Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Sept. 2011 - 3 Sa 190/11


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 17.02.2011 - 3 Ca 1221/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1 ausgesprochenen Kündigung sowie darüber, ob die Beklagte zu 3 aufgrund eines Betriebs(teil)übergangs zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist. Gegenüber der Beklagten zu 2 hat der Kläger die Klage im Termin vom 17. Februar 2011 vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen.
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Der am … Dezember 1958 geborene, verheiratete und gegenüber seiner minderjährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtete Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 31. Mai 1988 (Bl. 5 bis 8 d.A.) seit dem 1. Juni 1988 bei der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängern als Kraftfahrer/Müllwerker am Standort S. beschäftigt.
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Die Beklagte zu 1 ist ein auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung tätiges Unternehmen, welches mehrere Niederlassungen u.a. in K. und S. unterhält. Sie beschäftigte zuletzt am Standort S. 52 Arbeitnehmer und am Standort K. 7 Arbeitnehmer. Für die Niederlassungen S. und K. ist gemäß dem am 1. März 2007 in Kraft getretenen Tarifvertrag vom 3. April 2007 zur Umsetzung des Zuordnungstarifvertrages vom 8. Dezember 2006 (Bl. 281 bis 286 d.A.), welcher zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist, ein gemeinsamer Betriebsrat am Standort S. gebildet worden. Für beide Standorte fand seit jeher eine gemeinsame Weihnachtsfeier statt.
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Am 25. Januar 2010 schloss die Beklagte zu 1 für die Standorte K. und S. einen "Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassung" mit der AS-Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft mbH (Bl. 274, 275 d.A.). Seit dem 29. März 2010 setzte die Beklagte zu 1 am Standort K. ein bis zwei Leiharbeitnehmer ein, bei denen es sich um die Leiharbeitnehmer F. B. und L. K. handelte.
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Am Betriebsstandort der Beklagten zu 1 in S. wurde seit inzwischen 27 Jahren der Hauptauftrag "Abfuhr und Sammlung von Restmüll, Bioabfall, Grünabfuhr, E-Schrott, Altpapier und Sperrmüll" für den Rhein-Lahn-Kreis abgewickelt. Neben diesem Hauptauftrag führte die Beklagte zu 1 für den Rhein-Lahn-Kreis weitere Aufträge zur Sammlung von Leichtverpackungen (gelber Sack), Abfuhr von Sonderabfällen und Sammlung PPK (Papier, Pappe, Karton) aus. Darüber hinaus wurde im Auftrag des Rhein-Lahn-Kreises die im Eigentum des Kreises stehende Waage durch die Beklagte zu 1 betrieben. Aufgrund der ihr erteilten Aufträge erledigte die Beklagte zu 1 die gesamte Sammlung und Entsorgung von Abfall für den Rhein-Lahn-Kreis. Sämtliche Aufträge waren bis zum 31. Dezember 2010 befristet und wurden durch den Rhein-Lahn-Kreis im Rahmen eines europaweiten Verfahrens mit Wirkung zum 1. Januar 2011 neu ausgeschrieben.
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Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 (Bl. 92 d.A.) teilte der Rhein-Lahn-Kreis der Beklagten zu 1 mit, dass der Kreistag beschlossen habe, den Zuschlag in den Losen 1 und 2 auf die Hauptangebote der R. GmbH, Region Südwest, im Los 3 auf das Hauptangebot der B. Abfallwirtschaft GmbH und im Los 4 auf das Hauptangebot der Si. GmbH zu erteilen. Zur Begründung verwies der Rhein-Lahn-Kreis die Beklagte zu 1 darauf, dass die von ihr abgegebenen Haupt- und Nebenangebote zu den Losen 1, 2, 3 und 4 zwar in die letzte Phase der Angebotsbewertung mit einbezogen worden seien, jedoch nicht das wirtschaftlichste Angebot dargestellt hätten.
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Mit Schreiben vom 8. März 2010 (Bl. 128 d.A.) erteilte der Rhein-Lahn-Kreis der Beklagten zu 3 den Zuschlag auf ihre Hauptangebote in den Losen 1 und 2 und schloss damit den Vertrag über die Sammlung und den Transport von Restmüll und Bioabfall im Rhein-Lahn-Kreis und den Vertrag über die Sammlung und den Transport von Sperrmüll (inkl. Altholz), Schrott, E-Großgeräten, Grünabfall und "kommunalem" Altpapier (PPK) im Rhein-Lahn-Kreis mit der Beklagten zu 3 ab.
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Am 12. April 2010 nahm die Beklagte zu 1 Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans mit dem am Standort S. eingerichteten Betriebsrat auf. Mit E-Mail vom 6. Mai 2010 (Bl. 93 d.A.) übersandte die Personalleiterin der Beklagten zu 1 dem Betriebsrat einen Entwurf des ausgehandelten Interessenausgleichs und Sozialplans. Am 10. Mai 2010 fand eine Sitzung des Betriebsrates statt, in welcher über den Interessenausgleich und Sozialplan beraten wurde. Zu der Beratung wurde die Personalleiterin der Beklagten zu 1 via Telefonkonferenz zugeschaltet. Der Betriebsrat teilte der Personalleiterin der Beklagten zu 1 nach Abschluss der Sitzung mit E-Mail vom 10. Mai 2010 (Bl. 94 d.A.) mit, dass sie die Vorlage nach Klärung der noch offenen Posten zur endgültigen Erstellung und anschließenden Unterschrift zurückerhalte.
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Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 (Bl. 95 d.A.) wurde der Personalleiterin der Beklagten zu 1 vom Betriebsrat folgendes mitgeteilt:
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"Massenentlassungsanzeige zur Kündigung aufgrund der Standortschließung zum 31. Dezember 2010
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Sehr geehrte Frau Sch.,
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wir bestätigen, dass im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Sozialauswahl zur Kündigung der Mitarbeiter der Logistik S. vorgenommen wurde. Alle notwendigen Informationen im Sinne des § 17 Abs. 2 wurden uns im persönlichen Beratungstermin am 12.04.2010 sowie mit dem per Mail am 6. Mai 2010 übersendeten Entwurf des Sozialplan und Interessenausgleich sowie der Datei zur Sozialauswahl übersendet.
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Der Betriebsrat hat in seiner ordentlichen Sitzung am 10. Mai 2010 dazu beraten und unter der Maßgabe, dass die Ihnen durch Herrn K. (ver.di) mündlich mitgeteilten redaktionellen Änderungen in der Präambel sowie zum § 1 d Geltungsbereich einfließen, dem Abschluss des Sozialplan und Interessenausgleich zugestimmt.
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Wir stimmen der Erstellung der Anzeige von Massenentlassungen gemäß § 17 KSchG zu und bitten Sie uns eine Kopie der auf Grundlage des uns mit Schreiben vom 6. Mai 2010 übersendeten Sozialplan und Interessenausgleich zu erstellenden Massenentlassungsanzeige zu zusenden."
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Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 (Bl. 96 d.A.) übersandte die Beklagte zu 1 per Post am gleichen Tag die beigefügte Massenentlassungsanzeige vom 10. Mai 2010 (Bl. 97 bis 103 d.A.) an die Agentur für Arbeit. Diese teilte der Beklagten zu 1 mit Bescheid vom 21. Mai 2010 (Bl. 104 d.A.) mit, dass die Kündigungen wie in ihrer Anzeige angezeigt ausgesprochen werden können und die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Montabaur die Entscheidung getroffen habe (§ 20 Abs. 1 KSchG).
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 (Bl. 11 d.A.) lud der Betriebsrat am Standort S. zu einer Betriebsversammlung am 22. Juni 2010 ein, auf welcher u.a. das Thema "Übergang zu Firma R., soweit bekannt" behandelt werden sollte.
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Am 18. Mai 2010 unterzeichneten die Beklagte zu 1 und der an ihrem Standort S. gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
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"Interessenausgleich und Sozialplan
für den Logistikbetrieb S. der C.
zwischen
der C.
und
ihrem Betriebsrat der Betriebes Logistik S., S.
wird auf Basis des Rahmeninteressenausgleiches sowie des Rahmensozialplans der Städtereinigung West N. GmbH & Co. KG vom 05.10.2004, welcher in Anlage 1 und 2 beigefügt ist und in allen Punkten, mit Ausnahme der hier ausdrücklich abweichenden Regelungen in Bezug genommen wird, dieser Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen:
Präambel
Im Rahmen der europaweiten Neuausschreibungen durch den Rhein-Lahn-Kreis Abfallwirtschaft für den Landkreis Rhein-Lahn konnte der langjährig durch den Betrieb Logistik S. bearbeitete Auftrag "Abfuhr und Sammlung von Restmüll, Bioabfall, Grünabfuhr, E-Schrott, Altpapier und Sperrmüll im Rhein-Lahn-Kreis" zum 01.01.2011 nicht wieder gewonnen werden. Ebenso entfällt mit Wirkung zum 31.12.2010 der Sammelauftrag für Leichtverpackungen im Rhein-Lahn-Kreis ersatzlos. Aufgrund des Verlustes der Aufträge entfällt der gesamte Beschäftigungsbedarf im Betrieb Logistik S. zum 31.12.2010 ersatzlos. Eine Schließung des Betriebes Logistik S. ist daher unvermeidbar.
Die derzeit im Auftrag des Landkreises Rhein-Lahn betriebene Waage des Betriebsstandortes S. wird im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf den Rhein-Lahn-Kreis mit Wirkung zum 01.01.2011 übergeben und von diesem weiter betrieben. Die somit nach dem 31.12.2010 verbleibenden 3 Arbeitsplätze werden nach den Kriterien der in diesem Sozialplan und Interessenausgleich vereinbarten Sozialpunkte an die vergleichbaren Mitarbeiter der Betriebsstandorte S. vergeben.
Die derzeit im Auftrag des Rhein-Lahn-Kreis Abfallwirtschaft durch die C. am Standort S. vorgenommene Betriebsführung des Abfallwirtschaftszentrums Rhein-Lahn, ist ein eigenständiger Betrieb mit eigener Leitungsstruktur. Da überdies die im Abfallwirtschaftszentrum vorhandenen Arbeitsplätze nicht mit den erforderlichen Qualifikationen, den Tätigkeiten sowie der Vergütungsstruktur des Logistikbetriebes S. vergleichbar sind und die Erlangung der zwingend notwendigen Qualifikationen zur vertragskonformen Ausführung der Aufgaben und Tätigkeiten im Abfallwirtschaftszentrum nicht in einem zumutbaren Zeitfenster von den Mitarbeitern des Logistikbetriebes erlernt werden kann, ist die Sozialauswahl nicht über den Betrieb des Abfallwirtschaftszentrums vorzunehmen und somit auf den Betrieb Logistik S. sowie den Waage-Betrieb zu beschränken.
Mit dem Auftragsverlust einhergehend entfällt bei der C., Logistikbetrieb S. demnach das Beschäftigungsbedürfnis für 49 Mitarbeiter/innen. Neuaufträge konnten nicht hinzugewonnen werden. Eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeiter auf einem anderen Arbeitsplatz auch in einem anderen Betrieb ist berücksichtigt und gemeinsam mit dem Betriebsrat geprüft worden. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist, dass eine Weiterbeschäftigung leider nicht möglich ist. Daher sind betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich.
Die genannten Aufträge wurden mit Wirkung zum 31.12.2010 verloren. Zum gleichen Zeitpunkt entfällt der Beschäftigungsbedarf der im Auftrag beschäftigten Mitarbeiter vollumfänglich. Kündigungen werden jedoch stets unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen ausgesprochen.
Die Sozialdaten wurden gemeinsam mit dem Betriebsrat unter Zugrundelegung des Rahmeninteressenausgleichs und Rahmensozialplans erhoben und anschließend auf besondere Härten überprüft.
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§ 1 Geltungsbereich
fachlich / räumlich: für die Betriebe S. der C.
persönlich: für alle dort beschäftigten Arbeitnehmer/-innen
Im Übrigen gilt § 1 d. des Rahmeninteressenausgleichs vom 05.10.2004 mit Ausnahme des Spiegelstriches 5.
§ 2 Beteiligung des Betriebsrates
Die personellen Einzelmaßnahmen, die im Rahmen der Umsetzung dieses Interessenausgleichs und Sozialplans erfolgen, sind unter Berücksichtigung der Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats durchgeführt worden.
Der Betriebsrat wird bezüglich der Betriebsbedingtheit anstehender Kündigungen nach § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusätzlich gehört.
§ 3 Personelle Maßnahmen
Aufgrund des Verlustes des Auftrages zur Abfuhr von Restmüll, Bioabfall, Altpapier und Sperrmüll sowie Leichtverpackungen im Rhein-Lahn-Kreis entfällt mit der Schließung des Betriebes der Beschäftigungsbedarf für insgesamt 49 Mitarbeiter/innen ersatzlos.
Im Einzelnen entfällt mit der Schließung des Betriebes Logistik S. der Beschäftigungsbedarf in den folgenden Tätigkeitsbereichen ersatzlos:
Im Bereich Lader entfallen alle 18 Stellen
Im Bereich Fahrer entfallen alle 21 Stellen
Im Bereich Sachbearbeitung entfallen 4 Stellen
Im Bereich Disposition entfällt 1 Stelle
Im Bereich Schlosser / Mechatroniker entfallen 5 Stellen
In Anwendung des § 6, Nr. 2 des Rahmeninteressenausgleich konnte 1 Beendigungsvereinbarung im Bereich Schlosser sowie 1 Beendigungsvereinbarung im Bereich Fahrer / Lader bereits umgesetzt werden.
Unter in Bezugnahme des § 5 des Rahmeninteressenausgleichs wurde gemeinsam mit dem Betriebsrat die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderen Betriebsstandorten der C. im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen des Rahmensozialplans überprüft. Diese Überprüfung ergab, dass keine freien Arbeitsplätze angeboten werden können.
Fahrer / Kraftfahrzeugführer
Im Bereich Fahrer entfallen alle 21 Arbeitsplätze ersatzlos. Eine Sozialauswahl kann daher entfallen. Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz ist leider auch an einem anderen Betriebsstandort der V. Umweltservice West nicht möglich. (…)
(…)"
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Im Interessenausgleich sind die betreffenden Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet, darunter auch der Kläger; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Interessenausgleich und Sozialplan vom 18. Mai 2010 (Anlage 7 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 09. September 2010 = Bl. 106 bis 112 d.A.) Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 (Bl. 117 d.A.) unterrichtete die Beklagte zu 1 den am Standort S. gebildeten Betriebsrat unter Angabe der Sozialdaten des Klägers über die von ihr beabsichtigte Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit einer Kündigungsfrist von sieben Monaten zum 31. Dezember 2010 und nahm zur Begründung "Bezug auf die geführten Gespräche sowie den Sozialplan und Interessenausgleich aus Mai 2010". Nach Erhalt dieses Anhörungsschreibens am 18. Mai 2010 erteilte der Betriebsrat zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers am 20. Mai 2010 schriftlich seine Zustimmung.
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Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 (Bl. 10 d.A.), dem Kläger am gleichen Tag ausgehändigt, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010.
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Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 7. Juni 2010 beim Arbeitsgericht K. eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt und diese sodann unter Berufung auf einen Betriebsübergang um einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 erweitert.
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In der Folgezeit suchte die Beklagte zu 3 im Internet (vgl. Ausdruck Bl. 38 d.A.) "Kraftfahrer Kl. C/CE und Lader (m/w)" für die "Betriebsstätte in S.". Die Bewerbungen sollten hierbei an die Beklagte zu 3 gesandt werden. Der Kläger bewarb sich auf diese Anzeige hin, erhielt jedoch mit Schreiben vom 4. August 2010 die Mitteilung (Bl. 39 d.A.), dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden habe.
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Die Beklagte zu 3 hat insgesamt 26 der ehemals 52 bei der Beklagten zu 1 am Standort S. beschäftigten Arbeitnehmer übernommen. Bei den übernommenen Mitarbeitern handelt es sich überwiegend um Fahrer, Lader und Müllwerker. Der Betriebsleiter am Standort S., Herr W., sowie der dortige Disponent, Herr Sch., wurden nicht übernommen.
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Die Beklagte zu 3 setzt bei der Ausführung der ihr durch den Rhein-Lahn-Kreis erteilten Aufträge Neufahrzeuge (13 Abfallfahrzeuge und 2 Kastenwagen - Investitionsvolumen 2.025.000,-- EUR), welche über Spezialpressen verfügen, sowie eigene Abfuhrbehälter bzw. Container (Investitionsvolumen 1.423.000,-- EUR) ein. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3 im ehemaligen Verwaltungsgebäude vier neue PC-Arbeitsplätze sowie einen Server neu eingerichtet, welche mit ihrem Verwaltungssitz in G-Stadt zwecks Lohn- und Kostendatenerfassung vernetzt sind. Ferner hat sie einen geänderten Tourenplan aufgestellt.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, weil zum 1. Januar 2011 ein (Teil-)Betriebsübergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 3 stattgefunden habe. Der Bereich der Entsorgung mit den Fahrzeugen und dem auf diesen eingesetzten Personal sei als Teilbetrieb der Beklagten zu 1 klar abgrenzbar. Zu diesem Teilbetrieb würden insbesondere die geschulten und erfahrenen Fahrer, die Lader sowie die Disposition und die Fahrzeuge gehören. Es handele sich somit um einen eigenständigen Betriebsteil der Niederlassung in S., der für sich genommen eigenständig arbeiten könne und sachlich sowie organisatorisch abgrenzbare Teilzwecke erfülle, nämlich das Abfahren von Abfall mit geschultem Personal und entsprechenden Entsorgungsfahrzeugen. Der abgrenzbare Bereich "Abfuhr und Sammlung von Restmüll, Bioabfall, Grünabfuhr, E-Schrott, Altpapier und Sperrmüll" stelle den Kernbereich der Tätigkeiten der Beklagten zu 1 dar, in dem er auch eingesetzt gewesen sei. Diesen Bereich habe die Beklagte zu 3 vollständig übernommen, so dass diesbezüglich ein Teilbetriebsübergang vorliege, von dem er betroffen sei. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1 seien ebenso wie die Fahrzeuge konkret den jeweiligen Tätigkeitsbereichen zugeordnet gewesen. In der Betriebsversammlung am 22. Juni 2010 habe Herr U. erklärt, dass die Beklagte zu 3 etwa 70 % des Personals der Beklagten zu 1 übernehmen werde. Bei der tatsächlich erfolgten Übernahme von etwa 50 % des Personals handele es sich aufgrund der Eigenart des Betriebes um einen wesentlichen Teil des Betriebes der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3 sei aus praktischen Gründen auf die übernommenen Mitarbeiter zwingend angewiesen und könnte die Abfallentsorgung im anzufahrenden Kreis mit ausschließlich neuem Personal nicht bewältigen. Hingegen seien die Fahrzeuge und Container nicht so wesentlich, weil sie jederzeit ausgetauscht werden könnten, ohne dass sich am Betriebsablauf etwas ändere. Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil seine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz, ggf. auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens, möglich gewesen wäre. Die beiden von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer seien dauerhaft beschäftigt, nämlich deutlich mehr als zwei Monate. Von einem Aushang zur Besetzung einer Fahrerstelle in der Niederlassung K. im Februar 2010 habe er keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte zu 1 habe unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 KSchG keine Sozialauswahl vorgenommen und insbesondere die Mitarbeiter in K. nicht einbezogen. Im Hinblick darauf, dass die Niederlassungen in K. und S. Hand in Hand zusammenarbeiten und hierbei auf das gleiche Personal und gleiche Betriebsmittel zurückgreifen würden, sei ein Gesamtbetrieb gegeben. Auch die Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Beklagte zu 1 dem Betriebsrat über den ihm bescheinigten Grad der Behinderung von 30 und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort nicht unterrichtet habe. Die Beklagte zu 3 sei aufgrund des von ihm dargelegten Teilbetriebsübergangs des bezeichneten Teilbetriebs ("Entsorgungsabteilung") zu seiner Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen verpflichtet.
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Im Termin vom 17. Februar 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 zurückgenommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27. Mai 2010, zugegangen am 27. Mai 2010, zum 31. Dezember 2010 seine Beendigung finden wird,
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die Beklagte zu 3 zu verurteilen, ihn als Kraftfahrer/Müllwerker zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags mit der Beklagten zu 1 vom 31. Mai 1988 zu unveränderten Bedingungen unbefristet zu beschäftigen.
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Die Beklagten zu 1 und 3 haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 1 hat erwidert, im Rahmen einer Telefonkonferenz am 26. Februar 2010 sei aufgrund des Verlustes sämtlicher Aufträge die unternehmerische Entscheidung durch ihre Geschäftsführung getroffen worden, den gesamten Logistikbetrieb S. stillzulegen. Dem Kläger habe kein freier Arbeitsplatz an einem anderem Betriebsstandort ihres Unternehmens angeboten werden können. Vielmehr sei sie durch viele Auftragsverluste, die alle Betriebsstandorte betreffen würden, in großem Umfang durch Personalabbaumaßnahmen belastet. Soweit sie in ihrem selbständigen Betrieb in K. auch ein bis zwei Leiharbeitnehmer als Fahrer einsetze, geschehe dies nur vorübergehend zum Auffangen von Auftragsspitzen und im Rahmen von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, während sie nicht mit einer Personalreserve arbeite. Ihr Betrieb in K. verfüge nur über laufende Aufträge für drei festangestellte Fahrer. Dabei sei das laufende regelmäßige Arbeitsvolumen auch erst im Jahr 2010 angestiegen, was bereits im Monat Februar 2010 zur Einstellung von Herrn R. als weiteren Fahrer geführt habe. Im Hinblick darauf, dass Umfang und Dauer von zusätzlichen Einzelaufträgen nicht kalkulierbar gewesen sei, habe sie die unternehmerische Entscheidung getroffen, diese Auftragsspitzen mit Leiharbeitnehmern abzudecken. Da das konkrete Auftragsvolumen nicht kalkuliert werden könne, habe sie schon aus wirtschaftlichen Gründen keine weiteren Dauerarbeitsplätze schaffen können, zumal die Fahraufträge bis März 2010 mit zwei festangestellten Fahrern abgewickelt worden seien. Sämtliche vorübergehend auftretende Abweichungen im Auftragsvolumen nach oben sowie krankheits- oder urlaubsbedingte Ausfallzeiten würden deshalb durch Leiharbeitnehmer ausgeglichen; wegen der Einzelheiten der konkreten Einsatzzeiten und des jeweiligen Anlasses für den Einsatz der Leiharbeitnehmer wird auf die Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 17. Dezember 2010 (Bl. 275 bis 280 d.A.) Bezug genommen. Gemäß dem von ihr vorgelegten Aushang vom 3. Februar 2010 (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 = Bl. 272 d.A.) sei die in ihrem weiteren Betrieb in K. zu besetzende Stelle als Fahrer für jeden sichtbar betriebsintern ausgeschrieben worden. Der Kläger sei sogar von dem Leiter des Betriebes S. im Vorfeld gefragt worden, ob er sich nicht auf diese Stelle in K. bewerben wolle, was vom Kläger ausdrücklich abgelehnt worden sei. Auf die intern ausgeschriebene Stelle habe sich dann Herr R. mit seinem am 5. Februar 2010 eingegangenen Schreiben (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2010 = Bl. 273 d.A.) beworben. Nachdem der Kläger die Übernahme dieser Tätigkeit abgelehnt und der Mitarbeiter R. einem Wechsel zugestimmt habe, sei kein freier Arbeitsplatz in K. mehr vorhanden gewesen. Bei ihren Betrieben in S. und K. handele es sich nicht um einen Gesamtbetrieb, sondern um selbständige Betriebe mit eigener Leitungsstruktur und unterschiedlichen Auftragsinhalten. Der Betrieb in K. werde seit März 2009 durch den eingestellten Betriebsleiter, Herr T. S., selbständig geführt und führe rein gewerbliche Kundenaufträge im Containerdienst aus. Demgegenüber sei ihr Betrieb in S. von einem eigenen Betriebsleiter, dem Prokuristen Herrn P. W., eigenverantwortlich geführt worden und ausschließlich für längerfristig übertragene Aufträge im Bereich der kommunalen Abfallsammlung zuständig gewesen. Eine gemeinsame Disposition habe es nicht gegeben. Soweit ausnahmeweise tatsächlich einmal von dem Betrieb in S. ein Fahrzeug für den in K. gefahren sei, habe jeweils eine entsprechende Verrechnung stattgefunden, d.h. der Betrieb K. sei mit der jeweiligen Tätigkeit des Betriebes S. kostenmäßig belastet worden. In diesem Zusammenhang sei es im Jahr 2009 dazu gekommen, dass der Kläger einmal ausnahmeweise für den Betrieb in K. bei McD. Container entsorgt habe. Allein der Umstand, dass es zwischen ihren Betrieben auch durchaus einmal zu gegenseitigen Hilfen komme, liege auf der Hand und ändere nichts daran, dass sie ihre Betriebe als selbständige Betriebe führe. Dass es für die beiden Betriebe einen gemeinsamen Betriebsrat gebe, sei historisch bedingt und darauf zurückzuführen, dass sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen des Zuordnungstarifvertrages vom 3. April 2007 darauf verständigt hätten. Selbst wenn der Betrieb in K. in eine Sozialauswahl hätte einbezogen werden müssen, so wären zunächst die drei in der Sozialauswahlliste vor dem Kläger befindlichen Arbeitnehmer zu berücksichtigen gewesen. Die von ihr ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung sei danach gemäß dem zwischen den Betriebsparteien abgeschlossenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Die Betriebsparteien hätten in diesem Interessenausgleich auch ausdrücklich aufgenommen, dass gemeinsam geprüft worden sei, ob es einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb ihres Unternehmens gebe, was sowohl in der Präambel als auch in Ziffer 1 des Interessenausgleichs verneint worden sei.
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Die Beklagte zu 3 hat erwidert, der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, welche abtrennbare organisatorische Teileinheit auf sie übergegangen sein solle. Sämtliche Mitarbeiter der Beklagten zu 1 seien in den Bereichen von Los 1 bis Los 4 eingesetzt worden, so dass gerade keine "Teilbetriebe" vorgelegen hätten, sondern ein Betrieb zur Müllentsorgung in S. für den Rhein-Lahn-Kreis. Im Hinblick darauf, dass sie nur die Lose 1 und 2 gewonnen habe und die Abfuhr neu organisiert sowie getrennt von den anderen Unternehmen abgewickelt werde, sei die ehemalige wirtschaftliche Einheit des Entsorgungsbetriebes S. vollständig zum 31. Dezember 2010 aufgelöst worden. Die Lader und Fahrer seien bei der Beklagten zu 1 nicht einem konkreten Auftrag zugeordnet gewesen, sondern seien übergreifend eingesetzt worden. Für die Erfüllung des Dienstleistungsauftrages komme es neben der Zurverfügungstellung des Fuhrparks wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft an. Bei den übernommenen Mitarbeitern handele es sich um leicht austauschbare Fahrer, Lader und Müllwerker, so dass es sich unter dem Aspekt der "Sachkunde" gerade nicht um einen wesentlichen Teil des Personals handele. Aufgrund des von ihr angeschafften neuen Fuhrparks würden sämtliche Fahrzeuge der Werksgarantie unterliegen, so dass die Werkstatt überflüssig sei und von ihr nicht mehr unterhalten werde. Das zweistöckige Verwaltungsgebäude werde nur noch teilweise von ihr genutzt, weil sie nur noch zwei Büroräume und einen Serverraum benötige. Im Übrigen werde das Gebäude von der Firma A. genutzt. Allein die bloße Auftragsnachfolge begründe keinen Betriebsübergang. Für einen Betriebsübergang wäre aufgrund der einfachen Personalstruktur mindestens die Übernahme von 75 % der Belegschaft notwendig gewesen. Im Hinblick darauf, dass sie keine know-how-Träger, sondern nur etwa 50 % der Fahrer, Lader und Müllwerker mit einfachen Anlerntätigkeiten übernommen habe, liege kein Betriebsübergang vor.
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Mit seinem Urteil vom 17. Februar 2011 hat das Arbeitsgericht K. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigung der Beklagten zu 1 das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Dezember 2010 beendet habe und ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 3 nicht gegeben sei. Aufgrund des wirksamen Interessenausgleichs mit Namensliste greife zugunsten der Beklagten zu 1 die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG ein. Die danach bestehende Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt gewesen sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht widerlegen können. Die Voraussetzungen für einen Teilbetriebsübergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 3 lägen nicht vor. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setze neben einer Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die hier nicht in hinreichender Zahl vorlägen. Zwar würden die von der Beklagten zu 3 am Standort S. ausgeübten Tätigkeiten im Wesentlichen denen der Beklagten zu 1 im Rahmen des übernommenen Auftrages entsprechen, wobei die Beklagte zu 3 auch das alte Betriebsgebäude der Beklagten zu 1 jedenfalls teilweise benutze und den gleichen Kundenstamm bediene. Dennoch lägen mehr und gewichtigere Umstände vor, die gegen einen Teilbetriebsübergang sprechen würden. Bezüglich des vom Kläger behaupteten Teilbetriebes habe dieser nicht substantiiert dargelegt, welche Mitarbeiter diesem Teilbetrieb bei der Beklagten zu 1 zuzuordnen und von der Beklagten zu 3 übernommen worden seien, so dass keine Feststellungen hinsichtlich der Übernahme von Personal bezogen auf den behaupteten Teilbetrieb getroffen werden könnten. Gegen den Übergang eines Teilbetriebes spreche zudem, dass die Beklagte zu 3 den Fuhrpark der Beklagten zu 1 nicht übernommen, sondern eigene Fahrzeuge mit einer Investitionssumme von über 2 Millionen Euro sowie Container bzw. Sammelbehälter mit einem Wert von über 1 Million Euro neu angeschafft habe. Im Hinblick darauf, dass die Kernbereichstätigkeit in dem vom Kläger behaupteten Teilbetrieb ohne diese Fahrzeuge und Container nicht ausgeführt werden könnte, seien diese als wesentliche Betriebsmittel anzusehen. Darüber hinaus habe die Beklage zu 3 auch die Informationstechnik der Beklagten zu 1 nicht übernommen, sondern eigene PCs eingesetzt, welche mit ihrem Hauptsitz vernetzt seien. Danach habe die Beklagte zu 3 die für die Bearbeitung des Auftrages zwingend notwendigen sächlichen Betriebsmittel nicht übernommen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch keine überwiegende Übernahme des Personals festgestellt werden könne, liege ein Teilbetriebsübergang nicht vor. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erstrecke sich auch darauf, dass keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen bestanden habe. Eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 in der Niederlassung K. Leiharbeitnehmer einsetze. Frei seien nur diejenigen Arbeitsstellen, die dauerhaft unabhängig von einem konkreten Vertretungsbedarf mit Leiharbeitnehmern besetzt seien, was bei der Beklagten zu 1 im Zeitpunkt der Kündigung nicht der Fall gewesen sei. Aus den von der Beklagten zu 1 vorgelegten Aufstellungen ergebe sich, dass die Einsätze der Leiharbeitnehmer in Zeiten erfolgt seien, in denen einer oder mehrere der drei festangestellten Fahrer urlaubs- bzw. krankheitsbedingt abwesend gewesen oder zusätzliche, über das Volumen der dauerhaft erteilten Aufträge hinausgehende Einzelaufträge abgearbeitet worden seien. Diese Einzelaufträge seien nach Angaben der Beklagten zu 1 nicht kalkulier- und absehbar gewesen. Aus der vorgelegten Aufstellung sei weiterhin ersichtlich, dass Zeiträume vorhanden seien, in denen kein Einsatz von Leiharbeitnehmern erfolgt sei. Der für die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beweispflichtige Kläger habe sich auf diesen substantiierten Vortrag der Beklagten zu 1 nicht weiter eingelassen. Die bereits Mitte Februar 2010 und damit noch vor der unternehmerischen Entscheidung vom 26. Februar 2010 besetzte Fahrerstelle in der Niederlassung der Beklagten zu 1 in K. sei im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr frei gewesen und könne daher als anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch keine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl anzunehmen. Ein ins Auge springender schwerer Fehler bei der Bewertung der Niederlassungen K. und S. als zwei eigenständige Betriebe, sei nicht erkennbar. Weiterhin habe die Beklagte am 17. Mai 2010 eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG bei der Agentur für Arbeit erstattet. Die Kündigung sei auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte zu 1 den Betriebsrat umfassend und ordnungsgemäß über die beabsichtigte Kündigung des Klägers angehört habe. Entgegen der Rüge des Kläger sei unerheblich, dass die Beklagte zu 1 dem Betriebsrat nicht mitgeteilt habe, dass er einen Grad der Behinderung von 30 aufweise, weil dieser Umstand im Rahmen einer Sozialauswahl nicht zu berücksichtigen sei und die Beklagte zu 1 ohnehin keine Sozialauswahl vorgenommen habe. Die unterbliebene Mitteilung über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten am Standort K. sei nicht zu beanstanden, weil eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz nicht bestanden habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 3, weil ein (Teil-)Betriebsübergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 3 nicht stattgefunden habe.
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Gegen das ihm 10. März 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. März 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 30. März 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06. April 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 07. April 2011 eingegangen, begründet.
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Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege ein Teilbetriebsübergang vor. Offensichtlich handele es sich bei den Losen um eigenständige unabhängige Tätigkeitsbereiche. Das Personal sei entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts überwiegend übernommen worden. Die Beklage zu 1 habe selbst vorgetragen, dass in dem Tätigkeitsbereich der Lose 1 und 2 43 Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, von denen 26 übernommen worden seien. Ohne diese übernommenen Arbeitnehmer hätte die Beklagte zu 3 die mit der Kreisverwaltung beschlossenen Verträge nicht erfüllen können. Die Beklagte zu 3 nutze dasselbe Betriebsgelände wie die Beklagte zu 1, während irrelevant sei, dass dort noch andere Firmen untergebracht seien. Bezüglich der bereits teilweise von der Beklagten zu 3 genutzten Werkstatt gehe das Gerücht, dass die Werkstatt ganz aufgemacht werde, wenn der vorliegende Prozess beendet sei. Sowohl die Tätigkeit der Mitarbeiter als auch die Kunden seien unverändert. Der Kauf neuer Betriebsmittel zeige deutlich, dass diese ohne weiteres austauschbar seien, nicht dagegen das erfahrene ortskundige Personal. Die Fahrzeuge der Beklagten zu 1 seien völlig veraltet gewesen und hätten einen sehr hohen Reparaturaufwand mit erheblichen Kosten verursacht, so dass sie allenfalls noch ein Jahr gelaufen wären. Die Beklagte zu 3 habe deshalb aus wirtschaftlichen Überlegungen diese Fahrzeuge nicht übernommen, sondern auf Neufahrzeuge gesetzt, die entsprechend abgeschrieben werden könnten. Für die neu angeschafften Container gelte nichts anderes, weil diese zu den Fahrzeugen passen müssten. Aus der beantragten Vorlage der Ausschreibungsunterlagen hätten sich weitere Indizien für den Teilbetriebsübergang ergeben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei auch eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen, wobei alle Betriebsstandorte der Beklagten zu 1 zu berücksichtigen seien. Im Hinblick darauf, dass er die Personalstruktur an den anderen Betriebsstandorten nicht kenne, könne seine Darlegungs- und Beweislast unabhängig von der Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG nicht zu hoch angesetzt werden. Die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Betriebsstandort werde ausdrücklich bestritten. Dies gelte vor allem auch für den Betriebsstandort K.. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zu 1 sei unzutreffend. Auf die Erklärung des Herrn W., dass in K. eine Fahrerstelle frei sei und er sich dies doch einmal überlegen solle, habe er geantwortet, dass er sich dies zwar überlegen, aber zunächst einmal abwarten wolle, was aus dem Betriebsstandort S. werde. Eine Ausschreibung dieser Stelle habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Im Übrigen bleibe es dabei, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht grundsätzlich durch die unternehmerische Entscheidung, alle freien Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern zu besetzen, verhindert werden könne. Die Sozialauswahl sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht allein auf den Betriebsstandort beschränkt durchzuführen. Vielmehr sei auf den Betriebsbegriff im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes abzustellen. Bezeichnend sei, dass die Betriebsstandorte erst im März 2009 einen eigenen Betriebsleiter bekommen hätten und die Kündigung aus C-Stadt gekommen sei. Der regelmäßige Austausch von Arbeitnehmern, der gemeinsame Betriebsrat und die gemeinsame Weihnachtsfeier würden ebenfalls für sich sprechen. Die Verteilung bestimmter Aufgabenfelder führe nicht zu einer eigenständigen Leitung in den einzelnen Betriebsstandorten. Auch wenn hier kleinere personelle Maßnahmen nach gewissen Vorgaben durchgeführt worden seien, ändere dies nicht daran, dass eine Weisungebundenheit des "Betriebsleiters" im S. bestanden habe, die es ihm nicht ermöglicht habe, personelle Strukturen oder Betriebsmittel zu verändern. Dementsprechend sei die vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft gewesen, weil andere Betriebsstandorte nicht einbezogen worden seien. Aufgrund des dargelegten Teilbetriebsübergangs habe auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 3 bestanden. Im Übrigen verweise er hinsichtlich des Stilllegungsbeschlusses, der Beachtung der Voraussetzungen des § 17 KSchG und der Anhörung gemäß § 102 BetrVG auf seine erstinstanzlichen Ausführungen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 17. Februar 2011 - 3 Ca 1221/10, abzuändern und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1. nicht durch die Kündigung vom 27. Mai 2010 zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist,
die Beklagte zu 3. (Berufungsbeklagte zu 2.) zu verurteilen, ihn als Kraftfahrer/Müllwerker zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags mit der Beklagten zu 1 vom 31. Mai 1988 zu unveränderten Bedingungen unbefristet zu beschäftigen.
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Die Beklagten zu 1 und 3 beantragen jeweils,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Beklagte zu 1 erwidert, mit der Übernahme eines Teils ihrer Arbeitnehmer sei es nicht zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 gekommen. Im Hinblick darauf, dass weniger als 75 % ihrer vormaligen Mitarbeiter von der Beklagten zu 2 übernommen worden seien, eine Leitungsebene nicht mit übergegangen sei und die Beklagte zu 2 im Übrigen die Aufträge im Wesentlichen mit eigenen Betriebsmitteln fortführe, handele es sich vorliegend um eine bloße Auftragsnachfolge. Aus dem unterzeichneten Interessenausgleich vom 18. Mai 2010 ergebe sich, dass im Rahmen der gemeinsamen Überprüfung durch die Betriebspartner festgestellt worden sei, dass keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden hätten. Bei ihrem Betrieb in K. habe es sich nicht um einen einzelnen Betriebsteil, sondern um einen selbständigen Betrieb gehandelt. Unerheblich sei, dass das Kündigungsschreiben selbst von der zentralen Personalabteilung aus C-Stadt übersandt worden sei, weil dies einer getrennten Leitungsebene nicht entgegenstehe. Die jeweiligen Betriebsleiter hätten ihre Betriebe sowohl in S. als auch in K. selbständig geführt und seien jeweils für die Abwicklung sowie Durchführung der Aufträge, die gesamte damit im Zusammenhang stehende Organisation, den wirtschaftlichen Erfolg und das eingesetzte Personal verantwortlich gewesen. Die Sozialauswahl sei danach nicht als fehlerhaft anzusehen.
- 44
Die Beklagte zu 3 erwidert, der Vortrag des Klägers zum Vorliegen eines angeblichen Teilbetriebes sei völlig unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe ein wie auch immer behaupteter Teilbetriebsübergang nicht stattgefunden. Sie habe weder den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer noch "Schlüsselpo-sition" eingestellt. Bei sog. "Austauschberufen" müsse eine Quote von über 80 % erreicht werden. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es nicht darauf an, ob die Betriebsmittel alt seien, sondern ob Betriebsmittel übernommen worden seien oder nicht. Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht die Ausschreibungsunterlagen nicht vorlegen lassen, weil sich hieraus keine weiteren Indizien für einen Teilbetriebsübergang hätten ergeben können. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, um welche Indizien es sich handeln solle. Es sei nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, aus den Ausschreibungsunterlagen irgendwelche Indizien herauszuarbeiten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
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Die hiernach zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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Die von der Beklagten zu 1 ausgesprochene Kündigung vom 27. Mai 2010 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2010 beendet. Die Beklagte zu 3 ist nicht zur Beschäftigung des Klägers verpflichtet, weil ein (Teil-)Betriebsübergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 3 nicht angenommen werden kann.
I.
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Der Kündigungsschutzantrag zu 1. ist unbegründet.
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1. Die Kündigung vom 27. Mai 2010 ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.
- 51
Aufgrund der namentlichen Bezeichnung des Klägers in dem Interessenausgleich vom 18. Mai 2010 wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Außerdem kann nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG die soziale Auswahl nur auf grobe Fehler überprüft werden, die hier nicht vorliegen.
- 52
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG sind erfüllt.
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Die Kündigung vom 27. Mai 2010 wurde aufgrund einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG ausgesprochen.
- 54
Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gelten als Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen. Auch ein bloßer Personalabbau ohne Verringerung der sächlichen Betriebsmittel kann eine Betriebseinschränkung sein, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist; maßgeblich für die erforderliche Zahl von Entlassungen ist § 17 Abs. 1 KSchG (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10, zu B I 3 a der Gründe). Gemäß dem Tarifvertrag vom 3. April 2007 zur Umsetzung des Zuordnungstarifvertrags vom 08. Dezember 2006 war für die Standorte S. und K. ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet. Diese betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit hat neben den in S. zuletzt beschäftigten 52 Arbeitnehmer weitere 7 Arbeitnehmer am Standort K. umfasst. Der im Interessenausgleich geregelte Personalabbau sieht u.a. den Ausspruch von 47 Kündigungen vor. Der beabsichtigte Personalabbau überschreitet damit die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG und stellt als Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG eine interessenausgleichspflichtige Personalmaßnahme dar.
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Der von der Beklagten zu 1 und dem Betriebsrat unterzeichnete Interessenausgleich vom 18. Mai 2010 enthält eine Namensliste, in der der Kläger als Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet ist. Die Beklagte zu 1 hat im Termin vom 20. September 2011 den Interessenausgleich vom 18. Mai 2010 im Original vorgelegt, das mit der als Anlage 7 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 09. September 2010 vorgelegten Abschrift (Bl.106 bis 112 d. A.) übereinstimmt.
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b) Die sich hiernach aus § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ergebende gesetzliche Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt.
- 57
Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, muss der Kläger darlegen, dass die Beschäftigung für ihn nicht weggefallen ist. Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung führt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Anwendung des § 292 ZPO. Stellt das Gesetz wie in § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig. Deshalb ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung braucht der Arbeitgeber die Betriebsbedingtheit seiner Kündigung nicht im Einzelnen darzutun. Der Arbeitnehmer muss hingegen substantiiert darlegen, weshalb der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann. Dabei können ihm Erleichterungen durch eine abgestufte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen. Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung ist gleichwohl erst widerlegt, wenn der Arbeitnehmer dartut und ggf. beweist, dass das Beschäftigungsbedürfnis in Wirklichkeit nicht weggefallen ist (BAG 05. November 2009 - 2 AZR 676/08 - NZA 2010, 457, zu I 1 c aa der Gründe; BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18, zu B III 3 a und b der Gründe).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger die vermutete Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht zu widerlegen vermocht.
- 59
aa) Die Beklagte hat dargelegt, dass sie im Rahmen einer Telefonkonferenz am 26. Februar 2010 die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebes in S. getroffen habe. Diese beschlossene Betriebsstilllegung ist in dem daraufhin abgeschlossenen Interessenausgleich im Einzelnen dargestellt und mit Ausspruch der vorgesehenen Kündigungen auch tatsächlich umgesetzt worden. Soweit der Kläger den von der Beklagten im Einzelnen dargestellten und tatsächlich umgesetzten Entschluss zur Betriebsstilllegung mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies im Hinblick auf die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung unzureichend (vgl. hierzu BAG 05. November 2009 - 2 AZR 676/08 - NZA 2010, 457, zu I 1 c bb der Gründe).
- 60
bb) Die nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG eingreifende Vermutung der Betriebsbedingtheit umfasst auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens, wenn sich die Betriebsparteien - wie hier - mit Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben befasst haben (BAG 06. September 2007 - 2 AZR 715/06 - NZA 2008, 633, zu B II 3 d der Gründe). Die Betriebsparteien haben sowohl in der Präambel als auch in § 3 Nr. 1 des Interessenausgleichs für den Bereich der Fahrer, darunter auch der Kläger, ausdrücklich festgehalten, dass Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einem anderen Betrieb der Beklagten zu 1. berücksichtigt sowie gemeinsam überprüft worden seien, aber eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch an einem anderen Betriebsstandort nicht möglich sei.
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(1) Die bereits Mitte Februar 2010 erfolgte Besetzung einer freien Fahrerstelle am Standort der Beklagten zu 1 in K. steht der vermuteten Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht entgegen.
- 62
Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen als dem originären Arbeitsbereich des Arbeitnehmers setzt voraus, dass dort ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Als "frei" sind grundsätzlich solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden, sofern dies dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt bekannt war oder bekannt sein musste (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18, zu B III 3 d bb der Gründe).
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Der Kläger hat insoweit lediglich bestritten, dass die freie Fahrerstelle per Aushang vom 03. Februar 2010 ausgeschrieben worden sei. Selbst wenn man gemäß dem Vortrag des Klägers unterstellt, dass eine Ausschreibung der Stelle in K. nicht stattgefunden hat, ändert dies nichts daran, dass diese Stelle bereits mehrere Monate vor Ausspruch der Kündigung besetzt worden ist und damit im Kündigungszeitpunkt nicht mehr frei war.
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Zwar ist es dem Arbeitgeber nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB ausnahmsweise verwehrt, sich auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Kündigungszeitpunkt zu berufen, wenn dieser Wegfall treuwidrig herbeigeführt wurde (BAG 05. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - NZA 2008, 1180). Das kann im Streitfall aber nicht angenommen werden. Die Beklagte zu 1 hat unwidersprochen vorgetragen, dass die betreffende Stelle bereits Mitte Februar 2010 besetzt worden sei und das Schreiben mit dem Auftragsverlust erst danach am 23. Februar 2010 eingegangen sei.
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(2) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2010 darauf verwiesen hat, dass die Beklagte zu 1 an ihrem Standort in K. ein bis zwei Leiharbeitnehmer "dauerhaft", nämlich "deutlich mehr als zwei Monate" beschäftige, hat er damit das Vorhandensein eines entsprechenden Beschäftigungsbedarfs im Sinne eines freien Arbeitsplatzes nicht aufgezeigt.
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Die Beklagte hat im Einzelnen begründet, dass Leiharbeitnehmer nach ihrem organisatorischen Konzept nur bei Urlaubs- und/oder krankheitsbedingter Abwesenheit ihrer Arbeitnehmer oder bei Auftragsspitzen durch zusätzliche, über das Volumen der dauerhaft erteilten Aufträge hinausgehende Einzelaufträge eingesetzt würden. Das Arbeitsgericht hat anhand der von der Beklagten zu 1 vorgelegten Aufstellungen zutreffend festgestellt, dass dabei auch Zeiträume vorhanden sind, in denen kein Einsatz von Leiharbeitnehmern erfolgte. Der Kläger hat sich mit dem substantiierten Vorbringen der Beklagten zu 1 und den entsprechenden Feststellungen des Arbeitsgerichts im Berufungsverfahren nicht weiter auseinandergesetzt, sondern lediglich allgemein darauf verwiesen, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht durch die unternehmerische Entscheidung, alle freien Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern zu besetzen, verhindert werden könne. Auf eine derart weitgehende unternehmerische Entscheidung hat sich die Beklagte zu 1 zu keinem Zeitpunkt berufen. Soweit gemäß dem substantiierten Vortrag der Beklagten lediglich 1 bis 2 Leiharbeitnehmer bei Auftragsspitzen sowie zu Urlaubs- oder Krankheitsvertretung und nicht auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werden, begründet dies noch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien (Dauer-)Arbeitsplatz. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat die substantiierten Angaben der Beklagten lediglich bestritten, nicht aber seinerseits substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Annahme gerechtfertigt sein soll, dass die Beklagte entgegen ihrer Darstellung im Zeitpunkt der Kündigung Arbeitsstellen dauerhaft unabhängig von einem konkreten Vertretungsbedarf bzw. vorübergehenden Mehrbedarf mit Leiharbeitnehmern besetzt hat.
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(3) Im Übrigen hat der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit aufgezeigt.
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Im Hinblick darauf, dass sich die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen erstreckt, muss der Kläger Indiztatsachen benennen, mit denen er den ihm obliegenden Gegenbeweis führen will. Dabei reicht es zur Widerlegung der Vermutungswirkung im Rahmen eines ersten Vorbringens, wenn er greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit benennt (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18, zu B III 3 e aa der Gründe; Ascheid/Preis/Schmidt-Kiel Kündigungsrecht 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 810). Daran fehlt es. Der Kläger hat im Übrigen lediglich pauschal die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Betriebsstandort der Beklagten zu 1. bestritten, ohne seinerseits zumindest Indiztatsachen zu benennen, mit denen er den ihm obliegenden Gegenbeweis führen will.
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c) Die Kündigung ist nicht wegen einer grob fehlerhaften Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt im Sinne der §§ 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
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aa) Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit bezieht sich auch dann auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises, wenn es um die Frage geht, ob Arbeitnehmer einer anderen Arbeitsstätte in die Auswahl einzubeziehen sind. Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Durch § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG soll den Betriebspartnern ein weiter Spielraum bei der Sozialauswahl eingeräumt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass u.a. durch die Gegensätzlichkeit der von den Betriebspartnern vertretenen Interessen und durch die auf beiden Seiten vorhandene Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dieser Spielraum angemessen und vernünftig genutzt wird. Nur wo dies nicht der Fall ist, sondern der vom Gesetzgeber gewährte Spielraum verlassen wird, so dass der Sache nach nicht mehr von einer "sozialen" Auswahl die Rede sein kann, darf grobe Fehlerhaftigkeit angenommen werden (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 879/06 - NZA 2008, 1060, zu B I 1 der Gründe).
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bb) Danach kann im Streitfall eine grobe Fehlerhaftigkeit im Sinne von § 1 Abs 5 Satz 2 KSchG nicht angenommen werden.
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Allein der Umstand, dass der Sozialauswahl nach der Ansicht des Klägers die falsche Annahme zugrunde liegen soll, die Niederlassungen in K. und in S. seien eigenständige Betriebe, reicht zur Annahme einer grob fehlerhaften Sozialauswahl nicht aus.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Standort in K. seit März 2009 durch einen eigenen Betriebsleiter eigenverantwortlich und selbständig geführt werde. Die beiden Standorte sind mehr als 30 Kilometer voneinander entfernt und haben unterschiedliche Aufgabenstellungen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich aus dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lässt, dass ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten bestand. Auch wenn sich die beiden Standorte gegenseitig unterstützt haben und eine gemeinsame Weihnachtsfeier stattgefunden hat, begründen die vom Kläger für die Annahme eines einheitlichen Betriebes angeführten Umstände gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts jedenfalls keine evidenten, ins Auge springenden schweren Fehler bei der Bewertung der beiden Standorte als eigenständige Betriebe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß dem abgeschlossenen Tarifvertrag ein gemeinsamer Betriebsrat für beide Standorte gebildet worden ist. Die aufgrund eines Tarifvertrages gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten nach der Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nur als Betriebe im Sinne des BetrVG, während die Bestimmung für den Betriebsbegriff in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel bei der nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmenden Sozialauswahl, ohne Bedeutung ist (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch 10. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 12).
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2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kündigung auch nicht nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie nicht wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils ausgesprochen worden ist.
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a) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613 a BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich hierbei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie z.B. ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden oder den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) stellt hingegen keinen Betriebsübergang dar. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 07. April 2011 - 8 AZR 730/09 - [juris], zu B I 1 der Gründe).
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Auch für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Die Teileinheit des Betriebs muss bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Der Arbeitnehmer muss diesem Betriebsteil zuzuordnen sein. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen. Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 730/09 - [juris], zu B I 2 der Gründe).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 3 weder einen Betrieb der Beklagten zu 1 noch einen Betriebsteil, in dem der Kläger eingesetzt war, unter Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit übernommen.
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Die Beklagte zu 3 hat nach der Auftragsneuvergabe durch den Rhein-Lahn-Kreis zum 01. Januar 2011 nicht die gesamten Aufträge, die der Rhein-Lahn-Kreis zuvor der Beklagten zu 1 erteilt hatte, sondern nur die Aufträge der Lose 1 und 2 übernommen, in deren Tätigkeitsbereich nach dem Vortrag des Klägers (unter Verweis auf den Vortrag der Beklagten zu 1 in ihrem Schriftsatz vom 09. September 2010) 43 Mitarbeiter beschäftigt waren. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Tätigkeitsbereiche der Lose 1 und 2 als selbständig abtrennbare organisatorische Einheit einen übergangsfähigen Betriebsteil darstellen, liegt kein Betriebs(teil)übergang vor. Das ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung.
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Für den Betrieb, den die Beklagte zu 1 als ein auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung tätiges Unternehmen in S. geführt hat, sind sowohl das zur Ausführung der Aufträge eingesetzte Personal als auch die hierzu benötigten Fahrzeuge nebst Abfuhrbehältern von wesentlicher Bedeutung. Die Beklagte zu 3 hat keine sächlichen Betriebsmittel übernommen, die zur auftragsgemäßen Verrichtung der zuvor von der Beklagten zu 1 ausgeführten Aufträge unverzichtbar waren. Sie hat auch nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1 übernommen. Daher braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob und ggf. welchen der beiden Kriterien (Hauptbelegschaft und materielle Betriebsmittel) ein größeres Gewicht zukommt.
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aa) Die Beklagte zu 3 hat keine wesentlichen Betriebsmittel der Beklagten zu 1 übernommen.
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Unstreitig hat die Beklagte zu 3 die Fahrzeuge und Abfuhrbehälter, die zur Erledigung der (fortgeführten) Aufträge eingesetzt werden, nicht von der Beklagten zu 1 übernommen, sondern neu angeschafft. Für ihren neuen Fuhrpark, dessen Fahrzeuge über eine geänderte, modernste Fahrzeugtechnik verfügen, hat sie ein Investitionsvolumen von 2.025.000,00 EUR aufgewandt. Das Investitionsvolumen für die neu angeschafften Abfuhrbehälter beträgt 1.423.000,00 EUR. Diese materiellen Betriebsmittel, die zur Ausführung der übernommenen Aufträge erforderlich und in Anbetracht der hierfür nötigen Investitionen von wesentlicher Bedeutung sind, hat die Beklagte nicht von der Beklagte zu 1 übernommen, sondern selbst neu angeschafft. Demgegenüber ist der Umstand, dass das ehemalige Bürogebäude der Beklagten zu 1 nunmehr von der Beklagten zu 3 - zusammen mit der Firma Al. - als Betriebsstandort genutzt wird, von untergeordneter Bedeutung, zumal die Beklagte zu 3 die Informationstechnik der Beklagten zu 1 nicht übernommen hat, sondern neue PC-Arbeitsplätze eingerichtet hat, die mit ihrem Hauptsitz in G-Stadt vernetzt sind.
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bb) Die Beklagte zu 3 hat keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, welches von der Beklagten zu 1 nach dem Vortrag des Klägers zur Erfüllung der Aufträge in den Losen 1 und 2 eingesetzt war, übernommen.
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Der Kläger hat im Termin vom 20. September 2011 erklärt, dass entgegen der Annahme in der Berufungsbegründung der Arbeitnehmer K. tatsächlich nicht von der Beklagten zu 3 eingestellt worden sei. Danach sind unstreitig 26 ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 von der Beklagten zu 3 übernommen worden, bei denen es sich ganz überwiegend um Fahrer, Müllwerker und Lader handelt. Der ehemalige Betriebsleiter der Beklagten zu 1 am Standort S., Herr P. W., und der frühere Disponent, Herr W. Sch., die im Hinblick auf ihre herausgehobene Stellung und besondere Qualifikation als Führungskräfte bzw. sog. "know-how-Träger" des damaligen Betriebsstandortes der Beklagten zu 1 in S. angesehen werden können, sind von der Beklagten zu 3 unstreitig nicht übernommen worden.
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Nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung waren in dem Tätigkeitsbereich der Lose 1 und 2, den er als übergangsfähigen Betriebsteil ansieht, insgesamt 43 Mitarbeiter beschäftigt. Allein die Einstellung von 26 der ehemals 43 in diesem Tätigkeitsbereich eingesetzten Arbeitnehmer begründet nicht die Annahme, dass damit ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen worden ist. Handelt es sich - wie hier - um keine Arbeitsplätze, die hohe Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer stellen, genügt selbst ein Anteil von 75 % der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können (BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 676/97 - NZA 1999, 420, zu II 1 b cc der Gründe). Bei den übernommenen Arbeitnehmern handelt es sich im Wesentlichen um Fahrer, Müllwerker und Lader, die Tätigkeiten verrichten, die jedenfalls keine hohen Anforderungen an die Qualifikation stellen. Die beiden maßgeblichen Führungskräfte des ehemaligen Betriebsstandorts der Beklagten zu 1 in S., die unter dem Gesichtspunkt der Sachkunde von wesentlicher Bedeutung sind und die Arbeitsorganisation prägen, sind von der Beklagten zu 3 gerade nicht übernommen worden. Allein die Übernahme von 60 % der früheren Beschäftigten der Beklagten zu 1 am Standort S., bei denen ein hoher Qualifikationsgrad nicht angenommen werden kann und die im Wesentlichen eher einfachere Tätigkeiten als Fahrer, Müllwerker und Lader verrichtet haben, reicht nicht aus, um eine Übernahme der Hauptbelegschaft bzw. eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals feststellen zu können.
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cc) Die bloße Funktions- und Auftragsnachfolge stellt keinen Betriebsübergang dar.
- 86
Die Neuvergabe eines Auftrags ist zunächst nur für die Folge des Wettbewerbs auf dem freien Dienstleistungsmarkt. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestands der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit ist noch keine wirtschaftliche Einheit. Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag - wie hier - der Hauptauftrag eines Betriebes ist. Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers - hier des Rhein-Lahn-Kreises - für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein, der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt jedoch den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und der funktionellen Verknüpfung von Ressourcen voraus (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - NZA 2009, 1267 zu B I 2 d bb der Gründe). Daran fehlt es. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1 weder wesentliche Betriebsmittel noch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1 übernommen hat, liegt nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kein Betriebs(teil)übergang vor.
- 87
3. Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
- 88
Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 18. Mai 2010 unter Angabe der Sozialdaten des Klägers und Bezugnahme auf die geführten Gespräche sowie den Interessenausgleich ordnungsgemäß angehört. Nach dem Vortrag der Beklagten hatte der Betriebsrat aufgrund der zuvor geführten Gespräche und den Interessenausgleichsverhandlungen hinreichende Vorkenntnisse über den Kündigungssachverhalt. Einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber bedarf es nicht, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können. Zur Darlegung einer ordnungsgemäßen Darlegung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG reicht es dann aus, wenn der Arbeitgeber zur Betriebsratsanhörung weitgehend auf den dem Betriebsrat aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Namensliste bekannten Sachverhalt Bezug nimmt. Erst wenn der Arbeitnehmer diesen Sachvortrag konkret bestreitet, muss der Arbeitgeber in diesem Punkt ggf. die Vorkenntnisse des Betriebsrats weiter substantiieren bzw. beweisen (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10, zu B II 2 b der Gründe).
- 89
Soweit der Kläger zur Begründung einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung angeführt hat, dass er zwar nicht schwerbehindert sei, ihm jedoch aufgrund eines Arbeitsunfalls ein Grad der Behinderung von 30 bescheinigt worden sei, ist dieser Umstand unerheblich. Gleiches gilt, soweit er darauf verwiesen hat, dass die Beklagte zu 1 den Betriebsrat über die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nicht unterrichtet habe. Die dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG mitzuteilenden Gründe für die Kündigung sind subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (BAG 05. November 2009 - 2 AZR 676/08 - NZA 2010, 457, zu II 2 a der Gründe). Im Hinblick darauf, dass für den Kläger gemäß der im Interessenausgleich festgehaltenen gemeinsamen Überprüfung der Betriebspartner keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestand und auch keine Sozialauswahl vorgenommen wurde, war die Beklagte zu 1 auch nicht gehalten, die vom Kläger angeführten Umstände dem Betriebsrat mitzuteilen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Beklagte zu 1 die aus ihrer Sicht tragenden Gründe dem Betriebsrat mitgeteilt hat.
- 90
4. Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich nicht aus § 17 KSchG. Die Beklagte zu 1 hat noch vor Ausspruch der Kündigungen eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. Anhaltspunkte für inhaltliche Mängel der Anzeige sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
- 91
Der gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Beschäftigungsantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.
- 92
Die Beklagte zu 3 ist nicht zur Beschäftigung des Klägers verpflichtet, weil sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1 wirksam zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist und gemäß den obigen Ausführungen kein Betriebs(teil)übergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 3 stattgefunden hat.
- 93
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 94
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung von Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- 1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - 2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.