Landgericht Freiburg Beschluss, 30. Okt. 2015 - 3 T 194/15

bei uns veröffentlicht am30.10.2015

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 23.07.2015 - 58 IN 38/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung für den vorläufigen Sachwalter wird auf 31.845,59 EUR festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer streitet um eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter der Insolvenzschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin).
Die Schuldnerin beantragte am 02.02.2015 u. a. das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, sowie die vorläufige Eigenverwaltung und die Eigenverwaltung für das eröffnete Verfahren anzuordnen. Mit Beschluss vom 03.02.2015 ordnete das Amtsgericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte gleichzeitig den Beschwerdeführer zum vorläufigen Sachwalter. Dieser übte sein Amt bis zum 30.04.2015 aus.
Mit Beschluss vom 01.05.2015 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren, bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter und lehnte gleichzeitig den Antrag auf Eigenverwaltung ab. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen diesen Beschluss half das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 11.05.2015 ab, ordnete die Eigenverwaltung an, hob die Bestellung des Beschwerdeführers zum Insolvenzverwalter auf und ernannte diesen zum Sachwalter.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Vergütung des vorläufigen Sachwalters für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 03.02.2015 bis 30.04.2015. Mit Antrag vom 20.05.2015, wegen dessen näherer Einzelheiten auf AS 897 ff. Bezug genommen wird, begehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von insgesamt 80.514,12 EUR. Diesem liegt - vom Amtsgericht unbeanstandet - ein Regelsatz der Vergütung gemäß § 2 InsVV in Höhe von 131.930,00 EUR zugrunde (maßgebliche Insolvenzmasse/Berechnungsgrundlage: 5.209.000,00 EUR).
Hiervon ausgehend berechnet der Beschwerdeführer seinen Nettovergütungsanspruch wie folgt:
Regelvergütung
131.930,00 EUR
vorläufiger Insolvenzverwalter (25 %)
32.982,00 EUR
Zuschläge:
Betriebsfortführung 15 %
Vorfinanzierung Insolvenzgeld 10 %
Sanierungsmaßnahmen 15 %
Auslandsbezug 15 %
enge Zusammenarbeit mit vorläufigem Gläubigerausschuss 5 %   
insgesamt 60 %
79.158,00 EUR
Gesamtvergütung vorläufiger Insolvenzverwalter
112.140,00 EUR
davon 60 %
67.284,00 EUR
Hinzu kommen noch Auslagen und die Umsatzsteuer.
In der Begründung seines Antrags, insbesondere aber in den weiteren Schriftsätzen legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, warum er von einem Regelvergütungssatz des vorläufigen Sachwalters von 25 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung ausgeht. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, angemessene Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters seien 25 % der Regelvergütung des Sachwalters (60 %) und damit 15 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Kammer hat mit Verfügung vom 21.10.2015 (AS 1329) darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Sache nach ebenfalls von einer Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters von 15 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters ausgegangen ist (60% von 25%). Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 27.10.2015 klargestellt, dass seine entsprechenden Erwägungen lediglich hilfsweise für den Fall gelten sollen, dass Zuschläge nicht oder nicht im begehrten Umfang zugesprochen werden.
In seiner angefochtenen Entscheidung vom 01.06.2015 hat das Amtsgericht die Nettovergütung auf 20.778,98 EUR festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zugrunde zu legen sei eine Regelvergütung von 15 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung, hier also 19.789,50 EUR. Aufgrund des äußerst beschränkten Aufgabenkreises des vorläufigen Sachwalters käme für diesen im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers keiner der geltend gemachten Zuschlagstatbestände in Betracht, zumal bei der Schuldnerin ein Rechtsanwalt und äußerst erfahrener Insolvenzverwalter als weiterer Geschäftsführer tätig sei, der die Funktion des Eigenverwalters innerhalb der Geschäftsführung erfüllt. Lediglich die intensive Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss rechtfertige einen Zuschlag. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sei insgesamt ein Zuschlag insoweit von 5 % angemessen. Diesen berücksichtigt das Amtsgericht durch Erhöhung der Nettovergütung von 19.789,50 EUR um 5 %, also auf 20.778,98 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten der ausführlichen Begründung des Amtsgerichts wird auf die AS 1099 ff. Bezug genommen.
10 
Gegen den am 24.07.2015 zugestellten Vergütungsbeschluss hat der vorläufige Sachwalter am 06.08.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.09.2015 nicht abgeholfen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (AS 1135 ff.), die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung (AS 1235 ff.) und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren (AS 1291 ff.; 1335 f) Bezug genommen. Die Schuldnerin hat nicht Stellung genommen.
II.
11 
Die nach §§ 270 a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 3 InsO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde des vorläufigen Sachwalters ist nur zum geringen Teil begründet. Ausgehend von einem unstreitigen und zutreffenden Regelsatz der Vergütung gem. § 2 InsVV in Höhe von 131.930,00 EUR steht dem Beschwerdeführer eine Vergütung in Höhe von 31.845,59 EUR zu.
1.
12 
Mit Einführung des Instituts des vorläufigen Sachwalters hat es der Gesetzgeber versäumt, gleichzeitig dessen Vergütungsansprüche zu regeln. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter schon im Hinblick auf Art.12 GG nicht unvergütet bleiben kann. Umstritten ist allerdings, wie sich diese Vergütung berechnet, wobei noch weitgehend Einigkeit herrscht, dass die in der InsVV enthaltenen gesetzlichen Regelungen für den Sachwalter, den Insolvenzverwalter und/oder den vorläufigen Insolvenzverwalter zumindest entsprechend anzuwenden sind. Hiervon geht auch die Kammer aus (aA mit beachtlichen Argumenten: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht-Büttner, 5. Aufl., § 12 InsVV Rn. 21ff). Streit besteht darüber, wie die Regelvergütung zu berechnen ist (dazu unter b.), die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 3 InsVV und die Zuschlagsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten der Schuldnerin (etwa die Betriebsfortführung) bei denen dem vorläufigen Sachwalter lediglich eine Überwachungsfunktion zukommt.
13 
a. “Zuschläge“
14 
Mit Recht hat das Amtsgericht Zuschläge für „Betriebsfortführung“, „Insolvenzgeldfinanzierung“, „Sanierungsmaßnahmen“ und „Auslandsbezug“ nicht gewährt.
15 
Allerdings teilt die Kammer die ganz überwiegend in Rechtsprechung und Lehre vertretene Ansicht, wonach § 3 InsVV über die §§ 270 b Abs. 2 S. 1, 270 a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 3 InsO, § 10 InsVV auch für den vorläufigen Sachwalter grundsätzlich anwendbar ist (Heidelberger Kommentar - InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 270 a InsO Rn. 15; Prasser in: Kübler-Prütting-Borg, InsO, 1. Aufl. 2015, 64. Lieferung 07.2015, § 12 InsVV Rn. 31 ff.; AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; Budnik NZI 2014, 247 ff.; anderer Ansicht wohl: Uhlenbruck-Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 63 Rn. 16; derselbe in Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 InsVV Rn. 21 ff. - Zuschläge grundsätzlich ablehnend unter § 11 InsVV Rn. 42, 105 - und in ZInsO 2014, 67 ff.). Gegenüber der Prüfung von Zuschlägen, die einem vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter gewährt werden können, ist aber die besondere Stellung und Funktion des vorläufigen Sachwalters und dessen gesetzlich beschränkter Aufgabenkreis zu beachten. Die Aufgaben und Rechte des vorläufigen Sachwalters ergeben sich aus §§ 270 a Abs. 1 S. 2, 274, 275 InsO. Wie der Sachwalter im eröffneten Verfahren hat er laufend die Geschäftslage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat den Gläubigerausschuss und das Gericht zu unterrichten, wenn Nachteile für die Gläubiger drohen. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbereich gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Mit Recht geht das Amtsgericht zunächst grundsätzlich davon aus, dass dem vorläufigen Sachwalter Zuschläge für eine Tätigkeit nur dann zu gewähren sind, wenn diese zu dessen gesetzlichen Aufgaben zählen. Für Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter außerhalb seines eigentlichen Aufgabenbereichs, quasi überobligatorisch, erbringt, kann er keine Vergütung und damit auch keine Zuschlagsgewährung erwarten (AG Essen NZI 2015, 574; zustimmend Budnik, NZI 2015, 573 in einer Anmerkung zum Urteil des LG Dessau-Roßlau aaO).
16 
Soweit der Beschwerdeführer konkrete Zuschlagstatbestände behauptet hat, hatte das Amtsgericht diese auch in eine Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Die insoweit zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung, auf die die Kammer nach eigener Prüfung Bezug nimmt, sind nicht zu beanstanden. Zuschläge für Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Sanierungsmaßnahmen und Auslandsbezug sind nicht zu gewähren:
17 
Eine vorläufige Eigenverwaltung kann zwar nicht zwingend, aber regelmäßig - wie auch hier -, in den Fällen beantragt werden, in denen eine Betriebsfortführung angestrebt wird und von der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens mit dem Ziel einer Sanierung auszugehen ist (Bundestagsdrucksache 17/5712, Seite 39 f.). Daher kann dieser Regelfall allein nicht gleichzeitig einen Zuschlag wegen Betriebsfortführung rechtfertigen, auch wenn -wie hier- umfangreiche Zahlungsvorgänge und Bestellungen zu überwachen waren und die Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens annähernd 3 Monate betrug (LG Bonn aaO; LG Dessau-Roßlau aaO). Die vom Beschwerdeführer insoweit weiter vorgebrachten und in der Beschwerde wiederholten Argumente der Betriebsgröße oder der Entfernung zu seinem Sitz geben auch nach Ansicht der Kammer keinen Grund zu einer abweichenden Entscheidung. Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts wird daher verwiesen.
18 
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung obliegt der eigenverwaltenden Schuldnerin genauso wie die Information der Arbeitnehmer (AG Essen NZI 2015, 274). Die Schuldnerin war hierzu auch ohne Weiteres in der Lage, nachdem ein erfahrener Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter in deren Geschäftsführung mit der Funktion des Eigenverwalters eingebunden war (AG Wuppertal ZIP 2015, 541). Sollte der Beschwerdeführer insoweit überobligationsmäßig tätig geworden sein, wofür seine Angaben sprechen, löst dies keinen Zuschlagstatbestand aus.
19 
Gleiches gilt für Sanierungsmaßnahmen, um die sich die Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung bemüht hat. Die dabei vom Beschwerdeführer beschriebenen und angefallenen, überwachenden Tätigkeiten gehören zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters (LG Dessau-Roßlau aaO), dessen Regelvergütung sich bei größeren Unternehmen und damit verbundenem erhöhten Aufwand regelmäßig auch durch eine höhere Berechnungsgrundlage erhöhen wird. Ein Zuschlag für Tätigkeiten im Rahmen der Sanierung, die der vorläufige Sachwalter neben dem Sanierungsgeschäftsführer und dem in Anspruch genommenen Dienstleister für den M & A Prozess ausübte, kann insoweit nicht gewährt werden. Der Beschwerdeführer hatte insoweit keine Entscheidungen für die Schuldnerin zu treffen, sondern lediglich deren Entscheidungen zu überwachen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass auch dies mit erheblichem Aufwand verbunden war, was aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zuschlagswürdig erscheint.
20 
Schließlich hat das Amtsgericht auch zutreffend begründet, warum im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch ein Zuschlag unter dem Gesichtspunkt des Auslandsbezuges nicht in Betracht kommt (vgl. auch LG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2014 - 2-9 T 286/14 Juris). Soweit der Beschwerdeführer auf umfangreiche (englischsprachige) Verhandlungen mit einem Kunden der Schuldnerin bei einem Volumen von ca. 11 Mio. Euro hinweist, ist ergänzend zu den Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung wiederum anzumerken, dass es nicht Aufgabe eines vorläufigen Sachwalters ist, solche Verhandlungen selbst zu führen. Vielmehr obliegt dies der hier ausreichend rechtlich und betriebswirtschaftlich beratenen Schuldnerin.
21 
b. „Regelvergütung“
22 
Der Beschwerdeführer hat sich hilfsweise zur Begründung seiner Beschwerde darauf berufen, dass die Regelvergütung 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt, weshalb entscheidungserheblich ist, wie sich die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters berechnet, was in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist:
23 
Da die Aufgaben des vorläufigen Sachwalters denen des endgültigen Sachwalters ähneln, wird die Auffassung vertreten, dass (nur) § 12 Abs. 1 InsVV analog anzuwenden sei. Dem vorläufigen Sachwalter sei somit als Regelvergütung - ebenso wie dem Sachwalter - 60 % der Regelsätze nach § 2 Abs. 1 InsVV zuzubilligen (Prasser in: Kübler-Prütting-Borg, InsO, 1. Aufl. 2015, 64. Lieferung 07.2015, § 12 InsVV Rn. 23 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung; Kalkmann in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 12 Rn. 11; Budnik NZI 2014, 247). Nach anderer Ansicht wird (nur) § 11 analog angewendet (vgl. etwa Lorenz-Klanke, InsVV, 2. Aufl., § 12 Rz. 23, 27). Vereinzelt wird auch eine Stundensatzvergütung befürwortet (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht-Büttner, 5. Aufl., § 12 InsVV Rn. 21 und 24). Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass die Regelungslücke durch entsprechende Anwendung der §§ 11 und 12 InsVV zu schließen ist und daher der vorläufige Sachwalter gemäß § 11 analog einen Bruchteil von 25 % der Vergütung erhält, die ein Sachwalter erhalten würde (§ 12 analog), mithin 15 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV (AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; AG Essen NZI 2015, 574; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; AG Wuppertal ZIP 2015, 541; Heidelberger Kommentar - InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 270 a InsO Rn. 15; Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 Rn. 21; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 270 a InsO Rn. 32).
24 
Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die bestehende Regelungslücke durch eine analoge Anwendung von § 11 und § 12 InsVV zu schließen ist. Dies rechtfertigt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber dem vorläufigen Sachwalter lediglich einen Bruchteil derjenigen Aufgaben zugewiesen hat, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu erfüllen hat. Auch der mit den Aufgaben einhergehende Aufwand sowie die Haftungsrisiken eines vorläufigen Sachwalters bleiben nach der Vorstellung des Gesetzgebers hinter denjenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters zurück (vgl. auch AG Essen, NZI 2014, 271).
2.
25 
Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die vom Beschwerdeführer dargestellte notwendige Einbindung in mindestens acht Gläubigerausschusssitzungen einen Zuschlag von 5 % rechtfertigt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände erscheint es der Kammer jedoch angemessen, die Erhöhung ähnlich wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter unmittelbar durch Erhöhung des für den vorläufigen Sachwalters maßgeblichen Bruchteils vorzunehmen. Auszugehen ist dabei vom Regelsatz des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 15 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV, der sich damit auf 20 % erhöht (anderer Ansicht möglicherweise LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13, welches nicht den 15 %-igen Regelbruchteil erhöht, sondern den 25 %-igen Anteil des vorläufigen Sachwalters am 60 %-igen Anteil des endgültigen Sachwalters). Es ergibt sich daher folgende Abrechnung:
26 
Regelvergütung
131.930,00 EUR
hiervon 15 % + 5 % = 20 %
26.386,00 EUR
3 Monate Auslagen zu je 125,00 EUR   
375,00 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
5.084,59 EUR
Vergütungsanspruch
31.845,59 EUR
III.
27 
Bei der Kostenentscheidung hat die Kammer § 92 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der sofortigen Beschwerde angewandt. Im Hinblick auf diesen nur geringen Erfolg hat die Kammer auch von einer Reduzierung oder Nichterhebung der Gerichtsgebühr abgesehen.
28 
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die umstrittene Frage nach der Höhe des Prozentsatzes der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Befürworter einer Gleichstellung der Regelvergütung von endgültigem und vorläufigen Sachwalter durch den Ansatz von Abschlägen auf die Regelvergütung im Einzelfall durchaus zu Ergebnissen gelangen können, die sogar niedriger liegen wie bei Annahme einer Regelvergütung von 15 % und der Gewährung von Zuschlägen. Ungeklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist aber jedenfalls die Frage, ob für den vorläufigen Sachwalter für dessen Regelvergütung überhaupt von einem einheitlichen Prozentsatz auszugehen ist oder ob auch die Festlegung eines Prozentsatzes (oder eines Stundenhonorars) in einer Gesamtbetrachtung jeweils auf der Grundlage der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls tatrichterlich zu entscheiden ist. Darüber hinaus ist die Zuschlagsfähigkeit einzelner Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters von grundsätzlicher Bedeutung, da diesem - anders wie beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter - überwiegend nur eine überwachende Funktion zukommt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Einzelbewertung von Vergütungszu- und -abschlägen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist (BGH NZI 2007, 40 ff.).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Freiburg Beschluss, 30. Okt. 2015 - 3 T 194/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Freiburg Beschluss, 30. Okt. 2015 - 3 T 194/15

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i
Landgericht Freiburg Beschluss, 30. Okt. 2015 - 3 T 194/15 zitiert 10 §§.

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(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag

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(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000

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(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abs

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Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 ni

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(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzord

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Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 29. Jan. 2015 - 8 T 94/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 gegen den Beschlus

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(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.

Tenor

Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vorläufige Sachwalter (Beschwerdeführer zu 1.) zu 94 %, der Insolvenzverwalter (Beschwerdeführer zu 2.) zu 6 %; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau wurde mit Beschluss vom 14.05.2012 Rechtsanwalt D zum vorläufigen Sachwalter im Antragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete am 01.08.2012.

2

Am 01.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und RA F wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 beantrage der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von 967.126,75 €. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 16.10.2012, Blatt 52 Bd. V Bezug genommen.

4

Auf seinen Antrag bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.01.2013 einen Vorschuss in Höhe von 78.836,31 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 14.978,90 €, insgesamt 93.814,31 €.

5

Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 korrigierte der vorläufige Sachwalter seine Berechnung und machte eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 923.104,91 € geltend. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz, Blatt 81 Bd. VI verwiesen.

6

Mit Beschluss vom 20.12.2013 setzte das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf 158.043,28 € fest. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

7

Gegen den Beschluss legte der vorläufige Sachwalter mit Schriftsatz vom 08.01.2014 Beschwerde ein. Er begehrt damit unter Aufrechterhaltung seiner Berechnung und Begründung die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Antrag vom 16.10.2013 (wohl 2012). Auf den Schriftsatz (Blatt 1 Bd. VII) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

8

Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 legte der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss Beschwerde ein, die er darauf stützte, dass die vom Gericht bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigten Erhöhungstatbestande grundsätzlich nicht in Betracht kämen. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 28.01.2014 Bezug genommen (Blatt 40 Bd. VII).

9

Mit Beschluss vom 26.03.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht ab. Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen und eine weitere Vergütung in Höhe von 40.633,69 € nebst 7.720,40 € Umsatzsteuer (insgesamt 48.354,09 €) festgesetzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 26.03.2014 Bezug genommen.

10

Soweit den Beschwerden nicht abgeholfen wurde, sind sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

11

Der vorläufige Sachwalter hat mit Schriftsatz vom 02.04.2014 erklärt, dass die Beschwerde aufrechterhalten bleibe, soweit nicht abgeholfen worden sei.

II.

1.)

12

Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 und die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 sind zulässig.

13

Sie wurden fristgerecht eingelegt, §§ 274 Abs. 1 InsO i. V. m. § 64 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO.

14

Der vorläufige Sachwalter, dessen Vergütung festgesetzt wurde, und der Insolvenzverwalter als Verfügungsberechtigter über die Insolvenzmasse sind jeweils für sich beschwerdeberechtigt.

2.)

a)

15

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbegründet.

16

Er wendet sich gegen die Vergütungsfestsetzung, soweit das Amtsgericht bei der Festsetzung einzelne Erhöhungstatbestände berücksichtigt hat. Er geht davon aus, dass grundsätzlich keine Erhöhungstatbestände in Betracht kommen.

17

Damit dringt der Insolvenzverwalter nicht durch.

18

Denn nach der in Literatur und Rechtsprechung dazu vertretenen und herrschenden Meinung sind bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters - wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalter und des Sachwalters - Zu- und Abschläge vorzunehmen. Grundsätzlich finden über § 10 InsVV (analog) die Zuschlagstatbestände des § 3 InsVV Anwendung. Die Gewährung von Zuschlägen soll Abweichungen vom Normalverfahren entsprechend berücksichtigen (Lorenz/Klanke, InsVV, 2. A., § 12 Rn 32; FK InsVV, 8. A., § 12 Rn. 42).

19

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelvergütung auf Grund verfahrensbedingter Besonderheiten und damit verbundenen Mehraufwandes des vorläufigen Sachwalters nicht ausreichend erscheint, die im Verfahren erbrachten Tätigkeiten adäquat und angemessen zu vergüten. Wenn ein Verfahren vom Regelfall abweicht und daher zusätzlicher Aufwand vom vorläufigen Sachwalter erfordert wird, reicht die Regelvergütung für eine angemessene Entschädigung nicht aus. Durch die Gewährung von entsprechenden Zuschlägen und die Berücksichtigung von möglichen Erhöhungstatbeständen (oder ggf. Abschlägen) wird eine angemessene verfahrensindividuelle Vergütung sichergestellt.

20

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zurückzuweisen.

b)

21

Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen. Soweit keine Abhilfe erfolgte, ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt worden.

22

aa) Sie ist insoweit nicht begründet, als der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde vom 08.01.2014 die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 16.10.2013 (2012) begehrt.

23

Denn der vorläufige Sachwalter hat diesen Antrag selbst mit Schreiben vom 12.06.2013 korrigiert und die Festsetzung der Vergütung auf dieser Grundlage beantragt. Darüber hat das Amtsgericht befunden und daran ist der vorläufige Sachwalter im Rahmen der Beschwerde festzuhalten.

24

bb) Aber auch sonst ist die Beschwerde nicht begründet.

25

Das Amtsgericht hat - nach teilweiser Abhilfe - die Vergütung zutreffend festgesetzt.

26

- Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters hat keine konkrete gesetzliche Regelung erfahren. Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 11 ff. InsVV zu schließen.

27

Das Aufgabengebiet des vorläufigen Sachwalters reicht nicht gänzlich an die Tätigkeiten eines Sachwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heran, sondern bleibt im Aufgabenumfang dahinter zurück. Insbesondere im zeitlichen Umfang fällt die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters geringer aus und entspricht daher eher einem vorläufigen Insolvenzverwalter.

28

Infolgedessen ist die Regelvergütung entsprechend zu bestimmen.

29

Dazu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wobei die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung darauf abstellt, dass die pauschalierte Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters nur 25 % von 60 % oder insgesamt 15 % des Regelsatzes einer Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. A., § 12 Rn. 21; FK InsO, 8. A., § 270 a InsO, Rn. 28; AG Göttingen, 74 IN 160/12; Mock in ZInsO 2014, S. 67).

30

Dem hat sich das Amtsgericht im Ergebnis angeschlossen und ausgehend von der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 2 InsVV eine Vergütung von 60 % und davon 25 % zuerkannt, was nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.

31

Der Vortrag des vorläufigen Sachwalters, es sei nur § 12 InsVV anwendbar, zugleich sei die Vergütung noch zu erhöhen, weil das Verfahren drastisch vom Normalfall abgewichen sei, überzeugt nicht. Denn gerade diese Besonderheiten des Verfahrens und der daraus resultierende Mehraufwand werden über die Gewährung der Zuschläge berücksichtigt. Sie können daher nicht bereits (nochmals) bei der Berechnung der Regelvergütung Berücksichtigung finden. Auch die Übernahme des Kassenwesens ist hier nicht zu berücksichtigen, denn sie gehört zu den vom vorläufigen Sachwalter zu übernehmenden Aufgaben (§ 270a Abs. 1 Satz 2, § 275 Abs. 2 InsO). Daher ist seine Tätigkeit zwar an der des Sachwalters orientiert und deutet auf eine vergleichbare Interessenlage mit § 12 InsVV hin, dennoch bleibt die Tätigkeit hinter der des Sachwalters zurück und rechtfertigt letztlich die Reduzierung der Regelvergütung.

32

- Hinsichtlich der mit der Beschwerde beanstandeten Berechnungsgrundlage gilt zunächst, dass das Gericht an die im Beschluss zur Gewährung eines Vorschusses angegebene Berechnungsgrundlage nicht gebunden ist. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte die zur Berechnung zu berücksichtigende Insolvenzmasse noch nicht uneingeschränkt nachvollzogen werden.

33

Das Amtsgericht hat die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und damit zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters) vorhandene freie Masse seiner Berechnung zugrunde gelegt. Das steht im Einklang mit der in der Literatur vertretenen Auffassung, denn grundsätzlich soll das Vermögen der Schuldnerin im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung maßgeblich sein (Haarmeyer /Mock, a. a. O. Rn 21; Fk- InsVV, a. a. O., Rn 35, 36).

34

Gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO sind bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestanden, hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichem Umfang befasst hat. Durch die vom Insolvenzverwalter angeführten Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012 (IX ZB 88/09 und IX ZB 130/10) wurde diese Regelung für unwirksam erklärt. Es kann hier unentschieden bleiben, ob diese Entscheidungen, wie vom vorläufigen Sachwalter vorgetragen, bindende Wirkung haben. Denn für den vorliegenden Fall gilt, dass, anders als bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Schuldnerin selbst im Rahmen der Eigenverwaltung die Insolvenzmasse verwaltet und über sie verfügt. Auch in diesem Zusammenhang obliegt dem vorläufigen Sachwalter nur die Aufsicht über diese Selbstverwaltung. Das hat zur Folge, dass er sich mit dem mit Aus- und Absonderungsrechten behafteten Vermögen jedenfalls nicht in erheblichem Umfang gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO zu befassen hat. Dieses Vermögen, an dem Aus- und Absonderungsrecht bestehen bleibt bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht (so auch z. B. Haarmeyer/Mock, a.a.O., Rn 21; Mock, ZInsO 2014, S. 69). Erfolgt dennoch eine Beschäftigung des vorläufigen Sachwalters mit diesen Vermögensgegenständen, kann das bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage keine Beachtung finden, weil es nicht dem entspricht, wofür der vorläufige Sachwalter eingesetzt war.

35

Im Ergebnis ist die Berechnungsgrundlage, ausgehend von den Angaben des Insolvenzverwalters, auf 15.543.202,68 € zu bestimmen.

36

- Mit der Beschwerde wendet sich der vorläufige Sachwalter gegen die vom Amtsgericht nicht berücksichtigten Zuschläge.

37

Auch insoweit ist die Beschwerde nicht begründet, die Zuschläge für die Betriebsfortführung (so auch LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13) und die Sanierungsbemühungen sowie die anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten wurden berechtigt nicht gewährt.

38

Es wird zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

39

Die zur Begründung des Zuschlags für die Betriebsfortführung angeführten Tätigkeiten dienten sicherlich zur Fortführung des Unternehmens, rechtfertigen aber keinen Zuschlag. Denn die Bestellung des vorläufigen Sachwalters stand mit der angeordneten Eigenverwaltung der Schuldnerin im Zusammenhang. Die Fortführung des Unternehmens gehört in einem solchen Fall zur Regelaufgabe des vorläufigen Sachwalters, der diese Betriebsfortführung zu begleiten und zu überwachen hat (wie es sich auch aus dem Aufgabenkreis im Beschluss zur Bestellung vom 14.05.2012 ergibt). Die Heranziehung der Kassenführung ändert daran nichts, denn diese wird hier bereits durch den gesonderten Zuschlag berücksichtigt. Die Betriebsfortführung ist durch die Regelvergütung abgegolten. In diesem Zusammenhang findet sie indirekt insoweit trotzdem Berücksichtigung, weil sich aus den erzielten Erlösen die als Berechnungsgrundlage dienende freie Masse erhöht.

40

Gleiches gilt für den Zuschlag wegen der anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten, denn diese sind von der sich selbst verwaltenden Schuldnerin zu erledigen und rechtfertigen keinen Zuschlag.

41

Ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen ist nicht zu gewähren. Die Schuldnerin hatte sich im Rahmen der Eigenverwaltung selbst um die Sanierung zu bemühen, die dabei anfallenden begleitenden und überwachenden Tätigkeiten gehören zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters und führen nicht zur Gewährung eines Zuschlags. Sofern dennoch weitere Tätigkeiten übernommen wurden, um darüber hinaus die Schuldnerin in ihren Bemühungen zu unterstützen ergibt sich daraus keine Grundlage für einen Zuschlag, denn der Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters war eng begrenzt und kann nicht über die spätere Gewährung von Zuschlägen zu einer höheren Vergütung führen.

42

Auf die diesbezügliche ergänzende Begründung des Amtsgerichts im Beschluss vom 26.03.2014 wird Bezug genommen.

43

Im Übrigen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die neben der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in Anspruch genommenen Dienstleistungen zur rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung der Schuldnerin durchaus zu dessen Entlastung beigetragen haben und auch unter diesem Aspekt eine weitere Erhöhung der Vergütung nicht in Betracht kommen kann.

44

Die Zuschläge für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und für den Mehraufwand, der im Zusammenhang mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss angefallen ist, sowie für die Kassenführung wurden bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt. Deren Bemessung ist nicht zu beanstanden.

45

Die Vergütung ist mit Beschluss vom 20.12.2013 und Beschluss vom 26.03.2014 insgesamt zutreffend berechnet worden.

46

Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters ist zurückzuweisen.

3.)

47

Der vorläufige Sachwalter hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

48

Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

49

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, die in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und daher ein Interesse an einheitlicher Handhabung und Entwicklung des Rechts besteht.

50

So liegt es hier nicht.

51

Zwar liegt eine Entscheidung des BGH zur Problematik, unter welchen Voraussetzungen Vermögensgegenstände, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, in die Vergütungsgrundlage einbezogen werden, nicht vor. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Maße Zuschläge auf die Regelvergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters für die Betriebsfortführung bzw. für Sanierungsbemühungen gewährt werden können.

52

Dennoch liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, weil es hier in Anwendung dieser grundsätzlichen Fragen allein um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls geht und in diesem Rahmen die konkreten Tatsachen zu gewichten sind.

53

Dafür ist eine Nachprüfung nicht vorgesehen bzw. die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten.

4.)

54

Es ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, weil die Vergütung aus dem Vermögen der Insolvenzmasse aufzubringen ist und insoweit der Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner anzusehen ist, §§ 6, 63, 65 InsO (FK- InsO, 8. A., § 6 Rn. 83; MüKo, InsO, 3. A., § 6 Rn. 83).

55

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4, 6 InsO, §§ 97, 92, ZPO.

56

Dabei ist maßgeblich, dass der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde eine Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der zuerkannten Vergütung von 158.043,28 € und seiner beantragten Vergütung von 967126,75 € anstrebte, jedoch nur im Umfang der erfolgten Abhilfe, also mit 48.354,09 €, erfolgreich war. Der Umfang der erfolgreichen Beschwerde liegt demnach bei 6 %, er unterliegt mit 94 %., in diesem Umfang hat er die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

57

Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

58

Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € (Differenz der beantragten zur gewährten Vergütung) beziffert.


(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Tenor

Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vorläufige Sachwalter (Beschwerdeführer zu 1.) zu 94 %, der Insolvenzverwalter (Beschwerdeführer zu 2.) zu 6 %; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau wurde mit Beschluss vom 14.05.2012 Rechtsanwalt D zum vorläufigen Sachwalter im Antragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete am 01.08.2012.

2

Am 01.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und RA F wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 beantrage der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von 967.126,75 €. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 16.10.2012, Blatt 52 Bd. V Bezug genommen.

4

Auf seinen Antrag bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.01.2013 einen Vorschuss in Höhe von 78.836,31 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 14.978,90 €, insgesamt 93.814,31 €.

5

Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 korrigierte der vorläufige Sachwalter seine Berechnung und machte eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 923.104,91 € geltend. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz, Blatt 81 Bd. VI verwiesen.

6

Mit Beschluss vom 20.12.2013 setzte das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf 158.043,28 € fest. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

7

Gegen den Beschluss legte der vorläufige Sachwalter mit Schriftsatz vom 08.01.2014 Beschwerde ein. Er begehrt damit unter Aufrechterhaltung seiner Berechnung und Begründung die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Antrag vom 16.10.2013 (wohl 2012). Auf den Schriftsatz (Blatt 1 Bd. VII) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

8

Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 legte der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss Beschwerde ein, die er darauf stützte, dass die vom Gericht bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigten Erhöhungstatbestande grundsätzlich nicht in Betracht kämen. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 28.01.2014 Bezug genommen (Blatt 40 Bd. VII).

9

Mit Beschluss vom 26.03.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht ab. Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen und eine weitere Vergütung in Höhe von 40.633,69 € nebst 7.720,40 € Umsatzsteuer (insgesamt 48.354,09 €) festgesetzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 26.03.2014 Bezug genommen.

10

Soweit den Beschwerden nicht abgeholfen wurde, sind sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

11

Der vorläufige Sachwalter hat mit Schriftsatz vom 02.04.2014 erklärt, dass die Beschwerde aufrechterhalten bleibe, soweit nicht abgeholfen worden sei.

II.

1.)

12

Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 und die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 sind zulässig.

13

Sie wurden fristgerecht eingelegt, §§ 274 Abs. 1 InsO i. V. m. § 64 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO.

14

Der vorläufige Sachwalter, dessen Vergütung festgesetzt wurde, und der Insolvenzverwalter als Verfügungsberechtigter über die Insolvenzmasse sind jeweils für sich beschwerdeberechtigt.

2.)

a)

15

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbegründet.

16

Er wendet sich gegen die Vergütungsfestsetzung, soweit das Amtsgericht bei der Festsetzung einzelne Erhöhungstatbestände berücksichtigt hat. Er geht davon aus, dass grundsätzlich keine Erhöhungstatbestände in Betracht kommen.

17

Damit dringt der Insolvenzverwalter nicht durch.

18

Denn nach der in Literatur und Rechtsprechung dazu vertretenen und herrschenden Meinung sind bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters - wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalter und des Sachwalters - Zu- und Abschläge vorzunehmen. Grundsätzlich finden über § 10 InsVV (analog) die Zuschlagstatbestände des § 3 InsVV Anwendung. Die Gewährung von Zuschlägen soll Abweichungen vom Normalverfahren entsprechend berücksichtigen (Lorenz/Klanke, InsVV, 2. A., § 12 Rn 32; FK InsVV, 8. A., § 12 Rn. 42).

19

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelvergütung auf Grund verfahrensbedingter Besonderheiten und damit verbundenen Mehraufwandes des vorläufigen Sachwalters nicht ausreichend erscheint, die im Verfahren erbrachten Tätigkeiten adäquat und angemessen zu vergüten. Wenn ein Verfahren vom Regelfall abweicht und daher zusätzlicher Aufwand vom vorläufigen Sachwalter erfordert wird, reicht die Regelvergütung für eine angemessene Entschädigung nicht aus. Durch die Gewährung von entsprechenden Zuschlägen und die Berücksichtigung von möglichen Erhöhungstatbeständen (oder ggf. Abschlägen) wird eine angemessene verfahrensindividuelle Vergütung sichergestellt.

20

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zurückzuweisen.

b)

21

Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen. Soweit keine Abhilfe erfolgte, ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt worden.

22

aa) Sie ist insoweit nicht begründet, als der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde vom 08.01.2014 die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 16.10.2013 (2012) begehrt.

23

Denn der vorläufige Sachwalter hat diesen Antrag selbst mit Schreiben vom 12.06.2013 korrigiert und die Festsetzung der Vergütung auf dieser Grundlage beantragt. Darüber hat das Amtsgericht befunden und daran ist der vorläufige Sachwalter im Rahmen der Beschwerde festzuhalten.

24

bb) Aber auch sonst ist die Beschwerde nicht begründet.

25

Das Amtsgericht hat - nach teilweiser Abhilfe - die Vergütung zutreffend festgesetzt.

26

- Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters hat keine konkrete gesetzliche Regelung erfahren. Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 11 ff. InsVV zu schließen.

27

Das Aufgabengebiet des vorläufigen Sachwalters reicht nicht gänzlich an die Tätigkeiten eines Sachwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heran, sondern bleibt im Aufgabenumfang dahinter zurück. Insbesondere im zeitlichen Umfang fällt die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters geringer aus und entspricht daher eher einem vorläufigen Insolvenzverwalter.

28

Infolgedessen ist die Regelvergütung entsprechend zu bestimmen.

29

Dazu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wobei die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung darauf abstellt, dass die pauschalierte Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters nur 25 % von 60 % oder insgesamt 15 % des Regelsatzes einer Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. A., § 12 Rn. 21; FK InsO, 8. A., § 270 a InsO, Rn. 28; AG Göttingen, 74 IN 160/12; Mock in ZInsO 2014, S. 67).

30

Dem hat sich das Amtsgericht im Ergebnis angeschlossen und ausgehend von der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 2 InsVV eine Vergütung von 60 % und davon 25 % zuerkannt, was nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.

31

Der Vortrag des vorläufigen Sachwalters, es sei nur § 12 InsVV anwendbar, zugleich sei die Vergütung noch zu erhöhen, weil das Verfahren drastisch vom Normalfall abgewichen sei, überzeugt nicht. Denn gerade diese Besonderheiten des Verfahrens und der daraus resultierende Mehraufwand werden über die Gewährung der Zuschläge berücksichtigt. Sie können daher nicht bereits (nochmals) bei der Berechnung der Regelvergütung Berücksichtigung finden. Auch die Übernahme des Kassenwesens ist hier nicht zu berücksichtigen, denn sie gehört zu den vom vorläufigen Sachwalter zu übernehmenden Aufgaben (§ 270a Abs. 1 Satz 2, § 275 Abs. 2 InsO). Daher ist seine Tätigkeit zwar an der des Sachwalters orientiert und deutet auf eine vergleichbare Interessenlage mit § 12 InsVV hin, dennoch bleibt die Tätigkeit hinter der des Sachwalters zurück und rechtfertigt letztlich die Reduzierung der Regelvergütung.

32

- Hinsichtlich der mit der Beschwerde beanstandeten Berechnungsgrundlage gilt zunächst, dass das Gericht an die im Beschluss zur Gewährung eines Vorschusses angegebene Berechnungsgrundlage nicht gebunden ist. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte die zur Berechnung zu berücksichtigende Insolvenzmasse noch nicht uneingeschränkt nachvollzogen werden.

33

Das Amtsgericht hat die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und damit zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters) vorhandene freie Masse seiner Berechnung zugrunde gelegt. Das steht im Einklang mit der in der Literatur vertretenen Auffassung, denn grundsätzlich soll das Vermögen der Schuldnerin im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung maßgeblich sein (Haarmeyer /Mock, a. a. O. Rn 21; Fk- InsVV, a. a. O., Rn 35, 36).

34

Gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO sind bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestanden, hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichem Umfang befasst hat. Durch die vom Insolvenzverwalter angeführten Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012 (IX ZB 88/09 und IX ZB 130/10) wurde diese Regelung für unwirksam erklärt. Es kann hier unentschieden bleiben, ob diese Entscheidungen, wie vom vorläufigen Sachwalter vorgetragen, bindende Wirkung haben. Denn für den vorliegenden Fall gilt, dass, anders als bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Schuldnerin selbst im Rahmen der Eigenverwaltung die Insolvenzmasse verwaltet und über sie verfügt. Auch in diesem Zusammenhang obliegt dem vorläufigen Sachwalter nur die Aufsicht über diese Selbstverwaltung. Das hat zur Folge, dass er sich mit dem mit Aus- und Absonderungsrechten behafteten Vermögen jedenfalls nicht in erheblichem Umfang gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO zu befassen hat. Dieses Vermögen, an dem Aus- und Absonderungsrecht bestehen bleibt bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht (so auch z. B. Haarmeyer/Mock, a.a.O., Rn 21; Mock, ZInsO 2014, S. 69). Erfolgt dennoch eine Beschäftigung des vorläufigen Sachwalters mit diesen Vermögensgegenständen, kann das bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage keine Beachtung finden, weil es nicht dem entspricht, wofür der vorläufige Sachwalter eingesetzt war.

35

Im Ergebnis ist die Berechnungsgrundlage, ausgehend von den Angaben des Insolvenzverwalters, auf 15.543.202,68 € zu bestimmen.

36

- Mit der Beschwerde wendet sich der vorläufige Sachwalter gegen die vom Amtsgericht nicht berücksichtigten Zuschläge.

37

Auch insoweit ist die Beschwerde nicht begründet, die Zuschläge für die Betriebsfortführung (so auch LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13) und die Sanierungsbemühungen sowie die anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten wurden berechtigt nicht gewährt.

38

Es wird zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

39

Die zur Begründung des Zuschlags für die Betriebsfortführung angeführten Tätigkeiten dienten sicherlich zur Fortführung des Unternehmens, rechtfertigen aber keinen Zuschlag. Denn die Bestellung des vorläufigen Sachwalters stand mit der angeordneten Eigenverwaltung der Schuldnerin im Zusammenhang. Die Fortführung des Unternehmens gehört in einem solchen Fall zur Regelaufgabe des vorläufigen Sachwalters, der diese Betriebsfortführung zu begleiten und zu überwachen hat (wie es sich auch aus dem Aufgabenkreis im Beschluss zur Bestellung vom 14.05.2012 ergibt). Die Heranziehung der Kassenführung ändert daran nichts, denn diese wird hier bereits durch den gesonderten Zuschlag berücksichtigt. Die Betriebsfortführung ist durch die Regelvergütung abgegolten. In diesem Zusammenhang findet sie indirekt insoweit trotzdem Berücksichtigung, weil sich aus den erzielten Erlösen die als Berechnungsgrundlage dienende freie Masse erhöht.

40

Gleiches gilt für den Zuschlag wegen der anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten, denn diese sind von der sich selbst verwaltenden Schuldnerin zu erledigen und rechtfertigen keinen Zuschlag.

41

Ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen ist nicht zu gewähren. Die Schuldnerin hatte sich im Rahmen der Eigenverwaltung selbst um die Sanierung zu bemühen, die dabei anfallenden begleitenden und überwachenden Tätigkeiten gehören zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters und führen nicht zur Gewährung eines Zuschlags. Sofern dennoch weitere Tätigkeiten übernommen wurden, um darüber hinaus die Schuldnerin in ihren Bemühungen zu unterstützen ergibt sich daraus keine Grundlage für einen Zuschlag, denn der Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters war eng begrenzt und kann nicht über die spätere Gewährung von Zuschlägen zu einer höheren Vergütung führen.

42

Auf die diesbezügliche ergänzende Begründung des Amtsgerichts im Beschluss vom 26.03.2014 wird Bezug genommen.

43

Im Übrigen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die neben der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in Anspruch genommenen Dienstleistungen zur rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung der Schuldnerin durchaus zu dessen Entlastung beigetragen haben und auch unter diesem Aspekt eine weitere Erhöhung der Vergütung nicht in Betracht kommen kann.

44

Die Zuschläge für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und für den Mehraufwand, der im Zusammenhang mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss angefallen ist, sowie für die Kassenführung wurden bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt. Deren Bemessung ist nicht zu beanstanden.

45

Die Vergütung ist mit Beschluss vom 20.12.2013 und Beschluss vom 26.03.2014 insgesamt zutreffend berechnet worden.

46

Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters ist zurückzuweisen.

3.)

47

Der vorläufige Sachwalter hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

48

Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

49

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, die in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und daher ein Interesse an einheitlicher Handhabung und Entwicklung des Rechts besteht.

50

So liegt es hier nicht.

51

Zwar liegt eine Entscheidung des BGH zur Problematik, unter welchen Voraussetzungen Vermögensgegenstände, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, in die Vergütungsgrundlage einbezogen werden, nicht vor. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Maße Zuschläge auf die Regelvergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters für die Betriebsfortführung bzw. für Sanierungsbemühungen gewährt werden können.

52

Dennoch liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, weil es hier in Anwendung dieser grundsätzlichen Fragen allein um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls geht und in diesem Rahmen die konkreten Tatsachen zu gewichten sind.

53

Dafür ist eine Nachprüfung nicht vorgesehen bzw. die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten.

4.)

54

Es ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, weil die Vergütung aus dem Vermögen der Insolvenzmasse aufzubringen ist und insoweit der Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner anzusehen ist, §§ 6, 63, 65 InsO (FK- InsO, 8. A., § 6 Rn. 83; MüKo, InsO, 3. A., § 6 Rn. 83).

55

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4, 6 InsO, §§ 97, 92, ZPO.

56

Dabei ist maßgeblich, dass der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde eine Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der zuerkannten Vergütung von 158.043,28 € und seiner beantragten Vergütung von 967126,75 € anstrebte, jedoch nur im Umfang der erfolgten Abhilfe, also mit 48.354,09 €, erfolgreich war. Der Umfang der erfolgreichen Beschwerde liegt demnach bei 6 %, er unterliegt mit 94 %., in diesem Umfang hat er die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

57

Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

58

Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € (Differenz der beantragten zur gewährten Vergütung) beziffert.


(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.