Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juni 2016 - 7 Sa 534/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0622.7SA534.15.0A
bei uns veröffentlicht am22.06.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 2 Ca 2347/14 - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 2 Ca 2347/14 - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten am Standort C-Stadt bis zum 31. Januar 2007 als leitender Angestellter beschäftigt.

3

Die Beklagte gewährt eine aus verschiedenen Rentenkomponenten bestehende betriebliche Altersversorgung. Ihr liegt die „Rahmen-Vereinbarung zur Neuordnung des betrieblichen Versorgungswerkes für Leitende Angestellte (Angestellte der AT-Gruppen 3 bis 7) der C. Aktiengesellschaft und deren konzernverbundenen deutschen Tochtergesellschaften“ mit Stand: 3. Juni 2002 (im Folgenden: Rahmen-Vereinbarung) zugrunde. Wegen des Inhalts dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Anlagen A (C. Versorgungsordnung bAV – plus – Plan A vom 23. April 2003; im Folgenden. Versorgungsordnung) und B (C. Freiwillige betriebliche Zusatzversorgung – Plan B vom 23. April 2003) im Einzelnen wird auf Bl. 196 ff. d. A. Bezug genommen. Die C.-Altersversorgung bAV Plus enthält 3 Bausteine:

4

„Baustein 1“: Arbeitgeber-Grundversorgung (allgemeiner Grundbeitrag x persönliche Verdienstrelation x Verrentungsfaktor),
„Baustein 2“: Mitarbeiter-Zusatzversorgung (persönlicher Umwandlungsbetrag x Kapitalisierungsfaktor ) und
„Baustein 3“: Arbeitgeber-Aufbauversorgung (allgemeiner Erfolgsbeitrag x persönliche Verdienstrelation x Verrentungsfaktor).

5

Die Teilnahme am „Baustein 2“ ist für die Arbeitnehmer freiwillig, die Höhe frei festlegbar. Um die Mitarbeiter-Zusatzversorgung zu nutzen, muss der Mitarbeiter seine Teilnahme bereits im Vorjahr mitteilen. Der „Baustein 3“ kommt dann zur Gewährung, wenn der Mitarbeiter mit mindestens 180,00 € p. a. an einer Entgeltumwandlung teilnimmt und die C. Konzernumsatzrendite im jeweiligen Jahr größer als 5,1 % ist. Im Zeitraum Februar 2007 bis Ende September 2011 erreichte die Beklagte stets eine Umsatzrendite > 5,1 %.

6

Unter den Geltungsbereich des betrieblichen Versorgungswerks fallen am Standort C-Stadt circa 120 bis 150 leitende Angestellte.

7

Am 5. Januar 2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach der Kläger bei der Beklagten ausscheidet und er bis zum Beendigungszeitpunkt unter Beibehaltung der Vergütung von der Arbeit freigestellt wird. Diese Vereinbarung enthält auszugsweise weiter folgende Regelungen:

8

"5. Hinsichtlich der unverfallbaren betrieblichen Altersvorsorge werden Sie von uns so gestellt, als seien Sie unter Fortschreibung Ihrer Bezüge des Jahres 2006 mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden.
(…)

9

10. Wir räumen Ihnen das Recht ein, das Arbeitsverhältnis durch einseitige schriftliche Erklärung auch vor Ablauf des 31.12.2007 jeweils zum Monatsende vorzeitig zu beenden. In diesem Fall werden die für den Zeitraum zwischen dem neuen Austrittsdatum und dem 31.12.2007 anfallenden Bruttobezüge (lfde. fixe Monatsbezüge inkl. Kfz-Monatsrate) der Bruttoabfindung gemäß obiger Ziffer 2 hinzuaddiert. Ziffer 5 gilt auch in diesem Fall."

10

Mit Schreiben vom 3. April 2007 (Bl. 11 d. A.) informierte die Beklagte den Kläger über die bisher angesparten Werte aus Entgeltumwandlung dahingehend, dass für das Jahr 2007 ein Betrag von 250,00 EUR umgewandelt wurde, für die Jahre 2003 bis 2006 jeweils 3.000,00 EUR. Einen expliziten Entgeltumwandlungsantrag stellte der Kläger in den Folgejahren nicht.

11

Zum 1. Juli 2007 fand im AT-Bereich flächendeckend eine Erhöhung der Gehälter im Volumen von 2 % statt. Darüber hinaus war ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung vom 11. Dezember 2007 (Bl. 125 d. A.) die Möglichkeit individueller Erhöhungen mit einem Verteilungsspielraum von 1,5 % bereits zum 1. April 2007 vorgesehen. Die entsprechenden Gespräche sollten im 1. Quartal 2007 geführt werden.

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Die Beklagte berechnete die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers, wobei sie dem „Baustein 1“ die jährliche Vergütung des Klägers aus dem Jahre 2007 in Höhe von 91.920,00 EUR zugrunde legte. Entgeltsteigerungen berücksichtigte die Beklagte nicht mit Ausnahme eines Erhöhungsteilbetrages von 2,7 % seit dem 1. April 2011. Dieser wurde an den Kläger unter Anhebung des versorgungsfähigen Jahreseinkommens von 91.920,00 € auf 93.783,00 € weitergegeben. Für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers zum 31. Januar 2007 berücksichtigte die Beklagte die „Bausteine 2 und 3“ nicht mehr.

13

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2011 (Bl. 16 f. d. A.) rügte der Kläger eine unterbliebene bzw. fehlerhafte Behandlung der - aus seiner Sicht - bis 65 fortzuführenden -Bausteine. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. September 2011 (Bl. 12 f. d. A.) unter Beifügung unter anderem der Kontoauszüge für die Jahre 2006 bis 2010.

14

Der Kläger trat am 1. Oktober 2011 in die gesetzliche Altersrente ein.

15

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die betriebliche Altersversorgung falsch berechnet. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 sei es gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien gewesen, dass auch die üblichen jährlichen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten zu seinen Gunsten in die Berechnung seiner Altersversorgung hätten einbezogen werden sollen, denn er habe so gestellt werden sollen, wie er bei Weiterarbeit bis 65 gestanden hätte ("Als-Ob-Rechnung"). Es habe keinerlei Schlechterstellung oder Andersbehandlung im Vergleich zu seiner aktiven Dienstzeit und im Vergleich zur Vergleichsgruppe der Leitenden Angestellten (LA) eintreten sollen, was durch den Begriff "Fortschreibung" zum Ausdruck gebracht worden sei. Dies sei Bestandteil des Zusagenpaketes gewesen, mit dem er von der Beklagten zum Ausscheiden habe motiviert werden sollen.

16

Die damalige Vereinbarung sei in Ziffer 5 zu Recht weit gefasst worden und umfasse sämtliche Bezüge, das heißt alle entgeltlichen oder geldwerten Komponenten des Arbeitsverhältnisses. Dabei handele es sich um eine Fiktion, die sowohl rechtlich relevant als auch tatsächlich rechenbar sei und sowohl mit Annahmen als auch Ex-Post-Betrachtungen tatsächlich eingetretener Verhältnisse wirtschaftlich abgebildet werden könne. Die Parteien hätten nur über den weit gefassten Zweck der Klausel als einer fiktiven Fortschreibung („Als ob“) debattiert und nicht über Lebenshaltungskostenindices oder tarifliche Entwicklungen als Alternative.

17

Der Kläger hat bestritten, dass keine allgemeinen oder insgesamt erfolgten Gehaltserhöhungen für AT/LA-Mitarbeiter seit 2006 (mit Ausnahme des Jahres 2011) zu beachten gewesen seien. Es sei völlig unplausibel, dass der AT-/LA-Bereich mehr als 4 Jahre keine Entgelterhöhungen bekommen haben solle. Im Vergleichszeitraum seien die Entgelte der Tarifmitarbeiter der Metallbranche in Rheinland-Pfalz um etwa 11 % zuzüglich rund 1.200,00 € an Einmalzahlungen gestiegen. Das Konzernergebnis der Beklagten vor Ertragssteuern (EBT) sei nach schwachen Jahren 2003 bis 2005 in den Jahren 2007 bis 2011 angestiegen.

18

Lediglich in den Jahren 2003 bis 2005 habe es eine Umstellung im Verhältnis der festen und variablen Gehaltsbestandteile bei der Beklagten gegeben, als deren Folge die Festgehälter eine Zeitlang zugunsten des Anwachsens einer variablen Vergütungskurve nicht erhöht worden seien. Für die Zeit danach seien die Fixgehälter wieder reguliert worden entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und der Leistung der einzelnen AT/LA-Mitarbeiter sowie deren Lage in den Gehaltskurven. Dies sei nicht willkürlich oder aufgrund von Individualverhandlungen erfolgt. Ab 2006 sei ein Teil der Gehaltsanpassung im Grundgehalt vorgenommen worden und ein weiterer Teil der variablen Vergütungsstruktur zugefügt worden.

19

In den Jahren bis zu seinem Ausscheiden seien keine individuellen Gehaltsverhandlungen seitens der außertariflichen Mitarbeiter geführt worden. Hinsichtlich der leitenden Angestellten habe es seitens der Beklagten eine Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss gegeben, die dann einzeln gegenüber den leitenden Angestellten umgesetzt worden sei.

20

Aber auch, wenn es nur in größerer Anzahl "Individualvereinbarungen" gegeben haben sollte, wären diese zumindest mit einem Durchschnittswert bei seiner Altersversorgung zu berücksichtigen. Er habe auch zu denjenigen gehört, die überdurchschnittliche Leistungen abgeliefert hätten und deren Gehalt noch nicht an einer Obergrenze im Gehaltssystem angekommen gewesen sei. Auch der ehemalige leitende Angestellte Prof. Dr. Z. Y. beziffere reguläre Festgehaltsanpassungen zwischen 2007 und 2010 zum Beispiel anhand eigener Unterlagen auf 2 % zum 1. Juli 2007 und 5,2 % zum 1. Januar 2008. Des Weiteren sei auch der vom Erreichen einer Zielvereinbarung abhängige Teil der Vergütung reguliert worden.

21

Von den Wirkungen der Entgeltumwandlung habe er nicht ausgeschlossen werden dürfen. Die Beklagte habe ohne weiteres Einzahlungen abbilden können. Etwaige Versäumnisse in diesem Zusammenhang gingen jedenfalls nicht zu seinen Lasten, zumal er 2007 ausdrücklich den Antrag zur weiteren Entgeltumwandlung gestellt habe. Ein solcher Antrag für die Folgejahre sei bereits in der Vereinbarung Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung enthalten. Die Beklagte habe ohne weiteres den Eigenbetrag von ihm anfordern können. Für ihn sei - auch nicht durch das Schreiben vom 3. April 2007 - nicht offensichtlich gewesen, dass bis zum Jahr 2011 keine Entgeltumwandlung berücksichtigt werde. Dass ihm mit diesem Schreiben die Mitteilung gemacht worden sei, die für 2007 nur 250,00 € berücksichtige, habe ihn nicht verwundert, da es im Wortlaut dieses Schreibens heiße, dass es sich bei den beauskunfteten Werten um die Versorgungszusage aus "bisher angesparten Werten aus Entgeltumwandlungen" handelte. Im Übrigen handele es sich bei diesem Mitteilungsschreiben um ein Standardschreiben, das jeder ausscheidende leitende Angestellte erhalte.

22

Die Nichtberücksichtigung der Entgeltumwandlungszusage wirke sich auch auf den arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein aus, da ihm auch hier die Zeit von Februar 2007 bis September 2011 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.

23

Der Kläger hat erstinstanzlich - im Wege einer Stufenklage – zuletzt beantragt,

24

1a. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die durchschnittliche (pauschale und individuelle) Gehaltsanpassung für leitende Angestellte für die Jahre 2007 bis 2011 zu erteilen zur Berücksichtigung bei der monatlichen Betriebsrente des Klägers per 1. Oktober 2011 aus der C. Versorgungsordnung (bAVplus Plan A, „Baustein 1“) und der C. Besitzstandsrente;

25

1b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 einen fiktiven arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein ("Baustein 2") bei der freiwilligen Zusatzversorgung für den Kläger per 1. Oktober 2011 in Höhe von 3.000,00 € p. a. zu berücksichtigen;

26

1c. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei seiner monatlichen Betriebsrente per 1. Oktober 2011 für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 die Versorgungszusage aus Entgeltumwandlung (bAVplus Plan B, "Baustein 3") zu berücksichtigen, die sich aus der fiktiven Entgeltumwandlung von 3.000,00 EUR p. a. ergibt;

27

hilfsweise

28

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

29

a. bei seiner monatlichen Betriebsrente per 1. Oktober 2011 aus der C.-Versorgungsordnung (bAVplus Plan A, "Baustein 1") und der C.-Besitzstandsrente die durchschnittliche Gehaltsanpassung für leitende Angestellte bis zu diesem Zeitpunkt auch für die Jahre 2007 bis 2011 zu berücksichtigen und ihm mitzuteilen,

30

b. für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 einen fiktiven arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein ("Baustein 3") bei der freiwilligen Zusatzversorgung für ihn per 1. Oktober 2011 in Höhe von 3.000,00 € p. a. zu berücksichtigen und dessen Höhe ihm mitzuteilen,

31

c. bei der monatlichen Betriebsrente des Klägers per 1. Oktober 2011 für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 die Versorgungszusage aus der Entgeltumwandlung (bAVplus Plan B, "Baustein 2") zu berücksichtigen, die sich aus einer (fiktiven) Entgeltumwandlung von 3.000,00 € p. a. ergibt und deren Höhe ihm mitzuteilen;

32

hilfsweise

33

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen,

34

a. welche monatliche Betriebsrente sich für ihn per 1. Oktober 2011 aus der C. Versorgungsordnung (bAVplus Plan A, "Baustein1") und der C.-Besitzstandsrente insgesamt ergibt, wenn die üblichen, durchschnittlichen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte bis zu diesem Zeitpunkt auch bei ihm jährlich rechnerisch in den Jahren 2003 bis 2011 berücksichtigt werden,

35

b. welche monatliche Rentenhöhe des arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbausteins ("Baustein 3") der freiwilligen Zusatzversorgung sich für ihn per 1. Oktober 2011 insgesamt ergibt, wenn er wie in den Jahren zuvor mit jährlich 3.000,00 EUR an der Entgeltumwandlung auch im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 beteiligt ist,

36

c. welche monatliche Höhe der Versorgungszusage aus der Entgeltumwandlung (bAV plus Plan B, "Baustein 2") sich für ihn per 1. Oktober 2011 ergibt, wenn er wie in den Jahren zuvor mit jährlich 3.000,00 EUR an der Entgeltumwandlung auch im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011 beteiligt ist.

37

Die Beklagte hat beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagte hat vorgetragen, mit der Formulierung „Fortschreibung Ihrer Bezüge des Jahres 2006“ seien nicht jegliche Gehaltsanpassungen zu verstehen, sondern nur solche, an denen der Kläger üblicherweise auch teilgenommen hätte. Dies seien - speziell in den Krisenjahren 2008 bis 2010 - keine weitergehenden Erhöhungen als die (auch im Fall des Klägers vollzogene) Erhöhung des Jahres 2011. Vereinbarungen mit dem Sprecherausschuss zu Erhöhungen seien nicht getroffen worden. Bis einschließlich 2010 seien alle Gehaltsverhandlungen individuell mit den AT-Mitarbeitern geführt worden. Ab 2011 sei eine allgemeine Struktur dergestalt vorgenommen worden, dass die Tariferhöhung grundsätzlich auch für die AT-Mitarbeiter habe übernommen werden sollen. Dementsprechend sei die allgemeine Gehaltserhöhung von April 2011 auch zu Gunsten des Klägers berücksichtigt worden. Erhöhungen habe es (wenn überhaupt) der wirtschaftlichen Situation geschuldet nur individuell und keineswegs einem Automatismus folgend flächendeckend für die Gruppe der außertariflichen Beschäftigten gegeben. Irgendwelche Einzelanpassungen zum Beispiel im Rahmen von Neueinstellungen unter eingangs abgesenkten Bezügen und entsprechender Nachholung nach Ablauf der Probezeit könnten im Fall des Klägers keinerlei Indizwirkung entfalten, da dies letztlich auf eine Meistbegünstigung hinauslaufen würde. Wäre dies anders gesehen worden, hätte die Formulierung im Rahmen der Abwicklungsvereinbarung anders gewählt werden müssen, zum Beispiel dahingehend, dass die Fortschreibung der Bezüge jährlich unter Beachtung des allgemeinen Lebenshaltungskostenindexes oder unter Berücksichtigung der allgemeinen tariflichen Entwicklung stattfinden solle. Von einer solchen Formulierung sei vorliegend jedoch bewusst Abstand genommen worden.

40

Eine Weiterberücksichtigung der auf Entgeltumwandlung basierenden Versorgungsansprüche sei auf etwas Unmögliches gerichtet, da Voraussetzung hierfür Entgeltansprüche seien, die dem Kläger gerade nicht zustünden. Dies sei auch nicht vom Wortlaut der Vereinbarung umfasst. Sinn und Zweck ihrer als Plan B geregelten freiwilligen betrieblichen Zusatzversorgung sei eine tatsächliche Minderung umwandlungsfähiger Bezüge des Beschäftigten zur Umwandlung in einen Versorgungsbeitrag für eine freiwillige betriebliche Zusatzversorgung. Wenn sodann von einem - von einer Mindesthöhe einmal abgesehen - frei wählbaren Umwandlungsbetrag gesprochen werde, so setze dies vertragsgemäße Bezüge voraus. An diesem Tatbestand fehle es jedoch im rechtlich beendeten Arbeitsverhältnis. Der Antrag des Klägers auf Entgeltumwandung sei zwar für das Jahr 2007 gestellt worden, da der Kläger aber zum 31. Januar 2007 ausgeschieden sei, sei auch hier die Umwandlung auf den Beendigungszeitpunkt begrenzt und im Januar 2007 letztmalig durchgeführt worden. Weiterer Schriftverkehr von Seiten des Klägers, in dem die Fortführung ausdrücklich gewünscht worden wäre, liege ihr nicht vor, zumal dies auch rein abrechnungstechnisch nicht möglich gewesen wäre.

41

Das gleiche Schicksal teile der darauf basierende (arbeitgeberfinanzierte) „Baustein 3“.

42

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung als auch der Verwirkung erhoben.

43

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat durch Teil-Urteil vom 29. September 2015 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die pauschalen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte für die Jahre 2007 bis 2011 zu erteilen zur Berücksichtigung bei der monatlichen Betriebsrente des Klägers per 1. Oktober 2011 aus der C. Versorgungsordnung (bVA plus Plan A, "Baustein 1") und der C. Besitzstandsrente. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

44

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt,
die Klage habe nur teilweise Erfolg.

45

Der Antrag zu 1 a sei zulässig. Der Kläger habe eine nach § 254 ZPO zulässige Stufenklage, zunächst gerichtet auf Auskunft über die Entwicklung des Gehalts der leitenden Angestellten erhoben. Dieser Antrag sei begründet, soweit der Kläger Auskunft über die pauschalen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte zwischen den Jahren 2007 bis 2011 verlange, nicht aber betreffend die begehrte Auskunft über die individuellen Gehaltserhöhungen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007. Nur die pauschalen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten seien bei der Berechnung der Arbeitgeber-Grundversorgung („Baustein 1“) zu berücksichtigen. Das ergebe die Auslegung von Ziffer 5 der Ausscheidensvereinbarung.

46

Der zulässige Klageantrag 1 b sei ebenfalls nicht begründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Teilnahme am „Baustein 3“ zu, da seine Teilnahme an der Mitarbeiter-Zusatzversorgung für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 1. Oktober 2011 nicht fingiert werde. Er habe auch keinen Anspruch auf Teilnahme an der Arbeitgeber-Aufbauversorgung aus Ziffer 5 der Ausscheidensvereinbarung unabhängig von der Teilnahme an oder Fiktion der Mitarbeiter-Zusatzversorgung (als Vereinbarung sui generis).

47

Der zulässige Klageantrag 1 c sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erhöhung der Versorgungszusage wegen Berücksichtigung von jährlich 3.000,00 EUR aus Entgeltumwandlung (bAV plus Plan B, „Baustein 2“) für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. September 2011. Ein direkter Anspruch scheide aus, da Voraussetzung der Zusatzversorgung sei, dass der Mitarbeiter einen persönlichen Umwandlungsbetrag einbringe. Da der Kläger nach seinem Ausscheiden keinen Entgeltanspruch gegen die Beklagte mehr gehabt habe, habe er auch keinen Umwandlungsanspruch gehabt. Ein Anspruch aufgrund fingierter Teilnahme durch „fiktive “ Berücksichtigung eines Entgeltumwandlungsbetrages in Höhe von 3.000,00 EUR p.a. für den oben genannten Zeitraum sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger begründe seine Forderung mit dem Hinweis, dass er trotz seines Ausscheidens vor Beginn der Altersrente durch die Vereinbarung so gestellt werden habe werden sollen, als ob er bis zum Renteneintritt fortbeschäftigt gewesen sei (Als-Ob-Betrachtung). Grundsätzlich stünden weder § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG noch § 1 a BetrVG einer Vereinbarung auf Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung, die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Entgeltumwandlung beruhe, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses entgegen. Die Parteien hätten jedoch keine solche Vereinbarung getroffen.

48

Der Hilfsantrag 1 a sei für den Fall der Auslegung, dass sich die durchschnittlichen Gehaltsanpassungen auf pauschale und individuelle bezögen, hinsichtlich der individuellen aus den gleichen Gründen unbegründet wie der Klageantrag 1 a. Die Hilfsanträge 1 b und 1 c seien ebenfalls aus den zu Klageantrag 1 b und 1 c genannten Gründen unbegründet.

49

Die Hilfs-Hilfsanträge 1 a, 1 b und 1 c seien unzulässig.

50

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl. 141 ff. d. A.) Bezug genommen.

51

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16. November 2015 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 10. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 Berufung eingelegt und diese mit am 17. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 15. Januar 2016 begründet.

52

Der Beklagten ist das Urteil am 17. November 2015, die Berufungsbegründung des Klägers am 20. Januar 2016 zugestellt worden. Sie hat mit am 21. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 Anschlussberufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 begründet.

53

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 6. Juni 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 168, 189 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
Sinn und Zweck der Ziffer 5 der am 5. Januar 2007 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung sei gewesen, ihn in Bezug auf seine betriebliche Altersversorgung so zu stellen, als hätte er bis zum 65. Lebensjahr weitergearbeitet (Als-Ob-Betrachtung). Dies beziehe sich auf alle drei Bausteine der betrieblichen Altersversorgung.

54

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Antrag zu 1 a) differenziere das erstinstanzliche Gericht unzutreffend zwischen allgemeinen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten und (durchschnittlichen) individuellen Erhöhungen. Das Arbeitsgericht missverstehe dabei zum einen die Gehaltserhöhungssystematik bei der Beklagten. Das System funktioniere so, dass das Unternehmen ein Budget in % von der Gehaltssumme definiere, das einen Topf bilde, aus dem heraus dann die Vorgesetzten entsprechend Leistung/Zielerreichung Beträge für die einzelnen Mitarbeiter differenziert vergäben. Darüber hinaus existiere ein Strukturbudget, das für Entwicklungsmaßnahmen und das Heranführen an Soll-Lagen der Einzelgehälter in die je nach Funktion definierten Bandbreiten von Gehaltsbändern diene. Dieser gesamte Vergütungstopf sei für den “Baustein 1“ der Beklagten von Relevanz.

55

Auskünfte über Gehaltserhöhungsbudgets könnten von der Beklagten leicht erteilt werden, da diese IT-gestützte Auswertungen ohne weiteres und mühelos erstellen könne, da bei jedem Mitarbeiter eine Gehaltshistorie hinterlegt und auch die entsprechenden Regulierungsrunden in IT dokumentiert seien. Sie würden auch statistisch ausgewertet.

56

Zum anderen lege das Arbeitsgericht auch die Aufhebungsvereinbarung Ziffer 5 falsch aus. Der Begriff "Fortschreibung" verstehe sich als Weiterentwicklung. Man könne nicht das genaue Gegenteil dessen, was als Fiktion vereinbart worden sei, durch Auslegung gemäß § 157 BGB definieren, nämlich ihn so zu behandeln als habe er fiktiv nicht weitergearbeitet. Wäre er geblieben, hätte er mit allem mit mindestens dem Durchschnittswert partizipiert. Im Übrigen habe seine Vergütung auch so gelegen, dass er von der "Lage im Gehaltsband" her überdurchschnittliche Heranführungsbeträge hätte erwarten dürfen.

57

Er habe auch Anspruch auf die Berücksichtigung von Mitarbeiterzusatzversorgung und Arbeitgeberaufbauversorgung ("Bausteine 2 und 3") für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 1. Oktober 2011. Der Aufhebungsvertrag Ziffer 5 habe ihn so stellen sollen, als habe er bis 65 mit fortgeschriebenen, das heißt weiterentwickelten Bezügen gearbeitet. Ausnahmen hiervon seien nicht festgeschrieben, so dass auch die Mitarbeiterzusatzversorgung von der Beklagten bei der Rentenberechnung fiktiv abzubilden und somit zu berücksichtigen sei. Auch der Eigenanteil könne ohne weiteres rechnerisch fingiert werden. Dass ein Umwandlungsbetrag von 3.000,00 € nicht real erfolgt sei, erlaube keineswegs die Betrachtung, dass auch insoweit eine gesonderte Vereinbarung erforderlich gewesen wäre, denn entweder hätten die jährlichen Eigenbeiträge gesondert angefordert oder aber bei Renteneintritt verrechnet werden können, wobei er von letzterem ausgegangen sei.

58

Der Kläger beantragt,

59

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. September 2015, Az. 2 Ca 2347/14 abzuändern und gemäß den Klägeranträgen in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 29. September 2015 zu entscheiden.

60

Die Beklagte beantragt,

61

die Berufung zurückzuweisen und
im Wege der Anschlussberufung,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

62

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29. Januar 2016 sowie des Schriftsatzes vom 11. März 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 179 ff., 186 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Unzutreffend sei, dass Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung gewesen sei, den Kläger in Bezug auf seine betriebliche Altersversorgung so zu stellen, als hätte er bis zum 65. Lebensjahr weiter gearbeitet. In der getroffenen Vereinbarung sei lediglich die Rede davon, dass er mit Blick auf die unverfallbare betriebliche Altersversorgung so gestellt werden solle, als ob er zu diesem Zeitpunkt aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden sei.

63

Das Budget zur individuellen Honorierung von Leistung/Zielerreichung werde zwar zur Festlegung einer Erfolgsbeteiligung genutzt, dies habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Altersversorgung. Dies deshalb, weil bei Sonderzahlungen wie beispielsweise Erfolgsbeteiligungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Schicht- und Mehrarbeitszulagen nicht in das versorgungsfähige Einkommen mit eingerechnet würden. Relevant sei insoweit lediglich das monatlich laufende Entgelt der Mitarbeiter.

64

Sie trägt zur Begründung ihrer Anschlussberufung vor,
hinsichtlich des ausgeurteilten Auskunftsanspruchs habe das Arbeitsgericht die im Verfahren erhobene Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung außer Acht gelassen.

65

Der zur Anspruchsbegründung herangezogene Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 bestehe im konkreten Fall nicht bzw. jedenfalls nicht mehr, da die damit einhergehenden Anforderungen sie als Großunternehmen mit einer hohen Zahl von außertariflichen Verträgen und häufigen personellen Umbrüchen im Bereich der damit befassten Mitarbeiter im Personalverwaltungsbereich überforderten und sie damit keineswegs "die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben" könne. Ein gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung unter eidesstattlicher Versicherung vollstreckbarer Auskunftsanspruch lasse sich so über § 242 BGB jedenfalls nicht begründen.

66

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 22. Juni 2016 (Bl. 234 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

67

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie erweist sich überwiegend als zulässig.

68

Lediglich hinsichtlich der Hilfs-Hilfsanträge zu 1 a, 1 b und 1c ist die Berufung des Klägers bereits unzulässig. Ist in einem arbeitsgerichtlichen Urteil - wie hier - über mehrere Ansprüche entschieden worden, dann muss sich die Berufungsbegründung der erstinstanzlich insoweit unterlegenen Partei - soll die Berufung insgesamt ordnungsgemäß begründet sein - mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll. Eine Ausnahme von der notwendigen umfassenden Begründungspflicht gilt nur dann, wenn ein Anspruch von einem anderen Anspruch in seinem Bestehen unmittelbar abhängt. Eine solche Ausnahme liegt im Hinblick auf die Hilfs-Hilfsanträge zu 1 a, 1 b und 1 c nicht vor. Der Kläger hat sich in der Berufung nicht mit der Frage der Unzulässigkeit der Hilfs-Hilfsanträge im Hinblick auf die vom Arbeitsgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 (3 AZR 669/09 - NZA-RR 2012, 268, 269 Rn. 15) auseinandergesetzt.

69

Die Anschlussberufung der Beklagten ist form- und fristgerecht innerhalb ihrer Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 3, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 524, 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

B.

I.

70

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

71

1.a) Die vom Kläger gestellten Anträge zu 1 a, 1 b und 1 c sind zulässig.

72

Streitigkeiten über den Inhalt des Versorgungsanspruchs können durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe des Versorgungsanspruchs geklärt werden (BAG, Urteil vom 23. August 2011 – 3 AZR 669/09 – NZA-RR 2012, 268, 269 Rn. 15; vom 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 – NZA 1998, 1171, 1172).

73

Nachdem die Beklagte ausweislich des erstinstanzlichen Urteils im Kammertermin erster Instanz nicht ausschließen konnte, dass es neben den allgemeinen Erhöhungen zum 1. Juli 2007 und zum 1. April 2011 weitere allgemeine Gehaltserhöhungen gegeben habe, ist auch ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 1 a gegeben.

74

Die Anträge zu 1 b und 1 c betreffen die Feststellung des Inhalts des Versorgungsanspruchs des Klägers. Durch diese Anträge kann eine Klärung der Grundlage für die Berechnung des Versorgungsanspruchs herbeigeführt werden, nämlich ob die „Bausteine 3 bzw. 2“ zu berücksichtigen sind. Ein Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 BGB) ist insoweit gegeben.

75

b) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Auskunft auch über die durchschnittliche individuelle Gehaltsanpassung für leitende Angestellte für die Jahre 2007 bis 2011 (Antrag zu 1 a).

76

Ein solcher Anspruch auf Auskunft auch über die durchschnittliche individuelle Gehaltsanpassung ergibt sich nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007.

77

(a) Zwar besteht im Arbeitsverhältnis eine aus § 242 BGB abgeleitete Nebenpflicht zur Auskunftserteilung, wenn die Auskunft zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, für den Vertragspartner keine übermäßige Belastung bedeutet und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess gewahrt bleibt (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 – NZA 2005, 289, 291 m. w. N.). Ein Ungleichgewicht kann aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grund nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grund nach zu verschaffen. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt dieser Nebenpflicht überdies durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 – NZA 2005, 289, 291 m. w. N.).

78

(b) Die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht möglich, da er im Hinblick auf sein Ausscheiden im Jahr 2007 keine Kenntnis darüber hat, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte in den Jahren 2007 bis 2011 Entgelterhöhungen im Bereich der leitenden Angestellten vorgenommen hat. Er kann sich die von ihm benötigten Informationen auch nicht auf zumutbare Weise anderweitig selbst verschaffen, sondern befindet sich in entschuldbarer Unkenntnis.

79

(c) Hingegen hat die Beklagte, die etwaige Gehaltserhöhungen selbst vorgenommen hat, Kenntnis über Entgelterhöhungen auch im Bereich der leitenden Angestellten. Sie kann - auch unter Berücksichtigung der Anzahl von circa 120 bis 150 leitenden Angestellten, die am Standort C-Stadt unter den Geltungsbereich des betrieblichen Versorgungswerks fallen - die erstrebten Auskünfte unschwer erteilen. Da der Kläger nur allgemeine und keine personenbezogenen Auskünfte hinsichtlich anderer leitender Beschäftigter begehrt, ist die Auskunftserteilung der Beklagten grundsätzlich auch nicht unzumutbar.

80

(d) Der Kläger benötigt aber nicht die von ihm begehrte umfassende Auskunft über die individuelle Gehaltsanpassung für leitende Angestellte. Der Kläger hat jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 keinen Anspruch auf Auskunft über sämtliche von der Beklagten vorgenommenen individuellen Gehaltsanpassungen. Jedenfalls hinsichtlich solcher Komponenten, die nicht bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen sind, hat der Kläger keinen Auskunftsanspruch. Denn solche Komponenten wären auch nicht zu berücksichtigen, wenn der Kläger erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden wäre.

81

Die arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung richtet sich nach den Bestimmungen der als Anlage A zur Rahmenvereinbarung beigefügten Versorgungsordnung (Ziffer 4 Rahmenvereinbarung). Nach § 3 Abs. 3 Versorgungsordnung ergibt sich die Höhe eines Rentenbausteins als Produkt aus den Faktoren a) allgemeiner Versorgungsbeitrag (Anlagen 2 a und 2 b), b) persönliche Verdienstrelation und c) Verrentungsfaktor (Anlage 3). Dabei ergibt sich die persönliche Verdienstrelation aus dem Verhältnis des versorgungsfähigen Einkommens zum Referenzeinkommen (§ 3 Abs. 6 Unterabs. 1 Versorgungsordnung). Nach § 3 Abs. 6 Unterabs. 2 Versorgungsordnung erfolgt die Feststellung des versorgungsfähigen Einkommens jeweils am Berechnungsstichtag durch C.. Das versorgungsfähige Einkommen entspricht der Summe der im Berechnungszeitraum gezahlten tariflichen oder vertraglichen Monatseinkommen mit den in der Anlage 4 bezeichneten Bestandteilen. Unberücksichtigt bleiben Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Kinderzulagen, vermögenswirksamen Leistungen, tarifliche, vertragliche oder freiwillige Sonderzahlungen sowie in der Anlage 4 nicht bezeichnete Bestandteile.

82

(e) Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht eine Auskunft über die durchschnittliche individuelle Gehaltsanpassung für leitende Angestellte verlangen. Dadurch, dass der Beklagten aufgegeben würde, nicht nur Auskunft über die einzelnen individuellen Gehaltserhöhungen im Bereich der leitenden Angestellten zu erteilen, sondern auch einen Durchschnitt zu ermitteln, würde es insoweit auf die Beklagte verlagert, zu ermitteln, welche konkreten individuellen Gehaltsanpassungen mit welchen Komponenten zur Ermittlung einer durchschnittlichen individuellen Gehaltsanpassung heranzuziehen sind, und einen Durchschnitt hieraus zu berechnen.

83

(f) Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft über die individuellen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Parteien in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 eine Berücksichtigung solcher individuellen Gehaltsanpassungen nicht vorgesehen haben. Unstreitig ist zwischen den Parteien lediglich, dass allgemeine Gehaltsanpassungen berücksichtigt werden sollten.

84

Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2011 – 10 AZR 62/08 – BeckRS 2011, 76223 Rz. 18; Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 AZR 536/09 – NZA-RR 2011, 510, 511 Rz. 22, jeweils m. w. N.).

85

Nach Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 soll der Kläger hinsichtlich der unverfallbaren betrieblichen Altersvorsorge von der Beklagten so gestellt werden, als sei er unter Fortschreibung seiner Bezüge des Jahres 2006 mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden. Nach dem Wortlaut soll der Kläger also zunächst so gestellt werden, als wäre erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Im Hinblick auf die Betriebsrente sollte er also so behandelt werden, als hätte er bis zum Renteneintritt in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Damit die Zeit zwischen seinem tatsächlichen und fingierten Ausscheidenszeitpunkt keine beitragsfreie Zeit ist, mussten die Parteien eine weitere Regelung zur Frage treffen, welche Vergütung für das fingierte Arbeitsverhältnis angenommen werden sollte. Hierfür haben die Parteien als Ausgangspunkt die „Bezüge des Jahres 2006“ gewählt.

86

„Fortschreibung“ dieser Bezüge kann daher zum einen bedeuten, dass diese Bezüge des Jahres 2006 auch für die folgenden Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers geschrieben, das heißt auf dem Papier berücksichtigt werden sollten. In dem Wortteil „fort-“ kann jedoch auch eine pauschale oder auch individuelle Weiterentwicklung der Bezüge des Jahre 2006 stecken. Gegen die Berücksichtigung einer individuellen Weiterentwicklung der Bezüge in Anlehnung an die Entwicklung der Bezüge der anderen leitenden Angestellten spricht, dass die Parteien keinen eindeutigeren Begriff als „Fortschreibung“ gewählt haben, beispielsweise den Begriff „Weiterentwicklung“ oder einen Zusatz, etwa „unter Berücksichtigung der/seiner zu erwartenden individuellen Gehaltsentwicklung“.

87

Die vertragsschließenden Parteien (die Beklagte beim Vertragsschluss vertreten durch ihren Prokuristen X. W. und V. U.) hatten auch keine vom Wortlaut abweichenden Vorstellungen. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Parteien, sich darüber einig gewesen seien, dass er so gestellt werden sollte, wie er bei einer Als-Ob-Rechnung gestanden hätte. Streitig ist zwischen den Parteien nicht, dass grundsätzlich eine Als-Ob-Betrachtung vorzunehmen ist, streitig ist zwischen ihnen vielmehr, wie eine solche auszusehen hat und welche Komponenten insoweit zu berücksichtigen sind. Soweit der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hat, dass die üblichen jährlichen Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten zu seinen Gunsten in die Berechnung seiner Altersversorgung einbezogen werden sollten, versteht der Kläger unter den üblichen Gehaltserhöhungen pauschale und individuelle, die Beklagte jedoch nur pauschale Gehaltserhöhungen.

88

Gegen die Berücksichtigung einer (durchschnittlichen) individuellen Weiterentwicklung der Bezüge spricht außerdem, dass die Regelung in einer Aufhebungsvereinbarung enthalten ist, in der die Parteien ihr Arbeitsverhältnis abschließend regeln wollten. Dies wird deutlich an den Gegenständen der vertraglichen Einigung sowie in der Ziffer 12 der Vereinbarung, in der es heißt: „Es besteht darüber Einvernehmen, dass mit der Erfüllung der vorstehenden Vereinbarung keine Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und aus dessen Beendigung mehr gegeneinander bestehen, mit Ausnahme derjenigen aus der betrieblichen Altersversorgung.“ Durch die Vereinbarung sollten alle Streitigkeiten zwischen den Parteien beigelegt werden und wirksame Regelungen gefunden werden (vgl. Ziffer 13 der Vereinbarung, die lautet: „Sollte eine Bestimmung diese Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen“). Dieser Regelungszusammenhang spricht dafür, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung im Zeitraum nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers die Vergütung im Kalenderjahr 2006, lediglich unter Berücksichtigung allgemeiner Erhöhungen, zugrunde gelegt werden sollte. Nur bei dieser Auslegung bedurfte es des Zusatzes „des Jahres 2006“, andernfalls wäre die Formulierung „unter Fortschreibung Ihrer Bezüge“ ausreichend gewesen, da sich ansonsten jeweils die Vergütung des Folgejahres als „Fortschreibung“ der Bezüge des Vorjahres darstellen würde. Hierfür spricht auch, dass die um eine umfassende, ins Detail gehende Einigung bemühten Parteien eine fingierte, an die individuelle Entwicklung der Bezüge der übrigen leitenden Antegestellten geknüpfte Weiterentwicklung der Bezüge nicht detailliert geregelt haben. Neben der Möglichkeit die Anpassung über eine Anlehnung etwa an den allgemeinen Lebenshaltungskostenindex oder die allgemeine tarifliche Entwicklung hätten die Parteien ins Einzelne regeln können, welche Faktoren bei einer Weiterentwicklung der Bezüge zu berücksichtigen sein sollten oder auf welchen konkreten Vergleichspersonenkreis abgestellt werden sollte. Dass die Vertragsparteien dies nicht getan haben, spricht dafür, dass solche Anpassungen gerade nicht vorgenommen werden sollten.

89

Gegen die Berücksichtigung der individuellen Weiterentwicklung der Bezüge des Klägers spricht schließlich, dass der Kläger in der Zeit nach seinem Ausscheiden gerade keine individuelle Arbeitsleistung mehr erbrachte und erbringen sollte, die Grundlage einer individuellen Entgelterhöhung hätte sein können. Ziffer 5 der Vereinbarung spricht insoweit auch gerade nicht von einer „Weiterarbeit des Klägers“ bis zu seinem 65. Lebensjahr, sondern von einem “Ausscheiden“ aus dem Anstellungsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

90

Eine zu erwartende individuelle Entwicklung des Gehalts des Klägers hat die Beklagte auch faktisch nicht nachvollzogen. Sie hat lediglich eine allgemeine Erhöhung um 2,7 % seit dem 1. April 2011 berücksichtigt. Die faktische Handhabung durch die Beklagte spricht daher nicht für die Berücksichtigung einer individuellen Entwicklung.

91

Überdies entspricht das Auslegungsergebnis der Regelung in § 3 Abs. 6 Unterabs. 3 S. 2 der Versorgungsordnung, der lautet: „Sind während des gesamten Berechnungszeitraums keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, so wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrunde gelegt.

92

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von jährlich 3.000,00 € aus Entgeltumwandlung (Klageantrag zu 1 c).

93

Die Berücksichtigung von jährlich 3.000,00 € aus Entgeltumwandlung ist nach Auffassung der Kammer nicht von der Ziffer 5 der Vereinbarung vom 5. Januar 2007 umfasst. Der Wortlaut "unter Fortschreibung Ihrer Bezüge des Jahres 2006" meint einen Vorgang auf dem Papier, Entgeltumwandlung setzt hingegen tatsächlich vorhandenes Entgelt voraus, dass in Teilen "umgewandelt" und mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird.

94

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung. Anders als der „Baustein 1“ (und der „Baustein 3“) ist der „Baustein 2“ nicht vom Arbeitgeber finanziert, dieser bietet vielmehr dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, zusätzlich eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu leisten und dabei insbesondere auch steuerliche Vorteile zu nutzen. Die für den Aufbau der Zusatzversorgung aufgewandten Beträge sind ausweislich S. 3 der von der Beklagten herausgegebenen Broschüre „Die C.-Altersversorgung BAV Plus / Leitende Angestellte AT 3 bis 5“ lohnsteuer- und - in begrenztem Umfang - sozialabgabenfrei. Die Besteuerung soll danach erst nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgen, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Steuerbelastung in aller Regel deutlich niedriger ist.

95

Eine Teilnahme des Klägers am „Baustein 2“ hätte auch weiterer Absprachen zwischen den Parteien bedurft. Voraussetzung für die Entgeltumwandlung ist - so auch ausführlich erläutert im Antragsformular -, dass zum jeweiligen Umwandlungszeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Sie ist verbunden mit dem Verzicht auf Bezüge. Die Parteien hätten sich daher - vor dem Hintergrund, dass infolge des Ausscheidens des Klägers bei der Beklagen kein umzuwandelndes Entgelt mehr zur Verfügung stand - über die genaue Umsetzung dieses Bausteins einigen müssen. So hätten sie klären müssen, ob dies abrechnungstechnisch beispielsweise auf Grundlage eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses („Beratervertrag“) mit entsprechendem Sockelbetrag per Entgeltumwandlung bis zum Renteneintritt hätte fortgeführt werden können, ob der Kläger der Beklagten jährlich umzuwandelnde 3.000,00 € zur Verfügung hätte stellen können oder ob eine Saldierung im Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters durch den Kläger möglich gewesen wäre. Entsprechende Absprachen haben die Parteien jedoch weder im Zuge der Vereinbarung vom 5. Januar 2007, noch in zeitlichem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Klägers noch in der Zeit bis zum Rentenbeginn getroffen. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass zwischen den Parteien über diese Einzelheiten gesprochen und verhandelt wurde. Er hat sich nicht mit Fragen oder Vorschlägen zur praktischen Umsetzung an die Beklagte gewandt.

96

Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst die Formulierung in Ziffer 5 der Vereinbarung, "werden Sie von uns so gestellt“ nicht auch eine von der Beklagten zu erbringende Entgeltumwandlung in Höhe von 3.000,00 €. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass die beklagte Arbeitgeberin für ihn 3.000,00 € jährlich in die Entgeltumwandlung einbringen sollte.

97

3. Die Beklagte ist - wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat - auch nicht verpflichtet, für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis zum 30. September 2011 einen fiktiven arbeitgeberfinanzierten Erfolgsbaustein ("Baustein 3") bei der freiwilligen Zusatzversorgung für den Kläger per 1.Oktober 2011 in Höhe von 3.000,00 € p. a. zu berücksichtigen (Antrag zu 1 b). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Teilnahme an dem arbeitgeberfinanzierten „Baustein 3“ voraussetzt, dass der Mitarbeiter mit mindestens 180,00 € an einer Entgeltumwandlung teilnimmt. Das war für den streitgegenständlichen Zeitraum – wie unter B. I. 2. dargelegt – gerade nicht der Fall.

98

4. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Hilfsanträge zu 1 a, 1 b und 1 c aus den unter B. I. 1 - 3 dargelegten Gründen ebenfalls unbegründet.

II.

99

Auch die Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen sie - wie oben dargelegt - einen Anspruch auf Auskunft über die pauschalen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass pauschale Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte in der Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Kläger bei der Berechnung des „Bausteins 1“ zu berücksichtigen waren. Der Kläger hat entschuldbar keine Kenntnis von allgemeinen Gehaltserhöhungen in diesem Zeitraum und kann sich diese nicht anderweitig beschaffen. Demgegenüber kann die Beklagte die vom Kläger begehrten Auskünfte auch unschwer erteilen. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist auch weder verjährt noch verwirkt.

100

5. Der Auskunftsanspruch des Klägers dient der Vorbereitung der Bezifferung von Differenzbeträgen, die sich aus einem Vergleich der erteilten Auskunft und den seit dem 1. Oktober 2011 gezahlten monatlichen Rentenbeträgen ergibt. Seine Ansprüche hat der Kläger mit der vorliegenden Stufenklage (§ 254 ZPO), die am 29. Dezember 2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 8. Januar 2015 zugestellt worden ist, geltend gemacht. Die Geltendmachung erfolgte damit innerhalb der Frist der §§ 253 Abs. 1, 261, 167 ZPO, 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Insoweit ist auf den Zeitpunkt des Klageeingangs beim Arbeitsgericht abzustellen (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 191/07 – NJW 2010, 2270, 2272 Rz. 47). Die Zustellung der Klage erfolgte „demnächst“ im Sinn des § 167 ZPO. Die Erhebung der Stufenklage reichte zur Hemmung der Verjährung aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 – XII ZR 24/94 – NJW-RR 1995, 770, 771).

101

6. Eine Verwirkung des Auskunftsanspruchs des Klägers ist ebenfalls nicht gegeben.

102

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Sie soll die illoyal verspätete Erhebung von Ansprüchen und Rechten verhindern. Verwirkung ist daher anzunehmen, wenn der Gläubiger längere Zeit zugewartet hat, obwohl er in der Lage war, das Recht geltend zu machen (Zeitmoment), der Schuldner nach dem Verhalten oder Unterlassen des Gläubigers davon ausgehen konnte, Ansprüche würden nicht mehr gestellt werden (Umstandsmoment) und er sich darauf eingestellt hat nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und daraufhin eigene Dispositionen getroffen hat bzw. ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzulassen (Zumutbarkeitsmoment). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss insgesamt das Interesse des Berechtigten so überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 – NZA 2014, 774, 776 Rz. 26).

103

Das Zeitmoment ist im vorliegenden Fall erfüllt. Für das Vorliegen des Zeitmoments gibt es keine Regelfrist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Auch ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig. Zwischen der Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers und dem Klageeingang bei Gericht sind mehr als drei Jahre vergangen.

104

Das Umstandsmoment ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Beklagte konnte - vor Ablauf der Verjährungsfrist – nicht davon ausgehen, dass der Kläger keine Ansprüche mehr stellen würde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2011 hat der Kläger die von der Beklagten vorgenommene Berechnung im Einzelnen gerügt. Die Beklagte hat ihre Berechnungen daraufhin nicht geändert. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass der Kläger in der Folgezeit in irgendeiner Art und Weise zu erkennen gegeben hätte, dass er an seiner im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2011 geäußerten Rechtsansicht nicht weiter festhält. Daraus, dass der Kläger sich auf das Schreiben der Beklagten vom 16. September 2011 nebst Anlagen bis zur Klageerhebung nicht mehr geäußert hat, konnte die Beklagte ebenfalls nicht entnehmen, dass der Kläger an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festhält und keine weiteren rechtlichen Schritte mehr beabsichtigt. Von dem Klägervertreter im Schreiben vom 12. August 2011 erbetene Auskünfte zur Berücksichtigung weiterer Bezüge (neben Gehaltserhöhungen auch Erfolgsbeteiligungen und Sonderboni) hat die Beklagte im Schreiben vom 16. September 2011 nicht erteilt, sondern lediglich auf die Betriebsvereinbarung verwiesen, nach deren Inhalt Sonderzahlungen wie bspw. eine Erfolgsbeteiligung für die Berechnung der Altersversorgung nicht zu berücksichtigen seien.

C.

105

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juni 2016 - 7 Sa 534/15

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juni 2016 - 7 Sa 534/15 zitiert 18 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. August 2009 - 7 Sa 120/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsanwartschaften der Klägerin auf der Basis ungezillmerter Versicherungstarife neu zu berechnen.

2

Die Klägerin war vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Januar 2006 bei der Beklagten als Leiterin Personalwesen tätig. Sie hatte mit ihrer früheren Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen. Die Arbeitgeberin hatte als Versicherungsnehmerin zugunsten der Klägerin bei der D-AG (künftig: D) eine Direktversicherung abgeschlossen. In diese Versicherung trat die Beklagte ein. Die Parteien vereinbarten am 26. August 1998 eine weitere Entgeltumwandlung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes in Höhe von 1.200,00 DM. Dazu wurde eine Direktversicherung bei der D abgeschlossen. Im Januar 2004 und im März 2005 schlossen die Parteien vier weitere Entgeltumwandlungsverträge für eine über die N e.V. als Unterstützungskasse abzuwickelnde Altersversorgung. Die Leistungen aus diesen vier Vereinbarungen sind durch eine Rückdeckungsversicherung abgedeckt. Außerdem wurden unter dem 12. Januar und 11. Februar 2004 im Wege der Entgeltumwandlung Rentenverträge über „Metallrente“ bei der A AG abgeschlossen. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stellte die Klägerin die Versicherungen beitragsfrei.

3

Sowohl der Direktversicherung bei der D, den Rückdeckungsversicherungen, an deren Bedingungen sich die entsprechenden Versorgungszusagen orientieren, als auch den Verträgen bei der A AG liegen gezillmerte Tarife zugrunde, so dass die vollen Provisions- und Abschlusskosten jeweils durch die ersten Beitragszahlungen beglichen wurden. Nach den der Klägerin aus Anlass ihres Ausscheidens gegebenen Auskünften lag deshalb der jeweilige Rückkaufswert der Versicherungen unter den gezahlten Beiträgen.

4

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, gezillmerte Tarife seien im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unzulässig. Ihr stünden daher gegen die Beklagte in der Höhe Versorgungsansprüche zu, als wären die Abschlusskosten der Verträge auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. Deshalb sei die Beklagte zur Neuberechnung ihrer Versorgungsanwartschaften auf der Basis einer Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Beklagte hat die unverfallbaren Anwartschaften der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung aus folgenden Entgeltumwandlungen

                 

-       

N e.V. mit den Versicherungsnummern der Rückdeckungsversicherungen

                                   

-       

                                   

-       

                                   

-       

                                   

-       

                 

-       

Direktversicherung D mit der Versicherungsschein-Nummer

                                   

-       

                 

-       

M mit den Versicherungsnummern

                                   

-       

                                   

-       

                 

neu zu berechnen und der Neuberechnung ungezillmerte Versicherungstarife ohne Stornoabschläge zugrunde zu legen mit ratierlich auf die Vertragslaufzeit verteilter Abschlussprovision entsprechend § 87a HGB.

        

2.    

Die Beklagte hat die Berechnung offenzulegen und die tariflichen Rechnungsgrundlagen mitzuteilen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Neuberechnung bestehe nicht. Sie sei so lange berechtigt, von den von ihr für richtig gehaltenen Berechnungsgrundlagen auszugehen, bis gerichtlich etwas Gegenteiliges festgestellt worden sei.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

9

I. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Ihre Begründung entspricht den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen.

10

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dazu hat sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen und konkret die Gründe darzulegen, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr. des BAG, vgl. nur 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - Rn. 14, AP BGB § 242 Ruhegehalt - Pensionskassen Nr. 6). Allerdings kann von einem Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung erwartet werden, als sie die Vorinstanz selbst aufgewendet hat (vgl. für die Berufungsbegründung: BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 18, AP ZPO § 520 Nr. 2).

11

2. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung mit der Begründung abgelehnt, die sich aus § 4a Abs. 1 BetrAVG ergebende Auskunftspflicht diene nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Arbeitgeber über den Inhalt der Versorgungszusage auszutragen. Eine andere Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft bestehe nicht. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin in der Revisionsbegründung zwar nicht auseinandergesetzt. Sie hat jedoch in der Revision ihren Anspruch erstmals auch auf § 2 BetrAVG gestützt. Dies hat sie zwar im Einzelnen nicht näher begründet. Im Hinblick darauf, dass das Landesarbeitsgericht diese Vorschrift nicht als mögliche Anspruchsgrundlage herangezogen hat, waren weitergehende Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht jedoch nicht erforderlich.

12

II. Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage nicht stattgegeben. Die Klägerin verlangt die Neuberechnung ihrer Versorgungsanwartschaften nach dem von ihr für richtig gehaltenen Berechnungsweg in der Weise, dass die Anwartschaften unter Zugrundelegung ungezillmerter Versicherungsverträge berechnet, also die Abschlusskosten für die Versicherungen auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. Alleiniges Ziel des Klagebegehrens ist deshalb die Erteilung einer Auskunft in Form der Neuberechnung der Versorgungsanwartschaften. Auf eine derartige Auskunft hat die Klägerin keinen Anspruch.

13

1. Der Anspruch folgt nicht aus § 4a BetrAVG.

14

Nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427, Art. 8 Nr. 3 und Nr. 6, Art. 18) anstelle des früheren, nahezu inhaltsgleichen § 2 Abs. 6 BetrAVG in das Gesetz eingefügt. Sie begründet ebenso wenig wie die Vorgängerregelung einen Anspruch auf Neuberechnung mit dem Ziel der Klärung von Streitfragen bei der Berechnung einer Versorgungsanwartschaft.

15

Die Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ist weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Vielmehr handelt es sich um eine Wissenserklärung, die dem Arbeitnehmer Klarheit über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente verschaffen soll (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02 - EzA BetrAVG § 2 Nr. 20). Entsprechend ihrem Zweck muss die Auskunft so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer sie überprüfen kann. Die Bemessungsgrundlagen und der Rechenweg sind so genau zu bezeichnen, dass der Arbeitnehmer die Berechnung nachvollziehen kann (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 87, 250). Die Auskunft dient nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen. Sie soll lediglich Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlagen aufdecken und dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, derartige Streitigkeiten noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalls durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der Versorgungsanwartschaft zu bereinigen. Eine Klage auf Erteilung einer anderen Auskunft ist dazu nicht geeignet (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - zu III 2 b der Gründe, aaO). Der Arbeitgeber ist nicht an den Inhalt der Auskunft gebunden. Eine unrichtige Auskunft kann ihn allenfalls zum Schadensersatz verpflichten (BAG 8. November 1983 - 3 AZR 511/81 - AP BetrAVG § 2 Nr. 3 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 4). Daher kann der Arbeitgeber bei der Erteilung der Auskunft so lange von den seiner Ansicht nach geltenden Berechnungsgrundlagen ausgehen, bis die Geltung anderweitiger Bestimmungen rechtskräftig festgestellt ist oder über sie zwischen den Parteien Einigkeit erzielt wurde. Bei Streitigkeiten über die Höhe der Verpflichtung ist der Arbeitnehmer gehalten, solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, im Wege der Feststellungsklage seine Rechte zu verfolgen (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - zu III 2 der Gründe, aaO).

16

2. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 2 BetrAVG. Diese Bestimmung regelt nur die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Aus dieser Vorschrift ergibt sich kein Anspruch auf Auskunft.

17

3. Schließlich folgt der Anspruch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein Rückgriff auf diese Grundsätze im Hinblick auf den gesetzlich ausdrücklich geregelten Auskunftsanspruch in § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG noch in Betracht kommt. Jedenfalls verlangen Treu und Glauben nicht, eine Vertragspartei zu verpflichten, vor der endgültigen Klärung der zutreffenden Berechnungsgrundlagen eine unter Umständen komplizierte Neuberechnung der Versorgungsanwartschaft vorzunehmen. Dazu kann sie nach Treu und Glauben allenfalls dann verpflichtet sein, wenn die Berechnungsgrundlagen endgültig geklärt sind.

18

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

        

        

    Möller    

        

    H.-J. Schepers    

                 

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 191/07 Verkündet am:
29. Oktober 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt - ebenso wie schon § 209
Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Berechtigter
ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnachfolger
auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter.

b) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers beendet nicht die Rechtshängigkeit
des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr verfahrensrechtlich
die Hauptsache.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein deutsches Speditionsunternehmen, nimmt den in Italien ansässigen Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Die Kraftverkehr N. S.A.R.L., eine Tochtergesellschaft der Klägerin (im Weiteren: N. ), beauftragte den Beklagten am 11. November 2005 mit dem Transport einer Partie Schokolade von Reichenbach/Deutschland nach San Nicola La Strada/Italien. Ein Fahrer des Beklagten übernahm das auf 34 Paletten gepackte Gut mit einem Nettogewicht von 14.074 kg am 14. November 2005 in Reichenbach, wo die Klägerin für die A. R. GmbH & Co. KG (im Weiteren: Versenderin) ein Lager unterhielt, zur Beförderung nach Italien. Er erreichte am 15. November 2005 gegen 17.00 Uhr die nördlich von Neapel gelegene Autobahnraststätte "Teano Ovest", auf der er den beladenen Lkw abstellte, um eine Ruhepause einzulegen. In der Nacht zum 16. November 2005 wurde der Fahrer von drei Männern auf der Raststätte überfallen, die das Gut raubten. Die Versenderin stellte der Klägerin für die abhandengekommene Ware am 5. April 2006 60.767,52 € in Rechnung.
3
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte für den Verlust des Gutes gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR, da die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR nicht vorlägen. Darüber hinaus schulde der Beklagte ihr den Ersatz der durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Kosten, weil er sich mit der Erfüllung ihrer berechtigten Schadensersatzforderung in Verzug befunden habe.
4
Die Klägerin hat den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verlusts zunächst aus abgetretenem Recht der N. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten hat sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch an die N. zurückabgetreten. Diese hat die Klageforderung nach Zustellung der Klage gegen Ansprüche aufgerechnet, die dem Beklagten unstreitig gegen sie zustanden. Die Klägerin hat daraufhin die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit mit Ausnahme der verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der Hauptsache erledigt sei. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu ihrem ursprünglichen Zahlungsantrag zurückgekehrt, weil die N. - so der Vortrag der Klägerin - mit Vereinbarung vom 23. August 2007 erneut sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Transport vom 14. November 2005 gegen den Beklagten an sie abgetreten habe und die von der N. erklärte Aufrechnung mangels Zustimmung des Beklagten nicht wirksam geworden sei.
5
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.767,52 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.479,90 € zu zahlen, hilfsweise für den Fall, dass
a) der Beklagte der Aufrechnung vom 31. Oktober 2006 zustimmt sowie
b) das Berufungsgericht die Umstellung auf den ursprünglichen Klagantrag als unzulässig ansehen sollte, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.479,90 € zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.793,62 € zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe des Betrages von 60.767,52 € durch Aufrechnung der Firma N. S.A.R.L. vom 31. Oktober 2006 in der Hauptsache erledigt hat.
6
Der Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass seine Haftung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei. Der Platz, auf dem der Lkw gestanden habe, sei beleuchtet gewesen und mit einer Kamera überwacht worden. Der Fahrer, der sich beim Überfall im Fahrzeug befunden habe, habe sich gegen drei Täter nicht erfolgreich zur Wehr setzen können. Darüber hinaus hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

7
Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht für unbegründet erachteten Klage nach Abzug von 2.000 € für Transportkosten in Höhe von 60.247,42 € nebst Zinsen stattgegeben.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den abgewiesenen Teil der Klage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage aus Art. 17 Abs. 1, Art. 23 CMR eine Schadensersatzforderung in Höhe von 58.767,52 € sowie einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.479,90 € zuerkannt und hierzu ausgeführt:
10
Der Übergang von der Feststellungsklage zur ursprünglichen Leistungsklage sei gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Einer Zustimmung des Beklagten habe es nicht bedurft.
11
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil N. die geltend gemachte Schadensersatzforderung am 23. August 2007 wirksam an sie abgetreten habe. Die von N. zuvor am 31. Oktober 2006 erklärte Aufrechnung habe nicht das Erlöschen des Schadensersatzanspruchs aus dem Transport vom 14. November 2005 bewirkt.
12
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der N. gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 CMR ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.767,52 € zu, weil das Transportgut während der Obhutszeit des Beklagten abhanden gekommen sei. Der Umfang des durch den Verlust entstandenen Schadens ergebe sich aus dem Frachtbrief, den Lieferscheinen und den von der Versenderin an die Empfängerin und die Klägerin gerichteten Rechnungen. Von der geltend gemachten Schadensersatzforderung seien allerdings Frachtkosten in Höhe von 2.000 € abzuziehen, weil eine Lieferung "frei Haus" vereinbart gewesen sei. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.479,90 € habe der Beklagte wegen Verzuges mit der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu tragen.
13
Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Dies gelte auch dann, wenn unterstellt werde , dass der Parkplatz, auf dem der beladene Lkw gestanden habe, gut beleuchtet und kameraüberwacht gewesen sei. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei auch nicht gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR verjährt, da die am 16. Dezember 2006 (richtig: 2005) begonnene Verjährung durch Erhebung der Klage am 31. Oktober 2006 gehemmt worden sei.
14
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision und der Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

15
I. Zur Revision des Beklagten
16
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 13 = VersR 2009, 1141 m.w.N.), folgt jedenfalls aus § 39 Satz 1 ZPO, weil der Beklagte zur Sache verhandelt hat, ohne das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen (vgl. BGHZ 120, 334, 337; 134, 127, 132 ff.).
17
2. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten für den Verlust des Transportgutes ergibt sich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - dem Grunde nach aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Nach dieser Vorschrift hat der Frachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Gutes entsteht, wenn das Schadensereignis zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Der Fahrer des Beklagten hat das abhandengekommene Gut unstreitig in der Niederlassung der Klägerin in Reichenbach/Deutschland übernommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in San Nicola La Strada/Italien ist nicht erfolgt, so dass von einem Verlust während des Obhutszeitraums des Beklagten auszugehen ist.
18
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte sei nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR von seiner Haftung für den streitgegenständlichen Schaden befreit, da der Raubüberfall - und damit der Verlust des Transportgutes - für ihn nicht unabwendbar im Sinne der genannten Vorschrift gewesen sei.

19
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nur anzunehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469). Diesen Nachweis hat der Beklagte, der nach Art. 3 CMR für das Verhalten seines Fahrers einzustehen hat, nicht erbracht.
20
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe den Verlust des Gutes mit zumindest leichter Fahrlässigkeit verursacht. Bei Italien handele es sich um ein diebstahls- und raubgefährdetes Land für Lkw-Transporte, so dass Veranlassung zu erhöhter Sorgfalt bestanden habe. Dem habe der Beklagte bzw. sein Fahrer nicht genügt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Überfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte und sein Fahrer weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten. Im Streitfall komme noch hinzu , dass der Beklagte gemäß Ziffer 3.3 der zwischen ihm und N. geschlossenen Rahmenvereinbarung verpflichtet gewesen sei, beladene Transportbehältnisse verschlossen auf einem gesicherten Grundstück, bewachten Parkplatz oder sonst beaufsichtigt abzustellen. Der dem Beklagten obliegenden erhöhten Sorgfaltspflicht sei mit einem in der Fahrerkabine schlafenden Fahrer nicht entsprochen worden. Als zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wären der Einsatz eines zweiten Fahrers oder die Wahl einer Fahrroute, auf der es bewachte Parkplätze gegeben hätte, in Betracht gekommen.
21
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht an die vom Frachtführer darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Entlas- tung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR keine zu hohen Anforderungen gestellt. Die Revision berücksichtigt nicht genügend, dass es sich bei der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR um eine verschuldensunabhängige Haftung mit der Möglichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises handelt (BGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437). Dem Frachtführer obliegt es, mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns für eine sichere Ankunft der zu transportierenden Güter beim bestimmungsgemäßen Empfänger zu sorgen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 CMR im Streitfall daran scheitert, dass der Beklagte mögliche Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Raubes oder Diebstahls des Transportgutes nicht ergriffen hat.
22
aa) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass es sich bei Italien für Lkw-Transporte um ein diebstahls- und raubgefährdetes Land handelt mit der Folge, dass der Frachtführer Veranlassung zu erhöhten Sicherungsmaßnahmen hat.
23
bb) Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine Routenplanung verlangt hat, die ein Abstellen des mit wertvollem Gut beladenen Fahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz ermöglicht hätte. Dies war vor allem auch deshalb geboten, weil das Transportfahrzeug nicht über zusätzliche besondere Sicherungseinrichtungen wie Alarmanlage oder Wegfahrsperre verfügte. Der insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass ihm eine sicherere Routenplanung schlechthin unzumutbar war. Er hat lediglich pauschal behauptet, dass es zwischen Rom und Neapel keine stärker bewachten Parkplätze als den aufgesuchten gebe. Das reicht für die Annahme einer Unvermeidbarkeit des Transportgutverlustes i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nicht aus.

24
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Verlust des Gutes hätte möglicherweise durch den Einsatz eines zweiten Fahrers vermieden werden können. Der Beklagte hat nicht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen ihm diese Maßnahme nicht zumutbar war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit seiner Auftraggeberin über den Einsatz eines zweiten Fahrers verhandelt und diese es abgelehnt hat, dafür ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte alle ihm zumutbaren Sorgfaltsmaßnahmen zur Vermeidung eines Diebstahls oder Raubes des ihm anvertrauten Transportgutes ergriffen hat.
25
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der N. vom 23. August 2007 Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzforderung geworden ist.
26
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die aus dem Beförderungsvertrag vom 11. November 2005 resultierende Schadensersatzforderung der N. gegen den Beklagten zum Zeitpunkt der Abtretung nicht aufgrund der von N. am 31. Oktober 2006 erklärten Aufrechnung erloschen war, weil die Aufrechnung mangels Feststehens der Schadensersatzforderung nach Grund und Höhe nicht wirksam war. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
27
b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass die Abtretung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung an die Klägerin wirksam war. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der Wirk- samkeit der Forderungsübertragung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach italienischem Recht beurteilt, weil die übertragene Forderung gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB dem italienischen Recht unterliegt. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte am 4. September 2007 von der (erneuten) Abtretung an die Klägerin Kenntnis erhalten hat. Damit erlangte die nach italienischem Recht grundsätzlich zulässige (vgl. Art. 1260 Abs. 1 Codice Civile) Abtretung gemäß Art. 1264 Abs. 1 Codice Civile Wirksamkeit (vgl. Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 42). Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
28
5. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Umfang der in Verlust geratenen Ladung ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus dem Frachtbrief, den Lieferscheinen sowie den Rechnungen der Versenderin an die Empfängerin und die Klägerin.
29
a) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Klägerin die ursprünglich vom Beklagten geforderte Ersatzleistung in Höhe von 65.877,76 € noch vorprozessual mit Schreiben vom 26. April 2006 um 5.110,24 € auf die Klageforderung reduziert hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, weil die Versenderin ihren durch den Verlust entstandenen Schaden erst mit Rechnung vom 5. April 2006 gegenüber der Klägerin beziffert habe. Die mit der Rechnung der Versenderin in zeitlichem Zusammenhang stehende Anpassung der Schadensersatzforderung sei - so das Berufungsgericht - nachvollziehbar und habe nichts mit der Menge des tatsächlich zur Beförderung übergegebenen Transportgutes zu tun. Sonstige Anhaltspunkte für eine Abweichung des Inhalts der Sendung von den Transportpapieren wie insbesondere ein deliktisches Ver- halten der Versenderin oder der Klägerin gegenüber der Empfängerin seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
30
b) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, die Feststellungen zum Schaden könnten nicht auf die von der Versenderin an die Klägerin gerichtete Rechnung vom 5. April 2006 gestützt werden. Da die Rechnung von der ursprünglichen Forderung erheblich abweiche, könne die Klägerin den Rechnungsbetrag nicht ohne weitere Erläuterung auf den Lieferschein stützen. Die tatsächliche Vermutung, die aus einem Lieferschein grundsätzlich folgen könne, sei vielmehr entkräftet, wenn die Klägerin selbst auf eben dieser Grundlage zu einem deutlich abweichenden Ergebnis gelange.
31
Der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Tz. 24 m.w.N.). Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondieren Rechnungen bilden, wobei es nicht erforderlich ist, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis vorgelegt werden (BGH TranspR 2009, 262 Tz. 24). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung vom Umfang der verlorengegangenen Ladung nicht allein auf die Rechnung der Versenderin vom 5. April 2006 gestützt hat. Es hat seine Überzeugung vielmehr anhand weiterer korrespondierender Unterlagen gebildet, insbesondere aufgrund von zwei an die Empfängerin gerichtete Rechnungen der Versenderin vom 15. November 2005, die genau die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Beträge aufweisen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

32
6. Dagegen haben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts Erfolg, der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR verjährt.
33
a) Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt - wie hier - bei gänzlichem Verlust gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. b CMR mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist. Die Anlieferung des Gutes bei der in Italien ansässigen Empfängerin sollte am 16. November 2005 erfolgen. Somit begann der Lauf der Verjährungsfrist am 17. Dezember 2005.
34
Gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR gilt für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichts. Dementsprechend kommen im Streitfall die §§ 203 ff. BGB zur Anwendung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt.
35
b) Das Berufungsgericht hat die Verjährungseinrede des Beklagten für nicht begründet erachtet, weil der Lauf der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung vom 31. Oktober 2006 gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR i.V. mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden sei. Es hat angenommen, für den Eintritt der Hemmung reiche die Erhebung einer den Erfordernissen des § 253 ZPO genügenden Klage aus. Zudem müsse die Klageschrift von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein und das Klagebegehren individualisieren. Diese Erfordernisse seien in Bezug auf die streitgegenständliche Klageschrift erfüllt. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin habe nicht zum Wegfall der Hemmungswirkung geführt, da die Hauptsache in einem solchen Fall rechtshängig bleibe.

36
c) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht stand. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung am 31. Oktober 2006 angenommen hat.
37
aa) Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Abtretungsvereinbarung mit N. vom 23. August 2007 gestützt. Es hat offengelassen, ob die erste Forderungsabtretung der N. vom 29. März 2006 wirksam war. Feststellungen dazu, ob die Klägerin bei Einreichung der Klage am 1. August 2006 oder deren Zustellung am 31. Oktober 2006 aufgrund einer Ermächtigung der N. oder einer gewillkürten Prozessstandschaft befugt war, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft verneint.
38
bb) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht hinreichend berücksichtigt hat. Diese Vorschrift setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus (vgl. MünchKomm.BGB/ Grothe, 5. Aufl., § 204 Rdn. 17; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rdn. 9; Staudinger/Peters, BGB [2004], § 204 Rdn. 7; zu § 209 Abs. 1 a.F.: BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707). Dementsprechend hemmt die Klage eines Nichtberechtigten nicht den Lauf der Verjährung. Obwohl § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als § 209 Abs. 1 BGB a.F. - nicht mehr ausdrücklich auf den "Berechtigten" abstellt, hat sich sachlich am Erfordernis der materiellen Berechti- gung des Klägers nichts geändert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts wurde die in § 209 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehene Unterbrechung der Verjährung als "unsystematisch" empfunden, weil in § 211 Abs. 1, § 212a Satz 1, § 213 Satz 1, § 214 Abs. 1 und § 215 Abs. 1 BGB a.F. bestimmt war, dass die Unterbrechung durch Geltendmachung eines Anspruchs im Verfahren "fortdauerte". Hierin wurde der Sache nach eine Hemmung gesehen. Aus diesem Grunde sollte die durch Klageerhebung eintretende Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung umgewandelt werden. Inhaltlich sollte § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB a.F. indessen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 113; Rabe, NJW 2006, 3089 f.; Staudinger/Peters aaO § 204 Rdn. 6; a.A. Kähler, NJW 2006, 1769, 1773). Berechtigter i.S. von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger aber auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 1999, 3707 f.; Staudinger/ Peters aaO § 204 Rdn. 9 f.; MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 204 Rdn. 17).
39
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die erste Abtretung der N. an die Klägerin wirksam war. Damit fehlt es an der Feststellung einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Den Gründen des angefochtenen Urteils kann auch nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft - deren Wirksamkeit das Landgericht gerade verneint hatte - zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung bei Einreichung oder Zustellung der Klage berechtigt war.

40
II. Zur Anschlussrevision der Klägerin
41
1. Das Berufungsgericht hat von dem Schadensersatzanspruch der Klägerin einen Frachtkostenbetrag von 2.000 € in Abzug gebracht, weil die Lieferung ausweislich der Lieferscheine "frei Haus" habe erfolgen sollen und die Frachtkosten insoweit bereits im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Dezember 2007, wonach die N. an den Beklagten für den streitgegenständlichen Transport am 15. Dezember 2005 eine Frachtvergütung in Höhe von 1.217,28 € bezahlt habe, sei verspätet, weil die Klägerin diesen Vortrag bereits im Anschluss an die Klageerwiderung vom 21. Dezember 2006 in erster Instanz hätte vorbringen können und müssen.
42
2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision der Klägerin mit Erfolg.
43
a) Nach Art. 23 Abs. 4 CMR hat der Frachtführer bei gänzlichem Verlust des Gutes die Fracht in voller Höhe zurückzuerstatten. Von dieser Bestimmung kann nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Denn gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen des Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung.
44
b) Die Klägerin hat vorgetragen, dass die N. an den Beklagten eine Frachtvergütung in Höhe von 1.217,28 € gezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Vortrag der Klägerin beachtlich und zuzulassen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass das Beru- fungsgericht die Zurückweisung des Vortrags der Klägerin auf § 531 Abs. 2 ZPO gestützt hat.
45
c) Die Anschlussrevision macht mit Recht geltend, dass eine Zurückweisung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Der Vortrag der Klägerin erfolgte im Rahmen der vom Berufungsgericht eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007. Im Rahmen dieser Verhandlung hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtige , von der Handelsrechnung die Fracht für den streitgegenständlichen Transport abzuziehen, weil der Lieferschein die Frankatur "frei Haus" ausweise. Daraufhin hat die Klägerin ihren Vortrag zu den gezahlten Transportkosten gehalten. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass die Zahlung als unstreitig zu behandeln ist. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen werden, sind jedoch stets zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ 161, 138, 141).
46
III. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
47
Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Klägerin bei Einreichung der Klage - auf diesen Zeitpunkt kommt es nach § 167 ZPO an, wenn durch die Zustellung der Klage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden soll - i.S. von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt war, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen. War dies der Fall, wäre die Berechtigung nicht durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin entfallen, da diese Erklärung nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs beendet; dieser bleibt vielmehr weiterhin verfahrensrechtlich die Hauptsache (BGH, Urt. v. 1.6.1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rdn. 29 a.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 34; Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, § 91a Rdn. 46).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2007 - 36 O 106/06 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 U 92/07 -

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2012 - 6 Sa 83/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs, um die Wirksamkeit einer vorsorglichen Kündigung der Beklagten und um Annahmeverzugslohnansprüche.

2

Der Kläger hatte im November 1985 ein Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R GmbH, begonnen. Bei dieser wurde er mit Arbeitsvertrag vom 27. April 1992 zum Leiter ihres Teilbetriebs in der Werkskantine der Firma A (A) in M befördert. Der Teilbetrieb ging am 1. April 1996 auf die Beklagte über. Diese setzte dort zuletzt acht Arbeitnehmer ein, der Kläger war auch Betriebsobmann und verdiente monatlich 3.438,40 Euro brutto.

3

Mit Schreiben vom 12. November 2010 informierte die Beklagte den Kläger und die übrigen Arbeitnehmer des Teilbetriebs A, dass dieser Betrieb zum 1. Januar 2011 auf die Ap KG (Ap) übergehen werde. Die Beklagte hatte den Cateringvertrag mit der Auftraggeberin zum 31. Dezember 2010 verloren. Die Ap übernahm am 1. Januar 2011 die Kantine und führte diese mit dem gleichen Konzept fort, wie es zuvor die Beklagte ihren Caterer-Dienstleistungen zugrunde gelegt hatte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es am 1. Januar 2011 zu einem Betriebsübergang auf die Ap gekommen ist.

4

Der Kläger bot am 3. Januar 2011 seine Arbeitsleistung bei Ap an. Diese lehnte ab, weil sie sich nicht als Betriebserwerberin sah. Daraufhin bot der Kläger seine Arbeitskraft am 4. Januar 2011 der Beklagten an, diese lehnte ab, weil es aus ihrer Sicht zu einem Betriebsübergang gekommen war. Der Kläger ließ durch Anwaltsschreiben vom selben Tage sein Angebot gegenüber der Beklagten wiederholen, forderte eine Bestätigung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und behielt sich etwaige Rechte bezüglich eines Widerspruchs „gegen den Betriebsübergang“ ausdrücklich vor.

5

Am 26. Januar 2011 erhob der Kläger Klage gegen die Ap mit dem Antrag, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und Ap festzustellen. Der Beklagten verkündete er den Streit. Nach einer Kündigung der Ap erweiterte der Kläger seine Klage um einen Kündigungsschutzantrag.

6

Unter dem 15. März 2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Annahmeverzugslohnansprüche durch Anwaltsschreiben geltend, ausdrücklich behielt er sich unter IV. dabei die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB vor. Die Ziff. III. dieses Schreibens lautete:

„Im übrigen wird anheim gestellt, innerhalb oben genannter Frist - ggfs. in Abstimmung mit der Firma Ap - ein einvernehmliches Vergleichsangebot vorzulegen.

Aufgrund der Betriebsratstätigkeit meines Mandanten erachten wir das bisherige Angebot (Faktor 0,5) als völlig unzureichend.“

7

Den Rechtsstreit des Klägers mit Ap vor dem Arbeitsgericht Offenbach - 3 Ca 22/11 - beendeten die dortigen Parteien auf Vorschlag des Gerichts durch Vergleich, der am 26. April 2011 nach § 278 Abs. 6 ZPO mit folgendem Inhalt festgestellt wurde:

„1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass kein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vorliegt, dass das Arbeitsverhältnis demzufolge nicht auf die Beklagte übergegangen ist und auch sonst kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde und somit nicht besteht.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 45.000,00 (in Worten: Euro Fünfundvierzigtausend 00/100). Etwaige hierauf anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind von dem Kläger zu tragen.

3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle etwaigen wechselseitigen finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien, gleich welcher Art und gleich, ob bei Abschluss dieses Vergleiches bekannt oder unbekannt, erledigt und ausgeglichen. Dem Kläger bleibt die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 613a Abs. 5 und 6 BGB gegenüber der Firma E GmbH vorbehalten.

…“

8

Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten am 5. Mai 2011 den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs, wobei er darauf hinweisen ließ, die Unterrichtung über einen etwaigen Betriebsübergang sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sodann erhob er gegen die Beklagte am 30. Mai 2011 Klage mit dem Ziel der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, der Weiterbeschäftigung und der Zahlung von Annahmeverzugslohn. Eine vorsorgliche Kündigung der Beklagten griff er durch Klageerweiterung an.

9

Dazu hat der Kläger die Auffassung vertreten, sein Widerspruch vom 5. Mai 2011 sei wirksam, da die Frist infolge eines fehlerhaften Unterrichtungsschreibens nach § 613a Abs. 6 BGB noch nicht zu laufen begonnen habe. Das Recht zum Widerspruch habe er nicht verwirkt. Zum einen seien zwischen der fehlerhaften Unterrichtung und seinem Widerspruch weniger als sechs Monate vergangen, zum anderen fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Er habe sich stets sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber Ap sein Widerspruchsrecht vorbehalten. Eine Disposition über sein Arbeitsverhältnis habe er nicht getroffen, auch nicht durch den Vergleich vom 26. April 2011 mit Ap. Denn die dortigen Parteien seien gerade davon ausgegangen, dass es einen Betriebsübergang nicht gegeben habe. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass er von der Option des Widerspruchs keinen Gebrauch mehr machen werde; nach Abschluss des Vergleiches habe er ihn alsbald erklärt.

10

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27. April 1992 als Betriebsleiter zu beschäftigen;

3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 nicht beendet worden ist

sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Annahmeverzugslohn für die Zeit von Januar bis Oktober 2011 zu zahlen.

11

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte mit der Auffassung begründet, der Kläger habe seinen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses verwirkt. Er verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn er sich mit Ap darauf verständigt habe, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe, unmittelbar im Anschluss daran jedoch dies gegenüber der Beklagten wieder geltend mache.

12

Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsanträgen sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ganz, den Zahlungsanträgen teilweise stattgegeben. Während die Berufung des Klägers, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, erfolglos blieb, hatte die Berufung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht vollumfänglich Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Kläger sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Ap verwirkt hat.

14

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

15

Es sei festzustellen, dass nach den vom Kläger im Prozess gegen Ap vorgetragenen Umständen und nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten die Ap mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Bewirtschaftung der Betriebskantine der A übernommen habe und dabei ein Übergang des Teilbetriebs A von der Beklagten auf Ap stattgefunden habe. Damit sei das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Januar 2011 auf die Ap übergegangen.

16

Da der Kläger sein Recht zum Widerspruch verwirkt habe, stehe dem sein am 5. Mai 2011 erklärter Widerspruch nicht entgegen. Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten zum Übergang des Teilbetriebs sei zwar fehlerhaft gewesen, die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts durch den Kläger lägen aber vor. Neben dem Zeitmoment habe der Kläger unbeschadet seiner Widerrufsvorbehalte auch das Umstandsmoment verwirklicht. Der Vergleich mit Ap, bestätigt durch das Arbeitsgericht am 26. April 2011, stelle eine Disposition über das Arbeitsverhältnis des Klägers dar. Gegenstand des durch diesen Vergleich beendeten Prozesses seien die Feststellungsklage und die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen Ap gewesen. Der materiellen Rechtslage entsprechend habe der Kläger Ap als Betriebsübernehmerin in Anspruch genommen. Mit dem Vergleich habe er - unbeschadet des Vergleichswortlautes - über sein Arbeitsverhältnis disponiert, da er bei tatsächlich und rechtlich stattgefundenem Betriebsübergang eine Einigung mit Ap erzielt habe, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen und der Streit um die Kündigung erledigt sei. Dies genüge als Disposition, auch wenn die vereinbarte Zahlung nicht als Abfindungszahlung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses deklariert worden sei.

17

B. Diese Begründung hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

18

I. Der Teilbetrieb A ist zum 1. Januar 2011 von der Beklagten auf die Ap nach § 613a BGB übergegangen.

19

1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Ap mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Bewirtschaftung der Betriebskantine von A in M übernommen hat. Dabei führte Ap das Betriebsrestaurant bei dem Kunden A unverändert in denselben Räumen unter Nutzung der bisherigen Betriebsmittel fort. Das Betriebskonzept wurde nicht geändert. Es wurde weiterhin eine Frischeküche von Ap genutzt und dort wurden wie zuvor Speisen zubereitet. Die Verköstigung erfolgte unverändert im möblierten Speisesaal. Ap hat sämtliches Küchenequipment wie Geschirr, Theken, Küchengeräte und Kassensystem übernommen und ab dem 1. Januar 2011 identisch weitergenutzt. Die Organisation des Betriebsrestaurants wurde unverändert fortgeführt, wobei auch die Mitarbeiterstruktur im Hinblick auf den Grad der Beschäftigung von Voll- und Teilzeitmitarbeitern erhalten blieb. Speisenangebote, Dienstpläne und Öffnungszeiten sind ebenfalls nahezu unverändert geblieben.

20

2. Diese Feststellungen tragen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, ein Betriebsübergang auf Ap habe stattgefunden. Diese Feststellung ist vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist daher am 1. Januar 2011 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Ap übergegangen.

21

II. Das Informationsschreiben der Beklagten vom 12. November 2010 stellt keine ordnungsgemäße Unterrichtung über den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB dar, da es Fehler enthält.

22

So wurde unter Ziff. 4 der Kläger darüber informiert, sein Arbeitsverhältnis gehe in dem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Zustand auf „Ar“ über. Auch nach Ziff. 7 Satz 5 wurde der Kläger darüber informiert, dass er seinen Widerspruch gegenüber der Beklagten oder „Ar“ erklären könne. Ein Informationsschreiben mit derartigen sinnentstellenden Fehlern, mögen sie auch auf einer fehlerhaften redaktionellen Bearbeitung beruhen, ist untauglich iSd. § 613a Abs. 5 BGB.

23

III. Infolge der nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprechenden Unterrichtung des Klägers zum Betriebsübergang wurde die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt(st. Rspr., vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 14; zuletzt 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 27, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 29 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 133). Zum Zeitpunkt seiner Ausübung am 5. Mai 2011 war das Widerspruchsrecht daher nicht nach § 613a Abs. 6 BGB verfristet.

24

IV. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger habe sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf Ap verwirkt, weil er bei Erklärung des Widerspruchs sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment verwirklicht hatte.

25

1.a) Das Widerspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 28; 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - Rn. 22 f., AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12). Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 steht dem nicht entgegen. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist in der Richtlinie nicht vorgesehen, jedoch vom EuGH als sich nach nationalem Recht bestimmend anerkannt (vgl. EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00 - [Temco] Rn. 36 mwN, Slg. 2002, I-969). Zur Sanktionierung des Verstoßes gegen die Unterrichtungspflichten der Richtlinie 2001/23/EG ist ein Widerspruchsrecht ad infinitum aber nicht erforderlich (vgl. Sagan ZIP 2011, 1641, 1647). So erkennt der EuGH bspw. bei Ausschlussfristen das Interesse an Rechtssicherheit an, da mit solchen Fristen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36, Slg. 2010, I-7003). Das Widerspruchsrecht muss den Arbeitnehmern nicht unbegrenzt, sondern nur so lange erhalten bleiben, wie es für eine effektive und verhältnismäßige Sanktionierung des Unterrichtungsfehlers geboten ist (vgl. Sagan aaO, 1648).

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b) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 17 mwN, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1). Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

27

c) Angesichts der gesetzlichen Regelung ist hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine bestimmte Frist abzustellen. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. Auch ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig, dh. beide Elemente sind bildhaft im Sinne „kommunizierender Röhren“ miteinander verbunden (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30). Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken (BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 347). Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO). Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - Rn. 29; 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - aaO).

28

d) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsätzlich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkungseinwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 119; abweichend zur Prozessverwirkung: 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 5 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 1).

29

2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, vorliegend sei das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt. Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Gesamtbetrachtung (BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 413/09 - Rn. 29) hat das Landearbeitsgericht angestellt. Eine Frist von knapp sechs Monaten zwischen der Belehrung vom 12. November 2010 und der Erklärung des Widerspruchs oder von knapp fünf Monaten seit dem Ende der hypothetischen Widerspruchsfrist kann für die Erfüllung des Zeitmoments ausreichend sein, zumal das Landesarbeitsgericht zu Recht in die Gesamtbetrachtung einbezogen hat, dass am 26. Januar 2011 der Kläger in der Lage war, die Ap wegen des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs zu verklagen. Er hat der Beklagten dabei den Streit verkündet, sie folglich davon ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass er gegen die Ap wegen eines Betriebsübergangs vorgehe. Dass er sich sowohl davor als auch bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen Mitte März 2011 die Erklärung eines Widerspruchs „vorbehalten hat“, ist für die Verwirklichung des Zeit- wie des Umstandsmoments ohne Bedeutung. Der Senat hat entschieden, dass derartige „Vorbehalte“ weder für sich genommen verwirkungshemmend sind noch dass sie einen Umstand im Sinne der Verwirkung darstellen (vgl. BAG 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 26, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 9). Vorliegend hat der Kläger den Vorbehalt nicht so oft - folgenlos - erklärt, dass insoweit an die Verwirklichung auch des Umstandsmoments gedacht werden müsste.

30

3. Rechtsfehlerfrei ist das Landesarbeitsgericht weiter davon ausgegangen, der Kläger habe auch das Umstandsmoment verwirklicht.

31

a) Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, muss gelten, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat(vgl. BAG 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 37; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - Rn. 33 f.; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 41; 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 - Rn. 37).

32

b) Vorliegend hat der Kläger zwar gemäß dem Wortlaut des Vergleiches mit Ap nicht über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses „disponiert“ und keine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, sondern nur eine nicht näher deklarierte Zahlung. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Recht im Vergleichsabschluss eine Disposition des Klägers über sein Arbeitsverhältnis gesehen. Denn der Kläger hatte Ap auf der Grundlage des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs als neue Arbeitgeberin verklagt. Ebenso hatte er eine von Ap als Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung mit einem Kündigungsschutzantrag beantwortet. Beides war ebenso rechtlich zutreffend wie geboten, um den Bestand seines tatsächlich auf Ap übergegangenen Arbeitsverhältnisses zu sichern. Mit diesem Prozess erklärte der Kläger daher nichts weniger, als dass er - tatsächlich und rechtlich zutreffend - Ap als seinen neuen, durch Gesetz nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in sein Arbeitsverhältnis eingeführten Arbeitgeber verstand. Zu Recht hat daher das Landesarbeitsgericht aus dem Prozessverhalten des Klägers geschlossen, er habe mit Ap um sein Arbeitsverhältnis gestritten. Diesen Streit hat der Kläger durch den Vergleich, wie am 26. April 2011 gerichtlich festgestellt, beendet und damit über sein allein mit Ap bestehendes Arbeitsverhältnis disponiert. Zutreffend hat daher das Landesarbeitsgericht auch die vereinbarte Zahlung von 45.000,00 Euro im Zusammenhang mit gerade diesem Streitgegenstand gesehen, auch wenn sie nicht als „Abfindung“ bezeichnet wurde. Die Verpflichtung, eine erhebliche Geldsumme zu zahlen, kann plausibel und ohne Verstoß gegen Denkgesetze nur damit erklärt werden, dass das vom Kläger angestrengte Prozessrisiko, also der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und Ap, abgewendet werden sollte.

33

Dem kann der Kläger nicht Ziff. 1 des Vergleiches, wie am 26. April 2011 festgestellt, entgegenhalten. Diese Klausel steht schon im Widerspruch zu Ziff. 3 Satz 1 des Vergleiches, wonach mit Erfüllung dieser Vereinbarung alle etwaigen wechselseitigen finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien, gleich welcher Art und gleich ob bei Abschluss des Vergleiches bekannt oder unbekannt, erledigt und ausgeglichen sein sollten. Eine solche Klausel macht zwischen Prozessgegnern, die keinerlei Rechtsverhältnis zwischen sich sehen, keinen Sinn. Insbesondere aber steht Ziff. 1 des Vergleiches in Widerspruch zu Ziff. 3 Satz 2 der Vereinbarung mit Ap, durch die sich der Kläger die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB gegenüber der Beklagten vorbehalten hat. Der Vorbehalt eines Widerspruchsrechts nach § 613a BGB erklärt sich allein aus der Annahme eines Betriebsübergangs. Damit stellt sich Ziff. 1 des Vergleiches als unernsthafte Vereinbarung dar, die zum Schein getroffen wurde. Die Klausel sollte nur dem Zweck dienen, ein Umstandsmoment der Verwirkung zu vereiteln und den Kläger in die Lage zu versetzen, den Bestand seines Arbeitsverhältnisses ein weiteres Mal - diesmal gegen die Beklagte - geltend zu machen, wobei der Kläger entsprechende Vorstellungen schon mit Ziff. III. seines Geltendmachungsschreibens vom 15. März 2011 angedeutet hatte. Das Landesarbeitsgericht hat diese Klausel ohne Rechtsfehler als unerheblich unbeachtet gelassen.

34

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    v. Schuckmann    

        

    F. Avenarius    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.