen unstreitig einen X1-Bericht erstellt und in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Dienstbeginn des Klägers und der dokumentierten Rückbuchung eine vom Kläger unbemerkte Tatbegehung durch eine andere Person in vier Fällen nicht vorstellbar erscheint. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob und ggf. welche anderen Mitarbeiter sich jeweils zur fraglichen Zeit (ggf. ohne Anmeldung im Zeiterfassungssystem) im Gebäude aufgehalten haben könnten und wer ebenfalls Zugang zu Tresor und Kasse hatte sowie aufgrund seiner Kenntnisse die Kasse ebenfalls hätte bedienen können. Auch wenn andere Mitarbeiter unstreitig Zugang zu Tresor und Kasse hatten und aufgrund ihrer Kenntnisse die Kasse ebenfalls hätten bedienen können, sprechen die oben dargestellten Umstände entscheidend dafür, dass gerade der Kläger seine Position als Kassenführer dazu missbraucht hat, um die Rückbuchungen zu einer Zeit vor dem vergütungspflichtigen Dienstbeginn unbemerkt vornehmen und auch verschleiern zu können, indem er den jeweiligen Finanzbericht mit den darin ausgewiesenen Rückbuchungen selbst abgeschnitten und vernichtet hat.
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(3) Auch wenn man zugunsten des Klägers von einer Manipulierbarkeit der Kassenuhrzeit ausgeht, ändert dies nichts an dem durch die objektiven Umstände begründeten dringenden Tatverdacht gegen den Kläger. Auf das Ergebnis des vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens kommt es daher nicht an.
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Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger die im Finanzbericht des X1-Berichts ausgewiesenen Rückbuchungen hätten auffallen müssen. Zwar ist das Arbeitsgericht wohl unzutreffend davon ausgegangen, dass mit dem X1-Bericht automatisch auch ein Rückbuchungsbericht ausgedruckt wird, der sich vom Druckbild und Layout her deutlich von den anderen Buchungen unterscheidet. Allerdings weist der vom Kläger jeweils abgeschnittene und entsorgte Finanzbericht im unteren Teil des ausgedruckten X 1-Berichts die jeweils gebuchte "Rücknahme" mit dem entsprechenden Minusbetrag aus. Der Kläger hätte beim Abschneiden des Finanzberichts ohne weiteres bemerken können und müssen, dass darin eine nicht erklärbare "Rücknahme" mit einem entsprechenden Minusbetrag ausgewiesen ist und der Endbetrag der abzuliefernden Einnahmen in Anbetracht der Höhe der Rückbuchungen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen der Woche nicht mit den von ihm in der Woche vereinnahmten Geldern übereinstimmen kann. Eine andere Person als der Kläger hätte vor vornherein damit rechnen müssen, dass dem Kläger, der unstreitig ca. 90 Prozent aller Bedienungsvorgänge durchgeführt hat, eine - im Finanzbericht ausgewiesene - Rück-buchung von mehreren Hundert Euro bei der Vornahme der Abrechnung sofort auffällt. Nur der Kläger, der die Kassenabrechnungen nahezu ausschließlich alleine (ca. 95 %) vorgenommen und jeweils den Finanzbericht selbst abgeschnitten und entsorgt hat, konnte sich hinreichend sicher sein, dass in Anbetracht seiner fehlenden Kontrolle und der in regelmäßigen Abständen erfolgten Entsorgung der Journalrolle die vorgenommenen Kassenmanipulationen niemandem auffallen würden. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass im Falle einer vorherigen Manipulation der Uhrzeit der vorgenommenen Rückbuchung es einer dritten Person hätte gelingen müssen, in allen vier Fällen die fiktive Uhrzeit so zu legen, dass sie in die Anwesenheitszeit des Klägers und vor die Erstellung des ersten X1-Berichts durch ihn fiel, was ebenfalls als nahezu ausgeschlossen bzw. jedenfalls vollkommen unwahrscheinlich erscheint. Gegen die vom Kläger angeführte Möglichkeit, dass auch Manipulationen an der Hauptkasse erfolgt und daher die Belege im Kassenbuch nicht mehr den Belegen entsprechen könnten, die er vorgelegt habe, spricht bereits, dass die von der Beklagten vorgelegten X1-Berichte mit den auf der sichergestellten Journalrolle dokumentierten Vorgängen übereinstimmen.
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(4) Auch die vom Kläger im Berufungsverfahren angeführten Tatbegehungsweisen, die er unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen R. dargestellt hat, führen zu keiner Erschütterung des nach den oben dargestellten objektiven Umständen begründeten dringenden Tatverdachts gegen den Kläger.
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Im Streitfall kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass alle von ihm angeführten Tatbestandsvarianten tatsächlich möglich sind, so dass es auf das vom Arbeitsgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht ankommt und auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht veranlasst ist. Die bestehenden Möglichkeiten einer Tatbegehung durch einen Dritten ändern nämlich nichts an der Bewertung, dass die dargestellten Tatbegehungsweisen - im Vergleich zu einer Tatbegehung durch den Kläger - derart unwahrscheinlich sind, dass hierdurch selbst bei Bestehen der angeführten Manipulationsmöglichkeiten der aus den dargestellten starken Verdachtsmomenten gegen den Kläger resultierende dringende Verdacht nicht erschüttert wird.
- 67
Nach der vom Kläger zuletzt ins seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2014 geschilderten Tatbegehungsweise hätte der Täter nicht nur über die zur Manipulation erforderlichen technischen Kenntnisse über die Funktionsweise der Kasse und der entsprechenden Software verfügen müssen, sondern er hätte auch die vom Kläger erstellten X1- und Z1-Berichte austauschen und den entsprechenden Geldbetrag entnehmen müssen, ohne dass dies vom Kläger in vier Fällen bemerkt worden wäre, und zwar weder bei Vornahme des Austauschs bzw. der Geldentnahme noch später bei Vorlage des Geldes sowie der Belege bei der Hauptkasse und der Einheftung des Belegs in das Kassenbuch, was vollkommen unwahrscheinlich erscheint. Weiterhin hätte der Täter auch noch die gesamte Journalrolle mit den manipulierten Vorgängen nachdrucken und mit der in der Kasse des Klägers befindlichen Journalrolle austauschen müssen. Im Hinblick darauf, dass die sichergestellte Journalrolle die Rückbuchungen ausweist, hätte der Täter nicht nur auf die Idee kommen müssen, dass er die X1-Berichte mittels der PC-Software manipulieren und nachdrucken kann, sondern er hätte auch noch den Plan entwickeln und umsetzen müssen, die gesamte Journalrolle mit den entsprechenden Rückbuchungen zu manipulieren und nachzudrucken, um dadurch den Verdacht auf den Kläger zu lenken. Im Vergleich zu einer Tatbegehung durch den Kläger erscheinen alle Möglichkeiten einer Tatbegehung durch einen Dritten, für die es überhaupt keine objektiven Anhaltspunkte gibt, als derart unwahrscheinlich, dass sie nicht geeignet sind, den sich aus den dargestellten objektiven Umständen ergebenden dringenden Tatverdacht gegen den Kläger zu erschüttern. Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger vorgelegten angeblichen "Bekennerschreiben" (Bl. 2060 d. A.), weil sich in diesem anonymen Schreiben keine identifizierbare Person zu den Taten bekannt hat und dieses Schreiben ohne Strafverfolgungsrisiko von jeder Person im Interesse des Klägers gefertigt worden sein kann.
- 68
Der absolute Ausschluss der Täterschaft anderer Personen ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die streitgegenständliche Kündigung. Die Beklagte hat keine Tat-, sondern eine Verdachtskündigung ausgesprochen. Für diese genügt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft, die nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass auch die Täterschaft anderer - allerdings nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit - in Betracht kommt (LAG Berlin-Brandenburg 08. Februar 2012 - 24 Sa 1800/11 - Rn. 39, juris).
- 69
b) Die Beklagte hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt und insbesondere den Kläger vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört.
- 70
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 32 und 33, NZA 2013, 137) ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Bei dieser besteht in besonderem Maße die Gefahr, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wird. Dessen Anhörung ist deshalb ein Gebot der Verhältnismäßigkeit. Unterbliebe sie, wäre die Kündigung nicht "ultima ratio". Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung kann nur dann für den Ausspruch einer Kündigung genügen, wenn es weder gelungen ist, ihn auszuräumen, noch gelungen ist, die erhobenen Vorwürfe auf eine sichere Grundlage zu stellen. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist deshalb ein stets gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Ihr Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einerseits muss sie nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen genügen, die an eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG gestellt werden. Andererseits reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiert. Die Anhörung muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Erhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen. Um dieser Aufklärung willen wird dem Arbeitgeber die Anhörung abverlangt. Sie ist nicht etwa dazu bestimmt, als verfahrensrechtliche Erschwernis die Aufklärung zu verzögern und die Wahrheit zu verdunkeln.
- 71
bb) Den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Anforderungen wird die Anhörung des Klägers gerecht.
- 72
Im Anhörungsgespräch vom 07. Oktober 2011 ist dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den kündigungsrelevanten Vorfällen vom 25. August, 01. September, 07. September und 15. September 2011 und zu denen gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten gegeben worden.
- 73
Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass im Aktenvermerk des Herrn N. vom 10. Oktober 2011 der Verlauf des Anhörungsgesprächs am 7. Oktober 2011 zutreffend dargestellt ist. Danach sind dem Kläger im Anhörungsgespräch die Abrechnungen (X1-Berichte) vom 25. August, 01. September, 07. September und 15. September 2011 gezeigt und erläutert worden. Dem Kläger wurde verdeutlicht, dass nach den buchungstechnischen Vorgängen über die Betätigung der Rücknahmetaste erhebliche Barbeträge aus der Kasse entnommen worden seien. Nach dem Aktenvermerk fasste der Bürgermeister der Beklagten die Ermittlungen zusammen und teilte dem Kläger mit, dass sich unter Würdigung der Gesamtumstände ganz eindeutig der Verdacht aufdränge, dass diese Manipulationen von ihm vorgenommen worden seien. Sodann wurde der Kläger gebeten, hierzu Stellung zu beziehen. Daraufhin hat der Kläger selbst ausgeführt, dass er sich ebenfalls intensiv mit den Vorgängen beschäftigt, für diese Unstimmigkeiten aber keine Erklärung habe. Wenn auch die Fakten wohl gegen ihn sprächen, habe er bis dato keine Barmittel aus der Kasse entnommen.
- 74
Danach hat der Kläger die Möglichkeit gehabt, zu den vier kündigungsrelevanten Vorfällen Stellung zu nehmen und die Vorwürfe zu entkräften bzw. Entlastungstatsachen anzuführen.
- 75
Der Kläger wurde gebeten, seine Schlüssel abzugeben, was er dann auch tat. Weiterhin wurde dem Kläger nach dem Aktenvermerk von Herrn N. vermittelt, dass er sich darüber im Klaren sein müsse, dass sein Handeln ganz erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen (Entlassung) nach sich ziehen werde. Für den Kläger war mithin auch eine Bestandsgefährdung seines Arbeitsverhältnisses eindeutig erkennbar.
- 76
Das Anhörungserfordernis vor Ausspruch einer Verdachtskündigung soll sicherstellen, dass der betreffende Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen und die Verdachtsgründe zu entkräften bzw. Entlastungstatsachen anzuführen. Diese Möglichkeit ist dem Kläger in dem Anhörungsgespräch eingeräumt worden und er hat sich zu dem Vorwurf auch geäußert, ohne dass er um ein weiteres Gespräch bzw. die Hinzuziehung einer Vertrauensperson (z. B. Personalrat oder Rechtsanwalt) nachgesucht hat. Daraus durfte die Beklagte folgern, dass der Kläger abschließend zum Kündigungsvorwurf bzw. den Verdachtsmomenten Stellung genommen hat.
- 77
Der Kläger war nach seinem eigenen Vortrag zu dem Gespräch vom 7. Oktober 2011 am Tag zuvor telefonisch unter Verweis auf das Gesprächsthema "Unerklärbarkeiten wegen der Kasse" gebeten worden. Dabei hat das Arbeitsgericht zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits mehrere Tage im Vorfeld des Gespräches Kenntnis darüber hatte, dass sich Unstimmigkeiten bei den Abrechnungen und Buchungen ergeben hatten und Zahlungseingänge zulasten der Beklagten nicht ordnungsgemäß verbucht worden waren bzw. sich jedenfalls dieser Verdacht stellte. Dabei musste der Kläger davon ausgehen, dass auch und gerade er selbst als Kassenführer in den Blickpunkt des Verdachts gerät, was er ausweislich seines Schreibens vom 21. September 2011 auch erkannt hat. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (I. 2. a. der Entscheidungsgründe), auf die gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, waren mithin der Gesamtsachverhalt und der Inhalt des Vorwurfs dem Kläger bereits bekannt. Auch wenn ihm vor der Anhörung die X1-Berichte nicht vorgelegen haben sollten, wurden sie ihm bei der Anhörung zumindest - gemäß seinem eigenen Vortrag - auf den Tisch gelegt. Im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit dem Sachverhalt sowie dem im Raum stehenden Vorwurf bereits befasst hatte und ihm das Gesprächsthema ("Unerklärbarkeiten wegen der Kasse") in dem zuvor geführten Telefonat mitgeteilt worden war, ist er nach den Umständen des vorliegenden Falls auch in die Lage versetzt worden, sich auf das anstehende Gespräch "mental" vorzubereiten und ggf. eine Vertrauensperson (z.B. einen Rechtsanwalt oder ein anderes Personalratsmitglied) hinzuziehen. Im Anhörungsgespräch hat er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert, ohne etwa die Beklagte darum zu bitten, zunächst noch weitere Informationen einholen und/oder eine Vertrauensperson hinzuziehen zu dürfen. Vielmehr hat er selbst darauf verwiesen, dass er sich ebenfalls bereits intensiv mit den Vorgängen beschäftigt, für diese Unstimmigkeiten aber keine Erklärung habe. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG anschließt, lässt sich mithin auch aus den vom Kläger angeführten Urteilen, insbesondere aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2012 (- 10 Sa 2272/11 - Rn. 74 und 75, NZA-RR 2012, 353) nicht herleiten, dass der Kläger mangels ausreichenden Hinweises auf das Gesprächsthema bei der Einladung zum Anhörungsgespräch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen seiner Anhörung nicht sachgerecht hätte Stellung nehmen bzw. eine Vertrauensperson hinzuziehen können. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls der im Aktenvermerk widergegebene Inhalt des Anhörungsgesprächs unstreitig und bereits danach die Anhörung des Klägers ordnungsgemäß erfolgt ist, bedarf es keiner Vernehmung der von den Parteien hinsichtlich des Anhörungsgespräches vom 07. Oktober 2011 und des am Tag zuvor erfolgten Telefonates angebotenen Zeugen, so dass es auch auf eine Würdigung der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen N. nicht ankommt.
- 78
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch keine ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt.
- 79
Die Beklagte hat nach Bekanntwerden der Auffälligkeiten im Fall K. eine Überprüfung gleichartiger Buchungsvorgänge durchgeführt und anhand der sichergestellten Journalrolle die Rückbuchungen aufgeklärt. Sie hat zudem Anwesenheitszeiten abgeglichen und die Kassenfirma kontaktiert, um eine technische Fehlfunktion auszuschließen. Nachdem sich aufgrund der Ermittlungen die gegen den Kläger sprechenden schweren Verdachtsmomente ergeben hatten, hat sie auch dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, dass sie zunächst noch eine Videoüberwachung oder andere Überwachungsmaßnahmen zur Ermittlung des Täters hätte durchführen müssen. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des Falls K. bereits bekannt geworden war, dass es zu den Auffälligkeiten bzw. Unregelmäßigkeiten gekommen war, konnten die vom Kläger angeführten Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr als erfolgversprechend angesehen werden.
- 80
3. Eine Abmahnung war nach den Umständen des vorliegenden Falls entbehrlich.
- 81
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren einmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Der hier bestehende dringende Verdacht, dass sich gerade der mit der Kassenführung beauftragte Kläger in den kündigungsrelevanten vier Fällen durch Vornahme der Rückbuchungen die entsprechenden Geldbeträge heimlich zugeeignet hat, betrifft eine solche besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, bei der eine Hinnahme durch die Beklagte ganz offensichtlich ausgeschlossen ist. Aufgrund des schwerwiegenden Tatverdachts kann eine Wiederherstellung des für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden, so dass eine Abmahnung entbehrlich war.
- 82
4. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls kann der Beklagten aufgrund des dringenden Tatverdachts jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden.
- 83
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zwar zugunsten des Klägers neben seinem Lebensalter (geb. 1952) und seinen Unterhaltspflichten als Hauptverdiener seiner Familie vor allem seine lange Betriebszugehörigkeit seit dem 01. August 1967 zu berücksichtigen. Gleichwohl bewirkt der objektiv begründete und außerdem dringende Verdacht unter den vorliegenden Umständen den irreparablen Vertrauensverlust der Beklagten, der ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar macht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger als Kassenführer gerade für die Vereinnahmung und Abrechnung der Gelder gegenüber der Hauptkasse zuständig war. Wegen des dringenden Verdachts einer besonders schwerwiegenden Verletzung der ihm obliegenden Pflichten in Bezug auf die von ihm geführte Kasse und vereinnahmten Gelder ist das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unwiederbringlich zerstört und der Beklagten jegliche weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zumutbar.
II.
- 84
Die 2-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt.
- 85
Der Bürgermeister der Beklagten hat nach dem vom Kläger gefertigten schriftlichen Vermerk vom 21. September 2011 bezüglich des Vorfalls "K" und den am 26. September 2011 mit den Mitarbeitern der Gebührenkasse geführten Gespräch vom 26. September 2011 am 27. September 2011 eine Prüfung gleichartiger Buchungsvorgänge angeordnet, woraufhin die auf der sichergestellten Journalrolle dokumentierten Rückbuchungen am 25. August 2011, 01. September 2011, 08. September 2011 und 15. September 2011 festgestellt wurden. Die ebenfalls angeordnete Überprüfung der Kasse durch die Lieferfirma fand am 06. November 2011 statt. Sodann erfolgte am 07. Oktober 2011 die erforderliche Anhörung des Klägers. Die Kündigung ist dem Kläger am 12. Oktober 2011 zugegangen, so dass die 2-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. Dementsprechend hat der Kläger die Einhaltung der Ausschlussfrist auch nicht bestritten.
III.
- 86
Die Kündigung ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam. Der Personalrat hat vor Kündigungsausspruch am 12. Oktober 2011 die nach § 70 Abs. 1 LPersVG erforderliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers als Mitglied des Personalrats erteilt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Personalrat ordnungsgemäß unterrichtet worden.
- 87
1. Nach dem Grundsatz der "subjektiven Determinierung" ist der Betriebsrat bzw. hier der Personalrat ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung unterbreitet hat. Dagegen führt eine bewusst umsichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, NZA 2011, 1342).
- 88
2. Danach hat die Beklagte den Personalrat mit ihrem Anhörungsschreiben vom 11. Oktober 2011 ordnungsgemäß unterrichtet.
- 89
Die Beklagte hat dem Personalrat unter Angabe der Sozialdaten des Klägers die aus ihrer Sicht tragenden Gründe für die von ihr beabsichtigte außerordentliche Verdachtskündigung des Klägers im Einzelnen dargestellt. Insbesondere hat sie die kündigungsrelevanten Vorfälle vom 25. August 2011, 01. September 2011, 08. September 2011 und 15. September 2011 unter Vorlage der maßgeblichen Journalrollenauszüge für die betreffenden Tage so detailliert dargelegt, dass sich der Personalrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe machen konnte. Dabei hat die Beklagte auch die auf der Journalrolle dokumentierten Uhrzeiten der Abrechnung und nachfolgenden Rückbuchung an den betreffenden Tagen mitgeteilt und eine Tabelle des jeweiligen Beginns der Arbeitszeit laut Zeiterfassung bezüglich des Klägers und der weiteren an der Kasse vertretungsweise eingesetzten Mitarbeiter W. A., M. Sch. und C. P. vorgelegt. Weiterhin wurde auch die am 07. Oktober 2011 erfolgte Anhörung des Klägers angeführt und hierzu der über den Gesprächsverlauf erstellte Aktenvermerk vom 10. Oktober 2011 vorgelegt. Die Beklagte hat mit ihrem Anhörungsschreiben dem Personalrat diejenigen Vorfälle und Verdachtsmomente geschildert, auf die sie die von ihr beabsichtigte Kündigung stützten will, was zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Personalrates erforderlich, aber auch ausreichend ist.
- 90
Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Beklagte dem Personalrat nicht die Anwesenheitszeiten aller anderen Mitarbeiter mitteilen. Maßgeblich für die von der Beklagten angeführten Verdachtsmomente gegen den Kläger ist der Umstand, dass der Kläger an den betreffenden vier Tagen jeweils kurz vor Erstellung der Abrechnung und der nachfolgend dokumentierten Rückbuchung seinen Dienst aufgenommen hat, während die in Vertretungsfällen an der Kasse eingesetzten Mitarbeiter laut Zeiterfassung erst danach ihren Dienst aufgenommen haben. Im Hinblick darauf, dass der Kläger und nicht etwa einer seiner Vertreter an allen vier Tagen wenige Minuten vor den dokumentierten Rückbuchungen seine Arbeit aufgenommen hat, kommt es auf die mögliche Anwesenheit anderer Mitarbeiter bzw. deren Zugriffsmöglichkeiten aus Sicht der Beklagten nicht an. Die zeitliche Differenz zwischen den laut Zeiterfassung dokumentierten Uhrzeiten des Arbeitsbeginns des Klägers und den angegebenen Uhrzeiten der Abrechnungen bzw. Rückbuchungen an den betreffenden Tagen konnte der Personalrat anhand des Anhörungsschreibens selbst nachvollziehen. Im Zeitpunkt der Unterrichtung des Personalrates hatte die Beklagte auch keinen Anlass, den Personalrat auf etwaige geringfügige zeitliche Abweichungen zwischen den nicht aufeinander abgestimmten Uhren des Zeiterfassungssystems und der Kasse hinzuweisen. Maßgeblich für die von der Beklagten angeführten Verdachtsmomente ist der Umstand, dass der Kläger an allen vier Tagen unstreitig die Abrechnung gemacht hat und die Manipulationen in Form der Rückbuchungen zeitlich unmittelbar nach dem im Zeiterfassungssystem dokumentierten Beginn seiner Arbeitszeit erfolgt waren. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (I. 3. der Entscheidungsgründe) ergänzend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
IV.
- 91
Aufgrund des Unterliegens des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1. sind auch die hierauf aufbauenden Anträge zu 2. (Weiterbeschäftigung) und 3. (Annahmeverzugsvergütung für die Zeit nach der Kündigung) unbegründet.
- 92
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 93
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegend.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
