Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2013 - 6 Sa 468/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0215.6SA468.12.0A
bei uns veröffentlicht am15.02.2013

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Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.08.2012, AZ: 2 Ca 411/12, wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Zeugnis

"Die P O Wohnbau-GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen, das seit mehr als 15 Jahren als Bauträger schlüsselfertige Projekte im Wohn- und Seniorenbereich mit Erfolg realisiert und am Markt platziert.

Herr A., geboren am … 1980, wohnhaft A-Straße, A-Stadt, war in der Zeit vom 30.11.2009 bis einschließlich 31.08.2011 als Maurer/Maurerpolier in unserem Unternehmen beschäftigt.

Sein Tätigkeitsfeld umfasste die dem Berufsbild eines Maurers/Maurerpoliers entsprechenden Arbeiten, die im Rahmen der zwischen 2009 und 2011 angefallenen Begleitung fremdvergebener Gewerkausführungen zu leisten waren, wie:

praktische Nachbesserungsarbeiten (Mauerwerksarbeiten, Stemmarbeiten, Pflasterarbeiten, Innen-/Außenputz)

Zuarbeit zu den Baustellenleitern und Ansprechperson von örtlichen Subunternehmern

Durchführung kleinerer Materialbeschaffungen

Baustellenüberwachung.

Herr A. war ein fleißiger Mitarbeiter, der seine Aufgaben stets termingerecht erledigte. Er war an allen geschäftlichen Vorgängen interessiert und führte seine Aufgaben immer sorgfältig, zuverlässig, sehr selbständig und rationell aus. Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Geschäftspartnern und Kunden war stets einwandfrei.

Aus betriebsbedingten Gründen müssen wir uns von Herrn A. trennen. Wir bedauern dies und wünschen Herrn A. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.

A, den 31.08.2011

…………………………….

P C."

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berichtigung einer Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis.

2

Der Kläger war bei der Beklagten als Maurer/ Maurerpolier am 31. November 2009 eingestellt und bis zum 31. August 2011 beschäftigt worden. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen gerichtlicher Vergleich, der zu Ziff. 3 wie folgt lautete (Ablichtung des Protokolls der Güteverhandlung ArbG Ludwigshafen, 12. September 2011 - 4 Ca 1487/11 - in Bl. 5 ff. d.A.):

3

„Unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, dass der Note 'gut' entspricht.“

4

Die Beklagte erteilte den Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 ein - gegenüber dessen Wünschen im ersten und dritten Spiegelstrich der Tätigkeitsbeschreibung abgeändertes - Zeugnis des folgenden Inhalts (Ablichtung in Bl. 8 d.A.):

5

„Die P O Wohnbau-GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen, das seit mehr als 15 Jahren als Bauträger schlüsselfertige Projekte im Wohn- und Seniorenbereich mit Erfolg realisiert und am Markt platziert.

6

Herr A., geboren am ... August 1980, wohnhaft am B M 3, A-Stadt, war in der Zeit vom 30. November 2009 bis einschließlich 31. August 2011 als Maurer/ Maurerpolier in unserem Unternehmen beschäftigt.

7

Sein Tätigkeitsfeld umfasste folgende Bereiche:

8

- Ausführung von Maurer- und Bauhelferarbeiten auf unseren Bauvorhaben.
- Übernahme von sämtlichen handwerklichen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Ausführung und Fertigstellung von Bauvorhaben.
- Unterstützung in sämtlichen handwerklichen Bereichen der Bauleiter.

9

Herr A. war ein fleißiger Mitarbeiter, der seine Aufgaben stets termingerecht erledigte. Er war an allen geschäftlichen Vorgängen interessiert und führte seine Aufgaben immer sorgfältig, zuverlässig, sehr selbstständig und rationell aus. Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

10

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Geschäftspartnern und Kunden war stets einwandfrei.

11

Aufgrund von betriebsbedingten Gründen müssen wir uns von Herrn A. trennen. Wir bedauern dies und wünschen Herrn A. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.

12

A, den 31. August 2011 ... "

13

Die Parteien stellten im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 21. August 2012 klar, dass der letzte Absatz richtigerweise zu lauten habe: „Aus betriebsbedingten Gründen müssen wir uns von Herrn A. trennen. Wir bedauern dies und wünschen Herrn A. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“

14

Der Kläger hat zur Begründung seiner am 13. März 2012 erhobenen Klage vorgebracht:

15

Das erteilte Arbeitszeugnis sei fehlerhaft. Eine Kennzeichnung von Einzeltätigkeiten als „Ausführungen von Maurer- und Bauhelferarbeiten auf unseren Bauvorhaben“ entspreche nicht den tatsächlichen Arbeiten. Es seien mehr als nur unwichtige Aufgaben erfüllt worden. Auch die Formulierung „Unterstützung in sämtlichen handwerklichen Bereichen der Bauleiter" drücke bloß unterstützende Arbeiten aus, was jeder nötigen Spezifizierung entbehre. Die Tätigkeit eines Poliers umfasse berufsbezeichnungsgemäß indes die Leitung von Baustellen oder Baustellenabschnitten als Bindeglied zwischen den vor Ort tätigen Mitarbeitern und der Bauleitung, und zwar mit Weisungsrecht für die gewerblichen Baustellenmitarbeiter (einschließlich Vorarbeiten, Spezialbau-Facharbeitern und Facharbeitern) in Verantwortung für die technisch und zeitlich korrekte Ausführung (Beweis: Wikipedia). Ureigene Aufgaben von Maurerpolieren seien namentlich die Einweisung von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk, die Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten sowie die Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmen. Tatsächlich habe er solche Arbeiten auch durchgeführt, und zwar auch in Gestalt von Materialbestellungen von geringem Umfang. Dies könne ein während seiner gesamten Tätigkeit für den Fliesenbereich beauftragter Fliesenleger bestätigen (Zeugnis Herr W), ferner ein ehemaliger Bauleiter der Beklagten (Zeugnis Herr B), ebenso der Verwalterbeirat des Hauses E-R-Straße in M (Zeugnis Frau H, Herr R) sowie die Subunternehmer der Beklagten, die deren Grünanlagen bewirtschafteten (Zeugnis Herr K, Herr P).

16

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter dem Datum des 31. August 2011 auf deren Briefkopf ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

18

„Die P O Wohnbau-GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen, das seit mehr als 15 Jahren als Bauträger schlüsselfertige Projekte im Wohn- und Seniorenbereich mit Erfolg realisiert und am Markt platziert.

19

Herr A., geboren am ... August 1980, wohnhaft am b M 3, A-Stadt, war in der Zeit vom 30. November 2009 bis einschließlich 31. August 2011 als Maurer/ Maurerpolier in unserem Unternehmen beschäftigt.

20

Sein Tätigkeitsfeld umfasste folgende Bereiche:

21

- Übernahme von sämtlichen handwerklichen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Ausführung und Fertigstellung von Bauvorhaben,
- Materialbestellungen und Abrechnungen,
- Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmern,
- Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten,
- Einweisung von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk.

22

Herr A. war ein fleißiger Mitarbeiter, der seine Aufgaben stets terminsgerecht erledigte. Er war an allen geschäftlichen Vorgängen interessiert und führte seine Aufgaben immer sorgfältig, zuverlässig, sehr selbstständig und rationell aus. Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

23

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Geschäftspartnern und Kunden war stets einwandfrei.

24

Aus betriebsbedingten Gründen müssen wir uns von Herrn A. trennen. Wir bedauern dies und wünschen Herrn A. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.

25

A, den 31. August 2011
...
P C.“

26

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt und ihrerseits vorgebracht:

27

Der Kläger habe im Wesentlichen nur Bauhelfertätigkeiten erbracht und allenfalls hin und wieder für die Beklagte mit deren Karte in kleineren Mengen Farben, Gips, Planen, Kies usw. eingekauft, um damit Ausbesserungen vorzunehmen. Sämtliche Gewerke seien während der Zeit der klägerischen Beschäftigung fremd vergeben gewesen (was unstreitig blieb). Folglich hätten dem Kläger auch keine eigenen Mitarbeiter unterstellt sein können. Die weiteren pauschal behaupteten Einzeltätigkeiten seien durch ausforschliche Beweisangebote nicht zu belegen. Außerdem sei der vom Kläger benannte ehemalige Bauleiter aufgrund kurzer Betriebszugehörigkeit nur für rund 20 Arbeitstagen zusammen mit ihm zur Belegschaft zu zählen gewesen (was ebenfalls unstreitig blieb). Der Kläger habe im Übrigen den Bauleitern auch nur zugearbeitet, indem er sie in sämtlichen handwerklichen Bereichen unterstützt habe, was u.a. Maurer- und Stemmarbeiten, kleinere Pflasterarbeiten, malermäßige Ausbesserungsarbeiten im Innen- und Außenbereich sowie bei den Außenanlagen, Materialbesorgungen in Baumärkten und allgemeine Hausmeistertätigkeiten gewesen sei (Zeugnis Herr S, Herr D). Die bloße Arbeitsvertragsbezeichnung eines „Poliers“ bestätige nichts abweichendes.

28

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 21 August 2012 - 2 Ca 411/12 - (auf dessen Tatbestand in Bl. 64 ff. d.A. wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird) abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Zeugnisberichtigung hinsichtlich einzeln erbrachter Tätigkeiten vom Arbeitnehmer darzutun und zu beweisen seien, was indes vorliegend nicht geschehen sei, weil weder mit einer Bezugnahme auf einen einstellungsgemäßen Arbeitsinhalt - hier als „Polier“ - noch mit pauschalen Behauptungen über vermeintlich typische Tätigkeitsbereiche bezeichnet werden könnten, wobei nichts dafür ersichtlich sei, warum dem Kläger vorliegend weitere Konkretisierungen für unmöglich hätte halten müssen (vgl. Bl. 68 ff. d.A.).

29

Der Kläger hat gegen das ihm am 10. September 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10. Dezember 2012 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012, eingegangen am gleichen Tag, begründet.

30

Der Kläger trägt zweitinstanzlich ergänzend vor:

31

Das Arbeitsgericht stelle zu hohe Anforderung an den Umfang der Darlegungslast. Die benannten Zeugen hätten dem Kläger die Ausführung der streitigen Tätigkeiten immerhin schriftlich bestätigt (Anlagen K 6 - K 10, Bl. 39 ff., 32 f. d.A.). Der benannte Fliesenleger sei als regelmäßiger Subunternehmer an jedem Bauvorhaben der Beklagten beteiligt gewesen und könne namentlich Mängeldokumentationen und Überwachungen von Mängelbeseitigungsarbeiten, insbesondere für das Objekt E-R-Straße in M, bestätigen, ferner auch die Vornahme von Einweisungen, Aufmaßprüfungen bzw. Materialbestellungen (Zeugnis Herr W). Gleiches gelte auch für den schon erstinstanzlich benannten ehemaligen Bauleiter, und zwar in Bezug auf ein Bauvorhaben „Mehrfamilienhaus B in S“ (Zeugnis Herr B) bzw. die Bauherren des Objektes E-R-Straße in M in Bezug auf deren Bauvorhaben (Zeugnis Frau H, Herr R). Zudem sei er für die Subunternehmer F Gartengestaltung und K G Konzept maßgeblicher Ansprechpartner in sämtlichen Baustellen gewesen, wobei die letztgenannte Firma K G Konzept regelmäßige Subunternehmerin der Beklagten für den Gartenbereich gewesen sei, d.h. bei sämtlichen Baustellen, die ihm (dem Kläger) während der Beschäftigungszeit anvertraut gewesen seien (Zeugnis Herr P, Zeugnis Herr K).

32

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

33

des Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21 August 2012 - 2 Ca 411/12 - abzuändern und

34

nach dem Antrag erster Instanz (unter Ergänzung des Wortes „Zeugnis“ vor dem eigentlichen Zeugnistext) zu entscheiden,

35

hilfsweise:

36

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das in der Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr fehlerhaft ist und in der Wortwahl des Gerichtes dahingeht, dass sich ein nachvollziehbares Abbild der Zuständigkeit des Klägers als Maurer/ Maurerpolier mit eigener Nacharbeit als Ansprechpartner und Bindeglied zwischen der Bauleitung und den Subunternehmen sowie mit Zuständigkeit für Ergänzungsarbeiten im Sinne der Beschaffung von Baumaterial eingesetzt war, wie dies die Beklagte im Schriftsatz vom 6.Juli 2012 selbst eingeräumt hat.

37

Die Beklagte beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ergänzt, dass aus einer arbeitsvertraglichen Berufsbezeichnung keine einzelnen Zeugnisinhalte abgeleitet werden könnten, ohne dass die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit in Frage stünden. Auch im Berufungsverfahren trage der Kläger nicht vor, welche konkreten Tätigkeiten, an welchen Bauvorhaben er letztlich ausgeübt habe.

40

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen (des Klägers vom 7. Dezember 2012 [Bl. 102 ff. d.A.] und der Beklagten vom 27. Dezember 2012 [Bl. 112 ff. d.A.]), die zur Gerichtsakte gereichten Unterlage sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

41

Die zulässige Berufung hat im Hauptantrag keinen, im Hilfsantrag jedoch durchgreifenden Erfolg.

I.

42

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG. Der Wertansatz des Arbeitsgerichts ist mit einem Bruttomonatsverdienst i.H.v. 2.500,- EUR bei der vorliegend in Streit stehenden Gesamterfüllung der Zeugnispflicht zutreffend (vgl. BAG 20.2.2001 - 9 AZR 44/00 - zu A II der Gründe, NZA 2001, 843; zu etwaigen Ausnahmefällen LAG Rheinland-Pfalz 2.7.2012 - 5 Sa 186/12 - zu I der Gründe, juris). Im Übrigen wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO).

II.

43

Die Berufung hat im Hauptbegehren keinen Erfolg. Sie greift im Hilfsbegehren aber durch.

44

1. Die Klage ist zulässig.

45

a) Der Klageantrag entspricht in seiner Hauptfassung dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so hat er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was in welcher Form das Zeugnis enthalten soll (BAG 14.3.2000 - 9 AZR 246/99 - zu II 2 der Gründe, juris). Der Kläger hat dementsprechend den gesamten Zeugnisinhalts wortgenau in seinen Antrag aufgenommen. Aus der Antragsbegründung ergibt sich vorliegend auch der dazugehörige Klagegrund (vgl. Küttner/ Reinecke Personalbuch 18. Aufl. Stichwort Zeugnis Rn. 40).

46

b) Die in der Berufungsverhandlung ergänzte hilfsweise Antragsfassung unterliegt deshalb keinen Bestimmtheitsbedenken. Die Gerichte für Arbeitssachen sind befugt, Zeugnisse ggf. neu zu formulieren, wenn andernfalls die Gefahr von Sinnentstellungen oder Widersprüchlichkeiten droht (vgl. Küttner/ Reinecke Personalbuch Stichwort Zeugnis Rn. 40; aus der Rechtsprechung zuletzt etwa LAG Hamburg 6.12.2007 - 8 Sa 51/07 - zu II 1 der Gründe, juris; LAG Niedersachsen 13.3.2007 - 9 Sa 1835/06 - zu II 3 der Gründe, juris; LAG Düsseldorf 6.11.2003 - 12 Sa 354/03 - zu I 1 der Gründe, LAGE GewO 2003 § 109 Nr. 1). Die Hilfsantragsfassung hatte insofern lediglich klarstellenden Inhalt, ohne dass sich der Streitgegenstand selbst änderte. Zudem war im Hilfsbegehren weiter konkretisiert, mit welchen Inhalten die richtigerweise im Mindesten zu umschreibenden Tätigkeiten aufzuführen sein sollten.

47

2. Die Klage ist jedoch in seiner Hauptfassung nicht begründet. Der Kläger kann keine Zeugnisberichtigung mit genau den von ihm gewünschten Tätigkeitsmerkmalen verlangen. Auch in zweiter Instanz vermochte er nicht hinreichend darzutun, als „Maurer/ Maurerpolier“ mit eben genau jenem Aufgabenfeld beschäftigt gewesen zu sein, wie er es begehrte. In seiner Hilfsfassung greift der Klageantrag allerdings durch.

48

a) Von einer Anspruchsverwirkung - wie im Beklagtenschriftsatz vom 21. März 2012 erwogen - war bei der binnen drei Monaten seit Zeugnisübermittlung erhobenen Klage nicht auszugehen.

49

aa) Zwar unterliegt der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wie alle schuldrechtlichen Ansprüche der Verwirkung. Ein Recht ist aber erst verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts noch nicht ergeben. Es müssen zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen eines Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Hessisches LAG 22.7.2007 - 19/5 Sa 384/06 - zu B II 1 der Gründe, juris).

50

bb) Selbst wenn man vorliegend die bei einer Zeugnisberichtigung kürzest diskutierte Verwirkungsgrenze von drei Monaten heranzieht, ist das Begehren des Klägers noch rechtzeitig angebracht gewesen (vgl. Hessisches LAG 22.7.2007 - 19/5 Sa 384/06 - zu B II 1 der Gründe, a.a.O.). Eine Ausschlussfrist setzt erst mit Erhalt des Zeugnisses ein (BAG 8.2.1984 - 5 AZR 58/82 - zu I 3 b der Gründe, juris). Das war hier am 13. Dezember 2011 der Fall. Ab diesem Zeitpunkt gerechnet war die nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu bemessende Frist bei Klageerhebung am 13. März 2012 taggenau gewahrt.

51

cc) Die Beklagte musste zudem bei eigenmächtiger Änderung des vom Kläger vorgelegten Entwurfs von vorne herein mit Korrekturwünschen rechnen. Umstände, die ihr die Berichtigung binnen so kurzer Frist unmöglich gemacht haben sollten (mangelnde Erinnerung, aus dem Unternehmen ausgeschiedene Verantwortliche o.ä.), waren weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich (vgl. BAG 17.2.1988 - 5 AZR 638/86 - zu 4 der Gründe, NZA 1988, 427; Hessisches LAG 22.7.2007 - 19/5 Sa 384/06 - zu B II 1 der Gründe, a.a.O.).

52

b) Der aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 12. September 2011 i.V.m. § 109 GewO folgende Zeugnisanspruch war auch nicht schon mit Übermittlung des Zeugnisses am 13. Dezember 2011 erfüllt.

53

aa) Ein Arbeitgeber erfüllt einen Zeugnisanspruch nur, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen aus § 109 GewO entspricht. Fehlt es hieran, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung oder Ergänzung verlangen (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 9, NZA 2012, 448). Weil ein Zeugnis regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber ist und zudem Aufschluss für den Arbeitnehmer darüber geben soll, wie der Arbeitgeber seine Leistungen beurteilt, ist es notwendig, dass der Arbeitgeber seine Beurteilung auf der Grundlage von Tatsachen abgibt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des gesamten Arbeitsverhältnisses vermittelt. Hieraus ergeben sich die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit, die sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann, erstrecken (BAG 9.9.2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 16, NZA 2012, 1244). Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind in einfachen und qualifizierten Zeugnissen so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann. Ob die einzelnen Tätigkeiten nach Umfang und Art besonders bedeutungsvoll waren, ist nicht ausschlaggebend. Es kommt aber darauf an, ob ihr Umfang und ihre Bedeutung ausreichen, um sie im Falle einer Bewerbung des Arbeitnehmers für einen künftigen Arbeitgeber interessant erscheinen zu lassen. Unwesentliches darf deshalb verschwiegen werden, nicht aber Aufgaben und Tätigkeiten, die ein Urteil über Kenntnisse und Leistungsfähigkeiten des Arbeitnehmers erlauben (BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75 - zu I 2 b der Gründe, AP BGB § 630 BGB Nr. 11). Wenn der Arbeitgeber die Erfüllung behauptet, ist er hierüber darlegungs- und beweispflichtig und hat zu belegen, dass er den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit den von ihm gewählten Formulierungen auch erfüllen konnte (BAG 8.2.1984 - 5 AZR 58/82 - zu II 2 der Gründe, juris).

54

bb) Vor diesem Hintergrund war das beklagtenseitig übermittelte Arbeitszeugnis nicht erfüllungsgeeignet. Zwar war darin - wie geboten (LAG Hamm 4.9.1997 - 4 Sa 391/97 - zu 2.2.2.2. der Gründe, juris) - die Berufsbezeichnung des Klägers mit einzelnen Arbeiten näher bezeichnet („Maurer/ Maurerpolier ... Maurerarbeiten auf Bauvorhaben ... handwerkliche Aufgaben und Tätigkeiten ... im Rahmen von Bauvorhaben ... in handwerklichen Bereichen“). Das allein war aber noch nicht ausreichend, um die klägerische Tätigkeit hinreichend illustrativ zu umschreiben.

55

(1) In einem qualifizierten Arbeitszeugnis muss die Art der Tätigkeit möglichst genau und in der branchenüblichen Weise dargestellt werden. Bei einem Facharbeiter kann das im Einzelfall einen gewissen Beschreibungsaufwand erfordern. Die dem einschlägigen Berufsbild entsprechenden, charakteristischen Tätigkeiten sind - so sie denn anfielen - zu erwähnen und die nicht zum Aufgabengebiet gehörenden, aber branchentypischen auszunehmen und als solche zu kennzeichnen. Es muss sich auf diese Weise eine gewisse Spiegelbildlichkeit des Aufgabengebiets mit der berufsgemäß auszuführenden Arbeit geben (LAG Hamm 4.9.1997 - 4 Sa 391/97 - zu 2.2.2., 2.2.2.2., 2.2.2.3. der Gründe, juris).

56

(2) Das unter dem 13. Dezember 2013 übermittelte Zeugnis genügte dem in mehrerer Hinsicht nicht.

57

(a) Es fehlt an einer berufsbildgemäßen Tätigkeitsumschreibung.

58

(aa) Auch wenn die Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2013 nicht weiter ergab, dass der Kläger tatsächlich geprüfter Polier im Hoch- oder Tiefbau gemäß § 42 HwO gewesen sein sollte, bestand jedenfalls über seine Facharbeiterqualifikation als Maurer zwischen den Parteien kein Streit.

59

(bb) Die im Kern als „Maurer/ Maurerpolier“ umschriebene Gesamttätigkeit war in ihrem Aufgabenprofil nicht erkennbar erläutert. Was die Pauschalbegriffe „Maurerarbeiten auf Bauvorhaben ... handwerkliche Aufgaben und Tätigkeiten ... im Rahmen von Bauvorhaben ... in handwerklichen Bereichen“ hierzu an Informationen bieten sollten, erschloss sich dem Berufungsgericht nicht. Die Formulierungen nahmen nur das auf, was ohnehin schon mit der Berufsbezeichnung als „Maurer“ ausgedrückt war. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 selbst einräumte, gab es indes eine ganze Reihe von Einzeltätigkeiten wie Maurer- und Stemmarbeiten, kleinere Pflasterarbeiten, malermäßige Ausbesserungsarbeiten im Innen- und Außenbereich sowie bei den Außenanlagen nebst Materialbesorgungen, die ohne weiteres zur Verdeutlichung hätten aufgenommen werden können.

60

(b) Außerdem war die Nebeneinanderstellung von Facharbeiter- und einfachen Tätigkeiten bei der Aufgabenbeschreibung untunlich. Mit der Konkretisierung der berufsbildgemäßen Arbeit als „Maurer/ Maurerpolier“ in Einzeltätigkeiten der Art von „Maurer- und Bauhelferarbeiten“ bzw. „Unterstützung in handwerklichen Bereichen“ verband sich kein zweifelsfreier Eindruck über die eigentlichen Kompetenzen, Aufgaben und Wertigkeiten der klägerischen Arbeit. Die Beklagte war indes an ihre berufsbildgemäße Grundeinstufung gebunden (BAG 21.6.2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe, NZA 2006, 104). Das unterschiedliche Berufsbild von (Bau-) Helfern und gelernten (Bau-) Facharbeitern schloss eine herabstufende Tätigkeitsdarstellungen i.S.v. Facharbeiten mit Helferaufgaben schon aus Gründen der Zeugnisklarheit aus (vgl. zu den wesentlichen Unterschieden beider Berufe Bundesagentur für Arbeit in http://berufenet.bundesagentur.de Strichwort Maurer/in bzw. Helfer/in - Hochbau). Zudem hatte die Beklagte diverse Einzeltätigkeiten genannt, die einem Rückschluss auf ausschließliche Facharbeitertätigkeiten nahelegten. Dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entsprechend wäre die Beklagte zur ordnungsgemäßen Erfüllung verpflichtet gewesen, die zu erbringende und unwidersprochen erbrachte Facharbeitertätigkeit auch als solche zu kennzeichnen. Mit den genannten bloß unterstützenden handwerklichen Verrichtungen war das indes nicht zu bewerkstelligen.

61

c) Wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt, kam - umgekehrt - aber auch keine Übernahme der wortlautgetreuen Tätigkeitsumschreibung, wie sie der Kläger behauptete, in Frage.

62

aa) Im Zeugnisberichtigungsprozess, mit dem der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt, gilt die allgemeinen Regel, dass der Arbeitnehmer als derjenige, der einen Anspruch auf konkrete Zeugnisformulierungen geltend macht, die hierfür erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b cc der Gründe, NZA 2004, 843). Gerade für eine begehrte Aufnahme von bestimmten Stellenbezeichnungen im Zeugnis setzt das einen entsprechend schlüssigen Vortrag voraus (BAG 16.3.1983 - 7 AZR 660/79 - zu I 2 b der Gründe, juris).

63

bb) Vorliegend ging es um den Fall einer überdurchschnittlicher Beurteilung. Der Kläger verlangt als nicht geprüfter Maurerpolier mit der ergänzenden Aufnahme „überwertige“ Inhalte. Zwar hat er nach dem gerichtlichen Vergleich vom 12. September 2011 Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis der Note „gut“. Mit der Aufnahme eines bestimmten Notenprädikats wollten die Parteien typischerweise aber nur Bezug auf eine entsprechende Zufriedenheits-, Erwartungs-, Verhaltens- und möglicherweise Schlussformel vereinbaren. Das lässt sich unschwer aus den hierzu inzwischen üblichen Skalierungen ableiten, wie sie vielfach beschrieben sind (vgl. nur K. Dörner in Dörner/ Luczak/ Wildschütz/ Baeck/ Hoß Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 10. Aufl. Kap. 9 Rn. 32 ff.; Berscheid in Berscheid/ Kunz/ Brand/ Nebeling Fachanwaltshandbuch 3. Aufl. Abschn. H Rn. 2291 ff.). Beiderseits zu unterstellen war auch ein Interesse an einem vollstreckungsfähigen Vergleichsinhalten. Wären Zugeständnisse zu einzelnen Tätigkeitsinhalten gewollt gewesen, hätte es sich angeboten (und dessen bedurft), diese entweder einzeln zu vereinbaren oder dem Kläger vorzubehalten, bindende Vorschläge zu unterbreiten (vgl. hierzu etwa BAG 9.9.2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 9 ff., NZA 2012, 1244).

64

cc) Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, gewerksadäquate Aufgaben i.S.v. „Materialbestellungen und Abrechnungen“, „Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmern“, „Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten“ oder der „Einweisung von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk“ in zeugnisrelevantem Ausmaß erbracht zu haben.

65

(1) Entgegen seiner Ansicht war solches nicht bereits wegen der aufgenommenen Berufsbezeichnung oder einem vermeintlich gezahlten Poliergehalt entbehrlich. Die zwei Ausbildungsstufen verknüpfende Berufsbezeichnung „Maurer/ Maurerpolier“ deutet zwar Aufgabenfelder an, die teils der einen, teils der andern Ausbildungsrichtung zuzuordnen sein mochten, ließ für Außenstehende aber keinerlei Einzelheiten erkennen, was von dem einen und was vom anderen Berufsfeld tatsächlich anfiel. Auch die Sprachfolge vom gehobenen zum höheren deutete nur eine Wertigkeitstendenz an, dernach - im vorliegenden Zusammenhang - wenigstens maurermäßige Facharbeiten, zum Teil aber auch (höherwertige) Anstellungsinhalte angefallen sein mochten. Anderes ergab sich auch nicht aus einer vermeintlich höher dotierten Vergütung. Die allgemeinen Lohntarifverträge sind im Baugewerbe nicht allgemeinverbindlich. Über konkrete Tarifbindungen der Parteien war nichts vorgetragen. Es blieb deshalb sowohl denkgesetzlich als auch bei lebensnaher Betrachtung möglich und wahrscheinlich, dass mit der erhöhten Vergütung bei nicht nachvollziehbar höherer Qualifikation andere Gesichtspunkte als der Wert der Tätigkeit ausgeglichen sein sollten, wie Mehraufwände in zeitlich-, örtlich- oder logistischer Form.

66

(2) Ohne handwerksordnungsgemäßen Abschluss als Polier blieb für die (lebensnahe) Unterstellung, der Kläger habe die besessene Befähigung weder im Kompetenz noch im Leistungsrahmen zurückgehalten, sondern selbstverständlich ordnungsgemäß eingebracht und mithin Polierarbeit geleistet, kein Raum. Auch die vom Kläger erstinstanzlich erwogene „blinde“ Übernahme von Wikipedia-Inhalten oder solchen, wie sie seitens der Bundesagentur für Arbeit als berufstypisch dargestellt werden (http://berufenet.bundesagentur.de Strichwort Polier/in - Hochbau), schied folglich aus.

67

(3) Der klägerseitige Vortrag ergab aus sich heraus nicht schlüssig, dass er die vermeintlichen Aufgabenfelder in gewerkmäßigem Zusammenhang bearbeitet hat.

68

(a) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf seinen ehemalige Baustellenleiter behauptete für ein Einzelobjekt in S „Materialbestellungen und Abrechnungen“, „Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmern“, „Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten“ oder „Einweisungen von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk“ geleistet zu haben, blieb unklar, wie lange die Betreuung dieses Vorhabens dauerte und welche, wem gegenüber, in welcher Häufigkeit und mit welchem konkreten Gegenstand zu leistenden Vornahmen gemeint waren. Bei den unstreitig von Beklagtenseite eingewandten bloß 20 gemeinsamen Arbeitstagen, schied eine länger belegbare Betreuung der Baustelle jedenfalls aus. Inwieweit Einzeltätigkeiten, die an 20 Tagen bei einer annähernd zweijährigen Betriebszugehörigkeit anfielen, einen illustrativen Eindruck der gesamten Arbeitszeit gegenüber Branchenkennern ausdrücken und nicht bloß Zufälliges oder Aushilfsweises ergeben, bedurfte besonderer Darlegung, an der es auch in zweiter Instanz fehlte.

69

(b) Denselben Einwänden unterlag die Bezugnahme auf die behaupteten Zuständigkeiten im M Einzelprojekt. Auch dessen Dauer war weder angegeben noch ersichtlich. Zudem blieben die dort vermeintlich angefallenen Koordinierungstätigkeiten in ihren Einzelheiten vollkommen offen. Wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hätte der Kläger näheres über die behaupteten Einzeltätigkeiten nach Subunternehmern, Tätigkeitsschritten und eventueller Dauer auszuführen gehabt. Es durfte nicht offen bleiben, ob nicht bloß um sporadische- oder Zufallsarbeiten in Rede standen.

70

(c) Soweit der Kläger zweitinstanzlich den beauftragten Fliesenleger sowie die Firma K G Konzept als ständig beauftragte Subunternehmer der Beklagte bezeichnete und in deren Wissen stellte, „Materialbestellungen und Abrechnungen“, „Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmern“, „Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten“ oder „Einweisungen von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk“ ausgeführt zu haben, musste er sich entgegenhalten lassen, dass diese Unternehmer gewerkfremd waren. Mochte der Kläger ihnen gegenüber tatsächlich einzelne Koordinationen auch ausgeführt haben, konnte das den im Zeugniszusammenhang nur gewerkmäßig aufzufassenden Bezug der Einzeltätigkeiten zur Aufgabe als „Maurer/ Maurerpolier“ jedenfalls nicht stützen. Soweit darüber hinaus belegt sein sollte, dass entsprechende Aufgaben in ihrer Erfüllung auch gegenüber gewerkeigenen Subunternehmern erbracht wurden, blieb das Vorbringen - wie bereits in erster Instanz bemängelt - wiederum zu wenig konkret.

71

(d) Gleiches galt schließlich auch für den Bezug der Tätigkeit zu dem weiter, allerdings nur für vereinzelte Beauftragungen benannten Gartenbaubetrieb F. Gartengestaltung. Auch hieraus gingen gewerkeigene, repräsentative Teiltätigkeiten i.S.d. gewünschten Zeugnisergänzung nicht substantiiert hervor.

72

d) Dem Hilfsbegehren war allerdings Erfolg beschieden. Unter Rückgriff auf die vom Kläger hilfsantragsgemäß bezeichneten und von Beklagtenseite im Schriftsatz vom 6. Juli 2012 zugestandenen Aufgabenfelder formulierte die Kammer das erteilte Zeugnis in der Tätigkeitsbeschreibung neu. Dabei übernahm es die im Kammertermin erster Instanz als übereinstimmend gewollt bezeichnete Fassung des letzten Absatzes. Weiter ging sie davon aus, dass als Kerntätigkeit des Klägers, wie aus beiden Entwürfen mit dem ersten Spiegelstrich belegt, Facharbeiten eines Maurers anstanden. Entsprechend der Aufgabenumschreibung der Bundesagentur für Arbeit (http://berufenet.bundesagentur.de Strichwort Maurer/in) ergab sich daraus die Neufassung unter klammergemäßem Zusatz der einzelnen Inhalte, die branchentypisch von Maler- auf Putzarbeiten umgestellt wurden. Weiter bestand zwischen den Parteien Einigkeit über die „Zuarbeit“ des Klägers zu den Bauleitern. Außerdem war von einer Koordinierung zumindest i.S.v. Absprachen gegenüber den örtlichen Subunternehmern auszugehen (hierzu hatte die Beklagte auch in der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges vorgebracht). Unstreitig war weiter auch die Klägerzuständigkeit für kleinere Materialbeschaffungen. Die von Beklagtenseite mit Hausmeisteraufgaben umschriebene Aufgabe fasste die Kammer zur Wahrung der Branchentypik in den Begriff der Baustellenüberwachung. Der Einzelumschreibung voranzustellen war schließlich die zwischen 2009 und 2011 unternehmensübliche Fremdvergabe von Gewerken, die für Außenstehende notwendigen Aufschluss darüber gab, weshalb der Kläger nur die beschriebenen und nicht etwa die bei eigener Bauausführung ggf. noch weitergehenden typischen Arbeiten eines „Maurers/ Maurerpoliers“ hatte leisten können.

B.

73

Da dem Klägerverlangen bei einheitlichem Streitgegenstand letzten Endes Erfolg beschieden war, erging die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision geboten hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2013 - 6 Sa 468/12

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2013 - 6 Sa 468/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2013 - 6 Sa 468/12 zitiert 15 §§.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2013 - 6 Sa 468/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2013 - 6 Sa 468/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juli 2012 - 5 Sa 186/12

bei uns veröffentlicht am 02.07.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2012 - 6 Ca 3040/11 - wird als unzulässig verworfen, vorsorglich als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat die Ko

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Nov. 2011 - 9 AZR 386/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa 1092/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Sept. 2011 - 3 AZB 35/11

bei uns veröffentlicht am 09.09.2011

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2011 - 13 Ta 203/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsche

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2012 - 6 Ca 3040/11 - wird als unzulässig verworfen, vorsorglich als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf hat, dass eine Zeugnisformulierung geändert wird.

2

Der 1974 geborene Kläger ist von Beruf Diplomingenieur und Architekt und war in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.05.2011 bei der Beklagten als Facility Manager beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein Jahresbruttoentgelt in Höhe von 60.000,00 Euro.

3

Am 06.07.2010 und am 13.07.2010 fanden zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten sowie dem Personalleiter der Beklagten zwei Gespräche hinsichtlich der Arbeitsleistung des Klägers statt. Die Ergebnisse dieser Gespräche wurden in einem Schriftstück (vgl. Bl. 57 d.A.) schriftlich festgehalten. Dazu gab der Kläger am 16.07.2010 eine eigene Stellungnahme ab, in der er die Bereitschaft mitteilte, seine Arbeitsleistung in einigen Punkten optimieren zu wollen (Bl. 62 d. A.).

4

In einem weiteren Gespräch vom 19.01.2011 wurde der Kläger von der Beklagten darauf hingewiesen, dass er ihres Erachtens seine Leistung in den vergangenen sechs Monaten nicht verbessert habe und die vorgegebenen Ziele und Maßnahmen in allen Punkten nicht erreicht worden seien. Die Beklagte bat daraufhin den Kläger, sich bis Ende Juli eine Arbeitsstelle zu suchen. Der Kläger verließ das Unternehmen der Beklagten letztlich aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 31.05.2011 und trat am 01.06.2011 eine neue Stelle an.

5

Die Beklagte hat dem Kläger am 31.05.2011 ein Arbeitszeugnis erteilt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 16 d. A.). Mit Schreiben vom 28.06.2011 hat der Kläger außergerichtlich um Abänderung des Zeugnisses gebeten. Dies hat die Beklagte am 30.06.2011 abgelehnt.

6

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen,
er habe einen Anspruch auf die von ihm beantragte Formulierung. Denn er sei aus eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

7

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf Seite 3 - 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 95 - 102 d. A.) Bezug genommen.

8

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,

9









10

Der Satz: "Das Arbeitsverhältnis endet am 31.05.2011 im beiderseitigen Einvernehmen" wird wie folgt abgeändert: "Herr A. scheidet auf eigenen Wunsch am 31.05.2011 aus unserem Unternehmen aus."…

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat vorgetragen,

14

Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht.

15

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 08.02.2012 - 6 Ca 3040/12 - der Klage zum Teil stattgegeben, sie aber ganz überwiegend abgewiesen. Abgewiesen hat sie die Klage insbesondere auch hinsichtlich des in Ziffer 10 beantragten Ergänzungssatzes. Hinsichtlich des weiteren Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 93 - 112 d. A. Bezug genommen.

16

Gegen das ihm am 20.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.04.2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 18.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

17

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwar habe die Beklagte den Kläger gedrängt, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Gleichwohl sei es der Kläger gewesen, von dem letztendlich die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages ausgegangen sei.

18

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf Berufungsbegründungsschrift vom 16.05.2012 (Bl. 128 - 130 d. A.) Bezug genommen.

19

Der Kläger beantragt,

20

unter teilweise Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2012 die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitszeugnis vom 31.05.2011 wie folgt zu korrigieren:

21

Herr A. scheidet auf eigenen Wunsch am 31.05.2011 aus unserem Unternehmen aus.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor,
die Initiative zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sei von der Beklagten ausgegangen. Der Kläger habe ihrem Vorschlag entsprochen und sich in der Folgezeit nach dem Gespräch vom 19.01.2011 um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Er sei sodann, nachdem er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, auf die Beklagte zugegangen, um einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, um so in die Lage versetzt zu sein, seine neue Arbeitsstelle kurzfristig anzutreten.

25

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 04.06.2012 (Bl. 136 - 139 d. A.) Bezug genommen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

27

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.07.2012.

Entscheidungsgründe

I.

28

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

29

Gleichwohl ist die Berufung vorliegend unzulässig, weil die notwendige Berufungssumme nicht erreicht ist. Gem. § 64 Abs. 2 lit. b) kann die Berufung nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt. Das ist im Hinblick auf das Berufungsbegehren des Klägers aber nicht der Fall.

30

Zwar wird in der zweitinstanzgerichtlichen Praxis für Streitigkeiten um das Arbeitszeugnis und seinen Inhalt in der Regel ein Gegenstandswert von einem Bruttomonatsgehalt für angemessen erachtet (LAG Rheinland-Pfalz 31.07.1991, NZA 1992, 524; 12.06.2007 - 1 Ta 135/07; vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 10. Auflage 2012, Kap. 15. Rd. Ziff. 548 mit weiteren Nachweisen). Anerkannt ist aber auch, dass bei einem geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses lediglich ein Bruttomonatsgehalt minus Abschlag in Betracht kommt, je nach Bedeutung der Berichtigung (LAG Köln 29.12.2000, NZA 2001, 856).

31

Vorliegend streiten die Parteien im Berufungsverfahren ausschließlich um die Formulierung eines einzigen Satzes des von der Beklagten erteilten Arbeitszeugnisses. Es geht allein darum, ob die Beklagte formulieren darf, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endete oder aber ob sie formulieren muss, dass das Arbeitsverhältnis auf Initiative des Klägers endete. Die Differenz zwischen beiden Formulierungen bewegt sich zwar nicht nur im semantischen Raum, sondern durchaus im sprachlich/ sachlichen. Allerdings kommt bei isolierter Betrachtung dieser Formulierung ein Gegenstandswert von allenfalls 100,00 Euro, keinesfalls aber von mehr als 600,00 Euro in Betracht.

32

Da das Arbeitsgericht die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen und der Wert der Beschwer gemäß § 64 Abs. 5 ArbGG nicht glaubhaft gemacht worden ist, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

II.

33

Lediglich vorsorglich für den Fall, dass gleichwohl die Berufung als zulässig anzusehen sein sollte, war sie vorsorglich als unbegründet zurückzuweisen.

34

Denn der Kläger kann von der Beklagten die geltend gemachte Formulierung ersichtlich nicht verlangen.

35

Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein einfaches schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer seiner Arbeit. Er kann darüber hinaus ein qualifiziertes schriftliches Zeugnis mit Angaben über seine Leistungen und sein Verhalten verlangen (§ 109 Abs. 1 GewO).

36

Insbesondere das dem Arbeitnehmer gem. § 109 Abs. 1 S. 3 GewO zu erteilende qualifizierte Zeugnis ist für mögliche künftige Arbeitgeber Grundlage der Personalauswahl. Der Inhalt des Zeugnisses muss deshalb wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Daneben darf das Zeugnis gem. § 109 Abs. 2 GewO keine unklaren Formulierungen enthalten, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (Grundsatz der Zeugnisklarheit; BAG 15.11.2011 EzA § 109 GewO Nr. 9; vg. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O. Kap. 9 Rz. 19 ff.).

37

Das Arbeitszeugnis besteht neben der Gesamtbeurteilung aus einer Beschreibung einzelner Leistungen, die der Gesamtnote entsprechen müssen. Der Arbeitgeber entscheidet dabei zwar allein darüber, welche Leistungen er stärker hervorheben will als andere. Er muss aber alle berufsspezifischen Merkmale einbeziehen. Dies folgt aus § 109 Abs. 2 S. 2 GewO wonach es unzulässig ist, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen oder unklaren Formulierungen zu versehen, durch die ein Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut für ihn ersichtlich ist. Ein Zeugnis darf dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale hat der Arbeitnehmer, wenn in dessen Berufskreis dies üblich ist und das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Arbeitszeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte. Sofern Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichtgewährung (beredetes Schweigen) ein erkennbarer Hinweis für den Zeugnisleser sein. Typisches Beispiel einer derartigen unzulässigen Auslassung ist die fehlende Bescheinigung der Ehrlichkeit bei einer Kassiererin. Gleiches gilt für alle anderen Arbeitnehmer, die mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgehen wie z. B. Handlungsgehilfen, Kassierer, Laden- und Fahrverkäufer, Auslieferungsfahrer, Filialleiter, Außendienstmitarbeiter, Hotelpersonal, Hausgehilfinnen (Düwell/ Dahl NZA 2011, 958 ff.).

38

Aus beiden Anforderungen zusammen ergibt sich, dass der Arbeitgeber zwar die Wahrheit schreiben darf und muss, dass er sie aber bei ungünstigen Aussagen in einer schonenden Form vorbringen muss. Die Wahrheitspflicht geht also dem Wohlwollen vor (BAG 29.07.1971 EzA § 630 BGB Nr. 1). Dem Arbeitgeber steht bei der Abfassung des Zeugnisses ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Allerdings muss er die Verkehrssitte beachten. Werden also bestimmte Angaben im Zeugnis erwartet, so hat er sie in das Zeugnis aufzunehmen, z. B. bei Kassierern die Ehrlichkeit. In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält. Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere (BAG 23.09.1992 EzA BGB § 630 Nr. 16; 09.09.2011 EzA § 109 GewO Nr. 8).

39

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger die von ihm begehrte Formulierung nicht verlangen. Denn zum einen ist sie inhaltlich unrichtig und entspricht folglich nicht der Wahrheit. Denn das Arbeitsverhältnis ist allenfalls letztlich, d. h. im Hinblick auf den konkreten Beendigungstatbestand, auf Initiative des Arbeitnehmers beendet worden. Die eigentliche Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging aber - nach dem Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen unstreitig - von der Beklagten aus, die dem Kläger nahegelegt hatte, sich eine anderweitige Arbeitsstelle zu suchen. Vor diesem Hintergrund wäre die vom Kläger gewünschte Formulierung objektiv falsch. Demgegenüber trägt die von der Beklagten im bereits erteilten Arbeitszeugnis gewählte Formulierung - wenn auch zusammengefasst - der tatsächlichen Geschehensentwicklung - zutreffend Rechnung. Sie enthält zudem auch Elemente des Wohlwollens, weil nicht näher ausgeführt wird, dass die Initiative der Beklagten auf - aus ihrer Sicht - nicht behobenen Leistungsmängeln beruhte. Im übrigen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, welche nachteiligen Auswirkungen von der von der Beklagten gewählten Formulierung ausgehen sollen. Die insoweit vom Kläger vorgetragene Einschätzung bleibt auch im Berufungsverfahren unverständlich.

40

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

42

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa 1092/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im SAP Competence Center beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten.

3

Unter dem Datum 28. Februar 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis. Dort heißt es auszugsweise:

        

„Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Herr K. war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

4

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Zeugnis sei nicht ordnungsgemäß. Der Gebrauch der Worte „kennen gelernt“ drücke stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit aus.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

ihm unter dem Ausstellungsdatum 28. Februar 2007 ein korrigiertes Zeugnis nach folgender Maßgabe zu erteilen:

        

1.1     

Auf Blatt 1 wird der dritte Punkt in der Aufgabenbeschreibung durch das Wort „Customizing“ ergänzt und wie folgt gefasst:

                          

„Optimierung und Betreuung des Material Ledgers (Analyse, Prozessmodellierung, Konzeption, Customizing, Spezialreporting)“.

        
        

1.2     

Auf Blatt 1 letzter Absatz ist der erste Satz wie folgt zu ändern:

                          

„Herr K. war dank seiner guten Fachkenntnisse stets in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben gut zu lösen.“

        
        

1.3     

Im ersten Absatz auf der zweiten Seite wird der Satz:

                          

„Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“,

        
                 

durch den Satz:

                          

„Herr K. war ein sehr interessierter und hochmotivierter Mitarbeiter, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“,

        
                 

ersetzt.

        

1.4     

Der letzte Satz auf Blatt 2 des Zeugnisses ist wie folgt abzuändern:

                          

„Für seine persönliche und berufliche Zukunft wünschen wir Herrn K. weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“

        
6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Zeugnis genüge den Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note „gut“. Sie habe die Schwerpunkte der Tätigkeit im Zeugnis richtig beschrieben. Das gute Zeugnis sei insgesamt positiv formuliert.

7

Der Kläger hat in der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision nur noch den Antrag zu 1.3 gestellt.

Entscheidungsgründe

8

A. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht bestätigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem begehrten Inhalt. Die Beklagte erfüllte ihre Verpflichtung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO, dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, mit dem von ihr unter dem Datum 28. Februar 2007 erteilten Zeugnis mit der beanstandeten Formulierung. Sein Anspruch ist deshalb gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

9

I. Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl (st. Rspr., vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00  - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 97, 57 ). Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt (vgl. bereits BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71  - BAGE 24, 112 ). Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit(vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86). Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (st. Rspr., vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 13, BAGE 127, 232; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b bb der Gründe, BAGE 108, 86).

10

II. Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten dem Kläger erteilte Zeugnis. Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht die Formulierung: „Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt …“, als mit diesen Geboten vereinbar angesehen, geht fehl. Diese Formulierung verstößt nicht gegen die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit.

11

1. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Die Formulierung und Ausdrucksweise steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Maßstab ist dabei ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 19, BAGE 127, 232). Der Arbeitgeber hat insoweit einen Beurteilungsspielraum. Dies gilt insbesondere für die Formulierung von Werturteilen. Sie lässt sich nicht bis in die Einzelheiten regeln und vorschreiben (so bereits BAG 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - zu I 1 a der Gründe, AP BGB § 630 Nr. 11 = EzA BGB § 630 Nr. 7). Solange das Zeugnis allgemein verständlich ist und nichts Falsches enthält, kann der Arbeitnehmer daher keine abweichende Formulierung verlangen.

12

2. Mit dem beanstandeten Satz: „Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“, legte die Beklagte diese aus ihrer Sicht gegebenen (positiven) Eigenschaften des Klägers im Zeugnis nieder. Die von ihr hierfür gewählte Formulierung bringt für den Leser zum Ausdruck, dass der Kläger dank seines großen Interesses und seiner hohen Motivation stets sehr leistungsbereit war. Dieser Eindruck wird durch den Folgesatz: „Herr K. war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen“, unterstrichen.

13

Es handelt sich für den unbefangenen Leser um die Wiedergabe einer durchweg guten Einzelbewertung, die sich stimmig in die gute Gesamtbewertung der Leistung nach dem üblichen Beurteilungssystem mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ einfügt (vgl. zur üblichen Formulierung einer guten Gesamtleistung auch: BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - zu II der Gründe, EzA BGB § 630 Nr. 16).

14

3. Die Revision wendet ohne Erfolg ein, bei der gebrauchten Wendung „kennen gelernt“ handele es sich um eine verschleiernde Zeugnissprache. Mit dieser Wendung spreche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die aufgeführten Fähigkeiten ab. Dem Kläger werde deshalb mit dem im ersten Absatz auf der zweiten Zeugnisseite enthaltenen Satz in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation attestiert.

15

a) Es trifft zu, dass nach dem Gebot der Zeugnisklarheit gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein muss. Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO darf ein Zeugnis zudem keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der Wortwahl ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Daher ist es unzulässig, ein Zeugnis mit unklaren Formulierungen zu versehen, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist. Denn inhaltlich „falsch“ ist ein Zeugnis auch dann, wenn es eine Ausdrucksweise enthält, der entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen und der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 97, 57). Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, beim Leser des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen zu lassen ( vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 127, 232; 21. Juni 2005 -  9 AZR 352/04  - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 130 ). Entscheidend ist dabei nicht, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet. Maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers ( vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 18, aaO; 21. Juni 2005 -  9 AZR 352/04  - zu II 2 der Gründe, aaO).

16

b) Solche verschlüsselten, dem Kläger nachteiligen Bewertungen enthält das Zeugnis nicht. Insbesondere wird entgegen der Auffassung der Revision nicht allein mit dem Gebrauch der Formulierung „kennen gelernt“ stets und unabhängig vom übrigen Zeugnisinhalt das Nichtvorhandensein der im Kontext dieser Worte angeführten Eigenschaften ausgedrückt.

17

aa) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher die Verwendung der Formulierung „kennen gelernt“ noch nicht als allgemeine verschlüsselte negative Beurteilung gewertet. Im Gegenteil entschied es in einem Schadensersatzprozess, dass sich der Arbeitgeber mangels entgegenstehender Vorbehalte an der Beurteilung: „... haben wir ... als einen fleißigen, ehrlichen und gewissenhaften Mitarbeiter kennen gelernt“, festhalten lassen müsse und deshalb auch einen schon früher festgestellten Inventurfehlbetrag nicht aus Mankohaftung nach dessen Ausscheiden verlangen könne (vgl. BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112).

18

bb) Die vereinzelte Rechtsansicht einer Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (27. April 2000 - 4 Sa 1018/99 - zu 3.2.6 der Gründe; 28. März 2000 - 4 Sa 648/99 - zu 3.2 der Gründe), dass der Ausdruck „kennen gelernt“ stets eine beschönigende Formulierung darstelle, die sich zwar nicht abwertend anhöre, aber dennoch stets das Nichtvorhandensein der angeführten Eigenschaften und damit eine negative Beurteilung bedeute, hat sich nicht durchgesetzt (vgl. zur Kritik: Schleßmann Das Arbeitszeugnis 19. Aufl. S. 183; ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 36; Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen 12. Aufl. S. 134 f.; Hunold NZA-RR 2001, 113, 118; Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 960 f.; kritisch auch MünchKommBGB/Henssler 5. Aufl. § 630 Rn. 100).

19

cc) Die Revision verkennt, dass es auf die Sicht des objektiven Empfängerhorizonts und nicht auf eine vereinzelt geäußerte Rechtsauffassung ankommt, selbst wenn sie teilweise auch in sog. Übersetzungslisten zu Geheimcodes im Internet und in der Literatur wiedergegeben wird.

20

(1) Ein entsprechendes Sprachempfinden hat sich nicht herausgebildet (vgl. ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 36; Hunold NZA-RR 2001, 113, 118). Es gibt keine empirisch-statistischen Belege, dass mittlerweile eine allgemein verschlüsselte Bedeutung der Formulierung „kennen gelernt“ in der Zeugnissprache besteht (so zu den Entscheidungen des LAG Hamm: Weuster BB 2001, 629; Weuster/Scheer S. 134; kritisch zur Möglichkeit, dies überhaupt empirisch zu belegen: Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 960).

21

Auch aus diesem Grund wird die vom Landesarbeitsgericht Hamm vorgenommene allgemeine Deutung der Formulierung „kennen gelernt“ als Nichtvorhandensein der im Kontext angeführten Eigenschaften zu Recht als eine nicht herleitbare und falsche Auslegung abgelehnt (vgl. Schleßmann S. 183; ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 36; Weuster/Scheer S. 134 f.; Hunold NZA-RR 2001, 113, 118; Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 960 f.; kritisch auch MünchKommBGB/Henssler § 630 Rn. 100).

22

(2) Der Kläger selbst behauptet nicht substanziiert, es bestehe ein entsprechender Zeugnisbrauch als „Geheimcode“ (vgl. zur diesbezüglichen Darlegungslast: ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 85). Vielmehr verweist er lediglich darauf, dass der Ausdruck „kennen gelernt“ auch in der Rechtsliteratur und Öffentlichkeit vielfach gleichfalls in der vom Landesarbeitsgericht Hamm angeführten verschlüsselten negativen Weise interpretiert wird, und führt als Beleg hierfür eine Literaturfundstelle und vier Internetfundstellen an. Es mag sein, dass sich in sog. Übersetzungslisten in der Literatur und im Internet durchaus auch die vom Landesarbeitsgericht Hamm konkret bemängelten Zeugnisformulierungen: „... wir lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen“ sowie „Wir lernten ... als freundliche und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin kennen“, wiederfinden. Dabei könnte allerdings die negative Bewertung des Satzes: „... wir lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen“, ebenso aus der Wahl des Worts „umgänglich“ folgen (vgl. HWK/Gäntgen 4. Aufl. § 109 GewO Rn. 31). Schließlich wird mit dem Wort „umgänglich“ eine Ironie in der Zeugnissprache verbunden (Weuster BB 2001, 629, 630). Doch geben die sog. Übersetzungslisten überwiegend lediglich Beispiele aus der Rechtsprechung völlig isoliert und zusammenhangslos wieder (vgl. anschaulich zur hiermit verbundenen Gefahr der Fehlinterpretation: Weuster/Scheer S. 142 f.). Deshalb kann allein aus der Aufnahme einer Formulierung in eine solche Aufzählung nicht abgeleitet werden, die dort angeführte Formulierung sei losgelöst vom restlichen Zeugnisinhalt stets im negativen Sinn zu verstehen. Denn einer gewählten Formulierung kommt gerade im Zeugnis nicht zwingend eine abschätzige Bedeutung unabhängig vom Gesamtzusammenhang zu. Vielmehr entscheiden häufig Kleinigkeiten über den Sinn der Aussage, wie anschaulich das sog. beredte Schweigen belegt. Ein bekanntes Beispiel hierfür bildet das Wort „bemühen“. Schweigt das Zeugnis zum Erfolg des Bemühens, so ist die Wortwahl als Ausdruck von Tadel zu verstehen (vgl. BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - zu I 2 der Gründe, BAGE 9, 289).

23

(3) Die Revision verkennt bei ihrer Annahme eines Geheimcodes den maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont.

24

(a) Das Arbeitszeugnis dient regelmäßig als Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig als Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 16, BAGE 127, 232). Adressat ist damit ein größerer Personenkreis, der nicht zwangsläufig über ein einheitliches Sprachverständnis verfügt. Dementsprechend ist als maßgeblicher objektiver Empfängerhorizont die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder Angehörigen des vom Zeugnis angesprochenen Personenkreises zugrunde zu legen (vgl. allgemein zum Auslegungsmaßstab von Erklärungen an die Allgemeinheit: Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 133 Rn. 12). Zur Beurteilung der beanstandeten Formulierung ist auf die Sicht eines objektiven und damit unbefangenen Arbeitgebers mit Berufs- und Branchenkenntnissen abzustellen. Entscheidend ist, wie ein solcher Zeugnisleser das Zeugnis und die enthaltenen Formulierungen auffassen muss (ähnlich auch Schleßmann S. 177; HWK/Gäntgen § 109 GewO Rn. 4). Benutzt der Arbeitgeber ein im Arbeitsleben übliches Beurteilungssystem, so ist das Zeugnis aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts so zu lesen, wie es dieser Üblichkeit entspricht (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 3 der Gründe, BAGE 108, 86).

25

(b) Unter Zugrundelegung dieser Sichtweise wird das vorliegende Zeugnis vom Zeugnisleser auch in der bemängelten Formulierung der Einzelbewertung gerade nicht, wie die Revision meint, missverstanden werden.

26

Ein Zeugnis und dessen Formulierungen können regelmäßig nur im Zusammenhang des gesamten Inhalts ausgelegt werden. Das Zeugnis ist ein einheitliches Ganzes; seine Teile können nicht ohne die Gefahr der Sinnentstellung auseinandergerissen werden. Schließlich sind die einzelnen vom Arbeitgeber zu beurteilenden Qualifikationen des Arbeitnehmers so eng miteinander verflochten, dass die eine nicht ohne die Beziehung und den Zusammenhang zur anderen betrachtet werden kann (so bereits BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - zu I 1 der Gründe, BAGE 9, 289). Deshalb verbietet es sich, einzelne Satzteile losgelöst vom Zusammenhang mit dem übrigen Zeugnistext zu bewerten. Eine Formulierung erhält erst aus dem Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, ihren Sinn. Es ist deshalb auch das nähere Textumfeld einer Aussage bei der Suche nach dem wahren Inhalt einzubeziehen (vgl. Weuster/Scheer S. 143 f.).

27

(c) An diesen Maßstäben gemessen erweckt die im Zeugnis des Klägers enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

28

(aa) Im allgemeinen Sprachgebrauch drückt „kennen gelernt“ aus, dass jemand selbst etwas erlebt, erfahren, festgestellt oder entdeckt hat. Es wird mit dieser Wortwahl in der Alltagssprache lediglich betont, dass das Geschilderte auf einem eigenen Eindruck beruht. Eine Mehrdeutigkeit kommt der Formulierung selbst nicht zu.

29

(bb) In der Zeugnispraxis handelt es bei dem Ausdruck „kennen gelernt“ um eine gängige Formulierungsweise, die je nach Kontext Positives oder Negatives beschreiben kann (vgl. Weuster/Scheer S. 134). Dabei ist die Formulierung „kennen gelernt“ regelmäßig im Wortsinn gemeint (vgl. ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 36; Schleßmann S. 183; Hunold NZA-RR 2001, 113, 118; Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 961, Weuster/Scheer S. 134). Lediglich aus dem Zusammenhang, in dem diese Formulierung gebraucht wird, kann sich etwas anderes ergeben.

30

(cc) Vorliegend wird nach diesen Grundsätzen aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts eines Zeugnislesers dem Kläger bescheinigt, dass er tatsächlich sehr interessiert und hochmotiviert war. Dies folgt aus dem Kontext in dem die Formulierung steht, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angeführt hat. Der vollständige Satz lautet bereits: „Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.“ Für den Zeugnisleser folgt aus dem weitergehenden Nebensatz, dass die angeführten Eigenschaften tatsächlich vorlagen, da aus ihnen die des Weiteren attestierte sehr hohe Einsatzbereitschaft herrührt. Verstärkt wird dies noch durch den Folgesatz, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausführt. Danach war der Kläger jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Schließlich wird in demselben Absatz noch die Leistung des Klägers mit der Gesamtnote „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und damit nach dem gebräuchlichen Beurteilungssystem mit der Note „gut“ bewertet (vgl. BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - zu II der Gründe, EzA BGB § 630 Nr. 16 ). Anhaltspunkte für den objektiv und unbefangen urteilenden Zeugnisleser, dass sich die Beklagte als Arbeitgeberin durch die Verwendung der Formulierung „kennen gelernt als …“ vom buchstäblichen Wortlaut ihrer Erklärung distanziere, sind daher nicht gegeben.

31

III. Nach alledem ist daher die von der Beklagten verwendete Formulierung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von der Beklagten gewählte Formulierung durch eine ihm genehmere mit gleichem Aussagewert ersetzt wird. Sein Zeugnisanspruch ist deshalb mit dem erteilten Zeugnis erfüllt worden und nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

32

B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

    Suckow    

        

        

        

    Jungermann    

        

    Leitner    

                 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2011 - 13 Ta 203/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung.

2

Im Rahmen eines zuvor beim Arbeitsgericht Essen geführten Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 4. August 2010 einen gerichtlichen Vergleich, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 30. April 2010 auch folgende Regelungen zu einem von der Beklagten zu erteilenden Zeugnis enthält:

        

„Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf, der innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 04.05.2010 ausgefertigt, von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht wird.“

3

Der Kläger/Vollstreckungsgläubiger (im Folgenden: Kläger) übermittelte der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Beklagte) einen Zeugnisentwurf. Darauf erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis, das ua. in der Tätigkeitsbeschreibung sowie in der Bewertung von Leistung und Verhalten von dem Entwurf des Klägers abweicht.

4

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2011 hat der Kläger beantragt, gegen die Beklagte zur Erzwingung der im Vergleich niedergelegten Verpflichtung auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.

5

Die Beklagte hat die Zurückweisung des Antrags begehrt, da der Inhalt des verlangten Zeugnisses nicht der Wahrheit entspreche.

6

Mit Beschluss vom 16. März 2011 hat das Arbeitsgericht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld iHv. 500,00 Euro festgesetzt. Gegen diesen der Beklagten am 23. März 2011 zugestellten Beschluss hat sie am 4. April 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde den Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Landesarbeitsgericht hat sie im Tenor seines Beschlusses ohne Einschränkung zugelassen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2011 ist dem Kläger am 20. Juni 2011 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde nebst Begründung ist am 19. Juli 2011 und damit rechtzeitig iSv. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 575 ZPO.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Vollstreckungstitel mangelt es - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht an einer ausreichenden Bestimmtheit und damit einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Ob die Beklagte als Vollstreckungsschuldnerin den Vergleich bereits ausreichend erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) hat, kann der Senat nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).

10

a) Zu Recht hat der Kläger einen Antrag gem. § 888 ZPO gestellt. Bei Nichterteilung des Zeugnisses, wie im Prozessvergleich vereinbart, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der die Beklagte, wenn sie sie nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (§ 888 ZPO).

11

b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der gerichtliche Vergleich vom 4. August 2010 im Rechtsstreit - 6 Ca 1532/10 - beim Arbeitsgericht Essen stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) dar. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Kläger als Vollstreckungsgläubiger erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

12

c) Der Prozessvergleich vom 4. August 2010 ist für die Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt.

13

aa) Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der Prozessvergleich vom 4. August 2010. Dieser ist ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGH 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 - FamRZ 1982, 782). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat(vgl. Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 794 Rn. 14). Ob und ggf. in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (Stein/Jonas/Münzberg vor § 704 Rn. 26 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten (vgl. BGH 26. April 1978 - VIII ZR 236/76 - zu I 1 b aa der Gründe, BGHZ 71, 243). Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (BGH 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - zu 1 der Gründe, NJW 1993, 1995; Stein/Jonas/Münzberg § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195).

14

Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass für den Schuldner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Deshalb ist das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob die aus einem Titel folgende Verpflichtung erfüllt wurde (vgl. BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - zu B II 2 c bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7).

15

bb) Ausgehend hiervon enthält der Vergleich vom 4. August 2010 einen vollstreckbaren Inhalt. Dies ergibt eine Auslegung des protokollierten Prozessvergleichs nach den vorgenannten Grundsätzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelung zum Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 109 GewO.

16

(1) Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 320; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86). Ein Zeugnis ist regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Deshalb hat es Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistungen beurteilt (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - aaO; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112). Vom Arbeitgeber wird dabei verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 97, 57). Daraus ergeben sich die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.

17

Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 114, 320). Das Gebot der Zeugnisklarheit ist nach § 109 Abs. 2 GewO in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung gesetzlich normiert. Danach muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet (BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 130).

18

In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (so schon BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - zu II der Gründe, AP BGB § 630 Nr. 6). Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere (BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - zu II der Gründe, EzA BGB § 630 Nr. 16). Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 19, BAGE 127, 232).

19

(2) In dem Prozessvergleich vom 4. August 2010 haben die Parteien zunächst die Verpflichtung der Beklagten festgelegt, dem Kläger ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der Beschäftigung des Klägers seit dem Jahr 1987 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2010 zu erteilen. Damit haben die Parteien festgelegt, auf welchen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses sich das Zeugnis zu beziehen hat. Insoweit haben die Parteien vereinbart, dass dieser Zeitraum auch die von 1987 bis 1990 dauernde Berufsausbildung zu umfassen hat. Durch die Formulierung „qualifiziertes Zeugnis“ stellen die Parteien erkennbar den Bezug zur gesetzlichen Regelung in § 109 GewO her. Die zusätzliche Einfügung des Wortes „pflichtgemäß“ ist ebenfalls als Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung des § 109 GewO zu verstehen. Mit der Wendung „entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf“ haben die Parteien jedoch eine wesentliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zum Zeugnisanspruch nach § 109 GewO vereinbart. Die Parteien haben damit die Formulierungshoheit der Beklagten als vormaliger Arbeitgeberin maßgeblich eingeschränkt, indem sie die Formulierungshoheit auf den Kläger übertragen haben. Es liegt damit beim Kläger darüber zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will. Allerdings muss auch die vom Kläger vorzuschlagende Formulierung des Zeugnisses die Grenze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit berücksichtigen (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 20 ff., BAGE 127, 232), wie es die Parteien im Vergleich auch vereinbart haben.

20

Weiter sind die Parteien in dem Prozessvergleich übereingekommen, dass der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Überlassung des Entwurfs zwei Wochen verbleiben sollten, um den Entwurf des Klägers auf Briefpapier der Beklagten unter dem Ausstellungsdatum des 4. Mai 2010 auszufertigen und vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet an den Kläger als ordnungsgemäßes Zeugnis zurückzureichen. Damit haben die Parteien zunächst eine Zeitdauer für die Umsetzung des Entwurfs und Ausfertigung des Zeugnisses unter dem vereinbarten Ausstellungsdatum geregelt und die Pflicht zur Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Geschäftsführer ausdrücklich aufgenommen. Die Formulierungen „als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht“ stellt auch klar, dass das dann erstellte Zeugnis in optisch einwandfreier Form dem Kläger zu überlassen ist.

21

Mit diesen Regelungen verpflichtet der Prozessvergleich die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht, seinen Vorschlag ungeprüft und ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr ist die Beklagte gehalten, ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis“ zu erteilen und das Zeugnis „entsprechend einem der Beklagten vom Kläger vorzulegenden Entwurf“ auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 4. Mai 2010 auszufertigen. Dies schließt eine einschränkungslose Verpflichtung zur ungeprüften und unabänderlichen Übernahme des Entwurfs aus. Die Beklagte kann vielmehr prüfen, ob der vorgelegte Entwurf einem „pflichtgemäßen“ qualifizierten Zeugnis, dh. einem unter Beachtung der in § 109 GewO bestimmten Grundsätze erstellten Zeugnis, entspricht. Die Verpflichtung zur Erstellung eines dem Entwurf „entsprechenden“ Zeugnisses ermöglicht es der Beklagten, den Entwurf ggf. an die Vorgaben des § 109 GewO anzupassen.

22

d) Der Senat kann nicht nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat weder den Text des Zeugnisentwurfs des Klägers noch denjenigen des von der Beklagten bislang erteilten Zeugnisses festgestellt. Diese Unterlagen wurden zwar ausweislich des Eingangsstempels wohl mit dem Zwangsgeldantrag vom 21. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingereicht. Sie befinden sich jedoch nicht (mehr) bei den Akten. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

23

e) Im Rahmen der neuen Entscheidung wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob der Kläger der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorgelegt hat und ob die Beklagte ein diesem Entwurf entsprechendes pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis erteilt hat. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären, ob das von der Beklagten erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf „entspricht“. Dies erfordert nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort übernommen worden ist. So ist die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet, Grammatik-, Rechtschreib- oder Zeichensetzungsfehler zu übernehmen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann auch nicht dazu führen, dass die Beklagte ein Zeugnis erteilen muss, das gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Bis zu dieser Grenze ist die Beklagte aber im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO anzuhalten, ein dem Entwurf des Klägers entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Allerdings ist das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet, die im Vergleich offengelassene Frage des Zeugnisinhaltes abschließend zu klären. Ob das vom Kläger begehrte Zeugnis dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht, kann im Vollstreckungsverfahren nicht geklärt werden. Sind Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht und gelangt das Beschwerdegericht zur Auffassung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem erteilten Zeugnis den titulierten Anspruch erfüllt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Dem Kläger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen.

24

III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben.

        

Gräfl 

        

Zwanziger

        

Spinner

        

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
die Fortbildungsstufe,
3.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
4.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
5.
das Prüfungsverfahren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2011 - 13 Ta 203/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung.

2

Im Rahmen eines zuvor beim Arbeitsgericht Essen geführten Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 4. August 2010 einen gerichtlichen Vergleich, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 30. April 2010 auch folgende Regelungen zu einem von der Beklagten zu erteilenden Zeugnis enthält:

        

„Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf, der innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 04.05.2010 ausgefertigt, von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht wird.“

3

Der Kläger/Vollstreckungsgläubiger (im Folgenden: Kläger) übermittelte der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Beklagte) einen Zeugnisentwurf. Darauf erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis, das ua. in der Tätigkeitsbeschreibung sowie in der Bewertung von Leistung und Verhalten von dem Entwurf des Klägers abweicht.

4

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2011 hat der Kläger beantragt, gegen die Beklagte zur Erzwingung der im Vergleich niedergelegten Verpflichtung auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.

5

Die Beklagte hat die Zurückweisung des Antrags begehrt, da der Inhalt des verlangten Zeugnisses nicht der Wahrheit entspreche.

6

Mit Beschluss vom 16. März 2011 hat das Arbeitsgericht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld iHv. 500,00 Euro festgesetzt. Gegen diesen der Beklagten am 23. März 2011 zugestellten Beschluss hat sie am 4. April 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde den Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Landesarbeitsgericht hat sie im Tenor seines Beschlusses ohne Einschränkung zugelassen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2011 ist dem Kläger am 20. Juni 2011 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde nebst Begründung ist am 19. Juli 2011 und damit rechtzeitig iSv. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 575 ZPO.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Vollstreckungstitel mangelt es - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht an einer ausreichenden Bestimmtheit und damit einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Ob die Beklagte als Vollstreckungsschuldnerin den Vergleich bereits ausreichend erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) hat, kann der Senat nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).

10

a) Zu Recht hat der Kläger einen Antrag gem. § 888 ZPO gestellt. Bei Nichterteilung des Zeugnisses, wie im Prozessvergleich vereinbart, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der die Beklagte, wenn sie sie nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (§ 888 ZPO).

11

b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der gerichtliche Vergleich vom 4. August 2010 im Rechtsstreit - 6 Ca 1532/10 - beim Arbeitsgericht Essen stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) dar. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Kläger als Vollstreckungsgläubiger erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

12

c) Der Prozessvergleich vom 4. August 2010 ist für die Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt.

13

aa) Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der Prozessvergleich vom 4. August 2010. Dieser ist ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGH 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 - FamRZ 1982, 782). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat(vgl. Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 794 Rn. 14). Ob und ggf. in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (Stein/Jonas/Münzberg vor § 704 Rn. 26 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten (vgl. BGH 26. April 1978 - VIII ZR 236/76 - zu I 1 b aa der Gründe, BGHZ 71, 243). Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (BGH 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - zu 1 der Gründe, NJW 1993, 1995; Stein/Jonas/Münzberg § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195).

14

Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass für den Schuldner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Deshalb ist das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob die aus einem Titel folgende Verpflichtung erfüllt wurde (vgl. BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - zu B II 2 c bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7).

15

bb) Ausgehend hiervon enthält der Vergleich vom 4. August 2010 einen vollstreckbaren Inhalt. Dies ergibt eine Auslegung des protokollierten Prozessvergleichs nach den vorgenannten Grundsätzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelung zum Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 109 GewO.

16

(1) Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 320; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86). Ein Zeugnis ist regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Deshalb hat es Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistungen beurteilt (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - aaO; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112). Vom Arbeitgeber wird dabei verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 97, 57). Daraus ergeben sich die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.

17

Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 114, 320). Das Gebot der Zeugnisklarheit ist nach § 109 Abs. 2 GewO in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung gesetzlich normiert. Danach muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet (BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 130).

18

In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (so schon BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - zu II der Gründe, AP BGB § 630 Nr. 6). Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere (BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - zu II der Gründe, EzA BGB § 630 Nr. 16). Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 19, BAGE 127, 232).

19

(2) In dem Prozessvergleich vom 4. August 2010 haben die Parteien zunächst die Verpflichtung der Beklagten festgelegt, dem Kläger ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der Beschäftigung des Klägers seit dem Jahr 1987 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2010 zu erteilen. Damit haben die Parteien festgelegt, auf welchen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses sich das Zeugnis zu beziehen hat. Insoweit haben die Parteien vereinbart, dass dieser Zeitraum auch die von 1987 bis 1990 dauernde Berufsausbildung zu umfassen hat. Durch die Formulierung „qualifiziertes Zeugnis“ stellen die Parteien erkennbar den Bezug zur gesetzlichen Regelung in § 109 GewO her. Die zusätzliche Einfügung des Wortes „pflichtgemäß“ ist ebenfalls als Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung des § 109 GewO zu verstehen. Mit der Wendung „entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf“ haben die Parteien jedoch eine wesentliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zum Zeugnisanspruch nach § 109 GewO vereinbart. Die Parteien haben damit die Formulierungshoheit der Beklagten als vormaliger Arbeitgeberin maßgeblich eingeschränkt, indem sie die Formulierungshoheit auf den Kläger übertragen haben. Es liegt damit beim Kläger darüber zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will. Allerdings muss auch die vom Kläger vorzuschlagende Formulierung des Zeugnisses die Grenze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit berücksichtigen (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 20 ff., BAGE 127, 232), wie es die Parteien im Vergleich auch vereinbart haben.

20

Weiter sind die Parteien in dem Prozessvergleich übereingekommen, dass der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Überlassung des Entwurfs zwei Wochen verbleiben sollten, um den Entwurf des Klägers auf Briefpapier der Beklagten unter dem Ausstellungsdatum des 4. Mai 2010 auszufertigen und vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet an den Kläger als ordnungsgemäßes Zeugnis zurückzureichen. Damit haben die Parteien zunächst eine Zeitdauer für die Umsetzung des Entwurfs und Ausfertigung des Zeugnisses unter dem vereinbarten Ausstellungsdatum geregelt und die Pflicht zur Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Geschäftsführer ausdrücklich aufgenommen. Die Formulierungen „als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht“ stellt auch klar, dass das dann erstellte Zeugnis in optisch einwandfreier Form dem Kläger zu überlassen ist.

21

Mit diesen Regelungen verpflichtet der Prozessvergleich die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht, seinen Vorschlag ungeprüft und ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr ist die Beklagte gehalten, ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis“ zu erteilen und das Zeugnis „entsprechend einem der Beklagten vom Kläger vorzulegenden Entwurf“ auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 4. Mai 2010 auszufertigen. Dies schließt eine einschränkungslose Verpflichtung zur ungeprüften und unabänderlichen Übernahme des Entwurfs aus. Die Beklagte kann vielmehr prüfen, ob der vorgelegte Entwurf einem „pflichtgemäßen“ qualifizierten Zeugnis, dh. einem unter Beachtung der in § 109 GewO bestimmten Grundsätze erstellten Zeugnis, entspricht. Die Verpflichtung zur Erstellung eines dem Entwurf „entsprechenden“ Zeugnisses ermöglicht es der Beklagten, den Entwurf ggf. an die Vorgaben des § 109 GewO anzupassen.

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d) Der Senat kann nicht nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat weder den Text des Zeugnisentwurfs des Klägers noch denjenigen des von der Beklagten bislang erteilten Zeugnisses festgestellt. Diese Unterlagen wurden zwar ausweislich des Eingangsstempels wohl mit dem Zwangsgeldantrag vom 21. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingereicht. Sie befinden sich jedoch nicht (mehr) bei den Akten. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

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e) Im Rahmen der neuen Entscheidung wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob der Kläger der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorgelegt hat und ob die Beklagte ein diesem Entwurf entsprechendes pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis erteilt hat. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären, ob das von der Beklagten erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf „entspricht“. Dies erfordert nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort übernommen worden ist. So ist die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet, Grammatik-, Rechtschreib- oder Zeichensetzungsfehler zu übernehmen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann auch nicht dazu führen, dass die Beklagte ein Zeugnis erteilen muss, das gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Bis zu dieser Grenze ist die Beklagte aber im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO anzuhalten, ein dem Entwurf des Klägers entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Allerdings ist das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet, die im Vergleich offengelassene Frage des Zeugnisinhaltes abschließend zu klären. Ob das vom Kläger begehrte Zeugnis dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht, kann im Vollstreckungsverfahren nicht geklärt werden. Sind Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht und gelangt das Beschwerdegericht zur Auffassung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem erteilten Zeugnis den titulierten Anspruch erfüllt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Dem Kläger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen.

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III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben.

        

Gräfl 

        

Zwanziger

        

Spinner

        

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.