Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Aug. 2017 - 8 Sa 76/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0829.8Sa76.17.00
bei uns veröffentlicht am29.08.2017

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.01.2017, Az.: 11 Ca 1541/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein um Schadensersatzansprüche der Beklagten, die diese im Wege der Aufrechnung und Hilfswiderklage geltend macht.

2

Die Beklagte betreibt einen Reifenhandel. Bei ihr wird ein Kassenbuch geführt, in das Monat für Monat laufend Einnahmen und Ausgaben nebst Beleg-Nummer, Datum und kurzem Text eingetragen werden.

3

Die Klägerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten; das Scheidungsverfahren ist rechtshängig.

4

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2015 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien (Bl. 7 f. d. A.) bei der Beklagten als Büroangestellte mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.962,97 EUR beschäftigt. Zusätzlich leistete die Beklagte monatlich einen Beitrag in Höhe von 106,88 EUR als Direktversicherung. Auf den monatlichen Lohnabrechnungen war diese Leistung als Bestandteil der Bruttovergütung ausgewiesen, der vom Nettoauszahlungsbetrag wieder in Abzug gebracht wurde (vgl. Lohnabrechnung für September 2015, Bl. 12 d. A.).

5

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos schriftlich zur Zahlung der ausstehenden Gehälter für September 2015 und Oktober 2015 aufgefordert hatte, hat sie mit beim Arbeitsgericht Koblenz am 13.05.2016 eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Zahlungsklage erhoben. Mit der am 16.08.2016 eingegangenen, der Klägerin am 18.08.2016 zugestellten Widerklage hat die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen ihrer Ansicht nach durch die Klägerin veranlasster Lohnüberzahlungen zu ihren Gunsten sowie Schadensersatzforderungen wegen unberechtigter Buchungen geltend gemacht.

6

Die Klägerin hat im Wesentlichen erstinstanzlich vorgetragen,

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sie habe als kaufmännische Angestellte dem Geschäftsführer unterstanden. Die Kasse der Beklagten sei nicht nur ihr, sondern auch dem Geschäftsführer der Beklagten zugänglich gewesen. Sie habe alle Rechnungen ausschließlich auf Geheiß des Geschäftsführers in das Kassenbuch eingetragen. Gleiches gelte für Buchungen, die sie nur auf Anweisung des Geschäftsführers vorgenommen habe. Sie habe nicht zu entscheiden gehabt, ob es sich um Betriebsausgaben oder um private Ausgaben gehandelt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe so etwa auch bei dem nunmehr beanstandeten PC nebst Fritzbox, die der Geschäftsführer dem gemeinsamen Sohn geschenkt habe, sie angewiesen, die Rechnungen in die Kasse einzutragen und sodann die entsprechenden Beträge zu entnehmen. Genauso verhalte es sich mit den Kindermöbeln sowie den Lampen, die der Geschäftsführer ihr geschenkt habe. Soweit sie im Kassenbuch für einzelne Positionen Eintragungen getätigt habe und sie selbst entsprechende Ausgaben getätigt habe, seien die Entnahmen auch wie gebucht verwendet worden. Die Zahlung an die Direktversicherung sei als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Parteien vereinbart. Außerdem sei der entsprechende Betrag vom Nettogehalt wieder in Abzug gebracht worden. Sie habe insgesamt nur 6,5 Urlaubstage im Jahr 2016 nehmen können.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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1. die Beklagte wird verurteilt, 3.069,85 Euro brutto für den Monat September 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.869,18 Euro seit dem 07.11.2015 an die Klägerin zu zahlen.

10

2. Die Beklagte wird verurteilt, 613,98 Euro brutto für den Monat Oktober 2015 nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Auszahlungsbetrag seit dem 16.11.2015 an die Klägerin zu zahlen.

11

3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 2.353,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

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die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

sowie hilfsweise widerklagend beantragt,

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1. die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 3.420,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen.

16

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.683,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen.

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Die Klägerin hat beantragt,

18

die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen,

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dass sie mit den Gegenforderungen wegen überzahltem Lohn in Höhe von 3.420,16 EUR sowie Schadensersatzansprüchen in Höhe von 1.683,51 EUR aufrechne und hilfsweise Widerklage erhebe. Die Klägerin habe unberechtigt eigenmächtig zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt einen Betrag in Höhe von 106,88 Euro monatlich gegenüber dem mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Steuerbüro angegeben. Die Überweisung des sich ergebenden Nettobetrages habe sie, die Klägerin, an sich selbst veranlasst. Der Zahlungsbetrag werde für 32 Monate geltend gemacht. Darüber hinaus habe die Klägerin ab April 2015 begonnen, Rechnungsbeträge für privat genutzte Gegenstände aus dem Vermögen der Beklagten zu vereinnahmen und so der Beklagten einen Schaden in Höhe von 1.683,51 EUR zugefügt. Sie habe die entsprechenden Rechnungsbeträge in das Kassenbuch der Beklagten eingetragen und die entsprechenden Entnahmen für sich selbst behalten. Tatsächlich seien die entsprechenden Positionen nicht angefallen. Teilweise habe die Klägerin für seitens des Geschäftsführers der Beklagten aus dem Privatvermögen gezahlten Gegenstände Buchungen im Kassenbuch vorgenommen und die entsprechenden Beträge entnommen. Auch habe die Klägerin private Gegenstände über die Beklagte erworben und die entsprechenden Positionen in das Kassenbuch eingetragen bzw. Sachen mittels Kontoüberweisungen der Beklagten erworben, die überhaupt nichts mit dem Unternehmen der Beklagten zu tun haben. Zudem habe die Klägerin noch 4 weitere Tage Urlaub im Jahr 2016 gehabt.

21

Das Arbeitsgericht hat mit am 31.01.2017 verkündeten Urteil der Klage bis auf einen Betrag in Höhe von 102,33 EUR brutto stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Zahlungsansprüche bis auf einen Tag zu Unrecht geltend gemachter Entgeltfortzahlung für den 08.10.2015 bestünden und auch nicht durch die erklärte Aufrechnung erloschen seien. Denn die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche seien nicht gegeben, so dass die von ihr erklärte Aufrechnung, auch soweit die Pfändungsfreigrenze überschritten sei, nicht greife und auch die Widerklage unbegründet sei. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten für die monatlich geleisteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bestehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, vielmehr müsse sich die Beklagte an der entsprechenden jahrelangen Praxis festhalten lassen. Ebenso wenig sei ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen behaupteter Barentnahmen aus dem Kassenbestand bzw. der damit korrespondierenden behaupteten Falschbuchungen gegeben. Es fehle bereits im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin an hinreichend substantiiertem Vortrag hinsichtlich der angeblich durch die Klägerin vereinnahmten Beträge.

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Gegen das ihr am 13.02.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte, mit Schriftsatz vom 20.02.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23.02.2017 eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß bis zum 15.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 12.05.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag per Fax eingegangen, begründet.

23

Die Beklagte macht zusammengefasst geltend,

24

das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen aus den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 BGB, 823 BGB angenommen. Die Vermutung des Arbeitsgerichts, dass die Eintragungen im Kassenbuch im beiderseitigen Einverständnis mit dem Geschäftsführer erfolgt seien, wenn es um Anschaffungen des Sohnes gegangen sei, gehe fehl. Die Steuerprüfung habe die erstinstanzlichen Sachverhalte bestätigt, insgesamt habe die Klägerin entsprechend der (nunmehr) abgeschlossenen Steuerprüfung die in der Tabelle im Schriftsatz vom 09.08.2017 (Bl. 199 d. A.) angeführten Gegenstände in die Buchhaltung des Unternehmens eingebucht und persönlich an sich genommen bzw. mitgenommen und so ausweislich der Tabelle der Beklagten einen Gesamtschaden in Höhe von 7.549,46 EUR zugefügt. Dies gelte insbesondere auch für Möbel zu einem Gesamtpreis von 690,12 EUR. Ausweislich der Tabelle habe sie in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 1.712,25 EUR für Zigaretten aus der Kasse zum Eigenkonsum entnommen. Daher sei die Aufrechnung mit diesen Forderungen auch nicht präkludiert. Darüber hinaus habe die Klägerin auch ihre Schwester, Frau B. S., vom 01.04.2004 bis 15.05.2015 als Aushilfe ohne Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten angemeldet. Der Schwester der Klägerin seien monatlich 350 EUR bezahlt worden, obwohl sie keinerlei Leistungen für die Beklagte erbracht habe. Pro Jahr belaufe sich der Schaden hierdurch allein auf 4.000,00 EUR. Auch hiermit rechne die Beklagte auf.

25

Die Beklagte beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.01.2017 – 11 Ca 154/16 teilweise abzuändern und nach den Schlussanträgen der Beklagten erster Instanz zu entscheiden.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und widerspricht der von der Beklagten erklärten Aufrechnung, soweit diese Gegenforderungen betrifft, die erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden. Auch seien die Sachverhalte präkludiert, da sie alle bereits in der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können und müssen. Es gebe keine Buchungen und Bearbeitungen im Rahmen der Buchführung der Beklagten, die von der Klägerin zu verantworten seien. Alle Barentnahmen aus der Kasse seien Verfügungen des Geschäftsführers der Beklagten gewesen, der sich dabei der Klägerin als Angestellte bedient habe. Die Buchungen seien ausschließlich auf Anweisung des Geschäftsführers vorgenommen worden. Ebenso habe die Klägerin keine eigenen Entscheidungen hinsichtlich des Personals der Beklagten getroffen, vielmehr habe diese der Geschäftsführer getroffen. So habe er auch alle Lohnanmeldungen, Sozialversicherungsmeldungen und Bilanzen unterzeichnet. Der Geschäftsführer der Beklagten versuche seine eigenen Verfügungen nun der Klägerin unterzuschieben, wie insbesondere die Aufnahme des E-Bikes und der Barentnahme für die für den Sohn beim D. B. gekauften Gegenstände in die Tabelle zeigten. Letztere habe der Geschäftsführer zunächst bar bezahlt und dann selbst die Rechnung in die Kasse der Beklagten gelegt und den entsprechenden Betrag entnommen. Im Übrigen sei die Klägerin keine Raucherin, der einzige der bei der Beklagten rauchen würde, sei deren Geschäftsführer, der die entsprechenden Buchungen veranlasst habe.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO nur zum Teil zulässig.

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1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unschädlich, dass insbesondere der Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten noch keinen förmlichen Berufungsantrag enthielt.

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Zwar ist es zweckmäßig, dass das Anfechtungs- und Änderungsbegehren in einem förmlichen Berufungsantrag formuliert wird. Doch reicht es nach Auffassung des BGH (std. Rspr. des BGH vgl. zB. BGH 01.04.2015 - XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606, 1607; 15.12.2009 – IX ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424, 425), der sich die Berufungskammer anschließt, aus, dass der Berufungsbegründung im Ganzen das Berufungsbegehren eindeutig erkennen lässt. So muss gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO die Berufungsbegründung lediglich die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert auch der Zweck des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll nämlich der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (vgl. z.B. BGH 01.04.2015 - XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606, 1607). Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (std. Rspr. des BGH vgl. z.B. BGH 01.04.2015 - XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606, 1607; 15.12.2009 – IX ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424, 425).

34

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte vorliegend auch ohne förmlichen Antrag aufgrund des Inhalts ihres Berufungsschriftsatzes klar zu erkennen gegeben, dass sie ihr Ziel vollumfänglich nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, weiterverfolgt. Das erstinstanzliche Urteil war der Berufung beigefügt gewesen. Aufgrund des gesamten Inhalts des Berufungsschriftsatzes lässt sich als Berufungsbegehren entnehmen, dass die Beklagte die Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils mit dem Ziel begehrt, dass die nunmehr dem Grunde nach von der Beklagten anerkannten Klageforderungen der Klägerin durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, die überwiegend bereits auch erstinstanzlich zur Aufrechnung gestellt wurden, erloschen sind oder zumindest ihrer Hilfswiderklage stattgegeben wird.

35

2. Allerdings genügt die Berufungsbegründung bereits nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, soweit das erstinstanzliche Urteil die Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen 32 Monaten angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung abgelehnt und den diesbezüglichen Hilfswiderklageantrag zu 1. gleichfalls abschlägig beschieden hat.

36

Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erfordert eine ausreichende Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils. Eine substantielle Kritik liegt nicht vor, wenn der Berufungsführer lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt oder gar nur pauschal auf ihn verweist. Es muss im Einzelnen konkret erkennbar sein, was nach Auffassung des Rechtsmittelführers am angefochtenen Urteil falsch sein soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH 24.01.2000 – II ZR 172/98, NJW 2000, 1576; hessisches LAG 17.06.2014 – 15 Sa 240/14; LAG Rheinland-Pfalz 15.03.2005 – 2 Sa 928/04 – zitiert nach juris).

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Dabei muss sich, wenn in einem arbeitsgerichtlichen Urteil über im Wege der objektiven Klagehäufung sowie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen und einen Anspruch, der im Wege der (Hilfs-)Widerklage geltend gemacht worden ist, entschieden worden ist, die Berufungsbegründung im vorgenannten Umfang mit jedem einzelnen Antrag und Anspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (BAG 16.04.1997 – 4 AZR 635/95, NZA 1998, 45; LAG Rheinland-Pfalz 15.03.2005 – 2 Sa 928/04 – zitiert nach juris). Hintergrund ist die lediglich prozessuale Zusammenfassung mehrerer Forderungen und Gegenforderungen in einem Rechtsstreit, bei dem die einzelnen Streitgegenstände ihre Eigenständigkeit nicht einbüßen. Etwas anderes gilt nur in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass die Begründetheit oder Unbegründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 16.04.1997 – 4 AZR 635/95, NZA 1998, 45).

38

Die Beklagte hat jedoch in ihrer Berufungsbegründung lediglich ausgeführt, dass das Arbeitsgericht die Ansprüche der Klägerin richtig berechnet habe und im Übrigen auf ihre Aufrechnung verwiesen und darauf, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts eine Aufrechnungslage gegeben sei. Dementsprechend setzt sich die Berufungsbegründung bereits mit keinem Wort mit der Argumentation zur Einbeziehung der monatlichen Beträge zur betrieblichen Altersversorgung in die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin auseinander. Ebenso wenig nimmt die Berufung dazu Stellung, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen einer Gegenforderung bezüglich der 32 Monate gezahlten betrieblichen Altersversorgung mit der Begründung abgelehnt hat, dass die erfolgten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund sondern aufgrund einer (konkludenten) Vereinbarung der Parteien erfolgt seien und die Beklagte sich an der jahrelangen entsprechenden Praxis festhalten lassen müsse. Diese Argumentation liegt schließlich auch der Abweisung des diesbezüglichen Hilfswiderklageantrags zu 1. zu Grunde und wird gleichfalls mit keinem Wort in der Berufungsbegründung angegriffen.

II.

39

Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Weder sind die Klageforderungen durch die erklärte Aufrechnung der Beklagten nach § 389 BGB erloschen, noch ist der Hilfswiderklagantrag zu 2. begründet.

40

1. Soweit die Beklagte an ihrer bereits erstinstanzlich erklärten Aufrechnung festhält, hat dies auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg.

41

Denn die als Gegenforderungen nach §§ 387 ff. BGB angeführten angeblichen Schadensersatzansprüche wegen Entnahmen aus der Kasse und Falschbuchungen, die zusammengefasst in der Tabelle im Schriftsatz vom 09.08.2017 (Bl. 199 d.A.) nochmals aufgezählt werden, wurden bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargelegt. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in seinen erstinstanzlichen Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt, so dass im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten lediglich folgende ergänzende Anmerkungen zu machen sind:

42

a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche trägt die Beklagte.

43

Allein die pauschale Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin die in dieser Tabelle angeführten Gegenstände in die Buchhaltung des Unternehmens eingebucht und persönlich an sich genommen habe, vermag keinen substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 iVm. § 241 BGB wegen Verletzung einer arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht noch zu denen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 BGB wegen unerlaubter Handlung der Klägerin zu begründen. Dies gilt umso mehr hinsichtlich der in der Tabelle angeführten Einzelforderungen, bei denen sich die Klägerin nicht nur auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, sondern selbst Gegenvortrag hält. Weder trägt die Beklagte ausreichend substantiiert eine der Klägerin vorwerfbare Pflichtverletzung noch eine durch die Klägerin schuldhaft verursachte Rechtsgutsverletzung vor. Denn es fehlt bereits jeglicher Vortrag dazu, weshalb die Eintragungen auf einer Pflichtverletzung der Klägerin beruhten.

44

Das Kassenbuch an sich stimmte, es gab keinen Fehlbestand. Zumal die Klägerin behauptet, auf Anweisung des für die Beklagte handelnden Geschäftsführers die nunmehr beanstandeten Eintragungen und Buchungen vorgenommen zu haben. Dies gilt auch für die Eintragung von von der Beklagten bezahlten Gegenständen, die sodann nicht am Unternehmenssitz der Beklagten blieben, sondern Privat für das Wohnhaus und den gemeinsamen Sohn der Klägerin und des Geschäftsführers, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der Beklagten ist, angeschafft wurden. Insoweit hat die erste Instanz bereits zutreffend den Umstand gewertet, dass die Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu diesen Zeitpunkten noch verheiratet war und es sich um Ausgaben handelte, die deren gemeinsamen Sohn oder der Klägerin zu Gute kamen.

45

Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die Steuerprüfung diese Eintragungen und Buchungen moniert hat, da es sich insoweit um keine Betriebsausgaben der Beklagten handelt, reicht ebenso wenig, um einen Haftungstatbestand der Klägerin zu begründen. Denn die steuerrechtliche Behandlung von Ausgaben als Betriebs- oder Privatausgaben besagt noch nichts darüber, ob die Klägerin schuldhaft eine (arbeitsvertragliche) Pflichtverletzung bzw. schuldhaft eine Rechtsgutsverletzung begangen hat, was diese bestreitet und darauf verweist, die Eintragungen in Absprache und auf Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten getätigt zu haben. Ebenso wenig ergibt sich aus den Beanstandungen der Steuerprüfung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Betriebsausgabe, dass die Klägerin etwaige Barentnahmen an sich genommen hat, was diese gleichfalls bestreitet und darauf verweist, dass der Beklagte selbst die Rechnungen, bei denen er in Vorleistung getreten ist, in die Kasse gelegt habe und sodann das Geld entnommen habe. Dennoch fehlt jeglicher Beklagtenvortrag dazu, wie die Klägerin in Besitz dieser Rechnungen gelangt sein soll, die der Geschäftsführer der Beklagten selbst zunächst bar bezahlt hatte. Gleiches gilt für die im Kassenbuch aufgenommenen Rechnungen und Geldentnahmen für Zigaretten, von denen die Beklagte in zweiter Instanz nunmehr behauptet, dass diese dem Eigenverbrauch gedient haben. Die Klägerin bestreitet zu rauchen und verweist darauf, dass allein der Geschäftsführer Raucher sei. Auch hierzu macht die Beklagte keinerlei weitere Angaben. Eine Vernehmung der als Zeugin angebotenen Steuerberaterin der Beklagten erübrigte sich daher, da die Erhebung dieses Beweises mangels ausreichenden Vortags lediglich auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre.

46

b) Darüber hinaus scheitert die erklärte Aufrechnung letztlich auch an der fehlenden Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen. Nach § 387 BGB ist Voraussetzung der Aufrechnung, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen gleichartig sind. Daran fehlt es hingegen, wenn gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers mit sonstigen Nettoforderungen aufgerechnet werden soll, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Der Umfang der Rechtskraft darf indes nicht unklar bleiben, § 322 Abs. 2 ZPO (BAG 22.03.2000 – 4 AZR 120/99). Das Gericht ist angesichts des Beibringungsgrundsatzes im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess zur Ermittlung des betreffenden Sachverhaltes nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, welche Vergütungsdifferenzen der Arbeitnehmer nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu beanspruchen hat (vgl. BAG 22.03.2000 - 4 AZR 120/99 - Rn. 13, zitiert nach juris). Die Arbeitgeberin trägt vielmehr auch die Darlegungslast dafür, dass ihre Aufrechnung gegen den gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe des §§ 850 a bis 850 i ZPO pfändbaren Anspruchs des Arbeitnehmers auf Lohn und Überstundenvergütung das Erlöschen oder den teilweisen Untergang dieser Forderungen bewirkt hat (§ 389 BGB) (vgl. BAG 05. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - Rn. 16, zitiert nach juris).

47

Ausgehend hiervon erweist sich die erklärte Aufrechnung als unzulässig. Denn die Nettobeträge, die die Klägerin aus Entgeltfortzahlung bzw. Urlaubsabgeltung zu erhalten hat, stehen weder fest noch hat die Beklagte diese vorgetragen. Gleiches gilt für den monatlichen Freibetrag und dementsprechend für die Höhe des überhaupt pfändbaren Betrages. Zumal auch unklar ist, ob der Sohn hinsichtlich der Höhe des Pfändungsfreibetrages zu berücksichtigen ist.

48

2. Die erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen monatlicher Lohnzahlungen an die Schwester der Klägerin in Höhe von für ein Jahr allein 4000,00 EUR konnte keine Berücksichtigung finden, weil die prozessualen Voraussetzungen nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO nicht vorlagen.

49

Wird erstmals in der Berufungsinstanz eine Aufrechnung erklärt, ist dies nach § 533 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und gemäß § 533 Nr. 2 ZPO, die Aufrechnungserklärung auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu berücksichtigen hätte.

50

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch insoweit nicht erfüllt. Die Klägerin hat der Aufrechnung ausdrücklich widersprochen. Ob die in zweiter Instanz erstmalig erklärte Aufrechnung zumindest sachdienlich ist, kann dahinstehen, da sie in keinem Fall den Anforderungen des § 533 Nr. 2 ZPO genügt. Auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ist danach eine Aufrechnung nur dann noch zulässig, wenn es sich um denselben Streitstoff handelt mit dem sich das Berufungsgericht auch ohne die Aufrechnungserklärung hätte befassen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht müsste sich mit einem völlig neuen Sachverhalt auseinandersetzen, da die Fragen der Sozialversicherungsanmeldung und der angeblichen Nichterbringung einer Arbeitsleistung durch die Schwester nichts mit dem bisherigen Streitgegenstand hinsichtlich angeblich pflichtwidriger Eintragungen der Klägerin in das Kassenbuch der Beklagten zu tun haben. Im Übrigen erscheint aber auch die Prozessführungsberechtigung der Beklagten zur Geltendmachung einer hieraus etwaige folgenden Schadensersatzforderung sehr fraglich, da ausweislich der von der Beklagten selbst eingereichten Anmeldung zur Sozialversicherung die Schwester der Klägerin nicht bei der Beklagten sondern bei der Einzelhandelsfirma des Geschäftsführers der Beklagten gemeldet war.

51

Schließlich scheitert auch diese Aufrechnung jenseits der Bestimmung des § 533 ZPO gleichfalls an der fehlenden Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen da auch hier wieder mit einer Nettoforderung gegen die Bruttolohnforderung der Klägerin aufgerechnet werden soll.

52

3. Auch der Hilfswiderklageantrag zu 2. auf Zahlung von Schadensersatzforderung in Höhe von 1.683,51 EUR wegen Vereinnahmung von Kassenbeständen bzw. Bezahlung von privaten Gegenständen aus der Kasse der Beklagten war aus den bereits unter II. 1. a) dargestellten Gründen mangels ausreichender Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen der angeblichen Schadensersatzansprüche ebenfalls abzuweisen.

III.

53

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht ebenfalls nicht.

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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2018 - 8 Sa 378/17

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Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13.07.2017, Az.: 6 Ca 98/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB503/14
vom
1. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In Ehe- und Familienstreitsachen darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit
eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig
angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen
ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer
bestimmten Höhe weiterverfolgen will (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - juris und BGH Urteil vom 1. Juli 1975
- VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013).
BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - OLG Karlsruhe
AG Wiesloch
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2015 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 9.291 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Getrenntlebens - und Kindesunterhalt in Anspruch.
2
Die seit Juli 2005 verheirateten Beteiligten leben seit Februar 2012 voneinander getrennt. Der im April 2008 geborene gemeinsame Sohn lebt bei der Antragstellerin. Auf deren Antrag hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet , monatlichen Trennungsunterhalt für Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 591,60 € und ab März 2013 in Höhe von 791,60 € sowie für den gemeinsamen Sohn ab Oktober 2012 nach der jeweiligen Altersstufe Unterhalt von 128 % des Kindesmindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (abzüglich hälftigem Kindergeld) zu bezahlen, und diese Zahlungsverpflichtungen für sofort wirksam erklärt.
3
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese mit gesondertem Schriftsatz, der keinen ausformulierten Beschwerdeantrag enthält, begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig , weil die Beschwerdebegründung keinen Beschwerdeantrag enthalte. Dem Schriftsatz ließen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beschwerdeeinlegung sei unbeschränkt er- folgt, so dass sich die Beschwerde zunächst auch gegen die Entscheidung zum Kindesunterhalt gerichtet habe. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe insoweit eine Anfechtung erfolgen solle, lasse die Beschwerdebegründung nicht eindeutig erkennen. Zwar sei im Betreff "Beschwerdeverfahren-Trennungsunterhalt" angegeben und auf den Kindesunterhalt sei mit keinem Wort eingegangen , was dafür sprechen könne, dass der Antragsgegner die hierzu ergangene Entscheidung akzeptiere, zumal er - wenn auch unter dem Zwang drohender Zwangsvollstreckung - in der Vergangenheit sogar einen höheren Kindesunterhalt gezahlt habe. Andererseits behaupte er aber ein Nettoeinkommen, das die als Kindesunterhalt zugesprochenen Beträge nicht rechtfertige. Zudem gehe er im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht von der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe des Kindesunterhalts aus.
8
Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen sei auch nicht eindeutig erkennbar, in welchem Umfang die Entscheidung über den Trennungsunterhalt angefochten werden solle. Der Antragsgegner trage vor, der Anspruch sei nach Höhe und zeitlicher Bemessung unrichtig festgesetzt. Der Beschwerdebegründung lasse sich entnehmen, dass der Antragstellerin für Oktober 2012 bis Februar 2013 monatlich 8,46 € zustünden - wobei dieser Betrag nicht nachvollziehbar sei, weil die entsprechende Berechnung einen Anspruch von 0 € ergebe - und ab März 2013 monatlich 62,66 €. Der Antragsgegner berufe sich aber auch auf Verwirkung und darauf, dass das Amtsgericht sich mit dem Gesichtspunkt der zeitlichen Begrenzung des Trennungsunterhalts nicht auseinandergesetzt habe, wobei Letzteres nach seiner Meinung dazu zu führen habe, dass die Trennungsunterhaltszahlungen spätestens ab März 2014 einzustellen seien. Ob es sich dabei um einen Hauptoder einen Hilfsantrag handele, sei nicht erkennbar, was auch daran deutlich werde, dass der Antragsgegner in einem Schriftsatz nach Ablauf der Be- schwerdebegründungsfrist einen Antrag formuliert habe, der keine zeitliche Begrenzung enthalte.
9
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
10
aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts , wonach der Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen hat. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 15 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN).
11
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN).
12
Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15 mwN).
13
bb) Gemessen hieran genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde noch hinreichend bestimmt entnehmen.
14
(1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschwerdebegründungsschrift eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich nicht gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt wendet. Dies belegt der vom Beschwerdegericht gesehene Betreff ("wegen Beschwerdeverfahren-Trennungsunterhalt") ebenso wie der Umstand, dass der 17-seitige Schriftsatz an keiner Stelle auf den Kindesunterhalt eingeht. Es wird aber auch daraus deutlich, dass der Antragsgegner in seine Berechnungen zum Getrenntlebensunterhalt einen monatlichen Kindesun- terhalt von 350 € und damit eben den - über dem titulierten Unterhalt liegenden - Betrag eingestellt hat, den er unstreitig stets bezahlt hat und den auch das Amtsgericht bei der Berechnung des Getrenntlebensunterhaltsanspruchs der Antragstellerin berücksichtigt hat. Zweifel daran, dass dieser Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung vom Antragsgegner mit der Beschwerde nicht angegriffen werden soll, verbleiben mithin nicht.
15
(2) Aber auch hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts lässt die Beschwerdebegründung in für § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausreichender Weise erkennen, in welchem Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll.
16
(a) Das Beschwerdegericht vertritt allerdings zutreffend die Ansicht, aus dem Schriftsatz ergebe sich nicht, ob der Antragsgegner sich nur gegen die Höhe des zugesprochenen Unterhalts wende, also den Beschluss lediglich wegen der 8,46 € bzw. 62,66 € übersteigenden Monatsbeträge angreife, oder aber hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts wie in erster Instanz eine vollständige Antragsabweisung begehre. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, aus der im Fließtext enthaltenen Formulierung "zuzuerkennen sind" im Zusammenspiel mit dem konkret genannten Enddatum (28. Februar 2014) gehe das Rechtsschutzziel eindeutig hervor, geht fehl. Abgesehen davon, dass offen bleibt, ob eine Befristung nur hilfsweise geltend gemacht sein soll, enthält die Beschwerdebegründung auch Ausführungen zur Verwirkung. Diese finden sich zwar - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt - unter "Verfahrensverlauf", schließen aber mit der Ankündigung, es werde hierzu noch in einem gesonderten Schriftsatz weiter ausgeführt. Dies lässt den Schluss als möglich erscheinen, dass der Einwand im Beschwerdeverfahren verfolgt werden soll.
17
(b) Diese Unklarheit führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde mangels Antrags unzulässig ist.
18
(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - juris Rn. 13 und BGH Urteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013, 2014).
19
Die Vorschrift des § 537 Abs. 1 ZPO, nach der ein erstinstanzliches Urteil durch das Berufungsgericht auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angegriffen wird, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar könnte sie ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsbeklagten daran begründen, aus den in der Berufungsbegründungsfrist eingehenden Schriftsätzen des Rechtsmittelklägers eine eindeutige Kenntnis nicht nur von einem Mindestumfang, sondern vom gesamten Ausmaß des Berufungsangriffs zu erhalten. Die Bestimmung ist aber in Ehe- und Familienstreitsachen nicht anwendbar (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und hat dort auch keine Entsprechung.
20
Im Übrigen steht es einem Rechtsmittelführer - in Ehesachen mit der Einschränkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG - frei, auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist den Beschwerdeantrag zu erweitern, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthalte- ne Gründe stützt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 und BGH Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 - NJW-RR 2012, 662 Rn. 8). Selbst ein ausdrücklich eingeschränkter Beschwerdeantrag in der Beschwerdebegründung vermittelt daher für sich genommen dem Beschwerdegegner keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auch auf die ursprünglich nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung erweitert.
21
(bb) Nach diesen Maßstäben scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht daran, dass das Rechtsschutzziel unbestimmt wäre. Der Beschwerdebegründung kann eindeutig entnommen werden, dass der Antragsgegner die amtsgerichtliche Entscheidung zum Getrenntlebensunterhalt jedenfalls insoweit angreifen will, als er zur Zahlung von 8,46 € bzw. 62,66 € übersteigenden Mo- natsbeträgen verpflichtet worden ist. Die vom Beschwerdegericht - zu Recht - benannten Unklarheiten beziehen sich lediglich auf die Frage, ob der Antragsgegner darüber hinaus auch wegen Befristung und/oder Verwirkung für bestimmte Zeitabschnitte oder auch insgesamt eine vollständige Antragsabweisung begehrt. Diese Unklarheiten sind für die Frage der Zulässigkeit jedoch nicht maßgeblich.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 30.05.2014 - 2 F 143/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2014 - 2 UF 140/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 36/09
vom
24. März 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 6.508,23 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 21. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er begehrt von der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO Rückzahlung von 19.524,68 €, die der Schuldner auf erhebliche Beitragsrückstände bei der Beklagten im Zeitraum vom 15. April 1999 bis 15. Dezember 2001 geleistet hat, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.561,28 €, jeweils zuzüglich Zinsen.
2
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. Das Landgericht hat durch Beschluss den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit festzustellen.

II.


3
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).
4
Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet. Gemäß § 13 GVG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nach § 51 SGG liegt nicht vor.
5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Dieser Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt. Er verdrängt grundsätzlich die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen etwa im Sozialversicherungs-, Steuer- oder Abgabenrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 320 f; vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, ZIP 2006, 2234 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, ZIP 2005, 1334, 1335; vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 10).
6
Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Rechte dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, aaO Rn. 13 mwN).
7
2. Soweit die Sozialgerichte sich bislang mit dieser Frage zu befassen hatten, haben sie den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet (LSG Rheinland-Pfalz, ZInsO 2003, 195). Derselben Meinung ist die sozialgerichtliche Literatur (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. § 51 Rn. 39 Stichwort Insolvenz). Die Rechtsbeschwerde zeigt keine abweichende Entscheidung der Sozialgerichte oder abweichende Auffassungen in der Literatur auf.
8
3. Demzufolge werden in ständiger, bislang nicht in Frage gestellter Praxis die Insolvenzanfechtungsklagen der Insolvenzverwalter und Treuhänder gegen Sozialversicherungsträger von den ordentlichen Gerichten entschieden.
9
4. An dieser Beurteilung etwas zu ändern gibt die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 keinen Anlass. Dieser hat für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte für zuständig erachtet (Beschluss vom 27. September 2010 - GmS - OGB 1/09, ZIP 2010, 2418, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Hieraus ergibt sich nichts für einen Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger.
10
a) Der Gemeinsame Senat hat insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer als bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit angesehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats zur Abgrenzung öffentlich- und bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten Bezug genommen (Beschluss vom 27. September 2010 aaO Rn. 6). Danach richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich oder bürgerlich-rechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS - OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f; vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Es kommt darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem ho- heitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich die Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihnen zugeordneten Rechtssätze des ordentlichen Rechts bedienen, oder ob sie den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt sind (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 aaO; vom 29. Oktober 1987 aaO).
11
Für die Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ist zwar noch nicht ausreichend, dass sich der Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Maßgebend ist, dass der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für welche die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 aaO S. 284).
12
Die Rechtsfolge, die sich aus der insolvenzrechtlichen Anfechtung ergibt, ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO der Rückgewähranspruch. Dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um einen originären gesetzlichen Anspruch des Insolvenzverwalters. Die Rückgewährpflicht hat ihre Grundlage nicht im Sozialversicherungsrecht , sondern allein im Insolvenzrecht. Die Insolvenzordnung eröffnet mit der Insolvenzanfechtung eine Rückforderungsmöglichkeit, die dem Schuldner selbst gerade verwehrt ist und die der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient. Die zugrunde liegende Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner wird dadurch nicht umgestaltet. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind vielmehr an Verwaltungsakte, auch diejenigen der Sozialversicherungsträger, in den Grenzen ihrer Bestandskraft gebunden. Sie haben diese, selbst wenn sie fehlerhaft sind, zu beachten, solange sie nicht durch die zuständigen Behörden oder durch die zuständigen Gerichte aufgehoben worden sind. Sie haben sie folglich ihrer Entscheidungsfindung auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts zugrunde zu legen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, ZIP 2006, 2234 Rn. 14 mwN). Deshalb kommt die insolvenzrechtliche Anfechtung von Verwaltungsakten (und Gerichtsurteilen), auch wenn sie von Insolvenzgläubigern erlassen wurden, nicht in Betracht.
13
Das Insolvenzverfahren schafft jedoch zwischen den Verfahrensbeteiligten , insbesondere dem Schuldner, den Gläubigern und den Aus- und Absonderungsberechtigten , Rechtsbeziehungen, die bürgerlich-rechtlicher Natur sind. In der Gesamtvollstreckung gibt es keine Privilegierung von Hoheitsträgern; Gläubiger , die gegenüber dem Schuldner ihre Zahlungsansprüche in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis durch öffentlich-rechtliche Leistungsbescheide selbst titulieren und außerhalb des Insolvenzverfahrens selbst vollstrecken können, verlieren im Insolvenzverfahren diese Befugnis (§ 89 InsO; Jaeger/Eckardt, InsO § 89 Rn. 13). Sie sind im laufenden Insolvenzverfahren den anderen Gläubigern gleichgestellt. Maßgebend für die Insolvenzfestigkeit der erfolgten Befriedigung von Insolvenzgläubigern ist allein die Insolvenzordnung.
14
b) Nur für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit hat der Gemeinsame Senat im Beschluss vom 27. September 2010 den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht als rechtswegbestimmend und die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für belanglos angesehen. Insoweit handele es sich um einen Streit aus einem Arbeitsverhältnis. Dies wird mit arbeitsrechtlichen Überlegungen, der schnelleren und kostengünstigeren Abwicklung der Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben (nicht im Insolvenzrecht) erfahrenen Personen und mit dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerichten begründet. Auch dem Umstand, dass sich die Parteien kostenlos von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen In- stanzen) vertreten lassen können, wird Bedeutung beigemessen. Zudem wird auf die Möglichkeit des § 11a Arbeitsgerichtsgesetz Bezug genommen, wonach einem beklagten Arbeitnehmer auch dann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, wenn seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 10 ff). Diese Schutzbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zugunsten der Arbeitnehmer sollen vollen Umfangs auch für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer aufrechterhalten werden (Gemeinsamer Senat aaO Rn. 13).
15
c) Diese Argumente sind auf die Sozialgerichtsbarkeit - aber auch auf die anderen Gerichtsbarkeiten, die über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben - nicht übertragbar. Den Sozialversicherungsträgern ist durch die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes gegenüber den Beitragspflichtigen kein besonderer verfahrensrechtlicher Schutz eingeräumt, den es gegenüber dem Insolvenzverwalter, der im Interesse der Gläubigergleichbehandlung Anfechtungsansprüche geltend zu machen hat, zu erhalten gilt.
16
5. Soweit der Kläger die außergerichtlich angefallene Vergütung seines Rechtsanwalts als Verzugsschaden geltend macht, wird von der Rechtsbe- schwerde nichts gegen die Annahme eingewandt, dass es sich hierbei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2008 - 16 O 63/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - I-12 W 76/08 -

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB503/14
vom
1. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In Ehe- und Familienstreitsachen darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit
eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig
angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen
ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer
bestimmten Höhe weiterverfolgen will (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - juris und BGH Urteil vom 1. Juli 1975
- VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013).
BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - OLG Karlsruhe
AG Wiesloch
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2015 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 9.291 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Getrenntlebens - und Kindesunterhalt in Anspruch.
2
Die seit Juli 2005 verheirateten Beteiligten leben seit Februar 2012 voneinander getrennt. Der im April 2008 geborene gemeinsame Sohn lebt bei der Antragstellerin. Auf deren Antrag hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet , monatlichen Trennungsunterhalt für Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 591,60 € und ab März 2013 in Höhe von 791,60 € sowie für den gemeinsamen Sohn ab Oktober 2012 nach der jeweiligen Altersstufe Unterhalt von 128 % des Kindesmindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (abzüglich hälftigem Kindergeld) zu bezahlen, und diese Zahlungsverpflichtungen für sofort wirksam erklärt.
3
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese mit gesondertem Schriftsatz, der keinen ausformulierten Beschwerdeantrag enthält, begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig , weil die Beschwerdebegründung keinen Beschwerdeantrag enthalte. Dem Schriftsatz ließen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beschwerdeeinlegung sei unbeschränkt er- folgt, so dass sich die Beschwerde zunächst auch gegen die Entscheidung zum Kindesunterhalt gerichtet habe. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe insoweit eine Anfechtung erfolgen solle, lasse die Beschwerdebegründung nicht eindeutig erkennen. Zwar sei im Betreff "Beschwerdeverfahren-Trennungsunterhalt" angegeben und auf den Kindesunterhalt sei mit keinem Wort eingegangen , was dafür sprechen könne, dass der Antragsgegner die hierzu ergangene Entscheidung akzeptiere, zumal er - wenn auch unter dem Zwang drohender Zwangsvollstreckung - in der Vergangenheit sogar einen höheren Kindesunterhalt gezahlt habe. Andererseits behaupte er aber ein Nettoeinkommen, das die als Kindesunterhalt zugesprochenen Beträge nicht rechtfertige. Zudem gehe er im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht von der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe des Kindesunterhalts aus.
8
Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen sei auch nicht eindeutig erkennbar, in welchem Umfang die Entscheidung über den Trennungsunterhalt angefochten werden solle. Der Antragsgegner trage vor, der Anspruch sei nach Höhe und zeitlicher Bemessung unrichtig festgesetzt. Der Beschwerdebegründung lasse sich entnehmen, dass der Antragstellerin für Oktober 2012 bis Februar 2013 monatlich 8,46 € zustünden - wobei dieser Betrag nicht nachvollziehbar sei, weil die entsprechende Berechnung einen Anspruch von 0 € ergebe - und ab März 2013 monatlich 62,66 €. Der Antragsgegner berufe sich aber auch auf Verwirkung und darauf, dass das Amtsgericht sich mit dem Gesichtspunkt der zeitlichen Begrenzung des Trennungsunterhalts nicht auseinandergesetzt habe, wobei Letzteres nach seiner Meinung dazu zu führen habe, dass die Trennungsunterhaltszahlungen spätestens ab März 2014 einzustellen seien. Ob es sich dabei um einen Hauptoder einen Hilfsantrag handele, sei nicht erkennbar, was auch daran deutlich werde, dass der Antragsgegner in einem Schriftsatz nach Ablauf der Be- schwerdebegründungsfrist einen Antrag formuliert habe, der keine zeitliche Begrenzung enthalte.
9
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
10
aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts , wonach der Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen hat. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 15 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN).
11
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN).
12
Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15 mwN).
13
bb) Gemessen hieran genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde noch hinreichend bestimmt entnehmen.
14
(1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschwerdebegründungsschrift eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich nicht gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt wendet. Dies belegt der vom Beschwerdegericht gesehene Betreff ("wegen Beschwerdeverfahren-Trennungsunterhalt") ebenso wie der Umstand, dass der 17-seitige Schriftsatz an keiner Stelle auf den Kindesunterhalt eingeht. Es wird aber auch daraus deutlich, dass der Antragsgegner in seine Berechnungen zum Getrenntlebensunterhalt einen monatlichen Kindesun- terhalt von 350 € und damit eben den - über dem titulierten Unterhalt liegenden - Betrag eingestellt hat, den er unstreitig stets bezahlt hat und den auch das Amtsgericht bei der Berechnung des Getrenntlebensunterhaltsanspruchs der Antragstellerin berücksichtigt hat. Zweifel daran, dass dieser Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung vom Antragsgegner mit der Beschwerde nicht angegriffen werden soll, verbleiben mithin nicht.
15
(2) Aber auch hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts lässt die Beschwerdebegründung in für § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausreichender Weise erkennen, in welchem Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll.
16
(a) Das Beschwerdegericht vertritt allerdings zutreffend die Ansicht, aus dem Schriftsatz ergebe sich nicht, ob der Antragsgegner sich nur gegen die Höhe des zugesprochenen Unterhalts wende, also den Beschluss lediglich wegen der 8,46 € bzw. 62,66 € übersteigenden Monatsbeträge angreife, oder aber hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts wie in erster Instanz eine vollständige Antragsabweisung begehre. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, aus der im Fließtext enthaltenen Formulierung "zuzuerkennen sind" im Zusammenspiel mit dem konkret genannten Enddatum (28. Februar 2014) gehe das Rechtsschutzziel eindeutig hervor, geht fehl. Abgesehen davon, dass offen bleibt, ob eine Befristung nur hilfsweise geltend gemacht sein soll, enthält die Beschwerdebegründung auch Ausführungen zur Verwirkung. Diese finden sich zwar - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt - unter "Verfahrensverlauf", schließen aber mit der Ankündigung, es werde hierzu noch in einem gesonderten Schriftsatz weiter ausgeführt. Dies lässt den Schluss als möglich erscheinen, dass der Einwand im Beschwerdeverfahren verfolgt werden soll.
17
(b) Diese Unklarheit führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde mangels Antrags unzulässig ist.
18
(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - juris Rn. 13 und BGH Urteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013, 2014).
19
Die Vorschrift des § 537 Abs. 1 ZPO, nach der ein erstinstanzliches Urteil durch das Berufungsgericht auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angegriffen wird, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar könnte sie ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsbeklagten daran begründen, aus den in der Berufungsbegründungsfrist eingehenden Schriftsätzen des Rechtsmittelklägers eine eindeutige Kenntnis nicht nur von einem Mindestumfang, sondern vom gesamten Ausmaß des Berufungsangriffs zu erhalten. Die Bestimmung ist aber in Ehe- und Familienstreitsachen nicht anwendbar (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und hat dort auch keine Entsprechung.
20
Im Übrigen steht es einem Rechtsmittelführer - in Ehesachen mit der Einschränkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG - frei, auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist den Beschwerdeantrag zu erweitern, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthalte- ne Gründe stützt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 und BGH Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 - NJW-RR 2012, 662 Rn. 8). Selbst ein ausdrücklich eingeschränkter Beschwerdeantrag in der Beschwerdebegründung vermittelt daher für sich genommen dem Beschwerdegegner keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auch auf die ursprünglich nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung erweitert.
21
(bb) Nach diesen Maßstäben scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht daran, dass das Rechtsschutzziel unbestimmt wäre. Der Beschwerdebegründung kann eindeutig entnommen werden, dass der Antragsgegner die amtsgerichtliche Entscheidung zum Getrenntlebensunterhalt jedenfalls insoweit angreifen will, als er zur Zahlung von 8,46 € bzw. 62,66 € übersteigenden Mo- natsbeträgen verpflichtet worden ist. Die vom Beschwerdegericht - zu Recht - benannten Unklarheiten beziehen sich lediglich auf die Frage, ob der Antragsgegner darüber hinaus auch wegen Befristung und/oder Verwirkung für bestimmte Zeitabschnitte oder auch insgesamt eine vollständige Antragsabweisung begehrt. Diese Unklarheiten sind für die Frage der Zulässigkeit jedoch nicht maßgeblich.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 30.05.2014 - 2 F 143/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2014 - 2 UF 140/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 36/09
vom
24. März 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 6.508,23 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 21. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er begehrt von der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO Rückzahlung von 19.524,68 €, die der Schuldner auf erhebliche Beitragsrückstände bei der Beklagten im Zeitraum vom 15. April 1999 bis 15. Dezember 2001 geleistet hat, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.561,28 €, jeweils zuzüglich Zinsen.
2
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. Das Landgericht hat durch Beschluss den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit festzustellen.

II.


3
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).
4
Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet. Gemäß § 13 GVG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nach § 51 SGG liegt nicht vor.
5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Dieser Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt. Er verdrängt grundsätzlich die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen etwa im Sozialversicherungs-, Steuer- oder Abgabenrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 320 f; vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, ZIP 2006, 2234 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, ZIP 2005, 1334, 1335; vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 10).
6
Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Rechte dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, aaO Rn. 13 mwN).
7
2. Soweit die Sozialgerichte sich bislang mit dieser Frage zu befassen hatten, haben sie den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet (LSG Rheinland-Pfalz, ZInsO 2003, 195). Derselben Meinung ist die sozialgerichtliche Literatur (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. § 51 Rn. 39 Stichwort Insolvenz). Die Rechtsbeschwerde zeigt keine abweichende Entscheidung der Sozialgerichte oder abweichende Auffassungen in der Literatur auf.
8
3. Demzufolge werden in ständiger, bislang nicht in Frage gestellter Praxis die Insolvenzanfechtungsklagen der Insolvenzverwalter und Treuhänder gegen Sozialversicherungsträger von den ordentlichen Gerichten entschieden.
9
4. An dieser Beurteilung etwas zu ändern gibt die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 keinen Anlass. Dieser hat für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte für zuständig erachtet (Beschluss vom 27. September 2010 - GmS - OGB 1/09, ZIP 2010, 2418, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Hieraus ergibt sich nichts für einen Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger.
10
a) Der Gemeinsame Senat hat insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer als bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit angesehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats zur Abgrenzung öffentlich- und bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten Bezug genommen (Beschluss vom 27. September 2010 aaO Rn. 6). Danach richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich oder bürgerlich-rechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS - OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f; vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Es kommt darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem ho- heitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich die Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihnen zugeordneten Rechtssätze des ordentlichen Rechts bedienen, oder ob sie den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt sind (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 aaO; vom 29. Oktober 1987 aaO).
11
Für die Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ist zwar noch nicht ausreichend, dass sich der Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Maßgebend ist, dass der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für welche die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 aaO S. 284).
12
Die Rechtsfolge, die sich aus der insolvenzrechtlichen Anfechtung ergibt, ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO der Rückgewähranspruch. Dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um einen originären gesetzlichen Anspruch des Insolvenzverwalters. Die Rückgewährpflicht hat ihre Grundlage nicht im Sozialversicherungsrecht , sondern allein im Insolvenzrecht. Die Insolvenzordnung eröffnet mit der Insolvenzanfechtung eine Rückforderungsmöglichkeit, die dem Schuldner selbst gerade verwehrt ist und die der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient. Die zugrunde liegende Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner wird dadurch nicht umgestaltet. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind vielmehr an Verwaltungsakte, auch diejenigen der Sozialversicherungsträger, in den Grenzen ihrer Bestandskraft gebunden. Sie haben diese, selbst wenn sie fehlerhaft sind, zu beachten, solange sie nicht durch die zuständigen Behörden oder durch die zuständigen Gerichte aufgehoben worden sind. Sie haben sie folglich ihrer Entscheidungsfindung auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts zugrunde zu legen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, ZIP 2006, 2234 Rn. 14 mwN). Deshalb kommt die insolvenzrechtliche Anfechtung von Verwaltungsakten (und Gerichtsurteilen), auch wenn sie von Insolvenzgläubigern erlassen wurden, nicht in Betracht.
13
Das Insolvenzverfahren schafft jedoch zwischen den Verfahrensbeteiligten , insbesondere dem Schuldner, den Gläubigern und den Aus- und Absonderungsberechtigten , Rechtsbeziehungen, die bürgerlich-rechtlicher Natur sind. In der Gesamtvollstreckung gibt es keine Privilegierung von Hoheitsträgern; Gläubiger , die gegenüber dem Schuldner ihre Zahlungsansprüche in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis durch öffentlich-rechtliche Leistungsbescheide selbst titulieren und außerhalb des Insolvenzverfahrens selbst vollstrecken können, verlieren im Insolvenzverfahren diese Befugnis (§ 89 InsO; Jaeger/Eckardt, InsO § 89 Rn. 13). Sie sind im laufenden Insolvenzverfahren den anderen Gläubigern gleichgestellt. Maßgebend für die Insolvenzfestigkeit der erfolgten Befriedigung von Insolvenzgläubigern ist allein die Insolvenzordnung.
14
b) Nur für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit hat der Gemeinsame Senat im Beschluss vom 27. September 2010 den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht als rechtswegbestimmend und die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für belanglos angesehen. Insoweit handele es sich um einen Streit aus einem Arbeitsverhältnis. Dies wird mit arbeitsrechtlichen Überlegungen, der schnelleren und kostengünstigeren Abwicklung der Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben (nicht im Insolvenzrecht) erfahrenen Personen und mit dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerichten begründet. Auch dem Umstand, dass sich die Parteien kostenlos von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen In- stanzen) vertreten lassen können, wird Bedeutung beigemessen. Zudem wird auf die Möglichkeit des § 11a Arbeitsgerichtsgesetz Bezug genommen, wonach einem beklagten Arbeitnehmer auch dann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, wenn seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 10 ff). Diese Schutzbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zugunsten der Arbeitnehmer sollen vollen Umfangs auch für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer aufrechterhalten werden (Gemeinsamer Senat aaO Rn. 13).
15
c) Diese Argumente sind auf die Sozialgerichtsbarkeit - aber auch auf die anderen Gerichtsbarkeiten, die über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben - nicht übertragbar. Den Sozialversicherungsträgern ist durch die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes gegenüber den Beitragspflichtigen kein besonderer verfahrensrechtlicher Schutz eingeräumt, den es gegenüber dem Insolvenzverwalter, der im Interesse der Gläubigergleichbehandlung Anfechtungsansprüche geltend zu machen hat, zu erhalten gilt.
16
5. Soweit der Kläger die außergerichtlich angefallene Vergütung seines Rechtsanwalts als Verzugsschaden geltend macht, wird von der Rechtsbe- schwerde nichts gegen die Annahme eingewandt, dass es sich hierbei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2008 - 16 O 63/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - I-12 W 76/08 -

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 172/98 Verkündet am:
24. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - OLG Hamm
LG Detmold
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 91 % dem Beklagten und zu 9 % der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien, die sich im Frühsommer 1992 kennengelernt hatten, strebten ein Zusammenleben auf Dauer an und hatten Heiratspläne. Mit Vertrag vom 14. September 1992 erwarb der Beklagte eine Eigentumswohnung, an der er der Klägerin am selben Tage ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht bestellte; das Wohnungsrecht wurde am 7. Januar 1993 im Grundbuch eingetragen. Die Parteien bewohnten die Eigentumswohnung zunächst
gemeinsam. Nachdem es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen gekommen war, widerrief der Beklagte im Herbst 1994 die Schenkung des Wohnungsrechts und zog im Juni 1995 aus der Wohnung aus. Als die Klägerin daraufhin den Einbau eines neuen Türschlosses an der Eingangstür zur Wohnung veranlaßte, ließ es der Beklagte wieder auswechseln und verschaffte sich noch zweimal im Juli 1995 Zutritt zu der Eigentumswohnung. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Klage auf Unterlassung des Betretens der Wohnung in Anspruch , während der Beklagte mit der Widerklage von ihr die Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts und die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen, im übrigen aber ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 20. September 1999 das Rechtsmittel des Beklagten nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht für unzulässig, weil ihre Berufungsbegründung insoweit nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Nachdem das Landgericht die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 862 BGB mit eingehender tatsächlicher und rechtlicher Würdigung verneint habe, reiche der bloße Hinweis der Klägerin auf
die Tatsache der Bestellung des Wohnrechts sowie die ebenfalls unstreitigen Tatsachen der Auswechselung des Türschlosses und das nochmalige Betreten der Wohnung durch den Beklagten für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
II. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten , die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, MDR 1999, 952; vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 - jew. m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin hinsichtlich der Klage nicht gerecht. Sie erschöpft sich - außer einer unzureichenden Bezugnahme auf "das gesamte erstinstanzliche Vorbringen" – in der Fest-
stellung, daß der Beklagte der Klägerin ein unentgeltliches alleiniges und lebenslängliches Wohnrecht bestellt habe, eigenmächtig das Schloß habe auswechseln lassen und sich gewaltsam Zutritt zur Eigentumswohnung verschafft habe. Dieser schlichten Wiederholung von Tatsachen, die bereits im Landgerichtsurteil als unstreitig dargestellt sind, läßt sich auch nicht ansatzweise entnehmen , was nach Auffassung der Klägerin am Urteil des Landgerichts falsch sein soll. Nachdem das Landgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 862 BGB nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den insoweit im Vordergrund stehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien und unter Erörterung der rechtlichen Bedeutung des vereinbarten Wohnungsrechtes für unbegründet erachtet hatte, hätte die Klägerin um so eindeutiger angeben müssen, gegen welche dieser Ausführungen des Urteils ihr Angriff sich richten und wie er begründet werden sollte. Derartige Einwendungen gegen das Landgerichtsurteil lassen sich jedoch auch nicht dem Zusammenhang der weiteren Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift entnehmen, die sich ersichtlich nur auf den Streitgegenstand der Widerklage beziehen.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.